969
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 26. September 1981 Nr. 40
Tag Inhalt Seite
17. 9. 81 fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographisch'en Instituts 969
9510-11
21. 9. 81 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO) . . . . . . . . . . . . . . . . . 977
neu: 9026-1-1-16; 9026-1, 9027-3, 9027-4, 9027-1, 9029-1, 9029-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 und Nr. 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1021
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1022
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1023
fünfte Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts
Vom 17. September 1981
Auf Grund des § 1 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Auf- b) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in ,,(3) Der Eigentümer und der Be~~tzer des Schif-
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 fes tragen die Kosten für eine Uberwachungs-
(BGBI. I S. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes maßnahme nach § 16 der Schiffssicherheitsver-
vom 1O. Mai 1978 (BGBI. I S. 613) geändert worden ist, ordnung vom 30. September 1980 (BGBI. 1
und des§ 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben S. 1833), geändert durch die Verordnung vom
des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der 2. April 1981 (BGBI. 1 S. 334), wenn ein Verstoß
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 2 bis 6, § 19
9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu- Abs. 3, § 20 Abs. 3, §§ 21 und 22 oder·§ 42 Abs. 8
letzt durch § 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom Nr. 3, Nr. 14 oder Abs. 10 Nr. 2 der Schiffssicher-
6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) geändert worden ist, heitsverordnung festgestellt wird."
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821 ), wird c) Absatz 6 wird Absatz 4.
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
verordnet: 3. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 erhält die aus der Anlage
ersichtliche Fassung.
Artikel 1
Die Kostenordnung des Deutschen Hydrographi- Artikel 2
schen Instituts vom 5. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1191 ), zu-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
letzt geändert durch die Verordnung vom 13. März 1981
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des
(BGBI. 1 S. 306), wird wie folgt geändert:
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschiffahrt, § 11 Abs. 2 des Gesetzes über
1. In der Überschrift werden geändert: die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
„Kostenordnung" in „Kostenverordnung" und schiffahrt und § 25 des Verwaltungskostengesetzes
,, (KostODHI)" in ,, (KostVDHI) ". auch im Land Berlin.
2. § 2 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden gestrichen. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1981 in Kraft.
Bonn, den 17. September 1981
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 3)
Gebührenverzeichnis
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
Prüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekompassen,
Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkompaßanlagen und Geräten zur Kursüber-
wachung
001 Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses
der Klasse 1 9000,-
002 Baumusterprüfung
1. eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines Magnet-Reserve-
kompasses für einen Magnet-Regel- oder einen Magnet-Steuerkompaß der
Klasse I oder II 5 300,-
2. eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III 3 900,-
3. eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV 2800,-
003 Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses
der Klasse I ohne Kompaßstand 5 300,-
004 Baumusterprüfung einer optischen Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder
Projektionskompasse 750,-
005 Baumusterprüfung einer komplizierten Selbststeueranlage
1. mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber
(ohne Schutzabstandsbestimmung) 9 550,-
2. ohne Kursinformationsgeber und ohne Schutzabstandsbestimmung 9000,-
006 Baumusterprüfung einer einfachen Selbststeueranlage
1 . mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber
(ohne Schutzabstandsbestimmung) 6400,-
2. ohne Kursinformationsgeber und ohne Schutzabstandsbestimmung 5800,-
007 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen, Magnet-Fern-
kompaßanlagen und Geräte zur Kursüberwachung 750,-
008 Baumusterprüfung einer Magnet-Fernkompaßanlage
(ohne Magnetkompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung) 9 550,-
009 Baumusterprüfung eines Gerätes zur Kursüberwachung
(ohne Magnetkompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung) 4 250,-
010 Baumusterprüfung eines Magnetkompaß-Kursinformationsgebers
(ohne Magnetkompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung)
011 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001 bis 01 0 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster umfang-
reiche Änderungen aufweist, die eine Laborprüfung erfordern 40v.H.
der Grund-
gebühr
012 Prüfung eines Baumusters der in den N1:.1mmern 001 bis 010 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster einfache
Änderungen aufweist, die eine Laborprüfung erfordern 20 v.H.
der Grund-
gebühr
013 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001 bis 01 0 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die keine Laborprüfung erfordern 10 v.H.
der Grund-
gebühr
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 971
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
014 Bestimmung der magnetischen Schutzabstände
1. eines Einzelgerätes 850,-
2. eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist 600,-
3. eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse 600,-
4. eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Auf-.
magnetisierung erforderlich ist 400,-
015 Prüfung eines Baumusters eines Magnetkompasses der Klasse A oder B auf
Vibrationsfestigkeit 425,-
016 Prüfung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompasse
je angefangene Stunde 80,-
017 Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord
je angefangene Stunde 80,-
018 Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse A oder B vor Verwendung an Bord 70,-
019 Beratung zur Beseitigung von Vibrationsstörungen an Bord
je angefangene Stunde 80,-
Regulierung von Magnet-Regel- und -Steuerkompassen,
Kompensierung von Peilfunkanlagen an Bord
101 Regulierung eines Kompasses auf Schiffen in Abständen von zwei Jahren,
auf Schiffen mit einer Länge über alles
1. bis 30 m 140,-
2. über 30 m bis 60 m 180,-
3. über 60 m bis 90 m 320,-
4. über 90 m bis 1 20 m 420,-
5. über 120 m bis 200 m 580,-
6. über 200 m 670,-
7. Regulierung jeden weiteren Kompasses und Regulierung eines Kompasses
mit besonderer Sondenfeldkompensation 110,-
102 Kompensierung einer Peilfunkanlage in Abständen von zwei Jahren auf Schiffen
1. bis 1 600 BAT 420,-
2. über 1 600 BAT 580,-
103 Kompensierung jeder weiteren Frequenz 110,-
104 1 . Regulierung eines Kompasses oder Kompensierung einer Peilfunkanlage vor
Inbetriebnahme zusätzlich oder zusätzliche Deviationsbestimmung 85,-
2. Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation vor
Inbetriebnahme zusätzlich 170,-
105 Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich 170,-
106 Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung zusätzlich
1. bei Schiffen bis 90 m Länge 170,-
2. bei Schiffen über 90 m Länge 230,-
107 Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompaßtöchtern
(auf besondere Anforderung)
je angefangene Stunde 80,-
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil f
Nummer Gebühre111tatbesta111d Gebühr
Deutsche Mark
Prüfung von Kreiselkompaßanfagen, Fahrtmeßanlagen
und Wendeanzeigern (ohne Schutzabstandsbestimmung)
201 Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßaniage
1. der Klasse I mit Horizontanzeige 23000,-
2. der Klasse I und II ohne Horizontanzeige 19100,-
3. der Klasse III 12 800,-
202 Prüfung eines Baumusters einer Kreiseikompaßanlage, das gegenüber einem
bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die
1. nur eine Fahrzeugerprobung erfordem 30v.H.
der Grund-
gebühr
2. nur eine dynamische Prüfung erfordern 15 v. H.
der Grund-
gebühr
3. nur eine statische Prüfung erfordern 10 v.H.
der Grund-
gebühr
4. keine Fahrzeugerprobung und keine Laborprüfung erfordern 5 v.H.
der Grund-
gebühr
203 Baumusterprüfung einer Fahrtmeßanlage 5500,-
204 Baumusterprüfung eines Wendeanzeigers 3000,-
205 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeß-
anlagen und Wendeanzeigern 750,-
206 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 203 bis 205 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die
1. eine Laborprüfung erfordern 40 v.H.
der Grund-
gebühr
2. keine Laborprüfung erfordern 10 v.H.
der Grund-
gebühr
207 Prüfung einer Kreiselkompaßaniage vor Verwendung an Bord 250,-
208 Prüfung einer Fahrtmeßanlage vor Verwendung an Bord
je angefangene Stunde 80,-
209 Prüfung eines Wendeanzeigers vor Verwendung an Bord 120,-
Prüfung von Winkelmeßlnstrumenten, Barometern,
Thermometern und Schiffschronometern
301 Baumusterprüfung eines Winkelmeßgerätes 2650,-
302 Baumusterprüfung eines Thermometers 2 650,-
303 Baumusterprüfung eines Barometers oder Barographen 2650,-
304 Baumusterprüfung eines elektronischen Schiffschronometers
(ohne Schutzabstandsbestimmung) 1 800,-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 973
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
305 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 301 bis 304 genannten Geräte,
das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist,
die
1. eine Laborprüfung erfordern 40 v.H.
der Grund-
gebühr
2. keine Laborprüfung erfordern 10 v. H.
der Grund-
gebühr
306 Prüfung eines Winkelmeßgerätes vor Verwendung an Bord 75,-
307 Prüfung eines Barometers oder Barographen vor Verwendung an Bord 85,-
308 Prüfung eines Thermometers vor Verwendung an Bord 80,-
309 Prüfung eines Schiffschronometers vor Verwendung an Bord 110,-
Prüfung von Signalleuchten
401 Baumusterprüfung einer Positionslaterne für die Seeschiffahrt 2 650,-
402 Baumusterprüfung einer Signalleuchte für die Binnenschiffahrt 500,-
403 Baumusterprüfung einer Morsesignalleuchte mit Signalgeber 2 900,-
404 1. Baumusterprüfung eines Tagsignal- oder eines Suchscheinwerfers 2 950,-
2. Prüfung auf Suchscheinwerfer zusätzlich 650,-
405 Baumusterprüfung einer Manöversignalanlage 3 550,-
406 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 401 bis 405 genannten Geräte,
das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist,
die
1. eine Laborprüfung erfordern 40v.H.
der Grund-
gebühr
2. keine Laborprüfung erfordern 10 v. H.
der Grund-
gebühr
407 lichttechnische Prüfung einer Seenotsignalleuchte 1 000,-
408 Prüfung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignalanlagen und Manö-
versignalanlagen
je angefangene Stunde 80,-
Prüfung von Ortungsfunkanlagen, integrierten Navigationsanlagen,
tragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren
(ohne Schutzabstandsbestimmung)
501 Baumusterprüfung einer Radaranlage
1 . der Klasse 1 8 200,-
2. der Klasse II 7100,-
3. der Klasse III 5300,-
502 Baumusterprüfung
1. einer Peilfunkanlage 6 600,-
2. eines Kleinpeilers für die Zielfahrt 5 300,-
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
503 Baumusterprüfung
1. einer Seenotfunkboje 6450,-
2. eines tragbaren Funkgerätes für Rettungsboote und -flöße 3300,-
3. eines Seenotsenders für nicht ausrüstungspflichtige Schiffe 3650,-
504 Baumusterprüfung einer integrierten Navigationsanlage 14 300,-
505 Baumusterprüfung eines passiven Navigationszusatzgerätes mit elektronischer
Datenverarbeitung oder vergleichbaren Einrichtungen
1. mit komplizierten Funktionen 8 200,-
2. mit einfachen Funktionen 4350,-
506 Baumusterprüfung einer Hyperbel-Navigationsanlage
1 . rechnergestützt 12 300,-
2. nicht rechnergestützt 9 900,-
507 Baumusterprüfung eines Radarreflektors 4100,-
508 Baumusterprüfung einer Satelliten-Navigationsanlage 11 700,-
509 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Ortungsfunk- und integrierte Naviga-
tionsanlagen, das
1. eine Prüfung an Bord erfordert 2 200,-
2. eine Prüfung im Labor erfordert
2.1 . mit komplizierten Funktionen 1 900,-
2.2. mit einfachen Funktionen 1 000,-
3. keine Prüfung an Bord und im Labor erfordert 500,-
510 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 501 bis 509 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die
1. eine Prüfung an Bord erfordern 60 v.H.
der Grund-
gebühr
2. eine Prüfung im Labor erfordern 40 v.H.
der Grund-
gebühr
3. keine Prüfung an Bord und im Labor erfordern 10 V. H.
der Grund-
gebühr
511 Prüfung einer integrierten Navigationsanlage vor Verwendung an Bord
1 . mit einfachen Funktionen 550,-
2. mit komplizierten Funktionen 1 000,-
512 Prüfung einer Radaranlage vor Verwendung an Bord
1. der Klasse 1 500,-
2. der Klasse I mit automatischem Bildauswertegerät 1 000,-
3. der Klasse II 300,-
4. der Klasse III 235,-
513 Prüfung einer Decca- oder Peilfunkanlage vor Verwendung an Bord 235,-
514 Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlage durch Amateurfunkstellen 150,-
515 Prüfung der Aufstellung von Ortungsfunk- und integrierten Navigationsanlagen
je angefangene Stunde 80,-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 975
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
Prüfung von Echolotanlagen und Schallsignalanlagen
(ohne Schutzabstandsbestimmung)
601 Baumusterprüfung einer Echolotanlage 8 750,-
602 Baumusterprüfung einer Pfeife 2 900,-
603 Baumusterprüfung eines automatischen Signalgebers 1 800,-
604 Baumusterprüfung eines handbetätigten Signalgebers 180,-
605 Baumusterprüfung einer Glocke oder eines Gongs 1 380,-
606 Baumusterprüfung einer elektrischen Einrichtung mit den entsprechenden
Schalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs 2 650,-
607 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Echolotanlagen, das
1. eine Prüfung an Bord erfordert 1 350,-
2. eine Prüfung im Labor erfordert
2.1. mit komplizierten Funktionen 1 200,-
2.2. mit einfachen Funktionen 600,-
3. keine Prüfung an Bord und im Labor erfordert 300,-
608 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 601 bis 607 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die eine Prüfung an Bord erfordern 60v.H.
der Grund-
gebühr
609 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 601 bis 607 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die eine Prüfung im Labor erfordern 40v.H.
der Grund-
gebühr
610 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 601 bis 607 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die keine Prüfung an Bord und im Labor erfordern 10 v. H.
der Grund-
gebühr
611 Prüfung einer Echolotanlage vor Verwendung an Bord
1. der Klasse I und III 500,-
2. der Klasse II 250,-
Sonstige Amtshandlungen
701 Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten 320,-
702 Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung von Anlagen
und Geräten auf einen Dritten 100,-
703 1. Anerkennung von Betrieben für Überprüfungen 300,-
2. Anerkennung von Reparaturbetrieben 850,-
3. Verlängerung der Anerkennung 100,-
4. Abgabe von Prüfmarken je angefangene 50 Stück 25,-
704 Steuerung einer zentralen Uhrenanlage oder laufende Übermittlung von Zeit-
marken
je angefangenen Monat 110,-
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
705 Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnungen für ein
zugelassenes Baumuster 100,-
706 1. Bauartprüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall 60 v. H.
der Grund-
gebühr
2. Nachprüfung einer bauartzugelassenen Anlage 15 V. H.
der Grund-
gebühr
707 Ausnahmegenehmigung nach § 8 Schiffssicherheitsverordnung 100,- bis
1 000,-
708 Durchführung von Messungen zur elektro-magnetischen Verträglichkeit
je angefangene Stunde 80,-
Gebühren in besonderen Fällen
801 Bei Hinderung des Prüfers, Kompensierers und Regulierers dadurch, daß er nicht
an Bord genommen wird oder ohne die Prüfung durchgeführt zu haben wieder
entlassen wird 75 v. H.
der Grund-
gebühr
802 Für die Reise- und Wartezeit vor und nach einer Prüfung an Bord, Kompensierung
und Regulierung
je angefangene Stunde 70,-
höchstens jedoch je Tag 840,-
803 Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (am 24. und 31. Dezember ab 12 Uhr,
an allen gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) 100 V. H.
der Grund-
gebühr
804 Für Sonntagsarbeit (ab 12 Uhr des Sonnabends bis 24 Uhr des Sonntags) 50v. H.
der Grund-
gebühr
805 Für Nachtarbeit (von 17 Uhr bis 7 Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn-
und Feiertagsarbeit erhoben werden 25 v. H.
der Grund-
gebühr
Die Gebühren nach den Nummern 802 bis 805 werden als Zuschläge erhoben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 977
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)
Vom 21. September 1981
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
verordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert
durch die Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 19. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 189), wird wie folgt geändert:
(1) Der Verordnungswortlaut selbst wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Anschließung von Fernmeldeanlagen gemäß Absatz 1 Nr. 4 a mit grundstücksüberschreitendem
Fernmeldeverkehr oder von Einrichtungen, die nicht ausschließlich vom Teilnehmer benutzt werden, ist
unzulässig.''
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „Leitungsart oder eines besonderen Leitungsweges" durch das Wort
,,Leitungsführung" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 wird Satz 2 aufgehoben.
b) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze 8 a bis 8 c eingefügt:
,,(8 a) Regelnebenanschlußleitungen, deren Endpunkte auf demselben oder auf benachbarten Grund-
stücken liegen, sind entsprechend der Nebenstellenanlage posteigen, teilnehmereigen oder privat. Regel-
nebenanschlußleitungen, deren Endpunkte auf nicht benachbarten Grundstücken liegen, sollen posteigen
sein. § 28 Abs. 3 bleibt unberührt. Ausnahmenebenanschlußleitungen müssen, soweit keine anderweitige
Regelung getroffen ist, posteigen sein.
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1-
(8 b) Grundstücke sind
1. Bodenflächen, die durch dem öffentlichen Verkehr dienende Wege und Plätze, durch Gewässer, Mauern,
Zäune oder in anderer Weise abgegrenzt sind; Grundstücke werden auch dann als getrennte Grund-
stücke behandelt, wenn zwischen diesen Grundstücken Brücken, Tunnel, Bahnen, Förderbänder, Rohre,
Durchlässe oder ähnliche Verbindungselemente bestehen,
2. Bodenflächen, die für sich getrennte wirtschaftliche Einheiten bilden, wenn sich diese auf einer nach
Nummer 1 abgegrenzten Bodenfläche befinden,
3. Standorte von Einrichtungen, die Endpunkte von Leitungen sind und sich auf dem öffentlichen Verkehr
dienenden Wegen und Plätzen oder auf Bahnkörpern befinden; die sonstigen Bodenflächen dieser Wege
und Plätze oder Bahnkörper sind keine Grundstücke.
(8 c) Grundstücke sind benachbart, wenn sie an mindestens einer Stelle unmittelbar aneinander grenzen.
Das gilt auch für solche Grundstücke, die ohne die Abgrenzungselemente nach Absatz 8 b unmittelbar
aneinander grenzen würden.''
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort „Querverbindungsleitungen" jeweils durch das Wort „Regelquer-
verbindungsleitungen" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Ausnahmequerverbindungsleitungen müssen, soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist,
posteigen sein."
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort „Abzweigleitungen" jeweils durch das Wort 11 Regelabzweig-
leitungen" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ausnahmeabzweigleitungen müssen, soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist, posteigen
sein."
4. In§ 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe,,§ 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe,,§ 4 Abs. 1 Nr. 4 a" ersetzt.
5. In § 9 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe „Abs. 8 und" durch die Angabe „Abs. 8 und 8 a sowie" ersetzt.
6. In § 11 Abs. 6 Satz 3 wird das Wort „er" durch die Worte „der Teilnehmer" ersetzt.
7. In§ 12 Abs. 9 werden nach dem Wort „Teilnehmereinrichtungen" die Worte „zur Vornahme betriebsnotwen-
diger Arbeiten oder" eingefügt.
8. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Zweitnebenstellenanlage" die Angabe „gemäß § 6 Abs. 8 und 8 a" eingefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Satz 3 wird das Wort „Nebenanschlußleitungen" durch das Wort „Regelnebenanschlußleitungen" ersetzt.
9. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 6 erhält folgende Fassung:
,,Ein Eintrag kann auf Antrag für eine angemessene Frist unterbleiben, wenn der Teilnehmer glaubhaft macht,
daß für ihn oder eine andere Person im Falle der Eintragung eine Gefährdung oder erhebliche Belästigung
eintreten kann."
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge in den amtlichen Teilnehmerverzeichnissen über-
nimmt die Deutsche Bundespost keine Gewähr; das gilt auch für Auskünfte, die nach Unterlagen erteilt
werden, die den Verzeichnissen zugrunde liegen."
10. In § 45 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „monatlichen Gebühren" durch die Worte „entsprechenden Gebühren
gemäß Abschnitt 10.3 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3)" ersetzt und nach den Worten „bis zu
30 km" die Worte „und 80 Stunden Nutzungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-
rechnung" angefügt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe:: Bonn, den 26. September 1981 979
11 . § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert::
aa) In Satz 1 wird der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,wenn und solange die dafür notwendigen Sendefunkanlagen und Frequenzen verfügbar sind."
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt
,,Es besteht kein Recht auf Überlassung von Sendekanfüen . "
b) In Absatz 10 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt::
,,Es besteht kein Recht auf Überlassung von Sendekanälen,"·
12. Teil IV wird durch folgende Teile IV und V ersetzt::
11 Teil IV
Haftung im Fernmeldedienst
§ 52
Grundsatz der beschränkten Haftung
(1) Die Deutsche Bundespost haftet für Schäden, die durch die Verletzung ihrer Dienstleistungspflichten
einschließlich der Beratungs- und sonstiger Nebenpflichten im Fernmeldedienst entstehen, gegenüber den
Teilnehmern oder Benutzern ausschließlich und abschließend nach den§§ 53 bis 55.
(2) Die Bediensteten der Deutschen Bundespost haften dem Geschädigten nicht.
§ 53
Voraussetzungen und Umfang der Haftung
(1) Die Deutsche Bundespost haftet im Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Teilnehmers oder Benutzers, wenn der
Schaden von der Deutschen Bundespost oder einem ihrer Beauftragten vorsätzlich oder fahrlässig ver-
ursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, wenn der Schaden von der Deutschen Bundespost oder einem ihrer Beauf-
tragten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden ist,
3. eines Vermögensschadens, wenn dieser von dem Vorsteher eines Amtes des Post- oder Fernmeldewesens,
dem Leiter einer Mittelbehörde oder dem Leiter der obersten Dienstbehörde der Deutschen Bundespost
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist
Ist streitig, ob das in Satz 1 Nr. 1 bis 3 jeweils vorausgesetzte Verschulden vorliegt, so trifft die Beweislast die
Deutsche Bundespost.
(2) Ist der Schaden durch ein Verschulden des Geschädighm mitverursacht w,orden, so bemißt sich die
Haftung der Deutschen Bundespost und deren Umfang nach den Umständen, besonders danach, inwieweit der
Schaden vorwiegend von der Deutsct)en Bundespost oder dem Geschädigten verursacht worden ist; das gilt
auch dann, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu vermindern. Dem
Verhalten des Geschädigten ist das Verhalten seines gesetzlichen Vertreters oder derjenigen gleichzustellen,
deren er sich zur Ertüllung seiner Pflichten bedient
(3) Bei Sach- und Vermögensschäden ist je schadensverursachende Handlung die Haftung der Deutschen
Bundespost gegenüber dem einzelnen Geschädigten auf fünftausend Deutsche Mark und gegenüber der Ge-
samtheit der Geschädigten auf eine Million Deutsche Mark begrenzt. Übersteigt die Summe der Einzelschäden
die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadens-
ersatzansprüche zur Höohstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach Satz 1 entfällt, wenn der Geschädigte
beweist, daß der Schaden vorsätzlich verursacht worden ist oder wenn der Sachschaden bei der Herstellung,
Instandhaltung, Änderung oder Aufhebung einer Fernmeideeinrichtung_entstanden ist.
(4) Im übrigen bestimmen sich Art und UmfangJ:Jes Schadensersatzes nact, §~Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
Satz 1, nach § 7 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 8 und 9 des Staatshaftungsgesetzes ..
(5) Der Geschädigte hat den Schaden der Deutschen Bundespost unverzüglich mitzuteilen.
(6) Ersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren heinem Jahr von dem.Zeitpunkt an, jn welchem der Ersatz-
berechtigte von dem Schaden und von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt,
Kenntnis erla11gt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren vpn dem schädigenden Ereignis an. Ist der
Ersatzanspruch geltend gemacht, so ist die Verjährung gehemmt, bis die Deutsche Bundespost über den
Anspruch entschieden hat.
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 54
Haftung bei fehlerhafter Abbuchung von Gebühren
(1) Sind auf Veranlassung der Deutschen Bundespost von einem Girokonto Fernmeldegebühren zu Unrecht
abgebucht worden, so haftet die Deutsche Bundespost für den Schaden, der dem Kontoinhaber dadurch ent-
steht, daß er Zinsen zu zahlen hat, einen Zinsverlust erleidet oder von ihm ein Entgelt für Kontoführung oder
Bearbeitung verlangt wird.
(2) Für die Verjährung des Ersatzanspruchs ist§ 53 Abs. 6 anzuwenden.
§ 55
Haftung bei unrichtiger schriftlicher Auskunft
Für Schäden, die durch die Erteilung einer unrichtigen schriftlichen Auskunft im Fernmeldedienst entstehen,
haftet die Deutsche Bundespost nach den Vorschriften des Staatshaftungsgesetzes, soweit die Auskunft nicht
im Rahmen des Massenverkehrs, insbesondere in automatisierten Verfahren, erteilt worden ist. Die Haftung
nach § 53 bleibt unberührt.
Teil V
Sonstige Bestimmungen
§ 56
Gebühren
Die Gebühren sind in der Anlage 3 (Fernmeldegebührenvorschriften) festgelegt.
§ 57
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für den Fernmeldeverkehr mit Gebieten außerhalb des
Geltungsbereiches dieser Verordnung. Das gilt nicht, soweit die Gesetze und Verordnungen, die zur Durch-
führung des Internationalen Fernmeldevertrags nebst seinen Vollzugsordnungen und der sonstigen für den
Fernmeldeverkehr bestehenden Verträge und Abkommen ergangen sind, eine andere Regelung treffen."
(2) Die Anlage 3 -Fernmeldegebührenvorschriften- erhält den Klammervermerk ,,(zu § 56)" und wird wie folgt
geändert:
1. Abschnitt -1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei
einfachen Hauptstellen- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -1.1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gegenstand" erhält Satz 2 der Vorschrift 1 zu Nr. 1 und 2 folgende Fassung:
„Die Grundgebühr wird auch in der verordneten Höhe erhoben, wenn Bestandteile nach Satz 1 aus
technischen Gründen nicht erforderlich sind."
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird in der Vorschrift zu Nr. 11 a die Angabe „nach Nr. 11 b, 12 oder 13"
durch die Angabe „nach Nr. 11 b oder 12" ersetzt.
cc) Die Nummern 11 b bis 13 erhalten einschließlich der zugehörigen Überschriften folgende Fassung:
,,Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr bei Haupt-
anschlüssen, die auf Antrag an eine andere als die zu-
ständige Ortsvermittlungsstelle herangeführt wer-
den, für jede Leitung
11 b Leitungsgebühr je 100 m gebührenpflichtige Lei-
tungslänge und je Stunde Nutzungszeit .......... . Gebühr nach 4.1 Nr. 1
1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt die
Luftlinienentfernung zwischen der zuständigen
Ortsvermittlungsstelle und der Ortsvermittlungs-
stelle, an die der Regelhauptanschluß herange-
führt wird. Die Vorschriften 2 bis 8 zu 4.1 Nr. 1 bis
4 sind sinngemäß anzuwenden.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 981
2. Für einen Regelhauptanschluß, der auf einem
Umweg an die zuständige Ortsvermittlungsstelle
herangeführt wird(§ 5 Abs. 2 Satz 5 der Fernmel-
deordnung) wird kein Zuschlag zu den monatli-
chen Gebühren erhoben. Ist für die Schaffung des
Umwegs eine Ergänzungsanlage im Ortslinien-
netz erforderlich, wird eine einmalige Gebühr in
Höhe der Mehrkosten der Leitungsherstellung
gegenüber den Regelverhältnissen nach 5 Nr. 3
wie für besonders kostspielige Leitungen
erhoben.
Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr bei Ausnah-
mehauptanschlüssen, für jede Leitung
12 Leitungsgebühr je 100 m gebührenpflichtige Lei-
tungslänge und je Stunde Nutzungszeit .......... . Gebühren nach 4.1 Nr. 1 bis 4
Zu Nr. 12
1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt die
Entfernung zwischen den Ortsnetzen, in deren
Bereich die Endpunkte des Ausnahmehauptan-
schlusses (Hauptstelle, Ortsvermittlungsstelle)
liegen; für die Feststellung der Entfernungen gilt
§ 33 Abs. 1 und 5 der Fernmeldeordnung. Die
Vorschriften 3 bis 7 zu 4.1 Nr.1 bis 4 sind sinnge-
mäß anzuwenden.
2. Bei Notrufanschlüssen wird nur die Hälfte der
Gebühren nach 4.1 Nr. 1 und 2 erhoben. Vor-
schrift 8 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 ist sinngemäß anzu-
wenden.
13
b) In Abschnitt -1.2.1. Gewöhnliche Sprechapparate- werden die Nummern 6 und 7 mit den zugehörigen Vor-
schriften aufgehoben.
c) Abschnitt -1.2.2. Sprechapparate besonderer Art- erhält nach Nummer 36 folgende Fassung:
„Sprechapparat für Behinderte
37 als einfache Hauptstelle .......................... . 20,50 1 213,-
38 als zusätzlicher Sprechapparat .................... . ·22,40 1 213,-
39 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 37 oder 38 für ein
Steuergerät ........................................ . 9,30 548,-
Zu Nr. 37 bis 39
Für private Zusatzeinrichtungen, die an den Sprech-
apparat für Behinderte oder an das zugehörige Steuer-
gerät angeschlossen werden, wird die Gebühr nach
1.3 Nr. 39 nicht erhoben.
Zu Nr. 35 bis 39
Die Vorschriften 1 und 2 zu 1.2.1 Nr. 2 bis 5 sind sinn-
gemäß anzuwenden.
Sprechapparat besonderer Art in anderer Ausführung
40 als einfache Hauptstelle .......................... . siehe Hinweis 3 Nr. 1
41 als zusätzlicher Sprechapparat .................... . siehe Hinweis 3 Nr. 2
Zu Nr. 40 und 41
Die Vorschrift zu 1.2.1 Nr. 8 und 9 ist anzuwenden."
1
d) Abschnitt -1 .3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfachen Haupt-
anschlüssen- wird wie folgt geändert: '
aa) In der Spalte „Monatliche Gebühr" werden folgende Zahlen ersetzt:
bei Nummer 22 die Zahl „200,-" durch die Zahl „180,-",
bei Nummer 23 die Zahl „170,-" durch die Zahl „150,-",
bei Nummer 24 die Zahl „ 120,-" durch die Zahl „ 100,-",
bei Nummer 25 die Zahl „ 100,-" durch die Zahl „80,-",
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil 1
bei Nummer 26 a die Zahl „130,-" durch die Zahl „ 120,-" und
bei Nummer 29 die Zahl „22,-" durch die Zahl „25,-".
bb) Nach Nummer 32 a werden folgende Nummern 32 b und 32 c eingefügt:
„32 b Datenübertragungsgerät für Fernsprechapparate
(Einschubmodem) für 1 200 bit/s (asynchron) mit
Datensender, Datenempfänger und begrenzter Steu-
erfunktion, ohne Stromversorgungsgerät ......... . 19,40
32 c Automatische, steckbare Wähleinrichtung für ein
· Datenübertragungsgerät nach Nr. 24 ............ . 30,-".
2. Abschnitt -1 a. Heimtelefonanlagen- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt -1 a.2 .1 . Gewöhnliche Sprechapparate- werden die Nummern 4 und 5 mit der zugehörigen Vor-
schrift aufgehoben.
b) Abschnitt -1 a.2.2. Sprechapparate besonderer Art- erhält nach Nummer 13 folgende Fassung:
„Sprechapparat für Behinderte
mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren
14 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle ...... . 20,50 1 213,-
15 als zweite bis vierte Nebenstelle, je Nebenstelle .. . 22,40 1 213,-
16 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 14 oder 15 für ein
Steuergerät ........................................ . 9,30 548,-
Zu Nr. 14 bis 16
Für private Zusatzeinrichtungen, die an den Sprech-
apparat für Behinderte oder an das zugehörige Steuer-
gerät angeschlossen werden, wird die Gebühr nach
1a.3 Nr. 2 nicht erhoben.
Zu Nr. 12 bis 16
Die Vorschrift zu 1a.2.1 Nr. 2 und 3 ist anzuwenden.
Sprechapparat besonderer Art in anderer Ausführung
17 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle ........ . siehe Hinweis 3 Nr. 1 zu 1 .2
18 als zweite bis vierte Nebenstelle, je Nebenstelle .... . siehe Hinweis 3 Nr. 2 zu 1.2
Die Vorschrift zu 1a.2.1 Nr. 7 ist anzuwenden.
Zu Nr. 17 und 18
Hinweis 3 Satz 1 und 2 zu 1.2 ist anzuwenden."
c) Abschnitt -1 a.3. Gebühren für Zusatzeinrichtungen bei Heimtelefonanlagen- wird wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 1 wird in der Spalte „Gegenstand" und in der Spalte „Monatliche Gebühr" jeweils die
Angabe „ 1.3 Nr. 1, 4" durch die Angabe „1.3 Nr. 1, 2, 4" ersetzt.
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird in der Vorschrift zu Nr. 2 folgender Satz angefügt: ,.Die Vorschrift zu
2.14.3 Nr. 3 ist für private Heimtelefonanlagen sinngemäß anzuwenden."
3. Abschnitt -2. Nebenstellenanlagen- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt -2.9.1. Gewöhnliche Sprechapparate für Nebenstellen- wird in der Spalte „Anschließungs-,
Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren" bei den Nummern 1 bis 4, 6 bis 9, 11 und 12 jeweils die Zahl
,, 19,-" durch die Zahl „29,-" ersetzt.
b) Abschnitt -2.9.2. Sprechapparate besonderer Art- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren" werden bei den Nummern
1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 48, 49, 51, 52, 54, 55, 57, 58, 60, 61, 63, 64, 66 und 67 jeweils die Zahl
,.22,-" durch die Zahl „32,-" und bei den Nummern 14, 15, 17, 18, 20, 21, 23, 24, 25, 27, 29, 36, 37,
39, 40, 42, 43, 45, 46, 59 a, 59 b und 67 a jeweils die Zahl „28,-'' durch die Zahl „38,-'' ersetzt.
bb) Nach Nummer 59 c werden folgende Nummern 59 d bis 59 g eingefügt:
„Sprechapparat für Behinderte
Impulswahlverfahren
mit Tastenfeld
59d als Nebenstelle .................... . 18,85 875,- 6,30 38,-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 983
59 e als zweiter Sprechapparat .......... . 18,85 875,- 6,30 38,-
59 f als Abfragestelle einer kleinen W-An-
lage ............................... . 16,90 785,- 5,65 9,-
59 g Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 59 d bis
59 f für ein Steuergerät ................. . 8,10 375,- 2,70 15,-
Zu Nr. 59 d bis 59 g
1. Die Verlegungs- oder Auswechslungs-
gebühren nach Nr. 59 d bis 59 f gelten
auch für den Sprechapparat für Behinder-
te mit Steuergerät. Die Anschließungsge-
bühr nach Nr. 59 g wird nur erhoben, wenn
das Steuergerät nachträglich angebracht
wird.
2. Für private Zusatzeinrichtungen, die an
den Sprechapparat für Behinderte oder an
das zugehörige Steuergerät angeschlos-
sen werden, wird die Gebühr nach 2.14.3
Nr. 3 nicht erhoben."
c) In Abschnitt -2.9.3. Zuschläge-- wird in der Spalte „Anschließungs- oder Auswechslungsgebühren" bei den
Nummern 1 bis 9 jeweils die Zahl „ 19,-" durch die Zahl „29,-" ersetzt.
d) In Abschnitt -2.9.4. Sprechapparate in anderer Ausführung- wird in der Spalte „Anschließungs-, Ver-
·Iegungs- oder Auswechslungsgebühren" bei den Nummern 1 und 2 jeweils die Zahl „ 19,-" durch die Zahl
,,29,-" ersetzt und bei Nummer 3 die Zahl „ 19,-" gestrichen.
e) Abschnitt -2.10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren" werden bei den Num-
mern 1 und 3 jeweils die Zahl „10,-" durch die Zahl „ 15,-' ', bei den Nummern 4 und 8 jeweils die Zahl
,,15,-" durch die Zahl „29,-" und bei den Nummern 5 und 7 jeweils die Zahl „19,-" durch die Zahl „29,-"
ersetzt.
bb) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
„9 Anschalteeinrichtung (§ 8 Abs. 6 Satz 1 der
Fernmeldeordnung) ....................... . 0,40 18,- 0,15 29,-
Mit der Anschließungs-, Verlegungs- oder
Auswechslungsgebühr ist die Anschlie-
ßung eines Fernkopierers oder eines Bild-
sendegerätes abgegolten."
f) In Abschnitt -2.11. Nicht in Linien des allgemeinen Netzes geführte Leitungen der Nebenstellenanlage
(Leitungsnetz der Nebenstellenanlage)- werden in der Spalte „Gebühr" folgende Zahlen ersetzt:
bei Nummer 1 die Zahl „23,-" durch die Zahl ·,,34,50",
bei Nummer 2 die Zahl „ 14,40" durch die Zahl „29,-",
bei Nummer 2 a die Zahl „38,-" durch die Zahl „44,-",
bei Nummer 2 b die Zahl „25,30" durch die Zahl „38,-",
bei Nummer 3 die Zahl „46,70" durch die Zahl „65,-",
bei Nummer 4 die Zahl „34,60" durch die Zahl „52,-",
bei Nummer 5 die Zahl „ 79,50" durch die Zahl „99,-" und
bei Nummer 6 die Zahl „64,50" durch die Zahl „83,-".
g) Abschnitt -2.14.1. Gebührenzuschlag für posteigene, teilnehmereigene und private Nebenstellen- erhält
folgende Fassung:
,,2.14.1. Systemzuschläge für posteigene, teilnehmer-
eigene und private Nebenstellenanlagen
Hinweis
Anschlußorgane in Nebenstellenanlagen sind die Ein-
richtungen zur Anschließung von Amtsleitungen und
Leitungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Fernmeldeordnung.
Zuschlag je Anschlußorgan für Nebenstellen ......... . 2,-
1. Bei einer Nebenstellenanlage mit Vermittlungsein-
richtung wird der Zuschlag für jedes in der Neben-
stellenanlage vorhandene Anschlußorgan für Neben-
stellen erhoben.
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. Bei Reihenanlagen und Makler- und Auftrags-
anlagen wird der Zuschlag für jede im Endausbau der
Anlage anschließbare Nebenstelle erhoben.
3. Für Zweitnebenstellenanlagen sind die Vorschrif-
ten 1 und 2 sinngemäß anzuwenden; das gilt auch für
Vorzimmeranlagen.
2 Zuschlag je Anschlußorgan, an das eine Abzweigleitung
(§ 7 Abs. 5 der Fernmeldeordnung) angeschlossen ist .. Gebühren nach 6.1.1 Nr. 1 bis 5
Für Regelabzweigleitungen wird als Zuschlag die
Gebühr nach 6.1.1 Nr. 1 erhoben."
h) Abschnitt -2.14.4. Einrichtungen für fernsprechfremde Zwecke- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gebühr" wird bei Nummer 1 die Angabe „nach 1.3 Nr. 20 bis 32 a" durch die Angabe
,,nach 1.3 Nr. 20 bis 32 c" ersetzt.
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird nach der Vorschrift 3 zu Nr. 3 folgende Vorschrift 4 angefügt:
„4. Für die Anschlußmöglichkeit privater Bildsendegeräte sind die Vorschriften 1 und 2, soweit sie die
Gebühren gemäß 1 .3 Nr. 41 betreffen, für Gebühren nach 1 .3 Nr. 42 sinngemäß anzuwenden."
4„ Abschnitt -3.1. Bei Ausführung der Arbeiten durch Kräfte der Deutschen Bundespost- wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 7 einschließlich der zugehörigen Überschriften erhalten folgende Fassung:
„Die Einheitssätze für die Arbeitsstunde betragen bei
Dienstleistungen
1 für die Leitung, Planung, Auskundung usw. . ....... . 63,-
2 für die Beaufsichtigung oder für die höherwertige prak-
tische Arbeit ..................................... . 43,-
3 für die praktische Arbeit .......................... . 37,-
Zu Nr. 1 bis 3
1. Mit den Einheitssätzen nach Nr. 1 bis 3 sind auch
die Leistungen der Deutschen Bundespost abgegol-
ten, die mit der Antragsbearbeitung und mit der Berich-
tigung der Betriebsunterlagen verbunden sind.
2. In dem Einheitssatz nach Nr. 3 sind die anteiligen
Kosten für Leistungen nach Nr. 1 und für die Leistung
der Beaufsichtigung nach Nr. 2 bereits enthalten. Im
Regelfall werden daher für diese Leistungen keine ge-
sonderten Gebühren erhoben. Der Einheitssatz nach
Nr. 1 und der für die Beaufsichtigung nach Nr. 2 sind
nur anzuwenden, wenn praktische Arbeit nach Nr. 3
nicht geleistet wird.
4 eines Auszubildenden im Fernmeldehandwerk ...... . 10,50
Zu Nr. 1 bis 4
Mit den Einheitssätzen nach Nr. 1 bis 4 sind auch die
Aufwendungen für die Beförderung eines Arbeiters
usw. und seines Gepäcks abgegolten.
Zu dem Einheitssatz nach Nr. 3 werden als Zuschläge
erhoben
5 für eine Arbeitsstunde an Werktagen, die nach dem
Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost
als Üb_erzeitarbeit gilt ............................. . 6-
,
6 für eine Arbeitsstunde an Sonn- oder Feiertagen ... . 10,50
Zu Nr. 5 und 6
Die Zuschläge werden nur erhoben, wenn Lohn-
zuschläge für Überzeitarbeit bzw. Sonn- oder
Feiertagsarbeit tatsächlich gezahlt worden sind.
1 für eine Arbeitsstunde in der Zeit von 22 bis 6 Uhr
(Nachtarbeit) .................................... . 2,50
Der Zuschlag wird gegebenenfalls neben den Zuschlä-
gen nach Nr. 5 und 6 erhoben."
b) Die Nummern 8 bis 10 mit zugehöriger Überschrift werden aufgehoben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 985
5. Abschnitt -4. Leitungen- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -4.1. Leitungsgebühren- erhält die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
b) Abschnitt -4.2. Ausgleichsgebühren- wird aufgehoben.
6. Abschnitt-6. Benutzung von Teilnehmereinrichtungen durch andere und Zusammenschalten von Leitungen bei
Nebenstellenanlagen- wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt -6.1 .1. Gebühren für die ständige Mitbenutzung von Ausnahmehauptanschlüssen mit Haupt-
stellen nach § 6 Abs. 1 der Fernmeldeordnung durch andere- erhält folgende Fassung:
„6.1.1. Gebühren für die ständige Mitbenutzung von
Ausnahmehauptanschlüssen mit Hauptstellen
nach § 6 Abs. 1 der Fernmeldeordnung durch
andere
( § 15 Abs. 2 Satz 2 der Fernr.neldeordnung)
Monatliche Mitbenutzungsgebühr für jeden Ausnahme-
hauptanschluß mit einer gebührenpflichtigen Leitungs-
länge
1 bis 10 km ....................................... . 30,-
2 von mehr als 10 bis 25 km ..................... . 75,-
3 von mehr als 25 bis 50 km 230,-
4 von mehr als 50 bis 100 km ..................... . 380,-
5 von mehr als 100 km ............................. . 580,-
Zu Nr. 1 bis 5
Ist die Zahl der Nebenanschlüsse, von denen aus Aus-
nahmehauptanschlüsse durch andere ständig mitbe-
nutzt werden, kleiner als die Zahl der Ausnahmehaupt-
anschlüsse, so werden die Gebühren nach Nr. 1 bis 5
nur der Zahl dieser Nebenanschlüsse entspfechend
erhoben."
b) Der Abschnitt -6.1 .2. Gebühren für die ständige Alleinbenutzung von Ausnahmenebenanschlüssen durch
andere- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gebühr" erhält Nummer 1 folgende Fassung: ,,Gebühren nach 6.1.1 Nr. 1 bis 5".
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird vor Vorschrift 1 zu Nr. 1 die Zahl „1." gestrichen und die Vorschrift 2
zu Nr. 1 aufgehoben.
c) Abschnitt -6.1.3. Gebühren für die Befreiung von der Verpflichtung zur technischen Verhinderung von Ver-
. bindungen in andere Ortsnetzbereiche ohne Mitwirkung einer Vermittlungsstelle der Deutschen Bundes-
post- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gebühr" erhalten die Nummern 1 und 2 jeweils folgende Fassung: ,,Gebühren nach 6.1.1
Nr. 1 bis 5".
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird die Vorschrift 4 zur Nr. 1 und 2 aufgehoben.
d) Abschnitt -6.1 .5.2. Gebühren bei getrennter Berechnung der innerhalb der Nebenstellenanlagen und
zwischen den einzelnen Nebenstellenanlagen zugestandenen Verkehrsbeziehungen- wird in der Spalte
,,Gegenstand" wie folgt geändert:
aa) Die Vorschrift zu Nr. 4 a bis 4 d wird einschließlich der zugehörigen Überschrift aufgehoben.
bb) In der Vorschrift zu Nr. 5 bis 24 wird in Satz 2 die Angabe „Nr. 1 bis 5" durch die Angabe ,,Nr. 1 bis 4"
ersetzt.
e) Abschnitt-6.1.7. Gebühren für den Verzicht auf technische Verhinderung der Verbindung von anderen über-
lassenen Nebenanschlüssen mit Abzweigleitungen- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gebühr" erhält Nummer 2 folgende Fassung: ,,Gebühren nach 6.1.1 Nr. 1 bis 5".
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird die Vorschrift zu Nr. 2 aufgehoben.
f) Abschnitt -6.2.1. Gebühren für den Verzicht auf technische Verhinderung der Zusammenschaltung von
Querverbindungsleitungen- wird wie folgt geändert: ·
aa) In der Spalte „Gebühr" erhält Nummer 1 folgende Fassung: ,,die Hälfte der Gebühren nach 6.1.1 Nr. 1
bis 5".
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird vor Vorschrift 1 zu Nr. 1 die Zahl „1." gestrichen und die Vorschrift 2
zu Nr. 1 aufgehoben.
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
g) Abschnitt-6.2.2. Gebühren für den Verzicht auf technische Verhinderung der unmittelbaren oder mittelbaren
Zusammenschaltung von Abzweigleitungen- erhält folgende Fassung:
,,6.2.2. Gebühren für den Verzicht auf technische Ver-
hinderung der unmittelbaren oder mittelbaren
Zusammenschaltung von Abzweigleitungen
(§ 7 Abs. 7 Satz 3 und 4 sowie Abs. 8 der Fern-
meldeordnung)
Zusammenschaltungsgebühr für jede der beiden unmit-
telbar zusammengeschalteten Abzweigleitungen je nach
deren gebührenpflichtiger Leitungslänge monatlich ..... ein Fünftel der Gebühren
Die Vorschrift zu 6.2.1 Nr. 1 ist sinngemäß anzuwen- nach 6.1.1 Nr. 1 bis 5
den.
Monatliche Zusammenschaltungsgebühr für jede Ab-
zweigleitung, die mittelbar mit anderen Abzweigleitungen
zusammengeschaltet werden kann, wenn die Ausdeh-
nung der privaten Fernmeldeanlage beträgt
2 bis 10 km ........................................ . ein Zehntel der Gebühr
nach 6.1.1 Nr. 1
3 von mehr als 1O km bis 25 km .................. . ein Zehntel der Gebühr
nach 6.1.1 Nr. 2
4 von mehr als 25 km bis 50 km .................. . ein Zehntel der Gebühr
nach 6.1.1 Nr. 3
5 von mehr als 50 km bis 100 km .................. . ein Zehntel der Gebühr
nach 6.1.1 Nr. 4
6 von mehr als 100 km ............................. . ein Zehntel der Gebühr
nach 6.1.1 Nr. 5".
7. In Abschnitt-7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche-wird in der Spalte „Gegenstand" in der Vorschrift 4 zu Nr. 1
bis 12 Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
,,Für jeden Hauptanschluß mit nur ankommendem Verkehr wird eine Gutschrift von 20 Gesprächsgebührenein-
heiten gemäß Satz 1 gewährt, wenn die bei allen Hauptanschlüssen einer gemeinsamen Hauptstelle gemäߧ 6
Abs. 1 Satz 3 der Fernmeldeordnung im Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung erfaßten
Gesprächsgebühren eine Gutschrift gestatten. Sind während des vorbezeichneten Zeitraums weniger als
20 Gesprächsgebühreneinheiten je Hauptanschluß aufgekommen, so werden keine Gesprächsgebühren-
einheiten in Rechnung gestellt."
8. Abschnitt -8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliche Teilnehmerverzeichnisse,
Besondere Leistungen, Funkrufanschlüsse- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt -8.1. Fernsprechauftragsdienst- wird in der Spalte „Gegenstand" in der Vorschrift zu Nr. 21
nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Der Gebührenberechnung werden unabhängig von der Nutzungszeit der Leitung je Abrechnungszeitraum
einer planmäßigen Fernmelderechnung 80 Stunden zugrunde gelegt."
b) In Abschnitt -8.4. Besondere Leistungen- werden in der Spalte „Gebühr" bei Nummer 14 die Zahl „ 12,-"
durch die Zahl „ 18,-" und bei Nummer 15 die Zahl „6,-" durch die Zahl „9,-" ersetzt.
9. tn Abschnitt -9.1. Grundgebühren für Bildanschlüsse und Bild-Meldeleitungen- erhält in der Spalte „Gegen-
stand" die Vorschrift zu Nr. 1 und 2 folgende Fassung:
,,Die Vorschriften 1 und 2 sowie 8 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 sind anzuwenden. Vorschrift 8 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 ist sinn-
gemäß auch für Ausnahmeleitungen anzuwenden."
10. Abschnitt -10. Posteigene Stromwege- wird wie folgt geändert:
a) Der Hinweis erhält folgende Fassung:
„Die Höhe der Stromweggebühren ist abhängig von der gebührenpflichtigen Stromweglänge und der
Nutzungszeit des jeweiligen Stromweges; sie ergibt sich aus dem Produkt der gebührenpflichtigen Strom-
weglänge, der Nutzungszeit und dem jeweiligen Gebührensatz je 100 m und je Stunde."
b) Die Abschnitte -10.1. Fernsprechstromwege-, -10.2. Telegrafenstromwege- und -10.3. Breitbandstrom-
wege- erhalten die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 987
c) In Abschnitt -10.4.1. Dauernd überlassene Stromwege- erhalten die Nummern 13 bis 16 einschließlich der
zugehörigen Überschrift sowie die Vorschrift zu Nr. 1 bis 16 folgende Fassung:
,,Gebühren für Fernsprech- oder Telegrafenstromwege,
die als Stromwege für Ton- oder Fernsehsignalüber-
tragungen verwendet werden:
13 als Tonstromweg für Mono-Übertragung verwendeter
Fernsprechstromweg ............................. . Gebühren nach 10.1
Derartige Tonstromwege sind nur bis zu einer gebüh- Nr. 1 und 5 bis 1 2
renpflichtigen Stromweglänge von 15 km zugelassen.
14 als Meldestromweg verwendeter Fernsprechstromweg Gebühren nach 10.1 Nr. 1 bis 1 2
15 als Fernwirkstromweg verwendeter
Fernsprechstromweg ........................... . Gebühren nach 10.1 Nr. 1 bis 12
16 Telegrafenstromweg für eine Schrittgeschwindigkeit
von 50 Baud ................................... . Gebühren nach 10.2.1 Nr. 1 bis 5
sowie 14 und 15
Zu Nr. 1 bis 16
1. Wird ein Stromweg ohne Verschulden des Inhabers
während der Übertragungszeit mehr als drei zusam-
menhängende Stunden betriebsunfähig, so werden
auf Antrag für je drei Stunden des Zeitraumes der
ununterbrochenen Betriebsunfähigkeit 1/.150 .der Mo-
natsgebühr erstattet; ein Teil von mehr als zwei Stun-
den am Ende des Zeitraumes der ununterbrochenen
Betriebsunfähigkeit wird auf volle drei Stunden aufge-
rundet. Je Kalendertag wird höchstens 1/30 der
Monatsgebühr erstattet.
2. Werden nach Nr. 13 bis 16 Gebühren je Abrech-
nungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderech-
nung erhoben, so ist auf diese Gebühren Vorschrift 1
sinngemäß anzuwenden."
d) In Abschnitt -10.4.4. Stromwege für private Gemeinschaftsantennenanlagen- wird in der Spalte „Gegen-
stand" in der Vorschrift zu Nr. 1 und 2 die Angabe „Vorschrift 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5" durch die Angabe
,,Vorschrift 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 4" ersetzt.
e) In Abschnitt -10.8. Entstörungsleistungen- wird i.n der Spalte „Gegenstand" in der Vorschrift 2 zu Nr. 1 die
Angabe „Vorschrift 1 zu 10.1.1 Nr. 13" durch die Angabe „Vorschrift 1 zu 10.1 Nr. 13" ersetzt.
11 . Abschnitt -11 . Reservestromwege- wird wie folgt geändert:
a) Nach der Abschnittsüberschrift wird in der Spalte „Gegenstand" folgender Hinweis mit zugehörigerÜber-
schrift eingefügt:
„Hinweis
Der Hinweis zu Abschnitt 10 ist sinngemäß anzuwenden."
b) Abschnitt -11.1. Gebühren für die Bereithaltung von Reservestromwegen- erhält die in der Anlage 3 zu
dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
c) Abschnitt-11.3. Inbetriebnahme von Reservestromwegen für kurze Zeit- erhält die in der Anlage 4 zu dieser
Verordnung aufgeführte Fassung.
12. Abschnitt -1 2.1 .1. Dauernd überlassene Sendeanlagen- wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 25 a eingefügt:
,,25 a 1 'von 1,5 kW ........................................ . 5 700,-".
b) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29 a eingefügt:
,,29 a I von 1,5 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) ......... . 7 700,-".
13. Abschnitt -13.2.1. Stromweggebühren- erhält die in der Anlage 5 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
14. In Abschnitt -14. Besondere Funkdienste für die Seeschiffahrt- wird in der Spalte „Gegenstand" in der Vor-
schrift zu Nr. 8 die Angabe „ 10.1 .1 Nr. 1 bis 1 2" durch die Angabe „ 10.1 Nr. 1 bis 12" ersetzt und folgender
Satz 2 angefügt:
,,Die Vorschriften 1 bis 8 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 sind sinngemaß anzuwenden."
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Artikel 2
Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst
Die Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar
1974 (BGBI. 1 S. 388), zuletzt geändert durch die Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 19. Februar 1981 (BGBI. 1
S. 189), wird wie folgt geändert:
(1) Der Verordnungswortlaut selbst wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Ein Anspruch auf Überlassung einer besonderen Leitungsführung besteht nicht."
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Für das Rechtsverhältnis der Telexteilnehmer zur Deutschen Bundespost sind§ 6 Abs. 8 a bis 8 c, § 9 Abs. 2,
§§ 10 bis 14, 16 bis 27, 28 Abs. 1, 2 und 4, §§ 29, 39 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 5 und 7, Abs. 4 und 6 sowie§§ 52
bis 55 der Fernmeldeordnung sinngemäß anzuwenden; die Wiederanschließung im Sinne des § 11 Abs. 1 a der
Fernmeldeordnung ist ausgeschlossen."
3. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Das öffentliche Datexnetz besteht aus den Datexnetzknoten, den Leitungen zwischen den Datexnetz-
knoten und den Datexteilnehmereinrichtungen; § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. Datexnetz-
knoten sind Datexvermittlungsstellen, Datexkonzentratoren und ähnliche Einrichtungen (weitere Datexnetz-
knoten) ."
4. § 1 0 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Datexhauptanschlüsse werden an den zuständigen Datexnetzknoten angeschlossen. Zuständiger Datex-
netzknoten ist der Datexnetzknoten des Anschlußbereichs, in dem die Hauptstelle des Datexhauptanschlus-
ses liegt, oder ein von der Deutschen Bundespost bestimmter Datexnetzknoten. Soweit die technischen und
betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können Hauptstellen von Datexhauptanschlüssen außer an
den zuständigen Datexnetzknoten auf Antrag des Teilnehmers auch an einen von der Deutschen Bundespost
bestimmten anderen Datexnetzknoten angeschlossen werden, wenn es sich bei diesen Hauptanschlüssen
um Hauptanschlüsse für dieselbe Vermittlungsart und Übertragungsgeschwindigkeit handelt."
b) In Absatz 3 werden der Schlußpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt:
,,k) regelmäßig zur Übermittlung von Daten aufgerufen werden kann (Sendeaufruf)."
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Im Rahmen der geltenden Vorschriften kann eine Endeinrichtung an mehrere Datexhauptanschlüsse
für dieselbe Vermittlungsart und Übertragungsgeschwindigkeit angeschlossen werden, wenn es sich um
Hauptanschlüsse desselben Teilnehmers handelt."
5. § 11 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Für das Rechtsverhältnis des Datexteilnehmers zur Deutschen Bundespost sind§ 6 Abs. 8 b und 8 c, § 9 Abs. 2,
§§ 10 bis 14, 17, 18, 20, 21 und 39 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 5 und 7, Abs. 4 und 6 sowie §§ 52 bis 55 der Fern-
meldeordnung und die Vorschriften für Telexteilnehmer nach den§§ 5 und 6 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 3 bis 4
dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden; die Wiederanschließung im Sinne des§ 11 Abs. 1 a der Fernmelde-
ordnung ist ausgeschlossen."
(2) Die Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt -1. Öffentliches Telexnetz- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt -1.1. Grundgebühren für Telexhauptanschlüsse- wird in der Spalte „Gegenstand" an Vor-
schrift 1 zu Nr. 1 folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung
für den Fernschreib- und den Datexdienst oder in anderen Fällen bei elektronischen Fernschreibeinrichtun-
gen Anschlußgeräte für mechanische Fernschreibmaschinen erforderlich sind."
b) Abschnitt -1.2.1. Leitungsgebühren- erhält die in der Anlage 6 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
c) Abschnitt -1.2.2. Ausgleichsgebühren- wird aufgehoben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 989
2. Abschnitt -2. Öffentliches Datexnetz- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -2.1. Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse- wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 5 a wird folgende Nummer 5 b eingefügt:
„5 b Leitungsvermittlung oder Paketvermittlung und eine
Übertragungsgeschwindigkeit von 48 000 bit/s mit
X.22-Schnittstelle und einem Kanal für eine Übertra-
gungsgeschwindigkeit von 1 200 bit/s oder 2 400 bitls
oder 4 800 bit/ s oder 9 600 bit/ s ................. . 1 300,-
1. Es sind mehrere Kanäle für dieselbe Übertra-
gungsgeschwindigkeit zulässig.
2. Neben Kanälen für Verbindungen zu Datex-
hauptanschlüssen nach Nr. 3 bis 5 a oder Kanälen
für Verbindungen zu Datexhauptanschlüssen
nach Nr. 7 bis 10 sind Kanäle für Verbindungen zu
Hauptanschlüssen für Direktruf zulässig.
3. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Ent-
fernung bei Verbindungen zu Hauptanschlüssen
für Direktruf gilt die zugehörige Kanalteilereinrich-
tung im Datexnetzknoten als Endpunkt der Direkt-
rufverbindung."
bb) In der Spalte „Gegenstand" werden in der Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 11 die Worte „zur Datexvermittlungs-
stelle, zum Datexkonzentrator oder zum weiteren" durch die Worte „zum zuständigen" ersetzt.
cc) Nach Nummer 18 werden folgende Nummern 18 a und 18 b eingefügt:
„zur Grundgebühr naGh Nr. 5 b für jeden weiteren
Kanal
18a für Verbindungen zu Datexhauptanschlüssen ..... 5,-
18 b für Verbindungen zu Hauptanschlüssen für Direktruf 30,-".
dd) In der Spalte „Gegenstand" werden die Zwischenüberschriften wie folgt geändert:
vor Nummer 13 wird die Angabe „5 a" durch die Angabe „5 b",
vor Nummer 19 wird die Zahl „8" durch die Angabe „5 b und 8" und
vor Nummer 20 wird die Zahl „6" durch die Angabe „5 b"
ersetzt.
ee) Nach Nummer 27 werden folgende Nummern 28 bis 32 einschließlich der zugehörigen Überschrift
angefügt:
„Monatlicher Zuschlag bei Datexhauptanschlüssen
gemäߧ 10 Abs. 1 Satz 7 der Verordnung für den Fern-
schreib- und den Datexdienst, die auf Antrag an einen
anderen als den zuständigen Datexnetzknoten heran-
geführt werden,
zur Grundgebühr nach Nr. 1 , 2, 2 a oder 6,
28 je Hauptanschluß ........................... . 380,-
zur Grundgebühr nach Nr. 7,
29 je Hauptanschluß ........................... . 440,-
zur Grundgebühr nach Nr. 3, 3 a oder 8,
30 je Hauptanschluß ........................... . 700,-
zur Grundgebühr nach Nr. 4, 4 a oder 9,
31 je Hauptanschluß ........................... . 1100,-
zur Grundgebühr nach Nr. 5, 5 a oder 10,
32 je Hauptanschluß ........................... . 2100,-
Zu Nr. 28 bis 32
1. Hauptanschlüsse, die an einen anderen als den
zuständigen Datexnetzknoten herangeführt wer-
den sollen, werden nur neben Hauptanschlüssen
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
für dieselbe Vermittlungsart und Übertragungs-
geschwindigkeit, die an den zuständigen Netz-
knoten angeschlossen sind, überlassen.
2. Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 11 ist anzuwenden.
Zu Nr. 12 bis 32
Bei Hauptanschlüssen nach Nr. 5 b gilt jeder Kanal
als Hauptanschluß."
b) Abschnitt -2.2.2. Bei Paketvermittlung- wird in der Spalte „Gegenstand" wie folgt geändert:
aa) Nach Vorschrift 4 zu Nr. 2 bis 5 werden folgende Vorschriften 5 bis 7 eingefügt:
,,5. Bei Anpassung nichtpaketorientierter Nach-
richten gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a der
Verordnung für den Fernschreib- und qen Datex-
dienst und synchroner Betriebsweise werden die
Gebührensätze nach Nr. 2 bis 5 mit folgenden
Faktoren multipliziert:
5.1. mit Faktor 1,3 bei Übertragungsgeschwindig-
keiten von 1 200 bitls, 2 400 bit/s, 4 800 bit/s oder
9 600 bit/s;
5.2. mit Faktor 1,4 in Fällen nach Vorschrift 5.1
und Sendeaufrufbetrieb gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2
Buchstabe k der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst.
6. Bei Anpassung nichtpaketorientierter Nach-
richten bei beiden an der Verbindung beteiligten
Hauptanschlüssen wird in Fällen nach Vorschrift
5.1 anstelle des Faktors 1,3 der Faktor 1,6, in Fäl-
len nach Vorschrift 5.2 anstelle des Faktors 1,4 der
Faktor 1,8 verwendet.
7. Die Vorschriften 5 und 6 gelten auch bei
Zugang aus dem öffentlichen Fernsprechnetz oder
dem öffentlichen Datexnetz mit Leitungsver-
mittlung."
bb) In Vorschrift 4 zu Nr. 1 bis 5 werden in Satz 1 der Schlußpunkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon
ersetzt und folgende Worte angefügt:
,,bei Hauptanschlüssen gemäß 1.1 Nr. 5 b gilt jeder Kanal als Hauptanschluß."
cc) Bei Nummer 7 werden nach den Worten „Buchstabe a der Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst" die Worte „bei Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 1 200 bit/s und asynchroner
Betriebsweise" eingefügt.
dd) Nach Vorschrift 1 zu Nr. 7 wird folgende Vorschrift 1 a eingefügt:
,,1 a. Die Gebühr nach Nr. 7 wird für die Dauer der Verbindung erhoben. Bei Verbindungen zu Haupt-
anschlüssen, die die Anpassung benötigen, wird die Gebühr nach Nr. 7 dem gerufenen Hauptanschluß
angerechnet; bei Anpassung der Nachrichten bei beiden an der Verbindung beteiligten Hauptanschlüs-
sen wird die Gebühr beiden Hauptanschlüssen angerechnet."
3. Abschnitt -3.3. Gebühren für überlassene Einrichtungen- wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 8 bis 11 erhalten folgende Fassung:
„bis zu 200 bit/s oder von 300 bit/s
8 bei X.20-Schnittstellen ............................ . 40,-
Ba bei anderen Schnittstellen 60,-
von 2 400 bit/ s
9 bei X.21-Schnittstellen 90,-
9a bei anderen Schnittstellen ......................... . 120,-·
von 4 800 bit/s (Basisbandgerät)
10 bei X.21-Schnittstellen ............................ . 90,-
10a bei anderen Schnittstellen ......................... . 120,-
von 9 600 bit/s (Basisbandgerät)
11 bei X.21-Schnittstellen ............................ . 90,-
11 a bei anderen Schnittstellen ......................... . 120,-".
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 991
b) In der Spalte „Gebühr" werden folgende Zahlen ersetzt:
bei Nummer 15 die Zahl „ 100,-" durch die Zahl „80,-",
bei Nummer 16 die Zahl „130,-" durch die Zahl „120,-",
bei Nummer 17 die Zahl „ 120,-" durch die Zahl „ 100,-",
bei Nummer 18 die Zahl „170,-" durch die Zahl „ 150,-" und
bei Nummer 21 die Zahl „86,-" durch die Zahl „72,-".
c) In der Spalte „Gegenstano" wird nach Nummer 21 folgende Vorschrift eingefügt:
„Für einen Asynchron-Synchron-Umsetzer für 1 200 bit/s oder 2 400 bit/s wird ein Zuschlag von 14,- DM
erhoben."
4. Abschnitt -4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren- wird wie folgt
geändert:
a) In der Spalte „Gegenstand" wird nach der Vorschrift 4 zu Nr. 1 folgende Vorschrift 5 angefügt:
5. Für die Änderung vorhandener Hauptanschlüsse von zweidrähtiger in vierdrähtige Führung werden
Gebühren nach Nr. 1 nur für die neu zu schaltende Doppelader erhoben; für die Änderung von vierdrähtiger
Führung in eine zweidrähtige werden keine Gebühren erhoben."
b) Nach Nummer 18 c werden folgende Nummern 18 d und 18 e eingefügt:
,, 18 d für Sendeaufruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 10,-
Die Gebühr wird bei gleichzeitiger Bereitstellung der
Sendeaufruffrequenz und der Sendeaufrufadressen nur
einmal erhoben.
18 e für Kanalteilung bei Datexhauptanschlüssen nach 2.1
Nr. 5b ............................................ . 10,-".
c) In der Spalte „Gegenstand" wird in den Überschriften der Vorschriften zu Nr. 18 a bis 18 c und zu Nr. 18 bis
18 c jeweils die Angabe „ 18 c" durch die Angabe „18 e" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz
für die Übertragung digitaler Nachrichten
Die Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom 24. Juni 1974
(BGBI. I S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Februar 1981 (BGBI. I S. 189), wird wie
folgt geändert:
(1) Der Verordnungswortlaut selbst wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Ein Anspruch auf Überlassung einer besonderen Leitungsführung.besteht nicht."
2. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für das Rechtsverhältnis der Teilnehmer des öffentlichen Direktrufnetzes für die Übertragung digitaler
Nachrichten zur Deutschen Bundespost sind § 6 Abs. 8 b und 8 c, § 8 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2 bis 4,
§§ 10, 11, 12 Abs. 1 und 4 bis 11, §§ 13, 14, 16, 17 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9, §§ 18 bis 21 sowie 52 bis 55 der
Fernmeldeordnung sinngemäß anzuwenden, soweit sich nicht aus dieser Verordnung etwas anderes ergibt; die
Wiederanschließung im Sinne des § 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung ist ausgeschlossen."
3. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,Für Hauptanschlüsse für Direktruf mit 48 000 bit/s Übertragungsgeschwindigkeit beträgt die Mindestüber-
lassungsdauer drei Jahre, wenn die Endpunkte der Direktrufverbindung(§ 3 Abs. 2) in verschiedenen Fern-
sprechortsnetzbereichen liegen; sie werden nicht für kurze Zeit überlassen. Werden die in Satz 1 genannten
Hauptanschlüsse für Direktruf vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer aufgegeben, so sind Restgebühren
(§ 19 der Fernmeldeordnung) zu entrichten."
b) In Satz 4 werden die Worte „von Hauptanschlüssen für Direktruf mit 48 000 bit/s Übertragungsgeschwindig-
keit'' durch die Worte „der in Satz 1 genannten Hauptanschlüsse für Direktruf" ersetzt.
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(2) Die Anlage-Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten-
wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt -1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf- wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Gebühr" werden folgende Zahlen ersetzt:
bei den Nummern 3, 4, 5 und 6 jeweils die Zahl „ 126,-" durch die Zahl „ 112,-",
bei Nummer 3 a die Zahl "140,-" durch die Zahl „ 120,-" und
bei Nummer 4 a die Zahl „210,-" durch die Zahl 11 190,-".
b) In der Spalte „Gegenstand" wird die Vorschrift zu Nr. 5 a aufgehoben.
c) In der Spalte „Gegenstand" wird nach der Vorschrift zu Nr. 6 a folgende Vorschrift mit zugehöriger Überschrift
eingefügt:
„Zu Nr. 4, 5 und 6
Für eine Kanalteilung oder Schnittstellenvervielfachung bis zu 4 Kanälen wird ein Zuschlag von 30,- DM
erhoben. An die Kanäle gemäß Satz 1 dürfen nur Endgeräte nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über das
öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten angeschlossen werden, die sich auf dem-
selben Grundstück wie das posteigene Datenübertragungsgerät oder auf einem diesem Grundstück benach-
barten Grundstück befinden."
d) In der Spalte „Gegenstand" werden in der Vorschrift zu Nr. 3, 4, 5 und 6 die Worte ..- bei 1 200 bit/s auch
zur asynchronen -" gestrichen und folgender Satz angefügt:
„Für einen Asynchron-Synchron-Umsetzer für 1 200 bit/s oder 2 400 bit/s wird ein Zuschlag von 14,- DM
erhoben."
e) In der Spalte „Gegenstand" wird in Vorschrift 2 zu Nr. 7 nach dem Wort „von" das Wort „posteigenen" ein-
gefügt und die Zahl „470,-" durch die Zahl „210,-" ersetzt.
2. Abschnitt -2. Datenverbundleitungen, private Leitungen für Direktruf- erhält die in der Anlage 7 zu dieser
Verordnung aufgeführte Fassung.
3. Abschnitt -5. Monatliche Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen- wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Monatliche Gebühr" werden folgende Zahlen ersetzt:
bei Nummer 5 die Zahl "100,-" durch die Zahl „80,-",
bei Nummer 6 die Zahl 11170,-" durch die Zahl „ 150,-",
bei Nummer 9 die Zahl „86,-" durch die Zahl „72,-",
bei Nummer 11 die Zahl 11120,-" durch die Zahl "100,-",
bei Nummer 12 die Zahl 11 100,-" durch die Zahl „80,-",
bei Nummer 13 die Zahl „200,-" durch die Zahl „180,-" und
bei Nummer 14 die Zahl „ 170,-" durch die Zahl „ 150,-".
b) In der Spalte „Gegenstand" wird die Vorschrift zu Nr. 7 aufgehoben.
c) In der Spalte „Gegenstand" werden nach Nummer 9 folgende Vorschriften zu Nr. 9 eingefügt:
,.1. Die Vorschrift zu 1 Nr. 4, 5 und 6 ist anzuwenden.
2. Für einen Asynchron-Synchron-Umsetzer für 1 200 bitls oder 2 400 bit/s wird ein Zuschlag von 14,- DM
erhoben."
4. Abschnitt -6. Gebühren für Direktrufverbindungen- erhält die in der Anlage 8 zu dieser Verordnung aufgeführte
Fassung.
5. Abschnitt -7. Sonstige Gebühren- wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Gegenstand" wird in der Überschrift vor Nummer 6 die Angabe „Datennetze 1 200 bis
9 600 bit/s (synchron)" durch die Angabe „Datenübermittlung 1 200 bit/s, 2 400 bit/s, 4 800 bit/s oder
9 600 bit/s" ersetzt.
b) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:
„8 Posteigene digitale Knoteneinrichtungen für enveloppe-
strukturierte Datenübermittlung 2 400 bit/s, 4 800 bit/s
oder 9 600 bit/s mit 1 Eingang für eine Unterteilung bis
zu 4 Kanälen je 1 200 bit/s, 2 400 bit/s oder 4 800 bit/s
monatlich ........................................... . 30,-
9 Zuschlag zu Nr. 8 je beschalteten Ein-/ Ausgang monatlich 301-" •
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 993
c) In der Spalte „Gegenstand" wird in der Überschrift der Vorschrift zu Nr. 6 und 7 die Angabe „und 7" durch
die Angabe „bis 9" und in der Überschrift der Vorschrift zu Nr. 4 bis 7 die Zahl „7" durch die Zahl „9" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Telegrammordnung
Die Telegrammordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. 1 S. 373), zuletzt
geändert durch die Artikel 6 und 7 der Verordnung vom 19. Februar 1981 (BGBI. I S. 189), wird wie folgt geändert:
(1) Der Verordnungswortlaut selbst wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Bei Telegrammen mit der Anschrift postlagernd kann der Empfänger auch durch Buchstaben oder Zahlen
oder Buchstaben und Zahlen bezeichnet werden; diese Telegramme werden jedoch nur auf Gefahr des
Absenders angenommen."
2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. bei den Annahmestellen der Deutschen Bundespost an den dafür vorgesehenen Schaltern und bei gemeind-
lichen öffentlichen Sprechstellen,".
3. In § 13 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe „=LX=" durch die Angabe „=LXx=" ersetzt.
4. In § 14 Abs. 1 wird die Angabe „=LX=" durch die Angabe 11::::LXx=" ersetzt.
5. § 15 erhält folgende Fassung:
,,§ 15
Nachsendung von Telegrammen
( 1) Ein Telegramm kann auf schriftlichen Antrag des Empfängers oder eines zur Empfangnahme von Telegram-
men für ihn berechtigten Dritten innerhalb des Bereichs der Deutschen Bundespost telegrafisch nachgesandt
werden. Diese Telegramme erhalten den gebührenpflichtigen Dienstvermerk =WEITERGESANDTVONx=. Die
Gebühren für die Nachsendung sind nach der Zahl der übermittelten Wörter und der entsprechenden Tele-
grammart besonders zu berechnen und beim Empfänger einzuziehen. Die Gebühren für die beantragte Nach-
sendung können auch vom Antragsteller sogleich entrichtet werden. Für Nachsendegebühren, die von dem
Zustellamt beim Empfänger nicht eingezogen werden können, haftet der Antragsteller.
(2) Telegramme, deren telegrafische Nachsendung nicht ausdrücklich verlangt ist, werden, wenn die neue
Anschrift bekannt ist, regelmäßig mit der Post nachgesandt, es sei denn, daß die Aufbewahrung bei dem Zustell-
amt gewünscht worden ist. Privattelegramme können auch ohne besonderen Antrag telegrafisch nachgesandt
werden, wenn nicht ausdrücklich briefliche Nachsendung gewünscht worden ist und wenn nach dem Ermessen
der Te!egrafenstelle das Telegramm bei brieflicher Nachsendung seinen Zweck verfehlen würde. Die für die
Nachsendung entstehenden Gebühren werden beim Empfänger eingezogen; bei Zahlungsverweigerung haftet
der Absender nicht.
(3) Von der Nachsendung mit der Post wird der Absender durch Unzustellbarkeitsmeldung telegrafisch ver-
ständigt.
(4) Staats- und Diensttelegramme werden auch ohne Antrag telegrafisch nachgesandt, wenn der neue
Aufenthaltsort des Empfängers bekannt ist und dieser nicht briefliche Nachsendung verlangt hat."
6. In§ 16 Halbsatz 1 werden die Worte „über die Zustellung des Telegramms" durch die Worte „über die Zustellung
eines unzustellbar gemeldeten Telegramms'' ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Worte „oder einem nach Absatz 8 zur Empfangnahme Berechtigten" gestrichen.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz einQefügt:
,,Telegramme an natürliche Personen dürfen nur dem Empfänger selbst zugesprochen werden."
b) In Absatz 8 Nr. 3 werden die Worte „die Ha1,Js- oder Wirtsleute" durch die Worte „Gäste, Vermieter, Mieter"
ersetzt. ,
994 Bundesgesetznlatt, Jahrgang 1981, Teil 1
c) In Absatz 11 werden die Worte „Staats·- und FS-Telegrammen" durch die Worte „Staatstelegrammen und
solchen, die nach § 15 Abs. 1 nachgesandt worden sind" ersetzt.
1
8. § 21 erhält folgende Fassung:
,,§ 21
Haftpflicht
Für die Haftung der Deutschen Bundespost im Telegrammdienst sind die§§ 52 bis 55 der Fernmeldeordnung
sinngemäß anzuwenden."
9. In§ 22 Abs. 1 Nr.. 2 Satz 3 werden die Worte „nicht auf den Vorrang bei der Übermittlung verzichtet" durch die
Worte „die Vorrangbehandlung verlangt" ersetzt.
(2) In Anlage B -Gebührenpflichtige Dienstvermerke- wird die Zeile
,, 15 1 Nachsenden ................................................. . =FS=''
durch die Zeilen
„15 Nachsenden auf Antrag des Empfängers =WEITERGESANDTVONx=
(x bedeutet Name des
Bestimmungsortes, an den das
Telegram·m gerichtet war)''
ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland
Die Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1 S. 33),
zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 19. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 189), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Datenpaketverbindungen" die Worte „oder virtuelle Datex-
verbindungen" eingefügt.
b) In Satz 7 werden die Worte „im Einverständnis mit dem rufenden Teilnehmer vom gerufenen" durch die Worte
,,vom gerufenen Teilnehmer" ersetzt.
2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3.
Artikel 6
Änderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung
Die Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland, Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-
ordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 9 .der Verordnung vorn
19. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 189), werden wie folgt geändert:
1. In Abschnitt-2.1 Telexverbindungen- erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrs-
beziehungen folgende Fassung:
1 2 3 4 5
„23 Birma II ll II • II • II II II II • II '1 • I< II ll ll II II II • • II II ll D II II tl II II ll • ll & • • lt D • - - 30,00
77 Israel • II lt ll • " • • • • tl • II • • Ol JI • 11 JI " O> 11 JI • 11 r, II 1 11 111 ll • II lt • 11 D 111 11 • II 1,43 - 30,00
88 Kanada 1111 II .. ••• •t • lt II r, • II tJ II lt II II 0, •• 111111. D 111) 11111). 1) 1111111 1 U I 1,818 - 19,80
204 Vereinigte Staaten
a) Alaska II Ol II• II. II U • lt 0, lt II fl lt II lt ll UD. li. ll 1111. II D III III 1111 II ~ - 30,00
b) Hawaii 0, II II Ol II II lt lt" D fl I> 01 JI I> n lt D II. 1 lt D II li. D III D 0, lt D lt II. 0, - - 30,00
c) übrige Bundesstaaten D tl n • • D D • • II 1 13 II D JI II II II II • II • • 1,818 - 19,80
207 Wallis und Futuna ll ,, u 11 • lt 11 .,.. ll'l 11 11 11 • 1 • • 11 11 11 111 11 II D lt 11 11 • 11 o, D - - 30,00''.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 995
2. Abschnitt -3.2 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Paketvermittlung- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -3.2.1 Datenübertragung über die Überleitstelle für den Auslandsverkehr beim Telegrafenamt
Frankfurt am Main- wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift der Spalten 3 und.4 vor Nummer 1
Gebühr
DM
in der Zeit von
8 bis 20 Uhr 20 bis 8 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
3 4 II
wird durch folgende Spaltenüberschrift
Gebühr
in der Zeit von
8 bis 20 Uhr 20 bis 8 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
Pf Pf
3 4
ersetzt.
bb) Bei Nummer 1 werden in der Spalte 3 die Zahl „0,50" durch die Zahl „50" und in der Spalte 4 die
Zahl „0,45" durch die Zahl „45" ersetzt.
cc) Bei Nummer 2 werden in der Spalte 3 die Zahl „0,045" durch die Zahl „5" und in der Spalte 4 die Zahl
,,0,03" durch die Zahl „3,5" ersetzt.
dd) Vorschrift 7 zu Nr. 1 und 2 in der Spalte „Gegenstand" erhält folgende Fassung:
,,7. Die Gebühren nach Nr. 1 und 2 werden auch für Verbindungen mit Datenpaketvermittlungsanschlüs-
sen oder Datexhauptanschlüssen für Paketvermittlung im Bereich der Deutschen Bundespost erhoben."
ee) In der Spalte 3 wird in der Spaltenüberschrift vor Nummer 3 das Wort „DM" durch das Wort „Pf" ersetzt
und vor Nummer 6 folgende Spaltenüberschrift eingefügt:
Gebühr
DM
3
ff) In der Spalte 3 werden ersetzt:
bei Nummer 3 die Zahl „ 1, 15" durch die Zahl „ 115",
bei Nummer 4 die Zahl „0,01 6" durch die Zahl „ 1,6",
bei Nummer 4 a die Zahl „0,015" durch die Zahl „ 1,5",
bei Nummer 4 b die Zahl „0,015" durch die Zahl „ 1,5",
bei Nummer 4 c die Zahl „0,013" durch die Zahl „ 1,3" und
bei Nummer 5 die Zahl „ 1,35'' durch die Zahl „ 135' '.
gg) Bei Nummer 13 a wird in der Spalte 3 die Angabe „und 1O" durch die Angabe ,, ,10 und 11 " ersetzt.
hh) In der Spalte 2 wird in der Vorschrift 1 zu Nr. 14 die Angabe „bis 18" durch die Angabe „und 17" ersetzt.
ii) In der Spalte 2 werden die Vorschriften 2 und 3 zu Nr. 14 durch folgende Vorschriften 2 bis 3 a ersetzt:
,,2. Als gebührenpflichtige Entfernung zwischen einem Datenpaketvermittlungsanschluß und der ge-
bührenpflichtigen Einrichtung zur Übertragung von Daten beim Telegrafenamt Frankfurt am Main gilt im
Fernsprechortsnetzbereich Frankfurt am Main die Entfernung zwischen der Hauptstelle des Datenpaket-
vermittlungsanschlusses und der gebührenpflichtigen Einrichtung zur Übertragung von Daten beim
Telegrafenamt Frankfurt am Main. In allen anderen Fällen gilt als gebührenpflichtige Entfernung die Ent-
fernung zwischen dem Ortsnetz, in dem die Hauptstelle des Datenpaketvermittlungsanschlusses liegt,
und dem Fernsprechortsnetz Frankfurt am Main. § 33 Abs. 1 der Fernmeldeordnung ist anzuwenden.
3. Die Meß- und Berechnungsverfahren für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Entfernung und deren
Rundung bestimmt die Deutsche Bundespost.
3 a. Bei der Gebührenberechnung werden unabhängig von der Nutzungszeit je Abrechnungszeitraum
einer planmäßigen Fernmelderechnung Gebühren für 80 Stunden und mindestens für 5 000 m gebühren-
pflichtige Entfernung erhoben."
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
jj) Bei Nummer 15 wird in der Spalte 3 die Angabe „2.2 Nr. 2" dürch die Angabe „2 Nr. 2" ersetzt.
kk) Die Nummern 16 bis 18 einschließlich der Spaltenüberschrift und der zugehörigen Vorschriften erhalten
folgende Fassung:
Gebühr
in der Zeit von
8 bis 20 Uhr 20 bis 8 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
Pf Pf
3 4
„16 Verbindungsgebühren für selbstgewählte Datenpaket-
verbindungen mit Anschlüssen in Ländern der CEPT, je
Minute für die Übertragungsgeschwindigkeit bis zu
9 600 bit/ s .................. , .................. . 8 6
17 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 16 für übertragene
Datenpakete, je Einheit von 1O Segmenten ........ . 5 3,5
Zu Nr. 16 und 17
1. Die Vorschriften 1 bis 6 und 9 zu Nr. 1 und 2
sind anzuwenden.
2. Die Gebühren nach Nr. 16 und 17 werden auch
für Verbindungen im Bereich der Deutschen
Bundespost zwischen zwei Datenpaketvermitt-
lungsanschlüssen und für Verbindungen von Da-
tenpaketvermittlungsanschlüssen nach Datex-
hauptanschlüssen für Paketvermittlung erhoben.
18
b) Abschnitt -3.2.2 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Paketvermittlung- erhält die in der
Anlage 9 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
3. In Abschnitt -5.3 Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als
200 bitls- wird in der Spalte 2 nach der Vorschrift 3 zu Nr. 7 folgende Vorschrift 4 angefügt:
,,4. Der Gebührenberechnung werden unabhängig von der Nutzungszeit der Ortszuleitung je Abrechnungs-
zeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung 80 Stunden zugrunde gelegt." ·
i
4. In Abschnitt-5.4 Internationale Breitbandmietleitungen-wird in der Spalte 2 in der Vorschrift zu Nr. 4 die Angabe
,, 1 bis 3" durch die Angabe „1 bis 4" ersetzt.
Artikel 7
Übergangsvorschriften
Es gelten folgende Übergangsvorschriften:
1. Übergangsvorschrift zur Änderung der Fernmeldeordnung gemäß Artikel 1 Abs. 1:
Abweichend von Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c Doppel-
buchstabe bb und Nr. 5 bleiben vorhandene private Ausnahmeleitungen zugelassen. Soweit private Ausnahme-
leitungen in vorhandenen privaten Linien oder privaten Systemen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits
nachweisbar vorbereitet sind, können sie zugelassen werden. Neue private Ausnahmeleitungen werden nicht
mehr zugelassen, es sei denn, daß besondere unabweisbare Gründe ihre Zulassung erfordern.
2. Übergangsvorschriften zur Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften gemäß Artikel 1 Abs. 2:
a) Für Einrichtungen, für die die Anschließungs-, Verlegungs-, Auswechslungsgebühren, Gebührensätze je 5 m
Installationskabel oder Einheitssätze und Zuschläge nach Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a bis f und Nr. 4
geändert oder neu aufgenommen werden und deren Anschließung, Verlegung, Auswechslung, Herstellung,
Erneuerung oder Änderung vor dem 31. Dezember 1981 beantragt und von der Deutschen Bundespost
bestätigt worden ist, werden jeweils die am 31. Dezember 1981 geltenden Anschließungs-, Verlegungs- oder
Auswechslungsgebühren, Gebührensätze je 5 m Installationskabel oder Einheitssätze und Zuschläge
erhoben.
b) Für Einrichtungen, deren Anschließung, Verlegung, Auswechslung, Herstellung, Erneuerung oder Änderung
im laufe des Jahres 1982 von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, gelten folgende Übergangs-
regelungen:
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 997
aa) Statt der in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a bis e geänderten oder neu aufgenommenen pauschalen
Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren werden jeweils
statt 29,- DM nur 24,- DM,
statt 32,- DM nur 27,- DM und
statt 38,- DM nur 33,- DM
als Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren erhoben.
bb) Statt der in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f geänderten Gebührensätze für je 5 m Installationskabel
gelten folgende Gebührensätze:
bei Nummer 1 29,- DM,
bei Nummer 2 22,- DM,
bei Nummer 2 a 41 ,- DM,
bei Nummer 2 b 32,- DM,
bei Nummer 3 56,- DM,
bei Nummer 4 44,- DM,
bei Nummer 5 90,- DM und
bei Nummer 6 7 4,- DM.
cc) Statt der in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a geänderten Einheitssätze und Zuschläge gelten folgende
Einheitssätze und Zuschläge:
bei Nummer 1 51 ,- DM,
bei Nummer 2 35,- DM,
bei Nummer 3 30,- DM,
bei Nummer 4 8,50 DM,
bei Nummer 5 5,- DM,
bei Nummer 6 8,50 DM und
bei Nummer 7 1,50 DM.
c) Für die am Tage des lnkrafttretens des Artikels 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe g bereits bestehenden Fernsprech-
nebenstellenanlagen gelten für die Erhebung des Systemszuschlages folgende ergänzende Regelungen:
aa) Ist der für den Monat Januar 1983 zu erhebende monatliche Systemzuschlag für eine bestehende
Nebenstellenanlage höher als die Summe der für diese Nebenstellenanlage zu erhebenden monatlichen
Gebührenzuschläge für jede amtsberechtigte Nebenstelle, die sich nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fern-
meldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) in der bis zum 31. Dezember 1982 gelten-
den Fassung ergeben würde, so wird für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1985 ein
verminderter monatlicher Systemzuschlag erhoben.
bb) Der verminderte monatliche Systemzuschlag wird für jeweils ein Jahr festgelegt und nach folgender
Formel berechnet:
Hierbei bedeutet:
Sv = verminderter monatlicher Systemzuschlag
S = monatlicher Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung
G = Summe der monatlichen Gebührenzuschläge nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fernmeldegebühren-
vorschritten (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden
Fassung
F s = Faktor. Er beträgt für die Zeit
vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 0,3,
vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 0,5 und
vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 0,75.
cc) Die nach Doppelbuchstabe bb errechneten Beträge werden jeweils auf volle Deutsche Mark aufgerundet.
dd) Wird eine Nebenstellenanlage, für die ein verminderter monatlicher Systemzuschlag erhoben wird, um
Anschlußorgane für Nebenstellen verkleinert, so wird auf Antrag von dem auf den Ausbau der Anschluß-
organe folgenden Monat an der bestimmungsgemäße Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.
ee) Wird eine Nebenstellenanlage, für die ein verminderter monatlicher Systemzuschlag erhoben wird, um
weitere Anschlußorgane für Nebenstellen erweitert, so wird für die hinzukommenden Anschlußorgane für
Nebenstellen der bestimmungsgemäße Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fernmelde-
gebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
d) Vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1992 gelten für Leitungen (Artikel 1 Abs. 2 Nr. 5) folgende
ergänzende Regelungen:
aa) Zeitpunkt und Reihenfolge des Einbaus der Geräte für die Erfassung der Nutzungszeiten auf Leitungen
richten sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Der Einbau der Geräte beginnt
frühestens zum 1. Januar 1983; er soll bis zum 31. Dezember 1987 beendet sein. Der Tag, an dem der
Einbau der Geräte für die einzelnen Arten von Übertragungswegen jeweils beendet ist, wird von der Deut-
schen Bundespost bekanntgegeben. Vom 1. Januar 1983 an bis zum Beginn des Abrechnungszeit-
raumes einer planmäßigen Fernmelderechnung, der dem jeweils bekanntgegebenen Tag der Beendigung
des Einbaus folgt, werden der Gebührenberechnung 80 Stunden zugrunde gelegt. Für die Berechnung
der Gebühren für den Teil eines Kalendermonats bis zum Beginn des in Satz 4 genannten Abrechnungs-
zeitraumes sind die Vorbemerkungen Nr. 1 und 3 zu den Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur
Fernmeldeordnung) sinngemäß anzuwenden.
bb) Es werden unabhängig von den für die Gebührenberechnung maßgebenden Nutzungszeiten je Abrech-
nungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung höchstens berechnet:
bis zum 31. Dezember 1983 80 Stunden,
vom 1 . Januar 1984 bis zum 31 . Dezember 1984 90 Stunden,
vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1985 100 Stunden,
vom 1 . Januar 1986 bis zum 31 . Dezember 1986 11 0 Stunden,
vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 120 Stunden,
vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 160 Stunden,
vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 200 Stunden,
vom 1 . Januar 1990 bis zum 31 . Dezember 1990 240 Stunden,
vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 280 Stunden und
vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 320 Stunden.
e) Ist beim Inkrafttreten des Artikels 1 Abs. 2 Nr. 5 die neue gebührenpflichtige Leitungslänge bei bestehenden
Ausnahmeleitungen größer als die bisherige gebührenpflichtige Leitungslänge, so wird für die Zeit vom
1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1990 der Gebührenberechnung eine verminderte gebührenpflichtige
Leitungslänge zugrunde gelegt.
aa) Die verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge wird für jeweils ein Jahr festgelegt und nach folgender
Formel berechnet:
Hierbei bedeütet:
Lv = verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge
Lb = bisherige gebührenpflichtige Leitungslänge
L 0 = neue gebührenpflichtige Leitungslänge
FL = Faktor. Er beträgt für die Zeit
vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 0,Q1,
vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 0,025,
vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 0,05,
vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 0,09,
vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987 0, 15,
vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988 0,25,
vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 0,45 und
vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1990 0,7.
bb) Die nach Doppelbuchstabe aa errechneten Leitungslängen werden auf volle 100 Meter aufgerundet.
f) Die nach Buchstabe e getroffenen Regelungen werden auch für alle Ausnahmeleitungen angewendet, die bis
zum 31. Dezember 1982 beantragt und bestätigt werden. Das gilt auch für Anträge auf Änderung gemäß § 17
Abs. 9 der Fernmeldeordnung.
g) Die Buchstaben d bis f sind für Stromwege (Artikel 1 Abs. 2 Nr. 10, 11 und 13) sinngemäß anzuwenden.
h) Für Breitbandstromwege, die bis zum 31. Dezember 1982 vorzeitig aufgegeben werden, werden für die Zeit
ab 1. Januar 1983 keine Restgebühren erhoben. Bereits für die Zeit nach dem 31. Dezember 1982 erhobene
Restgebühren werden erstattet. Satz 1 gilt nicht für Breitbandstromwege, die nach dem 1. Januar 1982
beantragt werden.
3. Übergangsvorschriften zur Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst gemäß Artikel 2
Abs. 1:
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 999
a) Vom 1. Januar 1982 an bis zUm Inkrafttreten des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt§ 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung
für den Fernschreib- und den Datexdienst in folgender Fassung:
„Für das Rechtsverhältnis der Telexteilnehmer zur Deutschen Bundespost sind § 9 Abs. 2, §§ 10 bis 14, 16
bis 27, 28 Abs. 1, 2 und 4, §§ 29, 39 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 5 und 7, Abs. 4 und 6 sowie§§ 52 bis 55 der Fern-
meldeordnung sinngemäß anzuwenden; die Wiederanschließung im Sinne des § 11 Abs. 1 a der Fernmelde-
ordnung ist ausgeschlossen."
b) Vom 1. Januar 1982 an bis zum Inkrafttreten des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 5 gilt§ 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung
für den Fernschreib- und den Datexdienst in folgender Fassung:
,,Für das Rechtsverhältnis des Datexteilnehmers zur Deutschen Bundespost sind § 9 Abs. 2, §§ 10 bis 14,
17, 18, 20, 21 und 39 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 5 und 7, Abs. 4 und 6 sowie§§ 52 bis 55 der Fernmeldeordnung
und die Vorschriften für Telexteilnehmer nach den§§ 5 und 6 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 3 bis 4 dieser Ver-
ordnung sinngemäß anzuwenden; die Wiederanschließung im Sinne des § 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung
ist ausgeschlossen."
4. Übergangsvorschriften zur Änderung der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften gemäß Artikel 2 Abs. 2:
a) Vom 1. Januar 1982 an bis zum Inkrafttreten des Artikels 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe bist die Regelung der
Vorschrift 1 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung
für den Fernschreib- und den Datexdienst) für Anschlußgeräte für mechanische Fernschreibmaschinen bei
Telexnebenanschlußleitungen sinngemäß anzuwenden.
b) Die in Nummer 2 Buchstaben d bis f getroffenen Regelungen sind für Telexnebenanschlußleitungen sinn-
gemäß anzuwenden.
5. Übergangsvorschrift zur Änderung der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung
digitaler Nachrichten gemäß Artikel 3 Abs. 1:
Vom 1. Januar 1982 an bis zum Inkrafttreten des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt§ 7 Abs. 2 der Verordnung über das
öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten in folgender Fassung:
,,(2) Für das Rechtsverhältnis der Teilnehmer des öffentlichen Direktrufnetzes für die Übertragung digitaler
Nachrichten zur Deutschen Bundespost sind § 8 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2 bis 4, §§ 10, 11, 12 Abs. 1 und 4 bis
11, §§ 13, 14, 16, 17 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9, §§ 18 bis 21 sowie 52 bis 55 der Fernmeldeordnung sinngemäß
anzuwenden, soweit sich nicht aus dieser Verordnung etwas anderes ergibt; die Wiederanschließung im Sinne
des § 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung ist ausgeschlossen."
6. Übergangsvorschriften zur Änderung der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Über-
tragung digitaler Nachrichten gemäß Artikel 3 Abs. 2:
a) Für Kanalunterteilungen bei Hauptanschlüssen für Direktruf von 4 800 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-
verbindung in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Ver-
ordnung vorhanden waren, werden die bisher erhobenen Gebühren weitererhoben.
b) Änderungen von Hauptanschlüssen für Direktruf wegen Umstellung des öffentlichen Direktrufnetzes für die
Übertragung digitaler Nachrichten auf enveloppestrukturierte Übertragungsverfahren werden von Amts
wegen ausgeführt.
c) Die in Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa sowie Buchstaben e und f getroffenen Regelungen sind
für Leitungen und Direktrufverbindungen sinngemäß anzuwenden.
d) Die in Nummer 2 Buchstabe h getroffenen Regelungen sind für Hauptanschlüsse für Direktruf von 48 000
bit/s mit Endpunkten der Direktrufverbindungen in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen sinngemäß
anzuwenden.
e) Für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum Inkrafttreten des Artikels 3 Abs. 2 Nr. 4 wird in Abschnitt 6 der
Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten (Anlage zur
Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten) nach Nummer 30 in
der Spalte „Gegenstand" folgende Vorschrift zu Nr. 27 bis 30 eingefügt:
„Zu Nr. 27 bis 30
Bei Direktrufverbindungen mit Endpunkten der Verbindung im selben Fernsprechortsnetzbereich ist die
Vorschrift zu Nr. 1 bis 26 anzuwenden."
Artikel 8
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft, soweit nachstehend .nichts anderes bestimmt ist.
(2) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats treten in Kraft:
Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 2,
Artikel 4, außer Abs. 1 Nr. 8,
Artikel 5,
Artikel 6, außer Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben ii und jj sowie
Nr. 3 und 4.
(3) Am 1. April 1982 treten in Kraft:
Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b,
Nr. 2 Buchstabe a,
Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3,
Nr. 4 Buchstaben a und b,
Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a, b Doppelbuchstaben aa und bb,
Nr. 4 Buchstaben b und c.
(4) Am 1 . Januar 1 983 treten in Kraft:
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b,
Nr. 2, 3, 5, 8, 10,
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc,
Nr. 3 Buchstabe g,
Nr. 5, 6, 8 Buchstabe a,
Nr. 9, 10, 11, 13, 14,
Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5,
Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben b und c,
Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
Abs. 2 Nr. 2 und 4,
Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben ii und jj,
Nr. 3 und 4.
Bonn, den 21. September 1981
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 1001
Anlage 1
(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 5 .Buchstabe a)
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
4.1. Leitungsgebühren
Hinweis
Die Höhe der Leitungsgebühren ist abhängig von der gebühren-
pflichtigen Leitungslänge und der Nutzungszeit der jeweiligen
Leitung; sie ergibt sich aus dem Produkt der gebührenpflichtigen
Leitungslänge, der Nutzungszeit und dem jeweiligen Gebühren-
satz in DM je 100 m und je Stunde.
Leitungsgebühren bei posteigenen Leitungen(§ 4 Abs. 1 Nr. 3 der
Fernmeldeordnung), die im allgemeinen Netz der Deutschen
Bundespost geführt sind, für jede Leitung
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 50 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................... . 0,05
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als
50km
2 für den Teil bis 50 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 0,05
Zu Nr. 1 und 2
Für Reget- und Ausnahmenebenanschlußleitungen von
Nebenstellenanlagen mit Hauptanschlüssen nach § 5 Abs. 8
der Fernmeldeordnung (Notrufanschlüsse) sowie an solche
Nebenstellenanlagen angeschlossene Regelquerverbin-
dungsleitungen wird nur die Hälfte der Gebühren nach Nr. 1
und 2 erhoben. Satz 1 gilt nur für Leitungen, die für die Weiter-
leitung von Anrufen in Notfällen gemäß § 5 Abs. 8 der Fern-
meldeordnung bestimmt sind. Die Vorschrift 8 zu Nr. 1 bis 4 ist
auch für Ausnahmenebenanschlußleitungen nach Satz 1 und 2
anzuwenden.
3. für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................... . 0,015
4 für den Teil von mehr als 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................... . 0,005
Zu Nr.1 bis 4
1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei Regelleitun-
gen die Entfernung zwischen den Endpunkten der Leitung,
bei Ausnahmeleitungen die Entfernung zwischen den Orts-
netzen. § 33 Abs. 1 der Fernmeldeordnung ist anzuwenden.
2. Die Meß- und Berechnungsverfahen für die Ermittlung der
Entfernungen und deren Rundung bestimmt die Deutsche
Bundespost.
3. Nutzungszeit ist die Zeit, in der Nachrichten gesendet oder
empfangen werden.
4. Die aufgekommenen Nutzungszeiten werden für jede
Leitung zentral in der Vermittlungsstelle erfaßt.
5. Der Bruchteil einer Stunde, der zu Beginn einer Nutzungs-
zeit angerechnet wird, beträgt höchstens eine Zehntel-
sekunde, der am Ende höchstens zwei Sekunden.
6. Die je Leitung erfaßten Nutzungszeiten werden je Abrech-
nungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung ad-
diert. Dabei werden Bruchteile von Sekunden bis zu einer Stel-
le nach dem Komma berücksichtigt. Die Summe der Nutzungs-
zeiten wird auf volle Minuten abgerundet. Soweit die Summe
mehr als 80 Stunden beträgt, wird dem Teilnehmer auf den
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
Anteil, der die 80 Stunden übersteigt, ein Nachlaß von 5 v. H.
gewährt; der verbleibende Teil wird auf volle Minuten aufge-
rundet.
7. Die je Leitung anzurechnenden Nutzungszeiten gemäß Vor-
schrift 6 werden der Gebührenberechnung zugrunde. gelegt;
angefangene Stunden werden anteilig berechnet. Je Abrech-
nungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung wer-
den jedoch mindestens 80 Stunden berechnet. Die Nutzungs-
zeiten gemäß Satz 1 und 2 in Stunden werden mit der gebüh-
renpflichtigen Leitungslänge und den Gebührensätzen nach
Nr. 1 bis 4 multipliziert.
8. Bei Regelleitungen werden der Gebührenberechnung als
Nutzungszeiten je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen
Fernmelderechnung 80 Stunden zugrunde gelegt.
Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 bei höherwertigen
Leitungen
bei vierdrähtiger Führung
5 von Regelleitungen für jede Leitung,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . Gebühr nach Nr. 1
Die Vorschriften 1 bis 8 zu Nr. 1 bis 4 sind anzuwenden.
Monatliche Gebühr
DM
von Ausnahmeleitungen
6 zu einem Endpunkt .................................. . 200,-
7 zu beiden Endpunkten ............................... . 400,-
8 bei Verwendung von NLT-Verstärkern, je NLT-Verstärker .. . 25,-
9 bei Verwendung von Gabeltransistorverstärkern, je Verstärker 35,-
10 bei Verwendung von Allverstärkern, je Verstärker ......... . 125,-
11 bei Verwendung von entzerrenden Verlängerungsleitungen, je
Einrichtung ............................................. . 5,-
12 bei Verwendung von Leitungen mit besonderer Übertragungs-
güte nach CCITT-Empfehlung M. 1020, je Leitung ......... . 480,-
Zu Nr. 8 bis 12
Durch die monatliche Gebühr sind der Einbau und die gegebe-
nenfalls erforderliche erste Einmessung sowie später not-
wendig werdende weitere Messungen abgegolten.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 1003
Anlage 2
(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b)
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
10.1. Fernsprechstromwege
(Stromwege mit Fernsprechbandbreite)
Stromweggebühren, für jeden Stromweg
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................... . 0,05
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als
50km
2 für den Teil bis 50 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 0,05
3 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 0,015
4 für den Teil von mehr als 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 0,005
Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 bei höherwertigen
Stromwegen
bei vierdrähtiger Führung
5 von Regelstromwegen für jeden Stromweg,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . Gebühr nach Nr. 1
Zu Nr. 1 bis 5
Die Vorschriften 1 bis 8 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 sind sinngemäß an-
zuwenden.
Monatliche Gebühr
DM
von Ausnahmestromwegen
6 zu einem Endpunkt .................................. . 200,-
7 zu beiden Endpunkten ............................... . 400,-
8 bei Verwendung von NLT-Verstärkern, je NLT-Verstärker .. . 25,-
9 bei Verwendung von Gabeltransistorverstärkern, je Verstärker 35,-
10 bei Verwendung von Allverstärkern, je Verstärker ......... . 125,-
11 bei Verwendung von entzerrenden Verlängerungsleitungen, je
Einrichtung ............................................. . 5,--
12 bei Verwendung von Stromwegen mit besonderer Übertra-
gungsgüte nach CCITT-Empfehlung M. 1020, je Stromweg .. 480,-
Zu Nr. 8 bis 12
1. Durch die monatliche Gebühr sind der Einbau und die ge-
gebenenfalls erforderliche erste Einmessung sowie später
notwendi.g werdende weitere Messungen abgegolten.
2. Die Gebühren werden für die in Nr. 8 bis 11 genannten
Einrichtungen, die Bestandteile der Knoteneinrichtungen nach
Nr. 13 sind, nicht erhoben.
13 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 1 2 bei Stromwegen, die
in Vermittlungs- oder Übertragungsstellen der Deutschen Bun-
despost über posteigene Knoteneinrichtungen zu Knotennetzen
zusammengeschaltet werden
für jeden an eine posteigene Knoteneinrichtung herangeführten
Stromweg .............................................. . 150,-
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Nr. Gegenstand Monatliche Gebühr
DM
1. In Knotennetzen gilt auch die posteigene Knoteneinrich-
tung als Endpunkt eines Stromweges.
2. Die netztechnische Lage und die technische Ausführung
der Knoteneinrichtungen werden von der Deutschen Bundes-
post unter Berücksichtigung der räumlichen und technischen
Gegebenheiten in ihren Betriebsstellen festgelegt.
3. Bei Stromwegen mit Mehrwegeführung wird der Zuschlag
nur für die Betriebsstromwege erhoben.
14 Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 1 bei erweiterter Ausnutzung
von Regelstromwegen
für jeden Stromweg ..................................... . 80,-
Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 bei erweiterter Aus-
nutzung von Ausnahmestromwegen
für jeden Stromweg mit einer gebührenpflichtigen Stromweg-
länge
15 bis 10 km ............................................ . 160,-
16 von mehr als 10 bis 25 km 300,-
17 von mehr als 25 bis 50 km 460,-
18 von mehr als 50 bis 100 km 760,-
19 von mehr als 100 km .................................. . 1 160,-
Zu Nr. 14 bis 19
1. Die Zuschlaggebühr wird nur für Grundstromwege bei er-
weiterter Ausnutzung nach§ 45 Abs. 5 Nr. 2 der Fernmeldeord-
nung erhoben. Sie wird unabhängig davon erhoben, ob der
Stromweg ausschließlich für die Mehrfachausnutzung oder
zeitlich abwechselnd auch für andere Ausnutzungsarten der
Regelausnutzung oder erweiterten Ausnutzung verwendet
wird.
2. Die Gebühren nach Nr. 14 bis 19 werden für posteigene
Stromwege der Bundeswehr, der Stationierungsstreitkräfte
und der NATO-Hauptquartiere nicht erhoben.
3. Bei Stromwegen mit Mehrwegeführung wird der monatliche
Zuschlag nach Nr. 14 bis 19 nur für die Betriebsstromwege
erhoben.
Gebühr
DM
10.2. Telegrafenstromwege
10.2.1. Stromweggebühren
Stromweggebühren, für jeden Stromweg
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 10 km und für
eine Schrittgeschwindigkeit von 50, 100 oder 200 Baud,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................... . 0,05
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als
10km
für eine Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud
2 für den Teil bis 10 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,05
3 für den Teil von mehr als 10 bis 50 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,0175
4 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,005
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 1005
Nr. Gebühr
Gegenstand DM
5 für den Teil von mehr als 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,002
für eine Schrittgeschwindigkeit von 100 Baud
6 für den Teil bis 10 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,05
7 für den Teil von mehr als 10 bis 50 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,025
8 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,0075
9 für den Teil von mehr als 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,003
für eine Schrittgeschwindigkeit von 200 Baud
10 für den Teil bis 10 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,05
11 für den Teil von mehr als 10 bis 50 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,03
12 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungzeit ................ . 0,0088
13 für den Teil von mehr als 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,004
Zu Nr. 1 bis 13
1. Die Vorschriften 1 bis 4 sowie 6 und 7 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 sind
sinngemäß anzuwenden.
2. Der Bruchteil einer Stunde, der zu Beginn und am Ende
einer Nutzungszeit angerechnet wird, beträgt bei Telegrafen-
stromwegen höchstens eine Zehntelsekunde.
3. Für Telegrafenstromwege der NachrichtenagE:lnturen wer-
den in Fällen nach Nr. 1, 2 und 3, 6 und 7 sowie 10 und 11 für
die Berechnung der Stromweggebühren neben der gebühren-
pflichtigen Stromweglänge nur die Hälfte der jeweiligen Ge-
bührensätze und als Nutzungszeit je Abrechnungszeitraum
einer planmäßigen Fernmelderechnung 80 Stunden zugrunde
gelegt; das gilt jedoch nur, soweit diese ausschließlich für die
Übermittlung von Nachrichten für Zeitungsunternehmen,
Rundfunkanstalten und Behörden benutzt werden.
Monatliche Gebühr
DM
Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 13 bei vierdrähtiger
Führung von Ausnahmestromwegen
14 zu einem Endpunkt ...................................... . 150,-
15 zu beiden Endpunkten ................................... . 300,-
Zu Nr. 1 bis 15
1. Für Regelstromwege werden Gebühren nach 10.1 Nr. 1
bis 5 erhoben. Dabei sind die Vorschriften 1 bis 3 zu Nr. 1 bis
13 auf die Gebühren nach 10.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß anzuwen-
den. Die Vorschrift 8 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 ist für Regel-Telegrafen-
stromwege sinngemäß anzuwenden.
2. In Betriebsstellen der Deutschen Bundespost unterge-
brachte Rundschreib- und Konferenzeinrichtungen gelten als
Endpunkte der daran angeschlossenen Stromwege.
3. Mit den Gebühren sind auch die posteigenen Anschlußge-
räte für mechanische Fenschreibmaschinen abgegolten. Die
Gebühren werden auch dann in voller Höhe erhoben, wenn
keine posteigenen Anschlußgeräte eingesetzt sind.
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Nr. Gegenstand Monatliche Gebühr
DM
10.2.2. Rundschreib- und Konferenzeinrichtungen
Rundschreibeinrichtung ohne Quittungsgabe zur Anschaltung
von einem Steuerstromweg und bis zu 10 Rundschreibstrom-
wegen ohne Rücksicht auf die Beschaltung ................. . 50,-
2 Ferngesteuerte Rundschreibeinrichtung zur Anschaltung von
einem Steuerstromweg und 15 Rundschreibstromwegen ohne
Rücksicht auf die Beschaltung ............................. . 320,-
3 Konferenzeinrichtung zur Anschaltung von 5 Konferenzstrom-
wegen ohne Rücksicht auf die Beschaltung ................. . 100,-
Zu Nr. 1 bis 3
1. Die Gebühr ist die monatliche Vergütung für die Bereithal-
tung der Rundschreib- oder Konferenzeinrichtung bei einer
Betriebsstelle der Deutschen Bundespost.
2. Einrichtungen nach Nr. 1 bis 3 werden nur für die Anschal-
tung von mindestens drei Stromwegen bereitgestellt.
Gebühr
DM
10.3. Breitbandstromwege
Stromweggebühren, für jeden Stromweg
mit einer Bandbreite von 15 kHz
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 0,0875
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als
30km
2 für den Teil bis 30 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,0875
3 für den Teil von mehr als 30 bis 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,0375
4 für den Teil von mehr als 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,0188
mit einer Bandbreite von 48 kHz
5 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 0,25
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als
30km
6 für den Teil bis 30 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,25
7 für den Teil von mehr als 30 bis 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,15
8 für den Teil von mehr als 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,0438
mit einer Bandbreite von 240 kHz
9 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 0,375
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als
30km
10 für den Teil bis 30 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,375
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 1007
Nr. Gebühr
Gegenstand DM
11 für den Teil von mehr als 30 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,1875
mit einer Bandbreite von 1,2 MHz
12 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 0,625
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als
30km
13 für den Teil bis 30 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,625
14 für den Teil von mehr als 30 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,375
mit einer Bandbreite von 3,8 MHz
15 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 1,125
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als
30km
16 für den Teil bis 30 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 1,125
17 für den Teil von mehr als 30 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,8125
mit einer Bandbreite von 5 MHz
18 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 1,375
19 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als
30km
für den Teil bis 30 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 1,375
20 für den Teil von mehr als 30 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 1,-
Zu Nr.1 bis 20
1. Die Vorschriften 1 bis 8 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 sind sinngemäß
anzuwenden.
2. Die Gebühren gelten für beide Übertragungsrichtungen. Bei
1,2-, 3,8- und 5-MHz-Stromwegen können auf Antrag auch
Stromwege mit nur einer Übertragungsrichtung zur Hälfte der
Gebühren überlassen werden.
Monatliche Gebühr
DM
Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 17 bei erweiterter Aus-
nutzung von
Breitband-Regelstromwegen für jeden Stromweg
21 mit einer Bandbreite von 15 kHz Gebühr nach 10.1 Nr. 14
22 mit einer Bandbreite von 48 kHz ....................... . das Dreifache der Gebühr
nach 10.1 Nr. 14
23 mit einer Bandbreite von 240 kHz das Fünfzehnfache der Gebühr
nach 10.1 Nr. 14
24 mit einer Bandbreite von 1,2 MHz das Fünfundsiebzigfache ,
der Gebühr nach 10.1 Nr. 14
25 mit einer Bandbreite von 3,8 MHz das Zweihundertfünfundzwanzig-
fache der Gebühr nach 10.1 Nr. 14
1008, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Nr. Gegenstand Monatliche Gebühr
DM
Breitband-Ausnahmestromwegen für jeden Stromweg
26 mit einer Bandbreite von 15 kHz Gebühren nach 10.1 Nr. 1 5 bis 1 9
27 mit einer Bandbreite von 48 kHz das Dreifache der Gebühran
nach 10.1 Nr. 15 bis 19 !
28 mit einer Bandbreite von 240 kHz das Fünfzehnfache der Gebühren
nach 10.1 Nr. 15 bis 19
29 mit einer Bandbreite von 1 ,2 MHz das Fünfundsiebzigfache der
Gebühren nach 10.1 Nr. 15 b,is 19
30 mit einer Bandbreite von 3,8 MHz das Zweihundertfünfundzwanzig-
fache der Gebühren
nach 10.1 Nr. 15 bis 19
Zu Nr. 24, 25, 29 und 30
Die Zuschlaggebühren werden auch dann in voller Höhe erho-
ben, wenn der Stromweg mit nur einer Übertragungsrichtung
überlassen wird.
Zu Nr. 21 bis 30
Die Zuschlaggebühren werden nur bei erweiterter Ausnutzung
nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 der Fernmeldeordnung erhoben. Sie
werden unabhängig davon erhoben, ob der Stromweg aus-
schiießlich für die Mehrfachausnutzung oder zeitlich abwech-
selnd auch für andere Ausnutzungsarten der Regelausnutzung
oder erweiterter Ausnutzung verwendet wird.
Nr. 40- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 1009
Anlage 3
(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe b)
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
11.1. Stromweggebühren
Stromweggebühren für jeden Reservestromweg
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 10 km
bei Fernsprech- und Telegrafenstromwegen,
1 je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 0,05
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als
10 km
bei Fernsprechstromwegen
2 für den Teil bis 10 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,05
3 für den Teil von mehr als 10 bis 50 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............; ..... . 0,05
4 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................ . 0,0125
5 für den Teil von mehr als 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,0038
Zu Nr. 1 bis 5
Die Vorschriften 1 bis 7 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 sind für Fernsprech-
stromwege sinngemäß anzuwenden.
bei Telegrafenstromwegen für eine Schrittgeschwindigkeit
von 50 Baud
6 für den Teil bis 10 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,05
7 für den Teil von mehr als 10 bis 50 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,0175
8 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit .................... . 0,0038
9 für den Teil von mehr als 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 0,0015
bei Telegrafenstromwegen für eine Schrittgeschwindigkeit
von 100 Baud
10 für den Teil bis 10 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,05
11 für den Teil von mehr als 10 bis 50 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................ . 0,025
12 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. 0,0063
13 für den Teil von mehr als 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................ . 0,0025
Zu Nr. 1 und 6 bis 13
Die Vorschriften 1 und 2 zu 10.2.1 Nr. 1 bis 13 sind für Telegra-
tenstromwege sinngemäß anzuwenden.
Zu Nr. 1 bis 13
Die Vorschrift 8 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 ist auf alle Reservestromwege
sinngemäß anzuwenden.
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 bei höher-
wertigen Fernsprechstromwegen
bei vierdrähtiger Führung von Ausnahmestromwegen
14 zu einem Endpunkt .................................... . 200,-
15 zu beiden Endpunkten .......... : ...................... . 400,-
16 bei Verwendung von NLT-Verstärkern, Gabeltransistorverstär-
kern, Allverstärkern, entzerrenden Verlängerungsleitungen und
von Stromwegen mit besonderer Übertragungsgüte nach
CCITT-Empfehlung M. 1020, je Einrichtung ................ . Gebühren nach 10.1 Nr. 8 bis 1 2
Die Vorschriften 1 und 2 zu 10.1 Nr. 8 bis 12 sind sinngemäß
anzuwenden.
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 und 14
bis 16 bei Fernsprechstromwegen, die in Vermittlungs- oder
Übertragungsstellen der Deutschen Bundespost über posteigene
Knoteneinrichtungen zu Knotennetzen zusammengeschaltet
werden
17 für jeden an eine posteigene Knoteneinrichtung herangeführten
Stromweg .............................................. . Gebühr nach 10.1 Nr. 13
Die Vorschriften 1 und 2 zu 10.1 Nr. 13 sind sinngemäß anzu-
wenden.
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 6 bis 13 bei vier-
drähtiger Führung von Telegrafen-Ausnahmestromwegen
18 zu einem Endpunkt ...................................... . 150,-
19 zu beiden Endpunkten ................................... . 300,-
Zu Nr. 1 bis 19
Für die Unterhaltung der bei vorläufigen Endstellen ange-
schlossenen Anschaltkästen einschließlich der zugehörigen
Sockel oder Maste werden Änderungsgebühren nach Ab-
schnitt 3 erhoben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 1011
Anlage 4
(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe c)
Nr.
Gebühr
Gegenstand DM
11.3. Inbetriebnahme von Reservestromwegen für kurze Zeit
Aufruf von Reservestromwegen
Gebühr für jede kurzzeitige Inbetriebnahme oder jeden Aufruf je
Stromweg ................................................ . 10,-
Zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 1 werden bei jeder kurzzeitigen In-
betriebnahme oder jedem Aufruf von längerer Dauer als 10 Kalen-
dertagen innerhalb eines Abrechnungszeitraumes einer plan-
mäßigen Fernmelderechnung je Stromweg erhoben
für den 11 . und jeden weiteren Kalendertag
2 bei Fernsprechstromwegen ............................ . 4 v. H. der Gebühren
nach 10.1 Nr. 1 bis 4
Innerhalb eines Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen
Fernmelderechnung wird höchstens eine zusätzliche Gebühr
in Höhe des Unterschiedes zwischen der Gebühr für einen
Fernsprechstromweg nach 10.1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 13 und der
Gebühr für einen Reserve-Fernsprechstromweg nach 11.1
Nr. 1 bis 5 und 14 bis 17 erhoben.
3 bei Telegrafenstromwegen ............................. . 4 v. H. der Gebühren
nach 10.2.1 Nr. 1 bis 9
Innerhalb eines Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen
Fernmelderechnung wird höchstens eine zusätzliche Gebühr
in Höhe des Unterschiedes zwischen der Gebühr für einen
Telegrafenstromweg nach 10.2.1 Nr. 1 bis 9, 14 und 15 und der
Gebühr für einen Reserve-Telegrafenstromweg nach 11.1
Nr. 1, 6 bis 13 sowie 18 und 19 erhoben.
Zu Nr. 2 und 3
Bei der Berechnung der Gebühren nach Nr. 2 und 3 ist die Vor-
schrift zu 4.1 Nr. 1 bis 4 auf alle Reservestromwege sinngemäß
anzuwenden.
Gebühr bei erweiterter Ausnutzung von Fernsprechstromwegen
(frequenz- oder zeitmultiplexe Mehrfachausnutzung nach § 45
Abs. 5 Nr. 2 der Fernmeldeordnung) bei jeder kurzzeitigen In-
betriebnahme oder jedem Aufruf
4 je Kalendertag und je Stromweg ein Dreißigste! der Gebühren
nach 10.1 Nr. 15 bis 19
Zu Nr. 2 bis 4
Ein Teil eines Kalendertages zählt als voller Kalendertag.
Zu Nr. 1 bis 4
Die Gebühren werden neben den Gebühren nach 11.1 Nr. 1 bis
19 erhoben.
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teilt
Anlage 5
(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 13)
Nr. Gebühr
Gegenstand DM
13.2.1. Stromweggebühren
Hinweis
Der Hinweis zu Abschnitt 10 ist sinngemäß anzuwenden.
Gebühren
für jeden als Tast- oder Besprechungsstromweg verwendeten
1 Fernsprechstromweg .................................. . Gebühren nach 10.1 Nr. 1 bis 1 2
2 Telegrafenstromweg .................................. . Gebühren nach 10.2.1 Nr. 1 bis 15
3 Breitbandstromweg ................................... . Gebühren nach 10.3 Nr. 1 bis 20
Zu Nr. 1 bis 3
1. Bei Tast- oder Besprechungsausnahmestromwegen gilt als
gebührenpflichtige Stromweglänge die Entfernung zwischen
den Fernsprechortsnetzen, in deren Bereich sich die Tast-
oder Besprechungseinrichtung des Nachrichtensenders und
die Sendefunkanlage der Deutschen Bundespost befinden.
Entfernungsmaßpunkt ist bei Langwellen-Sendefunkanlagen
der Entfernungsmeßpunkt des Ortsnetzes Seligenstadt und
bei Kurzwellen-Sendefunkanlagen der Entfernungsmeßpunkt
des Ortsnetzes Usingen, Taunus. Bei Tast- oder Bespre-
chungsregelstromwegen gilt als gebührenpflichtige Strom-
weglänge die Entfernung zwischen der Tast- oder
Besprechungseinrichtung und der Sendefunkanlage. § 33
Abs. 1 und 5 der Fernmeldeordnung und Vorschrift 2 zu 4.1
Nr. 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
2. Die Vorschriften 3, 4, 6 und 7 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 sowie die Vor-
schrift 5 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 oder die Vorschrift 2 zu 10.2.1 Nr. 1
bis 13 sind für die jeweilige Stromwegart sinngemäß anzuwen-
den.
3. Der Gebührenberechnung werden unabhängig von der Nut-
zungszeit des Stromweges je Abrechnungszeitraum einer
planmäßigen Fernmelderechnung 80 Stunden zugrunde ge-
legt.
4 für jeden als Verständigungsstromweg verwendeten Fern-
sprechstromweg ........................................ . Gebühren nach 10.1 Nr. 1 bis 1 2
Die Vorschriften zu Nr. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
für jeden zum Anschluß weiterer Nachrichtenaufnahmestellen
an eine Empfangsfunkanlage verwendeten
5 Fernsprechstromweg .................................. . Gebühren nach 10.1 Nr. 1 bis 12
6 Telegrafenstromweg .................................. . Gebühren nach 10.2.1 Nr. 1 bis 15
7 Breitbandstromweg ................................... . Gebühren nach 10.3 Nr. 1 bis 20
Zu Nr. 5 bis 7
Als Endpunkte der Stromwege gelten die angeschalteten
Empfangsfunkanlagen und Nachrichtenaufnahmestellen. Die
Vorschriften 1 bis 4 und 6 bis 8 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 sowie die Vor-
schrift 5 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 oder die Vorschrift 2 zu 10.2.1 Nr. 1
bis 13 sind für die jeweilige Stromwegart sinngemäß anzuwen-
den.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 1013
Anlage 6
(zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
1.2.1. Leitungsgebühren
Leitungsgebühren bei posteigenen Telexnebenanschlußleitun-
gen, die in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundes-
post geführt sind, für jede Leitung
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................... . 0,05
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als
10 km
2 für den Teil bis 10 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 0,05
3 für den Teil von mehr als 10 bis 50 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 0,0175
4 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 0,005
5 für den Teil von mehr als 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzung·szeit ............. ~ ... . 0,002
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 bei vier-
drähtiger Führung von Telexausnahmenebenanschlußleitungen
6 zu einem Endpunkt ...................................... . 150,-
7 zu beiden Endpunkten ................................... . 300,-
Zu Nr. 1 bis 7
1. Für Telexregelnebenanschlußleitungen werden Gebühren
nach Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 der Fernmeldegebührenvor-
schriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.
2. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei Telexregel-
nebenanschlußleitungen die Entfernung zwischen den End-
punkten der Leitung, bei Telexausnahmenebenanschlußlei-
tungen die Entfernung zwischen den Ortsnetzen. § 33 Abs. 1
der Fernmeldeordnung ist sinngemäß anzuwenden.
3. Die Meß- und Berechnungsverfahren für die Ermittlung der
Entfernungen und deren Rundung bestimmt die Deutsche Bun-
despost.
4. Nutzungszeit ist die Zeit, in der Nachrichten gesendet oder
empfangen werden.
5. Die aufgekommenen Nutzungszeiten werden für jede
Leitung zentral in der Vermittlungsstelle erfaßt.
6. Der Bruchteil einer Stunde, der zu Beginn und am Ende
einer Nutzungszeit angerechnet wird, beträgt höchstens eine
Zehntelsekunde.
7. Die je Leitung erfaßten Nutzungszeiten werden je Abrech-
nungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung ad-
diert. Dabei werden Bruchteile von Sekunden bis zu einer Stel-
le nach dem Komma berücksichtigt. Die Summe der Nutzungs-
zeiten wird auf volle Minuten abgerundet. Soweit die Summe
mehr a.ls 80 Stunden beträgt, wird dem Teilnehmer auf den
Anteil, der die 80 Stunden übersteigt, ein Nachlaß von 5 v. H.
gewährt; der verbleibende Teil wird auf volle Minuten aufge-
rundet.
8. Die je Leitung anzurechnenden Nutzungszeiten gemäß Vor-
schrift 7 werden der Gebührenberechnung zugrunde gelegt;
angefangene Stunden werden anteilig berechnet. Je Abrech-
nungszeitraum einer planmäßigen Fernmelclerechnung wer-
'1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Nr. Gebühr
Gegenstand DM
den jedoch mindestens 80 Stunden berechnet. Die Nutzungs-
zeiten gemäß Satz 1 und 2 in Stunden werden mit der gebüh-
renpflichtigen Leitungslänge und den Gebührensätzen nach
Nr. 1 bis 5 multipliziert.
9. Bei Regelleitungen werden der Gebührenberechnung als
Nutzungszeiten je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen
Fernmelderechnung 80 Stunden zugrunde gelegt.
10. Für die Berechnung und Rundung der Gebühren sind die
Vorbemerkungen Nr. 1 und 3 zu den Fernmeldegebührenvor-
schriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) sinngemäß anzu:-
wenden.
11. Mit den Gebühren sind auch die posteigenen Anschlußge-
räte für mechanische Fernschreibmaschinen abgegolten. Vor-
schrift 1 Satz 3 zu 1. 1 Nr. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die Ge-
bühren werden auch dann in voller Höhe erhoben, wenn keine
posteigenen Anschlußgeräte eingesetzt sind.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 1015
Anlage 7
(zu Artikel 3 Abs. 2 Nr. 2)
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
2. Datenverbundleitungen, private Leitungen für Direktruf
(§ 5 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die
Übertragung digitaler Nachrichten)
Leitungsgebühren bei posteigenen Datenverbundleitungen, die in
Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost ge-
führt sind, für jede Leitung bis 9 600 bit/s,
je 100 m gebührenpflichtige Leitungslänge und je Stunde
Nutzungszeit ...................... ~ .................... . Gebühren nach
Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
Die Vorschriften 1 bis 8 zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 4 der Fern-
meldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
sind sinngemäß anzuwenden.
Gebühr bei privaten Leitungen für Direktruf mit Endpunkten auf
nicht benachbarten Grundstücken,
2 für jede private Leitung für Direktruf ...................... . Gebühren nach 6 Nr. 1 bis 30
folgende Vorschriften des Abschnitts 6 sind sinngemäß anzu-
wenden:
Vorschrift zu Nr. 1 bis 26,
Vorschrift zu Nr. 27 bis 30 und
Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 1 bis 30.
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
An'lage 8
(zu Artikel 3 Abs. 2 Nr. 4)
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
6. Gebühren für Direktrufverbindungen
(§ 3 Abs. 2 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz
für die Übertragung digitaler Nachrichten)
Verkehrsgebühren für eine Direktrufverbindung zwischen zwei
Hauptanschlüssen für Direktruf
mit 50 bit/s Übertragungsgeschwindigkeit
bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 10 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 0,035
bei einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 10 km
2 für den Teil bis 10 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,035
3 für den Teil von mehr als 10 bis 50 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,0122
4 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,0035
5 für den Teil von mehr als 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,0015
mit 300 bit/s Übertragungsgeschwindigkeit
6 bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 10 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 0,035
bei einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 10 km
7 für den Teil bis 10 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,035
8 für den Teil von mehr als 10 bis 50 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,021
9 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ..•............. 0,0061
10 für den Teil von mehr als 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,0029
mit 1 200 bit/s Übertragungsgeschwindigkeit
11 bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 0,035
bei einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km
12 für den Teil bis 50 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,035
13 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,
je 10~ m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,0105
14 für den Teil von mehr als 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,0035
mit 2 400 bit/s Übertragungsgeschwindigkeit
15 bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 0,04
bei einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km
16 für den Teil bis 50 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,04
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 1017
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
17 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,012
18 für den Teil von mehr als 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,004
mit 4 800 bitls Übertragungsgeschwindigkeit
19 bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 0,05
bei einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km
20 für den Teil bis 50 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,05
21 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,015
22 für den Teil von mehr als 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . ·0,005
mit 9 600 bitls Übertragungsgeschwindigkeit
23 bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 0,0625
bei einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km
24 für den Teil bis 50 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,0625
25 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,0187
26 für den Teil von mehr als 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,0062
ZU Nr. 1 bis 26
Bei kurzzeitiger Überlassung von Hauptanschlüssen für Direkt-
ruf wird die Verkehrsgebühr für die Dauer der Überlassung,
mindestens jedoch für 40 Stunden Nutzungszeit erhoben.
mit 48 000 bitls Übertragungsgeschwindigkeit
27 bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 30 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ................. . 0,325
bei einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 30 km
28 für den Teil bis 30 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,325
29 für den Teil von mehr als 30 bis 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,195
30 für den Teil von mehr als 100 km,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............... . 0,0569
Zu Nr. 27 bis 30
Bei Direktrufverbindungen mit Endpunkten der Verbindung im
selben Femsprechortsnetzbereich ist die Vorschrift zu Nr. 1 bis
26 anzuwenden.
Zu Nr. 1 bis 30
1. Die Vorschriften 2, 3 und 10 zu Abschnitt 1.2.1 Nr. 1 bis 7
der Femschreib- und Datexgebührenvorschriften (Anlage zur
Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) sind
sinngemäß anzuwenden. Der Gebührenberechnung werden
als Nutzungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen
Fernmelderechnung 80 Stunden zugrunde gelegt. Die Nut-
zungszeit wird mit der gebührenpflichtigen Leitungslänge und
den Gebührensätzen nach Nr. 1 bis 30 mult:pliziert.
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
2. Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-
rechnung werden Gebühren für mindestens 1 000 m gebüh-
renpflichtige Entfernung erhoben.
3. Bei Direktrufverbindungen mit Hauptanschlüssen für
Direktruf im Fernsprechortsnetzbereich Berlin gilt als
gebührenpflichtige Entfernung die ermittelte Entfernung ab-
züglich 50 km, wenn die Endpunkte der jeweiligen Verbindung
in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen liegen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 1019
Anlage 9
(zu Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe b)
3.2.2 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Paketvermittlung
Selbstgewählte virtuelle Datexverbindungen über logische Kanäle
Verbindungs- Zuschlag Zuschlag zur Gebühr
„ gebühr für zur Gebühr nach Spalte 3
Ubertragungs- nach Spalte 3 für übertragene Datenpakete,
geschwindig- für über- je Segment
Nr. keiten bis tragene bei Gebührenübernahme
Verkeh rsbezi eh u ng
zu 9 600 bit/ s, Datenpakete, durch den gerufenen Anschluß,
je Minute je Segment je Anschluß
für den 200 000
bis zu 200 000 Segmente über-
Segmenten schreitenden
Teil
Pf Pf Pf Pf
1 2 3 4 5 6
1 Belgien .............................. 5 0,5 0,45 0,45
2 Dänemark ............................ 5 0,5 0,45 0,45
3 Frankreich ........................... 5 0,5 0,45 0,45
4 Griechenland ......................... 5 0,5 0,45 0,45
5 Großbritannien (Vereinigtes Königreich) 5 0,5 0,45 0,30
6 Irland ................................ 5 0,5 0,45 0,45
7 Italien ................................ 5 0,5 0,45 0,45
8 Japan ••••••••••••••• • ••••••••••••••• 30 1,6 1,5 1,3
9 Kanada .............................. 30 1,6 1,5 1,3
10 Luxemburg ........................... 5 0,5 0,45 0,45
11 Niederlande .......................... 5 0,5 0,45 0,35
12 Nordirland (Vereinigtes Königreich) .... 5 0,5 0,45 0,30
13 Schweden ........................... 5 0,5 0,45 0,45
14 Schweiz .......... ..................
" 5 0,5 0,45 0,45
15 Spanien ............................. 5 0,5 0,5 0,5
16 Vereinigte Staaten .................... 30 1,6 1,5 1,3
Zu Nr. 1 bis 16
1. Angefangene Minuten zählen als volle.
2. Die Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 2 bis
5 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) ist anzu-
wenden.
3. Die Vorschriften 2 bis 4 zu Abschnitt 2.2.2
Nr.1 bis5derFsDxGV (AnlagezurVFsDx) sind
anzuwenden.
4. Die Vorschriften 2, 7 und 8 zu Abschnitt
2.2.1 Nr. 1 bis 16 der FsDxGV (Anlage zur
VFsDx) sind sinngemäß anzuwenden.
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Nr. Gebühr
Gegenstand Pf
2 3
Zuschlag zu den Verbindungsgebühren
17 für jede bereitgestellte virtuelle Datexverbindung, je Datexver-
bindung ................................................ . 5
Die Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 6 der FsDxGV (Anlage
zur VFsDx) ist anzuwenden.
18 für die Anpassung nichtpaketorientierter Nachrichten gemäß
§ 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a der VFsDx, je Minute ....... . 6
1. Die Gebühr nach Nr. 18 wird für die Dauer der Verbindung
erhoben. Angefangene Minuten zählen als volle.
2. Die Vorschriften zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 7 der FsDxGV (An-
lage zur VFsDx) sind nicht anzuwenden.
Zu Nr. 17 und 18
Der Zuschlag wird auch bei Zugang aus dem öffentlichen Fern-
sprechnetz oder dem öffentlichen Datexnetz mit Leitungsver-
mittlung erhoben.
Zu Nr. 1 bis 18
1. Die Gebühren werden bei Zugang aus dem öffentlichen
Fernsprechnetz oder dem öffentlichen Datexnetz mit Leitungs-
vermittlung neben den Gebühren nach Abschnitt 2.2.2 Nr. 8 bis
12 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) und den Gesprächsgebüh-
ren nach Abschnitt 7.1 der FGV (Anlage 3 zur FO) oder den
Datexverbindungsgebühren nach Abschnitt 2.2.1 der FsDxGV
(Anlage zur VFsDx) erhoben.
2. Für Verbindungen nach Datenpaketvermittlungsanschlüs-
sen im Bereich der Deutschen Bundespost werden Gebühren
nach Nr. 10, 17 und 18 erhoben. Vorschrift 1 ist bei Zugang aus
dem öffentlichen Fernsprechnetz oder dem öffentlichen Datex-
netz mit Leitungsvermittlung sinngemäß anzuwenden.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 1021
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 25. September 1981
Tag Inhalt Seite
10. 9. 81 Gesetz zu den Verträgen vom 26. Oktober 1979 des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 674
neu: 901-5
11. 9. 81 Verordnung über die Inkraftsetzung der Vollzugsordnungen vom 26. Oktober 1979 zu den
Verträgen des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868
Die Vollzugsordnungen zu den Verträgen des Weltpostvereins werden als Anlagenband des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlagenband: 16,90 DM (15,60 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 17,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 30, ausgegeben am 26. September 1981
Tag Inhalt Seite
18. 9. 81 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom
lande aus. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 870
neu: 2129-11
28. 8. 81 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik über den Informationsaustausch bei Vorkomm-
nissen oder Unfällen, die radiologische Auswirkungen haben können . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885
31. 8. 81 Bekanntmachung des Abkommens-zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 887
31. 8. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889
1. 9. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von
1976 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890
1. 9. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 891
3. 9. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über technische Handels-
hemmnisse ..........................................·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 891
3. 9. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Handel mit Zivil-
luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 891
4. 9. 81 Bekanntmachung zum internationalen Vertrag zum Schutze der unterseeischen Telegraphen-
kabel und zum Gesetz zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unter-
seeischen Telegraphenkabel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger :lnkraft-
Nr. vom tretens
25. 8. 81 Verordnung TSF Nr. 3/81 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 170 12. 9. 81 10. 10. 81
9291
10. 9. 81 Verordnung Nr. 15/81 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 175 19.9.81 1. 10. 81
9500-4-6-4
17. 9. 81 Verordnung Nr. 16/81 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 175 19. 9. 81 1.10.81
9500-4-6-4
16. 9. 81 Verordnung TSN Nr. 2/81 zur Änderung der Verord-
nung TS Nr. 11 /58 über einen Tarif für den Güternah-
verkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 176 22. 9. 81 1. 1. 82
9291
26. 8. 81 Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Aufhebung der Dreiundfünfzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen
Münster-Osnabrück 176 22.9.81 26.11. 81
96-1-2-53
26. 8. 81 Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Aufhebung der Fünfundfünfzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen
Westerland/Sylt) 176 22.9.81 26. 11. 81
96-1-2-55
26. 8. 81 Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Aufhebung der Siebenundfünfzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz
Hof) 176 22. 9. 81 26.11. 81
96-1-2-57
26. 8. 81 Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Aufhebung der Achtundsiebzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von IFR/VFR Wechselverfahren für An- und Abflüge
zum und vom Verkehrslandeplatz Bayreuth) 176 22. 9.81 26. 11. 81
96-1-2-78
26. 8. 81 Zweite V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Neunundsiebzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach In-
strumentenflugregeln zum und vom Verkehrslande-
platz Friedrichshafen) 176 22.9.81 26. 11. 81
96-1-2-79
14. 8 81 Einundachtzigste Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Hof) 176 22.9.81 26.11. 81
96-1-2-81
14. 8. 81 Zweiundachtzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von IFR(VFR-Wechselverfah-
ren für An- und Abflüge zum und vom Verkehrslan-
deplatz Bayreuth) 176 22. 9.81 26.11.81
96-1-2-82
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 1023
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
14. 8. 81 Dreiundachtzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Münster-Osnabrück) 176 22.9.81 26. 11.81
96-1-2-83
14. 8. 81 Vierundachtzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Westerland/Sylt) 176 22.9.81 26. 11. 81
96-1-2-84
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
27. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2449/81 des Rates über die Anwendung des
Besghlusses Nr. 2/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen
zur Anderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen unter
Berücksichtigung der Änderung der internationalen Methode zur
Bestimmung des „Zollwerts" 31.8.81 L 247/21
27 . 7„ 81 Verordnung (EWG) Nr. 2450/81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Portugal
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen unter
Berücksichtigung der Anderung der internationalen Methode zur
Bestimmung des „Zollwerts" 31. 8. 81 L 247/23
2.7 . 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2451 /81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Schwe-
den zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Be-
griffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen unter
Berücksichtigung der Änderung der internationalen Methode zur
Bestimmung des „Zollwerts" 31.8.81 L 247/25
27 . 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2452/81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen unter
Berücksichtigung der Änderung der internationalen Methode zur
Bestimmung des „Zollwerts" 31.8.81 L 247/27
27. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2453/81 des Rates über die Anwendur19 des
Beschlusses Nr. 3/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Oster-
reich zur Ergänzung und Änderung der Listen A und B, die dem Pro-
tokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ur-
sprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügt sind 31. 8.81 L 247/29
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 367. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1981,
ist im Bundesanzeiger Nr. 176 vom 22. September 1981 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 176 vom 22. September 1981 kann zum Preis von 2,95 DM
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