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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 1981 Nr. 4
Tag Inhalt Seite
14. 1. 81 Neufassung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) .......................................... . 61
96-1
16. 1. 81 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin ...................... . 79
neu: 7110-6-14
16. 1. 81 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotolaboranten/zur Fotolaborantin 88
neu: 800-21-1 -85
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Bekanntmachung
der Neufassung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG)
Vom 14. Januar 1981
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung 6. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen § 70 Abs. 6
des Luftverkehrsgesetzes vom 18. September 1980 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ),
(BGBI. 1 S. 1729) wird nachstehend der Wortlaut des 7. den nicht in Kraft getretenen§ 13 Abs. 5 des Geset-
Luftverkehrsgesetzes in der ab 1. Oktober 1980 gelten- zes vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121 ),
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt: 8. das am 1. November 1975 in Kraft getretene Gesetz
vom 30. Oktober 1975 (BGBI. 1 S. 2679),
1. die Fassung der Bekanntmachung vom
4. November 1968 (BGBI. 1 S. 1113), 9. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 9
Nr. 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1
2. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 4 S. 3281 ),
des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645), 10. den am 24. Dezember 1976 in Kraft getretenen § 37
3. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBI. 1
des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805), s. 3574),
11. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 3
4. den am 3. April 1971 in Kraft getretenen § 15 des des Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBI. 1
Gesetzes vom 30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), s. 1577),
5. den am 1. Januar 1975 i11 Kraft getretenen Artikel 12. den gemäß Artikel 5 in Kraft getretenen Artikel 1 des
286 des Gesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1 Gesetzes vom 18. September 1980 (BGBI. 1
S. 469), s. 1729).
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Luftverkehr §§
1. Unterabschnitt Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal ...... . 1- 5
2. Unterabschnitt Flugplätze ............................. . 6-19b
3. Unterabschnitt Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen 20-24
4. Unterabschnitt Verkehrsvorschriften .................... . 25-27
5. Unterabschnitt Enteignung ............................ . 28
6. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften .............. . 29-32 b
zweiter Abschnitt: Haftpflicht
1. Unterabschnitt Haftung für Personen und Sachen, die nicht
im Luftfahrzeug befördert werden ....... . 33-43
2. Unterabschnitt Haftung aus dem Beförderungsvertrag ... . 44~52
3. Unterabschnitt Haftung für militärische Luftfahrzeuge ... . 53-54
4. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht 55-56
Dritter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften 58-63
Erster Abschnitt 1. das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist
(Musterzulassung),
Luftverkehr
2. der Nachweis der Verkehrs$icherheit nach der Prüf-
ordnung für Luftfahrtgerät geführt ist,
1. Unterabschnitt
3. der Halter des Luftfahrzeugs nach den Vorschriften
Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal dieses Gesetzes versichert ist oder durch Hinterle-
gung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit gelei-
§ 1 stet hat und
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge 4. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so ge-
ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, das Ge- staltet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende
setz über die Bundesanstalt für Flugsicherung und Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Tech-
durch die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen nik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
Rechtsvorschriften beschränkt wird.
(2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf
(2) Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Luft-
auch das sonstige Luftfahrtgerät.
schiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fessel-
ballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonsti- (3) Auf Startgeräte, ausgenommen Startwinden für
ge für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, Segelflugzeuge, sind die Vorschriften des Absatzes 1
insbesondere Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche über die Verkehrszulassung sinngemäß anzuwenden.
Flugkörper.
(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraus-
§2 setzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren, (5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Staatszuge-
wenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulas-
hörigkeitszeichen und eine besondere Kennzeichnung
sung) und - soweit es durch Rechtsverordnung vorge-
zu führen.
schrieben ist - in das Verzeichnis der deutschen Luft-
fahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind. Ein Luft- (6) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungsbe-
fahrzeug wird zum Verkehr nur zugelassen, wenn reich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis verlassen.
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(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich die- §5
ses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen
nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Geset- (1) Wer es unternimmt, Luftfahrer auszubilden, bedarf
zes einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3 der Erlaub-
werden, um dort zu verkehren. Der Erlaubnis bedarf es nis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und be-
nicht, soweit ein Abkommen zwischen dem Heimatstaat fristet werden.
und der Bundesrepublik Deutschland oder ein für beide (2) Die Erlaubnis ist zv versagen, wenn Tatsachen die
Staaten verbindliches Übereinkommen etwas anderes Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit
bestimmt. oder Ordnung gefährdet werden kann oder der Bewer-
(8) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann all- ber oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet sind; er-
gemein oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen ver- geben sich später solche Tatsachen, so ist die Erlaubnis
bunden und befristet werden. zu widerrufen. Die Erlaubnis kann außerdem widerrufen
werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt
§3 worden ist.
( 1) Luftfahrzeuge werden in die Luftfahrzeugrolle nur (3) Die praktische Ausbildung darf nur von Personen
eingetragen, wenn sie im ausschließlichen Eigentum vorgenommen werden, die eine Lehrberechtigung nach
deutscher Staatsangehöriger stehen. Juristische Per- der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen (Flug-
sonen und Gesellschaften des Handelsrechts mit dem lehrer).
Sitz im Inland werden deutschen Staatsangehörigen
gleichgestellt, wenn der überwiegende Teil ihres Ver- 2. Unterabschnitt
mögens oder Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle Flugplätze
darüber deutschen Staatsangehörigen zusteht und die
Mehrheit der Vertretungsberechtigten oder persönlich §6
haftenden Personen deutsche Staatsangehörige sind.
Die für die Verkehrszulassung zuständige Stelle kann (1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segel-
im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn besondere fluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder
Umstände vorliegen. betrieben werden. Die Genehmigung kann mit Auflagen
verbunden und befristet werden.
(2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Voraus-
setzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. (2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu
prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen
§4 der Raumordnung und Landesplanung entspricht und ob
die Erfordernisse des Naturschutzes und der Land-
( 1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfah- schaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor
rer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. Ist das in
wenn Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder recht-
1. der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter be- fertigen Tatsachen die Annahme, daß die öffentliche Si-
sitzt, cherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmi-
2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat, gung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsa-
chen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als un-
zuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu (3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem all-
führen oder zu bedienen, gemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versa-
4. der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über gen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des be-
Luftfahrtpersonal bestanden hat. antragten Flughafens die öffentlichen Interessen in un-
angemessener Weise beeinträchtigt werden.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonsti-
ges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, soweit (4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern,
seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungs-
§ 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist. verfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung
der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraus- oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert
setzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. oder geändert werden soll.
(4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von
§7
Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als dieje-
nigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das ( 1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antragstel-
gleiche gilt auch für Prüfungsratsmitglieder bei Prü- ler die zur Vorbereitung seines Antrags(§ 6) erforderli-
fungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in chen Vorarbeiten gestatten, wenn eine Prüfung ergeben
ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem ver- hat, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Ge-
traut machen, es sei denn, daß ein anderer als verant- nehmigung voraussichtlich vorliegen.
wortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Übungs-
und Prüfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern (2) Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht über-
oder Prüfungsratsmitgliedern bedürfen Luftfahrer keiner schreiten. Diese Erlaubnis gibt keinen Anspruch auf Er-
Erlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt, die von Flug- teilung der Genehmigung nach § 6.
lehrern oder Prüfungsratsmitgliedern angeordnet und (3) Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde kön-
beaufsichtigt werden. nen Grundstücke, die für die Genehmigung in Betracht
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kommen, auch ohne Zustimmung des Berechtigten be- § 10
treten, diese Grundstücke vermessen und sonstige Vor-
(1) Planfeststellungsbehörde ist die von der Landes-
arbeiten vornehmen, die für die endgültige Entscheidung
regierung bestimmte Behörde. Sie stellt den Plan fest
über die Eignung des Geländes notwendig sind. Zum
und trifft die Entscheidung nach § 8 Abs. 2.
Betreten von Wohnungen sind sie nicht berechtigt.
(2) Die Pläne sind der von der Landesregierung be-
(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vorarbeiten stimmten Behörde zur Stellungnahme vorzulegen. Diese
von Auflagen abhängig machen. Ist durch die Vorarbei- hat alle beteiligten Behörden des Bundes, der Länder,
ten ein erheblicher Schaden zu erwarten, hat die Ge- der Gemeinden und die übrigen Beteiligten zu hören und
nehmigungsbehörde Sicherheitsleistung durch den An- ihre Stellungnahme der Planfeststellungsbehörde zuzu-
tragsteller anzuordnen. leiten.
(5) Wenn durch die Vorarbeiten Schäden verursacht (3) Die Pläne mit Beilagen sind in den Gemeinden, die
werden, hat der Antragsteller unverzüglich nach Eintritt durch das Bauvorhaben betroffen werden, zwei Wochen
des jeweiligen Schadens volle Entschädigung in Geld zu zur Einsicht auszulegen; Zeit und Ort der Auslegung
leisten oder auf Verlangen des Geschädigten den frühe- sind ortsüblich bekanntzumachen, um jedermann, des-
ren Zustand wiederherzustellen. Über Art und Höhe der sen Belange durch den Bau und den Betrieb des Flug-
Entschädigung entscheiden im Streitfalle die ordentli- platzes berührt werden, Gelegenheit zur Äußerung zu
chen Gerichte. geben.
(4) Einwendungen gegen den Plan sind bei der von
§8 der Landesregierung bestimmten Behörde oder bei der
( 1 ) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem von ihr bezeichneten Stelle spätestens innerhalb von
Bauschutzbereich nach § 1 7 dürfen nur angelegt, be- zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schrift-
stehende nur geändert werden, wenn der Plan nach lich zu erheben.
§ 10 vorher festgestellt ist. (5) Nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 sind die Ein-
(2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von unwe- wendungen gegen den Plan von der durch die Landes-
sentlicher Bedeutung kann eine Planfeststellung unter- regierung bestimmten Behörde mit allen Beteiligten zu
bleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen ins- erörtern. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt,
besondere vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt wird über die Einwendungen in der Planfeststellung ent-
werden oder wenn der Kreis der Beteiligten bekannt ist schieden.
oder ohne ein förmliches Auslegungsverfahren ermittelt (6) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die
werden kann und mit den Beteiligten entsprechende Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden,
Vereinbarungen getroffen werden. die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist,
und kommt eine Verständigung zwischen der Planfest-
stellungsbehörde und den genannten Behörden nicht
§9 zustande, so hat die Planfeststellungsbehörde im Be-
(1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen nehmen mit dem Bundesminister für Verkehr zu ent-
Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen scheiden.
Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zu-
(7) Die Feststellung des Plans und die Entscheidun-
stimmungen. Durch sie werden alle öffentlich-rechtli-
gen über die Einwendungen sind zu begründen und den
chen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den
am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung zu-
durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
zustellen.
Unberührt bleiben die Zuständigkeit des Bundesmini-
sters für Verkehr nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes über die
Bundesanstalt für Flugsicherung und die Zuständigkeit § 11
der für die Baugenehmigungen zuständigen Behörden. Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes gilt für Flugplätze entsprechend. Dies
(2) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem Unterneh- gilt auch dann, wenn der Flugplatz öffentlichen Zwecken
mer die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzu- dient.
erlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung
der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen
§ 12
Gefahren oder Nachteile notwendig sind.
(1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den
(3) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind Be- Ausbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maßgebend für
seitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber fest- den Bereich, in dem die in den Absätzen 2 und 3 be-
gestellten Anlagen ausgeschlossen. zeichneten Baubeschränkungen gelten (Bauschutzbe-
reich). Der Plan muß enthalten
(4) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach
1. die Start- und Landebahnen einschließlich der sie
Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan be-
umgebenden Schutzstreifen (Start- und landeflä-
troffenen Grundstückseigentümer verlangen, daß der
chen),
Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit er-
wirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt 2. die Sicherheitsflächen, die an den Enden der Start-
keine Einigung zustande, so können sie die Durchfüh- und Landeflächen nicht länger als je 1 ÖOO Meter und
rung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungs- seitlich der Start- und Landeflächen bis zum Beginn
behörde beantragen. Im übrigen gilt § 28. der Anflugsektoren je 350 Meter breit sein sollen,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981 65
3. den Flughafenbezugspunkt, der in der Mitte des ihre Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 davon ab-
Systems d_er Start- und Landeflächen liegen soll, hängig machen, daß die Baugenehmigung unter Aufla-
gen erteilt wird.
4. die Startbahnbezugspunkte, die je in der Mitte der
Start- und Landeflächen liegen sollen, §13
5. die Anflugsektoren, die sich beiderseits der Außen- Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich in-
kanten der Sicherheitsflächen an deren Enden mit ei- folge besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Ver-
nem Öffnungswinkel von je 1 5 Grad anschließen; sie wendungszwecks des Flughafens in bestimmten Ge-
enden bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen in ländeteilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht in dem
einer Entfernung von 15 Kilometern, bei Nebenstart- nach § 12 festgelegten Umfang notwendig sind, können
und Nebenlandeflächen in einer Entfernung von 8,5 die Luftfahrtbehörden für diese Geländeteile Bauhöhen
Kilometern vom Startbahnbezugspunkt. festlegen, bis zu welchen Bauwerke ohne ihre Zustim-
mung genehmigt werden können.
(2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf die für
die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behör-
de die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von 1,5 Ki- §14
lometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt so- ( 1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die
wie auf den Start- und Landeflächen und den Sicher- Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde
heitsflächen nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100
genehmigen. Die Zustimmung der Luftfahrtbehörden gilt Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit
als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 1 2
Eingang des Ersuchens der für die Erteilung einer Bau- Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
genehmigung zuständigen Behörde verweigert wird. Ist
die fachliche Beurteilung innerhalb dieser Frist wegen (2) Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter
des Ausmaßes der erforderlichen Prüfungen nicht mög- Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebun-
lich, kann sie von der für die Baugenehmigung zustän- gen, sofern die Bodenerhebungen mehr als 100 Meter
digen Behörde im Benehmen mit der Bundesanstalt für aus der umgebenden Landschaft herausragen; in einem
Flugsicherung verlängert werden. Umkreis von 10 Kilometern um den Flughafenbezugs-
punkt gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft
(3) In der weiteren Umgebung eines Flughafens ist die die Höhe des Flughafensbezugspunkts.
Zustimmung der Luftfahrtbehörden erforderlich, wenn
die Bauwerke folgende Begrenzung überschreiten sol- § 15
len:
(1) Die §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß für Bäume,
1 . außerhalb der Anflugsektoren Freileitungen, Masten, Dämme sowie für andere Anla-
a) im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um den gen und Geräte. § 12 Abs. 2 ist auf Gruben, Anlagen der
Flughafenbezugspunkt eine Höhe von 25 Metern; Kanalisation und ähnliche Bodenvertiefungen sinnge-
für Flughäfen, die den Klassen A bis D des An- mäß anzuwenden.
hangs 14 des Abkommens über die Internationale
(2) Die Errichtung der in Absatz 1 genannten Luft-
Zivilluftfahrt entsprechen, beträgt die Höhe 15
fahrthindernisse bedarf der Genehmigung. Falls die Ge-
Meter (Höhen bezogen auf den Flughafenbezugs-
nehmigung. von einer anderen als der Baugenehmi-
punkt),
gungsbehörde erteilt wird, bedarf diese der Zustimmung
b) im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilometer Halb- der Luftfahrtbehörde. Ist eine andere Genehmigungsbe-
messer um den Flughafenbezugspunkt die Ver- hörde nicht vorgesehen, so ist die Genehmigung der
bindungslinie, die von 45 Meter Höhe bis 100 Me- Luftfahrtbehörde erforderlich.
ter Höhe (Höhen bezogen auf den Flughafenbe-
zugspunkt) ansteigt; § 16
2. innerhalb der Anflugsektoren ( 1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben
a) von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu ei- auf Verlangen der Luftfahrtbehörden zu dulden, daß
nem Umkreis um den Startbahnbezugspunkt von Bauwerke und andere Luftfahrthindernisse(§ 15), wel-
10 Kilometer Halbmesser bei Hauptstart- und che die nach den §§ 12 bis 15 zulässige Höhe überra-
Hauptlandeflächen und von 8,5 Kilometer bei Ne- gen, auf diese Höhe abgetragen werden. Im Falle des
benstart- und Nebenlandeflächen die Verbin- § 15 Abs. 1 Satz 2 erstreckt sich die Verpflichtung zur
dungslinie, die von 0 Meter Höhe an diesem Ende Duldung auf die Beseitigung der Vertiefungen. Ist die
bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den Abtragung oder Beseitigung der Luftfahrthindernisse im
Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start- Einzelfall nicht durchführbar, so sind die erforderlichen
und Landefläche) ansteigt, Sicherungsmaßnahmen für die Luftfahrt zu dulden.
b) im Umkreis von 10 Kilometer bis 15 Kilometer (2) Das Recht des Eigentümers oder eines anderen
Halbmesser um den Startbahnbezugspunkt bei Berechtigten und eine nach anderen Vorschriften be-
Hauptstart- und Hauptlandeflächen die Höhe von stehende Verpflichtung, diese Maßnahmen auf eigene
100 Metern (Höhe bezogen auf den Startbahnbe- Kosten selbst durchzuführen, bleiben unberührt.
zugspunkt der betreffenden Start- und Landeflä-
chen). Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. §16a
(4) Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum ( 1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten von
Schutz der Allgemeinheit können die Luftfahrtbehörden Bauwerken und von Gegenständen im Sinne des § 15
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Abs. 1 Satz 1, die die nach § 14 zulässige Höhe nicht §19
überschreiten, haben auf Verlangen der Bundesanstalt (1) Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der Vor-
für Flugsicherung zu dulden, daß die Bauwerke und Ge- schriften der§§ 12, 14 bis 17 und 18 a dem Eigentümer
genstände in geeigneter Weise gekennzeichnet wer- oder einem anderen Berechtigten Vermögensnachteile,
den, wenn und insoweit dies zur Sicherung des Luftver- so ist hierfür eine angemessene Entschädigung in Geld
kehrs erforderlich ist. Das Bestehen sowie der Beginn zu leisten. Hierbei ist die entzogene Nutzung, die Be-
des Errichtens oder Abbauens von Freileitungen, Seil- schädigung oder Zerstörung einer Sache unter gerech-
bahnen und ähnlichen Anlagen, die in einer Länge von ter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der
mehr als 75 m Täler oder Schluchten überspannen oder Beteiligten zu berücksichtigen. Für Vermögensnachtei-
Steilabhängen folgen und dabei die Höhe von 20 m über le die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der
der Erdoberfläche überschreiten, sind der Bundesan- B~einträchtigung stehen, ist den in Satz 1 bezeichneten
stalt für Flugsicherung von den Eigentümern und ande- Personen eine Entschädigung zu zahlen, wenn und so-
ren Berechtigten unverzüglich anzuzeigen. weit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. Härten geboten erscheint.
(2) Unterläßt der Berechtigte eine Änderung der Nut-
zung, die ihm zuzumuten ist, so mindert sich seine En~-
§ 17 schädigung um den Wert der Vermögensvorteile, die
Bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segel- ihm bei Ausübung der geänderten Nutzung erwachsen
fluggeländen können die Luftfahrtbehörden bestimmen, wären.
daß die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige (3) Werden Bauwerke und sonstige Luftfahrthinder-
Behörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von nisse (§ 15), deren entschädigungslose Entfernung
1 ,5 Kilometer Halbmesser um den dem Flughafenbe- oder Umgestaltung nach dem jeweils geltenden Recht
zugspunkt entsprechenden Punkt nur mit Zustimmung gefordert werden kann, auf Grund von Maßnahmen nach
der Luftfahrtbehörden genehmigen darf (beschränkter § 16 ganz oder teilweise entfernt oder umgestaltet, so
Bauschutzbereich). Auf den beschränkten Bauschutz- ist eine Entschädigung nur zu leisten, wenn es aus
bereich sind § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 sowie Gründen der Billigkeit geboten ist. Sind sie befristet zu-
die§§ 13, 15 und 16 sinngemäß anzuwenden. gelassen und ist die Frist noch nicht abgelaufen, so ist
eine Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen
Frist zu der gesamten Frist zu leisten.
§18
Der Umfang des Bauschutzbereichs ist den Eigentü- (4) Dinglich Berechtigte, die nicht zum Gebrauch oder
zur Nutzung der Sache berechtigt sind, sind nach den
mern von Grundstücken im Bauschutzbereich und den
anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser Grund- Artikeln 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bür-
stücke Berechtigten sowie den dinglich Berechtigten, gerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigen-
soweit sie der zuständigen Behörde bekannt oder aus tümers angewiesen.
dem Grundbuch ersichtlich sind, bekanntzugeben oder (5) Die Entschädigung ist in den Fällen des§ 12 von
in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. dem Flughafenunternehmer, in den Fällen des§ 17 von
dem Unternehmer des Flugplatzes zu zahlen. Soweit die
bezeichneten Maßnahmen Grundstücke oder andere
§18a Sachen außerhalb der Bauschutzbereiche der §§ 12
( 1 ) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn die und 17 betreffen, ist die Entschädigung, wenn es sich
Bundesanstalt für Flugsicherung der obersten Luftfahrt- um Maßnahmen der Flugsicherung handelt, vom Bund
behörde des Landes gegenüber anzeigt, daß durch die zu zahlen, im übrigen von den Ländern. In den Fällen der
Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen §§ 16 a und 18 a ist die Entschädigung vom Bund zu
gestört werden. Die Bundesanstalt für Flugsicherung zahlen.
unterrichtet die oberste Luftfahrtbehörde des Landes
(6) Im übrigen sind die Vorschriften des § 13 Abs. 2,
über die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen
der§§ 14, 15, 17 bis 25, 31 und 32 des Schutzbereich-
und Bereiche um diese Anlagen, in denen Störungen
gesetzes sinngemäß anzuwenden.
durch Bauwerke zu erwarten sind. Die obersten Luft-
. fahrtbehörden der Länder unterrichten die Bundesan-
stalt für Flugsicherung, wenn sie von der Planung derar- §19a
tiger Bauwerke Kenntnis erhalten. Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens, der dem
Fluglinienverkehr angeschlossen ist, hat innerhalb ei~er
(2) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben
von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist
auf Verlangen der Bundesanstalt für Flugsicherung zu
auf dem Flughafen und in dessen Umgebung Anlag~n
dulden, daß Bauwerke, die den Betrieb von Flugsiche-
zur fortlaufend registrierenden Messung der durch die
rungseinrichtungen stören, in einer Weise verändert
an- und abfliegenden Luftfahrzeuge entstehenden Ge-
werden, daß Störungen unterbleiben, es sei denn, die
räusche einzurichten und zu betreiben. Die Meß- und
Störungen können durch die Bundesanstalt für Flugsi-
Auswertungsergebnisse sind der Genehmigungsbehör-
cherung mit einem Kostenaufwand verhindert werden,
de und der Kommission nach§ 32 b sowie auf Verlan-
der nicht über dem Geldwert der beabsichtigten Verän-
gen der Genehmigungsbehörde anderen 1?ehörden mit-
derung liegt.
zuteilen. Sofern ein Bedürfnis für die Beschaffung und
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die nach den Betrieb von Anlagen nach Satz 1 nicht besteht,
§ 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände. kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen zulassen.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981 67
§ 19 b*) nehmen), bedürfen der Genehmigung. Einer Genehmi-
(1) Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sind zur gung bedarf auch die gewerbsmäßige Verwendung von
Sicherung des Flughafenbetriebs verpflichtet Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke. Die Genehmigung
kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. Der
1. Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrich- Genehmigungspflicht unterliegt auch die Beförderung
tungen so zu erstellen und zu gestalten, daß die er- von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge, wenn
forderliche bauliche und technische Sicherung und als Entgelt nur die Selbstkosten des Fluges vereinbart
die sachgerechte Durchführung der personellen Si- sind; ausgenommen hiervon ist die Beförderung von
cherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle Personen in Luftfahrzeugen, die für höchstens 4 Perso-
der nicht allgemein zugänglichen Bereiche ermög- nen zugelassen sind.
licht werden; ausgenommen von dieser Verpflichtung
sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und von (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsa-
diesen mitgeführten Gegenständen sowie Bauwer- chen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Si-
ke, Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von cherheit oder Ordnung gefährdet werden kann, insbe-
Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Versor- sondere wenn der Antragsteller oder die für die Leitung
gungsgütern auf die in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Unternehmens verantwortlichen Personen nicht zu-
genannten Gegenstände mittels technischer Verfah- verlässig sind; ergeben sich später solche Tatsachen,
ren; so ist die Genehmigung zu widerrufen. Die Genehmi-
gung kann versagt werden, wenn Luftfahrzeuge verwen-
2. Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Versor-
det werden sollen, die nicht in der deutschen Luftfahr-
gungsgüter zur Durchführung der Maßnahmen nach
zeugrolle eingetragen sind oder nicht im ausschließ-
§ 29 c Abs. 3 sicher zu transportieren und zu lagern;
lichen Eigentum des Antragstellers stehen.
3. nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen
vor unberechtigtem Zugang zu sichern und, soweit es
§ 20 a*)
sich um sicherheitsempfindliche Bereiche und Anla-
gen handelt, den Zugang nur hierzu besonders be- (1) Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit
rechtigten Personen zu gestatten; mehr als 5,7 t Höchstgewicht betreiben, sind zur Siche-
4. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, rung des Betriebs der Luftfahrtunternehmen verpflich-
insbesondere von Bombendrohungen sind, auf Si- tet:
cherheitspositionen zu verbringen, soweit hierzu 1. Sicherungsmaßnahmen bei der Abfertigung von
nicht das Luftfahrtunternehmen gemäß § 20 a Abs. 1 Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck,
Satz 1 Nr. 4 verpflichtet ist, und die Entladung sowie Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen, so-
die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzu- weit nicht § 29 c Abs. 2 und 3 Anwendung findet;
führen.
2. die ihnen auf einem Verkehrsflughafen überlassenen
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungsmaß- Bereiche und Räume in dem nicht allgemein zugäng-
nahmen sind von dem Unternehmer in einem Luftsicher- lichen Teil des Flughafens vor unberechtigtem Zu-
heitsplan darzustellen, welcher der Genehmigungsbe- gang zu sichern und den Zugang zu sicherheitsemp-
hörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur findlichen Bereichen und Räumen nur hierzu beson-
Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Ne- ders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Be-
benbestimmungen versehen werden. Nachträgliche triebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Be-
Auflagen sind zulässig. triebseinrichtungen von den Luftfahrtunternehmen
(2) Die Betreiber sonstiger Flugplätze können, soweit selbst oder in ihrem Auftrage errichtet oder von ihnen
dies zur Sicherung des Flugplatzbetriebes erforderlich selbst betrieben werden, gilt § 19 b Abs. 1 bis 3 ent-
ist, zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen ent- sprechend;
sprechend Absatz 1 verpflichtet werden. 3. ihre auf einem Verkehrsflughafen abgestellten Luft-
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räu- fahrzeuge so zu sichern, daß weder unberechtigte
men und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die den für Personen Zutritt haben noch verdächtige Gegen-
die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 29 c zu- stände in das Luftfahrzeug verbracht werden können;
ständigen Behörden zur Verfügung gestellt worden sind, 4. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen,
können die Verpflichteten die Vergütung ihrer Selbst- insbesondere von Bombendrohungen sind, und sich
kosten verlangen. Im übrigen tragen die Verpflichteten in Betrieb befinden, auf eine Sicherheitsposition zu
die Kosten für die Sicherungsmaßnahmen nach den Ab- verbringen, bei einer Verbringung durch den Flugha-
sätzen 1 und 2. fenunternehmer gemäß § 19 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
mitzuwirken sowie die Durchsuchung der Luftfahr-
3. Unterabschnitt zeuge zu gestatten und zu unterstützen.
Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungsmaß-
nahmen sind von dem Unternehmen in einem Luftsi-
§ 20
cherheitsplan darzustellen, welcher der Genehmi-
( 1) Unternehmen, die Personen oder Sachen durch gungsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden
Luftfahrzeuge gewerbsmäßig befördern (Luftfahrtunter- Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann
•) § 19 b des Luftverkehrsgesetzes tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, der in der *) § 20 a des Luftverkehrsgesetzes tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, der in der
Rechtsverordnung bestimmt ist, die nach § 32 Abs. 2 a in der Fassung des Ar- Rechtsverordnung bestimmt ist, die nach § 32 Abs. 2 a in der Fassung des Ar-
tikels 1 Nr 16 Buchstabe d des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgeset- tikels 1 Nr. 16 Buchstabe d des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgeset-
zes (9. Änderungsgesetz) erlassen wird. zes (9. Änderungsgesetz) erlassen wird.
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgli- Weiterführung des Betriebes oder die Durchführung der
che Auflagen sind zulässig. Beförderungen nicht zugemutet werden kann oder be.:.
sondere Umstände, Abweichungen von den genehmig-
(2) Absatz 1 gilt ten Flugplänen, Beförderungsentgelten oder Beförde-
1. für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung rungsbedingungen erfordern und eine Beeinträchtigung
nach § 20 besitzen, auch außerhalb des Geltungsbe- öffentlicher Verkehrsinteressen hierdurch nicht zu er-
reiches dieses Gesetzes, wenn und soweit die je- warten ist. Die Genehmigung erlischt, wenn die Unter-
weils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegen- nehmen von den Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung
stehen; des Betriebes und der Durchführung von Beförderungen
2. sinngemäß für Luftfahrtunternehmen, die ihren im ganzen dauernd befreit werden.
Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses (4) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr be-
Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der treiben, haben auf Verlangen der Deutschen Bundes-
Bundesrepublik Deutschland benutzen. post mit jedem planmäßigen Flug Postsendungen gegen
(3) Die Luftfahrtunternehmen können zur Durchfüh- angemessene Vergütung zu befördern, welche die im
rung der Sicherungsmaßnahmen entsprechend Ab- Weltpostvertrag festgelegten Vergütungshöchstsätze
satz 1 Nr. 2 und 3 auch auf sonstigen Flugplätzen ver- nicht übersteigen darf.
pflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Betriebs § 21 a
der Luftfahrtunternehmen erforderlich ist. Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im
(4) Andere als die in Absatz 1 bezeichneten Halter Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bedürfen zur
von Luftfahrzeugen können, soweit dies zur Sicherung Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der
des Flugbetriebs erforderlich ist, zur Durchführung der Bundesrepublik Deutschland einer Betriebsgenehmi-
Sicherungsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 gung gemäß den zwischen dem Heimatstaat des Luft-
bis 3 verpflichtet werden. fahrtunternehmens und der Bundesrepublik Deutsch-
land getroffenen Vereinbarungen.§ 21 Abs. 1 Satz 2 bis
§ 21 6 und Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
Die Betriebsgenehmigung kann befristet, mit Bedingun-
( 1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen
gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Li- und mit Auflagen verbunden werden.
nien öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienver-
kehr), bedürfen außer der Genehmigung nach § 20 für
§ 22
jede Fluglinie einer besonderen Genehmigung. Sie er-
streckt sich auf die Flugpläne, Beförderungsentgelte Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinienver-
und Beförderungsbedingungen. Die Verzeichnisse über kehr ist (Gelegenheitsverkehr), kann die Genehmi-
die Tarife sind am Ort des Beförderungsangebotes zur gungsbehörde Bedingungen und Auflagen festsetzen
Einsichtnahme bereitzuhalten. Jede Änderung der Flug- oder Beförderungen untersagen, soweit durch diesen
linie, Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförde- Luftverkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen nach-
rungsbedingurgen bedarf ebenfalls der vorherigen Ge- haltig beeinträchtigt werden.
nehmigung. Auf ihre Erteilung und ihren Widerruf ist§ 20
sinngemäß anzuwenden. Die Genehmigung kann außer- § 23
dem versagt werden, wenn durch den beantragten Flug- Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder
linienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt wer- Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des In-
den. lands kann deutschen Luftfahrtunternehmen vorbehal-
(2) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr be- ten werden.
treiben, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsmäßig § 23a
einzurichten, aufzunehmen und während der Dauer der
Für den Betrieb der Luftfahrtunternehmen, die ihren
Genehmigung aufrechtzuerhalten. Sie sind zur Beförde-
Hauptsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
rung von Personen und Sachen verpflichtet, wenn
haben, kann die Genehmigungsbehörde zur Herstellung
1. den genehmigten Beförderungsentgelten und den und Gewährleistung der Gegenseitigkeit über die Vor-
geltenden Beförderungsbedingungen sowie den be- schriften der §§ 20 bis 23 hinaus der Art und Wirkung
hördlichen Anordnungen entsprochen wird, nach gleiche Beschränkungen festsetzen, denen Luft-
fahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz im Geltungsbe-
2. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungs-
reich dieses Gesetzes haben, im Heimatstaat jener Un-
mitteln möglich ist,
ternehmen unterliegen.
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert § 24
wird, welche die Unternehmen nicht abwenden konn-
ten und deren Auswirkungen sie auch nicht abzuhel- (1) Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben
fen vermochten. oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge be-
teiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen), bedürfen der Ge-
Sie sind ferner verpflichtet, die genehmigten Flugpläne, nehmigung. Die Genehmigung kann mit Auflagen ver-
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
bunden und befristet werden.
einzuhalten.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsa-
(3) Die Genehmigungsbehörde kann die Unterneh- chen die Annahme rechtfertigen, daß die "öffentliche Si-
men auf ihren Antrag ganz oder teilweise von den Ver- cherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung gefähr-
pflichtungen nach Absatz 2 befreien, wenn ihnen die det werden kann.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981 69
4. Unterabschnitt nicht mitgeführt werden, soweit sie nicht entsprechend
Verkehrsvorschriften den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher
Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert
werden. Der Bundesminister für Verkehr kann im Einver-
§ 25 nehmen mit dem Bundesminister des Innern allgemein
( 1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie geneh- oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ein Be-
migten Flugplätze nur starten und landen, wenn der dürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschrif-
Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zuge- ten erforderliche Erlaubnis zum Mitführen dieser Gegen-
stimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt stände vorliegt. In Luftfahrzeugen dürfen Funkgeräte nur
hat. Sie dürfen außerdem auf Flugplätzen mit Erlaubnis mitgeführt werden.
1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festge- (2) Von ei~em Luftfahrzeug aus dürfen Lichtbildauf-
legten Start- oder Landebahnen oder nahmen außerhalb des Fluglinienverkehrs nur mit be-
2. außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder hördlicher Erlaubnis gefertigt werden. Lichtbilder, die
außerhalb des Fluglinienverkehrs von einem Luftfahr-
3. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den zeug aus gefertigt' werden, sowie danach hergestellte
Flugplatz Zeichnungen oder Abbildungen dürfen nur mit behördli-
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer cher Erlaubnis in Verkehr gebracht werden.
zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Er- (3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann all-
laubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1 oder 2 kann gemein oder im Einzelfall erteilt werden; sie kann mit
allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbun- Auflagen verbunden und befristet werden.
den und befristet werden.
(4) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden auf die Be-
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn förderung von Giftgasen, Kernbrennstoffen oder ande-
ren radioaktiven Stoffen und sonstige durch Rechtsver-
1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des
ordnung bestimmte gefährliche Güter in Luftfahrzeugen
Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder
entsprechende Anwendung. Die für die Beförderung von
2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hil- Kernbrennstoffen oder anderen radioaktiven Stoffen
feleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
Person erforderlich ist. Das gleiche gilt für den Wie-
derstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme 5. Unterabschnitt
des Wiederstarts nach einer Notlandung.
Enteignung
In diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs ver-
pflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz § 28
des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versi-
( 1) Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Enteignung zu-
cherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten
lässig.
Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft
verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Be- (2) Für die Durchführung der Enteignung gelten bis
rechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luft- zum Inkrafttreten eines Bundesenteignungsgesetzes
fahrzeugs nicht verhindern. die Vorschriften des § 2 und des Zweiten und Dritten
Teils sowie der §§ 67, 68, 71, 73 und 74 des Landbe-
(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den schaffungsgesetzes sinngemäß mit folgender Maß-
Start oder die Landung entstandenen Schadens nach gabe:
den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 bean-
spruchen. 1. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Enteig-
nung für Zwecke der Luftfahrt ist auch die Enteignung
§ 26 zur Gewährung einer Entschädigung in Land zuläs-
sig.
( 1) Bestimmte Lufträume können vorübergehend oder
dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden (Luftsperr- 2. Abweichend von § 11 Abs. 1 des genannten Geset-
gebiete). zes stellt den Antrag auf Einleitung des Enteignungs-
verfahrens derjenige, der die Enteignung zu seinen
(2) In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug von Gunsten erstrebt.
Luftfahrzeugen besonderen Beschränkungen unterwor- 3. Stellt ein anderer als der Bund den Antrag auf Einlei-
fen werden (Gebiete mit Flugbeschränkungen). tung des Enteignungsverfahrens, so gelten die Vor-
schriften des genannten Gesetzes, die den Bund er-
§ 27 wähnen, statt für den Bund für den Antragsteller.
(1) In Luftfahrzeugen dürfen 4. Der nach den §§ 8 bis 1O festgestellte Plan ist dem
Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die
1. Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, Enteignungsbehörde bindend.
die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwen-
det werden, 6. Unterabschnitt
2. Munitic:>n und explosionsgefährliche Stoffe, Gemeinsame Vorschriften
3. Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer
Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Mu- § 29
nition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwek- (1) Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des
ken, Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe 1. ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,
der Luftfahrtbehörden. Sie können in Ausübung der Luft- 2. eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter
aufsicht Verfügungen erlassen. Maßnahmen zur Ab- Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger
wehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheb- Weise durch die Luftfahrtbehörden nach den in § 27
lichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftver- Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder
unreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von
Flugplätzen dürfen nur im Benehmen mit den für den lm- 3. in § 27 Abs. 1 genannte Gegenstände oder so~~tige
misionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Uber-
werden. prüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen
auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahr-
(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben auf zeugen eignen, nicht außerhalb des nicht allgemein
andere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter zugänglichen Bereiches des Flugplatzes zurücklas-
Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei der sen oder nicht dem. Luftfahrtunternehmen zur Beför-
Wahrnehmung der Luftaufsicht bedienen. derung übergeben.
(3) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat wäh- (3) Die Luftfahrtbehörden können Gegenstände, die
rend des Flugs oder bei Start und Landung die geeigne- nicht von Fluggästen oder sonstigen Personen mitge-
ten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit führt werden und in die nicht allgemein zugänglichen
und Ordnung an Bord zu treffen. Alle an Bord befindli- Bereiche des Flugplatzes verbracht worden sind oder
chen Personen haben den hierzu notwendigen Anord- verbracht werden sollen, nach den in § 27 Abs. 1 ge-
nungen Folge zu leisten. nannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten
oder in sonstiger Weise überprüfen.
§ 29a
(4) Soweit dies zur Durchführung der Sicherhei!s-
Die für die Durchführung der Luftaufsicht auf Flugplät- maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlich
zen erforderlichen Räume hat der Unternehmer des ist dürfen die Beauftragten der Luftfahrtbehörden inner-
Flugplatzes gegen Vergütung seiner Selbstkosten be- haib der Geschäfts- und Arbeitsstunden Betriebs- und
reitzustellen und zu unterhalten. Auf Flugplätzen, die Geschäftsräume betreten und besichtigen. Außerhalb
nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, hat der Unter- der Geschäfts- und Arbeitsstunden dürfen diese Räume
nehmer des Flugplatzes die Kosten der Luftaufsicht zu nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-
tragen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Bundes- liche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt
anstalt für Flugsicherung bleiben unberührt.
werden.
§ 29 b (5) Personen, die, ohne Beamte zu sein, mit der
Durchführung der Maßnahmen betraut werden, sind auf
( 1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter und Luftfahr- die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu ver-
zeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahr- pflichten.
zeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräu-
sche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer (6) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben
Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn unberührt.
dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren,
erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen § 29 d
durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölke-
rung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und
(2) Die Luftfahrtbehörden haben auf den Schutz der Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgeset-
Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken. zes) sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
kel 1 3 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe die-
§ 29c ses Gesetzes eingeschränkt.
( 1 ) Der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des
Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen § 30
und Sabotageakten, ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden.
(1) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Po-
Die örtliche Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden er-
lizei sowie die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in
streckt sich insoweit auf das Flugplatzgelände. Soweit
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen
die Wahrnehmung dieser Aufgaben die Durchsuchung
dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts die-
von Personen und des von ihnen mitgeführten Gepäcks
ses Gesetzes - ausgenommen die §§ 1 2, 13 und 15 bis
erfordert, können sich die Luftfahrtbehörden geeigneter
Personen im Geltungsbereich der Tarifverträge des öf-
19 - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vor-
schriften abweichen; soweit dies zur Erfüllung ihrer be-
fentlichen Dienstes als Hilfsorgane bedienen, die unter
ihrer Aufsicht tätig sein müssen. sonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffent-
lichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das in
(2) Die Luftfahrtbehörden sind befugt, die zur Wahr- § 8 vorgesehene Planfeststellungverfahren e_~tfällt,
nehmung dieser Aufgaben erforderlichen und geeigne- wenn militärische Flugplätze angelegt oder geandert
ten Maßnahmen zu treffen. Sie können Fluggäste und werden sollen. Von den Vorschriften über das Verhalten
sonstige Personen, die nicht allgemein zugängliche Be- im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies
reiche des Flugplatzes betreten haben oder betreten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig
wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Berei- ist. Hinsichtlich der Ausnahmebefugnisse der Polizei
chen verweisen, wenn diese Personen bleiben auch die §§ 6 bis 10 unberührt.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981 71
(2) Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund dieses dem allgemeinen Verkehr dienen soll, die öffentli-
Gesetzes werden für den Dienstbereich der Bundes- chen Interessen des Bundes berührt werden ( § 6);
wehr und, soweit völkerrechtliche Verträge nicht entge- 5. die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbei-
genstehen, der stationierten Truppen durch Dienststel- ten zur Anlegung von Flugplätzen (§ 7);
len der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundes-
ministers der Verteidigung wahrgenommen. Der Bun- 6. die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbe-
desminister der Verteidigung erteilt im Einvernehmen reichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen
mit dem Bundesminister für Verkehr die Erlaubnisse (§ 17);
nach § 2 Abs. 7 und § 27 Abs. 1 und 2 auch für andere 7. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer
militärische Luftfahrzeuge. Bei militärischen Flugplätzen sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderli-
treten an die Stelle der in den §§ 12, 13 und 15 bis 19 chen Genehmigung oder die luftrechtliche Geneh-
genannten Luftfahrtbehörden die Behörden der Bundes- migung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen
wehrverwaltung. und Geräten, bei Bäumen sowie bei der Herstellung
von Bodenvertiefungen in Bauschutzbereichen und
(3) Bei der Anlegung und wesentlichen Änderung mi- beschränkten Bauschutzbereichen (§§ 12, 15 und
litärischer Flugplätze auf Gelände, das nicht durch Maß- 17);
nahmen auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes be-
schafft zu werden braucht, sind die Erfordernisse der 8. die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bau-
Raumordnung, insbesondere des zivilen Luftverkehrs, schutzbereichen und beschränkten Bauschutzbe-
nach Anhörung der Regierungen der Länder, die von der reichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden
Anlegung oder Änderung betroffen werden, angemes- Baugenehmigungen oder sonstige nach allgemei-
sen zu berücksichtigen. Der Bundesminister der Vertei- nen Vorschriften erforderliche Genehmigungen er-
digung kann von der Stellungnahme dieser Länder nur teilt werden können (§§ 13, 15 und 17);
im Einvernehmen mit dem Bundesmininster für Verkehr 9. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer
abweichen; er unterrichtet die Regierungen der betroffe- sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderli-
nen Länder von seiner Entscheidung. Wird Gelände für chen Genehmigung oder die luftrechtliche Geneh-
die Anlegung und wesentliche Änderung militärischer migung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen
Flugplätze nach den Vorschriften des Landbeschaf- und Geräten sowie bei Bäumen außerhalb der Bau-
fungsgesetzes beschafft, findet allein das Anhörungs- schutzbereiche (§§ 14 und 15);
verfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgeset- 10. das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und
zes statt; hierbei sind insbesondere die Erfordernisse anderen Luftfahrthindernissen, welche die zulässi-
des zivilen Luftverkehrs angemessen zu berücksichti- gen Höhen überragen, und die Beseitigung von Ver-
gen. tiefungen oder die erforderlichen Sicherheitsmaß-
nahmen zu dulden (§§ 16 und 17);
§ 31
11. die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen, die nur
( 1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz
Gelegenheitsverkehr mit Drehflüglern oder Flug-
werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem
zeugen bis zu fünftausendsiebenhundert Kilo-
Bundesminister für Verkehr oder einer von ihm be-
gramm höchstzulässigem Fluggewicht betreiben
stimmten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestim-
oder deren Linienverkehr mit derartigen Luftfahr-
mung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht
zeugen nicht über das Land, in dem das Unterneh-
der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz über die
men seinen Sitz hat, hinausgeht, ferner die Geneh-
Bundesanstalt für Flugsicherung und das Gesetz über
migung der gewerbsmäßigen Verwendung von Luft-
das Luftfahrt-Bundesamt bleiben unberührt.
fahrzeugen für sonstige Zwecke und Selbstkosten-
(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses flüge (§§ 20 und 21 );
Gesetzes im Auftrage des Bundes aus: 12. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die
1. die Erteilung der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, nicht über das Land, in dem die Veranstaltung statt-
Berufsflugzeugführer 2. Klasse, nicht berufsmäßige findet, hinausgehen (§ 24);
Führer von Drehflüglern, Führer von Motorseglern, 13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und landen
Segelflugzeugführer, Freiballonführer und Fall- außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25);
schirmabspringer, Steuerer von verkehrszulas-
sungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem ver- 14. die Erteilung der Erlaubnis zur Mitführung von Funk-
kehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgerät sowie gerät in Luftfahrzeugen innerhalb des Geltungsbe-
die Erteilung der Berechtigungen nach der Verord- reichs dieses Gesetzes (§ 27 Abs. 1 );
nung über Luftfahrtpersonal an diese Personen 15. die Erteilung der Erlaubnis, von einem Luftfahrzeug
(§ 4); aus Lichtbildaufnahmen zu fertigen oder solche
2. die Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungs- Lichtbilder sowie danach hergestellte Zeichnungen
stellen und die Bestellung ärztlicher Sachverständi- oder Abbildungen in den Verkehr zu bringen, mit
ger für die fliegerärztlichen Untersuchungen der in Ausnahme der Erlaubnis für Personen, die ihren
Nummer 1 genannten Luftfahrer (§ 4); Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Geset-
zes haben (§ 27 Abs. 2);
3. die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in
Nummer 1 genannten Luftfahrtpersonals (§ 5); 16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benut-
zung des Luftraums für
4. die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme
der Prüfung und Entscheidung, inwieweit durch die a) Kunstflüge,
Anlegung und den Betrieb eines Flughafens, der b) Schleppflüge,
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
c) Reklameflüge, 9. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ein-
d) Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeu- richtung und Aufhebung von Luftsperrgebieten und
gen, von Gebieten mit Flugbeschränkungen,
e) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen, 9a. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Er-
f) Steigenlassen von Drachen, Flugmodellen und teilung und den Widerruf der in diesem Gesetz vor-
Flugkörpern mit Eigenantrieb, gesehenen Genehmigungen, Zulassungen und Er-
laubnisse sowie Befreiungen hiervon,
g) Abweichung von Sicherheitsrnindestflughöhen
und Sicherheitsmindestabständen 10. die Verpflichtung zur Mitführung von Urkunden
(Bordpapiere) in Luftfahrzeugen und deren Inhalt,
mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der Bundes-
anstalt für Flugsicherung erteilt werden (§ 32); 11. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlan-
17. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 16 gung der gewerblichen Aufnahmeerlaubnis und der
festgelegten Verwaltungszuständigkeiten; Einzelaufnahmeerlaubnis für Luftbilder, über die
Voraussetzungen und das Verfahren zur Freigabe
18. die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht von Luftbildern sowie die besonderen Sicherheits-
der Bundesanstalt für Flugsicherung oder dem Luft- maßnahmen für das Luftbildwesen,
fahrt-Bundesamt übertragen ist (§ 29);
19. den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luft- 12. die im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz
verkehrs (§ 29 c). begründeten Versicherungs- oder Hinterlegungs-
pflichten erforderlichen Maßnahmen,
(3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2
Nr. 4, 6 bis 10 und 1 2 werden auf Grund einer gutacht- 13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amts-
lichen Stellungnahme der Bundesanstalt für Flugsiche- handlungen, insbesondere Prüfungen und Untersu-
rung getroffen. chungen nach diesem Gesetz, dem Gesetz über die
Bundesanstalt für Flugsicherung, dem Gesetz über
(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen nach das Luftfahrt-Bundesamt oder nach den auf diesen
Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung des tech- Gesetzen beruhenden Rechtsvorschriften. In der
nischen und betrieblichen Zustandes des Unterneh- Rechtsverordnung kann festgelegt werden, daß bei
mens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Auslagen Kostengläubiger auch derjenige Rechts-
träger ist, bei dessen Behörde die Auslagen entste-
hen. Sie bestimmt ferner die gebührenpflichtigen
§ 32
Tatbestände und kann dafür feste Sätze oder Rah-
(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustim- mensätze vorsehen. Die Gebührensätze sind so zu
mung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Ge- bemessen, daß der mit den Amtshandlungen ver-
setzes notwendigen Rechtsverordnungen über bundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird;
1. das Verhalten im Luftraum und am Boden, insbe- bei begünstigenden Amtshandlungen kann da-
sondere Flugvorbereitungen, Verhalten bei Start neben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
und Landung, die Benutzung von Flughäfen, der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner an-
gemessen berücksichtigt werden,
2. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und
den Betrieb der Luftfahrzeuge und des sonstigen 14. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die In-
Luftfahrtgeräts sowie die Eintragung und Kenn- anspruchnahme von Diensten und Einrichtungen
zeichnung der Luftfahrzeuge, der Flugsicherung. Nummer 13 Satz 2 bis 4 gilt ent-
sprechend. In der Rechtsverordnung kann festge-
3. die Einteilung, die Größe, die Lage, die Beschaffen- legt werden, daß die nach Artikel 20 des Internatio-
heit, die Ausstattung und den Betrieb von Flugplät- nalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960
zen sowie die Verhinderung von Störungen der über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt
Flugsicherungseinrichtungen,
„Eurocontrol" in Verbindung mit dem Gesetz vom
4. den Kreis der Personen, die einer Erlaubnis nach 14. Dezember 1962 zu diesem Übereinkommen
diesem Gesetz bedürfen, einschließlich der Ausbil- (BGBI. II S. 2273) festgelegten Gebührensätze für
der und die Anforderungen an die Befähigung und die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtun-
Eignung dieser Personen, sowie das Verfahren zur gen der Flugsicherung im oberen Luftraum auch für
Erlangung der Erlaubnisse und Berechtigungen und die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtun-
deren Entziehung oder Beschränkung, gen der Flugsicherung im unteren Luftraum der Bun-
desrepublik Deutschland gelten. In der Rechtsver-
5. die Ausbildung von Luftfahrern und den Betrieb von
Fliegerschulen, ordnung kann ferner festgelegt werden, daß die Ko-
sten von der Bundesanstalt für Flugsicherung oder
6. die Meldung von Flugunfällen und Störungen des von Eurocontrol erhoben werden können,
Luftverkehrs, deren fachliche Untersuchung sowie
den Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge, 15. den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, insbe-
sondere durch Maßnahmen zur Geräuschminde-
7. die Abgrenzung des Begriffs „gefährliche Güter" rung am Luftfahrzeug, beim Betrieb von Luftfahrzeu-
und das Mitführen gefährlicher Güter an Bord von gen am Boden, beim Starten und landen und beim
Luftfahrzeugen, Überfliegen besiedelter Gebiete eins·chließlich der
8. die im Rahmen der Luftaufsicht erforderlichen Maß- Anlagen zur Messung des Fluglärms und zur Aus-
nahmen und deren Durchführung, wertung der Meßergebnisse,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981 73
16. den Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luft- stimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über
fahrzeuge, insbesondere darüber, daß die Verunrei- den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeugnisses
nigung der Luft durch Abgase der Luftfahrzeuge das bedürfen, über den Erwerb von Flugfunkzeugnissen und
nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeid- Berechtigungsausweisen sowie über die Kosten (Ge-
bare Maß nicht übersteigen darf. bühren und Auslagen) für die damit zusammenhängen-
den Amtshandlungen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 2 bis
Der Bundesmininster für Verkehr kann in den Rechts-
5 gilt entsprechend. Die Gebühren dürfen 200 Deutsche
verordnungen nach Satz 1 Ausnahmen von der in die-
Mark für die einzelne Amtshandlung nicht übersteigen.
sem Gesetz vorgeschriebenen Zulassung von Luftfahrt-
Kostengläubiger ist die Deutsche Bundespost.
gerät und Einholung einer Erlaubnis sowie von der
Pflicht zur Führung des Staatszugehörigkeitszeichens (5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die zur
und der besonderen Kennzeichnung zulassen, soweit Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergange-
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere nen Rechtsverordnungen notwendigen allgemeinen
die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt Verwaltungsvorschriften. Allgemeine Verwaltungsvor-
werden. Rechtsverordnungen nach den Nummern 3, 5 schriften zur Durchführung der in § 31 Abs. 2 bezeich-
und 13 werden im Einvernehmen mit dem Bundesmini- neten Aufgaben bedürfen der Zustimmung des Bundes-
ster der Finanzen, Rechtsverordnungen nach Num- rates. Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
mer 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der dem Schutz vor Fluglärm oder dem Schutz vor Luftver-
Verteidigung erlassen. Rechtsverordnungen nach Num- unreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen, werden sie
mer 9 a, soweit sie die Genehmigung von Beförderungs- vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesmini-
entgelten betreffen, und nach den Nummern 13 und 14 ster des Innern mit Zustimmung des Bundesrates erlas-
werden im Einvernehmen mit dem Bundesminister für sen.
Wirtschaft erlassen; die Bestimmungen des allgemei-
§ 32 a
nen Preisrechts bleiben unberührt. Rechtsverordnun-
gen nach den Nummern 15 und 16 werden vom Bundes- ( 1) Bei dem Bundesminister des Innern und dem Bun-
minister für Verkehr und vom Bundesminister des Innern desminister für Verkehr wird ein Beratender Ausschuß
erlassen. gebildet, der vor Erlaß von Rechtsverordnungen und all-
gemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses
(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
Gesetzes zu hören ist, soweit sie dem Schutz gegen
sundheit und der Bundesminister für Verkehr erlassen
Fluglärm und gegen Luftverunreinigur:igen durch Luft-
mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung
fahrzeuge dienen. Dem Ausschuß sollen Vertreter der
dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen
Wissenschaft, der Technik, der Flugplatzhalter, der
über die Bekämpfung der Verbreitung übertragbarer
Krankheiten durch die Luftfahrt. Fluggesellschaften, der kommunalen Spitzenverbände,
der Bundesvereinigung gegen Fluglärm, der Kommis-
(2 a) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, sionen nach § 32 b, der Luftfahrtbehörden, der von der
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern Landesregierung bestimmten obersten Landesbehör-
und mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverord- den angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
nungen zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen
(2) Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses wer-
nach den §§ 19 b und 20 a zu erlassen. In den Rechts-
den vom Bundesminister des Innern und vom Bundesmi-
verordnungen können insbesondere Einzelheiten über
den Inhalt der Luftsicherheitspläne festgelegt werden. nister für Verkehr berufen. Der Ausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden. Die Ge-
Es kann ferner bestimmt werden, daß der Bundesmini-
schäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedür-
ster für Verkehr von den vorgeschriebenen Sicherungs-
fen der Zustimmung des Bundesministers des Innern
maßnahmen allgemein oder im 'Einzelfall Ausnahmen
und des Bundesministers für Verkehr.
zulassen kann, soweit Sicherheitsbelange dies gestat-
ten.
(3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustim- § 32b
mung des Bundesrates, wenn sie der Durchführung von (1) Zur Beratung der Genehmigungsbehörde über
Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivil- Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm wird für jeden
luftfahrt-Organisation (ICAO) dienen. Das gleiche gilt für Verkehrsflughafen, für _den ein Lärmschutzbereich nach
den Erlaß der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften für dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzen
Luftfahrtgerät, die von dem in§ 3 Abs. 2 des Gesetzes ist, eine Kommission gebildet. Ist die Anlage eines
i'!ber das Luftfahrt-Bundesamt vorgesehenen Ausschuß neuen Flugplatzes geplant, wird die Kommission vor
dom Bundesminister für Verkehr zum Erlaß vorgeschla- Einleitung des Genehmigungsverfahrens gebildet.
gen werden. Der Bundesminister für Verkehr kann die
Befugnis, die zur Gewährleistung der Sicherheit des (2) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kom-
Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder Ord- mission über die aus Lärmschutzgründen beabsichtig-
nung notwendigen Einzelheiten über die Durchführung ten Maßnahmen. Vor Erteilung der Genehmigung zur
der Verhaltensvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Anlage oder Erweiterung eines Flugplatzes nach § 6
sowie über die Durchführung der Bau-, Prüf- und Be- Abs. 4 Satz 2 ist der Kommission der Genehmigungsan-
triebsvorschriften zu regeln, auf die Bundesanstalt für trag mit den vorgeschriebenen Unterlagen zuzuleiten.
Flugsicherung und das Luftfahrt-Bundesamt übertra-
(3) Die Kommission ist berechtigt, der Genehmi-
gen.
gungsbehörde Maßnahmen zum Schutz der Bevölke-
(4) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde- rung gegen Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes
wesen erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister vorzuschlagen. Hält die Genehmigungsbehörde die vor-
für Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- geschlagenen Maßnahmen nicht für geeignet oder nicht
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
für durchführbar, so teilt sie dies der Kommission unter so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet;
Angabe der Gründe mit. die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen ge-
setzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(4) Der Kommission sollen angehören:
Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung des Flug-
platzes betroffenen Gemeinden, § 34
Vertreter der Bundesvereinigung gegen Fluglärm, Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschul-
Vertreter der Luftfahrzeughalter, den des Verletzten mitgewirkt, so gilt§ 254 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache
Vertreter der für die Flugverkehrskontrolle zuständigen steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche
Behörde,
Gewalt darüber ausübt, dem Verschulden des Verletz-
Vertreter des Flugplatzhalters, ten gleich.
Vertreter der von der Landesregierung bestimmten
obersten Landesbehörden. § 35
In die Kommission können weitere Mitglieder berufen (1) Bei Tötung umfaßt der Schadensersatz die Kosten
werden, soweit es die besonderen Umstände des Ein- versuchter Heilung sowie den Vermögensnachteil, den
zelfalles erfordern. In die Kommission sollen nicht mehr der Getötete dadurch erlitten hat, daß während der
als 15 Mitglieder berufen werden. Die Mitgliedschaft ist Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder ge-
ehrenamtlich. mindert oder sein Fortkommen erschwert oder seine
Bedürfnisse vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten
(5) Die Mitglieder der Kommission werden von der der Bestattung dem zu ersetzen, der sie zu tragen ver-
Genehmigungsbehörde berufen. Die Kommission gibt pflichtet ist.
sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte
den Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung und die Wahl (2) Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu einem
des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung der Geneh- Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem
migungsbehörde. gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung
(6) Zu den Sitzungen der Kommission ist die Geneh- das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatz-
migungsbehörde einzuladen. Die durch die Sitzungen pflichtige ihm so weit Schadensersatz zu leisten, wie
entstehenden Kosten trägt das Land, in dessen Gebiet der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines
der Flugplatz liegt. Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ge-
(7) Die Genehmigungsbehörde ordnet für andere als wesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein,
die in Absatz 1 bezeichneten Flugplätze die Bildung wenn der Dritte zur Zeit des Unfalls erzeugt, aber noch
einer Kommission an, wenn hierzu aus Gründen des nicht geboren war.
Lärmschutzes ein Bedürfnis besteht. Die Absätze 1 bis
6 gelten sinngemäß. § 36
Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit um-
faßt der Schadensersatz die Heilungskosten sowie den
Zweiter Abschnitt Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet,
Haftpflicht daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine
Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder sein
Fortkommen erschwert ist oder seine Bedürfnisse ver-
1. Unterabschnitt
mehrt sind.
Haftung für Personen und Sachen,
die nicht im Luftfahrzeug befördert werden § 37
§ 33 ( 1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus ei-
nem Unfall
(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Un-
fall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit a) bei Luftfahrzeugen bis 1 000 Kilogramm Gewicht bis
verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter zu 850 000 Deutsche Mark,
des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu erset- b) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 000 Kilogramm bis
zen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag so- 2 000 Kilogramm Gewicht bis zu 850 000 Deutsche
wie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahr- Mark zuzüglich 650 Deutsche Mark je Kilogramm des
zeuge gelten die besonderen Vorschriften der§§ 44 bis 1 000 Kilogramm übersteigenden Gewichts,
54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet die-
sen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen ge- c) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 Kilogramm Ge-
setzlichen Vorschriften. wicht bis zu 1 500 000 Deutsche Mark zuzüglich 200
Deutsche Mark je Kilogramm des 2 000 Kilogramm
(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen übersteigenden Gewichts.
und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters Gewicht ist das für den Abflug zugelassene Höchstge-
zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt wicht des Luftfahrzeugs.
der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn
die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschul- (2) Die Höchstsumme des Schadensersatzes für jede
den ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom verletzte Person beträgt 500 000 Deutsche Mark. Das
Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung
ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, festgesetzten Rente.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981 75
(3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem Hal-
auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchst- ter ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
beträge nach ·Absatz 1, so verringern sich die einzelnen
Entschädigungen vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem § 42
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag
steht. Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschrif-
ten, wonach für den beim Betrieb eines Luftfahrzeugs
(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl entstehenden Schaden der Halter oder Benutzer ( § 33
auf Sachschäden als auch auf Personenschäden, so Abs. 2) in weiterem Umfang oder der Führer oder ein an-
dienen zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechne- derer haftet.
ten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Perso- § 43
nenschäden. Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er
anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der übrige ( 1) Zur Sicherung der in diesem Unterabschnitt ge-
Teil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist nannten Schadensersatzforderungen ist der Halter des
anteilmäßig für den Ersatz von Sachschäden und für die Luftfahrzeugs verpflichtet, in einer durch Rechtsverord-
noch ungedeckten Ansprüche aus Personenschäden nung zu bestimmenden Höhe eine Haftpflichtversiche-
zu verwenden. rung abzuschließen oder durch Hinterlegung von Geld
oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten. Das gilt nicht,
§ 38 wenn der Bund oder ein Land Halter ist. Wird zur Siche-
( 1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Minde- rung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so
rung der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des Fort- gelten für diese die besonderen Vorschriften des Geset-
kommens oder für Vermehrung der Bedürfnisse des zes über den Versicherungsvertrag für die Pflichtversi-
Verletzten und der nach § 35 Abs. 2 einem Dritten zu ge- cherung.
währende Schadensersatz ist für die Zukunft durch (2) Ist die Sicherheit durch Befriedigung von Scha-
Geldrente zu leisten. densersatzforderungen verringert oder erschöpft, so ist
(2) Die Vorschriften des§ 843 Abs. 2 bis 4 des Bür- sie innerhalb eines Monats nach Aufforderung wieder
gerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwen- auf den ursprünglichen Betrag zu bringen.
dung. (3) Die Rückgabe der Sicherheit kann erst verlangt
(3) Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der Be- werden, wenn derjenige, der die Sicherheit geleistet hat,
rechtigte noch nachträglich Sicherheitsleistung oder nicht mehr Halter ist und seitdem vier Monate verstri-
Erhöhung einer solchen verlangen, wenn sich die Ver- chen sind. Der Anspruch beschränkt sich auf den Rest
mögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich ver- nach Deckung der Schadensersatzforderungen. Schon
schlechtert haben. Diese Bestimmung gilt bei Schuldti- vor Ablauf der Frist kann die Rückgabe verlangt werden,
teln des § 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 der Zivilprozeßordnung wenn glaubhaft gemacht wird, daß keine Schadenser-
entsprechend. satzforderungen bestehen.
(4) Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen von
§ 39
Absatz 1 Satz 1 für Luftfahrzeuge vorgesehen werden,
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlun- die nicht zulassungspflichtig sind und für deren Aufstieg
gen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerli- es auch einer Erlaubnis nicht bedarf.
chen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
2. Unterabschnitt
§ 40
Haftung aus dem Beförderungsvertrag
Der Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm
nach diesem Gesetz zustehen, wenn er nicht späte- § 44
stens drei Monate, nachdem er von dem Schaden und
(1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeugs
qer Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat,
oder beim Ein- und Aussteigen getötet, körperlich ver-
diesem den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht
letzt oder sonst gesundheitlich geschädigt, so ist der
ein, wenn die Anzeige infolge eines Umstandes unter-
Luftfrachtführer verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.
blieben ist, den der Ersatzberechtigte nicht zu vertreten
Das gleiche gilt für den Schaden, der an Sachen ent-
hat, oder wenn der Ersatzpflichtige innerhalb der Frist
steht, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt.
auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
(2) Der Luftfrachtführer haftet ferner für den Schaden,
§ 41 der an Frachtgütern und aufgegebenem Reisegepäck
während der Luftbeförderung entsteht. Die Luftbeförde-
( 1) Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge rung umfaßt den Zeitraum, in dem sich die Güter oder
verursacht und sind die Luftfahrzeughalter einem Drit- das Reisegepäck auf einem Flughafen, an Bord eines
ten kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet, so Luftfahrzeugs oder- bei Landung außerhalb eines Flug-
hängt im Verhältnis der Halter untereinander Pflicht und hafens - sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befin-
Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesonde- den.
re davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von
dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. § 45
Dasselbe gilt, wenn der Schaden einem der Halter ent- Die Ersatzpflicht des Luftfrachtführers nach § 44 tritt
standen ist, bei der Haftpflicht, die einen anderen von ih- nicht ein, wenn er beweist, daß er und seine Leute alle
nen trifft. erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Scha-
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
dens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen (2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift in Absatz 1
nicht treffen konnten. zuwider abgeschlossen wird, ist nichtig; dies hat nicht
die Nichtigkeit des sonstigen Vertragsinhalts zur Folge.
§ 46
(1) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer beför- (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Haftung
derten Person haftet der Luftfrachtführer für jede Person für Schäden, die aus der Eigenart der beförderten Güter
bis zu einem Betrage von 320 000 Deutsche Mark. Dies oder einem ihnen anhaftenden Mangel entstehen.
gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung
festgesetzten Rente. § 49a
(2) Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung von (1) Führt ein Dritter die Luftbeförderung, zu der sich
beförderten Gütern haftet der Luftfrachtführer bis zu ei- ein Luftfrachtführer verpflichtet hat, mit dessen Einver-
nem Betrag von 67 ,50 Deutsche Mark für das Kilo- ständnis aus, so haftet auch der Dritte für Schäden an
gramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absen- den beförderten Personen oder Sachen wie ein Luft-
der bei der Aufgabe des Stücks einen Lieferwert ange- frachtführer. Bis zum Beweis des Gegenteils wird ver-
geben und den vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In mutet, daß die Beförderung mit Einverständnis des Luft-
diesem Falle hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des frachtführers ausgeführt worden ist.
angegebenen Lieferwerts Ersatz zu leisten, sofern er (2) Führt der Dritte die Luftbeförderung nur auf einer
nicht beweist, daß der angegebene Lieferwert höher ist Teilstrecke aus, so haftet er, sofern sich nicht aus be-
als der tatsächlich entstandene Schaden. sonderen Vorschriften oder Vereinbarungen etwas an-
deres ergibt, nur für Schäden, die auf dieser Beförde-
(3) Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstän-
rungsstrecke entstehen. Ist streitig, ob der Schaden auf
de, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt oder
dieser Beförderungsstrecke entstanden ist, so trifft die
die als Reisegepäck aufgegeben sind, ist auf einen
Beweislast den Dritten.
Höchstbetrag von 3 200 Deutsche Mark gegenüber je-
dem Fluggast beschränkt. (3) Die Handlungen und Unterlassungen des Dritten
und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln-
§ 47 den Leute gelten als solche des Luftfrachtführers. Die
Handlungen und Unterlassungen des Luftfrachtführers
Auf die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden an und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln-
beförderten Personen oder Sachen finden im übrigen den Leute gelten als solche des Dritten, es sei denn, daß
die §§ 34 bis 36, 38 bis 40 Anwendung. sie sich nicht auf die von dem Dritten ausgeführte Beför-
derung beziehen; jedoch haftet der Dritte für diese_
§ 48 Handlungen und Unterlassungen in jedem Fall nur bis zu
den Beträgen des § 46. Eine Vereinbarung über die
( 1) Der Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Übernahme von Verpflichtungen, die in den Vorschriften
Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luftfracht- dieses Unterabschnitts nicht vorgesehen sind, ein Ver-
führer nur unter den Voraussetzungen und Beschrän- zicht auf die in diesen Vorschriften begründeten Rechte
kungen geltend gemacht werden, die in diesem Unter- sowie die Erklärung eines Lieferwertes nach § 46 Abs. 2
abschnitt vorgesehen sind. Ist jedoch der Schaden von Satz 2 wirken nicht gegen den Dritten, es sei denn, daß
dem Luftfrachtführer oder einem seiner Leute in Ausfüh- er zugestimmt hat.
rung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grobfahrlässig
herbeigeführt worden, so bleibt die Haftung nach den (4) Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend. Jedoch
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften unberührt; die richtet sich die Zulässigkeit eines Haftungsausschlus-
Haftungsbeschränkungen dieses Unterabschnitts gel- ses oder einer Haftungsbeschränkung des Dritten da-
ten in diesem Falle nicht. nach, ob der Luftfrachtführer nach § 49 Abs. 1 seine
Haftung ausschließen oder beschränken darf.
(2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen andere
Personen für den Schaden haften, bleiben unberührt. § 50
Die Leute des Luftfrachtführers, die in Ausführung ihrer
Verrichtungen gehandelt haben, haften jedoch nur bis Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die Flug-
zu den Beträgen des§ 46, es sei denn, daß ihnen Vor- gäste gegen Unfälle(§ 44) zu versichern. Die Mindest-
satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. höhe der Versicherungssumme beträgt für den Fall des
Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit 35 000
(3) Der Gesamtbetrag, der von dem Luftfrachtführer Deutsche Mark. Soweit aus der Unfallversicherung ge-
und seinen Leuten als Schadensersatz zu leisten ist, leistet wird, erlischt der Anspruch auf Schadensersatz.
darf vorbehaltlich einer weitergehenden Haftung bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkei.t die Beträge des§ 46 § 51
nicht übersteigen.
Ist der Schaden bei einer internationalen Luftbeförde-
§ 49
rung entstanden, so gelten das Warschauer Abkommen
(1) Betreibt ein Luftfrachtführer ein Luftfahrtunterneh- zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom
men, so darf seine Haftung auf Grund der§§ 44 bis 48 12. Oktober 1929 (RGBI. 1933 II S. 1039) und das zu
im voraus durch Vereinbarung weder au·sgeschlossen seiner Durchführung ergangene Gesetz zur Durchfüh-
noch beschränkt werden. Das gleiche gilt für sonstige rung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des
Luftfrachtführer, die jemanden gegen Entgelt oder im Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Zusammenhang mit ihrem Beruf oder Gewerbe im Luft- Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten
fahrzeug befördern. Fassung, das Haager Protokoll vom 28. September
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981 77
1955 zur Änderung des Warschauer Abkommens (2) Für Klagen, die auf Grund des § 44 erhoben wer-
(BGBI. 1958 II S. 292) und das Zusatzabkommen von den, ist außerdem das Gericht des Bestimmungsorts
Guadalajara vom 18. September 1961 zum Warschauer zuständig. In dem Fall des § 49 a kann die Klage gegen
Abkommen (BGBI. 196311 S. 1160), soweit diese Über- den Dritten auch in dem Gerichtsstand des Luftfracht-
einkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft führers und die Klage gegen den Luftfrachtführer auch in
getreten und auf die Luftbeförderung anzuwenden sind. dem Gerichtsstand des Dritten erhoben werden.
(3) Ist auf die Luftbeförderung eines der in § 51 ge-
§ 52 nannten Abkommen anzuwenden, so bestimmt sich der
Werden Sendungen, die bei der Bundespost aufge- Gerichtsstand nur nach diesem Abkommen.
geben werden, im Luftfahrzeug befördert, so bestimmt
sich die Haftung ausschließlich nach den postrechtli- § 57
chen Vorschriften.
(weggefallen)
3. Unterabschnitt Dritter Abschnitt
Haftung für militärische Luftfahrzeuge Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 53
§ 58
(1) Für Schäden der in§ 33 genannten Art, die durch ( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
militärische Luftfahrzeuge verursacht werden, haftet der
fahrlässig
Halter nach den Vorschriften des ersten Unterab-
schnitts dieses Abschnitts; jedoch ist § 37 nicht anzu- 1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen
wenden. Verfügungen zuwiderhandelt,
(2) War der Getötete oder Verletzte kraft Gesetzesei- 2. es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1
nem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Haus- Luftfahrer auszubilden,
wesen oder Gewerbe verpflichtet, so hat der Halter des 3. ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche Ge-
militärischen Luftfahrzeugs dem Dritten auch für die ent- nehmigung einen Flugplatz anlegt, wesentlich er-
gehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente weitert, ändert oder betreibt,
Ersatz zu leisten.
4. Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2 der Ge-
(3) Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit nehmigung bedürfen, ohne Genehmigung errichtet
kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht oder entgegen § 16 a Abs. 1 Satz 2 das Bestehen
Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in oder den Beginn des Errichtens oder Abbauens der
Geld verlangen. Der Anspruch ist nicht übertragbar und dort genannten Anlagen nicht unverzüglich anzeigt,
geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch 4a. entgegen § 19 b Abs. 1 .Satz 2 oder § 20 a Abs. 1
Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig ist. Satz 2 den Luftsicherheitsplan zur Zulassung nicht
rechtzeitig vorlegt,
§ 54
5. ohne die nach § 20 Abs. 1 erforderliche Genehmi-
Erleidet eine Person oder eine Sache bei der Beförde- gung Luftfahrtunternehmen betreibt oder Luftfahr-
rung in einem militärischen Luftfahrzeug durch Unfall zeuge verwendet,
einen Schaden der in § 44 bezeichneten Art, so ist der
6. entgegen § 21 Abs. 1 oder§ 21 a ohne die erforder-
Halter des Luftfahrzeugs zum Schadensersatz ver-
liche Genehmigung Fluglinienverkehr betreibt,
pflichtet. Diese Haftung darf im voraus durch Vereinba-
rung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 6a. entgegen§ 21 Abs. 2 Satz 3 die genehmigten Flug-
Die§§ 46 bis 48 sind anzuwenden. pläne, Beförderungsentgelte oder Beförderungsbe-
dingungen nicht einhält,
7. entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Bedin-
4. Unterabschnitt
gungen und Auflagen oder ausgesprochenen Unter-
Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht sagungen Gelegenheitsverkehr betreibt,
§ 55 8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtver-
anstaltungen durchführt,
Unberührt bleiben die Vorschriften der Reichsversi-
cherungsordnung über die Unfallversicherung von Per- 8a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25
sonen, die im Betrieb des Luftfahrzeughalters beschäf- Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 startet oder landet,
tigt sind. Das gleiche gilt für die sonstigen Vorschriften 9. sich der Pflicht zur Auskunfterteilung nach § 25
über Unfallschäden nach den beamtenrechtlichen Vor- Abs. 2 entzieht,
schriften des Bundes und der Länder und den versor-
10. einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsvor-
gungsrechtlichen Vorschriften für die Bundeswehr.
schrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschrift
ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
§ 56
11. den schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Er-
(1) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnitts erho- laubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7, § 5 Abs. 1, § 25
ben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Abs. 1 oder § 27 Abs. 3 oder einer Genehmigung
Bezirk der Unfall eingetreten ist. nach§ 6 Abs. 1, § 20 Abs. 1, §§ 21, 22 oder 24
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Abs. 1, einer Zulassung nach § 19b Abs. 1 Satz 3 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
oder 4 oder§ 20 a Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder einer Geldstrafe bestraft.
Beschränkung nach § 23 a zuwiderhandelt, (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits-
1 2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 und 7 in den Gel- strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
tungsbereich dieses Gesetzes ein- oder aus dem einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausfliegt,
§ 61
13. einer vor dem 10. Januar 1959 erlassenen Rechts-
vorschrift zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis der
oder Ordnung bei dem Verkehr und Betrieb von Luft- zuständigen Behörde
fahrzeugen zuwiderhandelt. 1. außerhalb des Fluglinienverkehrs von einem Luft-
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4, fahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme fertigt oder
8 a, 9, 10 bis 13 kann mit einer Geldbuße bis zu zehn- 2. ein Lichtbild, das außerhalb des Fluglinienverkehrs
tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach von einem Luftfahrzeug aus gefertigt ist, oder eine
Absatz 1 Nr. 2, 4 a, 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu danach hergestellte Zeichnung oder Abbildung in
zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Verkehr bringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch der Ord-
§ 59
nungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu 5 000
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs oder als sonst Deutsche Mark geahndet werden.
für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflicht-
widriges Verhalten gegen eine im Rahmen der Luftauf- (3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbereitung
sicht erlassene Verfügung(§ 29) verstößt und dadurch der Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder be-
Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von stimmt gewesen sind, sowie Lichtbilder, Zeichnungen
bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe und Abbildungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. bezieht, können eingezogen werden.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits- § 62
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeuges den Anord-
nungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flug-
§ 60
beschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstra-
(1) Wer fe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zu- die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer
gelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Füh- Strafe bedroht ist.
ren eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits-
2. ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese
Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet, § 63
3. praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechti- Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
gung nach § 5 Abs. 3 erteilt, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit
4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt
Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 startet oder landet, wird,
1. die Bundesanstalt für Flugsicherung im Bereich der
5. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 dort be- ihr übertragenen Aufgaben,
zeichnete Gegenstände mitführt,
2. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben,
Sa.entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Funkgeräte ohne Er- die ihm übertragen sind oder für die der Bundesmini-
laubnis mitführt, ster für Verkehr zuständig ist.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981 79
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin *)
Vom 16. Januar 1981
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der § 4
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
Ausbildungsrahmenplan
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch§ 25 Nr. 1 des Ge-
setzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini- len unter Berücksichtigung der beiden Schwerpunkte
ster für Bildung und Wissenschaft verordnet: ,,Fotografie" und „Fotolabortechnik" nach der in der An-
lage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-
§ 1 lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-
rahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungs-
Anwendungsbereich rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Glie-
Die nachstehenden Vorschriften gelten für den Aus- derung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zu-
bildungsberuf Fotograf/Fotografin nach der Hand- lässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung
werksordnung. vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-
heiten die Abweichung erfordern.
§ 2
Ausbildungsdauer
§ 5
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Ausbildungsplan
§ 3 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden
Ausbildungsberufsbild einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§ 6
1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes und des
Wirtschaftsbereichs Fotografie, Berichtsheft
2. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz, Ar- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
beitshygiene, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
3. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschi-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-
nen, Arbeitsgeräten und Einrichtungen,
gelmäßig durchzusehen.
4. Ansetzen fotochemischer Bäder und Lösungen,
5. Koordinieren von Arbeitsabläufen in Atelier, Labor § 7
und Archiv, Zwischenprüfung
6. Fertigmachen der Bilder und Diapositive,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
7. Handhaben lichtempfindlicher Materialien, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
8. Entwickeln in Schwarzweiß und in Farbe, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
9. Kopieren und Vergrößern in Schwarzweiß und in (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Farbe, Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und gemäß
10. Korrigieren von Negativen und Positiven, laufenden Nummern 1 2, 14 Buchstabe e, laufender
Nummer 15 Buchstaben d und e und laufender Nummer
11. Anwenden der Beleuchtungs- und Lichtmeßtechnik,
16 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-
12. Anwenden der Filtertechnik bei Aufnahmen in keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
Schwarzweiß und in Farbe, unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-
13. Reproduzieren in Schwarzweiß und in Farbe, mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
14. Anwenden fotografischer Aufnahmetechniken,
15. Gestalten von Bild und Objekt, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in ,
insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitspro-
16. Fotografieren in Schwarzweiß und in Farbe im
Studio, *) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland ·
17. Fotografieren in Schwarzweiß und in Farbe außer- beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
halb des Studios. Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
ben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be- 3. zwei fotografische Aufnahmen aus dem Bereich „Ar-
tracht: chitektur, Landschaft und Illustration" mit je einer
1. Anfertigen einer Schwarzweißaufnahme im Studio Vergrößerung, davon mindestens eine in Farbe,
mit einer Vergrößerung in Schwarzweiß, 4. eine Farbreproduktion mit einer Farbvergrößerung,
2. Anfertigen einer Farbaufnahme im Studio als Diapo- 5. in dem Schwerpunkt Fotografie
sitiv. zwei fotografische Aufnahmen aus dem Bereich
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in „Werbe-, Mode- und Industriefotografie" mit je einer
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- Vergrößerung, davon mindestens eine in Farbe,
genden Gebieten schriftlich lösen: 6. in dem Schwerpunkt Fotolabortechnik
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltbela- eine grafische Umwandlung unter Verwendung einer
stung, der angefertigten Aufnahmen mit einer Vergrößerung
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-
und ein Farbzwischennegativ von einem vorgegebe-
schriften, nen Farbdiapositiv mit einer Farbvergrößerung.
3. Aufbau, Eigenschaften und Verwendungszwecke Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
lichtempfindlicher Materialien, 1. Anfertigen einer Vergrößerung in Farbe von einem
4. Ansatzmengen und Ergiebigkeit fotografischer vorgegebenen Farbnegativ,
Bäder, 2. Anfertigen einer Farbaufnahme im Studio als Farb-
5. Entwicklen, Kopieren und Vergrößern in Schwarz- diapositiv,
weiß, 3. in dem Schwerpunkt Fotografie
6. Korrektur von Dichte und Gradation in Schwarz- Anfertigen einer Schwarzweißaufnahme im Studio
weiß, mit Ausarbeitung und Vergrößerung,
7. Wirkungsweise natürlicher und künstlicher Licht- 4. in dem Schwerpunkt Fotolabortechnik
quellen, Anfertigen einer maßstabsgerechten Schwarzweiß-
8. elektrotechnische und branchenübliche lichttechni- reproduktion von einer vorgegebenen Farbvorlage
sche Begriffe, mit getrennter Einbelichtung eines positiven Schrift-
bildes.
9. Fotografische Aufnahmetechniken,
10. Formatberechnungen, (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
11. Gestaltung der Bildfläche,
matik, Gestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
12. Darstellung des Raumes, schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-
13. Licht und Farbe. gaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-
tracht:
Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxis-
bezogene Fälle beziehen. 1. im Prüfungsfach Technologie
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter a) chemische und physikalische Grundlagen, Optik,
Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Elektrotechnik, Sensitometrie, Farbentheorie,
Prüfungsdauer unterschritten werden. Licht und Lichtquellen,
b) fotografische Negativ- und Positivmaterialien in
§ 8 Schwarzweiß und Farbe, fotografischer Prozeß in
Gesellenprüfung Schwarzweiß und Farbe,
c) Kameras, Projektoren, Linsen und Objektive,
( 1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse d) Entwicklungsgeräte und -systeme,
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten e) Kopier- und Vergrößerungsgeräte,
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist. f) Reproduktionsgeräte und -:-Systeme,
g) Beleuchtungssysteme und Lampentypen,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
dem vereinbarten Schwerpunkt in insgesamt höchstens h) Aufnahme-, Beleuchtungs- und Verarbeitungs-
zwei Monaten fünf Prüfungsstücke anfertigen und in techniken,
insgesamt höchstens acht Stunden drei Arbeitsproben i) Filtertechnik,
durchführen. Als Prüfungsstücke kommen insbesonde-
re in Betracht: k) Urheberrecht,
1. zwei fotografische Aufnahmen aus dem Bereich 1) Unfallverhütung und Arbeitsschutz;
,,Bildnisse des Menschen" mit je einer Vergrößerung, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik
davon mindestens eine in Farbe,
a) Ansatz, Mischung und Ergiebigkeit fotografischer
2. zwei fotografische Aufnahmen aus dem Bereich Bäder und Lösungen,
„technische Sach- und Materialaufnahmen", davon
eine als Farbdiapositiv und eine Vergrößerung in b) Abbildungsgesetze,
Schwarzweiß, c) Belichtung, Leitzahl, Verlängerungsfaktoren,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981 81
d) Schärfentiefe, (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
e) Sensitometrie, lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
f) Filterung, Farbtemperatur, gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von
g) Stromverbrauch, Belastbarkeit von Stromkreisen, wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
h) Material-, Betriebs- und Lohnkosten;
3. im Prüfungsfach Gestaltung (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
a) Bildgestaltung mit Elementen der Form, Schrift fungsfächer das doppelte Gewicht.
und Farbe,
b) fotografische Gestaltungsmittel in der Personen-, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
Sach- und Werbefotografie, tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
c) Layouttechnik,
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
d) Farbenlehre,
e) Stilkunde;
§ 9
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde Übergangsregelung
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxis- ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
bezogene Fälle beziehen. Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: schriften dieser Verordnung.
1. im Prüfungsfach
Technologie 120 Minuten, § 10
2. im Prüfungsfach Berlin-Klausel
Technische Mathematik 90 Minuten,
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
3. im Prüfungsfach tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
Gestaltung 90 Minuten, ordnung auch im Land Berlin.
4. im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 11
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
Inkrafttreten
Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte
Prüfungsdauer unterschritten werden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.
Bonn, den 16. Januar 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1981, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin
1. Für beide Schwerpunkte gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
Kenntnisse des Aus- a) Betriebsorganisation und Aufgaben in Atelier
bildungsbetriebes und und Labor beschreiben
des Wirtschaftsbereiches b) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun-
Fotografie
gen über Arbeitszeit, Verhalten am Arbeitsplatz,
(§ 3 Nr. 1) Vollmachten und Weisungsbefugnisse be-
schreiben
c) die Stellung des Ausbildungsbetriebes im Wirt-
schaftsbereich Fotografie beschreiben
d) die Ausbildungsordnung und den betrieblichen
Ausbildungsplan erläutern
e) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag erläutern
2 Arbeitsschutz, a) die für den Ausbildungsbereich wesentlichen
Unfallverhütung, Bestimmungen der gesetzlichen und betriebli-
Umweltschutz, chen Arbeitsschutzvorschriften anwenden
Arbeitshygiene b) die für den Ausbildungsbereich geltenden Vor-
(§ 3 Nr. 2) schriften der Träger der gesetzlichen Unfallver-
sicherung, insbesondere Unfallverhütungsvor-
schriften, Richtlinien und Merkblätter, erläutern
c) unfallverursachendes menschliches Fehlver- während der gesamten
halten, berufstypische Unfallquellen und -Situa- Ausbildungszeit
tionen beschreiben zu vermitteln
d) Gefahren, die von Chemikalien, Gasen, Säuren
und Laugen, vom elektrischen Strom und von
der Preßluft ausgehen, erläutern und Möglich-
keiten zu ihrer Vermeidung nennen
e) Brandverhütungs- und Feuerschutzeinrichtun-
gen erläutern, Feuerlöscher einsetzen
f) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz be-
dienen
g) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
Sofortmaßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung ein-
leiten
h) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-
lastung, -verschmutzung und -vergiftung sowie
Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen
i) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshy-
giene erläutern
3 Einsetzen, Pflegen und a) funktionale Ordnung der Arbeitsplätze be-
Instandhalten von schreiben und ihre Notwendigkeit begründen
Maschinen, Arbeitsgerä- b) Maschinen, fotografische Geräte und Einrich-
ten und Einrichtungen tungen sachgemäß und energiesparend einset-
(§ 3 Nr. 3) zen und mit geeigneten Mitteln pflegen
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981 83
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
4 Ansetzen a) Verwendung und Einsatz von Chemikalien pla-
fotochemischer nen
Bäder und Lösungen b) Chemikalien handhaben und lagern
(§ 3 Nr. 4)
c) Bäder und Lösungen ansetzen, regenerieren 3
und kontrollieren
d) fotografische Bäder neutralisieren, Silber rück-
gewinnen
5 Koordinieren von a) Organisation der Arbeitsabläufe im Atelier und
Arbeitsabläufen in im Labor erläutern
Atelier, Labor und 4
b) Unterlagen, insbesondere Filme und Bilder, ar-
Archiv
chivieren
(§ 3 Nr. 5)
6 Fertigmachen der Bilder a) Kopiergut beschneiden
und Diapositive b) Methoden der Bildaufmachung anwenden
(§ 3 Nr. 6) 3
c) Bilderschutzlackieren
d) Bilder und Diapositive ein- und ausrahmen
7 Handhaben a) fotografische Bildentstehung beschreiben
lichtempfindlicher b) Aufbau und Eigenschaften lichtempfindlicher
Materialien Materialien beschreiben und ihren Verwen-
(§ 3 Nr. 7) dungszwecken zuordnen
4
c) Kriterien und Haltbarkeit lichtempfindlicher Ma-
terialien nennen
d) lichtempfindliches Material handhaben und la-
gern
8 Entwickeln in a) Arbeitsweise der wichtigsten Entwicklungsma-
Schwarzweiß und sch inentypen und der Entwicklungssysteme er-
in Farbe läutern
(§ 3 Nr. 8) b) chemische Vorgänge bei der Negativ-, Positiv-
und Umkehrentwicklung erläutern
c) Einfluß der Entwicklungsfaktoren, insbesondere 5
der Zeit, der Temperatur, der Konzentration und
des Bewegungsrhythmus, erläutern
d) Schwarzweißfilme und -papiere manuell und
maschinell entwickeln, fixieren, wässern und
trocknen
e) Farbnegativfilme und Farbpapiere typgerecht
entwickeln 5
9 Kopieren und Vergrößern a) Aufbau und Funktion der gebräuchlichen Ko-
in Schwarzweiß pier- und Vergrößerungsgeräte erläutern
und in Farbe b) Negative und Positive nach Dichte, Farbe,
(§ 3 Nr. 9)
Schärfe und Gradation beurteilen 6
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
C) Kopien und Vergrößerungen in Schwarzweiß
manuell und maschinell anfertigen, insbesonde-
re Filme einlegen, Bildgröße und Bildausschnitt
einstellen, Belichtungszeit bestimmen und Pa-
piersorte und Gradation wählen
d) Kopien und Vergrößerungen in Farbe manuell
und maschinell anfertigen, insbesondere Be- 6
lichtungszeit und Filterung bestimmen
e) beim Vergrößern abwedeln, nachbelichten und 3
entzerren
10 Korrigieren a) Möglichkeiten der Korrektur von Dichte und
von Negativen Gradation in Schwarzweiß erläutern
und Positiven 3
b) in Schwarzweiß manuell, chemisch und fotogra-
(§ 3 Nr. 10) fisch korrigieren
C) Theorie der additiven und substraktiven Farbmi-
schung erläutern
d) Möglichkeiten der Korrektur von Dichte, Farbe 5
und Gradation erläutern
e) in Farbe manuell und fotografisch korrigieren
11 Anwenden der a) Wirkungsweisen der natürlichen und künstli-
Beleuchtungs- chen Lichtquellen, insbesondere Wellenlängen,
und Lichtmeßtechnik spektrale Zusammensetzung des Lichtes und
(§ 3 Nr. 11) Farbtemperaturen, erläutern
b) elektrotechnische und branchenübliche licht- 6
technische Begriffe erklären
C) Lichtquellen einschließlich Elektronenblitz und
Studioblitzanlagen direkt und indirekt angeord-
net einsetzen
d) Meßmethoden, insbesondere Objekt-, Licht-
und Innenmessung, erläutern 4
e) Lichtintensität und Farbtemperaturen messen
12 Anwenden der a) Filterarten aufzählen und Filterfunktionen erläu-
Filtertechnik tern
bei Aufnahmen 2
b) Farbtemperaturausgleichs-, Korrektur- und Po-
in Schwarzweiß larisationsfilter auswählen
und in Farbe
(§ 3 Nr. 12)
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981 85
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
13 Reproduzieren a) Strich- und Halbtonvorlagen reproduzieren, ins-
in Schwarzweiß besondere Kontrast- und Tonwertumfang mes- 5
und in Farbe sen, Abbildungsmaßstab berechnen, Einsatz
(§ 3 Nr. 13) von Filtern und Belichtungszeit bestimmen
b) Farbvorlagen reproduzieren, insbesondere
Farbtemperatur messen und Einsatz von Filtern 4
bestimmen
14 Anwenden fotografischer a) Aufbau, Funktion und Anwendungsmöglichkei-
Aufnahmetechniken ten von Kleinbild-, Mittelformat-und Großformat-
(§ 3 Nr. 14) kameras, Sofortbild- und Spezialkameras und
Schmalfilmkameras erklären
b) Kameraverschlüsse und deren Synchronisation
mit anderen Kamerafunktionen erläutern
c) optische Abbildungsmöglichkeiten, Wirkungs- 12
weise von Brennweite, Lichtstärke und Blende
erläutern
d) die im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Kame-
ras und das vorhandene Zubehör für die Aufnah-
me vorbereiten, Aufnahmematerial, insbeson-
dere Kleinbildfilme, Roll- und Planfilme, einlegen
e) Aufnahmen anfertigen, insbesondere Objektive
auswählen, Belichtungszeiten bestimmen, Ver- 9
schlußzeit und Blende einstellen
f) Normal-, Weitwinkel-, Tele- und Zoomobjektive
in ihrem Aufbau beschreiben, Verlängerungs- 2
faktoren, bedingt durch Auszugslänge,
Schwarzschildverhalten und Filter, berechnen
g) durch die Verstellmöglichkeiten der Groß-
formatkamera Schärfenbereich und Perspekti- 3
ve beeinflussen
15 Gestalten von a) Aufnahmeobjekt vorbereiten und plazieren
Bild und Objekt
b) Kamerastandpunkt und Bildausschnitt wählen
(§ 3 Nr. 15) 6
c) Brennweite und Abbildungsmaßstab abstim-
men
d) Reflexions- und Absorptionseigenschaften
von Flächen feststellen
2
e) Hintergründe motiventsprechend auswählen
und arrangieren
f) Aufnahmeflächen einrichten, Requisiten und
Hilfsmittel auswählen und anordnen 3
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
16 Fotografieren a) Personen und Personengruppen fotografieren
in Schwarzweiß b) Sach- und Materialobjekte fotografieren 13
und in Farbe
im Studio
(§ 3 Nr. 16)
17 Fotografieren a) Menschen, Architektur und technische Objekte,
in Schwarzweiß Landschaft, Pflanzen und Tiere fotografieren
und in Farbe b) Einzelbilder und Bildserien für verschiedene 12
außerhalb des Studios Zwecke, insbesondere für Werbung, Dokumen-
(§ 3 Nr. 17)
tation und Publikationen in Medien, fotografieren
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten
A. Schwerpunkt Fotografie:
1 Anwenden fotografischer a) Lichtzelt und Reflexionswände objektbedingt
Aufnahmetechniken einsetzen
(§ 3 Nr. 14)
b) durch variable Lichtführung verschiedener
Lichtquellen, insbesondere des Hauptführungs-
lichtes, optimale Bildwirkung erzielen 7
c) durch Verteilung von Licht und Schatten Raum-
eindrücke vermitteln
d) Lichtverteilung beurteilen, Beleuchtungskon-
trast und Tonwertumfang messen
2 Gestalten von Bild a) Kompositionselemente, insbesondere Fläche,
und Objekt Linie, Form, Farbe und Perspektive, anwenden
(§ 3 Nr. 15) b) Flächen durch diagonale, senkrechte und waa-
gerechte Bildachsen sowie nach dem Goldenen
Schnitt aufteilen
c) Signalfarben, kalte und warme Farben in ihrer je-
weiligen Harmonie oder Disharmonie und in 5
ihren Tonstufen einsetzen
d) das Bild mittels Schärfe und Unschärfe gestal-
ten
e) bildnerische Zusammenhänge einer Fotografie
erläutern
3 Fotografieren a) Personen für die Porträt-Aufnahme beraten
in Schwarzweiß b) Schminktechniken anwenden
und in Farbe im Studio
(§ 3 Nr. 16) c) Porträt-Aufnahmen, insbesondere Großaufnah-
men eines Gesichtes, Aufnahmen in Ganz- oder
Halbfigur sowie von Personengruppen, gestal- 7
ten
d) Sach- und Materialaufnahmen im Nahbereich
durchführen
e) Stilleben arrangieren
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981 87
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
4 Fotografieren a) Detail und Ganzes, Stofflichkeit und Struktur,
in Schwarzweiß Zweck und Funktion eines Objektes bildmäßig
und in Farbe darstellen 7
außerhalb des Studios b) Augenblickssituationen fotografisch erfassen
(§ 3 Nr. 17)
c) eigene und fremde Bildideen realisieren
8. Schwerpunkt Fotolabortechnik:
1 Entwickeln a) Entwicklungsprozesse in Entwicklungsanlagen,
in Schwarzweiß insbesondere in Hänger-, Durchlauf- und Groß-
und in Farbe bildmaschinen, steuern
(§ 3 Nr. 8) b) Abläufe automatischer Entwicklungsprozesse
korrigieren 7
c) Teststreifen entwickeln und densitometrisch
kontrollieren
d) Diagramme zur Prozeßüberwachung erstellen
und auswerten
2 Kopieren und a) Negative und Diapositive densitometrisch mes-
Vergrößern sen und ihre Dichte, Gradation, Farbe und
in Schwarzweiß Schärfe beurteilen
und in Farbe b) Vergrößerungen, Verkleinerungen, Duplikate
(§ 3 Nr. 9) und Zwischennegative in manuell bedienten,
halbautomatischen und automatischen Kopier-
und Vergrößerungsgeräten herstellen
c) Großvergrößerungen auf speziellen Schichtträ-
gern mit Horizontal- und Vertikalgeräten her-
stellen 11
d) Positive im Dia-Direktverfahren herstellen
e) fototechnische Mittel einsetzen, insbesondere
optische Fotomontage mit Doppel- und Mehr-
fachbelichtung, Umkopieren, Einbelichten und
Freistellen
f) Vorlagen, insbesondere durch Tontrennung,
Pseudosolarisation, Relief, Raster und Äquiden-
sitenfilm, verfremden
3 Korrigieren von a) in Farbe chemisch und physikalisch korrigieren
Negativen und Positiven b) Gradation und Farbe durch Maskieren, insbe- 4
(§ 3 Nr. 10)
sondere durch Farb- und Silbermasken, ändern
\
4 Reproduzieren a) großformatige Reproduktionen herstellen
in Schwarzweiß b) Vorlagen auf besondere Schichtträger reprodu-
und in Farbe zieren 4
(§ 3 Nr. 13)
c) Farben durch Auszugsfilter verändern
d) Registereinrichtungen verwenden
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fotolaboranten/zur Fotolaborantin *)
Vom 16. Januar 1981
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §5
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Ausbildungsplan
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
ordnet: Ausbild~ngsplan zu erstellen.
§ 1
§6
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Berichtsheft
Der Ausbildungsberuf Fotolaborant/Fotolaborantin
wird staatlich anerkannt. Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
§2 zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
Ausbildungsdauer zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
regelmäßig durchzusehen.
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
§7
§3 Zwischenprüfung
Ausbildungsberufsbild (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem er-
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: sten Ausbildungsjahr stattfinden.
1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
2. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-
Arbeitshygiene, ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Be-
rufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-
3. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschi- nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
nen, Arbeitsgeräten und Einrichtungen, ausbildung wesentlich ist.
4. Verwenden lichtempfindlicher Materialien, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
5. Ansetzen fotochemischer Bäder und Lösungen, insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben
6. Anfertigen einfacher fotografischer Aufnahmen, durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
7. Anfertigen einfacher fotografischer Reproduktio- 1 . Anfertigen und Ausflecken einer Ausschnittvergrö-
nen, ßerung im Format 18 x 24 cm von einem Schwarz-
weißnegativ,
8. Vorbereiten von Laborarbeiten,
2. Anfertigen und Ausflecken dreier verschiedenforma-
9. Entwickeln in Schwarzweiß und in Farbe, tiger Vergrößerungen von einem Schwarzweißnega-
10. Kopieren und Vergrößern in Schwarzweiß und in tiv,
Farbe, 3. Anfertigen und Ausflecken je einer Vergrößerung
11. Korrigieren von Bildern, im Format 13 x 18 cm von vier gleichformatigen
Schwarzweißnegativen.
12. Durchführen von Qualitätskontrollen,
13. Fertigmachen der Aufträge. (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-
genden Gebieten schriftlich lösen:
§4 1. Unfallverhütung und Arbeitsschutz,
Ausbildungsrahmenplan 2. chemische und physikalische Grundlagen,
Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol- 3. Aufbau und Eigenschaften fotografischer Negativ-
len nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur und Positivmaterialien,
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
4. Grundlagen des fotografischen Prozesses,
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche 5. Volumenberechnungen von Laborgefäßen,
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist
insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene *) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-
Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprak- ferenz der Kultusminister der Länder 1n der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
tische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981 89
6. Ansatzmengen fotografischer Bäder, d) Filterung,
7. Umrechnen von Belichtungszeiten. e) Stromverbrauch und Belastbarkeit von Strom-
Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxis- kreisen,
bezogene Fälle beziehen. f) Material-, Betriebs- und Lohnkosten;
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Wirtschafts- und Sozialkunde.
Prüfungsdauer unterschritten werden.
Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbe-
zogene Fä!le beziehen.
§8
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
Abschlußprüfung
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der 1. im Prüfungsfach
Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Technologie 120 Minuten,
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich 2. im Prüfungsfach
ist. Technische Mathematik 90 Minuten,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 3. im Prüfungsfach
insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsprobe Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
1. Herstellen und Ausflecken einer Farb-Vergrößerung Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte
im Format 13 x 18 cm und einer gleichformatigen Prüfungsdauer unterschritten werden.
Ausschnittvergrößerung von einem vorgegebenen
Farb-Negativ sowie Herstellen einer einfachen Re- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
produktion von einer vorgegebenen Vorlage; lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
2. Herstellen und Ausflecken je einer gleichformatigen gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von
Farb-Vergrößerung von sechs verschiedenen vorge- wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat
gebenen Farb-Negativen sowie Herstellen einer ein- gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
fachen Reproduktion von einer vorgegebenen Vor-
lage. (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in fungsfächer das doppelte Gewicht.
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins- tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
besondere aus folgenden Gebieten in Betracht: Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
1. im Prüfungsfach Technologie: stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
a) Unfallverhütung und Arbeitsschutz,
§9
b) Optik, Sensitometrie, Farbentheorie,
Übergangsregelung
c) fotografischer Prozeß und fotografische Verarbei-
tungstechniken, Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
d) Entwicklungsgeräte und -systeme, Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
e) Kopier- und Vergrößerungsgeräte, tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung.
f) Kameras und Objektive,
g) Lichtquellen, Lampentypen und Beleuchtungs- §10
systeme,
Berlin-Klausel
h) Reproduktionsgeräte und -verfahren,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
i) Urheberrecht;
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: dungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) Mischung und Ergiebigkeit fotografischer Bäder
und Lösungen, § 11
b) Verkleinerung und Vergrößerung, Inkrafttreten
c) Verlängerungsfaktoren, Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.
Bonn, den 16. Januar 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fotolaboranten/zur Fotolaborantin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
2 3 4
1 Kenntnisse des Aus- a) Betriebsorganisation und Arbeitsaufgaben des
bildungsbetriebes Labors beschreiben
(§ 3 Nr. 1)
b) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun-
gen über Arbeitszeit, Verhalten am Arbeitsplatz,
Vollmachten und Weisungsbefugnisse be-
schreiben
c) die Stellung des Ausbildungsbetriebes im Wirt-
schaftsbereich Fotografie beschreiben
d) Ausbildungsordnung und betrieblichen Ausbil-
dungsplan erläutern
e) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag erläutern
2 Arbeitsschutz, a) die für den Ausbildungsbereich wesentlichen
Unfallverhütung, Bestimmungen der gesetzlichen und betriebli-
Umweltschutz chen Arbeitssch utzvorsch ritten erläutern
und Arbeitshygiene b) für den Ausbildungsbereich geltende Vorschrif-
(§ 3 Nr. 2) ten der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere Unfallverhütungsvorschrif-
ten, Richtlinien und Merkblätter, erläutern
c) unfallverursachendes menschliches Fehlver-
halten, berufstypische Unfallquellen und Unfall- während der gesamten
situationen beschreiben Ausbildungszeit
d) Gefahren, die von Chemikalien, Gasen, Säuren zu vermitteln
und Laugen, vom elektrischen Strom und von
der Preßluft ausgehen, erläutern und Möglich-
keiten zu ihrer Vermeidung nennen
e) Brandverhütungs- und Feuerschutzeinrichtun-
gen erläutern; Feuerlöscher einsetzen
f) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz be-
dienen
g) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
Sofortmaßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung ein-
leiten
h) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-
lastung, -verschmutzung und -vergiftung sowie
Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen und
berücksichtigen
i) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshy-
giene erläutern
3 Einsetzen, Pflegen und a) die funktionale Ordnung der Arbeitsplätze be-
Instandhalten schreiben und ihre Notwendigkeit begründen
von Maschinen, b) Maschinen, fotografische Geräte und Einrich-
Arbeitsgeräten tungen sachgemäß und energiesparend einset-
und Einrichtungen zen, instandhalten und mit geeigneten Mitteln
(§ 3 Nr. 3) pflegen
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981 91
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2
2 3 4
4 Verwenden lichtempfind- a) Eigenschaften lichtempfindlicher Materialien
licher Materialien beschreiben
(§ 3 Nr. 4)
b) Unterschiede zwischen lichtempfindlichen
Materialien, insbesondere nach Typ, Fabrikat
und Konfektionierung, erläutern
c) lichtempfindliche Materialien Verwendungs- 4
zwecken zuordnen
d) über die Haltbarkeit lichtempfindlicher Materia-
lien Auskunft geben
e) lichtempfindliche Materialien handhaben und
lagern
5 Ansetzen fotochemi- a) den Einsatz von Chemikalien planen
scher Bäder b) Chemikalien handhaben und lagern
und Lösungen
(§ 3 Nr. 5) c) Gefäße und Behälterfüllen, entleeren, verschlie- 3
ßen, kennzeichnen und reinigen
d) Bäder und Lösungen ansetzen, regenerieren
und kontrollieren
e) über den Rejuvenierungs- und Entsilberungs-
prozeß Auskunft geben
2
f) fotografische Bäder neutralisieren, rejuvenieren
und entsilbern "
6 Anfertigen einfacher a) die Entstehung des fotografischen Bildes be-
fotografischer schreiben
Aufnahmen
b) Aufbau und Funktion gebräuchlicher Kameras
(§ 3 Nr. 6) 2
beschreiben
c) einfache Kameras handhaben
d) einfache fotografische Aufnahmen anfertigen
7 Anfertigen einfacher a) Aufbau und Anordnung der Geräte für die Auf-
fotografischer sicht- und Durchsichtreproduktion beschreiben
Reproduktionen
b) Aufnahmematerialien unterschiedlichen Vorla-
(§ 3 Nr. 7)
gen zuordnen
c) Kamera einschließlich Zubehör, Hilfsmittel und 3
Beleuchtungseinrichtung handhaben
d) einfache Reproduktionen nach Maßgabe des
Auftraggebers anfertigen
8 Vorbereiten a) den Weg der Aufträge vom Eingang bis zur Aus-
von Laborarbeiten lieferung erläutern
(§ 3 Nr. 8)
b) belichtete Filme für die Entwicklung vorbereiten,
insbesondere vorsortieren und kennzeichnen 7
c) entwickelte Filme den weiteren Bearbeitungs-
stationen zuordnen und kennzeichnen
d) die Positivbearbeitung vorbereiten
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2
2 3 4
9 Entwickeln a) chemische Vorgänge bei der Negativ-, Positiv-
in Schwarzweiß und Umkehrentwicklung beschreiben
und in Farbe
b) über gebräuchliche Entwicklungsprozesse
(§ 3 Nr. 9)
Auskunft geben
c) Arbeitsweise gebräuchlicher Entwicklungsma- 10
schinentypen und der Entwicklungssysteme
erläutern
d) Entwicklungsfaktoren, insbesondere Zeit, Tem-
peratur, Konzentration und Bewegungsrhyth-
mus, erläutern
e) Negativ- und Umkehrfilme sowie Positive ma-
nuell und maschinell entwickeln
5
f) Abläufe automatischer Entwicklungsprozesse
überwachen und korrigieren
g) Fehler- und Störungsmöglichkeiten bei der
Film- und Positiventwicklung nennen
h) Fehler und Störungen bei der Film- und Posi- 5
tiventwicklung feststellen und Maßnahmen zu
ihrer Behebung einleiten
10 Kopieren und Vergrößern a) über Aufbau und Funktion von Geräten zum Ko-
in Schwarzweiß pieren, Vergrößern und Printen Auskunft geben
und in Farbe
b) Negative und Dias nach Dichte, Gradation, Farbe
(§ 3 Nr. 10) und Schärfe beurteilen
c) Filme einlegen, Bildgröße und Bildausschnitt
einstellen, Blende, Belichtungszeit, Papiersorte 16
und Gradation wählen
d) Belichtungsfilter einrichten
e) manuelle Kapier- und Vergrößerungsgeräte zur
Herstellung von Kopien und Vergrößerungen
handhaben
f) Speicher einrichten und kontrollieren
g) Belichtungs- und Farbausgleichseinrichtungen
kontrollieren und korrigieren
h) automatische Kopier- und Vergrößerungsgerä-
te, insbesondere Printer, bedienen
i) Kopien, Vergrößerungen, Duplikate und Zwi- 20
schennegative herstellen
k) Fehler- und Störungsmöglichkeiten beim Ko-
pieren und Vergrößern nennen
I) Fehler und Störungen feststellen und Maßnah-
men zu ihrer Behebung einleiten
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981 93
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
11 Korrigieren a) Negative und Positive ausflecken
von Bildern
b) Möglichkeiten der Korrektur von Dichte, Farbe
(§ 3 Nr. 11)
und Gradation des Bildes erläutern
C) Dichte, Farbe und Gradation des Bildes beurtei-
len 15
d) durch variable Belichtung und Filterung, Farb-
ton, Farbhelligkeit und Farbsättigung korrigieren
und Ergebnisse beurteilen
e) Dichte und Gradation des Bildes nach ge-
bräuchlichen Methoden korrigieren und Ergeb-
nisse beurteilen
12 Durchführen a) Fehler und Mängel an bearbeitetem und herge-
von Qualitätskontrollen stelltem Film- und Bildmaterial feststellen
(§ 3 Nr. 12)
b) Teststreifen in Schwarzweiß und in Farbe unter
Anleitung densitometrisch prüfen 7
c) grafische Darstellungen von Meßwerten zur Pro-
zeßüberwachung unter Anleitung erstellen und
auswerten
13 Fertigmachen a) Film- und Bildzuschnittechniken beschreiben
der Aufträge b) Kopiergut beschneiden
(§ 3 Nr. 13)
c) Methoden der Bildaufmachung beschreiben
d) Bilder nach mindestens drei verschiedenen
5
Methoden aufmachen
e) Bilder schutzlackieren
f) Bilder und Diapositive ein- und ausrahmen
g) Filme und Bilder verpacken
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 1, ausgegeben am 20. Januar 1981
Tag In hart Seite
10. 12. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Tourismus
(WTO) .••..•....••••.•.••..•••••.••••••••••.••••••.•••.••••••.•.•....•...•...••••••.•••• 2
11. 12. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbe1'reich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs 2
11. 12. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . 3
16. 12. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Zypern über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
18. 12. 80 Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung über
die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Weil am
Rhein/Hüningen (Palmrainbrücke) . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
18. 12. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Vertrages über die Förderung
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
22. 12. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-mauritischen Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur
Förderung des Handels und der Investitionstätigkeit zwischen den beiden Staaten . . . . . . . . . . . 8
22. 12. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbe-
sondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . 9
22. 12. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
23. 12. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 12
23. 12. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
2. 1. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags vom 28. Mai 1979 und des Beschlusses
vom 24. Mai 1979 über den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft, zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
9. 1. 81 Bekanntmachung über die Verlängerung des Übereinkommens vom 20. Dezember 1957 über die
Gründung der Europäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kern-
brennstoffe (EUROCHEMIC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 16
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981 95
Hinweis auf Rechtsvorschrtften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite -
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3275/80 der Kommission zur achten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1608/76 über Durchführungsbestimmun-
gen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der
Trauben moste 18. 12.80 L 343/15
17. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3276/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2727 /80 hinsichtlich der Liste der Mitglied-
staaten, die ermächtigt sind, unter bestimmten Voraussetzungen eine
zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und
bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu ge-
statten 18. 12. 80 L 343/17
17. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3277 /80 der Kommission über eine Ausnah-
meregelung zur Verordnung Nr. 134 bezüglich der Erntemeldungen
für Wein im Wirtschaftsjahr 1980/81 in den erdbebengeschädigten
Regionen Italiens 18. 12. 80 L 343/18
17. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3278/80 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 3136/78 über Durchführungsbestimmun-
gen für die Festsetzung der Einfuhrabschöpfung bei O I i v e n ö I durch
Ausschreibung 18. 12.80 L 343/19
17. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3279/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1379/80 hinsichtlich der Erzeugnisse des
Rindfleischsektors, die Gegenstand von Interventionsankäufen
sein können 18. 12.80 L 343/20
18. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3293/80 der Kommission zur zwanzigsten Än-
derung der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 hinsichtlich der Zahlung
der Erstattung für Butter und Butteröl 19. 12.80 L 344/10
18. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3294/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus
~taatlicher Lagerhaltung 19. 12.80 L 344/11
18. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3295/80 der Kommission zur vorübergehen-
den Verlängerung der Geltungsdauer einiger auf Grund der Verord-
nung (EWG) Nr. 803/68 des Rates erlassener Verordnungen 19. 12.80 L 344/12
17. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3296/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2314/72 mit Bestimmungen zur Prüfung der
Anbaueignung von Rebsorten im Zuge des Beitritts Griechenlands 19. 12.80 L 344/13
17. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3297/80 der Kommission zur neunten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1608/76 über Durchführungsbestim-
mungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der
Traubenmost e im Zuge des Beitritts Griechenlands 19. 12.80 L 344/15
18. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3299/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 hinsichtlich der Bedingungen für die
Freigabe der Kaution, die die Denaturierung oder Verarbeitung des
Magermilchpulvers sichert 19. 12.80 L 344/18
17. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3305/80 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Fischerei - Lizenzen für Fischereifahrzeuge unter
spanischer Flagge 19. 12.80 L 344/33
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3314/80 der Kommission über.. den Verkauf
von Mager m i Ich p u I ver zur Kälberfütterung und zur Anderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1687/76 und (EWG) Nr. 516/80 20. 12.80 L 345/12
19. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3315/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1188/77 über die Mitteilung von Angaben über
die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse
durch die Mitgliedstaaten an die Kommission 20. 12.80 L 345/14
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3335/80 der Kommission zur Festsetzung der
Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen
Marktpreises für geschlachtete Schweine 23. 12.80 L 349/28
23. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3347/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2325/80 zur Festlegung der Durchführungs-
bestimmungen für die Inhabern langfristiger Lagerverträge für
Tafelweine vorbehaltenen ergänzenden Maßnahmen für das Wirt-
schaftsjahr 1979/80 24. 12.80 L 351/15
23. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3348/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2726/80 über eine Beihilfe für konzentrierte
Traubenmoste und rektifizierte konzentrierte Traubenmost e, die
im Weinwirtschaftsjahr 1980/81 für die Weinbereitung verwendet
werden 24. 12.80 L351/16
23. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3349/80 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen für die Einfuhr von Schaffleischerzeugnissen aus be-
stimmten Drittländern mit Präferenzbehandlung 24. 12.80 L 351/17
23. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3350/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2378/80 über zusätzliche besondere Durch-
führungsbestimmungen für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen für
Ri ndfl ei sch 24. 12.80 L351/18
23. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3351 /80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1109/71 zur Ermittlung des Einfuhrpreises für
bestimmte Fischereierzeugnisse 24. 12.80 L351/19
23. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3355/80 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2377 /80 für das erste Vierteljahr 1981 hin-
sichtlich der Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen von Sonderre-
gelungen 24. 12.80 L 351/26
23. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3379/80 der Kommission über die Bedingun-
gen der Einfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen
mit Ursprung in Bulgarien, Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn 30. 12.80 L 355/27
23. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3380/80 der Kommission über die Bedingun-
gen der Einfuhr yon Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen
mit Ursprung in Osterreich, Island und Rumänien 30. 12.80 L 355/32
Andere Vorschriften
25. 11. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3225/80 des Rates über den Abschluß des
zweiten AKP-EWG-Abkommens, unterzeichnet am 31. Oktober 1979
in Lome 22. 12.80 L 347/1
12. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3252/80 des Rates zur Durchführung des Be-
schlusses Nr. 1/80 des Kooperationsrates EWG-Marokko vom
27. November 1980 über eine Abweichung von einigen Vorschriften
über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in ... " oder
.,Ursprungswaren" in dem Kooperationsabkommen zwischen der Eu-
ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko 17. 12.80 L 342/1
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981 97
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3253/80 des Rates zur Durchführung des Be-
schlusses Nr. 2/80 des Kooperationsrates EWG-Marokko vom
27. November 1980 über eine Abweichung von einigen Vorschriften
über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in ... " oder
,,Ursprungswaren" in dem Kooperationsabkommen zwischen der Eu-
ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko 17. 12.80 L 342/3
12. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3262/80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von Röcken (Kategorie 27) mit
Ursprung in Pakistan 17. 12.80 L 342/22
16. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3264/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Waren aus Kohle oder Graphit der Tarifstelle
85.24 C mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den. 17. 12.80 L 342/26
16. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3272/80 der Kommission über die Festset-
zung von Mit~!3lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen 18. 12.80 L 343/9
19. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3285/80 der Kommission zur Änderung des
Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemein-
schaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE) 22. 12.80 L 346/1
4. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3286/80 des Rates über die Einfuhrregelun-
gen gegenüber Staatshandelsländern 29. 12.80 L 353/1
4. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3287 /8Q des Rates zur wegen des Beitritts
Griechenlands notwendigen Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2051174 über die Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ur-
sprung in und Herkunft aus den Färöer 23. 12.80 L 350/1
4. 12. 80 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3288/80 des Rates zur Ände-
rung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 zur Festle-
gung der Form der Ausweise für die Mitglieder und Bediensteten der
Organe 23. 12.80 L 350/17
18. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3298/80 der Kommission zur Anpassung be-
stimmter Verordnungen auf dem Gebiet des Zollrechts im Hinblick auf
den Beitritt Griechenlands 19. 12.80 L 344/16
18. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3306/80 des Rates über die Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf mechanische Wecker (ausgenom-
men Reisewecker) und Uhren mit Weckerwerk mit Ursprung in der
Deutschen Demokratischen Republik und der UdSSR 19. 12.80 L 344/34
16. 12. 80 Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 3308/80 des Rates zur Ersetzung der
Europäischen Rechnungseinheit durch die ECU in den Rechtsakten
der Gemeinschaft 20. 12.80 L 345/1
18. 12. 80 Entscheidung Nr. 3316/80/EGKS der Kommission über eine kurzfri-
stige Sondererhebung hinsichtlich der Stahlerzeugungsanlagen 20. 12.80 L 345/16
17. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3317 /80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Irland von bestimmten Textilerzeugnissen mit Ursprung
in den Philippinen 20. 12.80 L 345/18
16. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3320/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollpräferenzen für Textilwaren
mit Ursprung in Entwicklungsländern und -gebieten 20. 12.80 L 354/1
16. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3321 /80 des Rates zur Anwendung allgemei-
ner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
mit Ursprung in den Entwicklungsländern im Jahr 1981 20. 12.80 L 354/82
16. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3322/80 des Rates zur Festsetzung eines für
mehrere Jahre geltenden Schemas allgemeiner Zollpräferenzen und
zu dessen Anwendung auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ur-
sprung in Entwicklungsländern im Jahr 1981 20. 12.80 L 354/114
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3323/80 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik über die
Durchführung einer Hilfe zugunsten Portugals vor dessen Beitritt 23. 12.80 L 349/1
18. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3324/80 des Rates über die Festsetzung der
Eingangsabgaben für Gemische (Mischungen) und War~nzusam-
menstellungen, die Agrarerzeugnisse enthalten, sowie zur Anderung
der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif 23. 12.80 L 349/8
16. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3325/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 724/75 über die Errichtung eines Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung 23. 12.80 L 349/10
19. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3328/80 der Kommission zur Verlängerung
der Gültigkeitsdauer der gemeinschaftlichen Einfuhrüberwachung für
bestimmte Phosphatdüngemittel 23. 12.80 L 349/15
19. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3329/80 der Kommission betreffend Verlän-
gerung der Gültigkeitsdauer für die nachträgliche Kontrolle der Ein-
fuhr von Schuhen in die Gemeinschaft 23. 12.80 L 349/16
19. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3332/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung neu-
er, in der Landwirtschaft anwendbarer Umrechnungskurse für den
belgischen Franken, den luxemburgischen Franken, die Deutsche
Mark und den niederländischen Gulden 23. 12.80 L 349/19
19. 12. 80 Entscheidung Nr. 3333/80/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS hinsichtlich der von den Stahlunter-
nehmen zu liefernden Angaben 23. 12.80 L 349/21
19. 12. 80 Entscheidung Nr. 3334/80/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 3289/75/EGKS über die Definition und die Umrech-
nung der Rechnungseinheit, die in den Entscheidungen, Empfehlun-
gen, Stellungnahmen und Mitteilungen in den Bereichen des Vertra-
ges über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl verwendet wird 23. 12.80 L 349/27
16. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3338/80 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens über die Einsetzung des Gemischten Ausschusses und des
Abkommens über den Handel mit gewerblichen Waren zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Re-
publik Rumänien 29. 12.80 L 352/1
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3344/80 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/79 zur Festlegung der Voraus-
setzungen für die Zulassung von „flue-cured" Virginia und „light-air-
cured" Burley, einschließlich Burleyhybriden, ,,light-air-cu-
red"-Maryland- und „fire-cured"-Tabak zur Tarifstelle 24.01 A des
Gemeinsamen Zolltarifs 24. 12.80 L 351/11
23. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3345/80 der Kommission über die Erfassung
des Versendungslandes in der Statistik des Außenhandels der Ge-
meinschaft und des Handels zwischen !hren Mitgliedstaaten 24. 12.80 L 351/12
23. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3346/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2415/78 über die statistische Schwelle in der
Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwi-
schen ihren Mitgliedstaaten 24. 12.80 L 351/14
19. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr, 3352/80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Dänemark von Trainingsanzügen (Kategorie 73) mit Ur-
sprung in Macau 24. 12.80 L 351/20
19. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3353/80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Benelux-Länder von bestimmten Textilwaren mit Ur-
sprung in der Volksrepublik China 24. 12.80 L 351/22
19. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3354/80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von Zelten mit Ursprung in Rumänien 24. 12.80 L 351/24
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1981 99
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3376/80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Benelux-Länder und das Vereinigte Königreich von be-
stimmten Textilerzeugnissen mit Ursprung in Agypten 30. 12.80 L 355/20
19. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3377 /80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von Oberkleidung mit Ursprung in Macau 30. 12.80 L 355/22
19. 12.80 Entscheidung Nr. 3378/80/EGKS der Kommission zur Fe~tsetzung
des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1981 sowie zur Anderung
der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwen-
dungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Ver-
trags vorgesehenen Umlagen 30. 12.80 L 355/24
23. 12.80 Entscheidung Nr. 3381 /80/EGKS der Kommission zur Festlegung der
prozentualen Kürzung für das erste Quartal 1981 im Rahmen der Ent-
scheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 zur Einführung
eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen
der Stahlindustrie 30. 12.80 L 355/37
23. 12.80 Empfehlung„ Nr. 3384/80/EGKS der Kommission über die gemein-
schaftliche Uberwachung der Einfuhren bestimmter unter den Vertrag
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl fallender Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern 30. 12.80 L 355/42
23. 12.80 Entscheidung Nr. 3385/80/f;:GKS der Kommission über eine gemein-
schaftliche nachträgliche Uberwachung der Einfuhren bestimmter
EGKS-Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern 30. 12.80 L 355/43
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3386/80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Gemeinschaft von Büstenhaltern, aus Geweben oder
aus Gewirken, mit Ursprung in Macau 30. 12.80 L 355/44
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3387 /80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Italien von Bettwäsche mit Ursprung in Rumänien 30. 12.80 L 355/46
Berichtigungen der Verordnu[lg (EWG) Nr. 2632/80 der Kommis-
sion vom 14. Oktober 1980 zur Anderung der Anhänge der Verord-
nung (EWG) Nr. 2967176 des Rates zur Festlegung gemeinsamer
Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen
Hähnen, Hühnern und Hähnchen (ABI. Nr. L 270 vom 15. 10. 1980) 17. 12.80 L 342/34
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3112/80 des Rates vom
27. November 1980 bezüglich einer Erhebung über die Verdienste der
ständig in der Landwirtschaft beschäftigten Arbeiter (ABI. Nr. L 326
vom 2. 12. 1980) 17. 12.80 L 342/34
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
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schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
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