949
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 17. September 1981 Nr. 39
Tag Inhalt Seite
11.9.81 Drittes Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG 949
26-2
9. 9. 81 Postzeitungsordnung (PostZtgO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950
neu: 901-1-19-6; 901-1-19-1
9. 9 . 81 Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO) 962
neu: 901-1-19-7; 901-1-19-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 965
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 966
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 966
Drittes Gesetz
zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG
Vom 11. September 1981
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ses Gesetz vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
Beitritts an nur Anwendung, soweit Freizügigkeit durch
Artikel 1 das von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte
Vertragswerk über den Beitritt gewährt wird."
In das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBI. I S. 116)
Artikel 2
wird nach § 1 5 a eingefügt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
,,§ 15 b Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Geltung für Staatsangehörige neuer Mitgliedstaaten
Artikel 3
Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Staates
sind, der nach dem 31. Dezember 1980 Mitglied der Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, findet die- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11 . September 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Postzeitungsordnung
(PostZtgO)
Vom 9. September 1981
Inhaltsübersicht
t Abschnitt §
Allgemeine Vorschriften Prüfen der Zeitungspostsendungen ................ . 22
§
Postzeitungsdienst Behandlung vorschriftswidriger Zeitungs-
1
postsendungen .................................. . 23
Voraussetzung für die Benutzung ...................... . 2
Besondere Beförderungsgelegenheiten ............ . 24
Kreis der Benutzer ,, .. .. .. .. ., ,, ,, ,. . .. .. . ,, ,, ,, .. " ,, ,, " " ,, ,, .. .. ,, ,, " '
~ ~
3
Bezeichnungen im Postz.eitungsdienst .................. . 4 2. Titel
Zeitungen .................................................... . 5
Postve rtrie bsst ü cke
Ausschluß vom Postzeitungsdienst ..................... . 6
Zeitungsbestandteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... . 7 Äußere Beschaffenheit und Aufschrift der Postver-
Verlegerbeilagen .............................................. . 8 triebsstücke ..................................... . 25
Fremdbeilagen ................................................. . 9 Zeitungsbunde ................................... . 26
Wesentliche Zeitungsangaben ............................. . 10 Zusammenfassung der Zeitungsbunde zu Gebinden . 27
Zulassungsverfahren ...................................... . 11 Einlieferung ...................................... . 28
Auskunftserteilung .............................................. . 12 Luftpostbeförderung .............................. . 29
Formblätter ....................................................... . 13 Auslieferung; unzustellbare Postvertriebsstücke .... . 30
Verzicht auf die Zulassung ................................. . 14 Ersatzsendungen .................................. . 31
Widerruf der Zulassung ...................................... . 15
3. Titel
Postzeitungsgut
II. Abschnitt
Versandbedingungen ............................. . 32
Postzeitungsliste; Vermittlung von Zeitungsbestellungen
Auslieferung; unzustellbares Postzeitungsgut ...... . 33
Postzeitungsliste ..... 1-6 Ersatzsendungen .................................. . 34
Vermittlung von Zeitungsbestellungen . . . . . . . . . . . . . . 17
4. Titel
m. Abschnitt Stre ifbandzeitu n gen
ZeHungspostsendungen Versandbedingungen .............................. . 35
Auslieferung ...................................... . 36
1. Titel
Gemeinsame Vorschriften
IV. Abschnitt
Arten der Zeitungspostsendungen ....................... . 18
Gebühren für Zeitungspostsendungen .................. . 19 Schlußvorschriften
Beipack .................................................... . 20 Berlin-Klausel .................................... . 37
Einlieferungsliste; Belegexemplar ............................ . 21 Inkrafttreten ,, • " ~ • • • • ~ ., • ~ • • • • • • • ~ ~ • • • • ,, • • • • • • • • • e • • 38
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1981 951
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Postzeitungsdienst
(1) Die Postzeitungsordnung enthält die Benutzungsbedingungen für den Postzeitungs-
dienst.
(2) Die Deutsche Bundespost übernimmt im Postzeitungsdienst:
1. die Beförderung von Zeitungen als Zeitungspostsendungen,
2. die Vermittlung von Zeitungsbestellungen zwischen dem Besteller und dem Verleger.
(3) Im Postzeitungsdienst bietet die Deutsche Bundespost für den Versand von Zeitungen
besondere Sendungsarten an. Die Ausgestaltung der Sendungsarten und die Formen der
Auslieferung werden durch diese Verordnung entsprechend den Bedürfnissen des Presse-
vertriebs geregelt.
§2
Voraussetzung für die Benutzung
( 1) Die Leistungen des Postzeitungsdienstes können nur für die Zeitungen beansprucht
werden, die zum Postzeitungsdienst schriftlich zugelassen sind.
(2) Die Zulassung setzt voraus, daß die Zeitungen im Geltungsbereich dieser Verordnung
verlegt werden und in der inneren und äußeren Gestaltung den Vorschriften dieser Verord-
nung entsprechen.
§3
Kreis der Benutzer
(1) Den Postzeitungsdienst können Verleger und, soweit es diese Verordnung vorsieht,
auch Zeitungsvertriebsstellen und Besteller von Zeitungen benutzen.
(2) Verleger ist, wer im Geltungsbereich dieser Verordnung eine Zeitung erscheinen läßt,
indem er sie verlegt und öffentlich verbreitet.
(3) Zeitungsvertriebsstellen sind Geschäftsbetriebe, die Zeitungen gewerbsmäßig ver-
treiben.
§ 4 .
Bezeichnungen im Postzeitungsdienst
(1) Als Verlagspostamt wird ein Postamt bezeichnet, das den Dienstverkehr mit den
Verlegern wahrnimmt.
(2) Es werden bezeichnet:
1. als Zeitungsnummer die Gesamtheit der Exemplare einer Zeitung mit gleicher Nummer,
2. als Sondernummer die Zeitungsnummer, die über die vom Verleger vorausbestimmte
Erscheinungsweise hinaus aus besonderem Anlaß herausgegeben wird.
§5
Zeitungen
(1) Zeitungen im Sinne dieser Verordnung sind periodisch erscheinende Druckschriften, die
zu dem Zweck herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder
Fachfragen zu unterrichten. Sie müssen nach Art, Form, Umfang und Verbreitungsweise der
im Verkehr üblichen Auffassung von einer Zeitung entsprechen.
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(2) Zeitschriften sind den Zeitungen gleichgestellt, wenn sie die in Absatz 1 Satz 1
bestimmten Voraussetz:.mgen erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Druckschriften, die zu dem Zweck herausgegeben werden, die ideellen Ziele von Ver-
einen, Verbänden oder sonstigen Körperschaften zu fördern, gelten als Zeitungen, wenn sie
im übrigen die in Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmten Voraussetzungen erfüllen.
(4) Die zur Verkündung von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Verfügungen bestimm-
ten amtlichen Druckschriften gelten als Zeitungen. Sie müssen im Titel als Gesetz-, Ver-
ordnungs- oder Amtsblatt gekennzeichnet sein. Im Titel oder Untertitel muß außerdem die
Behörde angegeben sein, die die amtliche Druckschrift herausgibt.
(5) Druckschriften sind Vervielfältigungen, die in einem Hochdruckverfahren oder gleich-
wertig in einem Flach- oder Tiefdruckverfahren hergestellt sind. Das Schriftbild darf nicht die
Wiedergabe einer mit der Hand oder mit der Schreibmaschine geschriebenen Vorlage sein.
§6
Ausschluß vom Postzeitungsdienst
(1) Vom Postzeitungsdienst ausgeschlossen sind periodische Druckschriften, die nicht als
Zeitungen im Sinne des § 5 gelten. Das sind insbesondere: ·
1. Druckschriften, die durch ihre inhaltliche Gestaltung oder die Art der Verbreitung erweisen,
daß sie zu dem Zweck herausgegeben werden, den geschäftlichen Interessen von Unter-
nehmen, Vereinen, Verbänden oder sonstigen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar
zu dienen,
2. Druckschriften, die im Titel oder Untertitel Namen von geschäftlichen Unternehmen,
Namen von geschäftlichen Erzeugnissen, Firmen- oder Markenzeichen verwenden,
3. Druckschriften, die im Text- oder Anzeigenteil geschäftliche Empfehlungs- oder Ver-
mittlungsdienste des Verlages anbieten,
4. Druckschriften, in denen laufend und ausschließlich für ein bestimmtes Unternehmen
geworben wird,
5. Druckschriften, die durch ihren Inhalt erweisen, daß sie ausschließlich für ein Sammelwerk
bestimmt sind.
(2) Vom Postzeitungsdienst ausgeschlossen sind Zeitungen, deren presseübliche Bericht-
erstattung im Sinne des § 5 Abs. 1
1. in zusammenhängender Form abgedruckt weniger als 25 vom Hundert,
2. in nichtzusammenhängender Form abgedruckt weniger als 30 vom Hundert
des Zeitungsumfangs ausmacht.
(3) Ferner sind Zeitungen vom Postzeitungsdienst ausgeschlossen, die
1. unentgeltlich oder gegen eine Schutzgebühr abgegeben werden, es sei denn, sie enthalten
weder geschäftliche Werbung noch bezahlte Anzeigen,
2. seltener als einmal im Vierteljahr erscheinen,
3. einschließlich der Beilagen mehr als 1 000 Gramm wiegen; das gilt nicht für die zur
Verkündung von Gesetzen und Verordnungen bestimmten amtlichen Druckschriften.
§7
Zeitungsbestandteile
(1) Beiblätter, die durch ihre presseübliche Berichterstattung erweisen, daß sie die Zeitung
ergänzen sollen, gelten als Bestandteile der Zeitung, wenn sie
1. Druckschriften im Sinne des § 5 Abs. 5 sind,
2. die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 gebotene Form aufweisen und
3. durch ihr Format erkennen lassen, daß sie zu der Zeitung gehören.
(2) In sich geschlossene Anzeigenteile, die Anzeigen von mehr als einem Inserenten
enthalten und die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, gelten als
Bestandteile der Zeitung,
1. wenn sie in die Paginierung der Zeitung einbezogen oder
2. wenn sie in die buchbinderische Verarbeitung der Zeitung einbezogen oder
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1981 953
3. wenn auf ihnen der Titel und die Nummer oder der Titel und der Erscheinungstag der
Zeitung, zu der sie gehören, angegeben sind.
(3) Blätter, die nur eine Anzeige oder nur Anzeigen eines Inserenten enthalten und die in
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, gelten als Bestandteile der
Zeitung, wenn sie
1. in die Paginierung und in die buchbinderische Verarbeitung der Zeitung einbezogen sind
sowie
2. in ihrem Umfang 70 vom Hundert des Gesamtumfangs der Zeitung nicht überschreiten.
(4) Als Bestandteile der Zeitung gelten ferner Werbeaufkleber und dünne Muster, die auf
dafür vorgesehene Flächen der Zeitung aufgeklebt sind; der Flächeninhalt solcher Bestand-
teile darf höchstens 25 Quadratzentimeter betragen, die Ausdehnung darf in keiner Rich-
tung 6 Zentimeter überschreiten.
§8
Verlegerbeilagen
(1) Verlegerbeilagen sind folgende Druck-Erzeugnisse des Verlegers:
1. Mitteilungen, die mit dem Bezug der Zeitung in engem Zusammenhang stehen,
2. Zeitungszugaben, die der Verleger bei regelmäßig wiederkehrenden Anlässen mit der
Zeitung liefert.
(2) Verlegerbeilagen sind ferner andere Zeitungen des Verlegers, die er der Zeitungregel-
mäßig als Nebenblatt beifügt. Die Zeitung muß einen Vermerk enthalten, der erkennen läßt,
daß das Nebenblatt regelmäßig beigefügt wird.
(3) Als Verlegerbeilagen gelten, sofern sie keine geschäftliche Werbung enthalten:
1. Druck-Erzeugnisse und Muster, die der Verleger wissenschaftlichen oder fachlichen Auf-
sätzen zur Veranschaulichung beifügt,
2. Druck-Erzeugnisse von allgemeiner oder gemeinnütziger Bedeutung, sofern der Verleger
ihre Versendung unentgeltlich übernimmt.
(4) Verlegerbeilagen müssen sich zur Beförderung mit den Zeitungsexemplaren eignen und
dürfen deren betriebliche Behandlung nicht erschweren.
(5) Verlegerbeilagen müssen in die Zeitung eingelegt werden. Sie dürfen mit der Zeitung
fest verbunden sein.
(6) Die einem Zeitungsexemplar beigefügten Verlegerbeilagen dürfen insgesamt nicht
schwerer sein als das Zeitungsexemplar. Nebenblätter dürfen bis zu 100 Gramm schwerer
sein als das Zeitungsexemplar, dem sie beiliegen. Die Gewichtsbegrenzung gilt nicht für
Verlegerbeilagen, die den zur Verkündung von Gesetzen und Verordnungen bestimmten amt-
lichen Druckschriften beigefügt werden.
(7) Verlegerbeilagen werden so behandelt, als sei ihr Inhalt in der Zeitung selbst gedruckt.
Sie dürfen jedem Zeitungsexemplar nur einmal und nur der Zeitungsnummer insgesamt bei-
gefügt werden. Verlegerbeilagen dürfen einem Teil der Zeitungsnummer beigefügt werden,
wenn dieser Teil als Streifbandzeitung versandt wird.
§9
Fremdbeilagen
(1) Fremdbeilagen sind Druck-Erzeugnisse und Muster, die der Verleger im Auftrag und im
Interesse Dritter den Zeitungsexemplaren beifügt. Als Fremdbeilagen gelten Druck-Erzeug-
nisse und Muster, die vom Verleger herrühren, jedoch weder Zeitungsbestandteile noch
Verlegerbeilagen sind.
(2) Fremdbeilagen müssen sich zur Beförderung mit den Zeitungsexemplaren eignen und
dürfen deren betriebliche Behandlung nicht erschweren. Sie dürfen verschlossen sein.
(3) Fremdbeilagen müssen in die Zeitung eingelegt werden. Sie dürfen mit der Zeitung fest
verbunden sein.
(4) Das Gesamtgewicht der einem Zeitungsexemplar beigefügten Fremdbeilagen darf
höchstens 150 Gramm betragen. Die Fremdbeilagen dürfen jedoch insgesamt nicht schwerer
sein als das Zeitungsexemplar, dem sie beiliegen. Die Einschränkung nach Satz 2 gilt nicht
für als Fremdbeilagen beigefügte andere Zeitungen.
954 Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1981, Teil .1
(5) Ein Zeitungsexemplar darf bis zu fünf Fremdbeilagen enthalten. Besteht eine Fremd-
beilage aus mehreren locen Bestandteilen, so zählt jeder Bestandteil als eine Fremdbeilage.
Werden mehrere von einem Auftraggeber stammende Fremdbeilagen durch Umschlag, feste
Haftung oder Klebemittel zusammengehalten, so gelten sie als eine Fremdbeilage. Eine in die
Zeitung als Fremdbeilage eingelegte andere Zeitung gilt auch dann als eine Fremdbeilage,
wenn sie aus mehreren losen Bestandteilen besteht.
(6) Fremdbeilagen dürfen auch einem Teil der Postvertriebsstücke, des Postzeitungsguts
oder der Streifbandzeitungen beigefügt werden. Die teilweise Beifügung in Postvertriebs-
stücken und Postzeitungsgut ist nur gestattet, wenn die Zahl der Beilagen ohne betriebliche
Schwierigkeiten festzustellen ist. Den Streifbandzeitungen dürfen nur solche Fremdbeilagen
beigefügt werden, für die in der Zeitung ein Beilagenhinweis abgedruckt ist.
(7) Für Fremdbeilagen in Postvertriebsstücken und im Postzeitungsgut werden vom
Verleger besondere Gebühren erhoben.
§10
Wesentliche Zeitungsangaben
( 1) Die Titelseite der Zeitung muß außer dem Titel deutlich sichtbar folgende Angaben
enthalten:
1. die Nummer oder die Bezeichnung „Sondernummer'',
2. den Erscheinungstag oder eine andere Bezeichnung, aus der die Zugehörigkeit der
Zeitungsnummer zu einem bestimmten, der Erscheinungsweise entsprechenden Zeitraum
zu erkennen ist.
(2) Auf der Titelseite oben soll das Vertriebskennzeichen in einer Schriftgröße von minde-
stens drei Millimetern angegeben sein.
(3) In der Zeitung muß der Verkaufspreis angegeben sein oder der Grund, weshalb ein
Verkaufspreis nicht erhoben wird. Dies gilt nicht für unentgeltlich abgegebene Zeitungen, die
keine geschäftliche Werbung enthalten.
§ 11
Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsdienst ist vom Verleger beim zuständigen
Verlagspostamt zu beantragen. Für den Antrag ist das amtliche Formblatt zu verwenden. Dem
Antrag ist ein Muster der Zeitung beizufügen.
(2) Sollen von einer Zeitung mehrere Ausgaben im Postzeitungsdienst verbreitet werden,
so. ist die Zulassung für jede Ausgabe zu beantragen.
(3) Die Zulassung kann nur zum Ersten eines Monafs beantragt werden. Der Zulassungs-
antrag mit dem Muster der Zeitung muß spätestens einen Monat vor der beabsichtigten
Inanspruchnahme des Postzeitungsdienstes beim Verlagspostamt vorliegen.
(4) Anträge, den Inhalt der Zulassung zu ändern, können nur zum Ersten eines Monats
gestellt werden. Änderungsanträge müssen schriftlich gestellt werden und spätestens einen
Monat vor dem Zeitpunkt der Änderung beim Verlagspostamt vorliegen.
(5) Über den Zulassungs- oder Änderungsantrag entscheidet das Verlagspostamt; es
erteilt dem Verleger einen schriftlichen Bescheid.
(6) Für jede zugelassene Zeitung wird vom Verleger die Zeitungsgrundgebühr erhoben.
(7) Der Verleger muß für die Erhebung der Postzeitungsgebühren sein Postscheckkonto
angeben.
§ 12
Auskunftserteilung
Verleger und Zeitungsvertriebsstellen sind verpflichtet, auf Verlangen die Auskünfte zu
erteilen, die erforderlich sind, um die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Postzeitungs-
dienstes und die Richtigkeit der Versandzahlen zu prüfen.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1981 955
§13
Formblätter
Formblätter sind vollständig und dem Vordruck entsprechend auszufüllen. Die Schrift muß
so beschaffen sein, daß sie nicht ausgelöscht werden kann.
§14
Verzicht auf die Zulassung
Der Verzicht auf die Zulassung kann nur zum Ablauf eines Monats erklärt werden. Die
Verzichterklärung muß schriftlich abgegeben werden und bis zum Ersten dieses Monats beim
Verlagspostamt vorliegen.
§15
Widerruf der Zulassung
( 1) Die Zulassung zum Postzeitungsdienst wird widerrufen, wenn
1. die Zeitung die Voraussetzungen für die Zulassung nicht oder nicht mehr erfül1t,
2. der Verleger die Einrichtungen des Postzeitungsdienstes mißbraucht,
3. der Verleger seinen Gebührenverpflichtungen nicht nachkommt.
4. der Verleger fällige Zeitungsnummern nicht liefert und der Aufforderung des Verlags-
postamts, die regelmäßige Lieferung innerhalb einer Frist von einem Monat wieder auf-
zunehmen oder auf die Zulassung zu verzichten, nicht nachkommt,
5. der Verleger es ablehnt, nach § 12 erbetene Auskünfte zu erteilen.
(2) Über den Widerruf der Zulassung erteilt das Verlagspostamt dem Verleger einen schrift-
lichen Bescheid.
II. Abschnitt
Postzeitungsliste; Vermittlung von Zeitungsbestellungen
§16
Postzeitungsliste
(1) Die Postzeitungsliste ist das Verzeichnis der zum Postzeitungsdienst zugelassenen
Zeitungen. Sie wird jährlich nach dem Stand vom 1. Januar herausgegeben. Zum 1. April,
1. Juli und 1. Oktober erscheinen Nachträge zur Postzeitungsliste, in denen die seit Beginn
des Jahres eingetretenen Veränderungen veröffentlicht werden.
(2) Die Zeitungen werden mit folgenden Angaben in die Postzeitungsliste aufgenommen:
Titel - beim Vorliegen verschiedener Ausgaben mit Bezeichnung der Ausgabe-, Anschrift und
Postscheckkonto des Verlegers, Vertriebskennzeichen und Erscheinungsweise.
(3) Auf Antrag des Verlegers werden folgende Zusätze in die Postzeitungsliste auf-
genommen:
1. Angaben über den Untertitel einer Zeitung und über einen früheren Titel, wenn diese
Angaben zusammen mit dem Titel nicht mehr als sechs Zeilen ausmachen,
2. Anschrift und Postscheckkonto eines zur Entgegennahme von Zeitungsbestellungen
Bevollmächtigten,
3. Abonnementspreise für bis zu vier Bezugszeiten.
Für die Zusätze nach den Nummern 1 und 2 werden vom Verleger Gebühren erhoben.
§ 17
Vermittlung von Zeitungsbestellungen
Die Deutsche Bundespost nimmt Bestellungen auf Lieferung von Zeitungen nach den
Angaben in der Postzeitungsliste entgegen und übermittelt die Bestellungen an den Verleger.
Für die Übermittlung ist vom Besteller die Gebühr für eine Büchersendung zu entrichten.
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
III. Abschnitt
Zeitungspostsendungen
1. Titel
Gemeinsame Vorschriften
§ 18
Arten der Zeitungspostsendungen
(1) Verleger können ihre Zeitungsexemplare versenden:
1 . ais Postvertriebsstücke in Zeitungsbunden an Postämter z.ur Auslieferung an Einzel-
empfänger,
2. als Postzeitungsgut an Sammelempfänger zur Weitervermittlung,
3„ ais Streifbandzeitungen an Einzelempfänger .
(2) Zeitungsvertriebsstellen können Zeitungsexemplare als Streifbandzeitungen ver-
senden„
§ 19
Gebühren für Zeitung~postsendungen
Für Zeitungspostsendungen werden Gebühren nach der Postzeitungsgebührenordnung
erhoben.
§ 20
Beipack
( 1 ) Als Beipack dürfen den Zeitungspostsendungen der Lieferschein und die Rechnung für
die Zeitung sowie ein Vordruck für die Zahlung des Rechnungsbetrages beigefügt werden.
Postzeitungsgut darf darüber hinaus Aushangbogen für Verkaufsstellen enthalten.
(2) Für Beipack z.u Postvertriebsstücken und zu Postzeitungsgut werden keine Gebühren
erhoben.
§ 21
Einlieferungsliste; Belegexemplar
(1) Der Verleger hat dem Verlagspostamt für jede Zeitungsnummer beim Erscheinen eine
Einlieferungsliste und ein Belegexemplar zu liefern. Wird eine Zeitungsnummer nur als
Streifbandzeitung versandt, so ist die Einlieferungsliste nicht erforderlich.
(2) Die Einlieferungsliste muß die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben über
die eingelieferten Postvertriebsstücke, das Postzeitungsgut und die Fremdbeilagen ent-
halten. Für die Einlieferungsliste ist ein Formblatt nach amtlichem Muster zu verwenden.
(3) Zum Belegexemplar gehören Verleger- und Fremdbeilagen sowie alle Teile der
Sendung, die für die Gewichtsermittlung von Bedeutung sind.
(4) Fremdbeilagen, die nur einem Teil der Postvertriebsstücke oder des Postzeitungsguts
beigefügt werden sollen, sind beim Verlagspostamt spätestens einen Tag vor der Einlieferung
unter Vorlage eines Belegstücks anzumelden. Für die Anmeldung ist ein Formblatt nach amt-
lichem Muster zu verwenden. Wird die rechtzeitige Anmeldung derartiger Fremdbeilagen
versäumt, so wird für die Gebührenberechnung unterstellt, daß die Fremdbeilagen allen als
Postvertriebsstück oder als Postzeitungsgut versandten Zeitungsexemplaren beigefügt
waren.
§ 22
Prüfen der Zeitungspostsendungen
Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, die Zeitungspostsendungen daraufhin zu prüfen,
ob sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck darf sie ver-
schlossene Sendungen und verschlossene Teile des Inhalts öffnen.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1981 957
§ 23
Behandlung vorschriftswidriger Zeitungspostsendungen
(1) Zeitungspostsendungen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen,
können dem Absender zur Beseitigung der Mängel zurückgegeben werden.
(2) Unterbleibt die Rückgabe, so gilt folgendes:
1. Für unzulässige Beilagen in Zeitungsexemplaren, die als Postvertriebsstücke oder Post-
zeitungsgut versandt werden, wird die doppelte Gebühr für Fremdbeilagen erhoben.
2. Für Postzeitungsgut, das unzulässige Gegenstände enthält, wird bei Sendungen bis 1 000
Gramm die Briefgebühr, bei Sendungen über 1 000 Gramm bis 2 000 Gramm die Päck-
chengebühr, bei Sendungen über 2 000 Gramm die Paketgebühr erhoben.
3. Für Streifbandzeitungen, die unzulässige Beilagen oder unzulässige Gegenstände ent-
halten, wird die Briefgebühr erhoben.
4. Für Streifbandzeitungen, die nicht oder unzureichend freigemacht sind, wird die Brief-
gebühr erhoben.
5. Für Streifbandzeitungen, die das Höchstgewicht übersteigen, wird die Päckchengebühr
erhoben.
Bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden die fehlenden Gebühren vom
Verleger erhoben, bei Streifbandzeitungen werden die Gebühren vom Empfänger als Nach-
gebühren eingezogen.
(3) Ist der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit weniger als drei Zeitungsexemplaren
nicht entrichtet, so wird der Gebührenzuschlag vom Empfänger als Nachgebühr eingezogen.
§ 24
Besondere Beförderungsgelegenheiten
( 1) Außerhalb der bestehenden Beförderungsgelegenheiten können für Zeitungspost-
sendungen auf Antrag des Verlegers besondere Beförderungsgelegenheiten eingerichtet
werden. Der Antrag ist an das Verlagspostamt zu richten. Für den Antrag ist ein Formblatt
nach amtlichem Muster zu verwenden.
(2) Änderungen in der Zahl der zu befördernden Beutel und losen Sendungen sind dem
Verlagspostamt schriftlich mitzuteilen.
(3) Will der Verleger eine besondere Beförderungsgelegenheit nicht mehr benutzen, so muß
er den Verzicht dem Verlagspostamt schriftlich mitteilen.
(4) Für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten werden vom Verleger
Gebühren erhoben.
2. Titel
Postvertriebsstücke
§ 25
Äußere Beschaffenheit und Aufschrift der Postvertriebsstücke
( 1) Postvertriebsstücke müssen ein für ihre Behandlung im Postbetrieb zweckmäßiges
Format aufweisen. Das einzelne Zeitungsexemplar kann mit einem Streifband oder einer
Umhüllung versehen oder unverpackt sein.
(2) Postvertriebsstücke müssen mit einer Aufschrift versehen sein. Zur Aufschrift eines
Postvertriebsstücks gehören außer der Anschrift das Vertriebskennzeichen, die Absender-
angabe und, wenn das Postvertriebsstück ein Streifband oder eine Umhüllung aufweist, die
Angaben „Postvertriebsstück'' und „Gebühr bezahlt".
(3) Sind mehrere Postvertriebsstücke einer Zeitung für denselben Empfänger mit einem
gemeinsamen Streifband oder einer gemeinsamen Umhüllung versehen, so kann darauf ver-
zichtet werden, auf jedem einzelnen dieser Postvertriebsstücke eine Aufschrift anzubringen.
In diesem Fall tritt in der Aufschrift anstelle der Angabe „Postvertriebsstück" die Angabe
„Postvertriebsstücke für Mehrfachbezieher", außerdem muß der Hinweis „Bitte ungeöffnet
ausliefern" angebracht werden.
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(4) Bei Postvertriebsstücken ohne Streifband und ohne Umhüllung muß die Anschrift lese-
gerecht im oberen Bere:ch des Zeitungsexemplars stehen, wenn sich der Bund oder, nach
Faltung des Zeitungsexemplars auf das Transportformat, der Falz an der rechten Seite
befindet. Das Vertriebskennzeichen und der Absender müssen in unmittelbarer Nähe der
Anschrift angegeben sein. Ist die Absenderangabe im Kopf der Zeitung abgedruckt, so bedarf
es einer weiteren Absenderangabe auch dann nicht, wenn die Anschrift nicht in unmittelbarer
Nähe dieses Eindrucks angebracht ist.
(5) Ist das Zeitungsexemplar mit einem Streifband oder einer nicht durchsichtigen
Umhüllung versehen, so ist darauf die Aufschrift anzubringen.
(6) Ist das Zeitungsexemplar mit einer durchsichtigen Umhüllung versehen, so darf sich die
Aufschrift unter der Umhüllung befinden. Alle Teile der Aufschrift müssen sichtbar sein. Die
Anschrift muß bei allen Exemplaren einer Zeitung an der gleichen Stelle angebracht werden,
die Zeilen der Anschrift müssen parallel zu einer Seite der Sendung verlaufen. Ist die Anschrift
auf der Zeitung selbst angegeben, so gilt Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend; die Angaben
„Postvertriebsstück" und „Gebühr bezahlt" können entfallen. Wird ein besonderes Blatt als
Anschriftenträger verwendet, so müssen sich alle zur Aufschrift gehörenden Angaben auf
diesem Blatt befinden.
(7) Als Anschriftenträger verwendete besondere Blätter dürfen zusätzlich mit Angaben, die
sich auf den Vertrieb der Zeitung beziehen, und anderen Texten, auch werblicher Art, bedruckt
sein. Befinden sich die zusätzlichen Texte auf der Seite mit der Aufschrift, so müssen sie ab-
gedeckt sein. Anschriftenträger mit zusätzlichen Texten dürfen höchstens 25 Gramm wiegen.
Für sie wird eine Gebühr in Höhe der halben Fremdbeilagengebühr für ein Druck-Erzeugnis
erhoben, es sei denn, daß die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 'Nr. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 2 oder
§ 20 Abs. 1 Satz 1 vorliegen.
§ 26
Zeitungsbunde
(1) Postvertriebsstücke sind vom Verleger für den Versand zu Zeitungsbunden zusammen-
zufassen. Die Zusammenfassung erfolgt nach Maßgabe des von der Deutschen Bundespost
herausgegebenen „Verzeichnisses der Leiteinheiten für Zeitungsbunde" in Ortsbunden,
Ortssammelbunden, Landbunden, Leitbereichsbunden oder Leitabschnittsbunden. Zeitungs-
bunde müssen sicher und den Erfordernissen des Postbetriebs entsprechend verpackt sein;
sie dürfen höchstens 15 Kilogramm wiegen.
(2) Zeitungsbunde sind mit einer Aufschrift zu versehen, die folgende Angaben enthalten
muß:
1. die Bezeichnung „Zeitungen",
2. die Bezeichnung der Leiteinheit,
3. das Vertriebskennzeichen,
4. die Zahl der in dem Zeitungsbund enthaltenen Postvertriebsstücke,
5. die Zahl der für die Leiteinheit bestimmten Zeitungsbunde, wenn für die Leiteinheit mehr
als ein Zeitungsbund zum Versand kommt.
Die Anordnung der Angaben soll dem amtlichen Muster entsprechen. Die Bezeichnung
,,Zeitungen" und die zur Bezeichnung der Leiteinheit gehörende Postleitzahl müssen hervor-
treten.
(3) Die Aufschrift ist auf der größten Fläche des Zeitungsbunds anzubringen. Als Träger für
die Aufschrift ist ein Aufschriftzettel aus hellgrünem Papier zu verwenden. Er muß mindestens
14,8 Zentimeter x 10,5 Zentimeter groß sein (DIN A 6 quer). Ist das Zeitungsbund mit einer
durchsichtigen Umhüllung versehen, so muß der Aufschriftenträger die Aufschriftfläche des
Zeitungsbunds abdecken oder mindestens 29,6 Zentimeter x 21 Zentimeter groß sein
(DIN A 4). Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 dürfen auf einem Etikett aus weißem Papier
angegeben werden, das auf den Aufschriftzettel aufgeklebt wird. Dabei muß der sichtbar
bleibende Teil des hellgrünen Aufschriftzettels einen größeren Flächeninhalt aufweisen als
das Etikett.
§ 27
Zusammenfassung der Zeitungsbunde zu Gebinden
(1) Zeitungsbunde sind vom Verleger entsprechend den Vorgaben des Verlagspostamts
nach postalischen Leiteinheiten zusammengefaßt einzuliefern.
(2) Muß diese Zusammenfassung nach den Vorgaben des Verlagspostamts in Form von
Gebinden erfolgen, so richtet sich die Art der dabei zu verwendenden Hilfsmittel nach der
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17„ September 1981 959
Menge und der Beschaffenheit der Zeitungsbunde sowie nach den betriebstechnischen
Erfordernissen der Deutschen Bundespost. Die Deutsche Bundespost kann Hilfsmittel zur
Zusammenfassung zur Verfügung stellen.
(3) Gebinde müssen so beschaffen sein, daß die Ordnung der Zeitungsbunde bis zur
be:lriebsbedingten Auflösung der Gebinde erhalten bleibt.
(4) Gebinde müssen mit einer vom Verlagspostamt vorgegebenen Bezeichnung versehen
sein, die erkennen läßt, wo sie aufzulösen sind. Werden für Gebinde Beutel verwendet, so ist
die Bezeichnung auf einer Beutelfahne nach amtlichem Muster vorzunehmen.
§ 28
Einlieferung
(1) Postvertriebsstücke sind bei der vom Verlagspostamt bestimmten Stelle einzuliefern.
(2) Die Zahl der für die einzelnen Leiteinheiten eingelieferten Postvertriebsstücke ist dem
Verlagspostamt jeweils beim Erscheinen einer Zeitungsnummer mit einer Versandliste mit-
z.uteilen . Die Versandliste muß das Vertriebskennzeichen, den Einlieferungstag, die Nummer
der Zeitung, die Bezeichnung der Leiteinheiten, für die Zeitungsbunde gefertigt werden, in
numerischer Folge ihrer Postleitzahlen und die Zahl der für jede Leiteinheit versandten Post-
vertriebsstücke enthalten. Für Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich erscheinen,
genügt die Vorlage der Versandliste für jeweils eine Zeitungsnummer in der Woche, es sei
denn, daß die Zahlen der versandten Postvertriebsstücke an den einzelnen Tagen stark
schwanken.
(3) Von jeder Zeitungsnummer sollen insgesamt mindestens 100, bei wöchentlich einmal
und häufiger erscheinenden Zeitungen mindestens 50 Postvertriebsstücke eingeliefert
werden. Werden diese Sendungsmengen unterschritten, so wird eine Mindestgebühr
erhoben.
§ 29
Luftpostbeförderung
Postvertriebsstücke werden auf Antrag des Verlegers mit Luftpost befördert. Für die Luft-
postbeförderung wird vom Verleger ein Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke erhoben.
§ 30
Auslieferung; unzustellbare Postvertriebsstücke
( 1) Postvertriebsstücke werden wie gewöhnliche Briefsendungen ausgeliefert; sie werden
nicht nachgesandt.
(2) Unzustellbare Postvertriebsstücke werden nicht an den Verleger zurückgesandt. Die
Unzustellbarkeit wird dem Verleger mitgeteilt.
§ 31
Ersatzsendungen
( 1) Für verlorengegangene oder stark beschädigte Postvertriebsstücke können Ersatz-
sendungen eingeliefert werden. Für die Ersatzsendungen werden keine Gebühren erhoben.
(2) Die Ersatzsendungen sind in besondere Zeitungsbunde aufzunehmen. Die einzelnen
Ersatzsendungen sind in der Aufschrift mit der Bezeichnung „Ersatzsendung", die beson-
deren Zeitungsbunde mit der Bezeichnung „Ersatzsendungen" zu versehen.
3. Titel
Postzeitungsgut
§ 32
Versandbedingungen
(1) Postzeitungsgut muß sicher und den Erfordernissen ·des Postbetriebs entsprechend
verpackt sein. Das Höchstgewicht beträgt 15 Kilogramm. Postzeitungsgut soll mindestens
drei Zeitungsexemplare enthalten. Enthält eine Sendung weniger als drei Zeitungsexemplare,
so ist vom Verleger ein Gebührenzuschlag zu entrichten.
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(2) Postzeitungsgut ist mit einer Aufschrift nach amtlichem Muster zu versehen, die auf der
größten Fläche der Sendung, den Langseiten gleichgerichtet, anzugeben ist. Der Aufschrif-
tenträger muß mindestens 14,8 Zentimeter x 10,5 Zentimeter groß sein (DIN A 6 quer). Ist
Postzeitungsgut mit einer durchsichtigen Umhüllung versehen, so muß der Aufschriftenträger
die Aufschriftfläche des Postzeitungsguts abdecken. Die Aufschrift muß außer der Anschrift
folgende Angaben enthalten:
1. die Bezeichnung „Postzeitungsgut",
2. das Vertriebskennzeichen,
3.. die Zahl der in der Sendung enthaltenen Zeitungsexemplare,
4„ die Zahl der für den Empfänger bestimmten Sendungen, wenn für den Empfänger mehr als
eine Sendung zum Versand kommt,
5 . den Aufdruck eines Ringes mit einem äußeren Durchmesser von mindestens 30 Milli-
metern und einer Strichstärke von mindestens 5 Millimetern,
6. den Absender..
Die in der Anschrift enthaltene Postleitzahl muß hervortreten. Aus der Absenderangabe muß
die Eigenschaft des Absenders als Verleger eindeutig erkennbar sein. Die Abholangabe
,,Postlagernd" ist unzulässig.
(3) Postzeitungsgut kann nur von Montag bis Donnerstag 12 Uhr eingeliefert werden. Die
Einlieferungsstelle und die Einlieferungszeiten bestimmt das Verlagspostamt. Die Sendungen
sind leitmäßig zusammengefaßt einzuliefern. Der Einlieferungsstelle ist ein Übergabezettel zu
übergeben. Für den Übergabezettel ist ein Formblatt nach amtlichem Muster zu verwenden.
(4) Postzeitungsgut kann auf Antrag des Verlegers als Postzeitungsschnellgut mit Vorrang
befördert werden.. Die Beschränkung des Absatzes 3 Satz 1 entfällt. Wünsche hinsichtlich
Einlieferungszeit und Abbeförderung werden berücksichtigt, soweit der Dienstbetrieb und die
bestehenden Beförderungsgelegenheiten es zulassen. Vor der erstmaligen Benutzung einer
Beförderungsgelegenheit muß der Verleger den Versand beim Verlagspostamt unter Angabe
der voraussichtlichen Einlieferungsmenge schriftlich anmelden. Für Postzeitungsschnellgut
wird vom Verleger ein Gebührenzuschlag erhoben.
(5) Postzeitungsschnellgut kann auf Antrag des Verlegers als Luftpostzeitungsgut
befördert werden. Für die Luftpostbeförderung wird vom Verleger ein besonderer Zuschlag
erhoben.
§ 33
Auslieferung; unzustellbares Postzeitungsgut
(1) Postzeitungsgut soll unmittelbar nach der Ankunft abgeholt werden. Es wird demjenigen
ausgeliefert 1 der sich zur Abholung meldet. Postzeitungsgut wird nach dem Eingangstag drei
Werktage lang zur Abholung bereitgehalten.
(2) Der Empfänger kann beantragen, daß ihm Postzeitungsgut, das zur Abholung bereitliegt,
wie eine Schnellsendung zugestellt wird. Für die Zustellung wird vom Empfänger die Schnell-
sendungsgebühr für eine Paketsendung nach der 1. Zone erhoben.
(3) Auf Verlangen des Verlegers wird Postzeitungsgut wie eine Paketsendung zugestellt.
Das Verlangen muß durch einen Vermerk in der Aufschrift kenntlich gemacht werden. Die
Zustellgebühr für eine Paketsendung ist vom Verleger im voraus zu entrichten.
(4) Unzustellbares Postzeitungsgut wird nicht an den Verleger zurückgesandt.
(5) Der Verleger kann durch Vermerk in der Aufschrift vorausverfügen, daß unzustellbares
Postzeitungsgut zurückgesandt oder ihm die Unzustellbarkeit angezeigt wird. Für die Rück-
sendung wird die Paketgebühr, für die Anzeige die Gebühr für eine Unzustellbarkeitsanzeige
vom Verleger erhoben.
§ 34
Ersatzsendungen
Für verlorengegangenes oder stark beschädigtes Postzeitungsgut können Ersatz-
sendungen eingeliefert werden. Für die Ersatzsendungen werden keine Gebühren erhoben.
Ersatzsendungen sind in der Aufschrift mit der Bezeichnung „Ersatzsendung" zu versehen.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1981 961
4. Titel
Streifbandzeitungen
§ 35
Versandbedingungen
(1) Streifbandzeitungen müssen mit einem Streifband oder einer offenen Umhüllung
versehen sein. Der Inhalt der Sendung muß leicht geprüft werden können.
(2) Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Streifbandzeitung" tragen. Der Absender muß
angegeben sein. Aus der Absenderangabe muß die Eigenschaft des Absenders als Verleger
oder als Zeitungsvertriebsstelle eindeutig erkennbar sein. In der Aufschrift ist das Vertriebs-
kennzeichen anzugeben, wenn es nicht im Kopf der Zeitung eingedruckt ist. Im übrigen gelten
die Vorschriften der Postordnung über Formen, Maße, Aufschrift und Außenseite bei Brief-
sendungen.
(3) Streifbandzeitungen sind von den Verlegern bei der vom Verlagspostamt bestimmten
Stelle, von den Zeitungsvertriebsstellen bei den Annahmestellen einzuliefern. Streifband-
zeitungen sollen leitmäßig zusammengefaßt eingeliefert werden, wenn mehr als 500 Sendun-
gen von einer Zeitungsnummer eingeliefert werden.
(4) Für Streifbandzeitungen sind die besonderen Versendungsformen Luftpost und Eil-
zustellung zulässig. Die Vorschriften der Postordnung über Luftpost und Eilzustellung gelten
entsprechend. Für die Luftpostbeförderung ist vom Verleger ein besonderer Zuschlag, für die
Eilzustellung die Eilzustellgebühr zu entrichten.
(5) Streifbandzeitungen müssen freigemacht sein.
(6) Das Höchstgewicht beträgt 1 000 Gramm.
§ 36
Auslieferung
Streifbandzeitungen werden wie gewöhnliche Briefsendungen ausgeliefert. Unzustellbare
Streifbandzeitungen werden an den Absender zurückgesandt.
IV. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 37
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37
des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 38
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsordnung vom 15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2101)
außer Kraft.
Bonn, den 9. September 1981
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Postzeitungsgebührenordnung
(PostztgGebO)
Vom 9. September 1981
1n h altsü bersi cht
§
Entrichten der Gebühren .......................... .
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen;
Gebührenerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Zeitungsgrundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste . . . . . . . . . 4
Gebühren für Fremdbeilagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Gebühren für die Benutzung besonderer
Beförderungsgelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Gebühren für Postvertriebsstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Gebühren für Postzeitungsgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Gebühren für Streifbandzeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Sondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . 1O
Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Inkrafttreten ..... ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Auf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
Entrichten der Gebühren
( 1) Die vom Verleger zu entrichtenden Gebühren werden nach Mitteilung der Gebühren-
schuld durch Abbuchen vom Postscheckkonto erhoben, soweit sie nicht durch Freimachung
oder Barzahlung zu entrichten sind. Über die Gebühren wird jeweils nach Erscheinen einer
Zeitungsnummer abgerechnet. Für Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich erschei-
nen, werden für die Abrechnung die in einer Woche erschienenen Zeitungsnummern zusam-
mengefaßt. Über Gebühren, die nicht im Zusammenhang mit dem Erscheinen einer Zeitungs-
nummer fällig werden, wird besonders abgerechnet.
(2) Die zeitliche Zuordnung einer Zeitungsnummer für die Rechnung über Postzeitungsge-
bühren richtet sich nach dem gemäß § 10 Abs. 1 der Postzeitungsordnung auf der Titelseite
der Zeitung aufgedruckten Erscheinungstag. Fehlt diese Angabe, so wird die Zeitungs-
nummer für die Rechnung über Postzeitungsgebühren dem Zeitraum zugeordnet, der sich aus
den anderen Angaben nach § 10 Abs. 1 der Postzeitungsordnung ergibt.
(3) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, von dem Verleger Gebührenvorauszahlungen
in Höhe der jeweils für eine Zeitungsnummer oder für einen Abrechnungsabschnitt ermittelten
Gebührenschuld zu fordern.
§2
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebührenerstattung
( 1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden keine
Gebühren erhoben.
(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet.
(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendungen oder einzelne Zeitungsexemplare wer-
den keine Gebühren erstattet.
§3
Zeitungsgrundgebühr
( 1 ) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Kalenderjahr 60 Deutsche Mark.
(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr
für jedes volle und für jedes angefangene Vierteljahr 15 Deutsche Mark.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1981 963
§4
Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste
( 1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der Postzeitungsliste beträgt für jede volle
und angefangene Zeile 10 Deutsche Mark.
(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Angaben in der Liste „Liste des journaux
allemands" erhoben.
§5
Gebühren für Fremdbeilagen
Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je volle und angefangene 25 Gramm:
1. eines Druck-Erzeugnisses
in Postvertriebsstücken 14,4 Pf,
in Postzeitungsgut 7,2 Pf,
2. eines Musters
in Postvertriebsstücken 20,6 Pf,
in Postzeitungsgut 10,3 Pf.
§6
Gebühren für die Benutzung
besonderer Beförderungsgelegenheiten
( 1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten betragen für
jeden Beutel und für jede lose Sendung:
1. für die Beförderung 2,35 DM,
2. für die Behandlung
an der Anfangsstelle 2,00 DM,
an der Endstelle 2,00 DM,
am Umladeort 2,00 DM.
(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur erhoben, wenn für die Behandlung der
Beutel und losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundespost besonders eingesetzt
werden müssen.
§7
Gebühren für Postvertriebsstücke
(1) Die Gebühr für ein Postvertriebsstück beträgt:
1 . bei häufiger als wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 9,10 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,77 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,10 Pf,
über 500 g bis 1000 g 1,20 Pf,
2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 11,70Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,95 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,20 Pf,
über 500 g bis 1000 g 1,55 Pf,
3. bei seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 17,30 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 1,10 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,40 Pf,
über 500 g bis 1000 g 1,65 Pf.
(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 Gramm und mehr auf 10 Gramm auf-
gerundet, Teile unter 5 Gramm bleiben unberücksichtigt.
(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei einmal wöchentlich und häufiger
erscheinenden Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.
(4) Bei der Festsetzung des Gebührensatzes wird die im Antrag auf Zulassung zum Post-
zeitungsdienst angegebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt. Die Gebühren des Absat-
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zes 1 Nr. 1 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern geliefert
werden. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens
10 Zeitungsnummern geliefert werden. Wird die erforderliche Zahl von Zeitungsnummern im
Vierteljahr nicht erreicht, so werden die entsprechenden Gebühren nacherhoben.
( 5) Der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung beträgt für
je 10 Gramm eines Postvertriebsstücks 0,8 Pfennig. Bei der Feststellung des Gewichts gilt
Absatz 2 entsprechend.
§8
Gebühren für Postzeitungsgut
(1) Die Gebühr für Postzeitungsgut beträgt 34 Pfennig je Kilogramm. Der Gebühren-
zuschlag für Postzeitungsgut mit weniger als drei Zeitungsexemplaren beträgt 10 Pfennig je
Sendung.
(2) Für Postzeitungsschnellgut wird ein Zuschlag von 9 Pfennig je Kilogramm erhoben.
(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr für Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag
von 80 Pfennig je Kilogramm erhoben.
§9
Gebühren für Streifbandzeitungen
(1) Die Gebühr für eine Streifbandzeitung beträgt:
bis 50 g 45 Pf,
über 50 g bis 100 g 55 Pf,
über 100 g bis 250 g 70 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,00 DM,
über 500 g bis 1 000 g 1,70 DM.
(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 Gramm 5 Pfennig.
§10
Sondervorschriften für das Land Berlin
Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung
betragen:
1. der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung für je
10 Gramm eines Postvertriebsstücks 0,6 Pfennig,
2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzeitungsgut 60 Pfennig je Kilogramm.
§ 11
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37
des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§12
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenordnung vom 11. Juli 1980 (BGBI. 1S. 961)
außer Kraft.
Bonn, den 9. September 1981
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1981 965
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 28, ausgegeben am 16. September 1981
Tag Inhalt Seite
10. 8. 81 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundes-
republik Deutschland und der United States Nuclear Regulatory Commission über den Austausch
technischer Informationen und über Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit . ~ ... 657
17. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitglied-
staaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraum-
forschungs-Organisation über die Durchführung eines SPACELAB-Programms .............. . 660
17. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitglied-
staaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraum-
forschungs-Organisation über die Durchführung eines Wettersatellitenprogramms .......... . 661
17. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitglied-
staaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraum-
forschungs-Organisation über die Durchführung eines Fernmeldesatelliten-Programms ...... . 661
17. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und bestimmten Regierungen, die Mitglieder der Europäischen
Weltraumforschungs-Organisation sind, über ein Programm der Zusammenarbeit bei der Ent-
wicklung, Beschaffung und Nutzung eines Weltraumlaboratoriums in Verbindung mit dem Raum-
transportersystem ...................................................................... . 661
17. 8. 81 Bekanntmachung des Protokolls über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten 662
24. 8. 81 Bekanntmachung des deutsch-costaricanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit 666
24. 8. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit ............... . 667
25. 8. 81 Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" ........................... . 669
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
26. 8. 81 Neunundsiebzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 159 28. 8. 81 29. 8. 81
7400-1
31. 8. 81 Verordnung Nr. 14/81 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 163 3. 9. 81 20. 9. 81
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmitteibare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2351 /81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1295/81 mit Durchführungsbestimmungen für
die Destillation von Tafelwein gemäß Artikel 15 der Verordnung
(EWG) Nr. 337 /79 15. 8. 81 L231/11
12. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2352/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1296/81 über Sondermaßnahmen zur Durch-
führung von Destillationsmaßnahmen für Ta f e I wein gemäß Arti-
kel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 337179 in Griechenland 15.8.81 L 231/13
19. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2390/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 818/80 zum Erlaß von Schutzmaßnahmen bei
der Einfuhr von Zuchtpilzen in Salzlake 20.8. 81 L 234/15
20. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2397/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1885/80 über Durchführungsvorschriften zur
Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuh bestand s 21. 8. 81 L 235/12
20. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2425/81 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Beihilferegelung für getrocknete
Weintrauben und getrocknete Feigen 24. 8. 81 L 240/1
20. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2426/81 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises, der Beträge der Produk-
tionsbeihilfe und der Lagerhaltungsbeihilfe sowie der auf den Min-
destpreis, die Lagerhaltungsbeihilfe und die Produktionsbeihilfe
anzuwendenden Koeffizienten für getrocknete Weintrauben und
getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 1981/82 24. 8. 81 L 240/22
21. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2429/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2191 /81 und (EWG) Nr. 2192/81 über die
Gewährung einer Beihilfe zum Ankauf von Butter 25. 8. 81 L 242/5
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
26. 8. 81 Neunundsiebzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 159 28. 8. 81 29. 8. 81
7400-1
31. 8. 81 Verordnung Nr. 14/81 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 163 3. 9. 81 20. 9. 81
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmitteibare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2351 /81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1295/81 mit Durchführungsbestimmungen für
die Destillation von Tafelwein gemäß Artikel 15 der Verordnung
(EWG) Nr. 337 /79 15. 8. 81 L231/11
12. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2352/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1296/81 über Sondermaßnahmen zur Durch-
führung von Destillationsmaßnahmen für Ta f e I wein gemäß Arti-
kel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 337179 in Griechenland 15.8.81 L 231/13
19. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2390/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 818/80 zum Erlaß von Schutzmaßnahmen bei
der Einfuhr von Zuchtpilzen in Salzlake 20.8. 81 L 234/15
20. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2397/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1885/80 über Durchführungsvorschriften zur
Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuh bestand s 21. 8. 81 L 235/12
20. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2425/81 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Beihilferegelung für getrocknete
Weintrauben und getrocknete Feigen 24. 8. 81 L 240/1
20. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2426/81 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises, der Beträge der Produk-
tionsbeihilfe und der Lagerhaltungsbeihilfe sowie der auf den Min-
destpreis, die Lagerhaltungsbeihilfe und die Produktionsbeihilfe
anzuwendenden Koeffizienten für getrocknete Weintrauben und
getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 1981/82 24. 8. 81 L 240/22
21. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2429/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2191 /81 und (EWG) Nr. 2192/81 über die
Gewährung einer Beihilfe zum Ankauf von Butter 25. 8. 81 L 242/5
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1981 967
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
14. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2354/81 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Cholinchlorid der Tarifstelle
29.24 ex B mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 15. 8. 81 l. 231/17
13. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2364/81 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in bestimmten Drittländern rn. a. a1 l. 232/11
27. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2370/81 des Rates zur Festlegung der
Regelung für den Handel Griechenlands mit Portugal 21.8.81 l 236/1
18. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2392/81 des Rates zur Durchführung des Be-
schlusses Nr. 3/81 des AKP - EWG-Ausschusses für Zusammen-
arbeit im Zollwesen über eine Abweichung von der Bestimmung des
Begriffs „Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen
Lage von Fidschi bei der Herstellung von haltbar gemachtem Tunfisch 21. 8. 81 l 235/1
20. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2399/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 427/81 zur Ermächtigung Griechenlands, die
für die Einfuhr der Erzeugnisse des Rindfleischsektors geltenden Zoll-
sätze vollständig auszusetzen 21.8.81 l. 235/15
19. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2414/81 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in bestimmte Mitgliedstaaten von Hosen (Kategorie 6) mit
Ursprung in Indonesien 22.8.81 l 231/6
21. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2415/81 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Natriumcarbonate der Tarifstelle
28.42 A II mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden l 231/8
21. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2416/81 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Figuren, Phantasiegegenstände, Ein-
richtungs-, Zier- und Schmuckgegenstände, der Tarifnummer 69.13,
mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 22. 8. 81 l 237/9
27. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2439/81 des Rates über die Anwendur19 des
Beschlusses Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Oster-
reich zur erneuten Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ur-
sprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen 31. 8. 81 l 247/1
27. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2440/81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland
zur erneuten Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Be-
stimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ur-
sprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen 31. R 81 l 247/3
27. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2441 /81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
erneuten Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestim-
mung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungser-
zeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwal-
tungen 31 . 8. 81 l 247/5
27. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2442/81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen
zur erneuten Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Be-
stimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ur-
sprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen 31,8.81 l 247/7
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben. Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1 ,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das
Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom NrJSeite
27. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2443/81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1 /81 des Gemischten Ausschusses EWG-Portugal
zur erneuten Anderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Be-
stimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ur-
sprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen 31.8.81 l 247/9
27. 7.81 Verordnung (EWG) Nr . 2444/81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Schwe-
den zur erneuten Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ur-
sprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen 31.. 8. 81 l 247/11
27. 7.81 Verordnung (EWG) Nr. 2445/81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1 /81 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz
zur erneuten Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Be-
stimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ur-
sprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen 31.8.81 l 241/13
27. 7.81 Verordnung (EWG) Nr. 2446/81 des Rates über die Anwendur19 des
Beschlusses Nr. 2/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Oster-
reich zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Be-
griffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen unter
Berücksichtigung der Änderung der internationalen Methode zur
Bestimmung des „Zollwerts" 31. 8. 81 L 247/15
27.. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2447 /81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen unter Be-
rücksichtigung der Änderung der internationalen Methode zur
Bestimmung des „Zollwerts" 31., 8. 81 l 247/17
27. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2448/81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Er-
zeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und übeir
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen unter Berück-
sichtigung der Änderung der internationalen Methode zur Bestim-
mung des „Zollwerts" 31. 8.. 81 l 247/19