901
'Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 12. September 1981 Nr. 38
Tag Inhalt Seite
1. 9. 81 Verordnung über Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
(BBA-KostV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901
neu: 7823-3-4
2. 9. 81 Neufassung der Diätverordnung . . . . .. . . . .. . . .. . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906
2125-4-41
3. 9. 81 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen (HebAPrO) . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 923
neu: 2124-1-10; 2124-1-6, 2124-1-8
3. 9. 81 Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936
7141-6-6-1
3. 9. 81 Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für
Materialprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937
7134-1-2
8. 9. 81 Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung und der Verordnung zur Durchfüh-
rung des Mineralölsteuergesetzes . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938
613-1-1, 612-14-1
7. 9. 81 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 940
neu: 423-1-5-42; 423-1-5-40
8. 9. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 17. Juni
1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegen-
seitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in
Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . 94 7
319-82
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 • 11 • • • • • • • "• ••••••••••••••••••••••••••••••••••••• : ........ ~ •• 948
Verordnung
über Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land".' und Forstwirtschaft
(BBA-KostV)
Vom 1. September 1981
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Pflanzenschutz- Umständen der Nutzen des Pflanzenbehandlungsmit-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom tels oder Verfahrens für die Allgemeinheit zu berück-
2. Oktober 1975 (BGBI. 1 S. 2591) in Verbindung mit sichtigen.
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) wird im Einvernehmen mit (3) Erfordert die Amtshandlung im Einzelfall einen
dem Bundesminister der Finanzen verordnet: außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr
bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Gebühren-
§ 1 schuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung
zu rechnen ist.
( 1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Bio-
logischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
bei der Prüfung und Zulassung von Pflanzenbehand;. §2
lungsmitteln sowie die zu erhebenden Gebühren be- Zu den Auslagen, die vom Kostenschuldner erhoben
stimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis der werden, gehören über die in § 10 Abs. 1 des Verwal-
Anlage. tungskostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus
Aufwendungen für:
(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der
Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 9 1. die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von
Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Pflanzen,
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. die Entseuchung von Böden, schaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Von der Erhe-
bung der Kosten kann ganz abgesehen werden, wenn
3. den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,
der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis
4. den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist. Ent-
oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Ver- sprechendes gilt, wenn das Pflanzenbehandlungsmittel
suchsflächen, für Mensch, Tier und Naturhaushalt, abgesehen vom zu
5. die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, bekämpfenden Schadorganismus, besonders verträg-
Boden- und sonstigen Sachschäden. lich ist.
§4
§3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Die Kosten nach den §§ 1 und 2 können auf Antrag tungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
des Kostenschuldners bis auf ein Viertel ermäßigt wer- schutzgesetzes auch im Land Berlin.
den, wenn an dem Inverkehrbringen des Pflanzenbe-
handlungsmittels ein überwiegendes öffentliches Inter-
esse besteht und der Antragsteller einen diesen Kosten §5
oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirt- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1981 in Kraft.
Bonn, den 1. September 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertret~ng
Rohr
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981 903
Anlage
(zu § 1 Abs. 1 )
Gebührenverzeichnis
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer DM
10 0000 Prüfung und Entscheidung über die Zulassung eines Pflanzenbehand-
lungsmittels
(§ 7 Abs. 1, § 8 Pflanzenschutzgesetz)
101000 Allgemeine Prüfung und Entscheidung über die Zulassung eines Pflanzen-
behandl ungsmittel s 6 500 bis 15 000
101100 im Falle der stofflichen Identität des Mittels mit einem bereits für einen
anderen Antragsteller zugelassenen Pflanzenbehandlungsmittel 1 000 bis 4000
10 1200 im Falle der erneuten Zulassung eines Pflanzenbehandlungsmittels für
denselben Antragsteller 500 bis 6000
10 2000 Änderung des Zulassungsbescheides
10 2100 hinsichtlich einer Auflage
10 2110 durch Einbeziehung weiterer vorgesehener Anwendungsgebiete 3 500 bis 10 000
10 2120 aus sonstigen Gründen 400 bis 1 000
10 2200 hinsichtlich der Formulierung des Mittels 500 bis 6000
10 2300 hinsichtlich der Bezeichnung des Mittels 500
10 3000 Ausnahmegenehmigung
10 3100 zum gewerbsmäßigen Vertrieb eines nicht zugelassenen Pflanzenbehand-
lungsmittels
(§ 7 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz) 100 bis 800
10 3200 zur Einfuhr eines nicht zugelassenen Pflanzenbehandlungsmittels
(§ 11 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz) 100 bis 800
10 4000 Chemische und physikalische Prüfung
10 4100 Prüfung einer Methode zur Bestimmung des Wirkstoffgehaltes 600 bis 2500
10 4200 Prüfung der chemischen Zusammensetzung 200 bis 5000
10 4300 Prüfung der chemischen und physikalischen Eigenschaften 200 bis 1 000
10 5000 Prüfung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie
der sonstigen Auswirkungen
(§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Pflanzenschutzgesetz)
10 5100 bei vorgesehener Anwendung an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die
als Lebensmittel oder Futtermittel verwendet oder sonst der tierischen
Ernährung dienen können 250 bis 9000
10 5200 bei vorgesehener Anwendung an sonstigen Pflanzen 250 bis 6000
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Gebühr
Gebühren-
Gebührentatbestand je Prüfversuch
nummer
DM
20 0000 Zusätzliche Untersuchungen, die zur Nachprüfung oder Ergänzung von
Antragsunterlagen notwendig werden können
20 1000 Versuche zur Prüfung auf Wirksamkeit sowie auf etwaige schädliche Aus-
wirkungen auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
Je Anwendungsgebiet werden höchstens zehn Versuche berechnet.
20 1100 Mittel gegen bestimmte Schadorganismen
20 1110 Pilzkrankheiten 400 bis 1 200
20 1120 Nematoden 800 bis 1 600
20 1121 Wurzel nematoden;
Versuche in Bodentiefen bis 30 cm 1 100 bis 2 500
20 1122 Wurzel nematoden;
Versuche in Bodentiefen von mehr als 30 cm 1 650 bis 3 250
201130 Schnecken 500 bis 900
20 1140 Milben 300 bis 1 400
201150 Insekten
20 1151 pflanzenschädigende Insekten 400 bis 1 800
20 1152 vorratsschädigende Insekten 600 bis 3600
201160 Nagetiere 700 bis 1 800
201170 Wild oder Vögel (Abschreckmittel) 450 bis 1800
201180 Unkräuter 400 bis 1 300
201190 sonstige Schadorganismen 300 bis 1 500
201200 Mittel zur Veredlung oder Wundbehandlung 350 bis 3000
201300 Wachstumsregler 150 bis 1 700
201400 Zusatzstoffe Gebühr wie für
das Pflanzen-
behandlungs-
mittel
20 2000 Besondere Versuche bei der Prüfung auf schädliche Auswirkungen auf
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
Je Anwendungsgebiet werden höchstens zehn Versuche berechnet.
20 2100 Verträglichkeitsprüfung 200 bis 900
20 2200 Prüfung auf Beeinflussung
20 2210 des Ertrages 100 bis 600
20 2220 der Qualität des Erntegutes oder des Verarbeitungsproduktes 50 bis 1 500
20 2230 des Gärverlaufs 450 bis 700
203000 Prüfung auf sonstige schädliche Auswirkungen auf Pflanzen und Pflanzen-
erzeugnisse 50 bis 1 500
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981 905
Gebühr
Gebühren-
Gebührentatbestand je Prüfversuch
nummer
DM
20 4000 Prüfung der Auswirkung auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie der
sonstigen Auswirkungen
20 4100 Versuche bei der Prüfung des Rückstandsverhaltens
20 4110 Prüfung einer Methode zur Bestimmung von Pflanzenbehandlungsmittel-
Rückständen 600 bis 3 000
20 4120 Anlage eines Versuchs zur Bestimmung von Pflanzenbehandlungsmittel-
Rückständen einschließlich Probenahmen 600 bis 2 500
20 4130 Bestimmung von Pflanzenbehandlungsmittel-Rückständen 600 bis 3 000
20 4140 Prüfung des Abbauverhaltens im Boden, ohne Metaboliten 800 bis 3 500
20 4150 Prüfung des Versickerungsverhaltens im Boden 1 000 bis 2 500
20 5000 Prüfung der Auswirkungen auf den Anwender 700 bis 1 400
20 6000 Prüfung der Auswirkungen auf
20 6100 Bienen;
jeweils höchstens fünf Versuche werden berechnet
20 6110 im Laboratorium 200 bis 400
20 6120 im Zelt 400 bis 800
20 6130 im Freiland 2 000 bis 3 500
20 6200 sonstige Nutzarthropoden;
jeweils höchstens fünf Versuche werden berechnet
20 6210 im Laboratorium je Tierart 2 000 bis 3 000
20 6220 im Halbfreiland je Tierart 2 000 bis 3 000
20 6230 im Freiland 1 000 bis 2 000
20 6300 freilebende Wirbeltiere
20 6310 im Laboratorium oder Gehege je Tierart 800 bis 1 000
20 6320 im Freiland 300 bis 500
20 7000 Prüfung auf sonstige schädliche Auswirkungen 200 bis 2 000
30 0000 Sonstige Prüfung von Pflanzenbehandlungsmitteln
301000
30 2000
( § 18 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz}
Prüfung von Pflanzenbehandlungsmitteln, die nicht der Zulassung bedürfen
Prüfung von Mitteln, die zur Anwendung im Pflanzenanbau bestimmt,
l Feste Sätze
und Rahmensätze
entsprechend
den Gebühren-
jedoch keine Pflanzenbehandlungsmittel sind nummern 10 0000
bis 20 7000
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand DM
nummer
40 0000 Bestätigung von Schreiben, weitere Ausfertigungen von Zulassungs-
bescheiden, auch auszugsweise 2 bis 100
50 0000 Widerspruchsverfahren
Wird im Widerspruchsverfahren eine nochmalige Prüfung eines Pflanzen-
behandlungsmittels erforderlich, so gelten die Gebührennummern 10 4000
bis 20 7000
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Diätverordnung
Vom 2. September 1981
Auf Grund des Artikels 2 der Sechsten Verordnung 5. den am 31. Dezember 1980 in Kraft getretenen Arti-
zur Änderung der Diätverordnung vom 7. Juli 1981 kel 4 der Verordnung über die Zulassung von Nitrit
(BGBI. I S. 613) wird nachstehend der Wortlaut der Diät- und Nitrat zu Lebensmitteln vom 19. Dezember 1980
verordnung in der jetzt geltenden Fassung bekanntge- (BGBI. 1 S. 2313),
macht. Die Diätverordnung in ihrer ursprünglichen Fas- 6. die gemäß ihrem Artikel 4 in Kraft getretene Sechste
sung ist am 20. Juni 1963 in Kraft getreten. Die Neufas- Verordnung zur Änderung der Diätverordnung vom
sung berücksichtigt: 7. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 613).
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 5 Nr. 1,
1975 (BGBI. 1S. 2687), 2, 4, 5 und 7 und des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 , 2 und 6, Abs. 2
und 3 des Lebensmittelgesetzes in der im Bundesge-
2. den gemäß ihrem Artikel 9 in Kraft getretenen Arti- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4, veröffent-
kel 7 der Verordnung zur Änderung der Allgemeinen lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das
Fremdstoff-Verordnung und anderer lebensmittel- Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
rechtlicher Verordnungen vom 10. Mai 1976 (BGBI. I 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945), und auf Grund des
s. 1200), § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 4 Buchstabe b,
Nr. 5 und Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und
3. den gemäß ihrem § 1 2 in Kraft getretenen § 10 der Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, § 15 Abs. 3 Nr. 1
Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 9. De- Buchstabe a, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 2 Satz 2, § 19
zember 1977 (BGBI. 1 S. 2569), Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 und Nr. 4 Buchstabe
a bis c, § 44 Nr. 2 und § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebens-
4. die gemäß ihrem Artikel 4 in Kraft getretene Fünfte mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
Verordnung zur Änderung der Diätverordnung vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) erlassen
20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2793), worden.
Bonn, den 2. September 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981 907
Verordnung
über diätetische Lebensmittel
(Diätverordnung)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt §§
Allgemeine Vorschriften .................... . 1 bis 4
zweiter Abschnitt
Zulassung von Zusatzstoffen 5 bis 10
Dritter Abschnitt
Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel 11 bis 14 a
Vierter Abschnitt
Kenntlichmachungs- und Kennzeichnungs-
vorschriften
a) Kenntlichmachung von Zusatzstoffen .... . 15 bis 18
b) Allgemeine Kennzeichnung .............. . 19
c) Zusätzliche Kennzeichnungen ........... . 20 bis 24
d) Form der Kenntlichmachung und Kennzeich-
nung .................................. . 25
Fünfter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . 26
Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 bis 28
6 Anlagen
Erster Abschnitt (3) Diätetische Lebensmittel sind auch:
Allgemeine Vorschriften 1. Kochsalzersatz,
2. Fruktose, Mannit, Sorbit und Xylit als Zuckeraus-
§ 1 tauschstoffe,
(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die 3. die nach § 8 Abs. 1 zugelassenen Süßstoffe.
bestimmt sind, einem besonderen Ernährungszweck
dadurch zu dienen, daß sie die Zufuhr bestimmter Nähr- § 2
stoffe oder anderer ernährungsphysiologisch wirkender
(1) Im Verkehr mit oder in der Werbung für andere als
Stoffe steigern oder verringern oder die Zufuhr solcher
diätetische Lebensmittel (Lebensmittel des allgemei-
Stoffe in einem bestimmten Mischungsverhältnis oder in
nen Verzehrs) dürfen
bestimmter Beschaffenheit bewirken. Diätetische Le-
bensmittel müssen sich von anderen Lebensmitteln ver- 1. das Wort „diätetisch" allein oder in Verbindung mit
gleichbarer Art durch ihre Zusammensetzung oder ihre anderen Worten,
Eigenschaften maßgeblich unterscheiden. 2. Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachun-
gen, die den Eindruck erwecken könnten, daß es sich
(2) Lebensmittel dienen einem besonderen Ernäh- um ein diätetisches Lebensmittel handelt,
rungszweck, wenn sie dazu beitragen, besonderen Er-
nicht verwendet werden.
nährungserfordernissen
1. auf Grund von Umständen wie Krankheit, Mangel- (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Lebensmit-
erscheinung, Funktionsanomalie und Überempfind- tel des allgemeinen Verzehrs, die
lichkeit gegen einzelne Lebensmittel oder deren Be- 1. als vorgefertigte Krankenkost dazu bestimmt sind, in
standteile, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen
unter ärztlicher Aufsicht ausgegeben zu werden, mit
2. während der Schwangerschaft und Stillzeit sowie Hinweisen, aus denen sich die Eignung für einen be-
beim Säugling und Kleinkind sonderen Ernährungszweck im Sinne des§ 1 ergibt,
zu entsprechen. in den Verkehr gebracht werden,
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, mit d) chronisch entzündlichen Darmerkrankungen oder
einem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht wer- prä- oder postoperativer Behandlung bei Opera-
den. tionen des Darmes,
Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit e) chronischer Pankreatitis oder
einem Hinweis nach Satz 1 Nr. 2 in den Verkehr ge- f) Gicht
bracht werden, sind die§§ 4, 6 Abs. 3, §§ 14, 19 und 22
entsprechend anzuwenden. geeignet sind, die Aussage „zur besonderen Ernäh-
rung bei ... im Rahmen eines Diätplanes"; bei diäte-
(3) Als Angabe im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gilt es tischen Lebensmitteln für Diabetiker kann auf diese
nicht, wenn nur Personengruppe in Verbindung mit der Bezeichnung
1. die chemische Analyse, einzelne Analysenwerte zusätzlich hingewiesen werden.
oder der physiologische Brennwert von Lebensmit-
teln oder
§4
2. Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen
Zusammensetzung eines Lebensmittels oder ( 1) Diätetische Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig
3. die Broteinheiten bei Erzeugnissen, denen insgesamt nur in Packungen oder Behältnissen abgegeben wer-
höchstens 2 Hundertteile d-Glukose, Invertzucker, den; dies gilt mit Ausnahme von Süßstoffen und jodier-
Disaccharide oder Glukosesirup, bezogen auf die tem Speisesalz nicht, sofern diätetische Lebensmittel
verzehrfertige Zubereitung, zugesetzt sind, zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden.
angegeben werden. (2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 dürfen diä-
tetische Fleischerzeugnisse, frische Backwaren für Dia-
(4) Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über das
betiker sowie diätetischer Käse lose, auch im Anschnitt,
Branntweinmonopol dürfen weder als diätetische Le-
an den Letztverbraucher abgegeben werden.
bensmittel noch mit einem Hinweis auf einen besonde-
ren Ernährungszweck gewerbsmäßig in den Verkehr ge-
bracht werden.
Zweiter Abschnitt
§3 Zulassung von Zusatzstoffen
( 1) Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gelten die §5
Verbote des§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes auch für diätetische (1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung
Lebensmittel, soweit nicht nach Absatz 2 zulässige diätetischer Lebensmittel dürfen nur die in dieser Ver-
Aussagen verwendet werden. ordnung zugelassenen Zusatzstoffe zugesetzt werden.
Abweichend von § 13 Abs. 1 der Zusatzstoff-Zulas-
(2) Zulässig ist bei sungsverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1
1. jodiertem Speisesalz die Aussage „geeignet zur Ver- S. 2711) dürfen Lebensmittel mit einem zulässigen Ge-
hütung und Behandlung von Jodmangel", halt an Zusatzstoffen zur Herstellung diätetischer Le-
bensmittel nur verwendet werden, wenn die Zusatzstof-
2. Lebensmitteln, die zur Behandlung von Störungen fe auch für das betreffende diätetische Lebensmittel
der Darmmotilität und der Darmflora sowie deren Fol- nach dieser Verordnung zugelassen sind.
geerscheinungen bei Säuglingen geeignet sind, die
Aussage „Diätetisches Lebensmittel geeignet zur (2) Die Verwendung von Trinkwasser, das nach der
Behandlung der Säuglingsdyspepsie (Durchfall- Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung, in der jeweils
erkrankung beim Säugling) nur im Rahmen der ärzt- geltenden Fassung, aufbereitet ist, gilt nicht als Zusatz
lichen Verordnung"; sofern sie zur Heilung geeignet von Zusatzstoffen im Sinne dieser Verordnung.
sind, können sie zusätzlich als Heilnahrung bezeich-
net werden, §6
3. a) Lebensmitteln zur Behandlung von Leberzell- (1) Für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diä-
oder Niereninsuffizienz, die im Eiweiß-, Amino- tetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder,
säure- und Elektrolytgehalt entsprechend ange- werden folgende Stoffe als Zusatzstoffe zugelassen,
paßt sind, sofern sie dazu bestimmt sind, einem technologischen
b) Lebensmitteln, die zur Behandlung von angebore- Zweck zu dienen:
nen Stoffwechselstörungen geeignet sind, 1. die durch die§§ 3 und 4 der Zusatzstoff-Zulassungs-
die Aussage „Diätetisches Lebensmittel geeignet verordnung zugelassenen Stoffe, die nach der Zu-
zur Behandlung von ... , nur unter ständiger ärztlicher satzstoff-Zulassungsverordnung keiner Kenntlich-
Kontrolle verwenden", machung bedürfen,
2. die für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und
4. Lebensmitteln, die zur besonderen Ernährung bei Milcherzeugnisse einschließlich Käse, Kakao und
a) Maldigestion oder Maiabsorption, Kakaoerzeugnisse sowie Speiseeis durch die
Rechtsverordnungen für diese Lebensmittel zugelas-
b) Störungen der Nahrungsaufnahme,
senen Stoffe, die nach den genannten Verordnungen
c) Diabetes mellitus, keiner Kenntlichmachung bedürfen,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981 909
3. die in Anlage 3 der Essenzen-Verordnung aufgeführ- §9
ten Stoffe als Lösungsmittel und Trägerstoffe für Es-
senzen, ( 1) Für diätetische Lebensmittel, die für Natriumemp-
findliche bestimmt sind, werden als Kochsalzersatz die
4. die in Anlage 1 Liste A aufgeführten Stoffe. in der Anlage 3 aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen.
Die Zulassung nach Satz 1 gilt, sofern in den dort ge-
(2) Die in Nummer 1 der Anlage 3 genannten Magne-
nannten Verordnungen oder in Anlage 1 Liste A be-
siumverbindungen sind nur zugelassen, wenn sie mit
stimmte Verwendungszwecke angegeben sind, nur für
mindestens einer der in der Anlage 3 genannten nicht-
diese Verwendungszwecke. Der Gehalt an den Zusatz-
magnesiumhaltigen Verbindungen vermischt sind. Die
stoffen darf die in den genannten Verordnungen und An-
Mischung darf an Magnesiumverbindungen, berechnet
lage 1 Liste A angegebenen Höchstmengen nicht über-
als Magnesiumkationen, nicht mehr als 20 Hundertteile
schreiten.
des Gesamtgehalts an Kalium- und Calciumkationen
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 enthalten.
gilt nicht für Zusatzstoffe, die in Anlage 1 a aufgeführt
(3) Die in Nummer 3 der Anlage 3 genannten Salze
sind.
des Cholins sind nur zugelassen, wenn sie mit minde-
(3) Für diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder stens einer der in der Anlage 3 genannten nicht-cholin-
Kleinkinder werden die in Anlage 1 Liste 8 aufgeführten haltigen Verbindungen vermischt sind. Die Mischung
Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, darf nicht mehr als 3 Hundertteile Cholin enthalten.
einem technologischen Zweck zu dienen. Die Zulas-
sung gilt, sofern dort bestimmte Verwendungszwecke § 10
angegeben sind, nur für diese Verwendungszwecke.
Der Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in Anlage 1 ( 1) Zur Herstellung von jodiertem Speisesalz wird der
Liste 8 angegebenen Höchstmengen nicht überschrei- Zusatz von Natrium- und Kaliumjodat zugelassen.
ten.
(2) Der Gehalt an Jod in jodiertem Speisesalz darf in
§7 einem Kilogramm einschließlich eines natürlichen Ge-
halts 25 MilHgramm nicht überschreiten.
Für diätetische Lebensmittel werden die in Anlage 2
aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu (3) Der Zusatz von jodiertem Speisesalz ist nur zuge-
bestimmt sind, einem diätetischen Zweck oder als Vita- lassen zu diätetischen Lebensmitteln, die dazu be-
minzusätze zu dienen. Die Zulassung gilt, sofern in An- stimmt sind, die Zufuhr von Jod zu steigern.
lage 2 bestimmte Verwendungszwecke angegeben (4) Jodiertes Speisesalz muß in einem Kilogramm
sind, nur für diese Verwendungszwecke. Der Gehalt an einschließlich eines natürlichen Gehalts mindestens
den Zusatzstoffen darf die dort angegebenen Höchst- 15 Milligramm Jod enthalten.
mengen nicht überschreiten.
§8 Dritter Abschnitt
( 1) Als Zusatz zu diätetischen Lebensmitteln zur Er- Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel
nährung bei Umständen, die einen Austausch von Zuk-
ker erfordern, werden als Süßungsmittel die Süßstoffe
§ 11
Saccharin (Benzoesäuresulfimid und seine Verbindun-
gen mit Natrium, Kalium oder Calcium) und Cyclamat (1) Wer jodiertes Speisesalz herstellen will, bedarl
(Cyclohexylsulfaminsäure und ihre Verbindungen mit der Genehmigung. Die Genehmigung wird für eine be-
Natrium oder Calcium) zugelassen. stimmte Betriebstätte erteilt.
(2) In Getränken und Lebensmitteln zur Herstellung (2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn derjenige,
von Getränken darf der Gehalt unter dessen Leitung· das jodierte Speisesalz herge-
1. an Cyclamat, berechnet als Cyclohexylsulfamin- stellt werden soll, die erforderliche Sachkunde und Zu-
säure, 0,8 Gramm, verlässigkeit besitzt und wenn der Betrieb mit den Ein-
richtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Her-
2. an Saccharin, berechnet als Benzoesäuresulfimid, stellung von jodiertem Speisesalz, insbesondere zu
0,2 Gramm richtiger Dosierung und gleichmäßiger Durchmischung,
in einem Liter des verzehrfertigen Getränks nicht über- notwendig sind.
steigen.
(3) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn eine
(3) Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse sowie Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen hat
Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käsever- oder weggefallen ist, es sei denn, daß der Rücknahme-
ordnung mit Ausnahme von Frischkäsezubereitungen. grund innerhalb einer von der Behörde zu bestimmen-
den Frist beseitigt wird.
§ Ba § 11 a
Für diätetische Lebensmittel, die für Diabetiker be- Jodiertes Speisesalz darf in den Geltungsbereich die-
stimmt sind, wird der Zusatz von Mannit, Sorbit und Xylit ser Verordnung nur verbracht werden, wenn die Sen-
als Zuckeraustauschstoff zugelassen. dung im Zeitpunkt der zoHamtlichen Abfertigung zum
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zoll- oder in abgeleiteter Form weder zur Beschreibung eines
lager, zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Umwand- milden Geschmacks noch in anderen Angaben verwen-
lungsverkehr oder zur Zollgutverwendung von einer Be- det werden, die auf einen niedrigen Salzgehalt hindeu-
scheinigung nach dem Muster der ·Anlage 4 begleitet ten.
wird. Als Sendung gilt die Warenmenge, auf die sich die (4) Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, dürfen unver-
amtliche Bescheinigung bezieht. Die Bescheinigung mischt oder nach Vermischung mit anderen Lebensmit-
muß in dreifacher Ausfertigung von der zuständigen Be- teln als Kochsalzersatz nur gekennzeichnet werden,
hörde des Herkunftslandes ausgestellt und in deutscher wenn sie kein Natrium enthalten.
Sprache abgefaßt sein; die Urschrift wie auch die Mehr-
(5) Erzeugnisse, die auf der Grundlage von Kochsalz,
ausfertigungen sind als solche zu kennzeichnen. Eine
natriumhaltigem Quellensalz oder Meersalz hergestellt
Mehrausfertigung der Bescheinigung ist von der Zoll-
sind, dürfen als diätetische Lebensmittel nur in den Ver-
dienststelle auf Kosten des Verfügungsberechtigten der
kehr gebracht werden, wenn sie durch die Angabe „kein
für den Ort der Zollabfertigung zuständigen Stelle der
Kochsalzersatz" in Verbindung mit der Bezeichnung
amtlichen Lebensmittelüberwachung zuzuleiten.
des Erzeugnisses gekennzeichnet sind.
§ 12
§ 14
( 1) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker müssen
( 1) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Klein-
folgenden Anforderungen entsprechen:
kinder müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Der Gehalt an Fett oder Alkohol darf gegenüber ver-
1. sie dürfen, soweit andere lebensmittelrechtliche Vor-
gleichbaren Lebensmitteln des allgemeinen Ver-
schriften keine strengere Regelung treffen, an Pflan-
zehrs nicht erhöht sein,
zenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorrats-
2. d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide und Glukose- schutzmitteln jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm
sirup dürfen nicht zugesetzt sein; anstelle dieser pro Kilogramm enthalten; § 1 Abs. 4 der Höchstmen-
Stoffe dürfen nur Fruktose sowie die in § 8 Abs. 1 und genverordnung Pflanzenbehandlungsmittel ist nicht
§ 8 a genannten Süßstoffe und Zuckeraustausch- anzuwenden;
stoffe zugesetzt sein.
2. ihr Gehalt an Nitrat darf 250 Milligramm pro Kilo-
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 darf Laktose für Süßstoffe gramm, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis,
als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern die Mischung eine nicht überschreiten;
mindestens zwanzigfache Süßkraft im Verhältnis zu 3. bei Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen oder
Saccharose hat. Milchbestandteilen dürfen Bakterienhemmstoffe mit
(2) Als diätetische Lebensmittel für Diabetiker dürfen biologischen Untersuchungsverfahren nicht nach-
weisbar sein.
1. Mahlzeiten nur, wenn sie den Anforderungen des
§ 14 a entsprechen, (2) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Klein-
kinder müssen ferner folgenden Anforderungen ent-
2. Brot nur mit einem Brennwert von höchstens 840 Ki-
sprechen:
lojoule oder 200 Kilokalorien pro 100 Gramm,
1. in ihnen enthaltene Getreideanteile oder Getreideer-
3. Bier nur mit einem Gehalt von nicht mehr als 0,75 zeugnisse müssen frei von Rückständen an Schleif-
Gramm der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kohlenhydra- und Poliermitteln und frei von groben Spelzensplit-
te in 100 Millilitern
tern sein;
gewerbsmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht 2. ihr Gehalt an in Salzsäure unlöslichen mineralischen
werden; Absatz 1 bleibt unberührt. Bestandteilen darf 0, 1 Hundertteile nicht überschrei-
ten;
§13
3. in Backwaren darf nach dem Backprozeß der Gehalt
(1) Lebensmittel, die für eine natriumarme Ernährung an wasserlöslichen Kohlenhydraten, die durch den
bestimmt sind, dürfen mit einem Hinweis hierauf ge- Stärkeabbau im Back- und Röstprozeß sowie durch
werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn enzymatischen Abbau entstanden sind, nicht weni-
sie in genußfertigem Zustand nicht mehr als 120 Milli- ger als 1 2 Hundertteile betragen;
gramm Natrium in 100 Gramm enthalten. Sie sind bei 4. sind sie unter Verwendung von Milch, Milcherzeug-
einem Gehalt von nicht mehr als 40 Milligramm Natrium nissen oder Milchbestandteilen hergestellt, so dürfen
in 100 Gramm als „streng natriumarm", im übrigen als
,,natriumarm" zu kennzeichnen. a) in 1,0 Milliliter eines genußfertig in den Verkehr
gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 10 000
(2) Die Kennzeichnung „natriumarm" kann durch die Keime, in 1,0 Gramm eines trocken oder einge-
zusätzliche Angabe „kochsalzarm" und die Kennzeich- dickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels
nung „streng natriumarm" durch die zusätzlich Angabe nicht mehr als 50 000 Keime nachweisbar sein,
,,streng kochsalzarm" ergänzt werden. wobei in sauren Milcherzeugnissen die diesen
(3) Werden Lebensmittel gewerbsmäßig in den Ver- wesenseigentümlichen Bakterienarten nicht zu
kehr gebracht, die in genußfertigem Zustand über 120 berücksichtigen sind,
Milligramm Natrium in 100 Gramm enthalten, so darf auf b) in 0, 1 Milliliter des genußfertig oder in 0,01 Gramm
ihren Gehalt an Natrium oder Chlorid nur im Rahmen des trocken oder eingedickt in den Verkehr ge-
einer vollständigen chemischen Analyse hingewiesen brachten Lebensmittels Coli- und coliforme Bak-
werden und das Wort „Salz" auch in Wortverbindungen terien nicht nachweisbar sein,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981 911
c) in 1,0 Milliliter des genußfertig oder in 0, 1 Gramm (2) Bei Lebensmitteln nach Absatz 1 müssen
des trocken oder eingedickt in den Verkehr ge-
1. die Art der Nährstoffveränderung und nährstoffver-
brachten Lebensmittels nicht mehr als 150 aero-
mindernde Bestandteile nach Art und Menge kennt-
be sporenbildende oder andere eiweißlösende
lich gemacht,
Bakterien (Kaseolyten) züchtbar sein,
2. die Worte „bei Langzeitverwendung ärztliche Bera-
5. sie müssen, wenn sie zur Verwendung als Kinder- tung empfohlen" angegeben
zucker, Nährzucker oder Aufbauzucker in den Ver-
kehr gebracht werden, aus einem Gemisch von Mo- werden.
nosacchariden, Disacchariden, höheren Oligosac-
chariden und Polysacchariden bestehen, wobei der Vierter Abschnitt
Gehalt an Monosacchariden nicht mehr als 15 Hun- Kenntlichmachungs- und
dertteile betragen darf; davon abweichend müssen Kennzeichnungsvorschriften
Erzeugnisse, die nicht ausschließlich für gesunde
Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, aus Stär-
Kenntlichmachung
keabbauprodukten bestehen, wobei der Gehalt an
von Zusatzstoffen
Maltose nicht weniger als 20 Hundertteile und nicht
mehr als 50 Hundertteile betragen darf; diese Vor-
schriften gelten nicht für Malzextrakt. §15
(3) Bei der Untersuchung, ob ein Lebensmittel den (1) Bei diätetischen Lebensmitteln, denen nach § 6
Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes Abs. 1 Nr. 4 zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt wor-
2 Nr. 3 und 4 entspricht, sind die in der Anlage 5 aufge- den sind, ist der Gehalt an diesen Stoffen, sofern in An-
führten Verfahren anzuwenden. lage 1 Liste A eine bestimmte Angabe für die Kenntlich-
machung vorgeschrieben ist, mit dieser Angabe kennt-
lich zu machen.
§14a
(2) Bei diätetischen Lebensmitteln, denen nach den
(1) Diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als
§§ 7 bis 10 zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden
Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesra-
sind, ist der Gehalt an diesen Stoffen vorbehaltlich des
tion für Übergewichtige bestimmt sind, müssen folgen-
Absatzes 3 Satz 2 durch Angabe der chemischen Be-
den Anforderungen entsprechen:
zeichnung und der Menge des Stoffes, bezogen auf 100
1. Der physiologische Brennwert darf 420 Kilojoule Gramm des Lebensmittels, kenntlich zu machen, soweit
oder 100 Kilokalorien pro 100 Gramm des verzehr- nicht in den §§ 16 bis 18 etwas anderes bestimmt ist.
fertigen Lebensmittels und 1675 Kilojoule oder 400 Davon abweichend richtet sich die Kenntlichmachung
Kilokalorien pro Mahlzeit, bei Tagesrationen 5025 Ki- zugesetzter Vitamine nach§ 2 der Verordnung über vi-
lojoule oder 1200 Kilokalorien, nicht überschreiten; taminisierte Lebensmittel. Bei diätetischen Lebensmit-
2. der Gehalt an Eiweiß darf 25 Gramm pro Mahlzeit, bei teln für Diabetiker gilt hinsichtlich der Kenntlichma-
Tagesrationen 50 Gramm nicht unterschreiten; der chung des Gehalts an den Zuckeraustauschstoffen
Eiweißanteil muß überwiegend aus hochwertigem Mannit, Sorbit oder Xylit § 20 Abs. 1.
tierischem Eiweiß oder diesem biologisch gleichwer- (3) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebens-
tigem Eiweiß bestehen; mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht bei
3. der Gehalt an essentiellen Fettsäuren darf 3 Gramm nach§ 6 zugelassenen Stoffen in anderen als in den in
pro Mahlzeit, bei Tagesrationen 7 Gramm, berechnet Absatz 1 genannten Fällen nicht die Verpflichtung,
als Linolsäure, nicht unterschreiten; einen Gehalt an diesen Stoffen kenntlich zu machen.
4. der Gehalt an verwertbaren Kohlenhydraten darf 20 Das gleiche gilt für die in Anlage 2 Teil IV a Nr. 1 ynd 2
Gramm pro Mahlzeit, bei Tagesrationen 90 Gramm, genannten Stoffe, sofern diese zu anderen als diäte-
davon jeweils höchstens d!e Hälfte Laktose, nicht un- tischen Zwecken zugesetzt werden;§ 2 der Verordnung
terschreiten; über vitaminisierte Lebensmittel bleibt unberührt.
5. der Gehalt an nachstehenden Vitaminen und Mine-
ralstoffen darf folgende Mengen nicht unterschreiten: §16
(1) Bei diätetischen Lebensmitteln, denen Süßstoffe
Mahlzeit Tagesration
nach Maßgabe des § 8 zugesetzt worden sind, tritt an
die Stelle der Angabe der chemischen Bezeichnung ent-
Vitamin A (Retinol) 0,3mg 0,9mg
sprechend der Art der verwendeten Süßstoffe die Anga-
Vitamin 81 0,5mg 1,6mg be „diätetisches Lebensmittel mit Süßstoff Saccharin"
Vitamin 82 0,7mg 2,0mg oder „diätetisches Lebensmittel mit Süßstoff Cyclamat"
Vitamin 86 0,6mg 1,8mg oder „diätetisches Lebensmittel mit Süßstoffen Sac-
Vitamin C 25 mg 75 mg charin und Cyclamat".
Vitamin D 0,8 µg 2,5 µg (2) Einer Angabe der Menge der zugesetzten Süß-
Vitamin E (cx-Toco- stoffe bedarf es nicht.
pherol) oder cx-Toco-
(3) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die in Ab-
pherol-Äquivalente 4 mg 12 mg
satz 1 vorgeschriebenen Angaben auch in den Ange-
Calcium 300 mg 800 mg botslisten deutlich sichtbar und leicht lesbar ange-
Eisen 6 mg 18 mg bracht sein.
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 17 (2) Der Berechnung des physiologischen Brennwerts
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind für
Bei diätetischen Lebensmitteln, denen als Kochsalz-
ein Gramm verwertbares Fett 38 kJ bzw. 9 kcal
ersatz zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden
sind, tritt an die Stelle der Angabe der chemischen Be- ein Gramm verwertbares Eiweiß 17 kJ bzw. 4 kcal
zeichnung dieser Stoffe die Angabe „mit Kochsalz- ein Gramm verwertbare Kohlen-
ersatz". Einer Angabe der Menge der zugesetzten Zu- hydrate, Sorbit und Xylit
satzstoffe bedarf es nicht. sowie Glycerin 17 kJ bzw. 4 kcal
ein Gramm Äthylalkohol 30 kJ bzw. 7 kcal
ein Gramm organische Säure 13 kJ bzw. 3 kcal
§ 18
zugrunde zu legen.
Bei diätetischen Lebensmitteln, denen jodiertes Spei-
sesalz zugesetzt worden ist, tritt an die Stelle der Anga-
be der chemischen Bezeichnung der Jodverbindungen Zusätzliche Kennzeichnungen
die Angabe ,,mit jodiertem Speisesalz". Einer Angabe
der Menge der zugesetzten Jodverbindungen bedarf es
§ 20
nicht.
(1) Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker sind
die verwendeten Zuckeraustauschstoffe und ihre Men-
Allgemeine Kennzeichnung gen entweder in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei
Flüssigkeiten auf 100 Milliliter, des verzehrfertigen Le-
§19 bensmittels, oder in Hundertteilen des Gewichts anzu-
geben; § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
( 1) Bei diätetischen Lebensmitteln sind anzugeben:
1 . die zu der Bezeichnung gehörenden besonderen er- (2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 kann
nährungsbezogenen Eigenschaften oder vorbehalt- diejenige Menge des Lebensmittels angegeben werden,
lich des § 3 der besondere Ernährungszweck; die einer Broteinheit entspricht; bei Portionspackungen
kann die Angabe der Broteinheiten auf diese bezogen
2. die Besonderheiten in der qualitativen und quantita- werden. Als Broteinheit gilt eine Menge von insgesamt·
tiven Zusammensetzung oder den besonderen Her- 12 Gramm an Monosacchariden, verdaulichen Oligo-
stellungsprozeß, durch die das Erzeugnis seine be- und Polysacchariden sowie Sorbit und Xylit, wobei ver-
sonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften er- dauliche Polysaccharide und Oligosaccharide als Mo-
hält; nosaccharide zu berechnen sind.
3. der durchschnittliche Gehalt an verwertbaren Koh- (3) Bei diätetischem Bier für Diabetiker müssen zu-
lenhydraten, Fetten und Eiweißstoffen jeweils entwe- sätzlich die Worte „nur nach Befragen des Arztes" in
der in Gramm, bezogen auf 1 00 Gramm, bei Flüssig- Verbindung mit der Angabe des Alkoholgehalts in Volu-
keiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, oder in menprozenten angegeben werden.
Hundertteilen des Gewichts; der Angabe bedarf es
(4) Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker, wel-
nicht bei einem Gehalt von weniger als je einem Hun-
che die Zuckeraustauschstoffe Mannit, Sorbit und Xylit
dertteil;
in einer Gesamtmenge von mehr als 10 Hundertteilen im
4. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milli- verzehrfertigen Erzeugnis enthalten, ist zusätzlich der
liter des Lebensmittels bezogene durchschnittliche Hinweis „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wir-
physiologische Brennwert in Kilojoule und Kilokalo- ken" erforderlich.
rien mit den Worten ,, ... Kilojoule (... Kilokalorien)" § 21
oder ,, ... kJ (. .. kcal)"; bei Erzeugnissen, die erst
nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehr- (weggefallen)
fertig sind, ist zusätzlich der auf 100 Gramm, bei
Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des verzehrfertig zu-
bereiteten Erzeugnisses bezogene Brennwert anzu- § 22
geben; beträgt der Brennwert weniger als 50 Kilo-
(1) Bei diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder
joule ( 12 Kilokalorien) in 100 Gramm oder 100 Milli-
Kleinkinder muß die für eine Mahlzeit benötigte Menge
liter, können die Angaben durch die Hinweise
des Lebensmittels angegeben werden. Enthalten diese
„Brennwert unter 50 kJ ( 1 2 kcal) in 100 g" oder
Lebensmittel Milch, Milchbestandteile oder Milcher-
„Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 ml'' ersetzt
zeugnisse, so muß auch auf diesen Gehalt hingewiesen
werden;
werden; des Hinweises bedarf es nicht bei einem Gehalt
5. unverschlüsselt nach Monat und Jahr der Zeitpunkt von weniger als einem Hundertteil. Enthalten die Le-
der Herstellung (Herstellungsdatum) oder der Zeit- bensmittel d-Milchsäure oder dl-Milchsäure, ist ferner
punkt, bis zu dem das Lebensmittel bei sachgemäßer der Hinweis „nicht für Säuglinge in den ersten drei Le-
Lagerung mindestens haltbar ist (Mindesthaltbar- bensmonaten verwenden" erforderlich.
keitsdatum). (2) Bei Erzeugnissen nach § 14 Abs. 2 Nr. 5, ausge-
Bei Portionspackungen oder Nennung von Portions- nommen Malzextrakt, ist anzugeben
mengen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 und 4 zu- 1. der Gehalt an Monosacchariden und Disacchariden
sätzlich auf eine Portion zu beziehen. in Hundertteilen,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981 913
2. der Hinweis „nicht zusätzlich zu Fertignahrungen für (3) Werden Lebensmittel zum Verzehr an Ort und
Säuglinge und Kleinkinder verwenden" in Verbin- Stelle gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht, so genü-
dung mit der Bezeichnung, gen, sofern das Inverkehrbringen nicht in Packungen
oder Behältnissen erfolgt, die Angaben nach § 13 Abs. 1
3. der weitere Hinweis „nur für gesunde Säuglinge und
Satz 2, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, § 17 Satz 1, § 18
Kleinkinder'', sofern der Gehalt an Monosacchariden
Satz 1 und§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. Sie sind auf den Spei-
mehr als 5 Hundertteile beträgt.
senkarten oder Preisverzeichnissen, oder, soweit sol-
(3) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die Hinwei- che nicht ausgelegt sind, in einem Aushang in deutlich
se nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 auch sichtbarer, leicht lesbarer Schrift vorzunehmen. Gegen-
in den Angebotslisten, bei Abgabe im Reisegewerbe über Verbrauchern, die in eine Anstalt oder in eine ähn-
auch auf den Bestellformularen deutlich sichtbar und liche Einrichtung aufgenommen sind, in der die Verpfle-
leicht lesbar angebracht sein. gung ärztlicher Überwachung unterliegt, genügt es,
wenn die Angaben in einer dem verantwortlichen Arzt
§ 23 und auf Verlangen dem Verpflegungsteilnehmerzur Ein-
sichtnahme zugänglichen Aufzeichnung enthalten sind;
(1) Zuckeraustauschstoffe (§ 1 Abs. 3 Nr. 2) sind als bei der Abgabe von Speisen und Getränken als Trup-
„Zuckeraustauschstoff" unter Hinzufügen der Worte pen- oder Lazarettverpflegung der Bundeswehr oder als
Fruktose, Mannit, Sorbit oder Xylit zu kennzeichnen. Bei Gemeinschaftsverpflegung des Bundesgrenzschutzes
den Zuckeraustauschstoffen Mannit, Sorbit und Xylit ist genügt es, wenn die Kenntlichmachung in einer formlo-
zusätzlich der Hinweis „kann bei übermäßigem Verzehr sen Aufzeichnung erfolgt, in die auf Verlangen dem
abführend wirken" erforderlich. Truppenarzt, den nach § 40 Abs. 2 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes zuständigen Stellen
(2) Saccharin und Cyclamat sind als „Süßstoff Sac- und Sachverständigen der Bundeswehr oder dem Bun-
charin", ,,Süßstoff Cyclamat" oder „Süßstoffmischung desgrenzschutzarzt sowie auf Verlangen den Verpfle-
von Cyclamat und Saccharin" zu kennzeichnen. Ferner gungsteilnehmern Einsicht zu gewähren ist.
ist anzugeben
1. bei Süßstoffmischungen und Vermischungen mit an-
deren Stoffen das Gewicht der jeweiligen Süßstoff-
anteile des Inhalts der Packung oder des Behältnis- Fünfter Abschnitt
ses, bei Tabletten der einzelnen Tablette,
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
2. die der Süßkraft des Inhalts der Packung oder des
Behältnisses, bei Tabletten der einzelnen Tablette § 26
entsprechende Menge Zucker in Gramm oder Kilo-
gramm. (1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
(3) Kochsalzersatz ist als „Kochsalzersatz" zu kenn- wer vorsätzlich oder fahrlässig
zeichnen.
§ 24 1 . a) diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die den in
§ 1 2 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht
Jodiertes Speisesalz ist als „Jodiertes Speisesalz" entsprechen,
zu kennzeichnen.
b) entgegen § 12 Abs. 2 Mahlzeiten, Brot oder Bier
als diätetische Lebensmittel für Diabetiker,
Form der Kenntlichmachung
und Kennzeichnung c) diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder
Kleinkinder, die den in § 14 Abs. 2 bezeichneten
§ 25 Anforderungen nicht entsprechen oder
d) zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer
( 1 ) Die Angaben nach § 1 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5,
Mahlzeit oder als Tagesration für Übergewichtige
§ 14 a Abs. 2, § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 16 Abs. 1, § 17
bestimmte diätetische Lebensmittel, die den in
Satz 1 , § 18 Satz 1 , § 1 9 Abs. 1 , § 20 Abs. 1, 3 und 4,
§ 14 a Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht
§ 22 Abs. 1 und 2 und § 23 sind auf den Packungen oder
entsprechen,
Behältnissen an einer in die Augen fallenden Stelle und
in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift in deut- gewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt
scher Sprache anzubringen. Die Angaben nach § 19 oder
Abs. 1 Nr. 5 und § 22 Abs. 1 Satz 1 dürfen an einer an-
deren Stelle der Packungen oder Behältnisse ange- 2. a) Lebensmittel, die den Anforderungen des § 1 3
bracht werden, wenn hierauf in der in Satz 1 vorge- Abs. 1 Satz 1 nicht entsprechen, mit einem Hin-
schriebenen Weise besonders hingewiesen wird. .weis darauf, daß sie für eine natriumarme Ernäh-
(2) Bei Lebensmitteln, die gewerbsmäßig lose oder im rung bestimmt sind oder
Anschnitt unmittelbar an Verbraucher abgegeben wer-
b) Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die den
den, müssen die Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und
Anforderungen des§ 14 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 5, § 1 5 Abs. 1 und 2, § 1 6 Abs. 1 , § 1 7 Satz 1 , § 18
§ 2 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechen, mit einem
Satz 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 20 Abs. 1 und 4 auf
Hinweis darauf, daß sie für Säuglinge oder Klein-
Schildern gemacht werden, die auf oder neben der Ware
kinder geeignet sind,
für den Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder
aufzustellen sind. gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil I
(2) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Be- des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer ordnungswidrig.
1. jodiertes Speisesalz ohne Genehmigung nach § 11 (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des
herstellt oder Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-
2. Lebensmittel ohne den nach delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) § 14 a Abs. 2 Nr. 2, 1. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2
Abs. 2 Satz 2, Lebensmittel gewerbsmäßig nicht in
b) § 20 Abs. 3 oder 4,
Packungen oder Behältnissen abgibt oder
c) § 22 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3,
2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
auch in Verbindung mit§ 2 Abs. 2 Satz 2, oder
die entgegen
d) § 23 Abs. 1 Satz 2
a) § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2
vorgeschriebenen Warnhinweis gewerbsmäßig in Satz 2,
den Verkehr bringt.
b) § 20 Abs. 1,
(3) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem c) § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1, auch
gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die da- in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, oder
zu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, d) § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3
Zusatzstoffe über die in§ 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung jeweils auch in Verbindung mit§ 25 nicht oder nicht
mit den in§ 6 Abs. 1 genannten Verordnungen und Anla- in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
gen, § 6 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 1 Li-
ste B, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, § 7
Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2
Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 oder§ 1O .Abs. 2 festgesetzten
Höchstmengen hinaus verwendet. Sechster Abschnitt
(4) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Be- Schlußvorschriften
darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer diäte-
tische Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr § 27
bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen entgegen
§ 15 Abs. 1 oder 2, § 16 Abs. 1, § 17 Satz 1 oder § 18 Die Vorschriften der Butterverordnung und der Honig-
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit§ 25, oder entge- verordnung bleiben unberührt. Die Vorschriften anderer
gen § 16 Abs. 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Rechtsverordnungen über die Herstellung und das In-
Weise kenntlich gemacht ist. verkehrbringen von Lebensmitteln bleiben insoweit un-
berührt, als nicht die Vorschriften dieser Verordnung
(5) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und entgegenstehen.
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
1. entgegen§ 2 Abs. 1 im Verkehr mit oder in der Wer- § 27 a
bung für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs un- Nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis
zulässige Bezeichnungen, Angaben oder Aufma- zum 10. Juli 1981 geltenden Fassung dürfen Lebens-
chungen verwendet oder mittel noch bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt oder
2. a) entgegen § 2 Abs. 4 Trinkbranntweine als diäte- in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht
tische Lebensmittel oder mit einem Hinweis auf werden. Von den so hergestellten oder verbrachten Le-
einen besonderen Ernährungszweck, bensmitteln dürfen noch in den Verkehr gebracht wer-
b) jodiertes Speisesalz mit einem geringeren als den:
dem nach § 10 Abs. 4 erforderlichen Gehalt an 1. Lebensmittel, deren Haltbarkeit mindestens ein Jahr
Jod, beträgt, ausgenommen saccharinhaltige Getränke,
c) Lebensmittel unter Verstoß gegen eine Kenn- jodiertes Speisesalz sowie Lebensmittel im Sinne
zeichnungsvorschrift des § 13 Abs. 3 oder 4 oder des § 14 a, bis zum 30. Juni 1983,
d) Lebensmittel, die entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 2. andere Lebensmittel bis zum 30. Juni 1982.
oder Abs. 5 oder § 14 a Abs. 2 Nr. 1, jeweils auch
in Verbindung mit§ 25, oder entgegen§ 24 nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ge- § 28
kennzeichnet sind,
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
(6) Wer eine in den Absätzen 2 bis 5 bezeichnete zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch im
Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 Land Berlin.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981 915
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 1 und 3)
Für diätetische Lebensmittel
zu technologischen Zwecken zugelassene Zusatzstoffe
Liste A (§ 6 Abs. 1 Nr. 4)
EWG-
Nr. Stoff Num- Verwendungszweck Höchstmengen Kenntlichmachung
mer
1.
Sorbinsäure E 200 a) für Süßstofflösungen Zusatzmenge:
Natriumsorbat E 201 mit einem Wassergehalt a) bis zu 0,5 Gramm, be-
Kaliumsorbat E 202 von mehr als 75 vom rechnet als Sorbinsäu-
Calciumsorbat E 203 Hundert re, auf ein Kilogramm
b) für brennwertverminder- b) bis zu 0,8 Gramm, be- b) ,,mit Konser-
te Marmeladen, Konfitü- rechnet als Sorbinsäu- vierungsstoff
ren, Obstgelees und re, auf ein Kilogramm Sorbinsäure"
ähnliche Erzeugnisse
c) für Margarine mit einem c) bis zu 1,2 Gramm, be- c) wie b)
hohen Gehalt an mittel- rechnet als Sorbinsäu-
kettigen Triglyceriden re, auf ein Kilogramm
2 Propionsäure E 280 für Schnittbrot und Zusatzmenge: ,,mit Konservie-
Natriumpropionat E 281 brennwertvermindertes bis zu 3 Gramm, berechnet rungsstoff
Kaliumpropionat E 283 Brot als Propionsäure, auf ein Propionsäure"
Calciumpropionat E 282 Kilogramm
3 Schwefeldioxid E 220 beim Inverkehrbringen des
Natriumsulfit E 221 Lebensmittels Restmenge
Natriumhydrogensulfit E 222 nicht mehr als 10 Milli-
Na tri umdi sulfit E 223 gramm, berechnet als
Kaliumdisulfit E 224 Schwefeldioxid, auf ein
Calciumsulfit E 226 Kilogramm
Calciumhydrogensulfit E 227
4 beta-Apo-8'-Carotinal E 160 e ,,mit Farbstoff"
(C 30)
beta-Apo-8'-Carotin- E 160 f
säure (C 30)-äthyl-
ester
Kryptoxanthin E 161 c
5 Alginsäure E 400 zur Herstellung von Zusatzmenge: ,,mit Bindemittel"
Natriumalginat E 401 Milchmisch- insgesamt bis zu 20 Gramm oder durch Be-
Kaliumalginat E 402 erzeugnissen auf ein Kilogramm zeichnung der
Calciumalginat E 404 jeweils verwen-
Agar-Agar E 406 deten Stoffe
Carrageen (Carrage- E 407
nine, Carragenate)
Johannisbrotkernmehl E 410
Guarkernmehl E 412
(Guar-Gummi)
Traganth E 413
Gummi arabicum E 414
Pektine E 440a
Methylcellulose E 461
Carboxymethylcellu- E 466
lose
Acetyliertes E 1414
Distärkephosphat
Stärkeacetat E 1420
Acetyliertes E 1422
Distärkeadipat
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
EWG-
Nr. Stoff Num- Verwendungszweck Höchstmengen Kenntlichmachung
mer
6 Kaliumsorbat E 202 zur Behandlung der Ober- der Gehalt, berechnet als „Oberfläche mit
fläche von ganzen Rohwür- Sorbinsäure, darf nicht Sorbat behandelt"
sten zur Hemmung von mehr als 1 500 Milligramm
Schimmelpilzwachstum auf ein Kilogramm in Pro-
ben von nicht mehr als 15
Millm,eter Oberflächentiefe
betragen
7 Kaliumnitrat E 252 Anstelle von Nitritpökelsalz Zusatzmenge:
(Salpeter) für die in Anlage 1 Nr. 1 nicht mehr als 300 Milli-
Spalte 4 der Fleisch-Ver- gramm auf ein Kilogramm
ordnung zugelassenen Fleisch- und Fettmenge
Verwendungszwecke zum Gesamtgehalt an Nitrit und
Pökeln von Fleisch und Nitrat im Fertigerzeugnis
Fleischerzeugnissen, so- (berechnet als KNOJ):
fern diese als natriumarme nicht mehr als 100 Milli-
Lebensmittel hergestellt gramm auf ein Kilogramm
werden Fleisch- und Fettmenge
8 a) Cystin für Brot einschließlich Zusatzmenge:
Cystein Kleingebäck für Diabetiker a) Cystin bis zu 100 Milli-
Cysteinhydro- zur Veränderung der Kle- gramm auf ein Kilo-
chlorid bereigenschaften der ver- gramm des Weizen-
wendeten Weizenmahler- mahlerzeugnisses
zeugnisse
b) Cystein oder Cystein-
hydrochlorid bis zu 30
Milligramm, berechnet
als Cystein, auf ein Kilo-
gramm des Weizen-
mahlerzeugnisses
b) Cystein für Feine Backwaren für Zusatzmenge:
Cysteinhydro- Diabetiker zur Veränderung bis zu 150 Milligramm, be-
chlorid der Klebereigenschaften rechnet als Cystein, auf ein
der verwendeten Weizen- Kilogramm des Weizen-
mahlerzeugnisse . mahlerzeugnisses
II.
Glycerin E 422 zur Vermischung mit nicht
Sorbit E420 zulassungsbedürftigen
antioxydierend wirkenden
Stoffen
2 6-Palmitoyl- E 304 zur Vermischung mit Stof-
L-ascorbinsäure fen von Teil I Nr. 4
Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981 917
Liste B (§ 6 Abs. 3)
EWG-
Nr. Stoff Num- Verwendungszweck Höchstmengen Kenntlichmachung
mer
Natriumhydrogen-
carbonat
Natriumcarbonat
Kaliumhydrogen-
carbonat
Kaliumcarbonat
Calciumcarbonat E 170
2 Natriumcitrate E 331 siehe Nr. 12
Kaliumcitrate E 332
Calciumcitrate E 333
3 6-Palmitoyl-L- E 304 Zusatzmenge:
ascorbinsäure bis zu 200 Milligramm auf
ein Kilogramm Fett des Le-
bensmittels
4 Natrium-L-ascorbat E 301
Kalium-L-ascorbat
5 Mono- und Diglyceride E 471 Zusatzmenge:
der Speisefettsäuren bis zu 3 Gramm auf ein Kilo-
gramm des verzehrfertigen
Erzeugnisses
6 Lezithine E 322 Zusatzmenge:
bis zu 5 Gramm auf ein Kilo-
gramm des verzehrfertigen
Erzeugnisses
7 Acetyliertes E 1414 nicht für Erzeugnisse auf Zusatzmenge:
Distärkephosphat Getreidegrundlage a) bei Säuglingsflaschen-
nahrung bis zu 5 Gramm
im Liter des verzehrferti-
gen Erzeugnisses
b) bei anderen Erzeugnis-
sen bis zu 50 Gramm
auf ein Kilogramm des
verzehrfertigen Erzeug-
nisses
8 Acetyliertes E 1422 nicht für Säuglingsfla- Zusatzmenge:
Distärkeadipat schennahrung und Erzeug- allein oder mit Nr. 7 bis zu
nisse auf Getreidegrund- 50 Gramm auf ein Kilo-
lage gramm des verzehrfertigen
Erzeugnisses
9 Pektine E 440 a nicht für Säuglingsfla- Zusatzmenge:
schennahrung und Erzeug- bis zu 10 Gramm auf ein Ki-
nisse auf Getreidegrund- logramm des verzehrferti-
lage gen Erzeugnisses
10 Johannisbrotkernmehl E 410 nicht für Säuglingsfla- Zusatzmenge:
schennahrung bis zu 1 Gramm auf ein Kilo-
gramm des verzehrfertigen
Erzeugnisses
11 Alginsäure E 400 für glutenfreie Backwaren Zusatzmenge: „mit Alginat" oder
Natriumalginat E 401 und eiweißarme Backwaren bis zu 20 Gramm, einzeln ,,mit Guarkern-
Kaliumalginat E 402 oder insgesamt, auf ein Ki- mehl"
Calciumalginat E 404 logramm des verzehrferti-
Guarkernmehl E 412 gen Erzeugnisses
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
EWG-
Nr. Stoff Num- Verwendungszweck Höchstmengen Kenntlichmachung
mer
12 Natriumacetat als Kutterhilfsmittel bei Zusatzmenge:
Kaliumacetat E 261 nicht schlachtwarmem insgesamt bis zu 0,3 vom
Natriumdiacetat E 262 Fleisch, das unter Zusatz Hundert, bezogen auf die
Natriumlactat E 325 von Trinkwasser oder Eis verwendete Fleisch- und
Kaliumlactat E 326 fein zerkleinert wird und bei Fettmenge
Natriumtartrate E 335 dem das hierbei aufge-
Kaliumtartrate E 336 schlossene Muskeleiweiß
Kalium-Natriumtartrat E 337 bei Hitzebehandlung zu-
Natriumcitrate E 331 sammenhängend koagu-
Kaliumcitrate E 332 liert und den damit herge-
stellten Erzeugnissen
Schnittfestigkeit verleiht;
der pH-Wert der Stoffe oder
ihrer Vermischungen, ge-
messen in einer 0,5%igen
wäßrigen Lösung, darf 7,3
nicht übersteigen
13 Die in Liste A Teil 1 zur Behandlung von Stärke Restmenge nicht mehr als
Nr. 3 genannten Stoffe und modifizierter Stärke 10 Milligramm, berechnet
als Schwefeldioxid, auf ein
Kilogramm
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981 919
Anlage 1 a
(zu § 6 Abs. 2)
Zusatzstoffe, die nach § 6 Abs. 2 für diätetische Lebensmittel
zu technologischen Zwecken nicht verwendet werden dürfen
1. Natrium-Verbindungen für Lebensmittel für Natriumempfindliche
2. Hirschhornsalz für Lebensmittel für Natriumempfindliche
3. Talcum
4. Candelillawachs
Carnaubawachs
Spermöl
Walrat
5. Benzoeharz
Sandarakharz
Schellack
Mastix
6. Orthophosphorsäure E 338
7. Propylenglykolalginat E 405
Anlage 2
(zu § 7)
Für diätetische Lebensmittel zu diätetischen Zwecken
oder als Vitaminzusätze zugelassene Zusatzstoffe
1. 6. Eisenverbindungen der Milchsäure, Zitronensäure,
Für diätetische Lebensmittel, ausgenommen Fleisch- Glukonsäure, Glukuronsäure, Glycerinphosphorsäu-
re, ferner Eisen(lll)-pyrophosphat, auch mit Ammoni-
erzeugnisse, Käse und sonstige Milcherzeugnisse:
umcitrat (ferrum pyrophosphoricum cum ammonio
1. a) Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen der citrico), Natrium-Eisenpyrophosphat, Eisen (11)-
Glukonsäure und Glukuronsäure, Calciumlaktat, phosphat (ferrum phosphoricum oxydulatum), Ei-
Calciumcitrat, Calciumorthophosphat, Verbindun- sen(ll)-sulfat und Eisensaccharat.
gen des Kaliums und Calciums mit Kohlensäure,
Nummer 1 Buchstabe b bis d gilt nicht für diätetische
b) Gummi arabicum,
Lebensmittel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 für Säuglinge
c) Agar-Agar, Alginsäure sowie deren Natrium-, Ka- oder Kleinkinder.
lium- und Calciumverbindungen, Carrageen (Car-
ragenine, Carragenate), Guarkernmehl, Johannis-
brotkernmehl und Traganth bis zu insgesamt II.
20 Gramm in einem Kilogramm des verzehrferti-
gen Erzeugnisses, Für diätetische Fleisch- und Gemüsemischgerichte,
die zur Steigerung der Zufuhr von Kalk oder Eisen be-
d) Pektine bis zu 30 Gramm in ~inem Kilogramm des stimmt sind:
verzehrfertigen Erzeugnisses;
die unter I Nr. 4 und 6 genannten Stoffe.
2. Lezithine aus Sojabohnen, Erdnüssen, Sonnenblu-
menkernen, Rapssaat oder Eigelb, deren Peroxidzahl
- bestimmt nach Sully- den Wert 10 nicht übersteigt; III.
3. L-Lysin und DL-Lysin; Cystin für Lebensmittel, die Für diätetische Milcherzeugnisse, ausgenommen Kä-
unter Mitverwendung von Milch, Milcherzeugnissen se und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käseverord-
oder Milchbestandteilen zur Ernährung von Säuglin- nung:
gen bestimmt sind;
4. Calciumverbindungen der Glycerinphosphorsäure; 1. die unter I Nr. 4 und 6 genannten Stoffe;
5. Natrium- und Kaliumverbindungen der Glycerin- 2. die Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen der
phosphorsäure; Milchsäure und der Zitronensäure.
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
IVa.
Vitaminzusätze zu diätetischen Lebensmitteln,
ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge
oder Kleinkinder
Nr. Stoff Verwendungszweck Höchstmengen
Natrium-L-ascorbat (E 301)
Kalium-L-ascorbat
Calcium-L-ascorbat (E 302)
6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (E 304)
Thiamin-chlorid-hydrochlorid
Thiamin-nitrat
Riboflavin-5-phosphat-Natrium
Pyridoxin hydrochlorid
Natrium-D-pantothenat
Calcium-D-pantothenat
2 alpha-, beta-Tocopherylacetat
alpha-, beta-Tocopherylsuccinat
3 Vitamin A-acetat a) für Margarine und Halbfettmar- Zusatzmenge:
Vitamin A-palmitat garine a) insgesamt bis zu 10 Milligramm pro
b) für Nährstoffkonzentrate zur Kilogramm, berechnet als Retinol
Ernährung bei Vitamin A-Man- c) insgesamt bis zu 0,9 Milligramm pro
gelerscheinungen Mahlzeit und bis zu 1,8 Milligramm
c) für Lebensmittel, die zur Ver- bei Tagesrationen, berechnet als
wendung als Mahlzeit oder an- Retinol
stelle einer Mahlzeit für Über- d) mindestens 0,3 Milligramm und
gewichtige bestimmt sind höchstens 1, 1 Milligramm, bezogen
d) für Zusatznahrungen, die für auf die Tagesverzehrmenge, be-
Schwangere und Stillende be- rechnet als Retinol
stimmt sind
4 Ergocalciferol a) wie Nr. 3 a) Zusatzmenge:
Cholecalciferol b) wie Nr. 3 c) a) insgesamt bis zu 25 Mikrogramm
Cholecalciferol-Cholesterin pro Kilogramm, berechnet als Calci-
ferol
b) insgesamt bis zu 1,6 Mikrogramm
pro Mahlzeit und bis zu 5 Mikro-
gramm bei Tagesrationen, berech-
net als Calciferol
IV b.
Vitaminzusätze zu diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder
In Teil IV a Nr. 1 genannte Stoffe
2 alpha-, beta-Tocopherylacetat
3 alpha-, beta-Tocopherylsuccinat Zusatzmenge:
für Säuglingsflaschennahrung bis zu 50
Milligramm in einem Liter des verzehr-
fertigen Erzeugnisses
4 Vitamin A-acetat a) für Säuglingsflaschennahrung Zusatzmenge:
Vitamin A-palmitat b) für Erzeugnisse auf Getreide- a) insgesamt bis zu 1,2 Milligramm im
grundlage Liter des verzehrfertigen Erzeugnis-
ses, berechnet als Retinol
5 Ergocalciferol für Säuglingsflaschennahrung Zusatzmenge:
Cholecalciferol insgesamt bis zu 15 Mikrogramm im Li-
Cholecalciferol-Cholesterin ter des verzehrfertigen Erzeugnisses,
berechnet als Calciferol
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981 921
Anlage 3
(zu § 9)
Für diätetische Lebensmittel als Kochsalzersatz
zugelassene Zusatzstoffe
1. Die Verbindungen des Kaliums, Calciums und Ma- 2. Kaliumsulfat;
gnesiums mit Adipinsäure, Bernsteinsäure, Gluta- 3. die Cholinsalze der Essigsäure, Kohlensäure, Milch-
minsäure, Kohlensäure, Milchsäure, Salzsäure, säure, Salzsäure, Weinsäure und Zitronensäure;
Weinsäure und Zitronensäure; Monokaliumphos-
phat; Adipinsäure; Glutaminsäure; 4. Kaliumguanylat und Kaliuminosinat.
Anlage 4
(zu § 11 a)
Amtliche Bescheinigung für das Verbringen von jodiertem Speisesalz
nach § 11 a der Diätverordnung
Herkunftsland:
Ausstellende Behörde:
1. Angaben zur Identifizierung der Ware:
Anzahl der Packstücke der Sendung:
Menge der Ware nach Gewicht:
Kennzeichnung der Sendung:
II. Herkunft der Ware:
Name und Anschrift des Herstellungsbetriebes:
Name und Anschrift des Absenders:
III. Bestimmung der Ware:
Name und Anschrift des Empfängers:
Die Ware wird versandt von:
(Versandort)
nach:
(Bestirr.mungsort)
IV. Bescheinigung
Die unterzeichnende Behörde bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete jodierte Speisesalz unter Verwen-
dung von Kalium- bzw. Natriumjodat hergestellt wurde und mindestens 15 Milligramm, jedoch höchstens
25 Milligramm Jod pro Kilogramm jodiertem Speisesalz, einschließlich eines natürlichen Jodgehalts, enthält.
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) {zuständige Behörde)
Anlage 5
(zu § 14)
Untersuchungsverfahren
Zu Absatz 1 Nr. 3: Zu Absatz 2 Nr. 3:
Die üblichen mikrobiologischen Untersuchungsmetho- Bestimmung der wasserlöslichen Kohlenhydrate nach
den zum Nachweis von Hemmstoffen, die das Ergebnis v.. Fellenberg 1 )
der nachfolgenden Keimzahlbestimmungen beeinflus-
sen können, sind zugrunde zu legen. 1) Schweiz. Lebensmittelbuch, Bern: Zimmermann & Cie, 1937, S. 147.
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Reagentien: Etwa n-Phosphorsäurelösung, hergestellt zucker hinzugegeben und der pH-Wert (7,4 ± 0, 1) kon-
durch Verdünnen von 30 Milliliter konzentrierter (etwa trolliert. Alsdann erfolgt die Zugabe der filtrierten China".'
84%iger) Säure zu einem Liter. Kalt gesättigte Barium- blaulösung. Das fertige Substrat wird im Autoklaven
hydroxidlösung. sterilisiert (1,0 bar, dreißig Minuten). Die pH-Kontrolle
5 Gramm Substanz werden genau abgewogen, in einem soll elektrometrisch oder nach einem anderen gleich-
250 Milliliter Meßkolben mit ca. 100 Milliliter Wasser von wert!gen Verfahren erfolgen.
50 °C versetzt und während fünf Minuten in einem Was-
serbad von 50 °C gehalten. Man kühlt ab, setzt 5 Milli-
Zu Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b:
liter Phosphorsäure und einen Tropfen Phenol-
phthaleinlösung zu, schwenkt um, macht mit Barium- Nachweis der Coli- und coliformen Bakterien mittels der
hydroxidlösung schwach alkalisch und bringt die Rotfär- TTC-Bouillon nach Schönberg:
bung durch tropfenweisen Zusatz von Phosphorsäure
Zusammensetzung der TTC-Bouillon:
eben wieder zum Verschwinden. Der Kolben wird bei
Normaltemperatur zur Marke aufgefüllt, kräftig geschüt- Rindfleisch (reines Muskelfleisch) 500g
telt und die Lösung filtriert. Von dem klaren Filtrat wer- Pepton (tryptisch verdaut) 10 g
den 50 Milliliter zur Ausfällung der Albumine unter Zu- Kochsalz 5g
satz von etwas Kieselgur aufgekocht und filtriert. Das destilliertes Wasser 1 000 ml.
Filter wird gründlich nachgewaschen, das Filtrat samt
Waschwasser in einer Platinschale eingedampft, zwei Zweieinhalb bis drei Stunden kochen, filtrieren und im
Stunden bei 103 bis 105 °C getrocknet, gewogen, ver- Dampftopf sterilisieren. Zu je 100 Milliliter dieser natur-
ascht und wieder gewogen. Durch Multiplikation der Ge- sauren Bouillon (pH = 6,2 bis 6,4) werden 11 Milliliter
wichtsdifferenz mit 100 erhält man den Prozentgehalt einer 2%igen TTC-Lösung (Triphenyl-Tetrazoliumchlo-
der löslichen Kohlenhydrate. Der wegen des Volumens rid) zugefügt. Diese TTG-Bouillon wird zu 5 Milliliter in
des Unlöslichen entstehende Fehler wird durch Sub- Reagenzröhrchen abgefüllt und bis zur Verwendung
traktion von 0, 1 2 % für die ersten 10 % und von weite- kühl und dunkel aufbewahrt.
ren 0,07 % für jede weiteren 10 % lösliche Kohlen-
hydrate korrigiert. Die Röhrchen werden mit der zu untersuchenden Menge
des flüssigen oder aufgelösten Lebensmittels beimpft;
die Bebrütung erfolgt für achtzehn Stunden bei 37 °C.
Zu Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a: Die positive Reaktion ist durch kräftig rote bis braun-
Die Keimzahlbestimmung 2 ) erfolgt nach Herstellung rote Färbung gekennzeichnet.
einer geeigneten Verdünnung unter Verwendung steri-
ler Verdünnungsmittel und nach 48stündiger aerober
Zu Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe c:
Bebrütung bei einer Temperatur von 30 °C auf einem
nach folgendem Rezept hergestellten Nährboden: Nach Herstellung geeigneter Verdünnungen mit sterilen
Liebigs Fleischextrakt 3,0 g Verdünnungsmitteln wird unter aerober Bebrütung bei
37 °C mit Calcium - Kaseinat - Agar nach folgendem
Kochsalz 5,0 g
Herstellungsrezept gearbeitet:
Pepton 10,0 g
Laktose DAB VI 10,0 g 3,5 Gramm Caseinum purum Hammarsten (Pulver) wer-
den in 50 Milliliter destilliertem Wasser eingeweicht.
Agar-Agar 20,0 g
Nach fünfzehn Minuten werden 100 Milliliter gesättigtes
mit destilliertem Wasser auffüllen auf 1 000,0 ml Kalkwasser (1 Teil Calciumhydroxid und 104 Teile de-
Anilinblau-Chinablau (Merck, Art. 1275) stilliertes Wasser, nach Absättigung zweimal mit glei-
1%ige wäßrige Lösung 37,5 ml chem Filter filtrieren) hinzugefügt und bis zur Lösung
des Kaseins durchgeschüttelt (Lösung 1).
Fleischextrakt, Pepton und Kochsalz werden in 600 bis
700 Milliliter destilliertem Wasser unter Aufkochen Lösung 2 besteht aus 20 Milliliter Bouillon (auf 1 000 ml
während zwanzig Minuten gelöst. Dabei wird durch Zu- destilliertes Wasser 3 g Fleischextrakt, 5 g Pepton aus
gabe von Natronlauge der pH-Wert zunächst auf 7,8 Fleisch tryptisch verdaut, 5 g Kochsalz), 10 Milliliter
eingestellt, um eine gute Ausflockung zu erzielen. Die Chlorcalciumlösung (0, 15%ig), 10 Milliliter Phosphat-
Lösung wird nach dem Abkühlen durch Watte filtriert. lösung (aus 1,05 % Na 2 HPO4 • H2 O und 0,35 % K 2 HPO4
bestehend), 460 Milliliter destilliertem Wasser und
Die zwölf Stunden in destilliertem Wasser - bei minde- 4,5 % Agar. Im Dampftopf lösen. Einstellen auf pH = 7,6.
stens dreimaligem Wasserwechsel - eingeweichte Lösung dann zehn Minuten autoklavieren. Die Lösung 1
Agarmenge wird der nach vorstehender Anweisung her- kommt dreißig Minuten in den Dampftopf. Nach Abküh-
gestellten Nährlösung hinzugefügt, im Dampftopf aufge- lung auf 50 °C wird Lösung 1 mit der auf 50 °C vorge-
löst und auf 1 000 Milliliter mit destilliertem Wasser auf- wärmten Lösung 2, der auf 150 Milliljter je 30 Milliliter
gefüllt. Nach anschließender Filtration wird der Milch- einer frisch angesetzten Kaseinpeptonlösung (tryptisch
2)
verdaut) vor dem Vermischen hinzugefügt worden sind,
Nach den Bestimmungen der Deutschen Kommission zur Vereinheitlichung der
Untersuchungsmethoden für Milch, Milchprodukte und Molkereihilfsstoffe (Me- zu gleichen Teilen vermischt und in Platten ausgegos-
thodenkommission) vgl. Milchwissenschaft 15 ( 1960) S. 120-129. sen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981 923
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen
(HebAPrO)
Vom 3. September 1981
Auf Grund des § 25 des Hebammengesetzes in der im (3) Innerhalb des zweiten und dritten Ausbildungsjah-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1, res ist Beistand und Betreuung bei mindestens 50 Ge-
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch burten zu leisten und bei 30 Geburten der Dammschutz
§ 1 Satz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1964 (BGBI. 1 selbständig auszuführen.
S. 560) und Artikel 43 des Gesetzes vom 18. März 1975 (4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an
(BGBI. I S. 705), wird mit Zustimmung des Bundesrates den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen ist
verordnet: durch eine Bescheinigung nach dem Muster der An-
§ 1 lage 3 nachzuweisen.
Ausbildung
§3
(1) Die Ausbildung für Hebammen dauert drei Jahre.
Staatliche Prüfung
(2) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist
( 1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen,
eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere
einen mündlichen und einen praktischen Teil.
gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulab-
schluß abgeschlossene Berufsausbildung von minde- (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Ausbildungs-
stens zweijähriger Dauer sowie die Vollendung des stätte ab, an der er die Ausbildung abgeschlossen hat.
siebzehnten Lebensjahres. Satz 1 gilt nicht für Kranken- Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung
pflegehelferinnen mit mindestens zweijähriger Berufstä- oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus
tigkeit. wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzen-
den der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu
(3) Durch eine außerhalb des Geltungsbereichs die-
hören.
ser Verordnung erworbene abgeschlossene Ausbildung
wird die Voraussetzung für die Anerkennung als Heb- §4
amme nach § 6 Abs. 1 des Hebammengesetzes erfüllt, Prüfungsausschuß
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes an-
erkannt wird. (1) Bei jeder Ausbildungsstätte wird ein Prüfungsaus-
schuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
(4) Auf Antrag wird die Ausbildung für Personen, die
eine Ausbildung als Krankenschwester oder Kinder- 1. einem von der zuständigen Behörde beauftragten
krankenschwester abgeschlossen haben, um höch- Arzt als Vorsitzenden, der Medizinalbeamter sein
stens zwölf Monate verkürzt. soll,
(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine an- 2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die
dere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf Ausbildungsstätte nach den Schulgesetzen eines
die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durch- Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulver-
führung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbil- waltung untersteht,
dungszieles dadurch nicht gefährdet werden.
3. folgenden Fachprüfern:
(6) Auf die Dauer der Ausbildung werden Unterbre-
a) einem an der Ausbildungsstätte unterrichtenden
chungen bis zu einer Gesamtdauer von 24 Wochen an-
gerechnet. Arzt,
§2 .b) mindestens einer an der Ausbildungsstätte unter-
richtenden Hebamme,
Inhalt der Ausbildung
c) weiteren an der Ausbildungsstätte tätigen Unter-
( 1) Die Ausbildung für Hebammen umfaßt mindestens richtskräften.
den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und prak-
tischen Unterricht von 1 600 Stunden und die in Anlage (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Ab-
2 aufgeführte praktische Ausbildung von 3 000 satz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehören-
Stunden. den Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzen-
den bestellen.
(2) Während der praktischen Ausbildung ist in allen
für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen und (3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat
Fertigkeiten zu unterweisen. Es ist Gelegenheit zu ge- einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Be-
ben, die im theoretischen und praktischen Unterricht er- hörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsaus-
worbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei schusses und nach Anhörung des Leiters der Ausbil-
der praktischen Arbeit anzuwenden. Dabei dürfen nur· dungsstätte die Fachprüfer und deren Stellvertreter. Der
Tätigkeiten ausgeübt werden, die im Zusammenhang Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des Leiters der
mit dem zu erlernenden Beruf stehen und die die Errei- Ausbildungsstätte die Fachprüfer und deren Stellvertre-
chung des Ausbildungszieles fördern. ter für die einzelnen Fächer.
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige 1. Geburtshilfe einschließlich der in der Anlage 1 im
und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvor- 2. und 3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7
gängen entsenden. aufgeführten Stoffgebiete,
§5 2. Kinderheilkunde,
Zulassung zur Prüfung 3. Krankenpflege,
( 1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüf- 4. Gesundheitslehre und Hygiene.
lings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prü- Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf
fungstermine im Benehmen mit dem Leiter der Ausbil- geprüft. In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als
dungsstätte fest. 20 Minuten geprüft werden.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol- (2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von minde-
gende Nachweise vorliegen: stens drei Fachprüfern abgenommen und nach§ 10 be-
notet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsit-
1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
zende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit
lienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Hei-
den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen
ratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe ge-
führten Familienbuch, Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 ge-
nannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer
2. die Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach einfach zu gewichten.
dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausbildungs-
veranstaltungen. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann
auf Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündli-
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen chen Teil der Prüfung gestatten.
dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbe-
ginn schriftlich mitgeteilt werden. Der Prüfungsbeginn
soll nicht früher als zwei Monate vor Ablauf der Ausbil- §8
dungszeit festgesetzt werden. Praktischer Teil der Prüfung
§6 (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf
die folgenden Aufgaben:
Schriftlicher Teil der Prüfung
1. Aufnahme einer Schwangeren und Dokumentation
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf der erhobenen Befunde mit Erstellung eines Behand-
folgende Fächer: lungsplanes,
1. Geburtshilfe einschließlich der in der Anlage 1 im 2. eine Übung am geburtshilflichen Phantom,
2. und 3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 3. eine praktische Pflegedemonstration an einem
aufgeführten Stoffgebiete, Säugling,
2. Anatomie und Physiologie,
4. eine Fallbesprechung/Pflegedemonstration an einer
3. Krankheitslehre, Wöchnerin.
4. Kinderheilkunde, Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling
5. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde. höchstens acht Stunden dauern; er kann auf zwei auf-
einanderfolgende Tage verteilt werden.
Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Auf-
sichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. (2) Der praktische Teil der Prüfung wird von minde-
Die Aufsichtsarbeit in Fach 1 dauert 120 Minuten, in stens zwei Fachprüfern abgenommen und nach§ 10 be-
Fach 2 90 Minuten und in den Fächern 3, 4 und 5 je 60 notet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsit-
Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Ta- zende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit
gen zu erledigen. Die Aufsichtsführenden werden vom den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen
Leiter der Ausbildungsstätte bestellt. Teil der Prüfung.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden §9
von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Niederschrift
Benehmen mit dem Leiter der Ausbildungsstätte be-
stimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus
Fachprüfern nach § 10 zu benoten. Aus den Noten der der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und
Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsaus- etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
schusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die
Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Da-
§ 10
bei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem
Faktor 2 und die übrigen Fächer einfach zu gewichten. Benotung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistun-
§7
gen in der mündlichen und der praktischen Prüfung wer-
Mündlicher Teil der Prüfung den wie folgt benotet:
( 1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf „sehr gut" (1 ), wenn die Leistung den Anforderungen in
folgende Fächer: besonderem Maße entspricht,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981 925
„gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll wichtige Gründe vorUegen. Im Falle einer Krankheit kann
entspricht, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt
werden.
„befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen
den Anforderungen entspricht, (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht er-
,,ausreichend'' (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf- teilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen
weist, aber im ganzen den Anforderungen noch ent- Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als
spricht, nicht bestanden.
„mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen §13
nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwen- Versäumnisfolgen
digen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel
in absehbarer Zeit behoben werden können, (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder
gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig
,,ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderun-
ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als
gen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so
nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vor-
lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht
liegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als
behoben werden können.
nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund
§ 11
vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
Bestehen und Wiederholung der Prüfung ses. § 12 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche,
der mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit § 14
mindestens „ausreichend" benotet werden. Dabei muß
innerhalb des schriftlichen und des mündlichen Teiles Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
der Prüfung das Fach „Geburtshilfe" mit mindestens _ Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei
,,ausreichend" benotet sein. Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den
die Prüfungsnoten einzutragen sind. Über das Nichtbe- betreffenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden" er-
stehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prü- klären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von drei
fungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Jahren nach Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig.
Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jeder Teil der Prüfung kann zweimal wiederholt §15
werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft" oder Prüfungsunterlagen
„ungenügend" erhalten hat. Zur Wiederholung eines
Teils der Prüfung soll der Prüfling zu einem Termin inner- Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin nach Ab-
halb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolglos schluß der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen
abgelegten Prüfung geladen werden. Die Sätze 1 und 2 zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei,
gelten für das Fach „Geburtshilfe" entsprechend, wenn Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsnieder-
der Prüfling innerhalb des schriftlichen oder des münd- schriften zehn Jahre aufzubewahren.
lichen Teiles der Prüfung in diesem Fach die Note „man-
g~lhaft" oder „ungenügend" erhalten hat. § 16
(4) Hat der Prüfling alle Teile der Prüfung zu wieder- Zuständigkeiten
holen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, ( 1) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Aus- -
wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen bildung nach § 1 Abs. 4 oder 5 trifft die zuständige Be-
hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prü- hörde des Landes, in dem die Bewerberin an einer Aus-
fungsausschusses bestimmt werden. Ein entsprechen-
bildung teilnehmen will.
der Nachweis hierüber ist dem Antrag des Prüflings auf
Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die (2) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchfüh-
Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate rung dieser Verordnung zuständigen Behörden.
nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnah-
men kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen
zulassen. § 17
Übergangsvorschrift
§ 12
Eine Ausbildung als Hebamme, die vor Inkrafttreten
Rücktritt von der Prüfung
dieser Verordnung auf Grund der Ausbildungs- und Prü-
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der fungsordnung für Hebammen in der im Bundesgesetz-
Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt blatt Teil III, Gliederungsnummer 21 24-1-8, veröffent-
unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsaus- lichten bereinigten Fassung, geändert durch Verord-
schusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsit- nung vom 15. März 1971 (BGBI. 1 S. 261 ), begonnen
zende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unter- wurde, wird nach diesen Bestimmungen abgeschlos-
nommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn sen.
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 18 § 20
Männliche Berufsbewerber Inkrafttreten
Die Vorschriften der§§ 1 bis 17 gelten für männliche Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Berufsbewerber (Entbindungspfleger) entsprechend. Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus § 17 etwas an-
deres ergibt, außer Kraft:
1. § 2 Abs. 4 und § 3 der Sechsten Verordnung zur
§19 Durchführung des Hebammengesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
Berlin-Klausel 2124-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie 2. die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebam-
im Land Berlin in Kraft gesetzt wird. men.
Bonn, den 3. September 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 2. September 1981 927
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)
Theoretischer und praktischer Unterricht
Erstes Jahr der Ausbildung
Stunden Stunden
Berufs-, Gesetzes- Schwangeren, Gebärenden,
und Staatsbürgerkunde 70 Wöchnerinnen und Neugeborenen
und der Pflegetätigkeiten
1.1 Hebammengesetz, Geschichte des
Berufs 4.2.1 Umgang mit Patientinnen und de-
1.2
ren Betreuung unter Berücksichti-
Gesetzliche Regelungen für die
gung ihrer physischen und psycho-
übrigen Berufe des Gesundheits-
sozialen Bedürfnisse
wesens
1.3 Arbeitsschutz und Unfallverhütung
4.2.2 Umgang mit Angehörigen und Be-
suchern von Patientinnen
1.4 Das Gesundheitswesen in der
Bundesrepublik Deutschland und 4.2.3 Beobachten der Patientin
internationale Zusammenarbeit im 4.2.4 Grundpflege und Pflegemaßnah-
Gesundheitswesen men
1.5 Strafrechtliche, bürgerlich-recht- 4.2.5 Einführung in die spezielle Pflege in
liche und öffentlich-rechtliche der Allgemeinen Medizin und in der
Vorschriften, die bei der Berufs- Allgemeinen Chirurgie
ausübung von Bedeutung sind 4.2.6 Umgang mit medizinischen Gerä-
1.6 Die Grundlagen der staatlichen ten und Instrumenten
Ordnung in der Bundesrepublik 4.3 Einführung in die Tätigkeiten und
Deutschland
Aufgaben der Krankenschwester,
des Krankenpflegers und der Kin-
2 Gesundheitslehre 60 derkrankenschwester im Kranken-
2.1 Die Gesundheit und ihre Wechsel- haus, im teilstationären Bereich, in
beziehungen sonstigen Pflegeeinrichtungen, in
der Gemeindekrankenpflege im
2.2 Gesundheitserziehung, Gesund- Hause des Kranken und in einer
heitsvorsorge, Früherkennung von Gemeindepflege- oder Sozialsta-
Krankheiten tion, in Einrichtungen der Mütter-,
2.3 Allgemeine Ernährungslehre Säuglings- und Kinderberatung
sowie in Tagesstätten für behin-
derte Kinder
3 Hygiene und Grundlagen
der Mikrobiologie 60 4.4 Zusammenarbeit im Krankenhaus
und sonstigen Pflegeeinrichtungen
3.1 Allgemeine Hygiene und Umwelt-
schutz 5 Grundlagen der Psychologie,
3.2 Bakteriologie, Virologie und Para- Soziologie und Pädagogik 50
sitologie 5.1 Psychologie
3.3 Verhütung und Bekämpfung von 5.1 .1 Entwicklungspsychologie
Krankenhausinfektionen
5.1.2 Persönlichkeitspsychologie
5.1.3 Lernpsychologie einschließlich
4 Grundlagen Methodik und Praxis der geistigen
für die Hebammentätigkeiten 160 Arbeit
4.1 Einführung in die Tätigkeiten und 5.2 Soziologie
Aufgaben der Hebamme in der
geburtshilflichen Abteilung eines 5.2.1 Soziologie der Gruppen
Krankenhauses, in der freien Pra- 5.2.2 Soziales Lernen
xis und in Einrichtungen der 5.3 Pädagogik
Schwangeren-, Mütter- und Säug-
lingsberatung 5.3.1 Anthropologische Grundlagen der
Erziehung
4.2 Geburtshilfliche Propädeutik,
Grundlagen der Betreuung von 5.3.2 Erziehungsziele
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Stunden Stunden
9 Erste Hilfe 30
6 Biologie, Anatomie
und Physiologie 120 9.1 Erstversorgung von Notfällen ein-
schließlich Blutstillung und Wieder-
6.1 Zelle und Gewebe
belebung
6.2 Fortpflanzung, Wachstum, Reifung 9.2 Herstellung der Transportfähigkeit
6.3 Vererbung und Evolution
9.3 Aktive Transportbegleitung
6.4 Bewegungsapparat
9.4 Maßnahmen bei Traumatisierung
6.5 Herz- und Gefäßsystem
9.5 Maßnahmen bei Intoxikationen
6.6 Blut und Lymphe
9.6 Maßnahmen bei sonstigen Notfäl-
6.7 Atmungssystem len wie thermische Einwirkungen
6.8 Verdauungssystem einschließlich Verbrennungsver-
6.9 Endokrines System letzungen und Einwirkung von
elektrischem Strom, Ersticken
6.10 Harnsystem
6.11 Genitalsystem 10 Einführung in Planung und
Organisation im Krankenhaus 20
6.12 Zentrales und peripheres Ner-
vensystem 10.1 Rechts- und Organisationsformen
sowie Trägerschaften von Kran-
6.13 Sinnesorgane kenhäusern
6.14 Haut- und Hautanhangsorgane 10.2 Betrieb von Krankenhäusern
6.15 Regulationsvorgänge 10.2.1 Leistungsbereiche
10.2.2 Pflegesysteme
7 Allgemeine Krankheitslehre 40 10.3 Schriftverkehr, Karteiführung,
7.1 Krankheit und Krankheitsursachen Formulare
7.2 Reaktionen 10.4 Umgang mit Wirtschaftsgütern
7.3 Re- und Degeneration, Sklerose 11 Fachbezogene Physik 30
7.4 Atrophie, Hypertrophie und Nekro- 11.1 Mechanik in Medizin und Pflege
se
11.2 Wärmelehre
7.5 Thrombose, Embolie, Infarkt
11.3 Akustik
7.6 Wunden, Wundheilung
11.4 Optik
7.7 Blutungen
11.5 Elektrizität
7.8 Störungen des Wachstums
11.6 Radiologie
7.9 Neubildungen
12 Fachbezogene Chemie 30
8 Allgemeine Arzneimittellehre 20 12.1 Allgemeine und anorganische
8.1 Herkunft und Bedeutung der Arz- Chemie
neimittel 1 2.2 Organische und physiologische
8.2 Kennzeichnung und Aufbewahrung Chemie
von Arzneimitteln in Arzneimittel- 13 Sprache und Schrifttum 30
schränken
13.1 Vortrag und Diskussion
8.3 Arzneiformen
1 3.2 Mündliche und schriftliche
8.4 Berechnung zur Dosisfindung, Do- Berichterstattung
sierung und Verabreichung von
Arzneimitteln 13.3 Benutzen und Auswerten deut-
scher und fremdsprachlicher Fach-
8.5 Darreichungsformen
literatur
8.6 Übersicht über Arzneimittelgrup-
13.4 Einführung in fachbezogene Termi-
pen
nologien
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981 929
Zweites und drittes Jahr der Ausbildung
Stunden Stunden
Berufs-, Gesetzes- 2.2.5 Entwicklung der Plazenta, der
und Staatsbürgerkunde 60 Nabelschnur, der Eihäute und des
1 .1 Berufskunde und Ethik Fruchtwassers
1.2 Aktuelle Berufsfragen 2.3 Die regelrechte Geburt
1.3 Strafrechtliche, bürgerlich-recht- 2.3.1 Wehenphysiologie
liche und öffentlich-rechtliche 2.3.2 Kindslagen
Vorschriften, die bei der Berufs-·
ausübung von Bedeutung sind, 2.3.3 Geburtsphasen
Rechtsstellung des Patienten oder 2.4 Das regelrechte Wochenbett
seiner Sorgeberechtigten
2.5 Das gesunde Neugeborene
l.4 Einführung in das Krankenhaus-, 2.5.1 Lebens- und Reifezeichen
Seuchen-, Strahlenschutz-, Arz-
nei- und Betäubungsmittelrecht 2.5.2 Anpassungsvorgänge
sowie in das Lebensmittelrecht 2.6 Die regelwidrige Schwangerschaft
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Re- 2.6.1 Embryo- und Fetopathien
gelungen, soweit sie für die Berufs-
ausübung von Wichtigkeit sind 2.6.2 Frühgestosen und EPH-Syndrom
1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Ar- 2.6.3 Erkrankungen in der Schwanger-
beitsschutz, Jugendhilfe, Jugend- schaft
schutz -2.6.4 Blutgruppenunverträglichkeit
1.7 Sozialpolitik einschließlich Einfüh- 2.6.5 Diabetes
rung in die Systeme der sozialen 2.6.6 Blutungen in der Frühschwanger-
Sicherung
schaft
(Sozialversicherung, Sozialhilfe,
Sozialstaatsangebote in der prak- 2.6.7 Blutungen in der Spätschwanger-
tischen Realisierung) schaft
1.8 Politische Meinungsbildung, politi- 2.6.8 Regelwidrige Dauer der Schwan-
sches Handeln, aktuelle politische gerschaft, Frühgeburt, Übertra-
Fragen gung
1.9 Wirtschaftsordnungen 2.6.9 Mehrlingsschwangerschaft
2.6.10 Risikoschwangerschaft, Plazenta-
2 Menschliche Fortpflanzung, insuffizienz
Schwangerschaft, Geburt 2.7 Die regelwidrige Geburt
und Wochenbett 120
2. 7 .1 Regelwidrigkeiten der Wehen und
2.1 Grundlagen der menschlichen der Muttermunderöffnung
Fortpflanzung
2.7.2 Regelwidrigkeiten des Geburts-
2.1 .1 Anatomie und Physiologie der mechanismus, insbesondere bei
männlichen und der weiblichen Anomalien der Haltung, der Lage,
Genitalien der Stellung und Einstellung oder
2.1 .2 Psychosexuelle Entwicklung und der Poleinstellung des Kindes
Sexualverhalten des Menschen 2.7.3 Regelwidrigkeiten der Geburts-
2.1.3 Voraussetzungen für die Empfäng- wege
nis 2.7.4 Weitere unter der Geburt auftre-
2.1.4 Familienplanung tende Regelwidrigkeiten, insbe-
sondere Nabelschnurvorfall, Pla-
2.2 Die regelrechte Schwangerschaft centa praevia, vorzeitige Lösung
2.2.1 Konzeption, Nidation und Schwan- der normal sitzenden Plazenta,
gerschaftsdauer Blutgerinnungsstörungen, Uterus-
2.2.2 Schwangerschaftszeichen, ruptur
Schwangerschaftstests 2.7 .5 Regelwidrigkeiten der Nachge-
burtsperiode
2.2.3 Veränderungen des weiblichen Or-
ganismus durch die Schwanger- 2.8 Das regelwidrige Wochenbett
schaft 2.8.1 Rückbildungsstörungen
2.2.4 Intrauterine Entwicklung des Feten 2.8.2 Blutungen
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Stunden Stunden
2.8.3 Infektionen 5.1 .2 Untersuchungen der Schwangeren
2.8.4 Thrombosen und Embolien 5.1.3 Beratung der Schwangeren
2.8.5 Mastitis 5.2 Psychosomatische Geburtsvorbe-
2.8.6 Wochenbettpsychose reitung mit Übungsverfahren
5.3 Hilfe bei Schwangerschafts-
3 Praktische Geburtshilfe 150 beschwerden
3.1 Vorbereitungen für die Geburt
5.4 Besondere Überwachung bei
3.2 Maßnahmen bei der regelrechten Risikoschwangerschaften
Geburt
3.2.1 Allgemeine und geburtshilfliche 6 Wochenpflege 50
Aufnahmeuntersuchung
6.1 Hygienische Beratung und pflege-
3.2.2 Lagerung und Betreuung der Ge- rische Betreuung der Wöchnerin-
bärenden nen im regelrechten und regel-
3.2.3 Überwachung des Geburtsverlaufs widrigen Wochenbett
3.2.4 Schmerzlinderung unter der Ge- 6.2 Beobachten und Überwachen der
burt, geburtshilfliche Anästhesie- Rückbildungs- und Heilungsvor-
Methoden und ihre Komplikationen gänge
3.2.5 Überwachur.ig der Risikogeburt, 6.3 Hilfe beim Erlernen der Stilltechnik
apparative Uberwachung, Blutgas- und Brustpflege
analyse 6.4 Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen
3.2.6 Dammschutz 6.5 Wochenbettgymnastik
3.2.7 Entwickeln des Kindes 6.6 Förderung der Eltern-Kind-Bezie-
3.2.8 Absaugen der Atemwege, Kenn- hung, Integration des Neugebore-
zeichnen des Kindes, Abnabeln, nen in die Familie
Ermittlung der Apgar-Werte 6.7 Häusliche Wochen- und Neugebo-
3.2.9 Leitung der Nachgeburtsperiode, renenpflege
Prüfung der Plazenta auf Vollstän-
digkeit 7 Neugeborenen- und Säuglings-
3.2.10 Dokumentation des Geburtsvor- pflege 50
ganges 7.1 Körper- und Nabelpflege
3.3 Geburtshilfliche Eingriffe 7.2 Natürliche und künstliche Ernäh-
3.3.1 Dammschnitte rung
3.3.2 Vaginale Entwicklung der Becken- 7.3 Beobachten des Neugeborenen
endlage und des Säuglings und Einleiten
der erforderlichen Maßnahmen bei
3.3.3 Vakuum- und Zangenextraktion
Auftreten von Besonderheiten
3.3.4 Abdominale Schnittentbindung
7.4 Neugeborenen-Screening
3.3.5 Manuelle Plazentalösung, manuel-
7.5 Schutzimpfungen, Vorsorgeunter-
le und instrumentelle Austastung
suchungen
des puerperalen Uterus
3.4 Erstversorgung der Wöchnerin
7.6 Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen
3.5 Versorgung des Neugeborenen
7.7 Umgang mit den Eltern und ande-
ren Betreuern des Neugeborenen
4 Pflege, Wartung und Anwendung und deren Beratung, Elternschu-
geburtshilflicher Apparate und lung
Instrumente 30
8 Allgemeine Krankenpflege 50
4.1 Cardiotokographie-Geräte
8.1 Umgang mit Patientinnen unter Be-
4.2 Ultraschall-Geräte rücksichtigung ihrer physischen
4.3 Reanimations-Geräte und psychischen Bedürfnisse
4.4 Narkose-Geräte 8.2 Aufnahme, Verlegung und Entlas-
sung von Patientinnen
4.5 Spezial-Instrumentarium
8.3 Kontakt mit den Angehörigen der
5 Schwangerenbetreuung 80 Patientin
5.1 Schwangerenvorsorge 8.4 Beobachtung der Patientin, Befund-
5.1 .1 Erhebung der Anamnese erhebung und Dokumentation
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981
Stunden Stunden
8.5 Hilfen bei den Verrichtungen des 12 Spezielle Krankheitslehre 120
täglichen Lebens
12.1 Frauenheilkunde
8.6 Diätetische Kostformen und künst- 12.1 .1 Störungen der Menstruation und
liche Ernährung des Menstruationszyklus
8.7 Besondere Pflegetechniken, physi- 12.1.2 Mißbildungen des weiblichen Geni-
kalische Maßnahmen, Injektionen, . tale
Venenpunktionen, Infusionen,
Transfusionen, Spülungen ein- 1 2.1.3 Entzündliche Erkrankungen des
schließlich Einläufe und Katheteri- weiblichen Genitale
sieren 12.1.4 Tumoren einschließlich Früherken-
8.8 Zusammenarbeit mit Ärzten und nungsmaßnahmen
anderen Mitgliedern des Behand-
lungsteams 12.2 Übrige Fachgebiete, insbesondere
Innere Medizin, Chirurgie, Orthopä-
8.9 Umgang mit Untersuchungsmate- die, Urologie, Neurologie, Psychia-
rial trie, Haut- und Geschlechtskrank-
heiten, Hals-, Nasen- und Ohren-
9 Spezielle Krankenpflege 50 krankheiten in ihrer besonderen
9.1 Pflege und Sofortmaßnahmen bei Beziehung zur Geburtshilfe sowie
Bewußtseinsstörungen und Be- Augenkrankheiten in ihrer beson-
wußtlosigkeit, bei Ateminsuffizienz deren Beziehung zur Geburtshilfe
oder Atemstillstand, bei Herz-
und Kreislaufinsuffizienz oder 12.3 Kinderheilkunde unter besonderer
Herzstillstand, bei Störungen der Berücksichtigung der Erkrankun-
gen im Neugeborenen- und Säug-
Ausscheidungsfunktionen, bei
lingsalter
Störungen der T emperaturregula-
tion, bei Psychosen und bei Suizid- 12.4 Vorsorgeuntersuchungen
gefährdung
1 2.5 Mütter-, Neugeborenen- und
9.2 Pflege von Patientinnen vor und Säuglingssterblichkeit
nach operativen Eingriffen
9.3 Verhalten bei Todesfällen
9.4 Tätigkeiten in besonderen Berei- 13 Spezielle Arzneimittellehre 30
chen wie in Frühgeborenenzentren 13.1 Umgang mit Arzneimitteln
und in der Intensivstation, im
13.2 Grundbegriffe der Pharmakologie
Operations- und Ambulanzbereich
sowie in Gemeindepflege- oder 13.3 Arzneimittelgruppen
Sozialstationen 13.4 Betäubungsmittel
10 Grundlagen der Psychologie, 13.5 Gesetzliche Vorschriften über den
Soziologie und Pädagogik 40 Verkehr mit Arznei- und Betäu-
10.1 Psychologie der Schwangeren, der bungsmitteln sowie Führen des
Gebärenden und der Wöchnerin Betäubungsmittelbuches
10.2 Sozialpsychologie
10.2.1 Einführung in die Gruppendynamik 14 Organisation und Dokumentation
im Krankenhaus 30
10.2.2 Abbau von Vorurteilen
14.1 Planung, Bau und Ausstattung von
10.3 Pädagogik, Menschenführung Krankenhäusern
11 Grundlagen der Rehabilitation 20 14.2 Wirtschafliche Betriebsführung
11.1 Die medizinische Rehabilitation 14.3 Erfassung und Weitergabe von
11.2 Die soziale Rehabilitation Leistungsdaten
11.3 Gesetzliche Grundlagen der Reha- 14.4 Statistik im Gesundheitswesen
bilitation 14.5 Elektronische Datenverarbeitung
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)
Praktische Ausbildung
Erstes Jahr der praktischen Ausbildung
Stunden Stunden
Praktische Ausbildung 3.2 Hygiene und Ordnung auf der Neu-
in der Entbindungsabteilung 160 geborenenstation
1.1 Pflegemaßnahmen bei Gebären- 160
4 Auf der operativen Station
den (chirurgische Pflege)
1.2 Beobachten der Gebärenden 4.1 Pflegemaßnahmen auf der operati-
1.3 Hygiene im Kreißsaal ven Station
1.4 Umgang mit medizinischen Gerä- 4.1 .1 Körperpflege und Bekleiden der
ten und Instrumenten Patientin
2 Auf der Wochenstation 160 4.1 .2 Betten, Lagern und Transportieren
der Patientin
2.1 Pflegemaßnahmen bei Wöchnerin-
nen 4.1.3 Hilfen bei den Verrichtungen des
täglichen Lebens
2.2 Spezielle Wochenpflege wie Beob-
achten der Lochien, Abspülen, 4.1 .4 Ermitteln und Registrieren von
Pflege der Dammwunde, Sitzbad Vitalfunktionen
2.3 Spezielle Desinfektionsmaß- 4.2 Hygiene und Ordnung im Pflegebe-
nahmen der Wochenstation reich
2.4 Umgang mit der Wöchnerin und 4.3 Maßnahmen für die Operationsvor-
Besuchern bereitung
4.4 Postoperative Überwachung der
3 Auf der Neugeborenenstation 160 Patientin
3.1 Grundlagen der Betreuung des 4.5 Vorbeugende Pflegemaßnahmen
Neugeborenen und der Pflegetätig- gegen Folgekrankheiten
keiten
3.1 .1 Richten der Wickel- und Badeein- 5 Auf der nicht-operativen Station 160
heit und der Säuglingsbetten (allgemeine Pflegemaßnahmen)
3.1 .2 Aufnehmen und Tragen, Lagern, 5.1 Pflegemaßnahmen auf der nicht-
Waschen und Baden sowie Wik- operativen Station
keln und Ankleiden des Säuglings wie 4.1.1'
3.1.3 Bringen und Anlegen, Wiegen und 5.2 Hygiene und Ordnung im Pflegebe-
Füttern des Säuglings reich
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981 933
Zweites und drittes Jahr der praktischen Ausbildung
Stunden Stunden
Praktische Ausbildung in der Ent- 3 Auf der Neugeborenen-Station 320
bindungsabteilung und in der
Schwangerenberatung 1 280 3.1 Neugeborenen- und Säuglings-
pflege
1.1 Schwangerenberatung
3.1 .1 Körper- und Nabelpflege
1.2 Überwachung von Mutter und Kind
bei Risikoschwangerschaften und 3.1 .2 Natürliche und künstliche Ernäh-
Assistenz bei ärztlichen Maßnah- rung
men 3.1 .3 Beobachten des Neugeborenen
1.3 Vorbereitungen für die Geburt und des Säuglings und Einleiten
der erforderlichen Maßnahmen
1.4 Geburtshilfliche Maßnahmen im beim Auftreten von Veränderungen
Kreißsaal
3.2 Früherkennung von Erkrankungen
1.5 Regelwidrigkeiten bei der Aufnah-
me oder während des Geburtsver- 3.2.1 Durchführen von Vorsorgeuntersu-
laufes chungen wie BM-Test, Guthrie-
T est, Bilirubinkontrolle
1.6 Vorbereitung von und Assistenz
bei geburtshilflichen Eingriffen und 3.2.2 Hilfeleistung bei ärztlichen Maß-
Risikofällen nahmen einschließlich Impfungen
1.7 Verhalten bei kindlichem Todesfall 3.2.3 Umgang mit den Eltern und deren
Beratung
1.8 Organisation des Hebammendien-
stes 3.3 Teilnahme an Mütterberatungs-
sprechstunden
2 Auf der Wochenstation 320 4 In der Kinderklinik 160
2 .1 Wochenpflege 4.1 Pflegemaßnahmen auf der Frühge-
2.1 .1 Pflegerische Betreuung der borenenstation
Wöchnerin 4.2 Pflegemaßnahmen auf der Inten-
2.1 .2 Beobachten und Überwachen der sivstation
Rückbildungs- und Heilungsvor- 4.3 Tätigkeit auf der Aufnahmestation
gänge für kranke Neugeborene und
2.1 .3 Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen Säuglinge
2.2 Rooming-in 5 Im Operationssaal 120
2.2.1 Anleitung und Überwachung des 5.1 Maßnahmen der Desinfektion und
Stillens Sterilisation
2.2.2 Anleitung der Mutter zur eigenen 5.2 Pflege und Reinigung von Instru-
Pflege und zur Pflege und Versor- menten und Narkosegeräten und
gung des Neugeborenen deren Wartung
2.2.3 Förderung der Eltern-Kind-Bezie- 5.3 Vorbereiten von und Hilfeleistung
hung bei operativen Eingriffen
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)
(Be10ichnung dor Ausbildunf)sstätte)
Bescheinigung über die Teilnahme
an den Ausbildungsveranstaltungen
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom bis
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung nach
§ 2 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen teilgenommen.
Ort, Datum
Stempel
Unterschrift(en) der Leitung der Ausbildungsstätte
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981 935
Anlage 4
(zu § 11 Abs. 2)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung für Hebammen
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am ......................................................................... .
die staatliche Prüfung für Hebammen nach § 3 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen vor
dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der ................................................................................................................._. ................. .
in ..................................,. ...........................,. .............................................................................................................................. bestanden.
Sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung ', .............................................
2. im mündlichen Teil der Prüfung '' ·············································
3. im praktischen Teil der Prüfung '' ••••••••••••••• • ••••• ~ ••••••••••••• ~ ~ ••••• ~ ••
Ort, Datum
Siegel
Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 981 , Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Vom 3. September 1981
Auf Grund des § 31 des Eichgesetzes vom 11 . Juli worden sind, wenn die Gründe von demjenigen zu
1969 (BGBI.I S. 759), der durch Gesetz vom 6. Juli 1973 vertreten sind, der die Nutzleistung veranlaßt hat."
(BGBI. 1S. 716) geändert worden ist, in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 4. § 3 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) wird verordnet:
,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits-
aufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
Artikel 1
1 . für Beamte des höheren Dienstes
Die Kostenordnung für Nutzleistungen der Physika- und vergleichbare Angestellte 77 ,.,... DM
lisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember
1970 (BGBI. 1 S. 1745), zuletzt geändert durch Verord- 2. für Beamte des gehobenen Dienstes
nung vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1105), wird wie folgt und vergleichbare Angestellte 66,- DM
geändert: 3. für sonstige Bedienstete 56,- DM."
1 . In der Überschrift wird „Kostenordnung" durch „Ko-
stenverordnung" ersetzt.
Artikel 2
2. In§ 1 wird „Kostenordnung" durch „Verordnung" er- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
setzt. tungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgeset-
zes auch im Land Berlin.
3. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
,,§ 1 a
Gebühr in besonderen Fällen Artikel 3
Gebühren werden auch für Nutzleistungen erho- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ben, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt in Kraft.
Bonn, den 3. September 1 981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981 937
Vierte Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialprüfung
Vom 3. September 1981
Auf Grund des § 44 Abs. 2 und 3 des Sprengstoff- worden sind, wenn die Gründe von demjenigen zu
gesetzes vom 13. September 1976 (BGBI. 1S. 2737) in vertreten sind, der die Nutzleistung veranlaßt hat."
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl.1 S. 821) wird 4. § 3 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
verordnet:
,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits-
Artikel 1 aufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
Die Kostenordnung für Nutzleistungen der Bundesan- 1 . für Beamte des höheren Dienstes
stalt für Materialprüfung vom 17. Dezember 1970 und verglelchbare Angestellte 77 ,- DM
(BGBI. 1 S. 17 48), zuletzt geändert durch Verordnung 2. für Beamte des gehobenen Dienstes
vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 11 04), wird wie folgt und vergleichbare Angestellte 66,- DM
geändert:
3. für sonstige Bedienstete 56,- DM."
1. In der Überschrift wird „Kostenordnung" durch
.,Kostenverordnung" ersetzt.
Artikel 2
2. In § 1 wird „Kostenordnung" durch „Verordnung"
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
ersetzt.
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 52 des Sprengstoff-
gesetzes auch im Land Berlin.
3. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
,,§ 1 a
Gebühr in besonderen Fällen Artikel 3
Gebühren werden auch für Nutzleistungen er- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
hoben, die begonnen, aber nicht zu Ende geführt in Kraft.
Bonn, den 3. September 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
und der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 8. September 1981
Auf Grund Artikel 2
- der§§ 24 und 25 des Zollgesetzes in der Fassung der Die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteu-
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529), ergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
- des § 15 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 9 des Mineralölsteuer- rungsnummer 61 2-14-1, veröffentlichten bereinigten
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom
11. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1669), die Nummern 6 17. Dezember 1979 (BGBI. I S. 2282; 19801 S. 15), wird
und 9 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Subven- wie folgt geändert:
tionsabbaugesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1
S. 537), 1. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und 67
bis 71" durch die Worte,,, 67 bis 71 und 73 Abs. 2"
- und des§ 156 Abs. 1 Nr. 2 und des§ 212 Abs. 1 Nr. 5 ersetzt und die Worte „vom 29. November 1961
der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 (Bundesgesetzbl. 1S. 1937), zuletzt geändert durch
S. 613) Artikel 1 der Verordnung vom 14. September 1979
wird verordnet: (BGBI. 1 S. 1589)," gestrichen.
2: Nach § 27 a wird folgender § 27 b eingefügt:
Artikel 1 ,,§ 27 b
§ 73 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung der (1) Auf Antrag wird die Mineralölsteuer für Luft-
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 560, fahrtbetriebsstoffe Unternehmen und Einrichtungen
1221; 19771 S. 287), zuletzt geändert durch die Verord- nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes erstattet oder
nung vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1930), wird wie vergütet, die sie im Erhebungsgebiet versteuert be-
folgt gefaßt: zogen und für steuerfreie Flüge verwendet haben.
,,§ 73 (2) Wer eine Erstattung oder Vergütung in An-
spruch nehmen will, hat dies dem zuständigen
Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge
Hauptzollamt anzuzeigen, dabei die Art des begün-
(1) Zollfrei sind Betriebsstoffe, die unter zollamtlicher stigten Luftverkehrs und die dafür eingesetzten Luft-
Überwachung in Luftfahrzeugen oder an ihrer Außenflä- fahrzeuge anzugeben und die verkehrsrechtlichen
che verwendet werden. Die Zollfreiheit hängt davon ab, Genehmigungen und die Anerkennung als Einrich-
daß die Betriebsstoffe von den in § 8 Abs. 3 Nr. 4 des Mi- tung des Luftrettungsdienstes vorzulegen. Er hat für
neralölsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung jedes Luftfahrzeug, das für steuerfreie Flüge einge-
bezeichneten Unternehmen oder Einrichtungen zu den setzt wird, einen buchmäßigen Nachweis mit folgen-
nach dieser Vorschrift steuerfreien Zwecken verwendet den Angaben zu führen:
werden. 1 . Art und Menge der übernommenen Luftfahrt-
betriebsstoffe und das Entgelt,
(2) In anderen als den von Absatz 1 erfaßten Fällen 2. Zeitpunkt der Übernahme,
sind ohne zollamtliche Überwachung zollfrei Treibstoffe
im Hauptbehälter von Luftfahrzeugen bis zu einer Men- 3. Art des Fluges,
ge, die dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe 4. Startplatz,
entspricht, und Schmierstoffe in üblichen Mengen, wenn
5. Bestimmungsflugplatz,
sie aus dem Zollausland in Luftfahrzeugen eingeführt
und in ihnen zum Motorenantrieb oder zum Schmieren 6. Ort einer ZwischenlandLmg,
verwendet werden. Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen, 7. Flugdauer und Flugstrecke in Kilometern,
wenn der Flug zu anderen gewerblichen Zwecken als
zur Beförderung von Personen oder Waren durchgeführt 8. Treibstoffverbrauch.
wird oder nach den Umständen zum Erwerb von Treib- Die Aufzeichnungen sind monatlich abzuschließen.
stoff unternommen worden ist. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter
bestimmten Auflagen von den Pflichten nach Satz 2
(3) Gase zum Befüllen von Luftschiffen und Ballonen und 3 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch
sind keine Betriebsstoffe im Sinne des Absatzes 1." nicht beeinträchtigt werden.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981 939
(3) Die Erstattung oder die Vergütung der Steuer Artikel 3
ist mit einer Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung Übergangsbestimmungen
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle
innerhalb eines Erstattungs- oder Vergütungsab- (1) Erlaubnisscheine, die vor dem 1. Oktober 1981
schnitts für steuerfreie Flüge verwendeten Luftfahrt- zum Bezug und zur Verwendung von abgabenbegün-
betriebsstoffe zu beantragen. Der Antragsteller hat stigten Luftfahrtbetriebsstoffen erteilt worden sind,
die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum fünfzehn- erlöschen mit Ablauf des 30. September 1981 .
ten Tag des zweiten auf den Erstattungs- oder Ver-
(2) Bestände an Luftfahrtbetriebsstoffen, die sich in
gütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in
dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt im Besitz
ihr alle für die Bemessung der Erstattung oder Vergü-
von Endverwendern befinden, dürfen unter den im Zeit-
tung erforderlichen Angaben zu machen und die Er-
punkt des Bezuges geltenden Bedingungen ohne Nach-·
stattung oder Vergütung selbst zu berechnen; dabei
entrichtung von Abgaben aufgebraucht werden.
ist der Gesamtbetrag der Erstattung oder Vergütung
auf zehn Deutsche Pfennige nach unten zu runden.
Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall Artikel 4
verlängert werden. Berlin-Klausel
(4) Der Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens und § 16 des Mineralölsteuergesetzes auch im Land
jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeit- Berlin.
raum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Artikel 5
Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen,
Inkrafttreten
außerdem die Mineralölsteuer in Einzelfällen unver-
züglich erstatten oder vergüten. (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2
am 1. Oktober 1981 in Kraft. Artikel 3 tritt am Tage nach
(5) Die für steuerfreie Flüge jeweils verwendeten der Verkündung in Kraft.
Schmierstoffmengen dürfen geschätzt werden, wenn
sich diese nicht auf andere Weise ermitteln lassen." (2) Artikel 3 tritt zusammen mit Artikel 3 der Verord-
nung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung und der
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuerge-
3. In der Anlage zu § 25 Abs. 1 werden die Angaben zu setzes vom 14. September 1979 (BGBI. 1 S. 1589) am
Nummer 4 gestrichen. 31 . Dezember 1982 außer Kraft.
Bonn, den 8. September 1981
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil f
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 7. September 1981
1.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) werden amtliche Prüf-
und Gewährzeichen bekanntgemacht, die
- in den Niederlanden für Eier von freilaufenden Hennen
(Anlage 1 ) und für Speck (Anlage 2) und
- in Brasilien für Edelmetalle (Anlage 3)
eingeführt sind.
II.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a desselben Gesetzes
wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkür-
zungen und Kennzeichen
- der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation
(Anlage 4),
- der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation
(Anlage 5) und
- der Weltorganisation für Tourismus (Anlage 6)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen
sind.
III.
Die Bekanntmachung vom 1 . August 1980 (BGBI. 1
S. 1152) wird dahingehend ergänzt, daß auch die Ab-
kürzung des Internationalen Fonds für landwirtschaft-
liche Entwicklung in arabischer Sprache (Anlage 7) von
der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
IV.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1980 (BGBI. 1
S. 2352).
Bonn, den 7. September 1981
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Erkel
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981 941
Anlage 1
Niederländische Prüf- und Gewährzeichen für Eier von freilaufenden Hennen
Anlage 2
Niederländische Prüf- und Gewährzeichen für Speck
1QUALITEIT J
~ NEDERLANDSE "'
-9(:' X QV
ON._ CO~~~
1 QUALITEIT J
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 3
Brasilianische Prüf- und Gewährzeichen für Edelmetalle
B\•)€CMB
~~~ CASA DA MOEDA DO BRASIL - CMB
~
CASA DA MOEDA DO BRASIL - CMB
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981 943
Anlage 4
Internationale kriminalpolizeiliche Organisation
Bezeichnungen
ORGANISATION INTERNATIONALE OE POLICE CRIMINELLE
1 NT ERN AT 10 NA L CR IMIN AL POLICE ORGANIZATION
ORGANIZACION INTERNACIONAL DE POLICIA CRIMINAL
+.. ~ ~I + b...,._.:JI +.. •_,~l • o l;, • e II
Abkürzungen
0.1.P.C. - INTERPOL
LC.P .0. - INTERPOL
J>'~I ·t·.P.:i.r
INTERPOL
Kennzeichen
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Kennzeichen
Flagge
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981 945
Anlage 5
Internationale Seefunksatelliten-Organisation
Bezeichnung
INTERNATIONAL MARITIME SATELLITE ORGANIZATION (INMARSAT)
Abkürzung und Kennzeichen
INMARSAT
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 6
Weltorganisation für Tourismus
Bezeichnungen
ORGANISATION MONOIALE DU TDURISME DRGANIZACION MUNOIAL DEL TURISMO
WORLO TOURISM ORGANIZATION BCEMll1PHAA T~Pll1CTCKAA • PrAH1113ALJ,111R
Abkürzungen
OMT WTO BTO
Kennzeichen
-,111' DU· WTO · [?Tf)
Flagge
Anlage 7
Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
Abkürzung in arabischer Sprache
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1981 947
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 17. Juni 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
Vom 8. September 1981
Der Vertrag vom 1 7. Juni 1977 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich Norwegen
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in
Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1981 II S. 341) tritt am
3. Oktober 1981 in Kraft.
Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juni
1981 zur Ausführung des Vertrages vom 17. Juni 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kö-
nigreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und
anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
(BGBI. 1981 1S. 514) wird hiermit bekanntgemacht, daß
das Gesetz nach seinem § 36 Abs. 1 ebenfalls
am 3. Oktober 1 981
in Kraft tritt.
Bonn, den 8. September 1981
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 3. September 1981
Tag Inhalt Seite
27.8.81 Gesetz zu dem Abkommen vom 13. September 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen ............................................................ . 630
5. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche
Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände ........................................ . 648
10. 8.81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und
lmmunitäten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT ................ . 649
10. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A. für
die vorübergehende Einfuhr von Waren .................................................. .
12.8.81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über ein Internationales
Energieprogramm ............................ ; .......................................... . 649
13. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße .................................. . 650
13. 8. 81 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Tech-
nologie der Bundesrepublik Deutschland und der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde der
Vereinigten Staaten von Amerika über die Nutzung des Raumtransportsystems ............. . 650
14.8.81 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens über
Zusammenarbeit bei der Kohleverflüssigung mit dem SRC-11-Verfahren ..................... . 653
14. 8.81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ............ . 653
17. 8. 81 Bekanntmachung des deutsch-irakischen Abkommens über wirtschaftliche, wissenschaftliche
und technische Zusammenarbeit ........................................................ . 653
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.