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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1981 Nr. 36
Tag Inhalt Seite
3. 8. 81 Fünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849
7400-1-1
3. 8. 81 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 853
7400-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 884
Die Anlagen zur Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1981 werden als Anlagenband zu
dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil/ wird der Anlagenband auf Anfor-
derung kostenlos übersandt.
Fünfzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 3. August 1981
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 4. § 16 b wird wie folgt geändert:
mit§ 2 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 5, § 26 Abs. 1 und§ 33
a} Nach dem Wort „Ausführer" werden das Komma
Abs. 4 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im
und die Worte „ausgenommen in den Fällen des
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7 400-1,
§ 19," gestrichen.
veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 26
Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz b) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1.
vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) neugefaßt wor- c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
den sind, verordnet die Bundesregierung: angefügt:
,,(2) Abweichend von Absatz 1 haben Ausfüh-
Artikel 1 rer, die die dort bezeichneten Waren im Verfah-
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der ren nach § 15 Abs. 6 ausführen, die Ausfuhren ei-
Bekanntmachung vom 31 . August 1 973 (BGB!. 1 nes Kalendermonats bis zum siebten Werktag
S. 1069), zuletzt geändert durch die Verordnung vom des folgenden Monats dem Bundesamt für ge-
24. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 106), wird wie folgt geän- werbliche Wirtschaft, Außenstelle Hamburg, zu
dert: melden. Die Meldungen können ohne Vordruck
nach Anlage A 9 abgegeben werden; sie sind
nach Warennummern, Ausfuhrart, Ursprungs-
1. In § 8 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 3 wird das Wort
land, Verbrauchs-/Bestimmungsland und Eigen-
,,zweitausend" durch das Wort „dreitausend" er-
gewicht aufzuschlüsseln.
setzt.
(3) Eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 ist
2. In § 10 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „TIR-Überein- nicht erforderlich
kommen 1975 (BGBI. 197911 S. 446)" ersetzt durch 1. in den Fällen des § 19 Abs. 1 oder
die Angabe „TIR-Übereinkommen (BGBI. 1961 II 2. für Ausfuhren bis zu einem Eigengewicht von
S. 649)". 50 kg je Behältnis."
3. § 15 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 5. § 22 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
,,Das Hauptzollamt kann auf Antrag die Vorausan- a) Die Angabe „2601 980" wird ersetzt durch die
meldung von Waren bei der Versandzollstelle ge- Angabe „2601 990".
statten, die bis zum Ende des Monats, der dem Mo- b) Die Angabe ,,(aus Warennummer 2603 550)"
nat der Vorausanmeldung folgt, zum Versand kom- wird ersetzt durch die Angabe .,(Warennummer
men sollen." 2603 750)".
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
c) Die Angabe „7111 508" wird ersetzt durch die 7. § 27 a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Angabe ,,7111 904".
a} Nummer 1 erhält folgende Fassung:
6. § 27 wird wie folgt geändert: „1. bei der Abfertigung von Waren
a) zum freien Verkehr der Vordruck E 2 a,
a} Absatz 3 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
soweit erforderlich mit Ergänzungsblatt
,, 1 . mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum frei- E2b,
en Verkehr, zu einem Freigutverkehr oder b) zur Zollgutlagerung in einem offenen Zoll-
zur Zollgutverwendung, bei Sammelzollan- lager der Vordruck E 2 d, soweit erfor-
meldung oder Zollbehandlung ohne Abferti- derlich mit Ergänzungsblatt E 2 b,
gung jedoch mit der Sammelzollanmeldung
c) zur Freigutverwendung oder zur bleiben-
oder Zollanmeldung,
den Zollgutverwendung der Vordruck
2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Wa- E 2 e, soweit erforderlich mit Ergän-
ren, die aus einem offenen Zollager durch zungsblatt E 2 b,".
Anschreibung in einen Freigutverkehr oder
eine Zollgutverwendung des Lagerinhabers b) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fas-
übergeführt oder an einen anderen abgege- sung:
ben werden, dem ein solcher Verkehr bewil- ,,4. für den Übergang von Waren aus einem of-
ligt ist oder der zur Freigutverwendung be- fenen Zollager in einen anderen Verkehr der
rechtigt ist,". Vordruck E 21,
b} Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: 5. bei der Abfertigung von Waren zur aktiven
Veredelung oder zur Umwandlung der Vor-
,,(4) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung kann mit druck E 2 m, soweit erforderlich mit Ergän-
dem Zollantrag auf Abfertigung zur Zollgutlage- zungsblatt E 2 b, ".
rung, bei Sammelzollanmeldung oder Zollbehand-
lung ohne Abfertigung jedoch mit der Sammel-
8. § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
zollanmeldung oder Zollanmeldung, oder wäh-
rend der Lagerung in einem offenen Zollager ge- ,,(1} Die Einfuhrgenehmigung ist auf einem Vor-
stellt werden. Mit dem Zollantrag auf Abfertigung druck nach Anlage E 3 zu beantragen und zu ertei-
zum Zollgutversand und während der Zollgutla- len. Antragsberechtigt ist nur der Einführer. Die Ge-
gerung in Zollniederlagen oder Zollverschlußla- nehmigungsstellen können abweichend von Satz 1
gern kann der Antrag auf Einfuhrabfertigung nur 1. im Wege der Ausschreibung vorschreiben, daß
gestellt werden, wenn ein dringendes wirtschaft- die Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck
liches Bedürfnis dargetan wird; der Antrag kann nach Anlage E 3 a beantragt wird,
zurückgewiesen werden, wenn zwingende
dienstliche Gründe entgegenstehen. Bei der Ein- 2. vertrauenswürdigen Einführern, die ständig zahl-
lagerung und während der Lagerung in einem reiche Sendungen einführen, unter bestimmten
Freihafen kann der Antrag nur gestellt werden, Voraussetzungen und Bedingungen gestatten,
wenn die Waren dort überwacht werden können. Anträge auf Einfuhrgenehmigung in anderer Wei-
se, insbesondere durch Datenfernübertragung,
(5) Ist für die Einfuhr einer Ware im Rahmen zu stellen,
einer gemeinsamen Marktorganisation oder 3. die Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck
einer Handelsregelung (§ 19 Abs. 4) eine Ein- nach Anlage E 5 erteilen."
fuhrlizenz vorgeschrieben, so kann abweichend
von den Absätzen 3 und 4 der Antrag auf Einfuhr-
abfertigung nur gestellt werden 9. In§ 31 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 29 Abs. 2 und 3"
1 . mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien ersetzt durch die Angabe,,§ 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
Verkehr oder zur. Freigutverwendung, bei und 3".
Sammelzollanmeldung oder Zollbehandlung
ohne Abfertigung jedoch mit der Sammelzoll- 10. § 32 wird wie folgt geändert:
anmeldung oder Zollanmeldung, a) In Absatz 1 wird nach Nummer 22 folgende Num-
2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Waren, mer 22 a eingefügt:
die aus einem offenen Zollager durch An-
„22 a. Waren, die zuvor aus dem freien Verkehr
schreibung in eine Freigutverwendung des
des Wirtschaftsgebiets zur Ausbesse-
Lagerinhabers übergeführt oder an einen an-
rung oder Nachbesserung im Rahmen
deren abgegeben werden, dem ein solcher
einer zollrechtlichen passiven Verede-
Verkehr bewilligt ist oder der zur Freigutver-
lung ausgeführt worden sind;".
wendung berechtigt ist,
3. für Waren, die aus einem offenen Zollager in b} Absatz 1 Nr. 33 wird wie folgt geändert:
den freien Verkehr entnommen werden, bei aa) Der Wortlaut vor Buchstabe a erhält fol-
der Auslagerung oder mit der Abgabe der gende Fassung:
Zahlungsanmeldung, ,,Waren, wenn für sie außertarifliche Zoll-
4. für Erzeugnisse, die aus einer aktiven Verede- freiheit nach den §§ 32 bis 34, 35 (ausge-
lung nicht gestellt werden, mit der Abrech- nommen Saatgut), 36, 36 a, 38 bis 42, 44,
nung der Veredelung." 50, 52, 53, 55 und 61 bis 71 der Allgemeinen
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981 851
Zollordnung vom 29. November 1961 ge- 1. zur aktiven Lohnveredelung im zollrechtlichen
währt wird oder gewährt werden könnte, Veredelungsverkehr abgefertigt oder ange-
insbesondere". schrieben werden,
bb) Buchstabe t erhält folgende Fassung: 2. als Nachholgut im Rahmen einer aktiven Lohn-
„t) Waren, die im Wirtschaftsgebiet unter veredelung zum freien Verkehr abgefertigt oder
zollamtlicher Überwachung vorüberge- angeschrieben werden,
hend verwendet und danach wieder 3. in einem Freihafen für Rechnung eines Gebiets-
ausgeführt werden, wie Beförderungs- fremden bearbeitet oder verarbeitet werden.
mittel, Baugerät, Muster, Ausstellungs-
gut,". Bei der Einfuhrabfertigung brauchen keine Einfuhr-
kontrollmeldung, kein Ursprungszeugnis, keine Ur-
c) In Absatz 1 Nr. 36 Buchstabe b werden die Worte
sprungserklärung und keine anderen Nachweise
,,in der Fassung des Zweiten Änderungsgeset-
über das Ursprungsland und das Einkaufsland der
zes vom 28. Februar 1964 (BGBI. II S. 187),"
Waren vorgelegt zu werden.
durch die Worte „in der Fassung von Artikel 4
Abs. 1 des. Gesetzes vom 16. August 1980
(2) Eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhr-
(BGBI. II S. 941 ), " ersetzt.
erklärung ist jedoch erforderlich,
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: 1. soweit für die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 einge-
,,(3) Gebietsfremde dürfen Waren der gewerb- führten Waren innerhalb der zollamtlich fest-
lichen Wirtschaft genehmigungsfrei einführen, gesetzten Frist keine entsprechenden Mengen
die veredelter Waren oder an deren Stelle entspre-
1 . sich in einem besonderen Zollverkehr befin- chende Mengen nicht veredelter Waren oder
den und auf Messen oder Ausstellungen ver- Zwischenerzeugnisse gestellt werden oder so-
kauft werden oder weit die eingeführten Waren, entsprechende
Mengen veredelter Waren oder Zwischener-
2. nachweislich auf Messen oder Ausstellungen
zeugnisse zum freien Verkehr, zur aktiven Eigen-
verkauft werden sollen,
veredelung, zur Umwandlung, zur Freigutverwen-
soweit die Einfuhr der Waren durch Gebietsan- dung oder zur bleibenden Zollgutverwendung ab-
sässige genehmigungsfrei zulässig ist." gefertigt werden,
2. soweit die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein-
11. § 32 a erhält folgende Fassung: geführten Waren in einem Freihafen oder auf der
,,§ 32 a Insel Helgoland gebraucht, verbraucht oder für
Lagerung in Freihäfen oder Zollagern Rechnung eines Gebietsansässigen bearbeitet
oder verarbeitet werden.
Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen oh-
ne Einfuhrgenehmigung und ohne Einfuhrerklärung (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Ein-
Waren zur Lagerung in Freihäfen oder Zollagern ein- fuhr von Baumwollgeweben der Warennummern
führen. Die Einfuhrgenehmigung oder die Einfuhrer- 5509 01 0 bis 5509 970 und von Geweben aus
klärung sowie die Einfuhrabfertigung sind in diesen synthetischen oder künstlichen Spinnfasern der
Fällen erst erforderlich, wenn die Waren in den frei- Warennummern 5607 010 bis 5607 870 der Ein-
en Verkehr verbracht werden . Dem Verbringen der fuhrliste. Sollen diese Gewebe zur aktiven Lohnver-
Waren in den freien Verkehr stehen insoweit die Ab- edelung im zollrechtlichen Veredelungsverkehr
fertigung oder die Überführung der Waren zur akti- oder in einem Freihafen eingeführt werden, so ist in
ven Eigenveredelung, zur Umwandlung, zur Freigut- der Einfuhrerklärung oder in dem Antrag auf Einfuhr-
verwendung oder zur bleibenden Zollgutverwen- genehmigung „Einfuhr zur Lohnveredelung" und als
du ng sowie der Gebrauch, der Verbrauch und die Einkaufsland das Land anzugeben, in dem der ge-
Bearbeitung oder die Verarbeitung für Rechnung ei- bietsfremde Vertragspartner ansässig ist. Sind an-
nes Gebietsansässigen in einem Freihafen oder auf dere Gewebe und Gewirke aus den Kapiteln 50 bis
der Insel Helgoland gleich. Das Hauptzollamt kann 60 der Einfuhrliste, deren Einfuhr nach § 10 AWG
vertrauenswürdigen Einführern gestatten, die Ein- und der Einfuhrliste der Genehmigung bedarf, nach
fuhrabfertigung für aus einem offenen Zollager ent- Absatz 1 eingeführt worden, so bedarf es einer Ein-
nommene Waren mit der Abgabe der Zahlungsan- fuhrgenehmigung, soweit für die eingeführten Wa-
meldung zu beantragen, spätestens jedoch am ren innerhalb der zollamtlich festgesetzten Frist kei-
15. Tage des auf die Entnahme folgenden Kalender- ne entsprechenden Mengen veredelter Waren oder
monats." an deren Stelle entsprechende Mengen nicht ver-
edelter Waren oder Zwischenerzeugnisse gestellt
12. § 33 erhält folgende Fassung: werden oder soweit die eingeführten Waren, ent-
sprechende Mengen veredelter Waren oder Zwi-
,,§ 33
schenerzeugnisse zum freien Verkehr, zur aktiven
Aktive Lohnveredelung Eigenveredelung, zur Umwandlung, zur Freigutver-
im zollrechtlichen Veredelungsverkehr wendung oder zur bleibenden Zollgutverwendung
oder in den Freihäfen abgefertigt werden."
( 1) Gebietsansässige dürfen ohne Einfuhrgeneh-
migung und ohne Einfuhrerklärung Waren einführen,
die 13. § 35 d wird aufgehoben.
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1981 , Teil 1
11
14. In § 38 Abs . 3 werden in Nummer 5 die Worte 1 8. a) Die Anlagen A 1 A 2, A 3, A ErgBL, E 2, E 2 a,,
11
,,Kupfer, Aluminium" durch das Wort „Kupfer'' E 2 b, E 2. c, E 2 d und E 2 e zur Außenwirt-
und nach Nummer 5 die Angaben „ 7 401 980, schaftsverordnung erhalten die Fassung der An-
7601 312 bis 7601 350" durch die Angabe lagen 2 bis 11 * zu dieser Verordnung.
,, 7401 980'' ersetzt.
b) Die Anlagen E 2 k und E 2 1 zur Außenwirt-
schaftsverordnung erhalten die Fassung der An-
115. Die §§ 52 und 54 werden autgehoben. lagen 12 und 13• zu dieser Verordnung.
c} Die Anlage 14 * zu dieser Verordnung wird die
1 6. § 70 wird wie folgt geändert:
1
Anlage E 3 a zur Außenwirtschaftsverordnung.
a} Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort. ,,mitwirkt''
Artikel 2
das Komma durch das Wort „oder" ersetzt
bb) In Nummer 3 wird das letzte Wort „oder" Die in den bisherigen Anlagen A 1 A 2, A 3, A ErgBL,
11
durch einen Punkt ersetzt. E 2, E 2 a, E 2 b, E 2 c, E 2 d und E 2 e zur Außenwirt-
cc) Nummer 4 wird gestrichen. schaftsverordnung genannten Vordrucke können in der
bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Form
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert noch bis zum 31. Dezember 1981 verwendet werden.
aa) Folgende neue Nummer 9 wird eingefügt:
„ 9. entgegen § 18 Abs. 2 als Ausführer die Artikel 3
Ausfuhrgenehmigung oder die Sammel-
genehmigung nicht oder nicht rechtzei- Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
tig vorlegt,". der Außenwirtschaftsverordnung in der vom Inkrafttre-
bb) Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
Nummern 10 bis 14; die bisherige Nummer desgesetzblatt bekanntmachen.
14 wird gestrichen.
cc) Folgende neue Nummer 15 wird eingefügt: Artikel 4
,,15. als Einführer entgegen§ 31 Abs . 1 die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Einfuhrgenehmigung nicht oder nicht leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
rechtzeitig vorlegt oder''. Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
dd) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 116.
Artikel 5
117. Die Anlage L zur Außenwirtschaftsverordnung (Län-
derlisten D, E, F 1 , F 2 , F3 , G 1 und G 2 ) erhält die Fas- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
sung der Anlage 1 „ zu dieser Verordnung. in Kraft.
Bonn, den 3 . August 1981
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
ffür das Post- und Fernmeldewesen
K.. Gscheidle
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
• Die Anlagen 1 bis, 14 sind im Anlagenband zm Neufassung de1 Außenwil1-
schaftsverordnung au! den Seiten 3 bis 1, 9i bis 21, 41 bis 46, 51 bis 52 undl 58
bis 60 veröffentlicht
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981 853
Bekanntmachung
der Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 3. August 1981
Auf Grund des Artikels 3 der 50. Verordnung 12. die 37 . Änderungsverordnung vom 22. Dezember
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 1976 (BGBI. 1S. 3679), die nach ihrem § 5 mit Aus-
3. August 1981 (BGBI. 1 S. 849) wird nachstehend der nahme des § 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 9, die erst
Wortlaut der Außenwirtschaftsverordnung in der jetzt am 1 ... Januar 1977 in Kraft getreten sind, am
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung 25. Dezember 1976 in Kraft getreten ist,
berücksichtigt:
13. die nach ihrem § 3 am 30. September 1977 in Kraft
1. die 28. Änderungsverordnung vom 24. August 1973 getretene Verordnung über die Beseitigung der De-
(BGBI. I S. 1061 ), die nach ihrem§ 4 mit Ausnahme potpflicht vom 23. September 1977 (BGBI. 1
des § 1, der am 1. Oktober 1973 in Kraft getreten ist,
am 1. September 1973 in Kraft getreten ist,
s. 1857),
2. die Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 14. die nach ihrem Artikel 4 am 19. November 1977 in
1973 (BGBI. 1 S. 1069), Kraft getretene 38. Änderungsverordnung vom
14. November 1977 (BGBI. 1 S. 2073),
3. die nach ihrem § 3 am 1. Januar 197 4 in Kraft
getretene 29. Änderungsverordnung vom 15. die nach ihrem Artikel 4 am 1 . Januar 1978 in
19. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1951), Kraft getretene 39. Änderungsverordnung vom
20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2886),
4 . die nach ihrem § 4 am 20. Januar 197 4 in Kraft ge-
tretene 30. Änderungsverordnung vom 17.. Januar 16. die nach ihrem Artikel 3 am 18. März 1978 in Kraft
197 4 (BGBI. 1 S. 49), getretene 40. Änderungsverordnung vom 13. März
1978 (BGBI. 1 S. 397),
5. die 31. Änderungsverordnung vom 30. Januar 1974
(BGBI. 1 S. 122), die nach ihrem§ 3 mit Ausnahme 17. die nach ihrem Artikel 3 am 6. Juni 1978 in Kraft ge-
des § 1 Nr. 3, 4 und 8 Buchstabe b, die erst am tretene 41 . Änderungsverordnung vom 26. Mai
29. März 197 4 in Kraft getreten sind, am 1. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 636, 663),
197 4 in Kraft getreten ist, 18. die nach ihrem Artikel 3 am 11. Mai 1979 in Kraft ge-
6. die nach ihrem § 3 am 15. September 197 4 in - tretene 42. Änderungsverordnung vom 7 . Mai 1979
Kraft getretene 32. Änderungsverordnung vom (BGBI. 1 S. 521 ),
1 2. September 197 4 (BGBI. 1 S. 2324), 19. die nach ihrem Artikel 3 am 30. Juni 1979 in Kraft
7. die nach ihrem § 3 am ·1.. Januar 1975 in Kraft getretene 43. Änderungsverordnung vom 22 ..Juni
getretene 33. Änderungsverordnung vom 1979 (BGBI. 1S. 708),
17. Dezember 197 4 (BGBI. 1 S. 3564), 20. die nach ihrem Artikel 3 am 29. Dezember 1979 in
8. den Artikel 1 2 der Zuständigkeitslockerungsverord- Kraft getretene 44. Änderungsverordnung vom
nung vom 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967), der nach 20. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2346),
Artikel 28 der Zuständigkeitslockerungsverordnung 21. die nach ihrem Artikel 3 am 7. Februar 1980 in Kraft
am 1. Mai 1975 in Kraft getreten ist, getretene 45. Änderungsverordnung vom 1. Februar
9. die nach ihrem § 3 am 4. September 1975 in 1980 (BGBI. 1 S. 125),
· Kraft getretene 34. Änderungsverordnung vom 22. die nach ihrem Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 3
28. August 1975 (BGBI. 1 S. 2308), der 47. Änderungsverordnung vom 21. Mai 1980
10. die nach ihrem § 4 am 4. April 1976 in Kraft getre- (BGBI. 1S. 580) am 23. Mai 1980 in Kraft getretene
tene 35. Änderungsverordnung vom 3. April 1976 46. Änderungsverordnung vom 23. April 1980
(BGBI. 1 S. 891 ), (BGBI. 1 S. 445),
11 . die nach ihrem § 3 am 23. Mai 1976 in Kraft getre- 23. die nach ihrem Artikel 3 am 23. Mai 1980 in Kraft ge-
tene 36. Änderungsverordnung vom 19. Mai 1976 tretene 47. Änderungsverordnung vom 21. Mai
(BGBI. 1 S. 1244), 1980 (BGBI. 1 S. 580),
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
24. die 48. Änderungsverordnung vom 11. August 1980 26. die nach ihrem Artikel 5 am 27. August 1981
(BGBI. 1S. 1 290, 1560), die nach ihrem Artikel 5 mit in Kraft getretene 50. Änderungsverordnung vom
Ausnahme von Artikel 1 Nr. 4 und Nr. 21 Buchsta- 3. August 1981 (BGBI. 1 S. 849).
be b Doppelbuchstabe ee, die am 1. Oktober 1980
Die Rechtsvorschriften zu 1., 3. bis 7. und 9. bis 26.
in Kraft getreten sind, und von Artikel 1 Nr. 2 Buch-
wurden erlassen auf Grund des § 27 in Verbindung mit
stabe b, der am 1 . Januar 1981 in Kraft getreten ist,
anderen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes
am 1. August 1 980 in Kraft getreten ist,
in der jeweils geltenden Fassung.
25. die nach ihrem Artikel 3 am 28. Januar 1981 in Die Rechtsvorschrift zu 8. wurde erlassen auf Grund
Kraft getretene 49. Änderungsverordnung vom des Artikels 29 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes
24. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 106), vom 10. März 1975 (BGBI. I S. 685).
Bonn, den 3. August 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Verordnung
zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes
(Außenwirtschaftsverordnung - A WV) *)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1: §§ Kapitel V: §§
Allgemeine Vorschriften -4 Dienstleistungsverkehr ....................... 44 -50 b
1. Titel: Beschränkungen des aktiven
Kapitel II:
Dienstleistungsverkehrs ......... 44 -45
Warenausfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 -21
2. Titel: Beschränkungen des passiven
1. Titel: Beschränkungen .. .. .. .. .. . .. .. .. 5 -6a Dienstleistungsverkehrs ......... 46 -49
2. Titel: Verfahrens- und Meldevorschriften 3. Titel: Meldevorschriften nach§ 26 AWG 50 -50 b
nach den§§ 26 und 46 Abs. 3 AWG... 8 -18
1. Untertitel: Genehmigungsfreie Ausfuhr . . . . . 9 -16 b
Kapitel VI:
2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Ausfuhr 17 -18
Kapitalverkehr 51 -58 b
3. Titel: Sonderregelungen . . . . . . . . . . . . . . . . 19 -21
1. Titel: Beschränkungen .................. 51
Kapitel 111: 2. Titel: Meldevorschriften nach§ 26 AWG 55 -58 b
Wareneinfuhr 22 -37
1. Titel: Beschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Kapitel VII:
2. Titel: Verfahrens- und Meldevorschriften Zahlungsverkehr ........ ,,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 c-69
nach § 26 AWG . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . 23 -31 2. Titel: Meldevorschriften nach§ 26 AWG . 59 -69
1 . Untertitel: Genehmigungsfreie Einfuhr ..... 27 -29 a 1. Untertitel: Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . 59 -64
2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Einfuhr 30 -31 2. Untertitel: Ergänzende Meldevorschriften . . 66 -68
3. Titel: Sonderregelungen 3. Untertitel: Meldevorschriften für Geldinstitute 69
nach § 10 Abs. 5 und § 26 AWG 32 -36
Kapitel VIII:
Kapitel IV:
Bußgeldvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Sonstiger Warenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 -43 b
1. Titel: Warendurchfuhr ................... 38 -39 Kapitel IX:
2. Titel: Transithandel .. . .. .. . .. . .. . .. .. .. . 40 -43 Übergangs- und Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . 77 -78
•i Alle Anlagen zur Außenwirtschaftsverordnung werden als Anlagenband zu
dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos
übersandt.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981 855
Kapitel 1 Kapitel II
Allgemeine Vorschriften Warenausfuhr
§ 1 1. Titel
Antragsrecht Beschränkungen
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung können,
wenn im folgenden nichts anderes bestimmt ist, von je- §5
dem gestellt werden, der das genehmigungsbedürftige Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG
Rechtsgeschäft oder die genehmigungsbedürftige
Handlung vornimmt. Antragsberechtigt ist auch derjeni- (1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A, Bund C der
ge, der einen Anspruch aus dem Rechtsgeschäft herlei- Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren bedarf der
tet oder einen Anspruch auf Vornahme der Handlung Genehmigung. Das gleiche gilt für die Unterlagen zur
geltend macht. Fertigung der Waren, die in Teil I Abschnitt A, Bund C
der Ausfuhrliste genannt sind.
§ 2 (2) Die in Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste genann-
Sammelgenehmigungen ten Waren dürfen ohne Genehmigung ausgeführt wer-
den, wenn das Verbrauchsland(§ 8 Abs. 5) ein Land der
Dem Antragsteller kann eine befristete Genehmigung Länderliste A/B (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt-
für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsge- schaftsgesetz) ist und wenn nach dem der Ausfuhr zu-
schäfte oder Handlungen (Sammelgenehmigung) erteilt grunde liegenden Vertrag derartige Waren im Werte von
werden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wieder- nicht mehr als zweitausend Deutsche Mark geliefert
holung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweck- werden sollen.
mäßig erscheint.
§ 5 a
§3
(aufgehoben)
Rückgabe von Genehmigungsbescheiden
Ein Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungs- §6
stelle unverzüglich zurückzugeben, wenn Beschränkung nach § 8 Abs. 1 und 2 AWG
1. die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie (1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste
ausgenutzt wurde, mit B gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmi-
2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Genehmi- gung.
gung auszunutzen,
(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste
oder mit B 1 gekennzeichneten Waren nach Ländern außer-
3. der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweitaus- halb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedarf
fertigung ersetzt worden war, wieder aufgefunden der Genehmigung.
wird. §6a
Beschränkung nach den §§ 5 und 8 Abs. 1
§4
und 2 AWG
Warenwert, Wertgrenzen
(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste
(1) Wert einer Ware ist das dem Empfänger in Rech- mit G gekennzeichneten Waren ist ohne Genehmigung
nung gestellte Entgelt, in Ermangelung eines Empfän- nur zulässig, wenn die Waren den im Amtsblatt der Eu-
gers oder eines feststellbaren Entgelts der Grenzüber- ropäischen Gemeinschaften veröffentlichten gemeinsa-
gangswert im Sinne der Vorschriften über die Statistik men Qualitätsnormen entsprechen, die auf Grund der
des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Artikel 42 und 43 des Vertrages zur Gründung der Eu-
ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft (BGBI. 1957 H
(2) Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung s. 753, 766)
als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvor-
ganges dar, so ist bei Anwendung der Wertgrenzen die- a) in der Verordnung (EWG) Nr. 23/1962 des Rates vom
ser Verordnung der Wert des Gesamtvorganges zu- 4. April 1962 (ABI. EG S. 965) in der jeweils gelten-
grunde zu legen. den Fassung,
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
b) in den auf Grund dieser Verordnung und auf Grund führer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbrin-
der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom gen von Waren tätig wird, ist nicht Ausführer.
18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisa-
(2) Ausfuhrsendung ist die Warenmenge, die ein Aus-
tion für Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 118 S. 1) in
führer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle für
der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verord-
dasselbe Käuferland nach demselben Verbrauchsland
nungen der Kommission oder
ausführt.
c) in den auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 234/68
des Rates vom 27. Februar 1968 (ABI. EG Nr. L 55 (3) Ausfuhrscheine sind die Ausfuhrerklärung (Anla-
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ergangenen ge A 1 ), soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern (An-
Verordnungen des Rates oder der Kommission über lage A ErgBI.), sowie bei Ausfuhrsendungen im Werte
Qualitätsnormen bis zu dreitausend Deutsche Mark die Klein-Ausfuhrer-
klärung (Anlage A 2), soweit erforderlich mit Ergän-
festgelegt sind, soweit diese Verordnungen keine Aus- zungsblättern (Anlage A ErgBI.). Die Ausfuhrerklärung
nahmen hinsichtlich der Beachtung von Qualitätsnor- ist mit einer vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
men vorsehen.
zugeteilten Nummer versehen.
(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste ( 4) Käuferland ist das Land, in dem der Gebietsfremde
mit G 1 gekennzeichneten Waren nach Ländern außer- ansässig ist, der von dem Gebietsansässigen die Waren
halb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist oh- erwirbt. Im übrigen gilt als Käuferland das Verbrauchs-
ne Genehmigung nur zulässig, wenn die Waren den in land.
Absatz 1 Buchstabe c genannten Qualitätsnormen ent-
sprechen und die auf Grund der Verordnung (EWG) (5) Verbrauchsland ist das land, in dem die Waren
Nr. 234/68 in der jeweils geltenden Fassung durch Ver- gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet
ordnungen des Rates oder der Kommission festgesetz- werden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als
ten Mindestpreise nicht unterschritten sind. Verbrauchsland das letzte bekannte land, in das die
Waren verbracht werden sollen.
(3) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste
mit G 2 gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmi-
gung. Genehmigungen zur Ausfuhr nach Mitgliedstaa- 1. Untertitel
ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden
ohne mengenmäßige Beschränkung unter der Voraus- Genehmigungsfreie Ausfuhr
setzung erteilt, daß die Ausfuhrsendungen den Erforder-
nissen für den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut entspre- §9
chen, die in den Richtlinien des Rates Nr. 66/400 bis Gestellung und Anmeldung
403/EWG vom 14. Juni 1966 (ABI. EG S. 2290 ff.),
68/193/EWG vom 9. April 1968 (ABI. EG Nr. L 93 S. 15), (1) Der Ausführer hat zur Ausfuhrabfertigung (zoll-
69/208/EWG vom 30. Juni 1969 (ABI. EG Nr. L 169 S. 3) amtliche Behandlung der Ausfuhrsendung)
und 70/ 458/EWG vom 29. September 1970 (ABI. EG 1. der Versandzollstelle jede Ausfuhrsendung unter
Nr. L 225 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung festge- Vorlage eines Ausfuhrscheins zu gestellen und
legt sind. Genehmigungen zur Ausfuhr nach Ländern
außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 2. der Ausgangszollstelle den Ausfuhrschein abzuge-
werden erteilt, soweit dies unter Wahrung der in § 8 ben und ihr die Ausfuhrsendung auf Verlangen zu ge-
Abs. 1 und 2 AWG genannten Belange möglich ist. stellen.
(4) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste (2) Der Ausführer kann die Ausfuhrsendung bei der
mit G 3 gekennzeichneten Waren nach Mitgliedstaaten Versandzollstelle mit einem Vordruck nach Anlage A 6
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedarf der unter Vorlage des Ausfuhrscheins anmelden, anstatt sie
Genehmigung. Genehmigungen werden nach Maßgabe bei ihr zu gestellen. Die Anmeldung ist nur zulässig,
des Absatzes 3 Satz 2 erteilt. wenn die Waren im Bezirk der nach § 10 zuständigen
Versandzollstelle verpackt oder verladen werden. Sie
muß so rechtzeitig erfolgen, daß die zollamtliche Be-
§7
handlung der Ausfuhrsendung möglich ist.
(aufgehoben)
(3) Die zollamtliche Behandlung durch die Versand-
zollstelle ist bei Ausfuhrsendungen im Werte bis zu drei-
2. Titel tausend Deutsche Mark nicht erforderlich.
Verfahrens- und Meldevorschriften nach den (4) Die zollamtliche Behandlung durch die Ausgangs-
§§ 26 und 46 Abs. 3 AWG zollstelle ist bei Versand durch die Post nicht erforder-
lich.
§8 § 10
Begriffsbestimmungen Zuständige Zollstellen
( 1 ) Ausführer ist, wer Waren nach fremden Wirt- (1) Versandzollstelle ist das Hauptzollamt, in dessen
schaftsgebieten verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Bezirk der Ausführer seinen Wohnsitz oder Sitz, eine
Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag mit einem Gebietsfremden Zweigniederlassung oder Betriebstätte hat, oder die
zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspart- von dem Hauptzollamt bestimmte Dienststelle. Die
ner Ausführer. Wer lediglich als Spediteur oder Fracht- Oberfinanzdirektion kann abweichend von Satz 1 für
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981 857
einzelne Ausführer allgemein oder für bestimmte Aus- Behandlung gelten im übrigen die Zollvorschriften über
fuhrsendungen eine andere Versandzollstelle bestim- die Erfassung des Warenverkehrs und die Zollbehand-
men. Das für den Ort des Verpackens oder Verladens lung sinngemäß.
der Waren zuständige Hauptzollamt oder die von ihm
bestimmte Dienststelle kann zulassen, daß die Ausfuhr- (2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Be-
sendung bei ihm oder ihr gestellt oder angemeldet wird, handlung ab, wenn die Versandzollstelle nicht die erfor-
wenn die Waren im Bezirk des nach Satz 1 zuständigen derliche zollamtliche Behandlung vorgenommen hat.
Hauptzollamts oder im Geschäftsbereich der von die- (3) Bei Versand durch die Post ist der Ausfuhrschein
sem bestimmten Dienststelle nur unter besonderen der Einlieferungspostanstalt abzugeben. Die Postan-
Schwierigkeiten verpackt oder verladen werden kön- stalt verweigert die Annahme, wenn die Versandzoll-
nen. stelle nicht die erforderliche zollamtliche Behandlung
(2) Ist der Ausführer Gebietsfremder, so ist Versand- vorgenommen hat oder wenn Nämlichkeitsmittel ver-
zollstelle jedes Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die letzt sind.
Waren befinden, oder die von dem Hauptzollamt be- (4) Eine Ausfuhrsendung, deren Anmeldung die Ver-
stimmte Dienststelle. sandzollstelle bescheinigt hat, darf von dem in der An-
(3) Ausgangszollstelle ist die nach den Zollvorschrif- meldung angegebenen Ort erst nach Ablauf der angege-
ten für die Gestellung bei der Ausfuhr zuständige Zoll- benen Zeit, nach Zollbeschau oder mit Zustimmung der
stelle. Ausgangszollstelle ist auch die Grenzkontroll- Zollstelle entfernt werden.
stelle. Für die seewärtige Ausfuhr über ein Zollfreigebiet
ist die Zollstelle des Zollfreigebiets Ausgangszollstelle; § 12
im Freihafen Hamburg gilt das Freihafenamt als Aus- Versand-Ausfuhrerklärung
gangszollstelle. Für Ausfuhren im gemeinschaftlichen
Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) (1) Ein gebietsansässiger Ausführer kann statt des
Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das Ausfuhrscheins eine Versand-Ausfuhrerklärung (Anla-
gemeinschaftliche Versanäverfahren (ABI. EG Nr. L 38 ge A 3), die mit einer vom Bundesamt für gewerbliche
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist Ausgangszoll- Wirtschaft zugeteilten Nummer versehen ist, soweit er-
stelle forderlich mit Ergänzungsblättern (Anlage A ErgBI.) ver-
1. für Waren, die im gemeinschaftlichen Versandverfah- wenden.
ren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr (2) Im Falle des Absatzes 1 hat der Ausführer inner-
nach Titel IV Abschnitt I der Verordnung (EWG) halb von zehn Tagen nach Aufgabe der Ware zum Ver-
Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 sand bei der nach§ 10 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Ver-
über Durchführungsbestimmungen und Vereinfa- sandzollstelle einen Ausfuhrschein abzugeben. Er kann
chungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Ver- die Angaben mehrerer Versand-Ausfuhrerklärungen in
sandverfahrens (ABI. EG Nr. L 38 S. 20) in der jeweils einem Ausfuhrschein zusammenfassen, wenn die Wa-
geltenden Fassung mit einem deutschen Beförde- ren in einer Ausfuhrsendung ausgeführt worden sind.
rungspapier nach einem Ausgangsbahnhof im Wirt-
schaftsgebiet oder nach einem Bahnhof in einem (3) Das Hauptzollamt kann einzelnen Ausführern für
Seehafen oder Zollfreigebiet befördert werden, die mehrere, im laufe eines Kalendermonats nach demsel-
den Ausgang überwachende Zollstelle oder Grenz- ben Verbrauchsland für dasselbe Käuferland ausge-
kontrollstelle, beim Ausgang über ein Zollfreigebiet führte Sendungen die Abgabe eines Ausfuhrscheins ge-
nach See die Zollstelle des Zollfreigebietes, im Frei- statten. Der Ausfuhrschein hat alle Ausfuhren zu umfas-
hafen Hamburg das Freihafenamt, sen, für welche die Versand-Ausfuhrerklärungen bis
zum Monatsende an die Versandzollstelle zurückge-
2. in den übrigen Fällen die Zollstelle, bei der das ge- langt sind. Er hat außerdem die Ausfuhren des Vormo-
meinschaftliche Versandverfahren beginnt (Ab- nats zu umfassen, für welche die Versand-Ausfuhrer-
gangszollstelle), jedoch bei der Ausfuhr im gemein- klärungen nicht an die Versandzollstelle zurückgelangt
schaftlichen Versandverfahren für Warenbeförde- sind. Der Ausfuhrschein ist am dritten Werktage des fol-
rungen im Eisenbahnverkehr, sofern das Beförde- genden Monats abzugeben, wenn die Versandzollstelle
rungspapier der Abgangszollstelle nicht vorzulegen nichts anderes bestimmt. Die Ausfuhren über
ist, die für den Versandbahnhof zuständige Zollstelle.
1. Hamburg,
Für Ausfuhren nach dem TIR-Übereinkommen (BGBI.
1961 II S. 649) ist Ausgangszollstelle die Zollstelle, bei 2. Bremen und Bremerhaven sowie
der die Warenbeförderung im TIR-Verfahren beginnt 3. sonstige Ausgangszollstellen und sonstige Einliefe-
(Abgangszollstelle). Die Befugnisse der in den Sätzen 1 rungspostanstalten
bis 3 genannten Zollstellen zur Prüfung der Zulässigkeit
der Ausfuhr ( § 11 Abs. 1 ) bleiben unberührt. sind jeweils in einem Ausfuhrschein zusammenzufas-
sen.
§ 13
§ 11
Versender
Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung
(1) Wer auf Veranlassung eines Ausführers, dem er
( 1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Ausfuhr. zur Lieferung verpflichtet ist, die Ware zur Erfüllung ei-
Sie kann zu diesem Zweck von dem Ausführer weitere nes Liefervertrages des Ausführers an dessen gebiets-
Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vor- fremden Abnehmer liefert (Versender), kann an Stelle
lage der Verladescheine verlangen. Für die zollamtliche des Ausführers die zollamtliche Behandlung vornehmen
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
lassen; er hat dabei eine Versand-Ausfuhrerklärung zu § 15
verwenden. Die §§ 9 bis 11 gelten für den Versender
Vorausanmeldung
sinngemäß.
(1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag die Vorausan-
(2) Der Versender hat dem Ausführer den Versand der
meldung von Waren bei der Versandzollstelle gestatten,
Waren und die Nummer der Versand-Ausfuhrerklärung
die bis zum Ende des Monats, der dem Monat der Vor-
unverzüglich mitzuteilen. Die Pflichten des Ausführers
ausanmeldung folgt, zum Versand kommen sollen. Im
nach § 1 2 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
Antrag sind die auszuführenden Waren zu benennen;
(3) Veranlaßt der Versender einen Dritten, die Ware die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außen-
an den gebietsfremden Abnehmer des Ausführers zu lie- handelsstatistik ist anzugeben.
fern, so kann auch der Dritte die zollamtliche Behand- (2) Die Ausfuhrscheine müssen bei der Vorausanmel-
lung mit Versand-Ausfuhrerklärung vornehmen lassen. dung Namen, Anschrift und Unterschrift des Ausführers
Die für den Versender geltenden Vorschriften finden auf enthalten. Die Versandzollstelle bestätigt die Vorausan-
den· Dritten sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, meldung im Ausfuhrschein; die übrigen Angaben sind
daß
vor Versand der Ware im Ausfuhrschein zu ergänzen.
1 . in der Versand-Ausfuhrerklärung an Stelle des Aus-
(3) In den Fällen der§§ 12 und 13 genügt in der Ver-
führers der Versender anzugeben ist und
sand-Ausfuhrerklärung die Angabe des Namens des
2. der Versand der Ware und die Nummer der Versand- Antragstellers. Die für den Ausführer zuständige Ver-
Ausfuhrerklärung dem Versender mitzuteilen sind. sandzollstelle ist anzugeben, wenn sie bekannt ist. Die
Der Versender hat unverzüglich seiner Versandzollstel- Versandzollstelle bestätigt die Vorausanmeldung in der
le eine weitere Versand-Ausfuhrerklärung abzugeben, Versand-Ausfuhrerklärung; die übrigen Angaben sind
in welche die Angaben aus der Versand-Ausfuhrerklä- vor Versand der Ware in der Versand-Ausfuhrerklärung
rung des Dritten sowie Name, Anschrift und Versand- zu ergänzen.
zollstelle des Ausführers aufzunehmen sind, und dem (4) Ort und Zeit des Verpackens oder Verladens der
Ausführer den Versand der Ware sowie die Nummer der Waren sind der Versandzollstelle im voraus bekanntzu-
weiteren Versand-Ausfuhrerklärung mitzuteilen. Die geben; sie dürfen nur nach rechtzeitiger Benachrichti-
Pflichten des Ausführers nach § 1 2 Abs. 2 und 3 bleiben gung der Versandzollstelle geändert werden.
unberührt.
(5) Die Ausfuhr ist in diesem Verfahren nur zulässig,
(4) Sind die Waren nach Absatz 1 oder 3 zollamtlich wenn die Waren bis zum Ende des Monats, der auf den
behandelt worden, so entfällt die Pflicht des Ausführers Monat der Vorausanmeldung folgt, versandt werden.
nach§ 9.
(6) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauenswürdigen
§ 14 Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen ausfüh-
ren, gestatten, im Verfahren der Vorausanmeldung an
Zulieferer
Stelle des Ausfuhrscheines eine Ausfuhrkontrollmel-
(1) Wer auf Grund eines Vertrages mit einem Gebiets- dung (Anlage A 7) zu verwenden, wenn bei dem Ausfüh-
fremden Waren an einen Ausführer liefert, der sie nach rer die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung
Be- oder Verarbeitung oder zusammen mit anderen Wa- der Ausfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen
ren auf Grund eines selbständigen Vertrages mit einem Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elek-
Gebietsfremden ausführt (Zulieferer), hat die Waren, die tronischen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet
er an den Ausführer liefert, der Versandzollstelle zu ge- ist. Sie kann solchen Ausführern ferner gestatten, einen
stellen oder bei ihr anzumelden. Er hat eine Versand- von der Anlage A 7 abweichenden Vordruck zu verwen-
Ausfuhrerklärung vorzulegen und diese nach der zoll- den. Die Ausfuhrkontrollmeldungen müssen bei der Vor-
amtlichen Behandlung dem Ausführer zu übersenden. ausanmeldung auch Angaben über die auszuführenden
Waren enthalten. Ist bei Ausfuhren im gemeinschaftli-
(2) Der Ausführer hat im Ausfuhrschein an Stelle des chen Versandverfahren die Abgangszollstelle zugleich
Wertes der Ausfuhrsendung den Wert seiner eigenen Versandzollstelle, so ist eine Ausfuhrkontrollmeldung
Leistung anzugeben; er hat auf die Zulieferung hinzu- nicht erforderlich; bei Ausfuhren im vereinfachten ge-
weisen und dabei die zugelieferte Ware, die Nummer der meinschaftlichen Versandverfahren für Warenbeförde-
Versand-Ausfuhrerklärung des Zulieferers sowie des- rungen im Eisenbahnverkehr gilt dies jedoch nur, wenn
sen Namen und Anschrift anzugeben. Er hat die ihm der Abgangszollstelle das Beförderungspapier vo~:Zule-
nach Absatz 1 übersandte Versand-Ausfuhrerklärung gen ist. Die Oberfinanzdirektion kann, sofern die Uber-
bei der Versandzollstelle vorzulegen und bei der Aus- wachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelne
gangszollstelle abzugeben. In die Versand-Ausfuhrer- Ausführer für bestimmte Sendungen von der Pflicht zur
klärung ist die Nummer des Ausfuhrscheins einzutra- Vorlage einer Ausfuhrkontrollmeldung befreien.
gen.
(3) Der Ausführer hat dem Zulieferer den Versand der
Waren unverzüglich mitzuteilen. Der Zulieferer hat in- §16
nerhalb von zehn Tagen nach Versand der Ware einen Vereinfachtes Verfahren
Ausfuhrschein bei der Versandzollstelle abzugeben. Im
übrigen gilt § 12 Abs. 2 und 3 für den Zulieferer sinnge- ( 1) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Überwa-
mäß. chung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelne
Ausführer oder Versender von der Pflicht nach § 9
(4) § 9 Abs. 3 findet keine Anwendung. Abs. 1 Nr. 1 befreien, sofern die Gestellung oder Anmel-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981 859
dung der Waren bei der Versandzollstelle nur unter be- sowie löslichem oder flüssigem Kaffee bis zu 20 kg
sonderen Schwierigkeiten möglich ist. In diesen Fällen Eigengewicht je Ausfuhrsendung;
bedarf es auch keiner Anmeldung der Waren. Die Ver- 2. bei der Ausfuhr im erleichterten Verfahren nach§ 19
sandzollstelle bestätigt die Befreiung im Ausfuhrschein Abs. 1 Nr. 7, 10, 14, 16, 17, 17 a, 21, 30, 31, 32 und
oder in den Fällen der§§ 12 und 13 in der Versand-Aus- 39;
fuhrerklärung. Bei Versand durch die Post werden Be-
freiungen nicht erteilt. 3. bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die
durch Be- oder Verarbeitung im Wirtschaftsgebiet
(2) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Überwa- oder in einem anderen Einfuhr-Mitgliedsland des In-
chung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelnen ternationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976
Ausführern für die Ausfuhr von Massengütern gestatten, hergestellt worden sind.
daß der Ausfuhrschein erst innerhalb einer von ihr zu be-
stimmenden Frist nach der Ausfuhr abzugeben ist. §16b
(3) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Überwa- Meldungen bei der Mineralölausfuhr
chung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelnen
Ausführern gestatten, die zollamtliche Behandlung der (1) Bei der Ausfuhr von Waren der Nummern
Ausfuhrsendung abweichend von den §§ 9 und 10 2707 21 O bis 2707 290, 2709 000 bis 271 O 799,
Abs. 1 bei der für den Versender (§ 13 Abs. 1) zustän- 2711 190 bis 2711 990, 2714 100 und 2714 300 des
digen Versandzollstelle vornehmen zu lassen, sofern Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat
der Ausfuhrschein vom Versender als Vertreter des der Ausführer der Ausgangszollstelle bei der Ausgangs-
Ausführers ausgestellt ist. abfertigung eine Mineralölausfuhrmeldung (Anlage A 9)
abzugeben.
(4) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Überwa-
chung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, gestatten, (2) Abweichend von Absatz 1 haben Ausführer, die
daß abweichend von den §§ 9 und 10 Abs. 1 einzelne die dort bezeichneten Waren im Verfahren nach § 15
Unternehmen, die sich ausschließlich oder überwiegend Abs. 6 ausführen, die Ausfuhren eines Kalendermonats
mit der Verpackung von Waren befassen (Verpak- bis zum siebten Werktag des folgenden Monats dem
kungsunternehmen), als Vertreter des Ausführers die Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Außenstelle
zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung bei der für Hamburg, zu melden. Die Meldungen können ohne Vor-
sie zuständigen Zollstelle vornehmen lassen, wenn die druck nach Anlage A 9 abgegeben werden; sie sind
Ausfuhrsendung im Bezirk dieser Zollstelle verpackt nach Warennummern, Ausfuhrart, Ursprungsland, Ver-
wird und wenn statt des Ausfuhrscheines eine vom Ver- brauchs-/Bestimmungsland und Eigengewicht aufzu-
packungsunternehmen ausgestellte Versand-Ausfuhr- schlüsseln.
erklärung verwendet wird. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 ist nicht erfor-
derlich
§ 16 a 1. in den Fällen des § 19 Abs. 1 oder
Meldungen zur Durchführung des 2. für Ausfuhren bis zu einem Eigengewicht von 50 kg
Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976 je Behältnis.
in quotenfreien Zeiten
2. Untertitel
(1) Bei der Ausfuhr von Kaffee (Nummern 0901 110
bis 0901 170 des Warenverzeichnisses für die Außen- Genehmigungsbedürftige Ausfuhr
handelsstatistik), von Auszügen oder Essenzen aus
Kaffee sowie von Zubereitungen auf der Grundlage sol- § 17
cher Auszüge oder Essenzen (Nummern 2102 11 O bis Ausfuhrgenehmigung
2102 190) nach Ländern außerhalb der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft hat der Ausführer in quoten- (1) Die Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck
freie11 Zeiten, sofern die auszuführenden Waren einfuhr- nach Anlage A 5 zu beantragen und zu erteilen. Antrags-
rechtlich abgefertigt worden sind, der Ausgangszollstel- berechtigt ist nur der Ausführer.
le bei der Ausgangsabfertigung eine Kaffee-Ausfuhr-
(2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von
meldung (Anlage A 8) zu erstatten.
Waren, die in Teil I Abschnitt A, Bund C der Ausfuhrliste
(2) Quotenfreie Zeiten sind die vom Bundesminister (Anlage AL) genannt sind, sind beizufügen
für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemachten 1. eine Internationale Einfuhrbescheinigung (,,Interna-
Zeiträume, in denen nach Maßgabe von Kapitel VII des tional Import Certificate") des Käuferlandes, wenn
Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976 dieses in der Länderliste D (Anlage L) genannt ist,
(BGBI. 1976 II S. 1389) Quoten nicht in Kraft sind und oder
die Regeln der Internationalen Kaffee-Organisation für
die Anwendung eines Systems von Ursprungszeugnis- 2. eine Internationale Einfuhrbescheinigung (,,Interna-
sen in quotenfreien Zeiten (Beilage zum BAnz. Nr. 189 tional Import Certificate") des Verbrauchslandes,
vom 6. Oktober 1976) angewendet werden. wenn nicht das Käuferland, aber das Verbrauchsland
in der Länderliste D genannt ist, oder
(3) Eine Kaffee-Ausfuhrmeldung ist nicht erforderlich
3. andere Unterlagen zum Nachweis des Verbleibs dm
1. bei der Ausfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, getrock- Waren in dem im Antrag angegebenen Verbrauchs-
neten Kaffeekirschen bis zu 1 20 kg, nicht enthülstem land, wenn weder das Käufer- noch das Verbrauchs-
Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaffee bis zu 50,4 kg land in der Länderliste D genannt ist.
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Die für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung zuständi- 4. Tonträger und Datenträger, insbesondere Ton-
ge Stelle kann in besonders gelagerten Fällen von dem bänder, Magnetbänder, Platten, Lochkarten und
Erfordernis befreien, die in den Nummern 1 bis 3 be- Lochstreifen, wenn sie nur Mitteilungen oder Da-
zeichneten Unterlagen beizufügen, sofern hierdurch die ten enthalten, Fernsehbandaufzeichnungen so-
in § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten wie bespielte Tonträger und belichtete Filme,
Belange nicht gefährdet werden, insbesondere die inter- auch entwickelt, für Rundfunk- und Fernsehan-
nationale Zusammenarbeit bei der Durchführung einer stalten, es sei denn, daß die bezeichneten Ge-
gemeinsamen Ausfuhrkontrolle nicht beeinträchtigt genstände als Handelsware ausgeführt werden;
wird. 4 a. Umkehrfilme, die nach Entwicklung im Wirt-
schaftsgebiet wieder ausgeführt werden;
§ 18
5. Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen,
Besondere Verfahrensvorschriften Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die
nicht als Handelsware ausgeführt werden;
(1) Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr von Wa-
ren und für die Ausfuhr von Waren, für die im Rahmen der 6. Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert
gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Deutsche Mark je Ausfuhrsendung;
Wirtschaftsgemeinschaft Ausfuhrlizenzen vorgeschrie- 7. Waren zum Verbrauch oder Gebrauch auf deut-
ben sind, gelten § 9 Abs. 1, 2 und 4, §§ 10 bis 14 und schen Lotsendampfern oder Feuerschiffen au-
1 6 Abs. 1, soweit nicht nachstehend oder durch unmit- ßerhalb des Wirtschaftsgebiets, sowie auf Anla-
telbar geltende Rechtsvorschriften des Rates oder der gen oder Vorrichtungen, die im Bereich des deut-
Kommission der Europäischen Gemeinschaft etwas an- schen Festlandsockels zur Aufsuchung und Ge-
deres bestimmt ist. Liegt für die Ausfuhr eine Sammel- winnung von Bodenschätzen errichtet sind;
genehmigung vor und ist eine zollamtliche Abschrei-
bung nicht erforderlich, so gilt zusätzlich § 15. 8. Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademit-
tel, es sein denn, daß sie Handelsware sind;
(2) Die Ausfuhrgenehmigung ist der Versandzollstelle
8 a. Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zur War-
des Ausführers mit dem Ausfuhrschein vorzulegen; eine
Durchschrift der Ausfuhrgenehmigung ist abzugeben. tung oder Ausbesserung in fremden Wirtschafts-
Bei Ausfuhren unter den Verfahrenserleichterungen gebieten oder nach Wartung oder Ausbesserung
nach § 15 Abs. 6 ist die Sammelgenehmigung der Ver- im Wirtschaftsgebiet ausgeführt werden;
sandzollstelle mit der Ausfuhrkontrollmeldung vorzule- 8 b. Luftfahrzeuge, die vorübergehend für Vorführ-
gen. zwecke in einen Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt werden;
(3) Ist eine Befreiung nach § 16 Abs. 1 erteilt, so dür-
fen die Waren nur mit Versand-Ausfuhrerklärung ausge- 9. Teile von Eisenbahnfahrzeugen, Behältern und
führt werden. Lademitteln, die zurückgeliefert werden, sowie
Ersatzstücke für beschädigte Teile nach zwi-
(4) Ausführer, denen die Verfahrenserleichterung schenstaatlichen Vereinbarungen;
nach § 1 5 Abs. 6 gewährt worden ist, können für geneh-
migungsbedürftige Ausfuhren, die ohne diese Verfah- 10. Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt
renserleichterung vorgenommen werden, an Stelle des werden und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Unter-
Ausfuhrscheins eine Ausfuhrkontrollmeldung zur Aus- haltung oder Ausbesserung, zur Behandlung der
fuhrabfertigung nach § 9 Abs. 1 und 2 vorlegen. Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während
der Reise oder zum Verkauf an Reisende be-
stimmt sind;
3. Titel 11. Gegenstände, die gebietsansässige Luftfahrtun-
Sonderregelungen ternehmen zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeu-
ge oder zur Durchführung des Flugverkehrs aus-
§ 19 führen;
11 a. Teile zur Ausbesserung von im Wirtschaftsge-
Befreiungen
biet zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während
(1) Die§§ 5, 6, 6 a, 9, 10 Abs. 1 und 2, §§ 11 bis 16, der vorübergehenden Verwendung in fremden
17, 18 gelten nicht für die Ausfuhr von Waren in folgen- Wirtschaftsgebieten reparaturbedürftig gewor-
den Fällen: den sind;
1. a) Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu ei- 12. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstge-
nem Wert von fünfhundert Deutsche Mark je genstände für Anschlußstrecken und für vorge-
Ausfuhrsendung, schobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen
und Postanstalten in fremden Wirtschaftsgebie-
b) Waren der Ernährung und Landwirtschaft bis ten;
zu einem Wert von einhundert Deutsche Mark
je Ausfuhrsendung; 1 2 a. Gegenstände im zwischenstaatlichen Amts- und
Rechtshilfeverkehr;
2. Drucksachen im Sinne der postalischen Vor-
13. Gegenstände, die Behörden und Dienststellen
schriften;
der Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung
3. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrektur- dienstlicher Aufgaben, zur eigenen dienstlichen
bogen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte, Verwendung, zur Lagerung oder Ausbesserung
die nicht als Handelsware ausgeführt werden; ausführen;
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981 861
14. Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs- 29. Umschließungen und Verpackungsmittel, Behäl-
und Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischen- ter (Container) und sonstige Großraumbehält-
staatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen nisse, die wie diese verwendet werden, Paletten,
erhalten; Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Ga-
se, l<abeltrommeln und Kettbäume, soweit diese
15. Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Denkmünzen
nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes
und Erinnerungszeichen, die nicht zum Handel
sind, sowie zum Frischhalten beigepacktes Eis;
bestimmt sind;
30. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in
16. Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet statio-
Katastrophenfällen;
nierten ausländischen Truppen, die ihnen gleich-
gestellten Organisationen, das zivile Gefolge so- 31. Waren, die von Reisenden zum eigenen Ge-
wie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglie- brauch oder Verbrauch oder üblicherweise zur
der im Besitz haben; Ausübung ihres Berufes mitgeführt oder ihnen zu
diesen Zwecken vorausgesandt oder nachge-
17. Diplomaten- und Konsulargut;
sandt werden; Waren bis zu einem Wert von
17 a. Waren, die von der Ständigen Vertretung der zweitausend Deutsche Mark, die gebietsansäs-
Deutschen Demokratischen Republik nach amt- sige Reisende als Geschenke n:,itführen; nicht
licher Verwendung oder von den Mitgliedern der zum Handel bestimmte Waren, die gebietsfrem-
Ständigen Vertretung sowie den zu ihrem Haus- de Reisende im Wirtschaftsgebiet erworben ha-
halt gehörenden Familienmitgliedern nach per- ben und bei der Ausreise mitführen;
sönlichem Gebrauch ausgeführt werden;
31 a. Jagd- oder Sportwaffen und die dazugehörige
18. Gegenstände nach dienstlicher Verwendung Munition, die
durch ausländische oder internationale Behör-
den; a) von gebietsansässigen Reisenden zum eige-
nen Gebrauch mitgeführt werden, wenn der
19. Ersatzlieferungen für ausgeführte Waren, die in Ausführer eine nach § 28 des Waffengeset-
das Wirtschaftsgebiet zurückgesandt worden zes vom 19.. September 1972 (BGBI. 1
sind oder zurückgesandt werden sollen oder un- S. 1797) in der jeweils geltenden Fassung
ter zollamtlicher Überwachung vernichtet wor- ausgestellte Waffenbesitzkarte mit sich führt
den sind, und handelsübliche Nachlieferungen zu und erklärt, daß die Waffen innerhalb von drei
bereits ausgeführten Waren; Monaten wieder eingeführt werden sollen,
20. Ballast, der nicht als Handelsware ausgeführt b) von gebietsfremden Reisenden bei der Einrei-
wird; se zum eigenen Gebrauch mitgeführt worden
21. Waren, die vom gebietsansässigen Empfänger sind und von ihnen wieder ausgeführt werden;
nicht angenommen werden oder die unbestellbar für das Land Berlin tritt an die Stelle der Waffen-
sind, wenn sie im Gewahrsam der Zollbehörde besitzkarte die vom Berliner Polizeipräsidenten
verblieben sind; Waren, die irrtümlich in das Wirt- ausgestellte Lizenz der Alliierten Kommandantur
schaftsgebiet verbracht worden und im Gewahr- nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrats vom
sam des Beförderungsunternehmens verblieben 20. Dezember 1946;
sind;
32. im Verkehr zwischen Personen, die in benach-
22. Heiratsgut, Übersiedlungsgut und Erbschafts- barten, durch zwischenstaatliche Abkommen
gut; festgelegten Zollgrenzzonen oder in benachbar-
23. Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder ten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner
Ausschmücken von Gräbern und Totengedenk- Grenzverkehr),
stätten, wenn sie nicht als Handelsware ausge- a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die
führt werden; nicht zum Handel bestimmt sind und deren
24. Brieftauben, die nicht als Handelsware ausge- Wert fünfhundert Deutsche Mark täglich nicht
führt werden; übersteigt,
25. Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwek- b) Waren, die diesen Personen als Teil des Loh-
ken sowie die dazugehörenden Alben; nes für innerhalb des Wirtschaftsgebiets ge-
leistete Arbeit oder auf Grund von gesetzli-
26. Werbegegenstände, die sich durch ihre Aufma- chen Unterhalts- oder Altenteilsverpflichtun-
chung, Beschaffenheit oder Menge von Waren gen gewährt werden;
des üblichen Warenverkehrs unterscheiden; 33. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschi-
Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preis- nen und sonstige Waren, deren Ausfuhr durch
verzeichnisse, Fahrpläne und Vordrucke, es sei die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in
denn, daß sie Handelsware sind; Zollgrenzzonen oder Zollgrenzbezirken bedingt
27. Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen
von Seekabelverbindungen ausgeführt werden, von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;
soweit die Arbeiten für Rechnung eines Gebiets-
ansässigen vorgenommen werden; 34. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des
Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher
28. Waren, die auf Grund von internationalen Zoll- grenzdurchschnittener Betriebe, die von fremden
passierscheinheften ausgeführt werden; Wirtschaftsgebieten aus bewirtschaftet werden;
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Tei.l 1
35. Futter- und Streumittel, die zur Fütterung und nissen hergestellte Waren, die Handelsregelung der Eu-
Wartung von mitgeführten Tieren dienen, wenn ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Eieralbumin
sie nach Art und Menge dem üblichen und mut- und Milchalbumin oder die Regelungen der Europäi-
maßlichen Bedarf für die Dauer der Beförderung schen Wirtschaftsgemeinschaft für Glukose und Lakto-
entsprechen; se sowie für lsoglukose (gemeinsame Marktorganisa-
tion oder Handelsregelung) Anwendung finden oder die
36. elektrischer Strom, Wasser, Stadtgas, Ferngas
in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G, G 1, G 2 oder
und ähnliche Gase in Leitungen;
G 3 gekennzeichnet sind. Absatz 1 Nr. 41 b gilt nicht für
37. Deputatkohle; Waren einer gemeinsamen Marktorganisation der Euro-
38. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel päischen Wirtschaftsgemeinschaft, für die eine Aus-
für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen fuhrlizenz vorgeschrieben ist.
und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze
errichtet, betrieben oder benutzt werden; § 20
39. Waren, die zur vorübergehenden Lagerung oder Kohleausfuhr
lediglich zur Beförderung außerhalb des Wirt- ( 1) Feste Brennstoffe der Nummern 2701 110 bis
schaftsgebiets ausgeführt werden und unverän- 2702 300, 2704 190, 2704 300 und 2704 800 des Wa-
dert wieder eingeführt werden sollen; renverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik sind
40. (gestrichen) der Versandzollstelle weder zu gestellen noch anzumel-
den.
41. a) Waren, die in das Wirtschaftsgebiet einge-
führt worden sind und unverändert in das Ver- (2) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauenswürdigen
sendungsland wieder ausgeführt werden, Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen der in
wenn sie noch nicht oder zur vorübergehen- Absatz 1 genannten festen Brennstoffe ausführen, ge-
den Zollgutverwendung einfuhrrechtlich ab- statten, an Stelle des Ausfuhrscheins eine Ausfuhrkon-
gefertigt worden sind; trollmeldung für Kohle (Anlage A 4) zu verwenden, wenn
die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der
b) Waren, die unter den sonstigen in Buch-·
Ausfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen
stabe a bezeichneten Voraussetzungen in ein
Rechnungswes~ns, insbesondere mit Hilfe einer elek-
anderes als das Versendungsland wieder
tronischen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet
ausgeführt werden;
ist. Soweit die Überwachung der Ausfuhr nicht beein-
42. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Han- trächtigt wird, kann die Oberfinanzdirektion auch von
del bestimmt sind. der Vorlage der Ausfuhrkontrollmeldung für Kohle be-
freien. Diese Erleichterungen können unter den genann-
(2) Die Ausfuhrsendung ist der Ausgangszollstelle zu
ten Voraussetzungen auch auf Sendungen ausgedehnt
gestellen, wenn diese die Gestellung verlangt. Der Aus-
werden, für die der Begünstigte als Versender (§ 13
führer oder Versender(§ 13 Abs . 1) hat bei der Ausfuhr
Abs. 1 ) tätig wird.
der Ausgangszollstelle, bei Versand durch die Post der
Postanstalt oder bei Warenbeförderungen im Eisen- § 20a
bahnverkehr dem Versandbahnhof schriftlich zu erklä- Ausfuhr von Obst und Gemüse
ren, daß ein Fall des Absatzes 1 vorliegt. Die Erklärung
ist der Ausfuhrsendung beizufügen; sie kann auch auf (1) Bei der zollamtlichen Behandlung (§§ 9 bis 11)
einem Begleitpapier oder dem Packstück abgegeben . von frischem Obst und Gemüse, das in Teil II, Kapitel 07
werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, und 08 der Ausfuhrliste mit „G" gekennzeichnet ist, ist
1. wenn sich die Voraussetzungen für die Anwendung
der Versand- oder Ausgangszollstelle bei der genehmi-
des Absatzes 1 aus der Art der Ausfuhrsendung oder gungsfreien Ausfuhr vorzulegen
aus sonstigen Umständen ergeben oder 1. eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2638/69 der Kommission vom
2. wenn Waren der in Absatz 1 Nr. 10 genannten Art auf
24. Dezember 1969 über zusätzliche Bestimmungen
Schiffe in Seehäfen verbracht werden.
bezüglich der Qualitätskontrolle von Obst und Gemü-
(3) Absatz 1 Nr.1 bis 3, 6, 17 bis 20, 22, 26 bis 28, 31, se, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr
32, 38, 39 und 41 Buchstabe b findet keine Anwendung gebracht wird (ABI. EG Nr. L 327 S. 33), in der jeweils
auf die in Teil I Abschnitt A, Bund C der Ausfuhrliste (An- geltenden Fassung oder eine Empfangsbestätigung
lage AL) genannten Waren. Für die Ausfuhr von Unter- nach Anhang III der genannten Verordnung, wenn die
lagen zur Fertigung dieser Waren gilt das Genehmi- Waren nach einem Mitgliedstaat der Europäischen
gungserfordernis des § 5 Abs. 1 Satz 2. Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt werden und
das Eigengewicht der Sendung vier Tonnen und mehr
(4) Absatz 1 Nr. 10 gilt nicht für Waren einer gemein-
beträgt,
samen Marktorganisation der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft, für die, wenn sie als Schiffs- oder 2. eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II der Ver-
Luftfahrzeugbedarf geliefert werden, eine Ausfuhrlizenz ordnung (EWG) Nr. 496/70 der Kommission vom
vorgeschrieben ist; die Vorlage eines Ausfuhrscheines 17. März 1970 mit ersten Vorschriften zur Qualitäts-
ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Absatz 1 Nr. 19 gilt kontrolle von nach Drittländern ausgeführtem Obst
nicht für Waren, auf die eine gemeinsame Marktorgani- und Gemüse (ABI. EG Nr. L 62 S. 11) in der jeweils
sation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die geltenden Fassung, wenn die Waren nach einem
Handelsregelung der Europäischen Wirtschaftsgemein- Land außerhalb der Europäischen Wirtschaftsge-
schaft für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeug- meinschaft ausgeführt werden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981 863
(2) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 desrepublik Deutschland betreffen, vom Bundesmini-
bezeichneten Waren im gemeinschaftlichen Versand- ster für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
verfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnver-
(4) Eine Ausfuhrgenehmigung und ein Wiederaus-
kehr oder unter Inanspruchnahme der Vereinfachung
fuhrzeugnis oder Weiterversandzeugnis sind nicht er-
der Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle nach Ti-
forderlich
tel IV der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommis-
sion vom 22. Dezember 1976 (ABI. EG Nr. L 38 S. 20) in 1. bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die
der jeweils geltenden Fassung kann der Ausgangszoll- einfuhrrechtlich nicht abgefertigt worden sind(§ 35 b
stelle an Stelle der Kontrollbescheinigung oder der Abs. 4 Nr. 4);
Empfangsbestätigung eine Durchschrift dieser Be- 2. bei Ausfuhren im erleichterten Veriahren nach § 19
scheinigungen zusammen mit dem Ausfuhrschein oder Abs. 1 Nr. 7, 10, 14, 16, 17, 17 a, 21, 30, 31, 32 und
der Versand-Ausfuhrerklärung vorgelegt werden. 39;
(3) Eine Kontrollbescheinigung oder Empfangsbestä- 3. bei der Ausfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, getrock-
tigung ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis er- neten Kaffeekirschen bis zu 1 20 kg, nicht enthülstem
bracht wird, daß die Ware für einen Be- oder Verarbei- Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaffee bis zu
tungsbetrieb bestimmt ist, oder wenn für die Ausfuhr der 50,4 kg, sowie löslichem oder flüssigern Kaffee bis .zu
Ware die Befreiungen nach § 19 gelten. 20 kg Eigengewicht je Ausfuhrsendung.
(5) § 21 findet keine Anwendung.
§ 20b
(aufgehoben) § 20d
(aufgehoben)
§ 20c
Vorschriften nach den§§ 5 und 26 AWG
§ 20e
zur Durchführung des Internationalen Kaffee-
Übereinkommens vom 1976 in Quotenzeiten Schrottausfuhr
(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste ( 1 ) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von
mit K gekennzeichneten Waren (Kaffee, Auszüge oder 1. Bearbeitungsabfällen und Schrott von Eisen oder
Essenzen aus Kaffee sowie Zubereitungen auf der Stahl, .
Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen der Num-
mern 0901 110 bis 0901 170, 2102 110 bis 2102 190 2. Abfallblöcken (Schrottblöcken) aus legiertem Stahl
des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstati- und
stik) ist in Quotenzeiten genehmigungsfrei nur zulässig, 3. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1,50 m
wenn und mehr, jedoch weniger als 2,50 m,
1. bei der Ausfuhr nach Ländern außerhalb der Europäi-
der Nummern 7303 100 bis 7303 590, 7371 21 0 und
schen Wirtschaftsgemeinschaft der Ausgangszoll-
7316 170 des Warenverzeichnisses für die Außenhan-
stelle ein Wiederausfuhrzeugnis oder Weiterver-
delsstatistik nach Mitgliedstaaten der Europäischen
sandzeugnis nach Absatz 3 vorgelegt wird,
Wirtschaftsgemeinschaft hat der Ausführer oder Ver-
2. bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Europäi- sender, wenn die Beförderung im gemeinschaftlichen
schen Wirtschaftsgemeinschaft die genannten Wa- Versandverfahren erfolgt, in dem Versandschein oder in
ren sich im freien Verkehr der Europäischen Gemein- dem als Versandschein geltenden Beförderungspapier
schaften befinden oder für sie bei der Abfertigung den Vermerk „Ausgang aus der Gemeinschaft Be-
zum Veredelungsverkehr ein Kaffeezeugnis vorge- schränkungen unterworfen" anzubringen. Werden die
legt worden ist oder Waren nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren
befördert, ist der Versandzollstelle ein Kontrollexem-
3. bei der Ausfuhr aus einem Freihafen oder Zollager
plar T Nr. 5 nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung
nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
(EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember"
gemeinschaft der Ausgangszollstelle ein im Wirt-
1976 (ABI. EG Nr. L 38 S. 20) in der jeweils geltenden
schaftsgebiet ausgestelltes Weiterversandzeugnis
Fassung vorzulegen, das in Feld 104 den Vermerk
vorgelegt wird.
„Ausgang aus der Gemeinschaft Beschränkungen
(2) Quotenzeiten sind die vom Bundesminister für unterworfen" trägt. Das Kontrollexemplar begleitet die
Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemachten Zeit- Sendung bis zur Bestimmungszollstelle.
räume, in denen nach Maßgabe von Kapitel VII des In- (2) Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren im erleichterten
ternationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976 Verfahren nach § 19.
(BGBI. 1976 II S. 1389) Quoten in Kraft sind und die Re-
geln der Internationalen Kaffee-Organisation für die An- § 20f
wendung eines Systems von Ursprungszeugnissen in (aufgehoben)
Quotenzeiten (Beilage zum BAnz. Nr. 77 vom 24. April
1979) angewendet werden. § 21
(3) Das Wiederausfuhrzeugnis und das Weiterver- Warenbegleitschein
sandzeugnis müssen den im Absatz 2 genannten Re-
geln in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen. Ist für das Verbringen einer Ware aus dem Wirt-
Änderungen dieser Regeln werden, soweit sie die Bun- schaftsgebiet ein Warenbegleitschein auf Grund der In-
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
terzonenhandelsverordnung ausgestellt worden, so be- rungen, als Pulver oder unverarbeitet (Warennum-
darf es für die Dauer der Gültigkeit des Warenbegleit- mern 7109 010, 7109 110 und 7109 220 bis
scheines keiner Ausfuhrgenehmigung. 7109 239), Edelmetallasche und Gekrätz sowie an-
deren Bearbeitungsabfällen und Schrott von Edelme-
tallen (Warennummern 7111 102 bis 7111 904) und
Kapitel III Vorstoffen von Nichteisenmetallen der Warennum-
mern 7401 010, 7401110, 7501100 und 7801 010
Wareneinfuhr der Einfuhrliste,
1. Titel 4. elekrischem Strom.
Beschränkungen
2. Titel
§ 22 Verfahrens- und Meldevorschriften
Beschränkung nach § 11 AWG nach§ 26 AWG
( 1) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr bedarf die
§ 23
Vereinbarung oder Inanspruchnahme einer Lieferfrist
der Genehmigung, wenn Begriffsbestimmungen
1. die für den Bezug der Ware aus dem betreffenden ( 1) Einführer ist, wer Waren in das Wirtschaftsgebiet
Einkaufsland handelsübliche Lieferfrist, verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein Ver-
2. eine Lieferfrist von vierundzwanzig Monaten nach trag mit einem Gebietsfremden über den Erwerb von
Vertragsschluß, Waren zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrun-
de, so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Ein-
3. eine Lieferfrist, die in der Einfuhrliste für den Bezug führer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer
einzelner Waren vorgesehen ist, oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der
4. im Falle der gemeinschaftlichen Überwachung Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
(§ 28 a Abs. 1) der vom Rat oder der Kommission
(2) Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an dem-
festgelegte Zeitraum für die Verwendung des Ein-
selben Tage von demselben Lieferer an denselben Ein-
fuhrdokuments zur Einfuhrabfertigung
führer abgesandt worden ist und von derselben Zollstel-
oder le abgefertigt wird.
5. bei dem Bezug von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhr- (3) Der Begriff „freier Verkehr" bestimmt sich nach
liste (Abschnitt III der Anlage zum Außenwirtschafts- § 5 Abs. 4 des Zollgesetzes in der jeweils geltenden
gesetz) mit den Buchstaben „EE" gekennzeichnet Fassung.
sind, der in der Einfuhrerklärung für die Verwendung
zur Einfuhrabfertigung eingetragene Zeitraum(§ 28 a
Abs. 7) 1. Untertitel
überschritten wird. Genehmigungsfreie Einfuhr
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von
§§ 24 bis 26
1. Waren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates
(aufgehoben)
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Arti-
kel 9 Abs. 2 EWG-Vertrag) mit Ausnahme von Waren
der Warennummer 2711 910 der Einfuhrliste, § 27
2. Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation Antrag auf Einfuhrabfertigung
oder Handelsregelung (§ 19 Abs. 4) Anwendung ( 1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer
findet, Zollstelle zu beantragen. Er hat dabei die handelsübliche
3. Schwefelkies (Warennummer 2502 000), Schwefel oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Ware sowie
(Warennummer 2503 100), Rohphosphat (Waren- die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außen-
nummern 2510 100 und 2510 900), natürlichem ro- handelsstatistik anzugeben. Bei der Einfuhr in den Frei-
hem Natriumborat (Warennummer 2530 100), me- hafen Hamburg kann der Antrag beim Freihafenamt
tallurgischen Erzen, auch angereichert, und Schwe- Hamburg gestellt werden; das Freihafenamt Hamburg
felkiesabbränden (Warennummern 2601 120 bis gilt als Zollstelle im Sinne dieses Kapitels. An Stelle des
2601 990), Titansehlacke (Warennummer Einführers kann ein Gebietsansässiger im eigenen Na-
2603 750), Selen (Warennummer 2804 500), Äthy- men die Einfuhrabfertigung für Waren beantragen, die
len (Warennummer 2901 220), Propylen (Waren- auf Grund eines Einfuhrvertrages geliefert werden,
nummer 2901 240), Butadien (aus Warennummer wenn er
2901 250), Cyclohexan (Warennummer 2901 360), 1. als Handelsvertreter des gebietsfremden Vertrags-
Benzol (Warennummer 2901 630), Toluol (Waren- partners am Abschluß des Einfuhrvertrages mitge-
nummer 2901 640), Styrol (Warennummer wirkt hat oder
2901 710), Silber und Silberlegierungen, unbearbei-
tet (Warennummern 7105 010 und 7105 030), Gold 2. in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Ver-
und Goldlegierungen, unbearbeitet (Warennummer trages mit dem gebietsfremden Vertragspartner
7107 100), Platin, Platinbeimetallen und ihren Legie- a) an der Beförderung der Waren mitwirkt oder
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981 865
b) den Zollantrag auf Abfertigung der Waren zum den, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis
freien Verkehr stellt. dargetan wird; der Antrag kann zurückgewiesen wer-
den, wenn zwingende dienstliche Gründe entgegen-
(2) Bei der Einfuhrabfertigung sind vorzulegen stehen. Bei der Einlagerung und während der Lagerung
1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen in einem Freihafen kann der Antrag nur gestellt werden,
das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ur- wenn die Waren dort überwacht werden können.
sprungsland der Waren ersichtlich sind,
2. ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in Spalte 5 (5) Ist für die Einfuhr einer Ware im Rahmen einer ge-
der Einfuhrliste meinsamen Marktorganisation oder einer Handelsrege-
lung(§ 19 Abs. 4) eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so
a) mit „U" gekennzeichnet sind oder kann abweichend von den Absätzen 3 und 4 der Antrag
b) mit „UE" gekennzeichnet sind und Ursprungsland auf Einfuhrabfertigung nur gestellt werden
Ägypten, Hongkong, Macau, Sri Lanka oder Thai- 1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Ver-
land ist kehr oder zur Freigutverwendung, bei Sammelzollan-
oder meldung oder Zollbehandlung ohne Abfertigung je-
doch mit der Sammelzollanmeldung oder Zollanmel-
eine Ursprungserklärung, wenn die Waren, ausge-
dung,
nommen die Fälle von Buchstabe b, in Spalte 5 der
Einfuhrliste mit „UE" gekennzeichnet sind, 2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Waren, die aus
einem offenen Zollager durch Anschreibung in eine
3. eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des Freigutverwendung des Lagerinhabers übergeführt
§ 27 a und
oder an einen anderen abgegeben werden, dem ein
4. in den Fällen des Absatzes 5 eine Einfuhrlizenz. solcher Verkehr bewilligt ist oder der zur Freigutver-
wendung berechtigt ist,
(3) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen
3. für Waren, die aus einem offenen Zollager in den frei·-
1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Ver- en Verkehr entnommen werden, bei der Auslagerung
kehr, zu einem Freigutverkehr oder zur Zollgutver- oder mit der Abgabe der Zahlungsanmeldung,
wendung, bei Sammelzollanmeldung oder Zollbe-
handlung ohne Abfertigung jedoch mit der Sammel- 4. für Erzeugnisse, die aus einer aktiven Veredelung
zollanmeldung oder Zollanmeldung, nicht gestellt werden, mit der Abrechnung der Ver-
edelung.
2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Waren, die aus
einem offenen Zollager durch Anschreibung in einen (6) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom
Freigutverkehr oder eine Zollgutverwendung des La- sowie Stadtgas, Ferngas und ähnlichen Gasen in Lei-
gerinhabers übergeführt oder an einen anderen ab- tungen entfällt die Einfuhrabfertigung.
gegeben werden, dem ein solcher Verkehr bewilligt
ist oder der zur Freigutverwendung berechtigt ist,
3. für Waren, die zur vorübergehenden Zollgutverwen- § 27 a
dung eingeführt worden sind, sobald diese Waren als
Einfuhrkontrollmeldung
in den freien Verkehr entnommen gelten, oder
4. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verar- (1) Die Einfuhrkontrollmeldung (§ 27 Abs. 2 Nr. 3) ist
beitung der Waren in einem Freihafen oder auf der In- vorzulegen, wenn
sel Helgoland. 1. a) die Waren in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00, 01,
02 oder 03,
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Zollstelle
verlangen, daß die Einfuhrabfertigung b) Waren des Kapitels 24 in Spalte 3 der Einfuhrliste
mit 14 und in Spalte 5 mit GMO,
1. bei Sammelzollanmeldung mit der Abgabe der Einzel-
anmeldung, c) Waren des Kapitels 27 in Spalte 3 der Einfuhrliste
mit 08 oder
2. bei Zollbehandlung ohne Abfertigung nach Gestel-
lung mit der Abgabe der Einfuhranzeige, d) Waren der Kapitel 54 und 57 in Spalte 3 der Ein-
fuhrliste mit 09 oder 11 und in Spalte 5 mit GMO
3. bei Zollbehandlung ohne Abfertigung mit Gestel-
lungsbefreiung unverzüglich nach Übernahme der gekennzeichnet sind;
Waren
2. das Ursprungsland der Ware in der Länderliste A/B
zu beantragen ist, wenn dies zur Sicherung der einfuhr- (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsge-
rechtlichen Belange erforderlich ist. setz) nicht genannt ist;
(4) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung kann mit dem 3. die Waren
Zollantrag auf Abfertigung zur Zollgutlagerung, bei Sam-
a) in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 04 bis 20 gekenn-
melzollanmeldung oder Zollbehandlung ohne Abferti-
gung jedoch mit der Sammelzollanmeldung oder Zollan- zeichnet sind,
meldung, oder während der Lagerung in einem offenen b) in Spalte 4 der Einfuhrliste mit ,,+" oder mit einer
Zollager gestellt werden. Mit dem Zollantrag auf Abfer- Anmerkung gekennzeichnet sind, nach der die
tigung zum Zollgutversand und während der Zollgutla- Einfuhr der Waren aus einem Land der Länder-
gerung in Zollniederlagen oder Zollverschlußlagern liste C (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt-
kann der Antrag auf Einfuhrabfertigung nur gestellt wer- schaftsgesetz) der Genehmigung bedarf, und
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
c) Einkaufs- und Ursprungsland in der Länderliste dessen Meldungen in anderer Weise zulassen, wenn bei
A/B (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt- dem Einführer die fortlaufende, vollständige und richtige
schaftsgesetz) genannt sind; Erfassung der Einfuhrsendungen nach der Art des be-
die Vorlage der Einfuhrkontrollmeldung ist nicht er- trieblichen Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe
forderlich, wenn die Waren ihren Ursprung in einem einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, ge-
währleistet ist.
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ha-
ben; § 28
4. Einführer ein gebietsfremder Gemeinschaftsansäs- Verfahren bei der Einfuhrabfertigung
siger ( § 1 0 a Abs. 2 AWG) ist oder
( 1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr. Sie
5 . Waren der Warennummern 6004 310, 6004 330 lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn eine für die Einfuhr
oder 6004 340 eingeführt werden. erforderliche Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz
(2) Die Vorlage einer Einfuhrkontrollmeldung ist nicht nicht vorliegt oder wenn die Waren nicht den Angaben
erforderlich, wenn der Wert der Einfuhrsendung bei Wa- in den nach § 27 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen ent-
ren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00 gekennzeich- sprechen.
net sind, einhundert Deutsche Mark, bei anderer Waren (2) Die Einfuhrabfertigung darf nur bis zwei Monate
fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Dies gilt nach Ablauf der gemäß § 22 zulässigen oder genehmig-
nicht bei der Einfuhr von Saatgut. ten Lieferfrist vorgenommen werden.
(3) Zu verwenden sind (3) Für die Einfuhrabfertigung gelten im übrigen die
1. bei der Abfertigung von Waren
Zollvorschriften über die Erfassung des Warenverkehrs
und die Zollbehandlung sinngemäß.
a) zum freien Verkehr der Vordruck E 2 a, soweit er-
forderlich mit Ergänzungsblatt E 2 b, (4) Die Zollstelle vermerkt die Einfuhrabfertigung im
Zollbefund.
b) zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager der
Vordruck E 2 d, soweit erforderlich mit Ergän- § 28a
zungsblatt E 2 b,
Einfuhrerklärung
c) zur Freigutverwendung oder zur bleibenden Zoll-
gutverwendung der Vordruck E 2 e, soweit erfor- (1) Hat der Rat oder die Kommission durch Verord-
derlich mit Ergänzungsblatt E 2 b, nung die Einfuhr einer Ware der gemeinschaftlichen
Überwachung unterstellt, so wird als Einfuhrdokument
2 . für Waren, für die die Sammelzollanmeldung oder nach Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 926/79 des Ra-
Zollbehandlung ohne Abfertigung zugelassen ist und tes vom 8. Mai 1979 betreffend die gemeinsame Ein-
die für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unterneh- fuhrregelung (ABI. EG Nr. L 131 S. 1 ), nach Titel III der
men eingeführt werden, der Vordruck E 2 f (Sp), Verordnung (EWG) Nr. 925/79 des Rates vom 8. Mai
E 2 g, E 2 h oder E 2 i, 1979 über eine gemeinsame Regelung für die Einfuhr
3. für Waren, die aus einem offenen Zollager entnom- aus Staatshandelsländern (ABI. EG Nr. L 131 S. 15)
men worden sind oder als entnommen gelten, der oder nach Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2532/78
Vordruck E 2 k, des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Festlegung einer
gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus der Volksre-
4 . für den Übergang von Waren aus einem offenen Zoll-
publik China (ABI. EG Nr. L 306 S. 1) in der jeweils gel-
lager in einen anderen Verkehr der Vordruck E 21,
tenden Fassung bei der genehmigungsfreien Einfuhr die
5 . bei der Abfertigung von Waren zur aktiven Verede- Einfuhrerklärung auf einem Vordruck nach Anlage E 1
lung oder zur Umwandlung der Vordruck E 2 m, so- nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verwendet.
weit erforderlich mit Ergänzungsblatt E 2 b,
(2) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die aus dem freien
6. in allen sonstigen Fällen der Vordruck E 2, soweit er- Verkehr der Europäischen Gemeinschaften eingeführt
forderlich m_it Ergänzungsblatt E 2 c. werden.
Angaben, die im Vordruck nach Anlage E 2 nicht vorge- (3) Der Einführer hat in den Fällen des Absatzes 1 vor
sehen sind, gelten auch in den anderen Vordrucken der der Einfuhr von Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit
Einfuhrkontrollmeldung als nicht gefordert. ,,00" gekennzeichnet sind, dem Bundesamt für Ernäh-
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 hat der Einfüh- rung und Forstwirtschaft, von sonstigen Waren dem
rer die ausgenutzten Blätter der Einfuhrkontrollmeldung Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft eine Einfuhrer-
unverzüglich nach der Einfuhr von Waren, die in Spalte 3 klärung abzugeben. Die Zusammenfassung verschie-
der Einfuhrliste mit „00" gekennzeichnet sind, dem Bun- denartiger Waren, verschiedener Einkaufsländer oder
desamt für Ernährung und Forstwirtschaft, nach der Ein- verschiedener Ursprungsländer in einer Einfuhrerklä-
fuhr von sonstigen Waren dem Bundesamt für gewerb- rung ist nicht zulässig.
liche Wirtschaft zu übersenden. Die Einfuhrkontrollmel-
dung mit der letzten Eintragung des Abrechnungszeit- (4) Das Bundesamt trägt in der Einfuhrerklärung den
raums ist jedoch bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. Endtermin des Zeitraumes ein, in dem die Einfuhrerklä-
rung zur Einfuhrabfertigung verwendet werden darf, so-
(5) Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen wie den Vom-Hundert-Satz, bis zu dem eine Über-
zuständigen Stellen können vertrauenswürdige Einfüh- schreitlJng des angegebenen Gesamtwertes oder der
rer, die ständig zahlreiche Sendungen einführen, von der angegebenen Menge in handelsüblichen Einheiten bei
Vorlage der Einfuhrkontrollmeldung befreien und statt der Einfuhrabfertigung zulässig ist, und gibt die erste
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981 867
Ausfertigung dem Einführer zurück. Der genannte Zeit- dungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vor-
raum entspricht der nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 genehmi- lage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten
gungsfreien Lieferfrist; Anfangstermin ist der aus dem Stelle des Versendungslandes, wenn Ursprungs- und
Tagesstempel des Bundesamts ersichtliche Tag der Versendungsland dem Internationalen Abkommen zur
Abstempelung. Als zulässige Überschreitung werden Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 3. November
5 vom Hundert oder der vom Rat oder von der Kommis- 1923 (RGBI. 1925 II S. 672) angehören. Gehört nur das
sion durch Verordnung festgelegte Satz eingetragen. Versendungsland dem Abkommen an, so genügt ein von
einer berechtigten Stelle dieses Landes ausgestelltes
(5) Der Einführer hat die vom Bundesamt zurückgege- Ursprungszeugnis, wenn darin bescheinigt wird, daß ein
bene Einfuhrerklärung und die Rechnung der Zollstelle von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes aus-
bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. § 27 Abs. 1 Satz gestelltes Ursprungszeugnis vorgelegen hat.
4 und§ 28 Abs. 2 finden keine Anwendung. Die Zollstel-
le vermerkt auf der Einfuhrerklärung den Wert oder die (3) Die Ursprungserklärung muß vom Exporteur oder
Menge der abgefertigten Waren. Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung
nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der
(6) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab, Ausfuhr zusammenhängenden geschäftlichen Beleg
wenn
eingetragen werden und bestätigen, daß die Waren
a) der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als an dem ihren Ursprung im Sinne der Verordnung (EWG)
vom Bundesamt eingetragenen Endtermin gestellt Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABI. EG Nr. L
wird, 148 S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EWG)
b) der Rechnungspreis niedriger ist als der in Spalte 7 Nr. 7 49/78 der Kommission vom 10. April 1978 (ABI. EG
angegebene Preis oder Nr. L 101 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung in dem
angegebenen Drittland haben.
c) soweit der in Spalte 5 angegebene Gesamtwert oder
die in Spalte 6 angegebene Menge um mehr als den § 29 a
vom Bundesamt vermerkten Vom-Hundert-Satz
überschritten wird. Meldungen zur Durchführung des
Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976
(7) Die Absätze 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 sowie die in quotenfreien Zeiten
Absätze 5 und 6 finden entsprechende Anwendung bei
der Einfuhr von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste (1) Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern
(Abschnitt III der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) 0901 110 bis 0901 170 der Einfuhrliste), von Auszügen
mit den Buchstaben „EE" gekennzeichnet sind. Der An- oder Essenzen aus Kaffee sowie von Zubereitungen auf
fangstermin des nach Absatz 4 Satz 1 einzutragenden der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen (Waren-
Zeitraums ist der aus dem Tagesstempel des Bundes- nummern 2102 110 bis 2102 190) hat der Einführer in
amts ersichtliche Tag der Abstempelung. Die nach Ab- quotenfreien Zeiten der Zollstelle mit dem Antrag auf
satz 4 Satz 1 zu vermerkende zulässige Überschreitung Einfuhrabfertigung eine Meldung mit dem Vordruck
beträgt 5 vom Hundert. „Kaffee-Ursprungszeugnis" (Formular 0) oder dem
Vordruck „Einfuhrrückmeldung" (Formular 1) nach den
(8) Der Einführer hat bei der Abgabe der Einfuhrerklä-
in der Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 189 vom
rung zusätzliche Unterlagen vorzulegen oder in Spalte 6. Oktober 1 976 bekanntgemachten Regeln der Interna-
14 der Einfuhrerklärung oder in einer besonderen Erklä- tionalen Kaffee-Organisation für die Anwendung eines
rung zusätzliche Angaben zu machen, soweit dies in Systems von Ursprungszeugnissen in quotenfreien Zei-
Spalte 5 der Einfuhrliste (Abschnitt III der Anlage zum ten in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erstatten. Än-
Außenwirtschaftsgesetz) verlangt wird. derungen dieser Regeln werden, soweit sie die Bundes-
republik Deutschland betreffen, im Bundesanzeiger be-
§ 29 kanntgemacht.
Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung (2) Quotenfreie Zeiten sind die in § 16 a Abs. 2 ge-
(1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in Spal- nannten Zeiträume.
te 5 der Einfuhrliste mit „U" oder „UE" gekennzeichnet (3) Eine Meldung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich
sind, ist weder ein Ursprungszeugnis noch eine Ur-
sprungserklärung vorzulegen, wenn 1. bei der Einfuhr von Waren, die sich im freien Verkehr
der Europäischen Gemeinschaften befinden oder für
1. es sich nicht um Waren des Abschnitts XI der Ein- die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
fuhrliste handelt und der Wert der in der Einfuhrsen- Wirtschaftsgemeinschaft ein Kaffee-Ursprungs-
dung enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeug- zeugnis oder eine Einfuhrrückmeldung vorgelegt
nis oder eine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, worden ist;
zweitausend Deutsche Mark nicht übersteigt,
2. bei der Einfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, getrock-
2. das Ursprungsland der Ware ein Mitgliedstaat der neten Kaffeekirschen bis zu 1 20 kg, nicht enthülstem
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist oder Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaffee bis zu 50,4 kg
3. die Waren aus dem freien Verkehr der Europäischen sowie löslichem oder flüssigem Kaffee bis zu 20 kg
Gemeinschaften eingeführt werden. Eigengewicht je Einfuhrsendung;
(2) Das Ursprungszeugnis muß von einer berechtig- 3. bei der Einfuhr im erleichterten Verfahren nach§ 32
ten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Der Abs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, 27, 28, 33 Buch-
Bundesminister für Wirtschaft macht die berechtigten staben 1, n, o, u und v, Nr. 34 und 36 Buchstabe c so-
Stellen im Bundesanzeiger bekannt. Ist das Versen- wie Abs. 2;
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
4. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen und Zoll- (2) Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrgenehmi-
lagern ohne Einfuhrabfertigung nach § 32 a Abs. 1 gung den Wert oder die Menge der abgefertigten Waren.
Satz 1;
5. bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die
durch Be- oder Verarbeitung in einem Einfuhr-Mit-
gliedsland des Internationalen Kaffee-Übereinkom- 3. Titel
mens von 1976 hergestellt worden sind. Sonderregelungen
nach § 10 Abs. 5 und § 26 AWG
2. Untertitel § 32
Genehmigungsbedürftige Einfuhr · Erleichtertes Verfahren
(1) Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen
§ 30 ohne Einfuhrgenehmigung einführen
Einfuhrgenehmigung 1. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des
(1) Die Einfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck graphischen Gewerbes sowie Mikrofilme bis zu
nach Anlage E 3 zu beantragen und zu erteilen. Antrags- einem Wert von eintausend Deutsche Mark je
berechtigt ist nur der Einführer. Die Genehmigungsstel- Einfuhrsendung, wenn Einkaufs-, Ursprungs-
len können abweichend von Satz 1 und Versendungsland in der Länderliste A/B
(Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschafts-
1. im Wege der Ausschreibung vorschreiben, daß die gesetz) genannt sind;
Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach Anla-
ge E 3 a beantragt wird, 2. belichtete und entwickelte kinematographische
Filme und die dazugehörenden Tonträger;
2. vertrauenswürdigen Einführern, die ständig zahlrei-
che Sendungen einführen, unter bestimmten Voraus- 3. a) Waren der gewerblichen Wirtschaft (Waren,
setzungen und Bedingungen gestatten, Anträge auf die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 01 bis 20
Einfuhrgenehmigung in anderer Weise, insbesondere gekennzeichnet sind) bis zu einem Wert von
durch Datenfernübertragung, zu stellen, eintausend Deutsche Mark je Einfuhrsen-
dung,
3. die Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach
Anlage E 5 erteilen. b) Waren der Ernährung und Landwirtschaft
(Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00
(2) Auf einem Vordruck können Anträge für verschie- gekennzeichnet sind), ausgenommen Saat-
denartige Waren gestellt werden, wenn gut, bis zu einem Wert von zweihundertfünfzig
1. sie in derselben Ausschreibung genannt sind, Deutsche Mark je Einfuhrsendung;
2. sie zu demselben Zuständigkeitsbereich nach Spal- das erleichterte Verfahren gilt nicht für die Ein-
te 3 der Einfuhrliste gehören und fuhr aus einem Zollfreigebiet oder einem Zollver-
kehr sowie für die genehmigungsbedürftige Ein-
3. ihr Einkaufsland dasselbe Land ist. fuhr von Waren, die zum Handel oder zu einer an-
(3) Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen deren gewerblichen Verwendung bestimmt sind;
zuständigen Stellen können verlangen, daß für be- 4. Muster und Proben für einschlägige Handelsun-
stimmte Waren oder Warengruppen getrennte Anträge ternehmen oder Verarbeitungsbetriebe
gestellt werden, soweit es zur Überwachung der Einfuhr,
a) von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu
zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens oder
einem Wert von fünfhundert Deutsche Mark je
zur Wahrung sonstiger durch das Außenwirtschaftsge-
Einfuhrsendung,
setz geschützter Belange erforderlich ist. Falls getrenn-
te Anträge verlangt werden, soll darauf in der Ausschrei- b) von Erzeugnissen der Ernährung und Land-
bung hingewiesen werden. wirtschaft bis zu einem Wert von einhundert
Deutsche Mark je Einfuhrsendung, ausge-
(4) Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die in- nommen Saatgut;
nerhalb einer angemessenen Frist nach der Ausschrei-
bung bei ihnen eingehen, als gleichzeitig gestellt behan- 5. Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert
deln. Die Frist soll in der Ausschreibung bekanntgege- Deutsche Mark je Einfuhrsendung;
ben werden. 6. Briefmarken und Ganzsachen sowie die dazuge-
§ 31 hörenden Alben;
Einfuhrabfertigung 7. Drucksachen im Sinne der postalischen Vor-
schriften;
( 1) Für die genehmigungsbedürftige Einfuhr gelten die
8. Kunstgegenstände, die von Gebietsansässigen
§§ 27, 27 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1, 3 und während eines vorübergehenden Aufenthaltes in
4 und § 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, fremden Wirtschaftsgebieten geschaffen wor-
daß bei der Einfuhrabfertigung zusätzlich die Einfuhrge-
den sind;
nehmigung sowie in den Fällen, in denen dies die Ein-
fuhrliste oder die Einfuhrgenehmigung vorschreibt, ein 9. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrektur-
Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorzu- bogen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte,
legen ist. die nicht als Handelsware eingeführt werden;
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981 869
10. Fernsehbandaufzeichnungen; 1 7. Waren zur Lieferung an die im Wirtschaftsgebiet
stationierten ausländischen Truppen, die ihnen
11. Waren zu wissenschaftlichen, erzieherischen
gleichgestellten Organisationen, das zivile Ge-
oder kulturellen Zwecken, wenn für ihre Beschaf-
folge sowie an ihre Mitglieder und die Angehöri-
fung UNESCO-Coupons ausgegeben worden
gen der Mitglieder, wenn nach zwischenstaatli-
sind und der Zollstelle eine Bescheinigung der
chen Verträgen oder den Vorschriften des Trup-
Ausgabestelle über den Verwendungszweck der
penzollgesetzes Zollfreiheit gewährt wird;
Coupons vorgelegt wird;
11 a. Teile zur Ausbesserung von in fremden Wirt- 18. Zollgut aus dem Besitz der im Wirtschaftsgebiet
schaftsgebieten zugelassenen Kraftfahrzeugen, stationierten ausländischen Truppen, der ihnen
die während der vorübergehenden Verwendung gleichgestellten Organisationen, des zivilen Ge-
im Wirtschaftsgebiet reparaturbedürftig gewor- folges sowie aus dem Besitz der Mitglieder und
den sind; der Angehörigen der Mitglieder;
11 b. Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zur War- 19. Abfälle, die im Wirtschaftsgebiet bei der Bearbei-
tung oder Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet tung, Verarbeitung oder Ausbesserung von ein-
oder nach Wartung oder Ausbesserung in frem- geführten und zur Wiederausfuhr bestimmten
den Wirtschaftsgebieten im Rahmen von War- Waren anfallen, wenn für die Überlassung der
tungsverträgen eingeführt werden; Abfälle kein Entgelt gewährt wird;
11 c. Luftfahrzeuge, die vorübergehend für Vorführ- 20. Abfälle, Fegsel und zum ursprünglichen Zweck
zwecke ausgeführt worden sind; nicht mehr verwendbare Waren, die in Häfen,
1 2. Bunkerkohle und sonstige Betriebsstoffe für Zolllagern oder in einem sonstigen Zollverkehr im
Schiffe und Luftfahrzeuge zur zollfreien Verwen- Wirtschaftsgebiet anfallen;
dung unter zollamtlicher Überwachung; Treib- 21. Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch in
stoffe, die Landkraftfahrzeuge in den dafür einge- ein Zollfreigebiet oder zur vorübergehenden Zoll-
bauten Behältern zum Eigenbetrieb mitführen; gutverwendung in das Wirtschaftsgebiet ver-
1 2 a. Waren, die von einem Gebietsfremden auf eigene bracht worden sind und zum ursprünglichen
Rechnung einem Gebietsansässigen zum Aus- Zweck nicht mehr verwendet werden können,
bessern von Schiffen zur Verfügung gestellt wer- oder Teile davon, die bei der Ausbesserung im
den, wenn das Schiff in einem Freihafen oder un- Wirtschaftsgebiet anfallen;
ter zollamtlicher Überwachung für Rechnung des 22. Ersatzlieferungen für eingeführte Waren, die in
Gebietsfremden ausgebessert wird; fremde Wirtschaftsgebiete zurückgesandt wor-
1 2 b. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Han- den sind oder zurückgesandt werden sollen oder
del bestimmt sind; unter zollamtlicher Überwachung vernichtet wor-
den sind, und handelsübliche Nachlieferungen zu
13. Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr bereits eingeführten Waren;
als Kostproben auf Messen oder Ausstellungen 22 a. Waren, die zuvor aus dem freien Verkehr des
einführen, wenn der Wert der in einem Kapitel der Wirtschaftsgebiets zur Ausbesserung oder
Warenliste zusammengefaßten Waren sechs- Nachbesserung im Rahmen einer zollrechtlichen
tausend Deutsche Mark je Messe oder Ausstel- passiven Veredelung ausgeführt worden sind;
lung nicht übersteigt; hierbei ist der Wert der Wa-
ren mehrerer Aussteller, die sich durch dieselbe 23. Ballast, der nicht als Handelsware eingeführt
Person vertreten lassen, zusammenzurechnen; wird;
24. Brieftauben, die nicht als Handelsware einge-
14. Seetang, Seegras, Steine und andere Waren mit führt werden;
Ausnahme der in Nummer 33 Buchstaben r und
s genannten, die Gebietsansässige auf hoher 25. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in
See sowie im schweizerischen Teil des Unter- Katastrophenfällen;
sees und des Rheins von deutschen Schiffen 26. Eis zum Frischhalten von Waren bei der Einfuhr;
aus gewinnen und unmittelbar in das Wirt-
27. Reisegerät, Reisemitbringsel und besonderes
schaftsgebiet verbringen;
Reisegerät der Verkehrsunternehmen, wenn au-
15. Waren bis zu einem Wert von zehntausend Deut- ßertarifliche Zollfreiheit gewährt wird; nicht zum
sche Mark, die von deutschen Schiffen aus ei- Handel bestimmte Waren bis zu einem Wert von
nem an den Küsten des Wirtschaftsgebiets ge- eintausend Deutsche Mark, die Reisende mitfüh-
strandeten Schiff geborgen oder aus einem auf ren;
hoher See beschädigten Schiff gerettet und un- 28. im Verkehr zwischen Personen, die in benach-
mittelbar in das Wirtschaftsgebiet verbracht wer- barten, durch zwischenstaatliche Abkommen
den; von deutschen Schiffen aufgefischtes und festgelegten Zollgrenzzonen oder in benachbar-
an Land gebrachtes seetriftiges Gut; ten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner
16. Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet statio- Grenzverkehr),
nierten ausländischen Truppen, die ihnen gleich- a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die
gestellten Organisationen, das zivile Gefolge so- nicht zum Handel bestimmt ,sind und deren
wie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglie- Wert fünfhundert Deutsche Mark täglich nicht
der zu ihrer eigenen Verwendung einführen; übersteigt,
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
b) Waren, die diesen Personen als Teil des Loh- t) Waren, die im Wirtschaftsgebiet unter zoll-
nes C:>der auf Grund von gesetzlichen Unter- amtlicher Überwachung vorübergehend ver-
halts- oder Altenteilsverpflichtungen gewährt wendet und danach wieder ausgeführt wer-
werden; den, wie Beförderungs„-nittel, Baugerät, Mu-
ster, Ausstellungsgut,
29. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschi-
nen und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die u) Speisewagenvorräte, Bordvorräte der Luft-
örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in fahrzeuge,
Zollgrenzzonen oder Zollgrenzbezirken bedingt v) Waren für fremde Staatsoberhäupter; Diplo-
ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen maten- und Konsulargut,
von Einfuhrbeschränkungen befreit sind;
w) Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienst-
29 a. Klärschlamm und Rechengut, die beim Betrieb gegenstände für ausländische Dienststellen:
von grenzüberschreitenden Gemeinschaftsanla- Ausstattungsgegenstände für öffentliche kul-
gen zur Abwässerreinigung in Zollgrenzzonen turelle oder wissenschaftliche Einrichtungen
oder Zollgrenzgebieten anfallen; ausländischer Staaten,
30. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des x) Betriebsstoffe für Landkraftfahrzeuge und
Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher Schienenfahrzeuge; Treibstoffe für Kühl-
grenzdurchschnittener Betriebe, die vom Wirt- anlagen in Landfahrzeugen und Großbehäl-
schaftsgebiet aus bewirtschaftet werden, wenn tern;
für diese Erzeugnisse außertarifliche Zollfreiheit
gewährt wird; 33 a. Umschließungen und Verpackungsmittel, Behäl-
ter (Container) und sonstige Großraumbehält-
31 . Deputatkohle; nisse, die wie diese verwendet werden, Paletten,
32. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Ga-
für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen se, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit diese
und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes
errichtet, betrieben oder benutzt werden; sind, sowie zum Frischhalten beigepacktes Eis;
33. Waren, wenn für sie außertarifliche Zollfreiheit 34. Waren in Zollfreigebiete unter den Vorausset-
nach den§§ 32 bis 34, 35 (ausgenommen Saat- zungen und Bedingungen, unter denen sie nach
gut), 36, 36 a, 38 bis 42, 44, 50, 52, 53, 55 und den Nummern 27 und 33 im erleichterten Ver-
61 bis 71 der Allgemeinen Zollordnung vom fahren eingeführt werden können;
29. November 1 961 gewährt wird oder gewährt
werden könnte, insbesondere 35. Waren, die der Bundesminister der Verteidigung,
a) Amtsschilder, seine nachgeordneten Behörden und Dienststel-
len im Rahmen des Abkommens zwischen der
b) Abzüge von Lichtbildern, Ton- und Datenträ- Bundesrepublik Deutschland und den Vereinig-
ger, Drucke, ten Staaten von Amerika über gegenseitige Ver-
c) Werbemittel, Gebrauchsanweisungen, teidigungshilfe vom 30. Juni 1955 (BGBI. 11
S. 1049) oder nach Lagerung, Ausbesserung
d) Warenmuster und -proben; Erprobungs- und
oder dienstlichem Gebrauch in fremden Wirt-
Untersuchungsware; Vorbilder,
schaftsgebieten einführen;
e) Verteidigungsgut,
36. Waren, für die außertarifliche Zollfreiheit gewährt
f)
wird
g) Beweisstücke, Dienstgegenstände,
a) nach den Beitrittsgesetzen zu zwischen-
h) Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder staatlichen Verträgen,
Ausschmücken von Gräbern und Totenge-
denkstätten, b) nach Rechtsverordnungen der Bundesregie-
rung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes
i) Heiratsgut, Übersiedlungsgut, Erbschaftsgut, vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bun-
k) desrepublik Deutschland zum Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen der Son-
1) Mund- und Schiffsvorrat,
derorganisationen der Vereinten Nationen
m) Futter für Tiere, vom 21 . November 1 94 7 und über die Gewäh-
n) Geschenke im öffentlichen Interesse, rung von Vorrechten und Befreiungen an an-
dere zwischenstaatliche Organisationen
o) Liebesgaben für Bedürftige, (BGBI. 195411 S. 639) in der Fassung von Ar-
p) tikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August
1980 (BGBI. II S. 941 ),
q) Rückwaren,
r) Fänge gebietsansässiger Fischer, c) nach der Verordnung über die Gewährung von
Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen
s) Fische, die im schweizerischen Teil des an die Ständige Vertretung der Deutschen
Untersees und des Rheins gefangen werden; Demokratischen Republik vom 24. April 197 4
in diesen Gebieten erlegtes Wild, (BGBI. 1 S. 1022),
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1 981 871
d) nach der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des rung der Waren zur aktiven Eigenveredelung, zur Um-
Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöl- wandlung, zur Freigutverwendung oder zur bleibenden
len des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Ein- Zo!lgutverwendung sowie der Gebrauch, der Verbrauch
fuhr von Gegenständen erzieherischen, wis- und die Bearbeitung oder die Verarbeitung für Rechnung
senschaftlichen oder kulturellen Charakters eines Gebietsansässigen in einem Freihafen oder auf
(ABI. EG Nr. L 184 S. 1) in der jeweils gelten- der Insel Helgoland gleich. Das Hauptzollamt kann ver-
den Fassung, trauenswürdigen Einführern gestatten, die Einfuhrabfer-
e) nach der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 des tigung für aus einem offenen Zollager entnommene Wa-
Rates vom 25. März 1 976 über die zollrecht- ren mit der Abgabe der Zahlungsanmeldung zu beantra-
liche Behandlung von Waren, die in das Zoll- gen, spätestens jedoch am 15. Tage des auf die Entnah-
gebiet der Gemeinschaft zurückkehren (ABI. me folgenden Kalendermonats.
EG Nr. L 89 S. 1), in der jeweils geltenden
Fassung, § 32 b
f) nach der Verordnung (EWG) Nr. 1990/76 des
Lagerung im freien Verkehr
Rates vom 22. Juli 1976 über die zollrechtli-
che Behandlung von zu Erprobungs- oder Un- ( 1) Sollen eingangsabgabenfrei'e Waren, deren Ein-
tersuchungszwecken eingeführten Waren fuhr genehmigungsfrei ist, zur Lagerung für Rechnung
(ABI. EG Nr. L 219 S. 14) in der jeweils gel- eines Gebietsfremden im freien Verkehr eingeführt wer-
tenden Fassung, den, so ist in der Einfuhrerklärung „Lagerung im freien
g) nach der Verordnung (EWG) Nr. 1028/79 des Verkehr" anzugeben.
Rates vom 8. Mai 1979 über die von den Zöl- (2) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, deren Ein-
len des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Ein- fuhr der Genehmigung bedarf und deren spätere Ver-
fuhr von Gegenständen für Behinderte (ABI. wendung ungewiß ist, in den freien Verkehr zur Lage-
EG Nr. L 134 S. 8) in der jeweils geltenden rung eingeführt werden, so ist im Antrag auf Einfuhrge-
Fassung. nehmigung „Lagerung im freien Verkehr" anzugeben.
(2) Die§§ 22, 27 bis 29, 30, 31 gelten nicht für die in Die Einfuhrgenehmigung kann unter der Auflage erteilt
Absatz 1 genannten Einfuhren. Ein Ursprungszeugnis werden, daß die Waren ohne Zustimmung der Genehmi-
oder eine Ursprungserklärung nach Spalte 5 der Ein- gungsstelle nur zur Ausfuhr ausgelagert werden dürfen.
fuhrliste ist nicht erforderlich. § 27 Abs. 2 Nr. 3 in Ver-
bindung mit § 27 a ist jedoch entsprechend anzuwen- § 33
den auf die Einfuhr von Betriebsstoffen für Schiffe und
Aktive Lohnveredelung
Luftfahrzeuge, ausgenommen Bunkerkohle, soweit die
im zollrechtlichen Veredelungsverkehr
Betriebsstoffe nicht in dafür eingebauten Behältern zum
oder in den Freihäfen
Eigenbetrieb mitgeführt werden. Der Einführer oder die
in § 27 Abs. 1 Satz 4 genannte Person hat die Waren ( 1) Gebietsansässige dürfen ohne Einfuhrgenehmi-
einer Zollstelle zu gestellen oder bei ihr anzumelden. Für gung und ohne Einfuhrerklärung Waren einführen, die
den Zeitpunkt der Gestellung oder Anmeldung gilt§ 27
1 . z.ur aktiven Lohnveredelung im zollrechtlichen Ver-
Abs. 3 sinngemäß. Der Einführer hat der Zollstelle auf
edelungsverkehr abgefertigt oder angeschrieben
Verlangen nachzuweisen, daß die Voraussetzungen
werden,
des Absatzes 1 vorliegen. Die Sätze 4 bis 6 gelten nicht
für Waren, die nach den Zollvorschriften von der Gestel- 2 . als Nachholgut im Rahmen einer aktiven Lohnver-
lung und Anmeldung befreit sind. edelung zum freien Verkehr abgefertigt oder ange-
(3) Gebietsfremde dürfen Waren der gewerblichen schrieben werden,
Wirtschaft genehmigungsfrei einführen, die 3. in einem Freihafen für Rechnung eines Gebietsfrem-
1. sich in einem besonderen Zollverkehr befinden und den bearbeitet oder verarbeitet werden.
auf Messen oder Ausstellungen verkauft werden Bei der Einfuhrabfertigung brauchen keine Einfuhrkon-
oder trollmeldung, kein Ursprungszeugnis, keine Ursprungs-
2. nachweislich auf Messen oder Ausstellungen ver- erklärung und keine anderen Nachweise über das Ur-
kauft werden sollen, sprungsland und das Einkaufsland der Waren vorgelegt
z.u werden.
soweit die Einfuhr der Waren durch Gebietsansässige
genehmigungsfrei zulässig ist. (2) Eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhrerklä-
rung ist jedoch erforderlich,
§ 32 a 1. soweit für die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein-
Lagerung in Freihäfen oder Zollagern geführten Waren innerhalb der zollamtlich festge-
setzten Frist keine entsprechenden Mengen veredel-
Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen ohne ter Waren oder an deren Stelle entsprechende Men-
Einfuhrgenehmigung und ohne Einfuhrerklärung Waren gen nicht veredelter Waren oder Zwischenerzeugnis-
zur Lagerung in Freihäfen oder Zollagern einführen. Die se gestellt werden oder soweit die .eingeführten Wa-
Einfuhrgenehmigung 1oder die Einfuhrerklärung sowie ren, entsprechende Mengen veredelter Waren oder
die Einfuhrabfertigung sind in diesen Fällen erst erfor- Zwischenerzeugnisse zum freien Verkehr, zur akti-
derlich, wenn die Waren in den freien Verkehr verbracht ven Eigenveredelung, zur Umwandlung, zur Freigut-
werden. Dem Verbringen der Waren in den freien Ver- verwendung oder zur. bleibenden Zollgutverwendung
kehr stehen insoweit die Abfertigung oder die Überfüh- abgefertigt werden,
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. soweit die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einge- für die genehmigungsbedürftige Einfuhr mit der Maßga-
führten Waren in einem Freihafen oder auf der Insel be, daß an die Stelle der Einfuhrgenehmigung der Saar-
Helgoland gebraucht, verbraucht oder für Rechnung Einfuhrschein nach Anlage E 4 tritt. An Stelle des saar-
eines Gebietsansässigen bearbeitet oder verarbeitet ländischen Einführers kann ein i"? Saarland ansässiger
werden. Handelsvertreter des gebietsfremden Vertragspartners
den Saar-Einfuhrschein im eigenen Namen beantragen,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhr von wenn er den Einfuhrvertrag abschließt oder vermittelt.
Baumwollgeweben der Warennummern 5509 010 bis § 27 Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung. Die Einfuhr-
5509 970 und von Geweben aus synthetischen oder abfertigung darf nur gleichzeitig mit dem Zollantrag auf
künstlichen Spinnfasern der Warennummern 5607 010 Abfertigung zum freien Verkehr, zum aktiven Eigenver-
bis 5607 870 der Einfuhrliste. Sollen diese Gewebe zur edelungsverkehr oder zur Zollgutverwendung bei einer
aktiven Lohnveredelung im zollrechtlichen Verede- Zollstelle im Saarland beantragt werden. Bei der Ein-
lungsverkehr oder in einem Freihafen eingeführt wer- fuhrabfertigung ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzule-
den, so ist in der Einfuhrerklärung oder in dem Antrag auf gen. Ist einem Handelsvertreter nach Satz 2 ein Saar-
Einfuhrgenehmigung „Einfuhr zur Lohnveredelung" und Einfuhrschein erteilt worden, so hat er die Einfuhrabfer-
als Einkaufsland das Land anzugeben, in dem der ge- tigung zu beantragen.
bietsfremde Vertragspartner ansässig ist. Sind andere
Gewebe und Gewirke aus den Kapiteln 50 bis 60 der (2) Die abgabenbegünstigte Einfuhr handwerklicher
Einfuhrliste, deren Einfuhr nach § 10 AWG und der Ein- und landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ausnahme der
fuhrliste der Genehmigung bedarf, nach Absatz 1 einge- in Anlage 21 des Saarvertrages genannten Waren aus
führt worden, so bedarf es einer Einfuhrgenehmigung, Frankreich in das Saarland bedarf keines Saar-Einfuhr-
soweit für die eingeführten Waren innerhalb der zollamt- scheines, keiner Einfuhrgenehmigung, Einfuhrerklärung,
lich festgesetzten Frist keine entsprechenden Mengen Einfuhrkontrollmeldung und keines Ursprungszeugnis-
veredelter Waren oder an deren Stelle entsprechende ses, wenn der Zollstelle im Saarland ein Berechtigungs-
Mengen nicht veredelter Waren oder Zwischenerzeug- schein der Dienststelle „Services d'Expansion Econo-
nisse gestellt werden oder soweit die eingeführten Wa- mique" in Saarbrücken vorgelegt wird. Die Zollstelle
ren, entsprechende Mengen veredelter Waren oder Zwi- vermerkt auf dem Berechtigungsschein den Wert der
schenerzeugnisse zum freien Verkehr, zur aktiven Ei- eingeführten Waren.
genveredelung, zur Umwandlung, zur Freigutverwen- (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Einfuhrab-
dung oder zur bleibenden Zollgutverwendung abgefer- fertigung mündlich beantragt werden.
tigt werden.
§ 35
§ 33a
(aufgehoben)
Aktive Lohnveredelung Im freien Verkehr
Sollen Waren zur aktiven Lohnveredelung im freien § 35a
Verkehr eingeführt werden, so sind in der Einfuhrerklä- Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen
rung oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung „Lohn-
veredelung im freien Verkehr", in dem Antrag auf Ein- (1) Bei der Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen, für
fuhrgenehmigung außerdem der voraussichtliche Zeit- die Qualitätsnormen in der Verordnung (EWG)
punkt der Ausfuhr anzugeben. Als Einkaufsland ist das Nr. 23/62 des Rates vom 4. April 1962 über die schritt-
Land anzugeben, in dem der gebietsfremde Vertrags- weise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation
partner ansässig ist. für Obst und Gemüse (ABI. EG S. 965), auf Grund dieser
Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72
§ 33b des Rates vom 18. Mai 1972 (ABI. EG Nr. L 118 S. 1) '
Einfuhr nach passiver Lohnveredelung oder der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom
27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsa-
Sollen Waren, die aus dem freien Verkehr des Wirt- men Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren
schaftsgebiets zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Aus- des Blumenhandels (ABI. EG Nr. L 55 S. 1) festgelegt
besserung in fremde Wirtschaftsgebiete verbracht wor- worden sind, prüft das Bundesamt für Ernährung und
den sind, nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbes- Forstwirtschaft vor der EiAfuhrabfertigung, ob die Waren
serung wieder eingeführt werden, so ist die Einfuhrer- diesen Qualitätsnormen entsprechen.
klärung, die Einfuhrgenehmigung oder die Einfuhrlizenz
bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. rn der Einfuhrer- (2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und
klärung oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist Gemüse, für das der Rat oder die Kommission in der
zu vermerken „Einfuhr nach Lohnveredelung", und an Verordnung (EWG) Nr. 23/62 des Rates oder auf Grund
Stelle des Einkaufslandes ist das Versendungsland an- dieser Verordnung und der Verordnung (EWG)
zugeben. Nr. 1035/72 des Rates in der jeweils geltenden Fas-
sung Qualitätsnormen festgelegt hat, ist der Zollstelle
§ 34 bei der Einfuhrabfertigung eine Kontrollbescheinigung
Saar-Einfuhr nach Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 der
Kommission vom 24. Dezember 1969 (ABI. EG Nr. L 327
(1) Für die abgabenbegünstigte Einfuhr von Waren S. 33) (§ 20 a Abs. 1 Nr. 1) vorzulegen, wenn die Ware
nach Artikel 63 des Saarvertrages vom 27. Oktober aus dem freien Verkehr der Europäischen Gemein-
1956 (BGBI. II S. 1587) in Verbindung mit Artikel 1 schaften eingeführt wird. An Stelle der Kontrollbeschei-
Buchstabe b und c der Anlage 20 des Saarvertrages nigung kann eine Empfangsbestätigung (§ 20 a Abs. 1
durch saarländische Einführer gelten die Vorschriften Nr. 1) vorgelegt werden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981 873
(3) Eine Kontrollbescheinigung oder Empfangsbestä- § 36
tigung ist nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr der
Zwangsvollstreckung
Ware das erleichterte Verfahren nach § 32 gilt.
Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorgenom-
§ 35 b men werden, die sich in einem Freihafen oder einem Zoll-
lager befinden, so kann der Gläubiger eine Einfuhrerklä-
Vorschriften nach den§§ 5 und 26 AWG
rung abgeben oder eine Einfuhrgenehmigung sowie die
zur Durchführung des Internationalen Kaffee-
Einfuhrabfertigung beantragen. In der Einfuhrerklärung
Übereinkommens von 1976 in Quotenzeiten
oder im Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist zu vermer-
(1) Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern ken: ,,Zwangsvollstreckung''.
0901 110 bis 0901 170 der Einfuhrliste), von Auszügen ·
oder Essenzen aus Kaffee sowie von Zubereitungen auf § 37
der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen (Waren-
(aufgehoben)
nummern 2102 110 bis 2102 190) ist in Quotenzeiten
der Zollstelle mit dem Antrag auf Einfuhrabfertigung ein
Ursprungs-, Wiederausfuhr-, Weiterversand- oder
Transitzeugnis (Kaffeezeugnis) nach Absatz 3 vorzule-
gen. Wird ein solches Kaffeezeugnis nicht vorgelegt, so Kapitel IV
bedarf die Einfuhr der Genehmigung.
Sonstiger Warenverkehr
(2) Quotenzeiten sind die im§ 20 c Abs. 2 genannten
Zeiträume. 1. Titel
(3) Das Kaffeezeugnis muß den im § 20 c Abs. 2 ge- Warendurchfuhr
nannten Regeln der Internationalen Kaffee-Organisa-
tion für die Anwendung eines Systems von Ursprungs-
§ 38
zeugnissen in Quotenzeiten in ihrer jeweils geltenden
Fassung entsprechen. Beschränkungen
nach den §§ 5 und 7 Abs. 1 AWG
(4) Eine Einfuhrgenehmigung und ein Kaffeezeugnis
sind nicht erforderlich (1) Die Durchfuhr der in Teil I Abschnitt A, Bund C der
1. bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren ist verboten,
sich im freien Verkehr der Europäischen Gemein- wenn die Waren
schaften befinden oder für die bei der Abfertigung 1. nicht in ein Land der Länderliste A/B (Abschnitt II der
zum Veredelungsverkehr in einem anderen Mitglied- Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) als Ver-
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein brauchsland verbracht werden sollen,
Kaffeezeugnis vorgelegt worden ist;
2. aus einem in der Länderliste E (Anlage L) aufgeführ-
2. bei der Einfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, getrock- ten Land oder für Rechnung einer in einem dieser
neten Kaffeekirschen bis zu 1 20 kg, nicht enthülstem Länder ansässigen Person versandt worden sind,
Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaffee bis zu 50,4 kg
sowie löslichem oder flüssigem Kaffee bis zu 20 kg 3. im Wirtschaftsgebiet umgeladen oder gelagert wer-
Eigengewicht je Einfuhrsendung; den und
3. bei der Einfuhr im erleichterten Verfahren nach§ 32 4. nicht a) von einer Bescheinigung des Versen-
Abs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, 27, 28, 33 Buch- dungslandes, daß die Waren ausgeführt
staben 1, n, o, u und v, Nr. 34 und 36 Buchstabe c so- werden dürfen (Durchfuhrberechtigungs-
wie Abs. 2; schein), oder
b) im Falle der Versendung aus Schweden
4. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen und Zoll-
oder der Schweiz von einer beglaubigten
lagern ohne Einfuhrabfertigung nach § 32 a Abs. 1
Abschrift der Ausfuhrgenehmigung des
Satz 1;
Versendungslandes
5. bei der Einfuhr von Kaffeesendungen, die vor dem
Tag des lnkrafttretens von Quoten ausgeführt wur- begleitet werden.
den, wenn für Sendungen, die (2) (gestrichen)
a) innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des lnkraft-
tretens von Quoten eingeführt werden, der Zoll- (3) Die Durchfuhr von
stelle das Original des Kaffee-Ursprungszeugnis- 1. Aschen und Rückständen von Kupfer,
ses oder eine Einfuhrrückmeldung nach § 29 a
2. Bearbeitungsabfällen und Schrott von Eisen oder
Abs. 1 vorgelegt wird, oder
Stahl,
b) nach dem in Buchstabe a genannten Zeitraum
und innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag des ln- 3. Abfallblöcken (Schrottblöcken) aus legiertem Stahl,
krafttretens von Quoten eingeführt werden, der 4. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1,50 m
Zollstelle das Original des Kaffee-Ursprungs- und mehr, jedoch weniger als 2,50 m, und
zeugnisses vorbelegt wird.
5. Bearbeitungsabfällen und Schrott von Kupfer und
Blei der Nummern 2603 410, , 7303 100 bis
§§ 35 c und d
7303590, 7371210, 7316170, 7401910,
(aufgehoben) 7 401 980 und 7801 300 des Warenverzeichnisses
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
für die Außenhandelsstatistik bedarf der Genehmi- an Gebietsfremde veräußert werden; ihnen stehen
gung, wenn Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Waren vor der
a) das Versendungsland ein Mitgliedsland der Euro-
Veräußerung an Gebietsfremde an andere Gebietsan-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, sässige veräußert werden.
b) in dem Ver'sendungsland eine Ausfuhrgenehmi- § 41
gung nicht vorgelegen hat und
Beschränkung nach § 14 A WG
c) das Empfangsland ein Land außerhalb der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft ist. Die Veräußerung von Nadelrohholz (Nummern
4403 300, 4403 400, 4403 51 0, 4403 540 und
(4) Empfangsland ist das Land, in das die Waren ver- 4403 580 des Warenverzeichnisses für die Außenhan-
bracht werden sollen, ohne daß sie in Durchfuhrländern delsstatistik) im Rahmen eines Transithandelsgeschäf-
anderen als den mit der Beförderung zusammenhän- tes bedarf der Genehmigung, wenn Ursprungsland der
genden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterwor- Ware Österreich ist.
fen werden sollen. Ist dieses Land nicht bekannt, so gilt
als Empfangsland das letzte bekannte Land, nach dem § 4.2
die Waren abgesandt werden. (aufgehoben)
§ 39 § 43
Durchfuhrverfahren Transithandelsgenehmigung
( 1) Die Ausgangszollstelle prüft beim Ausgang der Die Transithandelsgenehmigung ist auf einem Vor-
Waren aus dem Wirtschaftsgebiet die Zulässigkeit der druck nach Anlage T 1 zu beantragen und zu erteilen.
Durchfuhr. Sie kann zu diesem Zweck von dem Waren-
führer oder von den Verfügungsberechtigten weitere
Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vor- 3. Titel
llage der Verladescheine verlangen. Im übrigen gelten
Sonstiger Warenverkehr
die Zollvorschriften über die Erfassung des Warenver-
kehrs und die Zollbehandlung sinngemäß.
§§ 43 a und b
(2) Durchfuhrberechtigungsscheine müssen durch
(aufgehoben)
die in der Länderliste E (Anlage L) aufgeführten Behör-
den ausgestellt sein. Durchfuhrberechtigungsscheine
und beglaubigte Abschriften der Ausfuhrgenehmigung
werden vier Monate nach dem Ausgang der Ware aus
Kapitel V
dem Versendungsland nicht mehr anerkannt.
(3) Die Ausgangszollstelle vermerkt den Ausgang der Dienstleistungsverkehr
Waren auf dem Durchfuhrberechtigungsschein oder auf
der beglaubigten Abschrift der Ausfuhrgenehmigung. 1. Titel
(4) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Beschränkungen
des aktiven Dienstleistungsverkehrs
2. Titel § 44
Transithandel Beschränkung
nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 AWG
§ 40 ( 1) Das Verchartern von Seeschiffen, welche die Bun-
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG desflagge führen, bedarf der Genehmigung, wenn der
Chartervertrag mit einem Gebietsfremden abgeschlos-
(1) Die Veräußerung der in Teil I Abschnitt A, 8 und C sen wird, der in einem Land der Länderliste C (Ab-
der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren im Rah- schnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) an-
men eines Transithandelsgeschäftes bedarf der Geneh- sässig ist.
migung, wenn Käufer- oder Verbrauchsland die Repu-
blik Südafrika und Südwestafrika ist oder wenn das (2) Die Mitwirkung von Gebietsansässigen als Stell-
Käufer- oder Verbrauchsland in der Länderliste C (Ab- vertreter, Vermittler oder in ähnlicher Weise beim Ab-
schnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) auf- schluß von Frachtverträgen zur Beförderung einzelner
geführt ist. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe fremder Flagge
die Ware im Rahmen des Transithandelsgeschäftes zwischen einem Gebietsfremden, der nicht in einem
ausgeführt wird und die Ausfuhr nach § 5 einer Ausfuhr- Land der Länderliste F 1 oder F 2 (Anlage L) ansässig
genehmigung bedarf. ist, und einem weiteren Gebietsfremden bedarf der Ge-
nehmigung, wenn das Entgelt für die Beförderung ein-
(2) Transithandelsgeschäfte sind Geschäfte, bei de- tausend Deutsche Mark übersteigt.
nen außerhalb des Wirtschaftsgebiets befindliche Wa-
ren oder in das Wirtschaftsgebiet verbrachte, jedoch
§ 44a
einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Waren durch
Gebietsansässige von Gebietsfremden erworben und (aufgehoben)
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26 . August 1981 875
§ 44 b 1 . das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem
Beschränkung nach § 6 Abs . 1 AWG Binnenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet eingetra-
gen sind,
Der Abschluß von Verträgen zwischen gebietsansäs-
sigen und gebietsfremden Seeschiffahrtsunternehmen 2'. die Beförderung von Gütern mit solchen Binnenschif-
bedarf insoweit der Genehmigung, als die Verträge Be- fen
stimmungen über die Aufteilung von Ladungen und oder
Frachten enthalten.
3. das Schleppen durch solche Binnenschiffe
§ 45 im Güterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets zum
Beschränkung nach § 7 Abs . 1 AWG Gegenstand haben, bedürfen der Genehmigung.
( 1) Der Einbau von in Teil I Abschnitt A,, B und C der (2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich für Rechts-
Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren in Schifte geschäfte nach Absatz 1, die eine Verwendung des Bin-
oder Luftfahrzeuge von Gebietsfremden, die in einem nenschiffs nur
land der Länderliste C (Abschnitt II der Anlage zum Au- 1. im Verkehr mit Beginn und Ende im Rheinstmmgebiet
ßenwirtschaftsgesetz) ansässig sind, bedarf der Ge- oder
nehmigung.
2. im Wechselverkehr zwischen dem Rheinstromgebiet
(2) Die Weitergabe von nicht allgemein zugänglichen und den Häfen des westdeutschen Kanalgebiets bis
Kenntnissen über gewerbliche Schutzrechte, Erfindun- Dortmund und Hamm
gen, Herstellungsverlahren und Erfahrungen in bezug
vorsehen.
auf die Fertigung der in Teil I Abschnitt A, B und C der § 48
Ausfuhrliste genannten Waren an Gebietsfremde, die in
einem Land der Länderliste C (Abschnitt II der Anlage Beschränkung nach § 6 Abs. 2 und § 17 AWG
zum Außenwirtschaftsgesetz) ansässig sind, bedarl der Rechtsgeschäfte über
Genehmigung.
1. den Erwerb von Vorführungs- oder Senderechten an
(3) Der Genehmigung bedürfen ferner die Erteilung Spielfilmen von Gebietsfremden
von Lizenzen an Patenten sowie die Weitergabe von
oder
nicht allgemein zugänglichen Kenntnissen an Gebiets-
fremde, die in der Republik Südafrika und Südwestafrika 2. die Herstellung von Filmen in Gemeinschaftsproduk-
ansässig sind, soweit die Patente oder Kenntnisse die tion mit Gebietsfremden
Fertigung oder Instandhaltung der in Teil I Abschnitt A, B bedürfen der Genehmigung, wenn die Filme im Wirt-
und C der Ausfuhrliste genannten Waren betreffen. schaftsgebiet in deutscher Sprache vorgeführt oder ge-
sendet werden sollen.
§§ 45 a und b § 49
(aufgehoben)
Beschränkung nach § 21 AWG
( 1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen
und Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem frem-
2. Titel den Wirtschaftsgebiet über
Beschränkungen 1 . Schiffskasko- und Schiffshaftpflichtversicherungen,
de·s passiven Dienstleistungsverkehrs
2. Luftfahrtversicherungen, ausgenommen Verkehrs-
fluggast-Unfallversicherungen, oder
§ 46
3. sonstige Transportversicherungen, wenn sie unter
Beschränkung nach § 18 A WG Mitwirkung einer gebietsansässigen Niederlassung
( 1) Der Abschluß von Frachtverträgen zur Beförde- oder Agentur des Versicherungsunternehmens vor-
rung einzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe genommen werden,
fremder Flagge zwischen Gebietsansässigen und Ge- bedürfen der Genehmigung.
bietsfremden, die nicht in einem Land der Länderliste F 1
oder F 2 (Anlage L) ansässig sind, bedarl der Genehmi- (2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das
gung, wenn das Entgelt für die Dienstleistung eintau- Versicherungsunternehmen
send Deutsche Mark übersteigt. 1. bei Versicherungen nach Absatz. 1 Nr. 1 und 3 in
einem Land der Länderliste G 1 (Anlage L),
(2) Das Chartern von Seeschiffen fremder Flagge be-
darf der Genehmigung, wenn der Chartervertrag zwi- 2. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 2 in einem
schen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die Land der Länderliste G 2 (Anlage L)
nicht in einem Land der Länderliste F 2 ansässig sind, seinen Sitz hat.
geschlossen wird.
(3) Eine Genehmigung ist ferner nicht erlorderlich,
§ 47 wenn das Rechtsgeschäft unter Mitwirkung einer Nie-
Beschränkung nach § 20 AWG derlassung oder Agentur vorgenommen wird, die ihre
Tätigkeit auf Grund einer Genehmigung nach dem Ge-
( 1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen setz. über die Beaufsichtigung der privaten Versiche-
und Gebietsfremden, die rungsunternehmungen und Bausparkassen ausübt.
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
3. Titel (2) In den Meldungen sind der Lizenznehmer, Titel und
Art des Filmes, sein Ursprungsland und Herstellungs-
Meldevorschriften nach § 26 AWG jahr sowie das Auswertungsgebiet und die vereinbarte
Lizenzgebühr anzugeben. Die M~ldungen sind viertel-
§ 50 jährlich bis zum fünfzehnten Tage des auf den Ablauf
Meldungen im Seeverkehr des Kalendervierteljahres folgenden Monats dem Bun-
desamt für gewerbliche Wirtschaft zu erstatten. Das
( 1) Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunter- Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft kann einzelne
nehmen betreiben, haben Meldepflichtige, deren Geschäftsbereich ausschließlich
1. den Abschluß von Charter- und Frachtverträgen mit und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der
Gebietsfremden alsbald nach Vertragsabschluß, Gemeinnützigkeitsverordnung dient, auf Antrag von der
Erhebung einzelner Angaben freistellen.
2. die Durchführung von Charter- und Frachtverträgen
mit Gebietsansässigen im Seeverkehr mit fremden
§ 50 b
Wirtschaftsgebieten alsbald nach Beginn der Durch-
führung des Vertrages Meldungen des Braugewerbes
mit dem Vordruck „Aktive Dienstleistungen im Seever- (1) Gebietsansässige haben den Abschluß von Ver-
kehr" (Anlage S 1) zu melden. Dies gilt nicht für Fracht- trägen zu melden, in denen sie Gebietsfremden das
verträge im Linienverkehr, für Zeitcharterverträge sowie Recht einräumen, Bier, das in einem fremden Wirt-
für Charterverträge, die mit der Maßgabe abgeschlos- schaftsgebiet hergestellt ist, mit einer Bezeichnung
sen werden, daß der Charterer die Schiffsbesatzung oder Ausstattung zu vertreiben, die mit einer von den
stellt (bare-boat-charter). Gebietsansässigen zur Kennzeichnung des Ursprungs
ihrer Erzeugnisse benutzten Bezeichnung oder Ausstat-
(2) Gebietsansässige haben den Abschluß von
tung übereinstimmt oder verwechselt werden kann. Das
Charter- und Frachtverträgen mit Gebietsfremden zur gleiche gilt für das Einbringen solcher Vertriebsrechte in
Beförderung von Gütern durch Seeschiffe fremder Flag- ein Unternehmen in einem fremden Wirtschaftsgebiet.
ge außerhalb des Linienverkehrs mit dem Vordruck
,,Passive Dienstleistungen im Seeverkehr" (Anlage S 2) (2) In den Meldungen sind die Person, der das Ver-
alsbald nach Vertragsabschluß zu melden. triebsrecht eingeräumt wird, das Ursprungsland, das
Verbrauchsland und die voraussichtliche Vertriebsmen-
(3) Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunter- ge des Biers sowie die Bezeichnungen oder Ausstattun-
nehmen betreiben, oder die als Schiffsagenten für ge- gen anzugeben, mit denen das Bier vertrieben werden
bietsfremde Seeschiffahrtsunternehmen tätig sind, ha- soll. Die Meldungen sind innerhalb zweier Wochen nach
ben die Aufnahme, Änderung oder Einstellung eines Li- Abschluß des Vertrages bei der obersten Landesbehör-
nienverkehrs zwischen dem Wirtschaftsgebiet und Län- de für Wirtschaft einzureichen, in deren Bereich der Mel-
dern der Länderliste F 3 (Anlage L) dreißig Tage vor der depflichtige ansässig ist. Die Landesregierungen wer-
Aufnahme, Änderung oder Einstellung zu melden. In den den ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige
Meldungen sind das Unternehmen, die Bezeichnung Behörde abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie kön-
des Linienverkehrs, der Zeitpunkt der Aufnahme, Ände- nen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
rung oder Einstellung des Verkehrs, die Anlaufhäfen, die übertragen.
Abfahrthäufigkeit, die Zahl und die Merkmale der Schiffe
und eine etwaige Mitgliedschaft in einer Linienkonferenz
für das betreffende Fahrtgebiet anzugeben. Ferner ist
die Beförderung von Gütern durch Seeschiffe, die in Kapitel VI
einem in Satz 1 genannten Linienverkehr fahren, alsbald
nach Abfahrt der Schiffe aus dem Wirtschaftsgebiet Kapitalverkehr
oder nach ihrer Ankunft im Wirtschaftsgebiet mit dem
Vordruck „Linienverkehr" (Anlage S 3) zu melden. 1. Titel
(4) Ein Linienverkehr ist eine Schiffahrtsverbindung in Beschränkungen
einem bestimmten Fahrtgebiet mit regelmäßigen Ab-
fahrten. § 51
(5) Die Meldungen sind, wenn der Meldepflichtige Beschränkung
seinen Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen, nach § 5 AWG zur Erfüllung des Abkommens
Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat, bei der über deutsche Auslandsschulden
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest, in den üb-
( 1) Einern Schuldner ist die Bewirkung von Zahlungen
rigen Fällen bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
und sonstigen Leistungen verboten, wenn sie
Nord einzureichen.
1. die Erfüllung einer Schuld im Sinne des Abkommens
§ 50 a vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslands-
schulden (BGBI. II S. 331) zum Gegenstand haben,
Meldungen der Filmwirtschaft die Schuld aber nicht geregelt ist;
(1) Gebietsansässige haben den Abschluß von Ver- 2. die Erfüllung einer geregelten Schuld im Sinne des
trägen, in denen sie Gebietsfremden Vorführungs- oder Abkommens zum Gegenstand haben, sich aber nicht
Senderechte an Filmen einräumen, zu melden. Dies gilt innerhalb der Grenzen der festgesetzten Zahlungs-
nicht für Werbefilme. und sonstigen Bedingungen halten;
Nr . 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981 877
3. die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegenstand § 56
haben, die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind Abgabe der Meldungen nach § 55
oder waren und die zwar den Voraussetzungen des
Artikels 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens entspre- ( 1) Meldepflichtig ist der Gebiets ansässige, dem die
chen, aber die Voraussetzungen des Artikels 4 Vermögensanlage zusteht oder in den Fällen des § 55
Abs. 3 Buchstabe a oder b des Abkommens hinsicht- Abs. 2 zustand.
lich der Person des Gläubigers nicht erfüllen, es sei
denn, daß es sich um Verbindlichkeiten aus marktfä- (2) Die Meldungen sind, wenn ihr Gegenstand im Ein-
higen Wertpapieren handelt, die in einem Gläubiger- zelfall den Wert von zehntausend Deutsche Mark über-
land zahlbar sind. steigt, bis zum fünften Tage des auf den meldepflichti-
gen Vorgang folgenden Monats, in anderen Fällen bis
(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Be- zum 5. Februar des folgenden Jahres der Deutschen
griffsbestimmungen gelten auch für den Absatz 1. Bundesbank mit dem Vordruck „Vermögensanlagen
Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten"
§§ 51 a bis 54 (Anlage K 1) in fünffacher Ausfertigung zu erstatten. Sie
sind bei der Landeszentralbank einzureichen, in deren
(aufgehoben) Bereich der Meldepflichtige ansässig ist. Die Deutsche
Bundesbank übersendet je eine Ausfertigung der Mel-
2. Titel dungen dem Bundesminister für Wirtschaft über das
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, dem Auswärti-
Meldevorschriften nach § 26 AWG gen Amt und der örtlich zuständigen obersten Landes-
§ 55 behörde für Wirtschaft oder der von dieser bestimmten
Stelle.
Vermögensanlagen Gebietsansässiger
in fremden Wirtschaftsgebieten
§ 56 a
( 1) Leistungen Gebietsansässiger, welche die Anlage Vermögen Gebietsansässiger
von Vermögen in fremden Wirtschaftsgebieten zur in fremden Wirtschaftsgebieten
Schaffung dauerhafter Wirtschaftsverbindungen in fol-
genden Formen bezwecken, sind nach § 56 zu melden:. ( 1) Der Stand und ausgewählte Positionen der Zu-
sammensetzung folgenden Vermögens in fremden Wirt-
1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen,
schaftsgebieten sind nach § 56 b zu melden:
2. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassungen,
1„ des Vermögens eines gebietsfremden Unterneh-
3. Errichtung oder Erwerb von Betriebstätten, mens, wenn dem Gebietsansässigen mindestens
4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen, fünfundzwanzig vom Hundert der Anteile oder der
Stimmrechte an dem Unternehmen zuzurechnen
5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweigniederlas- sind;
sungen oder Betriebstätten mit Anlagemitteln oder
Zuschüssen, 2. des Vermögens eines gebietsfremden Unterneh-
mens, wenn mindestens fünfundzwanzig vom Hun-
6. Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die dem dert der Anteile oder Stimmrechte an diesem Unter-
gebietsansässigen Darlehensgeber gehören oder an nehmen einem von einem Gebietsansässigen ab-
denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder hängigen gebietsfremden Unternehmen zuzurech-
auf deren Geschäftsführung er infolge der Gewäh- nen sind;
rung des Darlehens erheblichen Einfluß hat.
3. des Vermögens Gebietsansässiger in ihren gebiets-
Die Meldepflicht nach Satz 1 besteht auch dann, wenn fremden Zweigniederlassungen und auf Dauer ange-
sich der Gebietsansässige beim Erbringen seiner Lei- legten Betriebstätten.
stung eines Gebietsfremden, insbesondere eines von
ihm abhängigen Unternehmens, bedient. (2) Ein gebietsfremdes Unternehmen gilt im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsansässigen ab-
(2) Ferner sind nach § 56 zu melden hängig, wenn dem Gebietsansässigen mehr als fünfzig
1. die Veräußerung von Unternehmen, Zweigniederlas- vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem ge-
sungen, Betriebstätten oder Beteiligungen, bietsfremden Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn
einem von einem Gebietsansässigen abhängigen
2. die Auflösung von Unternehmen sowie die Aufhe- gebietsfremden Unternehmen sämtliche Anteile oder
bung von Zweigniederlassungen oder Betriebstätten,
Stimmrechte an einem anderen gebietsfremden Unter-
3. die Entgegennahme der Darlehensrückzahlung, nehmen zuzurechnen sind, so ist auch das andere ge-
wenn diese sich auf Vermögensanlagen im Sinne des bietsfremde Unternehmen und unter denselben Voraus-
Absatzes 1 beziehen. setzungen jedes weitere Unternehmen im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsansässigen ab-
(3) Die Meldepflicht besteht in den Fällen des Absat- hängig anzusehen.
zes 1 und des Absatzes 2 Nr. 3 nur, wenn die erbrachten
oder entgegengenommenen Leistungen im Kalender- (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bi-
jahr den Wert von z(1Jhntausend Deutsche Mark über- lanzsumme des gebietsfremden Unternehmens, an dem
steigen. der Gebietsansässige oder ein anderes von ihm abhän-
giges gebietsfremdes Unternehmen beteiligt ist, oder
(4) Die Meldevorschriften der§§ 59 bis 69 bleiben un- das Betriebsvermögen der gebietsfremden Zweignie-
berührt. derlassung oder Betriebstätte des Gebietsansässigen
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
fünfhunderttausend Deutsche Mark nicht überschreitet. (2) Ferner sind nach § 58 zu melden
Absatz 1 findet ferner insoweit keine Anwendung, als
1. die Veräußerung von Unternehmen, Zweigniederlas-
dem Gebietsansässigen Unterlagen, die er zur Erfüllung
sungen, Betriebstätten oder Beteiligungen,
seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind. 2. die Auflösung von Unternehmen sowie die Aufhe-
bung von Zweigniederlassungen oder Betriebstätten,
§ 56 b 3. die Rückzahlung von Darlehen,
Abgabe der Meldungen nach § 56 a wenn diese sich auf Vermögensanlagen im Sinne des
Absatzes 1 beziehen.
(1) Die Meldungen sind einmal jährlich nach dem
Stand des Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder, (3) Die Meldepflicht besteht in den Fällen des Absat-
soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, nach dem zes 1 und des Absatzes 2 Nr. 3 nur, wenn die entgegen-
Stand des 31. Dezember der Deutschen Bundesbank genommenen oder erbrachten Leistungen im Kalender-
mit dem Vordruck „Vermögen Gebietsansässiger in jahr den Wert von zehntausend Deutsche Mark über-
fremden Wirtschaftsgebieten" (Anlage K 3) in zweifa- steigen.
cher Ausfertigung zu erstatten. Die Deutsche Bundes-
bank übersendet eine Ausfertigung der Meldungen dem (4) Die Meldevorschriften der§§ 59 bis 69 bleiben un-
Bundesminister für Wirtschaft. berührt.
(2) Stimmt der Bilanzstichtag eines gebietsfremden § 58
Unternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein an-
deres von ihm abhängiges gebietsfremdes Unterneh- Abgabe der Meldungen nach§ 57
men beteiligt ist, nicht mit dem Bilanzstichtag des Mel- ( 1 ) Meldepflichtig ist
depflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bi-
lanziert, nicht mit dem 31 . Dezember überein, so kann 1 . in den Fällen des § 57 Abs. 1 der Gebietsansässige,
bei der Berechnung des Vermögens von dem diesem der die Leistung entgegennimmt,
Zeitpunkt unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag 2. in den Fällen des§ 57 Abs. 2 Nr. 1 der Gebietsansäs-
des gebietsfremden Unternehmens ausgegangen wer- sige, der die Vermögensanlage erwirbt,
den.
3. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 bei Auflösung
(3) Die Meldungen sind jeweils spätestens bis zum eines Unternehmens der Gebietsansässige, der
letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag die Abwicklung durchführt, und bei Aufhebung
des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige einer Zweigniederlassung oder Betriebstätte
nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember fol- der Gebietsansässige, der bis zur Aufhebung die
genden Kalendermonats bei der Landeszentralbank Zweigniederlassung oder Betriebstätte geleitet hat,
einzureichen, in deren Bereich der Meldepflichtige an- 4. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 3 der Gebietsansäs-
sässig ist. sige, der die Leistung erbringt.
(4) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, dem das (2) Die Meldungen sind mit dem Vordruck „Vermö-
Vermögen unmittelbar oder über ein abhängiges ge- gensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet"
bietsfremdes Unternehmen am Bilanzstichtag des Ge- (Anlage K 2) zu erstatten. Im übrigen gilt § 56 Abs. 2
bietsansässigen oder, soweit er nicht bilanziert, am entsprechend.
31 . Dezember jeweils zuzurechnen ist.
§ 58a
§ 57
Vermögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet
Vermögensanlagen Gebietsfremder
im Wirtschaftsgebiet ( 1) Der Stand und ausgewählte Positionen der Zu-
sammensetzung folgenden Vermögens im Wirtschafts-
( 1) Leistungen Gebietsfremder, welche die Anlage gebiet sind nach § 58 b zu melden:
von Vermögen im Wirtschaftsgebiet zur Schaffung dau-
1. des Vermögens eines gebietsansässigen Unterneh-
erhafter Wirtschaftsverbindungen in folgenden Formen
mens, wenn dem Gebietsfremden oder einer Gruppe
bezwecken, sind nach § 58 zu melden:
wirtschaftlich verbundener Gebietsfremder minde-
1 . Gründung oder Erwerb von Unternehmen, stens fünfundzwanzig vom Hundert der Anteile oder
2. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassungen, Stimmrechte an dem gebietsansässigen Unterneh-
men zuzurechnen sind;
3. Errichtung oder Erwerb von Betriebstätten,
2. des Vermögens eines gebietsansässigen· Unterneh-
4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen, mens, wenn mindestens fünfundzwanzig vom Hun-
5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweigniederlas- dert der Anteile oder Stimmrechte an diesem Unter-
sungen oder Betriebstätten mit Anlagemitteln oder nehmen einem von einem Gebietsfremden oder einer
Zuschüssen, Gruppe wirtschaftlich verbundener Gebietsfremder
abhängigen gebietsansässigen Unternehmen zuzu-
6. Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die dem
rechnen sind;
gebietsfremden Darlehensgeber gehören oder an de-
nen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder auf 3. des Vermögens Gebietsfremder in ihren gebietsan-
deren Geschäftsführung er infolge der Gewährung sässigen Zweigniederlassungen und auf Dauer an-
des Darlehens erheblichen Einfluß hat. gelegten Betriebstätten.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981 879
(2) Als Gruppe wirtschaftlich verbundener Gebiets- (2) Die Meldungen sind spätestens bis zum letzten
fremder im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind anzu- Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Mel-
sehen: depflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflich-
1. natürliche und juristische gebietsfremde Personen, tigen um eine nicht bilanzierende gebietsansässige
die sich zum Zweck der Gründung oder des Erwerbs Zweigniederlassung oder Betriebstätte eines gebiets-
eines gebietsansässigen Unternehmens, des Er- fremden Unternehmens handelt, des sechsten auf den
werbs von Beteiligungen an einem solchen Unter- Bilanzstichtag des gebietsfremden Unternehmens fol-
nehmen oder zur gemeinsamen Ausübung ihrer An- genden Monats bei der Landeszentralbank einzurei-
teilsrechte an einem solchen Unternehmen zusam- chen, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.
mengeschlossen haben; (3) Meldepflichtig ist
2. natürliche gebietsfremde Personen, die miteinander 1. in den Fällen des § 58 a Abs . 1 Nr. 1 das gebietsan-
verheiratet oder in gerader Linie verwandt, verschwä- sässige Unternehmen,
gert oder durch Adoption verbunden oder in der Sei-
tenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum 2. in den Fällen des§ 58 a Abs. 1 Nr. 2 das abhängige
zweiten Grade verschwägert sind, oder gebietsansässige Unternehmen,
3. juristische gebietsfremde Personen, die im Sinne des 3. in den Fällen des§ 58 a Abs. 1 Nr. 3 die gebietsan-
§ 15 des Aktiengesetzes miteinander verbunden sässige Zweigniederlassung oder Betriebstätte.
sind.
(3) Ein gebietsansässiges Unternehmen gilt im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsfremden Kapitel VII
oder von einer Gruppe wirtschaftlich verbundener Ge-
Zahlungsverkehr·
bietsfremder abhängig, wenn dem Gebietsfremden oder
der Gruppe wirtschaftlich verbundener Gebietsfremder
mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder Stimm- 1. Titel
rechte an dem gebietsansässigen Unternehmen zuzu- Beschränkungen
rechnen sind.
§ 58c
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bi-
lanzsumme des gebietsansässigen Unternehmens, an (aufgehoben)
dem der Gebietsfremde, die Gruppe wirtschaftlich ver-
bundener Gebietsfremder oder ein anderes von dem
Gebietsfremden oder der Gruppe wirtschaftlich verbun- 2. Titel
dener Gebietsfremder abhängiges gebietsansässiges Meldevorschriften nach § 26 AWG
Unternehmen beteiligt ist, oder das Betriebsvermögen
der gebietsansässigen Zweigniederlassung oder Be- 1. Untertitel
triebstätte des Gebietsfremden fünfhunderttausend
Deutsche Mark nicht überschreitet. Absatz 1 findet fer- Allgemeine Vorschriften
ner insoweit keine Anwendung, als dem Gebietsansäs-
sigen Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht § 59
benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen Meldepflicht für Zahlungen
nicht zugänglich sind. Absatz 1 Nr. 1 und 2 findet keine
Anwendung, wenn das gebietsansässige oder das ab- ( 1) Gebietsansässige haben Zahlungen, die sie
hängige gebietsansässige Unternehmen, an dem eine 1. von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von
Gruppe wirtschaftlich verbundener Gebietsfremder be- Gebietsansässigen entgegennehmen (eingehende
teiligt ist, nicht erkennen kann, daß es sich bei den Ge- Zahlungen) oder
bietsfremden im Sinne des Absatzes 2 um eine Gruppe
wirtschaftlich verbundener Gebietsfremder handelt. 2. an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Ge-
bietsansässige leisten (ausgehende Zahlungen),
zu melden.
§ 58 b
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
Abgabe der Meldungen nach § 58 a
1. Zahlungen, die den Betrag von eintausend Deutsche
(1) Die Meldungen sind einmal jährlich nach dem Mark oder den Gegenwert in ausländischer Währung
Stand des Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder, nicht übersteigen,
soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht 2. Ausfuhrerlöse,
bilanzierende gebietsansässige Zweigniederlassung
oder Betriebstätte eines gebietsfremden Unterneh- 3. Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder
mens handelt, nach dem Stand des Bilanzstichtages Rückzahlung von Krediten (einschließlich der Be-
des gebietsfremden Unternehmens der Deutschen Bun- gründung und Rückzahlung von Guthaben bei Geld-
desbank mit dem Vorpruck „Vermögen Gebietsfremder instituten) mit einer ursprünglich vereinbarten Lauf-
im Wirtschaftsgebiet'' (Anlage K 4) in zweifacher Aus- zeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf
fertigung zu erstatten. Die Deutsche Bundesbank über- Monaten zum Gegenstand haben,
sendet eine Ausfertigung der Meldungen dem Bundes- 4. Zahlungen natürlicher Personen für den Bezug von
minister für Wirtschaft. Waren zum persönlichen Gebrauch und für die Inan-
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
spruchnahme von Dienstleistungen zu persönlichen 3. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 3
Zwecken. bis zum siebenten Tage des auf die Leistung oder
(3) Zahlung im Sinne dieses Kapitels ist auch die Auf- Entgegennahme der Zahlungen folgenden Monats;
rechnung und die Verrechnung. Als Zahlung gilt ferner Sammelmeldungen sind zulässig.
das Einbringen von Sachen und Rechten in Unterneh-
men, Zweigniederlassungen und Betriebstätten. § 62
Meldung der Forderungen und Verbindlichkeiten
§ 60
Form der Meldung ( 1) Gebietsansässige, ausgenommen Geldinstitute,
haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegen-
( 1) Ausgehende Zahlungen, die über ein gebiets- über Gebietsfremden zu melden, wenn diese Forderun-
ansässiges Geldinstitut oder eine Postanstalt im gen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats je-
Wirtschaftsgebiet geleistet werden, sind mit dem Vor- weils zusammengerechnet mehr als einhunderttausend
druck „Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr" Deutsche Mark betragen.
(Anlage Z 1) zu melden.
(2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind je-
(2) Eingehende und ausgehende Zahlungen außer- weils monatlich bis zum zehnten Tage des folgenden
halb des Warenverkehrs, die durch Gebietsansässige, Monats nach dem Stand des letzten Werktages des
ausgenommen Geldinstitute, über ein Konto bei einem Vormonats mit dem Vordruck „Forderungen und Ver-
gebietsfremden Geldinstitut entgegengenommen oder bindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfrem-
geleistet werden, sind in doppelter Ausfertigung zu mel- den" (Anlage Z 5 Blatt 1 und Blatt 2) in doppelter Aus-
den, und zwar fertigung zu melden, sofern nicht Absatz 3 etwas ande-
1. eingehende Zahlungen mit dem Vordruck „Auslands- res vorschreibt.
kontenmeldung (Eingänge)" (Anlage Z 2), (3) Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Wa-
· 2. ausgehende Zahlungen mit dem Vordruck „Aus- ren- und Dienstleistungsverkehr mit Gebietsfremden
landskontenmeldung (Ausgänge)" (Anlage Z 3). einschließlich der geleisteten und entgegengenomme-
nen Anzahlungen sind jeweils monatlich bis zum zwan-
(3) Eingehende und ausgehende Zahlungen, die nicht
zigsten Tage des folgenden Monats nach dem Stand
nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet werden müssen,
des letzten Werktages des Vormonats mit dem Vor-
sind mit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirt- druck „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
schaftsverkehr" (Anlage Z 4) in doppelter Ausfertigung
Gebietsfremden aus dem Waren- und Dienstleistungs-
zu melden. Für den Warenverkehr und für den übrigen verkehr'' (Anlage Z 5 a) in doppelter Ausfertigung zu
Außenwirtschaftsverkehr sind getrennte Meldungen
melden.
einzureichen.
(4) Enfällt für einen Gebietsansässigen, der für einen
(4) In den Meldungen sind die Kennzahlen des Lei-
vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war,
stungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben.
wegen Unterschreitens der in Absatz 1 genannten Be-
(5) Bei abgabenbegünstigten Lieferungen und Lei- tragsgrenze die Meldepflicht, so hat er dies bis zum
stungen an im Wirtschaftgebiet stationierte ausländi- zwanzigsten Tage des darauf folgenden Monats der
sche Truppen sowie an das zivile Gefolge kann abwei- Meldestelle schriftlich anzuzeigen.
chend von Absatz 3 Satz 1 die Meldung auch durch Ab-
gabe einer Durchschrift der Empfangsbestätigung der
§ 63
Truppen oder des zivilen Gefolges nach dem auf Grund
der Abgabenvorschriften vorgeschriebenen Muster Meldestellen
gemeldet werden.
(1) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank
§ 61 zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank, Haupt-
Meldefrist stelle oder Zweigstelle einzureichen, in deren Bereich
der Meldepflichtige ansässig ist.
Die Meldungen sind abzugeben
(2) In den Fällen des § 60 Abs. 1 ist die Meldung bei
1 . bei Zahlungen nach § 60 Abs. 1 dem beauftragten Geldinstitut oder der beauftragten
mit der Erteilung des Auftrags an das Geldinstitut Postanstalt zur Weiterleitung an die Deutsche Bundes-
oder die Postanstalt; bank einzureichen.
2. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 2
§ 64
a) von Kontoinhabern, die im Handels- oder Genos-
senschaftsregister eingetragen sind, monatlich Ausnahmen
bis zum siebenten Tage des auf die Leistung oder Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne Melde-
Entgegennahme der Zahlungen folgenden Mo- pflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen verein-
nats, wenn der Gesamtbetrag der nach § 59 fachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen
Abs. 1 zu meldenden Zahlungen im Kalendermo- oder Vordrucken zulassen oder einzelne Meldepflich-
nat fünftausend Deutsche Mark übersteigt, tige oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet oder
b) in den übrigen Fällen halbjährlich bis zum zehnten widerruflich von einer Meldepflicht freistellen, soweit
Tage des auf den Ablauf des Kalenderhalbjahres dafür besondere Gründe vorliegen und der Zweck der
folgenden Monats; Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981 881
2. Untertitel fünften Tage des auf den An- oder Verkauf folgenden
Ergänzende Meldevorschriften Monats zu melden. § 63 Abs. 1 und § 64 finden Anwen-
dung.
§ 65
3. Untertitel
(aufgehoben)
Meldevorschriften für Geldinstitute
§ 66
§ 69
Zahlungen im Transithandel
Meldungen der Geldinstitute
(1) Für Zahlungen im Transithandel gelten die§§ 59
( 1) Soweit Zahlungen nach Absatz 2 zu melden sind,
bis 61, 63 und 64. Ist die Ware bei Abgabe der Meldung
finden die §§ 59 bis 64 keine Anwendung.
bereits an einen Gebietsfremden weiterveräußert, so ist
der Zahlungseingang zusammen mit dem Zahlungsaus- (2) Gebietsansässige Geldinstitute haben zu melden
gang zu melden. Ist die Zahlung des gebietsfremden Er-
werbers im Zeitpunkt des Zahlungsausgangs noch nicht 1. eingehende und ausgehende Zahlungen für die Ver-
eingegangen, so ist der vereinbarte Betrag der Zahlung äußerung oder den Erwerb von Wertpapieren, die das
zu melden. Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Ge-
bietsfremde verkauft oder von Gebietsfremden kauft,
(2) Wer eine ausgehende Zahlung im Transithandel sowie ausgehende Zahlungen, die das Geldinstitut
gemeldet hat und die Transithandelsware danach ein- im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer
fuhrrechtlich abfertigen läßt, hat dies formlos bis zum Wertpapiere leistet,
zehnten Tage des auf die Einfuhrabfertigung folgenden mit dem Vordruck „Wertpapiergeschäfte im Außen-
Monats unter Angabe des gemeldeten Betrages und wirtschaftsverkehr" (Anlage Z 10) in doppelter Aus-
des Zeitpunktes der Zahlung mit dem Zusatz „Umstel- fertigung; statt dieses Vordrucks kann eine Durch-
lung von Transithandel auf Wareneinfuhr" zu melden. schrift der Wertpapierabrechnung des Geldinstituts
(3) Wer eine ausgehende Zahlung für eine Warenein- eingereicht werden, wenn sie die im Vordruck vorge-
fuhr gemeldet hat und die Ware danach an einen Ge- sehenen Angaben enthält;
bietsfremden veräußert, ohne daß diese einfuhrrechtlich 2. Zins- und Dividendenzahlungen an Gebietsfremde
abgefertigt worden ist, hat dies formlos bis zum zehnten auf inländische Wertpapiere, die sie im Auftrag eines
Tage des auf die Veräußerung folgenden Monats unter Gebietsfremden einziehen,
Angabe des Betrages mit dem Zusatz „Umstellung von mit dem Vordruck „Wertpapier-Erträge im Außenwirt-
Wareneinfuhr auf Transithandel" zu melden. schaftsverkehr'' (Anlage Z 11 ) ;
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind ferner die 3. eingehende und ausgehende Zinszahlungen im Kon-
Benennung der Ware, die Nummer des Warenverzeich- tokorrent- und Sparverkehr, einschließlich ausge-
nisses für die Außenhandelsstatistik, das Einkaufsland hender Zinszahlungen auf Sparbriefe und Namens-
und die Währung, in der die Zahlung geleistet worden ist, Sparschuldverschreibungen, die sie für eigene Rech-
anzugeben. nung von Gebietsfremden entgegennehmen oder an
Gebietsfremde leisten,
§ 67 mit den Vordrucken „Zinseinnahmen von Gebiets-
Zahlungen der Seeschiffahrtsunternehmen
fremden im Kontokorrent- und Sparverkehr'' (Anlage
Z 14) und „Zinsausgaben an Gebietsfremde im Kon-
Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunter- tokorrent- und Sparverkehr, einschließlich der Zin-
nehmen betreiben, haben abweichend von den §§ 59 sen auf Sparbriefe und Namens-Sparschuldver-
bis 61 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem schreibungen" (Anlage Z 15);
Betrieb der Seeschiffahrt entgegennehmen oder leisten, 4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der
mit dem Vordruck „Einnahmen und ALJsgaben der See- Personenbeförderung
schiffahrt" (Anlage Z 8) monatlich bis zum siebenten
Tage des auf die Zahlung folgenden Monats der zustän- a) eingehende Zahlungen einschließlich des Gegen-
digen Landeszentralbank in vierfacher Ausfertigung zu wertes der in fremde Wirtschaftsgebiete versand-
melden. Die Landeszentralbank übersendet je eine Aus- ten auf Deutsche Mark lautenden Noten und Mün-
fertigung dem Bundesminister für Verkehr und der zu- zen
ständigen obersten Landesbehörde für Wirtschaft oder mit dem Vordruck „Zahlungseingänge im aktiven
der von dieser bestimmten Stelle. Reiseverkehr" (Anlage Z 12),
b) ausgehende Zahlungen einschließlich des Ge-
genwertes der aus fremden Wirtschaftsgebieten
§ 68
eingegangenen auf Deutsche Mark lautenden No-
Meldungen der Reisebüros ten und Münzen
über Ankauf und Verkauf von Zahlungsmitteln mit dem Vordruck „Zahlungsausgänge im passi-
Gebietsansässige, 1die ein Reisebüro betreiben, ha- ven Reiseverkehr" (Anlage Z 13).
ben die von ihnen im Rahmen ihres Unternehmens an- (3) Absatz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Zahlun-
gekauften und verkauften, auf ausländische Währung gen, die den Betrag von eintausend Deutsche Mark oder
lautenden Zahlungsmittel mit dem Vordruck „Meldun- den Gegenwert in ausländischer Währung nicht über-
gen der Reisebüros" (Anlage Z 9) monatlich bis zum steigen.
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(4) Bei Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind die 1 . nach § 41 im Rahmen eines Transithandelsgeschäf-
Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) tes Nadelrohholz veräußert,
anzugeben.
2. nach§ 44 Abs. 2 beim Abschluß von Frachtverträgen
(5) Es sind zu erstatten mitwirkt oder
1. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 monatlich bis 3. nach den§§ 46, 47 Abs. 1, §§ 48 oder 49 Abs. 1 ein
zum fünften Tage des auf den meldepflichtigen Vor- dort bezeichnetes Rechtsgeschäft vornimmt.
gang folgenden Monats,
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2,
2. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 3 halbjährlich bis zum
Abs. 6 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vor-
dreißigsten Tage nach Ablauf eines Kalenderhalb-
sätzlich oder fahrlässig
jahres.
1. ohne Genehmigung nach den §§ 6, 6 a oder 20 c
(6) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank Abs. 1 Waren ausführt oder
zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank, Haupt-
stelle oder Zweigstelle, einzureichen, in deren Bereich 2. ohne Genehmigung nach § 38 Abs. 3 die dort be-
der Meldepflichtige ansässig ist. zeichneten Waren durchführt,
3. entgegen § 51 Abs. 1 Zahlungen oder sonstige Lei-
(7) Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne Mel-
stungen bewirkt.
depflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen ver-
einfachte Meldungen oder Abweichungen von Melde-
(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 33 Abs. 4 Nr. 2 des
fristen oder Vordrucken zulassen oder einzelne Melde-
Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer
pflichtige oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet
oder widerruflich von einer Meldepflicht freistellen, so- 1 . entgegen § 3 einen Genehmigungsbescheid der
weit dafür besondere Gründe vorliegen und der Zweck Genehmigungsstelle nicht unverzüglich zurückgibt,
der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird. 2. entgegen § 9 Abs. 1, 2 eine Ausfuhrsendung der
Versandzollstelle nicht gestellt oder bei ihr nicht an-
meldet oder der Ausgangszollstelle auf Verlangen
nicht gestellt,
Kapitel VII a
3. als Ausführer einen Ausfuhrschein nach § 9 Abs. 1,
Sonstiger Geld- und Kapitalverkehr § 1 2 Abs. 2 oder § 14 Abs. 2 nicht oder nicht recht-
zeitig oder einen unrichtigen oder unvollständigen
§§ 69 a bis c Ausfuhrschein abgibt oder eine Versand-Ausfuhr-
erklärung nach § 1 2 Abs. 1 oder eine Ausfuhrkon-
(aufgehoben)
trollmeldung nach § 1 5 Abs. 6 oder § 1 8 Abs. 4 un-
richtig oder nicht vollständig abgibt,
4. entgegen § 11 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 1 3
Kapitel VIII
Abs. 3, eine Ausfuhrsendung von dem angegebenen
Bußgeldvorschriften Ort entfernt,
5. als Versender eine Versand-Ausfuhrerklärung nach
§ 70 § 13 Abs. 1 unrichtig oder nicht vollständig abgibt
oder entgegen § 13 Abs. 3 Satz 3 eine Versand-
Ordnungswidrigkeiten
Ausfuhrerklärung nicht, unrichtig, nicht vollständig
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1, 6 des oder nicht rechtzeitig abgibt,
Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
6. als Dritter eine Versand-Ausfuhrerklärung nach
oder fahrlässig
§ 13 Abs. 3 Satz 2 unrichtig oder nicht votlständig
1 . ohne Genehmigung abgibt,
a) nach § 5 Abs. 1 Waren ausführt, 7. entgegen § 1 4 Abs. 1 Satz 2 als Zulieferer eine Ver-
b) nach§ 40 Abs. 1 Satz 1 Waren im Rahmen eines sand-Ausfuhrerklärung nicht, unrichtig oder nicht
Transithandelsgeschäftes veräußert, vollständig abgibt,
c) nach § 44 Abs. 1 Seeschiffe verchartert, 8. als Vertreter des Ausführers nach § 1 6 Abs. 3 oder
4 einen unrichtigen oder nicht vollständigen Aus-
d) nach§ 45 Abs. 1 Waren in Schiffe oder Luftfahr- fuhrschein oder eine Versand-Ausfuhrerklärung un-
zeuge von Gebietsfremden einbaut, richtig oder nicht vollständig abgibt,
e) nach § 45 Abs. 2 Kenntnisse über gewerbliche 9. entgegen§ 18 Abs. 2 als Ausführer die Ausfuhrge-
Schutzrechte, Erfindungen, Herstellungsverfah- nehmigung oder die Sammelgenehmigung nicht
ren oder Erfahrungen weitergibt oder nach § 45 oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Abs. 3 Lizenzen erteilt oder Kenntnisse weitergibt
oder 10. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 als Ausführer oder Ver-
sender die vorgeschriebene Erklärung nicht, unrich-
2. entgegen § 38 Abs. 1 Waren durchführt.
tig oder nicht vollständig abgibt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 33 Abs. 3 Nr. 1 des 11. als Ausführer oder Versender eine Ausfuhrkontroll-
Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich meldung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 unrichtig oder
oder fahrlässig ohne Genehmigung nicht vollständig abgibt,
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981 883
12. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 2, auch in Kapitel IX
Verbindung mit § 31 Abs. 1, ein Ursprungszeugnis
oder eine Ursprungserklärung, die unrichtig oder Übergangs- und Schlußvorschriften
nicht vollständig sind, vorlegt oder sie nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt, §§ 72-76
13. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 3, § 27 a (aufgehoben)
Abs. 1, 3 oder 4 eine Einfuhrkontrollmeldung oder
eine nach § 27 a Abs. 5 zugelassene Meldung nicht,
unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ab- § 77
gibt,
Berlin-Klausel
14. als Einführer entgegen§ 28 a Abs. 1, 3, auch in Ver-
bindung mit Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8, eine Ein- Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des§ 32 Abs. 1
fuhrerklärung nicht, unrichtig, nicht vollständig oder Nr. 33 Buchstabe e und Nr. 35 sowie der§§ 38 und 39
nicht rechtzeitig abgibt oder eine Unterlage nicht nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
vorlegt oder entgegen§ 28 a Abs. 5, auch in Verbin- dung mit § 51 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes
dung mit Absatz 7 Satz 1, die Einfuhrerklärung nicht auch im Land Berlin. § 5 Abs. 1 und 2, die §§ 40 und 45
vorlegt, sowie die§§ 32, 32 a, 33 und 37, soweit diese auf§ 10
1 5. als Einführer entgegen § 31 Abs. 1 die Einfuhrge- des Außenwirtschaftsgesetzes beruhen, finden im Land
nehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Berlin keine Anwendung, soweit sie sich auf Rechtsge-
schäfte und Handlungen beziehen, die nach dem Gesetz
16. als Meldepflichtiger eine Meldung nach den§§ 16 a, Nr. 43 des Kontrollrats vom 20. Dezember 1946 oder
1 6 b, 29 a, 50, 50 a, 50 b, 55 bis 63 oder 66 bis 69 nach sonstigem in Berlin geltendem Recht verboten sind
nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht recht- oder der Genehmigung bedürfen.
zeitig erstattet.
§ 71 § 78
(aufgehoben) Inkrafttreten
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
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Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2007/81 des Rates zur Festlegung der im Rah-
men der obligatorischen Destillation der Nebenerzeugnisse der
Wein bereit u n g zu zahlenden Preise sowie - abweichend von der
Verordnung (EWG) Nr. 349/79- des Betrages der Beteiligung des Eu-
ropäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft,
Abteilung Garantie, für das Weinwirtschaftsjahr 1981 /82 18. 7.81 L 195/1
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2008/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 343/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für
bestimmte Destillationsmaßnahmen betreffend Wein 18. 7.81 L 195/3
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2009/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 345/79 über die Grundregeln für die Gewährung von
Erstattungen bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors
und die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags 18. 7. 81 L 195/6
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2010/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 471176 hinsichtlich der Dauer der Aussetzung der
Anwendung der Preisbedingung, der die Einfuhr frischer Zitronen
mit Ursprung in einigen Ländern des Mittelmeerraums in die Gemein-
schaft unterliegt 18. 7. 81 L 195/7
H. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2019/81 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung von
konzentriertem Traubenmost zur Herstellung bestimmter Erzeug-
nisse im Vereinigten Königreich und in Irland sowie zur Festsetzung
eines Beihilfebetrags für das Weinwirtschaftsjahr 1981 /82 18. 7. 81 L 195/27
17. 7. B1 Verordnung (EWG) Nr. 2020/81 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung von
Trauben, Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur
Herstellung von Traubensaft und zur Festsetzung des Beihilfebetrags
für das Weinwirtschaftsjahr 1981 /82 18. 7.81 L 195/31
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2027/81 des Rates zur Festsetzung der Orien-
tierungspreise für Wein für die Zeit vom 16. Dezember 1981 bis zum
15. Dezember 1982 21. 7.81 L 200/1
13. 7.. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2028/81 des Rates zur Festsetzung des Er-
zeugungsrichtpreises, der Erzeugungsbeihilfe und des Interventions-
preises für O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1981 /82 21. 7.81 L 200/3
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2029/81 des Rates zur Festsetzung der mo-
natlichen Zuschläge zum repräsentativen Marktpreis, zum Interven-
tionspreis und zum Schwellenpreis für O I i v e n ö I für das Wirtschafts-
jahr 1981 /82 21. 7.81 L 200/5
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2030/81 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für Sojabohnen für das Wirtschaftsjahr 1981/82 21. 7. 81 L 200/6
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2031 /81 des Rates zur Festsetzung des Min-
destpreises für Sojabohnen für das Wirtschaftsjahr 1981 /82 21. 7.81 L 200/7
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2032/81 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1981/82 21. 7.81 L 200/8
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13. 7. 811 Verordnung (EWG) Nr. 2033/81 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für Rizinussamen für das Wirtschaftsjahr 1981/82 21.7.81 L 200/9
i 3,. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2034/81 des Rates zur Festsetzung des Min-
destpreises für Rizinussamen für das Wirtschaftsjahr 1981/82 21.7.81 L 200/10
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2035/81 des Rates zur Festsetzung der Bei-
hilfe für Faser I ein und Hanf für das Wirtschaftsjahr 1981 /82 21. 7. 81 L 200/111
113. 7. 81 1
Verordnung (EWG) Nr. 2036/81 des Rates über die Finanzierung der
Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern im
Wirtschaftsjahr 1981 /82 21 7. 81
1
• l 200/12
13,. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2037 /81 des Rates zur Festsetzung der Höhe
der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1981/82 21!. 7. 81 l 200/13
20. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2043/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 225/67/EWG mit Durchführungsbestimmungen für
die Ermittlung des Weltmarktpreises für O I s a a t e n 21. 7. 81 L 200/32'
20. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2044/81 der Kommission zur Abweichung von
der in Verordnung (EWG) Nr. 2081 /79 vorgesehenen Frist für die Ein-
reichung der Verträge für Rizinussamen im Wirtschaftsjahr
1981 /82 21 7. 81 L 200/34
i 5. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2061 /81 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Getreide und für bestimmte Arten von M eh 1,
Grob- und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr 1981/82 22. 7. 81 L 201 /5
115. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2062/81 der Kommission zur Definition der
Methode zur Bestimmung der zur Brotherstellung geeigneten Min-
destqualität von Weichweizen 22. 7. 81 l 2011/6
20 . 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2065/81 der Kommission zur Bestimmung der
anderen Interventionsorte für Reis als Vercelli für das Wirtschafts-
jahr 1981 /82 22. 1. 81 L 201/19
20 . 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2066/81 des Rates zur Aufstellung allgemei-
ner Regeln für die Anwendung der Differenzabgabe auf rohen
Präferenzzucker 23. 7. 81 L 203/1
20. 7. 81. Verordnung (EWG) Nr. 2067/81 des Rates über Maßnahmen für den
Absatz des in den französischen überseeischen Departements er-
zeugten Zuckers 23,. 7. 81 L 203/3
20. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2068/81 des Rates zur Festsetzung der Bei-
hilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1980 23. 1. 81 L 203/5
20. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2069/81 des Rates zur Festsetzung der Bei-
hilfe für die Erzeugung von Ananaskonserven und des den Aha-
naserzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr
1981 /82 23. 7. 81 L 203/7
22 . 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2077 /81 der Kommission zur Festsetzung der
Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen
Marktpreises für geschlachtete Schweine und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3335/80 23. 7. 81 L 203/21
23,. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2093/81 der Kommission zur zweiten Ande-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3226/80 zur Festsetzung der ab
16. Dezember 1980 bei der Einfuhr von Wein anzuwendenden Refe-
renzpreise frei Grenze 24. 7. 81 l 204/10
23. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2095/81 der Kommission zur Festsetzung der
Bestandteile zum Schutz der Verarbeitungsindustrie auf dem
Getreide- und Reissektor beim Handel zwischen Griechenland
und den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für das Wirt-
schaft'j,jahr 1981 /82 24. 7. 81 l 204/i 2
23. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2096/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1530/78 zur Festlegung der Durchführungs-
bestimmungen zu der Beihilferegelung für bestimmte Verarbeitungs-
erzeugnisse aus Obst und Gemüse 24. 7. 81 L 204/17
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
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22. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2110/81 der Kommission über Durchfüh-
rungsvorschriften für die Destillation von Weinen aus Tafeltrauben
für das Weinwirtschaftsjahr 1981 /82 25. 7. 81 L 205/11
22. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2111 /81 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Destillation der Nebenerzeugnisse
der Weinbereitung für das Weinwirtschaftsjahr 1981/82 25. 7. 81 L 205/14
24. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2119/81 der Kommission über die Erteilung
am 30. Juli 1981 von Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse des Schaf-
und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in bestimmten Drittlän-
dern 28. 7. 81 L 208/6
Andere Vorschriften
13.7.81 Verordnung (EWG) Nr. 1988/81 des Rates über die Einfuhr nach lta-
lien von Jutegarnen mit Ursprung in Thailand 17. 7.81 L 194/1
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1989/81 des Rates über Maßnahmen, bei de-
nen in Griechenland ein erhöhter Beteiligungssatz des Europäischen
Sozialfonds angewandt wird 17. 7. 81 L 194/4
15.7.81 Verordnung (EWG} Nr. 1994/81 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für andere Oberkleidung und Bekleidungszu-
behör der Warenkategorie Nr. 75 (Kennziffer 0750), mit Ursprung in
China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3320/80 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 17. 7. 81 L 194/14
15. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1995/81 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für kautschutierte Gewebe der Warenkatego-
rie Nr. 103 (Kennziffer 1030), mit Ursprung in Südkorea, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr . 3320/80 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 17. 7. 81 L 194/16
15. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1996/81 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für andere konfektionierte Waren aus Gewe-
ben der Warenkategorie Nr. 112 (Kennziffer 1120), mit Ursprung in
Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3320/80 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 17. 7. 81 L 194/18
3. 7. 81 Empfehlung Nr. 1997/81 der Kommission zur Änder,ung der Empfeh-
lung Nr. 587 /80/EGKS über die gemeinschaftliche Uberwachung der
Einfuhren bestimmter EGKS-Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern 17. 7. 81 L 194/20
14. 7. 81 Entscheidung Nr. 1998/81 /EGKS der Kommission zur weiteren Ände-
rung der Entscheidung Nr. 588/80/EGKS hinsichtlich der statisti-
sehen Ausfuhrüberwachung bestimmter EGKS-Erzeugnisse 17. 7. 81 L 194/22
15. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2017 /81 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Phenol mit Ursprung in den Verei-
nigten Staaten von Amerika 18. 7. 81 L 195/22
16. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2018/81 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilerzeugnissen mit
Ursprung in Macau 18. 7. 81 L 195/25
17. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2045/81 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für anderes Rind- und Kai bieder der Ta-
rifstelle 41.02 ex C, mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 21. 7. 81 L 200/35
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2050/81 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Mala-
ga-Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprungs in Spanien (1981 /82) 22. 7. 81 L 202/1
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1981 887
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Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2051 /81 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Jumilla,
Priorato-, Rioja- und Valdepenas-Weine der Tarifnummer ex 22.05
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1981 /82) 22. 7.81 L 202/7
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2052/81 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Sherry-
Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-
sprung in Spanien (1981 /82) 22. 7. 81 L 202/13
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2053/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Madeira-
Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-
sprung in Portugal (1981 /82) 22. 7. 81 L 202/17
13. 7 . 81 Verordnung (EWG) Nr. 2054/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Moscatel-
de-Setubal-Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Portugal (1981 /82) 22. 7.81 L 202/21
13 . 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2055/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Däo-Weine
der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Portugal (1981 /82) 22. 7. 81 L 202/25
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2056/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Verde-Wei-
ne der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-
sprung in Portugal (1981 /82) 22. 7. 81 L 202/31
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2057 /81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Port-Weine
der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Portugal (1981 /82) 22. 7. 81 L 202/37
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2058/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 562/81 über die Senkung der Zölle bei der Einfuhr be-
stimmter Agrarerzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemein-
schaft 22. 7. 81 L 202/41
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2059/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in der Türkei 22. 7.81 L 202/44
14. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2060/81 der Kommission zur Festsetzung der
für das Wirtschaftsjahr 1981 /82 anwendbaren Beitrittsausgleichs-
beträge für Getreide sowie der Koeffizienten zur Berechnung der Bei-
trittsausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse 22. 7.81 L 201 /1
17. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2064/81 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Italien und Frankreich von bestimmten Textilerzeugnis-
sen mit Ursprung in Indien 22. 7 81 L 201 /17
22. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2076/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 184/66/EWG hinsichtlich der Höhe der Pauschalver-
gütung je Betriebsbogen für das Rechnungsjahr 1982 23. 7. 81 L 203/20
16. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2105/81 der Kommission zur neunten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 über Durchführungsbestim-
mungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens 27. 7 81 L 207/1
23. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2116/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 316/77 zur Einführung eines Antidumpingzolls für
Fahrrad-, Moped- und Kraftradketten mit Ursprung in Taiwan 28. 7. 81 l 208/1
27. 7 . 81 Verordnung (EWG) Nr. 2143/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung Nr. 79/65/EWG zur Bildung eines Informationsnetzes landwirt-
schaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die
betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 30. 7 81 L 210/1