833
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 22. August 1981 Nr. 35
Tag Inhalt Seite
30. 7. 81 Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Plan-
zeichenverordnung 1981 - PlanzV 81) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 833
neu: 213-1-4; 213-1-3
10. 8. 81 Verordnung über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige . . . . . . . 835
neu: 404-22-3; 404-18-1
10. 8. 81 Verordnung über Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hühnern . . 836
neu: 7849-2-5
10. 8. 81 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 837
13-6-1
13. 8. 81 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerber/zur Gerberin (Gerber-Ausbildungsverord-
nung - GerbAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 838
neu: 800-21-1-94
6. 8. 81 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 4 Buchstabe b des Angestellten-
versicherungsgesetzes) .................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 845
1104-5, 821-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 846
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847
Die Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts vom 30. Juli 1981 wird als
Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Verordnung
über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
(Planzeichenverordnung 1981 - PlanzV 81)
Vom 30. Juli 1981
Auf Grund des § 2 Abs. 8 Nr. 5 des Bundesbau- taster, die vorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Wege und Plätze sowie die Geländehöhe ergeben. Von
18. August 1 976 (BGBI. 1 S. 2256) wird mit Zustimmung diesen Angaben kann insoweit abgesehen werden, als
des Bundesrates verordnet: sie für die Festsetzungen nicht erforderlich sind. Der
Stand der Planunterlagen (Monat, Jahr) soll angegeben
§ 1 werden.
Planunterlagen § 2
(1) Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten zu ver- Planzeichen
wenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den Zu- ( 1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die in
stand des Plangebietes in einem für den Planinhalt aus- der Anlage*) zu dieser Verordnung enthaltenen Plan-
reichenden Grade erkennen lassen (Planunterlagen). zeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere
Die Maßstäbe sind so zu wählen, daß der Inhalt der Bau- für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und
leitpläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt werden Vermerke. Die Darstellungsarten können miteinander
kann. verbunden werden. Linien können auch in Farbe ausge-
(2) Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne sol- führt werden. Kennzeichnungen, nachrichtliche Über-
len sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeich- *) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
nungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftska- ausgegeben.
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
nahmen und Vermerke sollen zusätzlich zu den Plan- 1 . für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplä-
zeichen als solche bezeichnet werden. nen, die bis zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam ge-
(2) Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können worden sind,
ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung 2. für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis
des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen zu diesem Zeitpunkt eingeleitet hat, wenn mit der Be-
des Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage teiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2
keine oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten Abs. 5 des Bundesbaugesetzes begonnen worden
sind, können Planzeichen verwendet werden, die sinn- ist, sowie für Änderungen oder Ergänzungen dieser
gemäß aus den angegebenen Planzeichen entwickelt Bauleitpläne.
worden sind.
(3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke §4
und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden,
Berlin-Klausel
daß deren Inhalt erkennbar bleibt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleit-
plan erklärt werden. tungsgesetzes in Verbindung mit § 187 des Bundes-
baugesetzes auch im Land Berlin.
(5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1
bis 4 ist unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festset-
zung, Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahme oder
der Vermerk hinreichend deutlich erkennbar ist. §5
1nkr antreten
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Übergangsregelung Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
Die bis zum 31 . Oktober 1 981 geltenden Planzeichen (2) Gleichzeitig tritt die Planzeichenverordnung vom
können weiterhin verwendet werden 19. Januar 1965 (BGBI. 1 S. 21) außer Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1981
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1981 835
Verordnung
über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige
Vom 10. August 1981
Auf Grund des§ 1612 a Abs. 2 und des§ 1615f 2. in Nummer 2 durch:
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch die „e) für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum
Gesetze vom 29. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2029) und 31. Dezember 1981 monatlich 228 Deutsche
19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1 243) eingefügt worden Mark;
sind, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates: f) ab 1. Januar 1982 monatlich 251 Deutsche
Mark;",
Artikel 1 3. in Nummer 3 durch:
Anpassungsverordnung 1981 (AnpV 1981) „e) für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum
31 . Dezember 1981 monatlich 270 Deutsche
Unterhaltsrenten für Minderjährige können nach Maß- Mark;
gabe des § 161 2 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für
Zeiträume nach dem 31. Dezember 1981 um zehn f) ab 1. Januar 1982 monatlich 297 Deutsche
vom Hundert erhöht werden. Mark."
Artikel 2 Artikel 3
Fünfte Änderung der Regelunterhalt-Verordnung Berlin-Klausel
Im § 1 der Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
1970 (BGBI. 1 S. 1010), die zuletzt durch Verordnung tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 § 26 des
vom 28. September 1979 (BGBI. 1 S. 1601) geändert Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichteheli-
worden ist, wird Buchstabe e jeweils ersetzt: chen Kinder vom 19. August , 969 (BGBI. 1 S. 1243)
auch im Land Berlin.
1. in Nummer 1 durch:
„e) für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum Artikel 4
31 . Dezember 1981 monatlich 188 Deutsche
Mark; Inkrafttreten
f) ab 1. Januar 1982 monatlich 207 Deutsche Diese Verordnung tritt am 30. September 1981 in
MarK;", Kraft.
Bonn, den 10. August 1981
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verordnung
über Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hühnern
Vom 10. August 1981
Auf Grund des§ 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit§ 2 des Rates vom 23. November 1976 zur Festlegung ge-
Abs. 1 und 2 Nr. 6 des Handelsklassengesetzes in der meinsamer Normen für den Wassergehalt von gefrore-
Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 nen und tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen
(BGBI. I S. 2201) wird im Einvernehmen mit den Bundes- (ABI. EG Nr. L 339 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
ministern für Jugend, Familie und Gesundheit und für sung beschriebenen Verfahren.
Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§4
§ 1
Ordnungswidrigkeiten
Anwendungsbereich
(1 ) Ordnungswidrig handelt, wer
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die 1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verord-
Durchführung der im Rahmen der gemeinsamen Markt- nung (EWG) Nr. 2967 /76 gewerbsmäßig aufberei-
organisation für Geflügelfleisch erlassenen Verordnun- tete gefrorene oder tiefgefrorene Hühner vermarktet,
gen des Rates und der Kommission der Europäischen deren bei der Aufbereitung aufgenommener Wasser-
Gemeinschaften über gemeinsame Normen für den gehalt den technisch unvermeidlichen Wert über-
Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Häh- schreitet;
nen, Hühnern und Hähnchen (Hühnern).
2. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2967 /76 die regelmäßigen Überprüfungen nicht
§ 2
vornimmt oder die Ergebnisse nicht in einem Register
Einzelheiten der Kontrolle verzeichnet.
( 1) Ergibt die Kontrolle des Registers des Schlacht- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3
betriebes, daß bei größeren Mengen oder wiederholt der Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer
zulässige Fremdwassergehalt überschritten worden ist, Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark ge-
so ist in die Kontrolle des zulässigen Fremdwasserge- ahndet werden.
halts der Lagerbestand des Schlachtbetriebes einzube-
ziehen.
(2) Jede Partie, der auf einer Vermarktungsstufe eine §5
Probe entnommen worden ist, ist kenntlich zu machen Berlin-Klausel
und bis zum Abschluß des Kontrollverfahrens von der
Vermarktung vorläufig auszuschließen. Davon und von Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
dem Ergebnis des Kontrollverfahrens ist der Verfü- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 11 des Handelsklas-
gungsberechtigte unverzüglich zu unterrichten. sengesetzes auch im Land Berlin.
§3 §6
Chemisches Analyseverfahren 1nkrafttreten
Eine chemische Analyse wird nur durchgeführt nach Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
dem in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2967/76 in Kraft.
Bonn, den 10. August 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1981 837
Dritte Verordnung
zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung
Vom 10. August 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamten-
gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1357) verordnet
die Bundesregierung:
Artikel 1
§ 31 der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung
vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1723), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 19. Dezember 1979 (BGBI. 1
S. 2293), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
2. Als Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Bis zum 30. September 1981 kann für Beamte
des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die vor dem
1. Juli 1976 eingestellt worden sind, ein Ausbildungs-
gang abweichend von § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 ein-
gerichtet werden; er umfaßt eine fachtheoretische
Ausbildung von mindestens zwölf Monaten. Soweit
die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit
schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie
sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die
Ausbildung um höchstens achtzehn Monate gekürzt
werden; die fachtheoretische Ausbildung muß dabei
mindestens neun Monate dauern. Auf die nach § 16
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geforderte Tätigkeit im Polizeivoll-
zugsdienst von mindestens zwei Jahren können
Dienstzeiten, die vor der Prüfung für die Ernennung
zum Beamten auf Lebenszeit(§ 28 Abs. 2 Satz 1) ge-
leistet worden sind, angerechnet werden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 10. August 1 981
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Der Bundesminister des Innern
Baum
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Gerber/zur Gerberin
(Gerber-Ausbildungsverordnung - GerbAusbV) *)
Vom 13. August 1981
Auf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 5. Arbeiten in der Wasserwerkstatt, Herstellen der
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Blößen;
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 6. Gerben;
S. 2525) geändert worden ist, und des§ 25 der Hand-
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung 7. Färben;
vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt 8. Zurichten;
durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
9. Durchführen von Qulitätskontrollen;
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wis- 10. Sortieren und Einlagern fertiger Leder sowie Her-
senschaft verordnet: richten zum Versand.
§ 1
§5
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Ausbildungsrahmenplan
Der Ausbildungsberuf Gerber/Gerberin wird staatlich
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
anerkannt.
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
§ 2 und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Anwendungsbereich dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsraJ,menplan abweichende sachliche und zeitliche
Die nachstehenden Vorschriften gelten auch für den Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Ausbildungsberuf Gerber/Gerberin nach der Hand- zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
werksordnung. Abweichung erfordern.
§3 §6
Ausbildungsdauer Ausbildungsplan
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
§4 Ausbildungsplan zu erstellen.
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens §7
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berichtsheft
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
rationelle Energieverwendung; Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes; zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-
3. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgräte, Ma- gelmäßig durchzusehen.
schinen und Werkzeuge, Einrichten der Arbeitsge-
räte und Maschinen;
§8
4. Vorbereiten der Rohware;
Zwischenprüfung
*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon- (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be- Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
schlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beila-
ge zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1981 839
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 6. Stollen oder Schleifen von Leder;
Anlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr und die un-
7. Spritzen oder Plüschen von Leder;
ter Nummer 5 Buchstabe c bis k sowie Nummer 8 Buch-
stabe d bis f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführ- 8. Walzen oder Bügeln von Leder;
ten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die Fertigkeiten 9. Messen von Leder;
und Kenntnisse, die nach der Anlage zu § 5 während der
gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind und mit 10. Beurteilen von Eigenschaften verschiedener Leder
den vorstehend bezeichneten Fertigkeiten und Kennt- und Feststellen von Fehlern.
nissen zusammenhängen, sowie auf den im Berufs- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
bildung wesentlich ist. geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben 1. im Prüfungsfach Technologie:
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
a) Aufbau und Eigenschaften von Häuten und Fellen,
1. Crouponieren von Rohhäuten oder Blößen; b) Verfahren zur Konservierung von Rohwaren,
2. Ausstoßen, Nageln und Spannen von Leder; c) Aufgaben der Wasserwerkstatt,
3. Anfeuchten von Leder; d) Gerbverfahren,
4. Krispeln oder Bügeln von Leder. e) Nachgerben, Färben und Fetten,
f) Verfahren zur Trocknung von Leder,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus fol- g) Zurichten,
genden Gebieten schriftlich lösen: h) Arten von Leder und Möglichkeiten ihrer Verwen-
1. Häute- und Fellschäden; dung,
2. Aufteilung der Flächen von Häuten und Fellen; i) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz
und rationelle Energieverwendung;
3. Sortierung, Konservierung und Lagerung von Häuten
und Fellen; 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung; Flächen- und Raumberechnungen sowie Berechnun-
5. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach- gen des Materialbedarfs und der Materialkosten;
spezifische Aufgaben. 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Wirtschafts- und Sozialkunde.
Fälle berücksichtigen.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli- (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach
§9 Technologie 120 Minuten,
Abschlußprüfung und Gesellenprüfung 2. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 90 Minuten,
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung er-
3. im Prüfungsfach
strecken sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Berufsausbildung wesentlich ist. besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens sechs Stunden sechs Arbeitspro- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
ben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be- lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
tracht: einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
1. Beurteilen der Beschaffenheit von Rohware und gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Feststellen von Fehlern; Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat ge-
genüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
2. Crouponieren und Entfleischen von Rohwaren oder
Blößen; (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
3. Ansetzen von Pickel oder Gerbflotten; fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht.
4. Abwelken und Falzen von Leder;
5. Ausrecken und Spannen oder Ausstoßen von Leder (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
zur Trocknung; tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde- § 11
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Berlin-Klausel
§ 10 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
Übergangsregelung dungsgesetzes und § 1 28 der Handwerksordnung auch
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre- im Land Berlin.
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen § 12
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver- Inkrafttreten
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
Bonn, den 1 3. August 1 981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1981 841
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gerber/zur Gerberin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
Arbeitsschutz, a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Ge-
Unfallverhütung, setzen und Verordnungen nennen
Umweltschutz b) einschlägige Vorschriften der Träger der ge-
und rationelle setzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 4 Nr. 1) Merkblätter, nennen und beachten
c) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom
und mit Chemikalien erläutern
d) Gefahrenstellen an Maschinen nennen, Schutz-
einrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit
erhalten
e) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern,
funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen
f) Verhalten nach Unfällen darstellen und Maß-
nahmen zur Ersten Hilfe einleiten
g) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-
lästigung, -verschmutzung und -vergiftung so-
wie Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung, insbe-
sondere beim Umgang mit gefährlichen Arbeits-
stoffen, nennen und beachten
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
2 Kenntnisse des a) räumliche Aufteilung des Ausbildungsbetrie- während der gesamten
Ausbildungsbetriebes bes beschreiben Ausbildung zu vermitteln
(§ 4 Nr. 2) b) Arbeitszeit- und Pausenregelung nennen
c) Fertigungsablauf beschreiben, Aufgabe der
Fabrikationsabteilungen erläutern
d) Lohnformen, Lohnabrechnung und Vergütung
für Auszubildende erörtern
e) Unterlagen für Lohnberechnung und Methoden
für die Lohnfindung nennen
f) Aufgaben von ·Betriebsleitung, Betriebsrat und
Jugendvertretung sowie Rechte und Pflichten
von Mitarbeitern und Auszubildenden erläutern
3 Pflegen und a) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz halten
Instandhalten der und ihre Bedeutung begründen
Arbeitsgeräte, b) Arbeitsgeräte, Maschinen und Werkzeuge pfle-
Maschinen und gen und instandhalten, insbesondere einfache
Werkzeuge, Einrichten Verschleißteile und Werkzeuge auswechseln
der Arbeitsgeräte und
c) Funktionsfähigkeit der Werkzeuge und Maschi-
Maschinen
nen nach Betriebsanleitung erhalten, Störun-
(§ 4 Nr. 3)
gen feststellen und melden
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
d) Arbeitsgeräte und Maschinen nach Betriebsan-
leitung und -anweisung einrichten
4 Vorbereiten der a) Rohhäute und -feile konservieren, wichtige
Rohware Konservierungsverfahren erläutern
(§ 4 Nr. 4) b) Aufteilung der Flächen bei Häuten und Fellen er-
läutern
c) Fehler in Rohhäuten und -fellen nennen und ih-
re Folgen für die Weiterverarbeitung erläutern
d) beim Zusammenstellen von Partien mitwirken,
Partien auszeichnen, Gewicht der Partien fest- 3
stellen
e) Unterschiede zwischen den einzelnen Roh-
haut- und Rohfellarten feststellen
5 Arbeiten in der a) Partie weichen, Arbeitsverfahren erläutern
Wasserwerkstatt, b) Partie äschern, Arbeitsverfahren erläutern
Herstellen der Blößen
(§ 4 Nr. 5)
c) Arbeitsweise der Entfleischmaschine erklären
d) Arbeitsweise der Spaltmaschine sowie Zweck
des Spaltens erläutern
e) Unterschiede zwischen Narben- und Spaltleder
aufzeigen
f) Häute crouponieren und Spalte beschneiden 2
g) Blößengewicht feststellen, Blößen eingeben
h) Entkälkungs- und Beizverfahren sowie ihre An-
wendungsbereiche erläutern
i) Entkälkung und Beize vorbereiten, Wirkungs-
weise der zugegebenen Chemikalien erläutern
k) Entkälkungs- und Beizprozesse überwachen
1) Häute entfleischen
m) Häute spalten
6 Gerben a) Pickel oder Vorgerbung für die unterschiedli-
(§ 4 Nr. 6) chen Gerbverfahren erläutern und durchführen 2
b) unterschiedliche Gerbverfahren, insbesondere
vegetabile und synthetisch-mineralische sowie
Fett- und Kombinationsgerbung, erläutern und
durchführen
c) Gerbprozesse überwachen
d) Leder abwelken und nach Verwendungszweck
sortieren 3 3
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1981 843
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
e) Leder spalten
f) Leder falzen, Falzgewicht feststellen
g) Unterschiede zwischen Rohhäuten und -fellen,
Pickelware, Wet-blue und Crust erläutern
7 Färben a) Neutralisierungsmittel nennen und ihren Einfluß
(§ 4 Nr. 7) auf den Ledercharakter beschreiben, Leder un- 2
terschiedlicher Art neutralisieren
b) unterschiedliche Nachgerbverfahren und die
daraus resultierenden Ledereigenschaften er-
läutern, Nachgerbverfahren durchführen
c) Farbstoffgruppen und Färbereihilfsmittel erläu- 2 3
tern, Leder nach unterschiedlichen Verfahren
färben
d) Wirkungsweise von Fettungs- und Hilfsmitteln
erläutern, Leder fetten
8 Zurichten a) Leder abwelken, ausrecken und ausstoßen
(§ 4 Nr. 8) b) unterschiedliche Trocknungsverfahren be-
schreiben und ihre Vor- und Nachteile erläutern, 4
Leder trocknen
c) Leder anfeuchten, stollen, millen, walken, span-
nen, schleifen und entstauben
d) Arbeitsweise verschiedenartiger Bügelmaschi-
nen beschreiben und spezifische Einsatzzwek-
ke erläutern, Bügelmaschinen bedienen
4
e) Narben pressen
f) Leder glanzstoßen, polieren, krispeln und wal-
zen
g) Farbstofflösungen, Grundierungen, Deckfarben
und Appreturen .nach Rezeptur ansetzen und
auf vorgegebenen Farbton einstellen
4
h) Auftragsverfahren erläutern, Farbstofflösungen,
Grundierungen, Deckfarben und Appreturen
von Hand und mit Maschine auftragen
9 Durchführen von a) bei der Qualitätskontrolle fertiger Leder mitwir-
Qualitätskontrollen ken 1
(§ 4 Nr. 9)
b) Fehler und ihre Ursachen sowie Qualitätsmin-
derungen feststellen und beschreiben
c) fertige Leder messen und auszeichnen 1
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil de$ in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) Qualität des Leders unter Beachtung seiner
unterschiedlichen Verwendung erläutern
10 Sortieren und Einlagern a) fertige Leder sortieren
fertiger Leder sowie b) fertige Leder einlagern
Herrichten zum Versand 1
(§ 4 Nr. 10) c) Leder zum Versand herrichten
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1981 845
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Juni 1981 - 1 Bvl 129/78-, ergangen auf Vor-
lage des Bundessozialgerichts, wird nachfolgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 32 Absatz 4 Buchstabe b des Angestelltenversi-
cherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Renten-
versicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher
Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderu ngsge-
setz - RV ÄndG) vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. 1
S. 476) ist mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes
unvereinbar,
soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2
zu § 32 a des Angestelltenversicherungsgeset-
zes weiblichen Versicherten ein niedrigeres Brut-
tojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männ-
lichen Versicherten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. August 1981
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 19. August 1981
Tag Inhalt Seite
13. 8. 81 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt
Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ................................ . 610
13. 8. 81 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1 /81 - Erhöhung des Zollkontingents
1981 für Bananen) ..................................................................... . 612
613-2-1
24. 7. 81 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit ............... . 613
28. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen ............................. . 614
30. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über technische Handels-
hemmnisse ............................................................................ . 615
30. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluft-
fahrzeugen .............................................................................. . 615
31. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) ............................................... . 615
31. 7. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Protokolls zur Verlängerung der
Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen ..................................................................... . 616
31. 7. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Zweiten Protokolls zur Verlän-
gerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum Allgemei-
nen Zoll- und Handelsabkommen ........................................................ . 616
1. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs 617
3. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Berufsausrüstung ........................................................... . 618
3. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen für
die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltun-
gen ausgestellt oder verwendet werden sollen ........................................... . 618
3. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von
1976 .......................... ·........................................................ . 619
3. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls von 1979 zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen ............................................................ . 619
4. 8. 81 Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisa-
tionen der Vereinten Nationen ........................................................... . 620
4. 8. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit .................... . 621
4. 8. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit .................... . 622
4. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 2 der Internationalen
Arbeitsorganisation betreffend die Arbeitslosigkeit ........................................ . 624
5. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe .. 624
5. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erweiterung der
Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können ..... . 625
5. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Angabe von Familien-
namen und Vornamen in den Personenstandsbüchern .................................... . 625
5. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
linge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ........................... . 626
5. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das Inter-
nationale Kälteinstitut . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................ . 627
6. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beilegung von Investi-
tionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten .................... . 627
6. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags ........................ . 628
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1981 847
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
14. 5. 81 Tarif der Wehrbereichsverwaltung II für die Benutzung
der Seeschleuse in Wilhelmshaven 148 13. 8. 81 1. 9. 81
9510-1-3-6
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1962/81 der Kommission zur Festsetzung
der Koeffizienten, mit denen der für Tomatenmark und
Trockenpflaumen festgesetzte Betrag der Produktionsbeihilfe
und der für getrocknete Pflaumen (prunes d'Ente) festgesetzte Min-
destpreis zu multiplizieren sind 15. 7. 81 L 192/13
10. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1963/81 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie des Betrages der
Produktionsbeihilfe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus
0 b s t und Gemüse für das Wirtschaftsjahr 1981 /82 15.7.81 L 192/16
14. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1964/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2941 /80 über die Anwendungsbestimmungen
der Erzeugungsbeihilferegelung für O I i v e n ö 1 15. 7. 81 L 192/20
15. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1982/81 der Kommission über die Gewährung
einer Beihilfe zur Umlagerung von Tafelwein, für den im Weinwirt-
schaftsjahr 1980/81 ein Lagervertrag abgeschlossen worden ist 16. 7.81 L 193/19
15. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1983/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 282/67 /EWG„ über Durchführungsbestimmungen
betreffend die Intervention bei O I s a a t e n 16. 7. 81 L 193/21
Andere Vorschriften
13. 7. 81 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1974/81 des Rates zur An-
gleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Ver-
sorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Euro-
päischen Gemeinschaften anzuwenden sind rn. 1. 81 L 193/1
14. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1979/81 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren 16. 7.81 L 193/11
10. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1981 /81 der Kommission zur Änderung der
Anhänge 1, 4, 5 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 57 4/72 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Fami-
lien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern 16. 7. 81 L 193/16
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1981 847
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
14. 5. 81 Tarif der Wehrbereichsverwaltung II für die Benutzung
der Seeschleuse in Wilhelmshaven 148 13. 8. 81 1. 9. 81
9510-1-3-6
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1962/81 der Kommission zur Festsetzung
der Koeffizienten, mit denen der für Tomatenmark und
Trockenpflaumen festgesetzte Betrag der Produktionsbeihilfe
und der für getrocknete Pflaumen (prunes d'Ente) festgesetzte Min-
destpreis zu multiplizieren sind 15. 7. 81 L 192/13
10. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1963/81 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie des Betrages der
Produktionsbeihilfe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus
0 b s t und Gemüse für das Wirtschaftsjahr 1981 /82 15.7.81 L 192/16
14. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1964/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2941 /80 über die Anwendungsbestimmungen
der Erzeugungsbeihilferegelung für O I i v e n ö 1 15. 7. 81 L 192/20
15. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1982/81 der Kommission über die Gewährung
einer Beihilfe zur Umlagerung von Tafelwein, für den im Weinwirt-
schaftsjahr 1980/81 ein Lagervertrag abgeschlossen worden ist 16. 7.81 L 193/19
15. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1983/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 282/67 /EWG„ über Durchführungsbestimmungen
betreffend die Intervention bei O I s a a t e n 16. 7. 81 L 193/21
Andere Vorschriften
13. 7. 81 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1974/81 des Rates zur An-
gleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Ver-
sorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Euro-
päischen Gemeinschaften anzuwenden sind rn. 1. 81 L 193/1
14. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1979/81 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren 16. 7.81 L 193/11
10. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1981 /81 der Kommission zur Änderung der
Anhänge 1, 4, 5 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 57 4/72 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Fami-
lien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern 16. 7. 81 L 193/16
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe mit Anlageband: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich
-,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte
Steuersatz beträgt 6,5 %. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 366. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1981 ,
ist im Bundesanzeiger Nr. 151 vom 18. August 1981 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 151 vom 18. August 1981 kann zum Preis von 2,95 DM
{2,35 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 {BLZ 370 100 50)
bezogen werden.