802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
(Wartezeitgesetz)
Vom 3. August 1981
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes-
gebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
Artikel 1 rungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung bleiben unberührt.
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel II§ 2 des
nung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften
Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469), wird
über Art, Umfang, Geltungsdauer und Aufhebung der
wie folgt geändert:
Erlaubnis, die Voraussetzungen für die Erteilung der
1 . § 19 erhält folgende Fassung: erstmaligen Erlaubnis sowie über das Verfahren er-
lassen. Er kann für einzelne Berufs- und Personen-
,,§ 19 gruppen durch Rechtsverordnung Ausnahmen zulas-
(1 ) Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinne des sen.
Artikels 116 des Grundgesetzes sind, bedürfen zur (5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Ausübung einer Beschäftigung einer Erlaubnis der nung kann der Bundesanstalt für die Durchführung
Bundesanstalt, soweit in zwischenstaatlichen Ver- des Absatzes 1 einschließlich der von den Organen
einbarungen nichts anderes bestimmt ist. Die Erlaub- der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Be-
nis wird nach Lage und Entwicklung des Arbeits- stimmungen und der zwischenstaatlichen Vereinba-
marktes unter Berücksichtigung der Verhältnisse rungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
des einzelnen Falles erteilt. Für die erstmalige Be- sowie der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Weisun-
schäftigung kann die Erteilung der Erlaubnis für ein- gen erteilen."
zelne Personengruppen davon abhängig gemacht
werden, daß sich der Ausländer unmittelbar vor der 2. In§ 224 wird das Zitat,,§ 19 Abs. 4" durch das Zitat
Antragstellung eine bestimmte Zeit, die vier Jahre ,,§ 19 Abs. 5" ersetzt.
nicht überschreiten darf, erlaubt oder geduldet im
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat 3. In § 229 Abs. 1 Nr. 2 wird das Zitat ,, § 19 Abs. 1.
oder daß er vor einem bestimmten Zeitpunkt in den Satz 4" durch das Zitat,,§ 19 Abs. 1 Satz 5" ersetzt
Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist ist. Die
Erlaubnis kann befristet und auf bestimmte Betriebe, 4. In§ 237 wird das Zitat,,§ 19 Abs. 3" durch das Zitat
Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke be- ,,§ 19 Abs. 4" ersetzt.
schränkt werden. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer,
die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes sind, nur beschäftigen, wenn die Ar- Artikel 2
beitnehmer eine Erlaubnis nach nach Satz 1 besit-
zen. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(2) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, soweit Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
die Beschäftigung durch eine ausländerrechtliche
Auflage ausgeschlossen ist. Artikel 3
(3) Die Rechtsvorschriften der Europäischen Ge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
meinschaften und § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 3. August 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981 803
Erstes Gesetz
zur Änderung der Bundesnotarordnung
Vom 7. August 1981
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren ab-
das folgende Gesetz beschlossen: zuschließen und die Versicherung während der
Artikel 1
Dauer seiner Bestellung aufrechtzuerhalten. Der
Versicherungsvertrag muß den von der Versiche-
Änderung der Bundesnotarordnung rungaufsichtsbehörde genehmigten allgemeinen
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Versicherungsbedingungen mit der Maßgabe ent-
sprechen, daß Versicherungsfall jede einzelne
Teil 111, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 6 Pflichtverletzung ist, die Haftpflichtansprüche ge-
gen den Notar zur Folge haben könnte. Die Mindest-
des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1S. 677), wird
versicherungssumme beträgt fünfhunderttausend
wie folgt geändert:
Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall. Die Lei-
1 . Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt: stungen des Versicherers für alle innerhalb eines
Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen
,,§ 6a auf den doppelten Betrag der Mindestversiche-
Die Bestellung muß versagt werden, wenn der Be- rungssumme begrenzt werden. Der Versicherungs-
werber weder nachweist, daß eine Berufshaft- vertrag muß dem Versicherer die Verpflichtung auf-
pflichtversicherung (§ 19 a) besteht, noch eine vor- erlegen, der Landesjustizverwaltung und der Notar-
läufige Deckungszusage vorlegt." kammer den Beginn und die Beendigung oder Kün-
digung des Versicherungsvertrages sowie jede Än-
2. § 7 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: derung des Versicherungsvertrages, die den vorge-
schriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt,
.,Er hat mit Ausnahme des § 1 9 a dieselben allge-
unverzüglich mitzuteilen. Im Versicherungsvertrag
meinen Amtspflichten wie der Notar."
kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtver-
3. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt: letzungen bei der Erledigung eines einheitlichen
Amtsgeschäftes, mögen diese auf dem Verhalten
.. § 1~ a
des Notars oder einer von ihm herangezogenen
(1) Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaft- Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall
pflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner gelten.
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(2) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 10. In § 67 Abs. 2 wird nach der Nummer 2 der Punkt
1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende
zulässig. Nummer 3 angefügt:
(3) Zuständige Stelle im Sinne des§ 158 c Abs. 2
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist ,,3. Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haft-
die Landesjustizverwaltung. pflichtversicherung nach § 19 a abzuschließen,
um auch Gefahren aus solchen Pflichtverlet-
(4) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des zungen zu versichern, die nicht durch Versiche-
rungsverträge nach § 19. a gedeckt sind, weil
Bundesrates die Mindestversicherungssumme für
die Pflichtversicherungen nach Absatz 1 anders die durch sie verursachten Vermögensschäden
die Deckungssumme übersteigen oder weil sie
festzusetzen, wenn dies erforderlich ist um bei
als vorsätzliche Handlungen durch die allge-
einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
meinen Versicherungsbedingungen vom Versi-
einen hinreichenden Schutz der Geschädigten si-
cherzustellen.'' cherungsschutz ausgenommen sind. Für diese
Versicherungsverträge gilt, daß die Versiche-
rungssumme für jeden versicherten Notar min-
4. § 39 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: destens fünfhunderttausend Deutsche Mark für
,,(4) Auf den Vertreter sind die für den Notar jeden Versicherungsfall betragen muß; die Lei-
geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19 a stungen des Versicherers für alle innerhalb ei-
entsprechend anzuwenden, soweit nicht nach- nes Versicherungsjahres von einem Notar ver-
stehend etwas anderes bestimmt ist." ursachten Schäden dürfen jedoch auf den vier-
fachen Betrag der Mindestversicherungs-
summme begrenzt werden. § 19 a Abs. 4 ist
5. In § 50 Abs. 1 wird nach der Nummer 7 der Punkt entsprechend anzuwenden. Die Landesregie-
durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende rungen oder die von ihnen durch Rechtsverord-
Nummer 8 angefügt: nung bestimmten Stellen werden ermächtigt,
,,8. wenn er nicht die vorgeschriebene Haftpflicht- durch Rechtsverordnung unter Berücksichti-
versicherung ( § 19 a) unterhält." gung der möglichen Schäden Beträge zu be-
stimmen, bis zu denen die Gesamtleistung des
Versicherers für alle währen.deines Versiche-
6. § 52 wird wie folgt geändert: rungsjahres von allen versicherten Notaren
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: verursachten Schäden in den Versicherungs-
„Das gleiche gilt für einen Anwaltsnotar, wenn verträgen begrenzt werden darf."
sein Amt durch Entlassung (§ 48) erloschen ist
oder ihm nach Verzicht auf die Rechte aus der 11. Nach § 95 wird folgender § 95 a eingefügt:
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Erlaubnis
,,§ 95a
erteilt worden ist, sich weiterhin Rechtsanwalt zu
nennen." ( 1 ) Sind seit einem Dienstvergehen, das nicht
eine zeitlich befristete oder dauernde Entfernung
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
aus dem Amt oder eine Entfernung vom bisherigen
,,Ist der frühere Notar zur Rechtsanwaltschaft zu- Amtssitz rechtfertigt, mehr als fünf Jahre verstri-
gelassen, so erlischt die Befugnis, sich „Notar chen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig. Diese
außer Dienst'' zu nennen, wenn er sich nach dem Frist wird ,durch die Verhängung einer Disziplinar-
Wegfall seiner Zulassung nicht weiterhin verfügung und durch jede sie bestätigende Ent-
Rechtsanwalt nennen darf." scheidung sowie durch die Einleitung eines förm-
lichen Disziplinarverfahrens unterbrochen. Sie ist
7. In§ 55 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: für die Dauer des förmlichen Disziplinarverfahrens
„Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht gehemmt.
mehr vornehmen.'' (2) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben
Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden,
8. § 56 wird wie folgt geändert: so ist die Frist für die Dauer des Strafverfahrens
gehemmt.''
a) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 3.
b) Der jetzige Absatz 3 wird Absatz 4. 12. § 109 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 109
9. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in
,,(2) Die Notarkammer hat sich und den Notariats- Disziplinarsachen gegen Notare sind die für das
verweser gegen Verluste aus der Haftung nach Ab- Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts in Dis-
satz 1 durch Abschluß von Versicherungen zu si- ziplinarsachen geltenden Vorschriften entspre-
chern, die den in §§ 19 a und 67 Abs. 2 Nr. 3 gestell- chend anzuwenden; § 95 a bleibt unberührt. Die im
ten Anforderungen genügen müssen. Die An- Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem
sprüche aus der Haftpflichtversicherung soll auch Bundesdisziplinaranwalt zustehenden Befugnisse
der Notariatsverweser im eigenen Namen geltend werden von dem Generalbundesanwalt beim Bun-
machen können." desgerichtshof wahrgenommen.''
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981 805
13 . Nach § 11 0 wird folgender § 110 a eingefügt: zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom
,,§ 110 a 16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1453) wird wie folgt geän-
(1) Eintragungen in den über den Notar geführten dert:
Akten über einen Verweis oder eine Geldbuße sind
nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese Diszipli- 1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Zeile
narmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus
den über den Notar geführten Akten zu entfernen ,,- in Frankreich: Avocat -"
und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen die- die Zeile
se Maßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen
,,- in Griechenland: ÖtKTJyOpO~ -"
nicht mehr berücksichtigt werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die eingefügt.
Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Notar 2. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
ein Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein eh- a) In Buchstabe e wird der Punkt durch ein Komma
rengerichtliches oder ein berufsgerichtliches Ver- ersetzt.
fahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme
b) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße
lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist. „f) die Rechtsanwaltskammer in Celle
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von für die Personen aus Griechenland."
Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Ermahnungen
durch die Notarkammer und für Mißbilligungen
durch die Aufsichtsbehörde entsprechend. Die Frist Artikel 3
beträgt fünf Jahre."
Berlin-Klausel
14. § 113 Abschnitt I Abs. 3 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
„5. die einheitliche Durchführung der Versicherung Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
der Notare nach § 19 a und der Notarkammern Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
nach § 61 Abs. 2 und§ 67 Abs. 2 Nr. 3." erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Durchführung
der Richtlinie des Rates der Artikel 4
Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Inkrafttreten
freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Das Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates Kraft mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 1 bis 5, 9, 10 und
der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 14, die am 1 . Januar 1983 in Kraft treten.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 7. August 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Gesetz
z:UII'' Änderung des Gesetzes vom 6. März 1980
Vom 7. August 1981
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
dlas folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Personalausweise
Das Gesetz. zur Änderung des Gesetzes über Perso-
milla usweise vom 6. März 1980 (BGBI. I S. 270) wird wie
folgt geändert:
Artikel 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
'"(1) Der Tag des lnkrafttretens dieses Gesetzes wird
1U1nbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2 durch be-
sonderes Gesetz. bestimmt."
Artikel 2
Inkrafttreten
rneses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Ksaft
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wiird i1m Bundesgesetzblatt verkündet
Bonn, den 7 . August 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
rn,r das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981 807
Erstes Gesetz
zur Änderung des Beitreibungsgesetzes-EG
Vom 7. August 1981
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
das folgende Gesetz beschlossen:
3. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 1
„Vollstreckungsbehörden für Forderungen, die die
Das Beitreibungsgesetz-EG vom 10. August 1979 Umsatzsteuern betreffen, soweit diese Steuern nicht
(BGBI. 1 S. 1429) wird wie folgt geändert: als Eingangsabgaben geschuldet werden, sind die
Finanzämter."
1 . Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Gesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsricht-
linie (EG-Beitreibungsgesetz - EG-BeitrG)". Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 und
2. § 1 wird wie folgt geändert:
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
a) In Nummer 4 werden die Worte „und Umsatzsteu- im Land Berlin.
ern" gestrichen.
b) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 ein-
Artikel 3
gefügt:
,,5. Umsatzsteuern,". Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 7. August 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Neunzehntes Strafrechtsänderungsgesetz ( 19. StrÄndG)
Vom 7. August 1981
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Die §§ 88 a und 130 a des Strafgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975
(BGBI. 1 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28. März 1980 (BGBI. 1 S. 373), werden aufgehoben.
Artikel 2
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 7. August 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981 809
Verordnung
über den Zahlungsverkehr, die Buchführung
und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung
(Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)
Vom 3. August 1981
In h altsverzeich ni s
Erster Abschnitt Dritter Abschnitt
Zahlungsverkehr Buchführung und Rechnungslegung
§ Abwicklung des Zahlungsverkehrs § 9 Grundsätze für die Buchführung
§ 2 Kassenordnung § 10 Führung der Bücher
§ 3 Prüfungen der Kasse und der Buchhaltung § 11 Tages- und Monatsabstimmung
§12 Inventar
§13 Einsatz der automatischen Datenverarbeitung
Zweiter Abschnitt §14 Rechnungslegung
Rechnungsbelege
§ 4 Belegpflicht Vierter Abschnitt
§ 5 Belege für Einzahlungen, Auszahlungen Übergangs- und Schlußvorschriften
und Buchungen ohne Zahlungsvorgang
§15 Verbände und Vereinigungen
§ 6 Zahlungsanordnung
§16 Ausnahmeregelung für die Unfallversicherung
§ 7 Quittung §17 Berlin-Klausel
§ 8 Feststellung der Rechnungsbelege
§18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Grund des § 78 des Vierten Buches Sozialgesetz- - des § 22 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über eine Alters-
buch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, hilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntma-
BGBI. 1 S. 3845), sowie, jeweils in Verbindung mit dem chung vom 14. September 1965 (BGBI. I S. 1448), der
eingangs genannten § 78, auf Grund durch Artikel II § 4 Nr. 4 des eingangs genannten Ge-
- des § 368 k Abs. 3 Satz 5 und des § 414 Abs. 4 setzes angefügt worden ist, und
Satz 4, 1. Halbsatz der Reichsversicherungsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- - des § 56 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Kran-
mer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die kenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972
durch Artikel II § 1 Nr. 5 und 7 des eingangs genann- (BGBI. I S. 1433), der durch Artikel II § 5 Nr. 3 des ein-
ten Gesetzes neu gefaßt worden sind, gangs genannten Gesetzes angefügt worden ist,
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des zweiter Abschnitt
Bundesrates:
Rechnungsbelege
§4
Erster Abschnitt Belegpflicht
Zahlungsverkehr Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs-
und Abschlußbuchungen kann von diesem Grundsatz
§ 1 abgewichen werden. Es ist sicherzustellen, daß eine
Abwicklung· des Zahlungsverkehrs nochmalige Verwendung von Rechnungsbelegen aus-
geschlossen ist.
( 1) Der Zahlungsverkehr ist ordnungsgemäß, sicher §5
und wirtschaftlich durchzuführen.
Belege für Einzahlungen, Auszahlungen
(2) Einzahlungen und Auszahlungen sind grundsätz- und Buchungen ohne Zahlungsvorgang
lich nur auf Grund von Zahlungsanordnungen anzuneh-
men oder zu leisten. Ausnahmsweise sind Einzahlungen ( 1) Belege für Einzahlungen und für Auszahlungen be-
auch ohne Zahlungsanordnung anzunehmen, wenn für stehen aus
sie ein sachlicher Grund anzuerkennen ist. 1. der Zahlungsanordnung (Annahmeanordnung oder
(3) Anordnungsbefugte (§ 6 Abs. 2) und Feststel- Auszahlungsanordnung),
lungsbefugte (§ 8 Abs. 4) dürfen an der Abwicklung der 2. den sonstigen die Zahlung begründenden Unter-
Kassengeschäfte nicht beteiligt sein. Ausnahmen kön- lagen,
nen in der Kassenordnung für bestimmte begründete 3. der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung.
Fälle zugelassen werden.
(2) Belege für Buchungen, denen kein Zahlungsvor-
(4) Die Buchhaltungs- und Kassengeschäfte sind gang zugrunde liegt, bestehen aus
nach Möglichkeit verschiedenen Bediensteten zu über-
tragen; diese sollen sich regelmäßig nicht vertreten. 1. der Buchungsanordnung,
2. den sonstigen die Buchung begründenden Unter-
lagen.
§2
§6
Kassenordnung
Zahlungsanordnung
Der Vorstand hat zur Sicherheit der Kassen- und der
( 1) Die Zahlungsanordnung kann erteilt werden als
Buchhaltungsgeschäfte eine Kassenordnung aufzu-
stellen. Die Aufsichtsbehörde ist von der Kassenord- 1. Einzelanordnung für eine Zahlung,
nung und ihren Änderungen zu unterrichten. Die Unter- 2. Sammelanordnung für mehrere Zahlungen,
richtung kann unterbleiben, soweit die Kassenordnung
mit der Musterkassenordnung übereinstimmt, die der 3. Daueranordnung für laufende Zahlungen,
zuständige Bundes- oder Landesverband beziehungs- 4. abgekürzte Zahlungsanordnung,
weise die zuständige Bundesvereinigung in Abstim-
5. allgemeine Zahlungsanordnung.
mung mit den für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden oder den von diesen (2) Die Zahlungsanordnung ist von dem oder den zur
bestimmten Stellen aufgestellt hat. Anordnung Befugten (Anordnungsbefugter) zu unter-
schreiben.
(3) In der Zahlungsanordnung dürfen die Höhe des
§3 Betrages, der anzunehmen oder auszuzahlen ist, und
Prüfungen der Kasse und der Buchhaltung die Bezeichnung des Einzahlers oder des Empfängers
nicht geändert werden.
( 1) Der Geschäftsführer oder das zuständige Mitglied
der Geschäftsführung - sofern nach der Satzung nicht (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Buchungs-
der Vorstand zuständig ist- oder die von diesen heran- anordnung ohne Zahlungsvorgang (§ 5 Abs. 2) ent-
gezogene Prüfungsstelle hat unvermutet Prüfungen vor- sprechend.
zunehmen; eine Prüfung im Jahr hat sich auch auf die §7
Vermögensbestände zu beziehen. Quittung
(2) Betriebskassen und Zahlstellen sind jährlich min- (1) Über jede Einzahlung, die durch Übergabe von
destens einmal unvermutet zu prüfen. Zahlungsmitteln geleistet wird, ist eine Quittung mit
(3) Wenn durch ein ungewöhnliches Ereignis ein Durchschrift auszustellen. Auf die Durchschrift kann bei
Schaden entstanden ist oder ein solcher vermutet wird, maschinell erstellten Quittungen dann verzichtet wer-
ist unverzüglich zu prüfen. den, wenn im gleichen Arbeitsgang eine Buchung er-
folgt. Über unbare Einzahlungen braucht die Kasse nur
(4) Werden bei den Prüfungen Mängel von grundsätz- auf Verlangen eine Quittung auszustellen; dabei ist die
licher Bedeutung oder Schäden von erheblichem finan- Art der Zahlung (Zahlungsweg) anzugeben. Ausnahmen
ziellem Umfang festgestellt, ist die Aufsichtsbehörde zu von Satz 1 können für bestimmte begründete Fälle in der
unterrichten. Kassenordnung zugelassen werden.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981 811
(2) Über jede Auszahlung, die durch Übergabe von § 11
Zahlungsmitteln geleistet wird, ist eine Quittung zu ver- Tages- und Monatsabstimmung
langen.
(1) Für jeden Tag, an dem Zahlungen angenommen
oder geleistet worden sind, ist der buchmäßige Bestand
§8
der Barmittel und Giroguthaben einschließlich der Post-
Feststellung der Rechnungsbelege scheckguthaben (sofort verfügbare Zahlungsmittel) mit
dem tatsächlichen Bestand abzustimmen.Termingelder
( 1) Alle Rechnungsbelege bedürfen grundsätzlich der
können in die Tagesabstimmung einbezogen werden.
sachlichen und rechnerischen Feststellung.
(2) Das Zeitbuch und das Sachbuch sind für jeden
(2) Auf die sachliche und rechnerische Feststellung
Monat abzustimmen.
von sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen
kann insoweit verzichtet werden, als die Unterlagen von (3) Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 sind zu-
Behörden, von Gerichten oder von Sozialversicherungs- lässig, wenn dies in allgemeinen Verwaltungsvorschrif-
trägern und ihren Verbänden vorliegen und die Zahlun- ten vorgesehen ist.
gen auf Rechtsvorschriften beruhen.
(3) Bei allgemeinen Zahlungsanordnungen oder bei § 12
Zuhilfenahme von besonderen technischen Büroorgani-
Inventar
sationsmitteln kann von Absatz 1 abgewichen werden,
wenn dies in allgemeinen Verwaltungsvorschriften nä- Gegenstände der beweglichen Einrichtung sind in
her bestimmt ist. einem Verzeichnis (lnventarverzeichnis) nachzuweisen.
Bei geringwertigen Gegenständen kann nach Maßgabe
(4) Mit der Feststellung darf nur beauftragt werden,
allgemeiner Verwaltungsvorschriften von dem Nach-
wer nach seiner Fachkenntnis dazu in der Lage ist
weis abgesehen werden .
(Feststellungsbefugter). Die Befugnis zur sachlichen
und rechnerischen Feststellung ist schriftlich zu regeln.
§13
Einsatz der automatischen Datenverarbeitung
Dritter Abschnitt
Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung hat
Buchführung und Rechnungslegung bei Verwendung von automatischen Datenverarbei-
tungsanlagen zur Sicherheit des Verfahrens eine
§9
Dienstanweisung zu erlassen. Die Grundsätze ord-
Grundsätze für die Buchführung nungsmäßiger Datenverarbeitung sind zu beachten.
( 1) Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
sind zu beachten; Buchungen und sonstige Aufzeich- §14
nungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet Rechnungslegung
und nachprüfbar vorzunehmen.
(1) Für jedes Geschäftsjahr sind die Bücher abzu-
(2) Alle Buchungen sind in zeitlicher Reihenfolge schließen.
(Zeitbuch/ Journal) und in sachlicher Ordnung (Sach-
buch/Konten) vorzunehmen. (2) In der Jahresrechnung (§ 27 SVHV) ist nach der
Gliederung des jeweils geltenden Kontenrahmens
(3) Die Beträge sind brutto zu buchen, das heißt ohne Rechnung zu legen.
Abzug der Erstattungen mit Ausnahme von Rabatten
und Skonti, soweit die Bestimmungen zu einzelnen
Positionen des den Buchungen zugrunde zu legenden
Kontenrahmens nichts anderes vorschreiben.
Vierter Abschnitt
§ 10
Übergangs- und Schlußvorschriften
Führung der Bücher §15
( 1) Die gleichzeitige Eintragung im Zeitbuch und im Verbände und Vereinigungen
Sachbuch ist zulässig, wenn die Bücher im Durch- Für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen
schreibeverfahren geführt oder andere technische Hilfs- auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körper-
mittel verwendet werden. schaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die Vor-
(2) Werden die Bücher auf maschinell verwertbaren schriften dieser Verordnung entsprechend.
Datenträgern geführt, genügt es, wenn der Buchungs-
stoff nur einmal erfaßt wird; dabei ist sicherzustellen, §16
daß die Buchungen in zeitlicher Reihenfolge und in Ausnahmeregelung für die Unfallversicherung
sachlicher Ordnung dargestellt werden können. Insbe-
sondere muß sichergestellt sein, daß die Daten verfüg•- ( 1) Ist der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder die
bar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist Bundesanstalt für Arbeit Träger der gesetzlichen Unfall-
ausgedruckt oder auf sonstige Weise lesbar gemacht versicherung, sind auf die Ausführungsbehörden nach
werden können. § 766 der Reichsversicherungsordnung die §§ 1 bis 13
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn ein Gemein- §18
deunfallversicherungsverband als Ausführungsbehörde
bestimmt ist. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Die Aufsichtsbehörde kann für solche Gemein- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
deunfallversicherungsverbände, deren Rechnungsfüh-
rung auf die einer Gebietskörperschaft abgestellt ist, 1. die Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buch-
und für die besonderen Träger der gesetzlichen Unfall- führung und Rechnungslegung in der Rentenversi-
versicherung für die Feuerwehren Ausnahmen von den cherung (RVRV) vom 20. November 1978 (BGBI. 1
Vorschriften der §§ 1 bis 13 zulassen. S.1811)und
2. die Verordnung über Art und Form der Rechnungs-
§ 17 führung bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversi-
cherung (RUV) vom 8. September 1967 (Beilage zum
Berlin-Klausel
BAnz. Nr. 174 vom 15. September 1967) mit der
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei- Maßgabe, daß die Jahresrechnung für das Ge:.
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des Ge- schäftsjahr 1981 noch in der Gliederung des der vor-
setzes vom 23. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3845) auch genannten Verordnung als Anlage beigefügten Kon-
im land Berlin. tenrahmens aufzustellen ist.
Bonn, den 3. August 1981
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981 813
sechste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
Vom 5. August 1981
Auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung e) In Nummer 2.1.1 wird das Wort „Niederdruck-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar dampfkesseln" durch die Worte „Dampfkesseln
1978 (BGBI. I S. 97) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt der Gruppe II" ersetzt.
des Verwaltungskostengesetzes vom 25. Juni 1970
(BGBI. 1S. 821) verordnet die Bundesregierung mit Zu- f) Nummer 2.1.2 erhält folgende Fassung:
stimmung des Bundesrates:
,,2.1 .2 Die Grundgebühr wird bei Dampferzeu-
Artikel 1 gern nach der Dampfleistung D in tlh und
bei Heißwassererzeugern nach der Wär-
Die Kostenverordnung für die Prüfung überwa- meleistung Q in GJ/h berechnet. Die
chungsbedürftiger Anlagen vom 31. Juli 1970 (BGBI. 1 Grundgebühr beträgt je Dampfkessel mit
S. 1162), zuletzt geändert durch Verordnung vom einer Dampfleistung bzw. Wärmeleistung
14. August 1980 (BGBI. 1 S. 1463), wird wie folgt geän- bis 4 t/h in DM: 38,15 · D + 68,-
dert:
bzw.
bis 10 GJ/h in DM: 15,00 · Q + 68,-
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
über 4 tlh in DM: 19,10 · D + 144,-
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: bzw.
„ 1 Dampfkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4 über 10 GJ/h in DM: 7,50 · Q + 144,-".
DampfkV".
g) Nummer 2.6 erhält folgende. Fassung:
b) In Nummer 1 .3.2.3 werden die Worte „befristete
Betriebserlaubnis nach § 11 Abs. 2 DampfkV" „2.6 Sonstige Prüfungen
durch die Worte „Teilerlaubnis nach § 11 Für die in den Nummern 2.2 bis 2.5 nicht ge-
DampfkV" ersetzt. . nannten Prüfungen werden Gebühren nach
dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen
c) Nummer 1.7 erhält folgende Fassung: für jeden Sachverständigen
„ 1.7 Sonstige Prüfungen für jede vollendete Stunde 76,00 DM
Für die in den Nummern 1.2 bis 1.6 nicht ge-
und für jede
nannten Prüfungen werden Gebühren nach
begonnene Viertelstunde 19,00 DM."
dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen
für jeden Sachverständigen
für jede vollendete Stunde 76,00 DM h) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
und für jede „3 Dampfkessel der Gruppen I und III nach § 4
begonnene Viertelstunde 19,00 DM." Abs. 1 und 3 DampfkV".
d) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
i) In Nummer 3.1 wird das Wort „Kleindampfkes-
„2 Dampfkessel der Gruppe II nach § 4 Abs. 2 seln" durch die Worte „Dampfkesseln der Grup-
DampfkV". pe III" ersetzt.
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
k) Nummer 3.2 erhält folgende Fassung: durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zu-
„3.2 Sonstige Prüfungen schlag bis zu 100 v. H. erhoben."
Für die in der vorstehenden Nummer nicht d) Nummer 5.2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
genannten Prüfungen von Dampfkesseln
der Gruppe III und für Prüfungen von Dampf- „Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin
kesseln der Gruppe I werden Gebühren und zurück länger als eine Stunde reisen muß,
nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie be- wird für die über eine Stunde hinausgehende Zeit
tragen für jeden Sachverständigen ein Reisezeitzuschlag von 19,00 DM für jede be-
gonnene Viertelstunde erhoben."
für jede vollendete Stunde 76,00 DM ·
und für jede
begonnene Viertelstunde 19,00 DM." 5. Anhang V wird wie folgt geändert:
1) In Nummer 4.1 werden das Wort „Hochdruck- a) Nach Nummer 5.2 wird folgende neue Nummer
dampfkesseln" durch die Worte „Dampfkesseln 5.2 a eingefügt:
der Gruppe -IV'', das Wort „Niederdruckdampf- „5.2 a Mehrere Prüfungen an mehreren Tanks
kesseln" durch die Worte „Dampfkesseln der Werden gleichzeitig oder unmittelbar
Gruppe II" und das Wort „Kleindampfkesseln" nacheinander mehrere Prüfungen an meh-
durch die Worte „Dampfkesseln der Gruppe III" reren Tanks vorgenommen, ermäßigen
ersetzt.
sich die Gebühren nach den Nummern 5.1
m) Nummer 5.1 Satz 2 erhält folgende Fassung: bzw. 5.2 bei dem zweiten Tank oder der
zweiten Prüfung an einem dieser Tanks
„Werden die Prüfungen außerhalb der für den um 15 v. H. sowie bei dem dritten und je-
Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit dem weiteren Tank oder bei der dritten
durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zu- oder jeder weiteren Prüfung an einem die-
schlag bis zu 100 v. H. erhoben." ser Tanks um 25 v. H."
n) Nummer 5.2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
b) Die bisherige Nummer 7 wird durch den dieser
„Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin Verordnung als Anlage 2 beigefügten Anhang V
und zurück länger als eine Stunde reisen muß, Nummer 7 ersetzt.
wird für die über eine Stunde hinausgehende Zeit
ein Reisezeitzuschlag von 19,00 DM für jede be- c) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
gonnene Viertelstunde erhoben." „9 Sonstige Prüfungen
Für die in den Nummern 1 bis 6 und 8 nicht ge-
2. Anhang II wird wie folgt geändert: nannten Prüfungen werden die Gebühren
a) In Nummer 4.1 wird der Betrag „DM 60,00" durch nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betra-
„DM 76,00" und der Betrag „DM 15,00" durch gen für jeden Sachverständigen
,,DM 19,00" ersetzt. für jede vollendete Stunde 76,00 DM
und für jede
b) In Nummer 4.3.2 werden die Worte „von DM 15,00 begonnene Viertelstunde 19,00 DM."
für jede vollendete Viertelstunde" ersetzt durch
die Worte „von DM 19,00 für jede begonnene Vier- d) Nummer 11.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
telstunde".
"Werden die Prüfungen außerhalb der für den
Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit
3. Der bisherige Anhang III wird durch den dieser Ver- durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zu-
ordnung als Anlage 1 beigefügten Anhang III ersetzt. schlag bis zu 100 v. H. erhoben."
e) Nummer 11.2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
4. Anhang IV wird wie folgt geändert:
„Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin
a) Nummer 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: und zurück länger als eine Stunde reisen muß,
,,Sie beträgt je Prüfung für jeden Sachverstän- wird für die über eine Stunde hinausgehende Zeit
digen für ein Reisezeitzuschlag von 19,00 DM für jede be-
jede vollendete Stunde 76,00 DM gonnene Viertelstunde erhoben.''
und für jede
begonnene Viertelstunde 19,00 DM." 6. Anhang VI wird wie folgt geändert:
b) Nummer 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: a) Nummer 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie betragen für jeden Sachverständigen „Sie beträgt für jeden Sachverständigen
für jede vollendete Stunde 76,00 DM für jede vollendete Stunde 76,00 DM
und für jede und für jede
begonnene Viertelstunde 19,00 DM." begonnene Viertelstunde 19,00 DM."
c) Nummer 5.1 Satz 2 erhält folgende Fassung: b) Nummer 2.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Werden die Prüfungen außerhalb der für den „Werden die Prüfungen außerhalb der für den
Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981 815
durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zu- Artikel 2
schlag bis zu 100 v. H. erhoben."
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 156 der Gewerbe-
c) Nummer 2.2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
ordnung auch im Land Berlin.
„Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin
und zurück länger als eine Stunde reisen muß, Artikel 3
wird für die über eine Stunde hinausgehende Zeit
ein Reisezeitzuschlag von 19,00 DM für jede be- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gonnene Viertelstunde erhoben." in Kraft.
Bonn, den 5. August 1981
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 1 Anhang III
(zu Artikel 1 Nr. 3)
Gebühren
für die Prüfung von Aufzugsanlagen
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:
1 Aufzugsanlagen
1. 1 Die für eine bestimmte Prüfung- abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3- zu erhebende Ge-
bühr besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1 .2, ver-
vielfacht mit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlägen
nach Nummer 1 .4. Bei der Prüfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.
1.2 Grundgebühr
Grundgebühr G
Art der Aufzugsanlage
in DM
Gruppe 1: 157,-
a) Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug
b) Personen-Umlaufaufzug
c) Mühlenaufzug
d) Bauaufzug mit Personenbeförderung
e) Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl) in Getreidemühlen
Gruppe II: 109,-
a) Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Lagerhausaufzug
d) Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung
e) Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung,
Gruppe III: 72,-
a) Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung
d) Bau-Güteraufzug
e) Behindertenaufzug
f) Ablaßvorrichtung
g) Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
Gruppe IV: 177,-
a) Fassadenaufzug
Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen un-
ter die Gruppe 1, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten
Aufzüge fallen unter die Gruppe II und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter
die Gruppe III.
Nlr. 34 - lag de,r Ausgabe:: Bonn, den 13. August 1981 817
1. 3 Prüfungs f a k 1m e n
Prüfungsfaktor f für Aufzüge
der Gruppe
11 III IV
Abnahmeprüfung
Prüfung der Anzeigeuntedagen
1.3 . 1 für die Unterlagen der ersten Aufzugsaniage 1,00 1,00 1,00 1,00
1.3.2 für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder wei-
teren Aufzugsanlage derselben Ausführung und dessel-
ben Betriebes 0,50 0,50 0,50 0,50
Prüfung der Aufzugsanlage
1.3.3 für die erste Aufzugsanlage 1,50 1,50 1,50 1,40
1 . 3.4 für jede weitere an demselben Tage geprüfte Auf-
z.ugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung
an diesem Tage zu Ende geführt ist 1,35 1,35 1,35 1,30
Wiederkehrende Prührngem
Hauptprüfung
1 . 3.5 für die erste Aufzugsanlage 1,00 1,00 1,00 1,00
1.3.6 für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugs-
anlage desselben Betriebes, sofem diese Prüfung an
diesem Tage zu Ende geführt ist: 0,90 0,90 0,90 0,90
1.3.7 Z.wischenprüfung 0,50 0,50 0,75 0,90
1.4 Zuschläge
1.4.1 Bei mehr als 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle 14,-DM
1.4.2 Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen
25 m 29,-DM
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach
Nummer 1 .4.1 berechnet werden.
1.4.3 Bei Aufzügen - ausgenommen Fassadenaufzügen - mit mehr als 1 000 kg Tragfähigkeit
beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1 000 kg 14,-DM
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben
1.4.4 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede
weiteren und angefangenen 100 1kg 14,-DM
1.4.5 Bei Aufzügen - ausgenommen hydraulische Aufzüge mit von Kolben bewegten Lastauf-
nahmemitteln-, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch
eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag 58,-DM
1.4.6 Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren beträgt der Zuschlag
für jeden Antrieb 14,-DM
1.4.7 Bei Aufzügen
mit elektrischer Steuerung für Einfohren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht-
oder Fahrkorbtür oder
mit Rampenfahrt oder
mit Umgehungsschaltung oder
mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung
beträgt der Zuschlag 29,-DM
Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.
1.4.8 Bei Aufzügen in expiosionsgeschütz.ter Ausführung beträgt der Zuschlag 58,-DM
1.4.9 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt
der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 29,-DM
1.5 Prüfung der statischen Berechnung
Für die Prüfung der statischen Berechnung von Bau-Güteraufzügen, Bauaufzügen mit
Personenbeförderung und Fassadenaufzügen wird- unabhängig von der Gebühr für die
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anzeigeunterlagen nach Nummer 1 .3.1 - die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet.
Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 61,-DM
1„6 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erho-
ben.
2 Aufzugswärterprüfung
2 . ·1 Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben 36,-DM.
2. 2 Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugs-
wärter werden 90 v. H. der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
3 Sonstige Aufzugsanlagen und Prüfungen
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Aufzugsanlagen und Prüfungen
werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-
verständigen für jede vollendete Stunde 76,-DM
und für jede begonnene Viertelstunde 19,- DM.
4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
wurden
4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die
Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene
oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer
1.1 ohne Zuschläge nach Nummer 1.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.
4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht been-
dete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben
unberücksichtigt.
5 Termin- und Reisezeitzuschläge
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die
Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sach-
verständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H.
erhoben.
5„2 Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muß, wird für
die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 19,- DM für jede begonnene Viertel-
stunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei den Prüfungen er-
hoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück länger als eine Stunde reisen wür-
de. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig zu berechnen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981 819
Anhang V Anlage 2
(zu Artikel 1 Nr. 5
Buchstabe b)
7 Fernleitungen
7.1 Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer Flüssigkeiten
- Vorprüfung
- Bauprüfung erstmalige
- Festigkeits- und Dichtheitsprüfung Prüfungen
- Abnahmeprüfung 1
- Wiederkehrende Prüfung
werden Gebühren erhoben, die im einzelnen nach der Formel
K = d · (1 · A + B) + Z · C
errechnet werden.
Hi.erin bedeuten:
K = Gebühr in DM
d = durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 7.2
1 = Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 7.3 zu be-
rücksichtigen sind.
Bei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem größten Durch-
messer mit 100 v. H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v.H. der Länge in Ansatz gebracht.
Eine Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die gleich-
artige Fördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km überwiegend
in einem Abstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung einbezo-
gene Doppelleitungen, z. 8. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden Prü-
fungen nicht angerechnet.
A = prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in DM/km nach Nummer 7.3
B = stations- und prüfartabhängiger Faktor in DM nach Nummer 7.4
C = prüfabhängiger Faktor in DM nach Nummer 7.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflußgebieten
Z = Anzahl der DMS-Meßgitter bzw. SDM-Meßlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweiglei•
tungen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflußgebieten
Ergeben sich bei Anwendung der Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren oder wird nur ein Teil
der Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt (Teilprüfung), so ist die Gebühr entsprechend dem
tatsächlichen Aufwand zu mindern.
Bei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km hinausgehende Leitungslänge
bei der Gebührenerrechnung für Vor- und Abnahmeprüfung um 20 v. H. vermindert. Für die über 150 km
hinausgehende Leitungslänge beträgt die entsprechende Minderung 50 v. H., für die über 225 km hinaus-
gehende Leitungslänge 65 v. H.
7. 2 Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:
Außendurchmesser Vor- Bau- Festig- Abnahme- Wieder-
der Fernleitung in mm prü- prü- keits- prüfung kehrende Prüfung
fung fung u. Dicht- bei Medium
heits-
prüfung Rohöl Produkt
~ 273,1 0,6 0,6 0,6 0,65 0,75 0,80
> 273, 1 < 304,8 0,7 0,6 0,7 0,7 0,75 0,80
~ 304,8 ~ 406,4 0,7 0,6 0,7 0,7 1,00 1,08
> 406,4 ~ 711,2 1,0 1,0 1,0 1,0 1,00 1,08
> 711,2 1,3 1,5 1,3 1,3 1,00 1,08
Ergeben sich hiernach bei den erstmaligen Prüfungen von Leitungen bis zu 273, 1 mm Durchmesser un-
verhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
7.3 Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge I betragen:
Vor- Bau- Festigkeits- Abnahme- Wieder-
prüfung prüfung und Dichtheits- prüfung kehrende
prüfung Prüfung
Mindest-
länge 1 5 1 5* 5 5
Faktor A 1300 3370 1170 970 93,6**
* Bei einer Dichtheitsprüfung, die aus einer äußeren Besichtigung besteht, beträgt die
Mindestlänge 1= 1 km.
** Der Faktor A berücksichtigt für die Dichtheitsprüfung jährliche Prüffristen; für jede zusätzliche
Dichtheitsprüfung beträgt der Zahlenwert für den Faktor A 13,52
7..4 Der Zahlenwert für den Faktor B ergibt sich aus nachstehender Tabelle; er errechnet sich aus der Summe
der auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte B 1 bis B 5.
~
Hilfs- Vor- Bau- Festigkeits- Abnahme- Wieder-
werte prü·- prü- und Dicht- prüfung kehrende
fung fung heitsprüfung Prüfung
n
Pump- und
Druckerhöh ungsstation 8 1 16125 16125 6450 12900 3120*
Übergabestation 82 5800 5800 2260 4520 1 560*
Abzweigstation 83 3870 3870 1 510 3225 1 040*
Schieberstation 84 1 510 1 510 645 1290 572*
Sicherheits- bzw.
Entlastungsstation 85 7740 7740 3225 6450 1 872*
* Die Hilfswerte B 1 bis B 5 beziehen sich bei der Prüfung der elektrotechnischen Einrichtungen
auf Prüffristen von 3 Jahren, bei der Prüfung der Dichtheit an Slopsystemen auf Prüffristen von
5 Jahren.
Bei abweichenden Prüffristen beträgt der Zahlenwert für den Faktor B für jede zusätzliche Prüfung:
:.:-~~ n
Pump- und
Hilfs-
werte
Prüfung der
elektrotechnischen
Einrichtungen
Prüfung der Dichtheit
an Slopsystemen
Druckerhöh ungsstation B1 624 520
Übergabestation 82 249,6 260
Abzweigstation 83 249,6 156
Schieberstation 84 93,6 -
Sicherheits- bzw.
Entlastungsstation 85 249,6 260
Werden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung gesteilt, so werden
für die zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v. H. der Tabellenwerte eingesetzt. Dient eine Station
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981 821
mehreren Funktionen, so gilt für diese Station der Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht; die
weiteren Funktionen werden mit 50 v. H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet.
7.5 Die Zahlenwerte für den Faktor C und die Mindestgebühren betragen:
Durchführung Auswertung Stellung- Ermittlung
von Dehnungs- und grafische nahme zu den neuer Nullwerte
messungen Darstellung Dehnungs- für Dehnungs-
von Dehnungs- messungen messungen
messungen
Faktor C
DMS-Meßgitter 6,76 4,68 1,04 83,2
SDM-Meßlängen 13,52 9,36 10,4 20,8
Die Gebühren je
Prüfung betragen
jedoch in DM
mindestens
DMS-Meßgitter 332,8 468 332,8 260/Jahr
SDM-Meßlängen 332,8 166,4 166,4 260/Jahr
Die Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen Überwachung mit den zuständigen Be-
hörden beträgt je Erörterungstermin und Sachverständigen DM 728,-.
7.6 Werden Prüfungen durchgeführt, die
1. über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im Rahmen
der Vorprüfung, Bauprüfung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, Abnahmeprüfung
oder wiederkehrende Prüfung (Prüfarten) hinausgehen
oder
2. im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind,
so ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes
Vom 5. August 1981
Auf Grund des § 1 2 Abs. 8 und des § 13 Abs. 5 des kanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes-
Dritten Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der gesetzbl. 1 S. 1853, 2093) oder" gestrichen.
Bekanntmachung vom 15. Januar 1975 (BGBI. I S. 257),
§ 12 Abs. 8 geändert durch Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c b) In Nummer 2 werden die Worte „zweiten oder"
des Gesetzes vom 30. November 1978 (BGBI. 1 gestrichen.
S. 1849), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- c) Die Nummer 3 wird gestrichen.
mung des Bundesrates:
d) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Num-
mern 3 und 4 .
Artikel 1
6. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Dritten Vermögensbildungsgesetzes ,,(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn
Die Verordnung zur Durchführung des Dritten Vermö- 1. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a des
gensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- Gesetzes die vorzeitige Verfügung bei Heirat, Tod,
chung vom 18. Juni 1976 (BGBI. I S. 1487) wird wie folgt völliger Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit
geändert: oder die vorzeitige Aufhebung der Festlegung bei
Wertpapiersparverträgen unter Wiederanlage des
Gegenwerts prämienunschädlich ist (§ 1 Abs. 4
1. In § 1 wird das Zitat ,,§ 13 Abs. 1 des Gesetzes" Nr. 2 des Spar-Prämiengesetzes, § 12 Abs. 2 Nr. 2
durch das Zitat,,§ 13 Abs. 1 und 2 des Gesetzes" er- der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prä-
setzt.
miengesetzes);
2. In § 3 Abs. 3 letzter Satz wird das Zitat,,§ 73 a Abs. 5 2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b des
der Reichsabgabenordnung" durch das Zitat ,,§ 19 Gesetzes die vorzeitige Verfügung bei Tod, völli-
Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt. ger Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit prä-
mienunschädlich ist oder der Prämienberechtigte
die auf Grund der Beleihung von Ansprüchen aus
3. In § 5 Abs. 3 wird das Datum „31. Mai" durch· das dem Bausparvertrag empfangenen Beträge un-
Datum „30. September'' ersetzt. verzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau
verwendet oder im Fall der Abtretung der Erwer-
4. § 8 wird wie folgt geändert: ber die Bausparsumme oder die auf Grund einer
a) In der Überschrift wird das Zitat ,,§ 13 Abs. 3 Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich
Buchstabe b des Gesetzes" durch das Zitat,,§ 13 und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtre-
Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes" ersetzt. tenden oder dessen Angehörige im Sinne des
§ 15 der Abgabenordnung verwendet ( § 2 Abs. 2
b) In Absatz 3 wird das Zitat ,,§ 73 a Abs. 5 der letzter Satz Wohnungsbau-Prämiengesetz, §§ 9
Reichsabgabenordnung'' durch das Zitat ,, § 19 und 15 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung
Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt. des Wohnungsbau-Prämiengesetzes);
3. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe e des
5. § 9 wird wie folgt geändert:
Gesetzes die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
a) In Nummer 1 werden die Worte „dem Zweiten Ver- Buchstabe e Nr. 1 Doppelbuchstabe aa, bb oder
mögensbildungsgesetz in der Fassung der Be- cc des Gesetzes erfüllt sind."
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981 823
7. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Artikel 2
,,(3) Werden bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Buch- Bekanntmachungserlaubnis
stabe a des Gesetzes Sparbeiträge an eine Bauspar-
kasse zur Einzahlung auf einen von dem Arbeitneh- Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
mer oder seinem Ehegatten abgeschlossenen Bau- der Verordnung zur Durchführung des Dritten Vermö-,
sparvertrag überwiesen ( § 1 Abs. 6 Spar-Prämien- gensbildungsgesetzes in der vom 1. August 1981 an
gesetz), so hat das Kreditinstitut, bei dem die vermö- geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-
genswirksame Leistung angelegt worden ist, soweit chen.
dies zur Sicherung der Rückzahlung der Arbeitneh- Artikel 3
mer-Sparzulagen erforderlich ist, bei Überweisung
Berlin-Klausel
der Sparbeiträge
1. diese als vermögenswirksame Leistungen kennt- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
lich zu machen, tungsgesetzes in Verbindung mit§ 16 des Dritten Ver-
mögensbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
2. die nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz
mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage begünstigten Artikel 4
vermögenswirksamen Leistungen besonders
auszuweisen und Inkrafttreten
3. den Vomhundertsatz der Arbeitnehmer-Sparzula- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
ge anzugeben." 1981 in Kraft.
Bonn, den 5. August 1981
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teiii 1
Sechste Verordnung
über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven
Vom 6. August 1981
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der 2 . die Sätze 19 bis 21 durch folgende Sätze:
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 „Nach 30 m biegt sie nach Nordnordwesten ab und
(BGBI. 1 S. 529) wird verordnet: folgt auf einer Strecke von 1 350 m, die letzten 200 m
- im Bogen nach Nordnordosten verlaufend, der Gren-
ze des Geländes der Carl-Schurz-Kaserne. Sie wen-
§ 1 det sich dann, die Neue Flughafenstraße übersprin-
gend, auf 100 m nach Westnordwesten und auf
Die Anlage zur Verordnung über die Grenze des Frei- 1 90 m nach Nordnordosten, folgt dann in einem Ab-
hafens Bremerhaven vom 8. Juli 1970 (BGBI. 1S. 1103), stand von etwa 10 m der Straße nach Weddewarden,
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Januar biegt vor dem Lärmschutzwall nach Südwesten ab
1981 (BGBI. 1 S. 134), wird wie folgt geändert: und verläuft in einem Abstand von 3 m an diesem
Wall entlang über den Seedeich bis 50 m in das
In Abschnitt I werden ersetzt Deichvorland, um dort nach Südsüdosten abzuknik-:
1 . der Satz 11 durch folgenden Satz: ken" Nach 660 m verläuft sie in südwestlicher Rich-
tung, bis sie den Schnittpunkt mit der Strandlinie der
„Sie überspringt das ehemalige Fischzuggleis im
Außenweser erreicht''
rechten Winkel, verläuft dann in einem Abstand von
6 m an diesem Gleis entlang weiter in nordnordost- §2
wärtiger Richtung, biegt nach 530 m im rechten Win- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
kel nach Westnordwesten, nach weiteren 330 m tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
nach Südsüdwesten ab und wendet sich nach 530 m auch im Land Bedin.
wiederum nach Westnordwesten, knickt nach 270 m
§3
um 45° nach Westsüdwesten ab und trifft nach
11 0 m auf die nach den Kaiserhäfen führenden Ei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
senbahngleise.", in IKraft.
Bonn, den 6. August 1981
Der Bundesminister der Fina1ru.e1ll!
Hans Matthöfe1r
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981 825
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Prämie
für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes
Vom 10. August 1981
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5 und des § 9 des Ge- 3. § 4 erhält folgende Fassung:
setzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-
nisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die ,,§ 4
durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 Kennzeichnung
(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund
des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der ge- Die nach Landesrecht zuständige Stelle stellt
meinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen sicher, daß Mutterkühe und trächtige Ersatzfärsen,
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirt- für die eine Prämie gewährt wird, mit einer Ohrmarke
schaft verordnet: gekennzeichnet sind, die das einzelne Tier unver-
wechselbar identifiziert. Der Prämienberechtigte hat
ein Bestandsverzeichnis über die gehaltenen Mutter-
Artikel 1 kühe und trächtigen Ersatzfärsen zu führen und Ver-
Die Verordnung über die Gewährung einer Prämie für änderungen in deren Bestand den nach Landesrecht
die Erhaltung des Mutterkuhbestandes vom 11 . August zuständigen Stellen anzuzeigen."
i 980 (BGBI. I S. 1364), geändert durch Verordnung vom
23. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2031), wird wie folgt geän- Artikel 2
dert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
1. Der Bezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung an- Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
gefügt: auch im Land Berlin.
Artikel 3
,, (Mutterkuhprämienverordnung) ''.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
2.. § 3 wird gestrichen. in Kraft.
Bonn, den 10„ August 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
14. Juli 1981 - 1 BvL 28/77, 1 Bvl 48/79, 1 BvR
154/79, 1 BvR 170/80 -, ergangen auf Vorlagen der
Amtsgerichte Pinneberg und Darmstadt sowie auf Ver-
fassungsbeschwerden, wird nachfolgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
1. § 1361 Absatz 1 Satz 1, § 1569 und§ 1573 Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des
Artikels 1 Nummern 7 und 20 des Ersten Gesetzes
zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)
vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. i S. 1421) sowie
Artikel 12 Nummer 3 Absatz 1 des Ersten Gesetzes
zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)
vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1421 ), so-
weit er diese Vorschriften betrifft, sind mit dem
Grundgesetz vereinbar.
2. § 1579 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in
der Fassung des Artikels 1 Nummer 20 des Ersten
Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts
( 1 . EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. 1
S. 1421) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgeset-
zes nicht vereinbar, soweit danach die Anwendung
des § 1579 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbu-
ches auch in besonders gelagerten Härtefällen aus-
geschlossen ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Juli 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Nr. 34 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981 82,1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 3. August 1981
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz 6. ,,ANUGA - Weltmarkt für Ernährung"'
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in vom 10. bis 15. Oktober 1981 in Köln,
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge- 7. ,, 10. RATIO - Fachmesse für RaUonalisiernng in
ändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 Büro und Produktion"
(BGBI. II S. 649), wird bekanntgemacht: vom 21. bis 25. Oktober 1981 in Friedrichshafen,
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzei- 8. ,,s _+ b - 7. Internationale Ausstellung für Sport-,
chen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: Bäder- und Freizeitanlagen mit Internationalem
Kongreß"
1. ,,SPOGA- Internationale Fachmesse für Sportarti- vom 28. bis 31. Oktober 1981 in Köln,
kel, Campingbedarf und Gartenmöbel" 9. ,,PRODUCTRONICA - 4. Internationale Fachmesse
vom 12. bis 15. September 1981 in Köln, für Fertigung in der Elektronik mit Fachsitzungen''
2. ,,Internationale Gartenfachmesse" vom 10. bis 14. November 1981 in München,
vom 13. bis 15. September 1981 in Köln, 10. ,,33. Internationale Spielwarenmesse mit Fachmes-
3. ,, 116. Zentral-Landwirtschaftsfest" se Modellbau, Hobby und Basteln"
vom 19. bis 29. September 1981 in München, vom 4. bis 10. Februar 1982 in Nürnberg,
4. ,,Internationale Messe KIND + JUGEND Köln" 11 . ,, 17. Internationale Messe INTERZOO"
vom 25. bis 27. September 1981 in Köln, vom 7. bis 9. Mai 1982 in Wiesbaden,
5. ,,20. INTERBOOT - Internationale Bootsausstellung 12. ,,IMS '82 - 13. Internationale Messe für Schuhfabri-
am Bodensee" kation und 24. Pirmasenser Lederwoche !Inter-
vom 26. September bis 4. Oktober 1981 in Fried- national"
richshafen, vom 7. bis 11. Mai 1982 in Pilrmasens.
Bonn, den 3. August 1981
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Erkel
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 6. August 1981
Tag Inhalt Seite
31. 7. 81 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 15/80 - Zollkontingent für Walz-
draht - 1. Halbjahr 1981) ............................................................... . 566
613-2-1
15. 7. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Burundi über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 568
16. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinh~itlichung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Anderung des Abkom-
mens .................................................................................. . 570
17. 7. 81 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen
der ESRO und der ELDO ................................................................ . 571
180-16, 180-18
17. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen ........................................................................... . 572
17. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisauf-
nahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen .......................................... . 573
17. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten ................................................................. . 575
17. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ............................................. . 576
20. i. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren .... 576
20. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................................... . 577
21. 7. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-spanischen Abkommens über den inter-
nationalen Straßenverkehr .............................................................. . 577
22. 7. 81 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention ......................... . 578
22. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 24 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel
und der Hausgehilfen ................................................................... . 579
22. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 25 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft ... 579
22. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 73 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute ....................... . 579
22. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes .. 579
22. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 92 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neufassung
vom Jahre 1949) ....................................................................... . 580
22. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 97 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Wanderarbeiter ................................................. . 580
22. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 114 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Heuervertrag der Fischer .................................... . 580
22. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 130 der Internationalen
Arbeitsorganisation über ärztliche Betreuung und Krankengeld ............................ . 580
28. 7. 81 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentüberein-
kommen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation .................. . 581
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981 829
Nr. 25, ausgegeben am 12. August 1981
Tag Inhalt Seite
4. 8. 81 Gesetz zu dem am 29. August 1975 in Genf unterzeichneten Genfer Protokoll zum Haager
Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle . . . . . . . . . 586
6 . 8. 81 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 593
6. 8. 81 Verordnung über den Amtsbereich der nebeneinanderliegende,n nationalen Grenzabfertigungs-
stellen am Grenzübergang Freistett/Gambsheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 596
6. 8. 81 Erste Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes I der AnlJlge l zum
Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repubtik Osterreich
über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Stau-
stufen und Grenzbrücken ergeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598
6. 8. 81 Verordnung über die Durchführung der schweizerischen Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet
am Grenzübergang Rielasingen/Ramsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600
22. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 134 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 602
22. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . 602
22. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe
und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603
24. 7. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ruanda über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603
30. 7. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Französischen Republik über die Förderung von Filmvorhaben in Gemein-
schaftsproduktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605
31. 7. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 607
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
16. 7. 81 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbei-
tergeldes 139 31. 7.81 1. 3. 81
810-1-29
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10„ 7 . 81 Verordnung (EWG) Nr. 1918/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1848/81 zur Festsetzung des den Erzeugern
zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für
Kirschen, in Sirup haltbar gemacht, für das Wirtschaftsjahr
1981 /82 11. 7. 81 L 189/21
10. 1„ 81 Verordnung (EWG) Nr. 1919/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (6WG) Nr. 1530/78 zur Festlegung der Durchführungs-
bestimmungen zu der Beihilferegelung für bestimmte Verarbeitungs-
erzeugnisse aus Obst und Gemüse 11.7.81 L 189/22
10. 7 . 81 Verordnung (EWG) Nr. 1920/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 189/77 über Durchführungsbestimmungen
betreffend die Mindestlagermengenregelung für Zucker 11. 7. 81 L 189/23
10. 1„ 81 Verordnung (EWG) Nr. 1921 /81 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschbetrags für die Anwendung der Mindestlagermengenregelung
im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1981/82 11. 7. 81 L 189/25
13„ 1„ 81 Verordnung (EWG) Nr. 1932/81 der Kommission über die Gewährung
einer Beihilfe für Butter und Butterfett zur Herstellung von Back-
waren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln 14. 7.81 L 191/6
30 . S. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1943/81 des Rates über eine gemeinsame
Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungs-
lbedingungen im Futtermittelsektor in Nordirland 20. 7. 81 L 197/23
30 . S„ 81 Verordnung (EWG) Nr. 1944/81 des Rates über eine gemeinsame
Maßnahme zur strukturellen Anpassung und Modernisierung der
Rind-, Schaf- und Ziegenfleischerzeugung in Italien 20. 7.81 L 197/27
30.. 6„ 81 Verordnung (EWG) Nr. 1945/81 des Rates zur Beschränkung der
Investitionsbeihilfen in der Schweineproduktion 20. 7.61 L 197/31
30 . 6 . 81 Verordnung (EWG) Nr. 1946/81 des Rates zur Beschränkung der
llnvestitionsbeihilfen in der Milchproduktion 20. 7.81 L 197/32
13„ 7.. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1948/81 des Rates zur Festsetzung der Preise
für Reis für das Wirtschaftsjahr 1981 /82 20. 7.81 L 198/1
13.. 1 . 81 Verordnung (EWG) Nr. 1949/81 des Rates zur Änderung der Verord-
m.mg (EWG) Nr. 2727175 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide 20. 7.81 L 198/2
13.. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr.1950/81 desRateszurFestsetzungderPreise
für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1981/82 20. 7.81 L 198/3
13.. 1 . 181 Verordnung (EWG) Nr. 1951 /81 des Rates über die monatlichen Zu-
schläge zu den Preisen für Getreide, Mehl von Weizen und Rog-
gen sowie für Grob- und Feingrieß von Weizen für das Wirt-
schaftsjahr 1981 /82 20. 7.81 L 198/5
Nr . 34 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1981 831
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift:
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1952/81 des Rates zur Festsetzung der mo-
natlichen Zuschläge z.u den Preisen für Rohreis und geschälten
Reis für das Wirtschaftsjahr 1981/82 20. 7.81 L 198/7
13. 7. 81 Y,erordnung (EWG) Nr. 1953/81 des Rates zur Festsetzung einer
Ubergangsvergütung für die am Ende des Wirtschaftsjahres 1980/81
vorhandenen Bestände an Weichweiz.ern, Roggen und Mais 20. 7.81 L 198/8
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1954/81 des Rates zur Festsetzung der Liste
der Regionen der Gemeinschaft, in denen die Hartweizenbeihilfe
gewährt wird, sowie z.ur Festsetzung der Höhe dieser Beihilfen für das
Wirtschaftsjahr 1981 /82 2.0. 7. 81 L 198/10
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1955/81 des Rates zur Fest:setzung der tech-
nologischen Anforderungern an Weichweizen für die Brotherstel-
lung 20. 7.81 L 198/12
13. 7 . 81 Verordnung (EWG) Nr. 1956/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 27 42/75 über die Erstath.mgen bei der Erzeugung für
Getreide und Reis 20. 7.81 l 198/13
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1958/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3497 /80 über die Regelung des Warenverkehrs mit
Zypern über den 31. Oez.ember 1980 hinaus 15. 7.81 l 192/5
Andere Vorschriften
6. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1929/81 des Rates zur Aufstockung des durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3441 /80 für 1981 eröffneten Gemein-
schaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle
48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs 14 . 7. 81 L 191 /1
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr.1933/81 derKommissionzurWiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden ZoUsätz.e für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Jugoslawien 14. 7. 81 L 191/12
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1934/81 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für GeseUschaftsspiele der Tarifnummer
97.04 mit Ursprung in Singapur, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Z.o!ipräferenz.en gewährt wer-
den 14. 7.81 L191/13
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr.. 1938/81 des Rates über eine gemeinsame
Maßnahme zur beschleunigten Verbessernng der Infrastruktur in
einigen benachteiligten fä.ndliichen Gebieten der Bundesrepublik
Deutschland 20. 7.81 L 197/1
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1939/81 des Rates über ein integriertes Ent-
wicklungsprogramm für diie schoUischen Western is!es (Outer Hebri-
des) 20. 7.81 l 197/6
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1940/81 des Rates über ein integriertes Ent-
wicklungsprogramm für da.s Departement lozere 20. 7.81 L 197/9
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1941/81 des Rates über ein integriertes Ent-
wicklungsprogramm für die benachterngten Gebiete Belgiens 20. 7.81 L 197/13
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1942/81 des Rates zur Förderung der land-
wirtschaftlichen Entwickh.11119 in den benachteiligten Gebietern Nord-
irlands 20. 7.81 L 197/17
6. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1947/81 des Rates zur Festlegung der Vor-
aussetzungen für die vorläufige Beföehalt!..mg bestimmter innerstaat-
licher Beihilfen durch die Republlik Griechenland im Bereich der So-
zialstruktur-Richtlinien 20. 7. 81 L 197/33
13. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr . 1957181 des Rates z.ur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 38 000 Stück
Färsen und Kühe besUmmter Höhenrassen, nicht z.um Schlachten,
der Tarifstelle ex 01.02 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs 15. 7. 81 L 192/1
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil i
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 380 Seiten
Die Neuauflage 1980 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen Ände-
rungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger
verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 448 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge
mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-
licht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische
Bedeutung haben können.
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