778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Gesetz
zur Aufhebung fischereischeinrechtlicher Vorschriften
Vom 30. Juli 1981
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Das Gesetz über den Fischereischein in der im .Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 793-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch Artikel 231 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), und die
Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den
Fischereischein in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
793-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.
§2
Dieses Gesetz gHt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
§3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981 779
Verordnung
zur Durchführung des § 11 a des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 29. Juli 1981
Auf Grund des § 24 a Buchstabe c des Bundesversor- §4
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1633), zuletzt geändert Beschädigte haben Anspruch auf Teilnahme an höch-
stens drei Übungsveranstaltungen in der Woche. Die
durch Artikel II § 15 des Gesetzes vom 18. August 1980
(BGBI. 1 S. 1469), verordnet die Bundesregierung mit Dauer der Übungsveranstaltungen ist so zu bemessen,
Zustimmung des Bundesrates: daß keine Überlastung der Beschädigten eintritt.
§5
§ 1 Versehrtenleibesübungen sind in Übungsgruppen von
Ziel der Versehrtenleibesübungen ist es, durch Übun- höchstens 15 Teilnehmern je Übungsleiter durchzufüh-
gen, die auf die Art und die Schwere der Schädigungs- ren. Sofern Blinde, Doppelamputierte, Hirnverletzte,
folgen und den gesundheitlichen Allgemeinzustand des Beschädigte mit schweren Lähmungen oder andere
Beschädigten abgestellt sind.die körperliche Leistungs- Schwerstbehinderte Versehrtenleibesübungen in ge-
fähigkeit des Beschädigten zu erhalten oder wiederzu- schlossenen Übungsgruppen durchführen, sollen die-
gewinnen. sen Gruppen nicht mehr als sieben Behinderte angehö-
ren.
§2 §6
Für die Durchführung der Versehrtenleibesübungen Beschädigte, die an Versehrtenleibesübungen teil-
kommen Sportarten in Betracht, die zur Erreichung der nehmen wollen, müssen sich einer ärztlichen Anfangs-
in § 1 genannten Ziele geeignet sind. Nicht in Betracht untersuchung sowie halbjährlichen Kontrolluntersu-
kommen: chungen durch den die Übungsgruppe betreuenden Arzt
unterziehen. Die Untersuchungsbefunde sind schriftlich
a) Sportarten, die keine ärztliche Überwachung wäh- niederzulegen. Der Arzt bestimmt, welche Übungsarten
rend der Ausübung ermöglichen, für den Beschädigten geeignet sind.
b) Kampfsportarten,
§7
c) Sportarten, bei denen eine erhöhte Verletzungs-
Die ärztliche Betreuung erfordert grundsätzlich die
gefahr oder ein anderes gesundheitliches Risiko
persönliche Anwesenheit des Arztes während der
besteht,
Übungsveranstaltungen. Von der ständigen Anwesen-
d) Sportarten, soweit sie gemessen an dem Ziel der heit des betreuenden Arztes kann abgesehen werden,
Versehrtenleibesübungen einen unverhältnismäßig sofern dieser seine telefonische Rufbereitschaft für
hohen finanziellen Aufwand erfordern. ausreichend hält und er die Übungsveranstaltung in an-
gemessener Zeit erreichen kann.
§3 §8
(1) Beschädigte haben Anspruch auf Teilnahme an Zur Erbringung der Versehrtenleibesübungen schließt
den Übungsveranstaltungen der ihrer Wohnung oder die Verwaltungsbehörde Verträge mit Sportorganisatio-
Arbeitsstätte örtlich nächsten Sportgemeinschaft, die nen oder Sportgemeinschaften. Gleichzeitige vertrag-
einer Sportorganisation angehört, mit der ein Vertrag liche Beziehungen mit Sportorganisationen und Sport-
über die Sicherstellung eines ausreichenden Leistungs- gemeinschaften sind unzulässig.
angebots besteht, oder mit der die Verwaltungsbehörde
unmittelbar einen Vertrag über die Durchführung von §9
Versehrtenleibesübungen geschlossen hat.
(1) Hat die Verwaltungsbehörde mit einer Sportorga-
(2) Darf der Beschädigte nach ärztlichem Urteil nicht nisation einen Vertrag über die Sicherstellung der Ver-
an Übungen in den Versehrtensportarten teilnehmen, sehrtenleibesübungen geschlossen, so sind die Auf-
die die örtlich nächste Sportgemeinschaft im Sinne von wendungen pauschal zu vergüten.
Absatz 1 betreibt, so ist ihm die Teilnahme an den
(2) Die Pauschale ist vertraglich zu vereinbaren. Sie
Übungsveranstaltungen der örtlich nächsten Sportge-
darf einen für das Land geltenden Höchstbetrag nicht
meinschaft zu gestatten, die eine für den Beschädigten
übersteigen. Höchstbetrag für das Jahr 1981 ist der Be-
in Betracht kommende Versehrtensportart betreibt. Das
trag der in dem jeweiligen Land im Jahre 1979 den Ver-
gleiche gilt, wenn der Beschädigte nach ärztlichem Ur-
sehrtensportgemeinschaften nach § 11 a Abs. 3 des
teil an einer Versehrtensportart teilnehmen soll, die die
Bundesversorgungsgesetzes für die Durchführung der
örtlich nächste Sportgemeinschaft im Sinne von Ab-
Versehrtenleibesübungen erstatteten Kosten.
satz 1 nicht betreibt.
(3) Vom Jahre 1982 an vermindert sich der Höchst-
(3) Hin- und Rückfahrt zu einer Übungsveranstaltung betrag jährlich um jeweils vier vom Hundert des in Ab-
dürfen zusammen höchstens drei Stunden dauern. satz 2 genannten Betrages.
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(4) Wird in einem Land die Sicherstellung der Ver- d) Vergütungen an Versehrtensportärzte für die ärzt-
sehrtenleibesübungen von mehreren Sportorganisatio- liche Betreuung der Übungsveranstaltungen, für die
nen übernommen, so ist der Höchstbetrag in dem Ver- Anfangsuntersuchungen und die halbjährlichen Kon-
hältnis zu teilen, in dem sich die Beschädigten auf die trolluntersuchungen der an den Übungen teilneh-
von den Sportorganisationen betreuten Gebiete vertei- menden Beschädigten sowie an Landes- und Be-
len. Dabei sind die Beschädigtenzahlen der Versor- zirksversehrtensportärzte für die Teilnahme an
gungsämter mit Sitz im Gebiet der jeweiligen Sportorga- Übungsveranstaltungen zum Zwecke des Erfah-
nisation zugrunde zu legen. Die Verwaltungsbehörde rungsaustausches oder der Überwachung der
kann in besonderen Fällen die sich ergebenden Höchst- Übungsveranstaltungen,
beträge ändern, sofern dadurch der Höchstbetrag für
e) Vergütungen an Versehrtensportwarte für die sport-
das gesamte Land nicht überschritten wird.
liche Leitung von Übungsveranstaltungen sowie an
(5) Die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden Landes- und Bezirksversehrtensportwarte für die
Höchstbeträge für die Pauschale sind Höchstbeträge Teilnahme an Übungsveranstaltungen zum Zwecke
für jeweils ein Kalenderjahr. Erfaßt ein Sicherstellungs- des Erfahrungsaustausches oder der Überwachung,
vertrag nicht ein volles Kalenderjahr oder wird er vor Ab- f) Fahrkosten, die Beschädigten, Versehrtensportärz-
lauf eines Kalenderjahres aufgelöst, so bemißt sich der ten, Versehrtensportwarten sowie Landes- und Be-
Höchstbetrag anteilig nach dem vertraglich geregelten zirksversehrtensportärzten und Landes- und Be-
Zeitraum. Im Kalenderjahr 1 981 darf die vereinbarte zirksversehrtensportwarten bei Teilnahme an
Pauschale zusammen mit den nach Artikel II § 37 Abs. 5 Übungsveranstaltungen entstehen.
des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Verwaltungs-
verfahren - vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469, (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a bis c ist
2218) erbrachten Leistungen den für dieses Jahr fest- die Vergütung von der vorherigen Zustimmung der Ver-
gelegten Höchstbetrag nicht übersteigen. waltungsbehörde zu den Aufwendungen abhängig.
(6) Den Sportorganisationen wird jeweils nachträg- (3) Sportgeräte und den Versehrtenleibesübungen
lich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und eigentümliche Bekleidungsstücke, die bei Ausübung
31 . Dezemberei nes Jahres ein Viertel der für das Kalen- der Versehrtenleibesübungen an die Stelle sonst be-
derjahr vereinbarten Pauschale gezahlt. Angemessene nutzter orthopädischer Hilfsmittel treten, sowie deren
monatliche Abschlagszahlungen können im Bedarfsfall Instandsetzungen werden den Beschädigten als Sach-
geleistet werden. leistung gewährt. Das gleiche gilt für Geräte und Beklei-
§10 dungsstücke, die aus sonstigen Gründen einer orthopä-
disch-fachärztlichen Verordnung oder Abnahme bedür-
(1) Hat die Verwaltungsbehörde mit Sportgemein- fen.
schaften Verträge über die Erbringung der Leistungen
geschlossen, so werden diesen anteilig die im Kalen- (4) Die den Sportgemeinschaften entstehenden Auf-
dervierteljahr entstehenden Aufwendungen vergütet, wendungen werden jeweils nach Ablauf des Kalender-
soweit sie auf die Teilnahme Beschädigter an den vierteljahres mit der Verwaltungsbehörde abgerechnet.
Übungsveranstaltungen entfallen. Aufwendungen im
Sinne des Satzes 1 sind:
§ 11
a) Aufwendungen für die Benutzung von Übungsstät-
ten, Turn- und Sportgeräten, Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92
b) ,?,-ufwendungen für die Beschaffung, Aufbewahrung, des Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
Anderung und Instandsetzung von Turn- und Sport-
geräten, Lehrmitteln und Verbandkästen,
c) Aufwendungen für die Beschaffung von Bekleidungs- §12
stücken, die den Versehrtenleibesübungen eigen- (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
tümlich sind, sowie Aufwendungen für die Mehr- 1981 in Kraft.
kosten fabrikmäßig hergestellter Sonderausführun-
gen von gewöhnlichen Sportbekleidungsstücken, die (2) § 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1985 außer
wegen der Behinderung erforderlich sind, Kraft.
Bonn, den 29. Juli 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981 781
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Pelzveredler/zur Pelzveredlerin
(Pelzveredler-Ausbildungsverordnung - PelzVAusbV) *)
Vom 29. Juli 1981
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 9. Bearbeiten der Felle an der Entfleischmaschine;
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch 10. Walken der Felle;
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit 11 . Läutern der Felle;
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- 12. Bakeln der Felle;
ordnet:
13. Trocknen und Entfetten der Felle;
§ 1 14. Mitwirken beim Färben, Grotziereri ur,d Reservieren
der Felle;
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
15. Bearbeiten der Felle an der Witt-, Streck- und
Der Ausbildungsberuf Pelzveredler/Pelzveredlerin Schleifmaschine;
wird staatlich anerkannt.
16. Fertigmachen der Pelzfelle zur Auslieferung.
§2
§4
Ausbildungsdauer
Ausbildungsrahmenplan
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung .zur sachlichen
§3 und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Ausbildungsberufsbild dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und Abweichung erfordern.
rationelle Energieverwendung;
2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes; §5
3. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Ma- Ausbildungsplan
schinen, Werkzeuge und Einrichtungen; Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
4. Annehmen und Lagern der Rohfelle; bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
5. Bearbeiten der Felle in der Wasserwerkstatt;
6. Bearbeiten der Felle an der Kürschnerbank; §6
7. Behandeln von Weichware; Berichtsheft
8. Bearbeiten der Felle an der Kreismessermaschine;
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
•) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon- zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be-
schlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beila-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-
ge zum Bundesanzeiger veröffentlicht. gelmäßig durchzusehen.
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§7 an mindestens drei verschiedenen Fellarten durchfüh-
ren. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Zwischenprüfung
1. Entfleischen von Fellen an der Kreismesser-
( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine maschine;
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 2. Ganzfleischen von Fellen an der Kürschnerbank;
3. Bakeln und Fertigmachen von Fellen;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und die un- 4. Dünnschneiden der Felle an der Kreismesser-
ter Nummer 6, Nr. 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a, maschine;
Nr. 10 Buchstabe a und b, Nr. 11 Buchstabe a sowie 5. Bakeln von Fellen an der Bakelmaschine;
Nr. 15 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-
tigkeiten und Kenntnisse und auf die Fertigkeiten und 6. Bewerten des Zustandes der Felle nach den ver-
Kenntnisse, die nach der Anlage zu § 4 während der ge- schiedenen Arbeitsgängen.
samten Ausbildungszeit zu vermitteln sind und mit den
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
vorstehend bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
zusammenhängen, sowie auf den im Berufsschulunter-
matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
richt entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-
geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
wesentlich ist.
1. im Prüfungsfach Technologie:
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens drei Stunden fünf Arbeitsproben a) Rohfellarten und Fehler in Rohfellen,
an mindestens drei verschiedenen Fellarten durchfüh- b) Arbeitsgänge in der Pelzzurichtung,
ren. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
c) Weiterveredlung zugerichteter Felle,
1. Entfleischen von Fellen an der Entfleischmaschine;
d) Beurteilung roher und zugerichteter Felle,
2. Abreißen von Fellen an der Kreismessermaschine;
e) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz
3. Langziehen von Fellen an der Kürschnerbank; und rationelle Energieverwendung;
4. Durcharbeiten von Fellen an der Kürschnerbank;
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
5. Ausstoßen, Rumziehen und Fertigmachen von Fellen
a) Berechnen von Materialbedarf und Rezepturen,
an der Kürschnerbank;
b) einfaches Kostenrechnen;
6. Witten der Felle von Hand.
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus fol- Wirtschafts- und Sozialkunde.
genden Gebieten schriftlich lösen: Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
1 . Hauptgruppen der Rohfelle; Fälle berücksichtigen.
2. wichtige Rohfellschäden; (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
3. Lagerung, Überwachung und Einteilung der Rohfelle; den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
4. Chemikalien und Bäder in der Wasserwerkstatt; 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
5. Läutern und Schütteln der Felle; 2. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 90 Minuten,
6. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
3. im Prüfungsfach
7. Anwenden der Grundrechenarten auf berufsspezifi-
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
sche Aufgaben.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Fälle berücksichtigen. besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli- (6) Die schriftliche Prüfung ist ?Uf Antrag des Prüf-
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
§8 Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat ge-
Abschlußprüfung genüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten fungsfächer das doppelte Gewicht.
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
ist. tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981 783
§9 Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
Aufhebung von Vorschriften
schriften dieser Verordnung.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, § 11
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
Berlin-Klausel
berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbe-
sondere für den Ausbildungsberuf Rauchwarenzurich- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
ter, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden. tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 2 des Berufsbil-
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 10
§ 12
Übergangsregelung
Inkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
Bonn, den 29. Juli 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Pelzveredler/zur Pelzveredlerin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildun~sberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
Arbeitsschutz, a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Ge-
Unfallverhütung, setzen und Verordnungen nennen
Umweltschutz b) einschlägige Vorschriften der Träger der ge-
und rationelle setzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 3 Nr. 1) Merkblätter, nennen und beachten
c) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom
und mit Chemikalien erläutern
d) Gefahrenstellen an Maschinen nennen, Schutz-
einrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit
erhalten
e) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern,
funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen
f) Verhalten nach Unfällen darstellen und Maß-
nahmen zur Ersten Hilfe einleiten
g) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umwelt-
belästigung, -verschmutzung und -vergiftung
sowie Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nen-
nen und beachten
während der gesamten
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller Ausbildung zu vermitteln
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
2 Kenntnisse des a) Aufgaben der Fabrikations- und Verwaltungsab-
Ausbildungsbetriebes teilungen sowie ihr Zusammenwirken erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Arbeitszeit- und Pausenregelung nennen
c) Lohnformen, Lohnabrechnung und Vergütung
für Auszubildende erläutern
d) Unterlagen für die Lohnberechnung und Metho-
den für die Lohnfindung nennen
e) Aufgaben von Betriebsleitung, Betriebsrat und
Jugendvertretung sowie Rechte und Pflichten
von Mitarbeitern und Auszubildenden erläutern
3 Pflegen und a) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz halten
Instandhalten der und ihre Bedeutung begründen
Arbeitsgeräte, b) Arbeitsgeräte, Maschinen, Werkzeuge und Ein-
Maschinen, Werkzeuge richtungen pflegen und instandhalten
und Einrichtungen
(§ 3 Nr. 3) c) Funktionsfähigkeit der Werkzeuge und Maschi-
nen nach Betriebsanleitungen erhalten, Störun-
gen feststellen und melden
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981 785
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
4 Annehmen und Lagern a) Unterschiede zwischen wichtigen Rohfellarten
der Rohfelle nennen, Zustand der Rohfelle beurteilen
(§ 3 Nr. 4) b) Zweck und Arten der Konservierung von Roh-
fellen erläutern
c) Fehler in Rohfellen feststellen und ihre Folgen
für die anschließende Veredlung beschreiben
d) Ware annehmen, auspacken, zählen, Kunden-
zeichen einstempeln 2
e) Lagerung von Rohfellen sowie Bedeutung der
Schädlingsbekämpfung erläutern
f) Produktionspartien zusammenstellen und wie-
gen
g) wichtige Weiterverarbeitungsgänge für Rohfelle
unterschiedlicher Art erläutern
5 Bearbeiten der Felle a) Aufgabe und Arbeitsweise der Maschinen
in der Wasserwerkstatt erläutern, Maschinen bedienen
(§ 3 Nr. 5) b) Rohfelle einweichen, beim Ansetzen von Pik- 2
kein, Beizen und anderen Bädern mitwirken,
Wirkung der Chemikalien erläutern
6 Bearbeiten der Felle a) Felle glattlegen und langziehen
an der Kürschnerbank b) Felle durcharbeiten und vorrichten
(§ 3 Nr. 6)
c) Felle ausstoßen, rumziehen und fertigmachen
5 1
d) Felle am Strick witten und ohrenziehen
e) Felle bakeln und schlichten
f) Felle ganzfleischen
7 Behandeln a) Weichware aufschneiden und wenden
von Weichware b) Felle mit der Schere breitmachen, Krallen zie- 2
(§ 3 Nr. 7) hen
c) beschädigte Felle aussortieren
8 Bearbeiten der Felle a) Felle abreißen
an der
Kreismessermaschine
(§ 3 Nr. 8) b) Felle fleischen, nachfleischen und beschneiden
c) Felle dünnschneiden
d) Messer an der Kreismesserschleifmaschine 3 5
schleifen
9 Bearbeiten der Felle an a) geweichte Felle an der Entfleischmaschine ent-
der Entfleischmaschine fleischen und durcharbeiten
(§ 3 Nr. 9)
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zeitliche Richtwerte
lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
b) Entfleischmaschine einstellen sowie ihre Zylin-
1
der schleifen
10 Walken der Felle a) Walkfaß be- und entladen
(§ 3 Nr. 10) b) Felle einfetten
c) Aufgabe und Arbeitsweise der Walkmaschine
erläutern, Felle walken, Fettungseffekt an den
gewalkten Fellen prüfen
11 Läutern der Felle a) Aufgabe und Arbeitsweise der Läuter- und
(§ 3 Nr„ 11) Schütteltonnen sowie des Läutermaterials
erklären, Maschinen bedienen
b) Läutermaterial und Zusätze entsprechend dem
vorgeschriebenen Arbeitsablauf auswählen,
zugeben und bewerten
c) Zusammenhang zwischen der Dauer des Läu- 1
terns, der Auswahl des Läutermaterials und den
Zusätzen im Hinblick auf den Qualitätsausfall
bei Fellen unterschiedlicher Haar- und Leder-
struktur erklären
12 Bakeln der Felle a) Bakelmaschine bedienen und einstellen,
(§ 3 Nr. 12) Messer schleifen, Aufgabe und Arbeitsweise
der Bakelmaschine erläutern 2
b) Felle ausstoßen, gutbakeln, rumziehen und
schlichten
13 Trocknen und Entfetten a) gefettete Felle trocknen, unterschiedliche
der Felle Trockenverfahren nennen und ihre Auswirkung
(§ 3 Nr. 13) auf das Fell erläutern, Vor- und Nachteile der un-
terschiedlichen Trockenverfahren beschreiben 2
b) Felle entfetten, Zweck und Vorgang des Entfet-
tens erläutern
Mitwirken beim Färben, a) bei einfachen Laborfärbungen mitwirken
Grotzieren und b) pH-Wert-Messungen durchführen
Reservieren der Felle
c) beim Ansetzen von Bädern mitwirken, wichtige
(§ 3 Nr. 14)
Chemikalien nennen
d) beim Grotzieren von Fellen mitwirken, Unter- 1
schiede zwischen Spritz- und Siebdruckverfah-
ren sowie Reservierung erläutern
e) beim Rupfen, Scheren, Rasieren und Bügeln
von Fellen mitwirken, Zweck dieser Arbeitsgän-
ge erläutern
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981 787
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
15 Bearbeiten der Felle a) Felle an der Witt- und Streckmaschine bearbei-
an der Witt-, Streck- und ten 1 1
Schleifmaschine b) Felle an der Schleifmaschine bearbeiten
(§ 3 Nr. 15)
16 Fertigmachen der Pelz- a) beim Strecken, Rauhen, Wenden, Einstreichen
falle zur Auslieferung und Glattlegen der Pelzfelle mitwirken
(§ 3 Nr. 16) b) Pelzfelle nach Kundenstempel aussortieren und
zählen 1
c) Pelzfelle nach ihrer Qualität bewerten, Vered-
lungsfehler und ihre Ursachen nennen, Beseiti-
gung der Fehler erläutern
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin
(Textilreiniger-Ausbildungsverordnung· - TexRAusbV) *)
Vom 29. Juli 1981
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes;
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
3. Warten und Einrichten der Arbeitsgeräte, Masch•-
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
nen und Anlagen;
S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand-
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung 4. Annehmen des Reinigungsgutes;
vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt 5. Vorsortieren des Reinigungsgutes;
durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, und unter Be- 6. Vordetachieren des Reinigungsgutes;
rücksichtigung der Änderung vom 25. Juni 1981 (BGBI. I 7. Waschen und Chemischreinigen;
S. 572) der Anlage A zur Handwerksordnung wird im
8. Nachdetachieren der gereinigten Textilien;
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft verordnet: 9. Finishen der Textilien;
10. Ausführen von Qualitäts- und Endkontrollen;
§ 1
11. Ausliefern der Ware.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Textilreiniger/Textilreinigerin §5
wird staatlich anerkannt. Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 4 sollen nach
§2
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Anwendungsbereich und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
Die nachstehenden Vorschriften gelten auch für den
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Ausbildungsberuf Textilreiniger/Textilreinigerin nach
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
der Handwerksordnung.
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
§3
Ausbildungsdauer §6
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
§4 bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsberufsbild Ausbildungsplan zu erstellen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: §7
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und Berichtsheft
rationelle Energieverwendung; Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon- zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be-
schlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beila-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-
ge zum Bundesanzeiger veröffentlicht. gelmäßig durchzusehen.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981 789
§8 2. Erstellen und Durchführen eines Reinigungspro-
Zwischenprüfung gramms für je eine Wäsche- und Chemischreini-
gungscharge;
( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
3. Titrieren einer Waschflotte und Rückgewinnen von
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
Lösungsmitteln;
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
4. Nachdetachieren von Flecken;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr und die 5. Finishen eines schwierigen Bekleidungsstückes von
unter Nummer 3 Buchstabe a bis e, Nr. 4 bis 6 sowie Hand und mit der Maschine;
Nr. 9 Buchstabe a bis f für das zweite Ausbildungsjahr 6. Durchführen von Qualitäts- und Endkontrollen;
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die 7. Bearbeiten von Reklamationen.
Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der Anlage zu § 5
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
sind und mit den vorstehend bezeichneten Fertigkeiten (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
und Kenntnissen zusammenhängen, sowie auf den im den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr- matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Be- und im Prüfungsfach Technologie auch mündlich ge-
rufsausbildung wesentlich ist. prüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbe-
sondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
1. im Prüfungsfach Technologie:
insgesamt höchstens fünf Stunden vier Arbeitsproben
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: a) Naß- und Trockenreinigung, Reinigungsmittel,
1. Sortieren des Reinigungsgutes nach Faserart, Farbe b) Ausrüstungsarten und -mittel,
und Verschmutzungsgrad; c) Rückgewinnung von Lösungsmitteln und Energie,
2. Feststellen von Flecken und Vordetachieren des Rei- d) Finisharten und rationelle Arbeitsabläufe,
nigungsgutes;
e) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz
3. Naß- und Trockenreinigen; und rationelle Energieverwendung;
4. Handbügeln eines einfachen Bekleidungsstückes.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in a) Berechnen von Mischungen und Rezepturen,
insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus fol- b) einfache Kostenberechnungen und Kalkulatio-
genden Gebieten schriftlich lösen:
nen;
1. Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern;
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
2. Grundlagen der Reinigungstechnik;
Wirtschafts- und Sozialkunde.
3. Zusammenarbeit im Ausbildungsbetrieb;
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung; Fälle berücksichtigen.
5. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
spezifische Aufgaben.
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
1 . im Prüfungsfach
Fälle berücksichtigen.
Technologie 120 Minuten,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- 2. im Prüfungsfach
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli- Technische Mathematik 90 Minuten,
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 3. im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§9 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Abschlußprüfung und Gesellenprüfung besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung er-
strecken sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten (6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 MI-
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- nuten je Prüfling dauern.
schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
Berufsausbildung wesentlich ist.
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
insgesamt höchstens acht Stunden sieben Arbeits-
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat ge-
proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in
genüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
Betracht:
1 . Vorsortieren und Zusammenstellen je einer Charge (8) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
für Waschen und Chemischreinigen; fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü- -
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
fungsfächer das doppelte Gewicht. Für das Prüfungs- § 11
fach Technologie hat die schriftliche Prüfungsleistung
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Übergangsregelung
(9) Die Prüfung Ist bestanden, wenn Jeweils in der Fer- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
tigkeits- und der Kenntnisprüfung .sowie innerhalb der ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Kenntnisprüfung Im Prüfungsfach Technologie minde- Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung.
§10
§ 12
Aufhebung von Vorschriften
Berlin-Klausel
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs- tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, Insbe- dungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch
sondere für die Ausbildungsberufe Färber und Che- im Land Berlin.
mischreinlger (Handwerk und Industrie), Wäscher und
Plätter, Gewerbegehilfe im Färber- und Chemischreini- § 13
gerhandwerk sowie Büglerin im Färber- und Chemisch-
Inkrafttreten
reinigerhandwerk, sind vorbehaltlich des § 11 nicht
mehr anzuwenderi. Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
Bonn, den 29. Juli 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981 791
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 3
2 3 4
Arbeitsschutz, a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Ge-
Unfallverhütung, setzen und Verordnungen nennen
Umweltschutz b) einschlägige Vorschriften der Träger der ge-
und rationelle setzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 4 Nr. 1) Merkblätter, nennen und beachten
c) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom
und mit Chemikalien erläutern
d) Gefahrenstellen an Maschinen nennen, Schutz-
einrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit
erhalten
e) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern so-
wie funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen
f) Verhalten nach Unfällen darstellen und Maß-
nahmen zur Ersten Hilfe einleiten
g) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umwelt-
belästigung, -verschmutzung und -vergiftung während der gesamten
sowie Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nen- Ausbildung zu vermitteln
nen und beachten
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
2 Kenntnisse des a) räumliche Aufteilung des Ausbildungsbetriebes
Ausbildungsbetriebes beschreiben
(§ 4 Nr. 2) b) Fertigungsablauf beschreiben, Aufgaben der
Betriebsabteilungen erläutern
c) Liefer- und Geschäftsbedingungen erläutern
d) Arbeitszeit- und Pausenregelung nennen
e) Lohnformen, Lohnabrechnung und Vergütung
für Auszubildende erläutern
f) Zweck von Leistungserfassungen erläutern und
einfache Leistungserfassungen durchführen
g) Aufgabe von Betriebsleitung, Betriebsrat und
Jugendvertretung sowie Rechte und Pflichten
von Mitarbeitern und Auszubildenden erläutern
3 Warten und Einrichten a) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz halten
der Arbeitsgeräte, b) Arbeitsgeräte und Maschinen warten
Maschinen und Anlagen
c) Funktionsfähigkeit der Arbeitsgeräte, Maschi-
(§ 4 Nr. 3)
nen und Anlagen nach Betriebsanleitung er-
halten, Störungen feststellen und melden
d) Wirkungsweise von Wasserenthärtungs- und
-rückgewinnungsanlagen darstellen 1 3
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 3
1 2 3 4
e) Reaktion von weichem und hartem Wasser so-
'
wie gebräuchlicher Lösungsmittel beschreiben
f) einfache Verschleißteile und Werkzeuge, insbe-
sondere Mangel- und Pressenbezüge, aus-
wechseln
g) Wärmerückgewinnung an Maschinen im Ausbil-
dungsbetrieb aufzeigen
4 Annehmen des a) Reinigungsgut annehmen, Auftrag ausschrei-
Reinigungsgutes ben
(§ 4 Nr. 4) b) Reinigungsgut, nach Kunden sortiert, auszeich-
nen, Stückzahl mit Auftrag vergleichen 1 1
c) Vor- und Nachteile verschiedener Zeichnungs-
systeme erläutern
5 Vorsortieren des a) Textilien nach Farbe und Faserart sortieren
Reinigungsgutes b) Faserstoffangaben aus der Textilkennzeich-
(§ 4 Nr. 5)
nung entnehmen
c) einfache Prüfverfahren zur Feststellung der
Faserart, Farb- und Reibechtheiten durchfüh-
ren
d) Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern
nennen und ihre Bedeutung für den Reini-
gungs- und Finishprozeß erläutern
e) gebräuchliche Symbole der Pflegekennzeich- 2 1
nung erläutern
f) Bedeutung der Faserstoffangaben und Pflege-
kennzeichnung für die Wahl des Reinigungsver-
fah rens erläutern
g) besondere Reinigungsvorschriften für Leder
und Pelze erläutern
h) Unterschiede in der Wirkungsweise des Wa-
schens und Chemischreinigens erläutern
6 Vordetach ieren a) Reinigungsgut auf Flecken kontrollieren
des Reinigungsgutes b) Fleckenart feststellen
(§ 4 Nr. 6)
c) Hilfsmittel und Methoden zur Fleckentfernung 2 1
beim Waschen und Chemischreinigen nennen
d) Flecken vordetachieren
7 Waschen und a) Verschmutzungsgrad des Reinigungsgutes
Chemischreinigen überprüfen, Beladeverhältnis der Maschinen
(§ 4 Nr. 7) ermitteln
b) Charge abwiegen, Maschine beladen und Rei-
nigungsprozeß einleiten
c) Reinigungsmittel abmessen und zugeben
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981 793
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
d) bei Bedarf Desinfektions-, Appretur- oder lm-
prägniermittel zugeben 4
e) Maschine entladen
f) Charge entwässern, maschinelle Entwässe-
rungsmöglichkeiten erläutern
g) Reinigungsprogramm nach Maschinentyp und
wirtschaftlichem Energieeinsatz festlegen
h) Dauer des Reinigungsprozesses, Temperatur,
Reinigungsmittel und Flottenverhältnis bestim-
men
i) Wasch- oder Lösungsmittel-, Verstärker- und
Ausrüstungsmittelbedarf errechnen 4
k) Reinigungsprozeß und Flottenkonzentration
überwachen, Flottenkonzentration bei Wasch-
laugen titrieren
1) Bedeutung und Möglichkeiten der Rückgewin-
nung von Lösungsmitteln erläutern
8 Nachdetachieren a) gereinigte Charge prüfen
der gereinigten Textilien b) verbliebene Flecken nachbehandeln oder Rei-
(§ 4 Nr. 8) nigungsprozeß wiederholen 2 1
c) verfärbte Textilien entfärben
9 Finishen der Textilien a) dem Reinigungsgut entsprechende gebräuch-
(§ 4 Nr. 9) liche Finisharbeitsgänge auswählen und ihren
rationellen Ablauf erläutern
b) Charge für die Weiterbehandlung sortieren
c) Wäsche ausschlagen, heißmangeln, falten oder
rollen
d) Wäsche im Turnbiertrocknen und anschließend
legen 2 2
e) gereinigtes Textilgut handbügeln oder hand-
dämpfen und legen
f) Fadenverlauf feststellen und beim Bügeln
beachten
g) gereinigtes Textilgut pressen und legen, Einsatz
der verschiedenen Bügelpressen erläutern, ra-
tionelle Arbeitsabläufe einhalten
h) Oberbekleidung formdämpfen und legen, Ein-
satz der verschiedenen Formdämpfer erläutern 2
i) Gardinen und Spitzendecken auf Spannrah-
men ziehen, nachbügeln und legen
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
10 Ausführen von a) Qualitätskontrollen ausführen
Qualitäts- b) Endkontrollen ausführen
und Endkontrollen
(§ 4 Nr. 10) c) Fehler beim Kontrollieren feststellen und ihre 4
Beseitigung veranlassen
d) Reklamationen bearbeiten
11 Ausliefern der Ware a) Kundenposten zusammenstellen, Rechnungen
(§ 4 Nr. 11) schreiben
b) Kundenposten auslieferungsfähig verpacken
c) Kundenposten ausliefern oder ausgeben 2
d) Tourenplan erstellen
e) Kunden betreuen
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981
Verordnung
über den Absatz von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung
zur Denaturierung, zur Verarbeitung zu Mischfutter und zur Ausfuhr
sowie über die Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
(Magermilchpulverabsatz-Verordnung)
Vom 30. Juli 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur 1. die Bundesfinanzverwaltung
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen a) für das Verbringen von Magermilchpulver aus
vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), der zuletzt durch einem anderen Mitgliedstaat bis zum Verarbei-
§ 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 tungsbetrieb im Geltungsbereich dieser Verord-
S. 1608) geändert worden ist, auf Grund des § 6 Abs. 1 nung,
Nr. 16, des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und der §§ 9
und 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der ge- b) für das Verbringen von Magermilchpulver vom In-
meinsamen Marktorganisationen, die durch Artikel 38 terventionslager im Geltungsbereich dieser Ver-
Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) ordnung nach einem anderen Mitgliedstaat,
geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 c) für die Ausfuhr von Magermilchpulver, auch nach
und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verarbeitung, nach dritten Ländern,
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
2. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der
(Bundesamt) für die Lagerung und Verarbeitung von
Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Magermilchpulver in den Verarbeitungsbetrieben.
§ 1
Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich §3
Anerkennung der Verarbeitungsbetriebe
(1) Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung ist
(1) In den Fällen des§ 1 Abs. 2 Nr. 1 darf die Verar-
1. die Denaturierung des Magermilchpulvers,
beitung des Magermilchpulvers nur in einem anerkann-
2. die Färbung des Magermilchpulvers sowie ten Betrieb erfolgen. Zuständig für die Entgegennahme
3. die Verarbeitung des Magermilchpulvers zu Misch- des Antrages und die Erteilung der Anerkennung ist das
futter. Bundesamt.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die (2) Antragsberechtigt ist, wer in seinem Betrieb das
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- Magermilchpulver entsprechend den Anforderungen der
mission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Rechtsakte verarbeiten
der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und kann. Antragsberechtigt ist auch eine Gesellschaft des
Milcherzeugnisse Bürgerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag ist dem
Antrag beizufügen.
1 . hinsichtlich des Absatzes von Magermilchpulver aus
öffentlicher Lagerhaltung (3) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antrag-
steller (Beteiligter)
a) zur Denaturierung und zur Verarbeitung zu Misch-
futter, 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und re-
gelmäßig Abschlüsse macht,
b) zur Ausfuhr, auch nach Verarbeitung, sowie
2. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt
2. hinsichtlich der Lieferung von Magermilchpulver im
Rahmen der Nahrungsmittelhilfe, das a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen
das Magermilchpulver gelagert oder verarbeitet
a) aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verfügung ge-
werden soll,
stellt oder
b) Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungs-
b) auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft
vorgänge und der dabei zu verwendenden Mager-
worden ist. milchpulvermengen sowie Art und Menge der
§2 Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Aus-
beute.
Zuständige Stellen
(4) Auf Verlangen des Bundesamtes hat der Beteiligte
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung die Voraussetzungen nach Absatze 2 Satz 1 und Ab-
und der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte ist die Bun- satz 3 Nr. 1 nachzuweisen.
desanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (Bun-
desanstalt); zuständig für die amtliche Überwachung ist (5) Die Anerkennung wird dem Beteiligten durch einen
jedoch Erlaubnisschein erteilt.
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(6) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden; §6
die§§ 130 und 131 der Abgabenordnung finden sinnge- Verarbeitung des von der Bundesanstalt
mäß Anwendung. Der Beteiligte ist von dem in der Rück- verkauften Magermilchpulvers
nahmeverfügung bestimmten Zeitpunkt an gegenüber
der Bundesanstalt zur Zahlung des Unterschiedsbetra- (1) Soll von der Bundesanstalt verkauftes Mager-
ges je Tonne Magermilchpulver zwischen dem am Tage milchpulver im Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Ab- arbeitet werden, so hat der Beteiligte der Bundesanstalt
gabepreis verpflichtet. Der Unterschiedsbetrag ist vom den Erlaubnisschein vorzulegen. Die Bundesanstalt
Tage des Empfanges des Magermilchpulvers an mit übersendet jeweils eine Durchschrift ihrer Verkaufs-
zwei vom Hundert, bei Verzug vom Tage des Verzuges rechnung und des Abholscheins an das Bundesamt.
an mit drei vom Hundert über dem jeweiligen Diskont-
satz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der am (2) Der Beteiligte hat das Magermilchpulver unver-
Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden züglich nach der Übernahme in einen in dem Verarbei-
Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Die zurück- tungsbetrieb gelegenen oder vom Bundesamt zugelas-
zuzahlenden Beträge einschließlich Zinsen verringern senen Lagerraum zu verbringen. Das Verbringen ist dem
sich um die Beträge, für die Kautionen für verfallen er- Bundesamt unverzüglich unter Angabe der Nummern
klärt worden sind(§ 4 Abs. 2 Satz 2). Die Bundesanstalt der Verkaufsrechnung und des Abholscheins sowie der
setzt den zurückzuzahlenden Betrag durch Bescheid Menge des Magermilchpulvers und des Tages der Über-
fest. nahme schriftlich anzuzeigen.
§4 (3) Das Bundesamt kann dem Beteiligten Auflagen er-
teilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.
Kautionen
(1) Soweit nach den in§ 1 Abs. 2 genannten Rechts-
akten im Geltungsbereich dieser Verordnung Kautionen
§7
zu stellen sind, sind diese der Bundesanstalt durch Hin-
terlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bun-
(1) Der Beteiligte ist verpflichtet,
desrepublik Deutschland zu leisten. Der Bürge muß zur
geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im 1 . ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen;
Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt sein und
dort seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung haben. 2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Ver-
(2) Die Kautionen werden von der Bundesanstalt ver-
bleib sowie den Bestand des Magermilchpulvers,
waltet. Diese trifft die Entscheidung über die Freigabe
oder den Verfall der Kautionen. Die Kautionen verfallen b) die hergestellten Mengen an denaturiertem Ma-
zugunsten der Bundesrepublik Deutschland. germilchpulver, an gefärbtem Magermilchpulver
und an Mischfutter,
(3) Ist die Kaution zu Unrecht freigegeben worden, so
hat der hierdurch Begünstigte einen Betrag in Höhe der c) die in dem denaturierten Magermilchpulver, dem
freigegebenen Kaution, im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 gefärbten Magermilchpulver und dem Mischfutter
Buchstabe a jedoch mindestens in Höhe des am Tage enthaltenen Mengen an Magermilchpulver,
der Abgabe gültigen Interventionspreises für Mager- d) Art und Menge der dem Magermilchpulver beige-
milchpulver an die Bundesanstalt zu zahlen. Der Betrag gebenen Stoffe,
ist in den Fällen des§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a
e) den Verbleib des denaturierten Magermilchpul-
vom Tage des Empfanges des Magermilchpulvers, in
vers, des gefärbten Magermilchpulvers und des
den Fällen des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b vom Tage
Mischfutters;
der Freigabe der Kaution an mit zwei vom Hundert, bei
Verzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert 3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die ein-
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun- zelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei ver-
desbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats gel- wendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen:
tende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats
4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3 Abs. 3
zugrunde zu legen. Die Bundesanstalt setzt den zu zah-
Nr. 2 gemachten Angaben dem Bundesamt unver-
lenden Betrag durch Bescheid fest.
züglich mitzuteilen.
§5 (2) Erstreckt sich eine Inventur des Beteiligten auf
Überwachung Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden,
so hat der Beteiligte dem Bundesamt den Zeitpunkt der
In den Fällen des§ 1 Abs. 2 Nr. 1 werden das von der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche
Bundesanstalt abgegebene Magermilchpulver, das de- Bestandsaufnahme durch das Bundesamt mit der
naturierte oder gefärbte Magermilchpulver und das her- Inventur verbunden werden kann.
gestellte Mischfutter einer amtlichen Überwachung
nach Maßgabe der§§ 2, 6 bis 10 und 13, in den Fällen (3) Der Beteiligte ist verpflichtet, die in Absatz 1 Nr. 1
des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a das von der Bundes- bis 3 genannten Unterlagen und die sich darauf bezie-
anstalt zur Verfügung gestellte Magermilchpulver einer henden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzu-
amtlichen Überwachung nach Maßgabe der§§ 2 und 13 bewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen
unterstellt. nach anderen Vorschriften bestehen.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981 797
§8 der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und
Anmeldung sind zusammen nach einem vom Bundes-
Anzeigepflichten amt bekanntgegebenen Muster in drei Stücken abzu-
Bevor das denaturierte oder gefärbte Magermilchpul- geben. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die
ver oder das Mischfutter den Betrieb verläßt, hat der Be- Zollstelle das Magermilchpulver dem Beteiligten zur
teiligte dem Bundesamt die erfolgte Verarbeitung des zweck- und fristgerechten Verwendung. Der Beteiligte
Magermilchpulvers nach einem vom Bundesamt hat das Magermilchpulver unverzüglich nach der Über-
bekanntgegebenen Muster in zwei Stücken anzuzeigen. lassung in einen in dem anerkannten Verarbeitungsbe-
In der Anzeige sind anzugeben trieb gelegenen oder vom Bundesamt zugelassenen
Lagerraum zu verbringen. Im übrigen finden die §§ 3, 6
1 . die Beschaffenheit und Menge des denaturierten Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 7 bis 10 und 13 dieser Ver-
oder gefärbten Magermilchpulvers und des herge- ordnung sinngemäß Anwendung.
stellten Mischfutters,
2. die verwendete Menge an Magermilchpulver unter
Angabe der Nummern der Verkaufsrechnung der §12
Bundesanstalt und des Abholscheins. Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat
Das Bundesamt kann, soweit erforderlich, im Einzelfall
weitere Angaben fordern. Soll Magermilchpulver aus Beständen der Bundesan-
stalt in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet werden,
übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift
§9 ihrer Verkaufsrechnung und des Abholscheins der Zoll-
stelle, in deren Bezirk das Lagerhaus gelegen ist, aus
Duldungs- und Mitwirkungspflichten dem das Magermilchpulver ausgelagert wird. Der Ab-
Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte dem nehmer hat das Magermilchpulver unverzüglich nach
Bundesamt das Betreten der Geschäftsräume und Be- der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu ge-
triebstätten und die Aufnahme der Bestände an Mager- stellen und dabei ein Kontrollexemplar [Artikel 10 der
milchpulver, denaturiertem Mage·rmilchpulver, gefärb- Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom
tem Magermilchpulver und Mischfutter während der Ge- 22. Dezember 1976 - ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20 - in
schäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen der jeweils geltenden Fassung] in zwei Stücken unter
die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, Angabe der übernommenen Mengen Magermilchpulver,
besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen der Nummern der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt
Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu ertei- und des Abholscheins sowie mit den nach den in§ 1
len und die erforderliche Unterstützung zu gewährlei- Abs. 2 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Ein-
sten. Bei automatischer Buchführung hat der Beteiligte tragungen vorzulegen.
auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben
auszudrucken, soweit es das Bundesamt verlangt.
§ 13
Ausfuhrabfertigung
§10
Verpflichtete Personen Sollen denaturiertes oder gefärbtes Magermilchpul-
ver oder Mischfutter, die nach den Bestimmungen die-
Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegen- ser Verordnung hergestellt worden sind, oder Mager-
über dem Bundesamt obliegen, selbst zu erfüllen oder milchpulver nach einem dritten Land ausgeführt werden,
hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu be- sind sie der Zollstelle, in deren Bezirk das Lager, bei
stellen. Die Bestellung ist dem Bundesamt schriftlich in Verarbeitung der Verarbeitungsbetrieb, gelegen ist, zur
doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Per- Ausfuhrabfertigung nach § 9 der Außenwirtschaftsver-
sonen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen. ordnung in der jeweils geltenden Fassung zu gestellen
oder anzumelden. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei
Stücken mit den nach den in § 1 Abs. 2 genannten
§ 11 Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzule-
Verarbeitung von Magermilchpulver gen, in dem anzugeben ist
aus anderen Mitgliedstaaten 1. die Nummer der Verkaufsrechnung der Bundesan-
Magermilchpulver, das von Interventionsstellen ande- stalt in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1,
rer Mitgliedstaaten verkauft und in den Geltungsbereich 2. die Nummer des Abholscheins in den Fällen des § 1
dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier verar- Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a,
beitet zu werden, wird auf Antrag des Beteiligten und
Vorlage des Erlaubnisscheins unter amtliche Überwa- 3. das Datum und die Nummer der Bescheinigung der
chung gestellt. Der Antrag auf amtliche Überwachung Bundesanstalt über die Qualität und Verpackung des
ist zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung des Magermilchpulvers im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b,
Magermilchpulvers zum freien Verkehr(§ 9 Abs. 1 Nr. 1
und§ 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der abfertigenden 4. die verwendete Menge Magermilchpulver im Falle
Zollstelle zu stellen. Das Magermilchpulver, auf das sich des§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a sowie im Falle des
der Antrag bezieht, ist bei der Zollstelle unter Vorlage § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, soweit denaturiertes
des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexem- oder gefärbtes Magermilchpulver oder Mischfutter
plars anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von · ausgeführt wird.
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§14 §16
Kosten bei Lieferung im Rahmen Inkrafttreten
der Nahrungsmittelhilfe
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Werden im Falle des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Pro- dung in Kraft.
ben entnommen und Warenuntersuchungen vorgenom-
(2) Gleichzeitig treten
men, so hat im Falle der Zurückweisung des Mager-
milchpulvers durch die Bundesanstalt der Zuschlags- 1. die Verordnung über den Verkauf von Magermilch-
empfänger die entstandenen Auslagen für die Verpak- pulver aus öffentlicher Lagerhaltung für die Lieferung
kung und die Beförderung der Proben sowie für die nach Entwicklungsländern vom 18. Juni 1975 (BAnz.
Warenuntersuchungen zu erstatten. Nr. 112 vom 25. Juni 1975),
2. die Magermilchpulver-Verbilligungs-Verordnung vom
19. Februar 1976 (BGBI. 1S. 346), zuletzt geändert
§15 durch Artikel 1 Nr. 11 der Verordnung vom 4. August
Berlin-Klausel 1977 (BGBI. 1 S. 1529), und
3. die Verordnung über Maßnahmen zum Absatz von
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Magermilchpulver vom 27. April 1976 (BGBI. 1
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
S.1141)
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin. außer Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J.Ertl
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981 799
Verordnung
zur Änderung der Ersten, Sechsten und Siebenten Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz
Vom 30. Juli 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Satz 1 b) Nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt durch einen
des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Be- Strichpunkt ersetzt und fotgende neue Nummer 4
kanntmachung vom 26. November 1975 (BGBI. 1 angefügt:
S. 2943) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister ,,4. Qualitätshafer Erntegut von Sorten, die, be-
für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver- zogen auf die Trockensubstanz, einen Spel-
ordnet: zengehalt von höchstens 26 % und ein Tau-
Artikel 1 sendkorngewicht von mindestens 27 g auf-
Die Erste Durchführungsverordnung zum Marktstruk- weisen."
turgesetz: Schlachtvieh und Ferkel vom 14. August
1969 (BGBI. 1S. 1186) wird wie folgt geändert: 2. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Kom-
ma ersetzt und folgende neue Nummer 4 angefügt:
1. In § 1 wird die erste Zeile der Tabelle wie folgt gefaßt:
,,4. 300 Tonnen je Sorte Qualitätshafer für Ern~h-
„aus 01 .02 A Schlachtrinder, lebend, ausgenommen
rungszwecke".
Kälber zur Weitermast".
2. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e wird der Strich- Artikel 3
punkt durch ein Komma ersetzt und folgender neuer
Die Siebente Durchführungsverordnung zum Markt-
Buchstabe f angefügt:
strukturgesetz: Kartoffeln vom 15. Juli 1970 (BGBI. 1
,,f) 2000 Kälber zur Weitermast". S. 1112), geändert durch die Verordnung vom 11. April
1973 (BGBI. 1 S. 288), wird wie folgt geändert:
3. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ferkel"
In § 3 Abs. 2 wird die Mindestdauer „drei Jahre" auf
die Worte „oder Kälber zur Weitermast" eingefügt.
,,fünf Jahre" erhöht.
Artikel 2
Die Sechste Durchführungsverordnung zum Markt- Artikel 4
strukturgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
(BGBI. 1 S. 351 ), geändert durch die Verordnung vom tungsgesetzes in Verbindung mit§ 13 des Marktstruk-
19. Mai 1972 (BGBI. 1 S. 804), wird wie folgt geändert: turgesetzes auch im Land Berlin.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in der Tabelle folgende Zeile Artikel 5
angefügt:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
,,aus 10.04 Qualitätshafer für Ernährungs- in Kraft.
zwecke".
Bonn, den 30. Juli 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
6. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1858/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1445/76 zur Festsetzung der Liste der ver-
schiedenen Sorten von Lolium perenne L. 7. 7. 81 L 185/10
6. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1859/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1727/70 über Durchführungsbestimmungen
für die Intervention bei Rohtabak 7. 7. 81 L 185/12
8. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1880/81 der Kommission zur Begrenzung der
Gewährung der Produktionsbeihilfe für in Sirup haltbar gemachte
Williamsbirnen 9. 7.81 L 187/22
9. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1898/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1054/68 und (EWG) Nr. 2965/79 hinsicht-
lich der Zulassung bestimmter Käsesorten zu bestimmten Tarif-
nummern 10. 7. 81 L 188/14
9. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1899/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1 204/72 über Durchführungsbestimmungen
zur Beihilferegelung für Ölsaaten 10. 7. 81 L 188/15
10. 7 . 81 Verordnung (EWG) Nr. 1915/81 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der 1/~rordnung (EWG) Nr. 1596/79 über vorbeugende Rücknah-
men von Apfeln und Birnen 11.7.81 L 189/17
10. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1916/81 der Kommission zur Abweichung von
den Qualitätsnormen für Tafeläpfel und Tafelbirnen für das Wirt-
schaftsjahr 1981 /82 11.7.81 L 189/18
10. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1917 /81 der Kommission zur Abweichung von
den Qualitätsnormen für bestimmte Sorten von Ta f e I ä p f e In und
-bi rn e n zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1981 /82 11. 7. 81 L 189/19