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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 1. August 1981 Nr. 31
Tag Inhalt Seite
27. 7. 81 Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstler-
sozialversicherungsgesetz - KSVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 705
neu: 8253-1; 820-1, 821-1, 8230-13
23. 7. 81 Dreizehnte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß
§§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwaltungs-
und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (13. Bemessungsverordnung) . . 717
neu: 8232-37-13; 8232-37 -1 2
23. 7. 81 Achte Verordnung zur Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719
7831-1-43-1
28. 7. 81 Verordnung über die Ausfuhr lebender Rinder und Schweine und von Fleisch und Fleischerzeug-
nissen nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Klauentiere-Ausfuhr-
verordnung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
neu: 7831-1-50-1; 7831-1-42-4, 7831-1-43-13
29. 7. 81 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der
Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende
Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740
8232-4-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 41
Gesetz
über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
(Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Vom 27. Juli 1981
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Als Künstler oder Publizist im Sinne dieses Geset-
zes gilt nicht, wer
Erster Teil 1. einen künstlerisch oder publizistisch tätigen Arbeit-
Sozialversicherung der selbständigen nehmer ständig beschäftigt oder
Künstler und Publizisten 2. als Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen
ist, es sei denn, daß er nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 5
des Handwerkerversicherungsgesetzes versiche-
Erstes Kapitel rungsfrei ist.
Kreis der versicherten Personen
Zweiter Abschnitt
Erster Abschnitt Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Umfang der Versicherungspflicht
Erster Unterabschnitt
§ 1
Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes
Selbständige Künstler und Publizisten werden in der
Rentenversicherung der Angestellten und in der gesetz- §3
lichen Krankenversicherung versichert.
(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist für ein
Kalenderjahr, wer in diesem Jahr aus selbständiger
§ 2
künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit voraus-
(1) Künstler oder Publizist im Sinne dieses Gesetzes sichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das ein Sechstel
ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstä- der nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
tig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, geltenden Bezugsgröße, bei höherem Arbeitseinkom-
ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder men ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht über-
in anderer Weise publizistisch tätig ist. steigt. Soweit in anderen gesetzlichen Vorschriften Ge-
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ringfügigkeitsgrenzen für kürzere Zeiträume festgesetzt 5. nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über die
sind, sind sie nicht anzuwenden. Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,
(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von fünf Jahren 6. bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversi-
nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Absatz 1 gilt cherung freiwillig versichert ist,
ferner nicht, wenn ein Guthaben nach § 14 Abs. 1 für 7. nach§ 169 oder§ 172 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Reichs-
dieses Kalenderjahr vorhanden ist und das diesem Gut- versicherungsordnung versicherungsfrei ist, ·
haben entsprechende Arbeitseinkommen zusammen
mit dem voraussichtlichen Arbeitseinkommen dieses 8. nach § 173 der Reichsversicherungsordnung von
Kalenderjahres die nach § 114 Abs. 1 Satz 2 des Ange- der Versicherungspflicht befreit ist,
stelltenversicherungsgesetzes geltende Mindestbei- 9. nach § 15 oder§ 159 des Reichsknappschaftsge-
tragsberechnungsgrundlage erreicht. setzes in Verbindung mit den in den Nummern 7 und
8 genannten Vorschriften versicherungsfrei oder
§4 von der Versicherungspflicht befreit ist oder
In der Rentenversicherung der Angestellten wird nach 10. nicht nur vorübergehend eine nicht unter§ 2 Abs. 1
diesem Gesetz nicht versichert, fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig aus-
übt.
1. wer auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht
unter§ 2 Abs. 1 fallenden Tätigkeit in der Rentenver- Zweiter Unterabschnitt
sicherung versicherungsfrei oder von der Versiche-
rungspflicht befreit ist, es sei denn, daß die Versiche- Pflicht zur Krankenversicherung für Berufsanfänger
rungsfreiheit auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes oder § 1 228 Abs. 1 §6
Nr. 2 oder 4 der Reichsversicherungsordnung oder (1) Wer erstmals eine Tätigkeit als selbständiger
§ 30 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 des Reichsknappschaftsge- Künstler oder Publizist aufnimmt und nicht zu dem in § 5
setzes oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 des Handwerker- genannten Personenkreis gehört, ist innerhalb der er-
versicherungsgesetzes beruht, sten fünf Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit zur Versi-
2. wer aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges cherung für den Krankheitsfall bei einem Träger der ge-
Arbeitsentgelt oder aus einer nicht unter§ 2 Abs. 1 setzlichen Krankenversicherung oder einem Kranken-
fallenden Tätigkeit ein Arbeitseinkommen bezieht, versicherungsunternehmen verpflichtet.
wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
während des Kalenderjahres voraussichtlich minde- (2) Die Versicherung bei einem Krankenversiche-
stens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Bei- rungsunternehmen ist der Künstlersozialkasse nachzu-
tragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung weisen. Die Versicherung muß auch für die Angehöri-
gen, für die bei einer Versicherung in der gesetzlichen
der Angestellten(§ 112 Abs. 2 des Angestelltenver-
sicherungsgesetzes) beträgt, Krankenversicherung Anspruch auf Familienkranken-
pflege bestehen würde, Vertragsleistungen vorsehen,
3. wer ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe ent-
der Arbeiter oder der Angestellten oder ein Knapp- sprechen.
schaftsruhegeld bezieht,
(3) In der gesetzlichen Krankenversicherung wird ver-
4. wer landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des sichert, wer dies beantragt. Über den Antrag entschei-
§ 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
det die Künstlersozialkasse.
ist, ein Altersgeld oder nach Vollendung des 60. Le-
bensjahres Laridabgaberente nach dem Gesetz über (4) Wer innerhalb von drei Monaten nach Feststellung
eine Altershilfe für Landwirte bezieht, der Pflicht zur Versicherung weder den Nachweis nach
5. wer ordentlicher Studierender einer Hochschule oder Absatz 2 erbringt noch den Antrag nach Absatz 3 stellt,
einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachli- wird in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
chen Ausbildung dienenden Schule ist oder chert.
6. wer als Wehr- oder Zivildienstleistender rentenversi-
chert ist. Dritter Unterabschnitt
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
§5
auf Antrag
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird nach
diesem Gesetz nicht versichert, wer §7
1. nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der Reichsversiche- ( 1) Wer als selbständiger Künstler oder Publizist in
rungsordnung versichert ist, drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt
2. nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsver- ein Arbeitseinkommen erzielt hat, das über der Summe
dienstgrenze nicht nach § 1 65 Abs. 1 Nr. 2 der der Beträge liegt, die für diese Jahre nach § 165 Abs. 1
Reichsversicherungsordnung versichert ist, Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung als Jahresar-
beitsverdienstgrenze festgelegt waren, wird auf Antrag
3. nach § 15 oder § 159 des Reichsknappschaftsge- von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Ge-
setzes versichert ist, setz befreit. Die Befreiung ist frühestens für die Zeit
4. nach § 155 des Arbeitsförderungsgesetzes versi- nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Fünfjahresfrist
chert ist, möglich.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981 707
(2) Der Antrag ist bis zum 31. März des auf den Drei- Drittes Kapitel
jahreszeitraum folgenden Kalenderjahres bei der Künst- Kündigungsrecht
lersozialkasse zu stellen. Falls die Befreiung unmittelbar
im Anschluß an die Fünfjahresfrist wirksam werden soll,
ist der Antrag bis zu drei Monaten nach Ablauf der Frist §9
zu stellen; in diesem Falle sind die letzten drei Kalender- Wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen
jahre innerhalb der Fünfjahresfrist maßgebend. versichert ist und nach diesem Gesetz krankenversi-
cherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag
(3) Die Befreiung wirkt im Falle des Absatzes 2 Satz 1 zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt
von Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antrag- der Versicherungspflicht nachweist. Dies gilt entspre-
stellung folgt, im Falle des Absatzes 2 Satz 2 vom Ab- chend, wenn ein Angehöriger nach diesem Gesetz ver-
lauf der Fünfjahresfrist an. sicherungspflichtig wird und für einen bei einem Kran-
kenversicherungsunternehmen Versicherten Anspruch
(4) Über den Antrag auf Befreiung entscheidet die auf Familienhilfe aus der gesetzlichen Krankenversi-
Künstlersozialkasse; der Anspruch auf Leistungen aus cherung erwirbt.
der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit der
Mitgliedschaft.
Viertes Kapitel
(5) Die Befreiung ist von der Künstlersozialkasse zu
widerrufen, wenn das Arbeitseinkommen in drei aufein- Aufbringung der Mittel
anderfolgenden Kalenderjahren insgesamt nicht über
dem Dreifachen des Betrages liegt, der für das erste die- Erster Abschnitt
ser drei Jahre als Jahresarbeitsverdienstgrenze nach
§ 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung Grundsatz
festgelegt war. Der Widerruf wirkt vom Beginn des Ka-
lendermonats an, der auf den Tag der Bekanntgabe des §10
Widerrufsbescheids folgt. Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz
werden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 11
bis 13) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe
(§§ 23 bis 26) und, soweit das beitragspflichtige Ar-
Zweites Kapitel beitseinkommen der Versicherten nicht auf Entgelten im
Beitragszuschuß der Künstlersozialkasse Sinne des § 25 beruht, durch einen Zuschuß des Bun-
des (§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.
§8
(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die von der Zweiter Abschnitt
Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz be- Beitragsanteile des Versicherten
freit sind, haben Anspruch auf einen Zuschuß zu ihrem
Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie bei einem Erster Unterabschnitt
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und
für sich und ihre Angehörigen, für die ihnen bei einer Mit- Bestimmungsgrößen
gliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
Familienhilfe zustehen würde, Vertragsleistungen erhal- § 11
ten, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe (1) Der Beitragsanteil des Versiche~en zur Erfüllung
der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. der Verpflichtungen, die der Künstlersozialkasse zu-
Als Zuschuß ist der Betrag zu zahlen, den die Künstler- gunsten des Versicherten für das Kalenderjahr gegen-
sozialkasse bei Versicherungspflicht aus dem Aufkom- über der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
men aus der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszu- obliegen, bemißt sich nach dem Arbeitseinkommen aus
schuß aufzubringen hätte. Dabei wird jedoch ein Min- einer oder mehreren Tätigkeiten nach§ 2 Abs. 1 in die-
destarbeitseinkommen nach § 180 a Abs. 2 und § 393 sem Kalenderjahr bis zu der in § 11 2 Abs. 2 des Ange-
Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung nicht in stelltenversicherungsgesetzes für Jahresbezüge fest-
Ansatz gebracht. Es ist höchstens die Hälfte des Betra- gesetzten Beitragsbemessungsgrenze. Soweit in ande-
ges zu zahlen, den der Künstler oder Publizist für seine ren gesetzlichen Vorschriften Beitragsbemessungs-
Krankenversicherung aufzuwenden hat. grenzen für kürzere Zeiträume festgesetzt sind, sind sie
nicht anzuwenden. Hat die Versicherung nur für Teile
(2) Den Anspruch auf einen Zuschuß hat auch, wer des Kalenderjahres bestanden, so ist die Beitragsbe-
nach § 6 bei einem Krankenversicherungsunternehmen messungsgrenze nur mit dem entsprechenden Teil zu
versichert ist. Der Anspruch beginnt mit dem Kalender- berücksichtigen. Für nachgewiesene Ausfallzeiten ist
monat, in dem die Künstlersozialkasse die Pflicht zur die Beitragsbemessungsgrenze entsprechend herabzu-
Versicherung feststellt. Beruht die Feststellung auf
setzen.
einer Meldung des Versicherten (§ 16 Abs. 1), so be-
ginnt der Anspruch mit dem Kalendermonat, in dem die (2) Übersteigt das Arbeitseinkommen des Versicher-
Meldung eingeht. ten in einem Kalenderjahr die für ihn in diesem Jahr nach
Absatz 1 geltende Beitragsbemessungsgrenze, so be-
(3) Den Zuschuß zahlt die Künstlersozialkasse auf mißt sich der Beitragsanteil auch nach dem höheren Ar-
Antrag. beitseinkommen, jedoch höchstens bis zum Zweifachen
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der in § 112 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsge- dem Bundeszuschuß dazu, in den Jahren, in denen das
setzes für Jahresbezüge festgesetzten Beitragsbemes- Jahresarbeitseinkommen des Versicherten die für ihn
sungsgrenze. Hat die Versicherung m;r für Teile des Ka- nach § 126 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungsge-
lenderjahres bestanden, so ist die aus Satz 1 sich erge- setzes geltende Beitragsbemessungsgrenze nicht er-
bende Beitragsbemessungsgrenze um den nach Ab- reicht, den für den Versicherten zur Rentenversicherung
satz 1 Satz 3 nicht zu berücksichtigenden Betrag zu · der Angestellten zu entrichtenden Beitrag entspre-
vermindern. Das gleiche gilt für nachgewiesene Ausfall- chend zu erhöhen.
zeiten.
(3) Sind aus den Mitteln der Künstlersozialkasse zu-
(3) Bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens sind gunsten des Versicherten Beiträge nach § 114 Abs. 1
auch Vergütungen für die Verwertung und Nutzung ur- Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes an die
heberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen zu Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geleistet
. berücksichtigen. worden, so wird das Guthaben nach Absatz 1 Satz 1 zu-
nächst dafür verwendet, die Aufwendungen der Künst-
§ 12
lersozialkasse insoweit zu ersetzen, als sie von dem
Der Beitragsanteil des Versicherten zur Erfüllung der Versicherten zu erbringen gewesen wären.
Verpflichtungen, die der Künstlersozialkasse zugunsten
des Versicherten gegenüber dem zuständigen Träger (4) Ist bei Beendigung der Rentenversicherungs-
der gesetzlichen Krankenversicherung obliegen, bemißt pflicht nach diesem Gesetz ein Guthaben vorhanden, so
ist es dem Versicherten zu erstatten. Auf die Erstattung
sich nach dem Arbeitseinkommen aus einer oder meh-
findet § 27 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ent-
reren Tätigkeiten nach§ 2 Abs. 1 bis zu der nach§ 165
Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung geltenden sprechende Anwendung.
Jahresarbeitsverdienstgrenze. Soweit in anderen ge-
setzlichen Vorschriften Beitragsbemessungsgrenzen
für kürzere Zeiträume festgesetzt sind, sind sie nicht an- Dritter Unterabschnitt
zuwenden. Hat die Versicherung nur für Teile des Kalen- Melde- und Beitragsverfahren
derjahres bestanden, so ist die Jahresarbeitsverdienst-
grenze nur mit dem entsprechenden Teil zu berücksich-
§ 15
tigen. § 11 Abs. 3 gilt. Für Zeiten, in denen Anspruch auf
Kranken- oder Mutterschaftsgeld besteht oder Beiträge (1) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen
nach § 381 Abs. 3 a der Reichsversicherungsordnung Kranken- oder Rentenversicherung versichert wird oder
zu entrichten sind, ist die Jahresarbeitsverdienstgrenze zur Versicherung für den Krankheitsfall verpflichtet ist,
entsprechend herabzusetzen. hat der Künstlersozialkasse auf Verlangen die zur
Durchführung der Versicherung und der der Künstlerso-
§13 zialkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Anga-
ben zu machen sowie die notwendigen Auskünfte zu ge-
( 1) Der Beitragssatz für Beitragsanteile nach § 11 be- ben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
trägt die Hälfte des in § 112 Abs. 1 des Angestelltenver-
sicherungsgesetzes festgesetzten Beitragssatzes. (2) Die Künstlersozialkasse kann den Versicherten
durch Zwangsgeld zur Erfüllung dieser Pflichten anhal-
(2) Der Beitragssatz für Beitragsanteile nach§ 12 be-. ten.
trägt die Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes
der Krankenkassen (§ 225 der Reichsversicherungs-
§ 16
ordnung) und Ersatzkassen für versicherungspflichtige
Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fort- (1 ) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen
zahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Kranken- oder Rentenversicherung versichert wird oder
Wochen haben. Maßgebend ist der jeweils zum 1. Juli zur Versicherung für den Krankheitsfall verpflichtet ist,
vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung fest- hat sich bei der Künstlersozialkasse zu melden.
gestellte durchschnittliche Beitragssatz. Er gilt von dem
(2) Der Meldepflichtige hat den Anmeldevordruck der
auf die Feststellung folgenden Kalenderjahr an.
Künstlersozialkasse auszufüllen. Darin ist die ihm von
einem Träger der Rentenversicherung zugeteilte Versi-
cherungsnummer einzutragen. Ist eine solche Nummer
Zweiter Unterabschnitt nicht zugeteilt worden, so ist sie von der Bundesversi-
Gutschrift cherungsanstalt für Angestellte über die Künstlersozial-
kasse zu vergeben.
§ 14
(1) Der nach§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit§ 13 Abs. 1 § 17
erhobene Beitragsanteil wird dem Versicherten gutge-
schrieben. In diesem Fall setzt die Künstlersozialkasse (1) Der Versicherte hat der Künstlersozialkasse das
die nach § 11 Abs. 2 maßgebende Grenze für das fol- in einem Kalendervierteljahr erzielte Arbeitseinkommen
gende Kalenderjahr um den Arbeitseinkommensbetrag bis zum Ende des folgenden Kalendermonats vorläufig
herab, der dem Guthaben entspricht. zu melden. Vorläufige Meldungen für die Kalendervier-
teljahre sind auch dann zu erstatten, wenn kein Arbeits-
(2) Den gutgeschriebenen Beitragsanteil verwendet einkommen erzielt wurde. Für die Meldung nach Satz 1
die Künstlersozialkasse mit einem gleichhohen Betrag und 2 ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu ver-
aus dem Aufkommen aus der Künstlersozialabgabe und wenden.
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(2) Die Beitragsanteile des Versicherten sind von der Vierter Unterabschnitt
Künstlersozialkasse für einen Kalendermonat bis zum
Erstattungen
1 5. des folgenden Monats durch Abbuchen vom Konto
des Versicherten einzuziehen. Vorläufige Berechnungs-
grundlage ist ein Drittel des Arbeitseinkommens des § 21
letzten Kalendervierteljahres, für das eine Meldung zu (1) Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichte-
erstatten war, bis zur ersten Vierteljahresmeldung ein te Beitragsanteile zu erstatten.
geschätztes monatliches Arbeitseinkommen, das der
Versicherte im Anmeldevordruck nach § 16 Abs. 2 zu (2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung
melden hat. des Berechtigten zu Unrecht entrichtete Beitragsanteile
mit künftigen Ansprüchen auf Beitragsanteile verrech-
(3) Der Versicherte hat der Künstlersozialkasse das nen.
in einem Kalenderjahr erzielte Arbeitseinkommen bis (3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs
zum 30. April des folgenden Kalenderjahres endgültig zu auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches Sozialge-
melden. Absatz 1 Satz 3 gilt. Die nach Absatz 2 gelei- setzbuch entsprechend.
steten Zahlungen gelten als Abschlagszahlungen. Sie
sind mit den Zahlungen auszugleichen, die auf Grund § 22
der Meldung nach Satz 1 endgültig zu leisten sind. Sind der Künstlersozialkasse von der Bundesversi-
cherungsanstalt für Angestellte zu Recht entrichtete
(4) Erstattet ein Versicherter trotz Aufforderung der Beiträge erstattet worden, so hat sie dem Versicherten
Künstlersozialkasse die vorgeschriebene Meldung sei- die Beträge insoweit zu erstatten, als er sie getragen
nes Arbeitseinkommens nicht innerhalb der ihm gesetz- hat.
ten Frist, so kann die Künstlersozialkasse bis zur ord- Dritter Abschnitt
nungsgemäßen Meldung der Berechnung der Beitrags-
anteile ein Zwölftel der Bezugsgröße im Sinne des § 18 Künstlersozialabgabe
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde legen.
§ 23
(5) Wer lediglich nach § 8 berechtigt ist, hat der
Die Künstlersozialkasse erhebt von den zur Abgabe
Künstlersozialkasse das in einem Kalenderjahr erzielte
Verpflichteten(§ 24) eine Umlage (Künstlersozialabga-
Arbeitseinkommen bis zum 30. April des folgenden Ka-
be) nach einem Vomhundertsatz (§ 26) der Bemes-
lenderjahres zu melden. Absatz 1 Satz 3 gilt. Erstattet er
sungsgrundlage (§ 25).
trotz Aufforderung der Künstlersozialkasse diese Mel-
dung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, so entfällt
der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf
des auf die Meldung folgenden Monats. Erster Unterabschnitt
Personenkreis
§18 § 24
(1) Für Beitragsanteile, die der Versicherte eine (1) Zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist ein Un-
Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, kann ternehmer, der eines oder mehrere der folgenden Unter-
die Künstlersozialkasse einen einmaligen Säumniszu- nehmen betreibt:
schlag bis zur Höhe von 2 vom Hundert der rückstän- 1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagentu-
digen Beträge erheben.
ren (einschließlich Bilderdienste),
(2) Für Beitragsanteile, die länger als drei Monate fäl- 2. Theater- und Konzertdirektionen, sofern sie nicht
lig sind, kann die Künstlersozialkasse für jeden ange- ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausüben,
fangenen Monat einen Säumniszuschlag in Höhe von 3. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern
1 vom Hundert der rückständigen Beträge erheben; ein (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
Säumniszuschlag nach Absatz 1 kann angerechnet
werden. § 24 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetz- 4. Galerien, Kunsthandel,
buch gilt entsprechend. 5. Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für
Dritte,
§ 19 6. Variete- und Zirkusunternehmen.
Für die Verjährung der Ansprüche auf Beitragsanteile (2) Zur Künstlersozialabgabe sind ferner verpflichtet:
gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entspre-
1. Rundfunkanstalten und
chend.
2. Unternehmer und juristische Personen des öffent-
lichen Rechts, die Theater (ausgenommen Film-
§ 20 theater), Orchester, Musikschulen oder Museen be-
Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und treiben.
dem nach § 8 Berechtigten jährlich eine Abrechnung zu (3) Wird für einen der in Absatz 1 und 2 Genannten
erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn eine Leistung oder ein Werk in selbständiger künstleri-
erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist. sch~r oder publizistischer Tätigkeit erbracht, das Ent-
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gelt jedoch von einem Dritten geleistet, so ist dieser ne- Finanzen bis zum 30. September durch Rechtsverord-
ben den in Absatz 1 und 2 Genannten gesamtschuldne- nung die Vomhundertsätze für das folgende Kalender-
risch zur Abgabe verpflichtet. jahr auf Grund von Schätzungen des Bedarfs nach Ab-
satz 2.
Zweiter Unterabschnitt
Dritter Unterabschnitt
Bestimmungsgrößen
Melde- und Abgabeverfahren
§ 25
§ 27
(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe
sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische (1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf
Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des
zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufge- Folgejahres, die Summe der sich nach § 25 ergebenden
führten Tätigkeiten oder ein in § 24 Abs. 3 genannter Beträge zu melden, die Künstlersozialabgabe zu be-
Dritter im laufe eines Kalenderjahres an Künstler und rechnen und diese an die Künstlersozialkasse zu zah-
Publizisten im Sinne des § 2 zahlt, auch wenn die künst- len. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozial-
lerische oder publizistische Tätigkeit nur vorüberge- kasse zu verwenden.
hend oder nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. Bemes-
(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von
sungsgrundlage sind auch die Entgelte, die für Rech-
zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine
m.mg des Künstlers oder Publizisten an Dritte gezahlt
Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozial-
werden, sofern dieser Dritte nicht nach Absatz 3 zur
kasse zu leisten.
Künstlersozialabgabe verpflichtet ist.
(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der (3) Die monatliche Vorauszahlung beträgt ein Zwölftel
zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder der für das vorausgegangene Kalenderjahr geschulde-
die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in ten Abgabe. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Ka-
einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiese- lenderjahres und dem folgenden 28. Februar ist die mo-
nen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind die Ent- natliche Vorauszahlung weiter zu leisten, die für das
gelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonsti- vorausgegangene Kalenderjahr zu entrichten war.
ge Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an (4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage
Verwertungsgesellschaften gezahlt werden. nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstler-
sozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen
(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der
war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des
Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräu-
vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, so be-
ßerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsge-
rechnet sich die Vorauszahlung, indem die für das vor-
schäfts für seine eigene Leistung zusteht.
ausgegangene Kalenderjahr geschuldete Abgabe durch
die Zahl der begonnenen Kalendermonate geteilt wird,
§ 26 in denen die Abgabepflicht bestand.
(1) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe ist
unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 10 ge-
trennt nach den Bereichen Wort, bildende Kunst, Musik § 28
und darstellende Kunst so festzusetzen, daß das Auf- Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende
kommen zusammen mit den Beitragsanteilen der Versi- Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu
cherten und dem Bundeszuschuß ausreicht, um den Be- führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens vier Jahre
darf der Künstlersozialkasse in dem jeweiligen Bereich nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fäl-
für ein Kalenderjahr zu decken. Das Nähere über die Er- lig geworden sind, aufzubewahren. Näheres über Form
mittlung der einzelnen Vomhundertsätze regelt der Bun- und Inhalt der Aufzeichnungen bestimmt der Bundesmi-
desminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechts- nister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverord-
verordnung. nung.
(2) Der Bedarf der Künstlersozialkasse berechnet
sich aus: § 29
(1) Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstler-
1. in dem Kalenderjahr zu erfüllenden Verpflichtungen,
die ihr gegenüber der Bundesversicherungsanstalt sozialkasse auf Verlangen über alle für di-e Erhebung der
Künstlersozialabgabe und für die Durchführung der der
für Angestellte, den Trägern der gesetzlichen Kran-
Künstlersozialkasse übertragenen Aufgaben erforderli-
kenversicherung und den nach § 8 Berechtigten ob-
chen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen,
liegen,
aus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere
2. dem Soll zur Auffüllung der Betriebsmittel nach § 44 die in § 28 genannten Aufzeichnungen, während der Ar-
Abs. 2 und beitszeit nach Wahl der Künstlersozialkasse entweder
3. den Fehlbeträgen oder Überschüssen des vorver- in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen vorzu-
gangenen Kalenderjahres. legen. Sind ihre Geschäftsräume gleichzeitig ihre priva-
ten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Unter-
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung lagen in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse
bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der vorzulegen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981 711
(2) Die Künstlersozialkasse kann die zur Abgabe Ver- Vierter Abschnitt
pflichteten durch Zwangsgeld zur Erfüllung ihrer Pflich-
Zuschuß des Bundes
ten anhalten.
§ 30 § 34
(1) Für Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszah- (1) Der Zuschuß des Bundes wird für das Jahr 1983
lungen, die der Verpflichtete eine Woche nach Fälligkeit auf achtzig Millionen Deutsche Mark festgesetzt. Er ver-
noch nicht entrichtet hat, kann die Künstlersozialkasse ändert sich in den folgenden Jahren entsprechend
einen einmaligen Säumniszuschlag bis zur Höhe von § 116 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsge-
2 vom Hundert der rückständigen Beträge erheben. setzes.
(2) Für Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszah- (2) Der Zuschuß ist zu mindern, soweit er für ein Ka-
lungen, die länger als drei Monate fällig sind, kann die lenderjahr 17 vom Hundert der Ausgaben der Künstler-
Künstlersozialkasse für jeden angefangenen Monat sozialkasse übersteigt. Überzahlungen sind mit dem
einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert der Bundeszuschuß des übernächsten Jahres zu verrech-
rückständigen Beträge erheben; ein Säumniszuschlag nen.
nach Absatz 1 kann angerechnet werden. § 24 Abs. 3
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre- (3) Ferner sind die Verwaltungskosten der Künstler-
chend. sozialkasse aus dem Bundeszuschuß zu decken.
§ 31
Für die Verjährung der Ansprüche auf Künstlersozial- fünftes Kapitel
abgabe gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend. Überwachung
§ 32 § 35
(1) Nach§ 24 zur Abgabe Verpflichtete können Aus- (1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeiti-
gleichsvereinigungen bilden und die Aufbringung der ge und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der
Mittel für die von ihnen zu entrichtende Künstler- Versicherten und der Künstlersozialabgabe. Entstehen
sozialabgabe vertraglich abweichend von diesem Ge- durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Bar-
setz regeln. Die Rechte und Pflichten des zur Abgabe auslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten
Verpflichteten gegenüber der Künstlersozialkasse blei- auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis
ben unberührt. verursacht hat.
(2) Die Ausgleichsvereinigungen sind gegenüber der (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Künstlersozialkasse berechtigt, für die zur Abgabe Ver- erläßt durch Rechtsverordnung Überwachungsvor-
pflichteten die diesen obliegenden Pflichten zu erfüllen, schriften.
insbesondere mit befreiender Wirkung die Künstler-
sozialabgabe und die Vorauszahlungen zu entrichten.
(3) Die Künstlersozialkasse hat den Ausgleichsverei- Sechstes Kapitel
nigungen mit Einwilligung des zur Abgabe Verpflichteten Bußgeldvorschriften
die Angaben zu machen, die die Ausgleichsvereinigun-
gen zur Ausübung der ihnen nach Absatz 2 zustehen-
§ 36
den Rechte benötigen.
(1) Ordnungswidrig handelt der Versicherte oder zur
(4) Ferner können die Ausgleichsvereinigungen die Versicherung für den Krankheitsfall Verpflichtete, der
sich aus § 52 Abs. 5 ergebenden Verpflichtungen er- vorsätzlich oder fahrlässig
füllen.
1. entgegen§ 15 Abs. 1 auf Verlangen Angaben nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig macht,
Vierter Unterabschnitt 2. der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 15 Abs. 1
auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
Erstattungen
dig nachkommt oder
§ 33 3. der Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder
Absatz 3 Satz 1 nicht rechtzeitig, nicht richtig oder
(1) Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichte- nicht vollständig nachkommt.
te Künstlersozialabgabe zu erstatten.
(2) Ordnungswidrig handelt der zur Abgabe Verpflich-
(2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung tete, der vorsätzlich oder fahrlässig
des Berechtigten die zu Unrecht entrichtete Künstler-
sozialabgabe mit künftigen Ansprüchen auf Künstler- 1. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 die Summe der sich
sozialabgabe oder Vorauszahlungen verrechnen. nach § 25 ergebenden Beträge nicht rechtzeitig oder
nicht richtig meldet,
(3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs
auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches Sozialge- 2. entgegen § 28 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht
setzbuch entsprechend. richtig oder nicht vollständig führt oder
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
3. der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 29 Abs. 1 (4) Für die Mitglieder des Beirats in den Ausschüssen
auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollstän- gilt § 38 Abs. 4.
dig nachkommt. § 40
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße (1) Der Leiter der Künstlersozialkasse führt die Ge-
bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. schäfte und vertritt die Künstlersozialkasse gerichtlich
und außergerichtlich.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die (2) Die Aufgaben der Künstlersozialkasse werden
Künstlersozialkasse. von Beamten und von Dienstkräften, die als Angestellte
oder Arbeiter beschäftigt sind, wahrgenommen.
Zweiter Teil § 41
(1) Die Künstlersozialkasse ist Dienstherr im Sinne
Errichtung einer Künstlersozialkasse des§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Be-
amten sind mittelbare Bundesbeamte. Oberste Dienst-
§ 37 behörde des Leiters und der übrigen Beamten ist der
( 1) Für Zwecke der Sozialversicherung der selbstän- Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
digen Künstler und Publizisten nach diesem Gesetz wird (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öf- ernennt und entläßt die Beamten der Künstlersozialkas-
fentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Künstlersozial- se, soweit ihm das Recht zur Ernennung und Entlassung
kasse" errichtet. von Bundesbeamten allgemein übertragen ist. Er kann
(2) Der Sitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelms- diese Befugnis auf den Leiter der Künstlersozialkasse
haven. weiterübertragen.
§ 42
§ 38
(1) Auf die Angestellten und Arbeiter der Künstlerso-
(1) Bei der Künstlersozialkasse wird ein Beirat aus
zialkasse sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils
Persönlichkeiten aus den Kreisen der Versicherten und geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen
der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten gebildet. anzuwenden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zu-
Dabei sollen die Bereiche Wort, Musik, darstellende und stimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-
bildende Kunst möglichst angemessen vertreten sein. ordnung. Die Zustimmung ergeht im Einvernehmen mit
(2) Aufgabe des Beirats ist es, den Leiter der Künst- dem Bundesminister des Innern.
lersozialkasse bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu be- (2) Arbeitsverträge mit Angestellten der Künstlerso-
raten. zialkasse, die eine Vergütung nach der Vergütungs-
(3) Die Mitglieder des Beirats sowie ihre Stellvertreter gruppe IV b der Vergütungsordnung zum Bundes-Ange-
werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialord- stelltentarifvertrag oder eine höhere Vergütung erhalten
nung berufen. Dabei sollen Vorschläge von Verbänden, sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bun-
die die Interessen der Versicherten oder der zur Künst- desversicherungsamtes. Entsprechendes gilt für die
lersozialabgabe Verpflichteten vertreten, nach Möglich- Änderung von Arbeitsverträgen, insbesondere für die
keit berücksichtigt werden. Ein Mitglied des Beirats Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit.
kann aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtsdauer
abberufen werden. § 43
(4) Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches Sozialge- ( 1) Die Künstlersozialkasse weist die zu erwartenden
setzbuch über Ehrenämter, Entschädigung der ehren- Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben
amtlich Tätigen und Haftung gelten sinngemäß. und voraussichtlichen Verpflichtungsermächtigungen in
einem Haushaltsplan aus. Auf die Aufstellung und Aus-
führung des Haushaltsplans, die Zahlungen, die Buch-
§ 39 führung und die Rechnungslegung sind die für die Träger
der Rentenversicherung jeweils geltenden Bestimmun-
(1) Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach gen, mit Ausnahme des Kontenrahmens, entsprechend
§ 85 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes erläßt einer der
anzuwenden.
bei der Künstlersozialkasse zu bildenden Ausschüsse.
Es wird jeweils ein Ausschuß für die Bereiche Wort, Mu- (2) Die Künstlersozialkasse erstellt einen eigenen
sik, darstellende Kunst und bildende Kunst errichtet. Kontenrahmen. Er bedarf der Genehmigung des Bun-
desversicherungsamtes.
(2) Jeder Ausschuß setzt sich aus zwei Mitgliedern
des Beirats, und zwar je einem Vertreter der Versicher- (3) Der Leiter der Künstlersozialkasse stellt den
ten und der nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Ver- Haushaltsplan fest. Er hat den Beirat zu hören.
pflichteten, und einem Vertreter der Künstlersozialkas-
se zusammen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden (4) Der Haushaltsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit
auf Vorschlag des Beirats durch den Leiter der Künst- der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes, die
sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze er-
lersozialkasse berufen.
streckt. Der Haushaltsplan ist dem Bundesversiche-
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse sind unabhängig rungsamt spätestens am 1. Oktober vor Beginn des
und nur dem Gesetz unterworfen. Haushaltsjahres vorzulegen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981 713
(5) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haus- Artikel II § 4 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1
haltsjahres noch nicht genehmigt ist, kann das Bundes- S. 1469), wird wie folgt geändert:
versicherungsamt zulassen, daß die Künstlersozialkas-
se die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind, um ihre 1 . § 166 wird wie folgt geändert:
rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu a) In Nummer 2 werden die Worte „Lehrer, Erzieher
erfüllen. und Musiker" durch die Worte „Lehrer und Er-
(6) Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweis- zieher" ersetzt.
baren Bedürfnisses, für das Ausgaben im Haushalts-
b) Nummer 3 wird gestrichen.
plan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veran-
schlagt sind, kann der Leiter der Künstlersozialkasse
mit Einwilligung des Bundesversicherungsamtes über- 2. Nach § 180 wird folgender § 180 a eingefügt:
planmäßige und außerplanmäßige Ausgaben leisten. ,,§ 180a
(7) Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Leiter der (1) Für die nach dem Künstlersozialversiche-
Künstlersozialkasse eine Rechnung aufzustellen. Die rungsgesetz Versicherten gilt als Grundlohn der
Rechnung umfaßt auch den Bestand, die Einnahmen 360. Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitsein-
und Ausgaben der Liquiditätsreserve und des sonstigen kommens, das sie aus der Tätigkeit als selbstän-
Vermögens. Sie ist vom Bundesversicherungsamt zu dige Künstler und Publizisten erzielen.
prüfen. Das Bundesversicherungsamt erteilt die Entla- (2) Der Grundlohn beträgt höchstens den in
stung. § 180 Abs. 1 Satz 3 genannten Betrag, mindestens
§ 44
jedoch den 180. Teil der monatlichen Bezugs-
( 1) Die Künstlersozialkasse hat kurzfristig verfügbare größe."
Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie
zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwan- 3. Dem § 182 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
kungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten. Die Betriebs-
mittel sollen im Betrag mindestens einer Zweimonats- ,,Für die nach dem Künstlersozialversicherungsge-
ausgabe nach dem Durchschnitt des voraufgegangenen setz Versicherten beginnt der Anspruch auf Kran-
Kalenderjahres entsprechen (Liquiditätssoli). kengeld mit Beginn der 7. Woche der Arbeitsun-
fähigkeit."
(2) Solange das Liquiditätssoll nicht vorhanden ist,
hat die Künstlersozialkasse zur Auffüllung der Betriebs-
mittel jährlich mindestens 1 vom Hundert des im Haus- 4. § 306 wird wie folgt geändert:
haltsplan vorgesehenen Einnahmesolls (Auffüllungs- a) In Absatz 1 werden die Worte „in den Absätzen
soll) den Betriebsmitteln zuzuführen. 2 bis 5" durch die Worte „in den folgenden Ab-
sätzen" ersetzt.
§ 45 b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
§ 80 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent- ,,(6) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstler-
sprechend. sozialversicherungsgesetz Versicherten beginnt
§ 46 mit dem Tage, an dem die Künstlersozialkasse
Die Aufsicht über die Künstlersozialkasse führt das die Versicherungspflicht feststellt. Beruht die
Bundesversicherungsamt, soweit dieses Gesetz nichts Feststellung auf einer Meldung des Versicherten
Abweichendes bestimmt. nach § 16 Abs. 1 des Künstlersozialversiche-
rungsgesetzes, so beginnt die Mitgliedschaft mit
§ 47 dem Tage des Eingangs der Meldung, frühestens
Die Künstlersozialkasse hat die Versicherten und die mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für
zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten über ihre die Versicherung erfüllt sind. Im Falle der Versi-
Rechte und Pflichten aufzuklären und zu beraten. cherung auf Antrag' nach § 6 Abs. 3 des Künst-
·1ersozialversicherungsgesetzes beginnt die Mit-
gliedschaft mit dem Tage des Eingangs des An-
§ 48
trages."
Die Satzung der Künstlersozialkasse erläßt der Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechts- 5. In§ 312 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
verordnung. Die Satzung regelt insbesondere das Nä-
here zu § 38 (Beirat) und § 39 (Ausschüsse). .,(4 a) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstler-
sozialversicherungsgesetz Versicherten endet mit
dem Tage, an dem die Künstlersozialkasse fest-
stellt, daß der Versicherte nicht mehr versiche-
Dritter Teil rungspflichtig ist. Sie endet ohne Feststellung mit
dem Beginn des Tages, an dem nach § 5 des Künst-
Änderung von Gesetzen lersozialversicherungsgesetzes Versicherungsfrei-
§ 49 heit eintritt."
Änderung der Reichsversicherungsordnung 6. In § 313 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes- ,,§ 165 Abs. 1 Nr. 3 oder 4" die Worte „oder nach
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf- dem Künstlersozialversicherungsgesetz'' einge-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch fügt.
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
7. § 380 erhält folgende Fassung: kasse die Beiträge zu tragen. Sind diese Beiträge
,,§ 380 höher als die von ihr nach § 393 Abs. 2 zu tragenden
Beiträge, so erhebt die Künstlersozialkasse den
Die Mittel für die Krankenversicherung sind von übersteigenden Betrag von dem Versicherten.
den Arbeitgebern, den Versicherten, den Trägern
der Rentenversicherung der Arbeiter, dem Träger (2) Die Künstlersozialkasse hat die Beiträge an
der Rentenversicherung der Angestellten, dem den durch die Satzung der Ersatzkasse bestimmten
Bund sowie der Künstlersozialkasse nach Maßgabe Tagen einzuzahlen."
der folgenden Vorschriften aufzubringen."
§ 50
8. Nach § 381 a wird folgender § 381 b eingefügt:
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
,,§ 381 b
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-
Die Beiträge für die nach dem K ünstlersozialver- desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver-
sicherungsgesetz Versicherten trägt die Künstler- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
sozialkasse.'' durch Artikel II § 6 des Gesetzes vom 18. August 1980
(BGB!. 1S .. 1469), wird wie folgt geändert:
9. § 393 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 1 . § 2 wird wie folgt geändert:
,,Die Beiträge nach§ 381 Abs. 3 a hat der Reha- a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „Lehrer, Erzie-
bilitationsträger einzuzahlen; die Beiträge nach her und Musiker" durch die Worte „Lehrer und Er-
§ 381 b hat die Künstlersozialkasse einzu- zieher'' ersetzt.
zahlen."
b) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„4. selbständige Künstler und Publizisten nach
,,(2) Die Beiträge für die nach dem Künstlerso- Maßgabe des Künstlersozialversicherungs-
zialversicherungsgesetz Versicherten sind mo- gesetzes,' '.
natlich vorläufig nach§ 385 Abs. 1 Satz 1 in Ver-
bindung mit § 180 a zu berechnen. Sie sind nach c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Ablauf eines Kalenderjahres nach dem für dieses ,,(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1
Kalenderjahr ermittelten Jahresarbeitseinkom- Nr. 4 beginnt mit dem Tage, an dem die Künstler-
men bis zur Höhe der Jahresarbeitsverdienst- sozialkasse die Versicherungspflicht feststellt;
grenze (§ 165 Abs. 1 Nr. 2), mindestens nach beruht diese Feststellung auf einer Meldung des
einem Sechstel der jährlichen Bezugsgröße end- Versicherten nach § 16 Abs. 1 des Künstlerso-
gültig zu bemessen; als Beitragssatz gilt der zialversicherungsgesetzes, so beginnt die Versi-
Durchschnitt der nach Satz 1 maßgeblichen Bei- cherungspflicht mit dem Tage der Meldung, frühe-
tragssätze der Krankenkasse in dem Kalender- stens mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen
jahr. Die nach Satz 1 geleisteten Zahlungen gel- für die Versicherung erfüllt sind. Die Versiche-
ten als Abschlagszahlungen; sie sind nach Ab- rungspflicht nach Absatz 1 Nr. 4 endet mit dem
lauf des Kalenderjahres bis zum 31. Juli des Fol- Tage, an dem die Künstlersozialkasse feststellt,
gejahres mit den endgültig nach Satz 2 zu lei- daß der Versicherte nicht mehr versicherungs-
stenden Zahlungen auszugleichen. Hat die Ver- pflichtig ist; sie endet ferner mit dem Tage, an dem
sicherung nach dem Künstlersozialversiche- nach § 4 Nr. 1 oder 3 bis 6 des Künstlersozialver-
rungsgesetz nur für Teile des Kalenderjahres be- sicherungsgesetzes Versicherungsfreiheit ein-
standen, so sind die in Satz 2 genannte Jahres- tritt."
arbeitsverdienstgrenze und die in Satz 2 ge-
nannte Mindestbemessungsgrundlage nur mit
2. In § 82 wird folgender Absatz 11 angefügt:
dem entsprechenden Teil zu berücksichtigen."
,,(11) Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Versicherten
10. § 475 c wird gestrichen. steht der Künstlersozialkasse Antragsrecht und Er-
stattungsanspruch zu. Sie kann dieses Recht nur im
11 . In § 505 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „er- Einvernehmen mit den Versicherten oder den nach
richtet ist" die Worte „oder den sie nach § 4 Abs. 1, Absatz 3 Berechtigten ausüben."
4 und 4 a der Zwölften Verordnung zum Aufbau der 3. § 11 2 wird wie folgt geändert:
Sozialversicherung (Ersatzkassen der Krankenver-
sicherung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- a) In Absatz 3 Buchstabe b wird das Komma am En-
derungsnummer 8230-13, veröffentlichten berei- de durch ein Semikolon ersetzt und folgender
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Halbsatz eingefügt:
des Gesetzes vom 15. Dezember 1979 (BGBI. 1 „bei den nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Versicherten gelten
S. 2241 ), aufnehmen darf" eingefügt. als Arbeitseinkommen auch der Anteil der Bei-
tragsberechnungsgrundlage, der dem nach § 14
12. Nach § 515 a wird folgender§ 515 b eingefügt: Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes
,,§ 515 b verwendeten Guthaben entspricht, sowie auch
Vergütungen für die Verwertung und Nutzung ur-
(1) Für die nach dem Künstlersozialversiche- heberrechtlich geschützter Werke oder Leistun-
rungsgesetz Versicherten hat die Künstlersozial- gen."
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981 715
b) In Absatz 4 erhält Buchstabe b folgende Fassung: wohnen, für den die Ersatzkasse zugelassen ist. Die
„b) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse befreit von der Mit-
Nr. 3, 5, 6 und 11 von dem Versicherten allein; gliedschaft bei der zuständigen Krankenkasse."
bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1
Nr. 4 von der Künstlersozialkasse,".
Vierter Teil
4. In § 11 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für Versicherte nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ist niedrigste Übergangs- und Schlußvorschriften
jährliche Beitragsberechnungsgrundlage das Zwölf-
fache dieses Betrages." § 52
(1) Wer mit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder inner-
5. Nach § 126 wird folgender § 126 a eingefügt: halb der ersten fünf Jahre danach in der Rentenversi-
,,§ 126 a cherung der Angestellten versicherungspflichtig wird,
wird auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit,
(1) Der Beitrag für die nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Versi- sofern er nicht zu den in § 53 bezeichneten Versicher-
cherten wird von der Künstlersozialkasse nach Maß- ten gehört.
gabe der folgenden Vorschriften entrichtet.
(2) Der Beitrag bemißt sich nach dem Arbeitsein- (2) Voraussetzung für die Befreiung ist, daß er
kommen des Versicherten höchstens bis zu der nach 1. das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat
§ 11 2 Abs. 2 für Jahresbezüge festgesetzten Bei-
tragsbemessungsgrenze, mindestens jedoch nach oder
der nach § 114 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Mindest- 2. mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungs-
beitragsberechnungsgrundlage. Hat die Versiche- unternehmen für sich und seine Hinterbliebenen
rung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 nur für Teile des Kalender- einen Versicherungsvertrag für den Fall der Invalidi-
jahres bestanden, so sind die Beitragsbemessungs- tät, des Todes und des Erlebens des 65. oder eines
grenze und die Mindestbeitragsberechnungsgrund- niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen hat, die
lage nur mit dem entsprechenden Teil zu berücksich- Beiträge für diese Versicherung mindestens dem Be-
tigen. Für nachgewiesene Ausfallzeiten sind die trag entsprechen, der bei Versicherungspflicht in der
Beitragsbemessungsgrenze und die Mindestbei- Angestelltenversicherung von einem Arbeitseinkom-
tragsberechnungsgrundlage entsprechend herabzu- men in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze
setzen. ( § 112 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgeset-
(3) Die Beiträge für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Ver- zes) zu entrichten wäre, und die Leistungen nach
sicherten werden für ein Kalenderjahr bis zum 31. Juli dem Versicherungsvertrag jährlich mit bestimmten
des Folgejahres von der Künstlersozialkasse ent- Steigerungsraten erhöht werden
richtet. Die Bundesversicherungsanstalt für Ange- oder
stellte kann monatlich Vorschüsse auf die Beitrags-
zahlung verlangen. In diesem Fall muß der monatliche 3. von einer Einrichtung, die nach § 8 des Gesetzes
Vorschuß der Summe entsprechen, die sich aus den über die Wahrnehmung von Urheberrechten und von
Abschlagszahlungen an die Träger der gesetzlichen verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965
Krankenversicherung nach § 393 Abs. 2 Satz 1 der (BGBI. I S. 1294), zuletzt geändert durch Artikel 287
Reichsversicherungsordnung zuzüglich des zweifa- Nr. 21 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1
chen Betrages der nach § 8 des Künstlersozialversi-: S. 469), durch eine Verwertungsgesellschaft errich-
cherungsgesetzes gezahlten Zuschüsse ergibt." - tet worden ist, im Zeitpunkt der Befreiung satzungs-
gemäß für den Fall der Invalidität und des Alters so-
wie für seine Hinterbliebenen Leistungen erwarten
6. § 159 wird wie folgt geändert: kann, die zusammen mit den über die Verwertungs-
Hinter das Wort „Einzugsstellen" werden die Worte gesellschaft bezogenen urheberrechtlichen Vergü-
,,und der Künstlersozialkasse" eingefügt. tungen mindestens einer Rente aus der Angestell-
tenversicherung entsprechen, deren Berechnung 40
anrechnungsfähige Versicherungsjahre und ein
§ 51 Vomhundertsatz der persönlichen Bemessungs-
grundlage von 100 zugrunde liegt, wenn diese Lei-
Änderung der Zwölften Verordnung
stungen jährlich erhöht werden.
zum Aufbau der Sozialversicherung
(3) Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der
In Artikel 2 § 4 der Zwölften Verordnung zum Aufbau Rentenversicherung nach diesem Gesetz ist nur zuläs-
der Sozialversicherung (Ersatzkassen der Krankenver- sig, wenn der zu Befreiende dies bis zum 31. Dezember
sicherung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- 1987 bei der Künstlersozialkasse beantragt. Die Befrei-
rungsnummer 8230-13, veröffentlichten bereinigten ung wirkt vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes gestellt worden ist, und kann nicht widerrufen werden.
vom 15. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2241 ), wird folgen-
der Absatz 4 a eingefügt: (4) Über den Befreiungsantrag entscheidet die Künst-
lersozialkasse.
,,(4 a) Die Ersatzkassen dürfen die nach dem Künstler-
sozialversicherungsgesetz Versicherten aufnehmen, (5) Wer nach dieser Vorschrift befreit ist, kann jedes
wenn diese im Zeitpunkt der Aufnahme in dem Bezirk Mal, wenn er von einem nach § 24 zur Abgabe Verpflich-
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
teten Entgelt erhält, von diesem einen Zuschlag zur an- Vorauszahlung nach § 27 Abs. 2 hat er für die Zeit vom
teilmäßigen Deckung der Aufwendungen nach Absatz 2 1. März 1983 bis zum 28. Februar 1984 5 vom Hundert
Nr. 2 verlangen. eines Zwölftels dieses Betrages zu zahlen.
§ 53 (3) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe
beträgt für die Jahre 1983 und 1984 5 vom Hundert. Für
Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes selbständi- das Jahr 1985 ist der Vomhundertsatz einheitlich für
ger Künstler oder Publizist im Sinne des § 2 dieses Ge- alle Bereiche nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 bis 3 fest-
setzes ist und bis zu diesem Zeitpunkt nach § 2 Abs. 1 zusetzen.
Nr. 3, 4 oder 11 des Angestelltenversicherungsgeset-
zes oder nach § 1 227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichsver-
§ 58
sicherungsordnung versichert ist, ist abweichend von
§ 2 Abs. 4 erster Halbsatz des Angestelltenversiche- Die Künstlersozialkasse erhält für die Jahre 1983 bis
rungsgesetzes ohne Feststellung der Künstlersozial- 1985 ein zinsloses Darlehen aus Bundesmitteln, rück-
kasse nach diesem Gesetz in der Rentenversicherung zahlbar in gleichbleibenden jährlichen Raten in den Jah-
der Angestellten versicherungspflichtig. ren 1987 bis 1989. Die Raten sind mit dem Bundeszu-
schuß zu verrechnen.
§ 54
§ 59
(1) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem
Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Bis zum 31. Dezember 1982 werden die Verwaltungs-
für sich und seine Angehörigen, für die ihm Familienhilfe kosten der Künstlersozialkasse durch einen Zuschuß
zustehen würde, Vertragsleistungen erhält, die der Art des Bundes aufgebracht. Der Zuschuß beträgt höch-
nach bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kran- stens 6 Millionen DM.
kenversicherung den Leistungen der Krankenhilfe ent-
sprechen, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht § 60
in der gesetzlichen Krankenversicherung nach diesem
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Gesetz befreit.
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Künstlersozial- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
kasse zu stellen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Be- Dritten Überleitungsgesetzes.
freiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an
und kann nicht widerrufen werden. Sie ist ausgeschlos-
sen, wenn bereits Leistungen der gesetzlichen Kran- § 61
kenversicherung in Anspruch genommen worden sind.
Die Vorschriften des§ 8 über einen Zuschuß zum Kran- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
kenversicherungsbeitrag finden Anwendung. am 1. Januar 1983 in Kraft.
(3) Über den Befreiungsantrag entscheidet die Künst- (2) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:
lersozialkasse.
1. der zweite Teil,
§ 55
2. § 28 Satz 3,
§ 6 gilt auch für Künstler und Publizisten, die ihre Tä-
3. § 59.
tigkeit nach dem 1. Januar 1978 aufgenommen haben.
§ 56
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Für selbständige Künstler, die beim Inkrafttreten die-
sind gewahrt.
ses Gesetzes nach § 1 66 Nr. 2 oder 3 der Reichsversi-
cherungsordnung versichert sind, bleibt die Mitglied- Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
schaft in der gesetzlichen Krankenversicherung unab- wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
hängig von der Feststellung der Versicherungspflicht
durch die Künstlersozialkasse bestehen.
Bonn, den 27. Juli 1981
§ 57
(1) Wenn mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vor- Der Bundespräsident
aussetzungen für die Befreiung von der Krankenversi- Carstens
cherungspflicht nach § 7 Abs. 1 vorliegen, ist der Antrag
nach§ 7 Abs. 2 bis zum 31. März 1983 zu stellen. In die- Der Bundeskanzler
sem Fall wirkt die Befreiung vom Zeitpunkt des lnkraft- Schmidt
tretens an.
(2) Wer nach § 24 zur Abgabe verpflichtet ist, hat bis Der Bundesminister
zum 31. März 1983 die Entgeltsumme zu melden, die für Arbeit und Sozialordnung
sich nach § 25 für das Jahr 1 982 ergeben hätte. Als Ehrenberg
Nr. 31 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981 717
Dreizehnte Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und
1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der
Rentenversicherung der Arbeiter
(13. Bemessungsverordnung)
Vom 23. Juli 1981
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche- Unterfranken auf 1,878
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- Schwaben auf 2,533
derungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Württemberg auf 8,374
Fassung, der durch Artikel 1 § 1 Nr. 12 des Gesetzes
Baden auf 6,949
vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1S. 956) eingefügt worden ist,
wird nach Anhören des Verbandes deutscher Renten- Berlin auf 3,614
versicherungsträger e. V. mit Zustimmung des Bundes- Schleswig-Holstein auf 3,851
rates verordnet: Oldenburg-Bremen auf 2,377
§ 1 Braunschweig auf 1,348
Der gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungs- Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,777
ordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1244 a,
Seekasse auf 0,375
1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und
für Verwaltungs- und Verfahrenskosten den Trägern der und
Rentenversicherung der Arbeiter zur Verfügung stehen-
de Betrag wird für 1982 (in Vomhundertteilen) vorläufig festgesetzt
für die Landesversicherungsanstalt
für 1981 endgültig auf 4 670 000 000 DM Hannover auf 8,017
und Westfalen auf 12,488
für 1982 vorläufig auf 4 800 000 000 DM Hessen auf 8,210
festgesetzt. Rheinprovinz auf 15,094
Oberbayern auf 5,090
§ 2
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,203
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenversiche-
Rheinland-Pfalz auf 5,588
rung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Reichsver-
sicherungsordnung an dem Gesamtbetrag ( § 1) werden für das Saarland auf 1,673
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,474
für 1981 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt
für die Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg auf 2,918
Hannover Unterfranken auf 1,878
auf 8,017
Westfalen Schwaben auf 2,705
auf 12,488
Hessen Württemberg auf 8,373
auf 8,210
Rheinprovinz auf 15,094 Baden auf 6,949
Oberbayern Berlin auf 3,612
auf 5,090
Niederbayern-Oberpfalz Schleswig-Holstein auf 3,851
auf 3,210
Rheinland-Pfalz Oldenburg-Bremen auf 2,377
auf 5,587
für das Saarland Braunschweig auf 1,348
auf 1,673
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,465 Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,777
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,090 Seekasse auf 0,375
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§3 §4
Stellt sich nach den Rechnungser9ebnissen der er- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
sten neun Kalendermonate des laufenden Kalenderjah- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
res heraus, daß der Anteil einzelner Versicherungsträ- ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im
ger ( § 2) nicht ausreicht, die Aufgaben ordnungsgemäß Land Berlin.
zu erfüllen, kann der Anteil überschritten werden, wenn §5
durch Vereinbarung sichergestellt ist, daß durch ent-
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
sprechende Verringerung der Aufwendungen anderer
1981 in Kraft.
Versicherungsträger der Gesamtbetrag (§ 1) nicht
überschritten wird. Die Vereinbarung bedarf des Einver- (2) Mit Wirkung vom 1 . Januar 1981 treten die auf
nehmens mit den Aufsichtsbehörden der beteiligten 1981 bezogenen Vorschriften der 12. Bemessungsver-
Versicherungsträger. ordnung vom 14. Juli 1980 (BGBI. 1S. 1003) außer Kraft.
Bonn, den 23 . Juli 1981
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981 719
Achte Verordnung
zur Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung
Vom 23. Juli 1981
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79 a des Tier- b) in dem sich keine gegen Schweinepest
seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung geimpften Schweine befinden und
vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird mit Zu- c) der im Mittelpunkt einer Zone mit einem
stimmung des Bundesrates verordnet: Halbmesser von 2 Kilometern liegt, in
der seit mindestens 12 Monaten kein
Fall von Schweinepest festgestellt wor-
den ist;
Artikel 1 11. Schweinepestfreier Betrieb:
Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung Betrieb, in dem seit mindestens 12 Mona-
der Bekanntmachung vom 27. September 1978 (BGBI. I ten keine Schweinepest festgestellt wor-
S. 1618) wird wie folgt geändert: den ist;"
e) die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) in Nummer 2 wird das Wort „bestimmte" durch 2. In § 2 werden in Satz 1 nach dem Wort „Gesund-
das Wort „geeignete" ersetzt; heitsbescheinigungen," das Wort „Tiergesund-
heitszeugnisse," und in Satz 2 nach dem Wort „Ge-
b) nach Nummer 2 werden folgende Nummern ein- sundheitsbescheinigungen" die Worte „und Tier-
gefügt: gesundheitszeugnisse" eingefügt.
,,2 a. Frisches Fleisch:
Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit 3. § 3 wird wie folgt geändert:
einwirkenden Behandlung, außer einer
Kältebehandlung, unterworfen worden ist; a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
2 b. Fleischerzeugnis: aa) in Buchstabe a werden folgende Worte an-
Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz gefügt:
von Fleisch hergestellt und einer auf seine ,,daß die zu exportierenden Tiere in dem Be-
Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, stand geboren oder seit mindestens 12 Mo-
außer einer Kältebehandlung, unterworfen naten in diesem Bestand gehalten worden
worden ist;" sind, und";
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
c) in Nummer 9 Buchstabe b werden nach dem „b) eine innerhalb der letzten 12 Monate
Wort „Schweinepest" die Worte ,, , vesikulärer mittels des Agargel-lmmunodiffusions-
Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease)" tests nach Anlage G der Richtlinie
eingefügt; 64/ 432/EWG des Rates vom 26. Juni
1964 zur Regelung viehseuchenrechtli-
d) nach Nummer 9 werden folgende Nummern ein- cher Fragen -beim innergemeinschaft-
gefügt: lichen Handelsverkehr mit Rindern und
,, 10. Amtlich schweinepestfreier Betrieb: Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189
Betrieb, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
durchgeführte serologische Untersu-
a) in dem seit mindestens 12 Monaten chung auf Leukose bei allen zum Zeit-
aa) kein Fall von Schweinepest festge- punkt der Untersuchung über 24 Mona-
stellt worden ist und te alten Rindern des Herkunftsbestan-
bb) keine Impfung gegen Schweinepest des einen negativen Befund ergeben
genehmigt worden ist, hat.";
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen; den Nummern 1 und 2 genannten Ländern,
sofern der Zolldienststelle durch Vorlage
c) in Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Anlage I oder
einer amtstierärztlichen Gesundheitsbe-
III" durch die Angabe „Anlage I oder II" ersetzt. scheinigung nachgewiesen wird, daß die Tie-
re in einem dieser Länder und an einem Ort er-
4. In § 5 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „von legt oder geschlachtet worden sind, an dem
Schlachttieren" durch die Worte „lebender Klauen- und in dessen Umgebung bis zu einer Entfer-
tiere" ersetzt. nung von 20 Kilometern am Tage der Erle-
gung oder Schlachtung und während der letz-
5. § 7 wird wie folgt geändert: ten 40Tage,
a) Die Absätze 2 und 2 a werden wie folgt gefaßt: a) wenn es sich um Wildwiederkäuer - ein-
schließlich Rentiere - handelt, kein Fall
,,(2) der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen
von Maul- und Klauenseuche und
nicht
b) wenn es sich um Wildschweine handelt,
1. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäu- kein Fall von Maul- und Klauenseuche,
ern und Hausschweinen aus Mitgliedstaaten Schweinepest, vesikulärer Schweine-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, krankheit oder ansteckender Sehweinläh-
wenn die Sendung von einer Genußtauglich- mung
keitsbescheinigung nach § 12 a Abs. 1 oder 4 zur amtlichen Kenntnis gelangt ist,
des Fleischbeschaugesetzes begleitet ist,
4. die Durchfuhr von Fleisch
2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern
und Hausschweinen, sofern die Sendung be- a) von Hauswiederkäuern und Hausschwei-
gleitet ist nen,
a) im Falle von frischem Fleisch b) von Wildwiederkäuern - einschließlich
Rentieren - und Wildschweinen sowie
aa) aus Island, Polen, Rumänien, der
ganzen Tierkörpern dieser Tiere mit oder
Tschechoslowakei, Ungarn und den
ohne Decke
Vereinigten Staaten von Amerika von
einer Gesundheitsbescheinigung, die aus den in den Nummern 1 und 2 genannten
dem für Fleisch der betreffenden Tier- Ländern,
art vorgeschriebenen Muster der An- 5. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luft-
lage III entspricht, verkehr,
bb) aus Australien, Bulgarien, Finnland, 6. die Durchfuhr im Schiffsverkehr.
Jugoslawien, Kanada, Österreich, (2 a) Die Gesundheitsbescheinigungen und
Neuseeland, Norwegen, Schweden Tiergesundheitszeugnisse nach Absatz 2 Nr. 2
und der Schweiz von einem und 3 sind der Zolldienststelle an der Grenze so-
Tiergesundheitszeugnis, das für wie der Einfuhruntersuchungsstelle, bei der die
Fleisch der betreffenden Tierart und Sendung vor der zollamtlichen Abfertigung zum
gegebenenfalls Zurichtungsform in freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offe-
der Entscheidung vorgeschrieben ist, nen Zollager, zum aktiven Veredelungsverkehr,
die der Rat oder die Kommission der zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgut- oder
Europäischen Gemeinschaften auf Freigutverwendung zur Einfuhruntersuchung ge-
Grund der Artikel 16 oder 28 der Richt- stellt wird, in Urschrift vorzulegen."
linie 72/462/EWG des Rates vom
12. Dezember 1972 zur Regelung b) In Absatz 3 Nr. 4 Buchstabe a werden die Worte
viehseuchenrechtlicher und gesund- „und das Gesamtgewicht nicht mehr als drei
heitlicher Fragen bei der Einfuhr von Kilogramm beträgt" gestrichen.
Rindern und Schweinen und von fri-
schem Fleisch aus Drittländern (ABI. 6. In ·§ 7 a werden Absatz 2 und die Absatzbezeich-
EG Nr. L 302 S. 28) in der jeweils gel- nung des bisherigen Absatzes 1 gestrichen.
tenden Fassung im Hinblick auf das
betreffende Land erlassen hat und der 7. § 7 b erhält folgende Fassung:
Bundesminister diese Entscheidung
im Bundesanzeiger bekanntgemacht ,,§ 7 b
hat;
Abweichend von § 7 sind die Einfuhr und die
b) im Falle von Fleischerzeugnissen aus den Durchfuhr von Fleisch aus Mitgliedstaaten der Eu-
in Buchstabe a genannten Ländern von ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft verboten,
einer Gesundheitsbescheinigung, die dem wenn und soweit
für Fleisch der betreffenden Tierart vorge-
1. das Fleisch durch eine Entscheidung des Rates
schriebenen Muster der Anlage III ent-
oder der Kommission der Europäischen Gemein-
spricht,
schaften nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtli-
3. die Einfuhr von Fleisch von Wildwiederkäuern nie 72/461 /EWG des Rates vom 12. Dezember
- einschließlich Rentieren - und von Wild- 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fra-
schweinen sowie von ganzen Tierkörpern gen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-
dieser Tiere mit oder ohne Decke aus den in kehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981 721
S. 24) oder nach Artikel 7 Abs. 4 der Richtli- 14. § 1 6 wird wie folgt geändert:
nie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar
a) In Nummer 1 Buchstabe e wird das Wort „veren-
1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fra-
dete" durch das Wort „tote" ersetzt;
gen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-
kehr mit Fleischerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 47 b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
S. 7) in der jeweils geltenden Fassung vom inner- ,,4. entgegen § 7 a Nr. 2 Satz 1 Fleisch oder ent-
gemeinschaftlichen Handelsverkehr ausge- gegen § 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 a
schlossen ist und Nr. 2 Satz 1 Teile von Klauentieren entlädt,";
2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger be- c) in Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „An-
kanntgemacht hat. lage V Nr. 1 bis 8" durch die Angabe „Anlage IV"
Der Bundesminister macht auch die Aufhebung der ersetzt.
Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt."
15. Anlage I wird wie folgt geändert:
8. In § 8 Abs. 1 werden die Angaben „Anlage V" je- a) Muster 1 wird wie folgt geändert:
weils durch die Angabe „Anlage IV" ersetzt.
aa) In Abschnitt V wird nach Buchstabe d folgen-
der neuer Buchstabe e eingefügt:
9. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,e) - sie sind während der letzten 12 Mona-
,,(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen te 5 ) und, wenn sie jünger sind als
nicht die Einfuhr und die Durchfuhr 1 2 Monate, seit ihrer Geburt in einem
a) vollständig trockener Hörner, Rinderbestand gehalten worden, in
dem während der letzten 3 Jahre 5 )
b) von Hörnern als Jagdtrophäen aus europäischen nach Kenntnis des Unterzeichneten
Ländern - ausgenommen die Sowjetunion und sowie nach der Versicherung des Be-
die Türkei-sowie aus Kanada und den Vereinig- sitzers keine Anzeichen für das Vorlie-
ten Staaten von Amerika und gen enzootischer Rinderleukose fest-
c) vollständig trockener Klauen, ausgenommen aus gestellt worden sind;
Afrika, Portugal und Spanien." - alle zum Zeitpunkt der Untersuchung
mehr als 24 Monate alten Rinder des
10. In der Überschrift zu Abschnitt VII wird das Wort Bestandes sind innerhalb der letzten
,,verendeter" durch das Wort „toter" ersetzt. 12 Monate 5 ) serologisch 12 ) mit ne-
gativem Ergebnis auf enzootische Rin-
11 . § 1 2 wird wie folgt geändert: derleukose untersucht worden 2 ) 11 );
- sie haben bei einer innerhalb der vor-
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „verendeten" geschriebenen Frist von 30 Tagen 5 )
durch das Wort „toten" ersetzt; durchgeführten serologischen Unter-
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: suchung auf enzootische Rinderleu-
kose negativ reagiert 2 ) 7 ) 10 );
„Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
die Einfuhr und die Durchfuhr von - sie sind nur zur Mast bestimmt 2 ).";
1 . Milch und Milcherzeugnissen und bb) die bisherigen Buchstaben e bis i werden
2. zum Zwecke der Präparation von Jagdtrophä- Buchstaben f bis j;
en abgetrennte Köpfe von Wildwiederkäuern
aus europäischen Ländern - ausgenommen cc) nach der Fußnote 9 werden folgende Fußno-
die Sowjetunion und die Türkei - sowie aus ten angefügt:
Kanada und den Vereinigten Staaten von „ 10 ) Die Streichung ist nur zugelassen für
Amerika." weniger als 30 Monate alte männliche
Mastrinder, sofern diese Tiere beson-
1 2. § 13 wird wie folgt gefaßt: ders gekennzeichnet sind und im Be-
stimmungsland einer besonderen
,,§ 13 Kontrolle unterliegen.
11 ) Diese Angabe ist nur für reinrassige
Die Einfuhr und die Durchfuhr von Wirtschafts-
dünger tierischer Herkunft - ausgenommen Dünger Herdbuch-Zuchttiere erforderlich, die
von Einhufern - und von Dünger, der Tierkörper, ausschließlich zur Zucht bestimmt
Tierkörperteile, Erzeugnisse oder Rohstoffe von und sehr wertvoll sind.
Tieren enthält - ausgenommen Guano, kohlensau- 12 ) Die serologische Untersuchung wur-
rer Kalk, Muschel- und Austernschalen, auch als de nach Anlage G der Richtlinie
Mehl oder Schrot-, bedürfen der Genehmigung." 64/432/EWG durchgeführt.";
13. § 15 wird wie folgt geändert: b) Muster 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Anlagen I und aa) In Abschnitt V wird nach Buchstabe b folgen-
III" durch die Angabe „Anlagen I und II" ersetzt; der neL•er Buchstabe c eingefügt:
b) in Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Anlage IV" ,·,c) sie stammen aus einem
durch die Angabe „Anlage III" ersetzt. - amtlich schweinepestfreien Betrieb 2)
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
- schweinepestfreien Betrieb und 2) von dort 2 ), - über eine Sammelstelle 2 )," gestri-
aa) sind nicht gegen Schweinepest chen;
geimpft worden 2 ) b) in Buchstabe d werden nach den Worten „Maul-
bb) sind gegen Schweinepest ge- und Klauenseuche" die Worte ,, , vesikulärer
impft worden; eine entsprechen- Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease)"
de Genehmigung des Bestim- eingefügt.
mungslandes ist erteilt wor-
den 2 ).";
20. Die neue Anlage IV wird wie folgt geändert:
bb) die bisherigen Buchstaben c bis f werden
Buchstaben d bis g; 1. Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende
cc) im neuen Buchstaben e zweiter Absatz wer- Nummern ersetzt:
den nach den Worten „Maul- und Klauen- „2. Die Ware darf von der Zolldienststelle nur
seuche" die Worte ,, , vesikulärer Schwei- unmittelbar
nekrankheit (Swine Vesicular Disease)" a) in einen Bearbeitungsbetrieb oder in eine
eingefügt. Desinfektionsanstalt, deren Überprüfung
ergeben hat, daß die Voraussetzungen zur
16. Anlage II wird gestrichen. Erfüllung der in den Nummern 4 bis 8 be-
zeichneten Anforderungen vorliegen, oder
17. Die bisherigen Anlagen III bis V werden Anlagen II b) in ein Lagerhaus, in dem die in Nummer 4
bis IV. vorgeschriebene Lagerung gewährleistet
ist,
18. In der neuen Anlage II wird Muster 1 wie folgt geän- weitergeleitet werden; die Bearbeitungsbe-
dert: triebe und Desinfektionsanstalten werden vom
a) Abschnitt IV wird wie folgt geändert: Bundesminister im Bundesanzeiger bekannt-
aa) Buchstabe b wird gestrichen; die bisherigen gegeben.
Buchstaben c bis e werden Buchstaben b 2a. Die Ware darf vom Lagerhaus nur unmittel-
bis d; bar an die in Nummer 2 Buchstabe a be-
bb) im neuen Buchstaben c werden die Worte zeichneten Einrichtungen sowie zur Ausfuhr
„unmittelbar- vom Betrieb 2 ), - vom Betrieb weitergeleitet werden.
zu einem Markt und von dort 2 ), - über eine
Sammelstelle 2 ),'' gestrichen; 3. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintref-
fen der Ware im Bearbeitungsbetrieb oder in
cc) im neuen Buchstaben d wird der Fußnoten-
der Desinfektionsanstalt unverzüglich der
hinweis „5 )" durch „4 )" ersetzt;
zuständigen Behörde anzuzeigen.''
b) Abschnitt V wird gestrichen;
2. In Nummer 9 wird die Angabe „Nummer 2 Buch-
c) der bisherige Abschnitt VI wird Abschnitt V; stabe b" durch die Angabe „Nummer 2a" er-
d) in dem Klammerhinweis zur Unterschrift wird der setzt.
Fußnotenhinweis „ 6 )" durch „ 5 )" ersetzt;
e) in Fußnote 2 werden die Worte „oder falls Aus-
nahmeregelung besteht'' gestrichen; Artikel 2
f) Fußnote 4 wird gestrichen; Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
g) die bisherigen Fußnoten 5 und 6 werden Fuß- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
noten 4 und 5. zes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land
Berlin.
19. In der neuen Anlage II wird Muster 2 Abschnitt IV wie
folgt geändert:
Artikel 3
a) In Buchstabe c werden die Worte „unmittelbar -
vom Betrieb 2 ), -vom Betrieb zu einem Markt und Diese Verordnung tritt am 20. August 1981 in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981 723
Verordnung
über die Ausfuhr lebender Rinder und Schweine
und von Fleisch und Fleischerzeugnissen
nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
- Klauentiere-Ausfuhrverordnung -
Vom 28. Juli 1981
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 5 und des § 79 a des 5. Fleisch:
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma- alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile ge-
chung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386) wird mit Zu- schlachteter Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und
stimmung des Bundesrates verordnet: Einhufer, die als Haustiere gehalten worden sind;
1. Abschnitt
6. Frisches Fleisch:
Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirken-
Allgemeine Bestimmungen den Behandlung, außer einer Kältebehandlung, un-
terworfen worden ist;
§ 1
7. Fleischerzeugnis:
(1) Diese Verordnung gilt für die Ausfuhr lebender
Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von
Rinder und Schweine und von Fleisch und Fleisch-
Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit
erzeugnissen nach Mitgliedstaaten der Europäischen
einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebe-
Wirtschaftsgemeinschaft.
handlung, unterworfen worden ist;
(2) Der Verordnung unterliegen nicht: 8. Betrieb:
1. Fleischextrakte, Fleischkonsommees, Fleischbrü- Betrieb, in dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen
hen, Fleischsoßen und ähnliche Erzeugnisse ohne und Einhufer üblicherweise gehalten oder aufgezo-
Fleischstücke; gen werden, oder amtlich überwachter Händlerstall;
2. ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen, 9. Amtlich schweinepestfreier Betrieb:
Fleischpepton, tierische Gelatine, Fleischmehl, Betrieb,
Schwartenpulver, Blutplasma, Trockenblut, Trocken-
blutplasma, Zellproteine, Knochenextrakte und ähn- a) in dem seit mindestens 1 2 Monaten
liche Erzeugnisse; aa) kein Fall von Schweinepest festgestellt
3. ausgelassene Fette aus tierischen Fettgeweben und worden ist und
4. gereinigte, gebleichte, gesalzene oder getrocknete bb) keine Impfung gegen Schweinepest geneh-
Mägen, Blasen und Därme. migt worden ist,
b) in dem sich keine gegen Schweinepest geimpf-
§2 ten Schweine befinden und
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind: c) der im Mittelpunkt einer Zone mit einem Halb-
messer von 2 Kilometern liegt, in der seit minde-
1. Zucht- und Nutztiere: stens 12 Monaten kein Fall von Schweinepest
Zucht- und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutz- festgestellt worden ist;
schweine; 10. Schweinepestfreier Betrieb:
2. Zucht- und Nutzrinder: Betrieb, in dem seit mindestens 12 Monaten keine
Hausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeugung Schweinepest festgestellt worden ist;
von Milch, zur Mast oder zur Verwendung als Zug- 11. Amtlich anerkannt schweinepestfreie Region:
tiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme der
Schlachtrinder; Vom Rat der Europäischen Gemeinschaften amtlich
als schweinepestfrei erklärte Region,
3. Zucht- und Nutzschweine:
a) in der seit mindestens 12 Monaten
Hausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur
Mast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der aa) kein Fall von Schweinepest festgestellt
Schlachtschweine; worden ist,
4. Schlachtrinder und Schlachtschweine: bb) keine Impfung gegen Schweinepest geneh-
Hausrinder und Hausschweine, die dazu bestimmt migt worden ist und
sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland b) in deren Betrieben sich keine Schweine befin-
unmittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen den, die gegen Schweinepest geimpft worden
Markt für Schlachttiere gebracht zu werden; sind;
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
12. Schweinepestfreie Region: 20. Bestimmungsland:
Vom Rat der Europäischen Gemeinschaften als Mitgliedstaat, in den Rinder, Schweine, Fleisch oder
schweinepestfrei erklärte Region, in der in den letz- Fleischerzeugnisse aus dem Geltungsbereich die-
ten 12 Monaten keine Schweinepest festgestellt ser Verordnung versandt werden;
worden ist;
21. Anzeigepflichtige Krankheiten:
13. Amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbe- die in Anlage I bezeichneten Krankheiten.
stand:
Rinderbestand, der anerkannter Bestand im Sinne (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
des§ 12 der Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni und Forsten macht die Regionen im Bundesanzeiger be-
1972 (BGBI. 1 S. 915) in der jeweils geltenden Fas- kannt,
sung ist;
1 . die der Rat der Europäischen Gemeinschaften
14. Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbe- a) amtlich als schweinepestfrei im Sinne des Arti-
stand: kels 4 c der Richtlinie 64/ 432/EWG des Rates
Rinderbestand, der anerkannter Bestand im Sinne vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchen-
des § 19 der Brucellose-Verordnung vom 26. Juni rechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
1972 (BGBI. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fas- Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABI.
sung ist; EG 1975 Nr. C 189 S. 1), der durch Artikel 1 Nr. 6
der Richtlinie 80/1098/EWG vom 11. November
15. Brucellosefreier Schweinebestand: 1980 (ABI. EG Nr. L 325 S. 11) eingefügt worden
Schweinebestand, der dem § 22 der Brucellose- ist, in der jeweils geltenden Fassung erklärt hat,
Verordnung in der jeweils geltenden Fassung ent-
b) als schweinepestfrei in der Liste nach Artikel 13 a
spricht;
der Richtlinie 72/461 /EWG des Rates vom
16. Betrieb, der einer tierseuchenrechtlichen Sperre 1 2. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchen-
unterliegt: rechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Betrieb, der wegen des Auftretens von Maul- und Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG
Klauenseuche, Schweinepest, vesikulärer Schwei- Nr. L 302 S. 24), der durch Artikel 1 Buchstabe c
nekrankheit, ansteckender Schweinelähmung (Te- der Richtlinie 80/1099/EWG von, 11. November
schener Krankheit), Brucellose der Rinder, Brucel- 1980 (ABI. EG Nr. L 325 S. 14) eingefügt worden
lose der Schweine oder Milzbrand tierseuchen- ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgenom-
rechtlich gesperrt ist; men hat, und
2. hinsichtlich derer die Kommission der Europäischen
17. Zone, die einer tierseuchenrechtlichen Sperre un-
Gemeinschaften die Erklärung nach Nummer 1 Buch-
terliegt:
stabe a oder die Aufnahme nach Nummer 1 Buchsta-
Sperrbezirk, der auf Grund von be b vorübergehend ausgesetzt hat.
a) § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sperrbezirksverordnung Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
vom 10. Juni 1972 (BGBI. 1S. 886), zuletzt ge- Forsten macht auch den Widerruf einer Entscheidung
ändert durch die Verordnung vom 23. Juli 1981 nach Satz 1 Nr. 1 im Bundesanzeiger bekannt.
(BGBI. 1 S. 673),
oder
b) § 14 Abs. 1 der Schweinepest-Verordnung vom 2. Abschnitt
12. November 1975 (BGBI. 1 S. 2852)
Ausfuhr von Rindern und Schweinen
in der jeweils geltenden Fassung gebildet worden
ist; §3
18. Seuchenfreie Zone: (1) Rinder und Schweine dürfen nach Mitgliedstaaten
Gebiet innerhalb eines Umkreises mit einem Durch- nur ausgeführt werden, wenn sie begleitet sind
messer von 20 Kilometern, in dem nach amtlicher 1. von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheini-
Feststellung seit mindestens 30 Tagen vor der Ver- gung, die dem für die betreffende Tierart und den je-
ladung weiligen Verwendungszweck vorgeschriebenen Mu-
a) von Rindern kein Fall von Maul- und Klauenseu- ster der Anlage II entspricht, und
che, 2. im Falle der Ausfuhr von Schweinen nach Dänemark,
b) von Schweinen kein Fall von Maul- und Klauen- Irland oder dem Vereinigten Königreich von einer zu-
seuche, Schweinepest, vesikulärer Schweine- sätzlichen amtstierärztlichen Gesundheitsbeschei-
krankheit oder ansteckender Schweinelähmung nigung über die Herkunft der Tiere aus einem in einer
(Teschener Krankheit) amtlich anerkannt schweinepestfreien Region gele-
genen amtlich schweinepestfreien Betrieb.
aufgetreten ist;
(2) Die Gesundheitsbescheinigung nach Absatz 1
19. Mitgliedstaat: Nr. 1 darf nur ausgestellt werden, wenn alle darin für die
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- betreffenden Tiere vorgesehenen Anforderungen erfüllt
schaft; sind. Soweit die Gesundheitsbescheinigung Alternati-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981 725
ven vorsieht, muß jeweils das Vorliegen mindestens bescheinigung vorgesehenen Anforderungen entspre-
einer der Alternativen bescheinigt sein. Streichungen chen. Es dürfen insbesondere dorthin nur Rinder und
sind nur zulässig, wenn es sich handelt um Schweine verbracht werden, die
1. nicht zutreffende Alternativen, 1. im Falle von Schlachttieren nicht aus einem Betrieb
2. Anforderungen, die für bestimmte Altersgruppen oder aus einer Zone, die einer tierseuchenrechtli-
nicht gefordert werden, oder chen Sperre unterliegen, stammen,
3. die Anwendung einer Ausnahme, die von der zustän- 2. nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsverfahrens
digen Behörde des Bestimmungslandes und erfor- ausgemerzt werden sollen und
derlichenfalls auch des Transitlandes zugelassen ist. 3. seit ihrer Geburt oder im Falle von
Eintragungen und Streichungen in der Gesundheitsbe- a) Zucht- oder Nutztieren seit mindestens sechs
scheinigung darf nur der beamtete Tierarzt vornehmen. Monaten,
(3) Der Verfügungsberechtigte hat dem beamteten b) Schlachttieren seit mindestens drei Monaten
Tierarzt gegenüber vor dem Versandtag im Geltungsbereich dieser Ver-
1. alle für die Ausfüllung der Gesundheitsbescheini- ordnung gehalten worden sind.
gung notwendigen Angaben zu machen und (5) Zucht- und Nutzrinder dürfen auf einen zugelasse-
2. eine Erklärung darüber abzugeben, daß die zur Aus- nen Markt auch aufgetrieben werden, wenn die intrader-
fuhr bestimmten Tiere entweder seit ihrer Geburt male Tuberkulinprobe, die Blutserumagglutination auf
oder im Falle von Brucellose und die serologische Untersuchung auf
enzootische Rinderleukose nach Anlage II Muster 1 Ab-
a) Zucht- und Nutztieren seit mindestens sechs Mo-
schnitt V Buchstabe c, d und e noch nicht durchgeführt
naten,
worden sind.
b) Schlachttieren seit mindestens drei Monaten
(6) Werden Rinder oder Schweine zur Ausfuhr nach
vor dem Versandtag im Geltungsbereich dieser Ver- Mitgliedstaaten auf einem Markt nach Absatz 1 erwor-
ordnung gehalten worden sind; die Erklärung ist auf ben, so ist die Bezeichnung des Marktes in die Gesund-
Verlangen schriftlich abzugeben. heitsbescheinigung einzutragen.
(4) Die Gesundheitsbescheinigungen dürfen nur aus
einem einzigen Blatt bestehen. §5
Rinder und Schweine dürfen, bevor sie vom Betrieb
§4 oder von einem zugelassenen Markt zur Verladestelle
( 1) Zur Ausfuhr in einen Mitgliedstaat bestimmte Rin- befördert werden, auf eine Sammelstelle verbracht wer-
der und Schweine müssen entweder unmittelbar in den. Für die Sammelstelle müssen die Voraussetzun-
einem Betrieb oder auf einem von der zuständigen Be- gen des § 4 Abs. 2 zutreffen; § 4 Abs. 3 bis 5 gilt ent-
hörde für die Ausfuhr nach Mitgliedstaaten zugelasse- sprechend.
nen und vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt- §6
schaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgegebe- ( 1) Rinder und Schweine müssen der vorgesehenen
nen Markt für Zucht- und Nutzrinder, Zucht- und Nutz- Grenzübergangsstelle von dem Betrieb, dem Markt oder
schweine, Schlachtrinder oder Schlachtschweine er- der Sammelstelle unmittelbar zugeleitet werden. Die
worben worden sein. Transportmittel oder Behältnisse müssen so beschaf-
(2) Ein Markt darf nach Absatz 1 nur zugelassen wer- fen sein, daß tierische Abgänge, Einstreu oder Futter
den, wenn während der Beförderung nicht heraussickern oder her-
ausfallen können.
1. er amtstierärzlich überwacht wird,
(2) Die in den Gesundheitsbescheinigungen für
2. er an demselben Tag nur für Zucht- und Nutzrinder Zucht- und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutzschweine
sowie Zucht- und Nutzschweine oder nur für vorgesehene Frist von 30 Tagen, während der die Tiere
Schlachtrinder und Schlachtschweine abgehalten vor der Verladung in dem Betrieb gehalten sein müssen,
wird, gilt auch dann als eingehalten, wenn sich die Tiere wäh-
3. nur der Auftrieb von Rindern und Schweinen erlaubt rend der letzten sechs Tage dieser Frist außerhalb des
ist, die - vorbehaltlich des Absatzes 5 - den für sie in Betriebes auf dem Transport, dem Markt, der Sammel-
der Gesundheitsbescheinigung vorgesehenen An- stelle oder der Verladestelle befunden haben.
forderungen entsprechen und
4. er im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone liegt. §7
(3) Wenn und solange für einen zugelassenen Markt Die in der Gesundheitsbescheinigung vorgesehene
eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 vorüberge- Milchanalyse für milchgebende Zucht- und Nutzrinder
hend nicht gegeben ist, dürfen für die auf diesen Markt muß nach Anlage III durchgeführt sein.
aufgetriebenen Rinder und Schweine Gesundheitsbe-
scheinigungen nach § 3 nicht ausgestellt werden. §8
(4) Auf einen zugelassenen Markt dürfen- vorbehalt- ( 1) Wenn und soweit ein Mitgliedstaat die Einfuhr von
lich des Absatzes 5 - Rinder und Schweine nur ver- Rindern und Schweinen nach Maßgabe des Artikels 7
bracht werden, wenn sie den für sie in der Gesundheits- der Richtlinie 64/ 432/EWG in der jeweils geltenden
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Fassung genehmigt, so kann die zuständige Behörde in Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Gebiet der Eu-
diesem Umfang Ausnahmen von § 3 Abs. 1 und 2 zulas- ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehalten wor-
sen. den sind; die Erklärung ist auf Verlangen echriftlich
abzugeben.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn und
soweit ein Mitgliedstaat für die Einfuhr von Rindern und (2) Das Verbot gilt auch, wenn und soweit
Schweinen andere Ausnahmen zuläßt.
1 . ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder
§9 2. der Rat oder die Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften den innergemeinschaftlichen Handels-
(1) Fordert ein Mitgliedstaat für die Einfuhr von Rin- verkehr mit
dern und Schweinen aus dem Geltungsbereich dieser
Verordnung in Anwendung der Artikel 8 oder 8 a der frischem Fleisch nach Artikel 8 der Richtlinie
Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fas- 72/461 /EWG in der jeweils geltenden Fassung oder
sung zusätzliche Garantien, so sind diese gesondert zu Fleischerzeugnissen nach Artikel 7 der Richtlinie
bescheinigen. 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Re-
gelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innerge-
(2) Wenn und soweit ein Mitgliedstaat die Einfuhr von meinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnis-
Rindern und Schweinen in Anwendung der Artikel 8, 8 a sen (ABI. EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils geltenden Fas-
oder 9 der Richtlinie 64/ 432/EWG in der jeweils gelten- sung beschränkt oder verboten hat und der Bundes-
den Fassung verbietet oder beschränkt, so dürfen Ge- minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dies
sundheitsbescheinigungen nach § 3 nicht oder nur un- im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Der Bundes-
ter Beachtung dieser Beschränkung ausgestellt wer- minister gibt auch die Aufhebung der Maßnahme im
den. Bundesanzeiger bekannt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn (3) Das Verbot gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luft-
und soweit ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des Artikels dicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen so er-
4 b der Richtlinie 64/ 432/EWG in der jeweils geltenden hitzt worden sind, das der Fc-Wert mindestens 3 beträgt.
Fassung Bedingungen für die Einfuhr von Rindern und
Schweinen vorschreibt. (4) Das Verbot gilt- ausgenommen in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a - ferner nicht für
1. Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von
3. Abschnitt mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind, und
Ausfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen 2. entbeinte Schinken mit einem Gewicht von minde-
stens 5,5 Kilogramm, die einer natürlichen Fermenta-
§ 10 tion und einer Reifung von mindestens 9 Monaten un-
terlegen haben und einen aw-Wert von nicht mehr als
( 1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder Fleischer- 0,93 sowie einen pH-Wert von nicht mehr als 6 auf-
zeugnisse nach Mitgliedstaaten auszuführen, wenn das weisen, wenn das für sie verwendete frische Fleisch
frische Fleisch oder das zur Herstellung der Fleischer- nicht von Schweinen aus einem wegen vesikulärer
zeugnisse verwendete frische Fleisch Schweinekrankheit gebildeten Sperrbezirk stammt.
1 . von Tieren gewonnen wurde, die
a) aus einem Betrieb, der einer Sperre wegen Maul- § 11
und Klauenseuche, vesikulärer Schweinekrank-
heit, Schweinepest oder ansteckender Schwei- Es ist verboten, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und
nelähmung (Teschener Krankheit) unterliegt oder Einhufer, deren frisches Fleisch nach§ 10 Abs. 1 oder
2 nicht ausgeführt werden darf, für eine solche Ausfuhr
b) aus einem Sperrbezirk schlachten zu lassen. Die zuständige Behörde sorgt da-
stammen, sofern die Tierart für die festgestellte Seu- für, daß das Fleisch solcher Tiere nicht die für den inner-
che empfänglich ist; gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem
Fleisch vorgeschriebene Kennzeichnung der Genuß-
2. in einem Schlachthaus, in dem Maul- und Klauenseu-
tauglichkeit erhält.
che, vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest
oder ansteckende Schweinelähmung (T eschener
Krankheit) festgestellt worden ist, vom Tage der §12
Feststellung der Seuche bis zur abgeschlossenen ( 1) Es ist verboten, für die Ausfuhr nach Mitgliedstaa-
Desinfektion des Schlachthauses erschlachtet wor- ten Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch herzustel-
den ist; len, das nach § 10 Abs. 1 oder 2 nicht ausgeführt wer-
3. von Schweinen, Schafen und Ziegen gewonnen wur- den darf.
de, die aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre
wegen Brucellose der Schweine oder Brucellose der (2) Die zuständige Behörde läßt Ausnahmen zu, wenn
Schafe und Ziegen unterliegt, oder sichergestellt ist, daß
4. von Schafen, Ziegen und Einhufern gewonnen wurde, 1. das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse be-
wenn der über die Tiere Verfügungsberechtigte nicht stimmte frische Fleisch den Bedingungen des Arti-
vor der Schlachtung die Erklärung abgegeben hat, kels 5 a der Richtlinie 721461 /EWG, der durch Arti-
daß die Tiere seit mindestens 21 Tagen vor der kel 1 der Richtlinie 80/213/EWG vom 22. Januar
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981 727
1980 (ABI. EG Nr. L 4 7 S. 1) eingefügt worden ist, in 4. Abschnitt
der jeweils geltenden Fassung entspricht und nach
Ordnungswidrigkeiten
der Anlage zu dieser Richtlinie gekennzeichnet ist
und
§15
2. das Fleischerzeugnis den Bedingungen des § 10
Abs. 3 oder 4 entspricht. Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
§13 fahrlässig
( 1) Die zuständige Behörde läßt Ausnahmen von § 10 1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 in einer Gesundheitsbe-
Abs. 1 Nr. 4 und § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 scheinigung Eintragungen oder Streichungen vor-
Abs. 1 Nr. 4 zu, wenn und soweit ein Mitgliedstaat nach nimmt, ohne beamteter Tierarzt zu sein,
Artikel 7 der Richtlinie 72/461 /EWG in der jeweils gel- 2. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 Angaben nicht richtig
tenden Fassung die Einfuhr von frischem Fleisch unter macht oder entgegen§ 3 Abs. 3 Nr. 2 eine Erklärung
erleichterten Bedingungen zugelassen hat. nicht richtig abgibt,
(2) Dies gilt entsprechend, wenn ein Mitgliedstaat für 3. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 ein Rind oder ein Schwein
die Einfuhr von frischem Fleisch oder von Fleischer- auf einen zugelassenen Markt verbringt,
zeugnissen andere Ausnahmen zuläßt. 4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Rind oder ein Schwein
nicht unmittelbar der Grenzübergangsstelle zuleitet,
§ 14
5. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 oder§ 14 Abs. 1 frisches
( 1) Es ist verboten, frisches Fleisch von Schweinen Fleisch oder Fleischerzeugnisse ausführt,
oder Fleischerzeugnisse, die aus oder mit Schweine- 6. entgegen § 11 Satz 1 Tiere schlachten läßt oder
fleisch hergestellt sind und nicht den Bedingungen des
§ 10 Abs. 3 oder 4 entsprechen, nach Dänemark, Irland 7. entgegen § 1 2 Abs. 1 Fleischerzeugnisse herstellt.
oder nach dem Vereinigten Königreich auszuführen.
(2) Das Verbot gilt nicht für frisches Fleisch von
Schweinen, die 5. Abschnitt
Schlußbestimmungen
1 . nicht gegen Schweinepest geimpft waren,
2. aus einem amtlich schweinepestfreien Betrieb §16
stammten, der entweder in einer amtlich anerkannt
schweinepestfreien Region oder einer schweine- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
pestfreien Region gelegen ist, und leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
zes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land
3. in einem Schlachtbetrieb geschlachtet wurden, der
Berlin.
entweder in einer der unter Nummer 2 genannten Re-
gionen oder in einer mit dieser geographisch zusam-
menhängenden anderen amtlich anerkannt schwei- § 17
nepestfreien Region gelegen ist; diese Schweine (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dürfen nur zeitlich oder räumlich getrennt von gegen dung in Kraft.
Schweinepest geimpften Schweinen geschlachtet
und ihr Fleisch nur getrennt von Fleisch solcher (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Schweine gelagert werden.
1. Die Ausfuhrverordnung Rinder und Schweine (EWG)
(3) Das Verbot gilt ferner nicht für Fleischerzeugnisse vom 26. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1306), geändert durch
aus frischem Fleisch von Schweinen, die während der die Verordnung vom 14. März 1978 (BGBI. 1S. 400),
letzten drei Monate nicht gegen Schweinepest geimpft 2. die Ausfuhrverordnung frisches Fleisch (EWG) vom
worden sind. 12. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1903).
Bonn, den 28. Juli 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 1
(zu § 2 Nr. 20)
Anzeigepflichtige Krankheiten
im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Rinderkrankheiten:
- Brucellosen
- Enzootische Leukose der Rinder
- Lungenseuche
- Maul- und Klauenseuche
- Milzbrand
- Rinderpest
- Tollwut
- Tuberkulose
b) Schweinekrankheiten:
- Afrikanische Schweinepest
- Ansteckende Schweinelähmung
(T eschener Krankheit)
- Brucellosen
- Maul- und Klauenseuche
- Milzbrand
- Schweinepest
- Tollwut
- Vesikuläre Schweinekrankheit
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981 729
Anlage II
Muster 1
(zu § 3 Abs. 1)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzrinder -
Nr . ................... .
Versandland: Bundesrepublik Deutschland
Zuständiges Ministerium: ..........·.............................................................................................................. .
Ausstellende Behörde: ...................................................................................... •.. ••••••••••••••••••· · · · · · · · · · · · · · · · ·
1. Zahl der Tiere: ............................................................................................ ••••.. •••••••••••· · · · · · · · · · · · · · · · ·
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Kuh, Stier, Ochse, Amtliche Marke und sonstige
Zahl der Tiere Rasse Alter Kennzeichen oder Beschreibungen
Färse, Kalb
(Nr. und Anbringungsort)
············································································································································
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des
versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ..............................................................................................................................................
(Versandort)
nach ............................................................ , .............................................................................. .
(Bestimmungsort und -land)
mit 2) - Eisenbahnwagen 3) - Lastkraftwagen 3) - Flugzeug 3) - Schiff 3 )
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................... .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ................................................................................. ..
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;
5
b) 6) - sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen und höchstens 4 Monaten )
gegen die Virustypen A, O und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und
geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 2 );
- sie sind innerhalb der letzten 12 Monate 5 ) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauen-
seuche mit einem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff wiedergeimpft
worden 2 );
2
- sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden );
c) sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand;
- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5) durchgeführten intrader-
malen Tuberkulinprobe negativ reagiert 2 ) 7 );
d) - sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand 2 );
- sie stammen aus einem brucellosefreien Rinderbestand 2 );
- sie stammen weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem brucellose-
freien Rinderbestand 2 ) 10);
- die innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5 ) durchgeführte Blutserumagglutination hat
einen Brucellosetiter von weniger als 30 IE/ml ergeben 2 ) 8 );
e) - sie sind während der letzten 12 Monate 5 ) und, wenn sie jünger sind als 12 Monate, seit ihrer Geburt
in einem Rinderbestand gehalten worden, in welchem während der letzten 3 Jahre 5 ) nach Kenntnis
des Unterzeichneten sowie nach der Versicherung des Besitzers keine Anzeichen für das Vorliegen
enzootischer Rinderleukose festgestellt worden sind;
- alle zum Zeitpunkt der Untersuchung mehr als 24 Monate alten Rinder des Bestandes sind innerhalb
der letzten 12 Monate 5 ) serologisch 13 ) mit negativem Ergebnis auf enzootische Rinderleukose
untersucht worden 2) 12);
- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5 ) durchgeführten serologi-
schen Untersuchung auf enzootische Rinderleukose negativ reagiert 2 ) 8 ) 11 );
- sie sind nur zur Mast bestimmt 2 );
f) sie sind frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung; die innerhalb der vorgeschriebenen Frist
von 30 Tagen 5 ) durchgeführte Analyse - zweite Analyse- 2 ) der Milch hat weder zur Feststellung von
Anzeichen eines charakteristischen Entzündungszustandes noch zur Feststellung spezifisch patho-
gener Keime - noch, im Fall einer zweiten Analyse, darüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika -
geführt 2 ) 9 );
g) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens aus-
gemerzt werden sollen;
h) sie sind während der letzten 30 Tage 5 ) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festgestellt
worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen;
der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zdne und ist nach amtlicher Fest-
stellung während der letzten 3 Monate 5 ) frei von Maul- und Klauenseuche und Rinderbrucellose
gewesen;
i) sie sind erworben worden
- in einem Betrieb 2 )
- auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Zucht- und
2
Nutztiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . );
(Bezeichnung des Marktes)
Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 . August 1981 731
j) sie sind unmittelbar
vom Betrieb 2 ),
vom Betrieb zum Markt und von dort 2 ),
über eine Sammelstelle 2 ),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und Zucht-
oder Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen
genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-
mitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Ver-
ladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Die notwendige Genehmigung zu
Ziffer V Buchstabe b 2. Alternative 2 ),
Ziffer V Buchstabe b 3. Alternative 2 ),
Ziffer V Buchstabe d 2. Alternative 2 ),
Ziffer V Buchstabe d 3. Alternative 2 ),
des Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes (-länder) 2) ist erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in .... ... .... ..... ..... ..... .. . . . .. ... .... ...... ... .......... ........ ...... am ...................................................... .
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) •)
1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von
demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand
mit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4) In Deutschland: ,,Beamteter Tierarzt"; in Belgien: ,,lnspecteurveterinaire" bzw. ,,lnspecteur Dierenarts"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlaege"; in Frankreich: ,,Directeur
des services veterinaires du departement"; in Griechenland: ,,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou"; in Irland: ,,Veterinary lnspector"; in Italien:
,,Veterinario provinciale"; in Luxemburg: ,,lnspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: ,,lnspecteur Districtshoofd"; im Vereinigten Königreich: ,,Veterinary lnspector"
5) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
6) Diese Angabe ist nur für mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.
7
) Diese Angabe ist nur für mehr als 6 Wochen alte Rinder erforderlich.
8) Diese Angabe ist nur für mehr als 12 Monate alte Rinder erforderlich, sofern es sich nicht um Rinder handelt, die in Fußnote 10 oder 11 genannt sind.
9) Diese Angabe ist nur für milchgebende Rinder erforderlich.
10 ) Diese Ausnahme ist nur möglich für weniger als 30 Monate alte Rinder, sofern diese Tiere besonders gekennzeichnet sind und im Bestimmungsland einer besonderen
Kontrolle unterliegen.
11 ) Die Strtichung ist nur zugelassen für weniger als 30 Monate alte männliche Mastrinder, sofern diese Tiere besonders gekennzeichnet sind und im Bestimmungsland
einer besonderen Kontrolle unterliegen.
' 1) Diese Angabe ist nur für reinrassige Herdbuch-Zuchttiere erforderlich, die ausschließlich zur Zucht bestimmt und sehr wertvoll sind.
13 ) Die serologische Untersuchung wurde nach Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführt.
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Muster 2
(zu § 3 Abs. 1)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtrinder 2 ) -
Nr . ................... .
Versandland: Bundesrepublik Deutschland
Zuständiges Ministerium: ....................................................................................................................... .
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................... .
1. Zahl der Tiere: ............................................................................................................................. .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb oder Beschreibungen
(Nr. und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des
versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ..............................................................................................................................................
(Versandort)
nach ........................................................................................................................................... .
(Bestimmungsort und -land)
mit 3) - Eisenbahnwagen 4) - Lastkraftwagen 4 ) - Flugzeug 4 ) - Schiff 4 )
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981 733
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................... .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ................................................................................... .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;
b) 6) - sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen oder höchtstens 7)
- 12 Monaten 3 ),
- 4 Monaten 3 ),
gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und
geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 3 );
- sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 3 );
6 3 );
c) ) - sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand
- sie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und haben bei
einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 7 ) durchgeführten intradermalen Tuber-
kulinprobe negativ reagiert 3 );
6
d) ) - sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand oder brucellosefreien
Rinderbestand 3 );
- sie stammen weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem brucellose-
freien Rinderbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 7 )
durchgeführten Blutserumagglutination einen Brucellosetiter von
- weniger als 30 IE/ml 3 )
- 30 IE/ml oder mehr 3 )
aufgewiesen 3 );
e) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens aus-.
gemerzt werden sollen;
f) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb und einer
Zone, für die keine tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder gemäß der Richtlinie des Rates
zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
Rindern und Schweinen gelten;
g) sie sind erworben worden
- in einem Betrieb 3 )
- auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Schlacht-
tiere
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3);
(Bezeichnung des Marktes)
h) sie sind unmittelbar vom
- Betrieb 3 ),
- Betrieb zum Markt und von dort 3 ),
- über eine Sammelstelle 3 ),
abgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die den
im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten
und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter
Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
VI. 6) Gegebenenfalls ist die erforderliche Genehmigung zu
3
Ziffer V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich ),
3
Ziffer V Buchstabe d (Brucellosetiter von 30 IE/ml oder mehr) ),
1
des Bestimmungslandes 3 ),
des Bestimmungslandes und des Transitlandes 3)
erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ·..................................................... .
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 5 )
1
) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von dem-
selben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2
) Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen Markt gebracht zu
werden.
3) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
4
) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand
mit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
5) In Deutschland: ,,Beamteter Tierarzt"; in Belgien: ,,lnspecteur veterinaire" bzw. ,,lnspecteur Dierenarts"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlaege"; in Frankreich: ,,Directeur
des services veterinaires du departement"; in Griechenland: ,.0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou"; in Irland: ,.Veterinary lnspector"; in Italien:
,.Veterinario provinciale"; in Luxemburg: ,.lnspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: ,.lnspecteur Districtshoofd"; im Vereinigten Königreich: ,.Veterinary lnspector".
6
) Bei Kälbern unter 4 Monaten entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstabe b, c und d dieser Bescheinigung.
7) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981 735
Muster 3
(zu § 3 Abs. 1)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzschweine -
Nr.................... .
Versandland: Bundesrepublik Deutschland
Zuständiges Ministerium: ........................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ............................................................................................................................
1. Zahl der Tiere: ............................................................................................................................ ..
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige
Zahl der Tiere Geschlecht Rasse Alter Kennzeichen oder Beschreibungen
(Nr. und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des
versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ..............................................................................................................................................
(Versandorti
nach ............................................................................................................................................
{Bestimmungsort und •land) .
mit 2) - Eisenbahnwagen 3) - Lastkraftwagen 3 ) - Flugzeug 3 ) - Schiff 3 )
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................... .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................................................. ..
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;
b) sie stammen aus einem brucellosefreien Schweinebestand;
- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4 ) durchgeführten Blutserum-
agglut:.iation einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen sowie bei einer Komplementbindungs-
reaktion ein negatives Ergebnis gezeigt 2 ) 5 );
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
c) sie stammen aus einem
- amtlich schweinepestfreien Betrieb 2 )
schweinepestfreien Betrieb 2 ) und sind
aa) nicht gegen Schweinepest geimpft worden 2 )
bb) gegen Sehweinpest geimpft worden; eine entsprechende Genehmigung des Bestimmungslandes
ist erteilt worden 2 );
d) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt
werden sollen;
e) sie sind während der letzten 30 Tage 4 ) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festgestellt
worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaft-
lichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher Feststel-
lung während der letzten 3 Monate 4 ) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderbrucellose, Schweinebru-
cellose, Schweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit und ansteckender Schweinelähmung (Teschener
Krankheit) gewesen;
f) sie sind erworben worden
in einem Betrieb 2 )
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Zucht- und
Nutztiere
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2);
(Bezeichnung des Marktes)
g) sie sind unmittelbar vom
Betrieb 2 ),
Betrieb zum Markt und von dort 2 ),
über eine Sammelstelle 2 ),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder und Zucht- und
Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen,
in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie
gegebenenfalls Behältern zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ..................................................... .
(Tag der Verladung)
Siegel ............................................................
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 6 )
1
) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere ausgestellt werden, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert
werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind.
2) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand
mit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
5) Die Blutserumagglutination und die Komplementbindungsreaktion werden nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.
6) In Deutschland: ,.Beamteter Tierarzt"; in Belgien: .,lnspecteurveterinaire" bzw. ,.lnspecteur Dierenarts"; in Dänemark: .,Autoriseret Dyrlaege"; in Frankreich: ,.Directeur
des services veterinaires du departement"; in Griechenland: ,.0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou"; in Irland: ,.Veterinary lnspector"; in Italien:
,.Veterinario provinciale"; in Luxemburg: ,.lnspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: ,.lnspecteur Districtshoofd"; im Vereinigten Königreich: ,.Veterinary lnspector".
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981 737
Muster 4
(zu § 3 Abs. 1)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtschweine 2 ) -
Nr . ................... .
Versandland: Bundesrepublik Deutschland
Zuständiges Ministerium: .....................................·.................................................................................. .
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................... .
1. Zahl der Tiere: ............................................................................................................................ ..
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Schwein oder Ferkel oder Beschreibungen
(Nr. und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des
versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung 9er Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ..............................................................................................................................................
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit 3 ) - Eisenbahnwagen 4 ) - Lastkraftwagen 4 ) - Flugzeug 4 ) - Schiff 4 )
Name und Anschrift des Absenders: .............................................................................................. .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ................................................................................... .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;
b) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt
werden sollen;
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
c) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb und einer
Zone, für die keine tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Schweine gemäß der Richtlinie des
Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
Rindern und Schweinen gelten;
d) sie sind erworben worden
in einem Betrieb 3)
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Schlachttiere
......................................................................................................................................... 3);
(Bezeichnung des Marktes)
e) sie sind unmittelbar vom
Betrieb 3),
Betrieb zum Markt und von dort 3 ),
über eine Sammelstelle 3 ),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die den
im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und
mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso
behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 1O Tage gültig.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ..................................................... .
(Tag der Verladung)
Sieget
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 5 )
1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von dem-
selben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Schlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen Markt gebracht
zu werden.
3) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand
mit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
5) In Deutschland: .,Beamteter Tierarzt"; in Belgien: .,lnspecteur veterinaire" bzw. ,.lnspecteur Dierenarts"; in Dänemark: .,Autoriseret Dyrlaege"; in Frankreich: ,.Directeur
des services veterinaires du departement"; in Griechenland: .,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresisas tou simiou exodou"; in Irland: .,Veterinary inspector"; in Italien:
.,Veterinario provinciale"; in Luxemburg: ,.lnspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: .,lnspecteur Districtshoofd"; im Vereinigten Königreich: .,Veterinary lnspector".
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981 739
Anlage III
(zu § 7)
Milchanalyse
1. Die Milchanalyse ist in einer von der zuständigen Behörde bestimmten amtlichen tierärztlichen Untersuchungs-
stelle vorzunehmen.
2. Die Milchproben sind unter Beachtung folgender Bedingungen zu entnehmen:
a) die Zitzen sind vorher mit 70 %igem Alkohol zu desinfizieren;
b) die Reagenzgläser sind während des Einfüllens schräg zu halten;
c) die Proben sind vom Anfangsgemelk, jedoch nicht von den ersten Milchstrahlen jeder Zitze zu entnehmen;
d) jedem Euterviertel ist eine Probe zu entnehmen, die nicht mit denen der anderen Viertel vermischt werden
darf;
e) jede Probe muß aus mindestens 10 Millilitern (ml) Milch bestehen;
f) ist ein Konservierungsmittel erforderlich, so ist 0,5 %ige Borsäure zu verwenden;
g) jedes Reagenzglas ist mit einem Etikett zu versehen, das folgende Angaben enthalten muß:
- Nummer der Ohrmarke,
- Bezeichnung des Euterviertels,
- Tag und Uhrzeit der Entnahme;
h) den Proben ist ein Begleitschein beizufügen, der folgende Angaben enthalten muß:
- Name und Anschrift des amtlichen Tierarztes,
- Name und Anschrift des Eigentümers,
- Kennzeichen des Tieres,
- Laktationsstadium.
3. Die Milchanalyse darf frühestens 30 Tage vor der Verladung durchgeführt werden und muß stets eine bakterio-
logische Untersuchung sowie einen Whiteside-Test (WST) oder einen California-Mastitis-Test (CMT) umfas-
sen. Beide Untersuchungen müssen vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen zu einem negativen Ergebnis
führen:
a) Ist das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung, obwohl kein charakteristischer Entzündungszustand
vorliegt, positiv, das Ergebnis des WST (oder des CMT) jedoch negativ, so muß eine zweite bakteriologische
Untersuchung frühestens nach 10 Tagen innerhalb der vorgenannten 30-Tage-Frist durchgeführt werden.
Diese zweite Untersuchung muß folgendes ergeben:
aa) Verschwinden der pathogenen Keime,
bb) Nichtvorhandensein von Antibiotika.
Darüber hinaus muß das Fehlen einer Entzündung durch die erneute Vornahme eines WST (oder CMT), der
zu einem negativen Ergebnis führen muß, festgestellt werden.
b) Fällt die bakteriologische Untersuchung negativ, der WST (oder CMT) jedoch positiv aus, so ist eine vollstän-
dige cytologische Untersuchung durchzuführen, die ein negatives Ergebnis zeigen muß.
4. Die bakteriologische Untersuchung muß umfassen:
a) die Überimpfung der Milch in der Petrischale auf Blutagar mit Ochsen- oder Hammelblut;
b) die Überimpfung der Milch auf T.K.T.-Nährboden (Thallium-Kristallviolett-Toxin-Blutagar) oder Edwards-
Nährboden.
Die bakteriologische Untersuchung muß auf die Feststellung aller Krankheitskeime ausgerichtet sein; sie darf
sich nicht auf den Nachweis spezifisch-pathogener Streptokokken und Staphylokokken beschränken. Zu
diesem Zweck ist die Identifizierung der verdächtigen auf den vorgenannten durch Überimpfung erzielten Kul-
turen mit den klassischen Unterscheidungsverfahren der Bakteriologie durchzuführen, wie z. 8. durch Verwen-
dung des Shapman-Nährbodens zur Identifizierung der Staphylokokken sowie der verschiedenen Auswahlnähr-
böden zum Nachweis von Darmbakterien.
5. Zweck der vollständigen cytologischen Untersuchung ist der Nachweis eines etwa vorliegenden charakteristi-
schen Entzündungszustandes, unabhängig von jedem klinischen Symptom.
Dieser Entzündungszustand ist dann erwiesen, wenn die Leukozytenzählung nach dem Breed-Verfahren 1 Mil-
lion Leukozyten pro ml erreicht und das Verhältnis von Mononuklearen zu Polynuklearen unter 0,5 liegt.
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften
der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes
auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen
der Arbeiter und Angestellten
Vom 29. Juli 1981
Auf Grund des Artikels 2 § 37 Abs. 3 des Arbeiter- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „umgestell-
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8232-4, ten" die Worte „und angepaßten" eingefügt.
veröffentlichten bereinigten Fassung, und des Artikels 2
§ 36 Abs. 3 des Angestelltenversicherungs-Neurege- b) In Absatz 4 werden die Worte „mit 7 650 Deutsche
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Mark" durch die Worte „mit 170 vom Hundert der
derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten allgemeinen Bemessungsgrundlage" ersetzt.
Fassung, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „umgestell-
ordnet: ten" die Worte „und angepaßten" eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Absatz 1 werden die Worte „der Betrag von
Die Verordnung über die Anwendung der Ruhensvor- 171,60 Deutsche Mark und für Vollwaisen der Be-
schriften der Reichsversicherungsordnung und des An- trag von 471,60 Deutsche Mark" durch die Worte
gestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende „4,0084 vom Hundert und für Vollwaisen 11,0161
Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und An- vom Hundert der allgemeinen Bemessungsgrund-
gestellten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- 1age" ersetzt.
rungsnummer 8232-4-1, veröffentlichten bereinigten b) In Absatz 2 werden die Worte „von 4 281 Deut-
·Fassung wird wie folgt geändert:
sche Mark" durch die Worte „in Höhe der allge-
meinen Bemessungsgrundlage des Anpassungs-
jahrs" ersetzt.
1 . Der Bezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung
angefügt:
Artikel 2
,, (Rentenversicherungs-Ru hensvorschriften-Verord-
nung - RVRuV) ". Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 § 6 Abs. 1 des
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
2. § 1 wird wie folgt geändert: und Artikel 3 § 5 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „umgestell-
ten" die Worte „und angepaßten" eingefügt.
Artikel 3
b) In Absatz 3 werden die Worte „mit 7 650 Deutsche
Mark" durch die Worte „mit 170 vom Hundert der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
allgemeinen Bemessungsgrundlage" ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 29. Juli 1981
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981 741
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1713/81 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit G~!echenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für A pfe I für das Wirtschaftsjahr 1981 /82 27.6. 81 L 170/26
26. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1714/81 der Kommission über Durchfüh-
~.ungsbestimmungen für die unmittelbare Zusammenarbeit der mit der
Uberwachung der Einhaltung der Vorschriften auf dem Weinsektor
beauftragten Stellen 27.6.81 L 170/28
26. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1715/81 der Kommission zur achten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 über die Durchführungsbestim-
mungen für eine Sonderbeihilfe für Mager m i Ich zur Fütterung von
Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern 27.6.81 L 170/31
24. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1723/81 des Rates über die Grundregeln für
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Butterverbrauchs be-
stimmter Verbraucher- und Industriegruppen 30.6.81 L 172/14
29. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1727 /81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2378/80 über zusätzliche besondere Durch-
führungsbestimmungen für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen für
Rindfleisch 30.6.81 L 172/21
29. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1733/81 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für der Verarbeitungsindustrie angelieferte
A p f e I s i n e n und der Höhe der nach der Verarbeitung zu leistenden
Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1981 /82 30.6. 81 L 172/36
29 . 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1734/81 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestpreises für den Verkauf von aus dem Markt genommenen
Blutorangen an die Verarbeitungsindustrie 30. 6. 81 L 172/38
29. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1735/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 726/81 zur Anwendung der Güteklasse III auf
bestimmtes Obst im Wirtschaftsjahr 1981 /82 30.6.81 L 172/39
26. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1741/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2527 /80 über technische Maßnahmen zur Erhaltung
der Fischbestände 30. 6. 81 L 172/52
30 . 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1753/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2043/75 und (EWG) Nr. 149/80 über die
Vorausfestsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von
Geflügelfleisch und Eiern 1. 7. 81 L 175/21
30 . 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1754/81 der Kommission über eine Abwei-
chung von den Verordnungen (EWG) Nr. 1569/77 und (EWG)
Nr. 1629/77 hinsichtlich der Mindestmenge Getreide, das von der
griechischen Interventionsstelle übernommen werden kann 1. 7. 81 L 175/22
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1755/81 der Kommission über Schutzmaß-
nahmen bei der Einfuhr von Zuchtpilzkonserven 1. 7. 81 L 175/23
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1756/81 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise von Hybridmais zur Aussaat für das Wirtschaftsjahr
1981/82 1. 7. 81 L 175/25
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1758/81 der Kommission über Übergangs-
maßnahmen betreffend die Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf-
und Ziegenfleischsektors von August bis Oktober 1981 mit Ur-
sprung in bestimmten Drittländern 1. 7. 81 L 175/29
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1776/81 des Rates zur Festsetzung der Richt-
preise und der Interventionsgrundpreise für Raps - und
Rübsensamen und für Sonnenblumenkerne für das Wirt-
schaftsjahr 1981 /82 1. 7. 81 L 176/1
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1777/81 des Rates zur Festsetzung der mo-
natlichen Zuschläge zum Richtpreis und zum Interventionspreis für
Raps- und Rübsensaat und Sonnenblumenkerne für das
Wirtschaftsjahr 1981 /82 1. 7. 81 L 176/3
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1778/81 des Rates zur Festsetzung des
Schwellenpreises für die Auslösung der Beihilfe für Erbsen, Puff-
bohnen und Ackerbohnen sowie des Mindestpreises für diese Er-
zeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1981 /82 1. 7. 81 L 176/4
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1779/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung Nr. 115/67 /EWG„hinsichtlich der Kriterien für die Ermittlung des
Weltmarktpreises für O I s a a t e n 1. 7. 81 L 176/5
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1780/81 des Rates zur Festsetzung der
Hauptinterventionsorte für Raps- und Rübsens amen und
Sonnen b I um e n kerne und der dort geltenden Interventionspreise
für das Wirtschaftsjahr 1981 /82 1. 7. 81 L 176/6
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1781 /81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1724/80 zur Festlegung der Grundregeln betreffend
die Sondermaßnahmen für 1980 geerntete Soja b oh n e n 1. 7. 81 L 176/8
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1782/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1117 /78 über die gemeinsame Marktorganisation für
Trockenfutter 1. 7. 81 L 176/9
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1783/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2744/75 über die Regetung für die Einfuhr und die
Ausfuhr von Getreide- und Rei sverarbeitu n g se rze ug n i ssen 1. 7. 81 L 176/10
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1784/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2727 /75 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide 1. 7. 81 L 177/1
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Zucker 1. 7. 81 L 177 /4
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1787/81 des Rates zur Festsetzung der Preise
im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für
das Wirtschaftsjahr 1981 /82 1. 7. 81 L 177/35
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1788/81 des Rates zur Festsetzung der abge-
leiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises
für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und 8-Zuckerrüben, der
Schwellenpreise sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerko-
sten für das Wirtschaftsjahr 1981 /82 1. 7. 81 L 177/37
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 des Rates zur Aufstellung allgemei-
ner Regeln für die Mindestlagermengenregelung für Zucker 1. 7. 81 L 177/39
29. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1791 /81 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Regelung für den Handel Griechenlands mit den AKP-
Staaten 1. 7. 81 L 179/1
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981 743
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
24. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1721 /81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Ge-
meinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko (1981 /1982) 30.6.81 L 172/6
24. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1722/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Aale der Tarifstelle ex 03.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs (1. Juli
1981 bis 30. Juni 1982) 30.6.81 L 172/11
24. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1742/81 des Rates über den Abschluß des
Protokolls zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwi-
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Zypern im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Ge-
meinschaft 30.6.81 L 174/1
24. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1743/81 des Rates über den Abschluß eines
Protokolls über die für 1981 geltende Regelung im Rahmen des Be-
schlusses des Assoziationsrats„ EWG-Zypern vom 24. November
1980 über das Verfahren für den Ubergang zur zweiten Stufe des As-
soziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Republik Zypern 30.6.81 L 174/27
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1759/81 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Gewebe als Meterware der Warenkatego-
rie Nr. 65 (Kennziffer 0650), mit Ursprung in Indien, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3320/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 1. 7. 81 L 175/31
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1760/81 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher
und Staubtücher, andere als aus Gewirken, der Warenkategorie
Nr. 113 (Kennziffer 1130), mit Ursprung in China, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3320/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 1. 7. 81 L 175/33
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1786/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif 1. 7. 81 L 177/32
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1792/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3438/80 hinsichtlich der Ausfuhr von Bearbeitungs-
abfällen und Schrott aus Blei 1. 7. 81 L 179/2
24. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1793/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Spinnfäden
aus Poly-p-Phenylenterephthalamid, zum Herstellen von Reifen, der
Tarifstelle ex 51.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs 1. 7. 81 L 179/3
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1794/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 5 000 Stück
Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, nicht zum
Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) des Gemeinsamen Zollta-
rifs 1. 7. 81 L 179/6
30. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates über Maßnahmen bei der
Einfuhr von Zuchtpilzkonserven 4. 7.81 L 183/1
1. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1801 /81 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren 2. 7.81 L 181/9
2. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1824/81 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Luftmatratzen aus Geweben der Warenka-
tegorie Nr. 11 0 (Kennziffer 1 100), mit Ursprung in Südkorea, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3320/80 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 3. 7.81 L 182/18
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
9.en u~d damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
offentllcht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
~~~tten und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1825/81 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Jugoslawien 3. 7. 81 L 182/20
24. 6. 81 Entscheidung Nr. 1831 /81 /EGKS der Kommission zur Einführung ei-
nes Überwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeu-
gungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der
Stahlindustrie 1. 7. 81 L 180/1
3. 7. 81 Entscheidung Nr. 1832/81 /EGKS der Kommission zur Einbeziehung
von Betonstahl und Stabstahl in das mit der Entscheidung
Nr. 1831 /81 /EGKS eingeführte neue System von Erzeugungsquoten 4. 7.81 L 184/1
3. 7. 81 Entscheidung Nr. 1833/81 /EGKS der Kommission zur Festsetzung
der prozentualen Kürzungen für das dritte Quartal 1981 gemäß der
Entscheidung Nr. 1831 /81 /EGKS vom 24. Juni 1981 zur Einführung
eines Überwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeu-
gungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der
Stahlindustrie 4. 7. 81 L 184/6
3. 7. 81 Entscheidung Nr. 1834/81 /EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 30/53 über die innerhalb des gemeinsamen Mark-
tes für Kohle und Stahl durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenen
Praktiken 4. 7.81 L 184/7
3. 7. 81 Empfehlung Nr. 1835/81 /EGKS der Kommission an die Mitgliedstaa-
ten über die Pflicht zur Veröffentlichung von Preislisten und Verkaufs-
bedingungen sowie über im Stahlhandel verbotene Praktiken 4. 7. 81 L 184/9
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr.1843/81 der Kommission
vom 3. Juli 1981 zur Abweichung von der Verordnung (EWG)
Nr. 2835/77 über die Durchführung der Beihilfegewährung für Hart-
weizen hinsichtlich der Beihilfegewährung in Italien für das Wirt-
schaftsjahr 1981 /82 (ABI. Nr. L 183 vom 4. 7. 1981) 16. 7. 81 L 193/42
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr.1089/81 der Kommission
vom 22. April 1981 zur Regelung der Einfuhr in die Gemeinschaft von
bestimmten Textilwaren (Kategorie 81) mit Ursprung in Korea (ABI.
Nr. L 113 vom 25. 4. 1981) 21. 7. 81 L 200/42
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 der Kommission
vom 26. März 1981 über Durchführungsbestimmungen für die
Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste
(ABI. Nr. L 106 vom 16. 4. 1981 ) 20. 7.81 L 197/46