681
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1981 Nr. 30
Tag Inhalt Seite
28. 7. 81 Gesetz zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681
neu: 2121-6-24; 312-2, 300-2, 312-7, 610-1-3, 2121-6, 2121-6-8, 2121-6-11, 2121-6-12, 2121-6-15, 2121-6-17,
2121-6-21-6, 2121-6-21-7, 2121-6-21-8, 2121-6-2, 2121-6-4, 2121-6-6, 188-2-2, 188-20
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften 704
Gesetz
zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts
Vom 28. Juli 1981
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Dritter Abschnitt
das folgende Gesetz beschlossen: Pflichten Im Betäubungsmittelverkehr
§ 11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
Artikel 1
§ 12 Abgabe und Erwerb
Gesetz § 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
über den Verkehr
§ 14 Kennzeichnung und Werbung
mit Betäubungsmitteln
§ 15 Sicherungsmaßnahmen
(Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
§ 16 Vernichtung
§ 17 Aufzeichnungen
Inhaltsübersicht
§ 18 Meldungen
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ Betäubungsmittel Vierter Abschnitt
Überwachung
§ 2 Sonstige Begriffe
§ 19 Durchführende Behörde
Zweiter Abschnitt § 20 Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder
Erlaubnis und Erlaubnisverfahren Verteidigungsfall
§ 21 Mitwirkung anderer Behörden
§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
§ 22 Überwachungsmaßnahmen
§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
§ 23 Probenahme
§ 5 Versagung der Erlaubnis
§ 24 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
§ 6 Sachkenntnis
§ 7 Antrag § 25 Kosten
§ 8 Entscheidung
Fünfter Abschnitt
§ 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Aufla- Vorschriften für Behörden
gen
§ 26 Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Bereitschaftspolizei
§ 10 Rücknahme und Widerruf und Zivilschutz
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 27 Meldungen und Auskünfte heit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
§ 28 Jahresbericht an die Vereinten Nationen gewährleistet bleiben.
Sechster Abschnitt
(3) Der Bundesminister für Jugend, Familte und Ge-
sundheit (Bundesminister) wird ermächtigt, durch
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
§ 29 Straftaten die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes
§ 30 Straftaten erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das
auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Ein-
§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
heits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der
§ 32 Ordnungswidrigkeiten Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977
§ 33 Einziehung (BGBI. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971
§ 34 Führungsaufsicht über psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 14 77) (Inter-
nationale Suchtstoffübereinkommen) in ihrer jeweils für
Siebenter Abschnitt
die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Fassung
erlorderlich ist
Betäubungsmittelabhängige Straftäter
§ 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung § 2
§ 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
Sonstige Begriffe
§ 37 Absehen von der Verfolgung
( 1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 38 Jugendliche und Heranwachsende
1 . Stoff:
Achter Abschnitt eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbe-
Übergangs- und Schlußvorschriften standteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zu-
stand sowie eine chemische Verbindung und deren
§ 39 Weitergeltende Erlaubnisse
Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Sal-
§ 40 Verkehr mit neuen Betäubungsmitteln und ausgenom- ze - roh oder gereinigt - sowie deren natürlich vor-
menen Zubereitungen kommende Gemische und Lösungen;
§ 41 Berlin-Klausel
2. Zubereitung:
ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoff-
gemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe
außer den natürlich vorkommenden Gemischen und
Lösungen;
Erster Abschnitt 3. ausgenommene Zubereitung:
Begriffsbestimmungen eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung,
die von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschrif-
§ 1 ten ganz oder teilweise ausgenommen ist;
Betäubungsmittel 4. Herstellen:
das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Ver-
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind
arbeiten, Reinigen und Umwandeln.
die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zube-·
reitungen. (2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmit-
tels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
rung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu
ändern oder zu ergänzen, wenn dies
1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wir-
kungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf Zweiter Abschnitt
das Hervorrufen einer Abhängigkeit, Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter
Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel her- § 3
stellen zu können, oder Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
3 . zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit ( 1) Einer Erlaubnis des Bundesgesundheitsamtes
Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zube- bedarf, wer
reitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen
Verwendung und wegen der unmittelba.ren oder mit-
1 . Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen
telbaren Gefährdung der Gesundheit Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben,
einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 den Verkehr bringen, erwerben oder
können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder
teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder 2. ausgenommene Zubereitungen ( § 2 Abs. 1 Nr. 3) her-
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- stellen
verordnung ausgenommen werden, soweit die Sicher- will.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1981 683
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Be- menhang mit einer solchen Beförderung oder für
täubungsmittel kann das Bundesgesundheitsamt nur einen befugten Teilnehmer am Betäubungsmittel-
ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im verkehr übernimmt oder
öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
b) die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen
befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelver-
§ 4 kehr durch andere besorgt oder vermittelt.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
(2) Einer Erlaubnis nach§ 3 bedürfen nicht Bundes-
(1) Einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen
Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von
1. im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke
Betäubungsmitteln beauftragten Behörden.
oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke)
a) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel (3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis be-
oder dort ausgenommene Zubereitungen her- darf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will,
stellt, hat dies dem Bundesgesundheitsamt zuvor anzuzeigen.
Die Anzeige muß enthalten:
b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel
erwirbt, 1. den Namen und die Anschriften des Anzeigenden
sowie der Apotheke oder der tierärztlichen Haus-
c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf apotheke,
Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher
2. das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behör-
Verschreibung abgibt oder
de der apothekenrechtlichen Erlaubnis oder der
d) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel Approbation als Tierarzt und
an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Be-
3. das Datum des Beginns der Teilnahme am Betäu-
täubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger
bungsmittelverkehr.
im Betrieb der Apotheke abgibt,
Das Bundesgesundheitsamt unterrichtet die zuständige
2. im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Haus-
oberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt
apotheke
der Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken
a) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel betreffen.
oder dort ausgenommene Zubereitungen her- § 5
stellt,
Versagung der Erlaubnis
b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel
erwirbt, ( 1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel für ein 1. nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebstätte und,
von ihm behandeltes Tier abgibt oder sofern weitere Betriebstätten in nicht benachbarten
d) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebstätten
eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die
an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Be-
Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vor-
täubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger
im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke ab- schriften und der Anordnungen der Überwachungs-
gibt, behörden (Verantwortlicher); der Antragsteller kann
selbst die Stelle eines Verantwortlichen einnehmen,
3. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
2. der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforder-
a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärzt- liche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden
licher Verschreibung oder Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann,
b) zur Anwendung an einem Tier von einer Person, 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-
die dieses Tier behandelt und eine tierärztliche gen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des
Hausapotheke betreibt, Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder
erwirbt, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung
4 . in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder G·e-
schäftsführung Berechtigten ergeben,
a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs 4. geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen
oder für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder
die Herstellung ausgenommener Zubereitungen
b) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärzt- nicht vorhanden sind,
licher Verschreibung erworben hat und sie als
Reisebedarf 5. die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittel-
verkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zu-
ausführt oder einführt oder
bereitungen aus anderen als den in den Nummern 1
5. gewerbsmäßig bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist,
a) an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwi- 6. die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs
schen befugten Teilnehmern am Betäubungsmit- nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendi-
telverkehr beteiligt ist oder die Lagerung und Auf- ge medizinische Versorgung der Bevölkerung sicher-
bewahrung von Betäubungsmitteln im Zusam- zustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäu-
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
bungsmitteln oder die mißbräuchliche Herstellung 1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die An-
ausgenommener Zubereitungen sowie das Entste- schriften des Antragstellers und der Verantwortli-
hen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängig- chen,
keit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar
ist, oder 2. für die Verantwortlichen die Nachweise über die er-
forderliche Sachkenntnis und Erklärungen darüber,
7. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterla- ob und auf Grund welcher Umstände sie die ihnen ob-
gen einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist liegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,
(§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird.
3. eine Beschreibung der Lage der Betriebstätten nach
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Ort (gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straße,
Durchführung der internationalen Suchtstoffüberein- Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil sowie der
kommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfeh- Bauweise des Gebäudes,
lungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Sucht- 4. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen
stoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechts- gegen die Entnahme von Betäubungsmitteln durch
akten der Organe der Europäischen Gemeinschaften
unbefugte Personen,
geboten ist.
5. die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§ 3 Abs. 1),
6. die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der
§ 6 herzustellenden oder benötigten Betäubungsmittel,
Sachkenntnis 7. im Falle des Herstellens(§ 2 Abs. 1 Nr. 4) von Betäu-
bungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen
(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis
eine kurzgefaßte Beschreibung des Herstellungs-
( § 5 Abs. 1 Nr. 2) wird erbracht
ganges unter Angabe von Art und Menge der Aus-
1. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln oder gangsstoffe oder -zubereitungen, der Zwischen- und
ausgenommenen Zubereitungen, die Arzneimittel Endprodukte, auch wenn Ausgangsstoffe oder -zu-
sind, durch den Nachweis der Sachkenntnis als Her- bereitungen, Zwischen- oder Endprodukte keine Be-
stellungsleiter oder Kontrolleiter nach den Vorschrif- täubungsmittel sind; bei nicht abgeteilten Zuberei-
ten des Arzneimittelgesetzes, tungen zusätzlich die Gewichtsvomhundertsätze, bei
2. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln, die abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmengen der
keine Arzneimittel sind, durch das Zeugnis über eine je abgeteilte Form enthaltenen Betäubungsmittel und
nach abgeschlossenem wissenschaftlichen Hoch- 8. im Falle des Verwendens zu wissenschaftlichen oder
schulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharma- anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwek-
zie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte ken eine Erläuterung des verfolgten Zwecks unter
Prüfung und durch die Bestätigung einer mindestens Bezugnahme auf einschlägige wissenschaftliche Li-
einjährigen praktischen Tätigkeit in der Herstellung teratur.
oder Prüfung von Betäubungsmitteln,
3. im Falle des Verwendens für wissenschaftliche
Zwecke durch das Zeugnis über eine nach abge- § 8
schlossenem wissenschaftlichen Hochschulstudium Entscheidung
der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human-
oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und (1) Das Bundesgesundheitsamt soll innerhalb von
4. in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine drei Monaten nach Eingang des Antrages über die Ertei-
abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im lung der Erlaubnis entscheiden. Es unterrichtet die zu-
Groß- und Außenhandel in den Fachbereichen Che- ständige oberste Landesbehörde unverzüglich über die
mie oder Pharma und durch die Bestätigung einer Entscheidung.
mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit im Be- (2) Gibt das Bundesgesundheitsamt dem Antragstel-
täubungsmittelverkehr. ler Gelegenheit, Mängeln des Antrages abzuhelfen, so
(2) Das Bundesgesundheitsamt kann im Einzelfall von wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zur Behebung
der Mängel oder bis zum Ablauf der zur Behebung der
den im Absatz 1 genannten Anforderungen an die Sach-
kenntnis abweichen, wenn die Sicherheit und Kontrolle Mängel gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung beginnt
mit dem Tage, an dem dem Antragsteller die Aufforde-
des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung
rung zur Behebung der Mängel zugestellt wird.
ausgenommener Zubereitungen gewährleistet sind.
(3) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in
§ 7 bezeichneten Angaben dem Bundesgesundheits-
amt unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Erweiterung hin-
§ 7 sichtlich der Art der Betäubungsmittel oder des Betäu-
Antrag bungsmittelverkehrs sowie bei Änderungen in der Per-
son des Erlaubnisinhabers oder der Lage der Betrieb-
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist stätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist
in doppelter Ausfertigung beim Bundesgesundheitsamt eine neue Erlaubnis zu beantragen. In den anderen Fäl-
zu stellen, das eine Ausfertigung der zuständigen ober- len wird die Erlaubnis geändert. Die zuständige oberste
sten Landesbehörde übersendet. Dem Antrag müssen Landesbehörde wird über die Änderung der Erlaubnis
folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden: unverzüglich unterrichtet.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1981 685
§ 9 während des Verbringens dem Durchführenden oder
Beschränkungen, Befristung, einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht,
Bedingungen und Auflagen durchgeführt werden. Ausgenommene Zubereitungen
dürfen nicht in Länder ausgeführt werden, die die Einfuhr
(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des verboten haben.
Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausge-
nommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere regeln: Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
das Verfahren über die Ertenung der Genehmigung zu
1. die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungs- regeln und Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und
mittelverkehrs, Durchfuhr zu erlassen, soweit es zur Sicherheit oder
2. die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, zur Durchfüh-
an Betäubungsmitteln, rung der internationalen Suchtstoffübereinkommen
oder von Rechtsakten der Organe der Europäischen
3. die Lage der Betriebstätten und Gemeinschaften erforderlich ist. Insbesondere können
4 . den Herstellungsgang und die dabei anfallenden
1 . die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte
Ausgangs-, Zwischen- und Endprodukte, auch wenn
Betäubungsmittel und Mengen beschränkt sowie in
sie keine Betäubungsmittel sind.
oder durch bestimmte Länder oder aus bestimmten
(2) Die Erlaubnis kann Ländern verboten,
1. befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Aufla- 2. Ausnahmen von Absatz 1 für den Reiseverkehr und
gen verbunden werden oder die Versendung von Proben im Rahmen der interna-
tionalen Zusammenarbeit zugelassen,
2. nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1
Satz 2 geändert oder mit sonstigen Beschränkungen 3. Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmit-
oder Auflagen versehen werden, teln durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte im Rahmen
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäu-
getroffen und
bungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenom-
mener Zubereitungen erforderlich ist oder die Erlaubnis 4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe und Aufbewah-
der Durchführung der internationalen Suchtstoffüber- rung der zu verwendenden amtlichen Formblätter
einkommen oder von Beschlüssen, Anordnungen oder festgelegt
Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der werden.
Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen
Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemein-
§ 12
schaften geboten ist.
Abgabe und Erwerb
§ 10 ( 1 ) Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden
Rücknahme und Widerruf an
(1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn 1. Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz
von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalender- einer Erlaubnis nach § 3 zum Erwerb sind oder eine
jahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke betreiben,
kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interes- 2. die in § 4 Abs. 2 oder§ 26 genannten Behörden oder
se glaubhaft gemacht wird. Einrichtungen,
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über 3. Personen oder Personenvereinigungen in der Deut-
die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unver- schen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost),
züglich unterrichtet. soweit die dort zuständigen Behörden den Erwerb
genehmigt haben.
(2) Der Abgebende hat dem Bundesgesundheitsamt
Dritter Abschnitt unverzüglich jede einzelne Abgabe unter Angabe des
Erwerbers und der Art und Menge des Betäubungsmit-
Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
tels zu melden. Der Erwerber hat dem Abgebenden den
§ 11 Empfang der Betäubungsmittel zu bestätigen. Im Falle
des Erwerbs von Betäubungsmitteln aus der Deutschen
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr Demokratischen Republik oder aus Berlin (Ost) hat der
(1) Wer Betäubungsmittel im Einzelfall einführen oder Erwerber dem Bundesgesundheitsamt unverzüglich den
ausführen will, bedarf dazu neben der erforderlichen Er- Erwerb unter Angabe des Abgebenden und der Art und
laubnis nach § 3 einer Genehmigung des Bundesge- Menge der Betäubungsmittel zu melden.
sundheitsamtes. Dies gilt nicht für das Verbringen aus (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei
der oder in die Deutsche Demokratische Republik oder
Berlin (Ost). Betäubungsmittel dürfen durch den Gel- 1. Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betäubungs-
tungsbereich dieses Gesetzes nur unter zollamtlicher mitteln
Überwachung ohne weiteren als den durch die Beförde- a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärzt-
rung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne licher Verschreibung im Rahmen des Betriebes
daß das Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt einer Apotheke,
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
b) im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen § 14
Hausapotheke für ein vom Betreiber dieser Haus-
Kennzeichnung und Werbung
apotheke behandeltes Tier,
2. der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und ( 1) Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungs-
mittel unter Verwendung der in den Anlagen aufgeführ-
3. Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln zwi- ten Kurzbezeichnungen zu kennzeichnen. Die Kenn-
schen den in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behör- zeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher
den oder Einrichtungen. Sprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen.
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch (2) Die Kennzeichnung muß außerdem enthalten
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
das Verfahren hinsichtlich der Meldung und der Emp- 1. bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäu-
fangsbestätigung, insbesondere Form, Inhalt, Ausgabe bungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz und bei
und Aufbewahrung der hierbei zu verwendenden amtli- abgeteilten Betäubungsmitteln das Gewicht des ent-
chen Formblätter zu regeln, soweit es für die Sicherheit haltenen reinen Stoffes,
oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforder- 2. auf Betäubungsmittelbehältnissen und - soweit ver-
lich ist. wendet - auf den äußeren Umhüllungen bei Stoffen
und nicht abgeteilten Zubereitungen die enthaltene
Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die
§ 13 enthaltene Stückzahl; dies gilt nicht für Vorratsbe-
Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung hältnisse in wissenschaftlichen Laboratorien sowie
für zur Abgabe bestimmte kleine Behältnisse und
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel Ampullen.
dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und
nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorratsbehält-
zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung verab- nisse in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken.
reicht oder einem anderen zum unmittelbaren Ver-
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die
brauch überlassen werden, wenn ihre Anwendung am
Bezeichnung von Betäubungsmitteln, in Katalogen,
oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet
Preislisten, Werbeanzeigen oder ähnlichen Druck-
ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begrün-
erzeugnissen, die für die am Betäubungsmittelverkehr
det, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise
beteiligten Fachkreise bestimmt sind.
erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichne-
ten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verab- (5) Für in Anlage I bezeichnete Betäubungsmittel darf
reicht oder einem anderen zum unmittelbaren Ver- nicht geworben werden. Für in den Anlagen II und III be-
brauch überlassen werden. zeichnete Betäubungsmittel darf nur in Fachkreisen der
Industrie und des Handels sowie bei Personen und Per-
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungs- sonenvereinigungen, die eine Apotheke oder eine tier-
mittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apothe- ärztliche Hausapotheke betreiben, geworben werden,
ke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben für in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auch bei
werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten.
Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten
Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem
vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier ab- § 15
gegeben werden. Sicherungsmaßnahmen
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden,
das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Be- gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Ent-
täubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Ver- nahme zu sichern. Das Bundesgesundheitsamt kann
schreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art
des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Ge-
Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Kranken- fährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel
häusern und Tierkliniken zu regeln, soweit es zur Si- erforderlich ist.
cherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
erforderlich ist. Insbesondere können § 16
1. das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Be- Vernichtung
stimmungszwecke oder Mengen beschränkt,
(1) Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen
2. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung Betäubungsmitteln hat diese auf seine Kosten in Ge-
und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen genwart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten,
Formblattes für die Verschreibung sowie der Auf- die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Be-
zeichnungen über den Verbleib und den Bestand täubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von
festgelegt und Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen si-
3. Ausnahmen von den Vorschriften des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 cherstellt. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu
Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischif- fertigen und diese drei Jahre aufzubewahren.
fen erlassen
(2) Das Bundesgesundheitsamt, in den Fällen des
werden. § 19 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behörde des Landes,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1981 687
kann den Eigentümer auffordern, die Betäubungsmittel triebstätte und für jedes Betäubungsmittel die jeweilige
auf seine Kosten an diese Behörden zur Vernichtung Menge zu melden, die
einzusenden. Ist ein Eigentümer der Betäubungsmittel 1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der An-
nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommt der baufläche nach Lage und Größe,
Eigentümer seiner Verpflichtung zur Vernichtung oder
der Aufforderung zur Einsendung der Betäubungsmittel 2. hergestellt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausgangs-
gemäß Satz 1 nicht innerhalb einer zuvor gesetzten Frist stoffen,
von drei Monaten nach, so treffen die in Satz 1 genann- 3. zur Herstellung anderer Betäubungsmittel verwen-
ten Behörden die zur Vernichtung erforderlichen Maß- det wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Betäu-
nahmen. Der Eigentümer oder Besitzer der Betäubungs- bungsmitteln,
mittel ist verpflichtet, die Betäubungsmittel den mit der
Vernichtung beauftragten Personen herauszugeben 4. zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fal-
lenden Stoffen verwendet wurde, aufgeschlüsselt
oder die Wegnahme zu dulden.
nach diesen Stoffen,
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten ent- 5. zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen
sprechend, wenn der Eigentümer nicht mehr benötigte verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Zu-
Betäubungsmittel beseitigen will.
bereitungen,
§ 17 6. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrlän-
dern,
Aufzeichnungen
7. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrlän-
( 1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflich- dern,
tet, getrennt für jede Betriebstätte und jedes Betäu-
8. erworben wurde,
bungsmittel fortlaufend folgende Aufzeichnungen über
jeden Zugang und jeden Abgang zu führen: 9. abgegeben wurde,
1. das Datum, 10. vernichtet wurde,
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lie- 11. zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10 an-
ferers oder des Empfängers oder die sonstige Her- gegebenen Zwecken verwendet wurde, aufge-
kunft oder den sonstigen Verbleib, schlüsselt nach den jeweiligen Verwendungszwek-
ken und
3. die zugegangene oder abgegangene Menge und den
sich daraus ergebenden Bestand, 12. am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Be-
stand vorhanden war.
4. im Falle des Anbaues zusätzlich die Anbaufläche
nach Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat, (2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
5. im Falle des Herstellens zusätzlich die Angabe der 1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die
eingesetzten oder hergestellten Betäubungsmittel, Gewichtsmenge und
der nicht dem Gesetz unterliegenden Stoffe oder der 2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
ausgenommenen Zubereitungen nach Art und Men-
ge und (3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12 sind
dem Bundesgesundheitsamt jeweils bis zum 31. Januar
6. im Falle der Abgabe ausgenommener Zubereitungen und 31. Juli für das vergangene Kalenderhalbjahr und
durch deren Hersteller zusätzlich den Namen oder die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 bis zum 31. Januar für
die Firma und die Anschrift des Empfängers. das vergangene Kalenderjahr einzusenden.
Anstelle der in Nummer 6 bezeichneten Aufzeichnungen (4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind
können die Durchschriften der Ausgangsrechnungen, in die vom Bundesgesundheitsamt herausgegebenen
denen die ausgenommenen Zubereitungen kenntlich
amtlichen Formblätter zu verwenden.
gemacht sind, fortlaufend nach dem Rechnungsdatum
abgeheftet werden.
Vierter Abschnitt
(2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen an-
zugebenden Mengen sind Überwachung
1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die §19
Gewichtsmenge und
Durchführende Behörde
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
(1) Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstel-
(3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschrif- lung ausgenommener Zubereitungen unterliegt der
ten sind drei Jahre, von der letzten Aufzeichnung oder Überwachung durch das Bundesgesundheitsamt. Diese
vom letzten Rechnungsdatum an gerechnet, gesondert Stelle ist auch zuständig für die Anfertigung, Ausgabe
aufzubewahren. und Auswertung der zur Verschreibung von Betäu-
bungsmitteln vorgeschriebenen amtlichen Formblätter.
§18 Der Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten, Zahnärzten
und Tierärzten und in Apotheken, tierärztlichen Haus-
Meldungen
apotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken unterliegt
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflich- der Überwachung durch die zuständigen Behörden der
tet, dem Bundesgesundheitsamt getrennt für jede Be- Länder.
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(2) Das Bundesgesundheitsamt ist zugleich die be- desgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBL 1
sondere Verwaltungsdienststelle im Sinne der interna- S. 1834) entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten hin-
tionalen Suchtstoffübereinkommen. sichtlich der Beauftragung von Beamten des Bundes-
grenzschutzes nicht im Land Berlin.
§ 20
(3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und
Besondere Ermächtigung Beschränkungen dieses Gesetzes, die sich bei der Ab-
für den Spannungs- oder Verteidigungsfall fertigung ergeben, unterrichten die mitwirkenden Behör-
den das Bundesgesundheitsamt unverzüglich.
( 1 ) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes er-
§ 22
lassenen Rechtsverordnungen für Verteidigungszwek-
ke zu ändern, um die medizinische Versorgung der Be- Überwachungsmaßnahmen
völkerung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen, wenn
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelver-
kehrs oder der Herstellung ausgenommener Zuberei- sind befugt,
tungen gewährleistet bleiben. Insbesondere können 1. Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr oder
die Herstellung oder das der Herstellung folgende In-
1 . Aufgaben des Bundesgesundheitsamtes nach die-
verkehrbringen ausgenommener Zubereitungen ein-
sem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlasse- zusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen
nen Rechtsverordnungen auf den Bundesminister anzufertigen, soweit sie für die Sicherheit oder Kon-
übertragen,
trolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Her-
2 . der Betäubungsmittelverkehr und die Herstellung stellung ausgenommener Zubereitungen von Bedeu-
ausgenommener Zubereitungen an die in Satz 1 be- tung sein können,
zeichneten besonderen Anforderungen angepaßt
2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
und
rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderli-
3. Meldungen über Bestände an chen Auskünfte zu verlangen,
a) Betäubungsmitteln, 3. Grundstücke, Gebäude,·Gebäudeteile, Einrichtungen
b) ausgenommenen Zubereitungen und und Beförderungsmittel, in denen der Betäubungs-
mittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener
c) zur Herstellung von Betäubungsmitteln erforderli- Zubereitungen durchgeführt wird, zu betreten und zu
chen Ausgangsstoffen oder Zubereitungen, auch besichtigen, wobei sich die beauftragten Personen
wenn diese keine Betäubungsmittel sind, davon zu überzeugen haben, daß die Vorschriften
angeordnet werden. In der Rechtsverordnung kann fer- über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstel-
ner der über die in Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Bestände lung ausgenommener Zubereitungen beachtet wer-
Verf(lgungsberechtigte zu deren Abgabe an bestimmte den. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öf-
Personen oder Stellen verpflichtet werden. fentliche Sicherheit· und Ordnung, insbesondere
wenn eine Vereitelung der Kontrolle des Betäu-
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 darf nur bungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausge-
nach Maßgabe des Artikels 80 a Abs. 1 des Grundge- nommener Zubereitungen zu besorgen ist, dürfen
setzes angewandt werden. diese Räumlichkeiten auch außerhalb der Betriebs-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin. und Geschäftszeit sowie Wohnzwecken dienende
Räume betreten werden; insoweit wird das Grund-
§ 21 recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Mitwirkung anderer Behörden des Grundgesetzes) eingeschränkt. Soweit es sich
um industrielle Herstellungsbetriebe und Großhan-
( 1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm delsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der
bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwa- Regel alle zwei Jahre durchzuführen,
chung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäu-
4. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Ver-
bungsmitteln mit. Für das Gebiet des Freihafens Ham-
hütung dringender Gefahren für die Sicherheit oder
burg kann der Bundesminister der Finanzen diese Auf-
gabe durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der
Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt übertragen. Herstellung ausgenommener Zubereitungen geboten
§ 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom
ist. Zum gleichen Zweck dürfen sie auch die weitere
30. August 1971 (BGBI. I S. 1426, 1427) gilt entspre- Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die
chend. weitere Herstellung ausgenommener Zubereitungen
ganz oder teilweise untersagen und die Betäubungs-
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einver-
mittelbestände oder die Bestände ausgenommener
nehmen mit dem Bundesminister des Innern die der
Zubereitungen unter amtlichen Verschluß nehmen.
Grenzschutzdirektion unterstellten Beamten des Bun-
Die zuständige Behörde (§ 19 Abs. 1 ) hat innerhalb
desgrenzschutzes und im Einvernehmen mit dem Bay- von einem Monat nach Erlaß der vorläufigen Anord-
erischen Staatsminister des Innern die Beamten der
nungen über diese endgültig zu entscheiden.
Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von
Aufgaben betrauen, die den Zolldienststellen nach Ab- (2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen gemäß
satz 1 obliegen. Nehmen die im Satz 1 bezeichneten Be- Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf schriftlichem Wege anord-
amten diese Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des Bun- nen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1981 689
§ 23 fünfter Abschnitt
Probenahme Vorschriften für Behörden
(1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über
§ 26
den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung aus-
genommener Zubereitungen erforderlich ist, sind die mit Bundeswehr, Bundesgrenzschutz,
der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Bereitschaftspolizei und Zivilschutz
Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl
(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschrif-
zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu ent- ten über die Erlaubnis nach § 3 auf Einrichtungen, die
nehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet
der Betäubungsmittelversorgung der Bundeswehr und
wird, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht des Bundesgrenzschutzes dienen, sowie auf die Bevor-
oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht ratung mit in Anlage II oder III bezeichneten Betäubungs-
in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites
mitteln für den Zivilschutz entsprechende Anwendung .
Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene
zurückzulassen . (2) In den Bereichen der Bundeswehr und des Bun-
desgrenzschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver- und die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs
schließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen
der Probenahme und dem Datum des Tages zu verse- der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes. Im Be-
hen, nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versie- reich des Zivilschutzes obliegt der Vollzug dieses Ge-
gelung als aufgehoben gelten. setzes den für die Sanitätsmaterialbevorratung zustän-
digen Bundes- und Landesbehörden.
(3) Für entnommene Proben ist eine angemessene
Entschädigung zu leisten, soweit nicht ausdrücklich (3) Der Bundesminister der Verteidigung kann für sei-
darauf verzichtet wird. nen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Ge-
setz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zulassen, soweit die internationa-
§ 24 len Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenste-
Duldungs- und Mitwirkungspflicht hen und dies zwingende Gründe der Verteidigung erfor-
dern.
(1) Jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr
oder jeder Hersteller ausgenommener Zubereitungen ist (4) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschrif-
verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 zu ten über die Erlaubnis nach § 3 auf Einrichtungen, die
dulden und die mit der Überwachung beauftragten Per- der Betäubungsmittelversorgung der Bereitschaftspoli-
sonen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zeien der Länder dienen, entsprechende Anwendung .
insbesondere ihnen auf Verlangen die Stellen zu be- (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht im Land Berlin.
zeichnen, in denen der Betäubungsmittelverkehr oder
die Herstellung ausgenommener Zubereitungen statt- § 27
findet, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Be-
Meldungen und Auskünfte
hälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen
sowie Einsicht in Unterlagen und die Entnahme der Pro- (1) Das Bundeskriminalamt meldet dem Bundesge-
ben zu ermöglichen. sundheitsamt jährlich bis zum 31. März für das vergan-
gene Kalenderjahr die ihm bekanntgewordenen Sicher-
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft stellungen von Betäubungsmitteln nach Art und Menge
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn sowie gegebenenfalls die weitere Verwendung der Be-
selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der täubungsmittel. Im Falle der Verwertung sind der Name
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge- oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers anzuge-
fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens ben.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-
zen würde . (2) Die in § 26 bezeichneten Behörden haben dem
Bundesgesundheitsamt auf Verlangen über den Ver-
kehr mit Betäubungsmitteln in ihren Bereichen Auskunft
zu geben, soweit es zur Durchführung der internationa-
§ 25
len Suchtstoffübereinkommen erforderlich ist.
Kosten
§ 28
( 1 ) Das Bundesgesundheitsamt erhebt für seine
Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach Jahresbericht an die Vereinten Nationen
diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes er-
( 1) Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum
lassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und
30. Juni für das vergangene Kalenderjahr dem General-
Auslagen) .
sekretär der Vereinten Nationen einen Jahresbericht
(2) · Der Bundesminister wird ermächtigt, durch über die Durchführung der internationalen Suchtstoff-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates übereinkommen nach einem von der Suchtstoffkommis-
die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestim- sion der Vereinten Nationen beschlossenen Formblatt.
men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzuse- Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei der Er-
hen. stellung des Berichtes mit und reichen ihre Beiträge bis
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zum 31 . März für das vergangene Kalenderjahr dem (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5 und 6
Bundesgesundheitsamt ein. Soweit die im Formblatt ge- Buchstabe bist der Versuch strafbar.
forderten Angaben nicht ermittelt werden können, sind
sie zu schätzen. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 10 ge-
bestimmen, welche Personen und welche Stellen Mel-
werbsmäßig handelt,
dungen, nämlich statistische Aufstellungen, sonstige
Angaben und Auskünfte, zu erstatten haben, die zur 2. durch eine der in Absatz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichne-
Durchführung der internationalen Suchtstoffüberein- ten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen
kommen erforderlich sind. In der Verordnung können gefährdet,
Bestimmungen über die Art und Weise, die Form, den 3. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel an eine
Zeitpunkt und den Empfänger der Meldungen getroffen Person unter 18 Jahre abgibt, verabreicht oder zum
werden. unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
4. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Han-
del treibt, sie in nicht geringer Menge besitzt oder ab-
Sechster Abschnitt gibt.
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b oder Nr. 10 fahrlässig, so ist
§ 29
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-
Straftaten strafe.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder mit (5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den
Geldstrafe wird bestraft, wer Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäu-
1. Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 bungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer
Nr. 1 anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt,
ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräu- erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
ßert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt (6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 sind, soweit
oder sich in sonstiger Weise verschafft, sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betref-
2. eine ausgenommene Zubereitung(§ 2 Abs. 1 Nr. 3) fen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf
ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäu-
bungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne sie auf Grund einer
Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben,
§ 30
4. Geldmittel oder andere Vermögenswerte für einen Straftaten
anderen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln oder zu deren unerlaubter Herstellung (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird
bereitstellt, bestraft, wer
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Betäubungsmittel 1 . Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1
durchführt, Nr. 1 anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt
(§ 29 Abs. 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande
6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
a) verschreibt, Taten verbunden hat,
b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch 2. im Falle des§ 29 Abs. 3 Nr. 3 gewerbsmäßig handelt,
überläßt, 3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht
7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und da-
Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke abgibt, durch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, 4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Er-
9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um laubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.
für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Ver- (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
schreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
10. eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch, Er-
werb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungs- § 31
mitteln öffentlich oder eigennützig mitteilt, eine sol- Strafmilderung oder Absehen von Strafe
che Gelegenheit einem anderen verschafft oder ge-
währt oder ihn zum unbefugten Verbrauch von Be- Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen
täubungsmitteln verleitet oder mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von
11. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2
einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen,
Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 3 zuwider- wenn der Täter
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe- 1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens we-
stand auf diese Strafvorschrift verweist. sentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über sei-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1981 691
nen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
konnte, oder Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
Bundesgesundheitsamt, soweit das Gesetz von ihm
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle
ausgeführt wird.
offenbart, daß Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 30
Abs. 1, von deren Planung er weiß, noch verhindert
werden können. § 33
Einziehung
§ 32 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
§§ 29 oder 30 oder eine Ordnungswidrigkeit nach§ 32
Ordnungswidrigkeiten bezieht, können eingezogen werden. § 74 a des Straf-
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder gesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungs-
fahrlässig widrigkeiten sind anzuwenden.
1 . entgegen § 4 Abs . 3 Satz 1 die Teilnahme am Be-
täubungsmittelverkehr nicht anzeigt, § 34
2. in einem Antrag nach§ 7 unrichtige Angaben macht Führungsaufsicht
oder unrichtige Unterlagen beifügt, In den Fällen des§ 29 Abs. 3 und des§ 30 kann das
3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 eine Änderung nicht Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2
richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mit- des Strafgesetzbuches).
teilt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 zuwi-
derhandelt,
Siebenter Abschnitt
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel ohne
Genehmigung ein- oder ausführt, Betäubungsmittelabhängige Straftäter
6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2
§ 35
Nr. 2 bis 4, § 1 2 Abs. 4, § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 20
Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie Zurückstellung der Strafvollstreckung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheits-
geldvorschrift verweist,
strafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden
7. entgegen§ 12 Abs. 1 Betäubungsmittel abgibt oder und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst
entgegen § 1 2 Abs. 2 die Abgabe oder den Erwerb fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelab-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüg- hängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungs-
lich meldet oder den Empfang nicht bestätigt, behörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten
8. entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 Betäubungsmittel nicht Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Straf-
vorschriftsmäßig kennzeichnet, restes oder der Maßregel der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurück-
9. einer vollzieh baren Anordnung nach § 15 Satz 2 zu- stellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhän-
widerhandelt, gigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behand-
10. entgegen § 16 Abs. 1 Betäubungsmittel nicht vor- lung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unter-
schriftsmäßig vernichtet, eine Niederschrift nicht ziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behand-
fertigt oder sie nicht aufbewahrt oder entgegen § 16 lung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkann-
Abs. 2 Satz 1 Betäubungsmittel nicht zur Vernich- ten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu be-
tung einsendet, jeweils auch in Verbindung mit§ 16 heben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzu-
Abs. 3, wirken.
11. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
nicht richtig oder nicht vollständig führt oder entge- 1. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als
gen § 17 Abs. 3 Aufzeichnungen oder Rechnungs- zwei Jahren erkannt worden ist oder
durchschriften nicht aufbewahrt,
2. auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe
12. entgegen § 18 Abs. 1 bis 3 Meldungen nicht richtig, von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der
13. entgegen § 24 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwir- Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
kungspflicht nicht nachkommt oder und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für
14. Betäubungsmittel in eine Postsendung einlegt, ob- den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abge-
wohl diese Versendung durch den Weltpostvertrag urteilten Straftaten erfüllt sind.
oder ein Abkommen des Weltpostvereins verboten
ist; das Postgeheimnis gemäß Artikel 10 Abs. 1 des (3) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die
Grundgesetzes wird insoweit für die Verfolgung und die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis
Ahndung der Ordnungswidrigkeit eingeschränkt. über die Aufnahme und über die Fortführung der Be-
handlung zu erbringen; die behandelnden Personen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. einen Abbruch der Behandlung mit.
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(4) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurück- (4) Die§§ 56 a bis 56 g des Strafgesetzbuches gel-
stellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht ten entsprechend.
begonnen oder nicht fortgeführt wird oder wenn der Ver-
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3
urteilte den nach Absatz 3 geforderten Nachweis nicht
trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündli-
erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden,
che Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungs-
wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich
behörde, der Verurteilte und die behandelnden Perso-
in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht
nen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Ent-
einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht
scheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die
entgegen.
Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Ab-
(5) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch satz 2 gilt § 454 Abs. 3 der Strafprozeßordnung entspre-
widerrufen, wenn chend; die Belehrung über die Aussetzung des Straf-
restes erteilt das Gericht.
1. bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht
auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 zurückgestellt wird oder
2. eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Frei- § 37
heitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der
Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist. Absehen von der Verfolgung
(6) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung (1) Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat
widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Frei- auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit began-
heitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entzie- gen zu haben, und ist keine höhere Strafe als eine Frei-
hungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den heitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten, so kann die
Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des er- Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröff-
sten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang nung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts vor-
der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts läufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen,
nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt ent- wenn der Beschuldigte nachweist, daß er sich wegen
sprechend. seiner Abhängigkeit seit mindestens drei Monaten der in
§ 35 Abs. 1 bezeichneten Behandlung unterzieht, und
seine Resozialisierung zu erwarten ist. Die Staatsan-
§ 36 waltschaft setzt Zeitpunkte fest, zu denen der Beschul-
Anrechnung und Strafaussetzung digte die Fortdauer der Behandlung nachzuweisen hat.
zur Bewährung Das Verfahren wird fortgesetzt, wenn
(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und 1. die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Ab-
hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten schluß fortgeführt wird,
Einrichtung behandeln lassen, in der die freie Gestal- 2. der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nach-
tung seiner Lebensführung erheblichen Beschränkun- weis nicht führt,
gen unterliegt, so wird die vom Verurteilten nachgewie-
sene Zeit seines Aufenthalts in dieser Einrichtung auf 3. der Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch
die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei zeigt, daß die Erwartung, die dem Absehen von der
Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über Erhebung der öffentlichen Klage zugrunde lag, sich
die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit nicht erfüllt hat, oder
der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die An-
rechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine 4. auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine
Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeit- Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten
punkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die ist.
Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1, 2 kann von der Fortset-
aus, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob zung des Verfahrens abgesehen werden, wenn der Be-
der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird. schuldigte nachträglich nachweist, daß er sich weiter in
Behandlung befindet. Die Tat kann nicht mehr verfolgt
(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und
werden, wenn das Verfahren nicht innerhalb von vier
hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1
bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzo- Jahren fortgesetzt wird.
gen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Frei-
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht
heitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, so-
mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren
bald verantwortet werden kann zu erproben, ob er keine
bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsäch-
Straftaten mehr begehen. wird.
lichen Feststellungen letztmals geprüft werden können,
(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Be- vorläufig einstellen. Die Entscheidung ergeht durch un-
handlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das anfechtbaren Beschluß. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt ent-
Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 sprechend.
Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Be-
handlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet (3) Die in § 172 Abs. 2 Satz 3, § 396 Abs. 2 Satz 2,
wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderun- § 397 Abs. 2 und § 467 Abs. 5 der Strafprozeßordnung
gen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt zu § 153 a der Strafprozeßordnung getroffenen Rege-
hat, angezeigt ist. lungen gelten entsprechend.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1981 693
§ 38 ausgenommenen Zubereitungen ( § 3 Abs. 1 Nr. 2) teil-
Jugendliche und Heranwachsende nimmt, bleibt dazu bis zum 31. März 1982 berechtigt.
Beantragt er vor dem 1. April 1982 eine Erlaubnis nach
(1) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die§§ 35 § 3 Abs. 1, so dauert die Berechtigung fort bis zur unan-
und 36 sinngemäß. Bei Verurteilung zu Jugendstrafe fechtbaren oder rechtskräftigen Ablehnung des Antra-
von unbestimmter Dauer richtet sich die Anwendung der ges.
§§ 35 und 36 nach dem erkannten Höchstmaß der Stra-
fe. Neben der Zusage des Jugendlichen nach § 35 (2) Wer als Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1
dort bezeichnete Betäubungsmittel am 1. Januar 1982
Abs. 1 Satz 1 bedarf es auch der Einwilligung des Erzie-
hungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. Im in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese Betäubungs-
Falle des § 35 Abs. 6 Satz 2 findet § 83 Abs. 2 Nr. 1, mittel bis zum 31. März 1982
Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß 1. dem Bundesgesundheitsamt unter Angabe der Art
Anwendung. Abweichend von § 36 Abs. 4 gelten die und Menge zu melden und
§§ 22 bis 26 a des Jugendgerichtsgesetzes entspre- 2. an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1, an
chend. Für die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 Satz 3 den Betreiber einer Apotheke oder tierärztlichen
und Abs. 2 sind neben § 454 Abs. 3 der Strafprozeßord- Hausapotheke oder an den Inhaber einer Berechti-
nung die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 des Jugend- gung nach Absatz 1 abzugeben oder zu veräußern,
gerichtsgesetzes ergänzend anzuwenden. wenn er eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 nicht bean-
tragen will.
(2) § 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche und Her-
anwachsende. Wer nach Satz 1 Nr. 2 Betäubungsmittel erwirbt, hat
dem Bundesgesundheitsamt bis zum 30. Juni 1982 den
Achter Abschnitt Abgebenden und die Art und Menge der erworbenen Be-
täubungsmittel zu melden.
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 39 (3) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungs-
mittel zur Abgabe an den Verbraucher verpackt, ohne
Weitergeltende Erlaubnisse daß die Packungen den Anforderungen des § 14 ent-
(1) Eine Erlaubnis, die nach§ 3 Abs. 1 und 2 in der bis sprechen, so dürfen sie noch bis zum 31. Dezember
zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung erteilt wor- 1983 in diesen Packungen abgegeben werden.
den ist und zu diesem Zeitpunkt wirksam besteht, gilt im
bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des§ 3 Abs. 1 (4) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungs-
Nr. 1 bis zu dem in ihr angegebenen Zeitpunkt, läng- mittel nicht in der nach§ 15 erforderlichen Weise aufbe-
stens jedoch bis zum 31. Dezember 1984 fort. Eine Aus- wahrt und gesichert, so dürfen sie noch bis zum
nahme, die nach§ 9 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 31. Dezember 1983 in der bisher zulässigen Weise auf-
1981 geltenden Fassung zugelassen worden ist, gilt im bewahrt werden. Satz 1 gilt nicht für die Aufbewahrung
bisherigen Umfang als ausnahmsweise erteilte Erlaub- in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und auf
nis im Sinne des § 3 Abs. 2 bis zu dem in ihr angegebe- Kauffahrteischiffen.
nen Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember
1983 fort. (5) Für in Anlage III Teil B bezeichnete nicht ausge-
nommene Zubereitungen, die vor dem 1. Januar 1982
(2) § 10 gilt entsprechend. Eine weitergeltende Er- keine Betäubungsmittel waren, gelten bis zum
laubnis ist zu widerrufen, wenn am 1. Januar 1985 die in 31. Dezember 1983 die Vorschriften für ausgenommene
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 6 genannten Zubereitungen der Anlage III Teil B.
Anforderungen noch nicht erfüllt sind.
§ 40 § 41
Verkehr mit neuen Betäubungsmitteln Berlin-Klausel
und ausgenommenen Zubereitungen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(1) Wer vom 1. Januar 1982 an, ohne zu dem in§ 4 ge- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
nannten Personenkreis zu gehören, am Verkehr mit Be- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
täubungsmitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ), die bis zu diesem erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Zeitpunkt keine solchen waren, oder am Verkehr mit Dritten Überleitungsgesetzes.
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
(nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)
Acetorphin 4,5cx-Epoxy-7 ex-( 1-hydroxy-1 -methylbutyl)-6-methoxy-1 7-methyl-6, 14-endo-
ethenomorph inan-3-yl acetat
Acetyldi hydrocodei n 4,5cx-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanylacetat
Acetylmethadol 1-Ethyl-4-dimethylamino-2,2-diphenylpentylacetat
Allylprodin 3-Allyl-1-methyl-4-phenyl-4-piperidylpropionat
Alphacetylmethadol cx-1-Ethyl-4-dimethylamino-2,2-diphenylpentylacetat
Alphameprodin 3cx-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4a-piperidylpropionat
Alphamethadol a-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol
Alphaprodin 1 ,3o:-Dimethyl-4-phenyl-4a-piperidylpropionat
Anileridin Ethyl-[ 1-( 4-aminophenethyl )-4-phenyl-4-piperidi ncarboxylat]
Benzethidin Ethyl-[ 1-( 2-benzyloxyethyl )-4-phenyl-4-piperidi ncarboxylat]
Benzphetamin N-Benzyl-N,a-dimethylphenethylamin
Benzyl morphi n 3-Benzyloxy-4,5o:-epoxy-1 7-methyl-7-morphinen-fö-ol
Betacetylmethadol ß-1-Ethyl-4-dimethylamino-2,2-diphenylpentylacetat
Betameprodin 3ß-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4a-piperidylpropionat
Betamethadol ß-6-Di methylami no-4,4-diphenyl-3-heptanol
Betaprodin 1,3ß-Dimethyl-4-phenyl-4cx-piperidylpropionat
Bezitramid 4-[ 4-(2-0xo-3-propionyl-1-benzimidazolinyl) piperidino]-2,2-diphenyl=
butyronitril
Cannabis (Marihuana) Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen
- ausgenommen
a) deren Samen,
b) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der
Blüte vernichtet werden oder
c) wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) zur Gewinnung oder
Verarbeitung der Fasern für gewerbliche Zwecke dient -
Cannabisharz (Haschisch) das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen
Clonitazen 2-[2-( 4-Chlorbenzyl)-5-nitro-1 -benzimidazolyl]triethylamin
Codein-N-oxid 4,5a-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-6a-ol-17-oxid
Codoxim N-( 4,Sa-Epoxy-3-methoxy-17 -methyl-6-morphinanyliden) aminooxy=
essigsäure
Desomorphin 4,Sa-Epoxy-1 7-methyl-3-morphinanol
Diamorphin (Heroin) 4,5o:-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6o:-diyldiacetat
Diampromid N-[2-(N-Methylphenethylamino)propyl]propionanilid
Diethylthiambuten N,N-Diethyl-1-methyl-3,3-di(2-thienyl)allylamin
Diethyltryptamin (DET) 2-(3-lndolyl)triethylamin
Dimenoxadol 2-Dimethylaminoethyl-( 0-ethylbenzilat)
Dimepheptanol 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol
Dimethoxymethyl- 2,5-Dimethoxy-4,o:-dimethylphenethylamin
amphetamin (DOM)
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1981 695
Dimethylheptyltetra- 3-(1,2-Dimethylheptyl)-7,8,9, 10-tetrahydro-6,6,9-trimethylbenzo[c]-
hydrocannabinol (DMHP) chromen-1-ol
Dimethylthiambuten N,N, 1-Trimethyl-3,3-di(2-thienyl)allylamin
Dimethyltryptamin (DMT) 2-(3-lndolyl)-N,N-dimethylethylamin
Dioxaphetyl butyrat Ethyl-(4-morpholino-2,2-diphenylbutyrat)
Dipipanon 4,4-Diphenyl-6-piperidino-3-heptanon
Drotebanol 3,4-Dimethoxy-17-methyl-6ß, 14-morphinandiol
Ethylmethylthiambuten N-Ethyl-N, 1-dimethyl-3,3-di(2-thienyl)allylamin
Eticyclidin N-Ethyl-1-phenylcyclohexylamin
Etonitazen 2-[2-( 4-Ethoxybenzyl)-5-nitro-1-benzimidazolyl]triethylamin
Etorphin 4,5cx-Epoxy-7 ex-( 1-hydroxy-1-methylbutyl)-6-methoxy-1 7-methyl-6, 14-endo-
ethenomorphinan-3-ol
Etoxeridin Ethyl-{ 1-[2-(2-hydroxyethoxy)ethyl]-4-piperidincarboxylat}
Furethidin Ethyl-[ 4-phenyl-1-(2-tetrahydrofurfuryloxyethyl)-4-piperidincarboxylat]
Hydromorphi nol 4,5cx-Epoxy-17-methyl-3,6cx, 14-morphinantriol
Hydroxypethidin Ethyl-[ 4-(3-hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidincarboxylat]
Lefetamin (SPA) (-)-N,N-Dimethyl-cx-phenylphenethylamin
Levomethorphan (-)-3-Methoxy-17-methylmorphinan
Levophenacyl morphan (-)-2-(3-Hydroxy-17-morphinanyl)acetophenon
Lysergid (LSD) D-7-Methyl-4,6,6a, 7,8,9-hexahydroindolo[ 4,3-f,g] chinolin-
9-carbonsäurediethylamid
Mecloqualon 3-(2-Chlorphenyl)-2-methyl-4(3H)-chinazolinon
Mescalin 3,4,5-Trimethoxyphenethylamin
Metazocin 1,2,3,4,5,6-Hexahydro-3,6, 11-trimethyl-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
Methyldesorphin 4,5cx-Epoxy-6, 17-dimethyl-6-morphinen-3-ol
Methyldi hydromorphi n 4,5cx-Epoxy-6, 17-dimethyl-3,6-morphinandiol
Metopon 4,5cx-Epoxy-3-hydroxy-5, 17-dimethyl-6-morphinanon
Morpheridin Ethyl-[1-(2-morpholinoethyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat]
Morphin-N-oxid 4,5cx-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6cx-diol-17-oxid
Myrophin 3-Benzyloxy-4,5cx-epoxy-17-methyl-7-morphinen-6-ylmyristat
Nicomorphin 4,5cx-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6-diyldinicotinat
Noracymethadol 1-Ethyl-4-methylami no-2, 2-di phenyl pentylacetat
Norcodein 4,5cx-Epoxy-3-methoxy-7-morphinen-6cx-ol
Norlevorphanol (-)-3-Morphinanol
Normorphin 4,5cx-Epoxy-7-morphinen-3,6cx-diol
Norpipanon 4,4-Diphenyl-6-piperidino-3-hexanon
Oxymorphon 4,5cx-Epoxy-3, 14-dihydroxy-17-methyl-6-morphinanon
Parahexyl 3-Hexyl-7,8,9, 10-tetrahydro-6,6,9-trimethylbenzo[c]chromen-1-ol
Phenadoxon 6-Morpholi no-4,4-di phenyl-3-heptanon
Phenampromid N-( 1-Methyl-2-piperidinoethyl) propionanilid
Phenazocin 1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6, 11-dimethyl-3-phenethyl-2,6-methano-3-
benzazoci n-8-ol
Phencyclidin 1-(1-Phenylcyclohexyl)piperidin
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Phendimetrazin 3,4-Dimethyl-2-phenylmorpholin
Phenomorphan 17-Phenethyl-3-morphinanol
Phenoperidin Ethyl-[1-(3-hydroxy-3-phenylpropyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat]
Piminodin Ethyl-[1-(3-anilinopropyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat]
Proheptazin 1,3-Dimethylperhydro-4-phenyl-4-azepinylpropionat
Properidin lsopropyl-(1-methyl-4-phenyl-4-piperidincarboxylat)
Psilocin 3-(2-Dimethylaminoethyl)-4-indolol
Psilocin-(eth) 3-( 2-Diethylaminoethyl)-4-indolol
Psilocybin 3-( 2-Dimethylami noethyl )-4-i ndolyldihydrogenphosphat
Psilocybin-(eth) 3-(2-Diethylaminoethyl)-4-indolyldihydrogenphosphat
Rolicyclidin 1-(1-Phenylcyclohexyl)pyrrolidin
Sufentanil N-{4-Methoxymethyl-1-[2-( 2-thienyl) ethyl]-4-pi peridyl}propionanil id
Tenocyclidin 1-[1-(2-Thienyl)cyclohexyl]piperidin
Tetrahydrocannabi nol Tetrahydro-6,6, 9-trimethyl-3-pentylbenzo[ c] chromen-1-oi
Trimeperidin 1,2,5-Trimethyl-4-phenyl-4-piperidylpropionat
- die Isomere der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht besonders ausgenommen sind und das Be-
stehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;
- die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer an-
deren Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester, Ether und Molekülverbindungen möglich ist;
- die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze möglich ist;
- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder
analytischen Zwecken dienen, und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln jeweils 0,001 vom
Hundert nicht übersteigt, oder
b) besonders ausgenommen sind.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31 . Juli 1981 697
Anlage U (zu § 1 Abs. 1)
(verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel)
Coca blätter Blätter der zur Gattung Erythroxylum gehörenden Pflanzen
Codein 4,5o:-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-fö-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III (außer Amobarbital, Barbital, Cyclobarbital, Ethylmorphin, Meprobamat,
Methylphenobarbital, Pentobarbital, Phenobarbital, Secorbarbital) bis zu 2,5
vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Codein, berechnet als Ba-
se, enthalten -
Dexamphetamin (+)-o:-Methylphenethylamin
Difenoxin 1-( 3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)-4-phenyl-4-pi peridi ncarbonsäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III je abgeteilte Form bis zu 0,5 mg Difenoxin und, bezogen auf diese Menge,
mindestens 0,5 vom Hundert Atropinsulfat enthalten -
Dihydrocodein 4,5o:-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6o:-morphinanol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III (außer Barbital) bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu
100 mg Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten
Dihydromorphin 4,5o:-Epoxy-17-methyl-3,6o:-morphinandiol
Dihydrothebain 4,5o:-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methyl-6-morphinen
Diphenoxylat Ethyl-[ 1-( 3-cyan-3,3-diphenyl-propyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat]
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Diphenoxylat und, bezogen auf diese
Menge, mindestens 1 vom .Hundert Atropinsulfat enthalten -
Ecgonin 3ß-Hydroxy-2ß( 1et.H,5ct/·{)-tropancarbonsäure
Ethylmorphin 4,5o:-Epoxy-3-ethoxy-17-methyl-7-morphinen-60:-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III (außer Codein) bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu
100 mg Ethylmorphin, berechnet als Base, enthalten -
lsomethadon 6-Dimethylamino-5-methyl-4,4-diphenyl-3-hexanon
Levamfetamin (-)-o:-Methylphenethylamin
Levomoramid (-)-3-Met hyl-4-morpholi no-2, 2-di phenyl-1- ( 1-pyrrol idi nyl) butanon
Methadon 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon
Methadon-Zwischenprodukt 4-Dimethylamino-2,2-diphenylvaleronitril
(Premethadon)
Mohnstrohkonzentrat das bei der Verarbeitung von Pflanzen und Pflanzenteilen der Art Papaver som-
niferum zur Konzentrierung der Alkaloide anfallende Material
Moramid-Zwischenprodukt 3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenylbuttersäure
(Premoramid)
Nicocodin 4,5o:-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-6o:-ylnicotinat
Nicodicodin 4,5o:-Epoxy-3-methoxy-1 7-methyl-6cx-morphinanylnicotinat
Papaver orientale Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Papaver orientale gehörenden Pflanzen,
(Papaver bracteatum) ausgenommen deren Samen; dienen diese Zierzwecken, so finden betäubungs-
mittelrechtliche Vorschriften nur Anwendung auf die Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr,
den Anbau und die Gewinnung
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Papaver somniferum Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen,
ausgenommen deren Samen; dienen diese Zierzwecken, so finden betäubungs-
mittelrechtliche Vorschriften nur Anwendung auf die Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr,
den Anbau und die Gewinnung
Pethidin-Zwischenprodukt A 1-Methyl-4-phenyl-4-piperidincarbonitril
(Prepethidin)
Pethidin-Zwischenprodukt B Ethyl-( 4-phenyl-4-pi peridi ncarboxylat)
(Norpethidin)
Pethidin-Zwischenprodukt C 1-Methyl-4-phenyl-4-piperidincarbonsäure
(Pethidinsäure)
Pholcodin 4,5cx-Epoxy-17-methyl-3-(2-morpholinoethoxy)-7-morphinen-6c-t-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Pholcodin,
berechnet als Base, enthalten -
Propiram N-( 1-Methyl-2-piperidinoethyl)-N-(2-pyridyl) propionamid
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III bis zu 100 mg Propiram und mindestens dieselbe Menge Methylcellulose
enthalten -
Racemorphan (±)-1 7 -Methyl-3-morphi nanol
Racemoramid (±)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-(1-pyrrolidinyl)butanon
Tetrahydrothebai n 4,5cx-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methylmorphinan
Thebain 4,5cx-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methyl-6,8-morphinadien
- die Isomere der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht besonders ausgenommen sind und das Be-
stehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;
- die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer an-
deren Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester, Ether und Molekülverbindungen möglich ist;
- die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze möglich ist;
- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder
analytischen Zwecken dienen, und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln jeweils 0,001 vom
Hundert nicht übersteigt, oder
b) besonders ausgenommen sind.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1981 699
Anlage III (zu § 1 Abs. 1 )
(verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel)
Teil A (aus dem Einheits-Übereinkommen von 1961 und der Liste des Anhangs II des
Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe)
Amphetamin (±)-r:J.-Methylphenethylamin
Cetobemidon 1-[ 4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidyl]-1-propanon
Cocain (-)-Methyl-[3ß-benzoyloxy-2ß ( 1r:J.H,5r:J.H)-tropancarboxylat]
Dextromoramid (+)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-( 1-pyrrolidinyl)butanon
Dextropropoxyphen (+)-( 1-Benzyl-3-dimethylamino-2-methyl-1-phenylpropyl)propionat
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III Teil B bei oraler Anwendung bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte
Form bis zu 150 mg Dextropropoxyphen oder eines seiner Salze enthalten -
Fentanyl N-( 1-Phenethyl-4-piperidyl) propionanilid
Hydrocodon 4,fo-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon
Hydromorphon 4,5r:J.-Epoxy-3-hydroxy-17-methyl-6-morphinanon
Levomethadon (-)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon
Levorphanol (-)-17-Methyl-3-morphinanol
Methamphetamin N,r:J.-Dimethylphenethylamin
Methaqualon 2-Methyl-3-o-tolyl-4(31-1)-chinazolinon
Methylphenidat Methyl-[2-phenyl-2-(2-piperidyl)acetat]
Morphin 4,5r:J.-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6r:J.-diol
Normethadon 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-hexanon
Opium der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen
Oxycodon 4,fo-Epoxy-14-hydroxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon
Pethidin Ethyl-( 1-methyl-4-phenyl-4-piperidi ncarboxylat)
Phenmetrazin 3-Methyl-2-phenylmorpholin
Piritramid 1 '-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)[1,4'-bipiperidin]-4'-carboxamid
Thebacon 4,5r:J.-Epoxy-3-methoxy-1 7 -methyl-6-morphinen-6-ylacetat
Tilidin Ethyl-(2-dimethylamino-1-phenyl-3-cyclohexen-1-carboxylat)
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III je abgeteilte Form bis zu 750 mg Tilidin und, bezogen auf diese Menge,
mindestens 7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten. Für diese Zube-
reitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Teil B (aus der Liste des Anhangs III des Übereinkommens von 1971 über psychotrope
Stoffe)
Amobarbital 5-Ethyl-5-isopentylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III (außer Codein)
a) je abgeteilte Form bis zu 100 mg Amobarbital enthalten oder
b) jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil Boder C zusammen keine
größere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere Menge,
die bei einem der Stoffe (außer Codein) für ausgenommene Zubereitungen
festgelegt ist.
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vor-
schriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Cyclobarbital 5-(1-Cyclohexenyl)-5-ethylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III (außer Codein)
a) je abgeteilte Form bis zu 200 mg Cyclobarbital enthalten oder
b) jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil Boder C zusammen keine
größere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere Menge,
die bei einem der Stoffe (außer Codein) für ausgenommene Zubereitungen
festgelegt ist.
Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vor-
schriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Glutethimid 3-Ethyl-3-phenyl-2,6-piperidindion
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III
a) je abgeteilte Form bis zu 250 mg Glutethimid enthalten oder
b) jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil Boder C zusammen keine
größere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere Menge,
die bei einem der beiden Stoffe für ausgenommene Zubereitungen fest-
gelegt ist.
Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vor-
schriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Pentobarbital 5-Ethyl-5-(1-methylbutyl-barbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III (außer Codein)
a) je abgeteilte Form bis zu 110 mg Pentobarbital enthalten oder
b) jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil Boder C zusammen keine
größere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere Menge,
die bei einem der Stoffe (außer Codein) für ausgenommene Zubereitungen
festgelegt ist.
Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vor-
schriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Secobarbital 5-Allyl-5-( 1-methylbutyl) barbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III (außer Codein)
a) je abgeteilte Form bis zu 120 mg Secobarbital enthalten oder
b) jedoch mit einem weiteren Stoff per Anlage III Teil Boder C zusammen keine
größere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere Menge,
die bei einem der Stoffe (außer Codein) für ausgenommene Zubereitungen
festgelegt ist.
Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vor-
schriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Teil C (aus der Liste des Anhangs IV des Übereinkommens von 1971 über psychotrope
Stoffe)
Amfepramon 2-Diethylaminopropiophenon
- ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe, die ohne
einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 25 mg Am-
fepramon und in Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe bis zu 75 mg
Amf epramon enthalten -
Barbital 5,5-Diethylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III (außer Codein oder Dihydrocodein)
a) bis zu 10 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 500 mg Barbital ent-
halten oder
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1981 701
b) jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil Boder C zusammen keine
größere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere Menge,
die bei einem der Stoffe (außer Codein oder Dihydrocodein) für ausgenom-
mene Zubereitungen festgelegt ist -
Ethchlorvynol 1-Chlor-3-ethyl-1-penten-4-in-3-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III je abgeteilte Form bis zu 250 mg Ethchlorvynol enthalten -
Ethinamat 1-Ethinylcyclohexylcarbamat
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III je abgeteilte Form bis zu 500 mg Ethinamat enthalten -
Mazindol 5-(4-Chlorphenyl)-2,5-dihydro-3H-imidazo[2, 1-a]isoindol-5-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Mazindol enthalten -
Meprobamat 2-Methyl-2-propyltrimethylendicarbamat
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III (außer Codein)
a) je abgeteilte Form bis zu 500 mg Meprobamat enthalten oder
b) jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil Boder C zusammen keine
größere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere Menge,
die bei einem der Stoffe (außer Codein) für ausgenommene Zubereitungen
festgelegt ist -
Methylphenobarbital 5-Ethyl-1-methyl-5-phenylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III (außer Codein)
a) je abgeteilte Form bis zu 200 mg Methylphenobarbital enthalten oder
b) jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil Boder C zusammen keine
größere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere Menge,
die bei einem der Stoffe (außer Codein) für ausgenommene Zubereitungen
festgelegt ist -
Methyprylon 3,3-Diethyl-5-methyl-2,4-piperidindion
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III je abgeteilte Form bis zu 200 mg Methyprylon enthalten -
Phenobarbital 5-Ethyl-5-phenylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III (außer Codein)
a) bis zu 10 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg Phenobarbital
enthalten oder
b) jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil Boder C zusammen keine
größere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere Menge,
die bei einem der Stoffe (außer Codein) für ausgenommene Zubereitungen
festgelegt ist -
Phentermin r:J..,r:1.-Dimethylphenethylamin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III je abgeteilte Form bis zu 16 mg Phentermin enthalten -
Pipradrol r:J..-(2-Piperidyl)benzhydrylalkohol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III je abgeteilte Form bis zu 1,5 mg Pipradrol enthalten -
- die Isomere der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht besonders ausgenommen sind und das Be-
stehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;
- die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer an-
deren Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester, Ether und Molekülverbindungen möglich ist;
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder
analytischen Zwecken dienen, und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln jeweils 0,001 vom
Hundert. nicht übersteigt, oder
lb) besonders ausgenommen sind.
Artikel 2 gerichtlich oder im Gnadenwege zur Be-
währung ausgesetzt oder nach § 35 des
Änderung der Strafprozeßordnung
Betäubungsmittelgesetzes zurückge-
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt- stellt und diese Entscheidung nicht wi-
machung vom 7 . Januar 1975 (BGBI. 1S . ·129, 650), zu- derrufen worden ist,''.
letzt geändert durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom lbb) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6
13. Juni 1980 (BGBI. 1S. 677), wird wie folgt geändert: und 7 eingefügt:
,,6. Verurteilungen, durch die auf Freiheits-
1. § 100 a Nr. 4 erhält folgende Fassung: strafe von nicht mehr als zwei Jahren er-
„4. eine Straftat nach § 29 Abs. 3 Nr. 1, 4 oder § 30 kannt worden ist, wenn
Abs. 1 Nr. 1, 2 oder gewerbsmäßig oder als Mit- a) die Vollstreckung der Strafe oder ei-
glied einer Bande eine Straftat nach § 30 Abs . 1 nes Strafrestes nach den§§ 35 oder
Nr. 4 des Betäubungsmittelgesetzes". 36 des Betäubungsmittelgesetzes
zurückgestellt oder zur Bewährung
2 . In§ 112 a Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte.,§ 11 Abs . ·1 ausgesetzt oder
Nr. 1, 2, 3, 6 Buchstabe a, Nr. 8 oder Abs. 4 des Be- b) die Vollstreckung der Strafe oder ei-
täubungsmittelgesetzes" durch die Worte .,§ 29 nes Strafrestes wegen einer Tat, die
Abs. 1 Nr. 1, 4, 10, Abs. 3, § 30 Abs. 1 des Betäu- der Verurteilte auf Grund einer Be-
bungsmittelgesetzes" ersetzt. täubungsmittelabhängigkeit began-
gen hat, nach den §§ 56 oder 57 des
Strafgesetzbuches zur Bewährung
ausgesetzt,
Artikel 3 diese Entscheidung nicht widerrufen
Änderung worden und im Register keine weitere
des Gerichtsverfassungsgesetzes Strafe eingetragen ist,
7. Verurteilungen, durch die neben Jugend-
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der strafe oder Freiheitsstrafe von nicht
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. I S. 1077), zu- mehr als zwei Jahren die Unterbringung
letzt geändert durch § 34 Nr. 3 des Staatshaftungsge•- in einer Entziehungsanstalt angeordnet
setzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. I S. 553), wird wie folgt worden ist, wenn die Vollstreckung der
geändert: Strafe, des Strafrestes oder der Maßre-
gel nach § 35 des Betäubungsmittelge-
In § 74 a Abs. 1 Nr. 4 werden der Beistrich am Ende
setzes zurückgestellt worden ist und im
durch einen Strichpunkt ersetzt und die Worte „dies gilt
übrigen die Voraussetzungen der Num-
nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem
Betäubungsmittelgesetz darstellt," angefügt mer 3 oder 6 erfüllt sind,".
cc) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden
Nummern 8 bis 11.
b) In Absatz 4 werden die Worte „Absatz 2 Nr. 5 bis
Artikel 4 7" durch die Worte „Absatz 2 Nr. 5 bis 9" ersetzt.
Änderung
2. In § 39 wird nach Nummer 9 der Punkt durch einen
des Bundeszentralregistergesetzes Beistrich ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der „ 10. dem Bundesgesundheitsamt im Rahmen des
IBekanntmachung vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S . 2005) Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmit-
wird wie folgt geändert: telgesetz."
1. § 30 wird wie folgt geändert:
Artikel 5
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
der Abgabenordnung (AO 1977)
,,3. Verurteilungen, durch die auf Jugend-
strafe von nicht mehr als zwei Jahren er- In § 391 Abs. 4 zweiter Halbsatz der Abgabenordnung
kannt worden ist, wenn die Vollstrek- (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613, 1977 1
kung der Strafe oder eines Strafrestes S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1981 703
vom 20 . August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), werden nach Teil 111, Gliederungsnummern 2121-6-8, 2121-6-11 ·
dem Wort „nicht" ein Beistrich und die Worte „wenn die- und 2121-6-12, veröffentlichten bereinigten Fassun-
selbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmit- gen,
telgesetz darstellt, und nicht" eingefügt. 3.. die Vierte bis Achte Betäubungsmittel-Gleichstel-
lungsverordnung vom 21. Februar 1967 (BGBI. 1
S. 197, 382), 6. April 1971 (BGBI. 1 S. 315),
Artikel 6
17. Januar 1974 (BGBI. 1 S. 97), 24. Oktober 1975
Berlin-Klausel (BGBI. 1S. 2771) und 25 . April 1978 (BGBl.1 S. 529),
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs . 1 und 4 . die Verordnung über die Zulassung zum Verkehr mit
des § 1 3 Abs . 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch Betäubungsmitteln in der im Bundesgesetzblatt
im Land Berlin. Teil 111, Gliederungsnummer 2121-6-2, veröffentlich-
Artikel 7 ten bereinigten Fassung,
Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften 5 . die Verordnung über Ankündigung und Beschriftung
von Betäubungsmittel enthaltenen Arzneien in der
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft mit im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
Ausnahme der Vorschriften, die zum Erlaß von Rechts- 2121-6-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
verordnungen ermächtigen. Diese Vorschriften treten
6 . die Verordnung über Verarbeitung von Betäubungs-
am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in
mitteln in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
Kraft.
rungsnummer 2121-6-6, veröffentlichten bereinigten
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten au- Fassung,
ßer Kraft:
7„ Artikel 2 des Gesetzes zu dem Protokoll vom
1. das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be- 25 . März 1972 zur Änderung des Einheits-Überein-
kanntmachung vom 10. Januar 1972 (BGBL I S. 1 ), kommens von 1961 über Suchtstoffe vom
geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 2. März 18. Dezember 1974 (BGBL 1975 II S. 2),
1974 (BGBI. 1 S . 469),
8. Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkom-
2. die Erste bis Dritte Betäubungsmittel-Gleichstel- men vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe
lungsverordnung in ihren im Bundesgesetzblatt vom 30. August 1976 (BGBI. II S. 1477).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Juli 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1710/81 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Birnen für das Wirtschaftsjahr 1981/82 27. 6.81 L 170/22
26. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1711 /81 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Äpfel für das Wirtschaftsjahr 1981/82 27.6. 81 L 170/23
26. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1712/81 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Birnen für das Wirtschaftsjahr 1981 /82 27.6.81 L 170/24
Andere Vorschriften
24. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1700/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak
und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-
sprung in den AKP-Staaten (1981 /1982) 30. 6. 81 L 172/1
24. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1701 /81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak
und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-
sprung in den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assozi-
ierten überseeischen Ländern und Gebieten (1981 /1982) 30. 6. 81 L 172/4
25. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1708/81 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für anderes Schaf- und Lammleder, an-
deres, der Tarifstelle 41.03 B II, mit Ursprung in Pakistan, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden 27. 6. 81 L 170/20
25. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1709/81 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Schrauben mit Holzgewinde der Ta-
rifstelle 73.32 B ex II, mit Ursprung in China, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 27. 6.81 L 170/21