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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 1981 Nr. 3
Tag Inhalt Seite
12. 1. 81 Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschafts-
gesetzes ............................................................................... . 45
7845-1-3
12. 1. 81 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau .......... . 47
neu: 800-21-1-84
13. 1. 81 Vierte Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung ............................... . 56
7825-1-2
8. 1. 81 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 528 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in der
Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren) ..... . 58
1104-5, 310-4-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Dritte Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 12. Januar 1981
Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Weinwirtschafts- fert ist. Bei der Berechnung der Abgabe ist von der
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Summe der Lieferungen in einem Kalenderviertel-
11. September 1980 (BGBI. 1S. 1665) sowie auf Grund jahr auszugehen.''
des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
b) Die Absätze 5 bis 7 werden durch folgende neue
ten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
Absätze 5 bis 8 ersetzt:
1975 (BGBI. 1 S. 80) wird verordnet:
,,(5) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf
des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Abga-
Artikel 1 beschuld entstanden ist. Hat der Stabilisierungs-
fonds für Wein einen Abgabebescheid erteilt, weil
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Wein- die Mitteilung nach Absatz 3 bis zum vorgeschrie-
wirtschaftsgesetzes vom 2. Mai 1968 (BGBI. 1S. 343), benen Zeitpunkt unterblieben ist, so wird die fest-
zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 1972 gesetzte Abgabe zwei Wochen nach Zugang des
(BGBI. 1 S. 1368), wird wie folgt geändert: Bescheides fällig. Hat der Stabilisierungsfonds für
Wein einen Abgabebescheid erteilt, in dem die
1. In der Überschrift wird das Wort „Dritte" gestrichen. festgesetzte Abgabe höher als die vom Abgabe-
schuldner mitgeteilte Abgabe ist, so wird der Un-
2. § 4 wird wie folgt geändert: terschiedsbetrag zwei Wochen nach Zugang des
Bescheides fällig; für den vom Abgabeschuldner
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: mitgeteilten Betrag gilt Satz 1.
,,(1) Die Abgabe nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des (6) Soweit die für die Abgabeschuld maßgebli-
Weinwirtschaftsgesetzes ist an den Stabilisie- chen Mengen (Absatz 3 Satz 1) nur mit einem un-
rungsfonds für Wein zu entrichten. verhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln sind,
(2) Die Abgabeschuld entsteht mit Ablauf des kann der Stabilisierungsfonds für Wein dem Ab-
Kalendervierteljahres, in dem das Erzeugnis im gabeschuldner auf Antrag deren Schätzung ge-
Sinne des§ 3 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes statten, wenn dieser die Grundlagen und Metho-
vom 26. November 1979 (BGBI. 1S. 1953) gelie- den der Schätzung angibt.
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(7) Abgaben, die im Kalendervierteljahr nicht b) Nach der Nummer 2 werden das Wort „oder" und
mehr als zehn Deutsche Mark betragen, werden die folgende Nummer 3 eingefügt:
nicht erhoben. Hat die Abgabeschuld in einem Ka- „3. entgegen § 4 Abs . 3 Satz. 1 eine Meldung über
l~enderjahr nicht mehr als einhundert Deutsche die für die Berechnung der Abgabeschuld
Mark betragen, so entsteht die Abgabeschuld für maßgeblichen Mengen.''
das darauffolgende Kalenderjahr erst mit Ablauf
des Kalenderjahres. Absatz 2 Satz 2 sowie die 4. § 6 a erhält folgende Fassung:
Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
,.§ 6 a
(8) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des
Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden ange- Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
fangenen Monat der Säumnis ein Säumniszu- von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Abs. 2 Nr. 4
schlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen und 5 des Weinwirtschaftsgesetzes wird auf das
Abgabebetrages verwirkt. Für die Berechnung Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft über-
des Säumniszuschlages wird der rückständige tragen."
Abgabebetrag auf volle hundert Deutsche Mark Artikel 2
nach unten abgerundet; Säumniszuschläge unter Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
fünf Deutsche Mark werden nicht erhoben." tungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Weinwirt-
c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. schaftsgesetzes auch im Land Berlin.
3. § 6 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Die Angabe,,§ 17 Abs. 2" wird ersetzt durch die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Angabe,,§ 25 Abs . 2''. in Kraft.
Bonn, den 12. Januar 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1981 47
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau*)
Vom 12. Januar 1981
Auf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Ausbildungsrahmenplan
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- Berücksichtigung der beiden Schwerpunkte Zeitungs-
ordnet: und Zeitschriftenverlag sowie Buchverlag nach der in
der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und
§ 1 . zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Der Ausbildungsberuf Verlagskaufmann/Verlags- Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
kauffrau wird staatlich anerkannt. zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung
vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-
§2 heiten die Abweichung erfordern.
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre. §5
Ausbildungsplan
§3
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Ausbildungsberufsbild bildungsrahmenplans· für den Auszubildenden einen
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Ausbildungsplan zu erstellen.
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Stellung und Struktur des Ausbildungsbetriebes; §6
2. Vertrieb: Berichtsheft
a) Organisation, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
b) Verkauf und Verwaltung, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
c) Vertriebswerbung; zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
3. Anzeigengeschäft;
regelmäßig durchzusehen.
4. Redaktion und Lektorat;
5. Nebenrechte und Lizenzen; §7
6. Herstellung von Zeitungen, Zeitschriften und Bü- Zwischenprüfung
chern;
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
7. Materialwirtschaft: Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte
a) Organisation, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
b) Beschaffung und Lagerung; (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
8. Personalwesen: Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-
a) Organisation und Verwaltung, ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Be-
rufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-
b) Berufsbildung im Ausbildungsbetrieb,
nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
c) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, ausbildung wesentlich ist.
d) Lohn- und Gehaltsabrechnung;
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-
9. Rechnungswesen: bezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens
a) Organisation, 180 Minuten in den folgenden Prüfungsfächern durch-
b) Buchführung, zuführen:
c) Zahlungsverkehr, 1. Verlagsbetriebslehre,
d) Kosten- und Leistungsrechnung. 2. Wirtschafts- und Sozialkunde.
•) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon- (4) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 3 genannte
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Prüfungsdauer unterschritten werden.
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§8 renkenntnisse verfügt. Die mündliche Prüfung soll für
den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten
Abschlußprüfung
dauern.
( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
(7) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungslei-
Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten stungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und in
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich den übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend" be-
ist. wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach
Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit
(2) In der Prüfung ist der vereinbarte Schwerpunkt zu ,,mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prü-
berücksichtigen. fung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung
(3) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Verlags-
von wesentlicher Bedeutung ist. Das Fach ist vom Prüf-
betriebslehre, Rechnungswesen/Datenverarbeitung ling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schrift-
Prüfungsfach Praktische Übungen mündlich durchzu- lichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im
führen.
Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
(4) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den
(8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat
nachfolgenden Prüfungsfächern je eine A.rbeit anferti-
gen: das Prüfungsfach Verlagsbetriebslehre gegenüber je-
dem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
1. Prüfungsfach Verlagsbetriebslehre:
(9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- Gesamtergebnis und in den Prüfungsfächern Verlags-
gaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden betriebslehre sowie Praktische Übungen mindestens
Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er grund- ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden.
legende Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat: Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach
a) Vertrieb, mit „ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht be-
b) Anzeigengeschäft, standen.
c) Redaktion und Lektorat, §9
d) Nebenrechte und Lizenzen, Aufhebung von Vorschriften
e) Herstellung,
Dies bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbil-
f) Materialwirtschaft, dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-
g) Personalwesen; rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
2. Prüfungsfach Rechnungswesen/Datenverarbeitung: dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,
insbesondere für den Ausbildungsberuf Kaufmann im
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, sind nicht mehr anzu-
gaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bear- wenden; § 10 bleibt unberührt.
beiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und zu-
sammenhänge dieser Gebiete eines Verlagsbetrie-
§ 10
bes versteht:
Übergangsregelung
a) Rechnungswesen,
b) Datenverarbeitung; Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
gaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt be- schriften dieser Verordnung.
arbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirt-
schaftliche und gesellschaftliche zusammenhänge
darstellen und beurteilen kann. § 11
Berlin-Klausel
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Prüfungsdauer unterschritten werden. tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
(6) Das Prüfungsfach Praktische Übungen ist in Form
eines Prüfungsgesprächs zu prüfen. Der Prüfling soll
dabei zeigen, daß er anhand betriebspraktischer Vor- § 12
gänge und Tatbestände betriebliche und wirtschaftliche
Inkrafttreten
Zusammenhänge versteht, praktische Aufgaben bear-
beiten kann und daß er über die branchenüblichen Wa- Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.
Bonn, den 12. Januar 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1981 49
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau
1. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse:
zu vermitteln im
Ud. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 i 6
1 2 3 4
1 Stellung und Struktur a) die Entwicklung des Ausbildungsbetriebes,
des Ausbildungs- seine organisatorische Struktur, das Zusam-
betriebes menwirken der einzelnen Abteilungen und die
(§ 3 Nr. 1) Bedeutung des Ausbildungsbetriebes inner-
halb des Verlagswesens beschreiben X
b) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes
beschreiben X
c) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Be-
hörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufs-
vertretungen nennen X
d) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen lnfor-
mationsquellen, insbesondere Nachrichten-
dienste und Presseagenturen, nennen X
2 Vertrieb
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Organisation 1
a) Aufgaben des Vertriebs beschreiben X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a)
b) organisatorischen Aufbau des Vertriebs im Aus-
bildungsbetrieb beschreiben X
c) Stellung des Vertriebs in der Organisation des
Ausbildungsbetriebes und die Zusammenarbeit
mit anderen Funktionsbereichen beschreiben X
d) Arbeitsablauf im Vertrieb des Ausbildungsbe-
triebes beschreiben; Daten erfassen, die Verar-
beitung und Verwendung von Daten beschrei-
ben X X
2. 2 Verkauf und Verwaltung a) Vertriebssparten, Zielgruppen und Konkurrenz-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b) situation der Objekte des Ausbildungsbetrie-
bes beschreiben X
b) Preisbindung und Vertriebsverträge, Vertriebs-
und Verwendungsbindung sowie Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen erklären X
c) die vertriebspolitischen Maßnahmen des Aus-
bildungsbetriebes nennen und ihre Bedeutung
erklären X
d) Funktionen und Arbeitsweise des Außendien-
stes im Vertrieb beschreiben; Unterlagen bear-
beiten X
e) Marktuntersuchungen des Ausbildungsbetrie-
bes beschreiben und einzelne Erhebungen
nach Anleitung bearbeiten X
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs-
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
berufsbildes
1 2 1 3 4 5 6
2 3 4
f) Auflagenstruktur gemäß „Informationsgemein-
schaft zur Feststellung der Verbreitung von
Werbeträgern" (IVW) und Bedeutung der IVW
erklären X X
g) Auflagenerfassung, Auflagenfortschreibung,
Bezugsregulierung der Objekte des Ausbil-
dungsbetriebes beschreiben; Unterlagen bear-
beiten X X
h) Auflagendisposition und Verkaufsabwicklung
der Objekte des Ausbildungsbetriebes in den
einzelnen Vertriebssparten nach Anleitung
durchführen X
i) Entscheidungsmerkmale der Auswahl geeigne-
ter Versandwege für die Objekte des Ausbil-
dungsbetriebes beschreiben X
k) Versandpapiere bearbeiten X X
1) Vorschriften und Bedingungen der Verkehrsträ-
ger für die Versandwege des Ausbildungsbe-
triebes, insbesondere Postzeitungsordnung,
Postzeitungsgebührenordnung und Postge-
bührenordnung, beschreiben und beachten X
2.3 Vertriebswerbung a) Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungs-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe c) betriebes nennen sowie den wettbewerbs-
rechtlichen Rahmen erläutern X X
b) Planung der Werbemittel für die Vertriebsspar-
ten im Ausbildungsbetrieb erklären und ihren
Einsatz nach Anleitung vornehmen X X
c) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Messen
und Ausstellungen nennen und ihre Bedeutung
erklären X X
3 Anzeigengeschäft a) Verlagsobjekte als Werbeträger, ihre Zielgrup-
(§ 3 Nr. 3) pen, ihre lnsertionsformen und die Konkurrenz-
situation beschreiben X
b) Sinn, Bedeutung und Erhebungsmöglichkeiten
von Marktuntersuchungen beschreiben X
4 Redaktion und Lektorat a) Aufgaben und Arbeitsweise von Redaktion und
(§ 3 Nr. 4) Lektorat einschließlich Zusammenarbeit mit an-
deren Funktionsbereichen beschreiben X
b) Grundzüge des Urheberrechts, des Verlags-
rechts und der Struktur des Presserechts be-
schreiben X
5 Nebenrechte a) Arten und Bedeutung von Nebenrechten und
und Lizenzen Lizenzen beschreiben X
(§ 3 Nr. 5)
b) Zielgruppen und Angebotsformen für Neben-
rechte und Lizenzen beschreiben X
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1981 51
zu vermitteln im
Ud. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. berufsbildes
1 2 3 4 5 6
2 3 4
6 Herstellung von Zeitun- a) die technische Herstellung von Verlags-
gen, Zeitschriften erzeugnissen beschreiben X
und Büchern b) Schriftarten und Schriftgrößen nennen und
(§ 3 Nr. 6)
nach Hauptgruppen und Charakteren unter-
scheiden X X
c) die Bedeutung von Korrekturzeichen erklären X X
d) Satzumfang von Manuskripten berechnen X X
e) Größenverhältnisse für Verkleinerungen und
Vergrößerungen von Reprovorlagen bestimmen X X
f) herstellungsbedingte Qualitätsmerkmale von
Papier branchenüblicher Sorten erläutern; Ver-
wendung und sachgemäße Lagerung von Pa-
pier beschreiben; Formate und Gewichte ermit-
teln und berechnen X X
g) verschiedene Satztechniken unter Berücksich-
tigung der elektronischen Textverarbeitung so-
wie Grundzüge der Umbruchtechnik erläutern X X
h) Herstellung von Druckvorlagen und Druckfor-
men erläutern X X
i) verschiedene Druckverfahren, Druckvorlagen
und Druckformen erläutern X X
k) Techniken der Weiterverarbeitung von Druck-
Erzeugnissen erläutern X X
1) Abnahme von fertigen Produkten beschreiben X X
m) Erfassung von Herstellungskosten beschreiben X
7 Materialwirtschaft
(§ 3 Nr. 7)
7.1 Organisation a) Aufgaben der Materialwirtschaft beschreiben X
(§ 3 Nr. 7 Buchstabe a)
b) organisatorischen Aufbau der Materialwirt-
schaft im Ausbildungsbetrieb und die Zusam-
menarbeit mit anderen Funktionsbereichen be-
schreiben X
c) Arbeitsablauf in der Materialwirtschaft des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben; Daten erfas-
sen, die Verarbeitung und Verwendung von Da-
ten beschreiben X
7.2 Beschaffung a) im Ausbildungsbetrieb verwendetes Material
und Lagerung nennen X
(§ 3 Nr. 7 Buchstabe b)
b) Bestellmengen aufnehmen und Bestellzeiten
nach Anleitung ermitteln X
c) Einkaufsunterlagen zusammenstellen, auswer-
ten und ergänzen X
d) Bezugsquellen ermitteln und Vorauswahl
treffen X
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs-
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes
1 2 1 3 4 5 6
1 2 3 4
e) Angebote einholen und bearbeiten X
f) Bestellungen ausarbeiten und Vertragserfül-
lung überwachen X
g) Warenannahme beschreiben, Ware auf offene
Mängel prüfen, Warenempfang bestätigen und
Unterlagen für den Wareneingang bearbeiten X
h) Eingangsrechnungen mit den Bestell- und Wa-
reneingangsbelegen vergleichen, Differenzen
nach Anleitung klären, sachliche und rechneri-
sehe Richtigkeit feststellen X
i) Lagerbestände erfassen und kontrollieren X
8 Personalwesen
(§ 3 Nr. 8)
8.1 Organisation a) Aufgaben und Bedeutung des Personalwesens
und Verwaltung beschreiben X
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe a) b) organisatorischen Aufbau des Personalwesens
im Ausbildungsbetrieb beschreiben X
c) Stellung des Personalwesens in der Organisa-
tion des Ausbildungsbetriebes und di.e Zusam-
menarbeit mit anderen Funktionsbereichen so-
wie mit den betriebsverfassungsrechtlichen Or-
ganen beschreiben X
d) Gründe für den Personalbedarf nennen X
e) Möglichkeiten der Personalbeschaffung be-
schreiben X
f) arbeitsrechtliche Vorschriften für das Arbeits-
verhältnis beschreiben X
g) für die Personalverwaltung des Ausbildungsbe-
triebes notwendige Unterlagen erklären X
h) Personalunterlagen bearbeiten X
8.2 Berufsbildung im a) Inhalte der Ausbildungsordnung, des Berufs-
Ausbildungsbetrieb ausbildungsvertrages und des betrieblichen
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe b) Ausbildungsplanes beschreiben und Fortbil-
dungsmöglichkeiten nennen X
b) den für die Ausbildung wesentlichen Inhalt von
Rechtsvorschriften beschreiben X
8.3 Arbeitsschutz und a) die Vorschriften für Arbeitsschutz undUnfallver-
Unfallverhütung hütung sowie ihre Bedeutung erklären X
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe c)
b) die Einrichtungen der Unfallhilfe im Ausbil- 1
dungsbetrieb beschreiben und geeignete Maß-
nahmen bei Unfällen und Betriebsgefahren er-
greifen X
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1981 53
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
8.4 Lohn- a) Entlohnungsformen des Ausbildungsbetriebes
und Gehaltsabrechnung unterscheiden X
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe d) b) wesentliche Inhalte der für die Lohn..; und Ge-
haltsabrechnung im Ausbildungsbetrieb gel-
tenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsver-
einbarungen nennen; Brutto- und Nettolohn
nach Anleitung ermitteln X
9 Rechnungswesen
(§ 3 Nr. 9)
9.1 Organisation a) Aufgaben des Rechnungswesens beschreiben X
(§ 3 Nr. 9 Buchstabe a) b) organisatorischen Aufbau des Rechnungswe-
sens im Ausbildungsbetrieb beschreiben X
c) Stellung des Rechnungswesens in der Organi-
sation des Ausbildungsbetriebes und die Zu-
sammenarbeit mit anderen Funktionsbereichen
beschreiben X
d) Arbeitsablauf im Rechnungswesen des Ausbil-
dungsbetriebes beschreiben; Daten erfassen,
die Verarbeitung und Verwendung von Daten
beschreiben X
9.2 Buchführung a) Aufbau und Inhalt des Kontenplans erklären X
(§ 3 Nr. 9 Buchstabe b)
b) Belege kontieren X
c) Buchungsbelege registrieren X
d) Führen von Sachkonten des Ausbildungsbe-
triebes erklären X
e) Führen des Kontokorrents des Ausbildungsbe-
triebes erklären X
f) Honorare, Provisionen, Lizenzen im Ausbil-
dungsbetrieb abrechnen X
g) vorbereitende Abschlußarbeiten beschreiben
und betriebliche Bewertungsverfahren nennen X
h) Steuern und Versicherungen im Ausbildungs-
betrieb beschreiben X
9.3 Zahlungsverkehr a) Belege für Zahlungsein- und Zahlungsaus-
(§ 3 Nr. 9 Buchstabe c) gänge unter Beachtung der Zahlungsbedingun-
gen prüfen und bearbeiten X
b) fällige Zahlungen anmahnen X
9.4 Kosten- und a) Aufgaben und Bedeutung der Kostenstellen-
Leistungsrechnung und Kostenträgerrechnung des Ausbildungs-
(§ 3 Nr. 9 Buchstabe d) betriebes erklären X
b) Aufbau und Inhalt des Kostenstellenverzeich-
nisses erklären X
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 1 5 1 6
1 2 3 4
1
c) Unterlagen für die Kostenstellenrechnung nach
Anleitung bearbeiten X
d) Vor- und Nachkalkulation im Ausbildungsbe-
trieb erklären
xi X
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten:
A. Schwerpunkt Zeitungs- und Zeitschriftenverlag:
Anzeigengeschäft a) Organisation:
(§ 3 Nr. 3) aa) Aufgaben des Anzeigenbereichs beschrei-
ben X
bb) organisatorischen Aufbau des Anzeigen-
bereichs im Ausbildungsbetrieb beschrei-
ben X
cc) Stellung des Anzeigenbereichs in der Or-
ganisation des Ausbildungsbetriebes und
die Zusammenarbeit mit anderen Funk-
tionsbereichen beschreiben X
dd) Arbeitsablauf im Anzeigenbereich des
Ausbildungsbetriebes beschreiben; Daten
erfassen, die Verarbeitung und Verwen-
dung von Daten beschreiben X X
b) Anzeigenverkauf und -abwicklung:
aa) die verkaufsfördernden Maßnahmen des
Ausbildungsbetriebes im Anzeigenge-
schäft nennen und die Bedeutung erklären X
bb) Funktion und Arbeitsweise des Anzeigen-
außendienstes des Ausbildungsbetriebes
beschreiben, Unterlagen bearbeiten X
cc) Kooperationsformen im Anzeigengeschäft
des Ausbildungsbetriebes beschreiben X
dd) Rechtsvorschriften der Anzeigenveröffent-
lichung, insbesondere von Chiffre und
Kennzifferanzeigen, beachten X
ee) Auskunft über lnsertionsformen und Preise
erteilen, Anzeigenaufträge prüfen, Anzei-
gen annehmen X X
ff) die anzeigentechnische Planung nach An-
leitung vornehmen, Anzeigenspiegel nach
Anleitung erstellen, Umbruch nach Anlei-
tung vornehmen X X
gg) Anzeigenaufträge nach den Geschäftsbe-
dingungen der Preisliste abrechnen; Provi-
sionsabrechnung vorbereiten X X
hh) Reklamationen entgegennehmen und
weiterleiten X
ii) Beilagen kaufmännisch und technisch
nach Anleitung abwickeln X X
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1981 55
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbild ungshal bjah r
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
c) Anzeigenwerbung:
aa) Werbemittel und Werbeträger des Ausbil-
dungsbetriebes nennen sowie den wettbe-
werbsrechtlichen Rahmen erläutern X
bb) Planung der Werbemittel für die einzelnen
Objekte im Ausbildungsbetrieb erklären
und ihren Einsatz nach Anleitung vorneh-
men X
B. Schwerpunkt Buchverlag:
1 Vertriebswerbung a) Bedeutung von Rezensionen erklären X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe c)
b) Disposition von Rezensionsexemplaren nach
Anleitung planen und durchführen X
c) Ergebnisse der Rezensionen festhalten und die
Gesichtspunkte der Auswertung erklären X
d) Bücher im Verzeichnis lieferbarer Bücher auf-
finden X
e) die Bedeutung der Internationalen Standard-
Buchnummer beschreiben X
2 Nebenrechte a) organisatorischen Aufbau der Lizenzarbeit im
und Lizenzen Ausbildungsbetrieb beschreiben X
(§ 3 Nr. 5)
b) Stellung der Lizenzarbeit in der Organisation
des Ausbildungsbetriebes und die Zusammen-
arbeit mit anderen Funktionsbereichen be-
schreiben X
c) aus Verlags- und Lizenzverträgen die verfügba-
ren weiteren Nutzungsrechte sowie die Bedin-
gungen der Nutzung feststellen, Daten erfas-
sen, die Verarbeitung und Verwendung von
Daten beschreiben X
d) Lizenzverträge für Übersetzungs-, Sende-,
Verfilmungs-, Buchgemeinschafts-, Taschen-
buchrechte prüfen und unter Verwendung von
Formblättern entwerfen X
e) Voraussetzungen für Abdruckrechte und ande-
re übernahmen prüfen und nach Anleitung
bearbeiten X
f) die Ausführung von Lizenz-, Sende- und Ab-
druckverträgen überprüfen und die Erlöse nach
Anleitung aufteilen X
g) Bedeutung, Möglichkeiten und Ablauf von Co-
produktionen beschreiben X
h) bei Vorbereitung, Durchführung und Abwick-
lung von Coproduktionen mitarbeiten X
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 13. Januar 1981
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 6 b) Die Nummern 1 . 4 und 1.5 werden jeweils wie folgt
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Futtermittelgesetzes vom geändert:
2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 17 45) wird vom Bundesminister
aa) In Spalte 3 wird unter Buchstabe a die Zeile
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesmi-
,,Natrium 0,25 bis 0,7" gestrichen;
nister) und auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a,
Nr. 4, 5 und 7 und Abs. 2 des Futtermittelgesetzes vom bb) in Spalte 5 wird das Wort „Natrium" gestri-
Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesmini- chen;
ster für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustim- cc) in Spalte 6 werden die Worte „unter Berück-
mung des Bundesrates verordnet: sichtigung des Kalium- und des Natriumge-
haltes" gestrichen.
Artikel 1 c) In Nummer 1.4 wird außerdem in Spalte 3 unter
Buchstabe b die Zeile „Eisen min. 30 mg" gestri-
Die Futtermittelverordnung vom 16. Juni 1976 (BGBI. 1 chen.
S. 1497), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
19. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1122), wird wie folgt geändert:
5 . Anlage 3 Teil 1 wird wie folgt geändert:
1. § 24 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.1 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: aa) Bei der Position „Flavophospholipol" wird in
der die Mastrinder betreffenden Zeile die Zahl
,,(3) Einzelfuttermittel, die im landwirtschaftli-
,,5" durch die Zahl „10" ersetzt;
chen Betrieb erzeugt werden und für die in Anlage
5 höhere Gehalte an Schadstoffen als für entspre- bb) bei der Position „Tylosin" wird in der die Fer-
chende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen kel betreffenden Zeile die Zahl „5" durch die
nur verfüttert werden, wenn sie zusammen mit an- Zahl „10" ersetzt;
deren Futtermitteln in der Gesamtration den für b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
entsprechende Altei nfuttermittel festgesetzten
Höchstgehalt nicht überschreiten."; aa) Nach der Position „Pentanatriumtriphos-
phat" wird folgende Position eingefügt:
b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2 3
Tierart max.
2. In § 33 Abs. 3 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 3
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 24 Abs. 4 Satz 1" er-
setzt. ,,Polyäthylen-
glykol 6000 alle 300";
3. In Anlage 1 Teil 1 Nr. 1 wird bei der Position „Sojaex-
traktionsschrot, dampferhitzt und formaldehydbe- bb) nach der Position „Polyäthylenglykol-Sojaöl-
handelt, für Rinder, Schafe und Ziegen" in Spalte 2 fettsäureester" wird folgende Position einge-
die Angabe „0,5 v. H." durch die Angabe „0,3 v. H." fügt:
ersetzt. 2 3
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert: „Polymere von
a) Bei Nummer 1.1 wird in Spalte 3 unter Buch- Polyoxypropylen-
stabe b die Zeile „Eisen min. 60 mg" gestrichen. Polyoxyäthylen alle 50''';
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1981 57
c) in Nummer 9 werden nach der Position „Ortho- 2 3
phosphorsäure" folgende Positionen eingefügt:
1 2 Grünfutter einschließlich Weide-
gras und Rübenblätter;
Grünfuttersilage, Heu 40
,,p-Hydroxybenzoesäure-
äthylester Hefen 5
p-Hydroxybenzoesäure- andere Einzelfuttermittel 10
äthylester-Natriumsalz Alleinfuttermittel für Kälber,
p-Hydroxybenzoesäure- alle, Schaf- und Ziegenlämmer 20
methylester außer Nutz- Alleinfuttermittel für laktierende
p-Hydroxybenzoesäure- und Versuchs- Rinder, laktierende Schafe und
methylester-Natri um salz tieren". laktierende Ziegen 40
p-Hydroxybenzoesäure- andere Alleinfuttermittel für
propylester Rinder, Schafe und Ziegen 30
p-Hydroxybenzoesäure- andere Alleinfuttermittel 5".
propylester-Natri um salz
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
6. In Anlage 5 erhält die Position „Blei" folgende Fas- tungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Futtermittel-
sung: gesetzes auch im Land Berlin.
1 2 3
Artikel 3
„Blei Einzelfuttermittel mit mehr als Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
8 v. H. Phosphor 30 in Kraft.
Bonn, den 13. Januar 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 7. Oktober 1980-1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR
240/79 -, ergangen auf Vorlagen des Oberlandesge-
richts Düsseldorf und des Landgerichts Kiel und auf
Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 528 Absatz 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung
des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung
gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom
3. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. 1S. 3281) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. Januar 1981
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
17. 12. 80 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Anteile der Gemeinschaftskontingente
1981 für bestimmte Waren mit Ursprung in Entwick-
lungsländern 239 23. 12.80 24. 12.80
neu: 613-4-10-3-11
19. 12. 80 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste --Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-
nung 239 23. 12.80 1. 1. 81
7400-1-1
12. 12. 80 Zehnte Änderungsverordnung zur 7. BAA-Leistungs-
DV-LA 239 23. 12.80 24. 12.80
621-1-BAA LDV 7
19. 12. 80 Siebenundsiebzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 241 30. 12.80 1. 1. 81
7400-1
8. 1. 81 Berightigung der Siebenundsiebzigsten Verordnung
zur Anderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außen-
wirtschaftsgesetz 6 10.1.81
7400-1
19. 12. 80 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nordwest über die Verwaltung und Ordnung des See-
lotsreviers Ems (Lotsordnung Ems) 6 10.1.81 1. 4. 81
9515-10-1-2
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 7. Oktober 1980-1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR
240/79 -, ergangen auf Vorlagen des Oberlandesge-
richts Düsseldorf und des Landgerichts Kiel und auf
Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 528 Absatz 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung
des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung
gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom
3. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. 1S. 3281) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. Januar 1981
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
17. 12. 80 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Anteile der Gemeinschaftskontingente
1981 für bestimmte Waren mit Ursprung in Entwick-
lungsländern 239 23. 12.80 24. 12.80
neu: 613-4-10-3-11
19. 12. 80 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste --Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-
nung 239 23. 12.80 1. 1. 81
7400-1-1
12. 12. 80 Zehnte Änderungsverordnung zur 7. BAA-Leistungs-
DV-LA 239 23. 12.80 24. 12.80
621-1-BAA LDV 7
19. 12. 80 Siebenundsiebzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 241 30. 12.80 1. 1. 81
7400-1
8. 1. 81 Berightigung der Siebenundsiebzigsten Verordnung
zur Anderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außen-
wirtschaftsgesetz 6 10.1.81
7400-1
19. 12. 80 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nordwest über die Verwaltung und Ordnung des See-
lotsreviers Ems (Lotsordnung Ems) 6 10.1.81 1. 4. 81
9515-10-1-2
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1981 59
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8 . 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3226/80 der Kommission zur Festsetzung der
ab 16. Dezember 1980 bei der Einfuhr von Wein anzuwendenden
Referenzpreise frei Grenze 13. 12.80 L 336/1
12. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3234/80 der ~.ommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 3191 /80 mit Ubergangsmaßnahmen über die
Nichtwiedereinziehung der variablen Schlachtprämie bei Erzeugnis-
sen des Schaf- und Ziegenfleischsektors, die aus der Ge-
meinschaft ausgeführt worden sind 13. 12.80 L 336/28
15. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3242/80 der Kommission zur Ermöglichung
des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private Lagerhal-
tung von Traubenmosten und konzentrierten Traubenmost e n für
das Wirtschaftsjahr 1980/81 16. 12. 80 L 341 /11
15 . 12 . 80 Verordnung (EWG) Nr. 3243/80 der Kommission zur Einführung der
Möglichkeit, für das Wirtschaftsjahr 1980/81 langfristige Verträge für
die private Lagerhaltung bestimmter Ta fe I weine abzuschließen 16. 12.80 L 341 /12
15. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3244/80 der Kommission zur Festsetzung ei-
nes zusätzlichen Satzes für die Bestimmung der im Rahmen der ob-
ligatorischen Destillation zu liefernden Alkohol menge für das Wirt-
schaftsjahr 1980/81 16. 12.80 L 341/16
15. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3246/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2254/80 über die Durchführungsbestimmun-
gen für die Destillation der Nebenerzeugnisse der Wei nberei-
t u n g für das Wirtschaftsjahr 1980/81 16. 12.80 L 341/20
16. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3265/80 der Kommission über den Sonderver-
kauf von Butter aus Beständen der deutschen Interventionsstelle
für die Ausfuhr nach Polen und zur Änderung der Verordnungen
(EWG) Nr. 2044/75 und (EWG) Nr. 1687 /76 17. 12.80 L 342/28
Andere Vorschriften
12. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3230/80 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung in die Landeswährung der Referenz-
preise frei Grenze für eingeführte Likörweine 13. 12.80 L 336/20
15. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3240/80 der Kommission zur Änderung der
Anhänge 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 57 4/72 des Rates über
die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Fa-
milien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern 16. 12.80 L 341/5
115. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3245/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2237 /77 über den zur Feststellung der Ein-
kommen in den landwirtschaftlichen Betrieben z.u benutzenden Be-
triebsbogen 16. 12.80 L 341/19
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausga~e: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1980
Der Fundstellennachweis B
Neuauflage enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
erscheint demnächst! und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz