665
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1981 Nr. 29
Tag Inhalt Seite
20. 7. 81 Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 übe.r die
Zustellung von Schriftstücken In Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Über-
einkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwal-
tungssachen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
neu: 201-7
15. 7.81 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzu-
schlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . 667
2032-13
20. 7.81 Vierte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
neu: 822-13-3-4
20. 7. 81 Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
(1. StVOAusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . 669
neu: 9233-1-3-1
22. 7. 81 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 670
2121-51-8
23. 7.81 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 671
7831-1-41-12
23. 7.81 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sperrbezirke bei Maul- und Klauenseuche 673
7831-1-41-8
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 und Nr. 23 . . .. . .. . .. . . . . . . . .. . .. . .. . .. .. . .. . . . .. .. . . . .. . . . 674
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 675
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . 676
Gesetz
zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977
über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978
über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen
im Ausland
Vom 20. Juli 1981
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §2
das folgende Gesetz beschlossen:
Eine förmliche Zustellung nach Artikel 6 Abs. 1 Buch-
stabe b des Übereinkommens ist nur zulässig, wenn das
Erster Teil zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abge-
Vorschriften zur Ausführung des Europäischen faßt oder in diese Sprache übersetzt ist.
Übereinkommens vom 24. November 1977
über die Zustellung von Schriftstücken §3
in Verwaltungssachen im Ausland
Soll nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 des
Übereinkommens ein ausländisches Schriftstückzuge-
§ 1
stellt werden, das weder in deutscher Sprache abgefaßt
Die Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 2 des noch von einer Übersetzung in die deutsche Sprache
Übereinkommens) nehmen die von den Landesregie- begleitet ist, so ersucht die zentrale Behörde die von der
rungen bestimmten Stellen wahr. Jedes Land kann nur Landesregierung bestimmte Stelle, eine einfache Über-
eine zentrale Behörde einrichten. gabe an den Empfänger zu bewirken. Dabei ist der Emp-
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
fänger darauf hinzuweisen, daß er die Annahme des Zweiter Teil
Schriftstücks mit der Begründung ablehnen kann, daß
Vorschriften zur Ausführung des Europäischen
er die Sprache, in der es abgefaßt ist, nicht verstehe. Im
Übereinkommens vom 15. März 1978
Falle der Annahmeverweigerung leitet die nach Satz 1
über die Erlangung von Auskünften und
zuständige Behörde das Schriftstück an die zentrale
Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland
Behörde zurück. Diese veranlaßt die Übersetzung des
Schriftstücks in die deutsche Sprache oder fordert die
ersuchende Behörde auf, das Schriftstück in die deut- §7
sche Sprache zu übersetzen oder eine Übersetzung in Die Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 2 des
diese Sprache beifügen zu lassen. Übereinkommens) nehmen die von den Landesregie-
rungen bestimmten Stellen wahr. Jedes Land kann nur
§4 eine zentrale Behörde einrichten.
(1) Die zentrale Behörde kann das ausländische
Schriftstück durch die Post mit Postzustellungsurkunde §8
zustellen, wenn es in deutscher Sprache abgefaßt oder Die zentrale Behörde kann der Entgegennahme eines
von einer Übersetzung in die deutsche Sprache beglei- Amtshilfeersuchens widersprechen, wenn es weder in
tet ist. In diesem Falle händigt die zentrale Behörde das deutscher Sprache abgefaßt noch von einer Überset-
zu übergebende Schriftstück der Post zur Zustellung
zung in die deutsche Sprache begleitet ist.
aus.
(2) Die §§ 3 und 7 des Verwaltungszustellungsgeset-
zes finden Anwendung.
Dritter Teil
§5
Schlußvorschriften
Das Zustellungszeugnis (Artikel 8 Abs. 1 des Über-
einkommens) erteilt im Falle des § 4 die zentrale Be- §9
hörde.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
§6 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Eine Zustellung durch diplomatische oder konsulari-
sche Vertreter (Artikel 1 0 des Übereinkommens) ist nur
zulässig, wenn das Schriftstück einem Angehörigen des §10
Absendestaates zuzustellen ist. Eine Zustellung nach Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Artikel 11 des Übereinkommens findet nicht statt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Juli 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Nr. 29- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1981 667
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen
an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
Vom 15. Juli 1981
Auf Grund des § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes 2. für Anwärter nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 5
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
fünfunddreißig vom Hundert
1980 (BGBI. 1 S. 2081) wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: des vor Vollendung des 26. Lebensjahres zustehen-
den Anwärtergrundbetrages, jedoch nicht mehr als
Artikel 1 nach § 63 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
zulässig.''
Die Verordnung über die Gewährung von Anwärter-
sonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorberei-
tungsdienst vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1S. 276) wird 4. § 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
wie folgt geändert: „Die Straßen- und Flußmeisteranwärter des mittleren
Dienstes in Baden-Württemberg und Bayern können
1. Der Bezeichnung der Verordnung wird angefügt: einen Anwärtersonderzuschlag erhalten."
,,(Anwärtersonderzuschlags-Verordnung -
AnwSZV)''.
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) nach Nummer 3 wird eingefügt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
,,4. Anwärtern des mittleren Polizeivollzugsdien- tungsgesetzes in Verbindung mit § 82 Satz 2 des Bun-
stes der Länder,"; desbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
b) die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
3. § 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
.,§ 2
Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Anhebung des
Höhe des Anwärtersonderzuschlages
Sonderzuschlags für die ·Anwärter des allgemeinen Voll-
Der Anwärtersonderzuschlag beträgt: zugsdienstes und Werkdienstes in Justizvollzugs-
anstalten am ersten Tage des auf die Verkündung fol-
1 . für Anwärter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
genden Monats, im übrigen mit Wirkung vom 1. April
fünfzig vom Hundert, 1981 in Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1 981
Der Bundesminister des Innern
Baum
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Vierte Verordnung
über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
Vom 20. Juli 1981
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hütten- 4. der Firma Atlas Copco Saarbrücken GmbH, Saar-
knappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom brücken.
22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), der durch Arti- Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungs-
kel 2 § 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBI. 1 pflicht in dieser Versicherung befreit sind.
S. 1061) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: §2
§ 1 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hütten-
In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung knappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der auch im Land Berlin.
Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestell- §3
ten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu
ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Es treten in Kraft
1. § 1 Satz 1 Nr. 4
1. der Firma Eduard Müller & Söhne GmbH & Co KG mit Wirkung vom 1. Januar 1981,
Nahrungsmittel-Verarbeitungsmaschinen- ehemals:
Eduard Müller & Söhne Maschinenfabrik & Eisengie- 2. § 1 Satz 1 Nr. 3
ßerei -, Saarbrücken, mit Wirkung vom 1. April 1980 und
3. § 1 Satz 1 Nr. 2
2. der Firma Saarstahl GmbH, Völklingen/Saar, mit Wirkung vom 1 . Januar 1980.
3. der Firma ARBED-Finanz Deutschland GmbH, Saar- Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom
brücken, 29. Dezember 1972 in Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1981
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1981 669
Erste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
(1. StVOAusnV)
Vom 20. Juli 1981
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. I S. 413) geändert worden
ist, wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
§ 1
( 1) Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung
vom 16. November 1970 (BGBI. 1S. 1565) beträgt auf Autobahnen die zuläs-
sige Höchstgeschwindigkeit für Kraftomnibusse 100 km/h, sofern
a) deren Halter am 30. Juni 1981 im Besitz einer gültigen Ausnahmegeneh-
migung nach § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sind, in der für das
Fahrzeug diese Höchstgeschwindigkeit gestattet wird, und
b) die in der Ausnahmegenehmigung enthaltenen Auflagen und Bedingungen
eingehalten werden.
(2) Die nach dem 30. Juni 1981 von den Landesbehörden erteilten Ausnah-
megenehmigungen bleiben unberührt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli
1983 außer Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1981
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
670 Bundesgesetzblätt, Jahrgang 1981, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch
Vom 22. Juli 1981
Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes
vom 24. August 1976 (BGB!. 1 S. 2445, 2448) wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Das Homöopathische Arzneibuch in der durch § 3
Satz 1 der Verordnung über das Arzneibuch vom 25. Juli
1978 (BGB!. 1 S. 1112) erlassenen Fassung wird nach
Maßgabe des Ersten Nachtrages 1981 zum Homöo-
pathischen Arzneibuch 1. Ausgabe (HAB 1) geändert.
Bezugsquelle der amtlichen Fassung des Ersten Nach-
trages 1981 ist der Deutsche Apotheker Verlag in Stutt-
gart.
Artikel 2
Homöopathische Arzneimittel, die sich beim Inkraft-
treten dieser Verordnung im Verkehr befinden und nicht
den Anforderungen des Ersten Nachtrages 1981 zum
Homöopathischen Arzneibuch 1. Ausgabe (HAB 1) ent-
sprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1983 in
den Verkehr gebracht werden.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2445) auch im land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. November 1981 in Kraft.
Bonn, den 22. Juli 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1981 671
Erste Verordnung
zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
Vom 23. Juli 1981
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung 5. § 19 wird wie folgt geändert:
mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 19, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und a) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchenge-
3, § 22 Abs. 1, §§ 23, 28 und 29 des Tierseuchengeset- setzes" durch das Wort „Tierseuchengesetzes"
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März ersetzt;
1980 (BGBI. 1S. 386) wird mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: b) nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a einge-
fügt:
Artikel 1
,,3 a. entgegen§ 5 a Speiseabfälle aus Gaststät-
Die Schweinepest-Verordnung vom 12. November ten und Einrichtungen zur Gemeinschafts-
1975 (BGBI. 1 S. 2852) wird wie folgt geändert: verpflegung ohne vorherige Erhitzung an
Schweine verfüttert,";
1. In § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 3 und § 7 werden die Worte c) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
„aus veterinärpolizeilichen Gründen" jeweils durch „ 13. dem Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 über die
die Worte „aus Gründen der Seuchenbekämpfung" Durchführung von Veranstaltungen, über
ersetzt. den Handel, das Aufsuchen von Bestellern
oder das Umherziehen mit Zuchtschweinen
2. Nach § 5 wird folgender§ 5 a eingefügt: zuwiderhandelt.''
,,§ Sa
Speiseabfälle aus Gaststätten und Einrichtungen
zur Gemeinschaftsverpflegung dürfen an Schweine Artikel 2
nur verfüttert werden, wenn sie einem Erhitzungsver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
fahren unterworfen worden sind, durch das Tierseu- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
chenerreger abgetötet werden." zes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land
Berlin.
3. In § 6 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 und § 1 5 Abs. 2
Satz 2 werden die Worte „veterinärpolizeiliche Grün- Artikel 3
de" jeweils durch die Worte „Belange der Seuchen-
bekämpfung" ersetzt. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
4. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 1. Baden-Württemberg
,,(2) Nur mit Genehmigung der zuständigen Behör- die Verordnung des Innenministeriums über das Ver-
de dürfen füttern von Speiseabfällen vom 11. August 1961
1. im Sperrbezirk Schweine aus ihrem Bestand, (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 311 ), zuletzt
geändert durch die Verordnung des Ministeriums für
2. Fleisch von solchen Schweinen aus dem Sperr- Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt vom
bezirk 13. Januar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württem-
entfernt werden. Die Durchführung von Schweine- berg S. 150),
ausstellungen, Schweinemärkten, Körveranstaltun-
gen für Eber und Veranstaltungen ähnlicher Art sowie 2. Bayern
der Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestel- § 95 der Zweiten Verordnung zum Vollzug des Vieh-
lung, das Aufsuchen von Bestellern unter Mitführung seuchenrechts vom 3. Mai 1977 (Bayerisches Ge-
von Schweinen und das Umherziehen mit Zucht- setz- und Vero.-dnungsblatt S. 255), zuletzt geändert
schweinen zum Decken sind im Sperrbezirk ver- durch die Verordnung vom 12. November 1980
boten." (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 694),
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
3 . Berlin (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-
Abschnitt II Nr. 9 Unterabschnitt V (§§ 276 a bis rhein-Westfalen S. 359), zuletzt geändert durch die
276 c) der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zu- Verordnung vom 2. Oktober 1979 (Gesetz- und Ver-
gleich Ausführungsanweisung zum Viehseuchenge- ordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
setz) vom 1. Mai 1912 (Gesetz- und Verordnungs- s. 655),
blatt für Berlin, Sonderband 1, 7831-2). zuletzt geän- 7. Rheinland-Pfalz
dert durch die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über das
vom 13. Juni 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Verfüttern von Speiseabfällen an Schweine, Rinder
Berlin S. 943),
und Hausgeflügel vom 26. Juli 1965 (Gesetz- und
4. Bremen Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
die Verordnung zum Schutze gegen die Schweine- S. 178),
pest vom 5. Dezember 1961 (Sammlung des Bremi-
8. Saarland
schen Rechts 7831-f-4),
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über das
5. Hamburg Verfüttern von Speiseabfällen vom 24. Februar 1962
die Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest (Amtsblatt des Saarlandes S. 195), geändert durch
vom 8. August 1961 (Hamburgisches Gesetz- und die Verordnung vom 16. Januar 1974 (Amtsblatt des
Verordnungsblatt I S. 285), geändert durch die Ver- Saarlandes S. 125),
ordnung vom 22. Februar 1972 (Hamburgisches
9. Schleswig-Holstein
Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 42),
die Landesverordnung zum Schutz gegen die Ver-
6. Nordrhein-Westfalen schleppung von Tierseuchen durch Speiseabfälle
§ 64 der Viehseuchenverordnung zur Ausführung vom 10. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt
des Viehseuchengesetzes vom 24. November 1964 für Schleswig-Holstein S. 79).
Bonn, den 23. Juli 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1981 673
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Sperrbezirke
bei Maul- und Klauenseuche
Vom 23. Juli 1981
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 1 b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
Nr. 2 in Verbindung mit§ 20 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und§ 29 11 Für das Erlöschen der vesikulären Schweine-
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt- krankheit gilt § 176 der Ausführungsvorschriften
machung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386) wird mit des Bundesrats zum Viehseuchengesetze in der
Zustimmung des Bundesrates verordnet: im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7831-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch die Verordnung vom
Artikel 1 28. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1457), entsprechend."
Die Verordnung über Sperrbezirke bei Maul- und 3. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Klauenseuche vom 10. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 886), ge-
ändert durch § 20 der Verordnung vom 12. November ,,§ 2a
1975 (BGBI. 1 S. 2852), wird wie folgt geändert: Die vesikuläre Schweinekrankheit unterliegt der
Anzeigepflicht nach § 9 des Tierseuchengesetzes."
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
4. In§ 3 wird das Wort „Viehseuchengesetzes" durch
„Verordnung über Sperrbezirke bei Maul- und das Wort „Tierseuchengesetzes" ersetzt.
Klauenseuche, vesikulärer Schweinekrankheit und
ansteckender Schweinelähmung und über die Anzei-
gepflicht bei vesikulärer Schweinekrankheit (Sperr- Artikel 2
bezirksverordnung)''. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: zes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land
Berlin.
a) In Satz 1 werden die Worte „oder der anstecken-
den Schweinelähme" durch die Worte,,, der vesi- Artikel 3
kulären Schweinekrankheit oder der anstecken- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
den Schweinelähmung" ersetzt; ·
in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 23. Juli 1981
Tag Inhalt Seite
14. 7. 81 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Juni 1981
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Stadthafen Bregenz . . . . 502
10. 6. 81 Bekanntmachung d~r Protokolle zur fünften Verlängerung des Weizenhandels- und des
Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommens von 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505
2. 7. 81 Bekanntmachung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1980 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516
7. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das Verbot der
Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 524
7. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beför-
derungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 524
7. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
7. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
8. 7. 81 ijekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen
Ubereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
8. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr 526
9. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförde-
rungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für die-
se Beförderungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
13. 7. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Lesotho über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
13. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtliche Haf-
tung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See ..... .-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529
15. 7. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 529
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1981 675
Nr. 23, ausgegeben am 25. Juli 1981
Tag Inhalt Seite
20. 7. 81 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von
Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im
Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533
10. 7. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Korea über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . 559
13. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561
13. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Befreiung
der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation 561
14. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der
durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . • . . . . . . . • . • • 562
14. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des lnternation~len Übereinkommens über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . • 562
14. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • 563
17. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich d~s Protokolls zum Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . • • • • • • • • • . • • • • • 563
17. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maß-
nahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . • . . . . . • . . • . . . • . • . • . • • . • • • • • • 564
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
10. 7. 81 Verordnung Nr. 10/81 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 128 16. 7.81 1. 8. 81
9500-4-6-4
8. 7. 81 Verordnung Nr. 11 /81 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 129 17. 7.81 1. 8. 81
9500-4-6-4
14. 7. 81 Verordnung Nr. 12/81 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 130 18. 7.81 1. 8. 81
9500-4-6-4
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
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Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1517/81 des Rat~s zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Apfel für Juni 1981 6.6.81 L 149/1
5. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1525/81 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 797/81 über Sondermaßnahmen zur
Stützung des Schweinefleischmarktes 6.6. 81 L 149/16
5. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1528/81 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 189/68 über Eirzelheiten des Absatzes
der von Interventionsstellen aufgekauften O I s a a t e n 6.6.81 L 149/24
5. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1529/81 der Kommission zu~.Festsetzung der
Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für Apfel nach Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1517/81 des Rates 6. 6.81 L 149/25
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1534/81 des Rates zur Festsetzung der Ziel-
preise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabak b I ä t t er n
gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventionspreise für
Tabakballen und der Bezugsqualitäten der Ernte 1981 15.6.81 L 156/1
19. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1535/81 des Rates über Sondermaßnahmen
für bestimmte Rohtabaksorten der Ernten 1981, 1982 und 1983 15. 6. 81 L 156/19
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1536/81„ des Rates zur wegen des Beitritts
Griechenlands erforderlichen Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1469/70 zur Festsetzung der Hundertsätze und Mengen des von
den Interventionsstellen übernommenen Tabaks sowie des Hun-
gertsatzes der gemeinschaftlichen Tabakerzeugung, deren
Uberschreitung die Verfahren nach Artikel 13 der Verordnung (EWG)
Nr. 727170 auslöst 15.6.81 L 156/21
9. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1552/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1324/68, (EWG) Nr. 1579, (EWG) Nr.
207 4/73 und (EWG) Nr. 102/78 mit Sonderbestimmungen für die
A,usfuhr bestimmter Käsesorten nach der Schweiz, Spanien und
Osterreich 11. 6. 81 L 152/17
10. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1553/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2666/80 mit besonderen Durchführungsvor-
schriften für die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Schaf- und
Zi egenfl ei sch 11. 6. 81 L 152/22
10. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1554/81 der Kommission zur Festsetzung der
Abgaben zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für das Wirt-
schaftsjahr 1981 /82 11. 6. 81 L 152/23
1. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1569/81 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge für 1981 13.6. 81 L 154/1
12. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1578/81 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen für die Interventionskäufe von Ri ndfl ei sch in Griechenland 13.6.81 L 154/34
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1981 677
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
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vom Nr./Seite
12. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1581 /81 der Kommission zur Durchführung
der Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands 13. 6. 81 L 154/38
10.6.81 Verordnung (EWG) Nr. 1584/81 der Kommission zur Fesetzung der
Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver zu Futterzwek-
ken 13.6.81 L 154/46
10. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1585/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für
Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist 13. 6. 81 L 154/47
16.6.81 Verordnung (EWG) Nr. 1601 /81 der Kommission zur Festlegung ab-
weichender Bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 über
Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prämie für
Tabakblätter 17. 6. 81 L 159/11
16. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1602/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für
die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm 17. 6.81 L 159/12
17.6.81 Verordnung (EWG) Nr. 1618/81 der Kommi~sion zur Festsetzung der
Grunderzeugnisse, die für die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung
nicht in Betracht kommen 18.6.81 L 160/17
17.6.81 Verordnung (EWG) Nr. 1619/81 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3002/76 über Durchführungsvor-
schritten für die Ausfuhrerstattungen im Weinsektor 18. 6. 81 L 160/19
18.6.81 Verordnung (EWG) Nr. 1634/81 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 858/78 über besondere Durchführungsbe-
stimmungen für Vorausfestsetzungsbescheinigungen der Erstattung
im Sektor Schweinefleisch 19.6.81 L 163/12
28.4.81 Verordnung (EWG) Nr. 1652/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1311 /80 und (EWG) Nr. 1313/80 betreffend die
Lieferung von Magermilchpulver bzw. Milchfetten an bestimm-
te Entwicklungsländer und Spezialorganisationen im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfeprogramme 23.6.81 L 165/1
28.4.81 Verordnung (EWG) Nr. 1653/81 des Rates über die Lieferung von
Mager m i Ich p u I ver als Nahrungsmittelsoforthilfe für die Bevölke-
rung Chinas im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1310/80 23.6.81 L 165/3
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1659/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1674/72 zur Festlegung der Grundregeln für die Ge-
währung und die Finanzierung der Beihilfen für Saatgut 24.6.81 L 166/1
19.5.81 Verordnung (EWG) Nr. 1660/81 des Rates zur Festsetzung der für
Saatgut gewährten Beihilfen für die Wirtschaftsjahre 1982/83 und
1983/84 24.6.81 L 166/3
24.6.81 Verordnung (EWG) Nr. 1674/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1641 /71 hinsichtlich der Qualitätsnormen für
Tafeläpfel und Tafelbirnen 25.6.81 L 168/13
24.6.81 Verordnung (EWG) Nr. 1675/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1203/73 zur Festsetzung der Anpassungs-
koeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und
Gemüse 25.6.81 L 168/14
17. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1679/81 der Kommission über die Anträge auf
Zuschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für die Umstrukturierung der
Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen 27.6.81 L 171/1
24.6.81 Verordnung (EWG) Nr. 1686/81 der Kommission zur Änderung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 532/75 über die Wiedereinzie-
hung der Beihilfen für Mage rmi Ich pulver für Futterzwecke und zu
Mischfutter verarbeitete Mager m i Ich bei der Ausfuhr 26.6.81 L 169/16
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil 1
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
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Andere Vorschriften
5. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1527/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 55/81 zur Ermächtigung der Repµblik Grj_e-
chenland zur Aussetzung der bei der Einfuhr bestimmter Ole und 01-
saaten anwendbaren Zölle 6.6.81 L 149/22
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1533/81 des Rates zur zeitweiligen Ausset-
zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige
industrielle Waren 13. 6. 81 L 155/1
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1537/81 des Rates über die zolltarifliche Be-
handlung bestimmter Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau, bei
der Instandhaltung oder der Instandsetzung von Luftfahrzeugen be-
stimmt sind 15. 6. 81 L 156/23
5. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1541 /81 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3035/79 zur Festlegung der Vorausset-
zungen für die Zulassung von „flue-cured"-Virginia und „light-air-cu-
red"-Burley, einschließlich Burleyhybriden, ,,light-air-cured"-
Maryland- und „fire-cured"-Tabak zur Tarifstelle 24.01 A des Ge-
meinsamen Zolltarifs 10.6.81 L 151/7
4. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1551 /81 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Benelux-Länder, nach Frankreich, nach Italien und in
das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren mit Ursprung
in der Volksrepublik China 11. 6. 81 L 152/13
11. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1570/81 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf Styrol-Monomer mit Ursprung in den
Vereinigten Staaten von Amerika 13.6.81 L 154/10
10. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1571/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für frische Ta-
feltrauben der Tarifstelle ex 08.04 AI des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Zypern (1981) 13. 6. 81 L 154/13
12. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1577/81 der Kommission zur Einführung eines
Systems vereinfachter Verfahren zur Ermittlung des Zollwerts be-
stimmter verderblicher Waren 13. 6. 81 L 154/26
12. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1580/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 zur Durchführung einiger Vorschrif-
ten der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Ra-
tes über den Zollwert der Waren 13.6.81 L 154/36
10. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1590/81 der Kommission zur Aufhebung eines
r.ach den Ubergangsbestimmungen der Beitrittsakte von 1972 ver-
hängten einzelstaatlichen Antidumpingzolls auf Jalousientüren mit
Ursprung in Taiwan 16.6.81 L 158/5
10. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1591/81 der Kommission über die Einführung
eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Paraxylol (p-Xylol) mit Ur-
sprung in Puerto Rico, den Vereinigten Staaten von Amerika und den
amerikanischen Jungferninseln 16.6.81 L 158/7
15. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1592/81 der Kommission zur Anderung ver-
schiedener Verordnungen der gemeinsamen Agrarpolitik im Anschluß
an die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 über Durchfüh-
rungsbestimmungen für Währungsausgleichsbeträge 16. 6. 81 L 158/10
10. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1596/81 des Rates zur Durchführung einer Ar-
beitskostenerhebung im produzierenden Gewerbe, im Groß- und im
Einzelhandel sowie im Bank- und im Versicherungsgewerbe 17. 6. 81 L 159/1
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1981 679
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
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11. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1597/81 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Fer-
rochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 4 Gewichtshunderttei-
len oder mehr der Tarifstelle ex 73.02 EI des Gemeinsamen Zolltarifs
und über die Ausdehnung dieses Kontingents auf bestimmte Einfuh-
ren von Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 3 bis 4 Ge-
wichtshundertteilen 17.6.81 L 159/3
16. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1606/81 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Bekleidung, Handschuhe und anderes
Bekleidungszubehör der Tarifstellen 42.03 A, B II, III und C, mit Ur-
sprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3322/80
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 17.6.81 L 159/22
16. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1615/81 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren 18.6.81 L 160/9
15. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1620/81 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 87.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs 18.6.81 L 160/21
22.6.81 Verordnung (EWG) Nr. 1656/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2819/79, mit der die Einfuhr bestimmter Tex-
tilwaren aus gewissen Drittländern einer Gemeinschaftsüberwa-
chung unterworfen wurde 23.6.81 L 165/8
23.6.81 Verordnung (EWG) Nr. 1663/81 der Kommission zur f.9nften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79,.f'.Ur zweiten Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 798/80 und zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 52/81 hinsichtlich insbesondere der Fristen für die Einrei-
chung der für bestimmte Zahlungen erforderlichen Unterlagen 24.6.81 L 166/9
23.6.81 Verordnung (EWG) Nr. 1664/81 der Kommission zur achten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 über Durchführungsbestimmungen
und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versand-
verfahrens 24.6.81 L 166/11
11. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1680/81 des Rates zur zeitweiligen Ausset-
zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige
landwirtschaftliche Waren 26.6.81 L 169/1
11. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1681 /81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 616/78 über die Ursprungsnachweise für bestimmte
Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft sowie über die Voraussetzungen,
unter denen diese Nachweise anerkannt werden können 26.6.81 L 169/5
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 365. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1981,
ist im Bundesanzeiger Nr. 127 vom 15. Juli 1981 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 127 vom 15. Juli 1981 kann zum Preis von 2,95 DM
(2,35 DM+ 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 {BLZ 370 100 50)
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