650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Zweite Verordnung
zu§ 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 10. Juli 1981
Auf Grund des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesol- berücksichtigt werden können, ist eine Überschreitung
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Obergrenzen nach Maßgabe sachgerechter Stellen-
vom 13. November 1980 (BGBI. I S. 2081) verordnet die bewertung zugunsten dieser Beamten zulässig. Hier-
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: durch darf die Zahl der Planstellen in den einzelnen Be-
förderungsämtern der betroffenen Laufbahngruppe
§ 1 höchstens um denselben Vomhundertsatz erhöht wer-
den, um den durch die Rationalisierungsmaßnahmen in
(1) Verringert sich in einzelnen Funktionsbereichen dieser Laufbahngruppe die Zahl der besetzten Dienst-
der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bun- posten für Beamte vermindert wird.
despost durch den Wegfall von Planstellen auf Grund
von Rationalisierungsmaßnahmen die nach § 26 Abs. 1 §3
des Bundesbesoldungsgesetzes oder den §§ 1 und 3
der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesol- Sind auf Grund der zweiten Verordnung zu § 26
dungsgesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBI. 1 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-
S. 2162), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung sung vom 9. November 1978 am 1. Januar 1981 die
zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Obergrenzen des § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungs-
vom 9. November 1978 (BGBI. I S. 1 737), zulässige Zahl gesetzes oder der§§ 1 und 3 der Verordnung zu § 26
von Planstellen in den Beförderungsämtern, so ist eine Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes über-
Überschreitung der Obergrenzen des § 26 Abs. 1 des schritten, so sind von diesem Zeitpunkt an bei Freiwer-
Bundesbesoldungsgesetzes oder der Obergrenzen der den jeder dritten Stelle die entsprechenden Umwand-
§§ 1 und 3 der vorbezeichneten Verordnung nach Maß- lungen durchzuführen, höchstens in jedem Jahr im Um-
gabe sachgerechter Bewertung bis zur Höhe des Unter- fange von einem Viertel der am 1. Januar 1981 vorhan-
schiedes zulässig. denen Überschreitungen. Entsprechende Umwandlun-
gen sind vom 1. Januar 1985 an hinsichtlich der Über-
(2) Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne des Ab- schreitungen durchzuführen, die auf dieser Verordnung
satzes 1 sind nicht globale Minderansätze von Planstel- beruhen. Werden im Rahmen des § 26 Abs. 1 des Bun-
len, die allein aus haushaltswirtschaftlichen Gründen desbesoldungsgesetzes oder der §§ 1 und 3 der Ver-
vorgenommen werden, sowie Planstellenverminderun- ordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsge-
gen auf Grund von außerbetrieblich bedingten Nachfra- setzes in den Beförderungsämtern Stellenvermehrun-
gerückgängen oder infolge von Korrekturen fehlerhafter gen vorgenommen, so sind diese auf die Überschreitun-
Bemessungswerte. gen anzurechnen.
(3) Werden in den jeweiligen Beförderungsämtern §4
Stellenvermehrungen vorgenommen, so sind diese auf
die Überschreitung nach Absatz 1 anzurechnen. § 2 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
bleibt unberührt. tungsgesetzes in Verbindung mit§ 82 des Bundesbe-
soldungsgesetzes auch im Land Berlin.
§2
Soweit in den in der Anlage aufgeführten Bereichen
§5
durch den Wegfall von besetzten Dienstposten für (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Beamte auf Grund von Rationalisierungsmaßnahmen 1981 in Kraft. Die Zweite Verordnung zu § 26 Abs. 4
die Anforderungen an Beamte derselben Laufbahngrup- Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 9. November
pe so erheblich steigen, daß die erhöhten Anforderun- 1978 (BGBI. I S. 1737) wird, soweit sie noch gilt, mit Wir-
gen im Rahmen der Obergrenzen des § 26 Abs. 1 des kung vom 1 . Januar 1981 aufgehoben.
Bundesbesoldungsgesetzes, der§§ 1 und 3 der Verord-
nung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgeset- (2) Die§§ 1, 2 dieser Verordnung treten mit dem Ab-
zes oder des§ 1 dieser Verordnung nicht angemessen lauf des 31. Dezember 1984 außer Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1981 651
Anlage
Von§ 2 erfaßt sind die Beamten des mittleren und ge- des Post- und Fernmeldebetriebs auf der Grundlage
hobenen Dienstes, die von folgenden Rationalisierungs- wissenschaftlich fundierter Arbeitsuntersuchungen
maßnahmen betroffen sind: nach REFA (Arbeitsablaufanalysen, Gesamt- und
Verteilzeitaufnahmen mit Zeitmeßgeräten, Multimo-
1. Deutsche Bundespost mentaufnahmen, Auslastungsstudien usw.).
1. Automatisierung der Betriebsabwicklung im Postan-
nahme- und -ausgabedienst, Rentenauszahlungs- II. Deutsche Bundesbahn
dienst, Postscheckdienst und Postsparkassen-
dienst 1. Konzentrationsmaßnahmen und neue Arbeitsverfah-
ren im Verkehrskontrolldienst (Personen- und Güter-
2. Zentralisierung und/oder Änderung des Betriebs- verkehr), im Zuge der Einführung der zentralen
systems im Briefein- und -abgangsdienst, Paket- Frachtberechnung und der integrierten Transport-
umschlag und Postbeförderungsdienst steuerung
3. Austausch von technischen Einrichtungen gegen 2. Umstellung auf andere Traktionsart; Elektrifizierung
solche mit fortgeschrittener Technologie (z. 8. Elek-
tronik) und höherem Automatisierungsgrad in der 3. Einrichtung von Drucktastenstellwerken
Fernsprech- und Telegrafenvermittlungstechnik 4. Aufhebung von Bahnübergängen (Schranken-
4. Verbesserte Ausnutzung der Übertragungswege, posten)
zentralisierte Netzüberwachung und Automatisie- 5. Technische Rationalisierungen oder Konzentrations-
rung von Betriebsverfahren in der Richtfunk-, Träger- maßnahmen im Rangierdienst
frequenz- sowie Ton- und Fernsehübertragungs-
technik 6. Ausbau des Zugbahnfunks
5. Integrierter Datenaustausch zwischen den Teilneh- 7. Aufhebung von Abfertigungsbefugnissen oder Strek-
merdiensten, der Bereitstellung und dem Betrieb der kenrationalisierung
vermittlungs-, übertragungs- und linientechnischen 8. Durchführung des Knotenpunktverkehrs
Einrichtungen bei den Ämtern des Fernmeldewesens 9. Eisenbahnspezifische Automatisierungen in der Ver-
6. Organisatorische Änderungen und Übertragung hö- kehrsüberwachung und in den Betriebsleitstellen so-
herwertiger Aufgaben auf Grund der Anwendung von wie im Eisenbahnbrücken- und -oberbaudienst, in
bundeseinheitlichen, mathematisch-statistisch ab- der Unterhaltung von Triebfahrzeugen, Wagen und
gesicherten Bemessungswerten für die Ermittlung Anlagen, die dem Eisenbahnbetrieb und dessen
des Personalbedarfs zur Durchführung und Lenkung Sicherheit dienen.
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil I.
Verordnung
über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Seefunkern
für Zwecke des öffentlichen Seefunkdienstes
Vom 14. Juli 1981
Auf Grund des § 142 Abs. 2 des Seemannsgesetzes (2) Seefunkstellen der ersten Gruppe haben einen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ununterbrochenen Dienst. Hierzu gehören Seefunkstel-
9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im len auf Fahrgastschiffen, die mehr als 500 Fahrgäste
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr ver- befördern oder für die Beförderung von mehr als 500
ordnet: Fahrgästen zugelassen sind.
§ 1 (3) Seefunkstellen der zweiten Gruppe haben einen
Geltungsbereich Dienst von mindestens 16 Stunden täglich. Hierzu ge-
hören Seefunkstellen auf Fahrgastschiffen, die 251 bis
Diese Verordnung gilt für Kauffahrteischiffe, die nach 500 Fahrgäste befördern oder für die Beförderung von
dem Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt 251 bis 500 Fahrgästen zugelassen sind und deren Rei-
Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten be- sen 16 Stunden oder mehr zwischen zwei aufeinander-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des folgenden Häfen dauern.
Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613), die Bun-
desflagge führen, soweit sie für Zwecke des öffentlichen (4) Seefunkstellen der dritten Gruppe haben einen
Seefunkdienstes mit Seefunkstellen ausgerüstet sind. Dienst von mindestens 8 Stunden täglich. Hierzu gehö-
ren Seefunkstellen auf Fahrgastschiffen, die 251 bis
500 Fahrgäste befördern oder für die Beförderung von
§2
251 bis 500 Fahrgästen zugelassen sind und deren Rei-
Begriffsbestimmungen sen weniger als 16 Stunden zwischen zwei aufeinan-
derfolgenden Häfen dauern, und Seefunkstellen auf
(1) Eine Seefunkstelle ist eine Funkstelle auf einem
Fahrgastschiffen, die 250 Fahrgäste oder weniger be-
Schiff, die für Telegrafie, Fernsprechen oder andere
fördern oder für die Beförderung von 250 oder weniger
Fernmeldesysteme eingerichtet ist. Empfangsfunk-
Fahrgästen zugelassen sind.
stellen für den Seefunkdienst gelten nicht als Seefunk-
stellen. (5) Seefunkstellen der vierten Gruppe haben einen
Dienst von unbestimmter Dauer. Hierzu gehören See-
(2) Eine Telegrafie-Seefunkstelle ist eine Seefunk-
funkstellen auf Frachtschiffen und Fischereifahrzeugen.
stelle, die für den Telegrafiefunkverkehr (Morsetelegra-
fie) verwendet wird; sie kann zusätzlich für den Sprech- (6) Die Dienststunden der Seefunkstellen werden
funkverkehr, den Funkfernschreibverkehr oder andere vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Fernmeldesysteme eingerichtet sein. festgesetzt und im „Handbuch für den Dienst bei See-
funkstellen" veröffentlicht.
(3) Eine Sprech-Seefunkstelle ist eine Seefunkstelle,
die für den Sprechfunkverkehr verwendet wird; sie kann (7) Auf Antrag des Schiffseigners können Seefunk-
zusätzlich für den Funkfernschreibverkehr oder andere stellen nach den Absätzen 3 bis 5 in eine höhere Gruppe
Fernmeldesysteme, nicht jedoch für den Telegrafiefunk- eingeordnet werden.
verkehr (Morsetelegrafie) eingerichtet sein.
(8) Die Gruppe, zu der eine Seefunkstelle nach den
(4) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen, die in Absätzen 2 bis 5 gehört, wird in die Genehmigungsur-
der Schiffssicherheitsverordnung vom 30. September kunde für die Seefunkstelle eingetragen.
1980 (BGBI. 1S. 1833), geändert durch die Verordnung
vom 2. April 1981 (BGBI. I S. 334), und in der Anlage zum §4
Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz
des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II Besetzung
S. 141 ), geändert durch das Protokoll von 1978 (BGBI. (1) Telegrafie-Seefunkstellen der ersten Gruppe
1980 II S. 525), festgelegt sind. müssen mit mindestens drei Funkoffizieren besetzt
sein. Zwei Funkoffiziere, von denen einer die Stellung
§3 als Leiter der Seefunkstelle einnimmt, müssen das All-
gemeine Seefunkzeugnis oder das Seefunkzeugnis
Gruppeneinteilung der Seefunkstellen
1. Klasse besitzen. Inhaber eines Allgemeinen Seefunk-
(1) Die Telegrafie- und die Sprech-Seefunkstellen zeugnisses müssen mindestens ein Jahr lang den Funk-
werden für den öffentlichen Nachrichtenaustausch in dienst an Bord ausgeübt haben, bevor sie als Leiter
vier Gruppen eingeteilt. einer Seefunkstelle der ersten Gruppe tätig werden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1981 653
(2) Telegrafie-Seefunkstellen der zweiten Gruppe (7) Sprech-Seefunkstellen der dritten und vierten
müssen mit mindestens zwei Funkoffizieren besetzt Gruppe müssen mit mindestens einem Funker besetzt
sein, von denen einer die Stellung als Leiter der See- sein.
funkstelle einnimmt. Der Leiter der Seefunkstelle muß
das Allgemeine Seefunkzeugnis oder das Seefunk- (8) Werden Sprech-Seefunkstellen für den Sprech-
zeugnis 1. Klasse besitzen. Inhaber eines Allgemeinen funkverkehr, den Funkfernschreibverkehr oder andere
Seefunkzeugnisses müssen mindestens ein Jahr lang Fernmeldesysteme in anderen Bereichen als dem Ultra-
den Funkdienst an Bord ausgeübt haben, bevor sie als kurzwellenbereich verwendet, so müssen die Funker
Leiter einer Seefunkstelle der zweiten Gruppe tätig wer- mindestens das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den
den. Seefunkdienst besitzen.
(3) Telegrafie-Seefunkstellen der dritten Gruppe
§5
müssen mit mindestens einem Funkoffizier besetzt sein,
der das Allgemeine Seefunkzeugnis oder das Seefunk- Ausnahmen
zeugnis 1 . Klasse besitzt. Inhaber eines Allgemeinen
Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
Seefunkzeugnisses müssen mindestens ein Jahr lang
wesen kann Ausnahmen von der Beachtung der §§ 3
den Funkdienst an Bord ausgeübt haben, bevor sie als
und 4 zulassen, soweit sie sich im Rahmen der
Leiter einer Seefunkstelle der dritten Gruppe tätig wer-
Schiffssicherheitsverordnung halten.
den.
(4) Telegrafie-Seefunkstellen der vierten Gruppe auf
Frachtschiffen von 300 Registertonnen und mehr oder §6
auf Fischereifahrzeugen von 1600 Registertonnen und Berlin-Klausel
mehr müssen mit mindestens einem Funkoffizier be-
setzt sein. Inhaber eines Allgemeinen Seefunkzeugnis- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
ses müssen mindestens einen Monat lang den Funk- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-
dienst an Bord als Funkoffizier ausgeübt haben, bevor gesetzes auch im Land Berlin.
sie als Leiter einer solchen Seefunkstelle tätig werden.
Die übrigen Telegrafie-Seefunkstellen der vierten Grup-
pe müssen mit mindestens einem Funker besetzt sein, §7
der mindestens das Sonderzeugnis für den Seefunk- Inkrafttreten
dienst besitzt.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.
(5) Sprech-Seefunkstellen der ersten Gruppe müs-
sen mit mindestens drei Funkern besetzt sein. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beset-
zung der Kauffahrteischiffe mit Seefunkern für Zwecke
(6) Sprech-Seefunkstellen der zweiten Gruppe müs- des öffentlichen Seefunkdienstes vom 19. Juli 1969
sen mit mindestens zwei Funkern besetzt sein. (BGBI. 1 S. 922) außer Kraft.
Bonn, den 14. Juli 1981
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
Elias
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Achte Verordnung
zur Änderung der Postreisegebührenordnung
Vom 14. Juli 1981
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in 3. § 13 wird wie folgt geändert:
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbin-
dung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungs- ,,(2) Fahrgäste haben in den Fällen des Absat-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- zes 1 Buchstabe a bis c vierzig Deutsche Mark
rungsnummer 9240-1 , veröffentlichten bereinigten Fas- zu entrichten."
sung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „zwanzig"
für Wirtschaft und dem Bundesminister für Verkehr ver- durch das Wort „vierzig" ersetzt.
ordnet:
c) In den Absätzen 4 und 5 wird das Wort „fünf" je-
weils durch das Wort „zehn" ersetzt.
Artikel 1 4. In § 14 Abs. 7 Satz 5 werden die Worte „fünfzig
Die Postreisegebührenordnung vom 20. März 1973 Pfennig" durch die Worte „einer Deutschen Mark"
(BGBI. 1S. 221 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ersetzt.
vom 18. Dezember 1980 (BGBI. 1S. 2303), wird wie folgt
5. Die Anlage zur Postreisegebührenordnung (Gebüh-
geändert:
renübersicht) erhält die Fassung der Anlage zu
dieser Verordnung.
1. § 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Wochenkarten gelten während der Kalenderwoche Artikel 2
von Montag bis Sonntag."
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-
verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
2. § 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Schülerzeitkarten gelten für beliebig viele Artikel 3
Fahrten während des Kalendermonats oder der
Kalenderwoche von Montag bis Sonntag." Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.
Bonn, den 14. Juli 1981
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
Elias
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1981 655
Anlage
zur Postreisegebührenordnung
Gebührenübersicht
Lfd .
1. Fahrscheine
Nr. Gebührenentfernung Regelfahrscheine Sch ülerfah rschei ne
km DM DM
1 1- 3 1,40 1,40
4- 5 1.,60 1,60
6- 10 2,- 2,-
11- 15 2,80 2,80
16- 20 3,20 3,20
21- 30 4,20 4,20
31- 40 5,80 5,80
41- 50 7,60 7,60
51- 60 9,- 8,-
61- 70 11,- 9,-
71- 80 12,- 10,-
81- 90 14,- 12,-
91-100 16,- 14,-
101-110 17,- 14,-
111-120 19,- 16,-
121-130 21,- 18,-
131-140 22,- 19,-
141-150 24,- 20,-
Für höhere Entfernungen wird der Fahrscheingebühr für 150 km die Gebühr für die um
150 km gekürzte Gebührenentfernung zugeschlagen. Die Gebühren sind auf volle DM
aufzurunden.
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
II. Zeitkarten
Lfd.
Nr. Gebühren- Monats- Wochen- Schüler- Schüler-
entfernung karten karten monatskarten wochenkarten
km DM DM DM DM
2 1- 4 32,- 9,- 25,- 7,-
5- 6 35,- 10,- 27,- 7,50
7- 8 46,- 13,- 35,- 10,-
9- 10 56,- 16,- 42,- 12,-
11- 12 60,- 17,- 46,- 13,-
13- 14 67,- 19,- 51,- 14,50
15- 16 72,- 20,50 55,- 15,50
17- 18 76,- 21,50 58,- 16,50
19- 20 81,- 23,- 62,- 17,50
21- 23 88,- 25,- 67,- 19,-
24- 26 95,- 27,- 72,- 20,50
27- 29 100,- 28,50 76,- 21,50
30- 32 109,- 31,- 83,- 23,50
33- 35 116,- 33,- 88,- 25,-
36- 38 125,- 35,50 95,- 27,-
39- 41 132,- 37,50 100,- 28,50
42- 44 139,- 39,50 105,- 30,-
45- 47 146,- 41,50 111,- 31,50
48- 50 151,- 43,- 114,- 32,50
51- 54 170,- 48,50 128,- 36,50
55- 58 179,- 51,- 135,- 38,50
59- 62 188,- 53,50 142,- 40,50
63- 66 195,- 55,50 147,- 42,-
67- 70 202,- 57,50 153,- 43,50
71- 74 209,- 59,50 158,- 45,-
75- 78 216,- 61,50 163,- 46,50
79- 82 221,- 63,- 167,- 47,50
83- 86 226,- 64,50 170,- 48,50
87- 90 231,- 66,- 174,- 49,50
91- 95 237,- 67,50 179,- 51,-
96-100 242,- 69,- 182,- 52,-
101-105 254,- 72,50 191,- 54,50
106-110 266,- 76,- 200,- 57,-
111-115 279,- 79,50 210,- 60,-
116-120 291,- 83,- 219,- 62,50
121-125 303,- 86,50 228,- 65,-
126-130 315,- 90,- 237,- 67,50
131-135 328,- 93,50 247,- 70,50
136-140 340,- 97,- 256,- 73,-
141-145 354,- 101,- 266,- 76,-
146-150 366,- 104,50 275,- 78,50
Für Entfernungen über 1 50 km ist für je angefangene weitere 5 km der nachstehende
Betrag dem Preis für 150 km zuzuschlagen:
Monatskarten 12,- DM Schülermonatskarten 9,- DM
Wochenkarten 3,50 DM Schülerwochenkarten 2,50 DM
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1981 657
Lfd. Gegenstand Gebühr Höhe der
Nr. DM Pf Ermäßigung
III. Gebührenermäßigung
3 Kinderermäßigung .................. . 50 v. H.
4 Gruppenermäßigung ................ . bis 50 v. H.
Mindestfahrgebühr
5 (aufgehoben)
IV. Gebühren für die Sachbeförderung
6 Reisegepäck
je Stück
a) bis 50 km Gebührenentfernung 1 50
b) über 50 km Gebührenentfernung .. 2
c) Fahrräder ....................... . 3
7 Kraftpostgut
je Stück
a) bis 10 kg Gewicht .............. . 3
b) bis 20 kg Gewicht .............. . 5
C) bis 50 kg Gewicht ............... . 8
8 Behandlungsgebühr für durchgehende
Beförderung des Reisegepäcks
je Stück ........................... . 2
9 Milchkannen als Kraftpostgut zwischen
Erzeuger und Molkerei
je Kanne .......................... . 3
10 Hunde ............................. . 50 v.H.
von der Gebühr des Regelfahrscheins
V. Gebührenerstattung
11 Erstattungsgebühr je Erstattungs-
antrag 10 v. H. des erstattungsfähigen
Betrages,
mindestens ........................ . 1
höchstens ......................... . 5
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung einer Beihilfe für die Bienenzucht
(Bienenzucht-Beihilfe-Verordnung)
Vom 14. Juli 1981
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5 und des § 9 des Ge- ben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach ande-
setzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga- ren Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist be-
nisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die steht. Die Frist beginnt mit der Gewährung der Beihilfe,
durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 auf die sich die Unterlagen beziehen.
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund
(2) Die Verbände haben den zuständigen Stellen und
des § 10 Abs. 1 und des § 12 des Gesetzes zur Durch-
dem jeweiligen Landesrechnungshof auf Verlangen die
führung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im
in Absatz 1 genannten Unterlagen zur Einsicht vorzule-
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen
gen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-
und für Wirtschaft verordnet:
stützung zu gewähren.
§ 1 §4
Anwendungsbereich Rückforderung und Verzinsung
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Zu Unrecht empfangene oder nicht bestimmungsge-
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- mäß verwendete Beihilfen sind zurückzuzahlen. Zurück-
mission der Europäischen Gemeinschaften über die Ge- zuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt des Empfangs
währung einer Beihilfe für die Bienenzucht in den Wirt- an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom Tage des Ver-
schaftsjahren 1981 /82, 1982/83 und 1983/84. zuges an mit drei vom Hundert über dem Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten
§2 eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag
dieses Monats zugrunde zu legen.
Allgemeine Programme
Beabsichtigt ein Verband, die Beihilfe für allgemeine
§5
Programme zur Verbesserung der Honigerzeugung, Er-
zeugungstechnik oder Vermarktung zu verwenden, so Berlin-Klausel
hat er diese Programme der nach Landesrecht für die
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Gewährung der Beihilfe zuständigen Stelle spätestens tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
mit dem Beihilfeantrag zur Billigung vorzulegen.
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
§3
Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten §6
Inkrafttreten
(1) Die Verbände haben die bei ihnen verbleibenden
Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle Belege Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
über die in ihrem Gebiet gehaltenen Bienenvölker sie- in Kraft.
Bonn, den 14. Juli 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1981 659
Dritte Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 14. Juli 1981
Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 1 des Dün-
gemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBI. 1S. 2134) wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Düngemittelverordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2845), zu-
letzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 1980 (BGBl.1 S. 860), wird wie
folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Organischer NP-Dünger, Organisch-mineralischer NPK-Dünger,
Organisch-mineralischer NP-Dünger, Organisch-mineralischer Misch-
dünger sowie Spurennährstoff-Mischdünger dürfen noch bis zum
31. Dezember 1982 auch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der
bis zum 22. Juli 1981 geltenden Fassung in den Verkehr gebracht werden."
2. Anlage 1 erhält die Fassung der Anlage zu dieser Verordnung.*)
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 10 des Düngemittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. Juli 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
') Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Vom 15. Juli 1981
Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der schnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 Medizin von einem halben Jahr, den Zweiten Abschnitt
(BGBI. I S. 1885) wird mit Zustimmung des Bundesrates der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin
verordnet: von zweieinhalb Jahren nach Bestehen der Ärztlichen
Artikel 1 Vorprüfung ablegen, soweit sie bereits im Sommerse-
mester 1981 Unterrichtsveranstaltungen gemäß Anla-
Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der ge 2 zur Approbationsordnung für Ärzte regelmäßig und
Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBI. 1 S. 425, mit Erfolg besucht haben.
609) wird wie folgt geändert:
(2) In den Fällen des Absatzes 1 können bei Meldung
zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abwei-
§ 14 Abs. 5 erhält folgende Fassung: chend von § 10 Abs. 5 der Approbationsordnung für
,,(5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Ärzte die Bescheinigungen über Veranstaltungen nach
Prüfling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prü- Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte, die die
fungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Studenten im Sommersemester 1981 regelmäßig und
Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen mit Erfolg besucht haben, anerkannt werden.
die durchschnittliche Prüfungsleistung des jeweiligen
Prüfungstermins im gesamten Bundesgebiet um nicht (3) Studierende nach Absatz 1 können abweichend
mehr als 18 vom Hundert dieser durchschnittlichen Prü- von § 20 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte zu
fungsleistung unterschreitet und nicht unter 50 vom einer weiteren Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung
Hundert der gestellten Fragen liegt." zugelassen werden.
Artikel 3
Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 13 des Dritten Überlei-
Ausnahmeregelung tungsgesetzes in Verbindung mit§ 15 der Bundesärzte-
ordnung auch im Land Berlin.
( 1) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Appro-
bationsordnung für Ärzte können Studierende der Medi- Artikel 4
zin, die im März 1981 erfolglos an der vollständigen Ärzt-
lichen Vorprüfung teilgenommen haben, den Ersten Ab- Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1981 661
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesvertassungsgerichts
vom 29. April 1981 - 1 BvL 11 /78 -, ergangen auf Vor-
lage des Landgerichts Hannover, wird nachfolgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 49 Absatz 3 a Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung
und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim
Menschen (Bundes-Seuchengesetz) in der Fassung
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
Seuchengesetzes vom 25. August 1971 (Bundes-
gesetzbl. 1Seite 1401) war mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesvertas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. Juli 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Berichtigung
der Dritten Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung
zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen
Vom 13. Juli 1981
In der Dritten Verordnung zur Änderung der Aus-
führungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im
Meßwesen vom 8. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 422) muß
die durch Artikel 1 Nr. 5 in § 51 Abs. 3 angefügte
Nummer 5 b richtig heißen:
,,b) 1 Stokes ist gleich
10
6oo 2
m /s."
Bonn, den 13. Juli 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Strecker
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1981 661
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesvertassungsgerichts
vom 29. April 1981 - 1 BvL 11 /78 -, ergangen auf Vor-
lage des Landgerichts Hannover, wird nachfolgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 49 Absatz 3 a Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung
und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim
Menschen (Bundes-Seuchengesetz) in der Fassung
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
Seuchengesetzes vom 25. August 1971 (Bundes-
gesetzbl. 1Seite 1401) war mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesvertas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. Juli 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Berichtigung
der Dritten Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung
zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen
Vom 13. Juli 1981
In der Dritten Verordnung zur Änderung der Aus-
führungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im
Meßwesen vom 8. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 422) muß
die durch Artikel 1 Nr. 5 in § 51 Abs. 3 angefügte
Nummer 5 b richtig heißen:
,,b) 1 Stokes ist gleich
10
6oo 2
m /s."
Bonn, den 13. Juli 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Strecker
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 11. Juli 1981
Tag Inhalt Seite
7. 7. 81 Gesetz zu dem Abkommen vom 2. März 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Großherzogtum Luxemburg über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder
schweren Unglücksfällen ............................................................... . 445
188-28
24. 6. 81 Erste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des TIR-Übereinkommens
1975 .................................................................................. . 453
29. 6. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung .......................................................... . 455
30. 6. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe .. 455
1. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale
Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT" ............................................. . 456
.2. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämp-
fung des Terrorismus ................................................................... . 456
2. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Feststellung der
mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder .......................................... . 457
3. 7. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 457
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten
die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1981 beigefügt
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 21, ausgegeben am 16. Juli 1981
Tag Inhalt Seite
8. 7. 81 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an die Internationale Natur-
kautschukorganisation .................................................................. . 461
neu: 180-33
6. 7. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 497
6. 7. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags ........................ . 500
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1981 663
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1467/81 des Rates zur Verlängerung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 438/81 zur Festsetzung der Einfuhrregelung für
Waren mit Ursprung in Jugoslawien infolge des Beitritts der Republik
Griechenland 28. 5. 81 l 142/114
Andere Vorschriften
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1469/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Verede-
lungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im passiven Veredelungs-
verkehr der Gemeinschaft 2.6.81 L 144/6
19.5.81 Verordnung (EWG) Nr. 1470/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3520/80 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe derTarifstel-
le ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Israel (1981) 2.6. 81 L 144/10
19.5.81 Verordnung (EWG) Nr. 1471 /81 des Rates zur Aussetzung der An-
wendung von mit der Verordnung (EWG) Nr. 3517 /80 festgesetzten
Plafonds für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Malta 2.6. 81 L 144/11
19.5.81 Verordnung (EWG) Nr. 1492/81 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens über den griechischen Wortlaut des Abkommens zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeir.ischaft, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Osterreich zur Ausdehnung des
Anwendungsbereichs der Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren 4. 6.81 L 147/1
19. 5.81 Verordnung (EWG) Nr. 1493/81 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Anwendung von
Absatz 2 der Gemeinsamen Erklärung zu Protokoll Nr. 1 sowie zu den
Artikeln 8, 9 und 10 im Anhang. zum Interimsabkommen zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien betreffend den Handelsverkehr
und die handelspolitische Zusammenarbeit 4.6.81 l 147/5
2.6.81 Verordnung (EWG) Nr. 1498/81 der Kommission über die Festset-
zung von Mit~~lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen 4.6.81 L 147/H
3.6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1499/81 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Jugoslawien 4. 6. 81 l 147/20
3. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1500/81 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Jugoslawien 4.6.81 L147/21
3.6.81 Verordnung (EWG) Nr. 1509/81 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Bariumchloride der Tarifstelle
28.30 A 11, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 5.6.81 L 148/11
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugebedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugaprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Prel• dlNer Ausgabe ohne Anlageband: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich
-,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Bundesanzeiger Yerlagagea.m.b.H. · Po•tfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte
Steuersatz beträgt 6,5 %. Po•tvertriebutück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 365. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1981,
ist im Bundesanzeiger Nr. 127 vom 15. Juli 1981 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 127 vom 15. Juli 1981 kann zum Preis von 2,95 DM
(2,35 DM+ 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.