625
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1981 Nr. 27
Tag Inhalt Seite
13. 7. 81 Siebentes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . 625
2171-2, 610-1, 2171-2-10-1
1 3. 7. 81 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1981 (Haushalts-
gesetz 1981) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630
63-16, 621-1
8. 7. 81 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 646
2030-7-3
· Siebentes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Vom 13. Juli 1981
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. Im § 7 wird Absatz 2 wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen:
,,(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Aus-
bildungsförderung bis zu deren berufsqualifizieren-
Artikel 1 dem Abschluß geleistet,
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der 1 . wenn sie eine Hochschulausbildung entweder in
Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 einem längstens zwei Jahre dauernden Ausbil-
(BGBI. 1 S. 989), zuletzt geändert durch Artikel II § 1 dungsgang in derselben Richtung fachlich, ins-
des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469). besondere wissenschaftlich vertieft, weiterführt
wird wie folgt geändert: oder insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme
des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich
1. Im § 2 Abs. 3 wird „die Bundesregierung" durch „der ist,
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft" er- 2. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehen-
setzt. den Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet wor-
den ist, sie in sich selbständig ist und in dersel-
2. Im § 5 wird Absatz 5 wie folgt gefaßt: ben Richtung fachlich weiterführt,
,,(5) Für die Teilnahme an einem Praktikum außer- 3. wenn der Auszubildende eine Fachoberschul-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wird klasse, deren Besuch eine abgeschlossene Be-
Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn es dort rufsausbildung voraussetzt, eine Abendhaupt-
nach den Ausbildungsbestimmungen als Teil einer schule, eine Berufsaufbauschule, eine Abend-
Ausbildung an einer im Geltungsbereich dieses Ge- realschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg
setzes gelegenen Hochschule in Verbindung mit besucht oder dort die schulischen Vorausset-
einer außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen zungen für die weitere Ausbildung erworben hat
Hochschule abzuleisten ist." oder
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981. Teil 1
4. wenn der Auszubildende als erste berufsbilden- b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
de eine zumindest dreijährige Ausbildung an
,, (2 a) Ausbildungsförderung wird auch gelei-
einer Berufsfachschule abgeschlossen hat.
stet, solange der Auszubildende infolge einer Er-
Im übrigen wird Ausbildungsförderung für eine ein- krankung oder Schwangerschaft gehindert ist,
zige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die be- die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über
sonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.''
das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern."
c) Im Absatz 4 wird „die Bundesregierung" durch
,,der Bundesminister für Bildung und Wissen-
4 . Im § 8 Abs. 1 wird Nummer 5 wie folgt gefaßt: schaft'' ersetzt.
,,5. Auszubildenden, denen nach dem Aufent-
haltsgesetz/EWG als Kindern Freizügigkeit 10. Im § 15 a wird Absatz 1 wie folgt gefaßt:
gewährt wird oder die danach als Kinder ver-
bleibeberechtigt sind." ,,(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes
als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in
dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich be-
5 . Im § 10 Abs. 3 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt: gonnen werden."
., 1 . der Auszubildende die Zugangsvoraussetzun-
gen für die zu fördernde Ausbildung in einer
Fachoberschulklasse, deren Besuch eine ab- 11 . Dem § 17 wird angefügt:
geschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
,,(4) Hat der Auszubildende na?h _Erwer~ einer
an einer Abendhauptschule, einer Berufsauf-
Hochschulreife eine Ausbildung, die die von ihm er-
bauschule, einer Abendrealschule, einem
worbene Hochschulreife nicht voraussetzte, berufs-
Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch
qualifizierend abgeschlossen und liegen die Vor-
eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangs-
aussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 5 oder § 25 a
prüfung zu einer Hochschule erworben hat und
Abs. 1 Nr. 2 vor, so wird Ausbildungsförderung für
danach unverzüglich den Ausbildungs-
den Besuch einer Hochschule ausschließlich als
abschnitt beginnt,".
Zusatzdarlehen geleistet. Satz 1 ist nicht anzuwen-
den wenn auf besonderen Antrag des Auszubilden-
6. § 11 Abs. 2 a Satz 1 wird aufgehoben. den'§ 11 Abs. 3 Nr. 5 und § 25 a Abs. 1 Nr. 2 nic~t
angewendet werden. Der Antrag ist zusammen mit
7. § 12 wird wie folgt geändert: dem Antrag auf Ausbildungsförderung zu stellen, er
gilt für den jeweiligen Bewilligungszeitraum und ist
a) Im Absatz 1 werden die Zahl „260'' durch die unwiderruflich.''
Zahl „275" und die Zahl „465" durch die Zahl
,,490" ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
b) Im Absatz 2 werden die Zahl „465" durch die
Zahl „490" und die Zahl „560" durch die Zahl a) Im Absatz 3 wird die Zahl „80'' durch die Zahl
,,595" ersetzt. ,, 1 20'' ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird eingefügt:
8. § 13 wird wie folgt geändert: ,,(5 a) Nach Abschluß der Ausbildung erteilt das
a) Im Absatz 1 werden die Zahl „425" durch die Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer
Zahl „445" und die Zahl „460" durch die Zahl einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehens-
,,480" ersetzt. schuld festgestellt wird. Eine Überprüfung dieser
Feststellung findet nach Eintritt der Unanfecht-
b) Im Absatz 2 werden die Zahl „50" durch die Zahl barkeit des Bescheides nicht mehr statt; insbe-
,,55" und die Zahl„ 160" durch die Zahl„ 180" er- sondere gelten die Vorschriften des § 44 des
setzt. Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.
c) Im Absatz 2 a wird die Zahl „ 14" durch die Zahl
(5 b) Das Darlehen kann - auch in größeren
,, 16'' ersetzt.
Teilbeträgen - vorzeitig zurückgezahlt werden.
d) Nach Absatz 3 wird eingefügt: Wird ein Darlehen vorzeitig getilgt, so ist auf An-
trag ein Nachlaß von der Darlehens(rest)schuld
,,(3 a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei zu gewähren."
seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum
im Eigentum der Eltern steht."
13. § 18 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
9 . § 15 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 1 und 2 werden die Zahl „870"
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: durch die Zahl „960", die Zahl „400" jeweils
durch die Zahl „430" und die Zahl „31 0" durch
,,(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn die Zahl „330" ersetzt.
des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung
aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Be- b) Im letzten Satz wird „3 bis" durch „4 und" er-
ginn des Antragsmonats an." setzt.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1981 627
14. Im§ 19 wird,,(§ 20)" durch,,(§ 50 des Zehnten Bu- Zahl „ 19'' durch die Zahl „ 18' ', die Zahl „ 13'' je-
ches Sozialgesetzbuch und § 20)" ersetzt. weils durch die Zahl „ 12" und die Zahl „33"
durch die Zahl „32'' ersetzt.
15. § 21 wird wie folgt geändert: d) Im Absatz 2 Satz 1 werden die Zahl „8 800''
durch die Zahl „9 600", die Zahl „5 200" jeweils
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
durch die Zahl „5 500" und die Zahl „ 15 000"
,, (1 ) Als Einkommen gilt - vorbehaltlich der Ab- durch die Zahl „ 16 500" ersetzt.
sätze 3 und 4 sowie einer Regelung auf Grund
e) Im Absatz 3 Nr. 4 wird der Nebensatz „sofern die-
des Absatzes 1 a - die Summe der positiven Ein-
ser nicht dauernd von ihm getrennt lebt,'' gestri-
künfte im Sinne des§ 2 Abs. 1 und 2 des Einkom-
chen.
mensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten
aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten f) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht „In den Fällen des§ 11 Abs. 3 gelten die auf den
zulässig. Abgezogen werden können: Antragsteller entfallenden Leistungen nach dem
1 . der Altersentlastungsbetrag (§ 24 a des Ein- Bundeskindergeldgesetz, Kinderzulagen aus der
kommensteuergesetzes) und der Freibetrag gesetzlichen Unfallversicherung sowie Kinder-
für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversi-
(§ 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes), cherungen als sein Einkommen."
2. die Absetzung für Abnutzung nach § 7 b des 16. § 23 wird wie folgt geändert:
Einkommensteuergesetzes für ein selbstge-
nutztes Einfamilienhaus oder eine selbstge- a) Im Absatz 1 Nr. 2 wird der Nebensatz „sofern er
nutzte Eigentumswohnung, soweit sie nicht nicht dauernd getrennt lebt" durch „es sei denn,
bereits bei der Ermittlung der positiven Ein- er befindet sich in einer nach diesem Gesetz oder
künfte berücksichtigt worden ist; diese Ab- § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes förde-
setzung kann auch von den positiven Einkünf- rungsfähigen Ausbildung'' ersetzt.
ten des nicht dauernd getrennt lebenden Ehe- b) Im Absatz 1 Nr. 3 wird die Zahl „31 O" durch die
gatten abgezogen werden, Zahl „330'' ersetzt.
3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende
c) Im Absatz 4 wird die Zahl „ 180" durch die Zahl
Einkommensteuer, Kirchensteuer und ,,200" ersetzt.
4. die für den Berechnungszeitraum zu leisten-
den Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung d) Dem Absatz 4 wird angefügt:
und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie die ,,3. Leistungen nach dem Bundeskindergeldge-
geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur setz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen
Sozialversicherung und für eine private Kran- Unfallversicherung sowie Kinderzuschüsse
ken-, Unfall- oder Lebensversicherung in an- aus den gesetzlichen Rentenversicherun-
gemessenem Umfang. gen, die nach § 48 des Ersten Buches Sozi-
Der Abzug nach Satz 3 Nr. 2 ist bei Eltern, die algesetzbuch an den Auszubildenden aus-
nicht geschieden sind oder dauernd getrennt le- gezahlt werden oder die nach § 21 Abs. 3
ben, nur für ein Objekt zulässig; bei der Ermitt- Satz 3 als sein Einkommen gelten, voll auf
lung des Einkommens des Auszubildenden und den Bedarf angerechnet."
seines Ehegatten ist er nicht zulässig. Leibren- 17. § 25 wird wie folgt geändert:
ten mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Er-
tragsanteil erfaßt ist, und Versorgungsrenten a) Im Absatz 1 werden die Zahl „ 1 270'' durch die
gelten als Einnahmen aus nichtselbständiger Ar- Zahl „ 1 400" und die Zahl „870" jeweils durch
beit." die Zahl „960" ersetzt.
b) Im Absatz 3 werden die Zahl „31 O" durch die
b) Nach Absatz 1 wird eingefügt: Zahl „330" und die Zahl „400" durch die Zahl
,,430" ersetzt.
,, ( 1 a) Die Bundesregierung kann durch - frühe-
stens am 1. Januar 1983 in Kraft tretende - c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- ,,(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1
rates für Land- und Forstwirte, deren Gewinne bis 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern
nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes er- und des Ehegatten bleibt anrechnungsfrei
mittelt werden, eine davon abweichende, nach
1 . zu 25 vom Hundert und
Pauschsätzen vorzunehmende Ermittlung der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bestim- 2. zu 10 vom Hundert für jedes Kind, für das ein
men, um sicherzustellen, daß auch insoweit Ein- Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird, höch-
künfte in wirklichkeitsnaher Weise auf den Be- stens jedoch bis zu 50 DM für das erste Kind,
darf angerechnet werden." 120 DM für das zweite, 180 DM für das dritte
und jedes weitere Kind."
c) Im Absatz 2 Satz 1 werden die Textstelle „Ab-
satz 1 Nr. 2 wird von dem Gesamtbetrag der Ein- 18. Im § 25 a Abs. 1 wird die Textstelle ,,§ 25 Abs. 1
künfte" durch „Absatz 1 Nr: 4 wird von der - um bis 3 erhöhen sich um 100 vom Hundert'' ersetzt
die Beträge nach Absatz 1 Nr· 1 und 2 geminder- durch ,,§ 25 Abs. 1 und 2 erhöhen sich um
ten - Summe der positiven Einkünfte" sowie die 50 vom Hundert".
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
19. Im § 36 wird Absatz. 3 wie folgt gefaßt: 25. Im § 48 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
,,(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgelei- ,,Die Nachweise gelten als zum Ende des vorherge-
stet, henden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb
1. soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entspre- der ersten vier Monate des folgenden Semesters
chend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerli- vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, daß die
chen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem
leisten, vorhergehenden Semester erbracht worden sind."
2 . soweit die Unterhaltsleistung der Eltern hinter 26 . Im § 51 Abs. 3 wird das Wort „aufgerundet" durch
den auf den Antragsteller entfallenden Leistun- ,.abgerundet'' ersetzt.
gen nach dem Bundeskindergeldgesetz, Kinder-
zulagen aus der gesetzlichen Unfallversiche-
27. Im § 56 Abs. 3 wird nach dem Wort „auf Grund" die
rung oder Kinderzuschüssen aus den gesetzli-
Textstelle „des§ 50 des Zehnten Buches Sozialge-
chen Rentenversicherungen, die sie für den An-
setzbuch sowie'' eingefügt.
tragsteller erhalten, zurückbleibt,
oder
28 . § 66 a wird wie folgt geändert:
3. wenn in den Fällen des § 17 Abs. 4 auf Antrag
des Auszubildenden § 11 Abs. 3 Nr. 5 und a) Satz 1 wird Absatz 1 .
§ 25 a Abs. 1 Nr. 2 nicht angewandt werden . " b) Es wird angefügt:
,,(2) -Auf Auszubildende, die wegen der Ablei-
20. § 37 wird wie folgt geändert: stung
a) Im Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle „so hat das 1. des Grundwehr- oder Zivildienstes,
Amt für Ausbildungsförderung durch schriftliche 2. des Dienstes als Entwicklungshelfer nach
Anzeige an den Verpflichteten zu bewirken, daß dem Entwicklungshelfergesetz,
der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Auf-
3. eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem
wendungen auf das Land übergeht" ersetzt
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen so-
durch „so geht dieser mit der Zahlung bis zur Hö-
he der geleisteten Aufwendungen auf das Land zialen Jahres
über". die weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2
in unmittelbarem Anschluß an diese Dienste
b) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben. oder an die erste Ausbildung nicht vor dem
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: 1. August 1981 aufnehmen konnten, ist auf be-
,,(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit sonderen Antrag § 7 Abs. 2 Satz 1 in der am
6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden je- 31. Juli 1981 geltenden Fassung anzuwenden.
doch erst vom Beginn des Monats an erhoben, (3) Auf Auszubildende, die in unmittelbarem
der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungs- Anschluß an die Ableistung einer der in Absatz 2
förderung über den erfolgten Anspruchsüber- bezeichneten Tätigkeiten den Ausbildungsab-
gang folgt." schnitt nicht vor dem 1. August 1981 beginnen
konnten, wird auf besonderen Antrag § 1 7
Abs. 4 nicht angewendet."
21. Im § 38 wird Absatz 2 wir folgt gefaßt:
,,(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Über-
gang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Auszu- Artikel 2
bildenden die Ausbildungsförderung ohne Unterbre- Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, zuletzt
chung gezahlt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeit- geändert durch Artikel 1, wird weiter wie folgt geändert:
raum von mehr als zwei Monaten. Der Übergang ist
nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch
1. Im § 18 a Abs. 1 werden die Zahl „960" durch die
nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet wer-
den kann." Zahl „990", die Zahl „430" jeweils durch die Zahl
,,440" und die Zahl „330" durch die Zahl „340" er-
setzt.
22 . Im § 45 Abs. 4 wird die Text stelle ,. § 5 Abs. 2 und
3" durch .. § 5 Abs. 2, 3 und 5" ersetzt. 2. Im § 21 Abs. 2 werden die Zahl „9 600" durch die
Zahl „ 1O 000", die Zahl „5 500" jeweils durch die
23. Im§ 45 a Abs. 3 wird,,§ 20'' durch,,§ 50 Abs. 1 des Zahl „5 700" und die Zahl „ 16 500" durch die Zahl
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20" er- ,. 17 200" ersetzt.
setzt.
3. Im § 23 Abs. 1 Nr. 3 wird die Zahl „330'' durch die
Zahl „340" ersetzt.
24„ Im § 46 Abs . 3 wird das Wort „Rechtsverordnung"
durch „Allgemeine Verwaltungsvorschrift" ersetzt
und folgender Satz angefügt: ,,Als so bestimmt gel- 4.. § 25 wird wie folgt geändert:
ten auch die Formblätter, die vor dem 1 . August a) Im Absatz 1 werden die Zahl „ 1 400" durch die
1981 durch Rechtsverordnung eingeführt worden Zahl „ 1 450" und die Zahl „960" jeweils durch die
sind." Zahl „990" ersetzt.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1981 629
b) Im Absatz 3 werden die Zahl „330" durch die Zahl Bundesminister" jeweils durch „Bundesminister für Bil-
,,340" und die Zahl „430" durch die Zahl „440" dung und Wissenschaft" ersetzen.
ersetzt.
Artikel 3 Artikel 6
In der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
S. 613), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), wird § 150
Abs. 5 wie folgt gefaßt: Artikel 7
,,(5) In die Vordrucke der Steuererklärung können (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis
auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung 7 am 1. August 1981 in Kraft.
der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik
nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich (2) Die in Artikel 1 Nr. 3 und 11 bestimmten Änderun-
sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuer- gen sind nur bei Ausbildungsabschnitten zu berücksich-
pflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchfüh- tigen, die nach dem 31 . Juli 1981 beginnen.
rung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erfor- (3) Die in Artikel 1 Nr. 6, 15 Buchstaben a, c, e und f,
derlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Über- Nr. 16 Buchstabe d, Nr. 17 Buchstabe c, Nr. 18, 19 und
prüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Nr. 26 sowie Artikel 4 bestimmten Änderungen sind bei
Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhält- den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume zu
nisse." berücksichtigen, die nach dem 31. Juli 1981 beginnen.
Artikel 4
(4) Artikel 1 Nr. 7, 8 Buchstaben a bis c, Nr. 13 Buch-
Im § 1 Abs. 4 der Verordnung zur Bezeichnung der als
stabe a, Nr. 15 Buchstabe d, Nr. 16 Buchstaben b und c
Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21
sowie Nr. 17 Buchstaben a und b tritt am 1. April 1982
Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
in Kraft.
zes vom 21. August 1974 (BGBI. 1 S. 2078), die durch
die Verordnung vom 16. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1924) ge- (5) Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a tritt am 1. Juli 1982
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten" mit der Maßgabe in Kraft, daß die l;rhöhung der monat-
das Komma durch einen Punkt ersetzt und der Neben- lichen Rate auf 120 DM für alle Fälle gilt, in denen der
satz „sofern dieser nicht dauernd von ihm getrennt lebt" Darlehensnehmer nach dem Rückzahlungsbescheid die
gestrichen. erste Rate nach dem 30. Juni 1982 zu leisten hat.
Artikel 5
(6) Artikel 2 Nr. 2 bis 4 tritt am 1. Juli 1983 mit der
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen
kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungs- bei den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume
gesetzes in der vom 1. August 1981 an geltenden Fas- zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. J~_ni 1983 be-
sung unter zusätzlicher Berücksichtigung auch der erst ginnen. Vom 1. Oktober 1983 an sind diese Anderungen
später in Kraft tretenden Teile dieses Änderungsgeset- ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu be-
zes im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei rücksichtigen.
Absätze neu durchnumerieren sowie in § 21 Abs. 3 Nr. 4,
§ 44 Abs. 1 und§ 45 Abs. 4 die Textstelle „zuständige (7) Artikel 2 Nr. 1 tritt am 1 . Oktober 1983 in Kraft
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Juli 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Für den Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
von Bülow
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil I_
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1981
(Haushaltsgesetz 1981)
Vom 13. Juli 1981
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §3
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
§ 1 Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von fünf vom
Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh-
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes- men. Darauf sind die Beträge anzurechnen, die auf
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1981 wird in Ein- Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
nahme und Ausgabe auf 231 155 000 000 Deutsche aufgenommen sind.
Mark festgestellt.
§4
§2 ( 1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
werden (einseitige Deckungsfähigkeit)
(1) Der Bundesminister der Finanzen,wird ermächtigt,
zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1981 1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der
Kredite bis zur Höhe von 33 775 000 000 Deutsche bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;
Mark aufzunehmen. 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der
bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1981 fällig 3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finan- und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei Titeln der
zierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Gruppen 443 und 453.
(3) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die (2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425
Kreditermächtigung anzurechnen. sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergü-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1981 631
tungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abwei- vom Hundert gesperrt. Die Inanspruchnahme der ge-
chungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bun- sperrten Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Ein-
desministers der Finanzen. willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen
(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah- Bundestages.
men den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich
der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu: §5
1. Titel 427 01 § 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung
- aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung ist in folgender Fassung anzuwenden:
Behinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnah- Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht
men -
;nzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-
2. Titel 441 01 und 446 01 tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die
- aus Schadensersatzleistungen Dritter - Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-
3. Titel 511 01 und 518 01 stellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes
- aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte - bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall
4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02) einen Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht
- aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu er-
Fernmeldeanlagen - füllen sind."
5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel
14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01) §6
- aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als ( 1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder ei-
Bedarfsträger -. nes nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
6. Titel 517 01 richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionel-
- aus Erstattungen Dritter - le Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder
(4) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von
Grund der Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehin- dem zuständigen Bundesminister und dem Bundesmini-
dertengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1S. 1228) zur ster der Finanzen gebilligt ist. Der Bundesminister der
Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilli-
gung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
(5) Nach§ 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord- destages einzuholen, wenn die Zuwendungen den Be-
nung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im trag von 500 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr
Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software überschreiten.
unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird, so- (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
weit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bun- Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im
desdienststellen erworbene Software. Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-
tutionellen Förderung von Einrichtungen außerhalb der
(6) Die obersten Bundesbehörden können mit Zu-
Bundesverwaltung geleistet werden, für andere als Pro-
stimmung des Bundesministers der Finanzen die Dek-
jektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte
kungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen
sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die
511 bis 519, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels an-
einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen
ordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, der
verbindlich. Abweichungen in den Wertigkeiten bedür-
Mehrbedarf des Einzeltitels nicht mehr als zwanzig vom
fen der vorherigen Zustimmung des Bundesministers
Hundert beträgt und die Maßnahme wirtschaftlich
der Finanzen. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist
zweckmäßig erscheint. Soweit die Deckungsfähigkeit
durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen
nach Satz 1 nicht ausreicht, kann der Bundesminister
zu kennzeichnen.
der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefäl-
len zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen
514 und 517 sowie des Titels 522 01 im Kapitel 14 17 §7
bis zur Höhe von dreißig vom Hundert des Ansatzes Der Bund kann den Ländern auf Grund von Verwal-
durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der tungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Arti-
Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. kels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe
(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, der dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung ge-
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- stellten Mittel gewähren.
schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun-
desminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit
der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 , 553 bis 559 §8
der Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 anzuordnen, falls
Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen und zu-
dies auf Grund später eingetretener Umstände wirt-
viel geleisteter Ausgaben ist bei Personalausgaben und
schaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt
bei den nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushalts-
auch für übertragbare Ausgaben.
ordnung übertragbaren Ausgaben stets, bei den sonsti-
(8) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 veranschlag- gen Ausgaben nur bis zum Abschluß der Bücher des
ten Verpflichtungsermächtigungen sind in Höhe von 20 laufenden Haushaltsjahres beim jeweiligen Titel abm-
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
setzen. Entsprechendes gilt für die Umsatzsteuer-Kür- § 10
zungsbeträge nach § 2 des Berlinförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
1978 (BGBI. 1S. 1 ) , zuletzt geändert durch das Gesetz Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545). gen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungs-
gebiet bis zur Höhe von 4 000 000 000 Deutsche Mark
zu übernehmen.
§9
§ 11
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
gen zu übernehmen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
gen bis zur Höhe von 750 000 000 Deutsche Mark zur
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-
Förderung der Berliner Wirtschaft und des Warenver-
fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten
kehrs mit Berlin nach Richtlinien zu übernehmen, die der
von Kreditgebern für Kredite an ausländische
Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Schuldner. - Die Gewährleistungen werden nach
Bundesminister der Finanzen und den sonst beteiligten
Richtlinien übernommen, die der Bundesminister
Fachministern festlegt.
für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen, dem Bundesminister für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem Bun- §12
desminister des Auswärtigen festlegt -,
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
Durchführung ein besonderes staatliches Interes- gen bis zur Höhe von 47 700 000 000 Deutsche Mark zu
se der Bundesrepublik Deutschland besteht, zu- übernehmen
gunsten von Ausführern und zugunsten von Kre-
ditgebern für Kredite an ausländische Schuldner; 1 . zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der
freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung
2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zusam- nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirt-
menhang mit der Gewährung von Krediten im schaftliches Interesse an der Durchführung der
Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit, Maßnahmen besteht;
b) für andere Kredite an ausländische Schuldner, 2. zur Förderung des Verkehrswesens;
wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger
Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen 3. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-
Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt; dere des öffentlich geförderten sozialen Woh-
nungsbaues,
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-
rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn b) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,
zwischen der Bundesrepublik und dem Land, in dem wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zu-
das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung über die sammenhang mit dem Bau von Wohnungen
Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder, solan- steht,
ge dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung c) zur Förderung der Modernisierung und Instand-
des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein setzung von Wohnungen,
ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährlei-
d) zur Förderung des Erwerbs vorhandender Woh-
stet erscheint. - Die Gewährleistungen werden nach
Richtlinien übernommen, die der Bundesminister für nungen durch kinderreiche Familien und
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister Schwerbehinderte,
der Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche e) für Finanzierungen im Bereich der Wohnungs-
Zusammenarbeit und dem Bundesminister des Aus- wirtschaft, an denen ein besonderes staatliches
wärtigen festlegt -; Interesse der Bundesrepublik Deutschland be-
steht;
4. zum Zwecke der Umschuldung durch den Bund ge-
deckter Forderungen deutscher Gläubiger. - Dabei 4. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs-
können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermä- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von
ßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garan- Schuldverschreibungen erwachsen - § 3 des Ge-
tien oder sonstige Gewährleistungen für bisher un- setzes über die Zusammenlegung der Deutschen
gedeckte Forderungen übernommen werden, wenn Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungs-
andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht bank vom 27. August 1965 (BGBI. 1 S. 1001) -;
durchgeführt werden können -; 5. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsge-
5. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Eu- rungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten
ropäischen Gemeinschaft. Fassung, geändert durch Artikel 75 des Einfüh-
rungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. De-
(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab- zember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 );
satz 1 Nr. 1 wird auf 150 000 000 000 Deutsche Mark 1
der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 6. zur Förderung der Fischwirtschaft;
Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 17 000 000 000 Deutsche 7. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-
Mark festgesetzt. nahmter deutscher Auslandsvermögen;
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1981 633
8. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, der Inter-
Aushändigung von Schuldverschreibungen nach amerikanischen Entwicklungsbank, der Afrikanischen
§ 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Entwicklungsbank, des Wiedereingliederungsfonds des
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober Europarates und des Gemeinsamen Fonds für Rohstof-
1969 (BGBI. 1S. 1909), zuletzt geändert durch das fe Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapi-
Haushaltsgesetz 1980 vom 21. Dezember 1979 tal (Haftungskapital) bis zur Höhe von 13 700 000 000
(BGBI. 1 S. 2308); Deutsche Mark zu übernehmen.
9. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-
pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkei- § 14
ten ergeben, die in den Anwendungsbereich des
Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 13 können auch
Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
in ausländischer Währung übernommen werden; sie
vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1S. 3053), zuletzt ge-
sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkun-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August
den zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den
1980 (BGBI. 1 S. 1556), oder der auf Grund dieses
Höchstbetrag anzurechnen.
Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen,
soweit dadurch eine Finanzierung aus Haushalts-
mitteln vermieden wird; § 15
10. im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kern- (1) Auf die Höchstbeträge der§§ 9 bis 13, 16 und 17
brennstoffen, die die Europäische Atomgemein- werden jeweils die Gewährleistungen auf Grund der ent-
schaft auf Grund bilateraler Abkommen mit den Ver- sprechenden Ermächtigungen angerechnet, die in den
einigten Staaten von Amerika für Benutzer in der §§ 9 bis 13, 16 und 17 des Haushaltsgesetzes 1980
Bundesrepublik bezieht, wenn die Europäische enthalten sind. In den Fällen der §§ 9 bis 13 und 17 er-
Atomgemeinschaft nach dem Beschluß des Rates folgt die Anrechnung nur, soweit der Bund noch in An-
vom 5./7. März 1962 die Beschaffung der Kern- spruch genommen werden kann oder soweit er in An-
brennstoffe hiervon abhängig macht. - Die vertrag- spruch genommen worden ist und für die erbrachten
liche Verpflichtung der Benutzer auf Freistellung Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
des Bundes bleibt unberührt -;
(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
11. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun- Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
desminister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen
im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapita- und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrah-
lisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte men nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt
nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz- KOV vom ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
27. April 1970 (BGBI. 1 S. 413) aufnimmt; betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
12. für Kredite, die die vom Bundesminister der Finan- gelegt wird.
zen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für (3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 13 und 17 der
Arbeit und Sozialordnung beauftragten Einrichtun- Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei
gen zur anteiligen Finanzierung der Investitionsko- wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist
sten von Krankenhäusern gemäß dem Gesetz zur eine übernommene Gewährleistung auf den Höchst-
wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und betrag nicht mehr anzurechnen.
zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom
29. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1009), zuletzt geändert (4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 9 bis 13 können
durch die Verordnung vom 25. November 1977 mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
(BGBI. 1 S. 2273), aufzunehmen; schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils ande-
ren Vorschriften verwendet werden.
13. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung
des deutschen Steinkohlenbergbaues und der
deutschen Steinkohlenbergbaugebiete; § 16
14. zugunsten von Personen, die vom Bund an deut- (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
sche Auslandsvertretungen entsandt oder im Rah- für Kredite, die die Europäische Wirtschaftsgemein-
men seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland ent- schaft auf Grund der Verordnungen (EWG) Nr. 397175
sandt oder vermittelt werden, für ihre Verpflichtun- und 398/75 des Rates vom 17. Februar 1975 über Ge-
gen gegenüber den Zollbehörden des Aufnahme- meinschaftsanleihen (ABI. EG Nr. L 46 S. 1 und 3) ge-
staates im Zusammenhang mit der Einfuhr von Um- währt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-
zugsgut; leistungen bis zur Höhe von 1 321 200 000 US-Dollar
15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren einschließlich der Zinsen zu übernehmen. Die Haftung
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen. des Bundes aus der Gewährleistung darf 44,04 vom
Hundert der jeweils fälligen Tilgungs- und Zinsverpflich-
tungen nicht übersteigen.
§ 13
(2) Werden Gewährleistungen für Kredite in anderen
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Währungen als dem US-Dollar übernommen, so sind sie
Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden an
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
der Frankfurter Devisenbörse zuletzt amtlich festge- sehen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen
stellt worden ist, auf den in Absatz 1 festgesetzten zusätzlich auszubringen, wenn ein unabweisbares, auf
Höchstbetrag anzurechnen. andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis für die
Personalvermehrung vorliegt.
§ 17 (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersen-
det ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Plan-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, stellen und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er
nach Maßgabe des Übereinkommens vom 9. April 1975 kann dazu Stellung nehmen.
über einen Finanziellen Beistandsfonds der Organisa-
tion für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen
lung Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei- und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit
stungen für Kredite einschließlich Zinsen und anderer im Gesamthaushalt einzusparen.
Kosten bis zur Höhe von 2 500 000 000 Sonderzie-
hungsrechte zu übernehmen. (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der
Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 8 und
12 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesoldungs-
§ 18 gesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend" oder
der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Inter- ,,künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu berück-
nationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sichtigen. Das gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig
,,Weltbank", der Internationalen Entwicklungsorganisa- wegfallend" den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe".
tion (IDA), des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, an
der Wiederauffüllung des internationalen Fonds für
landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD), an der Aufstok- § 22
kung des Grundkapitals und des Sonderfonds der Asia- ( 1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen In-
tischen, der Afrikanischen sowie der Interamerikani- teresse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten
schen Entwicklungsbank durch Hingabe von unverzins- Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischen-
lichen Schuldscheinen zu erbringen. staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für
eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bun-
§ 19 destages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein
Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürf-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit nis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- kann der Bundesminister der Finanzen für diesen Beam-
schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen ten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe
der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im des Beamten ausbringen.
Sinne des § 202 des Aktiengesetzes vom 6. September
1965 (BGBI. 1S.1089), zuletzt geändert durch das Ge- (2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bun-
setz vom 23. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 1959), desdienst zurück, kann der Bundesminister der Fin;3n-
zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundes- zen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
anteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. Deutschen Bundestages in besonderen Fällen zulas-
sen, daß nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die
§ 20 zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.
( 1) Im Haushaltsjahr 1981 sind 3 000 Planstellen für (3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner im
Beamte und Stellen für Angestellte (Stellen) einzuspa- Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Planstellen
ren. Die Einsparungen sind anteilig auf die Laufbahn- für Beamte ausbringen, deren Verwendung demnächst
gruppen und die diesen entsprechenden Vergütungs- im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
gruppen zu verteilen. überstaatlichen Einrichtung beabsichtigt ist, wenn die
Maßnahme keinen Aufschub duldet. Für den Fall, daß
(2) Freie und durch Beendigung des Dienstverhältnis- Ersatz für Beamte gewonnen werden soll, die in Zukunft
ses freiwerdende Planstellen für Beamte und Stellen bei einer bestehenden oder erwarteten Einrichtung die-
dürfen nicht besetzt werden, bis drei Viertel der auf den ser Art verwendet werden sollen oder die durch Teilnah-
jeweiligen Einzelplan entfallenden Einsparungsquote me an zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konfe-
erreicht sind. Danach dürfen drei Viertel der freiwerden- renzen länger als ein Jahr an der 'Erfüllung ihrer dienst-
den Planstellen für Beamte und Stellen nicht wieder be- lichen Aufgaben verhindert sind, können auf die gleiche
setzt werden. § 26 Abs. 1 und 6 des Bundesbesol- Weise Planstellen ausgebracht werden.
dungsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn
(3) Planstellen für Beamte und Stellen, die nach Ab-
ein Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a
satz 2 nicht besetzt werden dürfen, fallen weg.
Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder ein
(4) Das Nähere regelt der Bundesminister der Finan- Richter gemäß § 48 a Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Rich-
zen. tergesetzes langfristig beurlaubt wird.
§ 21
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1981 635
zur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei zes für das Haushaltsjahr 1981 ergebende Bundeszu-
einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskor- schuß an die Träger der Rentenversicherung der Arbei-
respondent der Gesellschaft für Außenhandelsinforma- ter in Höhe von 17 153 484 000 Deutsche Mark und
tionen m.b.H. ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr be- an die Angestelltenversicherung in Höhe von
urlaubt wird. 3 861 066 000 Deutsche Mark wird insgesamt um
3 500 000 000 Deutsche Mark herabgesetzt, und zwar
(6) Über den weiteren Verbleib der nach den Absät- an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter auf
zen 1 bis 5 ausgebrachten Planstellen ist in dem näch- 14 296 434 000 Deutsche Mark und an die Angestell-
sten Haushaltsplan zu entscheiden. tenversicherung auf 3 218 116 000 Deutsche Mark.
§ 23 § 28
(1) Eine Planstelle darf auch mit zwei als Halbtags- Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei
kräfte teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern be- kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechter-
setzt werden. haltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft
(2) Zwei Planstellen dürfen auch mit drei teilzeitbe- zinslose Betriebsmitteldarlehen. Die Darlehen sind zu-
schäftigten Beamten ode;- Richtern besetzt werden; die rückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen eines
Gesamtarbeitszeit dieser drei Beamten oder Richter Monats die Ausgaben übersteigen und dieser Über-
darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei vollbe- schuß voraussichtlich in den nächsten beiden Monaten
schäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen. des laufenden Haushaltsjahres nicht zur Deckung der
Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch zum Schluß
(3) Das Nähere regelt der Bundesminister der Finan- des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des Arbeitsförde-
zen. rungsgesetzes vom 24. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), zu-
§ 24 letzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1979
(BGBI. 1 S. 1189), findet insoweit keine Anwendung.
Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem ober-
sten Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundes- § 29
verfassungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister
der Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des abge- Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsge-
benden obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leer- setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
stelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Bundes- nummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
richters ausbringen. zuletzt geändert durch Artikel 9 § 1 des Steuerände-
§ 25 rungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973 (BGBI. I S. 676),
und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971
Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushatts- vom 28. Februar 1972 (BGBI. 1S. 201 ), geändert durch
ordnung können Artikel 7 des Steueränderungsgesetzes 1973 vom
1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen 26. Juni 1973 (BGBI. 1S. 676), für Zwecke des Straßen-
für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung wesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist
der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich
des Bundesministers für Verkehr zu verwenden.
2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2
der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November
1978 (BGBI. 1 S. 1763) zur Ableistung der Probezeit § 30
außerhalb einer obersten Dienstbehörde § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
abgeordnet sind, von der abordnenden Verwaltung die zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli
Personalausgaben für die Dauer der Abordnung weiter- 1980 (BGBI. 1 S. 1085) findet keine Anwendung.
gezahlt werden.
§ 26
§ 31
Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes,
Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im
der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ände-
Haushaltsjahr 1981 fälligen Zinsen für die Ausgleichs-
rung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestim-
forderung zu übernehmen, die der Postsparkasse auf
mungen sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 10 04,
Grund des § 10 der Bankenverordnung (Beilage
23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans entspre-
Nr. 5/48 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirt-
chend anzuwenden. Der Bundesminister der Finanzen
schaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,
kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund der end-
S. 24) gegenüber dem Bund zusteht.
gültigen Feststellungen von Haushalts-, Nachtrags-
oder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen
Gemeinschaften erforderlich werden, vornehmen und § 32
bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des Deutschen
Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten. (1) Die§§ 4 und 5, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 7 bis
19, 21 bis 26 und 28 bis 30 gelten bis zum Tage der Ver-
kündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haus-
§ 27 haltsjahres weiter.
Der sich nach § 1389 der Reichsversicherungsord- (2) Ist die nach § 20 auf den jeweiligen Einzelplan ent-
nung und § 116 des Angestelltenversicherungsgeset- fallende Einsparungsquote am 31. Dezember 1981
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
nicht erreicht, gilt § 20 bis zum Tage der Verkündung § 34
des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
weiter. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
§ 33 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Im § 324 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
§ 35
(BGBl.1 S. 1909), zuletzt geändert durch das Haushalts-
gesetz 1980 vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2308), Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in
wird die Zahl „1980" durch die Zahl „'1981" ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Juli 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14 . Juli 1981 637
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1981
Teil I: Haushaltsübersicht
mit Anlage Obersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Die Ansätze für 1980 berücksichtigen die Änderungen auf Grund
des Nachtragshaushalts vom 8. Juli 1980.
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1981
lO00DM
2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt .............................................. .
02 Deutscher Bundestag ................................................................. .
03 Bundesrat ... , ....................................................................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................................. .
05 Auswärtiges An1t .................................................................... .
06 Bundesn1inister des Inneren ........................................................... .
07 Bundesminister der Justiz ............................................................. .
08 Bundesminister der Finanzen .......................................................... .
09 Bundesn1inister für Wirtschaft ......................................................... .
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten .............................. . 200
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung .......................................... .
12 Bundesminister für Verkehr ........................................................... .
13 Bundesminister für das Post-und Fernmeldewesen ...................................... .
14 Bundesminister für Verteidigung ...................................................... .
15 Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit .................................... .
19 Bundesverfassungsgericht. ............................................................ .
20 Bundesrechnungshof ................................................................. .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .................................... .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................. .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen ........................................ .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie ........................................ .
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft .......................................... .
32 Bundesschuld ........................................................................ .
33 Versorgung .......................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte .... .
36 Zivile Verteidigung ................................................................... .
60 Allgemeine Finanzverwaltung 1) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 182942000
Summe Haushalt 1981 2) .••••••••••••••••••.•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 182942200
Summe Haushalt 1980 ................................................................ . 17t980000
gegenüber 1980 - mehr (+)/weniger(-) - .............................................. . +4962200
1) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 182,457 Milliarden DM.
2) Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten= 33 775 Millionen DM)=
14 437,8 Millionen DM.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1981 639
Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Ubriye Summe Einnahmen
einnahmen Einnahmen
gegenüber1980 Epl.
mehr(+)
1981 1981 1981 1980 weniger(-)
lO00DM J000DM 1000DM l000DM lO00DM
4 5 6 7 8 9
50 50 32 + 18 01
1162 335 1497 1244 + 253 02
17 l7 31 14 03
3035 1 3036 2642 + 394 04
33510 2880 36390 31102 + 5288 05
20352 16114 36466 46043 - 9577 06
220449 1 511 221960 216586 + 5374 07
677449 138839 816288 710493 + 105 795 08
61397 221198 282 595 135829 + 146 766 09
99771 177 582 277 553 309896 - 32343 10
6626 274497 281123 859454 - 578331 11
772117 208 746 980863 851114 + 129 749 12
3851200 - 3 851200 4022800 - 171 600 13
439140 104 714 543854 546 712 - 2858 14
38386 22553 60939 46298 + 14641 15
102 - 102 90 + 12 19
29 - 29 36 - 7 20
40674 903593 944267 856333 + 87934 23
6327 714102 720429 747 363 - 26934 25
1232 -- 1232 1033 + 199 27
35431 35000 70431 66903 + 3528 30
7035 85746 92781 54993 + 37788 31
850004 33931500 34 781504 25109 724 + 9671 780 32
2060 106940 109000 96000 + 13000 33
79500 162400 241900 221200 + 20700 35
9341 12216 21557 20817 + 740 36
2341003 1494934 186 777 937 179 319 232 + 7458 705 60
9597 399· 38 615 401 231155 000 214 274 000 + 16881000
7179002 29114 998
+2418397 + 9500403
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Personal- Sächliche Militärische Schulden-
ausgaben Verwaltungs- Beschaffungen, dienst
ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
1981 1981 1981 1981
1000DM 1000DM tO00DM tO00DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt • • • l • 1 1 1 IJ 1 1 II ~ ill I t 1 !I 1 1 1 8463 4867 - -
02 Deutscher Bundestag ............. 241122 60443 - -
03 Bundesrat • • • a, • • • • • • • • • • a, • • • • ., • • • 6228 3628 - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt I 1 1 I • 1 I • I • • G I "' 1 I I> I I I I I 76519 271585 - -
05 Auswärtiges Amt • • • • • .. .. ~ • .. • • • • • 111 534416 125 227 - -
06 Bundesminister des Innern ........ 1335 635 460138 - -
07 Bundesminister der Justiz ......... 250111 80756 - -
08 Bundesminister der Finanzen ...... 1724706 433302 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ..... 292515 139507 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ....... 244655 102927 - 57
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ................... ' 452045 64189 - -
12 Bundesminister für Verkehr ....... 1054585 1313 827 - -
13 Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen ................. 397 - - -
14 Bundesminister der Verteidigung .. 17905 760 5000154 17 483 064 -
15 Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit .................. 111650 64613 - -
19 Bundesverfassungsgericht ........ 9366 1659 - -
20 Bundesrechnungshof ............. 32471 3315 - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................. 31939 16007 - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ..... 1.". 62126 53354 - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen ..................... 30457 10464 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................. 52109 18168 - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft .................. lt.' 22341 4 779 - -
32 Bundesschuld .................... 12728 308206 - 17018420
33 Versorgung ...................... 7 686181 - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt auslän-
discher Streitkräfte ............... 443617 361030 - -
36 Zivile Verteidigung ............... 113 371 217064 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung .... 1074500 99832 - -
Summe Haushalt 1981 ........... 33 810013 9 219 041 17 483064 17018477
Summe Haushalt 1980 .... , ....... 32095692 8672805 15464904 13 660 764
gegenüber1980
- mehr (+)/weniger (-) - . . ~ . . . ..
~ + 1714321 +546236 + 2018160 +3357713
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1981 641
Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen
und Zuschüsse Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
(ohne für Finanzierungs-
Investitionen) Investitionen ausgaben
gegenüber1980 Ept
mehr(+)
1981 1981 1981 1981 1980 weniger(-)
lO00DM l000DM 1000DM l000DM lO00DM lO00DM
1 8 9 10 11 12 13
1385 401 - 15116 14496 + 620 01
50826 15229 - 367 620 339888 + 27732 02
148 190 - 10194 8965 + 1229 03
57151 6437 - 411692 392921 + 18771 04
1378180 83903 - 2121726 1995136 + 126590 05
1220596 467943 - 3 484 312 3527 214 - 42902 06
10942 4654 - 346463 328552 + 17 911 07
429421 469892 - 3 057 321 2940172 + 117149 08
3148242 2229629 - 5809893 5511719 + 298174 09
4565646 1 176 732 1197 6 091214 6605474 - 514260 10
52946265 940181 - 54402680 48078 707 + 6323973 11
10497 717 12150553 - 25 016 682 25355872 - 339190 12
- 15100 - 15497 12968 + 2529 13
1371209 301624 - 42 061811 38851588 + 3210223 14
19922109 80824 - 20179196 18821 799 + 1357 397 15
- 540 - 11565 11881 - 316 19
11 75 - 35872 34236 + 1636 20
900917 4892039 - 5840902 5470850 + 370052 23
2005178 2891610 - 5 012 268 4364513 + 641755 25
314 710 109993 - 465624 470586 - 4962 27
3957840 2047 398 - 1197 6 074318 5 835 816 + 238502 30
2802061 1440281 - 4269462 4218977 + 50485 31
536457 1250112 - 19125923 16166474 + 2959449 32
2205260 - 9891441 9106202 + 785239 33
223503 371 700 - 1399850 1319 370 + 80480 35
80256 329899 - 740590 729997 + 10593 36
14843586 632850 - 1 755000 14895 768 13759627 + 1136141 60
123469616 31909789 - 1 755000 231155 000 214274000 +16881000
114 487 085 32674 750 2782000
+ 8982531 - 764 961 + 1027000
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Ubersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
Epl.
ermächti- Für künftige
Bezeichnung gung 1982 1983 1984 Folgejahre Haushalts-
1981 jahre
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsidialamt ......... ,. ...... - - - - - -
02 Deutscher Bundesta~J . . . . . .. . . . . " 5408 5008 400 - - -
03 Bundesrat ••• " •• ,, " ........ • •••••• - - - - - -
04 Bundeskanzleramt - . . . . . . . .. . . .
~ ~ 12120 12120 - - - -
05 Auswärtiges Amt ............... 362944 215803 100900 41632 1109 3500
06 Bundesminister des [nnern . . .. . ~ ~ 615 842 298442 132350 76950 5000 103100
07 Bundesminister der Justiz . ,, " .. '". 6250 4750 1500 - - -
08 Bundesminister der Finanzen .... 141508 121 008 20500 - - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ... 4 009896 1250547 1019250 588899 91200 1060000
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ...... 929171 369331 213940 133400 212500 -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung .............. 424590 264580 45405 19505 25100 70000
12 Bundesminister für Verkehr ..... 3516067 2189 792 874 375 358200 93700 -
13 Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen ........... 13100 8000 5100 - - -
14 Bundesminister der Verteidigung 12 027 275 4578142 2684448 2274393 2490292 -
15 Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit ......... 321893 117 468 112 275 91850 - 300
19 Bundesverfassungsgericht ....... - - - - - -
20 Bundesrechnungshof ............ 6200 3500 2350 350 - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................ 5 798650 506800 444125 360075 729250 3 758400
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........ 2 281 973 279378 497084 466808 1038 703 -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen .................... 84350 53050 25300 6000 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................ 5 863217 1548 919 1647 828 1540270 888200 238000
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ............... 495 033 221543 153 160 96310 24020 -
32 Bundesschuldenverwaltung ...... - - - - - -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte ..................... 31300 24300 7000 - - -
36 Zivile Verteidigung . " .. . . .. . . . . ' " . 336984 223 385 66840 38753 6 8000
60 Allgemeine Finanzverwaltung ... 1222000 109000 20000 97000 251000 745000
Surr11ne ......................... 38505 771 12404866 8074130 6190395 5850080 5986300
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1981 643
Gesamtplan: Teil II
Hnanzienmgsübersicht
Betrag für 1981 Betrag für 1980
- 1000 DM-
Ermittlung des Finanzierungssaldos
l. Ausgaben ............................................... . 231155000 214274000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zu-
führungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines
kassenrnäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................................. . 196895000 189591000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Ent-
nahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen
Oberschüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo .................................... . - 34260000 - 24683000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ............ . (75378000) (53503994)
4.101 zu allgemeinen Zwecken ......................... , ..... . 75378000 53503994
4.102 zu besonderen Zwecken ................................ .
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ....... . 41603000 29300994
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. .
4.4 Ausgaben für Marktpflege .............................. .
Saldo .................................................... . - 33775000 - 24203000
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Oberschüssen
6. Rücklagenbewegung
6.1 Entnahmen aus Rücklagen ...................... , ...... .
6.2 Zuführungen an Rücklagen ............................ .
7. Münzeinnahmen ...................... "' ... ". ~ ... fl • • • • • • • - 485000 - 480000
8. Finanzierungssaldo .................................... . - 34260000 - 24683000
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1981 Betrag für 1980
- 1000 DM -
t. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
L1 langfristig ............................................... . (50378000) (41703994)
1.101 zu allgerr1einen Zwecken ............................... . 50378000 41 703994
1.102 zu besonderen Zwecken ................................ .
1.2 kürzerfrist.ig ............................................. . 25000000 11800000
Summe 1 75378000 53503994
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr als
4 Jahren ................................................. . {21797000) {15 650764)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-
rung
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet
vorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanwei-
sungen) ................................................. . 5317000 3946662
2.103 Bundesschatzbriefe ..................................... . 10517000 6500000
2.104 Schuldbuchkredite ...................................... .
2.105 Schuldscheindarlehen .................................. . 5630000 4603105
2.106 Kassenobligationen ..................................... . 190000
2.107 Bundesobligationen ..................................... .
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-
zungsgesetz ............................................. . 9000 8010
2.109 Ablösungsschuld ....................................... . 58000 58000
2.110 Altsparerentschädigung ................................ .
2.112 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkom-
men) ..................................................... . 5000 450000
2.113 Auf Grund des Gesetzes zur ·näheren Regelung der
Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-
bonds-Entschädigungsgesetz) ........................... . 16514
2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus
Anschlußgebieten ...................................... .
2.115 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun-
gen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen .... 71000 68473
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1981 645
Betrag für 1981 Betrag für 1980
- 1000 DM-
2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu 4
Jahren ................................................... . (19 806 000) (13 650 230)
2.201 Kassenobligationen ..................................... . 7630000 4 723580
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen .................... . 2305000 3427650
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ...................... . 1633000 880000
2.204 Scl1uldscheindarlehen .................................. . 8238000 4619000
2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .................. .
2.4 Marktpflege ............................................. .
Summe 2 41603000 29300994
3. Saldo aus 1. und 2. (im Haushaltsplan veranschlagte
Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt) ............... . 33 775000 24203000
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften
- einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haus-
haltsplan veranschlagt) ................................. .
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaf-
ten - einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im
Haushaltsplan veranschlagt) ............................ .
646 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1981, Teil t
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 8. Juli 1981
Auf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977
(BGBI. I S. 1, 795) in Verbindung mit§ 46 des Deutschen
Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713) verordnet die Bun-
desregierung:
Artikel 1
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November
1978 (BGBI. I S. 1763), geändert durch Verordnung vom
5. November 1980 (BGBI. 1S. 2062), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 29 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Bei Festlegung des höchstbewerteten Amtes nach
Nummer 2 bleiben Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes) unberücksichtigt.''
2. In der Anlage 1 (zu§ 34) wird nach der Zeile „Beamte
im Dienst als Historiker Historiker" folgende neue
Zeile eingefügt: ,,Beamte im Dienst als Informatiker
Dipl.-lnformatiker' '.
3. In der Anlage 2 (zu§ 34) wird nach der Zeile „Garten-
baulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung
Landespflege Ingenieure (grad.) - Gartenbau -
Agraringenieure (grad.)" folgende neue Zeile ein-
gefügt: ,,Dienst als Informatiker Informatiker (grad.) ".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 201 des Bundesbe-
amtengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 8. Juli 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1981 647
Gebundene Ausgaben der Bundesgesetzblätter
- ohne Anlagenbände -
Teil 1 Teil II
1949/50 . (vergriffen) 1966 55,- DM 1951 25,- DM 1966 76,- DM
1951 ....... 50,- DM 1967 75,- DM 1952 . . . . (vergriffen) 1967 88,- DM
1952 . . . (vergriffen) 1968 76,- DM 1953 ...... 35,- DM 1968 76,- DM
1953 ...... 60,- DM 1969 90,- DM 1954 . . . . (vergriffen) 1969 90,- DM
1954 ...... 40,- DM 1970 90,- DM 1955 45,- DM 1970 90,- DM
1955 . . . . (vergriffen) 1971 90,- DM 1956 65,- DM 1971 90,- DM
1956 50,- DM 1972 100,- DM 1957 65,- DM 1972 100,- DM
1957 65,- DM 1973 100,- DM 1958 45,- DM 1973 100,- DM
1958 45,- DM 1974 140,- DM 1959 65,- DM 1974 120,- DM
1959 45,- DM 1975 150,- DM 1960 78,- DM 1975 120,- DM
1960 55,- DM 1976 150,- DM 1961 78,- DM 1976 150,- DM
1961 90,- DM 1977 150,- DM 1962 82,- DM 1977 150,- DM
1962 50,- DM 1978 150,- DM 1963 72,- DM 1978 150,- DM
1963 55,- DM 1979 150,-· DM 1964 85,- DM 1979 150,- DM
1964 55,- DM 1980 150,- DM 1965 85,- DM 1980 150,- DM
1965 85,- DM
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III
Die Sammlung besteht aus 131 Folgen und ist auf den 31. 12. 1963 abgeschlossen. Der Preis dieser
Sammlung mit 15 Ordnern beträgt 350,- DM einschließlich Versandkosten und MwSt.
Mikrofiche-Edition
Bundesgesetzblatt Teil I und III und Teil II 1949-1980
Welchen Umfang hat die - schneller Zugriff
Mikrofiche-Edition? - geringer Platzbedarf
Das gesamte bisher im Bundesgesetzblatt Teil 1, II und - zunehmende Verbreitung des Mediums Mikrofiche
III veröffentlichte Bundesrecht umfaßt rund 140 000 - geringe Kosten für Lesegeräte (diese gibt es bereits
Seiten gedruckten Text, der in ca. 125 Einzelbänden zu einem Preis von rund DM 600,-)
wiedergegeben ist. In der Mikrofiche-Edition kann die- - einfache Bedienung der Lesegeräte.
ses erhebliche Textvolumen auf etwa 385 Mikrofiches
bei einem Verkleinerungsfaktor von 1 : 42 unterge- Erscheinungsfolge der Mikrofiche-Edition:
bracht werden.
Die Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes
Welchen Zeitraum umfaßt erscheint im Jahr 1981 :
die Mikrofiche-Edition? Teil I und III im Sommer 1981,
Die Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes Teil 1,
II und III deckt den Zeitraum von 1949 bis zum Teil II im Herbst 1981.
31. Dezember 1980 ab, insgesamt also eine Zeit-
spanne von mehr als 30 Jahren. Bezugsbedingungen der Mikrofiche-Edition:
Teil I einschließlich Teil III und Teil II können jeweils
So wird der Inhalt der Mikrofiche-Edition einzeln bezogen werden.
des Bundesgesetzblattes erschlossen:
Für die gesamte Mikrofiche-Edition des Bundesgesetz- Preise:
blattes 1949 bis 1980 wird ein eigenes, integriertes
Sachregister in gedruckter Form erstellt, das den Inhalt
von Teil 1, II und III gleichermaßen fachgerecht Bundesgesetzblatt Teil I und III:
erschließt. Darüber hinaus sind die Jahresregister und Rund 80 000 Seiten auf rund 220 Fiches einschließlich
sämtliche Anlagen zusätzlich als Mikrofiches in der Gesamtregister
Edition enthalten.
Preis: DM 2 750,- einschl. Versandkosten und MwSt
Was spricht für eine Mikrofiche-Edition?
Bundesgesetzblatt Teil II:
Für eine Mikrofiche-Edition sprechen vor allem die Vor-
teile der praktischen Arbeit mit solch einer umfangrei- Rund 60 000 Seiten auf rund 165 Fiches einschließlich
chen Materialsammlung: Gesamtregister
- Vollständigkeit Preis: DM 3 600,- einschl. Versandkosten und MwSt.
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 380 Seiten
Die Neuauflage 1980 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen Ände,-
rungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger
verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31 . Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 448 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge
mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Uild deren Vorgängern veröffent-
licht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische
Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 23,65 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %..