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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1981 Nr. 26
Tag Inhalt Seite
16. 6. 81 Verordnung über die Patentrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 593
neu: 420-1-8
26. 6. 81 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und
Ländern im Ausgleichsjahr 1981 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595
neu: 603-9-12-1
26. 6. 81 Vierte Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei Ablegung der Meisterprüfung im
Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 596
neu: 7110-4-4
30. 6. 81 Pflanzkartoffelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598
neu: 7822-3-20; 7822-3-11
2. 7. 81 Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zum
Lebensunterhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 610
neu: 2170-3-6
6. 7. 81 Verordnung zur Bekämpfung der Bakterienringfäule der Kartoffel (Kartoffelringfäule-Verordnung) 611
neu: 7823-3-2-11
7. 7. 81 Sechste Verordnung zur Änderung der Diätverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
2125-4-41
29. 6. 81 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . 620
931-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten
die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1981 beigefügt
Verordnung
über die Patentrolle
Vom 16. Juni 1981
Auf Grund des§ 30 Abs. 2 des Patentgesetzes in der 2. die Teilung der Patentanmeldung(§ 39 des Patent-
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 gesetzes);
(BGBI. 1981 1 S. 1) in Verbindung mit der Verordnung
vom 14. Oktober 1980 über die Übertragung der Er- 3. a) der Antrag auf Ermittlung der öffentlichen Druck-
mächtigung nach § 24 Abs. 2 des Patentgesetzes schriften, die für die Beurteilung der Patentfähig-
(BGBI. 1 S. 2005) wird verordnet: keit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu
ziehen sind (§ 43 des Patentgesetzes);
§ 1 b) der Antrag, die Ermittlung in der Weise durchfüh-
ren zu lassen, daß der Anmelder das Ermittlungs-
Zusätzlich zu den durch das Patentgesetz vorge- ergebnis auch für eine europäische Anmeldung
schriebenen Eintragungen werden folgende Angaben verwenden kann(§ 43 Abs. 1 Satz 2 des Patent-
über den Verfahrensstand der Patentanmeldungen und gesetzes);
Patente in die Rolle eingetragen:
c) die Mitteilung der ermittelten Druckschriften
1. die Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglich- (§ 43 Abs. 7 des Patentgesetzes);
keit der Einsicht in die Akten der Patentanmeldung
(§ 32 Abs. 5 des Patentgesetzes) und der Widerruf 4. der Antrag auf Prüfung der Patentanmeldung(§ 44
dieses Hinweises; des Patentgesetzes) und die nachträgliche Fest-
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
stellung seiner Unwirksamkeit. Die Angabe der Un- c) die Einlegung der Beschwerde gegen den Be-
wirksamkeit dieses Antrags entfällt, wenn ein ande- schluß, mit dem der Antrag zurückgewiesen oder
rer wirksamer Antrag gestellt ist; das Patent beschränkt wird;
5. a) die Zurückweisung der Patentanmeldung (§ 48 11 . die Einleitung eines Verfahrens über die Wiederein-
des Patentgesetzes); setzung in den vorigen Stand ( § 1 23 des Patentge-
b) die Einlegung der Beschwerde gegen den Be- setzes); nach Beendigung des Verfahrens über die
schluß, durch den die Patentanmeldung zurück- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbleibt
gewiesen wird; nur die Angabe über die gewährte Wiedereinset-
zung in der Rolle;
6. die Zurücknahme der Patentanmeldung;
1 2. die Erledigung der Beschwerde infolge der Beendi-
7. die Aussetzung des Verfahrens vor dem Patentamt; gung des Beschwerde- oder Rechtsbeschwerde-
8. a) die Erteilung des Patents (§ 49 Abs. 1 des Pa- verfahrens in den Fällen nach§ 1 Nr. 5 Buchstabe b,
tentgesetzes) und der Ablauf der Frist zur Erhe- Nr. 8 Buchstabe c und Nr. 10 Buchstabe c dieser
bung des Einspruchs ( § 59 Abs. 1 des Patentge- Verordnung.
setzes), sofern innerhalb dieser Frist ein Ein-
spruch nicht erhoben worden ist; §2
b) die vollständige oder beschränkte Aufrechterhal- Diese Verordnung ist anzuwenden auf Änderungen
tung des Patents (§ 61 des Patentgesetzes); des Verfahrensstandes, die nach dem 31. Dezember
1980 eingetreten sind.
c) die Einlegung der Beschwerde gegen den Be-
schluß, mit dem das Patent erteilt, aufrechterhal-
ten oder widerrufen wird; §3
9. a) die Erklärung der teilweisen Nichtigkeit des Pa- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tents (§ 22 des Patentgesetzes); tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Ge-
meinschaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1 979 (BGBI. 1
b) die Zurücknahme oder Zurückweisung der Klage
S. 1 269) auch im Land Berlin.
auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents;
10. a) der Antrag auf Beschränkung des Patents ( § 64
des Patentgesetzes); §4
b) die Zurücknahme oder Zurückweisung des An- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
trags; in Kraft.
München, den 16. Juni 1981
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häußer
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981 595
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1981
Vom 26. Juni 1981
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Steuer- und Finanzausgleich monatliche Vorauszahlun-
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom gen von 1 219 000 DM an die Bundeskasse Bonn, die
28. August 1969 (BGBI. 1S. 1432) wird mit Zustimmung am 15. eines jeden Monats fällig werden.
des Bundesrates verordnet:
(4) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach
den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundes-
§ 1 anteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht
und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1981 gedeckten Teil seiner Ansprüche aus dem vorläufigen
Steuer- und Finanzausgleich überweist ihm der Bun-
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei- desminister der Finanzen an monatlichen Vorauszah-
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im lungen 2 529 000 DM, die am 15. eines jeden Monats
Ausgleichsjahr 1981 wird der Zahlungsverkehr nach fällig werden.
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt,
daß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch (5) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-
die folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats
eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-
Baden-Württemberg 86,3 v. H.
mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat
Bayern 63,3 V. H. werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des
Berlin 56,4 V. H. Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-
Bremen 41,8 V. H. rechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt
Hamburg 100,0 V. H. die im § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzaus-
gleich zwischen Bund und Ländern genannte Feststel-
Hessen 72,8 V. H.
lung der Einwohnerzahlen.
Niedersachsen 36,7 V. H.
Nordrhein-Westfalen 70,8 V. H.
Rheinland-Pfalz 52,4 V. H. § 2
Saarland - v.H. Berlin-Klausel
Schleswig-Holstein 29,9 V. H.
Diese Verordnung gilt nach § 1-4 des Dritten Überlei-
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläu- tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
figen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit auch im Land Berlin.
dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die
Einnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkom-
§ 3
mens abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen
Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen. Inkrafttreten
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg leistet zu- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
sätzlich auf ihren vorläufigen Ausgleichsbeitrag zum 1981 in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1981
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Vierte Verordnung
über die Anerkennung von Prüfungen bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk
Vom 26. Juni 1981
Auf Grund des § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der durch Arti-
kel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Mit Erfolg abgelegte Prüfungen der berufs- und ar-
beitspädagogischen Kenntnisse gemäß einer der in der
Anlage aufgeführten Verordnungen in der jeweils zur
Zeit der Prüfung für diese maßgebenden Fassung wer-
den als Voraussetzung für die Befreiung von Teil IV -
Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kennt-
nisse - der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
ordnung auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 26 -. Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981 597
Anlage
(zu § 1)
1. Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirt- 13. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Ab-
schaft schluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung
2. Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau, Metall
Dritter Teil - Anforderungen in der Meisterprüfung 14. Schiffsbetriebsmeister-Verordnung
3. Verordnung über die berufliche Fortbildung zur Vor- 15. Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft
bereitung auf die Meisterprüfung im Molkereifach 16. Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
und die Anforderungen in der Meisterprüfung prüfung für den Beruf Fischwirt
4. Verordnung über die Anforderungen in der Meister- 17. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Ab-
prüfung für den Beruf „Landwirt" schluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung
5. Verordnung über die Anforderungen in der Meister- Chemie
prüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich ländliche 18. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Ab-
Hauswirtschaft) schluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung
6. Verordnung über die Anforderungen in der Meister- Druck
prüfung in der Forstwirtschaft 19. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Ab-
7. Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Ge- schluß Geprüfter Polier
prüften Schwimmeister 20. Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
8. Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft prüfung für den Beruf Tierwirt
9. Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst 21. Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Aner-
10. Verordnung über die Anforderungen in der Meister- kennung von Prüfungen zum Nachweis der fachli-
prüfung im Weinbau chen Eignung für die Berufsausbildung zum Pferde-
11. Ausbilder-Eignungsverordnung für Bundesbeamte wirt
12. Verordnung über die Anforderungen in der Meister- 22. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Ab-
prüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich städti- schluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung
sche Hauswirtschaft) Glas
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Pflanzkartoffelverordnung
Vom 30. Juni 1981
Auf Grund des § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 10 (2) Wird Pflanzgut im Bereich einer anderen als der in
Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, der §§ 31 und Absatz 1 genannten Anerkennungsstellen aufbereitet,
77 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der so gibt die zuständige Anerkennungsstelle das Verfah-
Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1453) ren auf Antrag an die Anerkennungsstelle ab, in deren
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Bereich das Pflanzgut aufbereitet wird.
§3
Abschnitt 1 Antrag
Allgemeine Vorschriften (1) Anträge auf Anerkennung sind bis zum 15. Mai zu
stellen. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen zu-
§ 1
lassen, wenn Besonderheiten des Verfahrens der Ein-
tragung in die Sortenliste dies rechtfertigen.
Sachlicher Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
(2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken-
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Ba- nungsstelle zu verwenden.
sispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffel.
(3) Im Antrag sind alle Kartoffelanbauflächen eines
(2) Vorstufenpflanzgut im Sinne dieser Verordnung ist Betriebs getrennt nach Sorten anzugeben.
Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vorhergehenden
Generation. (4) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerkennung
als Basispflanzgut zu erklären, daß der Feldbestand der
Vermehrungsfläche aus Pflanzgut der angegebenen
Abschnitt II Sorte erwächst, das nach den Grundsätzen systemati-
Anerkennung als Basispflanzgut scher Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter des-
sen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen
und Zertifiziertes Pflanzgut
worden ist.
§ 2 (5) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerkennung
als Zertifiziertes Pflanzgut zu erklären, daß der Feldbe-
Anerkennungsstelle stand der Vermehrungsfläche aus Pflanzgut erwächst,
(1) Der Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut als Ba- das als Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut der er-
sispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut ist bei der An- sten Vermehrung nach Basispflanzgut oder Vorstufen-
erkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Be- pflanzgut anerkannt war.
trieb liegt, in dem das Pflanzgut aufwächst. Liegt eine (6) In dem Antrag auf Anerkennung als Basispflanzgut
Vermehrungsfläche nicht im Bereich der für den Betrieb ist anzugeben, ob der Feldbestand aus anerkanntem
zuständigen Anerkennungsstelle, so kann der Antrag oder nicht anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst;
auf Anerkennung für Pflanzgut von dieser Fläche auch erwächst er aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, so ist
bei der Anerkennungsstelle gestellt werden, in deren die Anerkennungsnummer anzugeben. In dem Antrag
Bereich die Vermehrungsfläche liegt. Diese Anerken- auf Anerkennung als Zertifiziertes Pflanzgut ist die An-
nungsstelle ist ausschließlich zuständig, wenn der Er- erkennungsnummer anzugeben, unter der das Basis-
zeugerbetrieb außerhalb des Geltungsbereichs des pflanzgut, das Zertifizierte Pflanzgut der ersten Vermeh-
Saatgutverkehrsgesetzes liegt. rung oder das Vorstufenpflanzgut anerkannt war. Ist sol-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981 599
ches Basispflanzgut oder Vorstufenpflanzgut durch §6
eine Anerkennungsstelle außerhalb des Geltungsbe- Zusätzliche Anforderung beim
reiches des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt wor- Auftreten von Bakterienringfäule
den, so ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben.
( 1) Ist das Auftreten der Bakterienringfäule nach § 8
§4 der Kartoffelringfäule-Verordnung vom 6. Juli 1981
(BGBI. 1S. 611) mitgeteilt worden, so wird Pflanzgut nur
Zertifiziertes Pflanzgut aus fremden Betrieben anerkannt, wenn ferner nachgewiesen wird, daß es in di-
Zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut darf kein rekter Linie von Pflanzen abstammt, die nach amtlichen
Zertifiziertes Pflanzgut aus fremden Betrieben verwen- oder unter amtlicher Überwachung durchgeführten Un-
det werden. tersuchungen frei von Bakterienringfäule befunden wor-
den sind. Diese Untersuchungen sind nach geeigneten
§5 Methoden an den Pflanzen des klonalen Ausgangs-
Anforderungen an den Erzeugerbetrieb materials oder an repräsentativen Proben von Basis-
und die Vermehrungsfläche pflanzgut oder Vorstufenpflanzgut durchzuführen. Der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
( 1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn sten macht die Mitteilung nach Satz 1 im Bundes-
anzeiger bekannt.
1. die zur Anerkennung angemeldete Vermehrungsflä-
che der Sorte mindestens 0,50 Hektar groß ist; die
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann Pflanzgut
Anerkennungsstelle kann eine Mindestgröße für Teil-
anerkannt werden, soweit Rechtsakte von Organen der
stücke bestimmen;
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 3 Abs. 2 der
2. die Vorgewende einer Vermehrungsfläche nur mit Richtlinie 80/665/EWG des Rates vom 24. Juni 1980
derselben Sorte und Kategorie oder mit einer ande- zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel
ren Fruchtart bestellt sind; (ABI. EG Nr. L 180 S. 30) dies vorsehen.
3. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ord-
nungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erken-
nen läßt und
§7
4. in dem Erzeugerbetrieb, sofern dieser Pflanzgut für
andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb) Anforderungen an den Feldbestand
a) Pflanzgut einer Sorte nur für einen Vertragspart- (1) Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben
ner erzeugt wird, sich aus Anlage 1.
b) Pflanzgut nur von jeweils einer Kategorie einer (2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-
Sorte erzeugt wird und rungsfläche muß mindestens zweimal besichtigt und auf
c) von derselben Sorte keine Kartoffeln für einen an- das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand
deren Verwendungszweck angebaut werden. geprüft werden. Die Feldbesichtigungen sollen zu einem
Zeitpunkt stattfinden, zu dem eine ausreichende Prü-
(2) Die Anerkennungsstelle kann fung des Feldbestandes auf den Gesundheitszustand
1. verlangen, daß bis zu bestimmten Terminen der Feld- möglich ist. Mindestens eine Feldbesichtigung soll zu
bestand mit Mitteln zur Bekämpfung von Blattläusen einem ZeitpuQkt stattfinden, zu dem auch eine ausrei-
behandelt, das Kartoffelkraut abgetötet oder das chende Prüfung des Feldbestandes auf den zulässigen
Pflanzgut gerodet sein muß, wenn dies zur Sicher- Fremdbesatz möglich ist.
stellung einer ausreichenden Beschaffenheit des
Pflanzguts notwendig erscheint; (3) Die Feldbesichtigungen nach Absatz 2 werden nur
durchgeführt, wenn der Anerkennungsstelle oder der
2. in Vermehrungsbetrieben die Zahl der Sorten, von
von ihr bestimmten Stelle oder Person durch Vorlage
denen Pflanzgut erzeugt werden darf, auf fünf be-
einer Bescheinigung der zuständigen Behörde nachge-
schränken.
wiesen wird, daß diese einen Befall mit Kartoffelnema-
Die Anerkennung kann versagt werden, wenn diesen toden auf der Vermehrungsfläche nicht festgestellt hat.
Auflagen nicht nachgekommen wird. Die Bescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein; sie
kann jedoch bis zu zwei Jahre alt sein, wenn der Antrag-
(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Ab- steller oder der Vermehrer der Anerkennungsstelle
satz 1 Nr. 1 und 4 zulassen, soweit eine Beeinträchti- schriftlich erklärt, daß seit der Entnahme einer Boden-
gung der Pflanzgutqualität nicht zu erwarten ist. Die probe, auf Grund derer die in Satz 1 bezeichnete Be-
Ausnahme kann insbesondere mit der Auflage gewährt scheinigung ausgestellt wurde, bis zur Anpflanzung des
werden, daß Partien kenntlich zu machen und getrennt zur Anerkennung angemeldeten Bestandes auf der Ver-
zu lagern sind. mehrungsfläche keine Kartoffeln oder Tomaten ange-
(4) Der Aufwuchs auf Vorgewenden, in Unterkulturen pflanzt worden sind oder vorhanden waren. Hat die .in
von Obstanlagen und in Zwischenkulturen ist von der Satz 1 genannte Behörde den Anbau einer gegen eine
bestimmte Rasse des Kartoffelnematoden resistenten
Anerkennung ausgeschlossen.
Kartoffelsorte auf der Vermehrungsfläche gestattet,
(5) Die Vermehrungsflächen sind auf Verlangen der kann die Anerkennungsstelle ohne Vorlage der Be-
Anerkennungsstelle durch Schilder kenntlich zu ma- scheinigung nach Satz 1 die Durchführung der Feldbe-
chen. sichtigungen gestatten.
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil 1
(4) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer stand kurz vor der Ernte entnommen. Der Erzeuger des
zusammenhängenden Vermehrungsfläche wegen äu- Pflanzguts hat auf Verlangen der Anerkennungsstelle
ßerer Einwirkungen für die Anerkennung als nicht geeig- oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person den vor-
net, so kann der Feldbestand der restlichen Vermeh- aussichtlichen Beginn der Ernte rechtzeitig anzuzeigen.
rungsfläche nur berücksichtigt werden, wenn dieser Kann die Probe aus Gründen, die der Erzeuger des
deutlich abgegrenzt wird und wenn sichergestellt ist, Pflanzguts nicht zu vertreten hat, nicht aus dem Feldbe-
daß das zur Anerkennung vorgesehene Pflanzgut von stand entnommen werden, so darf die Probe durch den
dieser Fläche stammt. Probenehmer auch aus dem eingelagerten Pflanzgut
entnommen werden.
§8
Mängel des Feldbestandes (2) Wird die Probe nach Absatz 1 Satz 1 aus dem
Feldbestand entnommen, so wird je angefangene 3
( 1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben wer- Hektar eine Probe entnommen. Wird die Probe nach Ab-
den können, kann der Antragsteller oder der Vermehrer satz 1 Satz 3 aus dem eingelagerten Pflanzgut entnom-
im Anschluß an die Feldbesichtigung eine Nachbesich- men, ergeben sich das Höchstgewicht einer Partie, aus
tigung beantragen. Die Nachbesichtigung ist in ange- der Proben zu entnehmen sind, und die Mindestmenge
messener Frist durchzuführen. Ist der Mangel durch Vi- einer Probe aus Anlage 2 laufende Nummer 1 .
ruskrankheiten verursacht, so ist die Frist bis zur Nach-
besichtigung so zu bemessen, daß die Beseitigung des (3) Bei einer Probenahme aus dem eingelagerten
Mangels unverzüglich vorgenommen werden muß. Pflanzgut hat derjenige, in dessen Betrieb die Probenah-
me stattfinden soll, vor der Probenahme schriftlich zu er-
(2) Wird bei der Prüfung des Feldbestandes ein Befall klären, daß die zur Probenahme vorgestellte Partie nur
mit Kartoffelnematoden auf einem Teil der Vermeh- aus Feldbeständen stammt, die für die Anerkennung als
rungsfläche festgestellt, kann die Anerkennungsstelle geeignet befunden worden sind, und, im Fall der Fortset-
die Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens vorse- zung des Anerkennungsverfahrens nach § 8 Abs. 2, daß
hen, wenn sichergestellt ist, daß nur der Teil der Ver- diese Partie nur von dem nicht als befallen abgegrenz-
mehrungsfläche berücksichtigt wird, der von der zu- ten Teil der Vermehrungsfläche stammt. Der Probeneh-
ständigen Behörde nicht als befallen abgegrenzt ist. mer kann die Probenahme verweigern, wenn eine Aufla-
ge nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.
§9
(4) Die nach Absatz 1 entnommene Probe kann auch
Ergebnis der Prüfung des Feldbestandes
für eine Überprüfung auf den Besatz mit Knollen, die in
Ergibt die Prüfung, das die Anforderungen an den ihren Merkmalen den bei Eintragung der Sorte festge-
Feldbestand nicht erfüllt sind, so wird dies dem Antrag- legten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen oder
steller und dem Vermehrer unverzüglich schriftlich mit- einer anderen Sorte zugehören, herangezogen werden.
geteilt.
§ 10 §13
Wiederholungsbesichtigung Prüfung auf Viruskrankheiten
( 1 ) Der Antragsteller oder der Vermehrer kann binnen ( 1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des
drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 9 Pflanzguts in bezug auf Viruskrankheiten ergeben sich
eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungs- aus Anlage 3 Nr. 1 .
besichtigung) verlangen. Eine Wiederholungsbesichti-
gung findet nur statt, wenn im Antrag ausreichende (2) Die Anerkennungsstelle kann auf die Durchfüh-
Gründe dafür angeführt sind, daß das nach § 9 mitgeteil- rung der Prüfung auf bestimmte Viruskrankheiten ver-
te Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhält- zichten, soweit das Verhalten der Sorte gegenüber sol-
nissen entspricht. chen Viruskrankheiten und die Tatsache, daß nur gerin-
ge Infektionsmöglichkeiten bestanden haben, die An-
(2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem nahme rechtfertigen, daß das Pflanzgut die Anforderun-
anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwi- gen nach Absatz 1 erfüllt.
schen der letzten Besichtigung und der Wiederholungs-
besichtigung darf der Feldbestand nicht verändert wer- (3) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die An-
den. § 9 gilt entsprechend. forderungen nicht erfüllt sind, so hat die Anerkennungs-
stelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe ·
§ 11 durch einen Probenehmer zu gestatten. Die Mindest-
menge der weiteren Probe ergibt sich aus Anlage 2 lau-
Beschaffenheitsprüfung fende Nummer 2.
Das Pflanzgut wird auf Viruskrankheiten sowie auf
Knollenkrankheiten und äußere Mängel geprüft. §14
Ergebnis der Prüfung
§12
auf Viruskrankheiten
Probenahme für die Prüfung
auf Viruskrankheiten Das Ergebnis der Prüfung auf Viruskrankheiten wird
dem Antragsteller und, wenn die Anforderungen nicht
( 1 ) Die für die Prüfung auf Viruskrankheiten erforder- erfüllt sind, auch dem Vermehrer oder demjenigen, in
lichen Proben werden durch den von der zuständigen dessen Betrieb die Probe entnommen worden ist, unver-
Behörde Beauftragten (Probenehmer) aus dem Feldbe- züglich schriftlich mitgeteilt.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981 601
§ 15 3. Art und Sortenbezeichnung,
Voraussetzungen für die Prüfung 4. Flächengröße und Bezeichnung des Feldbestandes,
auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel
5. Erntejahr,
( 1 ) Derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung auf Knol- 6. angegebenes Nettogewicht der Partie bei der Kenn-
lenkrankheiten und äußere Mängel stattfinden soll, hat zeichnung.
der Anerkennungsstelle oder dem von ihr bestimmten
Probenehmer anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt an Im Falle der Anerkennung sind in dem Bescheid zusätz-
die Prüfung vorgenommen werden kann. Dabei ist das lich anzugeben:
voraussichtliche Gewicht der Partie und die voraus- 1 . Kategorie des anerkannten Pflanzguts,
sichtliche Zahl der Packungen oder Behältnisse anzu-
geben. 2. Anerkennungsnummer,
(2) Derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung stattfin- 3. Auflagen.
den soll, hat vor der Prüfung schriftlich zu erklären, daß (3) Die Anerkennungsnummer des Pflanzguts setzt
die zur Prüfung vorgestellte Partie nur aus Feldbestän- sich zusammen aus dem Buchstaben „D" und einem
den stammt, die für die Anerkennung als geeignet be- Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungsstel-
funden worden sind, und, im Fall der Fortsetzung des le und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle
Anerkennungsverfahrens nach § 8 Abs. 2, daß diese festzusetzenden Zahl (z.B. D/H 153471 ). Die Kennzei-
Partie nur von dem nicht als befallen abgegrenzten Teil chen der Anerkennungsstellen ergeben sich aus Anla-
der Vermehrungsfläche stammt. Ist das Pflanzgut nach ge 4.
§ 13 auf Viruskrankheiten geprüft worden, so tritt an die
Stelle einer Erklärung nach Satz 1 eine schriftliche Er- (4) Sind bei der Erzeugung von Pflanzgut, das zur An-
klärung, daß die Partie auf Grund dieser Prüfung für die erkennung als Basispflanzgut angemeldet war, die in
Anerkennung als geeignet befunden worden ist. Ist die Anlage 1 oder 3 festgesetzten Anforderungen für Ba-
Durchführung der Feldbesichtigung nach § 7 Abs. 3 sispflanzgut nicht erfüllt, so wird das Pflanzgut auf An-
Satz 3 gestattet oder die Fortsetzung des Anerken- trag als Zertifiziertes Pflanzgut anerkannt, sofern es die
nungsverfahrens nach § 8 Abs. 2 vorgesehen worden, Anforderungen für Zertifiziertes Pflanzgut erfüllt und aus
so ist auf Verlangen der Anerkennungsstelle eine Be- anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwachsen ist.
scheinigung der zuständigen Behörde vorzulegen, aus
der hervorgeht, daß diese keinen Befall des Pflanzguts
mit Kartoffelnematoden festgestellt hat.
Abschnitt III
§ 16 Verpackung,
Prüfung auf Knollenkrankheiten Kennzeichnung und Verschließung
und äußere Mängel
§18
( 1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des
Pflanzguts in bezug auf Knollenkrankheiten und äußere Verpackung
Mängel ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 2. Die Beschaf-
Zur Verpackung von Pflanzgut in Säcken oder Karto-
fenheit wird durch den Probenehmer an dem zur Probe-
nagen darf nur ungebrauchtes Verpackungsmaterial
nahme vorgestellten Pflanzgut oder an Hand einer Pro-
verwendet werden. Wird Pflanzgut in anderen, zur Wie-
be aus diesem Pflanzgut geprüft. Der Probenehmer
derverwendung vorgesehenen Behältnissen vertrieben,
kann die Durchführung der Prüfung verweigern, wenn
müssen diese sauber und frei von Stoffen, Schadorga-
eine Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.
nismen und Krankheitserregern sein, die den Pflanzgut-
(2) Das Höchstgewicht einer Partie und die Mindest- wert beeinträchtigen können.
menge einer Probe ergeben sich aus Anlage 2 laufende
Nummer 3. § 19
(3) Die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Etikett
Mängel entfällt, soweit der Vermehrer das Pflanzgut im (1) Im Anschluß an die Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz
eigenen Betrieb verwendet. 2 ist jede Packung oder jedes Behältnis des Pflanzguts,
das als Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut an-
§ 17 erkannt wird oder anerkannt werden soll, durch den Pro-
Bescheid
benehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett
zu kennzeichnen. Für Basispflanzgut wird ein weißes
( 1) Über den Antrag auf Anerkennung erteilt die Aner- und für Zertifiziertes Pflanzgut ein blaues Etikett ver-
kennungsstelle dem Antragsteller für jede Partie einen wendet; es muß dem Muster der Anlage 5 entsprechen.
Bescheid. Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Die in dem Muster vorgegebenen Angaben müssen auf-
Vermehrer von der Erteilung des Bescheids. gedruckt sein. Sie können auch zusätzlich in anderen
Sprachen gemacht oder als Übersetzungen auf der
(2) Der Bescheid muß mindestens folgende Angaben Rückseite des Etiketts wiedergegeben werden.
enthalten:
(2) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten
1. Name oder Firma des Antragstellers, ausgeben, auf denen eine laufende Nummer oder ein
2. Name oder Firma des Vermehrers, Abdruck ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§W §~
Klebeetikett Angabe der Pflanzgutbehandlung
Anstelle des Etiketts nach§ 19 kann ein Klebeetikett Ist Pflanzgut nach der Ernte einer chemischen Be-
der Anerkennungsstelle angebracht werden. Es muß handlung unterzogen worden, so ist dies unter Angabe
den Vorschriften des § 19 entsprechen. Die Überset- der durchgeführten Behandlung und des Wirkstoffs auf
zungen können jedoch auf der Vorderseite stehen; sie dem Etikett oder Klebeetikett und dem Einleger oder auf
müssen von den vorgeschriebenen Angaben deutlich einem Zusatzetikett und, sofern das Zusatzetikett nicht
abgesetzt sein. aus reißfestem Material besteht, auf einem zusätzlichen
Einleger anzugeben. Chemische Kurzbezeichnungen
§ 21 der Wirkstoffe können verwendet werden.
Einleger
§ 25
Die Packungen oder Behältnisse sind mit einem Ein-
leger in der Farbe des Etiketts zu versehen, der die Be- Verschließung der Packungen
zeichnung „Einleger" trägt und von den Angaben des
(1 ) Im Anschluß an die Kennzeichnung wird jede Pak-
Etiketts mindestens die Angabe der Sortenbezeich-
kung und jedes Behältnis durch den Probenehmer oder
nung, der Kategorie und der Anerkennungsnummer ent-
unter seiner Aufsicht geschlossen und mit einer Ver-
hält. Diese Angaben müssen aufgedruckt sein. Ein Ein-
schlußsicherung der Anerkennungsstelle versehen
leger ist nicht erforderlich, wenn die Angaben auf der
(Verschließung). Die Verschlußsicherung wird so ange-
Verpackung, dem Kl0beetikett oder einem aus reißfe-
bracht, daß sie beim Öffnen des Verschlusses un-
stem Material bestehenden Etikett unverwischbar an-
brauchbar wird und nicht wieder verwendet werden
gegeben sind.
kann.
§ 22 (2) Als Verschlußsicherung kann verwendet wer.den:
Kennzeichnung 1. eine Plombe aus ungefärbtem Weißblech,
bei eingeführtem Pflanzgut
2. eine Banderole,
Das Etikett oder Klebeetikett und der Einleger sind 3. eine Siegelmarke,
nicht erforderlich bei eingeführtem Pflanzgut, dessen
Anerkennung auf Grund des § 24 des Saatgutverkehrs- 4. ein Klebeetikett oder
gesetzes gleichgestellt ist. 5. bei Packungen, die durch eine maschinell ange-
brachte Naht geschlossen werden, ein Etikett der
Anerkennungsstelle, das von einer Seite zur gegen-
§ 23 überliegenden Seite mit der Maschinennaht durch-
genäht ist und kein Loch zum Anhängen hat.
Angaben in besonderen Fällen
Die Plombe, Banderole oder Siegelmarke muß die Auf-
(1) Die Packungen und Behältnisse von Basispflanz-
schrift „Saatgut amtlich verschlossen" und das Kenn-
gut oder Zertifiziertem Pflanzgut, das nach § 7 Abs. 3
zeichen der Anerkennungsstelle tragen.
des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden ist
oder nach§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrs- (3) Bei Verwendung eines Klebeetiketts gilt Absatz 1
gesetzes nicht zum Anbau in einem Mitgliedstaat der Satz 2 auch dann als erfüllt, wenn es
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist,
müssen auf dem Etikett zusätzlich oder auf einem Zu- 1. bei einer Packung mit nicht wieder verwendbarem
satzetikett den Vermerk tragen: ,,Zum Anbau außerhalb Verschluß so angebracht ist, daß es beim Öffnen des
der EWG bestimmt''. Verschlusses nicht unbrauchbar wird;
2. bei einer Packung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 vor dem
(2) Die Packungen und Behältnisse von Basispflanz-
gut oder Zertifiziertem Pflanzgut, das nach § 38 Abs. 2 Vernähen angebracht und von einer Seite zur gegen-
Satz 1 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes zum Vertrieb überliegenden Seite mit der Maschinennaht durch-
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt- genäht ist.
schaftsgemeinschaft bestimmt ist, müssen auf dem Eti-
kett zusätzlich oder auf einem Zusatzetikett den Ver- § 26
merk tragen: ,,Zum Vertrieb außerhalb der Bundesrepu- Wiederverschließung
blik Deutschland bestimmt''.
(1 ) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt,
(3) Die Packungen und Behältnisse von eingeführtem sofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß Packun-
Pflanzgut, die nicht in deutscher Sprache gekennzeich- gen und Behältnisse, die wiederverschlossen werden
net oder deren Angaben zur Kennzeichnung nicht in die sollen, nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsge-
deutsche Sprache übersetzt sind, müssen unverzüglich setzes verschlossen waren und das Pflanzgut nur den
nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Geltungs- im Antrag angegebenen Einwirkungen und Behandlun-
bereich des Saatgutverkehrsgesetzes mit einem Zu- gen unterworfen war. Der Antrag ist an die Anerken-
satzetikett versehen werden, das die Angaben des Ori- nungsstelle, in deren Bereich das Pflanzgut lagert, oder
ginaletiketts in deutscher Sprache enthält; an die Stelle an eine andere, von ihr bestimmte Stelle zu richten. Die
des Zusatzetiketts kann bei Packungen aus Papier ein Wiederverschließung darf nur durch einen Probenehmer
unverwischbarer Aufdruck treten. oder unter seiner Aufsicht durchgeführt werden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981 603
(2) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Pak- (3) Dem Erwerber sind auf Verlangen bei der Überga-
kung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses be die Sortenbezeichnung, die Kategorie und die Aner-
sind außer den nach den §§ 19, 23 und 24 vorgeschrie- kennungsnummer des Pflanzguts schriftlich anzuge-
benen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederver- ben. Bei einem Vertrieb von Pflanzgut aus Kleinpackun-
schließung und eine Wiederverschließungsnummer an- gen sind anstelle der Anerkennungsnummer Name oder
zugeben. Für die Wiederverschließungsnummer gilt Firma und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung
§ 17 Abs. 3 entsprechend, jedoch wird hinter der Zahl oder seine Betriebsnummer sowie die Partienummer der
der Buchstabe „W" angefügt (z.B. D/BN 173542 W). Kleinpackung anzugeben.
(3) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet (4) Ist Pflanzgut nach der Ernte einer chemischen Be-
und sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an handlung unterzogen worden, so ist der Erwerber hier-
den Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern. auf unter Angabe der chemischen Wirkstoffe schriftlich
hinzuweisen. Chemische Kurzbezeichnungen können
§ 27 verwendet werden.
Kleinpackungen
§ 29
(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind
Packungen von Zertifiziertem Pflanzgut bis zu einem Kennzeichnung von Vorstufenpflanzgut
Nettogewicht von 10 Kilogramm.
Wird Pflanzgut nach § 9 des Saatgutverkehrsgeset-
(2) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen Pro- zes anerkannt, so sind die Packungen oder Behältnisse
benehmer oder unter seiner Aufsicht gekennzeichnet mit dem Etikett nach§ 19 und dem Einleger nach§ 21
und geschlossen sowie nicht mit einer Verschlußsiche- oder dem Klebeetikett nach § 20, jeweils für Basis-
rung versehen zu werden. pflanzgut, zu kennzeichnen. Das Etikett und der Einleger
sind zusätzlich mit einem mindestens 5 mm breiten vio-
(3) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kennzeich- letten Streifen zu versehen, der von der linken unteren
nung, wenn an oder auf der Packung folgende Angaben zur rechten oberen Ecke des Etiketts und des Einlegers
gemacht sind: verläuft; die Angabe „EWG-Norm" entfällt. An die Stelle
1. Name oder Firma und Anschrift des Herstellers der der Angabe „Kategorie: Basispflanzgut'' tritt die Angabe
Kleinpackung oder seine Betriebsnummer, ,,Vorstufenpflanzgut".
2. Art und Kategorie des Pflanzguts sowie eine vom Be-
trieb festzusetzende Partienummer, § 30
3. die Sortenbezeichnung, Vertrieb von nicht anerkanntem
4. die Füllmenge, Pflanzgut in besonderen Fällen
5. im Fall der chemischen Behandlung die Angaben (1) Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fäl-
nach§ 24. len des § 4 Abs. 2 und 3 des Saatgutverkehrsgesetzes
vertrieben, so sind die Packungen oder Behältnisse mit
Zusätzlich ist anzugeben: ,,Zum Vertrieb innerhalb der
einem besonderen Etikett und einem besonderen Einle-
Bundesrepublik Deutschland bestimmt".
ger zu versehen. Außer der Angabe des Namens oder
Werden die Angaben auf dem Etikett gemacht, ist ein der Firma und der Anschrift des Absenders sowie der
blaues Etikett zu verwenden. Bei Klarsichtpackungen Art und bei Sortenpflanzgut der Bezeichnung der Sorte
können die Angaben auch auf einem blauen Einleger ge- müssen dieses Etikett und dieser Einleger folgende An-
macht werden, wenn sie durch die Verpackung hindurch gaben enthalten:
deutlich lesbar sind.
1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum vertrag-
(4) Die Betriebsnummer nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 lichen Vermehrungsanbau" bei Pflanzgut, das einer
wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von in der Sortenliste eingetragenen Sorte zugehört und
der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb als nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut im Rahmen
liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt eines Vermehrungsvertrags an eine Vertragspartei
sich zusammen aus dem Buchstaben „D", einer Zahl abgegeben wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutver-
und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle (z. B. kehrsgesetzes);
D 130 H). 2. ,,Nicht anerkanntes Pflanzgut, Vertrieb zur Bearbei-
tung" bei Pflanzgut, das nicht bearbeitet, insbeson-
§ 28 dere nicht aufbereitet ist und zur Bearbeitung vertrie-
Abgabe von kleinen Mengen ben wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgeset-
zes);
( 1) Zertifiziertes Pflanzgut darf nach Maßgabe der Ab-
sätze 2 bis 4 in Mengen bis zu 10 Kilogramm an Letzt- 3. ,,Pflanzgut für Anbauversuche'',
verbraucher vertrieben werden. ,,Pflanzgut für Züchtungszwecke",
„Pflanzgut für Forschungszwecke" oder
(2) Das Pflanzgut darf aus Packungen oder Behältnis- ,,Pflanzgut für Ausstellungszwecke''
sen, die vorschriftsmäßig gekennzeichnet und ver- je nach Verwendungszweck bei Pflanzgut, das für
schlossen oder geschlossen gewesen sind, ohne Kenn- Anbauversuche oder für Züchtungs-, Forschungs-
zeichnung und geschlossene Verpackung abgegeben oder Ausstellungszwecke vertrieben wird (§ 4 Abs. 2
werden. Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes):
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
4. ,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt" bei der Anerkennungsstelle mitgeteilt. Ist der Antragsteller
Pflanzgut, das zum Anbau außerhalb eines Mitglied- oder der für ihn Handelnde nicht mehr im Besitz des
staats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Pflanzguts, hat er der Anerkennungsstelle unverzüglich
bestimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrs- Namen oder Firma und Anschrift desjenigen mitzuteilen,
gesetzes); an den er das Pflanzgut abgegeben hat. Für den Erwer-
5. ,,Nicht anerkanntes Pflanzgut einer noch nicht in der ber dieses Pflanzguts gilt Satz 2 entsprechend. Die An-
Sortenliste eingetragenen Sorte" bei Pflanzgut, das erkennungsstelle, welche die Anerkennung zurückge-
unter Nummer 1 fällt und dessen Vertrieb vom Bun- nommen hat, unterrichtet unverzüglich die für den Besit-
dessortenamt genehmigt ist, weil mit der Eintragung zer des Pflanzguts zuständige Anerkennungsstelle un-
der Sorte in die Sortenliste innerhalb angemessener ter Angabe der Sortenbezeichnung und Anerkennungs-
Frist zu rechnen ist(§ 4 Abs. 3 des Saatgutverkehrs- nummer von der Rücknahme der Anerkennung.
gesetzes). (2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, so sind
(2) Für Pflanzgut nach Absatz 1 gilt § 24 entspre- die Etiketten, Klebeetiketten, Einleger, Plomben, Bande-
chend. Die Angaben sind auf den besonderen Etiketten rolen und Siegelmarken, mit denen die Packungen ver-
und Einlegern zu machen. sehen worden sind, nach näherer Anweisung der Aner-
kennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu ma-
chen.
Abschnitt IV
Nachkontrollanbau, Abschnitt V
Rücknahme der Anerkennung
Zusätzliche Anforderungen
für den Pflanzgutvertrieb, Aussortierung
§ 31
Durchführung des Nachkontrollanbaus § 34
(1) Ein Nachkontrollanbau wird nur durchgeführt, so- Verbot der Anwendung von keimhemmenden
fern ihn die Anerkennungsstelle für erforderlich hält. Mitteln und des Vertriebs von
Zum Zweck des Nachkontrollanbaus können Proben geschnittenem Pflanzgut
zusammen mit Proben für die Beschaffenheitsprüfung
entnommen werden. Das Höchstgewicht einer Partie ( 1) Anerkanntes Pflanzgut darf nicht vertrieben wer-
und die Mindestmenge einer Probe ergeben sich aus den, wenn es mit keimhemmenden Mitteln behandelt
Anlage 2 laufende Nummer 1. oder zur Keimhemmung bestrahlt ist.
(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch (2) Anerkanntes Pflanzgut darf nicht geschnitten ver-
Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemein- trieben werden.
schaften zu einem Nachkontrollanbau innerhalb des
§ 35
Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes ver-
pflichtet ist, wird dieser vom Bundessortenamt durchge- Größensortierung
führt.
Anerkanntes Pflanzgut darf nur vertrieben werden,
(3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch wenn es sortiert ist. Bei der Sortierung müssen folgende
Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemein- Anforderungen erfüllt sein:
schaften verpflichtet ist, Proben für einen Nachkontroll-
1. Die Knollen müssen so groß sein, daß sie nicht durch
anbau außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut-
ein Sieb mit quadratischem Querschnitt der Ma-
verkehrsgesetzes zur Verfügung zu stellen, leitet das
schen (Quadratsieb) von 28 mm Seitenlänge gehen;
Bundessortenamt die bereitgestellten Proben an die
abweichend hiervon müssen die Knollen bei Sorten
Stelle weiter, die den Nachkontrollanbau durchführt.
mit einem Längenindex (hundertfache mittlere größte
(4) Die in den Fällen der Absätze 2 und 3 erforderli- Länge geteilt durch die mittlere größte Breite) von
chen Proben werden durch die Anerkennungsstellen 200 und mehr so groß sein, daß sie nicht durch ein
bereitgestellt und dem Bundessortenamt zugeleitet. Quadratsieb von 25 mm Seitenlänge gehen.
2. Der Unterschied im Seitenmaß der Maschen der bei-
§ 32 den Quadratsiebe, die zur Sortierung verwendet wer-
den, darf 20 mm nicht übersteigen.
Verfahrensregelung für den Nachkontrollanbau
3. Bei Knollen, die zu groß sind, um durch ein Quadrat-
Der Nachkontrollanbau soll in der der Probenahme sieb mit Maschen von 35 mm Seitenlänge zu gehen,
folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. müssen die für die Sortierung als Ober- und Unter-
Die Proben für den Nachkontrollanbau sind zusammen grenzen angegebenen Zahlenwerte ein Vielfaches
mit Vergleichsproben anzubauen. von 5 sein; abweichend hiervon darf bei einer Ober-
grenze von 40 oder 45 mm eine Untergrenze von
§ 33
28 mm angegeben werden, wenn ein Quadratsieb mit
Maschen von 28 mm Seitenlänge als Untersieb ver-
Rücknahme der Anerkennung wendet wird.
(1) Die Rücknahme der Anerkennung wird demjeni- 4. Eine Partie darf nicht mehr als 3 vom Hundert des Ge-
gen, der die Anerkennung nach § 3 beantragt hat, von wichts an Knollen enthalten, die das angegebene
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981 605
Mindestmaß unterschreiten, und nicht mehr als 3 Abschnitt v:
vom Hundert des Gewichts an Knollen, die das ange-
Schlußvorschriften
gebene Höchstmaß übersteigen.
§ 37
§ 36
Berlin-Klausel
Aussortierung
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Stellt sich vor Abgabe des Pflanzguts an den Letztver- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 79 des Saatgutver-
braucher heraus, daß ein Teil des Pflanzguts einer Par- kehrsgesetzes auch im Land Berlin.
tie die Anforderungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 nicht oder
nicht mehr erfüllt, so darf dieser Teil ausgesondert wer- § 38
den. Auf Antrag findet eine Wiederverschließung des
Inkrafttreten
nicht ausgesonderten Pflanzguts durch die Anerken-
nungsstelle statt, in deren Bereich die Aussortierung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
vorgenommen worden ist. Die Anerkennungsstelle darf in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflanzkartoffelverordnung
die Wiederverschließung nur vornehmen, wenn sie vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1690), zuletzt geändert
in einer erneuten Prüfung festgestellt hat, daß die in durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 21. Dezember
Satz 1 genannten Anforderungen weiterhin erfüllt sind. 1979 (BGBI. 1 S. 2379), außer Kraft.
Bonn, den 30. Juni 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 1 )
Anforderungen an den Feldbestand
Basis- Zertifiziertes
pflanzgut Pflanzgut
Fremdbesatz
Pflanzen von Kartoffeln, die in ihren Merk-
malen den bei Eintragung der Sorte festge-
legten Merkmalen nicht hinreichend ent-
sprechen oder einer anderen Sorte zugehö-
ren, dürfen je Hektar höchstens vorhanden
sein 8 16
2 Fehlstellen
dürfen auf 100 Pflanzstellen vorhanden
sein 20 20
3 Krankheiten
Pflanzen, die von folgenden Krankheiten
befallen sind, dürfen im Durchschnitt von
mindestens 5 Auszählungen je 100 Pflan-
zen höchstens vorhanden sein:
3.1 Kartoffelkrebs und Bakterienringfäule 0 0
3.2 Schwarzbeinigkeit 2 4
3.3 Rhizoctonia mit Wipfelrollen bei gleichzeiti-
ger Fußvermorschung 8 16
3.4 schwere Viruskrankheiten und Erkrankun-
gen durch leichte Mosaikkrankheit 0,4 0,6
davon schwer
höchstens viruskranke
0,2 schwer Pflanzen
viruskranke
Pflanzen
3.5 Anmerkungen
3.5.1 Als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut
von schwarzbeinigen Pflanzen liegengeblieben sind.
3.5.2 Als schwer viruskranke Pflanze gilt auch der Nachwuchs nicht entfernter
Knollen herausgereinigter Stauden sowie jede Stelle, an der Knollen oder
Kraut von solchen Pflanzen liegengeblieben sind. Die Anerkennungsstelle
kann jedoch gestatten, daß Knollen oder Kraut herausgereinigter Pflanzen
liegen bleiben, wenn sie durch Anordnung geeigneter Maßnahmen sicher-
gestellt hat, daß das liegenlassen nicht zu einer Beeinträchtigung des
Pflanzgutwerts führt; in diesem Fall findet Satz 1 keine Anwendung.
3.5.3 Bei Zertifiziertem Pflanzgut können an die Stelle je einer schwer viruskran-
ken Pflanze fünf leicht mosaikkranke Pflanzen treten. leichte Mosaik-
krankheit liegt dann vor, wenn die Blätter der Pflanze nur verfärbt und nicht
verformt sind.
4 Schadorganismen
Der Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelne-
matoden nicht erkennen lassen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981 607
5 Abgrenzung
Der angemeldete Feldbestand muß von allen anderen Kartoffelbeständen
erkennbar abgegrenzt sein.
6 Beeinträchtigung des Feldbestands durch viruskranke Nachbarbe-
stände
Der Feldbestand ist zur Anerkennung nicht geeignet, wenn auf Grund eines
Befalls mit Viruskrankheiten auf benachbarten Beständen die Möglichkeit
besteht, daß der Feldbestand infiziert wird. Abweichend von Satz 1 kann
der Feldbestand zur Anerkennung vorgesehen werden, wenn zu erwarten
ist, daß bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzguts nach § 13 keine
Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festge-
stellt wird. Ist das Vorgewende mit Kartoffeln bestellt, so gilt es als benach-
barter Bestand im Sinne des Satzes 1.
Anlage 2
(zu § 1 2 Abs. 2, § 13 Abs. 3,
§ 16 Abs. 2 und§ 31 Abs. 1)
Größe der Partien und Proben
Lfd. Probe nach Höchstgewicht Mindestmenge
Nr. einer Partie einer Probe
1 2 3 4
1 § 12 Abs. 2, 500 dt 120 Knollen
§ 31 Abs. 1
2 § 13 Abs. 3 500 dt 220 Knollen
3 § 16 Abs. 2 500 dt 25 kg
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 3
(zu § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1 )
Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzguts
1 Viruskrankheiten
1 .1 Der Anteil der Knollen, die bei der Prüfung einen Befall mit schweren Virus-
krankheiten zeigen oder die Viren aufweisen, die schwere Viruskrankhei-
ten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Basispflanzgut höchstens
2 v. H. und bei Zertifiziertem Pflanzgut höchstens 8 v. H. der Probe betra-
gen.
1 .2 Bei Basispflanzgut darf der Anteil der Knollen, die bei der Prüfung einen Be-
fall mit schweren Viruskrankheiten oder leichter Mosaikkrankheit zeigen
oder die Viren aufweisen, die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel oder
leichte Mosaikkrankheit hervorrufen können, einschließlich des Anteils von
2 v. H. nach 1.1 höchstens 4 v. H. der Probe betragen.
1.3 Bei Zertifiziertem Pflanzgut kann anstelle von je 1 v. H. der Probe mit nach
1.1 zulässigem Befall ein vierfacher Anteil mit leichter Mosaikkrankheit be-
fallener Knollen in der Probe enthalten sein.
1.4 Anmerkung
Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind 100 Knollen, bei Entnahme einer
weiteren Probe nach § 1 3 Abs. 3 insgesamt 300 Knollen heranzuziehen.
2 Knollenkrankheiten und äußere Mängel
2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Kartoffelkrebs, Bak-
terienringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden befallen sind.
2.2 Unreinheiten sowie Knollen mit nachstehenden Krankheiten und Mängeln
dürfen höchstens vorhanden sein:
v. H. des Gewichts
2.2.1 anhaftende Erde und Fremdstoffe 2
2.2.2 Naß und Trockenfäule
2.2.3 äußere Fehler (z. B. mißgestaltete oder be-
schädigte Knollen), soweit der Pflanzgut-
wert dadurch beeinträchtigt wird 3
2.2.4 Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr
als 1/J der Oberfläche befallen sind und so-
weit der Pflanzgutwert durch den Befall be-
einträchtigt wird 5
2.2.5 Gesamttoleranz für 2.2.2 bis 2.2.4 6
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981 609
Anlage 4
(zu § 17 Abs. 3)
Kennzeichen der Anerkennungsstellen
B Der Senator für Wirtschaft und Verkehr, Berlin
BN Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftrag-
ter, Bonn
FR Regierungspräsidium Freiburg, Freiburg
FS Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur und Pflan2.enbau, Freising
H Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover
HB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen
HH Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, Hamburg
KA Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
KH Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad Kreuznach
KI Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel
KS Hessisches Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwick-
lung, Kassel
MS Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbe-
auftragter, Münster
OL Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg
S Regierungspräsidium Stuttgart, Stuttgart
SB Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken
TÜ Regierungspräsidium Tübingen, Tübingen
Anlage 5
(zu § 19 Abs. 1)
Etikett
0
EWG-NORM
Bundesrepublik Deutschland
Kennzeichen der Anerkennungsstelle:
Art:
Sortenbezeichnung:
Kategorie:
Anerkennungs-Nr.:
Verschließung (Monat, Jahr):
Angegebene Angegebenes
Sortierung: Füllgewicht:
mm kg
Erzeugerland:
Erntejahr:
Zusätzliche Angaben:
Mindestgröße 115 x 80 mm
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe
über Hilfe zum Lebensunterhalt
Vom 2. Juli 1981
Auf Grund des§ 1 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung b) die Höhe der im Berichtsmonat gewährten Lei-
mit § 5 Abs. 2 des Gesetze,s über die Durchführung von stungen,
Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegs-
c) die Hauptursache, die zur Gewährung der Hilfe
opferfürsorge und der Jugendhilfe in der im Bundes-
geführt hat,
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-3, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bun- d) die bisherige Dauer der Hilfegewährung,
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: e) die bei der Entscheidung über die Hilfegewährung
außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleicharti-
§ 1 gen Einrichtungen berücksichtigten Kosten der
Unterkunft;
Auf dem Gebiet der Sozialhilfe wird eine Zusatzstati-
stik über die nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 5. bei den einmaligen Leistungen
- Hilfe zum Lebensunterhalt - des Bundessozialhilfe- a) die Höhe der im Berichtszeitraum gewährten Lei-
gesetzes gewährten Leistungen als Bundesstatistik stungen,
durchgeführt. Die Zusatzstatistik erstreckt sich auf die
im Monat September 1981 gewährten laufenden Lei- b) den Verwendungszweck der Leistungen,
stungen sowie auf die in der Zeit vom 1 . September c) den Monat, in welchem die Leistungen bezogen
1981 bis zum 31. August 1982 gewährten einmaligen wurden,
Leistungen.
d) die Angabe, ob der Hilfeempfänger innerhalb des
§2 Erhebungszeitraums gleichzeitig laufende Lei-
stungen erhielt.
Die Zusatzstatistik erfaßt:
1 . Ort, Geburtsjahr, Geschlecht und Stellung im Haus- §3
halt des Hilfeempfängers und, wenn er gleichzeitig ( 1) Die Zusatzstatistik wird repräsentativ mit einem
Haushaltsvorstand beziehungsweise der älteste Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Empfänger von
Hilfeempfänger ist, den Familienstand; Leistungen im Sinne des § 1 durchgeführt.
2. die Zugehörigkeit zu bestimmten Personengruppen, (2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Sozialhilfe.
gegliedert nach Deutschen, Personen, die ein Ver-
fahren auf Anerkennung als Asylberechtigte betrei-
ben, Personen, die unter das Gesetz über Maßnah- §4
men für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufge-
nommenen Flüchtlinge fallen, Staatenlosen und son- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
stigen Ausländern; tungsgesetzes in Verbindung mit§ 6 des Gesetzes über
die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der
3. die nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe
gewährten Leistungen; auch im Land Berlin.
4. bei den laufenden Leistungen
§5
a) die Höhe des bei der Hilfegewährung berücksich-
tigten Einkommens, gegliedert nach Einkunftsar- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1981 in
ten, Kraft.
Bonn, den 2. Juli 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981 611
Verordnung
zur Bekämpfung der Bakterienringfäule der Kartoffel
(Kartoffelringfäule-Verordnung)
Vom 6. Juli 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 8, 9, 14, 15 und §4
17 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Be-
Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet,
kanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBI. 1 S. 2591;
19761 S. 1059) wird vom Bundesminister für Ernährung, 1 . die Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, eines
Landwirtschaft und Forsten und auf Grund des § 3 befaJlenen Lagers, einer befallenen Sendung oder
Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom einer befallenen Partie so zu verwenden oder zu be-
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For- handeln, daß eine Ausbreitung der Bakterienringfäule
sten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ju- verhindert wird,
gend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bun-
desrates verordnet: 2. Sachen, die mit Kartoffeln einer befallenen Anbauflä-
che, einer befallenen Lagereinheit oder eines befalle-
§ 1 nen Teils einer Sendung möglicherweise in Berüh-
rung gekommen sind, so zu behandeln, daß der Erre-
Verfügungsberechtigte und Besitzer
ger der Bakterienringfäule vernichtet wird, bevor sie
1. von Feldbeständen an Kartoffeln, mit anderen Kartoffeln in Berührung kommen; diese
Pflicht endet, wenn seit der möglichen Berührung
2. geernteter, eingelagerter oder in den Verkehr ge-
sechs Monate verstrichen sind. Die zuständige Be-
brachter Kartoffeln
hörde kann dazu nähere Anweisungen erteilen.
sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftre-
ten und den Verdacht des Auftretens der Bakterienring- §5
fäule der Kartoffel (Erreger: Corynebacterium sepedoni-
(1) Ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb eine An-
cum (Spieck. et Kotth.) Skapt. et Burkh.) unter Angabe
baufläche, ein Lager, eine Sendung oder eine Partie be-
des Standorts der Kartoffelpflanzen oder des Lagerorts
fallen, so dürfen
der Kartoffeln unverzüglich zu melden.
1 . Kartoffeln, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind
§ 2 und sich beim Auftreten der Bakterienringfäule dort
befinden, nicht angebaut werden,
Die zuständige Behörde überwacht durch Stichpro-
ben die geernteten, die gelagerten und die in den Ver- 2. in diesem Betrieb bis zum Ende der auf die Feststel-
kehr gebrachten Kartoffeln auf das Auftreten der Bakte- lung des Befalls folgenden Vegetationsperiode
rienringfäule. a) Pflanzkartoffeln nicht und
§3 b) andere Kartoffeln nur aus Basispflanzgut oder
(1) Bei Verdacht des Auftretens der Bakterienringfäu- Zertifiziertem Pflanzgut
le kann die zuständige Behörde zur Verhütung der Aus- erzeugt werden.
breitung der Bakterienringfäule anordnen, daß der Ver-
fügungsberechtigte oder Besitzer die Kartoffeln nicht (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-
anpflanzen und nicht von dem Ort, an dem sie sich be- satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zulassen, soweit dies einer
finden, entfernen darf, bis sie festgestellt hat, ob und ge- Entscheidung des Rates oder der Kommission der Eu-
gebenenfalls in welchem Ausmaß Befall vorliegt. ropäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 5
Abs. 7 der Richtlinie 80/665/EWG des Rates vom
(2) Die zuständige Behörde prüft den Verdacht. Dabei 24. Juni 1980 zur Bekämpfung der bakteriellen Ring-
untersucht sie zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls fäule der Kartoffel (ABI. EG Nr. L 180 S. 30) entspricht.
und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes dieje-
nigen Pflanzkartoffeln, die §6
1. wegen ihrer klonalen Verbundenheit mit der befalle- Auf befallenen Anbauflächen dürfen in den auf die
nen Einheit oder Feststellung des Befalls folgenden zwei Vegetations-
2. infolge Berührung mit möglicherweise befallenen perioden und, solange Durchwuchs auftritt, auch da-
Gegenständen nach keine Kartoffeln angebaut werden.
befallsverdächtig sind. §7
(3) Eine Anbaufläche, ein Lager, eine Sendung oder (1) Nach Feststellung des Befalls grenzt die zustän-
eine Partie gilt als befallen, wenn an mindestens einer dige Behörde eine Zone ab, in der sich die Bakterien-
Kartoffel die Bakterienringfäule festgestellt worden ist. ringfäule nach der Produktionsplanung und den Produk-
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
tionsbedingungen in diesem Gebiet verbreiten könnte tersuchungen und Versuche sowie Züchtungsvorhaben
(Sicherheitszone). Sie überwacht dort die Betriebe, die zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Bakte-
Kartoffeln erzeugen, befördern oder lagern. rienringfäule nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr
einer Ausbreitung der Krankheit entsteht.
(2) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheits-
zone alle zur Bekämpfung der Bakterienringfäule erfor-
derlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimm- § 11
te Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
verbieten. Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
(3) In der Sicherheitszone dürfen
fahrl_ässig
1. entgegen § 1 die Meldung nicht richtig, nicht vollstän-
1. Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stech-
dig oder nicht unverzüglich erstattet,
greifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden,
2. nur Kartoffeln befördert werden, die nach amtlicher
2. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Be-
hörde nach § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2 nicht nach-
Untersuchung als frei von Bakterienringfäule befun-
den worden sind. kommt,
3. entgegen § 4 Satz 2 Kartoffeln oder andere Sachen
(4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone nicht nach einer vollziehbaren Anweisung der zu-
auf, wenn seit dem letzten Auftreten der Krankheit drei ständigen Behörde verwendet oder behandelt,
Jahre vergangen sind.
4. entgegen § 5 Abs. 1 oder § 6 Kartoffeln anbaut oder
§8 erzeugt,
5. entgegen § 7 Abs. 3 Kartoffeln pflanzt oder befördert
Könnte der Befall die Kartoffelerzeugung im Gel-
oder
tungsbereich dieser Verordnung beeinträchtigen, so
teilt die zuständige oberste Landesbehörde dies dem 6. entgegen § 9 den Erreger der Bakterienringfäule
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet.
Forsten mit.
§9 § 12
Das Züchten und Halten des Erregers der Bakterien- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
ringfäule und das Arbeiten mit diesem Schadorganis- tungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
mus sind verboten. schutzgesetzes auch im Land Berlin.
§ 10 § 13
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
men von den §§ 4 bis 7 und 9 für wissenschaftliche Un- in Kraft.
Bonn, den 6. Juli 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr . 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981 613
Sechste Verordnung
zur Änderung der Diätverordnung
Vom 7. Juli 1981
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 Buchstabe b und stimmten Mischungsverhältnis oder in bestimmter
5 und Abs. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Beschaffenheit bewirken. Diätetische Lebensmittel
Abs. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, des § 16 müssen sich von anderen Lebensmitteln vergleich-
Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 Buch- barer Art durch ihre Zusammensetzung oder ihre
stabe a bis c des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- Eigenschaften maßgeblich unterscheiden.
ständegesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945, (2) Lebensmittel dienen einem besonderen Er-
1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern nährungszweck, wenn sie dazu beitragen, beson-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt- deren Ernährungserfordernissen
schaft, auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einverneh- 1. auf Grund von Umständen wie Krankheit, Man-
men mit dem Bundesminister der Finanzen sowie auf gelerscheinung, Funktionsanomalie und Über-
Grund des § 18 Abs. 2 Satz 2 und des § 44 Nr. 2 des empfindlichkeit gegen einzelne Lebensmittel
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit oder deren Bestandteile,
Zustimmung des Bundesrates verordnet: 2. während der Schwangerschaft und Stillzeit so-
wie beim Säugling und Kleinkind
Artikel 1 zu entsprechen.
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekannt- (3) Diätetische Lebensmittel sind auch:
machung vom 24. Oktober 1975 (BGBI. 1 S. 2687), zu-
letzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. Kochsalzersatz,
19. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2313), wird wie folgt 2. Fruktose, Mannit, Sorbit und Xylit als Zuckeraus-
geändert: tauschstoffe,
3. die nach § 8 Abs. 1 zugelassenen Süßstoffe.
1. Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
,·,§ 1
§2
( 1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel,
(1) Im Verkehr mit oder in der Werbung für andere
die bestimmt sind, einem besonderen Ernährungs-
als diätetische Lebensmittel (Lebensmittel des all-
zweck dadurch zu dienen, daß sie die Zufuhr be-
stimmter Nährstoffe oder anderer ernährungs- gemeinen Verzehrs) dürfen
physiologisch wirkender Stoffe steigern oder verrin- 1. das Wort „diätetisch" allein oder in Verbindung
gern oder die Zufuhr solcher Stoffe in einem be- mit anderen Worten,
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufma- fern sie zur Heilung geeignet sind, können sie zu-
chungen, die den Eindruck erwecken könnten, sätzlich als Heilnahrung bezeichnet werden,
daß es sich um ein diätetisches Lebensmittel
3. a) Lebensmitteln zur Behandlung von Leberzell-
handelt,
oder Niereninsuffizienz, die im Eiweiß-, Ami-
nicht verwendet werden. nosäure- und Elektrolytgehalt entsprechend
angepaßt sind,
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Le- b) Lebensmitteln, die zur Behandlung von ange-
bensmittel des allgemeinen Verzehrs, die borenen Stoffwechselstörungen geeignet
1. als vorgefertigte Krankenkost dazu bestimmt sind,
sind, in Krankenhäusern und vergleichbaren Ein- die Aussage „Diätetisches Lebensmittel geeig-
richtungen unter ärztlicher Aufsicht ausgegeben net zur Behandlung von ... , nur unter ständiger
zu werden, mit Hinweisen, aus denen sich die ärztlicher Kontrolle verwenden",
Eignung für einen besonderen Ernährungszweck
im Sinne des§ 1 ergibt, in den Verkehr gebracht 4. Lebensmitteln, die zur besonderen Ernährung bei
werden, a) Maldigestion oder Maiabsorption,
2. für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, mit b) Störungen der Nahrungsaufnahme,
einem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht c) Diabetes mellitus,
werden. d) chronisch entzündlichen Darmerkrankungen
Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit oder prä- oder postoperativer Behandlung bei
einem Hinweis nach Satz 1 Nr. 2 in den Verkehr ge- Operationen des Darmes,
bracht werden, sind die §§ 4, 6 Abs. 3, §§ 14, 19 e) chronischer Pankreatitis oder
und 22 entsprechend anzuwenden. f) Gicht
(3) Als Angabe im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gilt es geeignet sind, die Aussage „zur besonderen Er-
nicht, wenn nur nährung bei ... im Rahmen eines Diätplanes";
bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker
1. die chemische Analyse, einzelne Analysen- kann auf diese Personengruppe in Verbindung
werte oder der physiologische Brennwert von mit der Bezeichnung zusätzlich hingewiesen
Lebensmitteln oder werden."
1a. Besonderheiten in der qualitativen und quanti-
tativen Zusammensetzung eines Lebensmittels 2. § 6 wird wie folgt geändert:
oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. die Broteinheiten bei Erzeugnissen, denen ins-
aa) die Worte „Lebensmittel für Säuglinge und"
gesamt höchstens 2 Hundertteile d-Glukose,
Invertzucker, Disaccharide oder Glukosesirup, werden gestrichen,
bezogen auf die verzehrfertige Zubereitung, zu- bb) folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:
gesetzt sind, ,,3. die in Anlage 3 der Essenzen-Verord-
nung aufgeführten Stoffe als Lösungs-
angegeben werden.
mittel und Trägerstoffe für Essenzen",
(4) Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über cc) die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4;
das Branntweinmonopol dürfen weder als diäte- b) in Absatz 3 werden die Worte „Lebensmittel für
tische Lebensmittel noch mit einem Hinweis auf ei- Säuglinge und" gestrichen.
nen besonderen Ernährungszweck gewerbsmäßig
in den Verkehr gebracht werden.
3. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) In Getränken und Lebensmitteln zur Herstel-
§3 lung von Getränken darf der Gehalt
( 1) Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 des Le- 1. an Cyclamat, berechnet als Cyclohexylsulfamin-
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gel- säure, 0,8 Gramm,
ten die Verbote des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes 2. an Saccharin, berechnet als Benzoesäuresulfi-
auch für diätetische Lebensmittel, soweit nicht nach mid, 0,2 Gramm
Absatz 2 zulässige Aussagen verwendet werden. in einem Liter des verzehrfertigen Getränks nicht
übersteigen."
(2) Zulässig ist bei
1. jodiertem Speisesalz die Aussage „geeignet zur 4. § 10 wird wie folgt geändert:
Verhütung und Behandlung von Jodmangel",
a) In Absatz 1 werden die Worte „Natrium-, Kalium-
2. Lebensmitteln, die zur Behandlung von Störun- und Calciumjodid" durch die Worte „Natrium-
gen der Darmmotilität und der Darmflora sowie und Kaliumjodat" ersetzt;
deren Folgeerscheinungen bei Säuglingen ge-
eignet sind, die Aussage „Diätetisches Lebens- b) in Absatz 2 wird die Zahl „5" durch die Zahl „25"
mittel geeignet zur Behandlung der Säuglings- ersetzt;
dyspepsie (Durchfallerkrankung beim Säugling) c) in Absatz 4 wird die Zahl „3" durch die Zahl „ 15"
nur im Rahmen der ärztlichen Verordnung"; so- ersetzt.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981 615
5. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt: 1. sie dürfen, soweit andere lebensmittelrecht-
liche Vorschriften keine strengere Regelung
,,§ 11 a treffen, an Pflanzenschutz-, Schädlingsbe-
Jodiertes Speisesalz darf in den Geltungsbereich kämpfungs- und Vorratsschutzmitteln jeweils
dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn die nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm
Sendung im Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung enthalten; § 1 Abs. 4 der Höchstmengenver-
zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem of- ordnung Pflanzenbehandlungsmittel ist nicht
fenen Zollager, zum aktiven Veredelungsverkehr, anzuwenden;
zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwen- 2. ihr Gehalt an Nitrat darf 250 Milligramm pro
dung von einer Bescheinigung nach dem Muster der Kilogramm, bezogen· auf das verzehrfertige
Anlage 3 a begleitet wird. Als Sendung gilt die Wa- Erzeugnis, nicht überschreiten;
renmenge, auf die sich die amtliche Bescheinigung 3. bei Verwendung von Milch, Milcherzeugnis-
bezieht. Die Bescheinigung muß in dreifacher Aus- sen oder Milchbestandteilen dürfen Bakte-
fertigung von der zuständigen Behörde des Her- rienhemmstoffe mit biologischen Untersu-
kunftslandes ausgestellt und in deutscher Sprache chungsverfahren nicht nachweisbar sein.";
abgefaßt sein; die Urschrift wie auch die Mehraus-
fertigungen sind als solche zu kennzeichnen. Eine b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Mehrausfertigung der Bescheinigung ist von der aa) Der Einleitungssatz erhält folgende Fas-
Zolldienststelle auf Kosten des Verfügungsberech- sung:
tigten der für den Ort der Zollabfertigung zuständi- „Diätetische Lebensmittel für Säuglinge
gen Stelle der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder Kleinkinder müssen ferner folgenden
zuzuleiten." Anforderungen entsprechen:'';
bb) in Nummer 5 wird Buchstabe e gestrichen;
6. § 12 erhält folgende Fassung:
cc) in Nummer 6 letzter Halbsatz werden die
,,§ 12 Worte „zur Verwendung bei Obstipation"
gestrichen;
(1) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker müs-
sen folgenden Anforderungen entsprechen: c) in Absatz 3 wird die Angabe „Buchstaben b bis
e" gestrichen.
1. Der Gehalt an Fett oder Alkohol darf gegenüber
vergleichbaren Lebensmitteln des allgemeinen
Verzehrs nicht erhöht sein, 9. § 14 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide und Glu- a) Die Worte „Lebensmittel, die zur Verwendung als
kosesirup dürfen nicht zugesetzt sein; anstelle Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit für Überge-
dieser Stoffe dürfen nur Fruktose sowie die in wichtige bestimmt sind" werden durch die Worte
§ 8 Abs. 1 und § 8 a genannten Süßstoffe und „Diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung
Zuckeraustauschstoffe zugesetzt sein. als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als
Tagesration für Übergewichtige besitmmt sind"
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 darf Laktose für Süß-
ersetzt;
stoffe als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern die Mi-
schung eine mindestens zwanzigfache Süßkraft im b) folgende neue Nummer 4 wird eingefügt:
Verhältnis zu Saccharose hat. „4. der Gehalt an verwertbaren Kohlenhydraten
(2) Als diätetische Lebensmittel für Diabetiker darf 20 Gramm pro Mahlzeit, bei Tagesratio-
dürfen nen 90 Gramm, davon jeweils höchstens die
Hälfte Laktose, nicht unterschreiten;"
1. Mahlzeiten nur, wenn sie den Anforderungen des
§ 14 a entsprechen, c) die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
2. Brot nur mit einem Brennwert von höchstens 840
Kilojoule oder 200 Kilokalorien pro 100 Gramm, 10. § 1 5 wird wie folgt geändert:
3. Bier nur mit einem Gehalt von nicht mehr als 0, 7 5 a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 3"
Gramm der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kohlen- durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
hydrate in 100 Millilitern
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gewerbsmäßig hergestellt und in den Verkehr ge- gefügt:
bracht werden; Absatz 1 bleibt unberührt."
,,Davon abweichend richtet sich die Kenntlich-
machung zugesetzter Vitamine nach§ 2 der Ver-
7. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Natrium- ordnung über vitaminisierte Lebensmittel.";
empfindliche" durch die Worte „eine natriumarme
Ernährung" ersetzt. c) in Absatz 3 erhält der letzte Halbsatz folgende
Fassung:
8. § 14 wird wie folgt geändert: ,,§ 2 der Verordnung über vitaminisierte Lebens-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: mittel bleibt unberührt."
,,(1) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge
oder Kleinkinder müssen folgenden Anforderun- 11. In § 18 Satz 1 werden die Worte "- nur bei ärztlich
gen entsprechen: festgestelltem Jodmangel verwenden" gestrichen.
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
12. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung: saccharide und Oligosaccharide als Monosacchari-
,, ( 1 ) Bei diätetischen Lebensmitteln sind an- de zu berechnen sind.
zugeben: (3) Bei diätetischem Bier für Diabetiker müssen
1 . die zu der Bezeichnung gehörenden besonderen zusätzlich die Worte „nur nach Befragen des Arz-
ernährungsbezogenen Eigenschaften oder vor- tes" in Verbindung mit der Angabe des Alkoholge-
behaltlich des § 3 der besondere Ernährungs- halts in Volumenprozenten angegeben werden.
zweck; (4) Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker,
2. die Besonderheiten in der qualitativen und quan- welche die Zuckeraustauschstoffe Mannit, Sorbit
titativen Zusammensetzung oder den besonde- und Xylit in einer Gesamtmenge von mehr als 10
ren Herstellungsprozeß, durch die das Erzeugnis Hundertteilen im verzehrfertigen Erzeugnis enthal-
seine besonderen ernährungsbezogenen Eigen- ten, ist zusätzlich der Hinweis „kann bei übermäßi-
schaften erhält; gem Verzehr abführend wirken" erforderlich."
3. der durchschnittliche Gehalt an verwertbaren
14. § 22 wird wie folgt geändert:
Kohlenhydraten, Fetten und Eiweißstoffen je-
weils entweder in Gramm, bezogen auf a) In Absatz 1 werden die Worte „Lebensmitteln für
100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter Säuglinge und" gestrichen;
des Lebensmittels, oder in Hundertteilen des Ge- b) in Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „in Verbin-
wichts; der Angabe bedarf es nicht bei einem Ge- dung mit der Angabe des diätetischen Zwecks"
halt von weniger als je einem Hundertteil; durch die Worte „in Verbindung mit der Bezeich-
4. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 nung'' ersetzt.
Milliliter des Lebensmittels bezogene durch-
schnittliche physiologische Brennwert in Kilojou- 1 5. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,, ( § 1 Abs. 4
le und Kilokalorien mit den Worten ,, ... Kilojoule Nr. 3)" durch die Angabe ,,(§ 1 Abs. 3 Nr. 2)" er-
(... Kilokalorien)" oder,, ... kJ (... kcal)"; bei Er- setzt.
zeugnissen, die erst nach Zugabe von anderen
Lebensmitteln verzehrfertig sind, ist zusätzlich 16. § 24 erhält folgende Fassung:
der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf
100 Milliliter des verzehrfertig zubereiteten Er- ,,§ 24
zeugnisses bezogene Brennwert anzugeben; be- Jodiertes Speisesalz ist als „Jodiertes Speise-
trägt der Brennwert weniger als 50 Kilojoule salz" zu kennzeichnen."
(12 Kilokalorien) in 100 Gramm oder 100 Milli-
liter, können die Angaben durch die Hinweise 17. § 25 wird wie folgt geändert:
„Brennwert unter 50 kJ ( 1 2 kcal) in 100 g" oder
,,Brennwert unter 50 kJ ( 1 2 kcal) in 100 ml" er- a) In Absatz 1 werden
setzt werden; aa) in Satz 1 die Angabe ,,§ 2 Abs. 1," gestri-
5. unverschlüsselt nach Monat und Jahr der Zeit- chen,
punkt der Herstellung (Herstellungsdatum) oder bb) in Satz 2 die Angabe ,, § 19 Abs. 1 Nr. 1 "
der Zeitpunkt, bis zu dem das Lebensmittel bei durch die Angabe ,,§ 19 Abs. 1 Nr. 5"
sachgemäßer Lagerung mindestens haltbar ist ersetzt;
(Mindesthaltbarkeitsdatum). b) in Absatz 2 werden
Bei Portionspackungen oder Nennung von Por- aa) die Angabe ,, § 2 Abs. 1," gestrichen,
tionsmengen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 bb) die Angabe,,§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3'' durch
und 4 zusätzlich auf eine Portion zu beziehen." die Angabe,,§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt;
c) in Absatz 3 Satz 1 werden
13. § 20 erhält folgende Fassung: aa) die Angabe,,§ 2 Abs. 1," gestrichen,
,,§ 20 bb) nach der Angabe,,§ 13 Abs. 1 Satz 2,'' die
Angabe,,§ 15 Abs. 1 und 2," eingefügt,
( 1) Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker cc) die Angabe ,, § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch
sind die verwendeten Zuckeraustauschstoffe und die Angabe,,§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt,
ihre Mengen entweder in Gramm, bezogen auf 100
Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter, des ver- d) in Absatz 3 Satz 3 wird der letzte Halbsatz ge-
zehrfertigen Lebensmittels, oder in Hundertteilen strichen.
des Gewichts anzugeben; § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend. 18. § 26 erhält folgende Fassung:
(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 ,,§ 26
kann diejenige Menge des Lebensmittels angege-
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des
ben werden, die einer Broteinheit entspricht; bei
Portionspackungen kann die Angabe der Brotein- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
heiten auf diese bezogen werden. Als Broteinheit wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gilt eine Menge von insgesamt 12 Gramm an Mono- 1 . a) diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die
sacchariden, verdaulichen Oligo- und Polysacchari- den in § 1 2 Abs. 1 bezeichneten Anforderun-
den sowie Sorbit und Xylit, wobei verdauliche Poly- gen nicht entsprechen,
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981 617
b) entgegen § 12 Abs. 2 Mahlzeiten, Brot oder (5) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bier als diätetische Lebensmittel für Diabeti- Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
ker,
1. entgegen § 2 Abs. 1 im Verkehr mit oder in der
c) diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Werbung für Lebensmittel des allgemeinen Ver-
Kleinkinder, die den in § 14 Abs. 2 bezeichne- zehrs unzulässige Bezeichnungen, Angaben
ten Anforderungen nicht entsprechen oder oder Aufmachungen verwendet oder
d) zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle ei- 2. a) entgegen § 2 Abs. 4 Trinkbranntweine als
ner Mahlzeit oder als Tagesration für Überge- diätetische Lebensmittel oder mit einem Hin-
wichtige bestimmte diätetische Lebensmittel, weis auf einen besonderen Ernährungs-
die den in§ 14 a Abs. 1 bezeichneten Anfor- zweck,
derungen nicht entsprechen, b) jodiertes Speisesalz mit einem geringeren als
gewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr dem nach § 10 Abs. 4 erforderlichen Gehalt
bringt oder an Jod,
c) Lebensmittel unter Verstoß gegen eine Kenn-
2. a) Lebensmittel, die den Anforderungen des zeichnungsvorschrift des § 13 Abs. 3 oder 4
§ 13 Abs. 1 Satz 1 nicht entsprechen, mit oder
einem Hinweis darauf, daß sie für eine d) Lebensmittel, die entgegen § 13 Abs. 1 Satz
natriumarme Ernährung bestimmt sind oder 2 oder Abs. 5 oder § 14 a Abs. 2 Nr. 1, jeweils
b) Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die auch in Verbindung mit§ 25, oder entgegen
den Anforderungen des§ 14 Abs. 2 in Verbin- § 24 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
dung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechen, Weise gekennzeichnet sind
mit einem Hinweis darauf, daß sie für Säug- gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
linge oder Kleinkinder geeignet sind,
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (6) Wer eine in den Absätzen 2 bis 5 bezeichnete
Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53
Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und
. gesetzes ordnungswidrig.
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
1 . jodiertes Speisesalz ohne Genehmigung nach
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
§ 11 herstellt oder
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. Lebensmittel ohne den nach 1. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2
a) § 14 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2, Lebensmittel gewerbsmäßig nicht
in Packungen oder Behältnissen abgibt oder
b) § 20 Abs. 3 oder 4,
c) § 22 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder 2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr
bringt, die entgegen
Abs. 3, auch in Verbindung mit§ 2 Abs. 2 Satz
2,oder a) § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit§ 2 Abs. 2
d) § 23 Abs. 1 Satz 2 Satz 2,
vorgeschriebenen Warnhinweis gewerbsmäßig b) § 20 Abs. 1,
in den Verkehr bringt. c) § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1,
auch in Verbindung mit§ 2 Abs. 2 Satz 2, oder
(3) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und d) § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei jeweils auch in Verbindung mit§ 25 nicht oder
dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmit- nicht in der vorgeschriebenen Weise gekenn-
teln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr ge- zeichnet sind."
bracht zu werden, Zusatzstoffe über die in
§ 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit den in§ 6 Abs. 1
genannten Verordnungen und Anlagen,§ 6 Abs. 3 19. Folgender § 27 a wird eingefügt:
Satz 3 in Verbindung mit Anlage 1 Liste 8, auch in
Verbindung mit§ 2 Abs. 2 Satz 2, § 7 Satz 3 in Ver- ,,§ 27 a
bindung mit Anlage 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 Nach den Vorschriften dieser Verordnung in der
oder Abs. 3 Satz 2 oder § 10 Abs. 2 festgesetzten bis zum 10. Juli 1981 •geltenden Fassung dürfen
Höchstmengen hinaus verwendet. Lebensmittel noch bis zum 31. Dezember 1981 her-
gestellt oder in den Geltungsbereich dieser Verord-
(4) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und nung verbracht werden. Von den so hergestellten
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer di- oder verbrachten Lebensmitteln dürfen noch in den
ätetische Lebensmittel gewerbsmäßig in den Ver- Verkehr gebracht werden:
kehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen
entgegen § 15 Abs. 1 oder 2, § 16 Abs. 1, § 1 7 1. Lebensmittel, deren Haltbarkeit mindestens ein
Satz 1 oder§ 18 Satz 1, jeweils auch in Verbindung Jahr beträgt, ausgenommen saccharinhaltige
mit§ 25, oder entgegen§ 16 Abs. 3 nicht oder nicht Getränke, jodiertes Speisesalz sowie Lebens-
in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht mittel im Sinne des§ 14 a, bis zum 30. Juni 1983,
ist. 2. andere Lebensmittel bis zum 30. Juni 1982."
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
20. Anlage 1 Liste A Teil I wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden in den Spalten 4 bis 6 folgende Angaben angefügt:
,,c) für Margarine mit einem hohen Gehalt c) bis zu 1,2 Gramm, c) wie b)".
an mittelkettigen Triglyceriden berechnet als Sorbinsäure,
auf ein Kilogramm
b) In Nummer 5 erhalten die Spalten 2 bis 5 folgende Fassung:
„Alginsäure E 400 zur Herstellung Zusatzmenge:
Natriumalginat E 401 von Milchmischerzeugnissen insgesamt
Kaliumalginat E 402 bis zu 20 Gramm
Calciumalginat E 404 auf ein Kilo-
Agar-Agar E 406 gramm".
Carrageen E 407
(Carragenine, Carragenate)
Johannisbrotkernmehl E 410
Guarkernmehl E 412
(Guar-Gummi)
Traganth E 413
Gummi arabicum E 414
Pektine E 440a
Methylcellulose E 461
Carboxymethylcellulose E 466
acetyliertes Distärkephosphat E 1414
Stärkeacetat E 1420
acetyliertes Distärkeadipat E 1422
c) Folgende Nummer 8 wird mit folgenden Angaben in den Spalten 1, 2, 4 und 5 angefügt:
„8 a Cystin für Brot einschließlich Kleingebäck Zusatzmenge:
Cystein für Diabetiker zur Veränderung a) Cystin bis zu 100 Milligramm
Cysteinhydrochlorid der Klebereigenschaften auf 1 Kilogramm
der verwendeten des Weizenmahlerzeugnisses
Weizenmahlerzeugnisse b) Cystein oder Cysteinhydrochlorid
bis· zu 30 Milligramm,
berechnet als Cystein,
auf 1 Kilogramm
des Weizenmahlerzeugnisses,
b Cystein für Feine Backwaren für Diabetiker Zusatzmenge:
Cystei nhydrochlorid zur Veränderung bis zu 150 Milligramm,
der Klebereigenschaften berechnet als Cystein,
der verwendeten auf 1 Kilogramm
Weizenmahlerzeugnisse des Weizenmahlerzeugnisses".
21. Anlage 1 Liste A Teil II wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen;
b) in Nummer 2 Spalte 4 wird Buchstabe b gestrichen;
c) in Nummer 3 erhalten die Spalten 2 und 3 folgende Fassung:
,,6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure E 304".
22. Anlage 1 Liste B wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Spalte 2 wird das Wort „Calciumhydrogencarbonat" gestrichen;
b) in Nummer 9 Spalte 3 wird die Angabe „E 440" durch die Angabe „E 440 a" ersetzt;
c) folgende neue Nummer 11 wird eingefügt:
„ 11 Alginsäure E 400 für glutenfreie Zusatzmenge: ,,mit Alginat"
Natriumalginat E 401 Backwaren bis zu 20 Gramm, oder
Kaliumalginat E 402 und eiweißarme einzeln oder insgesamt, ,,mit Guarkernmehl'';
Calciumalginat E 404 Backwaren auf ein Kilogramm
Guarkernmehl E 41 2 des verzehrfertigen
Erzeugnisses
d) die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die Nummern 12 und 13.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981 619
23. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Teil I Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird gestrichen,
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Nummer 1 Buchstabe c bis e gilt nicht für diätetische Lebensmittel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 für
Säuglinge oder Kleinkinder";
b) Teil IV a wird wie folgt geändert:
aa) die Worte „Lebensmittel für Säuglinge und" werden gestrichen,
bb) in Nummer 3 werden in den Spalten 3 und 4 folgende Angaben angefügt:
,,d) für Zusatznahrungen, d) mindestens 0,3 Milligramm
die für Schwangere und Stillende bestimmt sind und höchstens 1, 1 Milligramm,
bezogen auf die
Tagesverzehrs menge,
berechnet als Retinol";
c) in Teil IV b werden die Worte „Lebensmitteln für Säuglinge und" gestrichen.
24. Es wird folgende Anlage 3 a eingefügt:
„Anlage 3 a
zu§ 11 a
Amtliche Bescheinigung für das Verbringen von jodiertem Speisesalz
nach § 11 a der Diätverordnung
Herkunftsland:
Ausstellende Behörde:
1. Angaben zur Identifizierung der Ware
Anzahl der Packstücke der Sendung:
Menge der Ware nach Gewicht:
Kennzeichnung der Sendung:
II. Herkunft der Ware:
Name und Anschrift des Herstellungsbetriebes:
Name und Anschrift des Absenders:
III. Bestimmung der Ware:
Name und Anschrift des Empfängers:
Die Ware wird versandt von:
(Versandort)
nach:
(Bestimmungsort)
IV. Bescheinigung
Die unterzeichnende Behörde bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete jodierte Speisesalz unter
Verwendung von Kalium- bzw. Natriumjodat hergestellt wurde und mindestens 15 Milligramm, jedoch
höchstens 25 Milligramm Jod pro Kilogramm jodiertem Speisesalz, einschließlich eines natürlichen Jod-
gehalts, enthält.
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (zuständige Behörde)"
25. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In dem Untersuchungsverfahren zu Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b wird in Absatz 2 Satz 4 das Wort „atü" durch
das Wort „bar'' ersetzt;
b) das Untersuchungsverfahren zu Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe e wird gestrichen.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Artikel 2 Artikel 4
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2
heit kann den Wortlaut der Diätverordnung in der vom In- am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 12
krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im tritt hinsichtlich des§ 19 Abs. 1 Nr. 4 der Diätverordnung
Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die mit Wirkung vom 23. Dezember 1978 in Kraft.
Paragraphen und deren Untergliederungen sowie die
Anlagen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen
(2) § 2 Abs. 1 der Diätverordnung in der bisher gelten-
versehen.
den Fassung tritt mit Wirkung vom 23. Dezember 1978
Artikel 3 außer Kraft für diätetische Lebensmittel, die bereits mit
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- einer Kennzeichnung nach Maßgabe des § 19 Abs. 1
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset- Nr. 1 und 2 der Diätverordnung in der Fassung dieser
zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom Verordnung in den Verkehr gebracht worden sind.
15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.
Bonn, den 7. Juli 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der
Deutschen Bundesbahn
Vom 29. Juni 1981
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 22. Juni
1981 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 931-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird für das Vor-
haben der Deutschen Bundesbahn
,,Bahnhof Kassel Rangierbahnhof, 2. Bauabschnitt,
auf dem Gebiet der Gemarkung Niedervellmar, Flur 1,
2 und 7 und auf der Gemarkung Kassel, Flur AA"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 29. Juni 1981
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981 621
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 8. Juli 1981
Tag Inhalt Seite
6. 7. 81 Gesetz zum Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über den Schutz typographischer Schrift-
zeichen und ihre internationale Hinterlegung (Schriftzeichengesetz) ........................ . 382
neu: 442-4
11. 6. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
funksatelliten-Organisation (INMARSAT) ................................................. . 433
12. 6. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Zwölften Protokolls zur Verlän-
gerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen .............................................................. . 433
12. 6. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Hydro-
graphische Organisation ................................................................ . 434
12. 6. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiun-
gen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen .................................... . 434
15. 6. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Karibischen Entwicklungsbank über Finanzielle Zusammenarbeit ....................... . 435
19. 6. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 436
19. 6. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Eichung von Binnen-
schiffen ................................................................................ . 438
23. 6. 81 Bekanntmachung von Änderungen der Verwaltungsabkommen ABG 1975 über die Durchführung der
Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten belgischen,
britischen, französischen, kanadischen und niederländischen Streitkräfte ...................... . 440
24. 6. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das Internatio-
nale Kälteinstitut ....................................................................... . 441
26. 6. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Dominikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ............. . 441
Preis dieser Ausgabe: 5,60 DM (4,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,10 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1413/81 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und
des Betrages des Finanzausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitro-
nen für das Wirtschaftsjahr 1981 /82 27. 5. 81 L 141/33
26. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1414/81 der Kommission über die Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung lagerfähiger Käsesorten im Milchwirtschaftsjahr
1981/82 27.5.81 L 141/34
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1417 /81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1357 /80 zur Einführung einer Prämienregelung für
die Erhaltung des Mutterkuhbestandes 28. 5. 81 L 142/4
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1418/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 849/81 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fisch bestände gegenüber Schiffen
unter norwegischer Flagge 28. 5. 81 L 142/7
27. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1458/81 der Kommission zur achten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 610/77 zur Bestimmung der auf den
repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für
ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger ande-
rer Rinder in der Gemeinschaft 28. 5. 81 L 142/98
27. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1459/81 der Kommission mit den erforderli-
chen Bestimmungen zur Vermeidung von Störungen auf dem Zucker-
markt im Anschluß an die Anhebung derZuckerprei se für das Wirt-
schaftsjahr 1981 /82 28. 5. 81 L 142/101
26. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1460/81 der Kommission über das Ausmaß, in
dem den im Mai 1981 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für
zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder stattgegeben wer-
den kann 28. 5. 81 L 142/102
27. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1461 /81 der Kommissio>n über den Umfang, in
dem den zwischen dem 30. April und 8. Mai 1981 eingereichten An-
trägen auf Einfuhrlizenzen für zur Verarbeitung bestimmtes gefrore-
nes Rindfleisch stattgegeben werden kann 28. 5. 81 L 142/103
Andere Vorschriften
19. 5. 81 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1416/81 des Rates zur Ände-
rung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Re-
gelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes und
der Verordnung Nr. 422/67 /EWG, Nr. 5/67 /Euratom über die Rege-
lung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kom-
mission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte
und den Kanzler des Gerichtshofes 28. 5. 81 L 142/1
25. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1455/81 der Kommission. zur Regelung der
Einfuhr in die Benelux-Länder, nach Frankreich und in die Gemein-
schaft von bestimmten Textilerzeugnissen mit Ursprung in Macau 28. 5. 81 L 142/90
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates betreffend die gegensei-
tige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und
die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die
ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu ge-
währleisten 2.6. 81 L 144/1
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981 623
Gebundene Ausgaben der Bundesgesetzblätter
- ohne Anlagenbände -
Teil 1 Teil II
1949/50 . (vergriffen) 1966 55,- DM 1951 25,- DM 1966 76,- DM
1951 ...... 50,- DM 1967 75,- DM 1952 . . . . (vergriffen) 1967 88,- DM
1952 . . . . (vergriffen) 1968 76,- DM 1953 ...... 35,- DM 1968 76,- DM
1953 ...... 60,- DM 1969 90,- DM 1954 . . . . (vergriffen) 1969 90,- DM
1954 ...... 40,- DM 1970 90,- DM 1955 45,- DM 1970 90,- DM
1955 . . . . (vergriffen) 1971 90,- DM 1956 65,- DM 1971 90,- DM
1956 50,- DM 1972 100,- DM 1957 65,- DM 1972 100,- DM
1957 65,- DM 1973 100,- DM 1958 45,- DM 1973 100,- DM
1958 45,- DM 1974 140,- DM 1959 65,- DM 1974 120,- DM
1959 45,- DM 1975 150,- DM 1960 78,- DM 1975 120,- DM
1960 55,- DM 1976 150,- DM 1961 78,- DM 1976 150,- DM
1961 90,- DM 1977 150,- DM 1962 82,- DM 1977 150,- DM
1962 50,- DM 1978 150,- DM 1963 72,- DM 1978 150,- DM
1963 55,- DM 1979 150,- DM 1964 85,- DM 1979 150,- DM
1964 55,- DM 1980 150,- DM 1965 85,- DM 1980 150,- DM
1965 85,- DM
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III
Die Sammlung besteht aus 131 Folgen und ist auf den 31. 12. 1963 abgeschlossen. Der Preis dieser
Sammlung mit 15 Ordnern beträgt 350,- DM einschließlich Versandkosten und MwSt.
Mikrofiche-Edition
Bundesgesetzblatt Teil I und III und Teil II 1949-1980
Welchen Umfang hat die - schneller Zugriff
Mikrofiche-Edition? - geringer Platzbedarf
Das gesamte bisher im Bundesgesetzblatt Teil 1, II und - zunehmende Verbreitung des Mediums Mikrofiche
III veröffentlichte Bundesrecht umfaßt rund 140 000 - geringe Kosten für Lesegeräte (diese gibt es bereits
Seiten gedruckten Text, der in ca. 125 Einzelbänden zu einem Preis von rund DM 600,-)
wiedergegeben ist. In der Mikrofiche-Edition kann die- - einfache Bedienung der Lesegeräte.
ses erhebliche Textvolumen auf etwa 385 Mikrofiches
bei einem Verkleinerungsfaktor von 1 : 42 unterge- Erscheinungsfolge der Mikrofiche-Edition:
bracht werden.
Die Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes
Welchen Zeitraum umfaßt erscheint im Jahr 1981:
die Mikrofiche-Edition? Teil I und III im Sommer 1981,
Die Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes Teil 1,
II und III deckt den Zeitraum von 1949 bis zum Teil II im Herbst 1981.
31. Dezember 1980 ab, insgesamt also eine Zeit-
spanne von mehr als 30 Jahren. Bezugsbedingungen der Mikrofiche-Edition:
Teil I einschließlich Teil III und Teil II können jeweils
So wird der Inhalt der Mikrofiche-Edition einzeln bezogen werden.
des Bundesgesetzblattes erschlossen:
Für die gesamte Mikrofiche-Edition des Bundesgesetz- Preise:
blattes 1949 bis 1980 wird ein eigenes, integriertes
Sachregister in gedruckter Form erstellt, das den Inhalt
von Teil 1, II und III gleichermaßen fachgerecht Bundesgesetzblatt Teil I und III:
erschließt. Darüber hinaus sind die Jahresregister und Rund 80 000 Seiten auf rund 220 Fiches einschließlich
sämtliche Anlagen zusätzlich als Mikrofiches in der Gesamtregister
Edition enthalten. Preis: DM 2 750,- einschl. Versandkosten und MwSt.
Was spricht für eine Mikrofiche-Edition?
Bundesgesetzblatt Teil II:
Für eine Mikrofiche-Edition sprechen vor allem die Vor-
teile der praktischen Arbeit mit solch einer umfangrei- Rund 60 000 Seiten auf rund 165 Fiches einschließlich
chen Materialsammlung: Gesamtregister
- Vollständigkeit Preis: DM 3 600,- einschl. Versandkosten und MwSt.
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herau999ber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
Offentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, VertrAge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Vertag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugaprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dlffer Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundeaanzelger Yerlagageun.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Poatvertrlebutllck · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 380 Seiten
Die Neuauflage 1980 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen Ände-
rungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger
verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 448 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge
mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-
licht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische
Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 23,65 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die MehrNertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.