553
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1981 Nr. 25
Tag Inhalt Seite
26. 6. 81 Staatshaftungsgesetz .................................................................. . 553
neu 14-1; 340--1, 350-1, 330-1, 310-5, 901-1, 303-1, 2030-1, 2030-2, 86-7-2, 810-1, 51-1, 55-2, 13-4, 86-8, 400-2, 400-1,
300-2, 7632-1, 2030-9, 2126-1, 54-1, 925-1
25. 6. 81 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Gütersloh ................................................. . 563
2129-4-1-7
25. 6. 81 Verordnung über die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl ..................................... . 570
neu: 7847-11-4-38
25. 6. 81 Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage Azur Handwerksordnung ..................... . 572
7110-1
29. 6. 81 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für deo Besuch
von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (4. FörderungshöchstdauerVAndV) .. 573
2171-2-7-1
29. 6. 81 Neufassung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fach-
schulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) ......................... . 577
2171-2-7-1
24. 6. 81 Entscheidung des Bundesverfassungsgerights (zu Artikel 1 Nr. 1 Abschnitt C, 1. und II. Titel
(§§ 38 bis 46 e) des Zweiten Gesetzes zur Anderung und Ergänzung des Gesetzes über die Ver-
anstaltung von Rundfunksendungen im Saarland) ......................................... . 586
1104-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 587
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588
Staatshaftungsgesetz
Vom 26. Juni 1981
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt §16 Staatshaftung nach Sondervorschriften
Haftung für rechtswidriges Verhalten der öffentlichen Gewalt § 17 Haftungsabgrenzung zum Privatrecht
§ 1 Haftung der öffentlichen Gewalt 3. Abschnitt
§ 2 Schadensausgleich in Geld Gerichtlicher Rechtsschutz
§ 3 Folgenbeseitigung
§18 Rechtsweg für Staatshaftungsstreitigkeiten
§ 4 Verhältnis der Haftungsarten
§19 Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
§ 5 Haftung bei Rechtsprechung und Gesetzgebung
§ 20 Verfahren vor den ordeotlichen Gerichten und den Ge-
§ 6 Versäumen von Rechtsbehelfen bei Geldersatz richten für Arbeitssachen
§ 7 Nichtvermögensschaden
4. Abschnitt
§ 8 Rente und Kapitalabfindung
Anpassung des Bundes- und Landesrechts
§ 9 Ansprüche mittelbar Geschädigter
§ 21 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§10 Mehrheit von Schuldnern
§ 22 Änderung der Finanzgerichtsordnung
§ 11 Rückgriff
§ 23 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
§12 Übertragene Gewalt
§ 24 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfah-
§13 Erlöschen der Ansprüche
ren in Binnenschiffahrtssachen
§ 25 Änderung des Gesetzes über das Postwesen
2. Abschnitt
§ 26 Änderung der Bundesnotarordnung
Verhältnis zu anderen Regelungen
§ 27 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes und des
§14 Enteignung und Aufopferung Bundesbeamtengesetzes
§15 Zusätzliche Anspruchsgrundlagen § 28 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 29 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes 5. Abschnitt
§ 30 Änderung des Soldatengesetzes Schlußvorschriften
§ 31 Änderung des Zivildienstgesetzes
§ 35 Herstellung der Gegenseitigkeit
§ 32 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
§ 36 Überleitungsvorschrift
§ 33 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für
Opfer von Gewalttaten § 37 Berlin-Klausel
§ 34 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften § 38 Inkrafttreten
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: stenden Ersatzes davon ab, inwieweit der Schaden vor-
wiegend von dem Geschädigten oder dem Träger verur-
sacht worden ist. § 254 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
1. Abschnitt
setzbuchs wird entsprechend angewandt.
Haftung für rechtswidriges Verhalten
der öffentlichen Gewalt §3
Folgenbeseitigung
§ 1
Haftung der öffentlichen Gewalt (1) Besteht der Schaden in der Veränderung eines
tatsächlichen Zustandes zum Nachteil des Geschädig-
(1) Verletzt die öffentliche Gewalt eine Pflicht des öf- ten, so hat der Träger diese Folgen durch Herstellung
fentlichen Rechts, die ihr einem anderen gegenüber ob- des früheren oder, falls dies unzweckmäßig ist, eines
liegt, so haftet ihr Träger dem anderen für den daraus gleichwertigen Zustandes zu beseitigen. Entsprechen-
entstehenden Schaden nach diesem Gesetz. des gilt, wenn ein durch die öffentliche Gewalt herbeige-
führter Zustand nachträglich rechtswidrig wird, diese
(2) Das Versagen einer technischen Einrichtung gilt
Folgen ihr als fortwirkender Eingriff zuzurechnen und
als Pflichtverletzung, wenn der Träger anstatt durch
nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften zu besei-
Personen durch diese Einrichtung öffentliche Gewalt
tigen sind.
selbständig ausüben läßt und das Versagen einer
Pflichtverletzung dieser Personen entsprechen würde. (2) Die Folgenbeseitigung entfällt, soweit die Herstel-
lung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar
(3) Personen, die die Pflichtverletzung begehen, haf-
ist. -Sie entfällt ferner, soweit der bestehende Zustand
ten dem Geschädigten nicht.
einem Verwaltungsakt oder einer anderen Entschei-
dung entspricht, die für den Geschädigten unanfechtbar
§ 2 geworden sind.
Schadensausgleich in Geld
(3) Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertre-
(1) Der Träger hat den Schaden in Geld zu ersetzen. ten hat, den rechtswidrigen Zustand mitverursacht, so
Der Geldersatz entfällt, wenn die Pflichtverletzung auch kann der Geschädigte die Folgenbeseitigung nur verlan-
bei Beachtung der bei der Ausübung öffentlicher Gewalt gen, wenn er sich an ihren Kosten entsprechend dem
den Umständen nach gebotenen Sorgfalt nicht hätte Maße seiner Mitvetursachung beteiligt; überwiegt seine
vermieden werden können. Satz 2 wird bei Versagen Mitverursachung, so entfällt der Anspruch.
technischer Einrichtungen ( § 1 Abs. 2) nicht ange-
wandt.
§4
(2) Besteht die Pflichtverletzung in einem rechtswid- Verhältnis der Haftungsarten
rigen Grundrechtseingriff, so ist der Schaden auch bei
Beachtung der nach Absatz 1 gebotenen Sorgfalt in (1) Statt der Folgenbeseitigung kann der Geschädig-
Geld zu ersetzen. te Geldersatz nach Maßgabe des § 2 verlangen. Der
Träger kann jedoch die Folgenbeseitigung wählen, falls
(3) Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den ent- sie dem Geschädigten, auch hinsichtlich einer etwaigen
gangenen Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Verlauf Kostenbeteiligung nach § 3 Abs. 3, zuzumuten ist.
der Dinge oder nach den besonderen Umständen, ins-
besondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkeh- (2) Soweit die Folgenbeseitigung zum Schadensaus-
rungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, gleich nicht genügt oder nach § 3 Abs. 2 oder 3•entfällt,
sowie den Nichtvermögensschaden nach Maßgabe des kann der Geschädigte nach Maßgabe des § 2 Gelder-
§ 7. Satz 1 wird bei Versagen technischer Einrichtungen satz verlangen.
( § 1 Abs. 2) und bei Grundrechtseingriffen (Absatz 2) §5
nicht angewandt. Haftung bei Rechtsprechung und Gesetzgebung
(4) Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertre- (1) Besteht die Pflichtverletzung in einer rechtswidri-
ten hat, den Schaden mitverursacht, so hängen die Ver- gen Entscheidung der rechtsprechenden Gewalt, die ein
pflichtung zum Geldersatz und der Umfang des zu lei- gerichtliches Verfahren mit bindender Wirkung beenden
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 555
soll, oder in einer gerichtlichen Maßnahme, durch die die §9
Grundlagen der Entscheidung gewonnen werden sollen, Ansprüche mittelbar Geschädigter
so tritt die Haftung nach diesem Gesetz nur ein, wenn
die Pflichtverletzung eine Straftat ist und die Entschei- ( 1) Wird jemand getötet, so sind die Kosten der Be-
dung rechtskräftig aufgehoben wird. Das gilt nicht, wenn stattung demjenigen zu ersetzen, der sie auf Grund
ein Dritter durch die Pflichtverletzung geschädigt wird, rechtlicher Verpflichtung zu tragen hat.
den die bindende Wirkung der Entscheidung nicht be-
(2) War der Getötete zur Zeit der Verletzung einem
trifft. Für das sonstige Verhalten der rechtsprechenden
Dritten kraft Gesetzes unterhaltspflichtig oder konnte er
Gewalt bleibt die Haftung nach diesem Gesetz unbe-
ihm unterhaltspflichtig werden und ist dem Dritten infol-
rührt.
ge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so
(2) Besteht die Pflichtverletzung in einem rechtswid- ist ihm der Schaden durch Entrichtung einer Geldrente
rigen Verhalten des Gesetzgebers, so tritt eine Haftung insoweit zu ersetzen, als der Getötete während der mut-
nur ein, wenn und soweit ein Gesetz dies bestimmt. Die maßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des
Haftung für Pflichtverletzungen der vollziehenden oder Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht
rechtsprechenden Gewalt, die ausschließlich auf dem tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verlet-
Verhalten des Gesetzgebers beruhen, bleibt davon un- zung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
berührt.
(3) Im Falle der Tötung, der Verletzung der körperli-
§6 chen Unversehrtheit oder der Gesundheit sowie im Falle
Versäumen von Rechtsbehelfen bei Geldersatz der Freiheitsentziehung ist einem Dritten, dem der
Geschädigte kraft Gesetzes zur Leistung von Diensten
Der Geldersatz entfällt, wenn der Geschädigte es un-
in seinem Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war,
terläßt, den Schaden durch Gebrauch eines förmlichen
für die entgehenden Dienste der Schaden durch Ent-
Rect1tsbehelfs einschließlich der gerichtlichen Klageer-
hebung oder eines sonstigen ordentlichen gesetzlichen richtung einer Geldrente zu ersetzen.
Verfahrensmittels zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit (4) Auf den Anspruch des Dritten werden § 2 Abs. 4
des Verhaltens der öffentlichen Gewalt abzuwenden. und § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend angewandt.
Dies gilt nicht, wenn der Geschädigte den Gebrauch des
Rechtsbehelfs oder des sonstigen Verfahrensmittels §10
ohne Verschulden versäumt hat. Mehrheit von Schuldnern
§7 ( 1) Haben mehrere Träger die Pflichtverletzung zu
verantworten, so ist jeder für den gesamten Schaden
Nichtvermögensschaden
verantwortlich. Sie haften dem Geschädigten als Ge-
(1) Bei einer Verletzung der körperlichen Unversehrt- samtschuldner.
heit, der Gesundheit, der Freiheit oder einer schweren
(2) Ist neben dem Träger ein Dritter ersatzpflichtig, so
Verletzung der Persönlichkeit ist der Schaden, der nicht
Vermögensschaden ist, unter Berücksichtigung von wird Absatz 1 entsprechend angewandt.
§ 2 Abs. 4 angemessen in Geld zu ersetzen. (3) Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander
richtet sich ihre Verpflichtung nach den Umständen, ins-
(2) Der Anspruch entfällt, soweit eine Folgenbeseiti-
besondere nach der Schwere der jeweiligen Pflichtver-
gung im Sinne des § 3 möglich ist und genügt oder so-
stöße und dem Maße der Mitverursachung des Scha-
weit dem Geschädigten in anderer Weise Genugtuung
geleistet worden ist. dens.
§ 11
(3) Der Anspruch ist erst übertragbar und vererblich, Rückgriff
wenn er anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
Soweit die von einem Träger zu verantwortende
§8 Pflichtverletzung auf dem rechtswidrigen Verhalten ei-
Rente und Kapitalabfindung nes anderen Trägers beruht, kann der in Anspruch ge-
nommene Träger gegen den anderen Rückgriff nehmen,
(1) Wird infolge der Verletzung der körperlichen Un- wenn nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist; das
versehrtheit oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit gilt insbesondere für Maßnahmen der vollziehenden Ge-
des Geschädigten aufgehoben oder gemindert oder tritt walt, deren Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise auf
eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist der Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung sowie auf der Wei-
Schaden durch Entrichtung einer Geldrente zu ersetzen. sung oder auf der sonstigen notwendigen Mitwirkung
einer anderen Behörde oder Stelle beruht. § 1 0 Abs. 3
(2) Die Geldrente ist monatlich im voraus zu entrich-
wird entsprechend angewandt.
ten. Dem Geschädigten gebührt der volle Betrag auch
für den Zahlungszeitabschnitt, dessen Ende er nicht §12
mehr erlebt.
Übertragene Gewalt
(3) Statt der Rente kann der Geschädigte eine Abfin-
dung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vor- Ist der Träger keine juristische Person des öffentli-
liegt. 'chen Rechts, so haftet die juristische Person des öffent-
lichen Rechts, die die hoheitliche Befugnis übertragen
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, hat. Bei verschuldeter Pflichtverletzung steht ihr ein
daß ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewäh- Rückgriffsanspruch zu, soweit nicht gesetzlich etwas
ren hat. anderes geregelt ist. § 26 bleibt unberührt.
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§13 1. die Haftung aus öffentlich-rechtlichen Verträgen
Erlöschen der Ansprüche und ähnlichen Rechtsverhältnissen einschließlich
Dienstverhältnissen,
(1) Die Ansprüche aus den §§ 2, 3 und 9 erlöschen
drei Jahre nach dem Zeitpunkt, in welchem der Geschä- 2. die Gefährdungshaftung, insbesondere der Inhaber
digte von dem Schaden und der Behörde oder Stelle, oder Besitzer gefährlicher Betriebe, Anlagen und
aus deren Verhalten die Ansprüche hergeleitet werden, Stoffe, der Verursacher schädlicher Umwelteinwir-
Kenntnis erhält, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis kungen oder der Tierhalter,
dreißig Jahre nach der Pflichtverletz.ung. Im Falle des§ 3 3. die öffentlich-rechtliche Entschädigung zum Aus-
Abs. 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Kenntnis des Scha- gleich oder zur Milderung hoheitlich verursachter
dens, der in einer Zustandsveränderung besteht, die Nachteile, soweit diese Entschädigungsansprüche
Kenntnis der Umstände, die den Zustand rechtswidrig nicht schon nach § 14 Abs. 2 und 3 geltend gemacht
gemacht haben. Die Frist beginnt im Falle des§ 5 Abs. 1 werden können,
erst, wenn auch die gerichtliche Entscheidung aufgeho-
4. die öffentlich-rechtliche Erstattung und ihr Verfahren,
ben ist. Ansprüche auf Rückstände von Renten erlö-
insbesondere nach der Abgabenordnung.
schen vier Jahre nach ihrer Fälligkeit.
(2) §§ 203, 205, 206 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 207
§16
Satz 1, §§ 208, 209 Abs. 1 und 2 Nr. 3 bis 5, §§ 211,
212, 215 bis 219 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wer- Staatshaftung nach Sondervorschriften
den entsprechend angewandt. Der Erhebung einer Kla- Ansprüche können nach diesem Gesetz nur geltend
ge im Sinne des § 209 Abs. 1 und des § 211 des Bür- gemacht werden, soweit sie nicht abschließend gere-
gerlichen Gesetzbuchs steht der Gebrauch eines gelt sind in den Vorschriften
Rechtsbehelfs gegen die Pflichtverletzung gleich.
1 . über die Haftung der Deutschen Bundespost,
(3) Schweben zwischen dem Träger und dem Ge-
schädigten Verhandlungen über den zu leistenden 2. über die Haftung für Amtspflichtverletzung nach der
Schadensersatz, so ist die Frist gehemmt, bis der eine Bundesnotarordnung,
oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung 3. über die Beschränkung der Haftung eines Trägers
verweigert. bei Unfällen von Arbeitnehmern, Beamten, Richtern,
Soldaten, Strafgefangenen, Kindern, Schülern, ler-
(4) Die Ansprüche des Trägers aus§ 10 Abs. 3, § 11
nenden, Studierenden sowie anderen Personen, die
Satz 1 und § 1 2 Satz 2 erlöschen drei Jahre nach dem
in einem ähnlichen Verhältnis zu dem Träger stehen,
Zeitpunkt ihres Entstehens.
4. des Zwangsvollstreckungsrechts einschließlich der-
jenigen des Verwaltungsvollstreckungsrechts und
2. Abschnitt der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich derje-
nigen des Register- und Grundbuchrechts,
Verhältnis zu anderen Regelungen
5. über die Beschränkung der Haftung in Abgabenange-
legenheiten nach der Abgabenordnung.
§14
Enteignung und Aufopferung
(1) Unberührt bleiben die Entschädigungsansprüche § 17
wegen Enteignung oder Aufopferung für das gemeine Haftungsabgrenzung zum Privatrecht
Wohl.
(1) Die Haftung des Trägers aus seiner Teilnahme am
(2) Ist ein Eingriff, der auf Grund eines Gesetzes eine Privatrechtsverkehr richtet sich nach den dafür gelten-
Enteignung oder Aufopferung für das gemeine Wohl be- den Vorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes be-
wirkt, rechtswidrig, so können die wegen des Eingriffs stimmt ist.
gesetzlich gewährten Entschädigungsansprüche neben
Ansprüchen nach den §§ 2 und 3 geltend gemacht wer- (2) Der Träger haftet auch für hoheitliches Verhalten
den. nur nach den Vorschriften des Privatrechts
(3) Bewirkt ein Eingriff eine Enteignung oder Aufopfe- 1. bei der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht
rung für das gemeine Wohl, ohne daß Art und Ausmaß für Grundstücke, Gewässer, Bauwerke und sonstige
der Entschädigung für diesen Eingriff gesetzlich gere- Anlagen,
gelt sind, so haftet der Träger wie für einen rechtswid-
2. bei der Teilnahme am Land-, Wasser- und Luftver-
rigen Grundrechtseingriff, sofern sich seine Haftung kehr,
nicht nach den §§ 2 und 3 oder nach anderen Rechts-
vorschriften bestimmt. 3. b~i der Beförderung von Personen und Gütern durch
Verkehrsbetriebe einschließlich der Deutschen Bun-
§15 desbahn und der Deutschen Bundespost im Postrei-
Zusätzliche Anspruchsgrundlagen sedienst,
4. bei der ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung
Neben den Ansprüchen nach diesem Gesetz können
wegen desselben Sachverhalts gegen den Träger An- mit Ausnahme der Behandlung, die gegen den Willen
des Behandelten durchgeführt wird, und
sprüche geltend gemacht werden nach den Vorschriften
über 5. bei der Versorgung mit Wasser und Energie.
Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 557
Die in den §§ 14 und 15 bezeichneten Ansprüche kön- ten vor den ordentlichen Gerichten die Zivilprozeßord-
nen neben den in Satz 1 bezeichneten Ansprüchen gel- nung und vor den Gerichten für Arbeitssachen das Ar-
tend gemacht werden, wenn sie denselben Sachverhalt beitsgerichtsgesetz angewandt. Die Gerichte für Ar-
betreffen. beitssachen entscheiden im Urteilsverfahren.
(3) Die Pflicht zur Verkehrssicherung für Straßen, (2) Im Falle der Untätigkeit gilt § 27 des Einführungs-
Wege, Plätze und für Wasserstraßen und Wasserflä- gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz entspre-
chen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, gilt chend.
für die Anwendung dieses Gesetzes als eine Pflicht des (3) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts
öffentlichen Rechts; für ihre Verletzung haftet der Träger wegen. Es kann die Aufnahme von Beweisen anordnen
nur nach diesem Gesetz. § 2 Abs. 2 wird insoweit nicht und nach Anhörung der Parteien auch solche Tatsachen
angewandt. berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgebracht
(4) Personen, durch die der Träger die in den Absät- worden sind. Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten
zen 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausübt, haften dem ist unzulässig.
Geschädigten nicht. An ihrer Stelle haftet der Träger, für (4) Soweit der Vollzug einer rechtswidrigen Maßnah-
den sie die Tätigkeit ausgeübt haben. me rückgängig zu machen ist oder soweit sonst die Fol-
gen rechtswidriger Ausübung öffentlicher Gewalt zu be-
3. Abschnitt seitigen sind, ist im Urteil auszusprechen, daß und wie
die Folgen zu beseitigen sind.
Gericht! icher Rechtsschutz
§ 18 4. Abschnitt
Rechtsweg für Staatshaftungsstreitigkeiten
Anpassung des Bundes- und Landesrechts
(1) Für Streitigkeiten über Geldersatz nach den§§ 2,
9 und 14 Abs. 3 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen § 21
Gerichten gegeben. Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
(2) Für Streitigkeiten über Folgenbeseitigung nach Die Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesge-
§ 3 ist der Rechtsweg zu dem Gerichtszweig gegeben, setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 340-1, veröffent-
in dem über die Rechtmäßigkeit der die Staatshaftung lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
begründenden Ausübung öffentlicher Gewalt zu ent- tikel II§ 31 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. I
scheiden ist. Für Streitigkeiten dieser Art wegen Aus- S. 1469), wird wie folgt geändert:
übung rechtsprechender Gewalt ist der Rechtsweg zu
dem Gerichtszweig gegeben, dem das Gericht angehört 1 . § 11 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden gestrichen.
oder den es bildet.
§19 2. An § 113 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ,,(5) Soweit der Vollzug eines rechtswidrigen Ver-
( 1) Soweit für Staatshaftungsstreitigkeiten der waltungsaktes rückgängig zu machen oder sonst die
Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist, Folgen rechtswidriger Ausübung öffentlicher Gewalt
sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des zu beseitigen sind, ist im Urteil auszusprechen, daß
Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Über die und wie die Folgen zu beseitigen sind."
Staatshaftungsstreitigkeiten entscheidet die Zivilkam-
mer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Behörde § 22
oder Stelle liegt, aus deren Verhalten Ansprüche auf Änderung der Finanzgerichtsordnung
Geldersatz oder Folgenbeseitigung hergeleitet werden.
Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch (BGBI. I S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 4
Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke Nr. 14 des Gesetzes vom 13. Juni 1 980 (BGBI. 1S. 677),
mehrerer Landgerichte Staatshaftungsstreitigkeiten wird wie folgt geändert:
zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der
Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese 1 . § 100 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden gestrichen.
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen. 2. An § 100 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(3) Die Parteien können sich vor den nach Absatz 2 ,,(4) Soweit der Vollzug eines rechtswidrigen Ver-
bestimmten Gerichten auch durch Rechtsanwälte ver- waltungsaktes rückgängig zu machen oder sonst die
treten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor Folgen rechtswidriger Ausübung öffentlicher Gewalt
das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach Absatz 2 zu beseitigen sind, ist im Urteil auszusprechen, daß
gehören würde. und wie die Folgen zu beseitigen sind."
§ 20
Verfahren vor den ordentlichen Gerichten § 23
und den Gerichten für Arbeitssachen Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(1) Soweit in den folgenden Vorschriften nichts ande- Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
res bestimmt ist, werden auf Staatshaftungsstreitigkei- kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel II § 30 des wegen zu verfolgen ist oder wenn der Schaden vor-
Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469), wird sätzlich herbeigeführt worden ist. Die Pflichtverlet-
wie folgt geändert: zung wird vermutet, wenn nach den gesamten Um-
ständen des Einzelfalles der dringende Verdacht be-
1. § 131 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: steht, daß Schadensursache die rechtswidrige Ver-
wirklichung des Tatbestandes eines Strafgesetzes
,,Soweit der Vollzug eines rechtswidrigen Verwal- oder die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens
tungsaktes rückgängig zu machen oder sonst die ist.
Folgen rechtswidriger Ausübung öffentlicher Gewalt
zu beseitigen sind, ist im Urteil auszusprechen, daß (2) Die Bediensteten der Deutschen Bundespost
und wie die Folgen zu beseitigen sind." haften dem Geschädigten nicht."
2. § 131 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 2. § 1 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Deutsche Bundespost haftet dem Absen-
§ 24 der für Schäden, die durch den Verlust oder die Be-
schädigung von gewöhnlichen Paketen oder von
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche
Postgut entstehen, in Höhe des unmittelbaren Scha-
Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
dens bis zum Höchstbetrag von tausend Deutsche
§ 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Mark je Sendung."
Binnenschiffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten be- 3. § 12 Abs. 4 und 6 werden aufgehoben. Absatz 5 wird
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 5
Absatz 4.
des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3281 ) ,
wird wie folgt geändert:
4. § 16 erhält folgende Fassung:
1. Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d wird aufgehoben. ,,§ 16
Haftung im Postauftragsdienst
2. Folgender Absatz 3 wird eingefügt: Die Deutsche Bundespost haftet nach den Vor-
,,(3) Binnenschiffahrtssachen im Sinne dieses Ge- schriften des Staatshaftungsgesetzes
setzes sind Ansprüche auf Geldersatz oder Folgen- 1. bei Postzustellungsaufträgen für Schäden, die
beseitigung nach dem Staatshaftungsgesetz vom dem Auftraggeber oder dem Zustellungsempfän-
26. Juni 1981 (BGBI. I S. 553) aus der Verletzung der ger bei der Durchführung der förmlichen Zustel-
öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Sicherung des Ver-
lung entstehen,
kehrs auf Binnengewässern einschließlich der Ver-
kehrssicherungspflicht nach § 17 Abs. 3 des Staats- 2. bei Protestaufträgen für Schäden, die dem Auf-
haftungsgesetzes. Rechtsstreitigkeiten über diese traggeber oder dem Zahlungspflichtigen bei der
Ansprüche gelten als bürgerliche Rechtsstreitigkei- Einziehung der Wechselsumme oder bei der Pro-
ten im Sinne dieses Gesetzes. Absatz 1 Satz 2 wird testerhebung entstehen, jedoch nur bis zur Höhe
entsprechend angewandt." des Rückgriffsanspruchs nach Artikel 48 des
Wechselgesetzes.''
3. Absatz 3 wird Absatz 4.
5. § 18 erhält folgende Fassung:
§ 25 ,,§ 18
Änderung des Gesetzes über das Postwesen Haftung im Postreisedienst
Das Gesetz über das Postwesen vom 28. Juli 1969 Die Deutsche Bundespost haftet nach den Vor-
(BGBI. 1 S. 1006), geändert durch Artikel 261 des Ge- schriften des Privatrechts für
setzes vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), wird wie folgt
geändert: 1. die Tötung oder Verletzung eines Reisenden,
2. Schäden an Sachen, die der Reisende an sich
1. § 11 erhält folgende Fassung: trägt oder mit sich führt, bis zum Höchstbetrag von
zweitausend Deutsche Mark gegenüber jeder be-
,,§ 11
förderten Person,
Beschränkte Haftung im Postdienst
3. Schäden, die der beförderten Person durch den
(1) Die Deutsche Bundespost haftet für Schäden Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck
aus der Verletzung ihrer Dienstleistungspflichten entstehen, bis zum Höchstbetrag von zweitau-
ausschließlich nach diesem Gesetz. Für Sachschä- send Deutsche Mark,
den aus der Verletzung dieser Dienstleistungspflich-
4. Schäden, die durch den Verlust oder die Beschä-
ten (Verluste oder Beschädigungen von Postsen-
digung von Kraftpostgut entstehen, dem Aufliefe-
dungen) haftet die Deutsche Bundespost auch nach
rer gegenüber bis zum Höchstbetrag von tausend
den Vorschriften des Staatshaftungsgesetzes vom
Deutsche Mark je Stück.
26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 553), wenn durch die
Pflichtverletzung der Tatbestand eines Strafgeset- Die Vorschriften der§§ 13 und 14 gelten in den Fäl-
zes rechtswidrig verwirklicht und die Tat von Amts len der Nummern 3 und 4 entsprechend."
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 559
6. § 21 erhält folgende Fassung: (4) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erle-
,,§ 21 digung eines Geschäfts der in den§§ 23 und 24 be-
zeichneten Art eine Pflichtverletzung begangen, so
Haftung für unrichtige schriftliche Auskunft
haftet er in entsprechender Anwendung der Ab-
Die Deutsche Bundespost haftet für Schäden, die sätze 1 bis 3. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur
durch die Erteilung einer unrichtigen schriftlichen selbständigen Erledigung übertragen, so haftet er
Auskunft entstehen, nach den Vorschriften des neben dem Assessor als Gesamtschuldner; im Ver-
Staatshaftungsgesetzes.'' hältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist
der Assessor allein verpflichtet. Ist der Assessor als
Vertreter des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich
7. § 24 Abs. 4 erhält folgende Fassung: seine Haftung nach § 46.
,,(4) In den Fällen der§§ 16 und 18 gelten die all- (5) Für Schadensersatzansprüche nach den Ab-
gemeinen Verjährungsvorschriften.'' sätzen 1 bis 4 sind die Landgerichte ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich
zuständig.''
8. § 26 erhält folgende Fassung:
,,§ 26 2. In§ 61 Abs. 1 Satz 2 wird die Absatzbezeichnung „2"
Rechtsweg durch „4" ersetzt.
Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz und den Be-
nutzungsverordnungen ist der Verwaltungsrechts- (2) Das Land Baden-Württemberg wird ermächtigt,
weg gegeben, soweit sie nicht durch Bundesgesetz die Staatshaftung des Landes für Pflichtverletzungen
einem anderen Rechtsweg zugewiesen sind. Über der im Beamtenverhältnis stehenden Notare und Notar-
die Ersatzpflicht nach den §§ 12, 15, 18 bis 20 und vertreter sowie die Staatshaftung der Gemeinden für
22 wird im ordentlichen Rechtsweg entschieden." Pflichtverletzungen der Ratschreiber insoweit an § 19
der Bundesnotarordnung anzupassen, als ihre Amtstä-
tigkeit der Amtstätigkeit der Notare nach der Bundesno-
§ 26 tarordnung entspricht. Die Stellung des Landes und der
Änderung der Bundesnotarordnung Gemeinden als Träger der Haftung bleibt unberührt.
(1) Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 § 27
Nr. 6 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1S. 677), Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
wird wie folgt geändert: und des Bundesbeamtengesetzes
§ 46 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der
1. § 19 erhält folgende Fassung: Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977
,,§ 19 (BGBI. 1 S. 21) und § 78 des Bundesbeamtengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar
(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder dadurch,
1977 (BGBI. 1 S. 1, 795, 842), beide zuletzt geändert
daß er die den Umständen nach gebotene Sorgfalt
außer acht läßt, die ihm einem anderen gegenüber durch Artikel 1 bzw. Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai
obliegende Amtspflicht, so hat er dem anderen den 1980 (BGB!. 1 S. 561 ), erhalten folgende Fassung:
daraus entstehenden Schaden nach den Vorschrif- ,,(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahr-
ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ersetzen. Die- lässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem
se Verletzung der Amtspflicht gilt als Verstoß gegen Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat,
ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 Satz 1 des Bür- den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
gerlichen Gesetzbuchs. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden
(2) Fällt dem Notar weder Vorsatz noch ein grober verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
Verstoß gegen die bei der Amtstätigkeit den Umstän- (2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jah-
den nach gebotene Sorgfaltspflicht zur Last, so kann ren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von
er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
der Geschädigte nicht alsbald von einem anderen Er- Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese
satzpflichtigen Ersatz zu erlangen vermag; das gilt Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Hand-
nicht bei den Amtsgeschäften der in den §§ 23 und lung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Geldersatz
24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen Notar geleistet oder hat er zur Folgenbeseitigung Mittel
und dem Auftraggeber. aufgewendet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in
(3) Die Haftung entfällt, wenn der Geschädigte es dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis er-
schuldhaft unterläßt, den Schaden durch Gebrauch langt, der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Gelder-
satz oder Folgenbeseitigung anerkannt oder rechts-
eines Rechtsbehelfs einschließlich der gerichtlichen
Klageerhebung abzuwenden. Rechtsbehelf ist außer kräftig festgestellt wird.
den ordentlichen gesetzlichen Verfahrensmitteln (3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und
auch die Beanstandung der Amtsführung gegenüber hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten,
dem Notar oder den Aufsichtsbehörden. so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über."
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 28 (2) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Soldaten und den Übergang von Ersatzansprüchen
auf ihn gelten die Vorschriften des§ 78 Abs. 2 und 3
§ 42 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.''
des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel II § 29 des Ge-
setzes vom 18. August 1980 (BGBI. I S. 1469), wird wie
folgt geändert:
§ 31
1. Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: Änderung des Zivildienstgesetzes
,,(1) Verletzt ein Mitglied eines Selbstverwaltungs- (1) § 34 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der
organs vorsätzlich oder grobfahrlässig die ihm oblie- Bekanntmachung vom 7. November 1977 (BGBI. 1
genden Pflichten, so hat das Mitglied dem Versiche- S. 2039), zuletzt geändert durch Artikel II§ 20 des Ge-
rungsträger den daraus entstehenden Schaden zu setzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), erhält
ersetzen. folgende Fassung:
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jah- ,,(1) Verletzt ein Dienstleistender vorsätzlich oder
ren von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungs- grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat
träger von dem Schaden und der Person des Ersatz- er dem Bund den daraus entstehenden Schaden zu
pflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf ersetzen. Haben mehrere Dienstleistende gemein-
diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der sam den Schaden verursacht, so haften sie als Ge-
Handlung an. Hat der Versicherungsträger einem samtschuldner.
Dritten Geldersatz geleistet oder hat er zur Folgenbe-
(2) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den
seitigung Mittel aufgewendet, so tritt an die Stelle
Dienstpflichtigen und den Übergang von Ersatzan-
des Zeitpunktes, in dem der Versicherungsträger von
sprüchen auf ihn gelten die Vorschriften des § 78
dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem
Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes entspre-
der Anspruch auf Geldersatz oder Folgenbeseitigung
chend."
anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet das Miglied eines Selbstverwaltungsor- (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
gans dem Versicherungsträger Ersatz und hat dieser
einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht
der Ersatzanspruch auf das Mitglied des Selbstver- § 32
waltungsorgans über.'' Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
2. Im bisherigen Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird Satz ( 1) Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August
2 gestrichen. 1972 (BGBI. 1S. 1834), zuletzt geändert durch Artikel 2
Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 (BGBI. 1S. 1801 ),
3. Im bisherigen Absatz 4, der Absatz 5 wird, tritt an die wird wie folgt geändert:
Stelle der Ziffer „3" die Ziffer „4".
1. § 34 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
§ 29 ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand als
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes unbeteiligter Dritter bei der Erfüllung von Aufgaben
des Bundesgrenzschutzes einen Schaden erleidet."
§ 205 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni
1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel II
2. In § 39 wird das Wort „Amtspflichtverletzung" durch
§ 2 des Gesetzes vom 18. August 1 980 (BGBI. 1
das Wort „Staatshaftung" ersetzt.
S. 1469), erhält folgende Fassung:
,,§ 205 3. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird die Bezeichnung „Nr. 2" ge-
Die Mitglieder der Organe haften der Bundesanstalt strichen.
entsprechend § 42 Abs. 1 bis 4 des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch.'' (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
§ 30
Änderung des Soldatengesetzes § 33
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung
(1) § 24 des Soldatengesetzes in der Fassung der
für Opfer von Gewalttaten
Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1
S. 2273), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für
vom 7. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 851 ), erhält folgende Fas- Opfer von Gewalttaten vom 11 . Mai 1976 (BGBI. 1
sung: S. 1181 ), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
10. August 1978 (BGBI. I S. 1217), erhält folgende Fas-
,,(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahr-
sung:
lässig seine Dienstpflichten, so hat er dem Bund den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben ,,(3) Trifft ein Anspruch nach diesem Gesetz mit
mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verur- einem Anspruch auf Geldersatz oder .Folgenbeseiti-
sacht, so haften sie als Gesamtschuldner. gung nach dem Staatshaftungsgesetz vom 26. Juni
Nr . 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 561
1981 (BGBI. I S. 553) zusammen, so kann dieser An- 11. das braunschweigische Gesetz über die Haftung
spruch neben dem Anspruch nach diesem Gesetz des Staates und anderer Verbände für Amtspflicht-
geltend gemacht werden." verletzungen von Beamten bei Ausübung der öffent-
lichen Gewalt vom 28. Juli 1910 (Braunschweigi-
§34 sche Gesetz- und Verordnungssammlung S. 305),
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften 1 2. das bremische Gesetz, betreffend die Haftung des
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten un- Staates und der Gemeinden für Amtspflichtverlet-
beschadet der §§ 16, 25, 26 und 36 alle Rechtsvor- zungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen
schriften außer Kraft, nach denen sich bisher die Haf- Gewalt vom 19. März 1921 (Gesetzblatt der Freien
Hansestadt Bremen S. 101 ),
tung für pflichtwidriges Verhalten der öffentlichen Ge-
walt bestimmt. Insbesondere treten außer Kraft, soweit 13. Artikel 79 und 80 des hessischen Gesetzes, die
sie nicht bereits früher ihre Geltung verloren haben, Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs betref-
fend vom 17. Juli 1899 (Regierungsblatt für Hessen
1. §§ 839, 841 und 1872 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerli-
S. 133),
chen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten 14. das lippische Gesetz vom 28. November 1922 über
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- die Haftung des Staates und anderer öffentlich-
kel 1 des Gesetzes vom 1 3. August 1980 (BGBI. 1 rechtlicher Körperschaften für die Beamten (Lippi-
S. 1308), sche Gesetzsammlung S. 910),
2. Artikel 77 und 78 des Einführungsgesetzes zum 15. das Gesetz für das Großherzogtum Oldenburg, be-
Bürgerlichen Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- treffend die Haftung des Staates und anderer Ver-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffent- bände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ausübung der öffentlichen Gewalt vom
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1 22. Dezember 1908 (Gesetzblatt für das Herzogtum
s. 1749), Oldenburg 1907 /08 S. 1110),
3. § 71 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in 16. das preußische Gesetz über die Haftung des Staa-
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 tes und anderer Verbände für Amtspflichtverletzun-
(BGB!. 1 S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 gen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Ge-
des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 373), walt vom 1 . August 1909 (Preußische Gesetz-
sammlung S. 691 ).
4. § 158 c Abs. 5 des Gesetzes über den Versiche-
rungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, (2) Weiterhin treten die Vorschriften des Landes-
Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten berei- rechts außer Kraft, nach denen sich bisher die Haftung
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom für pflichtwidrige Maßnahmen der Polizei- oder Ord-
35). Juni 1967 (BGBI. 1 S. 609), nungsbehörden und für pflichtwidrige Beschlagnahme
5. das Gesetz über die Haftung des Reichs für seine von Presseerzeugnissen bestimmt.
Beamten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2030-9, veröffentlichten bereinigten
Fassung,
5. Abschnitt
6. § 54 Abs. 4 des Bundes-Seuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vorn 18. Dezember Sch Iu ßvorsch ritten
1979 (BGBI. 1 S. 2262; 1980 1 S. 151 ), geändert
durch Artikel II § 21 des Gesetzes vom 18. August § 35
1980 (BGBI. 1 S. 1469), Herstellung der Gegenseitigkeit
7. § 28 Abs. 3 des Bundesleistungsgesetzes in der ( 1) Die Bundesregierung kann zur Herstellung der Ge-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer genseitigkeit durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt einem ausländischen Staat und seinen Angehörigen,
geändert durch § 34 des Gesetzes vom 20. Dezem- die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohn-
ber 1976 (BGBI. 1 S. 3574), sitz oder ständigen Aufenthalt haben, Ansprüche aus
diesem Gesetz nicht zustehen, wenn der Bundesrepu-
8. § 1 2 Abs. 1 Satz 4 des Pflichtversicherungsgeset-
blik Deutschland oder Deutschen nach dem ausländi-
zes vom 5. April 1965 (BGBI. I S. 213), zuletzt geän-
schen Recht bei vergleichbaren Schädigungen kein
dert durch § 9 des Gesetzes vom 11. Mai 1976
gleichwertiger Schadensausgleich von dem ausländi-
(BGBI. I S. 1181),
schen Staat geleistet wird. Angehörigen eines ausländi-
9. §§ 18, 20 und 21 des baden-württembergischen schen Staates stehen juristische Personen sowie Ge-
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- sellschaften und Vereinigungen des bürgerlichen
buch vom 26. November 197 4 (Gesetzblatt Baden- Rechts oder des Handelsrechts gleich; an die Stelle des
Württemberg S. 498), Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltsortes tritt
bei ihnen der tatsächliche und, wenn ein solcher be-
10. Artikel 60 Abs. 2 und Artikel 61 des Bayerischen
stimmt ist, der satzungsmäßige Sitz.
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buch vom 9. Juni 1899 (Bayerisches Gesetz- und (2) Auf die Deutsche Demokratische Republik und ih-
Verordnungsblatt 1899, Beilage zu Nr. 28 S. 1 ), re juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Gebilde des öffentlichen Rechts einschließlich des öf- § 37
fentlichen Wirtschaftsrechts wird Absatz 1 Satz 1 ent- Berlin-Klausel
sprechend angewandt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die a.uf Grund dieses Gesetzes
§ 36
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Überleitungsvorschrift Dritten Überleitungsgesetzes.
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzu-
wenden, wenn der Tatbestand, aus dem ein Anspruch § 38
hergeleitet wird, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Inkrafttreten
entstanden ist. Insoweit bleibt das bisher geltende
Recht anwendbar. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K.. Gscheidle
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 563
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Gütersloh
Vom 25. Juni 1981
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum
Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1
S. 282) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
schutzbereichs für den militärischen Flugplatz Güters-
loh vom 23. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1483) wird wie folgt
geändert:
1. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 4
( 1 ) Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist
in einer topographischen Karte im Maßstab
1 : 50 000 und in Karten im Maßstab 1 : 5 000 darge-
stellt. Die topographische Karte ist in verkleinerter
Form als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die
topographische Karte und die Karten im Maßstab
1 : 5 000 sind beim Regierungspräsidenten Detmold,
Leopoldstraße 13-1 5, 4930 Detmold, zu jedermanns
Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.*)
(2) Die Blätter der Deutschen Grundkarte im Maß-
stab 1 : 5 000 über den Lärmschutzbereich nach der
bis zum 2. Juli 1981 geltenden Fassung dieser Ver-
ordnung bleiben an gleicher Stelle zu jedermanns
Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt."
2. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus den Anlagen 1
und 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1981
Der Bundesminister des Innern
Baum
') Die topographische Karte im Maßstab 1 50 000 wird - Abonnenten des Bun-
desgesetzblattes Teil I kostenlos - auf Anforderung zugestellt. Das gleiche
gilt für die topographische Karte im Maßstab 1 50 000 in der bis zum
2. Juli 1981 geltenden Fassung dieser Verordnung.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 2 der Ersten Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Gütersloh)
Lärmschutzbereich - Erste Änderung -
Koordinatensystem: Gauß-Krüger
Interpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem Tangentenübergang
Kurvenpunkte der Schutzzone 1
(militärischer Flugplatz Gütersloh)
NR. y (Rl:CHTSJ X ( HUOil NR. y (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RECHTS) X ( HO(rl)
1 344g3,;5,5 5754915,5 51 3453356.2 5755346.8 101 3455769.9 5755147.5
2 3448501.9 5754945.l 52 3453420.5 5755359.6 102 3455822.8 5755096.l
3 3448647.8 5754qJ6.9 53 3453483.9 5755375.7 103 3455886.6 5755049.7
4 3448792,7 5755011.9 54 3453548.1 5755379.2 104 3455954.4 5755009.4
5 3448936.5 5755050.7 55 3453612.4 5755378.2 105 3456029.0 5754971.0
6 3449079,l 5755093.6 56 3453740.9 5755370.3 106 3456105.3 5754936.l
1 3449219.5 5755143.8 57 3453869.5 5755354.4 107 3456229.8 5754886.0
d 3449288.6 5755174.0 58 3453931.7 5755341.9 108 3456355.7 5754839.4
9 3449355.6 5755208.7 59 3453995.2 5755342.0 109 3456465.7 5754797.4
10 3449418,9 5755246.8 60 3454056.7 5755345.2 110 3456574.6 5754752.1
11 344q4ao.6 5755287.5 61 3454117.7 5755352.5 111 3456710.6 5754689.2
12 3449521,7 5755314,5 62 3454178.3 5755365.3 112 3456774. 1 5754653.6
13 3449563.8 5755339.6 63 3454237.2 5755384.7 113 3456833.8 5754611.9
14 3449607.9 57~5361.3 64 3454355.7 5755423.5 114 3456865.5 5754582.0
15 3449643 ,4 5755374.5 65 3454423.8 5755441.7 115 3456890.4 5754546.2
16 3449680,2 5755383.8 66 3454491.6 5755460.7 116 3456898.Z 5754524.1
17 3449717 .9 5755388.7 67 3454 55 7. 2 5755482.0 117 3456900.2 5754502.3
18 3449755.7 5755389.6 68 3454621.1 5755507.9 118 3456896.3 5754480.8
19 3449832.7 5755381.4 69 3454680.9 5755538.5 119 3456886.6 575 4°459. 6
20 3449908.3 5755364.6 70 3454737.8 5755574.4 120 3456875.6 5754443.9
21 3449982.7 5755343.9 71 3454791.7 5755615.1 121 3456863.0 5754429.9
22 3450056.a 5755322.4 72 3454842.5 5755659.6 122 3456849.0 5754417.2
23 3450205.6 5755288.3 73 3454891.6 5755707.7 12~ 3456834.0 5754405.5
24 3450340.6 5755273.3 74 3454938.3 5755758.l 124 3456802.5 5754384.7
25 3450470,6 5755283.3 75 3454984.1 5755810.8 125 3456769.4 5754366.6
26 3450570.6 5755293.3 76 3455029.6 5755863.7 126 3456703.6 5754336.9
27 3450670.6 5755308.3 77 3455069.5 5755910.5 127 3456635.9 5754311.9
28 345(;775 .6 5755328.3 78 3455112.3 5755954.6 128 3456497.1 5754269.7
29 3450870.6 5755348.3 79 3455159.6 5755994.2 129 3456355.7 5754233.8
30 3450965.6 5755353.3 80 3455213.4 5756024,2 130 3456212,9 5754200.5
31 3451075.6 5755363.3 81 3455248.6 5756034.5 131 3456069.9 5754168 .o
32 3451175.6 5755368.3 82 3455285.3 5756036.9 132 3455927.0 5754134.9
33 3451280.6 5755368.3 83 3455303.7 5756034.9 133 3455784.3 5754101.1
34 3451387.5 5755363.1 84 3455321.5 5756030.9 134 3455641.6 5754067.3
35 3451495.2 5755351.4 85 3455338.8 5756025,1 135 3455498.7 5754034.2
36 345163q,6 5755339.2 86 3455355.7 5756017.6 136 3455355.7 5754001.7
37 3451783.0 5755333.5 87 3455372.2 5756008.2 137 3455212.7 5753972.2
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Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 565
noch Schutzzone 1 (milit:irischcr Flugplatz Gütersloh)
~R • y IRtCHTSl X (HOCH) NR. y (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RECHTS) X (HOCH)
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566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Kurvenpunkte der Schutzzone 2 ( militärischer Flugplatz Gütersloh)
NR. y <RECHT SI X (HU(Hl NR. y (RECHTS) X IHOCHI NR, y IRE(HTSJ )( 1 HOCHI
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Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 567
noch Schutzzone 2 ( militärischer Flugplatz Gütersloh)
NR. y IRl::(Hr<il )( IHG(Hl 1\ R. y (RECHTSI ,l( (HOCH) NR. y C RECHTS) X C HOCH)
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lb9 345t>823.7 5755738 .1 2 19 3458214.l 5754042.8 269 3451482.7 5752942.8
1 70 3456862.0 575572ti.9 220 3458071.7 5754002.2 270 3451357.1 5752936.9
171 345b9 ::S9 ., 8 5755709.0 2 21 3457929.5 5753961.1 271 3451255.6 5752938.2
172 3457019,3 5755693.9 2 22 3457787.9 5753917.9 272 3451155 .6 5752948.2
173 3457097.4 5755672.8 2 23 3457646.3 5753874.6 273 3451055.6 5752958.2
174 3457171.8 5755648.8 2 24 3457501.1 5753844.7 274 3450955.6 5752978.2
175 3457244.9 5755621.0 2 25 3457355.7 5753815.5 275 3450855.6 5752991.2
1 76 3457300 .3 5755595.l 2 26 3457213.0 5753787.9 276 3450755.6 5753038.2
177 3457355.7 5755569.2 2 27 3457070.2 5753761 .2 277 3450b55.6 5753082.2
178 3457387.5 5755550.9 2 28 3456927.1 5753735.6 278 3450555.6 5753122.2
179 3457417,0 5755528.9 2. 29 3456783.9 5753710.6 279 3450455.6 5'753163.2
18C 3457476.2 5755485.6 2 30 3456640.8 5753685.4 280 3450355.6 5753196.2
181 345 '/597. 9 5755403.9 2 31 3456498.0 5753658.6 281 3450255.6 5753228.2
182 3457723 .9 5755329.6 2 32 3456355.7 5753628.8 282 3450155.6 5753258.2
183 3457852.3 5755259.3 2 33 3456209.8 5753594.0 283 3450055.6 5753286.2
184 3457980.8 5755189.3 2 34 3456065.3 5753554.9 284 3449955.6 5753308.2
18 5 3458108.9 5755118.4 2 35 3455922.1 5753511.3 285 3449905.6 5753316.2
186 3458236.0 5755v45.9 2 36 3455780.2 5753463.6 286 3449805.6 5753338.2
187 3458355,7 5754977.8 2 37 3455638.3 5753416.l 287 3449705.6 5753356.2
188 3458484.5 5754907.0 2 38 3455497.0 5753366.4 288 3449b05.6 5753356.2
189 3458621.3 5754845.9 2 39 3455355.7 5753316.9 289 3449491.8 5753339.l
190 3458688.8 5754814.6 2 40 3455214.6 5753268.3 290 3449423.5 5753324.8
191 3458755.3 5754781.2 2 41 3455073.4 5753220.4 291 3449355.6 5753308.9
192 3458819.l 5754745.7 i: 42 3454931.7 5753173.7 292 3449210.b 5753266.6
193 3458880.6 5754706.3 2 43 3454790.0 5753127.4 293 3449069.8 5753211.9
194 3458937.8 5754662.1 244 345464b. 0 5753088.6 294 3448932.l 5753147.9
195 3458964. 3 5754637.5 2 45 3454501.3 5753052.4 295 3448795.2 5753081.8
196 3458988.6 5754610.6 2 46 3454355.7 5753018.9 29b 3448655.7 5753023.l
197 3459003.7 5754590.3 2 47 3454199.8 5752987.5 297 3448583.7 5752999.7
198 3459016.8 5754568.8 248 3454042.9 5752961.5 298 3448510.2 5752982.l
199 3459027.1 5754546.0 249 3453%4.0 5752951.1 299 3448433.2 5752971.1
200 3459034.2 5754521.5 2 50 3453885.0 5752942.4 300 3448394.4 5752968.5
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
noch Schutzzone 2 ( militärischer Flugplatz Gütersloh)
NR. y IRl-CdTS) X (HOCH) NR. y (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RECHTS) X (HOCH)
.• 01 3448374.9 57529b8.0 3 31 3447148. 7 5753551.2 361 3446721. 7 5755123.5
302 3448355.5 57529b8.l 332 3447124. 5 5753583.8 362 3446780.7 5755171 .z
303 3448 326. 7 5752969.0 333 3447100. 5 57536H,. 5 363 3446839.3 5755219.3
304 3448312,3 57529b9.8 3 34 3447077 .1 5753648.9 364 3446897.4 5755267.9
305 3448298,0 5752971,0 3 35 3447053.9 5753681.5 3b5 3446954.9 5755317.3
306 344cl283.7 5 7529 72 .4 3 36 3447007.4 5753746.6 366 3447011.8 5755367.3
307 3448269,4 5752974.1 3 37 3446913.0 5753875.5 367 3447068.2 5755417.9
308 3448255,2 5752975.9 338 3446813.5 5754000.2 368 3447096.2 5755443.4
309 3448240,9 5752978.1 3 39 3446707.6 5754119. 7 369 3447124.2 5755468.9
310 3448226.7 5752980.5 340 3446652.4 5754177.6 370 3447152.1 5755494.5
311 3448198.4 5752986.1 341 3446595.9 5754234.3 371 3447180.0 5755520.1
312 3448161.3 5752994.7 342 3446485.1 5754349. 7 372 3447199 .o 5755533.5
313 3448124.6 5753004.8 343 3446433. 6 5754410.8 373 3447222.1 5755536.0
314 3448052,1 5753028.5 344 3446410.0 5754443.1 374 3447266.8 5755541.0
315 3447981.6 5753055.8 345 3446388.4 5754476.7 375 3447355 .5 5755551.1
316 3447912,2 5753085,7 346 3446367.9 5754515.4
317 3447843.5 5753117.2 347 3446352.0 5754556.3
318 344 7775. 1 5753149.3 348 3446341.8 5754599.0
319 3441706. 6 5753181,3 349 3446338.7 5754b42,7
320 3447637,9 5753212.7 3 50 344b343.1 5754686.7
321 3447602.8 5753229.3 3 51 3446354.6 5754 729. 5
322 3447572,5 5753253.6 3 52 344b371.9 5754770.1
323 3447542,2 5753277.5 353 344b393.8 5754808.4
324 3447511.6 5753301,1 3 54 3446415.5 5754840.2
325 3447449,6 5753347.3 3 55 3446439.l 5754870.5
32t: 344 7386. 5 5753392.1 3 56 3446490.1 5754928.0
327 3447336,4 575342b,3 3 57 3446543.5 5754981.9
328 3447285.7 5753459.6 3 58 344b572.6 5755006.2
:;z9 3447214.9 5 7535 ()4. 1 3 59 3446602.3 5755029.8
330 3447179.9 5753525,1 360 3446662.2 5755076,4
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 2 der Ersten Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Gütersloh)
Verkleinerung der Kartendarstellung 1 : 50 000
Zeichenerklärung Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
Nummer eines Kurvenpunktes
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 569
. 51 51 51 eo
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verordnung
über die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl
Vom 25. Juni 1981
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 2 und des § 9 des Ge- § 4
setzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-
Beihilfe
nisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1· s. 1617), die
durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 ( 1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der
(BGBI. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund Bundesanstalt zu stellen.
der §§ 10, 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (2) Für den Antrag ist ein Muster zu verwenden, so-
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der weit ein solches von der Bundesanstalt im Bundesan-
Finanzen und für Wirtschaft verordnet: zeiger bekanntgemacht wird.
(3) Die Beihilfe wird durch Bescheid festgesetzt.
§ 1
(4) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die § 5
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- Beweislast, Rückforderung und Verzinsung
mission der Europäischen Gemeinschaften über die
Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl. (1 ) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach Empfang
des Beihilfebetrages in dem Verantwortungsbereich,
der nicht zum Bereich der Bundesanstalt oder der Bun-
§ 2
desfinanzverwaltung gehört, die Beweislast für das Vor-
Zuständige Stellen liegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Bei-
hilfe bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung dem Jahr der Auszahlung folgt.
und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesan-
stalt für landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesan- (2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurück-
stalt), für die amtliche Überwachung der Ein- und Aus- zuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Tage
fuhr und der Verwendung von Olivenöl zur Herstellung des Empfangs an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom
von Fisch- und Gemüsekonserven jedoch die Bundes- Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert, über dem
finanzverwaltung. Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen;
der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für
§ 3
jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.
Anerkennung
(3) Zurückzuzahlende Beträge werden durch Be-
( 1 ) Der Antrag auf Anerkennung als Abfüllbetrieb oder scheid festgesetzt.
als Lagerort für Olivenöl außerhalb des Betriebsgelän- § 6
des eines Abfüllbetriebes ist bei der Bundesanstalt zu
stellen. Einfuhr, Ausfuhr und Verwendung
(2) Der Bundesanstalt sind auf Verlangen folgende (1) Wer Olivenöl einführt, das nach den in§ 1 genann-
Angaben vorzulegen: ten Rechtsakten der Überwachung unterliegt, hat der
Zollstelle bei der Abfertigung zum zollrechtlich fr'3ien
1. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Verkehr ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollge-
Olivenöl gelagert oder abgefüllt wird, oder des Lager- setzes) eine Kautionsbescheinigung der Bundesanstalt
orts außerhalb des Betriebsgeländes, vorzulegen.
2. Beschreibung der Lagerung und des Abfüllverfah-
(2) Die in den in§ 1 genannten Rechtsakten zur Frei-
rens,
gabe der Kaution vorgeschriebene Bescheinigung ist
3. sonstige Angaben, die zur Überwachung erforderlich
1 . bei Abfüllung oder unveränderter Übernahme durch
sind.
den Einzelhandel oder bei Verwendung durch Indu-
(3) In dem Antrag auf Anerkennung als Lagerort striebetriebe
außerhalb des Betriebsgeländes ist zu begründen, daß der Bundesanstalt,
das Olivenöl nicht auf dem Betriebsgelände des Abfüll-
betriebes gelagert werden kann. 2. bei Verwendung zur Herstellung von Fisch- und Ge-
müsekonserven
(4) Die Anerkennung wird dem Abfüllbetrieb durch der Zollstelle, in deren Bezirk der Konservenher-
einen Erlaubnisschein erteilt, der die Kennummer des stellungsbetrieb liegt (überwachende Zollstelle),
Abfüllbetriebes enthält. oder
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 571
3. bei der Ausfuhr hat der Beteiligte auf seine Kosten Listen mit den erfor-
der Versandzollstelle (§ 10 Abs. 1 und 2 der Au- derlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Bun-
ßenwirtschaftsverordnung) zusammen mit dem desanstalt oder die Zolldienststellen verlangen.
Kontrollexemplar nach Artikel 10 der Verordnung
(2). Die Bundesanstalt und die überwachende Zoll-
(EWG) Nr. 223/77 (ABI. EG Nr. L 38 S. 20) in zwei
stelle können von dem Beteiligten die schriftliche Mit-
Stücken
teilung folgender Angaben verlangen:
zur Bestätigung vorzulegen. Der Originalausfertigung
1. Name oder Firma und Anschrift,
soll eine Durchschrift beigefügt werden.
2. Anschrift der Betriebstätte einschließlich Lager-
(3) Die Abfüllung sowie die Verwendung des Oliven- räume unter BeHügung eines Lageplanes,
öls zur Herstellung von Fisch- und Gemüsekonserven
3. Beschreibung des Systems des kaufmännischen
ist der für die Überwachung zuständigen Stelle (Ab-
satz 2 Nr. 1 und 2) spätestens drei Werktage vor dem Rechnungswesens.
als Beginn der Abfüllung oder Verwendung vorgesehe- Jede Veränderung hinsichtlich der nach Satz 1 gemach-
nen Zeitpunkt mit folgenden Angaben anzuzeigen: ten Angaben ist der für die Überwachung zuständigen
Stelle ( § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2) unverzüglich mitzuteilen.
1. Name oder Firma und Anschrift des Verwenders,
2. Zeitpunkt, zu dem das Olivenöl der Verwendung zu-
geführt werden soll, § 9
3. Menge des Olivenöls. Kaution
Soweit es für Überwachungszwecke erforderlich ist, (1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu
können zusätzliche Angaben verlangt werden. stellende Kaution ist
1. im Falle der Vorschußzahlung der Beihilfe durch
§ 7
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Bundesrepublik Deutschland,
(1) Wer Olivenöl einer der in§ 6 Abs. 2 Satz 1 genann- 2. im Falle der Einfuhr von Olivenöl auch durch Hinter-
ten Bestimmung zuführt, sowie jeder Abfüllbetrieb, der legung einer Geldsumme zugunsten der Bundesre-
Olivenöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem publik Deutschland
Fassungsvermögen von höchstens 5 Litern besitzt, (Be- zu erbringen. Der Bürge muß zur geschäftsmäßigen
teiligte) hat die in den in § 1 genannten Rechtsakten Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich die-
vorgeschriebene Buchhaltung auf Verlangen um weite- ser Verordnung berechtigt sein und dort seinen Wohn-
re Aufzeichnungen über die einzelnen Arbeitsvorgänge sitz oder eine Niederlassung haben.
und die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zuta-
ten zu ergänzen; dabei kann auch die Fertigung von Auf- (2) Die Kaution wird von der Bundesanstalt verwaltet.
stelluAgen bis zu einem bestimmten Termin verlangt Diese trifft auch die Entscheidung über die Freigabe
werden. oder den Verfall der Kaution. Die Kaution vertällt zugun-
sten der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Beteiligte hat die in Absatz 1 genannten Un-
terlagen und die sich darauf beziehenden geschäftli- (3) Ist die Kaution zu Unrecht freigegeben worden, so
chen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit ist sie erneut zu stellen oder statt dessen ein Betrag in
nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbe- Höhe der Kaution zu zahlen.
wahrungspflicht besteht.
§ 10
§ 8
Berlin-Klausel
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
( 1) Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
den Beauftragten der Bundesanstalt und den Zoll- Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
dienststellen das Betreten der Geschäftsräume und Be- auch im Land Berlin.
triebstätten während der Geschäfts- und Betriebszeit
zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden § 11
kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen,
Inkrafttreten
Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzu-
legen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
stützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung
Vom 25. Juni 1981
Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Handwerksordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember
1965 (BGBI. 1966 1S. 1) wird mit Zustimmung des Bun-
desrates verordnet:
Artikel 1
Die Anlage Azur Handwerksordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
(BGBI. 19661 S. 1, 25), geändert durch Verordnung vom
10. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 984), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 96 erhält folgende Fassung:
,,96 Textilreiniger";
2. Nummer 98 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
werksordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 573
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer
für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
(4. FörderungshöchstdauerVÄndV)
Vom 29. Juni 1981
Auf Grund des § 15 Abs. 4 des Bundesausbildungs- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
chung vom 9. April 1976 (BGBI. 1S. 989) verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Wedel"
die Wörter „sowie im Studiengang Chemie an
Artikel 1 der Fachhochschule Aalen" eingefügt;
Die Verordnung über die Förderungshöchstdauer für bb) nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3
den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und bis 5 angefügt:
Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom ,,3. für die Ausbildung in Betriebswirtschafts-
2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1047), zuletzt geändert durch lehre an der European Business School
das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesausbil- sechs Semester,
dungsförderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 1037), wird wie folgt geändert: 4. für die Ausbildung zum Missionar, Pastor,
Pfarrvikar und Prediger an den Evangeli-
1 . § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: schen freikirchlichen Seminaren in Ham-
burg, Dietzhölztal und Reutlingen acht Se-
a) Nummer 10 erhält folgende Fassung: mester, an den Seminaren Hamburg und
„ 10. der Berliner Kirchenmusikschule Reutlingen für Auszubildende, die die all-
- Evangelisches Johannisstift - gemeine Hochschulreife zugleich mit dem
Fachrichtung Kirchenmusik Graecum erlangt haben, sechs Semester,
A-Ausbildung 9
Fachrichtung Kirchenmusik 5. für die Ausbildung an der Fachhochschule
8-Ausbildung 7"; beim Berufsförderungswerk Heidelberg
der Stiftung Rehabilitation in den Fach-
b) nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10 a ein- richtungen Ingenieurwesen, Informatik
gefügt: und Wirtschaft sechs Semester, in der
„ 10 a. der Bischöflichen Kirchenmusikschule Fachrichtung Informatik für Blinde acht
Berlin Semester.";
Fachrichtung Kirchenmusik
B-Ausbildung 7"; b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) nach Nummer 13 werden folgende Nummern 14 aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erwei-
und 1 5 angefügt: tert wird," die Wörter „zwei Semester." ein-
., 14. der Evangelischen Missionsschule der Bah- gefügt; der anschließende Satzteil wird
nauer Bruderschaft in Unterweissach 4 Satz 2;
1 5. Lehrgängen für den Pfarrdienst
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
in der Evangelischen Landeskirche
in Baden-Württemberg 2." ,,Abweichend von Satz 1 beträgt die Förde-
rungshöchstdauer in dem
2. In § 2 Abs. 2 wird nach Nummer 10 der Punkt durch Studiengang Semester
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 ange- 3
1. (lnnen-)Architektur
fügt:
2. Heilpädagogik 4
„ 11. den Fachakademien für Gemeindepastoral
im Land Bayern 6." 3. Leiterplattentechnologie 3
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Studiengang Semester dd) nach Nummer 34 wird folgende Nummer 35
4. Technisches Gesundheitswesen 3 angefügt:
5. Technologie in den Tropen 3 ,,35. Aufbaustudiengang Evangelische Kir-
chenmusik
6. Wirtschaft in den Ländern A-Ausbildung im Land
Baden-Württemberg, Berlin Baden-Württemberg 4."
und Nordrhein-Westfalen 3
5. § 5 wird wie folgt geändert:
7. Wirtschaft in Abendform (2. Studien-
abschnitt) im Land Berlin 3 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8. Wirtschaftsingenieurwesen in den aa) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a
Ländern Hessen und eingefügt:
Schleswig-Holstein 3 .""' „ 11 a. Bildungsökonomie
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: im Land Berlin 9";
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Hamburg," bb) nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14 b
das Wort „Nordrhein-Westfalen," eingefügt; eingefügt:
„ 14 b. Biologie in den Ländern Bremen
bb) Nummer 2 wird wie folgt neu gefaßt:
und Hamburg 11 ";
„Baden-Württemberg und
Niedersachsen 8"; cc) nach Nummer 25 werden folgende Nummern
25 a und 25 b eingefügt:
cc) nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a
eingefügt: ,,25 a. Diplom-Sprachen!ehrer/Diplom-
Fachsprachenexperte
,,3 a. Hannover für Freie Kunst 1O";
im Land Hessen 9
d) nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: 25 b. Fachübersetzen an der Hochschule
,,(4) Abweichend von Absatz 1 richtet sich die Hildesheim
Förderungshöchstdauer für die Ausbildung in den in einer Fremdsprache 8
musikalischen Studiengängen an der Hochschule in zwei Fremdsprachen 1O";
für gestaltende Kunst und Musik in Bremen nach
dd) in Nummer 38 wird die Zahl „9" durch die
§ 4 Abs. 2 Nr. 5, 8, 10, 12 und 24."
Zahl „ 10" ersetzt;
4. § 4 wird wie folgt geändert: ee) nach Nummer 42 werden folgende Nummern
42 a und 42 b eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„42 a. Journalistik (Diplom) im land
aa) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern Beyern 9
8 a und 8 b eingefügt: 42 b. Jüdische Studien 1O";
,,8 a. Gesellschafts- und Wirtschaftskom- ff) in Nummer 43 wird die Zahl „ 10" durch die
munikation im Land Berlin 9 Zahl „ 11 " ersetzt;
8 b. Grafik-Design (Diplom) gg) Nummer 44 wird gestrichen;
im Land Baden-Württemberg 9";
hh) nach Nummer 4 7 wird folgende Nummer 4 7 a
bb) nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9 a eingefügt:
eingefügt:
„47 a. Kulturpädagogik
„9 a. Innenarchitektur und Möbeldesign Musisch-kulturelle Erziehung 8
im Land Baden-Württemberg 9"; Polyästhetische Erziehung 1O'';
cc) nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 ii) nach Nummer 50 wird folgende Nummer 50 a
angefügt: eingefügt:
,, 16. Textilgestaltung (Diplom) „50 a. Lebensmitteltechnologie
im Land Baden-Württemberg 9." an der Universität Stuttgart-Hohen-
heim 10";
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
jj) in Nummer 54 werden nach dem Wort
aa) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a
,,Schiffbau" die Wörter „und Schiffstechnik"
eingefügt:
eingefügt;
„ 11 a. Kirchenmusik A-Ausbildung kk) Nummer 58 wird gestrichen;
im Saarland 11 ";
II) in Nummer 73 werden die Wörter „im Land
bb) in Nummer 24 wird das Wort,,, Saarland" ge-
Berlin" ersetzt durch die Wörter „in den Län-
strichen;
dern Berlin und Niedersachsen";
cc) nach Nummer 24 werden folgende Nummern
mm) nach Nummer 78 wird folgende Nummer
24 a und 24 b eingefügt:
78 a eingefügt:
„24 a. Musiklehrerausbildung „78 a. Sozialökonomie an der Hochschule
im Saarland 9 für Wirtschaft und Politik
24 b. Musiktheorie im Saarland 9"; in Hamburg 1O";
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 575
nn) nach Nummer 82 wird folgende Nummer 82 a dd) in Nummer 40 wird die Zahl „3" durch die
eingefügt: Zahl „4" ersetzt;
„82 a. Statistik an der Universität ee) nach Nummer 46 werden folgende Nummern
Dortmund 10"; 4 7 bis 54 angefügt:
oo) nach Nummer 83 wird folgende Nummer 83 a „47. Aufbaustudiengang für das Lehramt an
eingefügt: Realschulen im Land Baden-Württem-
„83 a. Technischer Umweltschutz berg 2
im Land Berlin 9"; 48. Zusatzausbildung im Land Baden-
pp) nach Nummer 89 wird folgende Nummer 89 a Württemberg nach der Ersten Lehrer-
eingefügt: prüfung mit dem Ziel der Erweiterung
in einem Hauptfach 4
„89 a. Volkswirtschaftslehre
in einem Beifach oder zusätzlichen
mit Schwerpunkt Regionalstudien
an der Universität Tübingen 1O";
Fach 3
als Pädagogikum
qq) nach Nummer 95 werden folgende Nummern
95 a und 95 b eingefügt: 49. Aufbaustudiengang Ausländer-
pädagogik 4
„95 a. Wirtschaftspädagogik 9
95 b. Wirtschaftspädagogik mit einem 50. Zusatzausbildung (Erweiterung) nach
nichtwirtschaftswissenschaftlichen der Ersten Lehrerprüfung für die Lehr-
Beif ach 1O''; ämter an Grundschulen, Hauptschulen,
Realschulen, Gymnasien, beruflichen
rr) in Nummer 99 wird folgender Buchstabe e Schulen und Sonderschulen im Land
angefügt: Bayern 2
„e) Denkmalpflege 51. Aufbaustudium Diplom-Pädagoge
an der Technischen Universität Mün- Betriebliche Ausbildung 4
chen
und an der Universität Bamberg 2"; 52. Zusatzausbildung im Fach Sport an der
Abteilung Koblenz der Erziehungswis-
ss) in Nummer 100 wird folgender Buchstabe g senschaftlichen Hochschule Rhein-
angefügt: land-Pfalz für Absolventen des Stu-
„g) Geowissenschaftlich-technische diengangs Wirtschaftspädagogik an
Zusammenarbeit an der Universität der Universität Mainz und der Studien-
Tübingen gänge für das Lehramt an berufsbilden-
den Schulen an der Universität Kai-
Aufbaustudium 2
serslautern 3
Vertiefu ngsstudi um 1 ";
53. Zusatzausbildung für das Lehramt an
tt) in Nummer 107 werden die Wörter „der Ab- berufsbildenden Schulen für Diplom-
teilung Landau" gestrichen; Theologen an der Universität
uu) nach Nummer 111 werden folgende Num- Mainz 4
mern 11 2 und 113 angefügt: 54. Zusatzausbildung im Fach Religion an
„ 112. Aufbaustudiengang Tourismus der Abteilung Landau der Erziehungs-
an der Freien Universität Berlin 2 wissenschaftlichen Hochschule Rhein-
113. Aufbaustudiengang Journalistik land-Pfalz für Absolventen des Stu-
an der Universität Mainz 4." diengangs Wirtschaftspädagogik an
der Universität Mainz und der Studien-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gänge für das Lehramt an berufsbilden-
aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6 a den Schulen an der Universität Kai-
angefügt: serslautern 3.";
,,6 a. Lehramt an Hauptschulen 7"; c) in Absatz 4 werden nach den Wörtern „Hochschu-
le für Wirtschaft und Politik in Hamburg" die Wör-
bb) Nummer 36 wird wie folgt neu gefaßt: ter ,,- unbeschadet der Regelung in Absatz 1
„36. Zusatzausbildung für das Lehramt an Nr. 78 a -" eingefügt.
beruflichen Schulen gewerblich-tech-
nischer und kaufmännischer Fachrich-
6. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
tung (Diplom-Handelslehrer, Aufbau-
studiengang Wirtschaftslehrer) im a) Die aufgeführten Studiengänge erhalten die Num-
Land Hessen 7"; mern 1 bis 4;
cc) in Nummer 37 werden die Wörter „im Land b) nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und
Baden-Württemberg" ersetzt durch die Wör- 6 angefügt:
ter „in den Ländern Baden-Württemberg und ,.5. Sozialwesen (Diplom)
Schleswig-Holstein''; an der Gesamthochschule Kassel 8
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
6. Sicherheitstechnik (Diplom 11) Artikel 3
an der Universität-Gesamthochschule
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Wuppertal 9."
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 67 des Bundesaus-
bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Artikel 4
kann die Verordnung über die Förderungshöchstdauer
für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien (1) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb,
und Hochschulen in der vom Tage nach der Verkündung ii, nn, oo tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 in Kraft.
dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im (2) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe rr
Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Para- tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 in Kraft.
graphen und ihre Untergliederungen nach Ausbildungen
und Zusatzausbildungen ordnen und mit durchlaufen- (3) Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom
den Ordnungszeichen versehen. 1. April 1981 in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Björn Engholm
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 25 - Tag der Ausgabe~ Bonn, den 2. Juli 1981 577
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer
für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
(FörderungshöchstdauerV)
Vom 29. Juni 1981
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die Förderungshöchst-
dauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Aka-
demien und Hochschulen vom 29. Juni 1981 (BGBI. 1
S. 573) wird nachstehend der Wortlaut der Förderungs-
höchstdauerverordnung in der ab 1. April 1981 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Förderungs-
höchstdauerverordnung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1
s. 1047),
2. den am 22. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 4
Abs. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 16. Juli
1979 (BGBI. 1 S. 1037),
3. die nach ihrem Artikel 4 in Kraft getretene Vierte Ver-
ordnung zur Änderung der Verordnung über die För-
derungshöchstdauer für den Besuch von Höheren
Fachschulen, Akademien und Hochschulen vom
29. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 573).
Die Rechtsvorschrift zu Nummer 3 wurde erlassen auf
Grund des § 15 Abs. 4 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. April 1976 (BGBI. 1 S. 989).
Bonn, den 29. Juni 1981
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Björn Engholm
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verordnung
über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen,
Akademien und Hochschulen
(FörderungshöchstdauerV)
Semester
§ 1 10. der Berliner Kirchenmusikschule - Evan-
gelisches Johannesstift -,
Förderungshöchstdauer an Höheren Fachschulen
Fachrichtung Kirchenmusik A-Ausbildung 9
(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an Fachrichtung Kirchenmusik B-Ausbildung 7
Höheren Fachschulen beträgt sechs Semester.
11. der Bischöflichen Kirchenmusikschule
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förderungs- Berlin,
höchstdauer für die Ausbildung an Fachrichtung Kirchenmusik B-Ausbildung 7
Semester 1 2. der Landeskirchenmusikschule der Evan-
gelischen Kirche von Westfalen,
1. der Verkehrsfliegerschule Bremen der
Deutschen Lufthansa AG für die Ausbil- Fachrichtung Kirchenmusik A-Ausbildung 9
dung zum Berufsflugzeugführer 2. Klasse Fachrichtung Kirchenmusik B-Ausbildung 8
mit Instrumentenflugberechtigung 5 13. der Kirchenmusikschule St. Gregorius-
2. den Höheren Fachschulen für Sozialpäd- Haus in Aachen,
agogik - Aufbauform - Fachrichtung Kirchenmusik A-Ausbildung 9
a) des deutschen Caritasverbandes in Fachrichtung Kirchenmusik B-Ausbildung 8
Freiburg 4 14. der Kirchenmusikschule in Rottenburg,
b) des Fröbelvereins Mannheim e. V. in Fachrichtung Kirchenmusik B-Ausbildung 7
Mannheim 4
15. der Evangelischen Missionsschule der
c) des Vereins ev. Kindergärtnerinnen- Bahnauer Bruderschaft in Unterweissach 4
seminare in Reutlingen 4
16. Lehrgängen für den Pfarrdienst in der
3. der Bodenseekunstschule Konstanz - Evangelischen Landeskirche in Baden-
staatlich genehmigte private Werkkunst- Württemberg 2
schule für Angewandte Graphik, Freie
Graphik und Photographik - sowie der §2
Freien Akademie für Erkenntnis und Ge- Förderungshöchstdauer an Akademien
staltung A. L. Merz - staatlich genehmigte
Werkkunstschule - 8 ( 1 ) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an
Akademien beträgt fünf Semester. Im Land Berlin be-
4. der Kirchenmusikschule in Esslingen,
trägt sie sechs Semester.
Fachrichtung Kirchenmusik A-Ausbildung 9
Fachrichtung Kirchenmusik B-Ausbildung 7 (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förderungs-
höchstdauer an
5. dem Evangelischen Kirchenmusikalischen Semester
Institut in Heidelberg,
1. den Fachakademien für Hauswirtschaft im
Fachrichtung Kirchenmusik A-Ausbildung 9 Land Bayern 4
Fachrichtung Kirchenmusik B-Ausbildung 7
2. der Fachakademie für landwirtschaftliche
6 dem Seminar der Christengemeinschaft in Hauswirtschaft in Triesdorf und der Fach-
Stuttgart zum Religionslehrer und Ge- akademie für Landwirtschaft in Landsberg 6
meindehelfer 8
3. den Fachakademien für Sozialpädagogik
7. dem Missions- und Diasporaseminar Neu- im Land Bayern 4
endettelsau 10
4. den Fachakademien für Musik im Land
8. dem Pfarrvikarseminar Celle/Hermanns- Bayern
burg 10
a) in der Fachrichtung Musikerziehung
9. dem Missionsseminar der Missionsanstalt (Musiklehrerausbildung I für Unter- und
Hermannsburg 10 Mittelstufe) 8
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 579
Semester Studiengang Semester
b) in den Fachrichtungen Musikerziehung 7. Ingenieurwesen an der Fachhochschule
(Musiklehrerausbildung II auch für beim Berufsförderungswerk Heidelberg
Oberstufe) und Musiktheoretische Fä- der Stiftung Rehabilitation 6
chergruppe 10 8. Medizinische Informatik (Diplom) an der
c) in der Fachrichtung Kirchenmusik B- Fachhochschule Heilbronn 10
Ausbildung mit Musiklehrerausbildung 10
9. Physikalische Technik an der Staatlich
5. den Fachakademien für Musik im Land anerkannten Fachhochschule für Physi-
Bayern, Aufbaustudium 2 kalische Technik und Informationstechnik
6. den Fachakademien für Fremdsprachen- in Wedel 8
berufe im Land Bayern 6 1O. Wirtschaft an der Fachhochschule beim
7. den Fachakademien für Fremdsprachen- Berufsförderungswerk Heidelberg der
berufe im Land Bayern, Aufbaustudium 2 Stiftung Rehabilitation 6.
8. den Fachakademien für das Bauwesen im
Land Bayern 4 (2) Die Förderungshöchstdauer beträgt für die an ein
abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder einen
9. den Fachakademien für Wirtschaft im als gleichwertig anerkannten Abschluß anschließen-
Land Bayern 4 den, durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gere-
10. der Trainerakademie Köln e. V. 3 gelten Zusatzausbildungen, durch die die bisherige
Ausbildung unter Einbeziehung eines anderen Studien-
11. den Fachakademien für Gemeindepasto- ganges erweitert wird, zwei Semester. Abweichend von
ral im Land Bayern 6. Satz 1 beträgt die Förderungshöchstdauer in dem
Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an
Studiengang Semester
Fachakademien für Musik im Land Bayern in den nicht
in Satz 1 genannten Fachrichtungen und für die Aus- 1. (lnnen-)Architektur 3
bildung am Hamburger Konservatorium richtet sich 2. Heilpädagogik 4
nach § 4 Abs. 2 und 3.
3. Leiterplattentechnologie 3
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förderungs-
höchstdauer an den Berufsakademien in den Ländern 4. Technisches Gesundheitswesen 3
Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein sechs Se- 5. Technologie in den Tropen 3
mester. 6. Wirtschaft in den Ländern Baden-Württem-
§3 berg, Berlin und Nordrhein-Westfalen 3
Förderungshöchstdauer an Fachhochschulen 7. Wirtschaft in Abendform (2. Studienab-
(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an schnitt) im Land Berlin 3
Fachhochschulen einschließlich der entsprechenden 8. Wirtschaftsingenieurwesen in den Ländern
anwendungsbezogenen Studiengänge an Gesamt- Hessen und Schleswig-Holstein 3.
hochschulen beträgt sieben Semester. Abweichend von
Satz 1 beträgt die Förderungshöchstdauer in dem (3) Die Förderungshöchstdauer beträgt für die Stu-
Studiengang Semester diengänge der künstlerischen Gestaltung an den Fach-
1. Ausbildung zum Missionar, Pastor, Pfarr- hochschulen in
vikar und Prediger an den Evangelischen Semester
freikirchlichen Seminaren in 1. Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen,
Hamburg, Dietzhölztal und Reutlingen 8 Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-
Hamburg und Reutlingen für Auszubilden- Holstein 9
de, die die allgemeine Hochschulreife zu- 2. Baden-Württemberg und Niedersachsen 8
gleich mit dem Graecum erlangt haben 6
3. Hildesheim für Grafik-Design 9
2. Betriebswirtschaftslehre an der European
Business School in Offenbach 6 4. Hannover für Freie Kunst 1O
3. Chemie an der Fachhochschule Aalen 8 5. Hannover für Industrie-Design 9.
4. Informatik an der Fachhochschule beim Für die Studiengänge der künstlerischen Gestaltung der
Berufsförderungswerk Heidelberg der in Satz 1 nicht genannten Fachhochschulen gilt die För-
Stiftung Rehabilitation 6 derungshöchstdauer des Absatzes 1. Diese gilt auch für
den Studiengang „Bekleidung" an der Fachhochschule
5. Informatik für Blinde an der Fachhoch-
Hamburg.
schule beim Berufsförderungswerk Hei-
delberg der Stiftung Rehabilitation 8 (4) Abweichend von Absatz 1 richtet sich die Förde-
6. Informationstechnik an der Staatlich aner- rungshöchstdauer für die Ausbildung in den musikali-
kannten Fachhochschule für Physikali- schen Studiengängen an der Hochschule für gestalten-
sche Technik und Informationstechnik in de Kunst und Musik in Bremen nach§ 4 Abs. 2 Nr. 5, 8,
Wedel 8 10, 13 und 25.
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§4 Studiengang Semester
Förderungshöchstdauer an Kunsthochschulen 3. Dirigieren 10
4. Dirigieren in den Ländern Hamburg und
( 1 ) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an
Nordrhein-Westfalen 12
Hochschulen für bildende Künste beträgt acht Seme-
ster mit folgenden Ausnahmen: 5. Gesang und Opernschule 12
Studiengang Semester 6. Gesang und Opernschule im Land Bayern 10
1 . Architektur 1O 7. Hauptfach Sologesang und Operndarstel-
2. Werkarchitektur an der Hochschule der lung im Land Niedersachsen 10
Künste im Land Berlin 7 8. Instrumentalmusik 1O
3. Architektur und Landschaftskultur 10 9. Instrumentalmusik und Gesang 10
4. Angewandte bildende Kunst/lndustrial 10. Kirchenmusik A-Ausbildung 10
Design/Produktgestaltung 10
11. Kirchenmusik A-Ausbildung im Land Ham-
5. Diplom-Designer an der Hochschule für burg 12
bildende Künste in Braunschweig 1O
12. Kirchenmusik A-Ausbildung im Saarland 11
6. Experimentelle Umweltgestaltung im Land
13. Kirchenmusik 8-Ausbildung 8
Niedersachsen 6
14. Klassen für künstlerische Ausbildung
7. Freie bildende Kunst 1O
(Soloklassen) 10
8. Gebrauchsgraphik/Visuelle Kommunika-
15. Komposition im Land Nordrhein-Westfalen 12
tion 10
16. Komposition und Tonsatz 10
9. Gebrauchsgraphik im Land Hamburg 12
17. Lehramt für Musik an Realschulen 7
1 0. Gesellschafts- und Wirtschaftskommuni-
kation im Land Berlin 9 18. Lehramt für Musik für die Sekundarstufe 1
mit einem wissenschaftlichen Unterrichts-
11. Graphik-Design (Diplom) im Land Baden-
fach im Land Nordrhein-Westfalen 9
Württemberg 9
19. Lehramt für Musik an Realschulen im Land
1 2. lndustrial Design an der Hochschule der
Bayern 8
Künste im Land Berlin 7
20. Lehramt für Musik an Gymnasien 10
13. Innenarchitektur und Möbeldesign im Land
Baden-Württemberg 9 21. Lehramt für Musik für die Sekundarstufe II
mit einem wissenschaftlichen Unterrichts-
14. Künstlerisches Lehramt an Realschulen -
fach im Land Nordrhein-Westfalen 12
ausgenommen im Land Bayern - 7
22. Opernchorgesang und Operndarstellung
15. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien 1O
ohne Gesang 6
16. Textilgestaltung (Diplom) im Land Baden-
23. Opernregie 8
Württemberg 9.
24. Musiklehrerausbildung 7
Die Förderungshöchstdauer für Zusatzausbildungen
beträgt für den 25. Musiklehrerausbildung in den Ländern Ba-
den-Württemberg, Hamburg, Niedersach-
Studiengang Semester
sen und Schleswig-Holstein 8
1. Diplom-Designer, soweit der Auszubilden-
26. Musiklehrerausbildung im Saarland 9
de in der Fachrichtung lndustrial Design die
Erste Abschlußprüfung abgelegt hat, im 27. Musiktheorie im Saarland 9
Land Berlin 5 28. Musiklehrerausbildung für Gesang sowie
2. Diplom-Ingenieur, soweit der Auszubilden- Tonsatz und Gehörbildung im Land Nie-
de in der Fachrichtung Architektur die Prü- dersachsen 10
fung zum Werkarchitekten nach dem 29. Rhythmische Erziehung 8
sechsten Semester abgelegt hat, im Land
Berlin 5 30. Schauspiel 8
3. Künstlerweiterbildung an der Hochschule 31. Sprecherziehung 8
der Künste im Land Berlin 2. 32. Tonmeisterausbildung 10
33. Lehrer für Bühnentanz in Niedersachsen 12.
(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an
Hochschulen für Musik und Darstellende Kunst beträgt Die Förderungshöchstdauer für Zusatzausbildungen
für den beträgt für den
Studiengang Semester Studiengang Semester
1. Bühnentanz und Tanzerziehung 8 1. Evangelische Kirchenmusik A-Ausbildung
im Land Baden-Württemberg 4
2. Bühnentanz und Tanzerziehung im Land
Nordrhein-Westfalen 10 2. Musiktherapie im Land Bayern 4
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 581
Studiengang Semester Studiengang Semester
3. Musiktherapie im Land Nordrhein-Westfa- 25. Diplom-Dolmetscher/Diplom-Überset-
len 3 zer im Fachbereich Angewandte
4. Pädagoge in der Fachrichtung Bühnentanz Sprachwissenschaft der Universität
und Ballett im Land Hessen 4 Mainz 9
5. Rhythmische Erziehung im Land Baden- 26. Diplom-Dolmetscher/Diplom-Uberset-
Württemberg 4. zer an der Universität Heidelberg 9
27. Diplom-Sprachenlehrer/Diplom-Fach-
(3) Für Auszubildende, die in Fortbildungs- und Mei- sprachenexperte im Land Hessen 9
sterklassen aufgenommen oder zur Vorbereitung auf 28. Elektrotechnik 1O
das Konzertexamen zugelassen sind, verlängert sich
die Förderungshöchstdauer um zwei Semester. In den 29. Ernährungswissenschaft 10
Ländern Bayern und Hessen sowie im Saarland verlän- 30. Evangelische Theologie 10
gert sie sich um vier Semester.
31. Fachübersetzen an der Hochschule Hil-
desheim
in einer Fremdsprache 8
§5 in zwei Fremdsprachen 10
Förderungshöchstdauer an wissenschaftlichen
32. Forstwirtschaft 9
Hochschulen
33. Gartengestaltung und Landschafts-
(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an pflege 9
wissenschaftlichen Hochschulen beträgt für den
34. Geisteswissenschaftliche Fächer 10
Studiengang Semester
1 . Agrarökonomie 9 35. Geographie 10
2. Agrarwissenschaft einschließlich Agrar- 36. Geologie/Paläontologie 10
biologie 9 37. Geophysik 10
3. Angewandte Informatik 9 38. Haushaltswissenschaften 9
4. Architektur 10 39. Haus- und Ernährungswirtschaft 9
5. Astronomie 11 40. Holzwirtschaft 10
6. Bauingenieurwesen 10 41. Humanbiologie 10
7. Bergbau und Hüttenwesen 10 42. lndustrial Design 10
8. Betriebswirtschaft 9 43. Informatik 10
9. Bibliothekswesen 8 44. Internationale Agrarentwicklung 10
10. Bibliothekswesen im Land Berlin 7 45. Journalistik 8
11. Bildungsökonomie im Land Berlin 9 46. Journalistik (Diplom) im Land Bayern 9
12. Biochemie 10 4 7. Jüdische Studien 10
13. Biochemie an der Universität Tübingen 11 48. Katholische Theologie 11
14. Biologie 10 49.. Kirchenmusik A-Ausbildung an der Uni-
15. Biologie in den Ländern Bremen und versität Mainz 9
Hambu~ 11 50. Kirchenmusik B-Ausbildung an der Uni-
16. Brauwesen (Brauerei-Ingenieur) 9 versität Mainz 7
17. Brauwesen (Diplom-Braumeister) 4 51 . Kommunikationsdesign 10
18. Brennerei und Hefetechnologie 9 52. Kulturpädagogik
19. Chemie 12 Musisch-kulturelle Erziehung 8
20. Chemie-Ingenieurwesen und Verfah- Polyästhetische Erziehung 10
renstechnik 12 53. Landschaftsplanung 9
21. Chorleitung A-Prüfung an der Universität 54. Lebensmittelchemie 11
Mainz 7
55. Lebensmitteltechnologie 9
22. Chorleitung B-Prüfung an der Universität
Mainz 5 56. Lebensmitteltechnologie an der Univer-
sität Stuttgart-Hohen heim 10
23. Diplom-Dolmetscher/Diplom-Überset-
zer 8 57. Leibeserziehung (Diplom) 7
24. Diplom-Dolmetscher/Diplom-Überset- 58. Limnologie 10
zer im Saa.rland 10 59. Luft- und Raumfahrttechnik 10
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Studiengang Semester Studiengang Semester
60. Maschinenbau einschließlich Schiffbau 93. Vermessungswesen 10
und Schiffstechnik 10 94. Verwaltungswissenschaften 10
61 . Mathematik 10 95. Veterinärmedizin 11
62. Mechanik an der Technischen Hoch- 96. Volkswirtschaft 9
schule Darmstadt 10
97. Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt
63. Medizin 14 Regionalstudien an der Universität
64. Metallkunde 10 Tü~ngen 10
65. Meteorologie 10 98. Werkstoffwissenschaften 10
66. Mineralogie 10 99. Wirtschaftsinformatik 10
67. Musikschullehrer und selbständiger Mu- 100. Wirtschaftsingenieurwesen 11
siklehrer an der Erziehungswissen- 101. Wirts(?haftswissenschaft 9
schaftlichen Hochschule Rheinland-
Pfalz 7 102. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 9
68. Musikwissenschaft im Land Berlin 10 103. Wirtschaftsmathematik 10
69. Ozeanographie 10 104. Wirtschaftspädagogik 9
70. Pädagogik (Diplom) 10 105. Wirtschaftspädagogik mit einem nicht-
wirtschaftswissenschaftlichen Beifach 10
71 . Pharmazie 8
106. Zahnmedizin 11
72. Pharmazie (Diplom) 1O
107. Zeitungswissenschaften (Diplom) 10
73. Physik 11
108. Zuckertechnologie 9.
74. Politologie 10
Die Förderungshöchstdauer für Zusatzausbildungen
75. Privatmusiklehrerausbildung an der Uni- beträgt für den
versität Mainz 7
Studiengang Semester
76. Psychologie 10
1 . im Land Baden-Württemberg
77. Raumplanung 9
a) Aufbaustudiengänge an der Universität
78. Raum-, Stadt- und Regionalplanung in Konstanz in der Fachrichtung Biologie,
den Ländern Berlin und Niedersachsen Chemie, Erziehungswissenschaften,
und an der Universität Dortmund 10 Geschichte, Literaturwissenschaften,
Mathematik, Philosophie, Physik, Poli-
79. Raum- und Umweltplanung 10
tische Wissenschaften, Psychologie,
80. Rechtswissenschaften 9 Rechtswissenschaften, Soziologie,
81. Einstufige Juristenausbildung im Land Sprachwissenschaften, Statistik, Ver-
Baden-Württemberg waltungswissenschaften und Wirt-
schaftswissenschaften 4
vor der Phase der Studienpraxis 7
nach der Phase der Studienpraxis, so- b) Bauingenieur- und Vermessungswe-
sen 4
weit diese in sechs Fachsemestern er-
reicht worden ist 3 c) Geowissenschaftlich-technische Zu-
im übrigen 2 sammenarbeit an der Universität Tübin-
gen
82. Einstufige Juristenausbildung im Land
Aufbaustudium 2
Bremen 7
Vertiefungsstudium
83. Einstufige Juristenausbildung im Land
Hamburg (erster Studienabschnitt) 7 d) Kommunikationswissenschaften an
der Universität Hohenheim 4
84. Sozialökonomie an der Hochschule für
Wirtschaft und Politik in Hamburg 10 e) Mathematik an der Universität Karls-
ruhe 4
85. Sozialpädagogik 9
f) Maschinenbau und Verfahrenstechnik 4
86. Sozialwissenschaften 9
g) Regionalwissenschaft!Regionalpla-
87. Statistik 9 4
n ung
88. Statistik an der Universität Dortmund 10
2. im Land Bayern
89. Technischer Umweltschutz im Land Ber- 4
a) Biomedizinische Technik
lin 9
b) Chemie-Ingenieurtechnik 2
90. Technische Kybernetik 1O
c) Denkmalpflege an der Technischen
91. Übersetzer, akademisch geprüft 7 Universität München und der Universi-
92. Umweltschutz 9 tät Bamberg 2
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 583
Studiengang Semester Studiengang Semester
d) Kerntechnik 2 7. Lehramt für die Primarstufe im Land Nord-
e) Städtebau rhein-Westfalen 7
3
3. im Land Berlin 8. Lehramt an Grund- und Hauptschulen 7
Tourismus an der Freien Universität Berlin 2 9. Lehramt an Haupt- und Realschulen 7
4. im Land Hamburg 10. Lehramt an Volks- und Realschulen im
Sozialpädagogik Land Hamburg 7
4
11 . Lehramt an Realschulen 7
5. im Land Hessen
a) Supervision (Diplom-Supervisor für so- 12. Lehramt mit dem Schwerpunkt Grundstufe
ziale Berufe) an der Gesamthochschule im Land Hamburg 8
Kassel 4 13. Lehramt mit dem Schwerpunkt Mittelstufe
b) Wirtschaftswissenschaften an der Ge- im Land Hamburg 8
samthochschule Kassel 2 14. Lehramt an Realschulen in den Ländern
Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-
6. im Land Niedersachsen Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und
a) Agrarwissenschaften der Tropen und Schleswig-Holstein 8
Subtropen an der landwirtschaftlichen 15. Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschu-
Fakultät der Universität Göttingen 4 len 8
b) Aufbaustudiengang an der Tierärztli- 16. Lehramt an öffentlichen Schulen im Land
chen Hochschule Hannover 4 Bremen 10
c) Aufbaustudiengang an der Fakultät für 17. Lehramt an Sonderschulen 10
Maschinenwesen der Technischen
18. Lehramt für Sonderpädagogik im Land
Universität Hannover 3
Nordrhein-Westfalen 10
d) Biomedizinische Technik an der Medizi-
19. Lehramt an Sonderschulen im Land Berlin 11
nischen Hochschule Hannover 4
20. Lehramt mit zwei Wahlfächern im Land
7. im Land Rheinland-Pfalz
Berlin 9
a) Jugend- und Volksmusik nach abgeleg-
21. Lehramt an der Unter- und Mittelstufe der
ter Privatmusiklehrerprüfung an der
Gymnasien 8
Universität Mainz 3
b) Magisterstudiengang an der Erzie- 22. Erweitertes Lehramt mit dem Schwer-
hungswissenschaftlichen Hochschule punkt Grundstufe im Land Hamburg 10
Rheinland-Pfalz 6 23. Erweitertes Lehramt mit dem Schwer-
c) Journalistik an der Universität Mainz 4 punkt Mittelstufe im Land Hamburg 10
8. Arbeits- und wirtschaftswissenschaftliche 24. Lehramt für die Sekundarstufe I im Land
Zusatzausbildung für Diplom-Ingenieure, Nordrhein-Westfalen und an der Universi-
Diplom-Chemiker, Diplom-Mathematiker tät Trier 8
und Diplom-Physiker 5
25. Lehramt an Gymnasien 10
9. Getränketechnologie nach Ablegung der
26. Lehramt für die Sekundarstufe II im Land
Prüfung zum Diplom-Braumeister 2
Nordrhein-Westfalen 10
10. Internationale Agrarentwicklung 5
27. Künstlerisches Lehramt an Realschulen 7
11 . Unternehmensforschung 4.
28. Künstlerisches Lehramt an Realschulen
(2) Die Förderungshöchstdauer für die Lehrerausbil- mit einem wissenschaftlichen Unterrichts-
dung beträgt für den fach im Saarland 9
Studiengang Semester 29. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien
1. Lehramt an berufsbildenden Schulen 9 ohne wissenschaftliches Unterrichtsfach 10
2. Lehramt an berufsbildenden Schulen in 30. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien mit
den Ländern Baden-Württemberg, Ham- einem wissenschaftlichen Unterrichtsfach 12
burg, Hessen und Rheinland-Pfalz 10
31. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien mit
3. Lehramt an Berufs- und Berufsfachschu-
einem wissenschaftlichen Unterrichts-
len im Land Baden-Württemberg 8
fach, auch soweit die Ausbildung an einer
4. Höheres Lehramt an kaufmännischen Kunsthochschule vollzogen wird, im Land
Schulen (Diplom-Handelslehrer) im Land Baden-Württemberg 11
B~ern 10
32. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien mit
5. Lehramt an Grundschulen 7 einem wissenschaftlichen Unterrichtsfach
6. Lehramt an Hauptschulen 7 im Land Hessen 10
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Studiengang Semester Studiengang Semester
33. Höhere Prüfung für den Volksschuldienst b) Lehrer für Kinder mit fremder Mutter-
(sog. Tübinger Studium) im Land Baden- sprache an der Abteilung Landau der
Württemberg 7 Erziehungswissenschaftlichen Hoch-
34. Lehramt für die Grundstufe an der Ge- schule Rheinland-Pfalz und am Fach-
samthochschule Kassel 8 bereich Angewandte Sprachwissen-
schaft der Universität Mainz 4
35. Lehramt für die Mittelstufe an der Gesamt-
hochschule Kassel 8 c) Religion an der Abteilung Landau der
Erziehungswissenschaftlichen Hoch-
36. Lehramt für die Mittelstufe und die Ober- schule Rheinland-Pfalz für Absolventen
stufe an der Gesamthochschule Kassel 1O des Studiengangs Wirtschaftspädago-
37. Lehrkräfte für Kranken- und Kinderkran- gik an der Universität Mainz und der
kenpflege im Land Berlin 7. Studiengänge für das Lehramt an be-
rufsbildenden Schulen an der Universi-
Die Förderungshöchstdauer für Zusatzausbildungen tät Kaiserslautern 3
beträgt für den d) Sport an der Abteilung Koblenz der
Studiengang Semester Erziehungswissenschaftlichen Hoch-
schule Rheinland-Pfalz für Absolventen
1 . im Land Baden-Württemberg des Studiengangs Wirtschaftspädago-
a) Diplom-Pädagoge (Studienrichtungen gik an der Universität Mainz und der
Schul- und Sonderpädagogik) nach der Studiengänge für das Lehramt an be-
Ersten Lehrerprüfung 5 rufsbildenden Schulen an der Universi-
b) Erweiterung nach der Ersten Lehrerprü- tät Kaiserslautern 3
fung 7. im Land Schleswig-Holstein
in einem Hauptfach 4 Diplom-Pädagoge (Studienrichtungen
in einem Beifach oder zusätzlichen Schul- und Sonderpädagogik) nach der
Fach 3 Ersten Lehrerprüfung 5
als Pädagogikum 8. Ausländerpädagogik 4
c) Lehrer der Erwachsenenbildung 4 9. Lehramt an Gymnasien nach der Ersten
d) Lehramt an Realschulen Lehrerprüfung 5
2
10. Lehramt an Sonderschulen nach der Er-
2. im Land Bayern
sten Lehrerprüfung 5.
Erweiterung nach der Ersten Lehrerprü-
fung für die Lehrämter an Grundschulen (3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 5, 8, 9, 11, 15, 17, 21, 25,
Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien: 27, 29 und 30 sowie Satz 2 Nr. 9 und 10 gilt für die Aus-
beruflichen Schulen und Sonderschulen 2 bildung an Pädagogischen Hochschulen, die nicht wis-
senschaftliche Hochschulen sind, entsprechend. Ab-
3. im Land Berlin satz 2 Satz 1 Nr. 30 und Satz 2 Nr. 5 ist auch auf Aus-
Diplom-Pädagoge Betriebliche Ausbildung 4 bildungen anwendbar, die ganz oder teilweise an einer
Kunst- oder Musikhochschule vollzogen werden.
4. im Land Hessen
(4) Die Förderungshöchstdauer beträgt für die Ausbil-
a) Lehramt an beruflichen Schulen land-
dung an der
wirtschaftlich er, hauswirtschaftlich er
oder nahrungsgewerblicher Fachrich- 1 . Staatlichen Hochschule für Fernsehen und Film in
tung 1 München sechs Semester,
b) Lehramt an beruflichen Schulen ge- 2. Hochschule für Politik in München sechs Semester
werblich-technischer und kaufmänni- (für die Diplomausbildung acht Semester; für Nicht-
scher Fachrichtung (Diplom-Handels- abiturienten verlängert sich die Förderungshöchst-
lehrer, Aufbaustudiengang Wirt- dauer um jeweils zwei Semester),
schaftslehrer) 7
3. Hochschule für Wirtschaft und Politik in Hamburg -
c) Erweitertes Lehramt für die Grundstufe unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 84
an der Gesamthochschule Kassel 2 - sieben Semester.
d) Erweitertes Lehramt für die Mittelstufe Die Förderungshöchstdauer verlängert sich in diesen
an der Gesamthochschule Kassel 2 Fällen für Teilnehmer an der Abschlußprüfung um die
5. im Land Niedersachsen Monate des anschließenden Semesters, in denen die
Prüfung abgelegt wird.
Lehramt an Realschulen nach Ablegung
der A-Prüfung für das Realschullehreramt 2 (5) Wenn ein Studiengang Sprachkenntnisse außer in
6. im Land Rheinland-Pfalz den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder La-
tein voraussetzt und diese Kenntnisse von dem Auszu-
a) Lehramt an berufsbildenden Schulen bildenden während des Besuchs der Hochschule erwor-
für Diplom-Theologen an der Universi- ben werden, wird die Förderungshöchstdauer für jede
tät Mainz 4 Sprache um ein Semester verlängert.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 585
§6 §9
Förderungshöchstdauer Vorläufige Förderungshöchstdauer
für integrierte Studiengänge bei nicht genannten Ausbildungen
( 1 ) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung in Ist in den§§ 3 bis 5 für eine Ausbildung eine Förde-
Fachrichtungen, in denen integrierte Studiengänge mit rungshöchstdauer nicht bestimmt, so beträgt die Förde-
inhaltlich und zeitlich gestuften Abschlüssen bestehen, rungshöchstdauer für diese Ausbildung sechs Seme-
beträgt für Studiengänge, die innerhalb von drei Jahren ster. Abweichend von Satz 1 beträgt die Förderungs-
zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führen, sie- höchstdauer für eine Zusatzausbildung an einer Fach-,
ben Semester; im übrigen gilt die Förderungshöchst- Kunst- oder wissenschaftlichen Hochschule zwei Se-
dauer des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 5 Abs. 1 und 2. mester.
§ io
(2) Die Förderungshöchstdauer beträgt in dem inte- Förderungshöchstdauer bei Förderungsbeginn
grierten während des Fachstudiums
Studiengang Semester und bei Unterbrechung der Förderung
1. Musiktheater - Regie im Land Hamburg 9 Für die Förderungshöchstdauer ist die Zahl der Fach-
2. Schiffbau A-Ausbildung im Land Hamburg 8 semester maßgeblich, unabhängig davon, ob in diesen
Semestern eine Förderung erfolgt ist oder Semester
3. Schiffbau B-Ausbildung im Land Hamburg 11 wiederholt wurden.
4. Sicherheitstechnik (Diplom II) an der Uni- § 11
versität - Gesamthochschule - Wuppertal 9 Wechsel. der Ausbildung und weitere Ausbildung
5. Sozialwesen (Diplom) an der Gesamthoch-
( 1 ) Hat ein Auszubildender eine Ausbildung abgebro-
schule Kassel 8
chen oder den Studiengang gewechselt, ist die Förde-
6. Wirtschaftsingenieur im Land Hamburg 10. rungshöchstdauer neu festzusetzen. Das gleiche gilt,
wenn ein Auszubildender nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes
für eine weitere Ausbildung gefördert wird.
(2) Das Amt für Ausbildungsförderung hat bei seiner
§7
Entscheidung nach Absatz 1 insbesondere eine durch
Praktische Studiensemester an Hochschulen die zuständige Stelle getroffene Anerkennungsent-
scheidung zu berücksichtigen.
Von Auszubildenden an Hochschulen abzuleistende
praktische Studiensemester gelten als Praktika und (3) Wird eine Bescheinigung über die Anerkennung
werden nicht auf die Förderungshöchstdauer angerech- nicht vorgelegt, so setzt das Amt für Ausbildungsförde-
net. rung die Förderungshöchstdauer unter Berücksichti-
gung .der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung so-
wie der Umstände des Einzelfalles fest. Eine spätere
Entscheidung der zuständigen Stelle, die eine Verlänge-
§8 rung der vom Amt für Ausbildungsförderung festgesetz-
Förderungshöchstdauer bei Ausbildung außerhalb ten Förderungshöchstdauer erforderlich macht, ist zu
des Geltungsbereichs des Gesetzes berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist,
daß er seinen Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn
(1) (aufgehoben) frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat.
(2) (aufgehoben)
§ 12
(3) Wird die Ausbildung außerhalb des Geltungsbe-
reichs des Gesetzes ohne zeitliche Begrenzung (§ 16 Berlin-Klausel
Abs. 3 des Gesetzes) durchgeführt, kann die Förde- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
rungshöchstdauer nach den §§ 1 bis 6 und 9 unter be- tungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-
sonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prü- bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
fungsbestimmungen des Ausbildungslandes im Beneh-
men mit dem zuständigen Bundesminister, für einzelne
§13
Studiengänge höchstens jedoch um zwei Semester ver-
längert werden. (Inkrafttreten)
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
16. Juni 1981 - 1 Bvl 89/78 -, ergangen auf Vorlage
des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, wird nachfol-
gende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 1 Nr. 1 Abschnitt C, 1. und II. Titel ( §§ 38 bis
46 e) des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergän-
zung des Gesetzes über die Veranstaltung von Rund-
funksendungen im Saarland (GVRS) vom 7. Juni
1967 (Amtsbl. S. 478) ist mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2
und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unver-
einbar und daher nichtig, soweit darin die private
Veranstaltung von Rundfunksendungen in deutscher
Sprache geregelt ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. Juni 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 587
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 27. Juni 1980
Tag Inhalt Seite
24. 6. 81 Gesetz zu der in Genf am 13. Mai 1977 unterzeichneten Fassung des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Marken ...................................................................... • • • • • • • • • • · 358
3. 6. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, ins-
besondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung ....... . 368
3. 6. 81 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit .................. . 368
4. 6.81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau ................... . 370
5. 6. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkomm~ns zur Gründung einer Europäischen
Weltraumorganisation und über das Außerkrafttreten des Ubereinkommens zur Gründung einer
Europäisghen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO)
und des Ubereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
(ESRO) ................................................................................ . 371
5. 6. 81 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen ...................................... . 372
5. 6. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ........... . 373
5. 6. 81 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil-
oder Handelssachen ................................................................... . 374
5. 6. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt 375
5. 6.81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreispra-
chigen Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ...................... . 375
5. 6. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Weltorganisation für
Meteorologie ........................................................................... . 375
5. 6.81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im
Unterrichtswesen ....................................................................... . 375
5. 6. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt .................................................................... . 376
5. 6. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internatio-
nalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung .......................................... . 376
5.6. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte
der Frau ............................................................................... . 377
10. 6. 81 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ...... . 377
10. 6. 81 Bekanntmachung über eine Änderung des Anhanges III des Einheits-Übereinkommens von 1961
über Suchtstoffe ....................................................................... . 378
10. 6. 81 Bekanntmachung über Änderungen des Anhanges IV des Übereinkommens von 1971 über
psychotrope Stoffe ..................................................................... . 379
11. 6. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der lebenden
Schätze des Südostatlantiks ............................................................ . 380
11. 6. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen .............................................. . 380
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
12. 6. 81 Verordnung Nr. 9/81 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 109 16. 6.81 1 7 81
9500-4-6-4
27. 5. 81 V. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und
Koblenz (Coblence) 109 16. 6.81 1 7 81
9500-9
15. 6. 81 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1981 für hochgekohltes Ferrochrom 110 20. 6. 81 21 6.81
neu: 613-4-10-10-3
15. 6. 81 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1981 /82 für Stiere, Kühe und Färsen bestimm-
ter Höhenrassen 111 23. 6. 81 24. 6. 81
neu: 613-4-10-6-8
15. 6. 81 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1981 /82 für Färsen und Kühe bestimmter
Höhenrassen 111 23. 6. 81 24. 6. 81
neu: 613-4-10-7-7
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1331 /81 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Tafeltrauben für das Wirtschaftsjahr 1981 20. 5. 81 L 133/5
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1332/81 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pfirsiche für das Wirtschaftsjahr 1981 20. 5. 81 L 133/7
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1333/81 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1981 /82 20. 5. 81 L 133/9
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1334/81 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Tafeltrauben für das Wirtschaftsjahr 1981 20. 5. 81 L 133/11
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1335/81 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Pfirsiche für das Wirtschaftsjahr 1981 20. 5.81 L 133/13
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
12. 6. 81 Verordnung Nr. 9/81 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 109 16. 6.81 1 7 81
9500-4-6-4
27. 5. 81 V. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und
Koblenz (Coblence) 109 16. 6.81 1 7 81
9500-9
15. 6. 81 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1981 für hochgekohltes Ferrochrom 110 20. 6. 81 21 6.81
neu: 613-4-10-10-3
15. 6. 81 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1981 /82 für Stiere, Kühe und Färsen bestimm-
ter Höhenrassen 111 23. 6. 81 24. 6. 81
neu: 613-4-10-6-8
15. 6. 81 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1981 /82 für Färsen und Kühe bestimmter
Höhenrassen 111 23. 6. 81 24. 6. 81
neu: 613-4-10-7-7
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1331 /81 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Tafeltrauben für das Wirtschaftsjahr 1981 20. 5. 81 L 133/5
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1332/81 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pfirsiche für das Wirtschaftsjahr 1981 20. 5. 81 L 133/7
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1333/81 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1981 /82 20. 5. 81 L 133/9
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1334/81 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Tafeltrauben für das Wirtschaftsjahr 1981 20. 5. 81 L 133/11
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1335/81 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Pfirsiche für das Wirtschaftsjahr 1981 20. 5.81 L 133/13
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 589
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1336/81 der Kommission zur Festsetzung des
für das Wirtschaftsjahr 1981 /82 geltenden Angebotspreises der Ge-
meinschaft für Zitronen im Handel mit Griechenland 20. 5. 81 L 133/15
20. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1348/81 der Kommission zur Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 1970/80 des Rates über allgemeine An-
wendungsvorschriften für Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs
von Olivenöl in die Gemeinschaft 21. 5.81 L 134/17
22. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1379/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1054/68 und (EWG) Nr. 2965/79 hinsicht-
lich der Zulassung bestimmter Käsesorten zu bestimmten Tarif-
nummern 23. 5.81 L 136/11
22. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1380/81 der Kommission über Durchfüh-
rungsvorschriften für die Schlachtprämie für ausgewachsene
Rinder 23. 5.81 L 136/13
25. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1388/81 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 über Durchführungsbestimmun-
gen für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter 26. 5.81 L 140/5
25. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1392/81 der Kommission zur Festsetzung der
ab 1. Juni 1981 geltenden Ankaufspreise für Vorderviertel für Inter-
ventionen auf dem Rindfleischsektor und zur Aussetzung der
Verordnung (EWG) Nr. 980/81 26. 5.81 L 140/11
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1399/81 des Rates zur Festlegung der Grund-
regeln für die Lieferung von Mager m i Ich p u I ver an bestimmte Ent-
wicklungsländer und Spezialorganisationen im Rahmen des Nah-
rungsmittelhilfeprogramms 1981 27.5.81 L 141 /1
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1400/81 des Rates über die Lieferung
von Magermilchpulver an bestimmte Entwicklungsländer und
Spezialorganisationen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfe-
programms 1981 27.5.81 L 141 /3
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1401 /81 des Rates über die Grundregeln für
die Lieferung von Milchfetten an bestimmte Entwicklungsländer
und Spezialorganisationen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfepro-
gramms 1981 27.5.81 L 141/5
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1402/81 des Rates über die Lieferung von
Milchfetten an bestimmte Entwicklungsländer und Spezialorgani-
sationen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms 1981 27. 5.81 L 141/7
25. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1410/81 der Kommission zur Durchführung
der gemeinsamen Maßnahme zur Förderung der Fleischrinder-
erzeugung in Irland und Nordirland 27.5.81 L 141/26
26. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1412/81 der Kommission zur Festsetzung des
maximalen Niveaus des Rücknahmepreises für Gewächshaus-
t o m a t e n für das Wirtschaftsjahr 1981 27.5.81 L 141/32
Andere Vorschriften
15. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1321 /81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 384/81 zur Einführung eines vorläufigen Anti-
dumpingzolls auf Styrol-Monomer mit Ursprung in den Vereinigten
Staaten von Amerika 19. 5. 81 L 132/17
18. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1324/81 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritteQ Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Osterreich 19.5.81 L 132/22
18. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1337 /81 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls betreffend die Einfuhren bestimmter
texturierter Polyestergewebe mit Ursprung in den Vereinigten Staa-
ten von Amerika 20.5.81 L 133/17
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1345/81 der Kommission über die Festset-
zung von Mit~~lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen 21.5.81 L 134/9
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1347 /81 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in bestimmte Mitgliedstaaten von Hosen (Kategorie 6) mit Ur-
sprung in Indonesien 21. 5. 81 L 134/15
20. 5.81 Verordnung (EWG) Nr. 1358/81 der Kommission zur Wiedere!_nfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Cumarin, Methylcumarine und Athyl-
cumarine der Tarifsteile 29.35 N mit Ursprung in China, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 22. 5. 81 L 135/10
20. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1359/81 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für andere Uhren der Tarifnummer 91 .04
mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 22. 5.81 L 135/11
20. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1360/81 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Tapisserien, handgefertigt, der Warenka-
tegorie Nr. 60 (Kennziffer 0600) mit Ursprung in Brasilien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3320/80 des Rates vorgesehenen Zoll prä-
ferenzen gewährt werden 22. 5. 81 L 135/12
20. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1361 /81 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Jugoslawien 22. 5. 81 L 135/14
20. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1362/81 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Jugoslawien 22. 5. 81 L 135/16
19.5.81 Verordnung (EWG) Nr. 1371 /81 der Kommission über Durchfüh-
rungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge 25. 5. 81 L 138/1
19. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1372/81 der Kommission über die Berechnung
der Währungsausgleichsbeträge 25. 5. 81 L 138/14
12. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 des Rates zur Ausdehnung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozia-
len Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, auf die Selbständigen und ihre Fa-
milienangehörigen 29. 5. 81 L 143/1
25. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1411 /81 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Orthoxylol (o-Xylol) mit Ursprung in
Puerto Rico und den Vereinigten Staaten von Amerika 27. 5. 81 L 141 /29
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 880/81 des Rates vom
10. Februar 1981 zur Festsetzu.flg von Richtplafonds und zur Einrich-
tung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimm-
ter Waren mit Ursprung in Schweden (1981) (ABI. Nr. L 92 vom
6. 4. 1981) 12. 5. 81 L 126/30
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 348/81 des Rates vom
20. Januar 1981 über eine gemeinsame Regelung für die Einfuhr von
Walerzeugnissen (ABI. Nr. L 39 vom 12. 2. 1981) 19.5.81 L 132/30
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 des Rates vom
28. April 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung an-
gepaßter Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes__ Getreide und der Kriterien für die Festsetzung ihrer Hö-
he sowie zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 betreffend
bestimmte nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren (ABI.
Nr. L 121 vom 5.5.1981) 19. 5. 81 L 132/30
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr.1324/81 der Kommission
vom 18. Mai 1981 zur Wiedererhebung der gegenüber dritte.fl Ländern
geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Osterreich
(ABI. Nr. L 132 vom 19. 5. 1981) 21. 5. 81 L 134/43
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 591
Gebundene Ausgaben der Bundesgesetzblätter
- ohne Anlagenbände -
Teil 1 Teil II
1949/50 . (vergriffen) 1966 55,- DM 1951 25,- DM 1966 76,- DM
1951 ...... 50,- DM 1967 75,- DM 1952 . . . . (vergriffen) 1967 88,- DM
1952 . . . . (vergriffen) 1968 76,- DM 1953 ...... 35,- DM 1968 76,- DM
1953 ...... 60,- DM 1969 90,- DM 1954 . . . . (vergriffen) 1969 90,- DM
1954 ...... 40,- DM 1970 90,- DM 1955 45,- DM 1970 90,- DM
1955 . . . . (vergriffen) 1971 90,- DM 1956 65,- DM 1971 90,- DM
1956 50,- DM 1972 100,- DM 1957 65,- DM 1972 100,- DM
1957 65,- DM 1973 100,- DM 1958 45,- DM 1973 100,- DM
1958 45,- DM 1974 140,- DM 1959 65,- DM 1974 120,- DM
1959 45,- DM 1975 150,- DM 1960 78,- DM 1975 120,- DM
1960 55,- DM 1976 150,- DM 1961 78,- DM 1976 150,- DM
1961 90,- DM 1977 150,- DM 1962 82,- DM 1977 150,- DM
1962 50,- DM 1978 150,- DM 1963 72,- DM 1978 150,- DM
1963 55,- DM 1979 150,- DM 1964 85,- DM 1979 150,- DM
1964 55,- DM 1980 150,- DM 1965 85,- DM 1980 150,- DM
1965 85,- DM
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III
Die Sammlung besteht aus 131 Folgen und ist auf den 31. 12. 1963 abgeschlossen. Der Preis dieser
Sammlung mit 15 Ordnern beträgt 350,- DM einschließlich Versandkosten und MwSt.
Mikrofiche-Edition
Bundesgesetzblatt Teil I und III und Teil II 1949-1980
Welchen Umfang hat die - schneller Zugriff
Mikrofiche-Edition? - geringer Platzbedarf
Das gesamte bisher im Bundesgesetzblatt Teil 1, II und - zunehmende Verbreitung des Mediums Mikrofiche
III veröffentlichte Bundesrecht umfaßt rund 140 000 - geringe Kosten für Lesegeräte (diese gibt es bereits
Seiten gedruckten Text, der in ca. 125 Einzelbänden zu einem Preis von rund DM 600,-)
wiedergegeben ist. In der Mikrofiche-Edition kann die- - einfache Bedienung der Lesegeräte.
ses erhebliche Textvolumen auf etwa 385 Mikrofiches
bei einem Verkleinerungsfaktor von 1 : 42 unterge- Erscheinungsfolge der Mikrofiche-Edition:
bracht werden.
Die Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes
Welchen Zeitraum umfaßt erscheint im Jahr 1981:
die Mikrofiche-Edition? Teil I und III im Sommer 1981,
Die Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes Teil 1,
II und III deckt den Zeitraum von 1949 bis zum Teil II im Herbst 1981.
31. Dezember 1980 ab, insgesamt a!so eine Zeit-
spanne von mehr als 30 Jahren. Bezugsbedingungen der Mikrofiche-Edition:
Teil I einschließlich Teil III und Teil II können jeweils
So wird der Inhalt der Mikrofiche-Edition einzeln bezogen werden.
des Bundesgesetzblattes erschlossen:
Für die gesamte Mikrofiche-Edition des Bundesgesetz- Preise:
blattes 1949 bis 1980 wird ein eigenes, integriertes
Sachregister in gedruckter Form erstellt, das den Inhalt
von Teil 1, II und III gleichermaßen fachgerecht Bundesgesetzblatt Teil I und III:
erschließt. Darüber hinaus sind die Jahresregister und Rund 80 000 Seiten auf rund 220 Fiches einschließlich
sämtliche Anlagen zusätzlich als Mikrofiches in der Gesamtregister
Edition enthalten. Preis: DM 2 750,- einschl. Versandkosten und MwSt.
Was spricht für eine Mikrofiche-Edition?
Bundesgesetzblatt Teil II:
Für eine Mikrofiche-Edition sprechen vor allem die Vor-
teile der praktischen Arbeit mit solch einer umfangrei- Rund 60 000 Seiten auf rund 165 Fiches einschließlich
chen Materialsammlung: Gesamtregister
- Vollständigkeit Preis: DM 3 600,- einschl. Versandkosten und MwSt.
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.rn.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
lrn Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätier, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 364. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1981,
ist im Bundesanzeiger Nr. 114 vom 26. Juni 1981 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 114 vom 26. Juni 1981 kann zum Preis von 2,95 DM
(2,35 DM+ 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.