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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1981 Nr. 24
Tag Inhalt Seite
26.6. 81 Gesetz zum Abbau von Subventionen und sonstigen Vergünstigungen, zur Erhöhung der Post-
ablieferung sowie zur Klarstellung von Wohngeldregelungen {Subventionsabbaugesetz -
SubvAbG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537
612-14-10, 912-2, 910-7, 612-14, 7690-1, 2330-9, 800-9, 53-3, 702-3, 611-1, 611-4-4, 610-7, 611-5, 612-7, 780-5,
7812-2, 900-1, 402-27
5. 6.81 Dritte Verordnung zur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung . . . . . . . . . . . . . 545
8232-34
23. 6. 81 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546
Anlage 2 zu 612-7-1
26. 6. 81 Vierte Verordnung nach § 69 Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 548
neu: 2170-1-14-4
26. 6.81 Vierte Verordnung nach § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 548
neu: 2170-1-15-4
26. 6. 81 Erste Verordnung zur Änderung der Lagerkostenausgleichs-VO - Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 549
7847-11-4-28
27. 5. 81 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundes-
ministers des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550
neu: 2030-11-47-13; 2030-11-47-12
12. 6. 81 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 35 Abs. 2 Nr. 4 der Niedersächsischen
Gemeindeordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 551
1104-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................. . 551
Gesetz
zum Abbau von Subventionen und sonstigen Vergünstigungen,
zur Erhöhung der Postablieferung sowie zur Klarstellung von Wohngeldregelungen
(Subventionsabbaugesetz - SubvAbG)
Vom 26. Juni 1981
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) In Absatz 3 wird das Wort „ausschließlich" ge-
das folgende Gesetz beschlossen: strichen.
Artikel 1 2. § 4 erhält folgende Fassung:
Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft ,,§ 4
(1) Das Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft Zuständigkeit
vom 22. Dezember 1967 (BGBI. I S. 1339), zuletzt geän- Zuständig für Anträge nach diesem Gesetz ist die
dert durch Artikel 11 des Steueränderungsgesetzes nach Landesrecht zuständige Behörde, in deren Be-
1973 vom 26. Juni 1973 (BGBI. I S. 676), wird wie folgt zirk der Betrieb liegt. Hat der Inhaber eines Betrie-
geändert: bes nach § 2 Abs. 1 und 2 (Begünstigter) seinen
1. § 1 wird wie folgt geändert: Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes und führt er im Geltungsbereich dieses
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Gesetzes Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2
,,(2) Gasöl im Sinne dieses Gesetzes sind Mi- aus, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk
neralöle, die der Zusätzlichen Vorschrift 1 F zu die Arbeiten durchgeführt werden."
Kapitel 27 des Gemeinsamen Zolltarifs der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft in der Fas- 3. Die§§ 5 und 6 werden aufgehoben.
sung des Anhangs zur Verordnung (EWG)
Nr. 3000/80 des Rates vom 28. Oktober 1980 4. § 7 erhält folgende Fassung:
(ABI. EG Nr. L 315) zur Änderung der Verordnung ,,§ 7
(EWG) Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 über den
Gemeinsamen Zolltarif entsprechen, und die Bezugsnachweis
ihnen im Siedeverhalten entsprechenden Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Liefer-
Mineralöle der Nr. 27.07 G des Zolltarifs." bescheinigungen über das insgesamt für begün-
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
stigte und nichtbegünstigte Zwecke bezogene Gas- 7. § 1O erhält folgende Fassung:
öl ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des ,,§ 10
Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lie-
ferung, die gelieferte Gasölmenge und den zu zah- Gewährung der Verbilligung
lenden Betrag enthalten. Er hat die Bezugsnachwei- Die zuständige Behörde setzt die jährliche Verbil-
se, sofern er sie einem Antrag nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 ligung nach dem nachgewiesenen begünstigten
nicht beifügt, oder nach Rückgabe durch die zu- Verbrauch an Gasöl im Abrechnungszeitraum fest
ständige Behörde vom Ende des Bezugsjahres an und erteilt hierüber dem Begünstigten einen Be-
drei Jahre lang geordnet aufzubewahren. Andere scheid. Der Antrag ist abzulehnen, soweit ein ord-
Vorschriften über die Aufbewahrung von Belegen nungsgemäßer Nachweis(§§ 7 und 8) nicht geführt
und Aufzeichnungen bleiben unberührt." ist. Der Verbilligungsbetrag wird bis zum 1. Juli des
auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres ge-
5. § 8 wird wie folgt geändert: zahlt."
a) In Absatz 1 8. § 11 erhält folgende Fassung:
aa) erhält Satz 1 folgende Fassung: ,,§ 11
„Inhaber von Betrieben im Sinne des § 2 Rückzahlung der Verbilligung
Abs. 1 Nr. 2 haben ein Verwendungsbuch für
Gasöl mit Haupt- und Durchschreibeblättern Zu Unrecht gewährte Verbilligungsbeträge sind
zu führen, in dem die Raummenge des beim auf Anforderung innerhalb der gestellten Frist zu-
Betrieb der Schlepper, Arbeitsmaschinen rückzuzahlen und vom Tage der Auszahlung an mit
und Sonderfahrzeuge verbrauchten Gasöls 6 vom Hundert zu verzinsen."
anzuschreiben ist."
9. In § 1 2 Abs. 1 werden die Worte „Anerkennung und
bb) wird folgender Satz angefügt: für die" gestrichen.
„Die zuständige Behörde kann an Stelle des
Verwendungsbuches andere Aufzeichnun- 10. § 13 wird aufgehoben.
gen zulassen, wenn der Verwendungsnach-
weis dadurch nicht beeinträchtigt wird." 11. § 14 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,§ 14
,,(2) Das Verwendungsbuch oder die an seiner Erlaß von Durchführungsbestimmungen
Stelle zugelassenen Aufzeichnungen sind am Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
Schluß des Kalenderjahres abzuschließen. Be- tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
günstigte, die ihren Wohnsitz außerhalb des Gel- Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim-
tungsbereiches dieses Gesetzes haben, haben mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle Vorschriften über das Verfahren, auch für den Fall
zugelassenen Aufzeichnungen nach Beendi- des Überganges eines Betriebes auf einen Rechts-
gung ihrer Arbeiten im Geltungsbereich dieses nachfolger, und über die Abgrenzung des Kreises
Gesetzes, spätestens am Schluß des Kalender- der Berechtigten und die Art der begünstigten Ar-
jahres, abzuschließen." beiten in Zweifelsfällen zu erlassen."
12. § 15 wird aufgehoben.
6. § 9 erhält folgende Fassung:
,,§ 9 (2) Zur Vermeidung von Härten infolge der Umstellung
Antrag auf Verbilligung auf nachträgliche Zahlung der Verbilligung wird folgen-
de Übergangsregelung getroffen:
(1) Der Antrag auf Gewährung der Verbilligung für
ein Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) ist bis 1. Abweichend von § 9 Abs. 1 des durch dieses Gesetz
zum 15. Februar des folgenden Jahres bei der zu- geänderten Gasöl-Verwendungsgesetzes - Land-
ständigen Behörde zu stellen. Bei unverschuldeter wirtschaft ist im Jahr 1 981 der Zeitraum vom Inka aft-
Versäumnis der Frist ist Wiedereinsetzung in den treten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember der
vorigen Stand zu gewähren. maßgebliche Abrechnungszeitraum. Für diesen Zeit-
raum wird die Verbilligung abweichend von § 10 des
(2) Dem Antrag sind beizufügen: Gasöl-Verwendungsgesetzes - Landwirtschaft auf
1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen (§ 7) der Grundlage von einem Drittel des für das Kalen-
über das im Abrechnungszeitraum insgesamt derjahr 1981 nachgewiesenen begünstigten Ver-
bezogene Gasöl; brauchs festgesetzt.
2. das Verwendungsbuch oder der buchmäßige 2. Begünstigten, denen Verbilligung für das Jahr 1981
Nachweis, soweit der Antragsteller zu deren nach dem Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirt-
Führung verpflichtet ist (§ 8). schaft in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung bewilligt _worden ist, wird am
(3) Antragsberechtigt ist der Begünstigte. Wech- 1. Juli 1982 eine Vorauszahlung auf die am 1. Juli
selt innerhalb eines Abrechnungszeitraumes der In- 1983 fällige Verbilligung gezahlt. Die Vorauszahlung
haber eines Betriebes, so bleibt der alte Inhaber für wird auf der Grundlage von einem Drittel des für das
die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter." Jahr 1981 nachgewiesenen begünstigten Ver-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1981 539
brauchs festgesetzt. Zu Unrecht gewährte Voraus- Artikel 3
zahlungsbeträge einschließlich 6 vom Hundert Zin- Verkehrsfinanzgesetz 1971
sen vom Tage der Auszahlung an sind auf Anforde-
rung zurückzuzahlen. Das Verkehrsfinanzgesetz 1971 vom 28. Februar
1972 (BGBI. 1 S. 201 ), geändert durch Artikel 7 des
3. Bescheide über Verbilligungsansprüche, die für das Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973
Kalenderjahr 1981 nach dem Gasöl-Verwendungs- (BGBI. 1S. 676), wird wie folgt geändert:
gesetz - Landwirtschaft in der vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wor-
1. Artikel 2 § 1 wird wie folgt geändert:
den sind, gelten, soweit sie Teilbeträge für den Monat
Oktober 1981 betreffen, als aufgehoben. Diese Teil- a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „verbraucht"
beträge werden nicht ausgezahlt. eingefügt: ,,bis zum 30. Juni 1983".
4. Zu hoch oder zu niedrig festgesetzte Verbilligungs-
mengen aus Zeiträumen vor dem Inkrafttreten dieses b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Gesetzes sind nach dem Gasöl-Verwendungsgesetz ,,Dabei werden für je 100 Kilogramm des Ver-
- Landwirtschaft in der bis dahin geltenden Fassung brauchs in den Fällen des Absatzes 1
auszugleichen. Dabei werden im Jahr 1981 für den
1. für Gasöl bis zum 30. Juni 1981 49,65 Deut-
Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis zum Inkrafttreten
sche Mark, bis zum 30. Juni 1982 33, 10
dieses Gesetzes zwei Drittel des für das Kalender-
Deutsche Mark und bis zum 30. Juni 1983
jahr 1981 nachgewiesenen begünstigten Ver-
16,55 Deutsche Mark,
brauchs zugrunde gelegt.
2. für Flüssiggas und Erdgas bis zum 30. Juni
5. Anträge, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für 1981 61,25 Deutsche Mark, bis zum 30. Juni
die Jahre 1981 und 1982 bereits gestellt waren, gel- 1 982 40,80 Deutsche Mark und bis zum
ten auch nach neuem Recht. Die den Anträgen nach 30. Juni 1983 20,40 Deutsche Mark
§ 9 Abs. 2 beizufügenden Quittungen oder Lieferbe-
scheinigungen über das in dem Abrechnungszeit- angesetzt."
raum insgesamt bezogene Gasöl und sonstigen Un-
terlagen sind der zuständigen Behörde für das Jahr
1981 bis zum 15. Februar 1982 und für das Jahr 2. Artikel 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
1982 bis zum 15. Februar 1983 nachzuliefern. „Das Mehraufkommen ist im übrigen, soweit es - mit
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wort- Ausnahme der Betriebsbeihilfen für Fahrzeuge der
laut des durch Absatz 1 geänderten Gasöl-Verwen- Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-
dungsgesetzes - Landwirtschaft in der vom Tage nach post - bei Verbrauch
der Verkündung dieses Gesetzes an geltenden Fas- 1. bis zum 30. Juni 1981 einen Anteil von 43,65
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Dabei Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und
kann auch die Paragraphenfolge geändert werden. 61,25 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssig-
gas oder Erdgas,
Artikel 2 2. bis zum 30. Juni 1982 einen Anteil von 33, 10
Verkehrsfinanzgesetz 1955 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und
40,80 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssig-
Das Verkehrsfinanzgesetz 1955 in der im Bundesge- gas oder Erdgas,
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar- 3. bis zum 30. Juni 1983 einen Anteil von 16,55
tikel 8 des Steueränderungsgesetzes 1973 vom Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und
26. Juni 1973 (BGBI. 1S. 676), wird wie folgt geändert: 20,40 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssig-
gas oder Erdgas
In Abschnitt III Artikel 4 der nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 zu leistenden Be-
triebsbeihilfen sowie
1. erhält Absatz 1 folgende Fassung:
,,(1) Eine Betriebsbeihilfe für versteuertes Gasöl 4. bis zum 31. Dezember 1982 einen Anteil von
wird gewährt an Inhaber von Verkehrsbetrieben für 20,90 Deutsche Mark und
das Gasöl, das bis zum 30. Juni 1983 zum Betrieb
5. bis zum 31 . Dezember 1983 einen Anteil von
von schienengebundenen Fahrzeugen verwendet
16,55 Deutsche Mark
wird.",
je 100 Kilogramm Gasöl der Betriebsbeihilfen für
2. erhält Absatz 3 Satz 3 folgende Fassung:
schienengebundene Fahrzeuge des öffentlichen
,,Dabei werden für je 100 Kilogramm des Verbrau- Personennahverkehrs übersteigt, zusätzlich zu den
ches nach § 10 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzie-
- bis zum 30. Juni 1981 49,65 Deutsche Mark, rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. März 1972 (BGBI. I S. 501 ), zuletzt geändert
- bis zum 30. Juni 1982 33, 1 0 Deutsche Mark
durch Artikel 35 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
und 18. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3091 ), bereitgestell-
- bis zum 30. Juni 1983 16,55 Deutsche Mark ten Mitteln nach den Bestimmungen des Gemeinde-
angesetzt." finanzierungsgesetzes zu verwenden.''
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Artikel 4 des Bezuges geltenden Bedingungen ohne Steu-
Mineralölsteuergesetz erentrichtung zu gestatten."
Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1S. 1669), Artikel 5
zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes Spar-Prämiengesetz
vom 20. März 1981 (BGBI. 1S. 301 ), wird wie folgt ge-
ändert: Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Juni 1979 (BGBI. 1S. 702) wird
wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte „und als Luftfahrt- 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
betriebsstoff" gestrichen.
,,(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per-
b) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt: sonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes)
können für Sparbeiträge, die auf Grund von vor dem
„4. als Luftfahrtbetriebsstoff 13. November 1980 abgeschlossenen Verträgen ge-
a) von Luftfahrtunternehmen, die Fluglinien- leistet werden, eine Prämie erhalten. Voraussetzung
verkehr (§ 21 Luftverkehrsgesetz) oder ist, daß
sonstigen öffentlichen und regelmäßigen 1. die Sparbeiträge nicht nach dem Wohnungsbau-
Luftverkehr auf bestimmten Linien betrei- Prämiengesetz begünstigt sind,
ben,
2. die Sparbeiträge nicht vermögenswirksame Lei-
b) von Luftfahrtunternehmen für die ge- stungen darstellen, für die eine Arbeitnehmer-
werbsmäßige Beförderung von Personen Sparzulage nach§ 12 Abs. 1 des Dritten Vermö-
oder Sachen im direkten oder gebroche- gensbildungsgesetzes gewährt wird, und
nen grenzüberschreitenden Verkehr ohne
zusätzliche Zweckbestimmung, 3. das maßgebende Einkommen des Sparers die
Einkommensgrenze (§ 1 a) nicht überschritten
c) in Luftfahrzeugen von Behörden und der hat."
Bundeswehr für dienstliche Zwecke so-
wie der Luftrettungsdienste für Zwecke
2. In § 1 b wird Satz 2 gestrichen.
der Luftrettung."
3. § 2 Abs. 4 wird gestrichen.
2. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Jn Nummer 6 werden nach dem Wort „erlassen" 4. In§ 6 Abs. 1 Nr. 8 werden am Ende das Semikolon
der Beistrich gestrichen und folgende Worte an- gestrichen und die folgenden Worte angefügt:
gefügt: ,,oder wenn für Sparbeiträge, die vermögenswirksa-
,,sowie zu § 8 Abs. 3 Nr. 4 zur Sicherung der Steu- me Leistungen darstellen, Arbeitnehmer-Sparzula-
erbelange und zur Vereinfachung des Verfahrens gen zurückgezahlt oder nachträglich gewährt wer-
anzuordnen, daß den;".
a) Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrtbetriebs-
stoffe steuerfrei und versteuert verwenden, 5. § 8 wird wie folgt geändert:
Luftfahrtbetriebsstoffe unversteuert beziehen a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1977" durch die
und im Abrechnungswege monatlich nachträg- Jahreszahl „1980'' ersetzt.·
lich nach den §§ 5 und 6 versteuern dürfen,
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
b) die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe, die ver-
steuert bezogen und für steuerfreie Flüge ver- ,,(2) § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist erstmals für das Kalen-
wendet worden sind, zu erstatten oder zu ver- derjahr 1982 anzuwenden.
güten ist, (3) Für die Kalenderjahre 1980 und 1981 sind
c) Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrzeugführer § 1 b Satz 2 und § 2 Abs. 4 des Spar-Prämienge-
die beim Einflug in das Erhebungsgebiet mitge- setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
führten Luftfahrtbetriebsstoffe dem Hauptzoll- 22. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 702) weiter anzuwen-
amt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in den."
völkerrechtlichen Verträgen zur Versteuerung c) Absatz 4 wird gestrichen.
anzumelden haben, das für den ersten ange-
flogenen Flugplatz, für den Ort der Landung au-
ßerhalb eines Flugplatzes oder bei Nichtlan- Artikel 6
dung für den Ort einer Dienstleistung zustän-
dig ist,". Wohnungsbau-Prämiengesetz
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „werden" der
der Bekanntmachung vom 22. Juni 1979 (BGBI. 1
Punkt gestrichen und folgende Worte angefügt:
S. 697), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
,,, und beim Erlöschen einer Erlaubnis den Auf- 18. August 1980 (BGB!. 1S. 1537), wird wie folgt geän-
brauch von Mineralölen unter den im Zeitpunkt dert:
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1981 541
1. § 1 erhält folgende Fassung: b) als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nach den
,,§ 1 Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
angelegt werden. Die Voraussetzungen für die Ge-
Prämien berechtigte währung einer Prämie nach dem Wohnungsbau-
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Perso- Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen,".
nen ( § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) kön-
nen für Aufwendungen zur Förderung des Woh- Artikel 8
nungsbaus eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist,
daß Unterhaltssicherungsgesetz
1. die Aufwendungen nicht vermögenswirksame (1) § 7 Abs. 2 Nr. 7 des Unterhaltssicherungsgeset-
Leistungen darstellen, für die eine Arbeitnehmer- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des Dritten Vermö- 9. September 1980 (BGBI. 1 S. 1685) erhält folgende
gensbildungsgesetzes gewährt wird, und Fassung:
2. das maßgebende Einkommen des Prämienbe- „7. ein Sparförderungsbetrag bis zu 50 Deutsche Mark
rechtigten die Einkommensgrenze (§ 2 a) nicht monatlich, wenn er nach den Vorschriften des Spar-
überschritten hat." Prämiengesetzes oder des Wohnungsbau-Prä-
miengesetzes angelegt oder zur Erfüllung von
2. § 2 wird wie folgt geändert: Lebensversicherungsverträgen oder zugeteilten
a) In Absatz 1 wird im Wortlaut vor Nummer 1 das Bausparverträgen verwendet wird; der Betrag ist
Zitat ,,§ 1 Nr. 2" durch das Zitat ,,§ 1" ersetzt. von der Unterhaltssicherungsbehörde an den Ver-
tragspartner des Wehrpflichtigen zu überweisen."
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „sieben" durch
das Wort „zehn" ersetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
3. In § 2 b Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 9
4. § 3 wird wie folgt geändert: Entwicklungshelfer-Gesetz
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „18" durch die
Zahl „ 14" ersetzt. In§ 4 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom
18. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch
b) Absatz 4 wird gestrichen. Artikel V § 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1978 (BGB!. 1
S. 869), erhält Nummer 1 folgende Fassung:
5. In § 9 Abs. 1 Nr. 5 werden am Ende der Punkt gestri-
chen und die folgenden Worte angefügt: „ 1. Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung
des Lebensbedarfs (Unterhaltsleistungen) sowie
,,oder wenn für Aufwendungen, die vermögenswirk- ein Betrag von insgesamt bis zu 50 Deutsche Mark
same Leistungen darstellen, Arbeitnehmer-Spar- monatlich, wenn er nach den Vorschriften des Spar-
zulagen zurückgezahlt oder nachträglich gewährt Prämiengesetzes oder des Wohnungsbau-Prä-
werden." miengesetzes angelegt oder zur Erfüllung von
Lebensversicherungsverträgen oder zugeteilten
6. § 10 wird wie folgt geändert: Bausparverträgen verwendet wird; Geldleistungen
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1977" durch die zur Erfüllung dieser Verträge sind von dem Träger
Jahreszahl „ 1982'' ersetzt. des Entwicklungsdienstes an den Vertragspartner
des Entwicklungshelfers zu überweisen;".
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) § 2 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals auf Beiträge
an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund Artikel 10
von nach dem 12. November 1980 abgeschlosse- Einkommensteuergesetz
nen Verträgen geleistet werden."
Das Einkommensteuergesetz 1979 in der Fassung
c) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen. der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1
S. 721 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
Artikel 7 vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), wird wie folgt
Drittes Vermögensbildungsgesetz geändert:
§ 2 Abs. 1 Buchstabe a und b des Dritten Vermögens- 1. § 10 wird wie folgt geändert:
bildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1S. 257), zuletzt geändert a) In Absatz 2 werden am Ende der Nummer 2 das
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. November 1978 Wort „und" durch ein Komma und am Ende der
(BGBI. 1 S. 1849), erhält folgende Fassung: Nummer 3 der Punkt durch das Wort „und" er-
setzt und folgende Nummer 4 angefügt:
„a) als Sparbeiträge des Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 2
Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 des Spar-Prämiengesetzes), die ,,4. nicht vermögenswirksame Leistungen dar-
nach den Vorschriften des Spar-Prämiengesetzes stellen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage
angelegt werden. Die Voraussetzungen für die Ge- nach § 1 2 Abs. 1 des Dritten Vermögensbil-
währung einer Prämie nach dem Spar-Prämienge- dungsgesetzes gewährt wird.''
setz brauchen nicht vorzuliegen, b) In Absatz 5 wird Satz 2 gestrichen.
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. In § 22 Nr. 4 werden am Ende des Buchstaben c der 4. In§ 53 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird das Zitat,,§ 23
Beistrich durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe d Abs. 7·' durch das Zitat ,,§ 23 Abs. 5" ersetzt.
gestrichen.
5. Dem § 54 werden folgende Absätze 12 und 13 ange-
3. § 34 wird wie folgt geändert: fügt:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „vorbehalt- ,, ( 1 2) § 22 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes
lich der Absätze 3 und 4" durch die Worte „vorbe- vom 31. August 1976 (BGBI. I S. 2597) ist letztmals
haltlich des Absatzes 3" ersetzt. für den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden.
b) Absatz 4 wird gestrichen. ( 13) § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und 4 bis 7 sowie § 53
Abs. 1 Nr, 2 Buchstabe b sind erstmals für den Ver-
4. § 52 wird wie folgt geändert: anlagungszeitraum 1981 anzuwenden."
a) Absatz 12 a erhält folgende Fassung:
Artikel 12
,, ( 1 2 a) § 10 Abs. 2 Nr. 1 ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1980, § 10 Abs. 2 Nr. 4 Bewertungsgesetz
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 an- Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
zuwenden.'' machung vom 26. September 1974 (BGBI. 1 S. 2369),
b) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14 a ein- zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
gefügt: 20. August 1980 (BGBI. 1S. 1545), wird wie folgt geän-
dert:
,,(14 a) § 10 Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteu-
ergesetzes 1979 (BGBI. 1S. 721) ist für den Ver-
anlagungszeitraum 1981 weiter anzuwenden." 1. § 104 a Abs. 2 wird gestrichen.
c) Dem Absatz 22 wird folgender Satz angefügt:
2. § 109 a wird aufgehoben.
„Für den Veranlagungszeitraum 1981 ist § 22
Nr. 4 Buchstabe d des Einkommensteuergeset- 3. § 124 erhält folgende Fassung:
zes 1979 (BGBI. 1 S. 721) weiter anzuwenden."
,,§ 124
d) Folgender neuer Absatz 25 a wird eingefügt: Anwendung des Gesetzes
,,(25 a) § 34 Abs. 4 des Einkommensteuerge- Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
setzes 1979 (BGBI. 1 S. 721) ist für den Veranla- erstmals zum 1. Januar 1982 anzuwenden."
gungszeitraum 1981 weiter anzuwenden.''
e) Die Absätze 25 a bis 25 d werden Absätze 25 b Artikel 13
bis 25 e.
Gewerbesteuergesetz
Artikel 11
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
Körperschaftsteuergesetz kanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1
Das Körperschaftsteuergesetz vom 31. August 1976 S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
(BGBI. 1 S. 2597), zuletzt geändert durch Artikel 2 des vom 22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558), wird wie folgt
Gesetzes vom 22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558), wird geändert:
wie folgt geändert:
1. In § 6 wird das Zitat ,,§ 11 Abs. 5" durch das Zitat
1. In§ 7 Abs. 1 wird das Zitat,,§ 23 Abs. 9" durch das ,, § 11 Abs. 4" ersetzt.
Zitat ,,§ 23 Abs. 7'' ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
2. § 22 Abs. 3 wird gestrichen.
a) In Absatz 1 werden die Worte „des Absatzes 5"
durch die Worte „des Absatzes 4" ersetzt.
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Buchstabe b erhält der zweite Halb- b) Absatz 4 wird gestrichen.
satz folgende Fassung: c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4
,,fallen die Einkünfte in einem wirtschaftlichen Ge- bis 6.
schäftsbetrieb einer von der Körperschaftsteuer
befreiten Stiftung oder in einer unter Staatsauf- 3. § 36 erhält folgende Fassung:
sicht stehenden und in der Rechtsform der Stif- ,,§ 36
tung geführten Sparkasse an, ist Satz 1 anzu- Zeitlicher Anwendungsbereich
wenden."
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen. soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erst-
c) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden Absätze 4 mals für den Erhebungszeitraum 1981 anzuwenden.
bis 7. (2) § 34 Abs. 3 ist auf Änderungen und Berichti-
d) In dem neuen Absatz 7 werden die Worte „Ab- gungen von Zerlegungsbescheiden anzuwenden, die
sätze 6 und 7" durch die Worte „Absätze 4 und 5" nach dem 31. Dezember 1980 vorgenommen wer-
ersetzt. den."
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1981 543
Artikel 14 setzten regelmäßigen Verkaufpreis - ohne Branrit-
weinsteuer - übersteigen. Die Herstellungskosten
Gesetz über das Branntweinmonopol oder Selbstkostenpreise der Brennereien, die glei-
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im che Rohstoffe am kostengünstigsten verarbeiten,
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, dürfen dabei nicht unterschritten werden. Die Kür-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert zung darf höchstens 5 vom Hundert der Übernah-
durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. März 1981 mepreise betragen.
(BGBI. 1 S. 301 ), wird wie folgt geändert: (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Kornbranntwein,
der der nach § 82 zugelassenen Vereinigung über-
1. § 40 Abs. 1 erhält folgende Fassung: lassen wird.
,, ( 1 ) Die Bundesmonopolverwaltung kann unter (3) Brennereien können bei Kürzung der Übernah-
Berücksichtigung des Bestandes und des voraus- mepreise gegenüber der Bundesmonopolverwaltung
sichtlichen Verbrauchs an Branntwein und nach den auf die Nutzung ihres Jahresbrennrechts verzichten.
ihr zur Verfügung stehenden Mitteln festsetzen, urr. Außerhalb des Brennrechts hergestellter Branntwein
wieviel Hundertteile das Brennrecht der einzelnen wird von der Bundesmonopolverwaltung nicht über-
Brennereigruppen für das Betriebsjahr zu erhöhen nommen. Solcher Branntwein darf nur bis zur Höhe
oder zu kürzen ist. Dabei können Brennereien, die ihr des nicht genutzten Jahresbrennrechts zu einem in
für die Verarbeitung bestimmter Stoffe geltendes § 84 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe d genannten
Brennrecht durch Verarbeitung anderer Stoffe nut- Zweck abgegeben oder verwendet werden; der Bun-
zen, nur dann als besondere Brennereigruppe behan- desminister der Finanzen kann Ausnahmen zulas-
delt werden, wenn die anderweite Nutzung zehn Hun- sen."
dertteile der Erzeugung im Jahresbrennrecht über-
steigt. Das Brennrecht der einzelnen Brennerei dari 8. In§ 151 Abs. 3 werden vor dem Wort „Likörweine"
nicht unter zehn Hektoliter Alkohol (hl A) gekürzt das Wort „Weine" und der Beistrich gestrichen.
werden.''
9. In § 152 Nr. 2 werden das Wort „Weinen" und der
2. § 56 wird aufgehoben. Beistrich danach gestrichen.
3. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt: Artikel 15
,,(3) Entgelte für die Übertragung von Brennrecht Absatzfondsgesetz
werden bei der Berechnung der Übernahmepreise
nicht berücksichtigt.'' § 10 Abs. 1 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBI. 1
4. § 64 Satz 1 erhält folgende Fassung: S. 3109) erhält folgende Fassung:
,,Die Bundesmonopolverwaltung setzt den Brannt- ,,(1) Dem Absatzfonds fließen zur Durchführung sei-
weingrundpreis (§ 65), die Abzüge und Zuschläge ner Aufgaben Beiträge nach den folgenden Absätzen
nach den§§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 72 b, 73 und 7 4 so- zu."
wie die Übernahmepreise und Abzüge oder Zu- Artikel 16
schläge nach § 72 a für ein Betriebsjahr fest und
macht sie im Bundesanzeiger bekannt." Gesetz zur Abwicklung
der landwirtschaftlichen Entschuldung
5. § 65 erhält folgende Fassung: § 11 des Entschuldungsabwicklungsgesetzes in der
„Branntweingrundpreis im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
7812-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
§ 65
durch Gesetz vom 25. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 859), wird
Der Branntweingrundpreis wird so festgesetzt, daß wie folgt geändert:
er die durchschnittlichen Herstellungskosten eines
Hektoliters Alkohol in gut geleiteten Kartoffelbrenne- 1. Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
reien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung
von 500 hl Alkohol deckt, wobei davon auszugehen ,,(1) Die Zinseinkünfte aus dem Zweckvermögen
ist, daß bei angemessener Verwertung der Kartoffeln nach § 10 Abs. 3 fließen dem Bundeshaushalt zu."
die Schlempe dem Brennereibesitzer in der Brenne-
rei kostenfrei zur Verfügung bleibt. Die Kosten der 2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; dabei werden
Einlagerung der Kartoffeln in die Brennerei gehören im ersten Satz nach dem Wort „soweit" die Worte
nicht zu den Herstellungskosten." ,,im übrigen" eingefügt.
3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. § 71 wird aufgehoben.
7. Nach § 72 a wird folgender § 72 b eingefügt: Artikel 17
,,§ 72 b Postverwaltungsgesetz
(1) Die Übernahmepreise für Branntwein können § 21 Abs. 3 des Postverwaltungsgesetzes in der im
gekürzt werden, soweit sie den nach § 90 festge- Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1,
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Artikel 19
durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 21. Dezember Berlin-Klausel
1970 (BGBI. 1S. 1765), wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
1. Der Ablieferungssatz „6 2h vom Hundert" wird ersetzt des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
durch „ 10 vom Hundert". im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-
ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
2 . Folgender Satz 2 wird angefügt: nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
,,Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
diesen Ablieferungssatz auf bis zu 6 2h vom Hundert Artikel 20
z.u ermäßigen." Inkrafttreten; Befristung der Übergangsregelung
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3
Artikel 18 und 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Wohngeldgesetz
(2) Artikel 15, 16 und 17 treten mit Wirkung vom
§ 11 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung 1. Januar 1981 in Kraft.
der Bekanntmachung vom 21. September 1980 (BGBI. I
(3) Artikel 18 tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
S. 17 41) erhält folgende Fassung:
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
,,(2) Steht bei der Entscheidung über den Antrag auf
(4) Artikel 4 Nr. 1 tritt am ersten Tage des vierten auf
Wohngeld die Höhe der Einnahmen im Bewilligungszeit-
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
raum fest, so sind diese zugrunde zu legen. Übersteigen
die Einnahmen im Bewilligungszeitraum den nach Ab- (5) Artikel 1 Abs. 2 tritt unbeschadet der durch ihn
satz 1 ermittelten Betrag nicht sehr erheblich, so ist entstandenen Rechte und Pflichten mit Ablauf des Jah-
Satz 1 nicht anzuwenden." res 1984 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1981 545
Dritte Verordnung
zur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung
Vom 5. Juni 1981
Auf Grund des § 1434 der Reichsversicherungsord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
und des § 156 des Angestelltenversicherungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird nach
Anhören der Bundesverbände der gesetzlichen Kran-
kenkassen, der Träger der Rentenversicherung der Ar-
beiter und der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In § 1 der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverord-
nung vom 28. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 722), die zuletzt
durch die Verordnung vom 24. November 1976 (BGBI. 1
S. 3243) geändert worden ist, erhält Absatz 2 folgende
Fassung:
,,(2) Für die Jahre 1981, 1982 und 1983 beträgt dieser
Vomhundertsatz für die Betriebskrankenkassen 0, 1189
vom Hundert und im übrigen 0,4043 vom Hundert."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Januar
1981 in Kraft.
Bonn, den 5. Juni 1981
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung
Vom 23. Juni 1981
Auf Grund deren Stoffen gemischt - zu Riech- und Schönheits-
- der §§ 105 und 178 Satz 1 des Gesetzes über das mitteln (§ 82) verarbeitet, hat dies dem für seinen Be-
Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt trieb zuständigen Hauptzollamt unverzüglich in dop-
Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten pelter Ausfertigung mitzuteilen. Wer eine derartige
bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Verarbeitung aufnehmen will, hat die Mitteilung spä-
Abs. 1 des Grundgesetzes - testens eine Woche vorher abzugeben. Der Mit-
teilung sind in doppelter Ausfertigung folgende
- des § 84 Abs. 4 des Gesetzes über das Brannt- Unterlagen beizufügen:
weinmonopol, eingefügt durch das Gesetz vom
20. Dezember 1965 (BGBI. 1S. 2065), zuletzt geän- 1. Ein Verzeichnis der Riech- und Schönheitsmittel,
dert durch das Gesetz vom 3. Juli 1980 (BGBI. 1 zu deren Herstellung die vorgenannten Alkoholar-
s. 761) - ten verwendet werden, mit Angaben über den Al-
koholgehalt der einzelnen Erzeugnisse. Wird zur
und Herstellung dieser Erzeugnisse zusätzlich Äthyl-
- des § 103 b Abs. 5 des Gesetzes über das Brannt- alkohol verwendet, ist auch der Anteil dieses
weinmonopol, eingefügt durch das Gesetz vom Alkohols anzugeben.
20. März 1981 (BGBI. 1 S. 301) -
2. Eine Anmeldung aller Betriebsräume, einschließ-
wird verordnet: lich der ortsfesten Behälter, in denen Alkohol ge-
lagert sowie Riech- und Schönheitsmittel herge-
Artikel 1
stellt und gelagert werden sollen.
Die Branntweinverwertungsordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7-1 3. Einen Plan der Herstellungs- und Lagerräume, in
(Anlage 2), veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt dem die ortsfesten Behälter eingezeichnet sind.
geändert durch die Verordnung vom 9. September 1980 (2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, Änderun-
(BGBI. 1 S. 1676), wird wie folgt geändert: gen in den für die Steueraufsicht maßgeblichen be-
trieblichen Verhältnissen sofort dem Hauptzollamt
1 . Dem § 58 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt: mitzuteilen. Er hat insbesondere das Verzeichnis
,,Das Hauptzollamt kann bei Vorliegen eines wirt- nach Absatz 1 Nr. 1 stets auf dem neuesten Stand zu
schaftlichen Bedürfnisses außerdem zulassen, daß halten.
Branntwein und Branntweinerzeugnisse des eigenen (3) Das Hauptzollamt kann auf die Vorlage von Un-
Sortiments gegen Steuergutschrift ohne Abzug auch terlagen nach Absatz 1 verzichten, wenn die Steuer-
dann in das Lager zurückgenommen werden dürfen, belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Es
wenn sie dort nicht weiter be- oder verarbeitet wer- kann weitere Unterlagen anfordern, wenn dies zur
den sollen (Rückwaren)." Wahrung der Steuerbelange erforderlich ist.
2. In der Überschrift zum Dritten Buch wird ,,§ 103 a" 2. Verwendungsbuch
durch ,,§§ 103 a und b" ersetzt. § 100
(1) Über den zur Herstellung von Riech- und
3. In§ 83 Abs. 1 wird die Zahl „5" durch die Zahl „4"
Schönheitsmitteln eingesetzten Alkohol - unverar-
ersetzt. beitet oder mit anderen Stoffen gemischt - ist ein
Verwendungsbuch nach vorgeschriebenem Muster
4. § 96 Abs. 5 wird gestrichen. zu führen. Das Hauptzollamt kann auf die Führung
eines besonderen Verwendungsbuches ganz oder
5. Es wird folgender 4. Abschnitt des Dritten Buches teilweise verzichten, wenn die verarbeiteten Alkohol-
eingefügt: mengen an Hand geeigneter betrieblicher Aufzeich-
„4. Abschnitt nungen nachgewiesen werden können und steuerli-
Verarbeitung von Alkoholen, che Belange nicht gefährdet sind. Der Betriebsinha-
die in§ 103 b Abs. 1 ber ist verpflichtet, dem Hauptzollamt auf Verlangen
des Gesetzes genannt sind auch die Alkoholmengen anzugeben, die zu Entwick-
lungs- und Erprobungszwecken sowie zur Herstel-
1 . Angaben über die Riech- und Schönheitsmittel lung anderer Erzeugnisse als Riech- und Schön-
und den Betrieb heitsmittel und zu sonstigen Zwecken eingesetzt
§ 99 werden.
(1) Wer die in§ 103 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes (2) Sind alkoholhaltige Erzeugnisse, die zur Her-
genannten Alkoholarten - unverarbeitet oder mit an- stellung von Riech- und Schönheitsmitteln verwen-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1981 547
det worden sind (Vorfabrikate), nachweislich mit der 3. des § 79 Abs. 2 Satz 2, § 86 Abs. 2 Satz 2, 3 über
Steuer vorbelastet, kann die in diesen Erzeugnissen das Stellen von Proben und das Zurückgeben der
enthaltene Alkoholmenge in der monatlichen Steuer- Erlaubnis zuwiderhandelt."
anmeldung nach § 103 b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes
von der verarbeiteten Alkoholmenge abgesetzt wer- 7. § 137 wird wie folgt geändert:
den."
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
6. Der 4. Abschnitt des Dritten Buches wird Abschnitt 5 ,,(1) Für das Ausfuhrverfahren sind die Abgaben
und erhält folgende Fassung: maßgebend, die der ausgeführte Branntwein
nachweislich getragen hat."
„5. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten b) Absatz 2 wird gestrichen.
§ 101 c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Abs. 2 Nr. 2
des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs- Artikel 2
sig einer Vorschrift Berlin-Klausel
1.. der§§ 78, 79 Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 4, § 86 Abs. 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Satz 4, § 87 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 95 tungsgesetzes in Verbindung mit § 185 des Gesetzes
Satz 2, §§ 92, 95 Satz 3, § 96 Abs. 5 Satz 1 und über das Branntweinmonopol auch im Land Berlin.
der§§ 97, 99,100 über die Erklärungs-, Anzeige-,
Anmeldungs-, Mitteilungs-, Vorlege- und Buch-
Artikel 3
führungspflichten,
Inkrafttreten
2. des§ 79 Abs. 3, § 80 Abs. 1, § 91 Abs. 1, 2 und
§ 96 Abs. 1, 2 über das Lagern und Verwenden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
von Erzeugnissen und Branntwein oder in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1981
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Vierte Verordnung Vierte Verordnung
nach § 69 Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes nach § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 26. Juni 1981 Vom 26. Juni 1981
Auf Grund des § 69 Abs. 6 des Bundessozialhilfe- Auf Grund des § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfe-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Februar 1976 (BGBI. 1S. 289, 1150) verordnet die 13. Februar 1976 (BGBI. 1S. 289, 1150) verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 § 1
Das Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes Der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Gesetzes be-
beträgt 276 Deutsche Mark. trägt 1 073 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach§ 81
Abs. 2 2 146 Deutsche Mark.
§2
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des Bundes- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des Bundes-
sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1981 Bonn, den 26. Juni 1981
Der Bundeskanzler Der Bundeskanzler
Schmidt Schmidt
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber Antje Huber
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Vierte Verordnung Vierte Verordnung
nach § 69 Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes nach § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 26. Juni 1981 Vom 26. Juni 1981
Auf Grund des § 69 Abs. 6 des Bundessozialhilfe- Auf Grund des § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfe-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Februar 1976 (BGBI. 1S. 289, 1150) verordnet die 13. Februar 1976 (BGBI. 1S. 289, 1150) verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 § 1
Das Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes Der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Gesetzes be-
beträgt 276 Deutsche Mark. trägt 1 073 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach§ 81
Abs. 2 2 146 Deutsche Mark.
§2
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des Bundes- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des Bundes-
sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1981 Bonn, den 26. Juni 1981
Der Bundeskanzler Der Bundeskanzler
Schmidt Schmidt
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber Antje Huber
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1981 549
Erste Verordnung
zur Änderung der Lagerkostenausgleichs-VO - Zucker
Vom 26. Juni 1981
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), der durch Artikel
38 Nr.' 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft
verordnet:
Artikel 1
Die Lagerkostenausgleichs-VO-Zucker vom 26. Juni
1978 (BGBI. 1 S. 919) wird wie folgt geändert:
1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt:
,, (Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung)''.
2. Dem § 5 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Wird im Geltungsbereich dieser Verordnung
Rohzucker von einem Unternehmen erzeugt und von
einem anderen zu Weißzucker verarbeitet, so wird die
Abgabe vom Hersteller des Weißzuckers erhoben."
3. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,, § 5 Abs. 1 a ist nicht anzuwenden auf Rohzucker,
der vor dem 1. Juli 1981 erzeugt wurde."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
Vom 27. Mai 1981
1. dem Vorstand des Bundesverbandes für den Selbst-
schutz mit dem Recht, diese Befugnis auf den Direk-
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundes-
tor (als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied) wei-
präsidenten über die Ernennung und Entlassung der
ter zu übertragen,
Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom
14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die An- c) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11
ordnung vom 21. Juni 1978 (BGBI. 1S. 921 ), übertrage dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes
ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernen- für öffentliche Verwaltung
nung und Entlassung der Bundesbeamten für die Beamten des Zentralbereichs,
a) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 1 2
d) der Besoldungsgruppen A 5 bis A 11
dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes,
den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos,
dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungs-
dem Kommandeur der Grenzschutzschule
schutz,
dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes, jeweils für die Polizeivollzugsbeamten ihres Ge-
dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes, schäftsbereichs. ·
dem Präsidenten des Umweltbundesamtes,
dem Präsidenten des Bundesamtes für Zivilschutz
II.
jeweils für ihren Geschäftsbereich,
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
b) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11
und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beam-
dem Präsidenten des Bundesarchivs, ten vor.
dem Direktor des Instituts für Angewandte Geodäsie,
den Leitern der Grenzschutzverwaltungen,
dem Direktor der Grenzschutzdirektion,
dem Leiter der Beschaffungsstelle des Bundesmini- III.
sters des Innern,
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung
dem Direktor des Bundesamtes für die Anerkennung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Ernen-
ausländischer Flüchtlinge,
nung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich
dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
des Bundesministers des Innern vom 11 . Oktober 1979
jeweils für ihren Geschäftsbereich, (BGBI. 1 S. 1765) außer Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1981
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1981 551
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts des Beschwerdeführers aus Artikel 3 Absatz 1 des
vom 7. April 1981 - 2 BvR 1210/80-, ergangen auf Ver- Grundgesetzes. Er ist, soweit nach dieser Vorschrift
fassungsbeschwerde, wird nachfolgende Entschei- Hauptverwaltungsbeamte im Ruhestand für einen
dungsformel veröffentlicht: Zeitraum von fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden
§ 35 Absatz 2 Nummer 4 der Niedersächsischen Ge- aus dem Amt nicht in den Rat der Gemeinde wählbar
meindeordnung in der Fassung von§ 1 Nummer 2 des sind, nichtig.
Siebenten Gesetzes zur Änderung der Niedersächsi-
schen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
Landkreisordnung vom 18. Oktober 1980 (Gesetz- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
und Verordnungsbl. S. 385) verletzt das Grundrecht sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. Juni 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch. Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1271 /81 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 1546/75 zur Bestimmung der den An-
spruch auf Beihilfe für Saatgut auslösenden Voraussetzung 14. 5. 81 L 128/13
12. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 der Kommission zur Festsetzung von
Qualitätsnormen für Lauch, Auberginen und Zucchini 15.5.81 L 129/38
14. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1295/81 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Destillation von Tafelwein gemäß Artikel 15
der Verordnung (EWG) Nr. 337179 15. 5. 81 L 129/51
14. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1296/81 der Korrmission über Sondermaß-
nahmen zur Durchführung von Destillationsmaßnahmen für
Tafelwein gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 in
Griechenland 15.5.81 L 129/54
12. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1302/81 des Rates zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 456/80 hinsichtlich des Zeitpunkts, vor dem im
Wirtschaftsjahr 1980/81 die Rodung der Reben durch den Antrag-
steller auf Aufgabeprämie erfolgt sein muß 16. 5. 81 L 130/1
12. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1303/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finan-
zierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs-
und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garan-
tie 16. 5. 81 L 130/2
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1981 551
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts des Beschwerdeführers aus Artikel 3 Absatz 1 des
vom 7. April 1981 - 2 BvR 1210/80-, ergangen auf Ver- Grundgesetzes. Er ist, soweit nach dieser Vorschrift
fassungsbeschwerde, wird nachfolgende Entschei- Hauptverwaltungsbeamte im Ruhestand für einen
dungsformel veröffentlicht: Zeitraum von fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden
§ 35 Absatz 2 Nummer 4 der Niedersächsischen Ge- aus dem Amt nicht in den Rat der Gemeinde wählbar
meindeordnung in der Fassung von§ 1 Nummer 2 des sind, nichtig.
Siebenten Gesetzes zur Änderung der Niedersächsi-
schen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
Landkreisordnung vom 18. Oktober 1980 (Gesetz- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
und Verordnungsbl. S. 385) verletzt das Grundrecht sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. Juni 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch. Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1271 /81 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 1546/75 zur Bestimmung der den An-
spruch auf Beihilfe für Saatgut auslösenden Voraussetzung 14. 5. 81 L 128/13
12. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 der Kommission zur Festsetzung von
Qualitätsnormen für Lauch, Auberginen und Zucchini 15.5.81 L 129/38
14. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1295/81 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Destillation von Tafelwein gemäß Artikel 15
der Verordnung (EWG) Nr. 337179 15. 5. 81 L 129/51
14. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1296/81 der Korrmission über Sondermaß-
nahmen zur Durchführung von Destillationsmaßnahmen für
Tafelwein gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 in
Griechenland 15.5.81 L 129/54
12. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1302/81 des Rates zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 456/80 hinsichtlich des Zeitpunkts, vor dem im
Wirtschaftsjahr 1980/81 die Rodung der Reben durch den Antrag-
steller auf Aufgabeprämie erfolgt sein muß 16. 5. 81 L 130/1
12. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1303/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finan-
zierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs-
und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garan-
tie 16. 5. 81 L 130/2
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbj(ihrlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1312/81 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 1087 /81 über den Verkauf von zur Ausfuhr be-
stimmtem entbeintem Rindfleisch aus Beständen bestimmter In-
terventionsstellen im Wege der Ausschreibung und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 16.5.81 L 130/23
12. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1315/81 des Rates zur Festlegung von
Interimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischbestände gegenüber Schiffen unter der Flagge Schwedens 19.5.81 L 132/1
Andere Vorschriften
12. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1282/81 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf Vinylacetatmonomer mit Ursprung in
den Vereinigten Staaten von Amerika 15. 5. 81 L 129/1
12. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1283/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2133/78 zur Einführung eines endgültigen Antidum-
pingzolls für Kraftliner mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von
Amerika 15. 5. 81 L 129/4
13. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1293/81 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Jugoslawien 15.5.81 L 129/48
14. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1294/81 der Kommission über die Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3510/80 betreffend die in Europäischen
Rechungseinheiten ausgedrückten Beträge 15. 5. 81 L 129/49
14. 5. 81 Entscheidung Nr. 1309/81/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 527 /78/EGKS betreffend ein Preisangleichungs-
verbot für Stahlangebote aus bestimmten Drittländern 16. 5. 81 L 130/19
14. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1310/81 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Jugoslawien 16.5.81 L 130/20
14. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1311 /81 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Jugoslawien 16. 5. 81 L 130/21
14. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1318/81 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich und in die Benelux-Länder von bestimmten
Textilerzeugnissen mit Ursprung in den Philippinen 19.5.81 L 132/10
14. 5 . 81 Verordnung (EWG) Nr. 1319/81 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilerzeugnissen mit
Ursprung in Thailand 19. 5. 81 L 132/12