Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, TeH 1
Gesetz
zur Ausführung des Vertrages vom 17. Juni 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
Vom 10. Juni 1981
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 4
( 1) Der Antragsteller hat in dem Antrag einen Zustel-
lungsbevollmächtigten zu benennen. Geschieht dies
Erster Abschnitt nicht, so können alle Zustellungen an den Antragsteller
bis zur nachträglichen Benennung eines Zustellungsbe-
Zulassung der Zwangsvollstreckung vollmächtigten durch Aufgabe zur Post (§§ 175, 192,
aus Entscheidungen und Prozeßvergleichen 213 der Zivilprozeßordnung) bewirkt werden.
(2) Zum zustellungsbevollmächtigten ist eine Per-
1. Allgemeine Vorschriften son zu bestellen, die im Bezirk des angerufenen Ge-
richts wohnt. Der Vorsitzende kann die Bestellung einer
Person mit einem anderen Wohnsitz im Geltungsbereich
§ 1
dieses Gesetzes zulassen.
Die sachliche und die örtliche Zuständigkeit des
(3) Der Benennung eines Zustellungsbevollmächtig-
Landgerichts, die Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1
ten bedarf es nicht, wenn der Antragsteller einen bei ei-
des Vertrages vorsehen, sind ausschließliche Zustän-
nem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt
digkeiten.
oder eine andere Person zu seinem Bevollmächtigten
für das Verfahren bestellt hat. Der Bevollmächtigte, der
§ 2 nicht ein bei einem deutschen Gericht zugelassener
Die Verfahren, in denen die Zwangsvollstreckung aus Rechtsanwalt ist, muß im Bezirk des angerufenen Ge-
norwegischen Entscheidungen und Prozeßvergle1chen richts wohnen; der Vorsitzende kann von diesem Erfor-
zugelassen wird (Artikel 10 bis 18 des Vertrages), sind dernis absehen, wenn der Bevollmächtigte einen ande-
Feriensachen. ren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
§ 5
(1) Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende
2. Erteilung der Vollstreckungsklausell einer Zivilkammer ohne mündliche Verhandlung und oh-
ne Anhörung des Schuldners. Jedoch kann eine münd-
liche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Be-
§ 3
vollmächtigten für das Verfahren erfolgen, wenn der An-
(1) Der Schuldtitel wird für den Geltungsbereich die- tragsteller oder der Bevollmächtigte mit einer solchen
ses Gesetzes dadurch zur Zwangsvollstreckung zuge- Erörterung einverstanden ist und diese der Beschleuni-
lassen, daß er auf Antrag (Artikel 12 des Vertrages) mit gung dient.
der Vollstreckungsklausel versehen wird.
(2) In dem Verfahren vor dem Vorsitzenden muß sich
(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklau- der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt als
sel kann bei dem Landgericht (Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 und Bevollmächtigten vertreten lassen.
Abs. 2 Nr. 1 des Vertrages) schriftlich eingereicht oder
mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt wer- § 6
den.
( 1) Ist die Entscheidung auf die Leistung einer be-
(3) Der Ausfertigung des Schuldtitels, die mit der stimmten Geldsumme gerichtet, so bedarf es für die Zu-
Vollstreckungsklausel versehen werden soll und seiner
1 lassung zur Zwangsvollstreckung nicht des Nachwei-
Übersetzung (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1 und 6 Artikel 18
, ses, daß die Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 10
Abs. 2 Satz 1 des Vertrages) sollen zwei Abschriften Abs. 2 und Artikel 17 Abs. 11 Satz 2 des Vertrages,§ 8
beigefügt werden. Abs. 1, § 24 Abs . 1).
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(2) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt ten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands
des Schuldtitels von dem Ablauf einer Frist oder dem der Verurteilung oder der Verpflichtung zugelassen (Ar-
Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Voll- tikel 16 des Vertrages), so ist die Vollstreckungsklausel
streckungsklausel zugunsten eines anderen als des in als „Teil-Vollstreckungsklausel nach§ 3 des Gesetzes
dem Schuldtitel bezeichneten Gläubigers oder gegen vom 10. Juni 1981 zur Ausführung des Vertrages vom
einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der land und dem Königreich Norwegen über die gegen-
Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer seitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Voraussetzungen abhängig oder ob der Schuldtitel für Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und
oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach norwe- Handelssachen (BGBI. 1981 1 S. 514)" zu bezeichnen.
gischem Recht zu entscheiden. Der Nachweis ist durch
Urkunden zu führen, es sei denn, daß die Tatsachen bei (3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkunds-
dem Gericht offenkundig sind. beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit
dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf
(3) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt
die Ausfertigung des Schuldtitels oder auf ein damit zu
werden, so ist auf Antrag des Gläubigers der Schuldner
verbindendes Blatt zu setzen. Die Übersetzung des
zu hören. In diesem Falle sind alle Beweismittel zulässig. Schuldtitels (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Vertra-
Der Vorsitzende kann auch mündliche Verhandlungen
ges) ist mit der Ausfertigung zu verbinden.
anordnen.
§ 7 (4) Auf die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsit-
zenden sind die Vorschriften des § 788 der Zivilprozeß-
Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel zu- ordnung entsprechend anzuwenden.
zulassen, ordnet der Vorsitzende an, daß der Schuldtitel
mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In der An- § 9
ordnung ist die zu vollstreckende Verurteilung oder Ver-
pflichtung in deutscher Sprache wieder.zugeben. ( 1) Eine beglaubigte Abschrift des nach § 8 mit der
Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels und sei-
§ 8 ner Übersetzung ist dem Schuldner von Amts wegen zu-
zustellen.
(1) Auf Grund der Anordnung des Vorsitzenden(§ 7)
erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Voll- (2) Muß die Zustellung an den Schuldner außerhalb
streckungsklausel in folgender Form: des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder durch öf-
fentliche Bekanntmachung erfolgen und hält der Vorsit-
„Vollstreckungsklausel nach § 3 des Gesetzes vom zende die Frist zur Einlegung der Beschwerde von ei-
10. Juni 1981 zur Ausführung des Vertrages vom nem Monat ( § 11 ) nicht für ausreichend, so bestimmt er
17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- eine längere Beschwerdefrist. Die Frist ist in der Anord-
land und dem Königreich Norwegen über die gegen- nung, daß der Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel
seitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher zu versehen ist ( § 7) oder nachträglich durch besonde-
Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und ren Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung erlas-
Handelssachen (BGBI. 1981 1 S. 514). sen wird, zu bestimmen. Die festgesetzte Frist beginnt
Gemäß der Anordnung des usw.. (Bezeichnung des Vor- mit der Zustellung des mit der Vollstreckungsklause!
sitzenden, des Gerichts und der Anordnung) ist die versehenen Schuldtitels.
Zwangsvollstreckung aus usw. (Bezeichnung des
(3) Dem Antragsteller sind die mit der Vollstreckungs-
Schuldtitels) zugunsten des usw. (Bezeichnung des
klausel versehene Ausfertigung des Schuldtitels und
Gläubigers) gegen den usw. (Bezeichnung des Schuld-
eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu
ners) zulässig.
übersenden. In den Fällen des Absatzes 2 ist die festge-
Die zu vollstreckende Verurteilung/Verpflichtung lautet: setzte Frist für die Einlegung der Beschwerde auf der
(Angabe der Urteilsformel oder des Ausspruchs des Ge- Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu vermer-
richts oder der dem Schuldner aus dem Prozeß vergleich ken.
obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache, aus
der Anordnung des Vorsitzenden zu üb.ernehmen). § 10
Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Si- Ist der Antrag nicht begründet, lehnt ihn der Vorsitz,en-
cherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine ge- de durch Beschluß ab. Der Beschluß ist mit Gründen zu
richtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, daß di,e versehen. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerile-
Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf." gen.
Lautet der Schuldtitel auf Leistung von Geld, so ist der 3. Beschwerde
Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen.:
„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur § 11
Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner
die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicher- Der Schuldner kann gegen die Zulassung der
heit in Höhe von ... (Angabe des Betrags, wegen des- Zwangsvollstreckung Beschwerde einlegen. Die Be-
sen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden." schwerde ist, soweit nicht nach § 9 Abs. 2 eine längere
Frist bestimmt ist, innerhalb eines Monats einzulegen.
(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder Diese Frist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustel-
mehrere der durch die norwegische Entscheidung zuer- lung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen
kannten oder in einem anderen Schuldtitel niedergeleg- Schuldtitels.
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 12 entsprechend. Ein Zusatz, daß die Zwangsvollstreckung
über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf,
( 1 ) Die Beschwerde des Schuldners gegen die Zu- ist nur aufzunehmen, wenn das Oberlandesgericht eine
lassung der Zwangsvollstreckung wird durch Einreichen Anordnung nach § 24 Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2
einer Beschwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich
eingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustel-
nach dem Inhalt der Anordnung.
lung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt wer-
den. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zum
Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
4. Rechtsbeschwerde
(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht da-
durch berührt, daß sie statt bei dem Oberlandesgericht § 16
bei dem Landgericht eingelegt wird, das die Zwangsvoll-
streckung zugelassen hat (Artikel 1 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts findet .
Vertrages, § 5); die Beschwerde ist unverzüglich von die Rechtsbeschwerde statt, wenn gegen die Entschei-
Amts wegen an das Oberlandesgericht abzugeben. dung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die Revision
gegeben wäre.
(3) Die Beschwerde ist dem Gläubiger von Amts we-
gen zuzustellen. § 17
§ 13
Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde be-
( 1 ) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlan- trägt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit
desgericht durch Beschluß, der mit Gründen zu verse- der Zustellung des Beschlusses ( § 13 Abs. 3, § 15
hen ist. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhand- Abs. 1).
lung ergehen. § 18
(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange- ( 1 ) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der
ordnet ist, können auch zum Protokoll der Geschäfts- Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einge-
stelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben wer- legt.
den. Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, muß
die Ladung zur mündlichen Verhandlung die Aufforde- (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die
rung gemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten. Vorschriften des§ 554 der Zivilprozeßordnung sind ent-
sprechend anzuwenden.
(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses
ist dem Gläubiger und dem Schuldner auch dann von (3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung
Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluß verkündet oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den
worden ist. die Rechtsbeschwerde sich richtet, vorgelegt werden.
§ 14
(4) Die Beschwerdeschrift ist dem Beschwerde-
( 1 ) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Schuldti- gegner von Amts wegen zuzustellen. Der Beschwerde-
tel zugelassen, kann der Schuldner Einwendungen ge- schrift und ihrer Begründung soll die für ihre Zustellung
gen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach§ 767 erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
der Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die
Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst § 19
nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Be- ( 1) Der Bundesgerichtshof kann nur prüfen, ob der
schwerde nach§ 9 Abs. 2 und§ 11 Satz 2 hätte ein- Beschluß auf einer Verletzung des Vertrages oder eines
legen können, oder, anderen Gesetzes beruht. Die Vorschriften der§§ 550
2 falls die Beschwerde nach § 11 Satz 1 eingelegt wor- und 551 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend an-
den ist, nach Beendigung dieses Verfahrens entstan- zuwenden. Der Bundesgerichtshof darf nicht prüfen, ob
den sind. das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht an-
genommen hat.
(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozeßordnung ist
bei dem Landgericht zu erheben, das über den Antrag, (2) Der Bundesgerichtshof ist an die in dem angefoch-
den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu verse- tenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellun-
hen ( § 3 Abs. 1 ) , entschieden hat. gen gebunden, es sei denn, daß in bezug auf diese Fest-
stellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwer-
§ 15 degründe vorgebracht sind.
(1) Gegen den ablehnenden Beschluß des Vorsit- (3) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde
zenden ( § 10) kann der Antragsteller Beschwerde ein- sind die Vorschriften der §§ 556, 558, 559, 563, 573
legen; die Vorschriften der§§ 12 und 13 gelten entspre- Abs. 1 und der §§ 57 4 und 575 der Zivilprozeßordnung
chend. sowie § 24 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf Grund des Beschlusses, durch den die (4) Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Schuld-
Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel zugelassen titel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen,
wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die-
Oberlandesgerichts die Vollstreckungsklausel Die Vor- ses Gerichts die Vollstreckungsklausel. Die Vorschrif-
schriften des § 7 Satz 2 und des § 8 Abs. 1 bis 3 gelten ten des § 7 Satz 2 und des § 8 Abs. 1 bis 3 gelten ent-
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sprechend. Ein Zusatz, daß die Zwangsvollstreckung § 24
über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf,
ist nur aufzunehmen, wenn der Bundesgerichtshof eine ( 1 ) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde
Anordnung nach Absatz 3 in Verbindung mit§ 24 Abs. 1 des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvoll-
Buchstabe a erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes be- streckung ( § 11 ) zurück oder läßt es auf die Beschwer-
stimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung. de des Gläubigers (§ 15 Abs. 1) die Zwangsvollstrek-
kung aus dem Schuldtitel zu, entscheidet es zugleich
darüber, ob die Zwangsvollstreckung über Maßregeln
zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden kann:
5. Beschränkung der Zwangsvollstreckung
auf Sicherungsmaßregeln und Fortsetzung a) Ist bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lauten-
der Zwangsvollstreckung den Entscheidung der Nachweis, daß die Entschei-
dung rechtskräftig ist, nicht geführt, so ordnet das
Oberlandesgericht an, daß die Vollstreckung erst
§ 20
nach Vorlage einer norwegischen Rechtskraftbe-
Die Zwangsvollstreckung ist, unbeschadet des Arti- scheinigung nebst Übersetzung (Artikel 1 4 Abs. 1
kels 10 Abs. 2 und des Artikels 17 Abs. 1 Satz 2 des Nr. 2 und 6, Abs. 2 des Vertrages) unbeschränkt
Vertrages, auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, so- stattfinden dürfe.
lange die Frist nach § 11 oder § 9 Abs. 2 zur Einlegung b) Ist der Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig
der Beschwerde noch läuft und solange über die Be- ist, erbracht oder ist der Schuldtitel ein Prozeßver-
schwerde noch nicht entschieden ist. gleich, so ordnet das Oberlandesgericht an, daß die
Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden dür-
fe.
§ 21
Einwendungen, daß bei der Zwangsvollstreckung die (2) Auf Antrag des Schuldners kann das Oberlan-
Beschränkung nach Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 1 7 desgericht anordnen, daß die Zwangsvollstreckung bis
Abs. 1 Satz 2 des Vertrages, nach§ 20 oder auf Grund zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwer-
einer Anordnung nach § 24 nicht eingehalten werde de ( § 1 7) oder bis zur Entscheidung über diese Be-
oder daß eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvoll- schwerde nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über
streckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind Maßregeln zur Sicherung hinausgehen dürfe. Die Anord-
im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozeßord- nung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht
nung bei dem Vollstreckungsgericht ( § 764 der Zivilpro- wird, daß die weitergehende Vollstreckung dem Schuld-
zeßordnung) geltend zu machen. Soweit jedoch gegen ner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
die Maßnahme oder die Entscheidung ein anderer Die Vorschrift des§ 713 der Zivilprozeßordnung gilt ent-
Rechtsbehelf gegeben ist, sind die Einwendungen mit sprechend.
diesem Rechtsbehelf geltend zu machen.
(3) Wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß
des Oberlandesgerichts eingelegt(§ 16), kann der Bun-
§ 22 desgerichtshof auf Antrag des Schuldners eine Anord-
( 1 ) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem nung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichtshof
Schuldtitel, der auf Leistung von Geld lautet, nach Arti- kann auf Antrag des Gläubigers eine Anordnung des
kel 10 Abs. 2 und Artikel 17 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages, Oberlandesgerichts nach Absatz 2 abändern oder auf-
nach § 20 oder auf Grund einer Anordnung nach § 24 heben.
nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf,
§ 25
ist der Schuldner befugt, die Zwangsvollstreckung
durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrags, (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel,
wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf, abzu- den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Land-
wenden. gerichts mit der Vollstreckungsklausel versehen hat
(§ 8), ist auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur
(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und be-
Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des
reits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuhe-
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts
ben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche Urkunde
vorgelegt wird, daß die Zwangsvollstreckung unbe-
die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderli-
schränkt stattfinden darf oder wenn eine gerichtliche
che Sicherheitsleistung nachweist.
Anordnung nach § 24 vorgelegt wird und die darin be-
stimmten Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 23
(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag
Ist eine bewegliche körperliche Sache gepfändet und zu erteilen, wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Be-
darf die Zwangsvollstreckung nach Artikel 1O Abs. 2 und schwerdefrist ( § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 ) eine Beschwer-
Artikel 17 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages, nach§ 20 oder deschrift nicht eingereicht hat und
auf Grund einer Anordnung nach § 24 nicht über Maß-
regeln zur Sicherung hinausgehen, kann das Vollstrek- 1. der Gläubiger bei einer auf eine bestimmte Geldsum-
kungsgericht auf Antrag anordnen, daß die Sache ver- me lautenden Entscheidung den Nachweis führt, daß
steigert und der Erlös hinterlegt werde, wenn sie der Ge- die Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 14 Abs. 1
fahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt Nr. 2 und 6, Abs. 2 des Vertrages) oder
ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige 2. die Entscheidung nicht auf eine bestimmte Geldsum-
Kosten verursachen würde. me lautet oder der Schuldtitel ein Prozeßvergleich ist.
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(3) Aus dem Schuldtitel darf die Zwangsvollstrek- eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Lei-
kung, selbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung be- stung entstanden ist. Das gleiche gilt, wenn die Zulas-
schränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Beschluß sung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung,
des Oberlandesgerichts, daß der Schuldtitel zur die zum Zeitpunkt der Zulassung nach norwegischem
Zwangsvollstreckung nicht zugelassen wird, verkündet Recht noch mit einem ordentlichen Rechtsbehelf ange-
oder zugestellt ist. fochten werden konnte, nach § 27 aufgehoben oder ab-
geändert wird.
§ 26
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das
Die Zwangsvoilstreckung aus dem Schuldtitel, zu Landgericht ausschließlich zuständig, das über den An-
dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Ober- trag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu
landesgerichts oder des Bundesgerichtshofs die Voll- versehen, entschieden hat.
streckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat, daß die
Zwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung des Ge-
richts nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen
darf(§ 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 und § 19 Abs. 4 Satz 3
und 4), ist auf Antrag des Gläubigers gemäß der gericht- Dritter Abschnitt
lichen Anordnung nach § 24 fortzusetzen.
Besondere Vorschriften
für Entscheidungen deutscher Gerichte
Zweiter Abschnitt
§ 29
Aufhebung oder Änderung Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkennt-
der Zulassung der Zwangsvollstreckung nisurteil in Norwegen geltend gemacht werden soll, so
darf das Urteil nicht in abgekürzter Form(§ 313 b der Zi-
vilprozeßordnung) hergestellt werden.
§ 27
( 1) Wird der Schuldtitel in Norwegen aufgehoben
oder geändert und kann der Schuldner diese Tatsache § 30
in dem Verfahren der Zulassung der Zwangsvollstrek-
kung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhe- (1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkennt-
bung oder Änderung der Zulassung in einem besonde- nisurteil, das nach§ 313 b der Zivilprozeßordnung in ab-
gekürzter Form hergestellt ist, in Norwegen geltend ma-
ren Verfahren beantragen.
chen, so ist das Urteil auf ihren Antrag zu vervollständi-
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das gen. Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder
Landgericht ausschließlich zuständig, das über den An- durch Erklärung zum Protokoll der Geschäftsstelle ge-
trag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu stellt werden. Über den Antrag wird ohne mündliche
versehen, entschieden hat. Verhandlung entschieden. Die Vorschrift des § 13
Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder
durch Erklärung zum Protokoll der Geschäftsstelle ge- (2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbe-
stellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche stand und die Entscheidungsgründe nachträglich anzu-
Verhandlung entschieden werden. Vor der Entschei- fertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben
dung ist der Gläubiger zu hören. Die Vorschrift des§ 13 und der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand
Abs. 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung ergeht und die Entscheidungsgründe können auch von Rich-
durch Beschluß, der dem Gläubiger und dem Schuldner tern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht mit-
von Amts wegen zuzustellen ist. gewirkt haben.
(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Be- (3) Für die Berichtigung des nachträglich angefertig-
schwerde. Die Frist, innerhalb deren die Beschwerde ten Tatbestandes gelten die Vorschriften des§ 320 der
einzulegen ist, beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist Zivilprozeßordnung entsprechend. Jedoch könner bei
und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung
auch solche Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder
(5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und der nachträglichen Anfertigung des Tatbestandes nicht
die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaß-
mitgewirkt haben.
regeln gelten die Vorschriften der§§ 769 und 770 der
Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Aufhebung einer (4) Für die Vervollständigung des Urteils werden Ge-
Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitslei- richtsgebühren nicht erhoben.
stung zulässig.
§ 31
§ 28
Vollstreckungsbescheide, auf Grund deren ein Gläu-
( 1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf biger die Zwangsvollstreckung in Norwegen betreiben
die Beschwerde ( § 1 2) oder die Rechtsbeschwerde will, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu
( § 16) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im
z•Jm Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuld- Inland nach den Vorschriften des§ 796 Abs. 1 der Zivil-
ner durch die Vollstreckung des Schuldtitels oder durch prozeßordnung nicht erforderlich wäre.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1981 519
Vierter Abschnitt bis 729, 733, 738, 7 42, 7 44, 7 45 Abs. 2 sowie
des § 7 49 der Zivilprozeßordnung, des § 16 des
Mahnverfahren Mieterschutzgesetzes, der§§ 8, 16 Abs. 2 so-
wie des§ 20 Abs. 4 des G_esetzes zur Ausfüh-
§ 32 rung des Übereinkommens vom 27. September
1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und
( 1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zu- die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
stellung des Mahnbescheids in Norwegen erfolgen muß. in Zivil- und Handelssachen vom 29. Juli 1972
In diesem Fall kann der Anspruch auch die Zahlung einer (BGBI. I S. 1328), der§§ 8, 15 Abs. 2 sowie des
bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum § 19 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des
Gegenstand haben. Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Staat Israel
(2) Macht der Antragsteller geltend, daß das Gericht
über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
auf Grund einer Vereinbarung zuständig sei, hat er dem
streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zi-
Mahnantrag die nach Artikel 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vertra-
vil- und Handelssachen vom 13. August 1980
geP erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung
(BGBI. 1 S. 1301) und der§§ 8, 15 Abs. 2 sowie
beizufügen.
des 19 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung
(3) Die Widerspruchsfrist ( § 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zi- des Vertrages vom 17. Juni 1977 zwischen der
vilprozeßordnung) beträgt einen Monat. In dem Mahnbe- Bundesrepublik Deutschland und dem König-
scheid ist der Antragsgegner darauf hinzuweisen, daß reich Norwegen über die gegenseitige Aner-
er einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat kennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent-
(§ 174 der Zivilprozeßordnung). scheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil-
und Handelssachen vom 10. Juni 1981 (BGBI. 1
S. 514);"
2. Nummer 16 a erhält folgende Fassung:
„16 a. die Anordnung, daß die Sache versteigert und
Fünfter Abschnitt der Erlös hinterlegt werde, nach § 24 des Ge-
setzes zur Ausführung des Übereinkommens
Schlußbestimmurigen vom 27 September 1968 über die gerichtli-
che Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-
richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-
§ 33
delssachen vom 29. Juli 1972 (BGBI. 1
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be- S. 1328), nach § 23 des Gesetzes zur Aus-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 führung des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwi-
S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Ge- schen der Bundesrepublik Deutschland und
setzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1503), wird wie dem Staat Israel über die gegenseitige Aner-
folgt geändert: kennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent-
scheidungen in Zivil- und Handelssachen
Im Kostenverzeichnis (Anlage 1 ) wird in der Spalte „Ge- vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1301) und
bührentatbestand" in der Überschrift zu A. IV. 2. die nach § 23 des Gesetzes zur Ausführung des
Zahlenangabe „3 bis 5" durch „3 bis 6" ersetzt; nach Vertrages vom 17. Juni 1977 zwischen der
der Überschrift zu A. IV. 4. wird vor der Nummer 1096 Bundesrepublik Deutschland und dem König-
eingefügt: reich Norwegen über die gegenseitige Aner-
„6. Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung kennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent-
aus Schuldtiteln nach dem Gesetz zur Ausführung scheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil-
des Vertrages vom 17. Juni 1977 zwischen der und Handelssachen vom 10. Juni 1981
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich (BGBI. 1 S. 514);".
Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und (2) § 26 des Rechtspflegergesetzes erhält folgende
anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen Fassung:
vom 10. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 514)".
,,§ 26
Verhältnis des Rechtspflegers
§ 34 zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
( 1 ) § 20 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No- Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Ge-
vember 1969 (BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert schäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrif-
durch § 13 des Gesetzes vom 10. September 1980 ten bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Nr 12
(BGBI. 1 S. 1654), wird wie folgt geändert: [zu den §§ 726 ff. der Zivilprozeßordnung, den §§ 8, 16
Abs. 2, § 20 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des
1. Nummer 12 erhält folgende Fassung: Übereinkommens vom 27. September 1968 über die ge-
richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtli-
,, 12. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigun- cher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
gen in den Fällen des§ 726 Abs. 1, der§§ 727 29. Juli 1972 (BGBI. I S. 1328), den§§ 8, 15 Abs. 2, § 19
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom § 35
20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Staat Israel über die gegenseitige Aner- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
kennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
gen in Zivil- und Handelssachen vom 13. August 1980
(BGBI. 1 S. 1301) und den §§ 8, 15 Abs. 2, § 19 Abs . 4 § 36
des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom
( 1) Dieses Gesetz. tritt gleichzeitig mit dem Vertrag
17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
vom 1 7. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik
land und dem Königreich Norwegen über die gegen-
Deutschland und dem Königreich Norwegen über die
seitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtli-
Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und
cher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil-
Handelssachen vom 10. Juni 1981 (BGBI. 1 S . 514)],
und Handelssachen in Kraft.
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Festsetzungsverfahren) und
§ 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas anderes er- (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im
gibt." Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. Juni 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 19.81 521
Verordnung
über die Anmeldung von Patenten
(Patentanmeldeverordnung - PatAnmVO)
Vom 29. Mai 1981
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der Namens, der Firma oder sonstigen Bezeichnung sind
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 Beweismittel beizufügen;
1BGBI 1981 1 S. 1) in Verbindung mit § 20 der Verord-
2 eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung:
nung über das Deutsche Patentamt vom 5 September
1968 fBGBI I S. 997\ wird verordnet· 3 die Erklärung, daß für die Erfindung die Erteilung
eines Patents beantragt wird. Wird die Erteilung
eines Zusatzpatents beantragt, so ist dies zu erklä-
§ 1 ren und das Aktenzeichen der Hauptanmeldung oder
Anwendungsbereich die Nummer des Hauptpatents anzugeben,
( 1) Für die Anmeldung einer Erfindung zur Erteilung 4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen
eines Patents gelten ergänzend zu den Bestimmungen n:iit Anschrift. Die Vollmacht ist als Anlage bei-
des Patentgesetzes die nachfolgenden Vorschriften. zufügen. Auf eine beim Patentamt hinterlegte Voll-
macht ist unter Angabe der Hinterlegungsnummer
(2) Für die Anmeldung einer Erfindung zur Eintragung hinzuweisen. Die Bestellung mehrerer Vertreter ist
als Gebrauchsmuster nach Erledigung der für den glei- zulässig;
chen Gegenstand eingereichten Patentanmeldung (Ge- 5 falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen
brauchsmuster-Hilfsanmeldung) gelten die Anmeldebe- Vertreter anmelden oder mehrere Vertreter mit ver-
stimmungen für Gebrauchsmuster. schiedener Anschrift bestellt sind, die Angabe, wer
als Zustellungsbevollmächtigter zum Empfang amtli-
cher Schriftstücke befugt ist;
§2
6 die Unterschrift des Anmelders, der Anmelder oder
Einreichung des Vertreters. Unterzeichnet ein Angestellter für
Die Anmeldung(§ 35 Abs. 1 des Patentgesetzes, und seinen anmeldenden Arbeitgeber, so ist die Zeich-
die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind nungsbefugnis nachzuweisen; auf eine beim Patent-
beim Patentamt schriftlich und in deutscher Sprache amt für den Unterzeichner hinterlegte Angestellten-
einzureichen. vollmacht ist unter Angabe der Hinterlegungsnum-
mer hinzuweisen.
§3 §4
Erteilungsantrag Patentansprüche
( 1J Der Antrag auf Erteilung des Patents ( § 35 Abs. 1 ( 1J Jeder Patentanspruch muß das, was als patent-
Satz 3 Nr. 1 des Patentgesetzes) ist auf dem vom Pa- fähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 35 Abs. 1
tentamt vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. Satz 3 Nr. 2 des Patentgesetzes), regelmäßig in folgen-
der Fassung enthalten:
(2) Der Antrag muß enthalten:
1 einen Oberbegriff, der die Merkmale des Gegenstan-
den Vor- und Zunamen, die Firma oder die sonstige des enthält, von dem die Erfindung ausgeht, soweit
Bezeichnung des Anmelders, den Wohnsitz oder Sitz dieser Gegenstand Stand der Technik (§ 3 des Pa-
und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleit- tentgesetzes) ist oder der Schutzbereich des Pa-
zahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbezirk). Bei aus- tents(§ 14 des Patentgesetzes sich nicht auf eines
ländischen Orten sind auch Staat und Bezirk anzu- oder mehrere dieser Merkmale für sich genommen
geben; ausländische Ortsnamen sind zu unterstrei- erstrecken soll;
chen. Es muß klar ersichtlich sein, ob das Patent für
eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften, für 2. einen kennzeichnenden Teil, in dem die übrigen
den Anmelder unter seiner Firma oder unter seinem Merkmale der Erfindung angegeben werden, für die in
bürgerlichen Namen nachgesucht wird. Fir~en sind Verbindung mit dem Oberbegriff Schutz begehrt wird.
so zu bezeichnen, wie sie im Handelsregister (Spalte Der kennzeichnende Teil ist mit den Worten „dadurch
2 a) eingetragen sind. Spätere Änderungen des Na- gekennzeichnet, daß" oder „gekennzeichnet durch'
mens, der Firma oder sonstigen Bezeichnung, des oder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten.
Wohnsitzes oder Sitzes und der Anschrift sind dem Eine andere Fassung der Patentansprüche ist zulässig,
Amt unverzüglich mitzuteilen; bei Änderungen des wenn sie sachdienlich ist. Die Merkmalsaufzählung im
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Oberbegriff kann ersetzt werden durch die Bezugnahme schreibung oder der Art der Erfindung nicht offen-
auf einen aus den gleichen Merkmalen bestehenden an- sichtlich ergibt;
deren vorangehenden Patentanspruch oder Oberbe- 5. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung
griff. Werden Patentansprüche nach Merkmalen oder unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der
Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung da- Technik;
durch äußerlich hervorzuheben, daß jedes Merkmal oder
jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile beginnt. Den 6. wenigstens ein Weg zur Ausführung der beanspruch-
Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich vom ten Erfindung im einzelnen, gegebenenfalls erläutert
Text abzusetzende Gliederungszeichen voranzustellen. durch Beispiele und an Hand der Zeichnungen unter
Verwendung der entsprechenden Bezugszeichen.
(2) Im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) sind
die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben. (3) In die Beschreibung sind keine Angaben aufzu-
nehmen, die zur Erläuterung der Erfindung offensichtlich
(3) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige Pa- nicht notwendig sind. Wiederholungen von Ansprüchen
'tentansprüche enthalten (Nebenansprüche), soweit der oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf
Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 35 Abs. 1 diese ersetzt werden.
Satz 2 des Patentgesetzes). Absatz 2 ist entsprechend
anzuwenden. §6
Zeichnungen
(4) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können ein
oder mehrere Patentansprüche (Unteransprüche) auf- (1) Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgenden
gestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsar- Mindesträndern auszuführen:
ten der Erfindung beziehen. Unteransprüche müssen Oberer Rand: 2,5 cm
eine Bezugnahme auf mindestens einen der vorange-
linker Seitenrand: 2,5 cm
henden Patentansprüche enthalten. Sie sind soweit wie
möglich und auf die zweckmäßigste Weise zusammen- rechter Seitenrand: 1,5 cm
zufassen. unterer Rand: 1 cm
(5) Werden mehrere Patentansprüche aufgestellt, so Die für die Abbildungen benutzte Fläche darf 26,2 cm x
sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu numerie- 1 7 cm nicht überschreiten; bei der Zeichnung der Zu-
ren. sammenfassung kann sie auch 8, 1 cm x 9,4 cm im
Hochformat oder 17,4 cm x 4,5 cm im Querformat betra-
(6) Die Patentansprüche dürfen sich, wenn dies nicht gen.
unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die techni-
schen Merkmale der Erfindung nicht auf Bezugnahmen (2) Die Zeichnungen sind in dauerhaften, schwarzen,
auf die Beschreibung oder die Zeichnungen stützen. Sie ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmäßigen
dürfen sich insbesondere nicht auf Hinweise stützen und scharf begrenzten Linien und Strichen ohne Farben
wie: ,,wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung" oder oder Tönungen auszuführen.
,,wie in Abbi.ldung ... der Zeichnung dargestellt". (3) Zur Darstellung der Erfindung können neben An-
(7) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die sichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische
in den Patentansprüchen angegebenen Merkmale mit Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet
Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das Verständ- werden. Querschnitte sind durch Schraffierungen
nis des Patentanspruchs erleichtert. kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugs-
zeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dür-
fen.
§ 5
Beschreibung (4) Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der
zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, daß
( 1 ) Am Anfang der Beschreibung nach § 35 Abs. 1 eine fotografische Wiedergabe auch bei Verkleinerun-
Satz 3 Nr. 3 des Patentgesetzes ist als Titel die im An- gen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwie-
trag angegebene Bezeichnung der Erfindung anzuge- rigkeiten erkennen läßt. Wird der Maßstab in Ausnah-
ben. mefällen auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeich-
nerisch darzustellen.
(2) In der Beschreibung sind ferner anzugeben:
( 5) Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig,
1. das technische Gebiet, in das die Erfindung gehört,
soweit es sich nicht aus den Ansprüchen oder den sondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für
Angaben zum Stand der Technik ergibt; die Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben
müssen mindestens 0;32 cm hoch sein. Für die Be-
2. der Stand der Technik, von dem die Erfindung aus- schriftung der Zeichnungen sind lateinische und, soweit
geht, und die Fundstellen, aus denen sich dieser üblich, griechische Buchstaben zu verwenden.
Stand der Technik ergibt, soweit sie dem Anmelder
bekannt sind; (6) Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen
enthalten. Die einzelnen Abbildungen sind ohne Platz-
3 die Aufgabe, die durch die Erfindung gelöst werden
verschwendung, aber eindeutig voneinander getrennt
soll, gegebenenfalls an Hand der technischen Wir-
und vorzugsweise im Hochformat anzuordnen und mit
kungen, die mit der Erfindung erzielbar sind;
arabischen Ziffern fortlaufend zu numerieren. Bilden Ab-
4 in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung ge- bildungen auf zwei oder mehr Blättern eine zusammen-
werblich anwendbar ist, wenn es sich aus der Be- hängende Figur, so sind die Abbildungen auf den einzel-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1981 523
nen Blättern so anzuordnen, daß die vollständige Figur dem oberen Rand anzubringen. Auf jedem Blatt der Pa-
ohne Verdeckung einzelner Teile zusammengesetzt tentansprüche und der Beschreibung soll jede fünfte
werden kann. Alle Teile einer Figur sind im gleichen Zeile numeriert sein. Die Zahlen sind an der linken Seite,
Maßstab darzustellen, sofern nicht die Verwendung un- rechts vom Rand anzubringen.
terschiedlicher Maßstäbe für die Übersichtlichkeit der
Figur unerläßlich ist. (4) Als Mindestränder sind auf den Blättern des An-
trags, der Patentansprüche, der Beschreibung und der
(7) Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nur in- Zusammenfassung folgende Flächen unbeschriftet zu
soweit verwendet werden, als sie in der Beschreibung lassen:
und gegebenenfalls in den Patentansprüchen aufge- Oberer Rand: 2 cm
führt sind und umgekehrt. Entsprechendes gilt für die
linker Seitenrand: 2,5 cm
Zusammenfassung und deren Zeichnung.
rechter Seitenrand: 2 cm
(8) Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen ent- unterer Rand: 2 cm
halten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Anga-
ben wie „Wasser", ,,Dampf", .,offen", .,zu", ,.Schnitt Die Mindestränder können den Namen, die Firma oder
nach A-B'' sowie in elektrischen Schaltplänen und die sonstige Bezeichnung des Anmelders und das Ak-
Blockschaltbildern oder Flußdiagrammen kurze Stich- · tenzeichen der Anmeldung enthalten.
worte, die für das Verständnis unentbehrlich sind. (5) Der Antrag, die Patentansprüche, die Beschrei-
bung und die Zusammenfassung müssen mit Maschine
§ 7 geschrieben oder gedruckt sein, vorzugsweise in der
Zusammenfassung Schriftart OCR-B nach DIN 66009. Graphische Symbo-
le und Schriftzeichen, chemische oder mathematische
( 1) Die Zusammenfassung nach § 36 des Patent- Formeln können handgeschrieben oder gezeichnet
gesetzes soll aus nicht mehr als 150 Worten bestehen. sein, wenn dies notwendig ist. Der Zeilenabstand hat
(2) In der Zusammenfassung kann auch die chemi- 1 ½zeitig zu sein. Die Texte müssen mit Schriftzeichen,
sche Formel angegeben werden, die die Erfindung am deren Großbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 cm
deutlichsten kennzeichnet. besitzen, und mit dunkler, unauslöschlicher Farbe ge-
schrieben sein. Das Schriftbild muß scharfe Konturen
(3) § 4 Abs. 6 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden. aufweisen und kontrastreich sein. Jedes Blatt muß weit-
gehend frei von Radierstellen, Änderungen, Überschrei-
§8 bungen und Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem
Erfordernis kann abgesehen werden, wenn es sach-
Allgemeine Erfordernisse der Anmeldungsunterlagen
dienlich ist.
(1) Die Patentansprüche, die Beschreibung, die
(6) Die Anmeldungsunterlagen sollen deutlich erken-
Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zu-
nen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören. Auf al-
sammenfassung sind auf gesonderten Blättern und in
len nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens einge-
drei Stücken einzureichen. Die Blätter müssen das For- reichten Schriftstücken ist dieses vollständig anzubrin-
mat A 4 nach DIN 4 76 haben und im Hochformat ver-
gen.
wendet werden. Für die Zeichnungen können die Blätter
auch im Querformat verwendet werden, wenn dies (7) Die Anmeldungsunterlagen und die Zusammen-
sachdienlich ist; in diesem Fall ist der Kopf der Abbildun- fassung dürfen im Text keine bildlichen Darstellungen
gen auf der linken Seite des Blattes anzuordnen. Ent- enthalten. Ausgenommen sind chemische und mathe-
sprechendes gilt für die Darstellung chemischer und matische Formeln sowie Tabellen. Phantasiebezeich-
mathematischer Formeln sowie für Tabellen. Alle Blätter nungen, Warenzeichen oder andere Bezeichnungen, die
müssen frei von Knicken und Rissen und dürfen nicht zur eindeutigen Angabe der Beschaffenheit eines Ge-
gefaltet oder gefalzt sein. Sie müssen aus nicht durch- genstandes nicht geeignet sind, dürfen nicht verwendet
scheinendem, biegsamem, festem, weißem, glattem, werden. Kann eine Angabe ausnahmsweise nur durch
mattem und widerstandsfähigem Papier sein. Verwendung eines Warenzeichens eindeutig bezeich-
net werden, so ist die Bezeichnung als Warenzeichen
(2) Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form ein-
kenntlich zu machen.
zureichen, die eine unmittelbare Vervielfältigung durch
Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto-Offset- (8) Einheiten im Meßwesen sind in Übereinstimmung
druck und Mikroverfilmung einschließlich der Herstel- mit dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen und der
lung konturenscharfer Rückvergrößerungen in einer un- hierzu erlassenen Ausführungsverordnung in den je-
beschränkten Anzahl von Exemplaren gestattet. weils geltenden Fassungen anzugeben. Bei chemi-
schen Formeln sind die auf dem Fachgebiet national
(3) Die Blätter dürfen nur einseitig beschriftet oder mit oder international anerkannten Zeichen und Symbole zu
Zeichnungen versehen sein. Sie müssen so miteinander
verwenden.
verbunden sein, daß sie leicht voneinander getrennt und
wieder zusammengefügt werden können. Jeder Be- (9) Technische Begriffe und Bezeichnungen sowie
standteil (Antrag, Patentansprüche, Beschreibung, Bezugszeichen sind in der gesamten Anmeldung ein-
Zeichnungen) der Anmeldung und der Zusammenfas- heitlich zu verwenden, sofern nicht die Verwendung ver-
sung (Text, Zeichnung) muß auf einem neuen Blatt be- schiedener Ausdrücke sachdienlich ist. Hinsichtlich der
ginnen. Die Blätter der Beschreibung sind in arabischen technischen Begriffe und Bezeichnungen gilt dies auch
Ziffern mit einer fortlaufenden Numerierung zu versehen. für Zusatzanmeldungen im Verhältnis zur Hauptanmel-
Die Blattnummern sind oben in der Mitte, aber nicht auf dung.
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
( 10) Werden die Anmeldungsunterlagen im laufe des § 10
Verfahrens geändert, so hat der Anmelder, sofern die Übersetzungen
Änderungen nicht vom Patentamt vorgeschlagen sind,
im einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in den (1) Werden Schriftstücke für deutsche Patentanmel-
neuen Unterlagen beschriebenen Erfindungsmerkmale dungen nicht in deutscher Sprache eingereicht, so ist
in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind. Auf ihnen auf Anforderung eine deutsche Übersetzung bei-
Verlangen des Patentamts sind solche fehlenden Anga- zufügen, die von einem öffentlich bestellten Übersetzer
ben nachzuholen und Reinschriften, die die Änderungen angefertigt ist. Die Unterschrift des Übersetzers ist auf
berücksichtigen, einzureichen. Neue Teile der Unterla- Verlangen öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des
gen sind jeweils auf gesonderten Blättern vorzulegen. Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, daß
der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt
ist.
§9
Modelle und Proben (2) Absatz 1 gilt nicht für Prioritätsbelege, die gemäß
der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum
(1) Modelle und Proben sind nur auf Anforderung des Schutz des gewerblichen Eigentums vorgelegt werden,
Patentamts einzureichen. Sie sind mit einer dauerhaften wenn sie in französischer oder englischer Sprache ein-
Beschriftung zu versehen, aus der Inhalt und Zugehörig- gereicht werden. Ist eine Übersetzung erforderlich, so
keit zu der entsprechenden Anmeldung hervorgehen. fordert die für die Bearbeitung der Anmeldung oder des
Dabei ist gegebenenfalls der Bezug zum Patentan- Patents zuständige Stelle diese im Einzelfall an.
spruch und der Beschreibung genau anzugeben.
(2) Modelle und Proben, die leicht beschädigt werden § 11
können, sind unter Hinweis hierauf in festen Hüllen ein- Berlin-Klausel
zureichen. Kleine Gegenstände sind auf steifem Papier
zu befestigen. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Ge-
(3) Proben chemischer Stoffe sind in widerstandsfä- meinschaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1
higen, zuverlässig geschlossenen Behältern einzurei- S. 1269) auch im Land Berlin.
chen. Sofern sie giftig, ätzend oder leicht entzündlich
sind oder in sonstiger Weise gefährliche Eigenschaften
§ 12
aufweisen, sind sie mit einem entsprechenden Hinweis
zu versehen. Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
(4) Ausfärbungen, Gerbproben und andere flächige Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Proben müssen auf steifem Papier (Format A 4 nach DIN in Kraft. Gleichzeitig treten die Anmeldebestimmungen
4 76) dauerhaft befestigt sein. Sie sind durch eine ge- für Patente vom 30. Juli 1968 (BGBI. 1S. 1004), zuletzt
naue Beschreibung des angewandten Herstellungs- geändert durch Verordnung vom 28. April 1978 (BGBI. 1
oder Verwendungsverfahrens zu erläutern. S. 629) außer Kraft.
München, den 29. Mai 1981
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häußer
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1981 525
Verordnung
über die Benennung des Erfinders
(Erfinderbenennungsverordnung - ErfBenVO)
Vom 29. Mai 1981
Auf Grund des § 35 Abs. 4 und des § 63 Abs. 4 des langen öffentlich beglaubigen zu lassen ( § 129 des Bür-
Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung gerlichen Gesetzbuchs) ebenso wie die Tatsache, daß
vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) in Verbin- der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt
dung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche Pa- ist.
tentamt vom 5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997) wird
verordnet: §4
§ 1 (1) Der Antrag des Erfinders, ihn nicht als Erfinder zu
nennen, und der Widerruf dieses Antrags ( § 63 Abs. 1
Der Anmelder hat dem Patentamt den Erfinder schrift- Satz 3 und 4 des Patentgesetzes) sind dem Patentamt
lich zu benennen. Die Benennung ist auf einem geson- schriftlich einzureichen, ebenso Anträge auf Berichti-
derten Schriftstück einzureichen. gung oder Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des
Patentgesetzes).
§2
(2) Die Schriftstücke müssen vom Erfinder unter-
Die Benennung muß enthalten: zeichnet sein und die Bezeichnung der Erfindung sowie
1. den Vor- und Zunamen, Wohnsitz und die Anschrift das amtliche Aktenzeichen enthalten.
(Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebe- (3) Die dem Patentamt gegenüber zu erklärende Zu-
nenfalls Postzustellbezirk) des Erfinders; stimmung des Anmelders oder Patentinhabers sowie
2. die Versicherung des Anmelders, daß weitere Perso- des zu Unrecht Benannten zur Berichtigung oder Nach-
nen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt holung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des Patentgesetzes)
sind (§ 37 Abs. 1 des Patentgesetzes); hat schriftlich zu erfolgen.
3. falls der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder (4) Auf Verlangen sind die Unterschriften öffentlich
ist, die Erklärung darüber, wie das Recht auf das Pa- beglaubigen zu lassen ( § 1 29 des Bürgerlichen Gesetz-
tent an ihn gelangt ist ( § 37 Abs. 1 Satz 2 des Pa- buchs).
tentgesetzes);
§5
4. die Bezeichnung der Erfindung und soweit bereits be-
kannt das amtliche Aktenzeichen; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
5. die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertre- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Ge-
ters. Ist das Patent von mehreren Personen bean- meinschaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1
tragt, so hat jede von ihnen oder ihr Vertreter die Be- S. 1269) auch im Land Berlin.
nennung zu unterzeichnen.
§6
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Wird die Benennung nicht in deutscher Sprache er- in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen über die
klärt, so ist eine von einem öffentlich bestellten Überset- Nennung des Erfinders vom 16. Oktober 1954 (BAnz.
zer angefertigte deutsche Übersetzung auf Anforderung 1954 Nr. 217), geändert durch die Verordnung vom
beizufügen; die Unterschrift des Übersetzers ist auf Ver- 28. April 1978 (BGBI. 1 S. 630), außer Kraft.
München, den 29. Mai 1981
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häußer
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 11. Juni 1981
Auf Grund 5. Der neue § 68 c wird wie folgt geändert:
- des durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom a) In Absatz 1 wird das Wort „ausländischen" gestri-
20. August 1980 (BGBI. 1S. 1545) geänderten § 34 c chen.
Abs. 7 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit dem durch Arti- b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
kel 1 Nr. 14 Buchstabe b des vorgenannten Gesetzes
zuletzt geänderten § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommen- ,,(2) Wird eine ausländische Steuer, die nach
steuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntma- § 34 c des Gesetzes für einen Veranlagungszeit-
chung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) und raum auf die Einkommensteuer anzurechnen oder
bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte
- des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a, u abzuziehen ist, nach Abgabe der Steuererklärung
und w des Einkommensteuergesetzes 1979, Buch- für diesen Veranlagungszeitraum erstattet, so hat
stabe w geändert durch Artikel 1 Nr. 14 Buch- der Steuerpflichtige dies dem zuständigen
stabe a des eingangs angeführten Gesetzes vom Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
20. August 1980,
(3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des nach Absatz 1 geändert worden sind, können nur
Bundesrates: darauf gestützt werden, daß die ausländische
Steuer nicht oder nicht zutreffend angerechnet
Artikel 1 oder abgezogen worden sei."
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. § 73 e wird wie folgt geändert:
24. September 1980 (BGBI. I S. 1801) wird wie folgt ge-
ändert: a) In der Überschrift werden die Worte „Abführung
und Anmeldung" durch die Worte „Einbehaltung,
1. § 11 c Abs. 3 wird gestrichen. Abführung und Anmeldung" ersetzt.
b) In Satz 3 werden hinter dem Wort „Steuerabzug"
2. § 15 wird wie folgt geändert: die Worte „auf Grund eines Abkommens zur Ver-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: meidung der Doppelbesteuerung" eingefügt.
,,(1) Bauherr im Sinne des § 7 b des Gesetzes c) Es wird folgender Satz 5 angefügt:
ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Ge- „Ist es zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt
bäude baut oder bauen läßt." oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf der
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 Schuldner die Einbehaltung der Steuer nur dann
bis 5. unterlassen, wenn der Gläubiger durch eine Be-
scheinigung des nach den abgabenrechtlichen
Vorschriften für die Besteuerung seines Einkom-
3. Die bisherigen §§ 68 c, 68 d und 68 e werden mens zuständigen Finanzamts nachweist, daß er
§§ 68 a, 68 b und 68 c. unbeschränkt steuerpflichtig ist."
4. Im neuen § 68 a erhält Satz 1 folgende Fassung:
7. § 82 d wird aufgehoben.
„Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat
festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungs- 8. § 82 f wird wie folgt geändert:
anspruch mehr unterliegende ausländische Steuer
ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurech- a) Absatz 5 wird gestrichen.
nen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5
Staat entfällt." und 6.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1981 527
c) Im neuen Absatz 6 werden in Satz 1 die Worte d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 und Absatz 6" durch ,,(7) § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkom-
die Worte „Absätze 1 bis 5" und in Satz 2 die mensteuer-Durchführungsverordnung 1979 in
Worte „Absätze 1 bis 4 und 6" durch die Worte der Fassung der Bekanntmachung vom
,,Absätze 1 bis 5'' ersetzt. 24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1801) ist letzt-
mals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das
9. § 84 wird wie folgt geändert: dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1979" durch die Gesetzes erstmals anzuwenden ist."
Jahreszahl „ 1980'' ersetzt.
b) Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a einge-
fügt: Artikel 2
,,(4 a) § 73 e Satz 5 ist erstmals auf Aufsichts- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
ratsvergütungen und auf Vergütungen im Sinne tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-
des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes anzuwenden, die änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966
nach dem 30. Juni 1981 zufließen." (BGBI. 1 S. 702) auch im Land Berlin.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) § 82 d Abs. 1 Satz 2 der Einkommensteuer- Artikel 3
Durchführungsverordnung 1979 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. September 1980 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(BGBI. 1 S. 1801) ist weiter anzuwenden." in Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1981
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Gscheidle
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Tieil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln
Vom 15. Juni 1981
Auf Grund des§ 6 Abs. 2 des Betäubungsmittelgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 1) verordnet die Bundesre-
gierung:
Artikel 1
§ 20 der Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und
Ausfuhr von Betäubungsmitteln in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2121-6-3, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes
zur Änderung des Opiumgesetzes vom .22. Dezember
1971 (BGBI. 1 S. 2092) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
Bonn,den 15.Juni 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1981 529
Neunte Verordnung
über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe
(Neunte Betäubungsmittel-Gleichstellungs-Verordnung - BtMGIV 9)
Vom 15. Juni 1981
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom des lnkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat,
18. Deze'!,lber 197 4 zu dem Protokoll vom 25. März ist verpflichtet, dies dem Bundesgesundheitsamt (Bun-
1972 zur Anderung des Einheits-Übereinkommens von desopiumstelle) unter Angabe der Art und Menge der
1961 über Suchtstoffe (BGBI. 197511 S. 2) und des Arti- Stoffe, Salze oder Zubereitungen innerhalb von einem
kels 2„ Abs. 2 des Gesetzes vom 30. August 1976 zu Monat-nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitzuteilen.
dem Ubereinkommen vom 21. Februar 1971 über
(2) Wer einen oder mehrere der nach § 1 gleichge-
psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477) in Verbin-
dung mit § 1 Abs. 2 und 6, des § 4 Abs. 4 und des § 7 stellten Stoffe, eines oder mehrere ihrer Salze oder Zu-
des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Be- bereitungen aus diesen Stoffen oder ihren Salzen am
Tage des lnkrafttretens dieser Verordnung in Gewahr-
kanntmachung vom 10. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 1) wird
verordnet: sam hat und eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäu-
bungsmittelgesetzes nicht beantragen will, kann inner-
§ 1 halb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verord-
nung diese Stoffe, Salze oder Zubereitungen an ein zum
Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Betäu- Handel mit Betäubungsmitteln zugelassenes Unterneh-
bungsmittelgesetzes genannten Stoffen werden die
men ohne diese Erlaubnis abgeben oder veräußern. Das
folgenden Stoffe und ihre Salze gleichgestellt: Unternehmen ist verpflichtet, dem Bundesgesundheits-
amt (Bundesopiumstelle) innerhalb von zwei Monaten
Kurzbezeichnung Wissenschaftliche Bezeichnung
nach Inkrafttreten dieser Verordnung den früheren Be-
Eticyclidin N-Ethyl-1 -phenylcyclohexylamin sitzer und die Art und Menge der erworbenen Stoffe,
Satze oder Zubereitungen mitzuteilen.
Mecloqualon 3-(2-Chlorphenyl)-2-methyl-
4(31-f)-chinazolinon (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen,
Methaqualon 2-Methyl-3-o-tolyl-4 (31-f)-china= der nach § 3 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes kei-
zolinon ner Erlaubnis bedarf.
Rolicyclidin 1-(1-Phenylcyclohexyl)pyrrolidin §4
Sufentanil N-{4-Methoxymethyl-1-[2-(2-
thienyl )ethyl]-4-piperidyl} Soweit die in § 1 gleichgestellten Stoffe, eines oder
propionanilid mehrere ihrer Salze oder Zubereitungen aus diesen
Stoffen oder ihren Salzen in zur Abgabe an das Publi-
Tenocyclidin 1-[1-(2-Thienyl)cyclohexyl)piperidin
kum bestimmten fertigen Packungen enthalten sind, die
den Anforderungen der nach § 7 des Betäubungsmittel-
§ 2 gesetzes erlassenen Vorschriften über die Kennzeich-
nung von Betäubungsmittel enthaltenden Arzneimitteln
Wer einen oder mehrere der nach § 1 gleichgestellten nicht entsprechen, dürfen sie vom Hersteller und im
Stoffe, eines oder mehrere ihrer Salze oder Zubereitun- Großhandel bis zum Ablauf von drei Monaten in den
gen aus diesen Stoffen oder Salzen am Tage des ln- Apotheken bis zum Ablauf von sechs Monaten ~ach In-
krafttretens dieser Verordnung einführt, herstellt oder krafttreten dieser Verordnung noch in diesen Packun-
verarbeitet, ist berechtigt, bis zur rechtskräftigen Ent- gen abgegeben werden.
scheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Er-
laubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes §5
die Stoffe, Salze oder Zubereitungen in gleichem Um-
fange wie bisher einzuführen, herzustellen oder zu ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
arbeiten. Wird der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser zes zu dem Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung
Verordnung gestellt, so erlischt die Berechtigung mit des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Sucht-
Ablauf dieser Frist. stoffe und Artikel 3 des Gesetzes zu dem Übereinkom-
men vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe
§3 auch im Land Berlin.
(1) Wer einen oder mehrere der nach § 1 gleichge- §6
stellten Stoffe, eines oder mehrere ihrer Salze oder Zu-
bereitungen aus diesen Stoffen oder Salzen am Tage Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
Bonn, den 15. Juni 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
530 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung (BtMVV)
Vom 15. Juni 1981
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
1 8. Dezember 197 4 zu dem Protokoll vom 25. März
1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von
1961 über Suchtstoffe (BGBI. 197511 S. 2) und des Arti-
kels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. August 1976 zu
dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über
psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 14 77) in Verbin-
dung mit § 8 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1972
(BGBI. 1 S. 1 ) wird verordnet:
Artikel 1
Die Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1978
(BGBI. 1 S. 537) wird wie folgt geändert:
1 . In § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Dies gilt nicht für Methaqualon."
2. In § 6 Abs. 1 wird als Nummer 9 a. eingefügt:
,,9 a. Methaqualon 6 000 mg".
3. In § 7 Abs. 1 und in § 8 Abs. 1 werden jeweils als
Nummer 8 a. eingefügt:
„8 a. Methaqualon 6 000 mg".
4. In die Anlage werden folgende Betäubungsmittel ein-
gefügt:
,,50 a. Eticyclidin'',
,,61 a. Mecloqualon",
,, 104 a. Rolicyclidin",
„ 105 a. Sufentanil" und
,,105 b. Tenocyclidin".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
zu dem Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des
Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
und Artikel 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen
vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe auch im
Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
Bonn, den 15. Juni 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1981 531
Erste Verordnung
zur Änderung der Förderungssätze-Verordnung
Vom 15. Juni 1981
Auf Grund des § 79 Abs. 3 des Arbeitsförderungsge-
setzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 23. Juli 1979
(BGBI. 1S. 1189) geändert worden ist, wird nach Anhö-
rung der Bundesanstalt für Arbeit gemäߧ 234 Abs. 2
des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet:
Artikel 1
§ 1 der Förderungssätze-Verordnung vom 16. Juli
1973 (BGBI. 1 S. 841) erhält folgende Fassung:
,,§ 1
Förderungssätze
Die Förderungssätze für den Mehrkostenzuschuß be-
tragen je Arbeitsstunde
1 . im Hochbau
a) für den Rohbau 7 Deutsche Mark,
b) für den Ausbau 2 Deutsche Mark;
2. im Ingenieur- und Industriebau
a) für den Rohbau 7 Deutsche Mark,
b) für den Ausbau 2 Deutsche Mark;
3. im Tiefbau
a) für den Straßenbau sowie für den Tunnel- und Un-
tergrundbahnbau (offene Bauweise) 3,50 Deut-
sche Mark,
b) für die Herstellung von Ver- und Entsorgungslei-
tungen 7 Deutsche Mark,
c) für den Ausbau 2 Deutsche Mark;
4. für sonstige Arbeiten 3 Deutsche Mark."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeitsför-
derungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. November 1981 in Kraft.
Bonn, den 1 5. Juni 1981
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
532 Bundesgesetzblatt, Jahr,gang 1981, Tell 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Winterbau-Umlageverordnung
Vom 15. Juni 1981
Auf Grund des § 186 a Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsför-
derungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582),
der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 66 des Gesetzes vom
23. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1189) geändert worden ist, wird
nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß
§ 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet:
Artikel 1
§ 1 der Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli
1972 (BGBI. 1 S. 1201 ), der zuletzt durch Verordnung
vom 2. Januar 1980 (BGBl.1 S. 14) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1 . In Absatz 1 Satz 2 erhält die Formel zur Berechnung
des Umlage-Satzes folgende Fassung:
,,Vomhundertsatz = A + 8 x 0,00 13 x 100".
8
2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
.,(2) In der Formel nach Absatz 2 bedeuten
1 . A die Ausgaben für die Produktive Winterbauför-
derung nach den §§ 78 und 80 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes in den letzten vier Kalenderjahren
vor dem Jahr der Feststellung;
2. B die Summe der sich aus dem Umlageaufkom-
men errechnenden lohnsteuerpflichtigen Brutto-
arbeitsentgelte in den letzten vier Kalenderjahren
vor dem Jahr der Feststellung."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeitsför-
derungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1981 in Kraft.
Bonn, den 15. Juni 1981
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1981 533
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 26. Mai 1981 - 1 Bvl 56/78, 1 Bvl 57 /78,
1 Bvl 58/78-, ergangen auf Vorlagen des Verwaltungs-
gerichts Aachen, wird nachfolgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 4 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1, dieser in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1
und § 28 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung
der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf
und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz -
SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. April 197 4 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1005) sind,
soweit sie private Arbeitgeber betreffen, mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. Juni 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Gotthold Ephraim Lessing)
Vom 13. Mai 1981
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung „GOTTHOLD EPHRAIM LESSING
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, • 17.29 - 1781 • " .
Gliederungsnummer 690-1 , veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aus Anlaß der 200. Wiederkehr des Die Wertseite trägt einen Adler und die Umschrift:
Todestages des Kritikers, Schriftstellers und Dichters
,.BUNDESREPUBLIK • DEUTSCHLAND ·•
Gotthold Ephraim Lessing, eine Bundesmünze (Ge-
5 DEUTSCHE MARK 1981 ".
denkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark ge-
prägt. Die Auflage der Münze beträgt 6,85 Millionen Die in „19" und „81" geteilte Jahreszahl ist beider-
Stück. Die Prägung erfolgt in der Hamburgischen seits der Wertziffer 5 angebracht. Das Münzzeichen „J"
Münze. der Hamburgischen Münze befindet sich im Bogen der
Die Münze wird ab 21. Juli 1981 in den Verkehr Wertziffer 5 .
gebracht.
Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:
Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer- ,,SIEH ÜBERALL MIT DEINEN EIGENEN AUGENII.
Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent
Nickel) und hat einen Reinnickelkern. Sie hat einen Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein
Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von doppelblätt-riges Eichenblattornament mit zwei Eicheln
10Gramm. eingeprägt.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird
von einem schützenden glatten Randstab umgeben. Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Thomas
Zipperle, Pforzheim.
Die Bildseite zeigt das Silhouettenporträt Lessings,
darunter den fein gegliederten Namenszug des Dichters Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
und die Umschrift: gemacht.
Bonn, den 13.. Mai 1981
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1981 535
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17i ausgegeben am 24. Juni 1981
Tag Inhalt Seite
10. 6. 81 Gesetz z.u dem Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent-
scheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341
1!. 6. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich d~s Protokolls zum Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354
5'. 6. 81 Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Abkommens über Zusammenarbeit im Bereich
der Agrarwissenschaft und -technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM ( 1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 4 . 81 Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates zur Bestimmung des ge-
meinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper aus-
gewachsener R i n der 7. 5 . 81 L 123/3
6. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1214/81 der Kommission über die Einfuhren
von Zucht pi I z k o n s e rv e n aus bestimmten Drittländern und zur
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.. 1218/80 und (EWG)
Nr. 1219/80 7. 5,81 L123/18
6. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1215/81 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2511 /80 über Maßnahmen
zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern in den Wirt-
schaftsjahren 1980/81 und 1981 /82 7. 5. 81 l 123/20
7. 5. 81! Verordnung (EWG) Nr. 11223/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1470/68 über die Entnahme und Verkleine-
~µng von Prob~n sowie über die Bestimmung des Gehaltes der
0 f s a a t e n an 01, Fremdbestandteilen und Feuchtigkeit 8. 5 . 81 l 124/10
1. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1224/81 der Kommission über eine Sonder-
maßnahme im Rahmen der Ausschreibungen für die Lief~rung von
Milcherz e u g n iss e n als Nahrungsmittelhilfe nach der Anderung
des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark 8. 5.81 L 124/11
8. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1236/81 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführte Ukörweine in Landeswährung 9 5. 81
1
•
L 125/6
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1981 535
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17i ausgegeben am 24. Juni 1981
Tag Inhalt Seite
10. 6. 81 Gesetz z.u dem Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent-
scheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341
1!. 6. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich d~s Protokolls zum Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354
5'. 6. 81 Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Abkommens über Zusammenarbeit im Bereich
der Agrarwissenschaft und -technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM ( 1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 4 . 81 Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates zur Bestimmung des ge-
meinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper aus-
gewachsener R i n der 7. 5 . 81 L 123/3
6. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1214/81 der Kommission über die Einfuhren
von Zucht pi I z k o n s e rv e n aus bestimmten Drittländern und zur
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.. 1218/80 und (EWG)
Nr. 1219/80 7. 5,81 L123/18
6. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1215/81 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2511 /80 über Maßnahmen
zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern in den Wirt-
schaftsjahren 1980/81 und 1981 /82 7. 5. 81 l 123/20
7. 5. 81! Verordnung (EWG) Nr. 11223/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1470/68 über die Entnahme und Verkleine-
~µng von Prob~n sowie über die Bestimmung des Gehaltes der
0 f s a a t e n an 01, Fremdbestandteilen und Feuchtigkeit 8. 5 . 81 l 124/10
1. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1224/81 der Kommission über eine Sonder-
maßnahme im Rahmen der Ausschreibungen für die Lief~rung von
Milcherz e u g n iss e n als Nahrungsmittelhilfe nach der Anderung
des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark 8. 5.81 L 124/11
8. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1236/81 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführte Ukörweine in Landeswährung 9 5. 81
1
•
L 125/6
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 87 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Selten 1, 20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
11. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1250/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1468/79 über die Gewährung einer Beihilfe für
Butter aus privaten Lagerbeständen für die Herstellung von
Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln infolge
des Beitritts Griechenlands 12. 5. 81 L 126/5
11. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1251 /81 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2041 /75 über besondere Durchführungs-
vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfest-
setzungsbescheinigungen für Fette im Hinblick der Ausfuhr von
Olivenöl nach Polen 12. 5. 81 L 126/6
11. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1252/81 der Kommission über den Sonderver-
kauf von Magermilchpulver aus Beständen de,r deutschen Inter-
ventionsstelle für die Ausfuhr nach Polen und zur Anderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2044/75 und (EWG) Nr. 1687/76 12.5.81 L 126/8
12. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1261 /81 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1107/68 und (EWG) Nr. 2496/78 hinsicht-
lich der Höhe der Beihilfe für die private Lagerhaltung der
Käsesorten Grana Padano, Parmigiano-Reggiano und
Provolone 13.5.81 L 127/5
13. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1270/81 der Kommission über die Durchfüh-
rungsvorschriften für die Gewährung einer Prämie bei der Geburt von
Kälbern während des Wirtschaftsjahres 1981/82 14. 5. 81 L 128/11
Andere Vorschriften
28. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1207 /81 des Rates zur Durchführung des Be-
schlusses Nr. 2/81 des AKP-EWG-Ausschusses für Zusammenarbeit
im Zollwesen zur Abweichung von der Begriffsbestimmung für „Ur-
sprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mau-
ritius bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch 7. 5. 81 L 123/1
5. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1213/81 der Kommission über die Festset-
zung von Mit~~lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen 7. 5. 81 L 123/15
11. 5. 81 Vordnung (EWG) Nr. 1254/81 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Oxalsäure, ihre Salze und Ester, der Tarif-
stelle 29.15 A 1, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 12.5.81 L 126/12
12. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1272/81 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Jugoslawien 14. 5. 81 L 128/14