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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1981 Nr. 22
Tag Inhalt Seite
15. 6. 81 Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (RheinSchPEV) . . . . . . . . . . . . . 497
neu: 9501-33, 9501-34; 9501-22, 9501-23, 9501-24, 9501-25
15. 6. 81 Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung (MoselSchPEV) . . . . . . . . . . . . 503
neu: 9501-35, 9501-36; 9501-28, 9501-29
15. 6. 81 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ord-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
9501-26, 9501-27, 9502-18
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 O
Folgende Anlagenbände werden zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben:
Band I: Rheinschlffahrtpolizeiverordnung
Band II: f.1oselschiffahrtpolizeiverordnung
Band III: Anderungen der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil/ werden die Anlagenbände auf Anforderung kostenlos übersandt.
Verordnung
zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
(RheinSchPEV)
Vom 15. Juni 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf- Schiffahrtsdirektionen West und Südwest als Strom-
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt und Schiffahrtpolizeibehörden. Diese können die Rege-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer lung örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stel-
9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu- len übertragen. Sie werden ermächtigt, durch Rechts-
letzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August verordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Än-
1975 (BGBI. 1 S. 2121) geändert worden ist, und auf derung eine von der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
Grund des§ 8 Abs. 2 des Altölgesetzes in der Fassung abweichende Regelung bis zur Dauer von 3 Jahren zu
der Bekanntmachung vom 11 . Dezember 1979 (BGBI. 1 treffen.
S. 2113) - insoweit im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister des Innern - wird verordnet: (2) Zuständige Behörde für die Zulassung von Bau-
mustern im Sinne des § 4.01 Nr. 1 und des § 6.33 Nr. 1
Buchstabe a der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung ist
Artikel 1 der Bundesminister für Verkehr.
Anwendungsbereich
(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.10 Nr. 2,
Die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung ist in der an- § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, den§§ 1.14 und
liegenden, von der Zentralkommission für die Rhein- 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1, den§§ 1.19 und 1.20 der Rhein-
schiffahrt im Jahre 1969 beschlossenen und zuletzt im schiffahrtpolizeiverordnung sind neben den Wasser-
Jahre 1980 geänderten Fassung*) auf der Bundeswas- und Schitfahrtsdirektionen auch deren nachgeordnete
serstraße Rhein anzuwenden. Stellen und gemäß den nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Geset-
zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Artikel 2 Binnenschiffahrt geschlossenen Vereinbarungen die
Polizeien der Länder.
Zuständige Behörden
(4) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.15 Nr. 4
(1) Zuständige Behörden im Sinne der Rheinschiff- der Rheinschiffahrtpo!izeiverordnung sind die für das
fahrtpolizeiverordnung sind, soweit in den Absätzen 2 Wasser zuständigen Behörden.
bis 5 nichts anderes bestimmt ist, die Wasser- und
(5) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.07 Nr. 3
*) Diese Fassung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wird als Anlagenband I zu der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung sind die nach der
dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung, Anlage zur Ver-
übersandt. ordnung vom 26. März 1976 (BGBL I S. 773), geändert
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
durch § 11 .05 der Verordnung vom 14. Januar 1977 9. entgegen § 6.17 Nr. 4 ausreichend Abstand nicht
(BGBI. 1 S. 59), gebildeten Schiffsuntersuchungskom- hält,
missionen.
10. entgegen § 1.23 eine besondere Veranstaltung
(6) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis nach ohne Erlaubnis durchführt oder durchführen läßt
der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung befristen, unter oder
Bedingungen und einem Vorbehalt des Widerrufs ertei- 11. als Mitglied der Schiffsmannschaft
len sowie mit Auflagen verbinden; die nachträgliche Auf-
nahme sowie die Änderung und die Ergänzung von Auf- a) entgegen § 1.03 Nr. 1 eine Anweisung des
lagen sind zulässig. Der Betroffene hat den Auflagen Schiffsführers nicht befolgt oder zur Einhaltung
nachzukommen. der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung nicht bei-
Artikel 3 trägt oder
b) entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder
Zugelassene Sammelstellen
in der Nähe der Unfallstelle bleibt.
Zugelassene Sammelstellen im Sinne des§ 1 .15 Nr. 4
der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung sind neben den (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ge-
abnahmepflichtigen Unternehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 in setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
Verbindung mit§ 3 des Altölgesetzes) auch die von den der Binnenschiffahrt handelt auch, wer vorsätzlich oder
für das Wasser zuständigen Behörden zugelassenen fahrlässig
Sammelstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Altölgesetzes).
als Schiffsführer
Artikel 4 1. entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder des
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes Betriebes nicht an Bord ist,
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind von der 2. entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3 eine Anweisung des
Beachtung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung befreit, Führers des Verbandes nicht befolgt,
soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter 3. entgegen § 1.04 die gebotenen Vorsichtsmaßnah- _
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ord- men nicht trifft,
nung dringend geboten ist.
4. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug, einen Verband oder
Artikel 5 gekuppelte Fahrzeuge führt, deren Länge, Breite,
Höhe, Tiefgang oder Geschwindigkeit den Gege-
Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 Abs. 6 benheiten der Wasserstraße oder Anlagen nicht an-
sowie gegen die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung gepaßt sind,
( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ge-
5. ein Fahrzeug führt,
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahr- a) das entgegen § 1 .07 Nr. 1 tiefer als zulässig ab-
lässig geladen ist oder entgegen § 13.02 Satz 2 zu tief
eintaucht,
1 . entgegen Artikel 2 Abs. 6 Satz 2 einer mit einer Er-
laubnis verbundenen vollziehbaren Auflage nicht b) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Stabi-
nachkommt oder für deren Einhaltung nicht sorgt, lität des Fahrzeugs gefährdet,
2. entgegen § 1.02 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen c) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste an
Schwimmkörper oder entgegen § 1 .02 Nr. 2 einen Bord hat,
Verband oder gekuppelte Fahrzeuge führt, ohne d) das entgegen § 1 .08 Nr. 1 nicht so gebaut oder
hierfür geeignet zu sein, ausgerüstet ist, daß die Sicherheit der an Bord
3. entgegen § 1 .03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffs- befindlichen Personen oder der Schiffahrt ge-
führers nicht befolgt, währleistet ist oder die Verpflichtungen aus der
Rheinschiffahrtpolizeiverordnung erfüllt werden
4. entgegen § 1 .13 Nr. 1 Schiffahrtzeichen benutzt,
können,
beschädigt oder unbrauchbar macht,
e) dessen Besatzung entgegen § 1 .08 Nr. 2 nach
5. entgegen § 1 .1 5 Nr. 1 feste Gegenstände oder Flüs-
Zahl oder Eignung nicht ausreicht, oder auf dem
sigkeiten, entgegen Nummer 3 Ölrückstände in die
entgegen § 8.09 sich ein Matrose nicht befindet,
Wasserstraße oder entgegen Nummer 6 Reini-
gungsmittel mit emulgierender Wirkung in die Bilge f) dessen Ruder entgegen § 1 .09 Nr. 1 mit einer
einbringt, Person besetzt ist, die hierfür nicht geeignet oder
nicht mindestens 16 Jahre alt ist,
6. entgegen § 1.15 Nr. 5 die Außenhaut eines Fahr-
zeugs mit Öl anstreicht, g) auf dem entgegen § 1 .09 Nr. 3 Satz 3 ein Aus-
guck oder Posten nicht aufgestellt ist,
7. entgegen § 4.01 Nr. 3 Satz 1 Schallzeichen von
einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des h) an Bord dessen entgegen§ 1.1 0 Nr. 1 Buchstabe
Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge nicht a bis h eine der dort bezeichneten Urkunden sich
befindet, nicht befindet,
8. entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug i) an Bord dessen entgegen§ 1.11 ein Abdruck der
oder Schwimmkörper anlegt, sich daran anhängt Rheinschiffahrtpolizeiverordnung sich in der gel-
oder im Sogwasser mitfährt, tenden Fassung nicht befindet,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1981 499
k) an dem entgegen den §§ 2.01 oder 2.02 Nr. 1 25. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahrzeu-
oder 2 die vorgeschriebenen Kennzeichen nicht ge, einen Schwimmkörper oder Fischereigeräte
angebracht sind, a) bei Nacht während der Fahrt nach § 3.08 Nr. 2,
1) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsen- 3, § 3.09 Nr. 2 bis 5, den §§ 3.10, 3.11 Nr. 2,
kungsmarken oder entgegen Nr. 2 Satz 1 Tief- § 3.1 2 Nr. 2, 3, den §§ 3.13, 3.14, 3.16 oder 3.18,
gangsanzeiger nicht angebracht sind oder b) bei Nacht während des Stilliegens nach § 3.20
m) dessen Anker die in § 2.05 Nr. 1 vorgeschriebe- Nr. 1, 2, den §§ 3.21, 3.23 Nr. 1, 3, den §§ 3.26,
nen Kennzeichen nicht tragen, 3.27 Nr. 1 oder § 3.28 Nr. 1,
6. entgegen § 1.10 Nr. 2 eine der Urkunden nach c) bei Tag während der Fahrt nach § 3.29 Nr. 2 bis
5, § 3.30 Nr. 1, den§§ 3.31, 3.32, 3.35 oder 12.02
§ 1 .10 Nr. 1 Buchstabe a bis h nicht vorlegt,
Nr. 5 oder
7. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine
schwimmende Anlage führt, auf denen entgegen d) bei Tag während des Stilliegens nach den
§ 1 .1 2 Nr. 1 Gegenstände über die Bordwand hin- §§ 3.37, 3.40 oder 3.41 Nr. 1
ausragen, nicht bezeichnet,
8. entgegen § 1 .1 2 Nr. 3 Satz 1 , § 1 .1 3 Nr. 2 oder 26 einen Schwimmkörper oder eine schwimmende An-
§ 1 .14 eine Mitteilung nicht unverzüglich macht, lage bei Nacht während der Fahrt oder beim Stillie-
entgegen § 1 .15 Nr. 2 die Behörde nicht unverzüg- gen nach den §§ 3.19, 3.25 oder 3.28 Nr. 2 nicht
lich unterrichtet oder entgegen § 1 .17 Nr. 1 Satz 1 vorschriftsmäßig bezeichnet,
für die Benachrichtigung nicht so bald wie möglich
27. entgegen § 3.28 Nr. 3 bei Nacht die Anker eines
sorgt,
schwimmenden Gerätes nicht vorschriftsmäßig be-
9. entgegen § 1 .16 zur Rettung nicht alle verfügbaren zeichnet,
Mittel aufbietet oder nicht unverzüglich Hilfe leistet,
28. entgegen§ 3.42 bei Tag die Anker eines Fahrzeugs
10. entgegen § 1 .1 7 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in oder eines Schwimmkörpers nicht vorschriftsmäßig
der Nähe der Unfallstelle bleibt, bezeichnet,
11. entgegen § 1 .1 7 Nr 2 nicht unverzüglich oder nicht 29 ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Be-
in der vorgeschriebenen Weise für eine Wahrschau tretens nach § 3.43, des Rauchens nach § 3.44
sorgt, oder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.4 7
1 2 entgegen § 1 .17 Nr. 3 die Schleusenaufsicht nicht Nr 1 oder 2 nicht vorschriftsmäßig hingewiesen
sofort benachrichtigt, wird,
13. entgegen § 1 .1 8 Nr. 1 bis 3 die erforderlichen Maß- 30. entgegen § 4.01 Nr. 1 Schallzeichen mit anderen als
nahmen zum Freimachen des Fahrwassers nicht den vorgeschriebenen Geräten gibt,
trifft, 31. entgegen § 4.01 Nr. 2 mit den Schallzeichen nicht
14. entgegen § 1 .19 eine Anweisung von Bediensteten gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt,
der zuständigen Behörde nicht befolgt, 32. entgegen§ 4.01 Nr. 5 oder§ 4.02 in Verbindung mit
Anlage 6 die erforderlichen Schallzeichen nicht vor-
15. entgegen § 1.20 die Bediensteten der zuständigen
Behörde bei der Überwachung nicht unterstützt, schriftsmäßig gibt,
33. entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht,
16. entgegen§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport
ohne Erlaubnis durchführt, 34. entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 1
eine Anordnung nicht befolgt, die durch ein Zeichen
17 eine vollziehbare Anordnung vorübergehender Art
nach Anlage 7 Buchstabe A oder B erteilt wird,
nach § 1 .22 nicht beachtet,
35. einer Vorschrift über
18. ein zur Güterbeförderung bestimmtes Binnenschiff
führt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist, a) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02
Nr. 1 oder 2,
19 entgegen § 3.01 Nr. 3 die zusätzlichen Zeichen
nicht setzt, b) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Be-
gegnen nach den §§ 6.03 bis 6.05, 6.07, 6.08
20. Lichter gebraucht, die dem § 3.02 nicht entspre- Nr. 1, § 9.02 Nr. 2 bis 5 oder § 9.06 Nr. 1 Buch-
chen oder entgegen § 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder stabe b oder beim Überholen nach den §§ 6.03,
Zeichen oder sie nicht den Umständen entspre- 6.09 oder 6.1 0,
chend gebraucht,
c) das Verhalten oder die Zeichengebung beim
21. einer Vorschrift des§ 3.03 über Flaggen und Tafeln Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 3 oder bei der Ab-
oder des § 3.04 über Zylinder, Bälle und Kegel zu- fahrt nach § 6.14,
widerhandelt,
d) das Verhalten oder die Zeichengebung beim
22. entgegen § 3.05 Nr. 4 verbotene Flaggen oder Ta- Überqueren einer Wasserstraße oder bei der Ein-
feln gebraucht, fahrt in oder der Ausfahrt aus Häfen oder Neben-
23. entgegen § 3.06 Satz 1 Ersatzlichter nicht unver- wasserstraßen nach § 6.1 6,
züglich setzt, e) das Verhalten zur Vermeidung von gefährden-
24. entgegen § 3.07 Lampen oder Scheinwerfer ge- dem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20
braucht, Nr. 1 oder 3,
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
f) die Zusammenstellung von Verbänden oder ge- g) die Verständigung zwischen Fahrzeugen eines
kuppelten Fahrzeugen nach den §§ 6.21 oder Schleppverbandes nach § 8.11 ,
8.1 0 oder die Begehbarkeit von Schubverbänden
h) das Verhalten, Wenden, Stilliegen oder Anlegen
nach§ 8.08,
auf dem kanalisierten Rhein oder im Bereich der
g) das Verhalten von Fähren nach § 6.23, dort gelegenen Kanäle, Schleusen oder Wehre
h) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durch- nach § 9.01 Nr. 2 oder 3 zweiter Halbsatz, Nr. 4,
fahren von Brücken oder Wehren nach § 6.24 5 Satz 1, Nr. 6 oder 7,
Nr. 1, 2 Buchstabe a, 6.25 Nr. 1 oder § 6.27 oder i) Beschränkungen der Schiffahrt auf der Strecke
von Schiffbrücken nach § 6.26, Lorch-St. Goar, im Bereich der Moselmündung,
i) das Verhalten im Bereich oder beim Durchfahren bei Krefeld-Uerdingen, bei Duisburg-Ruhrort
der Schleusen oder Schleusenvorhäfen nach oder Wesel nach§ 9.06,
§ 6.28 Nr. 1 bis 8, k) die Nachtschiffahrt auf der Strecke Bin-
k) das Verhalten und die Zeichengebung während gen-St. Goar nach § 9.07 Satz 1,
der Fahrt oder beim Stilliegen bei unsichtigem 1) die Schiffahrt bei Hochwasser nach§ 10.01 Nr. 1
Wetter nach den§§ 6.30, 6.31, 6.32 Nr. 1 oder 2 oder 2 oder bei Niedrigwasser nach § 10.02
oder § 9.08 Nr. 1 oder 2, Satz 1 oder
1) die Fahrt mit Radar nach§ 6.33 Nr. 3 oder§ 6.35 m) die Höchstabmessungen der Schubverbände
oder nach § 11.02 Nr. 1 oder 3 oder anderer Fahr-
m) das Verhalten bei der Wahrnehmung des Drei- zeugzusammenstellungen nach § 11 .03
tonzeichens nach § 6.36 zuwiderhandelt,
zuwiderhandelt, 46. entgegen § 7.07 Nr. 1 beim Stilliegen den vorge-
schriebenen Mindestabstand nicht einhält,
36. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen Teilen
eines Schleppverbandes hineinfährt, 47. entgegen § 8.01 ein über 110 m langes Fahrzeug
37. entgegen§ 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahrzeug führt,
auf gleicher Höhe fährt oder näher als in § 6.17 Nr. 2 48. entgegen § 8.02 Nr. 1 einen Schubverband schleppt
vorgeschrieben heranfährt, oder schleppen läßt,
38. entgegen § 6.18 Anker, Trossen oder Ketten schlei- 49. entgegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 mit einem Schubver-
fen läßt, band eine Schlepptätigkeit ausübt,
39. entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt, 50. entgegen § 8.03 a Satz 1 einen Schubverband mit
40. entgegen§ 6.22 Nr. 1 vor dem Verbotszeichen nicht einem Trägerschiffsleichter an der Spitze führt,
anhält oder entgegen § 6.22 Nr. 2 eine Wasserflä- 51. entgegen § 8.04 außerhalb eines Schubverbandes
che befährt, einen Schubleichter fortbewegt,
41. entgegen § 6.28 Nr. 11 Satz 2 eine vollziehbare An- 52. ein Fahrzeug nach§ 8.13 Nr. 1 führt, obwohl es mit
ordnung der Schleusenaufsicht nicht befolgt, einem Bleib-weg-Signal nach § 8.13 Nr. 2 Satz 4
42. Lichter oder Zeichen zur Regelung der Ein- oder nicht ausgerüstet ist,
Ausfahrt nach § 6.28 a Nr. 1, 2 oder 4 nicht beach- 53. entgegen § 8.13 Nr. 1 das Bleib-weg-Signal nicht
tet, auslöst,
43. entgegen § 6.33 Nr. 1 Satz 1 ein nicht vorschrifts- 54. beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals entge-
mäßig ausgerüstetes Fahrzeug oder entgegen gen § 8.13 Nr. 3 oder 4, auch in Verbindung mit Nr. 5,
§ 6.34 Nr. 1 einen Schleppverband mit Radar fährt, eine dort bezeichnete Maßnahme nicht trifft,
44. entgegen § 6.33 Nr. 4 Satz 2 auf einem Fahrzeug 55. entgegen § 9.04 mit gekuppelten Fahrzeugen oder
Radar benutzt, ohne daß die erforderliche zweite einem Verband auf gleicher Höhe fährt,
Person sich im Steuerstand aufhält, 56. die in § 9.09 Nr. 2 auf den Altrheinen zugelassene
45. einer Vorschrift über Fahrgeschwindigkeit überschreitet oder
a) das Stilliegen, Ankern oder Festmachen nach 57. einer Vorschrift über das Stilliegen auf den Reeden
§ 7.01 Nr. 1 bis 3 oder den §§ 7.02 bis 7.06, nach§ 9.10 Nr. 2 bis 4 oder nach den§§ 7.03, 10.03
b) die Sicherung beim Ankern oder Festmachen bis 10.05 der Anlage 12 in Verbindung mit § 9.10
nach § 7.01 Nr. 4, Nr. 5 zuwiderhandelt.
c) die Wache oder Aufsicht nach § 7.08, (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ge-
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
d) das Mitführen von anderen Fahrzeugen als
der Binnenschiffahrt handelt schließlich, wer vorsätzlich
Schubleichtern in einem Schubverband nach
§ 8.03,
oder fahrlässig
e) die Kupplungen der Schubverbände nach§ 8.05 als Eigentümer oder Ausrüster
Nr. 3, 1. anordnet oder zuläßt, daß ein Fahrzeug, ein
f) Sprechfunk auf Verbänden und gekuppelten Schwimmkörper oder ein Sondertransport entge-
Fahrzeugen nach den §§ 8.06 oder 8.12 oder gen § 1 .02 Nr. 1 oder§ 1.21 Nr. 1 Satz 4 von einer
über Sprechverbindungen nach § 8.07, nicht geeigneten Person geführt wird,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1981 501
2. entgegen § 1.06 die Führung eines Fahrzeugs, ei- 9. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband entge-
nes Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge anord- gen § 8.02 Nr. 1 geschleppt wird oder entgegen
net oder zuläßt, deren Länge, Breite, Höhe, Tiefgang § 8.02 Nr. 2 Satz 1 Schlepptätigkeit ausübt,
oder Geschwindigkeit der zu befahrenden Wasser- 10. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 Satz 1
straße oder der zu benutzenden Anlage nicht ange- von einem Schubverband andere Fahrzeuge als
paßt sind,
Schubleichter mitgeführt werden,
3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder 11. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 a ein
zuläßt, Trägerschiffsleichter an die Spitze eines Schubver-
a) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig ab- bandes gesetzt wird,
geladen ist oder entgegen § 13.02 Satz 2 zu tief
eintaucht, 12. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anord-
net oder zuläßt, dessen Kupplungen den Vorschrif-
b) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Stabi- ten des § 8.05 nicht entsprechen,
lität des Fahrzeugs gefährdet,
13. die Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppver-
c) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste an bandes anordnet oder zuläßt, der entgegen den
Bord hat, §§ 8.06 oder 8.12 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 mit einer
d) das entgegen § 1 .08 Nr. 1 nicht so gebaut oder Sprechfunkanlage oder entgegen § 8.07 mit einer
ausgerüstet ist, daß die Sicherheit der an Bord Sprechverbindung nicht ausgerüstet ist,
befindlichen Personen oder der Schiffahrt ge- 14. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nach § 8.13
währleistet ist oder die Verpflichtungen aus der Nr. 1 anordnet oder zuläßt, obwohl es mit einem
Rheinschiffahrtpolizeiverordnung erfüllt werden Bleib-weg-Signal nach § 8.13 Nr. 2 Satz 4 nicht
können, ausgerüstet ist oder
e) dessen Besatzung entgegen § 1.08 Nr. 2 oder 15. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes oder
§ 8.09 nach Zahl oder Eignung nicht ausreicht, einer anderen Fahrzeugzusammenstellung anord-
f) an Bord dessen entgegen § 1.10 Nr. 1 Buchstabe net oder zuläßt, die entgegen § 11 .02 Nr. 1 oder 3
a bis h eine der dort bezeichneten Urkunden sich oder § 11 .03 die Höchstabmessungen überschrei-
nicht befindet, ten.
Artikel 6
g) an dem entgegen den §§ 2.01 oder 2.02 Nr. 1
Satz 2 die vorgeschriebenen Kennzeichen nicht Zuwiderhandlungen gegen das Altölgesetz
angebracht sind, Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des
h) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist, Altölgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
i) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsen- 1. als Schiffsführer, Eigentümer oder Aus-
kungsmarken oder entgegen Nr. 2 Satz 1 Tief- rüster
gangsanzeiger nicht angebracht sind,
a) entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 1 der R~~inschiffahrt-
k) dessen Anker die in§ 2.05 Nr. 1 vorgeschriebe- polizeiverordnung Rückstände von 01 oder flüssi-
nen Kennzeichen nicht tragen, gem Brennstoff einschließlich ölhaltiger Abwäs-
1) auf dem Schallgeräte nach § 4.01 Nr. 1 Buch- ser nicht oder nicht regelmäßig abgibt oder
stabe a sich nicht befinden oder b) nicht dafür sorgt, daß der Abgabevermerk nach
m) das entgegen § 8.01 über 110 m lang ist, § 1.15 Nr. 4 Satz 2 der Rheinschiffahrtpolizeiver-
ordnung im Ölkontrollbuch eingetragen wird,
4. entgegen§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport
ohne Erlaubnis durchführen läßt, 2. als Schiffsführer
5. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf das entgegen § 1 .1 O Nr. 1 Buchstabe i der Rheinschiff-
Verbot des Betretens nach § 3.43, des Rauchens fahrtpolizeiverordnung das ordnungsgemäß geführte
nach § 3.44 oder des Stilliegens nebeneinander Ölkontrollbuch an Bord nicht mitführt.
nach§ 3.47 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmäßig hingewie-
sen wird, Artikel 7
6. das Führen eines Fahrzeugs mit Radar anordnet Berlin-Klausel
oder zuläßt, das entgegen § 6.33 Nr. 1 Satz 1 nicht
vorschriftsmäßig ausgerüstet ist, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
7 entgegen § 7 .08 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß auf über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-
stilliegenden Fahrzeugen, die mit Gütern nach den nenschiffahrt und § 1 2 des Altölgesetzes auch im Land
Anlagen 9, 10 oder 11 beladen sind oder die nach Berlin.
dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von
Artikel 8
gefährlichen Gasen sind, ständig eine einsatzfähige
Wache vorhanden ist, Übergangsvorschrift
8. entgegen§ 7.08 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die dort Bis zu der nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a der Rhein-
bezeichneten Fahrzeuge, Schwimmkörper und schiffahrtpolizeiverordnung vorgesehenen Zulassung
schwimmenden Anlagen beim Stilliegen unter der der Baumuster von Schallgeräten müssen die Frequen-
Aufsicht einer Person stehen, die im Bedarfsfall zen der Töne nach§ 6.35 Nr. 2 Buchstabe a der Rhein-
rasch eingreifen kann, schiffahrtpolizeiverordnung zwischen 165 und 297
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Hertz liegen; zwischen dem tiefsten und dem höchsten 4. die schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vorüberge-
Ton muß ein Zwischenraum von mindestens zwei gan- henden Änderung der Rheinschiffahrtpolizeiverord-
zen Tönen liegen. nung vom 16. November 1979 (Verkehrsblatt
Artikel 9 S. 798),
Inkrafttreten 5. die schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vorüberge-
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft. henden Änderung der Rheinschiffahrtpolizeiverord-
nung - Verbot emulgierender Reinigungsmittel,
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Hecklichter - vom 28. Januar 1980 (Verkehrsblatt
1. Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrt- s. 85),
polizeiverordnung vom 5. August 1970 (BGBI. 1 6. die schiffahrtpolizeiliche Verordnung über das Be-
S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verord- gegnen auf dem Großen Elsässischen Kanal und
nung vom 30. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 2038) ein- dem kanalisierten Rhein vom 15. Februar 1980 (Ver-
schließlich ihrer Anlage - Rheinschiffahrtpolizeiver- kehrsblatt S. 172),
ordnung -,
2. die Verordnung zur Einführung der Vorschriften für 7. die schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vorüberge-
die Reeden auf dem Rhein vom 13. August 1970 henden Änderung der Rheinschiffahrtpolizeiverord-
(BGBI. I S. 1307), zuletzt geändert durch Artikel 2 der nung vom 30. Juni 1980 (Verkehrsblatt S. 538, 599),
Verordnung vom 10. Juni 1980 (BGBI. 1S. 669) ein-
schließlich ihrer Anlage- Vorschriften für die Reeden 8. die schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vorüberge-
auf dem Rhein -, henden Änderung der Rheinschiffahrtpolizeiverord-
nung vom 7. Oktober 1980 (Verkehrsblatt S. 739),
3. die schiffahrtpolizeiliche Verordnung über die Hoch-
wassermarken des Pegels Köln sowie über die Fähre 9. die schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vorüberge-
Drusenheim-Greffern vom 19. Juli 1979 (Verkehrs- henden Änderung der Rheinschiffahrtpolizeiverord-
blatt S. 525), nung vom 10. Januar 1981 (Verkehrsblatt S. 52).
Bonn, den 15. Juni 1981
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, .den 23. Juni 1981 503
Verordnung
zur Einführung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung
(MoselSchPEV)
Vom 15. Juni 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf- (4) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.15 Nr. 4
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt der Moselschiffahrtpolizeiverordnung sind die für das
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Wasser zuständigen Behörden.
9500-1, veröffentlichten ~ereinigten Fassung, der zu-
letzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August (5) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.07 Nr. 3
1975 (BGBI. 1 S. 2121) geändert worden ist, und auf der Moselschiffahrtpolizeiverordnung sind die für die
Grund des§ 8 Abs. 2 des Altölgesetzes in der Fassung Schiffsuntersuchung zuständigen Behörden.
der Bekanntmachung vom 11 . Dezember 1979 (BGBI. 1 (6) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis nach
S. 2113) - insoweit im Einvernehmen mit dem Bundes- der Moselschiffahrtpolizeiverordnung befristen, unter
minister des Innern - wird verordnet: Bedingungen und einem Vorbehalt des Widerrufs ertei-
len sowie mit Auflagen verbinden; die nachträgliche Auf-
Artikel 1 nahme sowie die Änderung und die Ergänzung von Auf-
lagen sind zulässig. Der Betroffene hat den Auflagen
Anwendungsbereich nachzukommen.
Die Moselschiffahrtpolizeiverordnung ist in der an- Artikel 3
liegenden, von der Moselkommission im Jahre 1971 be-
schlossenen und zuletzt im Jahre 1981 geänderten Zugelassene Sammelstellen
Fassung*) auf der Bundeswasserstraße Mosel anzu- Zugelassene Sammelstellen im Sinne des § 1.15 Nr. 4
wenden. der Moselschiffahrtpolizeiverordnung sind neben den
abnahmepflichtigen Unternehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 in
Artikel 2 Verbindung mit§ 3 des Altölgesetzes) auch die von den
Zuständige Behörden für das Wasser zuständigen Behörden zugelassenen
Sammelstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Altölgesetzes).
( 1) Zuständige Behörde im Sinne der Moselschiff-
fahrtpolizeiverordnung ist, soweit in den Absätzen 2
bis 5 nichts anderes bestimmt ist, die Wasser- und Artikel 4
Schiffahrtsdirektion Südwest als Strom- und Schiffahrt- Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
polizeibehörde. Diese kann die Regelung örtlicher Ver-
hältnisse ihren nachgeordneten Wasser- und Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind von der
Schiffahrtsämtern übertragen. Sie wird ermächtigt, Beachtung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung be-
durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis freit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
zu einer Änderung eine von der Moselschiffahrtpolizei- unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und
verordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von Ordnung dringend geboten ist.
3 Jahren zu treffen.
Artikel 5
(2) Zuständige Behörde für die Zulassung von Bau-
mustern im Sinne des § 4.01 Nr. 1 und des § 6.33 Nr. 1 Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 Abs. 6
Buchstabe a der Moselschiffahrtpolizeiverordnung ist sowie gegen die Moselschiffahrtpolizeiverordnung
der Bundesminister für Verkehr.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 7 Abs. 1 des Ge-
(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.1 O Nr. 2, setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
§ 1 .1 2 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, der §§ 1 .14 und der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
1.15 Nr. 2, § 1 .17 Nr. 1, der§§ 1.19 und 1.20 der Mosel- lässig
schiffahrtpolizeiverordnung sind neben der Wasser- 1. entgegen Artikel 2 Abs. 6 Satz 2 einer mit einer Er-
und Schiffahrtsdirektion Südwest auch deren nach- laubnis verbundenen vollziehbaren Auflage nicht
geordnete Stellen und gemäß den nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 nachkommt oder für deren Einhaltung nicht sorgt,
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Binnenschiffahrt geschlossenen Verein- 2. entgegen § 1.02 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen
barungen die Polizeien der Länder. Schwimmkörper oc;ler entgegen § 1.02 Nr. 2 einen
Verband oder gekuppelte Fahrzeuge führt, ohne
•) Diese Fassung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung wird als Anlagenband II zu hierfür geeignet zu sein,
dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos 3. entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffs-
übersandt. führers nicht befolgt,
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
4. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtzeichen benutzt, e) dessen Besatzung entgegen § 1.08 Nr. 2 nach
beschädigt oder unbrauchbar macht, Zahl oder Eignung nicht ausreicht, oder auf dem
5. entgegen§ 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder Flüs- entgegen § 8.09 sich ein Matrose nicht befindet,
sigkeiten, entgegen Nummer 3 Ölrückstände in die f) dessen Ruder entgegen § 1 .09 Nr. 1 mit einer
Wasserstraße oder entgegen Nummer 6 Reini- Person besetzt ist, die hierfür nicht geeignet oder
gungsmittel mit emulgierender Wirkung in die Bilge nicht mindestens 16 Jahre alt ist,
einbringt,
g) auf dem entgegen § 1.09 Nr. 3 Satz 3 ein Aus-
6. entgegen § 1.15 Nr. 5 die Außenhaut eines Fahr- guck oder Posten nicht aufgestellt ist,
zeugs mit Öl anstreicht,
h) an Bord dessen entgegen§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe
7. entgegen § 4.01 Nr. 3 Satz 1 Schallzeichen von a bis h und j eine der dort bezeichneten Urkunden
einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des sich nicht befindet,
Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge nicht
befindet, i) an Bord dessen entgegen§ 1.11 ein Abdruck der
Moselschiffahrtpolizeiverordnung sich in der gel-
8. entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug tenden Fassung nicht befindet,
oder Schwimmkörper anlegt, sich daran anhängt
oder im Sogwasser mitfährt, k) an dem entgegen den §§ 2.01 oder 2.02 Nr. 1
oder 2 die vorgeschriebenen Kennzeichen nicht
9. entgegen § 6.17 Nr. 4 ausreichend Abstand nicht angebracht sind,
hält,
1) an dem entgegen§ 2.04 Nr 1 Satz 1 die Einsen-
10. entgegen § 1.23 eine besondere Veranstaltung kungsmarken oder entgegen Nummer 2 Satz 1
ohne Erlaubnis durchführt oder durchführen läßt die Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind
oder oder
11 als Mitglied der Schiffsmannschaft m) dessen Anker die in§ 2.05 Nr. 1 vorgeschriebe-
a) entgegen § 1 .03 Nr. 1 eine Anweisung des nen Kennzeichen nicht tragen,
Schiffsführers nicht befolgt oder zur Einhaltung 6. entgegen § 1.10 Nr. 2 eine der Urkunden nach
der Moselschiffahrtpolizeiverordnung nicht bei- § 1 .10 Nr. 1 Buchstabe a bis h und j nicht vorlegt,
trägt oder
7. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine
b) entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder schwimmende Anlage führt, auf dem entgegen
in der Nähe der Unfallstelle bleibt. § 1 .1 2 Nr. 1 Gegenstände über die Bordwand hin-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ge- ausragen,
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet 8 entgegen § 1 .1 2 Nr. 3 Satz 1, § 1 .13 Nr. 2 oder
der Binnenschiffahrt handelt auch, wer vorsätzlich oder § 1 .14 eine Mitteilung nicht unverzüglich macht,
fahrlässig entgegen § 1 .15 Nr. 2 die Behörde nicht unverzüg-
als Schiffsführer lich unterrichtet oder entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 1
für die Benachrichtigung nicht so bald wie möglich
1. entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder des
sorgt,
Betriebes nicht an Bord ist,
9. entgegen § 1.16 zur Rettung nicht alle verfügbaren
2. entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3 eine Anweisung des
Mittel aufbietet oder nicht unverzüglich Hilfe leistet,
Führers des Verbandes nicht befolgt,
10. entgegen § 1 .17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in
3. entgegen § 1 .04 die gebotenen Vorsichtsmaßnah-
der Nähe der Unfallstelle bleibt,
men nicht trifft,
11. entgegen § 1 .17 Nr. 2 nicht unverzüglich oder nicht
4. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug, einen Verband oder
in der vorgeschriebenen Weise für eine Wahrschau
gekuppelte Fahrzeuge führt, deren Länge, Breite,
sorgt,
Höhe, Tiefgang oder Geschwindigkeit den Gege-
benheiten der Wasserstraße oder Anlagen nicht an- 1 2. entgegen § 1 .17 Nr. 3 die Schleusenaufsicht nicht
gepaßt sind, sofort benachrichtigt,
5 ein Fahrzeug führt, 13. entgegen § 1 .18 Nr. 1 bis 3 die erforderlichen Maß-
nahmen zum Freimachen des Fahrwassers nicht
a) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig ab- trifft,
geladen ist oder entgegen§ 12.02 Satz 2 zu tief
eintaucht, 14. entgegen § 1 .19 eine Anweisung von Bediensteten
der zuständigen Behörde nicht befolgt,
b) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Stabi-
lität des Fahrzeugs gefährdet, 1 5. entgegen § 1 .20 die Bediensteten der zuständigen
Behörde bei der Überwachung nicht unterstützt,
c) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste an
Bord hat, 16. entgegen§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport
ohne Erlaubnis durchführt,
d) das entgegen § 1 .08 Nr. 1 nicht so gebaut oder
ausgerüstet ist, daß die Sicherheit der an Bord 1 7. eine vollziehbare Anordnung vorübergehender Art
befindlichen Personen oder der Schiffahrt ge- nach § 1 .22 nicht beachtet,
währleistet ist oder die Verpflichtungen aus der 18. entgegen § 1 .25 außerhalb der Häfen oder der be-
Moselschiffahrtpolizeiverordnung erfüllt werden hördlich zugelassenen Stellen lädt, löscht oder
können, leichtert,
Nr 22 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 23. Juni 1981 505
1 9 ein zur Güterbeförderung bestimmtes Binnenschiff 36. einer Vorschrift über
führt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,
a) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02
20 entgegen § 3.01 Nr 3 die zusätzlichen Zeichen Nr. 1 oder 2, ·
nicht setzt,
b) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Be-
21. Lichter gebraucht, die dem § 3.02 nicht entspre- gegnen nach den §§ 6.03 bis 6.05, 6.07, 6.08
chen oder entgegen§ 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder Nr. 1 oder beim Überholen nach den §§ 6.03,
Zeichen oder sie nicht den Umständen entspre- 6.09 oder 6.10,
chend gebraucht, c) das Verhalten oder die Zeichengebung beim
22. einer Vorschrift des§ 3.03 über Flaggen und Tafeln Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 3 oder bei der Ab-
oder des § 3.04 über Zylinder, Bälle und Kegel zu- fahrt nach § 6.14,
widerhandelt,
d) das Verhalten oder die Zeichengebung beim
23. entgegen § 3.05 Nr. 4 verbotene Flaggen oder Ta- Überqueren einer Wasserstraße oder bei der Ein-
feln gebraucht, fahrt in oder der Ausfahrt aus Häfen oder Neben-
wasserstraßen nach § 6.1 6,
24. entgegen § 3.06 Satz 1 Ersatzlichter nicht unver-
züglich setzt, e) das Verhalten zur Vermeidung von gefährden-
dem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20
25. entgegen § 3.07 Lampen oder Scheinwerfer ge-
Nr. 1 oder 3,
braucht,
f) die Zusammenstellung von Verbänden oder ge-
26. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahrzeu- kuppelten Fahrzeugen nach den §§ 6.21 oder
ge, einen Schwimmkörper oder Fischereigeräte 8.1 0 oder die Begehbarkeit von Schubverbänden
a) bei Nacht während der Fahrt nach § 3.08 Nr. 2, nach§ 8.08,
3, § 3.09 Nr. 2 bis 5, den §§ 3.10, 3.11 Nr. 2, g) das Verhalten von Fähren nach § 6.23,
§ 3.12 Nr. 2, 3, den§§ 3.13, 3.14, 3.16 oder 3.18,
h) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durch-
b) bei Nacht während des Stilliegens nach § 3.20 fahren von Brücken oder Wehren nach § 6.24
Nr. 1, 2, den §§ 3.21, 3.23 Nr. 1, 3, den §§ 3.26, Nr. 1, 2 Buchstabe a, § 6.25. Nr. 1 oder § 6.27,
3.27 Nr. 1 oder § 3.28 Nr. 1,
i) das Verhalten im Bereich oder beim Durchfahren
c) bei Tag während der Fahrt nach § 3.29 Nr. 2 bis der Schleusen oder Schleusenvorhäfen nach
5, § 3.30 Nr. 1, den §§ 3.31, 3.32 oder 3.35 oder § 6.28 Nr. 1 bis 7,
d) bei Tag während des 'Stilliegens nach den k) das Verhalten und die Zeichengebung während
§§ 3.37, 3.40 oder 3.41 Nr. 1 der Fahrt oder beim Stilliegen bei unsichtigem
nicht bezeichnet, Wetter nach den §§ 6.30, 6.31 oder 6.32 Nr. 1
oder 2,
27. einen 5chwimmkörper oder eine schwimmende An-
lage bei Nacht während der Fahrt oder beim Stillie- 1) die Fahrt mit Radar nach§ 6.33 Nr. 3 oder§ 6.35
gen nach den §§ 3.19, 3.25 oder 3.28 Nr. 2 nicht oder
vorschriftsmäßig bezeichnet, m) das Verhalten bei der Wahrnehmung des Drei-
tonzeichens nach § 6.36
28. entgegen § 3.28 Nr. 3 bei Nacht die Anker eines
schwimmenden Gerätes nicht vorschriftsmäßig be- zuwiderhandelt,
zeichnet,
37. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen Teilen
29. entgegen§ 3.42 bei Tag die Anker eines Fahrzeugs eines Schleppverbandes hineinfährt,
oder eines Schwimmkörpers nicht vorschriftsmäßig
38. entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahrzeug
bezeichnet,
auf gleicher Höhe fährt oder näher als in § 6.17 Nr. 2
30. ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Be- vorgeschrieben heranfährt,
tretens nach § 3.43, des Rauchens nach § 3.44
39. entgegen § 6.18 Anker, Trossen oder Ketten schlei-
oder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.4 7
fen läßt,
Nr. 1 oder 2 nicht vorschriftsmäßig hingewiesen
wird, 40. entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt,
31. entgegen§ 4.01 Nr. 1 Schallzeichen mit anderen als 41. entgegen§ 6.22 Nr. 1 vor dem Verbotszeichen nicht
den vorgeschriebenen Geräten gibt, anhält oder entgegen § 6.22 Nr. 2 oder 3 eine ge-
32. entgegen § 4.01 Nr. 2 mit den Schallzeichen nicht sperrte Wasserfläche befährt,
gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt,
42. entgegen § 6.28 Nr. 11 Satz 2 eine vollziehbare An-
33. entgegen§ 4.01 Nr. 5 oder§ 4.02 in Verbindung mit ordnung der Schleusenaufsicht nicht befolgt,
Anlage 6 die erforderlichen Schallzeichen nicht vor-
schriftsmäßig gibt, 43. Lichter oder Zeichen zur Regelung der Ein- oder
Ausfahrt nach § 6.28 a Nr. 1, 2 oder 4 nicht beach-
34. entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht, tet,
35. entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 1 44. entgegen § 6.33 Nr. 1 Satz 1 ein nicht vorschrifts-
eine Anordnung nicht befolgt, die durch ein Zeichen mäßig ausgerüstetes Fahrzeug oder entgegen
nach Anlage 7 Buchstabe A oder B erteilt wird, § 6.34 Nr. 1 einen Schleppverband mit Radar fährt,
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
45. entgegen § 6.33 Nr. 4 Satz 2 auf einem Fahrzeug gen § 1.02 Nr. 1 oder§ 1.21 Nr. 1 Satz 4 von einer
Radar benutzt, ohne daß die eriorderliche zweite nicht geeigneten Person geführt wird,
Person sich im Steuerstand aufhält,
2. entgegen § 1.06 die Führung eines Fahrzeugs,
46. einer Vorschrift über eines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge an-
ordnet oder zuläßt, deren Länge, Breite, Höhe, Tief-
a) das Stilliegen, Ankern oder Festmachen nach
gang oder Geschwindigkeit der zu befahrenden
§ 7.01 Nr. 1 bis 3 oder den §§ 7.02 bis 7.06,
Wasserstraße oder der zu benutzenden Anlage
b) die Sicherung beim Ankern oder Festmachen nicht angepaßt sind,
nach § 7.01 Nr. 4,
c) die Wache oder Aufsicht nach § 7.08, 3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder
zuläßt,
d) das Mitführen von anderen Fahrzeugen als
Schubleichtern in einem Schubverband nach a) das entgegen§ 1 .07 Nr. 1 tiefer als zulässig ab-
§ 8.03, geladen ist oder entgegen § 1 2.02 Satz 2 zu tief
eintaucht,
e) die Kupplungen der Schubverbände nach§ 8.05
Nr. 3, b) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Stabi-
lität des Fahrzeugs gefährdet,
f) Sprechfunk auf Verbänden und gekuppelten
c) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste an
Fahrzeugen nach § 8.06 Nr. 1 oder§ 8.12 oder
über Sprechverbindungen nach § 8.07, Bord hat,
g) die Meldung bei der Schleuse nach § 8.06 Nr. 2, d) das entgegen § 1 .08 Nr. 1 nicht so gebaut oder
ausgerüstet ist, daß die Sicherheit der an Bord
h) die Verständigung zwischen Fahrzeugen eines befindlichen Personen oder der Schiffahrt ge-
Schleppverbandes nach § 8.11 , währleistet ist oder die Verpflichtungen aus der
i) die Benutzung der Bootsschleusen oder Boots- Moselschiffahrtpolizeiverordnung erfüllt werden
gassen nach§ 9.03, können,
k) die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.02 Nr. 1 e) dessen Besatzung entgegen § 1.08 Nr. 2 nach
bis 3 oder Zahl oder Eignung nicht ausreicht,
1) das Anlegen oder Stilliegen der Fahrgastschiffe f) an Bord dessen entgegen § 1 .1 0 Nr. 1 Buchstabe
an Anlegestellen nach den §§ 11.01 oder 11.02 a bis h und j eine der dort bezeichneten Urkunden
sich nicht befindet,
zuwiderhandelt,
g) an dem entgegen den §§ 2.01 oder 2.02 Nr. 1
47. entgegen § 7.07 Nr. 1 beim Stilliegen den vorge- Satz 2 die vorgeschriebenen Kennzeichen nicht
schriebenen Mindestabstand nicht einhält, angebracht sind,
48. entgegen § 8.01 ein über 110 m langes oder über h) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,
11,40 m breites Fahrzeug führt,
i) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsen-
49. entgegen§ 8.02 Nr. 1 einen Schubverband schleppt kungsmarken oder entgegen Nummer 2 Tief-
oder schleppen läßt, gangsanzeiger nicht angebracht sind,
50. entgegen§ 8.02 Nr. 2 mit einem Schubverband eine k) dessen Anker die in § 2.05 Nr. 1 vorgeBchriebe-
Schlepptätigkeit ausübt, nen Kennzeichen nicht tragen,
51 . entgegen § 8.03 a Satz 1 einen Schubverband mit 1) auf dem Schallgeräte nach § 4.01 Nr. 1 Buch-
einem Trägerschiffsleichter an der Spitze führt, stabe a sich nicht befinden oder
52. entgegen § 8.04 außerhalb eines Schubverbandes m) das entgegen § 8.01 über 11 0 m lang oder über
einen Schubleichter fortbewegt, 11 ,40 m breit ist,
53. ein Fahrzeug nach § 8.13 Nr. 1 führt, obwohl es mit 4. entgegen§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport
einem Bleib-weg-Signal nach § 8.13 Nr. 2 Satz 2 ohne Erlaubnis durchführen läßt,
nicht ausgerüstet ist,
54. entgegen § 8.13 Nr. 1 das Bleib-weg-Signal nicht 5. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf das
auslöst oder Verbot des Betretens nach § 3.43, des Rauchens
nach § 3.44 oder des Stilliegens nebeneinander
55. beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals entge- nach § 3.4 7 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmäßig hingewie-
gen § 8.13 Nr. 3 oder 4, auch in Verbindung mit sen wird,
Nummer 5, eine dort bezeichnete Maßnahme nicht
trifft. 6. das Führen eines Fahrzeugs mit Radar anordnet
oder zuläßt, das entgegen§ 6.33 Nr. 1 Satz 1 nicht
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ge- vorschriftsmäßig ausgerüstet ist,
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
der Binnenschiffahrt handelt schließlich, wer vorsätzlich 7. entgegen § 7.08 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß auf
oder fahrlässig stilliegenden Fahrzeugen, die mit Gütern nach den
Anlagen 9, 10 oder 11 beladen sind oder die nach
als Eigentümer oder Ausrüster dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von
1. anordnet oder zuläßt, daß ein Fahrzeug, ein gefährlichen Ga$en sind, ständig eine einsatzfähige
Schwimmkörper oder ein Sondertransport entge- Wache vorhanden ist,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1981 507
8. entgegen § 7 .08 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die b) nicht dafür sorgt, daß der Abgabevermerk nach
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden § 1 .15 Nr. 4 Satz 2 der Moselschiffahrtpolizeiver-
Anlagen beim Stilliegen unter der Aufsicht einer ordnung im Ölkontrollbuch eingetragen wird,
Person stehen, die im Bedarfsfall rasch eingreifen
kann, 2. als Schiffsführer
entgegen § 1.10 Nr. 1 Buchstabe i der Moselschiff-
9. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband entge-
fahrtpolizeiverordnung das ordnungsgemäß geführte
gen § 8.02 Nr. 1 geschleppt wird oder entgegen
§ 8.02 Nr. 2 Schlepptätigkeit ausübt,
Ölkontrollbuch an Bord nicht mitführt.
10. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 Satz 1 Artikel 7
von einem Schubverband andere Fahrzeuge als
Schubleichter mitgeführt werden, Berlin-Klausel
11. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 a ein Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Trägerschiffsleichter an die Spitze eines Schubver- tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
bandes gesetzt wird, über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-
nenschiffahrt und § 1 2 des Altölgesetzes auch im Land
12. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anord-
net oder zuläßt, dessen Kupplungen den Vorschrif- Berlin.
ten des § 8.05 nicht entsprechen, Artikel 8
13. die Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppver- Übergangsvorschrift
bandes anordnet oder zuläßt, der entgegen § 8.06
Nr. 1 oder § 8.1 2 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 mit einer Bis zu der nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a der Mosel-
Sprechfunkanlage oder entgegen § 8.07 mit einer schiffahrtpolizeiverordnung vorgesehenen Zulassung
Sprechverbindung nicht ausgerüstet ist, der Baumuster von Schallgeräten müssen die Frequen-
zen der Töne nach§ 6.35 Nr. 2 Buchstabe a der Mosel-
14. die Inbetriebnahme eines Schleppverbandes anord-
schiffahrtpolizeiverordnung zwischen 165 und 297
net oder zuläßt, der entgegen § 8.1 0 über 250 m
Hertz liegen; zwischen dem tiefsten und dem höchsten
lang ist oder
Ton muß ein Zwischenraum von mindestens zwei gan-
15. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nach § 8.13 zen Tönen liegen.
Nr. 1 anordnet oder zuläßt, obwohl es mit einem
Bleib-weg-Signal nach § 8.13 Nr. 2 Satz 4 nicht Artikel 9
ausgerüstet ist. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft
Artikel 6
Zuwiderhandlungen gegen das Altölgesetz (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Die Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrt-
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des
polizeiverordnung vom 8. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 833),
Altölgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuletzt geändert durch die Verordnung vom
1. als Schiffsführer, Eigentümer oder Aus- 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1375) einschließlich
rüster ihrer Anlage - Moselschiffahrtpolizeiverordnung -,
a) entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 1 der Moselschiffahrt- 2. § 1 Nr. 1 bis 8 und 10 der schiffahrtpolizeilichen Ver-
polizeiverordnung Rückstände von Öl oder flüssi- ordnung zur vorübergehenden Änderung der Mosel-
gem Brennstoff einschließlich ölhaltiger Abwäs- schiffahrtpolizeiverordnung vom 30. Juni 1980 (Ver-
ser nicht oder nicht regelmäßig abgibt oder kehrsblatt S. 535)
Bonn, den 15. Juni 1981
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung
Vom 15. Juni 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf- c) die Wache oder Aufsicht nach § 7.08,".
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer c) In Nummer 46 wird die Verweisung,,§ 7.09 Nr. 1
9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu- bis 3" durch die Verweisung ,,§ 7.07 Nr. 1" er-
letzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August setzt.
1975 (BGBl.I S. 2121) geändert worden ist, wird verord- d) Nummer 4 7 wird gestrichen.
net:
e) Nach Nummer 48 werden folgende Nummern 48 a
Artikel 1
bis 48 c eingefügt:
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrt- ,,48 a. ein Fahrzeug nach § 8.13 Nr. 1 führt, ob-
straßen-Ordnung vom 3. März 1971 (BGBI. I S. 178), zu- wohl es mit einem Bleib-weg-Signal nach
letzt geändert durch die Verordnung vom 30. Oktober § 8.13 Nr. 2 Satz 4 nicht ausgerüstet ist,
1980 (BGBI. 1 S. 2038), wird wie folgt geändert:
48 b. entgegen § 8.13 Nr. 1 das Bleib-weg-
Signal nicht auslöst,
1 . Artikel 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 25 erhält folgende Fassung: 48 c. beim Wahrnehmen des Bleib-weg-
Signals entgegen § 8.13 Nr. 3 oder 4, auch
„25. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte in Verbindung mit Nr. 5 eine vorgeschrie-
Fahrzeuge, einen Schwimmkörper oder Fi- bene Maßnahme nicht trifft,''.
schereigeräte
a) bei Nacht während der Fahrt nach§ 3.08 2. Dem Artikel 4 Abs. 3 wird folgende Nummer 9 a ein-
Nr. 2 oder 3, § 3.09 Nr. 2 bis 5, den gefügt:
§§ 3.10, 3.11 Nr. 2, § 3.12 Nr. 2 oder 3, „9 a. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nach
den§§ 3.13, 3.14, 3.16, 3.18 oder 15.11 § 8.13 Nr. 1 anordnet oder zuläßt, obwohl es
-WK-, mit einem Bleib-weg-Signal nach § 8.13 Nr. 2
b) bei Nacht während des Stilliegens nach Satz 4 nicht ausgerüstet ist,''.
§ 3.20 Nr. 1 oder 2, den§§ 3.21, 3.23 Nr. 1
oder 3, den §§ 3.26, 3.27 Nr. 1 oder§ 3.28 3. Die Anlage - Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung -
Nr. 1, wird wie aus der Anlage*) zu dieser Verordnung
c) bei Tag während der Fahrt nach § 3.29 ersichtlich geändert.
Nr. 2 bis 5, § 3.30 Nr. 1, den§§ 3.31, 3.32,
3.35 oder 1 6.03 - We - Nr. 1 oder 3 oder
Artikel 2
d) bei Tag während des Stilliegens nach den
§§ 3.37, 3.40 oder 3.41 Nr. 1 oder 3 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
nicht bezeichnet,''. tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-
b) Nummer 45 Buchstabe a bis c erhält folgende nenschiffahrt auch im Land Berlin.
Fassung:
„a) das Stilliegen, Ankern oder Festmachen
nach§ 7.01 Nr. 1 bis 3, den§§ 7.02 bis 7.06, Artikel 3
10.06 - Ne - Nr. 1 oder 3, § 10.07 - Ne - Nr. 1
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft. Gleich-
oder 4, § 10.08 - Ne - Nr. 1 oder 2, § 12.05
zeitig tritt die Verordnung über die Einführung eines
- MDK - Nr. 1, § 15.16 - WK - Nr. 1, § 15.1 7
Bleib-weg-Signals auf den Bundeswasserstraßen vom
- WK- Nr. 3 oder§ 17.09 - EI-,
26. September 1977 (BGBI. 1S. 1867), geändert durch
b) die Sicherung beim Ankern oder Festmachen Artikel 1 der Verordnung vom 5. August 1980 (BGBI. 1
nach § 7.01 Nr. 4, S. 1265), außer Kraft.
Bonn, den 15. Juni 1981
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
') Die Änderungen der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung werden als Anlagen-
band III zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben Abonnenten
des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung kosten-
los übersandt
Nr. 22 - Tag der Ausgabe- Bonn, den 23. Juni 1981 509
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 16, ausgegeben am 12. Juni 1981
Tag Inhalt Seite
4. 6. 81 Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen
Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(13. Ausnahmeverordnung zum ADR- 13. ADR-AusnV) .......... . ............. . 310
19. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Verhältnis der Stempel-
gesetze zum Wechselrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................. . 317
19. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Verhältnis der Stempel-
gesetze zum Scheckrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............... . 317
20. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............... . 318
20. 5. 81 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über Solarenergie-Pilotvorhaben zur
Nutzung regenerativer Energiequellen für die Versorgung ländlicher Gebiete ................ . 320
22. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............. . 323
22. 5. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . ............. . 323
22. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . ................................ . 325
27. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ................................ . 326
27. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . ............................... . 327
27. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rettung und Rück-
führung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen 328
27. 5. 81 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit 328
1 6. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche
Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände ............................... . 330
2. 6. 81 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............. . 330
3. 6. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Gründung Europäischer
Schulen und des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . ......... . ............... . 331
3. 6. 81 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag ....... . 331
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM
Im Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1120/81 des Rates über die Gewährung einer
Kai b u ng sprä m i e in Italien 30. 4. 81 L 118/12
28. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1121 /81 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der in der Verordnung (EWG) Nr. 870/77 vorgesehenen
Schlachtprämienregelung für bestimmte ausgewachsene Rinder für
das Wirtschaftsjahr 1981 /82 30.4.81 L 118/13
28. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1130/81 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1981 30.4. 81 L 118/29
28. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1131 /81 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pf I au m e n für das Wirtschaftsjahr 1981 30.4. 81 L 118/30
28. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1132/81 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1981 30.4.81 L 118/32
28. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1133/81 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Pflaumen für das Wirtschaftsjahr 1981 30.4. 81 L 118/33
29. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1134/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 476/79 mit Durchführungsvorschriften über
die Subvention für Futtergetreidelieferungen nach Italien im An-
schluß an den Beitritt Griechenlands 30.4. 81 L 118/35
24. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1144/81 des Rates über die Grundregeln für
die Destillation des in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79
genannten Tafelweins 1. 5. 81 L 120/1
28. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1145/81 des Rates zur Festsetzung der allge-
meinen Durchführungsbestimmungen für den Niedrigstpreis bei
Tafelwein 1. 5. 81 L 120/7
30. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1169/81 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Auberginen für das Wirtschaftsjahr 1981 1 5. 81 L 120/65
30. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1170/81 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zucchini für das Wirtschaftsjahr 1981 1. 5. 81 L 120/67
30. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1171 /81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 bezüglich der Erhebung der Mitver-
antwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
während des Milchwirtschaftsjahres 1981 /82 1 5. 81 L 120/69
30. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1172/81 der Kommission über die Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Sonderregelung bei der Einfuhr von
Butter aus Neuseeland nach dem Vereinigten Königreich 1. 5. 81 L 120/70
30. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1175/81 der Kommission zur Festsetzung der
Bestimmungszonen für die Anwendung der Erstattungen in den Sek-
toren Eier und Geflügelfleisch 1. 5. 81 L 120/77
30. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1176/81 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2043/75 über besondere Durchfüh-
rungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für den
Sektor Geflügelfleisch und Eier 1 5. 81 L 120/79
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1981 511
Veröffentlicht im Amtsblatt der ,
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1177 /81 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen für die Interventionskäufe von Ri ndfl ei sc h in Griechenland 1. 5. 81 L 120/81
28. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1187 /81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2727 /75 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide 5. 5. 81 L 121 /1
28. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 des Rates zur Festlegung der Grund-
regeln für die Gewährung angepaßter Erstattungen für in Form be-
stimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide und der
Kriterien für die Festsetzung ihrer Höhe sowie zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3035/80 betreffend bestimmte nicht unter An-
hang II des Vertrages fallenden Waren 5. 5. 81 L 121 /3
28. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1196/81 des Rates zur Einführung einer Bei-
hilfe für die Bienenzucht in den Wirtschaftsjahren 1981 /82,
1982/83 und 1983/84 6. 5. 81 L 122/1
28. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1197 /81 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und der Standardqualität für geschlachtete
Schweine für die Zeit vom 1. November 1981 bis zum 31. Oktober
1982 6. 5.81 L 122/4
29. 4. 81 Verordnung Nr. 1201 /81 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3226/80 zur Festsetzung der ab 16. Dezember 1980
bei der Einfuhr von Wein anzuwendenden Referenzpreise frei
Grenze 6. 5.81 L 122/12
5. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1202/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbestimmungen
zur Beihilferegelung für Öl sa a te n 6. 5. 81 L 122/19
5. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1203/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1598/77 über die Durchführungsbestimmun-
gen zur verbilligten Abgabe von Mi Ich und bestimmten Mi Ich-
erz e u g n i s se n an Schüler in Schulen 6. 5. 81 L 122/21
5. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1204/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1530/78 zur Festlegung der Durchführungs-
bestimmungen zu der Beihilferegelung für bestimmte Verarbeitungs-
erzeugnisse aus Obst und Gemüse 6. 5. 81 L 122/22
Andere Vorschriften
29. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1135/81 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für gummielastische Gewebe, ausgenommen
Gewirke, der Warenkategorie Nr. 105 (Kennziffer 1050), mit Ursprung
in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3320/80 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 30.4.81 L 118/36
22. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1143/81 der Kommission zur Festsetzung der
Höhe der vom 1. Mai bis einschließlich 31. Juli 1981 bei der Einfuhr der
unter die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 fallenden Waren in die Ge-
meinschaft geltenden beweglichen Teilbeträge, Beitrittsausgleichs-
beträge und Zusatzzölle 1. 5. 81 L 119/1
28. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1198/81 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs A
des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-
wien betreffend den Handelsverkehr und die handelspolitische Zu-
sammenarbeit 6. 5. 81 L 122/5
5. 5. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1205/81 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für gummielastische Gewebe, ausgenommen
Gewirke, der Warenkategorie Nr. 105 (Kennziffer 1050), mit Ursprung
in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3320/80 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 6. 5. 81 L 122/24
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Veriagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlagenbilnde: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich
-,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte
Steuersatz beträgt 6,5 %. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 363. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1981,
ist im Bundesanzeiger Nr. 92 vom 19. Mai 1981 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 92 vom 19. Mai 1981 kann zum Preis von 2,95 DM
(2,35 DM+ 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
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