457
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1981 Nr. 21
Tag Inhalt Seite
25. 5. 81 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenordnung des Bundesamtes für Schiffsvermessung 457
9517-6
5. 6. 81 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichord'lung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459
7141-6-9, 7141-6-8-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 und Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung
des Bundesamtes für Schiffsvermessung
Vom 25. Mai 1981
Auf Grund des § 1 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-
biet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I
S. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. I S. 613) ge-
ändert worden ist, und des § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch§ 13 Abs. 2
des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
S. 821) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu § 2 Abs. 1 der Kostenordnung des Bundesamtes für Schiffsvermes-
sung vom 22. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 770), geändert durch die Verordnung vom
16. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1759), erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung
mit § 21 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
schiffahrt und § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
Bonn, den 25. Mai 1981
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Deutsche Mark
1. Ausstellung eines Schiffsmeßbriefes oder eines Behältermeßbriefes 340,-
2. Erstellung von Abschriften oder Durchschriften eines Schiffsmeßbriefes oder
eines Behältermeßbriefes
1. bei der Fertigung mit der Erstschrift 30,-
2. bei nachträglicher besonderer Fertigung 90,-
3. Austausch der Schiffsmeßbriefe bei der Umstellung eines Wechselschiffes 160,-
4. Änderungen im Schiffsmeßbrief oder im Behältermeßbrief 40,-
5. Ausstellung
1. von Bescheinigungen für die Eintragung in das Schiffsbauregister 235,-
2. von Bescheinigungen über ein vorläufiges Meßergebnis 115,-
3. von Bescheinigungen über Laderaum- und Behälterinhalte 235,-
4. sonstiger Bescheinigungen 70,-
6. Erstellung von Abschriften oder Durchschriften von Bescheinigungen nach
Nummer5
1. bei der Fertigung der Erstschrift 23,-
2. bei nachträglicher besonderer Fertigung 57,-
7. Vermessung nach Regel I der Internationalen Vorschriften für die
Schiffsvermessung *)
je Registertonne -,90
mindestens jedoch 225,-
8. Vermessung nach Regel II der Internationalen Vorschriften für die
Schiffsvermessung *)
je Registertonne -,45
mindestens jedoch 112,50
9. zusätzliche oder nachträgliche Vermessung für ein zweites Vermessungsergeb-
nis nach Regel I der Internationalen Vorschriften für die Schiffsvermessung*)
je Registertonne -,68
mindestens jedoch 170,-
10. zusätzliche Vermessung nach den Vorschriften für die Fahrt durch den
Suez-Kanal oder den Panama-Kanal
je Registertonne -,45
mindestens jedoch 112,50
11. Vermessung von Verbrauchs- und Ladebehältern
je angefangene Arbeitsstunde 65,-
12. Vermessung von Laderäumen
je Kubikmeter -,90
mindestens jedoch 225,-
13. Projektberechnungen, Vorvermessungen und Gutachten
je angefangene Arbeitsstunde 65,-
•) Anlage zu dem Übereinkommen vom 10. Juni 1947 über ein einheitliches System der Schiffsvermessung, dem die Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom
8. Oktober 1957 (BGBI. II S. 1469) beigetreten ist.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 459
Vierte Verordnung
zur Änderung der Eichordnung
Vom 5. Juni 1981
Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 und 6 und des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d und e des
Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 759), die durch das Gesetz vom 6. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 716)
geändert worden sind, und auf Grund des § 39 Abs. 5 des Eichgesetzes, wird mit Zustimmung des Bun-
desrates verordnet:
Artikel 1
An § 23 a der Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1S. 233), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 14. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2177), wird folgende Nummer 8 angefügt:
11
„8. Metallfässer.
Artikel 2
Die Anhänge der Eichordnung werden wie folgt geändert:
1. Anhang A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.2.1 erhält folgende Fassung:
,, 1 .2.1 Die Eichzeichen der Eichbehörden bestehen aus einem gewundenen Band mit dem Buch-
staben D, der Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde (Nr. 1.2.4) und einem
sechsstrahligen Stern.
Beispiel:
b) Nummer 1.2.2 wird gestrichen.
c) Das Beispiel in Nummer 1.2.3 wird durch das nachstehende Bild ersetzt:
4
. s~
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
d) Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:
„1 .4 Prüfzeichen für Normalgeräte
Die Prüfzeichen der Eichbehörden für Normalgeräte bestehen aus einer aufrecht stehen-
den Ellipse mit dem Buchstaben D, der Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde
(Nr. 1.2.4) und einem sechsstrahligen Stern.
Beispiel: /Tf\
W".
2 . An Anhang B Nummer 2.2.2 werden die Worte „E für Griechenland" angefügt.
Artikel 3
Die Anlagen der Eichordnung werden wie folgt geändert:
EO 1-1 1. Anlage 1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht erhält die Nummer 10 folgende Fassung:
.,10 Stempelstellen und Bescheinigungen".
b) Die Überschrift der Nummer 10 erhält die Fassung:
,,10 Stempelstellen und Bescheinigungen".
c) In Nummer 10.1.1 werden die Worte „oder am Ende" gestrichen.
d) Die Nummern 10.2 bis 10.5 werden durch folgende Nummer 10.2 ersetzt:
,,10.2 Auf Antrag wird ein Eichschein erteilt."
EO 1-3 2. Anlage 1 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht erhält die Nummer 10 folgende Fassung:
,, 1 O Stempelstellen und Bescheinigungen".
b) Die Überschrift der Nummer 10 erhält die Fassung:
,,10 Stempelstellen und Bescheinigungen".
c) Vor den jetzigen Text der Nummer 10 wird die Nummer 10 . 1 gesetzt.
d) Folgende Nummer 10.2 wird angefügt:
,,10.2 Auf Antrag wird ein Eichschein erteilt."
EO 1-5 3. In Anlage 1 Abschnitt 5 Nr. 9.f.7 wird der Wert,.± 0,5 %"durch,,± 2 %" ersetzt.
E04-3 4. Anlage 4 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.4 angefügt:
„2.4 Bei Lagerbehältern in Form stehender Zylinder mit vollaufliegendem Flachboden kann der
Maßraum ohne Einbeziehung des vorhandenen Sumpfes festgelegt werden. Die untere
Maßraumbegrenzung ist dann das höchste, noch zum Sumpf gehörende Flüssigkeits-
niveau (Sumpfspiegel)."
b) Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:
„3.3 Peilbänder (Meßbänder mit Spanngewicht zum Gebrauch im senkrechten Hang) müssen
aus Metall hergestellt sein."
c) In Nummer 4.4.2 Buchstabe b werden die Worte ,,(Meßband mit fest verbundenem Spanngewicht
zum Gebrauch im senkrechten Hang), vgl. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 6.11 '' gestrichen.
d) Nummer 4.4.13 erhält folgende Fassung:
,.4.4.13 Peilbänder müssen nach Länge eingeteilt sein. Sie müssen den Anforderungen an Meß-
bänder mit Spanngewicht zum Gebrauch im senkrechten Hang nach Anlage 1 entspre-
chen."
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 461
e) In Nummer 4.4.15 werden der Bindestrich durch das Wort „nach" ersetzt und die Worte E04-3
,,Abschnitt 1 " gestrichen.
f) In Nummer 5.1.3 werden die Worte „NW 100" ersetzt durch die Worte „ON 100".
g) In Nummer 5.3.3 werden die Worte „NW 150" ersetzt durch die Worte „ON 150"..
h) Der Hinweis nach Nummer 5 erhält die Fassung:
,,6 und 7 bleiben für Erweiterungen frei."
i) In Nummer 9.4 werden die Worte „Abschnitt 1" gestrichen.
j) Nummer 10.3.2 erhält folgende Fassung:
„ 10.3.2 Wenn die Meßeinrichtung nach Länge eingeteilt ist, wird im Eichschein eine Füllungstafel
angegeben oder dem Eichschein eine Füllungstafel beigegeben."
5. :n Anlage 4 Abschnitt 5 wird in Nummer 4.3.4.1 folgender Satz 2 angefügt: E04-5
„Statt dessen dürfen auch mehrere gleichmäßig auf dem Umfang des Domes verteilte Marken den
Maßraum begrenzen. 11
6. Anlage 4 Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
a) An Nummer 9.1 .1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Bei der Nacheichung betragen die Fehlergrenzen bei Volumenabweichungen nach Plus das Dop-
pelte der Beträge."
b) In Nummer 9.3.1 werden nach dem Wort „Eichfehlergrenzen" die Worte „bei der Ersteichung"
angefügt.
c) Nummer 11 wird gestrichen.
7. Anlage 5 Abschnitt 1 Teil 2 wird wie folgt geändert: EO 5-1
a) In der Inhaltsübersicht erhält die Nummer 3.3 folgende Fassung:
,,3.3 Meßanlagen für Flüssigkeitwechsel".
b) Nach Nummer 1.2.2 wird die Nummer „2.3" in „1.2.3" geändert.
c) Nummer 1.2.9 erhält folgende Fassung:
,,1 . 2.9 Meßanlagen für Flüssigkeitswechsel in Fernleitungen".
d) Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:
„3.3 Meßanlagen für Flüssigkeitswechsel
3.3.1 Meßanlagen für Flüssigkeitswechsel sind Meßanlagen, bei denen ein ständiger oder zeit-
weiliger Wechsel der Flüssigkeit, die mit dem Zähler gemessen werden darf, zu den nor-
malen Betriebsbedingungen gehört und bei denen zur Vermeidung von unerwünschten
Vermischungen die zuletzt gemessene (alte) Flüssigkeit durch Entleeren der Meßanlage
oder Teilen davon entfernt wird, bevor die nachfolgend zu messende (neue) Flüssigkeit
einströmt.
3.3.2 Meßanlagen, bei denen die alte Flüssigkeit nicht durch Entleeren, sondern durch Verdrän-
gen mit der neuen Flüssigkeit ohne Zählermessung entfernt wird, gelten nicht als Meß-
anlagen für Flüssigkeitswechsel im Sinne dieser Vorschrift.
3.3.3 Die Meßanlagen und erforderlichenfalls weitere Anlagenteile müssen so eingerichtet
sein, daß Vermischungen von nacheinander gemessenen, verschiedenartigen Flüssig-
keiten nicht oder nur in einem technisch unvermeidbaren Umfang entstehen.
3.3.4 Zur Entleerung größerer Teile der Meßanlage müssen erforderlichenfalls besondere Ein-
richtungen vorhanden sein. Der Zähler selbst darf nicht entleert werden können.
3.3.5 Die bei einem Wechsel im Leitungssystem befindliche Restmenge der zuletzt abgegebe-
nen Flüssigkeit darf nicht größer sein als die Eichfehlergrenze für die kleinste Abgabe-
menge der Meßanlage.
3.3.6 Die kleinste Abgabemenge der Meßanlage darf bis zum Zehnfachen der kleinsten Ab-
gabemenge des Zählers heraufgesetzt werden.
3.3.7 Meßanlagen für Flüssigkeitswechsel in Fernleitungen brauchen zum Wechsel nicht
entleerbar zu sein. Die kleinste Abgabemenge der Meßanlage sowie weitere Bauanforde-
rungen werden bei der Bauartzulassung festgesetzt.
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
EO 5-1 3.3.8 Das Schild nach Teil 1 Nr. 1.16 muß zusätzlich die Aufschrift ,Meßanlage für Flüssigkeits-
wechsel' oder ,Für Flüssigkeitswechsel' tragen."
EO6 8. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift wird eingefügt:
„Abschnitt 1 - Volumenmeßgeräte für Kaltwasser
Abschnitt 2 - Volumenmeßgeräte für Warmwasser und Volumenmeßgeräte für Heißwasser".
b) Die bisherigen Vorschriften der Anlage 6 werden Abschnitt 1 und erhalten die Überschrift:
EO 6-1 „Abschnitt 1
Volumenmeßgeräte für Kaltwasser".
c) Der neue Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Inhaltsübersicht werden die Nummern 7 .1 bis 7 .5 gestrichen.
bb} Nummer 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Bauarten der Volumenmeßgeräte für Kaltwasser bedürfen der Zulassung."
cc) Nummer 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Die Bauarten von Kaltwasserzählern, die den Anforderungen der Nummer 7 genügen, kön-
nen nur eine innerstaatliche Zulassung erhalten."
dd) In Nummer 1.8 wird das Wort „Eichfehlergrenze" durch das Wort „Fehlergrenze" ersetzt.
ee) In Nummer 3.3 wird der Bindestrich in der Überschrift durch das Wort „und" ersetzt.
ff) In Nummer 3.4 Satz 2 wird das Einheitenzeichen „bar" durch das Wort „Bar" ersetzt und ein
Punkt angefügt.
gg) In Nummer 3.6 wird in der Überschrift das Wort „Größe" durch das Wort „Wert" ersetzt.
hh) In Nummer 4.1 Buchstabe f werden die Worte „sein kann" durch das Wort „ist" ersetzt.
ii) In Nummer 5.2.4 erhalten in der Tabelle unter 4 die Angabe in der Spalte 7 die Fassung:
,,0, 15 { Qn } S,
mindestens
1 s"
und die Fußnote unter der Tabelle die Fassung:
,, { Qn} ist der Zahlenwert für Qn in m3 /h".
jj) Die Nummern 7 .1 und 7 .2 werden gestrichen.
kk) In Nummer 7 .3.8 werden die Worte „oder beglaubigter'' gestrichen.
II) An Nummer 9.1 wird folgender Satz angefügt:
,,Die vorstehenden Übergangsvorschriften gelten für Durchflußintegratoren sinngemäß."
mm) Nummer 9.8 wird gestrichen.
d) Folgender Abschnitt 2 wird angefügt:
EO6-2 „Abschnitt 2
Volumenmeßgeräte für Warmwasser und Volumenmeßgeräte für Heißwasser
Inhaltsübersicht
1 Zulassungsart und Begriffsbestimmungen
2 Meßtechnische Eigenschaften
3 Bauanforderungen
4 Aufschriften und Stempelstellen
5 Bauartzulassung
6 Eichtechnische Prüfung
7 Zusätzliche Anforderungen an Volumenmeßgeräte für Warmwasser oder Heißwasser, die
ausschließlich eine innerstaatliche Zulassung erhalten können
8 Anforderungen für den Einbau der Meßgeräte
9 Übergangsvorschriften
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 463
Zulassungsart und Begriffsbestimmungen EO 6-2
Die Bauarten der Volumenmeßgeräte für Warmwasser bedürfen der Zulassung.
Die Bauarten von Warmwasserzählern, die den in Nr. 5.2.5 aufgeführten Anforderungen
genügen, können eine EWG-Zulassung und eine innerstaatliche Zulassung erhalten.
Warmwasserzähler nach diesen Anforderungen sind Meßgeräte, die ein direktes mecha-
nisches Verfahren benutzen, bei dem Meßkammern mit beweglichen Trennwänden oder
die Wirkung der Wassergeschwindigkeit auf ein umlaufendes Organ (Turbinenrad, Flügel-
rad usw.) zur Messung herangezogen werden.
Die Anforderungen gelten nicht für Warmwasserzähler mit elektronischen Einrichtungen.
Die Anforderungen gelten nicht für Warmwasserzähler, die zum Einbau in ein Kreislauf-
system zum Austausch von Wärmeenergie bestimmt sind.
Wasser gilt als warm, wenn die Temperatur höher als 30 °C ist und 90 °C nicht übersteigt.
Für die übrigen Begriffsbestimmungen gilt Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.9.
2 Meßtechnische Eigenschaften
2.1 Eichfehlergrenzen
Die Eichfehlergrenze im unteren Belastungsbereich von einschließlich Qmin bis Qt, ~
selbst ausgenommen, beträgt ± 5 % des abgegebenen Volumens.
Die Eichfehlergrenze im oberen Belastungsbereich von einschließlich ~ bis einschließ-
lich Qmax beträgt ± 3 % des abgegebenen Volumens.
2.2 Metrologische Klassen
Die Zähler werden je nach Wert der vorstehend definierten Größen Qmin und Qt gemäß
folgender Tabelle in vier metrologische Klassen eingeteilt:
Qn
Klasse < 15m 3 /h 2:: 15 m 3 /h
Klasse A
Wert von Qmin 0,04 Qn 0,08 Qn
Wert von~ 0,10 Qn 0,20 Qn
Klasse B
Wert von Qmin 0,02 Qn 0,04 Qn
Wert von 0 1 0,08 Qn 0,15 Qn
Klasse C
Wert von Qmin 0,01 Qn 0,02 Qn
Wert von Qt 0,06 Qn 0,10 Qn
Klasse D
Wert von Qmin 0,01 Qn
Wert von Qt 0,015 Qn
3 Bauanforderungen
3.1 Allgemeine Bauanforderungen
Es gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 3.1.
3.2 Werkstoffe
Der Zähler muß aus Werkstoffen mit einer für seinen Verwendungszweck geeigneten
Festigkeit und Dauerhaftigkeit bestehen. Die Werkstoffe müssen gegen die normale
innere und äußere Korrosion beständig und erforderlichenfalls durch eine geeignete
Oberflächenbehandlung geschützt sein. Temperaturschwankungen zwischen O °C und
11 O °C dürfen die für den Zähler verwendeten Werkstoffe nicht beeinträchtigen.
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
EO 6-2 3.3 Dichtheit, Druckfestigkeit und Temperaturbeständigkeit
Die Zähler müssen einer gleichmäßigen Wassertemperatur von 90 °C und dem gleich-
mäßigen Druck, für den sie konstruiert sind, das heißt dem maximalen Betriebsdruck ohne
Beeinträchtigung ihrer Arbeitsweise, ohne Leckverluste, ohne daß eine Durchlässigkeit
der Wandungen eintritt und ohne bleibende Verformung ständig standhalten. Der Min-
destwert dieses Drucks beträgt 10 bar.
3.4 Druckverlust
Es gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 3.4.
3. 5 Zählwerk
Es gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 3.5.
3.6 Anzahl der Ziffern und Wert des Eichwerts
Es gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 3.6.
3.7 Justiereinrichtung
Es gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 3.7.
3.8 Beschleunigungseinrichtung
Einrichtungen zur Beschleunigung der Zählerbewegung im Bereich unterhalb von Qmin
sind unzulässig.
3.9 Zusätzliche Einrichtungen
Der Zähler kann mit einer Einrichtung versehen sein, durch die Impulse erzeugt werden,
sofern diese Einrichtung die meßtechnischen Eigenschaften des Zählers nicht maßgeb-
lich beeinflußt.
Im Zulassungsschein kann vorgesehen werden, daß besondere feste oder bewegliche
Einrichtungen für die automatische Eichung der Zähler hinzugefügt werden dürfen.
4 Aufschriften und Stempelstellen
4.1 Kenndaten des Zählers
Jeder Zähler muß deutlich lesbar und dauerhaft folgende Aufschriften tragen, die auf dem
Gehäuse, dem Zifferblatt des Zählwerks oder auf einem Kennzeichnungsschild zusam-
mengefaßt oder getrennt angebracht sein können:
a) Name oder Firmenname des Herstellers oder seine Fabrikmarke,
b) Kennbuchstaben der metrologischen Klasse und Nenndurchfluß Qn in Kubikmeter
durch Stunde,
c) Herstellungsjahr und Herstellungsnummer des einzelnen Zählers,
d) einen oder zwei Pfeile zur Angabe der Strömungsrichtung,
e) das Zulassungszeichen,
f) den maximalen Betriebsdruck in Bar, wenn dieser höher ist als 10 bar,
g) die maximale Betriebstemperatur in der Form „90 °C",
h) die Angabe „V" oder „H", falls der Zähler nur in senkrechter (V) oder waage-
rechter (H) Stellung einwandfrei arbeitet.
4.2 Hauptstempelstelle
Es gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 4.2.
4.3 Sicherungsstempelstellen
Es gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 4.3.
5 Bauartzulassung
5.1 Verfahren
Das Verfahren für die Bauartzulassung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften der
Eichordnung.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 465
5.2 Bauartprüfungen EO 6-2
Nachdem an Hand der Zulassungsunterlagen festgestellt worden ist, daß die Bauart den
Anforderungen dieses Abschnitts entspricht, wird eine Anzahl von Geräten Prüfungen im
Laboratorium unter folgenden Bedingungen unterworfen:
5.2.1 Anzahl der vorzulegenden Zähler
Die Anzahl der vom Hersteller vorzulegenden Zähler ist aus nachstehender Tabelle er-
sichtlich:
Nenndurchfluß Qn in m3/h Anzahl der Zähler
an < 1,5 10
1,5 :::;; On < 15 3
On ~ 15 2
Je nach Ablauf der Prüfversuche können die zuständigen Stellen beschließen, die Ver-
suche nicht an allen vorgelegten Zählern durchzuführen, oder verlangen, daß die Herstel-
ler zur Fortsetzung der Versuche zusätzliche Zähler vorlegen.
5.2.2 Druck
Bei den meßtechnischen Prüfungen nach Nr. 5.2.4 muß der Druck am Zählerausgang
hoch genug sein, um Kavitation zu verhindern.
5.2.3 Prüfeinrichtung
Die Zähler werden im allgemeinen einzeln geprüft, auf jeden Fall jedoch so, daß die jewei-
ligen Eigenschaften jedes Zählers eindeutig in Erscheinung treten.
Die zuständige Behörde trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit unter Berücksich-
tigung der verschiedenen durch die Prüfanlage bedingten Fehlerquellen die größte rela-
tive Unsicherheit bei der Messung des abgegebenen Volumens 0,3 % nicht übersteigt.
Die größte zulässige relative Meßunsicherheit der Prüfanlage beträgt 5 % bei der Druck-
messung und 2,5 % bei der Messung des Druckverlustes.
Die relative Schwankung des Durchflußwerts darf während jeder Prüfung im Bereich von
Qmin bis Qt 2,5 % und im Bereich von Qt bis Omax 5 % nicht übersteigen.
Für die Temperaturmessung ist eine Meßunsicherheit von höchstens 1 °C zulässig.
Die Prüfanlage muß durch die zuständige Behörde genehmigt sein.
5.2.4 Prüfungen
5.2.4.1 Durchführung der Prüfungen
Die Prüfungen umfassen nachstehende Vorgänge in der angegebenen Reihenfolge:
1. Dichtheitsprüfung,
2. Aufnahme der Fehlerkurven in Abhängigkeit vom Durchfluß, wobei eine etwaige Druck-
und Temperaturabhängigkeit unter den vom Hersteller für den betreffenden Zählertyp
vorgeschriebenen normalen Einbaubedingungen (gerade Leitungslängen vor und hin-
ter dem Zähler, Drosselstellen, Hindernisse usw.) festzustellen ist,
3. Ermittlung der Druckverluste,
4. beschleunigte Abnutzungsprüfung,
5. Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit bei Zählern mit einem Nenndurchfluß On
von 1O m 3 /h oder weniger.
5.2.4.2 Beschreibung der Prüfungen
Die Prüfungen werden wie folgt durchgeführt:
- Die Dichtheitsprüfung umfaßt die beiden nachstehenden Prüfungen, die bei 85 °C
± 5 °C durchzuführen sind:
a) Jeder Zähler muß einem Druck gleich dem 1 ,6fachen des maximalen Betriebs-
drucks 15 Minuten lang ohne Leckverluste und ohne Austreten von Sickerflüssig-
keit standhalten (vgl. Nr. 4.1 Buchstabe f),
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
EO 6-2 b) jeder Zähler muß einem Druck gleich dem Doppelten des maximalen Betriebs-
drucks eine Minute lang ohne Zerstörung oder Blockieren des Meßwerks stand-
halten (vgl. Nr. 4.1 Buchstabe f).
- Die Prüfungen, die sich auf die Fehlerkurven und den Druckverlust beziehen, müssen
eine ausreichende Anzahl von Versuchspunkten ergeben, um die Kurven für den
gesamten Belastungsbereich mit Sicherheit aufzeichnen zu können.
- Die beschleunigte Abnutzungsprüfung ist unter den in der nachstehenden Tabelle
wiedergegebenen Bedingungen durchzuführen:
Nenn- Prüf- Art Anzahl Still- Betriebs- Zeit für
durch- durchfluß der der stands- dauer Anlauf
fluß und Prüfung Unter- zeiten bei Prüf- und
-temperatur brechungen durchfluß Drosselung
On unter- 100000 15 s 15 s 0, 15 {On} s;
und brochen mindestens
so 0
c ± 5°c 1s
On:-:::; 10 m3 /h
Qm~ un- 100h
un unter-
85°C ± 5°C brochen
On un- 500h
und unter-
50°C ± 5 °c brochen
Qn > 10 m3 /h
Omax un- 200h
und unter-
85 °C ± 5 °C brochen
{ Qn} ist der Zahlenwert für On in m3/h
Vor dem ersten Versuch und nach jeder Versuchsreihe werden unter gleichen Ver-
suchsbedingungen die Meßfehler mindestens bei folgenden Durchflüssen festgestellt:
Qmin Ot 0,5 On Omax
Bei jedem Versuch muß das abgegebene Volumen so bemessen sein, daß der Zeiger
oder die Rolle mit dem Eichwert eine oder mehrere volle Umdrehungen ausführt und
etwaige periodische Anzeigefehler sich nicht auswirken können.
- Die Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit umfaßt 25 Prüfzyklen mit folgendem
Ablauf:
Wassertemperatur Durchfluß Dauer
in min
85 °C ± 5 °C Omax 8
- 0 1 bis 2
kaltes Wasser Omax 8
- 0 1 bis 2
5.2.5 Bedingungen für die Erteilung der Bauartzulassung
Eine Wasserzählerbauart wird zugelassen, wenn
a) sie die Anforderungen der Nr. 2 bis 5 erfüllt,
b) insbesondere die in Nr. 5.2.4.1 unter 1. bis 3. vorgesehenen Prüfungen zeigen, daß sie
den meßtechnischen Anforderungen und den Bauanforderungen der Nr. 2 und 3 ent-
spricht,
c) jede Einzelprüfung bei der beschleunigten Abnutzungsprüfung und bei der Prüfung der
Temperaturwechselbeständigkeit ergibt, daß im Vergleich zur ursprünglichen Kurve
zwischen Ot und Omax keine größere Abweichung der Meßwerte als 1,5 % und
zwischen Omin und Ot keine größere Abweichung als 3 % auftritt.
Die in Prozent angegebenen Werte sind jeweils auf das abgegebene Volumen bezogen.
5.3 Zulassungsschein
Im Zulassungsschein kann festgelegt werden, daß die Richtigkeitsprüfung mit kaltem
Wasser durchgeführt werden darf.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 467
Diese Möglichkeit ist nur dann gegeben, wenn die Untersuchung der Äquivalenzregeln EO 6-2
,,Warmwasser - Kaltwasser" bei der Zulassungsprüfung es ermöglicht hat, eine Richtig-
keitsprüfung mit kaltem Wasser festzulegen und festzustellen, daß - falls die Ergebnisse
bei dieser Prüfung befriedigend sind - gleichzeitig die unter Nr. 2.1 vorgesehenen
Fehlergrenzen eingehalten werden.
In diesem Fall muß der Zulassungsschein eine Beschreibung dieser Prüfung sowie die
diesbezüglichen Vorschriften, insbesondere die zulässigen Fehlerwerte und die Prüf-
durchflüsse enthalten.
6 Eichtechnische Prüfung
6.1 Prüfeinrichtungen
Die Vorschriften nach Nr. 5.2.3 müssen eingehalten werden, mit Ausnahme der Bestim-
mungen über die Temperatur, wenn die Prüfungen in Übereinstimmung mit den Bestim-
mungen des Zulassungsscheines mit kaltem Wasser durchgeführt werden. Der Prüfstand
kann so eingerichtet sein, daß es möglich ist, die Zähler in Reihe zu schalten. Der Aus-
gangsdruck in allen Zählern muß ständig so hoch sein, daß keine Kavitation eintritt. Es
können besondere Maßnahmen gefordert werden, durch die jede gegenseitige Beeinflus-
sung der Zähler vermieden wird.
Die Anlage kann automatische Einrichtungen, Abzweigungen, Querschnittsverminderun-
gen usw. aufweisen, vorausgesetzt, daß jeder Prüfkreis zwischen dem zu eichenden Zäh-
ler und den Prüfbehältern eindeutig abgegrenzt ist und seine Dichtheit ständig kontrollier-
bar bleibt.
Für die Speisung mit Wasser kann jedes beliebige System verwendet werden, doch darf
bei Parallelschaltung mehrerer Prüfkreise keine gegenseitige Beeinflussung stattfinden,
die nicht mit Nr. 5.2.3 vereinbar ist.
Bei Prüfbehältern, die in mehrere Kammern unterteilt sind, müssen die Zwischenwände
so steif sein, daß das Volumen einer Kammer um nicht mehr als 0,2 % variiert, je nachdem,
ob die Nachbarkammern voll oder leer sind.
6.2 Prüfungen
Die Zähler müssen einer zugelassenen Bauart entsprechen. Die Ersteichung umfaßt
Dichtheits- und Richtigkeitsprüfungen.
6.2.1 Dichtheitsprüfung
Die Dichtheitsprüfung kann mit kaltem Wasser durchgeführt werden. Sie wird bei einem
Druck gleich dem 1 ,6fachen des maximalen Betriebsdrucks eine Minute lang vorgenom-
men. Bei dieser Prüfung sind Leckverluste oder ein Austreten von Sickerflüssigkeit nicht
zulässig.
6.2.2 Richtigkeitsprüfung
6.2.2.1 Prüfung mit warmem Wasser
Die Richtigkeitsprüfung wird normalerweise mit warmem Wasser durchgeführt, dessen
Temperatur 50 °C ± 5 °C beträgt, und zwar mindestens bei drei Durchflüssen, die zwi-
schen folgenden Werten liegen:
a) 0,9 Omax und Omax
b) 0 1 und 1,101
c) Omin und 1,1 Omin
Bei dieser Prüfung dürfen die nach Nr. 2.1 vorgesehenen Fehlergrenzen nicht überschrit-
ten werden.
Haben alle festgestellten Fehler das gleiche Vorzeichen, so muß der Zähler so justiert
sein, daß diese Fehler nicht sämtlich die Hälfte der Fehlergrenze übersteigen.
6.2.2.2 Prüfung mit kaltem Wasser
Die Richtigkeitsprüfung kann mit kaltem Wasser durchgeführt werden, wenn dies im Zu-
lassungsschein vorgesehen ist. In diesem Fall wird die Prüfung nach den im Zulassungs-
schein festgelegten Einzelheiten durchgeführt.
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
EO 6-2 7 Zusätzliche Anforderungen an Volumenmeßgeräte für Warmwasser oder Heißwasser,
die ausschließlich eine innerstaatliche Zulassung erhalten können
7.1 Zähler mit beweglichen Meßkammern als Trommelzähler für Kondensatwasser
Mehrere Meßkammern sind zu einer Drehtrommel verbunden. Die Messung erfolgt durch
aufeinanderfolgendes Füllen und Entleeren der Kammern, wobei die Anzeige des Zähl-
werks entsprechend dem Volumen einer Meßkammer fortschreitet.
7 .1.1 Das Volumen einer Meßkammer muß 1 • 1on 1, 2 • 1Qn I oder 5 • 1Qn I betragen, wobei n eine
positive oder negative ganze Zahl oder Null ist.
7.1.2 Das Volumen der einzelnen Meßkammern darf durch Verdrängungskörper (Justierein-
richtung) justierbar sein.
7 .1 .3 Der Skalenwert des Zählwerks muß gleich dem Meßkammervolumen sein.
7 .1 .4 Der Zähler muß mit einem Lot oder einer Libelle zur Ausrichtung der horizontalen Lage der
Meßkammerachse versehen sein, wenn sich die Anzeige bei einer Schrägstellung im Ver-
hältnis 1 : 10 um mehr als den Betrag der Eichfehlergrenze ändert.
7.1.5 Die untere Grenze des Belastungsbereichs ist 8 % des Nenndurchflusses, die obere
Grenze des Belastungsbereichs ist das Zweifache des Nenndurchflusses.
7 .1.6 Hinsichtlich Druckfestigkeit werden keine besonderen Anforderungen gestellt.
7.1.7 Die Eichfehlergrenzen betragen ± 1% des abgegebenen Volumens.
7.2 Durchflußintegratoren
Es gilt Abschnitt 1 Nr. 7.4.
7 .3 Zusatzeinrichtungen
Es gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 7 .5.
7.4 Heißwasserzähler
Heißwasserzähler sind Volumenmeßgeräte für Wasser mit einer größten Temperatur von
mehr als 90 °C.
Die Anforderungen an diese Zähler werden bei der Bauartzulassung festgelegt.
7.5 Warmwasserzähler und Heißwasserzähler, die zum Einbau in ein Kreislaufsystem zum
Austausch von Wärmeenergie bestimmt sind
Die Anforderungen an diese Zähler werden bei der Bauartzulassung festgelegt.
7.6 Innerstaatliche Eichung
Bei der Prüfung der Richtigkeit der Warmwasserzähler und Heißwasserzähler, die inner-
staatlich geeicht werden, darf abweichend von der Festlegung in Nr. 6.2.2.1 Buch-
stabe a statt bei einem Volumendurchfluß zwischen 0,9 Qmax und Omax bei folgendem Vo-
lumendurchfluß geprüft werden:
On Durchfluß zwischen
< 15 m3 /h 0,75 Omax und Omax
:2:: 15 m 3 /h 0,5 Omax und Omax
8 Anforderungen für den Einbau der Meßgeräte
Für die Zähler, ausgenommen Trommelzähler, gelten die in Abschnitt 1 Nr. 8 festgelegten
Anforderungen.
9 Übergangsvorschriften
9.1 Allgemein zur Eichung zugelassen sind Warmwasserzähler (außer Trommelzähler) und
Heißwasserzähler einschließlich der Zähler, die zum Einbau in ein Kreislaufsystem zum
Austausch von Wärmeenergie bestimmt sind, deren Bauart nicht zur Eichung zugelassen
ist und die vor dem 31. Dezember 1981 vom Hersteller in den Verkehr gebracht wurden.
Die Zähler brauchen den Bauanforderungen dieses Abschnittsteils nicht zu entsprechen.
Sie können bis zum 31. Dezember 1985 erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 1990
nachgeeicht werden. Zähler mit einem Nenndurchfluß von 15 m 3 /h und größer dürfen
ohne zeitliche Begrenzung nachgeeicht werden.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 469
Die Zähler müssen jedoch als Warmwasser- oder Heißwasserzähler - zum Beispiel durch EO 6-2
Angabe der größten zulässigen Wassertemperatur - gekennzeichnet sein und bei der
Eichung die Fehlergrenzen nach Nr. 2.1 einhalten, wobei folgende Belastungsbereichs-
grenzen gelten:
On
< 15 m3 /h ~ 15 m3 /h
Omin 0,08 On 0,16 On
Ot 0,15 On 0,30 On
Omax 2 On 2 On
Als Nenndurchfluß On ist hierbei das 0,5fache der für diese Zähler festgelegten größten
Durchflüsse einzusetzen.
Die meßtechnische Prüfung dieser Zähler darf mit kaltem Wasser erfolgen.
Die vorstehenden Übergangsvorschriften gelten für Durchflußintegratoren sinngemäß.
9.2 Wasserzähler mit beweglichen Meßkammern als Trommelzähler, deren Bauart nicht
besonders von der PTB zugelassen ist, sind, auch wenn sie nicht den Bauanforderungen
dieser Anlage entsprechen, bis zum 31. Dezember 1985 zur Ersteichung und bis zum
31. Dezember 1993 zur Nacheichung allgemein zugelassen, wenn sie vor dem
31. Dezember 1979 vom Hersteller in den Verkehr gebracht worden sind.
Die Zähler müssen jedoch als Kondensatwasserzähler gekennzeichnet sein und die in
Nr. 7 .1. 7 genannten Eichfehlergrenzen in dem unter Nr. 7 .1.5 festgelegten Belastungsbe-
reich einhalten.
Die meßtechnische Prüfung dieser Zähler darf mit kaltem Wasser erfolgen.
9.3 Wasserzähler, die die Voraussetzungen der Nr. 9.1 oder 9.2 erfüllen, dürfen auch mit
angebauten Zusatzeinrichtungen geeicht werden.
9.4 Für Anlagen mit Zählern, die vor dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung
der Eichordnung eingerichtet worden sind, brauchen die besonderen Anforderungen von
Abschnitt 1 Nr. 8.2, 8.3 und 8.4 nicht erfüllt zu werden."
9. In Anlage 8 Abschnitt 4 Nr. 11.2 wird die Jahreszahl 1980" durch die Jahreszahl 1989" ersetzt.
11 11 EO 8-4
10. Anlage 9 wird wie folgt geändert: E09
a) Nummer 14.1.2 erhält folgende Fassung:
,, 14.1.2 Nicht ortsfest aufgestellte Waagen, deren Anzeige von der Fallbeschleunigung beein-
flußt wird
14.1.2.1 Waagen mit einem durch die Fallbeschleunigung beeinflußten Anzeigebereich von
500 Teilungswerten und weniger in der Genauigkeitsklasse 0D ,
1 000 Teilungswerten und weniger in der Genauigkeitsklasse 00
können ohne Berücksichtigung der Fallbeschleunigung an jedem Ort geeicht werden.
14.1.2.2 Waagen mit einem durch die Fallbeschleunigung beeinflußten Anzeigebereich von
mehr als 500 bis zu 1 000 Teilungswerten in der Genauigkeitsklasse QD,
mehr als 1 000 bis zu 3 000 Teilungswerten in der Genauigkeitsklasse 00
können nur dann an einem anderen Ort als dem Gebrauchsort geeicht werden, wenn
bei der Eichung der Einfluß der Fallbeschleunigung mit dem für die Bundesrepublik
Deutschland geltenden Mittelwert der Fallbeschleunigung (9,810 m/s 2 ) berücksichtigt
wird.
Das Aufsuchen der Prüfstelle des für den Gebrauchsort zuständigen Eichamts gilt
nicht als Ortswechsel.
14.1.2.3 Auf Waagen mit einem durch die Fallbeschleunigung beeinflußten Anzeigebereich von
mehr als 1 000 Teilungswerten in der Genauigkeitsklasse 0D ,
mehr als 3 000 Teilungswerten in der Genauigkeitsklasse 00
muß das Gebiet angegeben sein, für das die Eichung gilt."
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
E09 b) An Nummer 14.1.2 wird folgende Nummer 14.1.3 angefügt:
,, 14 . 1 .3 Die Begrenzung der Anzeige oberhalb der Höchstlast nach Nr. 10.4.8 gilt als erfüllt,
wenn
a) bei Waagen mit Analoganzeige die Einteilung der Skale über die Höchstlast hinaus
spätestens mit dem Teilstrich endet, auf den bei Fortsetzung der Teilung wieder ein
bezifferter Teilstrich folgen müßte,
b) bei Waagen mit Digitalanzeige bei Belastungen oberhalb der Höchstlast zuzüglich
maximal 9 Teilungswerte keine Anzeige mehr erfolgt."
c) In Nummer 14.2.5.5 wird folgender Satz angefügt:
,.Die Mindestgröße ,i' des Teilstrichabstandes muß entgegen Nr. 12.3.1.3 nur ,i 0 ' betragen."
d) Nummer 14.2.9.2 wird gestrichen.
e) Nummer 14.9.1 bis 14.9.1.4 wird gestrichen.
f) Nummer 14 . 9.5.5 erhält folgende Fassung:
,,14.9.5.5 Wird ein in einem separaten Gehäuse eingebauter Meßwertgeber an eine Waage an-
geschlossen, so muß er die Aufschrift „Meßwertgeber" und das Zulassungszeichen
tragen."
g) In Nummer 15.1.2 Buchstabe h wird das Wort „fotoelektrische" gestrichen.
h) In Nummer 15 . 1.11.2 erhalten die ersten drei Sätze und der Buchstabe a folgende Fassung:
„ 15.1.11.2 Lasthebelwerk oder gegebenenfalls Wägezellen, Kabelanschlußkästen und Lenker
müssen ohne besondere Beschwerlichkeit und Gefahr eingesehen und erreicht wer-
den können. Dazu muß entweder die Brückenabdeckung leicht abnehmbar sein oder
es müssen sich in der Brücke Öffnungsklappen mit Mindestabmessungen nach Buch-
stabe a befinden oder die Besichtigung muß von unten her aus der Waagengrube oder
von seitlichen Schächten oder Gräben her möglich sein. Wenn die Besichtigung nur
von der Waagengrube, von seitlichen Schächten oder Gräben her erfolgen kann, müs-
sen die Zugänge und Durchlässe sowie der Raum unter der Waagenbrücke folgende
Mindestabmessungen haben:
a) Einsteigschacht oder Einsteigöffnung in der Brücke:
0,7 m x 0,7 m,".
i) In Nummer 15.1.11.3 Satz 1 werden die Worte „für wechselnden Gebrauchsort" gestrichen.
j) Nummer 15.1 .11 .8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „ortsfesten" gestrichen.
b) Folgende Sätze 8 und 9 werden angefügt:
,.Ebenerdig aufgestellte Fahrzeugwaagen brauchen keine Beruhigungsstrecken zu haben,
wenn sie für wechselnden Gebrauchsort eingesetzt sind. Diese Waagen müssen folgende Auf-
schrift tragen:
,Waage darf ohne Beruhigungsstrecken nicht zum achsweisen Wägen oder zum Wägen von
nichtabgekuppelten Fahrzeugen verwendet werden'."
k) Nummer 15.1 .11.9 erhält folgende Fassu:ig:
,, 15.1.11 .9 Die Waagenanzeige und der Wägevorgang auf den Waagenbrücken müssen vom Wä-
gerstand aus beobachtet werden können. Das richtige Aufbringen der Last darf auch
in anderer Weise sichergestellt sein."
1) Nummer 15.5.8 erhält folgende Fassung:
„15.5.8 Steuerschalter zur Abschaltung der Wägegutzufuhr
15.5 . 8.1 Der Steuerschalter muß die Wägegutzufuhr vollständig abschalten, sobald ein vorge-
gebener Wert erreicht ist.
15.5.8.2 Der Schaltpunkt des Steuerschalters muß innerhalb des Wägebereichs liegen. Der
Schaltpunkt darf verstellbar sein. Nach dem Schaltvorgang darf der Steuerschalter
das freie Spiel der Waage nicht mehr beeinflussen.
15.5.8 . 3 Bei Waagen mit verriegeltem Druckwerk darf der Steuerschalter mehrstufig sein.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 47'1
15.5 . 8.4 In der Nähe der Gewichtsanzeige muß ein Schild mit folgender Aufschrift angebracht EO 9
sein:
,Der Wäger muß das Gewicht jeder Füllung feststellen'
Dies gilt nicht für Waagen mit verriegelten Druckwerken, die eine Füllung nicht ohne
Abdruck des Gewichts der vorherigen Füllung ermöglichen.
15.5.8.5 Bei Waagen mit Steuerschaltern nach Nr. 15.5.8 ist ein automatischer Wägebetrieb
unzulässig. Start oder Ende einer Wägung müssen manuell ausgelöst werden."
m) Nummer 17 erhält folgende Fassung:
„17 Übergangsvorschriften
17.1 Waagen, deren Art oder Bauart bis zum 1. Februar 1975 zugelassen war und die bis
zum 31 . Dezember 1980 erstgeeicht worden sind, können auch dann nachgeeicht wer-
den, wenn sie die Fehlergrenzen nach Nr. 4.1 um bis zu 0,5 e überschreiten.
17.2 Waagen ohne Anzeigeeinrichtung und mechanische Laufgewichtswaagen mit einer
Höchstlast von weniger als 3 t, deren Art oder Bauart bis zum 1. Februar 1975 zuge-
lassen war, können bis zum 31. Dezember 1985 auch dann innerstaatlich erstgeeicht
werden, wenn sie die Fehlergrenzen nach Nr. 4.1 um bis zu 0,5 e überschreiten. Dies
gilt auch bei der Nacheichung, wenn die Waagen bis zum 31. Dezember 1985 erst-
geeicht worden sind.
17..3 Bei der Nacheichung von Waagen mit Reitergewichtseinrichtung, deren Bauarten vor
dem 1. Februar 1975 zugelassen worden sind, bleibt die Reitergewichtseinrichtung
entgegen Nr. 3.2.5 Buchstabe b bei der Berechnung des Eichwerts außer Betracht.
17.4 Die Mindestabmessungen für den Einsteigschacht oder die Einsteigöffnung in der
Brücke nach Nr. 15.1.11.2 Buchstabe a brauchen nur bei Waagen eingehalten zu sein,
die nach dem 31 . Dezember 1984 erstgeeicht werden. Für früher erstgeeichte Waagen
gelten als Mindestabmessungen die bisherigen Werte 0,6 m x 0,6 m."
11. Anlage 10 wird wie folgt geändert: EO 10
a) Im Inhaltsverzeichnis zur Anlage 10 - Selbsttätige Waagen - erhält der Abschnitt 4 die Fassung:
,,Abschnitt 4 - Selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen".
b) In Anlage 10 Abschnitt 1 erhält Satz 1 der Nummer 9.5.1 folgende Fassung: EO 10-1
,,9.5.1 Die untere Grenze der Mindestlast einer SWA ist abhängig vom Eichwert und beträgt:
100 e für 0,5 g ~ e ~ 20,0 g
250 e für 20,0 g < e ~ 200,0 g
500 e für 200,0 g < e ".
c) Anlage 10 Abschnitt 4 erhält folgende Fassung: EO 10-4
„Abschnitt 4
Selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen
Inhaltsübersicht
1 Zulassungsart
2 Anforderungen an selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen
3 Zusätzliche Anforderungen für die innerstaatliche Zulassung selbsttätiger Kontroll-
waagen
1 Zulassungsart
Die Bauarten der selbsttätigen Kontrollwaagen (SKW) und der Sortierwaagen bedürfen
der Zulassung. Die Bauarten können eine innerstaatliche oder eine EWG-Zulassung er-
halten. SKW mit elektronischen Einrichtungen können nur eine innerstaatliche Zulassung
erhalten.
2 Anforderungen an selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen
Es gilt der Anhang der Richtlinie 78/1031 /EWG des Rates vom 5. Dezember 1978 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über selbsttätige Kontrollwaagen
und Sortierwaagen (ABI. EG Nr. L 364 S. 1).
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
EO 10-4 3 Zusätzliche Anforderungen für die innerstaatliche Zulassung selbsttätiger Kontroll-
waagen
3.1 Zusatzeinrichtungen
3.1.1 Zusatzeinrichtungen, die zur Registrierung und Auswertung von Meßwerten dienen, kön-
nen angebaut sein.
3.1.2 Das Wägeergebnis muß der Zusatzeinrichtung so übertragen werden, daß auftretende
Fehler erkennbar sind.
3.1 .3 In Masseneinheiten anzeigende Einrichtungen an der SKW müssen so ausgeführt sein,
dSß auftretende Fehler erkennbar sind. Die Überprüfung kann durch eine manuell betä-
tigte Prüfschaltung erfolgen.
3.1 .4 Die Registriereinrichtungen dürfen auch Tendenzeinrichtungen ansteuern.
3.1 .5 Bei der Bauartzulassung kann die Mindestlast abweichend von Nr. 5.1 .2 des Anhangs zur
Richtlinie 78/1031 /EWG festgelegt werden."
EO 12 12. Anlage 1 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 der Inhaltsübersicht erhält die Fassung:
,,8 Aufschriften und Kennzeichnungen".
b) Nummer 6.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„6.1.1 Marken und Teilstriche müssen sauber, leicht erkennbar und gleichmäßig ausgeführt und
dauerhaft bei sachgemäßem Gebrauch sein."
c) Nummer 6.4.2 erhält folgende Fassung:
„6.4.2 Auf Meßgeräten mit einer Hauptmarke und Nebenmarken oder Skalen braucht die zur
Hauptmarke gehörige Volumenangabe nicht unmittelbar bei der Hauptmarke zu stehen,
wenn die Hauptmarke und die Nebenmarken bzw. Skalen eindeutig bezeichnet sind."
d) In der Überschrift der Nummer 8 werden die Worte angefügt:
,,und Kennzeichnungen".
e) In Nummer 8.2.1 werden die Worte angefügt: ,,und eine Fabriknummer,".
f) Nummer 8.2.2 erhält folgende Fassung:
,,8.2.2 besondere Bezeichnungen und Kennzeichnungen, sofern sie nicht irreführend sind,".
g) Nummer 8.3 erhält folgende Fassung:
,,8.3 Die Aufschriften müssen gruppenweise zusammenstehen, wie in Bild 2 angegeben."
h) Nummer 11.4 erhält folgende Fassung:
„ 11 .4 Nebenmarken und Skalen
11.4.1 Nebenmarken oder Skalen dürfen angebracht sein.
11.4.2 Nebenmarken müssen eindeutig bezeichnet sein.
11.4.3 Skalen müssen einen Teilstrichabstand von mindestens 1 mm haben.
11 .4.4 Abweichend von Nr. 6.4.4 dürfen die Endmarken der Skalen auch beziffert sein, wenn sie
mittellange Teilstriche sind.
11.4.5 Für Nebenmarken und Skalen betragen die Eichfehlergrenzen ein Zwanzigstel der Volu-
mendifferenz gegenüber der Hauptmarke, bei Skalen jedoch nicht mehr als einen Skalen-
wert.''
11
i) In Nummer 16.1 Buchstabe a wird die Zahl „0,5 durch die Zahl „0, 1 ersetzt.
11
k) Nummer 16.3.4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Bei Meßpipetten auf teilweisen Ablauf liegt der Nullpunkt am oberen Ende der Skale; die Beziffe-
rung muß von oben nach unten verlaufen."
1) In Nummer 16.3.5 wird das Wort „in" durch das Wort „an" ersetzt.
m) Die bisherige Nummer 16.5 wird Nummer 16.4 und erhält folgende Fassung:
11
„ 16.4 Bei Meßpipetten dürfen die Skalen nicht durch Erweiterungen unterbrochen sein.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 473
n) Die bisherige Nummer 16.4 wird Nummer 16.5, und der erste Absatz der Tabelle erhält folgende EO 12
Fassung:
Gesamtvolumen Skalenwert Teilstrichabstand Eichfehlergrenzen
Kleinstwert
in ~tl in µI in mm in µI
bis 20 0,2 1 ± 0,2
50 0,5 1 ± 0,5
oder 1 1,5 ± 0,5
oder 2 3 ± 0,5
100 1 1 ± 1
200 1
1 1 ±2
oder 2 1,5 ±2
o) Nummer 16.6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Skalenwert, Teilstrichabstand, Ablaufzeit und Eichfehlergrenzen für Meßpipetten auf Ablauf:".
1
b) In der Spalte „Eichfehlergrenzen" wird in der ersten und zweiten Zeile der Hinweis „ )" gestri-
chen und in der fünften Zeile der Wert ,, ± 0,006" in ,, ± 0,007" geändert.
1
c) Der Hinweis „ ) ••• " unter der Tabelle wird gestrichen.
p) Nummer 16.6.4 erhält folgende Fassung:
,, 16.6.4 Die Eichfehlergrenzen gelten bei Meßpipetten auf teilweisen Ablauf auch für jedes Volu-
men zwischen beliebigen Teilstrichen."
13. Anlage 13 Abschnitt 1 Teil 1 wird wie folgt geändert:
EO 13-1
Teil 1
a) In Nummer 1 wird das Wort „Abschnitt" durch das Wort „Abschnittsteil" ersetzt.
b) Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:
,,2.3 Für das Kubikdezimeter darf der Name Liter, Einheitenzeichen 1, und für das Kubikzenti-
meter darf der Name Milliliter, Einheitenzeichen ml, verwendet werden."
c) Nummer 6.11 erhält folgende Fassung:
,,6.11 Ein zylindrischer Skalenträger darf nur eine aräometrische Skale tragen. Zwei überein-
stimmende Bezifferungsreihen sind zulässig.
Ein ebener Skalenträger darf je eine aräometrische Skale auf jeder Seite tragen. Die
beiden Skalen müssen gleichartig ausgeführt sein."
d) folgende Nummer 6.14 wird angefügt:
,,6.14 Die Bezifferung muß den zugehörigen Teilstrichen eindeutig zugeordnet sein."
e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift erhält die Fassung:
,,7 Eingebaute Thermometer".
bb) In den Nummern 7.2 und 7.3 wird das Wort „Eingebaute" gestrichen.
cc) folgende Nummer 7.8 wird angefügt:
,,7 .8 Der Meßbereich der Thermometerskale muß die Bezugstemperatur enthalten."
14. In Anlage 13 Abschnitt 1 Teil 2 Nummer 7.4 werden die Worte „betragen die Eichfehlergrenzen EO 13-1
± 0,5 °C." durch die Worte „beträgt die Eichfehlergrenze ± 0,05 °C." ersetzt. Teil 2
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
EO 13---2 15. Anlage 13 Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
„Abschnitt 2
Pyknometer
Teil 1 - Pyknometer aus Glas
Teil 2 - Pyknometer aus Metall
EO 13-2 - Teil 1 -
Teil 1 Pyknometer aus Glas
Inhaltsübersicht
1 Zulassungsart
2 Einheit
3 Justierung
4 Werkstoff
5 Bauanforderungen
6 Marken und Skalen
7 Einsetzbare Thermometer
8 Aufschriften und Kennzeichnungen
9 Fehlergrenzen
10 Stempelstellen und Bescheinigungen
Zulassungsart
Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind Pyknometer aus Glas, wenn sie den
allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung und den in diesem Abschnittsteil festgesetzten
Anforderungen entsprechen. ·
2 Einheit
Als Einheit ist das Kubikzentimeter, Einheitenzeichen cm 3 , oder das Milliliter, Einheiten-
zeichen ml, anzuwenden.
3 Justierung
3.1 Die Bezugstemperatur darf zwischen 0 °C und 100 °C liegen.
3.2 Das Volumen der Pyknometer ist gemäß folgender Formel zu justieren:
V= W~-W~
Qw- QL
Es dient zur Berechnung der Dichte der zu prüfenden Flüssigkeit nach folgender Formel:
WF-WP
Q = - - - + 9L•
V
Bedeutung der Formelzeichen:
Die Symbole für Wägewerte, die sich auf Luft der Bezugsdichte 0,0012 g/cm 3 beziehen, sind
durch einen Stern gekennzeichnet.
V Volumen des Pyknometers bei der Bezugstemperatur gemäß obiger Formel
Q~ Bezugsdichte der Luft 0,0012 g/cm 3
W~ Wägewert des mit Wasser bei der Bezugstemperatur gefüllten Pyknometers in Luft der
Bezugsdichte
Wp Wägewert des ungefüllten Pyknometers
WF Wägewert des mit der Flüssigkeit bei der Bezugstemperatur gefüllten Pyknometers·
Qw Dichte des Wassers bei der Bezugstemperatur
!h Dichte der Luft bei der Wägung des mit der Flüssigkeit gefüllten Pyknometers
g Dichte der zu prüfenden Flüssigkeit bei der Bezugstemperatur
Der Wägewert ist die Anzeige der Waage bzw. der Nennwert der aufgelegten Gewicht-
stücke.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 475
4 Werkstoff EO 13-2
Die Pyknometer müssen aus durchsichtigem Glas der hydrolytischen Klasse 1, 2 oder 3 Teil 1
nach DIN 12111, Ausgabe Mai 1976, bestehen, das von geringer thermischer Nachwirkung
sowie frei von schädlichen Spannungen und von Glasfehlern ist, die die Benutzung der
Pyknometer beeinträchtigen.
5 Bauanforderungen
5.1 Es sind Volumen von 1 cm 3 bis 250 cm 3 zulässig.
5.2 Zur Volumenbegrenzung dürfen verwendet werden
a) eine Ringmarke,
b) der obere Rand eines Kapillarrohres
oder der Bohrung eines Schliffstopfens,
c) je eine Skale auf einem oder auf zwei Kapillarrohren.
5.3 Einsetzbare Teile, die in das Innere des Pyknometers hineinreichen und durch ihre Lage das
Volumen beeinflussen, müssen durch Markierungen so kenntlich gemacht sein, daß sie stets
in gleicher Lage eingesetzt werden können. Die Zusammengehörigkeit einsetzbarer oder
aufsetzbarer Teile mit dem Pyknometer muß durch gleiche Nummern auf dem Pyknometer
und auf diesen Teilen gekennzeichnet sein.
5.4 Schliffverbindungen müssen flüssigkeitsdicht sein.
5.5 Das obere Ende von Kapillarrohren und Schliffstopfen, deren Rand zur Volumenbegrenzung
dient, muß rechtwinklig zur Achse geschliffen und poliert sein.
Die äußere Kante muß leicht gefast sein. Das Ende der Bohrung darf nicht gefast und nicht
ausgebrochen sein.
5.6 Innendurchmesser des Rohres bei Marken oder Skalen bzw. eines begrenzenden Rohrendes
oder einer Bohrung:
Volumen Rohr-Innendurchmesser
in cm 3 Größtwert in mm
Klasse A Klasse B
1 2 -
2 2 -
5 2 -
10 2 -
25 3 -
50 3 5,5
100 4 5,5
200 5,5 -
250 6 -
Bei Zwischenwerten des Volumens gelten für den Rohr-Innendurchmesser die Werte für das
nächstliegende, im Grenzfall für das nächstkleinere in der Tabelle angegebene Volumen.
6 Marken und Skalen
6.1 Marken und Teilstriche müssen sauber, leicht erkennbar und gleichmäßig ausgeführt und
dauerhaft bei sachgemäßem Gebrauch sein.
6.2 Marken und Teilstriche müssen vom Beginn einer Biegung oder Querschnittsänderung
mindestens 5 mm entfernt sein.
6.3 Der Teilstrichabstand darf nicht kleiner als 1 mm sein.
6.4 Für die Länge, die Breite, die Aufeinanderfolge und die Bezifferung der Teilstriche gilt
Anlage 1 2 Abschnitt 1 Nr. 6 entsprechend.
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
EO 13-2 7 Einsetzbare Thermometer
Teil 1 7.1 Als thermometrische Flüssigkeit darf nur Quecksilber verwendet werden.
7.2 Der Meßbereich der Thermometer muß zwischen - 10 °C und+ 110 °C liegen und die Bezugs-
temperatur enthalten.
7.3 Der Skalenwert darf nicht größer als 0,2 °C sein.
7.4 Eichfehlergrenzen:
Skalenwert Eichfehlergrenzen
in °C in °C
0,2 ± 0,15
0,1 ± 0,1
7.5 Im übrigen gilt für die Thermometer Anlage 14 Abschnitt 1 entsprechend.
8 Aufschriften und Kennzeichnungen
8.1 Es müssen angegeben sein
a) die Bezugstemperatur,
b) die Glasart, wenn sie nicht durch Farbstreifen gekennzeichnet ist,
c) auf Pyknometern, die für Quecksilber justiert sind, eine darauf hinweisende Aufschrift,
d) wenn das Pyknometer aus mehreren Teilen besteht, die das Volumen beeinflussen, die
gleiche Nummer auf allen Teilen,
e) bei Klasse 8 der Buchstabe 8.
8.2 Es dürfen angegeben sein
zusammen mit den Aufschriften nach Nr. 8.1
a) das Volumen in ganzen Kubikzentimetern einschließlich der Einheit,
b) Firmenname oder Fabrikmarke des Herstellers oder Händlers,
c) eine Fabriknummer,
auf dem Boden oder der Rückseite
d) der Zahlenwert des Nennvolumens ohne die Einheit.
9 Fehlergrenzen
Folgende Eichfehlergrenzen gelten für Pyknometer, auf denen das Volumen angegeben ist
Volumen Eichfehlergrenzen
in cm 3 in mm 3
Klasse A Klasse B
1 2 -
2 3 -
5 3 -
10 4 -
25 6 -
50 8 15
100 10 15
200 15 -
250 20 -
Bei Zwischenwerten des Volumens gelten die Eichfehlergrenzen für das nächstliegende, im
Grenzfall für das nächstkleinere in der Tabelle angegebene Volumen.
Für Pyknometer ohne Angabe des Volumens bestehen keine Eichfehlergrenzen. Das Volu-
men wird bei der Eichung festgestellt und nach Nr. 10.3 angegeben.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 477
10 Stempelstellen und Bescheinigungen EO 13-2
10.1 Auf dem Körper der Pyknometer muß eine Stelle für den Hauptstempel frei sein, bei Pykno- Teil 1
metern von weniger als 1O cm 3 nur für das Eichzeichen.
10.2 Es muß eine Stelle für die Volumenangabe vorgesehen sein, wenn die Volumenaufschrift
nicht vorhanden ist.
10 . 3 Das Volumen wird im Eichschein zusammen mit den Formeln nach Nr. 3.2 angegeben. Es
kann zusätzlich auf dem Pyknometer aufgebracht werden.
10.4 Bei Marken, Skalen, begrenzenden Enden von Rohren oder Bohrungen muß eine Siche-
rungsstempelstelle vorgesehen sein.
- Teil 2 - EO 13-2
Pyknometer aus Metall
Teil 2
Inhaltsübersicht
1 Zulassungsart
2 Einheit
3 Justierung
4 Werkstoff
5 Bauanforderungen
6 und
bleiben für Erweiterungen frei
7
8 Aufschriften
9 Fehlergrenzen
10 Stempelstellen und Bescheinigungen
1 Zulassungsart
Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind Pyknometer aus Metall, wenn sie
den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung und den in diesem Abschnittsteil festge-
setzten Anforderungen entsprechen.
2 Einheit
Als Einheit ist das Kubikzentimeter, Einheitenzeichen cm 3 , oder das Milliliter, Einheiten-
zeichen ml, anzuwenden.
3 Justierung
Die Bezugstemperatur ist 20 °C„
4 Werkstoff
Als Werkstoff muß ein Metall verwendet werden, das beständig ist gegen Farben, Lacke und
deren Verdünnungsmittel sowie gegen destilliertes Wasser.
5 Bauanforderungen
5.1 Das Volumen der Pyknometer muß 50 cm 3 oder 100 cm 3 betragen.
5.2 Die Pyknometer müssen nach Bild 2 ausgeführt sein. Die Oberfläche muß glatt sein.
Das Pyknometer muß kreisförmigen Querschnitt und zylindrische Form haben. Der Boden
darf mäßig eingezogen sein. Die Wanddicke muß mindestens 0,9 mm betragen.
Der Deckel des Pyknometers muß innen konisch, der Rand darf nicht gerändelt sein. Der
Durchmesser der Bohrung im Deckel darf nicht kleiner als 1 ,5 mm und nicht größer als
2,5 mm sein.
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
EO 13-2 Beispiel:
Teil 2 02mm±O,5mm
1
Kleinstwert 0,9 mm
- - - - - Stempelstelle
---+----
656 - - - - - - Fabriknummer,
0o'cm3 auch auf dem Deckel
1
1
20°c
Bild 2: Pyknometer aus Metall, Volumen 100 cm 3
6 und
bleiben für Erweiterungen frei.
7
8 Aufschriften
Es müssen angegeben sein
a) das Volumen,
b) die Bezugstemperatur 20 °c,
c) die gleiche Fabriknummer auf dem Gefäß und auf dem Deckel.
9 Fehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen betragen ± 0,1 % des Volumens.
10 Stempelstellen und Bescheinigungen
Auf dem Gefäß muß eine Stelle für den Hauptstempel vorgesehen sein. Auf Antrag wird ein
Eichschein erteilt.
EO 14 16. Anlage 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht vor Abschnitt 1 wird angefügt:
,,Abschnitt 4 - Tragbare Elektrothermometer zur amtlichen Überwachung von Kühlgut".
EO 14-3 b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Inhaltsübersicht wird nach
,,Teil 3 - Federthermometer" angefügt:
,,Teil 4 - Elektrothermometer für festen Einbau".
bb) In Nummer 1 der Teile 2 und 3 wird das Wort „Überwachung" durch das Wort „Bestimmung"
ersetzt.
cc) In Nummer 11.2 der Teile 1, 2 und 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5fache der Eichfehlergrenzen nach Satz 1."
dd) Nach Teil 3 wird angefügt:
EO 14-3 „Teil 4
Teil 4 Elektrothermometer für festen Einbau
1 Zulassungsart und Begriffsbestimmungen
1.1 Die Bauarten von Elektrothermometern für festen Einbau zur Bestimmung der Tempe-
ratur der Luft in Beförderungs-, Lager- oder Verkaufseinrichtungen für gekühlte, ge-
frorene oder tiefgefrorene Lebensmittel bedürfen der innerstaatlichen Zulassung.
1.2 Elektrothermometer sind Berührungsthermometer und bestehen aus einem Tempera-
turaufnehmer, einem Meßumformer und einer Anzeige- oder Registriereinrichtung. Als
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 479
Temperaturaufnehmer dienen Widerstandsmeßfühler oder Thermoelemente. Meßum- EO 14-3
former und Anzeige- bzw. Registriereinrichtung können in derselben Baueinheit oder Teil 4
in verschiedenen Baueinheiten untergebracht werden.
2 Einheit, Meßbereiche
2.1 Als Einheit der Temperatur ist der Grad Celsius (Einheitenzeichen: °C) zu verwenden.
2.2 Der Meßbereich muß sich mindestens von - 25 °C bis + 20 °C erstrecken.
3 bis bl 'b
eI en f"ur ErweIterungen
. f reI.
8
9 Fehlergrenz:en
Die Eichfehlergrenzen betragen ± 1 °C bei anzeigenden und ± 1 ,5 °C bei registrieren-
den Geräten. Sie gelten für die vom Hersteller festgelegten Nennwerte der Einfluß-
größen, wie Umgebungstemperatur, Versorgungsspannung und Lage.
10 Stempelstellen
10.1 Die Hauptstempelstelle muß auf dem Gehäuse des Elektrothermometers vorgesehen
sein.
10.2 Auf austauschbaren Temperaturaufnehmern muß di~ Hauptstempelstelle auf dem
Anschlußstecker oder an anderer geeigneter Stelle vorgesehen sein.
10.3 Sicherungsstempelstellen müssen vorhanden sein.
11 Übergangsvorschriften
Abweichend von Nr. 1.1 sind die bis zum 31. Dezember 1981 in Beförderungs-, Lager-
oder Verkaufseinrichtungen eingebauten Elektrothermometer allgemein zur Eichung
zugelassen, wenn sie abweichend von Nr. 9 die Eichfehlergrenzen ± 2 °C für anzei-
gende und ± 3°C für registrierende Geräte einhalten. Die Verkehrsfehlergrenzen
betragen das 1 ,5fache der Eichfehlergrenzen. Diese Fehlergrenzen gelten so lange,
wie die Geräte am Einbauort verbleiben."
c) Nach Abschnitt 3 wird folgender Abschnitt 4 angefügt: EO 14-4
„Abschnitt 4
Tragbare Elektrothermometer zur amtlichen Überwachung von Kühlgut
1 Zulassungsart
Die Bauarten der tragbaren Elektrothermometer zur amtlichen Überwachurig von Kühlgut
bedürfen der innerstaatlichen Zulassung.
2 Begriffsbestimmungen
Tragbare Elektrothermometer sind Berührungsthermometer zur Messung der Temperatur
von gekühltem, gefrorenem oder tiefgefrorenem Kühlgut. Die Thermometer werden mit
einem fest angeschlossenen oder austauschbaren Temperaturaufnehmer betrieben.
3 Einheit und Meßbereich
3.1 Als Einheit der Temperatur ist der Grad Celsius (Einheitenzeichen: °C) zu verwenden.
3.2 Der Meßbereich muß sich mindestens von - 25,0 °C bis 20,0 °C erstrecken (Mindestmeß-
bereich). Er darf in Teilmeßbereiche unterteilt sein.
4 Fehlergrenzen und Grenzwerte für Einflußgrößen
4.1 Die Eichfehlergrenzen im Mindestmeßbereich betragen für das tragbare Elektrothermo-
meter ± 0,5 °C.
4.2 Die Eichfehlergrenzen außerhalb des Mindestmeßbereiches werden bei der Bauartzulas-
sung festgelegt.
4.3 Sind Teile des Thermometers austauschbar, so werden getrennte Eichfehlergrenzen für
diese Teile festgelegt. Die Summe der Fehlergrenzen darf die Fehlergrenzen nach Nr. 4.1
bzw. 4.2 nicht überschreiten.
4.4 Die Fehlergrenzen für die Kontrolleinrichtung betragen ± 0, 1 °C.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
EO 14-4 4.5 Grenzwerte für die Einflußgrößen werden bei der Bauartzulassung festgelegt. Die Auswir-
kung jeder Einflußgröße darf ein Fünftel der Eichfehlergrenzen nicht überschreiten.
4.6 Die Fehlergrenzen gelten für die vom Hersteller festgelegten Nennwerte der Einfluß-
größen, wie Umgebungstemperatur, Versorgungsspannung und Lage.
5 Übergangsvorschriften
5.1 Abweichend von Nr. 1 sind tragbare Elektrothermometer zur amtlichen Überwachung von
Kühlgut bis zum 31. Dezember 1981 allgemein zur Eichung zugelassen. Abweichend von
Nr. 4.1 betragen bei diesen Thermometern die Eichfehlergrenzen ± 1 ,0 °C. Die Verkehrs-
fehlergrenzen betragen ± 1 ,5 °C.
5.2 Die Thermometer nach Nr. 5.1 können bis zum 31. Dezember 1981 erstgeeicht und bis
zum 31 . Dezember 1985 nachgeeicht werden."
EO 15 17. Anlage 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsangabe wird durch folgende Angaben ergänzt:
Abschnitt 10 - bleibt frei für Ophthalmodynamometer
Abschnitt 11 - Medizinische Strahlungsthermometer"
EO 15-4 b) Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:
„Abschnitt 4
Blutdruckmeßgeräte
Teil 1 - Geräte zur indirekten Blutdruckmessung nach Riva-Rocci und Korotkoff
Teil 2 - bleibt frei für Anforderungen an Geräte zur indirekten Blutdruckmessung nach anderen
Verfahren
Zulassungsart
Die Bauarten der Blutdruckmeßgeräte bedürfen der innerstaatlichen Zulassung.
EO 15-4 - Teil 1 -
Teil 1 Geräte zur indirekten Blutdruckmessung
nach Riva-Rocci und Korotkoff
Inhaltsübersicht
1 Begriffsbestimmungen
2 Einheiten
3 bleibt frei für Erweiterungen
4 Anzeigebereich und Verwendungsbereich
5 Bauanforderungen
5.1 Überdruckmeßgeräte mit Quecksilberfüllung (Flüssigkeitsmanometer)
5.2 Überdruckmeßgeräte mit elastischem Meßglied (Federmanometer)
5.3 Überdruckmeßgeräte mit mechanisch-elektrischem Wandler und digitaler Anzeige-
einrichtung
5.4 Anforderungen an elektronische Einrichtungen zur Erfassung der Korotkoff'schen
Geräusche
5.5 Allgemeine Anforderungen
5.6 Zusatzeinrichtungen
6 bleibt frei für Erweiterungen
7 Beständigkeit der Anzeige
8 Bezeichnungen und Aufschriften
9 Fehlergrenzen
10 Stempelstellen
11 Übergangsvorschriften
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 481
1 Begriffsbestimmungen EO 15-4
1.1 Geräte zur indirekten Messung des arteriellen Blutdrucks nach der Methode Riva-Rocci- Teil 1
Korotkoff bestehen aus dem Überdruckmeßgerät, der Pumpe, der Manschette und einem
Stethoskop.
1.1 .1 Blutdruckmeßgeräte nach Nr. 1.1 können zum Nachweis der Korotkoff-Geräusche mit
einer elektronischen Einrichtung ausgestattet sein, die die Ausgangssignale eines in die
Manschette oder an anderer Stelle im Gerät eingebauten Mikrofons in akustische
und/oder optische Signale umwandelt. Diese elektronische Einrichtung ersetzt das
Stethoskop.
1.1.2 Blutdruckmeßgeräte nach Nr. 1.1 mit einer elektronischen Einrichtung nach Nr. 1.1.1 kön-
nen so ausgeführt sein, daß die Anzeige der Meßwerte für den systolischen und den
diastolischen Blutdruck nach Ablauf des Meßvorgangs erhalten bleibt. Zulässig ist auch
die fortlaufende Registrierung der Korotkoff-Signale zusammen mit dem Manschetten-
druck auf einem schreibenden Meßgerät.
1 .2 Zur Messung des Manschettendrucks werden verwendet:
1.2.1 Überdruckmeßgeräte mit Quecksiföer als Sperrflüssigkeit (Flüssigkeitsmanometer),
1.2.2 Überdruckmeßgeräte mit elastischem Meßglied (Federmanometer),
1.2.3 Überdruckmeßgeräte mit mechanisch-elektrischem Wandler und digitaler Anzeigeein-
richtung.
2 Einheiten
2.1 Die Skalen der Blutdruckmeßgeräte müssen in Kilopascal (Einheitenzeichen: kPa) geteilt
sein.
3 Bleibt frei für Erweiterungen.
4 Anzeigebereich und Verwendungsbereich
Bei Blutdruckmeßgeräten nach Nr. 1.1 ist
4.1 der Anzeigebereich der Überdruckmeßgeräte der Bereich von O kPa bis höchstens
40 kPa,
4.2 der Verwendungsbereich der Überdruckmeßgeräte gleich dem Anzeigebereich.
5 Bauanforderungen
5.1 Anforderungen an Überdruckmeßgeräte mit Quecksilberfüllung (Flüssigkeitsmanometer)
5.1 .1 Die Geräte müssen mit reinem Quecksilber gefüllt sein.
5.1.2 Für das Gefäß, das Steigrohr und die Verbindungsteile ist ein Werkstoff zu verwenden,
der von Quecksilber chemisch nicht angegriffen wird.
5.1 .3 Das Steigrohr muß aus einem gut durchsichtigen Material bestehen.
5.1 .4 Die Meßgeräte können zweischenklig oder aus einem weiten Gefäß und einem Steigrohr
hergestellt sein.
5.1.5 Der innere Durchmesser der beiden Schenkel oder des Steigrohres muß über den ganzen
Meßbereich konstant sein. Er darf nicht kleiner als 3,5 mm sein. Die Herstellungstoleranz
darf ± 0,2 mm nicht überschreiten.
5.1 .6 Die Anschlußstutzen der Meßgeräte müssen so kräftig ausgeführt sein, daß sie auch
durch häufiges Anschließen der Pumpe und der Manschette nicht beschädigt werden
können.
5.1.7 Meßgeräte, deren Steigrohre und Skalen auf Grund ihrer Konstruktion gegenüber der
Senkrechten geneigt sind, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, mit deren Hilfe sie
richtig aufgestellt werden können und mit der die richtige Aufstellung überprüft werden
kann.
5.1 .8 Der Abschluß des Gefäßes und des Steigrohres muß das Ausfließen des Quecksilbers
beim Transport und während des Gebrauchs verhindern. Die durch diese Einrichtung
bedingte Verzögerung in der Einstellung des Quecksilbers darf 1,5 s für das Ablaufen des
Quecksilbers vom Skalenstrich 25 kPa bis zum Skalenstrich 5 kPa nach einer schnellen
Druckänderung von 25 kPa auf 0 kPa nicht überschreiten.
5.1.9 Wenn das Steigrohr und das Gefäß nicht starr miteinander verbunden sind, muß die Un-
veränderlichkeit der gegenseitigen Lage der Teile gewährleistet sein.
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
EO 15-4 5.1 .1 O Die Teilstriche der Skale müssen auf beiden Seiten neben der Quecksilbersäule sichtbar
Teil 1 sein, wenn die Teilstriche nicht auf dem Steigrohr angebracht sind.
5.1 .11 Für Skalenteilung und Bezifferung gelten die Nummern 5.2.6.3 bis 5.2.6.5 bei einem Ska-
lenwert von 0,5 kPa.
5.1.12 Bei einem Skalenwert von 0,2 kPa ist abweichend von Nr. 5.2.6.3 jeder fünfte Teilstrich
durch größere Länge hervorzuheben und jeder zehnte Teilstrich zu beziffern. Zusätzlich
gelten die Nummern 5.2.6.4 und 5.2.6.5.
5.2 Anforderungen an Überdruckmeßgeräte mit elastischem Meßglied (Federmanometer)
5.2.1 Die Konstruktion der Überdruckmeßgeräte und die Werkstoffe für die elastischen Meß-
glieder müssen hinreichende Meßbeständigkeit gewährleisten. Die fertigen Teile müssen
in bezug auf Druck und Temperatur hinreichend gealtert sein.
5.2.2 Das Meßwerk muß von einem abschließenden Gehäuse umgeben sein. Die Sichtscheibe
muß so mit dem Gehäusedeckel verbunden sein, daß das Meßwerk ohne Abnehmen des
Gehäusedeckels nicht zugänglich ist.
5.2.3 Die Bewegung des elastischen Meßgliedes einschließlich des Zeigers darf beim
Nullpunkt in einem Bereich, der mindestens der Verkehrsfehlergrenze entspricht, nicht
behindert sein.
5.2.4 Das Zifferblatt darf bei Überdruckmeßgeräten mit elastischem Meßglied zur Einstellung
des Nullpunktes um einen Betrag verstellbar sein, der höchstens der Verkehrsfehler-
grenze entspricht.
5.2.5 Bei Überdruckmeßgeräten mit elastischem Meßglied muß der Zeiger die kürzesten
Teilstriche der Skale zu 1 /3 und darf sie höchstens um 2 /3 ihrer Länge überdecken. Er darf
an der Ablesestelle nicht breiter als der Teilstrich sein. Der Abstand zwischen Zeiger und
Zifferblatt darf 1 mm nicht überschreiten.
5.2.6 Zifferblattgestaltung, Skalenteilung und Bezifferung
5.2.6.1 Skalenteilung, Beschriftung und Zeiger müssen farblich so gestaltet sein, daß zur Ziffer-
blattfarbe ausreichender Kontrast besteht.
5.2.6.2 Der Skalenwert ist 0,5 kPa.
5.2.6.3 Die Teilung beginnt mit dem Skalenanfangsstrich beim Überdruck O kPa. Von den
weiteren Teilstrichen muß jeder zweite durch größere Länge hervorgehoben sein; Hervor-
hebungen durch größere Strichbreite sind unzulässig. Jeder zehnte Teilstrich ist weiter
hervorzuheben und zu beziffern. Augenfällige Teilungsfehler dürfen nicht vorhanden sein.
5.2.6.4 Die Breite eines Teilstrichs darf nicht mehr als 1 /5 des kleinsten Teilstrichabstandes
betragen.
5.2.6.5 Der Nullstrich der Teilung darf zur Kennzeichnung der Verkehrsfehlergrenze symmetrisch
mit einem Querbalken versehen sein, dessen Gesamtlänge 2 kPa entsprechen muß. Die
Skalenteilung darf dadurch nicht überdeckt werden.
5.2.6.6 Der Mindestteilstrichabstand beträgt 1 mm.
5.3 Anforderungen an Überdruckmeßgeräte mit mechanisch-elektrischem Wandler und digi-
taler Anzeigeeinrichtung
5.3.1 Mechanisch-elektrische Wandler
5.3.1.1 Die Konstruktion der mechanisch-elektrischen Wandler und die verwendeten Werkstoffe
müssen hinreichende Meßbeständigkeit gewährleisten.
5.3.2 Anzeigegeräte
Anzeigegeräte bestehen aus einem Meßumformer und einer Anzeigeeinrichtung. Einrich-
tungen zur Zweitanzeige oder zusätzlichen Registrierung, die an den Ausgang des Meß-
umformers angeschlossen sind, gelten als Zusatzeinrichtungen.
5.3.2.1 Die Anzeigegeräte müssen so gebaut sein, daß Netzspannungsschwankungen zwischen
-15 % und+ 1O % oder Änderungen der Batteriespannung innerhalb des Arbeitsbereichs
der Geräte keinen Einfluß auf die Anzeige haben.
5.3.2.2 Bei Batteriegeräten muß an der Anzeige selbst oder an geeigneten, zur Anzeigeeinrich-
tung gehörenden Hilfseinrichtungen eindeutig erkennbar sein, ob die Batteriespannung
Werte außerhalb des Arbeitsbereichs des Gerätes angenommen hat.
5.3.2.3 Die Anzeigegeräte müssen zur Kontrolle der Funktionssicherheit mit geeigneten Prüfein-
richtungen versehen sein.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 483
5.3.2.4 Der kleinste Ziffernschritt der Anzeigeeinrichtungen ist gleich 0, 1 kPa. EO 15-4,
5.3.2.5 Die Ziffern digitaler Anzeigeeinrichtungen müssen mindestens 4 mm hoch sein oder Teil 1
erscheinen.
5.4 Anforderungen an elektronische Einrichtungen zur Erfassung der Korotkoff'schen Ge-
räusche
5..4.1 Der Frequenzübertragungsbereich des Mikrofons in Verbindung mit der nachfolgenden
Schaltung ist vom Hersteller in den Zulassungsunterlagen anzugeben.
5.4.2 Die Lage eines in die Manschette eingebauten Mikrofons muß bei angelegter Manschette
durch entsprechende Kennzeichnungen feststellbar sein. Abweichungen von der optima-
len Meßlage des Mikrofons, die bei der sachgerechten Anwendung der Blutdruckmeßge-
räte nicht vermieden werden können, dürfen die Ergebnisse von Blutdruckmessungen
nicht verfälschen.
5.4.3 Netzspannungsschwankungen zwischen - 15 % und + 10 % oder Änderungen der Bat-
teriespannung innerhalb des Arbeitsbereichs des Meßgerätes dürfen das Ergebnis der
Blutdruckmessung nicht beeinflussen.
5.4.4 Bei Batteriegeräten müssen Batteriespannungen außerhalb des Arbeitsbereichs des
Meßgerätes entweder ein Aussetzen der Funktionen der Einrichtung zur Erfassung der
Korotkoff'schen Geräusche bewirken, oder diese Funktionen müssen sich in einer für den
Anwender eindeutig erkennbaren Weise verändern.
5.4.5 Abweichungen der Gerätetemperatur von der Raumtemperatur im Bereich zwischen
10 °C und 35 °C und Änderungen der Temperatur eines in die Manschette eingebauten
Mikrofons im Bereich zwischen 15 °C und 40°C dürfen das Ergebnis der Blutdruckmes-
sung nicht beeinflussen.
5.4.6 Zur Anpassung an extreme Meßbedingungen dürfen automatische Einrichtungen oder
manuell zu betätigende Einsteller zur Regelung der Empfindlichkeit vorhanden sein.
5.5 Allgemeine Anforderungen
5.5.1 Die Anzeige der in Blutdruckmeßgeräten verwendeten Überdruckmeßgeräte darf sich im
Temperaturbereich zwischen 10 °C und 35 °C um nicht mehr als 0,3 kPa/25 K ändern.
5.5.2 Bei Blutdruckmessungen mit Geräten nach Nr. 1.1, Nr. 1.1.1 und Nr. 1.1.2 muß die zeit-
liche Abnahme des Manschettendrucks während der Messung manuell regelbar sein
oder automatisch geregelt werden. Bei automatischer Regelung muß sich die zeitliche
Abnahme des Manschettendrucks von außen so einstellen lassen, daß sie im Bereich des
systolischen und diastolischen Meßwertes des Blutdrucks den Wert 0,4 kPa/s nicht
überschreitet.
5 . 5.2.1 Bei von Hand regelbaren Druckablaßventilen dürfen Einrichtungen vorhanden sein, die zur
Fixierung bestimmter Ventilstellungen dienen.
5.5.3 Bei Blutdruckmeßgeräten nach Nr. 1.1 .2 muß der Manschettendruck mindestens bis zur
Erreichung des diastolischen Blutdruckwertes kontinuierlich oder in zeitlichen Intervallen
von nicht mehr als 1 s Dauer oder bei jedem registrierten Korotkoff-Geräusch angezeigt
werden. Bei Geräten mit einem schreibenden Druckmeßgerät als Hauptanzeigegerät muß
der Manschettendruck während des gesamten Meßablaufs kontinuierlich aufgeschrieben
werden.
5.5.4 Blutdruckmeßgeräte nach Nr. 1.1.2 müssen auch zur kontinuierlichen Messung des Man-
schettendrucks verwendbar sein.
5.5.5 Bei Blutdruckmeßgeräten nach Nr. 1.1.1 und Nr. 1.1.2 hat der Hersteller gegenüber der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durch klinische Erprobung den Nachweis zu
führen, daß die mit diesen Geräten am Menschen ermittelten systolischen und diastoli-
schen Blutdruckwerte den Werten entsprechen, die mit Hilfe des Stethoskops gemessen
werden.
5.5.6 Die Überdruckmeßgeräte der Blutdruckmeßgeräte müssen mit von außen zugeführtem
Druck prüfbar sein, auch wenn sie eigene Pumpen haben.
5.5.7 Manschette und Schlauchleitungen müssen druckdicht sein.
5.5.8 Jedem Blutdruckmeßgerät nach Nr. 1.1 .1 und Nr. 1.1.2 muß eine Bedienungsanleitung
beigelegt sein, deren Inhalt Bestandteil der Zulassung zur Eichung ist.
5.6 Zusatzeinrichtungen
5.6.1 Ausgänge für den Anschluß von Zusatzeinrichtungen dürfen keine merkliche Rückwir-
kung auf die Hauptanzeige der Blutdruckmeßgeräte ausüben.
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
EO 15-4 6 Bleibt frei für Erweiterungen.
Teil 1
7 Beständigkeit der Anzeige
7.1 Die Bauarten der Blutdruckmeßgeräte müssen den beim Transport und bei bestimmungs-
gemäßer Anwendung zu erwartenden Erschütterungen und Temperaturen standhalten.
7 .2 Die Bauarten der Blutdruckmeßgeräte müssen so beschaffen sein, daß sich ihre Anzeige
durch die nachfolgend angegebenen Beanspruchungen insgesamt um nicht mehr als
0,5 kPa ändert.
7.2.1 Die Überdruckmeßgeräte mit elastischem Meßglied und die mechanisch-elektrischen
Wandler werden einer etwa sinusförmigen Wechseldruckbelastung von 15 000 Wech-
seln zwischen 3 kPa und 30 kPa mit einer Frequenz von 50 min- 1 bis 60 min- 1 ausgesetzt.
Die Prüfung erfolgt 1 Stunde nach der Wechseldruckbelastung.
7 .2.2 Mechanisch-elektrische Wandler, die Drifterscheinungen erwarten lassen, werden zum
Nachweis hinreichender Meßbeständigkeit einer Dauerprüfung unter elektrischen und
thermischen Betriebsbedingungen bei Überdrücken zwischen 0 kPa und 40 kPa aus-
gesetzt.
7 .2.3 Blutdruckmeßgeräte nach Nr. 1.1.1 und Nr. 1.1 .2 werden einer Dauerprüfung unterzogen,
in deren Verlauf 15 000 vollständige Blutdruckmessungen simuliert werden.
8 Bezeichnungen und Aufschriften
8.1 Auf dem Zifferblatt des Überdruckmeßgerätes oder bei Digitalanzeige unmittelbar neben
der Anzeigeeinrichtung ist das Einheitenzeichen anzugeben.
8.2 Auf dem Anzeigegerät müssen an gut sichtbarer Stelle und in dauerhafter Aufschrift
angegeben sein
a) Name (Firma) und Wohnort (Sitz) oder das Firmenzeichen des Herstellers oder des
Zulassungsinhabers, wenn dieser nicht der Hersteller ist,
b) eine Fabriknummer,
c) das Zulassungszeichen.
8.3 Bei Überdruckmeßgeräten mit Quecksilber ist auf dem Deckel des Schutzkastens oder
auf dem Steigrohr der innere Durchmesser des Steigrohres in Millimeter mit der zulässi-
gen Herstellungstoleranz von ± 0,2 mm anzugeben.
9 Fehlergrenzen für die Messung des Manschettendrucks
9.1 Die Eichfehlergrenzen betragen im gesamten Temperaturbereich von 15 °C bis 25 °C an
jeder Stelle des Anzeigebereichs ± 0,5 kPa.
9.2 Die Fehlergrenzen nach Nr. 9.1 gelten sowohl bei zunehmendem Überdruck (Vorwärts-
gang) als auch bei abnehmendem Überdruck (Rückwärtsgang) an jeder Stelle des
Anzeigebereichs.
9.3 Die Differenz der Anzeigen bei Blutdruckmeßgeräten mit elastischem Meßglied und mit
mechanisch-elektrischem Wandler, die sich aus der Anzeige beim Rückwärtsgang, ver-
mindert um die Anzeige beim Vorwärtsgang, ergibt, darf bei gleichem Prüfüberdruck nach
einer 5 min dauernden Belastung mit einem Überdruck, der dem Skalenendwert ent-
spricht, an keiner Stelle kleiner als Null oder größer als 0,5 kPa sein.
1O Stempelstellen
10.1 Auf dem Gehäuse der Blutdruckmeßgeräte muß eine Hauptstempelstelle vorgesehen
sein.
10.2 Blutdruckmeßgeräte sind gegen Eingriffe in die Meßeinrichtungen zu sichern. Siche-
rungsstempelstellen sind vorzusehen. Sie können entfallen, wenn die Hauptstempelstelle
zugleich Sicherungsstempelstelle ist und der konstruktive Aufbau des Gerätes weitere
Sicherungen nicht erfordert.
10.3 Bei Blutdruckmeßgeräten, die keine elektronischen Einrichtungen nach Nr. 1.1.1 enthal-
ten und die mit Überdruckmeßgeräten nach Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.2.2 ausgestattet sind, muß
die Hauptstempelstelle an den Überdruckmeßgeräten vorgesehen werden.
10.3.1 Bei Überdruckmeßgeräten mit Quecksilber (Nr. 1 .2.1 ) muß die Hauptstempelstelle auf der
Innenseite des Gehäusedeckels, dem Skalenträger oder dem Gefäß vorgesehen sein.
Sicherungsstempelstellen müssen zur Sicherung des Gefäßes gegen Abnahme von der
Trägerunterlage und zur Sicherung des abnehmbaren Skalenträgers vorhanden sein.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 485
11 Übergangsvorschriften EO 15-4
11.1 Blutdruckmeßgeräte mit Doppelskalen, die in kPa und mmHg geteilt sind, oder mit nur in Teil 1
mmHg geteilten Skalen dürfen bis zum 31. Dezember 1985 erstgeeicht werden. Für die
Gestaltung der nur in mmHg geteilten Skalen gelten
bei einem Skalenwert von 5 mmHg die Nummern 5.2.6.3 bis 5.2.6.6 entsprechend,
bei einem Skalenwert von 2 mmHg die Nummern 5.1.12 und 5.2.6.6 entsprechend.
Für die Gestaltung der Doppelskalen gilt folgendes:
11 .2 Der Skalenwert der in mmHg geteilten Skale ist 5 mmHg. Für Skalenteilung und Beziffe-
rung gelten Nr. 5.2.6.3 und Nr. 5.2.6.4. Die Skale ist durch die Teilstriche bei O mmHg und
bei 300 mmHg begrenzt.
11.3 Für den Skalenwert, die Teilung und die Bezifferung der in kPa geteilten Skala sowie für
den Teilstrichabstand gelten Nr. 5.2.6.2 bis Nr. 5.2.6.4 und Nr. 5.2.6.6.
11.4 Für die Bezifferung der in kPa geteilten Skale und der in mm Hg geteilten Skala der Mano-
meter mit elastischem Meßglied sind unterschiedliche Schriftgrößen zu wählen:
Die in kPa geteilte Skale ist durch das Verhältnis 4 : 3 der Ziffernhöhe dieser Skala zu der-
jenigen der in mmHg geteilten Skala als Hauptskale zu kennzeichnen.
11.5 Bei den Kreisskalen der Manometer mit elastischem Meßglied ist die Teilungsgrundlinie
der außen liegenden, in kPa geteilten Skala auszuziehen. Die in mmHg geteilte innere
Skale muß eine eigene, ebenfalls ausgezogene Teilungsgrundlinie haben. Durch Ausfül-
lung des Zwischenraumes zwischen den Teilungsgrundlinien, symmetrisch zu den Null-
marken beider Teilungen, kann der Betrag der Verkehrsfehlergrenze gekennzeichnet
sein.
11.6 Bei Überdruckmeßgeräten mit Quecksilberfüllung muß die in kPa geteilte Skala auf einer
Seite neben dem Steigrohr und die in mmHg geteilte Skale auf der gegenüberliegenden
Seite angebracht sein. Die Teilstriche der in kPa geteilten Skale dürfen auch auf dem
Steigrohr angebracht sein.
11.7 Blutdruckmeßgeräte mit digitaler Anzeige in kPa dürfen bis zum 31. Dezember 1985 mit
einer Umschalteinrichtung versehen sein, die die Anzeige in mmHg ermöglicht. Dabei muß
gewährleistet sein, daß mit der Umschaltung keine Änderung des Anzeigefehlers verbun-
den ist.
c) Nach Abschnitt 9 wird folgender Hinweis und folgender Abschnitt 11 angefügt: EO 15-11
„Abschnitt 10 bleibt frei für Anforderungen an Ophthalmodynamometer
Abschnitt 11
Medizinische Strahlungsthermometer
1 Begriffsbestimmung
Medizinische Strahlungsthermometer sind berührungslos messende Thermometer zur
Bestimmung von Temperaturen oder Temperaturdifferenzen (vorzugsweise Oberflächen-
temperaturen) am menschlichen oder tierischen Körper. Sie messen die Temperatur in
einem eng begrenzten Meßfeld oder erfassen Temperaturverteilungen auf dem Meßge-
genstand als Wärmebildgeräte selbsttätig linienhaft und/oder flächenhaft. Medizinische
Strahlungsthermometer bestehen im wesentlichen aus einer Strahlungsempfängerein-
richtung, einem Meßumformer, einer Anzeigeeinrichtung und/oder einer Datenausgabe.
2 Zulassungsart
Die Bauarten von medizinischen Strahlungsthermometern bedürfen der innerstaatlichen
Zulassung.
3 Übergangsvorschriften
3.1 Medizinische Strahlungsthermometer, die bis zum 31. Dezember 1982 in den Verkehr
gebracht werden, sind mit Ausnahme der Wärmebildgeräte allgemein zur Eichung zu-
gelassen.
3.2 Für die nach Nr. 3.1 allgemein zur Eichung zugelassenen medizinischen Strahlungsther-
mometer gelten bei der Eichung die nachfolgenden Anforderungen:
3.2.1 Als Einheit für die Angabe der Temperatur ist der Grad Celsius (Einheitenzeichen: °C) zu
verwenden.
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
3.2.2 Die Eichfehlergrenze beträgt im Temperaturbereich von
20 °C bis 42 °C ± 0,4 °C
0 °C bis 20 °C ± 0,6 °C
Die Eichfehlergrenze gilt für eine Bezugstemperatur (Nennwert der Raumtemperatur) von
22 °C ± 2 °C, wenn auf dem Gerät oder in der Bedienungsanweisung nichts anderes
angegeben ist. Ein gegenüber dem Anzeigebereich eingeengter Meßbereich muß ent-
sprechend gekennzeichnet sein.
3.2.3 Auf dem Gerät oder in der Bedienungsanweisung sind die Korrekturwerte für die Um-
rechnung von Meßwerten auf den Emissionsgrad E == 1 (Planckscher Strahler) für den
geeichten Bereich und den Nennwert der Umgebungstemperatur anzugeben, sofern in
der Kalibrierung des Gerätes ein von 1 abweichender Wert für den Emissionsgrad berück-
sichtigt ist.
3.2.4 Die Zuordnung abtrennbarer Geräteteile, insbesondere Strahlungsempfängereinrichtun-
gen, zu den übrigen Geräteteilen muß durch eine eindeutige Kennzeichnung erfolgen.
3.2.5 Die zu jedem medizinischen Strahlungsthermometer zugehörige Bedienungsanweisung
muß bei der eichtechnischen Prüfung vorgelegt werden."
EO 16 18. Anlage 16 wird wie folgt geändert:
a) In det Inhaltsübersicht werden die Nummern 6 und 7 durch folgenden Text ersetzt
,,6 und 7 bleiben für Erweiterungen frei".
b) In Nummer 1.2 wird die Nummer „1.6" durch „1.5" ersetzt.
c) Nummer 1.6 wird Nummer 1.5.
d) In Nummer 2.1 Buchstabe a werden die Worte „Einheitszeichen:" und „Einheitenz.:" durch das
Wort „Einheitenzeichen:" ersetzt.
e) Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:
,,4.2 Der Verwendungsbereich ist der Teil des Anzeigebereichs, der im Betrieb verwendet wer-
den darf. Die obere Grenze des Verwendungsbereichs für ruhende Belastung muß durch
eine besondere, feste Marke auf dem Zifferblatt gekennzeichnet sein."
f) Nummer 4.4 Satz 2 wird gestrichen.
g) Die Nummern 4.5 und 4.6 erhalten folgende Fassung:
,,4.5 Bei Geräten, deren Verwendungsbereich für ruhende Belastung gleich dem Anzeigebe-
reich ist, gilt als obere Grenze des Verwendungsbereichs für wechselnde Belastung der
0,9fache Skalenendwert.
4.6 Geräte mit Anzeigebereichen von Überdrücken mit negativen Zahlenwerten oder von
Überdrücken mit negativen und positiven Zahlenwerten müssen im Bereich der negativen
Zahlenwerte bis zum Skalenendwert verwendbar sein."
h) Nach der Überschrift der Nummer 5 wird eingefügt:
,,5.1 Mechanischer Aufbau und Skalengestaltung" .
i) Die jetzigen Nummern 5.1 bis 5.1 2 werden Nummern 5.1 .1 bis 5.1.12 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5.1.3 wird das Wort „größten" durch das Wort „kleinsten" ersetzt.
bb) Nummer 5.1.6.3 erhält folgende Fassung:
,,5.1.6.3 Mindestens jeder zehnte Teilstrich soll beziffert sein. Es genügt jedoch die Beziffe-
rung jedes zwanzigsten Teilstrichs, wenn jeder zehnte weiter hervorgehoben ist, oder
jedes fünfzigsten Teilstrichs, wenn jeder fünfte hervorgehoben ist und jeder fünfte
von den hervorgehobenen Teilstrichen weiter hervorgehoben ist."
cc) Nummer 5.1.7.1 erhält folgende Fassung:
„5.1 . 7.1 Der Zeiger muß eine parallaxenfreie Ablesung ermöglichen. Der Abstand zwischen
Zeiger und Zifferblatt darf 0,01 L + 1 mm nicht überschreiten, wobei L der Abstand
zwischen Drehachse und Zeigerspitze ist. Die Spitze des Zeigers muß die Form eines
gleichschenkligen Dreiecks haben, dessen Winkel an der Spitze kleiner als 60 ° ist
Bei Geräten der Klassen 0, 1 0,2 0,3 und 0,6 muß das Zeigerende schneidenartig
gestaltet sein. Die Schneide darf nicht augenfällig schräg stehen.
dd) In Nummer 5.1 .8 wird der Hinweis „Nr. 6.1.2" durch „Nr. 5.2.1.2" ersetzt.
ee) In Nummer 5.1.9 wird der Hinweis ,.(Nr.. 1.4)" gestrichen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 487
j) Die jetzigen Nummern 6 bis 6.2.4 werden Nummern 5.2 bis 5.2.2.4 und wie folgt geändert: EO 16
aa) In Nummer 5.2.1 wird der Hinweis „Nr. 6.1.1 bis 6.1.5" durch „Nr. 5.2.1.1 bis 5.2.1.5" ersetzt.
bb) Die Nummern 5.2.1.5 und 5.2.2 erhalten folgende Fassung:
,,5.2.1.5 Beschleunigungen von 30 m/s 2 bei Stößen auf die für den Transport verpackten
Geräte mit einer Wiederholfrequenz von 80 min-1 bis 120 min-1 während der Dauer
von 2 h.
5.2 . 2 Die Ausführung der Überdruckmeßgeräte, deren Verwendungsbereich für ruhende
Belastung gleich dem Anzeigebereich ist, muß gewährleisten, daß die Geräte eine
Stunde nach Beendigung der unter Nr. 5.2.2.1 bis 5.2.2.4 aufgeführten Beanspru-
chungen die Fehlergrenzen nach Nr. 9.5 nicht überschreiten."
cc) Nummer 5.2.2.4 erhält folgende Fassung:
„5.2.2.4 Beschleunigungen von 30 m/s 2 bei Stößen auf die für den Transport verpackten
1 1
Geräte mit einer Wiederholfrequenz von 80 min- bis 120 min- während einer Dauer
von 2 h."
k) Nummer 7 wird durch folgenden Text ersetzt:
,,6 und 7 bleiben für Erweiterungen frei."
1) Nummer 8.1 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe i wird angefügt ,,(Nr. 5.1.11) ", am Schluß des Buchstabens k der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgender Buchstabe I angefügt:
„1) der Temperaturbereich, in dem die Abweichung der Anzeige von der Anzeige desselben Drucks
bei der Bezugstemperatur an keiner Stelle des Anzeigebereichs größer ist als der Betrag der
Verkehrsfehlergrenze. Die Angabe des Temperaturbereichs gilt für den Fall ruhender Belastung
unter der Bedingung, daß die Temperatur des Meßstoffs gleich der Umgebungstemperatur ist."
m) An Nummer 9.5.3 wird folgender Buchstabe 9.5.3.1 angefügt:
„9.5.3.1 Überdruckmeßgeräte mit Anzeigebereichen von negativen und positiven Zahlenwerten
werden in beiden Überdruckbereichen geprüft. Dabei darf die Messung von einem Ska-
lenendwert über Null bis zum anderen Skalenendwert nicht unterbrochen werden. Vor Be-
ginn der Messungen in Richtung abnehmender Beträge der Anzeige muß das Überdruck-
meßgerät während 20 min mit Überdrücken belastet werden, die den Skalenendwerten
entsprechen.''
n) Nummer 9.5.4 erhält folgende Fassung:
,,9.5.4 Überdruckmeßgeräte mit einem Verwendungsbereich, der dem Anzeigebereich gleich ist,
müssen die Fehlergrenzen nach Nr. 9.5 einhalten, wenn die Geräte bei der Prüfung vor
Beginn der Messung in Richtung abnehmender Beträge der Anzeige während einer Dauer
von 20 min mit einem Überdruck belastet werden, der dem 1,3fachen des Skalenend-
wertes entspricht.''
o) Nummer 10.2 erhält folgende Fassung:
„ 10.2 Zur Sicherung des Gehäusedeckels gegen Abnahme muß eine geeignete Einrichtung zur
Anbringung eines Sicherungsstempels vorhanden sein."
p) Nummer 11 wird gestrichen.
19. Anlage 18 wird wie folgt geändert: EO 18
a) In der Inhaltsübersicht wird die Bezeichnung von Abschnitt 9 durch die Worte „bleibt frei für
Anforderungen an Bremsprüfstände" ersetzt. ·
b) Abschnitt 9 wird durch die Worte
„Abschnitt 9
bleibt frei für Anforderungen an Bremsprüfstände"
ersetzt.
20. Anlage 20 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: EO 20-2
a) In Nummer 3.1 werden die Klassen „0,2 Z und 0,5 Z" in „0,2 S und 0,5 S" geändert.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
EO 20-2 b) Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:
„3.3 Primäre Nennstromstärken
5 10 12 12,5 15 20 25 30 40 50 60 75 Ampere
sowie das dekadische Vielfache dieser Werte. Bei umschaltbaren Stromwandlern be-
ziehen sich diese Werte auf den niedrigsten Wert der primären Nennstromstärke.''
c) Die Nummern 3.3.1 und 3.3.2 werden gestrichen.
d) Die Nummern 3.4, 3.4.1 und 3.4.2 erhalten folgende Fassung:
„3.4 Nennleistungen
3.4.1 für Stromwandler
1 1 ,5 2 2,5 5 10 15 und 30 Voltampere,
3.4.2 für Spannungswandler
1O 15 20 25 30 45 50 60 75 90 100 120 150 200 und 300 Voltampere."
e) Die Nummer 3.4.3 wird gestrichen.
f) Nummer 8 . 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung:
„k) höchste dauernd zulässige Betriebsspannung (lJm) bzw., wenn das Verhältnis Um zur primären
Nennspannung größer als 1,25 bzw. 1 ,25 . ,,/ 3 ist, ein waagerechter Strich, sowie, durch
Schrägstriche getrennt, die Prüfspannungswerte,".
g) Nummer 9.1.4 erhält folgende Fassung:
„9.1 .4 Stromwandler mit erweitertem Bereich werden gekennzeichnet, indem zusätzlich hinter
dem Klassenzeichen die thermische Nenn-Dauerstromstärke des erweiterten Strom-
bereichs in Prozent der Nennstromstärke in der Form ext. 150 % oder ext. 200 % ange-
geben wird. Für ext. 200 % kann auch der Buchstabe G verwendet werden.
Wird der Bereich bis 1 % der Nennstromstärke erweitert, so steht hinter dem Klassen-
zeichen ein S."
h) In Nummer 9.2.1 werden die Klassenzeichen in der letzten Reihe und in Nummer 9.2.2 die Klas-
senzeichen der beiden letzten Reihen der Tabelle wie folgt ersetzt:
,,0,2 ext. 1 % durch „0,2 S"
0,2 Z"
,,0,5 ext. 1 % durch „0,5 S"
0,5 Z"
i) Die Nummern 9.2.5 und 9.2.6 erhalten folgende Fassung:
,,9.2.5 Bei Zusammenschaltung von Zwischenstromwandlern und Stromwandlern darf der Ge-
samtfehler der Zusammenschaltung die Fehlergrenzwerte der Klasse 0,5 (0,5 ext. ... ,
0,5 S) nicht überschreiten. Zwischenstromwandler, die für sich geeicht werden sollen,
müssen die Fehlergrenzwerte der Klasse 0,2 (0,2 ext. ... , 0,2 S) einhalten; sie dürfen nur
mit Stromwandlern der.Klasse 0,2 (0,2 ext. ... , 0,2 S) oder 0,1 (0,1 ext. ... ) zusammen-
geschaltet werden.
9.2.6 Zwischenstromwandler als Summenstromwandler müssen die Fehlergrenzwerte der
Klasse 0,2 (0,2 ext. ... , 0,2 S) einhalten; sie dürfen nur in Verbindung mit Stromwandlern
der Klasse 0,2 (0,2 ext. ... , 0,2 S) oder 0,1 (0,1 ext. ... ) verwendet werden."
j) In Nummer 10.3 werden nach dem Wort „Eichschein" die Worte „mit Fehlerverzeichnis" eingefügt.
EO 22 21. Nach Anlage 21 wird folgende Anlage 22 angefügt:
„Anlage 22
Meßgeräte für thermische Energie und thermische Leistung
Abschnitt 1 - Wärmezähler
EO 22-1 Abschnitt 1
Wärmezähler
Inhaltsübersicht
1 Begriffsbestimmung
2 Zulassungsart
3 Allgemein zur Eichung zugelassene Wärmezähler
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 489
Begriffsbestimmung EO 22-1
Wärmezähler sind Geräte zur Messung der thermischen Energie, die in einem Wärmetau-
scher-Kreislauf von einem Wärmeträger aufgenommen oder abgegeben wird.
2 Zulassungsart
Wärmezähler, mit Ausnahme der unter Nr. 3 genannten Geräte, bedürfen der innerstaatlichen
Bauartzulassung.
3 Allgemein zur Eichung zugelassene Wärmezähler
3.1 Wärmezähler ohne Bauartzulassung, die bis zum 31 . Dezember 1980 vom Hersteller in den
Verkehr gebracht worden sind, sind allgemein zur Eichung zugelassen. Sie können bis zum
31. Dezember 1985 erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 1990 nachgeeicht werden. Wär-
mezähler mit einem Volumenmeßteil in der Ausführung als Warm- oder Heißwasserzähler mit
einem Nenndurchfluß von 15 m 3 /h und größer dürfen ohne zeitliche Begrenzung nachgeeicht
werden.
3.2 Für die nach Nr. 3.1 allgemein zur Eichung zugelassenen Wärmezähler gelten folgende Eich-
fehlergrenzen:
3.2.1 Rechenwerke
Die Eichfehlergrenzen betragen für die Abweichung der Anzeige vom Sollwert der Wärme-
menge bei einer Temperaturdifferenz im Betrage des n-fachen der Nenntemperaturdifferenz
± 8 % für n gleich 0, 1O bis 0,25
± 4 % für n gleich 0,26 bis 0,50
± 2,5 % für n gleich 0,51 bis 1,00.
3.2.2 Temperaturfühler
Die in °C umgerechneten Eichfehlergrenzen für die Abweichung vom Sollwert der elektri-
schen Meßgröße für die Temperaturdifferenz betragen bei einer Nenntemperaturdifferenz
3.2.2.1 nicht größer als 50 °C
± 0,2 °C für Temperaturdifferenzen von O °C bis 20 °C,
± 0,3 °C für Temperaturdifferenzen von 21 °C bis 50 °C,
3.2.2.2 größer als 50 °C
± 0,3 °C für Temperaturdifferenzen von O °C bis 50 °C,
± 0,5 °C für Temperaturdifferenzen von 51 °C bis 100 °C,
± 0,7 °C für Temperaturdifferenzen größer als 100 °C.
3.2.3 Volumen- und Durchflußmeßteile
3.2.3.1 Die Eichfehlergrenzen betragen ± 5 % im unteren und ± 3 % im oberen Prüfbereich bei den
folgenden Prüfbereichsgrenzen.
Q0 < 15 m 3/h Q 0 ~ 15m 3/h
0,08 Q0 0,16 Q0
0,15 Q0 0,30 Q0
3.2.3.2 Der Nenndurchfluß Q0 und der Nenndurchmesser ON sind wie folgt einander zugeordnet:
a) Bei Volumenmeßteilen in der Ausführung als Warm- oder Heißwasserzähler,
Flügelradzähler
Qn 1 1,5 2,5 3,5 6 10 15 m 3 /h
ON 10 15 (20) 20 25 (32) 40 50 mm
Woltmanzähler
Qn 15 25 40 60 (125) (100) 150 m 3 /h
ON 50 65 80 100 (125) (150) 150 mm
b) Bei den übrigen Volumen- und Durchflußmeßteilen nach den Angaben des Herstellers.
3.2.3.3 Die eichtechnische Prüfung der Volumen- und Durchflußmeßteile darf mit kaltem Wasser
erfolgen.
3.2.3.4 Die Volumen- und Durchflußmeßteile von Wärmezählern müssen als solche gekennzeichnet
sein.
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Artikel 4
Die Verordnung über die Eichpflicht von Meßgeräten vom 10. März 1972 (BGBI. 1S. 436) wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Ab 1. Januar 1984 gilt § 2 Abs. 2 des Eichgesetzes für Bremsprüfstände."
2. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 4
Die Frist des § 39 Abs. 2 Nr. 1 des Eichgesetzes wird für Kaltwasserzähler bis zum 31. Dezember
1978, für Warm- und Heißwasserzähler bis zum 31. Dezember 1980 verlängert. Für Warm- und Heiß-
wasserzähler, die am 1. Januar 1981 vom Hersteller bereits in den Verkehr gebracht sind, wird diese
Frist bis zum 31. Dezember 1985 verlängert."
Artikel 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eich-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 6
(1) Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe d tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Stempelzeichen, die den Vorschriften dieser
Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1990 verwendet werden.
Bonn, den 5. Juni 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 491
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 27. Mai 1981
Tag Inhalt Seite
22. 5. 81 Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anhänge I und II des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens ............................................................ . 221
188-12
22. 5. 81 Zweite Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Anhangs III des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246
188-12
22. 5. 81 ~ekanntmachung über das Außerkrafttreten der Zweiten Verordnung über die Inkraftsetzung v.on
Anderungen der Anhänge I und II sowie der Ersten Verordnung über die Inkraftsetzung von An-
derungen des Anhangs III des Washingtoner Artenschutzübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252
188-12
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 15, ausgegeben am 4. Juni 1981
Tag Inhalt Seite
1. 6. 81 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen
Entwicklungsbank ...................................................................... . 253
neu: 7401-15
1. 6. 81 Gesetz zum Protokoll vom 24. Oktober 1979 zu dem Abkommen vom 18. Dezember 1972 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ..... . 306
Preis dieser Ausgabe: 5,60 DM (4,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,10 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
7. 5. 81 Zweite V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Einundsechzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festle-
gung des Luftraums und der Flugverfahren für die
Durchführung kontrollierter Sichtflüge im Nahver-
kehrsbereich Hamburg) 97 26. 5. 81 27.5.81
96-1-2-61
7. 5. 81 Vierte Ve~prdnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der zweiundsechzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung des Luftraums und der Flugverfahren für die
Durchführung kontrollierter Sichtflüge im Nahver-
kehrsbereich Hannover) 97 26.5.81 27. 5. 81
96-1-2-62
7. 5. 81 Zweite V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Dreiundsechzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festle-
gung des Luftraums und der Flugverfahren für die
Durchführung kontrollierter Sichtflüge im Nahver-
kehrsbereich Stuttgart) 97 26.5.81 27. 5. 81
96-1-2-63
13. 5. 81 Zweite VE:lrordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Siebzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
des Luftraums und der Flugverfahren für die Durch-
führung kontrollierter Sichtflüge im Nahverkehrsbe-
reich München) 97 26. 5.81 27.5.81
96-1-2-70
20. 5. 81 Verordnung TS Nr. 6 - DFST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Frankreich 99 30.5.81 1. 7. 81
9291
26. 5. 81 Verordnung TSF Nr. 2/81 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 102 4. 6.81 1. 7. 81
9291
26. 5. 81 1. Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen zum
Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf der Mosel
zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 104 6.6.81 1. 7. 81
9500-9-1
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12 . Juni 1981 493
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1016/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 355/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Be-
zeichnung und Aufmachung der Weine und der Trauben moste 15.4. 81 L 103/7
9. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1029/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1767 /77, Nr. 828/78 und Nr. 938/79 sowie der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 1769/77 und Nr. 831 /78 über die Grundregeln
für die Lieferung von Magermilchpulver bzw. von Milchfetten
an bestimmte Entwicklungsländer und Spezialorganisationen im Rah-
men der Nahrungsmittelhilfeprogramme 16. 4. 81 L 105/5
21. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1054/81 des Rates über eine gemeinsame
Maßnahme zur Förderung der Fleischrindererzeugung in Irland
und in Nordirland 23.4.81 L 111 /1
21. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1055/81 des Rates zur Einführung einer vor-
übergehenden Finanzbeihilfe der Gemeinschaft zugunsten Irlands für
Tuberkulin proben und Untersuchung auf Brucellose an Rindern vor
Transporten 23.4.81 L 111/4
21. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1056/81 des Rates über die Gewährung einer
Zusatzprämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands in Irland
und in Nordirland 23 . 4. 81 L 111 /6
22 . 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1063/81 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 3380/80 über die Bedingungen der Einfuhr von
$chaf- und Ziegenfleischerzeugnissen mit Ursprung in
Osterreich, Island und Rumänien 23.4.81 L 111/21
23. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1078/81 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 3191 /80 mit Übergangsmaßnahmen über die
Nichtwiedereinziehung der variablen Schlachtprämie bei Erzeugnis-
sen des Schaf- und Ziegenfleischs'ektors, die aus der Ge-
meinschaft ausgeführt worden sind 24.4.81 L 112/14
23 . 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1079/81 der Kommission zur Fortführung der
Aktionen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1271178 zur Verbesse-
rung der Qualität der Mi Ich in der Gemeinschaft 24.4.81 L 112/15
15. 4. 81 Verordnung Nr. 1087 /81 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem entbeintem Rindfleisch aus Beständen be-
§timmter Interventionsstellen im Wege der Ausschreibung und zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687176 25.4.81 L 113/6
24. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1091 /81 der Kommission über die Erteilung
am 30. April 1981 von Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse des Schaf-
und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in bestimmten Drittlän-
dern 25.4.81 L 113/21
9. 4. 8'1 Verordnung (EWG) Nr. 1096/81 der Kommission über die Berichte zu
den finanziellen Ergebnissen der Vorhaben zur Verbesserung der
Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirt-
schaftliche Erzeugnisse, die einen Zuschuß des Europäischen
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung
Ausrichtung, erhalten haben 25.4. 81 L 114/1
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27.4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1102/81 der Kommission über die Bedingun-
gen der Einfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen
mit Ursprung in Jugoslawien 28.4. 81 L 116/14
28.4.81 Verordnung (EWG) Nr. 1111 /81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 171 /78 über besondere Bedingungen für die
Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse
des Sektors Schweinefleisch 29.4.81 L 117/7
28. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1112/81 der Kommission zur Bestimmung des
Maßstabs für die Genehmigung der während des zweiten Vierteljah-
res 1981 eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen für frisches, ge-
kühltes oder gefrorenes Qualitätsrindfleisch 29.4.81 L 117/10
28. 4.81 Verordnung (EWG) Nr. 1116/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2511/69 hinsichtlich Zitronen und der Verordnung
(EWG) Nr.: 1035/72 hinsichtlich Zitronen und vorbeugender Rücknah-
men bei Apfeln und Birnen 30.4. 81 L 118/1
28. 4.81 Verordnung (EWG) Nr. 1117 /81 des Rates zur Festsetzung von Prei-
sen und anderen Beträgen im Obst- und Gemüsesektor für das
Wirtschaftsjahr 1981 /82 30.4.81 L 118/3
28.4.81 Verordnung (EWG) Nr. 1118/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 516/77 über die gemeinsame Marktorganisation für
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 30.4.81 L 118/10
28.4.81 Verordnung (EWG) Nr. 1119/81 des Rates zur Begrenzung der Ge-
währung der Produktionsbeihilfe für bestimmte Verarbeitungserzeug-
nisse aus Obst und Gemüse 30.4.81 L 118/11
Andere Vorschriften
9.4.81 Verordnung (EWG) Nr. 1015/81 des Rates über die auf Grund des
Beitritts Griechenlands erforderliche Anpassung der Verordnung
(EWG) Nr. 926/79 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung 15.4.81 L 103/1
9.4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1027 /81 des Rates über die Handelsregelung
gegenüber den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazi-
fischen Ozean, die am 1. Januar 1981 das zweite AKP-EWG-Abkom-
men noch nicht ratifiziert haben 16. 4. 81 L 105/1
9.4.81 Verordnung (EWG) Nr. 1028/81 des Rates betreffend die Durchfüh-
rung des Beschlusses Nr. 1/81 des AKP-EWG-Ausschusses für Zu-
sammenarbeit im Zollwesen zur Abweichung von der Begriffsbestim-
mung „Ursprungswaren", um der besonderen Lage Malawis und Ke-
nias in bezug auf bestimmte Angelgeräte (künstliche Fliegen zum
Flugangeln) Rechnung zu tragen 16. 4. 81 L 105/3
21. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1061 /81 der Kommission über die Festset-
zung von Mit~~lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen 23.4. 81 L 111 /15
23.4.81 Entscheidung Nr. 1080/81 /EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 527 /78/EGKS betreffend ein Preisangleichungs-
verbot für Stahlangebote aus bestimmten Drittländern 24.4.81 L 112/18
22. 4.81 Verordnung (EWG) Nr. 1089/81 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie
81) mit Ursprung in Korea 25.4.81 L 113/16
22.4.81 Verordnung (EWG) Nr. 1090/81 der Kommission zur Regelung der
Einfuhren nach Italien und in die Benelux-Länder von bestimmten
Textilerzeugnissen mit Ursprung in Rumänien und Bulgarien 25.4.81 L 113/18
23.4.81 Verordnung (EWG) Nr. 1101 /81 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Kartoffelgranulat mit Ursprung in
Kanada 28. 4. 81 L 116/11
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 495
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1109/81 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Salicylsäure der Tarifstelle
29.16 BI a), mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 29.4.81 L 117/5
28. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1110/81 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Gehäuse für Uhren der Tarifnummer
91.01 und Teile davon der Tarifnummer 91.09, mit Ursprung in Hong-
kong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3322/80 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 29.4.81 L 117/6
28. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1122/81 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der mit der Verordnung (EWG) Nr. 439/81 festgelegten
vorläufigen Regelung für den Handel der Republik Griechenland mit
den AKP-Staaten 30.4.81 L 118/14
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission
vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften
für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbeschei-
nigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABI. Nr. L 338 vom
13. 12. 1980) 25.4.81 L 114/16
Es sind nachzutragen:
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3560/80 des Rates über die Durchführuqg des
Beschlusses Nr. 3/80 des Gemischten Ausschusses EWG-Oster-
reich zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Be-
griffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infol-
ge des Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft 31. 12.80 L 385/1
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3561 /80 des Rates über die Durchführung des
Beschlusses Nr. 3/80 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge
des Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft 31. 12.80 L 385/4
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3562/80 des Rates über die Durchführung des
Beschlusses Nr. 3/80 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Er-
zeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Bei-
tritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft 31. 12.80 L 385/7
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3563/80 des Rates über die Durchführung des
Besghlusses Nr. 3/80 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen
zur Anderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge
des Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft 31. 12.80 L 385/10
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3564/80 des Rates über die Durchführung des
Beschlusses Nr. 3/80 des Gemischten Ausschusses EWG-Schwe-
den zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Be-
griffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infol-
ge des Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft 31. 12.80 L 385/13
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3565/80 des Rates über die Durchführung des
Beschlusses Nr. 3/80 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge
des Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft 31. 12.80 L 385/16
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zunammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1 ,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
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~5~ . Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 380 Seiten
Die Neuauflage 1980 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen Ände-
rungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger
verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachwe·is B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31 . Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 448 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge
mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-
licht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische·
Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
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