441
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 1981 Nr. 20
Tag Inhalt Seite
21 5. 81 Gesetz zur Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergän-
zungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441
neu: 801-9; 801-2, 801-3
22. 5. 81 Erste Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445
751-1-1
22. 5. 81 Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446
7831-1-43-6, 7831-1-43-8, 7831-1-43-15, 7831-1-43-18, 7831-1-45-2
12. 5. 81 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 452
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 454
Gesetz
zur Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes
Vom 21. Mai 1981
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: dem Eisenbahnmaterial, Freiformschmiedestük-
ken und Gießereierzeugnissen aus Eisen oder
Artikel 1 Stahl ist als Erzeugung von Eisen und Stahl im
Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c anzusehen
Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
1. in einem Unternehmen, dessen Aufsichtsrat
Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitneh- am 1. Juli 1981 nach§ 4 oder§ 9 zusammen-
mer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unter- gesetzt ist, oder
nehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeu-
genden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 2. in einem anderen Unternehmen nach der Ver-
Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten schmelzung mit einem in Nummer 1 bezeich-
Fassung, geändert durch§ 40 Abs. 2 des Gesetzes vom neten Unternehmen oder nach dem Übergang
6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1185), wird wie folgt von Betrieben oder Betriebsteilen eines in
geändert: Nummer 1 bezeichneten Unternehmens, die
die genannten Erzeugnisse herstellen oder
1. § 1 wird wie folgt geändert: Roheisen oder Rohstahl erzeugen, auf das an-
dere Unternehmen, wenn dieses mit dem in
a) An Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 an- Nummer 1 bezeichneten Unternehmen ver-
gefügt: bunden ist(§ 15 des Aktiengesetzes) und so-
„Die Herstellung von Walzwerkserzeugnissen lange nach der Verschmelzung oder dem
einschließlich Walzdraht, Röhren, Walzen, rollen- Übergang der überwiegende Betriebszweck
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
des anderen Unternehmens die Herstellung Artikel 2
der genannten Erzeugnisse oder die Erzeu-
gung von Roheisen oder Rohstahl ist. Änderung des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes
Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für die weitere Ver- Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mit-
schmelzung sowie für den weiteren Übergang von bestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten
Betrieben oder Betriebsteilen." und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und
b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 801-3,
,,(3) Erfüllt ein Unternehmen die in Absatz 1 be- veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
zeichneten Voraussetzungen nicht mehr oder be- durch das Gesetz vom 27. April 1967 (BGBI. 1S. 505),
schäftigt es nicht mehr die nach Absatz 2 erfor- wird wie folgt geändert:
derliche Zahl von Arbeitnehmern, so sind die Vor-
schriften dieses Gesetzes über das Mitbestim- 1 . An § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
mungsrecht erst dann nicht mehr anzuwenden, ,,Dies gilt auch, solange in dem herrschenden Unter-
wenn in sechs aufeinanderfolgenden Geschäfts- nehmen das Mitbestimmungsrecht nach § 1 Abs. 3
jahren eine dieser Voraussetzungen nicht mehr des Montan-Mitbestimmungsgesetzes fortbesteht."
vorgelegen hat.
(4) Ist ein Unternehmen, dessen Aufsichtsrat 2. In § 4 Abs. 5 wird das Wort „entsendungsberechtig-
nach § 4 oder § 9 zusammenzusetzen ist, herr- ten" durch das Wort „vorschlagsberechtigten"
schendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 ersetzt.
Abs. 1 des Aktiengesetzes) und ist für diesen
Konzern ein Konzernbetriebsrat errichtet, so gel- 3. § 7 erhält folgende Fassung:
ten für die Anwendung der §§ 4, 6 und 9 auf das
herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der ,,§ 7
Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herr-
schenden Unternehmens und die in Konzern- Drei der in § 5 Abs. 1 Buchstabe b genannten Mit-
glieder des Aufsichtsrats werden von den Wahlmän-
unternehmen vertretenen Gewerkschaften als im
herrschenden Unternehmen vertreten. liegen die nern in gemeinsamer Wahl geheim und nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Zeit gewählt,
Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so tritt für die
Anwendung der§§ 6 und 11 auf das herrschende die im Gesetz oder in der Satzung (im Gesellschafts-
vertrag) für die von der Hauptversammlung (Gesell-
Unternehmen der Konzernbetriebsrat an die
Stelle der Betriebsräte." schafterversammlung, Gewerkenversammlung) zu
wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt ist.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der
2. § 6 wird wie folgt geändert: Spitzenorganisationen der in den Betrieben der Kon-
a) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „und" sowie zernunternehmen vertretenen Gewerkschaften. Die
die Worte „dem Wahlorgan" gestrichen. Spitzenorganisationen machen ihre Wahlvorschläge
nach Beratung mit den in den Betrieben der Konzern-
b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 ein- unternehmen vertretenen Gewerkschaften und mit
gefügt: den Betriebsräten (Gesamtbetriebsräten) der Kon-
,,(5) Die Mitglieder der Betriebsräte der Betriebe zernunternehmen. Die Spitzenorganisationen sind
des Unternehmens wählen gemeinsam in gehei- nach dem Verhältnis ihrer Vertretung in den Betrie-
mer Wahl auf Grund der nach den Absätzen 3 und ben vorschlagsberechtigt. Wird von einer Spitzen-
4 gemachten Vorschläge die Bewerber und schla- organisation nur ein Bewerber für ein Aufsichtsrats-
gen diese dem Wahlorgan vor. Wird von einer mitglied vorgeschlagen, so bedarf er zu seiner Wahl
Spitzenorganisation nur ein Bewerber für ein Auf- abweichend von Satz 1 der Mehrheit der Stimmen
sichtsratsmitglied vorgeschlagen, so bedarf der der Wahlmänner."
Vorschlag gegenüber dem Wahlorgan der Mehr-
heit der Stimmen der Mitglieder der Betriebsräte." 4. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „die Wählbar-
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält keit, das Wahlverfahren(§ 6) oder das Entsendungs-
die Fassung: verfahren (§ 7)" durch die Worte „die Wählbarkeit
,,(6) Das Wahlorgan ist an die Vorschläge der oder das Wahlverfahren" ersetzt.
Betriebsräte gebunden.''
5. § 10 erhält folgende Fassung:
3. In § 11 erhält Absatz 2 die Fassung: ,,§ 10
,,(2) Auf die Abberufung eines in § 6 bezeichneten (1) Ein in § 5 Abs. 1 Buchstabe b genanntes Mit-
Mitglieds des Aufsichtsrats durch das Wahlorgan fin- glied des Aufsichtsrats kann vor Ablauf der Amtszeit
det Absatz 1 entsprechende Anwendung mit der auf Antrag abberufen werden.
Maßgabe, daß die Abberufung auf Vorschlag der Be-
triebsräte der Betriebe des Unternehmens erfolgt. (2) Der Antrag auf Abberufung eines nach § 6
Die Abberufung eines in § 6 Abs. 3 oder 4 bezeich- gewählten Mitglieds des Aufsichtsrats kann
neten Mitglieds kann nur auf Antrag der Spitzenorga- 1. von der Mehrheit der Betriebsratsmitglieder aus
nisation, die das Mitglied vorgeschlagen hat, von den den Betrieben sämtlicher Konzernunternehmen
Betriebsräten vorgeschlagen werden.'' oder
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1981 443
2. von mindestens einem Fünftel der wahlberechtig- 1. An Absatz 1 Buchstabe b werden folgende Sätze 2
ten Arbeitnehmer und 3 angefügt:
gestellt werden. Die Abberufung erfolgt durch Be- ,,Die Herstellung von Walzwerkserzeugnissen ein-
schluß der Wahlmänner der Gruppe, als deren Ver- schließlich Walzdraht, Röhren, Walzen, rollendem
treter das Mitglied des Aufsichtsrats gewählt wurde. Eisenbahnmaterial, Freiformschmiedestücken und
(3) Der Antrag auf Abberufung eines nach§ 7 ge- Gießereierzeugnissen aus Eisen oder Stahl ist als
wählten Mitglieds des Aufsichtsrats kann von der Erzeugung von Eisen und Stahl anzusehen
Spitzenorganisation gestellt werden, die das Mitglied 1. in einem Unternehmen, dessen Aufsichtsrat am
vorgeschlagen hat. Die Abberufung erfolgt durch 1. Juli 1981 nach§ 4 oder§ 9 zusammengesetzt
Beschluß der Wahlmänner. ist, oder
(4) Beschlüsse der Wahlmänner nach den Absät- 2. in einem anderen Unternehmen nach der Ver-
zen 2 und 3 werden in geheimer Abstimmung gefaßt. schmelzung mit einem in Nummer 1 bezeichneten
Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der ab- Unternehmen oder nach dem Übergang von Be-
gegebenen Stimmen." trieben oder Betriebsteilen eines in Nummer 1 be-
zeichneten Unternehmens, die die genannten Er-
6. In § 1 2 Satz 2 werden die Worte „zu wählen und von zeugnisse herstellen oder Roheisen oder Roh-
den Spitzenorganisationen vier Mitglieder zu ent- stahl erzeugen, auf das andere Unternehmen,
senden" durch die Worte „und auf Vorschlag der wenn dieses mit dem in Nummer 1 bezeichneten
Spitzenorganisationen vier Mitglieder zu wählen" Unternehm~n verbunden ist (§ 15 des Aktienge-
ersetzt. setzes) und solange nach der Verschmelzung
oder dem Übergang der überwiegende Betriebs-
7. § 16 wird wie folgt geändert:
zweck des anderen Unternehmens die Herstel-
a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1. Das Wort lung der genannten Erzeugnisse oder die Erzeu-
,,fünf" wird durch das Wort „sechs" ersetzt. gung von Roheisen oder Rohstahl ist.
b) Der bisherige Satz 2 wird durch folgenden Ab- Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für die weitere Ver-
satz 2 ersetzt: schmelzung sowie für den weiteren Übergang von
,,(2) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende Betrieben oder Betriebsteilen."
Unternehmen nicht mehr anzuwenden, wenn in
sechs aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 2. Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
1. die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr vor- ,,(3) Erfüllt ein Unternehmen die in Absatz 1 be-
liegen oder zeichneten Voraussetzungen nicht mehr oder be-
2. kein Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer schäftigt es nicht mehr die nach Absatz 2 erforderli-
nach den Vorschriften des Montan-Mitbestim- che Zahl von Arbeitnehmern, so sind die Vorschriften
mungsgesetzes ein Mitbestimmungsrecht ha- dieses Gesetzes über das Mitbestimmungsrecht erst
ben, auf Grund eines Organschaftsverhältnis- dann nicht mehr anzuwenden, wenn in sechs aufeir:,-
ses beherrscht wird." anderfolgenden Geschäftsjahren eine dieser Vor-
aussetzungen nicht mehr yorgelegen hat.
8. § 17 wird wie folgt geändert: (4) Ist ein Unternehmen, dessen Aufsichtsrat nach
§ 4 oder § 9 zusammenzusetzen ist, herrschendes
a) In Nummer 2 wird folgender neuer Buchstabe c
Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Ak-
eingefügt:
tiengesetzes) und ist für diesen Konzern ein Kon-
„c) die Feststellung der Vorschlagsberechtigung zernbetriebsrat errichtet, so gelten für die Anwen-
einer Spitzenorganisation,". dung der §§ 4, 6 und 9 auf das herrschende Unter-
Die bisherigen Buchstaben c bis f werden neue nehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen
Buchstaben d bis g. Das Semikolon am Ende des als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens
neuen Buchstaben g wird durch einen Punkt und die in Konzernunternehmen vertretenen Ge-
ersetzt. werkschaften als im herrschenden Unternehmen
vertreten. liegen die Voraussetzungen des Satzes 1
b) Nummer 3 wird gestrichen. vor, so tritt für die Anwendung der§§ 6 und 11 auf
das herrschende Unternehmen der Konzernbetriebs-
Artikel 3 rat an die Stelle der Betriebsräte."
Änderung des Saarländischen Gesetzes Nr. 560
über die Einführung der Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen Artikel 4
der Unternehmen des Bergbaus Übergangsvorschrift
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
(1) Erfüllte ein Unternehmen die in § 1 Abs. 1 des
§ 2 Nr. 1 des Saarländischen Gesetzes Nr. 560 über Montan-Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Vor-
die Einführung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in aussetzungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht
den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen · mehr oder beschäftigte es vor diesem Zeitpunkt nicht
des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden mehr die nach § 1 Abs. 2 des Montan-Mitbestimmungs-
Industrie vom 22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saar- gesetzes erforderliche Zahl von Arbeitnehmern, war je-
landes 1956 S. 1703) wird wie folgt geändert: doch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht nach
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 97 oder § 98 des Aktiengesetzes verbindlich festge- Artikel 5
stellt, daß der Aufsichtsrat nach anderen gesetzlichen
Berlin-Klausel
Vorschriften als dem zuletzt angewandten Montan-Mit-
bestimmungsgesetz zusammenzusetzen ist, so beginnt Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
der in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und Artikel 3 Nr. 2 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
bezeichnete Zeitraum mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes.
Artikel 6
(2) Der in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b bezeichnete Inkrafttreten
Zeitraum beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Mai 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1981 445
Erste Verordnung
zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
Vom 22. Mai 1981
Auf Grund der§§ 11 und 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs . 2 3. Anlage VI wird wie folgt geändert:
Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt-
a) Teil A Nummer 9 erhält folgende Fassung:
machung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053), von
denen § 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 2 des Ge- „9. [Nur ausfüllen, wenn die in (11) bezeichneten
setzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1556) geändert keramischen Gegenstände, Porzellanwaren
wurde, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung oder Glaswaren eingeführt/bezogen werden.]
des Bundesrates: Ich/Wir zeige(n) an, daß die einzuführen-
den/zu beziehenden Glaswaren/kerami-
Artikel 1
schen Gegenstände/Porzellanwaren nicht
Die Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1 976 mehr natürliches Uran oder an Uran-235 und
(BGBI. 1 S. 2905; 1977 1 S. 184, 269), zuletzt geändert Uran-234 verarmtes Uran enthalten als
durch § 19 der Verordnung vom 23. August 1979 - 1O vom Hundert der Masse des Glases bei
(BGBI. 1 S. 1509), wird wie folgt geändert: Glaswaren
- 2 Milligramm je Quadratzentimeter mittlere.
1. Nach § 82 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: Flächenbelegung bei Glasuren und Unter-
,,(7) Keramische Gegenstände oder Porzellanwa- glasurbemalung keramischer Gegenstände
ren, die vor dem 1. Juni 1981 verwandt wurden und und Porzellanwaren
deren uranhaltige Glasur der bis zu diesem Datum - 0, 1 Milligramm je Quadratzentimeter Farb-
geltenden Fassung der Anlage III Nr. 7 entspricht, auftrag bei Aufglasurbemalung kerami-
können auch nach dem 31. Mai 1981 weiter ver- scher Gegenstände und Porzellanwaren."
wandt und beseitigt werden."
b) Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
2. Anlage III Nr. 7 erhält folgende Fassung:
,, 1 ) vom 13. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 2905;
,,7. Verwendung, Lagerung und Beseitigung von 1977 1 S. 184, 269); Anlage III Nr. 7 und
7 .1 uranhaltigen Glaswaren, wenn das Glas nicht Nummer 9 dieser Anlage geändert durch
mehr als 10 vom Hundert seiner Masse natürli- Verordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1
ches Uran oder an Uran-235 und Uran-234 ver- S. 445)".
armtes Uran enthält,
7 .2 uranhaltigen glasierten keramischen Gegen-
ständen oder Prozellanwaren, wenn der Farbauf- Artikel 2
trag bei Aufglasurbemalung nicht mehr als 0.1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Milligramm natürliches Uran oder an Uran-235 tungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atomgeset-
und Uran-234 verarmtes Uran je Quadratzenti- zes auch im Land Berlin.
meter enthält, oder bei Glasuren und Untergla-
surbemalung die mittlere Flächenbelegung nicht
mehr als 2 Milligramm natürliches Uran oder an
Uran-235 und Uran-234 verarmtes Uran je Artikel 3
Quadratzentimeter beträgt.'' Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1981 in Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1981
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Baum
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften
Vom 22. Mai 1981
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 1 des 3. In § 4 wird folgender Satz angefügt:
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma- „Der Untersuchung bedarf es ferner nicht
chung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386) wird mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet: 1. bei der vorübergehenden Einfuhr von Renn- und
Turnierpferden,
Artikel 1 2. bei der Durchfuhr von Renn- und Turnierpferden
nach § 3 Abs. 3 Nr. 2,
Zweite Änderung der Einhufer-Einfuhrverordnung
wenn der Grenzzollstelle an Hand der Gesundheits-
Die Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der bescheinigung nachgewiesen wird, daß das Tier in-
Bekanntmachung vom 1 6. März 1976 (BGBI. 1 S. 706) nerhalb der letzten 10 Tage vor dem Grenzübertritt
wird wie folgt geändert: durch den amtlichen Tierarzt untersucht worden ist.''
1. § 1 wird wie folgt geändert: 4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ,,(1) Lebende Einhufer müssen nach der Durch-
für fuhrabfertigung unmittelbar zu der Ausgangs-
Grenzzollstelle weitergeleitet werden. Schlacht-
1. die Einfuhr und die Durchfuhr lebender und to-
tiere müssen nach der Einfuhrabfertigung unmit-
ter Einhufer;
telbar zu ihrem Bestimmungsort, bei Eisenbahn-
2. die Einfuhr frischen Fleisches von Einhufern; transport zu der dem Bestimmungsort am näch-
3. die Einfuhr von Fleisch, Drüsen und inneren sten gelegenen Bahnstation, weitergeleitet wer-
Organen von Einhufern zur Herstellung phar- den.";
mazeutischer Erzeugnisse oder zu anderen b) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „auf Kosten
technischen Zwecken; des Verfügungsberechtigten" gestrichen.
4. die Einfuhr von Sperma von Einhufern.";
5. § 9 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,§ 9
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer ein-
(1) Zucht- und Nutztiere dürfen nur eingeführt wer-
gefügt:
den, wenn sie mit Hufbrand oder Mähnenplomben,
,.4 a. frisches Fleisch: Schlachttiere nur, wenn sie mit Hufbrand gekenn-
alle zum Genuß für Menschen geeigne- zeichnet sind.
ten Teile von Einhufern, die als Haus- (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
tiere gehalten wurden, wenn die Teile
keiner auf ihre Haltbarkeit einwirken- 1. Renn- und Turnierpferde, wenn der Identitäts-
den Behandlung außer einer Kältebe- nachweis durch die Beschreibung des Pferdes in
handlung unterworfen worden sind;" der Gesundheitsbescheinigung gewährleistet ist;
bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung: 2. Schlachtpferde, wenn sie durch Haarschnitt auf
der linken Schulter deutlich lesbar mit dem Buch-
,.6. Übernahmeerklärung: staben „X" und einer Nummer zur Feststellung
die Erklärung der zuständigen Behörde der Identität gekennzeichnet sind; die Kennzeich-
des nach einer Durchfuhr erstberührten nung muß für jedes Pferd in Abschnitt III der Ge-
angrenzenden fremden Wirtschaftsge- sundheitsbescheinigung eingetragen sein;
bietes, die Sendung ohne Rücksicht auf
3. Wildpferde, Wildesel, Zebras und Zebroide, die für
ihren Zustand zu übernehmen, sofern sie
Zoologische Gärten, Tierparke oder Tierhandlun-
sich beim Eintritt in das Wirtschaftsge-
gen bestimmt sind;
biet als frei von Seuchen und seuchen-
verdächtigen Erscheinungen erwiesen 4. Einhufer, die zum Tierbestand eines Zirkusunter-
hat;". nehmens gehören, sowie Fohlen bei Fuß."
6. § 1 6 wird wie folgt geändert:
2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Turnier-
pferde" die Worte „sowie Einhufer, die zum Bestand a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird durch fol-
eines Zirkusunternehmens gehören" eingefügt. gende Buchstaben ersetzt:
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1981 447
,,b) frischem Fleisch, 2. In § 1 Abs. 1 und§ 4 Abs. 1 wird jeweils das Wort „be-
dürfen" durch das Wort „bedarf" ersetzt.
c) Fleisch, Drüsen und inneren Organen von
Einhufern, die zur Herstellung pharmazeuti-
scher Erzeugnisse oder zu anderen techni- 3. In § 1 Abs. 2 werden das Semikolon am Ende der
schen Zwecken bestimmt sind,"; Nummer 3 durch einen Punkt ersetzt und die Num-
mern 4 bis 7 gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Genehmigung bedarf jedoch nicht die 4. § 2 wird wie folgt geändert:
Einfuhr frischen Fleisches
a) In Absatz 2 werden das Semikolon durch einen
1. aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestri-
schaftsgemeinschaft; chen;
2. aus den in Anlage V aufgeführten Ländern, b) in Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 2 bis
wenn das Fleisch den Bedingungen einer Ent- 6" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 3" er-
scheidung des Rates oder der Kommission der setzt.
Europäischen Gemeinschaften entspricht, die
auf Grund der Artikel 16 oder 28 der Richtlinie 5. § 4 wird wie folgt geändert:
72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember
a) Absatz 2 Nr. 2 und 3 werden durch folgende Num-
1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher
mern ersetzt:
und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr
von Rindern und Schweinen und von frischem ,,2. die Einfuhr erlegter Hasen und Wildkanin-
Fleisch aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 chen und geschlachteter Hauskaninchen so-
S. 28) ergangen ist; der Bundesminister für Er- wie von Teilen solcher Tiere, wenn sie
nährung, Landwirtschaft und Forsten macht a) im Personenverkehr oder als Geschenk
diese Entscheidungen im Bundesanzeiger be- im Post- oder Frachtverkehr oder für An-
kannt; gehörige diplomatischer oder konsulari-
3. aus den in Anlage VI aufgeführten Ländern, scher Vertretungen eingeführt werden,
wenn das Fleisch von einem Tiergesundheits- sofern das Fleisch zum eigenen Ver-
zeugnis begleitet ist, das dem Muster der An- brauch des Verbringenden oder Empfän-
lage VII entspricht." gers bestimmt ist,
b) zur Verpflegung der Reisenden oder Be-
7. § 18 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: schäftigten auf Schiffen, in Flugzeugen,
,,b) Sperma von Einhufern, frisches Fleisch (§ auf der Eisenbahn oder in Reiseo~nibus-
Abs. 2 Nr. 4 a) oder Fleisch, Drüsen oder innere sen mitgeführt werden,
Organe von Einhufern, die zur Herstellung phar- c) als Übersiedlungsgut natürlicher Perso-
mazeutischer Erzeugnisse oder zu anderen nen in einer Menge mitgeführt werden, die
technischen Zwecken bestimmt sind, einführt üblicherweise als Vorrat gehalten wird;
oder einen toten Einhufer einführt oder durch-
3. die Einfuhr zubereiteter Teile von Hasen und
führt (§ 16 Abs. 1 ),".
Kaninchen in verkaufsfertigen Packungen,
sofern das Fleisch durch Hitzebehandlung
8. In Anlage I Muster 2 Abschnitt III erhält der Tabellen- die Eigenschaften frischen Fleisches verlo-
kopf in der vierten Spalte folgende Fassung: ren hat;
,,Hufbrand (Nummer, Anbringungsort) oder Haar- 4. die Einfuhr von Haaren, vollständig trockenen
schnitt auf der linken Schulter (,,X" und Nummer); Fellen und Blutserum von Hasen und Kanin-
bei Durchfuhr: Kennzeichen oder Beschreibung". chen.";
b) Absatz 3 wird gestrichen.
9. Der Anlage IV werden die in der Anlage zu dieser Ver-
ordnung enthaltenen Anlagen V bis VII angefügt.
Artikel 3
Artikel 2 Erste Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung
Zweite Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung Die Geflügel-Einfuhrverordnung vom 24. Juli 1974
(BGBI. 1 S. 1540), geändert durch § 18 Abs. 2 des Ge-
Die Hasen-Einfuhrverordnung vom 6. Juli 1970 setzes vom 2. September 1975 (BGBI. 1 S. 2313), wird
(BGBI. 1 S. 1062), geändert durch die Verordnung vom wie folgt geändert:
4. April 1973 (BGBI. 1 S. 305), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung, in den Überschriften der Ab- a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:
schnitte I und II und in § 1 Abs. 1, 2 Nr. 2, 2 a und 3,
§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und ,,3 a. Schlachtgeflügel:
3 Nr. 2 und § 6 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte Geflügel, das dazu bestimmt ist, nach sei-
„und die Durchfuhr", ,,und Durchfuhr", ,,oder der ner Ankunft im Wirtschaftsgebiet unmittel-
Durchfuhr", ,,oder durchführt" und „oder die Durch- bar zu einem Schlachtbetrieb gebracht zu
fuhr'' gestrichen. werden;''
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
b) Nummer 7 erhält folgende Fassung: fen am Bestimmungsort amtstierärztlich zu
,,7. Übernahmeerklärung: untersuchen und bis zum Abschluß der Unter-
suchung abzusondern sind,
die Erklärung der zuständigen Behörde des
nach einer Durchfuhr erstberührten angren- b) die Durchfuhr von Eintagsküken mit der Maß-
zenden fremden Wirtschaftsgebietes, die gabe genehmigen, daß die Tiere unter zoll-
Sendung ohne Rücksicht auf ihren Zustand amtlicher Überwachung unmittelbar zu der
zu übernehmen, sofern sie sich beim Eintritt Ausgangs-Grenzzollstelle weitergeleitet wer-
in das Wirtschaftsgebiet als frei von Seuchen den,".
und seuchenverdächtigen Erscheinungen er-
wiesen hat;".
Artikel 4
2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Erste Änderung der Einfuhrverordnung Futtermittel
tierischer Herkunft
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. die Einfuhr und die Durchfuhr von Geflügel im Die Einfuhrverordnung Futtermittel tierischer Herkunft
Reiseverkehr aus europäischen Ländern - vom 15. August 1978 (BGBI. I S. 1375) wird wie folgt ge-
ausgenommen die Türkei-, wenn nicht mehr ändert:
als drei Tiere mitgeführt werden und im Falle
der Einfuhr die Tiere nicht zur Abgabe an an- 1. In§ 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Walfleischkno-
dere bestimmt sind;" chenmehl, Walfleischmehl, Wallebermehl sowie
b) Nummer 5 wird gestrichen; von'' gestrichen.
die Nummern 6 und 7 werden Nummern 5 und 6;
2. In § 7 Nr. 1 Buchstabe c werden die Worte „Fisch-
c) in Nummer 5- neu - werden die Worte „zwischen-
und Walpreßsäften" durch das Wort „Fischpreßsäf-
zeitlich das Flugzeug" durch die Worte „den Flug-
ten" ersetzt.
hafen" ersetzt.
3. In § 5 Satz 2 werden die Worte „4 sowie" und die 3. § 9 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.
Worte „und 7" gestrichen.
4. In Anlage 1 Fußnote 1 Buchstabe b werden die
4. In § 6 Satz 2 werden die Worte „auf Kosten des Ver- Worte „Walfleischknochenmehl, Walfleischmehl,
fügungsberechtigten" gestrichen. Wallebermehl sowie" gestrichen.
5. § 7 Abs. 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 5. In Anlage 2 Abschnitt IV Nr. 2 und in Anlage 3 Ab-
schnitt IV Nr. 3 wird jeweils das Wort „Sendung"
„3. geschlachtetes oder erlegtes Geflügel, das durch die Worte „Produktions-Charge, von der die
a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Sendung stammt," ersetzt.
Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige
diplomatischer oder konsularischer Vertre- 6. In Anlage 2 wird der Angabe „Der amtliche Tierarzt"
tungen eingeführt oder durchgeführt wird, so- die Angabe „oder die zuständige Behörde 4 )" ange-
fern das Geflügelfleisch zum eigenen Ver- fügt.
brauch des Verbringenden oder des Empfän-
gers bestimmt ist,
7. In Anlage 2 werden
b) zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäf-
tigten auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der Ei- a) in Abschnitt IV Nr. 1 Buchstabe d die Worte „oder
senbahn oder in Reiseomnibussen mitgeführt Meeressäugetieren" und die Fußnote 1 gestri-
wird oder chen;
c) als Übersiedlungsgut natürlicher Personen in b) die Fußnoten 2 bis 4 zu Fußnoten 1 bis 3.
einer Menge mitgeführt wird, die üblicherwei-
se als Vorrat gehalten wird,".
8. AAlage 2 Fußnote 3 - neu - Satz 2 und Anlage 3
Fußnote 3 erhalten jeweils folgende Fassung:
6. § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
,,Für die bakteriologische Untersuchung sind min-
„2. Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulassen für destens 12 Proben von je 25 Gramm aus verschie-
a) spezifisch pathogenfreies Geflügel, denen Packungen bzw. verschiedenen, möglichst
b) Geflügel nach seiner Teilnahme an Ausstel- gleichmäßig verteilten Stellen der Produktions-
lungen in europäischen Ländern, Charge amtlich zu entnehmen.''
3. abweichend von § 4 Abs. 1
a) die Einfuhr von Eintagsküken sowie im Einzel- 9. In Anlage 2 wird folgende Fußnote angefügt:
fall von aus europäischen Ländern stammen- ,,, 4 ) Vom zuständigen Ministerium des Versandlan-
dem Schlachtgeflügel mit der Maßgabe ge- des zur Ausstellung amtlicher Bescheinigungen
nehmigen, daß die Eintagsküken oder das für den Export von Futtermitteln tierischer Her-
Schlachtgeflügel unverzüglich nach Eintref- kunft ermächtigte Behörde."
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1981 449
10. In den Anlagen 3 und 4 erhält der jeweilige Ab- im übrigen wird Anlage 2 wie folgt geändert:
schnitt IV Nr. 1 folgende Fassung: ·
,, 1. das zur Herstellung des Futtermittels verwen- 1. Nummer 14 erhält folgende Fassung:
dete Fleisch, einschließlich Fleischerzeugnis- ,, 14. Staupe der Hunde und der Pelztiere".
se, sowie Knochenmaterial - außer Fleischfut-
termehl, Fleischknochenmehl und Tiermehl - 2. Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 ange-
von Tieren stammen, die ordnungsgemäß ge- fügt:
schlachtet oder erlegt worden sind,".
,, 16. Virusenteritis der Nerze".
Artikel 5
Vierte Änderung
der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung Artikel 6
In Anlage 2 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverord- Berlin-Klausel
nung vom 7. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 1960), zuletzt
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 1977
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
(BGBI. 1 S. 1421 ), werden folgende Nummern eingefügt:
vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
1. ,,2 a. Gumboro-Krankheit";
2. ,,3 a. Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR) und In- Artikel 7
fektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IPV) ";
Inkrafttreten
3. ,,5 a. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(ILT)"; in Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 9)
„Anlage V
(zu § 16 Abs. 2 Nr. 2)
Argentinien Neuseeland
Australien Norwegen
Brasilien Paraguay
Chile Schweden
Finnland Spanien
Kanada Uruguay
Kolumbien
Anlage VI
(zu § 16 Abs. 2 Nr. 3)
Albanien Mexiko
Botsuana Nicaragua
Bulgarien Österreich
China (Volksrepublik China) Panama
Costa Rica Polen
EI Salvador Portugal
Guatemala Rumänien
Honduras Schweiz
Island Sowjetunion
Israel Südafrika
Jugoslawien Swasiland
Kuba Tschechoslowakei
Madagaskar Türkei
Malta Ungarn
Marokko Vereinigte Staaten
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1981 451
Anlage VII
(zu§ 16 Abs. 2)
Tiergesundheitszeugnis
für frisches F~eisch 1) von Einhufern, das zum Versand
in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist
Bestimmungsland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. der Genußtauglichkeitsbescheinigung ..................... .
Versandland ..........................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium ....................................................................................................................... ..
Ausstellende Behörde ............................................................................................................................ .
Bezug (fakultativ) ....................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von Einhufern ........................................................................................................... (Tierart)
Art der Teilstücke ........................................................................................................................... ..
Art der Verpackung ........................................................................................................................ ..
Zahl der Teile oder Packstücke ......................................................................................................... .
Nettogewicht .................................................................................................................................. .
II. Herkunft des Fleisches:
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des/der zugelassenen Schlachthofes/Schlachthöfe
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des/der zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s)
III. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von ........................................................................................................... .
(Versandort)
nach ........................................................................................................ .
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Beförderungsmittel 2 ) ••••••••••.•••••••••.••.••••.•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Versenders .................................................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers ................................................................................................. .
IV. Gesundheitsbescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:
Das vorstehend beschriebene frische Fleisch stammt von Tieren, die vor dem Schlachten mindestens
drei Monate lang bzw. - im Fall von jüngeren als drei Monate alten Tieren - seit ihrer Geburt in
gehalten worden sind.
(Versandland)
Ausgefertigt in ............................................................... am ................................................................. .
(Siegel)
• • O " • • • • • • • • • • O • • • O • • • • O • O •• • 0 • 0 0 • • 0 0 O O • 0 0 0 • I f O •
1
• • 0 0 • 0 0 • • 0 0 0 • • • f O I O • II O • • O O • • o o o • •• 8 O 11
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
') Frisches Fleisch-alle zum Genuß für den Menschen geeigneten Teile von Einhufern, die keiner auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung untf'rzogen worden sind.
Als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterzogen worden ist.
2) Bei Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind jeweils die Registriernummern, bei Flugzeugen die Flugnummern und bei Schiffen der Schiffsname anzugeben."
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 12. Mai 1981
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 10. ,,IGAFA - 11. Internationale Fachmesse für das
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Hotel- und Gaststättengewerbe"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 23. bis 28. September 1981 in München,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. II 11. ,,CARAVAN-SALON '81 - Internationale Fach-
S. 649), wird bekanntgemacht: messe''
vom 3. bis 11. Oktober 1981 in Essen,
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzei-
chen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 12. ,,Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - 17. Deutscher
Kongreß und Internationale Ausstellung"
1. ,,REHA 81 - Hilfen für Behinderte, Internationaler
vom 6. bis 9. Oktober 1981 in Düsseldorf,
Kongreß - Forum - Ausstellung"
vom 18. bis 24. Juni 1981 in Düsseldorf, 13. ,,Design-Börse"
2. ,,SURTEC Berlin '81 - Internationaler Kongress und vom 6. bis 10. Oktober 1981 in Essen,
Ausstellung für die Oberflächentechnik"
vom 29. Juni bis 3. Juli 1981 in Berlin, 14. ,,büro-data, Ausstellung der Bürowirtschaft Berlin '81"
vom 7. bis 10. Oktober 1981 in Berlin,
3. ,,INTERSELF '81 - Internationale Fachmesse für
Do-it-yourself-Bedarf'' 1 5. ,,BERLINER INTERCHIC - 1 24. Durchreise/Haupt-
vom 27. bis 30. August 1981 in Essen, musterung''
4. ,,69. Internationale Lederwarenmesse" vom 11. bis 14. Oktober 1981 in Berlin,
vom 29. August bis 1. September 1981 in Offenbach 1 6. ,, 70. Internationale Lederwarenmesse"
am Main, vom 18. bis 20. Oktober 1981 in Offenbach am
5. ,,BERLINER INTERCHIC - 1 23. Durchreise'' Main,
am 31. August und 1. September 1981 in Berlin,
1 7. ,,SYSTEMS - Computersysteme und ihre Anwen-
6. ,,Internationale Funkausstellung Berlin" dung - Internationaler Kongress und Internationale
vom 4. bis 13. September 1981 in Berlin, Fachmesse"
7. ,,ISPO-Herbst - 15. Internationale Sportartikel- vom 19. bis 23. Oktober 1981 in München,
messe"
18. ,,bautec berlin '81 - Altbau, Neubau, Stadtbau -
vom 10. bis 13. September 1981 in München,
Fachmesse mit Kongress"
8. ,,SCHWEISSEN UND SCHNEIDEN '81 - Internatio- vom 30. Oktober bis 4. November 1981 in Berlin,
nale Fachmesse"
vom 16. bis 23. September 1981 in Essen, 19. ,,Internationale Ausstellung für Ideen, Erfindungen,
Neuheiten - IENA"
9. ,,INTERMONTEC - Einrichtungen für Sport, Freizeit vom 4. bis 8. November 1981 in Nürnberg,
und Tourismus im Gebirge - 6. Internationale
Fachauss.tellung mit Tagungen" 20. ,,20. PSI-Messe"
vom 17. bis 20. September 1981 in München, vom 13. bis 15. Januar 1982 in Düsseldorf.
Bonn, den 12. Mai 1981
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1981 453
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 26. Mai 1981
Tag Inhalt Seite
21. 5. 81 Verordnung zu der Vereinbarung vom 11. Mai 1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Griechenland über die Erstattung der Familien-
beihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
6. 5. 81 Bekanntmachung zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
11. 5. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 205
11. 5. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit . . 206
12. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208
13. 5. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Burundi über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
14. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für
die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
14. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die lnternatio1 alen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
14. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
funksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
15. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Inter-
nationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
15. 5. 81 Bekanntmachung einer Vereinbarung zur Änderung der Anlage III des deutsch-schweizerischen
Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . 211
15. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung der Übereinkunft zur
Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des Übereinkommens zur Unterdrückung des
Handels mit volljährigen Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
15. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Prot0kolls zum Übereinkommen über den Beför-
derungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
21. 5. 81 Bekanntmachung der deutsch-französisch-britisch-niederländischen Vereinbarung über die
Gruppe für Luftfahrtforschung und -technologie in Europa (GARTEUR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 3. 81 Verordnung (EWG) Nr. 936/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2527 /80 über technische Maßnahmen zur Erhaltung
der Fischbestände 8.4.81 L 96/1
7. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 940/81 der Kommission über die Meldung der
für die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut der Reben
genutzten Flächen 8.4. 81 L 96/10
7. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 941 /81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3011 /79 zur Festsetzung der Koeffizienten zur
Berechnung der Abschöpfungen für abgeleitete Erzeugnisse auf dem
Geflügelfleischsektor 8.4.81 L 96/13
8. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 956/81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3172/80 über die Durchführungsvorschriften für
die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl 9.4. 81 L 97/18
8. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 957/81 der Kommission zur Änderung des An-
hangs der Verordnung (EWG) Nr. 1687 /76 zur Festlegung der ge-
meinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der
Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Be-
ständen der Interventionsstellen 9. 4. 81 L 97/19
8. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 979/81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2226/78 über Durchführungsbestimmungen bei
Interventionsmaßnahmen auf dem R i n d f I e i s c h sek t o r 10. 4. 81 L 99/22
8. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 980/81 der Kommission zur Festsetzung der
ab 6. April 1981 geltenden Ankaufspreise für Interventionen auf dem
Rindfleisch sektor 10.4.81 L 99/25
9. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 982/81 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2726/80 über eine Beihilfe für konzentrier-
te Traubenmost e und rektifizierte konzentrierte Traubenmoste,
die im Weinwirtschaftsjahr 1980/81 für die Weinbereitung verwendet
werden 10.4.81 L 99/29
8. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 983/81 der Kommission über den Verkauf von
bestimmtem gefrorenem Intervention sri ndf I ei sch, das zur Ver-
arbeitung In der Gemeinschaft bestimmt ist, zu pauschal im voraus
festgesetzten Preisen und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2182/77 10. 4. 81 L 99/30
9. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 985/81 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem gefrore-
nem Rind f I e i s c h aus Beständen der Interventionsstellen und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 10. 4. 81 L 99/38
26. 3. 81 Verordnung (EWG) Nr. 997 /81 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und
der Trauben moste 16. 4. 81 L 106/1
10. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1003/81 der Kommission zur Definition des
beim Verkauf von Getreide und Reis aus Interventionsbeständen
anwendbaren anspruchsbegründenden Tatbestands 11. 4. 81 L 100/11
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1981 455
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
7.4.81 Verordnung (EWG) Nr. 952/81 der Kommission über die Festsetzung
von ~ittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrusfrüchten
und Apfeln und Birnen 9. 4. 81 L 97/9
7. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 953/81 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für anderes konfektioniertes Bekleidungszu-
behör, anderes als aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 88 (Kenn-
ziffer 0880), mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3320/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 9.4.81 L 97/12
7.4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 954/81 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für anderes konfektioniertes Bekleidungszu-
behör, anderes als aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 88 (Kenn-
ziffer 0880), mit Ursprung in Peru, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3320/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 9.4.81 L 97/14
7.4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 955/81 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Gewebe aus synthetischen oder künst-
liehen Spinnfäden und kautschutierte Gewebe der Warenkategorie
Nr. 92 (Kennziffer 0920), mit Ursprung in Singapur, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3320/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 9.4.81 L 97/16
8.4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 959/81 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Luftmatratzen aus Geweben der Waren-
kategorie Nr. 110 (Kennziffer 1100), mit Ursprung in China, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3320/80 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 9.4.81 L 97/22
10.4.81 Verordnung (EWG) Nr. 1002/81 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr von bestimmten Textilerzeugnissen mit Ursprung in Ungarn 11. 4. 81 L 100/9
10. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1005/81 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Auf-
machungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 115 (Kenn-
ziffer 1150), mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3320/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 11. 4. 81 L 100/14
9.4.81 Verordnung (EWG) Nr. 1008/81 des Rates über den Abschluß des
zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäi-
sehen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel 14. 4. 81 L 102/1
17. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1013/81 des Rates Qber den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels zur Anderung des Abkommens
zwis9.hen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Repu-
blik Osterreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenver-
kehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits
und Griechenland und der Türkei andererseits beim Weiterversand
von Waren aus Österreich sowie über die Anwendung der Beschlüsse
Nr. 1/80, Nr. 2/80 und Nr. 3/80 des Gemischten Ausschusses
EWG-Österreich - gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Ände-
rung des Abkommens zwisc~en der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Republik Osterreich zur Anwendung der Best].m-
mungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren sowie zur An-
derung seiner Anlagen in der Gemeinschaft 18. 4. 81 L 107/1
17. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 1014/81 des Rates zur Durchführung der Be-
schlüsse Nr. 1/80, Nr. 2/80 und Nr. 3/80 des Gemischten Aussch!:JS-
ses EWG-Schweiz - gemeinschaftliches Versandverfahren - zur An-
derung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwen-
dung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfah-
ren zur Änderung seiner Anlagen 18. 4. 81 L 108/1
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
~~~;_iften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
~estellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1, 20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 363. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgesch lassen am 30. April 1981,
ist im Bundesanzeiger Nr. 92 vom 19. Mai 1981 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 92 vom 19. Mai 1981 kann zum Preis von 2,95 DM
(2,35 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BL2 370 100 50)
bezogen werden.