33
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 1981 Nr. 2
Tag Inhalt Seite
8. 1. 81 Dritte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung (WoGV) ......................... . 33
1
402-27-1
8. 1. 81 Neufassung der Wohngeldverordnung .................................................... . 35
402-27-1
17. 12. 80 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 17 Nr. 2, § 15 Nr. 1Ob in Verbindung mit§ 32
Abs. 1 des Neunzehnten Rentenanpassungsgesetzes) .................................... . 40
1104-5, 8232-10-19
23. 12. 80 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu dem Gesetz zur Förderung des Angebots an
Ausbildungsplätzen in der Berufsausbildung) ............................................. . 40
11 04-5, 806-1
2. 1. 81 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 15 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5
Satz 1 des Bur:idesjagdgesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 8 Buchstaben c und d des Zweiten
Gesetzes zur Anderung des Bundesjagdgesetzes) ........................................ . 41
1104-5, 792-1, 792-3
6. 1. 81 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn .............. . 41
931-1-1
22. 12. 80 Berichtigung der Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Ver-
stromungsgesetz für das Jahr 1981 ...................................................... . 42
754-2-2-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Dritte Verordnung
zur Änderung der Wohngeldverordnung (WoGV)
Vom 8. Januar 1981
Auf Grund des § 36 Nr. 1 und 2 des Wohngeldgeset- gesetzes bezeichneten Betriebskosten im einzel-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom nen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen
21 . September 1980 (BGBI. 1 S. 1 7 41 ) verordnet die Schwierigkeiten ermittelt werden, so bleiben sie
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: in Höhe der folgenden Pauschbeträge außer Be-
tracht:
Artikel 1 1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsan-
lagen, zentraler Brennstoffversorgungsanla-
Änderung der Wohngeldverordnung
gen oder Fernwärmeversorgungsanlagen 1 ,60
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Be- Deutsche Mark · monatlich je Quadratmeter
kanntmachung vom 21. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 607), Wohnfläche;
geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 1977 2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwas-
(BGBI. 1 S. 2534), wird wie folgt geändert: ser- oder Fernwarmwasserversorgungsanla-
gen 0,30 Deutsche Mark monatlich je Quadrat-
1. § 6 wird wie folgt geändert: meter Wohnfläche;".
a) Die einleitenden Worte und die Nummern 1 und 2 b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
von Absa:z 1 erhalten folgende Fassung: ,,(2) Folgende Kosten fallen unter § 5 Abs. 2
,,(1) Sind die in § 5 Abs. 2 des Wohngeldgeset- Nr. 1 und 2 des Wohngeldgesetzes:
zes bezeichneten Kosten, Zuschläge und Vergü- 1. bei zentralen Heizungs- und Brennstoffversor-
tungen in der Miete enthalten, ohne daß ein be- gungsanlagen sowie zentralen Warmwasser-
sonderer Betrag hierfür angegeben ist, oder kön- versorgungsanlagen die in Nummer 4 Buch-
nen die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Wohngeld- staben a, b und d sowie in Nummer 5 Buchsta-
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
ben a und c der Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1 ) der b) In Absatz 1 Nr. 2 erhält Buchstabe bfolgende Fas-
Zweiten Berechnungsverordnung in der Fas- sung:
sung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1979 „b) der Modernisierung im Sinne von § 3 Abs. 1
(BGBI. 1 S. 1077), geändert durch Artikel 1 der bis 3 und Abs. 5 sowie § 4 des Modernisie-
Verordnung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 785), rungs- und Energieeinsparungsgesetzes in
bezeichneten Betriebskosten, der Fassung der Bekanntmachung vom
2. bei Anlagen zur Versorgung mit Fernwärme 12. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 993);".
und Fernwarmwasser von den in Nummer 4 c) In Absatz 2 wird der Hinweis auf die Änderung der
Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe b der Ablösungsverordnung wie folgt gefaßt:
Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) der Zweiten Berech-
nungsverordnung bezeichneten Kosten ,, , zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 785),".
a) der Arbeitspreis,
b) die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen und 5. In § 14 Abs. 2 werden der für Instandhaltungskosten
c) im Grundpreis enthaltene Kosten des Be- angegebene Betrag \(On „7,90 Deutsche Mark" in
triebs. Der Miete sind jedoch im Grundpreis „9,40 Deutsche Mark" und der für Betriebskosten
enthaltene Beträge für Kapitalkosten, Ab- angegebene Betrag von „6 Deutsche Mark" in
schreibungen sowie für Verwaltungs- und ,,8 Deutsche Mark" geändert.
Instandhaltungskosten zuzurechnen.''
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält 6. § 15 wird wie folgt geändert:
folgende Fassung:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,(3) Bei der Ermittlung des Mietwertes nach§ 8
und der Untermiete sind die Absätze 1 und 2 ent- „Dies gilt auch, wenn eine gepachtete Landzulage
sprechend anzuwenden.'' von der Kleinsiedlung oder landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsstelle räumlich getrennt ist."
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Fernheizung"
2. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: durch die Worte „Fernwärme- und Fernwarmwas-
,,(1) Von dem Gesamtentgelt, das der Bewohner ei- serversorgung" ersetzt.
nes Heimes für die Gebrauchsüberlassung von
Wohnraum und andere Leistungen erheblichen Um- 7. § 16 wird wie folgt geändert:
fangs wie Beköstigung und Pflege entrichtet, sind bei
der Belegung eines Raumes mit einem Bewohner 20 a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Kom-
vom Hundert, mit mehreren Bewohnern 15 vom Hun- ma ersetzt; folgende Worte werden angefügt:
dert als Miete anzusetzen. Sind in dem Gesamtent- „es sei denn, diese Räume oder Flächen werden
gelt gesondert erhobene Zulagen, insbesondere für von anderen Personen als dem Antragberechtig-
erhöhte Pflege, enthalten, die erkennbar nicht auf die ten und seinen zum Haushalt rechnenden Fami-
Gebrauchsüberlassung von Wohnraum entfallen, so lienmitgliedern benutzt."
ist der nach Satz 1 maßgebende Vomhundertsatz nur
auf das übrige Entgelt anzuwenden. Können solche b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
im Gesamtentgelt enthaltene Zulagen im einzelnen
1. Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwie-
rigkeiten ermittelt werden, so sind hierfür Beträge in „2. zur Deckung der Kosten des Betriebs von
Höhe entsprechender Zulagen vergleichbarer Heime Fernwärme- und Fernwarmwasserversor-
abzusetzen." gungsanlagen und".
2. Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist ent-
3. In § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
sprechend anzuwenden."
,,(3) In den Fällen des§ 6 Abs. 3 des Wohngeldge-
setzes ist eine Wohngeld-Lastenberechnung nicht c) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
aufzustellen.'' gefügt:
„Wenn für die Überlassung einer Garage an einen
anderen ein geringeres Entgelt ortsüblich ist,
4. § 12 wird wie folgt geändert: kann ein Betrag von weniger als 480, aber minde-
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird Buchstabe a nach dem Wort stens von 360 Deutsche Mark im Jahr abgesetzt
,,Wohnraums" wie folgt ergänzt: werden."
,,im Sinne der§§ 2, 16 und 17 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt- 8. § 19 erhält folgende Fassung:
machung vom 30. Juli 1980 (BGBI. I S. 1805) und
,,§ 19
der§§ 2, 10 und 11 des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland in der Fassung der Bekanntma- Überleitungsvorschrift
chung vom 10. Juni 1980 (Amtsblatt des Saarlan- Ist am 1. Januar 1981 über einen vorher gestellten
des S. 802)". Antrag auf Wohngeld noch nicht entschieden, so ist
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1981 35
für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1980 das bis Artikel 3
dahin geltende Recht anzuwenden." Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 39 des Wohngeldge-
Artikel 2 setzes auch im Land ~erlin.
Neufassung der Wohngeldverordnung
Artikel 4
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Inkrafttreten
Städtebau kann die Wohngeldverordnung in der ab
1. Januar 1981 geltenden Fassung im Bundesgesetz- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
blatt bekanntmachen. 1981 in Kraft.
Bonn, den 8. Januar 1981
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Bekanntmachung
der Neufassung der Wohngeldverordnung
Vom 8. Januar 1981
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur tene Dritte Verordnung zur Änderung der Wohngeld-
Änderung der Wohngeldverordnung vom 8. Januar 1981 verordnung vom 8. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 33).
(BGBI. 1 S. 33) wird nachstehend der Wortlaut der
Wohngeldverordnung in der ab 1. Januar 1981 gelten- Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück- zu 1. des § 36 Nr. 1 und 2 des zweiten Wohngeldgeset-
sichtigt:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. die Fassung der Bekanntmachung der Wohngeldver- 14. Dezember 1973 (BGBI. 1S. 1862),
ordnung vom 21. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 607), zu 2. des§ 36 Nr. 1 und 2 des Wohngeldgesetzes in der
2. die nach Artikel 3 am 1. Januar 1978 in Kraft getre- Fassung der Bekanntmachung vom 29. August
tene Zweite Verordnung zur Änderung der Wohn- 1977 (BGBI. 1 S. 1685),
geldverordnung vom 12. Dezember 1977 (BGBI. 1 zu 3. des§ 36 Nr. 1 und 2 des Wohngeldgesetzes in der
s. 2534), Fassung der Bekanntmachung vom 21. Septem-
3. die nach Artikel 4 am 1. Januar 1981 in Kraft getre- ber 1980 (BGBI. 1 S. 1741 ).
Bonn, den 8. Januar 1981
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Wohngeldverordnung
(WoGV)
Erster Teil (2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen
für den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine
§ 1 bestimmte Vergütung, so ist diese Vergütung ohne Ein-
fluß auf die Miete.
Anwendungsbereich
(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohn- §5
geldgesetzes sind nach den Vorschriften des Zweiten Nicht feststehende Betriebskosten
Teils dieser Verordnung zu ermitteln.
Stehen bei der Entscheidung über den Antrag auf
(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist Mietzuschuß die Umlagen für Betriebskosten ganz oder
nach den Vorschriften des Dritten Teils dieser Verord- teilweise nicht fest, so sind Erfahrungswerte als
nung zu berechnen. Pauschbeträge anzusetzen.
zweiter Teil §6
Wohngeld-Mietenermittlung Außer Betracht bleibende Kosten,
Zuschläge und Vergütungen
§2 (1) Sind die in§ 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes be-
Miete zeichneten Kosten, Zuschläge und Vergütungen in der
Miete enthalten, ohne daß ein besonderer Betrag hierfür
(1) Als Miete ist der Betrag zugrunde zu legen, der für angegeben ist, oder können die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und
die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund 2 des Wohngeldgesetzes bezeichneten Betriebskosten
eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsver- im einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig gro-
einbarung zu bezahlen ist einschließlich der vom Mieter ßen Schwierigkeiten ermittelt werden, so bleiben sie in
zu bezahlenden Umlagen, Zuschläge und Vergütungen; Höhe der folgenden Pauschbeträge außer Betracht:
dazu gehören auch Beträge, die auf Grund eines Miet-
vertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung 1 . für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen,
an einen Dritten zu bezahlen sind. zentraler Brennstoffversorgungsanlagen oder Fern-
wärmeversorgungsanlagen 1 ,60 Deutsche Mark mo-
(2) Zur Miete gehören nicht Vergütungen für Leistun- natlich je Quadratmeter Wohnfläche;
gen, die nicht die eigentliche Wohnraumnutzung betref-
2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasser- oder
fen, namentlich Vergütungen für die Überlassung einer
Fernwarmwasserversorgungsanlagen 0,30 Deut-
Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens.
sche Mark monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;
§3 3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis 5
Deutsche Mark monatlich, wenn der untervermietete
Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen Wohnraum von einer Person benutzt wird, oder 10
(1) Ist die Miete ganz oder teilweise im voraus bezahlt Deutsche Mark monatlich, wenn der untervermietete
worden (Mietvorauszahlung), sind die im voraus bezahl- Wohnraum von 2 oder mehr Personen benutzt wird;
ten Beträge so zu behandeln, als ob sie jeweils in dem 4. für Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu
Zeitraum bezahlt worden wären, für den sie bestimmt anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu ge-
sind. werblichen oder beruflichen Zwecken, 30 vom Hun-
dert d_er auf diesen Raum entfallenden Miete;
(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieterdarlehen
gegeben und wird die Forderung des Mieters aus dem 5. für Vergütungen für die Überlassung von
Mieterdarlehen ganz oder teilweise mit der Miete ver- a) Möbeln, ausgenommen übliche Einbaumöbel, bei
rechnet, so gehören zur Miete auch die Beträge, um die Vollmöblierung 20 vom Hundert der auf den voll-
sich die Miete hierdurch tatsächlich vermindert. möbliert gemieteten Wohnraum entfallenden Mie-
te,
§4 bei Teilmöblierung 10 vom Hundert der- auf den
Sach- und Dienstleistungen des Mieters teilmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden
Miete,
(1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen
für den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, b) Waschmaschinen 12 Deutsche Mark monatlich,
so ist die ermäßigte Miete zugrunde zu legen. c) Kühlschränken 8 Deutsche Mark monatlich.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1981 37
(2) Folgende Kosten fallen unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Dritter Teil
2 des Wohngeldgesetzes: Wohngeld-Lastenberechnung
1. bei zentralen Heizungs- und Brennstoffversorgungs-
anlagen sowie zentralen Warmwasserversorgungs- §9
anlagen die in Nummer 4 Buchstaben a, b und d so- Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung
wie in Nummer 5 Buchstaben a und c der Anlage 3
(zu § 27 Abs. 1) der Zweiten Berechnungsverord- ( 1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und
18. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1077), geändert durch Arti- der Bewirtschaftung, die auf den eigengenutzten Wohn-
kel 1 der Verordnung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 raum entfällt. Als eigengenutzter Wohnraum ist der
S. 785), bezeichneten Betriebskosten, Wohnraum anzusehen, der vom Antragberechtigten und
den zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitglie-
2. bei Anlagen zur Versorgung mit Fernwärme und
dern zu Wohnzwecken benutzt wird.
Fernwarmwasser von den in Nummer 4 Buchstabe c
und Nummer 5 Buchstabe b der Anlage 3 (zu § 27 (2) Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenberech-
Abs. 1) der Zweiten Berechnungsverordnung be- nung ist von der im Bewilligungszeitraum zu erwarten-
zeichneten Kosten den Belastung auszugehen. Ist die Belastung für das
a) der Arbeitspreis, dem Bewilligungszeitraum vorangegangene Kalender-
jahr feststellbar und ist eine Änderung im Bewilligungs-
b) die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausan- zeitraum nicht zu erwarten, so ist von dieser Belastung
lagen und auszugehen.
c) im Grundpreis enthaltene Kosten des Betriebs.
(3) In den Fällen des § 6 Abs. 3 des Wohngeldgeset-
Der Miete sind jedoch im Grundpreis enthaltene
zes ist eine Wohngeld-Lastenberechnung nicht aufzu-
Beträge für Kapitalkosten, Abschreibungen sowie
stellen.
für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten zu-
zurechnen. § 10
Gegenstand und Inhalt
(3) Bei der Ermittlung des Mietwertes nach § 8 und
der Wohngeld-Lastenberechnung
der Untermiete sind die Absätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden. (1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen
§7 1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einer
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle für das Ge-
Miete bei Wohnraumnutzung in Heimen bäude,
(1) Von dem Gesamtentgelt, das der Bewohner eines 2. bei einer Eigentumswohnung für den im Sonderei-
Heimes für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum gentum stehenden Wohnraum und den damit verbun-
und andere Leistungen erheblichen Umfangs wie Bekö- denen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftli-
stigung und Pflege entrichtet, sind bei der Belegung ei- chen Eigentum,
nes Raumes mit einem Bewohner 20 vom Hundert, mit
3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigentums-
mehreren Bewohnern 15 vom Hundert als Miete anzu-
ähnlichen Dauerwohnrechts für den Wohnraum und
setzen. Sind in dem Gesamtentgelt gesondert erhobene den Teil des Grundstücks, auf den sich das Dauer-
Zulagen, insbesondere für erhöhte Pflege, enthalten, die
wohnrecht erstreckt,
erkennbar nicht auf die Gebrauchsüberlassung von
Wohnraum entfallen, so ist der nach Satz 1 maßgeben- 4. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb für den Wohn-
de Vomhundertsatz nur auf das übrige Entgelt anzuwen- teil.
den. Können solche im Gesamtentgelt enthaltene Zu-
(2) In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in den
lagen im einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auch zugehörige Ne-
großen Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind hierfür
bengebäude, Anlagen und bauliche Einrichtungen sowie
Beträge in Höhe entsprechender Zulagen vergleich-
das Grundstück einzubeziehen. Das Grundstück be-
barer Heime abzusetzen. steht aus den überbauten und den dazugehörigen Flä-
(2) § 6 ist nicht anzuwenden. chen.
(3) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind die
Fremdmittel und die Belastung auszuweisen.
§8
§ 11
Mietwert
Fremdmittel
( 1) Als Mietwert für Wohnraum soll der Betrag zugrun-
de gelegt werden, der der Miete für vergleichbaren (1) Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind
Wohnraum entspricht. Dabei sind Unterschiede des 1. Darlehen,
Wohnwertes, insbesondere in der Größe, Lage und Aus-
stattung des Wohnraums, durch angemessene Zu- oder 2. gestundete Restkaufgelder,
Abschläge zu berücksichtigen. 3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks au-
ßer der Hypothekengewinnabgabe
(2) Der Mietwert ist zu schätzen, wenn ein der Miete
für vergleichbaren Wohnraum entsprechender Betrag ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind
nicht zugrunde gelegt werden kann. oder nicht.
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(2) Werden Beihilfen aus Gründen, die der Antragbe- § 13
rechtigte oder ein zu seinem Haushalt rechnendes Fa- Belastung aus dem Kapitaldienst
milienmitglied zu vertreten hat, in Darlehen umgewan-
delt, so sind diese Darlehen keine Fremdmittel im Sinne (1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszu-
dieser Verordnung. weisen
1
§ 12 1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbe-
Ausweisung der Fremdmittel sondere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewie-
senen Fremdmittel,
(1) Als Fremdmittel sind in der Wohngeld-Lastenbe-
2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,
rechnung nur auszuweisen
3. die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiese-
1. mit dem Umstellungsbetrag:
nen Fremdmittel,
die auf Deutsc,he Mark umgestellten Fremdmittel, die
am 20. Juni 1948, in Berlin am 24. Juni 1948 und im 4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkeh-
Saarland am 1. April 1948 auf dem Grundstückding- renden Leistungen zur Finanzierung der in § 12 ge-
lich gesichert waren, im Saarland außerdem die auf nannten Zwecke.
Deutsche Mark umgestellten Fremdmittel, die in der Als Tilgungen sind auch die Prämien für Personenversi-
Zeit vom 2. April 1948 bis zum 5. Juli 1959 aufgenom- cherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken in
men wurden und zur Finanzierung der in Nummer 2 Höhe von 2 vom Hundert des ausgewiesenen Fremdmit-
genannten Zwecke gedient haben; tels auszuweisen.
2. mit dem Nennbetrag: (2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung
die Fremdmittel, die nach dem 20. Juni 1948, in Berlin aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte
nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland nach dem jahresleistung angesetzt werden. Ist die tatsächliche
5. Juli 1959 der Finanzierung folgender Zwecke ge- Leistung oder war im Falle des § 12 Abs. 2 die Leistung
dient haben: für das ersetzte Mittel geringer, so ist die geringere Lei-
a) des Neubaues, des Wiederaufbaues, der Wieder- stung anzusetzen.
herstellung, des Ausbaues oder der Erweiterung
des Gebäudes oder des Wohnraums im Sinne der § 14
§§ 2, 16 und 17 des zweiten Wohnungsbauge- Belastung aus der Bewirtschaftung
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1805) und der§§ 2, 10 (1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind In-
und 11 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar- standhaltungskosten, Betriebskosten und Verwal-
land in der Fassung der Bekanntmachung vom tungskosten auszuweisen.
10. Juni 1980 (Amtsblatt des Saarlandes S. 802); (2) Als Instandhaltungskosten sind 9,40 Deutsche
b) der Modernisierung im Sinne von § 3 Abs. 1 bis 3 Mark, als Betriebskosten 8 Deutsche Mark je Quadrat-
und Abs. 5 sowie § 4 des Modernisierungs- und meter Wohnfläche und Nutzfläche der Geschäftsräurne
Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der im Jahr und die für den Gegenstand der Wohngeld-La-
Bekanntmachung vom 1 2. Juli 1978 (BGBI. 1 stenberechnung entrichtete Grundsteuer anzusetzen.
s. 993); Als Verwaltungskosten sind die für den Gegenstand der
Wohngeld-Lastenberechnung an einen Dritten für die
c) der nachträglichen Errichtung oder des nachträg- Verwaltung geleisteten Beträge anzusetzen. Über die in
lichen Ausbaues einer dem öffentlichen Verkehr den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus dürfen
dienenden Verkehrsfläche oder des nachträgli- Bewirtschaftungskosten nicht angesetzt werden.
chen Anschlusses an Versorgungs- und Entwäs-
serungsanlagen;
§15
d) des Kaufpreises und der Erwerbskosten für den
Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung. Nutzungsentgelte, Pachtzinsen
und Fernheizungskosten
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel
nach den dort genannten Stichtagen durch andere ( 1 ) Leistet der Antragberechtigte an Stelle des Kapi-
Fremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohngeld- taldienstes, der Instandhaltungskosten, der Betriebsko-
Lastenberechnung die anderen Mittel an Stelle der er- sten und der Verwaltungskosten ein Nutzungsentgelt
setzten Mittel höchstens mit dem Betrag auszuweisen, an einen Dritten, so ist das Nutzungsentgelt in der
der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt war, im Falle der Wohngeld-Lastenberechnung in Höhe der nach den
Ablösung im Sinne der Ablösungsverordnung in der §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge anzusetzen. Soweit
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1966 die nach den §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge im Nut-
(BGBI. 1 S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 3 der zungsentgelt nicht enthalten sind und vom Antragbe-
Verordnung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 785), jedoch rechtigten unmittelbar an den Gläubiger entrichtet wer-
nur mit dem Ablösungsbetrag. Eine Ersetzung liegt nicht den, sind diese Beträge :dem Nutzungsentgelt hinzuzu-
vor, wenn an Stelle eines Zwischenfinanzierungsmittels rechnen. Soweit eine Aufgliederung des Nutzungsent-
ein Dauerfinanzierungsmittel tritt. gelts nicht möglich ist, ist in der Wohngeld-Lastenbe-
rechnung das gesamte Nutzungsentgelt anzusetzen.
(3) Ist für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Fremdmittel Kapitaldienst nicht oder nicht mehr zu lei- (2) Gehört zu einer Kleinsiedlung oder einer landwirt-
sten, sind sie in der Wohngeld-Lastenberechnung nicht schaftlichen Nebenerwerbsstelle eine gepachtete
auszuweisen. Landzulage, so ist auch der Pachtzins für diese Landzu-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1981 39
lage anzusetzen. Dies gilt auch, wenn eine gepachtete (3) Für eine Garage, die Gegenstand der Wohngeld-
Landzulage von der Kleinsiedlung oder landwirtschaft- Lastenberechnung ist, soll ein Betrag von 480 Deutsche
lichen Nebenerwerbsstelle räumlich getrennt ist. Mark im Jahr von der Belastung abgesetzt werden.
Wenn für die Überlassung einer Garage an einen ande-
(3) Bezahlt der Antragberechtigte Beträge zur Dek-
ren ein geringeres Entgelt ortsüblich ist, kann ein Betrag
kung der Kosten für die Fernwärme- und Fernwarmwas-
von weniger als 480, aber mindestens von 360 Deut-
serversorgung, so sind diese Beträge mit Ausnahme der
sche Mark im Jahr abgesetzt werden. Ist die Garage
in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Kosten in der Wohn-
einem anderen gegen ein höheres Entgelt als den in
geld-Lastenberechnung anzusetzen. § 6 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1 genannten Betrag überlassen, so ist das Entgelt
und 2 ist entsprechend anzuwenden.
in voller Höhe abzusetzen.
§ 16 (4) Beiträge Dritter zur Aufbringung der Belastung im
Außer Betracht bleibende Belastung Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes sind
insbesondere Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung
(1) In den Fällen des§ 7 Abs. 2 Nr. 1 des Wohngeld- der laufenden Aufwendungen, Zinszuschüsse oder An-
gesetzes bleibt die Belastung insoweit außer Betracht, nuitätsdarlehen. Als Dritter gilt auch der Miteigentümer,
als sie auf die in § 10 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung der nicht zum Haushalt des Antragberechtigten rechnet.
bezeichneten Räume oder Flächen entfällt, die von dem
Antragberechtigten oder einem zu seinem Haushalt
rechnenden Familienmitglied ausschließlich gewerblich
oder beruflich benutzt werden. Soweit die Belastung auf
Räume oder Flächen entfällt, die zum Wirtschaftsteil Vierter Teil
einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Ne- Schlußvorschriften
benerwerbsstelle gehören, wird sie jedoch berücksich-
tigt, es sei denn, diese Räume oder Flächen werden von
§ 17
anderen Personen als dem Antragberechtigten und sei-
nen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern be- (Aufhebung von Vorschriften)
nutzt.
§18
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Wohngeld-
gesetzes sind von dem Entgelt für die Gebrauchsüber- Berlin-Klausel
lassung von Räumen oder Flächen an einen anderen die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
darin enthaltenen Beträge tungsgesetzes in Verbindung mit§ 39 des Wohngeldge-
1. zur Deckung der Kosten des Betriebs zentraler Hei- setzes auch im Land Berlin.
zungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie
zentraler Brennstoffversorgungsanlagen,
2. zur Deckung der Kosten des Betriebs von Fernwär- § 19
me- und Fernwarmwasserversorgungsanlagen und Überleitungsvorschrift
3. für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und Ist am 1. Januar 1981 über einen vorher gestellten An-
Waschmaschinen trag auf Wohngeld noch nicht entschieden, so ist für den
abzusetzen. § 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist ent- Zeitraum bis zum 31. Dezember 1980 das bis dahin gel-
sprechend anzuwenden. tende Recht anzuwenden.
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts soweit sie zur Folge haben, daß bis zum 30. Juni
vom 8. Oktober 1980 - 1 Bvl 122/78, 1 BvL 61 /79, 1976 für Enkel ein Kinderzuschuß zur Knapp-
1 BvL 21 /77 -, ergangen auf Vorlagen des Landes- schaftsrente ( § 60 Absatz 2 des Reichsknapp-
sozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und schaftsgesetzes) und zur Versichertenrente
des Sozialgerichts Bayreuth, wird nachfolgende Ent- ( § 1262 Absatz 2 der Reichsversicherungsord-
scheidungsformel veröffentlicht: nung) nur gewährt wird, wenn die Voraussetzungen
des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7' des Bundeskin-
§ .17 Nummer 2, § 15 Nummer 10 b in Verbindung mit
dergeldgesetzes „vor Eintritt des Versicherungs-
§ 32 Absatz 1 des Neunzehnten Gesetzes über die
Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Renten- falles erfüllt worden sind",
versicherungen sowie über die Anpassung der Geld- gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Ver-
leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bindung mit dem Sozialstaatsprinzip und sind nichtig.
und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte
(Neunzehntes Rentenanpassungsgesetz - 19. RAG) Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. 1S. 1373) versto- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
ßen, sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den 17.Dezember1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, ergangen auf Antrag
der Bayerischen Staatsregierung, wird nachfolgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das Gesetz zur Förderung des Angebots an Ausbil-
dungsplätzen in der Berufsausbildung (Ausbildungs-
platzförderungsgesetz) vom 7. September 1976
(Bundesgesetzbl. l S. 2658) ist mit Artikel 84 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Dezember 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts soweit sie zur Folge haben, daß bis zum 30. Juni
vom 8. Oktober 1980 - 1 Bvl 122/78, 1 BvL 61 /79, 1976 für Enkel ein Kinderzuschuß zur Knapp-
1 BvL 21 /77 -, ergangen auf Vorlagen des Landes- schaftsrente ( § 60 Absatz 2 des Reichsknapp-
sozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und schaftsgesetzes) und zur Versichertenrente
des Sozialgerichts Bayreuth, wird nachfolgende Ent- ( § 1262 Absatz 2 der Reichsversicherungsord-
scheidungsformel veröffentlicht: nung) nur gewährt wird, wenn die Voraussetzungen
des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7' des Bundeskin-
§ .17 Nummer 2, § 15 Nummer 10 b in Verbindung mit
dergeldgesetzes „vor Eintritt des Versicherungs-
§ 32 Absatz 1 des Neunzehnten Gesetzes über die
Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Renten- falles erfüllt worden sind",
versicherungen sowie über die Anpassung der Geld- gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Ver-
leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bindung mit dem Sozialstaatsprinzip und sind nichtig.
und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte
(Neunzehntes Rentenanpassungsgesetz - 19. RAG) Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. 1S. 1373) versto- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
ßen, sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den 17.Dezember1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, ergangen auf Antrag
der Bayerischen Staatsregierung, wird nachfolgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das Gesetz zur Förderung des Angebots an Ausbil-
dungsplätzen in der Berufsausbildung (Ausbildungs-
platzförderungsgesetz) vom 7. September 1976
(Bundesgesetzbl. l S. 2658) ist mit Artikel 84 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Dezember 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1981 41
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts bindung mit dem, Rechtsstaatsprinzip unvereinbar und
vom 5. November 1980 - 1 BvR 290/78 -, ergangen auf nichtig, soweit die erste Erteilung eines Falknerjagd-
Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Entschei- scheins davon abhängig ist, daß der Bewerber im
dungsformel veröffentlicht: Rahmen der Jägerprüfung eine Schießprüfung able-
gen und ausreichende Kenntnisse des Waffenrechts,
§ 15 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5
der Waffentechnik und der Führung von Jagdwaffen
Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung des (einschließlich Faustfeuerwaffen) nachweisen muß.
Artikels 1 Nummer 8 Buchstaben c und d des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
vom 28. September 1976 (Bundesgesetzbl. 1S. 2841) § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Ver- sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Januar 1981
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr.-Erkel
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 6. Januar 1981
Die Bundesregierung hat mit Wirkung _vom
19. Dezember 1980 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird für das Bau-
vorhaben der Deutschen Bundesbahn
„S-Bahn München, 1 . Baustufe, 2. Bauabschnitt, Bau
einer 11 O kV-Bahnstromleitung von Gemeindegrenze
Königsdorf /Geretsried nach Wolfratshausen (Mast
38 bis Mast 67 /Unterwerk)"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 6. Januar 1981
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1981 41
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts bindung mit dem, Rechtsstaatsprinzip unvereinbar und
vom 5. November 1980 - 1 BvR 290/78 -, ergangen auf nichtig, soweit die erste Erteilung eines Falknerjagd-
Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Entschei- scheins davon abhängig ist, daß der Bewerber im
dungsformel veröffentlicht: Rahmen der Jägerprüfung eine Schießprüfung able-
gen und ausreichende Kenntnisse des Waffenrechts,
§ 15 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5
der Waffentechnik und der Führung von Jagdwaffen
Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung des (einschließlich Faustfeuerwaffen) nachweisen muß.
Artikels 1 Nummer 8 Buchstaben c und d des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
vom 28. September 1976 (Bundesgesetzbl. 1S. 2841) § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Ver- sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Januar 1981
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr.-Erkel
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 6. Januar 1981
Die Bundesregierung hat mit Wirkung _vom
19. Dezember 1980 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird für das Bau-
vorhaben der Deutschen Bundesbahn
„S-Bahn München, 1 . Baustufe, 2. Bauabschnitt, Bau
einer 11 O kV-Bahnstromleitung von Gemeindegrenze
Königsdorf /Geretsried nach Wolfratshausen (Mast
38 bis Mast 67 /Unterwerk)"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 6. Januar 1981
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Berichtigung
der Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1981
Vom 22. Dezember 1980
In§ 1 Satz 2 der Verordnung über den Prozentsatz der
Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsge-
setz für das Jahr 1981 vom 17. Dezember 1980 (BGBI. I
S. 2285) lautet die Zahl „4,3" für Niedersachsen richtig
,,4,2".
Bonn, den 22. Dezember 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Zydek
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
14. 12. 80 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Zehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 4 8. 1. 81 19. 2. 81
96-1-2-10
14. 12. 80 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Zwanzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Köln-Bonn) 4 8. 1. 81 19. 2. 81
96-1-2-20
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Berichtigung
der Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1981
Vom 22. Dezember 1980
In§ 1 Satz 2 der Verordnung über den Prozentsatz der
Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsge-
setz für das Jahr 1981 vom 17. Dezember 1980 (BGBI. I
S. 2285) lautet die Zahl „4,3" für Niedersachsen richtig
,,4,2".
Bonn, den 22. Dezember 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Zydek
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
14. 12. 80 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Zehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 4 8. 1. 81 19. 2. 81
96-1-2-10
14. 12. 80 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Zwanzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Köln-Bonn) 4 8. 1. 81 19. 2. 81
96-1-2-20
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1981 43
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3194/80 des Rates zur Festsetzung des Richt-
satzes für den Fettgehalt der nach Irland und dem Vereinigten König-
reich eingeführten standardisierten Vo 11 m i Ich für das Milchwirt-
schaftsjahr 1981 /82 11. 12. 80 L 333/3
8. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3195/80 des Rates zur Festsetzung der Aus-
lösungspreise für Tafelwein für die Zeit vom 16. Dezember 1980 bis
15. Dezember 1981 11. 12. 80 L 333/4
8. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3196/80 des Rates zur zweiten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 351 /79 über den Zusatz von Alkohol zu Er-
zeugnissen des Weinsektors 11. 12. 80 L 333/6
10. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3202/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2104/75 hinsichtlich der besonderen Durch-
führungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen für Verarbeitungserzeug-
nisse aus Obst und Gemüse infolge des Beitritts Griechenlands 11. 12. 80 L 333/17
10. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3203/80 der Kommission zur Änderung meh-
rerer weinwirtschaftlicher Verordnungen infolge des Beitritts Grie-
chenlands betreffend die Begleitdokumente, die Einfuhrlizenzen so-
wie die Regelung von Verschnitt und Weinbereitung in den Freizonen
der Gemeinschaft 11. 12. 80 L 333/18
10. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3204/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2826/79 über besondere Durchführungsvor-
schriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Wein infolge des Bei-
tritts Griechenlands 11. 12. 80 L 333/20
10. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3205/80 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2547/79 zur Festsetzung der Ausfuhrer-
stattungen für Wein infolge des Beitritts Griechenlands 11. 12. 80 L 333/21
Andere Vorschriften
8. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren 11. 12. 80 L 333/1
8. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3211 /80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für nordameri-
kanische Seehechte (Merluccius bilinearis) der Tarifstelle ex 03.01
8 1q) des Gemeinsamen Zolltarifs (1981) 12. 12.80 L 334/1
8. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 321.2/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene Fi-
lets vom Kabeljau der Tarifstelle 03.01 B II b) 1 des Gemeinsamen
Zolltarifs ( 1981) 12. 12.80 L 334/4
8. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3213/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete
Weintrauben, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts von 15 Kilogramm oder weniger, der Tarifstelle 08.04 8 1
des Gemeinsamen Zolltarifs (1981) 12. 12.80 L 334/7
11. 12. 80 Entscheidung Nr. 3219/80/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 33/56 über die von den Unternehmen der Stahlin-
dustrie zu erstattenden Meldungen über deklassierte Stahlerzeug11is-
se und Stahlerzeugnisse zweiter Wahl 12. 12. 80 L 334/36
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltanfverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM ( 1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 358. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgesch lassen am 30. November 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 238 vom 20. Dezember 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 238 vom 20. Dezember 1980 kann zum Preis von 2, 75 DM
(2,15 DM+ 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370, 100 50)
bezogen werden.