421
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1981 Nr. 19
Tag Inhalt Seite
8. 5. 81 Erste Verordnung zur Anpassung der Anlage zu § 4 Abs. 1 a der Bundes-Tierärzteordnung . . . 421
7830-1
8. 5. 81 Dritte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meß-
wesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 422
7141-5-1, 751-1-1, 7141-6-8-2
13. 5. 81 Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
9240-1-2, 9234-2, 9240-2-5, 9290- 7
15. 5. 81 Vierte Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Ausweisverordnung
Schwerbehindertengesetz - SchwbAwV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431
neu: 811-1-9
11. 5. 81 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . 437
931-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439
Erste Verordnung
zur Anpassung der Anlage zu § 4 Abs. 1 a der Bundes-Tierärzteordnung
Vom 8. Mai 1981
Auf Grund des durch Gesetz vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1S. 257) eingefügten § 4 Abs. 1 a Satz 2 der Bun-
des-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. August 1977 (BGBI. 1 S. 1601) wird
verordnet:
Artikel 1
In der Anlage (zu § 4 Abs. 1 a) der Bundes-Tierärzte-
ordnung wird nach dem Wortlaut des Buchstaben h der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buch-
stabe i angefügt:
„i) Griechenland
~{1tAwµa Kt11Vtm:ptXT]~ :ExoAT]~ tOU nauEmcrt11µ{ou
0EO"O"UAOUtX11~
(Diplom der tierärztlichen Fakultät der Universität
Saloniki)."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 der Bundes-
Tierärzteordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 8. Mai 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
.. Dritte Verordnung
zur Anderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen
Vom 8. Mai 1981
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten ,,Sievert durch Sekunde (Einheitenzeichen: Sv/s)"
im Meßwesen vom 2. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 709), geän- ersetzt.
dert durch Gesetz vom 6. Juli 1973 (BGBI. I S. 720), auf
Grund des § 8 Abs. 5 Nr. 1 des Eichgesetzes vom 5. § 51 wird wie folgt geändert:
11. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 759) und auf Grund der §§ 10
bis 1 2 und 54 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 des a) In Absatz 2 werden die Nummern 6 und 7 gestri-
Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung chen, die bisherigen Nummern 8 und 9 werden
vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053) wird von der Nummern 6 und 7.
Bundesregierung und auf Grund der §§ 10, 54 Abs. 1 b) In Absatz 3 werden nach Nummer 3 folgende
Satz 3, Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes vom Bundes- Nummern 4 und 5 angefügt:
minister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates
sowie auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Ein-
„4. für die dynamische Viskosität
heiten im Meßwesen vom Bundesminister für Wirtschaft a) das Poise (Einheitenzeichen: P) als be-
verordnet: sonderer Name für die Dezipascalsekun-
de (Einheitenzeichen: dPa. s),
Artikel 1
b) 1 Poise ist gleich / Pa . s;
Die Ausführungsverordnung zum Gesetz über Ein- 0
heiten im Meßwesen vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 5. für die kinematische Viskosität
S. 981 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
12. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2537), wird wie folgt ge- a) das Stokes (Einheitenzeichen: St) als be-
ändert: sonderer Name für das Quadratzentime-
ter durch Sekunde (Einheitenzeichen:
cm 2 /s),
1. In § 2 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgende
Absätze 2 und 3 werden angefügt: b) 1 Stokes ist gleich
10
6oo 2
m s."
,,(2) Werden Größen nicht nur in der gesetzlichen
Einheit, sondern zusätzlich in einer anderen Einheit
angegeben, muß die Angabe in der gesetzlichen Ein- 6. In § 52 Abs. 3 wird die Jahreszahl „ 1979'' durch die
heit hervorgehoben sein. Jahreszahl „ 1985" ersetzt.
(3) In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränk-
tem Zeichenvorrat dürfen die Einheitennamen nach 7, § 54 Abs. 2 wird gestrichen.
der Anlage zu dieser Verordnung dargestellt wer-
den." Artikel 2
2. In § 4 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte ,,(Einheiten- In der Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober
zeichen: 1)" durch die Worte ,,(Einheitenzeichen: 1 1976 (BGBI. 1S. 2905, 1977 1S. 184, 269), zuletzt ge-
oder L)'' ersetzt. ändert durch Verordnung vom 23. August 1979 (BGBI. I
S. 1509), werden die abgeleitete SI-Einheit der Äquiva-
lentdosis „Joule durch Kilogramm" (Einheitenzeichen:
3. § 41 wird wie folgt geändert:
J/kg) und ihre dezimalen Teile jeweils durch die abge-
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: leitete SI-Einheit „Sievert" (Einheitenzeichen: Sv) und
ihre dezimalen Teile ersetzt.
,,(3) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Äquiva-
lentdosis im Sinne eines für Strahlenschutzzwek-
ke verwendeten Produktes aus der Energiedosis Artikel 3
und einem Bewertungsfaktor der Dimension 1 ist
das Sievert (Einheitenzeichen: Sv). § 1 der Zweiten Verordnung über die Eichpflicht von
Meßgeräten vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2161 ), ge-
2. 1 Sievert ist gleich der Äquivalentdosis,
ändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1979
die sich als Produkt aus der Energiedosis 1 Gray
(BGBI. 1 S. 2347), erhält folgende Fassung:
und dem Bewertungsfaktor 1 ergibt."
b) In Absatz 4 wird das Wort „anderen" gestrichen. ,,§ 1
( 1) Ab 1. Januar 1977 müssen die nachstehenden
4. In § 42 Abs. 3 werden die Worte „Watt durch Kilo- Strahlenschutzdosimeter für Röntgen- -und Gamma-
gramm (Einheitenzeichen: W/kg)" durch die Worte strahlen, deren Energie-Nenngebrauchsbereich ganz
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1981 423
oder teilweise in den Photonenenergiebereich von oder zur Bestimmung der Ortsdosis von Photonenstrah-
0,005 bis 3 Megaelektronvolt fällt, in diesem Bereich ge- lung dienen, in diesem Energiebereich geeicht sein,
eicht sein, wenn sie für Strahlenschutzmessungen auf wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Be-
7
Grund gesetzlicher Vorschriften verwendet werden: stimmung der Ortsdosisleistung zwischen 10- Sievert
1. Ortsdosimeter mit Ausnahme ortsfester Strahlen- durch Stunde und 10 2 Sievert durch Stunde oder zur Be-
schutz-Meßsysteme zur Bestimmung der Ortsdosis- stimmung der Ortsdosis zwischen 10-7 Sievert und
7
leistung zwischen 10- Sievert durch Stunde und 10 Sievert verwendet werden."
1O Sievert durch Stunde.
Artikel 4
2. Ortsdosimeter mit Ausnahme ortsfester Strahlen-
schutz-Meßsysteme zur Bestimmung der Ortsdosis Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
zwischen 10-7 Sievert und 10 Sievert, tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
über Einheiten im Meßwesen, § 42 des Eichgesetzes
3. Personendosimeter zur Bestimmung der Personen- und § 58 des Atomgesetzes auch im Land Berlin.
5
dosis zwischen 10- Sievert und 10 Sievert.
(2) Ab 1. Januar 1983 müssen ortsfeste Strahlen- Artikel 5
schutz-Meßsysteme, deren Energie-Nenngebrauchs-
bereich ganz oder teilweise in deh Photonenenergiebe- Artikel 1 Nr. 5 und 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar
reich von 0,005 bis 3 Megaelektronvolt fällt und die zur 1980 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am
kontinuierlichen Bestimmung der Ortsdosisleistung 1. Oktober 1981 in Kraft.
Bonn, den 8. Mai 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister des Innern
Baum
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage DEUTSCHE NORMEN November 1980
Informationsverarbeitung
0·1N
Darstellung von Einheitennamen in Systemen
mit beschränktem Schriftzeichenvorrat 66030
Information processing; Representations for names of units to be used in systems
with limited graphic character sets
Zusammenhang mit der Internationalen Norm ISO 2955 siehe Erläuterungen.
1 Zweck 3 Anforderungen
Diese Norm legt zwei Darstellungsformen (Form I und an die Darstellung von Einheiten
Form 11) für SI-Einheiten und andere international aner- 3.1 Einheiten und Vorsätze sind gemäß den entspre-
kannte Einheiten fest (gemäß Definition in DIN 1301 Teil 1), chenden Spalten in den Tabellen 1 und 2 darzustellen.
zusammen mit ihren dezimalen Vielfachen und Teilen, die
durch die Verwendung von Vorsätzen gebildet werden. Sie Anmerkung: Diese Tabellen enthalten außerdem die inter-
gilt für den Datenaustausch in Systemen mit beschränktem nationalen Einheitenzeichen nach DIN 1301 Teil 1.
Schriftzeichenvorrat.
3.2 In beschreibenden Daten (freien Texten) sind der
Anmerkung: Die Darstellungen der hier aufgelisteten Ein-
Zahlenwert und die Einheitendarstellung mittels Leerstelle
heiten sind nur für solche Systeme gedacht, die einen be-
voneinander zu trennen; z. B. 10 m, 2 m2. In formatierten
schränkten Schriftzeichenvorrat besitzen. Es ist nicht beab-
Daten wie z.B. in Datensätzen wird die Verwendung oder
sichtigt, hierdurch die internationalen Einheitenzeichen in an-
Nichtverwendung der Leerstelle in der Formatbeschrei-
deren Anwendungsbereichen zu ersetzen. DIN 1301 Teil 1
bung definiert.
gibt die genormten internationalen Einheitenzeichen wieder.
Die beiden Darstellungsformen sind: 3.3 Die Multiplikation von Einheiten wird durch Punkt (.)
Form 1: Für Systeme, die sowohl Großbuchstaben als auch zwischen den Darstellungen der Einheiten angegeben.
Kleinbuchstaben, Ziffern und andere Schriftzeichen, zu-
Beispiele:
mindest Apostroph ('), Anführungszeichen ("), Mittestrich
(-), Punkt (.) und Schrägstrich (/) enthalten, jedoch nicht a) Pa.s als Angabe von Pascalsekunde, Einheit der dyna-
die griechischen Buchstaben n und µ, das Winkelzeichen mischen Viskosität.
(
0
) und Buchstaben, Ziffern und Zeichen in hochgesetzter b) N.m als Angabe von Newtonmeter.
. Lage.
Anmerkung: Durch die Verwendung des Punktes soll Ver-
A n merk u n g: Das Alphabet nach DIN 66 003 ist ein Beispiel wechslungen vorgebeugt werden, die zwischen m.N
für diesen Schriftzeichenvorrat. (Meternewton) und mN (Millinewton) entstehen könnten. Die
Form II: Für Systeme, die nur Groß- oder nur Kleinbuchsta- Verwendung von N.m anstelle von m.N ist eine zusätzliche
ben, Ziffern und andere Schriftzeichen, zumindest Mitte- Sicherheit gegen Verwechslung.
strich (-), Punkt (.) und Schrägstrich (/) enthalten, jedoch
n
nicht die griechischen Buchstaben undµ, das Winkelzei- 3.4 Die Division von Einheiten wird angezeigt entweder
chen (°) und Buchstaben, Ziffern und Zeichen in hochge- durch Trennung des Zählers vom Nenner mittels Schräg-
setzter Lage. strich (/) oder alternativ dadurch, daß der Nenner mit einem
Anmerkung: Das CCITT-Alphabet Nr 2*) ist ein Beispiel für negativen Exponenten ausgedrückt wird. Beispiel m/s oder
diesen Schriftzeichenvorrat. m.s-1 für Meter durch Sekunde.
2 Anwendungsbereich 3.5 Ein positiver Exponent wird durch die entsprechende
Zahl ohne zusätzliches Zeichen direkt hinter der Darstel-
Diese Norm gilt für den Datenaustausch zwischen daten- lung des Einheitennamens angegeben. Beispiel m2 für m2 .
verarbeitenden Systemen und dazugehörigen Geräten so-
wie in Telekommunikationssystemen. 3.6 Ein negativer Exponent wird durch ein Minuszeichen,
gefolgt von der entsprechenden Zahl, angegeben, beide di-
Sie gilt nicht für gedruckte Veröffentlichungen oder für an-
rekt hinter der Darstellung des Einheitennamens. Beispiel
dere Arten der öffentlichen Informationsübermittlung. Für
m-3 für m-3 .
diese Fälle sollten die Darstellungsformen Form I und Form
II durch die internationalen Einheitenzeichen nach DIN
1301 Teil 1 oder, falls diese nicht zur Verfügung stehen, ') Zu beziehen beim DIN, Abteilung Auslandsnormenverkauf, Burggrafen-
durch die vollen Einheitennamen ersetzt werden. straße 4-1 0, 1000 Berlin 30
Fortsetzung Seite 2 und 3
Erläuterungen Seite 4
Normenausschuß Informationsverarbeitung (NI) im DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Normenausschuß für Einheiten und Formelgrößen (AEF) im DIN
Normenausschuß Maschinenbau (NAM) im DIN
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1981 425
Seite 2 DIN 66 030
3.7 Dezimale Vielfache und Teile von Einheiten sind mengesetzte Vorsätze dürfen nicht verwendet werden;
durch die Kombination einer Vorsatzdarstellung aus Tabel- Beispiele: Man verwende nm (Nanometer) und nicht mµm
le 2 mit der Darstellung einer beliebigen Einheit in Tabelle 1 (Millimikrometer), mg (Milligramm) und nicht µkg (Mikro-
mit Ausnahme des Kilogramm (kg) anzugeben. Dezimale kilogramm).
Vielfache und Teile bei Masseneinheiten beziehen sich auf
das Gramm (g). Die Kombination von Vorsatzdarstellung und Einheitendar-
stellung bildet eine neue Einheitendarstellung. Diese kann
Anmerkung: Hieraus ergibt sich, daß die Darstellung eines
mit positivem oder negativem Exponenten potenziert wer-
Vorsatzes nicht allein ohne Einheit stehen darf. Somit bedeutet
den und mit anderen Einheitendarstellungen kombiniert
T allein Tesla und nicht Tera.
werden, um Darstellungen für zusammengesetzte Einhei-
Zwischen den Darstellungen des Vorsatzes und der Einheit ten zu bilden; z. 8. cm2 für cm 2 , kN/m2 oder kN.m-2 für
darf kein Trennzeichen oder Abstand bestehen. Zusam- kN/m 2 .
Tabelle 1. Darstellung der Einheiten Darstellung der Einheiten
Darstellung Darstellung
C C
Cl)
Q)
.c Form 1 Form II Cl)
Q)
.c Form 1 Form II
Q) 0 Q) 0
«Vii> (Groß- ffl ·a5 (Groß-
Einheitenname C N
Einheitenname C N
0
:;::::
C
Q) und (nur (nur 0
:;::::
C
Q)
und (nur (nur
C
«s:t=
Q) Klein- Klein- Groß- ca
C
:t=
Q) Klein- Klein- Groß-
.... .c .... .c
,SC buch- buch- buch- ,SC buch- buch- buch-
.E ü:i staben) staben) staben) .E ü:i staben) staben) staben)
SI-Basiseinheiten Einheiten außerhalb des SI
Meter m m m M Gon (Winkel) gon gon gon GON
Kilogramm kg kg kg KG Grad (Winkel) O(S) deg deg DEG
Sekunde (Zeit) s s s s Minute (Winkel) ' (s) , (s) mnt MNT
Ampere A A a A Sekunde (Winkel) " (s) " (s) sec SEC
Kelvin K K k K Liter 1 oder L 1 oder L 1 L
Mol mol mol mol MOL Minute (Zeit) min min min MIN
Candela cd cd cd CD Stunde h h hr HR
Abgeleitete SI-Einheiten mit besonderen Namen Tag d d d D
Radiant rad rad rad RAD Jahr a a ann ANN
Steradiant sr sr sr SR Gramm g g g G
Hertz Hz Hz hz HZ Tonne t t tne TNE
Newton N N n N Bar bar bar bar BAR
Pascal Pa Pa pa PA Dioptrie dpt dpt dpt DPT
Joule J J j J Ar a a are ARE
Watt w w w w Hektar ha ha har HAR
Coulomb Poise p p p p
C C C C
Volt V V V V Stokes St St st ST
Farad F F f F Elektronvolt eV eV ev EV
Ohm Q Ohm ohm OHM atomare
s Masseneinheit u u u u
Siemens s sie SIE
metrisches Karat Kt Kt kt KT
Weber Wb Wb wb WB
Tex tex tex tex TEX
Tesla T T t T
Henry H H h H (s) gibt an, daß das Symbol rechts-hochgestellt
Grad Celsius oc Cel cel CEL verwendet wird (wie ein Exponent)
Lumen Im Im Im LM
Lux lx lx lx LX
Becquerel Bq Bq bq BQ
Gray Gy Gy gy GY
Sievert Sv Sv SV SV
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
DIN 66 030 Seite 3
Tabelle 2. Darstellung der Vorsätze
Darstellung
Faktor, mit Form 1 Form II
dem die Einheit Internationales
Vorsatz (Groß- und (nur (nur
multipliziert Vorsatzzeichen
wird Klein- Kleinbuch- Großbuch-
buchstaben staben) staben
Exa 101a E E ex EX
Peta 1015 p p pe PE
Tera 1012 T T t T
Giga 109 G G g G
Mega 106 M M ma MA
Kilo 1Q3 k k k K
Hekto 102 h h h H
Deka 10 1 da da da DA
Dezi 10-1 d d d D
Zenti 10-2 C C C C
Milli 10-3 m m m M
Mikro 1Q-6 µ u u u
Nano 10-9 n n n N
Piko 10-12 p p p p
Femto 10-15 f f f F
Atto 10-1a a a a A
Weitere Normen
DIN 1301 Teil 1 Einheiten; Einheitennamen, Einheitenzeichen
DIN 1301 Teil 2 Einheiten; Allgemein angewendete Teile und Vielfache
DIN 1301 Teil 3 Einheiten; Umrechnungen für nicht mehr anzuwendende Einheiten
DIN 1304 Allgemeine Formelzeichen
DIN 13 304 (z. Z. noch Entwurf) Darstellung von Formelzeichen auf Einzeilendruckern und
Datensichtgeräten
DIN 66 003 Informationsverarbeitung; 7-Bit-Code
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1981 427
Seite 4 DIN 66 030
Erläuterungen
Die Darstellungen der Einheitennamen nach dieser Diese Norm umfaßt die von der ISO herausgegebene In-
Norm bieten Ausweichmöglichkeiten in kleinerem ternationale Norm ISO 2955-1 97 4 „Information proces-
(Form 1) oder größerem Maße (Form II) für solche Fälle, sing - Representations of SI and other units for use in
wo die Einheitenzeichen nicht anwendbar sind. Bei dem systems with limited character sets" und enthält zu-
heutigen Stande der Datenverarbeitung und -Übertra- sätzlich die durch die neueren Beschlüsse der General-
gung müssen solche Ausweichmöglichkeiten gegeben konferenz für Maß und Gewicht (CGPM) erforderlichen
werden. Dabei kann nicht der Schriftzeichenvorrat einer Ergänzungen.
einzelnen Maschine allein betrachtet werden. Im Ab-
schnitt 1 wird deshalb von „Systemen" gesprochen. Ein Ferner ist die Richtlinie 80/181 /EWG zur Angleichung
System im Sinne von DIN 19 226 (Ausgabe Mai 1968) der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäi-
ist „eine abgegrenzte Anordnung von aufeinander ein- schen Gemeinschaften über die Einheiten im Meßwe-
wirkenden Gebilden. Solche Gebilde können sowohl sen berücksichtigt.
Gegenstände als auch Denkmethoden .und deren Er- Gegenüber der Vornorm DIN 66 030, Ausgabe Januar
gebnisse (z. B. Organisationsformen, mathematische 1973, wurden die Vorsätze Exa und Peta sowie die Ein-
Modelle, Programmiersprachen) sein. Diese Anordnung heiten Becquerel, Gray und Sievert neu aufgenommen.
wird durch eine Hüllfläche von ihrer Umgebung abge-
grenzt oder abgegrenzt gedacht." Die Einheit Ar in der Form II wurde durch „Are" (,,ARE")
Durch die Angabe „Systeme mit beschränktem Schrift- der internationalen Darstellung angepaßt (vormals „ar",
zeichenvorrat" wird der Anwendungsbereich enger be- ,,AR").
grenzt. Das ist notwendig, weil sonst ein Durcheinander Für die Einheit Liter wurde das von der CGPM angenom-
in der Einheitenschreibung entstehen kann. Weltweit mene Zeichen L neben I in die Darstellungsform I über-
einheitlich sind heute die internationalen Einheitenzei- nommen.
chen nach DIN 1301 Teil 1 bzw. ISO 1000. Diese Ein-
heitlichkeit zu durchbrechen, sollte nur dort erlaubt sein, Die Einheiten Poise und Stokes sind in Übereinstim-
wo dies die Unvollkommenheiten von Maschinen er- mung mit ISO 2955 aufgeführt; sie sind im geschäftli-
zwingen, jedoch nicht aus anderen Gründen. Deshalb ist chen Verkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
der Gebrauch der Darstellungen nach dieser Norm auf land nur noch befristet zugelassen.
solche Fälle beschränkt, wo nicht alle Einheitenzeichen
(nach DIN 1301 Teil 1 bzw. ISO 1000) wiedergegeben Für die Einheiten Dioptrie, metrisches Karat und Tex
werden können. sind in ISO 2955 keine Darstellungen festgelegt.
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verordnung
zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
Vom 13. Mai 1981
Auf Grund 3. In der Anlage 5 werden die Worte „für Schwerbehin-
- des§ 57 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes derte" durch die Worte „für behinderte und andere
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- sitzplatzbedürftige Personen" ersetzt. Außerdem
mer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird unter dem Sinnbild folgende Erläuterung ange-
der zuletzt durch § 70 Abs. 2 des Gesetzes vom bracht:
15. März 197 4 (BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist, „Farbe des Sinnbildes
und der Bildumrandung schwarz
- des § 57 b Abs. 2 des Personenbeförderungsgeset-
zes, der durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 8. Mai Farbe des Untergrundes weiß."
1969 (BGBI. I S. 348) in dieses Gesetz eingefügt wor-
den ist und Artikel 2
- des§ 58 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsge- Die Verordnung über den Bau und Betrieb der Stra-
setzes, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom ßenbahnen vom 31. August 1965 (BGBl.1 S. 1513), ge-
8. Mai 1969 (BGBI. 1 S. 348) geändert worden ist, ändert durch Artikel 1 50 Abs. 2 Nr. 22 des Einführungs-
wird, hinsichtlich § 57 b Abs. 2 des Personenbeförde- gesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
rungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmini- 24. Mai 1968 (BGBI. 1S. 503), wird wie folgt geändert:
ster für Wirtschaft, mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet: 1. § 55 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 ,,(4) Der Unternehmer hat Sitzplätze für Schwer-
Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunter- behinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, älte-
nehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBI. I re oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und
S. 1573), geändert durch die Verordnung vom 19. April für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen. Diese
1977 (BGBI. 1 S. 598), wird wie folgt geändert: Sitzplätze sind durch das Sinnbild nach Anlage 7 an
gut sichtbarer Stelle kenntlich zu machen."
1 . § 5 wird wie folgt geändert:
2. Nach Anlage 6 wird das als Anlage beigefügte Sinn-
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: bild für behinderte und andere sitzplatzbedürftige
„Sie darf nur ausgesprochen werden, wenn der Personen als Anlage 7 angefügt.
Vertreter zuverlässig und fachlich geeignet im
Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Personen-
beförderungsgesetzes ist." Artikel 3
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungs-
„Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei bedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr
ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Ab- sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom
satzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen hat." , 27. Februar 1970 (BGBI. 1S. 230) wird wie folgt geän-
dert:
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn 1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Schwerbe-
nachträglich die Voraussetzung der Zuverlässig- schädigte, Gehbehinderte" durch die Worte
keit weggefallen ist." ,,Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträch-
tigte" ersetzt.
2. § 34 erhält folgende Fassung:
,,§ 34 2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „von 20,- DM"
durch die Worte „bis zu 40,- DM" ersetzt.
Sitzplätze für behinderte und andere
sitzplatzbedürftige Personen
3. § 14 erhält folgende Fassung:
Der Unternehmer hat Sitzplätze für Schwerbehin-
,,§ 14
derte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder
gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Haftung
Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen. Diese Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verlet-
Sitzplätze sind durch das Sinnbild nach Anlage 5 an zung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen,
gut sichtbarer Stelle kenntlich zu machen." die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1981 429
nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für „7. Ausstellung § 2 Satz 2
Sachschäden haftet der Unternehmer gegenüber je- einer PBefEignungsV 10 bis 50."
der beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag Bescheinigung
von 2 000,- DM; die Begrenzung der Haftung gilt über den
nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Nachweis der
Fahrlässigkeit zurückzuführen sind." angemessenen
Tätigkeit
Artikel 4 Artikel 5
Das Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßi- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 66 des Personen-
gen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. April beförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
1970 (BGBI. 1 S. 366), geändert durch die Verordnung
vom 10. April 1979 (BGBI. 1 S. 461 ), wird wie folgt geän-
Artikel 6
dert:
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
1. Abschnitt III Nr. 8 wird aufgehoben. Verkündung folgenden vierten, jedoch Artikel 3 des auf
die Verkündung folgenden ersten und Artikel 1 Nr. 2
2. Abschnitt V Nr. 7 wird aufgehoben; folgende neue und 3 und Artikel 2 des auf die Verkündung folgenden
Nummer 7 wird eingefügt: zwölften Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 13. Mai 1981
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 7
Sinnbi1d
zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte
und andere sitzplatzbedürftige Personen (§ 55 Abs. 4)
Farbe des Sinnbildes und der Bildumrandung schwarz
Farbe des Untergrundes weiß.
NL 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1981 431
Vierte Verordnung
zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes
(Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbAwV)
Vom 15. Mai 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 5 Satz 5 des Schwerbehinder- (2) Im Ausweis sind auf der Vorderseite folgende
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Merkzeichen einzutragen:
8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649) und des Artikels 2
1. wenn der Schwerbehinderte we-
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Be-
gen einer Minderung der Erwerbs-
förderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personen-
verkehr vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1S. 989) in Verbindung
mit § 3 Abs. 5 Satz 5 des Schwerbehindertengesetzes
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
VB fähigkeit um wenigstens 50 vom
Hundert Anspruch auf Versorgung
nach anderen Bundesgesetzen in
Bundesrates: entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Bundesversor-
gungsgesetzes hat oder wenn die
Erster Abschnitt Minderung der Erwerbsfähigkeit
Ausweis für Schwerbehinderte wegen des Zusammentreffens
mehrerer Ansprüche auf Versor-
gung nach dem Bundesversor-
§1
gungsgesetz, nach Bundesgeset-
Gestaltung des Ausweises zen in entsprechender Anwen-
(1) Der Ausweis im Sinne des§ 3 Abs. 5 des Schwer- dung der Vorschriften des Bun-
behindertengesetzes über die Eigenschaft als Schwer- desversorgungsgesetzes oder
behinderter, den Grad der Minderung der Erwerbsfähig- nach dem Bundesentschädi-
keit und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraus- gungsgesetz in ihrer Gesamtheit
setzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Ver- wenigstens 50 vom Hundert be-
günstigungen nach dem Schwerbehindertengesetz trägt und nicht bereits die Be-
zeichnung nach Absatz 1 oder ein
oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem in
der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Mu- Merkzeichen nach Nummer 2 ein-
ster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fäl- zutragen ist,
schungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün ver- 2. wenn der Schwerbehinderte we-
EB
sehen. gen einer Minderung der Erwerbs-
fähigkeit um wenigstens 50 vom
(2) Der Ausweis für Schwerbehinderte, die im öffent- Hundert Entschädigung nach § 28
lichen Personenverkehr unentgeltlich zu befördern sind, des Bundesentschädigungsge-
ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächen- setzes erhält.
aufdruck gekennzeichnet.
Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die
(3) Der Ausweis für Schwerbehinderte, die zu einer Eintragung der Bezeichnung nach Absatz 1 und des
der in § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Schwer- Merkzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung
behindertengesetzes genannten Gruppen gehören, ist „Kriegsbeschädigt" einzutragen, es sei denn, der
nach § 2 zu kennzeichnen. Schwerbehinderte beantragt die Eintragung des Merk-
(4) Der Ausweis für Schwerbehinderte mit weiteren zeichens „EB".
gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1
ist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen. §3
Weitere Merkzeichen
§2 (1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merk-
Zugehörigkeit zu Sondergruppen zeichen einzutragen:
(1) Im Ausweis ist auf der Vorderseite unter dem 1. ~ wenn der Schwerbehinderte außer-
Wort „Schwerbehindertenausweis" die Bezeichnung gewöhnlich gehbehindert im Sinne
,,Kriegsbeschädigt" einzutragen, wenn der Schwerbe-
hinderte wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um wenigstens 50 vom Hundert Anspruch auf Versor-
gung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat.
aG des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßen-
verkehrsgesetzes oder entsprechen-
der straßenverkehrsrechtlicher Vor-
schriften ist,
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2.[BJ wenn der Schwerbehinderte hilflos
im Sinne des § 33 b des Einkommen-
steuergesetzes oder entsprechender
Vorschriften ist,
des Ausweisinhabers in der Größe eines Paßbildes zu
versehen. Das Lichtbild hat der Antragsteller beizubrin-
gen.
(2) Bei Schwerbehinderten, die das Haus nicht oder
nur mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können,
wenn der Schwerbehinderte blind im ist der Ausweis auf Antrag ohne Lichtbild auszustellen.
Sinne des§ 24 Abs. 1 des Bundes- (3) In Ausweisen ohne Lichtbild ist in dem für das
3 . ~ sozialhilfegesetzes oder entspre-
Lichtbild vorgesehenen Raum der Vermerk „Ohne Licht-
chender Vorschriften ist, bild gültig" einzutragen.
wenn der Schwerbehinderte die lan- §6
desrechtlich festgelegten gesund-
4 . ~ heitlichen Voraussetzungen für die Gültigkeitsdauer
Befreiung von der Rundfunkgebüh- ( 1) Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn
renpflicht erfüllt, der Gültigkeit des Ausweises einzutragen:
1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 4 des Schwerbehin-
5. ~ wenn der Schwerbehinderte die im
Verkehr mit Eisenbahnen tariflich dertengesetzes der Tag des Eingangs des Antrags
festgelegten gesundheitlichen Vor- auf Feststellung nach diesen Vorschriften,
aussetzungen für die Benutzung der 2. in den Fällen des § 3 Abs. 2 des Schwerbehinderten-
1. Wagenklasse mit Fahrausweis der gesetzes der Tag des Eingangs des Antrags auf Aus-
2. Wagenklasse erfüllt. stellung des Ausweises nach § 3 Abs. 5 des Schwer-
behindertengesetzes~
(2) Im Ausweis mit organgefarbenem Flächenauf-
druck sind folgende Eintragungen vorgedruckt: Ist auf Antrag des Schwerbehinderten nach Glaubhaft-
machung eines besonderen Interesses festgestellt wor-
1. auf der Vorderseite das Merkzeichen .. , --8----. den, daß die Eigenschaft als Schwerbehinderter, ein an-
derer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder ein
und der Satz: .,Die Notwendigkeit ständiger Beglei-
oder mehr~re gesundheitliche Merkmale bereits zu ei-
tung ist nachgewiesen",
nem-früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ist zusätzlich
das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen Vor-
aussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden
2. auf der Rückseite
können. Ist zu einem späteren Zeitpunkt in den Verhält-
im ersten Feld das Merkzeichen
nissen, die für die Feststellung und den Inhalt des Aus-
weises maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Än-
Ist nicht festgestellt, daß ständige Begleitung im Sinne derung eingetreten, ist die Eintragung auf Grund der ent-
des§ 58 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes not- sprechenden Neufeststellung zu berichtigen und zu-
wendig ist, ist die vorgedruckte Eintragung nach Num- sätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jewei-
mer 1 zu löschen. Das gleiche gilt für die vorgedruckte ligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen
Eintragung nach Nummer 2, wenn bei einem Schwerbe- werden können, sofern der Ausweis nicht einzuziehen
hinderten, der in seiner Erwerbsfähigkeit um weniger als ist.
80 vom Hundert gemindert ist, nicht festgestellt ist, daß (2) Die Gültigkeit des Ausweises ist für die Dauer von
er in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr er- längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu
heblich beeinträchtigt im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 befristen. In den Fällen, in denen eine Nel!feststellung
des Schwerbehindertengesetzes oder entsprechender wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheit-
Vorschriften ist. lichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßge-
§4 bend gewesen sind, nicht zu erwarten und gewährleistet
Sonstige Eintragungen ist, daß die für den Ausweisinhaber jeweils örtlich zu-
ständige, in § 3 Abs. 5 Satz 1 des Schwerbehinderten-
(1) Die Eintragung von Sondervermerken zum Nach- gesetzes bestimmte Behörde regelmäßig über die per-
weis von weiteren Voraussetzungen für die Inanspruch- sönlichen Verhältnisse des Ausweisinhabers unterrich-
nahme von Rechten und Vergünstigungen, die Schwer- tet ist, kann die Gültigkeitsdauer des Ausweises auf
behinderten nach landesrechtlichen Vorschriften zuste- längstens 15 Jahre vom Monat der Ausstellung an be-
hen, ist auf der Vorderseite des Ausweises zulässig. fristet werden.
(2) Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen (3) Für Schwerbehinderte unter 1OJahren ist die Gül-
Vermerken, die in dieser Verordnung ( §§ 2, 3, § 4 Abs. 1 tigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende
und§ 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig. des Kalendermonats zu befristen, in dem das
10. Lebensjahr vollendet wird.
§5
Lichtbild (4) Für Schwerbehinderte im Alter zwischen 10 und
15 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis
( 1) Der Ausweis für Schwerbehinderte, die das längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen,
1O. Lebensjahr vollendet haben, ist mit dem Lichtbild in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1981 433
(5) Bei nichtdeutschen Schwerbehinderten, deren · dieser Verordnung abgedruckten Muster 3 ausgestellt.
Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis befristet ist, ist die Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck
Gültigkeitsdauer des Ausweises längstens bis zum Ab- in der Grundfarbe grün versehen und durch einen halb-
lauf des Monats der Frist zu befristen. seitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekenn-
zeichnet.
(6) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises kann auf An-
trag höchstens zweimal verlängert werden. Bei der Ver- (2) Für die Ausstellung des Ausweises nach Absatz 1
längerung eines nach Absatz 3 ausgestellten Auswei- gelten die Vorschriften des § 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 1
ses über das 10. Lebensjahr des Ausweisinhabers hin- Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4 Abs. 2, § 5
aus, längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjah- und § 6 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7 sowie des § 7 entsprechend,
res, gilt § 5 Abs. 1. soweit sich aus Artikel 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter
(7) Der Kalendermonat und das Kalenderjahr, bis zu im öffentlichen Personenverkehr nichts Besonderes er-
deren Ende der Ausweis gültig sein soll, sind auf der gibt.
Vorderseite des Ausweises einzutragen.
§7 Dritter Abschnitt
Verwaltungsverfahren Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Für die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung §9
und Einziehung des Ausweises sind die für die Kriegs-
opferversorgung maßgebenden Verwaltungsverfah- Verlängerung früherer Ausweise
rensvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises, der von einer
sich aus § 3 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes nach§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes
nichts Abweichendes ergibt. zuständigen Behörde vor Inkrafttreten dieser Verord-
(2) Zum Ausweis mit orangefarbenem Flächenauf- nung ausgestellt worden ist, kann auch nach Inkrafttre-
druck ist ein von der Deutschen Bundesbahn unter Zu- ten dieser Verordnung verlängert werden, längstens je-
grundelegung des § 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes doch bis zum 31. Dezember 1985, wenn der Ausweis
und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften nicht bereits zweimal verlängert worden ist. Gleiches gilt
aufgestelltes, für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- für einen Ausweis, der von einer nach § 34 Abs. 1 in der
enthalt des Ausweisinhabers maßgebendes Strecken- am 20. Juni 1976 geltenden Fassung des Schwerbehin-
verzeichnis nach dem in der Anlage zu dieser Verord- dertengesetzes bestimmten Behörde vor dem 1. Okto-
nung abgedruckten Muster 2 auszuhändigen. Das ber 1979 ausgestellt worden ist. § 7 Abs. 2 gilt entspre-
Streckenverzeichnis ist mit einem fälschungssicheren, chend. Unabhängig von einer Verlängerung ist Schwer-
halbseitig orangefarbenen Flächenaufdruck gekenn- behinderten, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im
zeichnet. Besitz eines gültigen Ausweises mit orangefarbenem
Flächenaufdruck sind, auf Antrag ein Streckenverzeich-
Zweiter Abschnitt nis nach § 7 Abs. 2 auszuhändigen.
Ausweis für sonstige Personen § 10
zur unentgeltlichen Beförderung
Berlin-Klausel
im öffentlichen Personenverkehr
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§8 tungsgesetzes in Verbindung mit§ 69 des Schwerbe-
hindertengesetzes auch im Land Berlin.
Ausweis für sonstige freifahrtberechtigte Personen
(1) Der Ausweis für Personen im Sinne des Artikels 2 § 11
Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförde- Inkrafttreten
rung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenver-
kehr vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 989), soweit sie nicht Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin- Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in
dertengesetzes sind, wird nach dem in der Anlage zu Kraft.
Bonn, den 15. Mai 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Muster 1
(Vorderseite)
,--(l).....---.....----------------------------.------. 7
-o Monat Jahr Monat Jahr Monat Jahr c
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Sondervermerke
:._ des Landes
scrawer~~hinderten_ausw~_is·
'••······· ·········· ··········
für _________________
(Familienname)
Lichtbild
(Vornamen)
geboren am: ______________
1
Az: _______....;.___ __________________ ,den _________
Im Auftrage
(Ausfertigende Be"hörde, Unterschrift)
L _J
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11 ___ .... ----- ------------1-------- ----- -------------1----------- ------ --------1---------- ----- .. --------1:- / - ----1------------- --- .. -------1
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············
Grad der MdE: _ _ _ v. H. Der Ausweis ist gültig ab: _ _ _ _ _ _ __
Abweichend hiervon kann mit diesem Ausweis nachgewiesen werden:
·············
Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Eigenschaft als Schwerbehinderter, den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf
ihm eingetragenen weiteren gesundheitlichen Merkmale und die Zugehörigkeit zu Sondergruppen. Er dient dem Nachweis für die
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen, die Schwerbehinderten nach dem Schwerbehindertengesetz oder nach ande-
ren Vorschriften zustehen.
Änderungen in den für die Eintragungen maßgebenden Verhältnissen sind der ausstellenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach
Aufforderung ist der Ausweis, der Eigentum der ausstellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung oder Einziehung vorzule-
gen. Die mißbräuchliche Verwendung ist strafbar.
L _J
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1981 435
Muster 2
(Vorderseite)
7
Bundesbahn-Streckenverzeichnis
(zu § 59 Abs. 1 Nr. 5 des Schwerbehindertengesetzes - SchwbG)
im Umkreis von 50 km von ............ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Gemeinde)
Der Inhaber des Ausweises Az. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt in dervorstehend genannten Gemeinde wird von der Deutschen Bundesbahn im Schienen-
verkeh rgegen Vorzeigen desAusweises in Nahverkeh rszügen {einschließlich Eilzügen) in der2. Wagen-
klasse auf folgenden Strecken zwischen den nachstehend genannten Bahnhöfen unentgeltlich
befördert:
Strecke Nr..................... zwischen ...... _ _ _ ............ _ _ _ _ _ _ und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Strecke Nr..................... zwischen und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Strecke Nr..................... zwischen und ____________
Strecke Nr..................... zwischen „ und
Strecke Nr..................... zwischen und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Strecke Nr..................... zwischen und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Strecke Nr..................... zwischen und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Strecke Nr..................... zwischen und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Strecke Nr..................... zwischen und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Strecke Nr..................... zwischen und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Strecke Nr..................... zwischen und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
L _J
(Rückseite)
1 7
Strecke Nr..................... zwischen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Strecke Nr..................... zwischen und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Strecke Nr..................... zwischen und - - - - - - - - - - -
Strecke Nr..................... zwischen und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Strecke Nr..................... zwischen und - - - - - - - - - - -
Strecke Nr..................... zwischen und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Strecke Nr..................... zwischen und - - - - - - - - - - -
Strecke Nr..................... zwischen und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Strecke Nr..................... zwischen und - - - - - - - - - - -
Strecke Nr..................... zwischen und - - - - - - - - - - -
Strecke Nr..................... zwischen und - - - - - - - - - - -
Strecke Nr..................... zwischen und - - - - - - - - - - -
Strecke Nr..................... zwischen und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Strecke Nr..................... zwischen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Strecke Nr..................... zwischen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ und - - - - - - - - - - -
(unabhängig hiervon und vom 50-km-Umkreis auch mit S-Bahnen und im Verkehrsverbund)
Bei Änderung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes ist dieses Verzeichnis dem für den
neuen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Versorgungsamt zum Zwecke der Einzie-
hung und der Aushändigung eines neuen Streckenverzeichnisses vorzulegen. Die mißbräuchliche
Verwendung des Streckenverzeichnisses ist strafbar.
L _J
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Muster 3
(Vorderseite)
1 (].)
"O Monat Jahr Monat Jahr Monat Jahr C:
C: (].)
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zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
für
(Familienname)
Lichtbild
(Vornamen)
geboren am:
.... .,
Die Ndt.~endigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen 1 B
·.
Az: ,den
'••· ······ Im Auftrage
(Ausfertigende Behörde, Unterschrift)
L _J
(Rückseite)
1
c: Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Zugehörigkeit des Aus-
~ weisinhabers zu den freifahrtberechtigten Personen im Sinne des Ar-
.ä> · ...... · tikels 2 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung
~ Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli
~ \ 1979 (BGBI. 1 S. 989).
Ge~ien Vorzeigen dfeses Ausweises ist der Ausweisinhaber im Nahverkehr im Sinne des
§ 59··.Abs. 1 des $.6hwerbehindertengesetzes unentgeltlich zu befördern.
·. .·
Das gl~°fchegilt'f~ Nah- und Fernverkehr im Sinne des§ 59 des Schwerbehindertengeset-
zes für die Beförderung
1. einer Begleitperson des Ausweisinhabers, wenn dieser infolge einer Behinderung in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und infolge-
dessen auf eine ständige Begleitung angewiesen ist, sofern dies im Ausweis mit dem
Merkzeichen I B I eingetragen ist, und
2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhls, soweit die Beschaffenheit
des Verkehrsmittels dies zuläßt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führ-
hundes.
Änderungen in de11 für die Eintragungen maßgebenden Verhältnis~en sind der ausstellen-
den Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufforderung ist der Ausweis, der Eigentum
der ausstellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung oder Einziehung vorzule-
gen. Die mißbräuchliche Verwendung ist strafbar.
L _J
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1981 437
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der
Deutschen Bundesbahn
Vom 11. Mai 1981
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vorn 31. März
1981 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 931-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird für das Bau-
vorhaben der Deutschen Bundesbahn
„S-Bahn München, 2. Ausbaustufe, zweigleisiger
Ausbau des Streckenabschnittes Freiharn - Weßling
der eingleisigen Bahnlinie München - Herrsching
(S 5); Erster Bauabschnitt Streckenausbau Frei-
harn - Germering (km 4,841- 8,330)"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 11. Mai 1981
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 15. Mai 1981
Tag Inhalt Seite
8. 4. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
9. 4. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung gewis-
ser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188
15. 4. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188
15. 4. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
23. 4. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorga-
nisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
23. 4. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtliche Haf-
tung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192
23. 4. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in
den Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192
27. 4. 81 Bekanntmachung über die belgische Behörde, die nach dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffent-
licher Urkunden von der Legalisation für die Beglaubigung zuständig ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
27. 4. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
27. 4. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
5. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
5. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenver-
suchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
5. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der lebenden
Schätze des Südostatlantiks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
5. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198
5. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Er-
richtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . 198
5. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages . . . . . . . . 199
5. 5. 81 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen
Ubereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See................... 199
5. 5. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und
lmmunitäten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1981 439
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
1. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 900/81 des Rates zur Festsetzung des Grund-
preises, der Interventionspreise und der Referenzpreise im
Sc h a ffl e i s c h sek t o r für das Wirtschaftsjahr 1981 /82 4.4.81 L 90/28
3. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 907/81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die
Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm 4.4.81 L 91/8
6. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 931 /81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 797 /81 über Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schwei nefl ei sch marktes 7.4. 81 L 95/13
6. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 932/81 der Kommission zur Verläry_gerung der
Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3191 /80 mit Ubergangs-
maßnahmen über die Nichtwiedereinziehung der variablen Schlacht-
prämie bei Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleisch-
sektors, die aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind 7.4.81 L 95/14
6. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 933/81 der Kommission über die nach Auftre-
ten der Maul- und Klauenseuche in einigen französischen Departe-
ments zu treffenden Interventionsmaßnahmen für R i n d f I e i s c h 7.4. 81 L 95/15
Andere Vorschriften
1. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 885/81 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für anderes Schaf- und Lammleder, unbe-
stimmt, der Tarifstelle 41.03 B 11, mit Ursprung in Indien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 3.4.81 L 89/10
1. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 887/81 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Schals, Umschlagtücher, usw., andere als
Wirkwaren, der Warenkategorie Nr. 84 (Kennziffer 0840), mit Ur-
sprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3320/80 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 3.4.81 L 89/13
1. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 897 /81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes
Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs
(Jahr 1981) 4.4.81 L 90/22
3. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 901 /81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung neuer in
der Landwirtschaft anzuwendender Umrechnungskurse für die Bene-
lux-Länder, Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien und
Griechenland 6.4.81 L 94/1
2. 4. 81 Entscheidung Nr. 909/81 /EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 527 /78/EGKS betreffend ein Preisangleichungs-
verbot für Stahlangebote aus bestimmten Drittländern 4.4.81 L 91/11
27. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 920/81 der Kommission betreffend Anhang IV
der Verordnung (EWG) Nr. 3059/78 über die gemeinsame Einfuhr-
regelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern 9.4.81 L 98/1
2. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 930/81 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Frankreich von Parkas, Anoraks, Windjacken und derglei-
chen (Kategorie 21) mir Ursprung in Indien 7. 4.81 L 95/11
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
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barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
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dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger
verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
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Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 448 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
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mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-
licht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische
Bedeutung haben können.
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