401
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1981 Nr. 18
Tag Inhalt Seite
5. 5. 81 Verordnung über die Berufsausbildung zum Reprografen/zur Reprografin (Reprografen-Aus-
bildungsverordnung - ReproAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
neu: 800-21-1-91
6. 5. 81 Zweite Verordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin (Zweite ÄndVO-AMVOB) 411
402-22
7. 5. 81 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der
Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
9500-4-9
22. 4. 81 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel IX § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 11 des
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414
1104-5, 2032-11-2, 2032-11-2-1
22. 4. 81 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Fünften Gesetz über die Erhöhung von
Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415
11 04-5, 2032-12-5
22. 4. 81 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel IX § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 des
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415
1104-5, 2032-11-2, 2032-11-2-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Reprografen/zur Reprografin
(Reprografen-Ausbildungsverordnung - ReproAusbV) *)
Vom 5. Mai 1981
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §3
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Ausbildungsberufsbild
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit (1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen ge-
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- meinsamen Berufsausbildung sind mindestens die fol-
ordnet: genden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§ 1 1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 2. Rechtliche Vorschriften über Datenschutz, Daten-
sicherung und Copyright,
Der Ausbildungsberuf Reprograf /Reprografin wird
staatlich anerkannt. 3. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Brandschutz,
4. Umweltschutz, rationelle Energieverwendung und
§ 2 Arbeitshygiene,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen 5. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten der Arbeits-
geräte, Maschinen und Einrichtungen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen 6. Grundkenntnisse der Mechanik, Pneumatik und
Elektrik an Maschinen und Geräten,
1. Reprografie und
*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-
2. Mikrografie ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be-
schlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Bei-
gewählt werden. lage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
7. Grundkenntnisse des Lichtes und der Farbtheorie, §6
8. Grundkenntnisse der Optik, Berichtsheft
9. Verfahren der Text- und Bildvorlagenherstellung, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
10. Einsetzen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstof- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
fen, z.u geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
z.eit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
11. Anwenden von Labortechniken,
regelmäßig durchzusehen.
12. Reproduzieren und Herstellen von Druckformen,
13. Montieren, §7
14. Drucken und Vervielfältigen. Zwischenprüfung
(1} Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach- Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem
richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten zweiten Ausbildungsjahr stattfinden.
und Kenntnisse:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
1. in der Fachrichtung Reprografie: Anlage zu § 4 für die ersten beiden Ausbildungsjahre
a) Herstellen von Reproduktionen und Kopien, aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-
b) Ausführen einfacher Korrekturen, lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
c) Herstellen von Lichtpausen, Berufsausbildung wesentlich ist.
d) Herstellen von Druckformen, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
e) Herstellen ein- und mehrfarbiger Druck- und Ver- insgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsproben
vielfältigungserzeugnisse, durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
f) Weiterverarbeiten von Druck- und Vervielfälti- 1. Anfertigen einer Strichaufnahme,
gungserzeugnissen, 2. Anfertigen einer Kontaktkopie,
g) Organisation von Arbeitsabläufen; 3. Herstellen einer Montage,
2. in der Fachrichtung Mikrografie: 4. Handentwickeln von strahlungsempfindlichen Mate-
rialien,
a) Bedienen der Mikrofilm-Aufnahme-Kameras,
5. Vervielfältigen einer vorgegebenen Vorlage.
b) Herstellen von Mikrofilmen,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
c) Anwenden von Computer-Output-Microfilm-Ver- insgesamt höchstens 360 Minuten Aufgaben aus fol-
fahren,
genden Gebieten schriftlich lösen:
d) Entwickeln von Mikrofilmen, 1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und
e) Filmkontrolle, rationelle Energieverwendung,
f) Anwenden der Codier- und Ablagemöglichkeiten 2 . berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-
für Mikroformen, schriften,
g) Handhaben von Mikrofilm-Auswertungsgeräten, 3. Technische Fotografie,
h) Planen und Durchführen von Mikrofilm-Projekten. 4. Vervielfältigungstechnik einschließlich Druckform-
herstellung,
§4 5. Grundlagen der Optik und Farbentheorie,
Ausbildungsrahmenplan 6. Anwendung der Mikrofilmtechnik,
7. Vorlagengestaltung für reprografische Arbeiten,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen 8. Diktat.
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil- Fälle berücksichtigen.
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder- che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
heiten die Abweichung erfordern.
§8
Abschlußprüfung
§5
Ausbildungsplan ( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
Ausbildungsplan zu erstellen. ist.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1981 403
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in bb) Herstellen von Aufnahmen mit der Schritt-
der vereinbarten Fachrichtung in insgesamt höchstens schaltkamera nach verschiedenen Syste-
16 Stunden je Arbeitsbereich eine Arbeitsprobe durch- men,
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: cc) Herstellen von Aufnahmen mit der Step- und
1. in der Fachrichtung Reprografie: Repeatkamera auf Mikroplanfilm in verschie-
a) Arbeitsbereich technische Fotografie: denen Faktoren und Rastern,
aa) Herstellen von Negativen in der Reprokame- dd) Herstellen von Aufnahmen mit der COM-An-
ra, im Kontaktkopier- oder Vergrößerungsge- lage auf Roll- und Planfilm in verschiedenen
rät, Faktoren und Rastern,
bb) Herstellen von Positiven in der Reprokamera, ee) Durchführen von Filmentwicklung mit Ent-
im Kontaktkopier- oder Vergrößerungsgerät, wicklungsmaschinen unter Ausnutzung
sämtlicher technischer Möglichkeiten,
cc) Herstellen von großformatigen Projektionen,
von Strich-, Raster- oder Halbtonnegativen ff) Durchführen von manueller Filmentwicklung,
nach vorgegebener Größe oder maßstäblich gg) Prüfen von Dichte, Auflösung, Haltbarkeit und
auf fototechnische Papiere, Karton oder Film, Vollständigkeit,
dd) Aus- oder Einbelichten von Bildern, Schriften b) Arbeitsbereich Dupliziertechnik:
oder Zeichnungsteilen in Raster, Halbton
oder Strich nach vorgegebenen Stand- oder aa) Manuelles Erstellen von Duplikaten von ver-
Größenangaben, schiedenen Mikrofilmformen auf unter-
schiedliche Materialien,
ee) Prüfen von Güte, Dichte und Kontrast der er-
stellten Arbeiten, bb) Maschinelles Erstellen von Duplikaten in
Großmengen von verschiedenen Mikrofilm-
b) Arbeitsbereich Druckformherstellung:
formen,
aa) Herstelien von negativen oder positiven Film-
oder Papiermontagen nach Vorgabe für die c) Arbeitsbereich Codier- und Konfektionstechnik:
Druckformherstellung, aa) Codieren und Markieren von verschiedenen
bb) Herstellen von Druckformen nach vorgege- Mikrofilmformen,
benen Negativ- oder Positivfilmen auf Metall- bb) Konfektionieren der verschiedenen Mikro-
druckplatten bis zur Druckreife, filmformen unter Verwendung der möglichen
cc) Herstellen von Druckformen im fototechni- Hilfsmittel,
schen oder elektrostatischen Verfahren bis d) Arbeitsbereich Vergrößerungstechnik:
zur Druckreife, aa) Herstellen von manuellen Vergrößerungen
c) Arbeitsbereich Vervielfältigung: von Strich- oder Halbtonnegativen nach vor-
aa) Durchführung vorbereitender Arbeiten an der gegebener Größe oder maßstäblich auf foto-
Maschine: gleichmäßiges Einfärben des technische Papiere oder Filme,
Farbwerks, Einrichten der Druckform, sach- bb) Herstellen von Vergrößerungen im maschi-
gemäßes Behandeln und Einlegen des Be- nellen Verfahren nach festgelegten Faktoren
druckstoffs, Einrichten der Vorder- und Sei- mit verschiedenen Materialien.
tenanlage,
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
bb) Überwachen des Fortdrucks und des Druck- den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
ausfalls unter Berücksichtigung des Farb- matik, Diktat sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
und Wasserverhältnisses und des passer- schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-
und standgenauen Druckbildes, gaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-
cc) Konservieren der ausgedruckten Druckform tracht:
und Reinigen des Farbwerks, 1. im Prüfungsfach Technologie:
d) Arbeitsbereich Lichtpaustechnik: a) in den Fachrichtungen Reprografie und Mikro-
aa) Selbständiges Auswählen des geeigneten grafie:
Materials nach Qualität und Größe im Bezug aa) Chemische und physikalische Grundlagen,
auf die Vorlage, Optik, Elektrotechnik, Sensitometrie, Far-
bb) Herstellen von Lichtpausen auf opake und bentheorie, Licht und Lichtquelle,
transparente Materialien an Durchlaufma-
bb) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umwelt-
schinen oder im Belichtungsrahmen,
schutz und rationelle Energieverwendung,
cc) Beschneiden der Lichtpausen nach Vorlage
und normengerecht falten; b) in der Fachrichtung Reprografie:
2. in der Fachrichtung Mikrografie: aa) Text- und Bildvorlagenherstellung, Repro-
duktionsgeräte,
a) Arbeitsbereich Aufnahmetechnik:
bb) Grundlagen des fotografischen Prozesses,
aa) Herstellen von Aufnahmen mit der Durchlauf-
kamera in verschiedenen Faktoren und Ver- cc) Entwickeln und Entwicklungsgeräte,
fahren, dd) Kopie, Montage und Druckformherstellung,
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
ee) Korrekturtechniken, 2. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 90 Minuten,
ff) Papier und Farbe,
gg) Druckprozeß, Druckmaschinen, 3. im Prüfungsfach
Diktat 60 Minuten,
hh) Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen,
4. im Prüfungsfach
c) in der Fachrichtung Mikrografie: Wirtschafts- und Sozialkunde 90 Minuten.
aa) Text- und Bildvorlagenherstellung, Repro- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
duktionsgeräte, Mikroveriilmung von Schrift- besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
und Bildmaterial, che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
bb) Mikrofilmaufnahme- und Mikrofilmlesegerä- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
te, lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
cc) Entwickeln und Entwicklungsgeräte, einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
dd) Filmkontrolle, gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat ge-
ee) Arbeitsweise der verschiedenen Mikrofilm- genüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
Aufnahmekameras,
(7) Für die Bewertung der Kenntnisprüfung haben ge-
ff) Codier- und Ablagemöglichkeiten für Mikro- genüber dem Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkun-
formen, de die Prüfungsfächer Technologie das vieriache, Tech-
gg) Kopie und Montage; nische Mathematik das dreifache und Diktat das zwei-
fache Gewicht.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
a) Fotografische Bäder und Lösungen, Ansatz, Mi-
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
schung und Ergiebigkeit,
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
b) Abbildungsgesetze, Belichtung, Sensitometrie, stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
c) Nutzenberechnung, Materialverbrauchsberech-
nung, §9
d) Stromverbrauch, Belastbarkeit von Stromkreisen, Übergangsregelung
e) Werkstoff-, Betriebs- und Lohnkosten; Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
3. im Prüfungsfach Diktat: Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
Rechtschreibung, insbesondere Groß- und Klein- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schreibung und Schreibweise allgemein gebräuchli- schriften dieser Verordnung.
cher Fremdwörter;
§ 10
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Berlin-Klausel
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
Fälle berücksichtigen. dungsgesetzes auch im Land Berlin.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: § 11
1. im Prüfungsfach Inkrafttreten
Technologie 90 Minuten, Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1981 405
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Reprografen/zur Reprografin
1. Für beide Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten:
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungsjahr in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 1 2 1 3
2 3 4
Kenntnisse des a) Betriebsorganisation und Fertigungsabläufe mit
Ausbildungsbetriebes ihren betrieblichen Zusammenhängen be-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) schreiben
b) Verfahren und Erzeugnisse der Reprografie be-
schreiben
c) Verfahren und Erzeugnisse der Mikrografie be-
schreiben
2 Rechtliche Vorschriften a) Bundesdatenschutzgesetz erläutern und be-
über Datenschutz, gründen
Datensicherung b) international geltende Copyright-Bestimmun-
und Copyright gen nennen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
3 Arbeitsschutz, a) einschlägige Bestimmungen der gesetzlichen
Unfallverhütung und und betrieblichen Arbeitsschutzvorschriften er-
Brandschutz klären und anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) b) einschlägige Vorschriften derTrägerdergesetz-
lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfall-
verhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk-
blätter erläutern während der gesamten
c) unfallverursachendes menschliches Fehlver- Ausbildungszeit
halten, berufstypische Unfallquellen und Unfall- zu vermitteln
situationen beschreiben
d) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
e) Gefahren, die von Chemikalien, leicht entzündli-
chen Stoffen, Säuren, Laugen, vom elektrischen
Strom und von künstlichen Lichtquellen ausge-
hen, erläutern und Möglichkeiten zu ihrem Ver-
meiden durch besondere Kennzeichnung und
sachgemäße Handhabung beschreiben
f) Brandverhütungs- und Feuerschutzeinrichtun-
gen erläutern
4 Umweltschutz, a) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umwelt-
rationelle belastung, -verschmutzung und -Vergiftung so-
Energieverwendung und wie Möglichkeiten zu ihrem Vermeiden be-
Arbeitshygiene schreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
b) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
c) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshy-
giene erläutern
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahr in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
5 Einsetzen, Pflegen a) funktionale Ordnung der Arbeitsplätze be-
und Instandhalten der schreiben und ihre Notwendigkeit begründen
Arbeitsgeräte, während der gesamten
Maschinen b) Geräte, Maschinen und Einrichtungen energie- Ausbildungszeit
sparend einsetzen, handhaben und mit entspre- zu vermitteln
und Einrichtungen
chenden Mitteln pflegen und warten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
c) Werk- und Hilfsstoffe sachgemäß lagern und
einsetzen
6 Grundkenntnisse der a) einfache mechanische, pneumatische und
Mechanik, Pneumatik elektrische Vorgänge an Maschinen und Gerä-
und Elektrik an ten erläutern 2
Maschinen und Geräten b) Aufbau und Wirkungsweise reprotechnischer
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) Lichtquellen erklären
7 Grundkenntnisse a) Wellenlängen und spektrale Zusammensetzung
des Lichtes und der des Lichts erläutern
Farbtheorie b) Theorie der additiven und subtraktiven Farbmi- 2
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) schung darstellen und anwendungsbezogen
beschreiben
8 Grundkenntnisse a) optische Abbildungsmöglichkeiten erläutern
der Optik b) fotografische Maßstabsveränderngen ein-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) schließlich Großfotos und Mikrofilm darstellen
und berechnen 3
c) Funktion und Aufbau der gebräuchlichen Objek-
tive zeichnerisch darstellen und erläutern
9 Verfahren der Text- und a) Verfahren der Herstellung von manuellen und
Bildvorlagenherstellung maschinellen Textvorlagen beschreiben und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) deren reprografische Weiterverarbeitung beur-
teilen 4
b) Herstellung von Bildvorlagen beschreiben und
deren reprografische Weiterverarbeitung beur-
teilen
10 Einsetzen und a) Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung
Verarbeiten von von Papier, Karton und strahlungsempfindlichen
Werk- und Hilfsstoffen Schichten einschließlich Schwarz-Weiß- und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) Farbfilm, negativ und positiv, erläutern
9
b) Papier, Karton und strahlungsempfindliche Ma-
terialien unter Beachtung herstellungs- und ver-
wendungsbedingter Merkmale als Werk- und
Hilfsstoffe einsetzen und verarbeiten
c) Formate und Gewichte ermitteln, Nutzen be-
rechnen
4
d) DIN-Normen für Formate, Schriften, Dichten und
Kontraste nennen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1981 407
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungsjahr in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
11 Anwenden von a) chemische Funktionen und Reaktionen derEnt-
Labortechniken wickler und Zusatzlösungen erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11) 10
b) von Hand und mit Maschine entwickeln, fixieren,
wässern und trocknen
c) chemische Nachbehandlungsverfahren erläu-
tern und anwenden
d) Funktion und Wirkungsweise der Prüfmethoden
für physikalische und chemische Eigenschaften 17
erläutern
e) Prüfmethoden anwenden
12 Reproduzieren a) Reproduktionskameras, Durchlauf- und Schritt-
7
und Herstellen kameras bedienen
von Druckformen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
b) Vergrößerungsgeräte bedienen 6
c) Druckformen herstellen 8
13 Montieren a) Montagetechniken beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) b) einfache Montagen herstellen 16
c) Konfektionierungsgeräte bedienen
14 Drucken a) Druckmaschinen bedienen und überwachen
und Vervielfältigen b) Kopier- und Dupliziergeräte bedienen und über- 16
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14) wachen
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen:
A. Fachrichtung Reprografie
1 Herstellen von a) an der Reproduktionskamera vergrößern und
Reproduktionen verkleinern
und Kopien b) von einfarbigen Vorlagen mit Hilfe von Zusatzbe-
(§ 3Abs. 2 Nr.1 lichtungen Rasternegative herstellen
Buchstabe a)
C) Direktpositive auf Papier und Film im Umkehr-
und Diffusionsverfahren herstellen
d) mehrfarbige Vorlagen als Schwarz-Weiß-Nega-
tive in Strich, Halbton und Raster umsetzen
e) aus mehrfarbigen Vorlagen Einzelfarben aus- 16
filtern
f) Strich- und Halbtonnegative von einfarbigen
Aufsichts- und Durchsichtsvorlagen herstellen
g) am Kontaktkopiergerät Strich-, Halbton- und
Rasterarbeiten mit verschiedenen Materialien
ausführen
h) Bilder, Schriften und Zeichnungen auf Papier
oder Film ein- und auskopieren
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahr in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
2 Ausführen einfacher a) Schrift-, Bild- und Zeichnungsteile abdecken
Korrekturen und ausflecken
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 b) chemische und physikalische Korrekturen aus-
4
Buchstabe b)
führen
3 Herstellen von a) unterschiedliche Lichtpausverfah ren und
Lichtpausen -materialien beschreiben
(§ 3Abs. 2 Nr.1
b) Vorlagen ausmessen und das jeweils geeignete
Buchstabe c) Material auswählen
c) Lichtpausen in Durchlaufmaschinen und im 8
Belichtungsrahmen herstellen
d) Pausgut beschneiden und falten
e) Bildteile mit Hilfe von Schnittmasken aus-
kopieren
4 Herstellen a) die jeweils geeignete Druckform unter Berück-
von Druckformen sichtigung der Vorlage und der Druckauflage
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 auswählen 4
Buchstabe d) b) Druckform herstellen und fertigmachen
5 Herstellen ein- und a) Druckmaschine zum Druck vorbereiten
mehrfarbiger Druck- und b) Druckform einrichten
Vervielfältigungs- 8
erzeugnisse c) Druck ausführen und Druckqualität überwachen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 d) Kopiergeräte bedienen und überwachen
Buchstabe e)
6 Weiterverarbeiten von a) Weiterverarbeitungsmöglichkeiten für Druck-
Druck- und Verviel- und Kopier-Erzeugnisse beschreiben 4
fältigungserzeugnissen b) Druck- und Kapier-Erzeugnisse fertigmachen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe f)
7 Organisation von a) das jeweils geeignete Verfahren mit den ein-
Arbeitsabläufen zusetzenden Geräten und Maschinen auswäh-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 len und den Einsatz planen
Buchstabe g) b) ·geeignete Werk- und Hilfsstoffe auswählen und
einsetzen
c) Arbeitsweise und Arbeitsablauf im Hinblick auf 8
das zu erzielende Ergebnis abstimmen
d) Funktionsfehler beschreiben und beseitigen
e) Endkontrolle durchführen und Produkt beur-
teilen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1981 409
B. Fachrichtung Mikrografie
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahr in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
Bedienen der Mikrofilm- a) Durchlauf- und Schrittkameras, Step- und
Aufnahme-Kameras Repeat-Kameras bedienen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Arbeitsweisen von Spezialkameras, insbeson- 7
Buchstabe a) dere Mikrofilm-Lochkartenkamera und Rönt-
genfilm-Kamera, beschreiben
2 Herstellen von a) Mikrofilme im Simplex-, Duo- und Duplex-
Mikrofilmen Verfahren herstellen und Suchmarken setzen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Vorlagen mit Durch- und Auflicht verfilmen
Buchstabe b)
c) gebundene und gefalzte Vorlagen unter Anwen- 7
dung der Buchwippe verfilmen
d) Mikrofiches herstellen
e) Mikrofilme und Mikrofiches duplizieren
3 Anwenden von a) Einsatzmöglichkeiten und Funktionen von
Computer-Output- Computer-Output-Microfilm-Anlagen beschrei-
Microfilm-Verfahren ben 4
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Mikroformen im Computer-Output-Microfilm-
Buchstabe c) Verfahren herstellen
4 Entwickeln a) Rlme entwickeln und umkehrentwickeln
von Mikrofilmen b) Entwicklungsablauf überwachen
(§ 3 Abs. 2 Nr.2 9
Buchstabe d) c) Dichte durch Abstimmung von Kamera und Ent-
wicklungsmaschine festlegen und einstellen
5 Filmkontrolle a) Aufnahmefilm auf Güte, Kontrast und Auflösung
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 prüfen
Buchstabe e) b) Duplizierfilm auf Eignung, Güte, Kontrast und
Auflösung prüfen
c) Filme auf Aufnahme- und Entwicklungsfehler 7
prüfen, Fehler beheben
d) Dichte messen
e) Prüf- und Fehlerprotokoll erstellen
6 Anwenden der Codier- a) Jackets auf dem Jacketier-Gerät füllen und
und Ablage- beschriften
möglichkeiten für b) Mikrofilm-Aufnahmen in Mikrofilm-Lochkarten
Mikrotonnen montieren 5
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe f) c) Mikrofilm-Lochkarten codieren
d) Mikrofilm-Lochkarten duplizieren
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungsjahr in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
7 Handhaben von a) Lesegeräte, Lesevergrößerungsgeräte und Ver-
Mikrofilm- größerungsautomaten in ihren Funktionen be-
Auswertungsgeräten schreiben und handhaben
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
b) optische Faktoren für die Wiedergabe be-
Buchstabe g)
stimmen
c) für die negative oder positive Wiedergabe und 5
Vergrößerung entsprechende Materialien aus-
wählen
d) Vergrößerungen in verschiedenen Verfahren
herstellen
8 Planen und a) das jeweils geeignete Verfahren mit den einzu-
Durchführen von setzenden Geräten und Maschinen auswählen
Mikrofilm-Projekten und den Einsatz planen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
b) geeignete Werk- und Hilfsstoffe auswählen und
Buchstabe h) einsetzen
c) Arbeitsweise und Arbeitsablauf im Hinblick auf 8
das zu erzielende Ergebnis abstimmen
d) Funktionsfehler beschreiben und beseitigen
e) Endkontrolle durchführen und Produkt be-
urteilen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1981 411
Zweite Verordnung
zur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin
{Zweite ÄndVO-AMVOB)
Vom 6. Mai 1981
Auf Grund des Artikels 6 des Zweiten Gesetzes zur Höhe des Zuschlags, soweit dieser nicht auf Grund
Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vor- des § 1 des Ersten Bundesmietengesetzes geltend
schriften im Land Berlin vom 24. Juli 1979 (BGBI. 1 gemacht werden kann."
S. 1202) wird im Einvernehmen mit dem Senat von Ber-
lin verordnet:
7. § 13 wird aufgehoben.
Artikel 1
Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin 8. § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Altbaumietenverordnung Berlin in der im Bundes- ,,(2) Im Streitfalle entscheidet die Preisbehörde
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-22, veröf- auf Antrag des Vermieters oder des Mieters über die
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Höhe des Zuschlags, soweit dieser nicht auf Grund
Verordnung vom 8. März 1979 (BGBI. 1S. 287), wird wie des§ 1 des Ersten Bundesmietengesetzes geltend
folgt geändert: gemacht werden kann."
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte,,, wenn der Ein-
heitswert im Sinne des Bewertungsgesetzes vom 9. § 26 erhält folgende Fassung:
16. Oktober 1934 (RGBI. I S. 1035) nach den Wert- ,,§ 26
verhältnissen vom 1. Januar 1935 mehr als 30 000
Deutsche Mark beträgt" gestrichen. Der Punkt wird Herabsetzung der Stichtagsmiete
durch ein Semikolon ersetzt. (1) Übersteigt die Stichtagsmiete die am
31 . Dezember 1978 preisrechtlich zulässige Miete
2. In § 3 Abs. 2 wird nach Nummer 2 folgende Num- um mehr als 5 v. H., kann die Preisbehörde auf An-
mer 3 angefügt: trag des Mieters die Stichtagsmiete auf die Miete
„3. auf die Vermietung von Wohnraum in einem herabsetzen, die am 31. Dezember 1978 preis-
Zweifamilienhaus; diese Ausnahme bleibt be- rechtlich zulässig war.
stehen, wenn die Voraussetzungen nachträg- (2) Bei der Ermittlung des in Absatz 1 enthaltenen
lich wegfallen." Vomhundertsatzes sind die Kosten des Betriebes
einer zentralen Heizungs- und Warmwasserversor-
3. In § 5 wird das Datum „ 1. Januar 1960" durch das gungsanlage nicht zu berücksichtigen.
Datum „ 1. Januar 1979" ersetzt.
(3) Der Antrag auf Herabsetzung der Stichtags-
miete kann bis zwölf Monate nach dem 1. Dezember
4. In § 7 Abs. 1 werden die Daten wie folgt ersetzt: 1980 gestellt werden."
a) ,,31. Dezember 1959" durch „31. Dezember
1978",
10. § 27 erhält folgende Fassung:
b) ,, 1. Januar 1960" durch „ 1. Januar 1979".
,,§ 27
5. In § 10 wird das Datum „31. Dezember 1959" durch Mietänderung nach bisherigem Recht
,,31. Dezember 1978" ersetzt.
Eine Änderung der letzten vor dem 1. Januar 1979
vereinbarten Miete, die die Preisbehörde vor dem
6. § 11 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
1. Dezember 1980 vorgenommen hat oder auf
,,(6) Im Streitfalle entscheidet die Preisbehörde Grund eines vor dem 1. Dezember 1980 eingegan-
auf Antrag des Vermieters oder des Mieters über die genen Antrages vornimmt, bleibt wirksam."
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
11. Nach § 35 wird folgender§ 36 eingefügt: Artikel 3
,,§ 36 Berlin-Klausel
Übergangsregelung für Mietpreis- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
änderungsverfahren tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des eingangs
angeführten Gesetzes vom 24. Juli 1979 auch im Land
Ist am 30. November 1980 über einen Antrag auf Berlin.
Mietpreisänderung noch nicht entschieden worden,
oder ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar
geworden, so bleiben die bisherigen Vorschriften
anwendbar.'' Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 2
Neufassung , (1) Diese Verordnung tritt, soweit Absatz 2 nichts an-
deres bestimmt, mit Wirkung vom 1. Dezember 1980 in
Der Bundesminister für Wirtschaft kann die Altbau- Kraft.
mietenverordnung Berlin in der vom 1. Januar 1981 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt- (2) Artikel 1 Nr. 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
machen. 1981 in Kraft.
Bonn, den 6. Mai 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1981 413
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt
Vom 7. Mai 1981
Auf Grund des § 32 a Abs. 1 und 4 Nr. 1, 2, 5 und 6 des fahrtsdirektion West mindestens 4 Wochen vor Be-
Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr ginn der Abwrackung angezeigt worden ist. Eine
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar Kontrolle des Abwrackvorganges wird von der zu-
1969 (BGBI. I S. 65), der durch das Dritte Gesetz zur Än- ständigen Behörde der Wasser- und Schiffahrtsver-
derung des Gesetzes über den gewerblichen Binnen- waltung durchgeführt."
schiffsverkehr vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 822) geän-
dert worden ist, wird verordnet: 3. In§ 1 Abs. 3 werden nach dem Wort „Schiffen" ein
Beistrich und die Worte „schwimmenden Anlagen
Artikel 1 und Geräten" eingefügt.
Die Verordnung über die Gewährung von Abwrack- 4. § 3 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
prämien in der Binnenschiffahrt vom 28. Mai 1980
(BGBI. 1 S. 658) wird wie folgt geändert:
,, 1. eine Bescheinigung eines Abwrackunterneh-
mens mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verord-
nung über die vollständige Abwrackung auf
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: einem Vordruck nach dem Muster der Anla-
„Bei Schiffen, die nicht regelmäßig im gewerblichen ge 2, ".
Verkehr eingesetzt waren, ist im Falle des Satzes 1
Nr. 2 der zusätzliche Nachweis zu erbringen, daß sie 5. § 3 Abs. 2 wird gestrichen.
in einem dieser fünf Kalenderjahre mindestens wäh-
rend 155 Betriebstagen in der gewerblichen Schiff- Artikel 2
fahrt zu Verkehrsleistungen verwendet worden
sind." Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 44 Abs. 2 des Ge-
2. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: setzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
auch im Land Berlin.
,,(2) Prämien werden außerdem nur dann gewährt,
wenn der Tag des Beginns der Abwrackung eines Artikel 3
Schiffes und die Anschrift des mit der Abwrackung
beauftragten Unternehmens der Wasser- und Schiff- Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1981 in Kraft.
Bonn, den 7. Mai 1981
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts treter des Leiters eines Gerichts mit 4 bis 9
vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 u. a. -, ergangen richterlichen Planstellen -
auf Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgende Ent-
in die Stelle eines Richters am Amtsgericht mit
scheidungsformel veröffentlicht:
der Besoldungsgruppe R 1 ,
Artikel IX § 8 Absatz 1 und 2 sowie § 11 des Zweiten
b) Richter an Amtsgerichten - als ständige Ver-
Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung
treter des Leiters eines Gerichts mit 10 bis 19
des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
richterlichen Planstellen -
(2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. 1
S. 1173) und die dazu erlassene Überleitungsver- in die Stelle eines Richters am Amtsgericht (an
ordnung vom 1. Oktober 1975 (Bundesgesetzbl. 1 einem Gericht mit 10 Richterplanstellen) mit
S. 2608) mit der Anlage 1, III. Richter und Staats- der Besoldungsgruppe R 1
anwälte, sind insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des
übergeleitet worden sind
Grundgesetzes nicht vereinbar, als danach mit auf-
zehrbarer Überleitungszulage - Anlage 1 , III. Richter und Staatsanwälte, Bayern
Lfd. Nr. 9 und 12;
1. im lande Baden-Württemberg
3. im lande Nordrhein-Westfalen
Richter an Amtsgerichten - als ständige Vertreter
der in die Besoldungsgruppe A 15 und A 16 (ohne Richter an Amtsgerichten - als ständige Vertreter
Amtszulage) eingestuften Leiter von Amtsgerich- eines aufsichtführenden Richters der Besol-
ten - dungsgruppe A 15/16 -
in die Stelle eines Richters am Amtsgericht (an in die Stelle eines Richters am Amtsgericht mit
einem Gericht mit bis zu 10 Richterplanstellen) der Besoldungsgruppe R 1 übergeleitet worden
mit der Besoldungsgruppe R 1 übergeleitet wor- sind
den sind
- Anlage 1, III. Richter und Staatsanwälte, Nord-
- Anlage 1 , III. Richter und Staatsanwälte, Baden- rhein-Westfalen Lfd. Nr. 9.
Württemberg Lfd. Nr. 9;
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
2. im lande Bayern § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
a) Richter an Amtsgerichten - als ständige Ver- sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. April 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1981 415
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. März 1981 -2 BvR 441 /77 -, ergangen auf Ver-
fassungsbeschwerde, wird nachfolgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
Das Fünfte Gesetz über die Erhöhung von Dienst-
und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern
(Fünftes Bundesbesoldungserhöhungsgesetz) vom
18. August 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2197) ist
insoweit unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes, als die in der Besoldungsordnung R
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des
Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. 1
S. 1173) ausgewiesenen Amtszulagen von der Besol-
dungserhöhung ausgenommen wurden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. April 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 590/76 -, ergangen auf
Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
Artikel IX § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 11 des zweiten
Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. 1S. 1173) und die
dazu erlassene Überleitungsverordnung vom
1. Oktober 1975 (Bundesgesetzbl. 1S. 2608) mit der
Anlage 1 , 1. Besoldungsordnungen A und B, Baden-
Württemberg, Lfd. Nr. 116, sind insoweit mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als Erste
Landesanwälte - bisherige Besoldungsgruppe A 14 a
- in die Stelle eines Landesanwalts mit der Besol-
dungsgruppe A 14 mit aufzehrbarer Überleitungs-
zulage übergeleitet worden sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. April 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1981 415
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. März 1981 -2 BvR 441 /77 -, ergangen auf Ver-
fassungsbeschwerde, wird nachfolgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
Das Fünfte Gesetz über die Erhöhung von Dienst-
und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern
(Fünftes Bundesbesoldungserhöhungsgesetz) vom
18. August 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2197) ist
insoweit unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes, als die in der Besoldungsordnung R
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des
Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. 1
S. 1173) ausgewiesenen Amtszulagen von der Besol-
dungserhöhung ausgenommen wurden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. April 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 590/76 -, ergangen auf
Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
Artikel IX § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 11 des zweiten
Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. 1S. 1173) und die
dazu erlassene Überleitungsverordnung vom
1. Oktober 1975 (Bundesgesetzbl. 1S. 2608) mit der
Anlage 1 , 1. Besoldungsordnungen A und B, Baden-
Württemberg, Lfd. Nr. 116, sind insoweit mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als Erste
Landesanwälte - bisherige Besoldungsgruppe A 14 a
- in die Stelle eines Landesanwalts mit der Besol-
dungsgruppe A 14 mit aufzehrbarer Überleitungs-
zulage übergeleitet worden sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. April 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
22. 4. 81 Verordnung Nr. 7/81 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 80 29.4.81 5.5.81
9500-4-6-4
24. 4. 81 Verordnung Nr. 8/81 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 80 29.4.81 5.5.81
9500-4-6-4
3. 4. 81 Siebenundsiebzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und
vom Verkehrslandeplatz Wilhelmshaven-Mariensiel) 80 29.4.81 28.4.81
neu: 96-1-2-77
8. 4. 81 Erste Verordnung zur Änderung der Neunundsieb-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Friedrichshafen) 80 29.4.81 11. 6. 81
96-1-2-79
16. 4. 81 Verordnung TS Nr. 4 - DNST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande 81 30.4. 81 1. 6. 81
9291
5. 5. 81 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung 85 8.5.81 9.5.81
925-1-3
27. 4. 81 ~iebente Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur
Anderung der Ersten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung der
Luftfahrzeuge und Flugbetrieb in Luftfahrtunter-
nehmen) 85 8. 5. 81 9. 5.81
96-1-14-1
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1981 417
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 3. 81 Verordnung (EWG) Nr. 808/81 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen für die Interventionskäufe von Rindfleisch in Griechenland 31.3.81 L 84/10
30. 3. 81 Verordnung (EWG) Nr. 809/81 der Kommission über eine Abwei-
chung von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Ertei-
lung von Einfuhrlizenzen im Rahmen von Sonderregelungen im zwei-
ten Vierteljahr 1981 auf dem Sektor Rind f I e i s c h 31.3.81 L 84/11
30 . 3. 81 Verordnung (EWG) Nr. 810/81 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 858/78 über besondere Durchführungsbe-
stimmungen für Vorausfestsetzungsbescheinigungen der Erstattung
im Sektor Schweinefleisch 31.3.81 L 84/12
30. 3. 81 Verordnung (EWG) Nr. 811 /81 der Kommission über die Erteilung am
6. April 1981 von Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse des Schaf-
und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in Jugoslawien 31. 3. 81 L 84/13
1. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 847/81 des Rates zur Verlängerung des
Milchwirtschaftsjahres 1980/81 1. 4. 81 L 86/1
27. 3. 81 Verordnung (EWG) Nr. 848/81 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände in der 200-Meilen-
Zone vor der Küste des französischen Departements Guyana gegen-
über Schiffen unter der Flagge bestimmter Drittländer 1. 4. 81 L 87/1
27. 3. 81 Verordnung (EWG) Nr. 849/81 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber Schiffen unter norwegischer Flagge für 1981 1. 4. 81 L 87/8
1. 4 . 81 Verordnung (EWG) Nr. 851 /81 des Rates zur Festsetzung des Richt-
preises für Milch und der Interventionspreise für Butter, Mager-
milchpulver sowie die Käsesorten Grana Padano und
Par m i g i an o Reg g i an o für das Milchwirtschaftsjahr 1981 /82 4.4.81 L 90/6
1. 4 . 81 Verordnung (EWG) Nr. 852/81 des Rates zur Festsetzung der
Schwellenpreise bestimmter Mi I cherzeug n isse für das Milchwirt-
schaftsjahr 1981 /82 4.4.81 L90/7
1 . 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 854/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1269/79 hinsichtlich der Bedingungen für die verbil-
ligte Abgabe von Butter zum Direktverbrauch im Wirtschaftsjahr
1981/82 4.4.81 L 90/14
1. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 855/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grundregeln für die Ge-
währung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver
für Futterzwecke 4.4.81 L 90/15
1. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 856/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1080/77 über die verbilligte Abgabe von Mi Ich und
bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen 4.4.81 L 90/16
1. 4 . 81 Verordnung (EWG) Nr. 857 /81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1079/77 hinsichtlich der Mitverantwortungsabgabe
für Mi Ich und Mi Ich erze u g n i s se im Milchwirtschaftsjahr
1981/82 4.4.81 L 90/17
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 858/81 des Rates über die Einfuhr neuseelän-
discher Butter in das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingungen 4.4.81 L 90/18
1. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 859/81 des Rates zur Festsetzung der
pauschalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für
Trockenfutter für das Wirtschaftsjahr 1981/82 4.4.81 L 90/20
1. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 869/81 der Kommission mit einer Übergangs-
maßnahme für die Zeit des Abschlusses der langfristigen Lagerverträ-
ge für Tafelwein in Griechenland für das Wirtschaftsjahr 1980/81 2. 4. 81 L 88/19
1. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 871 /81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3429/80 zur Festlegung der Schutzmaßnahmen
für die Einfuhr von Pilzkonserven 2.4. 81 L 88/22
2. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 886/81 der Kommission zur fünijen Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2325/80 und zur zweiten Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2391 /80 über die Durchführung der ergänzen-
den Maßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1979/80, die Inhabern lang-
fristiger Lagerverträge für Ta fe I weine vorbehalten sind 3.4.81 L 89/11
1. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 898/81 des Rates zur Festsetzung des Orien-
tierungspreises und des Interventionspreises für ausgewachsene
Rinder für das Wirtschaftsjahr 1981 /82 4.4.81 L 90/24
1. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 899/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1837/80 über die gemeinsame Marktorganisation für
Schaf- und Ziegenfleisch 4.4.81 L 90/26
Andere Vorschriften
26. 3. 81 Verordnung (EWG) Nr. 799/81 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Garne aus synthetischen Spinnfasern der
Warenkategorie Nr. 56 (Kennziffer 0560), mit Ursprung in Peru, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3320/80 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 28. 3. 81 L 82/14
27. 3. 81 Verordnung (EWG) Nr. 817/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Karotten und
Speisemöhren der Tarifstelle ex 07.01 G II des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Zypern 1. 4. 81 L 85/1
27. 3. 81 Verordnung (EWG) Nr. 818/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Frühkartof-
feln der Tarifstelle 07.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-
sprung in Zypern 1. 4. 81 L 85/3
31. 3. 81 Verordnung (EWG) Nr. 846/81 des Rates zur Verlängerung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 438/81 zur Festsetzung der Einfuhrregelung für
Waren mit Ursprung in Jugoslawien infolge des Beitritts der Republik
Griechenland 1. 4. 81 L 85/64
1. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 850/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwenden-
den Umrechnungskurse 4.4.81 L 90/1
1. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 853/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2915/79 bezüglich der Voraussetzungen für die Zu-
lass.!.mg bestimmter Käsesorten zu bestimmten Tarifnummern sowie
zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsa-
men Zolltarif 4.4.81 L 90/8
1. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 866/81 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Chenillegarne, Tülle, geknüpfte Netzstoffe
und Stickereien der Warenkategorie Nr. 62 (Kennziffer 0620), mit Ur-
sprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3320/80
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 2. 4. 81 L 88/14
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1981 419
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. 4. 81 Verordnung (EWG) Nr. 867/81 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Gewebe, getränkt, usw., der Warenkatego-
rie Nr. 100 (Kennziffer 1000), mit Ursprung in Südkorea, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3320/80 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 2. 4. 81 L 88/16
31. 3. 81 Verordnung (EWG) Nr. 876/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 652/79 über die Auswirkungen des Europäischen
Währungssystems im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik 2. 4. 81 L 88/28
10. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 877/81 des Rates zur Festsetzung von Richt-
plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlic_t,en Überwachung
der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Osterreich (1981) 6.4.81 L 92/1
10. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 878/81 des Rates zur Festsetzung von Richt-
plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung
der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Finnland (1981) 6.4.81 L 92/6
10. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 879/81 des Rates zur Festsetzung von Richt-
plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung
der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Norwegen (1981) 6.4.81 L 92/11
10. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 880/81 des Rates zur Festsetzung von Richt-
plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung
der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Schweden (1981) 6.4.81 L 92/15
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3502/80 des Rates vom
22. Dezember 1980 zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter
Waren mit Ursprung in Jugoslawien (ABI. Nr. L 367 vom 31. 12. 1980) 25.3.80 L 79/24
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 554/81 des Rates vom
27. Februar 1981 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und
Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spani-
scher Flagge (ABI. Nr. L 57 vom 4. 3. 1981) 25.3.80 L 79/24
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 388/81 der Kommission
vom 2. April 1981 zur Änderung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf
dem Schweinefleischsektor (ABI. Nr. L 89 vom 3. 4. 1981) 7.4.81 L 95/20
Es sind nachzutragen:
4. 3. 81 Verordnung (EWG) Nr. 571 /81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1530/78 zur Festlegung der Durchführungsbe-
stimmungen zu der Beihilferegelung für bestimmte Verarbeitungser-
zeugnisse aus Obst und Gemüse 5.3.81 L 58/14
4. 3. 81 Verordnung (EWG) Nr. 572/81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2662/80 über Übergangsmaßnahmen im Sektor
Schaf- und Ziegenfleisch betreffend die Prämien- und Interven-
tionsregelung 5. 3. 81 L 58/15
4. 3. 81 Verordnung (EWG) Nr. 573/81 der Kommission zur fünften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 151 7/77 zur Festlegung der Liste der Sor-
tengruppen für den Hopfen anbau in der Gemeinschaft 5.3.81 L 58/16
4. 3. 81 Verordnung (EWG) Nr. 574/81 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 3466/80 hinsichtlich der Preise beim Verkauf
von bestimmten durch die Interventionsstellen gelagerten
Erzeugnissen des Rindfleischsektors zu herabgesetzten
Preisen an bestimmte soziale Einrichtungen 5.3.81 L 58/18
4. 3. 81 Verordnung (EWG) Nr. 575/81 der Kommission zur Bestimmung des
Maßstabs für die Genehmigung der im Februar 1981 eingereichten
Anträge auf Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes
Qual itätsri ndfl e i sch 5. 3. 81 L 58/21
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Te.il 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
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schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
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dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger
verkündeten,
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Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 448 Seiten
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