349
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 14. April 1981 Nr. 15
Tag Inhalt Seite
2. 4. 81 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungs-
fachangestellten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349
800-21-1-69
8. 4. 81 Erste Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351
9233-1-2-5
8. 4. 81 Futtermittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
neu: 7825-1-4; 7825-1-2
31. 3. 81 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 1705 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in der Fassung des Artikels 9 § 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen
Sorge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 368
1104-5, 400-2
1. 4 . 81 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 368
neu: 423-1-7-72
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371
Die Anlagen 1 bis 7 zur Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten
Vom 2. April 1981
Auf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 2. § 1 erhält folgende Fassung:
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Ar-
tikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 ,,§ 1
(BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird vom Bundes-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
minister des Innern, vom Bundesminister für Wirtschaft
und vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen Der Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestell-
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ter/Verwaltungsfachangestellte wird staatlich aner-
verordnet: kannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dien-
Artikel 1 stes. Soweit die Ausbildung im Bereich der Kirchen
stattfindet, ist er kirchlicher Ausbildungsberuf."
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Ver-
waltungsfachangestellten vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 886) wird wie folgt geändert:
3. In § 2 werden von dem Wort „Bundesverkehrsverwal-
1. Die Verordnung erhält folgende Bezeichnung: tung" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und
,,Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwal- nach dem Wort „Bundesverkehrsverwaltung" die
tungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachange- Worte „oder Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen
stellten". der Evangelischen Kirche in Deutschland" eingefügt.
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
4. Dem § 3 Abs. 2 wird folgende Nummer 6 angefügt: 7. § 10 wird wie folgt geändert:
„6. In der Fachrichtung Kirchenverwaltung in den a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Deutschland:
,,(2) Absatz 1 gilt für die im Verzeichnis der an-
a) Kirchliches Verwaltungsverfahren,
erkannten Ausbildungsberufe (Beilage Num-
b) Leben und Lehre der Kirche, mer 41 /80 zum BAnz. Nr. 193 a vom 15. Oktober
c) kirchliches Verfassungs- und Organisations- 1980) aufgeführten Regelungen für den Ausbil-
recht, dungsberuf Verwaltungsangestellter im kirchli-
d) kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht, chen Dienst (Evangelisch-Lutherische Kirche)
entsprechend.''
e) kirchliches Finanzwesen,
f) kirchliches Personenstands- und Meldewe-
8. In § 11 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort
sen,
„Kommunalverwaltung" das Wort „sowie" durch ein
g) kirchliches Grundstücks-, Bau- und Fried- Komma ersetzt und nach den Worten „Industrie- und
hofswesen, Handelskammern" die Worte „sowie Kirchenverwal-
h) fallbezogene, praktische Rechtsanwendung tung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in
in Aufgabengebieten der ausbildenden Stel- Deutschland'' eingefügt.
le".
9. Die Anlage der Verordnung erhält folgende Über-
5. In § 4 erhält Satz 2 erster Halbsatz folgende Fas- schrift:
sung:
„Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum
,,In den Fachrichtungen allgemeine innere Verwal- Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfach-
tung der Länder, Kommunalverwaltung sowie Hand- angestellten".
werksorganisation und Industrie- und Handelskam-
mern erlassen die Länder, in der Fachrichtung Kir- Artikel 2
chenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangeli-
schen Kirche in Deutschland erlassen die Kirchen für Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
die Zeit der Berufsausbildung nach § 2 Satz 4 die tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
Vorschriften über den Ausbildungsrahmenplan im dungsgesetzes auch im Land Berlin.
Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsge-
setzes;".
Artikel 3
6. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort „Länder'' die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Worte „oder der Kirchen" eingefügt. in Kraft.
Bonn, den 2. April 1981
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1981 351
Erste Verordnung
zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom 8. April .1981
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs- c) Die Streckenbeschreibung A 92 erhält folgende
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Fassung:
rungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fas- ,,A 92 von Autobahndreieck Feldmoching bis An-
sung, der zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des schlußstelle Oberschleißheim".
Straßenverkehrsgesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1
S. 413) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Bundesrates verordnet:
Die Streckenbeschreibung B 18 erhält folgende Fas-
Artikel 1
sung:
Die Ferienreiseverordnung vom 22. April 1980 (BGBI. I „B 18 Aitrach Anschluß an die Autobahn
S. 442) wird wie folgt geändert: (Landkreis A 96 bei Schwatzen (Land-
Ravensburg) kreis Lindau)".
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Streckenbeschreibung A 1 erhält folgende
Fassung:
Artikel 2
„A 1 von Autobahnkreuz Leverkusen-West über
Wuppertal, Kamener Kreuz (E 73), Münster Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
bis Anschlußstelle Brinkum und von Bremer leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
Kreuz bis Horster Dreieck (E 3) und von An- des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
schlußstelle Hamburg-Moorfleet bis An- 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) auch im Land Berlin.
schlußstelle Neustadt-Süd (E 4)".
b) Die Streckenbeschreibung A 9 erhält folgende
Fassung:
Artikel 3
,,A 9 von Anschlußstelle Lauf-Süd über Auto-
bahnkreuz Nürnberg bis Anschlußstelle Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
München-Schwabing (E 6)", Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 8. April 1981
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Futtermittelverordnung *)
Vom 8. April 1981
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2
und§ 17 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1S. 17 45) wird vom Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 2 und § 5 Abs. 4
und 5 des Futtermittelgesetzes vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und auf Grund des§ 14 Abs. 3 Nr. 1
des Futtermittelgesetzes vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-
men mit dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu
decken;
2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel
den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;
3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und
mindestens 14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;
4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zu-
sammengesetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;
5. Gesamtration: die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nah-
rungsbedarfs benötigt;
6. Inhaltsstoffe: Stoffe- außer Zusatzstoffen und Schadstoffen-, die in einem Futtermittel enthalten sind
und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, daß diese Beeinflussung nur unerheblich ist;
7. Versuchstiere: Tiere - außer Nutztieren-, die oder deren Nachkommen dazu bestimmt sind, zu Ver-
suchszwecken verwendet zu werden;
8. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, aus-
genommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen.
•) Die Anlagen 1 bis 7 werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlagenband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1981 353
(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel
1. zur Verbesserung der Preßfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder
2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften
zugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.
§ 2
Art der Kennzeichnung
(1) Soweit im Verkehr mit Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen durch das Futtermittelgesetz
oder auf Grund des Futtermittelgesetzes Angaben vorgeschrieben sind, sind sie,
1. bei verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen an gut sichtbarer Stelle der äußeren
Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung
oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,
2. bei Futtermitteln, die lose in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder
einem sonstigen Warenbeg!eitpapier,
3. bei Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen
gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware be-
findlichen Schild
zu machen.
(2) Bei Fischmehl, das auf See verpackt worden ist, können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 die Angaben
auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn
1. das Fischmehl an gewerbsmäßige Hersteller von Futtermitteln abgegeben wird und
2. durch gleichlautende Kennzeichen an Verpackung und Warenbegleitpapier die Identifizierung der Ware
sichergestellt ist.
Zweiter Abschnitt
Einzelfuttermittel
§3
Zulassung
Folgende Einzelfuttermittel, die nach§ 4 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes der Zulassung bedürfen, wer-
den zugelassen:
1. Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Teil 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 ent-
sprechen;
2. Graupen, Grieß, Grütze und Mehl aus Getreide und Buchweizen.
§4
Anforderungen
( 1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hun-
dert betragen. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt
dessen dieser Wert. Abweichend hiervon genügt eine botanische Reinheit bei Bruchreis von mindestens
95 vom Hundert sowie bei L.einextraktionsschrot, Leinextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinkuchen von
mindestens 88 vom Hundert, wenn diese Einzelfuttermittel nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 gekennzeichnet sind.
(2) In Einzelfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche zwei vom Hundert, bezogen auf
die Trockensubstanz, nicht überschreiten. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 ein anderer
Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einzelfuttermittel, die
nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 gekennzeichnet sind.
(3) In Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 darf der in Spalte 3 festgesetzte Gehalt an Wasser nicht über-
schritten werden. Dies gilt nicht für Einzelfuttermittel, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 gekennzeichnet sind.
§5
Verpackung
Die in Anlage 1 Spalte 7 gekennzeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen
oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, es sei denn, daß sie unmittelbar vom
Hersteller an den Tierhalter abgegeben werden.
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§6
Kennzeichnung
(1) Einzelfuttermittel außer Halbfabrikaten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben
sind:
1. das Wort „Einzelfuttermittel",
2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3,
3. bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 5,
bezogen auf die Originalsubstanz,
4. das Nettogewicht, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, bei Ein-
zelfuttermitteln, die stückweise in den Verkehr gebracht werden, die Stückzahl oder das Nettogewicht,
soweit nicht etwas anderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,
5. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.
(2) Die Bezeichnung muß der Natur des Stoffes entsprechen.
(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden.
Bei gepreßten, gewalzten oder ähnlich be- oder verarbeiteten Einzelfuttermitteln ist die Art der Be- oder
Verarbeitung anzugeben, wenn diese nicht aus der Bezeichnung hervorgeht. Bei Ölen und Fetten - außer
Tierfetten, die von warmblütigen Landtieren unterschiedlicher Arten hergestellt worden sind - sowie bei
Destillationsfettsäuren und Raffinationsfettsäuren pflanzlichen Ursprungs ist in der Bezeichnung auch die
Pflanzenart oder die Tierart anzugeben, aus der diese Einzelfuttermittel gewonnen worden sind. Bei Preß-
rückständen aus der Gewinnung pflanzlicher Öle oder Fette kann in der Bezeichnung statt des Wort-
bestandteils ,,-kuchen" der Wortbestandteil ,,-expeller" verwendet werden. Bei Calciumcarbonat ist das
Ausgangsmaterial anzugeben.
(4) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel sind zusätzlich mit den Angaben
nach Spalte 2 zu kennzeichnen.
Einzelfuttermittel anzugeben
2
1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2 a) Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zuge-
setzten Einzelfuttermittels
b) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten
Einzelfuttermittels
2. Bruchreis, Leinextraktionsschrot, a) Botanische Reinheit in v.H.
Leinextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinkuchen
nach § 4 Abs. 1 Satz 3 b) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln be-
stimmt"
3. Einzelfuttermittel nach § 4 Abs. 2 Satz 3 a) Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf
die Trockensubstanz
b) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln be-
stimmt"
4. Einzelfuttermittel nach § 4 Abs. 3 Satz 2 a) Gehalt an Wasser
b) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln be-
stimmt"
c) ,,Alsbald verarbeiten"
(5) Im Zusammenhang mit den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben
werden:
1. das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
2. die Bezugsnummer der Partie,
3. die Haltbarkeitsdauer oder der Endtermin• der Haltbarkeit,
4. das Erzeuger- oder Herstellerland,
5. der Preis,
6. die Fütterungsanweisung,
7. die Gehalte an Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz; bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1
die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 6,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1981 355
8. der Hinweis „Normtyp" bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, die den Anforderungen nach§ 4 Abs. 1
Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder 2 und Abs. 3 Satz 1 und deren Gehalte der Anlage 1 Spalte 4 ent-
sprechen,
9. die Tierart bei Fischlebermehl, das ausschließlich oder fast ausschließlich aus Fischen einer bestimm-
ten Art hergestellt worden ist,
10. der Hinweis „salzarm" bei Fischmehl, dessen Gehalt an Chloriden, berechnet als Natriumchlorid, we-
niger als zwei vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, beträgt,
11 . das Herstellungsverfahren bei Dicalciumphosphat.
§7
Toleranzen
Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festge-
stellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte ab-
weichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Ana-
lyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten
,,v. H. a": vom Hundert absolut (vom Hundert der Gesamtmenge des Einzelfuttermittels)
,,v. H. r": vom Hundert relativ (vom Hundert des angegebenen Gehalts)
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
2 3
Rohprotein unter 10 v. H. 1 v. H. a
10 bis 20 v. H. 10 v. H. r ·
über 20 v. H. 2 V. H. a
Gesamtzucker, reduzierende Zucker, unter 5 v. H. 0,5 v. H. a
Saccharose, Laktose und Glukose 5 bis 20 ·v. H. 10 V. H. r
(Dextrose) über 20 v. H. 2 v. H. a
Stärke und Inulin unter 10 v. H. 1 v. H. a
10 bis 30 v. H. 10 V. H. r
über 30 v. H. 3 v. H. a
Rohfett unter 5 v. H. 0,6 v. H. a
5 bis 15 v. H. 12 V. H. r
über 15 v. H. 1,8 V. H. a
Rohfaser unter 6 v. H. 0,9 v. H. a
6 bis 14 v. H. 15 v. H. r
über 14 v. H. 2,1 v. H. a
Rohasche unter 5 v. H. 0,5 v. H. a
5 bis 10 v. H. 10 V. H. r
über 10 V. H. 1 v. H. a
Wasser unter 5 v. H. 0,5 V. H. a
5 bis 10 v. H. 10 v. H. r
über 10 bis 20 V. H. 1 v. H. a
über 20 bis 40 v. H. 5 V. H. r
über 40 v. H. 2 v. H. a
Calcium, unter 2 v. H. 0,2 v. H. a
Phosphor, 2 bis 15 v. H. 10 v. H. r
Magnesium über 15 v. H. 1,5 v. H. a
Calciumcarbonat, unter 2 v. H. 0,2 V. H. a
Natrium 2 bis 15 v. H. 10 V. H. r
über 15 v. H. 1,5 V. H. a
Chloride, berechnet als Natrium- bis 3 v. H. 0,3 v. H. a
chlorid, salzsäureunlösliche Asche über 3 V. H. 10 v. H. r
Karotin, Vitamin A, Xanthophyll alle 30 V. H. r
Lysin, Methionin alle 20 v. H. r
flüchtige Stickstoffbasen alle 20 V. H. r
petrolätherunlösliche unter 2 v. H. 0,2 v. H. a
Verunreinigungen 2 bis 15 v. H. 10 V. H. r
über 15 v. H. 1,5 V. H. a
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
2 3
Säurezahl unter 2 Einheiten 0,2 Einheiten
2 bis 15 Einheiten 10 v. H. r
über 15 Einheiten 1,5 Einheiten
Dritter Abschnitt
Mischfuttermittel
§8
Anforderungen an Mischfuttermittel
( 1) In Mischfuttermitteln, ausgenommen Halbfabrikate, Mischfuttermittel aus ganzen Körnern, Samen
oder Früchten und Melassefuttermittel, darf der Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz,
höchstens betragen:
bei Mischfuttermitteln mit einem Anteil
von mehr als 40 vom Hundert Trockenmilcherzeugnissen 7 V. H.
bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen 10 V. H.
bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5 v.H.
bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 v. H.
Dies gilt nicht für haltbar gemachte Mischfuttermittel, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit und die Haltbar-
keitsdauer oder der Endtermin der Haltbarkeit nach Monat und Jahr angegeben sind.
(2) In Mischfuttermitteln außer Halbfabrikaten darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen
auf die Trockensubstanz, nicht überschreiten:
1. bei
a) Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung
bestehen,
b) Mischfuttermitteln mit Preßhilfsstoffen mineralischen Ursprungs und Mineralfutter-
mitteln
sowie
c) Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen der Zuckerrübe
bestehen 3,3 V. H.,
2. bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2 v. H.
Nummer 1 Buchstabe b und c gilt nicht, wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.
(3) Milchaustauschfuttermittel für Aufzuchtkälber als Alleinfuttermittel müssen mindestens 60 Milli-
gramm Eisen je Kilogramm enthalten. Milchaustauschfuttermittel für Mastkälber bis zu einem Gewicht von
etwa 80 Kilogramm als Alleinfuttermittel müssen mindestens 40 Milligramm Eisen je Kilogramm enthalten.
Milchaustauschfuttermittel für Mastkälber als Alleinfuttermittel dürfen höchstens 6 000 Milligramm
Natrium je Kilogramm enthalten. Die Gehalte beziehen sich jeweils auf die Trockensubstanz der Milch-
austauschfuttermittel.
(4) Mischfuttermittel dürfen Zusatzstoffe nach§ 18 außer Antioxidantien nur enthalten, wenn diese, ge-
rechnet vom Ende des Herstellungsmonats, in Mineralfuttermitteln mindestens 4 Monate, in sonstigen
Mischfuttermitteln mindestens 3 Monate haltbar sind.
§9
Zusammensetzung von Mischfuttermitteln
Mischfuttermittel für Nutztiere dürfen
1. Einzelfuttermittel,
a) die synthetisch oder unter Verwendung von Mikroorganismen gewonnen worden sind
oder
b) denen bei der Herstellung Stoffe außer Wasser zugesetzt oder entzogen worden sind,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1981 357
nur enthalten, wenn diese Einzelfuttermittel nach § 3 zugelassen sind oder auf Grund einer Ausnah-
megenehmigung nach dem Futtermittelgesetz gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen;
2. mineralische Einzelfuttermittel, die ohne Zulassung gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden
dürfen, nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 Teil 2 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in
Spalte 2 entsprechen.
§ 10
Ausnahmen von der Verpackungspflicht
Mischfuttermittel dürfen lose in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. vom Hersteller unmittelbar an
a) Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,
b) Tierhalter,
2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder
3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Be-
hältnissen an Tierhalter
abgegeben werden. Darüber hinaus dürfen Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln
bestehen, und gepreßte Mischfuttermittel lose in den Verkehr gebracht werden.
§ 11
Kennzeichnung
(1) Mischfuttermittel außer Halbfabrikaten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben
sind:
1. die Bezeichnung nach Maßgabe des § 1 2,
2. die Gehalte an Inhaltsstoffen und die Anteile an Einzelfuttermitteln nach Maßgabe der§§ 13 und 14,
3. das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, soweit
nicht etwas anderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,
4. die Zeit der Herstellung nach Monat und Jahr,
5. Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese nicht aus der Bezeichnung hervorgeht; bei
Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise nach Spalte 5, sofern diese Mischfuttermittel den Anfor-
derungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp" gekennzeichnet sind,
6. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.
(2) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und, bedingt durch den
zeitlichen Anfall der verwendeten Einzelfuttermittel, nur während eines begrenzten, regelmäßig wieder-
kehrenden Zeitraumes des Jahres hergestellt werden, genügt es abweichend von Absatz 1 Nr. 4, wenn
dieser Zeitraum angegeben wird.
(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, kann die Angabe nach
Absatz 1 Nr. 5 entfallen.
§12
Bezeichnung
(1) Aus der Bezeichnung muß mindestens hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel
oder als Ergänzungsfuttermittel und für welche Tierart es verwendet werden soll; bei Mineralfuttermitteln
ist der Hinweis, daß es sich um ein Ergänzungsfuttermittel handelt, entbehrlich. Bei Mischfuttermitteln, die
aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, genügt es, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel
erkennen läßt.
(2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2
zu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel", auch in einer Wortzusammensetzung,
so kann in der Angabe der Wortteil ,,-mittel" entfallen.
§13
Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung
( 1) Bei Mischfuttermitteln sind die Gehalte an folgenden Inhaltsstoffen bezogen auf die Originalsubstanz
anzugeben:
1. Bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2: die in Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffe;
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. bei nicht in Anlage 2 aufgeführten Mineralfuttermitteln: Calcium, Phosphor, Natrium und Rohasche;
3. bei nicht in Anlage 2 aufgeführten Mischfuttermitteln, ausgenommen Mineralfuttermittel, für
a) Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer: Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Calcium, Phosphor,
Natrium und Milchpulver;
b) Rinder, Schafe und Ziegen: Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Calcium, Phosphor und
Natrium;
c) Schweine: Rohprotein, Lysin, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Stärke, Gesamtzucker, Calcium,
Phosphor und Natrium;
d) Pferde: Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Calcium und Phosphor;
e) Enten, Hühner und Truthühner: Rohprotein, Methionin, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Stärke,
Gesamtzucker, Calcium, Phosphor und Natrium;
f) Versuchstiere: Rohprotein, Methionin, Lysin, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Calcium, Phosphor,
Natrium und Magnesium;
g) sonstige Tiere außer Heimtieren sowie Hunde und Katzen: Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und
Rohasche.
(2) Wird bei Mischfuttermitteln für Schweine und für Geflügel die Energiezahl nach Satz 2 angegeben,
so ist die Angabe folgender Gehalte entbehrlich:
1. an Stärke,
2. an Gesamtzucker, wenn der Gehalt nicht überschreitet:
a) bei Mischfuttermitteln für Schweine 12 v. H.,
b) bei Mischfuttermitteln für Junggeflügel 8 v. H.,
c) bei Mischfuttermitteln für anderes Geflügel 12 v. H.
Die Energiezahl wird aus den Hundertteilen bestimmter Inhaltsstoffe wie folgt berechnet:
1. Bei Mischfuttermitteln für Schweine (EZS):
Hundertteile Rohprotein x 0,8 + Hundertteile Rohfett x 2 - die 5 vom Hundert übersteigenden Hundert-
teile jedoch x 2,5- + Hundertteile Stärke+ Hundertteile Zucker (Laktose sowie sonstige Zucker nach
Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose);
2. bei Mischfuttermitteln für Geflügel (EZG):
Hundertteile Rohprotein+ Hundertteile Rohfett x 2,25 + Hundertteile Stärke x 1, 1 + Hundertteile Zucker
(Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose).
(3) Bei Melassefuttermitteln genügt die Angabe der Gehalte an Rohfaser und Gesamtzucker.
(4) Bei Mischfuttermitteln, die aus ganzen Körnern, Samen oder Früchten bestehen, brauchen die Ge-
halte an Inhaltsstoffen nicht angegeben zu werden.
§ 14
Zusätzliche Angaben
( 1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs . 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich ange-
geben werden:
1. Das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
2. der Name und die Anschrift des Herstellers,
3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,
4. die Bezugsnummer der Partie,
5. die Haltbarkeitsdauer oder der Endtermin der Haltbarkeit,
6. das Erzeuger- oder Herstellerland,
7. der Preis,
8. die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Maßgabe des Absatzes 2,
9. die Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 3,
10. der Hinweis „Normtyp" bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und
Anlage 2 Spalte 3 entsprechen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1981 359
(2) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln dürfen zusätzlich die
Gehalte an den in Spalte 2 aufgeführten Inhaltsstoffen angegeben werden.
Mischfuttermittel Inhaltsstoffe
2
1. Mischfuttermittel außer Mineralfuttermitteln
a) Mischfuttermittel außer Mischfuttermitteln für Stärke, Gesamtzucker, Calcium, Phosphor, Natrium,
Heimtiere Magnesium, Wasser
darunter außerdem
Mischfuttermittel für Geflügel, Schweine sowie Cystin, Lysin, Methionin
Wiederkäuer bis zum Beginn der Pansenfunktion
b) Mischfuttermittel für Hunde und Katzen Calcium, Phosphor, Natrium, Wasser
c) Mischfuttermittel für Heimtiere außer Hunden Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Calcium,
und Katzen Phosphor, Natrium, Wasser
2. Mineralfuttermittel Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Magnesium
(3) Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthal-
tenen Einzelfuttermittel mit ihren Anteilen anzugeben. Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere genügt es, wenn
die enthaltenen Einzelfuttermittel in der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angegeben werden.
§ 15
Toleranzen
( 1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die fest-
gestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte
abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der
Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten
,,v. H. a": vom Hundert absolut (vom Hundert der Gesamtmenge des Mischfuttermittels)
.,v. H. r": vom Hundert relativ (vom Hundert des angegebenen Gehalts)
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
2 3
Rohprotein unter 10 V. H. 1 V. H. a
10 bis 20 V. H. 10 V. H. r
über 20 V. H. 2 v. H. a
Rohfett unter 8 V. H. 0,8 V. H. a
8 bis 15 V. H. 10 V. H. r
über15 V. H. 1,5 V. H. a
Stärke unter 10 V. H. 1 V. H. a
10 bis 25 V. H. 10 v. H. r
über 25 V. H. 2,5 v. H. a
Gesamtzucker unter 1O V. H. 1 v. H. a
10 bis 20 V. H. 10 V. H. r
über 20 V. H. 2 V. H. a
Magnesium, unter 0,7 V. H. 0,1 v. H. a
Natrium 0,7 bis 5 V. H. 15 v. H. r
5 bis 7,5 V. H. 0,75 v. H. a
7,5 bis 15 V. H. 10 V. H. r
über 15 V. H. 1,5 V. H. a
Calcium, unter 1 V. H. 0,15 V. H. a
Phosphor 1 bis 6 V. H. 15 V. H. r
6 bis 12 V. H. 0,9 V. H. a
12 bis 16 V. H. 7,5 V. H. r
über 16 V. H. 1,2 V. H. a
Methionin, 15 V. H. r
Lysin
Cystin 20 V. H. r
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
2 3
Wasser unter 5 V. H. 0,5 V. H. a
5 bis 10 V. H. 10 V. H. r
über 10 bis 20 V. H. 1 V. H. a
über 20 bis 40 V. H. 5 V. H. r
über 40 V. H. 2 V. H. a
Rohasche unter 5 V. H. 0,5 V. H. a
5 bis 10 V. H. 10 V. H. r
über 10 bis 20 V. H. 1 V. H. a
über 20 bis 40 V. H. 5 V. H. r
über 40 V. H. 2 V. H. a
Rohfaser unter 6 V. H. 0,9 V. H. a
6 bis 12 V. H. 15 V. H. r
über 12 V. H. 1,8 V. H. a
salzsäureunlösliche Asche unter 4 V. H. 0,4 V. H. a
4 bis 10 V. H. 10 V. H. r
über 10 V. H. V. H. a
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für
Hunde und Katzen noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr
als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen.
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
2 3
Rohprotein unter 12,5 v. H. 2 v. H. a 4 v. H. a
12,5 bis 20 v. H. 16 v. H. r 32 v. H. r
über 20 v. H. 3,2 v. H. a 6,4 V. H. a
Rohfett alle 2,5 v. H. a 2,5 v. H. a
Wasser unter 20 v. H. 1,5 V. H. a
20 bis 40 v. H. 7,5 V. H. r
über 40 v. H. 3 v. H. a
Rohasche alle 4,5 v. H. a 1,5 V. H. a
Rohfaser alle 3 V. H. a 1 V. H. a
Vierter Abschnitt
Zulassung von Zusatzstoffen, Verwendungsbeschränkung
§ 16
Zulassung von Zusatzstoffen und allgemeine Bestimmungen über den Gehalt an Zusatzstoffen
( 1) Die in Anlage 3 aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in Spalte 2 bestimmten Verwendungszwek-
ke zugelassen.
(2) Die in Anlage 3 Teil 1 unter den Nummern 1, 4, 6.1, 12, 13 und 14 aufgeführten Zusatzstoffe dürfen
Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen zugesetzt werden; dabei darf der Anteil der Vormi-
schungen 0,2 vom Hundert des Gesamtgewichts der herzustellenden Mischfuttermittel nicht unterschrei-
ten.
§ 17
Gehalte an Zusatzstoffen
( 1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Futtermitteln außer Halbfabrikaten die in Anlage 3 Spalte 3 fest-
gesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten und die dort festgesetzten Mindestgehalte nicht unter-
schreiten.
(2) Ein Mischfuttermittel darf nur einen einzigen Zusatzstoff, der die Futterverwertung verbessert, sowie
je einen einzigen Zusatzstoff zur Verhütung der Coccidiose und der Schwarzkopfkrankheit enthalten. Ab-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1981 361
weichend hiervon darf ein Mischfuttermittel zwei Antibiotika enthalten, wenn sie nach Art und Menge nach-
weisbar sind; der zulässige Höchstgehalt der einzelnen Antibiotika ist dabei der dem Vomhundertsatz ihrer
Gemischanteile entsprechende Teil ihres in Anlage 3 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehaltes.
(3) In Ergänzungsfuttermitteln darf der für Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt an Zusatzstoffen
nur überschritten werden, wenn das Ergänzungsfuttermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zu-
sammensetzung aufweist, die sicherstellen, daß beim Verfüttern die für entsprechende Alleinfuttermittel
festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden oder eine Zweckentfremdung
durch Verwendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist.
(4) Ergänzungsfuttermittel dürfen Vitamin D, Zusatzstoffe, die die Futterverwertung verbessern, und Zu-
satzstoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind,
nur bis zum Fünffachen des für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzten Höchstgehaltes enthalten.
Abweichend hiervon dürfen
1,.. in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationalen Einheiten
je Kilogramm und an Zusatzstoffen, die die Futterverwertung verbessern, bis zu 200 Milligramm je
Kilogramm,
2. in Mineralfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationalen Einheiten je Kilogramm
und an Zusatzstoffen, die die Futterverwertung verbessern, bis zu 1 000 Milligramm je Kilogramm und
3. im Ergänzungsfuttermittel, flüssig, für Rinder, Schweine und Hühner der Gehalt an Vitamin D bis zu
200 000 Internationalen Einheiten je Liter
betragen.
§18
Kennzeichnung
(1) Futtermittel, denen Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt
worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den Angaben nach Spalte 2 ge-
kennzeichnet sind.
Zusatzstoffe anzugeben
2
Antioxidantien, Art
färbende Stoffe außer Carotinoiden,
Fließhilfsstoffe,
Gerinnungshilfsstoffe,
Konservierungsstoffe,
Preßhilfsstoffe
Kupfer, wenn der Gehalt 50 mg je kg überschreitet, Gehalt
1 ,2-Propandiol
nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen), Zu- Art,
satzstoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Gehalt
Krankheiten von Tieren bestimmt sind
Vitamine A, D und E, Art,
Zusatzstoffe, die die Futterverwertung verbessern Gehalt,
Haltbarkeitsdauer oder Endtermin der
Haltbarkeit nach Monat und Jahr
(2) Futtermittel, denen NPN-Verbindungen zugesetzt worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein angegeben ist, der
sich aus dem Stickstoffgehalt der zugesetzten NPN-Verbindungen ergibt. Außerdem muß die Menge an
zugesetzten NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, angegeben sein, die beim Verfüttern täglich
je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf.
(3) Werden Mischfuttermittel unter Hinweis auf zugesetzte Spurenelemente oder Vitamine außer den
Vitaminen A, D und Ein den Verkehr gebracht, so ist im Zusammenhang mit den Angaben nach den Ab-
sätzen 1 und 2 anzugeben:
1. bei Spurenelementen die Art und der Gehalt,
2. bei Vitaminen die Art, der Gehalt und die Haltbarkeitsdauer oder der Endtermin der Haltbarkeit nach Mo-
nat und Jahr.
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(4) Mischfuttermittel mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 2 Höchstalter der Tiere oder in Spalte 4
Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den
Verkehr gebracht werden.
(5) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende
Alleinfuttermittel zulässig ist, dürfen, soweit in Anlage 2 Spalte 5 nichts anderes bestimmt ist, nur mit der
Angabe „Dieses Futtermittel darf nur an ... (Tierart und Altersstufe) bis zu ... v. H. der Gesamtration ver-
füttert werden" in den Verkehr gebracht werden. Dabei muß der Anteil an der Gesamtration so bemessen
sein, daß bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels die für das entsprechende Alleinfuttermittel
festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden.
(6) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm
Futtermittel anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an den Vitaminen A und D in Internationalen
Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B 12 in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.
§ 19
Toleranzen
Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den
angegebenen höchstens abweichen:
1. bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 pg, 1 000 IE) um 40 v. H.,
2. über 0,5 bis 1 ,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
3. über 1 ,0 bis 50 Einheiten um 20 v. H.,
4. über 50 bis 100 Einheiten um 1 O Einheiten,
5. über 100 bis 500 Einheiten um 1O v. H.,
6. über 500 bis 1 000 Einheiten um 50 Einheiten,
7. über 1 000 Einheiten um 5 v. H.
Fünfter Abschnitt
Zusatzstoffe, Vormischungen und Halbfabrikate
§ 20
Anforderungen
(1) Die in Anlage 4 aufgeführten Zusatzstoffe müssen den dort für sie festgesetzten Anforderungen ent-
sprechen. In Vitamin-Präparaten dürfen neben der Rein- oder Rohsubstanz nur Einzelfuttermittel oder an-
dere Stoffe zur Stabilisierung oder zur Verbesserung der Verarbeitungsfähigkeit enthalten sein. Zusatz-
stoffe, die durch Fermentation mit Hilfe von Mikroorganismen gewonnen werden, dürfen keine Mikroorga-
nismen enthalten, die Ursache einer Krankheit werden können.
(2) In Vormischungen darf Vitamin D nur entweder als Vitamin D 2 oder als Vitamin D 3 enthalten sein.
§ 21
Abgabebeschränkungen
Außer an Vertriebsunternehmer, an Großhändler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder
unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten dürfen
1. die in Anlage 3 Spalte 5 gekennzeichneten Zusatzstoffe nur an Betriebe, in denen gewerbsmäßig Vor-
mischungen hergestellt werden,
2. die mit diesen Zusatzstoffen hergestellten Vormischungen und die mit diesen Vormischungen herge-
stellten Halbfabrikate nur an anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln
abgegeben werden.
§ 22
Kennzeichnung
(1) Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung nach Maßgabe des Absatzes 2,
2. die Gehalte an Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 3 eine Gehaltsbeschränkung festgesetzt ist,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1981 363
3. das Nettogewicht,
4. die Zeit der Herstellung nach Monat und Jahr,
5. bei den Vitaminen A, D und E und bei Zusatzstoffen, die die Futterverwertung verbessern, die Haltbar-
keitsdauer oder der Endtermin der Haltbarkeit nach Monat und Jahr,
6. der Hinweis „Nur zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt",
7. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.
Bei Stabilisatoren und den in Anlage 3 Teil 1 Nr. 6.2 bis 12 aufgeführten Zusatzstoffen sowie bei Vormi-
schungen, die nur aus diesen Stoffen bestehen, ist die Angabe nach Satz 1 Nr. 4 entbehrlich.
(2) Die Bezeichnung von Zusatzstoffen muß der Anlage 3 Spalte 1 entsprechen. Die Bezeichnung von
Vormischungen muß die darin enthaltenen Zusatzstoffe oder Gruppen von Zusatzstoffen erkennen lassen.
(3) Halbfabrikate dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Gehalte an Inhaltsstoffen,
2. die Gehalte an Zusatzstoffen außer Antioxidantien, für die in Anlage 3 Spalte 3 eine Gehaltsbeschrän-
kung festgesetzt ist,
3. das Nettogewicht,
4. die Zeit der Herstellung nach Monat und Jahr,
5. der Hinweis „Halbfabrikat, nur für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt",
6. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.
(4) Im Zusammenhang mit dem Hinweis nach Absatz 3 Nr. 5 ist eine zusätzliche Angabe über den Ver-
wendungszweck des Halbfabrikats zulässig.
Sechster Abschnitt
Futtermittel mit Schadstoffen.
Verbotene Stoffe
§ 23
Höchstgehalte an Schadstoffen
(1) Der Gehalt an Schadstoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht
überschreiten. Abweichend hiervon dürfen Einzelfuttermittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt
und dort verwendet werden, das Zweieinhalbfache der in der Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte an
Schadstoffen enthalten.
(2) Soweit für Ergänzungsfuttermittel in Anlage 5 keine Höchstgehalte an Schadstoffen festgesetzt
sind, gelten für sie die für die entsprechenden Alleinfuttermittel festgesetzten Höchstgehalte. Abweichend
hiervon dürfen sie einen höheren Gehalt an Schadstoffen haben, wenn
1. in ihnen Einzelfuttermittel enthalten sind, für die höhere Gehalte an Schadstoffen als für entsprechende
Alleinfuttermittel festgesetzt worden sind, und
2. der den Gemischanteilen der Einzelfuttermittel entsprechende Anteil der für diese festgesetzten
Höchstgehalte an Schadstoffen nicht überschritten wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Futtermittel, die an anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln
(§§ 30, 31 ), an Vertriebsunternehmer und an Großhändler sowie für Versuchszwecke an öffentlich-recht-
liche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten abgegeben werden.
§ 24
Kennzeichnung
Futtermittel mit überhöhten Gehalten an Schadstoffen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden
(§ 23 Abs. 3), wenn angegeben sind:
1. die Gehalte an diesen Schadstoffen,
2. der Hinweis „Nur zur Verarbeitung durch anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln bestimmt".
Bei Einzelfuttermitteln, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden und zur Abgabe
an einen anerkannten Hersteller von Mischfuttermitteln bestimmt sind, genügt es, wenn die Angabe über
die Gehalte an Schadstoffen nach Satz 1 Nr. 1 beim Eintreffen des Einzelfuttermittels im Betrieb des an-
erkannten Herstellers von Mischfuttermitteln diesem zugeht.
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 25
Verbotene Stoffe
Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in den Verkehr
gebracht werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche An-
stalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet
sind.
Siebenter Abschnitt
Fütterungsvorschriften
§ 26
Fütterungsbeschränkungen
(1) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die nach Anlage 3 Spalte 2 Verwendungszwecke oder nach Spal-
te 3 Gehalte an Zusatzstoffen festgesetzt sind, dürfen nur diesen Regelungen entsprechend verfüttert
werden.
(2) Sind für Futtermittel mit Zusatzstoffen nach Anlage 3 Spalte 4 Wartezeiten vorgeschrieben, dürfen
die mit solchen Futtermitteln gefütterten Tiere nicht innerhalb der Wartezeit zur Gewinnung von Lebens-
mitteln geschlachtet werden; dies gilt nicht für Krank- und Notschlachtungen.
(3) Einzelfuttermittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt werden und für die in Anlage 5 höhere
Gehalte an Schadstoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur verfüttert
werden, wenn sie zusammen mit anderen Futtermitteln in der Gesamtration den für entsprechende Allein-
futtermittel festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel
nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und Ergänzungsfuttermittel nach § 23 Abs. 2 Satz 2.
(4) Futtermittel mit überhöhten Gehalten an Schadstoffen (§ 23 Abs. 1 und 2) dürfen nicht verfüttert
werden.
§ 27
Fütterungsverbot
Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- oder verarbeitet, nicht verfüttert werden. Dies gilt
nicht für das Verfüttern zu Versuchszwecken in öffentlich-rechtlichen Anstalten oder unter öffentlicher
Aufsicht stehenden Anstalten.
Achter Abschnitt
Anforderungen an Herstellerbetriebe
§ 28
Anforderungen an Räume und Anlage
(1) Betriebe, in denen
1. Vormischungen,
2. Halbfabrikate unter Verwendung von Vormischungen, deren Abgabe nach § 21 beschränkt ist, oder
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Zusatzstoffen, Vormischungen oder Halbfabrikaten, deren Ab-
gabe nach § 21 beschränkt ist,
hergestellt werden, müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtung so beschaffen sind,
daß in ihnen eine einwandfreie Herstellung der Vormischungen, Halbfabrikate und Mischfuttermittel sowie
eine einwandfreie Prüfung und Lagerung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Halbfabrikate möglich sind.
Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sau-
ber, trocken und gut belüftbar sein. Es müssen ausreichende verschließbare Räume oder Behältnisse zur
getrennten Lagerung der Zusatzstoffe und Vormischungen, deren Abgabe nach § 21 beschränkt ist, vor-
handen sein.
(2) Vormischbetriebe müssen haben:
1. Einrichtungen zur Einwaage mit einer Meßgenauigkeit von 1 Milligramm und
2. eine Anlage mit einer Arbeitsgenauigkeit von 1 : 100 000.
Anlagen zur Herstellung von Vormischungen müssen so beschaffen sein, daß während der Herstellung
eine Verunreinigung mit anderen Stoffen ausgeschlossen ist.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1981 365
(3) Betriebe nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 müssen geeignete Einrichtungen
1. zum Ausscheiden von Fremdkörpern,
2. zum Aufbereiten der Futtermittel und
3. zur Dosierung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen
sowie eine Mischanlage mit einer Mischgenauigkeit von 1 : 10 000 haben. Die nach Abschluß des Misch-
vorganges eingesetzten Einrichtungen, insbesondere zum Pressen, Befördern und Lagern der Mischfut-
termittel, müssen so beschaffen sein, daß die Mischfuttermittel nicht oder nur unerheblich verändert, ins-
besondere nicht entmischt werden.
§ 29
Herstellung von Vormischungen
Vormischungen dürfen nur in Betriebsräumen und Anlagen hergestellt werden, die die für diese in § 28
Abs. 1 und 2 festgesetzten Anforderungen erfüllen.
§ 30
Anerkennungsbedürftige Herstellerbetriebe
Mischfuttermittel dürfen unter Verwendung von
1. Vormischungen mit Zusatzstoffen, deren Abgabe nach § 21 beschränkt ist,
2. Halbfabrikaten mit Vormischungen nach Nummer 1 oder
3. Futtermitteln mit überhöhten Gehalten an Schadstoffen
nur in Betrieben hergestellt werden, die durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind.
§ 31
Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Betriebe, die Mischfuttermittel nach§ 30 herstellen, werden auf Antrag von der für den Betriebsort
zuständigen Behörde anerkannt, wenn die Betriebsräume und Einrichtungen den Anforderungen des § 28
entsprechen. Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Be-
triebsinhaber oder der für die Herstellung Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sach-
kenntnis nicht hat.
(2) Den Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis hat insbesondere erbracht, wer
1. vor einer zuständigen oder staatlich anerkannten Stelle eine Prüfung als Ingenieur einer auf das Gebiet
der Mischfuttermittelherstellung beziehbaren Fachrichtung bestanden hat und
2. ausreichende einschlägige Kenntnisse insbesondere auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Ver-
fahrenstechnik und der Ernährungsphysiologie nachweist.
(3) Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies der Erfüllung der Voraussetzun-
gen nach Absatz 1 dient; insbesondere kann dem Betrieb auferlegt werden, in regelmäßigen Abständen
Proben der hergestellten Mischfuttermittel untersuchen zu lassen.
§ 32
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 nicht
gegeben war oder einer der Versagungsgründe nach§ 31 Abs. 1 Satz 2 vorgelegen hat. Sie ist zu wider-
rufen, wenn nachträglich eine dieser Voraussetzungen weggefallen oder einer dieser Versagungsgründe
eingetreten ist.
§ 33
Bekanntmachung der Anerkennungen
Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten die Anerkennungen von Betrieben, die Mischfuttermittel nach § 30 herstellen, sowie die Rück-
nahme und den Widerruf von Anerkennungen mit. Der Bundesminister gibt die anerkannten Betriebe im
Bundesanzeiger bekannt.
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 34
Buchführungspflicht
(1) Anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel nicht gewerbsmäßig herstellen, haben über deren Her,-
stellung und Bestände sowie über die Eingänge und Bestände der für die Herstellung vorgesehenen Fut-
termittel, Vormischungen und Zusatzstoffe Buch zu führen.
(2) Vormischbetriebe haben insbesondere über die Mengen der bei jedem Mischvorgang verwendeten
Zusatzstoffe und Trägerstoffe Buch zu führen.
(3) Buchführungspflichtige nach den Absätzen 1 und 2 oder nach§ 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes
haben die Bücher und Buchführungsunterlagen fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere
Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
Neunter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 35
Anzeigepflicht
Wer die in Anlage 7 aufgeführten Einzelfuttermittel in den Geltungsbereich djeser Verordnung, ausge-
nommen in Zollausschlüsse und Freihäfen, verbringt, hat sie spätestens beim Verbringen der für den Be-
stimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe der Anschrift des Empfängers anzuzeigen,.
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 21 Abs. 1 Nr. 13 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 16 Abs. 2 Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,
2. entgegen § 21 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Halbfabrikate abgibt oder
3. einen Stoff entgegen § 25 als Futtermittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 27 verfüttert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Einzelfuttermittel anders als in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behält-
nissen in den Verkehr bringt,
2. entgegen §§ 2, 6, 11 bis 14, 18, 22 oder 24 Futtermittel, Zusatzstoffe, Vormischungen oder Halbfabri-
kate in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise gekennzeichnet sind,
3. entgegen § 29 Vormischungen in nicht vorschriftsmäßigen Betriebsräumen oder Anlagen herstellt,
4. entgegen § 30 Mischfuttermittel in einem Betrieb herstellt, der nicht behördlich anerkannt ist,
5. eine vollziehbare Auflage nach § 31 Abs. 3 nicht erfüllt,
6. entgegen § 34 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 3
Satz 1 Bücher oder Buchführungsunterlagen nicht fünf Jahre aufbewahrt oder
7. eine Anzeige nach § 35 nicht rechtzeitig erstattet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 21 Abs . 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. einer Fütterungsbeschränkung nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Spalte 2 oder 3 zuwider-
handelt,
2. entgegen § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 Spalte 4 ein Tier innerhalb der Wartezeit schlachtet,
3. entgegen § 26 Abs. 3 Einzelfuttermittel oder Ergänzungsfuttermittel verfüttert oder
4. entgegen § 26 Abs. 4 Futtermittel mit überhöhten Gehalten an Schadstoffen verfüttert.
§ 37
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Futter-
mittelgesetzes auch im Land Berlin .
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1981 367
§ 38
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Futtermittelver-
ordnung vom 16. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1497), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Januar 1981
(BGBI. 1 S. 56), außer Kraft.
(2) Nach den bisher geltenden Vorschriften dürfen
1. Futtermittel außer Futtermitteln für Heimtiere noch bis zum 31. Januar 1982 und
2. Futtermittel für Heimtiere noch bis zum 30. April 1983
in den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 8. April 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
24. März 1981 - 1 BvR 1516/78, 1 BvR 964/80, 1 BvR
1337 /80 •-, ergangen auf Verfassungsbeschwerden,
wird nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1705 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung des Artikels 9 § 2 Nummer 3 des Gesetzes
zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge
vom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1061) und
§ 1 711 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der Fassung des Artikels 1 Nummer 40 des
Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen
Sorge vom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1061)
sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. März 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 1. April 1981
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird gemäß einer Er-
klärung des brasilianischen Nationalen Instituts für Ge-
werbliches Eigentum bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in
Brasilien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu er-
bringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem
sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz
nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 1. April 1981
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Erkel
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
24. März 1981 - 1 BvR 1516/78, 1 BvR 964/80, 1 BvR
1337 /80 •-, ergangen auf Verfassungsbeschwerden,
wird nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1705 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung des Artikels 9 § 2 Nummer 3 des Gesetzes
zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge
vom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1061) und
§ 1 711 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der Fassung des Artikels 1 Nummer 40 des
Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen
Sorge vom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1061)
sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. März 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 1. April 1981
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird gemäß einer Er-
klärung des brasilianischen Nationalen Instituts für Ge-
werbliches Eigentum bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in
Brasilien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu er-
bringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem
sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz
nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 1. April 1981
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Erkel
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1981 369
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 3. April 1981
Tag Inhalt Seite
27. 3. 81 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7 /80-Zollkontingent für Walzdraht-
2. Halbjahr 1980) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
613-2-1
25. 2. 81 Bekanntmachung des Protokolls vom 26. November 1979 über den Beitritt der Philippinen zum
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
9. 3. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
10. 3. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Berufsausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
10. 3. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen für
die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltun-
gen ausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 56
12. 3. 81 Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . 156
17. 3. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ........ : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
18. 3. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . 157
20. 3. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
24. 3. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Uganda über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
25. 3. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, ins-
besondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . 160
25. 3. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internatio-
nalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
25. 3. 81 Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ein-
fuhrliste -- Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 61 28. 3. 81 29. 3. 81
7400-1
25. 3. 81 Zweite Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 61 28. 3. 81 1. 4. 81
9515-13
25. 3. 81 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Entgelte der Steurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal
(Kanalsteurertarifordnung) 61 28. 3. 81 1. 4. 81·
9519-5
18. 3. 81 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Zwölften
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
München) 63 1. 4. 81 2. 4. 81
96-1-2-12
18. 3. 81 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Vierzehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Nürnberg) 63 1. 4. 81 2.4. 81
96-1-2-14
18. 3. 81 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Achtund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Hannover) 63 1. 4. 81 2.4. 81
96-1-2-28
18. 3. 81 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Dreiunddreißig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Stuttgart) 63 1. 4. 81 2. 4. 81
96-1-2-33
18. 3. 81 Siebente Verordnung zur Änderung der Vierundsech-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt [Main]) 63 1. 4. 81 2. 4. 81
96-1-2-64
19. 3. 81 Siebente Verordnung zur Änderung der Neunund-
sechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln in den oberen Kontroll-
bezirken und Flugverkehrsberatungsbezirken) 63 1. 4. 81 16. 4. 81
96-1-2-69
24. 3. 81 Verordnung über besondere Maßnahmen beim Ver-
trieb von Saatgut 64 2. 4. 81 3. 4.81
7822-3-15
30. 3. 81 Verordnung Nr. 6/81 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verketlrsleistungen der Binnenschiffahrt 65 3. 4. 81 15. 4. 81
9500-4-6-4
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1981 371
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 392/81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2890/80 hinsichtlich der Erzeugnisse des
Ri n df I e i sc h sek to rs, die Gegenstand von Interventionskäufen
sein können 17. 2. 81 l 44/11
9. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 398/81 des Rates zur Festlegung von
Interimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischbestände für Schiffe unter norwegischer Flayge 18. 2. 81 L 45/1
18. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 408/81 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2253/80 über Durchführungsvorschriften
für die Destillation von Weinen aus Tafeltrauben für das Wirt-
schaftsjahr 1980/81 19.2.81 L 46/17
18. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 409/81 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2325/80 hinsichtlich der Frist für die Ein-
reichung der Anträge auf Genehmigung der Verträge für die Lieferung
von We'i n zur Destillation 19. 2. 81 L 46/18
18. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 410/81 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2872/79 hinsichtlich der Frist für die
Destillationsmaßnahmen 19. 2. 81 l 46/19
19. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 428/81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3244/80 zur Festsetzung eines zusätzlichen Sat-
zes für die Bestimmung der im Rahmen der obligatorischen Destilla-
tion zu liefernden AI k oho Im enge für das Wirtschaftsjahr 1980/81 20. 2. 81 l 47/21
19. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 429/81 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1981 20. 2. 81 l 47/23
19. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 430/81 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1981 20. 2. 81 L 47/25
19. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 431 /81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3429/80 zum Erlaß der bei der Einfuhr von
Champignon k o n s e rv e n anwendbaren Schutzmaßnahmen 20. 2. 81 L 47/27
11. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 450/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2527 /80 über technische Maßnahmen z.ur Erhaltung
der F i s c h b e s t ä n d e 24 . 2 . 81 L 49/1
Andere Vorschriften
13. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 383/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 91 /66/EWG hinsichtlich der Zahl der Buchführungs-
betriebe in den vier Gebieten Griechenlands für das Rechnungsjahr
1981 14. 2. 81 L 42/12
13. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 384/81 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Styrol-Monomer mit Ursprung in den
Vereinigten Staaten von Amerika 14. 2. 81 l 42/14
13. 2. 81 Entscheidung Nr. 385/81 /EGKS der Kommission über bestimmte
Verpflichtungen der Stahlröhrenhersteller der Gemeinschaft 14. 2. 81 l 42/17
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1 ,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlagenband: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich
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Steuersatz beträgt 6,5 %. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 2. 81 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 397 /81 des Rates zur Fest-
legung der Tabellen der Gehälter sowie der sonstigen Bestandteile
der Bezüge im Anschluß an die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG)
Nr. 187 /81 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der
Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der sonstigen Be-
diensteten dieser Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffi-
zienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar
sind 19. 2. 81 L 46/1
13. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 401 /81 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Frankreich, Italien und in das Vereinigte Königreich von
bestimmten Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China 18. 2. 81 L 45/14
17. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 402/81 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Antibiotika, andere als Tetracycline, der
Tarifnummer ex 29.44, mit Ursprung in China, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 18. 2 . 81 L 45/16
19. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 427 /81 der Kommission zur Ermächtigung
Griechenlands, die für die Einfuhr der Erzeugnisse des Rindfleisch-
sektors geltenden Zollsätze vollständig auszusetzen 20 . 2. 81 L 47/20
20. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 438/81 des Rates zur Festsetzung der Ein-
fuhrregelung für Waren mit Ursprung in Jugoslawien infolge des Bei-
tritts der Republik Griechenland 27. 2 . 81 L 53/1
17. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 440/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Sardinen, zu-
bereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsa-
men Zolltarifs, mit Ursprung in Marokko (1981) 21. 2 . 81 L 48/1
17. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 441 /81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen
zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemein-
samen Zolltarifs, mit Ursprung in Tunesien (1981) 21. 2. 81 L 48/5
17. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 442/81 des Rates über die finanzielle und
technische Hilfe zugunsten der nichtassoziierten Entwicklungsländer 21. 2 . 81 L 48/8