333
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 9. April 1981 Nr. 14
Tag Inhalt Seite
23. 3. 81 Verordnung PR Nr. 1 /81 zur Änderung der Verordnung über Preisangaben 333
720-15
2. 4. 81 Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334
9512-14
2. 4. 81 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336
9510-12
3. 4. 81 Zweite Verordnung zur Änderung der Graduiertenförderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342
221-2
7. 4. 81 Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung und Benutzung von Sportbooten im Küsten-
bereich (See-Sportbootvermietungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343
neu 9511-22; 9511-17
20. 3. 81 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zur Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
schutzbereichs für den militärischen Flugplatz Memmingen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348
1104-5, 2129-4-1 -8
24. 3. 81 Berichtigung der Verordnung über die Erhebung einer Abgabe nach dem Mühlenstrukturgesetz 348
7841-7-1
Verordnung PR Nr. 1 /81
zur Änderung der Verordnung über Preisangaben
Vom 23. März 1981
Auf Grund des§ 2 des Preisgesetzes in der im Bun- cherweise in Mengen von 100 Liter und mehr oder
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1, ver- 50 Kilogramm und mehr abgegeben, so ist der Preis
öffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet: auf die Verkaufseinheit zu beziehen, die der allgemei-
nen Verkehrsauffassung entspricht."
Artikel 1
2. § 6 erhält folgende Fassu~g:
Die Verordnung über Preisangaben vom 10. Mai 1973
(BGBI. 1 S. 461 ), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 Nr. 6 ,,§ 6
des Gesetzes vom 20. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 141 ),
Bußgeldvorschrift
wird wie folgt geändert:
Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
1. In § 1 wird folgender Absatz 6 eingefügt: Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig einer Vorschrift dieser Verord-
,,(6) Bei loser Ware ist der Preis entsprechend der nung zuwiderhandelt."
allgemeinen Verkehrsauffassung bei nach Gewicht
vermarkteter Ware auf 1 Kilogramm oder 100 Gramm Artikel 2
und bei nach Volumen vermarkteter Ware auf 1 Liter
oder 100 Milliliter zu beziehen. Wird lose Ware übli- Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1981 in Kraft.
Bonn, den 23. März 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 2. April 1981
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Satz 2, b) Absatz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über die Aufgaben
„2. mindestens einen Monat vor Ablauf der
des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Gültigkeit eines Sicherheitszeugnisses oder
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 Fälligkeit einer Zwischenbesichtigung,''.
(BGBI. 1 S. 1314) wird verordnet:
Artikel 1 5. Dem § 13 wird folgender Absatz 11 angefügt:
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 30. September ,,(11) Ein Zeugnis wird ungültig, wenn die Besichti-
1980 (BGBI. 1 S. 1833) wird wie folgt geändert: gungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen
durchgeführt werden."
1. In § 1 Abs. 3 werden die Worte „und § 66" durch die
Worte „die §§ 66 und 73 Abs. 1 Nr. 5, 6, 11 bis 25, 6. § 41 wird wie folgt geändert:
38 Buchstaben b und c und Nr. 44" ersetzt.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ,,(1) Zu Regel 55 (Anwendung)
,,(1) ,übereinkommen von 1974' bedeutet das in 1. Zu Buchstabe a Ziffer ii:
London am 18. Februar 1975 von der Bundesrepublik a) Die Zusatzvorschriften zu den Regeln 52
Deutschland unterzeichnete Internationale Überein- bis 54 finden auch auf Tankschiffe Anwen-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen dung.
Lebens auf See - Verordnung vom 11. Januar 1979
b) Die See-Berufsgenossenschaft kann die
(BGBI. II S. 141) -, geändert durch das in London
Anforderungen an das Schaumsystem im
am 16. November 1978 von der Bundesrepublik
Einzelfall festlegen.
Deutschland unterzeichnete Protokoll von 1978 zu
dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See- Verord- 2. Zu Buchstabe b:
nung vom 26. März 1980 (BGBI. II S. 525)." Die See-Berufsgenossenschaft kann die An-
forderungen an zusätzliche Sicherheitsmaß-
3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Nr. 2" gestri- nahmen im Einzelfall festlegen."
chen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
4. § 11 wird wie folgt geändert: ,,(4) Zu Regel 60 (Schutz der Ladetanks)
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 ein- Zu Buchstabe h:
gefügt: Die See-Berufsgenossenschaft kann die Anfor-
„Tankschiffe im Alter von 10 und mehr Jahren derungen an das Schaumsystem im Einzelfall
werden während der Geltungsdauer des Bau- festlegen.''
sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe einer
Zwischenbesichtigung gemäß Kapitel I Regel 10
7. § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Buchstabe a Ziffer ii der Anlage zum Übereinkom-
men von 1974 unterzogen. Darüber hinaus unter- ,,(1) Für Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 50 Fahr-
liegen Schiffe der jährlichen Pflichtbesichtigung gäste befördern, Bäderboote und Sportanglerfahr-
gemäß Kapitel I Regel 6 Buchstabe b Satz 4 in zeuge gelten Kapitel 11-2 Teile A und C der Anlage
Verbindung mit Satz 2 der Anlage zum Überein- zum Übereinkommen von 197 4 sowie die §§ 37 und
kommen von 1974." 39 dieser Verordnung entsprechend.''
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1981 335
8. § 66 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Artikel 2
,,Kapitel IV Regel 6 Buchstaben a, c Ziffer i, Buchsta- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
ben d und e der Anlage zum Übereinkommen von tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
1974 sowie§ 47 dieser Verordnung gelten entspre- über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
chend." schiffahrt auch im Land Berlin.
Artikel 3
9. In§ 73 Abs. 1 Nr. 37 werden die Worte,,§ 68" durch
die Worte,,§ 50 Abs. 2" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1981 in Kraft.
Bonn, den 2. April 1981
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Vom 2. April 1981
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Auf-
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
(BGBI. I S. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes
vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613) geändert worden ist,
des § 58 des Gesetzes über das Seelotswesen in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9515-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch
Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1
S. 613) geändert worden ist, des § 12 Abs. 2 des Ge-
setzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom
6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) und des§ 22 a Abs. 2
des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613) geändert
worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBI. I S. 821 ), wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu § 2 Abs. 1 der Kostenordnung der Was-
ser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschiffahrt vom 19. September 1977
(BGBI. 1S. 1781) erhält die aus der Anlage ersichtliche
Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 Abs. 2 des Dritten
Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Ge-
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
der Seeschiffahrt, § 61 des Gesetzes über das Seelots-
wesen, § 14 des Gesetzes über die Beförderung gefähr-
licher Güter und Artikel 7 Satz 2 des Gesetzes zur Än-
derung kostenrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet
des Seeverkehrs vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613)
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 15. April 1981 in Kraft.
Bonn, den 2. April 1981
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1981 337
Anlage
(zu Artikel 1)
Gebührenverzeichnis
Num- Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
mer nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
Schriftlich erlassene § 3 Abs. 1 Gesetz über die Auf- 1 100,- bis 1 250,-
schiffahrtpolizeiliche Verfügungen gaben des Bundes auf dem Ge-
biet der Seeschiffahrt
§ 56 Seeschiffahrtstraßen-Ord- 2
nung
§ 17 Abs. 4 Schiffssicherheits- 4
verordnung
§ 8 Abs. 2 Schiffsbesetzungs- 5
und Ausbildungsordnung
2 Genehmigung des Verkehrs außer- § 57 Abs. 1 Nr. 1 Seeschiffahrt- 2 100,- bis 1 500,-
gewöhnlich großer Fahrzeuge und straßen-Ordnung
Luftkissenfahrzeuge
3 Genehmigung des Verkehrs außer- § 57 Abs. 1 Nr. 2 Seeschiffahrt- 2 100,- bis 1 500,-
gewöhnlicher Schub- und Schlepp- straßen-Ordn ung
verbände sowie des Schleppens
außergewöhnlicher Schwimmkörper
4 Genehmigung von Stapelläufen § 57 Abs. 1 Nr. 3 Seeschiffahrt- 2 100,- bis 1 500,-
straßen-Ordnung
5 Genehmigung der Bergung von § 57 Abs. 1 Nr. 4 Seeschiffahrt- 2 50,- bis 1 000,-
Fahrzeugen, außergewöhnlichen straßen-Ordnung
Schwimmkörpern und Gegenstän-
den, soweit dadurch Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs beein-
trächtigt werden können
6 Genehmigung der Erprobung und der § 57 Abs. 1 Nr. 5 Seeschiffahrt- 2 75,- bis 400,-
Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen straßen-Ordnung
sowie Standproben, die die Sicher-
heit und Leichtigkeit des Verkehrs
beeinträchtigen können
7 Genehmigung wassersportlicher § 57 Abs. 1 Nr. 6 Seeschiffahrt- 2 30,- bis 600,-
Veranstaltungen auf dem Wasser straßen-Ordnung
8 Genehmigung sonstiger Veranstal- § 57 Abs. 1 Nr. 7 Seeschiffahrt- 2 30,- bis 1 250,-
tungen auf oder an Seeschiffahrt- straßen-Ordnung
straßen, die die Sicherheit und Leich-
tigkeit des Verkehrs beeinträchtigen
können
9 Versagung der Durchfahrt durch den § 42 Abs. 6 Seeschiffahrtstra- 2 40,- bis 400,-
Nord-Ostsee-Kanal oder Gestattung ßen-Ordnung
der Durchfahrt unter Auflagen für
Fahrzeuge, die die Voraussetzungen
für die Durchfahrt nicht erfüllen
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Num- Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
mer nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
10 Erteilung eines Fahrtausweises für § 51 Abs. 2 Seeschiffahrtstra- 2
Sportfahrzeuge im oder am Nord- ßen-Ordnung
ostsee-Kanal
a) für muskelbetriebene Sportfahr- 5,-
zeuge
b) für sonstige Sportfahrzeuge bis 15,-
6 m Länge
c) für sonstige Sportfahrzeuge über 40,-
6 m Länge
11 Anerkennung der Steurer auf dem § 42 Abs. 5 Satz 2 See- 2 60,-
Nord-Ostsee-Kanal schiffahrtstraßen-Ordnung
12 Befreiung von den Vorschriften der § 59 Seeschiffahrtstraßen-Ord- 2 50,- bis 750,-
Seeschiffahrtstraßen-Ordnung im nung
Einzelfall
13 Befreiung von den Vorschriften der § 8 Verordnung zur Seestraßen- 3 50,- bis 750,-
Seestraßenordnung ordnung
14 Erteilung eines Befähigungszeugnis- § 1 7 Schiffsbesetzungs- und 5
ses Ausbildungsordnung
a) der Gruppe AG, BG, Cl 45,-
b) der Gruppe AGW, BGW, CIW, AM, 45,-
CT
c) der Gruppe AMW, CTW, AK, BK, 45,-
CMa
d) der Gruppe AKW, BKW, CMaW, 35,-
AKü, BKü, CKü, CMot
15 Zusatzprüfung für das Befähigungs- § 38 Abs. 3 Schiffsbesetzungs- 5 90,-
zeugnis AK und Ausbildungsordnung
16 Eintragung des Zusatzes in das Befä- § 38 Abs. 3 Schiffsbesetzungs- 5 30,-
higungszeugnis AK und Ausbildungsordnung
17 Entzug eines Befähigungszeugnis- § 30 Schiffsbesetzungs- 5 50,-
ses und Ausbildungsordnung
18 Ersatz eines Befähigungszeugnisses § 31 Schiffsbesetzungs- 5 50,-
bei Verlust und Ausbildungsordnung
19 Ausnahmegenehmigung von den § 32 Schiffsbesetzungs- 5 60,-
Vorschriften der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung
und Ausbildungsordnung
20 Zulassung von Inhabern ausländi- § 33 Nr. 3 Schiffsbesetzungs- 5 60,-
scher Befähigungszeugnisse und Ausbildungsordnung
21 Zulassung einer Besetzung im Ein- § 13 Abs. 1 und 2 Schiffsbeset- 5 60,-
zelfall in besonderen Fällen zungs- und Ausbildungsordnung
22 Prüfung § 28 Abs. 1 Schiffsbesetzungs- 5
und Ausbildungsordnung
a) zum Seeschiffer (AKü) oder See- 90,-
schiffer in der Küstenfischerei
(BKü)
b) zum Seemotorführer (CMot) 80,-
c) zum Küstenmaschinisten (CKü) 90,-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1981 339
Num- Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
mer nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
23 Untersuchung eines Sportbootes, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und 6
das für Fahrten binnenwärts der § 10 See-Sportbootvermie-
Grenze der Seefahrt oder in Strand- tungsverordnung
nähe geeignet und bestimmt ist, ein-
schließlich Ausstellung des Boots-
zeugnisses
je zugelassene Person 9,-
mindestens jedoch 45,-
24 Untersuchung eines Sportbootes, § 2, § 3 Abs. 1 , § 4 Abs. 1 und 6
das für Fahrten seewärts der Grenze § 10 See-Sportbootvermie-
der Seeschiffahrt geeignet und be- tungsverordnung
stimmt ist, einschließlich Ausstellung
des Bootszeugnisses
je zugelassene Person 15,-
mindestens jedoch 75,-
25 Untersuchung eines Sportbootes § 5 Abs. 2 See-Sportbootver- 6 40,-
nach Veränderungen an dem Fahr- mietungsverordnung
zeug
26 Besichtigung der Betriebstätte § 6 Abs. 1 See-Sportbootver- 6 40,-
mietungsverordnung
27 Ausnahmegenehmigung § 9 See-Sportbootvermietungs- 6
verordnung
für Sportboote nach Nr. 23 40,-
für Sportboote nach Nr. 24 60,-
28 Ersatz eines Bootszeugnisses bei 20,-
Verlust
29 Übertragung des Bootszeugnisses 20,-
bei Veräußerung
30 Prüfung eines Seelotsenanwärters § 13 Gesetz über das Seelots- 7 150,-
innerhalb der Reviere wesen
31 Prüfung eines Seelotsenbewerbers § 50 Abs. 1 Gesetz über das 7 150,-
außerhalb der Reviere Seelotswesen
32 Bestallung eines Seelotsen § 14 Abs. 1 Gesetz über das 7 40,-
Seelotswesen
33 Ausstellung eines Seelotsenanwär- § 16 Abs. 1 Seelotsenausbil- 9 20,-
ter- oder Seelotsenausweises dungs- und Ausweisordnung
§ 4 Abs. 1 Verordnung über das
Seelotswesen außerhalb der 8
Reviere
34 Erlaubnis zur Lotstätigkeit außerhalb § 50 Abs. 1 Gesetz über das 7 40,-
der Reviere Seelotswesen
35 Befreiung von der Lotsenannahme- § 7 Abs. 3 Lotsordnung We- 11 75,-
pflicht in bestimmten Fällen ser/Jade
§ 7 Abs. 3 Lotsordnung Elbe 12
§ 7 Abs. 3 Lotsordnung Nord- 13
Ostsee-Kanal/Kieler Förde/Tra-
ve
§ 6 Abs. 3 Lotsordnung Flens- 14
burger Förde
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Num- Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
mer nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
36 Befreiung von der Lotsenannahme- § 6 Abs. 4 Lotsordnung Ems 1O 75,-
pflicht in besonderen Fällen § 7 Abs. 4 Lotsordnung 11
Weser/Jade
§ 7 Abs. 4 Lotsordnung Elbe 12
§ 10 Lotsordnung Nord-Ostsee- 13
Kanal/Kieler Förde/Trave
§ 6 Abs. 4 Lotsordnung Flens- 14
burger Förde
37 Anordnung der Lotsenannahme im § 7 Lotsordnung Ems 10 40,-
Einzelfall § 9 Lotsordnung Weser/ Jade 11
§ 9 Lotsordnung Elbe 12
§ 11 Lotsordnung Nord-Ostsee- 13
Kanal/Kieler Förde/Trave
§ 7 Lotsordnung Flensburger 14
Förde
38 Prüfung der Freifahrer für den Nord- § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Lotsord- 13 115,-
ostsee-Kanal oder die Trave nung Nord-Ostsee-Kanal/Kieler
Förde/Trave
39 Ausstellung einer Freifahrerbeschei- § 8 Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 4 13 35,-
nigung für den Nord-Ostsee-Kanal Lotsordnung Nord-Ostsee-
oder die Trave Kanal/Kieler Förde/Trave
40 Verlängerung einer Freifahrerbe- § 8 Abs. 4 Satz 3, § 9 Abs. 4 13 35,-
scheinigung für den Nord-Ostsee- Lotsordnung Nord-Ostsee-
Kanal oder die Trave Kanal/Kieler Förde/Trave
41 Übertragung einer Freifahrerbe- § 8 Abs. 4 Satz 4, § 9 Abs. 4 13 35,-
scheinigung auf ein anderes Schiff Lotsordnung Nord-Ostsee-
Kanal/Kieler Förde/Trave
42 Ausnahmegenehmigung von den § 3 Abs. 1 Verordnung über die 15 50,- bis 500,-
Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
Beförderung gefährlicher Güter mit mit Seeschiffen
Seeschiffen
43 Erteilung eines Flaggenscheines §§ 10 und 11 Flaggenrechtsge- 16 50,-
setz
§ 6 Abs. 1 Zweite Durchfüh- 17
rungsverordnung zum Flaggen-
rechtsgesetz
44 Verlängerung eines Flaggenschei- § 7 Abs. 2 Zweite Durchfüh- 17 25,-
nes rungsverordnung zum Flaggen-
rechtsgesetz
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1981 341
Anhang
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge- Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
biet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt- 9515-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge-
machung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314), zu- ändert durch die Verordnung vom 31. Oktober 1978
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBI. 1S. 1719)
28. April 1980 (BGBI. II S. 606) 10 Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des
2 Seeschiffahrtstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in Seelotsreviers Ems (Lotsordnung Ems) vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 19. Dezember 1980 (BAnz. Nr. 6 vom 10. Januar
1977 (BGBI. 1S. 1497), geändert durch die Verord- 1981)
nung vom 25. April 1978 (BGBI. 1S. 586) 11 Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der
3 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade (Lotsord-
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Ver- nung Weser/Jade) vom 23. Januar 1981 (BAnz.
ordnung zur Seestraßenordnung - VSeeStrO) vom Nr. 35 vom 20. Februar 1981)
13. Juni 1977 (BGBI. 1S. 813)
12 Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des
4 Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe Seelotsreviers Elbe (Lotsordnung Elbe) vom
(Schiffssicherheitsverordnung) vom 30. September 12. Januar 1981 (BAnz. Nr. 25 vom 6. Februar 1981)
1980 (BGBI. 1S. 1833)
13 Verordnung über die Verwaltung und Ordnung
5 Verordnung über die Mindestbesetzung von See- der Seelotsreviere Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-
schiffen mit Kapitänen und Schiffsoffizieren des ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave (Lotsordnung
nautischen und maschinentechnischen Schiffs- Nord-Ostsee-Kanal/Kieler Förde/Trave) vom
dienstes sowie deren Ausbildung und Befähigung 12. Januar 1981 (BAnz. Nr. 25 vom 6. Februar 1981)
(Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung) vom
19. August 1970 (BGBI. I S. 1253), zuletzt geändert 14 Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des
durch die Verordnung vom 21. Dezember 1976 Seelotsreviers Flensburger Förde (Lotsordnung
(BGBI. 1S. 3678) Flensburger Förde) vom 12. Januar 1981 (BAnz.
Nr. 25 vom 6. Februar 1981)
6 Verordnung über die gewerbsmäßige Vermie-
15 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Gü-
tung und Benutzung von Sportbooten im Küstenbe-
ter mit Seeschiffen (GefahrgutVSee) vom 5. Juli
reich (See-Sportbootvermietungsverordnung) vom
1978 (BGBI. 1S. 1017)
7. April 1981 (BGBI. I S. 343)
16 Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und
7 Gesetz über das Seelotswesen in der im Bundesge- die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggen-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-1, veröf- rechtsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten berei-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
(BGBI. 1S. 613) Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613)
8 Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der 17 Zweite Durchführungsverordnung zum Flaggen-
Reviere vom 25. August 1978 (BGBI. 1S. 1515) rechtsgesetz (Flaggenscheine) in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-2,
9 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
Seelotsen sowie über die Lotsenausweise (Seelot- dert durch Artikel 1 Nr. 8 der Verordnung vom
senausbildungs- und Ausweisordnung) in der im 19. Dezember 1975 (BGBI. 1976 1S. 9)
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Graduiertenförderungsverordnung
Vom 3. April 1981
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 8 des Graduiertenför-
derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 207) verordnet die Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
§ 24 der Graduiertenförderungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1976
(BGBI. 1 S. 211) erhält folgende Fassung:
,,§ 24
Rückleitung der eingezogenen Beträge
( 1) Das Bundesverwaltungsamt führt bis zum
31. März von dem Darlehensbetrag, den es im letzten
vorausgegangenen Kalenderjahr eingezogen hat, an
jedes Land den Hundertsatz ab, der dem Finanzierungs-
anteil dieses Landes an der Summe aller für die Jahre
1976 bis 1981 geleisteten Darlehen entspricht.
(2) Kostenerstattungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3
und§ 23 Abs. 2 verbleiben in voller Höhe dem Bund."
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 16 des Graduierten-
förderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1981
in Kraft.
Bonn, den 3. April 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Björn Engholm
Nr. 14 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1981 343
Verordnung
über die gewerbsmäßige Vermietung und Benutzung von Sportbooten im Küstenbereich
(See-Sportbootvermietungsverordnung)
Vom 7. April 1981
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 2. die darin festgelegten Bedingungen und Auflagen er-
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem füllt und
Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt- 3. die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord hat.
machung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314) und des
§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Das Bootszeugnis wird auf Antrag des Unternehmers
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 befristet für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Eine Ver-
(BGBI. 1 S. 80, 520) wird verordnet: längerung ist möglich.
§ 1 (2) Zulassungsbehörde ist das Wasser- und Schiff-
fahrtsamt, in dessen Bezirk das Sportboot seinen stän-
Geltungsbereich digen Liegeplatz hat oder in dem sich die Betriebstätte
(1) Diese Verordnung findet auf Sportboote mit und des Unternehmers befindet.
ohne Maschinenantrieb Anwendung, die zur Benutzung
auf den Seeschiffahrtstraßen und den seewärts angren-
§3
zenden Gewässern gewerbsmäßig vermietet werden.
Sportboote im Sinne dieser Verordnung sind Wasser- Zulassungsverfahren
fahrzeuge, die für Sport- oder Erholungszwecke ver-
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, das Sportboot
wendet werden.
vor der erstmaligen Vermietung zum Zwecke der Ertei-
(2) Große Sportboote sind Wasserfahrzeuge, die für lung eines Bootszeugnisses und später alle zwei Jahre
Fahrten seewärts der Grenze der Seefahrt geeignet und vor Beginn der Saison zum Zwecke der Verlängerung
bestimmt sind, insbesondere Segel- und Motoryachten; der Gültigkeitsdauer des Bootszeugnisses durch die
kleine Sportboote sind Wasserfahrzeuge, die für Fahr- Zulassungsbehörde untersuchen zu lassen. Auf Verlan-
ten binnenwärts der Grenze der Seefahrt oder in Strand- gen der Zulassungsbehörde ist das Sportboot zur Un-
nähe geeignet und bestimmt sind, insbesondere offene tersuchung auf dem Trockenen vorzuführen.
Segel-, Motor-, Ruder-, Falt-, Schlauch- und Wasser-
tretboote. (2) Der Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses soll
enthalten:
(3) Dieser Verordnung unterliegen
1. Name, Wohnort und - soweit vorhanden - Betrieb-
1. Personen, die gewerbsmäßig Sportboote vermieten stätte des Antragstellers, bei natürlichen Personen
(Unternehmer) und deren Gehilfen, wenn diese den auch den Geburtstag und den Geburtsort,
Unternehmer selbständig vertreten,
2. Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits ein
2. die Mieter, Bootsführer und Insassen der Sportboote. Bootszeugnis für das Sportboot besitzt, beantragt
oder besessen hat,
§2
3. Angaben über die Art und das Fassungsvermögen
Bootszeugnis (nach Personenzahl) des Sportbootes,
(1) Ein Sportboot darf gewerbsmäßig nur vermietet 4. Angaben darüber, auf welchen Gewässern das
werden, wenn es Sportboot benutzt werden soll.
1. ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot (3) Die Zulassungsbehörde darf das Bootszeugnis
ausgestelltes Bootszeugnis nach dem Muster der nur einem fahrtüchtigen Sportboot erteilen. Einern klei-
Anlage besitzt, nen Sportboot darf das Bootszeugnis nur erteilt werden,
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
wenn insbesondere sichergestellt ist, daß das Sport- sungsbehörde das Betreten der Betriebstätte und die
boot mindestens einen Restauftrieb von 7 Kilogramm je Besichtigung der Sportboote zu gestatten, die benötig-
Person der höchstzulässigen Anzahl der Personen hat, ten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie
wenn es ganz mit Wasser vollgeschlagen ist. Außerdem Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
muß es mit einer ausreichenden Anzahl von fest einge-
bauten Sitzen versehen sein. (2) Wer als Unternehmer ohne Betriebstätte ein gro-
ßes Sportboot vermietet, hat seine Anschrift und den
(4) Der Antrag auf Verlängerung des Bootszeugnis- Liegeplatz des Sportbootes mit der Angabe des Hafens,
ses braucht, soweit sich die nach Absatz 2 geforderten der Brücke und der Nummer des Liegeplatzes anzu-
Angaben nicht geändert haben, nur eine entsprechende zeigen.
Versicherung enthalten.
§7
(5) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall Unter- Pflichten des Unternehmers
lagen zum Nachweis der Angaben nach den Absätzen 2
und 4 verlangen. (1) Der Unternehmer darf ein Sportboot nicht ver-
mieten an
§4
1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und
Kennzeichnung der Sportboote Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offen-
(1 ) Sportboote müssen auf der Innenseite deutlich sichtlich nicht besitzen,
lesbar Namen und Wohnort des Unternehmers und die 2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger
von der Zulassungsbehörde festgesetzte höchzulässi- Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke
ge Anzahl der Personen tragen. Die Sportboote müssen oder anderer berauschender Mittel offensichtlich in
an den Außenseiten des Bugs die deutlich lesbaren, der sicheren Führung des Sportbootes behindert
mindestens 10 Zentimeter hohen Buchstaben des amt- sind,
lichen Kraftfahrzeugkennzeichens des Ortes der Zulas- 3. Kinder unter 12 Jahren.
sungsbehörde und eine von der Zulassungsbehörde be-
stimmte Nummer tragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht An Jugendliche unter 16 Jahren darf ein großes Sport-
für Sportboote, die auf Grund der schiffahrtpolizeilichen boot nicht vermietet werden.
Vorschriften des Bundes und der Länder gekennzeich-
net sind. (2) Ein Sportboot, dessen größte nicht überschreitba-
re Nutzleistung an der Schraubenwelle mehr als 3,68
(2) Kleine Sportboote müssen auf jeder Außenseite Kilowatt beträgt, darf der Unternehmer nur an Personen
an Bug und Heck mit deutlichen, sich vom Untergrund vermieten, die ihre Befähigung zur selbständigen Füh-
abhebenden farbigen Längsstrichen oder Marken ver- rung solcher Sportboote durch einen Motorboot- oder
sehen sein, die in der Ebene der von der Zulassungs- Sportbootführerschein oder ein Zeugnis nachweisen,
behörde ermittelten tiefsten Einsenkung liegen. das nach der Sportbootführerscheinverordnung vom
20. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1988), geändert durch
Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 19. Dezember 1975
§5
(BGBI. 19761 S. 9), anerkannt ist.
Unterhaltung und bauliche Veränderungen
(3) Kleine Sportboote dürfen nicht bei Nacht, unsich-
(1) Der Unternehmer hat das Sportboot und seine tigem Wetter, Hochwasser, Sturm oder aufziehendem
Ausrüstung stets in fahrtüchtigem Zustand zu halten. Gewitter vermietet werden.
Ein Sportboot, das sich nicht mehr in fahrtüchtigem Zu-
stand befindet oder dessen Ausrüstung nicht vollstän- (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
dig oder unbrauchbar ist, darf nicht vermietet werden. 1. ein Abdruck dieser Verordnung, des Bootszeugnis-
(2) Nach jeder baulichen oder sonstigen Verände- ses und etwaiger Anordnungen gemäß § 9 an der Be-
triebstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungs-
rung, die die Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes beein-
flussen kann, muß es der Unternehmer durch die Zulas- einflüsse geschützt ausgehängt und die Benutzer vor
sungsbehörde erneut untersuchen lassen. Das Sport- Fahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden,
boot darf erst wieder vermietet werden, wenn seine 2. bei großen Sportbooten die Unterlagen nach Num-
Fahrtüchtigkeit erneut bescheinigt worden ist. mer 1 sich an Bord befinden und die Benutzer vor
Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,
§6 3. bei Fahrtantritt die höchstzulässige Personenzahl
Besichtigung der Betriebstätte und der Sportboote nicht überschritten wird,
4. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Aus-
(1) Der Unternehmer hat die Betriebstätte, an der er rüstung an Bord und in einem gebrauchsfähigen
Sportboote zur Vermietung anbieten will, so rechtzeitig Zustand ist,
vor der Inbetriebnahme oder der Wiederaufnahme des
Betriebes vor Beginn der Saison der Zulassungsbehör- 5. ein Kind unter 12 Jahren in einem Sportboot nur
de anzuzeigen, daß eine Besichtigung vor der Eröffnung mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens
oder der Wiederaufnahme des Betriebes möglich ist. Die 18 Jahre alt und Schwimmer ist,
Beauftragten der Zulassungsbehörde sind berechtigt, 6. bei kleinen Sportbooten das Ein- und Aussteigen an
die Betriebstätte des Unternehmers zur Vornahme von der Betriebstätte überwacht und die Benutzer vor
Prüfungen zu betreten. Der Unternehmer oder sein be- Fahrtantritt auf örtliche Besonderheiten (Tidezeiten,
vollmächtigter Vertreter hat den Beauftragten der Zulas- Strömungen) hingewiesen werden.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1981 345
Der Unternehmer ist berechtigt, zur Feststellung des Al- c) entgegen§ 5 Abs. 1 Satz 2 ein Sportboot vermie-
ters des Benutzers die Vorlage des Personalausweises tet, das nicht fahrtüchtig ist oder dessen Ausrü-
und zur Feststellung der Schwimmurkunde eine schrift- stung nicht vollständig oder unbrauchbar ist,
liche Erklärung zu verlangen. d) entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die Betriebstätte nicht
(5) Der Unternehmer hat an der Betriebstätte ein fahr- anzeigt,
bereites Rettungsboot und einen Rettungsring mit einer e) entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 das Betreten der Be-
Tragfähigkeit von mindestens 14,5 Kilogramm bereitzu- triebstätte oder die Besichtigung eines Sport-
halten. Dies gilt nicht im Falle des § 6 Abs. 2. bootes nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfs-
mittel nicht bereitstellt, Auskünfte nicht erteilt
§8 oder Unterlagen nicht vorlegt,
Pflichten der Mieter und Bootsführer f) entgegen § 6 Abs. 2 die vorgeschriebene Anzeige
nicht macht,
(1) Ein Mieter darf ein Sportboot nicht Personen zum
selbständigen Gebrauch überlassen, die als Mieter oder g) entgegen§ 7 Abs. 1 ein Sportboot an eine ausge-
Insassen ausgeschlossen sind. schlossene Person vermietet,
h) entgegen § 7 Abs. 2 ein Sportboot ohne den vor-
(2) Mieter und Bootsführer haben darauf zu achten,
geschriebenen Nachweis vermietet,
daß
i) entgegen§ 7 Abs. 3 ein Sportboot bei Nacht, un-
1. die höchstzulässige Personenzahl nicht überschrit-
sichtigem Wetter, Hochwasser, Sturm oder auf-
ten wird,
ziehendem Gewitter vermietet,
2. die in dem Bootszeugnis angegebenen Fahrtgrenzen
j) entgegen§ 7 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß ein
nicht überschritten werden, Abdruck der Verordnung, des Bootszeugnisses
3. die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord ist und oder einer Anordnung nach § 9 an der Betrieb-
4. ein Kind unter 12 Jahren in einem Sportboot nur stätte aushängt und die Benutzer vor Fahrtantritt
mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens auf den Aushang hingewiesen werden,
18 Jahre alt und Schwimmer ist. k) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß
sich die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord
(3) Mieter und Bootsführer der kleinen Sportboote
befinden und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf
sind dafür verantwortlich, daß bei einsetzendem Nebel,
hingewiesen werden,
Sturm oder aufziehendem Gewitter das Sportboot sofort
zur Betriebstätte des Unternehmers zurückkehrt oder, 1) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß die
soweit dies nicht möglich ist, an einer geschützten Stel- höchstzulässige Personenzahl nicht überschrit-
le des Ufers anlegt. ten wird,
m) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß
§9 die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und in
Beschränkungen und Ausnahmen einem gebrauchsfähigen Zustand ist,
n) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 5 zuläßt, daß ein Kind
Wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer oder
unter 12 Jahren mitgenommen wird,
die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt es erfor-
dern oder gestatten, kann die Zulassungsbehörde im o) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 6 das Ein- oder Ausstei-
Einzelfall, die übergeordnete Wasser- und Schiffahrts- gen nicht überwacht oder einen Benutzer vor
direktion auch durch allgemeine Anordnungen, Verbote Fahrtantritt nicht auf örtliche Besonderheiten hin-
erlassen, Bedingungen und Auflagen festsetzen oder weist,
Ausnahmen zulassen. p) entgegen§ 7 Abs. 5 ein Rettungsboot oder einen
Rettungsring nicht bereithält,
§10 2. als Mieter entgegen § 8 Abs. 1 ein Sportboot einer
Nichtgewerbsmäßige Vermietung ausgeschlossenen Person überläßt,
Für Sportboote, die nicht gewerbsmäßig vermietet 3. als Mieter oder Bootsführer
werden, kann auf Antrag ein Bootszeugnis nach § 2 er- a) entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 nicht darauf achtet, daß
teilt werden. die höchstzulässige Personenzahl nicht über-
schritten wird,
§ 11
b) entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 nicht darauf achtet, daß
Ordnungswidrigkeiten die Fahrtgrenzen nicht überschritten werden,
( 1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des c) entgegen§ 8 Abs. 2 Nr. 3 nicht darauf achtet, daß
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem· Ge- die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord ist,
biet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
d) entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 ein Kind unter 12 Jahren
lässig
mitnimmt,
1. als Unternehmer
e) entgegen§ 8 Abs. 3 nicht sofort zurückkehrt oder
a) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 2 ein nicht anlegt,
Sportboot vermietet,
4. ein Verbot nach § 9 nicht beachtet oder einer voll-
b) entgegen § 4 ein Sportboot nicht kennzeichnet, ziehbaren Auflage nicht nachkommt.
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung § 13
der Ordnungswidrigkeiten wird auf die Wasser- und Berlin-Klausel
Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für
ihren Bezirk übertragen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
§ 12 über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
schiffahrt und § 134 des Gesetzes über Ordnungs-
Überwachung
widrigkeiten auch im Land Berlin.
Die Überwachung der Verordnung obliegt der Zulas-
sungsbehörde. Für die Überwachung sind auch die
Schiffahrtspolizeibehörden zuständig. Hierbei bedienen § 14
sie sich der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maß- Inkrafttreten
gabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den
Ländern über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Diese Verordnung tritt am 15. April 1981 in Kraft.
Vollzugsaufgaben(§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über Gleichzeitig tritt die Verordnung über die gewerbs-
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See- mäßige Vermietung und die Benutzung von Kleinfahr-
schiffahrt) sowie des Bundesgrenzschutzes und der zeugen zur Personenbeförderung im Küstenbereich
Zollverwaltung. vom 1 2. August 1969 (BGBI. II S. 1531 ) außer Kraft.
Bonn, den 7. April 1981
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1981 347
Anlage
Bootszeugnis
nach § 2/§ 10 *) der Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung und Benutzung von Sportbooten
im Küstenbereich
für das große/kleine*) Sportboot
(Kennzeichen)
1. Name, Wohnort und Betriebstätte des Unternehmers: .......................................................... .
2. Art des Sportbootes: ..................................................................................................... .
3. Baujahr: ...................................................................................................................... .
4. Größte Länge:
5. Größte Breite:
6. Höchstzulässige Personenzahl: ....................................................................................... .
7. Bei kleinen Sportbooten ist die zulässige tiefste Einsenkung an jeder Seite durch ............ farbige
Längsstriche/Einsenkungsmarken gekennzeichnet, die am Bug ............ cm, am Heck ............ cm
unter .................................................. liegen.
8. Grenzen des Fahrtgebietes:
9. Ausrüstung:
1. großes Sportboot ...................................................................................................... .
2. kleines Sportboot ...................................................................................................... .
10. Bedingungen und Auflagen: ............................................................................................. .
Das vorstehend beschriebene Sportboot ist für fahrtüchtig befunden worden. Das Bootszeughis ist gültig
bis zum ................................................. .
, den ..................................... . Zulassungsbehörde
Dienstsiegel
(Unterschrift)
Das Bootszeugnis ist verlängert bis zum ......................................................... .
, den ..................................... . Zulassungsbehörde
Dienstsiegel
(Unterschrift)
•) Das Unzutreffende ist zu streichen.
348 :,Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 7. Oktober 1980 -· 2 BvR 584/76, 2 BvR 598/76,
2 BvR 599/76, 2 BvR 604/76 -, ergangen auf Verfas-
sungsbeschwerden, wird nachfolgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
schutzbereichs für den militärischen Flugplatz Mem-
mingen vom 23. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. 1
S. 1490) verletzt Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes und ist deshalb nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. März 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Berichtigung
der Verordnung über die Erhebung einer Abgabe nach dem Mühlenstrukturgesetz
Vom 24. März 1981
In der Eingangsformel der Verordnung über die Erhe-
bung einer Abgabe nach dem Mühlenstrukturgesetz
vom 27. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2167) muß es an-
stelle von ,,§ 12 Abs. 1" richtig heißen: ,,§ 12 Abs. 7".
Bonn, den 24. März 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Genske
348 :,Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
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6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
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Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 7. Oktober 1980 -· 2 BvR 584/76, 2 BvR 598/76,
2 BvR 599/76, 2 BvR 604/76 -, ergangen auf Verfas-
sungsbeschwerden, wird nachfolgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
schutzbereichs für den militärischen Flugplatz Mem-
mingen vom 23. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. 1
S. 1490) verletzt Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes und ist deshalb nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. März 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Berichtigung
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Vom 24. März 1981
In der Eingangsformel der Verordnung über die Erhe-
bung einer Abgabe nach dem Mühlenstrukturgesetz
vom 27. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2167) muß es an-
stelle von ,,§ 12 Abs. 1" richtig heißen: ,,§ 12 Abs. 7".
Bonn, den 24. März 1981
Der Bundesminister
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Im Auftrag
Genske