301
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 25. März 1981 Nr. 13
Tag Inhalt Seite
20. 3. 81 Mineralöl- und Branntweinsteuer-Änderungsgesetz 1981 - MinöBranntwStÄndG 1981 - 301
neu 612-14-19; 612-14, 612-7
13. 3. 81 Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts 306
9510-11
13. 3. 81 Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker (Dachdecker-Ausbildungsverordnung -
DachdAusbV) .......................................................................... : 314
neu: 7110-6-16
16. 3. 81 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Aus-
schüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arznei-
mitteln ................................................................................. . 323
2121-51-2
16. 3. 81 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht 324
2121-51-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327
Mineralöl- und Branntweinsteuer-Änderungsgesetz 1981
- MinöBranntwStÄndG 1981 -
Vom 20. März 1981
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: vom 12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695), wird wie
folgt geändert:
Artikel 1
Änderung des Mineralölsteuergesetzes; 1 . § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nachversteuerung a) In Nummer 1 wird der Steuersatz „44,00 DM" er-
( 1) Das Mineralöisteuergesetz in der Fassung der Be- setzt durch „51,00 DM".
kanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. I S. 1669), b) In Nummer 2 wird der Steuersatz „49,65 DM" er-
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes setzt durch „53,25 DM".
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
c) In Nummer 3 wird der Steuersatz „61,25 DM" er- nicht an Dritte weitergegeben hat. Endverbraucher
setzt durch ,,73,30 DM". ist nicht, wer im eigenen Betrieb Mineralöl oder Zube-
reitungen der Nummer 27 .10 des Zolltarifs zur Her-
2. In§ 8 a wird nach Satz 1 folgender neuer Satz einge- stellung von Treib- oder Schmierstoffen verarbeitet.
fügt:
„Flüssiggas darf unter Steueraufsicht unver~ischt 6. Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl oder den
mit anderem Mineralöl zum ermäßigten Steuersatz Mineralölanteil in Zubereitungen der Nummer 27.10
von 61,25 DM/100 kg als Kraftstoff verwendet wer- des Zolltarifs bis zum 30. April 1981 der zuständigen
den." Zollstelle eine Steuererklärung abzugeben und darin
die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
3. In § 1 5 Abs. 2 Nr. 2 werden der Beistrich am Ende ge- Die Nachsteuer ist ohne Anforderung bis zum
strichen und folgende Worte angefügt: 10. Juni 1981, für nicht ordnungsgemäß angemelde-
tes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig.
„und daß zur gleichmäßigen steuerlichen Belastung
der Anteile von Gemischen aus Flüssiggas nach § 1
Abs. 2 Nr. 5 mit anderem Mineralöl beim Mischen für 7. Der Bundesminister der Finanzen kann im Verwal-
das Flüssiggas eine Steuer nach dem Steuersatz für tungswege auf Antrag zulassen, daß die Nachsteuer
das Mineralöl entsteht,". von Firmen, die über mindestens fünf Betriebstätten
verfügen, für die sie Mineralölsteuer zu entrichten ha-
ben, zentral bei der für den Geschäftssitz zuständi-
gen Zollstelle angemeldet wird. Die zentrale Anmel-
(2) Zur Nachversteuerung wird folgende Regelung ge-
dung zur Nachsteuer kann versagt werden, wenn am
troffen:
Geschäftssitz der Firma kaufmännische Anschrei-
bungen über die beim Inkrafttreten des Gesetzes vor-
1. Bedingte Steuerschulden für Mineralöle erhöhen handenen oder im Versand befindlichen Mengen an
sich am 1. April 1981 auf den Betrag, der sich bei An- Erzeugnissen, die der Nachsteuer unterliegen, nicht
wendung der Steuersätze nach Absatz 1 Nr. 1 ergibt. geführt werden.
2. Mineralöle, für die am 1. April 1981 eine unbedingte 8. Der Bundesminister der Finanzen kann in Einzelfällen
Steuerschuld besteht oder Mineralölsteuer bereits im Verwaltungswege zulassen, daß bei der Berech-
entrichtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer. nung der Nachsteuer für Mineralöle Durchschnitts-
Sie beträgt dichten, bei der Berechnung des Mineralölanteils in
1. für 1 hl Leichtöle und mittelschwere Zubereitungen der Nummer 27 .10 des Zolltarifs
Öle.............................. 7,00 DM Durchschnittssätze angewendet werden, wenn sich
die tatsächlichen, der Nachsteuer unterliegenden
2. für 100 kg Schweröle, Reinigungsex-
Mengen nur unter unzumutbarem Aufwand feststel-
trakte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Mi-
len lassen.
neralölsteuergesetzes und Mineral-
öle der Nummer 27 .07 - G des Zoll-
tarifs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,60 DM 9. Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 Ab-
3. für 100 kg Flüssiggas . . . . . . . . . . . . . 1 2,05 DM. gabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig entgegen Nummer 6 Satz 1 die Steuererklä-
rung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
3. Die Steuerschuld nach den Sätzen der Nummer 2 zeitig abgibt.
entsteht am 1. April 1 981 . Steuerschuldner ist, wer
das Mineralöl zu diesem Zeitpunkt besitzt. Bei Be-
ständen, die sich in diesem Zeitpunkt im Versand be- Artikel 2
finden, geht die Steuerschuld mit dem Übergang des
Änderung des Gesetzes
Besitzes auf den Empfänger über.
über das Branntweinmonopol; Nachversteuerung
( 1) Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
4. Die Nummern 1 bis 3 gelten für den Anteil an Mine-
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-7,
ralölen in Zubereitungen der Nummer 27.10 des Zoll-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
tarifs sinngemäß.
durch das Gesetz vom 1 2. September 1980 (BGBI. 1
S. 1695), wird wie folgt geändert:
5. Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöl und der Mi-
neralölanteil in Zubereitungen der Nummer 27.10 des
1. In § 79 Abs. 2 werden die Worte „21 Hundertteile"
Zolltarifs im Besitz eines Endverbrauchers in einer
durch den Betrag „375 DM" und die Worte „30,5
Menge, die dem Durchschnitt des Monatsverbrauchs
Hundertteile des Satzes nach Absatz 1 " durch den
im Jahre 1980 entspricht; befreit sind auch Bestände
Betrag „550 DM" ersetzt.
im Besitz eines Endverbrauchers, wenn sie 10 hl
Leichtöl oder mittelschweres Öl und 1 000 kg
Schweröl nicht überschreiten. Endverbraucher ist, 2. Dem § 80 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
wer die genannten Mineralöle oder die Zubereitungen „Abweichend von Satz 1 wird die Zahlung des
der Nummer 27.10 des Zolltarifs in diesem Zeitraum Branntweinaufschlags, der im Monat Oktober fällig
ausschließlich für eigene Zwecke verbraucht und sie wird, jeweils bis zum 27. Dezember aufgeschoben."
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981 303
3. In § 84 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl „ 1950" durch die (2) Die Steuer entsteht
Zahl „2250" ersetzt. 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der
Verarbeitung oder Herstellung,
4. Dem § 91 a wird folgender Satz 2 angefügt: 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit der bestim-
,,Abweichend von Satz 1 wird die Zahlung der Abga- mungswidrigen Verwendung.
ben für Branntwein, der im Monat Oktober in den frei-
en Verkehr übergegangen ist, jeweils bis zum (3) Steuerschuldner ist
27. Dezember aufgeschoben." 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der Inha-
ber des Verarbeitungs- oder Herstellungsbetrie-
bes,
5. § 99 a wird wie folgt geändert:
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 der inländi~che
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Hersteller des Brennweins oder derjenige, der
„Als Verteiler kann auch zugelassen werden, wer eingeführten Brennwein in Besitz hatte, als dieser
selbsthergestellten Branntwein zu steuerbegün- der amtlichen Überwachung entzogen wurde.
stigten Zwecken an andere abgeben oder wer un-
verarbeiteten Branntwein als Hersteller von Heil- (4) Die Branntweinsteuer ist vom Steuerschuldner
mitteln oder Riech- und Schönheitsmitteln lagern zu berechnen und unter Angabe der Art, der Menge
und zur steuerbegünstigten Verwendung im eige- und des Alkoholgehaltes der nach Absatz 1 Nr. 1 und
nen Betrieb abgeben will." 2 verarbeiteten oder hergestellten Erzeugnisse bis
zum 1 5. des auf die Steuerentstehung folgenden Mo-
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: nats in doppelter Ausfertigung nach vorgeschriebe-
,,(4) Die Branntweinsteuer nach dem ermäßigten nem Muster anzumelden und zu entrichten. Auf An-
Satz wird mit der Abgabe des Branntweins an trag wird die Zahlung bis zum 1 5. des dritten Monats,
Verwender unbedingt. Steuerschuldner ist der der auf die Fälligkeit folgt, gegen Sicherheitsleistung
Verteiler. Er hat die Steuer zu berechnen und bfs aufgeschoben; jedoch wird die Zahlung der im Okto-
zum 1 5. des auf die Abgabe folgenden Monats in ber fälligen Abgaben nur bis zum 27. Dezember auf-
doppelter Ausfertigung nach vorgeschriebenem geschoben. Werden die in Absatz 1 Nr. 1 genannten
Muster anzumelden und zu entrichten. Auf Antrag Erzeugnisse unter amtlicher Überwachung verarbei-
wird die Zahlung bis zum 1 5. des dritten Monats, tet, gelten für die Fälligkeit und die Höhe der Brannt-
der auf die Fälligkeit folgt, gegen Sicherheitslei- weinsteuer sowie für das Steuerverfahren und den
stung aufgeschoben; jedoch wird die Zahlung der Zahlungsaufschub die Vorschriften der §§ 91 und
im Oktober fälligen Abgaben nur bis zum 91 a und der dazu erlassenen Durchführungsbestim-
27. Dezember aufgeschoben. Das Hauptzollamt mungen.
kann verlangen, daß auch zur steuerfreien Ver-
wendung abgegebener Branntwein bis zum 15. (5) Branntweinabgaben, mit denen die in Absatz 1
des folgeiiden Monats nach vorgeschriebenem Nr. 1 und 2 genannten Erzeugnisse vorbelastet sind,
Muster angemeldet wird." werden auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet.
(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
6. § 103 a erhält folgende Fassung: tigt, durch Rechtsverordnung
,,§ 103 a 1. das Verfahren für die Erhebung der Branntwein-
steuer sowie für den Erlaß, die Erstattung und
Branntweinsteuer auf Erzeugnisse,
Vergütung von Branntweinabgaben zu regeln,
die kein Branntwein sind
( 1) Der Branntweinsteuer nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 2. anzuordnen, daß von Erzeugnissen und von Wa-
unterliegen ren, die der Branntweinsteuer unterliegende Er-
zeugnisse enthalten können, auf Verlangen un-
1. Wein, Likörwein, weinhaltige und dem Weine ähn- entgeltlich Proben zu stellen sind,
liche Getränke sowie Fruchtsaftaromen (Erzeug-
3. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuord-
nisse), wenn sie zu Trinkbranntwein oder für die
nen, daß Fruchtsaftaromen, die eingeführt oder
Trinkbranntweinherstellung geeigneten Halber-
aus dem inländischen Herstellungsbetrieb ent-
zeugnissen verarbeitet werden,
fernt werden, dem Hauptzollamt zu melden sind
2. Likörwein und dem Weine ähnliche Getränke mit und amtlich überwacht werden."
einem Alkoholgehalt über 14 % vol und weinhalti-
ge Getränke mit einem Alkoholgehalt über 10,5 %
vol, 7. Folgender § 103 b wird eingefügt:
3. Brennwein, wenn er bestimmungswidrig zu ande- ,,§ 103 b
ren Zwecken als zur Herstellung von Branntwein Branntweinsteuer auf andere Alkohole
aus Wein verwendet wird; als bestimmungswidrig als Äthylalkohol
verwendet gilt der Brennwein, wenn er der amtli-
chen Überwachung entzogen wird. (1) Der Branntweinsteuer nach dem Steuersatz
des § 84 Abs. 2 Nr. 3 unterliegen auch die Alkoholar-
In den Fällen der Nummer 2 wird die Branntweinsteu- ten Propanol-1 und Propanol-2 sowie Methanol,
er nach dem 14 % vol oder 10,5 % vol übersteigen- wenn sie zu Riech- und Schönheitsmitteln verarbei-
den Alkoholgehalt berechnet. tet werden. Die Steuer bezieht sich auf ein Hektoliter
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Alkohol bei einer Temperatur von 20° C. Sie entsteht 2. Die Nachsteuer wird berechnet
mit dem Beginn der Verarbeitung zu Riech- und a) bei Likörweinen von der Alkoholmenge, die sich
Schönlleitsmitteln. Steuerschuldner ist der Inhaber aus einem 14 % vol übersteigenden Alkoholge-
des Verarbeitungsbetriebs. halt ergibt,
(2) Die Steuer ist vom Steuerschuldner zu berech- b) bei weinhaltigen Getränken von der Alkoholmen-
nen und unter Angabe der Art und der Menge des ver- ge, die sich aus einem 10,5 % vol übersteigenden
arbeiteten Alkohols bis zum 15. des auf die Steuer- Alkoholgehalt ergibt.
entstehung folgenden Monats in doppelter Ausferti-
gung nach vorgeschriebenem Muster anzumelden Für Likörweine und weinhaltige Getränke in Kleinver-
und zu entrichten. Auf Antrag wird die Zahlung bis kaufsbehältern, die sich bereits beim Handel oder
zum 15. des dritten Monats, der auf die Fälligkeit Verbraucher befinden, beträgt die Nachsteuer, unab-
folgt, gegen Sicherheitsleistung aufgeschoben; je- hängig vom Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse, pau-
doch wird die Zahlung der im Oktober fälligen Abga- schal 10 Deutsche Mark je Hektoliter.
ben nur bis zum 27. Dezember aufgeschoben.
3. Der Nachsteuer unterliegen nicht
(3) Die Lagerung und Verarbeitung der Alkoholar-
ten des Absatzes 1 unterliegen der Steueraufsicht. a) die in Nummer 1 genannten Waren bis zu einer
Gesamtmenge von 50 Liter Alkohol,
(4) Werden Riech- und Schönheitsmittel ausge-
führt, gelten für den Erlaß, die Erstattung oder die b) aa) branntweinhaltige Aromen (Essenzen),
Vergütung der Steuer die Vorschriften über die Aus- bb) Likörwein und weinhaltige Getränke in.Klein-
fuhr von branntweinhaltigen Erzeugnissen entspre- verkaufsbehältern mit einem Inhalt von nicht
chend. mehr als 0, 1 Liter,
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- die sich bereits beim Handel oder Verbraucherbe-
tigt, durch Rechtsverordnung finden.
1. das Verfahren für die Erhebung der Branntwein-
steuer sowie für den Erlaß, die Erstattung und 4. Die Nachsteuerschuld entsteht am 1. April 1981.
Vergütung von Branntweinabgaben zu regeln, Steuerschuldner ist, wer nachsteuerpflichtige Waren
im Besitz hat.
2. anzuordnen, daß über die Pflichten des § 212
Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung hinaus auch für
den unverarbeiteten Alkohol in bestimmter Weise 5. Der Steuerschuldner hat die Art, die Menge und den
Anschreibungen zu führen und die Bestände fest- Alkoholgehalt der einzelnen nachsteuerpflichtigen
zustellen sind, Waren bis zum 30. April 1981 unter Angabe des
3. anzuordnen, daß auch von unverarbeitetem Alko- Lagerortes, der Zollstelle, in deren Bezirk die Waren
hol auf Verlangen unentgeltlich Proben entnom- lagern, schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumel-
men werden dürfen." den und die Nachsteuer zu berechnen. Die Nach-
steuer ist bis zum 15. Juli 1981 zu entrichten. Zah-
lungsaufschub ist ausgeschlossen.
8. Dem § 1 51 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Riech- und Schönheitsmittel, die Alkohol im Sinne 6. Wer als Steuerschuldner für die Nachsteuer in Be-
von § 103 b Abs. 1 Satz 1 enthalten, gelten ebenfalls tracht kommt, unterliegt der amtlichen Aufsicht nach
als branntweinhaltige Erzeugnisse." den§§ 209 bis 211 der Abgabenordnung. Dabei dür-
fen Wohnungen nur insoweit betreten werden, als
dies zur Sicherung des Steueraufkommens dringend
9. Dem § 154 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt: erforderlich ist. Artikel 13 des Grundgesetzes wird in-
,,Abweichend von Satz 3 wird die Zahlung des Mono- soweit eingeschränkt.
polausgleichs, der im Monat Oktober entstanden ist,
jeweils bis zum 27. Dezember aufgeschoben."
7. Für Branntweinabnahmen, die Ausfuhr und die Ver-
edelung gilt folgende Regelung:
(2) Zur Nachversteuerung wird folgende Regelung ge- a) Branntwein, der in Brennereien mit amtlichen
troffen: Sammelgefäßen bis zum 1. April 1981 erzeugt,
aber erst danach abgenommen wird (§ 77 des
1. Branntwein zu Trinkzwecken und sonstigen in § 84 Gesetzes über das Branntweinmonopol), gilt als
Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes über das Branntwein-
nach dem 1 . April 1 981 erzeugt.
monopol nicht genannten Zwecken, Halberzeugnis-
se, die für die Trinkbranntweinherstellung geeignet b) Branntwein und Branntweinerzeugnisse, die vor
sind, Trinkbranntweine, Likörweine (§ 1 Abs. 2 des dem 1. April 1981 mit dem Anspruch auf Vergü-
Weingesetzes vom 14. Juli 1971 - BGBI. I S. 893, zu- tung zur Ausfuhr abgefertigt werden, gelten, un-
letzt geändert durch das Gesetz vom 4. August 1980 abhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt ihrer
- BGBI. 1 S. 1146) und weinhaltige Getränke (§ 29 Ausfuhr, als vor dem 1. April 1981 ausgeführt.
des Weingesetzes), die sich am 1. April 1981 im frei-
en Verkehr befinden, unterliegen einer Nachsteuer in c) Für die in Nummer 1 genannten Waren, die vor
Höhe von 300 Deutsche Mark je Hektoliter Alkohol. dem 1. April 1981 zur aktiven Veredelung abgefer-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981 305
tigt werden, erhöht sich die Monopolausgleich- Artikel 3
schuld abweichend von § 1 54 Abs. 1 des Geset-
Berlin-Klausel
zes über das Branntweinmonopol um 300 Deut-
sche Mark für ein Hektoliter Alkohol, wenn für die- Dieses Gesetz gilt nach§ 12 Abs. 1 des Dritten Über-
se Waren nach dem 1. April 1981 eine Zollschuld leitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-
entstehen sollte. Werden die in Nummer 1 ge- nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-
nannten Waren vor dem 1. April 1981 zur passiven den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-
Veredelung abgefertigt und nach diesem Zeit- leitungsgesetzes.
punkt wieder eingeführt, entsteht abweichend von Artikel 4
§ 1 54 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntwein-
Inkrafttreten
monopol eine Monopolausgleichschuld in Höhe
von 300 Deutsche Mark für ein Hektoliter Alkohol. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1981 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. März 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts
Vom 13. März 1981
Auf Grund des§ 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Auf-
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
(BGBI.I S. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes
vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613) geändert worden ist,
und des § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben
des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu-
letzt durch § 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom
6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) geändert worden ist,
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821 ), wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
verordnet:
Artikel 1
Die Kostenordnung des Deutschen Hydrographi-
schen Instituts vom 5. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1191 ), zu-
letzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember
1979 (BGBI. 1 S. 2131 ), wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 2 Abs. 1 erhält die aus der Anlage
ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-
biet der Seeschiffahrt und § 11 Abs. 2 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1981 in Kraft.
Bonn, den 13. März 1981
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981 307
Anlage
(zu Artikel 1)
Gebührenverzeichnis
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
Prüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekompassen,
Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkompaßanlagen und Geräten zur Kursüber-
wachung
001 Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses
der Klasse 1 9000,-
002 Baumusterprüfung
1. eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines Magnet-Reserve-
kompasses für einen Magnet-Regel- oder einen Magnet-Steuerkompaß der
Klasse I oder II 5 300,-
2. eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III 3 900,-
3. eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV 2 800,-
003 Baumusterprüfung eines Kompaßstandes mit Kompensiermitteln 4 250,-
004 Baumusterprüfung einer optischen Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder
Projektionskompasse 750,-
005 Baumusterprüfung einer komplizierten Selbststeueranlage
1. mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber
(ohne Schutzabstandsbestimmung) 9 550,-
2. ohne Kursinformationsgeber und ohne Schutzabstandsbestimmung 9 000,-
006 Baumusterprüfung einer einfachen Selbststeueranlage
1. mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber
(ohne Schutzabstandsbestimmung) 6 400,-
2. ohne Kursinformationsgeber und ohne Schutzabstandsbestimmung 5 800,-
007 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen 750,-
008 Baumusterprüfung einer Magnet-Fernkompaßanlage
(ohne Magnetkompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung) 9 550,-
009 Baumusterprüfung eines Gerätes zur Kursüberwachung
(ohne Magnetkompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung) 4 250,-
010 Baumusterprüfung eines Magnetkompaß-Kursinformationsgebers
(ohne Magnetkompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung) 3 200,-
011 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001 bis 010 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster umfang-
reiche Änderungen aufweist, die eine Laborprüfung erfordern 40 v. H.
der Grund-
gebühr
012 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001 bis 010 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster einfache
Änderungen aufweist, die eine Laborprüfung erfordern 20 v.H.
der Grund-
gebühr
013 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001 bis 010 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die keine Laborprüfung erfordern 10 v. H.
der Grund-
gebühr
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
014 Bestimmung der magnetischen Schutzabstände
1. eines Einzelgerätes 850,-
2. eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist 600,-
3. eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse 600,-
4. eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Auf-
magnetisierung erforderlich ist 400,-
015 Prüfung eines Baumusters eines Magnetkompasses der Klasse A oder B auf
Vibrationsfestigkeit 425,-
016 Prüfung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompasse
je angefangene Stunde 65,-
017 Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord 220,-
018 Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse A oder B vor Verwendung an Bord 70,-
019 Beratung zur Beseitigung von Vibrationsstörungen an Bord
je angefangene Stunde 65,-
Regulierung von Magnet-Regel- und -Steuerkornpassen,
Kompensierung von Peilfunkanlagen an Bord
101 Regulierung eines Kompasses auf Schiffen oder Kompensierung einer Peilfunk-
anlage in Abständen von zwei Jahren,
auf Schiffen mit einer Länge über alles
1. bis 30 m 140,-
2. über 30 rn bis 60 m 180,-
3. über 60 m bis 90 m 320,-
4. über 90 m bis 120 m 420,-
5. über 120 m bis 200 m 580,-
6. über 200 m 670,-
7. Regulierung jeden weiteren Kompasses und Regulierung eines Kompasses
mit besonderer Sondenfeldkompensation 110,-
102 1. Regulierung eines Kompasses oder Kompensierung einer Peilfunkanlage vor
Inbetriebnahme zusätzlich 85,-
2. Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation vor
Inbetriebnahme zusätzlich 170,-
103 Elektrische Kompensation je Komponente zusätzlich 170,-
104 Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung zusätzlich
1. bei Schiffen bis 90 m Länge 170,-
2. bei Schiffen über 90 m Länge 230,-
105 Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompaßtöchtern
(auf besondere Anforderung)
je angefangene Arbeitsstunde 65,-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981 309
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
Prüfung von Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen
und Wendeanzeigern (ohne Schutzabstandsbestimmung)
201 Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßanlage
1. der Klasse I mit Horizontanzeige 23 000,-
2. der Klasse I und II ohne Horizontanzeige 19 100,-
3. der Klasse III 12 800,-
202 Prüfung eines Baumusters einer Kreiselkompaßanlage, das gegenüber einem
bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die
1. nur eine Fahrzeugerprobung erfodern 30 V. H.
der Grund-
gebühr
2. nur eine dynamische Prüfung erfordern 15 V. H.
der Grund-
gebühr
3. nur eine statische Prüfung erfordern 10 V. H.
der Grund-
gebühr
4. keine Fahrzeugerprobung und keine Laborprüfung erfordern 5 V. H.
der Grund-
gebühr
203 Baumusterprüfung einer Fahrtmeßanlage 5 500,-
204 Baumusterprüfung eines Wendeanzeigers 3 000,-
205 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeß-
anlagen und Wendeanzeigern 750,-
206 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 203 bis 205 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die
1 . eine Laborprüfung erfordern 40 v. H.
der Grund-
gebühr
2. keine Laborprüfung erfordern 10 V. H.
der Grund-
gebühr
207 Prüfung einer Kreiselkompaßanlage vor Verwendung an Bord 250,-
208 Prüfung einer Fahrtmeßanlage vor Verwendung an Bord 250,-
209 Prüfung eines Wendeanzeigers vor Verwendung an Bord 120,-
Prüfung von Winkelmeßinstrumenten, Barometern,
Thermometern und Schiffschronometern
301 Baumusterprüfung eines Winkelmeßgerätes 2 650,-
302 Baumusterprüfung eines Thermometers 2 650,-
303 Baumusterprüfung eines Barometers oder Barographen 2 650,-
304 Baumusterprüfung eines elektronischen Schiffschronometers
(ohne Schutzabstandsbestimmung) 1 800,-
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
305 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 301 bis 304 genannten Geräte,
das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist,
die
1. eine Laborprüfung erfordern 40 v.H.
der Grund-
gebühr
2. keine Laborprüfung erfordern 10 v. H.
der Grund-
gebühr
306 Prüfung eines Winkelmeßgerätes vor Verwendung an Bord 75,-
307 Prüfung eines Barometers oder Barographen vor Verwendung an Bord 85,-
308 Prüfung eines Thermometers vor Verwendung an Bord 80,-
309 Prüfung eines Schiffschronometers vor Verwendung an Bord 110,-
Prüfung von Signalleuchten
401 Baumusterprüfung einer Positionslaterne für die Seeschiffahrt 2 650,-
402 Baumusterprüfung einer Signalleuchte für die Binnenschiffahrt 500,-
403 Baumusterprüfung einer Morsesignalleuchte mit Signalgeber 2 900,-
404 1. Baumusterprüfung eines Tagsignalscheinwerfers 2 950,-
2. Prüfung auf Suchscheinwerfer zusätzlich 650,-
405 Baumusterprüfung einer Manöversignalanlage 3 550,-
406 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 401 bis 405 genannten Geräte,
das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist,
die
1. eine Laborprüfung erfordern 40 V. H.
der Grund-
gebühr
2. keine Laborprüfung erfordern 10 V. H.
der Grund-
gebühr
407 lichttechnische Prüfung einer Seenotsignalleuchte 1 000,-
408 Prüfung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignalanlagen und Manö-
versignalanlagen
je angefangene Stunde 65,-
Prüfung von Ortungsfunkanlagen, integrierten Navigationsanlagen,
tragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren
(ohne Schutzabstandsbestimmung)
501 Baumusterprüfung einer Radaranlage
1. der Klasse 1 8200,-
2. der Klasse II 7 100,-
3. der Klasse III 5 300,-
502 Baumusterprüfung
1. einer Peilfunkanlage 6 600,-
2. eines Kleinpeilers für die Zielfahrt 5 300,-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981 311
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
503 Baumusterprüfung
1. einer Seenotfunkboje 6 450,-
2. eines tragbaren Funkgerätes für Rettungsboote und -flöße 3 300,-
3. eines Seenotsenders für nicht ausrüstungspflichtige Schiffe 3 650,-
504 Baumusterprüfung einer integrierten Navigationsanlage 14 300,-
505 Baumusterprüfung eines passiven Navigationsz.usatzgerätes mit elektronischer
Datenverarbeitung oder vergleichbaren Einrichtungen
1. mit komplizierten Funktionen 8 200,-
2. mit einfachen Funktionen 4 350,-
506 Baumusterprüfung einer Hyperbel-Navigationsanlage
1 . rechnergestützt 12 300,-
2. nicht rechnergestützt 9 900,-
507 Baumusterprüfung eines Radarreflektors 4100,-
508 Baumusterprüfung einer Satelliten-Navigationsanlage 11 700,-
509 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Ortungsfunk- und integrierte Naviga-
tionsanlagen, das
1. eine Prüfung an Bord erfordert 2 200,-
2. eine Prüfung im Labor erfordert
2.1. mit komplizierten Funktionen 1 900,-
2.2. mit einfachen Funktionen 1 000,-
3. keine Prüfung an Bord und im Labor erfordert 500,-
510 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 501 bis 509 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die
1. eine Prüfung an Bord erfordern 60 V. H.
der Grund-
gebühr
2. eine Prüfung im Labor erfordern 40 v. H.
der Grund-
gebühr
3. keine Prüfung an Bord und im Labor erfordern 10 V. H.
der Grund-
gebühr
511 Prüfung einer integrierten Navigationsanlage vor Verwendung an Bord
1. mit einfachen Funktionen 550,-
2. mit komplizierten Funktionen 1 000,-
512 Prüfung einer Ortungsfunkanlage vor Verwendung an Bord 235,-
513 Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlage durch Amateurfunkstellen 150,-
514 Prüfung der Aufstellung von Ortungsfunk- und integrierten Navigationsanlagen
je angefangene Stunde 65,-
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
Prüfung von Echolotanlagen und Schallsignalanlagen
(ohne Schutzabstandsbestimmung)
601 Baumusterprüfung einer Echolotanlage 8 750,-
602 Baumusterprüfung einer Pfeife 2 900,-
603 Baumusterprüfung eines automatischen Signalgebers 1 800,-
604 Baumusterprüfung eines handbetätigten Signalgebers 180,-
605 Baumusterprüfung einer Glocke oder eines Gongs 1 380,-
606 Baumusterprüfung einer elektrischen Einrichtung mit den entsprechenden
Schalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs 2 650,-
607 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Echolotanlagen, das
1. eine Prüfung an Bord erfordert 1 350,-
2. eine Prüfung im Labor erfordert
2 . 1. mit komplizierten Funktionen 1 200,-
2.2 . mit einfachen Funktionen 600,-
3. keine Prüfung an Bord und im Labor erfordert 300,-
608 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 601 bis 607 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster umfang-
reiche Änderungen aufweist, die eine Laborprüfung erfordern 40 V. H.
der Grund-
gebühr
609 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 601 bis 607 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster einfache
Änderungen aufweist, die eine Laborprüfung erfordern 20 V. H.
der Grund-
gebühr
610 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 601 bis 607 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die keine Laborprüfung erfordern 10. v. H.
der Grund-
gebühr
611 Prüfung einer Echoiotanlage vor Verwendung an Bord 250,-
Sonstige Amtshandlungen
701 Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten 320,-
702 Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung von Anlagen
und Geräten auf einen Dritten 100,-
703 1. Anerkennung von Betrieben für Überprüfungen 300,-
2. Anerkennung von Reparaturbetrieben 850,-
3. Verlängerung der Anerkennung 100,-
704 Steuerung einer zentralen Uhrenanlage oder laufende Übermittlung von Zeit-
marken
je angefangenen Monat 110,-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981 313
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
705 Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnungen für ein
zugelassenes Baumuster 100,-
706 1. Bauartprüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall 60 v. H.
der Grund-
gebühr
2. Nachprüfung einer bauartzugelassenen Anlage 15 V. H.
der Grund-
gebühr
707 Ausnahmegenehmigung nach § 8 Schiffssicherheitsverordnung 100,- bis
1 000,-
Gebühren in besonderen Fällen
801 Bei Hinderung des Prüfers, Kompensierers und Regulierers dadurch, daß er nicht
an Bord genommen wird oder ohne die Prüfung durchgeführt zu haben wieder
entlassen wird 75 V. H.
der Grund-
gebühr
802 Für die Wartezeit vor und nach der Prüfung an Bord während der Reise, je an-
gefangene Stunde 40,-
803 Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (am 24. und 31. Dezember ab 12 Uhr,
an allen gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) 100 v. H.
der Grund-
gebühr
804 Für Sonntagsarbeit (ab 12 Uhr des Sonnabends bis 24 Uhr des Sonntags) 50 v. H.
der Grund-
gebühr
805 Für Nachtarbeit (von 17 Uhr bis 7 Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn-
und Feiertagsarbeit erhoben werden 25 v. H.
der Grund-
gebühr
Die Gebühren nach den Nummern 802 bis 805 werden als Zuschläge erhoben,
sofern nicht bereits ein Zuschlag nach § 2 Abs. 4 erhoben wird.
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Dachdecker
(Dachdecker-Ausbildungsverordnung - DachdAusbV) *)
Vom 13. März 1981
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 15. Einbauen von Vorrichtungen zur Ableitung von
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Oberflächenwasser,
(BGBI. 1966 1S. 1 ), der zuletzt durch§ 25 Nr. 1 des Ge-
16. Herstellen von Außenwandbekleidungen,
setzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini- 17. Montieren von Einbauteilen,
ster für Bildung und Wissenschaft verordnet: 18. Herstellen einfacher Blitzschutzanlagen.
§ 1 §4
Anwendungsbereich Ausbildungsrahmenplan
Die nachstehenden Vorschriften gelten für den Aus- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach
bildungsberuf Dachdecker nach der Handwerksord- der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
nung. und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
§ 2
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Ausbildungsdauer Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Die Ausbildung dauert drei Jahre. zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung
vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-
heiten die Abweichung erfordern.
§3
Ausbildungsberufsbild §5
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Ausbildungsplan
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und bildungsrahmenplans für den Auszubildenden ein.en
rationelle Energieverwendung, Ausbildungsplan zu erstellen.
2. Arbeitsrechtliche Bestimmungen,
§6
3. Lesen und Anfertigen von Skizzen, einfachen Zeich-
Berufsausbildung in überbetrieblichen
nungen und Verlegeplänen,
Ausbildungsstätten
4. Einrichten, Betreiben und Auflösen von Baustellen,
Die Berufsausbildung wird in geeigneten Einrichtun-
5 . Handhaben von Werkzeugen, Geräten und Maschi- gen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt. Die
nen, Handwerkskammer regelt die Durchführung der überbe-
6. Herstellen von Mauerwerk, Putz und Beton, trieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbil-
dungsrahmenplans (Anlage zu § 4, Abschnitt II).
7. Arbeiten mit Holz und Holzwerkstoffen,
8. Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, § 7
9. Grundfertigkeiten der Kunststoffbearbeitung, Berichtsheft
10. Ausführen von Deckungen mit Schiefer und Asbest-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
zementdachplatten,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
11. Ausführen von Deckungen mit Wellplatten, zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
1 2. Ausführen von Deckungen mit Dachziegeln und zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-
Betondachsteinen, gelmäßig durchzusehen.
13. Ausführen von Abdichtungen mit bituminösen §8
Werkstoffen und mit Kunststoffen, Zwischenprüfung
14. Ausführen von Deckungen mit Blechen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
') Diese Ausbildungsordnung und der darnit abgestimmte, von der Ständigen Kon-
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht Anlage zu § 4 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981 315
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- c) Anbringen und Befestigen von Blitzschutzan-
schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen lagen,
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- d) Erden und Anschließen von Dachrinnen, Dunst-
bildung wesentlich ist. rohren oder Dachfenstern beim Bau von Blitz-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in schutzanlagen;
insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben 3. Flachdach- und Bauwerksabdichtungen:
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
a) Abdichten eines einschaligen Flachdaches ein-
1 . Schiefer- oder Asbestzementdeckung, schließlich Herstellen der Anschlüsse unter Ver-
2. Ziegel- oder Betondachsteindeckung, wendung verschiedener Werkstoffe wie bitumi-
nöse Dachbahnen, Kunststoffe und Metalle,
3. Flachdachabdichtung.
b) Abdichten von Durchbrechungen,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
c) Bauwerksabdichtungen an waagerechten und
insgesamt höchstens drei Stunden Aufgaben aus fol- senkrechten Flächen,
genden Gebieten schriftlich lösen:
d) Abdichten von Bauwerksfugen oder über Bau-
1. Werkstoffe und Befestigungsmittel, werksfugen;
2. Maschinen, Geräte und Werkzeuge, 4. Außenwandbekleidungen:
3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, a) Verarbeiten und Befestigen von Blechtafeln und
4. Fachregeln des Dachdeckerhandwerks, -bändern, Kunststoff- oder Asbestzementplatten,
5. Anwendung der Grundrechenarten einschließlich b) Ausführen von Anschlüssen,
Prozentrechnen, c) Herstellen von Einfassungen und Abdeckungen.
6. Berechnen einfacher Dach- und Wandflächen,
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
7. Berechnen des Werkstoffbedarfs, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
8. Zeichnen einfacher Dachformen, matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
Sozialkunde schriftlich geprüft werden.
9. Zeichnen einfacher Dach- oder Wandteile.
Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus fol-
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen. genden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli- a) Fachregeln des Dachdeckerhandwerks,
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. b) bauphysikalische und bauchemische Grund-
kenntnisse, Wärmeschutzmaßnahmen,
§9 c) Prüfung der Deckunterlage,
Gesellenprüfung d) Bauunterhaltung und Fehlersuche bei der Ausfüh-
rung von Ausbesserungsarbeiten in der Dach-,
( 1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Wand- und Abdichtungstechnik,
Anlage zu§ 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse e) Einsatz von Werkstoffen und Befestigungsmitteln
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
sowie von Geräten und Maschinen,
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist. f) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
insgesamt höchstens acht Stunden vier Arbeitsproben a) Berechnen von Dach- oder Wandflächen,
durchführen. Hierfür kommt insbesondere aus den fol-
genden vier Gebieten je eine der angegebenen Arbeits- b) Berechnen des Werkstoffbedarfs,
proben in Betracht: c) Kostenberechnungen;
1. Schiefer- und Asbestzementdachdeckung: 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a) Decken eines Fuß-, Grat- oder Firstgebindes in a) Zeichnen von Dachformen,
einer Schiefer- oder Asbestzementplattenfläche,
b) Zeichnen von Dach- oder Wandteilen;
b) Anbringen und Einbauen der Formstücke von
Asbestzementwellplatten, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
c) Ausführen von Anschlüssen; Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
2. Ziegel- und Betondachsteindeckung:
Fälle berücksichtigen.
a) Decken eines Grates oder eines Firstes und Gie-
bel-Ortgangs in einer Ziegel- oder Betondach- (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
steinfläche, den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
b) Ausführen von Anschlüssen, 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. im Prüfungsfach § rn
Technische Mathematik 90 Minuten, Übergangsregelung
3. im Prüfungsfach
Technisches Zeichnen
( 1 ) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
90 Minuten,
krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-
4. im Prüfungsfach herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn,
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der
Vorschriften dieser Verordnung.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli- (2) In einer Übergangszeit von zwei Jahren nach In-
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. krafttreten dieser Verordnung richtet sich die Ausbil-
dung nach den bisherigen Vorschriften, sofern ein Aus-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf- bildungsplatz nach § 6 noch nicht vorhanden ist.
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den § 11
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat Berlin-Klausel
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü- werksordnung auch im Land Berlin.
fungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer- § 12
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Inkrafttreten
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.
Bonn, den 13. März 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981 317
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Dachdecker
Abschnitt 1
zu vermitteln im
Ud. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz, a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Ge-
Unfallverhütung, setzen und Verordnungen nennen und beach-
Umweltschutz ten
und rationelle
b) einschlägige Vorschriften derTrägerdergesetz-
Energieverwendung liehen Unfallversicherung, insbesondere Unfall-
(§ 3 Nr. 1) verhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk-
blätter, nennen und beachten
C) unfallverursachendes menschliches Fehlver-
halten sowie berufstypische Unfallquellen und
-situationen beschreiben
d) Grundregeln des Feuer- und Explosionsschut-
zes sowie des Umgangs mit elektrischem Strom
beschreiben
e) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschrei-
ben sowie Sofortmaßnahmen einleiten
f) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbe-
lastungen nennen und zu deren Vermeidung
beitragen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen während der gesamten
Ausbildungszeit zu
vermitteln
2 Arbeitsrechtliche a) Rechte und Pflichten des Auszubildenden be-
Bestimmungen schreiben sowie die Bedeutung der Ausbil-
(§ 3 Nr. 2) dungsordnung und des betrieblichen Ausbil-
dungsplanes erklären
b) gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen
über Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit und Kündi-
gung nennen und beachten
c) Lohnabrechnungen erklären
3 Lesen und Anfertigen a) einfache Skizzen von Ansichten und Schnitten
von Skizzen, lesen und anfertigen
einfachen Zeichnungen
b) Bauzeichnungen und Verlegepläne lesen
und Verlegeplänen
(§ 3 Nr. 3) c) einfache Zeichnungen herstellen
4 Einrichten, Betreiben a) berufstypische Baustellen einrichten
und Auflösen von b) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ih-
Baustellen rer Eigenschaften und der Herstellervorschrif-
(§ 3 Nr. 4) ten lagern
c) den Baustellenablauf und die Beziehungen zwi-
sehen den vorangegangenen und nachfolgen-
den Bauarbeiten beschreiben
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
d) Baustellen sichern, insbesondere durch Ab-
sperrung, Beleuchtung, Beschilderung und Ver-
kehrssicherung auf der Grundlage behördlicher
Vorschriften
e) Vorschriften über Arbeits- und Schutzgerüste
nennen
f) Bock-, Leiter- und Stahlrohrgerüste auf- und
abbauen
g) Geräte, Maschinen und Werkstoffe transport-
sicher verladen
5 Handhaben a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere
von Werkzeugen, Bohr- und Trennmaschinen, Handkreissägen,
Geräten und Bolzensetz-, Aufschmelz-, Schweiß- und Löt-
Maschinen geräte, entsprechend den Unfallverhütungsvor- X
(§ 3 Nr. 5) schritten und Wartungshinweisen unter Anlei-
tung benutzen und warten
b) die unter a aufgeführten Werkzeuge und Ma-
schinen selbständig benutzen und warten X
c) die Sicherheitsvorschriften für das Arbeiten an
und mit Bitumenkochern nennen und beachten X
d) Aufzüge den Vorschriften entsprechend unter
Anleitung errichten und bedienen X
6 Herstellen a) Zement, Kalk und Gips nach Handelsformen,
von Mauerwerk, Arten und Eigenschaften bezeichnen
Putz und Beton
(§ 3 Nr. 6) b) Zuschläge unterscheiden
c) Mauer-, Putz- und Verstrichmörtel herstellen
und in seiner Konsistenz beurteilen
d) Beton nach vorgegebenem Mischungsverhält- X
nis von Hand und mit Maschine herstellen
e) einfache Betonschalungen herstellen
f) Betonstähle für einfache Bewehrungen schnei-
den, biegen und verlegen
g) Mauerwerksteile aus künstlichen Steinen und
Platten herstellen
h) Schornsteine aus künstlichen Steinen und
Formteilen herstellen
i) Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit aus- X
führen
k) einfachen einlagigen Wandputz herstellen
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981 319
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
7 Arbeiten mit Holz a) Holz und Holzwerkstoffe nach Eigenschaften
und Holzwerkstoffen und Verwendung unterscheiden
(§ 3 Nr. 7)
b) die wichtigsten pflanzlichen und tierischen
Holzschädlinge nennen
c) Maßnahmen des Holzschutzes beschreiben
und vorbeugende Holzschutzarbeiten durch-
führen X
d) Güte- und Schnittholzklassen unterscheiden
e) Holz lagern und stapeln
f) einfache Holzbearbeitung, insbesondere Mes-
sen, Anreißen, Stemmen, Sägen, Hobeln und
Bohren, durchführen
g) Nägel und Schrauben entsprechend der Norm
bezeichnen
h) einfache Holzverbindungen herstellen
X
i) Holzbefestigungen, insbesondere durch Ver-
wenden von Schrauben, Nägeln, Bolzen, Dü-
beln, Ankern und Klammern, herstellen
k) Teile eines Holzdaches herstellen
1) Teile einer Fachwerkwand aus Kantholz her- X
stellen
m) Dach- und Wandflächen latten und schalen X
8 Grundfertigkeiten der a) Werkstoffeigenschaften und Werkstoffverhalten
Metallbearbeitung von Stahl und NE-Metallen beschreiben X
(§ 3 Nr. 8) b) Befestigungsmittel für Metallbleche nennen
c) Maßnahmen des Korrosionsschutzes beschrei-
ben
d) Metallbleche anreißen, zuschneiden, abkanten, X
falzen, runden, bördeln, nieten und löten
e) Metallprofile anreißen, sägen, bohren und feilen
9 Grundfertigkeiten der a) Eigenschaften von Thermoplasten, Duroplasten
Kunststoffbearbeitung und Elastomeren beschreiben X
(§ 3 Nr. 9)
b) Kunststoffbahnen kleben und schweißen
c) Thermoplaste und Elastomere verformen X
d) Duroplaste schneiden, bohren und verkleben
10 Ausführen von a) Formen von Schiefer und Asbestzementdach-
Deckungen mit Schiefer platten unterscheiden
und Asbest- X
b) Deckarten für Dachflächen unterscheiden
zementdach platten
(§ 3 Nr. 10) c) Deckarten für Wandflächen unterscheiden
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
2 3 4
d) Schiefer behauen und lochen X
e) Schiefer sortieren
f} Asbestzementdachplatten behauen, schnei- X
den, zerteilen und lochen
g) Vordeckbahnen aufbringen
h) glatte Dach- und Wandflächen decken X
i) Anschlüsse und Abschlüsse in Dach- und
Wandflächen herstellen X
11 Ausführen a) Wellplatten aus verschiedenen Materialien un-
von Deckungen mit terscheiden X
Wellplatten
(§ 3 Nr. 11)
b) Wellplatten schneiden, lochen und bohren
c) glatte Wand- und Dachflächen decken X
d) Formstücke einbauen X
e) Anschlüsse und Abschlüsse in der Dach- und
Wandfläche herstellen X
12 Ausführen a) gebräuchliche Dachziegel und Betondach-
von Deckungen mit steine unterscheiden x
Dachziegeln und b) Dachziegel und Betondachsteine behauen,
Betondachsteinen
reißen, kneifen, teilen und bohren
(§ 3 Nr. 12)
c) Zweck und Ausführung von Unterspannbahnen
und Unterdächern beschreiben
d) Unterspannbahnen aufbringen X
e) glatte Dachflächen mit verschiedenen Dach-
ziegeln und Betondachsteinen decken
f) Formstücke einbauen X
g) Anschlüsse und Abschlüsse herstellen
h) First und Gratziegel sowohl in Mörtel als auch mit
Trockenelementen verlegen sowie Fugenver- X
strich, Querschlag und lnnenverstrich ausführen
13 Ausführen a) Dach- und Dichtungsbahnen sowie Bitumen-
von Abdichtungen schindeln nach Bezeichnung und Verwen-
mit bituminösen dungszweck unterscheiden X
Werkstoffen und
b) Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel nennen
mit Kunststoffen
und nach Verwendungszweck unterscheiden
(§ 3 Nr. 13)
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981 321
--------
zu vermitteln im
Ltd. Teil des Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
c) Bitumen- und Kunststoffbahnen schneiden,
nageln und heften X
d) Bitumen- und Kunststoffbahnen kleben und
schweißen X
e) Oberflächen der Deckunterlage auf ihre Eignung
für Abdichtungen prüfen X
f) Dämmstoffe nennen und nach Arten, Handels-
formen und Eigenschaften, insbesondere hin-
sichtlich der unterschiedlichen Wärmeleitfähig- X
keit, unterscheiden
g) verschiedene Arten von Dämmstoffen verar-
beiten
h) die konstruktiven und bauphysikalischen Un-
terschiede von ein- und zweischaligen Flachdä-
ehern nennen und deren Aufbau unter besonde- X
rer Berücksichtigung der Einsparung von Ener-
gie beschreiben
i) Anschlüsse und Abschlüsse herstellen X
k) Maßnahmen zum Schutz der Dachabdichtung
ausführen, insbesondere durch Besplittungen, X
Kiesschüttungen und Plattenbeläge
I) Abdichtungen gegen Sickerwasser und gegen
drückendes Wasser unterscheiden X
14 Ausführen a) Deckungen und Abdeckungen mit Blechen aus
von Deckungen mit oberflächenbeschichtetem Stahl, Aluminium, X
Blechen Blei, Kupfer und Zink herstellen
(§ 3 Nr. 14)
b) Einfassungen sowie Anschlüsse und Abschlüs-
se ausführen
X
c) direkte und indirekte Befestigungen herstellen
d) Formstücke zum Ausgleich der Längenände-
rung von Metallen einbauen X
1·5 Einbauen von a) Rinnen und Kehlen aus Metallen und aus Kunst-
Vorrichtungen zur stoffen anbringen
Ableitung von X
b) Dachgullys einbauen
Oberflächenwasser
(§ 3 Nr. 15)
c) Außenentwässerungen aus Rohren herstellen
d) Innenentwässerungen anschließen X
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
2 3 4
16 Herstellen von a) Werkstoffe zur Außenwandbekleidung nennen
Außenwand- und unterscheiden X
bekleidungen
(§ 3 Nr. 16)
b) Unterkonstruktionen auf verschiedenen Unter-
gründen anbringen und ausrichten X
c} Dämmstoffe als besonderen Wärmeschutz an
Außenwänden anbringen X
d} Platten und Tafeln für die Außenwandbekleidung
unter Berücksichtigung der Hinterlüftung an- X
bringen
17 Montieren von a) Funktion von Dachhaken, Schneefanggittern
Einbauteilen und Laufbohlenanlagen erläutern X
(§ 3 Nr. 17)
b} Funktion von Dachfenstern, Dachflächenfen-
stern, Lichtbändern und Lichtkuppeln beschrei- X
ben
c} funktionsgerechten Einbau von Sonnenkollek-
toren in die Dachfläche beschreiben X
d) Einbauteile eindecken und eindichten
18 Herstellen einfacher a) Wirkungsweise einer Blitzschutzanlage be-
Blitzschutzanlagen schreiben X
(§ 3 Nr. 18)
b) Blitzschutzanlagen mit Befestigungsstützen
und Halterungen anbringen X
c} Dachrinnen, Rohre, Dachfenster und andere
Metallteile erden
d} Auffangstangen anbringen, Klemm- und Kabel-
verbindungen herstellen X
e} Blitzschutzanlagen überwachen, instandhalten
und unter Anleitung prüfen
Abschnitt II
Zur Grundlegung oder Vertiefung sollen von den in Ab- ben f und g, Nummer 13 Buchstabe i, Nummer 14
schnitt I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen in Buchstaben b und c und Nummer 15 Buchstaben a
geeigneten überbetrieblichen Ausbildungsstätten ver- und b aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,
mittelt werden: 3. im dritten Ausbildungsjahr während drei Wochen ins-
1. im ersten Ausbildungsjahr während mindestens acht besondere die in Nummer 1O Buchstaben h und i,
Wochen insbesondere die in Nummer6 Buchstaben a Nummer 11 Buchstabe e, Nummer 12 Buchstabe h,
bis k, Nummer 7 Buchstaben a bis i, Nummer 8 Buch- Nummer 16 Buchstabe d, Nummer 17 Buchstabe c
staben abise, Nummer9Buchstabenabisd, Nummer und Nummer 18 Buchstaben c bis e aufgeführten Fer-
10 Buchstaben a bis c und Nummer 13 Buchstaben f tigkeiten und Kenntnisse.
und g aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,
Die Handwerkskammer läßt auf Antrag des Ausbilden-
2. im zweiten Ausbildungsjahr während drei Wochen den Ausnahmen zu, wenn die in Satz 1 bezeichneten Fer-
insbesondere die in Nummer 7 Buchstaben k und 1, tigkeiten und Kenntnisse in gleicher Weise im Ausbil-
Nummer 10 Buchstaben d bis f, Nummer 12 Buchsta- dungsbetrieb vermittelt werden können.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981 323
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen
für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
Vom 16. März 1981
Auf Grund des § 53 des Arzneimittelgesetzes vom
24. August 1976 (BGBI. I S. 2445, 2448) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Errichtung von Sachverständi-
gen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothe-
kenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
vom 2. Januar 1978 (BGBI. 1S. 30) wird wie folgt geän-
dert:
1 . In § 2 Abs. 1 wird nach den Worten ,,- ein Vertreter
der Apothekerschaft" eingefügt
,,,- ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller
- ein Vertreter des Einzelhandels außerhalb der
Apotheken".
2. In§ 2 Abs. 2 wird nach den Worten,,- zwei Vertreter
der veterinärpharmazeutischen Industrie" eingefügt
.,- ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
z.ur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft
Bonn, den 16. März 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Elfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 16. März 1981
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes vom 1 5. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) vom Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom
26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember
1980 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt geändert:
1. Die Position 151 erhält folgende Fassung:
,,Cianidanol, (+)-2-(3,4-Dihydroxyphenyl)- 1. Januar 1986"
3,5, 7-chromantriol
2. Die Position 159 erhält folgende Fassung:
,,Pirisudanol, 2-Dimethylaminoethyl- 1. Januar 1986"
(5-hydroxy-4-hydroxymethyl-6-methyl-
3-pyridylmethyl )-s ucci nat (Diester)
und seine Salze
3. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
1 83 Ameziniummetilsulfat, 4-Amino-6- 1. Juli 1986
methoxy-1-phenylpyridaziniummethyl=
sulfat und seine Salze
1 84 Antithrombin-III-Konzentrat 1. Juli 1986
(Human-Plasmaprotein-Fraktion)
185 Azosemid, 2-Chlor-5-(1 H- 1. Juli 1986
tetrazol-5-yl)-N4-2-thenylsulf anilamid
und seine Salze
186 Benoxaprofen, (+)-2-[2-(4-Chlor= 1. Juli 1986
phenyl )-5-benzoxazolyl) propionsäure
und ihre Salze
187 (6R, 7 R)- 7-[2-Carboxy-2-(4-hydroxy= 1. Juli 1986
phenyl)acetamido]-7-methoxy-3-
( 1-methyl-5-tetrazolylthiomethyl)-
8-oxo-5-oxa-1-azabicyclo[ 4.2 .O]oct-
2-en-2-carbonsäure und ihre Salze
188 Cefoperazon, (6R,7R)-7-[(R)-2- 1. Juli 1986
(4-Ethyl-2,3-dioxo-1-piperazin=
carboxamido)-2-(4-hydroxyphenyl)=
acetamido]-3-(1-methyl-5-
tetrazolylthiomethyl )-8-oxo-5-
thia-1 -azabicyclo[ 4.2 .0] oct-2-
en-2-carbonsäure und ihre Salze
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981 325
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
1 89 Desogestrel, 13-Ethyl-11-methylen- 1. Juli 1986
18, 19-dinor-1 ?cz-pregn-4-en-20-in-17-ol
190 Febuprol, 1-Butoxy-3-phenoxy-2- 1. Juli 1986
propanol
191 Oxatomid, 1-[3-(4-Benzhydryl-1- 1. Juli 1986
piperazinyl)propyl]-2-benz=
imidazolinon und seine Salze
192 Rosoxacin, 1-Ethyl-1 ,4-dihydro- 1. Juli 1986
4-oxo-7 -( 4-pyridyl)-3-chinolin=
carbonsäure und ihre Salze
193 Talampicillin, Phthalidyl- 1. Juli 1986
[(-)-6-(2-amino-2-phenyl=
acetamido) penicillanat]
und seine Salze
194 Temazepam, 7-Chlor-3-hydroxy-1- 1. Juli 1986
methyl-5-phenyl-1 H-1 ,4-
benzodiazepin-2 (3H)-on
und seine Salze
1 95 Tolciclat, 0-( 1 ,2 ,3,4-Tetrahydro- 1 . Juli 1986
1,4-methanonaphthalin-6-yl)-m,N-
dimethylthiocarbanilat
und seine Salze
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die in Artikel 1 Nr. 3 dieser Verordnung aufgeführte Stoffe
oder Zubereitungen enthalten, dürfen noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten wei-
terhin hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit dies bisher
zulässig war. § 24 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie auf
Grund des § 26 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassene
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Bonn, den 16. März 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 981 , Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 21. März 1981
Tag Inhalt Seite
17. 3. 81 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/80 - Zollkontingent für Walz-
draht - 1. Halbjahr 1980) ............................................................... . 130
613-2-1
17. 3. 81 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/80- Zollpräferenzen 1980 gegen-
über Entwicklungsländern - EGKS) ...................................................... . 131
613-2-1
23. 2. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen· ........................................... . 133
24. 2. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens .................................... . 133
24. 2. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ . 133
24. 2. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe ............................................................................ . 135
25. 2. 81 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Zusammenarbeit in der wissen-
schaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung ................................. . 135
26. 2. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit ......... . 137
26. 2. 81 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ...... . 139
4. 3. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 197 4 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ......................... . 140
4. 3. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rettung und Rück-
führung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen 141
4. 3. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung
der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper ..................................................... . 141
5. 3. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages ......... . 142
9. 3. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-belgischen Abkommens über die Befreiung
öffentlicher Urkunden von der Legalisation ............................................... . 142
9. 3. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
funksatelliten-Organisation (INMARSAT) ................................................. . 143
9. 3. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und
des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu ......................................... . 143
9. 3. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu ..................................... . 145
10. 3. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen-
versuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser ............................. . 146
11. 3. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit .... 146
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981 327
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
16. 2. 81 Verordnung TSM Nr. 1 /81 über den Tarif für den
Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 51 14. 3. 81 1. 4. 81
9291
13. 3. 81 Verordnung Nr. 5/81 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 54 19.3.81 1. 4. 81
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgel1oben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
1. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 56/81 der Kommission betreffend die Han-
delsstufe, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete
Schweine bezieht 1. 1. 81 L 4/41
1. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 57 /81 der Kommission über Übergangsmaß-
nahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnis-
sen infolge des Beitritts Griechenlands 1. 1. 81 l 4/43
1. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 58/81 der Kommission über besondere Über-
gangsmaßnahmen bezüglich des Weinhand e I s infolge des Bei-
tritts Griechenlands 1. 1 81 L 4/46
1. 1. 81 \(erordnung (EWG) Nr. 59/81 der Kommission zur Festlegung von
Ubergangsmaßnahmen für Griechenland in bezug auf Mindestlager-
mengen von Zucker 1. 1. 81 L 4/48
9. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 67 /81 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem entbeintem Rindfleisch aus Beständen
der irischen Interventionsstelle zu pauschal im voraus festgesetzten
Preisen und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687 /76 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2467/80 10. 1. 81 L 10/13
12. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 72/81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr . 1215/71 bezüglich einiger Einzelheiten der Rah-
menbestimmungen für die Verkaufsverträge für Flachs- und
Hanfstroh 13. 1. 81 L 11/8
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981 327
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
16. 2. 81 Verordnung TSM Nr. 1 /81 über den Tarif für den
Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 51 14. 3. 81 1. 4. 81
9291
13. 3. 81 Verordnung Nr. 5/81 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 54 19.3.81 1. 4. 81
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgel1oben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
1. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 56/81 der Kommission betreffend die Han-
delsstufe, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete
Schweine bezieht 1. 1. 81 L 4/41
1. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 57 /81 der Kommission über Übergangsmaß-
nahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnis-
sen infolge des Beitritts Griechenlands 1. 1. 81 l 4/43
1. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 58/81 der Kommission über besondere Über-
gangsmaßnahmen bezüglich des Weinhand e I s infolge des Bei-
tritts Griechenlands 1. 1 81 L 4/46
1. 1. 81 \(erordnung (EWG) Nr. 59/81 der Kommission zur Festlegung von
Ubergangsmaßnahmen für Griechenland in bezug auf Mindestlager-
mengen von Zucker 1. 1. 81 L 4/48
9. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 67 /81 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem entbeintem Rindfleisch aus Beständen
der irischen Interventionsstelle zu pauschal im voraus festgesetzten
Preisen und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687 /76 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2467/80 10. 1. 81 L 10/13
12. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 72/81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr . 1215/71 bezüglich einiger Einzelheiten der Rah-
menbestimmungen für die Verkaufsverträge für Flachs- und
Hanfstroh 13. 1. 81 L 11/8
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 77 /81 der Kommission betreffend die Erteilung
von Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch, dem bei der Einfuhr in ein
Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt 14.1.81 L 12/5
21. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 165/81 der Kommission zur fünften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2872/79 zur Festsetzung eines zusätzli-
chen Satzes für die Bestimmung der im Rahmen der obligatorischen
Destillation zu liefernden AI k oho Im enge für das Wirtschaftsjahr
1979/80 22. 1. 81 L 19/14
21. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 166/81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1579/70 über die Festlegung besonderer Bedin-
gungen für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach Spanien 22. 1. 81 L 19/15
21. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 167 /81 der Kommission zur Festsetzung der
Ausgleichsabgaben bei Wein 22. 1. 81 L 19/17
22. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 174/81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 771/74 über die Bedingungen für die Beihilfe für
Flachs und Hanf 23. 1. 81 L 20/13
23. 1 . 81 Verordnung (EWG) Nr. 182/81 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2726/80 über eine Beihilfe für konzentrier-
te Trauben moste und rektifizierte konzentrierte Traubenmost e,
die im Weinwirtschaftsjahr 1980/81 für die Weinbereitung
verwendet werden 24. 1. 81 L 21/11
28. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 227 /81 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem entbeintem Rindfleisch aus Beständen
der irischen Interventionsstelle zu pauschal im voraus festgesetzten
Preisen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687 /76 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 67 /81 30. 1. 81 L 26/34
29 . 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 228/81 der Kommission zur Bestimmung des
geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages
der je Mutterschaft zu zahlenden Prämie für bestimmte Mitglied-
staaten für das Wirtschaftsjahr 1980/81 30. 1. 81 L 26/37
20. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 234/81 des Rates zur Festsetzung der Orien-
tierungspreise für die in Anhang I Abschnitte A und C der Verordnung
(EWG) Nr. 100/76 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das
Fischwirtschaftsjahr 1981 10. 2.81 L 37/1
20. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 235/81 des Rates zur Festsetzung der Orien-
tierungspreise für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 100/76
aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr
1981 10. 2. 81 L 37/3
20. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 236/81 des Rates zur Festsetzung der Inter-
ventionspreise für frische oder gekühlte Sardinen und Sarde 11 e n
für das Fischwirtschaftsjahr 1981 10. 2. 81 L 37/5
20. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 237 /81 des Rates zur Festsetzung des ge-
meinschaftlichen Produktionspreises für Th u nfi sc h e. die für die
Konservenindustrie bestimmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1981 10. 2. 81 L 37/6
21. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 263/81 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zu den Einfuhrregelungen im Rindfleischsektor
gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 217 /81 und (EWG) Nr. 218/81 31.1.81 L 27/52
30. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 267 /81 der Kommission über die Erteilung
von Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse des Schaf- und Ziegen-
fleischsektors mit Ursprung in bestimmten Drittländern im laufe
des ersten Vierteljahres 1981 31.1.81 L 27/63
27. 1 . 81 Verordnung (EWG) Nr. 272/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2527 /80 über technische Maßnahmen zur Erhaltung
der Fisch bestände 31.1.81 L 27 /72
30. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 273/81 der Kommission zur Anpassung der
gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische und ge-
kühlte Fische 2. 2.81 L 30/1
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981 329
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 27 4/81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3559/73 mit Durchführungsbestimmungen über
die Gewährung des finanziellen Ausgleichs und der Entschädigung
sowie über die Festsetzung der Rücknahmepreise und die Feststel-
lung der Ankaufspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse 2. 2. 81 L 30/3
30. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 275/81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1109/71 zur Ermittlung des Einfuhrpreises für be-
stimmte Fi sehe rei e rzeug n i sse 2. 2. 81 L 30/6
30. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 276/81 der Kommission zur Festsetzung der
bis 31. Dezember 1981 geltenden Rücknahmepreise für die im An-
hang I unter A und C der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 aufgeführten
Fischerei erze ug n i sse sowie für bestimmte Erzeugnisse aus An-
landezonen, die von den Hauptverbrauchszentren der Gemeinschaft
sehr weit entfernt liegen 2. 2.81 L 30/11
30. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 277 /81 der Kommission zur Festsetzung
des Pauschalwerts der aus dem Handel genommenen Fischerei -
erz e u g n iss e, der zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs für
die Zeit vom 2. Februar bis 31. Dezember 1981 herangezogen wird 2. 2.81 L 30/16
30. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 278/81 der Kommission zur Festsetzung der
bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Referenzpreise für
Thunfische für die Konservenindustrie 2. 2. 81 L 30/18
30. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 279/81 der Kommission zur Festsetzung der
bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Referenzpreise für
Fi sehe re i erze u g n i sse 2. 2.81 L 30/20
30. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 280/81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2420/79 zur Aussetzung der Einfuhren von gefro-
renen Kalmaren 2. 2. 81 L 30/23
30. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 281 /81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2123/80 zur Aussetzung der Einfuhren von gefro-
renen Kalmaren (,.Loligo" spp.) 2. 2. 81 L 30/24
20. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 285/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1655/76 über die Verlängerung der Geltungsdauer
der Ausnahmeregelung bei der Einfuhr von Butter aus Neuseeland
in das Vereinigte Königreich 4. 2.81 L 32/2
3. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 290/81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 1727/70, (EWG) Nr. 1728/70, (EWG)
Nr. 2603/71 und (EWG) Nr. 410/76 im Hinblick auf ihre Anwendung
auf die Tabaksorte Samsun 4.2.81 L 32/9
5. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 311 /81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3495/80 über Übergangsmaßnahmen be-
treffend die Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegen-
f I e i s c h sek t o r s während des ersten Vierteljahres 1981 mit Ur-
sprung in bestimmten Drittländern 6. 2.81 L 34/19
6. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 326/81 der Kommission zur Fortführung der
Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung gemäß der Verord-
nung (EWG) Nr. 723/78 im Bereich Milch und Milcherzeugnisse 7. 2. 81 L 35/11
6. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 327/81 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 3102/80 hinsichtlich bestimmter Ausfuhrlizen-
zen im Getreidesektor 7. 2.81 L 35/15
6. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 328/81 der Kommission über eine weitere Ab-
weichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2377 /80 hinsichtlich der Er-
teilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen von Sonderregelungen im er-
sten Vierteljahr 1981 auf dem Sektor Rind f I e i s c h 7. 2.81 L 35/16
9. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 337 /81 der Kommission über Schutzmaßnah-
men bei der Einfuhr von Sandlaffmuscheln 10. 2. 81 L 37/17
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 342/81 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2990/76 über besondere Durchführungsvorschrif-
ten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker 11.2.81 l 38/8
9. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 345/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1655/76 über die Verlängerung der Geltungsdauer
der Ausnahmeregelung bei der Einfuhr von Butter aus Neuseeland
in das Vereinigte Königreich 11.2.81 l 38/14
20. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 348/81 des Rates über eine gemeinsame
Regelung für die Einfuhr von Walerzeugnissen 12. 2. 81 l 39/1
20. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 363/81 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Volksrepublik Bangladesch über den Handel mit Juteerzeug-
nissen 14. 2. 81 l 43/1
9. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 364/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1311/80 über die Lieferung von Mager-
m i I eh pu I ver an bestimmte Entwicklungsländer und Spezialorgani-
sationen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms 1980 13. 2. 81 l 41 /1
10. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 387 /81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1111 /77 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften
für I sog I u kose 17. 2. 81 l 44/1
10. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 388/81 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1592/80 über die Anwendung der Erzeugungs-
quotenregelung für Zucker und lsoglukose vom 1. Juli 1980 bis
30. Juni 1 981 17. 2. 81 l 44/4
10. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 389/81 des Rates über die Zuweisung einer
Erzeugungsquote für lsoglukose für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis
30. Juni 1980 17. 2. 81 l 44/5
Andere Vorschriften
20. 1. 81 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 187 /81 des Rates zur Anglei-
chung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten der Europäi-
schen Gemeinschaften und der sonstigen Bediensteten dieser Ge-
meinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese
Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind 24. 1. 81 L 21 /18
20. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 195/81 des Rates zur Durchführung einer
Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte im Frühjahr 1981 28. 1.81 l 24/1
20. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 196/81 des Rates zur Änderung aufgrund des
Beitritts Griechenlands der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und
(EWG) Nr. 57 4/72 betreffend die Anwendung der Systeme der sozia-
len Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern 28. 1. 81 l 24/3
27. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 210/81 der Kommission über die Festsetzung
von Mittelwerten für die Ermittlung des Zo!lwerts von Zitrusfrüchten
und Äpfeln und Birnen 29.1.81 l 25/9
20. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 217 /81 des Rates zur Eröffnung eines Ge-
meinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes
hochwertiges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01
A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs 11.2.81 l 38/1
20. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 218/81 des Rates zur Eröffnung eines Ge-
meinschaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch der Tarifstelle
02.01 A II b) 4 bb) 33 des Gemeinsamen Zolltarifs 11.2.81 l 38/2
6. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 341 /81 der Kommission über die Einreihung
von Waren in die Tarifstelle 02.02 B II f) 11. 2. 81 l 38/7
20. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 284/81 des Rates über den Ausgleich des
griechischen Beitrags zu den Kosten des Finanzmechanismus und
der zusätzlichen Maßnahmen zugunsten des Vereinigten Königreichs 4. 2. 81 l 32/1
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981 331
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 299/81 der Kommission über die Einreihung
von Waren in die Tarifstelle 15.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs 5. 2. 81 L 33/17
29. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 300/81 des Kommission über die Einreihung
von Waren in die Tarifstelle 04.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs 5. 2. 81 L 33/19
4. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 302/81 der Kommission zur Aufteilung der
mengenmäßigen Ausfuhrkontingente der Gemeinschaft für bestimm-
te Aschen und Rückstände von Kupfer sowie für bestimmte Bearbei-
tungsabfälle und bestimmten Schrott aus Kupfer und Blei 5. 2. 81 L 33/21
20. 1. 81 Verordnung (EWG) Nr. 305/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3164/76 über das Gemeinschaftskontingent für den
Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten 6. 2. 81 L 34/1
4. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 324/81 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Italien von Bettwäsche aus Geweben (Kategorie 20) mit Ur-
sprung in Pakistan 7. 2. 81 L 35/7
4. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 325/81 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Frankreich von Schlafanzügen für Frauen mit Ursprung in
Pakistan 7. 2. 81 L 35/9
4. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 333/81 der Kommission über die Einreihung
von Waren in die Tarifnummer 64.01 des Gemeinsamen Zolltarifs 10. 2. 81 L 37 /11
9. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 349/81 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf bestimmte chemische Stickstoffdünge-
mittel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika 12. 2. 81 L 39/4
10. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 354/81 der Kommission über die Festsetzung
von fy1ittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrusfrüchten
und Apfeln und Birnen 12. 2. 81 L 39/16
11. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 359/81 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Gewebe und andere Waren aus Asbest der
Tarifstellen 68.13 8 II und III, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 12. 2. 81 l 39/28
12. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 371 /81 der Kommission zur Einführung
von Höchstmengen für die Einfuhr in die Benelux-Länder von Ober-
kleidung für Frauen (Kategorie 15 8) mit Ursprung in Taiwan 13. 2.81 L 41 /16
13. 2. 81 Verordnung (EWG) Nr. 382/81 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Benelux-Länder und nach Frankreich von bestimmten
Textilwaren mit Ursprung in Korea 14. 2. 81 L 42/10
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2/81 des Rates vom
1. Januar 1981 zur Festsetzung der Interventionspreise und des Re-
ferenzpreises, die in Griechenland im Wirtschaftsjahr 1980/81 für Ge-
treide und Reis anwendbar sind (ABI. Nr. L 1 vom 1. 1. 1981) 29. 1. 81 L 25/26
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3111 /80 des Rates vom
27. November 1980 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zoll-
sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (ABI.
Nr. L 326 vom 2. 1 2. 1980) 20. 2. 81 L 47/43
Berichtigung der Ve~_ordnung (EWG) Nr. 3540/80 des Rates vom
22. Dezember 1980 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1180/77
über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ur-
sprung in der Türkei in die Gemeinschaft (1980/1981) (ABI. Nr. L 370
vom 31.12.1980) 20. 2. 81 L 47/43
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3320/80 des Rates vom
16. Dezember 1980 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Ge-
meinschaftszollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwick-
lungsländern und -gebieten (ABI. Nr. L 354 vom 29. 12" 1980) 25. 2.81 L 50/40
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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6,5% Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 361. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 28. Februar 1981,
ist im Bundesanzeiger Nr. 55 vom 20. März 1981 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 55 vom 20. März 1981 kann zum Preis von 2,95 DM
(2,35 DM+ 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
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auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
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