269
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 7. März 1981 Nr. 11
Tag Inhalt Seite
19.2.81 Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Befreiungsverordnung 269
7610-2-7
20. 2. 81 Verordnung zur Änderung der Vorläufigen Durchführungsbestimmungen zum Zündwaren-
monopolgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
612-10-1
23. 2. 81 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außen-
wirtschaftsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272
7400-1-5
18. 2. 81 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 64 e Abs. 1 des Bundesversorgungs-
gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273
1104-5, 830-2
25. 2. 81 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 273
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 7 und Nr. 8 .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . 274
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275
Erste Verordnung
zur Änderung der Dritten Befreiungsverordnung
Vom 19. Februar 1981
Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das sind nach dieser Vorschrift nur noch dann anzuzeigen,
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom wenn der zugesagte oder in Anspruch genommene Be-
3. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1121) in Verbindung mit§ 1 der trag höher ist als zweihundertfünfzigtausend Deutsche
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Mark oder wenn das Kreditinstitut verpflichtet ist, für
Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für den Kredit auch eine Großkreditanzeige nach § 13
das Kreditwesen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Gesetzes über das Kredit-
Gliederungsnummer 7610-2, veröffentlichten bereinig- wesen zu erstatten."
ten Fassung wird nach Anhörung der Deutschen Bun-
desbank verordnet: Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Artikel 1
tungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Gesetzes
§ 2 Abs. 1 der Dritten Befreiungsverordnung vom über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
21. Juni 1976 (BGBI. I S. 1672) erhält folgende Fassung:
Artikel 3
,,(1) Kredite an Beamte und Angestellte des Kreditin-
stitutes, deren Höhe die nach § 16 Nr. 1 des Gesetzes Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
über das Kreditwesen genannte Grenze überschreitet, in Kraft.
Berlin, den 19. Februar 1981
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Dr. Bähre
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
. Verordnung
zur Änderung der Vorläufigen Durchführungsbestimmungen zum Zündwarenmonopolgesetz
Vom 20. Februar 1981
Auf Grund des § 38 a des Zündwarenmonopolgeset- 5. § 30 erhält folgende Fassung:
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
,,§ 30
nummer 612-10, veröffentlichten bereinigten Fassung,
der durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1980 Von der Deutschen Zündwaren-Monopolgesell-
(BGBI. I S.761) eingefügt worden ist, und auf Grund des schaft schriftlich besonders beauftragte Personen
§ 53 des Zündwarenmonopolgesetzes in Verbindung können an Prüfungen der Hersteller durch die Bun-
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird verord- desfinanzbehörden nach § 38 Abs. 1 Satz 2 und
net: Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes teilnehmen."
Artikel 1 6. Nach § 30 werden folgende neue §§ 30 a bis 30 d
Die Vorläufigen Durchführungsbestimmungen zum eingefügt:
Zündwarenmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt ,,§ 30a
Teil III, Gliederungsnummer 612-10-1, veröffentlichten Herstellungsbetrieb
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Januar 1976 (BGBI. 1 ( 1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit
S. 141 ), werden wie folgt geändert: der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen
sich die Einrichtungen zum Herstellen, Bearbeiten
und Verpacken der Zündwaren, die Lagerstätten für
1 . § 25 wird wie folgt geändert: Fertigungsstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertig-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: erzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten
zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung
,,(1) Die amtliche Aufsicht über die Zündwaren-
befinden, ferner die Räume, Flächen und ortsfesten
herstellungsbetriebe und ihre Inhaber (Hersteller)
Transportanlagen, die diese Räume miteinander ver-
dient dem Zweck, die Durchführung des Zünd-
binden, sowie die daran angrenzenden Flächen, so-
warenmonopolgesetzes zu sichern. Die amtliche
weit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.
Aufsicht wird von dem Hauptzollamt, in dessen
Bezirk der Herstellungsbetrieb liegt, sowie von (2) Das Hauptzollamt kann, wenn die amtliche Auf-
den mit der Verbrauchsteueraufsicht und der sicht nicht beeinträchtigt wird, auf Antrag zulassen,
Außenprüfung betrauten Amtsträgern der Bun- daß
desfinanzbehörden ausgeübt." 1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als nicht
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt
aa) In Satz 1 werden die Worte „Oberbeamten werden, sofern hierfür ein berechtigtes Bedürfnis
besteht,
des Aufsichtsdienstes" durch die Worte „mit
der Verbrauchsteueraufsicht und der Außen- 2. Räume am gleichen Ort, in denen Zündwaren be-
prüfung betrauten Amtsträgern der Bundes- arbeitet, geprüft oder verpackt werden, als zum
finanzbehörden" ersetzt. Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden,
bb) Satz 2 wird gestrichen. 3. Räume, in die der Hersteller Zündwaren zum La-
gern verbringt, weil der Lagerraum innerhalb des
Herstellungsbetriebes nicht ausreicht, als zum
2. § 26 wird aufgehoben. Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden.
3. In § 27 Satz 1 werden nach dem Wort „stillzulegen 11
§ 30b
die Worte „oder dessen Betriebsverhältnisse zu ver- Betriebseinrichtung
ändern" eingefügt und das Wort „Zollamt" durch das
Wort „Hauptzollamt" ersetzt. ( 1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet
sein, daß die in § 25 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten
4. § 28 erhält folgende Fassung: Amtsträger den Gang der Herstellung und den weite-
ren Verbleib der Zündwaren in dem Betrieb verfolgen
,,§ 28 können.
Das Hauptzollamt kann seine Anordnungen in ent- (2) In den Fällen des § 30 a Abs. 2 erläßt das
sprechender Anwendung der §§ 328 bis 335 der Hauptzollamt die etwa erforderlichen Über-
Abgabenordnung durchsetzen." wachungsbestimmungen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1981 271
§ 30c ihrer näheren Bestimmung Proben von Zündwaren,
Besondere Anschreibungen die in dem Betrieb hergestellt oder in den Betrieb ein-
gebracht worden sind, zu Untersuchungszwecken
(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat über unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen des Her-
den Zugang fertiggestellter Zündwaren und den Ab- stellers ist eine Empfangsbescheinigung auszustel-
gang von Zündwaren besondere Anschreibungen zu len."
führen. Darin sind alle Vorgänge einzutragen, die für
die amtliche Aufsicht bedeutsam sind. Die Zugänge 7. Nach § 34 werden die Überschrift „Zehnter Ab-
und Abgänge müssen spätestens am folgenden schnitt" und folgender neuer § 35 eingefügt:
Arbeitstag eingetragen werden. Das Hauptzollamt ·
kann zulassen, daß die Anschreibungen für längere ,,§ 35
Zeitabschnitte als einen Tag, längstens für einen Ka- Ordnungswidrigkeiten
lendermonat, zusammengefaßt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 a Abs. 1 des
(2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat die Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
besonderen Anschreibungen nach näherer Anord-
nung des zuständigen Hauptzollamts aufzubewahren 1. einer Pflicht zur Führung besonderer Anschrei-
und den in § 25 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Amtsträ- bungen nach § 30 c Abs. 1 Satz 1 oder 3 zuwider-
gern jederzeit zugänglich zu machen. handelt,
(3) Das Hauptzollamt kann den Inhaber des Her- 2. einer Pflicht nach § 30 c Abs. 2 oder§ 30 d Satz 1
stellungsbetriebes auf Antrag unter bestimmten Auf- zuwiderhandelt.''
lagen von der Führung besonderer Anschreibungen
befreien, wenn die amtliche Aufsicht dadurch nicht Artikel 2
beeinträchtigt wird; in diesem Falle treten an die Stel-
le der besonderen Anschreibungen die Teile des be- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
trieblichen Rechnungswesens, in denen die in die be- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des Ein-
sonderen Anschreibungen einzutragenden Vorgänge führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
,festgehalten sind. 1974 (BGBI. 1 S. 469) auch im Land Berlin.
§ 30d
Probenentnahme Artikel 3
Der Hersteller hat den in § 25 Abs. 1 Satz 2 be- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zeichneten Amtsträgern auf ihr Verlangen und nach in Kraft.
Bonn, den 20. Februar 1981
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Vom 23. Februar 1981
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung Nr. 1 und 2 AWV für die Beförderung durch Kraft-
mit § 28 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im fahrzeuge vorschreibt" durch die Angaben
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, ,,(§§ 44, 44 b, 46 und 47 AWV)" ersetzt.
veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 27
Abs. 1 durch das Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 2. § 2 wird wie folgt geändert:
S. 1905) und§ 28 Abs. 3 zuletzt durch§ 24 des Geset-
a) In Nummer 1 werden die Angaben ,,§§ 44, 44 a
zes vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1608, 2902) geändert Abs. 1 Nr. 1 und 2 und§ 46 AWV" durch die An-
worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
gaben ,,§§ 44 und 46 AWV" ersetzt.
mung des Bundesrates:
b) In Nummer 2 werden die Angaben,,§ 44 a Abs. 1
Artikel 1 Nr. 1 und § 47 AWV" durch die Angabe ,,§ 47
A WV" ersetzt.
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im
Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBI. 1 c) Nummer 3 wird gestrichen.
S. 1308), geändert durch die Verordnung vom 20. Mai
1980 (BGBI. 1 S. 579), wird wie folgt geändert: Artikel 2
1. § 1 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
a) in Absatz 1 Nr. 2 werden die Angaben ,,§ 44 a Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 1 Nr. 3, §§ 45 und 48 AWV" durch die An-
gaben,,§§ 45 und 48 AWV" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Angaben ,,(§§ 44, 44 a Artikel 3
Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 44 b, 46 und 47 AWV) mit Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in
Ausnahme der Genehmigungen, die § 44 a Abs. 1 Kraft.
Bonn, den 23. Februar 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1981 273
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. Januar 1981 - 2 BvL 3/77, 2 BvL 9/77 -, ergan-
gen auf Vorlagen des Sozialgerichts Stuttgart, wird
nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 64 e Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni
1976 (Bundesgesetzbl. l S. 1633) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar, soweit danach Kriegsopfern aus
besonderen Gründen Teilversorgung nach Maßgabe
von § 64 Absatz 2 Satz 2 bis 4 Bundesversorgungs-
gesetz gewährt werden kann.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. Februar 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 25. Februar 1981
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz 5. ,, 129. IGEDO"
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in vom 26. bis 30. April 1981 in Düsseldorf,
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän- 6. ,,interpack 81 - 9. Internationale Messe für
dert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 Verpackungsmaschinen, Packmittel, Süßwaren-
(BGBI. II S. 649), wird bekanntgemacht: maschinen"
vom 14. bis 20. Mai 1981 in Düsseldorf,
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Waren- 7. ,,Bergbau '81 - Internationale Fachmesse
zeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: und Bergbau-Kongreß"
vom 11. bis 17. Juni 1981 in Düsseldorf,
1. ,, 128. IGEDO"
vom 8. bis 11. März 1981 in Düsseldorf, 8 . .,Internationale Fachausstellung für Geflügel- und
Schweineproduktion 'Huhn & Schwein' "
2. ,,INTERNATIONALE HANDWERKSMESSE vom 23. bis 27. Juni 1981 in Hannover,
MÜNCHEN 1981 - 33. Messe des Handwerks
und für das Handwerk" 9 . .,Öffentliche Arbeitssitzungen und Ausstellung
vom 14. bis 22. März 1981 in München, anläßlich der Verleihung des Bundespreises
'Gute Form' "
3. ,,EuroShop 81 - Einrichten, Werben, Verkaufen - vom 13. bis 17. Juli 1981 in Darmstadt,
Internationale Messe mit Kongreß"
vom 4. bis 9. April 1981 in Düsseldorf, 10. ,, 130. IGEDO"
vom 13. bis 16. September 1981 in Düsseldorf,
4. ,,Fachausstellung der pharmazeutischen und
medizinisch-technischen Industrie, anläßlich des 11. ,,8. IGEDO DESSOUS"
87. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für vom 13. bis 16. September 1981 in Düsseldorf,
innere Medizin" 12. ,,131. IGEDO"
vom 26. bis 30. April 1981 in Wiesbaden, vom 25. bis 29. Oktober 1981 in Düsseldorf.
Bonn, den 25. Februar 1981
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1981 273
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. Januar 1981 - 2 BvL 3/77, 2 BvL 9/77 -, ergan-
gen auf Vorlagen des Sozialgerichts Stuttgart, wird
nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 64 e Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni
1976 (Bundesgesetzbl. l S. 1633) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar, soweit danach Kriegsopfern aus
besonderen Gründen Teilversorgung nach Maßgabe
von § 64 Absatz 2 Satz 2 bis 4 Bundesversorgungs-
gesetz gewährt werden kann.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. Februar 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 25. Februar 1981
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz 5. ,, 129. IGEDO"
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in vom 26. bis 30. April 1981 in Düsseldorf,
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän- 6. ,,interpack 81 - 9. Internationale Messe für
dert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 Verpackungsmaschinen, Packmittel, Süßwaren-
(BGBI. II S. 649), wird bekanntgemacht: maschinen"
vom 14. bis 20. Mai 1981 in Düsseldorf,
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Waren- 7. ,,Bergbau '81 - Internationale Fachmesse
zeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: und Bergbau-Kongreß"
vom 11. bis 17. Juni 1981 in Düsseldorf,
1. ,, 128. IGEDO"
vom 8. bis 11. März 1981 in Düsseldorf, 8 . .,Internationale Fachausstellung für Geflügel- und
Schweineproduktion 'Huhn & Schwein' "
2. ,,INTERNATIONALE HANDWERKSMESSE vom 23. bis 27. Juni 1981 in Hannover,
MÜNCHEN 1981 - 33. Messe des Handwerks
und für das Handwerk" 9 . .,Öffentliche Arbeitssitzungen und Ausstellung
vom 14. bis 22. März 1981 in München, anläßlich der Verleihung des Bundespreises
'Gute Form' "
3. ,,EuroShop 81 - Einrichten, Werben, Verkaufen - vom 13. bis 17. Juli 1981 in Darmstadt,
Internationale Messe mit Kongreß"
vom 4. bis 9. April 1981 in Düsseldorf, 10. ,, 130. IGEDO"
vom 13. bis 16. September 1981 in Düsseldorf,
4. ,,Fachausstellung der pharmazeutischen und
medizinisch-technischen Industrie, anläßlich des 11. ,,8. IGEDO DESSOUS"
87. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für vom 13. bis 16. September 1981 in Düsseldorf,
innere Medizin" 12. ,,131. IGEDO"
vom 26. bis 30. April 1981 in Wiesbaden, vom 25. bis 29. Oktober 1981 in Düsseldorf.
Bonn, den 25. Februar 1981
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 26. Februar 1981
Tag Inhalt Seite
19. 2. 81 Erste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Freibord-Überein-
kommens von 1966 ..................................................................... . 98
11. 2. 81 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentüberein-
kommen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation .................. . 105
11. 2. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über technische Handels-
hemmnisse ............................................................................ . 110
12. 2. 81 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit .................. . 110
16. 2. 81 Bekanntmachung zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen zu dem Übereinkommen über den
Straßenverkehr ......................................................................... . 112
16. 2. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte
der Frau ............................................................................... . 112
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6.5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 8, ausgegeben am 5. März 1981
Tag Inhalt Seite
23. 1.81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und lmmu-
nitäten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT ..................... . 114
180-31
17. 2. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags zur Änderung des deutsch-österreichi-
schen Vertrags vom 11. September 1970 über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchs_teuer-
und Monopolangelegenheiten ........................................................... . 116
17. 2.81 Bekanntmachurig der deutsch-österreichischen Vereinbarung über die Führung von geschlosse-
nen Zügen der Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn .. 116
17.2.81 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
scheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern ...................... . 118
17. 2. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ................. . 118
17. 2. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins ............. . 120
17.2.81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Weltorganisation für
Meteorologie ........................................................................... . 121
19. 2. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Ver-
fahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen ................................................................ . 121
19. 2. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten d~s Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden ....................... . 122
19. 2. 81 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil-
oder Handelssachen .................................................................... . 123
20. 2. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusam-
menarbeit .............................................................................. . 124
23. 2. 81 Bekanntmachung über die Änderung des Abkommens zur Gründung der Europäischen Konferenz
der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen sowie der Geschäftsordnung der Konferenz 126
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzugllch 0.60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6.5 %
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1981 275
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
12. 2. 81 Verordnung Nr. 4/81 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 34 19.2.81 1. 3. 81
9500-4-6-4
20. 1. 81 $echste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur
Anderung der Ersten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung der
Luftfahrzeuge und Flugbetrieb in Luftfahrtunter-
nehmen) 34 19. 2.81 20. 2.81
96-1-14-1
20. 1. 81 ?,'.weite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur
Anderung der Dritten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und
Betrieb des Luftfahrtgeräts außerhalb von Luftfahrt-
unternehmen) 34 19.2.81 20.2.81
96-1-14-3
23. 1. 80 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nordwest über die Verwaltung und Ordnung der SEJe-
lotsreviere Weser I und Weser II/Jade (Lotsordnung
Weser/Jade) 35 20.2.81 1. 4. 81
neu: 9515-10-1-10; 9515-10-1-1
18. 2. 81 Verordnung über besondere Maßnahmen beim Ver-
trieb von Saatgut 37 24.2.81 25. 2. 81
7822-3-15
12. 2. 81 Verordnung TSF Nr. 1/81 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 41 28.2.81 15. 3. 81
9291
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Neuauflagen soeben erschienen!
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1980- Format DIN A 4 - Umfang 380 Seiten
Die Neuauflage 1980 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen Ände-
rungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger
verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 448 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge
mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-
licht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische
Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 23,65 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.