225
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1981 Nr. 10
Tag Inhalt Seite
12. 2. 81 Verordnung über Kaffee, Zichorie, Kaffee-Ersatz und Kaffeezusätze (Kaffeeverordnung) 225
neu 2125-4-50; 2125-40-17, 2125-4-10, 2125-4-3, 2125-4-4
13. 2. 81 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirt-
schaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229
neu: 800-21-1-88
17. 2. 81 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und
Ländern im Ausgleichsjahr 1979 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236
neu: 603-9-2-10-2
18. 2. 81 Verordnung über die Berufsausbildung zum Vulkaniseur/zur Vulkaniseurin (Vulkaniseur-Aus-
bildungsverordnung - VulkAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
neu 7110-6-1 5
18. 2. 81 Verordnung über die Berufsausbildung zum Meß- und Regelmechaniker/zur Meß- und Regel-
mechanikerin (Meß- und Regelmechaniker-Ausbildungsverordnung - MuRAusbV) . . . . . . . . . . . . 244
neu 800-21-1-90
23. 2. 81 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
(Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
neu. 754-4-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
Verordnung
über Kaffee, Zichorie, Kaffee-Ersatz und Kaffeezusätze
(Kaffeeverordnung)
Vom 12. Februar 1981
Auf Grund des § 1 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, des § 16 §2
Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 4 Buchstaben a, Zusatzstoffe
b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) (1) Für Rohkaffee, Zichorie, Kaffee-Ersatz und Kaf-
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Er- feezusätze werden folgende Zusatzstoffe zugelassen:
nährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft
Bienenwachs,
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Carnaubawachs,
§1 Schellack.
Bezeichnungen Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf insgesamt 3
Gramm in einem Kilogramm nicht überschreiten.
Rohkaffee, Röstkaffee, Kaffee-Extrakt, pastenförmi-
ger Kaffee-Extrakt, flüssiger Kaffee-Extrakt, Zichorie, (2) Für Zichorie, Kaffee-Ersatz und Kaffeezusätze
Zichorienextrakt, pastenförmiger Zichorienextrakt, flüs- werden ferner Natrium- und Kaliumcarbonat als Zusatz-
siger Zichorienextrakt, Kaffee-Ersatz, Kaffee-Ersatzex- stoffe zugelassen.
trakt, Kaffeezusätze und Kaffeezusatzextrakt im Sinne
dieser Verordnung sind die in der Anlage definierten Er- (3) Andere Zusatzstoffe dürfen den in der Anlage auf-
zeugnisse. geführten Erzeugnissen nicht zugesetzt werden.
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§3 (5) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 müssen
Kennzeichnung und Kenntlichmachung deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar sein.
(1) Auf den Packungen und Behältnissen der in der
Anlage aufgeführten Erzeugnisse ist anzugeben
§4
1. eine für das betreffende Erzeugnis in der Anlage vor-
gesehene Bezeichnung, Verkehrsverbote
2. das Wort „kandiert" bei Röstkaffee, der mit Zucker- Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht
arten überzogen ist, werden
3. das Wort „entkoffeiniert" 1. Lebensmittel, die mit einer in der Anlage aufgeführten
Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden
a) bei Rohkaffee und Röstkaffee, der höchstens ein Begriffsbestimmung zu entsprechen,
Gramm Koffein in einem Kilogramm Kaffeetrok-
kenmasse enthält, 2. Röstkaffee, der mehr als 2 Gramm kaffeefremde Be-
standteile in einem Kilogramm enthält, wenn er nicht
b) bei festem, pastenförmigem und flüssigem Kaf- als unverlesener Kaffee oder Ausschußkaffee kennt-
fee-Extrakt, der höchstens 3 Gramm Koffein in ei- lich gemacht ist; der Gehalt an zugelassenen Zusatz-
nem Kilogramm Kaffeo-Extrakttrockenmasse stoffen in Röstkaffee und der Gehalt an Zuckerarten
enthält, in kandiertem Kaffee bleiben bei der Anwendung die-
4. der Mindestgehalt an Kaffee-Extrakttrockenmasse ser Vorschrift unberücksichtigt,
in Gewichtshundertteilen bei pastenförmigem und 3. Kaffee-Ersatz, der Kaffee enthält und mit einem Hin-
flüssigem Kaffee-Extrakt, weis hierauf versehen ist, wenn nicht gleichzeitig der
5. der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Kaffeegehalt des Erzeugnisses in Gewichtshundert-
Firmensitz des Herstellers, Verpackers oder eines in teilen angegeben wird,
einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts- 4. Kaffee-Ersatzextrakt, der Kaffeebestandteile enthält
gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers. und mit einem Hinweis hierauf versehen ist, wenn
nicht gleichzeitig der Kaffeegehalt des zur Herstel-
(2) Auf den Packungen und Behältnissen von flüssi- lung verwendeten Kaffee-Ersatzes in Gewichtshun-
gem Kaffee-Extrakt und flüssig,em Zicl1orienextrakt sind dertteilen angegeben wird.
zusätzlich anzugeben
1. die Worte „mit Zucker geröstet", wenn der Extrakt
aus mit Zucker gebrannter Rohware gewonnen ist, §5
2. die Worte „mit Zucker haltbar gemacht", wenn dem Straf- und Bußgeldbestimmungen
Extrakt Zucker nach dem Rösten der Rohware zuge- ( 1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Be-
setzt worden ist.
darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem
Werden andere Zuckerarten als Zucker verwendet, gilt gewerbsmäßigen Herstellen von Rohkaffee, Zichorie,
Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß statt des Kaffee-Ersatz oder Kaffeezusätzen, die dazu bestimmt
Wortes „Zucker" die betreffende Zuckerart anzugeben sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe
ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Packungen und über die in § 2 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Höchstmen-
Behältnisse mit einer Nennfüllmenge von mindestens gen hinaus verwendet.
fünf Kilogramm, die nicht im Einzelhandel in den Verkehr
gebracht werden, wenn die Angaben nach den Sätzen 1 (2) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Be-
und 2 in den Begleitpapieren vermerkt sind. darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Zichorie,
Kaffee-Ersatz oder Kaffeezusätze gewerbsmäßig in den
(3) Anstelle der Bezeichnung „Kaffee-Ersatz" können Ved,ehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen
1. bei Erzeugnissen, die nur aus Bestandteilen einer entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 nicht oder nicht
Pflanzenart hergestellt wurden, Bezeichnungen wie in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.
,,Malzkaffee", ,,Feigenkaffee" usw.,
(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-
2. bei Erzeugnissen, die aus Bestandteilen verschiede- darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Lebens-
ner Pflanzenarten gemischt sind, die Bezeichnung mittel entgegen einem Verbot des§ 4 gewerbsmäßig in
,,Kaffee-Ersatzmischung'' den Verkehr bringt.
gebraucht werden. Satz 1 Nr. 1 gilt für die Kennzeich-
nung von Kaffee-Ersatzextrakten entsprechend. (4) Wer eine in den Absätzen 1 bis 3 bezeichnete
Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1
(4) Der Gehalt an den durch§ 2 Abs. 1 zugelassenen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Zusatzstoffen ist bei Zichorie, Kaffee-Ersatz und Kaf- ordnungswidrig.
feezusätzen durch die Worte „mit Überzugsmitteln"
kenntlich zu machen, wenn die Zusatzstoffe nach dem (5) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
Rösten zugesetzt werden. Im übrigen braucht abwei- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-
chend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Be- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Erzeugnisse, die
darfsgegenständegesetzes der Gehalt an den durch § 2 entgegen § 3 Abs. 1 bis 3 oder 5 nicht oder nicht in der
Abs. 1 und 2 zugelassenen Zusatzstoffen nicht kennt- vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, ge-
lich gemacht zu werden. werbsmäßig in den Verkehr bringt.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981 227
§6 zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.
Änderung anderer Verordnungen
(1) In § 2 Abs. 2 der Zu::rntzstoff-Zu!assungsverord- §8
nung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2711 ), zuletzt
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April
1980 (BGBI. 1 S. 501 ), werden die Worte „Kaffee, Kaf- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
fee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze,'' gestrichen. dung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über
Kaffee in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
(2) Die Lebensmittel-Kennzeict1nungsverordnung in
nummer 2125-4-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1972
sung, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung
(BGBI. 1S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2802), und die Ver-
ordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2802), wird
ordnung über Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusatz-
wie folgt geändert:
stoffe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 16 werden die Worte „Kaffee, Kaf- nummer 2125-4-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
fee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze," gestrichen. sung, zuletzt geändert durch Artikel 6 der vorgenannten
2. § 2 Abs. 2 Nr. 10 wird gestrichen. Verordnung vom 20. Dezember 1977, außer Kraft.
§7
Berlin-Klausel (2) Erzeugnisse, die den bis zum 31. Dezember 1977
oder den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gel-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- tenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset- 30. Juni 1981 in den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 1 2. Februar 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage
Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen
1. a) Rohkaffee mindestens 960 Gramm Zichorienextrakttrocken-
der von der Frucht- und Samenschale befreite masse in einem Kilogramm enthält; der Gehalt an
ungeröstete Samen von Pflanzen der Gattung nicht aus Zichorie stammender Trockenmasse
Coffea darf 10 Gramm in einem Kilogramm nicht über-
schreiten
b) Röstkaffee, Kaffee
b) pastenförmiger Zichorienextrakt
gerösteter Rohkaffee, ungemahlen oder ge-
mahlen, mit ,einem Wassergehalt von höchstens pastenförmiges Erzeugnis, das 700 bis 850
50 Gramm in einem Kilogramm. Gramm Zichorienextrakttrockenmasse in einem
Kilogramm enthält; der Gehalt an nicht aus Zicho-
2. a) Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee, lnstantkaffee rie stammender Trockenmasse darf 10 Gramm in
festes Erzeugnis in Form von Pulver, Körnern, einem Kilogramm nicht überschreiten
Flocken, Tabletten oder anderer fester Form, das
mindestens 960 Gramm Kaffee-Extrakttrocken- c) flüssiger Zichorienextrakt
masse in einem Kilogramm enthält flüssiges Erzeugnis, das mindestens 160, aber
weniger als 500 Gramm Zichorienextrakttrocken-
b) pastenförmiger Kaffee-Extrakt
masse in einem Kilogramm enthält; es darf außer-
pastenförmiges Erzeugnis, das 700 bis 850 dem bis zu 250 Gramm Zuckerarten, auch kara-
Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse in einem melisiert, in einem Kilogramm enthalten.
Kilogramm enthält
Diese Erzeugnisse werden durch Ausziehen von Zi-
c) flüssiger Kaffee-Extrakt chorie unter ausschließlicher Verwendung von Was-
flüssiges Erzeugnis, das 150 bis 550 Gramm Kaf- ser als Extraktionsmittel gewonnen und durch den
fee-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm Entzug von Wasser konzentriert.
enthält; es darf außerdem bis zu 1 20 Gramm
5. Kaffee-Ersatz, Kaffeesurrogat
Zuckerarten, auch karamelisiert, in einem Kilo-
gramm enthalten. Erzeugnis aus gereinigten gerösteten Pflanzenteilen,
das nicht unter Nummer 1 oder 3 fällt, aber durch
Diese Erzeugnisse werden durch Ausziehen von Ausziehen mit heißem Wasser ein kaffeeähnliches
Röstkaffee unter ausschließlicher Verwendung von Getränk ergibt und dazu bestimmt ist, Kaffee zu er-
Wasser als Extraktionsmittel gewonnen und durch setzen; das Erzeugnis darf geringe Mengen von Spei-
den Entzug von Wasser konzentriert. Sie müssen au- seölen und -fetten, Zuckerarten, Melasse, Kochsalz
ßer den Aromastoffen des Kaffees auch seine sonsti- und Pflanzenauszügen enthalten.
gen löslichen Bestandteile enthalten. Sie dürfen dem
Kaffee entstammende Öle sowie Spuren anderer un- 6. Kaffee-Ersatzextrakt, Kaffeesurrogatextrakt
löslicher Bestandteile des Kaffees und Spuren un- Erzeugnis, das durch Ausziehen von Kaffee-Ersatz
löslicher Bestandteile anderer Herkunft enthalten. unter ausschließlicher Verwendung von Wasser als
Bei Kaffee-Extrakt müssen für ein Kilogramm des Extraktionsmittel gewonnen und durch den Entzug
fertigen Erzeugnisses, bei pastenförmigem und flüs- von Wasser konzentriert wird.
sigem Kaffee-Extrakt für je 960 Gramm seiner Trok-
7. Kaffeezusätze
kenmasse, mindestens 2,3 Kilogramm Rohkaffee
verwendet werden. gereinigte Pflanzenteile, Zuckerarten oder Mischun-
gen dieser Stoffe in geröstetem Zustand, die dazu
3. Zichorie bestimmt sind, als Zusatz zu Kaffee, Zichorie oder
körniges oder pulverförmiges Erzeugnis aus gerei- Kaffee-Ersatz verwendet zu werden; diese Erzeug-
nigten gerösteten Wurzeln der Zichorie (Cichorium nisse dürfen geringe Mengen von Speiseölen und
intybus L.); das Erzeugnis darf geringe Mengen von -fetten, Melasse, Kochsalz und Pflanzenauszügen
Speiseölen und -fetten, Zuckerarten und Melasse enthalten.
enthalten, die zum Rösten zugesetzt wurden.
8. Kaffeezusatzextrakt
4. a) Zichorienextrakt, lösliche Zichorie, Instant-Zicho- Erzeugnis, das durch Ausziehen von Kaffeezusätzen
rie unter ausschließlicher Verwendung von Wasser als
festes Erzeugnis in Form von Pulver, Körnern, Extraktionsmittel gewonnen und durch den Entzug
Flocken, Tabletten oder anderer fester Form, das von Wasser konzentriert wird.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981 229
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/
zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft*)
Vom 13. Februar 1981
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §5
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Ausbildungsplan
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
ordnet: Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 1
§6
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Berichtsheft
Der Ausbildungsberuf Kaufmann in der Grundstücks-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
und Wohnungswirtschaft/Kauffrau in der Grundstücks-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
und Wohnungswirtschaft wird staatlich anerkannt.
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
§ 2
regelmäßig durchzusehen.
Ausbildungsdauer
§ 7
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Zwischenprüfung
§3 ( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Ausbildungsberufsbild Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-
1. Organisation und allgemeine Verwaltung,
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
2. Hausbewirtschaftung, Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-
3. Verwaltungsbetreuung und Wohnungseigentums- plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Be-
verwaltung, rufsausbildung wesentlich ist.
4. Bauerstellung, Modernisierung, Sanierung, (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-
5. Grundstücksverkehr, bezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens
180 Minuten in den folgenden Prüfungsfächern und Prü-
6. Finanzierung, fungsgebieten durchzuführen:
7. Rechnungswesen, Statistik, Datenverarbeitung, 1. Betriebslehre der Grundstücks- und Wohnungswirt-
8. Personalwesen, Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, schaft:
9. Verkauf von Eigentumsobjekten. a) Organisation und allgemeine Verwaltung,
b) Hausbewirtschaftung;
§4
2. Rechnungswesen;
Ausbildungsrahmenplan
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach
(4) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 3 genannte
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Prüfungsdauer unterschritten werden.
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere §8
zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung
vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder- Abschlußprüfung
heiten die Abweichung erfordern. ( 1 ) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
') Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon- sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan fur die Berufsschule werden demnächst als
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht ist.
23,0 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Betriebs- (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prufungsle1-
lehre der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, stungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und in
Rechnungswesen/Datenverarbeitung/Organisation so- den übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend" be-
wie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach
Prüfungsfach Praktische Übungen mündlich durchzu- Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit
führen. ,,mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prü-
fung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
(3) In der schrifiHchen Prüfung soll der Prüfling in
zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung
den na.ct1genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit
von wesentlicher Bedeutung ist. Das Fach ist vom Prüf-
anfertigen:
ling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses
1. Prüfungsfach Betriebslehre der Grundstücks- und für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schrift-
Wotinungswirtschaft: lichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im
In 180 Minuten sonder Prüfling praxi::bezogene Auf- Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.
gaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat
Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er grund- das Prüfungsfach Betriebslehre der Grundstücks- und
legende Fertig~<eiten und Kenntnisse erworben l1at: Wohnungswirtschaft gegenüber jedem der übrigen Prü-
a) Hausbewirtschaftung, fungsfächer das doppelte Gewicht.
b) VerwaltungsbetrfJuung und Wohnungs- (8) Zum Bestehen der Absct1lußprüfung müssen im
eigenturnsverwaltung, Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Ab-
satz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer sowie im
c) Bauerstellung, Modernisierung, Sanierung,
Prüfungsfach Praktische Übungen mindestens aus-
d) Grundstücksverkehr, reichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer-
e) Finanzierung, den die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit
,,ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht be-
f) Verkauf von Eigentums.objekten;
standen.
2. Prüfungsfach Rechnungswesen/ §9
Datenverarbeitung/Organisation:
Aufhebung von Vorschriften
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
gaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bear- Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
beiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und zu- pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
sammenhänge dieser Gebiete eines Betriebes der Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
Grundstücks- und Wohnunoswirtschaft versteht: berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbe-
sondere für den Ausbildungsberuf Kaufmann in der
a) Rechnungswesen,
Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, sind vorbe-
b) Datenverarbeitung, haltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
c) Organisation;
§ 10
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Übergangsregelun~
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
gaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt be-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
arbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirt-
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
darstellen und beurteilen kann.
schriften di.eser Verordnung.
(4) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter § 11
Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 3 genannte
Prüfungsdauer unterschritten werden. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(5) Das Prüfungsfach Praktische Übungen ist in Form tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
eines Prüfungsgesprächs zu prüfen. Der Prüfling soll dungsgesetzes auch im Land Berlin.
dabei zeigen, daß er anhand betriebspraktischer Vor-
gänge und Tatbestände betriebliche und wirtschaftliche § 12
Zusammenhänge versteht und praktische Aufgaben be- Inkrafttreten
arbeiten kann. Die mCindliche Prüfung soll für den einzel-
nen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern. Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981 231
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/
zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
2 3 4
Organisation und a) Art, Rechtsform, Aufgaben und Gliederung des
allgemeine Verwaltung Ausbildungsbetriebes beschreiben X
(§ 3 Nr. 1)
b) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Wirt-
schaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Behörden sowie ihre Aufgaben nennen X
c) eingehende Post nach dem Organisationsplan
und dem Arbeitsablaufplan sortieren X
d) ausgehende Post unter Berücksichtigung der
Unterschrittenregelung versandfertig machen X
e) Portoabrechnung erstellen X
f) Schriftstücke nach dem betrieblichen Registra-
tursystem ablegen X
g) Kopien und Vordrucke nach Vorlage hersteJlen X
h) Anschriftenverzeichnisse und Karteien führen X
i) Telefongespräche vermitteln, führen und Ge-
sprächsnotizen anfertigen X
k) Termine überwachen und Wiedervorlage führen X
I) Büromaterialbestand überprüfen und Bestel-
lungen vorbereiten X
2 Hausbewirtschaftung a) Gebäudeverzeichnisse und Wohnungsakten
(§ 3 Nr. 2) führen X
b) Informationen zur Vermietung oder Vermittlung
von Objekten zusammenstellen X
c) Vermietungsargumente bei der Objektbesich-
tigung oder Vermietungsverhandlung darlegen X
d) Miet- oder Nutzungsverträge erläutern und
untersch riftsreif vorbereiten X
e) Mieträume übergeben und Protokollformulare
bei der Übergabe ausfüllen X
f) durch Schriftwechsel und im Gespräch Fragen
im Zusammenhang mit Mietvertrag, Haus- und
Benutzungsordnung klären X
g) Wohnungsbelegung bei öffentlich geförderten
Wohnungen anzeigen und Bescheinigung bei
Inanspruchnahme von Wohngeld ausstellen X
h) Mietvertragskündigungen nach sachlicher Prü-
fung bestätigen X
i) Protokollformulare bei der Wohnungsabnahme
ausfüllen X
k) Endabrechnungen im Zusammenhang mit der
Beendigung von Miet- oder Nutzungsverträgen
vornehmen X
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
1) Mieteingänge überwachen und Rückstände an-
mahnen X
m) Mahnbescheide ausfüllen und erforderliche
weitere Maßnahmen veranlassen X
n) Betriebskostenbelege auf sachliche und rech-
nerische Richtigkeit prüfen X
o) Bewirtschaftungskosten zusammenstellen und
mit den Kapitalkosten zusammen auf Kosten-
deckung überprüfen X
p) Mietveränderungen berechnen und ihre Durch-
setzbarkeit überprüfen X
q) umlagefähige Nebenkosten erfassen und ab-
rechnen X
r) Reperaturmeldungen bearbeiten und erforder-
liehe Aufträge vorbereiten X
s) Rechnungen auf Grund von Wartungs- und In-
standhaltungsaufträgen prüfen und anweisen X
t) Schadensmeldungen erstellen, der zuständi-
gen Versicherung einreichen und Abwicklung
überwachen X
u) Modernisierungsmaßnahmen und Energieein-
sparmaßnahmen begründen und mit Mietern
abstimmen; Mietvertragsänderungen vorberei-
ten X
v) Aufgaben der Regiebetriebe beschreiben X
3 Verwaltungsbetreuung a) bei Betreuungsverhältnissen periodische Ge-
und Wohnungs- samt- und Einzelabrechnungen über angefalle-
eigentumsverwaltung ne Kosten erstellen und schriftlich erläutern X
(§ 3 Nr. 3) b) Wirtschaftspläne aufstellen X
c) Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Be-
gründung, Abwicklung und Auflösung von Ver-
walterverträgen führen X
d) Wohnungseigentümerversammlungen vorbe,-
reiten, erforderliche Unterlagen anfertigen und
an Wohnungseigentümerversammlungen teil-
nehmen X
e) Eingang von Lasten- und Kostenbeiträgen über-
wachen und Rückstände anmahnen X
4 Bauerstellung, a) Bebaubarkeit von Grundstücken prüfen X
Modernisierung, b) Unterlagen für Bauanträge zusammenstellen X
Sanierung
(§ 3 Nr. 4) c) Bauzeichnungen den Interessenten erklären X
d) Protokoll bei einer Submission führen X
e) Angebote rechnerisch prüfen X
f) Preisspiegel aufstellen X
g) Auftragserteilung vorbereiten X
h) Bauakten nach Gewerken anlegen und Bau-
buch führen X
i) Ingenieur- und Architektenhonorare ermitteln
und zusammenstellen X
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981 233
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
2 3 4
k) Schadensmeldungen erstellen, der Bauwesen-
versicherung einreichen und Abwicklung über-
wachen X
I) Baurechnungen rechnerisch prüfen X
m) die Abrechnung der Baumaßnahmen vorbe-
reiten X
n) Termine auf Grund des Bauzeitenplans abstim-
men X
o) Baubetreuungsvertrag unterschriftsreif vorbe-
reiten X
p) Objektunterlagen für die Übergabe an betreute
Bauherren zusammenstellen X
q) Sanierungsmaßnahmen, ihre Voraussetzungen
und ihre Auswirkungen den Beteiligten erklären X
5 Grundstücksverkehr a) Grundstücksangebote erfassen und auswerten X
(§ 3 Nr. 5)
b) Grundstücke nach Lage, Beschaffenheit und
Nutzungsmöglichkeiten beurteilen X
c) Grundstückswerte feststellen X
d) Maklerangebote abgeben oder überprüfen und
Maklervertragsbedingungen prüfen X
e) katastermäßige Bezeichnung und Grundbuch-
eintragungen von Grundstücken feststellen X
f) Grundstückskauf- und Erbbauverträge vorbe-
reiten X
g) erforderliche Unterlagen für die Auflassung und
Umschreibung beschaffen X
h) Eintragungen, Änderungen und Löschungen
beim Grundbuchamt vorbereiten X
i) Erwerbs- und Erschließungskosten prüfen
und ermitteln X
k) Miteigentumsanteile nach dem Wohnungs-
eigentumsgesetz berechnen X
6 Finanzierung a) Wirtschaftlichkeits- und Lastenberechnungen
(§ 3 Nr. 6) aufstellen X
b) Darlehnsangebote anfordern, Konditionen ver-
gleichen und alternative Finanzierungspläne
entwerfen X
c) Durchschnittsmieten auf Grund alternativer Fi-
nanzierungspläne berechnen und Einzelmieten
bestimmen X
d) Kapitalrentabilität beim Erwerb und der Erstel-
lung von Mietobjekten ermitteln X
e) Beleihungsunterlagen beschaffen und zusam-
menstellen X
f) dingliche Sicherung der Finanzierungsmittel
vorbereiten X
g) Finanzierungsmittel nach Maßgabe der Verträge
abrufen X
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
2 3 4
h) Aufnahme und Tilgung von Grundstücksankauf-
und Erschließungskrediten vorbereiten X
i) Zwischenfinanzierungen abwickeln X
k) Voraussetzungen für Förderungsmaßnahmen
prüfen und Anträge auf Gewährung von Förde-
rungsmitteln vorbereiten X
1) Verfahren auf Anerkennung im steuerbegün-
stigten Wohnungsbau einleiten X
m) Tilgungspläne aufstellen; Zins- und Tilgungs-
beträge anweisen X
n) Möglichkeiten für Umfinanzierungen prüfen X
7 Rechnungswesen, a) Beträge durch Bank oder Postscheck über-
Statistik, weisen X
Datenverarbeitung
b) Kontoauszüge prüfen X
(§ 3 Nr. 7)
c) Buchungsbelege nach dem Kontenplan kontie-
ren und buchen oder zur Datenverarbeitung auf-
bereiten X
d) Rechnungseingangsbuch führen und Rech-
nungen ausstellen X
e) Vorgänge in Nebenbuchführungen erfassen
und erforderliche Belege anfertigen X
f) Konten abstimmen X
g) wohnungswirtschaftliche Daten erfassen X
h) Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung
nach dem Betriebsabrechnungsbogen auf-
stellen X
i) Jahresabschlußunterlagen vorbereiten X
k) Prämienanträge überprüfen X
1) betriebliche Kennzahlen ermitteln X
m) Anwendungsbereiche der EDV des Ausbil-
dungsbetriebes erklären X
8 Personalwesen, a) Aufgaben und Bedeutung des Personalwesens
Lohn- und im Ausbildungsbetrieb beschreiben X
Gehaltsbuchhaltung
b) Gehälter und Löhne berechnen, Lohn- und Ge-
(§ 3 Nr. 8)
haltskonten führen X
c) Arbeitspapiere und Personalunterlagen bear-
beiten X
d) arbeitsrechtliche Vorschriften für die Einstellung
und Entlassung von Arbeitnehmern nennen X
e) auf den Ausbildungsbetrieb anwendbare be-
triebsverfassungsrechtliche Bestimmungen
nennen sowie Aufgaben des Betriebsrates und
der Betriebsjugendvertretung beschreiben X
f) die für die Berufsausbildung wesentlichen
Rechtsvorschriften nennen X
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981 235
zu vermitteln im
Lfd. Teil des 1
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
g) Inhalte der Ausbildungsordnung, des Berufs-
ausbildungsvertrages und des betrieblichen
Ausbildungsplanes erklären X
h) Vorschriften für Arbeitsschutz und Unfallver-
hütung beachten X
9 Verkauf von a) für den Grundstücks- und Wohnungsmarkt
Eigentumsobjekten wichtige Informationen sammeln und zur Aus-
(§ 3 Nr. 9) wertung aufbereiten X
b) Inserate für Objektangebote erstellen X
c) Angebotsunterlagen sammeln, aufbereiten und
Objekte anbieten und erläutern X
d) Akquisitionsschreiben beurteilen X
e) Kaufinteressenten individuell beraten und in be-
zug auf Sonderwünsche, Finanzierungsmög-
lichkeiten, Steuervorteile und Zahlungspläne
betreuen X
f) Berichte über Verhandlungsergebnisse an-
fertigen X
g) Bewerber-, Kaufanwärter- und Kaufverträge vor-
bereiten und abwickeln X
236 Bundee,gesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1979
Vom 17. Februar 1981
Auf Grund des § 1 2 des Gesetzes über den Finanz- an Niedersachsen 1002172 000 DM
ausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August an Rheinland-Pfalz 291043000 DM
1969 (BGBI. 1 S. 1432) wird mit Zustimmung des Bun-
an das Saarland 228 007 000 DM
desrates verordnet:
an Schleswig-Holstein 401 627 000 DM.
§ 1
§3
Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer
im Ausgleichsjahr 1979 Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-
läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Län-
Für das Ausgleichsjahr 1979 werden als Länder- deranteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vor-
anteile an der Umsatzsteuer festgestellt: läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Aus-
für Baden-Württemberg 4 031627000 DM gleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2
für Bayern 4838916000 DM werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzaus-
gleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkrafttreten
für Berlin 849 654 000 DM
dieser Verordnung fällig:
für Bremen 306 705 000 DM
für Hamburg
1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
729 938 000 DM
Bayern 444 000 DM
für Hessen 2 447 872 000 DM
Niedersachsen 1 187 000 DM
für Niedersachsen 3 223 847 000 DM
Saarland 256 000 DM
für Nordrhein-Westfalen 7 480 838 000 DM
Schleswig-Holstein 645 000 DM;
für Rheinland-Pfalz 1 620 022 000 DM
für das Saarland 617 284 000 DM 2. Überweisungen an empfangsberechtigte Länder
für Schleswig-Holstein 1 220 236 000 DM. Baden-Württemberg 1 082 000 DM
Bremen 187 000 DM
Hamburg 1 101 000 DM
§ 2 Hessen 162 000 DM.
Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern
im Ausgleichsjahr 1979 §4
Für das Ausgleichsjahr 1979 werden festgestellt: Berlin-Klausel
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
von Baden-Württemberg 1 135 593 000 DM tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
von Hamburg 832 485 000 DM
auch im Land Berlin.
von Hessen 517 665 000 DM
von Nordrhein-Westfalen §5
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen Inkrafttreten
an Bayern 327 893 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der
an Bremen 235 001 000 DM Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1 7. Februar 1981
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981 237
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Vulkaniseur/zur Vulkaniseurin *)
(Vulkaniseur-Ausbildungsverordnung - VulkAusbV)
Vom 18. Februar 1981
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der §4
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Ausbildungsrahmenplan
(BGBI. 1 9Gfl I S. 1 ) , der zu!etzt durch § 25 Nr. 1 des Ge-
setzes vom 24. August 1876 (BGBI. 1S. 2525) geändert Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini- der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
ster für Bildung und Wissenschaft verordnet: und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
§ 1 dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Anwendungsbereich zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung
Die nachstehenden Vorschriften gelten für den Aus- vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-
bildungsberuf Vulkaniseur/Vulkaniseurin nach der heiten die Abweichung erfordern.
Handwerksordnung.
§5
§2 Ausbildungsplan
Ausbildungsdauer Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
§3 §6
Ausbildungsberufsbild Berichtsheft
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-
2. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und gelmäßig durchzusehen.
rationelle Energieverwendung,
3. Warten und Instandhalten von Maschinen, Geräten §7
und Werkzeug,
Zwischenprüfung
4. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
5. Be- und Verarbeiten der Werk- und Hilfsstoffe, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie so!I vor dem Ende
6. Heiß- und Kaltvulkanisieren, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
7. Aufbau, Einsatz und Pflege von Reifen, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
8. Reparieren von Reifen, Schläuchen und Förder- Anlage zu § 4 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre
bändern, aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-
9. Arbeiten im Kundendienst, lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
10. Arbeiten am Fahrwerk, Berufsausbildung wesentlich ist.
11. Kenntnisse der Reifenschäden, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
12. Runderneuern von Reifen, insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitspro-
ben durchführen; hierfür kommen insbesondere in Be-
13. Beraten von Kunden. tracht:
1. Vulkanisieren eines Reifens, der eine Einfahrverlet-
*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-
zung von höchstens 10 mm Durchmesser aufweist,
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
2. Vulkanisieren eines Schlauches, der einen Riß von
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. höchstens 50 mm Länge aufweist,
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
3. stationäres und elektronisches Auswuchten eines 2. Als Prüfungsstück kommen insbesondere in Be-
Rades am Fahrzeug, tracht:
4. Montieren eines PKW-Reifens von Hand, a) Ausführen einer Durchschlagreparatur an einem
Leicht-LKW-Reifen,
5. Reparieren des Kanteneinrisses eines mehrlagigen
Förderbandes. b) Rauhen einer PKW-Radialkarkasse von Wulst zu
Wulst sowie Spritzen und Belegen; die einzelnen
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in Bearbeitungsphasen sollen gut zu erkennen sein.
insgesamt höchstens drei Stunden Aufgaben aus fol-
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
genden Gebieten schriftlich lösen:
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
1. Eigenschaften von metallischen Werkstoffen, Kunst- matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
stoffen, Gummi und Hilfsstoffen, Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
2. Lagerung und Verarbeitung von Werk- und Hilfs- gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
stoffen, ten in Betracht:
3. Grundlagen der allgemeinen Chemie und der Chemie 1. im Prüfungsfach Technologie:
polymerer Verbindungen, a) Herstellung von Gummi,
4. Unfallverhütungsvorschriften, b) Heiß- und Kaltvulkanisation,
5. Zeichnen prismatischer und zylindrischer Werk- c) Herstellung von Luft- und Elastikreifen,
stücke, d) Reifenschäden und ihre Ursachen,
e) Normung, insbesondere von Reifen, Rohlaufstrei-
6. Umrechnen von Maßeinheiten,
fen, Scheibenrädern und Förderbändern,
7. Berechnen von Mischungsverhältnissen für Roh- f) Bandförderung,
gummi.
g) Funktion und Aufbau von Maschinen und Geräten
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene im Vulkaniseur- und Reifen-Service-Betrieb,
Fälle berücksichtigen. h) Unfallverhütungsvorschriften;
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. a) geometrische Berechnungen,
b) einfache Fahrwiderstandsberechnungen,
c) einfache Belastungs- und Druckberechnungen,
§8 d) einfache, im Text eingekleidete Rechenaufgaben;
Gesellenprüfung 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
( 1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der a) normgerechtes Darstellen einfacher Maschinen-
Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse teile einschließlich Bemaßung,
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten b) Skizzieren von Scheibenrad- und Reifenquer-
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich schnitten,
ist.
c) Lesen einfacher technischer Zeichnungen;
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
in· insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeits-
proben und in insgesamt höchstens acht Stunden ein Wirtschafts- und Sozialkunde.
Prüfungsstück anfertigen. Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
1 . Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Be- Fälle berücksichtigen.
tracht: (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
a) Vorarbeiten und Auslegen eines etwa 20 mm gro- den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
ßen Durchschlags eines PKW-Reifens mittels
vorgefertigten Pflasters, 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
b) Vorarbeiten, Auslegen und Heizen eines etwa 100 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik
mm langen Schlauchrisses, 90 Minuten,
c) Durchführen einer vollständigen Runderneuerung, 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen
d) Durchführen einer vollständigen Kaltbesohlung, 90 Minuten,
e) Auf- und Abmontieren eines PKW-Reifens mit 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
Montiereisen, 60 Minuten.
f) Auf- und Abmontieren eines LKW-Reifens auf (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
einer Montagepresse, besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
g) Aufvulkanisieren eines Metallfußventils mit che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Gummi- und Gewebelagen,
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
h) Aufvulkanisieren eines Gummifußventils,
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
i) Prüfen und Einstellen von Spur und Sturz, einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
k) Herstellen einer Förderband-Endlosverbindung. gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981 239
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat ge- Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
genüber der mündlichen das doppelte Gewicht. tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht. § 10
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer- Berlin-Klausel
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
ordnung auch im Land Berlin.
§9
§ 11
Übergangsregelung
Inkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.
Bonn, den 18. Februar 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Vulkaniseur/zur Vulkaniseurin
Ud. Teil des zu vermitteln im
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes Ausbildungshalbjahr
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
2 3 4
Kenntnisse des a) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun-
Ausbildungsbetriebes gen über Arbeitszeit, Verhalten am Arbeitsplatz,
(§ 3 Nr. 1) Vollmachten und Weisungsbefugnisse beach-
ten und beschreiben
b) den Ausbildungsbetrieb, insbesondere Bran-
che, Betriebsform, Aufgaben, Aufbau und Glie-
derung, beschreiben
c) die Funktionen betrieblicher Stellen, insbeson-
dere Einkauf, Lager, Kundendienst, Reifen-Ser-
vice, Fertigung, allgemeine Qualitätskontrolle
und Verwaltung, erklären
2 Arbeitsschutz, a) die wesentlichen Bestimmungen der gesetzli-
Unfallverhütung, chen und betrieblichen Arbeitsschutzvorschrif-
Umweltschutz und ten im jeweiligen Tätigkeitsbereich nennen und
rationelle einhalten
Energieverwendung b) Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 3 Nr. 2)
die wesentlichen Bestimmungen zur Unfallver-
hütung im jeweiligen Tätigkeitsbereich nennen
und beachten
c) unfallverursachendes menschliches Fehlver-
halten, berufstypische Unfallquellen und -Situa-
tionen nennen
d) Lage und Funktion von Schutzschaltern erklä-
ren, Schutzmaßnahmen und Sicherheitsein-
richtungen am Arbeitsplatz beachten
e) über richtige Verhaltensweisen bei Unfällen be-
richten, Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
f) Gefahren, die von Chemikalien, Gasen und
leicht entzündbaren Stoffen ausgehen, im jewei- während der gesamten
ligen Tätigkeitsbereich vermeiden und einschlä- Ausbildungszeit zu
gige Vorschriften des Gewerbeaufsichtsamtes vermitteln
beachten
g) Spannung, Sicherung und Belastbarkeit des
Stromnetzes sowie Stromarten erklären
h) die vom elektrischen Strom ausgehenden Ge-
fahren beschreiben und im jeweiligen Tätig-
keitsbereich vermeiden
i) die wesentlichen Vorschriften zur Feuerverhü-
tung und Brandschutzeinrichtungen nennen
und im jeweiligen Tätigkeitsbereich beachten
k) Feuerlöscher handhaben
1) einschlägige Vorschriften über Bedienung und
Wartung von Druckbehältern nennen und
beachten
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981 241
Lfd. Teil des zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
m) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-
lästigung, -verschmutzung und -vergiftung so-
wie Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen
und im jeweiligen Tätigkeitsbereich beachten
n) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
3 Warten und einschlägige Maschinen, Geräte und Werkzeuge im
Instandhalten von Vulkaniseur- und Reifen-Service-Betrieb nach Vor-
Maschinen, Geräten und schrift warten und instandhalten
Werkzeug
(§ 3 Nr. 3)
4 Kenntnisse der Werk- a) wesentliche Eigenschaften und Verarbeitungs-
und Hilfsstoffe möglichkeiten von metallischen Werkstoffen
(§ 3 Nr. 4) und Kunststoffen beschreiben X
b) Eigenschaften und Möglichkeiten der Verarbei-
tung von Gummi und Hilfsstoffen beschreiben X
5 Be- und Verarbeiten a) Maße auf Werkstücke übertragen und einfache
der Werk- und Arbeiten an metallischen Werkstoffen und an
Hilfsstoffe Kunststoffen ausführen, insbesondere spanen,
(§ 3 Nr. 5) sägen, feilen, bohren, senken, drehen und fügen X
b) Rohr- und Schlauchverbindungen funktionsge-
recht herstellen
X
c) einfache Schweißarbeiten ausführen
d) Werk- und Hilfsstoffe bei einschlägigen Arbei-
ten im Bereich der Bereifung auswählen sowie
be- und verarbeiten
e) Werk- und Hilfsstoffe für Arbeiten mit sonstigen X
Gummiartikeln be- und verarbeiten
f) Werkstoffe und Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer
Eigenschaften lagern
6 Heiß- und a) wesentliche Unterschiede zwischen der Heiß-
Kaltvulkanisieren und der Kaltvulkanisation erläutern
(§ 3 Nr. 6)
b) Anwendungsgebiete der Heiß- und der Kalt-
vulkanisation nennen
X
c) Gummiartikel, insbesondere Schläuche und
Förderbänder, auf Heizplatten abheizen und auf
Heizplatten und in Formen heißvulkanisieren so-
wie formlos kaltvulkanisieren
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Lfd. Teil des zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungshalbjahr
1 2 3 4 5 6
2 3 4
7 Aufbau, Einsatz und a) Diagonal- und Gürtelbauweise von Fahrzeug-
Pflege von Reifen reifen erläutern
(§ 3 Nr. 7)
b) Fahrzeugreifen nach dem äußeren Erschei-
nungsbild den Reifenbau- und Fahrzeugtypen
sowie Einsatzbereichen zuordnen
c) Reifennormung und -bezeichnung erklären X
d) Felgen nach dem äußeren Erscheinungsbild
den Fahrzeugtypen und Einsatzbereichen zu-
ordnen
e) Schläuche, Fahrzeugreifen und Felgen lagern
und pflegen
8 Reparieren von Reifen, a) schadhafte Stellen an Schläuchen, Reifen und
Schläuchen und Förderbändern ausschneiden
Förderbändern
b) schadhafte Stellen von Schläuchen, Reifen und
(§ 3 Nr. 8)
Förderbändern aufrauhen
c) aufgerauhte Flächen streichen und spritzen
d) das Ausfenstern von Förderbändern und Spe-
zialreifen beschreiben
e) Förderbandschäden ausfenstern
f) schadhafte Stellen mit Kautschukmischungen
für die Heiß- und Kaltvulkanisation auslegen und
anrollen X
g) in vorbehandelte schadhafte Stellenkautschuk-
beschichtete Gewebeteile und Fertigpflaster ein-
passen
h) Heizzeiten nach einschlägigen Tabellen bestim-
men
i) schadhafte Stellen in Reparaturmulden oder
Schnellheizgeräten abheizen
k) schadhafte Stellen nachschleifen und nach-
schneiden
1) das Herstellen von Endlosverbindungen an
Förderbändern beschreiben X
9 Arbeiten a) Reifenluftdruck nach Vorgabewerten unter
im Kundendienst Berücksichtigung von Fahrzeuggewicht und
(§ 3 Nr. 9) -geschwindigkeit prüfen und einstellen X
b) vorgeschriebene Drehmomente an Befesti-
gungsschrauben überprüfen
c) Profiltiefe prüfen
d) Reifen mit Montiergeräten oder -eisen montie-
ren X
e) Räder montieren
f) Räder mittels stationärer Maschinen auswuch- X
ten
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981 243
Lfd. Teil des zu vermitteln im
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
g) Räder mit Hilfe elektronischer Geräte direkt am
Fahrzeug auswuchten X
h) Spezialmaschinen zum Egalisieren, Harmoni-
sieren, Walken und Waschen von Rädern bedie-
nen
10 Arbeiten am Fahrwerk a) Spur und Sturz nach unterschiedlichen Metho-
(§ 3 Nr. 10) den, insbesondere optisch und elektronisch,
X
messen
b) Spur und Sturz nach Vorgabewerten einstellen
11 Kenntnisse a) Reifenschäden feststellen
der Reifenschäden b) Auswirkungen, insbesondere von Spur- und
(§ 3 Nr. 11) Sturzeinstellung, Stoßdämpferabnutzung, un-
gleich wirkenden und blockierenden Bremsen,
X
unsachgemäßer Behandlung und Fabrikations-
fehlern auf den Zustand des Reifens beurteilen
12 Runderneuern a) unbearbeitete Karkassen auf Runderneue-
von Reifen rungsfähigkeit prüfen
(§ 3 Nr._12) b) Karkassen auf Spezialmaschinen schälen und
rauhen X
c) gerauhte Karkassen auf ihre Weiterverwen-
dungsfähigkeit prüfen, Karkassen- und Gürtel-
schäden beheben
d) gerauhte Flächen streichen und spritzen
e) Rohlaufstreifen, Bindematerialien, Abdeck-
streifen und Seitenwandstreifen von Hand oder
mit Spezialmaschinen auflegen und anrollen
f) belegte Rohlinge vermessen und den Heiztor- X
men zuordnen
g) Heizzeiten nach einschlägigen Tabellen bestim-
men
h) Runderneuerungsrohlinge in Vollformen abhei-
zen
13 Beraten von Kunden a) Kunden, insbesondere über zulässige Sehei-
(§ 3 Nr. 13) benräder und Bereifungsarten sowie ihre sach-
gemäße Behandlung, beraten X
b) Kunden auf Einhaltung der gesetzlichen Bestim-
mungen über die Mindestprofiltiefe hinweisen
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Meß- und Regelmechaniker/zur Meß- und Regelmechanikerin
(Meß- und Regelmechaniker-Ausbildungsverordnung - MuRAusbV) *)
Vom 18. Februar 1981
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 5. Be- und Verarbeiten von elektrischen Leitungen und
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch. von Bauteilen:
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
a) Zurichten und Verlegen elektrischer Leitungen,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- b) Zusammenbauen elektrischer und mechani-
ordnet: scher Bauteile,
§ 1 6. Aufbauen und Prüfen elektrischer Schaltungen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 7. Messen elektrischer Größen,
Der Ausbildungsberuf Meß- und Regelmechani- 8. Messen verfahrenstechnischer Größen sowie Auf-
ker/Maß- und Regelmechanikerin wird staatlich aner- bauen und Prüfen von Meßeinrichtungen:
kannt. a) Meßverfahren mit direkter Ausgabe,
§2 b) Meßverfahren mit indirekter Ausgabe,
Ausbildungsdauer c) spezielle Meßverfahren und Versorgungs-
systeme,
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Auszubil-
dende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen 9. Aufbauen und Prüfen von Steuer- und Regeleinrich-
Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbil- tungen:
dungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 a) Stellgeräte und Steuerketten,
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be- b) Regler und Regelkreise,
triebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. c) Grenzwertüberwachungseinrichtungen,
10. Beachten der Sicherheitsvorschriften für verfah-
§3 renstechnische Anlagen,
Berufsfeldbreite Grundbildung 11. Montieren von Meß-, Steuer- und Regeleinrichtun-
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt gen in Meßwarten und Anlagen,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebli- 12. Aufbauen und Prüfen von Einrichtungen für die
che Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung und Signalerfassung und -verarbeitung,
die Ausbildung in der Berufsschule nach den landes-
13. Instandhalten von Meß-, Steuer- und Regelanlagen.
rechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungs-
jahr erfolgen.
§4 §5
Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grund-
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und bildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen
rationelle Energieverwendung, Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der
Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes sowie der ar- werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan inner-
beitsrechtlichen Regelungen, halb der beruflichen Grundbildung und innerhalb derbe-
3. Be- und Verarbeiten von Werkstoffen: ruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeit-
liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-
a) Messen und Prüfen,
dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderhei-
b) Spanen, Schneiden und Biegen, ten die Abweichung erfordern.
c) Fügen,
4. Zurichten und Verlegen von Rohr- und Schlauchlei- §6
tungen, Ausbildungsplan
•) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be-
schlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beila-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
ge zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981 245
§7 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
Berichtsheft
ist.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit insgesamt höchstens drei Stunden drei Arbeitsproben
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- durchführen und in insgesamt höchstens zwölf Stunden
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft zwei Prüfungsstücke anfertigen.
regelmäßig durchzusehen.
1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Be-
§8 tracht:
Zwischenprüfung a) Messen elektrischer und verfahrenstechnischer
Größen einschließlich Auswählen und Anschlie-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
ßen von Meßgeräten sowie Erstellen von Meßpro-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
tokollen,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
b) Prüfen und Einstellen von MSR-Geräten,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr und in c) Suchen und Beseitigen von Störungen und Mon-
Abschnitt II laufende Nummer 3.1, 3.2 und 4.1 für das tagefehlern in MSR-Einrichtungen unter Vorgabe
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und einer angenommenen Betriebssituation und unter
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- besonderer Berücksichtigung der Sicherheitsvor-
sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden schriften.
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich 2. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Be-
ist. tracht:
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling a) Anfertigen eines Werkstücks oder einer einfa-
in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeits- chen mechanischen Vorrichtung nach Zeichnung
proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in durch Spanen, Biegen, Messen und Prüfen in
Betracht: höchstens vier Stunden,
1. Bearbeiten eines Werkstückes aus Metall oder b) Aufbauen einer MSR-Einrichtung nach Zeichnun-
Kunststoff nach Zeichnung, gen und Plänen einschließlich Verdrahten, Ver-
2. Zurichten und Verlegen von Rohren bis Nennweite 15 rohren, Prüfen und lnbetriebsetzen in höchstens
aus Stahl oder Kupfer nach Zeichnung, acht Stunden.
3. Verlegen und Anschließen von elektrischen Leitun- (3) In der Fertigkeitsprüfung haben die Arbeitsproben
gen nach Schaltungsunterlagen, und die Prüfungsstücke das gleiche Gewicht.
4. Aufbauen und lnbetriebsetzen von Meßeinrichtungen (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
für elektrische und verfahrenstechnische Größen den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
sowie Durchführen von Messungen. matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-
ten in Betracht:
genden Gebieten schriftlich lösen:
1. im Prüfungsfach Technologie:
1. Werkstoffbearbeitung,
a) Arbeitsschutz, insbesondere Unfallverhütungs-
2. Werkstoffkunde,
vorschriften, VDE-Bestimmungen und Explo-
3. Technische Zeichnungen, sionsschutzvorschriften,
4. Elektrotechnik, b) Physik, insbesondere Grundlagen der Mechanik
5. Schaltungsunterlagen, für feste, flüssige und gasförmige Stoffe sowie der
Wärmelehre,
6. Technische Berechnungen,
c) Elektrotechnik einschließlich Elektronik, insbe-
7. Meßtechnik, sondere Eigenschaften passiver und aktiver Bau-
8. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und VDE-Bestim- elemente, Aufbau und Wirkungsweise elektri-
mungen. scher Schaltungen sowie elektrische Meßtech-
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene nik,
Fälle berücksichtigen. d) Meßtechnik, insbesondere Aufbau und Wirkungs-
weise von Meßeinrichtungen für Druck, Differenz-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- druck, Stand, Durchfluß, Volumen und Temperatur
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- sowie pneumatische und elektrische Meßwert-
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
umformung und -Übertragung,
§9
e) Steuerungstechnik, insbesondere Aufbau und
Wirkungsweise zeitgeführter und prozeßabhängi-
Abschlußprüfung ger Ablaufsteuerungen,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der f) Regelungstechnik, insbesondere Eigenschaften
Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse von Regelstrecken, Aufbau und Wirkungsweise
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
von Stellgliedern, Stellantrieben und Reglern so- (6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins-
wie Verhalten von Regelkreisen unter Einwirkung besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
von Störgrößen; liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
a) Berechnungen aus der Elektrotechnik, insbeson- lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
dere unter Anwendung der Stromkreisgesetze für einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
den Gleich- und Wechselstromkreis, gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat ge-
b) Berechnungen aus der MSR-Technik, insbeson- genüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
dere Kraft-, Druck-, Auftriebs-, Bewegungs-,
Durchfluß-, Volumen-, Wärme- und Temperatur- (8) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
berechnungen, Meßfehler- und Leitungsabgleich- fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
berechnungen sowie Berechnung elektrischer fungsfächer das doppelte Gewicht.
und pneumatischer Einheitssignale;
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
a) Skizzieren eines Werkstücks,
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
b) Skizzieren einer einfachen Schaltung,
c) Lesen und Ergänzen von Schaltungsunterlagen §10
sowie von Rohrleitungs- und Instrumentenfließ-
Übergangsregelung
bildern;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
Wirtschafts- und Sozialkunde. ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
Fälle berücksichtigen. schriften dieser Verordnung.
(5) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
§ 11
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Berlin-Klausel
1. im Prüfungsfach
Technologie 120 Minuten, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. im Prüfungsfach tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
Technische Mathematik 90 Minuten, dungsgesetzes auch im Land Berlin.
3. im Prüfungsfach
§ 12
Technisches Zeichnen 90 Minuten,
Inkrafttreten
4. im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
Bonn, den 18. Februar 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981 247
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Meß- und Regelmechaniker/
zur Meß- und Regelmechanikerin
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3 4
Arbeitsschutz, a) Unfall- und Gesundheitsgefahren, die insbe-
Unfallverhütung, sondere von Maschinen, von elektrischer Ener-
Umweltschutz gie, von gefährlichen Arbeitsstoffen und von ge-
und rationelle fährlichen Arbeitsstellen ausgehen, erklären
Energieverwendung und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Nr. 1) b) unfallverursachendes menschliches Fehlver-
halten beschreiben
c) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in
Gesetzen und Verordnungen nennen und
beachten
d) einschlägige Vorschriften der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
Merkblätter, nennen und beachten
e) persönliche Schutzausrüstungen zur Ver-
meidung von Verletzungen und Berufskrankhei-
ten benutzen
f) Aufgaben der mit dem Arbeitsschutz und
der Unfallverhütung im Betrieb befaßten Perso-
nen beschreiben
g) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden
beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe während des
einleiten ersten Ausbildungjahres
zu vermitteln
h) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umwelt-
belastungen nennen und zu deren Vermeidung
beitragen
i) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
2 Kenntnisse des a) Aufbau des Betriebes und Zusammenwirken
Ausbildungsbetriebes seiner Abteilungen beschreiben
sowie der b) Aufgaben und Mitbestimmungsrechte des
arbeitsrechtlichen Betriebs- und Personalrats sowie Aufgaben der
Regelungen Jugendvertretung beschreiben
(§ 4 Nr. 2)
c) Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers,
insbesondere die des Auszubildenden, be-
schreiben sowie einschlägige Regelungen aus
Gesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen, Be-
triebsvereinbarungen, dem Arbeitsvertrag und
dem Ausbildungsvertrag nennen und beachten
d) Bedeutung der Ausbildungsordnung und des
betrieblichen Ausbildungsplans erklären
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3 4
e) Regelungen über Arbeitszeit, Lohn, Ur-
laub, Krankheit und Kündigung nennen und
beachten
3 Be- und Verarbeiten
von Werkstoffen
(§ 4 Nr. 3)
3.1 Messen und Prüfen a) Zeichnungen von Werkstücken lesen
(§ 4 Nr. 3 Buchstabe a)
b) Handskizzen von Werkstücken anfertigen
c) Meß- und Prüfzeuge entsprechend der gefor-
derten Meßgenauigkeit auswählen
d) Längen an Werkstücken mit Strichmeßzeug,
Meßschieber und Meßschraube messen, Län-
genmaße auf Einhaltung der Toleranz prüfen
e) Winkel an Werkstücken mit Winkelmesser
und Winkellehren messen und prüfen 4
f) Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf
Ebenheit und Formgenauigkeit prüfen
g) Meß- und Prüfzeuge handhaben und pflegen
h) Ursachen von Meßfehlern erklären
i) Werkstücke und Halbzeuge nach Zeichnung
anreißen und körnen
3.2 Spanen, Schneiden a) Eigenschaften und Normbezeichnung von
und Biegen gebräuchlichen Werkstoffen, insbesondere von
(§ 4 Nr. 3 Buchstabe b) Baustählen, Nichteisenmetallen und Kunststof-
fen, nennen und ihre Anwendung beschreiben
b) Einfluß der Winkel des Schneidkeils auf den
Spanvorgang erklären
c) Werkzeuge entsprechend dem zu bearbei-
tenden Werkstoff sowie der angestrebten Form
und Oberflächengüte auswählen
d) Feilen:
aa) Werkstücke aus verschiedenen Werk-
stoffen bis zum Genauigkeitsgrad mittel
und bis zur Oberflächengüte Schlichten
eben-, parallel- und winkligfeilen
bb) Rundungen und Durchbrüche formgerecht
feilen
cc) Werkstücke entgraten und Kanten brechen
e) Werkstücke von Hand sägen
f) Gefahren an laufenden Maschinen erklären so- 13
wie Maschinenschutzvorrichtungen und per-
sönliche Schutzausrüstungen benutzen
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981 249
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Ausbildungsberufsbildes
2 3 4
g) Bohren und Senken:
aa) Werkstücke spannen
bb) Drehzahlen ermitteln und einstellen
cc) mit Stand- und Handbohrmaschinen
bohren und senken
dd) Bohrer scharfschleifen
h) Innen- und Außengewinde von Hand schneiden
i) Drehen:
aa) eine Drehmaschine bedienen, insbe-
sondere Drehzahlen einstellen
bb) Werkstücke in Futter und Spannzange
spannen
cc) Werkstücke bis zum Genauigkeitsgrad
mittel und bis zur Oberflächengüte
Schlichten langdrehen und plandrehen
dd) Werkstücke abstechdrehen, einstech-
drehen und bohren
ee) Kühlschmierstoffe verwenden
k) Bleche mit Scheren schneiden und mit
Lochwerkzeugen lochen, den Scherschneid-
vorgang und die Anwendung von Messer- und
Schneidwerkzeugen erklären
I) Bleche und Flachprofile im Schraubstock
und mit Biegevorrichtungen kaltbiegen sowie
auf der Richtplatte kaltrichten, das Werkstoff-
verhalten beim Biegen und Richten beschrei-
ben
m) Werkzeuge instandhalten, insbesondere zur
Vermeidung von Unfällen
3.3 Fügen a) Normbezeichnung von gebräuchlichen
(§ 4 Nr. 3 Buchstabe c) Schrauben, Muttern, Scheiben und Siche-
rungselementen nennen und ihre Anwendung
beschreiben sowie Unterschiede zwischen Ge-
windearten nennen
b) Schraubverbindungen herstellen und sichern
c) Klebeverbindungen zwischen gleich- und ver-
schiedenartigen Werkstoffen unter Beachtung
der Gebrauchsanweisungen herstellen
d) Lote, Flußmittel und Lötwerkzeuge auswählen, 4
Werkstücke zum Löten vorbereiten, Gefahren
der Lötwerkzeuge und Flußmittel erklären
e) Werkstücke verzinnen und weichlöten
f) Werkstücke aus Stahl und Kupferhartlöten
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
4 Zurichten und a) Rohrleitungszeichnungen lesen
Verlegen von b) Rohrleitungen bis Nennweite 15 zurichten
Rohr- und
und verlegen, insbesondere
Schlauchleitungen aa) Rohre aus unterschiedlichen Werkstoffen
(§ 4 Nr. 4)
mit Sägen und Rohrschneidern trennen
bb) Rohre unter Verwendung von Füllstoffen
sowie mit Biegevorrichtungen kaltbiegen
und warmbiegen
cc) Rohre durch Verschrauben, Flanschen und
Löten verbinden 5
dd) Rohrverteilungen mit T-Stücken und Win-
keln herstellen
ee) Rohrleitungen verlegen und befestigen
ff) Schlauchleitungen verlegen, verbinden
und anschließen
gg) Rohr- und Schlauchleitungen auf Dichtheit
prüfen
5 Be- und Verarbeiten
von elektrischen
Leitungen
und von Bauteilen
(§ 4 Nr. 5)
5.1 Zurichten und Verlegen a) Farbkennzeichnung, Normbezeichnung und
elektrischer Leitungen Verwendung ein- und mehradriger isolierter Lei-
(§ 4 Nr. 5 Buchstabe a) tungen erklären
b) Leitungen zuschneiden, absetzen, abisolieren
und verzinnen sowie Ösen biegen
c) Kabelschuhe und andere Anschlußteile durch
Löten, Quetschen und Klemmen anbringen
d) Steck-, Klemm- und Lötverbindungen her-
stellen, ihre Anwendung erklären sowie Lot und
Flußmittel für Lötverbindungen angeben
e) Leitungen
aa) in Kabelbetten, Kabelkanälen und Ringen
verlegen
bb) mit Bändern und Schellen befestigen
cc) in Geräte einführen und abdichten
dd) nach Schalt- und Verdrahtungsplänen an-
schließen 10
f) Durchgang und Isolation von Leitungen prüfen
g) Anschluß von Schutzleitern prüfen
h) einschlägige Bestimmungen über Beschaffen-
heit und Verlegung von Leitungen nennen und
beachten
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981 251
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
2 3 4
5.2 zusammenbauen a) Kennzeichnung von elektrischen Bauteilen,
elektrischer und insbesondere von Widerständen, Kondensato-
mechanischer Bauteile ren und elektromechanischen Bauteilen, erklä-
(§ 4 Nr. 5 Buchstabe b) ren
b) Widerstände und andere Bauteile durch
Ablängen, Biegen und Verzinnen sowie durch
Anbringen von Isolierungen zum Einbau vorbe-
reiten
c) Lötösenleisten, Raster- und Leiterplatten
nach Anordnungsplänen mit Bauteilen bestük·
ken und Bauteile einlöten
d) Geräte oder Baugruppen aus mechanischen
und elektrischen Bauteilen sowie aus Leiter-
platten zusammenbauen
e) nach Verdrahtungs- und Stromlaufplänen mit
ein- und mehradrigen Leitungen verdrahten
f) Stromwege mit Durchgangs- und Leitungs-
prüfern prüfen
6 Aufbauen und Prüfen a) Schaltzeichen sowie Schalt-, Verdrahtungs-
elektrischer und Anordnungspläne lesen
Schaltungen
b) Handskizzen von Schaltungen anfertigen
(§ 4 Nr. 6)
c) Daten elektrischer Bauteile anhand von
Datenblättern feststellen
d) Installationsschaltungen, insbesondere Lam-
pen-Schaltungen unter Berücksichtigung der
Schutzmaßnahmen aufbauen, prüfen und inbe-
triebsetzen sowie Fehler suchen und beseitigen
e) Reihen- und Parallelschaltungen aufbauen
sowie ihre Spannungs-, Strom- und Wider-
standswerte berechnen und messen
f) elektrische Eigenschaften ohmscher sowie
temperatur-, licht- und spannungsabhängiger
Widerstände durch Messung und aus Daten-
10
blättern ermitteln, insbesondere Kennlinien auf-
nehmen und grafisch darstellen
g) Spannungs- und Stromwerte von Kondensato-
ren, Spulen und Widerständen beim Ein- und
Ausschalten untersuchen
h) elektrische Bauteile prüfen
i) Steuerschaltungen mit Relais aufbauen, prüfen
und inbetriebsetzen sowie Fehler suchen und
beseitigen
k) Wirkungsweise von Relaisschaltungen anhand
von Relaisdiagrammen erklären
1) Gefahren durch Berührungsspannung und
Lichtbogen erklären sowie einschlägige Be-
stimmungen über Schutzmaßnahmen und
Spannungsfreischaltung nennen und beachten
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Wochen
2 3 4
7 Messen a) gesetzliche Maßeinheiten elektrischer Größen
elektrischer Größen anwenden
(§ 4 Nr. 7)
b) analoge und digitale Meßgeräte nach Meß-
aufgabe, Meßbereich, Güteklasse und Innen-
widerstand auswählen und handhaben
c) Meßschaltungen aufbauen, Spannung und
Strom im Gleich- und Wechselstromkreis mes-
sen
d) Widerstand, Leistung und Arbeit im Gleich-
stromkreis aus Meßergebnissen berechnen
e) Widerstände mit einer Meßbrücke messen 6
f) Meßgeräte unter Beachtung von Mehrfach-
skalen, nichtlinearer Skalen und der Parallaxe
ablesen
g) Fehler auf Grund der Güteklasse des Meß-
gerätes berechnen
h) Fehler auf Grund der Meßschaltungen ab-
schätzen
i) Maximalfehler der aus mehreren Meßer-
gebnissen errechneten Werte abschätzen
k) Meßgeräte pflegen
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbil- im letzten
dungsjahr Ausbil-
dungs-
2 3 halbjahr
1 2 3 4
1 die in § 4 Nr. 1 und 2 die in Abschnitt I lfd. Nr. 1 und 2, Spalte 3 während der gesamten
und aufgeführten Teile aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse beruflichen Fachbildung
2 des Ausbildungs- zu vermitteln
berufsbildes
3 Messen verfahrens-
technischer Größen
sowie Aufbauen
und Prüfen von
Meßeinrichtungen
(§ 4 Nr. 8)
3.1 Meßverfahren mit a) Bildzeichen der MSR-Technik, elektrische und
direkter Ausgabe pneumatische Schaltpläne, Verdrahtungs-,
(§ 4 Nr. 8 Buchstabe a) Anordnungs- sowie Installationspläne lesen
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981 253
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbil- im letzten
dungsjahr Ausbil-
1 - - - - - - - . - - - - - - - - 1 dungs-
2 3 halbjahr
2 3 4
b) gesetzliche Maßeinheiten verfahrenstechni-
scher Größen anwenden
c) Meßergebnisse und Meßbedingungen proto-
kollieren
d) Druckmessungen:
aa) Einrichtungen zum Messen des Druckes
und des Differenzdruckes von Gasen
mit flüssigkeitsgefüllten und mit feder-
elastischen Druckmeßgeräten aufbauen
und inbetriebsetzen sowie Druck und
Differenzdruck messen
bb) Einrichtungen zum Messen des Druckes
und des Differenzdruckes von Flüssigkei-
ten mit federelastischen Druckmeßgeräten
aufbauen und inbetriebsetzen sowie Druck
und Differenzdruck messen
cc) Einfluß der Entnahmestelle auf die Ge-
nauigkeit der Messungen beschreiben
dd) Unterschied zwischen Absolutdruck-
messungen und Überdruckmessungen
erklären
e) Standmessungen:
aa) Stand von Flüssigkeiten mit Meßlatte,
Schauglas und Schwimmer messen
bb) Einfluß von Dichte und Temperatur der
Flüssigkeit auf die Genauigkeit der Mes-
sungen beschreiben
f) Volumenmessungen:
aa) Volumenmeßeinrichtungen mit mechani-
schen Turbinen- und Verdrängungszäh- 10
lern aufbauen und inbetriebsetzen sowie
Volumen messen
bb) Einfluß von Fremdstoffen im Medium auf
die Genauigkeit der Messungen beschrei-
ben
g) Durchflußmessungen:
aa) eine Durchflußmeßeinrichtung mit Schwe-
bekörper aufbauen und inbetriebsetzen
sowie Durchfluß messen
bb) Einfluß der Dichte des Mediums und
Einfluß von Fremdstoffen im Medium auf
die Genauigkeit der Messungen beschrei-
ben
h) Temperaturmessungen:
aa) Temperaturen mit Ausdehnungsthermo-
metern messen
bb) Einfluß von Einbaustelle, Wärmeübergang,
Wärmeableitung, Verschmutzung und
Schutzrohren auf die Genauigkeit und das
Zeitverhalten der Temperaturmeßeinrich-
tungen beschreiben
i) Meßfehler abschätzen
k) Meßverfahren und ihre Anwendung erklären
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbil- im letzten
Nr. Ausbildungsberufsbildes
dungsjahr Ausbil-
,___ _ _ _ ____, dungs-
2 3 halbjahr
2 3 4
1) Montagefehler in den Meßeinrichtungen
suchen und beseitigen
m) Störungen in den Meßeinrichtungen infolge
mechanischer, chemischer und thermischer
Einwirkungen des Produktes auf den Meßfühler,
insbesondere infolge von Ablagerungen, Ver-
schmutzungen, Korrosion und Erosion, be-
schreiben
n) Höchstdruck und Höchsttemperatur der
Meßeinrichtung auf Grund der verwendeten
Bauteile angeben und beachten
3.2 Meßverfahren mit a) Anzeige- und Registriergeräte mit elektri-
indirekter Ausgabe schen und pneumatischen Eingangssignalen
(§ 4 Nr. 8 Buchstabe b) handhaben, insbesondere Nullpunkte einstel-
len und Skalen auswechseln, sowie Aufbau und
Wirkungsweise der Geräte beschreiben
b) Meßbereich und Nullpunkt von Meßum-
formern mit elektrischen Einheitssignalen in
Zwei- und Vierleitertechnik einstellen sowie Auf-
bau und Wirkungsweise der Meßumformer be-
schreiben
c) Druckmessungen:
aa) Einrichtungen zum Messen von Druck und
Differenzdruck mit Meßumformern und
Ausgabegeräten aufbauen und inbetrieb-
setzen sowie Druck und Differenzdruck
messen
bb) Nullpunkte unter Betriebsbedingungen
einstellen
d) Standmessungen:
aa) Einrichtungen zum Messen des Standes
von Flüssigkeiten nach dem Auftriebskör-
per-, Bodendruck- und Einperlmeßverfah-
ren aufbauen und kalibrieren sowie Flüs-
sigkeitsstand messen
bb) Einfluß der Dichte der Flüssigkeiten auf die
Genauigkeit der Messungen beschreiben
e) Durchflußmessungen: 10
aa) Durchflußmeßeinrichtungen mit Meßblen-
den und mit Meßumformern aufbauen, Zu-
sammenhang zwischen Durchfluß und
Wirkdruck durch Vergleichsmessungen
ermitteln und grafisch darstellen
bb) Durchfluß mit radizierenden Meßgeräten
messen
cc) Volumen durch Integration des Durch-
flusses messen
dd) unterschiedliche Blendenanordnungen
und Druckentnahmestellen bei Gasen,
Flüssigkeiten und Dämpfen erklären
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981 255
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Ud. Teil des
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im letzten
Ausbildungsberufsbildes im Ausbil-
dungsjahr Ausbil-
dungs-
2 3 halbjahr
2 3 4
ee) Einfluß der Korrosion der Meßblende und
Einfluß der Fremdstoffe im Medium auf die
Genauigkeit der Messungen beschreiben
f) Temperaturmessungen:
aa) Thermoelemente anfertigen
bb) Temperaturmeßeinrichtungen mit Thermo-
elementen und Ausgleichsleitungen, mit
Thermostat oder Kompensationsdose so-
wie mit Meßumformer oder Meßinstrument
aufbauen und inbetriebsetzen sowie Tem-
peratur messen
cc) Temperatur mit Thermoelementen und
Kompensatoren messen
dd) Temperaturmeßeinrichtungen mit dem
Meßwiderstand Pt 100 in Zwei- und Mehr-
leiterschaltung mit Meßumformer oder
Meßinstrument aufbauen und inbetrieb-
setzen sowie Temperatur messen
g) Maximalfehler von Meßeinrichtungen mit
Fühlern, Meßumformern und Ausgabegeräten
abschätzen
h) Montagefehler und Störungen suchen und
beseitigen
3.3 spezielle a) Stand von Flüssigkeiten mit induktiven oder
Meßverfahren und kapazitiven Meßgeräten messen
Versorgungssysteme
b) Kraft und Gewicht mit Waagen und mit
(§ 4 Nr. 8 Buchstabe c)
Kraftmeßdosen messen
c) Drehzahl messen
d) elektrische Leitfähigkeit von Flüssigkeiten
messen
e) pH-Wert von Flüssigkeiten messen 10
f) Feuchte von Gasen messen
g) Temperatur mit Strahlungspyrometern messen
h) Systeme zur Versorgung von elektrischen
und pneumatischen MSR-Geräten mit Hilfs-
energie prüfen
i) Fehler in den Versorgungssystemen suchen
und beseitigen
4 Aufbauen und Prüfen
von Steuer- und
Regeleinrichtungen
(§ 4 Nr. 9)
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im letzten
im Ausbil-
dungsjahr Ausbil-
dungs-
2 3 halbjahr
2 3 4
4.1 Stellgeräte und a) Aufbau und Wirkungsweise von Stellglie-
Steuerketten dern für strömende Stoffe erklären
(§ 4 Nr. 9 Buchstabe a)
b) Aufbau und Wirkungsweise von Stellan-
trieben mit elektrischer, pneumatischer und hy-
draulischer Hilfsenergie erklären
c) Stellgeräte zusammenbauen
d) Wirkungsrichtung des Stellgerätes nach si-
cherheitstechnischen Gesichtspunkten ein-
stellen
e) den Arbeitsbereich des Stellgerätes einstellen
f) Aufgabe des Stellungsreglers beschreiben
g) pneumatische Stellgeräte mit Stellungsregler
oder elektrische Stellgeräte justieren
h) Auswirkung der Hysterese auf die Stellge- 6
nauigkeit sowie Auswirkungen von Undichthei-
ten, falschem Werkstoff und unzureichendem
Schließdruck erklären
i) Fehler an Stellgeräten suchen und beseiti-
gen
k) Wirkungsweise und Anwendung von Leit-
geräten erklären
1) einfache Steuerketten mit Stellgeräten,
Einstellern, Strecken und Meßeinrichtungen
aufbauen
m) Stoffströme durch Steuerketten beeinflus-
sen sowie Zusammenhang zwischen Stell-,
Stör- und Ausgangsgrößen aufnehmen
4.2 Regler und Regelkreise a) Unterschied zwischen Steuern und Regeln
(§ 4 Nr. 9 Buchstabe b) erklären
b) einfache Regelkreise mit Zweipunktreglern
ohne Hilfsenergie aufbauen und inbetriebset-
zen
c) Aufbau und Wirkungsweise von elektri-
schen und pneumatischen P-Reglern erklären
d) Nullpunkte, P-Bereich und Wirkungsrichtung
einstellen
e) einfache Regelkreise mit P-Regler für die 7
Regelgrößen Druck, Durchfluß, Stand und Tem-
peratur aufbauen
f) Regelkreise stoßfrei anfahren
g) Verhalten der Regelkreise bei Führungs-
und Störgrößenänderungen beobachten und
erklären
h) Montagefehler und Störungen im Regel-
kreis suchen und beseitigen
i) Signalflußpläne von MSR-Einrichtungen lesen
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981 257
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Ud. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im letzten
im Ausbil-
dungsjahr Ausbil-
dungs-
2 3 halbjahr
2 3 4
k) Kennlinien sowie Stell- und Störüber-
gangsverhalten von Regelstrecken mit und oh-
ne Ausgleich meßtechnisch ermitteln und gra-
fisch darstellen
1) Kenngrößen der Regelstrecken bestimmen
m) Aufbau und Wirkungsweise elektrischer und
pneumatischer P-, PI- und PID-Regler beschrei-
ben
n) Nullpunkte und Parameter elektrischer
und pneumatischer Regler einstellen
o) Übergangsverhalten und Kennlinien von
Regeleinrichtungen aufnehmen
p) Kenngrößen der Regeleinrichtungen be-
stimmen 16
q) Regeleinrichtungen an Regelstrecken mon-
tieren
r) Zusammenwirken von Regeleinrichtung und
Regelstrecke beschreiben
s) Regelkreise anfahren, von Handbetrieb
auf Automatik und von Automatik auf Handbe-
trieb schalten, Regelkreise abstellen
t) Regelparameter mit einer Einstellregel er-
mitteln sowie Regler an die Regelstrecke an-
passen
u) das Ausregeln von Störgrößeneinflüssen
beobachten
v) Montagefehler und Störungen in Regel-
kreisen suchen und beseitigen
4.3 Grenzüberwachungs- a) Signaleinrichtungen mit Erstwert- und Neu-
einrichtungen wertmeldung aufbauen
(§ 4 Nr. 9 Buchstabe c)
b) Grenzsignalgeber montieren und prüfen
c) Signaleinrichtungen mit Grenzsignalgebern,
Hör- und Sichtmeldern sowie mit Steuereinrich-
tungen verbinden
5
d) Fehler in den Signaleinrichtungen suchen
und beseitigen
e) Bedeutung der Ruhe- und Arbeitsstrom-
schaltung für die Sicherheit von Anlagen erklä-
ren
5 Beachten der a) Gefahren an produktführenden Meßlei-
Sicherheitsvorschriften tungen und Meßgeräten, die insbesondere von
für verfahrens- während der
Druck und Temperatur sowie von giftigen, ät-
gesamten beruflichen
technische Anlagen zenden, brennbaren und explosiven Stoffen
(§ 4 Nr. 10) Fachbildung
ausgehen, erklären
zu vermitteln
b) Kennzeichnung von Rohrleitungen erklären
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im letzten
im Ausbil-
dungsjahr Ausbil-
dungs-
2 3 halbjahr
2 3 4
c) einschlägige Unfallverhütungs- und Sicher-
heitsvorschriften für Arbeiten an produktführen-
den Leitungen und Geräten nennen und beach-
ten
d) einschlägige Sicherheitsvorschriften der Ver-
ordnung über elektrische Anlagen in explo-
sionsgefährdeten Räumen, insbesondere Vor-
schriften über Inbetriebnahme, Änderung und
Instandsetzung von elektrischen Betriebsmit-
teln, nennen und beachten
e) einschlägige Bestimmungen über Errichten
und Betrieb elektrischer Anlagen in explosions-
gefährdeten Bereichen nennen und beachten
f) Gefahren der Zündquellen erklären
g) Zündschutzarten erklären sowie einschlä-
gige Bestimmungen über Eigensicherheit,
Überdruckkapselung, Druckfeste Kapselung
und Erhöhte Sicherheit nennen und beachten
h) Schutzarten für elektrische Betriebsmittel
erklären
6 Montieren von a) Materialien, Bauteile und Geräte nach Stück-
Meß-, Steuer- und liste zusammenstellen
Regeleinrichtungen
b) Halterungen anfertigen
in Meßwarte
und Betrieb c) Ausschnitte in Meßtafeln herstellen
(§ 4 Nr. 11) d) MSR-Geräte einschließlich explosionsge-
schützter Geräte nach ausführlichen Montage-
vorschriften einbauen
e) elektrische oder pneumatische Leitungen
nach ausführlichen Plänen und Anweisungen
unter Beachtung der einschlägigen Bestim-
mungen sowie der Unfallverhütungsvorschrif-
ten verlegen, auf Verteilereinrichtungen aufle-
gen und an Geräte anschließen 14 12
f) Anschluß, Durchgang und Isolation von
elektrischen Leitungen oder Anschluß, Durch-
gang und Dichtheit von pneumatischen Leitun-
gen prüfen
g) Leitungsabgleich durchführen
h) beim Prüfen und lnbetriebsetzen der mon-
tierten MSR-Einrichtungen mitwirken
i) Schaltungsunterlagen sowie Rohrleitungs-
und Installationspläne lesen
k) Vorschriften für Gerüste und Leitern sowie
für die Arbeit in Gruben und engen Räumen
nennen und beachten
1) betriebliche Sicherheitsvorschriften nennen
und beachten
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981 259
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbil- im letzten
dungsjahr Ausbil-
1 - - - - ~ - - - - i dungs-
2 3 halbjahr
2 3 4
7 Aufbauen und Prüfen a) Wirkungsweise von elektronischen Füh-
von Einrichtungen für lern, insbesondere solcher zur Aufnahme von
die Signalerfassung Weg, Dehnung, Temperatur und Licht, erklären
und -verarbeitung sowie Fühler prüfen
(§ 4 Nr. 12)
b) schaltungstechnische Eigenschaften von
Halbleiterbauelementen, insbesondere von
Dioden, Transistoren und Thyristoren, erklären
und prüfen
c) Wirkungsweise von elektronischen Bau-
gruppen, insbesondere von Verstärkerschal-
tungen sowie von Schaltungen zur Spannungs-
stabilisierung und Konstantstromerzeugung,
erklären und deren Ein- und Ausgangssignale
prüfen
d) einfache schaltungstechnische Eigenschaf-
ten von linearen integrierten Schaltungen, ins-
besondere von Operationsverstärkern, erklären
e) Schaltungen mit Operationsverstärkern, ins-
besondere Prinzipschaltungen von Reglern und
Verstärkern in Meßumformern mit Einheitssig-
nalausgabe, aufbauen, inbetriebsetzen und
prüfen, Übergangsverhalten der Regler aufneh-
men
f) Übertragungssysteme mit eingeprägten Strö-
men und Übertragungssysteme mit eingepräg-
ten Spannungen prüfen, Fehler suchen und be-
seitigen 14
g) Schaltungen mit Fühlern und Verstärkern
zusammenbauen, inbetriebsetzen sowie Ein-
und Ausgangssignale prüfen
h) einfache schaltungstechnische Eigenschaf-
ten digitaler integrierter Schaltungen, insbeson-
dere von UND-, ODER- und NICHT-Gliedern so-
wie von Speicher- und Zeitgliedern, erklären
i) zeitgeführte und prozeßabhängige Ablauf-
steuerungen beschreiben
k) einfache Ablaufsteuerungen aufbauen so-
wie· Fehler suchen und beseitigen
1) Steuerungen mit elektronischen Stellglie-
dern, insbesondere mit Thyristoren, inbetrieb-
setzen und prüfen
m) Zählschaltungen für die Verarbeitung elek-
trischer Impulse anschließen und prüfen sowie
Fehler suchen und beseitigen
n) Wirkungsweise von Schaltungen der digita-
len MSR-Technik, insbesondere von Digital-
Analog-Umsetzern und von Analog-Digital-Um-
setzern, erklären und deren Ein- und Ausgangs-
signale prüfen
o) elektrische Analog- und Digitalsignale mit
dem Oszilloskop darstellen und auswerten
i
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbil- im letzten
dungsjahr Ausbil-
,___ _~_ __, dungs-
2 3 halbjahr
2 3 4
8 Instandhalten von a) Rohrleitungs- und Instrumentenfließbilder ver-
Meß-, Steuer- und fahrenstechnischer Anlagen lesen
Regelanlagen
b) MSR-Geräte, insbesondere Sicherheits- und
(§4Nr.13)
Alarmsysteme, nach Prüfvorschriften auf
einwandfreies Arbeiten überwachen
c) Prüfprotokolle anfertigen
d) Wartungsarbeiten an MSR-Anlagen ausführen,
insbesondere Geräte reinigen, Nullpunkte
nachstellen, Verbrauchsmaterialien ergänzen
und Verschleißteile auswechseln
e) beim An- und Abfahren von MSR-Anlagen mit- 26
wirken
f) Störungen in MSR-Anlagen feststellen und
Störungsursachen suchen
g) durch Justage und durch Austausch von
Geräten oder Geräteteilen Störungsursachen
beseitigen
h) MSR-Einrichtungen nach ausführlichen An-
gaben ändern
i) Unterlagen entsprechend vorgenommener Ar-
beiten ändern und ergänzen
Nr. 10 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981 261
Verordnung
über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
(Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
Vom 23. Februar 1981
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 3 a §2
und 5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli Vorrang von rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
1976 (BGBI. 1 S. 1873), geändert durch Gesetz vom
20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701 ), verordnet die Bundes- Die Vorschriften dieser Verordnung gehen rechts-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: geschäftlichen Bestimmungen vor.
§ 1 §3
Anwendungsbereich Anwendung auf das Wohnungseigentum
(1) Diese Verordnung gnt für die Verteilung der Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Woh-
Kosten nungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob
durch Vereinbarung oder Beschluß der Wohnungsei-
1 . des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentra- gentümer abweichende Bestimmungen über die Vertei-
ler Warmwasserversorgungsan!agen, lung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warm-
2. der Lieferung von Fernwärme und Fernwarmwasser wasser getroffen worden sind. Auf die Anbringung und
Auswahl der Ausstattung nach§§ 4 und 5, auf die Ver-
durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit teilung der Kosten nach §§ 7 und 8 und auf Entschei-
Wärme oder Warmwasser versorgten Räume. dungen nach §§ 9 und 11 sind die Regelungen entspre-
chend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemein-
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
schaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz
1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungs-
für eigene Rechnung Berechtigte, eigentümer getroffen worden sind. Die Kosten für die
Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den
2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist,
Verwaltungskosten zu verteilen.
daß er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern be-
rechtigt ist, §4
3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Pflicht zur Verbrauchserfassung
Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungs-
eigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer (1) Der Geb~udeeigentümer hat den anteiligen Ver-
Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im brauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu
Verhältnis zum Mieter. erfassen.
(3) Die Verordnung gilt nicht für Mietverhältnisse über (2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Ver-
preisgebundenen Wohnraum. brauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zu dulden. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen 2. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen
des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen. nach Inkrafttreten der Verordnung, wenn die Abrech-
nungsmaßstäbe zu diesem Zeitpunkt rechtsge-
(3) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentü-
schäftlich bestimmt waren,
mer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.
3. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die
nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken.
§ 5
Ausstattung .zur Verbrauchserfassung Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungs-
maßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines
(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs Abrechnungszeitraumes zulässig.
sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler zu verwen-
den. Diese Ausstattungen zur Verbrauchserfassung
und ihre Verwendung müssen den Mindestanforderun- §7
gen genügen, die sich aus DIN 4713 Teil 2 bis 4 (Aus- Verteilung der Kosten der Versorgung
gabe Dezember 1980) ergeben. Die Norm ist im Beuth- mit Wärme
Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim
Deutschen Patentamt in München archivmäßig ge- ( 1 ) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-
sichert niedergelegt. Ausstattungen, die diesen Min- zungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höch-
destanforderungen genügen, werden im Bundesanzei- stens 70 vom Hundert nach dem erfaßten Wärmever-
ger bekanntgemacht. Zur Erfassung des anteiligen brauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind
Warmwasserverbrauchs sind Warmwasserzäh!er oder nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbau-
Warmwasserkostenverteiler zu verwenden. ten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder
Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne Räume zugrunde gelegt werden.
des § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Aus-
stattungen erfaßt, so ist zunächst der anteilige Gesamt- (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-
verbrauch der Nutzer zu erfassen, deren Verbrauch mit zungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten
gleichen Ausstattungen erfaßt wird. Zur Erlassung des Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Be-
anteiligen Gesamtwärmeverbrauchs sind Wärmezähler, triebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung
zur Erfassung des anteiligen Gesamtwarmwasserver- und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer
brauchs Warmwasserzähler zu verwenden. Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließ-
lich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reini-
(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann gung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten
Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1 zu- der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutz-
lassen, soweit eine Verteilung der Kosten nach Maß- gesetz und die Kosten der Verwendung einer Ausstat-
gabe dieser Verordnung durch andere Ausstattungen im tung zur Verbrauchserfassung.
gleichen Umfang erreicht wird. Die Ausstattungen, für
die die Ausnahmen zugelassen worden sind, werden im (3) Für die Verteilung der Kosten der Lieferung von
Bundesanzeiger bekanntgemacht. Fernwärme gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Lieferung von Fernwärme ge-
§6 hören die Kosten der Wärmelieferung (Grund-, Arbeits-
und Verrechnungspreis) und die Kosten des Betriebs
Pflicht zur verbrauchsabhängigen der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.
Kostenverteilung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Ver- §8
sorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage
der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der§§ 7 bis 9 Verteilung der Kosten der Versorgung
auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Dies gilt bei den mit Warmwasser
Kosten für die Lieferung von Fernwärme und Fernwarm- (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warm-
wasser nur, soweit sie dem Gebäudeeigentümer zu wasserversorgungsan!age sind mindestens 50 vom
Lasten der Nutzer in Rechnung gestellt werden oder bei Hundert, höchstens 70 vom Hundert der Kosten der
dem Gebäudeeigentümer als zusätzliche Betriebs- Wassererwärmung nach dem erfaßten Warmwasser-
kosten entstehen. verbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten zu- Nutzfläche zu verteilen.
nächst nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warm-
Gesamtverbrauch aufzuteilen; die sich ergebenden wasserversorgungsanlage gehören die Kosten der
Kostenanteile sind dann nach Absatz 1 jeweils auf die Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abge-
einzelnen Nutzer zu verteilen. rechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung
(3) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach den entsprechend § 7 Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserver-
§§ 7 bis 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. sorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs,
Er kann diese einmalig für künftige Abrechnungszeit- die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der
räume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Be-
triebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage
1. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen, und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich
nach deren erstmaliger Bestimmung, der Aufbereitungsstoffe.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981 263
(3) Für die Verteilung der Kosten der Lieferung von Hundert der insgesamt verbrauchten Wärmemenge zu-
Fernwarmwasser gilt Absatz 1 entsprechend. grunde zu legen.
(4) Zu den Kosten der Lieferung von Fernwarmwasser (4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit
gehören die Kosten für die Lieferung des Warmwassers Wärme ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der
(Grund-, Arbeits- und Verrechnungspreis) und die Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu ver-
Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlage ent- teilen.
sprechend § 7 Abs. 2. §10
Überschreitung der Höchstsätze
§9 Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als
Verteilung der Kosten der Versorgung die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze
mit Wärme und Warmwasser von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
bei verbundenen Anlagen
§ 11
(1) Ist die zentrale Heizungsanlage mit der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die Ausnahmen
einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzutei- (1) Soweit sich die§§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit
len. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
sind nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch zu be-
stimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind 1 . auf Räume,
sind dem Anteil an den ef nheirnch entstandenen Koste~ a) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Ver-
hinzuzurechnen. brauchserfassung, die Erfassung des Wärme-
verbrauchs oder die Verteilung der Kosten des
(2) Der Anteil der zentralen Heizungsanlage am Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhält-
Brennstoffverbrauch ergibt sich aus dem gemessenen nismäßig hohen Kosten möglich ist oder
gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der
zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Der Brenn- b) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden
stoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungs- sind und in denen der Nutzer den Wärmever-
anlage (B) ist in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm brauch nicht beeinflussen kann;
nach der Formel
2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und
Lehrlingsheime,
B 2,5 · V · (tw -10)
b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile,
Hu
deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist,
zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen
Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietver-
1. die gemessene Menge des verbrauchten Warmwas- träge abgeschlossen werden;
sers (V) in Kubikmeter;
2. die gemessene mittlere Temperatur des Warmwas- 3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt
sers im Brauchwassernetz (tw) in Grad Celsius; werden
a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von
3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in
Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solar-
Kilcwattstunden je Liter, Kubikmeter oder Kilo-
anlagen oder
gramm. Die Hu-Werte können der DIN 4713 Teil 5
Tabelle 1 (Ausgabe Dezember 1980) entnommen b) mit Fernwärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-
werden. Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von
Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Ge-
Anstatt nach dieser Formel kann der Brennstoffver-
bäudes nicht erfaßt wird,
brauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
auch nach DIN 4713 Teil 5 Abschnitt 2.5 (Ausgabe De- wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle im In-
zember 1980) errechnet werden. Falls die Menge des teresse der Energieeinsparung und der Nutzer eine
verbrauchten Warmwassers nicht gemessen werden Ausnahme zugelassen hat;
kann, ist als Brennstoffverbrauch der zentralen Warm-
wasserversorgungoanlage ein Anteil von 18 vom Hun- 4. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landes-
dert der insgesamt verbrauchten Brennstoffe zugrunde recht zuständige Stelle wegen besonderer Umstän-
zu legen. de von den Anforderungen dieser Verordnung befreit
hat, um einen unangemessenen Aufwand oder son-
(3) Ist die Fernwärmeversorgung mit der zentralen stige unbillige Härten zu vermeiden.
Warmwasserversorgungsanlage verbunden, sind die
einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzutei- (2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Ver-
len. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 ent-
sind nach den gemessenen Wärmemengen zu bestim- sprechend.
men. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind § 12
dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hin- Übergangsregelung
zuzurechnen. Falls die auf die zentrale Warmwasserver-
sorgungsanlage entfallende Wärmemenge nicht ge- (1) Für Räume, die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig
messen werden kann, ist dafür ein Anteil von 18 vom geworden sind und in denen die nach dieser Verordnung
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
erforderliche Ausstattung zur Verbrauchseriassung teil um 15 vom Hundert z.u kürzen. Dies gilt nicht beim
noch nicht vorhanden ist, gilt: Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen
1. Sie sind mit der Ausstattung spätestens bis zum Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Woh-
30. Juni 1984 zu versehen. nungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allge-
meinen Vorschriften.
2. Der Gebäudeeigentümer ist berechtigt, die Ausstat-
tung bereits vor dem 30. Juni 1984 anzubringen. Bei (2) Für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen Aus-
Wohnungseigentum können die Wohnungseigentü- stattungen zur Verbrauchserfassung gelten die Min-
mer nach § 3 und den dort bezeichneten Regelungen destanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 als erfüllt.
eine frühere Anbringung der Ausstattung beschlie-
ßen. Ein Anspruch eines Nutzers auf die Anbringung
besteht vor dem 30. Juni 1984 jedoch nur mit der §13
Maßgabe, daß sie spätestens bis zu diesem Zeit- Berlin-Klausel
punkt vorzunehmen ist.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
3. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Kosten- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Energie-
verteilung gelten erstmalig für den Abrechnungs- einsparungsgesetzes auch im Land Berlin.
zeitraum, der nach dem Anbringen der Ausstattung
beginnt.
4. Soweit die Ausstattung entgegen den Vorschriften §14
dieser Verordnung nicht angebracht ist, hat der Nut- Inkrafttreten
zer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen
Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden An- Diese Verordnung tritt am 1. März 1981 in Kraft.
Bonn, den 23. Februar 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981 265
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 19. Februar 1981
Tag Inhalt Seite
10. 2. 81 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 16. Januar 1981
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang
Passau-Voglau ................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
29. 1. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit 84
29. 1. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit 86
30. 1. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
30. 1. 81 Bekanntmachung zu der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 89
30. 1. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs 89
30. 1. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
4. 2. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
und des Protokolls zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
4. 2. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls von 1979 zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
7. 2. 81 Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und über den Gel-
tungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
10. 2. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-israelischen Vertrags über die Ergänzung
des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und
die Erleichterung seiner Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
319-79
10. 2. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerken-
nung von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
10. 2. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 12. 80 Vemrd111ung (EWG) Nr. 3530/80 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik
Algerien hinsichtlich der Einfuhr haltbar gemachter Frucht s a I a t e
mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft (1981) 31. 12. 80 L 370/54
Andere Vorschriften
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3503/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Pflaumen-
branntwein „Sljivovica" der Tarifstelle ex 22.09 C IV a) des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Jugoslawien (1981) 31. 12. 80 L 367/66
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3504/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Tabake der Tarifstelle ex 24.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-
sprung in Jugoslawien (1981) 31. 12.80 L 367 /71
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3505/80 des Rates zur Einführung mengen-
mäßiger Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter Juteerzeug-
nisse mit Ursprung in Bangladesch und Indien nach Griechenland 31. 12.80 L 367/77
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3506/80 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für be-
stimmte Textilerzeugnisse der Tarifnummern 55.05 und 55.09 und der
Tarifstelle ex 58.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Herkunft aus
der Türkei ( 1981 ) 31. 12.80 L 367/79
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3507 /80 des Rates zur Eröffnung und Verwal-
tung eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in
der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer ge-
meinschaftlichen Überwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse
(1981) 31. 12. 80 L 367/83
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3508/80 des Rates zur Verlängerung der Han-
delsregelung mit Malta über den 31. Dezember 1980 hinaus 31. 12. 80 L 367/86
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3509/80 des Rates zur Änderung auf Grund
des Beitritts Griechenlands der Verordnungen (EWG) Nr. 729/70 und
(EWG) Nr. 355/77 zwecks Anpassung von bestimmten Beträgen des
EAGFL, Abteilung Ausrichtung 31. 12. 80 L 367/87
23. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3510/80 der Kommission über die Begriffs-
bestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus
Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen 31. 12.80 L 368/1
23. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3511 /80 der Kommission über die zugunsten
der Assoziation der südostasiatischen Länder vorgesehene Ab-
weichung von den Artikeln 1, 6 und 12 der Verordnung (EWG)
Nr. 3510/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 über die
Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus
Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen 31. 12. 80 L 368/57
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981 267
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3512/80 der Kommission über die zugunsten
der Länder des gemeinsamen Marktes von Mittelamerika vorgesehe-
ne Abweichung von den Artikeln 1, 6 und 12 der Verordnung (EWG)
Nr. 3510/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 über die Be-
griffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus
Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen 31. 12. 80 L 368/60
23. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3513/80 der Kommission über die zugunsten
der Länder, die das Abkommen von Cartagena unterzeichnet haben
(Anden-Gruppe), vorgesehene Abweichung von den Artikeln 1, 6 und
12 der Verordnung (EWG) Nr. 3510/80 der Kommission vom 23. De-
zember 1980 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei
der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gev,rährten Zo!!präfe-
renzen 31, 12. 80 l368/63
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3514/80 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lu~g un~ Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für be-
stimmte in Spanien raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des
Gemeinsamen Zolltarifs (1981) 31. 12. 80 l 370/1
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3515/80 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für andere
Gewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1981) 31. 12. 80 L 370/5
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3516/80 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für ge-
trocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 BI des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1981) 31. 12. 80 L 370/9
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3517 /80 des Rates zur Fest.~etzung von Pla-
fonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der
Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Malta (1981) 31. 12. 80 L 370/12
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3518/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Marokko (1981) 31. 12. 80 L 370/14
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3519/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Tunesien (1981) 31. 12.80 L 370/17
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3520/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Israel (1981) 31. 12. 80 L 370/20
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3521 /80 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für ge-
trocknete Feigen der Tarifstelle ex 08.03 B des Gemeinsamen Zo!lta-
rifs mit Ursprung in Spanien (1981) 31. 12. 80 L 370/23
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3522/80 des Rates zur Änderung auf Grund
des Beitritts Griechenlands der Verordnungen (EWG) Nr. 1708/80,
Nr. 1709/80 und Nr. 1710/80 über die Eröffnung, Aufteilung und Ver-
waltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine der
Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Spanien ( 1980/81) 31. 12.80 l 370/26
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3523/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Spinnfasern der Tarifnummer 56.04 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Zypern (1981) 31. 12. 80 l 370/28
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3524/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Oberklei-
dung für Männer und Knaben der Tarifnummer 61.01 des Gemeinsa-
men Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1981) 31. 12. 80 l 370/31
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teiil 1
Hiara1Jsgaber: Dm Bundesminister der Jus!:,z Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblalt Tel11 werden Oesetm, Verordnungen, Anordnun-
gen und d2,mit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
ö!fonlli,~hl. Im Bundesgeselzblait Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verti-üge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schritten und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Ele;mgstmdingung~n: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellunuon müs~en bis späles!ens :30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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sowie Besloll•Jngen be.reit:, erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 360. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1981,
ist im Bundesanzeiger Nr. 33 vom 18. Februar 1981 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 33 vom 18. Februar 1981 kann zum Preis von 2,95 DM
(2,35 DM+ 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehn,vertsteuer)
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auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
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