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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 1981 Nr. 1
Tag Inhalt Seite
16. 1 2. 80 Neufassung des Patentgesetzes ........................................................ .
420-1
2. 1. 81 Verordnung zur Einführung von Vordrucken im Bereich der Beratungshilfe .................. . 26
neu: 303-15-1
Bekanntmachung
der Neufassung des· Patentgesetzes
Vom 16. Dezember 1980
Auf Grund des Artikels 15 des Gemeinschaftspatent- richtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten
gesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBl.I S. 1269) wird nach- der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenord-
stehend der Wortlaut des Patentgesetzes in der vom nung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften
1. Januar 1981 an geltenden Fassung bekanntgemacht. vom 20. August 1975 (BGBI. 1 S. 2189),
Die Neufassung berücksichtigt: 8. das Gesetz über internationale Patentübereinkom-
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar men vom 21. Juni 1976 (BGBI. II S. 649), und zwar
1968 (BGBI. 1 S. 1 ), dessen
2. den am 1. Juli 1968 in Kraft getretenen § 56 des a) am 1. Oktober 1976 in Kraft getretenen Artikel V,
Sortenschutzgesetzes vom 20. Mai 1968 03GBI. 1 b) am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel IV,
s. 429), mit Ausnahme der in Buchstabe c bezeichneten
3. den am 1 . August 1968 in Kraft getretenen Artikel 6 Vorschriften,
Nr. 2 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes c) am 1. Juli 1980 in Kraft getretenen Artikel IV
vom 25. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 7 41 ), Nr. 3, soweit er§ 2 Abs. 4 des Patentgesetzes
4. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Ar1ikel 8 betrifft, und Nr. 7,
Abs. 1 des Kostenermächtigungs-Änderungsge- · 9. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 9
setzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805), Nr. 7 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember
5. den am 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Artikel 1976 (BGBI. 1 S. 3281 ),
X des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen 1O. das Gemeinschaftspatentgesetz vom 26. Juli 1979
der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Prä- (BGBI. 1 S. 1269), und zwar dessen
sidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 a) am 4. August 1979 in Kraft getretenen Artikel 8
(BGBI. 1 S. 841, 1830),
Nr. 17 Buchstabe b,
6. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel b) am 1. Januar 1981 in Kraft tretenden Artikel 8 im
135 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz- übrigen, ·
buch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
11. den am 1. Januar 1981 in Kraft tretenden Artikel 3
7. den am 15. September 1975 in Kraft getretenen Ar- Nr. 1 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom
tikel 4 § 8 des Gesetzes zur Änderung des Ge- 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677).
Bonn,den 1&Dezember1980
Der Bundesminis.ter der Justiz
Dr. Vogel
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil r
Patentgesetz
1n haltsü bersi cht
§§
Erster Abschnitt: Das Patent ................................... . 1 bis 25
Zweiter Abschnitt: Patentamt ........................•.......... 26 bis 34
Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt ................. . 35 bis 64
Vierter Abschnitt: Patentgericht ................................ . 65 bis 72
Fünfter Abschnitt: Veriahren vor dem Patentgericht
1. Beschwerdeveriahren .................................... . 73 bis 80
2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und Zwangslizenz-Verfahren ... . 81 bis 85
3. Gemeinsame Veriahrensvorschriften ....................... . 86 bis 99
Sechster Abschnitt: Veriahren vor dem Bundesgerichtshof
1. Rechtsbeschwerdeverfahren .............................. . 100 bis 109
2. Berufungsverfahren ...................................... . 110bis121
3. Beschwerdeveriahren .................................... . 122
Siebenter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften ................. . 123 bis 128
Achter Abschnitt: Veriahrenskostenhilfe ........................ . 129 bis 138
Neunter Abschnitt: Rechtsverletzungen ......................... . 139 bis 142
Zehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen .............. . 143 bis 145
Elfter Abschnitt: Patentberühmung ............................. . 146
Erster Abschnitt die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Ver-
Das Patent waltungsvorschrift verboten ist. Satz 1 schließt die
Erteilung eines Patents für eine unter§ 50 Abs. 1 fal-
lende Erfindung nicht aus;
§ 1
2. Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentli-
(1) Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu chen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflan-
sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und ge- , zen oder Tieren. Diese Vorschrift ist nicht anzuwen-
werblich anwendbar sind. den auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit
(2) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse so-
insbesondere nicht angesehen: wie auf Erfindungen von Pflanzensorten, die ihrer Art
nach nicht im Artenverzeichnis zum Sortenschutzge-
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien setz aufgeführt sind, und von Verfahren zur Züchtung
und mathematische Methoden; einer solchen Pflanzensorte.
2. ästhetische Formschöpfungen;
§3
3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätig-
keiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum
sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik um-
4. die Wiedergabe von Informationen. faßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der
Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder
(3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit nur insoweit mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in son-
entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tä- stiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wor-
tigkeiten als solche Schutz begehrt wird. den sind.
(2) Als Stand der Technik gilt auch de·r Inhalt folgen-
§2 der Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an
Patente werden nicht erteilt für oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung
maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich ge-
1. Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwer- macht worden sind:
tung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten
Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann 1. der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen
nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß Patentamt ursprünglich eingereichten Fassung;
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2. der europäischen Anmeldungen in der bei der zu- Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt
ständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fas- oder benutzt werden kann.
sung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepu-
blik Deutschland Schutz begehrt wird, es sei denn, (2) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen
daß die europäische Patentanmeldung aus einer in- Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers
ternationalen Anmeldung hervorgegangen ist und die und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder
tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht
in Artikel 158 Abs. 2 des Europäischen Patentüber-
als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne des
einkommens genannten Voraussetzungen nicht er-
füllt sind; Absatzes 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesonde-
re Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem
3. der internationalen Anmeldungen nach dem Patent- der vorstehend genannten Verfahren.
zusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ur-
sprünglich eingereichten Fassung, wenn für die An- §6
meldung das Deutsche Patentamt Bestimmungsamt
ist. Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein
Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Er-
Beruht der ältere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inan- findung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Pa-
spruchnahme der Priorität einer Voranmeldung, so ist tent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung
Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als die danach maß- unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht
gebliche Fassung nicht über die Fassung der Voranmel- dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt ange-
dung hinausgeht. Patentanmeldungen nach Satz 1 meldet hat.
Nr. 1, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 oder 4 des § 7
Patentgesetzes erlassen worden ist, gelten vom Ablauf
des achtzehnten Monats nach ihrer Einreichung an als (1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert
wird, gilt im Verfahren vor dem Patentamt der Anmelder
(3) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.
Technik, so wird ihre Patentfähigkeit durch die Absät-
ze 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwen- (2) Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtli-
dung in einem der in§ 5 Abs. 2 genannten Verfahren be- che Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten Ein-
stimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Ver- spruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Ver-
fahren nicht zum Stand der Technik gehört. zicht auf das Patent, so kann der Einsprechende inner-
halb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hier-
(4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt eine über die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des
Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie früheren Patents in Anspruch nehmen.
nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der An-
meldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zu- §8
rückgeht
Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nicht-
1. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil berechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrecht-
des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder liche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher ver-
2. auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein langen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents
Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent
amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung
22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkom- des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehalt-
mens über internationale Ausstellungen zur Schau lich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei
gestellt hat. Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Pa-
tents ( § 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht wer-
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei den. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtli-
Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung cher Entnahme(§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er
tatsächlich zur Schau gestellt worden ist und er inner- die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräf-
halb von vier Monaten nach der Einreichung hierüber tigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben. Die
eine Bescheinigung einreicht. Die in Satz 1 Nr. 2 be- Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patent-
zeichneten Ausstellungen werden vom Bundesminister inhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glau-
der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht. ben war.
§9
§4
Das Patent hat die Wirkung, daß allein der Patentin-
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätig-
haber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen.
keit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, her-
Sinne des§ 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurtei- zustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu
lung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezo- gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entwe-
gen. der einzuführen oder zu besitzen;
§5 2. ein Verfahren, da$ Gegenstand des Patents ist, an-
(1) Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, zuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf
wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die An-
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
wendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Pa- 1956 II S. 411) vorgesehenen Handlungen, wenn
tentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Gel- diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen
tungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; Staates betreffen, auf den dieser Artikel anzuwenden
ist.
3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Pa- § 12
tents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubie-
ten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder (1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein,
zu den genannten Zwecken entweder einzuführen der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfin-
oder zu besitzen. dung in Benutzung genommen oder die dazu erforderli-
chen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt,
§10
die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Be-
(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem triebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunut-
Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinha- zen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb
bers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als vererbt oder veräußert werden. Hat der Anmelder oder
zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung
Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den
der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der,
Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat,
liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Um- nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er inner-
stände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet halb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen
und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung ver- hat.
wendet zu werden.
(2) Steht dem Patentinhaber ein Prioritätsrecht zu, so
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei ist an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Anmeldung
den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeug- die frühere Anmeldung maßgebend. Dies gilt jedoch
nisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der
, bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen hierin keine Gegenseitigkeit verbürgt, soweit sie die
Weise zu handeln. Priorität einer ausländischen Anmeldung in Anspruch
nehmen.
(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten
Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absat- §13
zes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfin- (1) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein,
dung berechtigt sind. als die Bundesregierung anordnet, daß die Erfindung im
§ 11 Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden
soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung
Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf der Erfindung, die im Interesse der Sicherheit des Bun-
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerb- des von der zuständigen obersten Bundesbehörde oder
lichen Zwecken vorgenommen werden; in deren Auftrag von einer nachgeordneten Stelle ange-
ordnet wird.
2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den
Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen; (2) Für die Anfechtung einer Anordnung nach Ab-
3. die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln satz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig,
in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung sowie wenn sie von der Bundesregierung oder der zuständi-
auf Handlungen, welche die auf diese Weise zuberei- gen obersten Bundesbehörde getroffen ist.
teten Arzneimittel betreffen; (3) Der Patentinhaber hat in den Fällen des Absat-
4. den an Bord von Schiffen eines anderen Mitglied- zes 1 gegen den Bund Anspruch auf angemessene Ver-
staates der Pariser Verbandsübereinkunft zum gütung. Wegen deren Höhe steht im Streitfall der
Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Eine
Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfin- Anordnung der Bundesre_gierung nach Absatz 1 Satz 1
dung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takel- ist dem in der Rolle(§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Ein-
werk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn getragenen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen. Er-
die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewäs- langt die oberste Bundesbehörde, von der eine Anord-
ser gelangen, auf die sich der Geltungsbereich die- nung oder ,ein Auftrag nach Absatz 1 Satz 2 ausgeht,
ses Gesetzes erstreckt, vorausgesetzt, daß dieser Kenntnis von ,der Entstehung eines Vergütungsan-
Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse spruchs nach Satz 1, so hat sie dem als Patentinhaber
des Schiffes verwendet wird; Eingetragenen davon Mitteilung zu machen.
5. den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Er-
§14
findung in der Bauausführung oder für den Betrieb der
Luft- oder Landfahrzeuge eines anderen Mitglied- Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmel-
staates der Pariser Verbandsübereinkunft zum dung wird durch den Inhalt der Patentansprüche be-
Schutz des gewerblichen Eigentums oder des Zube- stimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind je-
hörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend doch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuzie-
oder zufällig in den Geltungsbereich dieses Geset- hen.
zes gelangen; § 15
6. die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember (1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Ertei-
1944 über die internationale Zivilluftfahrt (BGBI. lung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981 5
auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbe- schieben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach
schränkt auf andere übertragen werden. Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann
die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß in-
(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teil- nerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet wer-
weise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht aus- den. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so be-
schließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses nachrichtigt das Patentamt den Anmelder oder Patent-
Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Li- inhaber, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt
zenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz oder das Patent erlischt, wenn der Restbetrag nicht in-
nach Satz 1 verstößt, kann das Recht aus dem Patent nerhalb eines Monats nach Zustellung gezahlt wird.
gegen ihn geltend gemacht werden.
(5) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hin-
auszuschieben, nicht gestellt worden, so können Ge-
§16 bühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung
(1_) Das Patent dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nachricht
beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt. Be- gestundet werden, wenn dies innerhalb von vierzehn
zweckt eine Erfindung die Verbesserung oder weitere Tagen nach der Zustellung beantragt und die bisherige
Ausbildung einer anderen, dem Anmelder durch ein Pa- Säumnis genügend entschuldigt wird. Die Stundung
tent geschützten Erfindung, so kann er bis zum Ablauf kann auch unter Auferlegung von Teilzahlungen bewil-
von achtzehn Monaten nach dem Tag der Einreichung ligt werden. Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzei-
der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein frühe- tig entrichtet, so wiederholt das Patentamt die Nach-
re_r Zeitpun~t als maßgebend in Anspruch genommen richt, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird.
wird, nach diesem Zeitpunkt die Erteilung eines Zusatz- Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine weitere
patents beantragen, das mit dem Patent für die ältere Stundung unzulässig.
Erfindung endet. (6) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben
(2) Fällt das Hauptpatent durch Widerruf, durch Erklä- worden ist (Absatz 4) oder die nach gewährter Stun-
rung der Nichtigkeit, durch Zurücknahme oder durch dung erneut zu ergehen hat (Absatz 5), muß spätestens
Verzicht fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selb- zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr abgesandt wer-
ständigen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem den. Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet,
Anfangs~ag des Hauptpatents. Von mehreren Zusatzpa- wenn wegen Nichtzahlung des Restbetrags die Anmel-
tenten wird nur das erste selbständig; die übrigen gelten dung als zurückgenommen gilt (§ 58 Abs. 3) oder das
als dessen Zusatzpatente. • · Patent erlischt (§ 20 Abs. 1).
§18
§ 17
(1) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber nach-
(1) Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das weist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur
dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmelde- Zeit nicht zuzumuten ist, werden ihm auf Antrag die Ge-
tag an, eine Jahresgebühr nach dem Tarif zu entrichten. bühren für die Erteilung und für das dritte bis zwölfte
Jahr bis zum Beginn des dreizehnten gestundet und,
(2) Für ein Zusatzpatent (§ 16 Abs. 1 Satz 2) sind
wenn die Anmeldung zurückgenommen wird oder das
Jahresgebühren nicht zu entrichten. Wird das Zusatz-
Patent innerhalb der ersten dreizehn Jahre erlischt, er-
patent zu einem selbständigen Patent, so wird es ge-
lassen. Der Patentanmelder oder Patentinhaber hat
bührenpflichtig; Fälligkeitstag und Jahresbetrag richten
eine Veränderung der für die Stundung maßgebenden
sich nach dem Anfangstag des bisherigen Hauptpa-
persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
tents. Für die Anmeldung eines Zusatzpatents sind
unverzüglich dem Patentamt anzuzeigen.
Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend anzuwen-
den mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen die An- (2) Ist ein Patent erteilt oder nach einem Einspruch
meldung eines Zusatzpatents als Anmeldung eines aufrechterhalten worden, so kann zugunsten eines An-
selbständigen Patents gilt, die Jahresgebühren wie für melders, der nachweist, daß ihm die Zahlung der Kosten
eine von Anfang an selbständige Anmeldung zu entrich- für Zeichnungen, bildliche Darstellungen, Modelle, Pro-
ten sind. bestücke und Gutachten, deren Beibringung im Ertei-
lungsverfahren oder im Einspruchsverfahren notwendig
(3) Die Jahresgebühren sind jeweils für das kommen-
war, nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten
de Jahr am let~ten Tag des Monats fällig, der durch sei-
ist, angeordnet werden, daß ihm die angemessenen Ko-
ne Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmel-
sten als Auslagen zu erstatten sind. Das Erstattungsge-
detag fällt. Wird die Gebühr nicht innerhalb von zwei Mo-
such muß innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung
naten nach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarifmäßige
des Patents beim Patentamt eingereicht werden; wird
Zuschlag entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist gibt
Einspruch erhoben, so ist es innerhalb von sechs Mona-
das Patentamt dem Anmelder oder Patentinhaber Nach-
ten nach Aufrechterhaltung des Patents einzureichen.
richt, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt (§ 58
Die Erstattung ist in der Rolle(§ 30 Abs. 1) zu vermer-
Abs. 3) oder das Patent erlischt(§ 20 Abs. 1), wenn die
ken. Wenn es später nach den Umständen gerechtfer-
Gebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb von vier Mo-
tigt erscheint, soll das Patentamt anordnen, daß der ge-
naten nach Ablauf des Monats, in dem die Nachricht zu-
zahlte Betrag ganz oder teilweise zurückzuerstatten ist.
gestellt worden ist, entrichtet wird.
Die Rückzahlungen werden als Zuschlag zu den Jahres-
(4) Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht gebühren festgesetzt und als Teil der Jahresgebühren
auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers hinaus- behandelt.
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§19 § 22
Die Jahresgebühren können vor Eintritt der Fälligkeit (1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig er-
entrichtet werden. Die nicht fällig gewordenen Gebüh- klärt, wenn sich ergibt, daß einer der in§ 21 Abs. 1 auf-
ren sind zurückzuzahlen, wenn feststeht, daß sie nicht gezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des
mehr fällig werden können. Patents erweitert worden ist.
(2) § 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ist ent-
§ 20 sprechend anzuwenden.
( 1) Das Patent erlischt, wenn § 23
1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung (1) Erklärt sich der Patentsucher oder der in der Rolle
an das Patentamt verzichtet, (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragene dem Pa-
tentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Be-
2. die in § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen nutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung
- nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen zu gestatten, so ermäßigen sich die für das Patent nach
Nachricht ( § 37 Abs. 2) abgegeben werden oder Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren
3. die Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht rechtzeitig auf die Hälfte des im Tarif bestimmten Betrages. Die
nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 17 Wirkung der Erklärung, die für ein Hauptpatent abgege-
Abs. 3) entrichtet wird. ben wird, erstreckt sich auf sämtliche Zusatzpatente.
Die Erklärung ist unwiderruflich. Sie ist in die Patentrolle
(2) Über die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach§ 37 einzutragen und einmal im Patentblatt zu veröffentli-
Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen sowie über die chen.
Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patent-
amt; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt. (2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der Pa-
tentrolle ein Vermerk über die Einräumung eines Rechts
zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung (§ 34
§ 21
Abs. 1) eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung
(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61 ), wenn sich er- eines solchen Vermerks dem Patentamt vorliegt.
gibt, daß
(3) Wer nach Eintragung der Erklärung die Erfindung
1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 benutzen will, hat seine Absicht dem Patentinhaber an-
nicht patentfähig ist, zuzeigen. Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch
2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und voll- Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an den in der
ständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen Rolle als Patentinhaber Eingetragenen oder seinen ein-
kann, getragenen Vertreter abgesandt worden ist. In der An-
zeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt werden
3. der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibun- soll. Nach der Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung
gen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder in der von ihm angegebenen Weise berechtigt. Er ist ver-
Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem pflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Kalen-
angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung dervierteljahres Auskunft über die erfolgte Benutzung
entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme), zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten. Kommt
4. der Gegenstand des Patents über den Inhalt der An- er dieser Verpflichtung nicht in gehöriger Zeit nach, so
meldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der kann der als Patentinhaber Eingetragene ihm hierzu
für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Be- eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlo-
hörde ursprünglich eingereicht worden ist; das glei- sem Ablauf die Weiterbenutzung der Erfindung untersa-
che gilt, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung gen.
oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen An- (4) Die Vergütung wird auf schriftlichen Antrag eines
meldung beruht und der Gegenstand des Patents Beteiligten durch die Patentabteilung festgesetzt. Für
über den Inhalt der früheren Anmeldung in der Fas.: das Verfahren sind die§§ 46, 47 und 62 entsprechend
sung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung anzuwenden. Mit dem Antrag, der gegen mehrere Betei-
der früheren Anmeldung zuständigen -Behörde ur- ligte gerichtet werden kann, ist eine Gebühr nach dem
sprünglich eingereicht worden ist. Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag
als nicht gestellt. Das Patentamt kann bei der Festset-
(2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des zung der Vergütung anordnen, daß die Gebühr ganz
Patents, so wird es mit einer entsprechenden Be- oder teilweise von den Antragsgegnern zu erstatten ist.
schränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann Einern Patentinhaber kann die Gebühr bis zum Ablauf
in Form einer Änderung der Patentansprüche, der von sechs Monaten nach Abschluß des Verfahrens ge-
Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen stundet werden, wenn er nachweist, daß ihm die Zah-
werden. lung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten
ist. Wird sie auch dann nicht gezahlt, so kann angeord-
(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Pa- net werden, daß die Antragsgegner die Vergütung für die
tents und der Anmeldung als von Anfang an nicht einge- Benutzung der Erfindung so lange für Rechnung des Pa-
treten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Be- tentinhabers an das Patentamt zu zahlen haben, bis die
stimmung entsprechend anzuwenden; soweit in diesem Gebührenschuld beglichen ist.
Falle das Patent nur wegen einer Teilung (§ 60) nicht
aufrechterhalten wird, bleibt die Wirkung der Anmeldung (5) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festset-
unberührt. zung kann jeder davon Betroffene ihre Änderung bean-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981 7
tragen, wenn inzwischen Umstände eingetreten oder (2) Als technisches Mitglied soll in der Regel nur an-
bekanntgeworden sind, welche die festgesetzte Vergü- gestellt werden, wer im Inland als ordentlicher Studie-
tung offenbar unangemessen erscheinen lassen. Mit render einer Universität, einer technischen oder land-
dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrich- wirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie
ten. Im übrigen gilt Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend. sich dem Studium naturwissenschaftlicher und techni-
scher Fächer gewidmet, dann eine staatliche oder aka-
(6) Wird die Erklärung für eine Anmeldung abgegeben,
demische Abschlußprüfung bestanden, außerdem da-
so sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entspre-
nach mindestens fünf Jahre hindurch praktisch gearbei-
chend anzuwenden.
tet hat und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnis-.
§ 24 se ist. Der Besuch ausländischer Universitäten, Hoch-
schulen oder Akademien kann bis zur Dauer von zwei
(1) Weigert sich der Patentsucher oder der Patentin- Jahren auf die Studienzeit angerechnet werden; die Ab-
haber, die Benutzung der Erfindung einem anderen zu schlußprüfung muß auch in diesem Fall im Inland abge-
gestatten, der sich erbietet, eine angemessene Vergü- legt worden sein.
tung zu zahlen und Sicherheit dafür zu leisten, so ist die-
sem die Befugnis zur Benutzung zuzusprechen (3) Wenn eih voraussichtlich zeitlich begrenztes Be-
(Zwangslizenz), wenn die Erlaubnis im öffentlichen In- dürfnis besteht, kann der Präsident des Patentamts
teresse geboten ist. Die Erteilung der Zwangslizenz ist Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vor-
erst nach der Erteilung des Patents zulässig. Die bildung haben (Absatz 1 und 2), mit den Verrichtungen
Zwangslizenz kann eingeschränkt erteilt und von Bedin- eines Mitglieds des Patentamts beauftragen (Hilfsmit-
gungen abhängig gemacht werden. glieder). Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder
für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so
(2) Das Patent ist, soweit nicht Staatsverträge entge- lange nicht widerruflich. Im übrigen gelten die Vorschrif-
genstehen, zurückzunehmen, wenn die Erfindung aus- ten über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder.
schließlich oder hauptsächlich außerhalb Deutschlands
ausgeführt wird. Die Zurücknahme kann erst zwei Jahre
nach rechtskräftiger Erteilung einer Zwangslizenz und § 27
nur dann verlangt werden, wenn dem öffentlichen Inter- ( 1) Im Patentamt werden gebildet
esse durch Erteilung von Zwangslizenzen weiterhin
nicht genügt werden kann. Diese Einschränkungen gel- 1. Prüfungsstellen für die Bearbeitung der Patentan-
ten jedoch nicht bei Angehörigen eines ausländischen meldungen und für die Erteilung von Auskünften zum
Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit gewährt. Die Stand der Technik (§ 29 Abs. 3);
Übertragung des Patents auf einen anderen ist insofern 2. Patentabteilungen für alle Angelegenheiten, die die
wirkungslos, als sie nur den Zweck hat, der Zurücknah- erteilten Patente betreffen, für die Festsetzung der
me zu entgehen. Vergütung (§ 23 Abs. 4 und 6) und für die Bewilligung
der Verfahrenskostenhilfe im Verfahren vor dem Pa-
§ 25 tentamt. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt je-
Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung der Patentabteilung auch die Abgabe von Gutachten
hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfah- (§ 29 Abs. 1 und 2).
ren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teil-
nehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend (2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein
technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr.
machen, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder
einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser ist (3) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von minde-
im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht stens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter denen sich,
und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tätig wird,
betreffen, zur Vertretung befugt; er kann auch Strafan- zwei technische Mitglieder befinden müssen. Bietet die
träge stellen. Der Ort, wo der Vertreter seinen Ge- , Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und ge-
schäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeß- hört keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen
ordnung als der Ort, wo sich derVermögensgegenstand Mitgliedern, so soll bei der Beschlußfassung ein der Pa-
befindet; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der Ort maßge- tentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied
bend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz, und in Erman- hinzutreten. Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zu-
gelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen ziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird,
Sitz hat. ist selbständig nicht anfechtbar.
(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann alle An-
Zweiter Abschnitt gelegenheiten der Patentabteilung mit Ausnahme der
Beschlußfassung über die Aufrechterhaltung, den Wi-
Patentamt derruf oder die Beschränkung des Patents sowie über
die Festsetzung der Vergütung(§ 23 Abs. 4) und die Be-
§ 26 willigung der Verfahrenskostenhilfe allein bearbeiten
oder diese Aufgaben einem technischen Mitglied der
(1) Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten
Abteilung übertragen; dies gilt nicht für eine Anhörung.
und weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähigung
zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz be- (5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
sitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung einzel-
der Technik sachverständig ·sein (technische Mitglie- ner den Prüfungsstellen oder den Patentabteilungen ob-
der). Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen. liegender Geschäfte, die technisch oder rechtlich keine
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Schwierigkeiten bieten, auch Beamte des gehobenen men, für die eine Auskunft erteilt werden kann. Der Bun-
und des mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlos- desminister der Justiz kann diese Ermächtigung durch
sen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.
Anmelder widersprochen hat. Der Bundesminister der
Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverord- § 30
nung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.
(1) Das Patentamt führt eine Rolle, die die Bezeich-
(6) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer nung der Patentanmeldungen, in deren Akten jeder-
und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen gelten mann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente
die§§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zi- sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentin-
vilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung haber und ihrer etwa bestellten Vertreter(§ 25) angibt.
der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für Auch sind darin Anfang, Teilung, Ablauf, Erlöschen, An-
die Beamten des gehobenen und des mittleren Dien- ordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der
stes, soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung Nichtigkeit und Zurücknahme der Patente sowie die Er-
einzelner den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen hebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu
obliegender Geschäfte betraut worden sind. Über das vermerken.
Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Ent-
scheidung bedarf, die Patentabteilung. (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Anga-
(7) Zu den Beratungen in den Patentabteilungen kön- ben über den Verfahrensstand der Patentanmeldungen
nen Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezo- in die Rolle einzutragen sind; er kann diese Ermächti-
gen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teil- gung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des
nehmen. Patentamts übertragen.
§ 28 (3) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine Ände-
(1) Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrich- rung in der Person, im Namen oder im Wohnort der An-
tung und den Geschäftsgang des Patentamts und be- melder oder Patentinhaber und ihrer Vertreter, wenn sie
stimmt durch Rechtsverordnung die Form des Verfah- ihm nachgewiesen wird. Mit dem Antrag auf Eintragung
rens, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber der Änderung in der Person des Anmelders oder Patent-
getroffen sind. inhabers ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten;
wird sie nicht entrichtet, so gilt der Antrag als nicht ge-
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, stellt. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt
durch Rechtsverordnung zur Deckung der durch eine der frühere Anmelder, Patentinhaber oder Vertreter
Inanspruchnahme des Patentamts entstehenden Ko- nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und ver-
sten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber pflichtet.
getroffen sind, die Erhebung von Verwaltungskosten an- § 31
zuordnen, insbesondere
(1 )Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag Ein-
1. zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigungen, sicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden
Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte sowie Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berech-
Auslagen erhoben werden, tigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht
2. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fällig- die Einsicht in die Rolle und die Akten von Patenten ein-
keit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kosten- schließlich der Akten von Beschränkungsverfahren
befreiungen, die Verjährung und das Kostenfest- (§ 64) jedermann frei; das gleiche gilt für die Einsicht in
setzungsverfahren zu treffen. die Akten von abgetrennten Teilen eines Patents(§ 60).
(2) In die Akten von Patentanmeldungen steht die Ein-
§ 29 sicht jedermann frei,
(1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der 1. wenn der Anmelder sich gegenüber dem Patentamt
Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den
die Patente betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in Erfinder benannt hat oder
dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten 2. wenn seit dem Tag der Einreichung der Anmeldung
mehrerer Sachverständiger vorliegen.
oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt
(2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit
Genehmigung des Bundesministers der Justiz außer- diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind
halb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse und ein Hinweis nach§ 32 Abs. 5 veröffentlicht worden
zu fassen oder Gutachten abzugeben. ist.
(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur (3) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann frei-
Nutzbarmachung der Dokumentation des Patentamts steht, steht die Einsicht auch in die zu den Akten gehö-
für die Öffentlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zu- renden Modelle und Probestücke jedermann frei.
stimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß das Pa-
tentamt ohne Gewähr für Vollständigkeit Auskünfte zum (4) In die Benennung des Erfinders(§ 37 Abs. 1) wird,
Stand der Technik erteirt. Dabei kann er insbesondere wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es bean-
die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Aus- tragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1 gewährt; § 63
kunftserteilung sowie die Gebiete der Technik bestim- Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981 9
(5) In die Akten von Patentanmeldungen und Paten- (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegen-
ten, für die gemäß § 50 jede Veröffentlichung unter- stand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig
bleibt, kann das Patentamt nur nach Anhörung der zu- ist.
ständigen obersten Bundesbehörde Einsicht gewähren,
wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Inter- (3) § 141 ist entsprechend anzuwenden mit der Maß-
esse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht ge- gabe, daß der Anspruch nicht vor dem Ablauf eines Jah-
boten erscheinen läßt und hierdurch die Gefahr eines res nach Erteilung des Patents verjährt.
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bun-
desrepublik Deutschland nicht zu erwarten ist. Wird in § 34
einem Verfahren eine Patentanmeldung oder ein Patent
nach § 3 Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegen- (1) In der Rolle(§ 30 Abs. 1) kann die Einräumung ei-
gehalten, so ist auf den diese Entgegenhaltung betref- nes Rechts zur ausschließlichen Benutzung der durch
fenden Teil der Akten Satz 1 entsprechend anzuwen- ein Patent geschützten Erfindung vermerkt werden. Das
den. Patentamt trägt den Vermerk auf Antrag ein, wenn die
Einwilligung des als Patentinhaber Eingetragenen oder
§ 32 seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen wird. Mit dem
Antrag ist anzugeben, wem das Recht eingeräumt wor-
( 1) Das Patentamt veröffentlicht den ist (Berechtigter); die Angabe wird nicht in die Rolle
1 . die Offenlegungsschriften, aufgenommen.
2. die Patentschriften und (2) Der Antrag auf Eintragung des Vermerks ist unzu-
lässig, nachdem eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1)
3. das Patentblatt.
erklärt worden ist.
(2) Die Offenlegungsschrift enthält die nach § 31 (3) Der Vermerk wird auf Antrag gelöscht, wenn die
Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen Einwilligung des bei der Eintragung benannten Berech-
der Anmeldung(§ 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 4) in der ursprüng- tigten oder seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen
lich eingereichten oder vom Patentamt zur Veröffentli-
wird.
chung zugelassenen geänderten Form. In die Offenle-
gungsschrift ist auch die Zusammenfassung(§ 36) auf- (4) Mit den Anträgen nach den Absätzen 1 und 3 ist
zunehmen, sofern sie rechtzeitig eingereicht worden ist. eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht ge-
Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn zahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist.
(5) Eintragungen und Löschungen nach den Absätzen
(3) Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die 1 und 3 werden nicht veröffentlicht.
Beschreibung und die Zeichnungen, auf Grund deren
das Patent erteilt worden ist. Außerdem sind in der Pa-
tentschrift die Druckschriften anzugeben, die das Pa-
tentamt für die Beurteilung der Patentfähigkeit der an-
gemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Dritter Abschnitt
Abs. 1). Ist die Zusammenfassung(§ 36) noch nicht ver- Verfahren vor dem Patentamt
öffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzu-
nehmen. § 35
(4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents
den Voraussetzungen des§ 31 Abs. 2 auch dann veröf- schriftlich beim Patentamt anzumelden. Für jede Erfin-
fentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder dung ist eine besondere Anmeldung erforderlich. Die
zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt Anmeldung muß enthalten:
oder das Patent erlischt, nachdem die technischen Vor-
bereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen 1. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Er-
waren. findung kurz und genau bezeichnet ist;
2. einen oder mehrere Patentansprüche, in denen
(5) Das Patentblatt enthält regelmäßig erscheinende
angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz ge-
Übersichten über die Eintragungen in die Rolle, soweit
sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente be- stellt werden soll;
treffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in 3. eine Beschreibung der Erfindung;
die Akten von Patentanmeldungen einschließlich der 4. die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche
Akten von abgetrennten Teilen eines Patents (§ 60). oder die Beschreibung beziehen.
(2) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und
§ 33 vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie aus-
führen kann.
(1) Von der Veröffentlichung des HinV:,eises gemäß
§ 32 Abs. 5 an kann der Anmelder von demjenigen, der (3) Mit der Anmeldung ist für die Kosten des Verfah-
den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er rens eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. Unter-
wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Er- bleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder
findung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt,
Umständen angemessene Entschädigung verlangen; wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats
weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. · nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(4) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, ben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erwei-
durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die son- tern, zulässig, bis zum Eingang des Prüfungsantrags
stigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Er ( § 44) jedoch nur, soweit es sich um die Berichtigung of-
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf fensichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der
den Präsidenten des Patentamts übertragen. von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel oder um
Änderungen des Patentanspruchs handelt. Aus Ände-
(5) Auf Verlangen des Patentamts hat der Anmelder rungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern,
den Stand der Technik nach seinem besten Wissen voll- können Rechte nicht hergeleitet werden.
ständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Be-
schreibung (Absatz 1) aufzunehmen.
§ 39
§ 36 (1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen.
Die Teilung ist. schriftlich zu erklären. Wird die Teilung
(1) Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizu- nach Stellung des Prüfungsantrags(§ 44) erklärt, so gilt
fügen, die noch bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prü-
nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, so- fungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung
fern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maß- bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung
gebend in Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhal-
fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nachgereicht ten.
werden kann.
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit
(2) Die Zusammenfassung dient ausschließlich der bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die
technischen Unterrichtung. Sie muß enthalten: für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren.
Dies gilt nicht für die Gebühr nach§ 43, wenn die Tei-
1. die Bezeichung der Erfindung;
lung vor der Stellung des Prüfungsantrags(§ 44) erklärt
2. eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte
Offenbarung, die das technische Gebiet der Erfin- Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.
dung angeben und so gefaßt sein soll, daß sie ein kla-
res Verständnis des technischen Problems, seiner (3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach
Lösung und der hauptsächlichen Verwendungsmög- den §§ 35 und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen
lichkeit der Erfindung erlaubt; nicht innerhalb vori drei Monaten nach Eingang der Tei-
lungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren
3. eine in der Kurzfassung erwähnte Zeichnung; sind für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser
mehrere Zeichnungen erwähnt, so ist die Zeichnung Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht
beizufügen, die die Erfindung nach Auffassung des abgegeben.
Anmelders am deutlichsten kennzeichnet.
§ 40
§ 37 (1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von
zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Pa-
(1) Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn Monaten tentamt eingereichten früheren Patent- oder Ge-
nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, so- brauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben
fern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maß- Erfindung zum Patent ein Prioritätsrecht zu, es sei denn,
gebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von fünf- daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische
zehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Er- oder ausländische Priorität in Anspruch genommen
finder zu benennen und zu versichern, daß weitere Per- worden ist.
sonen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt
(2) Für die Anmeldung kann die Priorität mehrerer
sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder,
beim Patentamt eingereichter Patent- oder Gebrauchs-
so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent
musteranmeldungen in Anspruch genommen werden.
an ihn gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom
Patentamt nicht geprüft. (3) Die Priorität kann nur für solche Merkmale der An-
(2) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch meldung in Anspruch genommen werden, die in der Ge-
außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Ab- samtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren An-
satz 1 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzu- meldung deutlich offenbart sind.
geben, so hat ihm das Patentamt eine angemessene (4) Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten
Fristverlängerung zu gewähren. Die Frist soll nicht über nach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung in An-
den Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Pa- spruch genommen werden; die Prioritätserklärung gilt
tents hinaus verlängert werden. Bestehen zu diesem erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der frühe-
Zeitpunkt die Hinderungsgründe noch fort, so hat das ren Anmeldung angegeben und eine Abschrift der frühe-
Patentamt die Frist erneut zu verlängern. Sechs. Monate ren Anmeldung eingereicht worden ist.
vor Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Patentinha-
ber Nachricht, daß das Patent erlischt, wenn er die vor- (5) Ist die frühere Anmeldung noch beim Patentamt
geschriebenen Erklärungen nicht innerhalb von sechs anhängig, so gilt sie mit der Abgabe der Prioritätserklä-
Monaten nach Zustellung der Nachricht abgibt. rung nach Absatz 4 als zurückgenommen.
§ 38 § 41
Bis zum Beschluß über die Erteilung des Patents sind Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer frü-
Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Anga- heren ausländischen Anmeldung derselben Erfindung in
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981 11
Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach zu lassen, daß der Anmelder das Ermittlungsergebnis
dem Anmeldetag Zeit und Land der früheren Anmeldung auch für eine europäische Anmeldung verwenden kann.
anzugeben. Hat der Anmelder Zeit und Land der frühe-
ren Anmeldung angegeben, so fordert ihn das Patent- (2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem
amt auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Verfahren be-
der Aufforderung das Aktenzeichen der früheren Anmel- teiligt wird, gestellt werden. Er ist schriftlich einzurei-
dung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmel- chen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Mit dem An-
dung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen trag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie
ist. Innerhalb der Fristen können die Angaben geändert nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Wird
werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, der Antrag für die Anmeldung eines Zusatzpatents(§ 16
so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung ver- Abs. 1 Satz 2) gestellt, so fordert das Patentamt den
wirkt. Patentsucher auf, bis zum Ablauf ·eines Monats nach
Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung des
§ 42
Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen;
(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des
§§ 35 bis 38 offensichtlich nicht, so fordert die Prü- Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen Pa-
fungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb tents.
einer bestimmten Frist zu beseitigen. Diese Frist soll,
wenn im Falle des § 41 die Einreichung von Belegenge- (3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt ver-
fordert wird, so bemessen werden, daß sie frühestens öffentlicht, jedoch nicht vor der Veröffentlichung des
drei Monate nach Einreichung der Anmeldung endet. Hinweises gemäߧ 32 Abs. 5. Hat ein Dritter den Antrag
Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über gestellt, so wird der Eingang des Antrags außerdem dem
die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 35 Patentsucher mitgeteilt. Jedermann ist berechtigt, dem
Abs. 4), so kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn des Patentamt Druckschriften anzugeben, die der Erteilung
Prüfungsverfahrens (§ 44) von der Beanstandung die- eines Patents entgegenstehen könnten.
ser Mängel absehen. (4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein
(2) Ist offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmel- Antrag nach§ 44 gestellt worden ist. In diesem Fall teilt
dung das Patentamt dem Antragsteller mit, zu welchem Zeit-
punkt der Antrag nach § 44 eingegangen ist. Die für den
1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist, Antrag entrichtete Gebühr wird zurückgezahlt.
2. nicht gewerblich anwendbar ist, (5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gel-
3. nach § 2 von der Patenterteilung ausgeschlossen ist ten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4 Satz 2
oder und 3 ist entsprechend anzuwenden.
4. im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 2 eine Verbesserung (6) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter An-
oder weitere Ausbildung der anderen Erfindung nicht trag nach der Mitteilung an den Patentsucher (Absatz 3
bezweckt, Satz 2) als unwirksam, so teilt das Patentamt dies außer
dem Dritten auch dem Patentsucher mit.
so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Anmelder hier-
von unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich in- (7) Das Patentamt teilt die nach Absatz 1 ermittelten
nerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. Das gleiche Druckschriften dem Anmelder und, wenn der Antrag von
gilt, wenn im Falle des§ 16 Abs. 1 Satz 2 die Zusatzan- einem Dritten gestellt worden ist, diesem und dem An-
meldung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist einge- melder ohne Gewähr für Vollständigkeit mit und veröf-
reicht worden ist. fentlicht im Patentblatt, daß diese Mitteilung ergangen
ist. Sind die Druckschriften von einer zwischenstaatli-
(3) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, chen Einrichtung ermittelt worden und hat der Anmelder
wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt dies beantragt (Absatz 1 Satz 2), so wird dies in der Mit-
werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten teilung angegeben.
wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich
nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder die Vorausset- (8) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur
zungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 offensichtlich nicht ge- beschleunigten Erledigung der Patenterteilungsverfah-
geben sind (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2). Soll die Zu- ren durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
rückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem
Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vor- 1. die Ermittlung der in Absatz 1 bezeichneten Druck-
her Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer be- schriften einer anderen Stelle des Patentamts als der
stimmten Frist zu äußern. Prüfungsstelle (§ 27 Abs. 1 ), einer anderen staatli-
chen oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung
vollständig oder für bestimmte Sachgebiete. der
§ 43 Technik oder für bestimmte Sprachen übertragen
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die öffentli- wird, soweit diese Einrichtung für die Ermittlung der in
chen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patent- Betracht zu ziehenden Druckschriften geeignet er-
fähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu zie- scheint;
hen sind. Soweit die Ermittlung dieser Druckschriften 2. das Patentamt ausländischen oder zwischenstaatli-
einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder chen Behörden Auskünfte aus Akten von Patentan-
für bestimmte Sachgebiete der Technik ganz oder teil- meldungen zur gegenseitigen Unterrichtung über das
weise übertragen worden ist (Absatz 8Nr. 1 ), kann be- Ergebnis von Prüfungsverfahren und von Ermittlun-
antragt werden, die Ermittlung in der Weise durchführen gen zum Stand der Technik erteilt, soweit es sich um
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anmeldungen von Erfindungen handelt, für die auch teiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere
bei diesen ausländischen oder zwischenstaatlichen zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen an-
Behörden die Erteilung eines Patents beantragt wor- stellen. Bis z'um Beschluß über die Erteilung ist der An-
den ist; melder auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich ist.
3. die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 42 sowie Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag
die Kontrolle der Gebühren und Fristen ganz oder nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht oder er-
teilweise anderen Stellen des Patentamts als den achtet die Prüfungsstelle die Anhörung nicht als sach-
Prüfungsstellen oder Patentabteilungen (§ 27 dienlich, so weist sie den Antrag zurück. Der Beschluß,
Abs. 1) übertragen wird. durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selb-
ständig nicht anfechtbar.
§ 44
(2) Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine
(1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der
den Anforderungen der §§ 35, 37 und 38 genügt und ob Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen
der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 pa- Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160 a,
tentfähig ist. 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend
(2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der
Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Prüfungsver- Niederschrift.
fahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren
nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden. § 47
(3) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu (1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu be-
zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gründen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten
gestellt. von Amts wegen zuzustellen. Am Ende einer Anhörung
können sie auch verkündet werden; Satz 1 bleibt unbe-
(4) Ist bereits ein Antrag nach§ 43 gestellt worden, so rührt. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Ver-
beginnt das Prüfungsverfahren erst nach Erledigung fahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag
des Antrags nach § 43. Im übrigen ist § 43 Abs. 2 Satz stattgegeben wird.
2, 3 und 5, Abs. 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
(2) Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklärung
Im Falle der Unwirksamkeit des von einem Dritten ge-
stellten Antrags kann der Patentsucher noch bis zum beizufügen, durch welche die Beteiligten über die Be-
schwerde, die gegen den Beschluß gegeben ist, über die
· Ablauf von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung,
sofern diese Frist später als die in Absatz 2 bezeichnete Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die
Frist abläuft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den Beschwerdefrist und, sofern eine Beschwerdegebühr zu
Antrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die entrichten ist, über die Beschwerdegebühr belehrt wer-
Veröffentlichung des von dem Dritten gestellten Antrags den. Die Frist für die Beschwerde (§ 73 Abs. 2) beginnt
veröffentlicht, daß dieser Antrag unwirksam ist. nur zu laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt
worden sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrich-
(5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortge- tig erteilt, so ist die Einlegung der Beschwerde nur inner-
setzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen halb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zu-
wird. Im Falle des Absatzes 4 Satz 3 wird das Verfahren lässig, außer wenn eine schriftliche Belehrung dahin er-
in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt folgt ist, daß eine Beschwerde nicht gegeben sei; § 1 23
des Eingangs des vom Patentsucher gestellten Antrags ist entsprechend anzuwenden.
auf Prüfung befindet.
§ 45 § 48
(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn
§§ 35, 37 und 38 nicht oder sind die Anforderungen des die nach § 45 Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt
§ 36 offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungs- werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten
stelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer be- wird, obgleich eine nach den§§ 1 bis 5 patentfähige Er-
stimmten Frist zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn im findung nicht vorliegt. § 42 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwen-
Falle des § 41 die Einreichung von Belegen gefordert den.
wird, so bemessen werden, daß sie frühestens drei Mo-
nate nach Einreichung der Anmeldung endet. Satz 1 gilt § 49
nicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung be-
ziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffent- (1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der
licht worden ist. §§ 35, 37 und 38, sind nach § 45 Abs. 1 gerügte Mängel
der Zusammenfassung beseitigt und ist der Gegen-
(2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß stand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig,
eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht so beschließt die Prüfungsstelle die Erteilung des Pa-
vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon tents.
unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich inner-
halb einer bestimmten Frist zu äußern. (2) Der Erteilungsbeschluß wird auf Antrag des An-
melders bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Mona-
ten ausgesetzt, die mit dem Tag der Einreichung der An-
§ 46
meldung beim Patentamt oder, falls für die Anmeldung
( 1) Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch ge-
laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Be- nommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981 13
§ 50 kann das Patentamt diese Frist durch eine Mitteilung,
(1) Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die dem Anmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten
die ein Staatsgeheimnis ( § 93 des Strafgesetzbuches) Frist zuzustellen ist, um höchstens zwei Monate verlän-
ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, gern.
daß jede Veröffentlichung unterbleibt. Die zuständige § 54 .
oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anordnung nach
Sie kann den Erlaß einer Anordnung beantragen. § 50 Abs. 1 ergangen ist, ein Patent erteilt worden, so ist
das Patent in eine besondere Rolle einzutragen. Auf die
(2) Die Prüfungsstelle hebt von Amts wegen oder auf
Antrag der zuständigen obersten Bundesbehörde, des Einsicht in die besondere Rolle ist § 31 Abs. 5 Satz 1
Anmelders oder des Patentinhabers eine Anordnung entsprechend anzuwenden.
nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraussetzungen entfal-
len sind. Die Prüfungsstelle prüft in jährlichen Abstän- § 55
den, ob die Voraussetzungen der Anordnung nach Ab- (1) Ein Anmelder, Patentinhaber oder sein Rechts-
satz 1 fortbestehen. Vor der Aufhebung einer Anord- nachfolger, der die Verwertung einer nach den §§ 1
nung nach Absatz 1 ist die zuständige oberste Bundes- bis 5 patentfähigen Erfindung für friedliche Zwecke mit
behörde zu hören. Rücksicht auf eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 unter-
läßt, hat wegen des ihm hierdurch entstehenden Vermö-
(3) Die Prüfungsstelle gibt den Beteiligten Nachricht,
wenn gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle, durch gensschadens einen Anspruch auf Entschädigung ge-
den ein Antrag auf Erlaß einer Anordnung nach Absatz 1 gen den Bund, wenn und soweit ihm nicht zugemutet
zurückgewiesen oder eine Anordnung nach Absatz 1 werden kann, den Schaden selbst zu tragen. Bei Beur-
aufgehoben worden ist, innerhalb der Beschwerdefrist teilung der Zumutbarkeit sind insbesondere die wirt-
(§ 73 Abs. 2) keine Beschwerde eingegangen ist. schaftliche Lage des Geschädigten, die Höhe seiner für
die Erfindung oder für den Erwerb der Rechte an der Er-
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung ent- findung gemachten Aufwendungen, der bei Entstehung
sprechend anzuwenden, die von einem fremden Staat der Aufwendungen für ihn erkennbare Grad der Wahr-
aus Verteidigungsgründen geheimgehalten und der scheinlichkeit einer Geheimhaltungsbedürftigkeit der
Bundesregierung mit deren Zustimmung unter der Auf- Erfindung sowie der Nutzen zu berücksichtigen, der dem
lage anvertraut wird, die Geheimhaltung zu wahren. Geschädigten aus einer sonstigen Verwertung der Er-
findung zufließt. Der Anspruch kann erst nach der Ertei-
§ 51 lung des Patents geltend gemacht werden. Die Entschä-
digung kann nur jeweils nachträglich und für Zeitab-
Das Patentamt hat der zuständigen obersten Bundes-
schnitte, die nicht kürzer als ein Ja_hr sind, verlangt wer-
behörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung
den.
gemäß § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine ge-
mäß § 50 Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, (2) Der Anspruch ist bei der zuständigen obersten
Einsicht in die Akten zu gewähren. Bundesbehörde geltend zu machen. Der Rechtsweg vor
den ordentlichen Gerichten steht offen.
§ 52 (3) Eine Entschädigung gemäß Absatz 1 wird nur ge-
(1) Eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis währt, wenn die erste Anmeldung der Erfindung beim
(§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, darf außerhalb Patentamt eingereicht und die Erfindung nicht schon vor
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur eingereicht dem Erlaß einer Anordnung nach § 50 Abs. 1 von einem
werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehal-
hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. Die Geneh- ten worden ist.
migung kann unter Auflagen erteilt werden. § 56
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zuständige
Geldstrafe wird bestraft, wer oberste Bundesbehörde im Sinne des§ 31 Abs. 5 und
der§§ 50 bis 55 und 7 4 Abs. 2 durch Rechtsverordnung
1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung zu bestimmen.
einreicht oder
§ 57
2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
(1) Für die Erteilung des Patents ist eine Erteilungs-
gebühr nach dem Tarif zu entrichten. Die Gebühr ist mit
§ 53
Zustellung des Erteilungsbeschlusses fällig. Wird sie
(1) Wird dem Anmelder innerhalb von vier Monaten nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit ent-
seit der Anmeldung der Erfindung beim Patentamt keine richtet, so muß der tarifmäßige Zuschlag entrichtet wer-
Anordnung nach § 50 Abs. 1 zugestellt, so können der den. Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Pa-
Anmelder und jeder andere, der von der Erfindung tentinhaber Nachricht, daß das Patent als nicht erteilt
Kenntnis hat, sofern sie im Zweifel darüber sind, ob die und die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die
Geheimhaltung der Erfindung erforderlich ist ( § 93 des Gebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb eines Monats
Strafgesetzbuches), davon ausgehen, daß die Erfin- nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.
dung nicht der Geheimhaltung bedarf.
(2) Wird die Gebühr mit dem Zuschlag nicht rechtzei-
(2) Kann die Prüfung, ob jede Veröffentlichung gemäß tig nach Zustellung der amtlichen Nachricht entrichtet,
§ 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat, nicht innerhalb der in so gilt das Patent als nicht erteilt und die Anmeldung als
Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden, so zurückgenommen.
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 58 (2) Wird das Patent widerrufen oder nur beschränkt
(1) Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt ver- aufrechterhalten, so wird dies im Patentblatt veröffent-
öffentlicht. Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffent- licht.
licht. Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die (3) Wird das Patent beschränkt aufrechterhalten, so
gesetzlichen Wirkungen des Patents ein. ist die Patentschrift entsprechend zu ändern. Die Ände-
(2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung rung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.
des Hinweises auf die Möglichkeit der Einsicht in die Ak-
ten (§ 32 Abs. 5) zurückgenommen oder zurückgewie- § 62
sen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wir-
kung nach § 33 Abs. 1 als nicht eingetreten. (1) In dem Beschluß über den Einspruch kann die Pa-
tentabteilung nach billigem Ermessen bestimmen, in-
(3) Wird bis zum Ablauf der in§ 44 Abs. 2 bezeichne- wieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder
ten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fal-
eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr len. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn
nicht rechtzeitig entrichtet(§ 17), so gilt die Anmeldung ganz oder teilweise der Einspruch zurückgenommen
als zurückgenommen. oder auf das Patent verzichtet wird.
§ 59
(2) Zu den Kosten gehören außer den Auslagen des
(1) Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentli- Patentamts auch die den Beteiligten erwachsenen Ko-
chung der Erteilung kann jeder, im Falle der widerrecht- sten, soweit sie nach billigem Ermessen zur zweckent-
lichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent sprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte not-
Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich zu er- wendig waren. Der Betrag der zu erstattenden Kosten
klären und zu begründen. Er kann nur auf die Behaup- wird auf Antrag durch das Patentamt festgesetzt. Die
tung gestützt werden, daß einer der in § 21 genannten Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kosten-
Widerrufsgründe vorliege. Die Tatsachen, die den Ein- festsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung .
spruch rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. Die aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entspre-
Angaben müssen, soweit sie nicht schon in der Ein- chend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt die
spruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Ein- Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß;
spruchsfrist schriftlich nachgereicht werden. § 73 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Be-
schwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist.
(2) Ist gegen ein Patent Einspruch erhoben worden, Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbe-
so kann jeder Dritte, der nachweist, daß gegen ihn Klage amten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.
wegen Verletzung des Patents erhoben worden ist,
nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfah-
ren als Einsprechender beitreten, wenn er den Beitritt § 63
innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erklärt, an (1) Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der
dem die Verletzungsklage erhoben worden ist. Das glei- Patentschrift(§ 32 Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung
che gilt für jeden Dritten, der nachweist, daß er nach der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der Erfinder
einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. Die
Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage Nennung ist in der Rolle ( § 30 Abs. 1) zu vermerken. Sie
auf Feststellung erhoben hat, daß er das Patent nicht unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfin-
verletze. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und bis der es beantragt. Der Antrag kann jederzeit widerrufen
zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zu begründen. werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nach-
Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. träglich vorgenommen. Ein Verzicht des Erfinders auf
(3) § 43 Abs. 3 Satz 3 und die §§ 46 und 47 sind im Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit.
Einspruchsverfahren entsprechend anzuwenden. (2) Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle
des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so
§ 60 sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu
(1) Der Patentinhaber kann das Patent bis zur Been- Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Pa-
tentamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären,
digung des Einspruchsverfahrens teilen. Wird die Tei-
lung erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgesehene Nennung
berichtigt oder nachgeholt wird. Die Zustimmung ist un-
für die ein Prüfungsantrag (§ 44) gestellt worden ist.
widerruflich. Durch die Erhebung einer Klage auf Erklä-
§ 39 Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 2 und 3 ist entsprechend
rung der Zustimmung wird das Verfahren zur Erteilung
anzuwenden. Für den abgetrennten Teil gelten die Wir-
kungen des Patents als von Anfang an nicht eingetre- des Patents nicht aufgehalten.
ten. (3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröf-
(2) Die Teilung des Patents wird im Patentblatt veröf- fentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfin-
fentlicht. ders (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die Berichtigung
§ 61 (Absatz 2) nicht vorgenommen.
(1) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluß, (4) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausfüh-
oder widerrufen wird. Das Verfahren wird von Amts we- rung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. Er kann
gen ohne den Einsprechenden fortgesetzt, wenn der diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den
Einspruch zurückgenommen wird. Präsidenten des Patentamts übertragen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn,.den 3. Januar 1981 15
§ 64 des§ 73 Abs. 3 und der§§ 130, 131 und 133 in der Be-
setzung mit einem technischen Mitglied als Vorsitzen-
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers
dem, zwei weiteren technischen Mitgliedern und einem
durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirken-
der Kraft beschränkt werden. rechtskundigen Mitglied, in den Fällen des§ 31 Abs. 5
in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als
(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu be- Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied
gründen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif und einem technischen Mitglied, im übrigen in der Be-
zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als setzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.
nicht gestellt.
(2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fällen
(3) Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. der §§ 84 und 85 Abs. 3 in der Besetzung mit einem
§ 44 Abs. 1 und die §§ 45 bis 48 sind entsprechend an- rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weite-
zuwenden. In dem Beschluß, durch den dem Antrag ren rechtskundigen Mitglied und drei technischen Mit-
stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschrän- gliedern, im übrigen in der Besetzung mit drei Richtern,
kung anzupassen. Die Änderung der Patentschrift ist zu unter denen sich ein rechtskundiges Mitglied befinden
veröffentlichen. muß.
§ 68
Für das Patentgericht gelten die Vorschriften des
Vierter Abschnitt
Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach
Patentgericht folgender Maßgabe entsprechend:
1. In den Fällen, in denen auf Grund des Wahlergebnis-
§ 65
ses ein rechtskundiger Vorsitzender Richter und ein
(1) Für die Entscheidung über Beschwerden gegen weiterer rechtskundiger Richter dem Präsidium nicht
Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilun- angehören würden, gelten der rechtskundige Vorsit-
gen des Patentamts sowie über Klagen auf Erklärung zende Richter und der weitere rechtskundige Richter
der Nichtigkeit oder Zurücknahme von Patenten und auf als gewählt, die von den rechtskundigen Mitgliedern
Erteilung von Zwangslizenzen wird das Patentgericht die jeweils höchste Stimmenzahl erreicht haben.
als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht er-
2. Über die Wahlanfechtung (§ 21 b Abs. 6 des Ge-
richtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Patentamts. Es
richtsverfassungsgesetzes) entscheidet ein Senat
führt die Bezeichnung „Bundespatentgericht".
des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechts-
(2) Das Patentgericht besteht aus einem Präsiden- kundigen Richtern.
ten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. 3. Den ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der
Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Bundesminister der Justiz.
Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mit-
glieder) oder in einem Zweig der Technik sachverstän-
§ 69
dig sein (technische Mitglieder). Für die technischen
Mitglieder gilt § 26 Abs. 2 entsprechend mit der Maßga- (1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist
be, daß sie eine staatliche oder akademische Abschluß- öffentlich, sofern ein Hinweis auf die Möglichkeit der Ak-
prüfung bestanden haben müssen. teneinsicht nach§ 32 Abs. 5 oder die Patentschrift nach
§ 58 Abs. 1 veröffentlicht worden ist. Die §§ 172 bis 175
(3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend
Lebenszeit ernannt, soweit nicht in§ 71 Abweichendes anzuwenden mit der Maßgabe, daß
bestrmmt ist.
1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag ei-
(4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienst- nes Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden
aufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Ar- kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger In-
beiter aus. teressen des Antragstellers besorgen läßt,
§ 66 2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse
(1) Im Patentgericht werden gebildet bis zur Veröffentlichung eines Hinweises auf die
Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder
1. Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Be- bis zur Veröffentlichung der Patentschrift nach § 58
schwerdesenate); Abs. 1 ausgeschlossen ist.
2. Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklä- (2) Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten ein-
rung der Nichtigkeit und auf Zurücknahme von Pa- schließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öf-
tenten sowie auf Erteilung von Zwangslizenzen fentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
(Nichtigkeitssenate).
(3) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzun-
(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister gen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. Die §§ 177
der Justiz. bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgeset-
§ 67 zes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend.
(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den Fällen
§ 70
des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2 in der Be-
setzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsit- (1) Für die Beschlußfassung in den Senaten bedarf es
zendem und zwei technischen Mitgliedern, in den Fällen der Beratung und Abstimmung. Hierbei darf nur die ge-
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
setzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der Senate (5) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer an dem
mitwirken. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen au- Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift
ßer den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern der Se- des Absatzes 4 Satz 1 nicht. .
nate nur die beim Patentgericht zur Ausbildung beschäf-
tigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende § 74
deren Anwesenheit gestattet.
(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem
(2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; Patentamt Beteiligten zu.
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen-
den den Ausschlag. (2) In den Fällen des§ 31 Abs. 5 und des§ 50 Abs. 1
und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen ober-
(3) Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem sten Bundesbehörde zu.
Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebens-
alter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn ein Be- § 75
richterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
stimmt der Vorsitzende.
(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende
§ 71
Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prü-
( 1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags fungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50
verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden. Abs. 1 erlassen worden ist.
(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter
§ 76
können nicht den Vorsitz führen.
Der Präsident des Patentamts kann, wenn er dies zur
§ 72 Wahrung des öffentlichen tnteresses als angemessen
erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht
Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle einge- gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, den Ter-
richtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkunds- minen beiwohnen und in ihnen Ausführungen machen.
beamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäfts- Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patent-
stelle bestimmt der Bundesminister der Justiz. amts sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzu-
teilen.
§ 77
Fünfter Abschnitt Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer
Verfahren vor dem Patentgericht Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als ange-
messen erachtet, dem Präsidenten des Patentamts an-
1. Beschwerdeverfahren heimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit
dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsi-
dent des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.
§ 73
( 1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und
Patentabteilungen findet die Beschwerde statt. § 78
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung schriftlich beim Patentamt einzulegen. Der 1. einer der Beteiligten sie beantragt,
Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften
2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88
für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Be-
schwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder Abs. 1) oder
die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder 3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.
eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten
von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind
§ 79
ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung
angeordnet wird. (1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß ent-
schieden.
(3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Be-
schluß, durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder (2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der
über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Be- gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als
schränkung des Patents entschieden wird, so ist inner- unzulässig verworfen. Der Beschluß kann ohne mündli-
halb der Beschwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu che Verhandlung ergehen.
entrichten; wird sie nicht entrichtet, so gilt die Be-
schwerde als nicht erhoben. (3) Das Patentgericht kann die angefochtene Ent-
scheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu ent-
(4) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten scheiden, wenn
wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzu-
helfen. Sie kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr 1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst ent-
zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht abge- schieden hat,
holfen, so ist sie vor Ablauf von drei Monaten ohne sach- 2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesent-
liche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen. lichen Mangel leidet,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981 17
3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, (6) Mit der Klage ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
die für die Entscheidung wesentlich sind. zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Klage als nicht
erhoben.
Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der
Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung (7) Wohnt der Kläger im Ausland, so hat er dem Be-
zugrunde zu legen. klagten auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Ko-
sten des Verfahrens zu leisten. Das Patentgericht setzt
§ 80 die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen betei- und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten
ligt, so kann das Patentgericht bestimmen, daß die Ko- ist. Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurück-
sten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teil- genommen.
weise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. § 82
Es kann insbesondere auch bestimmen, daß die den Be-
teiligten erwachsenen Kosten, soweit sie nach billigem (1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage
Ermessen zur zweckentsprechenden Wahrung der An- zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Mo-
sprüche und Rechte notwendig waren, von einem Betei- nats zu erklären.
ligten ganz oder teilweise zu erstatten sind. (2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann
ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage ent-
(2) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten
nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in schieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsa-
dem Verfahren Anträge gestellt hat. che für erwiesen angenommen werden.
(3) Das Patentgericht kann anordnen, daß die Be- § 83
schwerdegebür (§ 73 Abs. 3) zurückgezahlt wird.
( 1) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn Patentgericht den Widerspruch dem Kläger mit.
ganz oder teilweise die Beschwerde, die Anmeldung
oder der Einspruch zurückgenommen oder auf das Pa- (2) Das Patentgericht entscheidet auf Grund mündli-
tent verzichtet wird. cher Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann
ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeß-
ordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und § 84
die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe- (1) Über die Klage wird durch Urteil entschieden. Über
schlüssen entsprechend. die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil
vorab entschieden werden.
2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und (2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfah-;-
rens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeß-
Zwangs! izenz-Verfahren
ordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend
anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere
§ 81 Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeß-
(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit ordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und
oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe-
einer Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. Die schlüssen sind entsprechend anzuwenden. § 99 Abs. 2
Klage ist gegen den in der Rolle als Patentinhaber Ein- bleibt unberührt.
getragenen zu richten.
§ 85
(2) Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents (1) In dem· Verfahren wegen Erteilung der Zwangsli-
kann nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch zenz kann dem Kläger auf seinen Antrag die Benutzung
erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren an- der Erfindung durch einstweilige Verfügung gestattet
hängig ist. werden, wenn er glaubhaft macht, daß die Vorausset-
(3) Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der zungen des § 24 Abs. 1 vorliegen und daß die alsbaldige
Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt. Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse drin-
gend geboten ist.
(4) Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu er-
heben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Ab- (2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
schriften für die Gegenpartei beigefügt werden. Die Kla- zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht
ge und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts gestellt. Der Erlaß der einstweiligen Verfügung kann da-
wegen zuzustellen. von abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller
wegen der dem Antragsgegner drohenden Nachteile Si-
(5) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den , cherheit leistet.
Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimm-
ten Antrag enthalten. Die zur 'Begründung dienenden (3) Das Patentgericht entscheidet auf Grund mündli-
Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Ent- cher Verhandlung. Die Bestimmungen des § 83 Abs. 2
spricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Satz 2 und des §'84 gelten entsprechend.
Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erfor- (4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung der
derlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist Klage auf Erteilung der Zwangslizenz (§ 81) endet die
aufzufordern. Wirkung der einstweiligen Verfügung; ihre Kostenent-
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
scheidung kann geändert werden, wenn eine Partei in- (2) Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen
nerhalb eines Monats nach der Zurücknahme oder nach schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines sei-
Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung die Ände- ner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben
rung beantragt. lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweis-
fragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme
(5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Ver-
fügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der An- ersuchen.
tragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Scha- (3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen
den zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der benachrichtigt und können der Beweisaufnahme bei-
einstweiligen Verfügung entstanden ist. wohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige
sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage bean-
(6) Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zugespro-
standet, so entscheidet das Patentgericht.
chen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne Sicher-
heitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden,
wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird das Urteil § 89
aufgehoben oder geändert, so ist der Antragsteller zum
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung
Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Antragsgeg-
bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist
ner durch die Vollstreckung entstanden ist.
von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden
Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim
Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt
und entschieden werden kann.
§ 86
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Ge-
richtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 4 7 bis 49 der § 90
Zivilprozeß_ordnung. entsprechend. (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch Verhandlung.
ausgeschlossen (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder
1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vorausgegan- der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten
genen Verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt hat; vor.
2. im Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit des (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre
Patents, wer bei dem Verfahren vor dem Patentamt Anträge zu stellen und zu begründen.
oder dem Patentgericht über die Erteilung des Pa-
tents oder den Einspruch mitgewirkt hat.
§ 91
(3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet (1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten
der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Se- tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
nat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds
beschlußunfähig, so entscheidet ein Beschwerdesenat (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf
des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskun- Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine
digen Mitgliedern. Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.
(4) Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten ent- (3) Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzen-
scheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sa- de die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Se-
che fällt. nat kann die Wiedereröffnung beschließen.
§ 87
(1) Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von § 92
Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweis- (1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweis-
anträge der Beteiligten nicht gebunden. aufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmen- als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des
des Mitglied hat schon vor der mündlichen Verhandlung Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers ab-
oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Ent- gesehen, dann besorgt ein Richter die Niederschrift.
scheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu tref- (2) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweis-
fen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer aufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die
mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erle- §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entspre-
digen. Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 chend anzuwenden.
Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 93
§ 88
( 1 ) Das Patentgericht entscheidet nach seiner freieh,
(1) Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündli- aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
chen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe an-
einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte zugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend
vernehmen und Urkunden heranziehen. gewesen sind.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981 19
(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Be- § 98
weisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteilig- Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die Ausla-
ten sich äußern konnten. gen das Gerichtskostengesetz entsprechend.
(3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen,
so kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Ver- § 99
handlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über
nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen. das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das
Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung
§ 94 entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten
( 1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts wer- des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht aus-
den, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden schließen.
hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung (2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patent-
geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumen- gerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zu-
den Termin verkündet. Dieser soll nur dann über drei läßt.
Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Grün-
de, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der (3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte
Sache, dies erfordern. Die Endentscheidungen sind den Personen ist§ 31 entsprechend anzuwenden. Über den
Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Statt der Ver- Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in
kündung ist die Zustellung der Endentscheidung zuläs- die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtig-
sig. Entscheidet das Patentgericht ohne mündliche Ver- keit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit
handlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdi-
die Beteiligten ersetzt. ges -Interesse dartut.
(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die (4) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset-
ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel zes über Gerichtsferien sind nicht anzuwenden.
entschieden wird, sind zu begründen.
§ 95
Sechster Abschnitt
( 1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenba-
re Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
vom Patentgericht zu berichtigen.
1. Rechtsbeschwerdeverfahren
(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige
mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Be-
richtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den § 100
Ausfertigungen vermerkt. ( 1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate
des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde
§ 96 nach § 73 entschieden wird, findet die Rechtsbe-
(1) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere schwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der
Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichti- Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Be-
gung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schluß zugelassen hat.
Entscheidung beantragt werden. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
(2) Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisauf- 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
nahme durch Beschluß. Hierbei wirken nur die Richter entscheiden ist oder
mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung bean-
tragt ist, mitgewirkt haben. Der Berichtigungsbeschluß 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen ver- einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
merkt. des Bundesgerichtshofs erfordert.
§ 97 (3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-
(1) Vor dem Patentgericht kann sich ein Beteiligter in schwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate
jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtig- des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der fol-
ten vertreten lassen. Durch Beschluß kann angeordnet genden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt werden muß. 1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts-
§ 25 bleibt unberührt. mäßig besetzt war,
(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten 2. wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat,
einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür der von der Ausübung des Richteramtes kraft Geset-
kann das Patentgericht eine Frist bestimmen. zes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be-
fangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
(3) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des
Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentgericht 3. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vor-
hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu be- schrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
rücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt. schweigend zugestimmt hat,
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
4. wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Ver- § 105
handlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über
(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwer-
die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
de mehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwer-
sind, oder
deschrift und die Beschwerdebegründung den anderen
5. wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist. Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige
Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Zu-
§ 101 stellung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzurei-
chen. Mit der Zustellung der Beschwerdeschrift ist der
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwer-
Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde
deverfahren Beteiligten zu.
eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Be-
werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Ge- schwerdeschrift. oder der Beschwerdebegründung ein-
setzes beruht. Die §§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3 und 5 reichen.
bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) Ist der Präsident des Patentamts nicht am Verfah-
ren über die Rechtsbeschwerde beteiligt, so ist § 76
§ 102 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesge- § 106
richtshof schriftlich einzulegen.
(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten
(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bun- die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Ausschlie-
desgerichtshof richten sich die Gebühren und Auslagen ßung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über Pro-
nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Für zeßbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen
das Verfahren wird eine volle Gebühr erhoben, die nach von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen
den Sätzen berechnet wird, die für das Verfahren in der und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ent-
Revisionsinstanz gelten. Die Bestimmungen des § 144 sprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vori-
über die Streitwertfestsetzung gelten entsprechend. gen Stand gilt § 123 Abs. 5 entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist (2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 69
für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit Abs. 1 entsprechend.
der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann aµf An-
trag von dem Vorsitzenden verlängert werden. § 107
( 1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde er-
(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß ent-
geht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Ver-
halten
handlung getroffen werden.
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten (2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entschei-
und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt
dung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffe-
wird;
nen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht .
daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sind.
sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel (3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Betei-
ergeben. ligten von Amts wegen zuzustellen.
(5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Be-
teiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas- § 108
serien Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten las-
(1) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Be--
sen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentan-
schlusses ist die Sache zur anderweiten Verhandlung
walt das Wort zu gestatten. § 157 Abs. 1 und 2 der Zi-
und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuver-
vilprozeßordnung ist insoweit nicht anzuwenden. § 143
weisen.
Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung,
§ 103 die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Ent-
scheidung zugrunde zu legen.
Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
§ 75 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 109
(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwer-
§ 104
de mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesge-
Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prü- richtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckent-
fen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig
sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und be- waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu er-
gründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, statten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die
so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwer- Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzuläs-
fen. sig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981 21
veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerle- § 113
gen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Ko- (1) Das Patentgericht stellt die.Berufungsschrift dem
sten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen. Berufungsbeklagten mit der Aufforderung zu, seine
schriftliche Erklärung innerhalb eines Monats nach Zu-
1
(2) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten
nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde stellung beim Patentgericht einzureichen. Mit der Zu-
eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat. stellung der Berufungsschrift ist der Zeitpunkt mitzutei-
len, in dem die Berufung eingelegt ist. Die erforderliche
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeß- Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Berufungs-
ordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und kläger mit der Berufungsschrift einreichen.
die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe-
schlüssen entsprechend. (2) Die Erklärung des Berufungsbeklagten muß die
Gegenanträge und die Angabe der neuen Tatsachen
und Beweismittel enthalten, die der Berufungsbeklagte
geltend machen will.
2. Berufungsverfahren
§ 114
§ 110 Das Patentgericht legt die Akten dem Bundesge-
richtshof vor und benachrichtigt hiervon die Parteien un-
(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Pa-
ter Mitteilung der Gegenerklärung an den Berufungsklä-
tentgerichts (§ 84) findet die Berufung an den Bundes-
ger.
gerichtshof statt. Sie ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung beim Patentgericht schriftlich einzulegen. In- § 115
nerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu ( 1) Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem Ermes-
zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Berufung als sen die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfü-
nicht eingelegt. gungen. Er ist an das vorbringen und die Beweisanträge
der Parteien nicht gebunden.
(2) In d(\3m Verfahren vor dem Bundesgerichtshof wer-
den Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des (2) Beweise können auch durch Vermittlung des Pa-
Gerichtskostengesetzes erhoben. Die Gebühren wer- tentgerichts erhoben werden.
den nach den Sätzen berechnet, die für das Verfahren
in der Revisionsinstanz gelten. Statt einer zweifachen § 116
Gebühr für das Urteil wird jedoch eine vierfache Gebühr
erhoben. Die Bestimmungen des§ 144 über die Streit- (1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf
wertfestsetzung gelten entsprechend. Die für die Einle- Grund mündlicher Verhandlung.§ 69 Abs. 2 gilt entspre-
gung der Berufung gezahlte Gebühr wird auf die Gebüh- chend.
ren des Bundesgerichtshofs angerechnet; sie wird nicht (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wo-
zurückgezahlt. chen.
(3) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfah- (3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen
rens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeß- werden, wenn
ordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend
1. die Parteien zustimmen,
anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere
Entscheidung erfordert; die Vorschriften derZivilprozeß- 2. eine Partei des Rechtsmittels für verlustig erklärt
ordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und werden soll oder
die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe- 3. nur über die Kosten entschieden werden soll.
schlüssen sind entsprechend anzuwenden.
(4) Beschlüsse der Nichtigkeitssenat~ sind nur zu- § 117
sammen mit ihren Urteilen (§ 84) anfechtbar; § 71 ( 1) Die Geltendmachung neuer Tatsachen und Be-
Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. weismittel im Termtn ist nur insoweit zulässig, als sie
§ 11' 2 Abs. 2 bleibt unberührt. durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in der Er-
klärungsschrift veranlaßt wird.
§ 111 (2) Der Bundesgerichtshof kann auch Tatsachen und
Die Berufungsschrift muß die Berufungsanträge und Beweise berücksichtigen, mit denen die Parteien aus-
die Angabe der neuen Tatsachen und Beweismittel ent- geschlossen sind.
halten, die der Berufungskläger geltend machen will.
(3) Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme ist
§ 115 anzuwenden. ·
§ 112
(4) Soll das Urteil auf Umstände gegründet werden,
(1) Ist die Berufungsschrift nicht rechtzeitig einge- die von den Parteien nicht erörtert worden sind, so sind
gangen oder nicht in deutscher Sprache abgefaßt oder diese zu veranlassen, sich dazu zu äußern.
enthält sie nicht die Berufungsanträge, so hat das Pa-
tentgericht die Berufung als unzulässig zu verwerfen. § 118
(2) Der Berufungskläger kann innerhalb einer Woche (1) Von einer Partei behauptete Tatsachen, über wel-
nach Zustellung dieses Beschlusses die Entscheidung che die Gegenpartei sich nicht erklärt hat, können für er-
des Bundesgerichtshofs nachsuchen. wiesen angenommen werden.
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(2) Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so er- für die Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung der
geht das Urteil auf Grund der Akten. Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents
zusteht (§ 73 Abs. 2), und für die Frist zur Einreichung
§ 119 von Anmeldungen, für die eine Priorität in Anspruch ge-
nommen werden kann.
(1) In dem Termin ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die den Gang der Verhandlung im allgemeinen angibt. (2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Mo-
naten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich bean-
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und tragt werden. Der Antrag muß die Angabe der die Wie-
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unter- dereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; die-
schreiben. se sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über
§ 120 den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antrags-
frist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies
(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die Verhand- geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne An-
lung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberau- trag gewährt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versäum-
menden Termin verkündet. ten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr bean-
(2) Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe tragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachge-
für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Verlesung holt werden.
der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des we- (3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die
sentlichen Inhalts. nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
(3) Das Urteil wird von Amts wegen zugestellt. (4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
§ 121 (5) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand
eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder
(1) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Par- in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und
teien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentan- dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung ge-
walt als Bevollmächtigten vertreten lassen. nommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Ver-
(2) Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem anstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand
technischen Beistand zu erscheinen. des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs
in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen.
Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb
3. Beschwerdeverfahren vererbt oder veräußert werden.
(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die
§ 122 Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzung
(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Pa- wieder in Kraft tritt.
tentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen
§ 124
im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz ( § 85)
findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht
§ 110 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre
Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach und der Wahrheit gemäß abzugeben.
Zustellung schriftlich beim Patentgericht einzulegen. In-
nerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
§ 125
zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als
nicht erhoben. Für die Auslagen gilt § 110 Abs. 2 Satz 1 (1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklärung
entsprechend. der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung ge-
stützt, daß der Gegenstand des Patents nach § 3 nicht
(3) Das Patentgericht legt die Beschwerde ohne patentfähig sei, so kann das Patentamt oder das Pa-
sachliche Stellungnahme dem Bundesgerichtshof vor. tentgericht verlangen, daß Urschriften, Ablichtungen
(4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gel- oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in
ten § 7 4 Abs. 1, §§ 84 und 115 bis 121 entsprechend. der Klage erwähnten Druckschriften, die im Patentamt
und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem
Stück für das Patentamt oder das Patentgericht und für
die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.
Siebenter Abschnitt
(2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf
Gemeinsame Vorschriften Verlangen des Patentamts oder des Patentgerichts ein-
fache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen.
§ 123
(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem § 126
Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentge-
einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vor- richt ist deutsch. Eingaben in anderer Sprache werden
schrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag nicht berücksichtigt. Im übrigen finden die Vorschriften
wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichts-
für die Frist zur Erhebung des Einspruchs(§ 59 Abs. 1), sprache Anwendung.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981 23
§ 127 § 130
(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt (1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der
und dem Patentgericht gelten die Vorschriften des Ver- Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung
waltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben: der§§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrens-
kostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung
1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschrie-
des Patents besteht. Die Zahlungen sind an die Bundes-
benen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so
kasse zu leisten.
gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt.
2. Zustellungen an Empfänger, die sich im Ausland auf- (2) Die Bewilligung der Verfahre.nskostenhilfe be-
halten, können auch durch Aufgabe zur Post nach wirkt, daß bei qen Gebühren, die Gegenstand der Ver-
den§§ 175, 213 der Zivilprozeßordnung bewirkt wer- fahrenskostenhilfe sind, die für den Fall der Nichtzah-
den. lung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten. Im üb-
rigen ist § 122 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entspre-
3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177
chend anzuwenden.
der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 2 des Ver-
waltungszustellungsgesetzes entsprechend anzu- (3) Beantragen mehrere gemeinsam das Patent, so
wenden. erhalten sie die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn, alle
4. An Empfänger, denen beim Patentamt oder beim Pa- Anmelder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
tentgericht ein Abholfach eingerichtet worden ist, (4) Ist der Anmelder nicht der Erfinder oder dessen
kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Gesamtrechtsnachfolger, so erhält er die Verfahrensko-
Schriftstück im Abholfach des Empfängers niederge- stenhilfe nur, wenn auch der Erfinder die Voraussetzun-
legt wird. Über die Niederlegung ist eine schriftliche gen des Absatzes 1 erfüllt.
Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schrift-
stück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden (5) Auf Antrag können so viele Jahresgebühren an
ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Stelle einer gewährten oder nach § 18 Abs. 1 zu gewäh-
Niederlegung im A_bholfach bewirkt. renden Stundung in die Verfahrenskostenhilfe einbezo-
5. Ist ein Vertreter bestellt und die Vollmacht schriftlich gen werden, wie erforderlich ist, um die einer Bewilli-
zu den Akten eingereicht, so sind die Zustellungen an gung der Verfahrenskostenhilfe nach§ 115 Abs. 3 der
den Vertreter zu richten. Zivilprozeßordnung entgegenstehende Beschränkung
auszuschließen. Die gezahlten Raten sind erst dann auf
(2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Jahresgebühren zu verrechnen, wenn die Kosten
ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die Frist des Patenterteilungsverfahrens einschließlich etwa
für die Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 2, § 122 entstandener Kosten für einen beigeordneten Vertreter
Abs. 2) oder der Rechtsbeschwerde(§ 102 Abs. 1) oder durch die Ratenzahlungen gedeckt sind. Soweit die Jah-
für die Einlegung der Berufung (§ 110 Abs. 1) oder für resgebühren durch die gezahlten Raten als entrichtet
den Antrag auf Entscheidung des Bundesgerichtshofs angesehen werden können, ist § 19 entsprechend an-
(§ 112 Abs. 2) beginnt. zuwenden. Satz 1 ist auf die Einbeziehung der Gebühren
nach§ 23 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 in die Ver-
§ 128
fahrenskostenhilfe entsprechend anzuwenden.
( 1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt und
dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten. (6) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen der §§ 43
und 44 auf den antragstellenden Dritten entsprechend
(2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patent- anzuwenden, wenn dieser ein eigenes schutzwürdiges
gericht Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen Interesse glaubhaft macht.
oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre
Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersu-
chen des Patentamts fest. Ebenso ist die Vorführung ei- § 131
nes nicht erschienenen Zeugen anzuordnen. Im Verfahren zur Beschränkung des Patents (§ 64)
sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 ent-
(3) Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein
sprechend anzuwenden.
Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung
mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung
ergeht durch Beschluß. § 132
(1) Im Einspruchsverfahren (§§ 59 bis 62) erhält der
Patentinhaber auf Antrag unter entsprechendt:kAnwen-
Achter Abschnitt
dung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung und
Verfahrenskostenhilfe des§ 130 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 Verfahrens-
kostenhilfe. Hierbei ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsver-
§ 129 teidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht (2) Absatz 1 Satz 1 ist auf den Einsprechenden und
und dem Bundesgerichtshof erhält ein Beteiligter Ver- den gemäß § 59 Abs. 2 beitretenden Dritten sowie auf
fahrenskostenhilfe nach Maßgabe der Vorschriften der die Beteiligten im Verfahren wegen Erklärung der Nich-
§§ 130 bis 138. Angehörige ausländischer Staaten, mit tigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen einer
Ausnahme der Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- Zwangslizenz entsprechend anzuwenden, wenn der An-
meinschaften, erhalten die Verfahrenskostenhilfe nur, tragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaub-
soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist. haft macht.
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 133 Beteiligten die Zahlung der Verfahrenskosten zugemu-
Einern Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe tet werden kann; dies gilt auch nach Ablauf der Frist des
nach den Vorschriften der§§ 130 bis 132 bewilligt wor- § 1 24 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung. Der Beteiligte, dem
den ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertre- Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, hat jede wirt-
tung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner schaftliche Verwertung dieser Erfindung derjenigen
Wahl oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnis- Stelle anzuzeigen, die über die Bewilligung entschieden
scheininhaber beigeordnet, wenn die Vertretung zur hat.
§ 138
sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich
erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten In- (1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde(§ 100)
teressen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender
oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. § 121 Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung
Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
anzuwenden.
(2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrens-
§ 134 kostenhilfe ist schriftlich beim Bundesgerichtshof ein-
zureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Pro-
Wird das Gesuch um Bewilligung der Verfahrensko-
tokoll erklärt werden. Über das Gesuch beschließt der
stenhilfe nach den §§ 130 bis 132 vor Ablauf einer für
Bundesgerichtshof.
die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist einge-
reicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von (3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 130
einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch erge- Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der §§ 133, 134, 136 und 137
henden Beschlusses gehemmt. entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem
Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden
§ 135 ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener
Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.
(1) Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrensko-
stenhilfe ist schriftlich beim Patentamt oder beim Pa-
tentgericht einzureichen. Im Verfahren nach den §§ 110 Neunter Abschnitt
und 122 kann das Gesuch auch beim Bundesgerichts- Rechtsverletzungen
hof eingereicht werden, wenn das Patentgericht die Ak-
ten diesem vorgelegt hat.
§ 139
(2) Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das (1) Wer entgegen den§§ 9 bis 13 eine patentierte Er-
Verfahren zuständig ist, für welches die Verfahrensko- findung benutzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung
stenhilfe nachgesucht wird. Jedoch beschließt über das in Anspruch genommen werden.
Gesuch im Verfahren nach § 110 das Patentgericht,
wenn die Berufung nach § 112 als unzulässig zu ver- (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vor-
werfen ist. nimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus ent-
standenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Verletzer
(3) Die nach den §§ 130 bis 133 ergehenden Be- nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht
schlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um statt des Schadenersatzes eine Entschädigung festset-
einen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch den zen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des
die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer er-
Beiordnung eines Vertreters nach§ 133 verweigert; die wachsen ist.
Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Her-
stellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Be-
_§ 136 weis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von ei-
Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4, des § 118 nem anderen hergestellt worden ist, als nach dem pa-
Abs. 2 und 3, der§§ 119 und 120 Abs. 1 und 3 sowie der tentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des
§§ 124 und 127 der Zivilprozeßordnung sind entspre- Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interes-
chend anzuwenden. Im Einspruchsverfahren sowie in sen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs-
den Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zu- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
rücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer
Zwangslizenz gilt dies auch für § 117 Abs. 1 Satz 2, § 140
§ 118 Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie die §§ 1 23, 1 25 und
1 26 der Zivilprozeßordnung. Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus
einer Anmeldung, in deren Akten die Einsicht jedermann
freisteht(§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 2), ge-
§ 137
richtlich geltend gemacht und kommt es, für die Ent-
Die Verfahrenskostenhilfe kann aufgehoben werden, scheidung des Rechtsstreits darauf an, daß ein An-
wenn die angemeldete oder durch ein Patent geschütz- spruch nach § 33 Abs. 1 besteht, so kann das Gericht
te Erfindung, hinsichtlich deren Verfahrenskostenhilfe anordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung
gewährt worden ist, durch Veräußerung, Benutzung, Li- über die Erteilung des Patents auszusetzen ist. Ist ein
zenzvergabe oder auf sonstige Weise wirtschaftlich ver- Antrag auf Prüfung gemäß § 44 nicht gestellt worden,
wertet wird und die hieraus fließenden Einkünfte die für so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus der Anmel-
die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgebli- dung geltend macht, auf Antrag des Gegners eine Frist
chen Verhältnisse so verändern, daß dem betroffenen zur Stellung des Antrags auf Prüfung zu setzen. Wird der
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981 25
Antrag auf Prüfung nicht innerhalb der Frist gestellt, so (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwach-
können in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung sen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim
nicht geltend gemacht werden. Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
läßt, sind nicht zu erstatten.
§ 141 (5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines
Die Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die
verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach § 11
der Berechtigte von der Verletzung und der Person des der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und
Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die- außerdem die notwendigen Auslagen des Patentan-
se Kenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung an. walts zu erstatten.,
§ 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ent- § 144
sprechend anzuwenden. Hat der Verpflichtete durch die (1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei
Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten
so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur Her- nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage er-
ausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe heblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren
einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur
Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirt-
§ 142 schaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die
( 1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die
Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zu- Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach die-
stimmung des Patentinhabers sem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr
Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit
1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist (§ 9 sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner ent-
Satz 2 Nr. 1), herstellt oder anbietet, in Verkehr richteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines
bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu er-
Zwecke entweder einführt oder besitzt oder statten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem
2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist (§ 9 Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden,
Satz 2 Nr. 2), anwendet oder zur Anwendung im Gel- kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine
tungsbereich dieses Gesetzes anbietet. Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen gelten-
den Streitwert beitreiben.
Satz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um ein
Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegen- (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäfts-
stand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden ist stelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er
(§ 9 Satz 2 Nr. 3). ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen.
Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht
heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den An-
(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Ver-
letzten, der ein berechtigtes Interesse daran hat, anzu- trag ist der Gegner zu hören.
ordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich
§ 145
bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist
im Urteil zu bestimmen. Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen
den Beklagten wegen derselben oder einer gleicharti-
Zehnter Abschnitt gen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur
dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein
Verfahren in Patentstreitsachen , Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent
in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.
§ 143
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem Elfter Abschnitt
der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse
geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zi- Patentberühmung
vilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den
Streitwert ausschließlich zuständig. § 146
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Be-
Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezir- zeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu er-
ke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. wecken, daß die Gegenstände durch ein Patent oder
Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz geschützt
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushänge-
schildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen
(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für Pa- Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwen-
tentstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten det, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Inter-
lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor esse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen
das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent oder auf
würde. Das Entsprechende gilt für die Vertretung vor welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Be-
dem Berufungsgericht. zeichnung stützt.
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verordnung
zur Einführung von Vordrucken im Bereich der Beratungshilfe
Vom 2. Januar 1981
Auf Grund des § 13 des Gesetzes über Rechtsbera-
tung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen
(Beratungshilfegesetz) vom 18. Juni 1980 (BGBI. 1
S. 689) wird mft Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
§ 1
Vordrucke
(1 ) Im Bereich der Beratungshilfe werden eingeführt
1 . für den Antrag natürlicher Personen auf Gewährung
von Beratungshilfe der in Anlage 1 bestimmte Vor-
druck;
2. für den Antrag des Rechtsanwalts auf Zahlung einer
Vergütung der in Anlage 2 bestimmte Vordruck.
(2) Der Rechtsuchende hat sich des nach Absatz 1
Nr. 1 bestimmten Vordrucks zu bedienen, falls der An-
trag nicht mündlich gestellt wird. Der Rechtsanwalt hat
sich für seinen Antrag des nach Absatz 1 Nr. 2 bestimm-
ten Vordrucks zu bedienen.
§ 2
Änderung des Vorblatts
Werden die Beträge für die kleineren Barbeträge
(Abschnitt® der Ausfüllhinweise) geändert,.. so kann
dies berücksichtigt werden, ohne daß es einer Anderung
dieser Verordnung bedarf.
§ 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 15 des Beratungs-
hilfegesetzes auch im Land Berlin.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 2. Januar 1981
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981 27
Vorblatt Anlage 1
Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe
Allgemeine Hinweise
Wozu Beratungshilfe?
Durch die Beratungshilfe soll es Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich beraten und vertreten zu lassen.
Die Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Sie wird für die
meisten Rechtsgebiete gewährt. Genaueres teilen das Amtsgericht oder die Rechtsanwälte mit. Möchte sich der Bürger in
einem gerichtlichen Verfahren vertreten lassen, so kommt die Prozeßkostenhilfe in Betracht, über die bei den Gerichten und
Rechtsanwälten weitere Informationen zu erhalten sind.
Wird die Beratungshilfe durch den Rechtsanwalt gewährt, so hat der Rechtsuchende dem Rechtsanwalt eine Gebühr von
20 DM zu zahlen, die in Notfällen aber erlassen werden kann. Im übrigen trägt die Kosten der Beratungshilfe das Land. Eine
Vereinbarung über eine Vergütung im Bereich der Beratungshilfe wäre nichtig._
Wer erhält Beratungshilfe?
Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder Vertretung
erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat. Die beabsichtigte
Wahrnehmung seiner Rechte darf nicht mutwillig sein.
Wer gewährt Beratungshilfe?
Die Beratungshilfe erteilen die Rechtsanwälte, die, wenn nicht besondere Ausnahmen eingreifen, zur Beratungshilfe
verpflichtet sind. Das Amtsgericht kann die Beratungshilfe gewähren, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft,
einen Hinweis auf andere Möglichkeiten der Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden
kann.
Wie erhält man Beratungshilfe?
Erforderlich ist ein Antrag, der mündlich oder schriftlich gestellt werden kann. Sie können den Antrag bei dem Amtsgericht
stellen oder Sie können unmittelbar einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen. Der Rechts-
anwalt wird Ihren Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe an das Amtsgericht weiterleiten. Für einen schriftlichen Antrag
ist das anhängende Formular zu benutzen.
Die Beratungshilfe wird mit Mitteln bezahlt, die von allen Bürgern durch Steuern aufgebracht werden. Das Gericht muß
deshalb sorgfältig prüfen, ob ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht. Haben Sie daher bitte Verständnis dafür, daß Sie Ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen müssen.
Lesen Sie bitte das Antragsformular sorgfältig durch und füllen Sie es gewissenhaft aus. Sie finden auf der nächsten
Seite Hinweise, die Ihnen die Beantwortung der Fragen erleichtern sollen. Wenn Sie beim Ausfüllen Schwierigkeiten
haben, wird Ihnen das Amtsgericht oder Ihr Rechtsanwalt behilflich sein.
Sollte der Raum im Antragsformular nicht ausreichen, können Sie Angaben auf einem besonderen Blatt machen. Bitte
weisen Sie in dem betreffenden Feld auf das beigefügte Blatt hin.
Denken Sie bitte daran, die notwendigen Belege beizufügen. Das erübrigt Rückfragen, die das Verfahren verzögern.
Bewußt unrichtige oder unvollständige Angaben können eine Strafverfolgung nach sich ziehen.
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
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Ausfüllhinweise 1
1
@ Geben Sie bitte kurz an, worüber Sie beraten werden wollen (kurze Angabe des Sachverhalts). Geben Sie gegebenenfalls
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den Namen und die Anschrift Ihres Gegners an.
1
@ Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, prüfen Sie bitte zuerst, ob Ihre Versicherung die Kosten übernehmen muß. 1
Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung nach. 1
1
Wenn Sie die an sich mögliche kostenlose Beratung durch einen Verband, dessen Mitglied Sie sind, in Ihrem Fall nicht für
ausreichend halten, begründen Sie dies kurz auf ~inem besonderen Blatt. 1
1
© Anzugeben sind als Bruttoeinkommen Einkünfte jeder Art (Lohn, Gehalt, Renten; Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Vermie-
tung, Verpachtung, Kapitalvermögen; ferner Kindergeld, Unterhaltsleistungen, Wohngeld, Arbeitslosengeld, Ausbildungsför-
1
1
derung). Nettoeinkommen ist der Betrag, der nach Abzug der auf die Einkünfte gezahlten Steuern, Beiträge zur Sozialver- 1
sicherung und zur Arbeitslosenversicherung, Beiträge zu sonstigen Versicherungen sowie der Werbungskosten zur Ver- 1
fügung steht. Maßgebend ist in der Regel der letzte Monat vor der Antragstellung; bei Einkünften aus selbständiger Arbeit
1
sowie bei unregelmäßig anfallenden Einkünften ist jedoch ein Zwölftel der voraussichtlichen Jahreseinkünfte anzugeben.
1
Fügen Sie bitte zur Glaubhaftmachung Ihrer Angaben Belege bei, z. B. Lohn- oder Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers, bei
1
Selbständigen den letzten Steuerbescheid.
1
Das Einkommen des Ehegatten ist anzugeben, weil er unter Umständen als Unterhaltspflichtiger in wichtigen und dringenden 1
Angelegenheiten für die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts aufkommen muß.
1
@ Wenn Sie eine besondere Belastung (z. 8. Aufwendungen wegen Körperbehinderung, hohe Unterhaltsleistungen) geltend
el
machen, geben Sie bitte unter@den Monatsbetrag an, der von Ihren Einkünften abgesetzt werden soll. ' !1
~I
Erläutern Sie Ihre Angabe wenn nötig auf einem besonderen Blatt. Im Einzelfall können auch hohe Zahlungsverpflichtungen
eine besondere Belastung sein. Bitte geben Sie an, wofür, seit wann und bis wann die Verpflichtung besteht.
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Besonders hohe Mietkosten oder monatliche Zahlungsverpflichtungen für das Familienheim können im Einzelfall vom
Gericht als besondere Belastung anerkannt werden. Bitte geben Sie diese Zahlungen vorsorglich an, wenn sie ein Fünftel
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Ihres monatlichen Nettoeinkommens übersteigen.
~I
® Wenn Sie für Angehörige sorgen müssen, wird dies bei der Bewilligung der Beratungshilfe berücksichtigt. Deshalb liegt es
in Ihrem Interesse, wenn Sie angeben, welchen Personen Sie Unterhalt gewähren· und ob diese eigene Einkünfte haben.
~I
® Vermögen sind Grundvermögen, Eigentumswohnungen, Ersparnisse jeder Art, Bausparguthaben, Wertpapiere und sonstige ~I
wertvolle Gegenstände. Beratungshilfe kann auch dann bewilligt werden, wenn zwar Vermögenswerte vorhanden sind, diese ~I
aber zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage (Ausbildung, Berufsausübung, Wohnung, Hausstand) oder einer
angemessenen Vorsorge dienen. Derartige Vermögenswerte sind zum Beispiel:
ll
1
Gegenstände, die für die Berufsausbildung oder die Berufsausübung benötigt werden; 1
ein kleines Hausgrundstück (Familienheim); 1
ein angemessener Hausrat; 1
kleinere Barbeträge oder Geldwerte; Beträge bis insgesamt 4 000 DM für den Antragsteller zuzüglich 400 DM für jede 1
Person, der er Unterhalt gewährt, sind in der Regel als ein solcher kleinerer Barbetrag oder Geldwert anzusehen. 1
Sollte der Einsatz öder die Verwertung eines anderen Vermögensgegenstandes für Sie und Ihre Familie eine Härte bedeuten, 1
erläutern Sie dies bitte auf einem besonderen Blatt. 1
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Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981 29
Stempel des Rechtsanwalts
Geschäftsnummer des Amtsgerichts
1 7 1 Eingangsstempel des Amtsgerichts
An das
Amtsgericht
L Postleitzahl, Ort _J
Antragsteller (Name, Vorname, ggf. Geburtsname) Beruf Geburtsjahr
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) Telefonisch erreichbar unter Nummer
Es wird Beratungshilfe in folgender Angelegenheit beantragt:
@
Eine Rechtsschutzversicherung tritt für den vorliegenden Fall nicht ein.
@ Antragsteller ist nicht Mitglied einer Organisation oder eines Vereins, von dem er im gegebenen Fall kostenlose Beratung
oder Vertretung beanspruchen kann.
Bezieht Antragsteller vom Sozialamt laufende Leistungen
zum Lebensunterhalt? • Nein • Ja, den letzten Bewilligungsbescheid füge ich bei.
(In diesem Fall sind Angaben zu © bis (D nicht erforderlich.)
© Antragsteller hat ein monatliches Bruttoeinkommen von DM ................................ .
Antragsteller hat ein monatliches Nettoeinkommen von DM ................................ .
Der mit dem Antragsteller in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte
hat ein monatliches Nettoeinkommen von DM ................................ .
@ Antragsteller macht b,s3sondere Belastungen geltend. Nein Ja, in diesem Fall bitte Angaben auf der Rückseite unter@
® Antragsteller gewährt Unterhalt an: Ehegatten • Nein
geschiedenen
Ehegatten
• Nein
Kinder • Nein
Zahl der Kinder: ............................... .
Eltern oder
Großeltern
• Nein
Zahl dieser Personen: ............................... .
Die Personen, denen Antragsteller Unterhalt gewährt, Ja, in diesem Fall bitte Angaben auf der Rückseite unter@
Nein
haben eigenes Einkommen.
Antragsteller hat Vermögen.
® Nein Ja, in diesem Fall bitte Angaben auf der Rückseite unter 0
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
J?_El_~S)_rl_9_erE:_E3E::la?tung<-:ri, die J'\ntragstell~r_geJ_tend macht
@ Grund Monatlicher Betrag in DM
·--------------
Personen, denen der A~t!agsteller Unter~a!!.Q~~ährt und die eigenes Einkommen haben
® Name, Vorname Familienverhältnis Monatl. Nettoeink. in Drvl
Vermögen des Antragstellers Verkehrswert oder Guthabenbetrag
© Grundvermögen Bezeichnung nach Lage, Größe, Nutzungsart
n Nein
n Ja
Bank-, Spar-, Bauspar- Bezeichnung der Bank, Sparkasse oder des sonstigen Kreditinstituts.
guthabel'l, Wertpapiere Bei auszahlbarem Bausparguthaben bitte darlegen, ob es alsbald
für ein Familienheim des Antragstellers verwendet wird.
n Nein
n Ja
Sonstige Vermögenswerte Bezeichnung des Gegenstandes
(einschließlich Bargeld);
Haushalt, Kleidung, Berufs-
gegenstände, soweit nicht
Luxus, bleiben außer
Betracht
Verbindlichkeiten (bitte nur ausfüllen, wenn Vermögenswerte angegeben) Restbetrag in DM
Art der Verbindlichkeit, Bezeichnung des Gläubigers, Verwendungszweck
In der Angelegenheit, für die ich Beratungshilfe beantrage, Belege zu folgenden Angaben haben vorgelegen:
ist mir bisher Beratungshilfe weder gewährt noch durch das
Amtsgericht versagt worden. D Bewilligungsbescheid für laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
Ich versichere, daß meine Angaben vollständig und wahr sind.
D Einkünfte
D Sonstiges:
Ort, Datum Ort, Datum
(Unterschrift des Antragstellers/gesetzlichen Vertreters) (Unterschrift des Rechtspflegers/Rechtsanwalts)
Nr. 1 - Tag qer Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981 31
Antragsteller
(Stempel des Rechtsanwalts)
Anlage 2
Geschäftsnummer des Amtsgerichts
(Berechtigungsschein)
Angabe der Bankverbindung
1 , Eingangsstempel des Amtsgerichts
7
An das Amtsgericht .................................................
Bitte zweifach einreichen
L_ Postleitzahl, Ort .J Stark umrandetes Feld nicht ausfüllen
Ich habe Beratungshilfe gewährt Herrn/Frau in der Zeit vom/am
Anschrift (Straße. Hausnummer. Postleitzahl, Ort)
Ich beantrage, nachstehend berechnete Gebühren und Auslagen festzusetzen, deren Entstehung ich versichere.
D Berechtigungsschein ist beigefügt.
D Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe ist beigefügt.
• Über die in § 8 Abs. 1 Beratungshilfegesetz bestimmte Gebühr hinaus habe ich Zahlungen
von einem Dritten erhalten in Höhe von DM .............................. .
D Als Erstattungspflichtiger (§ 9 BeratungshilfeG) kommt in Betracht: ......................... ,. ............................................................. ,........................... .
D Die Beratung ist in ein gerichtliches/behördliches Verfahren in meinem Mandat übergegangen bei
1... ~~~i·~·~'.~~~~.~~.d~ ........................................... '' ''''.'' .................. '' .. l.. -~~.'.' ......................... ' ....... ' .......... ' ... ' ... ' ... ' ........ ' .. ' .. ' .. .1.. ~~t.~~~~'.~.~~~. . . . . . '. . . . . . . . . . . ..
(Ort, Datum) (Rechtsanwalt)
Kostenberechnung Betrag Festzusetzen auf
1) Gebühr gern. § 132 Abs. 1 BRAGO (Rat, Auskunft)
2) Gebühr gern. § 132 Abs. 2 BRAGO (Tätigkeit gern. § 118 BRAGO)
3) Gebühr gern. § 132 Abs. 3 BRAGO (Vergleich, Erledigung)
4) Post-, Telegraphen-, Fernsprech- und Fernschreibgebühren
(§§ 26, 126, 133 BRAGO)
a) Einzelberechnung
b) Pauschsatz
5) Schreibauslagen (§§ 27, 126, 133 BRAGO)
6) .............. ,................................... ,....................................................................................
Summe
Umsatzsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO)
Summe
abzüglich Zahlungen gern. § 9 Beratungshilfegesetz
Zu zahlender Betrag
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 358. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 238 vom 20. Dezember 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 238 vom 20. Dezember 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
(2, 15 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.