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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgege'ben zu Bonn am 4. März 1980 Nr. 9
Tag Inhalt Seite
27. 2. 80 Zweites Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung .............................. . 257
7830-1
27. 2. 80 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk .................... . 261
neu: 7110-3-68
25. 2. 80 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellun-
gen .................................................................................... . 264
424-2-1-1
29. 2. 80 Zweiunddreißigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen ................. . 264
neu: 4132-3-1-32
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
zweites Gesetz
zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
Vom 27. Februar 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. In§ 3 werden die Worte „nach§ 2 Abs. 2 oder 3" er-
das folgende Gesetz beschlossen: setzt durch die Worte „nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4".
Artikel 1
Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Be- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 22. August 1977 (BGBI. 1S. 1601) a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
wird wie folgt geändert: „1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
1. § 2 wird wie folgt geändert: Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
eingefügt: schen Wirtschaftsgemeinschaft oder hei-
matloser Ausländer im Sinne des Gesetzes
.,(3) Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mit-
über die Rechtsstellung heimatloser Auslän-
gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
der in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
meinschaft sind, dürfen den tierärztlichen Beruf
derungsnummer 2431-1, veröffentlichten
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Ap-
bereinigten Fassung, geändert durch § 141
probation als Tierarzt oder ohne Erlaubnis zur
Nr. 8 des Gesetzes vom 9. September 1965
vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen
(BGBI. 1 S. 1273), ist,".
Berufes ausüben, sofern sie vorübergehend als
Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Ar- b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a
tikels 60 des Vertrages zur Gründung der Euro- eingefügt:
päischen Wirtschaftsgemeinschaft im Geltungs- ,, ( 1 a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten
bereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unter- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ab-
liegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem geschlossene tierärztliche Ausbildung gilt als
Gesetz.'' Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält Nr. 4, wenn sie durch Vorlage
folgende Fassung: 1. eines nach dem 21. Dezember 1980 ausge-
.,(4) Für die Ausübung des tierärztlichen Berufs stellten, in der Anlage zu diesem Gesetz auf-
in Grenzgebieten durch im Inland nicht niederge- geführten tierärztlichen Diploms, Prüfungs-
lassene Tierärzte gelten im übrigen die hierfür zeugnisses oder sonstigen Befähigungs-
abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträ- nachweises des betreffenden Mitgliedstaa-
ge." tes oder
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2. eines vor dem 22. Dezember 1980 ausge- zungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder die
stellten, in der Anlage zu diesem Gesetz auf- Voraussetzung für die Bescheinigung nach § 15 a
geführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder nicht vorgelegen hat. Eine nach § 4 Abs. 1 Satz 2,
sonstigen Befähigungsnachweises des be- Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückge-
treffenden Mitgliedstaates und einer Be- nommen werden, wenn die Gleichwertigkeit des
scheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungsstandes nicht gegeben war.
Ausstellerlandes darüber, daß dieses Diplom, (2) Die Approbation kann widerrufen werden,
dieses Prüfungszeugnis oder dieser sonstige wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach
Befähigungsnachweis den Anforderungen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist."
des Artikels 1 der Richtlinie
Nr. 78/1027/EWG des Rates vom 18. De-
7. In§ 9 a Abs. 1 werden nach den Worten „oder wi-
zember 1978 zur Koordinierung der Rechts-
derrufen worden ist'' die Worte eingefügt „oder die
und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkei-
gemäß § 10 auf die Approbation verzichtet hat''.
ten des Tierarztes (ABI. EG Nr. L 362 S. 7)
entspricht,
8. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:
nachgewiesen wird. Der Bundesminister für Ju-
gend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, ,,§ 11 a
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- ( 1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Eu-
mung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu die- ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur Aus-
sem Gesetz den späteren Änderungen des Arti- übung des tierärztlichen Berufs in einem der übrigen
kels 3 der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des Ra- Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
tes vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige meinschaft auf Grund einer nach deutschen
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse Rechtsvorschriften abgeschlossenen tierärztlichen
und sonstigen Befähigungsnachweise des Tier- Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu
arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der § 4 Abs. 1 a oder in § 15 a genannten tierärztlichen
tatsächlichen Ausübung des Niederlassungs- Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä-
rechts und des Rechts auf freien Dienstlei- higungsnachweises berechtigt sind, dürfen als
stungsverkehr (ABI. EG Nr. L 362 S. 1) anzupas- Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 60
sen." des EWG-Vertrages vorübergehend den tierärztli-
chen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes
4. § 5 erhält folgende Fassung: ausüben. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsange-
hörige des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber
,,§ 5
eines in einem Drittstaat ausgestellten und im Sinne
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge- des in der Anlage zu § 4 Abs. 1 a bezeichneten
sundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zu- luxemburgischen Gesetzes anerkannten tierärztli-
stimmung des Bundesrates in einer Approbations- chen Abschlußdiploms sind.
ordnung für Tierärzte die Mindestanforderungen an
(2) Ein Oienstleistungserbringer im Sinne des Ab-
die Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfun-
satzes 1 hat das Erbringen der Dienstleistung der
gen und die Approbation. In der Rechtsverordnung
zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Diese An-
sind das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset-
zeige kann auch für eine Reihe von Dienstleistun-
zungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bei Antrag-
gen erfolgen, die in einem Zeitraum bis zu einem
stellern, die Staatsangehörige eines der übrigen
Jahr für einen oder mehrere Dienstleistungsemp-
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
fänger erbracht werden. Sofern eine vorherige An-
meinschaft sind, und die Frist für die Erteilung der
zeige wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens
Approbation als Tierarzt an solche Personen zu re-
nicht möglich ist, hat die Anzeige unverzüglich nach
geln, insbesondere die Vorlage der vom Antragstel-
Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Bei der
ler vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung
Anzeige sind Bescheinigungen des Herkunftsstaa-
durch die zuständigen Behörden entsprechend Ar-
tes darüber vorzulegen, daß der Dienstleistungser-
tikel 6 bis 10 der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des
bringer
Rates. Für die Meldung zu den Prüfungen sind Fri-
sten festzulegen.'' 1. den tierärztlichen Beruf im Herkunftsstaat recht-
mäßig ausübt und
5. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 2. ein tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder
einen sonstigen tierärztlichen Befähigungsnach-
,,(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn weis im Sinne des Absatzes 1 besitzt;
bei ihrer Erteilung die Tierärztliche Prüfung nicht be-
standen oder die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht
Satz 2, Abs. 1 a Satz 1, Abs. 2 oder 3 oder die nach älter als zwölf Monate sein. Der Bundesminister für
§ 15 a nachzuweisende Ausbildung nicht abge- Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt,
schlossen war." durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Vorschriften über die
6. § 7 erhält folgende Fassung: Anzeige und die Bescheinigung bei der Erbringung
von Dienstleistungen zu ändern, wenn dies notwen-
,,§ 7
dig ist, um diese einer geänderten Fassung der
(1) Die Approbation kann zurückgenommen wer- Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des Rates anzupas-
den, wenn bei ihrer Erteilung eine der Vorausset- sen.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1980 259
(3) Der Dienstleistungserbringer hat im Geltungs- stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in
bereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten dem der Antragsteller den tierärztlichen Beruf
eines Tierarztes. Verstößt er gegen diese Pflichten, ausübt.
so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zu- (5) Die Entscheidungen über die Erteilung oder
ständige Behörde des Herkunftsstaates darüber zu Versagung einer Approbation nach § 4 Abs. 1
unterrichten. Satz 2 oder § 4 Abs. 1 a, 2 oder 3 sowie über die
(4) Einern Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten Rücknahme einer nach diesen Vorschriften er-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der im teilten Approbation nach § 6 Abs. 1 oder § 7
Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztli- Abs. 1 Satz 2 sollen nur im Benehmen mit dem
chen Beruf auf Grund einer Approbation als Tierarzt Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Aus- heit getroffen werden."
übung des tierärztlichen Berufes ausübt, sind auf
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen 10. Nach § 1 5 wird folgender § 1 5 a eingefügt:
Wirtschaftsgemeinschaft Bescheinigungen darüber
auszustellen, daß er ,,§ 15 a
1 . den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich die- Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 4
ses Gesetzes rechtmäßig ausübt und Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approba-
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be- tion als Tierarzt auf Grund der Vorlage eines tier-
sitzt." ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder son-
stigen Befähigungsnachweises der übrigen Mit-
9. § 13 wird wie folgt geändert:
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: schaft beantragen, das vor dem 22. Dezember 1980
,,(2) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 ausgestellt worden ist und nicht allen Mindestanfor-
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder § 4 derungen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtli-
Abs. 1 a, 2 oder 3 und nach den §§ 11 und 15 a nie Nr. 78/1027 /EWG des Rates genügt, ist die Ap-
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem probation als Tierarzt zu erteilen, sofern der zustän-
der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Die digen Behörde eine Bescheinigung des Heimat-
Entscheidungen nach den §§ 6 bis 8 trifft die zu- oder Herkunftsstaates des Antragstellers vorgelegt
ständige Behörde des Landes, in dem der tier- wird, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller wäh-
ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt aus- rend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Be-
geübt worden ist. Satz 2 gilt entsprechend für die scheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen
Entgegennahme der Verzichtserklärung nach tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf
§ 10. ausgeübt hat."
(3) Die Entscheidungen nach§ 9 a trifft die zu- Artikel 2
ständige Behörde des Landes, das nach den Ab- Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
sätzen 1 oder 2 für die Erteilung der Approbation heit kann den Wortlaut der Bundes-Tierärzteordnung in
zuständig ist." der vom 22. Dezember 1980 an geltenden Fassung im
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
eingefügt:
,,(4) Die Anzeige nach§ 11 a Abs. 2 nimmt die Artikel 3
zuständige Behörde des Landes entgegen, in Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
erbracht worden ist. Die Unterrichtung des Her-
kunftsstaates gemäß § 11 a Abs. 3 Satz 2 obliegt Artikel 4
der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 4
Dienstleistung erbracht wird oder erbracht wor- am 22. Dezember 1980 in Kraft. Artikel 1 Nr. 4 tritt am
den ist. Die Bescheinigungen nach § 11 a Abs. 4 Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Februar 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage
(zu § 4 Abs. 1 a)
Tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrig_en Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) Belgien f) Luxemburg
,,diplöme legal de docteur en medecine veterinaire/Wet- 1. ,,diplöme d'Etat de docteur en medicine veterinaire"
telijk diploma van doctor in de veeartsenijkunde of doc- (staatliches Diplom eines Doktors der Veterinärme-
tor in de diergeneeskunde" (staatliches Diplom eines dizin), ausgestellt von dem staatlichen Prüfungsaus-
Doktors der Veterinärmedizin), ausgestellt von den schuß und abgezeichnet vom Minister für Erzie-
staatlichen Universitäten, vom Hauptprüfungsausschuß hungswesen;
oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen für die
2. Diplome über die Erlangung eines Hochschulgrades
Hochschulen; in Veterinärmedizin, die in einem Mitgliedstaat der
Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in diesem
Land zum Antritt der praktischen Ausbildungszeit,
b) Dänemark nicht aber zur Aufnahme des Berufes berechtigen
und die gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über
,,bevis for best~t kandidateksamen i veterin~rvidenss-
das Hochschulwesen und die Anerkennung auslän-
kab" (cand. med. vet.) (Nachweis über die erfolgreich
discher Hochschultitel und -grade vom Minister für
abgelegte Prüfung eines Kandidaten der Veterinärmedi-
Erziehungswesen anerkannt worden sind, zusam-
zin), ausgestellt von der „Kongilige Veterin~r- og Land-
men mit der vom Minister für Gesundheitswesen ab-
bohojskole"; gezeichneten Bescheinigung über eine abgeschlos-
sene praktische Ausbildung;
c) Frankreich
g) Niederlande
,,diplöme de Docteur-veterinaire d'Etat'' (staatliches Di-
1. getuigschrift van met goed gevolg afgelegd dierge-
plom eines Doktors der Veterinärmedizin);
neeskundig examen (Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte tierärztliche Prüfung);
d) Irland. 2. getuigschrift van met goed devolg afgelegd veeartse-
nijkundig examen (Zeugnis über die erfolgreich ab-
1. Diplom eines Bachelor in/of Veterinary Medicine gelegte tierärztliche Prüfung);
(MVB);
2. ,,Diploma of membership of the Royal Colleg_e of V?_- h) Vereinigtes Königreich
terinary Surgeons (MRCVS)", das durch eine ~ru-
fung nach einem vollständigen Studiengang an _einer folgende „Degrees" (Diplome):
tierärztlichen Hochschule in Irland erworben wird; Bachelor of Veterinary Science (BVSc.),
Bachelor of Veterinary Medicine (Vet.MB. oder
BVet.Med.),
e) Italien Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM and
,,diploma di laurea die dottore in medicina veterinaria ac- S oder BVMS),
compagnato dal diploma d'abilitazione all'esercizio del- ,,Diploma of membership of the Royal College of Veteri-
ta medicina veterinaria", ausgestellt vom Ministerium für nary Surgeons (MRCVS)", das durch eine Prüfung nach
Erziehungswesen auf Grund des Ergebnisses des zu- einem vollständigen Studiengang an einer tierärztlichen
ständigen staatlichen Prüfungsausschusses; Hochschule im Vereinigten Königreich erworben wird.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1980 261
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der
Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk
Vom 27. Februar 1980
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 9. Herstellen von Modellen nach Abdrücken,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 10. Doublieren und Vermessen von Modellen,
(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
11 . Herstellen und Wiederherstellen von partiellen und
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert
totalen Zahnprothesen,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster für Bildung und Wissenschaft verordnet: 12. Herstellen und Wiederherstellen von festsitzendem
Zahnersatz aus Dental-Legierungen,
13. Herstellen und Wiederherstellen von Metallbasen
1. Abschnitt für herausnehmbaren Zahnersatz,
14. Herstellen und Wiederherstellen von Zahnersatz
Berufsbild
aus zahnkeramischen Massen und Kunststoffen,
15. Herstellen und Wiederherstellen von kieferorthopä-
§ 1
dischen Geräten,
Berufsbild 16. Bedienen und Instandhalten der Maschinen, Geräte
(1) Dem Zahntechniker-Handwerk sind folgende Tä- und Werkzeuge.
tigkeiten zuzurechnen:
1. Herstellung von festsitzendem und herausnehmba-
rem Zahnersatz aus Kunststoffen, Edelmetallen, 2. Abschnitt
Nicht-Edelmetallegierungen, zahnkeramischen
Massen und anderen geeigneten Werkstoffen, Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
2. Herstellung von kieferorthopädischen Geräten, der Meisterprüfung
3. Herstellung von Kieferbruchschienen,
Parodontoseschienen und Implantaten, §2
4. Herstellung von Gußfüllungen, Gliederung und Dauer der praktischen Prüfung (Teil 1)
5. Herstellung von Obturatoren, (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit und eine
6. Herstellung und Verarbeitung von Gelenken, Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Mei-
Scharnieren, Gasehieben und Federarmen, sterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings
7. Änderung, Ergänzung und Instandsetzung von nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Zahnersatz aller Art einschließlich kieferorthopädi-
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als
scher Geräte, Kieferbruchschienen, Parodontose-
zehn Arbeitstage und die Arbeitsprobe nicht länger als
schienen und Obturatoren.
sechzehn Arbeitsstunden dauern.
(2) Dem Zahntechniker-Handwerk sind folgende (3) Wird die Meisterprüfungsarbeit in Klausur gefer-
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: tigt, so entfällt die Arbeitsprobe, soweit sie nicht erfor-
1. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verwendung derlich ist, um dem Prüfling Gelegenheit zu geben, nach
und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe, § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht ausreichende Leistungen in
der Meisterprüfungsarbeit durch mindestens ausrei-
2. fachbezogene Kenntnisse über Physik und Chemie,
chende Leistungen in der Arbeitsprobe auszugleichen.
3. fachbezogene Kenntnisse über Biologie, Anatomie
und Physiologie,
4. Kenntnisse des festsitzenden und herausnehmba- §3
ren Zahnersatzes,
Meisterprüfungsarbeit
5. fachbezogene Kenntnisse über Kieferorthopädie,
6. Kenntnisse über die Herstellung von Epithesen, (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehen-
den Arbeiten anzufertigen:
7. Kenntnisse über Skizzen, Zahnschemata und Kon-
struktionsentwicklungen, 1. eine mindestens zehngliedrige Brücke, geteilt, ver-
8. Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften der schraubbar oder mit Brückengeschieben verbunden,
Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Arbeits- 2. eine partielle Modellgußprothese unter Verwendung
sicherheit und des Umweltschutzes, von feinmechanischen Halte-, Druck- und Schubver-
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
teilungselementen, fehlende Zähne in Kunststoff fer- (2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ab-
tiggestellt, satz 1 ist Teil I nicht bestanden, wenn eine der Arbeiten
3. je eine totale Ober- und Unterkieferprothese nach der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 oder der Ar-
beitsprobe nach § 4 Abs. 1 ungenügend ist.
vorgegebenen nachmeßbaren Werten fertiggestellt
und remontiert im Artikulator, (3) Zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der Mei-
4. ein kieferorthopädisches Gerät, mit einer Modellun- sterprüfungsarbeit ist der rechnerische Durchschnitt
tersuchung (dreidimensionaler Gebißbefund). aus den Leistungen in den vier in § 3 Abs. 1 genannten
Arb~iten, zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der Ar-
(2) Für die Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der beitsprobe der rechnerische Durchschnitt aus den Lei-
Restzahnbestand von dem Prüfungsausschuß anzuge- stungen in den Arbeiten der Arbeitsorobe zu bilden.
ben. Die Konstruktion ist vom Prüfling zu erstellen.
(3) Die partielle Modellgußprothese ist mit einer Kon- §6
struktionsbegründung abzugeben.
Befreiung von Teil I bei der Wiederholung
(4) Die Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind auf der Meisterprüfung
Originalmodellen, eingestellt im Artikulator, abzugeben.
Die Arbeit nach Absatz 1 Nr. 4 ist auf Originalmodellen, Bei der Wiederholung der Meisterprüfung ist der Prüf-
eingestellt im Fixator, abzugeben. ling, dessen Leistungen für das Bestehen des Teils I ins-
gesamt in einer vorangegangenen Meisterprüfung nicht
(5) Den Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ist eine Ko- ausgereicht haben, auf Antrag von denjenigen Arbeiten
stenberechnung beizufügen. der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 und der Ar-
beitsprobe nach § 4 zu befreien, in denen er in einer vor-
angegangenen Meisterprüfung mindestens ausreichen-
§4
de Leistungen erzielt hat; § 3 der Verordnung über ge-
Arbeitsprobe meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl.1 S. 2381)
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Ar- bleibt unberührt.
beiten auszuführen, davon die nach Nummer 3, wenn in
der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Meisterprü- §7
fungsarbeit und die nach Nummer 4, wenn in der in § 3
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit
(Teil II)
nicht mindestens ausreichende Leistungen erzielt wur-
den: (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sieben
1 . zwei Keramikkronen, Prüfungsfächern nachzuweisen:
2. Vermessen eines Modells und Modellieren einer Mo- 1 . Prothetik:
dellgußbasis mit mindestens drei Halteelementen a) Kronenersatz,
oder ein Rillenschulterstiftgeschiebe,
b) Brückenersatz,
3. je eine totale Ober- und Unterkieferprothese nach
vorgegebenen nachmeßbaren Werten, in Kunststoff c) partielle Prothesen,
gepreßt, ausgearbeitet und remontiert im Artikulator, d) totale Prothesen,
4. ein kieferorthopädisches Gerät. e) Epithesen;
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten 2. Biologie, Anatomie und Physiologie:
Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Mei- a) Zell- und Gewebelehre,
sterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachge- b) Kopfskelett,
wiesen werden konnten. c) Verdauung und Verdauungsorgane,
d) natürliches Gebiß,
§5
e) Kiefergelenk,
Bestehen der praktischen Prüfung f) Kaumuskeln und mimische Muskeln,
(Teil 1)
h) Prothesenlager;
( 1 ) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des 3. Kieferorthopädie:
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen
a) Entwicklungsgeschichte,
1 . in der Meisterprüfungsarbeit, b) Anomalien und ihre Ursachen,
2. in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Arbeiten c) Modelluntersuchung,
der Meisterprüfungsarbeit, d) Grundformen kieferorthopädischer Geräte,
3. entweder in der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit
e) Verwendung der Geräte;
der Meisterprüfungsarbeit oder in der in § 4 Abs. 1
Nr. 3 genannten Arbeit der Arbeitsprobe, 4. Werkstoffkunde:
4. entweder in der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit a) Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbei-
der Meisterprüfungsarbeit oder in der in § 4 Abs. 1 tung der Werk- und Hilfsstoffe,
Nr. 4 genannten Arbeit der Arbeitsprobe, b) physikalische Grundlagen, insbesondere Grund-
5. in der Arbeitsprobe, sofern diese nicht nach § 2 begriffe, wichtige fachbezogene Lehren der Me-
Abs. 3 entfällt. chanik, Wärme, Elektrizität und Optik,
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1980 263
c) chemische Grundlagen, insbesondere Grundbe- 3. Abschnitt
griffe, wichtige fachbezogene Lehren der anorga- Übergangs- und Schlußvorschriften
nischen und organischen Chemie;
5. Maschinen-, Werkzeug- und Gerätekunde: §8
a) Maschinen, Werkzeuge und Geräte, Übergangsvorschrift
b) einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und Prüfungsverfahren werden mit Ausnahme des Teils I der
des Umweltschutzes; Meisterprüfung nach den bisherigen Vorschriften zu
Ende geführt. Außerdem sind die bisherigen Vorschrif-
6. Technische Mathematik: ten bei der Wiederholung der vor Inkrafttreten dieser
a) Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen Verordnung durchgeführten Meisterprüfung im Teil I an-
von einfachen Körpern, zuwenden; § 6 gilt entsprechend. Auf Antrag des Prüf-
b) einfache Gleichungen, Mischungsrechnen, Legie- lings ist die Wiederholungsprüfung im Teil I nach §§ 2
rungsrechnen, bis 5 dieser Verordnung durchzuführen.
c) Dreisatzaufgaben, Prozentrechnen, Diskontrech-
nen; §9
Weitere Anforderungen
7. Kalkulation:
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung we- Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
sentlichen Faktoren einschließlich der Berechnun- stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
gen für die Angebotskalkulation. Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk in
der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- §10
führen.
Berlin-Klausel
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Stunden, die mündliche nicht länger als eine halbe Stun- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
de je Prüfling dauern. Die schriftliche Prüfung soll an ei- ordnung auch im Land Berlin.
nem Tag nicht länger als sechs Stunden dauern.
§ 11
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Inkrafttreten
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1980 in Kraft.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-
Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4. zuwenden.
Bonn, den 27. Februar 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 25. Februar 1980
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 betref- 2. in der Zeit vom 5. bis 7. Mai 1980 in Berlin stattfin-
fend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- dende Veranstaltung „VIDEO '80 Berlin - Internatio-
zeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzbfatt naler Kongress mit begleitender Ausstellung",
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten 3. in der Zeit vom 7. bis 15. Juni 1980 in Düsseldorf
bereinigten Fassung wird bekanntgemacht: stattfindende „iba '80 - 11. Internationale Bäckerei-
fachausstellung' ',
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehe- 4. in der Zeit vom 25. bis 28. September 1980 in Düs-
ne Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen seldorf stattfindende „GLAS '80, 6. Internationale
tritt ein für die Fachmesse für Industrie, Handel und Handwerk-An-
wendung - Maschinen -Ausrüstung",
1. in der Zeit vom 27. bis 31. März 1980 in Düsseldorf 5. in der Zeit vom 27. September bis 5. Oktober 1980 in
stattfindende „METAV '80 - Ausstellung Metallbear- Friedrichshafen stattfindende „ 19. INTERBOOT - In-
beitung Düsseldorf 1980", ternationale Bootsausstellung am Bodensee".
Bonn, den 25. Februar 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Zweiunddreißigste Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 29. Februar 1980
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4132-3, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 29. Februar 1980 auf sie-
ben vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 29. Februar 1980
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 25. Februar 1980
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 betref- 2. in der Zeit vom 5. bis 7. Mai 1980 in Berlin stattfin-
fend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- dende Veranstaltung „VIDEO '80 Berlin - Internatio-
zeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzbfatt naler Kongress mit begleitender Ausstellung",
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten 3. in der Zeit vom 7. bis 15. Juni 1980 in Düsseldorf
bereinigten Fassung wird bekanntgemacht: stattfindende „iba '80 - 11. Internationale Bäckerei-
fachausstellung' ',
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehe- 4. in der Zeit vom 25. bis 28. September 1980 in Düs-
ne Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen seldorf stattfindende „GLAS '80, 6. Internationale
tritt ein für die Fachmesse für Industrie, Handel und Handwerk-An-
wendung - Maschinen -Ausrüstung",
1. in der Zeit vom 27. bis 31. März 1980 in Düsseldorf 5. in der Zeit vom 27. September bis 5. Oktober 1980 in
stattfindende „METAV '80 - Ausstellung Metallbear- Friedrichshafen stattfindende „ 19. INTERBOOT - In-
beitung Düsseldorf 1980", ternationale Bootsausstellung am Bodensee".
Bonn, den 25. Februar 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Zweiunddreißigste Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 29. Februar 1980
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4132-3, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 29. Februar 1980 auf sie-
ben vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 29. Februar 1980
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1980 265
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3011 /79 der Kommission zur Festsetzung der
Koeffizienten zur Berechnung der Abschöpfungen für abgeleitete
Erzeugnisse auf dem Geflügelfleischsektor und zur A1,1fhebung
der Verordnung Nr. 199/67 /EWG 29. 12. 79 L 337/65
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3015/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1725/79 und (EWG) Nr. 1726/79 hinsicht-
lich des Anwendungszeitpunkts der neuen Vorschriften über die
Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilch-
pulver 29. 12. 79 L 337/74
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3023/79 des Rates zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch best ä n -
de in der 200-Meilen-Zone vor der Küste des französischen Depar-
tements Guyana gegenüber Schiffen, die die Flagge von Drittländern
führen 31. 12. 79 L 340/11
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3024/79 des Rates zur Fes\~etzung von Pla-
fonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der
Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Portugal (1980) 31. 12. 79 L 340/16
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3030/79 des Rates über die Lieferung von
Butte ro i I an die Islamische Bundesrepublik Komoren als Nah-
rungsmittelhilfe im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 831 /78 31. 12. 79 L 340/33
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3031 /79 des Rates über die Lieferung von
Butteroil an die Nichtregierungsorganisationen (NRO) als Nah-
rungsmittelhilfe im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1769/77 31. 12. 79 L 340/34
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3032/79 des Rates über die Lieferung von
Butteroil an die Nichtregierungsorganisationen (NRO) als Nah-
rungsmittelhilfe im Rahmen der Verordnung (EWG) Nt. 831 /78 31. 12. 79 L 340/35
28. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3033/79 des Rates zur Festlegung von Inte-
rimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbe-
stände, die für Schiffe gelten, die die Flagge Norwegens führen 31. 12. 79 L 340/36
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3036/79 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1535/77 der Kommission zur Festle-
gung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zu
einer AbgabenbegünsUgung bei der Einfuhr auf Grund ihrer besonde-
ren Verwendung 31. 12. 79 L 341 /32
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3041 /79 der Kommission zur Verlängerung
bestimmter für die Zertifizierung von Hopfen vorgeschriebenen Fri-
sten 31. 12. 79 L 343/4
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3042/79 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3077178 über die Feststellung der Äquiva-
lenz der Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten Hopfen
mit den Gemeinschaftsbescheinigungen 31.12.79 L 343/5
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3048/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1188/77 über die Mitteilung von Angaben über
die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Er-
zeugnisse durch die Mitgliedstaaten an die Kommission 31.12.79 L 343/21
266 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3049/79 der Kommission zur Anpassung der
gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder ge-
kühlte Fische 31. 12. 79 L 343/22
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3050/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3559/73 mit Durchführungsbestimmungen
über die Gewährung des finanziellen Ausgleichs und der Entschädi-
gung sowie über die Festsetzung der Rücknahmepreise und die Fest-
stellung der Ankaufspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse 31.12.79 L 343/23
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3051 /79 der Kommission zur Festsetzung der
Rücknahmepreise für das Jahr 1980 für die im Anhang I unter A und
C der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 aufgeführten Fischereier-
zeug n iss e sowie für bestimmte Erzeugnisse aus Anlandezonen,
die von den Hauptverbrauchszentren der Gemeinschaft sehr weit ent-
fernt liegen 31. 12. 79 L 343/29
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3052/79 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Fischereierzeugnisse für das Jahr 1980 31. 12. 79 L 343/34
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3053/79 der Kommission zur Festsetzung der
für das Jahr 1980 geltenden Referenzpreise für Thunfische für die
Konservenindustrie 31. 12. 79 L 343/37
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3054/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1109/71 zur Ermittlung des Einfuhrpreises für
bestimmte Fischereierzeugnisse 31.12.79 L 343/38
Andere Vorschriften
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2999/79 des Rate~zur Änderung der Zollsätze
für bestimmte Agrarerzeugnisse, zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif und der Verord-
nung (EWG) Nr. 516/77 über die gemeinsame Marktorganisation für
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 31.12.79 L 341 /1
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3000/79 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif 31. 12. 79 L 342/1
18. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3016/79 des Rates über die zolltarifliche
Behandlung bestimmter Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau,
bei der Instandhaltung oder der Instandsetzung von Luftfahrzeugen
bestimmt sind 31. 12. 79 L 338/1
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3017 /79 des Rates über den Schutz gegen ge-
dumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern 31. 12. 79 L 339/1
21. 12. 79 Empfehlung Nr. 3018/79/EGKS der Kommission über den Schutz ge-
gen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäi-
sehen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern 31. 12. 79 L 339/15
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3019/79 des Rates zur Verlängerung der der-
zeitigen Einfuhrregelung für bestimmte Juteerzeugnisse mit Ursprung
in Bangladesch, Indien und Thailand 31. 12. 79 L 340/1
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3020/79 des Rates zur zeitweiligen und teil-
weisen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für einige Fischarten 31. 12. 79 L 340/3
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3021179 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für nordameri-
kanische Seehechte (Merluccius bilinearis) der Tarifstelle ex 03.01 B
1 q) des Gemeinsamen Zolltarifs (1980) 31. 12. 79 L 340/5
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3022/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene Fi-
lets vom Kabeljau der Tarifstelle 03.01 B II b) 1 des Gemeinsamen
Zolltarifs ( 1980) 31. 12. 79 L 340/8
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1980 267
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3025/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosilizium
der Tarifstelle 73.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs (1980) 31. 12. 79 L 340/19
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3026/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosilizium-
mangan der Tarifstelle 73.02 D des Gemeinsamen Zolltarifs (1980) 31. 12. 79 L 340/22
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3027/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom
mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0, 10 Gewichtshundertteilen oder
weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen
(hochraffiniertes Ferrochrom) der Tarifstelle ex 73.02 EI des Gemein-
samen Zolltarifs (1980) 31.12.79 L 340/25
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3028/79 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Fer-
rochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 4 Gewichtshunderttei-
len oder mehr der Ta;-ifstelle ex 73.02 EI des Gemeinsamen Zolltarifs
und über die Ausdehnung dieses Kontingents auf bestimmte Einfuh-
ren von Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 3 bis 4 Ge-
wichtshundertteilen (1980) 31.12.79 L 340/28
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3029/79 des Rates zur Festsetzung der men-
genmäßigen Ausfuhrkontingente der Gemeinschaft für bestimmte
Aschen und Rückstände von Kupfer sowie für bestimmte Bearbei-
tungsabfälle und bestimmten Schrott aus Kupfer, Aluminium und Blei
für 1980 31. 12. 79 L 340/31
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3034/79 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung von frischen Tafeltrauben der
Sorte „Empereur" (Vitis vinifera cv.) zur Tarifstelle 08.04 AI a) 1 des
Gemeinsamen Zolltarifs 31. 12. 79 L 341 /20
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3035/79 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung von „flue-cured" Virginia und
.,light-air-cured" Burley, einschließlich Burleyhybriden: .,light-air-
cured"-Maryland- und „fire-cured"-Tabak zur Tarifstelle 24.01 A
des Gemeinsamen Zolltarifs 31. 12. 79 L 341/26
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3037179 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2695/77 zur Festlegung der Voraus-
setzungen, denen abgabenbegünstigt eingeführte Waren für be-
stimmte Arten von Luft- und Wasserfahrzeugen unterliegen 31. 12. 79 L 341/42
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3038/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1536/77 zur Festlegung der Voraussetzungen
für die Zulassung von Saatgut zu den Tarifstellen 07.01 A 1, 10.05 A
und 12.01 Ades Gemeinsamen Zolltarifs 31. 12. 79 L 341/44
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3039/79 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung von natürlichem Natronsalpeter
und natürlichem Kaliumnatriumnitrat zur Tarifstelle 31.02 A bzw.
31.05 A III a) des Gemeinsamen Zolltarifs 31.12.79 L 341/46
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3040/79 der Kommission zur Aufteilung der
mengenmäßigen Ausfuhrkontingente für bestimmte Aschen und
Rückstände von Kupfer sowie für bestimmte Bearbeitungsabfälle und
bestimmten Schrott aus Kupfer, Aluminium und Blei 31. 12. 79 L 343/1
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3043/79 der Kommission betreffend die Ein-
fuhren in das Vereinigte Königreich und nach Dänemark von Parkas,
Anoraks, Windjacken und dergleichen mit Ursprung in Thailand 31. 12. 79 L 343/6
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3044/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2819/79 hinsichtlich bestimmter Textilwaren
mit Ursprung in Malta 31. 12. 79 L 343/8
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3045/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2819/79 hinsichtlich bestimmter Textilwaren
mit Ursprung in Spanien 31.12.79 L 343/11
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Te,1 II werden volkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehorenden RechtsvOl'-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veroffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979
Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten
Der Fundstellennachweis B
_A1euaull-a9e enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
und ihren Rechtsvorgängern
1oeben et1diienenl
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich- noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
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packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „ Bun-
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