173
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 1. März 1980 Nr. 8
Tag Inhalt Seite
27. 2. 80 Verordnung zur Ablösung von Verordnungen nach § 24 der Gewerbeordnung ............... . 173
neu: 7102-38, 7102-39, 7102-40, 7102-41, 7102-42, 7102-43; 7102-32, 7102-34, 7102-21, 7102-23, 7102-35, 7102-29
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254
Verordnung
zur Ablösung von Verordnungen nach§ 24 der Gewerbeordnung
Vom 27. Februar 1980
Auf Grund der §§ 24 und 24 d Satz 3 der Gewerbe-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Januar 1978 (BGBI. 1S. 97) wird nach Anhörung der
beteiligten Kreise von der Bundesregierung sowie hin-
sichtlich des Artikels 2 dieser Verordnung auch auf
Grund des§ 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
mer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Ver-
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgeset-
zes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Verordnung über Dampfkesselanlagen
(Dampfkesselverordnung - DampfkV)
1nhaltsverzeichnis
Anwendungsbereich ............................. . § 1 Prüfung nach Schadensfällen §19
Bestandteile der Dampfkesselanlage .............. . § 2 Angeordnete Prüfung ............................. . § 20
Einteilung der Dampfkesselanlagen ................ . § 3 Instandsetzung ................................... . § 21
Einteilung der Dampfkessel ....................... . § 4 Prüfbescheinigungen ............................. . § 22
Wasserinhalt, zulässiger Betriebsüberdruck und zuläs- Veranlassung der Prüfungen ...................... . § 23
sige Vorlauftemperatur ........................... . § 5 Sachverständige ................................. . § 24
Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß Betrieb .......................................... . § 25
technischer Vorschriften .......................... . § 6
Kesselwärter .................................... . § 26
Weitergehende Anforderungen .................... . § 7
Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmittel ...... . § 27
Ausnahmen ...................................... . § 8
Unfall- und Schadensanzeige ..................... . § 28
Anlagen des Bundes ............................. . § 9
Aufsicht über Anlagen des Bundes, Aufsichts- und
Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb .......... . § 10 Erlaubnisbehörden für Schiffsdampfkesselanlagen auf
Teilerlaubnis ..................................... . § 11 Seeschiffen ...................................... . § 29
Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt ............... . §12 Deutscher Dampfkesselausschuß ................. . § 30
Wesentliche Änderung ............................ . § 13 Übergangsvorschriften ............................ . § 31
Bauartzulassung ................................. . § 14 Ordnungswidrigkeiten ............................ . § 32
Prüfung vor Inbetriebnahme ....................... . §15 Berlin-Klausel .................................... . § 33
Wiederkehrende Prüfungen ....................... . § 16 Außerkrafttreten .................................. . § 34
Prüffristen ....................................... . § 17
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme ................ . §18 Anhang zu § 6 Abs. 1
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 1 (7) Für Dampfkesselanlagen, die dieser Verordnung
Anwendungsbereich und zugleich atomrechtlichen Vorschriften unterliegen,
gelten die atomrechtlichen Vorschriften, soweit in ihnen
( 1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den weitergehende oder andere Anforderungen gestellt oder
Betrieb von Dampfkesselanlagen. zugelassen werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Dampfkesselanla-
gen, die weder gewerblichen - noch wirtschaftlichen § 2
Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch
keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bestandteile der Dampfkesselanlage
( 1 ) Zur Dampfkesselanlage gehören der Dampfkessel
(3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Dampfkes-
und die in Absatz 4 genannten Einrichtungen.
selanlagen
1. der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, (2) Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung sind
die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiff- Behälter- oder Rohranordnungen, in denen
fahrtsbetriebes und -verkehrs der Deutschen Bun-
1. Wasserdampf von höherem als atmosphärischem
desbahn zu dienen· bestimmt sind, sowie des rollen-
Druck zum Zwecke der Verwendung außerhalb die-
den Materials anderer Eisenbahnunternehmungen,
ser Anordnungen erzeugt wird (Dampferzeuger) oder
ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses
Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebs- 2. Heißwasser von einer höheren Temperatur als der
ordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, dem atmosphärischen Druck entsprechenden Sie-
detemperatur zum Zwecke der Verwendung des
2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf See-
Heißwassers außerhalb dieser Anordnungen erzeugt
schiffen, für die der Bundesminister für Verkehr nach
wird (Heißwassererzeuger).
§ 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 951 4-1 , ver- Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung sind auch
öffentlichten bereinigten Fassung die Befugnis zur Behälter- oder Rohranordnungen mit zwei getrennten,
Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Wasser enthaltenden Druckteilen, in denen Wasser-
Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen dampf nach Satz 1 Nr. 1 oder Heißwasser nach Satz 1
hat, Nr. 2 erzeugt wird durch Wärmeabgabe von Wasser-
dampf oder Heißwasser des durch Brennstoff oder elek-
3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort
trischen Strom beheizten Druckteiles, sofern der Was-
der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich die-
serdampf oder Heißwasser abgebende Druckteil mit
ser Verordnung liegt,
dem durch Brennstoff oder elektrischen Strom beheiz-
4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Anlage ten Druckteil zu einer Einheit zusammengefaßt ist
keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeit- (Zweikreiskessel).
nehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden,
5. in Unternehmen des Bergwesens. (3) Zum Dampfkessel gehören alle mit ihm verbunde-
nen Einrichtungen und Leitungen. Dies gilt nicht
(4) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 16 1. für die Teile der Eintritts-, Austritts- und Ablaßleitun-
des Anhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für gen, die vom Dampfkessel abgesperrt werden kön-
Dampfkesselanlagen, die entwickelt, zum Zweck der nen,
Ausfuhr hergestellt oder im Herstellerwerk erprobt wer-
den. Nummer 16 des Anhanges zu dieser Verordnung 2. für die Einrichtungen, in denen der erzeugte Dampf
gilt für den Betrieb dieser Anlagen bei der Erprobung. überhitzt oder gekühlt wird und die vom Dampfkessel
abgesperrt werden können, es sei denn, daß sie sich
(5) Diese Verordnung gilt auch nicht für Dampfkessel- ganz oder teilweise in einem Behälter nach Absatz 2
anlagen, befinden, der unter einem höheren als dem atmo-
sphärischen Druck steht.
1. in denen Wasserdampf oder Heißwasser ausschließ-
lich durch Wärmeabgabe von heißen Flüssigkeiten
(4) Zur Dampfkesselanlage gehören außer dem
oder Dämpfen erzeugt wird, ausgenommen Anlagen
Dampfkessel:
mit Dampfkesseln nach § 2 Abs. 2 Satz 2,
1. das Kesselgerüst, die Einmauerung und die
2. in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem
Ummantelung;
chemischen oder sonstigen Herstellungsverfahren
überwiegend durch Kühlung von Stoffen oder von 2. die Einrichtung für die Feuerung;
Teilen der Verfahrensanlage entsteht, ausgenom- 3. die Einrichtungen innerhalb des Kesselaufstel-
men, es werden Rauchgase gekühlt und der entste- lungsraumes zur Lagerung, Aufbereitung und Zulei-
hende Wasserdampf oder das entstehende Heiß- tung von Brennstoffen sowie bei Landdampfkessel-
wasser nicht überwiegend der Verfahrensanlage anlagen Einrichtungen außerhalb des Kesselauf-
zugeführt. stellungsraumes zur Lagerung, Aufbereitung und
Zuleitung von leichtentzündlichen und allen staub-
(6) Gehört zu einer Dampfkesselanlage ein Teil, der
förmigen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen;
als überwachungsbedürftige Anlage zugleich einer
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung 4. die Luftvorwärmer, soweit sie im Rauchgasstrom
unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der der Feuerung angeordnet sind, und die Gebläse für
anderen Verordnung anzuwenden. die Feuerung;
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5. die Einrichtungen zur Rauchgasabführung ein- Wasserinhalt in Litern und dem zulässigen Betriebs-
schließlich der Saugzuganlagen und des Schorn- überdruck in Bar die Zahl 1 000 nicht überschreitet,
steins sowie bei Dampfkesselanlagen, die nicht
Schiffsdampfkesselanlagen a~f Seeschiffen sind, 2. bei Heißwassererzeugern die zulässige Vorlauftem-
der in der Rauchgasabführung eingebauten Anla- peratur mehr als 1 20 °C beträgt und das Produkt aus
gen zur Verminderung von Luftverunreinigungen; Wasserinhalt in Litern und dem der zulässigen Vor-
lauftemperatur entsprechenden Dampfüberdruck in
6. die absperrbaren Speisewasservorwärmer, soweit Bar die Zahl 1 000 nicht überschreitet.
sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet
sind, sowie die Speisevorrichtungen mit den zum (4) Dampfkessel der Gruppe IV sind alle Dampfkes-
Dampfkessel führenden Speiseleitungen; sel, die nicht unter die Gruppe 1, II oder III fallen.
7. die absperrbaren Überhitzer und die Zwischenüber-
hitzer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung § 5
angeordnet sind, sowie die im Kesselaufstellungs- Wasserinhalt, zulässiger Betriebsüberdruck
raum befindlichen Dampfkühler; und zulässige Vorlauftemperatur
8. die absperrbaren Druckausdehnungsgefäße sowie
dre Verbindungsleitungen zwischen Dampfkessel ( 1) Wasserinhalt ist
und Druckausdehnungsgefäß; 1. bei Dampfkesseln, bei denen ein niedrigster Wasser-
9. der Kesselaufstellungsraum; als Kesselaufstel- stand festgesetzt ist, die Wassermenge beim nied-
lungsraum gilt in Räumen, die nicht ausschließlich rigsten Wasserstand,
zur Unterbringung des Dampfkessels und der zu 2. bei Dampfkesseln, bei denen ein niedrigster Wasser-
seinem Betrieb dienenden Einrichtungen bestimmt stand nicht festgesetzt ist, die Wassermenge, die der
sind, der hierzu erforderliche Teilraum; Dampfkessel aufzunehmen vermag.
10. die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampf- Bei Dampfkesseln der Gruppe I beträgt der Wasserin-
und Heißwasserleitungen und deren Armaturen; halt nach Satz 1 Nr. 1 mindestens ein Fünftel der Was-
11 . sonsfige Einrichtungen, die dem Betrieb der sermenge, die der Dampfkessel aufzunehmen vermag.
Dampfkesselanlage dienen. Bei Heißwassererzeugern bleibt der Anteil der Wasser-
menge in den getrennt angeordneten, nichtabsperrba-
ren Druckausdehnungsgefäßen und in den Leitungen zu
§3
diesen bei der Ermittlung des Wasserinhalts unberück-
Einteilung der Dampfkesselanlagen sichtigt.
(1) Landdampfkesselanlagen im Sinne dieser Verord- (2) Zulässiger Betriebsüberdruck ist der höchste
nung sind Dampfkesselanlagen, die nur an Land oder Dampfdruck oder Wasserdruck, mit dem der Dampfkes-
nur vorübergehend auf Wasserfahrzeugen oder sel betrieben werden darf, vermindert um den atmo-
schwimmenden Anlagen betrieben werden. Festste- sphärischen Druck.
hende Landdampfkesselanlagen sind Anlagen, die nur
an einem bestimmten Aufstellungsort betrieben werden. (3) Zulässige Vorlauftemperatur ist die höchste Was-
Bewegliche Landdampfkesselanlagen sind Anlagen, die sertemperatur am Vorlaufabgang des Kessels, mit der
an wechselnden Aufstellungsorten betrieben werden. der Dampfkessel betrieben werden darf.
(2) Schiffsdampfkesselanlagen im Sinne dieser Ver-
ordnung sind Dampfkesselanlagen, die nicht nur vor- §6
übergehend auf Wasserfahrzeugen oder schwimmen- Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung
den Anlagen betrieben werden. zum Erlaß technischer Vorschriften
§4 (1) Dampfkesselanlagen müssen nach den Vorschrif-
ten des Anhanges zu dieser Verordnung, einer auf
Einteilung der Dampfkessel Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung in
( 1) Dampfkessel der Gruppe I sind Dampfkessel mit Verbindung mit Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung
einem Wasserinhalt von höchstens 10 Liter. und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik errichtet und betrieben werden.
(2) Dampfkessel der Gruppe II sind Dampfkessel mit
einem Wasserinhalt von mehr als 10 Liter, wenn (2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der
Gewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften
1. bei Dampferzeugern der zulässige Betriebsüber- für Dampfkesselanlagen wird auf den Bundesminister
druck höchstens 1 bar, für Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit es sich
2. bei Heißwassererzeugern die zulässige Vorlauftem- um technische Vorschriften in Ergänzung des Anhanges
peratur höchstens 120° C zu dieser Verordnung handelt.
beträgt.
§7
(3) Dampfkessel der Gruppe III sind Dampfkessel mit
einem Wasserinhalt von mehr als 10 Liter und höch- Weitergehende Anforderungen
stens 50 Liter, wenn
Dampfkesselanlagen müssen ferner den über § 6
1. bei Dampferzeugern der zulässige Betriebsüber- Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die
druck mehr als 1 bar beträgt und das Produkt aus von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwen-
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dung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte stücke, Bauten, Wege und Plätze ersichtlich sind, in
gestellt werden. § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unbe- vier Stücken; dies gilt nicht für die in Absatz 5 Nr. 2
rührt. genannten Anlagen;
4. bei einer Schiffsdampfkesselanlage mit einem
§8
Dampfkessel der Gruppe III oder IV ferner die Zeich-
Ausnahmen nung des Teiles des Wasserfahrzeugs oder der
schwimmenden Anlage, in dem die Anlage aufgestellt
( 1 ) Die zuständige Behörde kann für Dampfkesselan-
werden soll, in drei Stücken; aus der Zeichnung müs-
lagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnah-
sen die an den Kesselaufstellungsraum angrenzen-
men von § 6 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf
den Räume und deren Zweckbestimmung ersichtlich
andere Weise gewährleistet ist.
sein.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Her- Die Antragsunterlagen müssen vom Antragsteller und
stellers für Dampfkesselanlagen oder Anlageteile Aus- dem mit der Errichtung der Anlage beauftragten Unter-
nahmen von § 6 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem tech- nehmer unterschrieben sein.
nischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf
andere Weise gewährleistet ist. § 14 gilt entsprechend. (3) Antrag und Unterlagen nach Absatz 2 sind dem
Sachverständigen vorzulegen. Dieser prüft auf Grund
der Unterlagen, ob die angegebene Bauart und
§9 Betriebsweise den Anforderungen dieser Verordnung
entsprechen. Er versieht die Unterlagen mit einem Prüf-
Anlagen des Bundes vermerk und übersendet Antrag und Unterlagen mit sei-
(1) Für Dampfkesselanlagen der Deutschen Bunde.s- ner Stellungnahme der Erlaubnisbehörde.
post, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun- (4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den
des sowie der Bundeswehr stehen die Befugnisse nach Antragsunterlagen angegebene Bauart und Betriebs-
den §§ 7 und 8 dem zuständigen Bundesminister oder weise der Dampfkesselanlage den Anforderungen
der von ihm bestimmten Behörde zu. dieser Verordnung entsprechen oder, soweit die
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für Dampfkesselanlage oder Teile nach § 14 Abs. 2 der
Anlagen der Bundeswehr, die dieser V~rordnung unter- Bauart nach zugelassen sind, diese der Zulassung ent-
liegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord- sprechen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die
nung zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Ver- Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingun-
teidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Ver- gen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die
pflichtungen der Bundesrepublik erfordern und die Si- nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von
cherheit der Anlage auf andere Weise gewährleistet ist. Auflagen ist zulässig.
(5) Die Erlaubnis ist ohne Bezug auf einen Aufstel-
lungsort zu erteilen:
§10 1. bei beweglichen Landdampfkesselanlagen,
Erlaubnis zur Errichtung 2. bei feststehenden Landdampfkesselanlagen, bei
und zum Betrieb denen der Wasserinhalt des Dampferzeugers oder
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Dampfkessel- des Heißwassererzeugers 150 Liter, der zulässige
anlage bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde Betriebsüberdruck 10 bar und das Produkt aus Was-
(Erlaubnisbehörde). serinhalt in Litern und zulässigem Betriebsüberdruck
in Bar die Zahl 500 nicht übersteigen. Bei Heißwas-
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem sererzeugern ist für die Berechnung des Produkts
Antrag sind beizufügen: der der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechende
1 . die Beschreibung der Dampfkesselanlage und der Dampfüberdruck in Bar einzusetzen.
vorgesehenen Betriebsweise in je drei Stücken;
(6) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der Antrags-
2. die erforderlichen Zeichnungen der Dampfkesselan- unterlagen ist am Betriebsort der Dampfkesselanlage
lage in je drei Stücken; bei einer feststehenden aufzubewahren.
Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der
Gruppe 11, III oder IV, ausgenommen Anlagen nach (7) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung und
Absatz 5 Nr. 2, die Zeichnung (Grundriß und Schnitt) der Betrieb von Anlagen
des Kesselaufstellungsraumes, der Einrichtungen 1 . der Deutschen Bundespost,
für die Bunkerung und Lagerung der Brennstoffe und
~- der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
der Einrichtungen zur Rauchgasabführung ein-
schließlich des Schornsteins in je vier Stücken sowie 3. der Bundeswehr.
die zugehörigen statischen Berechnungen in je drei
Stücken; (8) Führt ein Seeschiff nach Flaggenwechsel die Bun-
desflagge nach dem Flaggenrechtsgesetz, so gilt das
3. bei einer feststehenden Landdampfkesselanlage mit nach Regel 12 des Internationalen Übereinkommens
einem Dampfkessel der Gruppe III oder IV ferner der von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
Plan, aus dem die Lage des Aufstellungsraumes, die See (Gesetz vom 6. Mai 1965- BGBl.11 S. 465) ausge-
auf dem Grundstück benachbarten Räume und deren stellte Sicherheitszeugnis bis zu dessen Ungültigwer-
Zweckbestimmung sowie die angrenzenden Grund- den als Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1.
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§ 11 Betriebsüberdruck höchstens 32 bar und deren Behei-
zungsleistung je Dampfkessel weniger als 1 Megawatt
Teilerlaubnis
betragen, sofern
Auf Antrag kann eine Erlaubnis für 1. das Produkt aus dem zulässigen Betriebsüberdruck
1. die Errichtung einer Anlage oder eines Teiles einer bei Dampferzeugern oder dem der zulässigen Vor-
Anlage oder lauftemperatur entsprechenden Dampfüberdruck bei
Heißwassererzeugern in Bar und dem Wasserinhalt
2. die Errichtung und den Betrieb eines Teiles einer
in Litern die Zahl 1O 000 je Dampfkessel nicht über-
Anlage
schreitet oder
erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß
2. bei Überschreitung des Produkts nach Nummer 1 die
die Anforderungen nach dieser Verordnung im Hinblick
lichte Weite der von Heizgasen berührten Kesselteile
auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage
60 mm und die der sonstigen Kesselteile 150 mm
erfüllt werden können und ein berechtigtes Interesse an
nicht übersteigt.
einer Teilerlaubnis besteht.
(4) Der Beginn der Errichtung einer Dampfkesselan-
§ 12 lage, für die nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 oder 3 eine
Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt Erlaubnis nicht erforderlich ist, ist der Erlaubnisbehörde
unverzüglich anzuzeigen. Bei Anlagen mit einem oder
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Dampfkessel- mehreren Dampfkesseln der Gruppe II oder der Gruppe
anlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln der III sind der Anzeige eine Beschreibung der Dampfkes-
Gruppe I bedürfen nicht der Erlaubnis, wenn selanlage und eine Abschrift der vom Hersteller oder
1. die Dampfkessel, deren zulässiger Betriebsüber- Ersteller nach § 15 Abs. 3 auszustellenden Bescheini-
druck höchstens 32 bar beträgt, gung beizufügen oder unverzüglich nachzureichen. Bei
feststehenden Anlagen ist außerdem der Aufstellungs-
a) mit dem Namen oder der Firma des Herstellers ort anzugeben. Bei Anlagen mit einem oder mehreren
oder mit einem Herstellerzeichen, der Herstell- Dampfkesseln der Gruppe IV sind der Anzeige die in
nummer und der Angabe des Herstelljahres sowie § 1O Abs. 2 aufgeführten Unterlagen, ausgenommen die
mit der Angabe des zulässigen Betriebsüberdruk- statischen Berechnungen, beizufügen. Die Unterlagen
kes und bei Heißwassererzeugern außerdem mit müssen durch einen Bericht des Sachverständigen
der Angabe der zulässigen Vorlauftemperatur ver- ergänzt sein, aus dem hervorgeht, daß die Anlage den
sehen sind und Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
b) die Bescheinigung des Herstellers oder Erstellers
darüber vorliegt, daß der Dampfkessel einer Was- § 13
serdruckprüfung unterzogen worden ist und im Wesentliche Änderung
übrigen die Dampfkesselanlage den Anforderun-
gen dieser Verordnung entspricht, ( 1) Für die wesentliche Änderung einer Dampfkessel-
anlage und den Betrieb einer Anlage nach einer wesent-
2. die Dampfkessel, deren zulässiger Betriebsüber- lichen Änderung gelten die §§ 10 bis 12 entsprechend.
druck mehr als 32 bar beträgt, den Voraussetzungen Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die
nach Absatz 2 entsprechen. Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann.
(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Dampfkessel- (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn Teile der Anlage,
anlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln der ausgenommen der Dampfkessel, durch der Bauart nach
Gruppe II oder der Gruppe III, deren zulässiger Betriebs- gleiche Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im
überdruck höchstens 32 bar und deren Beheizungslei- Rahmen der erteilten Erlaubnis instandgesetzt wird.
stung je Dampfkessel weniger als 1 Megawatt betragen,
bedürfen nicht der Erlaubnis, wenn
§ 14
1 . die Dampfkessel oder deren Teile der Bauart nach
von der Zulassungsbehörde zugelassen sind, Bauartzulassung
2. die Dampfkessel mit dem in der Bescheinigung nach ( 1 ) Auf Antrag des Herstellers prüft der für dessen
§ 14 Abs. 4 beschriebenen Dampfkessel überein- Betrieb nach § 24 dafür zuständige Sachverständige,
stimmen oder die Teile, aus denen der Dampfkessel ob eine Dampfkesselanlage oder ein Teil davon der Bau-
zusammengesetzt ist, mit den in der Bescheinigung art nach den Anforderungen dieser Verordnung ent-
nach§ 14 Abs. 4 beschriebenen Teilen übereinstim- spricht. Dem Antrag sind in je drei Stücken die erforder-
men, lichen Zeichnungen und die Beschreibung der Bauart
und der Betriebsweise der Dampfkesselanlage oder des
3. eine Bescheinigung des Herstellers oder Erstellers Teiles beizufügen. Dem Sachverständigen sind auf Ver-
darüber vorliegt, daß die Dampfkessel einer Wasser- langen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster zu
druckprüfung unterzogen worden sind, und überlassen. Der Sachverständige übermittelt der in
4. die Dampfkessel mit den Kennzeichen und Angaben Absatz 2 bezeichneten Behörde die Berichte und
versehen sind, die die Zulassungsbehörde nach § 14 Bescheinigungen über die durchgeführten Prüfungen
Abs. 3 bestimmt hat. und deren Ergebnisse.
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf (2) Die zuständige Behörde (Zulassungsbehörde)
Dampfkesselanlagen mit einem oder mehreren entscheidet über die Zulassung der nach Absatz 1
Dampfkesseln der Gruppe IV, deren zulässiger geprüften Dampfkesselanlage oder des Teiles. Die
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Zulassung ist zu erteilen, wenn die Dampfkesselanlage (2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vorbehaltlich
oder der Teil den Anforderungen dieser Verordnung ent- der Absätze 3 bis 5
spricht; andernfalls ist die Zulassung zu versagen.
1. die Bauprüfung des Dampfkessels und der im Rauch-
Soweit eine Prüfbescheinigung unter Einschluß eines
gasstrom der Feuerung angeordneten Speisewas-
Prüfberichtes vorliegt, die von einer Prüfstelle erteilt
worden ist, die nach Artikel 13 der Richtlinie servorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischen-
Nr. 76/767 /EWG des Rates vom 27. Juli 1 976 zur überhitzer sowie der Druckausdehnungsgefäße und
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der im Kesselaufstellungsraum befindlichen
über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie Dampfkühler,
über Verfahren zu deren Prüfung (ABI. EG Nr. L 262 2. die Wasserdruckprüfung des Dampfkessels und der
S. 153) von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem unter Nummer 1 aufgeführten Anlageteile und
der Hersteller seinen Sitz hat, und nach der die 3. die Abnahmeprüfung der Dampfkesselanlage.
Dampfkesselanlage oder der Teil den Anforderungen
dieser Verordnung entspricht, hat die Zulassungsbe- (3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfal-
hörde bei ihrer Entscheidung nach Satz 1 diese Prüfbe- len bei einer Dampfkesselanlage mit Dampfkesseln der
scheinigung zugrunde zu legen. Die Zulassung kann Gruppe 1, II oder 111, für die eine Erlaubnis nach § 1 2 nicht
beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie erforderlich ist und eine Bescheinigung des Herstellers
mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Auf- oder Erstellers darüber vorliegt, daß die Dampfkessel-
nahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist anlage ordnungsmäßig installiert ist.
zulässig.
(4) Die Bauprüfung nach Absatz 2 Nr. 1 und die Was-
(3) Die Zulassungsbehörde bestimmt das Kennzei- serdruckprüfung nach Absatz 2 Nr. 2 entfallen für die
chen und die Angaben, mit denen die Dampfkesselan- der Bauart nach zugelassenen Teile von Dampfkessel-
lage oder der Teil zu versehen ist. anlagen, wenn
(4) Die Zulassungsbehörde erteilt-dem Antragsteller 1. diese Teile mit den in der Bescheinigung nach § 14
eine Bescheinigung über die Zulassung. In der Beschei- Abs. 4 beschriebenen Teilen übereinstimmen,
nigung sind die wesentlichen Merkmale der Dampfkes- 2. eine Bescheinigung des Herstellers oder Erstellers
selanlage oder des Teiles sowie Beschränkungen, darüber vorliegt, daß die Teile einer Wasserdruckprü-
Befristungen, Bedingungen, Auflagen und die nach fung unterzogen worden sind, und
Absatz 3 bestimmten Kennzeichen und Angaben anzu-
geben. Die Zulassungsbehörde übersendet dem Deut- 3. die Teile mit den Kennzeichen und den Angaben ver-
schen Dampfkesselausschuß eine Abschrift der sehen sind, die die Zulassungsbehörde nach § 14
Bescheinigung. Abs. 3 bestimmt hat.
(5) Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder (5) Die Erlaubnisbehörde kann bei der Erteilung der
widerrufen worden, so dürfen vor der Rücknahme oder Erlaubnis zu einer wesentlichen Änderung einer
dem Widerruf hergestellte Dampfkesselanlagen oder Dampfkesselanlage bestimmen, daß nach den Absät-
Teile betrieben werden, wenn sie der zurückgenomme- zen 1 und 2 vorgesehene Prüfungen entfallen und in
nen oder widerrufenen Zulassung entsprechen und die welchem Umfang erforderliche Prüfungen vorzunehmen
für die Rücknahme oder den Widerruf zuständige sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn in den Fällen des
§ 11 eine endgültige Erlaubnis zum Betrieb einer
Behörde feststellt, daß Gefahren für Beschäftigte oder
Dampfkesselanlage erteilt wird.
Dritte nicht zu befürchten sind.
(6) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn § 16
1. eine in ihr gesetzte und nicht verlängerte Frist verstri- Wiederkehrende Prüfungen
chen ist, ohne daß der Zulassungsinhaber damit
begonnen hat, die zugelassenen Anlagen oder Anla- ( 1) Eine Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel
geteile herzustellen, der Gruppe II mit einem Wasserinhalt von mehr als 2 000
Litern und der Gruppe IV ist wiederkehrenden Prüfungen
2. der Zulassungsinhaber von der Zulassung drei Jahre durch den Sachverständigen daraufhin zu unterziehen,
keinen Gebrauch macht oder Anlagen oder Anlage- ob sie der Erlaubnis oder Bauartzulassung entspricht.
teile seit mehr als drei Jahren nicht mehr herstellt und
die Frist nicht verlängert worden ist. (2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vorbehaltlich
Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bau- des Satzes 2 und des Absatzes 3
artzulassung erlischt. 1. die innere Prüfung des Dampfkessels und der im
Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speise-
§15 wasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwi-
schenüberhitzer sowie der Druckausdehnungsge-
Prüfung vor Inbetriebnahme
fäße und der im Kesselaufstellungsraum befindlichen
( 1) Eine Dampfkesselanlage darf nach ihrer Errich- Dampfkühler,
tung oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb 2. die Wasserdruckprüfung des Dampfkessels und der
genommen werden, nachdem der Sachverständige die unter Nummer 1 aufgeführten Anlageteile und
Anlage Prüfungen daraufhin unterzogen hat, ob sie ent-
sprechend der Erlaubnis oder Bauartzulassung errichtet 3. die äußere Prüfung der Dampfkesselanlage.
oder geändert worden ist, und nachdem er über das Bei einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel
Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat. der Gruppe II mit einem Wasserinhalt von mehr als 2 000
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Litern und bei einer Dampfkesselanlage mit einem §18
Dampferzeuger, der nur aus Rohren von höchstens 44,5
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme
mm Außendurchmesser besteht, dessen Wasserinhalt
1 50 Liter und dessen zulässiger Betriebsüberdruck 25 ( 1) Sind nach § 17 Abs. 5 Satz 2 Prüfungen entfallen,
bar nicht übersteigen, bestehen die Prüfungen nach Ab- so darf die Dampfkesselanlage erst wieder in Betrieb
satz 1 nur aus der äußeren Prüfung der Dampfkessel- genommen werden, nachdem diese Prüfungen nachge-
anlage. holt worden sind und nachdem der' Sachverständige
über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung
(3) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß nach
erteilt hat.
den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfungen ent-
fallen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährlei- (2) Ist die Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre
stet ist. außer Betrieb gesetzt, so darf sie erst wieder in Betrieb
§ 17 genommen werden, nachdem sie von dem Sachverstän-
digen einer inneren Prüfung und einer Wasserdruckprü-
Prüffristen
fung unterzogen worden ist und nachdem er über das
( 1) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat.
nach § 16 betragen:
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf einen
1. für die innere Prüfung 3 Jahre, Dampfkessel anzuwenden, soweit für ihn eine Prüfung
2. für die Wasserdruckprüfung 9 Jahre, nach § 17 Abs. 5 Satz 3 entfallen ist.
3. für die äußere Prüfung 1 Jahr.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß nach
Die Fristen beginnen mit dem Abschluß der Abnahme-
den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfungen ent-
prüfung (§ 15 Abs. 2 Nr. 3).
fallen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährlei-
(2) Werden die sicherheitstechnisch besonders stet ist.
bedeutsamen Teile einer Dampfkesselanlage innerhalb
einer Frist von zwei Jahren vom Sachverständigen § 19
geprüft, so verlängert sich die Frist für die innere Prü-
Prüfung nach Schadensfällen
fung auf vier Jahre.
(1) Ist eine Dampfkesselanlage durch Zerknall oder
(3) Für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
Brand beschädigt worden oder sind Behälter oder Rohr-
ausgenommen solche auf Fahrgastschiffen (§ 2 Abs. 2
wandungen des Dampfkessels oder der im Rauchgas-
Nr. 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober
strom der Feuerung angeordneten Speisewasservor-
1972 - BGBI. 1S. 1933), beträgt die Frist für die äußere
wärmer, absperrbaren Überhitzer oder Zwischenüber-
Prüfung drei Jahre. Für Schiffsdampfkesselanlagen auf
hitzer ausgeglüht oder plötzlich so abgekühlt worden,
Fahrgastschiffen beträgt die Frist für die innere Prüfung
daß sie Mängel aufweisen können, so ist die Anlage
ein Jahr.
außer Betrieb zu setzen.
(4) Die Frist für die äußere Prüfung gilt als eingehal-
(2) Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen
ten, wenn diese Prüfung im laufe des Kalenderjahres
vorgenommen wird, in dem die Frist abläuft. Teilt derje- werden, nachdem der Sachverständige diese daraufhin
nige, der eine Dampfkesselanlage betreibt, dem Sach- geprüft hat, ob sie oder die betroffenen Anlageteile der
verständigen mit, daß der inneren Prüfung oder der Erlaubnis oder Bauartzulassung entsprechen, und
Wasserdruckprüfung bei Ablauf der Frist betriebliche nachdem er über das Ergebnis der Prüfung eine
Gründe entgegenstehen, so verlängert sich die Frist für Bescheinigung erteilt hat.
die betreffende Prüfung um drei Monate.
(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 laufen auch, § 20
wenn die Anlage nicht betrieben wird. Die Prüfungen Angeordnete Prüfung
entfallen, wenn die Anlage bei Ablauf der Fristen nicht
betrieben wird. Gehören zu einer Dampfkesselanlage Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen oder
mehrere Dampfkessel, so entfallen die Prüfungen des aus besonderem Anlaß im Einzelfall außerordentliche
Dampfkessels, der bei Ablauf der Frist nicht betrieben Prüfungen anordnen.
wird.
(6) Ist vor Ablauf der Frist für die innere Prüfung eine § 21
ihr in vollem Umfang entsprechende Prüfung oder eine
Instandsetzung
Prüfung nach § 18 Abs. 1 vorgenommen worden, so
rechnen die weiteren Fristen vom Zeitpunkt dieser Prü- Soll an einer Dampfkesselanlage eine Instandset-
fung. Satz 1 gilt entsprechend für die Wasserdruckprü- zungsarbeit, insbesondere eine Schweißarbeit, vorge-
fung. nommen werden, durch die die Sicherheit der Anlage
(7) Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach den beeinträchtigt werden kann, so hat dies derjenige, der
Absätzen 1 bis 3 im Einzelfall die Anlage betreibt, dem Sachverständigen vor Auf-
nahme der Arbeit anzuzeigen. Hat der Sachverständige
1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise Bedenken gegen die Instandsetzungsarbeit oder hält er
gewährleistet ist, oder die Anordnung einer Prüfung nach § 20 für erforderlich,
2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzu-
oder Dritter erfordert. teilen.
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 22 § 25
Prüfbescheinigungen Betrieb
(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer (1) Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat diese in
Prüfung nach § 15 Abs. 1 und 2, § 1 6 Abs. 1 und 2, § 18 ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig
Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 und § 20 eine Bescheinigung zu betreiben, notwendige Instandhaltungs- und Instand-
zu erteilen. Hat er bei der Prüfung Mängel festgestellt, setzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die
durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaß-
hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzutei- nahmen zu treffen.
len.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforder-
(2) Der Sachverständige hat der Aufsichtsbehörde liche Überwachungsmaßnahmen anordnen.
einen Abdruck der Bescheinigung über das Ergebnis der
Abnahmeprüfung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 zu (3) Wer eine Dampfkesselanlage auf einem Seeschiff
übersenden. betreibt, hat dafür zu sorgen, daß der Leiter der Maschi-
nenanlage das Ergebnis seiner Überprüfung der
(3) Die Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 sind am Dampfkesselanlage schriftlich festhält.
Betriebsort der Anlage aufzubewahren. Das gleiche gilt
für die Bescheinigungen des Herstellers oder Erstellers (4) Eine Dampfkesselanlage darf nicht betrieben wer-
nach § 1 2 Abs. 1 bis 3 und § 15 Abs. 3 und 4. den, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte
oder Dritte gefährdet werden.
§ 23
Veranlassung der Prüfungen § 26
Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat zu veran- Kesselwärter
lassen, daß die nach § 16 Abs. 1 und 2, § 17 vorge-
schriebenen und die nach § 20 vollziehbar angeordne- (1) Wer eine Dampfkesselanlage mit einem
ten Prüfungen vorgenommen werden. Dampfkessel der Gruppe IV betreibt, hat einen Kessel-
wärter zu bestellen und diesen anzuweisen:
§ 24 1. die Anlage zu warten und, soweit erforderlich, zu
beaufsichtigen,
Sachverständige
2. Mängel, die sich an der Anlage zeigen, und Vorfälle
(1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung nach§ 19 Abs. 1 den vom Betreiber bestimmten Per-
vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind sonen zu melden und
die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der
3. die Anlage außer Betrieb zu setzen, wenn durch Män-
Gewerbeordnung.
gel der Anlage Beschäftigte oder Dritte gefährdet
(2) Für Dampfkesselanlagen der Wasser- und Schiff- werden.
fahrtsverwaltung des Bundes kann der Bundesminister
(2) Zum Kesselwärter darf nur bestellt werden, wer
für Verkehr, für Dampfkesselanlagen der Bundeswehr
das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er muß die für den
der Bundesminister der Verteidigung besondere Sach-
Betrieb der Anlage erforderliche Sachkunde sowie die
verständige bestellen.
Kenntnis der Bedienungsvorschriften und -regeln besit-
(3) Sachverständige für die nach dieser Verordnung zen. Die Aufgaben des Kesselwärters auf Seeschiffen
vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen von obliegen dem wachhabenden Schiffsoffizier des
Dampfkesseln, die aus einem Mitgliedstaat der Europäi- maschinentechnischen Dienstes. Dieser kann eine
schen Gemeinschaften eingeführt und in der Herstel- Fachkraft im Maschinendienst mit der Beaufsichtigung
lungsstätte geprüft werden, sind auch die Prüfstellen, und Wartung unter seiner Leitung beauftragen.
die von dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller seinen
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein
Sitz hat, nach Artikel 13 der Richtlinie Nr. 76/767 /EWG
Kesselwärter, der nicht die erforderliche Sachkunde
mitgeteilt worden sind. Bei Dampfkesseln, die im
besitzt oder wiederholt den ihm nach Absatz 1 gegebe-
Anschluß an einen Auftrag in sehr kleiner Stückzahl her-
nen Weisungen zuwiderhandelt oder sich sonst als
gestellt werden, oder bei Sonderanfertigungen für eine
unzuverlässig erwiesen hat, nicht weiter als Kesselwär-
komplizierte Anlage können die in Satz 1 genannten
ter beschäftigt werden darf.
Prüfungen ferner von der Prüfstelle vorgenommen wer-
den, über die sich der Bezieher mit der zuständigen
Behörde nach Nummer 1 des Anhanges IV der in Satz 1
erwähnten Richtlinie verständigt hat. § 27
(4) Sachverständige für die nach dieser Verordnung Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmittel
vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind (1) Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, darf
ferner die Sachverständigen, die bei einer technischen Dampfkessel und Überhitzer nur mit Kesselsteinlöse-
Überwachungsorganisation außerhalb des Geltungsbe- mitteln reinigen, die von der ·zuständigen Behörde
reichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die (Zulassungsbehörde) zugelassen sind. Das gleiche gilt
technische Überwachungsorganisation von der nach für Kesselsteingegenmittel, die dem Speisewasser oder
Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt worden dem in der Dampfkesselanlage umlaufenden Wasser
ist. zugesetzt werden.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 181
(2) Die Zulassungsbehörde entscheidet über die Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen
Zulassung eines Kesselsteinlöse- oder eines Kessel- verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf
steingegenmittels auf Antrag des Herstellers. Dem seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen
Antrag sind in je drei Stücken eine Beschreibung des Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicher-
Mittels, insbesondere der chemischen Zusammenset- heitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung
zung, sowie der Anwendungsweise beizufügen. Die schriftlich vorliegt. Die sicherheitstechnische Beurtei-
Zulassungsbehörde kann verlangen, daß ihr oder den lung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu
von ihr bezeichneten Stellen die zur Prüfung erforderli- erstrecken,
chen Mengen des Mittels überlassen werden.
- worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
(3) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Mittel den
- ob sich die Dampfkesselanlage nicht in ordnungsmä-
Anforderungen dieser Verordnung entspricht; andern-
ßigem Zustand befand und ob nach Behebung des
falls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann
Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und
beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie
mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Auf- - ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die
nahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-
zulässig. dern.
(4) Die Zulassungsbehörde bestimmt das Kennzei- (2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr.
chen und die Angaben, mit denen die Verpackung oder
die Behälter, in denen das Mittel abgegeben wird, zu ver- § 29
sehen sind.
Aufsicht über Anlagen des Bundes,
(5) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller Aufsichts- und Erlaubnisbehörden
eine Bescheinigung über die Zulassung. In der Beschei- für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen
nigung sind die wesentlichen Merkmale des Mittels, die
( 1) Aufsichtsbehörde für Anlagen der Deutschen
Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen und Auf-
Bundespost und der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
lagen, mit denen die Zulassung versehen ist, und die
tung des Bundes sowie der Bundeswehr ist der zustän-
nach Absatz 4 bestimmten Kennzeichen und Angaben
dige Bundesminister oder die von ihm bestimmte
aufzuführen. Die Zulassungsbehörde übersendet dem
Behörde. Für andere Anlagen, die der Überwachung
Deutschen Dampfkesselausschuß eine Abschrift der
durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 24 d
Bescheinigung.
Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung.
(6) § 14 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Aufsichtsbehörden für Schiffsdampfkesselanla-
(7) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kesselsteinlöse- oder gen auf Seeschiffen sind die nach den§§ 102 und 102 a
Kesselsteingegenmittel verwendet werden, des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten
1. deren Zusammensetzung nach Art und Menge sowie
bereinigten Fassung zuständigen Behörden. Erlaubnis-
ihrer Wirkungsweise nach dem, der die Anlage
behörden für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschif-
betreibt, bekannt sind oder
fen sind die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten
2. die von einem sachkundigen Unternehmer im Auftrag Landesbehörden, sofern nicht nach Landesrecht eine
dessen, der die Dampfkesselanlage betreibt, für andere Behörde bestimmt ist. Die behördlichen Befug-
diese hergestellt worden sind, wenn nisse nach den§§ 7, 8 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 7,
a) die Anwendung der Mittel von einer Person über- § 18 Abs. 4, den § § 20 und 26 Abs. 3 werden für
wacht wird, die der Hersteller über die Anwendung Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen von der
unterwiesen hat, und Erlaubnisbehörde wahrgenommen.
b) eine Bescheinigung des Herstellers darüber vor- (3) Absatz 2 gilt nicht für Schiffsdampfkesselanlagen
liegt, daß das Mittel den Anforderungen dieser auf Seeschiffen der Deutschen Bundespost und der
Verordnung entspricht. Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie
der Bundeswehr.
§ 30
§ 28
Deutscher Dampfkesselausschuß
Unfall- und Schadensanzeige
( 1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
( 1) Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat der Auf- wird der Deutsche Dampfkesselausschuß gebildet. Er
sichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen setzt sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern
1. jeden Unfall bei dem Betrieb der Dampfkesselanlage, zusammen:
bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit 3 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich
eines Menschen verletzt worden ist, beteiligten Ressorts,
2. jeden Schaden an Wandungen des Dampfkessels, 1 Vertreter der Deutschen Bundesbahn,
der Druckausdehnungsgefäße oder an den im 4 Vertreter der technischen Überwachungsorganisatio-
Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speise- nen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen
wasservorwärmern, absperrbaren Überhitzern oder Überwachung,
Zwischenüberhitzern, der zu einer Betriebseinstel- 1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
lung nach § 25 Abs. 4 geführt hat. rung,
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1 Vertreter der Werkstoffhersteller, fen tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunk-
3 Vertreter der Hersteller von Dampfkesselanlagen, tes der 1 . Februar 1969.
1 Vertreter der Ersteller von Dampfkesselanlagen, (3) Die nach den bisherigen Vorschriften erteilte
4 Vertreter der Betreiber von Dampfkesselanlagen, typenmäßige Zulassung eines Niederdruckdampfkes-
1 Vertreter der Hersteller von Schiffsdampfkesselanla- sels im Sinne des § 4 Abs. 2 der Dampfkesselverord-
gen, nung vom 8. September 1965 gilt als Zulassung der
Vertreter der Betreiber von Schiffsdampfkesselanla- Bauart nach § 14. Eine nach den bisherigen Vorschrif-
gen, ten erteilte Bescheinigung über die typenmäßige Zulas-
sung gilt als Bescheinigung im Sinne des § 14 Abs. 4.
2 Vertreter der Wissenschaft,
1 Vertreter des DIN - Deutsches Institut für Normung, (4) Die Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr von
2 Vertreter der Gewerkschaften. Kesselsteinlöse- oder Kesselsteingegenmitteln nach
§ 1 der Verordnung über die Herstellung und die Anwen-
(2) Der Deutsche Dampfkesselausschuß hat die Auf- dung von Kesselsteingegenmitteln, Kesselsteinlöse-
gabe, hinsichtlich der Dampfkesselanlagen mitteln und Kesselinnenanstrichmitteln in der im Bun-
1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7102-16,
insbesondere in technischen Fragen zu beraten und veröffentlichten bereinigten Fassung gilt als Zulassung
ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und nach § 27 Abs. 1 .
Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen § 32
und
Ordnungswidrigkeiten
2. die in § 6 Abs. 1 bezeichneten Regeln zu ermitteln.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 1
(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Dampfkessel- der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
ausschuß ist ehrenamtlich. lässig eine Dampfkesselanlage ohne Erlaubnis entge-
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gen § 10 Abs. 1 errichtet oder betreibt oder entgegen
beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mit- § 13 Abs. 1 wesentlich ändert oder nach einer wesent-
glied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine lichen Änderung betreibt.
Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus sei- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2
ner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vor- der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
sitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesmini- lässig
sters für Arbeit und Sozialordnung.
1. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 16.3
(5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits- des Anhanges zu dieser Verordnung eine erfahrene
schutz zuständigen obersten Landesbehörden haben und fachkundige Person für die Erprobung nicht
das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertre- bestellt,
ter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in
2. eine Dampfkesselanlage
der Sitzung das Wort zu erteilen.
a) entgegen § 1 5 Abs. 1 , § 1 8 Abs. 1 , 2 oder 3 oder
§ 31 § 19 Abs. 2 vor Erteilung der Bescheinigung in
Betrieb nimmt.
Übergangsvorschriften
b) entgegen § 19 Abs. 1 nicht außer Betrieb setzt,
(1) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte
c) entgegen § 25 Abs. 4 betreibt,
Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels oder
eine Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer 3. entgegen § 23 eine vorgeschriebene oder vollzieh bar
Dampfkesselanlage gilt als Erlaubnis zur Errichtung und angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig ver-
zum Betrieb im Sinne dieser Verordnung. anlaßt,
(2) Dampfkesselanlagen mit einem 4. entgegen § 25 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß der Leiter
der Maschinenanlage das Ergebnis seiner Überprü-
1. Zwangsdurchlaufkessel, der nur aus Rohren mit fung der Dampfkesselanlage schriftlich festhält,
einem Gesamtinhalt von nicht mehr als 35 Litern
besteht, 5. entgegen § 26 Abs. 1 einen Kesselwärter nicht
bestellt oder ihn nicht anweist oder entgegen § 26
2. Kleindampfkessel im Sinne des § 4 Abs. 3 der Abs. 2 Satz 1 zum Kesselwärter eine Person bestellt,
Dampfkesselverordnung vom 8. September 1965 die nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder
(BGBI. 1 S. 1300), dessen Heizfläche 0, 10 Quadrat-
meter und dessen zulässiger Betriebsüberdruck 6. entgegen § 27 Abs. 1 Dampfkessel oder Überhitzer
2,0 bar nicht übersteigt, mit nicht zugelassenen Kesselsteinlösemitteln rei-
nigt oder dem Wasser nicht zugelassene Kessel-
3. Niederdruckdampfkessel im Sinne des§ 4 Abs. 2 der steingegenmittel zusetzt.
Dampfkesselverordnung vom 8. September 1965
oder (-3) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1
der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
4. Heißwassererzeuger,
lässig eine Anzeige nach§ 12 Abs. 4, auch in Verbin-
die am 1 . März 1966 errichtet waren oder wurden, dür- dung mit § 13 Abs. 1, § 21 Satz 1 oder § 28 Abs. 1
fen ohne Erlaubnis nach dieser Verordnung betrieben Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
werden. Für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschif- tig erstattet.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 183
§ 33 § 34
Berlin-Klausel Außerkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei- Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe- Dampfkesselverordnung vom 8. September 1965
ordnung auch im Land Berlin. (BGBI. I S. 1300), geändert durch Verordnung vom
30. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 881), außer Kraft.
Anhang
zu§ 6 Abs. 1
1. Der Dampfkessel und die zur Dampfkessel- chen, die Herstellnummer, die Angabe des Bau-
anlage gehörenden Speisewasservorwärmer, jahres sowie die für den Betrieb der Dampfkes-
Überhitzer, Zwischenüberhitzer, Druckausdeh- selanlage erforderlichen Angaben, insbeson-
nungsgefäße und Dampfkühler müssen der Bau- dere bei Dampferzeugern die des zulässigen
art und dem Werkstoff nach so beschaffen und Betriebsüberdruckes und bei Heißwassererzeu-
so errichtet und ausgerüstet sein, daß sie den gern die der zulässigen Vorlauftemperatur, ent-
bei der vorgesehenen Betriebsweise zu erwar- hält.
tenden Beanspruchungen sicher widerstehen.
8. Solange der Dampfkessel beheizt wird, muß ihm
2. Die Werkstoffe und Bauteile, aus denen die die Menge geeigneten Speisewassers zugeführt
Wandungen des Dampfkessels und die zur werden können, die zu seinem sicheren Betrieb
Dampfkesselanlage gehörenden Speisewas- erforderlich ist.
servorwärmer, Überhitzer, Zwischenüberhitzer,
9. Der Dampfkessel muß mit Einrichtungen verse-
Druckausdehnungsgefäße und Dampfkühler
zusammengefügt sind, müssen so gekennzeich- hen sein, die erkennen lassen, ob er die Wasser-
menge enthält, die zu seinem sicheren Betrieb
net sein, daß der Name des Herstellers, die
Werkstoffart und die vorgenommenen Prüfun- erforderlich ist.
gen festgestellt werden können. 10. Ein Dampfkessel, bei dem der natürliche Was-
3. serumlauf nicht ausreicht, um ein erhebliches
Die Dampfkesselanlage muß so errichtet sein,
Überschreiten der zulässigen Betriebstempera-
daß die Wandungen des Dampfkessels und die
zur Dampfkesselanlage gehörenden Speise- tur zu verhindern, muß mit Einrichtungen verse-
hen sein, die den erforderlichen Wasserumlauf
wasservorwärmer, Überhitzer, Zwischenüber-
jederzeit aufrechterhalten können.
hitzer, Druckausdehnungsgefäße und Dampf-
kühler von Ansätzen ausreichend gereinigt wer- 11 . Der Dampfkessel und die zur Dampfkesselan-
den können. Die genannten Anlageteile müssen lage gehörenden absperrbaren Speisewasser-
so eingerichtet sein, daß ihr Inneres in einem vorwärmer, Überhitzer, Zwischenüberhitzer,
Umfang besichtigt werden kann, der es zuläßt, Druckausdehnungsgefäße und Dampfkühler
die Wandungen sicherheitstechnisch zu beur- müssen mit Einrichtungen versehen sein, die
teilen. Hierzu müssen diese Anlageteile mit den im Innern herrschenden Druck anzeigen.
Befahröffnungen (Mannlöchern) versehen sein.
Soweit dies die Bauart der Anlageteile nicht 1 2. Die Dampfkesselanlage muß mit Sicherheitsein-
zuläßt, müssen sie mit Besichtigungsöffnungen richtungen versehen sein, die einen gefahrdro-
ver~ehen sein, und soweit auch dies nicht mög- henden Zustand verhindern.
lich ist, müssen die Anlageteile so eingerichtet 13. Der Dampfkessel muß mit Einrichtungen verse-
sein, daß der Zustand der Wandungen im Innern hen sein, mit denen er entleert werden kann.
beurteilt werden kann.
14. Teile der Dampfkesselanlage, die überhitzten
4. Die Dampfkesselanlage muß so beschaffen Dampf führen, müssen mit Einrichtungen verse-
sein, daß Personen, die sie bedienen, warten hen sein, die es ermöglichen, die Dampftempe-
oder beaufsichtigen oder sich in ihrer Umgebung
ratur festzustellen.
aufhalten, nicht mehr als unvermeidbar gefähr-
det werden können. 15. Heißwassererzeuger müssen mit Einrichtungen
versehen sein, die die Vorlauftemperatur des
5. Die Dampfkesselanlage muß so eingerichtet
Heißwassers anzeigen.
sein, daß ihre Teile den Personen, die die Anlage
bedienen, warten, beaufsichtigen oder prüfen, 16. Erprobung
ausreichend zugänglich sind.
16.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung
6. der Erprobung
Bauliche Anlagen, die zur Dampfkesselanlage
gehören, müssen den Anforderungen des Bau- Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart
aufsichtsrechts entsprechen. der Dampfkesselanlage ermöglicht - die allge-
mein anerkannten Regeln der Sicherheitstech-
7. Der Dampfkessel muß mit einem widerstandsfä- nik für den Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten.
higen Schild versehen sein, das den Namen oder Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicher-
die Firma des Herstellers oder das Herstellerzei- heitseinrichtungen sind in Funktion zu halten,
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
soweit die notwendige Erprobung und die Bauart und überwacht und die in der Lage ist, bei Unre-
der Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung gelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unver-
sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen züglich die zur Abwehr von Gefahren erforderli-
sich nur die für die Durchführung der Erprobung chen Maßnahmen zu treffen.
erforderlichen Personen aufhalten dürfen.
16.4 Personal
16.2 Programm Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Perso-
Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm nen betraut werden, die das 18. Lebensjahr voll-
aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte endet haben, mit den ihnen zugewiesenen Auf-
und die dabei zu treffenden Maßnahmen so fest- gaben und den - insbesondere bei überbrückten
zulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen
Risiken so gering wie möglich bleiben. - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ver-
traut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein
16.3 Leitung der Erprobung besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die
Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu
bestellen, die die Erprobung verantwo:-tlich leitet begrenzen.
Artikel 2
Verordnung
über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen
(Druckbehälterverordnung - DruckbehV)
1n haltsverzeich n i s
Erster Abschnitt Prüffristen ....................................... . § 23
Allgemeine Vorschriften Anzeige von Vertriebslägern ...................... . § 24
Anwendungsbereich .............................. . § 1 Anordnungen der Aufsichtsbehörde ............... . § 25
Ausschluß der Anwendung ........................ . § 2
Begriffsbestimmungen ............................ . § 3 Vierter Abschnitt
Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß Füllanlagen
technischer Vorschriften ........... _. .............. . § 4 Erlaubnis § 26
Weitergehende Anforderungen .................... . § 5 Wesentliche Änderung ............................ . § 27
Ausnahmen ...................................... . § 6 Prüfungen ....................................... . § 28
Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen des Nichtanwendung der §§ 26 bis 28 ................. . § 29
Bundes .......................................... . § 7
Betrieb von Füllanlagen ........................... . § 30
zweiter Abschnitt
fünfter Abschnitt
Druckbehälter
Weitere allgemeine Vorschriften,
Einteilung in Prüfgruppen ......................... . § 8 Übergangs- und Schlußvorschriften
Prüfung vor Inbetriebnahme ....................... . § 9
Sachverständige ................................. . § 31
Wiederkehrende Prüfungen ....................... . §10
Sachkundige ..................................... . § 32
Prüfung in besonderen Fällen ..................... . § 11
Mängelanzeige, Prüfbescheinigungen .............. . § 33
Prüfung besonderer Druckbehälter ................ . §12
Unfall- und Schadensanzeige ..................... . § 34
Betrieb von Druckbehältern ....................... . §13
Aufsichtsbehörden für Anlagen des Bundes und für
Prüfnachweise und Druckbehälterverzeichnis §14 Energieanlagen .................................. . § 35
Dritter Abschnitt Deutscher Druckbehälterausschuß ................ . § 36
Druckgasbehälter Übergangsvorschriften für Druckbehälter ........... . § 37
Übergangsvorschriften für Druckgasbehälter ....... . § 38
Füllen §15
Übergangsvorschriften für Füllanlagen ............. . § 39
Prüfungen ....................................... . §16
Ordnungswidrigkeiten ............................ . § 40
Änderung und Instandsetzung ..................... . § 17
Verhältnis zur Vierten Durchführungsverordnung zum
Sonderanfertigung ............................... . §18 Energiewirtschaftsgesetz ......................... . § 41
Druckgasbehälter, die der Prüfung durch Sachverstän-
Berlin-Klausel .................................... . § 42
dige nicht unterliegen ............................ . §19
Außerkrafttreten .................................. . § 43
Nichtanwendung der §§ 15 bis 19 ................. . § 20
Unverzügliche Entleerung ......................... . § 21 . Anhang I zu § 4 Abs. 1
Bauartzulassung ................................. . § 22 Anhang II zu § 1 2
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 185
Erster Abschnitt (7) Für Druckbehälter, Druckgasbehälter oder Füllan-
Allgemeine Vorschriften lagen, die dieser Verordnung und zugleich atomrechtli-
chen Vorschriften unterliegen, gelten die atomrechtli-
chen Vorschriften, soweit in ihnen weitergehende oder
§ 1
andere Anforderungen gestellt oder zugelassen wer-
Anwendungsbereich den.
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den
§ 2
Betrieb von Druckbehältern, Druckgasbehältern und
Füllanlagen. Ausschluß der Anwendung
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Druckbehälter, (1) Diese Verordnung ist auf folgende Druckbehälter
Druckgasbehälter und Füllanlagen, die weder gewerbli- nicht anzuwenden:
chen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in 1. Druckbehälter auf Seeschiffen,
deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer
beschäftigt werden. 2. Druckbehälter, die ausschließlich zur Ausstattung
oder für den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von
(3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Druckbehäl- auf öffentlichen Verkehrswegen eingesetzten
ter, Druckgasbehälter und Füllanlagen Schienen- oder Straßenfahrzeugen bestimmt sind,
1. der Deutschen Bundesbahn und deren Nebenbe- 3. mit Wasser- oder Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerä-
triebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und ten dauernd fest verbundene Druckbehälter,
Schiffahrtsbetriebes und -verkehrs der Deutschen
Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie des rol- 4. Druckbehälter, die im Rahmen der Meerestechnik
lenden Materials anderer Eisenbahnunternehmun- verwendet werden,
gen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses 5. Behälter, die nur durch den Druck einer Flüssig-
Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebs- keitssäule des Beschickungsgutes beansprucht
ordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, sind, sofern kein zusätzlicher Druck, z. B. Flüssig-
auch soweit es sich um Energieanlagen handelt, keitssäule durch Standrohr oder Vorlage, aufgebaut
2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf See- werden kann,
schiffen, für die der Bundesminister für Verkehr nach 6. geschlossene Wassererwärmer mit Wassertempe-
§ 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundes- raturen bis 95 °C, bei denen die Bildung eines Luft-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1, ver- oder Dampfpolsters von mehr als 2 vom Hundert
öffentlichten bereinigten Fassung die Befugnis zur des Inhalts, höchstens jedoch 10 Liter, ausge-
Führung der Bundesflagge lediglich für die erste schlossen sowie eine Temperaturüberschreitung
Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen verhindert ist,
hat, 7. die den verkehrsrechtlichen Vorschriften entspre-
3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort chenden Fässer und Kannen für Flüssigkeiten, die
der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich die- mit einem Überdruck von nicht mehr als 0,5 bar oder
ser Verordnung liegt, mit einem negativen Überdruck entleert werden,
4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Behälter sofern eine Drucküberschreitung verhindert ist,
oder der Anlagen keine Arbeitnehmer oder nur vor- 8. Zylinder und Gehäuse von Motoren, Turbinen, Ver-
übergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten dichtern und Pumpen sowie Ringbrennkammern
beschäftigt werden, und Rohr-Ringbrennkammern von Gasturbinen,
5. in Unternehmen des Bergewesens. 9. durch Innendruck beanspruchte Maschinenteile
(4) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 4 des und Stellglieder von Armaturen, die gegenüber der
Anhanges I zu dieser Verordnung, gilt nicht für Druckbe- Beanspruchung durch Innendruck aus Gründen der
hälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen, die entwik- Kraftübertragung, Formsteifigkeit oder Fertigung
kelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im Herstel- überdimensioniert sind,
lerwerk erprobt werden. Nummer 4 des Anhanges I zu 10. Hochofen einschließlich deren Ofenkühlung, Wind-
dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Behälter erhitzer, Staubabscheider und Gichtgasreinigungs-
und Anlagen bei der Erprobung. anlagen;
(5) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitskammern, Direktreduktionsschachtöfen einschließlich deren
die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen und Kran- Ofenkühlung, Gasumsetzer und Staubabscheider;
kendruckluftkammern, soweit diese der Druckluftver- Öfen und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen,
ordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1909), geän- Entgasen und Vergießen von Stahl- und Nichteisen-
dert durch § 69 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. April 1976 metallschmelzen unter Vakuum,
(BGBI. 1 S. 965), unterliegen. 11. Auspuffschalldämpfer,
(6) Gehört zu einem Druckbehälter, Druckgasbehälter 12. druckfest gekapselte elektrische Betriebsmittel,
oder zu einer Füllanlage ein Teil, der als überwachungs- Ölkabel, Oilostatikkabel, Transformatoren, auflad-
bedürftige Anlage zugleich einer anderen Verordnung bare Akkumulatoren, Turbogeneratoren, Drossel-
nach § 24 der Gewerbeordnung unterliegt, so sind auf spulen, Kondensatoren, Glühlampen, Gasentla-
ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzu- dungslampen und Elektronenröhren,
wenden.
13. Druckbehälter, die in Raketen eingebaut sind,
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
14. volumenveränderliche Gasbehälter, einschließlich Armaturen, die unter Betriebsdruck meß-,
15. Dampfdruckkochtöpfe mit einem Rauminhalt von regel-, strömungstechnische und strömungsunterbre-
höchstens 10 Litern und einem zulässigen chende Funktionen ausführen oder übernehmen.
Betriebsüberdruck von höchstens 1 ,2 bar, (2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern im Sinne
16. Vakuum-Druckgießmaschinen, dieser Verordnung sind die sicherheitstechnisch erfor-
derlichen Ausrüstungsteile und die dem Betrieb der
1 7. Fahrzeugreifen,
Druckbehälter dienenden sonstigen Armaturen, Meß-
18. Lagerbehälter als Teil von Getränkeschankanlagen, und Regeleinrichtungen, soweit sie die Funktion der
19. Tankcontainer, die der Beförderung von Nahrungs- sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile
mitteln oder Getränken dienen, beeinflussen können, sowie die Verbindungsleitungen
zwischen den Druckbehältern und den Ausrüstungstei-
20. Behälter für brennbare Flüssigkeiten, die vom Gel- len. Den Ausrüstungsteilen stehen Feuerungen und
tungsbereich der Verordnung über brennbare Flüs- andere Beheizungseinrichtungen gleich.
sigkeiten erfaßt sind,
(3) Druckgasbehälter im Sinne dieser Verordnung
21. Acetylenentwickler, -kühler, -trockner, -reiniger und
sind ortsbewegliche Behälter, die mit Druckgasen
-speicher, die vom Geltungsbereich der Acetylen-
gefüllt und nach dem Füllen zur Entnahme der Druck-
verordnung erfaßt sind.
gase an einen anderen Ort verbracht werden, wenn in
(2) Diese Verordnung ist auf folgende Druckgasbe- ihnen bei 15 °C ein höherer Überdruck als 1 bar entste-
hälter nicht anzuwenden: hen kann. Zum Druckgasbehälter gehören die Ausrü-
stungsteile, die dessen Sicherheit beeinflussen können.
1. mit Wasser- oder Luftfahrzeugen dauernd fest ver-
bundene Druckgasbehälter, (4) Druckgase im Sinne dieser Verordnung sind
2. Behälter, in die unter dem Druck eines Druckgases Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder
stehende Getränke gefüllt sind, deren Dampfdruck bei 50 °C mehr als 3 bar beträgt.
Cyanwasserstoff steht diesen Druckgasen gleich.
3. Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von höch-
stens 10 cm 3 • (5) Die nachstehend aufgeführten Druckgasbehälter
werden den Druckbehältern im Sinne des Absatzes 1
(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Füll- gleichgestellt:
anlagen, die
1. Druckgasbehälter für unbrennbare ungiftige Druck-
1. lediglich zur Probeentnahme von Druckgasen, gase, wenn die Behälter zwischen Füllen und Entlee-
2. zum Füllen von Behältern nach Absatz 2 Nr. 2, ren offen sind oder wenn durch entsprechende Ein-
richtungen, die das Eindringen von Luft verhindern
3. zum Füllen von unbrennbaren ungiftigen Druckgasen
in Druckgasbehälter von höchstens 50 cm 3 Raumin- sollen, ausgeschlossen ist, daß im Behälter ein Über-
druck von mehr als 0,2 bar entsteht,
halt,
4. zum Füllen der Druckgasbehälter nach § 3 Abs. 5, die 2. Druckgasbehälter, in die Flüssigkeiten oder feste
Stoffe gefüllt sind, die zum Schutz gegen Explosio-
den Druckbehältern im Sinne des § 3 Abs. 1 gleich-
gestellt sind, nen, zum Mischen oder zum Fördern mit einem
Druckgas in gasförmigem Zustand überlagert sind,
5. für Acetylen ausgenommen unter dem Druck eines Druckgases
bestimmt sind. stehende Behälter der Dauerdruck-Feuerlöscher,
sowie Druckgasbehälter, die dazu bestimmt sind, nur
§3
einmal gefüllt zu werden,
Begriffsbestimmungen
3. Druckgasbehälter, die als zum Betrieb notwendige
(1) Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind Bestandteile von Fahrzeugen oder von ortsbewegli-
Behälter oder Rohranordnungen, die keine Druckgasbe- chen Betriebsanlagen mit diesen dauernd fest ver-
hälter oder vom Geltungsbereich der Dampfkesselver- bunden sind, ausgenommen Druckgasbehälter für
ordnung erfaßte Dampfkessel sind und in denen durch Druckgase, die als Treibstoffe oder Brennstoffe ver-
die Betriebsweise ein Betriebsüberdruck herrscht oder wendet werden.
entstehen kann, der entweder größer als 0, 1 bar oder
(6) Füllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind
kleiner als - 0,2 bar ist. Für Behälter mit mehreren Räu-
men gilt Satz 1, wenn wenigstens in einem Raum ein 1. Einrichtungen zum Abfüllen von Druckgasen aus
Betriebsüberdruck nach Satz 1 herrscht oder entstehen Druckgasbehältern in Druckbehälter nach Absatz 1,
kann. Abweichend von Satz 1 und 2 sind Behälter für die zum Lagern oder Aufbewahren von Druckgasen
tiefkalte, flüssige Gase auch dann Druckbehälter im bestimmt sind,
Sinne dieser Verordnung, wenn in ihnen ein Betriebs- 2. Anlagen zum Füllen von Druckgasbehältern. Zu die-
überdruck herrscht oder entstehen kann, der kleiner als sen Füllanlagen gehört die ihrem Betrieb dienende
0, 1 bar ist. Zu den Druckbehältern im Sinne des Sat- Ausrüstung. Druckbehälter, denen das abzufüllende
zes 1 gehören nicht Rohrleitungen und Rohrleitungser- Druckgas entnommen wird, sowie deren Ausrüstung
weiterungen, die der Fortleitung des Fördergutes die- gehören nicht zur Füllanlage.
nen, und zwar auch dann, wenn diese zur Erhaltung der
Förderfähigkeit des Fördergutes eine Begleitheizung (7) Zulässiger Betriebsüberdruck im Sinne dieser
besitzen. Zu den Druckbehältern im Sinne des Satzes 1 Verordnung ist der aus Sicherheitsgründen festgelegte
gehören ferner nicht Anlagen, Geräte und Einrichtungen Höchstwert des Betriebsüberdruckes.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 187
(8) Rauminhalt eines Druckbehälters oder eines sowie des Bundesgrenzschutzes stehen die Befug-
Druckraumes im Sinne dieser Verordnung ist die nisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesmi-
geometrische Größe des Hohlraumes, abzüglich des nister oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
Volumens fester Einbauten.
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für
Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen der
§ 4
Bundeswehr, die dieser Verordnung unterliegen, Aus-
Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung nahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulas-
zum Erlaß technischer Vorschriften sen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidigung
oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen
( 1) Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen
der Bundesrepublik Deutschland erfordern und die
müssen nach den Vorschriften des Anhanges I zu dieser
Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Verordnung, einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 der
Gewerbeordnung in Verbindung mit Absatz 2 erlasse-
nen Rechtsverordnung sowie im übrigen nach den allge- zweiter Abschnitt
meinen anerkannten Regeln der Technik errichtet und
betrieben werden. Druckbehälter
(2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 _Nr. 3 der § 8
Gewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften
Einteilung in Prüfgruppen
für Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen
wird auf den Bundesminister für Arbeit und Sozialord- ( 1 ) Die Druckbehälter werden entsprechend dem
nung übertragen, soweit sie den Erlaß technischer Vor- zulässigen Betriebsüberdruck p in Bar, dem Rauminhalt
schriften für die Errichtung und den Betrieb nicht der des Druckraumes I in Litern und dem Druckinhaltspro-
öffentlichen Versorgung dienender Druckbehälter, dukt p • 1- bei mehreren voneinander getrennten Druck-
Druckgasbehälter und Füllanlagen betrifft. Die Übertra- räumen wird das Produkt für jeden Druckraum getrennt
gung der Ermächtigung wird auf den Erlaß technischer ermittelt - in folgende Gruppen eingeteilt:
Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu dieser Ver-
1. Druckbehälter, in denen der Druck durch Gase oder
ordnung beschränkt.
Dämpfe, durch Flüssigkeiten oder Feststoffe mit
(3) Für Druckbehälter und Druckgasbehälter gelten Gas- oder Dampfpolster oder durch Flüssigkeiten,
die Anforderungen nach Absatz 1 als erfüllt, wenn sie deren Temperatur die Siedetemperatur bei Atmo-
den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförde- sphärendruck überschreitet, ausgeübt wird:
rung gefährlicher Güter entsprechen. Gruppe 1: Druckbehälter mit einem zulässigen
Betriebsüberdruck p von weniger als
§ 5 - 0,2 bar (p <- 0,2 bar);
Weitergehende Anforderungen Gruppe II: Druckbehälter mit einem zulässigen
Betriebsüberdruck p von mehr als 0, 1
Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen
bar, aber nicht mehr als 1 bar (0, 1 bar
müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden
Anforderungen genügen, die von der zuständigen
< p ~ 1 bar), und Druckbehälter mit
einem zulässigen Betriebsüberdruck p
Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer
von mehr als 1 bar, bei denen das Druck-
Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden.
inhaltsprodukt p • 1 nicht mehr als 200
§ 26 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
beträgt (p > 1 bar und p · 1 ~ 200);
§ 6 Gruppe III: Druckbehälter mit einem zulässigen
Betriebsüberdruck p von mehr als 1 bar,
Ausnahmen bei denen das Druckinhaltsprodukt p · 1
( 1 ) Die zuständige Behörde kann für Druckbehälter, mehr als 200, jedoch nicht mehr als
Druckgasbehälter oder Füllanlagen im Einzelfall aus 1 000 beträgt (p > 1 bar und 200 < p ·1
besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulas- ~ 1 000);
sen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährlei- Gruppe IV: Druckbehälter mit einem zulässigen
stet ist. Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar,
bei denen das Druckinhaltsprodukt p · 1
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Her-
mehr als 1 000 beträgt (p > 1 bar und
stellers für Druckbehälter, Druckgasbehälter oder Füll-
p-I>1000).
anlagen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulassen, wenn dies
dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicher- 2. Druckbehälter, in denen der Druck nur durch Flüssig-
heit auf andere Weise gewährleistet ist. § 22 gilt ent- keiten, deren Temperatur die Siedetemperatur bei
sprechend. Atmosphärendruck nicht überschreitet, ausgeübt
§ 7 wird:
Druckbehälter, Druckgasbehälter Gruppe V: Druckbehälter mit einem zulässigen
und Füllanlagen des Bundes Betriebsüberdruck p von nicht mehr als
500 bar (p ~ 500 bar) und Druckbehäl-
(1) Für Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllan- ter mit einem zulässigen Betriebsüber-
lagen der Deutschen Bundespost, der Wasser- und druck von mehr als 500 bar, bei denen
Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr das Druckinhaltsprodukt p · 1nicht mehr
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
als 1 000 beträgt (p > 500 bar und p • 1 daß dieser den im Rahmen dieser Prüfung zu stellen-
$ 1 000); den Anforderungen entspricht.
Gruppe VI: Druckbehälter mit einem zulässigen (3) Die erstmalige Prüfung besteht aus Vorprüfung,
Betriebsüberdruck p von mehr als 500 Bauprüfung und Druckprüfung. Die Abnahmeprüfung
bar, bei denen das Druckinhaltsprodukt besteht aus Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung
p · 1 mehr als 1 000, jedoch nicht mehr und Prüfung der Aufstellung.
als 10 000 beträgt (p > 500 bar und
(4) Bei einem in Absatz 1 genannten Druckbehälter,
1000 <P·I $10000);
der andernorts einer Abnahmeprüfung - ausgenommen
Gruppe VII: Druckbehälter mit einem zulässigen die Prüfung der Aufstelllung- unterzogen worden ist und
Betriebsüberdruck p von mehr als 500 für den über diese Abnahmeprüfung eine Bescheinigung
bar, bei denen das Druckinhaltsprodukt vorliegt, genügt es, wenn die ordnungsmäßige Aufstel-
p · 1 mehr als 10 000 beträgt (p > 500 lung am Betriebsort von einem Sachkundigen geprüft
bar und p • 1> 10 000). worden ist und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.
(2) Druckbehälter mit mehreren Druckräumen, ausge- (5) Die erstmalige Prüfung durch den Sachverständi-
nommen solche in verfahrenstechnischen Anlagen, gen nach Absatz 1 entfällt, wenn
werden für die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprü-
fung als Ganzes der Gruppe nach Absatz 1 mit den 1. beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenos-
höchsten Prüfanforderungen, die sich für einen dieser senschaften registriert ist, daß
Druckräume ergeben, zugeordnet. Hinsichtlich der wie- a) durch den für den Hersteller zuständigen Sach-
derkehrenden Prüfungen sind die Druckräume geson- verständigen einer technischen Überwachungs-
dert den sich für sie nach Absatz 1 ergebenden Gruppen organisation oder, soweit es sich um Druckbehäl-
zuzuordnen. ter aus nichtmetallischen Werkstoffen handelt,
durch die Bundesanstalt für Materialprüfung,
(3) Abweichend von Absatz 1 werden die im folgen-
den genannten Arten von Druckbehältern unabhängig b) durch eine Prüfstelle, die nach Artikel 13 der
von der Höhe des zulässigen Betriebsüberdruckes und Richtlinie Nr. 76/767 /EWG des Rates vom 27. Juli
unabhängig von ihrem Rauminhalt der Gruppe II zuge- 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
ordnet: Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften
für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren
1. Rohrsysteme in Röhrenöfen von Prozeßanlagen, Prüfung (ABI. EG Nr. L 262 S. 153) von einem Mit-
2. Kondenstöpfe und Abscheider für Gasblasen, wenn gliedstaat benannt wurde,
der Gasraum bei Abscheidern auf höchstens 10 vom bescheinigt ist, daß eine Baumusterprüfung durchge-
Hundert des Behälterinhaltes begrenzt ist, führt worden ist und das Baumuster den Anforderun-
3. dampfbeheizte Muldenpressen sowie Pressen zum gen dieser Verordnung entspricht, und
maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren 2. der Hersteller bescheinigt, daß der Druckbehälter mit
und dem Fixieren ähnlichen Behandlungsverfahren dem geprüften Baumuster übereinstimmt sowie einer
von Kleidungsstücken, Wäsche oder anderen Texti- Druckprüfung unterzogen worden ist und nach dem
lien und Ledererzeugnissen, Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellen-
4. Preßgas-Kondensatoren, den Anforderungen entspricht.
5. Druckbehälter in Wasserheizungsanlagen mit Be- Ferner entfällt die Abnahmeprüfung nach Absatz 1, aus-
triebstemperaturen von höchstens 1 20 °C. genommen eine erforderliche Prüfung der Aufstellung,
wenn die registrierte Baumusterprüfung nach Satz 1
§ 9 sich auf die Abnahmeprüfung erstreckt.
Prüfung vor Inbetriebnahme (6) Absatz 5 gilt nicht für standortgefertigte Druckbe-
hälter, bei denen das Druckinhaltsprodukt p • 1 mehr als
( 1 ) Ein Druckbehälter der Gruppen III, IV, VI und VII 5 000 beträgt.
darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem der
Sachverständige den Druckbehälter einer erstmaligen (7) Hat der Sachverständige oder Sachkundige fest-
Prüfung und einer Abnahmeprüfung unterzogen und gestellt, daß sich der Druckbehälter nicht in ordnungs-
bescheinigt hat, daß dieser sich in ordnungsmäßigem mäßigem Zustand befindet, so entscheidet auf Antrag
Zustand befindet. die zuständige Behörde.
(2) Ein Druckbehälter der Gruppen 1, II und V darf erst (8) Ist ein Druckbehälter als Druckgasbehälter von
in Betrieb genommen werden, einem Sachverständigen nach § 17 geprüft und mit dem
Prüfzeichen und Prüfdatum versehen worden und ist die
1. wenn der Hersteller den Druckbehälter einer Druck- auf dem Druckgasbehälter angegebene Prüffrist noch
prüfung, bei Druckbehältern der Gruppe I einer Dicht- nicht verstrichen, so darf der Druckgasbehälter als
heitsprüfung, unterzogen und eine Bescheinigung Druckbehälter abweichend von den Absätzen 1 und 2 in
erteilt hat, daß der Druckbehälter ordnungsmäßig Betrieb genommen werden, nachdem er entsprechend
hergestellt worden ist und daß er nach dem Ergebnis der Prüfgruppe von einem Sachverständigen oder
der Druckprüfung den insoweit zu stellenden Anfor- Sachkundigen einer Abnahmeprüfung unterzogen wor-
derungen entspricht und
den ist, den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden
2. nachdem ein Sachkundiger den Druckbehälter einer Anforderungen entspricht und de1 Sachverständige
Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, oder Sachkundige dies bescheinigt hat.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 189
§ 10 (9) Ist eine außerordentliche Prüfung durchgeführt
Wiederkehrende Prüfungen worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende
Prüfung mit dem Abschluß der außerordentlichen Prü-
(1) Ein Druckbehälter der Gruppen IV und VII ist inner- fung, soweit diese der wiederkehrenden Prüfung ent-
halb der in den Absätzen 4 bis 9 bestimmten Fristen spricht.
wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständi- (10) Ein Druckbehälter der Gruppe IV oder VII darf
gen zu unterziehen. nach Ablauf der für die wiederkehrenden Prüfungen gel-
(2) Ein Druckbehälter der Gruppen 1, 11, 111, V und VI ist tenden Frist nur weiter betrieben werden, wenn die Prü-
zu dem Zeitpunkt, der auf Grund der Erfahrungen mit fungen fristgerecht durchgeführt sind und wenn der
Betriebsweise und Beschickungsgut vom Betreiber Sachverständige bescheinigt hat, daß der Druckbehäl-
festzulegen ist, wiederkehrenden Prüfungen durch den ter nach dem Ergebnis der Prüfung den im Rahmen die-
Sachkundigen zu unterziehen. ser Prüfungen zu stellenden Anforderungen entspricht.
( 11) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich
(3) Wiederkehrende Prüfungen bestehen aus inneren
der Druckbehälter nicht in ordnungsmäßigem Zustand
Prüfungen und Druckprüfungen. Beifeuer-, abgas- oder
befindet, so entscheidet auf Antrag die zuständige
elektrisch beheizten Druckbehältern bestehen die wie-
Behörde.
derkehrenden Prüfungen zusätzlich aus äußeren Prü-
fungen, in der Regel am in Betrieb befindlichen Druckbe- § 11
hälter. Innere Prüfungen nach Satz 1 müssen durch Prüfung in besonderen Fällen
Druckprüfungen oder durch andere geeignete Prüfun-
gen ergänzt oder ersetzt werden, wenn innere Prüfun- (1) Ist ein Druckbehälter hinsichtlich seiner Bauart
gen nicht in dem erforderlichen Umfang durchgeführt oder Betriebsweise wesentlich geändert worden, so ist
werden können. Druckprüfungen nach Satz 1 müssen § 9 entsprechend anzuwenden. Als wesentlich ist jede
durch zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden, wenn Änderung anzusehen, die die Sicherheit des Druckbe-
Druckprüfungen wegen der Bauart des Druckbehälters hälters beeinträchtigen kann.
nicht möglich oder wegen der Betriebsweise nicht (2) Ist ein Druckbehälter wesentlich instand gesetzt
zweckdienlich sind. oder sind wesentliche Teile eines Druckbehälters aus-
gewechselt worden, so darf der Druckbehälter erst wie-
(4) Innere Prüfungen an Druckbehältern der Gruppen der in Betrieb genommen werden, nachdem er in dem
IV und VII müssen alle fünf Jahre, Druckprüfungen alle durch die Instandsetzung oder Auswechselung
zehn Jahre, äußere Prüfungen alle zwei Jahre durchge- bestimmten Umfang auf seinen ordnungsmäßigen
führt werden. Die Aufsichtsbehörde kann diese Fristen Zustand geprüft, und zwar bei Druckbehältern der Grup-
im Einzelfall pen III, IV, VI und VII durch den Sachverständigen, bei
1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise den übrigen Druckbehältern durch einen Sachkundigen,
gewährleistet ist, oder und eine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend.
2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten
oder Dritter erfordert. (3) Druckbehälter, die an einem anderen Ort bereits in
Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen
(5) Soweit in den verkehrsrechtlichen Vorschriften für
werden, wenn sie einer erneuten Abnahmeprüfung, bei
den nicht grenzüberschreitenden Verkehr Prüffristen für
Druckbehältern der Gruppen 111, IV, VI und VII durch den
Druckbehälter genannt sind, gelten diese an Stelle der
Sachverständigen, bei den übrigen Druckbehältern
Prüffristen nach Absatz 4 Satz 1.
durch einen Sachkundigen, unterzogen sind und eine
Prüfbescheinigung erteilt ist. Bei innerbetrieblichem
(6) Die Fristen der inneren Prüfungen und der Druck-
Wechsel des Aufstellungsortes ist eine erneute Abnah-
prüfungen laufen vom Tag der ersten Abnahmeprüfung
meprüfung nur erforderlich, wenn sich die Anschlußver-
und bei Wechsel des Aufstellungsortes vom Tag der
hältnisse oder Ausrüstungsteile geändert haben.
erneuten Abnahmeprüfung. Die Prüfungen müssen spä-
testens sechs Monate nach Ablauf des Fälligkeitsmo- (4) Bei Druckbehältern, die an wechselnden Aufstel-
nates durchgeführt sein. Abweichend von Satz 1 laufen lungsorten verwendet werden, ist nach Wechsel des
die Fristen Aufstellungsortes eine erneute Abnahmeprüfung nicht
1. vom Tag der Bauprüfung, wenn am Tag der ersten erforderlich, wenn der Druckbehälter mit dem Druck-
Abnahmeprüfung die Bauprüfung, erzeuger unverändert verbunden bleibt.
2. vom Tag der letzten inneren Prüfung, wenn am Tag (5) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine
der erneuten Abnahmeprüfung die letzte innere Prü- außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständi-
fung gen oder Sachkundigen anordnen, wenn hierfür ein
besonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein
länger als zwei Jahre zurückliegt.
Schadensfall eingetreten ist. Der Betreiber hat diese
(7) Die Frist für die äußere Prüfung gilt als eingehal- angeordnete Prüfung zu veranlassen.
ten, wenn diese Prüfung im laufe des Kalenderjahres
vorgenommen wird, in dem die Frist abläuft. § 12
Prüfung besonderer Druckbehälter
(8) Ist der Druckbehälter am Fälligkeitstermin der Prü-
fung stillgelegt, so müssen die wiederkehrenden Prü- Für die in Anhang II behandelten Druckbehälter sind
fungen vor Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden. die im Rahmen der§§ 9 bis 11 vorgesehenen Prüfungen
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
mit den sich aus den Vorschriften des Anhanges II erge- 3. das in Absatz 2 genannte Verzeichnis
benden Maßgaben durchzuführen. Soweit dort für diese so aufzubewahren, daß sie der Aufsichtsbehörde auf
Behälter andere oder zusätzliche Prüfungen vorgese- Verlangen sofort vorgelegt werden können.
hen sind, dürfen sie erst - oder wieder - in Betrieb
genommen werden, nachdem der Sachverständige oder (5) Abweichend von Absatz 4 dürfen die dort genann-
der Sachkundige auch insoweit bescheinigt hat, daß ten Unterlagen von beweglichen oder an wechselnden
sich der Druckbehälter in ordnungsmäßigem Zustand Aufstellungsorten verwendeten Druckbehältern der
befindet. Gruppen IV und VII am Sitz des Eigentümers aufbewahrt
werden, sofern an diesen Druckbehältern das Datum
§13 der nächstfälligen Prüfung gut lesbar angebracht ist.
Betrieb von Druckbehältern Das Prüfbuch oder die Prüfakte muß jedoch bei Durch-
führung der Prüfungen beim Druckbehälter vorhanden
( 1) Wer einen Druckbehälter betreibt, hat diesen in sein.
ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig
zu betreiben, zu überwachen, notwendige Instandhal-
tungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vor-
zunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Dritter Abschnitt
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Druckgasbehälter
(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforder-
liche Überwac_hungsmaßnahmen anordnen. § 15
(3) Ein Druckbehälter darf nicht betrieben werden, Füllen
wenn er Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder (1) Ein Druckgasbehälter darf mit Druckgasen nur
Dritte gefährdet werden.
gefüllt werden,
(4) Wenn Druckbehälter der Gruppen 111, IV, VI und VII 1 . wenn er mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum des
Schäden an drucktragenden Wandungen aufweisen, Sachverständigen sowie der Angabe der Prüffrist
die zur Außerbetriebsetzung nach Absatz 3 führen, muß versehen ist,
der Betreiber den Sachverständigen benachrichtigen
und die erforderlichen Maßnahmen mit ihm abstimmen. 2. wenn die auf dem Behälter angegebene Prüffrist
noch nicht verstrichen ist und
3. wenn er keine Mängel aufweist, durch die Beschäf-
§ 14 tigte oder Dritte gefährdet werden können.
Prüfnachweise und Druckbehälterverzeichnis Sind Ausrüstungsteile des Druckgasbehälters nicht mit
(1) Druckbehälter müssen zum Nachweis über die dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum des Sachverstän-
durchgeführte erstmalige Prüfung mit einem Prüfzei- digen versehen, so darf der Behälter nur gefüllt werden,
chen versehen sein. wenn diese Ausrüstungsteile der Bauart nach zugelas-
sen sind.
(2) Wer einen Druckbehälter der Gruppe IV oder VII
betreibt, muß ein Prüfbuch oder eine Prüfakte zur Eintra- (2) Ein Druckgasbehälter darf nur mit den Druckgasen
gung der Befunde über die wiederkehrenden Prüfungen gefüllt werden, die auf ihm angegeben sind, und nur in
und gegebenenfalls über die außerordentlichen Prüfun- der Menge, die sich aus den Angaben auf dem Behälter
gen vom Sachverständigen anlegen. Dem Prüfbuch über Druck, Volumen oder Gewicht ergibt. Acetylen darf
oder der Prüfakte müssen die Bescheinigungen des in einen Behälter nur gefüllt werden, wenn das Lösungs-
Sachverständigen über die erstmalige Prüfung und die mittel in der Menge eingefüllt ist, die sich aus den Anga-
Abnahmeprüfung mit den zugehörigen Unterlagen ben auf dem Behälter ergibt.
(Zeichnung, Bescheinigung über Werkstoffe und Wär-
mebehandlung) beigeheftet sein. §16
(3) Wer mehr als zehn Druckbehälter in einer Prüfungen
Betriebsstätte betreibt, hat über diese ein Verzeichnis
zu führen, in das getrennt Druckbehälter der Gruppe IV (1 ) Der Sachverständige darf den Druckgasbehälter
oder VII und die übrigen Druckbehälter einzutragen sind. mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum nur versehen,
Das Verzeichnis muß Angaben über Bezeichnung, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung
Bestimmung und Betriebsort der Druckbehälter, die 1 . der Behälter von der Zulassungsbehörde der Bauart
Angaben der Fabrikschilder sowie Angaben über Art nach zugelassen und mit den vorgeschriebenen
und Zeitpunkt der durchgeführten Prüfungen enthalten. Kennzeichen und Angaben versehen ist,
Dem Verzeichnis nach Satz 1 steht eine Kartei oder
eine andere Dokumentation gleich. 2. bei einem Behälter für Acetylen die porösen Massen
und die Lösungsmittel von der Zulassungsbehörde
( 4) In der Betriebsstätte sind zugelassen sind und
1. die Bescheinigungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 3. der Behälter, die porösen Massen und die Lösungs-
Nr. 2 oder Abs. 8 sowie nach § 11 Abs. 2 und 3 in mittel der Zulassung entsprechen.
Erst- oder Zweitschrift, Sind Ausrüstungsteile des Druckgasbehälters der Bau-
2. Prüfbuch oder Prüfakte nach Absatz 2 in Erst- oder art nach gesondert zugelassen, so müssen sie mit den
Zweitschrift und von der Zulassungsbehörde bestimmten Kennzeichen
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 191
und Angaben versehen sein. Die Zulassungen nach den 2. seit der letzten Prüfung nicht mehr als zwei Jahre ver-
Sätzen 1 und 2 müssen nach § 22 oder, soweit nach strichen sind und
den verkehrsrechtlichen Vorschriften Bauartzulassun-
3. er keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte
gen erforderlich sind, nach diesen erteilt sein.
oder Dritte gefährdet werden können.
(2) Ist die Bauartzulassung des Druckgasbehälters Der Sachverständige darf den Druckgasbehälter mit
zurückgenommen oder widerrufen worden, so darf der dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum nur versehen,
Sachverständige den vor der Rücknahme oder dem wenn der Behälter nach dem Ergebnis der Prüfung den
Widerruf hergestellten Behälter mit dem Prüfzeichen Anforderungen dieser Verordnung entspricht. § 16
und dem Prüfdatum versehen, wenn der Behälter der Abs. 3 gilt entsprechend.
zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung ent-
spricht und die für die Rücknahme oder den Widerruf (2) Ein Druckgasbehälter nach Absatz 1 darf nur mit
zuständige Behörde feststellt, daß Gefahren für den Druckgasen gefüllt werden, die auf ihm angegeben
Beschäftigte und Dritte nicht zu befürchten sind. Satz 1 sind, und nur in der Menge, die sich aus den Angaben
gilt entsprechend, wenn die Zulassung eines Ausrü- auf dem Behälter über Druck, Volumen oder Gewicht
stungsteiles, einer porösen Masse oder eines Lösungs- ergibt.
mittels zurückgenommen oder widerrufen ist.
(3) Soll an einem Druckgasbehälter nach Absatz 1
(3) Hält der Sachverständige eine der Voraussetzun- eine Änderung oder Instandsetzung vorgenommen wer-
gen des Absatzes 1 nicht für gegeben, so entscheidet den, durch die die Sicherheit beeinträchtigt werden
die zuständige Behörde auf Antrag desjenigen, der die kann, oder sollen die auf dem Behälter angebrachten
Sachverständigenprüfung veranlaßt hat. Sind nach Ent- Kennzeichen oder Angaben geändert werden, so muß
scheidung der zuständigen Behörde die Voraussetzun- hierzu der Sachverständige vorher gehört werden.
gen des Absatzes 1 erfüllt, so hat der Sachverständige
den Druckgasbehälter mit dem Prüfzeichen und dem (4) Ist an einem Druckgasbehälter nach Absatz 1 eine
Prüfdatum zu versehen. Änderung oder Instandsetzung im Sinne des Absatzes 3
vorgenommen worden, oder sind die auf dem Behälter
(4) Der Sachverständige erteilt über das Ergebnis der angebrachten Kennzeichen oder Angaben geändert
Prüfung eine Bescheinigung, wenn der Rauminhalt des worden, so darf der Behälter erst gefüllt werden, nach-
Behälters 1 000 Liter überschreitet. Diese Bescheini- dem der Sachverständige ihn geprüft und mit einem
gung ist beim Betreiber des Behälters jederzeit erreich- Prüfzeichen versehen hat. § 16 Abs. 3 gilt entspre-
bar aufzubewahren. chend.
(5) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 Nr. 2
§17 genannte Frist verlängern, soweit es der Schutz der
Beschäftigten oder Dritter zuläßt.
Änderung und Instandsetzung
(1) Soll an einem Druckgasbehälter eine Änderung
oder Instandsetzung vorgenommen werden, durch die §19
die Sicherheit beeinträchtigt werden kann, oder sollen Druckgasbehälter, die der Prüfung
die von der Zulassungsbehörde bestimmten, auf dem durch Sachverständige nicht unterliegen
Behälter angebrachten Kennzeichen oder Angaben
geändert werden, so muß hierzu der Sachverständige ( 1) Die §§ 15 bis 17 gelten nicht für Druckgasbehäl-
vorher gehört werden. ter, ausgenommen Behälter für Acetylen,
1. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 220 cm3,
(2) Ist an einem Druckgasbehälter eine Änderung
oder Instandsetzung im Sinne des Absatzes 1 vorge- 2. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 cm 3,
nommen worden oder sind die von der Zulassungsbe- die dazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu werden,
hörde bestimmten, auf dem Behälter angebrachten oder
Kennzeichen oder Angaben geändert worden, so dürfen 3. für die die Zulassungsbehörde nach § 22 Abs. 3
Druckgase erst eingefüllt werden, wenn der Sachver- Satz 2 bestimmt hat, daß sie Prüfungen durch Sach-
ständi.ge festgestellt hat, daß der Behälter der Zulas- verständige nicht unterliegen.
sung entspricht und nachdem er den Behälter mit einem
Prüfzeichen versehen hat. § 16 Abs. 3 gilt entspre- (2) Druckgasbehälter nach Absatz 1 dürfen mit
chend. Druckgasen nur gefüllt oder mit Druckgasen gefüllt in
den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht
werden, wenn sie keine Mängel aufweisen, durch die
§18
Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Dar-
Sonderanfertigung über hinaus dürfen Druckgaskartuschen mit einem
Rauminhalt von mehr als 220 cm 3 , die dem Absatz 1
(1) Die§§ 15 bis 17 gelten nicht für Druckgasbehäl-
Nr. 2 unterliegen, mit Druckgasen nur gefüllt oder mit
ter, ausgenommen Behälter für Acetylen, die als Son-
Druckgasen gefüllt in den Geltungsbereich dieser Ver-
deranfertigung für einen bestimmten Betrieb hergestellt
ordnung nur verbracht werden, wenn sie mit ihren Hal-
worden sind. Ein solcher Behälter darf mit Druckgasen
terungen und Entnahmeeinrichtungen von der Zulas-
nur gefüllt werden, wenn
sungsbehörde der Bauart nach zugelassen und mit den
1. der Sachverständige ihn geprüft und mit dem Prüfzei- von ihr bestimmten Kennzeichen und Angaben verse-
chen, dem Prüfdatum und der Prüffrist versehen hat, hen sind.
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 20 Nr. 76/767 /EWG von dem Mitgliedstaat benannt wurde,
Nichtanwendung der §§ 15 bis 19 in dem der Hersteller seinen Sitz hat, und nach der der
Behälter den Anforderungen dieser Verordnung ent-
( 1) Die §§ 15 bis 19 gelten nicht für Druckgasbehäl- spricht, hat die Zulassungsbehörde bei ihrer Entschei-
ter, dung nach Satz 1 diese Prüfbescheinigung zugrunde zu
1. die dazu bestimmt sind, aus dem Geltungsbereich legen. Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter
dieser Verordnung verbracht zu werden, Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden wer-
den. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder
2. die an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeuges Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
genommen werden und dazu bestimmt sind, an Bord
dieser Fahrzeuge verwendet zu werden, (3) Die Zulassungsbehörde bestimmt
3. die vorübergehend in den Geltungsbereich dieser 1. die Druckgase und die durch Druck, Gewicht oder
Verordnung eingeführt werden oder Volumen begrenzte Menge dieser Druckgase, die in
4. die von den Streitkräften oder deren zivilem Gefolge den Druckgasbehälter eingefüllt werden dürfen,
betrieben werden, soweit diese dem NATO-Truppen- 2. die Prüffristen, soweit nicht Satz 2 anzuwenden ist,
statut unterliegen. und
(2) Druckgasbehälter nach Absatz 1 dürfen im Gel- 3. die Kennzeichen und Angaben, mit denen der Behäl-
tungsbereich dieser Verordnung mit Druckgasen nur ter zu versehen ist.
gefüllt werden, wenn sie nach den verkehrsrechtlichen Die Zulassungsbehörde kann bestimmen, daß der
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Behälter der Prüfung durch Sachverständige nicht
befördert werden dürfen. unterliegt, wenn sie feststellt, daß dies zum Schutz der
Beschäftigten oder Dritter nicht erforderlich ist.
§ 21
(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller
Unverzügliche Entleerung eine Bescheinigung über die Zulassung. In der Beschei-
nigung sind die wesentlichen Merkmale des Druckgas-
( 1) Ein Druckgasbehälter, der Mängel aufweist, durch behälters sowie Beschränkungen, Befristungen, Bedin-
die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, ist unver- gungen, Auflagen und die nach Absatz 3 getroffenen
züglich zu entleeren. Bestimmungen anzugeben. Die Zulassungsbehörde
(2) Ist ein mit Druckgasen gefüllter Behälter, der nach übersendet dem Deutschen Druckbehälterausschuß
den §§ 15, 18 oder 19 Abs. 2 nicht gefüllt werden durfte, eine Abschrift der Bescheinigung.
in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht
worden, so ist er nach Übernahme durch den Empfänger (5) Der Hersteller kann die gesonderte Zulassung von
unverzüglich zu entleeren. Die zuständige Behörde kann Ausrüstungsteilen beantragen; die Absätze 1 bis 4 mit
eine Ausnahme von Satz 1 zulassen, wenn der Behälter Ausnahme von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten ent-
den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförde- sprechend mit der Maßgabe, daß die Prüfung nach
rung gefährlicher Güter entspricht und keine Mängel Absatz 1 auch von der Bundesanstalt für Materialprü-
aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet fung vorgenommen werden kann.
werden können.
(6) Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder
widerrufen worden, so dürfen vor der Rücknahme oder
§ 22 dem Widerruf hergestellte Druckgasbehälter betrieben
Bauartzulassung werden, wenn sie der zurückgenommenen oder widerru-
fenen Zulassung entsprechen und die für die Rück-
( 1 ) Auf Antrag des Herstellers prüft der nach § 31 nahme oder den Widerruf zuständige Behörde feststellt,
dafür zuständige Sachverständige, ob ein Druckgasbe- daß Gefahren für Beschäftigte oder Dritte nicht zu be-
hälter der Bauart nach den Anforderungen dieser Ver- fürchten sind.
ordnung entspricht. Dem Antrag sich die für die Prüfung
erforderlichen Zeichnungen und die Beschreibung der (7) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn
Bauart und der Betriebsweise des Behälters in je drei 1. eine in ihr gesetzte und nicht verlängerte Frist verstri-
Stücken beizufügen. Dem Sachverständigen sind auf chen ist, ohne daß der Zulassungsinhaber damit
Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster zu begonnen hat, die zugelassenen Druckgasbehälter
überlassen. Der Sachverständige übermittelt der in herzustellen,
Absatz 2 bezeichneten Behörde die Berichte und
Bescheinigungen über die durchgeführten Prüfungen 2. der Zulassungsinhaber von der Zulassung drei Jahre
und deren Ergebnisse. keinen Gebrauch macht oder Druckgasbehälter seit
mehr als drei Jahren nicht mehr herstellt und die Frist
(2) Die zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) nicht verlängert worden ist.
entscheidet über die Zulassung der Bauart des nach Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bau-
Absatz 1 geprüften Behälters. Die Zulassung ist zu artzulassung erlischt.
erteilen, wenn der Behälter den Anforderungen dieser
Verordnung entspricht; andernfalls ist die Zulassung zu (8) Die Absätze 1, 2, 4, 6 und 7 gelten für die Zulas-
versagen. Soweit eine Prüfbescheinigung unter Ein- sung poröser Massen und Lösungsmittel entsprechend
schluß eines Prüfberichtes vorliegt, die von einer Prüf- mit der Maßgabe, daß die Prüfung von der Bundesan-
stelle erteilt worden ist, die nach Artikel 13 der Richtlinie stalt für Materialprüfung vorgenommen wird.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 193
§ 23 (2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein
Prüffristen Druckgasbehälter nicht mehr gefüllt oder poröse Mas-
sen oder Lösungsmittel nicht mehr verwendet werden
( 1) Die Zulassungsbehörde setzt die Prüffristen nach dürfen, wenn sich Mängel ergeben haben, durch die
§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 fest auf Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden.
1. zwei Jahre bei nicht befahrbaren Behältern für Druck-
gase, die den Behälterwerkstoff stark angreifen kön-
Vierter Abschnitt
nen,
Füllanlagen
2. drei Jahre
a) bei befahrbaren Behältern für Druckgase, die den § 26
Behälterwerkstoff stark angreifen können,
Erlaubnis
b) bei Behältern für Acetylen für die erste Prüfung
nach dem Füllen der Behälter mit poröser Masse, (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Füllanlage, in
für die folgenden Prüfungen sechs Jahre, der Druckgase in Druckgasbehälter zur Abgabe an
andere gefüllt werden, bedürfen der Erlaubnis der
3. sechs Jahre bei Behältern, soweit sie nicht unter
zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde).
Nummer 1, 2 oder 4 fallen,
4. zehn Jahre bei Behältern für Druckgase, die den (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem
Behälterwerkstoff nicht stark angreifen können, Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Unterla-
wenn der Rauminhalt nicht größer ist als 150 Liter. gen, insbesondere Zeichnungen und Beschreibungen
der Bauart und der Betriebsweise der Füllanlage, in je
(2) Die Zulassungsbehörde kann die Fristen nach drei Stücken beizufügen.
Absatz 1
(3) Antrag und Unterlagen sind dem Sachverständi-
1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gen vorzulegen. Dieser prüft auf Grund der Unterlagen,
gewährleistet ist, oder ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Füll-
2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten anlage den Anforderungen dieser Verordnung entspre-
oder Dritter erfordert. chen. Er versieht die Unterlage mit einem Prüfvermerk
und übersendet Antrag und Unterlagen mit einer Stel-
(3) Soweit in den verkehrsrechtlichen Vorschriften für lungnahme der Erlaubnisbehörde.
den nichtgrenzüberschreitenden Verkehr Prüffristen für
Druckgasbehälter genannt sind, gelten diese an Stelle (4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den
der nach den Absätzen 1 und 2 festzusetzenden Prüffri- Antragsunterlagen angegebene Bauart und Betriebs-
sten. weise der Füllanlage den Anforderungen dieser Verord-
nung entsprechen; andernfalls ist die Erlaubnis zu ver-
§ 24 sagen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter
Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden wer-
Anzeige von Vertriebslägern den. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder
( 1) Wer gefüllte Druckgasbehälter lagert, um sie an Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
andere abzugeben, hat dies der zuständigen Behörde (5) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der Antrags-
unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige sind die zur unterlagen ist am Betriebsort der Füllanlage aufzube-
Lagerung vorgesehenen Druckgase nach Art und wahren.
Höchstmenge sowie Ort und Art der Lagerung anzuge-
ben. (6) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung und
der Betrieb von Füllanlagen
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. der Deutschen Bundespost,
1. für Druckgasbehälter mit unbrennbaren ungiftigen
Druckgasen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
150 Liter, wenn eine Lagermenge von 50 Stück nicht 3. der Bundeswehr.
überschritten wird,
§ 27
2. für Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von nicht
Wesentliche Änderung
mehr als 1 Liter, die dazu bestimmt sind, nur einmal
gefüllt zu werden, wenn eine Lagermenge von Auf die wesentliche Änderung einer Füllanlage im
500 Stück nicht überschritten wird. Sinne des § 26 Abs. 1 und auf den Betrieb der Füllan-
lage nach einer wesentlichen Änderung findet§ 26 ent-
sprechende Anwendung. Als wesentlich ist jede Ände-
§ 25
rung anzusehen, die die Sicherheit der Anlage beein-
Anordnungen der Aufsichtsbehörde trächtigen kann.
( 1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine § 28
außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständi-
Prüfungen
gen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß
besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetre- ( 1) Eine Füllanlage, in der Druckgase in Druckgasbe-
ten ist. Der Betreiber hat diese angeordnete Prüfung zu hälter gefüllt werden, darf nach ihrer Errichtung oder
veranlassen. wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen wer-
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
den, wenn der Sachverständige die Füllanlage darauf § 30
geprüft hat, ob sie entsprechend der Erlaubnis - oder Betrieb von Füllanlagen
wenn eine Erlaubnis nicht erforderlich ist - ob sie ent-
sprechend den Anforderungen dieser Verordnung ( 1) Wer eine Füllanlage betreibt, hat diese in ord-
errichtet oder geändert worden ist, und nachdem er über nungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu
das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat. betreiben, notwendige Instandhaltungs- und Instand-
setzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die
(2) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaß-
eine Füllanlage innerhalb bestimmter Fristen von einem nahmen zu treffen.
Sachverständigen zu prüfen ist, soweit dies zum Schutz
von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter (2) Wer eine Füllanlage betreibt, darf sie nur von Per-
notwendig ist. sonen bedienen lassen, die das 18. Lebensjahr vollen-
det haben. Diese müssen die für die Bedienung der
(3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß die Anlage erforderliche Sachkunde sowie die Kenntnis der
in einem Unternehmen verwendeten nicht erlaubnisbe- Bedienungsvorschriften und -regeln besitzen.
dürftigen Füllanlagen nicht nach Absatz 1 geprüft zu
werden brauchen,-- wenn die Prüfung zum Schutz (3) Die Aufsichtsbehörde kann untersagen, die Füll-
Beschäftigter oder Dritter nicht erforderlich ist. anlage von einer Person bedienen zu lassen, die nicht
die erforderliche Sachkunde Oaer Kenntnis der Bedie-
(4) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine nungsvorschriften und -regeln besitzt oder sich als
außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständi- unzuverlässig erwiesen hat.
gen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß
(4) Eine Füllanlage darf nicht betrieben werden,
besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetre-
wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder
ten ist. Der Betreiber hat diese angeordnete Prüfung zu
Dritte gefährdet werden.
veranlassen.
§ 29
Fünfter Abschnitt
Nichtanwendung der §§ 26 bis 28
Weitere allgemeine Vorschriften,
(1) Die§§ 26 und 27 sind nicht anzuwenden auf Füll- Übergangs- und Schlußvorschriften
anlagen zum Füllen von Behältern,
1. die mit Druckgasen, deren kritische Temperatur § 31
70 °C oder mehr beträgt, aus anderen Druckgasbe- Sachverständige
hältern von höchstens 1 50 Liter Rauminhalt volume-
trisch gefüllt werden, wenn die zu füllenden Behälter ( 1 ) Sachverständige für die nach dem zweiten
einen Rauminhalt von höchstens 1 000 cm 3 haben, Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder
mit den erforderlichen Einrichtungen zum Begrenzen angeordneten Prüfungen sind
der höchstzulässigen Füllmenge ausgerüstet sind 1. die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der
und wenn sichergestellt ist, daß in den Behältern ein Gewerbeordnung,
gefährlicher Überdruck nicht auftritt,
2. daneben im Land Hessen nach Zulassung durch die
2. mit einem Rauminhalt von höchstens 50 cm 3 für zuständige Behörde der Technische Überwachungs-
Druckgase mit einer kritischen Temperatur von 70 C Verein Hessen e. V. mit seinen für die Prüfung von
oder mehr aus anderen Druckgasbehältern, wenn in Druckbehältern ausgebildeten Ingenieuren,
einer Stunde nicht mehr als 10 kg Druckgase umge-
füllt werden und wenn sichergestellt ist, daß in den zu 3. die Sachverständigen eines Unternehmens, in dem
füllenden Behältern ein gefährlicher Überdruck nicht die Prüfung durch Werksangehörige nach Art der
auftritt, Druckbehälter und der Integration von Druckbehäl-
tern in Prozeßanlagen angezeigt ist, soweit sie von
3. für ungiftige Druckgase mit einer kritischen Tempe- der zuständigen Behörde für die Prüfung der in die-
ratur von weniger als - 10 C aus anderen Druckgas- sem Unternehmen betriebenen Druckbehälter aner-
behältern, wenn bei den zu füllenden Behältern der kannt sind, ausgenommen für Druckbehälter, die den
zulässige Betriebsüberdruck der Füllung bei 15 C
atomrechtlichen Vorschriften unterliegen.
nicht geringer ist als der der zu entleerenden Behäl-
ter und wenn in den zu füllenden Behältern ein höhe- (2) In den Fällen des§ 11 Abs. 5 kann die Aufsichts-
rer Druck als in den zu entleerenden Behältern nicht behörde den Sachverständigen bestimmen.
entstehen kann,
(3) Sachverständige für die nach dem dritten und
4. für unbrennbare ungiftige Druckgase mit einer kriti- vierten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen
schen Temperatur von weniger als -10 'C, wenn in oder angeordneten Prüfungen sind die Sachverständi-
einer Stunde nicht mehr als 10 kg Druckgas umge- gen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung.
füllt werden und wenn sichergestellt ist, daß in den zu
füllenden Behältern ein gefährlicher Überdruck nicht (4) Sachverständige für die nach dem zweiten und
auftritt. dritten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen
oder angeordneten Prüfungen der Behälter, die den ver-
(2) § 28 Abs. 1 bis 3 ist nicht anzuwenden auf Füllan- kehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung
lagen in Laboratorien und Instituten sowie auf die unter gefährlicher Güter unterliegen, sind die in diesen Vor-
Absatz 1 genannten Füllanlagen. schriften bestimmten Sachverständigen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 195
(5) Sachverständige sind für die nach dem zweiten, das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung zu ertei-
dritten und vierten Abschnitt dieser Verordnung vorge- len und eine Abschrift hiervon der Aufsichtsbehörde
schriebenen oder angeordneten Prüfungen der Druck- unverzüglich zu übersenden. Der Betreiber hat die
behälter, Druckgasbehälter oder Füllanlagen Bescheinigung in erreichbarer Nähe des Behälters oder
1. der Deutschen Bundesbahn und der Wasser- und der Füllanlage aufzubewahren.
Schiffahrtsverwaltung des Bundes die vom Bundes-
minister für Verkehr bestimmten Sachverständigen, § 34
2. der Bundeswehr die vom Bundesminister der Vertei- Unfall- und Schadensanzeige
digung bestimmten Sachverständigen,
( 1) Der Betreiber eines Druckbehälters, eines Druck-
3. des Bundesgrenzschutzes die vom Bundesminister gasbehälters oder einer Füllanlage hat der Aufsichtsbe-
des Innern bestimmten Sachverständigen. hörde unverzüglich anzuzeigen
(6) Sachverständige für die nach dem zweiten und 1. jeden Unfall infolge Versagens druckführender Teile,
dritten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit
oder angeordneten Prüfungen von Druckbehältern und eines Menschen verletzt worden ist,
Druckgasbehältern, die aus einem Mitgliedstaat der 2. eine Explosion oder einen Brand im Zusammenhang
Europäischen Gemeinschaften eingeführt und in der mit dem Betrieb eines Behälters oder
Herstellungsstätte geprüft werden, sind auch die Prüf-
stellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller 3. wenn ein Behälter mit einem Rauminhalt von mehr als
seinen Sitz hat, nach Artikel 13 der Richtlinie 1 000 cm 3 aufreißt.
Nr. 76/767 /EWG mitgeteilt worden sind. Bei Druckbe- Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen
hältern und Druckgasbehältern, die im Anschluß an verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf
einen Auftrag in sehr kleiner Stückzahl hergestellt wer- seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen
den, oder bei Sonderanfertigungen in den Fällen der Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicher-
§§ 9 und 18 für eine komplizierte Anlage können die in heitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung
Satz 1 genannten Prüfungen ferner von der Prüfstelle schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurtei-
vorgenommen werden, über die sich der Bezieher mit lung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu
der zuständigen Behörde nach Nummer 1 des Anhan- erstrecken,
ges IV der in Satz 1 erwähnten Richtlinie verständigt hat.
- worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
(7) Sachverständige für die nach dem zweiten und - ob sich der Druckbehälter, der Druckgasbehälter oder
dritten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen die Füllanlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand
oder angeordneten Prüfungen sind ferner die Sachver- befand und ob nach Behebung des Mangels eine
ständigen, die bei einer technischen Überwachungsor- Gefahr nicht mehr besteht und
ganisation außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
ordnung angestellt sind, soweit die technische Überwa- - ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die
chungsorganisation von der nach Landesrecht zustän- andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-
digen Behörde anerkannt worden ist. dern.
§ 32 (2) Absatz 1 gilt nicht für Druckbehälter, Druckgas-
behälter und Füllanlagen der Bundeswehr.
Sachkundige
Sachkundiger für eine Prüfung, die ihm nach dem § 35
zweiten Abschnitt dieser Verordnung übertragen wer- Aufsichtsbehörden für Anlagen des Bundes
den kann, ist nur, wer und für Energieanlagen
1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und
seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen ( 1) Aufsichtsbehörde für Druckbehälter, Druckgas-
Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prü- behälter oder Füllanlagen der Deutschen Bundespost,
fung ordnungsmäßig durchführt, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der
Bundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes ist der
2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte
und Behörde. Für andere Druckbehälter, Druckgasbehälter
3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen oder Füllanlagen, die der Überwachung durch die Bun-
unterliegt. desverwaltung unterliegen, gilt § 24 d Satz 1 und 2 der
Die Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlan- Gewerbeordnung.
gen nachzuweisen. (2) Aufsichtsbehörden für Druckbehälter, Druckgas-
§ 33 behälter oder Füllanlagen, die Energieanlagen im Sinne
Mängelanzeige, Prüfbescheinigungen des § 2 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind,
sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
( 1 ) Hat der Sachverständige oder Sachkundige bei
der Durchführung einer Prüfung Mängel festgestellt,
§ 36
durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, hat
er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Deutscher Druckbehälterausschuß
(2) Der Sachverständige oder der Sachkundige hat (1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
in den Fällen des§ 11 Abs. 5, §§ 25 oder 28 Abs. 4 über nung wird der Deutsche Druckbehälterausschuß gebil-
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
det. Der Ausschuß setzt sich aus folgenden sachver- von 24 Monaten, die mit dem Inkrafttreten dieser Ver-
ständigen Mitgliedern zusammen: ordnung beginnt, eine Prüfung des Behälters zu veran-
3 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich lassen, die der in § 9 vorgeschriebenen Prüfung ent-
beteiligten Ressorts, spricht.
4 Vertreter der technischen Überwachungsorganisatio- (2) Die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversi-
nen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen cherung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
Überwachung, ermächtigten Sachverständigen der Betreiberwerke
1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche- gelten als Sachverständige im Sinne des § 31 Abs. 1
rung, Nr. 3. Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung
3 Vertreter der Hersteller von Druckbehältern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn der Sachverstän-
4 Vertreter der Hersteller von Druckgasbehältern, dige die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche
Gasen oder Füllanlagen, Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht oder nicht mehr
besitzt.
2 Vertreter der Betreiber von Druckbehältern, davon
1 Vertreter der Betreiber aus dem Bereich der öffent- (3) Die im Land Hamburg vom Technischen Überwa-
lichen Versorgung, chungs-Verein Norddeutschland e. V. beim Inkrafttreten
3 Vertreter der Betreiber von Druckgasbehältern oder dieser Verordnung für die Prüfung an Druckbehältern
Füllanlagen, eingesetzten Ingenieure gelten in diesem Bereich für die
Vertreter des Fachausschusses „Druckbehälter'', Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Techni-
schen Überwachungs-Verein Norddeutschland e. V. als
Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesan-
Sachverständige im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1.
stalt,
1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung,
§ 38
1 Vertreter des DIN - Deutsches Institut für Normung,
1 Vertreter des DVGW - Deutscher Verein des Gas- Übergangsvorschriften für Druckgasbehälter
und Wasserfaches, (1) Bis zum 1. Juni 1969 hergestellte Druckgasbe-
2 Vertreter der Gewerkschaften. hälter mit einem Rauminhalt von mehr als 220 cm 3 dür-
(2) Der Deutsche Druckbehälterausschuß hat die fen
Aufgabe, hinsichtlich der Druckbehälter, Druckgasbe- 1. vom Sachverständigen mit dem Prüfzeichen und dem
hälter und Füllanlagen Prüfdatum versehen werden, wenn der Behälter den
1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bis zum 1. Juni 1969 geltenden Vorschriften ent-
und den Bundesminister für Wirtschaft insbesondere spricht und bei Behältern für Acetylen die poröse
in technischen Fragen zu beraten und ihm dem jewei- Masse und das Lösungsmittel den bis zum 1 . Juni
1969 geltenden Vorschriften entsprechen, und
ligen Stand von Wissenschaft und Technik entspre-
chende Vorschriften vorzuschlagen und 2. mit Druckgas gefüllt werden, wenn seit der letzten
2. nach Maßgabe der Geschäftsordnung die in § 4 Prüfung die Frist noch nicht verstrichen ist, die in den
Abs. 1 bezeichneten Regeln zu ermitteln. bis zum 1. Juni 1969 geltenden Technischen Grund-
sätzen bestimmt ist; § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Druckbehälter-
(2) Die Behälter der Dauerdruck-Feuerlöscher (§ 3
ausschuß ist ehrenamtlich.
Abs. 5 Nr. 2), die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hergestellt sind oder innerhalb eines Jahres nach
beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mit- Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt werden, dür-
glied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine fen weiter verwendet werden, wenn sie den allgemein
Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus sei- anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder, im
ner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vor- Falle einer Abweichung, die gleiche Sicherheit auf
sitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesmini- andere Weise gewährleistet ist. Die Behälter dürfen
sters für Arbeit und Sozialordnung. nach Inkrafttreten dieser Verordnung nur gefüllt werden,
nachdem sie von einem Sachverständigen geprüft, mit
(5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits- dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum sowie mit der
schutz zuständigen obersten Landesbehörden haben Angabe der Prüffrist versehen worden sind und die auf
das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertre- dem Behälter angegebene Prüffrist noch nicht verstri-
ter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in chen ist. Die Prüffrist für diese Behälter beträgt zehn
der Sitzung das Wort zu erteilen. Jahre.
(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfall-
forschung führt das Sekretariat des Ausschusses. § 39
Übergangsvorschriften für Füllanlagen
§ 37
( 1) Füllanlagen im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 2, die vor
Übergangsvorschriften für Druckbehälter dem 1. Juni 1969 errichtet worden sind, dürfen ohne
Erlaubnis nach dieser Verordnung betrieben werden.
( 1) Ist ein Druckbehälter vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung keinen Prüfungen unterzogen worden, die (2) Füllanlagen im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 1, die vor
den in den §§ 9 und 10 vorgeschriebenen Prüfungen dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden
entsprechen, so hat der Betreiber innerhalb einer Frist sind, dürfen weiter betrieben werden, wenn sie den all-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 197
gemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend c) entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 von einer Person
beschaffen sind, oder, im Fall einer Abweichung, die bedienen läßt, die nicht das 18. Lebensjahr vollen-
gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. det hat,
d) entgegen § 30 Abs. 4 betreibt oder
§ 40 6. eine Anzeige nach § 24 Abs. 1 oder § 34 Abs. 1
Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Ordnungswidrigkeiten unverzüglich erstattet.
( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 4 (2) Der Täter handelt
des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer bei
Druckbehältern, Druckgasbehältern oder Füllanlagen, 1. ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 1 der
die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Ener- Gewerbeordnung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
giewirtschaftsgesetzes sind, vorsätzlich oder fahrlässig Buchstabe a,
2. ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2 der
1. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 4.3 Gewerbeordnung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
des Anhanges I zu dieser Verordnung eine erfahrene bis 4 und 5 Buchstaben b bis d,
und fachkundige Person für die Erprobung nicht
bestellt, 3. ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1 der
Gewerbeordnung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6
2. einen Druckbehälter bei Druckbehältern, Druckgasbehältern oder Füllanla-
a) entgegen § 9 Abs. 1 oder 2, § 10 Abs. 10, § 11 gen, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des
Abs. 1 , 2 oder 3 oder § 1 2 Satz 2 betreibt, bevor § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung sind.
der Sachverständige oder Sachkundige die
Bescheinigung erteilt hat, § 41
b) entgegen § 13 Abs. 3 betreibt, Verhältnis zur Vierten Durchführungsverordnung
zum Energiewirtschaftsgesetz
3. entgegen§ 14 Abs. 2 ein Prüfbuch oder eine Prüfakte
nicht oder nicht richtig anlegt oder entgegen § 14 Die Vierte Durchführungsverordnung zum Energie-
Abs. 3 ein Druckbehälterverzeichnis nicht oder nicht wirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
richtig führt, Gliederungsnummer 752-1-4, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung gilt nicht für Druckbehälter, Druckgasbe-
4. einen Druckgasbehälter hälter und Füllanlagen, die dieser Verordnung unterlie-
gen.
a) entgegen § 15, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 § 42
Satz 2, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 19 Abs. 2
oder § 20 Abs. 2 mit Druckgas füllt, Berlin-Klausel
b) entgegen § 19 Abs. 2 mit Druckgas gefüllt in den Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
oder ordnung und Artikel 325 Satz 2 des Einführungsgeset-
zes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 197 4 (BGBI. 1
c) entgegen § 21 Abs. 1 nicht unverzüglich entleert,
S. 469) auch im Land Berlin.
5. eine Füllanlage
§ 43
a) ohne Erlaubnis entgegen § 26 Abs. 1 errichtet
oder betreibt oder entgegen § 27 wesentlich Außerkrafttreten
ändert oder nach einer wesentlichen Änderung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
betreibt,
Druckgasverordnung vom 20. Juni 1968 (BGBI. 1
b) entgegen § 28 Abs. 1 vor Erteilung der Beschei- S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
nigung in Betrieb nimmt, vom 21. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1889), außer Kraft.
Anhang 1
zu§ 4 Abs. 1
1. Druckbehälter 2. Beanspruchungen aufnehmen, die auf
1.1 Bau und Ausrüstung gefährliche Reaktionen der Beschickung
zurückzuführen sind, es sei denn, es sind
Druckbehälter müssen so beschaffen sein, daß
geeignete Maßnahmen getroffen, solche
sie den auf Grund der vorgesehenen Betriebs-
Reaktionen auszuschließen oder die sich
weise zu erwartenden mechanischen, chemi-
daraus ergebenden Gefahren genügend zu
schen und thermischen Beanspruchungen
vermindern,
sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen
insbesondere
1. so beschaffen sein, daß sie den zulässigen 3. aus Werkstoffen hergestellt sein, die
Betriebsüberdruck und die zulässige Be- a) am fertigen Bauteil die erforderlichen
triebstemperatur sicher aufnehmen, mechanischen Eigenschaften haben,
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
b) von dem Beschickungsgut in gefährlicher nen, warten oder beaufsichtigen oder sich in
Weise nicht angegriffen werden und mit ihrer Umgebung aufhalten, nicht gefährdet wer-
diesem keine gefährlichen Verbindungen den. Insbesondere sollen in Füllräumen und an
eingehen, sofern die Werkstoffe dem Betriebstätten im Freien Druckgas/Luft-Gemi-
Beschickungsgut ausgesetzt sind, sche in gefahrdrohender Menge verhindert sein.
4. sachgemäß hergestellt und vor der Inbetrieb- Können gefährliche Konzentrationen auftreten,
nahme betriebsfertig hergerichtet sein, muß den Gefahren durch die Wahl der Lage der
5. Ausrüstungsteile haben, die ihrer Aufgabe Füllstellen und durch Schutzmaßnahmen in fest-
sicher genügen. zulegenden Bereichen begegnet sein. Erforder-
liche Schutzzonen sind einzuhalten. Die Vor-
1.2 Aufstellung und Betrieb schriften des Bauaufsichtsrechts für die Aufstel-
Druckbehälter müssen so aufgestellt und so lung der Füllanlagen bleiben unberührt.
betrieben werden, daß Beschäftigte oder Dritte
3.2 Einrichtungsteile der Füllanlagen müssen hin-
nicht gefährdet werden. Erforderliche Schutzzo-
sichtlich Werkstoff, Bemessung, Gestaltung und
nen sind einzuhalten. Die Vorschriften des Bau-
Wirkungsweise der Aufgabe der Füllanlage
aufsichtsrechts für die Aufstellung der Druckbe-
sicher genügen, und zwar unter den zu erwar-
hälter bleiben unberührt.
tenden mechanischen, chemischen und thermi-
2. Druckgasbehälter schen Beanspruchungen.
2.1 Bau und Ausrüstung
Druckgasbehälter müssen so beschaffen sein, 4. Erprobung von Druckbehältern, Druck-
daß sie den zu erwartenden mechanischen, che- gasbehältern und Füllanlagen
mischen und thermischen Beanspruchungen
sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen 4.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung
insbesondere der Erprobung
1. so beschaffen sein, daß sie den erforderli- Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart
chen Prüfüberdruck und einen möglichen des Druckbehälters, des Druckgasbehälters
Unterdruck sicher aufnehmen, oder der Füllanlage ermöglicht - die allgemein
2. Beanspruchungen sicher aufnehmen, die auf anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik für
gefährliche Reaktionen der Füllung zurück- den Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die für
zuführen sind, oder es müssen besondere den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheits-
einrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit
Maßnahmen getroffen sein, die die sich dar-
die notwendige Erprobung und die Bauart des
aus ergebenden Gefahren genügend vermin-
dern, Druckbehälters, des Druckgasbehälters oder
der Füllanlage dies ermöglichen. Bei der Erpro-
3. aus Werkstoffen hergestellt sein, die bung sind Gefahrenbereiche festzulegen, in
a) am fertigen Bauteil die erforderlichen denen sich nur die für die Durchführung der
mechanischen Eigenschaften haben; sie Erprobung erforderlichen Personen aufhalten
müssen, sofern die Bauteile dem Druck dürfen.
der Füllung ausgesetzt sind, so verfor-
mungsfähig und so zäh sein, daß ein sprö- 4.2 Programm
der Bruch nicht zu erwarten ist, Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm
b) von der Füllung in gefährlicher Weise aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte
nicht angegriffen werden und mit der Fül- und die dabei zu treffenden Maßnahmen so fest-
lung gefährliche Verbindungen nicht ein- zulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen
gehen, sofern die Werkstoffe der Füllung Risiken so gering wie möglich bleiben.
ausgesetzt sind,
4. sachgemäß hergestellt und betriebsfertig 4.3 Leitung der Erprobung
hergerichtet sein, Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu
5. Ausrüstungsteile haben, die ihrer Aufgabe bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet
und überwacht und die in der Lage ist, bei Unre-
sicher genügen; die Ausrüstungsteile müs-
sen, wenn bei ihrem Beschädigen Druckgas gelmäßigkeiten oder Betriebstörungen unver-
in gefährlicher Menge austreten kann, gegen züglich die zur Abwehr von Gefahren erforderli-
Beschädigen geschützt sein. chen Maßnahmen zu treffen.
2.2 Betrieb 4.4 Personal
Druckgasbehälter müssen der vorgesehenen Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Perso-
Betriebsweise, zu der insbesondere das Füllen, nen betraut werden, die das 18. Lebensjahr voll-
Befördern, Lagern, Entleeren und Unterhalten endet haben, mit den ihnen zugewiesenen Auf-
gehören, entsprechend betrieben werden. Sie gaben und den - insbesondere bei überbrückten
müssen so betrieben werden, daß Beschäftigte oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen
oder Dritte nicht gefährdet werden. - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ver-
traut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein
3. Füllanlagen
besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die
3.1 Füllanlagen müssen so errichtet sein und so Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu
betrieben werden, daß Personen, die sie bedie- begrenzen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 199
Anhang II
zu§ 12
Prüfung besonderer Druckbehälter 37. Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen
1. Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen 38. Versuchsautoklaven
2. lnnenliegende Heiz- oder Kühlrohre 39. Druckbehälter von lsostatpressen
3. Druckwasserbehälter 40. Mit Wasser oder Wasserdampf gespeiste Wärme-
4. Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeits- speicher und Dampfumformer
anlagen 41 . Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven
5. Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und -anla- 42. Druckbehälter kerntechnischer Anlagen
gen
1 . Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen
6. Druckausgleichsgefäße für Öl-, Gasinnen- und
Gasaußen-Druckkabel ( 1) Bei außen liegenden Heiz- oder Kühlrohren
der Gruppe IV, die der Beheizung oder Kühlung von
7. Druckluftbehälter in Schienen- und Kraftfahrzeugen
Druckbehältern oder offenen Behältern dienen und
8. Druckbehälter auf Montage- und Baustellen die mit dem Behältermantel fest verbunden sind,
9. Lufterhitzer und damit verbundene Druckbehälter, können wiederkehrende Prüfungen entfallen.
die mit Druckluft aus Verdichtern mit ölgeschmier-
(2) Bei außenliegenden Heiz- oder Kühlkanälen
ten Druckräumen beschickt werden
der Gruppe IV, die der Beheizung oder Kühlung von
10. Druckspritzbehälter für Desinfektions-, lmprägnier- Druckbehältern oder offenen Behältern dienen und
oder Pflanzenschutzmittel die mit dem Behältermantel fest verbunden sind,
11. Offene dampfmantelbeheizte Kochgefäße für Kon- sind wiederkehrende Prüfungen nur erforderlich,
serven, Zucker- oder Fleischwaren wenn die Verbindungsnähte des Kanals mit der
12. Druckbehälter zum Sterilisieren oder Dämpfen von Behälterwandung einer Besichtigung nicht zugäng-
Lebensmitteln oder Getränken lich sind.
13. Lagerbehälter für Getränke
2. lnnenliegende Heiz- oder Kühlrohre
14. Druckbehälter in Kälteanlagen
( 1) An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren, die
15. Druckluftbehälter für den Schiffsbetrieb
der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern
16. Schalldämpfer der Gruppen III und IV dienen, müssen im Rahmen
17. Druckbehälter mit Schnellverschlüssen der für diese Druckbehälter vorgeschriebenen Prü-
18. Druckbehälter für Feuerlöschgeräte und Löschmit- fungen auch Druckprüfungen durchgeführt werden.
telbehälter (2) An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren
19. Druckbehälter mit Auskleidung oder Ausmauerung ohne Vorkopf oder Sammler, die der Beheizung oder
20. Druckbehälter mit Einbauten Kühlung von Druckbehältern oder offenen Behältern
21. Druckkissen dienen, müssen eine erstmalige Prüfung, eine
22. Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubför- Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen
mige Güter vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn
das Produkt aus dem lichten Durchmesser des
23. Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staub- Rohres in mm und dem zulässigen Betriebsüber-
förmige Güter druck in Bar die Zahl 2 000 übersteigt.
24. Plattenwärmeaustauscher
(3) An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren mit
25. Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase Vorkopf oder Sammler, die der Beheizung oder Küh-
oder Gasgemische lung von Druckbehältern oder offenen Behältern
26. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische mit dienen, müssen eine erstmalige Prüfung, eine
Betriebstemperaturen unter - 10 C Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen
27. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüs- vom Sachverständigen oder Sachkundigen ent-
sigem Zustand sprechend der Einteilung in Prüfgruppen nach § 8
28. Brennkammern, Gaserhitzer oder Wärmeübertrager durchgeführt werden.
von Gasturbinenanlagen
3. Druckwasserbehälter
29. Rotierende dampfbeheizte Zylinder
30. Steinhärtekessel ( 1) Bei Druckwasserbehältern der Gruppe IV, die
Druckausgleichsbehälter in Trinkwasser-Rohrnet-
31. Vulkanisierpressen und -formen zen sind, können die wiederkehrenden inneren und
32. Druckbehälter aus Glas Druckprüfungen entfallen. Es muß jedoch eine
33. Druckbehälter aus glasfaserverstärkten Kunststof- innere Prüfung vom Sachverständigen durchgeführt
fen werden, wenn der Druckwasserbehälter zu Überho-
34. Druckbehälter, die durch Spannungsrißkorrosion lungsarbeiten außer Betrieb genommen wird.
gefährdet sind (2) Bei Druckwasserbehältern der Gruppe IV in
35. Staubfilter in Gasleitungen Sprinkleranlagen können die wiederkehrenden
36. Druckbehälter in Prüfständen für Raketentrieb- Druckprüfungen entfallen, wenn bei den inneren
werke Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind.
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(3) Bei baumustergeprüften Druckwasserbehäl- Gruppe IV die wiederkehrenden Prüfungen von
tern für die Wasserversorgung (Hydrophore), bei Sachkundigen durchgeführt werden, soweit diese
denen die Erzeugung und Ergänzung des Druckluft- elektrischen Betriebsmittel für ihre Funktion unter
polsters nicht durch Verdichter oder Druckluft-Fla- Überdruck stehende Lösch- oder Isoliermittel benö-
schen erfolgt, kann die Abnahmeprüfung entfallen, tigen und soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3
wenn die Ausrüstungsteile durch den Hersteller fallen.
oder Ersteller geprüft worden sind und darüber eine
6. Druckausgleichsgefäße für Öl-, Gasinnen- und
Bescheinigung vorliegt.
Gasaußen-Druckkabel
4. Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeits- Bei Druckausgleichsgefäßen der Gruppen III und
anlagen IV für Öl-, Gasinnen- und Gasaußen-Druckkabel
( 1) Bei Druckbehältern der Gruppe IV mit Gaspol- können die Druckprüfung, die Abnahmeprüfung und
ster in Druckflüssigkeitsanlagen, ausgenommen die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern
Druckbehälter nach Nummer 5 Abs. 3, brauchen vor Inbetriebnahme dieser Druckbehälter eine
wiederkehrende innere Prüfungen nur alle zehn Dichtheitsprüfung vom Sachkundigen durchgeführt
Jahre durchgeführt zu werden, sofern die verwen- worden ist.
deten Flüssigkeiten und Gase auf die Behälterwan-
7. Druckluftbehälter in Schienen- und Kraftfahrzeugen
dung keine korrodierende Wirkung ausüben.
( 1) Bei Druckluftbehältern der Gruppen III und IV
(2) Bei Ölzwischenbehältern der Gruppe IV in
in Kraftfahrzeugen, ausgenommen Druckluftbehäl-
ölhydraulischen Regelanlagen für Wasserturbinen
ter zum Anlassen von Verbrennungsmotoren und
können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.
zum Antrieb von Fahrzeugen, können die Abnah-
(3) Werden Druckbehälter in Druckflüssigkeits- meprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen
anlagen, bei denen das Gaspolster durch eine Mem- entfallen.
brane oder eine Blase getrennt ist, ohne Änderung
(2) Bei Druckluftbehältern der Gruppen III und IV
der Ausrüstung durch gleiche Druckbehälter
in Schienenfahrzeugen, ausgenommen Druckluft-
ersetzt, kann die Abnahmeprüfung entfallen, sofern
behälter zum Anlassen von Verbrennungsmotoren
bei Druckbehältern der Gruppe IV ein neues Prüf-
und zum Antrieb von Schienenfahrzeugen, kann die
buch angelegt und diesem eine Ablichtung über die
Abnahmeprüfung entfallen. Bei Druckluftbehältern
Abnahmeprüfung des ersetzten Druckbehälters
der Gruppe IV brauchen wiederkehrende innere
beigefügt ist.
Prüfungen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu wer-
5. Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und -anla- den.
gen
8. Druckbehälter auf Montage- und Baustellen
( 1) Bei Druckluftbehältern der Gruppe IV elektri-
Druckluft- und Druckwasserbehälter sowie Be-
scher Schaltgeräte und -anlagen können die wie- hälter für Mörtel, Gips und Putz auf wechselnden
derkehrenden inneren Prüfungen bis zu Überho- Montage- und Baustellen bedürfen nach Wechsel
lungsarbeiten zurückgestellt werden; sie müssen des Aufstellungsortes keiner erneuten Abnahme-
jedoch an Hauptbehältern mindestens alle zehn prüfung, sofern die Druckbehälter mit einer eigenen
Jahre, an Zwischenbehältern und an den mit den Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung
Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern ausgerüstet sind.
mindestens alle fünfzehn Jahre durchgeführt wer-
den. 9. Lufterhitzer und damit verbundene Druckbehälter,
(2) Bei Druckluftbehältern nach Absatz 1 können die mit Druckluft aus Verdichtern mit ölgeschmier-
die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen. Die ten Druckräumen beschickt werden
inneren Prüfungen sind jedoch durch Druckprüfun- An Lufterhitzern und an den damit verbundenen
gen zu ergänzen, wenn wesentliche Ausbesserun- Druckbehältern, die mit Druckluft aus Verdichtern
gen stattgefunden haben oder wenn die inneren mit ölgeschmierten Druckräumen beschickt wer-
Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechni- den, muß nach den ersten 500 Betriebsstunden
schen Zustandes der Behälter nicht ausreichen. eine Prüfung auf selbstentzündliche Ablagerungen,
(3) Bei Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbe- insbesondere Ölkohle, vom Sachverständigen
hältern sowie Hydraulikspeichern der Gruppe IV durchgeführt werden.
elektrischer Schaltgeräte und -anlagen können
10. Druckspritzbehälter für Desinfektions-, lmprägnier-
wiederkehrende Prüfungen entfallen, sofern die
oder Pflanzenschutzmittel
Druckbehälter mit Gasen oder Flüssigkeiten
beschickt werden, die auf Behälterwandungen (1) An Druckspritzbehältern für Desinfektions-,
keine korrodierende Wirkung ausüben. Es müssen lmprägnier- oder Pflanzenschutzmittel mit einem
jedoch Dichtheitsprüfungen vom Sachkundigen zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar
entsprechend den sicherheitstechnischen Erfor- und einem Rauminhalt von mehr als 15 Litern müs-
dernissen durchgeführt werden. sen die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprü-
(4) Bei Druckbehältern der Gruppen III und IV fung vom Sachverständigen durchgeführt werden.
elektrischer Hochspannungsschaltgeräte, -anlagen (2) An Druckspritzbehältern für lmprägnier- oder
und gasisolierter Rohrschienen für elektrische Pflanzenschutzmittel der Gruppe III müssen wieder-
Energieübertragung können die erstmalige Prüfung, kehrende Prüfungen vom Sachverständigen durch-
die Abnahmeprüfung und bei Druckbehältern der geführt werden.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 201
11 . Offene dampfmantelbeheizte Kochgefäße für Kon- kehrende äußere Prüfungen vom Sachverständigen
serven, Zucker- oder Fleischwaren auch dann durchgeführt werden, wenn die Druckbe-
An Dampfmänteln offener Kochgefäße für Konser- hälter nicht beheizt sind. Die äußeren Prüfungen
ven, Zucker- oder Fleischwaren, bei denen aus müssen alle fünf Jahre durchgeführt werden und
betrieblichen Gründen mit Beschädigungen der sich zusätzlich auf die Behälterhalterungen und
Gefäßwände zu rechnen ist und die einen zulässi- Druckleitungen erstrecken.
gen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar besitzen,
16. Schalldämpfer
müssen unabhängig vom Inhalt des Druckraumes
die erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und (1) Bei Schalldämpfern der Gruppe IV, die in Rohr-
wiederkehrende Druckprüfungen und äußere Prü- leitungen eingebaut sind, können wiederkehrende
fungen vom Sachverständigen durchgeführt wer- innere Prüfungen entfallen.
den. (2) Bei Schalldämpfern der Gruppen III und IV, die
12. Druckbehälter zum Sterilisieren oder Dämpfen von mit der Atmosphäre in Verbindung stehen, können
Lebensmitteln oder Getränken die erstmalige Druckprüfung, die Abnahmeprüfung
und bei Schalldämpfern der Gruppe IV auch die wie-
( 1 ) An Druckbehältern der Gruppe III zum Sterili- derkehrenden Prüfungen entfallen.
sieren oder Dämpfen von Lebensmitteln oder
Getränken müssen die wiederkehrenden Prüfungen 1 7. Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
auch vom Sachverständigen durchgeführt werden. An Schnellverschlüssen von Druckbehältern der
(2) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, deren
Gruppe IV müssen äußere Prüfungen vom Sachver-
Druckräume durch eine Wassersäule abgeschlos- ständigen alle zwei Jahre durchgeführt werden.
sen sind, können die wiederkehrenden Druckprü- 18. Druckbehälter für Feuerlöschgeräte und Löschmit-
fungen entfallen. Wiederkehrende innere Prüfungen telbehälter
brauchen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu wer- ( 1) Bei Druckbehältern für Feuerlöschgeräte, die
den. nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und
(3) Bei Druckbehältern der Gruppe IV zum Dämp- bei ortsfesten Kohlensäure- und Halonbehältern für
fen mit kontinuierlicher Betriebsweise, deren Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen
Druckräume durch besondere Einrichtungen, z. 8. nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu wer-
Zellenradschleusen, abgeschlossen sind, können den, wenn die Behälter nachgefüllt werden. Bei Pul-
die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. verlöschmittelbehältern können wiederkehrende
Druckprüfungen entfallen, wenn bei den inneren
13. Lagerbehälter für Getränke Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind.
( 1) An Druckbehältern, die der Lagerung von
(2) An Löschmittelbehältern von tragbaren Aufla-
Getränken dienen, können die wiederkehrenden delöschern brauchen die erstmalige Prüfung und
Prüfungen entfallen, sofern sie jährlich mindestens die Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen
einmal vom Sachkundigen auf sichtbare Schäden nur dann durchgeführt zu werden, wenn der zuläs-
geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbean- sige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar und das
spruchten Teilen vom Sachkundigen Schäden fest- Druckinhaltsprodukt mehr als 300 betragen.
gestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenom-
men, müssen bei Druckbehältern der Gruppe IV (3) Löschmittelbehälter nach Absatz 2 müssen
innere Prüfungen und Druckprüfungen vom Sach- alle zwei Jahre wiederkehrend auf betriebssicheren
verständigen durchgeführt werden. Zustand vom Sachkundigen geprüft werden.
(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach 19. Druckbehälter mit Auskleidung oder Ausmauerung
Absatz 1 , die unter Druck gefüllt, entleert oder ste- ( 1 ) Bei Druckbehältern der Gruppe IV mit Ausklei-
rilisiert werden, müssen erstmalig und wiederkeh- dung können wiederkehrende Druckprüfungen ent-
rend alle fünf Jahre geprüft werden, und zwar vom fallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine
Sachverständigen, wenn der zulässige Betriebs- Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden
überdruck mehr als 1 bar beträgt, im übrigen vom
ist.
Sachkundigen.
(2) Druckbehälter nach Absatz 1 müssen zusätz-
14. Druckbehälter in Kälteanlagen lich zu den vorgeschriebenen Prüfungen durch den
Bei Druckbehältern der Gruppe IV in Kälteanlagen, Sachverständigen vom Sachkundigen in den für die
die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf Betriebssicherheit erforderlichen Zeitabständen
betrieben werden, können die wiederkehrenden untersucht werden. Über die Untersuchungen ist
Prüfungen entfallen. Wird jedoch ein solcher Druck- Buch zu führen.
behälter zu Überholungsarbeiten außer Betrieb (3) Bei Druckbehältern der Gruppe IV mit Aus-
genommen, müssen innere Prüfungen und Druck- mauerung können die wiederkehrenden Prüfungen
prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt entfallen. Es müssen jedoch innere Prüfungen vom
werden. Sachverständigen durchgeführt werden, wenn
15. Druckluftbehälter für den Schiffsbetrieb 1. Teile der Ausmauerung im Ausmaß von 1 m:) oder
An Druckluftbehältern der Gruppe IV für den mehr entfernt,
Schiffsbetrieb, die zum Anlassen von Motoren, zum 2. Wandungen freigelegt oder
Betrieb von Typhonen, Steuerhausliften und ande- 3. Anfressungen oder Schäden an den Behälter-
ren Hilfsgeräten betrieben werden, müssen wieder- wandungen festgestellt worden
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
sind. Im übrigen müssen innere Prüfung und Druck- (3) Bei Fahrzeugbehältern der Gruppe IV für kör-
prüfung vom Sachverständigen durchgeführt wer- nige oder staubförmige Güter können die wieder-
den, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt kehrenden Druckprüfungen entfallen.
worden ist. (4) Bei Straßenfahrzeugbehältern der Gruppe IV
(4) Bei Druckbehältern mit Ausmauerung, die nur für flüssige, körnige oder staubförmige Güter müs-
dem Schutz der Wandungen gegen chemische Ein- sen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachver-
wirkung dient, müssen die Ausmauerung und die ständigen durchgeführt werden.
zugänglichen Wandungsteile regelmäßig vom
Sachkundigen auf Schäden untersucht werden. Die 24. Plattenwärmeaustauscher
Zeitabstände für diese Untersuchungen müssen An Plattenwärmeaustauschern, die aus lösbar ver-
entsprechend den Betriebserfahrungen festgelegt bundenen Platten bestehen, mit einem zulässigen
werden. Bei Zellstoffkochern und Holzdämpfern mit Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar muß unab-
Ausmauerung müssen die Untersuchungen nach hängig von der Größe des Druckinhaltsproduktes
Satz 1 alle vier Wochen durchgeführt werden. Über eine·vorprüfung der druckbeanspruchten Teile des
die Untersuchungen muß Buch geführt werden. Plattenwärmeaustauschers vom Sachverständigen
durchgeführt werden; Bauprüfung, Druckprüfung,
20. Druckbehälter mit Einbauten Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen
An Druckbehältern der Gruppe IV mit Einbauten, bei können entfallen.
denen mit Gefährdungen, z. B. Korrosion, nicht zu
rechnen ist und bei denen die innere Prüfung aller 25. Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase
Wandungsteile nicht oder nur unter großen Schwie- oder Gasgemische
rigkeiten möglich ist, brauchen die inneren Prüfun- ( 1) An nicht erdgedeckten Druckbehältern der
gen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden, Gruppe IV für Gase oder Gasgemische, die auf die
sofern bei der ersten wiederkehrenden inneren Prü- Behälterwandung keine korrodierende Wirkung
fung nach fünf Jahren keine Mängel festgestellt ausüben, brauchen die inneren Prüfungen durch
worden sind. den Sachverständigen nur alle zehn Jahre durchge-
führt zu werden.
21. Druckkissen
(2) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, deren
( 1) An Druckkissen, die als Hubeinrichtungen die- drucktragende Wandungen weder ganz noch teil-
nen, müssen die erstmalige Prüfung, die Abnah- weise aus hochfesten Feinkornbaustählen beste-
meprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen hen, können die wiederkehrenden Druckprüfungen
vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn entfallen, wenn die Abnahmeprüfung nicht mehr als
der zulässige Betriebsüberdruck 0,5 bar und das zehn Jahre zurückliegt oder wenn bei der zuletzt
Druckinhaltsprodukt die Zahl 200 übersteigen. durchgeführten inneren Prüfung Mängel nicht fest-
(2) An Druckkissen der Gruppe IV, die als Trans- gestellt worden sind.
portschutzeinrichtungen dienen, können die wie- (3) An Druckbehältern für brennbare Gase oder
derkehrenden Prüfungen entfallen. Gasgemische in flüssigem Zustand, die auf die
(3) Druckkissen dürfen nur durch solche Füllein- Behälterwandung keine korrodierende Wirkung
richtungen gefüllt werden, die einer Abnahmeprü- ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen
fung durch einen Sachverständigen und wiederkeh- vom Sachkundigen durchgeführt werden.
renden äußeren Prüfungen alle zwei Jahre durch (4) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, die als
einen Sachkundigen unterzogen worden sind. Hochdruck-Speicherbehälter für die öffentliche
Gasversorgung verwendet werden, können die Fri-
22. Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubför- sten für die wiederkehrenden inneren Prüfungen bis
mige Güter zu fünfzehn Jahre betragen, sofern zerstörungsfreie
Bei ortsfesten Druckbehältern der Gruppe IV für Prüfungen von außen alle zwei Jahre vom Sachver-
körnige oder staubförmige Güter können wieder- ständigen durchgeführt werden und hierbei keine
kehrende Druckprüfungen entfallen. Mängel festgestellt worden sind.
23. Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staub- 26. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische mit
förmige Güter Betriebstemperaturen unter - 1 O °C
(1) Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder (1) An Druckbehältern für Gase oder Gasgemi-
staubförmige Güter ohne eigene Sicherheitsein- sche, deren Betriebstemperaturen dauernd unter
richtungen dürfen unter Gasdruck nur gefüllt oder - 10 °C gehalten werden, müssen die erstmalige
entleert werden, wenn die erforderlichen Sicher- Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachver-
heitseinrichtungen an den Anschlußstellen ange- ständigen durchgeführt werden, wenn das Druckin-
bracht und erstmalig und wiederkehrend alle fünf haltsprodukt mehr als 200 beträgt, auch wenn der
Jahre vom Sachverständigen geprüft worden sind. zulässige Betriebsüberdruck weniger als 1 bar
(2) Bei Fahrzeugbehältern nach Absatz 1 ohne beträgt.
eigene Sicherheitseinrichtungen entfällt die Abnah- (2) An Druckbehältern nach Absatz 1 müssen
meprüfung. Die Fristen für die wiederkehrenden wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkeh-
Prüfungen werden dann von der erstmaligen Druck- rende Druckprüfungen vom Sachverständigen
prüfung an gerechnet. durchgeführt werden, wenn ein Druckbehälter, des-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 203
sen Druckinhaltsprodukt mehr als 1 000 beträgt, zu Temperaturmessungen an geeigneten Stellen die
Überholungsarbeiten außer Betrieb genommen Wirksamkeit des Wärmeschutzes für die Wandun-
wird, auch wenn der zulässige Betriebsüberdruck gen laufend überwacht wird.
weniger als 1 bar beträgt.
29. Rotierende dampfbeheizte Zylinder
(3) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, die vaku-
An rotierenden dampfbeheizten Zylindern der
umisoliert sind, kann die erstmalige Prüfung des
Gruppe IV müssen wiederkehrende Druckprüfun-
Vakuummantels durch den Sachverständigen ent-
gen nur durchgeführt werden, wenn die Zylinder aus
fallen.
dem Maschinengestell ausgebaut werden.
(4) An Druckbehältern nach Absatz 1 für brenn-
bare Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand 30. Steinhärtekessel
müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom An Steinhärtekesseln der Gruppe IV müssen die
Sachkundigen durchgeführt werden. wiederkehrenden inneren Prüfungen alle zwei Jahre
durchgeführt werden.
27. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüs- 31. Vulkanisierpressen und -formen
sigem Zustand.
( 1) An Vulkanisierpressen und -formen der Grup-
( 1) An Druckbehältern für brennbare Gase und pe IV für die Herstellung und Runderneuerung von
Gasgemische in flüssigem Zustand, die auf die Fahrzeugreifen und -schläuchen können die wie-
Behälterwandungen korrodierende Wirkung aus- derkehrenden Druckprüfungen entfallen, sofern bei
üben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen den inneren Prüfungen keine Mängel festgestellt
vom Sachverständigen durchgeführt werden. worden sind.
(2) Bei Druckbehältern für Gase oder Gasgemi- (2) An Vulkanisierpressen und -formen nach Ab-
sche in flüssigem Zustand, die zur Durchführung satz 1 , jedoch mit eigener Dampferzeugung, müs-
wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstel- sen unabhängig von ihrer Größe die erstmalige Prü-
lungsort entfernt und nach Durchführung dieser fung, die Abnahmeprüfung und die wiederkehren-
Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt den Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt
werden, kann die erneute Abnahmeprüfung entfal- werden.
len, sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile
des Druckbehälters nicht geändert worden sind, am 32. Druckbehälter aus Glas
neuen Aufstellungsort bereits eine Abnahmeprü- ( 1) Bei Druckbehältern aus Glas, ausgenommen
fung eines gleichartigen Druckbehälters durchge- Versuchsautoklaven nach Nummer 38, muß die
führt worden ist und dem Prüfbuch eine Ablichtung Bauprüfung vom Sachkundigen durchgeführt wer-
über die Abnahmeprüfung des ersetzten Druckbe- den. Bei Druckbehältern nach Satz 1 entfällt die
hälters beigefügt ist. Druckprüfung. Statt dessen müssen sie vom Sach-
(3) An Druckbehältern für Gase oder Gasgemi- kundigen visuell auf Fehlerfreiheit der Wandungen,
sche in flüssigem Zustand, die nicht bei Umge- Einhalten der Wanddicke und durch spannungs-
bungstemperaturen aufbewahrt oder gelagert wer- optische Verfahren auf ausreichende Freiheit von
den, müssen die erstmalige Prüfung und die Abnah- Eigenspannungen geprüft werden.
meprüfung vom Sachverständigen durchgeführt (2) Bei Druckbehältern aus Glas der Gruppe IV
werden, wenn das Druckinhaltsprodukt mehr als entfallen die wiederkehrenden Prüfungen. Falls die
200 beträgt, auch wenn der zulässige Betriebsüber- Behälter durch abtragende Medien beansprucht
druck weniger als 1 bar beträgt. werden, müssen in Zeitabständen, die entspre-
(4) An Druckbehältern nach Absatz 3 müssen chend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen
wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkeh- sind, Wanddickenmessungen vom Sachkundigen
rende Druckprüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden.
durchgeführt werden, wenn das Druckinhaltspro- (3) An Druckbehältern aus Glas muß vor der
dukt mehr als 1 000 beträgt, auch wenn der zuläs- ersten Inbetriebnahme eine Dichtheitsprüfung vom
sige Betriebsüberdruck weniger als 1 bar beträgt. Sachkundigen durchgeführt werden.
28. Brennkammern, Gaserhitzer und Wärmeübertrager 33. Druckbehälter aus glasfaserverstärkten Kunststof-
von Gasturbinenanlagen fen
( 1) Bei Brennkammern der Gruppen III und IV von An Druckbehältern aus glasfaserverstärkten
Gasturbinenanlagen können die erstmalige Prüfung Kunststoffen der Gruppe III müssen wiederkeh-
und die Abnahmeprüfung vom Sachkundigen durch- rende Prüfungen und an solchen der Gruppe IV
geführt werden. zusätzlich alle zwei Jahre besondere Prüfungen, die
sich auf die Besichtigung der drucktragenden Wand
(2) Bei Gaserhitzern und Wärmeübertragern von
von außen erstrecken, vom Sachverständigen
Gasturbinenanlagen können die Fristen für die wie-
durchgeführt werden.
derkehrenden Prüfungen bis zum nächsten Still-
stand der Gasturbinenanlage hinausgeschoben 34. Druckbehälter, die durch Spannungsrißkorrosion
werden. gefährdet sind
(3) Bei Brennkammern der Gruppe IV von Gastur- Bei Druckbehältern, die durch Spannungsrißkorro-
binenanlagen können die wiederkehrenden Prüfun- sion gefährdet sind, müssen bei der Abnahmeprü-
gen entfallen, sofern durch Sachkundige mittels fung im Einvernehmen mit dem Sachverständigen
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
verkürzte Prüffristen für die wiederkehrenden inne- 39. Druckbehälter von lsostatpressen
ren Prüfungen festgelegt werden. Die wiederkeh-
(1) An Druckbehältern von lsostatpressen müs-
renden inneren Prüfungen dürfen durch zerstö-
sen unabhängig vom Druckinhaltsprodukt die
rungsfreie Prüfungen von außen ersetzt werden,
erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom
wenn bei der erstmaligen Prüfung oder einer inne-
Sachverständigen durchgeführt werden.
ren Prüfung zerstörungsfreie Prüfungen in dem für
den Ersatz der inneren Prüfung notwendigen (2) An Druckbehältern nach Absatz 1 der Grup-
Umfang durchgeführt worden sind. pen IV und VII müssen wiederkehrende äußere Prü-
fungen vom Sachverständigen durchgeführt wer-
den. Die wiederkehrenden inneren und äußeren
35. Staubfilter in Gasleitungen Prüfungen müssen in folgenden Fristen durchge-
Bei Staubfiltern der Gruppen III und IV in Gasleitun- führt werden:
gen, ausgenommen Cyklonfilter, können die Abnah- 1. nach 5 000 Lastwechseln, spätestens jedoch
meprüfung und bei Staubfiltern der Gruppe IV auch nach einem halben Jahr,
die wiederkehrenden Prüfungen durch den Sach- 2. danach alle zwei Jahre.
verständigen entfallen.
40. Mit Wasser oder Wasserdampf gespeiste Wärme-
speicher und Dampfumformer
36. Druckbehälter in Prüfständen für Raketentrieb-
werke Bei Wärmespeichern und Dampfumformern, die mit
Wasser oder Wasserdampf gespeist werden, betra-
(1) An Transport-, Misch- und Vorratsbehältern gen die Fristen für die wiederkehrenden inneren
der Gruppe IV in Prüfständen für Raketentriebwerke Prüfungen zwei Jahre, wenn
können die wiederkehrenden Prüfungen vom Sach-
kundigen durchgeführt werden. 1. das Prodl.lkt aus Rauminhalt in Litern und dem
bei der zulässigen Betriebstemperatur auftreten-
(2) An Betriebs- und Eichbehältern der Gruppen III den Dampfüberdruck in Bar die Zahl 100 000
und IV in Prüfständen für Raketentriebwerke kön- übersteigt oder
nen die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden 2. die Wärmespeicher oder Dampfumformer
Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt wer- betriebsmäßig einer schwellenden Beanspru-
den. chung ausgesetzt sind oder
3. beim Betrieb der Wärmespeicher oder Dampfum-
37. Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen former mit Schwingungen der Einbauten zu rech-
( 1) An Druckbehältern in Wärmeübertragungsan- nen ist.
lagen, in denen organische Flüssigkeiten erhitzt 41 . Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven
oder in denen diese Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven
zur Wärmeabgabe verwendet werden, müssen fol- dürfen nur betrieben werden, wenn an den Füllsta-
gende Prüfungen vom Sachverständigen durchge- tionen eine Abnahmeprüfung und wiederkehrend
führt werden: alle zwei Jahre eine äußere Prüfung vom Sachver-
1. eine erstmalige Prüfung und eine Abnahmeprü- ständigen durchgeführt werden.
fung, wenn das Druckinhaltsprodukt die Zahl 100
übersteigt und 42. Druckbehälter kerntechnischer Anlagen
2. wiederkehrende Prüfungen, wenn das Druckin- (1) An Druckbehältern, ausgenommen Druckbe-
haltsprodukt die Zahl 500 übersteigt. hälter, in denen Druck nur durch das Gewicht einer
Flüssigkeitssäule entsteht, und ausgenommen
(2) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1
Rohrleitungen, müssen - unabhängig von deren
sowie Teile dieser Anlagen dürfen erstmalig sowie
zulässigem Betriebsüberdruck und Rauminhalt- die
nach einer Instandsetzung oder einer wesentlichen
erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und die
Änderung nur in Betrieb genommen werden, nach-
wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständi-
dem sie vom Sachkundigen auf Dichtheit geprüft
gen durchgeführt werden.
worden sind.
(2) An Druckbehältern, in denen Druck nur durch
(3) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1 das Gewicht einer Flüssigkeitssäule entsteht, müs-
dürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträ- sen die Vorprüfung, Bauprüfung, Flüssigkeitsstand-
ger durch einen Sachkundigen nach Bedarf, jedoch prüfung und die Abnahmeprüfung sowie wiederkeh-
mindestens einmal jährlich, auf weitere Verwend- rende innere Prüfungen und Flüssigkeitsstandprü-
barkeit geprüft worden ist. fungen vom Sachverständigen durchgeführt wer-
den. Bei der Flüssigkeitsstandprüfung muß der
38. Versuchsautoklaven Druckbehälter bis zur Höhe der Entlüftungseinrich-
tung mit Wasser gefüllt sein.
(1) An Versuchsautoklaven müssen die erstma-
(3) An Ausrüstungsteilen mit Nennwei-
lige Prüfung und die wiederkehrenden Prüfungen
ten ~ 80 mm von Druckbehältern müssen, wenn
vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn
das Produkt aus zulässigem Betriebsüberdruck in
das Druckinhaltsprodukt die Zahl 100 übersteigt.
Bar und Nennweite in mm größer als 5 000 ist, die
Die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden
erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom
äußeren Prüfungen können entfallen.
Sachverständigen durchgeführt werden. Ferner
(2) Versuchsautoklaven müssen nach jeder Ver- muß eine Dichtheitsprüfung der Gehäuse alle fünf
wendung vom Sachkundigen geprüft werden. Jahre vom Sachverständigen durchgeführt werden.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 . März 1980 205
Artikel 3
Verordnung über Aufzugsanlagen
(Aufzugsverordnung - AufzV)
Inhaltsverzeichnis
Anwendungsbereich .............................. . § 1 Prüfung von Bauteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 17
Begriffsbestimmung .............................. . § 2 Sachverständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 18
Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 19
technischer Vorschriften .......................... . § 3 Aufzugswärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 20
Weitergehende Anforderungen .................... . § 4 Aufzugsführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 21
Ausnahmen ...................................... . § 5 Unfall- und Schadensanzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 22
Anlagen des Bundes ............................. . § 6 Aufsicht über Anlagen des Bundes und Anlagen auf
Anzeigepflicht .................................... . § 7 Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 23
Erlaubnis ........................................ . § 8 Deutscher Aufzugsausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 24
Abnahmeprüfung ................................. . § 9 Übergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 25
Hauptprüfung .................................... . § 10 Verbots- und Übergangsbestimmungen für Personen-
Zwischenprüfung ................................. . § 11 Umlaufaufzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 26
Prüfung nach Schadensfällen ..................... . § 12 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 27
Angeordnete Prüfung ............................. . §13 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 28
Hauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme ........... . § 14 Außerkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 29
Prüfbescheinigungen ............................. . § 15
Veranlassung der Prüfung ........................ . §16 Anhang zu § 3 Abs. 1
§ 1 4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Anlage
keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeit-
Anwendungsbereich
nehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden,
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den 5. in Unternehmen des Bergwesens.
Betrieb von Aufzugsanlagen.
(4) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 3 des
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Aufzugsanlagen, Anhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für Aufzugs-
die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken anlagen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr herge-
dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeit- stellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 3
nehmer beschäftigt werden. des Anhanges zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb
dieser Anlagen bei der Erprobung.
(3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Aufzugsan- (5) Diese Verordnung gilt auch nicht für
lagen
1. Umlaufaufzugsanlagen, die ausschließlich zur
1. der Deutschen Bundesbahn und deren Nebenbe- Güterbeförderung bestimmt und so eingerichtet
triebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und sind, daß die an endlosen Tragmitteln aufgehängten
Schiffahrtsbetriebes und -verkehrs der Deutschen Lastaufnahmemittel ununterbrochen umlaufend
Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie des rol- bewegt werden,
lenden Materials anderer Eisenbahnunternehmun-
gen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses 2. Hebevorrichtungen, die ausschließlich zur Beschik-
Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebs- kung von Machinen dienen, wenn sie mit der
ordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, Maschine fest verbunden sind,
2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf See- 3. Schiffshebewerke,
schiffen, für die der Bundesminister für Verkehr nach 4. Seilschwebebahnen, Standseilbahnen und Hänge-
§ 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundes- bahnen,
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung die Befugnis zur 5. Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur Beförde-
Führung der Bundesflagge lediglich für die erste rung von Baustoffen bestimmt sind und auf Baustel-
Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen len vorübergehend errichtet werden,
hat, 6. vorübergehend auf Baustellen errichtete Hebe- und
3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort Fördereinrichtungen, ausgenommen Bauaufzüge
der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungebereich die- mit Personenbeförderung,
ser Verordnung liegt, 7. Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
8. Fahrtreppen und Fahrsteige, des § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung in Verbin-
9. Schrägbahnen, ausgenommen Schrägaufzüge, dung mit Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung und im
übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der
10. handbetriebene Aufzugsanlagen, Technik errichtet und betrieben werden.
11. kraftbetriebene Aufzugsanlagen mit einer Tragfä-
(2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der
higkeit von höchstens 5 kg und einem Gewicht des
Gewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften
Lastaufnahmemittels von höchstens 15 kg,
für Aufzugsanlagen wird auf den Bundesminister für
12. Hubstapler, Hebebühnen und Hebevorrichtungen Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit es sich um
von Flurförderzeugen, sofern sie nicht fest einge- technische Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu
baut sind oder nicht ortsfest betrieben werden, dieser Verordnung handelt.
13. Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden
und zur Beförderung der Kranführer bestimmt sind, § 4
14. Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur Güterbeför- Weitergehende Anforderungen
derung dienen und als Teil einer mechanischen För-
deranlage selbsttätig beschickt und entladen wer- Aufzugsanlagen müssen ferner den über § 3 Abs. 1
den, hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der
zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung
1 5. Aufzugsanlagen mit einer Ladestelle, die aus- besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte
schließlich zur Güterbeförderung dienen, zum Bela- gestellt werden.
den nicht betreten werden und deren Lastaufnah-
memittel am Ende der Fahrbahn durch selbsttätiges § 5
Kippen oder Aufklappen entladen werden,
Ausnahmen
16. Versenk- und Hebevorrichtungen für überwiegend
schauspielerische Darbietungen auf Bühnen und in ( 1) Die zuständige Behörde kann für Aufzugsanlagen
Studios, im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von
§ 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere
1 7. Sargversenkvorrichtungen,
Weise gewährleistet ist.
18. versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Her-
(6) Gehört zu einer Aufzugsanlage ein Teil, der als stellers für Aufzugsanlagen oder Anlageteile Ausnah-
überwachungsbedürftige Anlage zugleich einer anderen men von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem techni-
Verordnung nach§ 24 der Gewerbeordnung unterliegt, schen Fortschritt entspricht und die Sjcherheit auf
so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Ver- andere Weise gewährleistet ist. Dem Antrag ist eine
ordnung anzuwenden. Stellungnahme des für den Betrieb des Herstellers
zuständigen Sachverständigen beizufügen.
§ 2
Begriffsbestimmung
§ 6
(1) Aufzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind
Anlagen des Bundes
Anlagen, die zur Personen- oder Güterbeförderung zwi-
schen festgelegten Zugangs- oder Haltestellen (1) Für die Anlagen der Deutschen Bundespost, der
bestimmt sind und deren Lastaufnahmemittel Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der
1. in einer senkrechten oder gegen die Waagerechte Bundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes stehen
geneigten Fahrbahn bewegt werden und die Befugnisse nach den §§ 4, 5 und 25 Abs. 1 dem
zuständigen Bundesminister oder der von ihm bestimm-
2. mindestens teilweise geführt sind. ten Behörde zu.
Anlagen nach Satz 1, die bei weniger als 1 ,8 m Förder- (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für
höhe zur ausschließlichen Güterbeförderung oder zur Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unter-
Güterbeförderung mit Personenbegleitung bestimmt liegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord-
sind, sind keine Aufzugsanlagen im Sinne dieser Ver- nung zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidi-
ordnung. gung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflich-
(2) Aufzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind tungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern
ferner Gebäuden zugeordnete Anlagen, die dazu und die Sicherheit der Anlage auf andere Weise
bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät und gewährleistet ist.
Material aufzunehmen und deren an Tragmitteln hän-
§ 7
gende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hub-
werke und Fahrwerke bewegt werden (Fassadenauf- Anzeigepflicht
züge).
(1) Wer eine Aufzugsanlage errichtet oder wesentlich
§ 3 ändert, hat dies der Aufsichtsbehörde und dem Sach-
Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum verständigen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu
Erlaß technischer Vorschriften erstatten, bevor mit der Errichtung oder Änderung der
Anlage begonnen wird. Als wesentlich ist jede Änderung
(1) Aufzugsanlagen müssen nach den Vorschriften anzusehen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchti-
des Anhanges zu dieser Verordnung, einer auf Grund gen kann.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 207
(2) Der Anzeige an den Sachverständigen sind ein chend den Anforderungen dieser Verordnung errichtet
Zweitstück der Anzeige sowie in je zwei Stücken die oder geändert worden sind, und hierüber eine Beschei-
Beschreibungen, Zeichnungen und Berechnungen der nigung erteilt hat. Werden vom Sachverständigen Män-
Aufzugsanlage oder, wenn eine bestehende Anlage gel festgestellt, die bei einem in Betrieb genommenen
geändert werden soll, der zu ändernden Teile beizufü- Aufzug nicht dazu führen würden, daß er außer Betrieb
gen. Wird die Aufzugsanlage im Auftrag des Anzeige- gesetzt werden müßte, erteilt der Sachverständige die
pflichtigen von einem Unternehmer errichtet oder Bescheinigung und bezeichnet in ihr die innerhalb einer
wesentlich geändert, so müssen die für den Sachver- bestimmten Frist zu beseitigenden Mängel.
ständigen bestimmten Unterlagen auch von dem Unter- (2) Bei der Abnahmeprüfung ist insbesondere zu prü-
nehmer unterschrieben sein. fen, ob folgende Bauteile nach Bauart und Ausführung
(3) Wer auf einem Schiff, das nach Flaggenwechsel den nachstehend aufgeführten Anforderungen entspre-
die Bundesflagge führt, eine bestehende Aufzugsanlage chen:
weiterbetreiben will, hat dies der Aufsichtsbehörde und 1. Türverschlüsse von Fahrschachttüren mit mehr als
dem Sachverständigen anzuzeigen. Die Anzeige ist 1,2 m Öffnungshöhe dürfen auch im Dauerbetrieb
unverzüglich nach dem ersten Eintreffen des Schiffes in keine Minderung ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere
einem im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden durch Abnutzung, erleiden,
Hafen schriftlich zu erstatten.
2. Sperrfangvorrichtungen müssen das zum sicheren
Abfangen des Lastaufnahmemittels oder Gegenge-
§ 8 wichtes erforderliche Arbeitsvermögen aufweisen.
Bremsfangvorrichtungen müssen auch unter den im
Erlaubnis Betrieb veränderlichen Reibungsverhältnissen die
(1) Wer zum Abfangen erforderliche Bremskraft aufweisen,
1. einen Mühlenaufzug, 3. Geschwindigkeitsbegrenzer müssen eine ausrei-
chende Empfindlichkeit, Ansprechgenauigkeit und
2. einen Lagerhausaufzug, Klemmwirkung besitzen und auch im Dauerbetrieb
3. einen Behindertenaufzug die Fangvorrichtung spätestens bei Erreichen der
in Betrieb nimmt oder nach einer wesentlichen Ände- Auslösegeschwindigkeit sicher einrücken,
rung wieder in Betrieb nimmt, bedarf hierzu der Erlaubnis 4. Puffer in Anlagen mit mehr als 1 ,25 m/ s Betriebs-
der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). geschwindigkeit müssen das Lastaufnahmemittel
und das Gegengewicht beim Aufsetzen ohne gefähr-
(2) Der Sachverständige prüft auf Grund der der liche Verzögerung und ohne gefährliche Druckstei-
Anzeige beigefügten Unterlagen(§ 7 Abs. 2 Satz 1), ob gerung im Pufferzylinder zum Stillstand bringen,
die angegebene Bauart und Betriebsweise der Aufzugs-
anlage den Anforderungen dieser Verordnung entspre- 5. Elektronische Bauteile von elektrischen Sicherheits-
chen. Er versieht die Unterlagen mit einem Prüfvermerk schaltungen müssen gegen Fehler und Bauelement-
und übersendet sie mit einer Stellungnahme der Erlaub- ausfälle geschützt ausgeführt sein.
nisbehörde.
(3) Die Prüfung nach Absatz 2 entfällt bei Bauteilen,
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den Unter- für die ein Abdruck der Bescheinigung nach § 17 Abs. 2
lagen angegebene Bauart und Betriebsweise der Auf- und die Bescheinigung des Herstellers vorgelegt wer-
zugsanlage den Anforderungen dieser Verordnung ent- den, daß das Bauteil mit dem in der Bescheinigung nach
sprechen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die § 17 Abs. 2 beschriebenen Bauteil übereinstimmt.
Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingun-
gen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den
nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Weiterbetrieb einer Aufzugsanlage im Fall des § 7
Auflagen ist zulässig. Abs. 3 nach dem ersten Eintreffen des Schiffes in einem
im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Hafen;
(4) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der zugehöri- die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von
gen Unterlagen ist am Betriebsort der Aufzugsanlage den Vorschriften des Absatzes 2 zulassen, wenn der
aufzubewahren. Schutz der Beschäftigten und Dritter auf andere Weise
(5) Der Erlaubnis bedarf nicht der Betrieb von Auf- gewährleistet ist.
zugsanlagen (5) Hat der Sachverständige im Fall des Absatzes 1
1. der Deutschen Bundespost, festgestellt, daß die Aufzugsanlage den dort bezeichne-
ten Anforderungen nicht entspricht, so entscheidet die
2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
zuständige Behörde auf Antrag dessen, der die Auf-
3. der Bundeswehr. zugsanlage in Betrieb nehmen will.
§ 9
§ 10
Abnahmeprüfung
Hauptprüfung
( 1) Aufzugsanlagen dürfen nach ihrer Errichtung oder
wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen wer- ( 1) Aufzugsanlagen unterliegen wiederkehrenden
den, wenn der Sachverständige auf Grund einer Prüfung Hauptprüfungen durch den Sachverständigen. Die
(Abnahmeprüfung) festgestellt hat, daß sie entspre- Hauptprüfung erstreckt sich darauf, ob die Anlage den
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Vorschriften dieser Verordnung entspricht und ob sie § 13
ordnungsmäßig betrieben werden kann. Angeordnete Prüfung
(2) Die Hauptprüfung ist nach Ablauf von zwei Jahren Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen oder
seit Abschluß der Abnahmeprüfung oder der letzten aus sonstigem besonderen Anlaß im Einzelfall außeror-
Hauptprüfung durchzuführen. dentliche Prüfungen an9rdnen.
(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Frist § 14
1. ein Jahr bei Bauaufzügen mit Personenbeförderung Hauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme
und bei Fassadenaufzügen,
Eine Aufzugsanlage, die außer Betrieb gesetzt und bei
2. vier Jahre bei ausschließlich der Güterbeförderung der seit der letzten Hauptprüfung oder einer Prüfung, die
dienenden Aufzugsanlagen, deren Tragfähigkeit der Hauptprüfung in vollem Umfang entsprochen hat, die
höchstens 1 000 kg beträgt. Frist nach § 1 0 Abs. 2 oder 3 verstrichen ist, darf erst
wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Sach-
(4) Die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 laufen
verständige eine Hauptprüfung durchgeführt hat.
auch, wenn die Anlage nicht betrieben wird. Der Haupt-
prüfung bedarf es nicht, wenn die Anlage vor Ablauf der
Frist außer Betrieb gesetzt und dies dem Sachverstän- § 15
digen mitgeteilt ist. Prüfbescheinigungen
(5) Findet vor Ablauf der Frist eine Prüfung statt, die ( 1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer
der Hauptprüfung in vollem Umfang entspricht, so Prüfung nach den §§ 9 bis 14 eine Bescheinigung zu
beginnt der Lauf der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 erteilen. Hat er bei der Prüfung Mängel festgestellt,
mit Abschluß dieser Prüfung. durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so
(6) Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach den hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzutei-
Absätzen 2 und 3 im Einzelfall len.
1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise (2) Der Bescheinigung über das Ergebnis der Abnah-
gewährleistet ist, meprüfung hat der Sachverständige die Zweitstücke
der mit dem Prüfvermerk versehenen Anzeigeunterla-
2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten
gen beizufügen. Einen Abdruck der Bescheinigung hat
oder Dritter erfordert.
er der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
§ 11 (3) Die Bescheinigungen über das Ergebnis der
durchgeführten Prüfungen sind am Betriebsort der
Zwischenprüfung Anlage aufzubewahren.
( 1 ) Zwischen der Abnahmeprüfung und der ersten
Hauptprüfung sowie zwischen den Hauptprüfungen §16
unterliegen die Aufzugsanlagen einer nicht angekündig- Veranlassung der Prüfung
ten Zwischenprüfung durch den Sachverständigen.
Hierbei wird die Anlage daraufhin geprüft, ob sie ord- Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat zu veranlassen,
nungsmäßig betrieben werden kann und ob sich die daß die nach § 1 0 vorgeschriebenen und die nach § 1 3
Tragmittel in ordnungsmäßigem Zustand befinden. § 10 vollziehbar angeordneten Prüfungen vorgenommen
Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauaufzüge mit Personen- § 17
beförderung und für Fassadenaufzüge. Prüfung von Bauteilen
( 1 ) Auf Antrag des Herstellers prüft der
§ 12 1. Technische Überwachungs-Verein Stuttgart e. V., ob
ein in§ 9 Abs. 2 Nr. 1,
Prüfung nach Schadensfällen
2. Technische Überwachungs-Verein Bayern e. V., ob
Nach Bruch von Bauteilen, der zu unbeabsichtigten ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3,
Aufzugsbewegungen führen kann, nach Absturz von
Lastaufnahmemitteln oder Gegengewichten, nach Ver- 3. Technische Überwachungs-Verein Berlin e. V., ob
sagen von Türsicherungen sowie nach einem Brand im ein in § 9 Abs. 2 Nr. 4,
Fahrschacht oder Triebwerksraum ist die Aufzugsan- 4. Technische Überwachungs-Verein Rheinland e. V.,
lage außer Betrieb zu setzen. Die Anlage darf erst wie- ob ein in§ 9 Abs. 2 Nr. 5
der in Betrieb genommen werden, nachdem der Sach-
genanntes Bauteil den Anforderungen dieser Verord-
verständige die Anlage oder die betroffenen Anlageteile
nung entspricht.
auf ordnungsmäßigen Zustand geprüft und über das
Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat. Bei (2) Entspricht ein nach Absatz 1 geprüftes Bauteil den
einer Aufzugsanlage auf einem Seeschiff, das sich in Anforderungen dieser Verordnung, so erteilt der Techni-
einem Hafen außerhalb des Geltungsbereichs dieser sche Überwachungs-Verein hierüber eine Bescheini-
Verordnung befindet, kann die zuständige Behörde Aus- gung. Er hat dem Deutschen Aufzugsausschuß eine
nahmen von der Vorschrift des Satzes 2 zulassen. Abschrift jeder erteilten Bescheinigung zu übersenden.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 209
§ 18 (2) Zum Aufzugswärter darf nur bestellt werden, wer
Sachverständige das 18. Lebensjahr vollendet und in einer Prüfung durch
den Sachverständigen die Kenntnis der für die Anlage
(1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften und die für den Betrieb und die
vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind Wartung erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat.
die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der Von dem Erfordernis bestimmter einzelner Sachkennt-
Gewerbeordnung. nisse kann abgesehen werden, wenn sichergestellt ist,
daß eine sachkundige Person die Anlage insoweit
(2) Für Aufzugsanlagen der Wasser- und Schiffahrts- neben dem Aufzugswärter regelmäßig in angemesse-
verwaltung des Bundes kann der Bundesminister für nen Zeitabständen und in angemessenem Umfang war-
Verkehr, für Aufzugsanlagen der Bundeswehr der Bun- tet. Bescheinigungen über die Prüfungen sind am
desminister der Verteidigung, für Aufzugsanlagen des Betriebsort der Anlage aufzubewahren.
Bundesgrenzschutzes der Bundesminister des Innern
besondere Sachverständige bestimmen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Auf-
zugswärter, der nicht die erforderliche Sachkunde hat
oder der wiederholt den Vorschriften dieser Verordnung
§ 19 zuwiderhandelt oder sich sonst als unzuverlässig erwie-
sen hat, nicht weiter als Aufzugswärter beschäftigt wer-
Betrieb den darf. Sie kann ferner anordnen, daß die Anlage
( 1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat außer durch den Aufzugswärter regelmäßig durch eine
Person zu warten ist, die besondere Sachkenntnisse
1. die Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten hat.
und ordnungsmäßig zu betreiben,
§ 21
2. die Wartungszugänge und Notzugänge zum Fahr-
Aufzugsführer
schacht sowie die Zugänge zum Triebwerk und zu
den zugehörigen Schalteinrichtungen unter Ver- ( 1 ) Mit der Bedienung der Aufzugsanlage dürfen nur
schluß zu halten, Personen beauftragt werden (Aufzugsführer), die das
3. mit der Anlage zu befördernde Lasten so zu sichern, 16. Lebensjahr vollendet haben und mit der Bedienung
daß eine Gefährdung mitfahrender Personen und der Anlage und mit den dafür geltenden Vorschriften
eine Beschädigung der Anlage vermieden werden, vertraut sind. Soll der Aufzugsführer die Aufzugsanlage
bedienen, um mit ihr andere Personen zu befördern, so
4. in der Nähe des Triebwerkes eine Anweisung über muß er für diese Aufgabe besonders unterwiesen und in
den ordnungsmäßigen Betrieb einschließlich der eine Liste eingetragen sein, die am Betriebsort der
Wartung der Anlage anzubringen, Anlage aufzubewahren ist.
5. wenn die Anlage außer Betrieb gesetzt ist, durch Hin-
(2) Die Aufsichtsbehörde kann, um den ordnungsmä-
weisschilder an den Fahrschachttüren hierauf hinzu-
ßigen Betrieb der Aufzugsanlage zu sichern, anordnen,
weisen,
daß ständig oder zu bestimmten Zeiten ein Aufzugsfüh-
6. die Fahrschachtzugänge außer Betrieb gesetzter rer mit der Bedienung beauftragt wird. Sie kann ferner
Personen-Umlaufaufzüge sicher abzusperren. anordnen, daß ein Aufzugsführer, der wiederholt den
Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt oder
(2) Die Anlage ist außer Betrieb zu setzen, wenn sie sich sonst als unzuverlässig erwiesen hat, nicht weiter
Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte als Aufzugsführer beschäftigt werden darf.
gefährdet werden. Fahrschachtzugänge mit schadhaf-
ten Türen oder mit schadhaften Türverschlüssen sind § 22
gegen Zutritt zu sichern.
Unfall- und Schadensanzeige
§ 20 ( 1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat
Aufzugswärter 1. jeden Unfall bei dem Betrieb der Anlage, bei dem ein
Mensch getötet oder die Gesundheit eines Men-
( 1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, in der Personen schen verletzt worden ist, und
befördert werden dürfen, hat mindestens einen Auf-
zugswärter zu bestellen und diesen anzuweisen, 2. Schadensfälle nach § 1 2 Satz 1
1. die Anlage zu beaufsichtigen und zu warten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Auf-
sichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlan-
2. Mängel, die sich an der Anlage zeigen, bestimmten gen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine
Personen zu melden, Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einver-
3. eine Weiterbenutzung der Anlage zu verhindern, nehmen bestimmten Sachverständigen sicherheits-
wenn durch Mängel an ihr Beschäftigte oder Dritte technisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schrift-
gefährdet werden, lich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat
4. einzugreifen, wenn Personen durch Betriebsstörun- sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,
gen im Fahrkorb eingeschlossen sind. - worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
Er hat dafür Sorge zu tragen, daß ein Aufzugswärter - ob sich die Aufzugsanlage nicht in ordnungsmäßigem
jederzeit leicht zu erreichen ist, solange die Anlage zur Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels
Benutzung bereitsteht. eine Gefahr nicht mehr besteht und
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
- ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die 2. die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Regeln zu ermitteln.
andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-
dern. (3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Aufzugsaus-
schuß ist ehrenamtlich.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
§ 23 beruft die Mitglieder oes Ausschusses und für jedes Mit-
glied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine
Aufsicht über Anlagen des Bundes und
Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus sei-
Anlagen auf Seeschiffen
ner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vor-
( 1 ) Aufsichtsbehörde für Anlagen der Deutschen sitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesmini-
Bundespost, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung sters für Arbeit und Sozialordnung.
des Bundes, der Bundeswehr sowie des Bundesgrenz-
(5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits-
schutzes ist der zuständige Bundesminister oder die
schutz zuständigen obersten Landesbehörden haben
von ihm bestimmte Behörde. Für andere Anlagen, die
das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertre-
der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterlie-
ter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in
gen, gilt § 24 d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung.
der Sitzung das Wort zu erteilen.
(2) Nach Landesrecht zuständige Behörde bzw. Auf-
(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallfor-
sichtsbehörde für Anlagen auf Seeschiffen sind für die
schung führt das Sekretariat des Ausschusses.
Befugnisse nach§ 5 Abs. 2, §§ 7, 12, 15, 22 die nach
den §§ 102 und 102 a des Seemannsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9513-1, § 25
veröffentlichten bereinigten Fassung zuständigen Übergangsvorschriften
Behörden. Nach Landesrecht zuständige Behörde bzw.
Aufsichtsbehörde für Anlagen auf Seeschiffen sind für (1) Für Aufzugsanlagen, die vor dem Inkrafttreten die-
die Befugnisse nach den §§ 4, 5 Abs. 1, §§ 9, 10, 13, 20, ser Verordnung errichtet waren oder mit deren Errich-
21, 25 Abs. 1 die für den Arbeitsschutz zuständigen tung begonnen wurde, bleiben hinsichtlich der an sie zu
obersten Landesbehörden, sofern nicht nach Landes- stellenden Anforderungen die für sie bisher geltenden
recht eine andere Behörde bestimmt ist. Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann
jedoch anordnen, daß diese Aufzugsanlagen den Vor-
(3) Absatz 2 gilt nicht für Anlagen auf Seeschiffen der schriften dieser Verordnung entsprechend geändert
Deutschen Bundespost und der Wasser- und Schiff- werden, soweit
fahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr.
1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder
§ 24 2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten
sind.
Deutscher Aufzugsausschuß
(2) Wer
(1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird der Deutsche Aufzugsausschuß gebildet. Der Aus- 1. einen Mühlenaufzug oder einen Lagerhausaufzug vor
schuß setzt sich aus folgenden sachverständigen Mit- dem 1 . Oktober 1972 oder
gliedern zusammen: 2. einen Behindertenaufzug vor dem 1. Juli 1980
3 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich
in Betrieb genommen hat, darf diese Anlage ohne
beteiligten Ressorts,
Erlaubnis weiter betreiben.
1 Vertreter der Deutschen Bundespost,
(3) Soweit bestimmten Personen vor Inkrafttreten
4 Vertreter der technischen Überwachungsorganisa- dieser Verordnung nach den bis dahin geltenden Vor-
tionen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen schriften die Befugnisse von amtlich anerkannten Sach-
Überwachung, verständigen übertragen worden sind, bleibt diese
1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche- Befugnis unberührt.
rung,
§ 26
5 Vertreter der Aufzugshersteller, von denen einer dem
Handwerk angehört, Verbots- und Übergangsbestimmungen für
Personen-Umlaufaufzüge
4 Vertreter der Betreiber von Aufzugsanlagen, davon
1 Vertreter der Betreiber von Aufzugsanlagen auf Personen-Umlaufaufzüge dürfen nicht mehr errichtet
Seeschiffen, werden. Personen-Umlaufaufzüge, mit deren Errichtung
2 Vertreter der Wissenschaft, vor dem 1 . Januar 1974 begonnen worden ist, dürfen
1 Vertreter der Gewerkschaften. weiter betrieben werden. Bei einer wesentlichen Ände-
rung ist § 8 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Deutsche Aufzugsausschuß hat die Aufgabe,
hinsichtlich der Aufzugsanlagen § 27
1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Ordnungswidrigkeiten
insbesondere in technischen Fragen zu beraten und
ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 1
Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
und lässig entgegen § 8 Abs. 1 einen der dort genannten
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn., den 1. März 1980 211
Aufzüge ohne Erlaubnis in Betrieb nimmt oder nach Abs. 2 zum Aufzugswärter eine Person bestellt, die
einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb nimmt. nicht das 18. Lebensjahr vollendet oder nicht die
erforderliche Prüfung abgelegt hat, oder einer voll-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2
ziehbaren Anordnung nach § 20 Abs. 3 oder § 21
der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig Abs. 2 bei der Wartung und Führung von Aufzugsan-
lagen nicht nachkommt.
1. entgegen§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 3.3
des Anhanges zu dieser Verordnung eine erfahrene (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1
und fachkundige Person für die Erprobung nicht der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
bestellt, lässig eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 oder
§ 22 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder
2. eine Aufzugsanlage nicht rechtzeitig erstattet.
a) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 vor Ertei-
lung der Bescheinigung in Betrieb nimmt oder wei-
ter betreibt, § 28
b) entgegen § 12 Satz 1 oder 2 nicht außer Betrieb Berlin-Klausel
setzt oder wieder in Betrieb nimmt,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
c) entgegen § 14 vor Durchführung der Hauptprü- tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
fung wieder in Betrieb nimmt, ordnung auch im Land Berlin.
d) entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 nicht außer Betrieb
setzt,
§ 29
3. entgegen § 16 eine vorgeschriebene oder vollzieh-
bare angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzei- Außerkrafttreten
tig veranlaßt oder
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Auf-
4. entgegen § 20 Abs. 1 einen Aufzugswärter nicht zugsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
bestellt oder ihn nicht anweist oder entgegen § 20 vom 21. März 1972 (BGBI. I S. 488) außer Kraft.
Anhang
zu§ 3 Abs. 1
1. Begriffsbestimmungen deren Betriebsgeschwindigkeit 0,85 m/s nicht
übersteigen. Nummer 1 .2 Satz 2 findet keine
1.1 Personenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die Anwendung.
dazu bestimmt sind, Personen oder Personen
und Güter zu befördern. 1.5 Fassadenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die
1.2 Lastenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die dazu Gebäuden zugeordnet und dazu bestimmt sind,
bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät und Mate-
rial aufzunehmen und deren an Tragmitteln hän-
a) Güter zu befördern oder
gende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder
b) Personen zu befördern, die von demjenigen durch Hubwerke und Fahrwerke bewegt werden.
beschäftigt werden, der die Anlage betreibt.
Mit Lastenaufzügen dürfen andere als die in 1.6 Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind auf
Buchstabe b genannten Personen auch beför- Baustellen vorübergehend errichtete Lastenauf-
dert werden, wenn der Lastenaufzug von einem züge, deren Förderhöhe und Haltestellenzahl
Aufzugsführer bedient wird oder wenn die Fahr- dem Baufortschritt angepaßt werden können.
korbzugänge mit Fahrkorbtüren versehen sind.
1.7 Güteraufzüge sind Aufzugsanlagen, die aus-
1.3 Personen-Umlaufaufzüge sind Aufzugsanlagen, schließlich dazu bestimmt sind, Güter zu beför-
die dern.
a) ausschließlich tjazu bestimmt sind, Personen
1. 7 .1 Vereinfachte Güteraufzüge sind Güteraufzüge
zu befördern und
mit höchstens drei Haltestellen, deren Tragfä-
b) so eingerichtet sind, daß Fahrkörbe an zwei higkeit 2 000 kg, deren Fahrkorbgrundfläche
endlosen Ketten aufgehängt sind und wäh- 2,5 m 2 und deren Betriebsgeschwindigkeit
rend des Betriebes ununterbrochen umlau- 0,3 m/s nicht übersteigen.
fend bewegt werden.
1.7.1.1 Unterfluraufzüge sind vereinfachte Güterauf-
1.4 Mühlenaufzüge sind Lastenaufzüge im Mahl- züge oder Behälteraufzüge, deren Fahrschacht
betrieb von Getreidemühlen, deren Tragfähigkeit in Höhe des Niveaus der obersten Haltestelle
200 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 0,65 m 2 und endet.
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1.7.2 Kleingüteraufzüge sind Güteraufzüge, deren zuges mit Rampenfahrt und das Nachstellen
Tragfähigkeit 300 kg und deren Fahrkorbgrund- eines Aufzuges in der Entriegelungszone.
fläche 1 m 2 nicht übersteigen. 2.2.5 Eine Fahrschachttür darf sich nur öffnen lassen,
1.7.3 Lagerhausaufzüge sind Güteraufzüge in land- wenn das Triebwerk abgeschaltet ist und das
wirtschaftlichen Lagerhäusern, deren Tragfähig- Lastaufnahmemittel sich hinter dieser Tür befin-
keit 1 000 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 2,5 m 2 det. Satz 1 gilt nicht für das Einfahren und Nach-
und deren Betriebsgeschwindigkeit 0,3 m/ s stellen eines Aufzuges in der Entriegelungszone
nicht übersteigen. und bei Umgehungsschaltung.
1.7.4 Behälteraufzüge sind Güteraufzüge, die aus- 2.2.6 Bei Fahrschachttüren, ausgenommen maschi-
schließlich zur Beförderung von für die jeweilige nell betätigten Fahrschachttüren, muß vom
Aufzugsanlage bestimmten Sammelbehältern Fahrschachtzugang aus erkennbar sein, ob das
zwischen höchstens drei Haltestellen dienen; Lastaufnahmemittel hinter der Fahrschachttür
die Tragfähigkeit darf 1 000 kg und die Betriebs- steht.
geschwindigkeit darf 0,3 m/s nicht übersteigen.
2.3 Triebwerk
1.8 Behindertenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die 2.3.1 Jeder Aufzug muß ein eigenes Triebwerk haben.
auf Grund ihrer Bauart ausschließlich zur Beför- Triebwerke müssen gegen Witterungseinflüsse
derung behinderter Personen mit einem Lastauf- geschützt sein.
nahmemittel in einer deren Behinderungsart
angemessenen Weise zwischen zwei Zugangs- 2.3.2 Triebwerke müssen so beschaffen und ausgerü-
stellen bestimmt sind und deren Tragfähigkeit stet sein, daß sie die Lastaufnahmemittel bei der
300 kg nicht übersteigt. vorgesehenen Betriebsweise sicher bewegen
und stillsetzen.
1.8.1 Treppenaufzüge sind Behindertenaufzüge mit
einer dem Treppenlauf folgenden Fahrbahn. 2.3.3 Triebwerke müssen unbehindert erreicht,
gewartet und instandgesetzt werden können.
2. Vorschriften für die Errichtung Der Zugang zum Triebwerk muß verschließbar
sein.
2.1 Fahrschacht
2.3.4 Bei Personen-Umlaufaufzügen darf die Be-
2.1.1 Aufzugsanlagen müssen Fahrschächte haben. triebsgeschwindigkeit nicht mehr als 0,3 m/s
2.1 .2 Fahrschächte müssen allseitig von Wänden betragen.
umgeben sein, eine Decke und eine Schacht- 2.4 Tragmittel
sohle haben.
2.4.1 Die Tragmittel müssen so bemessen und so
2.1.3 Sehachtwände, Decke und Sehachtsohle müs- befestigt sein, daß sie den zu erwartenden
sen aus nicht brennbaren Werkstoffen beste- Beanspruchungen sicher widerstehen.
hen.
2.5 Lastaufnahmemittel
2.1.4 Fahrschächte müssen einen Sehachtkopf und
eine Sehachtgrube haben. 2.5.1 Lastaufnahmemittel müssen so beschaffen
sein, daß sie die bei der vorgesehenen Betriebs-
2.1.5 Bauteile in Fahrschächten müssen so angeord-
weise zu erwartenden Belastungen sicher auf-
net oder gesichert sein, daß Personen, die sich
nehmen.
zum Zweck der Prüfung, Wartung oder Instand-
setzung im Fahrschacht aufhalten, nicht gefähr- 2.5.2 Bei Aufzugsanlagen, mit denen Personen beför-
det werden. dert werden dürfen, muß das Lastaufnahmemit-
tel ein Fahrkorb sein,
2.1.6 Bei Aufzügen, mit denen Personen befördert
werden dürfen und deren Fahrkorb keine Fahr- a) dessen lichte Höhe mindestens 2 m beträgt,
korbtüren hat, müssen die Sehachtwände an b) dessen Grundfläche in einem angemessenen
den Zugangsseiten des Fahrkorbes mindestens Verhältnis zur Tragfähigkeit und zur zulässi-
in der Breite der Fahrkorbzugänge unnachgie- gen Personenzahl steht und
big, eben und glatt sein. c) der Wände aus festem Werkstoff hat.
2.2 Fahrschachtzugänge 2.5.3 Lastenaufzüge mit mehr als 1 ,25 m/ s Betriebs-
geschwindigkeit und Personenaufzüge müssen
2.2.1 Es müssen Fahrschachtzugänge vorhanden
mit Fahrkorbtüren aus festem Werkstoffverse-
sein, von denen aus das Lastaufnahmemittel bei
hen sein. Lastenaufzüge bis 1,25 m/s Betriebs-
der vorgesehenen Betriebsweise gefahrlos
geschwindigkeit dürfen höchstens zwei Fahr-
betreten, verlassen, beladen oder entladen wer-
korbzugänge ohne Türen haben.
den kann.
2.5.4 Fahrkörbe von Personenaufzügen und Lasten-
2.2.2 Fahrschachtzugänge müssen mit Fahrschacht-
aufzügen müssen künstlich beleuchtet sein, so-
türen versehen sein.
lange die Anlage betriebsbereit ist.
2.2.3 Fahrschachttüren dürfen nicht in die Fahrbahn
schlagen. 2.6 Elektrische Ausrüstung
2.2.4 Das Triebwerk darf nur anlaufen können, wenn 2.6.1 Die elektrischen Betriebsmittel müssen so
alle Fahrschachttüren geschlossen sind. Satz 1 installiert und geschaltet sein, daß die Aufzugs-
gilt nicht für den Rampenfahrbereich eines Auf- anlage ordnungsmäßig betrieben werden kann.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 213
2.6.2 Die Leitungen zur Steuerung und zum Triebwerk a) Nummer 2.1.2 keine Fahrschachtdecke,
müssen unter Last geschaltet werden können b) Nummer 2.1 .4 keinen Sehachtkopf und
(Hauptschalter). c) Nummer 2.2.2 in der obersten Haltestelle,
2.6.3 Sicherheitstechnische Einrichtungen (wie z. 8. sofern der Zugang anderweitig gesichert ist,
Türverschlüsse, Fangvorrichtungen, Geschwin- keine Fahrschachttür
digkeitsbegrenzer, energieverzehrende Puffer), zu haben.
die den Betrieb der Anlage bei einem gefahrdro- 2.9.6 Die Nummern 2.1.3 und 2.2.2 finden keine
henden Zustand verhindern sollen, sind elek- Anwendung auf Lagerhausaufzüge. Die Fahr-
trisch zu überwachen (Sicherheitsschalter). schachtzugänge müssen mit Schranken verse-
2.6.4 Bei Ausfall oder Fehlen der Netzspannung oder hen sein.
der Spannung in Steuerstromkreisen, in denen 2.9.7 Die Nummern 2.1, 2.2 und 2.5.2 finden keine
Überwachungseinrichtungen nach Nummer Anwendung auf Behindertenaufzüge.
2.6.3 angeordnet sind, muß bewirkt werden, daß
das Lastaufnahmemittel stillgesetzt wird oder 2.9.8 Nummer 2.6.3 findet hinsichtlich der elektri-
nicht anfährt. schen Überwachung der Türverschlüsse keine
Anwendung auf Kleingüteraufzüge mit
2.6.5 Erd-, Körper- oder Kurzschlüsse dürfen keine
gefahrdrohenden Zustände an der Aufzugsan- a) nicht mehr als 0,85 m/s Betriebsgeschwin-
lage hervorrufen. digkeit oder
b) nicht mehr als 1,2 m hohen Fahrschachtzu-
2.7 Sonstige Ausrüstung gängen oder
2.7.1 Lastaufnahmemittel, die von Personen betreten c) nicht weniger als 0,4 m hohen Brüstungen
werden dürfen, müssen mindestens im Bereich der Fahrschachtzugänge.
der Haltestelle gegen Absturz gesichert sein.
Aufzugsanlagen, in deren Lastaufnahmemittel 3. Erprobung
Personen befördert werden dürfen, müssen so
beschaffen oder so eingerichtet sein, daß das 3.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung
Lastaufnahmemittel gegen Absturz gesichert ist der Erprobung
und beim Überschreiten der Betriebsgeschwin- Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart
digkeit stillgesetzt wird. der Anlage ermöglicht- die allgemein anerkann-
ten Regeln der Sicherheitstechnik für den
2.7.2 Aufzugsanlagen, deren Lastaufnahmemittel von
Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die für den
Personen betreten werden dürfen, müssen so
Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitsein-
eingerichtet sein, daß darin eingeschlossene
richtungen sind in Funktion zu halten, soweit die
Personen befreit werden können.
notwendige Erprobung und die Bauart der
2.7.3 Bei Aufzugsanlagen, mit denen Personen beför- Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind
dert werden dürfen, muß eine im Fahrkorb zu Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur
betätigende Notrufeinrichtung vorhanden sein. die für die Durchführung der Erprobung erforder-
Eine ausreichende Durchlüftung des Fahrkorbes lichen Personen aufhalten dürfen.
muß sichergestellt sein.
3.2 Programm
2.7.4 Aufzugsanlagen, mit denen Personen befördert
werden dürfen, und Güteraufzüge mit einer Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm
Betriebsgeschwindigkeit von mehr als. 0,3 m/s aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte
müssen mit Einrichtungen versehen sein, die und die dabei zu treffenden Maßnahmen so fest-
das Lastaufnahmemittel nach Überfahren der zulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen
Endhaltestellen ohne gefährliche Verzögerung Risiken so gering wie möglich bleiben.
still setzen. 3.3 Leitung der Erprobung
2.8 Bauliche Anforderungen Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu
Aufzugsanlagen müssen weitergehenden Anfor- bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet
derungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen. und überwacht und die in der Lage ist, bei Unre-
gelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unver-
2.9 Ausnahmen züglich die zur Abwehr von Gefahren erforderli-
2.9.1 Die Nummern 2.1.6, 2.2.2, 2.2.4, 2.7.1 und 2.7.3 chen Maßnahmen zu treffen.
finden keine Anwendung auf Personen-Umlauf- 3.4 Personal
aufzüge.
Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Perso-
2.9.2 Die Nummern 2.1.6, 2.5.4 und 2.7.3 finden keine nen betraut werden, die das 18. Lebensjahr voll-
Anwendung auf Mühlenaufzüge. endet haben, mit den ihnen zugewiesenen Auf-
2.9.3 Die Nummern 2.1 .1, 2.1.6, 2.2.1 und 2.5.2 finden gaben und den - insbesondere bei überbrückten
keine Anwendung auf Fassadenaufzüge. oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen
- erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ver-
2.9.4 Die Nummer 2.1 .2 findet keine Anwendung auf
traut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein
Bauaufzüge mit Personenbeförderung.
besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die
2.9.5 Vereinfachte Güteraufzüge und Behälterauf- Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu
züge brauchen abweichend von begrenzen.
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Artikel 4
Verordnung über elektrische Anlagen in
explosionsgefährdeten Räumen (ElexV)
1n haltsverzeich n i s
Anwendungsbereich .............................. . § 1 Betrieb .......................................... . § 13
Begriffsbestimmungen ............................ . § 2 Prüfbescheinigungen ............................. . § 14
Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß Sachverständige ................................. . § 15
technischer Vorschriften .......................... . § 3 Aufsicht über Anlagen des Bundes ................ . § 16
Weitergehende Anforderungen .................... . § 4 Schadensfälle .................................... . § 17
Ausnahmen ...................................... . § 5 Deutscher Ausschuß für explosionsgeschützte elektri-
Anlagen des Bundes ............................. . § 6 sche Anlagen .................................... . § 18
Maßnahmen zur Verhinderung explosionsfähiger Atmo- Übergangsvorschriften ............................ . § 19
sphäre .......................................... . § 7 Ordnungswidrigkeiten ............................ . § 20
Inbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln ... . § 8 Berlin-Klausel .................................... . § 21
Instandsetzung oder Änderung von Betriebsmitteln .. § 9 Außerkrafttreten .................................. . § 22
Sonderanfertigung ............................... . § 10
Nichtanwendung der §§ 8 bis 10 .................. . § 11
Prüfungen ....................................... . § 12 Anhang zu § 3 Abs. 1
§ 1 (5) Diese Verordnung gilt auch nicht für elektrische
Anwendungsbereich Anlagen
( 1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den 1. in Straßen-, Schienen- oder Luftfahrzeugen, sofern
Betrieb von elektrischen Anlagen in explosionsgefähr- sich das Fahrzeug nicht in einem Raum befindet, der
deten Räumen. unabhängig von dem Betrieb des Fahrzeuges explo-
sionsgefährdet ist,
(2) Diese Verordnung gilt nicht für elektrische Anla- 2. auf See- und Binnenschiffen.
gen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen
Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch (6) Gehört zu einer elektrischen Anlage ein Teil, der
keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. als überwachungsbedürftige Anlage zugleich einer
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung
(3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für elektrische unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der
Anlagen anderen Verordnung anzuwenden.
1. der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe,
die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiff-
fahrtsbetriebes und -verkehrs der Deutschen Bun- §2
desbahn zu dienen bestimmt sind, sowie des rollen-
Begriffsbestimmungen
den Materials anderer Eisenbahnunternehmungen,
ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses (1) Elektrische Anlagen im Sinne dieser Verordnung
Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebs- sind einzelne oder zusammengeschaltete Betriebsmit-
ordnungen des Bundes und der Länder unterlregt, tel, die elektrische Energie erzeugen, umwandeln, spei-
2. der Bundeswehr, soweit sich die elektrischen Anla- chern, fortleiten, verteilen, messen, steuern oder ver-
gen in explosionsgefährdeten Räumen befinden, in brauchen.
denen keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend (2) Explosionsgefährdete Räume im Sinne dieser
Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt Verordnung sind Bereiche, in denen auf Grund der ört-
werden, lichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige
3. in Unternehmen des Bergwesens. Atmosphäre in· gefahrdrohender Menge (gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre) auftreten kann.
(4) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 5 des
Anhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für elektri- (3) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser
sche Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen, die Verordnung ist ein aus Luft und brennbaren Gasen,
entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im Dämpfen, Nebel oder Stäuben bestehendes Gemisch
Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 5 des Anhan- unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich eine
ges zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Verbrennung nach Zündung von der Zündquelle aus
Anlagen bei der Erprobung. selbständig fortpflanzt (Explosion).
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 215
(4) Explosionsgefährdete Räume werden nach der für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räu-
Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explo- men wird auf den Bundesminister für Arbeit und Sozial-
sionsfähiger Atmosphäre in Zonen wie folgt eingeteilt: ordnung übertragen, soweit es sich um technische Vor-
1. Durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel explo- schriften in Ergänzung des Anhanges zu dieser Verord-
sionsgefährdete Bereiche nung handelt.
§4
a) Zone 0 umfaßt Bereiche, in denen gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre ständig oder lang- Weitergehende Anforderungen
zeitig vorhanden ist.
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räu-
b) Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rech- men müssen ferner den über § 3 Abs. 1 hinausgehen-
nen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmo- den Anforderungen genügen, die von der zuständigen
sphäre gelegentlich auftritt. Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer
c) Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rech- Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden.
nen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmo-
sphäre nur selten und dann· auch nur kurzzeitig §5
auftritt. Ausnahmen
2. Durch brennbare Stäube explosionsgefährdete
( 1 ) Die zuständige Behörde kann für elektrische Anla-
Bereiche
gen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen
a) Zone 10 umfaßt Bereiche, in denen gefährliche von § 3 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf
explosionsfähige Atmosphäre langzeitig oder andere Weise gewährleistet ist.
häufig vorhanden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Her-
b) Zone 11 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rech-
stellers für Anlagen oder Anlageteile Ausnahmen von
nen ist, daß gelegentlich durch Aufwirbeln abgela-
§ 3 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn dies dem technischen
gerten Staubes gefährliche explosionsfähige
Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere
Atmosphäre kurzzeitig auftritt.
Weise gewährleistet ist. Dem Antrag ist eine Stellung-
3. Für medizinisch genutzte Räume treten an die Stelle nahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
der Zonen 0, 1 und 2 die Zonen G und M wie folgt: beizufügen.
a) Zone G, auch als „umschlossene medizinische §6
Gas-Systeme'' bezeichnet, umfaßt - nicht unbe- Anlagen des Bundes
dingt allseitig umschlossene - Hohlräume, in
denen dauernd oder zeitweise explosionsfähige ( 1) Für Anlagen der Deutschen Bundespost, der Was-
Gemische (ausgenommen explosionsfähige ser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der
Atmosphäre) in geringen Mengen erzeugt, geführt Bundeswehr stehen die Befugnisse nach den §§ 4
oder angewendet werden. und 5 dem zuständigen Bundesminister oder der von
b) Zone M, auch als „medizinische Umgebung" ihm bestimmten Behörde zu.
bezeichnet, umfaßt den Teil eines Raumes, in dem (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für An-
explosionsfähige Atmosphäre durch Anwendung lagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unterlie-
von Analgesiemitteln oder medizinischen Hautrei- gen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord-
nigungs- oder Desinfektionsmitteln nur in gerin- nung zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Ver-
gen Mengen und nur für kurze Zeit auftreten kann. teidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Ver-
pflichtungen der Bundesrepublik erfordern und die
§3 Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung
zum Erlaß technischer Vorschriften § 7
( 1) Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Maßnahmen zur Verhinderung explosionsfähiger
Räumen müssen nach den Vorschriften des Anhanges Atmosphäre
zu dieser Verordnung, einer auf Grund des § 24 Abs. 1
Nr. 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit Absatz 2 Werden elektrische Anlagen in einem Raum betrie-
erlassenen Rechtsverordnung sowie im übrigen nach ben, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre entste-
den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet hen kann, sollen unter Anwendung der allgemein aner-
und betrieben werden. Von Satz 1 darf abgewichen wer- kannten Regeln der Sicherheitstechnik Maßnahmen
den, soweit eine Prüfstelle, die nach Artikel 14 der getroffen werden, die die Bildung explosionsfähiger
Richtlinie Nr. 76/117 /EWG des Rates vom 18. Dezem- Atmosphäre in gefahrdrohender Menge verhindern oder
ber 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der einschränken.
Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel §8
zur Verwendung in explosibler Atmosphäre (Abi. EG Nr. Inbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln
L 24 S. 45) der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften mitgeteilt worden ist, eine Kontrollbescheini- ( 1) In explosionsgefährdeten Räumen dürfen elektri-
gung erteilt hat und die Sicherheit auf andere Weise sche Betriebsmittel nur in Betrieb genommen werden,
gewährleistet ist. wenn
(2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der 1. für sie eine Baumusterprüfbescheinigung der Physi-
Gewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften kalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bergbau-
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Versuchsstrecke Dortmund-Derne oder einer son- dem der Sachverständige festgestellt hat, daß es den
stigen Prüfstelle vorliegt, die nach Artikel 14 der Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und nach-
Richtlinie Nr. 76/117 /EWG der Kommission der dem er über das Ergebnis dieser Prüfung eine Beschei-
Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt worden ist, nigung erteilt hat. § 8 findet keine Anwendung.
und
(2) § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
2. auf ihnen vom Hersteller ein Zeichen an'gebracht ist,
durch das er bestätigt, daß § 11
a) sie mit dem Typ übereinstimmen, für den eine Nichtanwendung der§§ 8 bis 10
Baumusterprüfbescheinigung vorliegt,
b) sie im Herstellerwerk einer Stückprüfung unterzo- Die §§ 8 bis 10 gelten nicht für
gen worden sind, 1. elektrische Betriebsmittel, die in Zone 2 verwendet
c) er die Verpflichtungen erfüllt hat, die ihm gegen- werden,
über der Prüfstelle obliegen. 2. elektrische Betriebsmittel, die in staubgefährdeten
Bereichen der Zone 11 verwendet werden,
Die nach Artikel 14 der Richtlinie Nr. 76/117 /EWG der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitge- 3. elektrische Betriebsmittel für medizinisch genutzte
teilten Prüfstellen werden im Bundesarbeitsblatt Räume der Zone M,
bezeichnet. Bei elektrischen Betriebsmitteln, die nach 4. elektrische Betriebsmittel in einem eigensicheren
dem 1. Mai 1988 einer Baumusterprüfung unterzogen Stromkreis, die dessen Sicherheit nicht beeinträch-
worden sind, muß das in Satz 1 Nr. 2 vorgesehene Zei- tigen können,
chen in der Form nach Nummer 2 des Anhanges zu die-
5. Kabel und Leitungen, ausgenommen Heizkabel und
ser Verordnung angebracht sein.
Heizleitungen,
(2) In explosionsgefährdeten Räumen der Zonen 0, 10 6. Einrichtungen, bei denen keiner der Werte 1,2 Volt,
und G dürfen ferner nur die elektrischen Betriebsmittel 0, 1 Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt über-
in Betrieb genommen werden, für die sich aus der Bau-
schritten werden kann.
musterprüfbescheinigung ergibt, daß sie in der betref-
fenden Zone verwendet werden dürfen.
§ 12
§9 Prüfungen
Instandsetzung oder Änderung von Betriebsmitteln ( 1) Der Betreiber hat zu veranlassen, daß die elektri-
schen Anlagen auf ihren ordnungsmäßigen Zustand
(1) Ist ein elektrisches Betriebsmittel hinsichtlich durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Auf-
eines Teiles, von dem der Explosionsschutz abhängt, sicht einer Elektrofachkraft geprüft werden
instandgesetzt worden, so darf es erst wieder in Betrieb
genommen werden, nachdem der Sachverständige 1. vor der ersten Inbetriebnahme und
festgestellt hat, daß es in den für den Explosionsschutz 2. in bestimmten Zeitabständen.
wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser
Verordnung entspricht, und nachdem er hierüber eine Der Betreiber hat die Fristen so zu bemessen, daß
Bescheinigung erteilt oder das Betriebsmittel mit einem entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muß,
Prüfzeichen versehen hat. rechtzeitig festgestellt werden. Die Prüfungen nach
Satz 1 Nr. 2 sind jedoch alle drei Jahre durchzuführen;
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsmittel nach sie entfallen, soweit die elektrischen Anlagen unter Lei-
seiner Instandsetzung durch den Hersteller einer erneu- tung eines verantwortlichen Ingenieurs ständig über-
ten Stückprüfung unterzogen worden ist und der Her- wacht werden.
steller bestätigt, daß das Betriebsmittel in den für den
Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anfor- (2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden
derungen dieser Verordnung entspricht. elektrotechnischen Regeln zu beachten.
(3) Ist ein elektrisches Betriebsmittel hinsichtlich (3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ein
eines Teiles, von dem der Explosionsschutz abhängt, Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.
geändert worden, so ist es als Sonderanfertigung nach (4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach
§ 1 0 zu behandeln. Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Betreiber vom
(4) Hat der Sachverständige im Falle des Absatzes 1 Hersteller oder Errichter bestätigt wird, daß die elektri-
festgestellt, daß das elektrische Betriebsmittel den dort sche Anlage den Anforderungen dieser Verordnung ent-
bezeichneten Anforderungen nicht entspricht, so ent- spricht. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist
scheidet die zuständige Behörde auf Antrag dessen, der ferner nicht erforderlich, wenn das elektrische Betriebs-
das elektrische Betriebsmittel wieder in Betrieb nehmen mittel nach § 1 0 vom Sachverständigen geprüft worden
will. ist.
§ 10 (5) Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen
Sonderanfertigung oder aus sonstigem besonderen Anlaß im Einzelfall
außerordentliche Prüfungen durch einen Sachverstän-
( 1) Ist ein elektrisches Betriebsmittel als Sonderan- digen anordnen. Der Betreiber hat zu veranlassen, daß
fertigung für einen bestimmten Betrieb hergestellt wor- eine nach Satz 1 vollziehbar angeordnete Prüfung vor-
den, so darf es erst in Betrieb genommen werden, nach- genommen wird.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 217
§ 13 § 16
Betrieb Aufsicht über Anlagen des Bundes
( 1) Wer eine elektrische Anlage in explosionsgefähr- Aufsichtsbehörde für Anlagen der Deutschen Bun-
deten Räumen betreibt, hat diese in ordnungsmäßigem despost, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, stän- Bundes sowie der Bundeswehr ist der zuständige Bun-
dig zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- und desminister oder die von ihm bestimmte Behörde. Für
Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen andere Anlagen, die der Überwachung durch die Bun-
und die den Umständen nach erforderlichen Sicher- desverwaltung unterliegen, gilt § 24 d Satz 1 und 2 der
heitsmaßnahmen zu treffen. Gewerbeordnung.
§ 17
(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforder-
liche Überwachungsmaßnahmen anordnen. Schadensfälle
(3) Eine elektrische Anlage in einem explosionsge- (1) Wer eine elektrische Anlage in einem explosions-
fährdeten Raum darf nicht betrieben werden, wenn sie gefährdeten Raum betreibt, hat jede Explosion, die
Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte durch den Betrieb der elektrischen Anlage verursacht
gefährdet werden. sein kann, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzei-
gen. Dies gilt nicht für Explosionen in Betriebsmitteln,
§ 14 sofern die Explosionsschutzart verhindert hat, daß die
Prüfbescheinigungen Explosion sich in den explosionsgefährdeten Raum fort-
setzt. Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeige-
( 1) Der Sachverständige hat übGr das Ergebnis einer pflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Er-
Prüfung nach § 9 Abs. 1, sofern er nicht das elektrische eignis auf seine Kosten durch einen möglichst im ge-
Betriebsmittel mit einem Prüfzeichen versieht, § 9 genseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständi-
Abs. 3, § 1O Abs. 1 oder§ 12 Abs. 5 eine Bescheinigung gen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Be-
zu erteilen. Hat er bei der Prüfung Mängel festgestellt, urteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische
durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung
hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzutei- zu erstrecken,
len.
- worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
(2) Am Betriebsort der elektrischen Anlage sind ein - ob sich die Anlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand
Abdruck der Baumusterprüfbescheinigung, wenn sich befand und ob nach Behebung des Mangels eine
aus der Kennzeichnung des Betriebsmittels ergibt, daß Gefahr nicht mehr besteht und
die Bescheinigung besondere Bedingungen über die
Verwendung enthält, sowie die Prüfbescheinigungen - ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die
nach Absatz 1 aufzubewahren. andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-
dern.
§ 15 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundes-
Sachverständige wehr.
§ 18
(1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung Deutscher Ausschuß für explosionsgeschützte
vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind elektrische Anlagen
1 . die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der
( 1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Gewerbeordnung,
wird der Deutsche Ausschuß für explosionsgeschützte
2. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, elektrische Anlagen gebildet. Er setzt sich aus folgen-
3. die Sachverständigen eines Unternehmens, in dem den sachverständigen Mitgliedern zusammen:
die Prüfung durch Werksangehörige nach der Art der 3 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich
elektrischen Anlagen und der Integration von elektri- beteiligten Ressorts,
schen Anlagen in Prozeßanlagen angezeigt ist,
Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesan-
soweit sie von der zuständigen Behörde für die Prü-
stalt,
fung der in diesem Unternehmen betriebenen Anla-
gen anerkannt sind. 1 Vertreter der Bergbau-Versuchsstrecke Dort-
mund-Derne,
Den Sachverständigen des Satzes 1 Nr. 3 stehen Sach-
kundige eines Unternehmens gleich, soweit sie von der 2 Vertreter der Deutschen Elektrotechnischen Kom-
zuständigen Behörde für die Prüfung der durch dies~s mission,
Unternehmen installierten, geänderten oder instandge- 3 Vertreter der technischen Überwachungsorganisa-
setzten elektrischen Anlagen anerkannt sind. tionen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen
Überwachung,
(2) In den Fällen des§ 12 Abs. 5 kann die Aufsichts-
behörde den Sachverständigen bestimmen. 2 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung,
(3) Für elektrische Anlagen der Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes und der Bundeswehr kann 3 Vertreter der Hersteller explosionsgeschützter elek-
der zuständige Bundesminister besondere Sachver- trischer Betriebsmittel,
ständige bestimmen. Vertreter des Elektrohandwerks,
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
3 Vertreter der Betreiber explosionsgeschützter elek- § 20
trischer Betriebsmittel, Ordnungswidrigkeiten
2 Vertreter der Gewerkschaften.
( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2
(2) Der Deutsche Ausschuß für explosionsge- der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
schützte elektrische Anlagen hat die Aufgabe, hinsicht- lässig
lich der elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Num-
Räumen den Bundesminister für Arbeit und Sozialord- mer 5.3 des Anhanges zu dieser Verordnung eine
nung insbesondere in technischen Fragen zu beraten erfahrene und fachkundige Person für die Erprobung
und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und nicht bestellt,
Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen.
2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 9 Abs. 1
(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Ausschuß für ex- oder § 10 Abs. 1 ein elektrisches Betriebsmittel in
plosionsgeschützte elektrische Anlagen ist ehrenamt- Betrieb nimmt oder wieder in Betrieb nimmt,
lich.
3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Prüfung nicht
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung rechtzeitig veranlaßt,
beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mit- 4. entgegen § 1 2 Abs. 5 Satz 2 eine vollziehbar ange-
glied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine ordnete Prüfung nicht veranlaßt oder entgegen § 13
Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus sei- Abs. 3 eine elektrische Anlage betreibt, oder
ner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vor-
sitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesmini- 5. entgegen § 14 Abs. 2 einen Abdruck der Baumuster-
sters für Arbeit und Sozialordnung. prüfbescheinigung oder die Prüfbescheinigung nicht
am Betriebsort aufbewahrt.
(5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits-
schutz zuständigen obersten Landesbehörden haben (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1
das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertre- der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
ter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in lässig eine Anzeige nach § 1 7 Abs. 1 Satz 1 nicht rich-
der Sitzung das Wort zu erteilen. tig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich erstattet.
(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallfor-
schung führt das Sekretariat des Ausschusses.
§ 21
§ 19 Berlin-Klausel
Übergangsvorschriften Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
Die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ordnung auch im Land Berlin.
und der Berggewerkschaftlichen Versuchsstrecke
Dortmund-Derne nach dem 31 . Januar 1961 erteilten
Prüfbescheinigungen sowie die von den Ländern nach § 22
§ 5 der Verordnung über elektrische Anlagen in explo-
Außerkrafttreten
sionsgefährdeten Räumen vom 15. August 1963 in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ver-
7102-23, veröffentlichten bereinigten Fassung erteilten ordnung über elektrische Anlagen in der im Bundesge-
Bauartzulassungen gelten als Baumusterprüfbeschei- setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7102-23, veröf-
nigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 . § 8 ist fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
nicht anzuwenden auf elektrische Betriebsmittel, die bis § 68 Abs. 2 des Gesetzes vom 1 5. März 197 4 (BGBI. 1
zum 31. Januar 1961 errichtet oder beschafft waren. S. 721). außer Kraft. .
Anhang
zu§ 3 Abs. 1
1. Beschaffenheit elektrischer Anlagen 2. eine Explosion ausgeschlossen ist, wenn
zündfähige Funken, Lichtbögen oder Tempe-
1 .1 Anlagen in Räumen, die im Hinblick auf die in den
raturen entstehen, oder
Räumen vorkommenden Gase, Dämpfe oder
Nebel explosionsgefährdet sind, müssen den 3. eine Explosion, die in der Anlage entsteht,
nachstehenden Anforderungen entsprechen: sich nicht in den explosionsgefährdeten
Raum fortsetzt.
1.1.1 (1) Die Anlage muß so beschaffen sein, daß
bei ihrem ordnurigsmäßigen Betrieb in dem (2) Das einzelne Betriebsmittel oder das mit
explosionsgefährdeten Raum anderen Betriebsmitteln in einer Anlage zusam-
1. zündfähige Funken, Lichtbögen oder Tempe- mengeschaltete Betriebsmittel erfüllt die Anfor-
raturen nicht entstehen, oder derungen des Absatzes 1 insbesondere, wenn
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 219
1. die Energie im Stromkreis so gering gehalten selung muß so beschaffen sein, daß sich an ihrer
ist, daß zündfähige Funken, Lichtbögen oder Oberfläche keine zündfähigen Temperaturen
Temperaturen nicht entstehen, oder bei und in ihrem Innern keine explosionsfähige
Betriebsmitteln, die betriebsmäßig keine Atmosphäre bilden können.
Funken erzeugen, durch besondere Maßnah-
men eine zündfähige Temperatur vermieden 2. Zeichen für baumustergeprüfte elektri-
wird, oder sche Betriebsmittel
2. die Betriebsmittel in Gehäusen angeordnet
sind, die von einem Zündschutzgas so durch-
spült oder unter Überdruck gehalten werden,
daß in dem Gehäuse eine explosionsfähige
Atmosphäre nicht auftritt, oder die Teile des
Betriebsmittels, die zündfähige Funken,
Lichtbögen oder Temperaturen entstehen
lassen können, so von Öl oder sonstigen
Stoffen umgeben sind, daß außerhalb befind-
liche explosionsfähige Gemische nicht
gezündet werden, oder b = 0,4 a
C = 0,25 a
3. die Teile der Betriebsmittel, die zündfähige a
Funken, Lichtbögen oder Temperaturen ent- e min=0,03a
stehen lassen können, if"I einem Gehäuse an- Das Zeichen muß sichtbar, leserlich und dauer-
geordnet sind, das so beschaffen ist, daß es haft auf jedem Betriebsmittel angebracht sein.
dem in seinem Innern durch Explosion ent-
stehenden Druck standhält und eine Explo- Betrieb und Unterhaltung
3.
sion sich nicht in den explosionsgefährdeten
Raum fortsetzt. 3.1 An unter Spannung stehenden Teilen der Anlage
(3) Sind mehrere Betriebsmittel in einer Anla- dürfen Arbeiten oder Prüfungen nur vorgenom-
ge zusammengeschaltet und befinden sich ein men werden, wenn die Energie des Stromkrei-
oder mehrere Betriebsmittel außerhalb des ses so gering gehalten ist, daß zündfähige Fun-
ken, Lichtbögen oder Temperaturen nicht ent-
explosionsgefährdeten Raumes, so müssen die
außerhalb des explosionsgefährdeten Raumes stehen können, oder wenn gefährliche explo-
befindlichen Betriebsmittel so beschaffen sein, sionsfähige Atmosphäre nicht entstehen kann.
daß sie den Explosionsschutz der Anlage nicht 3.2 Anlagen in Räumen, die im Hinblick auf Stäube
beeinträchtigen. explosionsgefährdet sind, sind so oft zu reini-
1 .1 .2 Der Werkstoff der Anlageteile, von denen der gen, daß sich in oder auf den Betriebsmitteln
Explosionsschutz abhängt, muß den zu erwar- Staub nicht in gefahrdrohender Menge ansam-
tenden Beanspruchungen standhalten. Die meln kann.
elektrischen, mechanischen, thermischen oder
chemischen Einflüsse dürfen den Explosions- 4. Explosionsschutz in Räumen
schutz nicht beeinträchtigen. Der Werkstoff muß Soweit es betriebstechnisch möglich ist, sollen
in dem erforderlichen Maß alterungsbeständig in explosionsgefährdeten Räumen Maßnahmen
sein. getroffen werden, durch die verhindert wird, daß
1.1.3 Sind in der Anlage Teile, die beim ordnungsmä- gefährliche explosionsfähige Atmosphäre mit
ßigen Betrieb der Anlage zündfähige Funken, elektrischen Betriebsmitteln in Berührung
Lichtbögen oder Temperaturen entstehen las- kommt (geschlossene Apparaturen), oder es
sen können, in einem Gehäuse oder sonst unter muß in diesen Räumen durch lüftungstechni-
Verschluß angeordnet, so darf sich das sche Maßnahmen die Menge oder Konzentration
Gehäuse oder der Verschluß nur mit besonde- der explosionsfähigen Atmosphäre herabge-
rem Werkzeug öffnen lassen. setzt werden. Meßgeräte, die dem Explosions-
oder Gesundheitsschutz dienen, müssen funk-
1 .1 .4 Elektrische Betriebsmittel, durch deren tionssicher sein.
Abschalten bei außergewöhnlichen Betriebsvor-
fällen eine wesentliche Gefahrenerhöhung ver-
5. Erprobung
mieden wird, müssen von einer schnell erreich-
baren, nicht gefährdeten Stelle aus abgeschal- 5.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung
tet werden können. der Erprobung
Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart
1.2 Anlagen, die im Hinblick auf Stäube explosions-
der Anlage ermöglicht - die allgemein anerkann-
gefährdet sind, müssen den nachstehenden
ten Regeln der Sicherheitstechnik für den
Anforderungen entsprechen:
Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die für den
Anlageteile, die beim ordnungsmäßigen Betrieb Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitsein-
der Anlage zündfähige Funken, Lichtbögen oder richtungen sind in Funktion zu halten, soweit die
Temperaturen entstehen lassen können, müs- notwendige Erprobung und die Bauart der
sen mit einer Kapselung versehen sein. Die Kap- Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur gelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unver-
die für die Durchführung der Erprobung erforder- züglich die zur Abwehr von Gefahren erforderli-
lichen Personen aufhalten dürfen. chen Maßnahmen zu treffen.
5.2 Programm 5.4 Personal
Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Perso-
aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte nen betraut werden, die das 18. Lebensjahr voll-
und die dabei zu treffenden Maßnahmen so fest- endet haben, mit den ihnen zugewiesenen Auf-
zulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen gaben und den - insbesondere bei überbrückten
Risiken so gering wie möglich bleiben. oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen
- erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ver-
5.3 Leitung der Erprobung traut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein
Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die
bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu
und überwacht und die in der Lage ist, bei Unre- begrenzen.
Artikel 5
Verordnung über Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
(Acetylenverordnung· - AcetV)
1n haltsverzeich ni s
Erster Abschnitt Sachkundige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 19
Allgemeine Vorschriften Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 20
Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 1 Mittel zur Reinigung und Trocknung des Acetylens . . § 21
Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 2
Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß Dritter Abschnitt
technischer Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 3
Calciumcarbidlager
Weitergehende Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 4
Lagerung von Calciumcarbid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 22
Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 5
Anzeige von Calciumcarbidlagern bis 5 000 kg . . . . . . § 23
Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager des Bundes § 6
Anzeige von Calciumcarbidlagern über 5 000 kg . . . . . § 24
Zweiter Abschnitt
Vierter Abschnitt
Acetylenanlagen
Weitere allgemeine Vorschriften,
Erlaubnis § 7 Übergangs- und Schlußvorschriften
Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt ............... . § 8 Bedienung und Wartung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 25
Wesentliche Änderung ............................ . § 9 Schadensfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 26
Bauartzulassung ................................. . §10 Aufsicht über Anlagen des Bundes, Aufsichts- und
Prüfung vor Inbetriebnahme ....................... . § 11 Erlaubnisbehörden für Acetylenanlagen und Calcium-
Wiederkehrende Prüfungen ....................... . §12 carbidlager auf Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 27
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme ................ . §13 Deutscher Acetylenausschuß ...... : . . . . . . . . . . . . . . . § 28
Angeordnete Prüfung ............................. . § 14 Übergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 29
Instandsetzung ................................... . § 15 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 30
Prüfbescheinigungen ............................. . § 16 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 31
Veranlassung der Prüfungen ...................... . § 17 Außerkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 32
Sachverständige ................................. . §18 Anhang zu § 3 Abs. 1
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 221
Erster Abschnitt zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes
Allgemeine Vorschriften vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341 ), über
genehmigungsbedürftige Anlagen unterliegen.
§ 1 (6) Gehört zu einer Acetylenanlage oder einem Cal-
Anwendungsbereich ciumcarbidlager ein Teil, der als überwachungsbedürf-
tige Anlage zugleich einer anderen Verordnung nach
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den § 24 der Gewerbeordnung unterliegt, so sind auf ihn
Betrieb von Acetylenanlagen und von Calciumcarbid- auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzu-
lagern. wenden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Acetylenanlagen § 2
und Calciumcarbidlager, die weder gewerblichen noch Begriffsbestimmungen
wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefah-
renbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt wer- (1) Acetylenanlagen im Sinne dieser Verordnung sind
den. 1 . Acetylenentwickler zur Erzeugung von Acetylen aus
(3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Acetylenan- Calciumcarbid,
lagen und Calciumcarbidlager 2. Acetylenkühler, -trockner und -reiniger,
1. der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, 3. Acetylenverdichter,
die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiff-
fahrtsbetriebes und -verkehrs der Deutschen Bun- 4. Acetylenleitungen,
desbahn zu dienen bestimmt sind, sowie des rollen- 5. Acetylenspeicher,
den Materials anderer Eisenbahnunternehmungen, 6. Einrichtungen zur Entnahme von Acetylen aus Acety-
ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses
lenflaschen,
Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebs-
ordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, 7. Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter
Druck gelöstem Acetylen.
2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf See-
schiffen, für die der Bundesminister für Verkehr nach Um eine Acetylenanlage handelt es sich auch, wenn
§ 1O des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundes- Anlagen der in Satz 1 genannten Art zusammengesetzt
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, ver- sind.
öffentlichten bereinigten Fassung die Befugnis zur (2) Zu den Acetylenanlagen im Sinne dieser Verord-
Führung der Bundesflagge lediglich für die erste
nung gehören ferner
Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen
hat, 1. Kalkschlammgruben in Verbindung mit einem Acety-
lenentwickler,
3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort
der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich die- 2. sonstige Einrichtungen und Ausrüstungsteile, die
ser Verordnung liegt, zum Betrieb der Acetylenanlage erforderlich sind und
die Sicherheit der Anlage beeinflussen können,
4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Acetylen-
anlagen und Calciumcarbidlager keine Arbeitnehmer 3. Räume, die ausschließlich dazu bestimmt sind, in
oder nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von ihnen eine Acetylenanlage zu betreiben.
Soldaten beschäftigt werden, (3) Zu den Acetylenanlagen im Sinne des Absatzes 1
5. in Unternehmen des Bergwesens. gehören nicht Anlageteile, die in einem chemischen
Herstellungsverfahren oder Verarbeitungsprozeß ein-
(4) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 3 des
gesetzt sind, ausgenommen
Anhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für Acetylen-
anlagen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr herge- 1 . Acetylenentwickler,
stellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 3 2. Acetylenleitungen für den Transport von technisch
des Anhanges zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb reinem Acetylen zwischen chemischen Herstel-
dieser Anlagen bei der Erprobung. lungs- und Verarbeitungsanlagen.
(5) Diese Verordnung gilt auch nicht für (4) Calciumcarbidlager im Sinne dieser Verordnung
1. Acetylenanlagen, die zu ortsbeweglichen Beleuch- sind ortsfeste Anlagen zur Lagerung von Calciumcarbid.
tungseinrichtungen gehören, wenn deren Acetylen-
entwickler dazu bestimmt sind, mit nicht mehr als § 3
2 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden, und die Leitung
zur Gasentnahme nicht absperrbar ist, Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung
zum Erlaß technischer Vorschriften
2. Calciumcarbidlager, wenn
a) nicht mehr als 10 kg Calciumcarbid gelagert wer- (1) Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager müssen
den oder nach den Vorschriften des Anhanges zu dieser Verord-
nung, einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewer-
b) sie sich in Anlagen zur Herstellung oder zur Ver- beordnung in Verbindung mit Absatz 2 erlassenen
arbeitung von Calciumcarbid befinden, die den Rechtsverordnung und im übrigen nach den allgemein
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzge- anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben
setzes vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721 ), werden.
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der (3) Antrag und Unterlagen sind dem Sachverständi-
Gewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften gen vorzulegen. Dieser prüft auf Grund der Unterlagen,
für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager wird auf ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der
den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung über- Acetylenanlage den Anforderungen dieser Verordnung
tragen, soweit es sich um technische Vorschriften in entsprechen. Er versieht die Unterlagen mit einem Prüf-
Ergänzung des Anhanges zu dieser Verordnung han- vermerk und übersendet Antrag und Unterlagen mit
delt. einer Stellungnahme der Erlaubnisbehörde.
§ 4
(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den
Weitergehende Anforderungen Antragsunterlagen angegebene Bauart und Betriebs-
weise der Acetylenanlage den Anforderungen dieser
Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager müssen fer-
Verordnung entsprechen, oder, soweit einzelne Teile
ner den über§ 3 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen
der Anlage nach § 10 Abs. 2 der Bauart nach zugelas-
genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall
sen sind, diese der Zulassung entsprechen; andernfalls
zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte
ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann
oder Dritte gestellt werden. § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3
beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie
bleibt unberührt.
mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Auf-
§ 5 nahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist
Ausnahmen zulässig.
( 1 ) Die zuständige Behörde kann für Acetylenanlagen (5) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der Antrags-
oder Calciumcarbidlager im Einzelfall aus besonderen unterlagen ist am Betriebsort der Acetylenanlage aufzu-
Gründen Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die bewahren.
Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. (6) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung und
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Her- der Betrieb von Acetylenanlagen
stellers für Acetylenanlagen oder Anlageteile Ausnah- 1 . der Deutschen Bundespost,
men von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem techni-
2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
schen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf
andere Weise gewährleistet ist. § 10 gilt entsprechend. 3. der Bundeswehr.
(7) Führt ein Seeschiff nach Flaggenwechsel die Bun-
§ 6 desflagge nach dem Flaggenrechtsgesetz, so gilt das
Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager des Bundes nach Regel 1 2 des Internationalen Übereinkommens
1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(1) Für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager der· (Gesetz vom 6. Mai 1965- BGBI. II S. 465) ausgestellte
Deutschen Bundespost, der Wasser- und Schiffahrts- Sicherheitszeugnis bis zu dessen Ungültigwerden als
verwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr stehen Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 .
die Befugnisse nach den §§ 4 und 5 dem zuständigen
Bundesminister oder der von ihm bestimmten Behörde
zu.
§ 8
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für
Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager der Bundes- Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt
wehr, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen ( 1) Die Errichtung und der Betrieb einer Acetylenan-
von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn lage bedürfen nicht der Erlaubnis, wenn
dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfül-
lung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundes- 1. die Acetylenanlage oder ihre Teile der Bauart nach
republik erfordern und wenn die Sicherheit auf andere von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde)
Weise gewährleistet ist. zugelassen sind und
2. durch das Anbringen der Bauartzulassungskennzei-
chen und der Angaben, die die Zulassungsbehörde
Zweiter Abschnitt nach § 10 Abs. 3 bestimmt hat, an der Anlage oder an
den Teilen der Anlage durch den Hersteller beschei-
Acetylenanlagen nigt ist, daß die Anlage oder die Teile der Anlage der
Bauartzulassung entsprechen. Außerdem muß ein
§ 7 Abdruck der dem Hersteller nach § 10 erteilten
Erlaubnis Bescheinigung vorliegen, wenn die Acetylenanlage
oder die Teile der Anlage mit der Angabe „Zulas-
( 1 ) Die Errichtung und der Betrieb einer Acetylenan- sungsbescheinigung beachten" versehen sind.
lage bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde
(Erlaubnisbehörde). Gehört zu einer Acetylenanlage nach Satz 1 ein Raum,
eine Kalkschlammgrube, eine ortsbewegliche Acetylen-
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem leitung oder eine ortsfeste, den Bereich des Werksge-
Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Unterla- ländes nicht überschreitende Acetylenleitung, so brau-
gen, insbesondere Zeichnungen und Beschreibungen chen diese Teile, ausgenommen die Sicherheitseinrich-
der Bauart und der Betriebsweise der Acetylenanlage, in tungen der Acetylenleitungen, nicht der Bauart nach
je drei Stücken beizufügen. zugelassen zu sein.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 223
(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Acetylenan- oder dem Widerruf hergestellten Acetylenanlagen oder
lage, die ausschließlich aus einer den Bereich eines Teile solcher Anlagen betrieben werden, wenn die
Werksgeländes nicht überschreitenden Acetylenleitung Anlage oder Teile der zurückgenommenen oder widerru-
besteht, bedürfen nicht der Erlaubnis, wenn die Sicher- fenen Zulassung entsprechen und die für die Rück-
heitseinrichtungen der Bauart nach zugelassen sind. nahme oder den Widerruf zuständige Behörde feststellt,
daß Gefahren für Beschäftigte oder Dritte nicht zu be-
fürchten sind.
§ 9
Wesentliche Änderung (6) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn
1. eine in ihr gesetzte und nicht verlängerte Frist verstri-
(1) Für die wesentliche Änderung einer Acetylenan-
chen ist, ohne daß der Zulassungsinhaber damit
lage und für den Betrieb einer Anlage nach einer
begonnen hat, die zugelassenen Acetylenanlagen
wesentlichen Änderung gelten die §§ 7 und 8 entspre-
oder Teile solcher Anlagen herzustellen,
chend. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die
die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann. 2. der Zulassungsinhaber von der Zulassung drei Jahre
keinen Gebrauch macht oder Acetylenanlagen oder
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Teile solcher Anlagen seit mehr als drei Jahren nicht
1. Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche Teile mehr herstellt und die Frist nicht verlängert worden
ausgewechselt werden oder die Anlage im Rahmen ist.
der erteilten Erlaubnis instandgesetzt wird,
Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bau-
2. Acetylenleitungen, die Teil einer Acetylenanlage artzulassung erlischt.
sind, geändert werden.
§ 11
§ 10 Prüfung vor Inbetriebnahme
Bauartzulassung (1) Eine Acetylenanlage darf nach ihrer Errichtung
oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen
( 1) Auf Antrag des Herstellers prüft die Bundesanstalt
werden, wenn der Sachverständige sie auf ihren ord-
für Materialprüfung, ob eine Acetylenanlage oder ein Teil
nungsmäßigen Zustand geprüft und über das Ergebnis
einer solchen Anlage der Bauart nach den Anforderun-
der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat.
gen dieser Verordnung entspricht. Dem Antrag sind die
erforderlichen Zeichnungen und die Beschreibung der (2) Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt bei
Bauart und der Betriebsweise in je drei Stücken beizu-
1 . einem Acetylenentwickler, der dazu bestimmt ist, mit
fügen. Der Bundesanstalt für Materialprüfung sind auf
nicht mehr als 20 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden
Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Baumuster
oder dessen Dauerleistung weniger als 10 m3 je
zu überlassen. Die Bundesanstalt für Materialprüfung
Stunde beträgt, oder
teilt das Ergebnis der Prüfung der in Absatz 2 bezeich-
neten Behörde mit und schlägt die Kennzeichen und 2. anderen Acetylenanlagen, bei denen Acetylen aus
Angaben vor, mit denen die Acetylenanlage oder die nicht mehr als sechs Acetylenflaschen gleichzeitig
Teile versehen sein müssen. entnommen wird,
(2) Die zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) wenn diese Anlagen nach § 8 keiner Erlaubnis bedürfen.
entscheidet über die Zulassung der Bauart der nach (3) Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt ferner bei einer
Absatz 1 geprüften Acetylenanlage oder des Teiles nach § 8 Abs. 1 nicht erlaubnisbedürftigen Acetylenan-
einer solchen Anlage. Die Zulassung ist zu erteilen, lage, der das Acetylen aus einer Acetylenflaschenbatte-
wenn die Acetylenanlage oder der Teil den Anforderun- rie mit nicht mehr als
gen dieser Verordnung entspricht; andernfalls ist die
Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann 1. 15 einzelnen Flaschen oder
beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie 2. 40 in Bündeln zusammengefaßten Flaschen
mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Auf-
gleichzeitig entnommen wird, wenn ein Sachkundiger
nahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist
des Erstellers oder Betreibers der Anlage diese auf
zulässig.
ihren ordnungsmäßigen Zustand geprüft, über das
(3) Die Zulassungsbehörde bestimmt die Kennzei- Ergebnis der Prüfung· eine Bescheinigung erteilt und
chen und Angaben, mit denen die Acetylenanlage oder diese im Abdruck der Aufsichtsbehörde übersandt hat.
der Teil versehen sein muß. Ein Abdruck der Bescheinigung ist am Betriebsort der
Anlage aufzubewahren.
(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller
eine Bescheinigung über die Zulassung. In der Beschei-
§ 12
nigung sind die wesentlichen Merkmale der Acetylenan-
lage oder des Teiles sowie Beschränkungen, Befristun- Wiederkehrende Prüfungen
gen, Bedingungen, Auflagen und die Kennzeichen und
(1) Ein Acetylenentwickler, der dazu bestimmt ist, mit
Angaben nach Absatz 3 anzugeben. Die Zulassungsbe-
mehr als 50 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden, ist in
hörde übersendet dem Deutschen Acetylenausschuß
eine Abschrift der Bescheinigung. Abständen von zwei Jahren von dem Sachverständigen
auf seinen ordnungsmäßigen Zustand zu überprüfen.
(5) Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder Die Prüfung entfällt, wenn der Acetylenentwickler bei
widerrufen worden, so dürfen die vor der Rücknahme Ablauf der Frist nicht betrieben wird.
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt erstmalig mit dem angeordneten Prüfungen eine Bescheinigung zu ertei-
Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 11; die len. Hat er bei der Prüfung Mängel festgestellt, durch die
weiteren Fristen beginnen jeweils mit dem Abschluß Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er
einer wiederkehrenden Prüfung nach Absatz 1 oder dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
einer Prüfung nach§ 13 Abs. 1. Die Fristen laufen auch,
wenn der Acetylenentwickler nicht betrieben wird. (2) Der Sachverständige hat bei einer Prüfung nach
den§§ 11 und 14 der Aufsichtsbehörde einen Abdruck
(3) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß nach der Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfungen zu
Absatz 1 vorgeschriebene Prüfungen entfallen, wenn übersenden.
die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(3) Die Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 sind am
(4) Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach Betriebsort der Anlage aufzubewahren.
Absatz 1
1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise
gewährleistet ist, oder § 17
2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten Veranlassung der Prüfungen
oder Dritter erfordert. Wer eine Acetylenanlage betreibt, hat zu veranlassen,
(5) Die zuständige Behörde kann bei der Erteilung der daß die nach § 1 2 vorgeschriebenen und die nach § 14
Erlaubnis nach § 7 für andere als in Absatz 1 genannte vollziehbar angeordneten Prüfungen vorgenommen
Acetylenanlagen bestimmen, daß die Acetylenanlage werden.
innerhalb bestimmter Fristen zu prüfen ist.
§ 18
§ 13 Sachverständige
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme (1) Sachverständige sind für die nach dieser Verord-
( 1) Sind Prüfungen nach § 1 2 Abs. 1 Satz 2 entfallen nung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen
oder ist die Acetylenanlage, die den wiederkehrenden von Acetylenanlagen,
Prüfungen nach § 1 2 unterliegt, länger als sechs 1. die aus einem Acetylenentwickler mit einer Füll-
Monate außer Betrieb gesetzt, so darf sie erst wieder in menge von mehr als 2 000 kg Calciumcarbid oder mit
Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverstän- einer Dauerleistung von mehr als 500 m3 je Stunde
dige sie auf ihren ordnungsmäßigen Zustand überprüft bestehen oder zu denen ein Acetylenentwickler mit
und über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung einer Füllmenge von mehr als 2 000 kg Calciumcar-
erteilt hat. bid oder mit einer Dauerleistung von mehr als 500 m3
je Stunde gehört, ausschließlich die Bundesanstalt
(2) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß eine
für Materialprüfung,
nach Absatz 1 vorgeschriebene Prüfung entfällt, wenn
die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. 2. die nicht unter Nummer 1 fallen, die Sachverständi-
gen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung.
§ 14 (2) Sachverständige für die in den §§ 11, 12 und 13
Angeordnete Prüfung vorgeschriebenen Prüfungen von Acetylenleitungen, die
den Bereich des Werksgeländes nicht überschreiten,
Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß Acetylen- sind ferner die Sachverständigen des Unternehmens,
anlagen einer außerordentlichen Prüfung durch einen das diese Leitung betreibt, soweit sie von der zuständi-
Sachverständigen zu unterziehen sind, wenn hierfür ein gen Behörde anerkannt sind. Den Sachverständigen
besonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein des Satzes 1 stehen Sachkundige eines Unternehmens
Schadensfall eingetreten ist. gleich, soweit sie von der zuständigen Behörde für die
Prüfung der durch dieses Unternehmen installierten,
§ 15
geänderten oder instand gesetzten Acetylenleitungen
Instandsetzung anerkannt sind.
Soll eine Acetylenanlage instandgesetzt oder ein Teil (3) In den Fällen des§ 14 kann die Aufsichtsbehörde
der Anlage ausgewechselt werden und kann hierdurch den Sachverständigen bestimmen.
die Sicherheit der Anlage beeinträchtigt werden, so hat
dies derjenige, der die Anlage betreibt, dem Sachver- (4) Für Acetylenanlagen der Wasser- und Schiff-
ständigen vor Aufnahme der Arbeit anzuzeigen. Hat der fahrtsverwaltung des Bundes und der Bundeswehr kann
Sachverständige Bedenken gegen die vorgesehene der zuständige Bundesminister besondere Sachver-
Instandsetzungsarbeit oder Auswechslung eines Teiles ständige bestellen.
oder hält er die Anordnung einer Prüfung nach § 14 für (5) Sachverständige für die nach dieser Verordnung
erforderlich, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unver- vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind
züglich mitzuteilen. ferner die Sachverständigen, die bei einer technischen
§ 16 Überwachungsorganisation außerhalb des Geltungsbe-
Prüfbescheinigungen reichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die
technische Überwachungsorganisation von der nach
( 1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis der Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt worden
nach den§§ 11 bis 13 vorgeschriebenen und nach§ 14 ist.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 225
§ 19 (5) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller
eine Bescheinigung über die Zulassung. In der Beschei-
Sachkundige
nigung sind die wesentlichen Merkmale des Mittels und
Sachkundiger für eine Prüfung, die ihm nach § 11 seiner Anwendung, die Beschränkungen, Befristungen,
Abs. 3 dieser Verordnung übertragen werden kann, ist Bedingungen und Auflagen, mit denen die Zulassung
nur, wer versehen ist, und die nach Absatz 4 bestimmten Kenn-
zeichen und Angaben aufzuführen. Die Zulassungsbe-
1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnis und
hörde übersendet dem Deutschen Acetylenausschuß
seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen
eine Abschrift der Bescheinigung.
Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prü-
fung ordnungsmäßig durchführt, (6) § 10 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen Dritter Abschnitt
unterliegt. Calciumcarbidlager
Die Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlan- § 22
gen nachzuweisen.
Lagerung von Calciumcarbid
§ 20
( 1) Calciumcarbid darf in einer Menge von mehr als
Betrieb 5 000 kg nur gelagert werden
( 1) Wer eine Acetylenanlage betreibt, hat diese in ord- 1. in Räumen, die ausschließlich zur Lagerung von Cal-
nungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu ciumcarbid bestimmt sind, oder
betreiben, notwendige Instandhaltungs- und lnstand-
2. im Freien unter einem Schutzdach.
setzungsmaßnahmen unverzüglich vorzunehmen und
die den Umständen nach erforderlichen Sicherheits- (2) Calciumcarbid darf nicht gelagert werden
maßnahmen zu treffen.
1. in Durchgängen und Durchfahrten,
(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforder- 2. in Treppenräumen,
liche Überwachungsmaßnahmen anordnen.
3. in Haus- und Stockwerksfluren,
(3) Eine Acetylenanlage darf nicht betrieben werden,
4. in Räumen unter Erdgleiche,
wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder
Dritte gefährdet werden. 5. auf dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Grund-
stücken oder Grundstücksteilen,
§ 21
6. in den in § 23 Abs. 2 Nr. 3 genannten Räumen über
Mittel zur Reinigung und Trocknung des Acetylens eine Höchstmenge von 5 000 kg hinaus,
(1) Wer eine Acetylenanlage betreibt, darf Acetylen 7. in Räumen, die dem Aufenthalt von Menschen die-
nur mit den Mitteln und unter Anwendung der Verfahren nen.
reinigen oder trocknen, die von der zuständigen
Behörde (Zulassungsbehörde) zugelassen sind. (3) Die Aufsichtsbehörde kann aus besonderen Grün-
den von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzel-
(2) Auf Antrag des Herstellers prüft die Bundesanstalt fall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit auf
für Materialprüfung, ob ein Mittel und seine Anwendung andere Weise gewährleistet ist.
den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Dem Antrag ist die Beschreibung des Mittels, insbeson- § 23
dere der chemischen Zusammensetzung sowie der Anzeige von Calciumcarbidlagern bis 5 000 kg
Anwendungsweise, beizufügen. Der Bundesanstalt für
Materialprüfung sind auf Verlangen die zur Prüfung (1) Wer Calciumcarbid in einer Menge von mehr als
erforderlichen Mengen des Mittels zu überlassen. Die 200 kg bis 5 000 kg lagert, hat dies der Aufsichtsbe-
Bundesanstalt für Materialprüfung teilt das Ergebnis der hörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Prüfung der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Calciumcarbid in einer
mit und schlägt die Kennzeichen und Angaben vor, mit Menge bis 5 000 kg gelagert wird
denen die Verpackung oder die Behälter, in denen das
Mittel abgegeben wird, versehen sein müssen. 1. in einem Raum, der ausschließlich zur Lagerung von
Calciumcarbid bestimmt ist,
(3) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Mittel und
2. im Freien unter einem Schutzdach oder vorüberge-
seine Anwendung den Anforderungen dieser Verord-
hend unter wasserdichten Planen,
nung entsprechen; andernfalls ist die Zulassung zu ver-
sagen. Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter 3. in einem Raum, in dem neben der Lagerung von Cal-
Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden wer- ciumcarbid ausschließlich ein oder mehrere Ace-
den. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder tylenentwickler aufgestellt sind.
Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
§ 24
(4) Die Zulassungsbehörde bestimmt das Kennzei-
Anzeige von Calciumcarbidlagern über 5 000 kg
chen und die Angaben, mit denen die Verpackung oder
die Behälter, in denen das Mittel abgegeben wird, zu ver- ( 1) Wer Calciumcarbid in einer Menge von mehr als
sehen sind. 5 000 kg lagert, hat dies unter Angabe der Menge, die
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
voraussichtlich gelagert werden wird, der Aufsichtsbe- - ob sich die Acetylenanlage oder das Calciumcarbidla-
hörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ger nicht in ordnungsmäßigem Zustand befand und ob
ist ein Plan des Lagers beizufügen, der genaue Angaben nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr
über die Nutzung der angrenzenden Räume und Grund- besteht und
stücke enthalten muß.
- ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die
(2) Der Aufsichtsbehörde ist unverzüglich schriftlich andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-
anzuzeigen, wenn dern.
1. die in der Anzeige nach Absatz 1 angegebene vor- (2) Besteht der Verdacht, daß eine Acetylenleitung,
aussichtliche Lagermenge um mehr als 1 000 kg die den Bereich eines Werksgeländes überschreitet,
überschritten oder undicht geworden ist, so hat derjenige, der die Leitung
2. das Lager in einer Weise geändert werden soll, die betreibt, unverzüglich eine Untersuchung der Leitung
dessen Sicherheit beeinträchtigen kann. vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Anzeige an
eine für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zustän-
Im Fall der Anzeige nach Nummer 1 ist die voraussicht- dige Behörde zu erstatten.
liche zusätzliche Lagermenge anzugeben; im Fall der
Anzeige nach Nummer 2 ist der Anzeige ein Plan beizu- (3) Absatz 1 gilt nicht für Acetylenanlagen und Calci-
fügen, aus dem sich die Änderung des Lagers ergibt. umcarbidlager der Bundeswehr.
(3) Wer Calciumcarbid in einer Menge von mehr als
5 000 kg lagert, hat eine wesentliche Änderung der Nut- § 27
zung der an das Lager angrenzenden Räume und Aufsicht über Anlagen des Bundes, Aufsichts-
Grundstücke, die die Sicherheit des Lagers beeinträch- und Erlaubnisbehörden für Acetylenanlagen
tigen kann, unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzei- und Calciumcarbidlager auf Seeschiffen
gen.
( 1 ) Aufsichtsbehörde für Acetylenanlagen oder Cal-
ciumcarbidlager der Deutschen Bundespost und der
Vierter Abschnitt Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie
der Bundeswehr ist der zuständige Bundesminister oder
Weitere allgemeine Vorschriften,
die von ihm bestimmte Behörde. Für andere Acetylenan-
Übergangs- und Schlußvorschriften
lagen oder Calciumcarbidlager, die der Überwachung
durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 24 d
§ 25 Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung.
Bedienung und Wartung
(2) Aufsichtsbehörden für Acetylenanlagen und Cal-
( 1) Wer eine Acetylenanlage oder ein Calciumcarbid- ciumcarbidlager auf Seeschiffen sind die nach den
lager betreibt, darf diese Anlagen nur von Personen §§ 102 und 102 a des Seemannsgesetzes in der im
selbständig bedienen und warten lassen, die das Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9513-1,
18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen körperlich veröffentlichten bereinigten Fassung zuständigen
geeignet sein und die erforderliche Kenntnis der Bedie- Behörden. Erlaubnisbehörden für Acetylenanlagen auf
nungs- und Wartungsvorschriften für Acetylenanlagen Seeschiffen sind die für den Arbeitsschutz zuständigen
und Sachkunde für die Lagerung von Calciumcarbid obersten Landesbehörden, sofern nicht nach Landes-
besitzen. recht eine andere Behörde bestimmt ist. Die behördli-
chen Befugnisse nach den §§ 4, 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3,
(2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß Perso- 4 und 5, § 13 Abs. 2, § 14 und § 29 Abs. 2 werden für
nen, die Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager auf Seeschif-
bedienen und warten, hiermit nicht weiterbeschäftigt fen von der Erlaubnisbehörde wahrgenommen.
werden dürfen, wenn sie die in Absatz 1 aufgestellten
Voraussetzungen nicht erfüllen oder sich als unzuver- (3) Absatz 2 gilt nicht für Acetylenanlagen und Calci-
lässig erwiesen haben. umcarbidlager auf Seeschiffen der Deutschen Bundes-
post und der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
§ 26 Bundes sowie der Bundeswehr.
Schadensfälle
§ 28
( 1) Wer eine Acetylenanlage oder ein Calciumcarbid-
lager betreibt, hat jede Explosion und jeden Brand im Deutscher Acetylenausschuß
Zusammenhang mit dem Betrieb der Acetylenanlage (1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
oder mit der Lagerung des Calciumcarbids der Auf- wird der Deutsche Acetylenausschuß gebildet. Der Aus-
sichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichts- schuß setzt sich aus folgenden sachverständigen Mit-
behörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, gliedern zusammen:
daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten
durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen 2 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich
beteiligten Ressorts,
bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch
beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. 1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung,
Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbe- 2 Vertreter der technischen Überwachungsorganisa-
sondere auf die Feststellung zu erstrecken, tionen, davon 1 Vertreter der staatlichen techni-
- worauf das Ereignis zurückzuführen ist, schen Überwachung,
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 227
Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche- § 30
rung,
Ordnungswidrigkeiten
4 Vertreter der Hersteller,
( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 1
4 Vertreter der Betreiber, der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
1 Vertreter des DIN - Deutsches Institut für Normung, lässig eine Acetylenanlage ohne Erlaubnis entgegen § 7
Abs. 1 errichtet oder betreibt oder entgegen § 9 Abs. 1
1 Vertreter der Gewerkschaften.
wesentlich ändert oder nach einer wesentlichen Ände-
(2) Der Deutsche Acetylenausschuß hat die Aufgabe, rung betreibt.
hinsichtlich der Acetylenanlagen und Calciumcarbid- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2
lager der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung lässig
insbesondere in technischen Fragen zu beraten und 1. entgegen§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 3.3
ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und des Anhanges zu dieser Verordnung eine erfahrene
Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und fachkundige Person für die Erprobung nicht
und bestellt,
2. die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Regeln zu ermitteln. 2. eine Acetylenanlage
(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Acetylenaus- a) entgegen § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 vor Ertei-
schuß ist ehrenamtlich. lung der Bescheinigung in Betrieb nimmt oder wie-
der in Betrieb nimmt,
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mit- b) entgegen § 20 Abs. 3 betreibt,
glied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine 3. entgegen § 16 Abs. 3 eine Prüfbescheinigung nicht
Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus sei- am Betriebsart aufbewahrt,
ner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vor-
sitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesmi- 4. entgegen § 17 eine vorgeschriebene oder vollzieh bar
nisters für Arbeit und Sozialordnung. angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig ver-
anlaßt,
(5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits-
5. entgegen§ 21 Abs. 1 Acetylen mit nicht zugelasse-
schutz zuständigen obersten Landesbehörden haben
nen Mitteln oder unter Anwendung eines nicht zuge-
das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertre-
lassenen Verfahrens reinigt oder trocknet,
ter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in
der Sitzung das Wort zu erteilen. 6. entgegen § 22 Abs. 1 oder 2 Calciumcarbid lagert,
oder
(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallfor-
schung führt das Sekretariat des Ausschusses. 7. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Acetylenanlage
oder ein Calciumcarbidlager von einer Person bedie-
nen oder warten läßt, die das 18. Lebensjahr nicht
vollendet hat.
§ 29
Übergangsvorschriften (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1
der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
( 1) Acetylenanlagen, die am 1. September 1970 lässig eine Anzeige nach § 15 Satz 1, § 23 Abs. 1, § 24
errichtet waren, dürfen ohne Erlaubnis nach dieser Ver- oder § 26 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht richtig, nicht
ordnung betrieben werden; Acetylenanlagen, deren vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Errichtung am 1. September 1970 noch nicht abge-
schlossen war, dürfen ohne Erlaubnis nach dieser Ver- § 31
ordnung fertiggestellt und betrieben werden.
Berlin-Klausel
(2) Für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager, die
am 1. September 1970 errichtet waren oder wurden, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Anforderun- tungsgesetzes in Verbindung mit § 1 56 der Gewerbe-
gen die bis zum 1. September 1970 geltenden Vor- ordnung auch im Land Berlin.
schriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann
jedoch anordnen, daß diese Acetylenanlagen oder Cal- § 32
ciumcarbidlager den Vorschriften dieser Verordnung Außerkrafttreten
entsprechend geändert werden, soweit
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden, oder Acetylenverordnung vom 5. September 1969 (BGBI. 1
2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten S. 1593), geändert durch § 68 Abs. 4 des Gesetzes vom
sind. 15. März 197 4 (BGBI. I S. 721 ), außer Kraft.
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anhang
zu§ 3 Abs. 1
1. Acetylenanlagen mit brennbaren oder explosionsfähigen Stoffen
oder Säuren zusammen gelagert werden.
1 .1 Acetylenanlagen sind so zu gestalten, auszurü-
sten, zu betreiben und zu warten, daß gefahrdro- 2.2 Calciumcarbidbehälter müssen von einer aus-
hende Betriebszustände nicht eintreten können. reichenden Schutzzone umgeben sein. Die
Insbesondere ist dafür zu sorgen, daß Schutzzonen müssen von Zündquellen jeder Art
freigehalten werden.
1. in den acetylenführenden Teilen der Anlagen
der Sauerstoffgehalt so gering wie möglich 2.3 Räume zur Lagerung von Calciumcarbid müssen
gehalten wird und Zündvorgängen vorge- den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts ent-
beugt ist, sprechen.
2. betriebsmäßig in die Aufstellräume austre- 2.4 Räume, in denen Calciumcarbid in Mengen von
tendes Acetylen auf eine Mindestmenge mehr als 5 000 kg gelagert wird, dürfen nicht
beschränkt bleibt, unter Räumen liegen, die dem nicht nur vorüber-
3. Drücke oder Temperaturen nicht entstehen, gehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Im
bei denen Acetylen zerfallen kann, oder, falls übrigen gilt Nummer 1.4 2. Halbsatz entspre-
dies nicht möglich ist, die Anlagen den Bean- chend.
spruchungen sicher widerstehen, die bei 2.5 Calciumcarbidbehälter dürfen im Freien nur in
einem Acetylenzerfall auftreten können, ausreichender Entfernung von Gebäuden gela-
4. die Anlagen von ausreichenden Schutzzonen gert werden.
umgeben sind,
3. Erprobung von Acetylenanlagen
5. die Räume, die ausschließlich zur Aufstellung
von Acetylenanlagen dienen, und die Schutz- 3.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung
zonen von Zündquellen jeder Art freigehalten der Erprobung
werden, Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart
6. die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen der Acetylenanlage ermöglicht - die allgemein
funktionssicher sind. anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik für
1.2 Die Werkstoffe von Acetylenanlagen müssen den Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die für
den zu erwartenden Beanspruchungen sicher den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheits-
widerstehen und so beschaffen sein, daß sie mit einrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit
Acetylen, mit Rückständen von Calciumcarbid die notwendige Erprobung und die Bauart der
oder mit Lösemittel aus Acetylenflaschen nicht Acetylenanlage dies ermöglichen. Bei der Erpro-
gefährlich reagieren können, sofern sie bung sind Gefahrenbereiche festzulegen, in
betriebsmäßig mit diesen Stoffen in Berührung denen sich nur die für die Durchführung der
kommen. Erprobung erforderlichen Personen aufhalten
dürfen.
1.3 Bauliche Anlagen, die zu Acetylenanlagen gehö-
ren, müssen den Anforderungen des Bauauf- 3.2 Programm
sichtsrechts entsprechen.
Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm
1.4 Räume, die ausschließlich zur Aufstellung von aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte
Acetylenanlagen dienen, dürfen sich nicht unter und die dabei zu treffenden Maßnahmen so fest-
anderen Räumen befinden; sie müssen so zulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen
beschaffen sein, daß Risiken so gering wie möglich bleiben.
1. auftretende Acetylenluft-Gemische schnell
3.3 Leitung der Erprobung
beseitigt werden,
2. austretendes Acetylen nicht in anlagen- Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu
fremde Räume gelangen kann, bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet
und überwacht, und die in der Lage ist, bei Unre-
3. sie im Gefahrfall schnell verlassen werden
gelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unver-
können,
züglich die zur Abwehr von Gefahren erforderli-
4. Auswirkungen eines Brandes oder einer chen Maßnahmen zu treffen.
Explosion möglichst gering gehalten werden.
1.5 Kalkschlammgruben müssen so angelegt und 3.4 Personal
beschaffen sein, daß Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Perso-
1 . entweichendes Acetylen nicht in überdachte nen betraut werden, die das 18. Lebensjahr voll-
Räume gelangen kann, endet haben, mit den ihnen zugewiesenen Auf-
2. ihr Inhalt weder im Erdreich versickern noch gaben und den - insbesondere bei überbrückten
in öffentliche Abwasseranlagen gelangen oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen
kann. - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ver-
traut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein
2. C alci u mcarbi dl ager
besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die
2.1 Calciumcarbid ist so zu lagern, daß es gegen Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu
Zutritt von Wasser geschützt ist. Es darf nicht begrenzen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 229
Artikel 6
Verordnung über Anlagen zur Lagerung,
Abfüllung und Beförderung
brennbarer Flüssigkeiten zu lande
(Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF)
1n haltsverzei eh n i s
Anwendungsbereich .............................. . § 1 Veranlassung der Prüfung § 17
Ausschluß der Anwendung ........................ . § 2 Prüfbescheinigungen ............................. . § 18
Begriff und Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten . § 3 Inbetriebnahme ............................ : ..... . § 19
Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß Ausfuhr, Einfuhr .................................. . § 20
technischer Vorschriften .......................... . § 4 Betrieb .......................................... . § 21
Weitergehende Anforderungen . ; .................. . § 5 Anzeige nach Betriebsunterbrechung .............. . § 22
Ausnahmen ...................................... . § 6 Unfall- und Schadensanzeige ..................... . § 23
Anlagen des Bundes ............................. . § 7 Aufsicht über Anlagen des Bundes ................ . § 24
Anzeige ......................................... . § 8 Deutscher Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten ... . § 25
Erlaubnis ........................................ . § 9 Übergangsvorschriften ............................ . § 26
Änderungen bei erlaubnisbedürftigen Anlagen ...... . §10 Ordnungswidrigkeiten ............................ . § 27
Unzulässige Lagerung ............................ . § 11 Unberührt bleibende Vorschriften .................. . § 28
Bauartzulassung ................................. . § 12 Berlin-Klausel .................................... . § 29
Prüfungen durch Sachverständige ................. . §13 Außerkrafttreten .................................. . § 30
Angeordnete Prüfungen .......................... . § 14
Prüffristen ....................................... . § 15 Anhang I zu § 3 Abs. 2
Sachverständige ................................. . §16 Anhang II zu § 4 Abs. 1
§ 1 Teil des Anhanges II zu dieser Verordnung gilt für den
Betrieb dieser Anlagen bei der Erprobung.
Anwendungsbereich
(5) Gehört zu einer Anlage ein Teil, der als überwa-
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den chungsbedürftige Anlage zugleich einer anderen Ver-
Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beför- ordnung nach § 24 der Gewerbeordnung unterliegt, so
derung brennbarer Flüssigkeiten zu lande. sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verord-
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen zur Lage- nung anzuwenden.
rung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssig-
keiten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen § 2
Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch Ausschluß der Anwendung
keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.
(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
(3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Anlagen zur
Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüs- 1 . Kraftstoffbehälter, die als zum Betrieb notwendige
sigkeiten zu lande Bestandteile von
1. der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, a) Fahrzeugen,
die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiff- b) ortsbeweglichen Betriebsanlagen oder
fahrtsbetriebes und -verkehrs der Deutschen Bun-
c) ortsfesten Betriebsanlagen bis zu einem Raumin-
desbahn zu dienen bestimmt sind, sowie des rollen-
halt bis 300 Liter
den Materials anderer Eisenbahnunternehmungen,
ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses mit diesen fest verbunden sind;
Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebs- 2. ortsbewegliche, geschlossene Behälter zur Lage-
ordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, rung und Beförderung von Cyanwasserstoff;
2. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Anlagen 3. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung
keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeit- von
nehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden,
a) Gärungsspiritus enthaltenden Fertig- und Zwi-
3. in Unternehmen des Bergwesens. schenerzeugnissen, die weniger als 82 vom Hun-
(4) Diese Verordnung, ausgenommen der Dritte Teil dert ihres Gewichtes Alkohol enthalten und für
des Anhanges II zu dieser Verordnung, gilt nicht für den menschlichen Genuß oder zur Körperpflege
Anlagen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr herge- bestimmt sind, und
stellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Der Dritte b) organischen Peroxiden und ihren Lösungen;
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
4. Behälter, ausgenommen zerbrechliche Gefäße über Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf
1 ,1 Liter Rauminhalt, zur Lagerung oder Beförderung ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, stehen
von Lösungen und homogenen Mischungen, die den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1
einen Flammpunkt von 21 °C oder darüber haben, gleich.
brennbare Flüssigkeiten in der Ruhe nicht ausschei-
den und in einem von der Physikalisch-Technischen (2) Der Betreiber der Anlage und die von ihm beauf-
Bundesanstalt anerkannten Auslaufbecher bei 20 °C tragten Personen haben auf Verlangen den Aufsichts-
behörden und den nach§ 9 dieser Verordnung zustän-
a) eine Auslaufzeit von mindestens 90 Sekunden digen Behörden den Flammpunkt und bei brennbaren
haben oder Flüssigkeiten der Gefahrklasse B außerdem die Was-
b) eine Auslaufzeit von mindestens 60 Sekunden, serlöslichkeit nachzuweisen. Als Nachweis genügt in
aber weniger als 90 Sekunden haben und nicht der Regel die Vorlage einer schriftlichen Versicherung
mehr als 60 vom Hundert ihres Gewichtes brenn- des Herstellers, Lieferers oder des Betreibers. Die
bare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung Behörde kann verlangen, daß der Nachweis durch die
enthalten, oder Vorlage einer amtlichen Bescheinigung oder der
Bescheinigung eines vereidigten Chemikers erbracht
c) eine Auslaufzeit von mindestens 25 Sekunden,
wird. Für die Feststellung des Flammpunktes ist das
aber weniger als 60 Sekunden haben und nicht
Prüfverfahren nach Anhang I zu dieser Verordnung
mehr als 20 vom Hundert ihres Gewichtes brenn-
anzuwenden. Wird der Nachweis innerhalb einer von der
bare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung
Behörde gesetzten Frist nicht erbracht, so gelten die
enthalten;
brennbaren Flüssigkeiten als zur Gefahrklasse AI gehö-
5. Behälter, die dazu bestimmt sind, nur einmal mit rend.
brennbaren Flüssigkeiten gefüllt und zum Zweck der
Entleerung mit Druckgasen überlagert zu werden. (3) Absatz 2 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr.
(2) Diese Verordnung findet außerdem keine Anwen-
dung, wenn an Arbeitsstätten brennbare Flüssigkeiten § 4
1. sich im Arbeitsgang befinden, Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum
2. in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Erlaß technischer Vorschriften
Menge bereitgehalten werden, (1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung
3. als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abge- brennbarer Flüssigkeiten müssen bei Flüssigkeiten
stellt werden. 1. der Gefahrklasse A 1, A II oder B den Vorschriften des
Das gleiche gilt, wenn brennbare Flüssigkeiten in Labo- Ersten und Dritten Teiles des Anhanges 11,
ratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen 2. der Gefahrklasse A III den Vorschriften des Zweiten
Menge bereitgehalten werden. und Dritten Teiles des Anhanges II,
3. der Gefahrklasse A 111, die auf ihren Flammpunkt oder
darüber erwärmt sind, den Vorschriften des Ersten
§ 3
und Dritten Teiles des Anhanges II
Begriff und Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten
sowie einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewer-
(1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verord- beordnung in Verbindung mit Absatz 3 erlassenen
nung sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 °c weder Rechtsverordnung und im übrigen nach den allgemein
fest noch salbenförmig sind, bei 50 °c einen anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben
Dampfdruck von 3 bar oder weniger haben und zu einer werden.
der nachstehenden Gefahrklassen gehören:
(2) Für Transportbehälter und Fahrzeuge zur Beförde-
1 . Gefahrklasse A: rung brennbarer Flüssigkeiten gelten die Anforderungen
Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über nach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Behälter und Fahr-
100 °C haben und hinsichtlich der Wasserlöslichkeit zeuge den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die
nicht die Eigenschaften der Gefahrklasse B aufwei- Beförderung gefährlicher Güter entsprechen.
sen, und zwar
(3) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der
Gefahrklasse A 1: Gewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °c, für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung
Gefahrklasse A II: brennbarer Flüssigkeiten zu lande wird auf den Bun-
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis desminister für Arbeit und Sozialordnung übertragen,
55°C, soweit es sich um technische Vorschriften in Ergänzung
des Anhanges zu dieser Verordnung handelt.
Gefahrklasse A III:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C bis
100 °C. § 5
2. Gefahrklasse B: Weitergehende Anforderungen
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °c, die Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung
sich bei 15 °C in Wasser lösen oder deren brennbare brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4
flüssige Bestandteile sich bei 15 °C in Wasser lösen. Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 231
von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwen- 2. Füllstellen in umschlossenen Räumen, in denen je
dung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte Raum stündlich mehr als insgesamt 200 Liter, jedoch
gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. nicht mehr als insgesamt 1 000 Liter brennbare Flüs-
sigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II oder B abgefüllt
§ 6 werden können;
Ausnahmen 3. Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahr-
( 1) Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Ein- klasse A 111, die sich mit Füllstellen nach Nummer 2
zelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II
Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise oder B in einem Raum befinden.
gewährleistet ist.
(2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahr-
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Her- klasse A II oder B zusammen mit brennbaren Flüssigkei-
stellers für Anlagen oder Anlageteile Ausnahmen von ten der Gefahrklasse AI gelagert, so sind zur Ermittlung
§ 4 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen der Gesamtlagermenge fünf Liter brennbare Flüssigkeit
Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere der Gefahrklasse A II oder B einem Liter brennbare Flüs-
Weise gewährleistet ist. § 12 gilt entsprechend. sigkeit der Gefahrklasse A I gleichzusetzen. Die ent-
sprechend ermittelten Lagermengen der brennbaren
§ 7 Flüssigkeiten der Gefahrklasse A II oder B sind dabei
Anlagen des Bundes der Lagermenge der brennbaren Flüssigkeiten der
Gefahrklasse AI hinzuzurechnen.
( 1) Für Anlagen der Deutschen Bundespost, Wasser-
und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundes- (3) Bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1
wehr sowie des Bundesgrenzschutzes stehen die mit einer Zündtemperatur unter 1 25 °C ist bei Anwen-
Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bun- dung der Tabelle in Absatz 1 nur ein Fünftel der für
desminister oder der von ihm bestimmten Behörde zu. brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I angege-
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für benen Werte maßgebend.
Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unter-
liegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord- (4) Wer eine anzeigebedürftige Anlage in Betrieb
nung zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Ver- nimmt, hat dies vor der Inbetriebnahme der Anlage der
teidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Ver- Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind alle für
pflichtungen der Bundesrepublik erfordern und die die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen
Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. beizufügen.
§ 8
§ 9
Anzeige
Erlaubnis
(1) Anzeigebedürftige Anlagen im Sinne dieser Ver-
ordnung sind (1) Erlaubnisbedürftige Anlagen im Sinne dieser Ver-
1 . Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, ordnung sind
ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Lage- 1. Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten,
rung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Lage-
wenn die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklas- rung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 111,
sen A 1, A II oder B an den nachstehend angegebenen wenn die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse
Orten in den angegebenen Mengen gelagert werden: A 1, A II oder B sich an den nachstehend angegebenen
1 2 3
Lagermenge in Litern
Ort der Lagerung Art Al A II oder B
der Behälter über ... bis über ... bis
1. Lagerräume über und unter zerbrechliche Gefäße 60- 200 200- 1 000
Erdgleiche
sonstige Gefäße 450- 1 000 3000- 5000
2. Läger für oberirdische Behälter zerbrechliche Gefäße - 25- 100
im Freien 450- 1 000
sonstige Gefäße 3000- 5000
3. Läger für unterirdische Tanks mit
weniger als 0,8 m Erddeckung - 0- 1 000 0- 5000
4. Läger für unterirdische Tanks mit
mindestens 0,8 m Erddeckung - 0-10000 0-30000
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Orten befinden und die nachstehenden Lagermen- Anlage keine ausreichenden Erfahrungen vor, so kann
gen überschritten werden: die Erlaubnisbehörde über den Antrag auf Erteilung der
1 2 3
Ort der Lagerung Art Lagermenge in Litern
der Behälter Al A II oder B
1. Lagerräume über und unter zerbrechliche Gefäße 200 1 000
Erdgleiche 1 000
sonstige Gefäße 5000
2. Läger für oberirdische Behälter zerbrechliche Gefäße - 100
im Freien 1 000
sonstige Gefäße 5000
3. Läger für unterirdische Tanks mit
weniger als 0,8 m Erddeckung - 1 000 5000
4. Läger für unterirdische Tanks mit
mindestens 0,8 m Erddeckung - 10000 30000
2. Füllstellen Erlaubnis zum Betrieb nach der Prüfung vor der Inbe-
a) in umschlossenen Räumen, in denen je Raum triebnahme ( § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) entscheiden.
stündlich mehr als insgesamt 1 000 Liter brenn-
(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich
bare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II oder
für Anlagen
B abgefüllt werden können,
1 . der Deutschen Bundespost,
b) für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III,
die sich mit Füllstellen nach Buchstabe a in einem 2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
Raum befinden, 3. der Bundeswehr.
c) im Freien für brennbare Flüssigkeiten der Gefahr- Die zu den Nummern 1 und 2 genannten Behörden
klasse A 1, A II oder B sowie Füllstellen für brenn- haben jedoch vor der Errichtung der Anlage der nach
bare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 111, die mit Absatz 3 zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.
Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der
Gefahrklasse A 1, A II oder Bin Verbindung stehen;
§ 10
3. Tankstellen, ausgenommen solche, in denen aus- Änderungen bei erlaubnisbedürftigen Anlagen
schließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahr-
klasse A III gelagert oder abgegeben werden; Wesentliche Änderungen der Beschaffenheit oder
des Betriebes einer erlaubnisbedürftigen Anlage bedür-
4. Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den fen der Erlaubnis. § 9 Abs. 3 bis 5 findet entsprechende
Bereich des Werksgeländes überschreiten und Anla- Anwendung. Als wesentlich ist jede Änderung anzuse-
gen verbinden, die im engen räumlichen und betrieb- hen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann.
lichen Zusammenhang stehen (Verbindungsleitun-
gen);
§ 11
5. Fernleitungen.
Unzulässige Lagerung
(2) § 8 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwen-
Unzulässig ist die Lagerung
dung.
1. brennbarer Flüssigkeiten
(3) Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage nach
a) in Durchgängen und Durchfahrten,
Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen
Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung b) in Treppenräumen,
der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage c) in allgemein zugänglichen Fluren,
erforderlichen Unterlagen beizufügen.
d) auf Dächern von Wohnhäusern, Krankenhäusern,
(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den Bürohäusern und ähnlichen Gebäuden sowie in
Antragsunterlagen angegebene Bauart und Betriebs- deren Dachräumen,
weise der Anlage den Anforderungen dieser Verordnung e) in Arbeitsräumen,
entsprechen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen.
Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedin- f) in Gast- und Schankräumen,
gungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. 2. brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II
Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung oder B an den nachstehend genannten Orten bei
von Auflagen ist zulässig. liegen über Errichtung, Bau- Überschreitung der nachstehend angegebenen
art, Werkstoffe, Ausrüstung oder Betriebsweise der Lagermengen:
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 233
1 2 3
Art Lagermenge in Litern
Ort der Lagerung
der Behälter Al A II oder B
1. Wohnungen und Räume, die mit zerbrechliche Gefäße 1 5
Wohnungen in unmittelbarer, nicht sonstige Gefäße 1 5
feuerbeständig abschließbarer
Verbindung stehen
2. Keller von Wohnhäusern zerbrechliche Gefäße 1 5
(Gesamtkeller) sonstige Gefäße 20 20
3. Verkaufs- und Vorratsräume des zerbrechliche Gefäße 5 10 1
Einzelhandels mit einer Grundfläche sonstige Gefäße 60 120
2
3.1 bis 60 m
·über 60 bis 500 m 2 zerbrechliche Gefäße 20 40
3.2
sonstige Gefäße 200 400
3.3 über 500 m2 zerbrechliche Gefäße 30 60
sonstige Gefäße 300 600
§ 12 tet oder betreibt, darf hierbei die in Absatz 1 genannten
Einrichtungen nur verwenden, wenn sie von der zustän-
Bauartzulassung
digen Behörde (Zulassungsbehörde) der Bauart nach
(1) Bauartzulassungsbedürftig im Sinne dieser Ver- zugelassen sind.
ordnung sind die nachstehend genannten Einrichtungen
als technische Schutzvorkehrungen: (3) Die Bauartzulassung wird von dem Hersteller
beantragt. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der
1. Einrichtungen, die sich beim Betrieb erhitzen oder Einrichtung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Erfor-
Funken bilden und zu Zündgefahren Anlaß geben derliche Musterstücke sind zur Verfügung zu stellen.
könnten, wenn sie in Zone O (Nummer 100.2 des Vor der Entscheidung ist ein Gutachten der Physika-
Anhanges II zu dieser Verordnung) eingesetzt wer- lisch-Technischen Bundesanstalt oder der Bundesan-
den; hierzu gehören insbesondere stalt für Materialprüfung, je nach ihrer Zuständigkeit,
- Tauchpumpen, einzuholen.
- Rührwerke,
(4) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Bauart den
- Geräte zur Meßwerterfassung (z. B. Flüssigkeits- Anforderungen des § 4 Abs. 1 entspricht; andernfalls ist
standanzeiger, Niveausteuerungen und -regler, die Zulassung zu versagen. Stellt eine der Einrichtungen
Temperatur-, Druck- und Dichtemeßeinrichtun- nach Absatz 1 ein elektrisches Betriebsmittel dar oder
gen), gehört zu ihr ein elektrisches Betriebsmittel, so sind die
- Ventilatoren, die aus Zone O explosionsfähige an das elektrische Betriebsmittel zu stellenden Anfor-
Atmosphäre absaugen sollen, derungen als erfüllt anzusehen, soweit über dieses eine
2. Einrichtungen, durch die verhindert werden soll, daß Baumusterprüfbescheinigung nach § '8 der Verordnung
eine Flamme in den Behälter schlägt (Flammen- über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten
durchschlagsicherungen, flammendurchschlagsi- Räumen vorliegt. Die Zulassung kann beschränkt, befri-
chere Anlageteile_), stet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen ver-
bunden werden. Die Zulassungsbehörde kann insbe-
3. Überfüllsicherungen (z. 8. Abfüllsicherungen, Grenz-
sondere
wertgeber für Abfüllsicherungen) und selbsttätig
schließende Zapfventile, 1. die Art der Verwendung der Einrichtung bestimmen
und
4. Leckanzeigegeräte,
2. bestimmen, daß die Einrichtung nur verwendet wer-
5. Tanks, deren tragende Wandungen nicht ausschließ- den darf, wenn nach näherer Bestimmung in der
lich aus Metall bestehen, mit zugehörigen Füllsyste- Zulassung nachgewiesen ist, daß die Einrichtung der
men, Zulassung entspricht, insbesondere wenn dem Ver-
6. Rohre und Formstücke, deren Wandungen nicht aus- wender eine Bescheinigung des Herstellers oder
schließlich aus Metall bestehen, eines Sachverständigen vorliegt.
7. nichtmetallische Innenbeschichtungen und -ausklei- Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung
dungen von Tanks sowie Art und Weise der Anbrin- von Auflagen ist zulässig.
gung.
(5) Die Zulassungsbehörde bestimmt die Kennzei-
(2) Wer eine Anlage zur Lagerung, Abfüllung oder chen, mit denen der Bauart nach zugelassene Einrich-
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu lande errich- tungen zu versehen sind.
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(6) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller 3. nachdem sie länger als ein Jahr außer Betrieb waren
eine Bescheinigung über die Zulassung. In die Beschei- und bevor sie wieder in Betrieb genommen werden.
nigung sind die wesentlichen Merkmale der Einrichtung
Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Anlagen müs-
sowie Beschränkungen, Befristungen, Auflagen, Bedin-
sen außerdem wiederkehrend vor Ablauf der in § 15
gungen und die nach Absatz 5 bestimmten Kennzeichen
genannten Fristen geprüft werden.
aufzunehmen. Die Zulassungsbehörde übersendet der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder der (3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnah-
Bundesanstalt für Materialprüfung und dem Deutschen men von den Vorschriften des Absatzes 2 zulassen,
Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten eine Abschrift wenn die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist.
der Bescheinigung.
(4) Ist eine in Absatz 1 Nr. 2 genannte Anlage nach
(7) Ist die Zulassung zurückgenommen oder widerru- den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförde-
fen worden, so dürfen vor der Rücknahme oder dem rung gefährlicher Güter geprüft worden, so steht diese
Widerruf hergestellte Einrichtungen in den Verkehr Prüfung einer entsprechenden Prüfung nach Absatz 2
gebracht oder verwendet werden, wenn sie der zurück- gleich.
genommenen oder widerrufenen Bauartzulassung ent-
sprechen und die für die Rücknahme oder den Widerruf § 14
zuständige Behörde feststellt, daß Gefahren für Angeordnete Prüfungen
Beschäftigte oder Dritte nicht zu befürchten sind.
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außeror-
(8) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn dentliche Prüfung durch einen Sachverständigen anord-
1. eine in ihr gesetzte und nicht verlängerte Frist verstri- nen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbe-
chen ist, ohne daß der Zulassungsinhaber damit sondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist.
begonnen hat, die zugelassenen Einrichtungen her-
zustellen, § 15
2. der Zulassungsinhaber von der Zulassung drei Jahre Prüffristen
keinen Gebrauch macht oder Einrichtungen seit mehr
als drei Jahren nicht mehr herstellt und die Frist nicht (1) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen
verlängert worden ist. betragen
Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bau- 1. für erlaubnisbedürftige Anlagen zur Lagerung oder
artzulassung erlischt. Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten, ausgenommen
Läger für ortsbewegliche Behälter 5 Jahre,
(9) Eine Zulassung nach Absatz 1 ist nicht erforder-
lich für Transportbehälter sowie für Einrichtungen an 2. für Verbindungsleitungen und
Transportbehältern und an Fahrzeugen, für die eine ent- Fernleitungen 2 Jahre.
sprechende Zulassung nach verkehrsrechtlichen Vor- Soweit hierzu elektrische Einrichtungen einschließlich
schriften für die Beförderung gefährlicher Güter für den der Einrichtungen für den Blitzschutz, den kathodischen
nichtgrenzüberschreitenden Verkehr erteilt ist. In den Korrosionsschutz und die Ableitung elektrostatischer
Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 ersetzt ein baurecht- Aufladungen gehören, beträgt die Frist für diese Einrich-
liches Prüfzeichen die Bauartzulassung. tungen drei Jahre, und zwar unabhängig von den in Satz
1 genannten Fristen.
§ 13
(2) Für die wiederkehrenden Prüfungen der in § 13
Prüfungen durch Sachverständige Abs. 1 Nr. 2 genannten Anlagen gelten die Fristen, die
(1) Folgende Anlagen müssen in den Fällen des für diese in den verkehrsrechtlichen Vorschriften
Absatzes 2 von einem Sachverständigen auf ihren ord- bestimmt sind.
nungsmäßigen Zustand geprüft werden: (3) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen
1. Erlaubnisbedürftige Anlagen, ausgenommen erlaub- beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor der Inbe-
nisbedürftige Läger für ortsbewegliche Behälter, triebnahme. Findet eine Prüfung der Anlage statt, die der
wiederkehrenden Prüfung in vollem Umfang entspricht,
2. Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Tankcon-
so rechnen die weiteren Fristen vom Zeitpunkt dieser
tainer und Tanks von Eisenbahnkesselwagen, wenn Prüfung an.
sie ihren Standort im Geltungsbereich dieser Verord-
nung haben, (4) Die Aufsichtsbehörde kann die in Absatz 1 oder
3. erlaubnisbedürftige Läger für ortsbewegliche Behäl- Absatz 2 genannten Fristen
ter, 1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise
4. anzeigebedürftige Läger für oberirdische Behälter im gewährleistet ist, oder·
Freien und für unterirdische Tanks. 2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Anlagen müssen oder Dritter erfordert.
geprüft werden,
§ 16
1. bevor sie in Betrieb genommen werden,
Sachverständige
2. wenn sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder ihres
Betriebes wesentlich geänder werden und bevor sie (1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung
wieder in Betrieb genommen werden oder vorgesehenen oder angeordneten Prüfungen sind
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 235
1. die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der (3) Die Prüfbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 oder
Gewerbeordnung, eine Zweitschrift davon ist bei der Anlage aufzubewah-
2. die Sachverständigen eines Unternehmens, in dem ren.
die Prüfung durch Werksangehörige nach der Art der § 19
Anlagen für brennbare Flüssigkeiten und der Integra- Inbetriebnahme
tion von Anlagen für brennbare Flüssigkeiten in Pro-
zeßanlagen angezeigt ist, soweit sie von der zustän- ( 1) Eine in § 13 Abs. 1 bezeichnete Anlage darf in den
digen Behörde für die Prüfung der in diesem Unter- Fällen des§ 13 Abs. 2 Satz 1 erst in Betrieb oder wieder
nehmen betriebenen Anlagen anerkannt sind, in Betrieb genommen werden, nachdem sie vom Sach-
verständigen geprüft worden ist und der Sachverstän-
3. für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
dige eine Bescheinigung erteilt hat, daß sich die Anlage
des Bundes die vom Bundesminister für Verkehr
in ordnungsmäßigem Zustand befindet.
bestimmten Beamten und Angestellten des höheren
maschinentechnischen Dienstes seines Geschäfts- (2) Hat der Sachverständige eine Bescheinigung
bereiches, erteilt, nach der sich die Anlage nicht in ordnungsmäßi-
4. für Transportbehälter und Fahrzeuge, die den ver- gem Zustand befindet, so entscheidet auf Antrag die
kehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung zuständige Behörde.
gefährlicher Güter unterliegen, die in diesen Vor-
schriften bestimmten Sachverständigen, § 20
5. für Anlagen der Bundeswehr die in Nummer 1 Ausfuhr, Einfuhr
bestimmten Sachverständigen sofern nicht der Bun-
(1) Die §§ 13 bis 19 gelten nicht für Transportbehälter
desminister der Verteidigung besondere Sachver-
und Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, aus dem Gel-
ständige für diese Aufgaben bestellt hat,
tungsbereich dieser Verordnung verbracht zu werden,
6. für Anlagen des Bundesgrenzschutzes die in Num- wenn sie den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die
mer 1 bestimmten Sachverständigen, sofern nicht Beförderung gefährlicher Güter im grenzüberschreiten-
der Bundesminister des Innern besondere Sachver- den Verkehr entsprechen.
ständige für diese Aufgaben bestimmt hat.
(2) Ist eine mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllte
(2) Im Rahmen der Prüfung vor der Inbetriebnahme Anlage nach Absatz 1 in den Geltungsbereich dieser
darf die Wasserdruckprüfung Verordnung gelangt, ohne ihr zu entsprechen, ist sie
1. bei oberirdischen zylindrischen Tanks mit gewölbten nach Übernahme durch den Empfänger unverzüglich zu
Böden und einem Betriebsüberdruck von höchstens entleeren. Dies gilt nicht, wenn die Anlage den verkehrs-
0,5 bar und rechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährli-
cher Güter im grenzüberschreitenden Verkehr ent-
2. bei unterirdischen zylindrischen Tanks mit gewölbten spricht, die Prüffrist noch nicht abgelaufen ist und die
Böden und einem Betriebsüberdruck von höchstens Anlage keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte
1,5 bar oder Dritte gefährdet werden können.
auch von sachverständigen Werksingenieuren des Her-
stellerwerkes vorgenommen werden, soweit sie von der § 21
zuständigen Behörde hierzu anerkannt sind.
Betrieb
(3) In den Fällen des§ 14 kann die Aufsichtsbehörde
(1) Wer eine Anlage zur Lagerung, Abfüllung oder
den Sachverständigen bestimmen.
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten betreibt, hat
diese in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ord-
§ 17 nungsmäßig zu betreiben, ständig zu überwachen, not-
Veranlassung der Prüfung wendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbei-
ten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen
Der Betreiber einer Anlage hat die nach den §§ 13 bis nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
15 vorgeschriebenen oder vollziehbar angeordneten
Prüfungen zu veranlassen. (2) Eine Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie
Mängel ·aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte
§ 18
gefährdet werden können. Es sind unverzüglich Maß-
Prüfbescheinigungen nahmen zur Beseitigung oder Minderung des gefährli-
chen Zustandes zu ergreifen.
( 1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer
nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder ange-
ordneten Prüfung eine Bescheinigung zu erteilen. Hat § 22
der Sachverständige bei einer Prüfung Mängel festge- Anzeige nach Betriebsunterbrechung
stellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet wer-
den, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich Wer eine erlaubnisbedürftige Anlage länger als sechs
mitzuteilen. Monate außer Betrieb gesetzt hat, hat dies unverzüglich
nach Ablauf dieser Frist der Aufsichtsbehörde anzuzei-
(2) Der Sachverständige hat der Aufsichtsbehörde gen. Soll die Anlage wieder in Betrieb genommen wer-
einen Abdruck der Bescheinigung über das Ergebnis der den, so ist dies der Aufsichtsbehörde vorher anzuzei-
Prüfung vor der Inbetriebnahme nach § -13 Abs. 2 Nr. 1 gen; dies gilt nicht, wenn für die Wiederinbetriebnahme
zu übersenden. eine neue Erlaubnis erforderlich ist.
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 23 1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
Unfall- und Schadensanzeige rung,
(1) Der Betreiber einer Anlage hat der Aufsichtsbe- 4 Vertreter der Wirtschaftsverbände der Mineralölwirt-
hörde unverzüglich anzuzeigen schaft,
- eine Explosion, 2 Vertreter des Verbandes der Chemischen Industrie,
- einen Brand, 2 Vertreter der Wirtschaftsverbände der Hersteller von
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung
- das unbeabsichtigte Austreten brennbarer Flüssig- brennbarer Flüssigkeiten,
keiten aus Behältern oder Leitungen in einer Menge
von mehr als 10 Liter je Stunde, 1 Vertreter der Gewerkschaften,
- einen mit den typischen Gefahren der Anlage zusam- 1 Vertreter des DIN - Deutsches Institut für Normung.
menhängenden Unfall, der zu einem Personenscha- (2) Der Deutsche Ausschuß für brennbare Flüssigkei-
den geführt hat. ten hat die Aufgabe, hinsichtlich der Anlagen für brenn-
Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen bare Flüssigkeiten
verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf 1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen insbesondere in technischen Fragen zu beraten und
Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicher- ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und
heitstechisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen
schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurtei- und
lung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu 2. die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Regeln zu ermitteln.
erstrecken,
- worauf das Ereignis zurückzuführen ist, (3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Ausschuß für
brennbare Flüssigkeiten ist ehrenamtlich.
- ob sich die Anlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand
befand und ob nach Behebung des Mangels eine (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Gefahr nicht mehr besteht und beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mit-
glied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine
- ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus sei-
andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor- ner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vor-
dern.
sitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesmini-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr. sters für Arbeit und Sozialordnung.
(5) Die Bundesminister sowie die zuständigen ober-
§ 24 sten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzun-
Aufsicht über Anlagen des Bundes gen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen
Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu
Aufsichtsbehörde für Anlagen der Deutschen Bun- erteilen.
despost, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Bundes, der Bundeswehr sowie des Bundesgrenz- (6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallfor-
schutzes ist der zuständige Bundesminister oder die schung führt das Sekretariat des Ausschusses.
von ihm bestimmte Behörde. Für andere Anlagen, die
der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterlie- § 26
gen, gilt § 24 d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung.
Übergangsvorschriften
§ 25 ( 1) Der Bauartzulassung bedarf es nicht für Einrich-
Deutscher Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten tungen, die von den Ausschüssen für brennbare Flüs-
sigkeiten zur allgemeinen Anerkennung begutachtet
(1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und dem Gutachten entsprechend hergestellt worden
wird der Deutsche Ausschuß für brennbare Flüssigkei- sind, wenn sie bis zum 30. November 1965 beschafft
ten gebildet. Der Ausschuß setzt sich aus folgenden und bis zum 30. November 1966 in Betrieb genommen
sachverständigen Mitgliedern zusammen: worden sind. Der Bauartzulassung bedarf es ferner nicht
3 Vertreter der obersten Arbeitsbehörden der Länder, für Einrichtungen, die entsprechend einer Baumuster-
prüfbescheinigung nach § 7 der Technischen Verord-
Vertreter der obersten Wasserbehörden der Länder, nung über brennbare Flüssigkeiten vom 10. September
1 Vertreter der obersten Baubehörden der Länder, 1964 (BGBI. 1S. 717) hergestellt worden sind, wenn sie
Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesan- bis zum 1. Juli 1971 beschafft und bis zum 1. Juli 1972
stalt, in Betrieb genommen worden sind. Bauartzulassungen,
die auf Grund des § 6 der Technischen Verordnung über
1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung, brennbare Flüssigkeiten erteilt worden sind, gelten als
Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Bauartzulassung auf Grund des § 12 dieser Verord-
Berufsfeuerwehren, nung.
3 Vertreter der technischen Überwachungsorganisa- (2) Eine Erlaubnis, die auf Grund der Vorschriften der
tionen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen Länder über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten
Überwachung, oder eine Erlaubnis, die auf Grund des § 9 der Verord-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 237
nung über brennbare Flüssigkeiten vom 18. Februar 6. entgegen § 19 Abs. 1 eine Anlage vor Erteilung der
1960 (BGBI. 1S. 83) vor dem 1. Dezember 1964 für den Bescheinigung in Betrieb nimmt oder wieder in
Betrieb einer Anlage erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis Betrieb nimmt,
zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage im Sinne des 7. entgegen§ 20 Abs. 2 Satz 1 eine Anlage nicht unver-
§ 9 dieser Verordnung. züglich entleert oder
(3) Eine Anordnung nach§ 3 der Technischen Verord- 8. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 eine Anlage betreibt.
nung über brennbare Flüssigkeiten gilt als eine Anord-
nung nach§ 5 dieser Verordnung. Eine Ausnahme, die (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1
nach § 10 Abs. 5 der Technischen Verordnung über der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
brennbare Flüssigkeiten fortgalt oder auf Grund des § 4 lässig eine Anzeige nach § 8 Abs. 4 Satz 1, § 22 oder
oder des § 5 Abs. 2 der Technischen Verordnung über § 23 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder
brennbare Flüssigkeiten erteilt worden ist, gilt als eine nicht rechtzeitig erstattet.
nach§ 6 oder§ 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Aus-
nahme.
§ 28
§ 27
Unberührt bleibende Vorschriften
Ordnungswidrigkeiten
Unberührt bleiben die Vorschriften des Bundes und
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 1 der Länder über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder
der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Beförderung brennbarer Flüssig~eiten auf Kaianlagen.
lässig eine Anlage ohne Erlaubnis entgegen § 9 Abs. 3
errichtet oder betreibt oder entgegen § 10 wesentlich
ändert oder nach einer wesentlichen Änderung betreibt.
§ 29
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2 Berlin-Klausel
der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
1. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 320
ordnung auch im Land Berlin. Sie findet jedoch keine
des Anhanges II zu dieser Verordnung eine erfahrene
Anwendung auf nichtbundeseigene Eisenbahnen, die
und fachkundige Person für die Erprobung nicht
nicht der Aufsicht des Landes Berlin unterstehen.
bestellt,
2. entgegen § 11 brennbare Flüssigkeiten lagert,
3. entgegen§ 12 Abs. 2 eine nicht zugelassene Einrich- § 30
tung verwendet, Außerkrafttreten
4. entgegen § 17 eine nach dieser Verordnung vorge-
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ver-
schriebene oder vollziehbar angeordnete Prüfung
ordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung
nicht oder nicht rechtzeitig veranlaßt,
der Bekanntmachung vom 5. Juni 1970 (BGBl.I S. 689),
5. entgegen § 18 Abs. 2 eine Bescheinigung oder deren geändert durch § 68 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. März
Zweitschrift nicht bei der Anlage aufbewahrt, 1974 (BGBI. 1 S. 721 ), außer Kraft.
Anhang 1
zu§ 3 Abs. 2
Apparate und Verfahren 2. Das Prüfverfahren ist vorzunehmen:
zur Bestimmung der Flammpunkte a) für die Apparate Abel und Abel-Pensky gemäß der
der flüssigen Stoffe und Zubereitungen Norm IP 1 ) 170/70 3), IP 1) 33/ 59 3 ) oder DIN
1 . Der Flammpunkt ist mit einem der nachstehenden 51 755 Ausgabe September 1966 3),
Apparate zu bestimmen: b) für den Apparat Pensky-Martens gemäß der Norm
a) für Temperaturen von nicht mehr als 50 °C: IP 1) 34/71 3 ), D 93-73 ASTM 2 ) 3 ) oder DIN
Apparat Abel, Apparat Abel-Pensky, Apparat 51 758 Ausgabe November 1963 3 ),
Luchaire-Finances, Apparat Tag, c) für den Apparat Tag gemäß der Norm D 56-70
ASTM 2 ) 3 ),
b) für Temperaturen von mehr als 50 °C:
Apparat Pensky-Martens, Apparat Luchaire- d) für den Apparat Luchaire gemäß der im Journal
Finances, Officiel vom 29. Oktober 1925 veröffentlichten
Anweisung zum Erlaß des französischen Ministe-
c) in Ermangelung eines der vorstehend erwähnten
riums für Handel und Industrie vom 26. Oktober
Apparate mit jedem anderen Apparat mit
1925.
geschlossenem Tiegel, dessen Ergebnisse um
nicht mehr als 2 °C von denjenigen abweichen, die 3. Für die Flammpunktbestimmung von Anstrichstoffen,
einer der vorstehend erwähnten Apparate am Klebstoffen und ähnlichen viskosen lösemittelhalti-
gleichen Ort liefern würde. gen Produkten dürfen nur Apparate und Prüfmetho-
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
den verwendet werden, die für die Flammpunktbe- 5. Ist die Einordnung einer entzündbaren Flüssigkeit
stimmung viskoser Flüssigkeiten geeignet sind, wie umstritten, so gilt die vom Hersteller oder demjeni-
zum Beispiel Methode A der Norm IP 1 ) 170/70 3 ) und gen, der die Flüssigkeit in den Verkehr bringt, vorge-
DIN 53 213 Blatt 1 und Blatt 2, Ausgabe Juli 1970 3 ). schlagene Einordnung, wenn die Nachprüfung des
Flammpunktes der betreffenden Flüssigkeit einen
4. Wird ein anderer Apparat verwendet, so sind beim Wert ergibt, der um nicht mehr als 2 °C von den ange-
Prüfverfahren folgende Vorschriften zu beachten: gebenen Grenzwerten von 21 °C bzw. 55 °C
1. Die Prüfung muß an einem zugfreien Ort durchge- abweicht. Wenn die Nachprüfung einen Wert ergibt,
führt werden. der um mehr als 2 °C von diesen Grenzwerten
2. Die zu prüfende Flüssigkeit darf sich um nicht abweicht, so ist die zweite Nachprüfung vorzuneh-
mehr als 5 °C je Minute erwärmen. men, und es ist dann der höchste der festgestellten
Werte als maßgebend zu betrachten.
3. Die Zündflamme muß eine Länge von 5 mm ( ± 0,5
mm) haben.
1
) The Institute of Petroleum, 61 New Cavendish Street, London W 1
4. Die Zündflamme muß nach jeder Erhöhung der 2) American Society for Testing Materials, 1916 Race Str., Philadelphia 3 (Pa)
Temperatur der Flüssigkeit um 1 °C in die Öffnung 3) Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30 und
des Gefäßes eingeführt werden. Kamekestraße 8, 5000 Köln 1
Anhang II
zu§ 4 Abs. 1
Erster Teil 100.2 Explosionsgefährdete Bereiche
Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A 1, A II (1) Explosionsgefährdete Bereiche sind
oderB Bereiche, in denen auf Grund der örtlichen und
betrieblichen Verhältnisse gefährliche explo-
100 Allgemeine Anforderungen sionsfähige Atmosphäre durch Dampf/Luft-
100.1 Allgemeines Gemische auftreten kann. Die Bereiche werden
nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens
( 1 ) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen die Zonen 0, 1 und 2 eingeteilt. Die explosions-
so errichtet, hergestellt und ausgerüstet sein gefährdeten Bereiche können dauernd oder zeit-
sowie so unterhalten und betrieben werden, daß weise vorhanden sein.
die Sicherheit Beschäftigter und Dritter, insbe-
sondere vor Brand- und Explosionsgefahren, (2) Zone O umfaßt Bereiche, in denen gefähr-
gewährleistet ist. liche explosionsfähige Atmosphäre ständig oder
langzeitig vorhanden ist.
(2) Die Anlagen müssen den bauaufsichtli-
chen Vorschriften entsprechen. (3) Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu
rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige
(3) Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Atmosphäre gelegentlich auftritt.
Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmo-
sphäre weitgehend ausschließen. Kann nach (4) Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen damit zu
den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige
das Auftreten solcher Atmosphäre nicht verhin- Atmosphäre nur selten und dann auch nur kurz-
dert werden, so sind entsprechende Schutz- zeitig auftritt.
maßnahmen zu treffen.
100.3 Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten
(4) Werden brennbare Flüssigkeiten der Bereichen
Gefahrklasse A 111 zusammen mit brennbaren
Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II oder B ( 1) In den explosionsgefährdeten Bereichen
gelagert oder befördert, so finden neben den sind Schutzmaßnahmen zu treffen, die die
Vorschriften des ersten Teiles auch die Vor- Gefahr der Entzündung gefährlicher explosions-
schriften des zweiten Teiles des Anhanges II fähiger Atmosphäre verhindern oder einschrän-
Anwendung, soweit die Vorschriften Anforde- ken oder die Auswirkung einer Explosion auf ein
rungen für die Zusammenlagerung oder -beför- unbedenkliches Maß beschränken.
derung enthalten.
(2) In den explosionsgefährdeten Bereichen
(5) Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn sind zu vermeiden
brennbare Flüssigkeiten
in Zone 2 betriebsmäßig zu erwartende Zünd-
1. bei oberirdischer Lagerung im Freien in einem quellen (Zündquellen, die bei norma-
Auffangraum oder in einem unterteilten Tank, lem störungsfreien Betrieb auftreten
2. bei Lagerung in Gebäuden in einem Raum, können),
3. bei unterirdischer Lagerung in einem unter- in Zone 1 neben den für Zone 2 genannten
teilten Tank Zündquellen auch Zündquellen
gelagert werden. durch Betriebsstörungen, mit denen
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 239
üblicherweise gerechnet werden 100. 7 Ableitung elektrostatischer Aufladungen
muß (häufiger auftretende Betriebs-
Tanks, Rohrleitungen und andere Anlageteile
störungen) und
müssen gegen elektrostatische Aufladungen,
in Zone O neben den für Zone 1 genannten die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen
Zündquellen auch Zündquellen können, gesichert sein.
durch selten auftretende Betriebs-
störungen. 100.8 Blitzschutz
(3) Betriebsmittel, Anlagen und Anlageteile, Gebäude, in denen sich erlaubnisbedürftige
an denen mit dem Auftreten von Zündquellen oberirdische Anlagen zur Lagerung, Abfüllung
nach Absatz 2 zu rechnen ist, müssen explo- oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
sionsgeschützt ausgeführt werden und erforder- befinden, sowie oberirdische Tanks im Freien
lichenfalls funktionssicher sein. und unterirdische Tanks, die nicht allseitig von
Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren die-
(4) Die explosionsgefährdeten Bereiche sind ser Stoffe umgeben sind, müssen gegen Zünd-
von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder gefahren durch Blitzschlag geschützt sein.
Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder
Ausbreitung von Bränden zu führen. 100.9 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen
(5) In Zone 2 dürfen Fahrzeuge normaler Bau- Das beim Befüllen von Tanks verdrängte
art nur verkehren, soweit dies zum Betrieb eines Dampf/Luft-Gemisch muß so abgeleitet werden,
Lagers oder einer Füllstelle sowie zur Versor- daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht
gung von Luftfahrzeugen ~rforderlich ist. entstehen können.
(6) In Zone 1 an Füllstellen im Freien und bei
110 Läger
der Betankung von Luftfahrzeugen dürfen in der
Regel nur Tankfahrzeuge und Hydrantenfahr- 110.1 Allgemeine Anforderungen an die nicht anzeige-
zeuge verkehren, die der Nummer 141 genügen. bedürftige und nicht erlaubnisbedürftige Lage-
Tankfahrzeuge, die der Nummer 241 genügen, rung
dürfen dort verkehren, wenn die Füllstellen so (1) Verkaufs- und Vorratsräume des Einzel-
angelegt sind, daß sie von den zu befüllenden
handels müssen von angrenzenden Räumen
Fahrzeugen im Gefahrenfall ohne Rangieren ver- mindestens feuerhemmend abgetrennt sein.
lassen werden können.
(2) Lagerräume über und unter Erdgleiche
müssen von angrenzenden Räumen feuerbe-
100.4 Einrichtungen für den Gefahrenfall
ständig abgetrennt sein.
( 1) Einrichtungen zur Förderung brennbarer
(3) Zum Schutz vor gegenseitiger Brandein-
Flüssigkeiten müssen im Gefahrenfall von einem
wirkung ist zwischen oberirdischen Behältern im
Ort stillgesetzt werden können, der schnell und
Freien und Gebäuden der erforderliche Abstand
ungehindert erreichbar ist.
einzuhalten.
(2) In Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder
(4) Lagerräume über und unter Erdgleiche und
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen
Läger für oberirdische Behälter im Freien dürfen
Flucht- und Rettungswege vorhanden sein. Die
dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein.
Anlagen müssen im Gefahrenfall schnell verlas-
sen und mit Rettungsgeräten erreicht werden (5) Das Betreten der Lagerräume und der
können. Läger im Freien durch Unbefugte ist zu verbie-
ten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich
100.5 Brandschutz sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewie-
sen sein.
(1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen 110.2 Allgemeine Anforderungen an die anzeige- oder
mit ausreichenden Brandschutzeinrichtungen erlaubnisbedürftige Lagerung
ausgerüstet sein. ( 1) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahr-
(2) Angriffswege zur Brandbekämpfung müs- klasse A 1, A II oder B dürfen nicht mit Heizöl EL
sen so angelegt und gekennzeichnet sein, daß in einem unterteilten Tank zusammen gelagert
Stellen, an denen Gefahren entstehen können, werden.
mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und (2) Brennbare Flüssigkeiten müssen, sofern
ungehindert erreicht werden können. sie nicht nur in geringen Mengen oberirdisch
gelagert werden, entweder in Behältern, aus
100.6 Vermeidung gefährlicher elektrischer Aus- denen sie nicht auslaufen können, oder so gela-
gleichsströme gert werden, daß auslaufende brennbare Flüs-
Tanks und mit ihnen in leitender Verbindung ste- sigkeiten aufgefangen werden, sowie erkannt
hende Anlageteile müssen so errichtet sein, daß und beseitigt werden können.
sie gegen Erde keine elektrischen Spannungen (3) Das Fassungsvermögen von Auffangräu-
annehmen können, die zur Entstehung zündfähi- men ist so zu bemessen, daß sich das Lagergut
ger Funken oder zu gefährlichen Korrosionen im Gefahrenfall nicht über den Auffangraum hin-
oder zur Gefährdung von Personen führen. aus ausbreiten kann.
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(4) Auffangräume müssen aus nichtbrennba- mit brennbaren Flüssigkeiten befüllt werden,
ren Baustoffen bestehen, ausreichend fest und ausgenommen Tankstellen.
dicht sein.
(2) Entleerstellen sind Anlagen oder Bereiche,
(5) Lagerräume über und unter Erdgleiche und die dazu bestimmt sind, daß in ihnen mit brenn-
Läger für oberirdische Behälter im Freien dürfen baren Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter
dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein. entleert werden.
(6) Das Betreten der Lagerräume und der
Läger im Freien durch Unbefugte ist zu verbie- (3) Flugfeldbetankungsstellen sind Anlagen
ten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich und Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraft-
sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewie- stoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydran-
sen sein. tenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt wer-
den.
110.3 Zusätzliche Anforderungen an anzeige- oder
erlaubnisbedürftige Lagerung in Lagerräumen
111 .2 Füllstellen in Räumen
über und unter Erdgleiche
(1) Für Räume mit nicht anzeigebedürftigen
( 1) In Lagerräumen sind die Lagermengen der
und nicht erlaubnisbedürftigen Füllstellen gelten
brennbaren Flüssigkeiten im Hinblick auf die
die Vorschriften über Lagerräume nach Num-
Brandbelastung zu begrenzen.
mer 11 0.1 Abs. 2 und 4 entsprechend.
(2) Wände, Decken und Türen von Lagerräu-
men müssen mindestens feuerhemmend herge- (2) Für Räume mit anzeigebedürftigen oder
stellt sein. Sie müssen aus nichtbrennbaren erlaubnisbedürftigen Füllstellen gelten die Vor-
Baustoffen bestehen. schriften über Lagerräume nach den Num-
mern 110.2 und 110.3 entsprechend.
(3) Lagerräume müssen von anderen Räumen
feuerbeständig abgetrennt sein. (3) Der Fußboden der Räume muß so beschaf-
(4) Lagerräume dürfen nicht an Wohnräume fen sein, daß auslaufende brennbare Flüssigkei-
ten erkannt und beseitigt werden können. Er
grenzen.
muß ausreichend fest und undurchlässig sein.
(5) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen
Lagerräume auch nicht an Räume grenzen, die
dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von 111.3 Füllstellen im Freien
Menschen, ausgenommen Lagerpersonal, die-
nen. ( 1) Bedienungseinrichtungen müssen schnell
und sicher erreicht und verlassen werden kön-
(6) Lagerräume müssen ausreichend belüftet nen.
und beleuchtbar sein.
(2) Im Bedienungsbereich der Fülleinrichtun-
110.4 Zusätzliche Anforderungen an anzeige- oder gen müssen Schnellschlußeinrichtungen vor-
erlaubnisbedürfige Lagerung in oberirdischen handen sein.
Behältern im Freien
(3) Der Boden im Bereich der Füllstelle muß so
( 1) Zum Schutz vor gegenseitiger Brandein- beschaffen sein, daß auslaufende brennbare
wirkung ist zwischen Behältern und Gebäuden Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden kön-
der erforderliche Abstand einzuhalten. nen. Er muß ausreichend fest und undurchlässig
(2) Zur Durchführung von Brandbekämp- sein.
fungsmaßnahmen ist zwischen Tanks der erfor- (4) Füllstellen für Tanks von Tankfahrzeugen
derliche Abstand einzuhalten. und für Tanks von Eisenbahnkesselwagen sind
(3) Läger müssen in Abhängigkeit von der so anzulegen, daß eine Räumung der Füllstelle
Bauart der Behälter und von der Menge der gela- im Gefahrenfall in kurzer Zeit möglich ist.
gerten brennbaren Flüssigkeiten von einem
(5) Einrichtungen zum Befüllen von Tanks auf
Schutzstreifen umgeben sein.
Fahrzeugen müssen so beschaffen sein, daß
110.5 Zusätzliche Anforderungen an anzeige- oder Gefahren durch elektrostatische Aufladungen
erlaubnisbedürftige Lagerung in unterirdischen nicht entstehen.
Tanks (6) Sollen an einer Füllstelle Tanks von Tank-
Für unterirdische Tanks, die nicht allseitig von fahrzeugen, Aufsetztanks, Tanks von Eisen-
Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren die- bahnkesselwagen und Tankcontainerwechsel-
ser Stoffe von insgesamt mindestens 0,8 m weise mit einer brennbaren Flüssigkeit niedrige-
Dicke umgeben sind, gilt Nummer 110.4 ent- ren Gefahrengrades als dem ihrer vorherigen
sprechend. Füllung befüllt werden, muß sichergestellt sein,
daß gefährliche Flammpunktunterschreitungen
111 Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbe- durch Vermischungen nicht auftreten.
tankungsstellen
(7) Das Betreten der Füllstellen durch Unbe-
111 .1 Begriffe fugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch
( 1) Füllstellen sind ortsfeste Anlagen, die dazu eine deutlich sichtbare und gut lesbare Auf-
bestimmt sind, daß in ihnen Transportbehälter schrift hingewiesen sein.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 241
112 Tankstellen Menschen dienen, dürfen Abgabeeinrichtungen
112.1 Begriff über Erdgleiche nur errichtet oder aufgestellt
werden, wenn die im Einzelfall zusätzlich erfor-
Tankstellen sind ortsfeste Anlagen, die der Ver- derlichen baulichen und betrieblichen Sicher-
sorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen heitsmaßnahmen getroffen sind.
mit flüssigen Kraftstoffen aus Abgabeeinrich-
(5) Innerhalb des Umkreises, der durch den
tungen nach Nummer 112.3 dienen, einschließ-
horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebil-
lich der Lager- und Vorratsbehälter. An Tank-
det wird, dürfen keine Abläufe und keine Öffnun-
stellen dürfen auch geeignete ortsbewegliche
gen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gru-
Gefäße, z. B. Reservekraftstoffbehälter, befüllt
ben, Schächten und Kanälen z. 8. für Kabel oder
werden.
Rohrleitungen vorhanden sein. Dies gilt nicht für
112.2 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten 1. Abläufe und Öffnungen, die sich mehr als
(1) An Tankstellen ist der Kraftstoff zu lagern 0,8 m über dem Erdboden befinden,
1. in unterirdischen Tanks mit einer allseitigen 2. Domschächte unterirdischer Tanks,
Erddeckung von mindestens 0,8 m oder 3. Schächte von Fördereinheiten unter Erdglei-
2. auf dem öffentlichen Verkehr nicht zugängli- che,
chen Grundstücken oder Grundstücksteilen 4. mit Sand verfüllte Sockel-, Revisions- oder
in oberirdischen Tanks mit einem Rauminhalt Kabelschächte von Abgabeeinrichtungen.
bis 1 000 1 mit Zapfgeräten oder
(6) Innerhalb des Umkreises, der durch den
3. auf dem öffentlichen Verkehr und dem horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebil-
Bodenverkehr von Luftfahrzeugen nicht zu- det wird, muß der Boden so beschaffen sein, daß
gänglichen Grundstücksteilen von Flughäfen auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt
oder Flugplätzen in oberirdischen Tanks mit und beseitigt werden können. Der Boden muß
einem Rauminhalt bis 30 000 1. ausreichend fest und undurchlässig sein.
(2) Innerhalb des Umkreises, der durch den (7) Schutzgehäuse von Abgabeeinrichtungen
horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen für müssen den zu erwartenden Beanspruchungen
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, standhalten; sie müssen ausreichend alterungs-
A II oder B gebildet wird, dürfen brennbare Flüs- beständig und gegen Flammeneinwirkung
sigkeiten der Gefahrklasse A III nur gelagert widerstandsfähig sein. Werkstoffe, bei denen
werden betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektro-
1 . in unterirdischen Tanks mit einer allseitigen statische Aufladungen hervorrufen können, dür-
Erddeckung, fen nicht verwendet werden.
2. in unterirdischen Tanks mit einem Raumin- (8) Kleinzapfgeräte als Abgabeeinrichtungen
halt von höchstens 50001, wenn der Flüssig- dürfen nur verwendet werden, wenn der Raumin-
keitsspiegel nicht über Erdgleiche liegt, halt ihrer Gefäße nicht mehr als 100 1 beträgt.
3. in oberirdischen Tanks mit einem Rauminhalt
von höchstens 1 000 1. (9) Zapfautomaten und Abgabeeinrichtungen
für die Selbstbedienung müssen mit einem
(3) Der Kraftstoff darf nicht mit Heizöl EL in selbsttätig schließenden Zapfventil ausgerüstet
unterteilten Tanks zusammen gelagert werden. sein.
(4) An Tankstellen darf die Gesamtlager- (10) Zapfautomaten müssen so eingerichtet
menge sein, daß die Fördereinrichtung nach Abgabe
- in oberirdischen Tanks mit einem Rauminhalt einer begrenzten Menge selbsttätig abgeschal-
bis 1 000 1 mit Zapfgeräten nicht mehr als tet wird.
20001,
- in Kleinzapfgeräten nicht mehr als 200 1 112.4 Verbotshinweise
betragen. Auf das Verbot des Rauchens nach Nummer
180.5 Abs. 2 und auf das Verbot des Betankens
112.3 Abgabeeinrichtungen
bei laufendem Motor und eingeschalteter
( 1) Für die Abgabe von Kraftstoff dürfen nur Fremdheizung nach Nummer 180.5 Abs. 3 muß
geeignete Abgabeeinrichtungen verwendet wer- durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare
den. Aufschrift hingewiesen sein.
(2) An Tankstellen, an denen die Selbstbedie-
nung ohne Aufsicht erfolgt, darf der Kraftstoff
nur aus Zapfautomaten abgegeben werden. 120 A II g e m e i n e V o r s c h r i f t e n fü r o r t s f e s t e
(3) Abgabeeinrichtungen und oberirdische Tanks aus metallischen und nichtme-
tallischen Werkstoffen
Tanks, ausgenommen Förder- und Maßeinhei-
ten von Zapfsystemen, dürfen nicht unter Erd- 1 20.1 Begriffe
gleiche, insbesondere nicht in Kellerräumen,
errichtet oder aufgestellt sein. (1) Ortsfeste Tanks sind der Lagerung die-
nende Behälter, die ihrer Bauart nach dazu
(4) In und unter Gebäuden mit Räumen, die bestimmt sind, ihren Standort betriebsmäßig
dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von nicht zu wechseln.
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Unterirdische Tanks sind ortsfeste Tanks, entsprechend den Anforderungen, die nach den
die vollständig oder teilweise im Erdreich einge- Betriebsverhältnissen und der gewählten Ein-
bettet sind und die so aufgestellt sind, daß bauart zu stellen sind, mit flammendurchschlag-
Undichtheiten nicht zuverlässig und schnell sicheren Armaturen ausgerüstet sein. Dies gilt
sichtbar sind. Alle übrigen ortsfesten Tanks sind nicht für Öffnungen von solchen Tanks, in denen
oberirdische Tanks. auf Grund der Lagerbedingungen explosionsfä-
(3) Tanks mit innerem Überdruck sind ortsfe- hige Atmosphäre nicht zu erwarten ist, oder die
ste Tanks, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im
sind, mit einem höheren Überdruck als 0, 1 bar Innern standhalten, ohne aufzureißen. Dies gilt
betrieben zu werden. ferner nicht für
1. Öffnungen von Tanks, die betriebsmäßig fest
(4) Bei Tanks, die durch Trennwände in Tank- verschlossen und so gesichert sind, daß ein
abteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als unbeabsichtigtes Lockern ihres Verschlus-
Tank. ses ausgeschlossen ist,
120.2 Tankwandungen 2. verschließbare Peilöffnungen,
(1) Tankwandungen müssen den zu erwarten- 3. Peilrohre von Schwimmdachtanks,
den mechanischen, thermischen und chemi- 4. Öffnungen von Schwimmdächern, deren
schen Beanspruchungen standhalten · und Kappen sich nur beim Aufsetzen des Daches
gegen die brennbaren Flüssigkeiten und deren auf seine Stützen abheben.
Dämpfe undurchlässig und beständig sein; sie (4) Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur
müssen ferner im erforderlichen Maße alte- Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen
rungsbeständig und gegen Flammeneinwirkun- sein. Diese Einrichtung kann bei oberirdischen
gen widerstandsfähig sein. Tanks mit ausreichend durchscheinenden Wan-
(2) Tankwandungen müssen so beschaffen dungen (z. 8. aus Kunststoff) entfallen.
sein, daß betriebsmäßige Vorgänge gefährliche (5) Jeder Tank muß mit einer Überfüllsiche-
elektrostatische Aufladungen nicht hervorrufen rung ausgerüstet sein, die rechtzeitig vor Errei-
können. chen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den
120.3 Tanks Füllvorgang unterbricht oder akustischen Alarm
auslöst. Tanks zur Lagerung von Ottokraftstof-
(1) Tanks müssen baulich einwandfrei durch-
fen, die aus Straßentankwagen oder Aufsetz-
gebildet und so beschaffen sein, daß sie bei den
tanks befüllt werden, müssen mit einem Grenz-
zu erwartenden Beanspruchungen dicht bleiben.
wertgeber ausgerüstet sein, der die Funktion der
(2) Tanks müssen gegen den statischen Flüs- nach Nummer 141 .4 Abs. 4 vorgeschriebenen
sigkeitsdruck und betriebsmäßig auftretende Abfüllsicherung ermöglicht.
Überdrücke und Unterdrücke sowie gegen die
(6) Jeder Rohrleitungsanschluß unterhalb des
von außen einwirkenden Belastungen und Ein-
zulässigen Flüssigkeitsstandes des Tanks muß
flüsse widerstandsfähig sein.
mit einer Absperreinrichtung versehen sein.
(3) Werden in einem unterteilten Tank brenn-
(7) Jeder Tank muß mit mindestens einer Ein-
bare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklas-
steigeöffnung oder einer Besichtigungsöffnung
sen oder solche brennbare Flüssigkeiten
ausgerüstet sein.
zusammen gelagert, die gefährliche Verbindun-
gen miteinander eingehen können, so muß die (8) Für flüssigkeitsführende Rohrleitungen als
Unterteilung so ausgeführt sein, daß sich die Ausrüstung von Tanks gelten die Nummern
Flüssigkeiten und deren Dämpfe nicht vermi- 1 20.2 und 1 20.3 Abs. 1 und 2 entsprechend.
schen können.
120.6 Kennzeichnung
120.4 Gründung, Einbau
Jeder Tank muß mit einem Herstellerschild ver-
Tanks müssen so gegründet, eingebaut oder sehen sein, das alle den Tank kennzeichnenden
aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigun- Angaben enthält.
gen, die die Sicherheit der Tanks oder ihrer Ein-
richtungen gefährden, nicht eintreten können. 120.7 Zusätzliche Vorschriften für Tanks mit innerem
Überdruck
120.5 Ausrüstung
(1) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit
(1) Tanks müssen mit einer Belüftungs- und einer Einrichtung versehen sein, durch die der
Entlüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die innere Überdruck überwacht werden kann.
das Entstehen gefährlicher Überdrücke und
(2) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit
Unterdrücke verhindert.
einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküber-
(2) Zur gefahrlosen Ableitung der beim Befül- schreitung ausgerüstet sein, sofern der zuläs-
len ausströmenden Dampf/Luft-Gemische müs- sige Betriebsdruck überschritten werden kann.
sen die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen
(3) Tanks mit innerem Überdruck, die
vorhanden sein.
betriebsmäßig geöffnet werden, müssen mit
(3) Öffnungen von Tanks, durch die Flammen einer von Hand bedienbaren Abblaseeinrichtung
in den Tank hineinschlagen können, müssen ausgerüstet sein.
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Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 243
(4) Tanks, in denen die Entstehung eines 131 .4 Schlauchleitungen
Unterdruckes nicht ausgeschlossen ist und die Schlauchleitungen dürfen nur verwendet wer-
gegen Unterdruck nicht widerstandsfähig sind, den, wenn die zu verbindenden Anschlüsse
müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die nicht gegeneinander fixiert sind und mindestens
das Entstehen eines gefährlichen Unterdruckes ein Anschluß nach Benutzung gelöst wird.
verhindert.
131 .5 Ausrüstung
121 Ortsfeste Tanks aus metallischen Rohrleitungen müssen mit den für einen siche-
Werkstoffen ren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausge-
121.1 Tanks rüstet sein.
( 1) Tanks, deren Werkstoffe nicht korrosions- 131.6 Verlegung von Rohrleitungen
beständig sind, müssen gegen Korrosion von Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß ihre
außen geschützt sein. Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die lnnenwandungen von Tanks müssen
mit einem Korrosionsschutz versehen sein,
wenn dies im Hinblick auf das Lagergut und 132 Verbindungsleitungen
unter Berücksichtigung der Lagerverhältnisse
zur Vermeidung von Korrosionen, die die Dicht- 132.1 Begriff
heit des Tanks beeinträchtigen, erforderlich ist. Verbindungsleitungen sind Rohrleitungen für
(3) Absatz 2 gilt nicht für doppelwandige brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich eines
Tanks und für Tanks, die in einem Auffangraum Werksgeländes überschreiten und Anlagen ver-
aufgestellt sind. Die Nummern 1 20.2 Abs. 1 und binden, die im engen räumlichen und betriebli-
120.3 Abs. 1 bleiben unberührt. chen Zusammenhang miteinander stehen.
132.2 Allgemeines
131 Rohrleitungen innerhalb des Werksge- (1) Für Verbindungsleitungen gelten die Num-
ländes, Schlauchleitungen mern 1 20.2 und 1 20.3 Abs. 1 und 2 entspre-
131 .1 Begriffe chend.
( 1 ) Rohrleitungen innerhalb des Werksgelän- (2) Verbindungsleitungen müssen fest verlegt
des sind feste oder flexible Rohrleitungen für sein.
brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich des (3) Verbindungsleitungen müssen gegen
Werksgeländes nicht überschreiten. äußere Einwirkungen geschützt sein.
(2) Schlauchleitungen sind flexible Leitungen
aus nichtmetallischen Werkstoffen, die lediglich 132.3 Korrosionsschutz
Umfüllvorgängen dienen. Verbindungsleitungen, die korrosiven Einflüssen
unterliegen und deren Werkstoffe nicht korro-
131.2 Allgemeines
sionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion
( 1) Wandungen von Rohrleitungen und geschützt sein.
Schlauchleitungen müssen den zu erwartenden
mechanischen, thermischen und chemischen 132.4 Ausrüstung
Beanspruchungen standhalten und gegen die Verbindungsleitungen müssen mit den für einen
brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen
undurchlässig und beständig sein. ausgerüstet sein, durch die insbesondere
(2) Wandungen von Rohrleitungen müssen sichergestellt sein muß, daß
darüber hinaus im erforderlichen Maß alterungs- 1. unzulässig hohe Drücke während des Betrie-
beständig und gegen Flammeneinwirkung bes und der Förderpausen nicht eintreten
widerstandsfähig sein. können,
(3) Wandungen von Rohrleitungen und von 2. die Menge an brennbaren Flüssigkeiten, die
Schlauchleitungen müssen so beschaffen sein, im Schadensfall austreten kann, begrenzt
daß betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elek- werden kann und
trostatische Aufladungen nicht hervorrufen kön- 3. aus Ausrüstungsteilen austretende Flüssig-
nen. keiten aufgefangen werden können.
(4) Rohrleitungen und Schlauchleitungen 132.5 Schutzstreifen
müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu
(1) Unterirdische Verbindungsleitungen sind
erwartenden Beanspruchungen flüssigkeits-
in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf
dicht bleiben.
der Verbindungsleitung und die Lage der für den
131 .3 Korrosionsschutz Betrieb notwendigen Armaturen sind zu kenn-
zeichnen.
Rohrleitungen, die korrosiven Einflüssen unter-
liegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbe- (2) Es muß sichergestellt sein, daß die Verbin-
ständig sind, müssen gegen Korrosion dungsleitungen durch die zulässige Nutzung des
<)eschützt sein. Schutzstreifens nicht gefährdet werden.
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
133 Fern I e i tu n gen 133.7 Verlegung mit anderen Leitungen
133.1 Begriff Werden Fernleitungen mit anderen Leitungen in
einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkeh-
Fernleitungen sind Rohrleitungen für brennbare rungen zu treffen, die eine gegenseitige Beein-
Flüssigkeiten, die den Bereich des Werksgelän- trächtigung der Sicherheit ausschließen. Dies
des überschreiten und nicht Verbindungsleitun- gilt entsprechend, wenn Fernleitungen andere
gen nach Nummer 132.1 sind. Leitungen kreuzen.
133.2 Allgemeines 133.8 Überwachung der Trasse
(1) Für Fernleitungen gelten die Nummern Die Trasse der Fernleitung ist in regelmäßigen
1 20.2 und 120.3 Abs. 1 und 2 entsprechend. Abständen zu begehen oder zu befliegen.
(2) Fernleitungen müssen fest verlegt sein, sie 133.9 Bereitschaftsdienst
sind in der Regel unterirdisch zu verlegen.
Zur Beseitigung von Störungen und zur Scha-
(3) Fernleitungen müssen gegen äußere Ein- densbekämpfung ist ständig ein Bereitschafts-
wirkungen geschützt sein. dienst zu unterhalten. Er ist fachlich so zusam-
menzusetzen und mit Fahrzeugen, Geräten und
133.3 Korrosionsschutz Werkzeugen so auszurüsten, daß er in der Lage
Fernleitungen, die korrosiven Einflüssen unter- ist, Folgeschäden so gering wie möglich zu hal-
liegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbe- ten oder zu beseitigen und notwendige Ausbes-
ständig sind, müssen gegen Korrosion serungen nach Möglichkeit sofort vorzunehmen.
geschützt sein.
141 Tanks auf Fahrzeugen
133.4 Ausrüstung
141 .1 Begriffe
Fernleitungen müssen mit den für einen siche-
ren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausge- (1) Tanks auf Fahrzeugen sind Transportbe-
rüstet sein, durch die insbesondere sicherge- hälter, die Bestandteil von Tankfahrzeugen sind
stellt sein muß, daß oder die als Aufsetztanks auf Fahrzeugentrans-
1 . die Betriebsdrücke gemessen und registriert portiert werden.
werden können, (2) Tankfahrzeuge sind nicht schienengebun-
2. unzulässig hohe Drücke während des Betrie- dene Fahrzeuge, deren Tanks mit dem Fahrwerk
bes und der Förderpausen nicht eintreten fest verbunden sind.
können, (3) Straßentankfahrzeuge sind Tankfahr-
3. die Menge an brennbaren Flüssigkeiten, die zeuge, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen
im Schadensfall austreten kann, begrenzt bestimmt sind.
werden kann, (4) Flugfeld-Tankfahrzeuge sind Tankfahr-
4. die Feststellung von Verlusten und die zeuge, die ausschließlich der Betankung von
Ortung von Schadensstellen möglich sind Luftfahrzeugen dienen.
und
(5) Saug-Druck-Tankfahrzeuge sind Tank-
5. aus Betriebseinrichtungen austretende Flüs- fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt
sigkeiten aufgefangen werden können. sind, Bohrschlamm, Ölschlamm oder Erdöl oder
sonstige brennbare Flüssigkeiten aller Art ein-
133.5 Betriebszentrale schließlich Verunreinigungen oder Vermischun-
(1) Alle für· die Sicherheit der Fernleitung gen zu befördern.
wesentlichen Einrichtungen müssen an eine (6) Aufsetztanks sind Transportbehälter, die
Betriebszentrale angeschlossen sein. Die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, während
Betriebszentrale muß ständig - auch während der Befüllung, Beförderung und Entleerung mit
der Förderpausen - besetzt sein. Störungen dem Fahrzeug fest verbunden zu sein und nur im
müssen dem Bedienungspersonal jederzeit leeren Zustand auf- und abgesetzt zu werden.
erkennbar sein.
(7) Bei Tanks, die durch Trennwände in Tank-
(2) Über wesentliche Betriebsvorgänge, die abteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als
laufende Überwachung und die Instandhaltung Tank.
der Fernleitung sind Aufzeichnungen zu führen.
141.2 Tankwandungen
133.6 Schutzstreifen
Nummer 120.2 gilt entsprechend.
(1) Unterirdische Fernleitungen sind in einem
Schutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf der 141.3 Tanks
Fernleitungen und die Lage der für den Betrieb (1) Nummer 120.3 gilt entsprechend.
notwendigen Armaturen sind zu kennzeichnen.
(2) Tanks mit einem Prüfüberdruck von weni-
(2) Es muß sichergestellt sein, daß die Fernlei- ger als 4 bar müssen so unterteilt sein, daß der
tungen durch die zulässige Nutzung des Schutz- Rauminhalt jedes Tankabteiles 7 500 1 nicht
streifens nicht gefährdet werden. übersteigt.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 245
141 .4 Ausrüstung 141.5 Tanks von Flugfeld-Tankfahrzeugen
(1) Jede Tanköffnung muß absperrbar sein. Die Nummern 141 .2, 141 .3 Abs. 1 sowie die
Nummer 141 .4 Abs. 1 bis 3, 5, 7 bis 10 gelten
(2) Jeder Tank muß mit mindestens einer Ein-
entsprechend.
steigeöffnung ausgerüstet sein.
(3) Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur 141.6 Tanks von Saug-Druck-Tankfahrzeugen
Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen
sein. ( 1) Die Nummern 141.2 und 141.3 gelten ent-
sprechend.
(4) Tanks für Ottokraftstoffe müssen mit einer
Abfüllsicherung ausgerüstet sein, die ein Über- (2) Tanks müssen einer Explosion von
füllen ortsfester Tanks selbsttätig verhindert. Dampf/Luft-Gemischen im Innern standhalten,
ohne aufzureißen.
(5) Die Tanks müssen mit Vorrichtungen ver- (3) Nummer 141.4 mit Ausnahme des Absat-
sehen sein, die den Anschluß einer Einrichtung zes 10 gilt entsprechend.
zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen
ermöglicht. (4) Tanks müssen mit einer absperrbaren
flammendurchschlagsicheren Belüftungs- und
(6) Die Tanks müssen mit einer Einrichtung Entlüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die
ausgerüstet sein, die den Anschluß einer Gas- das Entstehen gefährlicher Überdrücke und
pendelleitung ermöglicht. Unterdrücke verhindert.
(7) Tanks ohne inneren Überdruck müssen (5) Gebläse müssen so beschaffen sein, daß
mit einer flammendurchschlagsicheren Belüf- Funkenbildung und gefährliche Erwärmung aus-
tungs- und Entlüftungseinrichtung ausgerüstet geschlossen sind. Ansaug- und Ausstoßstutzen
sein, die das Entstehen gefährlicher Überdrücke der Gebläse müssen mit Flammendurchschlag-
und Unterdrücke verhindert. sicherungen ausgerüstet sein.
(8) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit (6) Sofern Tanks zum Entleeren mit einem
einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein, sofern Schubkolben ausgerüstet sind, muß dieser aus
der zulässige Betriebsdruck überschritten wer- Werkstoffen hergestellt sein, die Funkenbildung
den kann. ausschließen.
(9) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit 141.7 Ausrüstung von Tankfahrzeugen und Fahrzeu-
einer von Hand bedienbaren flammendurch- gen mit Aufsetztanks
schlagsicheren Abblaseeinrichtung ausgerüstet
sein. ( 1) Nicht explosionsgeschützte Kraftmaschi-
nen, Auspuffrohre, Kraftstoffbehälter für Otto-
(10) Tanks mit innerem Überdruck, in denen kraftstoff und das Führerhaus müssen vom Tank
die Entstehung eines Unterdruckes nicht ausge- und von den Fördereinrichtungen durch eine
schlossen ist und die gegen Unterdruck nicht senkrechte Schutzwand getrennt sein. Abwei-
ausreichend widerstandsfähig sind, müssen mit chend von Satz 1 dürfen nicht explosionsge-
einer flammendurchschlagsicheren Belüftungs- schützte Kraftmaschinen und Auspuffrohre hin-
einrichtung ausgerüstet sein. ter der Schutzwand angeordnet sein, wenn sie
abgedeckt und so ausgeführt sind, daß explo-
(11) Fördereinrichtungen von Tanks müssen sionsfähige Atmosphäre betriebsmäßig nicht
mit einer Flammendurchschlagsicherung aus- gezündet werden kann.
gerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn die Förder-
einrichtungen nur betrieben werden können, (2) Elektrische Anlagen einschließlich ihrer
wenn sie mit Flüssigkeit gefüllt sind. Anschlüsse hinter der Schutzwand und unter
Abdeckungen müssen so ausgeführt sein, daß
(12) Sofern Tanks mit Einrichtungen zur explosionsfähige Atmosphäre durch sie nicht
Beheizung des Ladegutes ausgerüstet sind, gezündet werden kann. Sie müssen so verlegt
müssen diese Einrichtungen explosionsge- sein, daß sie durch brennbare Flüssigkeiten
schützt ausgeführt sein. nicht angegriffen werden können und gegen
mechanische Beschädigungen geschützt sind.
(13) Sofern Tanks mit nichtmetallischen
Außenisolierungen oder mit nichtmetallischen
Innenbeschichtungen ausgerüstet sind, müssen
diese so ausgeführt sein, daß Zündgefahren
infolge elektrostatischer Aufladungen nicht auf- 142 Tankcontainer
treten können. 142.1 Begriff
(14) Tanks, die für eine Zusammenbeförde- Tankcontainer sind Transportbehälter mit einem
rung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahr- Rauminhalt von mehr als 450 1, die ihrer Bauart
klasse A 1, A II oder B mit brennbaren Flüssigkei- nach dazu bestimmt sind, auf Fahrzeugentrans-
ten der Gefahrklasse A III bestimmt sind, müs- portiert und auch im gefüllten Zustand auf- und
sen so ausgerüstet sein, daß bei der Abgabe abgesetzt zu werden. Sie können auch der
gefährliche Vermischungen vermieden werden. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen.
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
142.2 Anforderungen Verordnung in einer für den Beschäftigten ver-
(1) Die Nummern 141.2, 141.3 und 141.4 ständlichen Form und Sprache in einer Betriebs-
Abs. 1, 3, 5 bis 14 gelten entsprechend. anweisung darzustellen und sie an geeigneter
Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.
(2) Jeder Tankcontainer muß mit mindestens Die Beschäftigten müssen über die bei der Lage-
einer Einsteige- oder Besichtigungsöffnung rung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer
ausgerüstet sein. Flüssigkeiten auftretenden Gefahren sowie über
(3) Sofern Tankcontainer ohne inneren Über- die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der
druck betrieben werden, gilt für die Fahrzeuge Beschäftigung und danach in angemessenen
zum Transport der Tankcontainer Nummer Zeitabständen, mindestens einmal jährlich,
141 .7 entsprechend. unterwiesen werden.
(4) Für die Lagerung von brennbaren Flüssig- (2) Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtun-
keiten in Tankcontainern gilt Nummer 110 ent- gen sind zu benutzen. Sie müssen so betrieben,
sprechend. gewartet und unterhalten werden, daß ihre Wirk-
samkeit erhalten bleibt.
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, über die
143 Ortsbewegliche Gefäße
Betriebsanweisung nach Absatz 1 hinaus die
143.1 Begriffe zur Abwendung von Gefahren erforderlichen
Weisungen zu erteilen, die erforderlichen Maß-
(1) Ortsbewegliche Gefäße sind Transportbe-
nahmen zu treffen und für die Beachtung solcher
hälter ohne Absetzeinrichtungen wie Flaschen,
Weisungen zu sorgen. Die im Gefahrenbereich
Kanister, Fässer und vergleichbare Gefäße. Sie
der Anlage Beschäftigten haben die an sie
können auch der Lagerung brennbarer Flüssig-
gerichteten Weisungen zu befolgen.
keiten dienen.
(4) Der Betreiber ist verpflichtet, mit der
(2) Gefäße nach Absatz 1 werden in zerbrech-
Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder
liche und sonstige Gefäße unterteilt.
Reinigung der Anlagen oder Anlageteile nur sol-
(3) Zerbrechliche Gefäße sind solche aus che Fach betriebe zu beauftragen, die über die
Glas, Porzellan, Steinzeug oder dergleichen, die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile für
nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften nur eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und
in Schutzverpackungen befördert werden dür- über das erforderliche Fachpersonal verfügen.
fen.
(4) Sonstige Gefäße sind solche aus metalli- 180.2 Betriebsvorschriften für Behälter
schen Werkstoffen oder aus Kunststoffen, die ( 1) Das Befüllen von Behältern muß so vorge-
den Anforderungen nach Nummer 120.2 oder nommen werden, daß Überfüllungen nicht auf-
den verkehrsrechtlichen Vorschriften genügen treten.
und nicht als zerbrechlich im Sinne von Absatz 3
(2) Das Befüllen von Behältern muß so vorge-
gelten.
nommen werden, daß Gefahren durch elektro-
143.2 Anforderungen statische Aufladungen nicht entstehen.
( 1) Nummer 1 20.2 gilt entsprechend. (3) Beim Befüllen von Tanks ohne inneren
Überdruck muß sichergestellt sein, daß der dem
(2) Ortsbewegliche Gefäße müssen mit den
statischen Rechnungsnachweis zugrunde
die Gefahren der brennbaren Flüssigkeiten
gelegte zulässige Überdruck, höchstens jedoch
kennzeichnenden Angaben versehen sein.
ein Überdruck von 0, 1 bar, nicht überschritten
wird. Bei Tanks ohne inneren Überdruck, die mit
144 Eisenbahnkesselwagen einem Prüfüberdruck von mindestens 2 bar
geprüft worden sind, dürfen beim Befüllen Über-
144.1 Begriff drücke bis 0,5 bar auftreten.
Eisenbahnkesselwagen sind Schienenfahr- (4) Können die beim Befüllen von Tanks aus-
zeuge, deren Tanks als Transportbehälter mit strömenden Dampf/Luft-Gemische nicht gefahr-
dem Fahrwerk dauernd fest verbunden sind. los abgeleitet werden, ist das Gaspendelverfah-
ren anzuwenden.
144.2 Anforderungen
(5) Der zulässige Füllungsgrad von Behältern
Tanks von Eisenbahnkesselwagen und ihre muß so bemessen sein, daß die Behälter nicht
Ausrüstungen müssen den verkehrsrechtlichen überlaufen oder daß Überdrücke, die die Dicht-
Vorschriften für die Beförderung brennbarer heit oder Festigkeit der Behälter beeinträchti-
Flüssigkeiten entsprechen. gen, nicht entstehen.
(6) Zum Mischen und Fördern brennbarer
180 Betriebs vorsc h ri fte n Flüssigkeiten unter Verwendung von Druckgas
dürfen nur nicht brennbare oder die Verbrennung
180.1 Allgemeines
nicht unterhaltende Gase verwendet werden.
( 1) Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt der Dies gilt nicht für Tanks von Saug-Druck-Tank-
im Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser wagen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 247
(7) Behälter, die außer Betrieb gesetzt wer- (4) Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn
den, sind so zu sichern, daß Gefahren für brennbare Flüssigkeiten
Beschäftigte und Dritte nicht entstehen. 1. bei oberirdischer Lagerung im Freien in einem
Auffangraum oder in einem unterteilten Tank,
180.3 Zusätzliche Betriebsvorschriften für ortsfeste
2. bei Lagerung in Gebäuden in einem Raum,
Tanks
3. bei unterirdischer Lagerung in einem unter-
(1) Verschlüsse von Peilöffnungen dürfen nur teilten Tank
zum Peilen oder zur Entnahme von Proben geöff-
gelagert werden.
net werden.
(2) Während der Befüllung des Tanks dürfen 200.2 Einrichtungen für den Gefahrenfall
Peilöffnungen nicht geöffnet sein.
Einrichtungen zur Förderung brennbarer Flüs-
180.4 Zusätzliche Betriebsvorschriften für Transport- sigkeiten müssen im Gefahrenfall von einem Ort
behälter stillgesetzt werden können, der schnell und
ungehindert erreichbar ist.
(1) In einem Tank oder Tankabteil dürfen
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1,
200.3 Brandschutz
A II oder B nicht wechselweise mit solchen Flüs-
sigkeiten befördert werden, die nur nach Erwär- ( 1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder
men pumpfähig sind oder sonst auf die Sicher- Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen
heitseinrichtungen schädigend einwirken. mit ausreichenden Brandschutzeinrichtungen
ausgerüstet sein.
(2) Die Lagerung ortsbeweglicher Gefäße muß
so vorgenommen werden, daß mechanische (2) Angriffswege zur Brandbekämpfung müs-
Beanspruchungen und Wärmeeinwirkungen, die sen so angelegt und gekennzeichnet sein, daß
die Dichtheit oder Festigkeit der Gefäße beein- Stellen, an denen Gefahren entstehen können,
trächtigen, nicht auftreten. mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und
ungehindert erreicht werden können.
180.5 Betriebsvorschriften für Tankstellen
200.4 Vermeidung gefährlicher elektrischer Aus-
(1) An Tankstellen dürfen Kraftstoffe außer in
gleichsströme
Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen nur in geeig-
nete Gefäße abgegeben werden. Tanks und mit ihnen in leitender Verbindung ste-
hende Anlageteile müssen so errichtet sein, daß
(2) Im Arbeitsbereich darf nicht geraucht wer-
sie gegen Erde keine elektrischen Spannungen
den.
annehmen können, die zur Entstehung gefährli-
(3) Ein Fahrzeug darf nur betankt werden, cher Korrosionen oder zur Gefährdung von Per-
wenn Motor und Fremdheizung mit Brennkam- sonen führen.
mer abgestellt sind.
210 Läger
210.1 Allgemeine Anforderungen an die Lagerung
Zweiter Teil
(1) Heizöl EL darf nicht mit brennbaren Flüs-
Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III sigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II oder B in
einem unterteilten Tank zusammen gelagert
200 Allgemeine Sicherheitsanforderungen werden.
200.1 Allgemeines (2) Brennbare Flüssigkeiten müssen, sofern
( 1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder sie nicht nur in geringen Mengen oberirdisch
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen gelagert werden, entweder in Behältern, aus
so errichtet, hergestellt und ausgerüstet sein denen sie nicht auslaufen können, oder so gela-
sowie so unterhalten und betrieben werden, daß gert werden, daß auslaufende brennbare Flüs-
die Sicherheit Beschäftigter und Dritter, insbe- sigkeiten aufgefangen werden sowie erkannt
sondere vor Brandgefahren, gewährleistet ist. und beseitigt werden können.
(2) Die Anlagen müssen den bauaufsichtli- (3) Das Fassungsvermögen von Auffangräu-
chen Vorschriften entsprechen. men ist so zu bemessen, daß sich das Lagergut
im Gefahrenfall nicht über den Auffangraum hin-
(3) Werden brennbare Flüssigkeiten der aus ausbreiten kann.
Gefahrklasse A III zusammen mit brennbaren
Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II oder B (4) Auffangräume müssen aus nichtbrennba-
gelagert oder befördert, so finden neben den ren Baustoffen bestehen, ausreichend fest und
Vorschriften des zweiten Teil es auch die Vor- dicht sein.
schriften des ersten Teiles des Anhanges II (5) Das Betreten der Lagerräume und der
Anwendung, soweit die Vorschriften Anforde- Läger durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das
rungen für die Zusammenlagerung oder -beför- Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und
derung enthalten. gut lesbare Aufschrift hingewiesen werden.
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
210.2 Zusätzliche Anforderungen an Lagerung in weise mit einer brennbaren Flüssigkeit niedrige-
Lagerräumen über und unter Erdgleiche ren Gefahrengrades als dem ihrer vorherigen
(1) In Lagerräumen sind die Lagermengen der Füllung befüllt werden, muß sichergestellt sein,
brennbaren Flüssigkeiten im Hinblick auf die daß gefährliche Flammpunktunterschreitungen
Brandbelastung zu begrenzen. durch Vermischungen nicht auftreten.
(2) Wände, Decken und Türen von Lagerräu- (7) Das Betreten der Füllstellen durch Unbe-
men müssen mindestens feuerhemmend herge- fugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch
stellt sein. Sie müssen aus nichtbrennbaren eine deutlich sichtbare und gut lesbare Auf-
Baustoffen bestehen. schrift hingewiesen sein.
(3) Lagerräume müssen von anderen Räumen
feuerbeständig abgetrennt sein. 212 Tankstellen
210.3 Zusätzliche Anforderungen an Lagerung in ober- 212.1 Begriff
irdischen Behältern im Freien Tankstellen sind ortsfeste Anlagen, die der Ver-
Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahr- sorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen
klasse A III mit brennbaren Flüssigkeiten der mit flüssigen Kraftstoffen aus Abgabeeinrich-
Gefahrklasse A 1, A II oder B zusammen gelagert, tungen nach Nummer 212.3 dienen, einschließ-
so ist zur Durchführung von Brandbekämpfungs- lich der Lager- und Vorratsbehälter. An Tank-
maßnahmen zwischen den Tanks der erforderli- stellen dürfen auch geeignete ortsbewegliche
che Abstand einzuhalten. Gefäße, z. 8. Reservekraftstoffbehälter, befüllt
werden.
211 Füllstellen, Entleerstellen 212.2 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
211.1 Begriffe (1) Innerhalb des Umkreises, der durch den
(1) Füllstellen sind Anlagen, die dazu horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen für
bestimmt sind, daß in ihnen Transportbehälter brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1,
mit brennbaren Flüssigkeiten befüllt werden, A II oder B gebildet wird, dürfen brennbare Flüs-
ausgenommen Tankstellen. sigkeiten der Gefahrklasse A III nur gelagert
werden
(2) Entleerstellen sind Anlagen oder Bereiche,
1. in unterirdischen Tanks mit einer allseitigen
die dazu bestimmt sind, daß in ihnen mit brenn-
Erddeckung,
baren Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter
entleert werden. 2. in unterirdischen Tanks mit einem Raumin-
halt von höchstens 5 000 1, wenn der Flüssig-
211.2 Füllstellen in Räumen keitsspiegel nicht über Erdgleiche liegt,
Der Fußboden der Räume muß so beschaffen 3. in oberirdischen Tanks mit einem Rauminhalt
sein, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten von höchstens 1 000 1.
erkannt und beseitigt werden können. Er muß (2) Heizöl EL darf nicht mit brennbaren Flüs-
ausreichend fest und undurchlässig sein. sigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II oder B in
211.3 Füllstellen im Freien unterteilten Tanks zusammen gelagert werden.
( 1) Bedienungseinrichtungen müssen schnell 212.3 Abgabeeinrichtungen
und sicher erreicht und verlassen werden kön- (1) Für die Abgabe von Kraftstoff dürfen nur
nen. geeignete Abgabeeinrichtungen verwendet wer-
(2) Im Bedienungsbereich der Fülleinrichtun- den.
gen müssen Schnellschlußeinrichtungen vor-
(2) Innerhalb des Umkreises, der durch den
handen sein.
horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebil-
(3) Der Boden im Bereich der Füllstelle muß so det wird, dürfen keine Abläufe ohne Abscheider
beschaffen sein, daß auslaufende brennbare vorhanden sein.
Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden kön-
(3) Innerhalb des Umkreises, der durch den
nen. Er muß ausreichend fest und undurchlässig
horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebil-
sein.
det wird, muß der Boden so beschaffen sein, daß
(4) Füllstellen für Tanks von Tankfahrzeugen auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt
und für Tanks von Eisenbahnkesselwagen sind und beseitigt werden können. Der Boden muß
so anzulegen, daß eine Räumung der Füllstelle ausreichend fest und undurchlässig sein.
im Gefahrenfall in kurzer Zeit möglich ist.
(5) Einrichtungen zum Befüllen von Tanks auf
220 Allgemeine Vorschriften für ortsfeste
Fahrzeugen müssen so beschaffen sein, daß
Tanks aus metallischen und nichtme-
Gefahren durch elektrostatische Aufladungen
tallischen Werkstoffen
nicht entstehen.
(6) Sollen an einer Füllstelle Tanks von Tank- 220.1 Begriffe
fahrzeugen, Aufsetztanks, Tanks von Eisen- (1) Ortsfeste Tanks sind der Lagerung die-
bahnkesselwagen und Tankcontainerwechsel- nende Behälter, die ihrer Bauart nach dazu
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 249
bestimmt sind, ihren Standort betriebsmäßig (3) Tanks mit mehr als 1 0001 Rauminhalt zur
nicht zu wechseln. Lagerung von Dieselkraftstoff und Heizöl EL, die
(2) Unterirdische Tanks sind ortsfeste Tanks, aus Straßentankwagen oder Aufsetztanks
die vollständig oder teilweise im Erdreich einge- befüllt werden, müssen mit einem Grenzwertge-
bettet sind und die so aufgestellt sind, daß ber ausgerüstet sein, der die Funktion der nach
Undichtheiten nicht zuverlässig und schnell Nummer 241.4 Abs. 4 vorgeschriebenen Abfüll-
sichtbar sind. Alle übrigen ortsfesten Tanks sind sicherung ermöglicht.
oberirdische Tanks. (4) Jeder Rohrleitungsanschluß unterhalb des
(3) Tanks mit innerem Überdruck sind ortsfe- zulässigen Flüssigkeitsstandes des Tanks muß
ste Tanks, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt mit einer Absperreinrichtung versehen sein.
sind, mit einem höheren Überdruck als 0, 1 bar (5) Jeder Tank muß mit mindestens einer Ein-
betrieben zu werden. steigeöffnung oder einer Besichtigungsöffnung
(4) Bei Tanks, die durch Trennwände in Tank- ausgerüstet sein.
abteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als (6) Für flüssigkeitsführende Rohrleitungen als
Tank. Ausrüstung von Tanks gelten die Nummern
220.2 und 220.3 Abs. 1 und 2 entsprechend.
220.2 Tankwandungen
220.6 Kennzeichnung
T ankwandungen müssen den zu erwartenden
mechanischen, thermischen und chemischen Jeder Tank muß mit einem Herstellerschild ver-
Beanspruchungen standhalten und gegen die sehen sein, das alle den Tank kennzeichnenden
brennbaren Flüssigkeiten undurchlässig und Angaben enthält.
beständig sein; sie müssen ferner im erforderli-
chen Maß alterungsbeständig und gegen Flam- 220.7 Zusätzliche Vorschriften für Tanks mit innerem
meneinwirkungen widerstandsfähig sein. Überdruck
(1) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit
220.3 Tanks einer Einrichtung versehen sein, durch die der
(1) Tanks müssen baulich einwandfrei durch- innere Überdruck überwacht werden kann.
gebildet und so beschaffen sein, daß sie bei den (2) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit
zu erwartenden Beanspruchungen dicht bleiben. einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküber-
schreitung ausgerüstet sein, sofern der zuläs-
(2) Tanks müssen gegen den statischen Flüs-
sige Betriebsüberdruck überschritten werden
sigkeitsdruck und betriebsmäßig auftretende
kann.
Überdrücke und Unterdrücke sowie gegen die
von außen einwirkenden Belastungen und Ein- (3) Tanks mit innerem Überdruck, die
flüsse widerstandsfähig sein. betriebsmäßig geöffnet werden, müssen mit
einer von Hand bedienbaren Abblaseeinrichtung
(3) Werden in einem unterteilten Tank brenn- ausgerüstet sein.
bare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklas-
sen oder solche brennbare Flüssigkeiten (4) Tanks, in denen die Entstehung eines
zusammen gelagert, die gefährliche Verbindun- Unterdruckes nicht ausgeschlossen ist und die
gen miteinander eingehen können, so muß die gegen Unterdruck nicht widerstandsfähig sind,
Unterteilung so ausgeführt sein, daß sich die müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die
Flüssigkeiten und deren Dämpfe nicht vermi- das Entstehen eines gefährlichen Unterdruckes
schen können. verhindert.
220.4 Gründung, Einbau 221 Ortsfeste Tanks aus metallischen
Tanks müssen so gegründet, eingebaut oder Werkstoffen
aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigun- 221.1 Tanks
gen, die die Sicherheit der Tanks oder ihrer Ein-
richtungen gefährden, nicht eintreten können. (1) Tanks, deren Werkstoffe nicht korrosions-
beständig sind, müssen gegen Korrosion von
außen geschützt sein.
220.5 Ausrüstung
(2) Die lnnenwandungen von Tanks müssen
(1) Tanks müssen mit einer Belüftungs- und mit einem Korrosionsschutz versehen sein,
Entlüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die wenn dies im Hinblick auf das Lagergut und
das Entstehen gefährlicher Überdrücke und unter Berücksichtigung der Lagerverhältnisse
Unterdrücke verhindert. zur Vermeidung von Korrosionen, die die Dicht-
(2) Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur heit des Tanks beeinträchtigen, erforderlich ist.
Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen (3) Absatz 2 gilt nicht für doppelwandige
sein. Diese Einrichtung kann bei oberirdischen Tanks und für Tanks, die in einem Auffangraum
Tanks mit ausreichend durchscheinenden Wan- aufgestellt sind. Die Nummern 220.2 und 220.3
dungen (z. B. aus Kunststoff) entfallen. Abs. 1 bleiben unberührt.
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
231 Rohrleitungen innerhalb des Werksge- (3) Verbindungsleitungen müssen gegen
ländes, Schlauchleitungen äußere Einwirkungen geschützt sein.
231 .1 Begriffe 232.3 Korrosionsschutz
(1) Rohrleitungen innerhalb des Werksgelän- Verbindungsleitungen, die korrosiven Einflüssen
des sind feste oder flexible Rohrleitungen für unterliegen und deren Werkstoffe nicht korro-
brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich des sionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion
Werksgeländes nicht überschreiten. geschützt sein.
(2) Schlauchleitungen sind flexible Leitungen 232.4 Ausrüstung
aus nichtmetallischen Werkstoffen, die lediglich
Verbindungsleitungen müssen mit den für einen
Umfüllvorgängen dienen.
sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen
231 .2 Allgemeines ausgerüstet sein. Durch die Ausrüstung muß
insbesondere sichergestellt sein, daß
(1) Wandungen von Rohrleitungen und
Schlauchleitungen müssen den zu erwartenden 1 . unzulässig hohe Drücke während des Betrie-
mechanischen, thermischen und chemischen bes und der Förderpausen nicht eintreten
Beanspruchungen standhalten und gegen die können,
brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe 2. die Menge an brennbaren Flüssigkeiten, die
undurchlässig und beständig sein. im Schadensfall austreten kann, begrenzt
werden kann und
(2) Wandungen von Rohrleitungen müssen
darüber hinaus im erforderlichen Maß alterungs- 3. aus Ausrüstungsteilen austretende Flüssig-
beständig und gegen Flammeneinwirkungen keiten aufgefangen werden können.
widerstandsfähig sein.
232.5 Schutzstreifen
(3) Rohrleitungen und Schlauchleitungen
müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu (1) Unterirdische Verbindungsleitungen sind
erwartenden Beanspruchungen flüssigkeits- in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf
dicht bleiben. der Verbindungsleitung und die Lage der für den
Betrieb notwendigen Armaturen sind zu kenn-
231 .3 Korrosionsschutz zeichnen.
Rohrleitungen, die korrosiven Einflüssen unter- (2) Es muß sichergestellt sein, daß die Verbin-
liegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbe- dungsleitungen durch die zulässige Nutzung des
ständig sind, müssen gegen Korrosion Schutzstreifens nicht gefährdet werden.
geschützt sein.
231.4 Schlauchleitungen
233 Fernleitungen
Schlauchleitungen dürfen nur verwendet wer-
den, wenn die zu verbindenden Anschlüsse 233.1 Begriff
nicht gegeneinander fixiert sind und mindestens Fernleitungen sind Rohrleitungen für brennbare
ein Anschluß nach Benutzung gelöst wird. Flüssigkeiten, die den Bereich des Werksgelän-
des überschreiten und nicht Verbindungsleitun-
231.5 Ausrüstung
gen nach Nummer 232.1 sind.
Rohrleitungen müssen mit den für einen siche-
ren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausge- 233.2 Allgemeines
rüstet sein. (1) Für Fernleitungen gelten die Nummern
231.6 Verlegung von Rohrleitungen 220.2 und 220.3 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß ihre (2) Fernleitungen müssen fest verlegt sein, sie
Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. sind in der Regel unterirdisch zu verlegen.
(3) Fernleitungen müssen gegen äußere Ein-
232 Verbindungsleitungen wirkungen geschützt sein.
232.1 Begriff 233.3 Korrosionsschutz
Verbindungsleitungen sind Rohrleitungen für Fernleitungen, die korrosiven Einflüssen unter-
brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich eines liegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbe-
Werksgeländes überschreiten und Anlagen ver- ständig sind, müssen gegen Korrosion
binden, die im engen räumlichen und betriebli- geschützt sein.
chen Zusammenhang miteinander stehen.
233.4 Ausrüstung
232.2 Allgemeines
Fernleitungen müssen mit den für einen siche-
(1) Für Verbindungsleitungen gelten die Num- ren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausge-
mern 220.2 und 220.3 Abs. 1 und 2 entspre- rüstet sein. Durch die Ausrüstung muß insbe-
chend. sondere sichergestellt sein, daß
(2) Verbindungsleitungen müssen fest verlegt 1. die Betriebsdrücke gemessen und registriert
sein. werden können,
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 251
2. unzulässig hohe Drücke während des Betrie- (2) Tankfahrzeuge sind nicht schienengebun-
bes und der Förderpausen nicht eintreten dene Fahrzeuge, deren Tanks mit dem Fahrwerk
können, fest verbunden sind.
3. die Menge an brennbaren Flüssigkeiten, die (3) Straßentankfahrzeuge sind Tankfahr-
im Schadensfall austreten kann, begrenzt zeuge, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen
werden kann, bestimmt sind.
4. die Feststellung von Verlusten und die (4) Aufsetztanks sind Transportbehälter, die
Ortung von Schadensstellen möglich sind ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, während
und der Befüllung, Beförderung und Entleerung mit
5. aus Betriebseinrichtungen austretende Flüs- dem Fahrzeug fest verbunden zu sein und nur im
sigkeiten aufgefangen werden können. leeren Zustand auf- und abgesetzt zu werden.
233.5 Betriebszentrale (5) Bei Tanks, die durch Trennwände in
Tankabteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil
(1) Alle für die Sicherheit der Fernleitung als Tank.
wesentlichen Einrichtungen müssen an eine
Betriebszentrale angeschlossen sein. Die 241.2 Tankwandungen
Betriebszentrale muß ständig - auch während Nummer 220.2 gilt entsprechend.
der Förderpausen - besetzt sein. Störungen
müssen dem Bedienungspersonal jederzeit 241.3 Tanks
erkennbar sein. ( 1) Nummer 220.3 gilt entsprechend.
(2) Über wesentliche Betriebsvorgänge, die (2) Tanks mit einem Prüfüberdruck von weni-
laufende Überwachung und die Instandhaltung ger als 4 bar müssen so unterteilt sein, daß der
der Fernleitung sind Aufzeichnungen zu führen. Rauminhalt jedes Tankabteiles 7 500 1 nicht
233.6 Schutzstreifen übersteigt.
(1) Unterirdische Fernleitungen sind in einem 241 .4 Ausrüstung
Schutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf der
(1) Jede Tanköffnung muß absperrbar sein.
Fernleitungen und die Lage der für den Betrieb
notwendigen Armaturen sind zu kennzeichnen. (2) Jeder Tank muß mit mindestens einer Ein-
steigeöffnung ausgerüstet sein.
(2) Es muß sichergestellt sein, daß die Fernlei-
tungen durch die zulässige Nutzung des Schutz- (3) Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur
streifens nicht gefährdet werden. Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen
sein.
233.7 Verlegung mit anderen Leitungen
(4) Tanks für Dieselkraftstoff oder Heizöl EL
Werden Fernleitungen mit anderen Leitungen in müssen mit einer Abfüllsicherung ausgerüstet
einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkeh- sein, die ein Überfüllen ortsfester Tanks selbst-
rungen zu treffen, die eine gegenseitige Beein- tätig verhindert.
trächtigung der Sicherheit ausschließen. Dies
(5) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit
gilt entsprechend, wenn Fernleitungen andere
einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein, sofern
Leitungen kreuzen.
der zulässige Betriebsdruck überschritten wer-
233.8 Überwachung der Trasse den kann.
Die Trasse der Fernleitung ist in regelmäßigen (6) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit
Abständen zu begehen oder zu befliegen. einer von Hand bedienbaren Abblaseeinrichtung
ausgerüstet sein.
233.9 Bereitschaftsdienst (7) Tanks mit innerem Überdruck, in denen die
Zur Beseitigung von Störungen und zur Scha- Entstehung eines Unterdruckes nicht ausge-
densbekämpfung ist ständig ein Bereitschafts- schlossen ist und die gegen Unterdruck nicht
dienst zu unterhalten. Er ist fachlich so zusam- ausreichend widerstandsfähig sind, müssen mit
menzusetzen und mit Fahrzeugen, Geräten und einer Belüftungseinrichtung ausgerüstet sein.
Werkzeugen so auszurüsten, daß er in der Lage (8) Tanks, die für eine Zusammenbeförderung
ist, Folgeschäden so gering wie möglich zu hal- von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse
ten oder zu beseitigen und notwendige Ausbes- A 1, A II oder B mit brennbaren Flüssigkeiten der
serungen nach Möglichkeit sofort vorzunehmen. Gefahrklasse A III bestimmt sind, müssen ent-
sprechend den Vorschriften der Nummer 141.4
und so ausgerüstet sein, daß bei der Abgabe
241 Tanks auf Fahrzeugen gefährliche Vermischungen vermieden werden.
241.1 Begriffe 241.5 Ausrüstung von Tankfahrzeugen und Fahrzeu-
gen mit Aufsetztanks
(1) Tanks auf Fahrzeugen sind Transportbe-
hälter, die Bestandteil von Tankfahrzeugen sind Bei Fahrzeugen mit Unterflurmotoren muß ver-
oder die als Aufsetztanks auf Fahrzeugentrans- hindert sein, daß brennbare Flüssigkeiten auf
portiert werden. heiß werdende Teile des Motors tropfen können.
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
242 Tankcontainer (2) Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtun-
gen sind zu benutzen. Sie müssen so betrieben,
242.1 Begriff gewartet und unterhalten werden, daß ihre Wirk-
Tankcontainer sind Transportbehälter mit einem samkeit erhalten bleibt.
Rauminhalt von mehr als 450 1, die ihrer Bauart (3) Der Betreiber ist verpflichtet, über die
nach dazu bestimmt sind, auf Fahrzeugentrans- Betriebsanweisung nach Absatz 1 hinaus die
portiert und auch im gefüllten Zustand auf- und zur Abwendung von Gefahren erforderlichen
abgesetzt zu werden. Sie können auch der Weisungen zu erteilen, die erforderlichen Maß-
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen. nahmen zu treffen und für die Beachtung solcher
242.2 Anforderungen Weisungen zu sorgen. Die im Gefahrenbereich
der Anlage Beschäftigten haben die an sie
( 1) Die Nummern 241 .2, 241 .3 und 241 .4 gerichteten Weisungen zu befolgen.
Abs. 1, 3, 5 bis 8 gelten entsprechend.
(4) Der Betreiber ist verpflichtet, mit der
(2) Jeder Tankcontainer muß mit mindestens Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder
einer Einsteige- oder Besichtigungsöffnung Reinigung der Anlagen oder Anlageteile nur sol-
ausgerüstet sein. che Fachbetriebe zu beauftragen, die über die
(3) Für die Lagerung von brennbaren Flüssig- notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile für
keiten in Tankcontainern gilt Nummer 210 ent- eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und
sprechend. über das erforderliche Fachpersonal verfügen.
280.2 Betriebsvorschriften für Behälter
243 Ortsbewegliche Gefäße (1 ) Das Befüllen von Behältern muß so vorge-
243.1 Begriff nommen werden, daß Überfüllungen nicht auf-
treten.
Ortsbewegliche Gefäße sind Transportbehälter
ohne Absetzeinrichtungen wie Flaschen, Kani- (2) Beim Befüllen von Tanks ohne inneren
ster, Fässer und vergleichbare Gefäße. Sie kön- Überdruck muß sichergestellt sein, daß der
nen auch der Lagerung brennbarer Flüssigkei- dem statischen Rechnungsnachweis zugrunde
ten dienen. gelegte zulässige Überdruck, höchstens jedoch
ein Überdruck von 0, 1 bar, nicht überschritten
243.2 Anforderungen wird. Bei Tanks ohne inneren Überdruck, die mit
Nummer 220.2 gilt entsprechend. einem Prüfüberdruck von mindestens 2 bar
geprüft worden sind, dürfen beim Befüllen Über-
drücke bis 0,5 bar auftreten.
244 Eisenbahnkesselwagen (3) Der zulässige Füllungsgrad von Behältern
muß so bemessen sein, daß die Behälter nicht
244.1 Begriff überlaufen oder daß Überdrücke, die die Dicht-
Eisenbahnkesselwagen sind Schienenfahr- heit oder Festigkeit der Behälter beeinträchti-
zeuge, deren Tanks als Transportbehälter mit gen, nicht entstehen.
dem Fahrwerk dauernd fest verbunden sind. (4) Behälter, die außer Betrieb gesetzt wer-
244.2 Anforderungen den, sind so zu sichern, daß Gefahren für
Beschäftigte und Dritte nicht entstehen.
Tanks von Eisenbahnkesselwagen und ihre
Ausrüstungen müssen den verkehrsrechtlichen 280.3 Betriebsvorschriften für Tankstellen
Vorschriften für die Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten entsprechen. An Tankstellen dürfen Kraftstoffe außer in Kraft-
stoffbehälter von Fahrzeugen nur in geeignete
Gefäße abgegeben werden.
280 Betriebsvorschriften
280.1 Allgemeines
Dritter Teil
( 1 ) Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt der
im Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Erprobung
Verordnung in einer für den Beschäftigten ver-
300 Allgemeine Bestimmungen für die
ständlichen Form und Sprache in einer Betriebs-
Durchführung der Erprobung
anweisung darzustellen und sie an geeigneter
Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart
Die Beschäftigten müssen über die bei der Lage- der Anlage ermöglicht - die allgemein anerkann-
rung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer ten Regeln der Sicherheitstechnik für den
Flüssigkeiten auftretenden Gefahren sowie über Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die für den
die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitsein-
Beschäftigung und danach in angemessenen richtungen sind in Funktion zu halten, soweit die
Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, notwendige Erprobung und die Bauart der
unterwiesen werden. Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 253
Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur gelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unver-
die für die Durchführung der Erprobung erforder- züglich die zur Abwehr von Gefahren erforderli-
lichen Personen aufhalten dürfen. chen Maßnahmen zu treffen.
310 Programm
330 Personal
Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm
aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Perso-
und die dabei zu treffenden Maßnahmen so fest- nen betraut werden, die das 18. Lebensjahr voll-
zulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen endet haben, mit den ihnen zugewiesenen Auf-
Risiken so gering wie möglich bleiben. gaben und den - insbesondere bei überbrückten
oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen
- erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ver-
320 Leitung der Erprobung traut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein
Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die
bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu
und überwacht und die in der Lage ist, bei Unre- begrenzen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
Bonn, den 27. Februar 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2959/79 des Rates über die Lieferung von
Mager m i Ich p u I ver an das Welternährungsprogramm als Nah-
rungsmittelsoforthilfe für die Bevölkerung Kambodschas im Rahmen
der Verordnung (EWG) Nr. 938/79 29. 12. 79 L 336/7
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2960/79 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 352/79 zur Genehmigung des Verschnitts deutscher
Rotweine mit eingeführten Rotweinen 29. 12. 79 L 336/8
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2961 /79 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 337 /79 über die gemeinsame Marktorganisation für
Wein sowie der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 zur Festlegung
besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbauge-
biete 29. 12. 79 L 336/9
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2962/79 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 348/79 über Maßnahmen zur Anpassung des Wein -
baupotentials an die Marktbedürfnisse 29. 12. 79 L 336/10
18. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2965/79 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Mi Ich erze u g-
n iss e zu bestimmten Tarifnummern 29. 12. 79 L 336/15
18. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2966/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1054/68 zur Festlegung der Liste der Stellen
für die Erteilung von Bescheinigungen für die Zulassung bestimmter
Mi Ich erze u g n iss e aus Drittländern zu bestimmten Tarifnummern 29. 12. 79 L 336/21
18. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2967 /79 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Verarbeitung bestimmter Käsesorten,
denen eine bevorzugte Einfuhrbehandlung zugute kommt 29. 12. 79 L 336/23
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2968/79 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der
Ausfuhr von Weichkäse aus Kuhmilch, der in einem Drittland in den
Genuß einer besonderen Einfuhrbehandlung kommen kann 29. 12. 79 L 336/25
18. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2969/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 210/69 über die Mitteilung zwischen den Mit-
gliedstaaten und der Kommission im Mi Ichs e kt o r 29. 12. 79 L 336/29
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2970/79 der Kommission zur Abweichung der
Verordnung (EWG) Nr. 192/75 über gemeinsame Durchführungsvor-
schriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen
Erzeugni~sen 29. 12. 79 L 336/32
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2971 /79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 193/75 über gemeinsame Durchführungsvor-
schriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungs-
bescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse 29. 12. 79 L 336/34
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2972/79 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zu den Einfuhrregelungen im Rindfleisch-
sektor gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2957/79 und (EWG)
Nr. 2958/79 29. 12. 79 L 336/37
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 255
Veröttentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr
landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in
ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann 29. 12. 79 L 336/44
21 12 79 Verordnung (EWG) Nr. 2974/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 571178 über die Regelung für Einfuhr- und
Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch 29. 12. 79 L 336/49
27. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2975/79 der Kommission über die Festset-
zung der Menge männlicher Jungrinder, die im ersten Vierteljahr
1980 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können 29. 12. 79 L 336/52
27. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2976/79 der Kommission zur Festsetzung der
zur Verarbeitung bestimmten Mengen gefrorenen Rind f I e i s c h es,
die für das erste Vierteljahr 1980 unter Sonderbedingungen einge-
führt werden dürfen 29. 12. 79 L 336/54
27. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2978/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1515/79 über die Anwendung des niedrigsten
Erstattungssatzes bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischer-
zeugnisse 29. 12. 79 L 336/56
27. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2980/79 der Kommission zur Festsetzung der
Mengen frisches, gekühltes oder gefrorenes Qua I i t ä t s r in d-
f I e i s c h, die für das erste Vierteljahr 1980 unter Sonderbedingun-
gen eingeführt werden dürfen 29. 12. 79 L 336/59
Andere Vorschriften
10. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollpräferenzen für Textilerzeug-
nisse mit Ursprung in Entwicklungsländern und -gebieten 27. 12. 79 L 332/1
10. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2895/79 des Rates zur Eröffnung von Zollprä-
ferenzen in Form von Aussetzungen der Zollsätze für Fertigwaren aus
Jute mit Ursprung in Indien, Thailand und Bangladesch und für Fertig-
waren aus Kokosfasern mit Ursprung in Indien und Sri Lanka 27. 12. 79 L 332/78
18. 12. 79 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2955/79 des Rates zur
Anpassung der in Artikel 13 Absatz 9 des Anhangs VII zum Statut der
Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der
Tagegelder für Dienstreisen 29. 12. 79 L 336/1
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2956/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes
Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs
(Jahr 1980) 29. 12. 79 L 336/3
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2957 /79 des Rates zur Eröffnung eines
Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrore-
nes hochwertiges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01
A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs 29. 12. 79 L 336/5
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2958/79 des Rates zur Eröffnung eines
Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch der Tarif-
stelle 02.01 A II b) 4 bb) 33 des Gemeinsamen Zolltarifs 29. 12. 79 L 336/6
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2963/79 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3164/76 über das Gemeinschaftskontingent für den
Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der
Erhöhung des Kontingents 29. 12. 79 L 336/11
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2964/79 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3164/76 über das Gemeinschaftskontingent für den
Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ein-
führung der Gemeinschaftsgenehmigung mit kurzer Geltungsdauer 29. 12. 79 L 336/12
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Jul, 1978 ausgegeben
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nung.
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6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 348. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 33 vom 16. Februar 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 33 vom 16. Februar 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
(2,15 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 0/o Mehrwertsteuer)
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auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
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