2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Vom 18. Dezember 1980
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom wigshafen, Südliche Weinstraße oder Stormarn
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch oder in den Regierungsbezirken Koblenz oder
§ 24 Nr. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom Stuttgart oder
24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, 2. infolge der Anrechnung des Besuchs einer be-
und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der
rufsbildenden Schule nach § 2 oder§ 3 der Be-
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. rufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung
1966 1S. 1 ), der zuletzt durch§ 25 Nr. 1 des Fernunter- vom 17. Juli 1978 (BGBI. I S. 1061) mit dem zwei-
richtsschutzgesetzes geändert worden ist, wird im Ein- ten Ausbildungsjahr
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft verordnet: beginnen."
2. Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
Artikel 1 ,,(5) Ferner gilt Absatz 3 für Berufsausbildungsver-
hältnisse in dem Ausbildungsberuf Betonstein- und
§ 63 der Verordnung über die Berufsausbildung in der
Terrazzohersteller, die vor dem Inkrafttreten einer
Bauwirtschaft vom 8. Mai 197 4 (BGBI. 1S.1073), die zu-
Verordnung über die Berufsausbildung zum Beton-
letzt durch die Verordnung vom 2. August 1978 (BGBI. 1
stein- und Terrazzohersteller nach § 25 der Hand-
S. 1206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
werksordnung beginnen."
1. Es wird folgender Absatz 4 angefügt: Artikel 2
,,(4) Darüber hinaus gilt Absatz 3 für Berufsausbil-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
dungsverhältnisse, die in der Zeit vom 1. Januar 1981
tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 2 des Berufsbil-
bis zum 31. Dezember 1981
dungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch
1. in den Stadtkreisen Freiburg, Ludwigshafen oder im Land Berlin.
Neustadt an der Weinstraße oder in den Landkrei-
Artikel 3
sen Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald,
Emmendingen, Lörrach, Ravensburg, Schwarz- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
wald-Saar, Bad Dürkheim, Germersheim, Lud- in Kraft.
Bonn,den 1aDezember1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2303
Siebte Verordnung
zur Änderung der Postreisegebührenordnung
Vom 18. Dezember 1980
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbin-
dung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und dem Bundesminister für Verkehr verord-
net:
Artikel 1
Die Postreisegebührenordnung vom 20. März 1973
(BGBI. 1S. 221 ), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 14. Februar 1980 (BGBI. I S. 141 ), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1O Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinde-
rung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt sind, werden auf Grund des
Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1
S. 1649), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 14. März 1980 (BGBI. I S: 294), gegen Vorzeigen
eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises
im Nahverkehr gebührenfrei befördert. Öffentliche
Omnibuslinien des Postreisedienstes, die nicht zum
Nahverkehr gehören, werden in den Fahrplänen ge-
kennzeichnet. 11
2. Die Anlage (Gebührenübersicht) erhält die Fassung
der Anlage zu dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 1981 in Kraft.
Bonn.den 18.Dezember1980
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1)
Gebührenübersicht
Lfd.
1. Fahrscheine
Nr. Gebührenentfernung Regelfahrscheine Schülerfahrscheine
km DM DM
1 1- 5 1,40 1,40
6- 10 2,- 2,-
11- 15 2,60 2,60
16- 20 3,- 3,-
21- 30 3,80 3,80
31- 40 5,20 5,20
41- 50 6,60 6,60
51- 60 9,- 8,-
61- 70 10,- 8,-
71- 80 12,- 10,-
81- 90 13,- 11,-
91-100 15,- '• 13,-
Für höhere Entfernungen wird der Fahrscheingebühr für 100 km die Gebühr für die um
100 km gekürzte Gebührenentfernung zugeschlagen. Die Gebühren sind auf volle DM
aufzurunden.
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2305
Lfd.
II. Zeitkarten
Nr. Gebühren- Monats- Wochen- Schüler- Schüler-
entfernung karten karten monatskarten wochenkarten
km DM DM DM DM
2 1- 4 30,- 8- 22,- 6,50
'
5- 6 34,- 9,- 25,- 7,-
7- 8 42,- 12,- 32,- 9,-
9- 10 51,- l 14,50 39,- 11,-
11- 12 55,- 15,50 42,- 12,-
13- 14 61,- 17,50 46,- 13,-
15- 16 65,- 18,50 49,- 14,-
17- 18 69,- 19,50 52,- 14,50
19- 20 73,- 20,50 56,- 15,50
21- 23 79,- 22,50 60,- 17,-
24- 26 84,- 24,- 63,- 18,-
27- 29 91,- 25,50 69,- 19,50
30- 32 98,- 28,- 75,- 21,-
33- 35 106,- 30,- 81,- 23,-
36- 38 112,- 31,50 84,- 24,-
39- 41 119,- 34,- 91,- 25,50
42- 44 125,- 35,50 94,- 26,50
45- 47 130,- 37,- 98,- 28,-
48- 50 137,- 39,- 104,- 29,50
51- 54 152,- 43,- 115,- 32,50
55- 58 160,- 45,50 122,- 34,50
59- 62 168,- 47,50 127,- 36,-
63- 66 175,- 50,- 133,- 37,50
67- 70 181,- 51,50 137,- 39,-
71- 74 186,- 53,- 140,- 40,-
75- 78 192,- 54,50 145,- 41,-
79- 82 199,- 56,50 150,- 42,50
83- 86 202,- 57,50 152,- 43,-
87- 90 206,- 58,50 156,- 44,50
91- 95 212,- 60,- 160,- 45,50
96-100 215,- 61,50 161,- 46,-
101-105 227,- 64,50 171,- 48,50
106-110 238,- 68,- 179,- 51,-
111-115 248,- 70,50 186,- 53,-
116-120 260,- 74,- 196,- 56,-
121-125 271,- 77,50 204,- 58,-
126-130 283,- 80,50 214,- 61,-
131-135 292,- 83,50 219,- 62,50
136-140 304,- 86,50 229,- 65,-
141-145 315,- 90,- 237,- 67,50
146--150 325,- 92,50 245,- 69,50
Für Entfernungen über 150 km ist für Je angefangene weitere 5 km der nachstehende
Betrag dem Preis für 150 km zuzuschlagen:
Monatskarten 11,- DM Schülermonatskarten 8,-DM
Wochenkarten 3,-DM Schülerwochenkarten 2,50 DM
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Lfd. Gegenstand Gebühr Höhe der
Nr. DM Pf Ermäßigung
III. Gebührenermäßigung
3 Kinderermäßigung .................. . 50 V. H.
4 Gruppenermäßigung ................ . bis 50 v. H.
Mindestfahrgebühr
5 (aufgehoben)
IV. Gebühren für die Sachbeförderung
6 Reisegepäck
je Stück
a) bis 50 km Gebührenentfernung 1 50
b) über 50 km Gebührenentfernung .. 2
c) Fahrräder ....................... . 3
7 Kraftpostgut
je Stück
a) bis 10 kg Gewicht .............. . 3
b) bis 20 kg Gewicht .............. . 5
c) bis 50 kg Gewicht ............... . 8
8 Behandlungsgebühr für durchgehende
Beförderung des Reisegepäcks
je Stück ........................... . 2
9 Milchkannen als Kraftpostgut zwischen
Erzeuger und Molkerei
je Kanne .......................... . 3
10 Hunde ............................. . 50 V. H.
von der Gebühr des Regelfahrscheins
V. Gebührenerstattung
11 Erstattungsgebühr je Erstattungsantrag
10 v. H. des erstattungsfähigen Betra-
ges,
mindestens ........................ . 50
höchstens ......................... . 3
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2307
Vierte ADNR-Änderungsverordnung
Vom 19. Dezember 1980
Auf Grund des§ 8 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Ein- b) Randnummer 21 414 Abs. 1 und die Absatzbe-
führung der Verordnung über die Beförderung gefährli- zeichnung vor Absatz 2 werden gestrichen.
cher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdeh-
nung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasser- c) In die Randnummer 131 200 Abs. 3 Buchstabe a
straßen in der Fassung der Bekanntmachung vom wird zwischen dem zweiten und dritten Anstrich
30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1119) wird mit Zustimmung folgender Anstrich eingefügt:
des Bundesrates und ,,- Landstege und Außenbordtreppen;".
auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord- d) In der Randnummer 131 211 Abs. 1 Buchstabe a
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung Satz 1 werden nach dem Wort „Einhüllenbauwei-
vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80, 520) se" die Worte ,,(d. h. Tankwand gleich Außenhaut
des Schiffes)" eingefügt, der Klammerzusatz
wird verordnet: nach dem Wort „Doppelhüllenbauweise" durch
den Klammerzusatz ,,(d. h. mit Doppelboden und
Wallgängen)" und die Überschrift über der letzten
Artikel 1 Spalte der Tabelle durch die Überschrift „Schiffen
ohne Mittellängsschott mit vom Schiffskörper un-
Änderung der ADNR-Einführungsverordnung
abhängigen Tanks bei Nachweis ausreichender
Die ADNR-Einführungsverordnung in der Fassung der Stabilität einschließlich Leckstabilität" ersetzt.
Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1119);
e) Der Randnummer 151 211 wird folgender Ab-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Juli
satz 3 angefügt:
1979 (BGBI. 1 S. 1119), wird wie folgt geändert:
,,(3) Auf Schiffen zur Beförderung von nicht
1. Der bisherige Wortlaut des § 7 wird § 7 Abs. 1. brennbaren ätzenden Stoffen, deren Beförderung
im Tankschiff in Randnummer 151 121 ausdrück-
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 2 angefügt: lich zugelassen ist, dürfen abweichend von Ab-
satz 2 an Stelle der vorgeschriebenen Kofferdäm-
,,(2) Die Zuständigkeit des Bundesministers für me zugängliche Leerräume (Trockenräume) an-
Verkehr für die Verfolgung und Ahndung von Ord- geordnet sein. Die Trennung der Tanks von den
nungswidrigkeiten wird auf die Wasser- und Schiff- unter Deck gelegenen Wohn- und Betriebsräu-
fahrtsdirektionen übertragen." · men - oder wenn solche fehlen, von den Schiffs-
enden - kann auch durch sonst nicht weiter ge-
3. In § 9 Nr. 1 wird in der Tabelle zu Nummer 3 in der nutzte Leerräume (Vorpiek, Achterpiek) erfüllt
letzten Spalte nach dem Datum „31. März 1981" fol- werden, wenn die nach der Rheinschiffs-Untersu-
gender Wortlaut eingefügt: chungsordnung vorgeschriebene Schottstellung
,,Für den Einbau des Niveau-Warngeräts nach Rand- eingehalten wird."
nummer 131 221 (1) (c) läuft die Übergangsfrist am
31. Dezember 1981 ab, sofern die Schiffsuntersu- Artikel 2
chungskommission dies im Einzelfall zuläßt oder das Berlin-Klausel
Zulassungszeugnis noch im Jahre 1981 abläuft."
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
4. Die Anlage B zur Anlage - Verordnung über die Be- tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Ge-
förderung gefährlicher Güter auf dem Rhein - wird setzes über die Beförderung gefährlicher Güter auch im
wie folgt geändert: Land Berlin.
a) Der Randnummer 10 375 wird folgender Satz 2
Artikel 3
angefügt:
Inkrafttreten
,,Dies gilt nicht für die Verwendung von Stahl-
trossen". Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft
Bonn, den 19. Dezember 1980
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der RV-Beitragsentrichtungsverordnung
Vom 19. Dezember 1980
Auf Grund des wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1387 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in Artikel 1
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer In § 11 Abs. 3 der RV-Beitragsentrichtungsverord-
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt nung vom 21. Juni 1976 (BGBI. I S. 1667, 3616), die zu-
durch § 15 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom letzt durch Verordnung vom 13. November 1978 (BGBI. I
28. April 1975 (BGBI. 1 S. 1018) geändert worden ist, S. 1761) geändert worden ist, werden die Worte „bis
zum 31. Dezember 1978" gestrichen.
§ 114 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Artikel 2
821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt
durch § 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. April 1975 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(BGBI. 1 S. 1018) geändert worden ist, und tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im
§ 4 Abs. 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes in Land Berlin.
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Artikel 3
8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu-
letzt durch § 22 des Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
S. 1373) geändert worden ist, 1977 in Kraft.
Bonn,den 19.Dezember1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Vierte Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 19. Dezember 1980
Auf Grund des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 vom 18. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1019), wird wie folgt ge-
Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege- ändert:
setzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), In § 2 Abs. 1 Satz 4 und in § 3 Abs. 6 wird jeweils das
der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August Datum „31. Dezember 1980" durch das Datum
1976 (BGBI. 1 S. 2445) geändert worden ist, sowie des ,,31 . Dezember 1981 " ersetzt.
§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 2,
4, 5, 8 und 9 Buchstaben a und b und des § 29 Nr. 1 des Artikel 2
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 1
Artikel 3
Die Kosmetik-Verordnung vom 16. Dezember 1977
(BGBI. I S. 2589), zuletzt geändert durch die Verordnung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der RV-Beitragsentrichtungsverordnung
Vom 19. Dezember 1980
Auf Grund des wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1387 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in Artikel 1
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer In § 11 Abs. 3 der RV-Beitragsentrichtungsverord-
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt nung vom 21. Juni 1976 (BGBI. I S. 1667, 3616), die zu-
durch § 15 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom letzt durch Verordnung vom 13. November 1978 (BGBI. I
28. April 1975 (BGBI. 1 S. 1018) geändert worden ist, S. 1761) geändert worden ist, werden die Worte „bis
zum 31. Dezember 1978" gestrichen.
§ 114 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Artikel 2
821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt
durch § 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. April 1975 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(BGBI. 1 S. 1018) geändert worden ist, und tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im
§ 4 Abs. 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes in Land Berlin.
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Artikel 3
8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu-
letzt durch § 22 des Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
S. 1373) geändert worden ist, 1977 in Kraft.
Bonn,den 19.Dezember1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Vierte Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 19. Dezember 1980
Auf Grund des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 vom 18. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1019), wird wie folgt ge-
Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege- ändert:
setzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), In § 2 Abs. 1 Satz 4 und in § 3 Abs. 6 wird jeweils das
der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August Datum „31. Dezember 1980" durch das Datum
1976 (BGBI. 1 S. 2445) geändert worden ist, sowie des ,,31 . Dezember 1981 " ersetzt.
§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 2,
4, 5, 8 und 9 Buchstaben a und b und des § 29 Nr. 1 des Artikel 2
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 1
Artikel 3
Die Kosmetik-Verordnung vom 16. Dezember 1977
(BGBI. I S. 2589), zuletzt geändert durch die Verordnung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2309
Verordnung
zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 19. Dezember 1980
Auf Grund des§ 41 Abs. 1 des Einkommensteuerge- Artikel 2
setzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom Berlin-Klausel
21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) verordnet die Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-
Artikel 1 änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (BGBI. 1 S. 702) auch im Land Berlin.
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 Artikel 3
(BGBI. 1 S. 307), geändert durch die Verordnung vom Inkrafttreten
21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2348), wird wie folgt
geändert: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Zahl „600" durch die
Zahl „ 1 200'' ersetzt.
Bonn, den 19. Dezember 1980
b) In Absatz 4 wird die Zahl „420" durch die Zahl
„540", die Zahl „98" durch die Zahl „126" und die Der Bundeskanzler
Zahl „ 14" durch die Zahl „18" ersetzt. Schmidt
2 . In § 8 wird die Jahreszahl „ 1979" jeweils durch die Der Bundesminister der F'inanzen
Jahreszahl „ 1980'' ersetzt. Hans Matthöfer
Bekanntmachung
der Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 19. Dezember 1980
Auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommen- 3. die am 31. Dezember 1980 in Kraft tretende Ände-
steuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntma- rungsverordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBI. 1
chung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1S. 721 ), zuletzt geän- S. 2309).
dert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Ein-
kommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuerge- Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
setzes und anderer Gesetze vom 20. August 1980 zu 1. des§ 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-
(BGBI. 1 S. 1545), wird nachstehend der Wortlaut der zes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der jetzt gel- vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721 ),
tenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be- zu 2. des§ 3 Nr. 52 in Verbindung mit§ 51 Abs. 1 Nr. 3
rücksichtigt: und auf Grund des§ 51 Abs. 1 Nr. 1 des Einkom-
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar mensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Be-
1978 (BGBI. 1 S. 307), kanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. I S. 721)
und
2. die am 29. Dezember 1979 in Kraft getretene Ände- zu 3. des § 41 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
rungsverordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom
s. 2348), 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721 ).
Bonn,den 19.Dezember1980
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2309
Verordnung
zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 19. Dezember 1980
Auf Grund des§ 41 Abs. 1 des Einkommensteuerge- Artikel 2
setzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom Berlin-Klausel
21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) verordnet die Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-
Artikel 1 änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (BGBI. 1 S. 702) auch im Land Berlin.
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 Artikel 3
(BGBI. 1 S. 307), geändert durch die Verordnung vom Inkrafttreten
21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2348), wird wie folgt
geändert: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Zahl „600" durch die
Zahl „ 1 200'' ersetzt.
Bonn, den 19. Dezember 1980
b) In Absatz 4 wird die Zahl „420" durch die Zahl
„540", die Zahl „98" durch die Zahl „126" und die Der Bundeskanzler
Zahl „ 14" durch die Zahl „18" ersetzt. Schmidt
2 . In § 8 wird die Jahreszahl „ 1979" jeweils durch die Der Bundesminister der F'inanzen
Jahreszahl „ 1980'' ersetzt. Hans Matthöfer
Bekanntmachung
der Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 19. Dezember 1980
Auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommen- 3. die am 31. Dezember 1980 in Kraft tretende Ände-
steuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntma- rungsverordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBI. 1
chung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1S. 721 ), zuletzt geän- S. 2309).
dert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Ein-
kommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuerge- Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
setzes und anderer Gesetze vom 20. August 1980 zu 1. des§ 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-
(BGBI. 1 S. 1545), wird nachstehend der Wortlaut der zes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der jetzt gel- vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721 ),
tenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be- zu 2. des§ 3 Nr. 52 in Verbindung mit§ 51 Abs. 1 Nr. 3
rücksichtigt: und auf Grund des§ 51 Abs. 1 Nr. 1 des Einkom-
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar mensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Be-
1978 (BGBI. 1 S. 307), kanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. I S. 721)
und
2. die am 29. Dezember 1979 in Kraft getretene Ände- zu 3. des § 41 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
rungsverordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom
s. 2348), 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721 ).
Bonn,den 19.Dezember1980
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
(LStDV 1981)
§ 1 2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Ar-
Arbeitnehmer, Arbeitgeber beitnehmer oder diesem nahestehende Personen für
den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität,
( 1) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem des Alters oder des Todes sicherzustellen (Zukunft-
oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind sicherung}, auch wenn auf die Leistungen aus der
oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder ei- Zukunftsicherung kein Rechtsanspruch besteht.
nem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Ar- Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer der Zu-
beitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Per- kunftsicherung ausdrücklich oder stillschweigend
sonen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienst- zustimmt. Diese Ausgaben gehören nur insoweit zum
verhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen. Arbeitslohn, als sie im Kalenderjahr insgesamt 312
(2) Ein Dienstverhältnis (Absatz 1) liegt vor, wenn der Deutsche Mark übersteigen. Übernimmt der Arbeit-
Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche geber Ausgaben, die der Arbeitnehmer auf Grund
Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige hat, so gehören diese Ausgaben in voller Höhe zum
Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens Arbeitslohn. Ist bei Zukunftsicherung für mehrere Ar-
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im ge- beitnehmer oder diesen nahestehende Personen
schäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen (Sammelversicherung, Pauschalvetsicherung) der
Weisungen zu folgen verpflichtet ist. für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete Teil der
Ausgaben nicht in anderer Weise zu ermitteln, so
(3) Arbeitnehmer ist (licht, wer Lieferungen und son- sind die Ausgaben nach der Zahl der gesicherten Ar-
stige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig aus- beitnehmer auf diese aufzuteilen. Ausgaben für die
geübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im In- Zukunftsicherung, die nur dazu dienen, dem Arbeit-
land gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die Ent- geber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer
gelte für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen zugesagten Versorgung zu verschaffen (Rück-
handelt. deckung des Arbeitgebers}, gehören nicht zum Ar-
beitslohn;
§2
3. besondere Zuwendungen, die auf Grund des Dienst-
Arbeitslohn
verhältnisses oder eines früheren Dienstverhält~
(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeit- nisses gewährt werder}, z. 8. Zuschüsse im Krank-
nehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem früheren heitsfall;
Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind alle Güter,
4. besondere Entlohnungen für Dienste, die über die re-
die in Geld oder Geldeswert bestehen. Es ist gleichgül-
gelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, z. B.
tig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen
Entlohnung für Überstunden, Überschichten, Sonn-
handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und un-
tagsarbeit. Die Vorschriften des § 3 b des Einkom-
ter welcher Bezeichung oder in welcher Form sie ge-
mensteuergesetzes bleiben unberührt;
währt werden.
5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der Ar-
(2) Zum Arbeitslohn gehören beit gewährt werden;
1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen, Tantie- 6. Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbe-
men und andere Bezüge und Vorteile aus einem schäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnis-
Dienstverhältnis; ses.
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengel-
der und andere Bezüge und Vorteile für eine frühere §3
Dienstleistung, gleichgültig, ob sie dem zunächst Be- Sachbezüge
zugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zu-
fließen. Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren (1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen, gehört
Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder insbesondere der Bezug von freier Kleidung, freier Woh-
seines Rechtsvorgängers beruhen, gehören nicht nung, Heizung, Beleuchtung, Kost, Deputaten und son-
zum Arbeitslohn. stigen Sachbezügen, die aus einem Dienstverhältnis
gewährt werden. Für die Bewertung der Sachbezüge
(3) Zum Arbeitslohn gehören auch sind die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsorts maß-
1. unbeschadet der Vorschriften des § 3 Nr. 9 und 10 gebend.
des Einkommensteuergesetzes Entschädigungen, (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen ober-
die dem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfol- sten Landesbehörden können den Wert von bestimmten
ger als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Ar- Sachbezügen unter Berücksichtigung von Durch-
beitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung schnittswerten festsetzen und bekanntgeben, soweit
einer Tätigkeit gewährt werden; nicht § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2311
anzuwenden ist. Sie können die Festsetzung und Be- Als Reisetag ist jeweils der einzelne Kalendertag anzu-
kanntgabe den Oberfinanzdirektionen übertragen. sehen. Bei mehreren Dienstreisen an einem Kaiender-
tag ist jede Reise für sich zu berechnen, es wird jedoch
§4 insgesamt höchstens der volle Höchstbetrag aner-
kannt.
Jubiläumsgeschenke
(3) Bei Auslandsdienstreisen, die keinen vollen Ka-
(1) Zum steuerpflichtigen Ar:beitslohn gehören nicht lendertag beanspruchen, gilt der für das Land des Ge-
Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an Arbeitneh- schäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten der für das
mer, die bei ihm in einem gegenwärtigen Dienstverhält- Land des letzten Geschäftsortes maßgebende Höchst-
nis stehen, anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums, so- betrag.
weit sie die folgenden Beträge nicht übersteigen:
(4) Bei einer mehrtägigen Auslandsdienstreise dürfen
1. bei einem 10jährigen Arbeitnehmerjubiläum
die Mehraufwendungen für Verpflegung für den Tag des
600 Deutsche Mark, Antritts und den Tag der Rückkehr höchstens bis zur
2. bei einem 25jährigen Arbeitnehmerjubiläum Höhe folgender Teilbeträge des in Betracht kommenden
1 200 Deutsche Mark, Höchstbetrages anerkannt werden:
. 3. bei einem 40-, 50- oder 60jährigen Arbeitnehmerjubi- 1. für den Tag des Antritts der Auslandsdienstreise,
läum 2 400 Deutsche Mark. wenn sie angetreten wird
vor 12 Uhr 10110,
Die Steuerfreiheit tritt auch dann ein, wenn das Jubi-
läumsgeschenk innerhalb eines Zeitraums von ab 12 Uhr, aber vor 14 Uhr 8/10,
5 Jahren vor dem jeweiligen Jubiläum gegeben wird. ab 1 4 Uhr, aber vor 17 Uhr 51,o,
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der Arbeit- ab 17, Uhr 3/10;
geber bei der Berechnung der maßgebenden Dienstzei-
2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Auslandsdienst-
ten für alle Arbeitnehmer und bei allen Jubiläen eines Ar-
reise beendet wird
beitnehmers nach einheitlichen Grundsätzen verfährt.
nach 12 Uhr 10/10,
(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht
nach 10 Uhr, aber bis 12 Uhr 8/10,
Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an seine Arbeit-
nehmer anläßlich seines Geschäftsjubiläums, soweit nach 7 Uhr, aber bis 10 Uhr 5/10,
sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 1 200 Deutsche bis 7 Uhr 3/10.
Mark nicht übersteigen und gegeben werden, weil das
Geschäft 25 Jahre oder ein Mehrfaches von 25 Jahren (5) Die bei einer Auslandsdienstreise für den Tag des
besteht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß Grenzübergangs in Betracht kommenden Höchstbeträ-
der Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden ge und die Ländergruppeneinteilung richten sich nach
Zeiträume bei allen Geschäftsjubiläen nach einheitli- den entsprechenden Vorschriften der Auslandsreiseko-
chen Grundsätzen verfährt. stenverordnung des Bundes.
(6) Mehraufwendungen für Verpflegung bei einem
§5 Dienstgang dürfen als Werbungskosten nur bis zum
Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen Höchstbetrag v9n 16 Deutsche Mark anerkannt werden.
bei Dienstreisen und Dienstgängen in den Fällen des
(7) Mehraufwendungen für Verpflegung sind die tat-
Einzelnachweises
sächlichen Aufwendungen für Verpflegung nach Abzug
(1) Mehraufwendungen für Verpflegung bei Dienstrei- einer Haushaltsersparnis von einem Fünftel dieser Auf-
sen dürfen als Werbungskosten nur bis zu den folgen- wendungen, höchstens sechs Deutsche Mark täglich.
den Höchstbeträgen anerkannt werden:
1. bei Dienstreisen im Inland bis zu §6
54 Deutsche Mark, Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
2. bei Auslandsdienstreisen in ein Land bei doppelter Haushaltsführung in den Fällen des
Einzelnachweises
der Ländergruppe I bis zu 64 Deutsche Mark,
der Ländergruppe II, bis zu 84 Deutsche Mark, Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß einer
der Ländergruppe III bis zu 103 Deutsche Mark, doppelten Haushaltsführung dürfen als Werbungsko-
sten nur bis zu den folgenden Höchstbeträgen aner-
der Ländergruppe IV bis zu 1 24 Deutsche Mark.
kannt werden:
(2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten für 1. bei einem Beschäftigungsort im Inland für die ersten
einen vollen Reisetag bei einer ununterbrochenen Ab- zwei Wochen seit Beginn der Tätigkeit am Beschäf-
wesenheit von mehr als 12 Stunden. Die Höchstbeträge tigungsort bis zu 54 Deutsche Mark und für die Fol-
ermäßigen sich für jeden Reisetag, an dem die Abwe- gezeit bis zu 19 Deutsche Mark täglich,
senheit
2. bei einem Beschäftigungsort im Ausland für die er-
nicht mehr als 1 2 Stunden, aber mehr als sten zwei Wochen seit Beginn der Tätigkeit am Be-
10 Stunden gedauert hat, auf 8/10,
schäftigungsort bis zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeich-
nicht mehr als 10 Stunden, aber mehr als neten Beträgen und für die Folgezeit bis zu 40 vom
7 Stunden gedauert hat, auf 5/io, Hundert dieser Beträge täglich.
nicht mehr als 7 Stunden gedauert hat auf 31, o. § 5 Abs. 7 ist anzuwenden.
2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§7 ordnung über die steuerliche Behandlung der Vergü-
tungen für Arbeitnehmererfindungen;
Lohnkonto
( 1 ) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das Folgen- 6. Prämien für Verbesserungsvorschläge, soweit sie
steuerfrei sind ( § 3 der Verordnung über die steuer-
de anzugeben:
liche Behandlung von Prämien für Verbesserungs-
1. den Vornamen und Familiennamen, den Geburtstag, vorschläge). Das Finanzamt der Betriebstätte kann
den Wohnsitz, die Wohnung, die Steuerklasse sowie auf Antrag Ausnahmen von der Eintragung der Prä-
die auf der Lohnsteuerkarte oder einer entsprechen- mien in die Lohnkonten der Arbeitnehmer zulassen,
den Bescheinigung eingetragene Zahl der Kinder, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer
das Religionsbekenntnis, die Gemeinde, die die Weise sichergestellt ist;
Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, und das Finanzamt,
7. Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz
in dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte ausgestellt
( § 40 Abs. 2, § 40 a und §AO b des Einkommen-
worden ist. Ändern sich im laufe des Jahres die
steuergesetzes) oder nach besonderen Pausch-
Steuerklasse oder die auf der Lohnsteuerkarte oder
steuersätzen (§ 40 Abs. 1 des Einkommensteuerge-
einer entsprechenden Bescheinigung eingetragene
setzes) besteuert worden sind, und die darauf entfal-
Zahl der Kinder, ist auch der Zeitpunkt, von dem an
lende Lohnsteuer. Lassen sich in Fällen des § 40
die Änderung gilt, anzugeben;
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Einkommensteuergeset-
2. den steuerfreien Jahresbetrag und den Monatsbe- zes die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden
trag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der auf der Betrage nicht ohne weiteres ermitteln, so sind sie in
Lohnsteuerkarte oder einer entsprechenden Be- einem Sammelkonto anzuschreiben. Das Sammel-
scheinigung eingetragen ist, und den Zeitraum, für konto muß die folgenden Angaben enthalten: Tag der
den die Eintragung gilt; Zahlung, Zahl der bedachten Arbeitnehmer, Summe
3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber eine der insgesamt gezahlten Bezüge, Höhe der Lohn-
Bescheinigung nach§ 39 b Abs. 6 des Einkommen- steuer sowie Hinweise auf die als Belege zum Sam-
steuergesetzes vorgelegt hat, einen Hinweis darauf, melkonto aufzubewahrenden Unterlagen (Zahlungs-
daß eine Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum, für nachweise, Bestätigung des Finanzamts über die Zu-
den die Lohnsteuerbefreiung gilt, das Finanzamt, das lassung der Lohnsteuerpauschalierung). In den Fäl-
die Bescheinigung ausgestellt hat, und den Tag der len des § 40 a des Einkom.mensteuergesetzes ge-
Ausstellung. nügt es, wenn der Arbeitgeber Aufzeichnungen führt,
aus denen sich für den einzelnen Arbeitnehmer Name
(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei jeder und Anschrift, Dauer der Beschäftigung, Tag der Zah-
Lohnabrechnung über den laufenden Arbeitslohn und lung, Höhe des Arbeitslohns und in den Fällen des
über sonstige Bezüge das Folgende einzutragen: § 40 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes auch
1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohnzahlungszeit- die Art der Beschäftigung ergeben.
raum; (3) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag bei
2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und ohne Kürzung Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein maschi-
um den Arbeitnehmer-Freibetrag, den Weihnachts- nelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von den Vor-
Freibetrag und um den Altersentlastungsbetrag, ge- schriften der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn die Mög-
trennt nach Barlohn und Sachbezügen, und die da- lichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt
von einbehaltene Lohnsteuer; Versorgungsbezüge ist.
sind als solche kenntlich zu machen und ohne Kür-
(4) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu werden,
zung um den nach § 19 Abs. 2 des Einkommen-
wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers während des
steuergesetzes steuerfreien Betrag einzutragen.
ganzen Kalenderjahres 540 Deutsche Mark monatlich
Trägt der Arbeitgeber im Falle der Nettolohnzahlung
(126 Deutsche Mark wöchentlich, 18 Deutsche Mark
die auf den Arbeitslohn entfallende Steuer selbst, ist
täglich) nicht übersteigt, es sei denn, daß trotzdem
in jedem Fall der Bruttoarbeitslohn einzutragen. Die
Lohnsteuer oder Kirchensteuer einzubehalten ist.
nach den Nummern 3 bis 7 gesondert einzutragen-
den Beträge sind nicht mitzuzählen;
§8
3. die Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeits-
lohn gehören (steuerfreie Bezüge) mit Ausnahme der Anwendungszeitraum
Trinkgelder, wenn anzunehmen ist, daß die Trinkgel- Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals an-
der 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über- zuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen
steigen. Das Finanzamt der Betriebstätte kann zulas- nach dem 31. Dezember 1980 endenden Lohnzahlungs-
sen, daß die in § 3 des Einkommensteuergesetzes zeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach
bezeichneten steuerfreien Bezüge nicht angegeben dem 31. Dezember 1980 zufließen.
werden, wenn es sich um Fälle von geringerer Be-
deutung handelt oder wenn die Möglichkeit zur Nach-
prüfung in anderer Weise sichergestellt ist; §9
4. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren Ka- Berlin-Klausel
lenderjahren gehören, und die davon einbehaltene
Lohnsteuer; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 0des Steuer-
5. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen und änderungsgesetzes 1 966 vom 23. Dezember 1 966
die davon einbehaltene Lohnsteuer nach§ 3 der Ver- (BGBI. 1 S. 702) auch im Land Berlin.
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2313
Verordnung
über die Zulassung von Nitrit und Nitrat zu Lebensmitteln
Vom 19. Dezember 1980
Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1, des § 9 Abs. 1 Nr. 3, schung gewährleisten, und nur in solchen Räumen
4 Buchstabe b, Nr. 5 und 6 und Abs. 3, des § 1 2 Abs. 1 hergestellt werden, die ausschließlich diesem Zweck
Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und dienen. Das für die Herstellung von Nitritpökelsalz
des § 19 Nr. 1 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsge- besfimmte Natriumnitrit darf nur in einem besonde-
genständegesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 ren, trockenen, verschlossen zu haltenden Raum
S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bundes- aufbewahrt oder gelagert werden.
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und für Wirtschaft, (4) Auf den Packungen, Behältnissen oder sonsti-
gen Umhüllungen, in denen Nitritpökelsalz in den
auf Grund des § 49 Abs.1 Satz 1 des Lebensmittel- Verkehr gebracht wird, ist zusätzlich zu den nach § 3
und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben in Verbindung mit
dem Bundesminister der Finanzen und der nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a vorgeschrie-
benen Bezeichnung der Hinweis ,Trocken aufbewah-
auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur
ren!' anzubringen. Außerdem müssen sie mit zwei
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
umlaufenden bandförmigen Streifen von roter Farbe
1974 (BGBI. 1S. 1945)
versehen sein, deren Breite bei Packungen, Behält-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: nissen oder sonstigen Umhüllungen bis zu 50 cm Hö-
he mindestens 2 cm und bei einer darüber hinausge-
henden Höhe mindestens 5 cm betragen muß.
Artikel" 1
§ 4c
Die Zusatzstoffverkehrsverordnung vom 20. Dezem-
ber 1977 (BGBI. 1S. 2653), geändert durch die Verord- ( 1 ) Wer Nitritpökelsalz herstellen will, bedarf hierzu
nung vom 30. April 1980 (BGBI. 1S. 501 ), wird wie folgt der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Ge-
geändert: nehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. der Antragsteller zuverlässig ist,
1 . In § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c werden im letzten 2. der Antragsteller über die erforderlichen Einrich-
Halbsatz die Worte „Natriumnitrat oder" gestrichen. tungen verfügt.
2. Folgende§§ 4 a bis 4 d werden eingefügt: (2) Die Erteilung der Genehmigung ist mit der Auf-
lage zu verbinden, daß der Antragsteller
,,§ 4a
1 . jede Charge mit einer laufenden Nummer versieht
(1) Natriumnitrit wird als Zusatzstoff zur Herstel- und diese Nummer auf den Packungen, Behältnis-
lung von Nitritpökelsalz nach Maßgabe der Anlage 2 sen oder sonstigen Umhüllungen, in denen Nitrit-
Liste 8 zugelassen. Natriumnitrit darf nicht in Betrie- pökelsalz in den Verkehr gebracht wird, anbringt,
be verbracht werden, in denen Lebensmittel, ausge-
2. jede Charge daraufhin überprüft oder überprüfen
nommen Speisesalz, hergestellt werden.
läßt, ob das hergestellte Nitritpökelsalz den Anfor-
(2) Auf den Packungen, Behältnissen oder sonsti- derungen in § 4 b Abs. 2 Satz 1 entspricht,
gen Umhüllungen, in denen Natriumnitrit in den Ver- 3. Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Kontroll-
kehr gebracht wird, sind zusätzlich zu den nach § 3 untersuchungen nach Nummer 2 macht und diese
Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben die Hinweise ,nur Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang auf-
zur Herstellung von Nitritpökelsalz' und ,Vorsicht! bewahrt.
Trocken aufbewahren!' anzubringen. §4d
§4b Nitritpökelsalz darf in den Geltungsbereich dieser
Verordnung nur verbracht werden, wenn die Sen-
( 1) Nitritpökelsalz wird den Zusatzstoffen gleich- dung im Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung zum
gestellt. freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen
(2) Nitritpökelsalz darf nur als ein gleichmäßiges Zollager, zum aktiven Veredlungsverkehr, zum Um-
wandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung von
Gemisch von Speisesalz und Natriumnitrit nach Maß-
gabe der Anlage 2 Liste 8 hergestellt und in den Ver- einer amtlichen Bescheinigung nach Muster der An-
lage 3 begleitet wird. Als Sendung gilt die Warenmen-
kehr gebracht werden. Es darf nicht mit anderen Zu-
satzstoffen, ausgenommen zulässigen Zusatzstoffen ge, auf die sich die amtliche Bescheinigung bezieht.
zur Erhaltung der Rieselfähigkeit von Speisesalz, Die Bescheinigung muß in dreifacher Ausfertigung
vermischt oder so vermischt in den Verkehr gebracht von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes
werden. ausgestellt und in deutscher Sprache abgefaßt sein;
die Urschrift wie auch die Mehrausfertigungen sind
(3) Nitritpökelsalz darf nur unter Verwendung von als solche zu kennzeichnen. Eine Mehrausfertigung
Mischmaschinen, die eine gleichmäßige Durchmi- der Bescheinigung ist von der Zolldienststelle auf
2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Kosten des Verfügungsberechtigten der für den Ort 2. Anlage 1 Nr. 1 erhält die aus Anlage 3 zu dieser Ver-
der Zollabfertigung zuständigen Stelle der amtlichen ordnung ersichtliche Fassung.
Lebensmittelüberwachung zuzuleiten.''
Artikel 3
3. In § 5 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
In§ 6 Abs. 4 der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai
,,(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le- 1976 (BGBI. 1S. 1186), geändert durch die Verordnung
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird vom 13. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 84 7), werden im zweiten
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Satz das Wort „gepökeltes'' und das darauf folgende
1. entgegen § 4 Essigsäure (Essigessenz) an Letzt- Komma gestrichen.
verbraucher abgibt,
Artikel 4
2. Nitritpökelsalz
In Anlage 1 der Diätverordnung in der Fassung der Be-
a) entgegen § 4 b Abs. 2 herstellt, vermischt oder
kanntmachung vom 24. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2687),
in den Verkehr bringt oder
zuletzt geändert durch die Verordnung vom
b) entgegen § 4 b Abs. 3 Satz 1 herstellt oder 20. Dezember 1977. (BGBI. 1 S. 2793), wird in Liste A
3. entgegen § 4 b Abs. 3 Satz 2 Natriumnitrit aufbe- Teil I nach der Nummer 6 eine Nummer 7 mit dem sich
wahrt oder lagert. aus Anlage 4 zu dieser Verordnung ergebenden Wort-
laut angefügt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Artikel 5
1. a) entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 Stoffe, entgegen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 4 a Abs. 2 Natriumnitrit oder entgegen § 4 b tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
Abs. 4 Satz 1 Nitritpökelsalz ohne die vorge- zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch im
schriebenen Warnhinweise oder Land Berlin.
b) entgegen § 4 b Abs. 4 Satz 2 Nitritpökel-
Artikel 6
salz ohne die vorgeschriebene warnende Auf-
machung (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, dung in Kraft. Gleichzeitig treten das Nitritgesetz in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2. entgegen § 4 a Abs. 1 Satz 2 Natriumnitrit in einen
2125-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
dort bezeichneten Betrieb verbringt oder
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März
3. Nitritpökelsalz ohne die Genehmigung nach § 4 c 1975 (BGBI. I S. 685), und die auf Grund des Nitritgeset-
Abs. 1 Satz 1 herstellt." zes ergangenen Durchführungsvorschriften außer Kraft.
(2) Genehmigungen nach § 4 des Nitritgesetzes zur
4. In Anlage 2 Liste 8 erhalten die Angaben zu den Stof-
Herstellung von Nitritpökelsalz gelten fort, sofern sie
fen „Nitrite" die aus der Anlage 1 zu dieser Verord-
nicht widerrufen werden.
nung ersichtliche Fassung.
(3) Natriumnitrit und Nitritpökelsalz dürfen noch in-
5. Als neue Anlage 3 wird die Anlage 2 zu dieser Verord- nerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verord-
nung angefügt. nung nach den bisher geltenden Vorschriften herge-
stellt und in den Verkehr gebracht werden. So herge-
Artikel 2 stelltes Nitritpökelsalz darf noch innerhalb von 6 Mona-
ten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Fleisch und
Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekannt- Fleischerzeugnissen nach den bisher geltenden Vor-
machung vom 4. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1003), geändert schriften zugesetzt werden. Satz 1 und 2 gelten ent-
durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 1979 sprechend für Natriumnitrat sowie für Vermischungen
(BGBI. 1 S. 2328), wird wie folgt geändert: von Natriumnitrat oder Kaliumnitrat mit Gewürzen.
1. In § 1 Abs. 3 wird in Satz 1 der Punkt durch ein (4) Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verord-
Semikolon ersetzt und folgender Satz angefügt: nung oder nach Maßgabe des Absatzes 3 hergestellt
,,dies gilt nicht für Nitritpökelsalz sowie für den Zu- worden sind, dürfen nach den bisher geltenden Vor-
satz von Kaliumnitrat (Salpeter) zu Gewürzen." schriften in den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 19. Dezember 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Lebens- EWG- Chemische Bezeichnung, Synonyme, Reinheitsanforderungen
Zusatzstoffe
mittel Nummer sonstige Beschreibung Beschaffenheit Verunreinigungen, Nebenbestandteile z:-"
1 2 3 4 5 6 --.J
CO
1
Nitrite Salze der Salpetrigen Säure -i
!l)
CC
Q.
Natriumnitrit E 250 NaNO2, wfr A: weißes kristallines Wasser: max 1% .,
CD
Salpetrigsaures Natrium Pulver oder weiße (im Vakuum über Schwefelsäure getrocknet) )>
bis gelbliche C
Cl)
Stücke CC
!l)
0-
G: min 98% NaNO2, ~
i. T., der Rest ist CD
0
vorwiegend ::J
_::J
Natriumnitrat
Q.
(0
Nitritpökelsalz H: Homogene Mischung aus A: trockene, Glühverlust max 1% ::J
Speisesalz und Natrium- gleichmäßige (550° C) (.,J
nitrit E 250 fein kristalline, 9
weiße Mischung 0
Mittel zur Erhaltung der CD
N
Rieselfähigkeit dürfen G: NaNO2 CD
gemäß Zusatzstoff- min 4,0g/kg 3
0-
zulassungs-VO im max 5,0g/kg ~
Speisesalz enthalten CD
sein CO
0
'N
C:
)>
a:,;-
~ J>
..J, ::::,
1\)
zii'
„• caCD w
.....
~ .... c.n
2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nr. 5)
Anlage 3
Amtliche Bescheinigung für das Verbringen von
Nitritpökelsalz nach § 4 d der Zusatzstoffverkehrsverordnung
Herkunftsland:
Ausstellende Behörde:
1. Angaben zur Identifizierung der Ware
Anzahl der Packstücke der Sendung:
Menge der Ware nach Gewicht:
Kennzeichnung der Sendung:
II. Herkunft der Ware
Name und Anschrift des, Herstellungsbetriebes:
Name und Anschrift des Absenders:
III. Bestimmung der Ware
Name und Anschrift des Empfängers:
Die Ware wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort)
IV. Bescheinigung
Die unterzeichnende Behörde bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Nitritpökelsalz
1. ausschließlich aus einem gleichmäßigen Gemisch von Speisesalz mit höchstens 0,5 und mindestens
0,4 Hundertteilen Natriumnitrit besteht und keine anderen Lebensmittel oder Zusatzstoffe, ausgenommen
zulässige Stoffe zur Erhaltung der Rieselfähigkeit von Speisesalz, enthält;
2. durch Untersuchung einer angemessenen Anzahl von Proben jeder Charge auf Einhaltung der in Nummer 1
geforderten Zusammensetzung geprüft ist.
Ort und Datum Dienstsiegel zuständige Behörde
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2317
Anlage 3
(zu Artikel 2 Nr. 2)
Nr. Stoff EWG- Verwendungszweck Höchstmengen Kenntlich-
Nummer Verwendungsbedingungen machung
2 3 4 5 6
Nitritpökelsalz zum Pökeln von Fleisch und Gesamtgehalt an Nitrit und Nitrat
Fleischerzeugnissen, im Fertigerzeugnis (berechnet als
NaN02 ):
ausgenommen
- Rohschinken, ausgenommen
- Brühwursterzeugnisse, aus de-
Nußschinken, Lachsschinken
ren Bezeichnung hervorgeht,
und andere nur aus einem Teil-
daß es sich um Bratwürste,
stück bestehende Rohschinken,
Rostbratwürste oder Grillwürste
nicht mehr als 150 Milligramm
handelt
auf ein Kilogramm Fleisch- und
- Weißwürste sowie andere Brüh- Fettmenge
wursterzeugnisse, aus deren
- andere Fleischerzeugnisse
Bezeichnung hervorgeht, daß es
nicht mehr als 100 Milligramm
sich um weiße Ware handelt
auf ein Kilogramm Fleisch- und
- Wollwurst, Geschwollene, Fettmenge oder Fleischbrät
Treuchtlinger, Schweinswürst-
chen, Stockwurst, Lungenwurst, Diese Höchstmengen gelten nicht
Gelbwurst, Hirnwurst, Milzwurst für Fleischerzeugnisse, denen ne-
und Kalbskäse ben Nitritpökelsalz Salpeter ge-
- Fleischklöße, Fleischklopse, mäß Buchstabe c zugesetzt wor-
Frikadellen, Bouletten, Fleisch- den ist
füllungen und ähnliche Erzeug-
nisse aus zerkleinertem Fleisch
Kaliumnitrat E 252 a) zum Pökeln von Rohschinken a) Zusatzmenge:
(Salpeter) ausgenommen Nußschinken, nicht mehr als 600 Milligramm
Lachsschinken und andere nur auf ein Kilogramm Fleisch- und
aus einem Teilstück bestehen- Fettmenge
de Rohschinken. Die gleichzei- Gesamtgehalt an Nitrit
tige Verwendung von Nitrit- und Nitrat im Fertigerzeugnis
pökelsalz ist nicht zulässig (berechnet als KNO3 ):
nicht mehr als 600 Milligramm
auf ein Kilogramm Fleisch- und
-Fettmenge
b) zum Pökeln von Rohwürsten, b) Zusatzmenge:
die vor dem Inverkehrbringen nicht mehr als 300 Milligramm
mindestens vier Wochen ge- auf ein Kilogramm Fleisch- und
reift worden sind. Die gleich- Fettmenge
zeitige Verwendung von Nitrit- Gesamtgehalt an Nitrit
pökelsalz ist nicht zulässig und Nitrat im Fertigerzeugnis
(berechnet als KN03 ):
nicht mehr als 100 Milligramm
auf ein Kilogramm Fleisch- und
Fettmenge
c) zur Verwendung neben Nitrit- c) Zusatzmenge:
- pökelsalz beim Pökeln von wie b
Rohschinken, ausgenommen Gesamtgehalt an Nitrit
Nußschinken, Lachsschinken und Nitrat im Fertigerzeugnis
und andere nur aus einem (berechnet als KNO3 ):
Teilstück bestehende Roh-
schinken wie a
2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 4
(zu Artikel 4)
Nr. Stoff EWG- Verwendungszweck Höchstmengen Kenntlich-
Nummer machung
7 Kaliumnitrat E 252 Anstelle von Nitritpökelsalz für die Zusatzmenge:
(Salpeter) in Anlage 1 Nr. 1 Spalte 4 der nicht mehr als 300 Milligramm auf
Fleisch-Verordnung zugelasse- ein Kilogramm Fleisch- und Fett-
nen Verwendungszwecke zum menge
Pökeln von Fleisch und Fleisch- Gesamtgehalt an Nitrit
erzeugnissen, sofern diese als und Nitrat im Fertigerzeugnis
natriumarme Lebensmittel herge- (berechnet als KN0 3 ):
stellt werden nicht mehr als 100 Milligramm auf
ein Kilogramm Fleisch- und Fett-
menge
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2319
Verordnung
über die Gleichstellung von Anerkennungen und Zulassungen. von Saatgut
(Gleichstellungsverordnung)
Vom 19. Dezember 1980
werden, die nach einer Entscheidung des Rates
Auf Grund des § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2 und § 77
der Europäischen Gemeinschaften bei der betref-
des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
fenden Art den festgesetzten Voraussetzungen
kanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBI. I S. 1453) wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: entsprechen,
4. die in Spalte 6 jeweils festgesetzten Anforderungen
§ 1 erfüllt sind und dies aus der Kennzeichnung der Pak-
kungen des Saatguts her✓orgeht und
Anerkennungen von Saatgut, die durch eine in Anla-
ge 1 Spalte 3 aufgeführte Stelle für Basissaatgut, Zerti- 5. die Anerkennungen bis zum 30. Juni 1983 erteilt wor-
fiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut von Sorten der den sind.
in Spalte 4 jeweils genannten Arten erteilt werden, sind In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe b muß das
Anerkennungen nach den Vorschriften des Saatgutver- als Zertifiziertes Saatgut anerkannte Saatgut aus aner-
kehrsgesetzes gleichgestellt, wenn kanntem Saatgut einer dem Zertifizierten Saatgut un-
1. das Saatgut entsprechend seiner Kategorie in min- mittelbar vorhergehenden Generation erwachsen sein,
destens einer Amtssprache der Europäischen Wirt- das in dem Land aufgewachsen ist, in dem die in Spal-
schaftsgemeinschaft als Basissaatgut, Basispflanz- te 3 jeweils aufgeführte Stelle ihren Sitz hat.
gut, Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Pflanzgut
oder Standardpflanzgut bezeichnet ist, §3
2. für die jeweilige Art im Erzeugerland Regelungen für Anerkennungen von Saatgut, die durch das Amt
eine amtliche Anerkennung bestehen, für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung,
Fachgebiet Saat- und Pflanzgut, Dresden, für Saatgut
3. das Saatgut in einem Mitgliedstaat der Europäischen von Getreide außer Mais; Weißem Straußgras, Knaul-
Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem Land aufge- gras, Schafschwingei, Wiesenschwingel, Rotschwingei,
wachsen ist, in dem Prüfungen von Feldbeständen Einjährigem Weidelgras, Welschem Weidelgras, Deut-
durchgeführt werden, die nach einer Entscheidung schem Weidelgras, Wiesenlieschgras, Wiesenrispe;
des Rates der Europäischen Gemeinschaften bei der Gelber Lupine, Bastardluzerne, Futtererbse, Trocken-
betreffenden Art den festgesetzten Voraussetzun- speiseerbse, Rotklee, Ackerbohne, Saatwicke, Zottel-
gen entsprechen, und wicke; Raps, Rübsen, Lein, Ölrettich, Weißem Senf;
4. die in Spalte 5 jeweils festgesetzten Anforderungen Runkelrübe, Zuckerrübe, Futterkohl und Kohlrübe erteilt
erfüllt sind und dies aus der Kennzeichnung der Pak- werden, sind Anerkennungen nach den Vorschriften des
kungen des Saatguts hervorgeht. Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellt, wenn
1. das Saatgut entsprechend seiner Kategorie in min-
§2
destens einer Amtssprache der Europäischen Wirt-
Anerkennungen von Saatgut, die durch eine in Anla- schaftsgemeinschaft als Basissaatgut oder Zertifi-
ge 2 Spalte 3 aufgeführte Stelle für Saatgut von Sorten ziertes Saatgut bezeichnet ist,
der in Spalte 4 jeweils genannten Arten erteilt werden, 2. für die jeweilige Art im Erzeugungsgebiet Regelungen
sind Anerkennungen nach den Vorschriften des Saat- für e·ine amtliche sortenmäßige Zertifizierung beste-
gutverkehrsgesetzes gleichgestellt, wenn
hen,
1. das Saatgut entsprechend seiner Kategorie in min-
3. das Saatgut
destens einer Amtssprache der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft als eine der in Spalte 5 jeweils a) in der Deutschen Demokratischen Republik oder
genannten Kategorien bezeichnet ist, in Berlin (Ost) aufgewachsen ist oder
2. für die jeweilige Art im Erzeugerland Regelungen für b) im Fall von Zertifiziertem Saatgut in einem Land
eine amtliche sortenmäßige Zertifizierung bestehen, aufgewachsen ist, in dem Prüfungen von Feldbe-
ständen durchgeführt werden, deren Verfahren
3. das Saatgut nach einer Bekanntmachung auf Grund von § 15
a) in dem Land aufgewachsen ist, in dem die in Spal- Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Anfor-
te 3 jeweils i1ufgeführte Stelle ihren Sitz hat, oder derungen des Saatgutverkehrsgesetzes ent-
spricht,
b) im Fall von Zertifiziertem Saatgut in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- 4. a) die Prüfung des Feldbestandes und die Probe-
schaft oder in einem Land aufgewachsen ist, in nahme für die Prüfung der Beschaffenheit des
dem Prüfungen von Feldbeständen durchgeführt Saatguts durch das eingangs genannte Amt oder
2.320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
unter der Verantwortung dieses Amtes durch juri- schaftsgemeinschaft als eine der in Spalte 4 jeweils
stische Personen des öffentlichen oder privaten genannten Kategorien bezeichnet ist,
Rechts unter der Voraussetzung, daß diese Per- 2. das Pflanzgut in dem Land aufgewachsen ist, in dem
sonen an dem Ergebnis der Prüfung kein Gewinn- die in Spalte 3 jeweils aufgeführte Stelle ihren Sitz
interesse haben, oder im Fall der Nummer 3 Buch- hat,
stabe b die Prüfung des Feldbestandes durch
eine in einer Bekanntmachung auf Grund von § 15 3. die in Anlage 3 festgesetzten Anforderungen erfüllt
Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes jeweils ge- sind und dies aus der Kennzeichnung der Packungen
nannte andere Stelle oder unter deren Verantwor- des Pflanzguts hervorgeht und
tung, 4. die Anerkennungen bis zum 30. Juni 1981 erteilt wor-
b) die Anerkennung des Saatguts und die amtliche den sind.
Kennzeichnung und Verschließung der Packun- §5
gen des Saatguts nach dem jeweiligen System Zulassungen von Saatgut, die durch eine in Anlage 4
der Organisation für wirtschaftliche Zusammen- Spalte 3 aufgeführte Stelle für Handelssaatgut von in
arbeit und Entwicklung für die sortenmäßige Aner- Spalte 4 jeweils genannten Arten erteilt werden, sind
kennung von Saatgut, das für den internationalen Zulassungen nach den Vorschriften des Saatgutver-
Handel bestimmt ist, (OECD-System), kehrsgesetzes gleichgestellt, wenn
vorgenommen worden sind, 1. das Saatgut in mindestens einer Amtssprache der
5 . das Saatgut den Anforderungen genügt, die in Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Handels-
Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta- saatgut bezeichnet ist und
ben a und b des Saatgutverkehrsgesetzes an die Be- 2. die in Spalte 5 jeweils festgesetzten Anforderungen
schaffenheit des Saatguts festgesetzt sind, erfüllt sind und dies aus der Kennzeichnung der Pak-
6. auf dem amtlichen Etikett oder auf einem weiteren kungen des Saatguts hervorgeht.
amtlichen Etikett des eingangs genannten Amtes zu- Zulassungen, die unter Anlage 4 laufende Nummer 8
sätzlich die in Anlage 2 Anforderung C Satz 1 be- fallen, müssen bis zum 30. Juni 1983 erteilt worden sein.
zeichneten Angaben gemacht und ferner Anlage 2
Anforderung C Satz 3 bis 7 und bei Zertifiziertem
Saatgut Anforderung F, bei Basissaatgut und Zertifi- §6
ziertem Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
auch Anforderung G erfüllt sind und tungsgesetzes in Verbindung mit § 79 des Saatgutver-
7. die Anerkennungen bis zum 30. Juni 1983 erteilt wor- kehrsgesetzes auch im Land Berlin.
den sind.
In den;Fällen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe b muß das §7
als Zertifiziertes Saatgut anerkannte Saatgut aus aner- (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
kanntem Saatgut einer dem Zertifizierten Saatgut un- 1980 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gleichstellungsver-
mittelbar vorhergehenden Generation erwachsen sein, . ordnung vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1617), zuletzt
das in der Deutschen Demokratischen Republik oder in geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
Berlin (Ost) aufgewachsen ist. 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2379), außer Kraft.
§4 (2) Anerkennungen, die nach den bisher geltenden
Vorschriften gleichgestellt sind, gelten noch bis zum
Anerkennungen von Kartoffelpflanzgut, die durch eine 31. Dezember 1980 als gleichgestellt. Anerkennungen
in Anlage 3 Spalte 3 aufgeführte Stelle erteilt werden, und Zulassungen, die nur hinsichtlich der Kennzeich-
sind Anerkennungen nach den Vorschriften des Saat- nung den Anforderungen dieser Verordnung nicht ent-
gutverkehrsgesetzes gleichgestellt, wenn sprechen, gelten noch bis zum 30. Juni 1981 als gleich-
1. das Pflanzgut entsprechend seiner Kategorie in min- gestellt, wenn sie insoweit den bisher geltenden Vor-
destens einer Amtssprache der Europäischen Wirt- schriften entsprechen.
Bonn, den 19. Dezember 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2321
Anlage 1
(zu § 1)
Lfd. Anforde-
Land Stelle Arten
Nr. rungen
2 3 4 5
Belgien Office National des Debouches Agricoles Getreide; Gräser, landwirtschaftliche Legu- A
et Horticoles (ONDAH), Brüssel minosen; Öl- und Faserpflanzen; Kohlrübe,
Futterkohl; Kartoffel; Gemüse
Runkelrübe, Zuckerrübe AB
Ertragsrebe, Unterlagsrebe C
2 Dänemark a) Statsfr0kontrollen, Lyngby Getreide; Gräser, landwirtschaftliche Legu- A
minosen; Öl- und Faserpflanzen; Kohlrübe,
Futterkohl; Gemüse
Runkelrübe, Zuckerrübe AB
b) Statens Plantetilsyn, Hellerup Kartoffel A
3 Frankreich a) Service Officiel de Contröle et Certifi- Getreide; Gräser, landwirtschaftliche Legu- A
cation (SOC), Paris minosen; Öl- und Faserpflanzen; Kohlrübe,
Futterkohl; Kartoffel; Gemüse
Runkelrübe, Zuckerrübe AB
b) Office National lnterprofessionel des Ertragsrebe, Unterlagsrebe C
Vins de Table (ONIVIT), Paris
4 Irland Department of Agriculture and Fisheries, Getreide; Gräser, landwirtschaftliche Legu- A
Dublin minosen; Öl- und Faserpflanzen; Kohlrübe,
Futterkohl; Kartoffel; Gemüse
Runkelrübe, Zuckerrübe AB
5 Italien a) Ente Nazionale delle Sementi Elette Getreide; Gräser, landwirtschaftliche Legu- A
(ENSE), Milane minosen; Öl- und Faserpflanzen; Kohlrübe,
Futterkohl; Kartoffel; Gemüse
Runkelrübe, Zuckerrübe AB
b) lstituto sperimentale per la viticoltura Ertragsrebe, Unterlagsrebe C
(ISV), Conegliano
6 Luxemburg a) Administration des Services Techni- Getreide; Gräser, landwirtschaftliche Legu- A
ques de l'Agriculture, Luxembourg minosen; Öl- und Faserpflanzen; Kohlrübe,
Futterkohl; Kartoffel; Gemüse
Runkelrübe, Zuckerrübe AB
b) Station viticole de l'Etat, Remich Ertragsrebe, Unterlagsrebe C
7 Niederlande a) Stichting Nederlandse Algemene Getreide; Gräser, landwirtschaftliche Legu- A
Keuringsdienst voor zaaizaad en minosen; Öl- und Faserpflanzen; Futterkohl;
pootgoed van landbouwgewassen Kartoffel
(NAK), Wageningen
Runkelrübe, Zuckerrübe AB
b) Nederlandse Algemene Keurings- Kohlrübe; Gemüse A
dienst voor Groente en Bloemzaden
(NAK-G), Roelofarendsveen
8 Vereinigtes Ministry of Agriculture, Fisheries and Getreide; Gräser, landwirtschaftliche Legu- A
Königreich Food, Cambridge; minosen; Öl- und Faserpflanzen; Kohlrübe,
Department of Agriculture for Scotland, Futterkohl; Kartoffel; Gemüse
Edinburgh;
Department of Agriculture for Northern Runkelrübe, Zuckerrübe AB
lreland, Belfast
2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anforderungen
A. Anerkennung de! Saatguts, amtliche Kennzeichnung und
Verschließung der Packungen des Saatguts nach den ein-
zelstaatlichen Vorschriften für Saatgut der jeweiligen Ka-
tegorie. Bei Kleinpackungen mit Saatgut von Gräsern,
landwirtschaftlichen Leguminosen, Ölrettich, Runkelrübe,
Zuckerrübe, Kohlrübe, Futterkohl oder Gemüse kann an die
Stelle der amtlichen Kennzeichnung und Verschließung
der Packungen auch eine nach den Vorschriften des jewei-
ligen Landes zulässige nichtamtliche Kennzeichnung und
Verschließung treten. Satz 2 gilt entsprechend bei Klein-
packungen mit Saatgut anderer Arten, soweit Saatgut
nach einer auf Grund des Saatgutverkehrsgesetzes erlas-
senen Rechtsverordnung in Kleinpackungen vertrieben
werden darf.
B. Bei Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe, das als „Prä-
zisionssaatgut", .,Precisiezaad", .,Precision Seed", .,Se-
mences de precision", .,Sementi di precisione" oder „Tek-
nisk enkimet fr0" bezeichnet ist, ist in amtlicher Prüfung
des Saatguts festgestellt worden, daß sich aus mindestens
70 v. H. der gekeimten Knäuel nur ein Keimling entwickelt
und der Anteil an Knäueln mit drei und mehr Keimlingen
5 v. H. der gekeimten Knäuel nicht übersteigt.
C. Anerkennung des Pflanzguts nach den einzelstaatlichen
Vorschriften für Pflanzgut der jeweiligen Kategorie, Kenn-
zeichnung und Schließung der Bündel des Pflanzguts
durch den nach einzelstaatlichen Vorschriften Verantwort-
lichen.
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2323
Anlage 2
(zu§ 2)
Lfd. Anfor-
Land Stelle Arten Kategorie
Nr. derungen
2 3 4 5 6
Australien Department of Primary Knaulgras, Rohrschwingei, Ba- Basissaatgut AC
lndustry, Canberra stardweidelgras, Einjähriges Wei- Zertifiziertes Saatgut ACF
delgras, Welsches Weidelgras,
Deutsches Weidelgras, Wie-
senlieschgras; Hornschotenklee,
Weißlupine, Blaue Lupine, Gelbe
Lupine, Blaue Luzerne, Esparset-
te, Futtererbse, Trockenspei-
seerbse, Alexandriner Klee,
Schwedenklee, Inkarnatklee, Rot-
klee, Weißklee, Ackerbohne, Zot-
telwicke; Raps, Rübsen, Soja-
bohne, Sonnenblume, Lein, Öl-
rettich, Weißer Senf; Kohlrübe,
Futterkohl
2 Chile Servicio Agricola y Gana- Getreide außer Mais; Knaulgras, Basissaatgut AC
dero, Unidad Tecnica de Rohrschwingei, Schafschwingei, Zertifiziertes Saatgut ACF
Semillas, Santiago de Wiesenschwingel, Rotschwin-
Chile gel, Bastardweidelgras, Einjähri-
ges Weidelgras, Welsches Weidel-
gras, Deutsches Weidelgras;
Rotklee;
Runkelrübe, Zuckerrübe Basissaatgut ACG
Zertifiziertes Saatgut ACFG
3 Finnland Valtion Siementarkastus- Rotes Straußgras, Knaulgras, Basissaatgut AC
laitos, Helsinki Wiesenschwingel, Rotschwingei, Zertifiziertes Saatgut ACF
Deutsches Weidelgras, Wiesen-
lieschgras, Wiesenrispe; Blaue
Luzerne, Futtererbse, Trocken-
speiseerbse, Schwedenklee, Rot-
klee, Ackerbohne
4 Griechenland lnstitouton Ktinotrofikon Blaue Luzerne, Futtererbse, Zertifiziertes Saatgut ACE
Fyton, Larissa Trockenspeiseerbse, Alexandri-
ner Klee, Saatwicke
5 Israel Ministry of Agriculture, Getreide außer Roggen; Blaue Lu- Basissaatgut AC
Seed and Nursery Stock zerne, Alexandriner Klee, Weiß- Zertifiziertes Saatgut ACF
lnspection Service, Yafo klee, Persischer Klee
6 Jugoslawien Poljoprivredni fakultet, Mais; Blaue Luzerne, Rotklee; Basissaatgut AC
Novi Sad; Raps, Rübsen, Sojabohne, Öl- Zertifiziertes Saatgut ACF
Institut za ratarstvo rettich; Futterkohl;
i povrtarstvo, Novi Sad;
Institut za oplemenjivanje Runkelrübe, Zuckerrübe Basissaatgut ACG
i proizvodnju bilja pol- Zertifiziertes Saatgut ACFG
joprivrednog fakulteta,
Zagreb
7 Kanada Agriculture Canada, Getreide; Gräser außer Ba- Basissaatgut AC
Ottawa stardweidelgras und Goldhafer; Zertifiziertes Saatgut ACF
Hornschotenklee, Weißlupine,
Blaue Lupine, Gelbe Lupine,
Gelbklee, Blaue Luzerne, Es-
parsette, Futtererbse, Trocken-
speiseerbse, Schwedenklee, In-
karnatklee, Rotklee, Weißklee,
Ackerbohne, Pannonische Wik-
ke, Saatwicke, Zottelwicke; Sa-
reptasenf, Raps, Schwarzer Senf,
Rübsen, Sojabohne, Sonnenblu-
2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Lfd. Anfor-
Land Stelle Arten Kategorie
Nr. derungen
2 3 4 5 6
me, Lein außer Faserlein, Ölret-
tich, Weißer Senf; Kohlrübe, Fut-
terkohl;
Runkelrübe, Zuckerrübe Basissaatgut ACG
Zertifiziertes Saatgut ACFG
8 Neuseeland Ministry of Agriculture and Hafer, Gerste, Weichweizen, Du- Basissaatgut AC
Fisheries, Wellington rumweizen; Knaulgras, Rohr- Zertifiziertes Saatgut ACF
schwinge!, Bastardweidelgras,
Einjähriges Weidelgras, Welsches
Weidelgras, Deutsches Weidel-
gras, Wiesenlieschgras; Rot-
klee, Weißklee; Lein außer Fa-
serlein; Kohlrübe, Futterkohl;
Zuckerrübe Zertifiziertes Saatgut ACEG
9 Norwegen Statens Planteavlsräd, As Rotes Straußgras, Knaulgras, Basissaatgut AC
Schafschwingei, Wiesenschwin- Zertifiziertes Saatgut ACF
gel, Rotschwingei, Einjähriges
Weidelgras, Welsches Weidel-
gras, Deutsches Weidelgras,
Wiesenlieschgras, Wiesenrispe;
Blaue Luzerne, Schwedenklee,
Rotklee
10 Österreich Bundesanstalt für Pflan- Getreide; Weißes Straußgras, Basissaatgut AC
zenbau und Samenprü- Rotes Straußgras, Wiesenfuchs- Zertifiziertes Saatgut ACF
fung, Wien schwanz, Glatthafer, Knaulgras,
Wiesenschwingel, Rotschwin-
gel, Bastardweidelgras, Einjähri-
ges Weidelgras, Welsches Weidel-
gras, Deutsches Weidelgras,
Wiesenlieschgras, Wiesenris-
pe, Goldhafer; landwirtschaftli-
ehe Leguminosen außer Alexan-
driner Klee und Persischer Klee;
Öl- und Faserpflanzen außer
Hanf, Lein und Ölrettich; Kohlrü-
be, Futterkohl;
Runkelrübe, Zuckerrübe Basissaatgut ACG
Zertifiziertes Saatgut ACFG
11 Polen Ministerstwo Rolnictwa Weißes Straußgras, Fiecht- Basissaatgut AC
Departament Produkcji straußgras, Rotes Straußgras, Zertifiziertes Saatgut ACF
Roslinnej i Ochrony R6s- Wiesenfuchsschwanz, Glattha-
lin, Warszawa; fer, Knaulgras, Rohrschwingei,
lnspekcja Nasienna, Ok- Schafschwingei, Wiesenschwin-
regowy lnspektorat gel, Rotschwingei, Bastardweidel-
Bydgoszcz gras, Einjähriges Weidelgras,
Gdansk (Danzig) Welsches Weidelgras, Deut-
Krakow sches Weidelgras, Wiesen-
Poznan lieschgras, Sumpfrispe, Wiesen-
Warszawa rispe; Hornschotenklee, Weißlu-
Wroclaw (Breslau) pine, Blaue Lupine, Gelbe Lupi-
ne, Gelbklee, Bastardluzerne,
Esparsette, Futtererbse, Trocken-
speiseerbse, Schwedenklee, In-
karnatklee, Rotklee, Weißklee,
Ackerbohne, Saatwicke, Zottel-
wicke; Ölrettich; Kohlrübe, Futter-
kohl;
Runkelrübe, Zuckerrübe Basissaatgut ACG
Zertifiziertes Saatgut ACFG
12 Portugal Direcc;äo-Geral de Protec- Mais; Basissaatgut AC
c;äo da Produc;äo Zertifiziertes Saatgut ACF
Agricola, Lisboa
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2325
Lfd. Anfor-
Land Stelle Arten Kategorie
Nr. derungen
2 3 4 5 6
Weißlupine, Blaue Lupine, Gelbe Zertifiziertes Saatgut ACE
Lupine, Persischer Klee, Saatwik-
ke, Zottelwicke
13 Rumänien Ministerul Agriculturii si Mais; Wiesenfuchsschwanz, Basissaatgut AC
lndustriei Alimentare, In- Knaulgras, Wiesenschwingel, Zertifiziertes Saatgut ACF
spectia de Stat pentru Cali- Rotschwingei, Einjähriges Wei-
tatea Semintelor si Mate- delgras, Welsches Weidelgras,
rialului Saditor, Bucure- Deutsches Weidelgras, Wiesen-
sti lieschgras, Wiesenrispe; Horn-
schotenklee, Weißlupine, Blaue
Luzerne, Esparsette, Futtererb-
se, Trockenspeiseerbse, Rotklee,
Weißklee, Ackerbohne, Saatwik-
ke, Zottelwicke; Öl- und Faser-
pflanzen außer Sareptasenf;
Kohlrübe;
Runkelrübe, Zuckerrübe Basissaatgut ACG
Zertifiziertes Saatgut ACFG
14 Schweden Statens utsädeskontroll, Getreide außer Mais; Hunds- Basissaatgut AC
Solna straußgras, Weißes Strauß- Zertifiziertes Saatgut ACF
gras, Flechtstraußgras, Rotes
Straußgras, Wiesenfuchs-
schwanz, Knaulgras, Rohr-
schwingel, Schafschwingei,
Wiesenschwingel, Rotschwingei,
Einjähriges Weidelgras, Welsches
Weidelgras, Deutsches Weide!-
gras, Zwiebellieschgras, Wie-
senlieschgras, Hainrispe, Sumpf-
rispe, Wiesenrispe, Gemeine Ris-
pe; Blaue Lupine, Gelbe Lupine,
Gelbklee, Blaue Luzerne, Fut-
tererbse, Trockenspeiseerbse,
Rotklee, Weißklee, Ackerbohne,
Saatwicke, Zottelwicke; Raps,
Rübsen, Hanf, Lein, Mohn, Wei-
ßer Senf; Kohlrübe, Futterkohl;
Runkelrübe, Zuckerrübe Basissaatgut ACG
Zertifiziertes Saatgut ACFG
15 Schweiz Eidgenössische For- Getreide; Knaulgras, Rohr- Basissaatgut AC
schungsanstalt für land- schwinge!, Schafschwingei, Zertifiziertes Saatgut ACF
wirtschaftlichen Pflan- Wiesenschwi ngel, Rotschwi ngel,
zenbau, Anerkennungs- Bastardweidelgras, Einjähriges
stelle, Zürich; Weidelgras, Welsches Weide!-
Station federale de recher- gras, Deutsches Weidelgras;
ches agronomiques de Rotklee, Ackerbohne
Changins, Service de
certification des Semen-
ces, Nyon
16 Spanien Institute Nacional de Hafer, Gerste, Weichweizen, Du- Basissaatgut AC
Semillas y Plantas de Vi- rumweizen, Spelz, Mais Zertifiziertes Saatgut ACF
vero, Madrid (Hybridsorten); landwirtschaftli-
ehe Leguminosen; Raps, Rübsen,
Sojabohne, Sonnenblume, Ölret-
tich; Kohlrübe, Futterkohl;
Runkelrübe, Zuckerrübe Basissaatgut ACG
Zertifiziertes Saatgut ACFG
17 Südafrika Department of Agricultu- Mais; Basissaatgut BD
ral Technical Services, Zertifiziertes Saatgut BDF
Division of Plant and Seed
Control,
2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Lfd. Anfor-
Land Stelle Arten Kategorie
Nr. derungen
2 3 4 5 6
Department van Landbou
- Tegniese Dienste, Af-
deling Plant- en Saadbe-
heer, Pretoria
Rotes Straußgras, Knaulgras, Basissaatgut AC
Rohrschwingei, Bastardweidel- Zertifiziertes Saatgut ACF
gras, Einjähriges Weidelgras,
Welsches Weidelgras, Deutsches
Weidelgras; Weißlupine, Blaue
Lupine, Gelbe Lupine, Gelbklee,
Blaue Luzerne, Futtererbse,
Trockenspeiseerbse, Rotklee,
Weißklee; Sareptasenf, Schwar-
zer Senf, Sojabohne, Sonnen-
blume, Lein außer Faserlein, Öl-
rettich, Weißer Senf; Futterkohl
18 Tschecho- Ustredni kontrolni a zku- Mais; Hundsstraußgras, Fiecht- Basissaatgut AC
slowakei sebni ustav zemedelsky, straußgras, Rotes Straußgras, Zertifiziertes Saatgut ACF
Praha Wiesenfuchsschwanz, Glattha-
fer, Knaulgras, Rohrschwingei,
Schafschwingei, Wiesenschwin-
gel, Rotschwingei, Einjähriges
Weidelgras, Welsches Weide!-
gras, Deutsches Weidelgras,
Wiesenlieschgras, Hainrispe,
Sumpfrispe, Wiesenrispe, Gemei-
ne Rispe, Goldhafer; landwirt-
schaftliche Leguminosen außer
Bastardluzerne; Sojabohne,
Sonnenblume;
Runkelrübe, Zuckerrübe Basissaatgut ACG
Zertifiziertes Saatgut ACFG
19 Türkei Tarim Ve Hayvancilik Ba- Zuckerrübe Zertifiziertes Saatgut ACEG
kanligi, Ankara
20 Ungarn Orszagos Vetömagfe- Roggen, Mais; Flechtstraußgras, Basissaatgut AC
lügyelöseg, Budapest Knaulgras, Wiesenschwingel, Zertifiziertes Saatgut ACF
Rotschwingei, Deutsches Wei-
delgras, Wiesenlieschgras;
Hornschotenklee, Weißlupine,
Blaue Luzerne, Bastardluzerne,
Esparsette, Futtererbse, Trok-
kenspeiseerbse, Inkarnatklee,
Rotklee, Weißklee, Ackerbohne,
Pannonische Wicke, Saatwicke,
Zottelwicke; Öl- und Faser-
pflanzen außer Sareptasenf;
Runkelrübe, Zuckerrübe Basissaatgut ACG
Zertifiziertes Saatgut ACFG
21 Vereinigte Alabama Crop lmprove- Getreide; Gräser; landwirtschaft- Basissaatgut AC
Staaten ment Association, lnc., liehe Leguminosen; Öl- und Faser- Zertifiziertes Saatgut ACF
von Amerika Auburn; pflanzen; Kohlrübe, Futterkohl;
Alaska Crop lmprovement Zuckerrübe Basissaatgut ACG
Association, Palmer; Zertifiziertes Saatgut ACFG
Arizona Crop lmprove-
ment Association, Tue-
son;
Arkansas State Plant Bo-
ard, Division of Seed Cer-
tification, Little Rock;
California Crop lmprove-
ment Association, Davis;
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2327
Lfd. Anfor-
Land Stelle Arten Kategorie
Nr. derungen
2 3 4 5 6
Colorado Seed Growers'
Association, Fort Collins;
Delaware Crop lmprove-
ment Association, Dover;
Florida Department of Agri-
culture, Tallahassee;
Georgia Crop lmprove-
ment Association, lnc.,
Athens;
ldaho Crop lmprovement
Association, lnc., Boise;
lllinois Crop lmprovement
Association, lnc., Urbana;
Indiana Crop lmprove-
ment Association, lnc.,
Lafayette;
lowa Crop lmprovement
Association, Ames;
Kansas Crop lmprove-
ment Association, Manhat-
tan;
Kentucky Seed lmpro-
vement Association, Le-
xington;
Louisiana Department of
Agriculture, Division of
Entomology, Baten Rou-
ge;
Maine Department of
Agriculture, Division of
Plant lndustry, Augusta;
Maryland State Board of
Agriculture, Department
of Agronomy, College
Park;
Michigan Crop lmprove-
ment Association, East
Lansing;
Minnesota Crop lmprove-
ment Association, St. Paul;
Mississippi Seed lmpro-
vement Association,
Mississippi State;
Missouri Seed lmprove-
ment Association, Colum-
bia;
Montana Seed Growers'
Association, Bozeman;
Nebraska Crop lmprove-
ment Association, Lin-
coln;
Nevada Department of
Agriculture, Division of
Plant lndustry, Reno;
New Jersey Department of
Agriculture, Division of
Plant lndustry, Trenton;
New Mexico Crop lmpro-
vement Association, Las
Cruces;
New York Seed lmpro-
vement Coop., lnc., lthaca;
2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Lfd. Anfor-
Land Stelle Arten Kategorie
Nr. derungen
2 3 4 5 6
North Carolina Crop lmpro-
vement Association, lnc.,
Raleigh;
North Dakota State Seed
Department, Fargo;
Ohio Seed lmprovement
Association, Dublin;
Oklahoma Crop lmprove-
ment Association, Stillwa-
ter;
Oregon State Univer-
sity, Extension Service,
Corvallis;
Pennsylvania State De-
partment of Agriculture,
Bureau of Plant lndustry,
Harrisburg;
South Carolina Crop Im-
provement Association,
Clemson;
South Dakota Crop lmpro-
vement Association,
Brookings;
Tennessee Crop lmprove-
ment Association, Nash-
ville;
Texas Department of
Agriculture, Austin;
Utah Agricultural Experi-
ment Station, Logan;
Utah Crop lmprovement
Association, Logan;
Vermont Department of
Agriculture, Montpelier;
Virginia Crop lmprove-
ment Asso9iation, Blaks-
burg;
Washington State Crop
lmprovement Association,
lnc., Yakima;
Washington State De-
partment of Agriculture,
Seed Branch, Yakima;
West Virginia Associated
Crop Growers' Associ-
ation, Morgantown;
Wisconsin Crop lmprove-
ment Association, Madi-
son;
Wyoming Seed Certifica-
tion Service, Laramie
22 Zypern Ministry of Agriculture Futterkohl Basissaatgut AC t, 1
and Natural Resources, Zertifiziertes Saatgut AC EI
Department of Agriculture,
Nicosia
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2329
Anforderungen
A. Prüfung des Feldbestandes und Probenahme für die Prü- zenschutzmittel mit chemischen Wirkstoffen angewen-
fung der Beschaffenheit des Saatguts durch die in Spalte det wurden, die chemischen Wirkstoffe.
3 genannte Stelle oder unter der Verantwortung dieser
Die zusätzlichen Angaben können auf einem amtlichen
Stelle durch juristische Personen des öffentlichen oder pri-
weiteren Etikett gemacht werden, das ebenfalls den Namen
vaten Rechts unter der Voraussetzung, daß diese Perso-
des in Spalte 2 genannten Landes und der in Spalte 3 ge-
nen an dem Ergebnis der Prüfung kein Gewinninteresse ha-
nannten Stelle enthält. Die zusätzlichen Angaben nach
ben, oder im Fall von § 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b Prüfung
Satz 1 Buchstabe h können auch auf einem nichtamtlichen
des Feldbestandes durch eine in einer Entscheidung des
weiteren Etikett gemacht werden.
Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Gleich-
stellung von Feldbesichtigungen jeweils genannte andere Die Farbe des Etiketts ist
Stelle oder unter deren Verantwortung. Anerkennung des a) weiß bei Basissaatgut und
Saatguts, amtliche Kennzeichnung und Verschließung der
Packungen des Saatguts nach dem jeweiligen System der b) blau bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saat-
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent- gut der ersten Vermehrung.
wicklung für die sortenmäßige Anerkennung von Saatgut, In der Packung befindet sich ein amtlicher Einleger in der
das für den internationalen Handel bestimmt ist, (OECD- Farbe des Etiketts, der mindestens die Bezugsnummer der
System). Das Saatgut genügt den in Rechtsverordnungen Partie, die Art, die Sortenbezeichnung und gegebenenfalls
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b des Saatgutver- die Angaben nach Satz 1 Buchstabe h sowie bei Saatgut
kehrsgesetzes an die Beschaffenheit des Saatguts festge- von Runkelrübe und Zuckerrübe außerdem gegebenenfalls
setzten Anforderungen. Die Beschaffenheitsprüfung wird einen Hinweis enthält, daß es sich um Monogermsaatgut
nach amtlich anerkannten Methoden durchgeführt. oder um Präzisionssaatgut handelt. Die Angaben nach Satz
1 Buchstabe h können auch auf einem nichtamtlichen wei-
B. Prüfung des Feldbestandes und Probenahme für die Be- teren Einleger gemacht werden. Auf die Einleger kann ver-
schaffenheitsprüfung durch die in Spalte 3 oder unter der zichtet werden, wenn die für sie vorgeschriebenen Anga-
Verantwortung dieser Stelle durch juristische Personen ben auf der Verpackung, einem Klebeetikett oder einem
des öffentlichen oder privaten Rechts unter der Vorausset- Etikett aus reißfestem Material unverwischbar angegeben
zung, daß diese Personen an dem Ergebnis der Prüfung sind.
kein Gewinninteresse haben. Anerkennung des Saatguts, D. Auf dem amtlichen Etikett sind mindestens angegeben
amtliche Kennzeichnung in mindestens einer Amtssprache
a) Anerkennungsstelle und Land,
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Verschlie-
ßung der Packungen des Saatguts nach den Vorschriften b) Hinweis, daß das Saatgut der EWG-Norm entspricht,
des Erzeugerlandes für Saatgut der in Spalte 5 jeweils ge- c) Anerkennungsnummer der Partie,
nannten Kategorie. Das Saatgut genügt den in Rechtsver-
ordnungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b des d) die bei der Beschaffenheitsprüfung angewandte Me-
Saatgutverkehrsgesetzes an die Beschaffenheit des Saat- thode,
guts festgesetzten Anforderungen. Die Beschaffenheits- e) Art,
prüfung wird nach amtlich anerkannten Methoden durchge-
führt. f) Sortenbezeichnung,
g) bei Hybridsorten
C. Auf dem amtlichen Etikett sind zusätzlich angegeben: aa) bei Basissaatgut die Bezeichnung „lnzuchtlinie"
a) das Datum der amtlichen Verschließung, oder „Hybride",
b) der Hinweis - außer bei Runkelrübe und Zuckerrübe-, bb) bei Zertifiziertem Saatgut: Typ der Hybride und eine
daß das Saatgut der EWG-Norm entspricht, Bestätigung, daß das Basissaatgut, das zur Erzeu-
gung des Zertifizierten Saatguts verwendet wurde,
c) bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Mais einer amtlichen Prüfung unterlegen hat, es sei
der Typ der Hybride, denn, das Basissaatgut ist in einem Mitgliedstaat
d) die bei der Beschaffenheitsprüfung angewandte Me- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aner-
thode, kannt worden,
e) das Erzeugerland, h) Kategorie,
f) das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die i) Erzeugerland,
angegebene Zahl der reinen Körner, j) angegebenes Nettogewicht oder Bruttogewicht oder
g) bei nach Gewicht abgepacktem pilliertem, granuliertem angegebene Zahl der reinen Körner,
oder inkrustiertem Saatgut oder bei Saatgut mit Zusatz k) Datum der amtlichen Verschließung,
von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln oder
mit sonstigen festen Zusätzen die Art der vorgenomme- 1) bei nach Gewicht abgepacktem pilliertem, granuliertem
nen Behandlung, bei Zusätzen deren Art, und das unge- oder inkrustiertem Saatgut oder bei Saatgut mit Zusatz
fähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Kör- von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln oder
ner oder Knäuel und dem Gesamtgewicht und mit sonstigen festen Zusätzen die Art der vorgenomme-
nen Behandlung, bei Zusätzen deren Art, und das unge-
h) die etwaige Behandlung des Saatguts gegen Schad- fähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Kör-
organismen oder Krankheiten und, soweit dabei Pflan- ner oder Knäuel und dem Gesamtgewicht und
2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
m) die etwaige Behandlung des Saatguts gegen Schad- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
organismen oder Krankheiten und, soweit dabei Pflan- meinschaft anerkannt worden ist. Ein Hinweis auf diese
zenschutzmittel mit chemischen Wirkstoffen angewen- Tatsache ist auf dem amtlichen Etikett enthalten.
det wurden, die chemischen Wirkstoffe.
F. Das Saatgut ist unmittelbar aus Saatgut erwachs1;3n, das
Die Angaben nach Buchstabe m können auch auf einem
als
amtlichen weiteren Etikett, das ebenfalls den Namen des in
Spalte 2 genannten Landes und der in Spalte 3 genannten a) Basissaatgut oder
Stelle enthält, oder auf einem nichtamtlichen weiteren Eti- b) Saatgut einer dem Basissaatgut vor~ergehenden Ge-
kett g'3macht werden. neration
Die Farbe des Etiketts ist in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
a) weiß bei Basissaatgut und meinschaft oder in einem Land anerkannt worden ist, in
dem die Anerkennung von Basissaatgut der jeweiligen Art
b) blau bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saat-
nach dieser Verordnung gleichgestellt ist.
gut der ersten Vermehrung.
In der Packung befindet sich ein amtlicher Einleger in der G. Bei Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe, das als „Prä-
Farbe des Etiketts, der mindestens die Anerkennungsnum- zisionssaatgut", ,,Precisiezaad", ,,Precision Seed", ,,Se-
mer der Partie, die Art, die Sortenbezeichnung und gegebe- mences de precision", ,,Sementi di precisione" oder „Tek-
nenfalls die Angaben nach Satz 1 Buchstabe m enthält. Die nisk enkimet fr0" bezeichnet ist, ist in amtlicher Prüfung
Angaben nach Satz 1 Buchstabe m können auch auf einem des Saatguts festgestellt worden, daß sich aus mindestens
nichtamtlichen weiteren Einleger gemacht werden. Auf die 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur ein Keimling entwickelt
Einleger kann verzichtet werden, wenn die für sie vorge- und der Anteil an Knäuel mit drei und mehr Keimlingen
schriebenen Angaben auf der Verpackung, einem Klebe- 5 v. H. der gekeimten Knäuel nicht übersteigt.
etikett oder einem Etikett aus reißfestem Material unver-
wischbar angegeben sind. H. Das Basissaatgut ist aus Saatgut erwachsen, das als Saat-
gut einer dem Basi~aatgut vorhergehenden Generation in
E. Das Saatgut ist unmittelbar aus Saatgut erwachsen, das
einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
als
schaft anerkannt worden ist.
a) Basissaatgut oder
b) Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Ge- 1. Das Saatgut ist in einem staatlich unmittelbar überwachten
neration · Betrieb erzeugt worden.
Nr. 79 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2331
Anlage 3
(zu § 4)
Lfd.
Land Stelle Kategorie
Nr.
2 3 4
Österreich Burgenländische Landwirtschaftskammer, Eisenstadt; Basispflanzgut, Elite, Zertifiziertes
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, Salzburg; Pflanzgut, Original Klasse A, Origi-
nal Klasse B
Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark,
Graz;
Landes-Landwirtschaftskammer für Tirol, Innsbruck;
Landwirtschaftskammer für Kärnten, Klagenfurt;
Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, Linz;
Landwirtschaftskammer für Vorarlberg, Bregenz;
Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer, Wien;
Wiener Landwirtschaftskammer, Wien
2 Polen lnspekcja Nasienna, Okregowy lnspektorat Basispflanzgut, Superelite, Elite,
Bialystok Zertifiziertes Pflanzgut, Original
Bydgoszcz Klasse A, Original Klasse B
Gdansk (Danzig)
Katowice
Kielce
Koszalin (Köslin)
Krakow
Lublin
L6dz
Olsztyn (Allenstein)
Op61e (Oppeln)
Poznan
Rzesz6w
Szczecin (Stettin)
Warszawa
Wroclaw (Breslau)
Zielona G6ra (Grünberg)
3 Schweiz Eidgenössische landwirtschaftliche Forschungsanstalt, Zertifiziertes Pflanzgut, Anerkann-
Zürich; tes Pflanzgut Klasse A, Anerkann-
Station federale de recherches agronomiques, Nyon tes PflanzgutKlasse B
2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anforderungen
A. Prüfung des Feldbestandes sowie Probenahme für die Prü- Die Angaben nach Buchstabe k können auch auf einem
fung auf Viruskrankheiten und gegebenenfalls auf Knollen- amtlichen weiteren Etikett, das ebenfalls den Namen des in
krankheiten und äußere Mängel des Pflanzguts durch die in Spalte 2 genannten Landes und der in Spalte 3 genannten
Spalte 3 genannte Stelle oder unter der Verantwortung die- Stelle enthält, oder auf einem nichtamtlichen weiteren Eti-
ser Stelle durch juristische Personen des öffentlichen oder kett gemacht werden.
privaten Rechts unter der Voraussetzung, daß diese Perso-
nen an dem Ergebnis der Prüfung kein Gewinninteresse ha- Die Farbe des Etiketts ist
ben. Anerkennung des Pflanzguts, amtliche Kennzeich- a) weiß bei Basispflanzgut und
nung in mindestens einer Amtssprache der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Verschließung der Packun- b) blau bei Zertifiziertem Pflanzgut.
gen des Pflanzguts nach den Vorschriften des Erzeugerlan-
des für Pflanzgut der in Spalte 4 jeweils genannten Kate- In der Packung befindet sich ein amtlicher Einleger in der
gorie. Das Pflanzgut genügt den in Rechtsverordnungen Farbe des Etiketts, der mindestens die Anerkennungsnum-
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 3 des mer der Partie, die Art, die Sortenbezeichnung und gegebe-
Saatgutverkehrsgesetzes an die Beschaffenheit des nenfalls die Angaben nach Satz 1 Buchstabe k enthält. Die
Pflanzguts festgesetzten Anforderungen. Angaben nach Satz 1 Buchstabe k können auch auf einem
nichtamtlichen weiteren Einleger gemacht werden. Auf die
8. Auf dem amtlichen Etikett sind mindestens angegeben: Einleger kann verzichtet werden, wenn die für sie vorge-
schriebenen Angaben auf der Verpackung, einem Klebe-
a) Anerkennungsstelle und Land, etikett oder einem Etikett aus reißfestem Material unver-
b) Hinweis, daß das Pflanzgut der EWG-Norm entspricht, wischbar angegeben sind.
c) Anerkennungsnummer der Partie,
d) Art, C. Zertifiziertes Pflanzgut, das nicht unmittelbar. aus Basis-
e) Sortenbezeichnung, pflanzgut oder aus anerkanntem Pflanzgut einer dem Ba-
sispflanzgut entsprechenden Kategorie erwachsen ist, ist
f) Kategorie, unmittelbar aus Zertifiziertem Pflanzgut erwachsen, das
g) Erzeugerland, unmittelbar aus
h) angegebenes Nettogewicht oder Bruttogewicht, a) Basispflanzgut,
i) Datum der amtlichen Verschließung,
b) anerkanntem Pflanzgut einer dem Basispflanzgut ent-
j) angegebene Sortierung und sprechenden Kategorie oder
k) die etwaige Behandlung des Pflanzgutes gegen Schad- c) anerkanntem Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vor-
organismen oder Krankheiten und, soweit dabei Pflan- hergehenden Generation
zenschutzmittel mit chemischen Wirkstoffen angewen-
det wurden, die chemischen Wirkstoffe. erwachsen ist.
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2333
Anlage 4
(zu § 5)
Lfd. Anforde-
Land Stelle Arten
Nr. rungen
2 3 4 5
Belgien Office National des Debouches Agricoles Straußgräser außer Weißem Straußgras; A
et Horticoles (ONDAH), Brüssel Schafschwingei, Hainrispe, Gemeine Rispe,
Weißlupine, Gelbe Lupine außer bitterstoffar-
men Sorten; Gelbklee, Esparsette, Alexan-
driner Klee, Persischer Klee, Saatwicke,
Mohn
2 Dänemark Statsfr0kontrollen, Lyngby wie lfd. Nr. 1 A
3 Frankreich Service Officiel de Contröle et de Certifi- wie lfd. Nr. 1 A
cation (SOG), Paris
4 Irland Department of Agriculture and Fisheries, wie lfd. Nr. 1 A
Dublin
5 Italien Ente Nazionale delle Sementi Elette (EN- wie lfd. Nr. 1 A
SE), Milano
6 Luxemburg Administration des Services Techniques wie lfd. Nr. 1 A
de I' Agriculture, Luxembourg
7 Niederlande Stichting Nederlandse Algemene Keu- wie lfd. Nr. 1 A
ringsdienst voor zaaizaad en pootgoed
van landbouwgewassen (NAK), Wage-
ningen
8 Südafrika Department of Agricultural Technical Ser- Weißlupine, Gelbe Lupine außer bitterstoffar- BC
vices, Division of Plant and Seed Control, men Sorten
Department van Landbou-Tegniese Dien-
ste, Afdeling Plant-en Saadbeheer, Pre-
toria
9 Vereinigtes National Institute of Agricultural Botany wie lfd. Nr. 1 A
Königreich (NIAB), Cambridge;
Department of Agriculture for Scotland,
Edinburgh;
Ministry of Agriculture for Northern Ire-
land, Belfast
2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anforderungen
A. Zulassung des Saatguts, amtliche Kennzeichnung und g) Aufwuchsgebiet,
Verschließung der Packungen des Saatguts nach den ein-
h) angegebenes Nettogewicht oder Bruttogewicht oder
zelstaatlichen Vorschriften für Handelssaatgut.
angegebene Zahl der reinen Körner,
B. Probenahme für die Beschaffenheitsprüfung durch die in i) Datum der amtlichen Verschließung,
Spalte 3 genannte Stelle oder unter der Verantwortung die-
j) bei nach Gewicht abgepacktem pilliertem, granuliertem
ser Stelle durch juristische Personen des öffentlichen oder
oder inkrustiertem Saatgut oder bei Saatgut mit Zusatz
privaten Rechts unter der Voraussetzung, daß diese Perso-
von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln oder
nen an dem Ergebnis der Prüfung kein Gewinninteresse ha-
sonstigen festen Zusätzen die Art der vorgenommenen
ben. Zulassung des Saatguts, amtliche Kennzeichnung in
Behandlung, bei Zusätzen deren Art, und das ungefähre
mindestens einer Amtssprache der Europäischen Wirt-
Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner
schaftsgemeinschaft und Verschließung der Packungen
oder Knäuel und dem Gesamtgewicht und
des Saatguts nach den Vorschriften des Erzeugerlandes
für Handelssaatgut. Das Saatgut genügt den in Rechtsver- k) die etwaige Behandlung des Saatguts gegen Schad-
ordnungen nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes organismen oder Krankheiten und, soweit dabei Pflan-
an die Beschaffenheit des Saatguts festgesetzten Anfor- zenschutzmittel mit chemischen Wirkstoffen angewen-
derungen. Die Beschaffenheitsprüfung wird nach amtlich det wurden, die chemischen Wirkstoffe.
anerkannten Methoden durchgeführt.
Die Angaben nach Buchstabe k können auch auf einem
C. Auf dem amtlichen Etikett sind mindestens angegeben: amtlichen weiteren Etikett, das ebenfalls den Namen des in
Spalte 2 genannten Landes und der in Spalte 3 genannten
a) Zulassungsstelle und Land, Stelle enthält, oder auf einem nichtamtlichen weiteren Eti-
b) Hinweis, daß das Saatgut der EWG-Norm entspricht, kett gemacht werden. Die Farbe des Etiketts ist braun.
c) Zulassungsnummer der Partie, In der Packung befindet sich ein amtlicher Einleger in der
d) die bei der Beschaffenheitsprüfung angewandte Me- Farbe des Etiketts, der mindestens die Angaben nach Satz
thode, 1 Buchstaben c, e und f sowie gegebenenfalls die Angaben
nach Satz 1 Buchstabe k enthält. Die Angaben können
e) als Kategorieangabe: Handelssaatgut (nicht der Sorte auch auf einem nichtamtlichen weiteren Einleger gemacht
nach anerkannt), werden. Auf die Einleger kann verzichtet werden, wenn die
f) Art; falls bei einer Art Beschränkungen für den Vertrieb für sie vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung, ei-
als Handelssaatgut festgesetzt sind, eine Angabe, aus nem Klebeetikett oder einem Etikett aus reißfestem Mate-
der die Einhaltung der Beschränkung ersichtlich ist, rial unverwischbar angegeben sind.
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2335
Verordnung
über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenbehandlungsmittel
(Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
Vom 19. Dezember 1980
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 12 des Pflanzenschutz- aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff ent-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom hält, darf nicht eingeführt werden.
2. Oktober 1975 (BGBI. 1 S. 2591; 1976 1 S. 1059) wird
vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und §5
Forsten (Bundesminister), auf Grund des§ 6 des Pflan-
zenschutzgesetzes, der durch das Gesetz vom 16. Juni Im Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstech-
1978 (BGBI. I S. 7 49) geändert worden ist, und des§ 18 nisch bedingte, geringfügige Verunreinigungen mit in
Abs. 2 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom Bun- den Anlagen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, so-
desminister im Einvernehmen mit den Bundesministern weit dadurch nicht der Schutz der menschlichen Ge-
für Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirtschaft sundheit oder die Abwehr von Schäden, insbesondere
sowie auf Grund des § 26 des Pflanzenschutzgesetzes für die Gesundheit von Tieren und Pflanzen, beeinträch-
vom Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundes- tigt wird.
minister für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§6
Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forst-
§ 1 wirtschaft kann die Anwendung von Pflanzenbehand-
lungsmitteln sowie die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut
Pflanzenbehandlungsmittel, die aus einem in Anlage 1 und Erde in Einzelfällen abweichend von den §§ 1 bis 4
aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff für Forschungszwecke genehmigen.
enthalten, dürfen nicht angewandt werden.
§ 2 §7
(1) Pflanzenbehandlungsmittel, die aus einem in An- Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
lage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit fahrlässig
dies nach Anlage 2 Spalte 3 zulässig ist. 1. entgegen der§§ 1, 2 Abs. 1 oder§ 3 ein Pflanzenbe-
handlungsmittel anwendet,
(2) Nach Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten
Pflanzenbehandlungsmittel sind für die behandelten 2. entgegen§ 2 Abs. 2 eine Beschränkung nicht einhält,
Flächen die Beschränkungen der Anlage 2 Spalte 4 ein- 3. entgegen § 4 Abs. 1 Saat- oder Pflanzgut oder ent-
zuhalten. gegen § 4 Abs. 2 Erde einführt.
§3
Pflanzenbehandlungsmittel, die aus einem in Anlage 3 §8
aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies tungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
nach Anlage 3 Spalte 3 verboten ist. schutzgesetzes auch im Land Berlin.
§4
§9
( 1) Saat- oder Pflanzgut, das mit einem Pflanzenbe-
handlungsmittel behandelt worden ist, das aus einem in (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Anlage 1 oder 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in
solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies Kraft.
gilt nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
des Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes
ausdrücklich zulässig ist und nicht der Zustimmung der 1. die Verordnung über Anwendungsverbote und -be-
zuständigen Behörde bedarf. schränkungen für Pflanzenschutzmittel in der Fas-
sung der Verordnung vom 31 . Mai 197 4 (BGBI. 1
(2) Erde. die mit einem Pflanzenbehandlungsmittel S. 1204), geändert durch die Verordnung vom 7. April
behandelt worden ist, das aus einem in Anlage 1 oder 2 1977 (BGBI. 1 S. 564);
2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2. soweit sie als Bundesrecht fortgelten, enthalten, bis zum 31. Dezember 1980 zur Behandlung
a) die Verordnung über den Gebrauch von Äthylen- von Rübensaatgut gegen Bodeninsekten und vom
oxyd zur Schädlingsbekämpfung in der im Bun- 1. Januar bis 31. Oktober 1981 zur Behandlung von
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2121- Zuckerrübensaatgut gegen Drahtwürmer (Agriotes-Ar-
7-6, veröffentlichten bereinigten Fassung; ten), Moosknopfkäfer (Atomaria linearis Steph.),
Springschwänze (Collembola) und Tausendfüßler
b) die Verordnung über den Gebrauch von Tritox (Myriapoda) zulässig.
(Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 2121-7-7, veröffentlichten bereinigten (4) Abweichend von § 1 in Verbindung mit Anlage 1
Fassung. · Nr. 20 dürfen Pflanzenbehandlungsmittel, die aus orga-
nischen Quecksilberverbindungen bestehen oder orga-
(3) Abweichend von § 1 in Verbindung mit Anlage 1 nische Quecksilberverbindungen enthalten, zur Be-
Nr. 14 ist die Verwendung von Pflanzenbehandlungs- handlung von Getreidesaatgut außer Mais bis zum
mitteln, die aus Heptachlor bestehen oder Heptachlor 30. April 1982 angewandt werden.
Bonn.den 19. Dezember1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2337
Anlage 1
(zu§§ 1, 4, 5)
Anwendungsverbote
Nr. Stoff Chemische Bezeichnung
2
Acrylnitril Acrylnitril
2 Aldrin 1,2,3,4, 10, 10-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahyd-
ro[exo-1,4-endo-5,8]dimethano-naphthalin
3 Aramit 0-[2-( 4-tert-Butyl-phenoxy)-1-methyl-
ethyl]-0-(2-chlorethyl)-sulfit
4 Arsenverbindungen
5 Äthylenoxid Ethylenoxid
6 Bleiverbindungen
7 Cadmiumverbindungen
8 Camphechlor (Toxaphen) Chlorier:tes Camphen mit 67 bis 69 % Chlor
9 Chlordan 1,2,4,5,6, 7,8,8-Octachlor-3a,4, 7, 7a-tetrahydro-4, 7-endo-me-
thano-indan
10 Chloroform Trichlormethan
11 Chlorpikrin Trichlornitromethan
12 Dieldrin 1,2,3,4, 10, 10-Hexachlor-6,7-epoxy-1,4,4a,5,6,7,8,8a-octa-
hydro[exo-1,4-endo-5,8]dimethano-naphthalin
13 Fluoressigsäure und ihre Verbindungen
und Derivate
14 Heptachlor 1,4,5,6, 7,8,8-Heptachlor-3a,4, 7, 7a-tetrahydro-4, 7-endo-me-
thano-inden
15 Technisches HCH Hexachlorcyclohexan-lsomerengemisch
16 Hexachlorbenzol Hexachlorbenzol
17 lsobenzan 1,3,4,5,6, 7,8,8-Octachlor-1,3,3a,4, 7, 7a-hexahydro-4, 7-endo-
methano-isobenzofuran
118 lsodrin 1,2,3,4, 10, 10-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1,4-endo-
5,8-endo-dimethano-naphthalin
19 Morfamquat 1, 1-bis(3,5-Dimethylmorpholino-carbonylmethyl)-4,4'-bipy-
ridylium-Salze
20 Quecksilberverbindungen
21 Selenverbindungen
22 Stroban chlorierte Terpene (66 % Chlor)
23 Tetrachlorkohlenstoff Tetrachlormethan
2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 2
(zu §§ 2, 4, 5)
Anwendungsbeschränkungen
Vorbemerkung
Soweit bei einzelnen Stoffen auf diese Vorbemerkung verwiesen wird, gilt folgendes:
Die Anwendung des Stoffes in Wasserschutzgebieten ist verboten. Jedoch ist bei Wasserschutzgebieten, die von
der zuständigen Behörde nach den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e. V., Eschborn, aufgestell-
ten Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete in Schutzzonen unterteilt sind, die Anwendung in Zone III mit Zustim-
mung der zuständigen Behörde zulässig. Ist die Zone III in die Zonen III A und III B aufgeteilt, so ist die Anwendung
in Zone III A mit Zustimmung der zuständigen Behörde, in Zone III B ohne eine solche Zustimmung zulässig.
Nr. Stoff Chemische Bezeichnung Anwendung nur zulässig Beschränkungen für
behandelte Flächen
2 3 4
Aldicarb 2-Methyl-2-(methyl- zur Bodenbehandlung im Zier- Im Behandlungsjahr anfal-
thio)-propionaldehyd-0- pflanzen- und Zuckerrübenbau, lendes Obst darf nicht
(methyl-carbamoyl)-oxim in Baumschulen, Rebschulen verwertet werden
und Erdbeervermehrungsanlagen;
in Wasserschutzgebieten nur
nach Maßgabe der Vorberner-
kung
2 Blausäure und Blau- Cyanwasserstoff zur Begasung
säure entwickeln- 1. in Mühlen, in Lagerräumen,
de Verbindungen Vorratsräumen, anderen
Räumen in Lebensmittelbe-
trieben und in Transportmitteln
und -behältern gegen Vor-
ratsschädlinge;
2. von Pflanzen in Vegeta-
tionsruhe;
3. in Gewächshäusern;
nur mit Zustimmung der zustän-
digen Behörde
3 Carbaryl N-Methyl-1-naphthyl- an Reben bis zum Fünfblattstadi-
carbamat um und nach Ende der Blüte;
nur mit Zustimmung der zustän-
digen Behörde
4 Crimidin 2-Chlor-4-dimethylamino- als Köder mit höchstens 0, 1 %
6-methylpyrimidin Wirkstoff zum verdeckten Aus-
bringen gegen die Hausmaus (Mus
musculus l.) und die Feldmaus
(Microtus arvalis Pali.);
5 Endrin 1,2,3,4, 10,10-Hexa- zur Flächenbehandlung im Obst- Anfallendes Mähgut darf
chlor-6, 7 -epoxy- bau ohne Unterkulturen, die der nicht verfüttert werden;
1,4,4a,5,6, 7,8,8a-octahyd- Erzeugung von Lebensmitteln Tierauftrieb ist frühestens
ro-1,4-endo-5,8-exo-di- oder Futtermitteln dienen, ge- sechs Monate, der Anbau
methano-naphthalin gen die Wühl- oder Schermaus von Wurzelgemüse frühe-
(Arvicola terrestris L.) stens drei Jahre, von
anderem Gemüse frühe-
stens zwei Jahre nach der
Behandlung zulässig
6 Kelevan 5-Ethyl- im Kartoffelbau Wurzelgemüse darf frühe-
(1, 1a,3,3a,4,5,5a,5b,6- stens im Jahre nach der
decachlor-octahydro-2- Behandlung angebaut
hydroxy-1 ,3,4-methano- werden
1H-cyclobuta-[cd]-penta-
len-2-yl)-laevulinat
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2339
Nr. Stoff Chemische Bezeichnung Anwendung nur zulässig Beschränkungen für
behandelte Flächen
2 3 4
7 Methylbromid Monobrommethan 1. zur Begasung in Mühlen,
Lagerräumen, Vorratsräu-
men, anderen Räumen in Le-
bensmittelbetrieben, Vaku-
umkammern, gasdichten
Kleinsilos, Transportmitteln
und -behältern und unter gas-
dichten Planen gegen Vor-
ratsschädlinge;
2. zur Bodenbehandlung im
Zierpflanzenbau, in Baum-
schulen, in Rebschulen und bei
der Erzeugung von Pflanzkar-
toffeln in Zuchtgärten;
nur mit Zustimmung der zustän-
digen Behörde
8 Pentachlorphenol Pentachlorphenol 1. im Forst
a) gegen Bläuepilze an frisch
geschlagenem Nadel-
rundholz;
b) gegen Einlauf und Ver-
stocken von Laubhölzern:
in Wasserschutzgebieten nur
nach Maßgabe der Vorberner-
kung;
2. in Schneckenködern bis
0,5%
9 Phosphorwasser- Metallphosphide zur Begasung
stoff entwickelnde 1. in Lagerräumen, Vorratsräu-
Verbindungen, men, Silozellen, Transport-
ausgenommen ro- mitteln, und -behältern und
dentizide Ködermit- unter gasdichten Planen ge-
tel (Zinkphosphid) gen Vorratsschädlinge; nur mit
Zustimmung der zuständigen
Behörde;
2. gegen Mäuse im Boden, ge-
gen den Hamster (Cricetus
cricetus L.) und den Maulwurf
(Talpa europaea L.)
10 Quintozen Pentachlornitrobenzol zur Beh~ndlung von Getreide-
saatgut, außer Mais, und
Pflanzgut von Kartoffeln
11 Schwefelkohlen- Kohlenstoffdisulfid zur Bodenbehandlung im Wein-
stoff bau gegen die Reblaus (Viteus
vitifolii Fitch); nur mit Zustim-
mung der zuständigen Behörde
2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 3
(zu§§ 3, 5)
Beschränkte Anwendungsverbote
Vorbemerkung
Soweit bei einzelnen Stoffen auf diese Vorbemerkung verwiesen wird, gilt folgendes:
Die Anwendung des Stoffes in Wasserschutzgebieten ist verboten. Jedoch ist bei Wasserschutzgebieten, die von
der zuständigen Behörde nach den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e. V., Eschborn, aufgestell-
ten Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete in Schutzzonen unterteilt sind, die Anwendung in Zone III mit Zustim-
mung der zuständigen Behörde zulässig. Ist die Zone III in die Zonen III A und III B aufgeteilt, so ist die Anwendung
in Zone III A mit Zustimmung der zuständigen Behörde, in Zone III B öhne eine solche Zustimmung zulässig. Die An-
wendung von Dichlorpropan und Dichlorpropen ist auch in Zone III B nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde
zulässig, wenn in dieser Zone Rebflächen liegen.
Nr. Stoff Chemische Bezeichnung Anwendung verboten
2 3
Amitrol 3-Amino-1,2,4-triazol 1. in und an Gewässern sowie in Wasser-
schutzgebieten nach Maßgabe der Vor-
bemerkung;
2. durch Luftfahrzeuge
2 Bromacil 5-Brom-3 sec. -butyl-6-methyl uraci 1 in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe der
Vorbemerkung
3 Chloramben 3-Amino-2,5-dichlorbenzoesäure und in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe der
deren Salze Vorbemerkung
4 Dalapon 2,2-Dichlorpropionsäure und deren in Gewässern in Wasserschutzgebieten
Salze
5 Dazomet 3,5-Dimethyl-perhydro-1,3,5-thiadi- in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe der
azin-2-thion Vorbemerkung
6 Deiquat 1, 1'-Ethylen-2,2'-bipyridylium und sei- in Getreide nach der Blüte
ne Salze
7 Dichlobenil 2,6-Dichlorbenzonitril in Gewässern in Wasserschutzgebieten
8 Dichlorpicolinsäure 3,6-Dichlorpicolinsäure in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe der
Vorbemerkung
9 Dichlorpropan 1,2-Dichlorpropan 1. zur Bodenbehandlung im Weinbau, außer
mit Zustimmung der zuständigen Behör-
de;
2. in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe
der Vorbemerkung
10 Dichlorpropen 1,3-Dichlorpropen 1. zur Bodenbehandlung im Weinbau, außer
mit Zustimmung der zuständigen Behör-
de;
2. in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe
der Vorbemerkung
11 Dienochlor Perchlorbi-(cyclopenta-2,4-dien-1-yl) in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe der
Vorbemerkung
12 Dikegulac 2,3:4,6-Di-0-isopropyliden-(l(-L-xylo- in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe der
2-hexulofuranosonsäure und deren Vorbemerkung
Salze
13 Dimefuron 1-[4-(5-tert-Butyl-2-oxo-1,3,4-oxadi- in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe der
azol-3yl)-3-chlor- Vorbemerkung ·
phenyl]-3,3-dimethylharnstoff
14 Glyphosat N-Phosphonomethylglycin in Gewässern in Wasserschutzgebieten
15 Lindan Gamma-1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclo- in Betriebsräumen und Mahlsystemen von
hexan Mühlen, in Mehlsilos, in Vorräten von Getrei-
de und Getreideerzeugnissen
16 Maleinsäurehydrazid 1,2-Dihydro-3,6-pyridazinon auf Gewässerböschungen in Wasserschutz-
gebieten nach Maßgabe der Vorbemerkung
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2341
Nr. Stoff Chemische Bezeichnung Anwendung verboten
2 3
17 Methylisothiocyanat Methylisothiocyanat in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe der
Vorbemerkung
18 Oxamyl 2-Dimethylamino-1-(methylthio)glyo- in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe der
xal-0-methyl-carbamoyl-oxim Vorbemerkung
19 Paraquat 1,1 '-Dimethyl-4,4'-bipyridylium und 1. in Getreide nach der Blüte;
seine Salze 2. in Gewässern in Wasserschutzgebieten
20 Parathion 0,O-Diethyl-0-(4-nitro-phenyl)-
thiophosphat im Getreidebau mit einer Aufwandmenge von
mehr als 250 ml oder g Wirkstoff je ha und
21 Parathionmethyl 0,O-Dimethyl-0-(4-nitro-phenyl)- Vegetationsperiode
22 Picloram
thiophosphat 1
4-Amino-3,5,6-trichlorpicglinsäure in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe der
Vorbemerkung
23 Prothoat 0,0-Diethyl-S-(N-isopropylcarba- in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe der
moylmethyl)-dithiophosphat Vorbemerkung
24 Quarzmehl Siliziumdioxid in Vorräten von Getreide und in Räumen, die
der Lagerung von Getreide dienen
25 Simazin 6-Chlor-2,4-bis-ethylamino-1,3,5-tri- in Gewässern in Wasserschutzgebieten
azin
26 2,4,5-T 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure und durch Luftfahrzeuge, außer mit Zustimmung
deren Salze und Ester der zuständigen Behörde
27 TBA 2,3,6-Trichlorbenzoesäure und ihre in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe der
Salze Vorbemerkung
28 Tebuthiuron 1-( 5-tert.-Butyl-1,3,4-thiadiazol-2- in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe der
yl)-1,3-dimethylharnstoff Vorbemerkung
29 Terbutryn 4-Ethylamino-2-tert.-butylamino-6- in Gewässern in Wasserschutzgebieten
methyl-thio-1,3,5-triazin
30 Thalliumsulfat Thallium-(I)::-sulfat als Getreideköder in der Form des offenen
Ausbringens
31 Thiofanox 3,3-Dimethyl-1-methylthio-2-buta- in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe der
non-0-methylcarbamoyl-oxim Vorbemerkung
32 Vapam Natrium-monomethyl-dithiocarbamat in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe der
Vorbemerkung
33 Zinkphosphid als Getreideköder in der Form des offenen
Ausbringens
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die von den Krankenkassen den freiberuflich tätigen Hebammen
für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren
Vom 19. Dezember 1980
Auf Grund des § 376 a Abs. 1 der Reichsversiche- me zusätzlich zu der Gebühr nach Buchstabe a
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- 5,40 DM pro Kind."
derungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der zuletzt gemäß § 1 der Verordnung vom 2. § 3 wird wie folgt geändert:
27. September 1977 (BGBI. I S. 1869) geändert worden
a) In Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte „we-
ist, wird nach Mitwirkung der Verbände der Kranken-
gen Verzögerung des Abfalls des Nabelschnur-
kassen, der Ersatzkassen und der Hebammen mit Zu-
restes" durch die Worte „wegen Verzögerung der
stimmung des Bundesrates verordnet:
Abheilung des Nabels" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „12,-" durch die
Artikel 1 Zahl „ 15,-" ersetzt.
Die Verordnung über die von den Krankenkassen den c) In Absatz 4 werden die Worte,,(§ 196 Abs. 1 Nr. 1
freiberuflich tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu der Reichsversicherungsordnung)'' ersetzt durch
zahlenden Gebühren in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, die Worte,,(§ 199 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversi-
Gliederungsnummer 2124-2-2, veröffentlichten berei- cherungsordnung)''.
nigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 23. Mai 1979 (BGBI. 1S. 601 ), wird wie folgt geän- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
dert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz er-
setzt:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
,,Hilfeleistungen bei Schwangerschaftsbe-
,,§ 1 schwerden und bei Wehen, die vor der Geburt
Die Krankenkassen (Ersatzkassen) haben für die oder Fehlgeburt und nicht in zeitlichem Zusam-
zu gewährende Hebammenhilfe folgende Gebühren menhang mit ihr auftreten, sowie alle damit ver-
zu zahlen: bundenen Verrichtungen sind der Hebamme wie
A 8 folgt zu vergüten:
Haus- Anstalts-
entbindung entbindung a) in der Wohnung oder Praxis der Hebamme
DM DM 10,60 DM
a) für die Hilfe bei der b) außerhalb der Wohnung oder Praxis
vollendeten Entbin- der Hebamme
dung ohne Rücksicht aa) je Stunde 10,60 DM
auf die Dauer des
bb) an Sonn- und Feiertagen und bei
Beistandes und die
Nacht je Stunde 21,- DM."
Schwierigkeit der
Entbindung . . . . . . . . 315,- 245,- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
bei einer Zwillings- ,,(4) Ärztlich angeordnete Tagwachen nach der
entbindung . . . . . . . . 353,- 275,- Entbindung sind je angefangene Stunde mit
bei einer Entbindung 10,- DM zu vergüten. Bei Wachen an Sonn- und
von Drillingen und Feiertagen und zur Nachtzeit erhöht sich die Ge-
mehr Kindern . . . . . . 392,- 296,- bühr um 25 vom Hundert."
b) für die Hilfe bei einer
Fehlgeburt 4. § 4 a wird wie folgt geändert:
(einschließlich a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „5,50" durch die
Blasenmole) . . . . . . . 139,- 119,- Zahl „7,50" ersetzt.
Für die Untersuchung des Neugeborenen und die
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „8,40" durch die
Eintragung der Befunde im Untersuchungsheft für
Zahl „9,-" ersetzt.
Kinder (U 1) nach den Kinderrichtlinien in der Neu-
fassung vom 31. Oktober 1979 (Beilage Nr. 4/80 zum c) In Absatz 4 Satz 1 und 5 wird jeweils die Zahl
BAnz. Nr. 22 vom 14. Januar 1980) erhält die Hebam- ,,6,70" durch die Zahl „7 ,20" ersetzt.
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2343
5. § 5 erhält folgende Fassung: meter länger ist als zur Wohnung oder Praxis der
nächstwohnenden Hebamme.
,,§ 5
( 1) Die Hebamme erhält für jeden Besuch Dies gilt nicht,
a) bei Benutzung planmäßig verkehrender öffentli- a) wenn die Wegegebühren aus Anlaß eines festen,
cher Verkehrsmittel Erstattung der Fahrtkosten, planmäßigen Schichtdienstes mehrerer Heb-
ammen in einem Krankenhaus anfallen,
b) in den übrigen Fällen Wegegeld.
b) wenn die Zuziehung der anderen Hebamme nach
Wege zwischen der Wohnung oder Praxis der Heb- der besonderen Lage des Falles gerechtfertigt
amme und einem Krankenhaus zur Ableistung eines war oder
Schichtdienstes sind nicht berechnungsfähig.
c) wenn die Stelle der Leistung in dem der Hebamme
Das Wegegeld beträgt nach den Vorschriften des Hebammengesetzes
aa) bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Ki- zugewiesenen Bezirk liegt.
lometern zwischen der Wohnung oder Praxis der
(3) Für Besuche bei mehreren Frauen auf einem
Hebamme und der Stelle der Leistung 1,50 DM,
Weg sind das Wegegeld oder die Fahrtkosten antei-
bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 2,25 DM;
lig zu berechnen."
bb) bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilo-
metern zwischen der Wohnung oder Praxis der Artikel 2
Hebamme und der Stelle der Leistung für jeden Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Doppelkilometer 1 ,- DM, bei Nacht (zwischen 20 tungsgesetzes in Verbindung mit Artike,I 5 § 2 des
und 8 Uhr) 1,50 DM. Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
Bruchteile unter 0,5 Doppelkilometer bleiben unbe- 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) auch im Land Berlin.
rücksichtigt, Bruchteile von 0,5 und darüber werden
als volle Doppelkilometer berechnet. Artikel 3
(2) Hat eine andere als die nächstwohnende Heb- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelung des
amme Hilfe geleistet, so kann die Krankenkasse die Satzes 3 mit Wirkung vom 1 . Oktober 1980 in Kraft. Sie
Zahlung des dadurch entstehenden Mehrbetrages findet Anwendung für die Vergütung der Hilfeleistungen
an Fahrtkosten oder Wegegebühren ablehnen, wenn bei allen nach dem 30. September 1980 erfolgten Ge-
der Weg von der Stelle der Leistung zur Wohnung burten und Fehlgeburten. Artikel 1 Nr. 5 tritt am Tage
oder Praxis der anderen Hebamme mehr als 10 Kilo- nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Dritte Verordnung
zum Waffengesetz (3. WaffV) *)
Vom 20. Dezember 1980
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, des § 20 §4
Abs. 1 Nr. 1 bis 3, des § 25 Abs. 3 und der §§ 26 und
49 Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bei der Prüfung von Handfeuerwaffen und nicht der
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432), Beschußpflicht unterliegenden Gegenständen nach § 1
von denen § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, § 20 Abs. 1 Abs. 1 kann auf Antrag eine Abweichung von den Maßen
Nr. 1 bis 3, .. § 25 Abs. 3 und § 26 durch das zweite der Anlage III zugelassen werden, wenn die Waffen oder
Gesetz zur Anderung des Waffengesetzes vom 14. Juli sonstigen Gegenstände zu Versuchs- oder Erpro-
1980 (BGBI. 1 S. 956) geändert worden sind wird - bungszwecken bestimmt sind. In diesen Fällen wird ein
1
soweit § 26 des Waffengesetzes Schußa pparate Beschußzeichen nicht angebracht.
betrifft, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung - mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: Abschnitt II
Verfahren bei der Beschußprüfung
Abschnitt 1
§5
Beschußprüfung
(1) Die Beschußprüfung ist schriftlich zu beantragen.
Der Antrag kann die Prüfung mehrerer Gegenstände
§ 1 umfassen. Er ist in zweifacher Ausfertigung einzurei-
( 1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und Aus- chen und soll folgende Angaben enthalten
tauschläufe, die nach§ 16 Abs. 1 und 2 des Waffenge- 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
setzes (Gesetz) der Beschußpflicht unterliegen, sind
2. die Bezeichnung des Prüfgegenstandes sowie die
nach den Vorschriften der Anlage I zu prüfen.
laufende Nummer, soweit diese nach den §§ 13 und
(2) Für die Prüfung der Maßhaltigkeit von Handfeuer- 14 des Gesetzes auf dem Gegenstand anzubringen
waffen, Einsteckläufen und Austauschläufen sind die ist,
Werte der Anlage III maßgebend. 3. die Bezeichnung der zugehörigen Munition oder die
(3) Auf Antrag können auch Gegenstände der in Ab- Angabe der Masse und der Art des Pulvers der stärk-
satz 1 bezeichneten Art geprüft werden, wenn sie der sten Gebrauchsladung oder die Zusammensetzung
Beschußpflicht nicht unterliegen. des entzündbaren flüssigen oder gasförmigen Gemi-
sches sowie Art und Masse der Vorlage,
§ 2 4. die Angabe, ob ein wesentlicher Teil ausgetauscht,
( 1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und Aus- instandgesetzt oder verändert worden ist und
tauschläufe sind dem Antragsteller ohne Prüfung zu~ 5. bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen die Angabe,
rückzugeben, wenn sie nicht weißfertig sind. Sie sind ob die Prüfung für die Verwendung von Munition mit
weißfertig, wenn alle materialschwächenden und -ver- überhöhtem Gasdruck beantragt wird.
ändernden Arbeiten, ausgenommen die üblichen Gra-
vurarbeiten, beendet sind. (2) Der Antragsteller hat, wenn er für Dritte tätig wird,
in dem Antrag den Namen und die Anschrift seines Auf-
(2) Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Austausch- traggebers anzugeben,
läufe, aus denen Munition verschossen wird, sind dem
1. wenn er seinen eigenen Namen, seine Firma oder
Antragsteller auch dann ohne Prüfung zurückzugeben,
sein eingetragenes Warenzeichen nach § 20 Abs. 3
wenn die Munition nicht in der Anlage III aufgeführt ist.
Dies gilt nicht, wenn die Munition auf Grund einer Aus- der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1979
nahmebewilligung nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes ver-
,(BGBI. I S. 184) auf dem Prüfgegenstand angebracht
trieben oder anderen überlassen worden ist oder wenn
eine Prüfung nach § 4 durchgeführt wird. hat,
2. wenn der Prüfgegenstand nicht die vorgeschriebene
§3 Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
trägt,
(1) Handfeuerwaffen und Böller müssen gebrauchs-
3. wenn er die Beschußprüfung im Auftrag einer Person
fertig zusammengesetzt sein.
vornehmen läßt, die den Prüfgegenstand eingeführt
(2) Bei Handfeuerwaffen genügt an Stelle des Schaf- oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes
tes eine Aufnahmevorrichtung, die gestattet, die Waffe verbracht hat.
zu prüfen.
(3) Ist eine Waffe nach§ 19 Abs. 1 Satz 2 des Geset-
zes mit dem Rückgabezeichen versehen worden, so ist
*) Die Anlagen I bis IV werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
sie bei einer erneuten Prüfung der Behörde vorzulegen,
der Anlagenband auf Anforderung kostenlos übersandt. die das Rückgabezeichen angebracht hat.
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2345
(4) Die zuständige Behörde kann in begründeten Fäl- (2) Bei Schußwaffen, die der Beschußpflicht unter-
len Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen. liegen oder die historische Sammlerwaffen sind, kann
die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung
§6 darüber ausstellen, daß eine Prüfung nicht oder nur
unter Beschädigung oder Zerstörung der Waffe durch-
( 1) Wird in Handfeuerwaffen und sonstigen Prüfge- geführt werden kann.
genständen Munition oder eine Ladung verwendet, die
(3) In den Fällen des§ 4 hat die zuständige Behörde
von der zuständigen Behörde nicht beschafft werden
auf Antrag eine Bescheinigung daiüber auszustellen,
kann, so kann diese die Überlassung von Gebrauchs-
daß die Waffen und sonstigen Gegenstände haltbar und
munition, Hülsen, Pulver und Zündmitteln verlangen.
handhabungssicher sind, daß deren Maße von den Ma-
(2) Zur Prüfung der Einsteckläufe oder der Aus- ßen der Anlage III abweichen und daß diese Waffen und
tauschläufe kann die zuständige Behörde die Überlas- Gegenstände zu Versuchs- oder Erprobungszwecken
sung einer entsprechenden Handfeuerwaffe oder eines bestimmt sind. Aus der Bescheinigung müssen die Maß-
geeigneten Verschlusses verlangen. abweichungen hervorgehen.
(3) Liegt ein Antrag nach § 1 Abs. 3 vor, so kann die
zuständige Behörde die Überlassung der für die Prüfung Abschnitt III
erforderlichen Hilfsmittel verlangen.
Bauartzulassung
§7
§9
( 1) Das Beschußzeichen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 des Ge-
setzes) besteht aus ( 1 ) Handfeuerwaffen, Schußapparate und Einsteck-
1. dem Bundesadler nach Anlage II Abbildung 1 mit dem läufe nach§ 21 des Gesetzes, Schußwaffen nach§ 22
jeweiligen Kennbuchstaben, des Gesetzes sowie pyrotechnische Munition nach § 23
des Gesetzes sind nach den Vorschriften der Anlage 1
2. dem Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 2, zu prüfen und müssen den in dieser Anlage bezeichne-
3. dem Jahreszeichen. Das Jahreszeichen besteht aus ten Anforderungen entsprechen. Für die Prüfung der
den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, denen die Maßhaltigkeit gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.
Monatszahl angefügt werden kann. Auf Antrag kön-
(2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von ein-
nen die beiden Ziffern der Jahreszahl durch Buchsta-
zelnen Anforderungen der Anlage I Ausnahmen zulas-
ben verschlüsselt werden. Die Buchstaben A bis K
sen, wenn
sind den Ziffern O bis 9 zuzuordnen.
1. im Falle der Zulassung nach§ 21 oder§ 23 des Ge-
Beim lnstandsetzungsbeschuß gehört zum Beschuß-
setzes der Schutz des Benutzers oder Dritter in an-
zeichen neben dem Kennbuchstaben J der die jeweilige
derer Weise gewährleistet ist,
Beschußart bezeichnende Kennbuchstabe N, V, L oder
die Kennbuchstaben SP. 2. im Falle der Zulassung nach § 22 des Gesetzes die
(2) Das Rückgabezeichen enthält das Ortszeichen Schußwaffen keine größere Gefahr hervorrufen als
und das Jahreszeichen; vorhandene Prüfzeichen sind diejenigen, die die Anforderungen der Anlage I Nr. 3
mit einem Andreaskreuz zu überstempeln. Sind wesent- erfüllen.
liche Teile unbrauchbar, so sind sie mit dem Wort (3) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall über die
„unbrauchbar" zu kennzeichnen. Bei historischen Anlage I hinausgehende Anforderungen stellen, wenn
Waffen kann das Andreaskreuz auch neben oder unter der Schutz von Leben und Gesundheit des Benutzers
dem vorhandenen Prüfzeichen angebracht werden und oder Dritter dies erfordert.
das Wort „unbrauchbar'' entfallen.
(3) Bei Handfeuerwaffen und Söllern sind die Prüfzei- (4) Nach den Anforderungen der Anlage I Nr. 4.2 wird
chen auf einem wesentlichen Teil deutlich sichtbar an- pyrotechnische Munition entsprechend ihrer Gefähr-
zubringen. Auf den übrigen wesentlichen Teilen ist ein lichkeit in die Klassen PM I und PM II eingeteilt.
Zeichen nach Absatz 1 Nr. 1 anzubringen.
§10
(4) Bei mehrläufigen Handfeuerwaffen sind die Zei-
chen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 auf jedem Lauf anzubrin- Die der Zulassung unterliegenden Gegenstände dür-
gen. Bei Revolvern sind diese Zeichen auf der Trommel fen keine Modellbezeichnung haben, die zur Irreführung
nur einmal anzubringen. Das Beschußzeichen für den geeignet ist oder eine Verwechslung mit Waffen oder
Beschuß nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes ist auf dem Munition anderer Beschaffenheit hervorrufen kann.
ausgetauschten, veränderten oder instandgesetzten
Teil anzubringen.
(5) Als Prüfzeichen des Bundesamtes für Wehrtech- Abschnitt IV
nik und Beschaffung und der Beschaffungsstelle für den Verfahren bei der Bauartzulassung
Bundesgrenzschutz und die Bereitschaftspolizeien der
Länder sind die Zeichen nach Anlage II Abbildung 7 an-
§ 11
zubringen.
§8 (1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben
( 1) Auf Antrag hat die zuständige Behörde eine 1. seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift,
beschußtechnische Bescheinigung auszustellen. bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen den
2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Namen oder die Firma und die Anschrift dessen, der § 12
die Gegenstände einführt oder sonst in den
Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, (1) Über Anträge nach den§§ 21 und 22 des Geset-
zes entscheidet die Physikalisch-Technische Bundes-
2. das eingetragene Warenzeichen, das auf dem anstalt, über Anträge nach § 23 des Gesetzes die Bun-
Gegenstand angebracht werden soll, desanstalt für Materialprüfung durch schriftlichen Be-
3. die Modellbezeichnung der Schußwaffe oder des scheid.
Einstecklaufes oder die Bezeichnung der pyrotechni- (2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthal-
schen Munition,
ten über
4. im Falle der Zulassung nach § 23 des Gesetzes auch 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
die Herstellungsstätte.
2. die Art und Modellbezeichnung der Handfeuerwaffe,
(2) Der Antragsteller hat dem Antrag beizufügen des Schußapparates, des Einstecklaufes, der
1. bei der Zulassung nach Schreckschuß-, Reizstoff- oder Signalwaffe und bei
pyrotechnischer Munition deren Bezeichnung,
a) den §§ 21 und 22 des Gesetzes ein Baumuster
des Gegenstandes und der dazugehörigen Muni- 3. die wesentlichen Merkmale der Bauart
tion oder Geschosse, a) der zugelassenen Handfeuerwaffe, des Schußap-
b) § 23 des Gesetzes eine ausreichende Stückzahl parates, des Einstecklaufes, der Schreckschuß-,
der pyrotechnischen Munition, Reizstoff- oder Signalwaffe sowie die wesentli-
chen Merkmale und die Bezeichnung der aus ihr
2. eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnitt-
zu verschießenden Gebrauchsmunition,
zeichnung, die alle für die Zulassung wichtigen
Angaben über die Maße und Werkstoffe enthält, in b) der zugelassenen pyrotechnischen Munition,
dreifacher Ausfertigung und eine Gebrauchsanwei- 4. Art und Form des Zulassungszeichens.
sung in deutscher Sprache, soweit sie den Gegen-
ständen beim Vertrieb beigegeben wird, (3) Der Zulassungsbescheid kann mit der Auflage
verbunden werden, den zugelassenen Gegenständen
3. bei Schußwaffen, Schußapparaten oder Einsteck-
die sicherheitstechnisch erforderlichen Hinweise und
läufen, die zum Verschießen von nach § 25 Abs. 5
eine von der Zulassungsbehörde gebilligte Gebrauchs-
des Gesetzes zugelassener Munition bestimmt sind,
anweisung beizugeben und Geräte nach § 5 Abs. 3 Nr. 2
die für die Prüfung erforderliche Munition und
der Ersten Verordnung zum Waffengesetz einer Einzel-
4. bei Schußapparaten außerdem eine Erklärung, aus beschußprüfung nach § 16 des Gesetzes zu unterzie-
der hervorgeht, an welchem Ort oder an welchen hen.
Orten er die für die Durchführung von Wiederho-
lungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen unter- § 13
hält oder wen er mit der Durchführung dieser Prüfung
(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinha-
beauftragt hat.
ber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzu-
(3) Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde auf schreiben.
Verlangen
(2) Das Zulassungszeichen setzt sich aus dem in der
1. das in Absatz 2 Nr. 1 bezeichnete Baumuster oder an Anlage II Abbildung 3, 4 oder 5 vorgesehenen Zeichen
dessen Stelle einen serienmäßig gefertigten Gegen- und einer Kennummer zusammen. Die Kennummer
·stand des zugelassenen Modells und, im Falle der besteht aus einer fortlaufenden Nummer. Bei pyrotech-
Zulassung pyrotechnischer Munition auch eine se- nischer Munition gehöre~ zum Zulassungszeichen
rienmäßig gefertigte Schußwaffe zum Verschießen außerdem die in § 9 Abs. 4 festgelegten Klassenbe-
dieser Munition zu überlassen und zeichnungen.
2. Teilzeichnungen des Modells einzureichen. (3) Der Zulassungsinhaber hat dauerhaft und deutlich
(4) Bei Anträgen auf Zulassung von Schußapparaten sichtbar auf jedem nachgebauten Stück das vorge-
und Geräten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der Ersten Verord- schriebene Zulassungszeichen anzubringen. Das Zu-
nung zum Waffengesetz soll die Physikalisch-Techni- lassungszeichen darf nicht auf einem Teil angebracht
sche Bundesanstalt die Zentralstelle für Unfallverhü- werden, der üblicherweise zum Austausch bestimmt ist.
tung und Arbeitsmedizin des Hauptverbandes der ge- Soweit sich das Zulassungszeichen auf der pyrotechni-
werblichen Berufsgenossenschaften anhören; beste- schen Munition wegen deren geringer Größe nicht an-
hen Zweifel, ob der Prüfgegenstand den Anforderungen bringen läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten
an den Werkstoff und die Festigkeit entspricht, ist die Verpackungseinheit.
Bundesanstalt für Materialprüfung zu beteiligen.
§ 14
(5) Bei nicht tragbaren Geräten nach§ 5 Abs. 3 Nr. 2
der Ersten Verordnung zum Waffengesetz, die ortsfest (1) Die Zulassung der Bauart der in den §§ 21 bis 23
eingebaut werden, entfällt die Vorlage eines Baumu- des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, ihre Ände-
sters nach Absatz 2 Nr. 1. Die Zulassungsbehörde kann rung, Berichtigung, Rücknahme und ihr Widerruf werden
im Benehmen mit der Zentralstelle für Unfallverhütung im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Bei Zulassungen
und Arbeitsmedizin des Hauptverbandes der gewerbli- nach § 21 oder § 22 des Gesetzes sollen sie auch im
chen Berufsgenossenschaften Prüfungen am Betriebs- Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Techni-
ort vornehmen. schen Bundesanstalt, bei Zulassungen nach § 23 des
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2347
Gesetzes auch im Mitteilungsblatt der Bundesanstalt 1. bei Bolzensetzwerkzeugen, Preß- und Kerbgeräten
für Materialprüfung bekanntgemacht werden. Die mit der Auslieferung des Gerätes an den Betreiber
Bekanntmachung soll die in § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 oder Händler,
bezeichneten Angaben und die Bezeichnung der zuge- 2. bei anderen Schußapparaten mit der Auslieferung
hörigen Gebrauchsmunition enthalten. des Gerätes an den Betreiber.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat Der Fristbeginn ist nachzuweisen im Falle der Nummer 1
dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen durch eine vom Hersteller auf dem Gerät anzubringende
Kommission zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mittei- Plakette, im Falle der Nummer 2 durch eine Bescheini-
lung zu machen über gung, die der Hersteller oder Händler dem Schußappa-
1. die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer rat beim Überlassen an den Betreiber beizufügen hat.
Zulassung, (3) Der .Hersteller oder sein Beauftragter hat zu prü-
2. Anordnungen nach § 14 b Abs. 2. fen, ob ein Gerät nach Absatz 1 handhabungssicher
(Anlage 1) ist und ob es dem Baumuster entspricht.
Abschnitt V (4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sind auf Böller mit
der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Her-
Wiederholungsprüfungen für Schußapparate, stellers die zuständige Behörde tritt. Die Behörde kann
Einsteckläufe und Böller eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Frist bestimmen,
soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§14a
§16
Schußapparate und Einsteckläufe, deren Bauart von
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zuge- (1) Hat die Prüfung eines Gerätes nach § 15 Abs. 1
lassen ist, sind in Abständen von höchstens zwei· oder eines Böllers(§ 15 Abs. 3 und 4) keine Beanstan-
Jahren an fünf Gegenständen jeder Bauart durch die dungen ergeben, so hat die prüfende Stelle
zuständige Behörde zu prüfen. Für die Prüfung sind die
1. bei Geräten nach § 15 Abs. 1 das Prüfzeichen nach
Vorschriften der Anlage I Abschnitt 2 Nr. 2.1 bis 2.5,
Absatz 2,
ausgenommen Nummer 2.5.6, maßgebend.
2. bei Söllern das Jahreszeichen ( § 7 Abs. 1 Nr. 3) auf
§14b dem Gerät anzubringen.
( 1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß Hand- (2) Das Prüfzeichen für Geräte nach§ 15 Abs. 1 muß
feuerwaffen, Einsteckläufe oder Schußapparate, deren dem Muster der Anlage II Abbildung 6 entsprechen. Es
Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesan- ist auf dem Lauf oder dem Gehäuse dauerhaft so anzu-
stalt zugelassen worden ist, in ihren wesentlichen Merk- bringen, daß die Zahl des Quartals, in dem das Gerät ge-
malen nicht den Vorschriften der Anlage I Abschnitt 2 prüft wurde, in Richtung der Laufmündung zeigt. Wird
oder der Zulassung entsprechen, nimmt die zuständige das Prüfzeichen in Form einer Plakette angebracht, so
Behörde eine Prüfung vor. Können dabei festgestellte muß diese in Schwarzdruck auf silbrigem Grund ausge-
Mängel nicht unmittelbar behoben werden, kann diese führt sein.
dem Zulassungsinhaber untersagen, weitere Gegen- (3) Über die Prüfung des Gerätes nach§ 15 Abs. 1 hat
stände dieser Bauart zu vertreiben und anderen zu über- der Hersteller oder sein Beauftragter, über die Prüfung
lassen. eines Böllers die zuständige Behörde dem Betreiber
(2) Werden der Physikalisch-Technischen Bundes- eine Prüfbescheinigung auszustellen, aus der das Er-
anstalt Mängel nach Absatz 1 bei Handfeuerwaffen, gebnis und das Datum der Prüfung, die prüfende Stelle,
Einsteckläufen oder Schußapparaten bekannt, deren der Name des mit der Prüfung Beauftragten und im Falle
Bauart von der Behörde eines Staates zugelassen des § 15 Abs. 4 Satz 2 etwaige Fristabweichungen her-
worden ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der vorgehen.
Zulassungszeichen vereinbart ist, unterrichtet sie diese
Behörde. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Abschnitt Vi
kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn diese
Gegenstände Gefahren für Leben und Gesundheit des Festlegung der Werte für Handfeuerwaffen,
Benutzers oder Dritter hervorrufen. Einsteckläufe und Austauschläufe
sowie für Munition
§ 15
§ 17
( 1) Der Betreiber eines Schußapparates oder eines
nicht tragbaren Gerätes nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der Ersten ( 1 ) In Anlage III werden festgelegt
Verordnung zum Waffengesetz hat das Gerät dem Her-
steller oder dessen Beauftragten jeweils nach zwei Jah- 1. die Maße für die Patronen- oder Kartuschenlager und
ren, bei wesentlichen Funktionsmängeln unverzüglich für die Übergänge, bei glatten Läufen die Innendurch-
vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Leinenwurfgeräte, die messer und bei gezogenen Läufen die Feld- und
auf Seeschiffen verwendet werden, und nicht für Indu- Zugdurchmesser, erforderlichenfalls auch die Lauf-
querschnitte von Handfeuerwaffen, Einsteckläufen
striekanonen.
und Austauschläufen sowie die Verschlußabstände
(2) Die Frist bis zur ersten Wiederholungsprüfung von Handfeuerwaffen (Maßtafeln - § 20 Abs. 1 Nr. 1
nach Absatz 1 beginnt des Gesetzes), ""
2348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2. die zulässigen Höchst- und Mindestmaße, die zuläs- Felder in der Kreisringfläche zwischen Feld- und
sigen höchsten Gebrauchsgasdrücke oder/und Zugdurchmesser nach Anlage III.
Höchst- und Mindestenergien und die Bezeichnung
der Munition und der Treibladungen nach § 2 Abs. 2 Abschnitt VII
des Gesetzes (§ 25 Abs. 3 des Gesetzes),
3. die zulässigen Höchstmaße, die Höchst- und Min- Zulassung und Prüfung
destgasdrücke oder -energien und die Bezeichnung von Patronen- und Kartuschenmunition
der pyrotechnischen Munition ( § 26 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes). §19
(2) Nicht zulässig sind (1 ) Die Zulassungsprüfung nach § 25 des Gesetzes
umfaßt die Prüfung
1. Revolver- und Pistolenpatronen mit Geschossen, die
überwiegend oder vollständig aus hartem Material 1. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der klein-
(Brinellhärte größer als 25 HB 5/62, 5/30) bestehen sten Verpackungseinheit,
oder die mit einem Spreng- oder Brandsatz versehen 2. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Pa-
sind, trone oder Kartusche,
2. Platzpatronen, Reiz- und sonstige Wirkstoffpatronen, 3. der Maßhaltigkeit,
bei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als
1 m vor der Mündung Verletzungen durch Teile der 4. des Gasdrucks oder an dessen Stelle im Falle von
Abdeckung hervorgerufen werden können. Das gilt Spezialmunition der entsprechenden Vergleichs-
jedoch nicht für Platzpatronen der Kaliber 16 und 12 werte,
(Tabelle 7 der Anlage 111). 5. der Funktionssicherheit.
(3) Die nach Anlage III zulässigen Gebrauchsgas- (2) Dem Antragsteller kann gestattet werden, die
drücke gelten als eingehalten, wenn sie im Mittelwert Prüfung nach Absatz 1 unter Aufsicht der zuständigen
und in den Toleranzgrenzen den in Anlage IV festgeleg- Behörde ganz oder teilweise selbst durchzuführen oder
ten Anforderungen entsprechen. einem Fachinstitut zu übertragen.
(4) Ist die Hülse einer Munition ummantelt, so gelten § 20
die in Anlage III festgelegten Maße nur für die Hülse.
(1) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des
§18 Gesetzes und nach § 22 der Ersten Verordnung zum
Waffengesetz müssen auf der kleinsten Verpackungs-
(1) Anstelle der in der Anlage III für Munition festge- einheit angebracht werden
legten Bezeichnung darf eine andere handelsübliche 1. die Anzahl der Patronen oder Kartuschen,
Bezeichnung verwendet werden, wenn die Physika-
lisch-Technische Bundesanstalt sie in ihrem Amts- und 2. das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 8 in
. Mitteilungsblatt veröffentlicht hat. Die Bezeichnung ist einwandfrei erkennbarer Ausführung.
zu veröffentlichen, wenn sie eindeutig ist und sich von (2) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des
Bezeichnungen zugelassener Munition hinreichend un- Gesetzes und nach § 22 der Ersten Verordnung zum
terscheidet. Waffengesetz ist auf Sehrotmunition der Durchmesser
(2) Läßt sich die Bezeichnung auf der Munition wegen oder die Nummer der Schrote sowie die Länge der Hülse
deren geringer Größe nicht anbringen, so genügt die An- anzubringen, sofern sie länger ist als
gabe des Kalibers mit einer Kurzbezeichnung, die die 65 mm bei den Kalibern 20 und größer,
Munition eindeutig charakterisiert. Ist die Angabe der 63,5 mm bei den Kalibern 24 und kleiner..
Hülsenlänge vorgeschrieben, muß auch diese ange-
(3) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvor-
bracht werden.§ 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum
schriften über die Beförderung gefährlicher Güter
Waffengesetz gilt entsprechend.
bleiben unberührt.
(3) Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen
§ 21
zulassen, daß
1. für Waffen zur Erreichung von Höchstleistungen im (1) Die Maßhaltigkeit der Munition wird nach den
Schießsport die in Anlage III angegebenen Feld- und anerkannten Methoden der M-eßtechnik unter Anwen-
Zugdurchmesser bis zu 1 vom Hundert unter- dung der Vorschriften der Anlage IV ermittelt.
schritten werden, soweit die Nennquerschnittsfläche (2) Die Messung des Gasdrucks wird mittels Kupfer-
um nicht mehr als 0,7 vom Hundert unterschritten stauchkörperverfahren vorgenommen. Die Verwendung
wird, anderer Meßverfahren ist zulässig, sofern sie sich zur
2. von den normalen Feld- und Zugprofilen abgewichen Messung schnell veränderlicher Drücke eignen und
wird, Vergleiche mit dem Standard- oder Normalverfahren
vorliegen, die eine Umrechnung gestatten. Der
wenn sichergestellt ist, daß die Abweichung zu keiner
Gasdruck und die statistischen Grenzwerte sind im
Überschreitung des Gebrauchsgasdruckes führt und
übrigen nach den Vorschriften der Anlage IV zu ermit-
daß beim Beschuß mit Beschußmunition ein Überdruck
von 30 vom Hundert in jedem Fall erreicht wird. Die teln.
Nennquerschnittsfläche errechnet sich unter Zugrunde- (3) Die Funktionssicherheit der Munition ist nach den
legung eines Flächenanteils von 30 vom Hundert für die Vorschriften der Anlage IV zu prüfen.
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2349
§ 22 automatischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb
(1) Der Antrag hat Angaben zu enthalten über oder in dem Betriebsteil, in dem die Munition hergestellt
oder vertrieben wird, zu führen.
1. Name, Firma oder Warenzeichen und Anschrift des
Herstellers oder desjenigen, dessen Name, Firma (3) Aus den Aufzeichnungen müssen folgende
oder Warenzeichen auf der Munition angebracht ist Angaben hervorgehen
und der die Verantwortung für die Munition über- 1. Munitionstyp, Losgröße und Fertigungszeichen des
nimmt; im Falle der Einfuhr aus Staaten, mit denen die Loses,
gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht
vereinbart ist, sind Name, Firma oder Warenzeichen 2. Art des Pulvers, Art und Masse der Geschosse,
und Anschrift des Einführers anzugeben, Zündungstyp,
2. Typenbezeichnung der Munition, 3. die ermittelten Gasdrücke,
3. Herstellungs- und Prüfstätte mit dem Standort der 4. Art und Zahl der festgestellten Mängel
Prüfgeräte, es sei denn, der Antragsteller ist ein a) bei der Maß- und Sichtprüfung,
Einführer nach Nummer 1. b) bei der Funktionsprüfung.
(2) Dem Antrag sind beizufügen (4) Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen
1. Zeichnungen mit Maßangaben für Patrone, Patronen- Behörde die Aufzeichnungen nach Absatz 2 auf
lager und Lauf, Verlangen vorzulegen.
2. Angaben über den zulässigen Höchstwert des (5) Die Aufzeichnungen sind bis zur übernächsten
Gebrauchsgasdruckes, behördlichen Kontrolle, mindestens jedoch fünf Jahre
3. ein der Anlage IV entsprechender Meßlauf für den . aufzubewahren.
Patronentyp, § 25
4. Patronenprüflehren. (1) Der Zulassungsinhaber hat mindestens alle drei
Jahre die Durchführung einer behördlichen Kontrolle bei
Satz 1 gilt nicht für die Zulassung eines Munitionstyps,
der bereits in Anlage III aufgeführt ist. einer zuständigen Behörde zu beantragen. Einführer aus
Staaten, mit denen eine gegenseitige Anerkennung der
(3) Die Zulassungsbehörde kann vom Antragsteller Prüfzeichen nicht vereinbart ist, haben die Durchführung
die Vorlage von 3 000 Stück Patronen oder Kartusche'n dieser Kontrollen mindestens einmal jährlich zu bean-
zur wahllosen Probenahme verlangen. tragen, wenn sie keine Fabrikationskontrolle durchfüh-
ren oder durchführen lassen. Die Frist nach den Sät-
§ 23 zen 1 und 2 beginnt mit dem auf die Zulassung folgen-
den Kalenderjahr.
( 1) Die Zulassung ist dem Hersteller oder demjenigen,
dessen Name, Firma oder Warenzeichen auf der Muni- (2) Wird Munition aus Staaten eingeführt, mit denen
tion angegeben ist, schriftlich zu erteilen. Für Munition, eine gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht
die aus Staaten eingeführt wird, mit denen die gegensei- vereinbart ist, hat der Einführer eine Bescheinigung des
tige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, Herstellers vorzulegen, aus der hervorgeht, daß dieser
kann die Zulassung auf Antrag einem Einführer erteilt Fabrikationskontrollen durchführt, die den in Anlage IV
werden, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine vorgeschriebenen gleichwertig sind. Diese Bescheini-
gewerbliche Niederlassung hat. gung muß jedes Jahr erneuert werden. Der Einführer hat
ferner auf Verlangen der Behörde das Protokoll über das
(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu Los, das Gegenstand der behördlichen Kontrolle ist,
enthalten über vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn vom
1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers, Hersteller eine Fabrikationskontrolle durchgeführt und
diese durch eine Zulassungsbehörde überwacht wird.
2. Typ und Bezeichnung der Munition und Name oder
Warenzeichen, die auf der Munition angebracht sind, (3) Bei der behördlichen Kontrolle sind die in An-
3. die zulässigen Maße und den zulässigen höchsten lage IV festgelegten Prüfungen vorzunehmen.
Gebrauchsgasdruck der Patrone oder Kartusche, (4) Wird bei der behördlichen Kontrolle festgestellt,
4. das in Anlage II Abbildung 8 vorgeschriebene Prüfzei- daß die Munition oder die Meßgeräte den Vorschriften
chen. der Anlagen 111, IV oder der Zulassung nicht entsprechen,
§ 24 setzt die zuständige Behörde eine angemessene Frist
zur Beseitigung der Mängel.
(1) Der Inhaber einer Zulassung ist verpflichtet, in
angemessenen Zeitabständen Fabrikationskontrollen § 26
nach Anlage IV durchzuführen, sofern der Zulassungs-
inhaber diese Kontrollen nicht einer zuständigen (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß Muni-
Behörde oder einem Fachinstitut übertragen hat, tion, deren Typ von der zuständigen Behörde zuge-
dessen Meßeinrichtungen in angemessenen Abständen lassen ist oder Munition nach§ 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 den
nach Anlage IV Nr. 1 .1 überprüft werden. Vorschriften der Anlagen 111, IV oder der Zulassung nicht
entspricht, nimmt diese eine Kontrolle vor. Können
(2) Über die durchgeführten Fabrikationskontrollen dabei festgestellte Fehler nicht unmittelbar behoben
sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen werden, kann die zuständige Behörde den weiteren
sind in gebundener Form, in Karteiform oder mit Hilfe der Vertrieb der beanstandeten Munition untersagen.
2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Ist lediglich der vorgeschriebene Gasdruck oder 1. Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes,
der Vergleichswert überschritten worden, kann dem 2. nicht gewerbsmäßig wiedergeladene Munition,
Zulassungsinhaber gestattet werden, die beanstandete
Munition wieder in Verkehr zu bringen. In diesem Fall ist 3. Beschußmunition,
die Munition mit dem Kennzeichen zu versehen, das für 4. Munitionstypen, die in einer Menge von nicht mehr als
Munition mit erhöhtem Gasdruck vorgeschrieben ist. tausend Stück innerhalb eines Jahres gefertigt,
(3) Werden der zuständigen Behörde Mängel nach vertrieben, eingeführt oder sonst in den Geltungsbe-
Absatz 1 bei Munition bekannt, deren Typ von der reich des Gesetzes verbracht werden,
Behörde eines Staates zugelassen worden ist, mit dem 5. Munition, die nicht mehr serienmäßig hergestellt wird
die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen verein- und ausschließlich in kleinen Mengen zum Sammeln
bart ist, unterrichtet sie diese Behörde. Die zuständige bestimmt ist.
Behörde kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn Beschußmunition nach Satz 1 Nr. 3 ist jedoch der Fabri-
die Munition Gefahren für Leben und Gesundheit des kationskontrolle zu unterziehen. Munition nach Satz 1
Benutzers oder Dritter hervorruft. Sie trifft die erforder- darf nicht das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 8
lichen Sicherheitsmaßnahmen. tragen.
§ 27 (2) Patronen- und Kartuschenmunition nach Absatz 1
Nr. 3 und 4 muß den Anforderungen nach § 19 entspre-
(1) Die Zulassung nach § 25 des Gesetzes, ihre chen.
Änderung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im
Bundesanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt der (3) Hersteller und Einführer von Patronen- und Kartu-
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekanntge- schenmunition nach Absatz 1 Nr. 4 haben die im laufe
macht. Die Bekanntmachung soll die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 eines Jahres hergestellte oder eingeführte Menge der
bis 3 bezeichneten Angaben enthalten. Bei Zulassung Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in doppelter
eines Munitionstyps, der bereits in Anlage III aufgeführt Ausfertigung anzuzeigen. Die Anzeige muß den Namen
ist, braucht die Bekanntmachung die Angaben nach oder die Firma, die Anschrift sowie die Typenbezeich-
§ 23 Abs. 2 Nr. 3 nicht zu enthalten. nung und die Menge der Munition enthalten. Die Physi-
kalisch-Technische Bundesanstalt bestätigt dem
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.
dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen
Kommission zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mittei-
lung zu machen über
Abschnitt VIII
1. andere handelsübliche Bezeichnungen nach § 18
Abs. 1, Beschußrat
2. die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer
Zulassung, § 30
3. Anordnungen nach § 26 Abs. 3. (1) Beim Bundesminister des Innern wird ein
Beschußrat gebildet.
§ 28
(2) Den Vorsitz im Beschußrat führt ein Vertreter des
(1) Der Typ einer Patronen- oder Kartuschenmunition Bundesministers des Innern.
wird bestimmt durch die in der Anlage III festgelegte
(3) Der Beschußrat setzt sich aus dem Vorsitzenden
handelsübliche Bezeichnung oder durch die von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene und aus folgenden Mitgliedern zusammen
handelsübliche Bezeichnung. 1. je einem Vertreter der für die Prüfung von Handfeuer-
waffen und Munition nach Landesrecht zuständigen
(2) Das Los einer Patronen- oder Kartuschenmunition Behörden,
ist
2. je einem Vertreter der Physikalisch-Technischen
1. die Gesamtheit einer Munition desselben Typs, die
Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialprü-
von demselben Hersteller unter Verwendung
fung und des Bundeskriminalamtes,
derselben Pulversorte, von Geschossen der gleichen
Art und Masse und desselben Zündertyps in einer 3. je einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und
Serie geladen wird, Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V., des
Deutschen Institutes für Normung und des Hauptver-
2. bei Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige bandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften,
Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, die
Gesamtheit der Munition, die von demselben 4. je drei Vertretern der Hersteller von Schußwaffen und
Einführer in einer Lieferung in den Geltungsbereich der Hersteller von Munition,
des Gesetzes verbracht werden soll, wenn sie die 5. je einem Vertreter der Hersteller von Schußappa-
Merkmale nach Nummer 1 aufweist. raten, des Büchsenmacherhandwerks und der
Importeure von Schußwaffen und Munition.
§ 29
(4) Die Mitglieder des Beschußrates müssen auf
( 1) Der Zulassung nach § 25 des Gesetzes sowie der waffen- oder munitionstechnischem Gebiet sachver-
Fabrikationskontrolle und der periodischen behördli- ständig und erfahren sein. Der Bundesminister des
chen Kontrolle unterliegen nicht Innern kann zu den Sitzungen des Beschußrates
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2351
Vertreter von Bundes- und Landesministerien sowie Stoßboden gemessen, mit einer Genauigkeit von 0, 1
weitere Sachverständige hinzuziehen. Millimeter und die Lagerlänge mit einer Genauigkeit von
1 Millimeter anzubringen."
(5) Der Bundesminister des Innern beruft
(2) Die Vierte Verordnung zum Waffengesetz vom
1 . die Vertreter der zuständigen Landesbehörden auf
19. Juli 1976 (BGB!. 1 S. 1810), zuletzt geändert durch
Vorschlag der obersten Landesbehörde,
Verordnung vom 12. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2152),
2'. die Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundes- wird wie folgt geändert:
anstalt, der Bundesanstalt für Materialprüfung auf
1. In § 2 Abs. 1 wird
Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft,
3 . die Vertreter der in Absatz 3 Nr. 3 bezeichneten a) in Nummer 2 die Verweisung ,,§ 25 Abs. 3" durch
Stellen nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen, die Verweisung ,,§ 25 Abs. 5" ersetzt,
4. die Vertreter der in Absatz 3 Nr. 4 und 5 bezeichneten b) am Ende der Nummer 4 der Punkt durch einen
Wirtschaftszweige nach Anhörung der jeweiligen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 5 ange-
Spitzenorganisationen. fügt:
,,5. für die Prüfung von Schußapparaten und Ein-
(6) Die Mitglieder des Beschußrates üben ihre Tätig- steckläufen nach § 14 a und § 14 b Abs. 1 der
keit ehrenamtlich aus. Dritten Verordnung zum Waffengesetz
vom 20. Dezember 1980 (BGBI. I S. 2344) und
Abschnitt IX für die behördliche Kontrolle von Munition
nach § 25 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 der Dritten
Bußgeld-, Übergangs-, Änderungs-
Verordnung zum Waffengesetz."
und Schlußvorschriften
2. Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses wird wie
§ 31 folgt geändert:
Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 28 a) Nummer 4 erhält folgende Fassung: DM
Buchstabe b des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich von bis
oder fahrlässig ,,4. Zulassung von Schuß-
1. § 13 Abs. 3 über die Anbringung des vorgeschrie- waffen, Einsteckläufen
benen Zulassungszeichens auf nachgebauten und Munition (§§ 21 bis
Stücken zuwiderhandelt, 23 und § 25 WaffG) 50,- 500,-''.
2. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes b) Nummer 8 Buchstabe d erhält
Gerät oder entgegen § 15 Abs. 4 in Verbindung mit folgende Fassung:
§ 15 Abs . 1 Satz 1 den Böller nicht rechtzeitig zur
„d) von dem Erfordernis der
Prüfung vorlegt,
Typenprüfung für
3 . entgegen § 20 Abs. 1 die Verpackungseinheit oder Patronen- und Kartu-
entgegen § 20 Abs. 2 die Sehrotmunition nicht oder schenmunition oder für
nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet, Treibladungen für Hand-
4. Aufzeichnungen entgegen § 24 Abs. 2 oder 3 nicht, feuerwaffen nach § 25
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form Abs. 5 WaffG 10,- 500,-".
oder nicht am vorgeschriebenen Ort führt, entgegen
c) Nummer 18 erhält folgende
§ 24 Abs. 4 auf Verlangen der zuständigen Behörde
Fassung:
nicht vorlegt oder entgegen § 24 Abs. 5 nicht aufbe-
wahrt, „ 18. Untersagung nach § 41
der 1. WaffV oder§ 14 b
5. entgegen § 25 Abs. 1 die Durchführung einer behörd-
Abs. 1 Satz 2 der 3.
lichen Kontrolle nicht beantragt.
WaffV und Anordnungen
nach § 26 Abs. 1 Satz 2
§ 32 oder Abs. 3 Satz 2 der 3.
(1) Die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der WaffV 10,- 50,-".
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1979
(BGBI. 1 S . 184) wird wie folgt geändert:
§ 33
In § 20 Abs. 2 werden die bisherigen Sätze 1, 2 und 3
die Sätze 2, 3 und 4; folgender Satz 1 wird vorangestellt: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Dritte Verordnung zum Waffenge-
„Bei Schußwaffen mit glatten Läufen sind auf jedem setz vom 22. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3770) außer
glatten Lauf der Laufdurchmesser, 23 cm ± 1 cm vom Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
2352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 19. Dezember 1980
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1965 (BGBI. 1S. 1, 29) wird in Ergänzung der
Bekanntmachungen vom 12. September 1963 (BGBI. 1
S. 781) und vom 16. Juni 1966 (BGBI. I S. 390) bekannt-
gemacht, daß die in den Anlagen 1 bis 3 wiedergegebe-
nen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen
- der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Ent-
wicklung,
- der Internationalen Entwicklungsorganisation und
- der Internationalen Finanz-Corporation
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen
sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. August 1980 (BGBI. 1S. 1152).
Bonn, den 19. Dezember 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Anlage 1
Ergänzung der Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Internationalen
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(Ergänzung von Abschnitt II Nr. 10 der Anlage zu der Bekanntmachung vom
12. September 1963, BGBI. 1 S. 781, und von Anlage 2 der Bekanntmachung vom
16. Juni 1966, BGBI. 1 S. 390):
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Banco lnternacional de Reconstrucci6n y Fomento
1. 8. R. D.
B. 1. R. D.
B. 1. R. F.
f.l-
~
ffl: ~ ifi 1,-
~ i{:
~ gq.
\'li
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2353
Anlage 2
· Ergänzung der Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Internationalen Ent-
wicklungsorganisation
(Ergänzung von Abschnitt II Nr. 12 der Anlage zu der Bekanntmachung vom
12. September 1963, BGBI. 1 S. 781 ):
Asociaci6n lnternacional de Fomento
1. D. A.
A. 1. F.
IDA
Anlage 3
Ergänzung der Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Internationalen
Fi nanz-Corporation
(Ergänzung von Abschnitt II Nr. 13 der Anlage zu der Bekanntmachung vom
12. September 1963, BGBI. 1 S. 781 ):
Corporaci6n Financiera lnternacional
1. F. C.
S. F. 1.
C. F. 1.
IFC
2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 20. Juli 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom 19. Dezember 1980
Der Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Staat Israel über die ge-
genseitige Anerkennung und Vollstreckung gericht-
licher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(BGBI. 1980 II S. 926) tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. ,
Auf Grund des § 39 Abs. 2 des Gesetzes vom
13; August 1980 zur Ausführung des Vertrages vom
20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Staat Israel über die gegenseitige Aner-
kennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-
gen in Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1980 1S. 1301)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Gesetz nach sei-
nem § 39 Abs. 1 ebenfalls
am 1. Januar 1981
in Kraft tritt.
Bonn, den 19. Dezember 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 53, ausgegeben am 24. Dezember 1980
Tag Inhalt Seite
17. 12. 80 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 11 /80 - Beitritt Griechenlands) . . 1506
613-2-1
23. 12. 80 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 10/80 - Allgemeine Vorschriften) , 1524
613-2-1
23. 12. 80 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 13/80 - Zweite Erhöhung des
Zollkontingents 1980 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1525
613-2-1
23. 12. 80 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 14/80 - Zollkontingent 1981 für
Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1526
613-2-1
2. 12. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1527
3. 12. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Eingliederung der Interna-
tionalen Pappelkommission in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten
Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1527
8. 12. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von
1976 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1528
2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 20. Juli 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom 19. Dezember 1980
Der Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Staat Israel über die ge-
genseitige Anerkennung und Vollstreckung gericht-
licher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(BGBI. 1980 II S. 926) tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. ,
Auf Grund des § 39 Abs. 2 des Gesetzes vom
13; August 1980 zur Ausführung des Vertrages vom
20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Staat Israel über die gegenseitige Aner-
kennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-
gen in Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1980 1S. 1301)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Gesetz nach sei-
nem § 39 Abs. 1 ebenfalls
am 1. Januar 1981
in Kraft tritt.
Bonn, den 19. Dezember 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 53, ausgegeben am 24. Dezember 1980
Tag Inhalt Seite
17. 12. 80 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 11 /80 - Beitritt Griechenlands) . . 1506
613-2-1
23. 12. 80 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 10/80 - Allgemeine Vorschriften) , 1524
613-2-1
23. 12. 80 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 13/80 - Zweite Erhöhung des
Zollkontingents 1980 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1525
613-2-1
23. 12. 80 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 14/80 - Zollkontingent 1981 für
Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1526
613-2-1
2. 12. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1527
3. 12. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Eingliederung der Interna-
tionalen Pappelkommission in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten
Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1527
8. 12. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von
1976 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1528
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980 2355
Tag in halt Seite
10. 12. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Nicaragua über Finanzielle
Zusammenarbeit .................................................................. • • • • • • 1528
10. 12. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Inter-
nationalen Seeverkehrs ............................................................. • • • • • 1530
10. 12. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung
von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot .................................. . 1530
11. 12. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Budapester Vertrags über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren .... 1531
12. 12. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-israelischen Vertrags über die gegen-
seitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-
sachen ................................................................. ; .............. . 1531
12. 12. 80 Bekanntmachung zu dem Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten ......................................................................... . 1532
15. 12. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 1532
15. 12. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 1534
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 % .
. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
5. 12. 80 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Festsetzung von Preisen für Zündwaren 235 17. 12.80 1. 1. 81
612-10-3
12. 12. 80 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zollta-
rifs (Nr. 12/80 - Effektivpreise ab 1. November 1980
für Antidumpingzölle auf bestimmte EGKS-Waren) 237 19. 12.80 20. 12. 80
613-2-1
8. 12. 80 Verordnung über die Verlängerung der Frist für den
Bezug des Kurzarbeitergeldes 237 19. 12. 80 1. 1. 81
neu: 810-1-29
. 12. 12. 80 Verordnung Nr. 21 /80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 237 19. 12.80 1. 1. 81
9500-4-6-4
15. 12. 80 Verordnung Nr. 22/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 237 19. 12.80 1. 1. 81
9500-4-6-4
2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen vergttent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlagenband: 5,60 DM (4,80 DM zuzüglich
-,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6, 10 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steu-
e~satz beträgt 6,5 %. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Hinweis
Der Jahrgang 1980 des Bundesgesetzblattes Teil 1 zu Nr. 79: die Anlagen I bis IV zur Dritten Verordnung
umfaßt die Ausgaben 1 bis 79 und endet mit der Seite zum Waffengesetz.
2356.
Beigelegt wurden dem Bundesgesetzblatt Teil 1
Als Anlagenbände*) zum Bundesgesetzblatt Teil 1 topographische ~arten*). zu Verordnungen über die
wurden ausgegeben: Festsetzung des Lärmschutzbereichs folgender Mili-
tärflugplätze:
zu Nr. 25: die Anlage zur Zweiten Verordnung zur Än-
derung der Verordnung über Analysemetho- zu Nr. 4: Wildenrath,
den für die amtliche Untersuchung von Fut-
zu Nr. 39: Hopsten,
termitteln und Vormischungen,
zu Nr. 75: Husum.
zu Nr. 42: die Anhänge I und II der Verordnung über ge-
fährliche Arbeitsstoffe,
Ferner wurde beigefügt:
zu Nr. 47: die Anlagen 1 bis 15 zur Achtundvierzigsten
Verordnung zur Änderung der Außenwirt- zu Nr. 55: die Anlage zum 2. Gesetz zur Änderung des
schaftsverordnung, Gesetzes über den Ausbau der Bundesfern-
straßen in den Jahren 1971 bis 1985.
zu Nr. 58: die Anlage zur Verordnung über die Bezeich-
nung der Art der wirksamen Bestandteile
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagenbände und die Karten im Maß-
von Fertigarzneimitteln (Bezeichnungsver- stab 1 : 50 000 auf Anforderung kostenlos geliefert. Außerhalb des Abonne-
ordnung), ments erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Hinweis
Der Jahrgang 1980 des Bundesgesetzblattes Teil II
umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis 53 und endet mit der
Seite 1536.
Als Anlagebände wurden ausgegeben:
zur Ausgabe Nr. 25 vom 21. Juni 1980
Anhänge 1 bis 9 zu der Verordnung über die In-
kraftsetzung der Änderungen zu den Regelungen
Nr. 2, 4, 15, 19, 20, 23 und 24 nach dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitli-
cher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrü-
stungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Geneh-
migung vom 18. Juni 1980;
- zur Ausgabe Nr. 51 vom 12. Dezember 1980
Regelung Nr. 13 - Einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Brem-
sen.