2225
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1980 Nr. 77
Tag Inhalt Seite
2. 12. 80 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht 2225
2121-51-7
2. 12. 80 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel 2229
2121-50-1-16
3. 12. 80 Zweite Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2231
9232-1 , 9290-8
6. 12. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 2234
611-10-14-2
8. 12. 80 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Milcherzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2236
7842-2-5
8. 12. 80 Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Lotsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2238
9515-10
9. 12. 80 Verordnung zur Änderung des Fahrlehrerrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2240
9231-7-1, 9231-7-2, 9231-7-4
9. 12. 80 Verordnung über die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr landwirt-
schaftlicher Erzeugnisse (Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2242
neu: 7847-11-4-37
10. 12. 80 Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1980 und der Arbeitsentgeltverordnung 2244
86-7-2-3, 86-7-2-1
10. 12. 80 Bekanntmachung der Neufassung der Sachbezugsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2245
86-7-2-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 50 und Nr. 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2247
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2248
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2249
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 2. Dezember 1980
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom
24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) vom
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom
26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September
1980 (BGBI. 1 S. 1792), wird wie folgt geändert:
1. Die Position 28 erhält folgende Fassung:
,,Dipivefrin, (±)-4-(1-Hydroxy- 1. Januar 1984".
2-methylam i noethyl )-o-ph~nylendi pivalat
und seine Salze
2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
149 Benfurodilhemisuccinat, 1. Januar 1986
{1-[5-(2,5-Dihydro-5-oxo-3-furyl)-
3-methylbenzo[b]furan-2-yl]ethyl}-
hydrogensuccinat und seine Salze
- zur parenteralen Anwendung -
150 Captopril, 1-[(2S)-3-Mercapto- 1. Januar 1986
2-methylpropionyl]-L-prolin
und seine Salze
151 Cianidol, (+)-2-(3,4-Dihydroxyphenyl)- 1. Januar 1986
3,5, 7-chromantriol
152 Ciclopirox, 6-Cyclohexyl-1 -hydroxy- 1. Januar 1986
4-methyl-2-pyridon und seine Salze
153 Cinoxacin, 1-Ethyl-1 ,4-dihydro- 1. Januar 1986
4-oxo-1,3-dioxolo[ 4,5-g]cinnolin-
3-carbonsäure und ihre Salze
154 Colestipol, Copolymeres von 1. Januar 1986
Diethylentriamin und Chlor=
methyloxiran (Epichlorhydrin),
quervernetzt, und seine Salze
155 Difemerin, (2-Dimethylamino- 1. Januar 1986
2-methylpropyl)-benzilat
und seine Salze
156 Difenoxin, 1-(3-Cyan-3,3-diphenyl= 1. Januar 1986
propyl)-4-phenyl-4-piperidincarbon=
säure und ihre Salze
- bis zu 0,5 mg Difenoxin je
abgeteilte Darreichungsform -
157 Diflorason-17,21-diacetat, 1. Januar 1986
6cx,9-Difluor-11 ß,17,21-trihydroxy-
16ß-methyl-1,4-pregnadien-
3,20-dion-17,21-diacetat
158 Dimepranol-4-acetamidobenzoat, 1. Januar 1986
1-Dimethylamino-2-propanol-
(4-acetamidobenzoat)
und seine Verbindungen mit Inosin
159 2-Dimethylaminoethyl-(5-hydroxy- 1. Januar 1986
4-hydroxymethyl-6-methyl-3-pyridyl=
methyl)-succinat(Diester)
und seine Salze
160 Fenofibrat, lsopropyl {2-[4-(4-chlor= 1. Januar 1986
benzoyl )phenoxy]-2-methylpropionat}
161 Floctafenin, 2,3-Dihydroxypropyl- 1. Januar 1986
[N-(8-trifluormethyl-4-chinolyl)=
anthranilat] und seine Satze
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1980 2227
Ud. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
162 Gepefrin, (+)-(S)-3-(2-Aminopropyl)= 1. Januar 1986
phenol und seine Salze
163 Gliclazid, 1-(3-Azabicyclo[3.3;0]oct- 1. Januar 1986
3-yl)-3-(p-tolylsulfonyl)harnstoff
164 Human-Plasmaproteine 1. Januar 1986
mit C 1-lnaktivator
165 lndoprofen, p-(1-Oxo-2-isoindolinyl)= 1. Januar 1986
hydratropsäure und ihre Salze
166 lpronidazol, 2-lsopropyl-1-methyl- 1. Januar 1986
5-nitroimidazol und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
167 Lisurid, 1,1-Diethyl-3-(4,6,6a,7,,8,9- 1. Januar 1986
hexahydro-7 -methyl i ndolo [ 4 ,3-f,g]=
chi nol in-9-yl) harnstoff
und seine Salze
168 Lonazolac, 3-(4-Chlorphenyl)- 1. Januar 1986
1-phenyl-4-pyrazolylessigsäure
und ihre Salze
169 Proglumid, DL-4-Benzamido-N,N- 1. Januar 1986
dipropylglutaramsäure und ihre Salze
170 Propafenon, 2' -(2-Hydroxy-3-propyl= 1. Januar 1986
ami nopropoxy)-3-phenyl propiophenon
und seine Salze
171 Pygei africani, Cortex 1 . Janu_ar 1986
und deren Zubereitungen
172 (5E,7E)-9, 10-Seco-5,7, 10(19)- 1 . Januar 1986
cholestatrien-3ß,25-diol
173 Sulproston, (Z,-7-{(1 R,2R,3R)-3- 1. Januar 1986
Hydroxy-2-[(E)-(3R)-3-hydroxy-
4-phenoxy-1 -butenyl]-5-oxocyclopentyl}-
N-methylsulfonyl-5-heptenamid
174 Terfenadin, cx-{1-[4-(4-tert-Butyl= 1. Januar 1986
phenyl )-4-hydroxybutyl]-4-pi peridyl}=
benzhydrylalkohol und seine Salze
175 Tolperison, 2,4' -Dimethyl- 1. Januar 1986
3-piperidinopropiophenon und seine Salze
176 Treosulfan, L-Threitol-1 ,4-biS= 1. Januar 1986
(methansulfonat)
177 Tretoquinol, (-)-1,2,3,4-Tetrahydro- 1. Januar 1986
1-(3,4,5-trimethoxybenzyl)-
6,7-isochinolindiol und seine Salze
2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Ud. Bezeichnung Ende der
Nr. Versch rei bu ngspflicht
nach§ 49 AMG
178 Urapidil, 6-{3-[4-(2-Methoxyphenyl)- 1. Januar 1986
1-piperazinyl]propylamino}-
1,3-dimethyluracil und seine Salze
179 Viminol, 1-[1-(2-Chlorbenzyl)- 1. Januar 1986
2-pyrrolyl]-2-bis(sec-butylamino)=
ethanol und seine Salze
180 Wismut(lll)-citrat-Citronensäure- 1. Januar 1986
Komplex und seine Salze
181 Zomepirac, 5-(4-Chlorbenzoyl}- 1. Januar 1986
1,4-dimethyl-2-pyrrolessigsäure
und ihre Salze
182 Zubereitungen aus 1. Januar 1986
Spiramycin und seinen Salzen
und
Metronidazol-2-(2-Methyl-5-
nitro-1-imidazolyl)ethanol -
- zur Anwendung bei Tieren -
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die in Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung aufgeführte Stoffe
oder Zubereitungen enthalten, dürfen noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten wei-
terhin hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit dies bisher
zulässig war. § 24 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie auf
Grund des § 26 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassene
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Bonn, den 2. Dezember 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1980 2229
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 2. Dezember 1980
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b, Cefuroxim, (6R, 7 R)-7 -[2-(2-Furyl)glyoxylamido]-
Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 3-hydroxymethyl-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo=
1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit [ 4.2.0] oct-2-en-2-carbonsäure-[ (Z)-mono( 0-me=
dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesmi- thyloxim)carbamat] (Ester) und seine Salze
nister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach
Ceruletid, 5-Oxo-L-prolyl-L-glutaminyl-L-aspartyl-
Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Ver-
L-tyrosyl-L-threonylglycyl-L-tryptophyl-L-methionyl-
schreibungspflicht mit Zustimmung des Bundesrates
L-aspartyl-L-phenylalaninamid-4-hydrogensulfat
verordnet:
(Ester) und seine Salze
Clobazam, 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1 H-benzo[b]=
Artikel 1
[1,4]diazepin-2,4(3H,5H)-dion und seine Salze
Die Anlage zu der Verordnung über verschreibungs- Cloprostenol, (±)-(Z)-{(1 R,2R,3R,5S)-2-[(E)-(3R)-4-
pflichtige Arzneimittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 (3-Chlorphenoxy)-3-hydroxy-1-butenyl]-3,5-dihy=
S. 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom droxycyclopentyl}-5-heptensäure und ihre Salze
2. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 654), wird wie folgt geändert: - zur Anwendung bei Tieren -
1. Die Position „D-Norpseudoephedrin" erhält fol- Dapson, 4,4'-Sulfonyldianilin und seine Salze
gende Fassung:
Destomycin A, 5-0-[2,3-0-(6-Amino-6-desoxy=
,,D-Norpseudoephedrin, D-threo-2-Amino-1- heptopyranosyliden)-ß-D-talopyranosyl]-2-desoxy-
phenylpropanol und seine Salze, N3-methyl-D-streptamin und seine Salze
in flüssigen Zubereitungen". - zur Anwendung bei Tieren -
2. Die Position „Propylhexedrin" erhält folgende Fas- Dobutamin, (±)-4-{2-[3-(4-Hydroxyphenyl)-1-
sung: methylpropylamino]ethyl}brenzcatechin und seine
,,Propylhexedrin, (±}-N,1-Dimethyl-2-cyclo= Salze
hexylethylamin und seine Salze, Etozolin, Ethyl [3-methyl-4-oxo-5..:pi peridi no-
in flüssigen Zubereitungen". 2-thiazolidinylidenacetat] und seine Salze
3. In der Position „Gonadorelin" wird der Zusatz Fentoniumbromid, 8-( 4-Biphenylylcarboxymethyl)-
. ,,- in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren-" 3<:t.-(-)-tropoyloxy-1 <:t.H,5<:t.H-tropaniumbromid
gestrichen.
Human-Plasmaproteine mit Faktor VIII-Inhibitor
4. Folgende Positionen werden angefügt: Bypass-Aktivität
,,Bromoprid, 4-Amino-5-brom-N-(2-diethylamino= Labetalol, 5-[1-Hydroxy-2-(1-methyl-3-phenyl=
ethyl)-o-anisamid und seine Salze propylaminoethyl)]salicylamid und seine Salze
Camazepam, (7-Chlor-1 ,3-dihydro-1-methyl-2-oxo-
Lomustin, 1-(2-Chlorethyl)-3-cyclohexyl-1-nitroso=
5-phenyl-2H-1 ,4-benzodiazepin-3-yl)-dimethylcarb=
harnstoff
amat
Meclocyclin, 7 -Chlor-4-di methylami no-1 ,4 ,4a,5 ,5a,
Carfecillin, 6-(2-Phenoxycarbonyl-2-phenylacet=
6, 11, 12a-octahydro-3,5,10, 12, 1 2a-pentahydroxy-
amido)penicillansäure und ihre Salze
6-methylen-1, 11 -dioxo-2-naphthacencarboxamid
Carmustin, 1,3-Bis(2-chlorethyl)-1-nitrosoharnstoff und seine Salze
Cefamandolformiat (Ester}, (6R,7 R)-7-[(R)-2-For= Mefenaminsäure, N-(2,3-Xylyl)anthranilsäure und
myloxy-2-phenylacetamido ]-3-( 1-methyl- ihre Satze
5-tetrazolylthiomethyl)-8-oxo-5-thia-
1-azabicyclo[4.2.0]oct-2-en-2-carbonsäure und Meproscillarin, 14-Hydroxy-3ß-(4-0-methyl-a-L-
ihre Salze . rhamnopyranosyloxy)-14ß-bufa-4,20,22-trienolid
Cefoxitin, (6R-cis)-3-Carbamoyloxymethyl-7 a- Methazolamid, N-( 4-Methyl-2-sulfamoyl-ß 2- 1,3,4-
methoxy-8-oxo-7ß-[2-( 2-thienyl) acetamido ]- thiadiazolin-5-yliden)acetamid und seine Salze
5-th ia-1 -azabicyclo[ 4.2.0]oct-2-en-2-carbon- Molsidomin, N-Ethoxycarbonyl-3-(4-morpholino) =
säure und ihre Salze sydnonimin und seine Salze
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Nadolol, ( 2R,3S)-5-( 3-tert-Butylamino-2-hydroxy= Saralasin, H-Sar-Arg-Val-Tyr-Val-His-Pro-Ala-OH
propoxy)-1,2,3,4-tetrahydro-2,3-naphthalindiol und und seine Salze
seine Salze
Suxibuzon, [ (4-Butyl-3,5-dioxo-1 ,2-diphenyl-4-
Nafcillin, 6-(2-Ethoxynaphthamido)penicillansäure pyrazolidinyl) methyl] hydrogensuccinat und seine
und ihre Salze Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
Teniposid, 4' -Desmethyl-epipodo-phyllotoxin-9-
Nicergolin, [ ( 10cx-Methoxy-1 ,6-dimethyl-8ß-erg0= (4,6-0-2-thenyliden-ß-D-glucopyranosid)
linyl)methyl]-5-bromnicotinat und seine Salze
Tiaprid, N-(2-Diethylaminoethyl)-5-methylsulfonyl-
Pipemidsäure, 8-Ethyl-5,5-dihydro-5-oxo-2-(1-pi = o-anisamid und seine Salze
perazinyl)pyrido[2,3-djpyrimidin-6-carbonsäure und Trazodon, 2-{3-[ 4-(3-Chlorphenyl)-1-piperazinyl] =
ihre Salze propyl}-1,2,4-triazolo[ 4,3a]-3(2H)-pyridinon und sei-
Piromidsäure, 8-Ethyl-5,8-dihydro-5-oxo-2-(1- ne Salze".
pyrrolidinyl)pyrido[2,3-djpyrimidin-6-carbonsäure
Artikel 2
und ihre Salze
Prostalen, (±)-Methyl-{7-[(1 R",2R",3R",5S")-3,5- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
di hydroxy-2-( (E)-3-hydroxy-3-methyl-1 -octenyl )= tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
cyclopentyl]-4,5-heptadienoat} zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
- zur Anwendung bei Tieren - 1976 (BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
Ribostamycin, (+)-0-2,6-Diamino-2,6-didesoxy-cx-
Artikel 3
D-glucopyranosyl-( 1• 4 )-0-[/J-D-ribofuranosyl-
( 1• 5) ]-2-desoxystreptami n und seine Salze Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Bonn,den2.Dezember1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1980 2231
Zweite Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 3. Dezember 1980
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 6 a Abs. 2 Streichung der Beschränkung der Fahrer-
des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz- laubnis der Klasse 1 auf Leichtkrafträder
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlich- einem amtlich anerkannten Sachverständi-
ten bereinigten Fassung, die durch das Gesetz zur gen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugver-
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 6. April kehr zu übersenden, der prüft, ob der An-
1980 (BGBI. 1S. 413) zuletzt geändert worden sind, und tragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen
auf Grund des § 29 des Straßenverkehrsgesetzes, der befähigt ist (§ 11) und ob er die Grundzüge
durch Artikel 3 des Einführungsgesetzes zum Gesetz der energiesparenden Fahrweise be-
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1 herrscht (§ 11 a)."
S. 503) eingefügt worden ist, wird mit Zustimmung des cc) In Satz 3 werden die Worte „die Prüfung be-
Bundesrates verordnet: standen wird" durch die Worte „die Prüfun-
gen (§§ 11, 11 a) bestanden werden'' er-
Artikel 1
setzt.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der dd) Satz 4 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 197 4
„Ist der Antragsteller bereits im Besitz des
(BGBI. 1 S. 3193, 1975 1 S. 848), zuletzt geändert durch
Führerscheins für eine andere Klasse oder
Verordnung vom 15. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 37), wird
für eine andere Betriebsart, so kann - aus-
wie folgt geändert:
genommen bei Führerscheinen nach Muster
1 b - die Ausfertigung eines neuen Führer-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
scheins unterbleiben und die Erweiterung
a) Nach dem Hinweis auf§ 11 wird folgender neuer der Fahrerlaubnis in den vorhandenen
Hinweis eingefügt: Schein eingetragen werden;".
„Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der ee) Folgender Satz 6 wird eingefügt: ,,Bei Erwei-
energiesparenden Fahrweise . . . . . . . . . 11 a". terung der Fahrerlaubnis und bei Streichung
b) Der bisherige Hinweis auf§ 11 a erhält mit unver- der Beschränkung der Fahrerlaubnis der
ändertem Wortlaut die Bezeichnung „11 b". Klasse 1 auf Leichtkrafträder ist auch § 11 a
nicht anzuwenden."
2. § 8 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
,,3. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaub- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung"
nis der Klasse 5 die Bescheinigung einer von die Worte „nach § 11 " eingefügt.
der zuständigen Behörde bestimmten Stelle
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
darüber, daß der Antragsteller nachgewiesen
hat, daß er „Unterbleibt die nochmalige Prüfung nach
§ 11, so entfällt auch die Prüfung nach
a) ausreichende Kenntnisse der für den Führer § 11 a; außerdem gilt Absatz 1 Satz 1 ent-
eines Kraftfahrzeugs maßgebenden ge- sprechend auch für die Fahrerlaubnis der
setzlichen Vorschriften und der lärm min-· Klassen 1 , 2, 3 und 4."
dernden Fahrweise hat,
c) Absatz 5 wird gestrichen.
b) mit den Gefahren des Straßenverkehrs und
den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhal-
tensweisen vertraut ist und
4. In § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Vorschriften" die Worte „und der lärmmindernden
c) die Grundzüge der energiesparenden Fahr- Fahrweise" eingefügt.
weise beherrscht."
5. § 11 a erhält folgende Fassung:
3. § 10 wird wie folgt geändert:
,,§ 11 a
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Prüfung der Beherrschung der Grundzüge
aa) In Satz 1 wird der Strichpunkt am Ende des der energiesparenden Fahrweise
ersten Halbsatzes durch einen Punkt er-
(1) Der Sachverständige oder Prüfer hat sich
setzt.
auch zu überzeugen, ob der Prüfling die Grundzüge
bb) Der bisherige zweite Halbsatz wird Satz 2 der energiesparenden Fahrweise beherrscht. Die
und erhält folgende Fassung: Prüfung soll unmittelbar im Anschluß an die theore-
,,Sie hat einen Antrag auf Erteilung der Fahr- tische Befähigungsprüfung nach § 11 stattfinden;
erlaubnis der Klasse 1, 2, 3 oder 4 oder auf sonst bestimmt der Sachverständige oder Prüfer
2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Zeit und Ort der Prüfung. Das Ergebnis der Prüfung den Fassung entsprechen, dürfen bis zum
ist von dem der Befähigungsprüfung unabhängig. 31 . Dezember 1 981 aufgebraucht werden.
Führerscheine, die bis zu diesem Tage aus-
(2) Nicht bestandene Prüfungen nach Absatz 1
gefertigt worden sind, bleiben gültig."
können wiederholt werden; die einschränkenden
Bestimmungen für die Wiederholung der Befähi- b) Nach der Übergangsbestimmung zu Muster 1 a
gungsprüfung in § 11 Abs. 2 gelten nicht. wird folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
(3) § 11 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden." ,,Muster 1 b (ehemals Führerschein Klasse 5)
Führerscheinvordrucke, die dem Muster 1 b in
6. Der bisherige § 11 a wird § 11 b.
der vor dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen bis zum 31 . Dezember 1 981
7. Dem § 13 a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: aufgebraucht werden. Führerscheine, die bis zu
„Abweichend von Satz 1 wird die Eintragung einer diesem Tage ausgefertigt worden sind, bleiben
Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - gültig."
ausgenommen wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes - späte- 13. Die Überschrift zu den Mustern 1 bis 1 e erhält fol-
stens nach Ablauf von 5 Jahren getilgt." gende Fassung:
,,Muster 1, 1 a, 1 c, 1 e:".
8. § 14 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Die §§ 8 a, 8 b und 11 a sind nicht anzuwenden." 14. Muster 1 Seite 2 erhält die aus der Anlage ersicht-
liche Fassung.
9. § 14 a Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die §§ 8 a, 8 b und 11 a sind nicht anzuwenden." 15. Das Muster 1 b wird aufgehoben.
10. § 15 Abs. 2 erhält nach den Worten „nachweist, daß
er" folgende Fassung: Artikel 2
„1 . ausreichende Kenntnisse der für den Führer Der 3. Abschnitt des Gebührentarifs für Maßnahmen
eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetz- im Straßenverkehr, Anlage zu § 1 der Gebührenordnung
lichen Vorschriften und der lärmmindernden für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970
Fahrweise hat, (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt geändert durch die Ver-
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den ordnung vom 14. Dezember 1976 ( BGBI. 1 S. 3402),
zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltenswei- wird wie folgt geändert:
sen vertraut ist und
1. In der Gebührennummer 401 .4 wird die Gebühr
3. die Grundzüge der energiesparenden Fahrwei- ,,10,00" durch die Gebühr „29,00" ersetzt.
se beherrscht.''
2. Folgende Gebührennummer 405 wird eingefügt:
11 . § 1 5 c Abs. 2 wird wie folgt geändert:
,,405 Prüfung der Beherrschung der Grund-
a) Satz 2 erhält folgende Fassung: züge der energiesparenden Fahrweise 2,00".
„Unterbleibt die Prüfung nach § 11, so entfällt
auch die Prüfung nach § 11 a; außerdem gilt § 10
Abs. 1 Satz 1 entsprechend auch für Fahrerlaub- Artikel 3
nisse der Klasse 1, 2, 3 oder 4."
Diese· Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
b) In Satz 3 wird das Wort „Prüfung" durch das leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
Wort „Prüfungen" ersetzt. des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) auch im Land Berlin.
12. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Übergangsbestimmung zu Muster 1 wird wie
folgt geändert:
Artikel 4
aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Ab-
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt: weichend davon tritt Artikel 1 Nr. 1, 2, 3 außer Buchsta-
,,(2) Führerscheinvordrucke, die dem,Mu- be a, Doppelbuchstabe dd, Nr. 4 bis 6 und 8 bis 11 am
ster 1 in der vor dem 1. Januar 1981 gelten- 1. April 1981 in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1980
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1980 2233
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 14)
(2. Seite)
Herr
Frau ..................................................................................................................................................................................................
Fräulein
erhält die Erlaubnis,
ein Kraftfahrzeug mit Antrieb durch
der Klasse eins - zwei - drei -vier- fünf*)
zu führen .
................................................................................................................ ,den .............................................................................
Verwaltungsbehörde
Stempel
Unterschrift
Liste-Nr...................................
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung
Vom 6. Dezember 1980
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuerge- Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
setzes vom 29. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953) und (EWG) Nr. 1028/79 (ABI. EG Nr. L 318 S. 27) in der
des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung wird jeweils geltenden Fassung."
verordnet:
Artikel 1 4. In § 7 werden
Die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung vom a) in Nummer 4 das Wort „oder" durch „und" er-
12. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2154) wird wie folgt ge- setzt,
ändert:
b) in Nummer 9 nach dem Wort „Entgelt" das Wort
1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ,,monatlich" eingefügt. -
,,(2) Die Steuervergünstigung im Falle des§ 55 der
Allgemeinen Zollordnung ist ausgeschlossen, wenn 5. § 8 erhält folgende Fassung:
der eingeführte Gegenstand
,,§ 8
1. vor der Einfuhr geliefert worden ist,
Erstattung oder Erlaß
2. im Rahmen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung
(§ 4 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeführt worden ist (1) Die Einfuhrumsatzsteuer wird erstattet oder er-
oder lassen für die in der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79
des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder
3. im Rahmen des § 4 a des Gesetzes von der Um- den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben
satzsteuer entlastet worden ist. (ABI. EG Nr. L 175 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
Satz 1 Nr.. 2 gilt nicht, wenn derjenige, der die Aus- sung bezeichneten Gegenstände in sinngemäßer
fuhrlieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurücker- Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung und
hält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem der Verordnung (EWG) Nr. 1574/80 der Kommission
Umfang nach § 1 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum vom 20. Juni 1 980 zur Durchführung der Artikel 16
Vorsteuerabzug berechtigt ist." und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 (ABI. EG
Nr. L 161 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung.
2. In § 3 werden (2) Die Erstattung oder·der Erlaß hängt davon ab,
a) dem Absatz 1 folgende Worte angefügt: daß der Antragsteller hinsichtlich der Gegenstände
„und der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der nicht oder nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt
Kommission vom 1 2. Dezember 1979 zur Festle-
gung der Durchführungsvorschriften zu der Ver- ist. Satz 1 gilt nicht für die Fälle des Artikels 2 der in
Absatz 1 bezeichneten Verordnung (EWG)
ordnung (EWG) Nr. 1798/75 (ABI. EG Nr. L 318
S. 32) in der jeweils geltenden Fassung.", Nr. 1430/79."
b) in Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 jeweils nach
dem Wort „Verordnung" die Angabe ,,(EWG) 6. Folgender neuer§ 9 wird eingefügt:
Nr. 1798/75" eingefügt.
,,§ 9
3. Dem § 5 Abs. 1 werden die folgenden Worte ange- Absehen von der Festsetzung der Steuer
fügt:
Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht festgesetzt für
,,und der Verordnung (EWG) Nr. 2783/79 der Kom- Gegenstände, die nur der Einfuhrumsatzsteuer un-
mission vom 12. Dezember 1979 .zur Festlegung der terliegen, wenn die Bemessungsgrundlage für die
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1980 2235
Einfuhr (§ 11 des Gesetzes) nicht höher als 150 ~Artikel 2
Deutsche Mark ist und die Steuer nach § 15 Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes als Vorsteuer abgezogen werden Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
könnte. Unterliegen die in Satz 1 bezeichneten Ge- tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Satz 2 des Um-
genstände dem ermäßigten Steuersatz(§ 12 Abs. 2 satzsteuergesetzes und § 414 der Abgabenordnung
Nr. 1 des Gesetzes), so erhöht sich die Bemessungs- auch im Land Berlin.
grundlage für die Einfuhr, bis zu der die Steuer nicht
festgesetzt wird, auf 300 Deutsche Mark." Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des der Ver-
7. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden §§ 10 und 11. kündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 6. Dezember 1980
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Milcherzeugnisse
Vom 8. Dezember 1980
Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen 2. Folgender § 5 b wird eingefügt:
auf Grund der§§ 37, 40 Abs. 1 und§ 52 Abs. 1 Satz 1 ,,§ 5 b
des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Analysenmethoden
Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinig-
(1) Bei den in Anlage 3 genannten Milcherzeugnis-
ten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
sen sind die Bestimmungen, die zur Überprüfung der
Grundgesetzes der Bundesminister für Ernährung,
dort angegebenen Merkmale erforderlich sind, nach
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem
den dort vorgesehenen Methoden durchzuführen.
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
nach Anhörung eines Sachverständigenbeirates und (2) Sofern in Anlage 3 für eine einzelne Bestim-
mung Methoden wahlweise vorgesehen sind, ist die
auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Be- angewandte Methode in dem Prüfbericht anzuge-
darfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 ben."
(BGBI. I S. 1945, 1946) der Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit: 3. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung beige-
fügte Anlage, als Anlage 3.
Artikel 1
Die Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli Artikel 2
1970 (BGBl.I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
der Verordnung vom 13. August 1979 (BGBI. I S. 1455), tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2 des
wird wie folgt geändert: Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
197 4 (BGBI. 1S. 469) und Artikel 11 des Gesetzes zur
1. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 1 5. August
1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
,,(2) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung
dürfen bis zum 31. Dezember 1982 weiter nach den
Vorschriften, die bis zum 26. August 1979 gegolten Artikel 3
haben, gekennzeichnet und mit einer solchen Kenn- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zeichnung in den Verkehr gebracht werden." in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1980 2237
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 3)
„Anlage 3
(zu § 5 b Abs. 1 )
Analysenmethoden
Die anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen. Die Beschreibung der Metho-
den ergibt sich aus Anhang II der Ersten Richtlinie (79/1067 /EWG) der Kommission vom 13. November 1979 zur
Festlegung gemeinschaftlicher Analysenmethoden zur Prüfung bestimmter Sorten eingedickter Milch und Trocken-
milch für die menschliche Ernährung (ABI. EG Nr. L 327 S. 29).
Milcherzeugnis Merkmal Methode
1. Ungezuckerte 1. Milchtrockenmasse Nr. 1
Kondensmilcherzeugnisse 2. Fettgehalt Nr. 3
II. Gezuckerte 1. Milchtrockenmasse Nr. 1
Kondensmilcherzeugnisse 2. Fettgehalt Nr. 3
3. Saccharosegehalt Nr. 5 des Anhangs II
(einschließlich
III. Trockenmilcherzeugnisse 1 . Wassergehalt Nr. 2 Einführung
2. Fettgehalt Nr. 4 zu Anhang II)
der Richtlinie
3. Mil.chsäure- und Lactatgehalt Nr. 6
79/1067/EWG".
zur Überprüfung des Verbots
der Verwendung
von Neutralisierungsmitteln
4. Phosphatase-Aktivität zur Überprüfung Nr. 7
der erforderlichen Wärmebehandlung oder
Nr. 8
2238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Lotsordnung
Vom 8. Dezember 1980
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das
Seelotswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 9515-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird verordnet:
Artikel 1
Die Allgemeine Lotsordnung vom 11. August 1972
(BGBI. I S. 1513), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 22. Dezember 1978 (BGBl.1 S. 2091 ), wird wie folgt
geändert:
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Das Seelotsrevier Ems umfaßt alle Fahrt-
strecken zwischen Papenburg und der Tonne
,,TW/DB"."
b) In Absatz 3 werden die Worte „sowie die Fahrt-
strecke von den Schleusen Brunsbüttel zur äuße-
ren Grenze der Zufahrten zu den Schleusen" ge-
strichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „und im
Westen durch die nach Norden führende Linie von
, der Neufeld-Reede-Tonne „Reede 4" und ihre
südlichen Verlängerungen sowie" durch die Wor-
te „und deren südliche Verlängerung, im Westen
durch den über die Tonne „Neuf.-Reede 10" ver-
laufenden Längengrad und", in Satz 2 der Buch-
stabe „A" durch die Zahl „ 1 " ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Worte „minenfreien (abge-
suchten) Weges 8" durch die Worte „Kiel-Flens-
burg-Weges" ersetzt.
2. Die Anlage zu § 10 Abs. 2 Satz 1 erhält die aus der
Anlage ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 61 des Gesetzes
über das Seelotswesen auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1980
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1980 2239
Anlage
Tankschiff-Prüfliste (zu Artikel 1 Nr. 2)
A. Angaben zum Schiff,
Schiffsname Reeder
Flagge Unterscheidungssignal Baujahr
Heimathafen Länge BRT
Klassifikationsgesellschaft
Klassenzeichen Schiff Maschinenanlage
Antriebsanlage Leistung
Schiffsmakler
Tiefgang vorn Mitte achtern
Ladung (gemäß Ladungsplan) Art Menge
B. Sicherheitseinrichtungen Uneingeschränkt betriebsbereit Mängel
1. Bau- und technische Ausrüstung nein
Haupt- und Hilfsmaschinen lj •
Hauptruderanlage • •
Hilfsruderanlage • •
Ankergeschirr • •
Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung • •
2. Nautische Ausrüstung
Manövrierdaten erhältlich • •
1. Radaranlage • •
2. Radaranlage • •
Kreiselkompaßanlage • •
Magnet-Regelkompaß • •
Peilfunkgerät • •
Echolot • •
Andere elektronische Hilfsmittel zur Standortbestimmung • •
3. Funkausrüstung
Telegrafie-Seefunkanlage • •
UKW-Seefunkanlage • •
C. Sicherheitszeugnisse gültiges Zeugnis/Dokument an Bord
und andere Dokumente nein
Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe lj ••
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe •
Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe • •
Sprechfunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
Freibordzeugnis
•• ••
Klassenzeugnis • •
•
Ölhaftungsbescheinigung •
Öltagebuch ausgefüllt
Eignungszeugnis nach dem IMCO-Code für die
• •
Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut
Eignungszeugnis nach dem IMCO-Code für die
• •
Beförderung verflüssigter Gase
D. Besatzung an Bord Befähigungszeugnis
• •
nein genaue Bezeichnung und Nr. ausgestellt von Behörde Ort Land
Kapitän ~ •
1. Offizier
2. Offizier
•• ••
3. Offizier • •
leitender Ingenieur • •
1. Ingenieur
2. Ingenieur
•• ••
3. Ingenieur • •
Funkoffizier • •
Gesamtzahl der Mannschaften davon Decksdienst: Maschinendienst:
Überseelotse an Bord D •
Datum Unterschrift des Kapitäns oder, falls dieser verhindert ist,
seines Stellvertreters
2240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
zur Änderung des Fahrlehrerrechts
Vom 9. Dezember 1980
Auf Grund des § 4 Abs. 3, des § 6 Abs. 3 und des § 11 dungsfahrzeuge der Klassen 1 und 4 sind Schutzhelme
Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 in ausreichender Anzahl bereitzuhalten. Am Beginn der
(BGBI. 1S. 1336), geändert durch Gesetz vom 3. Februar Ausbildung können Bewerber um die Fahrerlaubnis der
1976 (BGBI. 1 S. 257), wird im Einvernehmen mit dem Klasse 1 auf Leichtkrafträdern, Bewerber um die Fahr-
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zu- erlaubnis der Klasse 2 auf den in Nummer 1 genannten
stimmung des Bundesrates verordnet: Kraftfahrzeugen ausgebildet werden. Die Ausbildungs-
fahrzeuge der Klasse 3 müssen in ausreichender An-
Artikel 1 zahl ständig vorhanden sein."
Änderung der Durchführungsverordnung
zum Fahrlehrergesetz Artikel 2
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
vom 16. September 1969 (BGBI. 1S. 1763), zuletzt ge-
Die F"ahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai
ändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. November
1976 (BGBI. 1S. 1366), geändert durch die Verordnung
1979 (BGBI. 1 S. 1794), wird wie folgt geändert:
vom 6. November 1979 (BGBI. I S. 1794), wird wie folgt
§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: geändert:
,,(1) Zur Ausbildung sind zu benutzen: 1 . In § 4 Abs. 2 Satz 4 werden
1 . für Klasse 3 a) die Worte „Klasse 1 " durch die Worte „Klassen 1
und 4",
Personenkraftwagen mit mindestens 4 ausreichen-
den Sitzplätzen und mit akustisch oder optisch kon- b) die Worte „Nr. 6 muß mindestens" durch die Wor-
trollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale te „Nr. 6 und 7 muß mindestens je"
(Doppelbedienungseinrichtungen) durch den Fahr- ersetzt.
lehrer;
2. für Klasse 2 2. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Unter-
Kraftomnibusse oder Lastkraftwagen der Klasse 2 richts" die Worte „für Bewerber um die Fahrerlaubnis
mit Druckluftbremsanlage und Dauerbremsanlage der Klassen 1, 2 und 3" eingefügt.
sowie akustisch oder optisch kontrollierbaren Ein-
richtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedie- 3. In der Anlage 1 wird nach der Mummer 6.8. folgende
nungseinrichtungen) durch den Fahrlehrer; Nummer 7 eingefügt:
3. für Klasse 1 „7. Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Bewerber um
Krafträder mit mindestens 20 Kilowatt und minde- die Fahrerlaubnis der Klasse 4
stens 150 Kilogramm Leergewicht; 7 .1 . Ausrüstung und Bekleidung
4. für Klasse 4 7.2. Aufbau von Kleinkrafträdern und Fahrrädern
Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit mit Hilfsmotor
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin- 7 .3. Anhänger
digkeit von jeweils 40 km/h. 7.4. Benutzung der Bremsen
Soll die Fahrerlaubnis der Klasse 1 auf Leichtkrafträder 7.5. Fahren auf nasser oder glatter Fahrbahn
beschränkt werden, so ist für die Ausbildung ein Leicht- 7 .6. Befahren von Kurven
kraftrad zu benutzen. Für die Benutzung der Ausbil- 7.7. Mitnahme von Personen".
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1980 2241
4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Nummer 1 .3. werden nach dem Wort „Sicher- Änderung der Prüfungsordnung
heitsgurtes" der Beistrich und die Worte „rich- für Fahrlehrer
tiges Tragen des Schutzhelmes" gestrichen.
Die Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 27. Juli 1979
b) Nummer 8.6. wird gestrichen. (BGBI. 1 S. 1263) wird wie folgt geändert:
c) Nach Nummer 16 werden folgende Nummern 17 In § 1, § 3 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 und § 5
und 18 eingefügt: Satz 2 wird das Wort „ihr" durch die Worte „der Landes-
„17. Lärmmindernde und energiesparende regierung" ersetzt.
Fahrweise
18. Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Bewer-
ber um die Fahrerlaubnis der Klassen 1 Artikel 4
und 4 Berlin-Klausel
18.1. Tragen des Schutzhelms
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
18.2. Handhabung des Kraftrades tungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Fahrlehrer-
18.3. Anfahren und Halten gesetzes und Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächti-
18.4. Geradeausfahren mit Schrittgeschwindig- gungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
keit S. 805) auch im Land Berlin.
18.5. Fahren eines Kreises
18.6. Wenden auf der Fahrbahn in.der Ebene, in
der Steigung und im Gefälle·
Artikel 5
18.7. Anfahren in der Steigung und im Gefälle
18.8. Abbremsen Inkrafttreten
18.9. Ausweichen". Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1980
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen
bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung)
Vom 9. Dezember 1980
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 6 und des § 9 des Ge- §5
setzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga- Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten
nisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), die
durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (1 ) Bei Ausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten ist
(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund das Kontrollexemplar der Zollstelle, die den Ausgang
des§ 10 Abs. 1 und der§§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des der Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Ver-
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- ordnung überwacht, zur Bestätigung vorzulegen.
organisationen, wird im Einvernehmen mit den Bundes-
min.istern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: (2) Ist eine Ware zum Verfahren nach Titel IV
Abschnitt I der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 in der
jeweils geltenden Fassung nach einem Bestimmungs-
§ 1
bahnhof außerhalb des Geltungsbereichs dieser
Anwendungsbereich Verordnung abgefertigt worden und endet die Beförde-
rung im Geltungsbereich dieser Verordnung, so ist dies
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
von demjenigen, der die Erklärung in Feld 108 des Kon-
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-
trollexemplars abgegeben hat, der Zollstelle, die das
mission der Europäischen Gemeinschaften, die im Rah-
Kontrollexemplar erteilt hat, unverzüglich anzuzeigen.
men der gemeinsamen Marktorganisationen und Han-
delsregelungen hinsichtlich der Gewährung von Wäh- (3) Bei Ausfuhren nach einem Mitgliedstaat (Bestim-
rungsausgleichsbeträgen im Handel mit anderen Mit- mungsmitgliedstaat), für den die Bundesrepublik
gliedstaaten und dritten Ländern erlassen worden sind, Deutschland die Zahlung der bei der Einfuhr anzuwen-
jedoch nicht für die Durchführung der Vorschriften über denden Währungsausgleichsbeträge auf Grund der in
die Vorausfestsetzung. § 1 genannten Rechtsakte übernommen hat, ist ein wei-
teres Kontrollexemplar. der Zollstelle, die die Erzeugnis-
§2
se zum freien Verkehr im Bestimmungsmitgliedstaat ab-
Zuständigkeit fertigt, zur Bestätigung vorzulegen.
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung
und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundes- §6
finanzverwaltung. Antragsteller und Antrag
§3 (1) Antrag auf Gewährung von Währungsausgleichs-
Abfertigung zur Ausfuhr beträgen kann nur stellen, wer die in § 3 Satz 1 und 2
genannte Erklärung abgegeben hat.
Die Erklärung des Ausführers, Erzeugnisse unter
Inanspruchnahme von Währungsausgleichsbeträgen (2) Der Antrag ist nach vorgeschriebenem Muster
nach anderen Mitgliedstaaten oder nach dritten Ländern beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen.
auszuführen, ist mit dem Kontrollexemplar nach Arti-
kel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommis- §7
sion vom 22. Dezember 1976 (ABI. EG 1977 Nr. L 38 Nachweise
S. 20) in der jeweils geltenden Fassung abzugeben.
Dies gilt auch für gleichgestellte Lieferungen. § 3 Abs. 2 (1 ) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den
bis 4 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG vom Anspruch auf Währungsausgleichsbeträge darzutun
19..März 1980 (BGBI. 1S. 323) in der jeweils geltenden und die notwendigen Beweise zu erbringen.
Fassung ist anzuwenden.
(2) Der Antragsteller hat insbesondere vor Gewäh-
rung der Währungsausgleichsbeträge jeweils durch das
§4
in § 3 genannte Kontrollexemplar dem Hauptzollamt
Ausfuhr nach dritten Ländern und gleichgestellte Hamburg-Jonas nachzuweisen:
Lieferungen
1. für die Gewährung der von der Bundesrepublik
Auf Ausfuhren nach dritten Ländern und gleichgestell- Deutschland anzuwendenden Währungsausgleichs-
te Lieferungen sind die§§ 4 bis 11 und 13 der Verord- beträge
nung Ausfuhrerstattung EWG in der jeweils geltenden die Ausfuhr der Erzeugnisse aus dem Geltungsbe-
Fassung anzuwenden. reich dieser Verordnung und
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1980 2243
2. für die Gewährung der von einem Bestimmungsmit- zungen für die Gewährung der Währungsausgleichs-
gliedstaat bei der Einfuhr anzuwendenden Wäh- beträge nicht vorgelegen haben oder entfallen sind.
rungsausgleichsbeträge, deren Zahlung die Bundes-
(2) Für andere Verwaltungsakte im Verfahren betref-
republik Deutschland auf Grund der in § 1 genannten
fend Währungsausgleichsbeträge gelten die §§ 119 bis
Rechtsakte übernommen hat,
132 der Abgabenordnung sinngemäß.
die Abfertigung der Erzeugnisse zum freien Ver-
kehr in dem Bestimmungsmitgliedstaat.
§ 11
§8 Beweislast und Rückforderung
Gewährung der Währungsausgleichsbeträge ( 1) Der Empfänger der Währungsausgleichsbeträge
trägt auch nach dem Empfang der Beträge in dem Ver-
( 1 ) Das Hauptzollamt Hamburg-Jenas setzt die antwortungsbereich, der nicht zum Bereich der Bundes-
Währungsausgleichsbeträge durch Bescheid fest. Die finanzverwaltung gehört, die Beweislast für das Vorlie-
§§ 157 und 356 der Abgabenordnung gelten sinn- gen der Voraussetzungen für die Gewährung der Wäh-
gemäß. Der Anspruch wird mit der Bekanntgabe des rungsausgleichsbeträge bis zum Ablauf des zweiten
Bescheides fällig. Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.
(2) Wird ein Antrag auf Gewährung von Währungs- (2) Zu Unrecht empfangene Währungsausgleichs-
ausgleichsbeträgen ganz oder teilweise abgelehnt oder beträge sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Be-
werden gezahlte Währungsausgleichsbeträge zurück- träge sind - außer in den Fällen nach den Artikeln 25
gefordert, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Er und 28 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der
hat eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf, Kommission vom 29. November 1979 (ABI. EG Nr. L 317
über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, S. 1) sowie nach Artikel 1O Abs. 4 bis 6 der Verordnung
und über die Frist zu enthalten. § 356 der Abgabenord- (EWG) Nr. 798/80 der Kommission vom 31. März 1980
nung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des (ABI. EG Nr. L 87 S. 42) -vom Zeitpunkt des Empfanges
Bescheides gilt§ 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinn- an mit zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der
gemäß. Deutschen Bundesbank, bei Verzug vom Tage des
Verzugs an mit drei vom Hundert über dem Diskontsatz
(3) Ansprüche auf Zahlung von Währungsausgleichs- der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten
beträgen sind unverzinslich. eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag
dieses Monats zugrunde zu legen.
§9
Vorschußweise Zahlung und Sicherheitsleistung § 12
Bei Ausfuhren nach dritten Ländern gelten die §§ 17 Berlin-Klausel
und 18 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG in der Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
jeweils geltenden Fassung über die vorschußweise tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
Zahlung und über Sicherheitsleistung sinngemäß. Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
§10 §13
Änderung oder Zurücknahme des Bescheides Inkrafttreten
(1) Bescheide über Währungsausgleichsbeträge sind Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zurückzunehmen oder zu än.dern, soweit die Vorausset- in Kraft.
Bonn,den9.Dezember1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft ünd Forsten
J. Ertl
2244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1980 und der Arbeitsentgeltverordnung
Vom 10. Dezember 1980
Auf Grund des§ 1 7 des Vierten Buches Sozialgesetz- c) Absatz 5 Satz 4 erhält folgende Fassung:
buch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, „Für Heizung und Beleuchtung sind die sich nach
BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung mit dieser Vor- Absatz 2 ergebenden Werte anzusetzen."
schrift - auf Grund des § 1 73 a des Arbeitsförderungs-
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch 3. In§ 4 wird die Zahl „405" durch die Zahl „425", die
Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom Zahl „350'' durch die Zahl „380'' und die Zahl „380''
23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet die durch die Zahl „41 0" ersetzt.
Bundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt für
Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset- 4. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 wird die Jah-
zes mit Zustimmung des Bundesrates: reszahl „ 1980" jeweils durch die Jahreszahl „ 1981 "
ersetzt.
Artikel 1 Artikel 2
Die Sachbezugsverordnung 1980 in der Fassung der Die Arbeitsentgeltverordnung vom 6. Juli 1977
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1979 (BGBI. 1 (BGBI. 1 S. 1208), zuletzt geändert durch Verordnung
S. 2174) wird wie folgt geändert: vom 18. Januar 1979 (BGBI. I S. 104), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und In § 6 werden die Worte „31. Dezember 1980" ersetzt
der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1980" jeweils durch die Worte „31. Dezember 1981 ".
ersetzt durch die Jahreszahl „ 1981 ".
Artikel 3
2. § 1 wird wie folgt geändert:
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „405" ersetzt kann den Wortlaut der Sachbezugsverordnung in der
durch die Zahl „425". vom 1. Januar 1981 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Artikel 4
Verfügung gestellt, so sind anzusetzen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
für die Wohnung 34 vom Hundert,
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II§ 20 des So-
für Heizung 10 vom Hundert, zialgesetzbuches (SGB) - Gemeinsame Vorschriften
für Beleuchtung 2 vom Hundert, für die Sozialversicherung - und § 250 des Arbeitsför-
für Frühstück 12 vom Hundert, derungsgesetzes auch im Land Berlin.
für Mittagessen 21 vom Hundert,
für Abendessen 21 vom Hundert Artikel 5
des Wertes nach Absatz 1.'' Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1980 2245
Bekanntmachung
der Neufassung der Sachbezugsverordnung
Vom 10. Dezember 1980
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Ände-
rung der Sachbezugsverordnung 1980 vom 10. Dezem-
ber 1980 (BGBI. 1S. 2244) wird nachstehend der Wort-
laut der Sachbezugsverordnung in der ab 1. Januar
1981 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-
ber 1979 (BGBI. 1 S. 2174),
2. die am 1. Januar 1981 in Kraft tretende Änderungs-
verordnung vom 10. Dezember 1980 (BGBI. 1
s. 2244).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des§ 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845)
und - in Verbindung mit dieser Vorschrift - auf Grund
des § 173 a des Arbeitsförderungsgesetzes vom
25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch Artikel II § 9
Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember
1976 eingefügt worden ist.
Bonn, den 10. Dezember 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Verordnung
über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1981
(Sachbezugsverordnung 1981 - SachBezV 1981)
§ 1 (2) Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfü-
Freie Kost und Wohnung gung gestellt, so sind anzusetzen
für die Wohnung 34 vom Hundert,
(1) Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließ-
lich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich 425,- für Heizung 1O vom Hundert,
DM festgesetzt. Für die Berechnung des Wertes für kür- für Beleuchtung 2 vom Hundert,
zere Zeiträume als einen Monat sind für jeden Tag ein für Frühstück 1 2 vom Hundert,
Dreißigste! des Wertes nach Satz 1 zugrunde zu legen. für Mittagessen 21 vom Hundert,
Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjah- 21 vom Hundert
für Abendessen
res und Auszubildende vermindert sich der Wert nach
Satz 1 um 1 5 vom Hundert. des Wertes nach Absatz 1.
·2246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(3) Ist mehreren Beschäftigten ein Wohnraum zur sehen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich
Verfügung gestellt, so vermindert sich der für Wohnung, bei freiem Bezug nach § 1 ergeben würde, dem Arbeits-
Heizung und Beleuchtung nach Absatz 2 in Verbindung entgelt zuzurechnen. Wird ausschließlich die Wohnung
mit Absatz 1 ergebende Wert verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschieds-
betrag zwischen dem vereinbarten und dem ortsübli-
bei Belegung mit
chen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der
zwei Beschäftigten um 20 vorn Hundert, Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beein-
bei Belegung mit trächtigungen dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; § 1
drei Beschäftigten um 30 vom Hundert, Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
bei Belegung mit
mehr als drei Beschäftigten um 50 vom Hundert.
§3
(4) Wird freie Kost und Wohnung nicht nur dem Be- Sonstige Sachbezüge
schäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben
Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Werden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt werden,
Verfügung gestellt, so erhöhen sich die nach den Absät- unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so ist als Wert für
zen 1 bis 3 anzusetzenden Werte diese Sachbezüge der übliche Mittelpreis des Ver-
brauchsorts anzusetzen.
für den Ehegatten um 80 vom Hundert,
für jedes Kind bis zum
§4
6. Lebensjahr um 30 vom Hundert
und übergangsvorschrift
für jedes Kind über An Stelle des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Wertes
6 Jahre um 40 vom Hundert. von 425,- DM monatlich treten in den Ländern
Bei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das Le- Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,
bensalter des Kindes im ersten Lohnzahlungszeitraum Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein,
des Kalenderjahres maßgebend. Sind beide Ehegatten Niedersachsen 380,- DM,
bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, so sind die Er- Berlin, Nordrhein-Westfalen und Saarland 410,- DM.
höhungswerte nach den Sätzen 1 und 2 für Kost und
Wohnung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zu-
zurechnen. §5
Berlin-Klausel
(5) Wird als Sachbezug ausschließlich freie Wohnung
zur Verfügung gestellt, so ist für die Bewertung der Woh- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
nung der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des So-
der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb erge- zialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für
benden Beeinträchtigungen anzusetzen. Satz 1 gilt die Sozialversicherung - und § 250 des Arbeitsförde-
auch, wenn dem Beschäftigten neben freier Wohnung rungsgesetzes auch im Land Berlin.
lediglich ein freies oder verbilligtes Mittagessen im Be-
trieb (Kantinenessen) gewährt wird. Ist im Einzelfall die
Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerge- §6
wöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, so ist die Woh- Inkrafttreten
nung mit 2,50 DM pro Quadratmeter monatlich, bei ein-
facher Ausstattung (ohne Zentralheizung, fließendes (1) (Inkrafttreten)
Wasser oder Toilette) mit 1,50 DM pro Quadratmeter
(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte
monatlich, mindestens jedoch mit 34 vom Hundert des
Wertes nach Absatz 1, zu bewerten. Für Heizung und gelten
Beleuchtung sind die sich nach Absatz 2 ergebenden 1 . bei laufendem Arbeitsentgelt für das Arbeitsentgelt,
Werte anzusetzen. das für die im Jahre 1981 endenden Lohnzahlungs-
zeiträume gewährt wird,
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden
Werte sind auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzurunden. 2. bei einmaligen Einnahmen für das Arbeitsentgelt, das
im Jahre 1981 gewährt wird.
§2
(3) Für die Bewertung von Sachbezügen, die vor dem
Verbilligte Kost und Wohnung
Jahr 1981 gewährt worden sind, bleiben die im Zeit-
Wird Kost und Wohnung verbilligt als Sachbezug zur punkt der Gewährung geltenden Regelungen maß-
Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwi- gebend.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1980 2247
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 50, ausgegeben am 9. Dezember 1980
Tag Inhalt Seite
3. 12. 80 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. November
1980 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Freilassing-Saalbrücke ................................................................. . 1461
3. 12. 80 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. November
1980 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzüber-
gang Bayrischzell ... ·................................................................... . 1464
4. 12. 80 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 4. Dezember
1980 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Braunau am Inn ........................................................................ . 1467
4. 12. 80 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 4. Dezember
1980 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn .................................................... . 1469
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkost~n), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 51, ausgegeben am 12. Dezember 1980
Tag Inhalt Seite
26. 11.80 Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 13 über Bremsen nach dem Übereinkommen
vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Aus-
rüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der
Genehmigung (Verordnung zu der Regelung Nr. 13) ...................................... . 1474
2. 12. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Vertragsgesetz 1971 ................................................................... . 1475
793-10-4
11. 11. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags ........................ . 1476
18. 11. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen ........................................................................... . 1477
20. 11.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfracht-
führer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr ............................. . 1478
20. 11. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ . 1478
20. 11. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung
der Verschmutzung der See durch Öl, 1954 .............................................. . 1480
20. 11. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maß-
nahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen ................................... . 1480
20. 11.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden ......................................... . 1481
20. 11.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur .............................................. . 1481
21. 11. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verfassung der Internationalen Arbeits-
organisation ........................................................................... . 1482
21. 11. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen
Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten ............................ . 1482
2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Tag Inhalt Seite
21. 11. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte ................................................................................ . 1482
26. 11. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst ..................................................................... . 1484
28. 11. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Abkommens über die gegen-
seitige Steuerbefreiung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr ................. . 1484
28. 11. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-neuseeländischen Abkommens zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern
vom Einkommen und einigen anderen Steuern ............................................ . 1485
28. 11. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen
Arbeitsorganisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung inter-
nationaler Arbeitsnormen ..... ·.......................................................... . 1485
1. 12. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum deutsch-niederländischen
Doppelbesteuerungsabkommen ......................................................... . 1486
1. 12. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche
Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände ........................................ . 1486
1. 12. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale
Hydrographische Organisation ........................................................... . 1487
1. 12. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungs-
fonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ................. . 1487
2. 12. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bulgarischen Abkommens über die
Befreiung von Steuern und Gebühren für Fahrzeuge im internationalen Straßenverkehr ...... . 1488
Die Regelung Nr. 13 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Bremsen - nebst Anhängen 1
bis 13 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II
wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
21. 11. 80 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 827 /68 für
die Ausfuhr von reinrassigen Zuchttieren 222 28. 11.80 29. 11. 80
613-5-27-1
2. 12. 80 Verordnung Nr. 20/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 229 9. 12.80 15. 12. 80
9500-4-6-4
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1980 2249
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2785/80 der Kommission zur Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 2967/76 zur Festlegung gemeinsamer
Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen
Hähnen, Hühnern und Hähnchen 31. 10.80 L 288/13
30. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2786/80 der Kommission zur Genehmigung
von Interventionskäufen für Sc h a ffl e i s c h in Frankreich 31. 10.80 L 288/16
31. 10.80 Entscheidung Nr. 2795/80/EGKS. der Kommission über die Doku-
mente, welche die Stahlunternehmen den mit der Sammlung von In-
formationen und Nachprüfungen oder Kontrollen auf dem Gebiet der
Produktion und der EGKS-Umlagen betrauten Bediensteten oder Be-
auftragten der Kommission vorzulegen haben 31.10.80 L 291/30
31. 10.80 Entscheidung Nr. 2796/80/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 588/80/EGKS im Hinblick auf eine Ausfuhrüberwa-
chung bestimmter EGKS-Erzeugnisse 31. 10. 80 L 291/32
31. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2826/80 der Kommission zur fünfzehnten Än-
derung der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 hinsichtlich der Ausfuhr-
lizenz für Butteroil, zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr.
2730/79„hinsichtlich der Zahlung der Erstattung für dieses Erzeugnis
und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 1.11.80 L 292/60
30. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2834/80 des Rates zur Festsetzung des re-
präsentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für O I i v e n ö 1
sowie der gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr.
136/66/EWG vom Betrag der Verbrauchsbeihilfe einzubehaltenden
Prozentsätze für das Wirtschaftsjahr 1980/81 1. 11.80 L 292/74
30. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2835/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2967 /76 zur Festlegung gemeinsamer Normen für
den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnen,
Hühnern und Hähnchen 1.11.80 L 292/75
3. 11. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2844/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 über Durchführungsvorschriften für
die Währungsausgleichsbeträge hinsichtlich bestimmter nicht unter
Anhang II des Vertrages fallender landwirtschaftlicher Verar-
beitungserzeugnisse 4. 11.80 L 294/6
31. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2851/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 über die Durchführungsbestimmun-
gen zur Gewährung von Beihilfen für die zu Mischfutter verarbeitete
Mager m i Ich und für insbesondere zur Kälberfütterung bestimmtes
Magermilchpulver 5. 11. 80 L 296/7
31. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2852/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1188/77 über die Mitteilung von Angaben über
die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Er-
zeugnisse durch die Mitgliedstaaten an die Kommission 5. 11. 80 L 296/13
5. 11. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2863/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 685/69 und (EWG) Nr. 625/78 hinsichtlich
der Zahlungsfrist für Butter und Magermilchpulver, die von den
lnterventionsstellen angekauft werden 6. 11. 80 L 297/16
·2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 11. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2875/80 der KommissiOf.l zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1715/79 und zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2254/80 hinsichtlich der für die Destillation der Ne-
benerzeugnisse der Weinbereitung für das Wirtschaftsjahr
1979/80 vorgesehenen Termine 7. 11. 80 L 298/15
6. 11. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2879/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1885/80 über Durchführungsvorschriften zur
Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands 7. 11.80 L 298/21
6. 11. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2880/80 der Kommission über die Gewährung
einer im voraus pauschal festzusetzenden Beihilfe zur privaten Lager-
haltung von Kai bfl ei sch 7. 11. 80 L 298/22
6. 11. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2882/80 der Kommission mit Schutzmaßnah-
men für die Einfuhr von Zuchtpilzkonserven aus China 7. 11. 80 L 298/30
6. 11. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2890/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr.1379/80hinsichtlichderErzeugnisse des
Rindfleischsektors, die Gegenstand von Interventionskäufen
sein können 8. 11. 80 L 299/7
7. 11. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2891 /80 der Kommission zur Abweichung
von der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 über gemeinsame Durch-
führungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei I an d w i rt-
sc h a f t I ich e n Erzeugnissen 8. 11.80 L 299/10
7. 11. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2892/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2391 /80 über die Durchführung der ergän-
zenden Maßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1979/80, die Inhabern
langfristiger Lagerverträge für Ta f e I weine vorbehalten sind, und
(EWG) Nr. 2325/80 8. 11.80 L 299/12
Andere Vorschriften
30. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2787 /80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Verbindungen mit Imiden der Tarifstelle
29.26 AI mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 31. 10.80 L 288/17
30. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2788/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und
Wandplatten, glasiert, der Tarifnummer 69.08 mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2788/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 31. 10. 80 L 288/18
30. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2789/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für anderes Handwerkszeug der Tarifnummer
82.04 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 31. 10.80 L 288/19
31. 10. 80 Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS der Kommission zur Einführung ei-
nes Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen
der Stahlindustrie 31. 10. 80 L 291 /1
31. 10. 80 Empfehlung Nr. 2797/80/EGKS der Kommission über die gemein-
schaftliche Überwachung der Einfuhren und Weiterverkaufspreise
bestimmter EGKS-Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern bei den
Importeuren 31. 10.80 L 291/34
29. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2822/80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Benelux-Länder von Hosen mit Ursprung in Indonesien 1. 11. 80 L 292/52
29. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2823/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1997 /80, mit der die Einfuhr bestimmter Tex-
tilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländer einer doppelten Kon-
trolle unterworfen wurde. 1.11.80 L 292/54
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1980 2251
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 10. 80 Verordnung (EWG) NL 2824/80 der Kommission zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für To-
maten, frisch oder gekühlt, der Tarifstelle ex 07.01 MI des Gemeinsa-
men Zolltarifs, mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean (1980/81) 1. 11. 80 L 292/56
30. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2843/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2297 /80 über die Einführung eines vorläufigen
Antidumpingzolls auf bestimmte Polyester-Spinnfäden mit Ursprung
in den Vereinigten Staaten von Amerika 4. 11.80 L 294/5
31. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2850/80 der Kommission zur Fe~tsetzung von
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung
der Einfuhren von Karotten, Speisemöhren und Speisezwiebeln der
Tarifstelle ex 07.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den
AKP-Staaten (1981) 5. 11. 80 L 296/5
4. 11.80 · Verordnung (EWG) Nr. 2858/80 der Kommission über die Festset-
zung von Mit~~lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen 6. 11. 80 L 297/9
5. 11. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2859/80 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Jugoslawien 6. 11.80 L 297/12
5. 11.80 Verordnung (EWG) Nr. 2860/80 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Jugoslawien 6. 11. 80 L 297/13
5. 11. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2861 /80 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Jugoslawien 6. 11. 80 L 297/14
5. 11. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2862/80 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Jugoslawien 6. 11.80 L 297/15
5. 11. 80 Verordnung (EWG) Nr. 287 4/80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Irland von Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Klein-
kinder mit Ursprung in Singapur 7. 11.80 L 298/13
10. 11. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2901 /80 der Kommission zur Änderung der .
Anhänge 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über
die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Fa-
milien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern 11.11.80 L 301/5
10. 11. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2902/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Äthylenglykol der Tarifstelle 29.04 C ex I mit
Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den · 11.11.80 L 301/7
11. 11. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2907 /80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt,
usw., der Tarifstelle 44.14 B, mit Ursprung in Entwicklungsländern,
denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgese-
henen Zollpräferenzen gewährt werden 12. 11. 80 L 302/10
11. 11. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2908/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstän-
de, aus Porzellan, der Tarifnummer 69.11, mit Ursprung in Entwick-
lungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/80 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 12. 11. 80 L 302/11
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 354/79 des Rates vom
5. Februar 1979 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für
Wein, Traubensaft und Traubenmost (ABI. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979) 5. 11. 80 L 296/19
2252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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nung.
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6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 324 Seiten
Die Neuautlage 1979 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 20 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke der Fundstellennachweise A und B können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich
2,00 DM Porto und Verpackungsspesen, Einzelstücke des Nachtrags zum Preis von 3,00 DM
(2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Porto und Verpackungsspesen) gegen Voreinsendung des Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden. Im Bezugs-
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