2193
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 1980 Nr. 76
Tag Inhalt Seite
25. 11.80 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 28 a des Patentgesetzes . . . . . . . . . . . . . 2193
420-1-5
26. 11. 80 Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräber-
gesetzes für die Haushaltsjahre 1979 und 1980 (GräbPauschSV 1979/80) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2194
neu: 2184-1-4-3
26. 11. 80 Zweite Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2195
neu: 8053-4-3
28. 11.80 Sechste Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz . . 2196
612-6-1
1. 12.80 Verordnung über das Außerkrafttreten der ArV- und AnV-Vergütungsverordnung für
Versicherungskarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2200
8232-21
2. 12.80 Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an
der Einkommensteuer für das Jahr 1981 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2201
neu: 605-1-5
3. 12.80 Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung für 1981 (RV-Bezugsgrößen-
verordnung 1981) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2202
neu: 8232-7-24
3. 12.80 Sechste Verordnung zur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuer-
gesetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2205
neu: Anlage B zu 612-5-1; 612-8-1, 612-11-1, 612-4-1, Anlage A zu 612-4-1, Anlage B zu 612-4-1, 612-5-1,
Anlage zu 612-5-1
28. 11.80 Erlaß zur Änderung des Erlasses über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes . . . . . . . . . . . . . 2217
1134-6
3. 12.80 Berichtigung zum Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2218
820-1, 2126-1, 86-7-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 48 und Nr. 49 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2218
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2220
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zu§ 28 a des Patentgesetzes
Vom 25. November 1980
Auf Grund des § 28 a Abs. 8 Nr. 1 des Patentgesetzes Artikel 2
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1968 (BGBI. 1 S. 1 ), wird verordnet: tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 § 5 des Ge-
setzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Waren-
Artikel 1 zeichengesetzes und weiterer Gesetze vom
4. September 1967 (BGBI. 1 S. 953) auch im Land Berlin.
§ 1 und die Anlage der Verordnung vom 31. Mai 1978
zu § 28 a des Patentgesetzes (BGBI. 1 S. 660), zuletzt
Artikel 3
geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1980 (BGBI. 1
S. 770), werden aufgehoben. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Bonn, den 25. November 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes
für die Haushaltsjahre 1979 und 1980
(GräbPauschSV 1979/80)
Vom 26. November 1980
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes
vom 1. Juli 1965 (BGBI. I S. 589), geändert durch Artikel
46 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705),
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
§ 1
Die Pauschsätze zur Erstattung der Kosten für
Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des
Gräbergesetzes an die Länder (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des
Gräbergesetzes) für die Haushaltsjahre 1979 und 1980
betragen:
31,- Deutsche Mark für ein Einzeigrab
10,- Deutsche Mark für einen Quadratmeter
Sammelgrabfläche.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des
Gräbergesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 26. November 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980 2195
Zweite Verordnung
zum Gerätesicherheitsgesetz
Vom 26. November 1980
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheits-
gesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1S. 717) wird nach
Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmit-
tel im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Inverkehrbringen und Ausstellen
von Dekorationsgegenständen
( 1 ) Der Hersteller oder Einführer von Dekorationsge-
genständen, insbesondere von Leuchten und Aschen-
bechern, die wechselnde Licht- oder Farbeffekte erzeu-
gen, darf diese gewerbsmäßig oder selbständig im Rah-
men einer wirtschaftlichen Unternehmung nicht in den
Verkehr bringen oder ausstellen, wenn die Gegenstän-
de Flüssigkeiten enthalten, die sehr giftig, giftig, minder-
giftig, ätzend, explosionsgefährlich, hochentzündlich,
leichtentzündlich oder entzündlich sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Dekorationsgegenstände,
1. die zur Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäi-
schen Gemeinschaften bestimmt sind,
2. die zu Forschungs-, Entwicklungs- oder Untersu-
chungszwecken bestimmt sind.
§2
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-
rätesicherheitsgesetzes handelt, wer entgegeri § 1 vor-
.sätzlich oder fahrlässig Dekorationsgegenstände in den
Verkehr bringt oder ausstellt.
§3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Gerätesi-
cherheitsgesetzes auch im Land Berlin.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 26. November 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
2196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz
Vom 28. November 1980
Auf Grund des§ 2 Abs. 1 Satz 2, des§ 8 und des zu- 6. In § 1 2 Abs. 3 Satz 2, § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 66
letzt durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „der Dienststelle
vom 8. März 1978 (BGBI. 1 S. 373) geänderten § 25 des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,"
Abs. 1 des Biersteuergesetzes in der im Bundesgesetz- jeweils durch die Worte „dem Hauptzollamt" er-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 612-6, veröffentlichten setzt.
bereinigten Fassung, sowie des§ 139 Abs. 2 und des
§ 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 7. Die Überschrift vor § 14 wird Überschrift vor § 13
(BGBI. 1 S. 613) und des Artikels 99 Abs. 1 Nr. 1 des und nach dem Wort „Ausfuhr'' um die Worte ,, ; be-
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom sonderer Zollverkehr, aktive Veredelung" ergänzt.
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: 8. Der bisherige § 14 wird § 13 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
,,(1) Will der Brauereiinhaber oder Inhaber eines
Die Durchführungsbestimmungen zum Biersteuerge-
nach § 14 Abs. 1 bewilligten Ausfuhrlagers (La-
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
gerinhaber) Bier unversteuert aus dem Erhe-
nummer 612-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
bungsgebiet ausführen, so muß er eins der fol-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Januar
genden Verfahren anwenden:
1979 (BGBI. 1 S. 73), werden wie folgt geändert:
1. das gemeinschaftliche Versandverfahren
1. In§ 5 Abs. 1 Satz4 und Absatz 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 nach der Verordnung Nr. 222/77 des Rates
Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 2, § 53 Abs. 3 Satz 1, vom 13. Dezember 1976 über das gemein-
§ 61 a Satz 3 und § 66 Abs. 2 Satz 2 werden die schaftliche Versandverfahren (ABI. EG 1977
Worte „der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Nr. L 38 S. 1) einschließlich der zu ihrer Aus-
Steueraufsicht ausübt," jeweils durch die Worte führung ergangenen Verordnungen der Kom-
,,des Hauptzollamts" ersetzt. mission;
2. das TIR-Verfahren nach dem Zollübereinkom-
2. In § 5 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 4 Satz 2, § 33 Abs. 1 men über den internationalen Warentransport
Satz 1, § 34 Abs. 1, § 35 Satz 1 und § 66 Abs. 1 mit Carnets TIR vom 14. November 1975
Satz 1 werden die Worte „der Zollstelle" jeweils (BGBI. 1979 II S. 446);
durch die Worte „dem Hauptzollamt'' ersetzt. 3. das Verfahren für die Ausfuhr im Postverkehr
in andere Gebiete als die Freihäfen(§ 86 des
3. In § 6 Satz 2 werden nach den Worten „befreit ge- Zollgesetzes) nach Absatz 4.
bliebenen Biermengen" die Worte „und die Bier- Abgangszollstelle ist für alle Verfahren die für die
mengen, die in der Brauerei zur Herstellung bierähn- Brauerei oder das Ausfuhrlager zuständige Zoll-
licher Getränke verwendet worden sind" eingefügt. stelle."
b) In Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und
4. In § 7 Satz 1 werden die Worte „bei der Zollstelle" Absatz 5 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort
durch die Worte „beim Hauptzollamt" ersetzt. „Brauereiinhaber" jeweils die Worte „oder
Lagerinhaber'' eingefügt.
5. Nach § 11 a wird folgender § 11 b eingefügt:
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„Sonderbestimmungen für die Einfuhr
bierhaltiger Getränke aa) In Satz 1 werden die Worte „Bedingungen
und" gestrichen.
§ 11 b bb) In Satz 3 erhält der erste Halbsatz folgende
Bierhaltige Mischgetränke, die weder als Bier Fassung:
noch als bierähnliche Getränke anzusehen sind und ,,Das Hauptzollamt kann außerdem - abwei-
in das Erhebungsgebiet eingeführt werden, unterlie- chend von Absatz 1 Satz 2 - unter bestimm-
gen mit ihrem Biergehalt der Biersteuer. § 11 a gilt ten Auflagen eine andere Zollstelle als Ab-
mit der Maßgabe sinngemäß, daß in der vorge- gangszollstelle zulassen,".
schriebenen Anmeldung der Stammwürzegehalt
des zur Herstellung des Mischgetränkes verwende- d) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
ten Bieres und außerdem der Vomhundertsatz des ,,(6) Bier, das unversteuert zu einem besonde-
Bieranteils in dem Mischgetränk anzugeben sind." ren Zollverkehr oder einer aktiven Veredelun9
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980 2197
abgefertigt werden soll, ist der für den Verkehr kann den Lagerinhaber auf Antrag unter bestimm-
zuständigen Zollstelle zu gestellen und mit einem ten Auflagen von der Führung des Ausfuhrlagerbu-
zusätzlichen Stück des für den Verkehr vorgese- ches befreien, wenn die Steuerbelange dadurch
henen Vordrucks anzumelden. Das zusätzliche nicht beeinträchtigt werden. Für die Führung und
Stück, auf dem die Zollstelle die Abfertigung be- Aufbewahrung des Ausfuhrlagerbuches gilt § 61 a
scheinigt, ist als Beleg zum Biersteuerbuch zu sinngemäß. Geht Bier im Ausfuhrlager unter, so hat
nehmen. Ist ein anderer als der Brauereiinhaber der Lagerinhaber die untergegangenen Mengen un-
Inhaber des Verkehrs, so erteilt die Zollstelle verzüglich festzustellen und im Ausfuhrlagerbuch
dem Brauereiinhaber auf Antrag eine Bescheini- einzutragen. § 62 Abs. 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt
gung über die Abfertigung. Soll Bier unversteuert sinngemäß.
als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken (4) Die Versendung unversteuerten Bieres von
dienenden aktiven Veredelung gestellt werden, einer Brauerei in ein Ausfuhrlager hat der Brauerei-
so hat der Brauereiinhaber der zuständigen Zoll- inhaber dem für das Ausfuhrlager zuständigen
stelle ein zusätzliches Stück der Abmeldung aus Hauptzollamt mit einer Versendungsanmeldung
dem Veredelungsverkehr vorzulegen; Satz 2 gilt nach vorgeschriebenem Muster anzumelden. Die
sinngemäß. Das für die Brauerei zuständige Versendungsanmeldung ist spätestens am sieben-
Hauptzollamt kann auf Antrag unter bestimmten ten Arbeitstag nach der Entfernung des Bieres aus
Auflagen ein vereinfachtes Verfahren zulassen, der Brauerei abzusenden. Der Lagerinhaber hat das
wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein- Bier unverzüglich in sein Lager aufzunehmen und im
trächtigt werden." Ausfuhrlagerbuch oder in den Fällen des Ab-
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und erhält satzes 3 Satz 2 in den betrieblichen Unterlagen an-
folgende Fassung: zuschreiben. Der Brauereiinhaber hat die geprüfte
Versendungsanmeldung als Beleg zum Biersteuer-
,,(7) Der Brauereiinhaber oder Lagerinhaber
buch oder in den Fällen des§ 61 Abs. 1 letzter Satz
hat das Bier, für das die bedingte Steuer nicht
bei den betrieblichen Unterlagen aufzubewahren.
nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes erlischt, im
Biersteuerbuch oder Ausfuhrlagerbuch oder in (5) Das für die Brauerei zuständige Hauptzollamt
den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 und des § 61 kann, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-
Abs. 1 letzter Satz in den betrieblichen Unterla- trächtigt werden, auf Antrag des Brauereiinhabers
gen von den als steuerfrei eingetragenen Men- zulassen, daß die in einem Kalendermonat an den-
gen abzusetzen und zur Versteuerung anzu- selben Lagerinhaber abgegebenen Biermengen mit
schreiben." einer Sammelanmeldung angemeldet werden. In
diesem Fali hat der Brauereiinhaber die Sendungen
9. Nach dem neuen § 13 wird folgender§ 14 eingefügt: in der Sammelanmeldung nach der Zeitfolge einzeln
„Ausfuhrlager aufzuführen und die Sammelanmeldung spätestens
am siebenten Arbeitstag des folgenden Kalender-
§ 14 monats abzusenden. Das für die Brauerei zuständi-
(1) Brauereiinhabern und Biergroßhändlern kann ge Hauptzollamt kann für die Versendung im einzel-
das Hauptzollamt zur Einlagerung unversteuerten nen Fall ein vereinfachtes Verfahren zulassen,
Bieres, da~ zur Ausfuhr aus dem Erhebungsgebiet wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-
bestimmt ist, Ausfuhrlager bewilligen. Ausfuhrlager tigt werden.
sind nur Personen zu bewilligen, die ordnungsge- (6) liegen besondere Umstände vor, so kann das
mäß kaufmännische Bücher führen, regelmäßig Ab- Hauptzollamt auf Antrag im einzelnen Fall aus-
schlüsse machen und nach dem Ermessen der Zoll- nahmsweise zulassen, daß der Lagerinhaber Bier
verwaltung vertrauenswürdig sind. Die Bewilligung aus dem Ausfuhrlager zum Absatz im Erhebungsge-
kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig biet entnimmt. Für eine unbedingt gewordene Steu-
gemacht werden. Der Lagerinhaber hat auf Verlan- er hat der Lagerinhaber dem Hauptzollamt bis zum
gen nachzuweisen, daß das eingelagerte Bier zur siebenten Tag des auf das Unbedingtwerden fol-
Ausfuhr bestimmt ist. genden Kalendermonats eine Steuererklärung ab-
(2) Ausfuhrlager unterliegen der Steueraufsicht. zugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berech-
Das Ausfuhrlager muß so gelegen und eingerichtet nen (Steueranmeldung). Die Steuer ist bis zum sie-
sein, daß das Bier übersichtlich ein- und ausgela- benten Tag des auf das Unbedingtwerden folgen-
gert werden kann. Das Bier ist so zu lagern, daß Be- den Kalendermonats zu entrichten; Zahlungsauf-
standsaufnahmen möglich sind. Das Hauptzollamt schub ist nicht zulässig.
kann die näheren Anordnungen treffen und Ausnah- (7) Der Lagerinhaber hat alljährlich zu einem
men zulassen. Die als Ausfuhrlager dienenden Räu- Stichtag die im Ausfuhrlager vorhandenen Bestän-
me sind durch eine Tafel mit der Aufschrift „Aus- de an Bier aufzunehmen und diese sowie die Soll-
fuhrlager für Bier'' kenntlich zu machen. Wenn für bestände innerhalb von vier Wochen dem Haupt-
die Lagerung abgesonderte Räume nicht vorhanden zollamt nach vorgeschriebenem Muster anzumel-
sind, sind die betreffenden Teile der Betriebsräume den. Das Hauptzollamt kann die Frist bei nachge-
deutlich abzugrenzen und durch Tafeln mit entspre- wiesenem Bedürfnis angemessen verlängern. Es
chenden Aufschriften kenntlich zu machen. kann im einzelnen Fall zulassen, daß der Lagerinha-
(3) Der Lagerinhaber hat über den Zugang und ber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt,
Abgang des Bieres ein Ausfuhrlagerbuch nach vor- wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-
geschriebenem Muster zu führen. Das Hauptzollamt tigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten
2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teil- maischens spätestens am Vormittag des Arbeitsta-
nehmen. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist ges vor dem Einmaischen anzuzeigen.
dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher
anzuzeigen. (2) Brauereiinhaber, die Bier in Sammelsuden für
Hausbrauer zu ermäßigten Steuersätzen herstellen,
(8) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, haben dem Hauptzollamt die Braustoffe, die für die
daß die Bestände für diesen Zeitpunkt ganz oder einzelnen Hausbrauer verwendet werden, späte-
teilweise nicht körperlich aufgenommen, sondern stens am Vormittag des Arbeitstages vor dem Ein-
auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt maischen mit einer Sammel-Brauanzeige nach vor-
und angemeldet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn geschriebenem Muster anzumelden. Das Hauptzoll-
durch Anwendung eines den Grundsätzen ord- amt kann im einzelnen Fall Ausnahmen von Satz 1
nungsmäßiger Buchführung entsprechenden ande- und Abweichungen von der Anmeldung zulassen."
ren Verfahrens gesichert ist, daß die Bestände nach
Art und Menge für diesen Zeitpunkt insoweit auch
ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden 14. In § 62 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 werden
können. die Worte „der Zollstelle oder dem mit der Steuer-
aufsicht betrauten Amtsträger" jeweils durch die
(9) Die Bestände können auch amtlich - durch Worte „dem Hauptzollamt" ersetzt.
körperliche Aufnahme oder nach dem Verfahren des
Absatzes 8 - festgestellt werden. Der Lagerinhaber
hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände 15. § 63 wird wie folgt geändert:
anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzu- a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden
nehmen. Werden die Bestände amtlich festgestellt, die Worte „Die Zollstelle" jeweils durch die Wor-
so können dem Lagerinhaber für das laufende Ka- te „Das Hauptzollamt" ersetzt.
lenderjahr die Verpflichtungen nach Absatz 7 erlas-
sen werden. b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(10) Der Brauereiinhaber hat das Bier im Bier- „Nach Berechnung der Steuer werden der zu
steuerbuch oder in den Fällen des§ 61 Abs. 1 letz- versteuernden Biermenge hinzugerechnet:
ter Satz in den betrieblichen Unterlagen von den als 1. die Biermengen des Kalendermonats, für den
steuerfrei eingetragenen Mengen abzusetzen und die Steuer festgesetzt wird, die
zur Versteuerung anzuschreiben, wenn das Bier a) als Haustrunk oder wegen Ausfuhr, Ver-
nicht an den Lagerinhaber weitergegeben wird. Dies bringens in ein Ausfuhrlager, Abfertigung
gilt nicht, wenn das Bier vor der Weitergabe unter- zu einem besonderen Zollverkehr oder
geht. einer aktiven Veredelung oder wegen
(11) Das für das Ausfuhrlager zuständige Haupt- Übergangs in solche Verkehre durch An-
zollamt kann auf Antrag zulassen, daß das unver- schreibung oder Übergabe, soweit sie der
steuert bezogene Bier unversteuert an den Braue- Abfertigung gleichstehen, oder wegen Ge-
reiinhaber zurückgegeben wird. In diesem Fall er- stellung als veredelte Ware nach einer nur
lischt die bedingte Steuer mit der Aufnahme des Zollzwecken dienenden aktiven Verede-
Bieres in die Brauerei. Dort ist es im Biersteuerbuch lung steuerfrei geblieben sind,
von den als steuerfrei eingetragenen Mengen abzu- b) in der Brauerei zur Herstellung bierähnli-
setzen. Für das Verfahren bei der Versendung gilt cher Getränke verwendet worden sind,
Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 Satz 3." 2. die innerhalb des Kalenderjahres bis zum
Schluß des Vormonats erzeugten Biermen-
10. In§ 15 Abs. 5, § 20 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 61 Abs. 2 gen.''
Satz 3, § 68 Satz 3 und § 84 Abs. 2 Satz 1 werden
die Worte „Die Dienststelle des Hauptzollamts, die 16. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
die Steueraufsicht ausübt,'' jeweils durch die Worte a) In Satz 3 wird die Angabe,,§ 5 Satz 2" durch die
,,Das Hauptzollamt" ersetzt. Angabe,,§ 5 Satz 2 und 3" ersetzt.
b) Satz 4 wird gestrichen.
11 . In § 22 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Genehmigung"
durch das Wort „Zulassung" ersetzt.
17. In § 68 Satz 4 werden die Worte „Das Hauptzoll-
amt" durch das Wort „Es" ersetzt.
12. In § 53 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „die Dienst-
stelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht
ausübt," durch die Worte „das Hauptzollamt" er- 18. § 69 wird wie folgt geändert:
setzt. a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Brauereiinhaber, die zur Abfindung zuge-
13. § 54 erhält folgende Fassung: lassen worden sind, haben dem Hauptzollamt die
„Brauanzeige Braustoffe, die sie verwenden wollen, späte-
stens am Vormittag des Arbeitstages vor dem
§ 54
Einmaischen mit Vordruck nach vorgeschriebe-
(1) Brauereiinhaber, die nur zeitweise und unre- nem Muster anzumelden. Das Hauptzollamt kann
gelmäßig brauen, haben auf Verlangen des Haupt- im einzelnen Fall Ausnahmen von Satz 1 und Ab-
zollamts den Tag und die Stunde des jeweiligen Ein- weichungen von der Anmeldung zulassen."
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980 2199
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: Abs. 1, oder den Vorschriften über die
Führung oder Vorlage des Abfindungs-
,,Er hat das Abfindungsbuch am Monatsende ab-
buches nach § 69 Abs. 3 zuwiderhan-
zuschließen und bis zum siebenten Tag des fol-
genden Kalendermonats dem Hauptzollamt zur delt,''.
Steuerfestsetzung einzusenden." dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
wie folgt gefaßt:
c) In Absatz 4 werden die Angabe ,,§§ 4, 6, 10, 12,
„5. ·einer Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 3
15, 24, 51 bis 53, 61, 62, 63, § 64 Abs. 1 Satz 2
Satz 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 3
bis 4" durch die Angabe,,§§ 4 und 5 Abs. 1 und 3
Satz 3, § 15 Abs. 4 Satz 2, §§ 34, 35
und die§§ 6, 10, 12 bis 15, 24, 51 bis 53, 61, 62
Satz 1 , § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder
bis 64 Abs. 1 Satz 2 und 3" ersetzt und folgender
Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit
Satz angefügt: ,,Eine für Farbebier nach § 5
§ 95 Abs. 1 , zuwiderhandelt oder entge-
Abs. 1 Satz 1 bedingt entstandene Steuer er-
gen § 54 Abs. 1 auf Verlangen Tag und
lischt mit der Aufnahme des Farbebieres in eine
Stunde des jeweiligen Einmaisehens
abgefundene Brauerei."
nicht anzeigt,".
19. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6 und
wie folgt gefaßt:
a) Die Angabe „12, 14, 15" wird durch die Angabe
„6. einer Vorschrift des§ 14 Abs. 7 Satz 1
,, 12 bis 15" ersetzt.
oder 5 oder Abs. 9 Satz 2 oder des § 66
b) Die Angabe „63 Abs. 1 und 2, Absatz '3 Satz 1 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2
und Absätze 6 und 7" wird durch die Angabe „63 Satz 2, auch in Verbindung mit § 95
Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 4 zwei- Abs. 1, über die Bestandsanmeldung
ter Halbsatz und Satz 5 und Absätze 5 und 6" er- oder über die Anzeige des Zeitpunktes
setzt. einer Bestandsaufnahme zuwiderhan-
delt,''.
20. § 97 wird wie folgt geändert:
ff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7; der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Beistrich am Schluß wird durch einen Punkt
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 2, ersetzt.
Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2" durch die b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 14 Abs. 3
Angabe,,§ 13 Abs. 2, 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 " durch die Angabe
Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 3, 5 oder 6 'Oder ,,§ 13 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
Abs. 4 oder 5 Satz 2" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 1 Artikel 2
Satz 1 '' ersetzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
cc) die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4 und leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 101 des
wie folgt gefaßt: Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
„4. den Vorschriften über die Führung des 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) auch im Land
Ausfuhrlagerbuches, des Sudbuches Berlin.
oder des Biersteuerbuches nach § 14
Abs. 3 Satz 1 oder§ 61 Abs. 1 Satz 1, Artikel 3
2 oder 3, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Satz 1, auch in Verbindung mit § 95 in Kraft.
Bonn, den 28. November 1980
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über das Außerkrafttreten der ArV- und AnV-Vergütungsverordnung für Versicherungskarten
Vom 1. Dezember 1980
Auf Grund des § 1414 Abs. 1 der Reichsversiche-
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch Artikel 1 § 1 Nr. 48 des Gesetzes
vom 9. Juni 1965 (BGBI. 1 S. 4 76) ergänzt worden ist,
und des § 136 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, der durch Artikel 1 § 2 Nr. 44 des Gesetzes vom
9. Juni 1965 (BGBI. I S. 476) ergänzt worden ist, wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die ArV- und AnV-Vergütungsverordnung für Versi-
cherungskarten vom 22. Dezember 1966 (BGBI. 1
S. 692) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1980 außer
Kraft.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 Satz 2
des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 1. Dezember 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980 2201
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer für das Jahr 1981
Vom 2. Dezember 1980
Auf Grund des§ 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes vom 8. September 1969 (BGBI. 1 S. 1587) wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkom-
mensteuer und über die Lohnsteuer für das Jahr 197 4
sind für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Auftei-
lung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für
das Jahr 1981 maßgebend.
§2
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Ge-
meinden ist der Wohnsitz am 20. September des Jahres
maßgebend, für das die Statistik durchgeführt wird. Für
die Zurechnung der Lohnsteuerbeträge ist der Wohnsitz
am 20. September des Vorjahres maßgebend, soweit
ein Lohnsteuerjahresausgleich im automatisierten Ver-
fahren nicht durchgeführt worden ist.
§3
Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem
Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.
§4
In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die
Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem
auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzuset-
zen. Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in
Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu
festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüs-
selzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder
umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufge-
nommenen Einwohner zuzurechnen.
§5
Diese Verordnung gilt nach §14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gemeinde-
finanzreformgesetzes auch im Land Berlin.
§6
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Bonn, den 2. Dezember 1980
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
2202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten
sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung für 1981
(RV-Bezugsgrößenverordnung 1981)
Vom 3. Dezember 1980
Auf Grund des
- § 1256 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 9. Juni
1965 (BGBI. I S. 476) geändert worden ist,
- § 33 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom
9. Juni 1965 (BGBI. 1 S. 4 76) geändert worden ist,
- § 55 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 3 Nr. 13 und Artikel 3 Nr. 9 des Ge-
setzes vom 9. Juni 1965 (BGBI. 1 S. 4 76) geändert worden ist,
- Artikels 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
Artikel 2 § 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1965) geändert worden ist,
- § 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung und
- § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
verordnet die Bundesregierung nach Anhören des Statistischen Bundesamtes mit Zustimmung des
Bundesrates:
§ 1
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte
Das durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten beträgt für 1979
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 27 685 DM
und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 27 979 DM.
§ 2
Durchschnittsbeitrag
Für 1981 ist der Betrag von 427 DM monatlich
freiwilliger Mindestbeitrag in den Fällen des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenversiche-
rungs-Neuregelungsgesetzes
und
Regelpflichtbeitrag in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes.
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980 2203
§ 3
Bewerten der beitragslosen Zeiten
(1) Ist die Anlage 2 zu§ 1255 a der Reichsversicherungsordnung oder die Anlage 2 zu§ 32 a des An-
gestelltenversicherungsgesetzes anzuwenden, gelten für 1979 folgende Werte:
Bruttojahresarbeitsentgelt in DM
Jahr Männliche Versicherte Weibliche Versicherte
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 1 2 1 3 1 1 2 1 3
1979 27 685 1 27685 1 25 752 27 685 1 27108 i 20352
(2) Ist die Anlage 2 zu§ 54 a des Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden, gelten für 1979 folgende
Werte:
Bruttojahresarbeitsentgelt in DM
Männliche Versicherte Weibliche Versicherte
Jahr der Leistungsgruppe
der Leistungsgruppe
1 1 2 1 3 1 1 2 1 3
1979 27979 1 27979 1 25 752 27979 1 27108 1 20352
§ 4
Bruttojahresarbeitsentgelte nach dem Fremdrentengesetz
Für 1979 werden die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in den Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und
15 zum Fremdrentengesetz wie folgt in DM bestimmt:
Anlage 5
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter Arbeiter
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 1 2 1 3 1 1 2 1 1 2
1979 29988 1 26820 1 24048 25056 1 15084 23964 1 21 276
Anlage 7
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft Arbeiterinnen
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe in der Forst-
wirtschaft
1 1 2 1 3 1 1 2
1979 21 168 1 19 560 1 19008 17 340 1 13 200 14 628
Anlage 9
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 1 3 1 4 1 5
1979 48000 1 45060 1 34320 1 25752 1 22080
2204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 11
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr 5
1 2 1 3 1 4 1
1979 48000 1 35 304 1 27108 1 20 352 1 17 856
Anlage 13
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter-
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 1 2 1 3 1 1 2
1979 29184 1 25 224 1 21 240 24864 1 21 360
Anlage 15
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
Jahr unter Tage über Tage der Leistungsgruppe
1 und2 3 4 2 3 4 2 3 4 5
1979 57 600 51 384 44 664 57 600 57 600 45 300 39 432 57 600 54 432 44 256 34 332 24 672
§ 5
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 § 5 des
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 7 § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes und Artikel 5 § 2 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im.
Land Berlin.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Bonn,denaDezember1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg ·
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980 2205
Sechste Verordnung
zur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen
Vom 3. Dezember 1980
Auf Grund 2. Nach § 6 werden die Überschrift „Zu § 15 Nr. 2 und
3 des Gesetzes" und folgender§ 6 a eingefügt:
des durch Artikel 27 Nr. 10 Buchstabe a des Gesetzes
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341) zuletzt geän- ,,§ 6 a
derten § 15 Nr. 2 und des durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 4 Sonderbestimmungen für die Einfuhr
Buchstabe b des Gesetzes vom 12. September 1980 schaumweinhaltiger Getränke
(BGBI. 1 S. 1695) angefügten § 15 Nr. 3 des Schaum-
Unter Verwendung von Schaumwein (§ 1 Abs. 5
weinsteuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 612-8, veröffentlichten bereinigten des Gesetzes) hergestellte Getränkemischungen,
Fassung, die weder als Schaumwein noch als schaumwein-
ähnliche Getränke anzusehen sind und in das Erhe-
des durch Artikel 30 Nr. 8 Buchstabe a des Gesetzes bungsgebiet eingeführt weroen, unterliegen ohne
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341) zuletzt geän- Rücksicht auf die Höhe des in den geschlossenen
derten § 13 Nr. 2 des Leuchtmittelsteuergesetzes in der Behältnissen vorhandenen Kohlensäureüberdrucks
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612- mit ihrem Schaumweingehalt der Schaumweinsteu-
11, veröffentlichten bereinigten Fassung, er. § 6 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß in der
vorgeschriebenen Anmeldung auch der Vomhundert-
des durch Artikel 23 Nr. 8 des Gesetzes vom satz des Schaumweinanteils in der Getränkemi-
14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341) zuletzt geänder- schung anzugeben ist."
ten § 9 Abs. 4 Nr. 3 und des durch Artikel 3 Abs. 4 Nr. 4
des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1
S. 1695) zuletzt geänderten§ 14 Nr. 3 des Zuckersteu- 3. § 7 wird wie folgt geändert:
ergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
rungsnummer 612-4, veröffentlichten bereinigten Fas- ,,Ausfuhr; besonderer Zollverkehr, aktive Verede-
sung,
1ung".
des § 9 und des durch Artikel 24 Nr. 11 Buchstabe a des b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341) zu-
letzt geänderten § 14 Nr. 2 des Salzsteuergesetzes in aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hersteller"
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer die Worte „oder Inhaber eines nach § 7 a
612-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, Abs. 1 bewilligten Ausfuhrlagers (Lagerinha-
ber)" eingefügt.
sowie des § 156 Abs. 1 Nr. 2 und des § 212 Abs. 1 der bb) In Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten „Car-
Abgabenordnung und des Artikels 99 des Einführungs- nets TIR" die Worte „vom 14. November
gesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 1975 (BGBI. 1979 II S. 446)" angefügt.
(BGBI. 1 S. 3341)
cc) In Satz 2 werden nach dem Wort „Herstel-
wird verordnet: lungsbetrieb" die Worte „oder das Ausfuhrla-
Artikel 1 ger" eingefügt.
Die Durchführungsbestimmungen zum Schaumwein- c) In Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und
steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- Absatz 5 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort
derungsnummer 612-8-1, veröffentlichten bereinigten ,,Hersteller" jeweils die Worte „oder Lagerinha-
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord- ber" eingefügt.
nung vom 21. März 1979 (BGBI. 1 S. 403), werden wie d) Absatz 5 wird ferner wie folgt geändert:
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Bedingungen
und" gestrichen.
1. § 5 erhält folgende Fassung:
bb) In Satz 3 erhält der erste Halbsatz folgende
,,§ 5
Fassung:
Steueranmeldung
,,Das Hauptzollamt kann außerdem - abwei-
Der Gesamtbetrag der Steuer ist in Steueranmel- chend von Absatz 1 Satz 2 - unter bestimm-
dungen und Steuerbescheiden auf zehn Deutsche ten Auflagen eine andere Zollstelle als Ab-
Pfennige abzurunden." gangszollstelle zulassen,''.
2206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
e) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt: Verlangen nachzuweisen, daß der eingelagerte
Schaumwein zur Ausfuhr bestimmt ist.
,,(6) Schaumwein, der unversteuert zu einem
besonderen Zollverkehr oder einer aktiven Ver- (2) Ausfuhrlager unterliegen der Steueraufsicht.
edelung abgefertigt werden soll, ist der für den Für ihre Beschaffenheit gilt § 16 Abs. 2 und 3, für die
Verkehr zuständigen Zollstelle zu gestellen und Bestandsaufnahme § 22 sinngemäß. Der Lagerinha-
mit einem zusätzlichen Stück des für den Verkehr ber hat über den Zugang und Abgang des Schaum-
vorgesehenen Vordrucks anzumelden. Das zu- weins ein Ausfuhrlagerbuch nach vorgeschriebenem
sätzliche Stück, auf dem die Zollstelle die Abfer- Muster zu führen. Für die Führung und Aufbewahrung
tigung bescheinigt, ist als Beleg zum Ausgangsla- des Ausfuhrlagerbuches gelten § 18 Abs. 2 Satz 2
gerbuch oder in den Fällen des§ 18 Abs. 3 zu den und 3 und § 19 sinngemäß. Das Hauptzollamt kann
betrieblichen Unterlagen zu nehmen. Ist ein ande- den Lagerinhaber auf Antrag unter bestimmten Auf-
rer als der Hersteller Inhaber des Verkehrs, so er- lagen von der Führung des Ausfuhrlagerbuches be-
teilt die Zollstelle dem Hersteller auf Antrag eine freien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-
Bescheinigung über die Abfertigung. Soll trächtigt werden.
Schaumwein unversteuert als veredelte Ware (3) Für das Verfahren bei der Versendung von un-
nach einer nur Zollzwecken dienenden aktiven versteuertem Schaumwein von einem Herstellungs-
Veredelung gestellt werden, so hat der Hersteller betrieb zu einem Ausfuhrlager gilt § 8 Abs. 1 und 2
der zuständigen Zollstelle ein zusätzliches Stück sinngemäß.
der Abmeldung aus dem Veredelungsverkehr vor-
(4) Der Hersteller hat den Schaumwein im Aus-
zulegen; Satz 2 gilt sinngemäß. Das für den Her-
gangslagerbuch oder in den Fällen des§ 18 Abs. 3 in
stellungsbetrieb zuständige Hauptzollamt kann
den betrieblichen Unterlagen von den als steuerfrei
auf Antrag unter bestimmten Auflagen ein verein-
eingetragenen Mengen abzusetzen und zur Ver-
fachtes Verfahren zulassen, wenn die Steuerbe-
steuerung anzuschreiben, wenn der Schaumwein
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden."
nicht an den Lagerinhaber weitergegeben wird. Dies
f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7 gilt nicht, wenn der Schaumwein vor der Weitergabe
und 8. untergeht.
g) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „wenn der (5) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen,
Schaumwein ausgeführt oder zu einem Zollver- daß der unversteuert bezogene Schaumwein unver-
kehr abgefertigt wird" durch die Worte „wenn der steuert an den Lieferer zurückgegeben wird. Für das
Schaumwein ausgeführt oder zu einem besonde- Verfahren bei der Versendung gilt § 8 Abs. 1 und 2
ren Zollverkehr oder einer aktiven Veredelung ab- Satz 3 sinngemäß.
gefertigt wird oder durch Anschreibung oder (6) Wenn im Ausfuhrlager Schaumwein unterge-
Übergabe, soweit sie der Abfertigung gleichste- gangen ist, so hat dies der Lagerinhaber dem Haupt-
hen, in solche Verkehre übergeht" ersetzt. zollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt
h) Der neue Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fas- kann Ausnahmen von der Anzeigepflicht zulassen.
sung: Der Lagerinhaber hat den untergegangenen
Schaumwein im Ausfuhrlagerbuch oder in den Fällen
„Der Hersteller oder Lagerinhaber hat den des Absatzes 2 Satz 5 in den betrieblichen Unterla-
Schaumwein im Ausgangslagerbuch oder Aus- gen als steuerfreien Abgang anzuschreiben."
fuhrlagerbuch oder in den Fällen des § 7 a Abs. 2
Satz 5 und des § 18 Abs. 3 in den betrieblichen
5. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „zur weiteren
Unterlagen von den als steuerfrei eingetragenen
Be- oder Verarbeitung" gestrichen.
Mengen abzusetzen und zur Versteuerung anzu-
schreiben, wenn die Ausfuhr oder die Abfertigung
zu einem besonderen Zollverkehr oder einer akti- 6. § 9 wird wie folgt geändert:
ven Veredelung oder der Übergang des Schaum- a) In Absatz 1 werden die Worte „unter den Voraus-
weins in solche Verkehre durch Anschreibung setzungen des§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes" und
oder Übergabe, soweit sie der Abfertigung gleich- die Worte „zur weiteren Be- oder Verarbeitung"
stehen, unterbleibt." gestrichen.
b) In Absatz 5 werden die Worte „zur weiteren Be-
oder Verarbeitung" gestrichen.
4. Nach § 7 wird folgender§ 7 a eingefügt:
,,§ 7 a 7. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Ausfuhrlager ,,(4) Das Hauptzollamt kann Inhaber von Ver-
(1) Herstellern von Schaumwein und Schaum- suchs- und Lehrbetrieben von den Verpftichtungen
weingroßhändlern kann das Hauptzollamt zur Einla- nach Absatz 1 befreien, wenn sichergestellt ist, daß
gerung von unversteuertem Schaumwein, der zur in ihnen Schaumwein ausschließlich zu Versuchs-
Ausfuhr bestimmt ist, Ausfuhrlager bewilligen. Aus- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen
fuhrlager sind nur Personen zu bewilligen, die ord- dieser Zwecke verbraucht wird oder vernichtet wird."
nungsgemäß kaufmännische Bücher führen, regel-
mäßig Abschlüsse machen und nach dem Ermessen 8. § 23 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
der Zollverwaltung vertrauenswürdig sind. Die Bewil- a) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,,§ 8 Abs.
ligung kann von der Leistung einer Sicherheit abhän- 1 oder 2 Satz 2," die Worte „auch in Verbindung
gig gemacht werden. Der Lagerinhaber hat auf mit § 7 a Abs. 3," eingefügt.
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980 2207
b) Die Nummer 3 erhält folgende Fassung: ten Auflagen eine andere Zollstelle als Ab-
,,3. einer Pflicht zur Führung des Ausfuhrlagerbu- gangszollstelle zulassen,".
ches nach § 7 a Abs. 2 Satz 3, des Probenbu- e) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
ches nach § 10 Abs. 1 Satz 1 , des Betriebs- ,,(6) Leuchtmittel, die unversteuert zu einem be-
buches nach § 1 8 Abs. 1 oder des Ausgangs- sonderen Zollverkehr oder einer aktiven Verede-
lagerbuches nach § 18 Abs. 2 Satz 1, 2 oder lung abgefertigt werden sollen, sind der für den
4 zuwiderhandelt,". Verkehr zuständigen Zollstelle zu gestellen und
c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4; die bis- mit einem zusätzlichen Stück des für den Verkehr
herige Nummer 4 wird Nummer 5. vorgesehenen Vordrucks anzumelden. Das zu-
sätzliche Stück, auf dem die Zollstelle die Abfer-
d) In der neuen Nummer 4 wird nach den Worten
tigung bescheinigt, ist als Beleg zum Ausgangsla-
„einer Anzeigepflicht nach" die Angabe ,,§ 7 a
gerbuch oder in den Fällen des§ 21 Abs. 2 zu den
Abs. 6 Satz 1," eingefügt.
betrieblichen Unterlagen zu nehmen. Ist ein ande-
e) In Nummer 6 werden nach der Angabe „Absatz 3 rer als der Hersteller Inhaber des Verkehrs, so er-
Satz 2" die Worte ,, , auch in Verbindung mit § 7 a teilt die Zollstelle dem Hersteller auf Antrag eine
Abs. 2 Satz 2," eingefügt. Bescheinigung über die Abfertigung. Sollen
Leuchtmittel unversteuert als veredelte Ware
nach einer nur Zollzwecken dienenden aktiven
Artikel 2
Veredelung gestellt werden, so hat der Hersteller
Die Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittel- der zuständigen Zollstelle ein zusätzliches Stück
steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- der Abmeldung aus dem Veredelungsverkehr vor-
derungsnummer 612-11-1, veröffentlichten bereinigten zulegen; Satz 2 gilt sinngemäß. Das für den Her-
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verord- stellungsbetrieb zuständige Hauptzollamt kann
nung vom 21. März 1979 (BGBI. 1 S. 403), werden wie auf Antrag unter bestimmten Auflagen ein verein-
folgt geändert: fachtes Verfahren zulassen, wenn die Steuerbe-
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden."
1. § 5 erhält folgende F'assung: f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7
,,§ 5 und 8.
Steueranmeldung g) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „wenn die
Leuchtmittel ausgeführt oder zu einem Zollver-
Der Gesamtbetrag der Steuer ist in Steueranmel- kehr abgefertigt werden" durch die Worte „wenn
dungen und Steuerbescheiden auf zehn Deutsche die Leuchtmittel ausgeführt oder zu einem beson-
Pfennige abzurunden." deren Zollverkehr oder einer aktiven Veredelung
abgefertigt werden oder durch Anschreibung oder
2. § 7 wird wie folgt geändert: Übergabe, soweit sie der Abfertigung gleichste-
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: hen, in solche Verkehre übergehen" ersetzt.
,,Ausfuhr; besonderer Zollverkehr, aktive Verede- h) Der neue Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fas-
lung". sung:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,Der Hersteller oder Lagerinhaber hat die Leucht-
mittel im Ausgangslagerbuch oder Ausfuhrlager-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hersteller"
buch oder in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 5 und
die Worte „oder Inhaber eines nach § 9
des § 21 Abs. 2 in den betrieblichen Unterlagen
Abs. 1 bewilligten Ausfuhrlagers (Lagerinha-
von den als steuerfrei eingetragenen Mengen ab-
ber)" eingefügt.
zusetzen und zur Versteuerung anzuschreiben,
bb) In Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten „Car- wenn die Ausfuhr oder die Abfertigung zu einem
nets TIR" die Worte „vom 14'. November besonderen Zollverkehr oder einer aktiven Ver-
1975 (BGBI. 1979 II S. 446)" angefügt. edelung oder der Übergang der Leuchtmittel in
cc) In Satz 2 werden nach dem Wort „Herstel- solche Verkehre durch Anschreibung oder Über- .
lungsbetrieb" die Worte „oder das Ausfuhrla- gabe, soweit sie der Abfertigung gleichstehen, un-
ger" eingefügt. terbleibt.''
c) In Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und
3. In § 8 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 6 und
Absatz 5 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort
7" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 7 und 8" ersetzt.
,,Hersteller" jeweils die Worte „oder Lagerinha-
ber" eingefügt.
4. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
d) Absatz 5 wird ferner wie folgt geändert:
,,§ 9
aa) In Satz 1 werden die Worte „Bedingungen
Ausfuhrlager
und" gestrichen.
(1) Herstellern von Leuchtmitteln und Leuchtmit-
bb) In Satz 3 erhält der erste Halbsatz folgende
telgroßhändlern kann das Hauptzollamt zur Einlage-
Fassung:
rung von unversteuerten Leuchtmitteln, die zur Aus-
,,Das Hauptzollamt kann außerdem - abwei- fuhr bestimmt sind, Ausfuhrlager bewilligen. Ausfuhr-
chend von Absatz 1 Satz 2 - unter bestimm- lager sind nur Personen zu bewilligen, die ordnungs-
2208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
gemäß kaufmännische Bücher führen, regelmäßig sprechenden anderen Verfahrens gesichert ist,
Abschlüsse machen und nach dem Ermessen der daß die Bestände nach Art und Menge für diesen
Zollverwaltung vertrauenswürdig sind. Die Bewilli.: Zeitpunkt insoweit auch ohne körperliche Aufnah-
gung kann von der Leistung einer Sicherheit abhän- me festgestellt werden können."
gig gemacht werden. Der Lagerinhaber hat auf Ver-
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
langen nachzuweisen, daß die eingelagerten Leucht-
und 4.
mittel zur Ausfuhr bestimmt sind.
c) In dem neuen Absatz 3 Satz 1 werden nach dem
(2) Ausfuhrlager unterliegen der Steueraufsicht.
Wort „amtlich" die Worte .,- durch körperliche
Für ihre Beschaffenheit gilt § 20 Abs. 2 und 3, für die
Aufnahme oder nach dem Verfahren des Absat-
Bestandsaufnahme § 28 sinngemäß. Der Lagerinha-
zes 2 -" eingefügt.
ber hat über den Zugang und Abgang der Leuchtmit-
tel ein Ausfuhrlagerbuch nach vorgeschriebenem
Muster zu führen. Für die Führung und Aufbewahrung 8. § 29 b wird wie folgt geändert:
des Ausfuhrlagerbuches gelten § 21 Abs. 1 Satz 2 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und 3 und§ 22 sinngemäß. Das Hauptzollamt kann
aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe.,§ 10
den Lagerinhaber auf Antrag unter bestimmten Auf-
Abs. 1 oder 2 Satz 2," die Worte „auch in Ver-
lagen von der Führung des Ausfuhrlagerbuches be-
bindung mit§ 9 Abs. 3,'' eingefügt und die An-
freien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-
gabe .,§ 27 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz
trächtigt werden.
1 " durch die Angabe .,§ 27 Satz 1 " ersetzt.
(3) Für das Verfahren bei der Versendung von un-
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und
versteuerten Leuchtmitteln von einem Herstellungs-
erhält folgende Fassung:
betrieb zu einem Ausfuhrlager gilt§ 1 O Abs. 1 und 2
sinngemäß. .,4. einer Pflicht zur Führung des Ausfuhrla-
(4) Der Hersteller hat die Leuchtmittel im Aus- gerbuches nach § 9 Abs. 2 Satz 3 oder
gangslagerbuch oder in den Fällen des§ 21 Abs. 2 in des Ausgangslagerbuches nach § 21
den betrieblichen Unterlagen von den als steuerfrei Abs. 1 Satz 1 , 2 oder 4 zuwiderhandelt,".
eingetragenen Mengen abzusetzen und zur Ver- cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
steuerung anzuschreiben, wenn die Leuchtmittel erhält folgende Fassung:
nicht an den Lagerinhaber weitergegeben werden.
Dies gilt nicht, wenn die Leuchtmittel vor der Weiter- „5. einer Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 6
gabe untergehen. Satz 1, § 15 Abs. 2, § 16, § 17 Abs. 1,
§ 23 Abs. 1 oder § 24 Satz 1 zuwider-
(5) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, handelt,".
daß die unversteuert bezogenen Leuchtmittel unver-
steuert an den Lieferer zurückgegeben werden. Für dd) In Nummer 6 wird die Angabe „Absatz 2 Satz
das Verfahren bei der Versendung gilt § 10 Abs. 1 2" durch die Worte „Absatz 3 Satz 2, auch in
und 2 Satz 3 sinngemäß. Verbindung mit§ 9 Abs. 2 Satz 2," ersetzt.
(6) Wenn im Ausfuhrlager Leuchtmittel unterge- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
gangen sind, so hat dies der Lagerinhaber dem ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Haupt- Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
zollamt kann Ausnahmen von der Anzeigepflicht zu- lich oder leichtfertig den Inhalt von Sendungen mit
lassen. Der Lagerinhaber hat die untergegangenen unversteuerten Leuchtmitteln, die ausgeführt
Leuchtmittel im Ausfuhrlagerbuch oder in den Fällen werden sollen, entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder
des Absatzes 2 Satz 5 in den betrieblichen Unterla- Absatz 4 Satz 1 nicht vorschriftsmäßig als ver-
gen als steuerfreien Abgang anzuschreiben." brauchsteuerpflichtige Ware kennzeichnet."
5. § 25 wird aufgehoben. Artikel 3
( 1) Die Durchführungsbestimmungen zum Zucker-
6. § 27 wird wie folgt geändert:
steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
a) In der Überschrift wird das Wort., , Muster" gestri- derungsnummer 612-4-1, veröffentlichten bereinigten
chen. Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 der
b) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen. Verordnung vom 21. März 1979 (BGBI. I S. 403), werden
wie folgt geändert:
c) Absatz 2 wird gestrichen.
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „neben etwa-
7. § 28 wird wie folgt geändert:
igen sonstigen Eingangsabgaben" gestrichen.
a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
.,(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulas- 2. § 7 erhält folgende Fassung:
sen, daß die Bestände für diesen Zeitpunkt ganz ,,§ 7
oder teilweise nicht körperlich aufgenommen,
sondern auf Grund einer permanenten Inventur Steueranmeldung
festgestellt und angemeldet werden. Dies gilt je- Der Gesamtbetrag der Steuer ist in Steueranmel-
doch nur, wenn durch Anwendung eines den dungen und Steuerbescheiden auf zehn Deutsche
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ent- Pfennige abzurunden.''
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980 2209
3. § 9 wird wie folgt geändert: 4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,Ausfuhr; besonderer Zollverkehr, aktive Verede- aa) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
lung". „Für die Führung und Aufbewahrung des
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten Ausfuhrlagerbuches gelten § 22 Abs. 1
„Carnets TIR" die Worte „vom 14. November Satz .2 und 3 und § 23 sinngemäß."
1975 (BGBI. 1979 II S. 446)" angefügt. bb) In dem bisherigen Satz 4, der neuer Satz 5
wird, werden die Worte „Bedingungen und"
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: gestrichen.
aa) In Satz 1 werden die Worte „Bedingungen b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 und 2"
und" gestrichen. durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und
bb) In Satz 3 erhält der erste Halbsatz folgende 5 und Absatz 2" ersetzt.
Fassung: c) Absatz 4 wird gestrichen.
,,Das Hauptzollamt kann außerdem - abwei- d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4
chend von Absatz 1 Satz 2 - unter bestimm- und 5.
ten Auflagen eine andere Zollstelle als Ab-
gangszollstelle zulassen,". e) Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz 2 ange-
fügt:
d) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt: „Für das Verfahren bei der Versendung gilt § 11
,,(6) Zucker, der unversteuert zu einem beson- Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5 und Absatz 2 Satz 3
deren Zollverkehr oder einer aktiven Veredelung sinngemäß."
abgefertigt werden soll, ist der für den Verkehr zu- f) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:
ständigen Zollstelle zu gestellen und mit einem
zusätzlichen Stück des für den Verkehr vorgese- ,,(6) Wenn im Ausfuhrlager Zucker untergegan-
henen Vordrucks anzumelden. Das zusätzliche gen ist, so hat dies der Lagerinhaber dem Haupt-
Stück, auf dem die Zollstelle die Abfertigung be- zollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzoll-
scheinigt, ist als Beleg zum Zuckersteuerbuch amt kann Ausnahmen von der Anzeigepflicht zu-
oder in den Fällen des§ 22 Abs. 2 zu den betrieb- lassen. Der Lagerinhaber hat den untergegange-
lichen Unterlagen zu nehmen. Ist ein anderer als nen Zucker im Ausfuhrlagerbuch oder in den Fäl-
der Hersteller Inhaber des Verkehrs, so erteilt die len des Absatzes 2 Satz 5 in den betrieblichen
Zollstelle dem Hersteller auf Antrag eine Beschei- Unterlagen als steuerfreien Abgang anzuschrei-
nigung über die Abfertigung. Soll Zucker unver- ben."
steuert als veredelte Ware nach einer nur Zoll-
zwecken dienenden aktiven Veredelung gestellt
werden, so hat der Hersteller der zuständigen 5. § 12 b erhält folgende Fassung:
Zollstelle ein zusätzliches Stück der Abmeldung ,,§ 12 b
aus dem Veredelungsverkehr vorzulegen; Satz 2
Interventionssteuerlager
gilt sinngemäß. Das für den Herstellungsbetrieb
zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter (1) Anträge nach § 9 a Abs. 1 Satz 1, Absatz 3
bestimmten Auflagen ein vereinfachtes Verfahren Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes sind
zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht schriftlich bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen
beeinträchtigt werden." Bezirk das Interventionssteuerlager eingerichtet
werden soll. Dem Antrag ist ein Lageplan der Lager-
e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7 räume in zwei Stücken beizufügen.
und 8.
(2) Interventionssteuerlager werden schriftlich
f) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „wenn der bewilligt. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen
Zucker ausgeführt oder zu einem Zollverkehr ab- werden.
gefertigt wird" durch die Worte „wenn der Zucker
ausgeführt oder zu einem besonderen Zollverkehr (3) Interventionssteuerlager unterliegen der Steu-
oder einer aktiven Veredelung abgefertigt wird eraufsicht. Für ihre Beschaffenheit, die Entnahme
oder durch Anschreibung oder Übergabe, soweit von Proben und die Bestandsaufnahme gelten §§ 21,
sie der Abfertigung gleichstehen, in solche Ver- 24 und 25 sinngemäß; das Hauptzollamt kann im ein-
kehre übergeht" ersetzt. zelnen Fall zulassen, daß von Bestandsaufnahmen
abgesehen wird. Die Bundesanstalt für landwirt-
g) Im neuen Absatz 8 Satz 1 werden die Worte schaftliche Marktordnung (Bundesanstalt) hat für je-
„wenn die Ausfuhr oder die Abfertigung zu einem des Interventionssteuerlager über den Zugang und
Zollverkehr unterbleibt" durch die Worte „wenn Abgang des Zuckers nach näherer Weisung des
die Ausfuhr oder die Abfertigung zu einem beson- Hauptzollamts ein lnterventionssteuerlagerbuch
deren Zollverkehr oder einer aktiven Veredelung nach vorgeschriebenem Muster zu führen. Das
oder der Übergang des Zuckers in solche Verkeh- Hauptzollamt kann die Bundesanstalt auf Antrag un-
re durch Anschreibung oder Übergabe, soweit sie ter bestimmten Auflagen von der Führung des Lager-
der Abfertigung gleichstehen, unterbleibt" er- buches befreien, wenn die Steuerbelange dadurch
setzt. nicht beeinträchtigt werden.
2210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(4) Für das Verfahren beim Verbringen von unver- dung mit § 1 0 Abs. 2 Satz 2 oder § 1 2 b
steuertem Zucker in ein Interventionssteuerlager Abs. 3 Satz 2," eingefügt.
gelten sinngemäß bei Versendung b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 4
1. aus einem Herstellungsbetrieb § 11 Abs. 1, 2 Satz 1" die Worte ,, , auch in Verbindung mit
und 4, § 12 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1," eingefügt.
2. im unmittelbaren Anschluß an die Einfuhr § 12
Abs. 2 bis 4, (2) Die Zuckersteuerbefreiungsordnung-Anlage A zu
3. aus einem Ausfuhrlager § 11 Abs. 1. § 14 der Durchführungsbestimmungen zum Zucker-
steuergesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
(5) Für das Verfahren bei der Ausfuhr, bei der Ab- derungsnummer Anlage A zu 612-4-1, veröffentlichten
fertigung zu einem besonderen Zollverkehr und beim bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5
Verbringen von unversteuertem Zucker in einen Her- Abs. 2 der Verordnung vom 21. März 1979 (BGBI. 1
stellungsbetrieb, ein Ausfuhrlager oder ein anderes S. 403), wird wie folgt geändert:
Interventionssteuerlager gelten sinngemäß
1. bei der Ausfuhr § 9 Abs. 1 bis 5, 1. In § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird das Wort „Interven-
2. bei der Abfertigung zu einem besonderen Zollver- tionslager" jeweils durch das Wort „Interventions-
kehr § 9 Abs. 6, steuerlager'' ersetzt.
3. bei Versendung in einen Herstellungsbetrieb, ein
anderes Interventionssteuerlager oder ein Aus- 2. § 6 wird wie folgt geän~ert:
fuhrlager § 11 Abs. 1. a) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
Für die Abgabe von unversteuertem Zucker zu steu- ,,6. durch Ablauf der Gültigkeitsfrist des Erlaub-
erbegünstigten Verwendungszwecken gelten die nisscheins oder einer Nachfrist nach § 4
Vorschriften der Zuckersteuerbefreiungsordnung. Abs. 4 Satz 2,";
(6) Zucker, für den die bedingte Steuer nicht nach nach der Nummer 6 werden die Worte „im Zeit-
§ 9 a Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes erlischt oder für den punkt des maßgebenden Ereignisses." angefügt.
die bedingte Steuerschuld nicht nach § 9 a Abs. 5
Satz 4 des Gesetzes auf den Ausfuhrlagerinhaber b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
oder den berechtigten Erwerber steuerbegünstigten ,,Stellt im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 der neue Inha-
Zuckers übergeht, ist im Interventionssteuerlager- ber des Verwendungsbetriebes vor Ablauf des
buch von den als steuerfrei eingetragenen Mengen zweiten auf die Betriebsübernahme folgenden
abzusetzen und zur Versteuerung anzuschreiben. Kalendermonats den Antrag auf Erteilung eines
(7) Im Fall des§ 9 a Abs. 6 des Gesetzes gilt§ 7." Erlaubnisscheins, so gilt die Vergünstigung des
Rechtsvorgängers als Erlaubnis für den Antrag-
steller fort und erlischt nicht vor Eintritt der Be-
6. In § 25 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „ohne die kör-
standskraft der Entscheidung des Hauptzollamts
perliche Aufnahme" durch die Worte „ohne körperli-
über diesen Antrag, es sei denn, daß die Vergün-
che Aufnahme" ersetzt.
stigung vorher widerrufen wird oder die Voraus-
7. § 26 b wird wie folgt geändert: setzungen des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 6 vorlie-
gen."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,, § 11
Abs. 1 Satz 1 , 2, 3 oder 5 oder Absatz 2 ,,(3) Stellen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
Satz 2," die Worte „auch in Verbindung mit und 5 die Erben, Liquidatoren oder Konkursver-
§ 10 Abs. 3 oder § 12 b Abs. 4 oder 5 Satz 1 walter vor Ablauf des zweiten auf das maßgeben-
Nr. 3," eingefügt. de Ereignis folgenden Kalendermonats den An-
trag, ihnen zur Fortführung des Betriebes bis zu
bb) In Nummer 3 werden die Worte „des Interven-
seinem endgültigen Übergang auf einen neuen In-
tionslagerbuches nach § 12 b Abs. 3 Satz 1 "
haber oder bis zur Abwicklung des Betriebes die
durch die Worte „des lnterventionssteuerla-
bisher gewährte Vergünstigung zu belassen, so
gerbuches nach § 12 b Abs. 3 Satz 3" er-
gilt diese für die Antragsteller fort und erlischt
setzt.
nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die
cc) Die bisherige Nummer 5 Wird Nummer 4; die das Hauptzollamt zur steuerfreien Verwendung
bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. des Zuckers festsetzt. Das Hauptzollamt kann
dd) In der neuen Nummer 4 wird nach den Worten auch zulassen, daß die vorhandenen Bestände an
„einer Anzeigepflicht nach" die Angabe,,§ 10 Zucker innerhalb einer festzusetzenden ange-
Abs. 6 Satz 1," eingefügt. messenen Frist unversteuert an Erlaubnisschein-
inhaber, Ausfuhrlagerinhaber oder Hersteller ab-
ee) In der neuen Nummer 5 werden die•worte gegeben werden. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt."
„des § 12 b Abs. 1 über die Anmeldung und
Abmeldung des Interventionslagers oder''
d) In Absatz 4 werden die Worte „Bestände unver-
gestrichen.
steuerten Zuckers" durch die Worte „Bestände
ff) In Nummer 6 werden nach der Angabe „Ab- an Zucker, für den die bedingte Steuer unbedingt
satz 3 Satz 2" die Worte ,, , auch in Verbin- geworden ist," ersetzt.
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980 2211
3. § 12 wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „die Zollstelle"
aa) Nach den Worten „Herstellungsbetrieb oder" durch die Worte „das Hauptzollamt'' ersetzt.
werden die Worte „bei der Einfuhr" eingefügt. b) In Absatz 2 werden die Worte „eines aktiven Ver-
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt: edelungsverkehrs" durch die Worte „einer akti-
ven Veredelung" und die Worte „eines solchen
,,Der Verwendung steht die Vernichtung un- Verkehrs" durch die Worte „einer solchen Ver-
ter Steuerüberwachung gleich." edelung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach den Worten „Die beding-
te Steuer wird" die Worte ,,- soweit sich aus Ab- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
satz 3 nichts anderes ergibt -" erngefügt. a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,,Zusage der Vergütung".
,,(3) Die Steuer bleibt abweichend von Absatz 2 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Nr. 2 bedingt, wenn ,,(2) Der Antrag auf Erteilung ei~e~ Z~sage~
1. vor Ablauf der Gültigkeitsfrist eines Erlaubnis- scheins ist beim Hauptzollamt schnftllch in drei
scheins ein neuer Erlaubnisschein oder die Stücken einzureichen. Dabei sind Art, Beschaf-
Gewährung einer Nachfrist beantragt worden fenheit und im betrieblichen Rechnungswesen
ist, verwendete Kennzeichen der Waren, für die Ver-
gütung der Steuer beansprucht werden soll, so-
2. vor Ablauf der Gültigkeitsfrist eines Erlaubnis-
wie ihre Zusammensetzung und ihr Zuckergehalt
scheins oder vor Ablauf einer Nachfrist bean-
in übersichtlicher Form anzugeben. Nachträgliche
tragt worden ist, den Zucker an den Lieferer
Änderungen sind dem Hauptzollamt unverzüglich
zurückgeben, an einen anderen Erlaubnis-
anzuzeigen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat
scheininhaber abgeben, in ein Ausfuhrlager
der Antragsteller unentgeltlich von jeder gleichar-
aufnehmen, unter Steuerüberwachung vergäl-
tigen Ware zwei Proben einzureichen. Eine dieser
len oder vernichten zu dürfen.
Proben wird amtlich verschlossen und dem An-
Wird ein solcher Antrag abgelehnt, wird die Steuer tragsteller als Gegenprobe überlassen."
mit der Bestandskraft der Entscheidung des
c) Absatz 3 wird gestrichen.
Hauptzollamts unbedingt."
4. § 14 wird wie folgt geändert: 3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgende neue Nummer 4 eingefügt: aa) Nach dem Wort „Vergütung" werden die
Worte „der Steuer" eingefügt.
,,4. einer Vorschrift des § 11 Abs. 3 in Ver- bb) In Nummer 2 werden nach den Worten „Car-
bindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2, nets TIR" die Worte „vom 14. November
Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 der 1975 (BGBI. 1979 II S. 446)" angefügt.
Durchführungsbestimmungen über das
Verfahren bei der Ausfuhr und die dabei b) Absatz 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
zu erfüllenden Pflichten zuwiderhan- ,,Bei Beförderungen im internen gemeinschaftli-
delt,". chen Versandverfahren unter Verwendung eines
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. Versandscheins hat der Hersteller zwei zusätzli-
che Stücke der Versandanmeldung vorzulegen,
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: die um folgende Angaben ergänzt sein müssen:
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 1. die Nummer, unter der die Ware im Zusage-
Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz- schein aufgeführt ist, und das für sie im be-
lich oder leichtfertig trieblichen Rechnungswesen verwendete
1. entgegen § 3 Satz 2 oder§ 9 Satz 2 Vermerke Kennzeichen, zum Beispiel Sortenschlüssel;
auf Verpackungen, Lieferscheinen oder Rech- 2. Art und Beschaffenheit der .Ware und deren
nungen nicht anbringt, Tarifstelle im Zolltarif;
2. entgegen § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 3. Eigengewicht, Zuckerart und Zuckergehalt der
Abs. 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 der Durch- Ware, getrennt nach den in § 3 Abs. 1 und 3 bis
führungsbestimmungen den Inhalt von Sen- 5 des Gesetzes genannten Steuergruppen;
dungen mit zuckerhaltigen Ausfuhrwaren nicht
vorschriftsmäßig kennzeichnet." 4. die vergütungsfähige Zuckermenge.
Ein zusätzliches Stück der Versandanmeldung
(3) Die Zuckersteuervergütungsordnung - Anlage B
zu § 15 der Durchführungsbestimmungen zum Zucker- erhält er von der Zollstelle als Beleg für die Vergü-
tungsanmeldung (§ 6) zurück; das zweite Stück
steuergesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer Anlage B zu 612-4-1, veröffentlichten wird mit dem zurückbehaltenen Erststück verbun-
den."
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 9. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2509), wird wie c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „der Herstel-
folgt geändert: ler" durch das Wort „er" und die Worte „den Ver-
2212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
gütungsantrag" durch die Worte „die Vergü- 2. einer Pflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zur Anwen-
tungsanmeldung" ersetzt. dung eines dort bezeichneten Verfahrens oder
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Waren" durch nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 zur
das Wort „Ware" ersetzt. Vorlage der Versandanmeldung oder des Ver-
zeichnisses,
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
3. einer Pflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 oder Absatz 5
aa) In Satz 1 werden die Worte „Bedingungen Satz 2 zur Eintragung in das Ausgangsbuch oder
und" gestrichen. zu dessen Vorlage oder
bb) In Satz 2 werden die Worte „den Hersteller" 4. einer Pflicht nach § 8 in Verbindung mit § 24
durch das Wort „ihn" ersetzt. Satz 1 der Durchführungsbestimmungen zur
cc) In Satz 3 erhält der erste Halbsatz folgende Überlassung von Proben
Fassung: zuwiderhandelt.
,,Das Hauptzollamt kann außerdem - abwei- (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 2
chend von Absatz 1 Satz 2 - unter bestimm- der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder
ten Auflagen eine andere Zollstelle als Ab- leichtfertig einer Pflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 oder
gangszollstelle zulassen,". Absatz 5 Satz 1 über die Kennzeichnung des Inhalts
der Sendung als Ware, für die eine Vergütung der
4. § 6 erhält folgende Fassung: Steuer aus Rechtsgründen beansprucht wird, zuwi-
11
,,§ 6 derhandelt.
Vergütungsanmeldung
Artikel 4
(1) Vergütung der Steuer ist mit einer Vergütungs-
anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor- (1) Die Durchführungsbestimmungen zum Salzsteu-
druck für alle innerhalb eines Vergütungsabschnitts ergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
ausgeführten vergütungsfähigen Waren zu beantra- rungsnummer 612-5-1, veröffentlichten bereinigten _
gen. Der Hersteller hat die Anmeldung dem Haupt- Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 der
zollamt bis zum fünfzehnten Tag des zweiten auf den Verordnung vom 21. März 1979 (BGBI. I S. 403), werden
Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, wie folgt geändert:
in ihr alle für die Bemessung der Vergütung erforder-
lichen Angaben zu machen und die Vergütung selbst 1. § 6 erhält folgende Fassung:
zu berechnen; § 7 der Durchführungbestimmungen ,,§ 6
gilt entsprechend. Die Frist kann vom Hauptzollamt
im einzelnen Fall verlängert werden. Der Vergütungs- Steueranmeldung
anmeldung sind je ein Stück der nach § 5 Abs. 2 Der Gesamtbetrag der Steuer ist in Steueranmel-
Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 zurückerhaltenen Ver- dungen und Steuerbescheiden auf zehn Deutsche
sandanmeldungen oder Verzeichnisse beizufügen, Pfennige abzurunden."
sofern das Hauptzollamt nicht auf Grund des § 5
Abs. 6 Befreiung von der Pflicht zu ihrer Vorlage er- 2. § 8 wird wie folgt geändert:
teilt hat. Waren mit unterschiedlichem Zuckergehalt
können auf Antrag mit der Maßgabe zusammenge- a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
faßt werden, daß der Vergütung der Steuer für jede ,,Ausfuhr; besonderer Zollverkehr, aktive Verede-
Zuckerart der niedrigste Zuckergehalt innerhalb der lung".
entsprechenden Gruppe zugrunde gelegt wird.
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten
(2) Der Vergütungsabschnitt umfaßt ein Kalender- „Carnets TIR" die Worte „vom 14. November
vierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen 1975 (BGBI. 1979 II S. 446)" angefügt.
längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalender-
jahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens je- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
doch einen Kalendermonat, als Vergütungsabschnitt aa) In Satz 1 werden die Worte „Bedingungen
zulassen." und" gestrichen.
bb) In Satz 3 erhält der erste Halbsatz folgende
5. Der bisherige§ 7 wird gestrichen; die bisherigen §§ 8
Fassung:
bis 10 werden §§ 7 bis 9.
,,Das Hauptzollamt kann außerdem - abwei-
6. Der neue § 9 erhält folgende Fassung: chend von Absatz 1 Satz 2 - unter bestimm-
ten Auflagen eine andere Zollstelle als Ab-
,,§ 9 gangszollstelle zulassen,".
Ordnungswidrigkeiten
d) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1
,,(6) Salz, das unversteuert zu einem besonde-
der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig ren Zollverkehr oder einer aktiven Veredelung ab-
gefertigt werden soll, ist der für den Verkehr zu-
~. einer Pflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 3 zur Anzeige ständigen Zollstelle zu gestellen und mit einem
nachträglicher Änderungen oder nach § 4 Abs. 2 zusätzlichen Stück des für den Verkehr vorgese-
Satz 4 zur Einreichung von Proben, henen Vordrucks anzumelden. Das zusätzliche
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980 2213
Stück, auf dem die Zollstelle die Abfertigung be- amt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt
scheinigt, ist als Beleg zum Salzsteuerbuch oder kann Ausnahmen von der Anzeigepflicht zulas-
in den Fällen des§ 18 Abs. 2 zu den betrieblichen sen. Der Lagerinhaber hat das untergegangene
Unterlagen zu nehmen. Ist ein anderer als der Her- Salz im Ausfuhrlagerbuch oder in den Fällen des
steller Inhaber des Verkehrs, so erteilt die Zoll- Absatzes 2 Satz 5 in den betrieblichen Unterla-
stelle dem Hersteller auf Antrag eine Bescheini- gen als steuerfreien Abgang anzuschreiben."
gung über die Abfertigung. Soll Salz unversteuert
als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken 4. In§ 11 wird nach dem Wort „Anlage" die Angabe „A"
dienenden aktiven Veredelung gestellt werden, so angefügt.
hat der Hersteller der zuständigen Zollstelle ein
zusätzliches Stück der Abmeldung aus dem Ver-
5. Nach § 12 werden die Überschrift „Zu §§ 9 und 14
edelungsverkehr vorzulegen; Satz 2 gilt sinnge-
Nr. 2 des Gesetzes" und folgender§ 12 a eingefügt:
mäß. Das für den Herstellungsbetrieb zuständige
Hauptzollamt kann auf Antrag unter bestimmten ,,§ 12 a
Auflagen ein vereinfachtes Verfahren zulassen, Salzsteuervergütungsordnung
wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-
trächtigt werden." Für die Steuervergütung bei der Ausfuhr von
Waren, zu deren Herstellung versteuertes Salz ver-
e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7 wendet worden ist, gelten die Bestimmungen der
und 8. Anlage B."
f) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „wenn das
Salz ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abge- 6. In§ 21 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „ohne die kör-
fertigt wird" durch die Worte „wenn das Salz aus- perliche Aufnahme" durch die Worte „ohne körperli-
geführt oder zu einem besonderen Zollverkehr che Aufnahme" ersetzt.
oder einer aktiven Veredelung abgefertigt wird
oder durch Anschreibung oder Übergabe, soweit 7. § 22 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
sie der Abfertigung gleichstehen, in solche Ver- a) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,, § 10
kehre übergeht'' ersetzt. Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 2 Satz 2,"
g) Im neuen Absatz 8 Satz 1 werden die Worte die Worte „auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3,"
„wenn die Ausfuhr oder die Abfertigung zu einem eingefügt.
Zollverkehr unterbleibt" durch die Worte „wenn b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4; die bis-
die Ausfuhr oder die Abfertigung zu einem beson- herige Nummer 4 wird Nummer 5.
deren Zollverkehr oder einer aktiven Veredelung
oder der Übergang des Salzes in solche Verkehre c) In der neuen Nummer 4 wird nach den Worten
durch Anschreibung oder Übergabe, soweit sie „einer Anzeigepflicht nach" die Angabe ,,§ 9
der Abfertigung gleichstehen, unterbleibt" er- Abs. 6 Satz 1," eingefügt.
setzt. d) In Nummer 6 werden nach der Angabe „Absatz 3
Satz 2" die Worte ,, , auch in Verbindung mit § 9
3. § 9 wird wie folgt geändert: Abs. 2 Satz 2," eingefügt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2) Die Salzsteuerbefreiungsordnung - Anlage zu
aa) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt: § 11 der Durchführungsbestimmungen zum Salzsteuer-
„Für die Führung und Aufbewahrung des gesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
Ausfuhrlagerbuches gelten § 18 Abs. 1 rungsnummer Anlage zu 612-5-1, veröffentlichten be-
Satz 2 und 3 und§ 19 sinngemäß." reinigten Fassung, zuletzt, geändert durch Artikel 6
Abs. 2 der Verordnung vom 21. März 1979 (BGBI. 1
bb) In dem bisherigen Satz 4, der neuer Satz 5
S. 403), wird wie folgt geändert:
wird, werden die Worte „Bedingungen und"
gestrichen.
1. Vor der Überschrift „Salzsteuerbefreiungsordnung"
b) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 10 Abs. 1 und 2" werden die Worte „Anlage (§ 11 SalzStDB)" durch
durch die Angabe,,§ 1 0 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5 die Worte „Anlage A ( § 11 SalzStDB)" ersetzt.
und Absatz 2" ersetzt.
c) Absatz 4 wird gestrichen. 2. § 6 wird wie folgt geändert:
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 a) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
und 5.
,,6. durch Ablauf der Gültigkeitsfrist des Erlaub-
e) Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz 2 ange- nisschei ns oder einer Nachfrist nach § 4
fügt: Abs. 4 Satz 2, ";
,,In den Fällen von Satz 1 Nr. 1 gilt für das Verfah- nach der Nummer 6 werden die Worte „im Zeit-
ren bei der Versendung § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 · punkt des maßgebenden Ereignisses." angefügt.
und 5 und Absatz 2 Satz 3 sinngemäß."
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
f) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:
,,Stellt im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 der neue Inha-
,,(6) Wenn im Ausfuhrlager Salz untergegangen ber des Verwendungsbetriebes vor Ablauf des
ist, so hat dies der Lagerinhaber dem Hauptzoll- zweiten auf die Betriebsübernahme folgenden
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Kalendermonats den Antrag auf Erteilung eines Nachfrist beantragt worden ist, das Salz an
Erlaubnisscheins, so gilt die Vergünstigung des den Lieferer zurückgeben, an einen anderen
Rechtsvorgängers als Erlaubnis für den Antrag- Erlaubnisschein- oder Zwischenlagerinhaber
steller fort und erlischt nicht vor Eintritt der Be- abgeben, in ein Ausfuhrlager aufnehmen, unter
standskraft der Entscheidung des Hauptzollamts Steuerüberwachung vergällen oder vernichten
über diesen Antrag, es sei denn, daß die Vergün- zu dürfen.
stigung vorher widerrufen wird oder die Voraus- Wird ein solcher Antrag abgelehnt, wird die Steuer
setzungen des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 6 vorlie- mit der Bestandskraft der Entscheidung des
gen." Hauptzollamts unbedingt."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Stellen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 5. In § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 2
und 5 die Erben, Liquidatoren oder Konkursver- Satz 1, 2, 4 oder 5" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 2
walter vor Ablauf des zweiten auf das maßgeben- Satz 1, 2, 5 oder 6" ersetzt.
de Ereignis folgenden Kalendermonats den An-
trag, ihnen zur Fortführung des Betriebes bis zu
seinem endgültigen Übergang auf einen neuen In- (3) Zu § 12 a der Durchführungsbestimmungen zum
haber oder bis zur Abwicklung des Betriebes die Salzsteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 Abs. 1
bisher gewährte Vergünstigung zu belassen, so Nr. 5 dieser Verordnung werden folgende Vorschriften
gilt diese für die Antragsteller fort und erlischt erlassen:
nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die
,,Anlage B (§ 12 a SalzStDB)
das Hauptzollamt zur steuerfreien Verwendung
des Salzes festsetzt. Das Hauptzollamt kann Salzsteuervergütungsordnung
auch zulassen, daß die vorhandenen Bestände an - SalzStVO-
Salz innerhalb einer festzusetzenden angemes-
senen Frist unversteuert an Erlaubnisscheininha- § 1
ber, Zwischenlagerinhaber, Ausfuhrlagerinhaber Vergütungsfähige Waren
oder Hersteller abgegeben werden. Absatz 1 Nr. 1
bleibt unberührt." Wer salzhaltige Lebensmittel und Zusatzstoffe im
Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
d) In Absatz 4 werden die Worte „Bestände unver- setzes unter Verwendung von versteuertem Salz im Er-
steuerten Salzes" durch die Worte „Bestände an hebungsgebiet auf eigene oder fremde Rechnung her-
Salz, für das die bedingte Steuer unbedingt ge- gestellt hat (Hersteller), erhält auf Antrag nach Maßga-
worden ist," ersetzt. be der folgenden Vorschriften eine Salzsteuervergü-
tung, wenn er nachweist, daß die Waren aus dem Erhe-
3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: bungsgebiet ausgeführt worden sind.
a) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:
§2
„Abweichend davon kann das Hauptzollamt auf
Antrag zulassen, daß das auf Bezugschein unver- Nicht vergütungsfähige Waren
steuert bezogene Salz zusammen mit anderem Die Steuer wird nicht vergütet für Lebensmittel und
gleichartigen Salz gelagert wird, wenn dafür ein Zusatzstoffe, ·
Bedürfnis besteht und die Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden." 1. die weniger als zehn vom Hundert ihres Eigenge-
wichts an versteuertem Salz enthalten,
b) Die bisherigen Sätze 3, 4 und 5 werden Sätze 4,
5 und 6. 2. deren Eigengewicht bei der Anmeldung zur Ausfuhr
im einzelnen Fall geringer als 100 Kilogramm ist.
4. § 1 2 wird wie folgt geändert:
§3
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Höhe der Vergütung
aa) Nach den Worten „Die bedingte Steuer wird"
werden die Worte ,,- soweit sich aus Ab- Die Steuer wird für das zur Herstellung der Lebens-
satz 3 nichts anderes ergibt -" eingefügt. mittel und Zusatzstoffe verwendete versteuerte Salz
zum Steuersatz von 12 DM für 100 Kilogramm Eigenge-
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Be- wicht vergütet. § 3 der Durchführungsbestimmungen gilt
stände" die Worte „an Salz" angefügt. sinngemäß.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
§4
,,(3) Die Steuer bleibt abweichend von Absatz 2
Zusage der Vergütung
Nr. 2 bedingt, wenn
(1) Die Steuer wird einem Hersteller nur dann vergü-
1. vor Ablauf der Gültigkeitsfrist eines Erlaubnis-
tet, wenn ihm vom Hauptzollamt ein Zusageschein er-
oder Bezugscheins ein neuer Schein oder die
teilt worden ist. Zusagescheine werden nur solchen
Gewährung einer Nachfrist beantragt worden
Herstellern erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische
ist,
Bücher führen, regelmäßig Abschlüsse machen und
2. vor Ablauf der Gültigkeitsfrist eines Erlaubnis- nach dem Ermessen der Zollverwaltung vertrauenswür-
oder Bezugscheins oder vor Ablauf einer dig sind.
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980 2215
(2) Der Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins ist (4) Im TIR-Verfahren hat der Hersteller der Zollstelle
beim Hauptzollamt schriftlich in drei Stücken einzurei- zusammen mit dem Carnet TIR über die Sendung ein
chen. Dabei sind Art, Beschaffenheit und im betriebli- Verzeichnis in zwei Stücken vorzulegen, das die in Ab-
chen Rechnungswesen verwendete Kennzeichen der satz 2 Satz 1 geforderten Angaben enthält. Ein Stück
Waren, für die Vergütung der Steuer beansprucht wer- des Verzeichnisses erhält er als Beleg für die Vergü-
den soll, sowie ihre Zusammensetzung und ihr Salzge- tungsanmeldung (§ 6) zurück; das zweite Stück behält
halt in übersichtlicher Form anzugeben. Nachträgliche die Zollstelle, die es mit dem aus dem Carnet abgetrenn-
Änderungen sind dem Hauptzollamt unverzüglich anzu- ten Abschnitt 1 verbindet.
zeigen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-
tragsteller unentgeltlich von jeder gleichartigen Ware (5) Im Postverkehr kennzeichnet der Hersteller den
zwei Proben einzureichen. Eine dieser Proben wird amt- Inhalt der Sendung durch Aufkleben eines Zettels nach
lich verschlossen und dem Antragsteller als Gegen- vorgeschriebenem Muster - bei Paketen auch auf der
probe überlassen. Paketkarte - als Ware, für die eine Vergütung von Ver-
brauchsteuern aus Rechtsgründen beansprucht wird. Er
trägt die Sendung in ein Postausgangsbuch nach vorge-
§5 schriebenem Muster ein und legt das Buch dem Post-
Ausfuhrverfahren amt zur Bestätigung der Übernahme der Sendung vor.
(1) Will der Hersteller Waren mit dem Anspruch auf (6) Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag
Vergütung der Steuer ausführen, so muß er eins der fol- unter bestimmten Auflagen von den Pflichten nach Ab-
genden Verfahren anwenden: satz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Ab-
satz 5 Satz 2 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch
1. das gemeinschaftliche Versandverfahren nach der
nicht beeinträchtigt werden. Es kann ihn unter den glei-
Verordnung Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember
chen Voraussetzungen auch von den Verfahren nach
1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren
Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 3 bis 5 freistel.len,
(ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 1) einschließlich der zu ih-
wenn diese Verfahren nicht auf Grund anderer Vor-
rer Ausführung ergangenen Verordnungen der Kom-
mission; schriften angewandt werden müssen. Das Hauptzollamt
kann außerdem - abweichend von Absatz 1 Satz 2 - un-
2. das TIR-Verfahren nach dem Zollübereinkommen ter bestimmten Auflagen eine andere Zollstelle als Ab-
über den internationalen Warentransport mit Carnets gangszollstelle zulassen, sofern hierfür ein dringendes
TIR vom 14. November 1975 (BGBI. 1979 II S. 446); Bedürfnis besteht und die Steueraufsicht dadurch nicht
3. das Verfahren für die Ausfuhr im Postverkehr in an- beeinträchtigt wird.
dere Gebiete als die Freihäfen (§ 86 des Zollgeset-
zes) nach Absatz 5. §6
Abgangszollstelle ist für alle Verfahren die für den Be- Vergütungsanmeldung
trieb des Herstellers zuständige Zollstelle. (1) Vergütung der Steuer ist mit einer Vergütungsan-
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für
/ (2) Bei Beförderungen im internen gemeinschaftli- alle innerhalb eines Vergütungsabschnitts ausgeführ-
chen Versandverfahren unter Verwendung eines Ver- ten vergütungsfähigen Waren zu beantragen. Der Her-
sandscheins hat der Hersteller zwei zusätzliche Stücke steller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum
der Versandanmeldung vorzulegen, die um folgende An- fünfzehnten Tag des zweiten auf den Vergütungsab-
gaben ergänzt sein müssen: schnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die
Bemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu
1. die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein machen und die Vergütung selbst zu berechnen; § 6 der
aufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rech- Durchführungsbestimmungen gilt entsprechend. Die
nungswesen verwendete Kennzeichen; Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlän-
2. Art und Beschaffenheit der Ware und deren Tarifstel- gert werden. Der Vergütungsanmeldung sind je ein
le im Zolltarif; Stück der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2
zurückerhaltenen Versandanmeldungen oder Verzeich-
3. Eigengewicht und Salzgehalt der Ware;
nisse beizufügen, sofern das Hauptzollamt nicht auf
4. die vergütungsfähige Salzmenge. Grund des § 5 Abs. 6 Befreiung von der Pflicht zu ihrer
Ein zusätzliches Stück der Versandanmeldung erhält er Vorlage erteilt hat.
von der Zollstelle als Beleg für die Vergütungsanmel-· (2) Der Vergütungsabschnitt umfaßt ein Kalender-
dung (§ 6) zurück; das zweite Stück wird mit dem zu- vierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen län-
rückbehaltenen Erststück verbunden. geren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr,
oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen
(3) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der Hersteller Kalendermonat, als Vergütungsabschnitt zulassen.
den Inhalt der Sendung nach näherer Weisung der Zoll-
stelle durch Anbringen der Kurzbezeichnung „VSt" auf
dem Beförderungspapier als Ware, für die eine Vergü- §7
tung von Verbrauchsteuern aus Rechtsgründen bean-
sprucht wird. Er trägt die Sendung in ein Eisenbahnaus- Steueraufsicht
gangsbuch nach vorgeschriebenem Muster ein und legt Betriebe, in denen Lebensmittel und Zusatzstoffe her-
das Buch dem Versandbahnhof zur Bestätigung der gestellt werden, für die Vergütung der Steuer bean-
Übernahme der Sendung vor. sprucht wird, unterliegen der Steueraufsicht.
2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§8 4. einer Pflicht nach § 8 Satz 2 in Verbindung mit § 20
Satz 1 der Durchführungsbestimmungen zur Über-
Probenentnahme
lassung von Proben
Von Lebensmitteln und Zusatzstoffen, für die Vergü-
tung der Steuer beansprucht wird oder werden soll, kön- zuwiderhandelt.
nen zu amtlichen Untersuchungszwecken Proben ent- (2) Ordnungwidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der
nommen werden. § 20 der Durchführungsbestimmun- Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
gen gilt sinngemäß.
fertig einer Pflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Absatz 5
§9 Satz 1 über die Kennzeichnung des Inhalts der Sendung
Ordnungswidrigkeiten als Ware, für die eine Vergütung der Steuer aus Rechts-
gründen beansprucht wird, zuwiderhandelt.''
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1
der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. einer Pflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 3 zur Anzeige nach- Artikel 5
träglicher Änderungen oder nach § 4 Abs. 2 Satz 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
zur Einreichung von Proben, tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Satz 2 des
2. einer Pflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zur Anwendung Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes
eines dort bezeichneten Verfahrens oder nach § 5 vom 12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) auch im
Abs. 2 Satz 1 oder Absatz 4 Salz 1 zur Vorlage der Land Berlin.
Versandanmeldung oder des Verzeichnisses,
Artikel 6
3. einer Pflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 oder Absatz 5
Satz 2 zur Eintragung in das Ausgangsbuch oder zu Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
dessen Vorlage oder in Kraft.
Bonn,denaDezember1980
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980 2217
Erlaß
zur Änderung des Erlasses über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes
Vom 28. November 1980
Der Erlaß über die Stiftung des Silbernen Lorbeer-
blattes vom 24. März 1964 (BGBI. 1S. 242) wird wie folgt
geändert:
Artikel IV erhält folgende Fassung:
„Artikel IV
( 1) Der Beliehene erhält neben dem Ehrenzeichen
eine Verleihungsurkunde.
(2) Bei der Auszeichnung einer Mannschaftsleistung
erhält die Mannschaft oder der Verein eine vergrößerte
Ausführung des Silbernen Lorbeerblattes und eine
Verleihungsurkunde. Die an der Leistung beteiligten
aktiven Mitglieder erhalten das Ehrenzeichen und eine
Verleihungsurkunde."
Bonn, den 28. November 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundesminister des Innern
Baum
2218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Berichtigung
zum Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren -
Vom 3. Dezember 1980
Artikel II des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsver-
fahren -vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469) wird wie
folgt berichtigt:
1. In § 4 Nr. 19 ist das Wort „Gundstückseigentümer"
durch das Wort „Grundstückseigentümer" zu erset-
zen.
2. In § 21 Nr. 2 ist im Eingangssatz die Zahl „3" durch
die Zahl „4" zu ersetzen.
3. In § 38 Satz 1 sind die Zahlen „ 12 bis 14" durch die
Zahlen „ 12, 14 und 15" zu ersetzen.
4. In§ 40 Abs. 1 Satz 1 ist die Zahl „5" durch die Zahl
,,7" zu ersetzen.
5. In § 40 Abs. 3 sind die Zahlen „ 12 bis 14" durch die
Zahlen„ 12, 14 und 15" zu ersetzen.
6. In§ 40 Abs. 4 sind die Zahlen „820 bis 824" durch
die Zahlen „820, 821,823,824" zu ersetzen.
Bonn, den 3. Dezember 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Andre
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 48, ausgegeben am 28. November 1980
Tag Inhalt Seite
18. 11. 80 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9/80- Gemeinsame Marktorganisa-
tion für Schaf- und Ziegenfleisch) ....................................................... . 1430
6. 11. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Gründung Europäischer
Schulen ............................................................................... . 1433
6. 11.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresunter-
grund ........................ •. '.. • • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 1433
6. 11.80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Türkei über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus 1433
10. 11.80 Bekanl")tmachung über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Vertrags zu dem Europäi-
schen Ubereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen ............. . 1435
10. 11. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ...................•................. 1435
2218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Berichtigung
zum Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren -
Vom 3. Dezember 1980
Artikel II des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsver-
fahren -vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469) wird wie
folgt berichtigt:
1. In § 4 Nr. 19 ist das Wort „Gundstückseigentümer"
durch das Wort „Grundstückseigentümer" zu erset-
zen.
2. In § 21 Nr. 2 ist im Eingangssatz die Zahl „3" durch
die Zahl „4" zu ersetzen.
3. In § 38 Satz 1 sind die Zahlen „ 12 bis 14" durch die
Zahlen „ 12, 14 und 15" zu ersetzen.
4. In§ 40 Abs. 1 Satz 1 ist die Zahl „5" durch die Zahl
,,7" zu ersetzen.
5. In § 40 Abs. 3 sind die Zahlen „ 12 bis 14" durch die
Zahlen„ 12, 14 und 15" zu ersetzen.
6. In§ 40 Abs. 4 sind die Zahlen „820 bis 824" durch
die Zahlen „820, 821,823,824" zu ersetzen.
Bonn, den 3. Dezember 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Andre
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 48, ausgegeben am 28. November 1980
Tag Inhalt Seite
18. 11. 80 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9/80- Gemeinsame Marktorganisa-
tion für Schaf- und Ziegenfleisch) ....................................................... . 1430
6. 11. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Gründung Europäischer
Schulen ............................................................................... . 1433
6. 11.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresunter-
grund ........................ •. '.. • • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 1433
6. 11.80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Türkei über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus 1433
10. 11.80 Bekanl")tmachung über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Vertrags zu dem Europäi-
schen Ubereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen ............. . 1435
10. 11. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ...................•................. 1435
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980 2219
Tag Inhalt Seite
10. 11. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen 1435
11. 11. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1436
11. 11. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internatio-
nalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1436
12. 11. 80 Bekanntmachung der Vereinbarung über die weitere Finanzierung und Tätigkeit der Deutsch-
Britischen Stiftung für das Studium der Industriegesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1436
12. 11. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens über die gegen-
seitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1438
12. 11. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des deutsch-
schweizerischen Abkommens vom 25. Februar 1964 über Soziale Sicherheit in der Fassung des
Zusatzabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1438
12. 11. 80 Bekanntmachung zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1439
12. 11. 80 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil-
oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1440
13. 11. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1442
13. 11. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförde-
rungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1443
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 49, ausgegeben am 5. Dezember 1980
Tag Inhalt Seite
20. 11. 80 Dritte Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische
Organisation zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" ............................... . 1446
neu: 180-25-3
11. 11. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum ...................................................... . 1449
12. 11. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über den Schutz der Meeres-
umwelt des Ostseegebiets .............................................................. . 1449
14. 11. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit .... 1450
17. 11. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit ............... . 1452
18. 11. 80 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über ein Projekt zur Umwandlung
von Methanol in Benzin ................................................... ,' ............. . 1453
20. 11. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die
Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln ... 1457
26. 11. 80 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag 1457
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zyzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 ~/o.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt, haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2657 /80 der Kommission zur Bestimmung der
auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten
Preise für frische oder gekühlte Tierkörper von Schafen und zur
Ermittlung der Preise einiger anderer Qualitäten von Tierkörpern von
Schafen in der Gemeinschaft 20. 10. 80 L 276/1
17. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2658/80 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Interventionsankäufe im Schaff I e i s c h sektor 20. 10. 80 L 276/9
17. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2659/80 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lager-
haltung von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors 20.'10. 80 L 276/12
17. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2660/80 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger 20. 10. 80 L 276/16
17. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2661 /80 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe 20. 10. 80 L 276/19
17. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2662/80 der Kommission über Übergangs-
maßnahmen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch betreffend die
Prämien- und Interventionsregelung 20. 10. 80 L 276/22
17. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2663/80 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2641 /80 hinsichtlich der
Einfuhren von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsek-
tors mit Ursprung in bestimmten Drittländern 20. 10.80 L 276/24
17. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2664/80 der Kommission über die Bedingun-
gen der Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und Ziege nf lei sch-
sektors mit Ursprung in Bulgarien, Polen, der Tschechoslowakei und
Ungarn 20. 10.80 L 276/29
17. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2665/80 der Kommission über Übergangs-
maßnahmen betreffend die Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf-
und Zi egenf I ei sch sektors mit Ursprung in bestimmten Drittländern 20. 10.80 L 276/34
17. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2666/80 der Kommission mit besonderen
Durchführungsvorschriften für die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für
Schaf- und Zi egenf I ei sch 20. 10.80 L 276/36
17. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2667 /80 der Kommission über bestimmte
Ubergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Erzeugnissen
des Schaf- und Ziegenfleischsektors, die nach der Gemein-
schaft versandt werden 20. 10.80 L 276/38
17.10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2668/80 der Kommission zur Festlegung der
Durchführungsvorschriften für die Abschöpfungen im Sektor Schaf-,
und Ziegenfleisch 20. 10.80 L 276/39
17. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2673/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1727 /70 über Durchführungsbestimmungen
für die Intervention bei Rohtabak 18. 10 80 L 274/5
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980 2221
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäisc~en Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom , Nr./Seite
17. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 267 4/80 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 über gemeinsame Durchfüh-
rungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei I an d w i rt s c h a f t-
liehen Erzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 798/80 über Durchführungsvorschriften für die Vorfinanzierung
von Ausfuhrerstattungen und positiven Währungsausgleichsbeträ-
gen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen 18. 10.80 L 274/11
17. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2675/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1687 /76 zur Festsetzung der gemeinsamen
Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung
und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus Beständen der lnterven-
tionsstellen 18. 10.80 L 274/14
21. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2692/80 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 217 /79 über Durchführung~_bestim-
mungen für die unmittelbare Zusammenarbeit der mit der Uberwa-
chung der Einhaltung der Vorschriften auf dem Weinsektor beauf-
tragten Stellen 23. 10.80 L 279/14
21. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2693/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2255/80 über Durchführungsbestimmungen
zu der Beihilferegelung für die Verwendung von Trauben, Trau-
benmost und konzentriertem Traubenmost zur Herstellung von
Traubensaft und zur Festsetzung des Beihilfebetrags für das Wein-
Wirtschaftsjahr 1980/81 23.10.80 L 279/15
22. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2696/80 der Kommission zur Festsetzung des
Zeitpunkts, von dem an d9-s System von Ursprungserzeugnissen des
Internationalen Kaffee - Ubereinkommens von 1976 in Quotenzeiten
in der Gemeinschaft anwendbar ist 23. 10.80 L 279/20
23. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2707 /80 der Kommission zur Abweichung von
den Bestimmungen über den Verkehr mit Wein aus Tafeltrauben 24. 10.80 L 280/16
23. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2708/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2826/79 über besondere Durchführungsvor-
schritten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Wein 24. 10.80 L 280/17
23. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2709/80 der Kommission zur 14. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 betreffend die Gültigkeitsdauer der
Ausfuhrlizenzen für bestimmte Milcherzeugnisse 24. 10.80 L 280/18
24. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2726/80 der Kommission über eine Beihilfe für
konzentrierte Traubenmost e und rektifizierte konzentrierte Trau-
benmoste, die im Weinwirtschaftsjahr 1980/81 für die Weinbereitung
verwendet werden 25. 10.80 L281/18
24. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2727 /80 der Kommission zur Ermächtigung
der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und
des Großherzogtums Luxemburg, unter bestimmten Voraussetzun-
gen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter
Weine und bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeug-
nisse zu gestatten 25. 10.80 L 281/20
27. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2735/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1391 /78 mit geänderten Durchführungsbe-
stimmungen zur Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch
und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände 28. 10.80 L 283/5
27. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2741 /80 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 3/80 des Kooperationsrates EWG-Ägypten zur Än-
derung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit
Ursprung in ... " oder „Ursprungswaren" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen des Kooperationsabkommens
zwischen der Eur,opäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabi-
schen Republik Agypten 29. 10.80 L 286/1
27. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2742/80 des Rates über die Anwendung ges
Beschlusses Nr. 3/80 des Kooperationsrates EWG-Libanon zur An-
derung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit
Ursprung in ... " oder „Ursprungswaren" und über die Methoden der
2222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
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Zusammenarbeit der Verwaltungen des Kooperationsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libane-
sischen Republik 29. 10.80 L 286/44
27. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2744/80 des Rates betreffend zusätzliche
Maßnahmen zugunsten des Vereinigten Königreichs 29. 10. 80 L 284/4
27. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2748/80 der ~ommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2665/80 durch Ubergangsmaßnahmen betref-
fend die Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegen-
fleischsektors mit Ursprung in bestimmten Drittländern 29. 10.80 L 284/19
28. 10 80 Verordnung (EWG) Nr. 2751 /80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1055/68 zur Festsetzung des Pauschbetrags
für die Lieferkosten bis zum Zollgebiet der Gemeinschaft für be-
stimmte Käsearten 29. 10.80 L 284/28
28. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2752/80 der Kommission über die Lizenzen für
die Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse nach Griechenland 29. 10.80 L 284/29
28. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2753/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2325/80 zur Festlegung der Durchführungs-
bestimmungen für die Inhabern langfristiger Lagerverträge für Ta f e 1-
weine vorbehaltenen ergänzenden Maßnahmen für das Wirtschafts-
jahr 1979/80 sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 2187 /79 und (EWG)
Nr. 2281 /79 bezüglich der Tafelweinmenge, für die im Rahmen der er-
gänzenden Maßnahmen ein Liefervertrag abgeschlossen werden
kann 29. 10.80 L 284/30
28. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2754/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1978/80 über Durchführungsbestimmungen
zu den Sondermaßnahmen für 1980 geerntete Sojabohnen 29. 10.80 L 284/32
28. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2755/80 der Kommission über die Anwendung
und die Aussetzung der Interventionsankäufe im Schaffleisch-
sektor 29. 10.80 L 284/33
28. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2756/80 der Kommission zum Erlaß von
Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Zuchtpilzkonserven aus
Macau 29. 10.80 L 284/35
28. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2757 /80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2664/80 über die Bedingungen der Einfuhr von
Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors mit Ur-
sprung in Bulgarien, Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn 29. 10.80 L 284/36
28. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2761 /80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2381 /79 über den Pauschbetrag für nicht behandel-
tes Olivenöl, das vollständig in Griechenland erzeugt und von dort
unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird. 30. 10. 80 L 287/1
28. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2762/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3089/78 über die allgemeinen Durchführungsvor-
schriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl 30. 10.80 L 287/2
29. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2772/80 der Kommission über das Ausmaß, in
dem den im Oktober 1980 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen
für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder stattgegeben
werden kann 30 10.80 L 287/23
29. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2773/80 der Kommission über den Umfang, in
dem den im Monat Oktober 1980 eingereichten Anträgen auf Einfuhr-
lizenzen für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch
stattgegeben werden kann 30. 10.80 L 287/24
29. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 277 4/80 der Kommission zur Bestimmung des
Maßstabs für die Genehmigung der im Oktober 1980 eingereichten
Anträge auf Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes
Qual i tä tsri n dfl ei sch 30. 10.80 L 287/25
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980 2223
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Europäischen Gemeinschaften
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Andere Vorschriften
16. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2651 /80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Kneifzangen und andere Zangen aller Art,
auch zum Schneiden, Pinzetten, usw., der Tarifnummer 82.03, mit Ur-
sprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 17. 10.80 L 273/20
21. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2690/80 der Kommission über die Festset-
zung von Mitt.~lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen 23. 10.80 L 279/9
17. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2691 /80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilerzeugnis-
sen mit Ursprung in Thailand 23. 10.80 L 279/12
21. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2695iao der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2297 /80 über die Einführung eines vorläufigen
Antidumpingzolls auf bestimmte Polyester-Spinnfäden mit Ursprung
in den Vereinigten Staaten von Amerika 23.10.80 L 279/18
20. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2700/80 des Rates zur zeitweiligen Ausset-
zung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für be-
stimmte Katalysatoren der Tarifstelle ex 38.19 G des Gemeinsamen
Zolltarifs 24. 10.80 L 280/1
20. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2701 /80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Auberginen
der Tarifstelle ex 07.01 T des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Zypern (1980) 24. 10.80 L 280/2
23. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2710/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für elektrische Glühlampen und Entladungslam-
pen für elektrische Beleuchtung der Tarifstelle 85.20 A mit Ursprung
in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr.
2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 24. 10.80 L 280/20
22. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2723/80 der Kommission zur Änderung der
Einfuhrmöglichkeiten für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Tai-
wan 25. 10.80 L281/11
22. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2724/80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von Röcken (Kategorie 27) mit
Ursprung in Pakistan 25. 10.80 L281/13
27. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 27 43/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1172/76 zur Schaffung eines Finanzmechanismus 29. 10.80 L 284/1
27. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 27 45/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Ge-
meinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien (1980/81) 29. 10.80 L 284/9
28. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2770/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Methylamin, Dimethylamin, Trimethylamin und
ihre Salze der Tarifstelle 29.22 AI mit Ursprung in Rumänien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 30. 10.80 L 287/19
28. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2771 /80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Nähmaschinen der Tarifstelle 84.41 AI b) mit
Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 30. 10.80 L 287/21
Berichtigung der V,erordnung (EWG) Nr. 461/80 des Rates vom
18. Februar 1980 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 zur
Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung
der Weine und der Traubenmoste (ABI. Nr. L 57 vom 29. 2. 1980) 21. 10.80 L 277/7
2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich Je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges .. n.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 357. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 218 vom 22. November 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen ·Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 218 vom 22. November 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
(2, 15 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.