2161
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 28. November 1980 Nr. 75
r ag I n h a It Seite
21. 11. 80 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2161
neu: 251-3-22
24. 11. 80 Verordnung zur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2163
neu: 310-19-1; 310-4-4
24. 11. 80 Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2169
neu: 315-18-1
24. 11. 80 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes 2185
211-1-1
24. 11. 80 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Husum 2186
neu: 2129-4-1-37
24. 11. 80 Verordnung zur Befreiung der Inhaber amtlicher türkischer Pässe von der Aufenthaltserlaubnis 2191
neu: 26-1-7
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 21. November 1980
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- gungsaufwendungen beträgt:
derungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten
in den Ländern (außer Berlin) 814 227 000 DM
Fassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des
BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. I in Berlin 225 305 000 DM
S. 1315) wird mit Zustimmung des Bundesrates verord- insgesamt 1 039 532 000 DM
net:
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-
aufwendungen betragen:
§ 1 in Nordrhein-Westfalen 259 650 000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen Bayern 165 713 000 DM
und Lastenanteile des Bundes und der Länder Baden-Württemberg 139 933 000 DM
imRechnung~ahr 1979 110 403 000 DM
Niedersachsen
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge- Hessen 84 962 000 DM
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi- Rheinland-Pfalz 55 479 000 DM
gungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhän-
Schleswig-Holstein 39 637 000 DM
genden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1979 be-
tragen: im Saarland 16 348 000 DM
in Hamburg 25 335 000 DM
in den Ländern (außer Berlin) 1 628 455 000 DM Bremen 10 645 000 DM
in Berlin 375 508 000 DM Berlin 56 326000 DM
insgesamt 2 003 963 000 DM insgesamt 964 431 000 DM
2162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Ent- (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Be-
schädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden La- träge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
stenanteil übersteigen, folgende Beträge: den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
an Nordrhein-Westfalen nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädi-
306 821 000 DM
gungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt
Bayern 84 912 000 DM worden sind.
Hessen 49 616 000 DM
Rheinland-Pfalz 401929000 DM
Hamburg 8830000DM
§ 2
Berlin 319 182 000 DM
insgesamt Berlin-Klausel
1 1 71 290 000 DM
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht er- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 240 des Bundesent-
reichen, führen an den Bund folgende Beträge ab: schädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Baden-Württemberg 75 417 000 DM
Niedersachsen 17 391 000 DM
Schleswig-Holstein 30 701 000 DM §3
Saarland 4 053000 DM Inkrafttreten
Bremen 4196000DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der
insgesamt 131 758 000 DM Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. November 1980
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 2163
Verordnung
zur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe
Vom 24. November 1980
Auf Grund des § 11 7 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung, bb) Zwischen den Randnummern 10 und 11 wird
der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Prozeß- am linken Rand zur Bezeichnung der bisheri-
kostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677) neuge- gen Zeile für den Antrag auf Bewilligung des
faßt worden ist, und auf Grund des § 641 t Abs. 1 der Zi- Armenrechts eine neue Randnummer 11 ein-
vilprozeßordnung, der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes gefügt. Die bisherigen Randnummern 11, 12
vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2029, 3314) eingefügt wor- und 13 werden Randnummern 12, 13 und 14.
den ist, verordnet der Bundesminister der Justiz,
cc) Die Worte „Ich beantrage, für das Verfahren
auf Grund des § 11 a Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgeset- einschließlich der Zwangsvollstreckung das
zes, der durch Artikel 4 Nr. 11 des Gesetzes über die Armenrecht zu bewilligen." werden ersetzt
Prozeßkostenhilfe angefügt worden ist, verordnet der durch die Worte:
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,
,,Ich beantrage, für das Vereinfachte Ver-
jeweils mit Zustimmung des Bundesrates: fahren die Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Antragsteller hat/haben, von Unterhaltslei-
§ 1
stungen abgesehen, keine eigenen Ein-
Vordruck künfte und keine Vermögenswerte."
Für die Erklärung der Partei nach § 11 7 Abs. 2 der Zi- b) Die Hinweise auf der Rückseite des Blattes 1 wer-
vilprozeßordnung wird der in der Anlage zu dieser Ver- den wie folgt geändert:
ordnung bestimmte Vordruck eingeführt. Dies gilt nicht
aa) Nach dem mit der Randnummer 10 bezeich-
1. für die Erklärung einer Partei kraft Amtes, einer juri- neten Hinweis wird folgender Hinweis einge-
stischen Person oder einer parteifähigen Vereini- fügt:
gung, ,, ® Sollte die vorgedruckte Erklärung, daß
2. für die Erklärung eines minderjährigen unverheirate- der Antragsteller keine eigenen Einkünfte
ten Kindes, wenn es einen Unterhaltsanspruch gel- und keine Vermögenswerte hat, nicht zu-
tend macht oder vollstrecken will, treffen, streichen Sie bitte im Vordruck
die Erklärung. In diesem Falle sind aus-
3. für die Erklärung eines minderjährigen unverheirate- führlichere Angaben erforderlich. Hierfür
ten nichtehelichen Kindes, wenn es die Feststellung können Sie einen Vordruck benutzen, der
der Vaterschaft begehrt. beim Amtsgericht erhältlich ist."
§2 bb) Die bisherigen Randnummern 11, 12 ünd 13
werden Randnummern 1 2, 13 und 14.
Berichtigung des Vorblattes
c) In dem Vordruck auf der Vorderseite des Blattes
Die B·eträge, die in den Ausfüllhinweisen im Vorblatt 2 werden die Worte „Für das Verfahren einschl.
des Vordrucks unter C zu den Werbungskosten und der Zwangsvollstreckung wurde das Armenrecht
unter D zu den kleineren Barbeträgen oder Geldwerten beantragt." ersetzt durch die Worte: ,,Für das Ver-
angeführt sind, können bei einer Veränderung der Vor- einfachte Verfahren wurde die Prozeßkostenhilfe
schriften, auf denen sie beruhen, im Vorblatt berichtigt beantragt."
werden, ohne daß es einer Änderung dieser Verordnung
bedarf. d) Die Vordrucke auf der Vorderseite der Blätter 3, 4,
§3 5 und 6 werden jeweils wie folgt geändert:
Änderung von Vordrucken aa) Die Worte „Auf das Armenrechtsgesuch
des/der Antragsteller(s) wird" werden er-
Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für setzt durch die Worte: ,,Dem/Den Antragstel-
das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unter- ler(n) wird".
haltstiteln vom 24. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 978) wird wie
folgt geändert: bb) Die Worte „für das Verfahren einschließlich
der Zwangsvollstreckung das Armenrecht
1. Die Anlage 1 der Verordnung wird wie folgt geändert: bewilligt." werden ersetzt durch die Worte:
a) Der Vordruck auf der Vorderseite des Blattes 1 ,,für das Vereinfachte Verfahren die Prozeß-
wird wie folgt geändert: kostenhilfe bewilligt."
aa) In der mit der Randnummer 8 bezeichneten cc) Die Worte „die Bewilligung des Armenrechts
Zeile wird der Hinweis auf die Randnummer abgelehnt." werden ersetzt durch die Worte:
.. 11" geändert in: ,,12". ,,die Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt."
2164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2. Die Anlage 2 der Verordnung wird wie folgt geändert: Sie bitte im Vordruck die Erklärung. In diesem
Falle sind ausführlichere Angaben erforderlich.
a) Auf der zweiten Seite des Vordrucks werden die
Hierfür können Sie einen Vordruck benutzen,
Worte „dem Antragsteller für das Verfahren ein-
der beim Amtsgericht erhältlich ist."
schließlich der Zwangsvollstreckung das Armen-
recht zu bewilligen." ersetzt durch die Worte:
§4
,,dem Antragsteller für das Vereinfachte Verfah-
ren die Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Der An- Berlin-Klausel
tragsteller hat, von Unterhaltsleistungen abgese-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
hen, keine eigenen Einkünfte und keine Vermö-
genswerte." tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes
über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1
b) In dem Blatt „Hinweise für den Antragsteller" wird S. 677) auch im Land Berlin.
unter „11. Weitere Erklärungen und Anträge" fol-
gender zweiter Absatz angefügt: §5
,,Sollte die vorgedruckte Erklärung, daß der An- Inkrafttreten
tragsteller keine eigenen Einkünfte und keine
Vermögenswerte hat, nicht zutreffen, streichen Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Bonn, den 24. November 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Fingerhut
Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 2165
Vorblatt Anlage
Vordruck für die Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe
Allgemeine Hi~weise
Wozu Prozeßkostenhilfe?
Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Will ein Bürger eine Klage erheben, muß er für das Verfahren in der Regel
Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor oder beauftragt der Bürger aus an-
deren Gründen einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte, so muß er auch dessen Kosten zahlen. Dem Bürger,
der sich gegen eine Klage wehren will, können ebenfalls Kosten entstehen.
Die Prozeßkostent1ilfe will den Bürgern, die diese Kosten nicht aufbringen können, die Prozeßführung ermöglichen.
Wer erhält Prozeßkostenhilfe?
Dazu schreibt das Gesetz vor:
„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum
Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint."
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann besteht ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe.
Was umfaßt die Prozeßkostenhilfe?
Durch die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wird die Partei von der Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten befreit. Soweit
die Partei dazu in der Lage ist, muß sie sich allerdings an den Kosten des Prozesses beteiligen. Das Gericht ordnet dann an,
welche Beträge oder welche monatlichen Raten sie an die Gerichtskasse zu zahlen hat.
Die Prozeßkostenhilfe umfaßt nicht die Anwaltskosten der Gegenpartei. Wer den Prozeß verliert, muß daher, auch wenn ihm
Prozeßkostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners erstatten.
Wie erhält man Prozeßkostenhilfe?
Erforderlich ist ein Antrag. In dem Antrag muß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dargestellt wer-
den. Dabei sind die Beweismittel anzugeben.
Dem Antrag sind außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse,
Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung muß der vorliegende
Vordruck benutzt werden.
Das Gericht verfügt mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe über Mittel, die von allen Bürgern durch Steuern aufgebracht
werden. Es muß prüfen, ob ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe besteht. Der Vordruck soll diese Prüfung erleichtern. Haben
Sie daher bitte Verständnis dafür, daß Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen müssen.
Lesen Sie den Vordruck sorgfältig durch und füllen Sie ihn gewissenhaft aus. Sie finden auf der nächsten Seite Hinwei-
se, die Ihnen die Beantwortung der Fragen erleichtern sollen. Wenn Sie beim Ausfüllen Schwierigkeiten haben, wird Ih-
nen das Gericht oder Ihr Rechtsanwalt behilflich sein.
Sollte der Raum im Vordruck nicht ausreichen, können Sie die Angaben auf einem besonderen Blatt machen. Bitte wei-
sen Sie in dem betreffenden Feld auf das beigefügte Blatt hin.
Denken Sie bitte daran, die notwendigen Belege beizufügen. Das erübrigt Rückfragen, die das Verfahren verzögern.
Unrichtige und unvollständige Angaben können zur Aufhebung der bewilligten Prozeßkostenhilfe führen. Sie müssen
dann die Kosten nachzahlen. Bewußt unrichtige oder unvollständige Angaben können auch eine Strafverfolgung nach
sich ziehen.
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Rückseite des Vorblatts
Ausfüllhinweise
® Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, prüfen Sie bitte zuerst, ob Ihre Versicherung die Kosten übernehmen muß.
Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung nach.
® Wenn Sie für Angehörige sorgen müssen, wird dies bei der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe berücksichtigt. Deshalb liegt es
in Ihrem Interesse, wenn Sie angeben, welchen Personen Sie Unterhalt gewähren und ob diese eigene Einkünfte haben. Bitte
füllen Sie die letzte Spalte nur dann aus, wenn Sie den Unterhait ausschließlich durch Geldzahlungen leisten.
© Bitte fügen Sie zur Glaubhaftmachung Ihrer Angaben Belege bei.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind zum Beispiel Lohn oder Gehalt. Anzugeben sind die Einkünfte im letzten Monat
vor der Antragstellung. Bitte fügen Sie bei:
1. die letzte Lohn- oder Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers;
2. falls vorhanden, den letzten Bescheid des Finanzamts über einen Lohnsteuerjahresausgleich oder die Einkommen-
steuer, sonst die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers, aus der die Brutto- und Nettobezüge des Vorjahrs
ersichtlich sind.
Werbungskosten bis 47 DM monatlich brauchen Sie nicht zu belegen.
Haben Sie oder Ihr Ehegatte Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- oder Forstwirtschaft, er-
läutern Sie diese bitte auf einem besonderen Blatt und tragen Sie im Vordruck als Monatsbetrag der Einkünfte ein Zwölf-
tel des voraussichtlichen Jahresgewinns ein. Fügen Sie bitte den letzten Bescheid über den durch das Finanzamt festgestell-
ten Gewinn bei.
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvennögen in der Spalte „Monatsbetrag in DM" bitte
C:
ein Zwölftel der voraussichtlichen Jahreseinnahmen eintragen. Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus ist nicht Cl)
C:
C
anzugeben. Bitte geben Sie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben unter QJ Wer-
bungskosten an.
i
"'::::
Cl)
Wenn Sie eine besondere Belastung geltend machen, geben Sie bitte den Monatsbetrag an, der von Ihren Einkünften abge- ii
Cl)
setzt werden soll. Erläutern Sie Ihre Angabe bitte auf einem besonderen Blatt. :f
Im Einzelfall können auch hohe Ratenverpflichtungen eine besondere Belastung sein. Bitte geben Sie an, wofür, seit wann
und bis wann die Ratenverpflichtung besteht.
Besonders hohe Mietkosten (ohne Heizung, Strom, Gas, Wasser) oder besonders hohe Zahlungsverpflichtungen für
das Familienheim können ebenfalls im Einzelfall vom Gericht als eine besondere Belastung anerkannt werden. Bitte geben
Sie diese Zahlungen vorsorglich an, wenn sie ein Fünftel Ihres monatlichen Nettoeinkommens übersteigen.
@ Prozeßkostenhilfe kann auch dann bewilligt werden, wenn zwar Vennögenswerte vorhanden sind, diese aber zur Sicherung
einer angemessenen Lebensgrundlage (Ausbildung, Berufsausübung, Wohnung, Hausstand) oder einer angemessenen Vor-
sorge dienen. Derartige Vermögenswerte, die Sie aber-abgesehen von den im Vordruck vorgesehenen Ausnahmen -ange-
ben müssen, sind z,um Beispiel:
Gegenstände, die für die Berufsausbildung oder die Berufsausübung benötigt werden;
ein kleines Hausgrundstück (Familienheim);
ein angemessener Hausrat;
kleinere Barbeträge oder Geldwerte; Beträge bis insgesamt 4 000 DM für den Antragsteller zuzüglich 400 DM für jede
Person, der er Unterhalt gewährt, sind in der Regel als ein solcher kleinerer Barbetrag oder Geldwert anzusehen.
Sollte der Einsatz oder die Verwertung eines (anderen) Vermögensgegenstandes für Sie und Ihre Familie eine Härte bedeuten,
erläutern Sie dies bitte auf einem besonderen Blatt.
@ Bitte fügen Sie zur Glaubhaftmachung Ihrer Angaben Belege bei.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 2167·
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- Anlage zum Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe -
Antragsteller (Name, Vorname, ggf. Gebur1sname) Beruf
l""""'~h, lv""'""""
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) Telefonisch tagsüber erreichbar unter Nr.
@
• • • •
Besteht eine Rechtsschutzversicherung? Bezieht der Antragsteller vom Sozialamt laufende Leistungen zum
Lebensunterhalt?
Nein Ja. Sie tritt aber im vorliegenden Fall nicht ein. Nein Ja. Den letzten Bewilligungsbescheid füge ich bei.
• Den Versicherungsschein füge ich bei. [In diesem Fall brauchen Sie den Vordruck unter ® bis ®
nicht auszufüllen] ·
Wenn Unterhalt
® Angehörige, denen der Antragsteller Unterhalt gewährt Geburtsjahr Familienverhältnis
(z.B. Ehegatte, Kind,
Hat der Angehörige
eigene Einkünfte?
ausschließlich
durch Zahlung
1
Name, Vorname (Anschrift nur, wenn abweichend von der des Antragstellers)
Schwiegermutter)
nI Ja, DM rntl. netto
gewährt wird:
Monatsbetraa in DM
2 nI Ja, DM mtl. netto
3
n
Nein
1 Ja, DM mtl. nett~
4
n 1 Ja, DM mtl. netto
5
n 1 Ja, DM mll. netto
Antragsteller Ehegatte
© Welche Einkünfte Monatsbetrag in DM Monatsbetrag in DM
•
Einkünfte aus Einkünfte aus
(brutto) haben
der Antragsteller
nichtselb-
ständiger Arbeit?
Nein
• Ja
nichtselb-
ständiger Arbeit?
D Nein
• Ja
und sein selbständiger
Arbeit?
• Nein • Ja
selbständiger
Arbeit?
• Nein • Ja
Ehegatte
im Monat? Vermietung und
Verpachtung?
• Nein • Ja
Vermietung und
Verpachtung?
• Nein • Ja
Kapitalvermögen? D Nein
• Ja
Kapitalvermögen? D Nein
• Ja
Unterhalts-
leistungen?
• Nein • Ja
Unterhalts-
leistungen?
• Nein • Ja
Einkünfte anderer Art
Einkünfte
anderer Art?
• Nein • Ja
Einkünfte
anderer Art?
• Nein • Ja
bitte kurz bezeichnen
z.B.: Rente
Kindergeld
Wohngeld
Arbeitslosengeld
Krankengeld
Ausbildungsfördg.
!J Steuern auf die Einkünfte w Steuern auf die Einkünfte
Abzüge
~ Sozialversicherungsbeiträge JJ Sozialversicherungsbeiträge
Bitte kon bc,e~h"e")
z.B.: IJJ Lohnsteuer
[?] Pflichtbeitrtige Llli Sonstige Vernicherung Llli Sonstige Versicherung
I]] Lebensversich.
@l Fahrt zur Arbeit
L~ Werbungskosten l.1J Werbungskosten
- Besondere
Belastungen
Bitte kon bmich"e" ' )
z.B.: Körperbehinderung
des/der ...
Hohe Unterhalts-
leistunaen für . ..
2168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Rückseite der Erklärung
Verkehrswert,
@ Vennögen des Antragstellers und seines Ehegatten Betrag in DM
K:L;~;~-Bc~z~-ic_h_n-un_g_n_a_c_h_L_ag_e_,-G-rö-ße-,-N-u-tz-u-ng-s-art-.-J-ah_r_d_e_r_B_ez-u-gs-f-ert-ig_k_e-it.---------+--------t
Ist Grundvermögen
(z. B. Grundstück, Farniilen- Bitte Feuerversicherungsschein beifügen
heirn, Wohnungseigentum,
Erbbaurecht)
vorhanden?
nNein n J a
1-----'----'---'----'-· -·-----· +-----
Bezeichnung der Bausparkasse. Falls Guthaben auszahlbar, bitte angeben, ob es alsbald für ein
Sind Bausparguthaben
Familienheim des Antragstellers verwendet wird
vorhanden?
Ist das Gut-
• •-~Nein
haben aus- n Nein n Ja
zahlbar?
Bezeichnung der Bank, Sparkasse oder des sonstigen Kreditinstituts
Sind Bank- oder Spar-
guthaben u. dgl.
vorhanden?
nNein n J a
Bezeichnung der Wertpapiere
Sind Wertpapiere
vorhanden?
nNein n J a
Bezeichnung des Gegenstandes
Sind (von Hausrat, Kleidung,
rufsbedarf, soweit nicht Luxus,
gesehen) sonstige Vermö-
genswerte einschl. Bargeld
oder Wertgegenstände
vorhanden?
nNein n J a
Betrag der Rest-
@ Verbindlichkeiten (Bitte nur ausfüllen, wenn Vermögenswerte angegeben sind) schuld in DM
Bezeichnung des Gläubigers/Kreditinstituts
Darlehnsschulden
für die Beschaffung oder
die Erhaltung
des Familienheims
des Antragstellers
Bezeichnung des Gläubigers/Kreditinstituts und des Gegenstandes
Anschaffungsdarlehn
oder dgl. für
einen oben
angegebenen
Vermögenswert
Bezeichnung des Gläubigers/Kreditinstituts und des Verwendungszwecks
Sonstige
Verbindlichkeiten
Ich versichere hiermit, daß meine Angaben vollständig und wahr sind.
Zahl der Anlagen:
Aufgenommen:
Ort, Datum
(Unterschrift des Antragstellers/ges. Vertreters) (Unterschrift, Amtsbezeichnung)
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 2169
Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
Vom 24. November 1980
Auf Grund des § 91 der Schiffsregisterordnung in tern desselben Registergerichts, so ist es zu den Regi-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer sterakten eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den
315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Registerakten der anderen Blätter ist auf diese Regi-
Artikel 1 Nr. 1 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1 sterakten zu verweisen.
S. 833) neu gefaßt worden ist, wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: §6
Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten
Erster Abschnitt zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der
Einrichtung der Register im Allgemeinen Urkunde, die für die Führung des Schiffsregisters ohne
Bedeutung sind, weggelassen werden.
§ 1
Die Register werden in festen Bänden oder in Bänden Zweiter Abschnitt
oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen Führung des Schiffsregisters
geführt. Soweit die Register in Einzelheften mit heraus-
nehmbaren Einlegebogen geführt werden, sind die Vor-
§7
schriften, die Bände voraussetzen, nicht anzuwenden.
Die Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung
§2 zu schreiben. In dem Register darf nicht radiert und
nichts unleserlich gemacht werden. Stempel dürfen
(1) Die Bände erhalten fortlaufende Nummern. Jeder nicht verwendet werden.
Band enthält regelmäßig mehrere Registerblätter glei-
cher Seitenzahl. Im Falle des Bedürtnisses können auch
Bände für Registerblätter mit größerer Seitenzahl ange- §8
legt werden. Auch in diesen Bänden soll die Zahl der Die Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung
Seiten der einzelnen Registerblätter gleich sein. sind in unmittelbarem Anschluß an die vorhergehende
(2) Die Registerblätter erhalten fortlaufende Num- Eintragung derselben Spalte vorzunehmen.
mern. Besteht das Register aus mehreren Bänden, so
schließen sich die Blattnummern jedes weiteren Bandes §9
an die des vorhergehenden an. Als weiterer Band gilt Jede Eintragung ist zu unterschreiben. Der Tag der
auch ein nach Absatz 1 Satz 3 angelegter Band. Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen
Verfügung zu vermerken.
§3
Jedes Registerblatt besteht aus der Aufschrift und § 10
drei Abteilungen.
Soweit eine Eintragung durch eine spätere Eintragung
§4 gegenstandslos geworden ist, ist sie rot zu unterstrei-
chen. Bei Eintragungen in der dritten.Abteilung kann die
Für die Eintragung des Schiffs ist das erste freie Re- Unterstreichung dadurch ersetzt werden, daß über der
gisterblatt zu verwenden. Ist ein Band nach § 2 Abs. 1 ersten und unter der letzten Zeile der Eintragung ein
Satz 3 angelegt, so ist das Schiff auf dem ersten freien waagerechter roter Strich gezogen wird und beide Stri-
Registerblatt dieses Bandes einzutragen, wenn anzu- che durch einen von oben links nach unten rechts ver-
nehmen ist, daß der Raum der Registerblätter des sonst laufenden roten Schrägstrich verbunden werden; er-
verwendeten Bandes für die bei diesem Schiff zu erwar- streckt sich eine Eintragung auf mehr als eine Seite, so
tenden Eintragungen nicht ausreicht. ist auf jeder Seite entsprechend zu verfahren.
§5 § 11
(1 ) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 59 der (1) Schreibversehen, die in einer Eintragung vorkom-
Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzube- men, sind vom Amts wegen zu berichtigen. Die Berich-
wahren sind, werden zu den Registerakten genommen. tigung ist in derselben Weise einzutragen, wie eine Ver-
Das gleiche gilt für die bei der Anmeldung eingereichten änderung der fehlerhaften Eintragung einzutragen wäre.
Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurück-
gegeben werden. (2) Bei noch nicht unterschriebenen Maschinenein-
tragungen können Schreibfehler, die den Sinn der Ein-
(2) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 1 bezeichne- tragung nicht verändern, dadurch berichtigt werden, daß
ten Art Eintragungen auf verschiedenen Registerblät- die fehlerhaften Worte, Buchstaben oder Zeichen
2170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
durchgestrichen und - soweit erforderlich - in richtiger als Register in Bänden oder Einzelheften mit heraus-
Schreibweise wiederholt werden. Die Berichtigung kann nehmbaren Einlegebogen geführt werden soll. Enthält
entweder unmittelbar bei der Streichung oder unter Ver- ein Registerband nur noch wenige gültige Registerblät-
wendung von Einschaltezeichen an geeigneter Stelle ter und erscheint daher die Ausscheidung des Bandes
außerhalb des Eintragungstextes erfolgen. Die unrichtig zweckmäßig, so können die noch gültigen Registerblät-
geschriebenen Worte, Buchstaben oder Zeichen müs- ter umgeschrieben werden'. Ein umgeschriebenes Blatt
sen lesbar bleiben. Die Beachtung dieser Vorschriften ist zu schließen.
ist vor der Unterzeichnung der Eintragung zu überprü- (2) In der Aufschrift des Blattes ist auf das bisherige
fen. Blatt zu verweisen. Die Eintragungsvermerke sind so zu
fassen, daß tunlichst nur ihr gegenwärtiger Inhalt auf
(3) Eine versehentlich erfolgte Rötung ist dadurch zu
das neue Blatt übertragen wird. Dabei sollen regelmäßig
beseitigen, daß jeder rote Strich durch kleine schwarze
Veränderungen in den für die Eintragung selbst be-
Striche durchkreuzt wird.
stimmten Spalten eingetragen werden. Bestehen Zwei-
fel über die Art oder den Umfang der Eintragung, so sind
§ 12 die aus dem Register ersichtlichen Personen, deren
(1) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Regi- Recht durch die Eintragung betroffen wird, vorher zu hö-
sterblatts auf ein anderes Registergericht über, so ist ren. In der dritten Abteilung ist der Tag der ersten Eintra-
das bisherige Blatt zu schließen. gung eines Rechts mit zu übertragen. Für gerötete, ins-
besondere gelöschte Eintragungen gilt § 12 Abs. 4
(2) Beruht der Übergang der Zuständigkeit auf der Satz 2. Jeder übertragene Vermerk, dessen Unterzeich-
Verlegung des Heimathafens oder des Heimatortes, so nung erforderlich ist, ist mit dem Zusatz „umgeschrie-
ist die Verlegung vor der Schließung einzutragen. Sind ben" zu versehen und zu unterzeichnen.
im Zusammenhang hiermit Anträge auf Eintragung von (3) Das Schiffszertifikat oder der Schiffsbrief ist dem
Rechtsänderungen oder auf Berichtigung des Registers Registergericht einzureichen.
gestellt, so sind sie vorher zu erledigen. Entsprechen-
(4) Die Umschreibung ist dem eingetragenen Eigentü-
des gilt bei der Anmeldung der Namensänderung eines
Schiffs. mer und den aus dem Registerblatt ersichtlichen ding-
lich Berechtigten bekanntzugeben.
(3) Das bisherige Registergericht hat dem neuen Re-
gistergericht eine beglaubigte Abschrift des Register- §14
blatts, die Registerakten sowie das Schiffszertifikat (1) Wird die Eintragung des Schiffs gelöscht, so ist
oder den Schiffsbrief zu übersenden. das Registerblatt zu schließen.
(4) In der Aufschrift des neuen Blattes ist auf das bis- (2) Die Löschung der Eintragung eines Schiffs im
herige Blatt zu verweisen. Gerötete, insbesondere ge- Seeschiffsregister ist dem Registergericht mitzuteilen,
löschte Eintragungen werden in das neue Blatt nur über- bei dem das Schiff zuerst eingetragen war.
tragen, soweit dies zum Verständnis der noch gültigen
Eintragungen erforderlich ist; im übrigen werden von § 15
derartigen Eintragungen aus der zweiten und dritten Ab-
teilung nur die laufenden Nummern und der Vermerk Ist das Registerblatt zu schließen (§ 12 Abs. 1, § 13
,,gelöscht" übertragen. Die Übereinstimmung des In- Abs. 1, § 14 Abs. 1 ), so ist in der Aufschrift ein Schlie-
halts des neuen Blattes mit dem Inhalt des bisherigen ßungsvermerk unter Angabe des Grundes der Schlie-
Biattes ist in jeder Abteilung zu bescheinigen. Die Be- ßung einzutragen. In den Fällen der §§ 12, 13 ist das
scheinigungen sind in die Spalten zu setzen, in denen neue Registerblatt anzugeben. Ferner sind sämtliche
die Eintragungen unterschrieben werden. Seiten des Registerblatts, soweit sie Eintragungen ent-
halten, rot zu durchkreuzen.
(5) Von dem Übergang der Zuständigkeit und von der
Bezeichnung des neuen Registerblatts sind der einge- §16
tragene Eigentümer und die aus dem Registerblatt er-
sichtlichen dinglich Berechtigten zu benachrichtigen. Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffsre-
Die Bezeichnung des neuen Blatts ist auch dem bishe- gister einzutragen:
rigen Registergericht mitzuteilen. 1. bei natürlichen Personen der Name (Vorname und
Familienname), der Beruf und der Wohnort sowie nö-
(6) Geht infolge Änderung der Zuständigkeitsbestim- tigenfalls andere die Berechtigten deutlich kenn-
mungen die Zuständigkeit für die Führung eines Regi-
zeichnende Merkmale;
sterblatts auf ein anderes Registergericht über, so wer-
den für die hierdurch erforderlichen Registereintragun- 2. bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genos-
gen und für die Ausstellung neuer Schiffsurkunden kei- senschaften und anderen juristischen Personen die
ne Kosten erhoben .. Firma oder der Name und der Sitz.
§13 Dritter Abschnitt
(1) Ist auf einem Registerblatt für Neueintragungen Allgemeine Verfahrensvorschriften
kein Raum mehr oder ist das Registerblatt unübersicht-
lich geworden, so ist es umzuschreiben. Ein Register-
§17
blatt kann umgeschrieben werden, wenn es durch die
Umschreibung wesentlich vereinfacht wird; das gleiche Anmeldungen und Eintragungsanträge, die nicht der
gilt, wenn ein bisher in festen Bänden geführtes Register Form der§§ 37 ff. der Schiffsregisterordnung bedürfen
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 2171
und nicht schriftlich eingereicht werden, sind von jedem § 23
Amtsgericht zur Niederschrift entgegenzunehmen.
Auf Verlangen ist eine Bescheinigung darüber zu er-
§18 teilen, daß zu dem Gegenstand einer Eintragung weitere
Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine be-
Eintragungen in das Register sollen regelmäßig im stimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
Wortlaut verfügt werden.
§ 24
§19 Bescheinigungen und Zeugnisse sind unter Angabe
Bei der Bekanntmachung von Eintragungen in das des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem
Schiffsregister (§ 57 der Schiffsregisterordnung) sind Siegel oder Stempel des Registergerichts zu versehen.
die Eintragungen wörtlich wiederzugeben und zu unter-
schreiben. In geeigneten Fällen sind die Beteiligten dar- Vierter Abschnitt
auf hinzuweisen, daß auf die Bekanntmachung verzich- Das Seeschiffsregister
tet werden kann.
§ 25
§ 20
Die Eintragungen in die erste Abteilung des Schiffsre- ( 1) Für die Einrichtung des Seeschiffsregisters ist das
gisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 1
dinglich Berechtigten bekanntzumachen. Auf die Be- beigefügt ist.
kanntmachung kann verzichtet werden. § 19 gilt ent- (2) Wird das Register in Bänden oder Einzelheften mit
sprechend. herausnehmbaren Einlegebogen geführt, kann von der
Druckanordnung des Musters insoweit abgewichen
§ 21 werden, als die Abweichung zur Erleichterung des Ein-
Der Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt tragungsverfahrens zweckmäßig ist.
wird, ist, auch soweit § 28 der Schiffsregisterordnung
nicht Platz greift, mit Gründen zu versehen. § 26
In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Num-
§ 22
mer des Registerblatts anzugeben.
(1) Einfache Abschriften sind mit der Angabe des Ta-
ges ihrer Fertigstellung abzuschließen. Sie sind nicht zu · § 27
unterzeichnen.
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
(2) Eine Abschrift wird in der Weise beglaubigt, daß 1. In Spalte 1: der Name des Schiffs zur Zeit der Ein-
unter die Abschrift ein Vermerk gesetzt wird, der die
tragung; im Fall der Änderung der neue Name;
Übereinstimmung mit der Hauptschritt bezeugt. In dem
Beglaubigungsvermerk müssen Ort und Tag der Aus- 2. in Spalte 2: das Unterscheidungssignal, soweit ein
stellung angegeben werden; er muß unterschrieben und solches nach§ 31 Abs. 1 und 2 zugeteilt wird oder
mit Siegel oder Stempel versehen werden. in den Fällen des§ 31 Abs. 2 Nr. 1 von der zustän-
digen Verwaltungsbehörde zugeteilt worden ist;
(3) Soll die Abschdft eines Teils eines Registerblatts
erteilt werden, so sind in die Abschrift die Eintragungen 3. in Spalte 3: die Gattung des Schiffs auf Grund des
aufzunehmen, die den Gegenstand betreffen, auf den Meßbriefs mit der üblichen Bezeichnung und der
sich die Abschrift beziehen soll. In dem Beglaubigungs- Hauptbaustoff des Schiffs; im Fall der Änderung die
vermerk ist der Gegenstand anzugeben. und zu bezeu- neue Gattung;
gen, daß weitere ihn betreffende Eintragungen in dem 4. in Spalte 4: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort
Register nicht enthalten sind. Ein abgekürzter Auszug und die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies
aus dem Inhalt des Registers darf nicht erteilt werden. jedoch nicht ohne besondere Schwierigkeiten fest-
zustellen ist, der Vermerk, daß die betreffende Tat-
(4) Werden beglaubigte Abschriften aus den Regi-
sache nicht festgestellt ist;
sterakten beantragt, so ist in dem Beglaubigungsver-
merk ersichtlich zu machen, ob die Hauptschrift eine Ur- 5. in Spalte 5: der Heimathafen; im Fall der Änderung
schrift, eine einfache oder beglaubigte Abschrift oder der neue Heimathafen;
eine Ausfertigung ist; ist sie eine beglaubigte Abschrift 6. in Spalt~ 6: die Ergebnisse der amtlichen Vermes-
oder eine Ausfertigung, so ist der Beglaubigungsver- sung auf Grund des Meßbriefs unter Angabe des
merk oder der Ausfertigungsvermerk in die beglaubigte Tages der Ausstellung des Meßbriefs sowie der Be-
Abschrift aufzunehmen. Durchstreichungen, Änderun- hörde, die ihn ausgestellt hat, ferner etwa einge-
gen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel tretene Veränderungen; im Fall des§ 11 Abs. 2 der
einer von den Beteiligten eingereichten Schrift sollen in Schiffsregisterordnung die Ergebnisse der im Aus-
dem Vermerk angegeben werden. land vorgenommenen Vermessung unter Angabe
der Urkunde, aus der sie entnommen sind; die Ma-
(5) In die Abschriften aus dem Register sind die gerö-
teten Eintragungen nur dann aufzunehmen, wenn dies schinenleistung~
beantragt oder den Umständen nach angemessen ist 7. in Spalte 7: der Tag der Eintragung des Schiffs; die
oder soweit die Abschrift durch Ablichtung hergestellt Löschung der Eintragung des Schiffs unter Angabe
wird. ihres Grundes; ✓
2172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
8. in Spalte 8: die Nummer der Spalte, auf die sich die § 29
Eintragung in Spalte 9 bezieht;
(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:
9. in Spalte 9: die Änderungen der in den Spalten 1 bis 1. In Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in
6 eingetragenen Tatsachen;
den Spalten 2 und 3;
10. in Spalte 10: die das Flaggenrecht betreffenden Ein- 2. in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern;
tragungen (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, 2, § 20 Abs. 4, bei Eintragung eines Nießbrauchs oder eines Pfand-
§ 21 Abs. 4 der Schiffsregisterordnung). ,
rechts an einer Schiffspart ist ein waagerechter
(2) Die erste Eintragung sowie die Löschung sind in Strich zu ziehen;
Spalte 7, Veränderungen in Spalte 9, die das Flaggen- 3. in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts, bei
recht betreffenden Eintragungen in Spalte 1O zu unter- Eintragung einer Schiffshypothek oder eines Pfand-
schreiben. rechts an einer Schiffspart unter Angabe des Betrags
in Buchstaben; die Eintragung eines Pfandrechts an
§ 28
einer Schiffspart hat mit den Worten „Pfandrecht an
der Schiffspart ....... " zu beginnen und die Angabe
( 1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen: der belasteten Schiffspart zu enthalten;
1. In Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in 4. in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Ände-
Spalte 2; rung betroffenen Eintragung;
2. in Spalte 2: 5. in Spalte 5: der von der Änderung betroffene Betrag
a) der Eigentümer, bei einer Reederei die sämtlichen der Schiffshypothek in Ziffern; bei Änderung des
Mitreeder, bei einer offenen Handelsgesellschaft Nießbrauchs oder des Pfandrechts an einer Schiffs-
die sämtlichen Gesellschafter, bei einer Komman- part ist ein waagerechter Strich zu ziehen;
ditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft 6. in Spalte 6: die Veränderungen der in den Spalten 1
auf Aktien die sämtlichen persönlich haftenden bis 3 eingetragenen Rechte, ferner die Beschränkun-
Gesellschafter; gen des Berechtigten in der Verfügung über das
b) bei mehreren Eigentümern die in§ 51 der Schiffs- Recht, und zwar auch dann, wenn die Beschränkung
registerordnung vorgeschriebenen Angaben; zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen
wird;
c) bei einer Reederei der Korrespondentreeder;
7. in Spalte 7: die laufende Nummer der Eintragung des
3. in Spalte 3: die Größe der Schiff sparten der einzelnen von der Löschung betroffenen Rechts;
Mitreeder in Form eines Bruchs; wenn keine Reede-
rei besteht, ist ein waagerechter Strich zu ziehen; 8. in Spalte 8: die Löschung der eingetragenen Rechte,
bei Löschung einer Schiffshypothek oder eines
4. in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in Pfandrechts an einer Schiffspart unter Angabe des
den Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 gelöschten Betrages in Buchstaben; wird nur ein Teil
gehört; einer Schiffshypothek gelöscht, so ist ferner in Spal-
5. in Spalte 5: te 2 unter der bisherigen Betragsangabe dieser Teil-
betrag in roten Ziffern und darunter in schwarzen Zif-
a) bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund fern der verbleibende Betrag der Schiffshypothek zu
des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die vermerken.
Grundlage der Eintragung (Einigungserklärung,
Bewilligung der Berichtigung des Schiffsregi- (2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts(§ 931
sters, Erbschein, Testament, Zuschlagsbeschluß, ZPO) gilt Absatz 1 entsprechend.
Ersuchen der zuständigen Behörde usw.); (3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypo-
b) der Verzicht auf das Eigentum; thek oder einen Nießbrauch bezieht, wird eingetragen,
c) die Übertragung einer Schiffspart; 1. wenn sie den Anspruch auf Einräumung eines sol-
chen Rechts sichert, in den Spalten 1 bis 3,
d) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf
das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen 2. in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6.
des Eigentümers in der Verfügung über das Ei- Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte
gentum; der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen.
e) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung
Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigen- handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines
tum beziehen; Rechts sichert.
f) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen (4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines
in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen und die Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.
Änderungen in der Person des Korrespondent- (5) Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spal-
reeders; te 3, Eintragungen in den Spalten 4 bis 6 in Spalte 6 und
g) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Eintragungen in den Spalten 7 und 8 in Spalte 8 zu un-
Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und terschreiben.
Schutzvermerke. ,§ 30
(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschrei- Anträge auf Genehmigung der Änderung des Namens
ben. eines in das Seeschiffsregister eingetragenen Schiffs,
Nr. 75 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 2173
die beim Registergericht eingereicht worden sind, sind 2. in Spalte 2: die Gattung des Schiffs auf Grund der
von diesem unmittelbar dem Bundesminister für Verkehr Schiffspapiere (Eichschein, Klassifikationsattest
oder einer von ihm bestimmten Stelle vorzulegen. usw.) mit der üblichen Bezeichnung und der Haupt-
baustoff des Schiffs; im Fall der Änderung die neue
§ 31 Gattung;
3. in Spalte 3: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und
(1) Das Registergericht führt ein Verzeichnis der ihm
die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies je-
vom Bundesminister für Verkehr oder einer von diesem
doch nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzu-
bestimmten Stelle zum Zwecke der Zuteilung an einzu-
stellen ist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsa-
tragende Seeschiffe ( § 1 6 Abs. 2 der Schiffsregister-
che nict,t festgestellt ist;
ordnung) zur Verfügung gestellten Unterscheidungssi-
gnale in alphabetischer Reihenfolge. In dieser Reihen- 4. in Spalte 4: der Heimatort; im Fall der Änderung der
folge teilt es die einzelnen Unterscheidungssignale neue Heimatort;
den Schiffen zu. Die Zuteilung ist unter Angabe des Na- 5. in Spalte 5: wenn das Schiff zur Beförderung von Gü-
mens und der Gattung des Schiffs sowie des Namens tern bestimmt ist, die größte Tragfähigkeit in Tonnen,
und Wohnorts des Eigentümers in dem Verzeichnis zu bei anderen Schiffen die Wasserverdrängung bei
vermerken. größter Eintauchung in Kubikmetern, gegebenenfalls
(2) Ein Unterscheidungssignal ist nicht zuzuteilen für die Maschinenleistung in Kilowatt (kW) oder PS, un-
ter Angabe des Eichscheins oder einer anderen nach
1. Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung zulässigen
Bundes, eines zum Bund gehörigen Landes oder Urkunde (Tag der Ausstellung, ausstellende Behör-
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder An- de) oder sonstiger Bescheinigungen der zuständigen
stalt mit Sitz im Bundesgebiet .( § 4 des Flaggen- Behörden oder des Erbauers, ferner.etwa eingetrete-
rechtsgesetzes), ne Veränderungen;
2. Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt bis zu 50 Ku- 6. in Spalte 6: der Tag der Eintragung des Schiffs;
bikmetern, sofern sie keine Telegraphiefunk- oder
Sprechfunkanlage an Bord haben, auch wenn Schiffe 7. in Spalte 7: die Nummer der Spalte, auf die sich die
dieser Art im Schiffsregister eingetragen werden. Eintragung in Spalte 8 bezieht;
(3) Jedes Schiff behält das ihm zugeteilte Unterschei·- 8. in Spalte 8: die Änderungen der in den Spalten 1 bis
dungssignal, auch wenn die Zuständigkeit für die Füh- 5 eingetragenen Tatsachen;
rung des Registerblatts auf ein anderes Registergericht 9. in Spalte 9: die Löschung der Eintragung des Schiffs
übergeht. Ist das Unterscheidungssignal frei geworden, unter Angabe ihres Grundes, in den Fällen des § 20
so kann es nur von dem Registergericht, dem es zuge- Abs. 4, § 21 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der
wiesen ist, erneut zugeteilt werden. Schiffsregisterordnung der Vermerk, daß das Schiff
seinen Heimatort im Ausland hat.
(4) Wird das Unterscheidungssignal frei, so ist dies in
dem Verzeichnis der Unterscheidungssignale unter An- (2) Die erste Eintragung ist in Spalte 6, Veränderun-
gabe des Grundes zu vermerken. Ein frei gewordenes gen sind in Spalte 8, Eintragungen nach Absatz 1 Nr. 9
Unterscheidungssignal soll erst wieder zugeteilt wer- in Spalte 9 zu unterschreiben.
den, nachdem sämtliche dem Registergericht zugewie-
senen Unterscheidungssignale zugeteilt worden sind;
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. § 35
(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
fünfter Abschnitt 1. In Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in
Spalte 2;
Das Binnenschiffsregister
2. in Spalte 2:
§ 32 a) der Eigentümer des Schiffs oder die Miteigentü-
mer,
Für die Einrichtung des Binnenschiffsregisters ist das
Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage b) bei mehreren Eigentümern die in§ 51 der Schiffs-
2 beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend. registerordnung vorgeschriebenen Angaben;
3. in Spalte 3: bei mehreren Miteigentümern die Größe
§ 33 der den einzelnen Miteigentümern gehörenden Antei-
le in Form eines Bruchs; bei Alleineigentum ist ein
In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Num- waagerechter Strich zu ziehen; ·
mer des Registerblatts anzugeben.
4. in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in
den Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte
§ 34
5 gehört;
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen: 5. in Spalte 5:
1. In Spalte 1: der Name des Schiffs, sofern es einen a) bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund
führt, die Nummer oder andere behördlich vorge- des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die
schriebene Merkzeichen; im Fall der Änderung die Grundlage der Eintragung(§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
neue Bezeichnung; stabe a);
2174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
b) der Verzicht auf das Eigentum; § 39
c) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf Eintragungen in das Schiffsregister, die nach der Aus-
das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen stellung des Schiffszertifikats erfolgen, sind, wenn sie
des Eigentümers in der Verfügung über das Ei- das Schiff oder die Eigentumsverhältnisse betreffen, auf
gentum; Seite 3 des Schiffszertifikats zu vermerken; wenn sie
d) die Schutzvermerke(§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der Schiffshypotheken oder einen Nießbrauch betreffen,
Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigen- sind sie auf Seite 4 des Schiffszertifikats, und zwar ent-
tum beziehen; sprechend der Eintragung im Schiffsregister, zu vermer-
ken. Ein späterer Vermerk ist unmittelbar hinter dem
e) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen vorhergehenden einzutragen. Die Vermerke sind zu un-
in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen; terschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts
f) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, zu versehen.
Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und § 40
Schutzvermerke.
(1) Ein neues Schiffszertifikat ist auszustellen, wenn
(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschrei- das Schiff auf ein anderes Registerblatt übertragen wird
ben. oder wenn der Eigentümer es beantragt.
§ 36 (2) In das neue Schiffszertifikat sind nur die zur Zeit
seiner Ausstellung gültigen Eintragungen im Schiffsre-
Für Eintragungen in der dritten Abteilung gelten die gister aufzunehmen.
Vorschriften des § 29 entsprechend, soweit sie die
Schiffshypothek, das Arrestpfandrecht und den Nieß- (3) Wird das neue Schiffszertifikat an Stelle eines ab-
brauch betreffen. handengekommenen ausgestellt, so ist dies im Ausfer-
tigungsvermerk anzugeben. '
§ 41
Sechster Abschnitt (1) Abgesehen vom Fall des§ 62 Abs. 3 der Schiffs-
registerordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauch-
Das Schiff betreffende Urkunden bar zu machen, wenn ein neues Schiffszertifikat ausge-
stellt ist. In diesem Fall ist die Ausstellung des neuen
§ 37 Zertifikats zuvor auf ihm zu vermerken.
(1) Für das Schiffszertifikat ist das Muster maßge- (2) Das Schiffszertifikat wird dadurch unbrauchbar
bend, das dieser Verordnung als Anlage 4 beigefügt ist. gemacht, daß es mit Einschnitten versehen und seine
Vorderseite rot durchkreuzt wird; es ist bei den Regi-
(2) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats sind die sterakten zu verwahren.
amtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die
Eintragungen sind aus dem Register so zu übernehmen § 42
(§ 60 der Schiffsregisterordnung), daß die vorgesehe-
nen Zeilen und Spalten den vollständigen Inhalt der ent- (1) Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszer-
sprechend überschriebenen Spalten des Registerblatts tifikat ist das Muster maßgebend, das dieser Verord-
wiedergeben. nung als Anlage 5 beigefügt ist; für die Ausfertigung sind
die amtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden.
(3) Das Schiffszertifikat ist zu unterschreiben und mit Der Auszug ist zu unterschreiben und mit dem Siegel
dem Siegel des Registergerichts zu versehen. Es ist des Registergerichts zu versehen.
dem Eigentümer gegen Empfangsbescheinigung auszu-
händigen. (2) In dem Auszug werden Veränderungen der Eintra-
gungen im Schiffsregister nicht vermerkt. Wird der Inhalt
(4) Werden mehrere Bogen zu einem Schiffszertifikat des Auszugs von den Veränderungen berührt, so hat
verwendet, so sind sie durch Schnur und Siegel mitein- das Registergericht den Auszug unbrauchbar zu ma-
ander zu verbinden. chen und einen neuen, den veränderten Eintragungen im
Schiffsregister entsprechenden Auszug zu erteilen.
§ 38
(3) Im übrigen gelten für den Auszug § 37 Abs. 2
(1) Ist das Schiff noch nicht im Inland vermessen Satz 2, § 40 Abs. 3, § 41 entsprechend.
(§ 27 Abs. 1 Nr. 6), so sind die Ergebnisse der Vermes-
sung links neben dem für die Eintragung der amtlichen § 43
Vermessung bestimmten Platz im Schiffszertifikat ein- .
zutragen. Ist außer dem Schiffszertifikat auch der beglaubigte
Auszug aus dem Schiffszertifikat dem Registergericht
(2) Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen und einzureichen, so soll der Auszug erst eingefordert wer-
Widersprüche, die zur Zeit der Erteilung des Schiffszer- den, wenn das Schiffszertifikat wieder ausgehändigt ist.
tifikats in der zweiten Abteilung des Schiffsregisters
eingetragen sind, sind auf Seite 3 des Schiffszertifikats, § 44
Eintragungen von Schiffshypotheken oder eines Nieß-
brauchs auf S~ite 4 zu vermerken. Die Vermerke sind zu Für den Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das
unterschreiben und mit dem Stempel des Registerge- dieser Verordnung als Anlage 6 beigefügt ist. Im übrigen
richts zu versehen. gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.
Nr. 75 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 2175
§ 45 (2) Die erste Eintragung und die Veränderungen sind
in Spalte 4, die Löschung ist in Spalte 5 zu unterschrei-
(1) Das Registergericht hat auf den Meßbriefen oder ben.
Eichscheinen die Eintragung des Schiffs in das Schiffs-
register zu vermerken. in dem Vermerk sind die Nummer § 52
des Registerblatts und das Datum der Eintragung, ferner
bei Seeschiffen das Unterscheidungssignal und der (1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
Heimathafen, bei Binnenschiffen der Heimatort anzuge- 1. In Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in
ben. Der Vermerk ist zu unterschreiben und mit dem Spalte 2;
Stempel des Registergerichts zu versehen. 2. in Spalte 2:
(2) Meßbriefe oder Eichscheine sind dem Eigentümer a) der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Mit-
auszuhändigen. eigentümer, im Fall des § 509 des Handelsge-
setzbuchs (Baureederei) die sämtlichen M.itree-
der, gegebenenfalls der Korrespondentreeder;
Siebenter Abschnitt
b) bei mehreren Eigentümern die in den§§ 51, 7 4 der
Das Schiffsbauregister Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Anga-
ben;
§ 46
3. in Spalte 3:
Für die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregi- a) bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks
sters gelten die §§ 1 bis 24 entsprechend. die Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der
Schiffswerft ist, oder die Bezeichnung der in § 69
§ 47 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannten Ur-
kunde, bei Eigentumsänderungen die Grundlage
Das Registerblatt ist auch zu schließen, wenn dem
der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);
Registergericht von der Eintragung des Schiffs in das
Schiffsregister nach § 16 Abs. 3 der Schiffsregisterord- b) der Verzicht auf das Eigentum;
nung Mitteilung gemacht wird. c) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf
das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen
§ 48 des Eigentümers in der. Verfügung über das
Nach der Schließung des Registerblatts hat das Re- Eigentum;
gistergericht die Registerakten dem für die Eintragung d) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 74, § 81
des Schiffs in das Schiffsregister zuständigen Amtsge- Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf
richt zu übersenden. das Eigentum beziehen;
e) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen
§ 49 in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;
Für das Schiffsbauregister ist das Muster maßge- f) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen,
bend, das dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt ist. Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und
§ 25 Abs. 2 gilt entsprechend. Schutzvermerke.
(2) Die Eintragungen sind in 'spalte 3 zu unterschrei-
§ 50
ben.
In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Num- § 53
mer des Registerblatts anzugeben.
(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:
§ 51 1. In Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen: den Spalten 2 und 3;
2. in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern;
1. In Spalte 1: der Name, die Nummer oder die sonstige
Bezeichnung und die Gattung des im Bau befindli- 3. in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts un-
chen Schiffs; im Fall der Änderung der neue Name, ter Angabe des Betrages in Buchstaben;
die neue Nummer oder sonstige Bezeichnung oder 4. in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Ände-
die neue Gattung; rung betroffenen Eintragung;
2. in Spalte 2: der Bauort und die Schiffswerft, auf der 5. in Spalte 5: die Veränderungen der eingetragenen
das Schiff im Bau ist; im Fall der Änderung der neue Rechte; ferner die Beschränkungen des Berechtigten
Bauort oder die neue Schiffswerft; in der Verfügung über das Recht, und zwar auch
3. in Spalte 3: die Bezeichnung der in § 69 Abs. 3 der dann, wenn die Beschränkung zugleich mit der Ein-
Schiffsregisterordnung genannten Urkunde; tragung des Rechts eingetragen wird;
4. in Spalte 4: der Tag der Eintragung des Schiffsbau- 6. in Spalte 6: die laufende Nummer der von der Lö-
werks und die Änderungen der in den Spalten 1 und schung betroffenen Eintragung;
2 eingetragenen Tatsachen; 7. in Spalte 7: die Löschung der in den Spalten 1 bis 3
5. in Spaite 5: die Löschung der Eintragung des Schiffs- eingetragenen Schiffshypotheken u'nter Angabe des
bauwerks unter Angabe ihres Grundes. gelöschten Betrages in Buchstaben; wird nur ein Teil
2176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
gelöscht, so ist in Spalte 2 unmittelbar unter der bis- schritt oder mit Stempel auf den Stand zu bringen, der
herigen Betragsangabe dieser Teilbetrag in roten Zif- sich aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung er-
fern und darunter in schwarzen Ziffern der verblei- gibt, wenn die erste Eintragung in der ersten Abteilung
bende Betrag zu vermerken. erfolgt. Die dem geänderten Vordruck entsprechenden
Angaben über das Schiff sind nachzutragen. Eintragun-
(2) Für die Eintragun~J eines Arrestpfandrechts gilt gen, die durch die Änderung des Vordrucks gegen-
Absatz 1 entsprechend. standslos werden, sind rot zu unterstreichen. Die Regi-
(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypo- stergerichte fordern die als Eigentümer Eingetragenen
thek bezieht, wird eingetragen: auf, die einzutragenden Tatsachen anzumelden und ge-
mäß § 13 der Schiffsregisterordnung glaubhaft zu ma-
1. wenn sie den Anspruch auf Einräumung einer chen oder nachzuweisen sowie das Schiffszertifikat,
Schiffshypothek sichert, in den Spalten 1 bis 3; einen etwa erteilten beglaubigten Auszug aus dem
2. in anderen Fällen in den Spalten 4 und 5. Schiffszertifikat oder den Schiffsbrief einzureichen.
Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Eintra-
der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. gung des Schiffs gelöscht wird oder eine Änderung der
Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung ersten Abteilung des Seeschiffsregisters, Spalte 6 d in
handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Betracht kommt, die Länge über alles jedoch der gülti-
Rechts sichert. gen Urkunde über die Vermessung nicht entnommen
(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines
werden kann.
Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 57
(5) Die Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in
Spalte 3, die Eintragungen in den Spalten 4 und 5 in Die vorhandenen Vordrucke für das Schiffszertifikat,
Spalte 5 und die Eintragungen in den Spalten 6 und 7 in den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat und
Spalte 7 zu unterschreiben. den Schiffsbrief können, soweit sie der Schiffsregister-
verfügung vom 29. Mai 1951 entsprechen, verwendet
werden, wenn sie handschriftlich, mit Maschinenschrift
§ 54
oder mit Stempel auf den Stand gebracht werden, der
Auf im Bau befindliche oder fertiggestellte Schwimm- sich aus den Anlagen 4 bis 6 zu dieser Verordnung er-
docks sind die Vorschriften in §§ 46, 49 bis 53 mit den gibt.
folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: § 58
1. Die Fertigstellung des Schwimmdocks (§ 73 a der
Werden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß
Schiffsregisterordnung) und die Angabe, daß es sich
§ 56 Abs. 1 Satz 2 Angaben im Schiffsregister nachge-
um ein fertiggestelltes Schwimmdock handelt
tragen, sind sie nach §§ 39 und 44 Abs. 2 auf Seite 3
(§ 73 b der Schiffsregisterordnung), sind in der er-
des Schiffszertifikats oder Schiffsbriefs zu vermerken.
sten Abteilung in Spalte 1 einzutragen.
Handelt es sich um Angaben, die bereits in der Schiffs-
2. Der Lageort ist in der ersten Abteilung in Spalte 2 ein- registerverfügung vom 29. Mai 1951 vorgesehen waren,
zutragen; hierbei ist in der Eintragung kenntlich zu sind insoweit deren§§ 57 und 58 mit der Maßgabe an-
machen, daß es sich um den Lageort handelt. zuwenden, daß der abgetrennte Teil des ausgestellten
Schiffszertifikats oder Schiffsbriefs durch den entspre-
3. Im Fall des § 73 b der Schiffsregisterordnung ist bei
chenden Teil der Anlage 4 oder 6 ersetzt wird. In diesem
der ersten Eintragung des Schwimmdocks anstelle
Fall ist der vorgedruckte Teil der Zeile 6 1d des Schiffs-
der in § 52 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a vorgesehenen
zertifikats entsprechend der Überschrift in der Spalte
Angaben über den Eigentümer als Inhaber der
6 d der ersten Abteilung des Seeschiffsregisters hand-
Schiffswerft oder über die in § 69 Abs. 2 der Schiffs-
schriftlich, mit Maschinenschrift oder mit Stempel zu än-
registerordnung genannte Urkunde in der zweiten
dern, wenn die Länge über alles nicht nachgetragen
Abteilung in Spalte 3 der Rechtsgrund für den Erwerb
wurde (§ 56 Abs. 2).
des Eigentums einzutragen.
. § 59
Achter Abschnitt
'(1) Der Vermerk nach Artikel 6 des Gesetzes zur Än-
Übergangs- und Schlußvorschriften derung von Vorschriften über das Schiffsregister vom
26. Mai 1951 (BGBI. 1S. 355) und die Löschung dieses
§ 55 Vermerks sind
Für neu anzulegende Registerblätter können die vor- 1. bei eingetragenen Seeschiffen in der ersten Abtei-
handenen Vordrucke, soweit sie der Schiffsregisterver- lung Spalte 10 des Seeschiffsregisters,
fügung vom 29. Mai 1951 entsprechen, verwendet wer- 2. bei eingetragenen Binnenschiffen in der ersten Ab-
den, wenn sie handschriftlich, mit Maschinenschrift teilung Spalte 9 des Binnenschiffsregisters,
oder mit Stempel auf den Stand gebracht werden, der
sich aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung er- 3. bei eingetragenen Schiffsbauwerken in der ersten
gibt. Abteilung Spalte 5 des Schiffsbauregisters
§ 56 einzutragen und zu unterschreiben.
(1) In den nicht geschlossenen Registerblättern sind (2) Der Vermerk und seine Löschung sind auf Seite 3
die vorgedruckten Teile handschriftlich, mit Maschinen- des Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs zu vermer-
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 2177
ken, zu unterschreiben und mit dem Siegel des Regi- eingetragen worden, so sind auf Antrag diese Eintragun-
stergerichts zu versehen. gen neben der Eintragung des Jahres des Stapellaufs
im Schiffsregister und im Schiffszertifikat oder im
(3) Durch Eintragung des Vermerks im Seeschiffsre- Schiffsbrief zu vermerken.
gister wird die Zuteilung des Unterscheidungssignals
aufgehoben. In der ersten Abteilung Spalte 9 des See-
schiffsregisters und auf Seite 3 des Schiffszertifikats
ist zu vermerken, daß das bisherige Unterscheidungs- § 61
signal weggefallen ist. Wird der Vermerk nach Absatz 1
gelöscht, so ist dem Seeschiff ein neues Unterschei- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
dungssignal zuzuteilen. Das neue Unterscheidungs- tungsgesetzes in Verbindung mit § 93 der Schiffsregi-
signal ist an derselben Stelle zu vermerken wie die Lö- sterordnung auch im Land Berlin.
schung des Vermerks nach den Absätzen 1 und 2.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten nicht für
Seeschiffe im Sinne des Artikels 6 des Gesetzes zur § 62
Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister, die
einem deutschen Unternehmen zur Benutzung überlas- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
sen sind. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Schiffsregisterverfü-
gung vom 29. Mai 1951 (BAnz. Nr. 109 vom 9. Juni
§ 60 1951 }, geändert durch die Allgemeine Verfügung vom
Ist ein Schiff erneuert und daraufhin das Jahr und der 7. Januar 1969 (BAnz. Nr. 7 vom 11. Januar 1969),
Umfang der Erneuerung in die Klassifikationsurkunde außer Kraft.
Bonn, den 24. November 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Anlage 1
(zu § 25 SchRegDV) Amtsgericht ..........
1\)
0)
(Seite 1 - Aufschrift) Seeschiffsreg ister
Band Blatt Nr.
Erste Abteilung
(Seite 2) Das Schiff (Seite 3)
Tag der Eintragung Veränderungen
Unter- Das Flaggenrecht
Jahr des Stapel- des Schiffs;
Name scheidungs- Gattung Heimathafen Zu betreffende
laufs, Bauort Löschung der Ein-
signal Spalte Eintragungen
tragung des Schiffs CD
C
1 2 3 4 5 7 8 9 10 ::;
a..
CD
CJ;
CO
CD
cn
CD
N
O"
Ergebnisse der amtlichen Vermessung, Maschinenleistung ~
6 '-
l:l)
:,-
Tiefe; bei abgekürzter Ver-
Länge Breite messung: Umfang in der Länge über alles CO
l:l)
Außenfläche ::;
CO
a b C d .....
CO
0:)
.9
-f
~
Bruttoraumgehalt in Nettoraumgehalt in
Meßbrief
Kubikmetern Registertonnen Kubikmetern RegistertonRen
e f g h i
Maschinenleistung
k
Zweite Abteilung
(Seite 4) Eigen tümer (Seite 5)
Lfd. Lfd.
Lau- Lau-
Nr. Erwerbsgrund, Grundlage der Eintra- Nr. Erwerbsgrund, Grundlage der Eintra-
fende Eigentümer, Schiffs- fende Eigentümer, Schiffs-
der gung, Eigentumsbeschränkungen, der gung, Eigentumsbeschränkungen,
Num- Korrespondentreeder parten Num- Korrespondentreeder parten
Spal- Veränderungen Spal- Veränderungen
mer mer
te 1 te 1 z..,
- --.,J
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5 01
1
-1
~
CO
0..
..,
<t)
)>
C
(/)
CO
~
C"
~
CD
0
::,
?
0..
Ci)
::,
1\:)
~
Dritte Abteilung z
(Seite 6) Schiffshypotheken, Nießbrauch, Pfandrechte an Schiffsparten (Seite 7) 2
<t)
3
Veränderungen Löschungen C"
..,
<t)
lau- Lfd. Lfd. ..J.
fende Inhalt der Eintragung Nr. Nr. CO
Betrag CP
Num- der Betrag der 0
mer Spal- Spal-
te 1 te 1
2 3 4 5 6 7 8
N
.....
....
(0
Anlage 2
N
(zu§ 32 SchRegDV) Amtsgericht .....
CO
0
(Seite 1 - Aufschrift) Binnenschiffsregister
Band Blatt Nr.
Erste Abteilung Zweite Abteilung
(Seite 2) Das Schiff _Eigentümer (Seite 3)
Veränderungen Lfd.
Name, Nummer Jahr des Lau-
fende l\lr. Erwerbsgrund, Grundlage der Ein-
oder sonstige Gattung Stapellaufs, Heimatort Eigentümer An-
'" Num- der tragung, Eigentumsbeschränkungen,
Merkzeichen Bauort ~~ teile
c? mer Spal- Veränderungen
te 1 CD
C
1 2 3 4 7 8 1 2 3 4 5 ::J
a..
<D
(Ji
CO
([)
(fJ
<D
N
O'"
Tragfähigkeit, Tag der Ein- ~c._
Wasserverdrängung, tragung des 0)
Maschinenleistung Schiffs ::l"
5 6
(0
0)
::,
Tragfähigkeit CO
in t/Wasser- Maschinen- _.
verdrängung Eichschein CO
leistung Löschung der Eintragung
in,m 3 CO
des Schiffs _o
a b C 9 -i
~-
Dritte Abteilung
(Seite 4) Schiffshypo theken, Nießbrauch (Seite 5)
Veränderungen Löschungen
lau- Lfd. Lfd.
fende Inhalt der Eintragung Nr. Nr.
Betrag
Num- der Betrag der
mer Spal- Spal-
te 1 te 1
2 3 4 5 6 7 8
Anlage 3
(zu § 49 SchRegDV)
(Seite 2) Erste Abteilung: Das Schiffsbauwerk
a) Name,
Urkunde über die Löschung der
($eite 1 - Aufschrift) Nummer
Bauort, Zulässigkeit der Tag der Eintragung, Eintragung
oder sonstige
Schiffswerft Bestellung· der Veränderungen des Schiffs-
Bezeichnung
Schiffshypothek bauwerks
b) Gattung
1 2 3 4 ! 5
1 z....
1
-J
01
1
-t
ll)
Zweite Abteilung: Eigentümer (Seite 3}
CO
Amtsgericht Lau~
Q.
<D
....
a) Eigentumsnachweis, )>
fende C
Eigentümer b) Grundlage der Eintragung, (/)
Num-
Schiffsbauregister c) Veränderungen CO
mer ll)
O"
2 3 ~
CD
0
:::,
:::,
a.
<D
Band Blatt Nr. :::,
1\)
9J
z0
(Seite 4) Dritte Abteilung: Schiffshypotheken <
<D
3
Lau- Veränderungen Löschungen O"
fende ~~ ~~
~
Betrag Inhalt der Eintragung i...:2 ...:~
Num- z.; z.; CO
·C.
mer ~g ~Cl}
(X)
0
1 2 3 4 5 6 7
....
N
....
0:,
2182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 4
(zu § 37 SchRegDV)
(Originalgröße: DIN A 4)
Bundesrepublik Deutschland
(Bundesadler)
Schiffszertifikat
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung
geführten Schiffsregister ist das
Schiff . .. .................................................................................................
auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr.
eingetragen wie folgt:
1. Name des Schiffs: ...........................
2. Unterscheidungssignal: ............ ..
3. Gattung: ...................................................
4. Jahr des Stapellaufs, Bauort: .
5. Heimathafen: ..........
6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung:
a) Länge: .............................. ..
b) Breite: ......... ....................... ..
c) Tiefe: .
d) Länge über alles: ~·._._ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Kubikmeter Registertonnen
e, f) Bruttoraumgehalt:
g, h) Nettoraumgehalt: ..
i) Meßbrief: ........................... ..
II. k) Maschinenleistung: .......
(Seite 2)
7. Eigentümer
lau-
fende Eigentümer Schiffs-
Erwerbsgrund
Num- Korrespondentreeder parten
mer
Es wird bezeugt, daß das
Schiff ........ .. ..........................................................................................................
nach § . ... . des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die
Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und daß
ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines deutschen
Schiffs zustehen.
.. ...................... ,den ........................................... 19...... ..
(Siegel) Das Amtsgericht
(Seite 3)
Zu
Veränderungen, Eigentumsbeschränkungen
Nummer
(Seite 4)
Schiffshypotheken, Nießbrauch
Lau-
fende
zu Veränderungen,
Betrag Inhalt der Eintragung lfd.
Num- Löschungen
Nr.
mer
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 2183
Anlage 5
(zu § 42 SchRegDV)
(Originalgröße: DIN A 4)
Bundesrepublik Deutschland
(Bundesadler)
Amtlich beglaubigter
Auszug aus dem Schiffszertifikat
des
deutschen ............................................................................................... ... Schiffs
von
(Seite 2)
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung
geführten Schiffsregister ist das
Schiff .......................................................................................................................
auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr.................................... .
eingetragen wie folgt:
1. Name des Schiffs: .............................................................
2. Unterscheidungssignal: ............................................................
3. Gattung: ................................................................................................
4. Jahr des Stapellaufs, Bauart: ..........................................................................
5. Heimathafen: ...................................................................................
6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung:
a) Länge: ..........................................................................................:............... .
b) Breite:_ .......................................................................................................
c) Tiefe: ...........................................................................................................
d) Länge über alles: ...................................
-------r-------
Kub ikm eter Registertonnen
e, f) Bruttoraumgehalt: ..............................................
g,h) Nettoraumgehalt: ....................................... .'................ ..
i) Meßbrief: ............................................................................................................
II. k) Maschinenleistung: ..............................................
Es wird bezeugt, daß das
Schiff .......................................................................................................................
nach § ............................ des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die
Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und daß
ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines deutschen
Schiffs zustehen.
Die Übereinstimmung dieses Auszuges mit dem Schiffs-
zertifikat wird hiermit beglaubigt.
........................................................................ ,den .................................. .. . 19 ..
(Siegel) Das Amtsgericht
2184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 6
(zu § 44 SchRegDV)
(Originalgröße: DIN A 4)
Bundesrepublik Deutschland
(Bundesadler)
Schiffsbrief
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung
geführten Schiffsregister ist das
Schiff . .. ..........................................................
auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr...... .
eingetragen wie folgt:
1. Name, Nummer oder sonstige Merkzeichen:
2. Gattung: .........................................................
3. Jahr des Stapellaufs, Bauort:
4. Heimatort: ..................................................
5. Tragfähigkeit, Wasserverdrängung, Maschinenleistung:
a) Tragfähigkeit in t/Wasserverdrängung in m 3
b) Maschinenleistung:
c) Eichschein:
(Seite 2)
6. Eigentümer
Lau-
tende
Eigentümer Anteile Erwerbsgrund
Num-
mer
..... ,den ......................................... 19 ... .
(Siegel) Das Amtsgericht
(Seite 3)
Zu
Veränderungen, Eigentumsbeschränkungen
Nummer
(Seite 4)
Schiffshypot11eken, Nießbrauch
Lau-
zu
fende Veränderungen,
Betrag Inhalt der Eintragung lfd.
Num- Löschungen
Nr.
mer
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 2185
Siebte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 24. November 1980
Auf Grund des § 70 Nr. 1 des Personenstandsgeset- 6. In§ 63 Abs. 1 Satz 1 erhält der Satzteil, der vor dem
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Semikolon steht, folgende Fassung:
nummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ,,In den Geburtsschein, die Geburtsurkunde und die
und des § 70 b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes, Abstammungsurkunde sind über die Vornamen und
der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni den Familiennamen des Kindes, in die Geburtsurkun-
1970 (BGBI. 1S. 805) eingefügt worden ist, wird mit Zu- de und die Abstammungsurkunde auch über sein Ge-
stimmung des Bundesrates verordnet: schlecht, die Angaben aufzunehmen, die sich am Ta-
ge der Ausst~llung der Urkunde aus dem Geburtsein-
Artikel 1 trag ergeben;''.
Die Verordnung zur Ausführung des Personenstands-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Folgender neuer § 65 wird eingefügt:
25. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 377), geändert durch die ,,§ 65
Verordnung vom 23. April 1979 (BGBI. I S. 493),wird wie In ein internationales Stammbuch der Familie, das
folgt geändert:
in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom
1 2. September 197 4 zur Schaffung eines internatio-
1. § 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
nalen Stammbuchs der Familie ausgestellt worden
,,Für einen Zeitraum von jeweils längstens fünf Jah- ist, können Angaben eingetragen werden über
ren können diese Bücher in Lose-Blatt-Form geführt
1. die Geburt gemeinsamer ehelich geborener Kin-
werden; sie sind spätestens nach Ablauf dieser Frist
der der Ehegatten,
einzubinden."
2. die Geburt der durch nachfolgende Ehe ehelich
2. An § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt: gewordenen Kinder der Ehegatten, sobald die Le-
,,(3) Sind die Vornamen eines leiblichen Elternteils gitimation am Rande des Geburtseintrags des
auf Grund des Gesetzes über die Änderung der Vor- Kindes vermerkt ist,
namen und die Feststellung der Geschlechtszugehö- 3. den Tod der Ehegatten und ihrer Kinder."
rigkeit in besonderen Fällen vom 10. September
1980 (BGBI. 1 S. 1654) oder in einem in § 16 Abs. 1 8. An § 68 Abs. 1 wird folgende Nummer 15 angefügt:
dieses Gesetzes bezeichneten Fall geändert worden
und wären diese Vornamen nach Absatz 1 oder 2 in ,, 15. für die Eintragung in ein internationales Stamm-
das Familienbuch einzutragen, so sind für diesen El- buch der Familie 3,-".
ternteil die Vornamen einzutragen, die er vor der
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, durch Artikel 2
die seine Vornamen geändert worden sind, geführt
hat." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel V des Zweiten
3. In § 28 werden die Worte „Die Namensänderung" Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personen-
durch die Worte „Die Änderung des Familienna- standsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
mens" ersetzt. Gliederungsnummer 211-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung und Artikel 33 des Kostenermächtigungs-
4. In § 50 werden die Worte „G~burten und" gestrichen. Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805)
auch im Land Berlin.
5. § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
,,(2) Bei Sterbefällen in Bergwerken ist als Sterbe-
ort der Ort der Sehachteinfahrt anzugeben." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Bonn, den 24. November 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
2186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Husum
Vom 24. November 1980
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz
gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. I S. 282) wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidi-
gung und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erhebli-
chen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch
Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes
Husum wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich
festgesetzt.
§ 2
Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen
wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten
Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, so-
weit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes ver-
laufen.
§ 3
Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärm-
schutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbe-
reich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil
in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser
Schutzzone gelegen.
§ 4
Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in
einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 50 000 und
in Karten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die topo-
graphische Karte ist in verkleinerter Form als Anlage 2
dieser Verordnung beigefügt. Die topographische Karte
und die Karten im Maßstab 1 : 5 000 sind beim Landrat
des Kreises Nordfriesland, Marktstraße, 2250 Husum,
zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert nieder-
gelegt. *)
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 24. November 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
") Die topographische Karte im Maßstab 1 : 50 000 wird - Abonnenten des Bun-
desgesetzblattes Teil I kostenlos auf Anforderung zugestellt.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 2187
Anlage 1
(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Husum)
Lärmschutzbereich
Koordinatensystem: Gauß-Krüger
Interpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem Tangentenübergang
Kurvenpunkte der Schutzzone 1
NR• Y (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RECHTS) X (HOCH)
1 3508469.6 6042007.3 41 3511000.9 6045228.3 81 3508843.1 6041478.Z
2 3508504.7 6042070.2 42 3511007.5 6045219.3 82 3508741.6 6041380.2
3 3508548.0 6042127.8 43 3511011 .o 6045208.7 83 3508649.6 6041274.3
4 3508592.5 6042184.0 44 3511012.8 6045188.4 84 3508560.9 6041165.7
5 3508636.8 6042240.4 45 3511011.7 6045167.7 85 3508469.6 6041059.3
6 3508724.8 6042353.7 46 3511009.0 6045146.8 86 3508371.8 6040946.5
7 3508812.0 6042467.6 47 1511000.7 6045106.7 87 3508274.1 6040833.5
8 3508898.2 6042582.2 48 3510990.0 6045067.2 88 3508175. 3 6040721.7
9 3508983.8 6042697.2 49 3510965.8 6044993,7 89 3508073.5 6040613.0
10 3509068.7 6042812.5 50 3510938.4 6044921.2 90 3507965.3 6040511.0
11 3509151.5 6042929.2 51 3510879.1 6044778.2 91 3507902.8 6040462.7
12 35092.31,8 6043050.3 52 3510817.4 6044636.0 92 3507867.6 6040442.7
13 3509311.4 6043171.8 53 3510755.0 6044494.1 93 3507847.7 6040436.4
14 3509388.8 6043294.4 54 3510686.9 6044354.3 94 3507837.o 6040436.0
15 3509462.6 6043419.7 55 3510620.3 6044214.0 95 3507827.1 6040440.0
16 3509535.9 6043545.2 56 3510566.1 6044069 •.0 96 35il7823.1 604Q443.9
17 3509608.5 6043671 .1 57 3510513.3 6043923.5 97 35 )7820 .2 604C448.7
18 3509680.1 6043797.5 58 3510469.8 6043827.4 98 3507816 .a 6040458.4
19 3509750.8 6043924.5 59 3510433.4 6043766.4 99 351)7815 .4 6040468.7
20 3509789.6 6043995.1 60 3510389.6 6,,,143710.4 100 3507815.3 6040479.4
21 3509828.1 6044065.9 61 3510301.8 6043599.2 101 35"l7817.0 6040498.4
22 3509866.3 6044135.8 62 3510215.1 6043487.2 102 35r17820.2 6040517.3
23 3509913.4 6044200.1 63 3510129.4 6043374.4 103 3507829.3 604C554,8
24 3509966.8 6044258.2 64 3510044.6 6J43261.0 104 3507840.6 6040592, l
25 3510024.6 6044311 .9 65 3509960.5 6043147.0 105 3507852.4 6040626.6
26 3510144.6 6044416.2 66 3509876.8 6043033.0 106 35')7865.0 6040660. 8
27 3510258.8 6044525.4 67 3509794.7 6042917,9 107 35•'.)7892.3 6040728.4
28 3510365.6 6044641.0 68 3509712.8 6042795.9 108 3507951.7 6040861.6
29 3510469.8 6044758.8 69 3509631.5 6042673.5 109 3508015.5 6~40993.0
30 3510564.0 6044865.7 70 3509552.5 60425~0.1 110 3508081. 7 6041123.4
31 3510660.0 6044970.6 71 3509477.1 6042423.7 111 3508149.7 6 -~41 z53·. 1
32 3510759.0 6045072.1 72 3509403.1 6042299.2 112 3508217.2 6041383.0
33 3510810.4 6045120.7 73 3509329.7 6042174.3 113 3508282.3 6041513.8
34 3510863.9 6045167.0 74 3509257.4 6042048.8 114 3508341.8 6~41646.9
35 3510893.5 6045189.9 75 3509186.1 6041922.7 115 3508391.4 6041784. l
36 3510924.3 6045211.0 76 3509117.0 6041797.6 116 3508435.4 6041923.7
37 3510942.1 6045221.3 77 3509082.9 6041735.2 117 35(')8469 .6 6042007.3
38 3510960.4 6045229.6 78 3509044.2 6041675.7
39 3510979.4 6045234.3 79 3508998.a 6041622.1
40 3510990.8 6045233.7 80 3508948.7 6041572.8
2188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
KURVENPUNK TE DER SCHUTZZONE 2 (HILITAERISCHER FLUGPLATZ HUSUM)
NR. V (RECHTS) X (HOCH) NR. V (RECHTS) X ( HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH)
1 3507469.S 6041159 .6 51 3510990.4 6046436.8 101 3511844.7 6045186.4
2 3507540.4 6041284.3 52 3511084.5 6046562.7 102 3511781.0 6045075.0
3 3507610.9 6041409.1 53 3511181.4 6046686.5 103 3511738.7 6044999.9
4 3507679.9 6041534.7 54 3511231.6 6046747.0 104 3511698.7 6044923.5
5 3507744.6 6041662.5 55 3511282.5 6046807.0 105 3511671.4 6044866.4
6 3507805 .2 6041792.5 56 3511308.3 6046836.9 106 3511646. 3 6C44808.4
7 3507863.4 6041923.7 57 3511334.3 6046866.6 107 3511628.5 6044747.0
8 3507927.1 6042062.5 58 3511360.5 6046896.2 108 3511605.3 6044687 .4
9 3507995.9 6042197.6 59 3511389.2 6046923.3 109 3511574.9, 6044631.9
10 3508033.3 6042263.0 60 3511428.8 6046951.9 110 3511544 .5 6044576.4
11 3508073 .3 6042326.7 61 3511469.9 6046978.1 111 3511508.8 6044523. 4
12 3508118.9 6042386.8 62 3511538. 7 6047010.8 112 3511469 .9 6044472, S
13 3508168 .9 6042443.2 63 3511607.8 604 7043.0 113 3511389.0 6044369.5
14 3508268.1 6042557.2 64 3511747.0 6047103.7 114 3S11314.6 6044262.3
15 3508365.9 6042672.2 65 3511888.3 6047157.9 115 3511248.1 6044150.0
16 3508462.3 6042788.1 66 3512031.3 60472u6 .8 116 3511183.3 6044036.6
17 3508521.2 6042860.0 67 3512103.9 6047227.9 117 3511118.l 6043923. 5
18 3508579.6 6042932.3 68 3512177.6 604 7245. 3 118 3511084.9 6043859,9
19 3508671.9 6043048.1 69 3512255.2 604 7256. 3 119 3511052 .3 6043795.9
20 3508761.1 6043164.7 70 3512294.4 6047257 .3 120 3511019.5 6043732,2
21 3508842.6 6043287.0 71 3512333.5 6047253.6 121 3510985.9 6043668.8
22 3508922.4 6043410.3 72 3512372.5 604 7243 .5 122 3510951.3 6043.606 .2
23 3508998.7 604 35 34. 6 73 3512409.0 6047226.4 123 3510914.8 6043544.8
24 3509068.1 6043665.0 74 3512441.6 6047202.7 124 3510889 .4 6043504,8 '
25 3509136.8 6043795.9 75 3512469.8 6047174.0 125 3510863.0 6043465.3
26 3509204.6 6043927.4 76 3512493.5 604 7141.4 126 3510828.6 6043431.2
27 3509271.2 6044059.8 77 3512512.8 6047106.0 127 3510781.9 6043377. 0
28 3509336.3 6044193.0 78 3512528.8 6047065.3 128 3510735.9 6043322,1
29 3509399.9 6044327,0 79 3512540.2 6047023.1 129 3510646.7 6043210, 7
30 3509431.3 6044394.4 80 3512547.6 6046981.4 130 '3510561 .o 6043097,0
31 3509469.7 6044457.9 81 3512552.3 6046923.6 131 3510479.0 6042980. 9
32 3509515.1 6044521.4 82 3512551.5 6046853.5 132 3510435.8 6042916.3
33 3509563.4 6044582.7 83 3512546.3 6046783.6 133 3510355.6 6042790.1
34 3509665.7 6044699.9 84 3512531.1 6046644.5 134 3510277.3 6042663.7
35 3509773.3 6044812.3 85 3512519.3 6046505.2 135 3510203.3 6042531.5
36 3509882.3 6044923.5 86 3512514.3 6046365.1 136 3510120.5 6042404.8
37 3509977.0 6045024.4 87 3512509.6 6046225.1 137 3510029.4 6042286.7
38 3510067.7 6045128.3 88 3512501.0 6046154.5 138 3509942.1 6042165.3
39 3510154.1 6045235.5 89 3512486. r 6046110. 7 139 3509855.8 6042043.3
40 3510236.6 6045345.7 90 3512470.0 6046067.4 140 3509773 .6 6041918.4
41 3510316.1 6045458.4 91 3512445.1 6046029.6 141 3509692.7 6041786.1
42 3510393.4 6045572.6 92 3512416.9 6045994.2 142 3509616.3 6041651.1
43 3510469.9 6045687 .4 93 3512360.7 6045923.3 143 3509544.l 6041513.7
44 3510547.8 6045805.7 94 3512267.6 6045805.2 144 3509507.7 6041435.1
45 3510586.7 6045864.9 95 3512174.8 6045686.9 145 3509469.6 6041377.5
46 3510626.6 6045923.4 96 3512086.6 6045565.5 146 3509428.l 6041319.1
47 3510662.4 6045976.5 97 3512037.7 6045489.9 147 3509384.9 6041262.0
48 3510715.9 6046053.0 98 3512004.6 6045440.0 148 3509295.6 6041150.1
49 3510805.8 6046182.2 99 3511964.2 6045376.9 149 3509205.5 6041031.8
50 3510897 .2 6046310.1 100 3511924.3 6045313.4 150 3509120.3 6040923.7
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 2189
NOCH SC HUT ZZONE 2 (MILITAERISCHER FLUGPLATZ HU1UM)
NR. V <RECHTS) X (HOCH) NR. V <RECHTS) X (HOCH) NR. V (RECHTS) X (HOCH)
151 3509029.1 6040199.5 181 3507392.9 6038738.9 211 3506513.5 6039221.8
152 3508942.0 6040673.0 182 3507315.7 6038710. 3 212 3506517.6 6039295.6
153 3508864.3 6040539.0 183 3507249.6 6038685.7 213 3506522.4 6039369.2
154 3508189 .6 6040402.1 184 3507183.4 6038661.1 214 35%527.2 6039442.9
155 3508746.5 6040338.9 185 3507116.9 6038637.6 215 3506531.6 6039516.6
156 3508696.l 6040280.1 186 3507049.4 6038616.9 216 3506533.8 6039553.6
157 3508639.4 6040221.0 187 3506981.5 6038597.6 217 3506537.8 6039590,6
158 3508511 .o 6040115.1 188 3506913.3 6038579.4 218 3506549.8 6039625.9
159 3508469.5 6040066.7 189 3506875.6 6038570.8 219 3506568.4 6039658.2
160 3508404.7 6039995.5 190 3506849.3 6038565.7 220 3506607 .o 6039 724. 7
161 3508346 .4 6039926.5 191 3506822.8 6038561.4 221 3506645.6 6039791.l
162 3508294.1 6039865.6 192 3506796.3 6038558.l 222 3506723.4 6039923.9
163 3508251.0 6039804.9 193 3506769.5 6038555.9 223 3506798 .o 6040049.8
164 3508158.6 6039687.8 194 3506742.5 6038555.2 224 3506873.2 6040175.3
165 3508072 .8 6039566.5 195 3506715.7 6038556.3 225 350694.9 .o 6040300.3
166 3507991.9 6039442.l 196 3506689.l 6038559.6 226 3507025.6 6040424.9
167 3507916.7 6039313.9 197 3506662.8 6038565.8 227 3507102.5 6040549.4
168 3507846.6 6039182.6 198 3506633.5 6038577.8 228 3507179.2 6040674.0
169 3507810 .8 603911 7. 5 199 3506607.2 6038595.5 229 3507255.6 6040798.7
170 3507774 .5 6039052.6 200 3506586.l 6038616.9 230 3507331.5 6040923.7
171 3507754 .8 6039017.4 201 3506569.l 6038641.5 231 3507401.l 6041041.3
172 3507734 .4 6038982.5 202 3506555.5 6038668.2 232 3507469.5 6041159. 6
173 3507714.2 6038947.6 203 3506544.6 6038696.0
174 3507693.7 6038912.8 204 3506529.6 6038751.2
175 3507675.8 6038883.3 2J5 3506520.0 6038807.5
176 3507652.7 6038857.7 206 3506514.1 6038865.5
177 3507623.6 6038839.2 207 3506511 .5 6038923. 7
178 1507592.7 6038823 .8 208 3506511.9 6038998.4
179 3507531.6 6038795.5 209 3506511. 1 6039073.l
180 3507469.6 6038169.1 210 3506511 .4 6039147.5
Anlage 2
(zu § 4 der Verordnun.Q über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Husum)
Verkleinerung der Kartendarstellung 1 : 50 000
Zeichenerklärung Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
Nummer eines Kurvenpunktes
2190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
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Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 2191
Verordnung
zur Befreiung der Inhaber amtlicher türkischer Pässe von der Aufenthaltserlaubnis
Vom 24. November 1980
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom
28. April 1965 (BGBI. 1S. 353) wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
§ 1
Inhaber amtlicher Pässe der Republik Türkei (Diplo-
maten- und Dienstpässe) bedürfen keiner Aufenthalts-
erlaubnis, wenn sie in den Geltungsbereich des Auslän-
dergesetzes einreisen, sich dort nicht länger als
3 Monate aufhalten und keine Erwerbstätigkeit ausüben
wollen. Die Befreiung gilt nur, wenn und soweit von der
Republik Türkei den Inhabern amtlicher Pässe der Bun-
desrepublik Deutschland (Diplomaten-, Ministerial- und
Dienstpässe) gleichartige Befreiungen gewährt werden.
Ob und in welchem Umfang diese Gegenseitigkeit ge-
währt ist, stellt der Bundesminister des Innern im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen fest.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 53 des Ausländer-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 24. November 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
2192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmacliungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 357. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 218 vom 22. November 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 218 vom 22. November 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
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