2137
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 26. November 1980 Nr. 74
Tag Inhalt Seite
17. 11 . 80 Neufassung des Dritten Verstromungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213 7
754-2
14. 11. 80 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2147
neu: 2121-51-11; 2121-51-1, 2121-4. 7830-1-2
17. 11. 80 Zehnte Verordnung zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2150
2030-2-21
18. 11. 80 Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Fischgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2151
neu: 454-1-1-9
18. 11. 80 Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof - . . . . . . . . . . . 2152
neu: 613-1-7-4; 613-1-7-3
20. 11. 80 Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Alter Freihafen - . . . . . . . 2154
neu: 613-1-7-5; 613-1-7-2
20. 11. 80 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an
Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2158
51-1-12
11.11.80 2. Berichtigung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe 2159
8053-2-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2160
Bekanntmachung
der Neufassung des Dritten Verstromungsgesetzes
Vom 17. November 1980
Auf Grund des Artikels 4 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung energierechtlicher Vorschriften vom
25. August 1980 (BGBI. I S. 1605) wird nachstehend der
Wortlaut des Dritten Verstromungsgesetzes in der ab
1. Januar 1981 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. das nach § 16 in Kraft getretene Dritte Verstro-
mungsgesetz vom 13. Dezember 197 4 (BGBI. 1
S. 3473),
2. den nach Artikel 4 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes zur Änderung des Dritten Verstromungs-
gesetzes vom 29. März 1976 (BGBI. 1 S. 7 49),
3. den nach Artikel 6 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes zur Änderung energierechtlicher Vorschrif-
ten vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2750),
4. den am 1. Januar 1981 in Kraft tretenden Artikel 1
des Zweiten Gesetzes zur Änderung energierechtli-
cher Vorschriften vom 25. August 1980 (BGBI. 1
S. 1605).
Bonn.den 17.November1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
2138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz
über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle
in der Elektrizitätswirtschaft
(Drittes Verstromungsgesetz)
§ 1 (5) Übersteigt das Aufkommen aus der Ausgleichsab-
Bestimmung des Steinkohleneinsatzes gabe den jährlichen Mittelbedarf, wird der überschüssi-
ge Betrag für den Mittelbedarf im folgenden Jahr ver-
l'm Interesse der Sicherheit der Elektrizitätsversor- wendet.
gung soll der Anteil der Gemeinschaftskohle an der Er-
zeugung von elektrischer Energie und Fernwärme in (6) Das Bundesamt wird als Verwalter des Sonder-
Kraftwerken im Geltungsbereich dieses Gesetzes in vermögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesmi-
einer Höhe erhalten werden, die eine Abnahme deut- nisters der Finanzen Kredite zur Aufrechterhaltung einer
scher Steinkohle durch die Elektrizitätswirtschaft in den ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstär-
Jahren 1981 bis 1985 in Höhe von 191 Millionen Tonnen kungskredite) bis zur Höhe von 500 Millionen Deutsche
Steinkohleneinheiten (SKE), in den Jahren 1986 bis Mark aufzunehmen. Für die Verwaltung des Sonderver-
1990 in Höhe von 215 Millionen Tonnen SKE und in den mögens gelten die Vorschriften über die Verwaltung der
Jahren 1991 bis 1995 in Höhe von 232,5 Millionen Ton- Bundesschuld entsprechend.
nen SKE gewährleistet.
§3
§ 2
Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten
Ausgleichsfonds zur Sicherung
des Steinkohleneinsatzes (1) Für Kraftwerke, auf die§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes jn
(1) Es wird ein unselbständiges Sondervermögen des
der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966
Bundes mit dem Namen „Ausgleichsfonds zur Siche- (BGBI. 1S. 545) - im folgenden: Zweites Verstromungs-
rung des Steinkohleneinsatzes" gebildet. Das Sonder- gesetz - anzuwenden ist, erfolgt der Ausgleich der
vermögen wird vom Bundesamt für gewerbliche Wirt-
Mehrkosten nach den Bestimmungen des Zweiten Ver-
schaft (Bundesamt) verwaltet.
stromungsgesetzes. Die in den gemäß § 1 Abs. 6 des
(2) Das Bundesamt gewährt aus Mitteln des Sonder- Zweiten Verstromungsgesetzes erteilten Zusagen ent-
vermögens haltene Begrenzung der Zusc;hußhöhe entfällt für Stein-
kohlenmengen, die nach dem 31. Dezember 197 4 in
1. Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch Kraftwerken eingesetzt werden; jedoch werden die Zu-
den Einsatz von Gemeinschaftskohle bei der Erzeu- schüsse zu den sonstigen Betriebsmehrkosten auf 40
gung von Elektrizität und Fernwärme gegenüber dem Deutsche Mark je eingesetzter Tonne SKE begrenzt.
Einsatz von schwerem Heizöl entstehen, nach § 3
Abs. 1 bis 4, (2) Für Kraftwerke über ein Megawatt Nennleistung,
die vor dem 1 . Juli 1966 in Betrieb genommen worden
2. Zuschüsse zu Investitionskosten nach § 4 Abs. 1, sind, erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten für Gemein-
3. Zuschüsse zu Stromtransportkosten nach § 4 schaftskohle, die in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum
Abs. 2, 31. Dezember 1995 eingesetzt wird, jeweils für ein Ka-
lenderjahr durch Zuschüsse in Höhe der Wärmepreisdif-
4. Zuschüsse für Zusatzmengen nach § 5,
ferenz und zu den sonstigen Betriebsmehrkosten nach
5. Zuschüsse für niederflüchtige Kohle und zum Aus- Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft; ein Zu-
gleich von Revierunterschieden nach § 6, schuß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Verstro-
6. Zuschüsse für eine Verstromungsreserve nach § 7, mungsgesetzes wird nicht mehr gewährt. In den Richt-
linien ist der Zuschuß zu den sonstigen Betriebsmehr-
7. Zuschüsse nach § 16. kosten je eingesetzter Tonne SKE jeweils für ein Kalen-
Außer für die in Satz 1 genannten Zwecke darf das Son- derjahr im voraus festzusetzen, dabei sind das Einsatz-
dervermögen nur für die Kosten der Verwaltung verwen- ziel des § 1 und die Höhe der sich aus der Ausgleichs-
det werden. abgabe ergebenden Belastung zu berücksichtigen.
(3) Die§§ 1, 18, 25 und 39 der Bundeshaushaltsord- (3) Für Kraftwerke über ein Megawatt Nennleistung,
nung sind auf das Sondervermögen nicht anzuwenden. die nach dem 18. Dezember 1974 in Betrieb genommen
werden, erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten vom Be-
(4) Für jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan auf- triebsbeginn an bis zum 31. Dezember 1995 durch Zu-
zustellen, der der Genehmigung des Bundesministers schüsse in Höhe der Wärmepreisdifferenz und der son-
für Wirtschaft bedarf. Der Bundesminister für Wirtschaft stigen Betriebsmehrkosten nach Richtlinien des Bun-
hat dem Bundestag und dem Bundesrat im laufe des desministers für Wirtschaft. Beim Einsatz von Braun-
nächsten Wirtschaftsjahres zur Entlastung gesondert kohle mit einem Gehalt an Natrium- und Kaliumoxiden in
Rechnung zu legen. der Asche von über 2 vom Hundert, der durch Beimi-
Nr. 7 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1980 2139
schung von Braunkohle aus derselben Lagerstätte nicht (8) Auf den Ausgleich der Mehrkosten sollen im lau-
vermindert werden kann, erfolgt der Mehrkostenaus- fenden Betriebsjahr monatliche Abschlagszahlungen
gleich jedoch nur in Höhe der sonstigen Betriebsmehr- geleistet werden. Einzelheiten bestimmt der Bundesmi-
kosten; Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die Zu- nister für Wirtschaft in den Richtlinien zu den Absätzen
schüsse werden grundsätzlich nur gewährt, wenn das 1 bis 4.
Kraftwerk von Betriebsbeginn an bis zum Ende des fünf-
zehnten Betriebsjahres mit Steinkohle, davon minde- (9) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 bis 4 werden
stens 30 000 Stunden und in den ersten zehn Betriebs- 1. nur für Grundmengen im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 3
jahren kalenderjährlich mindestens 2 000 Stunden der oder
auf die Nettoleistung bezogenen Ausnutzungsdauer mit
Gemeinschaftskohle betrieben wird. Der Gewährung 2. für Unternehmen, denen kein Zuschuß nach § 5 be-
der Zuschüsse steht es nicht entgegen, daß neben willigt werden kann, nur bis zur Höhe der im Durch-
Steinkohle auch Müll oder sonstige Abfälle verbrannt schnitt der Jahre 1978 bis 1980 bezogenen Menge
oder in einem technisch unvermeidbaren Maße zu Zünd- an Gemeinschaftskohle,
zwecken oder zur Stützfeuerung oder vorübergehend 3. für Unternehmen, die Braunkohle im Sinne des Ab-
ausschließlich aus Gründen der Luftreinhaltung auf satzes 3 Satz 2 einsetzen, nur bis zur Höhe der vom
Grund behördlicher Anordnung andere Brennstoffe ein- Bundesminister für Wirtschaft festgesetzten Menge
gesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 sind auf umgerüstete dieser Braunkohle
Kraftwerke im Sinne des § 4 Abs. 1 entsprechend anzu-
wenden. gewährt. Rechtsansprüche auf Ausgleich der Mehrko-
sten werden durch dieses Gesetz nicht unmittelbar be-
(4) Zu den sonstigen Betriebsmehrkosten wird ein
gründet.
Zuschlag zum Ausgleich der Mehrkosten gewährt, die
dadurch entstehen, daß die in einem Kraftwerk einge-
§4
setzte Gemeinschaftskohle im gewogenen Durch-
schnitt eines Jahres einen Anteil nicht brennbarer Be- Zuschüsse zu Investitionskosten und
standteile von mindestens 25 vom Hundert enthält (Bal- zu Stromtransportkosten
lastkohle).
(1) Wird mit dem Bau eines Kraftwerks über ein Me-
(5) Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten wer- gawatt Nennleistung bis zum 31. Dezember 1983 be-
den nicht gewährt, wenn in einem Kraftwerk die Dampf- gonnen und erfolgt die Inbetriebnahme bis zum 31. De-
oder Gasmenge nicht zu mindestens 80 vom Hundert zember 1987, kann ein Zuschuß zu den Investitionsko-
der Turbogeneratorenanlage zugeführt wird; eine vor- sten in Höhe von 180 Deutsche Mark je Kilowatt instal-
übergehende Unterschreitung dieses Vomhundertsat- lierter Kraftwerksleistung gewährt werden. Für
zes aus technischen oder energiewirtschaftlichen
Gründen bleibt außer Betracht. 1. Heizkraftwerke und
2. Kraftwerke, die für den überwiegenden Einsatz von
(6) Bei der Ermittlung der Mehrkosten für ein Kalen-
niederflüchtiger Kohle ausgelegt sind,
derjahr ist von den Mehrkosten in den einzelnen Mona-
ten auszugehen, wobei der Zuschuß zu den sonstigen kann der in Satz 1 genannte Zuschuß und ein Zuschlag
Betriebsmehrkosten je Tonne SKE auf Jahresbasis er- bis zur Höhe der zusätzlichen Investitionskosten ge-
mittelt wird. Übersteigt bei der Ermittlung der Mehrko- zahlt werden, wenn mit ihrem Bau bis zum 31. Dezember
sten für einen Monat der Heizölpreis frei Kraftwerk je 1985 begonnen wird und sie bis zum 31. Dezember
Tonne SKE den Preis für die eingesetzte Gemein- 1989 in Betrieb genommen werden. Bei Umrüstung öl-
schaftskohle zuzüglich Transportkosten je Tonne SKE, befeuerter Heizkraftwerke auf den Einsatz von Stein-
so wird der übersteigende Betrag auf den Zuschuß zu kohle sowie öl-/gasbefeuerter Heizkraftwerke zur Er-
den sonstigen Betriebsmehrkosten angerechnet. Ein setzung des Öls durch Steinkohle kann ein Zuschuß zu
verbleibender Betrag wird nicht mit den Mehrkosten aus den Investitionskosten der Umrüstung gewährt werden,
anderen Kalendermonaten verrechnet. wenn hiermit bis zum 31. Dezember 1985 begonnen
wird und die Anlage bis zum 31. Dezember 1989 in Be-
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt in den
trieb genommen wird. Der Bau oder die Umrüstung gilt
Richtlinien zu den Absätzen 1 bis 4, von welchem Preis
als begonnen, wenn von dem Unternehmen ein wesent-
für Kraftwerkskohle bei der Ermittlung der Mehrkosten
licher Anlageteil (Kessel oder sonstige Feuerungsanla-
auszugehen ist. Dabei hat er unter Beachtung der Wett-
gen, Turbine oder Generator) in Auftrag gegeben wor-
bewerbsverhältnisse auf dem Energiemarkt dafür Sorge
den ist. § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzu-
zu tragen, daß die in diesem Gesetz vorgesehene Ab-
wenden. Über die Einzelheiten der Zuschußgewährung
satzsicherung in Verbindung mit dem Ausgleich der
und die Verpflichtungen der Unternehmen werden Ver-
Mehrkosten zu keiner unangemessenen Preisentwick-
träge geschlossen.
lung für Kraftwerkskohle führt. Bei der Beurteilung der
Angemessenheit der Preisentwicklung ist auch zu be- (2) Zuschüsse zu Stromtransportkosten können
rücksichtigen, ob Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Zeit bis
zum 31 . Dezember 1987 gewährt werden, die auf Grund
1. die Preiserhöhungen für Kraftwerkskohle mit Ko- einer Vereinbarung Elektrizität von Kraftwerken im Sin-
stensteigerungen begründet werden, die wesentlich ne des§ 3 Abs. 1 bis 3 beziehen, wenn die Vereinbarung
über den Erhöhungen der Kapital- und Lohnkosten je über den Elektrizitätsbezug geeignet ist, zur Sicherung
Produkteinheit in der Industrie liegen, des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in diesen Kraft-
2. die Preise für Kraftwerkskohle stärker erhöht werden werken beizutragen. Das Nähere bestimmt der Bundes-
als die Preise für andere Kohlearten. minister für Wirtschaft durch Richtlinien.
2140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§5 Kraftwerken jeweils in den Jahren 1981 bis 1985,
Zuschüsse für Zusatzmengen · 1986 bis 1990 und 1991 bis 1995 zu beziehen hat.
2. Zusatzmenge ist ein Teil der Gesamtmenge. Bei ihrer
(1) Für den Bezug der Zusatzmenge (Absatz 6 Nr. 2)
Festlegung ist zugrunde zu legen
in den Jahren 1981 bis 1995 können Zuschüsse in Hö-
he des Unterschiedsbetrages je Tonne SKE zwischen a) für die Jahre 1981 und 1982 die Jahresmenge, für
dem Preis der Zusatzmenge frei Kraftwerk und dem um die im Durchschnitt der Jahre 1978 bis 1982, und
6 DM erhöhten durchschnittlichen Preis für Drittlands- b) für die Jahre 1983 bis 1995 die Jahresmenge, für
kohle frei Grenze gezahlt werden, soweit sich aus Ab- die im Durchschnitt der Jahre 1983 bis 1987
satz 2 nichts anderes ergibt. Dabei kann beim Bezug
von Ballastkohle der Preis der entsprechenden Voll- die Gewährung von Zuschüssen nach § 3 b dieses
wertkohle zugrunde gelegt werden. Als Bezug von Zu- Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1977
satzmenge gilt auch die Lieferung von Gemeinschafts- (BGBI. 1 S. 2750) bewilligt worden ist. Soweit das
kohle aus eigener Förderung an ein unternehmenseige- Bundesamt für einzelne Jahre vom Durchschnitt ab-
nes Kraftwerk. Zuschüsse nach § 16 Abs. 2, die für die weichende Bewilligungen erteilt hat, treten diese an
Zusatzmenge gezahlt werden, sind anzurechnen. die Stelle der Durchschnittsmengen nach Satz 2. Bei
Antragstellern, die nicht über eine Bewilligung im Sin-
(2) Die Zuschüsse je Jahr werden für jeden Antrag- ne des Satzes 1 verfügen, wird die Zusatzmenge
steller der Höhe nach begrenzt durch das Produkt aus grundsätzlich in Höhe eines Drittels der durch-
der Zusatzmenge nach Absatz 6 Nr. 2 und dem Betrag, schnittlichen Bezüge der Jahre 1978 bis 1980 fest-
der im Jahre 1980 für Bezug von Zusatzmenge nach gelegt. Das gleiche gilt für Antragsteller, denen für
§ 3 b dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezem- Bezüge von weniger als einem Drittel der Gesamt-
ber 1977 (BGBI. 1 S. 2750) im Durchschnitt je Tonne menge nach § 3 b dieses Gesetzes in der Fassung
SKE gewährt worden ist. Für Antragsteller, die im Jahre vom 19. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2750) Zuschüs-
1980 keine Zuschüsse nach § 3 b dieses Gesetzes in se bewilligt worden sind. Bezüge, die bei einem ande-
der genannten Fassung erhalten haben, legt das Bun- ren Antragsteller für solche Zuschüsse berücksich-
desamt den Höchstbetrag in entsprechender Anwen- tigt worden sind, bleiben hierbei außer Betracht. An-
dung des Satzes 1 fest. tragsteller, die im Jahre 1980 niederflüchtige Kohle
(3) Dem Bezug von Gemeinschaftskohle steht der Be- der Gewerkschaft Sophia-Jacoba bezogen haben,
zug von Elektrizität gleich, soweit diese aus Gemein- erhalten in Höhe eines Drittels dieser Bezüge Zu-
schaftskohle erzeugt wird, für deren Bezug Zuschüsse satzmengen für diese Kohle; soweit der Festlegung
nach Absatz 1 nicht gewährt werden. von Zusatzmengen nach den Sätzen 2 bis 6 Bezüge
niederflüchtiger Kohle der Gewerkschaft Sophia-Ja-
(4) Die Zuschüsse werden unter der Voraussetzung coba zugrunde liegen, ist dieser Teil der Zusatzmen-
bewilligt, daß über die Gesamtmenge nach Absatz 6 ge auf die Zusatzmenge nach Halbsatz 1 anzurech-
Nr. 1 Bezugsverpflichtungen für die Zeit bis einschließ- nen.
lich 1995 nachgewiesen werden; das Bundesamt kann
3. Die Grundmenge ist als Teil der Gesamtmenge in Hö-
auf Antrag in Sonderfällen Ausnahmen zulassen. Bei
he des zweifachen der Zusatzmenge festzulegen.
unternehmensinternen Lieferungen gemäß Absatz 1
Die sich jeweils jährlich ergebende Grundmenge
Satz 3 tritt an die Stelle der Bezugsverpflichtungen eine
kann unbeschadet der Verpflichtung, die Gesamt-
entsprechende Erklärung des Unternehmens gegen-
menge zu beziehen, um 15 vom Hundert über- oder
über dem Bundesamt. Sind mehrere Verträge über den
unterschritten werden, höchstens jedoch um 30 vom
Bezug von Gemeinschaftskohle oder von aus Gemein-
Hundert der jeweiligen jährlichen Grundmenge in den
schaftskohle erzeugter Elektrizität abgeschlossen wor-
Zeiträumen gemäß Nummer 1.
den, soll die Zusatzmenge anteilig auf die einzelnen Ver-
träge verteilt werden. 4. Neumenge ist die Menge, die nach Abzug der Zusatz-
menge und der Grundmenge von der Gesamtmenge
(5) Die Zuschüsse werden grundsätzlich nur gewährt, verbleibt.
wenn jeweils in den Jahren 1981 bis 1985, 1986 bis
1990 und 1991 bis 1995 die in dem Bewilligungsbe- (7) Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, soweit die im
scheid für diese Zeiträume festgesetzte Gesamtmenge Bewilligungsbescheid festgesetzten Gesamtmengen
bezogen wird. Der Antragsteller kann die Gesamtmenge nicht bis zum 31. Dezember 1997 in Kraftwerken im Gel-
ganz oder teilweise von einem anderen Kraftwerksbe- tungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden.
treiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes beziehen (8) Auf die Zuschüsse werden ausnutzbare steuerli-
lassen, soweit der Bezug zusätzlich zu dessen eigener che Vorteile auf Grund des Gesetzes zur Förderung der
Gesamtmenge erfolgt; in diesem Falle ist der Zuschuß Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken vom 12. Au-
nach den bei dem Bezieher gegebenen Verhältnissen zu gust 1965 (BGBI. 1S. 777), geändert durch Gesetz vom
berechnen; ergibt sich dadurch für die Zusatzmenge ein 8. August 1969 (BGBI. 1 S. 1083), nicht angerechnet.
höherer Zuschuß, ist die Zustimmung des Bundesamtes
erforderlich. (9) § 3 Abs. 5, 7, 8 und 9 Satz 2 ist entsprechend an-
zuwenden.
(6) In dem Bewilligungsbescheid werden eine Ge-
samtmenge, eine Zusatzmenge, eine Grundmenge und (10) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für
eine Neumenge festgelegt: Wirtschaft durch Richtlinien.
1. Gesamtmenge ist die Menge in Tonnen SKE Gemein- (11) Die Zuschüsse nach § 3 b dieses Gesetzes in
schaftskohle, die der Antragsteller zum Einsatz in der Fassung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2750)
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1980 2141
werden nach dem 31 . Dezember 1980 nicht mehr ge- §7
währt; an ihre Stelle treten die Zuschüsse nach den Ab-
Zuschüsse für eine Verstromungsreserve
sätzen 1 bis 9.
( 1) Zuschüsse können auch für Gemeinschaftskohle
§6 gezahlt werden, die innerhalb der nach§ 5 Abs. 6 Nr. 1
festgelegten Gesamtmenge zur Einlagerung in eine Ver-
Zuschüsse für niederflüchtige Kohle und zum stromungsreserve in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis
Ausgleich von Revierunterschieden zum 31. Dezember 1985 von Unternehmen der öffentli-
(1) Soweit Steinkohle mit einem Anteil flüchtiger Be- chen Elektrizitätswirtschaft bezogen wird. Diese Zu-
standteile von weniger als 15 vom Hundert (niederflüch- schüsse werden für höchstens insgesamt 6 Millionen
tige Kohle) im Rahmen einer Bezugsverpflichtung bis Tonnen SKE und längstens bis zum 31. Dezember 1990
einschließlich 1995 bezogen wird, kann ein besonderer gewährt. Ein Zuschuß wird nicht gewährt, soweit die be-
Zuschuß gewährt werden, dessen Höhe sich nach den triebsnotwendigen Vorräte ohne die Menge unterschrit-
beim Einsatz solcher Kohle entstehenden Nachteilen ten werden.
zuzüglich eines Aufschlages in Höhe von 20 vom Hun- (2) Einern Unternehmen der öffentlichen Elektrizitäts-
dert bemißt. Eine Bezugsverpflichtung ist nicht erforder- wirtschaft, dem ein Bewilligungsbescheid nach § 5
lich für Mengen, für die nach § 3 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Zu- Abs. 6 erteilt wurde, ist höchstens ein Anteil an der Men-
schüsse gewährt werden können. ge nach Absatz 1 Satz 2 zu bewilligen, der dem Verhält-
nis seiner für die Jahre 1981 bis 1985 festgelegten Ge-
(2) Soweit niederflüchtige Kohle aus dem Aachener
samtmenge zu der Summe der Gesamtmengen aller
und lbbenbürener Revier im Rahmen einer Bezugsver- derartigen Unternehmen für diesen Zeitraum entspricht.
pflichtung bis einschließlich 1995 bezogen wird, kann
ein Zuschuß in Höhe des Preisunterschiedes zum Preis (3) Die Zuschüsse dürfen nur die Zinsen für die Finan-
für typische Kraftwerkskohle des Bergbauunterneh- zierung des Kaufpreises der Gemeinschaftskohle (ein-
mens mit dem günstigsten Einstandspreis am Kraft- schließlich Transportkosten), die Nebenkosten einer
werksstandort gezahlt werden, sofern dieses Unterneh- Kapitalbeschaffung und die Kosten der Lagerhaltung
men im Vorjahr mehr als 800 000 Tonnen SKE gefördert ausgleichen.
hat; dies gilt nicht für einen Bezug als Zusatzmenge; Ab-
satz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Soweit an- (4) Gemeinschaftskohle, für die ein Zuschuß nach Ab-
dere Gemeinschaftskohle im Rahmen einer Bezugsver- satz 1 gezahlt wird, gilt nicht als Pflichtvorrat im Sinne
pflichtung bis einschließlich 1995 bezogen wird, kann des § 14 des Energiewirtschaftsgesetzes.
ein Zuschuß in Höhe des Unterschiedes gewährt wer- (5) Auf die Zuschüsse nach Absatz 1 ist § 5 Abs. 8
den, der zwischen dem Preis für typische Kraftwerks- entsprechend anzuwenden.
kohle der Ruhrkohle Aktiengesellschaft frei Kraftwerk
und dem Preis für typische Kraftwerkskohle des liefern- (6) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für Wirt-
den Bergbauunternehmens frei Kraftwerk liegt; dies gilt schaft durch Richtlinien.
nicht für Grund- oder Zusatzmenge. Zuschüsse nach
Satz 1 sind, soweit sie auf bezogene Grundmenge ent- §8
fallen, auf die Zuschüsse anzurechnen, die nach § 3
Abs. 1 bis 4 gezahlt werden. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Ausgleichsabgabe
( 1) Die Mittel des Sondervermögens werden durch
(3) Auf die Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 2 ist eine Ausgleichsabgabe aufgebracht.
§ 5 Abs. 8 entsprechend anzuwenden. Zuschüsse nach
§ 16 Abs. 2 sind auf die Zuschüsse nach Absatz 2 bei (2) Schuldner der Ausgleichsabgabe sind die Elektri-
Bezug von Grundmenge anzurechnen. zitätsversorgungsunternehmen, die Elektrizität an End-
verbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes lie-
(4) Für im Kalenderjahr 1980 bezogene Kohle von fern, sowie Eigenerzeuger von Elektrizität, soweit sie
Bergbauunternehmen, deren Förderung von nieder- diese selbst verbrauchen. Die Ausgleichsabgabe wird
flüchtiger Kohle wenigstens 25 vom Hundert der Ge- nicht erhoben bei Eigenerzeugern von Elektrizität, deren
samtförderung des Bergbauunternehmens beträgt, Erzeugungsanlagen insgesamt eine Nennleistung von
kann, soweit es sich nicht um Zusatzmenge nach § 3 b nicht mehr als 1 Megawatt aufweisen.
des Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1977
(BGBI. 1 S. 2750) handelt, ein Zuschuß nach Absatz 1 (3) Die Ausgleichsabgabe wird vom Schuldner für je-
Satz 1, jedoch ohne den Aufschlag in Höhe von 20 vom den Monat ermittelt. Sie bemißt sich
Hundert, gewährt werden. Für solche Kohlebezüge ent- 1. bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach ei-
fällt ein Zuschlag nach § 3 Abs. 3 a Satz 2 dieses Ge- nem Prozentsatz der aus der Lieferung von Elektrizi-
setzes in der Fassung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 tät an Endverbraucher im Geltungsbereich dieses
S. 2750). Soweit ein solcher Zuschlag bereits gewährt Gesetzes erzielten Erlöse,
worden ist, ist er auf den Zuschuß nach Satz 1 anzu-
rechnen. § 5 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden. 2. bei Eigenerzeugern nach einem Prozentsatz des
Übersteigt die Summe der Zuschußzahlungen nach Wertes der im eigenen Unternehmen selbst erzeug-
Satz 1 den Betrag von 20 Millionen DM, sind diese an- ten und verbrauchten Elektrizität ohne Kraftwerksei-
teilig zu kürzen. genbedarf. Der Bundesminister für Wirtschaft wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren
(5) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für Wirt- zu bestimmen, nach dem die Eigenerzeuger unter Be-
schaft durch Richtlinien. rücksichtigung der Elektrizitätspreise, die vergleich-
2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
bare Unternehmen zu bezahlen haben, sowie ihrer Durch die Aufnahme von Vorschriften über angemesse-
Selbstkosten den Wert der im eigenen Unternehmen ne Vorauszahlungen ist sicherzustellen, daß keine An-
selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität ermit- hebung des Prozentsatzes der Ausgleichsabgabe erfor-
teln. derlich wird.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch- (7) Rechtsverordnungen, durch die der Prozentsatz
tigt, durch Rechtsverordnung den Prozentsatz in glei- der Ausgleichsabgabe nach Absatz 4 auf über 4,5 vom
cher Höhe für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen Hundert festgesetzt wird, bedürfen der Zustimmung des
und für die Eigenerzeuger jeweils für ein Kalenderjahr im Bundestages.
voraus festzusetzen. Er hat dabei zu berücksichtigen,
daß das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe den §9
vom Bundesamt zu schätzenden Bedarf an Mitteln dek-
ken soll; für die Berechnung ist die Summe der voraus- Zahlung, Verzinsung und Beitreibung
sichtlichen Erlöse aus Lieferungen an Endverbraucher der Ausgleichsabgabe
und des voraussichtlichen Gesamtwertes der von den ( 1 ) Die Ausgleichsabgabe ist für jeden Monat bis zum
Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität zugrun- 16. des folgenden Monats an das Bundesamt zu zahlen.
de zu legen. Ändern sich im laufe des Jahres die in Satz Eine Aufrechnung gegen die Abgabeschuld findet nicht
2 bezeichneten Maßstäbe, so kann der Bundesminister statt.
für Wirtschaft durch Rechtsverordnung den Prozentsatz
für die auf die Verkündung der Rechtsverordnung fol- (2) Kommt der Schuldner mit der Zahlung der Aus-
genden Monate den geänderten Verhältnissen anpas- gleichsabgabe oder der Vorauszahlung in Verzug, so ist
sen. der rückständige Betrag mit 3 vom Hundert über dem für
Kassenkredite des Bundes geltenden Zinssatz der
(5) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen.
Prozentsatz nach Absatz 4 für die aus der Lieferung von
Elektrizität an Endverbraucher in dem jeweiligen Land (3) Ausgleichsabgabe und Zinsen können nach den
erzielten Erlöse nach folgender Formel abzuwandeln: Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-
zes vom 27. April 1953 (BGBI. I S. 157), zuletzt geändert
PL=PxDs. durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz
DL ' vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805), beigetrieben wer-
den.
dabei bedeuten:
PL = den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe für die aus § 10
Lieferungen von Elektrizität an Endverbraucher in Weitergabe der Belastung
dem einzelnen Land erzielten Erlöse,
(1) Beruht die Lieferung von Elektrizität an Endver-
P = den Prozentsatz nach Absatz 4, braucher auf einem Vertrag, der vor dem Inkrafttreten
D8 = den Durchschnittserlös je Kilowattstunde, den die dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 8
Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Liefe- Abs. 4 Satz 1 oder Satz 3 abgeschlossen worden ist, so
rungen von Elektrizität an Endverbraucher im Gel- kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Falle
tungsbereich dieses Gesetzes im jeweils vorletz- der erstmaligen Festsetzung oder der Heraufsetzung
ten Kalenderjahr erzielt haben, der Ausgleichsabgabe eine Anhebung des Entgelts für
die Elektrizitätslieferungen verlangen, für die die erst-
DL = den Durchschnittserlös je Kilowattstunde, den die malig festgesetzte oder erhöhte Ausgleichsabgabe zu
Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Liefe- entrichten ist. Die Anhebung darf bei einer erstmaligen
rungen von Elektrizität an Endverbraucher in dem Festsetzung der Ausgleichsabgabe den nach § 8 Abs. 5
einzelnen Land im jeweils vorletzten Kalenderjahr maßgebenden Prozentsatz, bei einer Heraufsetzung der
erzielt haben. Ausgleichsabgabe die Erhöhung dieses Prozentsatzes
nicht überschreiten. Im Fall der Herabsetzung der Aus-
Der Bundesminister für Wirtschaft hat die sich danach
gleichsabgabe vermindert sich das Entgelt für Elektrizi-
für die einzelnen Länder ergebenden Prozentsätze in
tätslieferungen, für die lediglich die herabgesetzte Aus-
der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festzulegen; die
gleichsabgabe zu entrichten ist, entsprechend.
Prozentsätze sind dabei auf eine Stelle hinter dem Kom-
ma zu runden. (2) Die sich aus der Ausgleichsabgabe ergebende
Belastung des Endverbrauchers gilt bis zur Höhe des
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft regelt durch nach § 8 Abs. 5 maßgebenden Prozentsatzes nicht als
Rechtsverordnung
Bestandteil der Preise im Sinne der Verordnung über
1. die Verlängerung des Zeitraumes für die Ermittlung das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November
und Zahlung der Ausgleichsabgabe von einem Monat 1936 (RGBl.1 S. 955) und der Bundestarifordnung Elek-
auf ein Jahr oder die wahlweise Zulassung einer mo- trizität vom 26. November 1971 (BGBI. I S. 1865), zuletzt
natlichen oder jährlichen Ermittlung und Zahlung der geändert durch Verordnung vom 30. Januar 1980
Ausgleichsabgabe, (BGBI. 1 S. 122).
2. das Verfahren für die Ermittlung und Zahlung der (3) Gibt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Ausgleichsabgabe so, daß der Aufwand bei den Ab- die sich aus der Ausgleichsabgabe ergebende Bela-
gabeschuldnern und dem Bundesamt möglichst ge- stung an Endverbraucher weiter, so sind der nach § 8
ring gehalten wird. Abs. 5 maßgebende Prozentsatz und der absolute Be-
Nr. 7 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1980 2143
trag der Belastung unter der Bezeichnung „Ausgleichs- menen Kraftwerken, der die Referenzmenge über-
abgabe zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung nach schreitet. Referenzmenge ist die in dem Kraftwerk in der
dem Dritten Verstromungsgesetz" in den Rechnungen Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 197 4 einge-
über Elektrizitätslieferungen gesondert auszuweisen setzte Erdgasmenge. Ist das Kraftwerk erst nach dem
1. Januar 1974, jedoch vor dem 1. Januar 197 5 in Be-
trieb genommen worden, so wird auf Antrag als Refe-
§ 11 renzmenge diejenige Menge an Erdgas festgesetzt, die
Härteklausel mutmaßlich eingesetzt worden wäre, wenn das Kraft-
werk in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
(1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf 197 4 betrieben worden wäre.
eine Anhebung des Entgelts nach § 1 O Abs. 1 nicht ver-
langen, wenn ein Unternehmen, das als Endverbraucher (3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für diejenige Menge an
Elektrizität abnimmt, durch eine Bescheinigung des Erdgas,
Bundesamtes nachweist, daß die sich aus der Anhe- 1. die aus technischen Gründen zu Zündzwecken oder
bung seines Entgelts ergebende Belastung eine unbilli- zur Stützfeuerung eingesetzt werden muß,
ge Härte bedeuten würde.
2. deren vorübergehender Einsatz ausschließlich aus
(2) Das Bundesamt stellt auf Antrag des Unterneh- Gründen der Luftreinhaltung auf Grund behördlicher
mens jeweils längstens für ein Kalenderjahr im voraus Anordnung notwendig ist.
fest, ob die Belastung im einzelnen Falle ganz oder teil-
weise eine unbillige Härte bedeuten würde, und erteilt (4) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und
hierüber eine Bescheinigung. Eine unbillige Härte im 2 darf nur erteilt werden, wenn die Errichtung des Kraft-
Sinne dieses Gesetzes liegt nur vor, wenn die Belastung werks oder der leistungssteigernden Anlage energiepo-
wesentlich dazu beiträgt, daß eine Gefährdung der wirt- litisch unbedenklich ist.
schaftlichen Existenz des einzelnen Unternehmens (5) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und
oder eines Unternehmensteils oder einer Betriebstätte Absatz 2 Satz. 1 ist zu erteilen, soweit der Einsatz von
droht. Das Bundesamt hat bei seiner Entscheidung die Gemeinschaftskohle
Belastung der übrigen Endverbraucher zu berücksichti-
gen. 1. dem gesamtwirtschaftlichen Interesse im Einzelfall
widerstreiten würde oder
(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann
bei der Ermittlung der geschuldeten Ausgleichsabgabe 2. wirtschaftlich unzumutbar wäre oder
nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 den von dem Un- 3. den vertraglich vereinbarten Erdgaseinsatz zum Aus-
ternehmen erzielten Erlös entsprechend der Feststel- gleich von Unterschieden zwischen kontinuierlichen
lung des Bundesamtes nach Absatz 2 außer Betracht Erdgasbezugsverpflichtungen und schwankender
lassen. Abnahme in bereits in Betrieb genommenen Kraft-
werken unmöglich machen würde.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Eigenerzeuger von
Elektrizität, soweit sie diese selbst verbrauchen, ent- Die Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu erteilen,
sprechend. soweit der Einsatz von Erdgas in einem Kraftwerk er-
folgt, dessen Betreiber am 1. April 1976 nicht über ein
(5) Bei der Feststellung des Prozentsatzes nach§ 8
Abs. 4 bleiben Erlöse von Lieferungen von Elektrizität an Kraftwerk verfügt, in dem ein Einsatz von Steinkohle
möglich ist; Kraftwerken des Betreibers stehen Kraft-
Endverbraucher und der Wert der von Eigenerzeugern
werke gleich, die von Unternehmen betrieben werden,
selbst verbrauchten Elektrizität entsprechend den Fest-
stellungen des Bundesamtes nach Absatz 2 außer Be- die mit dem Betreiber einen Konzern im Sinne des § 18
tracht. des Aktiengesetzes bilden.
(6) Die Genehmigung kann befristet, inhaltlich be-
§ 12 schränkt und unter Bedingungen erteilt und mit Aufla-
Genehmigungspflichten gen verbunden werden.
(1 ) Die Errichtung von Kraftwerken oder leistungs- (7) Die Genehmigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
steigernden Anlagen über 10 Megawatt Nennleistung, und 2 werden vom Bundesminister für Wirtschaft, die
die ausschließlich oder überwiegend sonstigen Genehmigungen vom Bundesamt erteilt.
1 . mit Heizöl, §13
2. mit Heizöl und Gas oder Melde- und Auskunftspflichten
3. mit Erdgas
( 1 ) Die Betreiber von Kraftwerken, die Lieferanten von
betrieben werden sollen, bedarf der Genehmigung. Das in Kraftwerken eingesetzter Steinkohle, von schwerem
gilt nicht für Kraftwerke oder leistungssteigernde Anla- Heizöl, Erdgas und sonstigen Energieträgern sowie die
gen, deren Planung nachweislich vor dem Inkrafttreten Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 haben dem Bundes-
dieses Gesetzes abgeschlossen war. amt auf Verlangen unverzüglich die Auskünfte zu ertei-
len und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind,
(2) Der Genehmigung bedarf auch der Einsatz von
um
Erdgas in neu zu errichtenden Kraftwerken oder lei-
stungssteigernden Anlagen über 1O Megawatt Nennlei- 1. den Einsatz der in§ 1 bestimmten Steinkohlenmenge
stung und in vor dem 1. Januar 1975 in Betrieb genom- zu erreichen,
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2. den Mehrkostenausgleich nach § 3 Abs. 1 bis 4 so- ro- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebsanlagen
wie die Zuschüsse nach den§§ 4 bis 7 zu berechnen sowie Geschäftsräume der Unternehmen betreten, dort
und das Vorliegen der Zuschußvoraussetzungen zu Besichtigungen und Prüfungen vornehmen und in die
überprüfen, geschäftlichen Unterlagen Einsicht nehmen. Der Aus-
3. die Höhe der nach § 8 Abs. 3 von den Unternehmen kunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dul-
ermittelten Ausgleichsabgabe nachzuprüfen, den.
4. den Prozentsatz nach § 8 Abs. 4 festzusetzen, (8) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
5. die Errichtungs- und Einsatzverbote nach § 12 zu kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
überwachen, Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Ange-
6. die Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 festzusetzen. hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder ei-
nes Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
(2) Die Betreiber von Kraftwerken haben binnen zwei keiten aussetzen würde.
Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Bundes-
amt schriftlich zu melden, (9) Weigert sich ein Unternehmen, eine Auskunft zu
erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so
1. über welche zum Einsatz von Steinkohle geeigneten kann das Bundesamt die erforderlichen Feststellunge,n
Kraftwerke einschließlich der Heizöl- und Erdgas- im Wege der Schätzung treffen.
kraftwerke, in denen ein Einsatz von Steinkohle mög-
lich ist, sie am Ende des Jahres 197 4 verfügt haben
und voraussichtlich in den Jahren bis 1980 jeweils
am Jahresende verfügen werden; dabei sind Alter, § 14
Engpaßleistung, Art, Betriebsweise und Brennstoff- Beirat
einsatz der einzelnen Kraftwerke anzugeben,
(1) Bei dem Bundesamt wird ein Beirat gebildet. Erbe-
2. welche Steinkohlenmenge sie in den einzelnen Kraft- rät den Bundesminister für Wirtschaft bei der Festset-
werken in den Jahren 1973 und 197 4 eingesetzt ha- zung des Prozentsatzes nach § 8 Abs. 4 und das Bun-
ben, aufgeteilt nach Mengen, Lieferanten und Ur- desamt bei der Durchführung des Gesetzes.
sprungsland,
3. welche Steinkohlenbezugsverträge beim Inkrafttre- (2) Der Beirat besteht aus 18 Mitgliedern. Der Bun-
ten dieses Gesetzes bestanden; dabei sind Laufzeit, desminister für Wirtschaft beruft die Mitglieder auf die
Menge, Lieferant und Ursprungsland anzugeben. Dauer von drei Jahren, und zwar
1. drei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates,
(3) Die Betreiber von Steinkohlenkraftwerken haben
dem Bundesamt die monatlichen Steinkohleneinsatz- 2. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Vereinigung Deut-
mengen in den einzelnen Kraftwerken und die monatli- scher Elektrizitätswerke e. V.,
chen Steinkohlenbezüge jeweils für ein Kalenderviertel- 3. je ein Mitglied auf Vorschlag
jahr bis zum 20. des folgenden Monats zu melden und der Vereinigung Industrielle Kraftwirtschaft e. V.,
dabei 1978 für die Steinkohlenbezüge die Vergleichs-
des Gesamtverbandes des deutschen Steinkohlen-
zahlen für den entsprechenden Monat des Vorjahres
anzugeben. Sie haben ferner zu melden, mit welchem bergbaus,
Einsatz und welchem Bezug von Steinkohle sie in den des Bundesverbandes der Deutschen Industrie,
folgenden vier Kalendervierteljahren rechnen; alle An- des Deutschen Industrie- und Handelstages,
gaben sind nach Lieferanten, Mengen und Ursprungs- des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,
land aufzuteilen.
des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
(4) Die Betreiber von Kraftwerken, in denen schweres der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie,
Heizöl eingesetzt werden kann, haben dem Bundesamt der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
jeweils für einen Monat bis zum 20. des folgenden Mo- Verkehr,
nats Mengen und Preise des zum Einsatz in Kraftwerken der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,
bezogenen schweren Heizöls zu melden. Bei der ersten der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher e. V.,
Meldung sind auch die Zahlen für die Monate Januar bis
des Mineralölwirtschaftsverbandes,
März 1976 anzugeben.
des Verbandes der deutschen Gas- und Wasserwer-
(5) Die Abgabeschuldner nach§ 8 Abs. 2 haben bin- ke e. V.,
nen zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dem des Vereins Deutscher Kohlenimporteure e. V.
Bundesamt zu melden, ob und gegebenenfalls welche
Mengen an Elektrizität sie im Jahre 197 4 an Endver- Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
braucher geliefert oder selbst verbraucht haben. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig
aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger
(6) Änderungen von Angaben nach den Absätzen 1 berufen.
bis 5 sind unverzüglich zu melden.
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tä-
(7) Die vom Bundesamt beauftragten Personen kön- tigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch
nen zur Erlangung der in den Absätzen 1 bis 3 genann- schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesminister
ten Unterlagen und Auskünfte während der üblichen Bü- für Wirtschaft jederzeit niederlegen.
Nr. 7 4 - Tag -der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1980 2145
(4) Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsiden- terschieds gewährt werden. Bei der Festsetzung des
ten des Bundesamtes einberufen und geleitet. Das Nä- Zuschusses nach dem Zweiten Verstromungsgesetz
here bestimmt eine Geschäftsordnung, die nach Bera- für das Betriebsjahr 197 4 und bei der Gewährung des
tung im Beirat vom Bundesamt erlassen wird. Vertreter Ausgleichs der Mehrkosten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und
des Bundesministers für Wirtschaft können an den Sit- Abs. 2 ist von dem Preis je Tonne SKE vor einer Anpas-
zungen teilnehmen. sung des Preises für Kraftwerkskohle auszugehen. Nä-
heres bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft in
(5) Der Beirat kann mit Zustimmung des Präsidenten Richtlinien.
des Bundesamtes Ausschüsse einsetzen.
(3) Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1978
§ 15
wird der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach § 8
Abs. 4 auf 4,5 vom Hundert festgesetzt. Der Prozentsatz
Ordnungswidrigkeiten der Ausgleichsabgabe für die aus Lieferungen von Elek-
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder trizität an Endverbraucher in den einzelnen Ländern er-
leichtfertig zielten Erlöse beträgt demnach:
1 . ohne die nach § 1 2 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Ge- für Baden-Württemberg 4,0 vom Hundert
nehmigung ein Kraftwerk oder eine leistungsstei- für Bayern 3,9 vom Hundert
gernde Anlage errichtet,
für Berlin 3,5 vom Hundert
2. ohne die nach § 12 Abs. 2 erforderliche Genehmi-
gung Erdgas in einem Kraftwerk oder einer leistungs- für Bremen 4,0 vom Hundert
steigernden Anlage einsetzt
für Hamburg 4,8 vom Hundert
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
für Hessen 4, 1 vom Hundert
oder fahrlässig
für Niedersachsen 4,2 vom Hundert
1. entgegen § 13 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder für Nordrhein-Westfalen 5,4 vom Hundert
Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig vorlegt, für Rheinland-Pfalz 4,6 vom Hundert
2. entgegen § 13 Abs. 2 bis 6 eine vorgeschriebene für das Saarland 5,2 vom Hundert
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
für Schleswig-Holstein 3,5 vom Hundert..
nicht rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 13 Abs. 7 das Betreten von Grundstük- (4) Restliche Zuschüsse nach dem Zweiten Verstro-
ken oder Geschäftsräumen, die Vornahme von Be- mungsgesetz für die Betriebsjahre 1966 bis 1973, die
sichtigungen oder Prüfungen oder die Einsichtnahme bis zum 31. Dezember 197 4 aus den öffentlichen Haus-
in geschäftliche Unterlagen nicht duldet. halten nicht gezahlt worden sind, werden aus dem Son-
dervermögen geleistet. Für diesen Zeitraum zuviel ge-
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit
zahlte und von den Unternehmen erstattete Zuschüsse
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark.
fließen dem Sondervermögen zu.
die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbu-
ße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet
werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 § 17
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
Begriffsbestimmungen
Bundesamt.
( 1) Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist eine
Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels
§ 16 Dampf oder Dampf und Gas oder Verbrennungsmoto-
Übergangsregelung ren. Unerheblich ist es, ob der Dampf oder das Gas in
einer Turbogeneratorenanlage völlig zur Stromerzeu-
(1) Für das Kalenderjahr 197 4 werden Zuschüsse nur gung ausgenutzt oder nach nur teilweiser Ausnutzung
nach den Bestimmungen des Zweiten Verstromungsge- für andere Zwecke, zum Beispiel für Heiz- und Fabrika-
setzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gell- tionsdampf, genutzt wird.
tenden Fassung nach Absatz 2 und nach§ 3 Abs. 3 ge-
währt. (2) Eine leistungssteigernde Anlage eines Kraftwerks
(2) Zahlt der Betreiber eines Kraftwerks an ein Unter- ist eine Anlage, die die Engpaßleistung des Kraftwerks
nehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus einen durch Erhöhung der Kessel- oder Turbogeneratorenlei-
Preis, der den Maßstäben des § 3 Abs. 7 entspricht, ob- stung vergrößert.
wohl er auf Grund eines vor dem 30. September 1973
geschlossenen Vertrages über die Lieferung von Kraft- (3) Die Wärmepreisdifferenz ist der Unterschied zwi-
werkskohle zu einem niedrigeren Preis beliefert werden schen dem Preis der eingesetzten Gemeinschaftskohle
müßte, kann ihm je auf Grund dieses Vertrages bezoge- frei Kraftwerk und dem Preis für schweres Heizöl frei
ner und eingesetzter Tonne Steinkohle, erstmals für das Kraftwerk je Tonne SKE bei entsprechendem Mengen-
Kalenderjahr 197 4, ein Zuschuß in Höhe des Preisun- be.zug .
2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(4) Gemeinschaftskohle im Sinne dieses Gesetzes ist § 18
die im Bereich der Europäischen Gemeinschaft für Koh- Berlin-Klausel
le und Stahl gewonnene Steinkohle, Pechkohle, Braun-
kohle mit einem Anteil an Tiefbaubraunkohle von minde- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
stens 25 vom Hundert und Braunkohle mit einem Gehalt Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
an Natrium- und Kaliumoxiden in der Asche von über 2 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
vom Hundert, der durch Beimischung von Braunkohle erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
aus derselben Lagerstätte nicht vermindert werden Dritten Überleitungsgesetzes.
kann.
(5) Drittlandskohle im Sinne dieses Gesetzes ist die
§19
außerhalb des Bereichs der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl gewonnene Steinkohle. (Inkrafttreten)
Nr. 7 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1980 2147
Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
Vom 14. November 1980
Auf Grund des § 78 des Arzneimittelgesetzes vom §2
24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird im Einver- Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel
nehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit, dem Bundesminister für Arbeit und So- (1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch den
zialordnung und dem Bundesminister für Ernährung, Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den
Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bun- Herstellerabgabepreis ohne die Umsatzsteuer höch-
desrates verordnet: stens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Um-
satzsteuer erhoben werden.
§ 1
(2) Der Höchstzuschlag ist bei einem Herstellerabga-
Anwendungsbereich der Verordnung
bepreis
( 1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in bis 1,65 DM 21,0 vom Hundert
einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Pak- (Spanne 17,4 vom Hundert),
kung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimit- von 1,74 DM bis 3,33 DM 20,0 vom Hundert
tel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimit- (Spanne 16,7 vom Hundert),
telgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden von 3,43 DM bis 5,02 DM 19,5 vom Hundert
durch diese Verordnung festgelegt (Spanne 16,3 vom Hundert),
1. die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe von 5, 16 DM bis 7, 14 DM 19,0 vom Hundert
im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte(§ 2), (Spanne 16,0 vom Hundert),
von 7,35 DM bis 11,81 DM 18,5 vom Hundert
2. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Lei-
(Spanne 15,6 vom Hundert),
, stungen der Apotheken bei der Abgabe im Wieder-
verkauf (§§ 3, 6 und 7), von 12, 15 DM bis 17,80 DM 18,0 vom Hundert
(Spanne 15,3 vom Hundert),
3. die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im
Wiederverkauf an Tierhalter (§ 10). von 21 ,37 DM bis 86,96 DM 15,0 vom Hundert
(Spanne 13,0 vom Hundert),
(2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tier- von mehr als 108,71 DM 12,0 vom Hundert
ärzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 (Spanne 10,7 vom Hundert).
Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken
vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festge- (3) Der Höchstzuschlag ist bei einem Herstellerabga-
legt bepreis
von 1 ,66 DM bis 1 ,73 DM 0,35 DM,
1. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Lei- von 3,34 DM bis 3,42 DM 0,67 DM,
stungen der Apotheken (§§ 4 bis 7), von 5,03 DM bis 5, 15 DM 0,98 DM,
2. die Preisspannen der Tierärzte (§ 10). von 7,15 DM bis 7,34 DM 1,36 DM,
von 11,82 DM bis 12, 14 DM 2, 19 DM,
(3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von 17,81 DM bis 21,36 DM 3,20 DM,
der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt von 86,97 DM bis 108,71 DM 13,04 DM.
1. durch Krankenhausapotheken,
2. an Krankenhäuser und diesen nach § 14 Abs. 6 §3
Satz 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel
1980 (BGBI. 1S. 1993) gleichgestellte Einrichtungen (1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch die
sowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrest- Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabga-
anstalten, bepreises Festzuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie
3. an die in§ 47 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Arzneimittelge- die Umsatzsteuer zu erheben.
setzes genannten Personen und Einrichtungen unter
(2) Der Festzuschlag ist zu erheben
den dort bezeichneten Voraussetzungen,
1. bei Fertigarzneimitteln, die vom Großhandel bezieh-
4. von Impfstoffen, die zur Anwendung bei allgemeinen,
bar sind, auf den Betrag, der sich aus der Zusammen-
insbesondere behördlichen oder betrieblichen Grip-
rechnung des bei Belieferung des Großhandels gel-
pevorsorgemaßnahmen bestimmt sind, tenden Herstellerabgabepreises ohne die Umsatz-
5. an Gesundheitsämter für Maßnahmen der Rachitis- steuer und des darauf entfallenden Großhandels-
vorsorge, höchstzuschlags nach § 2 ergibt,
6. von Blutkonzentraten, die zur Anwendung bei der 2. bei Fertigarzneimitteln, die nur vom Hersteller be-
Bluterkrankheit, sowie von Arzneimitteln, die zur An- ziehbar sind, auf den bei Belieferung der Apotheken
wendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt geltenden Herstellerabgabepreis ohne die Umsatz-
sind. steuer.
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(3) Dor Festzuschlag ist bei einem Betrag (2) Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufsprei-
bis 2,40 DM 68 vom Hundert sen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an
(Spanne 40,5 vom Hundert), Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist
von 2,64 DM bis 7,60 DM 62 vom Hundert 1. bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpak-
(Spanne 38,3 vom Hundert), kung,
von 8,27 DM bis 14,28 DM 57 vom Hundert 2. bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3
(Spanne 36,3 vom Hundert), Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße.
von 16,97 DM bis 23,75 DM 48 vom Hundert (3) Der Rezepturzuschlag beträgt für
(Spanne 32,4 vom Hundert),
1. die Herstellung eines Arzneimittels durch Zuberei-
von 26,52 DM bis 38,00 DM 43 vom Hundert
tung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen
(Spanne 30, 1 vom Hundert),
bis zur Grundmenge von 500 g,
von 44, 17 DM bis 57,00 DM 37 vom Hundert
(Spanne 27,0 vom Hundert), die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung
von mehr al~ 70,30 DM 30 vom Hundert einer Lösung ohne Anwendung von Wärme, Mischen
(S~anne 23, 1 vom Hundert). von Flüssigkeiten
(4) Der Festzuschlag ist bei einem Betrag
bis zur Grundmenge von 300 g 1 ,50 DM,
von 2,41 DM bis 2,63 DM 1,63 DM, 2. die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern, Sal-
von 7,61 DM bis 8,26 DM 4,71 DM, ben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen
von 14,29 DM bis 16,96 DM 8, 14 DM, bis zur Grundmenge von 200 g,
von 23,76 DM bis 26,51 DM 11,40 DM,
die Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von
von 38,01 DM bis 44, 16 DM 16,34 DM,
Wärme, Mazerationen, Aufgüssen und Abkochungen
von 57,01 DM bis 70,30 DM 21,09 DM.
bis zur Grundmenge von 300 g 3,00 DM,
(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Ver-
3. die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen
schreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt
ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern bis zur Grundmenge von 50 Stück,
nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr be- die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zäpfchen,
findliche Packung zu berechnen. Vaginal-Kugeln und für das Füllen von Kapseln
bis zur Grundmenge von 12 Stück,
§4
die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung
Apothekenzuschläge für Stoffe einer Sterilisation, Sterilfiltration oder aseptischen
Zubereitung
(1) Bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in
unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt bis zur Grundmenge von 300 g,
oder gekennzeichnet wird, sind ein Festzuschlag von das Zuschmelzen von Ampullen
100 vom Hundert (Spanne 50 vom Hundert) auf die bis zur Grundmenge von 6 Stück 4,50 DM.
Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoff
und erforderliche Verpackung sowie die Umsatzsteuer Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere
zu erheben. bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzu-
schlag um jeweils 50 vom Hundert.
(2) Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis
der abzugebenden Menge des Stoffes, wobei der Ein- (4) Treffen die Apotheken mit den Trägern der gesetz-
kaufspreis der üblichen Abpackung maßgebend ist. lichen Krankenversicherung Vereinbarungen über Apo-
thekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde
(3) Treffen die Apotheken mit den Trägern der gesetz- gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Ab-
lichen Krankenversicherung Vereinbarungen über Apo- satz 1 Nr. 1 für die durch diese Vereinbarungen erfaßten
thekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf die-
gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag für die se Preise zu erheben. Auch für die durch diese Verein-
durch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abwei- barungen nicht erfaßten Abgaben kann auf die verein-
chend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu er- barten Preise abgestellt werden. Für Fertigarzneimittel
heben. Auch für die durch diese Vereinbarungen nicht können solche Vereinbarungen über Apothekenein-
erfaßten Abgaben kann auf die vereinbarten Preise ab- kaufspreise nicht getroffen werden.
gestellt werden.
§5 §6
Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen Notdienst
(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20.00 Uhr bis
oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt 7.00 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Be-
wird, sind trag von 2,00 DM einschließlich Umsatzsteuer berech-
1 . ein Festzuschlag von 90 vom Hundert auf die Apo- nen.
thekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe §7
und erforderliche Verpackung, Betäubungsmittel
2. ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3 Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen
sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Verbleib nach § 15 der Betäubungsmittel-Verschrei-
Nr. 7 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1980 2149
bungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntma- 100 DM übersteigenden Betrag folgende Zuschläge zu
chung vom 25. April 1978 (BGBI. 1 S. 537) nachzuwei- erheben:
sen ist, können die Apotheken einen zusätzlichen Be- von 100 DM bis 250 DM höchstens 25 vom Hundert,
trag von 0,50 DM einschließlich Umsatzsteuer berech- von mehr als 250 DM höchstens 20 vom Hundert.
nen.
§8 (3) Bei der Abgabe von Fütterungsarzneimitteln durch
die Tierärzte an Tierhalter ist bei der Bemessung der
Sonderbeschaffung Höchstzuschläge nach den Absätzen 1 und 2 von den
Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechge- Einkaufspreisen der erforderlichen Mengen von Arznei-
bühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung mittel-Vormischungen auszugehen.
von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apothe-
ken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, kön- § 11
nen die Apotheken mit Zustimmung des Kostenträgers
gesondert berechnen. Berlin-Klausel
§9 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
Angaben auf der Verschreibung zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
Auf der Verschreibung sind von den Apotheken ein- 1976 (BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
zeln anzugeben
1. bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, §12
zusätzlich berechnete Beträge und die Summe der Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
Einzelbeträge,
2. bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt wer- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
den, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenab- (2) Gleichzeitig treten außer Kraft
gabepreises,
1. die Verordnung über Preisspannen für Fertigarznei-
3. bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inan- mittel vom 17. Mai 1977 (BGBI. 1S. 789),
spruchnahme.
2. die Vorschriften der Deutschen Arzneitaxe vom
§10 1. Januar 1936 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Zuschläge der Tierärzte Gliederungsnummer 2121-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, soweit sie nicht bereits durch die
(1) Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte Verordnung über Preisspannen für Fertigarzneimittel
an Tierhalter dürfen höchstens Zuschläge entspre- aufgehoben worden sind,
chend § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1
3. § 8 Abs. 1 der Gebührenordnung für Tierärzte vom
bis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.
2. September 1971 (BGBI. 1S. 1520), zuletzt geän-
(2) Liegt der für den Zuschlag entsprechend § 3 dert durch Verordnung vom 20. Juli 1977 (BGBI. 1
Abs. 2 maßgebliche Betrag über 100 DM, so sind für den S. 1341 ).
Bonn, den 14. November 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
2150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung
Vom 17. November 1980
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 b) In der Aufzählung der Länder in Absatz 2 werden
des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be- gestrichen:
kanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 1, 795),
,,Irak", ,,Kongo" und „Zaire".
geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. Fe-
bruar 1977 (BGBI. I S. 297), verordnet die Bundesregie- Die Nummern vor den Namen der Länder werden
rung: gestrichen.
Artikel 1 5. § 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Heimaturlaubsverordnung vom 10. Oktober 1972 „Wird zusammen mit einem Heimaturlaub ein nach
(BGBI. 1S. 1901, 2017), zuletzt geändert durch Verord- § 2 übertragener Erholungsurlaub oder ein anderer
nung vom 24. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 371 ), wird wie Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung genommen,
folgt geändert: so gilt dieser Urlaub als Heimaturlaub, soweit er nicht
im Gastland verbracht wird."
1. In § 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Beamte, die infolge einer Behinderung in ihrer Er- 6. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird,,§ 27" durch ,,§ 56" er-
werbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenig- setzt.
stens 50 vom Hundert gemindert sind, erhalten einen Artikel 2
Zusatzurlaub von sechs Arbeitstagen im Jahr; als Ar-
beitstage gelten alle Tage, an denen in der Dienst- Übergangsvorschrift
stelle regelmäßig gearbeitet wird." Ist ein Heimaturlaub vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung angetreten worden, so sind auf ihn die Bestim-
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort mungen der Heimaturlaubsverordnung in der bisherigen
,,drei" durch das Wort 11 vier" ersetzt. Fassung anzuwenden.
3. In § 3 wird folgender Satz 3 angefügt: Artikel 3
„Für die Beamten des Bundesnachrichtendienstes Berlin-Klausel
wird bei der Berechnung der Reisetage die Entfer- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
nung zwischen München und dem Dienstort zugrun- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 201 Satz 2 des Bun-
de gelegt." desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
4. § 5 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) In Absatz 1 werden in die Aufzählung der Länder Inkrafttreten
in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
Soweit Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a das Gebiet der Ant-
,,Antarktis (Gebiete südlich des 60.. Breiten-
arktis betrifft, tritt er mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in
grades)", ,,Irak", ,,Kongo" und „Zaire".
Kraft; im übrigen tritt die Verordnung am ersten Tage
Die Nummern vor den Namen der Länder werden des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
gestrichen. Kraft.
Bonn, den 17. November 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 7 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1980 2151
Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Fischgesetz
Vom 18. November 1980
Auf Grund des durch Artikel 116 Buchstabe e des Ge-
setzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 503) eingefügten
§ 13 Abs. 3 des Fischgesetzes wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
§ 1
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ord-
nungswidrigkeiten nach dem Fischgesetz das Bundes-
amt für Ernährung und Forstwirtschaft, soweit dieses
Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Fischgeset-
zes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn.den 18.November1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
2152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über die Grenze des Freihafens Hamburg
- Freihafenteil Waltershof -
Vom 18. November 1980
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
(BGBI. 1 S. 529) wird verordnet:
§ 1
Die Grenze des westlich des Köhlbrands gelegenen
Gebiets des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Wal-
tershof - wird geändert. Ihr neuer Verlauf ergibt sich aus
der Anlage.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Grenze
des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof -
vom 21. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1343) außer Kraft.
Bonn, den 18. November 1980
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 7 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1980 2153
Anlage
Die Zollgrenze gegen das westlich des Köhlbrands ge- wendet sie sich nach Südosten und verläuft in einem
legene Gebiet des Freihafens Hamburg - Freihafenteil leicht gekrümmten Bogen längs dem Maschenzaun auf
Waltershof - verläuft von der Westecke des Gebäudes der Hochwasserschutzwand - diesen im Freihafen be-
der Abfertigungsstelle Bahnhof Waltershot entlang dem lassend - 17 48 m zuerst in südöstlicher und dann in
Maschenzaun - diesen im Freihafen belassend - zu- südlicher Richtung. Sie folgt dann weiter dem Maschen-
nächst 8 min südwestlicher, danach 88 min nordwest- zaun auf der Hochwasserschutzwand - diesen im Frei-
licher und anschließend 75 m in nordnordwestlicher hafen belassend - nacheinander 102 m in südlicher,
Richtung bis zur Zellmannstraße. Sie überquert dort auf 34 m in südöstlicher, 96 m in südlicher, 1 2 m in süd-
einer Länge von 26 m die Gleisanlage der Hafenbahn. westlicher, 98 m in westsüdwestlicher, 22 m in südli-
Dann folgt sie wieder dem Maschenzaun - diesen im cher, 13 m in südwestlicher und 24 min westlicher Rich-
Freihafen belassend - an der südwestlichen Straßen- tung. Dort wendet sie sich von der Hochwasserschutz-
seite der Zellmannstraße 813 m nach Nordwesten bis wand ab und verläuft längs des Maschenzauns - diesen
zum Bahndurchlaß. Sie überquert in dieser Richtung im Freihafen belassend - zuerst 115 m nach Süden - die
1. 5 m das Freihafengleis der Hafenbahn, folgt sodann Schleusendurchfahrt bis zur Westseite der Schleusen-
dem Maschenzaun - diesen im Freihafen belassend- in brücken in den Freihafen einbeziehend- und dann 78 m
gleicher Richtung 5 m und danach 86,5 m in westnord- nach Westen. Von dort verläuft sie 96 m in südlicher
westlicher Richtung. Von diesem Punkt folgt sie dem Richtung, wendet sich sodann in einem Winkel von 115°
Maschenzaun - diesen im Freihafen belassend - zu- nach Südwesten und verläuft 356 m auf der Böschung
nächst 5 m nach Nordosten, biegt sodann im rechten längs des Maschenzauns - diesen im Freihafen belas-
Winkel 145 m nach Nordwesten ab und wendet sich send-. Danach biegt sie in einem Winkel von 124 ° nach
30 m erneut nach Nordosten. Dort biegt sie nach Nord- Westen ab und folgt dem Maschenzaun 193 m in dieser
westen ab und folgt weiter dem Maschenzaun - diesen Richtung, wendet sich dort nach Nordwesten und ver-
im Freihafen belassend - 75 m bis zum Bahndurchlaß. läuft 161 m dem Maschenzaun entlang -diesen im Frei-
Sie wendet sich dort im rechten Winkel erneut nach hafen belassend - an der nördlichen Seite der Finken-
Nordosten und überquert auf einer Länge von 17 ,5 m die werder Straße bis in die Höhe der Brüstung an der Süd-
beiden Freihafengleise der Hafenbahn. Sie verläuft dann ostseite der Bundesautobahn. Sie überquert die Fin-
längs des Maschenzauns - diesen im Freihafen belas- kenwerder Straße auf einer Länge von 39 min südwest-
send - 180 m nach Ostsüdosten und anschließend licher Richtung bis zum Maschenzaun an der Einfahrt
37 m nach Ostnordosten bis zum Grenzweiser an der des Zollhofs, wendet sich nach Nordwesten und verläuft
Uferböschung des Griesenwerder Hafens. Von diesem in einem Bogen längs des Maschenzauns bis an die süd-
Punkt wendet sie sich in einem Winkel von 115° nach östliche Seite der Straße Köhlbrandbrücke. Dort folgt
Norden und überquert in dieser Richtung in einer Länge sie dem Maschenzaun - diesen im Freihafen belassend
von 1170 m den Griesenwerder Hafen und den Parkha- - in südwestlicher Richtung 271 m entlang der Auffahrt
fen. Danach wendet sie sich nach Osten, verläuft in die- zur Köhlbrandbrückenrampe, kreuzt dann in Höhe des
ser Richtung 35 m, wendet sich erneut nach Norden und Widerlagers die Köhlbrandbrückenrampe auf einer Län-
verläuft 117,5 min dieser Richtung bis zum Grenzweiser ge von 28,5 m und verläuft anschließend entlang der
auf der Elbe-Uferböschung. Dort biegt sie in einem Win- Westseite der Rampenauffahrt 97 m in nördlicher Rich-
kel von 135° nach Nordosten ab, verläuft in dieser Rich- tung. Danach wendet sie sich nach Westnordwesten
tung - durch Grenzweiser gekennzeichnet - 95 m über und verläuft zunächst 58 m in dieser Richtung. Sie biegt
die Wasserfläche der Elbe, wendet sich dann nach dann nach Nordwesten ab, verläuft in einem nach We-
Osten und erstreckt sich - parallel zum Ufer - 717,5 m sten geneigten Bogen 135 m in dieser Richtung und
in dieser Richtung. Sie wendet sich sodann nach Süden knickt dann nach Nordnordosten ab. In dieser Richtung
und verläuft 102 min dieser Richtung bis zum Grenzwei- verläuft sie 45 m, wendet sich sodann auf einer Länge
ser auf der Hochwasserschutzwand, die an dieser Stel- von 35 m nach Osten, überquert in gerader Linie das
le von Osten nach Südosten abknickt. Sie folgt dem Ma- Freihafengleis der Hafenbahn auf einer Länge von 10 m
schenzaun auf der Hochwasserschutzwand - diesen im und verläuft 146 m weiter an der Südwestseite des Ma-
Freihafen belassend - zuerst 308 m in südöstlicher schenzauns bis an die Ostecke des Gebäudes der Ab-
Richtung, beschreibt dann einen nach Nordwesten offe- fertigungsstelle Bahnhof Waltershof. Sie führt an der
nen Halbkreis von 94 m Länge und setzt sich sodann in Nordseite und an der Nordwestseite des Gebäudes ent-
gerader Linie 53 m in nordwestlicher und anschließend lang - dieses im Zollgebiet belassend - bis zu seiner
81 m in nordöstlicher Richtung fort. An diesem Punkt Westecke. ·
2154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über die Grenze des Freihafens Hamburg
- Freihafenteil Alter Freihafen -
Vom 20. November 1980
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
(BGBI. 1 S. 529) wird verordnet:
§ 1
Die Grenze des östlich des Köhlbrands gelegenen
Gebiets des Freihafens Hamburg -Alter Freihafen - wird
geändert. Ihr neuer Verlauf ergibt sich aus der Anlage.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Grenze
des Freihafens Hamburg - Alter Freihafen - vom
14. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 489), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 20. Dezember 1.977 (BGBI. 1
S. 2839), außer Kraft.
Bonn, den 20. November 1980
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 7 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1980 2155
Anlage
Die Zollgrenze gegen das östlich des Köhlbrands gele- Wandrahm". Sie überquert anschließend in gerader Li-
gene Gebiet des Freihafens Hamburg - Alter Freihafen nie die Straße „Bei St. Annen" in Richtung auf die Süd-
- verläuft vom östlichen Führungspfahl der Pontonanla- westecke der Personenhalle des Zollamts Kornhaus-
ge Überseebrücke der Zollverwaltung westlich zu- brücke. Von dort verläuft sie an der Südseite des Ge-
nächst an der Westkante des anschließenden Pontons bäudes des Zollamts Kornhausbrücke bis zur Südost-
bis zur nordwestlichen Pontonecke. Von dort überquert ecke des Gebäudes des Hauptzollamts Hamburg-Kehr-
sie - durch Grenzweiser gekennzeichnet - den Nieder- wieder. Die Zollgrenze biegt zunächst nach Südosten
hafen in östlicher Richtung 175 m bis zur Westseite der um, folgt dem Maschenzaun - diesen in den Freihafen
Überseebrücke in Höhe der südlichen Pfahlgruppe des einbeziehend - in einem Bogen nach Südwesten über-
Mittelbogens. Sie wendet sich dort nach Süden und ver- gehend 170 m bis zum Grenzübergang Brooktor. Dort
läuft an der Westseite der Überseebrücke bis zum Pon- überquert sie in südöstlicher Richtung die Straße
ton, den sie -durch einen weißen Strich gekennzeichnet ,,Brooktorkai" bis zur Nordecke der nördlichen Abferti-
- bis zur Elbseite überquert. Von dort folgt sie der Pon- gungsbühne der Abfertigungsstelle Brooktor. Sie folgt
tonkante - durch einen weißen Strich gekennzeichnet - der Rückwand dieses Gebäudes und dem anschließen-
um das Ostende des Pontons bis zur Ostseite der Über- den Maschenzaun - diesen im Freihafen belassend -
seebrücke, an der sie in nordöstlicher Richtung bis zur 227,5 m in südwestlicher Richtung. Dort überquert sie
Höhe der südlichen Pfahlgruppe des Mittelbogens ver- im rechten Winkel auf einer Länge von 8,5 m die nördli-
lauft. Über diese Pfahlgruppe hinweg überquert sie den che Einfahrt zum Zollhof, folgt sodann erneut dem Ma-
Niederhafen - durch Grenzweiser gekennzeichnet - bis schenzaun auf einer Länge von 15 min südlicher Rich-
zur Südwestecke der Pontonanlage Vorsetzen der Zoll- tung, überquert anschließend im rechten Winkel auf
verwaltung und folgt dann der Südkante der Pontonan- einer Länge von 8,5 m die südliche Einfahrt und folgt in
lage bis zur südöstlichen Pontonecke. Von dort über- dieser Richtung 6,5 m dem Maschenzaun bis zur nörd-
quert sie -durch Grenzweiser gekennzeichnet-die öst- lichen Kaimauer des Brooktorhafens. Sie verläuft an de-
liche Einfahrt des Niederhafens bis an die Kehrwieder- ren Wasserseite 52 m in östlicher Richtung, anschlie-
spitze. Sie folgt sodann der nach Nordosten verlaufen- ßend 22,5 m in ostnordöstlicher Richtung und sodann
den Kaimauer 40 m in dieser Richtung bis zu der Stelle, 18 m in südöstlicher Richtung. Von diesem Punkt führt
an der diese nach Nordwesten abknickt, überquert von sie in einer Biegung 5,7 m nach Nordosten bis zur süd-
dort - durch Hinweistafeln gekennzeichnet - in östlicher westlichen Ecke des Gebäudes des Hauptzollamts
Richtung den Straßenplatz vor den beiden Niederbaum- Hamburg-Ericus. Von dort folgt sie der Kaimauer an der
brücken bis an die Nordwestecke der Wassertreppe Wasserseite 212,8 m nach Nordosten, anschließend
zum Kehrwiederfleet und verläuft sodann 185 m an der 7 ,5 m nach Südsüdosten und dann 3,4 m in östlicher
nördlichen Kaimauer gegen das Kehrwiederfleet bis zur Richtung bis zur Ericusbrücke. Sie überquert den Brook-
südöstlichen Ecke des Südgebäudes des Zollamts Nie- torhafen an der Westseite dieser Brücke und folgt so-
derbaum. Dort biegt sie, die Zufahrt zum südlichen Zoll- dann der südlichen Kaimauer des Brooktorhafens 3,4 m
hof überquerend, 25 m nach Norden, wendet sich, der in westlicher Richtung. Dann wendet sie sich nach Sü-
Südseite des Mittelgebäudes des Zollamts folgend, den und folgt dem Mascnenzaun - diesen im Freihafen
12 m nach Osten bis zu dessen Südostecke und biegt, belassend - 57,5 m in dieser Richtung, anschließend
die Zufahrt zum nördlichen Zollhof überquerend, nach 41 m im Bogen nach Westen und dann 132 m in süd-
Norden ab bis zum Südufer des Binnenhafens. Von dort westlicher Richtung. Dort biegt sie nach Südosten ab
verläuft sie an der Wasserseite der südlichen Kaimauer und folgt dem Maschenzaun - diesen im Freihafen be-
gegen den Binnenhafen entlang dem Maschenzaun - lassend -33,4 min dieser Richtung. Sie wendet sich so-
diesen in den Freihafen einbeziehend - nach Osten bis dann nach Nordosten und verläuft 11,8 m in dieser Rich-
an die Nordwestecke des westlich der Brooksbrücke tung. Dort biegt sie nach Südosten ab und folgt dem Ma-
gelegenen Gebäudes. Sie folgt dessen West- und Süd- schenzaun - diesen im Freihafen belassend - 29,5 m in
seite bis zur Südostecke, wo sie in gerader Verlänge- dieser Richtung, wendet sich sodann in ostnordöstlicher
rung der Ostseite 8 m nach Süden abknickt. Danach Richtung und verläuft in dieser Richtung 6,5 m bis an die
wendet sie sich im rechten Winkel nach Osten und über- westliche Ecke des Gebäudes Magdeburger Straße 3.
quert die Straße „Auf dem Sande" in gerader Linie 56 m. Sie folgt anschließend 18,5 m der nach Ostnordosten
An diesem Punkt biegt sie im rechten Winkel nach Nor- verlaufenden Giebelwand, biegt dann an der nordöstli-
den ab und erreicht nach 1 2,6 m erneut die südliche Kai- chen Ecke des Gebäudes im rechten Winkel nach Süd-
mauer gegen den Zollkanal. An deren Wasserseite ver- südosten ab und folgt in dieser Richtung 192 m der Ost-
läuft sie, den Biegungen der Kaimauer folgend, zunächst seite dieses Gebäudes und der angrenzenden Gebäu-
in östlicher, dann in nordöstlicher Richtung, bis sie, nach de. Dort biegt sie nach Ostsüdosten ab und verläuft an
Überqueren des Zugangs zum Kleinen Fleet, die Stelle der Nordseite des Maschenzauns inmitten der Gleisan-
erreicht, an der die Kaimauer kurz vor der Jungfernbrük- lagen nördlich der Versmannstraße bis an die Nord-
ke nach Norden abknickt. Von diesem Punkt führt sie in westecke des Gebäudes des Bahnhofs „Hamburg-Kai
gerader Verlängerung 17 m nach Nordosten und biegt rechts''. Sie führt an der Nordseite des Bahnhofsgebäu-
dann im rechten Winkel nach Nordwesten ab, bis sie des entlang bis zu einem Punkt 27,5 m östlich der Ram-
wieder auf die Kaimauer des Zollkanals stößt. Dieser pe, überquert 7 min nördlicher Richtung das in den Frei-
folgt sie in nordöstlicher Richtung 134 m bis zum west- hafen führende Eisenbahngleis und verläuft von dort par-
lich des Übergangs Kornhausbrücke gelegenen Gebäu- allel zum Eisenbahnviadukt in ostsüdöstlicher Richtung
de. Dort wendet sie sich nach Südsüdosten und verläuft an der Nordseite des Maschenzauns bis in Höhe des im
in dieser Richtung, zunächst an der Westseite des Freihafen gelegenen Schuppens 24 8. Von dort folgt sie
Gebäudes, 15 m bis zu Mitte der Straße „Neuer dem weiteren Bogen oes Maschenzauns - diesen im
2156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Freihafen belassend - nach Südosten bis an die Eisen- licher Richtung auf dem Wasser fort bis zu dem Punkt im
bahnbrücke über die Norderelbe. Dem westlichen Rand Reiherstieg, in dem sich die Linien schneiden, die durch
der Brücke bis zum südlichen Ufer der Norderelbe fol- zwei Grenzweiser auf dem .sich gegenüberliegenden
gend, führt sie von dort an der Ostseite des anschlie- Ufer bestimmt werden. Von dort führt sie in gerader Linie
ßenden Maschenzauns bis zur Eisenbahnblockstelle über den Reiherstieg bis zu der durch Grenzweiser be-
Veddel. Sie wird dort durch die westlichen Wände der zeichneten Stelle am oberen Rand der südlichen Ufer-
beiden Blockstellen-Gebäude gebildet, verläuft dann am böschung der östlichen Einfahrt zur Ellerholzschleuse
Maschenzaun -diesen im Freihafen belassend-in süd- und setzt sich dort 6,5 m nach Süden bis zum Maschen-
westlicher Richtung weiter und überquert an dessen En- zaun fort. Sie folgt diesem - ihn im Freihafen belassend
de am nördlichen Bahndurchlaß 5 m in westlicher Rich- - zuerst 5,5 m nach Westen, dann 6,5 m nach Norden,
tung das Freihafengleis der Hafenbahn. Von dort führt erneut 67,5 m nach Westen und schließlich 4 m nach
sie weiter an der Ostseite des Maschenzauns entlang Süden. Sie überquert den Ellerholzweg auf einer Länge
und überquert in dessen Richtung am südlichen Bahn- von 1O m in südwestlicher Richtung und folgt dem Ma-
durchlaß 5 m in östlicher Richtung das Freihafengleis schenzaun - diesen im Freihafen belassend - 5 m in
der Hafenbahn. Sie verläuft weiter an der Ostseite des südlicher und 253 min südsüdwestlicher Richtung. Dort
anschließenden Maschenzauns bis zu dessen Ende am wendet sie sich 15,5 m nach Süden und anschließend
Bahndurchlaß der vom Bahnhof Veddel in den Freihafen 30,5 m nach Südsüdwesten. Sie knickt im rechten Win-
führenden Hafenbahn. Sie überquert 8 m in westlicher kel nach Westnordwest ab, überquert das zum Eller-
Richtung das Hafenbahngleis und folgt wieder dem Ma- holzweg führende Gleis der Hafenbahn auf einer Länge
schenzaun - diesen im Freihafen belassend - bis zu von 7 m, wendet sich dann im rechten Winkel nach Süd-
dessen Ende am Schnittpunkt der Straßen „Veddeler südwesten und folgt dem Maschenzaun - diesen im
Damm" und „Am Saale-Hafen". Dort biegt sie nach Freihafen belassend - 495 m in dieser Richtung. Sie
Südosten um und führt in gerader Linie über Fahrbahnen wendet sich sodann nach Südsüdosten, um nach 5 m
und Bürgersteig bis zum Grenzweiser auf der Stützmau- wieder nach Südsüdwesten abzubiegen, folgt weiter
er der Hafenbahnanlage und folgt ihr in nordöstlicher dem Maschenzaun - diesen im Freihafen belassend -,
Richtung bis zur westlichen Ecke der Fußwegunterfüh- bis sie nach 138 m im rechten Winkel nach Westnord-
rung, überquert die Gleisanlagen bis zur südlichen Ecke westen abbiegt und 5 m in dieser Richtung verläuft. Von
dieser Unterführung, wendet sich dann nach Südwe- dort führt sie 134,5 m in einem Bogen über Südsüdwe-
sten und verläuft in dieser Richtung 7,8 m auf der Flügel- sten nach Süden, bis sie 3 m vor der östlichen Brücken-
mauer. Sie folgt dann dem Maschenzaun - diesen im rampe der Brückenauffahrt Neuhof nach Südosten ab-
Freihafen belassend - zunächst in südwestlicher Rich- knickt. Von dort folgt sie der Brückenrampe und der
tung über die Venloer Brücke, wendet sich von deren Brückenauffahrt Neuhof in einem Abstand von 3 m bis
südlichem Widerlager auf einer Länge von 2,4 m in zur Nordostecke der Fußgängertreppe an der Ostseite
westliche, danach 21 ,2 m in südwestliche Richtung, der Brückenauffahrt. Sie folgt der Ostkante dieser Trep-
biegt erneut in westliche Richtung um und wendet sich pe und biegt vor der Brückenauffahrt in einem annä-
nach 68,8 m auf einer Länge von 9,9 m in südwestliche · hernd rechten Winkel nach Westnordwesten ab, über-
Richtung bis zum Bahnübergang Harburger Chaussee. quert auf einer Länge von 29 m die Fahrbahnen bis zum
Sie überquert in dieser Richtung die Gleise auf einer westlichen Geländer an der Brückenabfahrt. Dort wen-
Länge von 26 m und folgt dem Maschenzaun -diesen im det sie sich nach Nordwesten, verläuft 43 m in dieser
Freihafen belassend - auf dem Deich am Berliner Ufer · Richtung und knickt dann im rechten Winkel nach Süd-
über den Grenzübergang Harburger Chaussee 1257 m westen ab. Sie folgt in einem Abstand von 5 m der Köhl-
in westsüdwestlicher Richtung. Sie führt dann 8 m nach brandbrücke 135 m in südwestlicher Richtung. Dann
Südwesten, biegt erneut in westsüdwestliche Richtung wendet sie sich nach Südsüdwesten und verläuft 30 m
um und überquert die Deichauffahrt in einer Länge von in dieser Richtung. Sie knickt dann nach Westnordwe-
13 m. Von dort folgt sie wieder dem Maschenzaun - die- sten ab, überquert das Freihafengleis der Hafenbahn
sen im Freihafen belassend - zunächst in gleicher Rich- und folgt anschließend 1615 m dem Maschenzaun -
tung 200 m, wendet sich dann in einem Bogen von 53 m diesen im Freihafen belassend - entlang der Köhlbrand-
nach Nordwesten und verläuft 544 m in dieser Richtung brücke. Anschließend führt sie in einem Bogen von
bis 30 m vor die Klütjenfelder Straße. Sie biegt - dem 237 m in nördlicher Richtung bis zur Roßbrücke. Sie
Maschenzaun weiter folgend - nach Süden ab und führt, überquert den Roßkanal 55 m auf der östlichen Seite der
nach 2 m erneut in westsüdwestlicher Richtung abbie- im Zollgebiet liegenden Brücke, biegt am Nordende der
gend, 23 m in gerader Linie bis zum Ende des Maschen- Brücke 2 m nach Osten ab und folgt dem Maschenzaun
zauns. Dort überquert sie in nordnordwestlicher Rich- und der westlichen Außenmauer des Gebäudes auf dem
tung das Potsdamer Ufer, knickt nach 53 m - durch Flurstück 454 am Roßweg - beide im Freihafen belas-
Grenzweiser gekennzeichnet - im rechten Winkel ab, send - 193 m in nördlicher Richtung. Danach folgt sie
überquert die Klütjenfelder Straße bis zum Geländer auf der Nordseite dieses Gebäudes und dem anschließen-
der Hochwasserschutzwand, wendet sich - zunächst den Maschenzaun - beide im Freihafen belassend - zu-
dem Geländer folgend - erneut in nordnordwestlicher erst 8 m in östlicher, dann 0,5 m in nördlicher und an-
Richtung bis zum westlichen Bürgersteig der Klütjenfel- schließend 7 m in östlicher Richtung bis zum westlichen
der Straße, biegt im rechten Winkel in westsüdwestli- Pfeiler des Zolltores des Grenzübergangs Roß. Dort
cher Richtung ab und stößt wieder auf den Maschen- wendet sie sich auf 15,5 m nach Süden und überquert
zaun. Sie verläuft weiter am Maschenzaun - diesen in dann rechtwinklig den Roßweg, bis sie nach 13 m auf
den Freihafen einbeziehend - um das Grundstück des den mit 2 Grenzweisern versehenen Pfahl am Schutz-
Zollamts Ernst-August-Schleuse herum auf dem Damm geländer trifft. Von dort verläuft sie entlang des Schutz-
zwischen Klütjenfelder Hafen und Ernst-August-Kanal geländers und des anschließenden Maschenzauns -
bis an dessen Ende. Von dort setzt sie sich in nordwest- diese im Freihafen belassend - 89 m in nördlicher Aich-
Nr. 7 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1980 2157
tung. Anschließend überquert sie 5 m in nordöstlicher liehe, dann in nordwestliche Richtung bis zum Ende der
Richtung das zum Köhlbrand führende Gleis der Hafen- Umschlagsanlage am Westphalkai. Hier wendet sie sich
bahn, verläuft danach 88 m in gerader Richtung an der in Richtung des Grenzweisers über die Uferböschung
Westseite des Maschenzauns nach Norden und über- westsüdwestlich in den Kohlenschiffhafen. In dieser
quert 4,5 m in nordöstlicher Richtung das auf den Köhl- Richtung verläuft sie 220 m durch den Kohlenschiffha-
branddeich führende Gleis der Hafenbahn. Sie folgt so- fen bis zu der mit Grenzweisern gekennzeichneten
dann dem Maschenzaun - diesen im Freihafen belas- Pfahlgruppe. Sie wendet sich sodann in nordnordwest-
send - an der Ostseite der Straßen Köhlbranddeich und liche Richtung, folgt 117 m der Linie der Pfahlgruppen
Tollerortweg· zunächst 24 m nach Norden, 70 m nach und biegt nach einer weiteren Wendung an der durch
Nordosten, 135 m nach Nordnordosten und 7 m nach Grenzweiser gekennzeichneten Pfahlgruppe in nord-
Nordosten. Von hier verläuft sie - weiter dem im Freiha- westliche Richtung ab. Sie folgt auf 438 m Länge der Li-
fen verbleibenden Maschenzaun folgend - an der Ost- nie der Pfahlgruppen und ihrer Verlängerung durch den
seite des Tollerortweges in einem 318 m langen weiten Kohlenschiffhafen bis zur Höhe des Nordendes des
Bogen zunächst nach Nordnordosten, darauf nach Nor- Westphalkais. Dort wendet sie sich nach Norden und
den und dann wieder nach Nordnordosten bis zu der am verläuft in dieser Richtung - von der Westspitze der Kai-
nördlichen Ende dieser Straße gelegenen Kehre. Von zunge Tollerort 45 m entfernt- 78 m bis in die Norderel-
hier aus folgt sie dem in 4 m Abstand von der Böschung be hinein. Sie biegt sodann nach Ostnordosten ab und
am Westphalkai parallel zu dieser errichteten Maschen- verläuft in gerader Linie im Strom bis in Höhe der West-
zaun - ihn im Freihafen belassend - 430 m in gerader kante der Dockzugangsbrücke - vom Nordufer der Kai-
Richtung nach Nordnordosten. An diesem Punkt wendet zunge Tollerort und des Wendemuthkais (Steinwerder)
sie sich nach Nordosten, nach 7 m nach Nordnordosten,
zwischen 45 und 125 m entfernt. Dort wendet sie sich
nach 12,5 m nach Westnordwesten und nach 5,5 min
nordnordöstlicher Richtung - stets dem im Freihafen auf 385 min östlicher Richtung - von der Kaimauer in
verbleibenden Maschenzaun folgend. Sie folgt sodann Höhe des Trockendocks 105 m entfernt - und verläuft
dem unmittelbar an der Uferböschung zum Kohlen- weiter in gerader Linie über die Elbe zum östlichen Füh-
schiffhafen errichteten Maschenzaun - ihn im Freihafen rungspfahl der Pontonanlage der Zollverwaltung west-
belassend - 136,5 m in einem Bogen zunächst in nörd- lich der Überseebrücke.
2158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung
von Jubiläumszuwendungen an Soldaten
Vom 20. November 1980
Auf Grund des § 30 Abs. 4 in Verbindung mit § 72
Abs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1
S. 2273) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Gewährung von Jubiläums-
zuwendungen an Soldaten vom 24. Juli 1963 (BGBI. 1
S. 578) wird wie folgt geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
Die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird hin-
ausgeschoben,
1 . wenn die Disziplinarmaßnahme einer Disziplinarbuße .
von mehr als 200 Deutsche Mark oder eines Diszipli-
nararrestes oder einer Gehaltskürzung verhängt
worden ist, bis zum Ablauf der für die Disziplinarmaß-
nahme geltenden Tilgungsfrist,
2. wenn die Disziplinarmaßnahme eines Beförderungs-
verbotes verhängt worden ist, bis zum Ablauf von
sechs Jahren seit dem Tage der Verkündung des
ersten Urteils,
3. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Dienstgrad-
herabsetzung verhängt worden ist, bis zum Ablauf
von sieben Jahren seit dem Tage der Verkündung
des ersten Urteils."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1980 in Kraft.
Bonn, den 20. November 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Verteiidigung
Hans Apel
Der Bundesminister des Innern
Gerhart Baum
Nr. 7 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1980 2159
2. Berichtigung
der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe
Vom 11. November 1980
Im Anlagenband zur Verordnung über gefährliche Ar-
beitsstoffe vom 29. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1071, 1536)
sind folgende Berichtigungen vorzunehmen:
1. Auf Seite 248 muß in der Stoffliste des Anhangs 1
Nr. 2.1 die Stoffklasse bei 1 ,3,5-Trimethylbenzol
(Mesitylen) anstelle „II a" richtig heißen: ,,II c".
2. In der Stoffliste des Anhangs I Nr. 2.2
a) muß auf Seite 251 der Konzentrationsbereich in
der Spalte Xn % bei Glyoxal anstelle „5,0 - 5,0''
richtig lauten: ,, 1 ,0 - 5,0",
b) sind auf Seite 252 für die Rubrik „ÄTZENDE
STOFFE" die Konzentrationsbezeichnungen
„C %" in der 3. Spalte und „Xi%" in der 4. Spalte
einzusetzen.
3. l!m Anhang II Nr. 9 auf Seite 279
a) sind in Nummer 9.2 Abs. 2 Ziffer 2 nach dem Wort
,,Einrichtung" der Beistrich und die Worte „in der"
zu streichen,
b) muß Nummer 9.3.2 Abs. 2 richtig lauten:
,,(2) An allen Schmelz- und Gießöfen sind Auf-
fangeinrichtungen vorzusehen."
4. Im Anhang II Nr. 11
a) muß es auf Seite 282 in Nummer 11.2 Abs. 3 an-
stelle „entwirkende Detonation" richtig: ,,einwir-
kende Detonation" und anstelle „ferngemahlenen
Kalkstein" richtig: ,,feingemahlenem Kalkstein"
heißen,
b) muß es auf Seite 283 in Nummer 11.3
im Absatz 1 Ziffer 3 Satz 2 anstelle „von der
Einlagerung" richtig heißen: ,,vor der Einlage-
rung" und
- im Absatz 2 Ziffer 13 anstelle „anbrennbaren
Stoffen" richtig heißen: ,,brennbaren Stoffen".
Bonn, den 11. November 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Weinmann
2160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn '1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2643/80 des Rates zur Festlegung der Grund-
regeln für die Gewährung einer Prämie zugunsten der
Sch affl ei scherze u ger 18. 10.80 L 275/6
14. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2644/80 des Rates zur Festlegung der Grund-
regeln für die Intervention bei Schaf- und Ziegenfleisch 18. 10. 80 L 275/8
14. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2645/80 des Rates über die Erhebung der Ab-
schöpfung bei bestimmten lebenden Schafen und Ziegen 18. 10. 80 L 275/11
15. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2650/80 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zu den Entscheidungen über Zuschüsse aus
dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirt-
schaft, Abteilung Ausrichtung, für Vorhaben betreffend die Verbesse-
rung der Infrastruktur in bestimmten ländlichen Gebieten 17. 10. 80 L 273/10
Andere Vorschriften
7. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 des Rates zur Einführung einer spe-
zifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im
Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue
Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Ei-
sen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten 15. 10. 80 L 271 /9
7. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2617 /80 des Rates zur Einführung einer spe-
zifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im
Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue
Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der
Schiffbauindustrie betroffenen Gebieten 15. 10. 80 L 271/16
13. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2623/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Salicylsäure der Tarifstelle 2916 BI a) mit Ur-
sprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 14. 10. 80 L 269/6