2081
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 21. November 1980 Nr. 73
Tag Inhalt Seite
13. 11. 80 Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes ..................................... ·1·· ..... 2081
2032-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2136
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 13. November 1980
Auf Grund des Artikels 13 des Gesetzes zur Änderung
besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vor-
schriften 1980 vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1509)
wird nachstehend der Wortlaut des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der ab 1. September 1980 geltenden Fas-
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Bundesbe-
soldungsgesetzes vom 9. Oktober 1979 (BGBI. I
s. 1673),
2. den am 15. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 6 des
Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 561 ),
3. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 3
des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Solda-
tengesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 581 ) ,
4. den am 1 . Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 6
des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Solda-
tenversorgungsgesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBI. 1
s. 851 ),
5. den am 1. März 1980 in Kraft getretenen § 1 des Ge-
setzes über die Erhöhung von Dienst- und Versor-
gungsbezügen in Bund und Ländern 1980 vom
16. August 1980 (BGBI. I S. 1439),
6. den nach Maßgabe des Artikels 15 in Kraft getrete-
nen Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung besol-
dungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vor-
schriften 1980 vom 20. August 1980 (BGBI. 1
S. 1509, 2064).
Bonn, den 13. November 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bundesbesoldungsgesetz
1n haltsverzeichni s
§§
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 bis 17
2. Abschnitt: Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für
Professoren an Hochschulen 18 bis 38
1. Unterabschnitt:
Allgemeine Grundsätze 18 und 19
2. Unterabschnitt:
Vorschriften für Beamte und Soldaten 20 bis 31
3. Unterabschnitt:
Vorschriften für Professoren und Hoch-
schulassistenten 32 bis 36
4. Unterabschnitt:
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte 37 und 38
3. Abschnitt: Ortszuschlag 39 bis 41
4. Abschnitt: Zulagen, Vergütungen 42 bis 51
5. Abschnitt: Auslandsdienstbezüge 52 bis 58
6. Abschnitt: Anwärterbezüge 59 bis 66
7. Abschnitt: Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksa-
me Leistungen und jährliches Urlaubsgeld 67 bis 68 a
8. Abschnitt: Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für
Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundes-
grenzschutz 69 und 70
9. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften 71 bis 82
1. Abschnitt 3. Ortszuschlag,
Allgemeine Vorschriften 4. Zulagen,
5. Vergütungen,
§ 1 6. Auslandsdienstbezüge.
Geltungsbereich (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Bezüge:
1 . Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Ge- 1. Anwärterbezüge,
meinden, der Gemeindeverbände sowie der sonsti- 2. jährliche Sonderzuwendungen,
gen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Kör- 3. vermögenswirksame Leistungen,
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli-
chen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten 4. jährliches Urlaubsgeld.
und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwen- (4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vor-
det werden, schriften im Sinne,der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, so-
2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen weit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.
sind die ehrenamtlichen Richter,
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtli-
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. chen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: §2
1. Grundgehalt, Regelung durch Gesetz
2. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an ( 1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten
Hochschulen, wird durch Gesetz geregelt.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2083
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, des-
die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als sen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind,
die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte
sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versiche- verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
rungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer
werden. zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Ver-
gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teil- band, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Diensther-
weise verzichten; ausgenommen sind die vermögens- ren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen
wirksamen Leistungen. oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob
die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft der für das Besol-
§3 dungsrecht zuständige Minister oder die von ihm be-
Anspruch auf Besoldung stimmte Stelle.
(3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gel-
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben An-
ten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der
spruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem
Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ru-
Tag, an .~em ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme
hestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der
oder ihr Ubertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 ge-
sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beam-
nannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Ver-
tenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die
leihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt
Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft
(Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte,
Gesetzes.
Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle ein- § 5
gewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in
der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt Besoldung bei mehreren Hauptämtern
auf Grund einer Regelung nach§ 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmi-
Halbsatz, § 22 Abs. 1 eingestuft, so entsteht der An- gung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere
spruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfü- besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus
gung entspricht. dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, so-
(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die
Dienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet ha- Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so
ben, entsteht der Anspruch auf Besoldung frühestens werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertra-
mit dem Tag nach Ableistung des Grundwehrdienstes. genen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des §6
Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem
Besoldung für teilzeitbeschäftigte Beamte
Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts
und Richter
anderes bestimmt ist.
Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach
(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für
§ 72 a, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 oder § 89 a Abs. 2 Nr. 1 des
einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Be-
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Lan-
züge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt,
desrecht ermäßigt worden ist, erhält im gleichen Ver-
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
hältnis verringerte Dienstbezüge. Dies gilt auch für
(5) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und einen Richter, dessen Dienst nach § 48 a Abs. 1 Nr. 1
6 werden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen Be- des Deutschen Richtergesetzes oder entsprechendem
züge werden monatlich im voraus gezahlt, soweit nichts Landesrecht ermäßigt worden ist.
anderes bestimmt ist.
§7
(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit ge-
Kaufkraftausgleich
zahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
Hat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstli-
§4 chen Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und
muß er über die Bezüge in der Währung dieses Gebietes
Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in
verfügen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft
den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von
der fremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen
Wahlbeamten auf Zeit
Mark durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kauf-
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Be- kraftausgleich). Der Kaufkraftausgleich wird vom Bun-
amte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem desminister des Innern im Benehmen mit dem Bundes-
ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mit- minister der Finanzen geregelt.
geteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate
noch die Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt. Auf- §8
wandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des Kürzung der Besoldung bei Gewährung
einstweiligen Ruhestandes gezahlt. einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche
oder überstaatliche Einrichtung
(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand ver-
setzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer ( 1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der
Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-
2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Ver- § 11
sorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kür- Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs-
zung beträgt 2, 14 vom Hundert für jedes im zwischen- und Zurückbehaltungsrecht
staatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr;
ihm verbleiben jedoch mindestens vierzig vom Hundert (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bun-
seiner Dienstbezüge. Erhält er als lnvaliditätspension desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche
die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwi- auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, Pfändung unterliegen.
werden die Dienstbezüge um sechzig vom Hundert ge-
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der
kürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischen-
Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte
recht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge gel-
Versorgung nicht übersteigen.
tend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beam--
(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatli- ten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadener-
chen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der satz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Am-
tes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonsti- § 12
ge Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche er- Rückforderung von Bezügen
wirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Aus-
scheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine
oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Be- gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der
rechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berück- Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen
sichtigt werden. der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft
schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind nicht zu erstatten.
Grundgehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfä-
hige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Zu- (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel ge-
schüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hoch- zahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen
schulen. Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfer-
tigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen
§9
Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel
Verlust der Besoldung so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte er-
bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst kennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billig-
keitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbe-
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Geneh-
hörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teil-
migung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die
weise abgesehen werden.
Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei
einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der
Verlust der Bezüge ist festzustellen und dem Beamten, § 13
Richter oder Soldaten mitzuteilen.
Wahrung des Besitzstandes
(1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit geringe-
§ 9a rem Endgrundgehalt (Grundgehalt) übertritt, übernom-
men oder versetzt wird, weil seine Körperschaft oder
Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung Behörde ganz oder teilweise aufgelöst, umgebildet oder
Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf mit einer anderen Körperschaft oder Behörde ver-
Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstlei- schmolzen oder in eine andere Körperschaft oder Be-
stung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterblie- hörde eingegliedert wird ( §§ 19, 128 des Beamten-
benen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes an- rechtsrahmengesetzes, § 26 Abs. 2 des Bundesbeam-
deres Einkommen auf die Besoldung angerechnet wer- tengesetzes oder entsprechende landesrechtliche Vor-
den. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft schriften), erhält eine ruhegehaltfähige Ausgleichszula-
verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstent- ge. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-
hebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die schen dem jeweiligen Grundgehalt und Ortszuschlag
besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts. des Beamten und dem jeweiligen Grundgehalt und Orts-
zuschlag, die ihm in seinem bisherigen Amt zugestan-
den hätten, gewährt; Änderungen der besoldungsmäßi-
gen Zuordnung des bisherigen Amtes bleiben unberück-
§ 10 sichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei Beamten auf Zeit
Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung nur für die Dauer der restlichen Amtszeit gewährt. Rich-
tet sich die Zuordnung des Amtes eines Beamten zu
Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, einer Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl einer
so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirt- Schule und erfüllt der Beamte wegen zurückgehender
schaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag Schülerzahlen die Voraussetzungen für die Zuordnung
auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes seines Amtes nicht mehr, gelten die Sätze 1 bis 3 sinn-
bestimmt ist. gemäß; Absatz 3 bleibt unberührt.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2085
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter zur 3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im
Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand in ein an- Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
deres Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt wird,
weil Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen
übertragen.
a) für seine Laufbahn oder sein Amt durch Rechts- oder
§ 16
Verwaltungsvorschriften besondere gesundheitliche
Anforderungen festgesetzt sind und Amt, Dienstgrad
b) er nach Feststellung eines Amtsarztes, eines beam- Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt
teten Arztes oder eines Vertrauensarztes diese be- verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Sol-
sonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht daten gleich.
mehr erfüllt, ohne daß er dies zu vertreten hat.
§ 17
(3) Scheidet ein Beamter in anderen Fällen aus einem
Amt aus, um ein anderes Amt zu übernehmen, und ver- Aufwandsentschädigungen
ringert sich durch den Übertritt sein Grundgehalt, so er- Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt wer-
hält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe den, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendun-
des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen gen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter
Grundgehalt und dem Grundgehalt, das ihm in seinem oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der
bisherigen Amt zuletzt zustand. Der Gesamtbetrag von Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
Grundgehalt und Ausgleichszulage darf das Endgrund-
gehalt seines jeweiligen Amtes nicht übersteigen; dies
gilt nicht beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn-
gruppe. Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn
die Verringerung des Grundgehalts auf einer Diszipli- 2. Abschnitt
narmaßnahme in einem disziplinargerichtlichen Verfah- Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt
ren beruht. für Professoren an Hochschulen
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Richter und Solda-
ten und wenn ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein 1. Unterabschnitt
Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen
Allgemeine Grundsätze
wird und sein neues Grundgehalt geringer ist als das
Grundgehalt, nach dem das zuletzt bezogene Ruhege-
§ 18
halt bemessen war.
Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
(5) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt gehören
außer Amtszulagen auch ruhegehaltfähige Stellenzula- Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten
gen sowie ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundge- sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen
halt für Professoren an Hochschulen. Nichtruhegehalt- sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die
fähige Stellenzulagen, die in dem neuen Amt zustehen, Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung
werden auf die Ausgleichszulage angerechnet. der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Be-
soldungsgruppen zuzuordnen.
§ 14
Anpassung der Besoldung § 19
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt
der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Ver- ( 1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Sol-
hältnisse und unter Berücksichtigung der mit den daten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des
Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer
Bundesgesetz regelmäßig angepaßt. Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Be-
soldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das
§ 15 Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Ein-
weisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf
Dienstlicher Wohnsitz bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-
( 1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters fentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in
ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienst- einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der
stelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im
ist sein Standort. Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zustän-
digen Minister. Ist dem Beamten oder Richter noch kein
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundge-
Wohnsitz anweisen: halt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines
Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des
1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit
Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit
des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt
2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der ent-
Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt, sprechenden Besoldungsgruppe.
2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet Kqrperschaften einer Größenklasse höchstens zwei
oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden,
Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von
2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Auf-
Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Be-
steigen in den Dienstaltersstufen und die Festset-
wertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der
zung des Besoldungsdienstalters abweichend von
Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde
§ 27 Abs . 1 und § 28 Abs. 2 zu regeln.
oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schüler-
zahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraus- Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung
setzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung kann auf den zuständigen Minister übertragen werden.
aus diesem Amt.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahl-
beamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände
2 . Unterabschnitt und anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen
Vorschriften für Beamte und Soldaten unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabenin-
halts im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden
§ 20 Ämter der beteiligten Körperschaften im Sinne des Ab-
satzes 1 den Besoldungsordnungen A und B der Länder
Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechts-
( 1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Be- verordnung kann auf den zuständigen Minister übertra-
soldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnun- gen werden.
gen oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die
§§ 21 und 22 bleiben unberührt. § 22
(2) Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende Vorstandsmitglieder
Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter
Gehälter- sind Anlage 1. Die Grundgehaltssätze der Be- ,.- kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe
soldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. ( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen die Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öf-
den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzu- fentlich-rechtlicher Sparkassen und der Leiter der kom-
ordnen. munalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werklei-
(3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur ter) den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungs-
aufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz ordnungen A und B zuzuordnen.
ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den (2) Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der Äm-
Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem ter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-
Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unter- rechtlicher Sparkassen ist die Summe aus der Bilanz-
scheiden. Die Landesbesoldungsordnungen müssen im summe der Sparkasse, dem Kreditvolumen und dem
Aufbau der Besoldungsgruppen den Bundesbesol- Kurswert der Kundenwertpapiere nach einem bestimm-
dungsordnungen entsprechen. Die Grundgehaltssätze ten Stichtag. Grundlage für die Einstufung der Werklei-
der Anlage IV gelten unmittelbar auch für die Landesbe- ter ist bei Versorgungsbetrieben die nutzbare Abgabe,
soldungsordnungen. bei Verkehrsbetrieben die Zahl der beförderten Perso-
nen in einem bestimmten Wirtschaftsjahr.
§ 21
Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit
§ 23
der Gemeinden, Samtgemeinden,
Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise Eingangsämter für Beamte
( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ( 1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Be-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für soldungsgruppen zuzuweisen:
die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbe-
1 . in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besol-
amten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Ver-
dungsgruppe A 1 oder A 2,
bandsgemeinden, Ämter und Kreise zu den Besol-
dungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B der 2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes der Besol-
Länder Höchstgrenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen dungsgruppe A 5,
sind insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der 3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol-
Einwohner zu bestimmen. dungsgruppe A 9,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch 4 . in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besol-
Rechtsverordnung dungsgruppe A 13.
1 die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den
1
• (2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen
Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A für die Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule
und B der Länder nach Maßgabe der Rechtsverord- gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für
nung der Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuord- die Befähigung den Fachhochschulabschluß nachwei-
nen; dabei können bei den in Absatz 1 genannten sen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2087
§ 24 (2) Absatz 1 gilt nicht
Eingangsamt 1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die
für Beamte in besonderen Laufbahnen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, das
Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deut-
( 1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen
schen Bundesbank,
1 . die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechni- 2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öf-
schen oder technischen Verwaltungsdienst beson- fentlichen Schulen und Hochschulen,
ders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder
die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorge- 3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch-
schrieben ist und schulen,
2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die 4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1
bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuwei- das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe
sung des Eingangsamtes zu einer anderen Besol- zugewiesen worden ist.
dungsgruppe als nach § 23 erfordern,
kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen wer- (3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten
den, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Fest- und entsprechenden Einrichtungen des Bundes und der
legung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnun- Länder sowie bei den Hauptstellen der Deutschen Bun-
gen zu kennzeichnen. desbank können die Obergrenzen des Absatzes 1 über-
schritten werden, soweit dies wegen der mit den Funk-
tionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies
(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen gilt auch bei einem Rechnungshof unmittelbar nachge-
Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absat- ordeten Rechnungsprüfungsämtern.
zes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungs-
gruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter
eingereiht sind. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 25 zur sachgerechten Bewertung der Funktionen
Beförderungsämter
1 . für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1
das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe
Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich zugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen,
nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, 2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Obergren-
wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besol- zen als nach Absatz 1 zuzulassen,
dungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten
Funktionen wesentlich abheben. 3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Obergren-
zen nach Absatz 1 Funktionen in folgenden Fällen
unberücksichtigt bleiben:
§ 26 a) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere Ober-
Obergrenzen für Beförderungsämter grenzen zugelassen sind,
b) Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Ämtern
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach
zugeordnet sind,
Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Ober-
grenzen nicht überschreiten: 4 . besondere Funktionen zu bestimmen, die in Gemein-
den, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht
im mittleren Dienst des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstal-
in der Besoldungsgruppe A 7 40 V, H., ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in
in der Besoldungsgruppe A 8 30 v.H., den Stadtstaaten bei der Anwendung der Obergren-
in der Besoldungsgruppe A 9 8 v.. H., zen nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben können.
im gehobenen Dienst (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
in der Besoldungsgruppe A 11 30 v. H., Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der
in der Besoldungsgruppe A 12 12 V. H., Funktionen für die in Absatz 4 Nr. 4 aufgeführten Kör-
in der Besoldungsgruppe A 13 4 v. H., perschaften, Anstalten und Stiftungen des, öffentlichen
Rechts
im höheren Dienst 1 . abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr..2 andere
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden, Samtge-
und B 2 nach Einzelbewertung meinden, Verbandsgemeinden und Ämter dürfen hö-
zusammen 40 v. H., here Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn sie
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 weniger als 100 000 Einwohner haben,
zusammen 10 v. H.
2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz
Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl 4 Nr. 2 oder der nach Nummer 1 dieses Absatzes
aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen festgesetzten Obergrenzen Vorschriften über die
Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl höchstzulässigen Ämter sowie über die Zahl und das
der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 Verhältnis der Beförderungsämter zueinander zu er-
und B 2. ' lassen,
2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundesre- Beginn seines Besoldungsdienstalters um die Hälfte der
gierung zu Absatz 4 Nr. 4 zu bestimmen, welche be- Zeit hinausgeschoben, um die er älter ist.
sonderen Funktionen unberücksichtigt bleiben.
(3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn
Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszu-
kann auf den zuständigen Minister übertragen werden. schieben ist, werden abgesetzt, soweit § 30 nichts an-
deres bestimmt,
(6) Auf erste Befö;-derungsämter der Besoldungs-
1. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
gruppen A 6, A 10 und A 14 dürfen nach Maßgabe sach-
verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen
gerechter Bewertung höchstens fünfundsechzig vom
Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fach-
Hundert der Gesamtzahl aller Planstellen bei einem schul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vor-
Dienstherrn in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 des
bereitungsdienst, übliche Prüfungszeit); wird die all-
mittleren Dienstes, den Besoldungsgruppen A 9 und
gemeine Schulbildung durch eine andere Art der
A 1 0 des gehobenen Dienstes sowie den Besoldungs-
Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung
gruppen A 13 und A 14 des ,höheren Dienstes entfallen.
gleich;
Zugrunde zu legen ist jeweils die Gesamtzahl der Plan-
stellen, die nach Anwendung der Obergrenzen des Ab- 2. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
satzes 1, der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 4 verbrachte Mindestzeit einer praktischen hauptbe-
und 5 sowie der Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 15 ruflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Be-
für das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt amten- oder Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist;
verbleibt. Für die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bereiche 3. nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres lie-
beträgt die Obergrenze für erste Beförderungsämter gende Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im
nach Satz 1 achtzig vom Hundert, für die durch Satz 1 Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
und 2 nicht unmittelbar erfaßten Fälle des Absatzes 2 Reichsgebiet;
Nr. 2 sowie die Bereiche des Absatzes 2 Nr. 3 und des
Absatzes 3 fünfundsechzig vom Hundert der Gesamt- 4. nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres ver-
zahl der Planstellen, die in diesen Bereichen für das Ein- brachte Zeiten
gangsamt und das erste Beförderungsamt verbleiben. In a) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangen-
den Bereichen des Absatzes 3 kann die Obergrenze für schaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne
erste Beförderungsämter überschritten werden, soweit Begründung eines einem Arbeitsvertrag entspre-
dies zur sachgerechten Bewertung erforderlich ist. chenden Beschäftigungsverhältnisses, eines
nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehr-
dienstes, eines dem nichtberufsmäßigen Wehr-
§ 27 dienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivil-
dienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungs-
Bemessung des Grundgehaltes helfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst
( 1 ) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord- befreit,
nungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Dienstal- b) einer Internierung oder eines Gewahrsams der
tersstufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9
um die Dienstalterszulage bis zum Endgrundgehalt. Der Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtigten
Tag, von dem für das Aufsteigen in den Dienstaltersstu- Personen,
fen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Besol- c) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten berufs-
dungsdienstalter. mäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, so-
(2) Die Berechnung und die Festsetzung des Besol- weit er die Zeit der gesetzlichen Reichsarbeits-
dungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten und Wehrdienstpflicht umfaßt,
schriftlich mitzuteilen. d) im Dienst der Bundeswehr als Berufssoldat oder
(3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienst- Soldat auf Zeit oder im Polizeivollzugsdienst, so-
altersstufen ruht, solange der Beamte oder Soldat vor- weit der Dienst die Zeit des auf Grund der Wehr-
läufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinar- pflicht zu leistenden Wehrdienstes umfaßt und die
verfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Wehrpflicht dadurch als erfüllt gilt,
Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Be- e) einer Heilbehandlung, die auf Grund einer Krank-
amten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Ver- heit oder Verwundung als Folge eines Dienstes,
urteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des einer Kriegsgefangenschaft, einer Internierung
Ruhens. oder eines Gewahrsams im Sinne der Buchsta-
ben a bis d durchgeführt wurde und während der
§ 28 der Kranke oder Verwundete arbeitsunfähig war;
Besoldungsdienstalter im Regelfall 5. Zeiten, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts oder nach dem Ge-
( 1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des setz zur Regelung der Wiedergutmachung national-
Monats, in dem der Beamte oder Soldat das einund- sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent-
zwanzigste Lebensjahr vollendet hat. lichen Dienstes ohne förmliches Wiedergutma-
(2) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem chungsverfahren anzurechnen sind.
an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das ein- Derselbe Zeitraum darf nur nach einer der Vorschriften
undzwanzigste Lebensjahr überschritten, so wird der unter Satz 1 Nr. 1 bis 5 abgesetzt werden.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2089
(4) Die Zeit, urn die der Beginn des Besoldungsdienst- 4. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
alters nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 hinaus- schaften und ihren Verbänden,
zuschieben ist, wird auf volle Monate abgerundet.
5. im Dienst bei nichtöffentlichen Kraftverkehrs- oder
(5) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem Fernmeldeunternehmen, die ganz oder teilweise von
an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das ein- der Bundes-(Reichs-)post oder von der Bundes-
undzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so er- (Reichs-}bahn übernommen worden sind, sowie im
hält er das Anfangsgehalt seiner Besoldungsgruppe. nichtöffentlichen Eisenbahndienst,
6. im nichtöffentlichen in- und ausländischen Schul-
(6) Hat die tatsächliche Studiendauer die vorge- und Hochschuldienst,
schriebene Mindestzeit überschritten, so kann das Stu-
dium nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 auch insoweit berück- 7.. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von in-
sichtigt werden, als es die vorgeschriebene Mindeststu- ländischen wissenschaftlichen Forschungseinrich-
dienzeit um nicht mehr als zwei Jahre überschreitet. Hat tungen, an denen die öffentliche Hand durch Zahlung
der Beamte oder Soldat sein Studium nach der Festset- von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Wei-
zung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studien- se wesentlich beteiligt ist; das gleiche gilt, wenn die
gang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur Tätigkeit in einem Dienstverhältnis zu Angehörigen
insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudien- des öffentlichen Dienstes, die Forschungsaufgaben
zeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten wahrnehmen, oder zu wissenschaftlichen Angestell-
ist. ten bei den genannten Forschungseinrichtungen
ausgeübt und aus Mitteln der öffentlichen Hand ver-
(7) Bei anderen als Laufbahnbewerbern werden von gütet worden ist,
dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besol-
8. im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren der in
dungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben ist.
Absatz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staats-
Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 abgesetzt,
vertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung
wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorge-
oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtli-
schrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des
cher Aufgaben geschaffen worden sind.
Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so
gilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder
Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen. die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem
für das Besoldungsrecht zuständigen Minister oder der
von ihm bestimmten Stelle. Für die Beamten der Ge-
§ 29 meinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der
Öffentlich-rechtliche Dienstherren Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ent-
( 1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne des scheidet die oberste Aufsichtsbehörde im Einverneh-
§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 sind das Reich, der Bund, die men mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Mi-
Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und ande- nister; die Entscheidungsbefugnis kann auf nachgeord-
re Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- nete Behörden übertragen werden.
lichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
§ 30
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtli- Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
chen Dienstherrn steht gleich
Bei Anwendung des§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 wer-
1 . für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder
den nicht berücksichtigt
Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausge-
übte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich- 1. Zeiten einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhege-
rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach haltsberechtigung nur Gebühren bezieht,
dem 31 . Dezember 1937 dem Reich angegliedert wa- 2. Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus öffentlichen
ren, Mitteln gewährt worden ist, es sei denn, daß die Ab-
2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die findung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst
gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich- einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland. richtung gewährt worden ist,
3. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
(3) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtli- verhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48
chen Dienstherrn können, wenn sie für die Einstellung des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder
ursäch!ich oder mitbestimmend waren, folgende Tätig- durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
keiten gleichgestellt werden:
4. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
1. im ausländischen offentlichen Dienst oder im Dienst
verhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Be-
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein- diensteten beendet worden ist, wenn ihm zur Zeit der
richtung, Antragstellung ein Verfahren mit der Folge des Ver-
2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages, der Land- lustes der Rechte aus dem Dienstverhältnis oder der
tage oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Entfernung aus dem Dienst drohte,
3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder 5. Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis auf Probe
ihren Landesverbänden, oder auf Widerruf, wenn der Beamte im Hinblick auf
2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
ein Dienstvergehen entlassen worden ist, auch wenn sind in der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II) ge-
er seine Entlassung selbst beantragt hatte, um den regelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen
drohenden Widerruf seines Beamtenverhältnisses sind in der Anlage IV ausgewiesen.
oder die Entlassung durch den Dienstherrn zu ver-
meiden, § 34
6. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsver- Zuschüsse zum Grundgehalt
hältnis, das aus einem vom Bediensteten zu vertre-
tenden Grunde mit sofortiger Wirkung gekündigt wor- Professoren an Hochschulen können nach Maßgabe
den ist. der Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 zur Bundesbe-
soldungsordnung C Zuschüsse zum Grundgehalt erhal-
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den
ten.
Vorschriften des Satzes 1 Nr. 3 bis 6 zulassen.
§ 35
§ 31 Obergrenzen
Besoldungsdienstalter in besonderen Fällen ( 1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaft-
(1) Wird ein Beamter oder Soldat, der auf seinen An- lichen Hochschulen sind nach Maßgabe sachgerechter
trag aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden war, um Bewertung in den Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4
im dienstlichen Interesse eine andere Tätigkeit auszu- auszubringen. Bei einem Dienstherrn darf die Zahl der
üben, wieder eingestellt, so gilt auch die zwischen dem Planstellen für Professoren an wissenschaftlichen
Ausscheiden und der Wiedereinstellung liegende Zeit Hochschulen
als Dienstzeit im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4
wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be- zusammen 80 V. H.
stimmte Stelle das dienstliche Interesse vor dem Aus- in der Besoldungsgruppe C 4 45 v. H.
scheiden schriftlich anerkannt hat.
der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an wis-
(2) Wird ein Beamter oder Soldat ohne Dienstbezüge senschaftlichen Hochschulen nicht überschreiten.
beurlaubt, so wird sein Besoldungsdienstalter um die
(2) Die Planstellen der Professoren an Fachhoch-
Hälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben. Dies gilt
schulen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
in den Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen.
bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Ur-
Bei einem Dienstherrn darf die Zahl der Planstellen für
laubs schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen
Professoren an Fachhochschulen
Interessen oder öffentlichen Belangen dient. In den Fäl-
len des Satzes 1 ist das Besoldungsdienstalter, wenn in der Besoldungsgruppe C 3 50 V. H.
dies für den Beamten oder Soldaten günstiger ist, so der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an
festzusetzen, als wäre er nach Beendigung des Urlaubs Fachhochschulen nicht überschreiten.
neu eingestellt worden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gesamthochschu-
(3) Hat ein Beamter oder Soldat den Anspruch auf Be- len entsprechend. Planstellen für Studiengänge, in de-
soldung dadurch verloren, daß er dem Dienst schuldhaft nen Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und
ferngeblieben ist, so wird sein Besoldungsdienstalter der Fachhochschulen miteinander verbunden werden,
um die Zeit des Fernbleibens hinausgeschoben. dürfen bis zu einem Anteil von 60 v. H. entsprechend Ab-
(4) Für die Bemessung der in den Absätzen 2 und 3 satz 1, im übrigen entsprechend Absatz 2 ausgebracht
genannten Zeiten gilt § 28 Abs. 4 entsprechend. werden.
§ 36
Bemessung des Grundgehaltes,
3. Unterabschnitt
Besoldungsdienstalter
Vorschriften für Professoren an Hochschulen
Für die Bemessung des Grundgehaltes und das Be-
und Hochschulassistenten
soldungsdienstalter gelten die §§ 27 bis 31.
§ 32
Geltung der Vorschriften 4. Unterabschnitt
Die Vorschriften des § 33 mit Ausnahme der Num- Vorschriften für Richter und Staatsanwälte
mern 4 bis 6 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesol-
dungsordnung C (Anlage II) sowie die Vorschriften der § 37
§§ 34 bis 36 gelten mit Wirkung vom 1. Juli 1978 für die
Besoldungsordnungen R
durch das Hochschulrahmengesetz erfaßten Professo-
ren und Hochschulassistenten. (1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Aus-
nahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interes-
§ 33 ses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesol-
Bundesbesoldungsordnung C
dungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehalts-
Die Ämter der Professoren an Hochschulen und sätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV aus-
Hochschulassistenten und ihre Besoldungsgruppen gewiesen.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2091
(2) In Landesbesoldungsordnungen R können gere- zustehen würde, erhalten einen ermäßigten Ortszu-
gelt werden: schlag nach Anlage V. Steht ihnen Kindergeld nach dem
1 . die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayeri- Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne
schen Obersten Landesgericht einschließlich des Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskinder-
Präsidenten und seines ständigen Vertreters, geldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe,
2. die Ämter der badischen Amtsnotare. die der Anzahl der Kinder entspricht.§ 40 Abs. 6 gilt ent-
Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbe- sprechend.
soldungsordnungen R muß dem der Bundesbesol- § 40
dungsordnung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze Stufen des Ortszuschlages
der Anlage IV gelten auch für diese Landesbesoldungs-
ordnungen. ( 1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschie-
§ 38 denen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte,
Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für
Bemessung des Grundgehaltes nichtig erklärt ist.
(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord- (2) Zur Stufe 2 gehören
nung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensalters- 1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
stufen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausge-
wiesene Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Mo- 2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
nats an zu, in dem das maßgebende Lebensjahr vollen- 3. geschiedene Beamte,. Richter und Soldaten und Be-
det wird. amte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben
(2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollen- oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum
dung des fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt, Unterhalt verpflichtet sind,
wird für die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebens- 4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine ande-
alter zugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Le- re Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung
bensjahre vermindert ist, die der Richter oder Staatsan- aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren,
walt seit Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjah- weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind
res bis zu dem bei der Einstellung vollendeten Lebens- oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen
jahr zurückgelegt hat. Bei einer Einstellung, die sich oh- ihrer Hilfe bedürfen. Als in die Wohnung aufgenom-
ne erhebliche Unterbrechung an eine Tätigkeit im Sinne men gelten Kinder auch dann, wenn der Beamte,
des § 1O Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Rich- Richter oder Soldat sie auf seine Kosten anderweitig
tergesetzes anschließt, gilt als Tag der Einstellung der untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche
Tag, von dem an der Richter oder Staatsanwalt Tätigkei- Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll.
ten der genannten Art ununterbrochen ausgeübt hat.
Bei der Wiedereinstellung eines Versorgungsempfän- (3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die
gers wird der für das frühere Dienstverhältnis maßge- Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, denen Kin-
bende Tag der Einstellung um die Zeit des Ruhestandes dergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht
hinausgeschoben. oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bun-
deskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe rich-
(3) Richter und Staatsanwälte, die das einunddreißig- tet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen
ste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das Kinder.
Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange, (4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen
bis sie das für das Aufsteigen in den Lebens- Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht
altersstufen vorgesehene Lebensalter vollendet haben. oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bun-
(4) § 27 Abs. 3 und § 31 gelten entsprechend. deskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zu-
sätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unter-
schiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der
Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht.
3. Abschnitt Absatz 6 gilt entsprechend.
Ortszuschlag (5) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder
Soldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder Ange-
§ 39
stellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtli-
Grundlage des Ortszuschlages chen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde
(1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage V gewährt. ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer
Seine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse, der die Be- der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung
soldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschieds-
zugeteilt ist, und nach der Stufe, die den Familienver- betrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Orts-
hältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten ent- zuschlages der höchsten Tarifklasse zu, so erhält der
spricht. Beamte, Richter oder Soldat den Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maß-
(2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund gebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für
dienstlicher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunter- die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht,
kunft wohnen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 mit Ausnahme der Zeit eines Mutterschaftsurlaubs. § 6
2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, (2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom
wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach be- Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhö-
amtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt hung maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr ge-
ist. zahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzun-
(6) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Solda- gen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und
ten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Unter-
steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen schiedsbeträgen oder Teilen von Unterschiedsbeträgen
Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder zwischen den Stufen des Ortszuschlages.
nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist,
der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden
Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Unter-
schiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschla- 4. Abschnitt
ges dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn
Zulagen, Vergütungen
und soweit ihm das Kindergeld nach dem Bundeskin-
dergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichti-
gung des § 8 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig § 42
zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder Amtszulagen und Stellenzulagen
einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag
nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen ( 1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszu-
Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder lagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dür-
das Mutterschaftsgeld, soweit es nicht für die Zeit eines fen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwi-
Mutterschaftsurlaubs gewährt wird, gleich. Auf das Kind schen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des
entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundge-
für die Anwendung des Bundeskindergeldgesetzes halt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht über-
maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet steigen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes be-
auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn stimmt ist.
einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Sat- (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhege-
zes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen haltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
Grundsätzen versorgungsberechtigt ist.
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der
(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 5 und 6
Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen ge-
ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes,
währt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhegehalt-
einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstal-
fähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der
Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit (4) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnun-
bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder gen oder in der Rechtsverordnung nach§ 21 Abs. 1 auf-
ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selb- geführt sind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stel-
ständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, lenzulagen nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich
Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Alters- bestimmt ist.
heimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind.
Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst § 43
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
Stellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten
tung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 be-
in der Hochschulleitung
zeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeich-
neten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zu- Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
schüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öf- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
fentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richt~r
Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öf- und Soldaten zu regeln, die zusätzlich zu ihren sonsti-
fentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifver- gen Aufgaben im Bereich einer Hochschule folgende
träge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Funktionen wahrnehmen:
Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozial-
zuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare 1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule
Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in regional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist, von
Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände Abteilungen von Hochschulen sowie ständige Ver-
durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in treter,
anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die 2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und
Voraussetzungen erfüllt sind, trifft der für das Besol- ständige Vertreter,
dungsrecht zuständige Minister oder die von ihm be-
3. Mitglieder von Hochschulleitungsgremien,
stimmte Stelle.
4. Leiter von zentralen Kollegialorganen,
§ 41
5. Leiter von gemeinsamen Kommissionen,
Änderung des Ortszuschlages
6. Leiter von Fachbereichen.
(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellenzu-
von demselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt lage ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters
der neuen Besoldungsgruppe. oder Soldaten mit abgegolten ist.
Nr. 7,3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2093
§ 44 § 47
Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte Zulagen für besondere Erschwernisse
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge-
währung einer Stellenzulage für Beamte des Verwal- währung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der
tungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter und Staats- Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwär-
anwälte, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte im terbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Er-
Rahmen der Ausbildung und Fortbildung als Lehrkräfte schwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruf-
tätig sind, zu regeln. Die Stellenzulage darf nur vorgese- lich und nichtruhegehaltfähig. Es kann bestimmt wer-
hen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion den, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszula-
nicht bei der Einstufung berücksichtigt ist. Sie darf den gen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters
Betrag nach Anlage IX nicht überschreiten. Mit der Stel- oder Soldaten mit abgegolten ist.
lenzulage sind die mit der Tätigkeit verbundenen Er-
schwernisse und ein Aufwand mit abgegolten.
§ 48
§ 45 Mehrarbeitsvergütung, Vergütung für die Teilnahme
an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften
Zulage für Beamte in der Ständigen Vertretung
und ihrer Ausschüsse
der Bundesrepublik Deutschland
bei der Deutschen Demokratischen Republik ( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(1) Die Beamten in der Ständigen Vertretung der Bun- die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des
desrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokrati- Bundesbeamtengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrah-
schen Republik erhalten neben den Dienstbezügen mengesetzes und entsprechende landesrechtliche Vor-
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 eine nichtruhegehaltfähige schriften) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit
Zulage, wenn sie ihren Wohnsitz im Amtsbereich der nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Ver-
Ständigen Vertretung haben. gütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen
(2) Die Zulage wird nach der Aufstellung in Anlage VII werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine
Stufe 1 und 2 gewährt. Ihre Höhe richtet sich nach der Mehrarbeit meßbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach
Besoldungsgruppe des Beamten. dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit
festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besol-
dungsgruppen zu staffeln.
§ 46
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Zulage für die Wahrnehmung
Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für
eines höherwertigen Amtes
Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit we-
(1) Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landes- niger als 20 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten
rechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zuste-
zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für hen, zu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer re-
die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das gelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörper-
höherwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten schaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmä-
wegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege ßigen Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung
der Beförderung erreichen kann. darf den Betrag nach Anlage IX nicht übersteigen. Sie
darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetra- werden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbun-
ges zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag dener Aufwand wird mit abgegolten. Die Vergütung ent-
seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt und fällt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung
dem Ortszuschlag der Besoldungsgruppe gewährt, der ausgeglichen werden kann. Die Ermächtigung zum Erlaß
das höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist der Rechtsverordnung kann auf den zuständigen Mini-
eine dem Beamten nach Nummer 27 der Vorbemerkun- ster übertragen werden.
gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zu-
stehende Stellenzulage anzurechnen.
§ 49
(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
Dienstbezügen, wenn
1. sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt ( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
worden ist; hat der Beamte beim Eintritt in den Ruhe- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
stand ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt als die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher
bei Beend\gung der zulageberechtigenden Verwen- und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu
dung inne, so wird die Zulage entsprechend verrin- regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind
gert oder die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.
2. das Dienstverhältnis während der zulageberechti- (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die ein-
genden Verwendung durch Eintritt in den Ruhestand zelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalender-
wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod beendet jahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für
worden ist. ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt wer-
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
den, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Auf- wendung im Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben
wand des Beamten mit abgegolten ist. folgende Auslandsdienstbezüge:
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch 1. Auslandszuschlag
Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvoll- 2. Auslandskinderzuschlag
ziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unter- 3. Mietzuschuß.
haltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln.
Die Ermächtigung kann auf den zuständigen Minister (2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Per-
übertragen werden. son das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe
als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, er-
§ 50 halten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrige-
Lehrvergütung für Professoren ren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrige-
ren Besoldungsgruppe und der entsprechende Orts-
Soweit auf Grund der Prüfungs- und Studienordnun- zuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrun-
gen der Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit eines de gelegt.
Professors erfordert, die die Regellehrverpflichtung sei-
nes Amtes überschreitet, wird dem Professor für die (3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr
weitere Lehrtätigkeit eine Lehrvergütung gewährt. Die ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort
Regellehrverpflichtung und die Höhe der Lehrvergütung in Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren In-
werden durch Rechtsverordnung des Bundesministers landsdienstbezügen als Auslandsdienstbezüge zehn
für Bildung und Wissenschaft bestimmt; die Rechtsver- vom Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und
ordnung bedarf des Einvernehmens des Bundesmini- den Mietzuschuß. Satz 1 gilt für Beamte an bayerischen
sters des Innern und der Zustimmung des Bundesrates. Forstämtern in Österreich entsprechend.
Die Regellehrverpflichtung ist nach Wochenstunden be-
zogen auf die einzelnen Unterrichtsveranstaltungen § 53
festzulegen und nach dem Umfang der Lehrtätigkeit zu Zahlung der Auslandsdienstbezüge
staffeln. Die Lehrvergütung wird höchstens für vier Wo-
chenstunden gewährt. Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung
zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach
§ 50a dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Ta-
Vergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeiten ge vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt; § 58 Abs. 1
bleibt unberührt. Bei Versetzungen im Ausland werden
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch sie bis zum Tage des Eintreffens am neuen Dienstort
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden
minister der Verteidigung die Gewährung einer Vergü- Sätzen gezahlt. Bei Abordnungen vom Ausland in das
tung für Soldaten in Einheiten oder Teileinheiten zu re- Inland gilt Satz 1 entsprechend.
geln, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 56 Stun-
den wöchentlich Dienst geleistet wird. Die Vergütung § 54
richtet sich nach Anlage IX; sie kann frühestens nach
Kaufkraftausgleich
Ablauf von sechs Monaten seit dem Dienstantritt ge-
währt werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der § 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich
Zustimmung des Bundesrates. vom Bundesminister des Innern im Benehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen und dem Auswärtigen Amt
§ 51 geregelt wird. Dem Kaufkraftausgleich werden sechzig
vom Hundert der Dienstbezüge nach § 52 zugrunde ge-
Andere Zulagen und Vergütungen legt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Beim Mietzu-
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zula- schuß wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
gen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, so-
weit dies bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen § 55
für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben un- Auslandszuschlag
berührt.
(1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellun-
gen in den Anlagen VI a bis e gewährt. Seine Höhe rich-
5. Abschnitt tet sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4,
Auslandsdienstbezüge der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Sol-
daten und nach der für den ausländischen Dienstort
maßgebenden Stufe.
§ 52
(2) Nach der Anlage Via erhalten den Auslandszu-
Auslandsdienstbezüge
schlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die
( 1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine
Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbezüge, die ih- gemeinsame Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so
nen bei einer Verwendung im Inland zustehen; beim verbleibt es bei dieser Regelung bis zur Versetzung an
Ortszuschlag sind auch Kinder zu berücksichtigen, für einen anderen Dienstort. Stehen beide Ehegatten im
die Auslandskinderzuschlag gewährt wird. Zulagen und Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29
Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die je- Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffent-
weiligen besonderen Voraussetzungen auch bei Ver- lich-rechtliche Dienstherren sind, so erhält ein Ehegatte
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2095
den Auslandszuschlag nach Tabelle VI a und der andere gewährt. § 3 des Bundeskindergeldgesetzes findet ent-
nach Tabelle VI c; den Auslandszuschlag nach Tabelle sprechende Anwendung. Im Falle der Nummer 2 wird ein
VI a erhält der Ehegatte, der Anspruch auf den höheren Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
Auslandszuschlag hat. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzu-
wenden. (2) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des
Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvorausset-
(3) Nach der Anlage VI b erhalten den Auslands- zungen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats ge-
zuschlag währt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfal-
1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer len; § 53 bleibt unberührt.
dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländi-
schen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen, § 57
2. Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste Le- Mietzuschuß
bensjahr vollendet haben,
(1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete für
3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum acht-
am ausländischen Dienstort einer anderen Person zehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Orts-
nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt zuschlag der Stufe 1 oder 2, Amts- und Stellenzulagen
gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver- mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der
pflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit- Mietzuschuß beträgt neunzig vom Hundert des Mehr-
lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen, betrages. In Dienstorten mit einer durchschnittlichen
4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige- Mieteigenbelastung von mehr als fünfundzwanzig vom
nem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen Hundert der Bezüge nach Satz 1 wird auf den Mietzu-
Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder die- schuß ein Zuschlag in Höhe von siebzig vom Hundert
sen wieder aufgegeben haben. des im Einzelfall fünfundzwanzig vom Hundert der Bezü-
ge nach Satz 1 übersteigenden Betrages gewährt.
(4) Nach der Anlage VI c erhalten den Auslandszu-
schlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten. (2) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem
Bei dienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsa-
Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der me Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls
Gemeinschaftsverpflegung wird der Auslandszu- Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Ar-
schlag nach der Anlage VI d, wenn nur eine der beiden beitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52
Voraussetzungen gegeben ist, nach der Anlage VI e ge- Abs. 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuß gewährt. Der
währt. Berechnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1
Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende
(5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
Arbeitsentgelt beider ~hegatten zugrunde zu legen. Der
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Mietzuschuß wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines
Bundesminister des Auswärtigen und dem Bundesmini-
Ehegatten jedem zur Hälfte gewährt.
ster der Finanzen die Dienstorte den Stufen des Aus-
landszuschlages zuzuteilen; dabei sind die aus den Be- (3) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhal-
sonderheiten des Dienstes und den Lebensbedingun- ten keinen Mietzuschuß.
gen im Ausland folgenden besonderen materiellen und
immateriellen Belastungen in der Lebensführung zu be- § 58
rücksichtigen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der
Auslandsdienstbezüge während eines Heimaturlaubs
Zustimmung des Bundesrats.
(1) Während eines Heimaturlaubs und eines sich an-
(6) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen mate- schließenden Inlandsaufenthaltes aus in ihrer Person
riellen oder immateriellen Belastungen in der Lebens- liegenden Gründen erhalten Beamte, Richter oder Sol-
führung setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit daten den Auslandszuschlag und den Auslandskinder-
dem Bundesminister des Innern und dem Bundesmini- zuschlag einheitlich nach Stufe 4 der Anlage VI a bis c
ster der Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich und f. Stand dem Beamten, Richter oder Soldaten an
befristeten Zuschlag bis zur Höhe von 450 Deutsche seinem Auslandsdienstort der Auslandszuschlag nach
Mark monatlich fest. einer niedrigeren Stufe als der Stufe 4 zu, so wird der
§ 56 Auslandszuschlag weiterhin nach der niedrigeren Stufe
Auslandskinderzuschlag gezahlt. Mietzuschuß wird nicht gewährt. Ein Kaufkraft-
ausgleich wird nicht vorgenommen. § 56 Abs. 1 Satz 1
(1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder, die Nr. 2 bleibt unberührt. Die nachgewiesenen, am Aus-
nach§ 2 Abs. 1 bis 4 a des Bundeskindergeldgesetzes landsdienstort weiterlaufenden notwendigen Aufwen-
bei dem Beamten, Richter oder Soldaten zu berücksich- dungen für die Wohnung und das Hauspersonal werden
tigen wären und die sich nicht nur vorübergehend gesondert erstattet.
1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten, (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte, Richter
Richter oder Soldaten maßgebenden Stufe des Aus- oder Soldaten sich unter Beibehaltung ihres dienstli-
landszuschlages (Anlage VI f), chen Wohnsitzes im Ausland aus in ihrer Person liegen-
2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haushalt ei- den Gründen länger als zwei Kalendermonate mit ihrer
nes Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Er- Familie im Inland aufhalten. Die sich danach ergebenden
reichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder Dienstbezüge stehen vom Ersten des dritten Kalender-
war, nach Anlage VI f monats an zu. Ist die Familie des Beamten, Richters oder
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Soldaten am Auslandsdienstort geblieben, so erhält er 2. Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder
Dienstbezüge wie ein in das Inland abgeordneter Beam- für nichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe
ter, Richter oder Soldat. zum Unterhalt verpflichtet sind,
3. andere Anwärter,
6. Abschnitt a) denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-
Anwärterbezüge gesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des
§ 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zu-
§ 59
stehen würde,
b) die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht
Anwärterbezüge
nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ge-
(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (An- währen, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-
wärter) erhalten Anwärterbezüge. pflichtet sind oder aus gesundheitlichen Gründen
ihrer Hilfe bedürien.
(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter-
grundbetrag, der Anwärterverheiratetenzuschlag und (2) Eriüllt ein Anwärter in den Fällen des Absatzes 1
die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden die Nr. 3 Buchstabe a nicht außerdem die Voraussetzungen
jährliche Sonderzuwendung, die vermögenswirksamen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er für jedes
Leistungen und das jährliche Urlaubsgeld gewährt. Zu- Kind, für das ihm Kindergeld nach dem Bundeskinder-
lagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies geldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3
bundesgesetzlich besonders bestimmt ist. oder§ 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen wür-
de, einen Anwärterverheiratetenzuschlag nach Anlage
(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland VIII, jedoch insgesamt nicht mehr als den Betrag nach
erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Aus- Absatz 1.
landsdienstbezügen. Der Berechnung des Mietzu-
schusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Anwärter- (3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist
verheiratetenzuschlag und der Anwärtersonderzu- oder als Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezü-
schlag zugrunde zu legen. gen oder als Angestellter oder Arbeiter mit mindestens
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen
(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von
Dienst oder einer ihm gleichstehenden Tätigkeit (§ 40
ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet Abs. 7) steht, in einem Ausbildungsverhältnis im öffent-
werden. § 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die lichen Dienst steht und eine Leistung mindestens in Hö-
Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.
he der Anwärterbezüge erhält oder auf Grund einer Tä-
(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungs- tigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
dienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsät-
der Anwärterbezüge von der Eriüllung von Auflagen ab- zen versorgungsberechtigt ist, erhalten die Hälfte des
hängig gemacht werden. Anwärterverheiratetenzuschlages. Dies gilt nicht für die
Zeit, in der
§ 60 1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen
Anwärterbezüge Monat keine Bezüge erhält,
nach Ablegung der Laufbahnprüfung 2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach der
Reichsversicherungsordnung erhält,
Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft
Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanord- 3. die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld erhält.
nung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbeste- Die Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter im Sinne des Ab-
hen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge satzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit der
für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des
Maßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des Anwär-
laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor die-
ters der frühere Ehegatte oder der andere Elternteil des
sem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer
Kindes tritt.
hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtli-
chen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatz- (4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vom Er-
schule erworben, so werden die Anwärterbezüge nur bis sten des Monats an gezahlt, in den das für die Gewäh-
zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen. rung maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr
gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchs-
§ 61 voraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung
Anwärtergrundbetrag
des nach Absatz 3 Satz 1 verminderten Anwärterver-
Der Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der Anla- heiratetenzuschlages.
ge VIII.
§ 63
§ 62
Anwärtersonderzuschläge
Anwärterverheiratetenzuschlag
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
(1) Den Anwärterverheiratetenzuschlag nach der An-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
lage VIII erhalten
desrates die Gewährung von Anwärtersonderzu-
1 . verheiratete Anwärter und verwitwete Anwärter, schlägen zu regeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2097
grundsätzlich nur vorgesehen werden für Anwärter sol- § 66
cher Laufbahnen, in denen außer der für die Laufbahn-
Kürzung der Anwärterbezüge
gruppe allgemein vorgeschriebenen Vorbildung eine ab-
geschlossene Berufsausbildung oder eine berufsförder- (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-
liche Ausbildung oder Tätigkeit oder sonstige besonde- stimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf
re Einstellungsvoraussetzungen gefordert werden. An- dreißig vom Hundert des Grundgehaltes, das einem
wärtersonderzuschläge können auch dann gewährt Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten
werden, wenn neben einem durch Prüfung abgeschlos- Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der An-
senen Vorbereitungsdienst ein zusätzlicher Vorberei- wärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht be-
tungsdienst gefordert wird. standen hat oder sich die Ausbildung aus einem vom
Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert.
(2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der
Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Aufla- (2) Von der Kürzung ist abzusehen
gen abhängig gemacht werden.
1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge
(3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der
mit dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverhei- Prüfung,
ratetenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der 2. in besonderen Härtefällen.
ersten Dienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes
nicht übersteigen, das dem Anwärter nach erfolgrei- (3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder
chem Abschluß des Vorbereitungsdienstes und bestan- ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist
dener Prüfung auf Probe übertragen werden soll. die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum
der Verlängerung des Vorbreitungsdienstes zu be-
schränken.
§ 64
Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter 7. Abschnitt
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Jährliche Sonderzuwendung, vermögens-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wirksame Leistungen und jährliches Urlaubsgeld
die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehr-
amtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf § 67
nur vorgesehen werden, soweit der Anwärter über zehn
Jährliche Sonderzuwendung
Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstän-
digen Unterricht hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine
Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem An- Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzli-
wärtergrundbetrag und dem Anwärterverheirateten- cher Regelung.
zuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten § 68
Dienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes nicht
Vermögenswirksame Leistungen
übersteigen, das dem Lehramtsanwärter nach erfolgrei-
chem Abschluß des Vorbereitungsdienstes und bestan- Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermö-
dener Prüfung auf Probe übertragen werden soll. genswirksame Leistungen nach besonderer bundesge-
setzlicher Regelung.
§ 65 § 68a
Anrechnung anderer Einkünfte Jährliches Urlaubsgeld
( 1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätig- Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein Ur-
keit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Ne- laubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-
bentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so lung.
wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet,
soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag
8. Abschnitt
werden jedoch mindestens dreißig vom Hundert des An- Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
fangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte
Laufbahn gewährt. im Bundesgrenzschutz
(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen An-
spruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsricht- § 69
linien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentli- Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
chen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbe- für Soldaten
züge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt und
Anwärterbezügen die Summe von Grundgehalt und (1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbe-
Ortszuschlag übersteigt, die einem Beamten mit glei- kleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hier-
chem Familienstand im Eingangsamt der entsprechen- von werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ih-
den Laufbahn in der ersten Dienstaltersstufe zusteht. rer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate be-
trägt, nur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die
(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptberufliche zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unent-
Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus, gilt § 5 entspre- geltlich bereitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von
chend. ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekleidungszuschuß und für deren besondere Abnut- Zustimmung des Bundesrates, wenn bundesgesetzlich
zung eine Entschädigung gewährt. Berufsunteroffiziere nichts anderes bestimmt ist.
und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf
mindestens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur
im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuß auf den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der Bun-
für die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von desminister des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts
fünf Jahren kann der Zuschuß erneut gewährt werden. anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter
und Staatsanwälte des Bundes oder der Soldaten be-
(2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche rührt ist, erläßt sie der Bundesminister des Innern im
Versorgung gewährt. Hierbei erhalten Soldaten, die eine Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz oder
Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im dem Bundesminister der Verteidigung.
Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversor-
gungsgesetz, wenn diese günstiger sind.
§ 72
(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-
tung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Un- Berücksichtigung amtloser Zeiten beim
terkunft unentgeltlich bereitgestellt. Besoldungsdienstalter für Personen nach dem G 131
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Die §§ 42 und 43 des Bundesbesoldungsgesetzes in
Absätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Vertei- der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
digung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Fassung gelten mit der Maßgabe weiter, daß bei den
Innern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt Verweisungen auf Vorschriften des Bundesbesol-
werden, daß die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 dungsgesetzes an die Stelle des § 6 der § 28 und an die
an eine vom Bundesminister der Verteidigung errichtete Stelle des § 7 der § 29 tritt.
Kleiderkasse geleistet werden.
§ 73
§ 70
Sondervorschrift für das Besoldungsdienstalter
Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte
für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz im Bundesgrenzschutz
(1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes Für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundes-
im Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die grenzschutz, die zwischen dem 31. Dezember 1923 und
Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des hö- dem 1. Juli 1937 geboren sind und bis zum 31. Dezem-
heren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz ber 1975 eingestellt werden, wird das Besoldungs-
die Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur dienstalter auf den Ersten des Monats festgesetzt, in
Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich dem sie das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet ha-
bereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des ben.
höheren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz
wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung § 74
ein einmaliger Bekleidungszuschuß und für deren be-
Örtlicher Sonderzuschlag
sondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die
Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsbeamte im Bun- ( 1 ) Empfänger von Dienstbezügen mit dienstlichem
desgrenzschutz, soweit sie zum Tragen von Dienstklei- Wohnsitz in Berlin erhalten als Dienstbezug einen örtli-
dung verpflichtet werden können, entsprechend. Die chen Sonderzuschlag in Höhe von drei vom Hundert des
Zahlungen nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Grundgehaltes.
Bundesminister des Innern bestimmte Kleiderkasse ge-
leistet werden. (2) Der örtliche Sonderzuschlag wird auch einem
Empfänger von Dienstbezügen gewährt,
(2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-
1. der von Berlin an einen anderen Dienstort versetzt
schutz, mit Ausnahme der Beamten des Grenzschutz-
oder abgeordnet ist,
einzeldienstes, wird unentgeltliche grenzschutzärztli-
che Versorgung gewährt. 2. der in den öffentlichen Dienst eingestellt worden ist
und einen anderen Dienstort als Berlin hat,
(3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz,
die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemein- solange er seine Wohnung in Berlin beibehält. Liegt eine
schaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unent- schriftliche Zusage der Umzugskostenvergütung vor, so
geltlich bereitgestellt. gilt dies nur, solange Trennungsgeld gewährt wird.
(3) Für die Berechnung des örtlichen Sonderzuschla-
ges gelten auch als Bestandteil des Grundgehaltes:
9. Abschnitt
1 . Zuschüsse zum Grundgehalt der Professoren,
Übergangs- und Schlußvorschriften
2. Ausgleichszulagen nach § 13, soweit diese wegen
einer Verringerung des Grundgehaltes gewährt wer-
§ 71
den,
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
3. Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen
(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu die- Amtes nach § 46 in Höhe des Unterschiedsbetrages
sem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern mit zwischen den Grundgehältern.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2099
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Empfänger von An- , nicht früher als eine auf Grund der erstmaligen Ver-
wärterbezügen entsprechend; der örtliche Sonder- pflichtung zustehende Prämie gezahlt werden.
zuschlag wird vom Anwärtergrundbetrag berechnet.
(4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen,
wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den An-
§ 75 spruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach
Übergangszahlung
§ 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1, 3 oder 5 des
Soldatengesetzes oder durch Entlassung wegen
( 1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, Dienstunfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich her-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- beigeführt hat. Hat der Soldat bereits eine Dienstzeit ab-
rates die Gewährung einer Übergangszahlung für Be- geleistet, die nach Absatz 2 bei entsprechender Ver-
amte des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, pflichtung einen Anspruch auf eine Verpflichtungsprä-
die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn mie begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen,
( § 29 Abs. 1) vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beam- der ihm bei einer solchen Verpflichtung als Prämie ge-
tenverhältnis übernommen worden sind und deren Net- währt worden wäre.
tobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhält-
(5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie ein
nis geringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Ar-
Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendi-
beitnehmerverhältnis gewährt worden sind. Eine Über-
gangszahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorge- gung des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 4
sehen werden, in denen der Nachwuchs ausschließlich Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die
oder überwiegend aus dem Arbeitnehmerverhältnis ge- Zahlung bis zum Abschluß dieses Verfahrens ausge-
wonnen wird. Die Laufbahnen werden in der Rechtsver- setzt.
ordnung festgelegt. (6) Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht ge-
(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehn- währt.
fache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der § 77
Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als
Übergangsregelung für Stufenlehrer
die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis
gewährt worden sind, höchstens jedoch 3 000 Deut- (1) Bis zum 31. Dezember 1981 werden Lehrämter
sche Mark. Beträgt die Verringerung monatlich bis 10 mit stufenbezogenem Schwerpunkt wie folgt eingestuft:
Deutsche Mark, wird eine Übergangszahlung nicht ge-
währt. Es wird bestimmt, wie die Verringerung der Net- Besoldungs-
tobezüge zu ermitteln ist, insbesondere in welchem Um- gruppe
fang Lohn- und Besoldungsbestandteile in den einzel- der Bundes-
nen Bereichen bei der Vergleichsberechnung zu be- besoldungs-
rücksichtigen sind. Die Übergangszahlung ist zurückzu- ordnung A
zahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines Jahres aus
dem Beamtenverhältnis ausscheidet und er dies zu ver-
Lehrer mit der Befähigung für ein
treten hat.
Lehramt der Primarstufe oder der Se-
§ 76 kundarstufe 1 A12
Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit Lehrer mit der Befähigung für ein
Lehramt der Sonderpädagogik bei
( 1) Unteroffiziere und Mannschaften - ausgenommen einer dieser Befähigung entspre-
Offizieranwärter -, die sich in der Zeit vom 1 . Januar chenden Verwendung A 13
1976 bis zum 31. Dezember 1976 verpflichten und de- Studienrat mit der Befähigung für ein
ren Dienstzeit mindestens auf vier oder acht Jahre fest- Lehramt der Sekundarstufe II bei
gesetzt wird, erhalten eine Verpflichtungsprämie. einer dieser Befähigung entspre-
chenden Verwendung A 13
(2) Die Verpflichtungsprämie beträgt mit Stellenzulage
1. bei einer erstmaligen Verpflichtung oder Weiterver- nach Nummer 27
pflichtung vor Beginn des dritten Dienstjahres auf Abs. 1 Buchsta-
mindestens be d der Vorbe-
vier Jahre 3 000 Deutsche Mark, merkungen zu den
acht Jahre 5 000 Deutsche Mark, Bundesbesol-
dungsordnungen
2. bei einer Weiterverpflichtung von A und 8.
vier Jahren auf mindestens
acht Jahre 2 000 Deutsche Mark. (2) Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der Se-
kundarstufe I erhalten bei Verwendung an Realschulen,
Bei einem Wiedereintritt wird die Verpflichtung wie eine an Gymnasien oder an Zweigen dieser beiden Schulfor-
Weiterverpflichtung im Anschluß an die frühere Dienst- men eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe
zeit behandelt. des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt
(3) Der Anspruch auf die Verpflichtungsprämie ent- der Besoldungsgruppe A 13. Das gleiche gilt bei einer
steht mit der Festsetzung der Dienstzeit, frühestens je- dem Satz 1 entsprechenden Verwendung an schulform-
doch nach einer Dienstzeit von sechs Monaten. Bei unabhängigen Gesamtschulen oder an schulformunab-
einer Weiterverpflichtung darf die Verpflichtungsprämie hängigen Orientierungsstufen.
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 78 tionszusätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Ab-
Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen sätzen 1 und 2 genannten Schulformen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch § 80
Rechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tä-
tigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Besondere Regelungen für Lehrer
Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktio- in Berlin, Bremen und Hamburg
nen heraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX er- ( 1) Regelungen der Bremischen Besoldungsord-
halten: nung A, die die Einreihung des Amtes „Lehrer" nach Be-
1. Ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, so- soldungsgruppe A 1 2 a betreffen, und Regelungen der
weit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe Hamburgischen Besoldungsordnung A, die die Einrei-
A 1 2 oder niedriger handelt, hung der Studienräte an Volks- und Realschulen nach
Besoldungsgruppe A 13 betreffen, bleiben einschließ-
2. Leitung eines Schülerheimes,
lich der jeweiligen Fußnoten und in den Vorbemerkun-
3 . fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellver- gen enthaltenen Zulagenregelungen unverändert in der
suchen oder neuen Schulformen, am 1. August1973 vorhandenen Fassung weiterbeste-
4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder hen. Wird für diesen Personenkreis auf Grund des§ 78
-fortbildung, eine Landesregelung getroffen, darf die Zulage unter
Hinzurechnung des Grundgehaltes den Betrag, der
5. Unterricht im Strafvollzugsdienst, nach den allgemein für Lehrer geltenden Vorschriften
6. Verwendung als Fachberater fü'r Hör- und Sprachge- dieses Gesetzes zulässig wäre, nicht überschreiten.
schädigte bei Gesundheitsämtern, Satz 1 gilt für Lehrer im Vorbereitungsdienst entspre-
chend.
7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswer-
ken. (2) Bis zum 31. Dezember 1981 dürfen landesge-
Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn setzlich in Bremen und Hamburg Lehrer mit der Befähi-
die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht gung für ein Lehramt der Primarstufe oder der Sekun-
schon durch die Einstufung berücksichtigt ist. darstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 und
Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der Sekundar-
stufe II höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 mit ru-
hegehaltfähiger Stellenzulage gemäß Nummer 27
§ 79
Abs. 1 Buchstabe d der Vorbemerkungen zu den Bun-
Einstufung besonderer Lehrämter desbesoldungsordnungen A und B, in Berlin, Bremen
und Hamburg Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt
( 1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer
der Sonderpädagogik höchstens in die Besoldungs-
Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer
gruppe A 13 mit ruhegehaltfähiger Stellenzulage gemäß
Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Kon-
Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der Vorbemerkungen
rektoren und Zweiten Konrektoren dieser Schulen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B einge-
durch Landesgesetz höchstens in die für Realschulrek-
stuft werden.
toren, Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkon-
rektoren maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft § 81
werden. Reichsgebiet
(2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das
von Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember
Berlin auch Grundschulen - können in den Ländern Ber- 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeit-
lin und Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, punkt in den Grenzen vom 31 . Dezember 1937.
Konrektoren und Zweiten Konrektoren von Realschulen
maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden;
§ 82
die Grundsätze sachgerechter Bewertung sind zu be-
achten. Die höchste Einstufung muß eine halbe Besol- Berlin-Klausel
dungsgruppe unterhalb der Einstufung des Realschul-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
rektors einer großen Schule liegen.
des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Land einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage 1 erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funk- Dritten Überleitungsgesetzes.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2101
Anlage 1
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
1. Allgemeine Vorbemerkungen Bundesgesundheitsamt
Bundesinstitut für chemisch-technische
1. Amtsbezeichnungen Untersuchungen
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
( 1) Weibliche Beamte führen die Amtsbe.zeichnung Bundeskriminalamt
soweit möglich in der weiblichen Form. Deutscher Wetterdienst
Deutsches Hydrographisches Institut
(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt
Fernmeldetechnisches Zentralamt
gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbe-
Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall
zeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können
und Geophysik
Zusätze, die
Institut für Angewandte Geodäsie
1 . auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera
und Impfstoffe
2. auf die Laufbahn,
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
3. auf die Fachrichtung Umweltbundesamt.
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeich- Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtun-
nungen „Rat", ,,Oberrat", ,,Direktor" und „leitender Di- gen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsberei-
rektor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach chen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsge-
Satz 2 verliehen werden. setz bestimmt.
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grund- (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungsein-
amtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbe- richtung einem „Direktor und Professor" in den Besol-
reich der Bundesminister des Innern. dungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonsti-
gen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung
(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsord-
mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die
nung A für Ämter des mittleren und gehobenen Polizei-
Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stel-
vollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeili-
lenzulage nach Anlage IX.
chen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivoll-
zugsbeamten im Bundesgrenzschutz. Diese führen die
Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit 3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
dem Zusatz „im Bundesgrenzschutz".
Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze
bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeord-
2. ,,Direktor und Professor" net werden können, nicht abschließend.
in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3
( 1) Die Ämter „Direktor und Professor" in den Besol-
dungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte II. Zulagen
verliehen werden, denen in wissenschaftlichen For-
schungseinrichtungen oder in Dienststellen und Ein- 4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder
richtungen mit eigenen wissenschaftlichen For- im Außen- und Geländedienst
schungsbereichen überwiegend wissenschaftliche For-
schungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrich- ( 1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als
tungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst
Forschungsbereichen sind: verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15
Biologische Bundesanstalt für Land- und Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die
Forstwirtschaft Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung Nummer 9 oder 23 Abs. 2 gewährt.
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Bundesanstalt für Materialprüfung (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt
Bundesanstalt für Straßenwesen der Bundesminister der Verterdigung im Einvernehmen
Bundesbahn-Zentralämter Minden und München mit dem Bundesminister des Innern.
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1980, Teil 1
5. Zulage für Soldaten in technischer Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 nur weiter-
in Strahlflugzeugverbänden und -schulen gewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwen-
dung bezogen und auch nicht während der weiteren
( 1 ) Mannschaften und Unteroffiziere in technischer Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen
Verwendung in Strahlflugzeugverbänden und -schulen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage
erhalten nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung
a) als Elektronik-Fachpersonal für Strahlflugzeuge, der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere
Stellenzulage zugrunde gelegt.
b) als Wartungs- und Instandsetzungs-Fachpersonal
für Strahlflugzeuge (4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähi-
eine Stellenzulage nach Anlage IX. gen Dienstbezügen, wenn
a) der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in
(2) Die Stellenzulage wird Soldaten gewährt, die be- einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist,
sonderer Beanspruchung unterliegen und die nach der
Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibung im Sinne von b) das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähig-
Absatz 1 als erster Spezialist oder in höherwertigen keit infolge eines durch die Verwendung erlittenen
Funktionen verwendet werden. Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten
dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen- Schädigung beendet worden ist.
zulage nach Nummer 6 a gewährt.
(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt nach Nummer 7 nur gewährt, soweit sie diese über-
der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen steigt.
mit dem Bundesminister des Innern.
(6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt,
soweit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister
der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
6. Zulage für Soldaten und Beamte ster des Innern.
als fliegendes Personal
( 1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen
A 5 bis A 16 erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, 6a. Zulage für Beamte und Soldaten
wenn sie verwendet werden als Nachprüfer von Luftfahrtgerät
a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage
von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besit-
oder Schulflugzeugen oder als Kampfbeobachter mit zen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet
der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlge- werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine ande-
triebenen Kampf- oder Schulflugzeugen, re Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich ein-
b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen schließt.
von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen
Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffi-
zier, 7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Be-
c) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsange- hörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bun-
hörige. des
( 1 ) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei ober-
(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Be-
sten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deut-
endigung der Verwendung, auch über die Besoldungs-
schen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen
gruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn
des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach
der Soldat oder Beamte
Anlage IX.
a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Ab-
satz 1 verwendet worden ist oder (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-
b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstun- währt.
fall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten
dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schä- (3) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, wenn
digung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden,
Absatz 1 ausschließen. eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagen-
regelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in
Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 v. H.
Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht über-
schritten werden.
(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf
eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in (4) Beamte und Soldaten erhalten während der Ver-
eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf wendung bei obersten Behörden eines Landes, das für
eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Rege-
ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzu- lung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in
lage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes be-
Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung stimmten Höhe.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2103
8. Zulage für Beamte und Soldaten (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderhei-
bei Sicherheitsdiensten ten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem
Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst ver-
( 1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den
bundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit
Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder ver- abgegolten.
wendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage)
nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen
Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbe- 10. Zulage für Beamte der Feuerwehr
reitungsdienst leisten. ( 1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Ein-
(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten- satzdienst der Feuerwehr in den Ländern erhalten eine
dienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter
für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Ver- den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamte
fassungsschutz der Länder. im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungs-
dienst leisten.
(3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem
Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. zulage nach Nummer 7 gewährt.
(4) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderhei-
nach Nummer 7 sowie nach Nummer 3 der Vorbemer- ten des E!insatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere
kungen zu der Bundesbesoldungsordnung C oder nach der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie
Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesol- der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
dungsordnung R nur gewährt, soweit sie diese über-
steigt. 11. Zulage für Beamte
bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen
( 1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen er-
Ba. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten halten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige Zulage
in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- nach Anlage IX.
und Elektronische Aufklärung
(2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei öf-
( 1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, fentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein verbunde-
wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmel- nen Erschwernisse und die mit dem Dienst verbundene
de- und Elektronische Aufklärung verwendet werden Mehrarbeit mit abgegolten.
und deshalb den Sicherheitsbestimmungen der Fern-
meldeaufklärung unterliegen, eine Stellenzulage nach
Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Vor- 12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstalten
aussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorberei- und Psychiatrischen Krankenanstalten
tungsdienst leisten. Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem bei Justizvollzugsanstalten sowie in geschlossenen Ab-
Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Auf- teilungen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die
wendungen mit abgegolten. ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Siche-
rung und Besserung dienen, erhalten eine Stellenzulage
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der Stellenzu- nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen
lage nach Nummer 8 gewährt. Die Stellenzulage wird Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorberei-
neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 und 7 nur ge- tungsdienst leisten.
währt, soweit sie diese übersteigt.
13. Zulage für Beamte als Mitglieder von
Verfassungsgerichtshöfen
9. Zulage für Beamte und Soldaten
mit vollzugspolizeilichen Aufgaben Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mit-
glieder von Verfassungsgerichtshöfen ( Staatsgerichts-
( 1 ) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenz- höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42
schutzes und der Länder, die hauptamtlichen Bahnpoli- Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
zeibeamten, die Beamten des Fahndungsdienstes der
Deutschen Bundesbahn und des Zollfahndungsdien-
stes, die Beamten des Grenzaufsichtsdienstes und des 13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaft-
Grenzabfertigungsdienstes der Zollverwaltung sowie lichen Behörden oder Dienststellen mit einge-
Soldaten der Feldjägertruppe der Bundeswehr, soweit gliederter oder angegliederter landwirtschaft-
ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsord- licher Schule
nung A zustehen, erhalten eine Stellenzulage nach An-
lage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraus- Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
setzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorberei- nung bestimmen, daß Beamte der Besoldungsgruppe
tungsdienst leisten. A 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behörde
oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben Stellenzulagen Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle
nach der Nummer 7 oder 8 gewährt. eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
ist. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn gleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbe-
die Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon soldungsordnung A ausgebrachten Lehrämter einzu-
durch die Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird stufen.
nicht neben einer Amtszulage oder einer anderen Stel-
lenzulage gewährt.
19. Gruppenleiter und Prüfer
beim Deutschen Patentamt
III. Einstufung von Ämtern Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten in
der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach An-
lage IX. Für bis zu einem Drittel der Gesamtzahl der üb-
14. Landräte in Rheinland-Pfalz und im Saarland rigen Prüfer beim Deutschen Patentamt können Plan-
Die Ämter der Landräte in Rheinland-Pfalz und im stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht wer-
Saarland dürfen höchstens in die Besoldungsgruppe den.
eingestuft werden, in die nach der Rechtsverordnung
der Bundesregierung nach § 21 Landräte (Oberkreis-
direktoren) als kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die 20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der
nach der Einwohnerzahl des Kreises vergleichbar sind, Leitungsgremien von Hochschulen
höchstens eingestuft werden dürfen.
(1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und
die hauptberuflichen Mitglieder der Leitungsgremien
15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder von Hochschulen dürfen nach Maßgabe sachgerechter
Fachhochschulabschluß Bewertung höchstens in die aus der nachstehenden
Übersicht für die jeweilige Meßzahl sich ergebende Be-
Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgrup- soldungsgruppe eingestuft werden. Meßzahl ist die Ge-
pen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden landes- samtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des
rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen
Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeit-
den Besoldungsgruppen A 11 und A 1 2 ausgewiesenen beschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der
Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschul- Zahl der im vorangegangenen Sommersemester voll im-
abschluß eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrper- matrikulierten Studenten; bei im Aufbau befindlichen
sonal mit vergleichbaren Aufgaben. Hochschulen kann die staatliche Planung für die näch-
sten acht Jahre zugrunde gelegt werden.
16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in
anderen Ländern ohne Mittelinstanz Leiter einer Hoch-
schule oder haupt- Weitere hauptberuf-
An Hochschulen berufliches liche Mitglieder
Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadt- mit einer Meßzahl Vorsitzendes eines
von Mitglied des Leitungsgremiums
staaten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz Leitungsgremiums einer Hochschule
sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Be- einer Hochschule in BesGr.
in BesGr.
wertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforde-
rungen an die in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und
A 16 ausgewiesenen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- bis 1 000 83 A15
und Bezirksebene einzustufen. 1 001 bis 2000 84 A16
2 001 bis 4000 85 82
4 001 bis 6000 86 83
17. Leiter von Gesamtschulen
6 001 bis 10 000 87 84
Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landes- von mehr als 10 000 88 85
rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf
Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in
den Besoldungsgruppen A 1 5 und A 16 ausgewiesenen
Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer Ge- Für die Hochschule für Verwaltungswissenschaften
samtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000 Speyer gilt die Meßzahl 1001 bis 2000. Die Kanzler von
Schülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16 Hochschulen dürfen höchstens wie die weiteren haupt-
eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen beruflichen Mitglieder des Leitungsgremiums einer
Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich Hochschule eingestuft werden.
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund ei- (2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder
nes Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bun- hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums
desbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe
mit entsprechenden Aufgaben einzustufen. C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse
im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu
18. Lehrämter an Sonderschulen der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, kann
eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetra-
Die Lehrämter an Sonderschulen und an entspre- ges vorgesehen werden, die ruhegehaltfähig ist, soweit
chenden Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maß- sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhege-
gabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Ver- haltfähigen Zuschusses dient.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2105
21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden bestanden haben, sowie Beamte des gehobenen tech-
und Leiter von allgemeinbildenden oder nischen Dienstes, die ohne Abschlußprüfung einer
beruflichen Schulen Fachhochschule oder einer Ingenieurschule angestellt
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehör- worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für das nach
den mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich be- geltenden Laufbahnvorschriften die Abschlußprüfung
grenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Äm- einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule vor-
ter der Polizeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von geschrieben ist. Beamte, die wegen Kriegswehrdien-
allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur stes ohne die für die planmäßige Anstellung vorge-
in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A ein- schriebene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K)
gestuft werden. ernannt worden waren und die nach der Entlassung aus
dem Kriegswehrdienst während des Besuches der In-
genieurschule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten
22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen
unbeschadet von Satz 1 zweiter Halbsatz die ruhege-
Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrech- haltfähige Stellenzulage nach Satz 1 erster Halbsatz.
nungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewer- Satz 1 gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ent-
tung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen sprechend.
an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuf-
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
ten Beamten der obersten Behörden des jeweiligen Lan- zulage nach Nummer 6 a, 7 bis 1O oder der bei der Deut-
des in der Landesbesoldungsordnung auszubringen. . sehen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. Je-
doch ist die Stellenzulage mit dem in Anlage IX angege-
IV. Sonstige Stellenzulagen benen Betrag ruhegehaltfähig.
23. Technische Dienste 24. Beamte und Soldaten im Programmierdienst
( 1) Beamte des mittleren technischen Dienstes, de- (1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dien-
ren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 stes und Unteroffiziere sowie Offiziere bis Besoldungs-
zugeordnet ist oder war, erhalten in den Laufbahnen gruppe A 1 2 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden
des Baudienstes, Verwendung im Bereich der Ablaufplanung und Pro-
grammierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von
des Eichdienstes, elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Sy-
stemprogrammen eine Stellenzulage nach Anlage IX.
des Feuerwehrdienstes,
(2) Die Stellenzulage ist mit dem in Anlage IX angege-
des Fischereidienstes, benen Betrag ruhegehaltfähig.
der Gewerbeaufsicht,
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
des Kartographendienstes, zulage nach der Nummer 7 bis 11 oder 23 oder der bei
der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-
des Landesplanungsdienstes, währt.
des landwirtschaftlichen Dienstes,
25. Rechtspfleger
der Lokomotivführer,
(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-
des_ Maschinendienstes, dungsgruppen A 9 bis A 13 bei Gerichten oder Staats-
anwaltschaften mit der Befähigung zur Wahrnehmung
des nautischen Dienstes, von Rechtspflegeraufgaben in Laufbahnen, deren Ein-
des Schleusen- und Stromdienstes, gangsamt der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet ist, er-
halten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anla-
des Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes, ge IX; Beamte, deren Eingangsamt nach § 23 Abs. 2 des
der Werkführer Bundesbesoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe
A 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamte
und in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeichnun- erhalten die Stellenzulage unbeschadet des höheren
gen den Zusatz „Technischer" haben, eine ruhegehalt- Eingangsamtes.
fähige Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
(2) Beamte des gehobenen technischen Dienstes, zulage nach der Nummer 7 oder 24 gewährt.
deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder
A 10 zugeordnet ist oder war, erhalten eine ruhegehalt-
26. Beamte der Steuerverwaltung
fähige Stellenzulage nach Anlage IX, wenn als Anstel-
und der Zollverwaltung
lungsvoraussetzung die Abschlußprüfung einer Fach-
hochschule oder einer Ingenieurschule gefordert wird (1) Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwal-
oder wurde und sie die Prüfung bestanden haben; Vor- tung erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach
aussetzung ist ferner, daß während des Besuches der Anlage IX
Fachhochschule oder der Ingenieurschule keine Dienst-
im mittleren Dienst,
bezüge gezahlt wurden. Die Zulage erhalten auch Be-
amte des gehobenen technischen Dienstes, die die Auf- im gehobenen Dienst in den Besoldungsgruppen A 9 bis
stiegsprüfung für den gehobenen technischen Dienst A 13.
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobe- 28. Polizeivollzugsbeamte
nen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollver-
( 1) Nummer 27 gilt entsprechend für Polizeivollzugs-
waltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Ver-
beamte des Bundesgrenzschutzes und in den Ländern
wendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der
mit folgenden Maßgaben:
Zollfahndung eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage
nach Anlage IX, die neben der Zulage nach Absatz 1 ge- a) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Polizeivollzugsbeamte
währt wird. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten der in Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes.
Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig
b) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Polizeivollzugsbeamte
sind.
in Besoldungsgruppen des gehobenen Dienstes.
(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 wird nicht neben c) Absatz 1 Buchstabe d gilt für Polizeivollzugsbeamte
einer Stellenzulage nach der Nummer 7, 23 oder 24 ge- in der Besoldungsgruppe A 13.
währt. Die Stellenzulage nach Absatz 2 wird nicht neben
einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. (2) Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c und d gilt entspre-
chend für die Beamten des gehobenen und des höheren
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Ab- kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes bis zur Besol-
satz 2 erläßt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt, dungsgruppe A 13.
der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Innern, im Länderbereich der (3) Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe b und c gilt entspre-
zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für chend für die Beamten des mittleren und des gehobenen
das Besoldungsrecht zuständigen Minister. Vollzugsdienstes der Hausinspektion der Verwaltung
des Deutschen Bundestages.
27. Sonstige Dienste
( 1 ) Eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anla- 29. Soldaten
ge IX erhalten
Nummer 27 gilt entsprechend für Berufssoldaten und
a) Beamte des einfachen Dienstes, Soldaten auf Zeit mit folgenden Maßgaben:
b) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren a) Absatz 1 Buchstabe a gilt für Soldaten der Besol-
Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 zugeordnet dungsgruppen A 1 bis A 4.
ist,
b) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Unteroffiziere in den
c) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol- Besoldungsgruppen A 5 bis A 1 0.
dungsgruppen A 9 bis A 13 in Laufbahnen, deren
c) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Offiziere in den Besol-
Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet
dungsgruppen A 9 bis A 13.
ist; Beamte, deren Eingangsamt nach § 23 Abs. 2
des Bundesbesoldungsgesetzes der Besoldungs-
gruppe A 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichge-
30. Flugsicherungslotsen
stellte Beamte erhalten die Stellenzulage unbescha-
det des höheren Eingangsamtes, ( 1 ) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-
dungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Be-
d) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes ein-
soldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontroll-
schließlich der Beamten besonderer Fachrichtun-
dienst eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anla-
gen, Studienräte und Militärpfarrer in der Besol-
ge IX.
dungsgruppe A 13.
Die Studienräte des Landes Bayern mit der Lehrbefähi- (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
gung für Realschulen und die Studienräte an Volks- und zulage nach den Nummern 6 bis 1 O oder der bei der
Realschulen der Freien und Hansestadt Hamburg gelten Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-
nicht als Studienräte im Sinne dieser Vorschrift. währt. Jedoch ist die Stellenzulage mit dem in Anlage IX
angegebenen Betrag ruhegehaltfähig; dies gilt nicht,
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen- wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Zulage
zulage nach der Nummer 23 bis 26 oder 30 gewährt. nach Nummer 6 besteht.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2107
Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 1 Besoldungsgruppe A 5
Amtsgehilfe Assistent
Betriebsgehilfe Betriebsassistent 3 )
3
Erster Hauptwachtmeister )
Grenadier, Flieger, Matrose 1
)
Feuerwehrmann
1) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des unter- Hauptwart 3 )
sten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident beson- Justizvollstreckungsassistent
dere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.
Krankenpfleger
Krankenschwester
Besoldungsgruppe A 2 Kriminaloberwachtmeister 1 )
Aufseher 1 ) 2 ) Kriminalwachtmeister 1 ) 2 )
Oberamtsgehilfe 3 ) Oberamtsmeister 4 )
Oberbetriebsgehilfe 3) Oberbetriebsmeister
Schaffner 1 ) 2 ) Obertriebwagenführer 3 )
Wachtmeister 1 ) Polizeioberwachtmeister 1 )
Polizeiwachtmeister 1) 2 )
Gefreiter Reservelokomotivführer
1)
Werkführer
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX. Unteroffizier
3) Nach langjähriger Bewährung im Dienst öffentlich-rechtlicher Dienst-
herren auch als Eingangsamt.
Maat
Fahnenjunker
Seekadett
Besoldungsgruppe A 3
1) Während der Ausbildung.
Hauptamtsgehilfe 1 ) 2) Erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgrup-
Hauptbetriebsgehilfe pe A 4.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Oberaufseher 2 )
4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im
Oberschaffner 2 } Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
Oberwachtmeister 2 ) 3 )
Wart 2 ) Besoldungsgruppe A 6
Obergefreiter Hauptwachtmeister in der Hausinspektion
des Deutschen Bundestages 1 )
1) Im Landesbereich auch als Eing:rngsamt, wenn der Amtsinhaber im
Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber er-
Justizvollstreckungssekretär
hält eine Amtszulage nach Anlage IX. Kriminalhauptwachtmeister 1 )
2
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Lokomotivführer
3
) Im Justizdienst der Länder auch als Eingangsamt.
Oberfeuerwehrmann
Polizeihauptwachtmeister 1 )
Besoldungsgruppe A 4 Sekretär
Stationspfleger
Amtsmeister 1 ) Stationsschwester
Betriebsmeister Werkmeister
Hauptaufseher 2 )
Hauptschaffner 2 ) Stabsunteroffizier
Hauptwachtmeister 2) Obermaat
Oberwart 2 ) 1) Als Eingangsamt.
Triebwagenführer 2 )
Hauptgefreiter Besoldungsgruppe A 7
1
Abteilungspfleger
) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im
Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Abteilungsschwester
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Brandmeister
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Justizvollstreckungsobersekretär Pflegevorsteher 4 )
Kriminalmeister 1 ) Polizeihauptmeister 4 )
Meister in der Hausinspektion Polizeikommissar
des Deutschen Bundestages
2 3 4 5
Oberlokomotivführer Hauptfeldwebel ) ) ) )
2 3 4 5
Obersekretär Hauptbootsmann ) ) ) )
Oberwerkmeister Stabsfeldwebel
Polizeimeister Stabsbootsmann
Leutnant
Feldwebel 2 ) Leutnant zur See
Bootsmann 2 )
Fähnrich 1) Im Bundesbereich.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8.
Fähnrich zur See 3) Für bis zu 25 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten
Oberfeldwebel 2) 3) Planstellen.
Oberbootsmann 2) 3) 4) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abhe-
ben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu
1
) Auch als Eingangsamt. 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet
2
werden.
) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
3)
5) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 10 1 )
Besoldungsgruppe A 8
Gerichtsvollzieher 1) Konsulatssekretär Erster Klasse
Hauptlokomotivführer Kriminaloberkommissar
Hauptsekretär Oberinspektor
Hauptwerkmeister Oberkommissar in der Hausinspektion
des Deutschen Bundestages
Kriminalobermeister
Polizeioberkommissar
Oberbrandmeister
Seekapitän 2 )
Obermeister in der Hausinspektion
des Deutschen Bundestages Oberstabsfeldwebel
Oberpfleger Oberstabsbootsmann
Oberschwester Oberleutnant
Polizeiobermeister Oberleutnant zur See
Hauptfeldwebel 2) 3) 4) 1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Be-
Hauptbootsmann 2) 3) 4) fähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird, wenn
der Beamte für die Befähigung einen Fachhochschulabschluß nach-
Oberfähnrich 3 ) weist.
Oberfähnrich zur See 3 ) 2) Im Bundesbereich.
1) Als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe A 11
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9.
3
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Amtmann
4
) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX. Hauptkommissar in der Hausinspektion
des Deutschen Bundestages 1 )
Besoldungsgruppe A 9 Kanzler 2 )
Kriminalhauptkommissar 1 )
Amtsinspektor 4 )
Polizeihauptkommissar 1 )
Betriebsinspektor 4 )
Seeoberkapitän 3 )
Hauptbrandmeister 4 )
Hauptmeister in der Hausinspektion Fachlehrer
des Deutschen Bundestages 4 ) - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-
Inspektor schulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,
Kapitän 1 ) beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, ge-
fordert wird - 4 )
Kommissar in der Hausinspektion
des Deutschen Bundestages Hauptmann 1)
Konsulatssekretär Kapitänleutnant 1)
Kriminalhauptmeister 4 )
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Kriminalkommissar 2) Im Auswärtigen Dienst.
Obergerichtsvollzieher 4 ) 3) Im Bundesbereich.
Oberin 4 ) 4) Als Eingangsamt.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2109
Besoldungsgruppe A 12 Konservator
Amtsanwalt 1) Konsul
Amtsrat Kustos
Hauptkommissar in der Hausinspektion Landesanwalt 1 )
des Deutschen Bundestages 2 ) Legationsrat
Kanzler Erster Klasse 3) 4) Oberamtsanwalt
Kriminalhauptkommissar 2 ) Oberamtsrat
Polizeihauptkommissar 2 ) Oberrechnungsrat
Rechnungsrat - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -
- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof - Pfarrer 1 )
Seehauptkapitän 3) 5) Rat
Seehauptkapitän 2) 4 )
Fachlehrer
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch- Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst - 5 ) 6 ) 10 )
schulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, Hauptlehrer
beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, ge- - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder
fordert wird - 6) Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180
Konrektor Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- Konrektor
schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-
mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7 ) schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule
Lehrer mit mehr als 360 Schülern -
als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder - als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt-
Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schü- schule
lern - 8 ) mit Realschul- oder Aufbauzug
- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht an- oder
derweitig eingereiht - 1 ) mit einer schulformunabhängigen Orientierungs-
Zweiter Konrektor stufe mit mehr als 180 Schülern - 7 )
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Lehrer
Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 7 ) - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fä-
chern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt-
Hauptmann 2) 9) und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei
Kapitänleutnant 2 ) 9) einer dieser Befähigung entsprechenden Verwen-
dung - 10 )
1) Als Eingangsamt. - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von minde-
2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. stens acht Semestern Dauer in zwei Fächern,
3
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt-
4
) Im Auswärtigen Dienst. und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähi-
5) Im Bundesbereich. gung entsprechenden Verwendung - 8 ) 10 )
6) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, Realschullehrer
die nach Abschluß der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung
eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit An- - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen
stellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht ha- bei einer dieser Befähigung entsprechenden Ver-
ben. wendung - 10)
7
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Rektor
8
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjähri- - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
gem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach
Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt. Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-
9
) Für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten
lern - 7 )
Planstellen. Studienrat
- im höheren Dienst des Bundes - 9 )
- mit der Befäbigung für das Lehramt an Gymnasien
Besoldungsgruppe A 13 oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweili-
Akademischer Rat gen Befähigung entsprechenden Verwendung -
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-
Major
beiter an einer Hochschule -
Arzt 1 ) Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Erster Hauptkommissar in der Hausinspektion des
Deutschen Bundestages Stabsarzt
Erster Kriminalhauptkommissar Stabsveterinär
Erster Polizeihauptkommissar 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Kanzler Erster Klasse 2 ) 3 ) 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
3) Im Auswärtigen Dienst. Rektor
4
) Im Bundesbereich. - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
5) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
6) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als - einer Hauptschule
Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
7)
mit Realschul- oder Aufbauzug
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
oder
8) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 gere-
gelt war.
mit einer schulformunabhängigen Orientierungs-
9) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen
stufe mit mehr als 180 Schülern -
Schulen. - einer selbständigen schulformunabhängigen
1 0) Als Eingangsamt. Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -
- einer selbständigen schulformunabhängigen
Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360
Besoldungsgruppe A 14
Schülern - 5 )
Akademischer Oberrat Schulrat
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar- - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5 )
beiter an einer Hochschule - Zweiter Konrektor
Arzt 1 ) - einer selbständigen schulformunabhängigen
Chefarzt 2 ) Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern -
Konsul Erster Klasse Zweiter Realschulkonrektor
Landesanwalt 1 ) - einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -
Legationsrat Erster Klasse 3 ) Oberstleutnant 4 )
Oberarzt 4 ) Fregattenkapitän 4 )
Oberkonservator Oberstabsapotheker
Oberkustos Oberstabsarzt
Oberrat Oberstabsveterinär
Pfarrer 1 )
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Fachschuldirektor 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehr- 3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Ge-
gängen, die zu einem Abschluß führen, der dem der sandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter" oder „Gesandter".
Realschule entspricht - 5 ) 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Fachschuloberlehrer
- als der ständige Vertreter des Direktors einer 6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
Fachschule als Leiter einer Fachschule des Bun- 7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer
mit Teilzeitunterricht als einer.
des mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Un-
8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen
terrichtsteilnehmern - 6 ) 7 )
Schulen.
Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer selb-
ständigen schulformunabhängigen Orientierungs-
stufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15
- als der ständige Vertreter des Leiters einer selb-
Akademischer Direktor
ständigen schulformunabhängigen Orientierungs-
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-
stufe mit mehr als 360 Schülern - 5 )
beiter an einer Hochschule -
Oberstudienrat
Botschaftsrat 1)
- im höheren Dienst des Bundes - 8 )
Bundesbankdirektor 2 )
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweili- Chefarzt 3 )
gen Befähigung entsprechenden Verwendung - Dekan 4 )
Realschulkonrektor Direktor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real- Generalkonsul 5 )
schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Hauptkonservator
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real- Hauptkustos
schule mit mehr als 360 Schülern - 5)
Museumsdirektor und Professor
Realschulrektor
Oberarzt 6 )
- einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -
Oberlandesanwalt 4 )
- einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-
lern - 5 ) Vortragender Legationsrat
Regierungsschulrat Direktor einer Fachschule
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf-
Bezirksebene - lichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh-
- im Schulaufsichtsdienst - mern - 7 ) 8 )
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2111
Realschulrektor Flottillenarzt
- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern - Oberfeldveterinär
Regierungsschuldirektor
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst 1) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Ge-
sandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter" oder „Gesandter".
des Bundes -
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
Bezirksebene - 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Rektor 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
- einer selbständigen schulformunabhängigen 6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern - 7 ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Schulamtsdirektor 8 ) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilneh-
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - mer mit Teilzeitunterricht als einer.
9 ) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der
Studiendirektor
Laufbahn der Studienräte.
- als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter 10) Auf herausgehobenen Dienstposten.
oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Se-
minarschulen oder zur Koordinierung schulfachli-
cher Aufgaben - 9 )
- als der ständige Vertreter des Leiters
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Besoldungsgruppe A 16
Schülern, 8 )
Abteilungsdirektor
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-
Abteilungspräsident
lern, 7 ) 8 )
Botschafter 1 )
eines Gymnasiums im Aufbau mit
Botschaftsrat Erster Klasse
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-
gangsstufe fehlt, 7 ) Bundesbankdirektor 2 )
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Chefarzt 3 )
Jahrgangsstufen fehlen, 7 ) Dekan 4 ) 5 )
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung
Jahrgangsstufen fehlen, 7 ) Preußischer Kulturbesitz
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, Direktor des lbero-Amerikanischen Instituts der Stif-
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 tung Preußischer Kulturbesitz
Schülern, Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
6
360 Schülern, 7 ) Direktor einer Erprobungsstelle )
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums, Finanzpräsident
- als Abteilungsleiter bei einer Oberiinanzdirek-
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-
nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit tion - 7 )
mindestens zwei Schultypen - 7 ) Generalkonsul 8 )
- als Leiter Gesandter 9 )
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8 ) Landeskonservator
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 leitender Akademischer Direktor
Schülern, 7 ) 8) - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-
beiter an einer Hochschule - 10)
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7 )
leitender Direktor
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360
Schülern, 7 ) Ministerialrat
- bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Haupt-
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasi- verwaltung der Deutschen Bundesbahn und bei
ums - 7 ) der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
- im höheren Dienst des Bundes Deutschland bei der Deutschen Demokratischen
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fach- Republik - 7 )
schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Unterrichtsteilnehmern, 7 ) 8 ) Stadtstaaten) - 11 )
als Leiter einer Zivildienstschule, Museumsdirektor und Professor
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9 ) Oberlandesanwalt 5 )
Oberstaatsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Oberstleutnant 6) 1o)
Senatsrat
Fregattenkapitän 6 ) 1 o) - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-
Oberfeldapotheker hörde - 11 )
Flottillenapotheker Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7 )
Oberfeldarzt Kanzler einer Hochschule der Bundeswehr
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
leitender Regierungsschuldirektor eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit
des Bundes - mindestens zwei Schultypen -
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf - im höheren Dienst des Bundes
Bezirksebene - als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unter-
leitender Schulamtsdirektor richt mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - 12 )
- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebe- Oberst 7 )
ne, dem mindestens sechs weitere Schulauf- Kapitän zur See 7)
sichtsbeamte unterstellt sind -
Oberstapotheker 7 )
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem
Flottenapothek~r 7 )
ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Ge-
samtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schu- Oberstarzt 7 )
len obliegt - Flottenarzt 7)
Oberstudiendirektor Oberstveterinär 7 )
- als Leiter 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü- 2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
lern, 12 ) 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
eines Gymnasiums im Aufbau mit 4
) Im Bundesbereich.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-
gangsstufe fehlt, 6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
Jahrgangsstufen fehlen,
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen 10 ) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
Jahrgangsstufen fehlen, 11 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 12 ) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer
360 Schülern, mit Teilzeitunterricht als einer.
Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2113
Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1 sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter
oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -
Direktor und Professor
leitender Regierungsdirektor 2 ) 3 )
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
behörde -
Besoldungsgruppe B 2 Ministerialrat 2) 4 )
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung Stadtstaaten) -
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 5 )
oder eines Landes, Senatsrat 2 ) 6 )
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrich- - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-
tung, wenn deren Leiter mindestens in Besol- hörde -
dungsgruppe B 5 eingestuft ist - Vizepräsident 7 )
als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht
bei einer Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer
des Finanzpräsidenten ist - Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
- beim Bundesinstitut für Berufsbildung 1) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besol-
als der ständige Vertreter eines Hauptabtei- dungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
lungsleiters und Leiter einer Abteilung, 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
als Leiter einer großen und bedeutenden Abtei- 3) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen
für leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen
lung, soweit nicht in eine Hauptabteilung einge- B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Be-
gliedert - hörden für leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstel-
Direktor bei der Deutschen Bibliothek len nicht überschreiten.
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors - 4) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerial-
räte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Be-
Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Ar- soldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der
beit für leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Mi-
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterab- nisterialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
teilung - 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
6) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußi- Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgrup-
scher Kulturbesitz pen 8 2 und 8 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausge-
und Leiter einer Abteilung - brachten Planstellen nicht überschreiten.
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Be-
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt soldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in 7) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die
Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist - Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber
angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be- der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz
schaffung in der Amtsbezeichnung führt.
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterab-
teilung -
Direktor beim Marinearsenal Besoldungsgruppe B 3
- als Leiter eines Arsenalbetriebes - Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt
Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfall- für Angestellte
versicherung - als Leiter einer besonders großen und besonders
Direktor der Grenzschutzdirektion bedeutenden Abteilung -
Direktor der Materialprüfstelle der Bundeswehr Botschafter 1)
Direktor und Professor Bundesbankdirektor 2 )
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungs- Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwal-
einrichtung - 1 ) tung
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrich- - als Leiter einer Lehrgruppe -
tung oder in einem wissenschaftlichen For- Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
schungsbereich wein
als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, - als Leiter des Bundesmonopolamtes für Brannt-
eines Instituts sowie einer großen oder bedeu- wein -
tenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines gro- - als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmono-
ßen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit polverwaltung für Branntwein -
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Direktor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bun-
- als der Stellvertreter des Kurators - deswehr für Wasserschall und Geophysik
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt Direktor und Professor der Wehrwissenschaftlichen
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied Dienststelle der Bundeswehr für ABC-Schutz
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölke-
Besoldungsgruppe 8 4 eingestuft ist - rungsforschung
Direktor beim/bei der ... 3 ) - als Geschäftsführender Direktor -
- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleichzu- Direktor und Professor des Bundesinstituts für che-
bewertenden, besonders großen und besonders misch-technische Untersuchungen
bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbe- Direktor und Professor des Deutschen Historischen In-
hörde, wenn der Leiter mindestens in Besoldungs- stituts in Paris
gruppe B 8 eingestuft ist -
Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf- in Florenz
fung Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
der Bundeswehr - schäftsführung der Landesversicherungsanstalt
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung Braunschweig, Niederbayern-Oberpfalz, Olden-
- als Leiter einer Hauptabteilung - burg-Bremen, Saarland, Schwaben, Unterfranken -
Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4 ) Finanzpräsident 7 )
Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä- Generalkonsul 8 )
rung Gesandter 9 )
Direktor der Zentralstelle für den Werkstättendienst der leitender Ministerialrat 13 )
Deutschen Bundesbahn - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzver- Stadtstaaten)
waltung in Sigmaringen als Leiter einer Abteilung, 20 )
Direktor des Bundesamtes für den Zivildienst als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter
Direktor des Bundesamtes für die Anerkennung auslän- einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Refe-
discher Flüchtlinge raten,20)
Direktor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche als der ständige Vertreter eines Abteilungslei-
und internationale Studien ters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder
- als Geschäftsführender Direktor - Gruppenleiter vorhanden ist - 20 )
Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Doku- leitender Regierungsdirektor 10) 11 )
mentation und Information - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
behörde -
Direktor des Instituts für Angewandte Geodäsie
leitender Senatsrat 16 )
Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
Direktor einer Erprobungsstelle 5) als Leiter einer Abteilung, 20 )
Direktor im Bundesgrenzschutz als Leiter einer Unterabteilung, 20 )
- im Bundesministerium des Innern 21 ) - als der ständige Vertreter eines Abteilungslei-
- als der ständige Vertreter des Kommandeurs eines ters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhan-
Grenzschutzkommandos - den ist - 20 )
- als Kommandeur der Grenzschutzschule - Ministerialrat
Direktor und Professor - bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Haupt-
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungs- verwaltung der Deutschen Bundesbahn und bei
einrichtung "'."" 6 ) der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland bei der Deutschen Demokratischen
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrich- Republik- 7 ) 12 )
tung oder in einem wissenschaftlichen For- - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
schungsbereich
Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungs-
als Leiter einer großen Abteilung, eines großen gruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter un-
Fachbereichs oder eines großen Instituts - terstellt - 10) 13)
Direktor und Professor bei der Physikalisch-Techni- Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
schen Bundesanstalt Präsident einer Oberpostdirektion 14 )
- als Leiter der Abteilung Sicherstellung und Endla-
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 15 )
gerung radioaktiver Abfälle -
Präsident eines Landesversorgungsamtes
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewäs-
serkunde - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtig-
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasser- ten -
bau Regierungsvizepräsident
Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt - als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
für Landeskunde und Raumordnung gruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2115
Senatsrat 1 0 ) 16 ) 21 ) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des
- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe- Innern für leitende Polizeidirektoren im Bundesgrenzschutz und Di-
rektoren im Bundesgrenzschutz ausgebrachten Planstellen.
hörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3
oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt-
Besoldungsgruppe B 4
Vizepräsident 17 )
- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht Direktor bei der Bundeszentrale für politische Bildung
in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften - als Mitglied des Direktoriums -
Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrich- Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
tung - - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7 ) 1 a) der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -
Oberst7) 19 ) Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Kapitän zur See 7 ) 19 ) - als der leitende Beamte -
Oberstapotheker 7 ) 1 9) Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Da-
Flottenapotheker 7 ) 1 9) tenverarbeitung der Deutschen Bundesbahn
Oberstarzt 7 ) 19 ) Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
Flottenarzt 7 ) 19 ) - als Geschäftsführender Direktor -
Oberstveterinär 7 ) 19 ) Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz
- als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied -
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9. Direktor einer Erprobungsstelle 1)
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
Direktor und Professor des Deutschen Historischen In-
3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienst-
stelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber an-
stituts in Rom
gehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
sind berechtigt, die Amtsbezeichung „Direktor" zu führen. Beschaffung
4) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor"
zu führen.
Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.
- als Leiter des Forschungsbereichs und als der
6) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgrup-
ständige Vertreter des Präsidenten -
pe eingestuften Amt zugeordnet ist. Erster Direktor beim Bundeskriminalamt
7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. - als Leiter der beiden Hauptabteilungen -
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6.
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
10 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
schäftsführung der Landesversicherungsanstalt
11 ) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstel-
len für leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen
Berlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittel-
B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Be- franken, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein -
hörden für leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstel- leitender Direktor des Marinearsenals
len nicht überschreiten.
12 ) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der leitender Ministerialrat
für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
13 ) In einem land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerial- Stadtstaaten)
räte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Be- als Leiter einer Abteilung, 2 )
soldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl
der für leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter
Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Refe-
14
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7. raten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 ein-
15 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 5. gestuften Beamten, 3 ) __
16 ) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besol-
dungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein
der für leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhan-
Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. den ist - 3 )
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Be- leitender Senatsrat
soldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl
der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschrei- - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
ten. als Leiter einer Abteilung, 2 )
17 ) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die als Leiter einer Unterabteilung unter einem in Be-
Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amts-
inhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt wer- soldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3 )
den, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung die- als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
sen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein
18 ) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundes- Unterabteilungsleiter vorhanden ist- 3 )
behörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
19 ) a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese
Präsident der Bundesbaudirektion
Ämter ausgebrachten Planstellen, Präsident des Bundesarchivs
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl Präsident des Bundessortenamtes
der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
20 )
Präsident des Bundessprachenamtes
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Be-
soldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost Präsident der Akademie für Führungskräfte der Deut-
Präsident einer Hochschule der Bundeswehr schen Bundespost
Präsident eines Landesversorgungsamtes Präsident der Akademie für zivile Verteidigung
- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und
als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtig- Wehrtechnik
ten -
Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Auf-
Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt gaben
für Viruskrankheiten der Tiere
Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentli-
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts
"''lil'oiio
che Verwaltung 7 )
Regierungsvizepräsident Präsident des Amtes für Wehrgeophysik
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungs- Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes
gruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -
Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren tech-
Senatsdirektor
nischen Verwaltungsbeamten
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
behörde Präsident einer Bundesbahndirektion 4 )
als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die ei- Präsident einer Oberpostdirektion 5 )
nem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Lei- Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 6 )
ter eines Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3 ) Präsident eines Landesversorgungsamtes
als Leiter eines bedeutenden Amtes - 3 ) - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
Vizepräsident 4 ) als 500 000 Versorgungsberechtigten -
- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits-
in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters schutz und Unfallforschung
einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-
wesen
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
2)
Präsident und Professor des Deutschen Hydrographi-
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besol-
dungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
schen Instituts
3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe Senatsdirektor
eingestuften Amt zugeordnet ist. - in Bremen bei einer obersten Landesbehörde
4) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die als Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung -
Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber
angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz behörde
in der Amtsbezeichnung führt.
als Leiter eines dem Behördenleiter unmittelbar
unterstellten Amtes - 3 )
Besoldungsgruppe B 5 Senatsdirigent
Bundesbankdirektor 1) - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
Direktor bei der Bundesknappschaft als Leiter einer Abteilung - 3 )
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
der Geschäftsführung -
2) Nur für den Leiter des Projektbereichs.
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt 3) Soweit die Funktion nicht efnem in eine niedrigere Besoldungsgruppe
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied eingestuften Amt zugeordnet ist.
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor iin 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist - 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen 8 3, B 6, B 7.
Direktor beim Bundesverfassungsgericht 6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und 7) Der am 1. Mai 1979 im Amt befindliche Präsident erhält für seine Per-
son das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
Beschaffung 2 )
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
schäftsführung der Landesversicherungsanstalt Besoldungsgruppe B 6
Baden, Hannover, Hessen, Württemberg -
Botschafter 1)
Generaldirektor der Deutschen Bibliothek
Bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preu-
Bundesbankdirektor 2 )
ßischer Kulturbesitz
Bundesbeauftragter für den Zivildienst
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Bundesdisziplinaranwalt
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Bundeswehrdisziplinaranwalt
Ministerialdirigent Direktor beim Bundesrechnungshof
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst3)
Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3 ) Erster Direktor der Bundesknappschaft
Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
Arbeit schäftsführung -
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2117
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenlei-
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge- ter unmittelbar unterstellten Amtes - 9 )
schäftsführung der Landesversicherungsanstalt Senatsdirigent
Rheinprovinz, Westfalen - - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
Generalkonsul 4 ) als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9 )
Gesandter 5 ) Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungs-
Kommandeur im Bundesgrenzschutz schutz 14 )
- als Kommandeur eines Grenzschutzkommandos - Vizepräsident des Bundeskriminalamtes
Militärgeneraldekan Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes 14 )
Mi Iitärgeneralvi kar Vizepräsident des Hauptprüfungsamtes für die Deut-
Ministerialdirigent sche Bundesbahn
- bei einer obersten Bundesbehörde Brigadegeneral
als Leiter einer Abteilung, 6 ) Flottillenadmiral
als Leiter einer Unterabteilung, 7 ) Generalapotheker
als der ständige Vertreter eines in Besoldungs- Generalarzt
gruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, so-
Admiralarzt
weit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 7 )
- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanz- ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.
leramt 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Grup- 3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Di-
pe - rektor" zu führen.
- bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundes-
4
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
bahn
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
6) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Be-
als Leiter eines Fachbereichs - 7 ) soldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
- bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik 7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besol-
Deutschland bei der Deutschen Demokratischen dungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
Republik 8) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besol-
dungsgruppe 8 7.
als der ständige Vertreter des Leiters - 9) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 einge-
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen stuften Amt zugeordnet ist.
Stadtstaaten) 10 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei- 11 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, 8 5, B 7.
lung, 8) · 12 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.
13
9) ) (weggefallen)
als Leiter einer Hauptabteilung -
14 ) Der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche Stellen-
Präsident der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr inhaber erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 und dem
Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 8.
Präsident der Bundesdruckerei
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Brannt- Besoldungsgruppe B 7
wein
Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen
stellte
Bundesbahn
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
Präsident des Bundesamtes für Ernährung und Forst- der Geschäftsführung -
wirtschaft
Inspekteur des Bundesgrenzschutzes
Präsident des Bundesamtes für Finanzen
Ministerialdirigent
Präsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft
- bei einer obersten Bundesbehörde
Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz
als der ständige Vertreter des Leiters der Perso-
Präsident des Bundesverwaltungsamtes nalabteilung im Bundesministerium der Verteidi-
Präsident des Deutschen Wetterdienstes gung-
Präsident des Posttechnischen Zentralamtes - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Präsident einer Bundesbahndirektion 10 ) Stadts.taaten)
Präsident einer Oberpostdirektion 11 ) als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-
Präsident eines Landesarbeitsamtes 12 } lung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter
unterstellt, 1 )
Präsident und Professor der Biologischen Bundesan-
stalt für Land- und Forstwirtschaft als Leiter einer Hauptabteilung - 1 )
Präsident und Professor des Deutschen Archäologi- Oberfinanzpräsident
schen Instituts Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwal-
Senatsdirektor tung
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach- Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen
behörde Bundesbahn
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwe- Regierungspräsident
sen - in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millio-
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche- nen Einwohnern -
rungswesen Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit
Präsident des Bundesausgleichsamtes
Besoldungsgruppe B 9
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung
Botschafter 1 )
- als Generalsekretär -
Bundesbankdirektor 2 )
Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes
Ministerialdirektor 3 )
Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes
- bei einer obersten Bundesbehörde und bei der
Präsident einer Bundesbahndirektion 2 ) Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn
Präsident einer Oberpostdirektion 3 ) als Leiter einer Abteilung - 4 )
Präsident einer Wehrbereichsverwaltung Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz 5 )
Präsident eines Bundesbahn-Zentralamtes Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-
Präsident eines Landesarbeitsamtes 4 ) schaffung
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowis- Präsident des Bundeskriminalamtes
senschaften und Rohstoffe Präsident des Bundesnachrichtendienstes 5 )
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Material- Präsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche
prüfung Bundesbahn
Regierungspräsident Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Senatsdirektor
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach- Generalleutnant
behörde Vizeadmiral
als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenlei- Generaloberstabsarzt
ter unmittelbar unterstellten Amtes - 1 ) Admiraloberstabsarzt
Senatsdirigent 1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde 2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1 ) 3
) Der erste Generalsekretär der Bund-Länder-Kommission für Bil-
Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be- dungsplanung erhält eine Stellenzulage nach Anlage IX.
schaffung 4
) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besol-
dungsgruppe B 6 zugeordnet ist.
5
Generalmajor ) Der am 1. Januar 1979 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält eine
Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
Konteradmiral Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der
Generalstabsarzt Besoldungsgruppe B 10.
Admiralstabsarzt Besoldungsgruppe B 1O
1
) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuf- Direktor beim Deutschen Bundestag
ten Amt zugeordnet ist. Direktor des Bundesrates
2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
Ministerialdirektor
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.
- als Stellvertretender Chef des Presse- und Infor-
4
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
mationsamtes der Bundesregierung -
- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregie-
rung -
Besoldungsgruppe B 8
Präsident der Bundesanstalt für Arbeit 1 )
Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Präsident der Bundesschuldenverwaltung General 2 )
Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Ange- Admiral 2 )
stellte
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
1
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
schäftsführung - ) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach
Anlage IX.
Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
- als Kurator - Besoldungsgruppe B 11
Präsident des Bundeskartellamtes Erster Präsident der Deutschen Bundesbahn
Präsident des Bundesversicherungsamtes - als Vorsitzer des Vorstandes -
Präsident des Deutschen Patentamtes
Präsident der Deutschen Bundesbahn
Präsident des Statistischen Bundesamtes
- als Mitglied des Vorstandes -
Präsident des Umweltbundesamtes Präsident des Bundesrechnungshofes
Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Staatssekretär 1 )
Bundesanstalt
Präsident und Professor des Bundesgesundheitsamtes 1
) Im Bundesbereich.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2119
Anlage II
Bundesbesoldungsordnung C
Vorbemerkungen
1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage des Un-
Bleibeverhandlungen (Monatsbeträge) terschiedes zwischen den Grundgehältern der Besol-
dungsgruppen B 7 und B 10 erhalten (Sonderzuschüs-
(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können se). Die Sonderzuschüsse können bis zum Gesamtbe-
folgende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grund- trag für ruhegehaltfähig erklärt' werden. Nicht als ruhe-
gehalt bis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes zwi- gehaltfähig erklärte Sonderzuschüsse können auch be-
schen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 fristet gewährt werden.
und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 erhal-
ten: (2) Die Gesamtzahl der Professoren eines Dienst-
herrn, die Sonderzuschüsse erhalten (Sonderzuschuß-
1. bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungs-
planstellen), darf zwanzig vom Hundert der Gesamtzahl
gruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus dem Amt
der im Bereich des Dienstherrn ausgebrachten Plan-
als Professor hinter den Einkünften aus der bisheri-
stellen für Professoren der Besoldungsgruppe C 4 nicht
gen hauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben wür-
übersteigen. Der Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse
den,
darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Ver-
2. bei der zweiten Berufung und den weiteren Berufun- vielfältigung der Zahl der Sonderzuschußplanstellen mit
gen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4, dem Betrag der Hälfte des Unterschiedes zwischen den
3. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer Grundgehältern der Besoldungsgruppen B 7 und B 10
zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol- ergibt.
dungsgruppe C 4 geführt haben. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt
(2) Bei der zweiten Berufung in ein Amt der Besol- der für das Hochschulwesen zuständige Minister im Ein-
dungsgruppe C 4 und bei einer ersten Bleibeverhand- vernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-
lung, die zur Abwendung einer zweiten Berufung in ein gen Minister.
Amt der Besoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf der Zu-
schuß den Unterschiedsbetrag zwischen dem End-
grundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem Grund- 3. Zulage für Professoren und Hochschulassistenten
gehalt der Besoldungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei bei obersten Behörden sowie bei obersten Ge-
weiteren Berufungen in ein Amt der Besoldungsgrup- richtshöfen des Bundes
pe C 4 und bei weiteren Bleibeverhandlungen darf der
Zuschuß den Unterschiedsbetrag zwischen den Grund- ( 1) Professoren und Hochschulassistenten erhalten,
gehältern der Besoldungsgruppen B 5 und B 7 nicht wenn sie bei obersten Bundesbehörden, der Hauptver-
übersteigen. Nicht als zweite oder weitere Berufung gilt waltung der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten
die Berufung in ein anderes Amt der Besoldungsgrup- Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine
pe C 4 an derselben Hochschule oder eine weitere Be- Stellenzulage nach Anlage IX.
rufung an eine andere Hochschule im Geltungsbereich
(2) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei
dieses Gesetzes vor Ablauf von drei Jahren seit Gewäh-
obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der
rung eines Zuschusses.
Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshö-
fen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder
-Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellen-
2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen zulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite
(Monatsbeträge) Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt
sich nach der in Anlage IX rur-ci'fe Beamten, Richter und
( 1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können Soldaten bei obersten Behörden und obersten Ge-
unbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen, ins- richtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.
besondere
a) wenn sie aus dem Ausland oder aus dem Bereich au- (3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der
ßerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen, Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-
oder währt.
b) wenn ihre Abwanderung in den Bereich außerhalb (4) Die Länder können bestimmen, daß Professoren
der Hochschulen im Geltungsbereich dieses Geset- und Hochschulassistenten, wenn sie bei obersten
zes abgewendet werden soll, Landesbehörden verwendetwerden, eine Stellenzulage
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
erhalten. Die Absätze 2 und 3 sowie die Zulagenrege- wird. Den Abschlußprüfungen gleichgestellt sind Pro-
lung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anla- motionsprüfungen. Vor- und Zwischenprüfungen kön-
ge IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschrit- nen gleichgestellt werden, wenn sie in ihrer verfahrens-
ten werden. mäßigen Ausgestaltung Abschlußprüfungen entspre-
chen.
(5) Professoren und Hochschulassistenten erhalten
während der Verwendung bei obersten Behörden eines (3) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1 und 2
Landes, das für die Professoren und Hochschul- keine Anwendung. Die Gewährung einer Vergütung für
assistenten bei seinen obersten Behörden eine Rege- Professoren und Hochschulassistenten, die an solchen
lung nach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzulage in Prüfungen mitwirken, bleibt landesrechtlicher Regelung
der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes be- vorbehalten.
stimmten Höhe.
5. Dienstbezüge für Professoren als Richter
4. Prüfervergütung für Professoren Professoren an einer Hochschule, die zugleich das
und Hochschulassistenten Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter beklei-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und
die Gewährung einer Vergütung für Professoren an eine nichtruhegehaltfähige Zulage nach Anlage IX.
Hochschulen und Hochschulassistenten zur Abgeltung
zusätzlicher Belastungen, die durch die Prüfertätigkeit
bei Hochschulprüfungen entstehen, zu regeln. Die Höhe 6. Zulage für Professoren als Mitglieder
der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der Prüfertä- von Verfassungsgerichtshöfen
tigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastung
festzulegen. Die Länder können bestimmen, daß Professoren, die
Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsge-
(2) Hochschulprüfungen sind Prüfungen, mit denen richtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42
ein Studiengang ganz oder teilweise abgeschlossen Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Besoldungsgruppe C 1
Hochschulassistent 1 )
1) Hochschulassistenten erhalten
Stufe 1 in den Fällen des§ 48 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmen-
gesetzes,
Stufe 2 in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulrahmen-
gesetzes,
Stufe 3 in den Fällen des§ 48 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmen-
gesetzes.
Besoldungsgruppe C 2
Professor 1 )
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 3, C 4.
Besoldungsgruppe C 3
Professor 1 )
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 4.
Besoldungsgruppe C 4
Professor 1 )
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2121
Anlage III
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen (4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der
Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die
für die Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten
Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.
Behörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat,
die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht die-
ses Landes bestimmten Höhe.
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte
bei obersten Gerichtshöfen des Bundes 3. Zulage für Richter als Mitglieder von
sowie bei obersten Behörden Verfassungsgerichtshöfen
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei ( 1} Die Länder können bestimmen, daß Richter, die
obersten Gerichtshöfen des Bundes, obersten Bundes- Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsge-
behörden oder der Hauptverwaltung der Deutschen richtshöfen} der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42
Bundesbahn verwendet werden, eine Stellenzulag.e Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
nach Anlage IX.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Ge-
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der neralsekretär des Bayerischen Verfassungsgerichts-
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge- hofes.
währt.
4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige
(3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg
Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden
verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Ab- In Baden-Württemberg erhalten Richter am Land-
satz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten gericht und am Amtsgericht als Referenten für die frei-
entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhun- willige Gerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige Stellenzu-
dertsatz darf nicht überschritten werden. lage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 1 Besoldungsgruppe R 2
Richter am Amtsgericht Richter am Amtsgericht
Richter am Arbeitsgericht - als weiterer aufsichtführender Richter - 1 )
Richter am Bundesdisziplinargericht - als der ständige Vertreter eines Direktors - 2 )
Richter am Landgericht Richter am Arbeitsgericht
Richter am Sozialgericht - als weiterer aufsichtführender Richter - 1 )
Richter am Verwaltungsgericht - als der ständige Vertreter eines Direktors - 2 )
Richter am Bundespatentgericht
Direktor des Amtsgerichts 1 )
Richter am Finanzgericht
Direktor des Arbeitsgerichts 1)
Richter am Landessozialgericht
Direktor des Sozialgerichts 1 )
Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)
Staatsanwalt 2 ) Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsge-
richtshof)
1
) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszu- Richter am Sozialgericht
lage nach Anlage IX.
2
- als weiterer aufsichtführender Richter - 1 )
) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Land-
gericht mit 5 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszu- - als der ständige Vertreter eines Direktors - 2 )
lage nach Anlage IX; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaats-
anwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit
Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht
5 und 6 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Vorsitzender Richter am Landgericht
Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit
7 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsan-
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
wälte als Gruppenleiter ausgebracht werden. Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Direktor des Amtsgerichts 3 ) Präsident des Arbeitsgerichts 1 )
Direktor des Arbeitsgerichts 3 ) Präsident des Bundesdisziplinargerichts
Direktor des Sozialgerichts 3 ) Präsident des Landgerichts 1 )
1
Vizepräsident des Amtsgerichts 4) Präsident des Sozialgerichts )
Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4 ) Präsident des Truppendienstgerichts
Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts 5 ) Präsident des Verwaltungsgerichts 1 )
Vizepräsident des Landgerichts 5 ) Vizepräsident des Amtsgerichts 2 )
Vizepräsident des Sozialgerichts 4 ) Vizepräsident des Finanzgerichts 3 )
Vizepräsident des Truppendienstgerichts 5) Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3 )
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5 ) Vizepräsident des Landessozialgerichts 3 )
Oberstaatsanwalt Vizepräsident des Landgerichts 2 )
- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3 )
bei einem Landgericht - 6 ) Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwal-
- als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwalt- tungsgerichtshofs) 3 )
schaft bei einem Landgericht - 7 ) Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
- als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei leitender Oberstaatsanwalt
einem Oberlandesgericht (Kammergericht) - - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
- als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8 ) Landgericht - 4 )
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Amts- - als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft
anwaltschaft - 9 ) bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -
leitender Oberstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
Landgericht - 10 ) sicht führt.
2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und
1
) An einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen. Bei 31 Rich- mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der
terplanstellen und auf je 10 weitere Richterplanstellen kann für wei- Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
tere aufsichtführende Richter je eine Richterplanstelle der Besol- 3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs-
dungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
gruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX.
2) An einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen. 4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
3
) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem
Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach
Anlage IX.
4
) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe
R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplan-
stellen eine Amtszulage nach Anlage IX.
5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs- Besoldungsgruppe R 4
gruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.
6
Präsident des Amtsgerichts 1 )
) Auf je 5 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen
Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält Präsident des Arbeitsgerichts 2 )
als der ständige Vertreter eines leitenden Oberstaatsanwalts der
Präsident des Landgerichts 1 )
Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.
7) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte erhält eine Amtszu- Präsident des Sozialgerichts 2 )
lage nach Anlage IX. Präsident des Verwaltungsgerichts 2 )
8
) Mit 11 u_nd mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amts-
anwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Vizepräsident des Bundespatentgerichts
Amtszulage nach Anlage IX.
Vizepräsident des Landessozialgerichts 3 )
9
) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
10 )
Vizepräsident des Oberlandesgerichts (Kammerge-
Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte erhält eine Amtszulage
nach Anlage IX. richts) 3 )
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwal-
tungsgerichtshofs) 3 )
leitender Oberstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
Besoldungsgruppe R 3
Landgericht - 4 )
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
Vorsitzender Richter am Finanzgericht
1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht sicht führt.
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht 2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich
der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kammer- Dienstaufsicht führt.
gericht) 3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Ver- R 8.
waltungsgerichtshof) 4) Mit 41 und mehi Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staats-
anwaltschaft bei dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung
Präsident des Amtsgerichts 1 ) ,,Generalstaatsanwalt'',
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2123
Besoldungsgruppe R 5 Besoldungsgruppe R 7
Präsident des Amtsgerichts 1) Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Präsident des Finanzgerichts 2 ) - als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -
Präsident des Landesarbeitsgerichts 2 )
Präsident des Landessozialgerichts 2 )
Präsident des Landgerichts 1 )
Präsident des Oberlandesgerichts 2 ) Besoldungsgruppe R 8
Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2 ) Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Generalstaatsanwalt Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Oberlandesgericht - 3 ) Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
sicht führt.
Präsident des Bundespatentgerichts
2
) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk. Präsident des Landessozialgerichts 1 )
3) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk. Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 1 )
Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungs-
Besoldungsgruppe R 6 gerichtshofs) 1)
Richter am Bundesarbeitsgericht Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts 2 )
Richter am Bundesfinanzhof Vizepräsident des Bundesfinanzhofs 2)
Richter am Bundesgerichtshof Vizepräsident des Bundesgerichtshofs 2 )
Richter am Bundessozialgericht Vizepräsident des Bundessozialgerichts 2 )
Richter am Bundesverwaltungsgericht Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts 2 )
Präsident des Amtsgerichts 1 ) 1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
Präsident des Finanzgerichts 2 ) 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Präsident des Landesarbeitsgerichts 2 )
Präsident des Landessozialgerichts 3 )
Präsident des Landgerichts 1 )
Präsident des Oberlandesgerichts 3 )
Besoldungsgruppe R 9
Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungs-
gerichtshofs) 3 ) Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Generalstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
Oberlandesgericht (Kammergericht) - 4 ) Besoldungsgruppe R 10
1
) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich Präsident des Bundesarbeitsgerichts
der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die
Dienstaufsicht führt.
Präsident des Bundesfinanzhofs
2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk. Präsident des Bundesgerichtshofs
3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk. Präsident des Bundessozialgerichts
4
) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk. Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage IV
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
1. Bundesbesoldungsordnung A
Ortszu- Dienstaltersstufe
Besoldungs-
schlag
gruppe
Tarifklasse 1 2 3 4 5 6 7
A 1 889,29 918,75 948,21 977,67 1 007,13 1 036,59 1 066,05
A 2 941,95 971,41 1 000,87 1 030,33 1 059,79 1 089,25 1 118,71
A 3 1 009,14 1 040,26 1 071,38 1 102,50 1 133,62 1 164,74 1 195,86
A 4 1 047,36 1 083,36 1 119,36 1 155,36 1 191,36 1 227,36 1 263,36
II
A 5 1 084,22 1 125,25 1 166,28 1 207,31 1 248,34 1 289,37 1 330,40
A 6 1 147,97 1 190,51 1 233,05 1 275,59 1 318, 13 1 360,67 1 403,21
A 7 1 240,39 1 282,93 1 325,47 1 368,01 1 410,55 1 453,09 1 495,63
A 8 1 299,01 1 351,44 1 403,87 1 456,30 1 508,73 1 561,62 1 616,67
A 9 1 451,50 1 505,59 1 561,95 1 618,75 1 676,60 1 739,64 1 802,68
A 10 1 589,42 1 667,74 1 746,06 1 824,38 1 902,70 1 981,02 2059,34
lc
A 11 1 851,87 1 932,11 2 012,35 2 092,59 2172,83 2 253,07 2 333,31
A12 2 016,89 2 112,57 2 208,25 2 303,93 2 399,61 2 495,29 2 590,97
A13 2 285,33 2 388,63 2 491,93 2 595,23 2 698,53 2 801,83 2 905,13
A14 2 352,34 2 486,28 2 620,22 2 754,16 2 888,10 3 022,04 3155,98
lb
A15 2 652,49 2 799,73 2 946,97 3 094,21 3 241,45 3 388,69 3 535,93
A16 2 948,00 3118,30 3 288,60 3458,90 3 629,20 3 799,50 3 969,80
2. Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
8 1 4 713,85
lb
B 2 5 590,69
B 3 5 849,13
B 4 6 237,90
B 5 6 683,94
B 6 7105,12
B 7 la 7 514,83
B 8 7 941,88
B 9 8 472,13
810 10 118,68
B 11 11 047,28
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2125
Anlage IV
Dienstaltersstufe Dienst-
alters-
8 9 10 11 12 13 14 15 zulage
1 095,51 1 124,97 29,46
1 148, 17 1 177,63 1 207,09 29,46
1 226,98 1 258,10 1 289,22 31,12
1 299,36 1 335,36 1 371,36 36,00
1 371,43 1 412,46 1 453,49 41,03
1 445,75 1 488,29 1 530,83 1 574,39 1)
1 538,17 1 582,14 1 626,80 1 671,46 1 717,77 1 767,35 1)
1 671,72 1 729,61 1 790,72 1 851,83 1 912,94 1 974,05 1)
1 865,72 1 928,76 1 991,80 2 054,84 2117,88 2180,92 1)
2137,66 2 215,98 2 294,30 2 372,62 2 450,94 2 529,26 78,32
2 413,55 2 493,79 2 574,03 2 654,27 2 734,51 2 814,75 2 894,99 80,24
2 686,65 2 782,33 2 878,01 2 973,69 3 069,37 3165,05 3 260,73 95,68
3 008,43 3 111,73 3 215,03 3 318,33 3 421,63 3 524,93 3 628,23 103,30
3 289,92 3 423,86 3 557,80 3 691,74 3 825,68 3 959,62 4 093,56 133,94
3 683,17 3 830,41 3 977,65 4124,89 4 272,13 4 419,37 4 566,61 4 713,85 147,24
4 140,10 4 310,40 4 480,70 4 651,00 4 821,30 4 991,60 5 161,90 5 332,20 170,30
1) Die Dienstalterszulage beträgt
in von bis
Besol- Dienst- Dienst-
DM
dungs- alters- alters-
gruppe stufe stufe
A6 1 10 42,54
10 11 43,56
A7 1 8 42,54
8 9 43,97
9 11 44,66
11 12 46,31
12 13 49,58
AS 1 5 52,43
5 6 52,89
6 8 55,05
8 9 57,89
9 13 61,11
A9 1 2 54,09
2 3 56,36
3 4 56,80
4 5 57,85
5 13 63,04
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
3. Bundesbesoldungsordnung C
Ortszu-
Besoldungs-
schlag
gruppe
Tarifklasse
C1 lb Stufe 1 2 813,91 Stufe 2 2 917,24
1
Dienstaltersstufe
1 2 3 4 5 6 7
C2 2 291,61 2 456,21 2 620,81 2 785,41 2 950,01 3 114,61 3 279,21
lb
C3 2 589,87 2 776,23 2 962,59 3148,95 3 335,31 3 521,67 3 708,03
C4 la 3 354,18 3 541,52 3 728,86 3 916,20 4103,54 4 290,88 4 478,22
4. Bundesbesoldungsordnung R
Ortszu- Stufe
Besoldungs-
schlag
gruppe
Tarifklasse 1 2 3 4 5 6 7
Lebensalter
31 33 35 37 39 41 43
R1 2 961,07 3171,44 3 381,81 3592,18 3 802,55 4 012,92 4 223,29
lb
R2 3 464,51 3 674,88 3 885,25 4 095,62 4 305,99 4 516,36 4 726,73
R 3 5 849,13
R 4 6 237,90
R 5 6 683,94
R 6 7 105,12
la
R 7 7 514,83
R 8 7 941,88
R 9 8 472,13
R10 10 588,07
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2127
Stufe 3 3 020,54
1
Dienstaltersstufe Dienst-
alters-
8 9 10 11 12 13 14 15 zulage
3 443,81 3 608,41 3 773,01 3 937,61 4102,21 4 266,81 4 431,41 4 596,01 164,60
3 894,39 4 080,75 4 267, 11 4 453,47 4 639,83 4 826,19 5 012,55 5 198,91 186,36
4 665,56 4 852,90 5 040,24 5 227,58 5 414,92 5 602,26 5 789,60 5 976,94 187,34
8 9 10
Lebens-
alters-
zulage
45 47 49
4 433,66 4 644,03 4 854,40 210,37
4 937,10 5147,47 5 357,84 210,37
21.28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage V
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse
Tarif- Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
gehörende Stufe 1 Stufe 2
klasse 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder
Besoldungsgruppen
B 3 bis 8 11
la C4 720,65 835,61 933,96 1 027,96 1 071,58 1 154,24 1 236,90 1 339,86
R 3 bis R 10
8 1 und B 2
A 13 bis A 16
lb 607,94 722,90 821,25 915,25 958,87 1 041,53 1 124, 19 1 227,15
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 540,29 655,25 753,60 847,60 891,22 973,88 1 056,54 1 159,50
II A 1 bis A 8 508,95 618,45 716,80 810,80 854,42 937,08 1 019,74 1 122,70
Bei mehr als sechs Kindern
erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 102,96 DM.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2: Tarifklasse I c 432,24 DM
Tarifklasse II 407, 16 DM
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2129
Anlage VI a
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 4 .... 801 961 1 121 1 281 1 441 1 601 1 761 1 921 2 081 2 241 2 401 2 561
A 5 bis A 6 .... 913 1 082 1 251 1 420 1 589 1 758 1 927 2096 2 265 2 434 2 603 2 772
A 7 bis A 8 .... 1 034 1 220 1-406 1 592 1 778 1 964 2150 2336 2 522 2 708 2 894 3080
A 9 •••• 1 •••••• 1 220 1 420 1 620 1 820 2020 2 220 2 420 2620 2 820 3020 3 220 3420
A10 ........... 1 383 1 592 1 801 2010 2 219 2 428 2 637 2846 3055 3 264 3 473 3682.
A 11 •••• 1 •••••• 1 523 1 745 1 967 2189 2 411 2633 2 855 3077 3 299 3 521 3 743 3965
A12 ........... 1 693 1 927 2 161 2395 2 629 2 863 3097 3331 3 565 3 799 4033 4 267
A13 ........... 1 861 2105 2 349 2593 2 837 3081 3325 3569 3 813 4057 4 301 4545
A14 ........... 2 031 2 283 2 535 2787 3039 3291 3543 3 795 4047 4299 4 551 4803
A15 ........... 2 270 2 542 2 814 3086 3358 3630 3902 4174 4446 4 718 4 990 5 262
A 16 bis B 2 .... 2448 2 739 3030 3 321 3 612 3903 4194 4485 4 776 5067 5 358 5649
B 3 bis B 4 .... 2483 2 795 3107 3 419 3 731 4043 4355 4667 4979 5 291 5603 5 915
B 5 bis B 7 .... 2 758 3102 3446 3790 4134 4478 4822 5166 5 510 5 854 6198 6542
B 8 und höher . 3016 3 411 3806 4 201 4596 4 991 5386 5 781 6176 6 571 6966 7 361
Anlage VI b
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 4 .... 681 817 953 1 089 1 225 1 361 1 497 1 633 1 769 1 905 2 041 2177
A 5 bis A 6 .... ·775 920 1 064 1 208 1 352 1 496 1 640 1 784 1 928 2072 2 216 2360
A 7 bis A 8 .... 879 1 037 1 195 1 353 1 511 1 669 1 827 1 985 2143 2 301 2459 2 617
A 9 ........... 1 037 1 207 1 377 1 547 1 717 1 887 2057 2227 2397 2567 2 737 2907
A10 ........... 1176 1 354 1 532 1 710 1 888 2066 2 244 2422 2600 2778 2956 3134
A 11 ••••• 1 ••••• 1 295 1 484 1 673 1 862 2 051 2 240 2 429 2618 2807 2996 3185 3374
A12 ........... 1 439 1 638 1 837 2036 2 235 2434 2633 2832 3031 3230 3429 3 628
A13 ........... 1 582 1 789 1 996 2203 2 410 2617 2 824 3031 3238 3445 3652 3859
A14 ........... 1 726 1 940 2154 2368 2 582 2 796 3010 3224 3438 3652 3866 4080
A15 ........... 1 930 2 161 2 392 2623 2854 3085 3316 3547 3778 4009 4 240 4 471
A 16 bis B 2 .... 2 081 2328 2 575 2 822 3069 3 316 3563 3810 4057 4304 4 551 4 798
B 3 bis B 4 .... 2 111 2 376 2 641 2906 3171 3436 3 701 3966 4 231 4496 4 761 5026
B 5 bis B 7 .... 2344 2 636 2 928 3220 3 512 3804 4096 4388 4680 4 972 5 264 5 556
B 8 und höher . 2564 2900 3 236 3 572 3908 4244 4580 4 916 5 252 5588 5 924 6 260
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage VI c
Auslandszuschlag (§ 55 Abs . 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 4 .... 561 673 785 897 1 009 1 121 1 233 1 345 1 457 1 569 1 681 1 793
A 5 bis A 6 .... 639 757 875 993 1 111 1 229 1 347 1 465 1 583 1 701 1 819 1 937
A 7 bis A 8 .... 724 854 984 1 114 1 .244 1 374 1 504 1 634 1 764 1 894 2024 2154
A 9 .. .... . . ..
~ 854 994 1 134 1 274 1 414 1 554 1 694 1 834 1 974 2 114 2 254 2 394
A 10 . . . . . . . . . . 968 1 114 1 260 1 406 1 552 1 698 1 844 1 990 2136 2 282 2 428 2 574
A 11 . . . . . . . . . .
~ 1 066 1 221 1 376 1 531 1 686 1 841 1 996 2 151 2306 2 461 2 616 2 771
A12 . ,, ......... 1 185 1 349 1 513 1 677 1 841 2005 2 169 2333 2497 2 661 2 825 2 989
A13 ........... 1 303 1 474 1 645 1 816 1 987 2 158 2 329 2500 2 671 2 842 3 013 3184
A14 ~ . . .. ... . . . 1 422 1 598 1 774 1 950 2 126 2 302 2 478 2 654 2830 3006 3182 3358
A15 ........... 1 589 1 779 1 969 2159 2 349 2 539 2 729 2 919 3109 3 299 3489 3679
A 16 bis B 2 ... 1 714 1 918 2 122 .2326 2 530 2 734 2938 3142 3346 3 550 3 754 3958
B 3 bis B 4 .... 1 738 1 956 2 174 2 392 2 610 2 828 3046 3264 3482 3 700 3 918 4136
B 5 bis B 7 .... 1 931 2 172 2 413 2 654 2 895 3 136 3 377 3 618 3 859 4100 4 341 4 582
B 8 und höher . 2 111 2 388 2 665 2 942 3 219 3496 3773 4050 4327 4604 4 881 5158
Anlage VI d Auslandszuschlag(§ 55 Abs . 4)
- Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stuf,e
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 4 .... 393 471 549 627 705 783 861 939 1 017 1 095 1 173 1 251
A 5 bis A 6 ..... 447 530 613 696 779 862 945 1 028 1 111 1 194 1 277 1 360
A 7 bis A 8 .... 507 59(;3 689 780 871 962 1 053 1 144 1 235 1 326 1 417 1 508
A 9 . .. . .. . . . .
~ 598 696 794 892 990 1 088 1 186 1 284 1 382 1 480 1 578 1 676
A 10 . . . . . . . . . .
~ 678 780 882 984 1 086 1 188 1 290 1 392 1 494 1 596 1 698 1 800
A 11 .......... 746 855 964 1 073 1 182 1 291 1 400 1 509 1 618 1 727 1 836 1 945
A12 ........... 830 945 1 060 1 175 1 290 1 405 1 520 1 635 1 750 1 865 1 980 2095
A13 ...... ,, .... 912 1 032 1 152 1 272 1 392 1 512 1 632 1 752 1 872 1 992 2 112 2 232
A14 .. . . . . .. . ~ . 995 1 118 1 241 1 364 1 487 1 610 1 733 1 856 1 979 2102 2 225 2 348
A15 ........... 1 112 1 245 1 378 1 511 1 644 1 777 1 910 2043 2 176 2 309 2 442 2 575
A 16 bis B 2 .... 1 200 1 343 1 486 1 629 1 772 1 915 2058 2 201 2 344 2 487 2 630 2 773
B 3 bis B 4 .... 1 217 1 370 1 523 1 676 1 829 1 982 2 135 2 288 2 441 2 594 2 747 2 900
B 5 bis B 7 ..... 1 352 1 521 1 690 1 859 2 028 2 197 2366 2 535 2 704 2 873 3042 3 211
B 8 und höher . 1 478 1 672 1 866 2 060 2 254 2 448 2642 2836 3030 3 224 3 418 3 612
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2.131
Anlage VI e
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
- Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 4 .... 477 572 667 762 857 952 1 047 1 142 1 237 1 332 1 427 1 522
A 5 bis A 6 .... 543 643 743 843 943 1 043 1 143 1 243 1 343 1 443 1 543 1 643
A 7 bis A 8 .... 615 726 837 948 1 059 1 170 1 281 1 392 1 503 1 614 1 725 1 836
A 9 ........... 726 845 964 1 083 1 202 1 321 1 440 1 559 1 678 1 797 1 916 2 035
A10 ......... '. 823 947 1 071 1 195 1 319 1 443 1 567 1 691 1 815 1 939 2063 2 187
A 11 •••••••• * •• 906 1 038 1 170 1 302 1 434 1 566 1 698 1 830 1 962 2 094 2 226 2 358
A12 ........... 1 007 1 146 1 285 1 424 1 563 1 702 1 841 1 980 2 119 2 258 2 397 2 536
A13 ........... 1 108 1 253 1 398 1 543 1 688 1 833 1 978 2 123 2 268 2 413 2 558 2 703
A14 ........... 1 209 1 359 1 509 1 659 1 809 1 959 2109 2 259 2409 2 559 2 709 2 859
A15 ........... 1 351 1 512 1 673 1 834 1 995 2 156 2317 2 478 2 639 ~800 2 961 3122
A 16 bis B 2 .... 1 457 1 630 1 803 1 976 2 149 2 322 2 495 2 668 2 841 3 014 3187 3360
B 3 bis B 4 .... 1 477 1 662 1 847 2 032 2 217 2 402 2 587 2 772 2 957 3142 3 327 3 512
B 5 bis B 7 .... 1 641 1 846 2 051 2 256 2 461 2 666 2 871 3076 3 281 3486 3 691 3896
B 8 und höher . 1 794 2 029 2 264 2 499 2 734 2 969 3204 3439 3674 3909 4144 4 379
Anlage VI f
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungs-
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 16
152 174 196 218 240 262 284 306 328 350 372 394 152
B 1 bis B 11
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bundes-
kindergeldgesetz zustehen würde.
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage VII Die Zulage erhöht sich für jedes Kind um 50 Deutsche
Mark, für das dem Beamten Kindergeld nach dem Bun-
deskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichti-
Zulage für die Beamten in der Ständigen gung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zustehen würde und das sich nicht nur vorübergehend
bei der Deutschen Demokratischen Republik im Haushalt des Beamten aufhält. Der Erhöhungsbetrag
(Monatsbeträge in DM) wird für jedes Kind nur einmal gezahlt.
Stufe 1
(verheiratete
Beamte mit
Stufe 2 Anlage VIII
gemeinsamem
Besoldungsgruppe (sonstige
Wohnsitz im
Amtsbereich der
Beamte) Anwä rtergru ndbetrag
Ständigen Anwärterverheiratetenzuschlag
Vertretung) (Monatsbeträge in DM)
A 1 bis A 4 1 021 901
Eingangsamt, in
A 5 bis A 6 1 141 980 das der An- Verheirateten-
Grundbetrag zuschlag
A 7 bis A 8 1 280 1 108 wärter nach Ab-
schluß des Vor-
A 9 1 471 1 240 vor Voll- nach Voll-
bereitungs- nach nach
dienstes unmit- endung des endung des
A 10 1 635 1 376 § 62 § 62
telbar eintritt 26. Lebens- 26. Lebens-
Abs.1 Abs. 2
A 11 1 784 1 486 jahres jahres
A12 1 958 1 610
A13 2127 1 754 A 1 bis A 4 764 858 243 81
A14 2 294 1 899 A 5 bis A 8 917 1 046 280 81
A15 2 543 2 081 A 9 bis A 11 1 081 1 232 324 81
A16 2 735 2 200 A12 1 382 1 557 355 81
83 2802 2 200 A13 1 432 1 610 361 81
86 3099 2 374 A 13 + Zulage
(Nummer 27
B 9 und höher 3 419 2 545
Abs. 1 Buch-
stabe d der Vor-
bemerkungen zu
Zur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die mit den Bundes-
ihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz im besoldungs-
Amtsbereich der Ständigen Vertretung haben oder de- ordnungen A
ren Ehegatte ebenfalls einen Anspruch nach § 45 oder und B)
entsprechenden für Arbeitnehmer geltenden Regelun- oder R 1 1 484 1 665 366 81
gen hat.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2133
Anlage IX
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag Betrag
in Deutscher Mark, in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Vom hundert,
Bruchteil Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer 8 Abs. 1
§ 44 bis zu 150,00 Die Zulage beträgt für die Beam-
ten der Besoldungsgruppen
§ 48 Abs. 2 bis zu 100,00
A 1 bis A 5 200,00
§ 50 a 90,00
A 6 bis A 9 275,00
§ 78 bis zu 150,00 A 10 bis A 13 350,00
A 14 und höher 425,00
für Anwärter der Laufbahn-
gruppe
Bundesbesoldungsordnungen A und B
des mittleren Dienstes 150,00
Vorbemerkungen des gehobenen Dienstes 200,00
Nummer 2 Abs. 2 250,00 des höheren Dienstes 250,00
Nummer 4 50,00
Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a bis zu 80,00 Nummer 8 a
Buchstabe b bis zu 50,00 Die Zulage beträgt für die Beam-
Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a ten und Soldaten der Besol-
450,00
dungsgruppen
Buchstabe b 360,00
A 1 bis A 5 110,00
Buchstabe c 288,00
A 6 bis A 9 150,00
Nummer 6 a 120,00
A 10 bis A 13 185,00
Nummer 7 A 14 und höher 220,00
Die Zulage beträgt für die Beam- 12,5 v. H. des
ten und Soldaten der Besol- Endgrundgehalts für Anwärter der Laufbahn-
dungsgruppen oder, bei festen gruppe
Gehältern, des des mittleren Dienstes 80,00
Grundgehalts der des gehobenen Dienstes 105,00
Besoldungs- 130,00
des höheren Dienstes
gruppe*)
A 1 bis A 5 A5 Nummer 9
A 6 bis A 9 A9 Die Zulage beträgt nach einer
A 10 bis A 13 A13 Dienstzeit
A 14, A 15, 8 1 A15 von einem Jahr 60,00
A 16, 8 2 bis 8 4 83 120,00
von zwei Jahren
8 5 bis 8 7 86
8 8 bis 8 10 89 Nummer 10 Abs. 1
8 11 8 11 Die Zulage beträgt nach einer
Dienstzeit
von einem Jahr 60,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetz:es von zwei Jahren 120,00
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Betrag Betrag
Dem Grunde nach geregelt in in Deutscher Mark, in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Vomhundert,
Bruchteil Bruchteil
Nummer 11 1/12 des Grund- Nummer 30 145,00
gehalts und des
nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz
Ortszuschlags *) ruhegehaltfähig 45,00
Nummer 12 90,00
Besoldu ngsg ru ppen Fußnote
Nummer 13 a bis zu 150,00
Nummer 19 Satz 1 231,06 A2 1 33,39
2 34,67
Nummer 23 A3 1, 2 33,39
Absatz 1 87,00 A4 1, 2 33,39
Absatz 2 145,00 A5 3, 4 33,39
nach Absatz 3 Satz 2 ruhege- A7 2 80,00
haltfähig bei Beamten 3 41,43
des mittleren Dienstes 20,00 AB 3 53,43
des gehobenen Dienstes 45,00 4 80,00
A9 4 248,75
Nummer 24
5 80,00
Absatz 1 A12 7, 8 144,42
Die Zulage beträgt für Be- A13 6 115,53
amte
7 173,30
des mittleren Dienstes / für 5 173,30
A14
Unteroffiziere 87,00
A15 7 173,30
des gehobenen Dienstes /
für Offiziere bis zur Besol- 89 3 450,00
dungsgruppe A 1 2 145,00 810 1, 2 400,53
nach Absatz 2 ruhegehalt-
fähig bei Beamten
des mittleren Dienstes /
bei Unteroffizieren 67,00 Bundesbesoldungsordnung C
des gehobenen Dienstes /
Vorbemerkungen
bei Offizieren bis zur Be-
soldungsgruppe A 1 2 100,00 Nummer 3
Nummer 25 Abs. 1 Die Zulage beträgt 12,5 V. H. des
100,00
Endgrundgehalts
Nummer 26 oder, bei festen
Gehältern, des
Absatz 1
Grundgehalts der
Die Zulage beträgt für Beamte Besoldungs-
des mittleren Dienstes 67,00 gruppe *)
des gehobenen Dienstes 100,00 für Professoren der Besoldungs-
gruppe C 2 und für Hochschulas-
Absatz 2
sistenten A15
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes für Professoren der Besoldungs-
20,00
gruppen C 3 und C 4 83
des gehobenen Dienstes 45,00
Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a 40,00 Nummer 5
Buchstabe b 67,00 wenn ein Amt ausgeübt wird
Buchstabe c 100,00 der Besoldungsgruppe R 1 402,00
Buchstabe d 100,00 der Besoldungsgruppe R 2 450,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes •, Nacn Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2135
Betrag
in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in
Vom hundert,
Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungs-
gruppe*)
a) bei Verwendung bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes
für die Richter und Staatsan-
wälte der Besoldungsgrup-
pe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung bei obersten
Bundesbehörden, der Haupt-
verwaltung der Deutschen
Bundesbahn oder bei ober-
sten Gerichtshöfen des Bun-
des, wenn ihnen kein Rich-
teramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 A15
R 2 bis R 4 83
R 5 bis R 7 86
R 8 bis R 10 89
Nummer 4 75,00
Besoldungsgruppen Fußnote
R1 1, 2 173,30
R2 3 bis 8, 10 173,30
R3 3 173,30
RB 2 346,59
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2632/80 der Kommission zur Änderung der
Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 2967 /76 des Rates zur Festle-
gung gemeinsamer Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und
tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen 15. 10.80 L 270/14
14. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2640/80 des Rates über den Beginn des Wirt-
schaftsjahres 1980/81 für Schaf- und Ziegenfleisch 18. 10. 80 L 275/1
14. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2641 /80 des Rates zur Abweichung von be-
stimmten Einfuhrbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1837 /80
über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und
Ziegenfleisch 18. 10.80 L 275/2
14. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2642/80 des Rates zur Festlegung der Bedin-
gungen für die Anwendung von Schutzmaßnahmen auf dem Sektor
Schaf- und Ziegenfleisch 18. 10.80 L 275/4
Andere Vorschriften
10. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2610/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Taschentücher der Warenkategorie Nr. 89
(Kennziffer 0890) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 11. 10. 80 L 268/22
10. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2611 /80 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Jugoslawien 11. 10. 80 L 268/23
10. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2612/80 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Jugoslawien 11. 10. 80 L 268/24
10. 10.80 Entscheidung Nr. 2613/80 EGKS der Kommission zur Aufforderung
der Unternehmen der Stahlindustrie der Gemeinschaft, ihre Produk-
tionszahlen für den Monat Oktober 1980 zu melden 11. 10. 80 L 268/25