2069
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 18. November 1980 Nr. 72
Tag Inhalt Seite
1 2. 11. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe . . . . . . . . . . . . . . 2069
8053-2-7
1 2. 11. 80 Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2070
901-1-20
1 2. 11. 80 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und
Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2072
2030-2-11
13. 11. 80 Neufassung der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst 207 4
2030-2-11
11. 11. 80 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Walther von der Vogelweide) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2078
neu: 691-10-28
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 47 .......................................... , . . . . . . . . . . . . . . . 2079
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften 2080
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe
Vom 12. November 1980
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über gesundheits- 2. mit mindergiftigen, ätzenden oder reizenden Arbeits-
schädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe in der im stoffen oder mit Arbeitsstoffen, bei denen infolge des
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-2, Umgangs Stoffe entstehen, die mindergiftig, ätzend
veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit oder reizend sind, wenn sie den Einwirkungen dieser
Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird im Einver- Stoffe ausgesetzt sind.
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
Satz 1 gilt nicht, wenn
auf Grund des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
vom 12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965) a) Jugendliche mindestens 16 Jahre alt sind,
b) sie durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
und
c) der Umgang mit diesen Stoffen zur Erreichung des
Artikel 1
Ausbildungszieles erforderlich ist."
§ 14 Abs. 2 der Verordnung über gefährliche Arbeits-
stoffe vom 29. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1071, 1536) erhält Artikel 2
folgende Fassung:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
,,(2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche nicht beschäfti- tungsgesetzes in Verbindung mit § 71 des Jugend-
gen arbeitsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
1 . mit explosionsgefährlichen oder hochentzündlichen
Arbeitsstoffen oder mit Arbeitsstoffen, bei denen in- Artikel 3
folge des Umgangs Stoffe entstehen, die explosions- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gefährlich oder hochentzündlich sind, oder in Kraft.
Bonn, den 1 2. November 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung
Vom 12. November 1980
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in 2. Die Anlage 3 wird wie folgt ergänzt:
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Südafrika 15 kg 20,20 DM
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Ein- 20 kg 25,60 DM
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-
ordnet: Südwestafrika · 15 kg 20,20 DM
(Namibia) 20 kg 25,60 DM
und Walfischbai
Artikel 1
Änderung der Auslandspostgebührenordnung
3. Die Anlage 4 wird durch die Anlage zu dieser Verord-
Die Auslandspostgebührenordnung vom 29. Juni nung ersetzt.
1978 (BGBI. 1 S. 928), zuletzt geändert durch Verord-
nung vom 19. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 1984), wird
wie folgt geändert:
1 . Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt:
Ascension 15 kg 40,70 DM Artikel 2
20 kg 54,30 DM Berlin-Klausel
Montserrat 15 kg 38,70 DM
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
20 kg 50,50 DM
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postver-
St. Christoph 15 kg 29,70 DM waltungsgesetzes auch im Land Berlin.
20 kg 39,70 DM
St. Helena 15 kg 40,70 DM
20 kg 54,30 DM
Südafrika 15 kg 28,10 DM
20 kg 36,60 DM Artikel 3
Südwestafrika 15 kg 28,10 DM Inkrafttreten
(Namibia) 20 kg 36,60 DM
und Walfischbai Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1980 in Kraft.
Bonn.den 12. November 1980
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Nr. 72 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1980 2071
Anlage
Anlage 4
(zu § 1)
Beförderungsgebühren für SAL-Pakete
nach dem Ausland
(schneller auf dem kombinierten Land- und Luft-
weg - Surface Air Lifted -)
Beschleunigungs- Beschleunigungs-
Land Paketgebühr Land Paketgebühr
zuschlag zuschlag
2 3 4 2 3 4
Australien bis 1 kg 7,80 DM 9,30 DM Südafrika bis 1 kg 6,30 DM 5,60 DM
3 kg 9,50 DM je kg (Republik) 3 kg 8,10 DM je kg
5 kg 11,90 DM 5 kg 9,90 DM
10 kg 16,40 DM 10 kg 13,50 DM
15 kg 22,00 DM 15 kg 20,20 DM
20 kg 28,50 DM 20 kg 25,60 DM
Brasilien bis 1 kg 9,00 DM 6,00 DM Tansania bis 1 kg 8,50 DM 5,00 DM
3 kg 10,50 DM je kg 3 kg 10,50 DM je kg
5 kg 12,10 DM 5 kg 12,60 DM
10 kg 15,30 DM 10 kg 16,60 DM
15 kg 19,30 DM
20 kg 24,00 DM USA bis 1 kg 5,40 DM 4,20 DM
2 kg 8,10 DM . je kg
Hongkong bis 1 kg 5,70 DM 6,10 DM
3 kg 7,20 DM je kg 3 kg 9,90 DM
5 kg 8,60 DM 4 kg 12,60 DM
10 kg 11,50 DM 5 kg 14,40 DM
6 kg 17,90 DM
Indonesien bis 1 kg 8,10 DM 7,10 DM 7 kg 19,70 DM
3 kg 9,60 DM je kg 8 kg 21,50 DM
5 kg 11,20 DM 9 kg 23,30 DM
10 kg 14,40 DM 10 kg 25,10 DM
Japan bis 1 kg 10,80 DM 5,90 DM 11 kg 28,70 DM
3 kg 12,30 DM je kg 12 kg 30,50 DM
5 kg 13,90 DM 13 kg 32,30 DM
10 kg 17,00 DM 14 kg 34,10 DM
15 kg 35,90 DM
Kanada bis 1 kg 8,20 DM 3,90 DM
16 kg 40,40 DM
3 kg 11,10 DM je kg
17 kg 42,20 DM
5 kg 14,70 DM
18 kg 44,00 DM
10 kg 21,30 DM
19 kg 45,80 DM
Kenia bis 1 kg 7,20 DM 4,70 DM 20 kg 47,60 DM
3 kg 9,00 DM je kg
5 kg 10,80 DM
10 kg 14,40 DM
Singapur bis 1 kg 5,40 DM 6,70 DM Überträgt die Deutsche Bundespost einem Absender
3 kg 6,70 DM je kg durch Vertrag Verteil-, Belade- und Beförderungslei-
5 kg 8,10 DM stungen bei Postpaketen, so kann für diese Leistungen
10 kg 10,80 DM ein finanzieller Ausgleich vereinbart werden.
2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
Vom 12. November 1980
Auf Grund des § 89 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeam- b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 1, 795) in Verbindung mit ,,8. für die aktive Teilnahme
§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung a) an den Olympischen Spielen, sportlichen
der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 Welt- und Europameisterschaften, inter-
S. 713) verordnet die Bundesregierung: nationalen sportlichen Länderwettkämp-
fen und den dazugehörigen Vorberei-
Artikel 1 tungskämpfen auf Bundesebene,
Die Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte wenn der Beamte von einem dem Deut-
und Richter im Bundesdienst vom 18. August 1965 schen Sportbund angeschlossenen Ver-
(BGBI. 1S. 902), zuletzt geändert durch Verordnung vom band als Teilnehmer benannt worden ist,
21. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2536), wird wie folgt ge- b) an Europapokal-Wettbewerben sowie
ändert: den Endkämpfen um deutsche sportliche
Meisterschaften,
1. Der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „Sonder- wenn der Beamte von einem dem Deut-
urlaubsverordnung - SUrlV" angefügt. schen Sportbund angeschlossenen Ver-
band oder Verein als Teilnehmer benannt
2. In § 1 Abs. 1 und 2, §§ 3, 4 Satz 1, § 5 Satz 1, § 6 worden ist,
Satz 1, § 7 Satz 1, § 9 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2 und c) an den Wettkämpfen beim Deutschen
3, § 10 Satz 1, § 11 Satz 1 Halbsatz 1, § 12 Abs. 1 Turnfest;".
und 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 ist jeweils das Wort
,,Dienstbezüge" durch das Wort „Besoldung" zu er- 7. § 8 Satz 4 erhäl.t folgende Fassung:
setzen.
„Für die aktive Teilnahme an den Olympischen
3. § 2 wird gestrichen. Spielen, sportlichen Welt- und Europameister-
schaften, internationalen sportlichen Länderwett-
kämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungs-
4. In § 3 werden nach dem Klammervermerk ein Kom- kämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-
ma und die Worte „zuletzt geändert durch Gesetz Wettbewerben kann die oberste Dienstbehörde Ur-
vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3155)," einge- laub auch über zwölf Werktage hinaus bewilligen."
fügt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
5. In § 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Bergwacht-
dienst" die Worte „oder zum Seenotrettungs- a) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Worte „der
dienst" eingefügt. Nummer 13 Abschnitt I der Bestimmungen über
Vergütung bei vorübergehender auswärtiger Be-
schäftigung der Beamten in der Fassung der Ver-
6. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ordnung vom 9. Oktober 1960 (Bundesgesetz-
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung: blatt I S. 826)" durch die Worte „des § 5 Abs. 1
„4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der der Trennungsgeldverordnung vom 22. Novem-
Ausbildung zum Jugendgruppenleiter die- ber 1973 (BGBI. 1 S. 1715), zuletzt geändert
nen, und für die Tätigkeit als ehrenamtlicher durch Verordnung vom 23. Dezember 1977
Jugendgruppenleiter, wenn die Lehrgänge (BGBI. I S. 3154)," ersetzt.
oder Veranstaltungen von Jugendwohl- b) In Satz 2 werden die Worte „Nummer 13 Ab-
fahrtsbehörden oder öffentlich anerkannten schnitt I" durch die Worte ,,§ 5 Abs. 1 der Tren-
Trägern der freien Jugendhilfe (§ 9 Abs. 1 nungsgeldverordnung" ersetzt.
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 9. In § 13 Abs. 2 Satz 1 sind die Worte „können die
1977 - BGBI. I S. 633, 795) durchgeführt Dienstbezüge" durch die Worte „kann die Besol-
werden;" dung" zu ersetzen. ·
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1R November 1980 2073
10. In § 14 werden die Worte „der §§ 1, 2" durch die Artikel 2
Worte „des § 1 " ersetzt. Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und
11. In§ 16 Abs. 2 werden die Worte „vor Antritt des Ur- Richter im Bundesdienst in der nach Inkrafttreten dieser
laubs ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
schriftlich anerkannt hat" durch die Worte „oder die mit neuem Datum bekanntmachen.
von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendi-
gung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß die-
ser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belan- Artikel 3
gen dient'' ersetzt.
Berlin-Klausel
12. § 17 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Besol- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 201 Satz 2 des Bun-
dung". desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Zur Besoldung im Sinne der Verordnung
Artikel 4
gehören die in § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbe-
soldungsgesetzes genannten Dienstbezüge und Inkrafttreten
sonstigen Bezüge." Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b und Nr. 7 tritt mit Wirkung
c) In Absatz 2 werden die Worte „sind die Dienst- vom 1. Juni 1980 in Kraft; im übrigen tritt die Verordnung
bezüge" durch die Worte „ist die Besoldung" am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Ka-
ersetzt. lendermonats in Kraft.
Bonn, den 12. November 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
Vom 13. November 1980
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur
Änderung der Verordnung über Sonderurlaub für Bun-
desbeamte und Richter im Bundesdienst vom
1 2. November 1980 (BGBI. 1S. 2072) wird nachstehend
der Wortlaut der Verordnung über Sonderurlaub für Bun-
desbeamte und Richter im Bundesdienst vom 18. Au-
gust 1965 (BGBI. 1S. 902) in der vom 1. Dezember 1980
an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die am 26. August 1965 in Kraft getretene Verord-
nung vom 18. August 1965 (BGBI. 1 S. 902),
2. die am 1. August 1969 in Kraft getretene Verordnung
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1305),
3. die am 1. Januar 1973 in Kraft getretene Verordnung
vom 21. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2536) und
4. die teils mit Wirkung vom 1. Juni 1980 in Kraft getre-
tene, teils am 1. Dezember 1980 in Kraft tretende
Verordnung vom 12. November 1980 (BGBI. 1
S. 2072).
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 89
Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Verbin-
dung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes erlassen
worden.
Bonn, den 13. November 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1980 2075
Verordnung
über Sonderurlaub für Bundesbeamte und 'Richter im Bundesdienst
(Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
§ 1 1 S. 390) und die Teilnahme an Ausbildungsveranstal-
Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte tungen von Organisationen der zivilen Verteidigung so-
und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten wie im Falle des Einsatzes durch eine dieser Organisa-
tionen soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung ge-
( 1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom währt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegen-
Dienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu stehen. Das gleiche gilt bei Heranziehung zum Feuer-
gewähren löschdienst, bei Heranziehung zum Wasserwehr- oder
Deichdienst einschließlich der von den örtlichen Wehr-
1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstim-
mungen, leitungen angeordneten Übungen sowie bei Heranzie-
hung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotrettungs-
2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtli- dienst zwecks Rettung von Menschenleben und zum
cher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringen-
durch private Angelegenheiten des Beamten veran- den öffentlichen Interesses. Die Dauer des Urlaubs rich-
laßt sind, , tet sich nach § 8.
3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder ei-
nes öffentlichen Ehrenamtes, wenn hierzu eine ge- §6
setzliche Verpflichtung besteht. Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke
(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öf- Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen
fentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem
aber zur Ausübung keine Verpflichtung, kann der erfor- der Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerk-
derliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung ge- schaften oder Berufsverbänden auf internationaler,
währt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegen- Bundes- oder Landesebene (beim Fehlen einer Landes-
stehen. ebene auf Bezirksebene), wenn der Beamte als Mitglied
eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes
§ 2 oder als Delegierter teilnimmt, soll Urlaub unter Fortzah-
(weggefallen) lung der Besoldung bis zu sechs Werktagen im Urlaubs-
jahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht
§3 entgegenstehen. Die oberste Dienstbehörde kann in be-
sonders begründeten Fällen Urlaub bis zu zwölf Werk-
Urlaub zur Ableistung tagen im Urlaubsjahr bewilligen; Urlaub in den Fällen
eines freiwilligen sozialen Jahres der§§ 5 und 7 ist anzurechnen, soweit er sechs Werk-
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach tage im Urlaubsjahr überschreitet. Die oberste Dienst-
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen behörde kann die ihr nach Satz 2 zustehende Befugnis
Jahres vom 17. August 1964 (BGBI. I S. 640), zuletzt ge- auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
ändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3155), ist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub § 7
unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von einem
Urlaub für fachliche, staatspolitische,
Jahr zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe
kirchliche und sportliche Zwecke
nicht entgegenstehen.
In folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzahlung der
§4 Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen
Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin
1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen
Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Ur-
sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveran-
laub unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer ei-
staltungen, die von staatlichen oder kommunalen
nes geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für
Stellen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme für
achtundzwanzig Kalendertage im Urlaubsjahr, gewährt
die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;
werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenste-
hen. Urlaub nach § 5 darf daneben vor Ablauf eines Jah- 2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten und
res nach Urlaubsende nicht gewährt werden. mündliche Prüfung) nach einer Aus- oder Fortbildung
im Sinne von Nummer 1 und bei Verwaltungs- und
§ 5 Wirtschaftsakademien;
Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen 3. für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspoli-
Verteidigung und entsprechender Einrichtungen tischen Bildungsveranstaltungen; wird die Veranstal-
tung nicht von einer staatlicher, Stelle durchgeführt,
Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im muß die Förderungswürdigkeit von der zuständigen
Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes in der obersten Bundesbehörde anerkannt worden sein;
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 (BGBI. das Nähere regelt der Bundesminister des Innern;
2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung §8
zum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätig-
Dauer des Urlaubs in den Fällen der §§ 5 und 7
keit als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn
die Lehrgänge oder Veranstaltungen von Jugend- Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 und
wohlfahrtsbehörden oder öffentlich anerkannten Trä- Urlaub nach § 7 darf im Einzelfall drei Werktage, in be-
gern der freien Jugendhilfe(§ 9 Abs. 1 des Gesetzes sonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veran-
für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntma- staltungen sechs Werktage im Urlaubsjahr nicht über-
chung vom 25. April 1 977 - BGBI. 1 S. 633, 795) schreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis
durchgeführt werden; zu zwölf Werktagen im Urlaubsjahr bewilligen; sie kann
diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behör-
5. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen den übertragen. Urlaub nach § 6 ist anzurechnen, so-
Parteivorstandes, dem der Beamte angehört, und an weit er sechs Werktage im Urlaubsjahr überschreitet.
Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn der Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen,
Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als sportlichen Welt- und Europameisterschaften, interna-
Delegierter teilnimmt; tionalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazu-
gehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene so-
6. für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher wie an Europapokal-Wettbewerben kann die oberste
Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Dienstbehörde Urlaub auch über zwölf Werktage hinaus
Personen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf bewilligen.
Bundes- oder Landesebene handelt und der Beamte
als Mitglied eines Vorstandes der Organisation teil- §9
nimmt;
Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit
in öffentlichen zwischenstaatlichen oder
7. für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsor- überstaatlichen Einrichtungen
gane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kir- oder zur Wahrnehmung von Aufgaben
chen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Reli- der Entwicklungshilfe
gionsgesellschaften, wenn der Beamte dem Verfas-
sungsorgan oder Gremium angehört, und für die Teil- (1) Wird ein Beamter zur Wahrnehmung einer haupt-
nahme an Tagungen der Kirchen oder öffentlich- beruflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche
rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Be- oder überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist ihm für
amte auf Anforderung der Kirchenleitung oder ober- die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Be-
sten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegier- soldung zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste
ter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Dienstbehörde.
Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt, so-
(2) Einern nicht entsandten Beamten kann zur Wahr-
wie an Veranstaltungen des Deutschen Evangeli-
nehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öf-
schen Kirchentages und des Deutschen Katholiken-
tages; fentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur
8. für die aktive Teilnahme Dauer von einem Jahr bewilligt werden, wenn dienstli-
che Gründe nicht entgegenstehen.
a) an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt-
und Europameisterschaften, internationalen (3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungs-
sportlichen Länderwettkämpfen und den dazuge- hilfe kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Weg-
hörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, fall der Besoldung gewähren, wenn dienstliche Gründe
wenn der Beamte von einem dem Deutschen nicht entgegenstehen.
Sportbund angeschlossenen Verband als Teil-
nehmer benannt worden ist, § 10
b) an Europapokal-Wettbewerben sowie den End- Urlaub für eine fremdsprachliche
kämpfen um deutsche sportliche Meisterschaf- Aus- oder Fortbildung
ten, wenn der Beamte von einem dem Deutschen
Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im
Sportbund angeschlossenen Verband oder Ver-
ein als Teilnehmer benannt worden ist, Ausland kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter
Fortzahlung der Besoldung bis zur Dauer von drei Mona-
c) an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest; ten bewilligen, wenn die Ausbildung im dienstlichen In-
teresse liegt und zu erwarten steht, daß ausreichende
9. für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssit- Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht
zungen internationaler Sportverbände, denen der werden. Ein weiterer Urlaub zu einem solchen Zweck
Deutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten
Sportverband angehören, Mitgliederversammlungen Urlaubs aus diesem Anlaß gewährt werden.
und Vorstandssitzungen des Nationalen Olympi-
schen Komitees, des Deutschen Sportbundes und
ihm angeschlossener Sportverbände auf Bundes- § 11
ebene sowie Vorstandssitzungen solcher Verbände Urlaub für Familienheimfahrten
auf Landesebene, wenn der Beamte dem Gremium
angehört. Für Familienheimfahrten im Sinne des § 5 Abs. 1 der
Trennungsgeldverordnung vom 22. November 1973
Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 8. (BGBI. 1 S. 1715), zuletzt geändert durch Verordnung
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1980 2077
vom 23. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3154), wird Urlaub § 15
unter Fortzahlung der Besoldung bis zu neun Werktagen
Widerruf
· im Urlaubsjahr gewährt; hat der Beamte in der Regel an
mehr als fünf Tagen in der Woche Dienst, erhält er Ur- (1) Die Urlaubsbewilligung kann widerrufen werden,
laub bis zu zwölf Werktagen im Urlaubsjahr. Besteht ein bei einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden
Anspruch nach § 5 Abs. 1 der Trennungsgeldverord- dienstlichen Gründen.
nung nur für einen Teil des Urlaubsjahres, verringert
sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Der Zeitpunkt (2) Die Urlaubsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der
des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürfnis- Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck ver-
sen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als wendet wird oder wenn andere Gründe, die der Beamte
150 km zwischen dem Wohnort der Familie und dem zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.
Dienstort wird Urlaub für Familienheimfahrten nicht ge-
währt, es sei denn, daß die Verkehrsverbindungen be-
§16
sonders ungünstig sind.
Ersatz von Aufwendungen
§ 12 (1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der
Urlaub aus persönlichen Anlässen Urlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Be-
stimmungen des Reisekosten- und Umzugskosten-
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom rechts ersetzt, es sei denn, daß der Widerruf nach § 1 5
Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich Abs. 2 ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von an-
angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behand- derer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet
lung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung werden, sind anzurechnen.
oder Erneuerung von Körperersatzstücken ist Urlaub
unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn (2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die an-
dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. läßlich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen
des § 9 Abs. 1 und 3 entstehen, wenn die oberste
(2) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle späte-
(z. B. Eheschließung, Niederkunft der Ehefrau, Woh- stens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt
nungswechsel, schwere Erkrankung oder Tod eines na- hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen
hen Angehörigen) kann Urlaub unter Fortzahlung der Belangen dient.
Besoldung in dem notwendigen Umfang gewährt wer-
den, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. § 17
Urlaub nach Satz 1 soll nicht gewährt werden, wenn Ur-
laub nach § 11 für diesen Zweck hätte verwendet wer- Besoldung
den können.
(1) Zur Besoldung im Sinne der Verordnung gehören
§ 13 die in § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
genannten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge.
Urlaub in anderen Fällen
(2) Erhält der Beamte in den Fällen des § 10 oder des
( 1) Urlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt
§ 13 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und.dienstli-
Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, daß
che Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als
der Wert der Zuwendungen gering ist.
drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen
durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden.
§18
(2) Dient Urlaub, der für einen in den§§ 1 bis 12 nicht
genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Geltungsbereich
Zwecken, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei
Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst
Wochen, durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer
entsprechend.
von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschrei-
tende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe, belassen
werden. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustim- § 19
mung des Bundesministers des Innern Ausnahmen be- Geltung im Land Berlin
willigen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 14 tungsgesetzes in Verbindung mit§ 201 des Bundesbe-
Verfahren amtengesetzes und § 1 25 des Deutschen Richterge-
setzes auch im Land Berlin.
Der Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen des § 1 und
des § 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes unver-
§ 20
züglich nach. Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu
beantragen. Inkrafttreten
2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen
im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Walther von der Vogelweide)
Vom 11. November ·1980
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung einem Hintergrund, der mit den Lettern seines Namens
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ausgefüllt ist. Die Umschrift lautet:
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aus Anlaß der 750. Wiederkehr des To- „WALTHER VON DER VOGELWEIDE
destages des größten Lyrikers des Mittelalters und Min- * UM 11 70 t UM 1230 ".
nesängers, Walther von der Vogelweide, eine Bundes- Die Wertseite trägt einen Adler und die Umschrift:
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen
Mark geprägt. Die Auflage der Münze beträgt ,,BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ·
5,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt im Bayeri- 5 DEUTSCHE MARK 1980".
schen Hauptmünzamt München.
Die in „ 19" und „80" geteilte Jahreszahl ist beider-
Die Münze wird ab 9. Dezember 1980 in den Verkehr seits der Wertziffer 5 angebracht. Das Münzzei-
gebracht. chen „D" des Bayerischen Hauptmünzamtes München
befindet sich rechts unten neben dem Adlerflügel.
Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer-
Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:
Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent
Nickel) und hat einen Reinnickelkern. Sie hat einen ,,WOL VIERZEC JAR HAB ICH GESUNGEN ODER ME".
Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von
10 Gramm. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein
kleiner Punkt eingeprägt.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Mathias
von einem schützenden glatten Randstab umgeben. Furthmair, Speicher.
Die Bildseite zeigt das Halbbild Walthers von der Vo- Dies wird namens der Bundesregierung bekanntge-
gelweide aus der Manesse-Handschrift, eingebettet in macht.
Bonn, den 11. November 1980
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1980 2079
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 47, ausgegeben am 15. November 1980
Tag Inhalt Seite
22. 10. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit .................... . 1414
23. 10. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haf-
tung für Schäden durch Weltraumgegenstände ........................................... . 1415
29. 10. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den
Schutz von Tieren beim internationalen Transport ........................................ . 1416
29. 10. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen .............................................. . 1416
29. 10. 80 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
scheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern ...................... . 1416
30. 10. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ............................ . 1417
30. 10. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt .................................................................... . 1417
30. 10. 80 Bekanntmachung der Ergänzung zu der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über technischen
Austausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Behandlung und Beseitigung radioaktiver
Abfälle ................................................................................. . 1418
30. 10. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel ....................... . 1421
30. 10. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für
gleichwertige Arbeit ........... ·......................................................... . 1421
30. 10. 80 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen Nr. 101· der Internationalen Arbeitsorganisation über
den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft ............................................... . 1422
30. 10. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf ................... . 1422
30. 10. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Beschäftigungspolitik ........................................ . 1422
31. 10. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) ........ . 1423
31. 10. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb .... 1423
31. 10. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zur Änderung des deutsch-österreichi-
schen Vertrages vom 15. De;?:ember 1971 über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen
unter Bahnverschluß) der Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen
Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland .......................................... . 1424
31. 10. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit ............ . 1424
4. 11. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung und Ergänzung des
deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommens .................................... . 1426
5. 11. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaft-
lichen und sozialen Entwicklung ......................................................... . 1426
5. 11. 80 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg über die Zusammenarbeit in
den Grenzgebieten ..................................................................... . 1426
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnunc
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge rnit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich --,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im lnt'laltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2615/80 des Rates zur Einführung einer spe-
zifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung be-
stimmter französischer und italienischer Gebiete im Zusammenhang
mit der Erweiterung der Gemeinschaft 15. 10. 80 L 271 /1
7. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2618/80 des Rates zur Einführung einer spe-
zifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im
Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit der Energieversorgung
in einigen Gebieten der Gemeinschaft durch eine stärkere Nutzung
neuer Technologien imBereich der Stromgewinnung aus Wasserkraft
und den Ausbau alternativer Energiequellen 15. 10. 80 L 271 /23
7. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2619/80 des Rates z.ur Einführung einer spe-
zifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im
Hinblick auf die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage
der Grenzgebiete Irlands und Nordirlands 15. 10. 80 L 271/28
13. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2622/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2104/75 betreffend besondere Durchfüh-
rungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen für Verarbeitungserzeugnis-
se aus Obst und Gemüse 14. 10. 80 L 269/5
14. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2628/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1845/80 über die Gewährung einer Beihilfe zur
Umlagerung von Tafelwein, für den im Weinwirtschaftsjahr
1979/80 ein Lagervertrag abgeschlossen worden ist. 15. 10.80 L 270/8
14. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2629/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1091 /80 über die Durchführungsbestimmun-
gen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von
Rindfleisch 15. 10. 80 L 270/9