2057
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 13. November 1980 Nr. 71
Tag Inhalt Seite
4. 11. 80 Fünfzehnte Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungs-
gesetz (Anrechnungs-Verordnung 1981) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2057
neu: 830-2-9-15
5. 11. 80 Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2062
2030-7-3
5. 11. 80 Dritte Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2063
2030-6-12
7. 11. 80 Berichtigung des Gesetzes zur Änderungbesoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vor-
schriften 1980 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2064
2032-1
10. 11. 80 Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schauwerbegestalter/zur Schau-
werbegestalterin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2064
800-21-1-82
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 46 2065
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2066
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2066
Fünfzehnte Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 1981)
Vom 4. November 1980
Auf Grund des § 33 Abs. 6, des § 33 a Abs. 1 Satz 3, vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrags,
des § 33 b Abs. 5 Satz 3, des § 41 Abs. 3, des § 47 durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzu-
Abs 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungs- rechnenden Einkommens zu ermitteln.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1633) wird mit Zustimmung §2
des Bundesrates verordnet:
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Ta-
belle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
§ 1
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgrup-
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der
pen im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundes-
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge versorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl
sowie der Elternrenten ( § 33 Abs. 1 , § 41 Abs. 3, § 4 7 getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die
Abs. 2, § 33 a Abs. 1 Satz 3, § 33 b Abs. 5 und § 51 Zusammenzählung beider Werte ergibt die für die Fest-
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich stellung maßgebende Stufenzahl.
aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen
Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung
des Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichs- §3
rente und Elternrente angegeben, die zustehende El- (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder
ternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Er- von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das
höhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Bundes- tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stu-
versorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf fenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente
mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zuste- nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur
hende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der Feststellung maßgebende Stufenzahl.
2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens b) Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betra-
einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststel- ges des anzurechnenden Einkommens ist ausge-
lung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermit- hend von dem Wert bei Stufe 100 je Stufe ein Betrag
telten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe in Höhe von 7 ,29 Deutsche Mark hinzuzuzählen und
des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark nach
das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33 b unten abzurunden.
Abs. 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
§5
§4 Diese Verordnung gilt zur Festellung der in § 1 ge-
nannten Leistungen, soweit die Ansprüche für Zeit-
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen räume im Kalenderjahr 1981 bestehen.
nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufen-
zahl wie folgt zu ermitteln:
§6
a) Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Werten der Stufe 100 bei Einkünften aus gegenwär- Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92
tiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 17,31 des Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
Deutsche Mark und bei den übrigen Einkünften ein
Betrag in Höhe von 11,02 Deutsche Mark je Stufe
hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle §7
Deutsche Mark nach unten abzurunden. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Bonn, den 4. November 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1980 2059
Anlage zu§ 1
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
Gültig für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
anzu-
aus rechnen- Beschädigte mit einer MdE um
gegen- übrige Stufen- des Ein-
wärtiger Ein- zahl kommen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
50 und Witwen
Erwerbs- k0nfte 100 90 80 70 waisen waisen paar teil
tätigkeit V. H. V. H. v. H. v. H. 60
v. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
380 165 0 0 729 649 541 447 323 437 301 216 541 367
397 176 1 7 722 642 534 440 316 430 294 209 534 360
414 187 2 14 715 635 527 433 309 423 287 202 527 353
431 198 3 21 708 628 520 426 302 416 280 195 520 346
449 209 4 29 700 620 512 418 294 408 272 187 512 338
466 220 5 36 693 613 505 411 287 401 265 180 505 331
483 231 6 43 686 606 498 404 280 394 258 173 498 324
501 242 7 51 678 598 490 396 272 386 250 165 490 316
518 253 8 58 671 591 483 389 265 379 243 158 483 309
535 264 9 65 664 584 476 382 258 372 236 151 476 302
553 275 10 72 657 577 469 375 251 365 229 144 469 295
570 286 11 80 649 569 461 367 243 357 221 136 461 287
587 297 12 87 642 562 454 360 236 350 214 129 454 280
605 308 13 94 635 555 447 353 229 343 207 122 447 273
622 319 14 102 627 547 439 345 221 335 199 114 439 265
639 330 15 109 620 540 432 338 214 328 192 107 432 258
656 341 16 116 613 533 425 331 207 321 185 100 425 251
674 352 17 123 606 526 418 324 200 314 178 93 418 244
691 363 18 131 598 518 410 316 192 306 170 85 410 236
708 374 19 138 591 511 403 309 185 299 163 78 403 229
726 385 20 145 584 504 396 302 178 292 156 71 396 222
743 396 21 153 576 496 388 294 170 284 148 63 388 214
760 407 22 160 569 489 381 287 163 277 141 56 381 207
778 418 23 167 562 482 374 280 156 270 134 49 374 200
795 429 24 174 555 475 367 273 149 263 127 42 367 193
812 440 25 182 547 467 359 265 141 255 119 34 359 185
830 451 26 189 540 460 352 258 134 248 112 27 352 178
847 462 27 196 533 453 345 251 127 241 105 20 345 171
864 473 28 204 525 445 337 243 119 233 97 12 337 163
881 484 29 211 518 438 330 236 112 226 90 5 330 156
899 495 30 218 511 431 323 229 105 219 83 0 323 149
916 506 31 225 504 424 316 222 98 212 76 316 142
933 517 32 233 496 416 308 214 90 204 68 308 134
951 528 33 240 489 409 301 207 83 197 61 301 127
968 539 34 247 482 402 294 200 76 190 54 294 120
985 550 35 255 474 394 286 192 68 182 46 286 112
1003 561 36 262 467 387 279 185 61 175 39 279 105
1020 572 37 269 460 380 272 178 54 168 32 272 98
1037 583 38 277 452 372 264 170 46 160 24 264 90
1055 594 39 284 445 365 257 163 39 153 17 257 83
1072 605 40 291 438 358 250 156 32 146 10 250 76
1089 616 41 298 431 351 243 149 25 139 3 243 69
1107 627 42 306 423 343 235 141 17 131 0 235 61
1124 638 43 313 416 336 228 134 10 124 228 54
1141 649 44 320 409 329 221 127 3 117 221 47
1158 660 45 328 401 321 213 119 0 109 213 39
1176 671 46 335 394 314 206 112 102 206 32
1193 682 47 342 387 307 199 105 95 199 25
1210 693 48 349 380 300 192 98 88 192 18
1228 704 49 357 372 292 184 90 80 184 10
1245 716 50 364 365 285 177 83 73 177 3
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
anzu-
aus rechnen- Beschädigte mit einer MdE um
gegen- übrige Stufen- des Ein-
wärtiger Ein- zahl kommen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- 100 50 und Witwen
künfte 90 80 70 waisen waisen paar teil
tätigkeit V. H. V. H. V. H. V. H.
60
V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1262 727 51 371 358 278 170 76 66 170 0
1280 738 52 379 350 270 162 68 58 162
1297 749 53 386 343 263 155 61 51 155
1314 760 54 393 336 256 148 54 44 148
1332 771 55 400 329 249 141 47 37 141
1349 782 56 408 321 241 133 39 29 133
1366 793 57 415 314 234 126 32 22 126
1383 804 58 422 307 227 119 25 15 119
1401 815 59 430 299 219 111 17 7 111
1418 826 60 437 292 212 104 10 0 104
1435 837 61 444 285 205 97 3 97
1453 848 62 451 278 198 90 0 90
1470 859 63 459 270 190 82 82
1487 870 64 466 263 183 75 75
1505 881 65 473 256 176 68 68
1522 892 66 481 248 168 60 60
1539 903 67 488 241 161 53 53
1557 914 68 495 234 154 46 46
1574 925 69 503 226 146 38 38
1591 936 70 510 219 139 31 31
1609 947 71 517 212 132 24 24
1626 958 72 524 205 125 17 17
1643 969 73 532 197 117 9 9
1660 980 74 539 190 110 2 2
1678 991 75 546 183 103 0 0
1695 1002 76 554 175 95
1712 1013 77 561 168 88
1730 1024 78 568 161 81
1747 1035 79 575 154 74
1764 1046 80 583 146 66
1782 1057 81 590 139 59
1799 1068 82 597 132 52
1816 1079 83 605 124 44
1834 1090 84 612 117 37
1851 1101 85 619 110 30
1868 1112 86 626 103 23
1885 1123 87 634 95 15
1903 1134 88 641 88 8
1920 1145 89 648 81 1
1937 1156 90 656 73 0
1955 1167 91 663 66
1972 1178 92 670 59
1989 1189 93 677 52
2007 1200 94 685 44
2024 1211 95 692 37
2041 1222 96 699 30
2059 1233 97 707 22
2076 1244 98 714 15
2093 1255 99 721 8
2111 1267 100 729 0
2128 1278 101 736
2145 1289 102 743
2162 1300 103 750
2180 1311 104 758
2197 1322 105 765
2214 1333 106 772
2232 1344 107 780
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1980 2061
Einkünfte Elternrenten
(brutto) Ausgleichsrenten
anzu-
aus rechnen- Beschädigte mit einer MdE um
gegen- übrige Stufen- des Ein-
wärtiger zahl 1
Ein- kommen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- 100 50 und Witwen
künfte 90 80 70 waisen waisen paar teil
tätigkeit V. H. V. H. V. H. V. H.
60
V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2249 1355 108 787
2266 1366 109 794
2284 1377 110 801
2301 1388 111 809
2318 1399 112 816
2336 1410 113 823
2353 1421 114 831
2370 1432 115 838
2387 1443 116 845 /
2405 1454 117 852
2422 1465 118 860
2439 1476 119 867
2457 1487 120 874
2474 1498 121 882
2491 1509 122 889
2509 1520 123 896
2526 1531 124 903
2543 1542 125 911
2561 1553 126 918
2578 1564 127 925
2595 1575 128 933
2612 1586 129 940
2630 1597 130 947
2647 1608 131 954
2664 1619 132 962
2682 1630 133 969
2699 1641 134 976
2716 1652 135 984
2734 1663 136 991
2751 1674 137 998
2768 1685 138 1006
2786 1696 139 1013
2803 1707 140 1020
2062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 5. November 1980
Auf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977
(BGBI. 1 S. 1, 795) in Verbindung mit § 46 des Deut-
schen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November
1978 (BGBI. 1 S. 1763) wird wie folgt geändert:
In§ 14 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz ein-
gefügt:
„Dem Höchstalter von 32 Jahren nach Satz 1 und dem
Höchstalter nach Satz 2 ist bei Bewerbern, die wegen
Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Ge-
meinschaft lebenden Kindes unter 16 Jahren von einer
Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des
32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeit-
raum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von
38 Jahren hinzuzurechnen."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 201 des Bundesbe-
amtengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 5. November 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1980 2063
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
Vom 5. November 1980
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamten-
gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1357) verordnet
die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Kriminal-Laufbahnverordnung vom 22. Juli 1971
(BGBI. 1S. 1110), zuletzt geändert durch die Zweite Ver-
ordnung zur Änderung der Verordnung über die Lauf-
bahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des
Bundes vom 19. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2295), wird
wie folgt geändert:
In § 11 Abs. 2 wird dem Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Dem Höchstalter nach Satz 1 ist bei Bewerbern, die
wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häus-
licher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 16 Jahren
von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des
32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeit-
raum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von
38 Jahren hinzuzurechnen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 5. November 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980
Vom 7. November 1980
In der Anlage 1 (zu Artikel 1 Nr. 18) des Gesetzes zur
Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungs-
rechtlicher Vorschriften 1980 vom 20. August 1980
(BGBI. 1 S. 1509) muß Absatz 2 der Vorbemerkung
Nr. 27 (Sonstige Dienste) zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B wie folgt richtig lauten:
,,(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
zulage nach der Nummer 23 bis 26 oder 30 gewährt."
Bonn, den 7. November 1980
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Sehwegmann
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Schauwerbegestalter/zur Schauwerbegestalterin
Vom 10. November 1980
In der Anlage 1 zur Verordnung über die Berufsausbil-
dung zum Schauwerbegestalter/zur Schauwerbege-
stalterin vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1918) ist im
Abschnitt II unter der laufenden Nummer 11 a bis e das
kennzeichnende Kreuz nicht in die Spalte „4. Ausbil-
dungshalbjahr", sondern in die Spalte „5. Ausbildungs-
halbjahr" einzufügen.
Bonn, den 10. November 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Koop
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980
Vom 7. November 1980
In der Anlage 1 (zu Artikel 1 Nr. 18) des Gesetzes zur
Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungs-
rechtlicher Vorschriften 1980 vom 20. August 1980
(BGBI. 1 S. 1509) muß Absatz 2 der Vorbemerkung
Nr. 27 (Sonstige Dienste) zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B wie folgt richtig lauten:
,,(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
zulage nach der Nummer 23 bis 26 oder 30 gewährt."
Bonn, den 7. November 1980
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Sehwegmann
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Schauwerbegestalter/zur Schauwerbegestalterin
Vom 10. November 1980
In der Anlage 1 zur Verordnung über die Berufsausbil-
dung zum Schauwerbegestalter/zur Schauwerbege-
stalterin vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1918) ist im
Abschnitt II unter der laufenden Nummer 11 a bis e das
kennzeichnende Kreuz nicht in die Spalte „4. Ausbil-
dungshalbjahr", sondern in die Spalte „5. Ausbildungs-
halbjahr" einzufügen.
Bonn, den 10. November 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Koop
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1980 2065
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 46, ausgegeben am 7. November 1980
Tag Inhalt Seite
14. 10. 80 Beka~ntn:achung über den Geltungsbereich der Verfassung der Internationalen Arbeits-
organ1sat1on ................................................ .- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1402
15. 10. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Internationalen
Währungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1402
15. 10. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internatio-
nalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1402
16. 10. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-
amerikanischen Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1402
16. 10. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1403
20. 10. 80 Bekanntmachung über Änderungen der Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe in der durch das Protokoll zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 ge-
änderten Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1405
20. 10. 80 Bekanntmachung über Änderungen der Anhänge des Übereinkommens von 1971 über psycho-
trope Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1406
21. 10. 80 Bekanntmachung zu dem Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1407
21. 10. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken
der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1407
21. 10. 80 Bekanntmachung über die Aufhebung eines Vorbehalts zu dem Internationalen Übereinkommen
über die Unterhaltung gewisser Leuchtfeuer im Roten Meer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1407
22. 10. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Han-
del mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1408
22. 10. 80 Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über die Durchführung eines Aus-
tauschs von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung . . 1409
23. 10. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1411
27. 10. 80 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1412
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
2. 10. 80 Zehnte Verordnung zur Änderung der Achtundsech-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 204 30. 10. 80 27. 11.80
96-1-2-68
10. 10. 80 Achte Verordnung zur Änderung der Dreiundfünfzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Münster-Osnabrück) 204 30. 10.80 27. 11. 80
96-1-2-53
28. 10. 80 Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-
nung - 205 31. 10. 80 1. 11.80
7400-1-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen· Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2523/80 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/80 des Gemischten Ausschusses EWG - Schwe-
den zur Änderung der Liste B im Anhang zum Protokoll Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ur-
sprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen 1. 10. 80 L 257/31
30. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2524/80 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/80 des Gemischten Ausschusses EWG - Norwe-
gen zur Änderung der Liste B im Anhang zum Protokoll Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ur-
sprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen 1. 10.80 L 257/34
30. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2525/80 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/80 des Gemischten Ausschusses EWG - Portugal
zur Änderung der Liste B im Anhang zu.m Protokoll Nr. 3 über die Be-
stimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ur-
sprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen 1. 10. 80 L 257/37
2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
2. 10. 80 Zehnte Verordnung zur Änderung der Achtundsech-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 204 30. 10. 80 27. 11.80
96-1-2-68
10. 10. 80 Achte Verordnung zur Änderung der Dreiundfünfzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Münster-Osnabrück) 204 30. 10.80 27. 11. 80
96-1-2-53
28. 10. 80 Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-
nung - 205 31. 10. 80 1. 11.80
7400-1-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen· Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2523/80 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/80 des Gemischten Ausschusses EWG - Schwe-
den zur Änderung der Liste B im Anhang zum Protokoll Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ur-
sprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen 1. 10. 80 L 257/31
30. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2524/80 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/80 des Gemischten Ausschusses EWG - Norwe-
gen zur Änderung der Liste B im Anhang zum Protokoll Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ur-
sprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen 1. 10.80 L 257/34
30. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2525/80 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/80 des Gemischten Ausschusses EWG - Portugal
zur Änderung der Liste B im Anhang zu.m Protokoll Nr. 3 über die Be-
stimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ur-
sprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen 1. 10. 80 L 257/37
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1980 2067
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30.9.80 Verordnung (EWG) Nr. 2526/80 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/80 des Gemischten Ausschusses EWG - Schweiz
zur Änderung der Liste B im Anhang zum Protokoll Nr. 3 über die Be-
stimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ur-
sprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen 1. 10.80 L 257/40
10. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2608/80 der Kommission zur Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 2528/80 über Sondermaßnahmen zugun-
sten der Organisationen von Olivenölerzeugern im Wirtschaftsjahr
1980/81 11. 10.80 L 268/18
10. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2609/80 der Kommission zw Ermächtigung
der Mitgliedstaaten, vorbeugende Rücknahmen von Apfeln zu geneh-
migen 11. 10. 80 L 268/20
Andere Vorschriften
7. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2567 /80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Gesellschaftsspiele der Tarifnummer 97.04,
mit Ursprung in Singapur, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 8. 10.80 L 264/5
7. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2568/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Gehäuse für Uhren der Tarifnummer 91.01 und
Teile davon der Tarifnummer 91.09, mit Ursprung in Hongkong, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 8. 10. 80 L 264/7
7. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2573/80 des Rates zur Verlängerung des vor-
läufigen Antidumping-Zolls auf mechanische Wecker (ausgenommen
Reisewecker) und Uhren mit Weckerwerk mit Ursprung in der Deut-
sehen Demokratischen Republik und der UdSSR 9. 10.80 L 265/1
7. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2578/80 der Kommission über die Festset-
zung von Mitt.~lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen 9. 10.80 L 265/10
8. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2579/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Antimonoxide der Tarifstelle 28.28 ex N, mit
Ursprung in Bolivien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 9. 10. 80 L 265/13
8. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2580/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Diäthylenglykol der Tarif$telle 29.08 B ex 1, mit
Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 9. 10.80 L 265/14
8. 10.80 Verordnung (EWG) Nr. 2581 /80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für andere Waren aus Eisen oder Stahl der Tarif-
nummer 73.40, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 9. 10.80 L 265/15
8. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2595/80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren mit
Ursprung in der Volksrepublik China 10. 10.80 L 267/18
9. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2596/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche
Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ) der Tarifnummer
91.01 mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 10. 10.80 L 267/20
2068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM ( 1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 324 Seiten
Die Neuauflage 1979 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 20 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke der Fundstellennachweise A und B können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich
2,00 DM Porto und Verpackungsspesen, Einzelstücke des Nachtrags zum Preis von 3,00 DM
(2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Porto und Verpackungsspesen) gegen· Voreinsendung des Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden. Im Bezugs-
preis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
~-------------------,J