2037
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 5. November 1980 Nr. 70
Tag 1n halt Seite
28. 10. 80 Vierte Verordnung zur Änderung der Gesamtbeitragsverordnung ............ . 2037
810-1-15
30. 10. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-
Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2038
9501-26, 9501-27, 9501-22
30. 10. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland
zu einer Stufe des Auslandszuschlags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2051
2032-1-13 (
29. 10. 80 Sechster Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen 2053
neu 1134-12
22. 10. 80 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . . . . . . 2054
neu 2030-12-50
22. 10. 80 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn 2054
931-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 45 .......................................................... . 2055
Verkündungen im Bundesanzeiger .................. . 2055
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ...... . 2056
Vierte Verordnung
zur Änderung der Gesamtbeitragsverordnung
Vom 28. Oktober 1980
Auf Grund des§ 175 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Arbeits-
förderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582)
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen und dem Bundesminister der Verteidigung
verordnet:
Artikel 1
In § 2 Abs. 1 der Gesamtbeitragsverordnung vom
21. November 1972 (BGBI. 1 S. 2145), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 23. September 1976 (BGBI. 1
S. 2862), wird die Zahl ,,79" durch die Zahl „81 "ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1980 in Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Strehlke
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
.. Zweite Verordnung
zur Anderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung
Vom 30. Oktober 1980
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf- 5. entgegen § 1 .15 Nr. 1 oder 3 feste Gegenstände,
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt Flüssigkeiten oder Ölrückstände in die Wasser-
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer straße oder entgegen Nummer 5 Reinigungsmit-
9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu- tel mit emulgierender Wirkung in die Bilge ein-
letzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August bringt oder einleitet,
1975 (BGBI. 1S. 2121) geändert worden ist, auf Grund
6. entgegen§ 1.15 Nr. 6 die Außenhaut eines Fahr-
der §§ 27 und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes
zeugs mit Öl anstreicht,
vom 2. April 1968 (BGBI. II S. 173) und auf Grund des§ 8
Abs. 2 des Altölgesetzes in der Fassung der Bekannt- 7. entgegen § 4.01 Nr. 3 Satz 1 Schallzeichen auf
machung vom 11. Dezember 1979 (BGBI. I S. 2113) - in- einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des
soweit im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge
Innern - wird verordnet: nicht befindet,
8. entgegen§ 6.17 Nr. 4 Satz 1 an einem Fahrzeug
Artikel 1 oder Schwimmkörper anlegt, sich daran anhängt
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrt- oder im Sogwasser mitfährt,
straßen-Ordnung vom 3. März 1971 (BGBI. I S. 178), zu- 9. entgegen § 6.17 Nr. 5 an ein Fahrzeug, einen
letzt geändert durch die Verordnung vom 10. August Schwimmkörper oder ein schwimmendes Gerät
1977 (BGBI. 1 S. 1541 ), wird wie folgt geändert:
heranschwimmt oder heranfährt,
1. In der Überschrift wird die Abkürzung ,,(EVBinSch- 1O. entgegen§ 6.28 Nr. 13 Satz 1 oder Nr. 15 in Ver-
StrO)" durch die Abkürzung ,,(BinSchStrEV)" er- bindung mit Nr. 13 Satz 1 Schleusenanlagen be-
setzt. dient oder entgegen § 6.28 Nr. 13 Satz 2 oder
Nr. 15 in Verbindung mit Nr. 13 Satz 2 Schleu-
sen- oder Wehranlagen betritt oder befährt,
2. In Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Genehmi-
gungen" durch die Worte „eine Erlaubnis" ersetzt. 11. entgegen § 8.16 Großfanggeräte nicht oder nicht
vorschriftsmäßig bezeichnet,
3. Artikel 3 erhält folgende Überschrift: 12. als Veranstalter entgegen§ 1.23 eine besondere
,,Zugelassene Sammelstellen". Veranstaltung ohne Erlaubnis durchführt oder
durchführen läßt,
4. Artikel 4 erhält folgende Fassung: 13. als Unternehmer entgegen § 9.01 Nr. 1 Satz 1
oder 2 einen Fahrplan oder eine Fahrplanände-
„Artikel 4 rung nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen
Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 Abs. 2 § 9.01 Nr. 2 einen Fahrplan nicht ändert,
sowie gegen die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 14. als Beauftragter des Schiffsführers
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 das a) einer Vorschrift über das Ein- oder Ausstei-
. Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem gen der Fahrgäste nach§ 9.04 Nr. 1 zuwider-
Gebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich handelt oder
oder fahrlässig
b) entgegen§ 9.05 Fahrgäste nicht ausschließt,
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 einer mit einer
Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage 1 5. als Mitglied der Schiffsmannschaft
nicht nachkommt oder für deren Einhaltung nicht a) entgegen § 1.03 Nr. 1 eine Anweisung des
sorgt, Schiffsführers nicht befolgt oder den Schiffs-
2. entgegen § 1.02 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen führer bei der Erfüllung der ihm nach der Bin-
Schwimmkörper oder entgegen § 1 .02 Nr. 2 nenschiffahrtstraßen-Ordnung obliegenden
einen Verband oder gekuppelte Fahrzeuge führt, Pflichten nicht unterstützt oder
ohne hierfür geeignet zu sein, b) entgegen§ 1.17 Nr. 1 Satz 2 sich von der Un-
3. entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des fallstelle entfernt,
Schiffsführers nicht befolgt, 16. als Fahrgast einer Vorschrift über
4. entgegen § 1 .13 Nr. 1 Schiffahrtzeichen benutzt, a) das Betreten der Landebrücke oder des
beschädigt oder unbrauchbar macht, Landestegs nach § 9.04 Nr. 2,
Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1980 2039
b) das Ein- oder Aussteigen nach § 9.04 Nr. 3 f) dessen Ruder entgegen § 1.09 Nr. 1 mit einer
oder Person besetzt ist, die hierfür nicht geeignet
oder nicht mindestens 16 Jahre alt ist,
c) das Verhalten an Anlegestellen nach § 9.06
Nr. 1 Satz 1 g) auf dem entgegen § 1.09 Nr. 3 Satz 3 oder
§ 13.10-La- ein Ausguck oder Posten nicht
zuwiderhandelt oder
aufgestellt ist,
17. als Fahrgast entgegen § 9.06 Nr. 1 Satz 2 eine h) an Bord dessen entgegen § 1.10 Nr. 1 Buch-
Anweisung des Schiffsführers, seines Beauf- staben a bis h und k eine der dort bezeichne-
tragten oder der Aufsichtsperson nicht befolgt. ten Urkunden sich nicht befindet,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des i) an Bord dessen entgegen§ 1.11 ein Abdruck
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung in der
Gebiet der Binnenschiffahrt handelt auch, wer vor- geltenden Fassung sich nicht befindet,
sätzlich oder fahrlässig k) das entgegen den §§ 2.01 oder 2.02 Nr. 1
als Schiffsführer nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist,
1. entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder 1) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsen-
des Betriebes nicht an Bord ist, kungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2
Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht
2. entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3 eine Anweisung sind oder
des Führers des Verbandes nicht befolgt,
m) dessen Anker entgegen§ 2.05 Nr. 1 nicht vor-
3. entgegen § 1.04 die gebotenen Vorsichtsmaß- schriftsmäßig gekennzeichnet sind,
nahmen nicht trifft,
6. entgegen § 1.10 Nr. 2 eine der auf Grund beson-
4. ein Fahrzeug, einen Verband oder gekuppelte derer Bestimmungen ausgestellten und in § 1.10
Fahrzeuge führt, Nr. 1 Buchstaben a bis h und k bezeichneten Ur-
kunden nicht vorlegt,
a) deren Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder
Geschwindigkeit entgegen § 1.06 Nr. 1 den 7. entgegen § 1.12 Nr. 1 ein Fahrzeug, einen
Gegebenheiten der Wasserstraße oder An- Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage
lagen nicht angepaßt sind, führt, auf denen Gegenstände über die Bordwand
hinausragen,
b) die die in§ 10.02-Ne-Nr. 1, § 11.02-Ma-Nr. 1,
den §§ 11.04-Ma-, 12.02-MDK-Nr. 1 Satz 1 8. entgegen § 1.1 2 Nr. 3 Satz 1, § 1.13 Nr. 2, den
oder 4, den §§ 13.03-La-, 14.02-RKI-, 15.02- §§ 1.14, 1.15 Nr. 2 oder§ 6.29 Nr. 9 Satz 5 oder
WK-, 16.02-We-Nr. 1, § 17.02-EI-Nr. 1 Satz 1 Nr . 10 in Verbindung mit Nr. 9 Satz 5 eine Mittei-
oder Nr. 2 Satz 1, § 17 .03-EI-Nr. 1, § 18.02- lung nicht unverzüglich macht, entgegen § 1 .1 7
lm-Nr. 1 bis 3 oder § 19.03-ELK-Nr. 1 zuge- Nr. 1 Satz 1 für die Benachrichtigung nicht so-
lassenen Abmessungen überschreiten oder bald wie möglich sorgt oder entgegen § 6.28
Nr. 1 2 oder 15 in Verbindung mit Nr. 12 oder
c) die die in § 15.02-WK-Nr. 1, § 16.02-We-
§ 6.29 Nr. 2 Satz 6 oder Nr. 10 in Verbindung mit
Nr. 1, den §§ 17.05-EI-, 18.02-lm-Nr. 4 oder
Nr. 2 Satz 6, § 11.02-Ma-Nr. 3 Satz 2 oder
§ 19.03-ELK-Nr. 2 Satz 1 zugelassene Abla-
§ 12.02-MDK-Nr. 1 Satz 3 die geforderte Mel-
detiefe überschreiten,
dung unterläßt,
5. ein Fahrzeug führt, 9. entgegen § 1 .16 zur Rettung nicht alle verfügba-
a) das entgegen § 1.07 Nr. i tiefer als zulässig ren Mittel aufbietet oder nicht unverzüglich Hilfe
abgeladen ist, leistet,
b) dessen Stabilität entgegen§ 1.07 Nr. 2 durch 10. entgegen § 1 .17 Nr. 1 Satz 2 sich von der Unfall-
die Ladung gefährdet ist, stelle entfernt,
c) das entgegen§ 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste an 11. entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht unverzüglich oder
Bord hat, als zugelassen sind, nicht in der vorgeschriebenen Weise für eine
d) das entgegen § 1.08 Nr. 1, § 1 .09 Nr. 3 Satz Wahrschau sorgt,
1 oder 2, den §§ 13.02-La-, 15.17-WK-Nr. 2, 1 2. entgegen § 1.17 Nr. 3 die Schleusenaufsicht
§ 17.02-EI-Nr. 1 Satz 3 oder § 19.07-ELK- nicht sofort benachrichtigt,
nicht so gebaut oder ausgerüstet ist, daß die
13. entgegen § 1.18 die erforderlichen Maßnahmen
Sicherheit der an Bord befindlichen Personen
zum Freimachen des Fahrwassers nicht trifft,
oder der Schiffahrt gewährleistet ist oder die
Verpflichtungen aus der Binnenschiffahrt- 14. entgegen § 1 .19 eine Anweisung nicht befolgt,
straßen-Ordnung erfüllt werden können,
15. entgegen § 1 .20 die Bediensteten der zuständi-
e) dessen Besatzung entgegen § 1.08 Nr. 2 gen Behörde bei der Überwachung nicht unter-
nach Zahl oder Eignung nicht ausreicht, um stützt,·
die Sicherheit der an Bord befindlichen Per-
sonen oder der Schiffahrt zu gewährleisten, 16. entgegen § 1 .21 Satz 2 einen Sondertransport
oder auf dem entgegen § 8.09 sich ein Matro- ohne Erlaubnis durchführt,
se nicht befindet, 17. eine Anordnung nach § 1.22 nicht beachtet,
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
18. ein zur Güterbeförderung bestimmtes Binnen- 34. einer Anordnung zuwiderhandelt, die nach § 5.01
schiff führt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist, Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 durch ein Zeichen
19. entgegen § 3.01 Nr. 3 die zusätzlichen Zeichen nach Anlage 7 Buchstabe A oder B erteilt wird,
nicht setzt, 35. einer Vorschrift über
20. entgegen den §§ 3.02 oder 3.05 Nr. 1 Lichter a) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02
oder Zeichen nicht vorschriftsmäßig oder andere Nr. 1 , 2 oder 4,
als vorgeschriebene Lichter oder Zeichen ge-
braucht, b) das Verhalten oder die Zeichengebung beim
Begegnen oder Überholen nach den §§ 6.03
21. einer Vorschrift des§ 3.03 über Flaggen und Ta- bis 6.05, 6.07, 6.08 Nr. 1, den §§ 6.09, 6.10,
feln oder des § 3.04 über Zylinder, Bälle und Ke- 11.02-Ma-Nr. 3 Satz 3, den §§ 13.07-La-,
gel zuwiderhandelt, 15.05-WK-, 15.06-WK-Nr. 2 Satz 3 oder
22. entgegen § 3.05 Nr. 3 verbotene Flaggen oder § 15.21-WK-,
Tafeln gebraucht, c) das Verhalten oder die Zeichengebung bei
23. entgegen § 3.06 Satz 1 Ersatzlichter nicht unver- der Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem
züglich setzt, Kurs nach § 6.1 2 Nr. 2,
24. Lampen oder Scheinwerfer entgegen§ 3.07 ge- d) das Verhalten oder die Zeichengebung beim
braucht, Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 3, § 12.05-
MDK-Nr. 2 oder 3, den §§ 15.07-WK-, 16.08-
25. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahr- We- oder 18.04-lm- oder bei der Abfahrt nach
zeuge, einen Schwimmkörper oder Fischereige- § 6.14,
räte
e) das Verhalten oder die Zeichengebung beim
a) bei Nacht während der Fahrt nach§ 3.08 Nr. 2 Überqueren einer Wasserstraße oder bei der
oder 3, § 3.09 Nr. 2 bis 5, den §§ 3.10, 3.11 Einfahrt in oder der Ausfahrt aus Häfen oder
Nr. 2, § 3.12 Nr. 2 oder 3, den §§ 3.13 bis Nebenwasserstraßen nach den§§ 6.16 oder
3.16, 3.18 oder 15.11-WK-, 16.12-We-,
b) bei Nacht während des Stilliegens nach f) das Verhalten zur Vermeidung von Wellen-
§ 3.20 Nr. 1 oder 2, den §§ 3.21, 3.22, 3.23 schlag nach § 6.20 Nr. 1 oder 3,
Nr. 1 oder 3, den §§ 3.26, 3.27 Nr. 1 oder
§ 3.28 Nr. 1, g) die Zusammenstellung von Verbänden oder
gekuppelten Fahrzeugen oder die Begehbar-
c) bei Tag während der Fahrt nach § 3.29 Nr. 2 keit von Schubverbänden nach den §§ 6.21,
bis 5, § 3.30 Nr. 1, den §§ 3.31 bis 3.33, 3.35 8.08, 10.02-Ne-Nr. 3, § 11 .02-Ma-Nr. 4,
oder 16.03-We- Nr. 1 oder 3, § 12.02-MDK-Nr. 2, § 13.05-La-Nr. 1,
d) bei Tag während des Stilliegens nach den § 14.04-RKI-Nr. 1, den§§ 15.10-WK-, 16.11-
§§ 3.37, 3.38, 3.40 oder 3.41 Nr. 1 oder 3, We-, 17.02-EI-Nr. 1 Satz 1, den§§ 18.05-lm-
oder 19.05-ELK-Nr. 1,
nicht bezeichnet,
h) das Führen von Fähren nach § 6.23,
26. einen Schwimmkörper oder eine schwimmende
Anlage bei Nacht während der Fahrt oder beim i) die Durchfahrt oder das Verhalten beim
Stilliegen nach den §§ 3.19, 3.25 oder 3.28 Nr. 2 Durchfahren von Wehren, beweglichen oder
nicht vorschriftsmäßig bezeichnet, festen Brücken, sonstigen festen Überbauten
oder Freileitungen nach § 6.24 Nr. 1 oder 2
27. entgegen§ 3.28 Nr. 3 die Anker eines schwim-
Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1, den §§ 6.26, 6.27,
menden Gerätes nicht vorschriftsmäßig bezeich-
11.12-Ma-, 11 .13-Ma-Nr. 1, den §§ 11.15-
net,
Ma-, 15.03-WK-, 17.08-EI-, 19.03-ELK-Nr. 2
28. entgegen§ 3.42 die Anker eines Fahrzeugs oder Satz 2 oder 3 oder § 19.06-ELK-,
eines Schwimmkörpers nicht vorschriftsmäßig
k) das Verhalten im Bereich oder beim Durch-
bezeichnet,
fahren der Schleusen, Hebewerke oder
29. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen den Sperrwerke nach § 6.28 Nr. 2 bis 4, 6 bis 9, 10
§§ 3.43, 3.44 oder 3.47 Nr. 1 oder 2 auf das Ver- Satz 2, Nr. 11 oder 15, den §§ 10.05-Ne-,
bot des Betretens, des Rauchens oder des Still- 10.06-Ne-Nr. 2, § 11.02-Ma-Nr. 2, den
liegens nebeneinander nicht vorschriftsmäßig §§ 11.11-Ma-, 12.09-MDK-Nr. 5, den
hingewiesen wird, §§ 12.10-MDK-, 13.08-La-Nr. 2, § 15.13-
30. entgegen § 4.01 Nr. 1 Schallzeichen mit anderen WK-Nr. 2 Satz 2 oder 3, den §§ 15.15-WK-
als den vorgeschriebenen Geräten gibt, oder 17.07-EI-,
31. entgegen § 4.01 Nr. 2 mit den Schallzeichen 1) die Regelung der Ein- oder Ausfahrt in oder
nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzei- aus Schleusenkammern oder Vorhäfen nach
chen gibt, § 6.28 Nr. 5, 10 Satz 1 oder Nr. 15, § 13.08-
La-Nr. 1 oder § 15.13-WK-Nr. 1 Satz 4,
32. entgegen§ 4.01 Nr. 5 oder§ 4.02 Nr. 1 in Verbin-
m) das Verhalten oder die Zeichengebung wäh-
dung mit Anlage 6 die erforderlichen Schallzei-
chen nicht vorschriftsmäßig gibt, rend der Fahrt oder beim Stilliegen bei un-
sichtigem Wetter nach den§§ 6.30,6.31 oder
33. entgegen § 4.03 Schallzeichen gebraucht, 6.32 Nr. 1 oder 2,
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1980 2041
n) die Fahrt mit Radar nach § 6.33 Nr. 3 oder c) die Wache oder Aufsicht nach§ 7.06,
§ 6.35, d) die Kupplungen der Schubverbände nach
o) das Verhalten bei der Wahrnehmung des § 8.05,
Dreitonzeichens nach § 6.36 oder e) Sprechfunk oder Sprechverbindung auf Fahr-
p) den Einsatz und das Stilliegen von Träger- zeugen oder Schubverbänden nach den
schiffsleichtern nach den §§ 10.11-Ne-, §§ 8.06, 8.07, 10.02-Ne-Nr. 2 Buchstabe b
11.16-Ma-, 12.11-MDK- oder 17.10-El- oder c, § 11.02-Ma-Nr. 3 Buchstabe b oder c
oder § 12.02-MDK-Nr. 1 Buchstabe b oder c,
zuwiderhandelt,
f) die Verständigung zwischen Fahrzeugen ei-
36. entgegen§ 6.15 in die Abstände zwischen Teilen nes Schleppverbandes nach § 8.11,
eines Schleppverbandes hineinfährt,
g) das Laden, Löschen oder leichtern nach den
37. entgegen § 6.17 Nr. 1 an einem anderen Fahr- §§ 8.13 oder 10.09-Ne-,
zeug vorbeifährt, entgegen§ 6.17 Nr. 2 mit einem
h) das Festmachen oder Stilliegen an Anlege-
anderen Fahrzeug auf gleicher Höhe fährt oder
stellen nach den §§ 9.02 oder 9.03,
entgegen § 6.17 Nr. 3 zu nahe heranfährt,
i) des Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste nach
38. entgegen § 6.18 Anker, Trossen oder Ketten § 9.04 Nr. 1 oder das Ausschließen von Fahr-
schleifen läßt, gästen nach § 9.05,
39. entgegen § 6.1 ~ Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt, k) Sicherheitmaßnahmen zugunsten der Fahr-
gäste nach § 9.06 Nr. 2,
40. entgegen § 6.22 Nr. 1 vor dem Verbotszeichen
nicht anhält oder entgegen § 6.22 Nr. 2 eine ge- 1) die Beleuchtung der Räume auf Fahrgast-
sperrte Wasserfläche befährt, schiffen nach § 9.06 Nr. 3,
m) die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.10-
41. einer Anweisung der Schleusenaufsicht nach
Ne-Nr. 1 oder 2 Satz 2, § 11 .07-Ma-Nr. 1 bis
§ 6.28 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 15 in Verbindung mit
3, den §§ 12.07-MDK-, 13.09-La- oder
Nr. 1 Satz 1 oder§ 6.29 Nr. 5 oder 10 in Verbin-
14.06-RKI-,
dung mit Nr. 5 zuwiderhandelt,
n) das Verhalten bei Eis nach§ 11.08-Ma-Nr. 1,
42. in einer Schleuse oder einem Hebewerk den §§ 12.08-MDK- oder 16.09-We-,
a) entgegen § 6.29 Nr. 1 Satz 2 oder Nr. 1O in o) die Benutzung von Bootsschleusen oder Um-
Verbindung mit Nr. 1 Satz 2 die Wahl der setzanlagen nach den §§ 11 .09-Ma- oder
Kammer ändert, 12.09-MDK-Nr. 2 bis 4,
b) entgegen § 6.29 Nr. 2 Satz 2 oder 8 oder p) Verkehrsbeschränkungen nach § 11.13-Ma-
Nr. 10 in Verbindung mit Nr. 2 Satz 2 einen Nr. 2, den §§ 11 .14-Ma- oder 16.02-We-Nr. 2
Startplatz belegt, oder
c) entgegen § 6.29 Nr. 2 Satz 5 oder Nr. 10 in q) die Fahrt auf dem Zweigkanal nach Salzgitter
Verbindung mit Nr. 2 Satz 5 einem anderen nach § 15.12-WK-Nr. ·1
Fahrzeug die Fahrt an den Startplatz nicht er-
möglicht, zuwiderhandelt,
d) entgegen § 6.29 Nr. 6 Satz 3 oder Nr. 10 in 46. entgegen § 7 .09 Nr. 1 bis 3 zu nahe bei einem
Verbindung mit Nr. 6 Satz 3 mit einem Klein- Fahrzeug oder Schubverband mit gefährlichen
fahrzeug zu früh in die Kammer einfährt oder Gütern stilliegt,
e) entgegen § 6.29 Nr. 6 Satz 4 oder Nr. 10 in 4 7. entgegen § 7 .1 O eine andere als die für das Fahr-
Verbindung mit Nr. 6 Satz 4 einen ausreichen- zeug vorgeschriebene Liegestelle benutzt, .
den Sicherheitsabstand nicht einhält,
48. entgegen § 8.04 einen Schubleichter fortbewegt,
43. ein Fahrzeug mit Radar fährt, das entgegen
§ 6.33 Nr. 1 nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet 49. ein Fahrzeug oder einen Verband führt, obwohl
ist, das Fahrzeug oder der Verband entgegen
§ 10.02-Ne-Nr. 2 Buchstabe a, § 11 .02-Ma-Nr. 3
44. auf einem Fahrzeug Radar benutzt, auf dem sich Buchstabe a oder § 12.02-MDK-Nr. 1 Buchsta-
entgegen § 6.33 Nr. 4 Satz 2 die erforderliche be a mit einer zugelassenen Bugruderanlage
zweite Person im Steuerstand nicht aufhält, nicht ausgerüstet ist,
45. einer Vorschrift über
50. einer Anordnung der Strom- und Schiffahrtpoli-
a) das Stilliegen, Ankern oder Festmachen nach zeibehörde über
den §§ 7.01, 7.03 Nr. 2 oder 3, § 7.04 Nr. 2,
a) die für Kleinfahrzeuge oder Fahrgastschiffe
§ 7.05 Nr. 2, den§§ 7.07, 10.06-Ne-Nr. 1 oder
erhöhte zulässige Höchstgeschwindigkeit
3, § 10.07-Ne-Nr. 1 oder 4, § 10.08-Ne-Nr. 1
nach § 10.04-Ne-Nr. 2, § 1 2.06-MDK-Nr. 2
oder 2, § 12.05-MDK-Nr. 1, § 15.16-WK-
Satz 2, § 13.06-La-Nr. 3 oder § 15.09-WK-
Nr. 1, § 15.17-WK-Nr. 3 oder§ 17.09-EI-,
Nr. 1 Satz 5 oder die herabgesetzte Mindest-
b) die Sicherung beim Ankern oder Festmachen geschwindigkeit nach § 15.09-WK-Nr. 2
nach§ 7.02, Satz 2 oder
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
b) das Stilliegen im Stadtgebiet Heidelberg bei c) das entgegen§ 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste an
besonderen Veranstaltungen nach § 10.08- Bord hat, als zugelassen sind,
Ne-Nr. 3 d) das entgegen § 1.08 Nr. 1, § 1.09 Nr. 3 Satz
zuwiderhandelt, 1 oder 2, den§§ 13.02-La-, 15.17-WK-Nr. 2,
§ 17.02-EI-Nr. 1 Satz 3 oder§ 19.07-ELK-
51. mit einem Fahrzeug, einem Verband oder gekup- nicht so gebaut oder ausgerüstet ist, daß die
pelten Fahrzeugen die in § 10.04-Ne-Nr. 1, Sicherheit der an Bord befindlichen Personen
§ 11.05-Ma-Nr. 2 oder 3, § 12.06-MDK-Nr. 2 oder der Schiffahrt gewährleistet ist oder die
Satz 1, § 13.06-La-Nr. 1 oder 2, den §§ 14.05- Verpflichtungen aus der Binnenschiffahrt-
RKI-, 15.09-WK-Nr. 1 Satz 1 bis 4, § 16.05-We- straßen-Ordnung erfüllt werden können,
Nr. 1 oder 2, § 18.03-lm- oder§ 19.04-ELK-Nr. 1
zugelassene Höchstgeschwindigkeit über- e) dessen Besatzung entgegen § 1.08 Nr. 2
schreitet oder die in § 10.04-Ne-Nr. 3, § 11 .05- nach Zahl oder Eignung nicht ausreicht, um
Ma-Nr. 1, § 12.06-MDK-Nr. 1, § 15.09-WK-Nr. 2 die Sicherheit der an Bord befindlichen Per-
Satz 1, § 17.04-El- oder § 19.04-ELK-Nr. 2 ge- sonen oder der Schiffahrt zu gewährleisten,
forderte Mindestgeschwindigkeit unterschreitet, f) an Bord dessen entgegen § 1.10 Nr. 1 Buch-
staben a bis h und k eine der dort bezeichne-
52. entgegen den §§ 12.04-MDK-, 13.05-La-Nr. 2,
ten Urkunden sich nicht befindet,
§ 14.04-RKI-Nr. 2, den §§ 15.08-WK-, 16.10-
We-, 18.06-lm- oder 19.05-ELK-Nr. 2 mit längs- g) das entgegen den §§ 2.01 oder 2.02 Nr. 1
seits gekuppelten Fahrzeugen fährt, nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist,
53. entgegen § 15.06-WK-Nr. 1 oder 2 Satz 1 auf an- h) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,
deren als den dort genannten Strecken überholt, i) an dem entgegen§ 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsen-
54. entgegen § 15.12-WK-Nr. 2 in den Zweigkanal kungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2
nach Osnabrück einfährt oder Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht
sind,
55. entgegen § 15.18-WK-Satz 1 auf einem Kanal
segelt. k) dessen Anker entgegen§ 2.05 Nr. 1 nicht vor-
schriftsmäßig bezeichnet sind oder
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des 1) auf dem die in § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a be-
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem zeichneten Schallgeräte sich nicht befinden,
Gebiet der Binnenschiffahrt handelt schließlich, wer 4. entgegen§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertrans-
vorsätzlich oder fahrlässig port ohne Erlaubnis durchführen läßt,
als Eigentümer oder Ausrüster 5. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf das
1. anordnet oder zuläßt, daß ein Fahrzeug, ein Verbot des Betretens nach § 3.43, des Rau-
Schwimmkörper oder ein Sondertransport ent- chens nach § 3.44 oder des Stilliegens neben-
gegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 oder § 1 .21 Satz 4 von einander nach§ 3.47 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmä-
einer nicht geeigneten Person geführt wird, ßig hingewiesen wird,
2. die Führung eines Fahrzeugs, eines Verbandes 6. das Führen eines Fahrzeugs mit Radar anordnet
oder gekuppelter Fahrzeuge anordnet oder zu- oder zuläßt, das entgegen § 6.33 Nr. 1 Satz 1
läßt, nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist,
a) deren Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder Ge- 7. nicht dafür sorgt, daß die in§ 7.06 Nr. 1 geforder-
schwindigkeit entgegen§ 1.06 Nr. 1 den Ge- te einsatzfähige Wache oder die in § 7.06 Nr. 2
gebenheiten der Wasserstraße oder Anlagen geforderte Aufsichtsperson vorhanden ist,
nicht angepaßt sind, 8. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes an-
b) die die in§ 10.02-Ne-Nr. 1, § 11.02-Ma-Nr. 1, ordnet oder zuläßt, dessen Kupplungen den Vor-
den §§ 11.04-Ma-, 12.02-MDK-Nr. 1 Satz 1 schriften des § 8.05 nicht entsprechen,
oder 4, den§§ 13.03-La-, 14.02-RKI-, 15.02- 9. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines
WK-, 16.02-We-Nr. 1, § 17.02-EI-Nr. 1 Satz 1, Schub- oder Schleppverbandes anordnet oder
Nr. 2 Satz 1, § 1 7 .03-EI-Nr. 1, § 18.02-lm- zuläßt, die entgegen den §§ 8.06, 10.02-Ne-Nr. 2
Nr. 1 bis 3 oder§ 19.03-ELK-Nr. 1 zugelasse- Buchstabe b, § 11 .02-Ma-Nr. 3 Buchstabe b
nen Abmessungen überschreiten oder oder § 12.02-MDK-Nr. 1 Buchstabe b mit einer
c) die die in § 15.02-WK-Nr. 1, § 16.02-We- Sprechfunkanlage oder entgegen den §§ 8.07,
Nr. 1, den §§ 17 .05-EI-, 18.02-lm-Nr. 4 oder 10.02-Ne-Nr. 2 Buchstabe c, § 11 .02-Ma-Nr. 3
§ 19.03-ELK-Nr. 2 Satz 1 zugelassene Ab- Buchstabe c oder § 12.02-MDK-Nr. 1 Buch-
ladetiefe überschreiten, stabe c mit einer Sprechverbindung nicht aus-
gerüstet sind,
3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet
oder zuläßt, 10. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder eines
Schubverbandes anordnet oder zuläßt, die ent-
a) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig gegen § 10.02-Ne-Nr. 2 Buchstabe a, § 11 .02-
abgeladen ist,
Ma-Nr. 3 Buchstabe a oder§ 12.02-MDK-Nr. 1
b) dessen Stabilität entgegen § 1.07 Nr. 2 durch Buchstabe a mit einer zugelassenen Bugruder-
die Ladung gefährdet ist, anlage nicht ausgerüstet sind oder
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1980 2043
11. entgegen § 12.09-MDK-Nr. 1 Satz 1 ein Klein- 1. als Schiffsführer, Eigentümer oder Aus-
fahrzeug oder entgegen § 15.16-WK-Nr. 2 ein rüster ·
Wohnboot stilliegen läßt.'' a) entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 1 der Binne~-
schiffahrtstraßen-Ordnung Rückstände von 01
5. Artikel 5 erhält folgende Fassung: oder flüssigem Brennstoff einschließlich öl-
haltiger Abwässer nicht oder nicht regelmäßig
„Artikel 5 abgibt oder
Zuwiderhandlungen b) entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 2 der Binnen-
gegen das Bundeswasserstraßengesetz schiffahrtstraßen-Ordnung nicht dafür sorgt,
und das Altölgesetz daß der Abgabevermerk im Ölkontrollbuch ein-
getragen wird,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 50 Abs. 1 Nr. 2
des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer 2. als Schiffsführer
vorsätzlich oder fahrlässig § 8.1 5 Nr. 1 der Binnen- entgegen § 1.1 O Nr. 1 Buchstabe i der Binnen-
schiffahrtstraßen-Ordnung über das Baden zuwider- schiffahrtstraßen-Ordnung das ordnungsgemäß
handelt. geführte Ölkontrollbuch an Bord nicht mitführt."
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7
6. Artikel 8 erhält folgende Überschrift:
des Altölgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig ,,Außerkrafttreten".
Artikel 2
Die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung-Anlage zur Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstra-
ßen-Ordnung vom 3. März 1971 (BGBI. 1S. 178 -Anlageband - und S. 384) -, zuletzt geändert durch § 7
der Verordnung vom 2. September 1977 (BGBI. 1 S. 17 49), wird wie folgt geändert:
1. In§ 1.04 werden die Worte „Strombauwerke (Längswerke, Querwerke)" durch die Worte „Regelungs-
bauwerke (z. 8. Buhnen, Parallelwerke, Leitdämme)" ersetzt.
2. In § 1.06 Nr. 2 wird das Wort „Tauchtiefen" durch das Wort „Abladetiefen" ersetzt.
3. § 1.10 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „Schiffszeugnis" durch das Wort „Schiffsattest" ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
,,3. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstaben a und g müssen jedoch nicht mitgeführt wer-
den auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:
- AMTLICHE SCHIFFSNUMMER oder NAME: ........................................ ·
- NUMMER DES SCHIFFSATTESTES
oder DER ALS ERSATZ ZUGELASSENEN URKUNDE: .............................. .
- UNTERSUCHUNGSKOMMISSION oder BEHÖRDE,
DIE DIE ALS ERSATZ ZUGELASSENE URKUNDE
AUSGESTELLT HAT: ............................................................. .
. - GÜLTIG BIS: ..................................................................... .
Diese geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens
6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muß mindestens 60 mm hoch und
1 20 mm lang sein. Sie muß gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite der Schub-
leichter befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffs-
attest oder in der als Ersatz zugelassenen Urkunde der Schubleichter muß von einer Schiffsunter-
suchungskommission oder der Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat,
dadurch bestätigt sein, daß ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere
nach Nummer 1 Buchstaben a und g muß der Eigentümer aufbewahren."
4. In § 1.14 wird das Wort „Strombauwerk" durch das Wort „Regelungsbauwerk" ersetzt.
5. § 1.15 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 5 wird eingefügt:
,,5. Es ist verboten, fettlösende Reinigungsmittel mit emulgierender Wirkung in die Bilge einzu-
bringen."
b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
6. § 3.08 Nr. 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
,,c) als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht, das über einen Hori-
zontbogen von 135°, und zwar 67° 30' von hinten nach jeder Seite sichtba'r sein muß und nur in
diesem Bogen sichtbar sein darf.''
7. § 3.09 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 2 Buchstabe c ein gelbes gewöhnliches Licht oder ein
gelbes helles Licht; dieses muß über den gleichen Horizontbogen wie das Hecklicht sichtbar
sein und an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe gesetzt werden, damit es von dem
nachfolgenden Anhang gesehen werden kann."
b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5. Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes bilden, müssen führen:
a) das Topplicht nach Nummer 4 oder das Topplicht nach § 3.08 Nr. 2 Buchstabe a;
b) das Hecklicht nach§ 3.08 Nr. 2 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei längsseits gekuppelte
Fahrzeuge den Schluß des Verbandes, so brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge die-
ses Licht zu führen.
Bilden Kleinfahrzeuge den Schluß des Verbandes, so bleiben sie bei Anwendung der Bestim-
mungen dieser Nummer unberücksichtigt."
8. § 3.1 0 Nr. 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
,,c) als hintere Lichter:
i) drei weiße gewöhnliche Lichter oder drei weiße helle Lichter auf dem schiebenden Fahrzeug
in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa
1,25 m und in ausreichender Höhe, daß sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Ver-
bandes verdeckt werden können;
ii) ein weißes gewöhnliches Hecklicht oder ein weißes helles Hecklicht auf jedem anderen Fahr-
zeug, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist. Befinden sich in dem Verband außer dem
schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, so ist dieses Licht nur
von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen."
9. § 3.11 Nr. 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
,,a) als Topplicht:
auf jedem Fahrzeug das Licht nach§ 3.08 Nr. 2 Buchstabe a; auf Fahrzeugen ohne Maschinen-
antrieb kann dieses Licht jedoch an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des
Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht nach § 3.09 Nr. 4 ersetzt
werden;".,
10. § 6.16 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Wasserstraßen, die als Haupt- oder als Nebenwasserstraßen zu betrachten sind, können durch
ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein."
b) Der Nummer 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
,,Nebenfahrwasser werden wie Nebenwasserstraßen behandelt." ,
c) Der Nummer 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Nebenfahrwasser werden wie Nebenwasserstraßen behandelt.''
11. § 6.17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Verbot der Vorbeifahrt, der Fahrt auf gleicher Höhe und der Annäherung an Fahrzeuge".
b) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
„ 1. Fahrzeuge dürfen nicht an derjenigen Seite anderer Fahrzeuge vorbeifahren, an der das rote
Licht nach § 3.27 Nr. 1 Buchstabe b oder die rote Flagge nach § 3.41 Nr. 1 Buchstabe b geführt
wird."
c) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden Nummern 2 bis 5.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1980 2045
12. In § 6.18 wird das Wort „Liegeplätzen" durch den Wortteil „Liege-" ersetzt.
13. § 6.22 Nr. 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
14. In § 6.24 Nr. 2 werden in Buchstabe a nach dem Wort „Schiffahrt" und in Buchstabe b nach dem Wort
,,sich" die Worte „in dieser Öffnung" eingefügt.
15. § 6.28 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,,3. Bei der Annäherung an die Schleusen, insbesondere in den Schleusenvorhäfen, ist das Über-
holen ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.''
b) In Nummer 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Decksmannschaft" ein Beistrich und folgende Worte
eingefügt: ,,die in der Tagesfahrt erforderlich ist,".
16. In § 6.30 Nr. 1 Satz 3 wird das Wort „Gegensprechanlage" durch das Wort „Sprechverbindung" er-
setzt.
17. § 7.02 erhält folgende Fassung:
,,§ 7.02
Sicherung beim Ankern und Festmachen
Stilliegende Fahrzeuge, Fahrzeugzusammenstellungen und Sch\_lVimmkörper sowie schwi.mmende
Anlagen müssen so verankert oder festgemacht sein, daß sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern
können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Hierbei sind insbesondere Wind und Was-
serstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen."
18. § 7.03 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe f wird das Wort „Wendeplätzen" durch das Wort „Wendestellen" ersetzt.
b) Buchstabe g erhält folgende Fassung:
,,g) auf den von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgegebenen Strecken;''.
c) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
„h) auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken auf der Seite der
Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht."
19. § 7 .09 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dies gilt jedoch nicht
a) für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, welche die gleiche Bezeichnung füh-
ren,
b) für Fahrzeuge, die keine gefährlichen Güter befördern, aber ein Zulassungszeugnis nach Anlage
B, Randnummer 10 183, zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
besitzen, wenn auf ihnen die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden, die auf einem Fahr-
zeug gelten, das bei Nacht das blaue Licht und bei Tag den blauen Kegel führt."
b) In Nummer 4 wird das Wort „Liegeplätzen" durch das Wort „Liegestellen" ersetzt.
20. In § 7 .1 0 werden an allen Stellen mit Ausnahme von Nummer 1 Satz 3, letzter Halbsatz, die Worte „ein
Liegeplatz" durch die Worte „eine Liegestelle", das Wort „Liegeplätze" durch das Wort „Liegestellen"
und in Nummer 1 Satz 3 die Worte „einen allgemeinen Liegeplatz" durch die Worte „eine allgemeine
Liegestelle" ersetzt.
21. In § 8.07 wird in der Überschrift und im Wortlaut das Wort „Gegensprechanlage" durch das Wort
,,Sprechverbindung" ersetzt.
22. In § 9.04 Nr. 2 werden nach dem Wort „dürfen" die Worte „die Landebrücke oder" eingefügt.
2046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
23. § 10.02-Ne- erhält folgende Fassung:
,,§ 10.02-Ne-
Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände
(§ 1.06)
1. Oberhalb km 4,60 darf die Länge der Fahrzeuge und Schubverbände 105 m und ihre Breite 10,25 m
nicht übersteigen.
2. Fahrzeuge und Schubverbände, die länger als 90 m sind, müssen zusätzlich ausgerüstet sein mit
a) einer Bugruderanlage, die von einer Schiffsuntersuchungskommission zugelassen ist,
b) einer Sprechfunkanlage, die eine Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und im Ver~~hrs-
kreis nautische Information gestattet,
c) einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Schubverban-
des.
3. In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, daß er nicht mehr als
eine Schleusung benötigt."
24. § 10.03-Ne- erhält folgende Fassung:
,,§ 10.03-Ne-
Fahrrinnentiefe
1. Oberhalb der Staustufe Feudenheim (km 6,27) bis Liegestelle Lindach (km 62,51) beträgt die Fahr-
rinnentiefe mindestens 2,80 m.
2. Oberhalb der Liegestelle Lindach (km 62,51) beträgt die Fahrrinnentiefe mindestens 2,50 m."
25. § 10.06-Ne- wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Liegeplätze" durch das Wort „Liegestellen" ersetzt.
b) folgende Nummer 3 wird angefügt:
,,3. Auf Schleusenkanälen ist das Ankern verboten."
26. § 10.07-Ne- erhält folgende Fassung:
,,§ 10.07-Ne-
Stilliegen auf der Neckarmündungsstrecke
(Kapitel 7)
1. Im Stromhafengebiet Mannheim ist das Stilliegen außerhalb der in den Nummern 2 und 3 genannten
Liegestellen verboten.
2. Für Fahrzeuge, die kein Zeichen nach§ 3.37 oder§ 3.38 bei Tag führen müssen, werden bestimmt:
a) Liegestelle am linken Ufer
von km 0,70 bis km 3,17 (Kurpfalzbrücke),
b) Liegestelle am rechten Ufer
von km 0,25 bis km 3,00 (175 m unterhalb der Kurpfalzbrücke),
c) Liegestelle am rechten Ufer
im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,25 bis km 5,50 für Talfahrer und von km 5,50 bis
km 5,80 für Bergfahrer.
3. Für Fahrzeuge, die einen blauen Kegel nach § 3.37 bei Tag führen müssen, werden bestimmt:
a) Liegestelle am linken Ufer
von km 0,00 bis km 0,70,
b) Liegestelle am rechten Ufer
im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,00 bis km 5,25.
Fahrzeugen, die einen roten Kegel nach§ 3.33 Nr. 1 Buchstabe a entsprechend§ 3.38 oder zwei
rote Kegel nach§ 3.33 Nr. 1 Buchstabe b entsprechend§ 3.38 bei Tag führen müssen, werden die
Liegeplätze im Einzelfall von der zuständigen Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde zugewiesen.
4. Die Liegestellen dürfen nur vom Ufer aus, ein Fahrzeug längsseits des anderen, belegt werden. Um-
schlaganlagen am Ufer müssen für den Verkehr der dort ladenden oder löschenden Fahrzeuge frei-
gehalten werden."
27. In § 10.08-Ne- Nr. 2 werden die Worte „des Fahrwassers" durch die Worte „der Fahrrinne" und das
Wort „Fahrwasserbegrenzung" durch das Wort „Fahrrinnenbegrenzung" ersetzt.
Nr. 70 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1980 2047
28. § 10.10-Ne- erhält folgende Fassung:
,,§ 10.10-Ne-
Schiffahrt bei Hochwasser
1. Von der Mündung bis zur Staustufe Feudenheim (km 6.21) ist die Schiffahrt verboten, wenn der
Wasserstand am Pegel Mannheim die Marke 760 erreicht oder überschreitet.
2. An den Staustufen Feudenheim bis Deizisau (km 199,58) wird der Schleusenbetrieb bei Erreichen
der jeweiligen Hochwassermarke eingestellt. Innerhalb der Stauhaltung zwischen zwei Staustufen,
die den Schleusenbetrieb eingestellt haben, ist die Schiffahrt verboten. Dies gilt nicht für den Über-
setzverkehr, die Fahrt zu den Häfen, Umschlagstellen und Werften sowie kleine, dem Umschlag
dienende Ortsveränderungen.''
29. § 11 .02-Ma- wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den Worten „oberhalb km 84,00 bis Regnitzmündung
(km 384,00)" die Worte „mit den Ausnahmen nach Nummer 3" eingefügt.
b) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
„3. Oberhalb des Hafens Aschaffenburg (km 84,00) bis zur Regnitzmündung (km 384,00) dürfen
Fahrzeuge mit einer Länge bis 110 m fahren, sofern sie ausgerüstet sind mit
a) einer Bugruderanlage, die von einer Schiffsuntersuchungskommission zugelassen ist,
b) einer Sprechfunkanlage, die eine Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und im Ver-
kehrskreis nautische Information gestattet,
c) einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs.
Diese Fahrzeuge müssen sich rechtzeitig über Funk bei der Schleusenaufsicht der nächsten
zu durchfahrenden Schleuse unter Angabe ihrer Länge melden. Die von der Strom- und
Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgegebenen Engstellen dürfen sie nur durchfahren, wenn sie
sich vergewissert haben, daß eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen oder Verbänden, aus-
genommen Kleinfahrzeugen, nicht stattfindet."
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
30. § 11.03-Ma- erhält folgende Fassung:
,,§ 11.03-Ma-
Fahrrinnentiefe
1. Von der Mündung (km 0,00) bis zur Staustufe Kostheim (km 3,03) entspricht die Fahrrinnentiefe
dem jeweiligen Wasserstand am Pegel Mainz.
2. Von der Staustufe Kostheim bis km 46,00 beträgt die Fahrrinnentiefe mindestens 2,70 m und ober-
halb km 46,00 mindestens 2,50 m.
3. Dies gilt nicht für
a) die Wehrarme;
b) den Main oberhalb der Regnitzmündung bis km 387,69."
31. In § 11.09-Ma- Nr. 2 werden die Worte „Staustufe Trunstadt" durch die Worte „Staustufe Viereth"
ersetzt.
32. In § 11.12-Ma- Nr. 2 wird das Wort „Fahrwasserrand" durch das Wort „Fahrrinnenrand" ersetzt.
33. In § 11.14-Ma- wird der Ortsname „Astheim" durch den Ortsnamen „Volkach" ersetzt.
34. § 12.02-MDK- wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Nummer 3 wird das Wort „Fahrwassertiefe" durch das Wort „Fahrrinnen-
tiefe" ersetzt.
b) In Nummer 1 Satz 1 wird die Zahl „86,00" durch die Zahl „ 110,00" ersetzt; folgende Sätze 2 und
3 werden eingefügt:
„Fahrzeuge, die mehr als 86,00 m lang sind, müssen ausgerüstet sein mit
a) einer Bugruderanlage, die von einer Schiffsuntersuchungskommission zugelassen ist,
b) einer Sprechfunkanlage, die eine Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und im Verkehrs-
kreis nautische Information gestattet,
2048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
c) einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs.
Diese Fahrzeuge müssen sich rechtzeitig über Funk bei der Schleusenaufsicht der nächsten zu
durchfahrenden Schleuse unter Angabe ihrer Länge melden."
35. In § 12.05-MDK- Nr. 3 wird das Wort „Wendeplätzen" durch das Wort „Wendestellen" ersetzt.
36. Dem § 1 2.09-MDK- Nr. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Für den Bereich der Wehrarme kann die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde Ausnahmen zulassen."
37. In § 13.04-La- wird in Überschrift und Wortlaut das Wort „Fahrwassertiefe" durch das Wort „Fahr-
rinnentiefe" ersetzt.
38. § 14.03-RKI- erhält folgende Fassung:
,,§ 14.03-RKI-
Fahrrinnentiefe
Auf dem Griethauser Altrhein entspricht die Fahrrinnentiefe dem jeweiligen Wasserstand am Pegel
Emmerich. Auf dem Spoykanal beträgt die Fahrrinnentiefe 2,50 m."
39. § 15.02-WK- wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
,,Abmessungen der Fahrzeuge und Abladetiefen (§ 1.06)".
b) In Nummer 1 bis 3 wird das Wort „Tauchtiefe" durch das Wort „Abladetiefe" und das Wort „Tauch-
tiefen" durch das Wort „Abladetiefen" ersetzt.
c) lh der Tabelle der Nummer 1 wird die Streckenangabe für den Mittellandkanal „zwischen km 213,5
und km 234,0" in „zwischen km 202, 1O und km 234,00" geändert.
40. In § 15.03-WK-Nr. 1 wird die Streckenangabe für den Mittellandkanal „zwischen km 213,5 und km
234,0" in „zwischen km 202, 10 und km 234,00" geändert.
41. In § 15.06-WK-Nr. 2 Buchstaben b und c, § 15.09-WK-Nr. 1 und § 15.21-WK-Nr. 2 wird das Wort
,,Tauchtiefe" durch das Wort „Abladetiefe" und das Wort „Tauchtiefen" durch das Wort „Abladetie-
fen" ersetzt.
42. In§ 15.14-WK- werden die Worte „den Schleusen" durch die Worte „der Schleusenaufsicht" ersetzt.
43. In § 15.16-WK- werden in der Überschrift das Wort „Liegeplätze" durch das Wort „Liegestellen" und
in Nummer 3 die Worte „einem Liegeplatz" durch die Worte „einer Liegestelle" ersetzt.
44. § 15.20-WK- wird gestrichen.
45. § 16.02-We- erhält folgende Fassung:
,,§ .16.02-We-
Abmessungen, Abladetiefen, Fahrrinnentiefen
(§ 1.06)
1. Fahrzeuge und Schubverbände dürfen die folgenden Abmessungen und Abladetiefen nicht über-
schreiten; ist keine Abladetiefe vorgeschrieben, so haben sie die angegebenen Fahrrinnentiefen zu
berücksichtigen:
Binnenschiffahrtstraße Länge Breite Fahrrinnentiefe
m m Abladetiefe
Weser
oberhalb der Abzweigung des Verbin- 85,00 11,00 je nach Wasserstand
dungskanals Süd vom Mittellandka-
nal zur Weser (Oberweser)
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1980 2049
Binnenschiffahrtstraße Länge Breite Fahrrinnentiefe
m m Abladetiefe
unterhalb der Abzweigung des Ver- 85,00 11,50 Fahrrinnentiefe mindestens
bindungskanals Süd vom Mittelland- 2,50 m, jedoch in den Flußstrek-
kanal zur Weser bis zur Bremer ken unterhalb der Wehre bis zur
Weserschleuse (Mittelweser) Einmündung der zugehörigen
Schleusenkanäle (untere Wehr-
arme) je nach Wasserstand
unterhalb der Bremer Weserschleuse unbe- 12,00 je nach Wasserstand
bis zur Eisenbahnbrücke in Bremen schränkt
Fulda
unterhalb km 76,75 bei Kassel bis km 35,00 6,50 Abladetiefe 1,20 m, mit besonde-
93,50 (Staustufe Wahnhausen) rer Genehmigung 1 ,40 m
unterhalb km 93,50 ( Staustufe Wahn- 58,00 8,20 Abladetiefe 1,20 m, mit besonde-
hausen) rer Genehmigung 1,40 m
Aller
oberhalb der Eisenbahnbrücke in Ver- 58,00 9,50 je nach Wasserstand
den
unterhalb der Eisenbahnbrücke in 67,00 9,50 Fahrrinnentiefe 2,20 m
Verden
2. Die Werra, die Fulda oberhalb km 76,78 (bei Kassel) sowie die Leine einschließlich Schneller Gra-
ben dürfen nur mit Kleinfahrzeugen befahren werden, wobei die Fahrrinnentiefen zu beachten
sind."
46. § 16.07-We- wird gestrichen.
47. § 16.09-We-Nr. 2 wird gestrichen. Die Ordnungsziffer „1." entfällt.
48. In § 17 .02-EI-Nr. 2 wird die Zahl „ 185" durch die Zahl „ 190" ersetzt.
49. § 17.05-EI- erhält folgende Fassung:
,,§ 17.05-EI-
Abladetiefen ( § 1 .06)
Die höchstzulässigen Abladetiefen dürfen nicht überschritten werden. Die höchstzulässigen Abla-
detiefen werden von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde auf Empfehlung der Tauchtiefenkom-
mission festgesetzt und bekanntgegeben."
50. § 17.06-EI- wird gestrichen.
51. § 17.07-EI- erhält folgende Fassung:
,,§ 17.07-EI-
Durchfahren der Staustufe Geesthacht
(§§ 6.04, 6.28 und 6.29)
1. Im oberen Schleusenbereich haben Talfahrer bei der Einfahrt in den Schleusenkanal Vorfahrt.
2. Schleppverbände müssen spätestens nach der Einfahrt in den Schleusenbereich die Längen der
Schlepptrossen auf 50 m oder weniger kürzen."
52. § 1~b8-EI-Nr. 1 wird gestrichen. Die Ordnungsziffer „2." entfällt.
53. In§ 17.09-EI- werden in der Überschrift und in Nummer 1 das Wort „Liegeplätze" durch das Wort „Lie-
gestellen" sowie in Nummer 2 die Worte „Der Liegeplatz" durch die Worte „Die Liegestellen" ersetzt.
54. § 18.02-lm- wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Tauchtiefe" durch das Wort „Abladetiefe" ersetzt.
b) Nummer 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Abladetiefe der Fahrzeuge darf nicht mehr als 0,90 m betragen."
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
55. In § 18.04-lm- wird das Wort „Wendeplätze" durch das Wort „Wendestellen" ersetzt.
56. § 19.03-ELK- erhält folgende Fassung:
,,§ 19.03-ELK-
Abmessungen, Abladetiefen und Beladung
(§§ 1.06, 1.12 Nr. 1)
1. Fahrzeuge und Schubverbände dürfen höchstens 80,00 m lang und 11,60 m breit sein.
2. Die Abladetiefe der Fahrzeuge darf nicht mehr betragen als
a) 2, 10 m von der Donnerschleuse (Kanal-km 20,66) bis zur Schleuse Witzeeze (Kanal-km 50,42)
- die Schleusen ausgenommen -,
b) 2,50 m von St. Jürgen-Hafen (Trave-km 1,50) bis zu den Hubbrücken in Lübeck (Trave-km 5,56)
bei Mittelwasserstand und darüber liegenden Wasserständen; bei darunter liegenden Wasser-
ständen ist die Abladetiefe entsprechend zu verringern,
c) 2,00 m auf den übrigen Strecken - ausgenommen im Hafen in Lauenburg -. ·
Die Höhe der festen Teile der Fahrzeuge und der Ladung darf 4,20 m - im Klughafen in Lübeck
5,50 m -, bezogen auf den Mittelwasserstand, nicht überschreiten. Bei der Durchfahrt unter Brük-
ken mit einer Durchfahrtshöhe von weniger als 6,00 m sind auch Masten über 4,20 m Höhe, bezo-
gen auf den Mittelwasserstand, zu legen."
57. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Unterabschnitt 11.A.2 § 3.09 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
,,Nr. 5. Geschleppte Fahrzeuge als letzte Länge des Schleppverbandes:
Topplicht:
weißes helles Licht.
Das weiße helle Topplicht kann durch ein weißes starkes Licht ersetzt werden, das über
den Horizontbogen nach § 3.08 Nr. 2 Buchstabe a sichtbar ist - siehe Bild 1 und 2.
Hecklicht:
weißes gewöhnliches oder helles Licht."
b) In Unterabschnitt 11.A.4 § 3.11 erhält der Wortlaut zu Bild 11 folgende Fassung:
,.zwei Fahrzeuge, davon mindestens eines mit Maschinenantrieb".
58. In Anlage 7 Abschnitt I Buchstabe E wird im Wortlaut zu Bild E.8 das Wort „Wendeplatz" durch das
Wort „Wendestelle" ersetzt.
59. In Anlage 9 Nr. 2 Buchstabe d wird nach der Ziffer„ 1·" ein Beistrich gesetzt und die Ziffer „2" eingefügt.
Artikel 3 Artikel 5
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpo- (1) Diese Verordnung tritt am 15. November 1980 in
lizeiverordnung vom 5. August 1970 (BGBI. 1S. 1305), Kraft.
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli
1979 (BGBI. 1 S. 1210), wird wie folgt geändert: (2) Gleichzeitig treten außer Kraft
In Artikel 6 wird in der Verweisung auf§ 1O Abs. 1 des
Altölgesetzes die Nummer „5" durch die Nummer „7" 1. die schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser-
ersetzt. und Schiffahrtsdirektion Mitte zur vorübergehenden
Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom
Artikel 4
12. April 1979 (Verkehrsblatt S. 202),
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes 2. die schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser-
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin- und Schiffahrtsdirektion Mitte zur vorübergehenden
nenschiffahrt und § 58 des Bundeswasserstraßenge- Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom
setzes auch im Land Berlin. 8. August 1980 (Verkehrsblatt S. 609).
Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1980 2051
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland
zu einer Stufe des Auslandszuschlags
Vom 30. Oktober 1980
Auf Grund des § 55 Abs. 5 des Bundesbesoldungs- (2) Abweichend von Absatz 1 werden zugeteilt:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Land Dienstort Stufe
9. Oktober 1979 (BGBI. I S. 1673) wird im Einvernehmen des
mit dem Bundesminister des Auswärtigen und dem Bun- Auslands-
desminister der Finanzen verordnet: zuschlags
Artikel 1
1. Europa
Die Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im
Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags vom Belgien Baraque Fraiture 2 (zwei)
6. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1869), geändert durch Verord- Baronville 2 (zwei)
nung vom 12. ·November 1976 (BGBI. 1 S. 3195), wird Bovigny 2 (zwei)
wie folgt geändert: 2 (zwei)
Casteau
Famillereux 2 (zwei)
1. In § 1 werden
Florennes 2 (zwei)
a) in Abschnitt „1. Europa" unter „Österreich" die Sugny 2 (zwei)
Zeile „Linz 1 (eins)" gestrichen,
Tongeren 1 (eins)
b) in Abschnitt „II. Afrika" in der Zeile „Äthiopien Ad- Zutendaal 1 (eins)
dis Abeba" die Zahl „8 (acht)" durch die Zahl „9
(neun)", in der Zeile „Angola Luanda" die Zahl „8 Frankreich Altkirch 1 (eins)
(acht)" durch die Zahl „ 10 (zehn)" ersetzt, nach Colmar 1 (eins)
der Zeile „Libyen" die Zeile „Lesotho Maseru 7
Drachenbronn 1 (eins)
(sieben)" eingefügt, in der Zeile „Malawi" das
Wort „Blantyre" durch das Wort „Lilongwe" er- Haguenau 1 (eins)
setzt und nach der Zeile „Sierra Leone" die Zeile Vernon 3 (drei)
,,Simbabwe Salisbury 6 (sechs)" eingefügt, Wissembourg 1 (eins)
c) in Abschnitt „III. Amerika" in der Zeile „Vereinigte 5 (fünf)
Griechenland Suda Bucht/Kreta
Staaten" hinter dem Wort „Seattle 5 (fünf)" ein-
gefügt „Miami 6 (sechs)", Italien Decimomannu 4 (vier)
d) in Abschnitt „IV. Asien" in der Zeile „China" unter Perdasdefogu 4 (vier)
den Worten „Peking 1O (zehn)" die Worte Salto di Quirra 4 (vier)
„Shanghai 10 (zehn)" eingefügt, in der Zeile „Irak Teulada 4 (vier)
Bagdad" die Zahl „9 (neun)" durch die Zahl „10
(zehn)", in der Zeile „Libanon Beirut" die Zahl „5 Niederlande Beek 1 (eins)
(fünf)" durch die Zahl „6 (sechs)" und in der Zeile Sudel 1 (eins)
„Vietnam Hanoi'' die Zahl„ 11 (elf)'' durch die Zahl Eindhoven 1 (eins)
,, 12 (zwölf)" ersetzt,
Hengelo 1 (eins)
e) in Abschnitt „V. Australien und Neuseeland" nach Lieshout 1 (eins)
der Zeile „Neuseeland" die Zeile „Papua-Neu- Maastricht 1 (eins)
guinea Port Moresby 10 (zehn)" angefügt.
Mill 1 (eins)
2. § 2 erhält folgende Fassung: Nijmegen 1 (eins)
Roermond 1 (eins)
,,§ 2
s'Hertogenbosch 1 (eins)
( 1 ) In § 1 nicht aufgeführte Dienstorte im Ausland
Twenthe 1 (eins)
gelten als der Stufe des Auslandszuschlags zuge-
teilt, der die Vertretung der Bundesrepublik Deutsch- Volkel 1 (eins)
land, in deren Pmtsbezirk der Dienstort liegt, zugeteilt Vught 1 (eins)
worden ist. Weert 1 (eins)
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Land Dienstort Stufe Land Dienstort Stufe
des des
Auslands- Auslands-
zuschlags zuschlags
II. Amerika Panama City/Flo. 6 (sechs)
Albuquerque, Patrick AFB/Flo. 6 (sechs)
Vereinigte
Staaten Kirtland AFB/N. Mex. 5 (fünf) Pensacola/Flo. 6 (sechs)
Alamogordo, Perrin AFB/Texas 5 (fünf)
Holloman AFB/N. Mex. 5 (fünf) Rome,
Atlantic City/N. J. 5 (fünf) Griffiss AFB/N. Y. 5 (fünf)
Austin/Texas 5 (fünf) Roswell/N. Mex. 5 (fünf)
Bergstrom AFB/Texas 5 (fünf) St. Petersburg/Flo. 6 (sechs)
Buffalo/N. Y. 5 (fünf) Syracuse/N. Y. 5 (fünf)
Cannon AFB/N. Mex. 5 (fünf) Tobyhanna/Penns. 5 (fünf)
Cape Kennedy/Flo. 6 (sechs) Tyndell AFB/Flo. 6 (sechs)
Carlisle/Penns. 5 (fünf) Watervliet/N. Y. 5 (fünf)
China Lake/Gai. 6 (sechs) West-Palm-Beach/Flo. 6 (sechs)
Cornwell Wichita Falls,
Heights/Penns. 5 (fünf) Sheppard AFB/Texas 5 (fünf)
Dallas/Texas 5 (fünf) Willow Grove/Penns. 5 (fünf)
Daytona Beach/Flo. 6 (sechs) Yuma/Ariz. 6 (sechs)
Edwards/Cal. 6 (sechs)
Eglin AFB/Flo. 6 (sechs) 3. Der bisherige§ 3 wird gestrichen, die bisherigen §§ 4
und 5 werden §§ 3 und 4.
EI Paso,
Fort Bliss/Texas 5 (fünf)
Fort Senning/Ga. 6 (sechs) Artikel 2
Fort Rucker/ Ala. 6 (sechs) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Fort Sill/Okla. 5 (fünf) tungsgesetzes in Verbindung mit§ 82 des Bundesbe-
Greenville/Texas 5 (fünf) soldungsgesetzes auch im Land Berlin.
Homestead/Flo. 6 (sechs)
Keesler AFB/Miss. 6 (sechs)
Artikel 3
Key West/Flo. 6 (sechs)
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
Mac Dill AFB/Flo. 6 (sechs) 1980 in Kraft.
Maple Shade/N. J. 5 (fünf)
(2) Für die Dienstorte, die durch diese Verordnung
Maxwell AFB/ Ala. 6 (sechs)
neu in die Verordnung über die Zuteilung von Dienstor-
Mineral Wells, ten im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags
Fort Wolters/Texas 5 (fünf) aufgenommen werden, tritt die Verordnung mit Wirkung
Oklahoma City, von dem Tage in Kraft, an dem sie erstmals zu Dienstor-
Tinker AFB/Okla. 5 (fünf) ten im Ausland geworden sind; nicht jedoch vor dem
Orlando/Flo. 6 (sechs) 1. Januar 1977.
Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1980 2053
Sechster Erlaß
über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung
von Orden und Ehrenzeichen
Vom 29. Oktober 1980
Artikel 1
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel,
Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des
Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), genehmige
ich die Stiftung und Verleihung des
Ehrenzeichens der Bundeswehr
in vier Stufen durch den Bundesminister der Verteidi-
gung.
Artikel 2
Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die
Verleihungsbedingungen des im Artikel 1 genannten
Ehrenzeichens.
Artikel 3
Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungs-
bedingungen sowie die Abbildungen des nach Artikel 1
genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesmini-
ster des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Artikel 4
Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der
Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmig-
ten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und
seiner Benennung bedürfen meiner Genehmigung.
Bonn, den 29. Oktober 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundesminister der Verteidigung
Apel
Der Bundesminister des Innern
Baum
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 22. Oktober 1980
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung
- als Leiter eines großen Fachbereichs -.
Bonn, den 22. Oktober 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundesminister des Innern
Baum
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 22. Oktober 1980
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
13. Oktober 1980 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird für das Bau-
vorhaben der Deutschen Bundesbahn
,,Neubaustrecke Hannover - Würzburg,
Streckenabschnitt Kassel (Wilhelmshöhe)-Burgsinn
(Neubaukilometer 1153,000 - 263,958)"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 22. Oktober 1980
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 22. Oktober 1980
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung
- als Leiter eines großen Fachbereichs -.
Bonn, den 22. Oktober 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundesminister des Innern
Baum
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 22. Oktober 1980
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
13. Oktober 1980 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird für das Bau-
vorhaben der Deutschen Bundesbahn
,,Neubaustrecke Hannover - Würzburg,
Streckenabschnitt Kassel (Wilhelmshöhe)-Burgsinn
(Neubaukilometer 1153,000 - 263,958)"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 22. Oktober 1980
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1980 2055
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 45, ausgegeben am 25. Oktober 1980
Tag Inhalt Seite
21. 10. 80 Gesetz zu dem Abkommen vom 23. April 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Finnland über Leistungen für Arbeitslose ................................... . 1385
6. 10. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerken-
nung von Rechten an Luftfahrzeugen .................................................... . 1396
7. 10. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-liechtensteinisch-österreichisch-
schweizerischen Übereinkommens im Bereich der Sozialen Sicherheit und der Durchführungsver-
einbarung zu diesem Übereinkommen .................................................... . 1396
9. 10. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Entwicklungsbank der Staaten Zentralafrikas (BDEAC) über Finanzielle Zusammenarbeit . 1397
14. 10. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 1398
16. 10. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der deutsch-französischen Verein-
barung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Weil am Rhein/Hüningen (Palmrainbrücke) ................................ . 1400
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1.20 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. / vom tretens
2. 10. 80 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung der
Achten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 204 30. 10. 80 27.11.80
96-1-2-8
2. 10. 80 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Neunzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Hamburg) 204 30. 10.80 27.11.80
96-1-2-19
2. 10. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Dreiundsiebzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Bremen) 204 30. 10. 80 27. 11. 80
96-1-2-73
2. 10. 80 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Achtund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Hannover) 204 30. 10. 80 27. 11. 80
96-1-2-28
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1980 2055
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 45, ausgegeben am 25. Oktober 1980
Tag Inhalt Seite
21. 10. 80 Gesetz zu dem Abkommen vom 23. April 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Finnland über Leistungen für Arbeitslose ................................... . 1385
6. 10. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerken-
nung von Rechten an Luftfahrzeugen .................................................... . 1396
7. 10. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-liechtensteinisch-österreichisch-
schweizerischen Übereinkommens im Bereich der Sozialen Sicherheit und der Durchführungsver-
einbarung zu diesem Übereinkommen .................................................... . 1396
9. 10. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Entwicklungsbank der Staaten Zentralafrikas (BDEAC) über Finanzielle Zusammenarbeit . 1397
14. 10. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 1398
16. 10. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der deutsch-französischen Verein-
barung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Weil am Rhein/Hüningen (Palmrainbrücke) ................................ . 1400
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1.20 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. / vom tretens
2. 10. 80 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung der
Achten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 204 30. 10. 80 27.11.80
96-1-2-8
2. 10. 80 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Neunzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Hamburg) 204 30. 10.80 27.11.80
96-1-2-19
2. 10. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Dreiundsiebzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Bremen) 204 30. 10. 80 27. 11. 80
96-1-2-73
2. 10. 80 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Achtund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Hannover) 204 30. 10. 80 27. 11. 80
96-1-2-28
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5 %. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2518/80 des Rates über die Anwendung des
Bes9hlusses Nr. 1/80 des Gemischten Ausschusses EWG - Portugal
zur Anderung der Listen A und B im Anhang zum Protokoll Nr. 3 über
die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ur-
sprungserzeugnisse'' und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen 1. 10. 80 L 257/16
30. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2519/80 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1 /80 des Gemischten Ausschusses EWG - Schweiz
zur Änderung der Listen A und B im Anhang zum Protokoll Nr. 3 über
die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ur-
sprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen 1. 10. 80 L 257/19
30. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2520/80 des Rates über die AnwendU!'19 des
Beschlusses Nr. 2/80 des Gemischten Ausschusses EWG - Oster-
reich zur Änderung der Liste B im Anhang zum Protokoll Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ur-
sprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen 1. 10. 80 L 257 /22
30. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2521 /80 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/80 des Gemischten Ausschusses EWG - Island
zur Änderung der Liste B im Anhang zum Protokoll Nr. 3 über die Be-
stimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ur-
sprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen 1. 10. 80 L 257/25
30. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2522/80 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/80 des Gemischten Ausschusses EWG - Finnland
zur Änderung der Liste B im Anhang zum Protokoll Nr. 3 über die Be-
stimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ur-
sprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen 1. 10. 80 L 257/28