157
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1980 Nr. 7
Tag Inhalt Seite
20. 2. 80 Gesetz zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften 157
neu: 303-13-1; 303-13
20. 2. 80 Gesetz zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
(Wohnungsbauänderungsgesetz 1980- WoBauÄndG 1980) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
neu: 2330-21; 2330-14, 2330-2, 2330-7, 2330-7-1, 2330-7-2, 2330-7-3
22. 2. 80 Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschiffahrt
(Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung - BinSchSprFunkV). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
neu: 9504-8
1 2. 2. 80 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 4a des Hessischen Ausführungsgesetzes
zum Sozialgerichtsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 70
1104-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Februar 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 3
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1 969
§ 1
(BGBI. I S. 1513), zuletzt geändert durch Gesetz vom
( 1) Ist in der Niederschrift eines vor Inkrafttreten die- 2. Juli 1976 (BGBI. I S. 1749), wird wie folgt geändert:
ses Gesetzes notariell beurkundeten Rechtsgeschäfts 1. In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
auf eine öffentliche Urkunde verwiesen worden, so ist
das Rechtsgeschäft nicht deshalb nichtig, weil diese Ur- „Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter
kunde der Niederschrift nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbil-
Beurkundungsgesetzes beigefügt oder nicht nach § 13 dungen Erklärungen abgeben."
des Beurkundungsgesetzes vorgelesen worden ist. 2. § 13 wird wie folgt geändert:
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn in der Nie-
derschrift auf Karten, Zeichnungen, Abbildungen oder a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Schriftstücke verwiesen worden ist und sich der Haupt-
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
inhalt der durch das Rechtsgeschäft zu begründenden ersetzt und folgendes angefügt:
Rechte und Pflichten in hinlänglich klaren Umrissen aus
der Niederschrift ergibt. ,,soweit die Niederschrift auf Karten, Zeich-
nungen oder Abbildungen verweist, müssen
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht, soweit diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens
eine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. · zur Durchsicht vorgelegt werden."
§ 2 bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Ein Vertrag, durch den sich der Beteiligte eines nach ,,Haben die Beteiligten die Niederschrift ei-
§ 1 Abs. 1 wirksamen Rechtsgeschäfts vor Inkrafttreten genhändig unterschrieben, so wird vermutet,
dieses Gesetzes gegenüber einem anderen Beteiligten daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen
zu weitergehenden Leistungen verpflichtet oder auf oder, soweit nach Satz 1 erforderlich, zur
Rechte verzichtet hat, weil dieser die Nichtigkeit dieses Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten
Rechtsgeschäfts geltend gemacht hat, ist insoweit un- genehmigt ist."
wirksam, als die durch den Vertrag begründeten Rechte
b) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
und Pflichten der Beteiligten von den Vereinbarungen in
dem nach § 1 Abs. 1 wirksamen Rechtsgeschäft abwei- ,,Werden mehrere Niederschriften aufgenommen,
chen. die· ganz oder teilweise übereinstimmen, so ge-
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
nügt es, wenn der übereinstimmende Inhalt den soll er diese dem Beteiligten auf Verlangen übermit-
Beteiligten einmal nach Absatz 1 Satz 1 vorgele- teln. Unbeschadet des § 17 soll der Notar die Betei-
sen oder anstelle des Vorlesens zur Durchsicht ligten auch über die Bedeutung des Verweisens auf
vorgelegt wird." die andere Niederschrift belehren.
(4) Wird in der Niederschrift auf Karten oder Zeich-
3. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
nungen verwiesen, die von einer öffentlichen Behör-
,,§ 13 a de innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder
von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Per-
Eingeschränkte Beifügungs- und son innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskrei-
Vorlesungspflicht ses mit Unterschrift und Siegel oder Stempel verse-
(1) Wird in der Niederschrift auf eine andere nota- hen worden sind, so gelten die Absätze 1 bis 3 ent-
rielle Niederschrift verwiesen, die nach den Vor- sprechend.''
schriften über die Beurkundung von Willenserklärun-
gen errichtet worden ist, so braucht diese nicht vor-
gelesen zu werden, wenn die Beteiligten erklären, 4. In § 37 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
daß ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift be- ,,Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Ver-
kannt ist, und sie auf das Vorlesen verzichten. Dies wendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen
soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der No- seinen Bericht erstellt."
tar soll nur beurkunden, wenn den Beteiligten die an-
dere Niederschrift zumindest in beglaubigter Ab-
5. In § 44 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
schrift bei der Beurkundung vorliegt. Für die Vorlage
zur Durchsicht anstelle des Vorlesens von Karten, ,,Das gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten,
Zeichnungen oder Abbildungen gelten die Sätze 1 bis Zeichnungen oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1
3 entsprechend. Satz 2, 3, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der Niederschrift
beigefügt worden sind."
(2) Die andere Niederschrift braucht der Nieder-
schrift nicht beigefügt zu werden, wenn die Beteilig-
§ 4
ten darauf verzichten. In der Niederschrift soll festge-
stellt werden, daß die Beteiligten auf das Beifügen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
verzichtet haben. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(3) Kann die andere Niederschrift bei dem Notar
oder einer anderen Stelle rechtzeitig vor der Beur- § 5
kundung eingesehen werden, so soll der Notar dies
den Beteiligten vor der Verhandlung mitteilen; befin- Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
det sich die andere Niederschrift bei dem Notar, so Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Februar 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz-
Dr. Vogel
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1980 159
Gesetz
zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes
und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
(Wohnungsbauänderungsgesetz 1980 - WoBauÄndG 1980)
Vom 20. Februar 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Stirbt
das folgende Gesetz beschlossen: der Mieter, so geht es auf denjenigen über, der nach
den§§ 569 a, 569 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 1 oder als Erbe in das Mietverhältnis eintritt oder es
fortsetzt. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§
Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes 504 bis 509, 510 Abs. 1, §§ 511 bis 513 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs."
Das Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von
Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz) in der 2. In § 4 wird Absatz 4 Satz 3 gestrichen.
Fassung der Bekanntmachung vom 31 . Januar 197 4
(BGBI. 1 S. 137), geändert durch Gesetz vom 23. März 3. § 5 wird wie folgt geändert:
1976 (BGBI. 1 S. 737), wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Nach§ 2 werden folgende§§ 2 a und 2 b eingefügt: ,,(1) Die Bescheinigung über die Wohnberech-
tigung ist einem Wohnungsuchenden auf Antrag
,,§ 2a von der zuständigen Stelle zu erteilen, wenn das
Mitteilungs- und Unterrichtungspflicht Gesamteinkommen die sich aus § 25 Abs. 1 des
bei der Umwandlung von Mietwohnungen Zweiten Wohnungsbaugesetzes ergebende Ein-
in Eigentumswohnungen kommensgrenze nicht übersteigt. Die Bescheini-
(1) Wird eine öffentlich geförderte Mietwohnung
gung kann erteilt werden,
in eine Eigentumswohnung umgewandelt, hat der a) wenn das Gesamteinkommen die Einkom-
Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle die mensgrenze nur unwesentlich übersteigt,
Umwandlung unter Angabe des Namens des betrof- b) wenn das Gesamteinkommen die Einkom-
fenen Mieters unverzüglich mitzuteilen und eine Ab- mensgrenze um nicht mehr als 40 vom Hun-
schrift der auf die Begründung von Wohnungseigen- dert übersteigt und der Wohnungsuchende
tum gerichteten Erklärung zu übersenden. Beab- aa) durch den Bezug der Wohnung eine an-
sichtigt der Verfügungsberechtigte, eine öffentlich dere öffentlich geförderte Wohnung frei-
geförderte Mietwohnung, die in eine Eigentumswoh- macht, deren Miete, bezogen auf den
nung umgewandelt worden ist oder werden soll, zu Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist
veräußern, so hat er der zuständigen Stelle minde- oder deren Größe die für ihn angemesse-
stens einen Monat vor der Beurkundung des Vertra- ne Wohnungsgröße übersteigt, oder
ges oder Vorvertrages, durch den er sich zur Über-
bb) eine sonstige Wohnung auf Grund von
tragung des Eigentums verpflichtet, Namen und An-
Maßnahmen des Städtebaues oder der
schrift des vorgesehenen Erwerbers mitzuteilen.
Verkehrsplanung aufgeben muß
(2) Die zuständige Stelle hat auf Grund der Mittei- und der Wohnungswechsel nach den örtli-
lungen nach Absatz 1 den Mieter und im Falle einer chen wohnungswirtschaftlichen Verhältnis-
Veräußerung an einen Dritten den vorgesehenen sen im öffentlichen Interesse liegt, oder
Erwerber über die sich aus der Umwandlung und c) wenn die Versagung der Bescheinigung für
dem Erwerb ergebenden Rechtsfolgen, insbeson- den Wohnungsuchenden aus sonstigen
dere über das Vorkaufsrecht des Mieters nach Gründen eine besondere Härte bedeuten
§ 2 b, zu unterrichten. würde; hierbei kann auch eine nicht nur vor-
übergehende Haushaltszugehörigkeit von
§2b
Personen, die nicht Familienangehörige sind,
Vorkaufsrecht des Mieters bei der Umwandlung berücksichtigt werden.
von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
( 1 ) Wird eine öffentlich geförderte Mietwohnung, der Antragstellung; wird der Antrag aus Gründen,
die in eine Eigentumswohnung umgewandelt wor- die der Wohnungsuchende nicht zu vertreten hat,
den ist oder werden soll, an einen Dritten verkauft, erst nach dem Bezug der Wohnung gestellt, so
so steht dem von der Umwandlung betroffenen Mie- sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Bezuges
ter das Vorkaufsrecht zu. Er kann das Vorkaufs- der Wohnung maßgebend. Für die Ermittlung des
recht bis zum Ablauf von sechs Monaten seit Mittei- Gesamteinkommens ist § 25 Abs. 2 und 3 des
lung des Verfügungsberechtigten über den Inhalt Zweiten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden.
des mit dem ()ritten geschlossenen Vertrages aus- Zur Familie des Wohnungsuchenden rechnen die
üben. in § 8 Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbau-
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
gesetzes bezeichneten Angehörigen. Die Be- Rechtsform der Genossenschaft oder ähnliche
scheinigung ist zu versagen, wenn auch bei Ein- Mitgliedsbeiträge.'·
haltung der Einkommensgrenze der Bezug öf- b) In Absatz 3 wird das Wort „Wertverbesserung"
fentlich geförderter Wohnungen offensichtlich durch das Wort „Modernisierung" ersetzt.
nicht gerechtfertigt wäre."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7; es wird in
b) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
Satz 1 die Zahl „4" durch die Zahl „6" ersetzt.
,,Die Bescheinigung gilt im Geltungsbereich die- d) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
ses Gesetzes.''
,,(5) Die Vereinbarung einer Sicherheitslei-
4. In § 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: stung des Mieters ist zulässig, soweit sie dazu
,,(7) Der Verfügungsberechtigte, der eine Woh- bestimmt ist, Ansprüche des Vermieters gegen
nung erworben hat, an der nach der Überlassung an den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder
einen Mieter Wohnungseigentum begründet wor- unterlassenen Schönheitsreparaturen zu si-
den ist, darf sich dem Mieter gegenüber auf berech- chern. Sie darf das Dreifache der bei Beginn des
tigte Interessen an der Beendigung des Mietverhält- Mietverhältnisses zulässigen monatlichen Ein-
nisses im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 des Bür- zelmiete nicht übersteigen. Der Vermieter darf
gerlichen Gesetzbuchs nicht berufen, solange die die Entrichtung des Betrages nicht vor Ablauf
Wohnung als öffentlich gefördert gilt. Im übrigen des dritten Monats verlangen und hat auf Verlan-
bleibt § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Bürgerlichen gen des Mieters Teilzahlungen bis zum Ablauf
Gesetzbuchs unberührt." des zwölften Monats einzuräumen. Er hat die Si-
cherheitsleistung von seinem Vermögen geson-
5. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert: dert zu halten und zugunsten des Mieters ent-
sprechend dem für Spareinlagen mit gesetzli-
a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt: cher Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz zu
„Die Freistellung kann auch unter der Bedingung verzinsen. Der Mieter kann seine Verpflichtung
erteilt werden, daß der Verfügungsberechtigte auch damit erfüllen, daß er für die gesamte Si-
der zuständigen Stelle das Besetzungsrecht für cherheitsleistung eine gleichwertige andere Si-
eine gleichwertige bezugsfertige oder freie Woh- cherheit erbringt.''
nung, die diesem Gesetz nicht unterliegt (Ersatz- e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8; es wird in
wohnung), für die Dauer der Freistellung vertrag- Satz 1 die Zahl „5" durch die Zahl „7" ersetzt.
lich einräumt."
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6; in Satz 3
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. werden nach dem Wort „Ausstattungsgegen-
ständen" die Wörter „und über laufende Leistun-
6. In § 8 a Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „ihrer Grö- gen zur persönlichen Betreuung und Versor-
ße, Lage und Ausstattung" ersetzt durch die Wörter gung" eingefügt.
,,von Lage, Ausstattung und Zuschnitt".
g) Der bisherige Absatz 8 wird gestrichen.
7. § 8 b wird wie folgt geändert:
9. In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
a) Die Absätze 1 bis 6 werden durch folgenden Ab-
,,Im übrigen gilt § 7 Abs. 3 Satz 2 entsprechend."
satz 1 ersetzt:
,, ( 1 ) Wird die Kostenmiete nach Ablauf von 10. § 14 wird wie folgt geändert:
sechs Jahren seit Bezugsfertigkeit der Wohnun-
gen ermittelt, dürfen bei der Aufstellung der Wirt- a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Woh-
schaftlichkeitsberechnung laufende Aufwendun- nungsvergrößerung" das Wort,,, Umbau" ange-
gen, insbesondere Zinsen für die Eigenleistun- fügt.
gen, auch dann angesetzt werden, wenn sie in ei- b) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
ner früheren Wirtschaftlichkeitsberechnung
,,(3) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung
nicht oder nur in geringerer Höhe in Anspruch ge-
nommen oder anerkannt worden sind oder wenn durch einen Umbau im Sinne von § 17 Abs. 1
auf ihren Ansatz ganz oder teilweise verzichtet Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
worden ist. § 27 ist nicht anzuwenden." ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln
ausgebaut, so gilt die neugeschaffene Wohnung
b) Absatz 7 wird Absatz 2; außerdem werden in weiterhin als öffentlich gefördert. Dies gilt nicht,
Satz 1 das Komma hinter dem Wort „stehen" wenn vor dem Umbau die für die Wohnung als
durch das Wort „und" ersetzt und die Wörter Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel zurück-
„und die Bewirtschaftung der Gebäude oder gezahlt und die für sie als Zuschüsse bewilligten
Wirtschaftseinheiten durch die Zusammenfas- öffentlichen Mittel letztmalig gezahlt worden
sung erleichtert wird" gestrichen. sind."
8. § 9 wird wie folgt geändert: 11. § 15 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „4" durch die Zahl „6" ,,§ 15
ersetzt und der folgende Satz 2 angefügt: Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert"
,,Satz 1 gilt nicht für Einzahlungen auf Ge- ( 1 ) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel
schäftsanteile bei Wohnungsunternehmen in der als Darlehen bewilligt worden sind, gilt, soweit sich
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1980 161
aus den§§ 16 oder 17 nichts anderes ergibt, als öf- 12. § 16 erhält folgende Fassung:
fentlich gefördert
,,§ 16
a) im Falle einer Rückzahlung der Darlehen nach Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert"
Maßgabe der Tilgungsbedingungen bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung
bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die (1) Werden die für eine Wohnung als Darlehen
Darlehen vollständig zurückgezahlt worden sind, bewilligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Ver-
b) im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung auf Grund pflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so
einer Kündigung wegen Verstoßes gegen Be- gilt die Wohnung vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
stimmungen des Bewilligungsbescheides oder als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des achten
des Darlehensvertrages Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung,
längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjah-
bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
res, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Til-
Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingun-
gungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wä-
gen vollständig zurückgezahlt worden wären, ren (Nachwirkungsfrist). Sind neben den Darlehen
längstens jedoch bis zum Ablauf des zehnten Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendun-
Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung.
gen oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln
Sind neben den Darlehen Zuschüsse zur Deckung bewilligt worden, so gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 entspre-
der laufenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse chend.
aus öffentlichen Mitteln bewilligt worden, so gilt die
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt eine
Wohnung mindestens bis zum Ablauf des Kalender-
Wohnung, für deren Bau ein öffentliches Baudarle-
jahres als öffentlich gefördert, in dem der Zeitraum
hen von nicht mehr als 3 000 Deutsche Mark bewil-
endet, für den sich die laufenden Aufwendungen
ligt worden ist, als öffentlich gefördert bis zum Zeit-
durch die Gewährung der Zuschüsse vermindern
punkt der Rückzahlung; dabei ist von dem durch-
(Förderungszeitraum).
schnittlichen Förderungsbetrag je Wohnung des
(2) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel Gebäudes auszugehen.
lediglich als Zuschüsse zur Deckung der laufenden
Aufwendungen oder als Zinszuschüsse bewilligt (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt eine
worden sind, gilt als öffentlich gefördert bis zum Ab- Wohnung, bei der die Voraussetzungen des Absat-
lauf des dritten Kalenderjahres nach dem Ende des zes 2 nicht vorliegen, bis zu folgenden Zeitpunkten
Förderungszeitraumes. Endet der Förderungszeit- als öffentlich gefördert:
raum durch planmäßige Einstellung oder durch Ver- 1. Ist die Wohnung im Zeitpunkt der Rückzahlung
zicht auf weitere Auszahlung der Zuschüsse, so gilt nicht vermietet, so gilt sie bis zum Zeitpunkt der
die Wohnung abweichend von Satz 1 als öffentlich Rückzahlung als öffentlich gefördert.
gefördert,
2. Ist die Wohnung im Zeitpunkt der Rückzahlung
a) wenn sie bei Ablauf dieses Zeitraumes nicht ver- vermietet und hat der Mieter auf Grund einer Mit-
mietet ist, bis zu diesem Zeitpunkt, teilung des Vermieters von der Rückzahlung und
b) wenn sie bei Ablauf dieses Zeitraumes vermietet einer gleichzeitigen Aufforderung, innerhalb von
ist, das Mietverhältnis jedoch vor Ablauf der in vier Monaten der nach § 18 zuständigen Stelle
Satz 1 bestimmten Frist endet, bis zur Beendi- die Fortdauer der Wohnberechtigung nach Maß-
gung des Mietverhältnisses; gabe des Absatzes 8 nachzuweisen, diesen
Nachweis fristgerecht erbracht, so gilt sie als öf-
§ 16 Abs. 7 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht für fentlich gefördert bis zur Beendigung des Miet-
die in § 16 Abs. 4 bezeichneten Wohnungen in Ge- verhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf
bieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf. § 17 bleibt der Nachwirkungsfrist; dies gilt auch, wenn die
unberührt. zuständige Stelle festgestellt hat, daß der Mieter
(3) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung den Nachweis aus Gründen, die er nicht zu ver-
lediglich als Zuschuß zur Deckung der für den Bau treten hat, nicht fristgerecht erbringen konnte,
der Wohnung entstandenen Gesamtkosten bewil- so·Nie wenn das Mietverhältnis bereits vor dem
ligt worden, so gilt die Wohnung als öffentlich geför- Ablauf der Nachweisfrist beendet worden ist.
dert bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres 3. Ist die Wohnung im Zeitpunkt der Rückzahlung
nach dem Jahr der Bezugsfertigkeit. vermietet und hat der Mieter trotz der Aufforde-
rung des Vermieters nach Nummer 2 die Fort-
(4) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Woh- dauer der Wohnberechtigung nicht fristgerecht
nungen eines Gebäudes oder einheitlich für Woh- nachgewiesen, so gilt die Wohnung bis zu dem
nungen mehrerer Gebäude bewilligt worden, so gel-
Zeitpunkt als öffentlich gefördert, den die nach
ten die Absätze 1 und 2 nur, wenn die für sämtliche
§ 18 zuständige Stelle bestimmt. Die Bestim-
Wohnungen eines Gebäudes als Darlehen bewillig-
mung ist nach Feststellung des Vorliegens der
ten öffentlichen Mittel zurückgezahlt werden und
Voraussetzungen, insbesondere der Vollstän-
die für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen
digkeit der Aufforderung, für das Ende des sech-
Mittel nicht mehr gezahlt werden. Der Anteil der auf
sten Monats nach dem Monat zu treffen, in dem
ein einzelnes Gebäude entfallenden öffentlichen
die Aufforderung dem Mieter zugegangen ist.
Mittel errechnet sich nach dem Verhältnis der
Wohnfläche der Wohnungen des Gebäudes zur Der Vermieter hat die Aufforderung nach den Num-
Wohnfläche der Wohnungen aller Gebäude." mern_ 2 und 3 unverzüglich nach der Rückzahlung
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
vorzunehmen und dabei gleichzeitig den Mieter dar- Rückzahlung die sich aus § 25 Abs. 1 des Zweiten
auf hinzuweisen, daß bei nicht fristgerechtem Nach- Wohnungsbaugesetzes ergebende Grenze nicht
weis der Fortdauer der Wohnberechtigung die Woh- um mehr als 25 vom Hundert übersteigt. § 5 Abs. 1
nung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt und Satz 4 und 5 gilt entsprechend."
nicht mehr der gesetzlichen Mietpreisbindung un-
terliegt. Er hat im übrigen der zuständigen Stelle das
13. § 18 a wird wie folgt geändert:
Vorliegen der Voraussetzungen, nach denen die
Wohnung nach den Nummern 1 , 2 oder 3 nicht mehr a) In Absatz 1 wird das Datum „ 1. Januar 1960" er-
als öffentlich gefördert gilt, unverzüglich nachzu- setzt durch das Datum „ 1. Januar 1963" und es
weisen. wird folgender Satz 2 angefügt:
(4) Absatz 3 gilt in Gebieten mit erhöhtem Woh- ,,Eine Vereinbarung, nach der eine höhere Ver-
nungsbedarf nicht für Miet- und Genossenschafts- zinsung des öffentlichen Baudarlehens verlangt
wohnungen und für solche Eigentumswohnungen, werden kann, bleibt unberührt.''
die durch Umwandlung öffentlich geförderter Miet- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
wohnungen entstanden sind, es sei denn, daß sie
von dem von der Umwandlung betroffenen Mieter ,,(2) Die Landesregierungen werden ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
erworben worden sind. Diese Gebiete werden durch
Rechtsverordnung der Landesregierungen be- die Vorschriften des Absatzes 1 von einem be-
stimmt. Die Landesregierungen können die Ermäch- stimmten Zeitpunkt an auch für die Wohnungen
tigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen gelten, bei denen die öffentlichen Baudarlehen in
übertragen. Einer Rechtsverordnung bedarf es nicht der Zeit vom 1. Januar 1963 an bewilligt worden
für die Gebiete, die bereits im Rahmen einer Rechts- sind, wenn deren Mieten erheblich niedriger als
verordnung nach § 5 a bestimmt worden sind. die durchschnittlichen Mieten derjenigen Woh-
nungen sind, die jeweils vor Erlaß der Rechtsver-
(5) Wird das für eine Wohnung bewilligte öffent- ordnung gefördert worden sind. Sie haben dabei
liche Baudarlehen nach § 69 des Zweiten Woh- die sich aus der höheren Verzinsung ergebende
nungsbaugesetzes abgelöst, so gilt die Wohnung Mieterhöhung angemessen zu begrenzen und si-
als öffentlich gefördert bis zum Ablauf der Nachwir- cherzustellen, daß die daraus folgende Höhe der
kungsfrist. Wird der bei der Ablösung gewährte Durchschnittsmieten bestimmte Beträge, die für
Schuldnachlaß ohne rechtliche Verpflichtung nach- die öffentlich geförderten Wohnungen nach Ge-
gezahlt, so gelten die Regelungen der Absätze 2 meindegrößenklassen und unter Berücksichti-
und 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die gung von Alter und Ausstattung der Wohnungen
Stelle der Rückzahlung die Nachzahlung des festgelegt werden, nicht übersteigt. Die Landes-
Schuldnachlasses tritt; Absatz 1 Satz 2 gilt ent- regierungen können die Ermächtigung nach
sprechend. Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stel-
len übertragen. 11
(6) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Woh-
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
nungen eines Gebäudes oder einheitlich für Woh-
nungen mehrerer Gebäude bewilligt worden, so gilt ,,(3) Soweit bei Wohnungen, für die die öffent-
vorbehaltlich des Absatzes 7 der Absatz 1 nur, lichen Baudarlehen vom 1. Januar 1960 an be-
wenn die für sämtliche Wohnungen eines Gebäudes willigt worden sind, die Durchschnittsmiete auf
als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel zurück- Grund einer nach der Zinserhöhung durchgeführ-
gezahlt werden und die für sie als Zuschüsse bewil- ten Modernisierung die gemäß Absatz 2 Satz 2
ligten öffentlichen Mittel nicht mehr gezahlt werden; bestimmten Beträge nicht nur unerheblich über-
§ 1 5 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. schreitet, ist der nach Absatz 1 oder 2 festge-
setzte Zinssatz auf Antrag des Verfügungsbe-
(7) Sind die öffentlichen Mittel für zwei Wohnun-
rechtigten oder des Mieters entsprechend her-
gen eines Eigenheimes, eines Kaufeigenheimes
abzusetzen.''
oder einer Kleinsiedlung bewilligt worden, so gelten
die Absätze 1 bis 5 auch für die einzelne Wohnung, d) In Absatz 5 Satz 2 wird am Satzende der Punkt
wenn der auf sie entfallende Anteil der als Darlehen durch .ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
gewährten Mittel zurückgezahlt oder abgelöst oder satz angefügt:
der anteilige Schuldnachlaß nachgezahlt wird und .,das gilt nicht, wenn ein von vornherein verein-
der anteilige Zuschußbetrag nicht mehr gezahlt barter Zinssatz, bei dem befristet auf eine Zinser-
wird; der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis hebung verzichtet wurde, vertragsgemäß gefor-
der Wohnflächen der einzelnen Wohnungen zuein- dert wird."
ander, sofern nicht der Bewilligung ein anderer Be-
rechnungsmaßstab zugrunde gelegen hat. Satz 1
gilt entsprechend für Rückzahlungen und Ablösun- 14. § 18 b wird wie folgt geändert:
gen bei Eigentumswohnungen, wenn die öffentli- a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
chen Mittel für mehrere Wohnungen eines Gebäu-
des oder einheitlich für Wohnungen mehrerer Ge- b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
bäude bewilligt worden sind.
(8) Die Fortdauer der Wohnberechtigung gemäß 15. In § 18 d Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen. Satz 4 wird
11
Absatz 3 Nr. 2 und 3 wird nachgewiesen, wenn das Satz 3; die Worte „Absatz 3 und 5 werden ersetzt
11
Gesamteinkommen des Mieters im Zeitpunkt der durch die Worte „Absatz 2 und 5 •
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1980 163
16. In § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt: b) in Fällen, in denen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder
§ 16 Abs. 2, 3 oder 7 nur noch einzelne Wohnun-
,,(4) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder
gen eines Gebäudes als öffentlich gefördert gel-
einer Kaufeigentumswohnung steht der Bewerber
ten, für die Ermittlung der Kostenmiete dieser
gleich, wenn diesem die öffentlichen Mittel nach den
Wohnungen die bisherige Art der Wirtschaftlich-
Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
keitsberechnung und die im öffentlich geförder-
bewilligt worden sind."
ten sozialen Wohnungsbau zulässigen Ansätze
für Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und lau-
17. § 21 erhält folgende Fassung: fende Aufwendungen weiterhin in der Weise
,,§ 21 maßgebend bleiben, wie sie für alle bisherigen
öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäu-
Untermietverhältnisse
des maßgebend gewesen wären."
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinn-
gemäß für den Inhaber einer öffentlich geförderten
Wohnung, wenn dieser die Wohnung ganz oder mit 21. § 32 wird wie folgt geändert:
mehr als der Hälfte der Wohnfläche untervermietet. a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Wird nur ein Teil der Wohnung untervermietet, fin-
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
den jedoch die Vorschriften des§ 4 Abs. 1, 4 und 5
sowie der§§ 5 a und 6 keine Anwendung. ,,(2) § 6 Abs. 7 Satz 1 gilt im Land Berlin im Falle
der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung der
(2) Vermietet der Verfügungsberechtigte einen für eine Wohnung als Darlehen bewilligten öf-
Teil der von ihm genutzten Wohnung, sind die Vor- fentlichen Mittel mit der Maßgabe, daß sich der
schriften dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn Verfügungsberechtigte dem Mieter gegenüber
mehr als die Hälfte der Wohnfläche vermietet wird; auf berechtigte Interessen an der Beendigung
die Vorschriften des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der des Mietverhältnisses im Sinne des § 564 b
§§ 5 a und 6 finden jedoch keine Anwendung. Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
(3) § 12 Abs. 5 bleibt unberührt." vor Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem
Jahr der Rückzahlung, längstens jedoch bis zum
18. In § 25 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen
nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen voll-
,,Das gilt bei einem Verstoß gegen § 4 Abs. 2 insbe- ständig zurückgezahlt wären, berufen darf."
sondere, wenn die Wohnberechtigungsbescheini-
gung nachträglich nach § 5 Abs. 1 Satz 3, 2. Halb-
satz erteilt wird." 22. § 34 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „5" durch die Zahl „7"
19. § 26 wird wie folgt geändert: ersetzt.
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
,,(7) Die Vorschriften der§§ 5, 16 Abs. 4 Satz 2
„ 1. entgegen § 2 a Abs. 1 eine Mitteilung
und des§ 26 sind vom 1. März 1980 an, die Vor-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
schriften der §§ 4, 7, 8 a, 8 b, 9, 12, 14, 18 a,
rechtzeitig erstattet,''.
18 b, 18 d, 19, 21, 25 und 28 vom 1. Mai 1980
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden Num- an in der Fassung anzuwenden, die sie durch
mern 2 bis 5. das Wohnungsbauänderungsgesetz 1980 vom
2. Absatz 2 erhält folgende Fassung: 20. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 159) erhalten ha-
,,(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen ben, § 19 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß er in Fäl-
des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu len, in denen dem Bewerber die öffentlichen Mit-
3 000 Deutsche Mark je Wohnung, in den Fällen tel vor dem 1. Mai 1980 bewilligt worden sind,
des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis vom Zeitpunkt der Bewilligung an gilt. Die Vor-
zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden." schriften der §§ 15 und 16 mit Ausnahme des
§ 16 Abs. 4 Satz 2 sind vom 1. Juli 1980 an in der
3. In Absatz 3 wird die Zahl „3" durch die Zahl „4" Fassung, die sie durch das Wohnungsbauände-
ersetzt. rungsgesetz 1980 erhalten haben, mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
20. In § 28 erhält Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung:
a) § 15 Abs. 2 Satz 2 ist bei einer Wohnung, bei
„In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß der der Förderungszeitraum vor dem 1: Juli
a) in Fällen, in denen die als Darlehen gewährten öf- 1980 abgelaufen ist und die bis zum 30. Juni
fentlichen Mittel nach § 16 vorzeitig zurückge- 1 980 noch als öffentlich gefördert gilt, mit der
zahlt und durch andere Finanzierungsmittel er- Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des
setzt worden sind, die Ersetzung nicht als ein Ablaufs dieses Zeitraumes der Zeitpunkt des
vom Bauherrn zu vertretender Umstand anzuse- lnkrafttretens dieser Vorschrift tritt;
hen ist und für die neuen Finanzierungsmittel kei- b) § 16 Abs. 2, 3, 5 und 8 ist bei einer Wohnung,
ne höhere Verzinsung als 5 vom Hundert ange- bei der vor dem 1. Juli 1980 die öffentlichen
setzt werden darf, solange die Wohnung als öf- Mittel zurückgezahlt worden sind oder der
fentlich gefördert gilt; Schuldnachlaß nachgezahlt worden ist und
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
die bis zum 30. Juni 1980 noch als öffentlich res nach dem Jahr der Einreise in den Geltungs-
gefördert gilt, mit der Maßgabe anzuwenden, bereich dieses Gesetzes um 6 300 Deutsche
daß an die Stelle des Zeitpunkts der Rück- Mark. Eine Förderung ist auch zulässig, wenn
zahlung oder der Nachzahlung der Zeitpunkt das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze
des lnkrafttretens dieser Vorschrift tritt.'' nur unwesentlich übersteigt.''
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2 „Jahreseinkommen im· Sinne dieses Gesetzes
ist die Summe der im vergangenen Kalenderjahr
Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezogenen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1
und 2 des Einkommensteuergesetzes."
Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1 . September 1976 (BGBI. 1 c) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Satzende
S. 2673) wird wie folgt geändert: durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
satz angefügt:
1. § 6 Abs. 2 Buchstabe h wird wie folgt gefaßt: „wird das Zwölffache der Einkünfte des letzten
,,h) Mittel, die zur Förderung des Erwerbs vorhan- Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte
dener Wohnungen insbesondere durch kinder- anzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat be-
reiche Familien und Schwerbehinderte be- zogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen."
stimmt sind, um ihnen die Eigenversorgung mit d) In Absatz 2 Satz 4 wird folgende Nummer 6 an-
Wohnraum zu erleichtern; das gilt nicht für die gefügt:
Mittel zur Förderung des Erwerbs von Kaufei-
genheimen und Kaufeigentumswohnungen „6. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher
vom Bauherrn." Unterhaltsverpflichtungen für den geschie-
denen Ehegatten und für nicht zum Haushalt
rechnende Kinder, für die Kindergeld nach
2. § 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: dem Bundeskindergeldgesetz geleistet oder
„Er kann sie auch übernehmen zur Erleichterung eine Leistung im Sinne von § 8 Abs. 1 des
des Erwerbs vorhandener Wohnungen durch kin- Bundeskindergeldgesetzes erbracht wird,
derreiche Familien und Schwerbehinderte oder zur sind vom Jahreseinkommen abzusetzen."
Förderung des Baues gewerblicher Räume, wenn
der Bau der gewerblichen Räume im Zusammen- 4. In § 33 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
hang mit dem Bau von Wohnungen geboten er-
,,(4 a) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder
scheint."
einer Kaufeigentumswohnung steht der Bewerber
gleich, wenn diesem die öffentlichen Mittel zum Er-
3. § 25 wird wie folgt geändert: werb bewilligt werden."
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
5. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,, (1 ) Mit öffentlichen Mitteln ist der soziale Woh-
nungsbau zugunsten der Wohnungsuchenden a) In Satz 1 Buchstabe b wird die Zahl „180" durch
zu fördern, bei denen das Jahreseinkommen die die Zahl „200" ersetzt.
sich aus den Sätzen 2 bis 5 ergebende Einkom- b) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
mensgrenze nicht übersteigt; maßgebend ist das
Jahreseinkommen des Wohnungsuchenden und „Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf
der nach § 8 zur Familie rechnenden Angehöri- die für den Eigentümer oder seine Angehörigen
gen (Gesamteinkommen). Die Einkommens- bestimmte Wohnung 130 Quadratmeter nicht
grenze beträgt 21 600 Deutsche Mark zuzüglich übersteigen. Die zweite Wohnung ist· in einer
1 0 200 Deutsche Mark für den zweiten und wei- Größe bis zu der Grenze nach Satz 1 Buchsta-
terer 6 300 Deutsche Mark für jeden weiteren zur be b förderungsfähig, darf jedoch nur als abge-
Familie des Wohnungsuchenden rechnenden schlossene Wohnung gefördert werden."
Angehörigen. Bei jungen Ehepaaren im Sinne
des § 26 Abs. 2 Satz 2 erhöht sich die Einkom- 6. In § 42 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
mensgrenze bis zum Ablauf des fünften Kalen- .,Für Aufwendungsdarlehen und für Annuitätsdarle-
derjahres nach dem Jahr der Eheschließung um hen gelten die Vorschriften des § 88 Abs. 3 sowie
8 400 Deutsche Mark. Für Personen, die nicht des § 88 b Abs. 3 Buchstabe b entsprechend; keine
nur vorübergehend um mindestens 50 vom Hun- Anwendung findet jedoch § 88 b Abs. 3 Buchsta-
dert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind be b auf Tilgungsbeträge für Annuitätsdarlehen, so-
(Schwerbehinderte), und ihnen Gleichgestellte weit diese zur Deckung der für Finanzierungsmittel
erhöht sich die Einkommensgrenze um je 4 200 zu entrichtenden Tilgungen bewilligt wurden."
Deutsche Mark; für Personen, die nicht nur vor-
übergehend um mindestens 80 vom Hundert in
7. In § 43 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, erhöht
sich die Einkommensgrenze um je 9 000 Deut- ,,Für Familienheime und eigengenutzte Eigentums-
sche Mark. Für Aussiedler, Zuwanderer und wohnungen sind die Förderungssätze so zu bemes-
Gleichgestellte erhöht sich die Einkommens- sen, daß die Finanzierung von Bauvorhaben mit
grenze bis zum Ablauf des fünften Kalenderjah- durchschnittlichen Baukosten gesichert ist."
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1980 165
8. In § 45 Abs. 1 erhalten Satz 2 und 3 folgende Fas- der Wohnung ist unschädlich. Das gleiche gilt,
sung: wenn die Voraussetzungen für die Zubilligung ei-
,,Das Familienzusatzdarlehen zum Bau von Fami- ner Mehrfläche nach Absatz 2 Buchstabe b spä-
lienheimen beträgt für Bauherren mit zwei Kindern ter wegfallen.''
2 000 Deutsche Mark und für Bauherren mit drei c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
Kindern 5 000 Deutsche Mark; für jedes weitere
,,(4) Maßgebend für die Anerkennung als steu-
Kind erhöht es sich um 4 000 Deutsche Mark. Das
erbegünstigte Wohnungen sind die Verhältnisse
Familienzusatzdarlehen zum Bau von eigengenutz-
im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Lagen die Vor-
ten Eigentumswohnungen beträgt für Bauherren mit
aussetzungen für eine Anerkennung nach den
zwei Kindern 1 500 Deutsche Mark und für Bauher-
Absätzen 1 bis 3 im Zeitpunkt der Bezugsfertig-
ren mit drei Kindern 3 000 Deutsche Mark; für jedes
keit nicht vor, so ist eine vom Eigentümer oder
weitere Kind erhöht es sich um 2 500 Deutsche
seinen Angehörigen selbst genutzte Wohnung
Mark."
nachträglich· als steuerbegünstigt anzuerken-
nen, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf von
9. In § 52 wird Absatz 2 wie folgt gefaßt: acht Jahren nach Bezugsfertigkeit infolge einer
,,(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Erhöhung der Personenzahl des Haushalts erfüllt
Bau von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsied- werden. Das gleiche gilt zugunsten des Erwer-
lungen, Eigentumswohnungen und Kaufeigentums- bers einer Wohnung, wenn bei ihm die Voraus-
wohnungen soll sichergestellt werden, daß die Ge- setzungen für eine Anerkennung im Zeitpunkt
bäude oder Wohnungen mindestens bis zum Ablauf des Erwerbs, jedoch nicht später als acht Jahre
des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Be- nach Bezugsfertigkeit vorliegen."
zugsfertigkeit, längstens aber solange sie als öf- d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze
fentlich gefördert gelten, nicht ohne Genehmigung 5 und 6.
der Bewilligungsstelle an Personen veräußert wer-
den, deren Gesamteinkommen die in § 25 bestimm- 14. In § 83 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
te Einkommensgrenze übersteigt.''
„Bei einer nachträglichen Anerkennung gemäß § 82
Abs. 4 gilt die Wohnung vom Beginn des Kalender-
10. Dem § 54 wird folgender Absatz 6 angefügt: jahres an als steuerbegünstigt, in dem die Voraus-
,,(6) Dem Bewerber für ein Kaufeigenheim dürfen setzungen für die Anerkennung erstmals erfüllt wa-
die öffentlichen Mittel nur bewilligt werden, wenn ren.''
der mit dem Bauherrn abgeschlossene Kaufvertrag
oder ein anderer auf Übertragung des Eigentums 1 5. In § 87 a Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
gerichteter Vertrag (Veräußerungsvertrag) die Vor-
aussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt." ,,Der Darlehens- oder Zuschußgeber kann der Zu-
sammenfassung von Wirtschaftseinheiten zustim-
men;§ 8 b Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Wohnungsbin-
11. In § 55 erhält Absatz 2 folgende Fassung: dungsgesetzes gilt entsprechend."
,,(2) Ist das Kaufeigenheim bei der Bewilligung öf-
fentlicher Mittel für Angehörige eines bestimmten 16. An § 88 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Personenkreises vorbehalten worden, so muß der
Bewerber jeweils diesem Personenkreis angehö- „Satz 1 gilt nicht für die Aufstellung einer Übersicht
ren. § 113 gilt entsprechend." (Bilanz) des Vermögensstandes zur Feststellung
der Überschuldung; im übrigen wird durch die Inan-
spruchnahme von Aufwendungsdarlehen eine
12. In § 69 Abs. 1 wird das Wort „zwanzig" durch das Überschuldung im Sinne der handels- und konkurs-
Wort „dreißig" ersetzt. rechtlichen Vorschriften nicht herbeigeführt, wenn
der Darlehensgläubiger des Bauherrn mit diesem
vereinbart, mit seiner Forderung hinter die Forde-
13. § 82 wird wie folgt geändert: rungen aller anderen Gläubiger in der Weise zurück-
a) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: zutreten, daß sie nur aus künftigen Gewinnen oder
aus seinem die sonstigen Verbindlichkeiten über-
,,a) wenn die Mehrfläche zu ein.er angemesse-
steigenden Vermögen bedient zu werden braucht."
nen Unterbringung eines Haushalts mit
mehr als vier Personen erforderlich ist
oder''. 17. In § 88 a wird Absatz 2 wie folgt gefaßt:
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,,(2) Die Zweckbestimmung nach Abßatz 1 ist auf
den Zeitraum zu befristen, für den sich durch die Ge-
,,(3) Zur angemessenen Unterbringung eines währung der Mittel die laufenden Aufwendungen
Haushalts mit mehr als vier Personen (Absatz 2
vermindern."
Buchstabe a) ist für jede weitere Person, die zu
dem Haushalt gehört oder alsbald nach Fertig-
stellung des Bauvorhabens in den Haushalt auf- 18. In § 88 c erhält Absatz 3 folgende Fassung:
genommen werden soll, eine Mehrfläche bis zu ,,(3) Verzichtet der Bauherr oder sein Rechtsnach-
20 Quadratmetern zulässig. Eine Verminderung folger in vollem Umfang auf die Auszahlung noch
der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug ausstehender Aufwendungszuschüsse, so endet
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
die Zweckbestimmung mit Ablauf des Zeitraumes, Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes
für den sich durch die Gewährung der Zuschüsse 1980 sind für neugeschaffenen Wohnraum anzu-
die laufenden Aufwendungen vermindern. Verzich- wenden, der nach dem 30. April 1980 bezugsfertig
tet der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger in vol- geworden ist oder bezugsfertig wird.
lem Umfang auf die Auszahlung noch ausstehender
Teilbeträge eines Aufwendungsdarlehens, so ver- (2) Bei öffentlich geförderten Familienheimen mit
kürzt sich die Dauer der Zweckbestimmung nach zwei Wohnungen, bei denen vor dem 1 . Mai 1980
§ 88 a Abs. 2 um den Zeitraum, für den auf die Aus- durch Ausbau oder Erweiterung die Wohnflächen-
zahlung verzichtet wird, jedoch höchstens um drei grenzen des § 39 in der bis zum 30. April 1980 gel-
Jahre. Wird das Aufwendungsdarlehen ohne recht- tenden Fassung ohne Zustimmung der Bewilli-
liche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückge- gungsstelle überschritten worden sind, sollen die
zahlt, so endet die Zweckbestimmung mit der Rück- öffentlichen Mittel aus diesem Grund nicht zurück-
zahlung.'' gefordert werden, wenn die Wohnflächengrenzen
des § 39 in der Fassung des Wohnungsbauände-
19. § 94 wird wie folgt geändert: rungsgesetzes 1980 eingehalten sind.
a} An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: (3) Sind bei einem als steuerbegünstigt aner-
,,In den Fällen des § 82 Abs. 4 Satz 2 und 3 be- kannten Familienheim mit zwei Wohnungen vor dem
ginnt die Grundsteuervergünstigung mit dem 1. Mai 1980 durch Ausbau oder Erweiterung die
1 . Januar des Kalenderjahres, das auf das Jahr Wohnflächengrenzen des § 82 in Verbindung mit
folgt, in dem die Voraussetzungen für die Aner- § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in der bis zum
kennung erstmals erfüllt waren." 30. April 1980 geltenden Fassung überschritten
worden, ist insoweit § 83 Abs. 5 nicht anzuwenden,
b} Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
wenn die Wohnflächengrenzen in der Fassung des
,,(2) Die Grundsteuervergünstigung endet mit Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 eingehal-
Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf das ten sind.
Jahr der Bezugsfertigkeit der begünstigten Woh- (4) Lagen die Voraussetzungen für die nachträg-
nung folgt." liche Anerkennung einer Wohnung als steuerbe-
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze günstigt nach§ 82 Abs. 4 in der Fassung des Woh-
3 und 4. nungsbauänderungsgesetzes 1980 bereits vor In-
krafttreten des Änderungsgesetzes vor, so ist die
d} Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Anerkennung abweichend von § 83 Abs. 3 Satz 2
,,(5) Die Voraussetzungen für die Grundsteuer- mit Wirkung vom 1. Januar 1980 an auszusprechen.
vergünstigung fallen bei öffentlich geförderten In diesen Fällen beginnt die Grundsteuervergünsti-
Wohnungen fort, wenn durch eine Erweiterung gung abweichend von § 94 Abs. 1 Satz 2 mit dem
der Wohnung die Wohnflächengrenze des § 82 1. Januar 1980.''
überschritten wird, und zwar von dem Zeitpunkt
an, der in einem Feststellungsbescheid der Be-
22. In § 116 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
willigungsstelle bezeichnet ist."
,, 1 . § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe,
20. § 113 erhält folgende Fassung: daß die dort genannten Beträge um 20 vom
Hundert erhöht werden."
,,§ 113
Überleitungsvorschriften für Wohnungen
zugunsten von Wohnungsuchenden
mit geringem Einkommen Artikel 3
Vorbehalte, die bei der Bewilligung öffentlicher Änderung des Wohnungsbaugesetzes
Mittel für Wohnungsuchende mit geringem Ein- für das Saarland
kommen ausgesprochen worden sind, sind vom
1. Mai 1980 an unwirksam." 1 . Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1976
21. Nach § 113 wird folgender§ 114 eingefügt: (Amtsblatt des Saarlandes S. 758) wird entspre-
chend den in Artikel 2 des Gesetzes enthaltenen Än-
.. § 114
derungen und Ergänzungen des Zweiten Wohnungs-
Überleitungsvorschriften für Wohnflächen- baugesetzes geändert und ergänzt, und zwar mit fol-
grenzen und die nachträgliche Anerkennung genden Maßgaben:
einer Wohnung als steuerbegünstigt
a) § 4 Abs. 2 Buchstabe h wird entsprechend § 6
(1} Die Vorschriften des § 39 Abs. 1 in der Fas- Abs. 2 Buchstabe h des Zweiten Wohnungsbau-
sung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 gesetzes gemäß Artikel 2 Nr. 1 geändert.
vom 20. Februar 1980 (BGBI. 1S. 159) sind für neu-
geschaffenen Wohnraum anzuwenden, für den die b) § 13 Abs. 1 Satz 2 wird entsprechend § 24 Abs. 1
öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 30. April Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ge-
1980 bewilligt werden. Die Vorschriften des § 82 mäß Artikel 2 Nr. 2 geändert.
Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Buch- c) § 14 Abs. 1 und 2 wird entsprechend § 25 Abs. 1
stabe bin der in Satz 1 bezeichneten Fassung so- und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ge-
wie die Vorschriften des § 82 Abs. 2 und 3 in der mäß Artikel 2 Nr. 3 geändert.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1980 167
d) § 21 a wird entsprechend§ 33 Abs. 4 a des Zwei- den, ist insoweit § 43 Abs. 5_ nicht anzuwenden,
ten Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 2 Nr. 4 wenn die Wohnflächengrenzen des § 42 in der vor-
ergänzt. stehenden Fassung eingehalten sind.
e) § 24 Abs. 1 Satz 3 wird entsprechend§ 42 Abs. 1 (3) Lagen die Voraussetzungen für die nachträgli-
Satz 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ge- che Anerkennung einer Wohnung als steuerbegün-
mäß Artikel 2 Nr. 6 geär:dert. stigt nach § 42 Abs. 4 in der vorstehenden Fassung
bereits vor ihrem Inkrafttreten vor, so ist die Anerken-
f) § 25 Abs. 2 Satz 2 wird entsprechend § 43 Abs. 2 nung abweichend von § 43 Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung
Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ge- ab 1. Januar 1980 an auszusprechen. In diesen Fäl-
mäß Artikel 2 Nr. 7 geändert. len beginnt die Grundsteuervergünstigung mit dem
g) § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird entsprechend§ 45 1. Januar 1980."
Abs. 1 Satz 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbau-
3. Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt, das
gesetzes gemäß Artikel 2 Nr. 8 geändert.
Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der nach
h) § 30 wird entsprechend § 54 Abs. 6 des Zweiten diesem Gesetz geltenden Fassung bekanntzuma-
Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 2 Nr. 10 chen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu
ergänzt. beseitigen.
i) § 34 Abs. 1 wird entsprechend § 69 Abs. 1 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 2 Artikel 4
Nr. 1 2 geändert. Außerkrafttreten von Vorschriften
j) In § 42 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b wird die Zahl
„216" durch „240" ersetzt; im übrigen wird § 42 ( 1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten au-
entsprechend § 82 des Zweiten Wohnungsbau- ßer Kraft
gesetzes gemäß Artikel 2 Nr. 13 geändert und er- 1. die Verordnung zur beschleunigten Förderung des
gänzt. Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie
k) § 43 wird entsprechend§ 83 Abs. 3 des Zweiten von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwer-
Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 2 Nr. 14 ker in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
ergänzt. nummer 2330-7, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 96 Nr. 21 des
1) § 51 a Abs. 3 wird entsprechend§ 88 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 2 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ) ;
Nr. 16 ergänzt.
2. die Erste Durchführungsverordnung über die be-
m) § 51 d Abs. 3 wird entsprechend § 88 c Abs. 3 des schleunigte Förderung des Baues von Heuerlings-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 2 und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für
Nr. 18 geändert. ländliche Arbeiter und Handwerker in der im Bundes-
n) ·§ 53 a wird entsprechend § 113 des Zweiten gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-7-1,
Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 2 Nr. 20 veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
geändert. § 55 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes vom 28. Au-
gust 1969 (BGBI. I S. 1513);
o) Soweit in den unter Buchstaben a bis n bezeich-
neten Vorschriften des Zweiten Wohnungsbau- 3. die Zweite Durchführungsverordnung über die be-
gesetzes auf andere Vorschriften des Zweiten schleunigte Förderung des Baues von Heuerlings-
Wohnungsbaugesetzes verwiesen ist, treten an und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für
deren Stelle in den geänderten Vorschriften des ländliche Arbeiter und Handwerker in der im Bundes-
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland Verwei- gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2330-7-2,
sungen auf die entsprechenden Vorschriften des veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland. Artikel 96 Nr. 22 des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1
2. § 53 c wird wie folgt gefaßt: S. 3341 );
,,§ 53c 4. die Dritte Durchführungsverordnung über die be-
Überleitungsvorschriften für die Anerkennung schleunigte Förderung des Baues von Heuerlings-
als steuerbegünstigte Wohnungen und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für
(1) Die Vorschriften des § 42 Abs. 1 bis 3 in der ländliche Arbeiter und Handwerker in der im Bundes-
vorstehenden Fassung sind für neugeschaffenen gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2330-7-3,
Wohnraum anzuwenden, der nach dem 30. April veröffentlichten bereinigten Fassung.
1980 bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig
wird. (2) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Landes-
rentenbankrenten nach den in Absatz 1 genannten Ver-
(2) Sind bei einem als steuerbegünstigt anerkann- ordnungen im Grundbuch eingetragen sind, richtet sich
ten Familienheim mit zwei Wohnungen vor dem deren Rang weiterhin nach § 6 Abs. 1 bis 3 der in Ab-
1. Mai 1980 durch Ausbau oder Erweiterung die satz 1 Nr. 1 genannten Verordnung und§ 1 Abs. 1 bis 4
Wohnflächengrenzen des § 42 in der bis zum Satz 1 und 2 der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Verord-
30. April 1980 geltenden Fassung überschritten wor- nung.
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980. Teil 1
§ 3
Artikel 5
Saar-Klausel
Schlußvorschriften
Artikel 1 und 2 gelten nicht im Saarland.
§ 1
§ 4
Neubekanntmachung des Wohnungsbindungs-
gesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft, soweit
Städtebau kann das Wohnungsbindungsgesetz in der sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.
sich nach Artikel 1 dieses Gesetzes und das Zweite
Wohnungsbaugesetz in der sich nach Artikel 2 dieses (2) Artikel 1 Nr. 1, 3 und. 4, Nr. 12 bezüglich der
Gesetzes ergebenden Fassung im Bundesgesetzblatt Rechtsverordnungsermächtigung ( § 16 Abs. 4 Satz 2
bekanntmachen. des Wohnungsbindungsgesetzes), Nr. 19 und 22, Arti-
kel 2 Nr. 3 und 22 sowie Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe c tre-
ten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Monats in Kraft.
§ 2 (3) Artikel 1 Nr. 11 und Nr. 12 mit Ausnahme der
Berlin-Klausel Rechtsverordnungsermächtigung ( § 16 Abs. 4 Satz 2
des Wohnungsbindungsgesetzes) treten am ersten Ta-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des ge des auf die Verkündung folgenden fünften Monats in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Februar 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1980 169
Verordnung
über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschiffahrt
(Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung - BinSchSprFunkV)
Vom 22. Februar 1980
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes § 4
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin- Gleichgestellte Befähigungszeugnisse
nenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 9500-1 , veröffentlichten bereinigten Dem Seefunkzeugnis nach§ 3 steht ein Befähigungs-
Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes zeugnis gleich, das der Regionalen Vereinbarung über
vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) geändert worden den Rheinfunkdienst entspricht und
ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für - im Königreich Belgien,
das Post- und Fernmeldewesen verordnet:
- in der Französischen Republik,
§ 1 - im Großherzogtum Luxemburg,
Anwendungsbereich - im Königreich der Niederlande,
Diese Verordnung regelt auf den Bundeswasserstra- - in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
ßen den Dienst - von einer teilnahmeberechtigten Verwaltung im Sinne
- bei Schiffsfunkstellen und Seefunkstellen an Bord des Artikels 9 der Regionalen Vereinbarung über den
von Binnenschiffen (einschließlich Kleinfahrzeugen Rheinfunkdienst
und Fähren), schwimmenden Geräten und Schwimm- erteilt ist; es gilt jedoch nicht auf Seeschiffahrtstraßen.
körpern sowie Auf der Donau ist für den Betrieb einer Schiffsfunkstelle
- bei Seefunkstellen an Bord von Seeschiffen außer- an Bord eines Schiffes, das nicht in einem Schiffsregi-
halb der Seeschiffahrtstraßen (einschließlich des ster im Geltungsbereich dieser Verordnung eingetragen
Hamburger Hafens). ist, auch ein Befähigungszeugnis gleichgestellt, das in
dem Staat erteilt ist, in dem das Schiff registriert ist.
Sie regelt nur den Funkbetrieb auf Ultrakurzwellen.
§ 2
§ 5
Funkbetrieb Übergangsregelung
(1) Der Dienst bei einer Schiffsfunkstelle oder einer Ein von der Deutschen Bundespost erteilter „Sprech-
Seefunkstelle darf nur nach Maßgabe der Bekanntma- funkschein für den Internationalen Rheinfunkdienst" gilt
chung der Regionalen Vereinbarung über den Rhein- bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, längstens jedoch
funkdienst vom 28. März 1977 (BGBI. II S. 290) verse- bis zum 29. Februar 1984; er gilt jedoch nicht auf See-
hen werden. schiffahrtstraßen.
(2) Die Sprechwege 10, 11, 12, 13, 14, 70, 73 und 77 § 6
dürfen nur benutzt werden, wenn die Ausgangsleistung
des Senders höchstens 1,0 Watt, mindestens jedoch Besondere Pflichten
0,5 Watt beträgt. ( 1 ) Schiffsfunkstellen oder Seefunkstellen dürfen im
Verkehrskreis Schiff - - Schiff, im Verkehrskreis nauti-
§ 3 sche Information, im Verkehrskreis Schiff - - Hafenbe-
Seefunkzeugnis hörde und im Verkehrskreis Funkverkehr an Bord keine
anderen Sendungen als Nachrichten übermitteln, die
Eine Schiffsfunkstelle oder eine Seefunkstelle darf sich ausschließlich auf die Fahrt oder die Sicherheit von
nur bedienen oder beaufsichtigen, wer ein von der Deut- Schiffen, schwimmenden Geräten oder Schwimmkör-
schen Bundespost erteiltes gültiges Seefunkzeugnis pern oder - in dringenden Fällen - auf den Schutz von
besitzt. Personen beziehen.
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Wer eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle be- 2. entgegen § 6 Abs. 1 andere Sendungen übermittelt
dient oder beaufsichtigt, hat die Anordnungen des oder die Übermittlung anderer Sendungen anordnet
Schiffsführers zu befolgen. oder zuläßt,
(3) Das Seefunkzeugnis oder das Befähigungszeug- 3. entgegen § 6 Abs. 2 eine Anordnung des Schiffsfüh-
nis nach den §§ 4 oder 5 ist zuständigen Personen auf rers nicht befolgt oder
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 4. entgegen § 6 Abs. 3 das Seefunkzeugnis oder das
Befähigungszeugnis zuständigen Personen auf Ver-
§ 7 langen zur Prüfung nicht aushändigt.
Ordnungswidrigkeiten
(1 ) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ge- § 8
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
Berlin-Klausel
der Binnenschiffahrt handelt, wer entgegen § 3 eine
Schiffsfunkstelle oder eine Seefunkstelle bedient oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
beaufsichtigt, ohne ein Seefunkzeugnis oder ein Befähi- tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Ge-
gungszeugnis nach den §§ 4 oder 5 zu besitzen. setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ge-
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
der Binnenschiffahrt handelt auch, wer vorsätzlich oder
§ 9
fahrlässig
Inkrafttreten
1 . entgegen § 2 Abs. 2 einen der dort genannten
Sprechwege benutzt, Diese Verordnung tritt am 1. März 1980 in Kraft.
Bonn, den 22. Februar 1980
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
In dem Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Aus-
Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Ausfüh- führungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz vom
rungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 6. Juni 1972 (Gesetz- und Verordnungsbl. für das
6. Juni 1972 (GVBI. 1 S. 151) mit § 57 Abs. 1 des Land Hessen I S. 151) ist mit § 57 Absatz 1 des So-
Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 zialgerichtsgesetzes vom 3. September 1 953 (Bun-
(BGBI. 1 S. 1239, 1326) in der Fassung der Bekannt- desgesetzbl. l S. 1239, 1326) in der Fassung der Be-
machung vom 23. September 1975 (BGBI. I S. 2535) kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1
hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom S. 2535) vereinbar.
1 5. Januar 1980 - 2 Bvl 1/79 - entschieden:
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 4 a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum So- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
zialgerichtsgesetz in der Fassung des Artikels 1 des sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. Februar 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1980 171
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 22. Februar 1980
Tag Inhalt Seite
13. 2. 80 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 18/79- Zollkontingent für Walzdraht
- 2. Halbjahr 1979) ..................................................................... . 118
613-2-1
31. 1. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) ..................................................... . 119
1. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................................... . 120
4. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Re-
geln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ........................................ . 120
5. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrts-Organisation .................................................. . 121
5. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseiti-
gung jeder Form von Rassendiskriminierung .............................................. . 121
6. 2. 80 Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung
der „Temple University" in der Bundesrepublik Deutschland ............................... . 122
6. 2. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 124
6. 2. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 126
6. 2. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Arabischen Republik Syrien über Finanzielle Zusammenarbeit ........... . 128
7. 2. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Be-
freiung von Straßenfahrzeugen von Steuern und Gebühren ................................ . 130
7. 2. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Vereinba-
rung einer Pauschalabgeltung von Straßenbenutzungsgebühren für Personenkraftfahrzeuge .. 130
7. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens .. 131
8. 2. 80 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau ............ . 131
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
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172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
30. 1. 80 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Festsetzung von Preisen für Zündwaren 27 8. 2. 80 1. 3. 80
612-10-3
13. 2. 80 Verordnung TS Nr. 3 - DLST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg 35 20. 2.80 1. 4. 80
9291
17. 1. 80 Vierte Verordnung zur Änderung der Vierundsechzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt [Main]) 35 20. 2. 80 20. 3.80
96-1-2-64
23. 1. 80 Fünfundachtzigste Verordnung zur Änderung der Er-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung der Funkfrequenzen) 35 20. 2.80 16.4.80
96-1-2-1
24. 1. 80 Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung der Ach-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Warteverfahren) 35 20. 2.80 21. 2.80
96-1-2-8
31. 1. 80 Siebente Verordnung zur Änderung der Achtund-
sechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollier-
ten Luftraum) 35 20. 2.80 21. 2. 80
96-1-2-68
31. 1. 80 Fünfte Verordnung zur Änderung der Neunundsech-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln in den oberen Kontrollbezirken und
Flugverkehrsberatungsbezirken) 35 20. 2.80 21. 2.80
96-1-2-69
2. 2. 80 Elfte Verordnung zur Änderung der Dreiunddreißig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Stuttgart) 35 20. 2. 80 20.3. 80
96-1-2-33