2005
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1980 Nr. 69
Tag Inhalt Seite
14. 10. 80 Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 24 Abs. 2 des,Patentgesetzes 2005
neu: 420-5
20. 10. 80 Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2006
neu: 53-2-3; 53-2-1
22. 10. 80 Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der
Binnenschiffahrt (BinSchKostV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2008
neu: 9500-1 0; 9500-8
23. 10. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Erhal-
tung des Mutterkuhbestandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2031
7847-11-4-34
27. 10. 80 Verordnung über den Anpassungsfaktor für Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversiche-
rung im Jahre 1981 (Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1981) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2032
neu: 8231-28
28. 10. 80 Verordnung über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte (GAL - Beitragsverordnung 1981) 2032
neu: 8251-1-1-6
28. 10. 80 Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu
fördern ist (Baubetriebe-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2033
neu: 810-1-30; 810-1-14
28. 10. 80 Verordnung zur Änderung der Probenahmeverordnung - Futtermittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2035
7825-1-3
17. 10. 80 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2,
§§ 2 bis 4, § 6 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2036
610-10-3, 1104-5
Verordnung
über die Übertragung der Ermächtigung nach § 24 Abs. 2 des Patentgesetzes
Vom 14. Oktober 1980
Auf Grund des§ 24 Abs. 2 des Patentgesetzes in der
Fassung des Artikels 8 Nr. 17 Buchstabe b des Gemein-
schaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 1269) wird verordnet:
§ 1
Die in§ 24 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung
des Artikels 8 Nr. 17 Buchstabe b des Gemeinschafts-
patentgesetzes enthaltene Ermächtigung wird auf den
Präsidenten des Deutschen Patentamts übertragen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Ge-
meinschaftspatentgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 14. Oktober 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Vom 20. Oktober 1980
Auf Grund des § 14 a Abs. 6 und des § 14 b Abs. 5 §3
des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Be-
Erstattungsverfahren für Arbeitgeber
kanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1S. 425) ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- (1) Der vom Arbeitgeber einzureichende Antrag muß
desrates: Angaben enthalten über
1. Vor- und Zuname sowie Geburtstag des Arbeitneh-
Erster Abschnitt mers und dessen Wohnort vor Beginn des Wehrdien-
Bestimmung der Einrichtungen stes,
der betrieblichen und überbetrieblichen 2. die Dauer und die Art des Wehrdienstes,
Alters- und Hinterbliebenenversorgung 3. die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenver-
außerhalb des öffentlichen Dienstes sorgung und die Bestimmungen, nach denen die Bei-
träge an diese zu entrichten sind, insbesondere den
§ 1 Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung, die Satzung,
Als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hin- den Arbeitsvertrag, den Versicherungsvertrag,
terbliebenenversorgung im Sinne des § 14 a Abs. 3 des 4. die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit
Gesetzes sind anzusehen: entfällt,
1. Die Versicherung in Einrichtungen im Sinne des 5. die Dauer des Arbeitsverhältnisses,
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Alters-
versorgung vom 19. Dezember 197 4 (BGBI. 1 6. die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt
S. 3610) soweit sie auf den Arbeitnehmer bezo- werden soll unter Angabe insbesondere von Konto-
gene Beiträge erheben und diesem einen Rechts- nummer und Kassenzeichen.
anspruch auf ihre Leistungen gewähren, (2) Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 bis 5 sind zu bele-
2. die freiwillige Versicherung in einem Zweig der ge- gen. liegen schriftliche Unterlagen nicht vor, so hat der
setzlichen Rentenversicherung, Arbeitgeber die Richtigkeit der Angaben auf geeignete
andere Weise nachzuweisen. Für die Vorlage von Unter-
3. die Versicherung in öffentlich-rechtlichen Versiche-
lagen können die mit der Erstattung beauftragten Stel-
rungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufs-
gruppe. len Erleichterung gewähren.
§4
Zweiter Abschnitt
Erstattungsverfahren für Wehrpflichtige
Erstattungsverfahren
für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (1) Der vom Wehrpflichtigen einzureichende Antrag
und außerhalb des öffentlichen Dienstes muß Angaben enthalten über
sowie für Wehrpflichtige 1. Vor- und Zuname sowie Geburtstag und den Wohn-
ort vor Beginn des Wehrdienstes,
§ 2
2. die Dauer und die Art des Wehrdienstes,
Für die Erstattung zuständige Stellen
3. die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenver-
(1) Der Bundesminister der Verteidigung gibt die für sorgung und die Bestimmungen, nach denen die Bei-
die Erstattung zuständigen Stellen im Bundesanzeiger träge an diese entrichtet werden, insbesondere die
bekannt. Satzung, den Versicherungsvertrag, die sonstigen
Vereinbarungen,
(2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Bereich
der Sitz des Betriebes des Arbeitgebers oder die mit der 4. die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit
Entrichtung beauftragte Zweigstelle des Betriebs liegt, entfällt, sowie über die Höhe der in den letzten 1 2 Mo-
oder bei Erstattung an den Wehrpflichtigen die Stelle, in naten vor Beginn des Wehrdienstes entrichteten Bei-
deren Bereich dieser seinen Wohnsitz hat. träge,
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1980 2007
5. eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach§ 7 hof können beim Antragsteller zu den Erstattungsanträ-
Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz, gen Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern.
6. die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt (2) Die den Erstattungsantrag begründenden Unterla-
werden soll unter Angabe insbesondere von Konto- gen sind vom Antragsteller 3 Jahre aufzubewahren.
nummer, Kassenzeichen und Sozialversicherungs-
nummer. (3) Die zu erstattenden Beiträge dürfen, sofern ein
Nachweis über die Beitragszahlung nicht vorgelegt wird,
(2) Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 bis 5 sind nachzu- nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hin-
weisen. Für die Vorlage von Unterlagen können die mit terbliebenenversorgung gezahlt werden.
der Erstattung beauftragten Stellen Erleichterung ge-
währen.
§6
§5 Inkrafttreten
Sonstige Bestimmungen
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
(1) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom
ihm beauftragten Stellen sowie der Bundesrechnungs- 29. April 1961 (BGBI. 1 S. 509) außer Kraft.
Bonn, den 20. Oktober 1980
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
2008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Kostenverordnung
der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
(BinSchKostV)
Vom 22. Oktober 1980
Auf Grund des § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über des Bewerbers an einem anderen als dem vorgesehe-
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- nen Prüfungstermin oder nicht am üblichen Prüfungsort
schiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- statt, so hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten
rungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fas- zu tragen.
sung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6.
August 1975 (BGBI. 1S. 2121) geändert worden ist, des §5
§ 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Schifferdienstbü-
cher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Für eine von einer Behörde der Wasser- und Schiff-
nummer 950~-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, fahrtsverwaltung des Bundes von Amts wegen angeord-
der durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 nete Untersuchung eines Wasserfahrzeugs werden Ko-
(BGBI. 1S. 805) geändert worden ist und des§ 12 des sten nur erhoben, wenn die Schiffsuntersuchungskom-
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vorn mission die Anordnung als begründet anerkennt. Für ei-
6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) in Verbindung mit dem ne von Amts wegen angeordnete Nachprüfung der An-
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom gaben eines von einem Schiffseichamt der Bundesrepu-
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), geändert durch Artikel blik Deutschland oder Berlin (West) ausgestellten Eich-
41 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 scheins werden Kosten nur erhoben, wenn sich die An-
S. 3341), wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini- nahme bestätigt, daß die Angaben nicht mehr zutreffen.
ster der Finanzen verordnet:
§6
§ 1 (1) Entstehen der Schiffsuntersuchungskommission
(1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal- Wartezeiten, weil ein Wasserfahrzeug nicht zur verein-
tung des Bundes erheben für Amtshandlungen auf dem barten oder festgesetzten Zeit zur Untersuchung bereit-
Gebiet der Binnenschiffahrt Kosten (Gebühren und steht, kann dem Kostenschuldner je angefangene War-
Auslagen). testunde und je beteiligtem Angehörigen der Schiffsun-
tersuchungskommission ein Zuschlag von 30,- Deut-
(2) Gebührenpflichtig sind die im Gebührenverzeich- sche Mark auferlegt werden.
nis (Anlage) aufgeführten Amtshandlungen. Auslagen
werden gesondert erhoben. (2) Findet eine Untersuchung oder eine Probefahrtei-
nes Wasserfahrzeugs auf Antrag des Berechtigten nicht
am ständigen Untersuchungsplatz der Schiffsuntersu-
§ 2
chungskommission statt oder kann eine Untersuchung
Urkunden, die im Zusammenhang mit kostenpflichti- wegen der Art der Untersuchung oder wegen der Ab-
gen Amtshandlungen erteilt werden, können bis zur messungen oder des Zustandes eines Wasserfahr-
Zahlung der Kosten zurückbehalten oder an den zeugs oder aus anderen Gründen, die nicht von einer
Kostenschuldner auf dessen Kosten unter Postnach- Behörde der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
nahme übersandt werden. Bundes zu vertreten sind, nicht am ständigen Unter-
suchungsplatz der Schiffsuntersuchungskommission
durchgeführt werden, so hat der Kostenschuldner außer
§3
den Auslagen auch die sonstigen Mehrkosten zu tragen
Erfordert die Amtshandlung ein Tätigwerden der Be- und je beteiligtem Angehörigen der Schiffsuntersu-
hörde außerhalb der Dienstzeit, so kann die doppelte chungskommission einen Zuschlag für die tatsächliche
Gebühr erhoben werden. Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt zwischen dem ständi-
gen und dem nicht ständigen Untersuchungsplatz der
§4 Schiffsuntersuchungskommission zu entrichten. Der
Zuschlag beträgt für die erste angefangene Stunde 30,-
Findet eine Prüfung zw Erteilung, Erweiterung oder Deutsche Mark und für jede weitere angefangene halbe
Erstreckung von Befähigungszeugnissen auf Antrag Stunde 10,- Deutsche Mark.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1980 2009
(3) Für die Eichung von Binnenschiffen gelten die Ab- §8
sätze 1 und 2 entsprechend.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Ge-
§7 setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
§ 32 der Verordnung über die Eichung von Binnen-
schiffen vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1785) erhält fol-
gende Fassung: §9
,,§ 32 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1980 in Kraft.
Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gleichzeitig tritt die Kostenordnung der Wasser- und
Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Kostenver- Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der
ordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Binnenschiffahrt vom 24. Juli 197 4 (BGBI. 1 S. 1593),
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom geändert durch die Verordnung vom 10. April 1975
22. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 2008) erhoben." (BGBI. 1 S. 890), außer Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 1980
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage
Gebührenverzeichnis
laufende Fundstellenhinweis
Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang
Nummer
Nummer
DM
1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung
von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern
1. Schiffsführer- und Lotsenprüfung
Rhein:
Rheinschifferpatente (einschließlich Kleiner Pa- §§ 1, 3, 6, 7, 8 und 10 Rhein- 2 100,-
tente, Penichen-Patente, Sportschifferpatente, schifferpatentverordnung
Polizeibootpatente, Feuerlöschbootpatente)
Prüfung bei Befreiung Artikel 5 Abs. 2 Einfüh- 2a 75,-
rungsverordnung zur Rhein-
schifferpatentverordnung
Lotsen patente § 3 Lotsenordnung für den 8 100,-
Rhein zwischen Basel und
Mannheim/Ludwigshafen,
Gesetz, betreffend die Aus- 6
führung der Revidierten
Rheinschiffahrtsakte
Erweiterung um eine bis drei Strecken Verordnung über die Erwei- 7 50,-
(einschließlich Prüfung) terung älterer Lotsenpaten-
te für den Mittelrhein
Donau:
Donaukapitänspatente (einschließlich Schiffs- §§ 3 und 4 Verordnung über 3 100,-
führerpatente und Kleiner Patente) Befähigungszeugnisse in
der Donauschiffahrt
Elbe:
Elbschifferzeugnisse Artikel 2 Verordnung über 4 100,-
Elbschifferzeugnisse
Geltungsbereich der Verordnung über
Befähigungszeugnisse in der Binnen-
schiffahrt:
Schifferpatente § 20 Abs. 1 Verordnung 100,-
über Befähigungszeugnisse
in der Binnenschiffahrt
Prüfung in einzelnen Sachgebieten § 20 Abs. 1 Verordnung 30,-
je Sachgebiet über Befähigungszeugnisse
in der Binnenschiffahrt
2. Fährführerprüfung, Prüfung für Schifferauswei-
se und Befreiung von Befähigungszeugnissen
Rhein:
Fährführerscheine für Fähren mit eigener Trieb- § 27 Abs. 1 Nr. 3 Rheinfäh- 16 40,-
kraft renordnung
Donau:
Fährführerscheine für Fähren ohne eigene §§ 3 und 4 Verordnung über 3 20,-
Triebkraft Befähigungszeugnisse in
der Donauschiffahrt
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1980 2011
laufende Fundstellenhinweis
Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang
Nummer
Nummer
DM
Elbe:
Befreiung von Elbschifferzeugnissen Artikel 10 Abs. 4 Verord- 4 40,-
nung über Elbschifferzeug-
nisse
Geltungsbereich der Verordnung über
Befähigungszeugnisse in der Binnen-
schi ff ah rt:
Fährführerscheine für Fähren mit eigener Trieb- § 30 Verordnung über Befä- 40,-
kraft higungszeugnisse in der
Binnenschiffahrt
Schifferausweise § 27 Verordnung übe.r Befä- 40,-
higungszeugnisse in der
Binnenschiffahrt
3. Prüfung für Radarschiffer-Zeugnisse
Radarschiffer-Zeugnisse § 3 Verordnung über die Er- 5 125,-
teilung von Radarschiffer-
Zeugnissen für den Rhein
Besondere Radarschiffer-Zeugnisse Artikel 4 Verordnung zur 5a 90,-
Einführung der Verordnung
über die Erteilung von Ra-
darschiffer-Zeugnissen für
den Rhein
4. Erweiterung oder Erstreckung von Befähigung_s-
zeugnissen
Rhein:
Erweiterungsprüfung für Rheinschifferpatente § 15 Rheinschifferpatent- 2 50,-
verordnung
Erweiterung oder Erstreckung der Fährführer- § 28 Rheinfährenordnung 16
scheine
ohne Prüfung 20,-
mit Prüfung 40,-
Donau:
Erweiterung der Schiffsführerpatente oder der §§ 23 a und 27 Verordnung 3 40,-
Kleinen Patente einschließlich der Erweiterung über Befähigungszeugnisse
dieser Patente auf außerdeutsche Strecken in der Donauschiffahrt
Geltungsbereich der Verordnung über
Befähigungszeugnisse in der Binnen-
schiffahrt:
Erweiterung oder Erstreckung der Schiffer- §§ 22, 23 und 35 Abs. 2
patente Satz 2 Verordnung über Be-
fähigungszeugnisse in der
Binnenschiffahrt
ohne Prüfung 25,-
mit Prüfung bei Erweiterung 70,-
bei Erstreckung 40,-
Erweiterung oder Erstreckung der Fährführer- § 32 Verordnung über Befä- 1
scheine higungszeugnisse in der
Binnenschiffahrt
ohne Prüfung 20,-
mit Prüfung 40,-
2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Fundstellenhinweis Gebühr
laufende
Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang DM
Nummer
Nummer
5. Prüfung zur Erteilung der Fährführerscheine für § 27 Rheinfährenordnung, 16 20,-
Fähren ohne eigene Triebkraft § 4 Verordnung über Befähi- 3
gungszeugnisse in der Do-
nauschiffahrt,
§ 30 Verordnung über Befä-
higungszeugnisse in der
Binnenschiffahrt
6. Ausfertigung oder Ersatzausfertigung der unter 25,-
Nummer 1 bis 3 und 5 aufgeführten Befähi-
gungszeugnisse
7. Beurkundung einer Erweiterung oder Erstrek- 20,-
kung von Befähigungszeugnissen
8. Umtausch alter Befähigungsnachweise § 17 Nr. 1 Rheinschifferpa- 2 20,-
tentverordnung,
§ 51 Rheinfährenordnung, 16
§ 35 Verordnung über Befä- 3
higungszeugnisse in der
Donauschiffahrt,
§ 40 Verordnung über Befä-
higungszeugnisse in der
Binnenschiffahrt
9. Ausstellung eines Fahrtenheftes § 7 Lotsenordnung für den 8 10,-
Rhein zwischen Basel und
Mannheim/Ludwigshafen
10. Für die Ausstellung oder Ersatzausfertigung § 3 Gesetz über Schiffer- 9 5,-
eines Schifferdienstbuches oder Ausstellung dienstbücher,
eines Fortsetzungsbuches § 1 Abs. 1 und 2 Verordnung 10
zur Durchführung
des Gesetzes über Schiffer-
dienstbücher,
§ 7 Lotsenordnung für den 8
Rhein zwischen Basel und
Mannheim/Ludwigshafen
11. Für die Überprüfung eines Schifferdienstbuches § 7 Gesetz über Schiffer- 9
je angefangene Seite dienstbücher, 1,-
§ 7 Abs. 3 Lotsenordnung 8
mindestens für den Rhein zwischen Ba- 4,-
höchstens sel und Mannheim/Lud- 30,-
wigshafen
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1980 2013
laufende Fundstellenhinweis Gebühr
Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang DM
Nummer
II. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Bescheinigungen
über Bau, Ausrüstung, Besatzung und Betrieb der Wasserfahrzeuge
1. Prüfung des Antrags einschließlich der erforder- 70,-
lichen Unterlagen zur Vornahme von Amtshand-
lungen nach den Nummern 2 bis 5
2. Erste Untersuchung § 2.01 Binnenschiffs-Unter-
suchungsordnung, 11
§ 2.04 Rheinschiffs-Unter-
suchungsordnung, 12
§ 3 Verordnung über die
Untersuchung der Donau-
schiffe 13
a) von Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft mit
einer Tragfähigkeit
bis 400 Tonnen 110,-
über 400 Tonnen bis 900 Tonnen 180,-
über 900 Tonnen bis 1 400 Tonnen 240,-
über 1 400 Tonnen 320,-
b) von Güterschiffen mit eigener Triebkraft Gebühr nach
Nummer 2
Buchstabe a
zuzüglich
60,-
c) • von Tankschiffen nach Art des Fahrzeugs je Gebühr nach
nach dem Umfang der Untersuchung Nummer 2
Buchstabe a
oder b
zuzüglich
60,- bis 100,-
d) von Schleppern, Schubbooten und Bar-
kassen
bis 442 Kilowatt (600 PS) 220,-
über 442 Kilowatt (600 PS) 380,-
e) von Motorbooten, Motoryachten und Segel-
yachten, auch motorisierte
je nach Umfang der Untersuchung 180,- bis 340,- .
f) von Fahrgastschiffen
bis 75 Personen 150,-
über 75 bis 400 Personen 250,-
über 400 Personen 350,-
g) von Kabinenschiffen Gebühr nach
Nummer 2
Buchstabe f
zuzüglich 80,-
h) von schwimmenden Geräten ohne eigene 90,-
Triebkraft, nach dem Inhalt des von dem zuzüglich
Schwimmkörper eingenommenen Raumes 0,15 DM je
(Länge x Breite x Seitenhöhe) Kubikmeter
Rauminhalt
i) von schwimmenden Geräten mit eigener Gebühr nach
Triebkraft Nummer 2
Buchstabe h
zuzüglich
80,-
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
laufende Fundstellenhinweis Gebühr
Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang DM
Nummer
k) von Fischereifahrzeugen mit eigener Trieb- 90,-
kraft, nach dem Inhalt des von dem zuzüglich
Schwimmkörper eingenommenen Raumes 0,10 DM je
(Länge x Breite x Seitenhöhe) Kubikmeter
Rauminhalt
1) von seilgebundenen Fähren und Nachen- 15,- bis 150,-
fähren
m) von freifahrenden Personenfähren
bis 75 Personen . 150,-
über 75 bis 400 Personen 250,-
über 400 Personen 350,-
n) von freifahrenden Wagenfähren 150,-
zuzüglich
2,-DM
je Tonne
Tragfähigkeit
3. Sonderuntersuchung, Nachuntersuchung, Un- §§ 2.01, 2.04 Binnen- 11
tersuchung auf Antrag, Untersuchung von Amts schiffs-LI ntersuchu ngs-
wegen, Teiluntersuchung, Fähraufsicht sowie ordnu ng
angesetzte oder angefangene Untersuchungen, §§ 2.08, 2.09, 2.10, 2.11 12
die nicht durchgeführt werden konnten Rhei nschiffs-U nter-
suchu ng sordn ung,
§§ 8, 9, 10 Verordnung über 13
die Untersuchung der
Donauschiffe,
§ 4 Verordnung über den 15
Verkehr und den Betrieb
der Fähren auf
Bundeswasserstraßen,
§ 3 Rheinfährenordnung, 16
§ 3 Donaufährenverordnung, 17
§ 3 Verordnung über die 18
Fähren auf dem Edersee
je nach dem Umfang der Untersuchung Ein Fünftel der
Gebühr nach
Nummer 2
bis zur
vollen Gebühr
4. a) Untersuchung auf Helling §§ 2.01, 2.03 Abs. 1 und 2, 11
(Bodenuntersuchung) §§ 3.16, 9.02 Abs. 3, § 9.04
b) Prüfung der Gleichwertigkeit Abs. 5, §§ 9.05, 9.06, 9.14
Abs. 9 Binnenschiffs-Unter-
c) Zulassungsprüfung einzelner Bau-, Einrich- suchungsordnung,
tungs- und Ausrüstungsteile § 2.03 Nr. 2 Buchstaben a, c 12
d) Prüfung von Zeichnungen und E-Plänen und d, §§ 2.16, 7.04 Nr. 2
und 3, §§ 7.05, 11.09
e), Prüfung von Festigkeitsberechnungen
Nr. 3 bis 5 Rheinschiffs-Un-
tersuchungsordnung,
Artikel 5 Abs. 1 Verordnung 12 a
zur Einführung der Rhein-
schiffs-Untersuchungsord-
nung,
§ 27 Verordnung über die 13
Untersuchung der Donau-
schiffe
je angefangene Stunde und je beteiligtes Mit- 35,-,
glied der Schiffsuntersuchungskommission jedoch
höchstens
600,-
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1980 2015
Fundstellenhinweis
laufende Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang DM
Nummer
Nummer
f) Prüfung von Berechnungen
- der Stabilität des intakten Fahrzeugs und
gegebenenfalls der zulässigen Fahrgast-
zahl
- der Sicherheit im Leckfall
je angefangene Stunde und je beteiligtes Mit- 55,-,
glied der Schiffsuntersuchungskommission jedoch
höchstens
600,-
5. a) Durchführung von Probefahrten einschließ- §§ 2.01, 3.10, 8.03 Abs. 5, 11
lich Geräuschpegelmessung § 9.19 Abs. 1 Binnenschiffs-
Untersuchungsordnung,
b) Geräuschpegelmessung ohne Probefahrt § 2.03 Nr. 2 Buchstaben b 12
c) Überwachung eines Krängungversuchs und d, § 3.04 Nr. 10, § 3.06
Nr. 3, §§ 4.03, 5.09, 11.05
d) Belastungsprobe
Nr. 1 Satz 2 bis 4, § 1 2.01
e) Prüfbelastung Rheinschiffs-Unter-
suchungsordung,
f) Prüfung einer Freibordrechnung
Artikel 5 Abs. 1 Verordnung 12 a
zur Einführung der Rhein-
schiffs-Untersuchungsord-
nung,
§ 27 Abs. 5 Verordnung 13
über die Untersuchung der
Donauschiffe
je angefangene Stunde und je beteiligtes Mit- 30,-,
glied der Schiffsuntersuchungskommission jedoch
höchstens
600,-
6. Messen der Sicherheitsabstände §§ 3.02 bis 3.06, 3.08, 3.1 2, 11
4.02, 5.01, 6.02, 7.02, 7.04,
8.04, 9.02, 9.06 Binnen-
schiffs-Untersuchungsord-
nung,
§ 4.02 Rheinschiffs-Unter- 12
suchungsordnung
je angefangene 10 Minuten und je beteiligtes
Mitglied der Schiffsuntersuchungskommission 5,-
7. Festsetzung der höchstzulässigen Belastungen §§ 7.01, 7.02, 7.09 Abs. 4, 11 Ein Fünftel
und der höchstzulässigen Anzahl der Fahrgäste, §§ 8.03, 8.04, 9.19 Abs. 1 bis
wenn keine Stabilitätsberechnungen gefordert Binnenschiffs-Unter- zwei Fünftel
oder vorgeschrieben sind suchungsordnung, der Gebühren
§ 11 .05 Nr. 1 Satz 2 bis 4, 12 nach
§§ 11.06, 11.07, 12.01 Nummer 2
Rheinschiffs-Unter-
suchungsordnung
8. Festsetzung der Freiborde unter Berücksichti- Kapitel 1 und 3 bis 9 11
gung der Bestimmungen über die Freiborde, der Binnenschiffs-Unter-
Sicherheitsabstände, der Stabilität und der suchungsordn ung,
Festsetzungen nach Nummer 7 § 3.01, Kapitel 4, 11 und 1 2 12
Rheinschiffs-Unter-
suchungsordnung,
§ 13 Verordnung über die 13
Untersuchung der Donau-
schiffe
je Freibord 20,-
2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
laufende Fundstellenhinweis Gebühr
Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang DM
Nummer
9. Anbringung oder Erneuerung der Einsenkungs-
marken einschließlich der Anbringung des
Kennzeichens der Schiffsuntersuchungskom-
mission
bei 2 Marken 20,-
bei 4 Marken 40,-
jede weitere Marke 10,-
10. Anbringung der Tiefgangsanzeiger § 4.06 Rheinschiffs-Unter- 12
suchungsordnung,
§ 14 Verordnung über die 13
Untersuchung der Donau-
schiffe
je Paar 20,-
11. Befreiungsvermerk § 11 .03 Abs. 4 Binnen- 11 30,- bis 150,-
schiffs-Untersuchungsord-
nung,
§ 15.02 Nr. 7 und 8 Rhein- 12
schiffs-Untersuchungsord-
nung,
§ 48 Abs. 2 Rheinfährenord- 16
nung
12. Ausstellung eines vorläufigen Attestes, eines § 1 .03 Abs. 2 und 4, § 1 .04 11 25,-
Sonderattestes, einer Überführungsbescheini- Abs. 1 und 2, § 1.09 Abs. 2
gung (jedoch ohne befristete Verlängerung ei- Satz 2, § 2.01 Binnen-
nes Attestes nach Nummer 15) sc.hiffs-Untersuchungsord-
nung,
§§ 1.04, 1.05 Rheinschiffs- 12
Untersuchungsordnung,
§ 5 a Abs. 2, § 6 Verordnung 13
über die Untersuchung der
Donauschiffe
13. Ausstellung des Schiffsattestes, des Zeug- § 1.03 Abs. 2 und 3, § 1.04 11 30,-
nisses für Kanalpenichen, des Anhangs Bin- Abs. 1 und 2, §§ 2.01, 11.02
SchUO zum Schiffsattest, des Fährzeugnisses, Abs. 4 Binnenschiffs-Unter-
des Donauschiffsattestes, des Fährprüfungs- suchungsordnung,
buches sowie Ausfertigung einer Zweitschrift §§ 1.03, 1.07, 2.04, 2.14, 12
oder Abschrift 2.17 Rheinschiffs-Untersu-
chungsordnung,
§ 5 Abs. 1, §§ 29 und 31 13
Verordnung über die Unter-
suchung der Donauschiffe,
§ 4 Abs. 1 Verordnung über 15
den Verkehr und den Be-
trieb der Fähren auf Bun-
deswasserstraßen,
§ 3 Abs. 2 Rheinfährenord-
nung, 16
§ 3 Abs. 2 Donaufährenver-
ordnung 17
14. Bescheinigung einer Nach- oder Sonderunter- § 2.01 Binnenschiffs-Unter- 11 20,-
suchung, Bestätigung/Verlängerung der Gültig- suchungsordnung,
keit eines unter Nummer 13 angegebenen §§ 2.08, 2.09 in Verbindung 12
Schiffspapieres mit Dienstanweisung Nr. 3
Rhei nschiffs-U nter-
suchungsordn ung,
§ 28 Verordnung über die 13
Untersuchung der Donau-
schiffe
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1980 2017
laufende Fundstellenhinweis
Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang
Nummer
Nummer
DM
15. Im Ausnahmefall Verlängerung der Gültigkeit § 2.01 Binnenschiffs-Unter- 11 50,-
eines unter Nummer 13 angegebenen Schiffs- suchungsordnung,
papieres auf begründeten Antrag ohne voraus- § 2.09 Nr. 2 Rheinschiffs- 12
gehende Untersuchung Untersuchungsordnung
16. Flüssiggasanlagen § 8.15 Nr. 2 und 3 Rhein- 12
a) Ausstellung oder Erneuerung der Bescheini- schiffs-Untersuchungsord-
15,-
gung im Schiffsattest bzw. des Vermerks irn nung,
Donauschiffsattest § 20 Abs. 3 und 4 Verord- 13
nung über die Untersuchung
b) Verlängerung der Gültigkeit der Bescheini- der Donauschiffe 10,-
gung oder des Vermerks nach vorausgegan-
gener Abnahme der Flüssiggasanlage
c) Im Ausnahmefall Verlängerung der Gültigkeit 30,-
der Bescheinigung oder des Vermerks auf
begründeten Antrag ohne vorausgehende
Abnahme der Flüssiggasanlage
d) Eintragung einer Erleichterung im Donau- 30,-
schiffsattest
17. Eintragung/Nachträgliche Eintragung von Ver-
me~ken oder Ausstellung von Bescheinigungen
je Vermerk 10,-
je Bescheinigung 20,- bis 150,-
18. Zuteilung einer amtlichen Schiffsnummer § 2.01 Binnenschiffs-Unter- 11 20,-
suchungsordnung,
, § 2.05 Rheinschiffs-Unter- 12
suchungsordnung
19. Änderung eines unter Nummer 13 und 14 § 2.01 Binnenschiffs-Unter- 11 10,-
angegebenen Schiffspapieres suchungsordnung,
§ 2.07 Nr. 1 Rheinschiffs- 12
Untersuchungsordnung,
§ 5 Abs. 2 Verordnung über 13
die Untersuchung der
Donauschiffe
20. Ausstellung einer Bescheinigung über zugelas- § 2.01 Nr. 2 Binnenschiffs- 11 20,- bis 150,-
sene Abweichungen oder Eintragung eines Ver- Untersuchungsordnung,
merks über befristet zugelassene technische § 2.16 Rheinschiffs-Unter- 12
Neuerungen in ein unter Nummer 13 angegebe- suchungsordnung
nes Schiffspapier
21. Eintragung von Vermerken auf Grund von § 1.07 Binnenschiffs-Unter- 11 20,- bis 150,-
Rechtsverordnungen in ein unter Nummer 13 suchungsordnung,
angegebenes Schiffspapier § 1.08 Rheinschiffs-Unter- 12
suchungsordnung
22. Ausnahmebewilligung von den Besatzungsvor- § 14.09 Nr. 5 und 6 Rhein- 12
schriften schiffs-Untersuchungsord-
nung,
§ 76 Besatzungsvorschrift 11 a
für die Binnenschiffahrt
wenn der Schiffsjunge die Schifferberufsschule 15,-
besucht
in sonstigen Fällen 75,-
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Fundstellenhinweis Gebühr
Rechtsgrundlage im Anhang
Nummer
DM
23. Prüfung der Übereinstimmung der auf der Tafel § 1.10 Nr. 3 Binnenschiff- 21 20,-
vermerl<ten Angaben mit denen des Schiffs- fahrtstraßen-Ordnung,
attestes und des Zulassungszeugnisses § 1.10 Nr. 3 Rheinschiffahrt- 22
polizeiverordnung,
§ 1 .1 0 Nr. 3 Moselschiff- 23
fahrtpolizeiverordnung,
Randnummer 10 181 Ver- 26
ordnung über die Beförde-
rung gefährlicher Güter auf
dem Rhein
Beförderung gefährlicher Güter
24. Ausstellung eines normalen Zulassungszeug- Randnummer 10 183 Abs. 1 26 50,-
nisses Verordnung über die Beför-
derung gefährlicher Güter
auf dem Rhein
25. Im Ausnahmefall Verlängerung der Gültigkeits- Randnummer 10 183 Abs. 3 26 30,-
dauer des normalen Zulassungszeugnisses Verordnung über die Beför-
derung gefährlicher Güter
auf dem Rhein
26. Einziehung oder Berichtigung des normalen Zu- Randnummer 10183 Abs. 6, 26 50,- bis 100,-
lassungszeugnisses Randnummer 10183 Abs. 7
Verordnung über die Beför-
derung gefährlicher Güter
auf dem Rhein
27. Untersagung der Verwendung eines Schiffes Randnummer 10 183 Abs. 6 26 50,- bis 100,-
Verordnung über die Beför-
derung gefährlicher Güter
auf dem Rhein
28. Ausstellung eines zeitweiligen Zulassungs- Randnummer 10 184 Abs. 1 26 30,- bis 200,-
zeugnisses für begrenzte Dauer Verordnung über die Beför-
derung gefährlicher Güter
auf dem Rhein
29. Versiegelung von Einrichtungen, die nicht be- Randnummer 10 184 Abs. 2 26 30,- bis 200,-
nutzt werden dürfen Verordnung über die Beför-
derung gefährlicher Güter
auf dem Rhein
30. Genehmigung von Instandsetzungen mit elektri- Randnummer 10 308 Ver- 26 30,- bis 80,-
schem Strom oder Feuer ordnung über die Beförde-
rung gefährlicher Güter auf
dem Rhein
31. Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Be- Randnummer 10 41 9 Abs. 1 26 100,-
hältern (Containern) oder Tankcontainern auf Verordnung über die Beför-
dem Schiff derung gefährlicher Güter
auf dem Rhein
32. Besondere Genehmigung zum Umladen der La- Randnummer 10 506 Ver- 26 100,- bis 600,-
dung ordnung über die Beförde-
rung gefährlicher Güter auf
dem Rhein
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1980 2019
Fundstellenhinweis Gebühr
Rechtsgrundlage im Anhang DM
Nummer
33. Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten Randnummer 11 408, 26 50,-
Randnummer 71 408 Ver-
ordnung über die Beförde-
rung gefährlicher Güter auf
dem Rhein
34. Genehmigung zum Be- und Entladen Randnummer 11 414 Abs. 9 26 100,-
Verordnung über die Beför-
derung gefährlicher Güter
auf dem Rhein
35. Zulassung der Beförderung in Verbänden oder Randnummer 11501 Abs. 2, 26 150,-
gekuppelten Fahrzeugen Randnummer 42 501 Abs. 2,
Randnummer 71 501 Abs. 2
Verordnung über die Beför-
derung gefährlicher Güter
auf dem Rhein
36. Genehmigung zum Stilliegen außerhalb der be- _Randnummer 11 504 Abs. 2, 26 80,-
sonderen Liegeplätze Randnummer 14504 Abs. 2,
Randnummer 31 504 Abs. 2,
Randnummer 131 504 Abs.
2 Verordnung über die Be-
förderung gefährlicher Gü-
ter auf dem Rhein
37. Eintragung einer Sondergenehmigung als An- Artikel 4 Verordnung über 25 50,-
hang zum normalen Zulassungszeugnis die Beförderung gefährli-
cher Güter auf dem Rhein
38. Zulassung der Gleichwertigkeit Artikel 5 Verordnung über 25 100,- bis 600,-
die Beförderung gefährli-
cher Güter auf dem Rhein
2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
laufende Fundstellenhinweis Gebühr
Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang
Nummer
DM
III. Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge
Zuteilung des Kennzeichens einschließlich Aus- §§ 2, 4 Verordnung über die
stellung des Ausweises oder dessen Verlänge- Kennzeichnung der Klein-
rung für Kleinfahrzeuge oder Ausstellung eines fahrzeuge auf dem Rhein
Ersatzausweises vom 20. Juli 1960 (BGBI. U
s. 1956),
§§ 2, 4 Verordnung über
die Kennzeichnung der
Kleinfahrzeuge auf der
Mosel vom 26. Oktober
1966 (BGBl.11 S. 1443),
§§ 4, 6 Verordnung über die
Kennzeichnung der Klein-
fahrzeuge auf der Bundes-
wasserstraße Donau vom
24. Juni 1968 (Verkehrs-
blatt S. 613),
§§ 4, 6 Schiffahrtspolizei-
liche Anordnung über die
Kennzeichnung der Klein-
fahrzeuge auf den Bundes-
wasserstraßen Main, Reg-
nitz, Main-Donau-Kanal im
Bereich der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Würz-
burg vom 6. März 1968 (Ver-
kehrsblatt S. 127),
§§ 4, 6 Verordnung über die
Kennzeichnung von Klein-
fahrzeugen, die mit Motor-
kraft angetrieben werden,
auf den Bundeswasserstra-
ßen im Bereich der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion
Hannover vom 26. Juli 1961
(Verkehrsblatt S. 391 ),
§§ 2, 3 Schiffahrtspolizei-
liche Verordnung über die
Kennzeichnung der Sport-
fahrzeuge auf den West-
deutschen Kanälen vom
1., 7. und 9. Juli 1970 (Ver-
kehrsblatt S. 490)
für Ruder- und Paddelboote ohne mechanischen 8,-
Antrieb
für sonstige Kleinfahrzeuge 20,-
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1980 2021
laufende Fundstellenhinweis 'Gebühr
Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang
Nummer
DM
IV. Wassersport und Sportbootverkehr
1. Ausnahme vom Vermietungsverbot § 3 Verordnung über das
Vermieten von Sport- und
Vergnügungsfahrzeugen
sowie deren Benutzung auf
Bundeswasserstraßen vom
1 2. Dezember 1965 (BGBI. n
s. 1624),
§ 2 Abs. 1 Verordnung über
das stundenweise Vermie-
ten von Sport- und Vergnü-
gungsfahrzeugen im Be-
reich der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hanno-
ver vom 1. Februar 1962
(Verkehrsblatt S. 89)
je Boot 30,-
2. Zulassung einer verlängerten Betriebszeit § 8 Abs. 2 Verordnung über
das Vermieten von Sport-
und Vergnügungsfahrzeu-
gen sowie deren Benutzung
auf Bundeswasserstraßen
vom 1 2. Dezember 1965
(BGBl.11 S. 1624),
§ 9 Abs. 2 Verordnung über
das stundenweise Vermie-
ten von Sport- und Vergnü-
gungsfahrzeugen im Be-
reich der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hanno-
ver vom 1 . Februar 1962
(Verkehrsblatt S. 89)
für das erste Boot eines Betriebes 15,-
für jedes weitere Boot 4,-
je Betrieb und Tag
3. Erstuntersuchung der Boote einschließlich der § 6 Verordnung über das
Rettungsboote und Ausstellung der Tauglich- Vermieten von Sport- und
keitsbescheinigung sowie Sonderuntersuchun- Vergnügungsfahrzeugen
gen sowie deren Benutzung auf
Bundeswasserstraßen vom
12. Dezember 1965 (BGBI. II
s. 1624),
§ 6 Verordnung über das
stundenweise Vermieten
von Sport- und Vergnü-
gungsfahrzeugen im Be-
reich der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hanno-
ver vom 1 . Februar 1962
(Verkehrsblatt S. 89)
je Boot 15,-
Nachuntersuchung ohne Neufestsetzung der
höchstzulässigen Anzahl der Insassen
je Boot 10,-
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
laufende Fundstellenhinweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang DM
Nummer
Nummer
4. Besichtigung der Betriebsstätte § 7 Verordnung über das 30,--
Vermieten von Sport- und
Vergnügungsfahrzeugen
sowie deren Benutzung auf
Bundeswasserstraßen vom
12. Dezember 1965 (BGBI. II
S. 1624),
§ 7 Verordnung über das
stundenweise Vermieten
von Sport- und Vergnü-
gungsfahrzeugen im Be-
reich der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hanno-
ver vom 1. Februar 1962
(Verkehrsblatt S. 89)
5. Erlaubnis zum Befahren der Eder- und Diemel-
talsperre
a) für Zugboote zum Wasserskifahren § 3 Verordnung über die Zu- 14
lassung und den Verkehr
von Fahrzeugen auf der
Eder- und der Diemeltal-
sperre
für einen Tag 5,-
für eine Woche 20,-
b) auf Wasserflächen, deren Befahren im allge- § 9 Verordnung über die Zu- 14
meinen verboten ist lassung und den Verkehr
von Fahrzeugen auf der
Eder- und der Diemeltal-
sperre
für eine Fahrt 3,-
für ein Jahr 30,-
6. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum § 1 Satz 2 und § 4 Satz 2
Befahren der westdeutschen Kanäle Schiffahrtspolizeiliche An-
ordnung über den Verkehr
von Motorsportbooten auf
den westdeutschen Kanä-
len im Bereich der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion
Münster vom 29. April 1969
(Verkehrsblatt S. 221)
für eine Fahrt 15,-
für ein Jahr 45,-
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1980 2023
laufende Fundstellenhinweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang
Nummer
Nummer
DM
V. Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten im Verkehr
1. Zulassung von Fahrzeugen und Verbänden, die § 1.06 Binnenschiffahrtstra- 21
die festgesetzten Abmessungen oder Tauchtie- ßen-Ordnung,
fen überschreiten §§ 8.01, 11.02 Rheinschiff- 22
fahrtpolizeiverordnung,
§ 8.01 Moselschiffahrtpoli- 23
zeiverordnung
je Fahrzeug
für eine Reise 50,-
für ein Jahr 200,-
für mehrere Jahre 250,- bis 400,-
für jede Verlängerung 50,- bis 200,-
zusätzlich sind Gebühren nach Abschnitt II zu
erheben, sofern Untersuchungen und/oder Pro-
befahrten erforderlich sind
2. Genehmigung eines Sondertransports § 1.21 Binnenschiffahrt- 21 40,- bis 400,-
straßen-Ordnung,
§ 1.21 Rheinschiffahrtpoli- 22
zeiverordnung,
§ 1.21 Moselschiffahrtpoli- 23
zeiverordnung,
§ 1.21 Donauschiffahrts- 24
polizeiverordnung
3. Gebühren auf Grund von Anordnungen vorüber- § 1 .22 Binnenschiffahrtstra- 21 20,- bis 100,-
gehender Art ßen-Ordnung,
§ 1.22 Rheinschiffahrtpoli- 22
zeiverordnung,
§ 1.22 Moselschiffahrtpoli- 23
zeiverordnung,
§ 1.22 Donauschiffahrts- 24
polizeiverordnung
4. Genehmigung von Veranstaltungen § 1.23 Binnenschiffahrtstra- 21
ßen-Ordnung,
§ 1.23 Rheinschiffahrtpoli- 22
zeiverordnung,
§ 1.23 Moselschiffahrtpoli- 23
zeiverordnung,
§ 14.01 Donauschiffahrts- 24
polizeiverordnung,
§§ 6, 19 Verordnung über 14
die Zulassung und den Ver-
kehr von Fahrzeugen auf der
Eder- und der Diemeltal-
sperre
sportliche Veranstaltungen 25,- bis 70,-
sonstige Veranstaltungen 100,- bis 600,-
5. Erlaubnis zum ausnahmsweisen Gebrauchma- § 3.05 Nr. 2 b Binnenschiff- 21 50,-
chen von bestimmten Lichtern, Flaggen und fahrtstraßen-Ordnung,
Tafeln zum Schutz gegen Wellenschlag § 3.05 Nr. 3 b Rheinschiff- 22
fah rtpol izeiverordn ung,
§ 3.05 Nr. 3 b Moselschiff- 23
fahrtpolizeiverordnung,
§ 6.20 Nr. 3 b Donauschiff- 24
fahrtspolizeiverordnung
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Fundstellenhinweis Gebühr
laufende
Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang DM
Nummer
Nummer
6. Befreiung von der Lichterführung § 3.20 Binnenschiffahrtstra- 21 50,-
ßen-Ordnung,
§ 3.20 Rheinschiffahrtpoli- 22
zeiverordnung,
§ 3.20 Moselschiffahrtpoli- 23
zeiverordnung,
§ 9.09 Donauschiffahrts- 24
polizeiverordnung
7. Ausnahme von der Nachtbezeichnung bestimm- § 3.26 Binnenschiffahrtstra- 21 25,-
ter stilliegender Fischereifahrzeuge und -geräte ßen-Ordnung
8. Befreiung von der Nachtbezeichnung schwim- § 3.27 Binnenschiffahrtstra- 21 50,-
mender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahre- ßen-Ordnung,
ner oder gesunkener Fah~euge § 3.27 Rheinschiffahrtpoli- 22
zeiverordnung,
§ 3.27 Moselschiffahrtpoli- 23
zeiverordnung
9. Ausnahme von der Bezeichnung der Netze, Aus- § 3.40 Binnenschiffahrtstra- 21 25,-
leger oder sonstiger Fischereigeräte bestimmter ßen-Ordnung
stilliegender Fahrzeuge bei Tag
10. Ausnahme von der Tagbezeichnung schwim- § 3.41 Nr. 2 Binnenschiff- 21 50,-
mender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahre- fahrtstraßen-Ordnung,
ner oder gesunkener Fahrzeuge § 3.41 Nr. 2 Rheinschiff- 22
fahrtpolizeiverordnung,
§ 3.41 Nr. 2 Moselschiff- 23
fahrtpolizeiverordnung
11. Vorrecht auf Schleusung, soweit nicht durch Ab- § 6.29 Nr. 4 c Binnenschiff- 21
gabentarife Vorschleusungsgebühren erhoben fahrtstraßen-Ordnung,
werden § 6.29 Nr. 1 b Rheinschiff- 22
fahrtpolizeiverordnung,
§ 6.29 Nr. 2 b Moselschiff- 23
fahrtpolizeiverordnung,
§ 6.29 Buchstabe b Donau- 24
schiffahrtspolizei-
verordnung
je Fahrzeug
für eine Reise 25,-
für ein Jahr 50,- bis 200,-
12. Genehmigung der Zusammenstellung oder Auf- § 8.04 Binnenschiffahrtstra- 21 50,-
lösung eines Schubverbandes auf kurzen Strek- ßen-Ordnung,
ken § 8.04 Rheinschiffahrtpoli- 22
zeiverordnung,
§ 8.04 Moselschiffahrtpoli- 23
zeiverordnung
13. Genehmigung des Ladens, Löschens und Leich- §§ 8.13, 10.09 Binnen- 21 50,-
terns an bestimmten Stellen schiffahrtstraßen-Ordnung
14. Erlaubnis der Nachtschiffahrt auf der Strecke § 9„07 Rheinschiffahrtpoli- 22
Bingen-St. Goar zeiverordnung
je Fahrzeug 50,-
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1980 2025
laufende Fundstellenhinweis Gebühr
Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang DM
Nummer
VI. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Schiffseichung
1. Prüfung des Antrags einschließlich der erforder- 70,-
lichen Unterlagen zur Vornahme von Amtshand-
lungen nach den Nummern 2 bis 6
2. a) Eichung eines Schiffes nach dem zweiten Abschnitt 2 Verordnung 20
Abschnitt der Verordnung über die Eichung über die Eichung von Bin-
von Binnenschiffen, einschließlich der Aus- nenschiffen
fertigung des Eichscheins (ohne Tragfähig-
keitstabelle), dem Einkörnen oder Einkerben
der Eichmarken und Eichzeichen
bis 100 Tonnen Grundbetrag 130,-
zuzüglich je Tonne 1,-
über 100 Tonnen bis 500 Tonnen
Grundbetrag 240,-
zuzüglich für jede weitere Tonne über 100 0,70
Tonnen
über 500 Tonnen Grundbetrag 550,-
zuzüglich für jede weitere Tonne über 500 0,40
Tonnen
b) Eichung nach dem Dritten Abschnitt der Ver- § 26 Abs. 1 Nr. 1 Verord- .20 Gebühren
ordnung über die Eichung von Binnenschiffen nung über die Eichung von nach
bei Anwendung der Simpson-Regel, ein- Binnenschiffen Nummer 2
schließlich der in Nummer 2 Buchstabe a an- Buchstabe a,
gegebenen Nebenarbeiten wobei
1 Kubikmeter
gleich 1 Tonne
zu rechnen ist
c) Eichung nach dem Dritten Abschnitt der Ver- § 26 Abs. 1 Nr. 2 Verord- 20
ordnung über die Eichung von Binnenschiffen nung über die Eichung von
bei Anwendung der Formel, einschließlich der Binnenschiffen
in Nummer 2 Buchstabe a angegebenen Ne-
benarbeiten
bis 100 Kubikmeter Wasserverdrängung 125,-
über 100 Kubikmeter Wasserverdrängung 175,-
d) Ausstellung der vorläufigen Eichbescheini- § 12 Verordnung über die 20 70,-
gung Eichung von Binnenschiffen
e) Erstellung der Tragfähigkeitstabelle im Eich- § 19 Abs. 10 Verordnung 20 120,-
schein (Rubrik 33) über die Eichung von Bin-
nenschiffen·
f) Eichung von Klappschuten nach dem Dritten Gebühren
Abschnitt der Verordnung über die Eichung für den
von Binnenschiffen bei Anwendung der For- Schiffsrumpf
mel und Lieferung einer Laderaumtabelle, nach
wobei 1 Kubikmeter gleich 1 Tonne gerech- Nummer 2
net wird Buchstabe c
und für
den Laderaum
nach
Nummer 2
Buchstabe a
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
laufende Fundstellenhinweis Gebühr
Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage im Anh&.,1g DM
Nummer
g) Eichung von Klappschuten nach dem Zwei- Gebühren
ten Abschnitt der Verordnung über die sowohl für den
Eichung von Binnenschiffen und Lieferung Schiffsrumpf
einer Laderaumtabelle, wobei 1 Kubikmeter als auch für
gleich 1 Tonne gerechnet wird den Laderaum
nach
Nummer 2
Buchstabe a
3. a) Nachprüfung auf Verlangen des Antrags- § 4 Abs. 2 Nr. 4 Verordnung 20 Gebühr
berechtigten, wenn sich die Richtigkeit der über die Eichung von Bin- nach
Eichung herausstellt nenschiffen Nummer 2
b) Nachprüfung von Amts wegen zwecks Fest- § 8 Abs. 4 in Verbindung mit 20 Drei Fünftel
stellung der Gültigkeit des Eichscheins § 9 Abs. 2 sowie § 2 Satz 2 der Gebühr
Verordnung über die Ei- nach
chung von Binnenschiffen Nummer 2
4. a) Nacheichung, bei der Ergebnisse früherer § 30 Abs. 3 Verordnung 20 Vier Fünftel
Eichungen weitgehend verwendet werden über die Eichung von Bin- der Gebühr
konnten, einschließlich der in Nummer 2 nenschiffen nach
Buchstabe a angegebenen Nebenarbeiten Nummer 2
b) Nacheichung eines Schiffes, wenn die Gel- § 8 Abs. 3 in Verbindung mit 20 Gebühr
tungsdauer des Eichscheins abgelaufen ist § 30 Verordnung über die nach
Eichung von Binnenschiffen Nummer 2
c) Nacheichung, bei der die Aufstellung einer § 30 Verordnung über die 20 Gebühr
neuen Arealkurve erforderlich ist, einschließ- Eichung von Binnenschiffen nach
lich der in Nummer 2 Buchstabe a angegebe- Nummer 2
nen Nebenarbeiten
5. Angesetzte oder angefangene Eichungen, die Zwei Fünftel
aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten der Gebühr
hat, nicht durchgeführt werden konnten oder un- nach
terbrochen werden mußten Nummer 2
bis zur vollen
Gebühr
6. Verlängerung der Geltungsdauer eines Eich- § 9 Abs. 1 Verordnung über 20 Drei Fünftel
scheins c;iie Eichung von Binnen- der Gebühr
schiffen nach
Nummer 2
7. Befristete Verlängerung der Geltungsdauer ei- § 9 Abs. 5 Verordnung über 20 80,-
nes Eichscheins die Eichung von Binnen-
schiffen
8. Eintragung von Berichtigungen § 11 Verordnung über die 20 80,-
Eichung von Binnenschiffen
9. Eintragung einer Änderung des Namens oder §§ 10 und 11 Verordnung 20 25,-
der Devise, sowie endgültige Eintragung einer über die Eichung von Bin-
Berichtigung nach vorangegangener vorläufiger nenschiffen
· Eintragung (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung
über die Eichung von Binnenschiffen)
10. Ausfertigung einer Zweitschrift oder Abschrift 80,-
des Eichscheins
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1980 2027
Fundstellenhinweis Gebühr
laufende
Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang
Nummer DM
Nummer
11. Erneuerung der Eichmarken einschließlich An- § 20 Abs. 1 und § 28 Ver- 20
bringung des Eichzeichens außerhalb einer Ei- ordnung über die Eichung
chung von Binnenschiffen
je Marke 25,-
12. Anbringung von Eichskalen § 22 Verordnung über die 20
Eichung von Binnenschiffen
je Skala 25,-
2028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Laufe11de Fundstellenhinweis
Gebühr
Gege11stand Rechtsgrundlage im Anhang
Nummer DM
Nummer
VII. Sonstige Amtshandlungen
In allen übrigen Fällen, die nicht in den Abschnit- 30,-
ten I bis VI aufgeführt sind, bei schriftlichen Ver- bis 500,-
waltungsakten
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1980 2029
Anhang
Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (BSchPatentVO)
vom 15. Juni 1956 (BGBI. II S. 722)
2 Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten (Rheinschifferpatentverordnung -
RheinSchPatentV) (BGBI. 1 S. 761)
Anlage 2 zur
2 a Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten (Einführungsverord-
nung zur Rheinschifferpatentverordnung - EVRheinSchPatentv)
vom 26. März 1976 (BGBI. 1 S. 757)
3 Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Donauschiffahrt (DonauSchPatentVO)
vom 22. Juli 1960 (Verkehrsblatt S. 292)
4 Verordnung über Elbschifferzeugnisse
vom 2. Juli 1926 (RGBI. II S. 364)
5 Verordnung über die Erteilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein
Anlage zur
5 a Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein
vom 23. Dezember 1964 (BGBI. II S. 2010)
6 Gesetz, betreffend die Ausführung der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868
vom 17. März 1870 (Preußische Gesetzsammlung S. 187)
7 Verordnung über die Erweiterung älterer Lotsenpatente für den Mittelrhein
vom 8. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1807)
8 Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen
Anlage zur
Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein
vom 15. Juni 1956 (BGBI. II S. 703)
9 Gesetz über Schifferdienstbücher
vom 12. Februar 1951 (BGBI. II S. 3)
10 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Schifferdienstbücher
vom 22. Februar 1951 (BGBI. II S. 26)
11 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffs-Untersuchungsordnung -
BinSchUO) vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 59)
mit Anlage 1
11 a Besatzungsvorschrift für die Binnenschiffahrt (BinSchBV)
12 Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
Anlage zur
12 a Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
vom 26. März 1976 (BGBI. 1 S. 773)
13 Verordnung über die Untersuchung der Donauschiffe
vom 23. August 1958 (Verkehrsblatt S. 579)
14 Verordnung über die Zulassung und den Verkehr von Fahrzeugen auf der Eder- und der Diemeltalsperre
(TspVerkVO)
vom 18. April 1972 (Verkehrsblatt S. 295)
15 Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen (FährenVO)
vom 8. März 1967 (BGBI. II S. 11 41 )
16 Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Fähren auf dem Rhein (Rheinfährenordnung)
vom 23. September 1963 (BGBI. II S. 1 223)
17 Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Fähren auf der Donau (Donaufährenverordnung)
vom 4. Oktober 1965 (Verkehrsblatt S. 580)
18 Verordnung über die Fähren auf dem Edersee
vom 23. Februar 1962 (Verkehrsblatt S. 147)
20 Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen (BinSchEO)
vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1785)
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
21 Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
vom 3. März 1971 (BGBI. 1 S. 178)
mit Anlage
Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung
22 Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. August 1970 (BGBI. 1 S. 1305)
mit Anlage
Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
23 Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung
vom 8. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 833)
mit Anlage
Moselschiffahrtpolizeiverordnung
24 Verordnung zur Einführung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
vom 18. März 1970 (BGBI. 1 S. 297)
mit Anlage
Donauschiffahrtspolizeiverordnung
25 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und Anlage A
Anlage zur
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser
Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1119)
26 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) Anlage B
Anlage zur
Verordnung zur Umstellung der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher
Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasser-
straßen auf das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter sowie zur Änderung dieser Verordnung
vom 16. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3477)
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1980 2031
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Prämie
für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes
Vom 23. Oktober 1980
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), der durch Arti-
kel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft
verordnet:
Artikel 1
In§ 3 der Verordnung über die Gewährung einer Prä-
mie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes vom
11. August 1980 (BGBI. 1 S. 1364) wird nach der Posi-
tion „Pinzgauer" angefügt:
„Weiß-Blaue Belgier
Galloway
Schottisches Hochlandrind''.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 23. Oktober 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über den Anpassungsfaktor für Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
im Jahre 1981
(Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1981)
Vom 27. Oktober 1980
Auf Grund des § 579 Abs. 2 Satz 3 und des § 558 §2
Abs. 3 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung in der im Das Pflegegeld beträgt im Jahre 1981 zwischen 344
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, Deutsche Mark und 1 372 Deutsche Mark monatlich.
veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 2
§ 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1 §3
S. 1089) geändert worden sind, wird mit Zustimmung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
des Bundesrates verordnet: leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) auch im Land Berlin.
§ 1
§4
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Januar 1981 an
anzupassenden Geldleistungen aus der gesetzlichen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Unfallversicherung beträgt 1 ,055. in Kraft.
Bonn, den 27. Oktober 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Verordnung
über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte
(GAL - Beitragsverordnung 1981)
Vom 28. Oktober 1980
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1
S. 1448), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 9. Juli 1980
(BGBI. 1 S. 905) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zu-
stimmung des Bundesrates:
§ 1
Der Beitrag in der Altershilfe für Landwirte beträgt für das Kalenderjahr
1981 monatlich 75,- Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 5 § 6 des Siebenten Änderungsgesetzes GAL auch im
Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 1980,
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über den Anpassungsfaktor für Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
im Jahre 1981
(Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1981)
Vom 27. Oktober 1980
Auf Grund des § 579 Abs. 2 Satz 3 und des § 558 §2
Abs. 3 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung in der im Das Pflegegeld beträgt im Jahre 1981 zwischen 344
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, Deutsche Mark und 1 372 Deutsche Mark monatlich.
veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 2
§ 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1 §3
S. 1089) geändert worden sind, wird mit Zustimmung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
des Bundesrates verordnet: leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) auch im Land Berlin.
§ 1
§4
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Januar 1981 an
anzupassenden Geldleistungen aus der gesetzlichen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Unfallversicherung beträgt 1 ,055. in Kraft.
Bonn, den 27. Oktober 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Verordnung
über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte
(GAL - Beitragsverordnung 1981)
Vom 28. Oktober 1980
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1
S. 1448), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 9. Juli 1980
(BGBI. 1 S. 905) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zu-
stimmung des Bundesrates:
§ 1
Der Beitrag in der Altershilfe für Landwirte beträgt für das Kalenderjahr
1981 monatlich 75,- Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 5 § 6 des Siebenten Änderungsgesetzes GAL auch im
Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 1980,
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1980 2033
Verordnung
über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist
(Baubetriebe-Verordnung)
Vom 28. Oktober 1980
Auf Grund des § 76 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- 11. Fassadenbauarbeiten;
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch 12. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder zusammenfügen
Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 23. Juli 1979 von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung,
(BGBI. 1S. 1189) geändert worden ist, wird - nach An- Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; fer-
hörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäߧ 234 Abs. 2 ner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese
des Arbeitsförderungsgesetzes und der Tarifvertrags- zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen
parteien des Baugewerbes gemäß § 76 Abs. 2 Satz 4 anderen Betrieb desselben Unternehmens oder in-
des Arbeitsförderungsgesetzes - verordnet: nerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen -
unbeschadet der Rechtsform - durch den Betrieb
§ 1 mindestens eines beteiligten Gesellschafters zu-
Zugelassene Betriebe sammengefügt oder eingebaut werden; nicht erfaßt
wird das Herstellen von Betonfertigteilen, Holzfer-
(1) Die ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirt- tigteilen zum Zwecke des Errichtens von Holzfertig-
schaft ist durch die Leistungen der Produktiven Winter- bauwerken und Isolierelementen in massiven, orts-
bauförderung und das Schlechtwettergeld in Betrieben festen und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstätten
und Betriebsabteilungen zu fördern, die gewerblich nach Art stationärer Betriebe; § 2 Nr. 1 2 bleibt un-
überwiegend Bauleistungen (§ 75 Abs. 1 des Arbeits- berührt;
förderungsgesetzes) erbringen.
13. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
(2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des 14. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlege-
Absatzes 1 sind solche, in denen insbesondere folgen- arbeiten;
de Arbeiten verrichtet werden:
15. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Ver-
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit; legen von Glasbausteinen;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie zum Bei- 16. Gleisbauarbeiten;
spiel das Entwässern von Grundstücken und urbar
zu machenden Bodenflächen, einschließlich der 1 7. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie
Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, zum Beispiel Beton- und Mörtelmischungen (Trans-
des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie portbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwie-
des Herstellens von Vorflut- und Schleusen- genden Teil der hergestellten Baustoffe die Bau-
stellen des herstellenden Betriebes, eines anderen
anlagen;
Betriebes desselben Unternehmens oder. innerhalb
3. Bautrocknungsarbeiten, das sind Arbeiten, die un- von Unternehmenszusammenschlüssen - unbe-
ter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der schadet der Rechtsform - die Baustellen des Betrie-
Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von bes mindestens eines beteiligten Gesellschafters
Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch versorgt werden;
Einbau von Kondensatoren;
18. Hochbauarbeiten;
4. Beton- und Stahlbetonarbeiten;
19. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
5. Bohrarbeiten;
20. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
6. Brunnenbauarbeiten;
21 . Maurerarbeiten;
7. chemische Bodenverfestigungen;
22. Rammarbeiten;
8. Dämm-(lsolier-)Arbeiten (das sind zum Beispiel
Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, 23. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabellei-
Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) tungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen 24. Sehachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
sowie technischen Dämm-(lsolier-)Arbeiten, insbe-
25. Schalungsarbeiten;
sondere an technischen Anlagen und auf Land-,
Luft- und Wasserfahrzeugen; 26. Schornsteinbauarbeiten;
9. Erdbewegungsarbeiten, das sind zum Beispiel We- 27. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerur:igsarbeiten;
gebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deich- 28. Stahlbiege- und -flechtarbeiten;
bauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sport-
anlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwäl- 29. Stakerarbeiten;
len und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen; 30. Steinmetzarbeiten;
10. Estricharbeiten, das sind zum Beispiel Arbeiten un- 31. 'straßenbauarbeiten, das sind zum Beispiel Stein-,
ter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten,
Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stof- Holzpflasterarbeiten, Fahrbahnmarkieru ngsarbei-
fen; ten; ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgu-
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
tes, wenn mit dem überwiegenden Teil des Misch- 7. Meliorationsarbeiten;
gutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben
8. Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.
Unternehmens oder innerhalb von Unternehmens-
zusammenschlüssen - unbeschadet der Rechts-
form - der Betrieb mindestens eines beteiligten § 2
Gesellschafters versorgt wird; Ausgeschlossene Betriebe
32. Straßenwalzarbeiten; Die ganzjährige Beschäftigung wird nicht gefördert
33. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten einschließ- insbesondere in Betrieben
lich des Anbringens von Unterkonstruktionen und
1. des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;
Putzträgern;
2. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden
34. Terrazzoarbeiten;
Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen
35. Tiefbauarbeiten; nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bau-
36. Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel leistungen im Sinne des§ 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt
Wand- und Deckeneinbau und -verkleidungen) ein- werden;
schließlich des Anbringens von Unterkonstruktio- 3. der Fassadenreinigung;
nen und Putzträgern; /
4. der Fußboden- und Parkettlegerei;
37. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit an-
5. des Glaserhandwerks;
deren baulichen Leistungen;
6. des Installationsgewerbes, insbesondere der
38. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungsper-
Klempnerei, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüf-
sonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungsper-
tungs- und Elektroinstallation;
sonal zur Erbringung baulicher Leistungen einge-
setzt werden; 7. des Malerhandwerks, soweit nicht überwiegend
Putz-, Stuck- oder dazugehörige Hilfsarbeiten aus-
39. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbei-
geführt werden;
ten, Wasserbauarbeiten (zum Beispiel Wasserstra-
ßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagen- 8. des Natur- und Kunststein be- und verarbeitenden
bau); Gewerbes und des Steinmetzhandwerks;
40. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rah- 9. der Naßbaggerei;
men des Zimmergewerbes ausgeführt werden; 10. der Ofen- und Herdsetzerei;
41. Aufstellen von Bauaufzügen. 11 . des Säurebaues;
12. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und
(3) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holz-
Absatzs 1 sind auch fertigbauindustrie;
1. Betriebe, die Gerüste aufstellen, 13. des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetall-
2. Betriebe des Dachdeckerhandwerks. baues sowie des Fahrleitungs-·, Freileitungs-, Orts-
netz- und Kabelbaues;
(4) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des 14. der Tapetenkleberei;
Absatzes 1 sind ferner diejenigen des Garten- und 15. und in Betrieben, die Betonentladegeräte gewerb-
Landschaftsbaues, in denen fortgesetzt und überwie- lich zur Verfügung stellen.
gend folgende Arbeiten verrichtet werden:
1. Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, §3
Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen; Berlin-Klausel
2. Erstellung der gesamten Außenanlagen im Woh- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
nungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben, insbeson- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeitsför-
dere an Schulen, Krankenhäusern, Schwimmbädern, derungsgesetzes auch im Land Berlin.
Straßen-, Autobahn-, Eisenbahn-Anlagen, Flugplät-
zen, Kasernen;
§4
3. Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau ein-
schließlich Faschinenbau; Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4. ingenieurbiologische Arbeiten aller Art; Diese Verordnung tritt am 1. November 1980 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Baubetriebe-Verordnung vom
5. Schutzpflanzungen aller Art; 19. Juli 1972 (BGBI. 1S. 1257), geändert durch Verord-
6. Drainierungsarbeiten; nung vom 30. April 1975 (BGBI. 1 S. 1056), außer Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 1 980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Strehlke
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1980 2035
Verordnung
zur Änderung der Probenahmeverordnung - Futtermittel
Vom 28. Oktober 1980
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 17 45) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Probenahmeverordnung - Futtermittel vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S. 414) wird
wie folgt geändert:
1. Die Kurzbezeichnung erhält folgende Fassung:
,,Futtermittel-Probenahme-Verordnung''.
2. In § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für die Entnahme von Einzelproben bei Einzelfuttermitteln, die im
landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt werden."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Nummer 1 der Tabelle folgende Fassung:
2
,,1. Feste Stoffe, unverpackt (lose), und Stoffe in Proben:
Behältnissen über 100 kg:
Grünfuttersilage, Rübenblätter, Heu und Stroh 20
Weidepflanzen 50
sonstige Stoffe:
bis 2,5 t 7
über 2,5 t die Quadratwurzel aus
dem 20fachen Gewicht
der Partie in Tonnen,
aufgerundet auf ganze
Zahlen; höchstens 40";
b) in Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Bei Weidepflanzen bildet eine Handvoll des Aufwuchses die Einzelprobe."
4. In § 6 Abs. 2 erhält Nummer 1 der Tabelle folgende Fassung:
2
,,1. Feste Futtermittel, unverpackt (lose), und Futtermit-
tel in Behältnissen:
Heu, Stroh 1 kg
sonstige Futtermittel 4 kg".
5. In § 7 Abs. 2 erhält Nummer 1 der Tabelle folgende Fassung:
2
,, 1. Feste Futtermittel:
Heu, Stroh 250 g
Weidepflanzen, Grünfutter, Grünfuttersilage und
sonstiges Saftfutter 1 kg
sonstige Futtermittel 500 g".
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
§ 24 des Futtermittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1980 -
BvR 697 /77 -, ergangen auf Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 5 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nr. 2, §§ 2 bis 4, § 6 Nr. 3 des
Steuerberatungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 2 des
Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni
1975 (Bundesgesetzbl. 1S. 1509) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundge-
setzes unvereinbar, soweit das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen
Personen untersagt wird, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestan-
den haben.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. Oktober 1980
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel