1993
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1980 Nr. 68
Tag Inhalt Seite
15. 10. 80 Neufassung des Gesetzes über das Apothekenwesen .................................... . 1993
2121-2
21. 10. 80 Ausführungsgesetz zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuer-
lichem Gebiete (Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande - AGGrenzg NL) ............ . 1999
neu: 611-9-4-1-8
15. 10. 80 Verordnung über die Bestimmung der Beglaubigungsbehörde nach dem deutsch-belgischen
Abkommen vom 13. Mai 1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation 2002
neu: 319-81
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2003
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2003
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über das Apothekenwesen
Vom 15. Oktober 1980
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung 3. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel
des Gesetzes über das Apothekenwesen vom 4. August 1O des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ord-
1980 (BGBI. 1 S. 1142) wird nachstehend der Wortlaut nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1
des Gesetzes über das Apothekenwesen vom 20. Au- S. 503),
gust 1960 (BGBI. 1 S. 697) in der seit dem 9. August 4. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen § 15 der
1980 geltenden Fassung bekanntgemacht. Das Gesetz Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968 (BGBI. 1
in seiner ursprünglichen Fassung ist am 1. Oktober s. 601 ),
1960 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:
5. die am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 4, 5
1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer und 24 des Ersten Gesetzes zur Reform des Straf-
2121-2, veröffentlichte bereinigte Fassung des Ge- rechts vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645),
setzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ge- 6. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 46
setzes über die Sammlung des Bundesrechts vom des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
10. Juli 1958 (BGBI. 1S. 437) und des § 3 des Geset- 2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469),
zes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-
7. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 9
rechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ),
Nr. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittel-
2. den am 14. November 1961 in Kraft getretenen § 1 rechts vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445),
Satz 2 Nr. 15 des Gesetzes über den Übergang von 8. den am 9. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 1
Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das
Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (BGBI. 1 Apothekenwesen vom 4. August 1980 (BGBI. 1
s. 560), S.1142).
Bonn, den 1 5. Oktober 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Prof. Dr. Wolters
1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz über das Apothekenwesen
Erster Abschnitt ge, die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apo-
theke in Zusammenhang stehen, vorlegt;
Die Erlaubnis
6. nachweist, daß er im Falle der Erteilung der Erlaubnis
§ 1 über die nach der Apothekenbetriebsordnung (§ 21)
vbrgeschriebenen Räume verfügen wird;
( 1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interes-
7. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder
se gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.
Kräfte oder wegen einer Sucht unfähig oder ungeeig-
(2) Wer eine Apotheke betreiben will, bedarf der Er- net ist, eine Apotheke zu leiten.
laubnis der zuständigen Behörde.
(2) Hat der Apotheker nach seiner Approbation mehr
(3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie als zwei Jahre lang ununterbrochen keine pharmazeuti-
erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichne- sche Berufstätigkeit ausgeübt, so ist ihm die Erlaubnis
ten Räume. nur zu erteilen, wenn er im letzten Jahr vor der Antrag-
§2 stellung eine solche Tätigkeit mindestens sechs Mona-
te lang wieder in einer im Geltungsbereich dieses Ge-
(1) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der setzes gelegenen Apotheke oder Krankenhausapothe-
Antragsteller ke ausgeübt hat.
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundge- §3
setzes oder heimatloser Ausländer im Sinne des Ge-
setzes über die Rechtsstellung heimatloser Auslän- Die Erlaubnis erlischt
der im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt 1. durch Tod;
Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 2. durch Verzicht;
Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 3. durch Rücknahme oder Widerruf der Approbation als
S. 677), ist; Vereinbarungen in zwischenstaatlichen Apotheker, durch Verzicht auf die Approbation oder
Verträgen bleiben unberührt; durch Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der
2. voll geschäftsfähig ist; Bundes-Apothekerordnung;
3. die deutsche Approbation als Apotheker besitzt oder 4. wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch
wenn ihm eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes- gemacht worden ist; die zuständige Behörde kann
Apothekerordnung erteilt und die Gegenseitigkeit die Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vor-
verbürgt ist; liegt;
4. die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zu- 5. wenn dem Erlaubnisinhaber die Erlaubnis zum Be-
verlässigkeit besitzt; dies ist nicht der Fall, wenn Tat- trieb einer anderen Apotheke, die keine Zweigapo-
sachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des theke ist, erteilt wird.
Antragstellers in bezug auf das Betreiben einer Apo- §4
theke dartun, insbesondere wenn strafrechtliche
oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die ( 1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer
ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet er- Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 nicht vor-
scheinen lassen, oder wenn er sich durch gröbliche gelegen hat.
oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen dieses Ge-
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich
setz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Apo-
eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6
thekenbetriebsordnung oder die für die Herstellung
oder 7 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen
von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen erlas-
werden, wenn der Erlaubnisinhaber nachträglich Ver-
senen Rechtsvorschriften als unzuverlässig erwie-
sen hat; einbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Satz 2, § 9
Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen.
5. die schriftliche Versicherung abgibt, daß er keine
Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Satz 2,
§5
§ 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen, und den Kauf-
oder Pachtvertrag über die Apotheke sowie auf Ver- Wird eine Apotheke ohne Erlaubnis betrieben, so hat
langen der zuständigen Behörde auch andere Verträ- die zuständige Behörde die Apotheke zu schließen.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1980 1995
§6 die nach Satz 1 Nr. 1 verpachtet ist, so bedarf der Ver-
pächter keiner neuen Erlaubnis. § 3 Nr. 5 bleibt unbe-
Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die
rührt.
zuständige Behörde bescheinigt hat, daß die Apotheke
den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme). (1 a) Stirbt der Verpächter vor Ablauf der vereinbarten
Pachtzeit, so kann die zuständige Behörde zur Vermei-
dung unbilliger Härten für den Pächter zulassen, daß
§7
das Pachtverhältnis zwischen de·m Pächter und dem Er-
Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der ben für die Dauer von höchstens zwölf Monaten fortge-
Apotheke in eigener Verantwortung. Die persönliche setzt wird.
Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem ange-
(2) Der Pächter bedarf der Erlaubnis nach § 1. Der
stellten Apotheker.
Pachtvertrag darf die berufliche Verantwortlichkeit und
§8 Entscheidungsfreiheit des pachtenden Apothekers
nicht beeinträchtigen.
Mehrere Personen zusammen können eine Apotheke
nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen (3) Für die Dauer der Verpachtung finden auf die Er-
Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betrei- laubnis des Verpächters § 3 Nr. 4, § 4 Abs. 2, soweit
ben; in diesen Fällen bedürfen alle Gesellschafter der sich diese Vorschrift auf § 2 Abs. 1 Nr. 6 bezieht, sowie
Erlaubnis. Beteiligungen an einer Apotheke in Form § 7 Satz 1 keine Anwendung.
einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei de-
nen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte (4) Die nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis ist zurückzu-
nehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Vorausset-
Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am
zungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat; sie ist zu wi-
Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist,
derrufen, wenn nachträglich eine dieser Voraussetzun-
insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerich-
tete Mietverträge sind unzulässig. 1) Pachtverträge über gen weggefallen ist. § 4 bleibt unberührt.
Apotheken nach § 9, bei denen der Pachtzins vom Um-
satz oder Gewinn abhängig ist, gelten nicht als Verein- § 10
barungen im Sinne des Satzes 2. Der Erlaubnisinhaber darf sich. nicht verpflichten, be-
stimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt an-
§9 zubieten oder abzugeben oder anderweitig die Auswahl
(1) Die Verpachtung einer Apotheke ist nur in folgen- der von ihm abzugebenden Arzneimittel auf das Angebot
den Fällen zulässig: bestimmter Hersteller oder Händler oder von Gruppen
von solchen zu beschränken.
1. wenn und solange der Verpächter im Besitz der Er-
laubnis ist und die Apotheke aus einem in seiner Per-
§ 11
son liegenden wichtigen Grund nicht selbst betreiben
kann oder die Erlaubnis wegen des Wegfalls einer Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen
der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 widerru- mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Be-
fen oder durch Widerruf der Approbation wegen des handlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsge-
Wegfalls einer der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 schäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine
Satz 1 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung erlo- bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zu-
schen ist: führung von Patienten, die Zuweisung von Verschrei-
2. nach dem Tode eines Erlaubnisinhabers durch seine bungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle
erbberechtigten Kinder bis zu dem Zeitpunkt, in dem Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand ha-
das jüngste der Kinder das 23. Lebensjahr vollendet. ben.
Ergreift eines dieser Kinder vor Vollendung des § 12
23. Lebensjahres den Apothekerberuf, so kann die
Rechtsgeschäfte, die ganz oder teilweise gegen § 8
Frist auf Antrag verlängert werden, bis es in seiner
Satz 2, § 9 Abs. 1, § 1O oder § 11 verstoßen, sind nich-
Person die Voraussetzungen für die Erteilung der Er-
tig.
laubnis erfüllen kann;
§ 13
3. durch den überlebenden erbberechtigten Ehegatten
bis zu dem Zeitpunkt der Wiederverheiratung, sofern (1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen die
er nicht selbst eine Erlaubnis gemäß § 1 erhält. Erben die Apotheke für längstens 1 2 Monate durch
einen Apotheker verwalten lassen.
Die Zulässigkeit der Verpachtung wird nicht dadurch
berührt, daß nach Eintritt der in Satz 1 genannten Fälle (1 a) Stirbt der Pächter einer Apotheke vor Ablauf der
eine Apotheke innerhalb desselben Ortes, in Städten in- vereinbarten Pachtzeit, so kann die zuständige Behörde
nerhalb desselben oder in einen angrenzenden Stadt- zur Vermeidung unbilliger Härten für den Verpächter zu-
bezirk, verlegt wird oder daß ihre Betriebsräume geän- lassen, daß dieser die Apotheke für die Dauer von höch-
dert werden. Handelt es sich im Falle der Verlegung oder stens zwölf Monaten durch einen Apotheker verwalten
der Veränderung der Betriebsräume um eine Apotheke, läßt.
1
(1 b) Der Verwalter bedarf für die Zeit der Verwaltung
) § 8 Satz 2 findet auf Beteiligungen und Vereinbarungen, die am 9. August 1980
bestanden und nicht schon wegen der Umgehung der Ziele des Gesetzes un- einer Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wirksam waren, erst ab 1. Januar 1986 Anwendung (Artikel 2 Abs. 3 des Geset- wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
zes zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen vom 4. August 1980
- BGBI. 1 S. 1142).
und 7 erfüllt.
1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Die Genehmigung erlischt, wenn der Verwalter erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstel-
nicht mehr die Approbation als Apotheker besitzt. § 4 ist lung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen er-
entsprechend anzuwenden. lassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich
zuwiderhandeln. Entsprechend ist hinsichtlich der Ge-
(3) Der Verwalter ist für die Beachtung der Apothe-
nehmigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 zu verfahren,
kenbetriebsordnung und der Vorschriften über die Her-
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 3 oder
stellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen
verantwortlich. 5 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
(4) Die Krankenhausapotheke darf nur solche Kran-
kenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen
Zweiter Abschnitt rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Ver-
Krankenhausapotheken; sorgung eine Genehmigung nach Absatz 2 Satz 4 erteilt
Bundeswehrapotheken; Zweigapotheken; worden ist. Arzneimittel dürfen von der Krankenhaus-
Notapotheken apotheke nur an die einzelnen Stationen und andere
Teileinheiten zur Versorgung von Personen, die in das
Krankenhaus stationär oder teilstationär aufgenommen
§ 14 2)
worden sind, sowie an Personen abgegeben werden, die
( 1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag im Krankenhaus beschäftigt sind. Der Leiter der Kran-
die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke kenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apo-
zu erteilen, wenn er theker hat die Arzneimittelvorräte der zu versorgenden
Krankenhäuser nach Maßgabe der Apothekenbetriebs-
1. die Anstellung eines Apothekers.der die Vorausset- ordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf de-
zungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 sowie Abs. ren einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße
2 erfüllt, und Aufbewahrung zu achten. Zur Beseitigung festgestellter
2. die für Krankenhausapotheken nach der Apotheken- Mängel hat er eine aogemessene Frist zu setzen und
betriebsordnung vorgeschriebenen Räume nach- deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zu-
weist. ständigen Behörde anzuzeigen. 3 )
(2) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer (5) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer
Krankenhausapotheke ist verpflichtet, zur Versorgung Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung eines oder
weiterer Krankenhäuser mit Arzneimitteln und der damit mehrerer Krankenhäuser mit Arzneimitteln einen
verbundenen Überprüfung der Arzneimittelvorräte einen schriftlichen Vertrag entsprechend Absatz 2 Satz 1 zu
schriftlichen Vertrag zu schließen, es sei denn, daß die schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksam-
zu versorgenden Krankenhäuser von dem Inhaber der keit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese
Erlaubnis getragen werden. Der Vertrag bedarf zu seiner ist zu erteilen, wenn
Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen 1. die Apotheke und die zu versorgenden Krankenhäu-
Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn ser innerhalb desselben Kreises oder derselben
1 . die Krankenhausapotheke und die zu versorgenden kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten
Krankenhäuser innerhalb desselben Kreises oder Kreisen oder kreisfreien Städten liegen und
derselben kreisfreien Stadt oder in einander benach- 2. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ge-
barten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen und währleistet ist, insbesondere, wenn die nach der
2. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ge- Apothekenbetriebsordnung für einen solchen Ver-
währleistet ist, insbesondere, wenn die nach der sorgungsbereich erforderlichen Räume, Einrichtun-
Apothekenbetriebsordnung erforderlichen Räume gen und das notwendige Personal in der Apotheke
und Einrichtungen sowie das notwendige Personal in vorhanden sind, so daß der Überprüfungspflicht ge-
der Krankenhausapotheke vorhanden sind, so daß mäß Absatz 4 Satz 3 Rechnung getragen werden
der Überprüfungspflicht gemäß Absatz 4 Satz 3 kann.
Rechnung getragen werden kann. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch
erforderlich, wenn von einer Krankenhausapotheke an- (6) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind
dere Krankenhäuser desselben Trägers mit Arzneimit- Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur wirt-
teln versorgt und deren Arzneimittelbestände überprüft schaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Re-
werden sollen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt gelung der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972
Satz 3 entsprechend. (BGBI. I S. 1009). Diesen stehen hinsichtlich der Arznei-
mittelversorgung Kur- und Spezialeinrichtungen gleich,
(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach- die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen
träglich bekannt wird, daß bei der Erteilung eine der oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
nach Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht
1. Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Ver-
vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Vor-
pflegung gewähren,
aussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn
der Erlaubnisinhaber oder seine Beauftragten den Be-
stimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 3
) Abweichend von § 14 Abs. 4 dürfen Krankenhausapotheken Arzneimittel bis
zum 31. Dezember 1984 im bisherigen Rahmen auch an staatliche Einrichtun-
gen abgeben, die am 1. August 1961 bestanden und zu diesem Zeitpunkt bereits
2
) Die am 9. August 1980 bestehende Versorgung der Krankenhäuser mit Arznei- der Arzneimittelversorgung der Polizei, der Feuerwehr sowie der Beamten im
mitteln ist bis zum 31. Dezember 1982 den Vorschriften dieses Gesetzes anzu- Rahmen der freien Heilfürsorge dienten (Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom
passen (Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. August 1980 - BGBI. 1S. 1142). 4. August 1980 - BGBI. 1 S. 1142).
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1980 1997
2. unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung Dritter Abschnitt
stehen und
Apothekenbetriebsordnung und
3. insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährli- Ausnahmeregelungen
chen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher für Bundesgrenzschutz und Bereitschaftspolizei
Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die
keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Lei- §§ 18 bis 20
stungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
(weggefallen)
Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im
Sinne von Absatz 4 Satz 2 anzusehen, es sei denn, daß § 21
sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unter-
schiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem (1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für sundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden. Zustimmung des Bundesrates eine Apothekenbetriebs-
ordnung zu erlassen, um einen ordnungsgemäßen Be-
trieb der Apotheken, Zweigapotheken und Kranken-
§ 15 hausapotheken zu gewährleisten und um die Qualität
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers der der dort herzustellenden und abzugebenden Arzneimit-
Verteidigung obliegt die Arzneimittelversorgung den tel sicherzustellen. Hierbei sind die von der Weltgesund-
Bundeswehrapotheken. heitsorganisation aufgestellten Grundregeln für die Her-
stellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qua-
(2) Der Bundesminister der Verteidigung regelt unter lität, die Vorschriften des Arzneibuches und die allge-
Berücksichtigung der besonderen militärischen Gege- mein anerkannten Regeln der pharmazeutischen Wis-
benheiten in Dienstvorschriften die Errichtung der Bun- senschaft zu berücksichtigen.
deswehrapotheken sowie deren Einrichtung und Be-
trieb. Dabei stellt er sicher, daß die Angehörigen der (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
Bundeswehr hinsichtlich der Arzneimittelversorgung Regelungen getroffen werden über
und der Arzneimittelsicherheit nicht anders gestellt sind 1. das Entwickeln, Herstellen, Erwerben, Prüfen, Ab-
als Zivilpersonen. 4 ) und Umfüllen, Verpacken und Abpacken, Lagern,
Feilhalten, Abgeben und die Kennzeichnung von
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
Arzneimitteln sowie die Absonderung oder Vernich-
tung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel und über
§ 16 sonstige Betriebsvorgänge,
(1) Tritt infolge Fehlens einer Apotheke ein Notstand 2. die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen
in der Arzneimittelversorgung ein, so kann die zuständi- über die in Nummer 1 genannten Betriebsvorgänge,
ge Behörde dem Inhaber einer nahe gelegenen Apothe- 3. die besonderen Versuchsbedingungen und die
ke auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapo- Kontrolle der bei der Entwicklung, Herstellung und
theke erteilen, wenn dieser die dafür vorgeschriebenen Prüfung von Arzneimitteln verwendeten Tiere sowie
Räume nachweist. die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen
(2) Zweigapotheken müssen verwaltet werden. § 13 darüber; die Vorschriften des Tierschutzgesetzes
gilt entsprechend. und der auf Grund des Tierschutzgesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnungen bleiben unberührt,
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll einem Apotheker 4. die Anforderungen an das Apothekenpersonal und
nicht für mehr als eine Zweigapotheke erteilt werden. dessen Einsatz,
(4) Die Erlaubnis wird für einen Zeitraum von fünf Jah- 5. die Vertretung des Apothekenleiters,
ren erteilt; sie kann erneut erteilt werden.
6. die Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Ein~
richtung der Apothekenbetriebsräume,
§ 17
7. die Beschaffenheit und die Kennzeichnung der Be-
Ergibt sich sechs Monate nach öffentlicher Bekannt- hältnisse in der Apotheke,
machung eines Notstandes in der Arzneimittelversor-
gung der Bevölkerung, daß weder ein Antrag auf Betrieb 8. die apothekenüblichen Waren, die Nebengeschäfte,
einer Apotheke noch einer Zweigapotheke gestellt wor- die Dienstbereitschaft und das Warenlager der
den ist, so kann die zuständige Behörde einer Gemeinde Apotheken sowie die Arzneimittelabgabe innerhalb
oder einem Gemeindeverband die Erlaubnis zum Betrieb und außerhalb der Apothekenbetriebsräume,
einer Apotheke unter Leitung eines von ihr anzustellen- 9. die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung für die
den Apothekers erteilen, wenn diese die nach diesem Errichtung von Rezeptsammelstellen und das dabei
Gesetz vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen zu beachtende Verfahren sowie die Voraussetzun-
nachweisen. Der Apotheker muß die Voraussetzungen gen der Schließung von Rezeptsammelstellen und
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erfüllen. die Anforderungen an ihren Betrieb,
4
10. die Benennung und den Verantwortungsbereich von
) Dispens,eranstalten, die am 9. August 1980 auf Grund landesrechtlicher Vor-
schriften bestanden, können noch bis zum 31. Dezember 1982 im bisherigen
Kontrolleitern in Apotheken,
Umfange weiterbetrieben werden. Dies gilt auch für Bundeswehrapotheken, so-
weit sie noch nicht der Vorschrift des§ 15 Abs. 2 Satz 2 entsprechen (Artikel 2
11. die Zurückstellung von Chargenproben sowie deren
Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1980 - BGBI. I S. 1142). Umfang und Lagerungsdauer,
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
12. die Anforderungen an die Hygiene in den Apotheken (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
und satzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und
13. die Überprüfung der Arzneimittelvorräte in Kranken- 3 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehn-
häusern sowie die Führung und Aufbewahrung von tausend Deutsche Mark geahndet werden.
Nachweisen darüber.
(3) Soweit Apotheken eine Erlaubnis zur Herstellung
von Arzneimitteln nach den Vorschriften des Arzneimit-
telgesetzes haben, gelten für den Apothekenbetrieb die
Apothekenbetriebsordnung, für den Herstellungsbetrieb Fünfter Abschnitt
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittel- Schluß- und Übergangsbestimmungen
rechts.
§ 26
§ 22
(1) Personalkonzessionen, Realkonzessionen und
Einrichtungen, die der Arzneimittelversorgung der An- sonstige persönliche Betriebserlaubnisse, die vor dem
gehörigen des Bundesgrenzschutzes und der Bereit- Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten
schaftspolizeien der Länder im Rahmen der freien Heil- als Erlaubnisse im Sinne des § 1. Dies gilt auch für Be-
fürsorge sowie ihrer Tierbestände dienen, unterliegen rechtigungen, deren Inhaber Gebietskörperschaften
nicht den Vorschriften dieses Gesetzes. sind; die Apotheken können verpachtet werden;§ 9 fin-
det keine Anwendung.
(2) Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse
Vierter Abschnitt zum Betrieb einer Krankenhausapotheke gelten in ih-
rem bisherigen Umfange weiter. Die nach bisherigem
Straf- und Bußgeldbestimmungen Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Zweig-
apotheke gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 16.
§ 23
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche § 27
Erlaubnis oder Genehmigung eine Apotheke, Kranken-
hausapotheke oder Zweigapotheke betreibt oder ver- (1) Inhaber von anderen als den in§ 26 bezeichneten
waltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten Apothekenbetriebsberechtigungen bedürfen zum Be-
oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät- treiben der Apotheke einer Erlaubnis nach § 1. Soweit
zen bestraft. sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Apotheke
auf Grund einer solchen Berechtigung betreiben, gilt die
Erlaubnis als erteilt.
§·24
(2) Soweit eine solche Berechtigung nach Maßgabe
(weggefallen)
der Verleihungsurkunde und der bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Bestim-
mungen von einer Person, die nicht eine der Vorausset-
§ 25 zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt, genutzt werden durf-
te, verbleibt es dabei. Die Nutzung hat durch Verpach-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder tung zu erfolgen; § 9 findet keine Anwendung; § 13 bleibt
fahrlässig unberührt.
1. auf Grund einer nach§ 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder (3) Inhabern einer solchen Berechtigung wird eine Er-
§ 11 unzulässigen Vereinbarung Leistungen erbringt laubnis zum Betrieb einer anderen Apotheke, die keine
oder annimmt oder eine solche Vereinbarung in son- Zweigapotheke ist, nur erteilt, wenn sie auf die bisherige
stiger Weise ausführt, Berechtigung verzichten.
2. eine Apotheke durch eine Person verwalten läßt, der
eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1 b Satz 1 nicht
§ 28
erteilt worden ist,
oder (1) Bei verpachteten Apotheken gilt die dem Pächter
verliehene Betriebserlaubnis oder die Bestätigung als
3. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Pächter als Erlaubnis nach § 1 .
Absatz 5 Satz 4, ohne erforderlichen rechtswirksa-
men Vertrag oder ohne Genehmigung Krankenhäu- (2) Am 1. Mai 1960 bestehende Verträge über die
ser mit Arzneimitteln versorgt oder entgegen § 14 Verpachtung oder Verwaltung einer Apotheke, die den
Abs. 4 Satz 2,' auch in Verbindung mit Absatz 5 §§ 9 und 13 nicht entsprechen, bleiben bis zum Ablauf
Satz 4, Arzneimittel an andere als die dort bezeichne- der vereinbarten Vertragsdauer in Kraft, wenn sie nicht
ten Stellen oder Personen abgibt. zu einem früheren Zeitpunkt ihre Gültigkeit verlieren.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einer nach § 21 erlassenen Rechtsver-
§ 29
ordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (weggefallen)
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1980 1999
§ 30 § 32
Auf ärztliche und tierärztliche Abgabestellen für Arz- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
neimittel (Hausapotheken) finden die Vorschriften die- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
ses Gesetzes keine Anwendung. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 31 § 33
(Außerkrafttreten) (Inkrafttreten)
Ausführungsgesetz
zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen
auf steuerlichem Gebiete
(Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande - AGGrenzg NL)
Vom 21. Oktober 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. In die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1
das folgende Gesetz beschlossen: bezeichneten Arbeitnehmer,
a) wenn sie vor Beginn des Kalenderjahrs das
§ 1 49. Lebensjahr vollendet haben oder
(1) Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Königreich der Nie- b) wenn sie mindestens ein Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7
derlande werden abweichend von§ 39 d Abs. 1 des Ein- des Einkommensteuergesetzes) .haben.
kommensteuergesetzes für die Durchführung des Lohn- 3. In die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, die ver-
steuerabzugs bei in der Bundesrepublik Deutschland heiratet sind, wenn die Voraussetzungen des § 2
bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Abs. 2 erfüllt sind und der Ehegatte des Arbeitneh-
wie folgt in Steuerklassen eingereiht: mers keinen Arbeitslohn in der Bundesrepublik
1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die Deutschland bezieht.
a) ledig sind, 4. In die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die
verheiratet sind, wenn beide Ehegatten nicht dau-
b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und ernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitneh-
bei denen die Voraussetzungen für die Steuer- mers ebenfalls Arbeitslohn in der Bundesrepublik
klasse III oder IV nicht erfüllt sind. Deutschland bezieht.
2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
5. Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die ne- des Arbeitnehmers gegeben sind und der Ehegatte
beneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn oder das Kind den Wohnsitz im Königreich der Nie-
in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, für die derlande hat.
Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus 5. § 50 Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis. ist in den Fällen des § 5 nicht anzuwenden.
(2) Verheirateten Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Kö- (2) Bei Ehegatten,
nigreich der Niederlande wird abweichend von § 50
Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes 1 . die nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese
Voraussetzung zu Beginn des Kalenderjahrs vorge-
1. der Freibetrag von 70 Deutsche Mark monatlich und legen hat oder im laufe des Kalenderjahrs einge-
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Freibe- treten ist und
trag von 250 Deutsche Mark monatlich 2. von denen wenigstens einer Arbeitnehmer ist,
nicht gewährt. ist für die Anwendung des Absatzes 1 Voraussetzung,
(3) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Wohnsitz daß die Summe der Einkünfte beider Ehegatten minde-
im Königreich der Niederlande bei Beendigung eines stens zu 90 vom Hundert in der Bundesrepublik
Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahrs Deutschland der Einkommensteuer unterliegt. § 1 0
eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorge- Abs. 3, § 10 c Abs. 5, § 32 Abs. 2 Satz 2 und § 32 a
schriebenem Vordruck zu erteilen; dabei sind die Vor- Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes sind sinngemäß
schriften des § 41 b Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Abs. 3 des anzuwenden.
Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.
§3
§2 Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des § 2
(1) Bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Königreich der erfüllen, sind auf Antrag in der Bescheinigung nach
Niederlande, deren Summe der Einkünfte im Kalender- § 39 d des Einkommensteuergesetzes auch die Beträ-
jahr mindestens zu 90 vom Hundert in der Bundesrepu- ge einzutragen, die nach den§§ 33, 33 a Abs. 1, Abs. 3
blik Deutschland der Einkommensteuer unterliegt, gilt Nr. 2, Abs. 4 und 5 und § 33 b Abs. 1 bis 3 und 5 des Ein-
für die Besteuerung bei in der Bundesrepublik Deutsch- kommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind.
land bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Ar- § 39 a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Einkommensteuer-
beit abweichend von § 50 des Einkommensteuergeset- gesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
zes folgendes:
1 . § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergeset- §4
zes ist auch anzuwenden, wenn der nicht dauernd
getrennt lebende Ehegatte, für den dem Arbeitneh- Arbeitnehmer, denen die Steuerklasse III bescheinigt
mer Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder worden ist oder bei denen ein Freibetrag nach § 2 be-
Weiterbildung erwachsen, seinen Wohnsitz im Kö- rücksichtigt worden ist, sind verpflichtet, die Änderung
nigreich der Niederlande hat. der Steuerklasse und des Freibetrags zu beantragen,
wenn die Voraussetzungen des § 2 entfallen sind. Ist in
2. Bei der Feststellung der Jahreslohnsteuer nach § 5 diesen Fällen zu wenig Lohnsteuer erhoben worden, ist
können die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen im § 39 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes sinnge-
Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Einkommen- mäß anzuwenden.
steuergesetzes, die der Arbeitnehmer und sein nicht
dauernd getrennt lebender Ehegatte geleistet haben, §5
nach Maßgabe der übrigen hierfür nach § 1 0 des Ein-
kommensteuergesetzes geltenden Vorschriften als Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des § 2 er-
Sonderausgaben abgezogen werden. Das gilt für die füllen, wird die für das abgelaufene Kalenderjahr einbe-
in § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes haltene Lohnsteuer auf Antrag vom Finanzamt insoweit
bezeichneten Beiträge auch dann, wenn sie an Ver- erstattet, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfal-
sicherungsunternehmen geleistet werden, die ihren lende Jahreslohnsteuer übersteigt. Die§§ 42 und 42 a
Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Königreich der des Einkommensteuergesetzes sind sinngemäß mit der
Niederlande haben oder denen die Erlaubnis zum Ge- Maßgabe anzuwenden, daß vor Ablauf des Kalender-
schäftsbetrieb im Königreich der Niederlande erteilt jahrs der Ausgleich nur durchgeführt werden kann,
ist. wenn der Arbeitnehmer oder im Fall des gemeinsamen
Ausgleichs von Ehegatten beide Ehegatten verstorben
3. Der Altersfreibetrag nach § 32 Abs. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes wird auch gewährt, wenn der sind.
nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte die Voraus-
setzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Einkommen- §6
steuergesetzes erfüllt. ( 1) Für die Eintragung der Steuerklasse, der Zahl der
4. Die §§ 33, 33 a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5 und Kinder und eines Freibetrags ist das Betriebstätten-
§ 33 b Abs. 1 bis 3 und 5 des Einkommensteuerge- finanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-
setzes sind anzuwenden, und zwar auch dann, wenn gesetzes) zuständig. Bei Ehegatten, die beide Arbeits-
die Voraussetzungen in der Person des nicht dau- lohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, ist
ernd getrennt lebenden Ehegatten oder eines Kindes das für den älteren Ehegatten maßgebende Betriebstät-
(§ 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes) tenfinanzamt zuständig.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1980 2001
(2) Für die Erstattung der Lohnsteuer nach§ 5 ist das schränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten in der
Betriebstättenfinanzamt, bei mehreren Betriebstättenfi- Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte aus
nanzämtern das Betriebstättenfinanzamt, in dessen Be- nichtselbständiger Arbeit und die davon einbehaltene
zirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, zuständig. Lohnsteuer einzubeziehen sind. Abweichend von § 39
Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betrieb- Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist für die Eintra-
stättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeit- gung der Steuerklassen III und IV das Finanzamt zustän-
nehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklassen 1, II, dig.
III oder IV beschäftigt war. Für Ehegatten, die beide Ar- §8
beitslohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen,
ist das für den älteren Ehegatten maßgebende Betrieb- (1) Dieses Gesetz ist, soweit im folgenden Absatz
stättenfinanzamt zuständig. nichts anderes bestimmt ist, erstmals für das Kalender-
jahr 1979 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeits-
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist für den be- lohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß das Gesetz erst-
schränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten eines mals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der
Arbeitnehmers im Sinne des§ 7 das Finanzamt zustän- für einen nach dem 31. Dezember 1978 endenden Lohn-
dig, in dessen Bezirk der unbeschränkt einkommen- zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezü-
steuerpflichtige Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. ge, die nach dem 31. Dezember 1978 zufließen.
(2) In den Kalenderjahren 1979 und 1980 ist dieses
§7 Gesetz nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Be-
Bei einem verheirateten Arbeitnehmer mit Wohnsitz steuerung nach den Vorschriften des Einkommensteu-
im Königreich der Niederlande, der ergesetzes für beschränkt steuerpflichtige Arbeitneh-
mer günstiger ist.
1. in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist und (3) Der Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für
2. mit seinem Ehegatten die Voraussetzungen des § 2 das Kalenderjahr 1979 ist abweichend von § 42 Abs. 2
Abs. 2 erfüllt, des Einkommensteuergesetzes spätestens am 31. De-
zember 1980 zu stellen.
sind auch § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
und 5, Abs. 2 und § 4 dieses Gesetzes anzuwenden. §9
§ 33 b Abs. 1 bis 3 und 5 des Einkommensteuergeset-
zes ist auch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen in Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
der Person des Ehegatten oder eines Kindes (§ 32 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes) des Ar-
beitnehmers gegeben sind und der Ehegatte oder das § 10
Kind den Wohnsitz im Königreich der Niederlande hat.
Die §§ 42 a und 46 des Einkommensteuergesetzes sind Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die von dem be- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Oktober 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
2002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über die Bestimmung der Beglaubigungsbehörde
nach dem deutsch-belgischen Abkommen vom 13. Mai 1975
über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 15. Oktober 1980
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juni schäftsbereich der Behörden des Bundes sowie der
1980 zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von
der Legalisation (BGBI. 1980 II S . 813) verordnet die § 2
Bundesregierung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 1 tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des eingangs
genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
Die Beglaubigung nach Artikel 3 des Abkommens vom
13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Belgien über die Befreiung öf- §3
fentlicher Urkunden von der Legalisation erteilt das Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Bundesverwaltungsamt für Urkunden aus dem Ge- in Kraft.
Bonn, den 15. Oktober 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1980 2003
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 44, ausgegeben am 23. Oktober 1980
Tag Inhalt Seite
15. 10. 80 Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geiselnahme 1361
15. 10. 80 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni
1975 über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung des Arbeits-
kräftepotentials . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1370
9. 10. 80 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tune-
siens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1375
7. 10. 80 Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . 1377
7. 10. 80 Bekanntmachung über Änderungen der Verfahrensordnungen der Europäischen Kommission
und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1378
9. 10. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Europäischen Weltraumorganisation über die Anwendung des
Artikels 20 des Protokolls vom 31. Oktober 1963 über die Vorrechte und Befreiungen der
Organisation ........................................................................ ·. . . . 1384
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
9. 10. 80 Verordnung TSN Nr. 2/80 zur Änderung der Verord-
nung TS Nr. 11 /58 über einen Tarif für den Güternah-
verkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 195 17, 10.80 15. 11. 80
9291
13. 10. 80 Verordnung Nr. 18/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 196 18. 10. 80 25. 10.80
9500-4-6-4
13. 10. 80 Verordnung Nr. 19/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 196 18. 10. 80 25. 10.80
9500-4-6-4
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1980 2003
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 44, ausgegeben am 23. Oktober 1980
Tag Inhalt Seite
15. 10. 80 Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geiselnahme 1361
15. 10. 80 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni
1975 über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung des Arbeits-
kräftepotentials . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1370
9. 10. 80 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tune-
siens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1375
7. 10. 80 Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . 1377
7. 10. 80 Bekanntmachung über Änderungen der Verfahrensordnungen der Europäischen Kommission
und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1378
9. 10. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Europäischen Weltraumorganisation über die Anwendung des
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Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
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vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
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Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
9. 10. 80 Verordnung TSN Nr. 2/80 zur Änderung der Verord-
nung TS Nr. 11 /58 über einen Tarif für den Güternah-
verkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 195 17, 10.80 15. 11. 80
9291
13. 10. 80 Verordnung Nr. 18/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 196 18. 10. 80 25. 10.80
9500-4-6-4
13. 10. 80 Verordnung Nr. 19/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 196 18. 10. 80 25. 10.80
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2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
~en u~d damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
offentllcht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
J~~;'.ften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
~ost':)n), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 356. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 187 vom 7. Oktober 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 187 vom 7. Oktober 1980 kann zum Preis von 2, 75 DM
(2, 15 DM+ 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.