1957
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1980 Nr. 67
Tag I n h a It Seite
9. 10. 80 Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1957
53-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1991
Bekanntmachung
der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
Vom 9. Oktober 1980
Auf Grund des Artikels 9 des Siebenten Gesetzes zur 8. den am 1 . März 1 979 in Kraft getretenen Artikel IV
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom des Bundesbesoldungs- und -versorgungserhö-
7. Juli 1980 (BGBI. 1S. 851) wird nachstehend der Wort- hungsgesetzes 1979 vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1
laut des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Juli s. 1285),
1957 (BGBl.1 S. 785) in der ab 1. Januar 1981 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ur- 9. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Artikel
sprünglichen Fassung ist mit Wirkung vom 1. April 1956 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrecht-
in Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt: licher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen
1. die Fassung der Bekanntmachung des Soldaten- Dienstes in Landesparlamenten) vom 30. Juli 1979
versorgungsgesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 1301 ),
(BGBI. 1 S. 337),
10. den am 15. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 8
2. den am 1. Februar 1977 in Kraft getretenen Artikel
des Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtli-
VIII des Sechsten Bundesbesoldungserhöhungsge-
cher Vorschriften vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1
setzes vom 15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2117),
s. 561 ),
3. den am 31. Dezember 1977 in Kraft getretenen Ar-
tikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Ar- 11. den am 1. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 2
beitsplatzschutzgesetzes vom 23. Dezember 1977 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Solda-
(BGBI. 1 S. 3110), tengesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 581 ),
4. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 2
des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Soldaten- 12. den nach Artikel 1O in Kraft getretenen oder in Kraft
gesetzes vom 23. Dezember 1 977 (BGBI. 1 tretenden Artikel 1 des Siebenten Gesetzes zur Än-
S. 3114), derung des Soldatenversorgungsgesetzes vom
5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel V 7. Juli 1980 (BGBI. I S. 851 ),
§ 4 des Achten Gesetzes zur Änderung beamten- 13. den am 1. Januar 1981 in Kraft tretenden Artikel II
rechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften § 18 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Verwal-
vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 869), tungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBI. 1
6. den am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Artikel 2 S. 1469),
des Zehnten Anpassungsgesetzes - KOV vom 14. den mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft getre-
10. August 1978 (BGBI. 1 S. 1217), tenen Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung besol-
7. den nach Artikel VIII § 4 in Kraft getretenen Artikel dungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vor-
V § 2 des Siebenten Bundesbesoldungserhö- schriften 1980 vom 20. August 1980 (BGBI. 1
hungsgesetzes vom 20. März 1979 (BGBI. 1S. 357), s. 1509).
Bonn, den 9. Oktober 1980
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz
über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr
und ihre Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Inhaltsübersicht
§§ §§
Erster Teil 3. Unfallruhegehalt ..................... . 27
Einleitende Vorschriften 4. Kapitalabfindung...................... 28 bis 35
1. Persönlicher Geltungsbereich ......... . 5. Unterhaltsbeitrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
1 a. Regelung durch Gesetz ............... . 1 a 6. Übergangsgeld ....................... . 37
2. Wehrdienstzeit ....................... . 2 7. Ausgleich bei Altersgrenzen .......... . 38
8. Berufsförderung der Berufssoldaten . . . . 39 und 40
Zweiter Teil Abschnitt 111
Berufsförderung und Versorgung der Hinterbliebenen von
Dienstzeitversorgung Soldaten
Abschnitt 1 1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Sol-
daten und Soldaten auf Zeit . . . . . . . . . . . 41 und 42
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
der Soldaten auf Zeit 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten . . . . . 43
1. Arten................................. 3 3. Bezüge bei Verschollenheit ........... . 44
2. Allgemeinberuflicher Unterricht und 4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten 44a
Fachausbildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 bis 5 a
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben Abschnitt IV
a) Allgemeines....................... 6 Gemeinsame Vorschriften für Soldaten
und ihre Hinterbliebenen
b) Durchführung der Eingliederungs-
maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 1. Anwendungsbereich .................. . 45
c) Anrechnung der Zeit der Fachausbil- 2. Zahlung der Versorgungsbezüge, Bewilli-
dung und der Wehrdienstzeit . . . . . . . 8 und 8 a gung und Zahlungsweise ............. . 46
d) Eingliederungsschein und Zulas- 3. Ortszuschlag, örtltcher Sonderzuschlag,
sungsschein....................... 9 Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzu-
wendung ............................ . 47
e) Stellenvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung .. 48
4. Dienstzeitversorgung
5. Rückforderung ....................... . 49
a) Übergangsgebührnisse und Aus-
gleichsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 und 11 a 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung .... . 50
b) Übergangsbeihilfe. . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 7. (weggefallen)
c) Übergangsbeihilfe in besonderen Fäl- 8. (weggefallen)
len ............................... . 13 9. Zusammentreffen von Versorgungsbezü-
d) Wiederverwendung eines ehemaligen gen mit Verwendungseinkommen . . . . . . 53
Soldaten auf Zeit ................. . 13 a 10. Zusammentreffen mehrerer Versor-
e) Beurlaubung ohne Dienstbezüge ... . 13 b gungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 bis 55 b
1O a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach
Abschnitt II der Ehescheidung .................... . 55c
und 55 d
Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
11. Verlust der Versorgung. . . . . . . . . . . . . . . . 56 und 57
1. Arten................................. 14
12. Entziehung der Versorgung ........... . 58
2. Ruhegehalt
13. Erlöschen und Wiederaufleben der Ver-
a) Allgemeines....................... 15 und 16 sorgungsbezüge für Hinterbliebene .... . 59
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge. . . . . 17 und 18 14. Anzeigepflicht. ....................... . 60
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . . 20 bis 25 15. Nichtberücksichtigung der Versorgungs-
d) Höhe des Ruhegehalts . .. .. .. .. .. .. 26 bezüge .............................. . 61
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980 1959
§§ §§
Abschnitt V 2. Wehrdienstbeschädigung ............. . 81
Sondervorsch ritten 2 a. Versorgung in besonderen Fällen ..... . 81 a
1. Umzugskostenvergütung .............. . 62 3. Heilbehandlung in besonderen Fällen .. . 82
2. Einmalige Unfallentschädigung für be- 4. Übergangsgeld in besonderen Fällen; Be-
sonders gefährdete Soldaten ......... . 63 ginn der Versorgung .................. . 83
3. Einmalige Entschädigung ............. . 63a 5. zusammentreffen von Ansprüchen .... . 84
Abschnitt VI Abschnitt II
Übergangsvorschriften Versorgung beschädigter Soldaten
1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als ru- während des Wehrdienstverhältnisses
hegehaltfähige Dienstzeit. . . . . . . . . . . . . . 64 bis 69 und Sondervorschriften
2. Anrechnung anderer Zeiten als ruhege- 1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung. 85
haltfähige Dienstzeit. ................. . 70 2. Erstattung von Sachschäden und beson-
3. (weggefallen) deren Aufwendungen ................. . 86
4. (weggefallen)
5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen Vierter Teil
Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben,
Organisation, Verfahren, Rechtsweg
und ihre Hinterbliebenen............... 73 und 74
6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis 1. Dienstzeitversorgung ................. . 87
nach dem Freiwilligengesetz .......... . 75 2. Beschädigtenversorgung ............. . 88
7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes-
grenzschutz ......................... . 76
8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 ..... . 77 Fünfter Teil
8 a. Versorgung wegen eines während des Schlußvorschriften
Ersten oder Zweiten Weltkrieges erlitte-
nen Kriegsunfalles ................... . 77a 1. Anrechnung auf die Unfallentschädigung 89
8 b. Versorgung wegen eines in der Kriegsge- 1 a. Dienstbezüge ........................ . 89a
fangenschaft erlittenen Unfalles ....... . 77b 1 b. Anpassung der Versorgungsbezüge ... . 89b
9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen. 78 2. Reichsgebiet. ........................ . 90
10. Freiwillige Krankenversicherung ....... . 79 3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebie-
11. (weggefallen) tes ........................ ••••••••··· 91
3 a. Begrenzung der Ansprüche aus einer
Dritter Teil Wehrdienstbeschädigung ............. . 91 a
Beschädigtenversorgung 3 b. (weggefallen)
4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften ..... . 92
Abschnitt 1
5. (weggefallen)
Versorgung beschädigter Soldaten nach
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, 6. (weggefallen)
gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer
Hinterbliebenen 7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin . 95
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädi- 8. (weggefallen)
gung ................................ . 80 9. Inkrafttreten ......................... . 97
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Erster Teil richtungen der Streitkräfte die Fachausbildung in öf-
fentlichen und privaten Einrichtungen, die auch sonst
Einleitende Vorschriften eine Ausbildung und Weiterbildung für das spätere
Berufsleben durchführen, und
1. Persönlicher Geltungsbereich
3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.
§ 1
(2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
( 1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der umfaßt Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge und
Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im ein- Übergangsbeihilfen. Zur Dienstzeitversorgung gehört
zelnen nichts anderes bestimmt. ferner die jährliche Sonderzuwendung.
(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme
der§§ 7, 8, 8 a, 41 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz,§ 41 2. Allgemeinberuflicher Unterricht
Abs. 2, §§ 46, 63 und 63 a gilt nicht für Soldaten auf und Fachausbildung
Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3
Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes). §4
( 1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von
1 a. Regelung durch Gesetz
1. acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienstver-
§ 1a hältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,
haben im letzten Dienstjahr,
(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterblie-
benen wird durch Gesetz geregelt. 2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines
Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben in den
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, letzten eineinhalb Dienstjahren
die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zu-
Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Un-
stehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirk-
terricht auf Kosten des Bundes; der Anspruch entsteht
sam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu
in dem Zeitpunkt, der hiernach für den Beginn der Teil-
diesem Zweck abgeschlossen werden.
nahme bestimmt ist. Soldaten auf Zeit, die mit einer
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann nach den Laufbahnvorschriften geforderten wissen-
weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in schaftlichen Vorbildung in die Bundeswehr eingestellt
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. worden sind, haben keinen Anspruch auf Teilnahme am
allgemeinberuflichen Unterricht.
2. Wehrdienstzeit (2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht
§2 richtet sich nach der Eignung und Neigung des Solda-
ten. Der Anspruch erlischt durch Verzicht; mit der Fest-
Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom stellung der Nichteignung des Soldaten beschränkt sich
Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundes- der noch nicht verbrauchte Teil des Anspruchs auf die
wehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstver- Möglichkeit, das Recht aus § 5 a auszuüben. Der An-
hältnis endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit sei- spruch vermindert sich im Umfang der Teilnahme an ei-
ner gesetzlich festgesetzten Dauer angerechnet. Nicht ner Ausbildung an Hochschulen, Fachhochschulen oder
angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag Fachschulen im Rahmen der militärischen Ausbildung
der Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 52 auf Kosten des Bundes, wenn ihr Abschluß von allen
Abs. 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. Ländern im Geltungsbereich dieses Gesetzeszivilberuf-
lich anerkannt ist; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung
aus dienstlichen Gründen vorzeitig beendet worden ist.
Der Anspruch vermindert sich ferner im Umfang von
Zweiter Teil sechs Monaten, höchstens jedoch um die tatsächliche
Dauer der Ausbildung, wenn die militärische Ausbildung
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung zum Erwerb
1. eines dem Realschulabschluß gleichwertigen Ab-
Abschnitt 1 schlusses,
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung 2. eines Abschlusses auf Grund einer Rechtsverord-
der Soldaten auf Zeit nung nach § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
oder nach § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung oder
1. Arten 3. einer Befähigung, die auf Grund einer Meisterprüfung
§3 nach den §§ 77, 81 oder 95 des Berufsbildungsge-
setzes oder nach § 45 der Handwerksordnung er-
(1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfaßt worben worden ist,
1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberufli- geführt hat; der Zeitraum, um den sich der Anspruch
chen Unterricht an der Bundeswehrfachschule,
hiernach vermindert, darf zuzüglich des Zeitraumes, für
2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit und außerhalb den zum Erwerb des Abschlusses Berufsförderung
der Bundeswehrfachschulen und der Bildungsein- nach diesem Gesetz gewährt worden ist, sechs Monate
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nicht übersteigen. Satz 4 findet in den Fällen der Num- (5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehrdienst-
mern 2 und 3 nur dann Anwendung, wenn der Soldat in zeit von
den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt, in dem der
1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs Mo-
Anspruch ohne Anwendung der Vorschriften der Sätze.
naten,
3 und 4 entstehen würde, überwiegend in einer der maß-
geblichen Ausbildung entsprechenden Verwendung ge- 2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem Jahr,
standen hat. 3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem Jahr
(3) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von und sechs Monaten,
ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung 4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren.
kann auf Antrag die Teilnahme am allgemeinberuflichen
Die Fachausbildung nach Satz 1 NL 4 dauert für Solda-
Unterricht
ten auf Zeit, die eine Ausbildung an Hochschulen oder
1. bereits für einen früheren als den nach Absatz 1 Fachhochschulen (§ 4 Abs. 2 Satz 3) erhalten und die
Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 bis 5 bestimmten Zeit- Abschlußprüfung bestanden haben, bis zu zwei Jahren.
raum zulassen, wenn
(6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann wider-
a) dies aus dienstlichen Gründen geboten ist oder rufen werden, wenn auf Grund
b) der Anspruch des Soldaten wegen der im Einzel- 1. der Leistungen oder des Verhaltens des Soldaten
fall in Betracht kommenden Ausbildung nicht in- oder
nerhalb dieses Zeitraumes erfüllt werden kann,
2. nicht hinreichender Eignung der Bildungseinrichtung
2. über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus
um höchstens sechs Monate verlängern, wenn der nicht zu erwarten ist, daß das Ausbildungsziel erreicht
Anspruch des Soldaten wegen Krankheit, die nicht wird.
auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, (7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von
oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung
nicht erfüllt werden konnte. kann auf Antrag die Teilnahme an der Fachausbildung
(4) Das Nähere über den Beginn des allgemeinberuf- im Rahmen der bewilligten Art über die nach Absatz 5
lichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die Erklärung vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlän-
des Verzichts sowie über die an der Bundeswehrfach- gerung darf einschließlich einer Verlängerung nach § 4
schule abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundes- Abs. 3 Nr. 2 ein Jahr, im Falle der Entlassung wegen
regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver-
Bundesrates. schulden zurückzuführen ist, nach einer Wehrdienstzeit
von mehr als sieben Jahren zwei Jahre nicht überstei-
§5 gen.
(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Einglie- (8) Das Nähere über die Antragstellung, den Beginn
derungsscheins sind, haben Anspruch auf Fachausbil- der Fachausbildung, die Berücksichtigung der Interes-
dung auf Kosten des Bundes, wenn sie auf die Dauer sen des Berechtigten beim Übergang in eine andere
von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis Fachausbildung und beim Widerruf der Bewilligung
eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Die einer Fachausbildung sowie über die Höhe der Kosten
Fachausbildung wird auf Antrag gewährt. der Fachausbildung bestimmt die Bundesregierung
(2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt, wenn durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als rates.
1. wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das § 5a
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
worden ist(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von acht und
mehr Jahren in dieses Dienstverhältnis berufen worden
2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes gro-
sind, wird auf Antrag gewährt
bes Verschulden zurückzuführen ist.
1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht an
(3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Stelle von Fachausbildung oder
Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt wor-
2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allge-
den, kann die Fachausbildung ganz oder zum Teil bis zur
meinberuflichen Unterricht.
Dauer des Zeitraumes gewährt werden, für den Über-
gangsgebührnisse zustehen. (2) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von sechs und
weniger als acht Jahren in das Dienstverhältnis eines
(4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach der
Soldaten autZeit berufen worden sind, können auf An-
Neigung und Eignung des Soldaten, die Höhe ihrer Ko-
trag in besonderen Fällen nach Beendigung der Wehr-
sten nach der Länge der Wehrdienstzeit. Zu den Kosten
dienstzeit an Stelle von Fachausbildung auf Kosten des
gehört, wenn die Teilnahme an der Fachausbildung die
Bundes am allgemeinberuflichen Unterricht bis zur Dau-
Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, ein Aus-
er von sechs Monaten teilnehmen.
bildungszuschuß. Er beträgt 15 vom Hundert der Dienst-
bezüge, die jeweils der Bemessung der Übergangsge- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absat-
bührnisse zugrunde liegen oder zuletzt gelegen haben; zes 2 gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend. Wird der
Einkommen aus der Fachausbildung ist anzurechnen. Soldat bei Durchführung der Fachausbildung während
Die§§ 46, 49, 50, 60 und 61 gelten entsprechend. der Dauer des Dienstverhältnisses vom militärischen
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Dienst freigestellt, so ist das aus der Fachausbildung c) Anrechnung der Zeit der
erzielte Einkommen auf die für diesen Zeitraum zuste- Fachausbildung
henden Dienstbezüge anzurechnen; § 60 gilt entspre- und der Wehrdienstzeit
chend. §8
(4) Das Nähere über Art und Dauer des allgemeinbe- (1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die Berufs-
ruflichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat
und über den Beginn der Fachausbildung nach Absatz 1 im Anschluß an die Fachausbildung in dem erlernten
Nr. 2 sowie über die Antragstellung bestimmt die Bun- oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist.
desregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung
des Bundesrates. bleibt außer Betracht.
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes wird auf die Be-
rufszugehörigkeit auch dann angerechnet, wenn der
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben Grundwehrdienst durch freiwilligen Wehrdienst abgelei-
stet worden ist. Im übrigen werden Wehrdienstzeiten zu
a) Allgemeines einem Drittel angerechnet, es sei denn, daß sie als Zei-
ten einer Fachausbildung nach Absatz 1 voll zu berück-
§6 sichtigen sind.
Soldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhalten, (3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des Wehr-
wird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst die dienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf
Eingliederung in das spätere Berufsleben nach Maß- die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehe-
gabe der §§ 7 bis 10 erleichtert. malige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnis-
ses sechs Monate dem Betrieb angehört. In einer be-
trieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung be-
b) Durchführung der schränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Be-
Ei ngl iederungsmaßnah men rücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen des§ 1
§7 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung vom 19. Dezember 197 4 (BGBI. 1
(1) Die entlassenen Soldaten werden innerhalb der s. 3610).
Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung ei-
nes ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes (4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden
unterstützt. Es sind rechtzeitig, auch bereits während Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes
der Wehrdienstzeit, die Maßnahmen einzuleiten oder nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und
durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluß Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der ehemalige
an die Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Fachausbildung ermöglichen. Für Soldaten, die ihre vol- sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
le berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einar- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein
beitungszeit erlangen können, kann ein Einarbeitungs- Soldat im Anschluß an eine Fachausbildung oder an den
zuschuß gewährt werden. Der Bundesminister der Ver- Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Aus-
teidigung erläßt im Einvernehmen mit den Bundesmini- bildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul-.. oder
stern des Innern und für Arbeit und Sozialordnung Richt- andere berufliche Ausbildung) ohne unzulässige Uber-
linien über Höhe und Dauer des Einarbeitungszuschus- schreitung der Regelzeit durchführt. Auf Probe- und
ses. Ausbildungszeiten sowie auf Wartezeiten für den
(2) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit Erwerb des Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer
für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festge- Fachausbildung und des Wehrdienstes nicht angerech-
setzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten net.
nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen Soldaten
der Fachausbildung um Einstellung in den öffentlichen auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu
Dienst, so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Sol-
entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstel- datengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert
lung nicht überschritten sein darf. Dies gilt auch, wenn worden ist.
der Soldat im Anschluß an den Wehrdienst eine für den
künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbil- § Ba
dende Schulbildung hinausgehende Ausbildung (Hoch-
schul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere beruf- (1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger
liche Ausbildung) ohne unzulässige Überschreitung der Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum
Regelzeit durchführt und sich bis zum Ablauf von sechs von nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist,
Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstel- bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung
lung in den öffentlichen Dienst bewirbt. des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter
.und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so
(3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt der darf nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn die
Bundesanstalt für Arbeit; dabei ist die nach diesem Ge- Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben
setz gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen. werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des nach
§ 10 Abs. 4 bleibt unberührt. § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980 1963
anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur An- b) sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder
stellung herangestanden hätte. Das Ableisten der vor- mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit
geschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt. aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung
Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen sinngemäß, zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt
sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung worden ist
während der Probezeit rechtfertigen. und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren
(2) Die nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den abgeleistet haben.
Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffentlichen Dienst
als Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungs-
von nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, scheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag ei-
wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prü- nen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn
fungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjähri- ihr Dienstverhältnis aus den in Satz 1 Nr. 1 oder 2 ge-•
gen Tätigkeit nach der Lehrabschlußprüfung angerech- nannten Gründen endet.
net, soweit eine Zeit von drei Jahren nicht unterschritten
wird. (2) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs-
schein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder
(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen
bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen.
Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei
Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Ein-
Jahren festgesetzt worden ist, im Anschluß an den
gliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Mo-
Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter
nats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Ab-
vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbil-
satz 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 zu stellen ist, zu erteilen; die Er-
dung hinausgehende Ausbildung (Hochschul-, Fach-
teilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zuläs-
hochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbil-
sig, wenn nach § 1 2 Abs. 4 Satz 1 ein Antrag auf Zah-
dung) oder wird diese durch den Wehrdienst unterbro-
lung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung ei-
chen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis nes Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist
zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der
ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur
Ausbildung um Einstellung als Beamter bewirbt und auf
Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.
Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten,
die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen (3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines
für einen unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraus- Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10
setzungen eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbe-
dem er ohne Ableisten des nach § 7 des Wehrpflichtge- haltenen Stellen einzustellen, im unmittelbaren An-
setzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehr- schluß an den Vorbereitungsdienst nach bestandener
dienstes als Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebens- beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zu Beamten auf
zeit herangestanden hätte. Probe zu ernennen und als Beamte oder dienstord-
nungsmäßig Angestellte anzustellen oder als Angestell-
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen
te in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu
Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Be-
übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienst-
amtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige
ordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Vorausset-
Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorge-
zungen erfüllen. Das Recht aus dem Eingliederungs-
schriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.
schein erlischt für seinen Inhaber mit der Feststellung,
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für einen Soldaten daß
auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen 1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im
Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festge- Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
setzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über
diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist. 2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht
mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
d) Ei ngl i ederu ng sschei n 3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen
und Zulassungsschein abgelehnt worden ist oder
§9 4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete
Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertreten-
(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluß den Grunde vor der Anstellung geendet hat.
an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, er-
halten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öf-
fentlichen Dienst, wenn e) Stellenvorbehalt
1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung nach § 10
§ 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ablaufs ei-
(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder
ner Wehrdienstzeit von mindestens zwölf Jahren en-
Zulassungsscheins sind vorzubehalten
den würde oder
1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den
2: ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht
Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der
auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist,
Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als zehn-
verfügt wird, nachdem
tausend Einwohnern sowie anderer Körperschaften,
a) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit
mehr Jahren festgesetzt worden ist oder jeweils mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstel-
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
len oder entsprechenden durch Angestellte zu beset- stellung nach§ 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine Vormerkstelle
zenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-recht- des Bundes im Einvernehmen mit der für die Einstel-
lichen Rengionsgesellschaften und ihrer Verbände lungsbehörde zuständigen Vormerkstelle. Einen unter
jede sechste Stelle bei der Einstellung für den ein- den Vormerkstellen erforderlichen Ausgleich führt eine
fachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit den
bei der Einstellung für den gehobenen Dienst, Vormerkstellen der Länder durch. Der Bundesminister
des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien,
nister der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zu-
freiwerdenden und neugeschaffenen Stellen des
stimmung des Bundesrates das Nähere über die Vor-
Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindever-
merkstellen des Bundes sowie über die Aufgaben der
bände) mit mehr als zehntausend Einwohnern sowie
Vormerkstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfas-
anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
sung, Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines Ein-
des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als zwanzig
gliederungsscheins, Zulassungsscheins oder einer Be-
planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden
stätigung nach Satz 4, die Erfassung und Bekanntgabe
durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Aus-
der Stellen sowie die Feststellung nach § 9 Abs. 3
nahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
Satz 2.
schaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte
Stelle innerhalb der Vergütungsgruppen IX bis X oder
Kr. 1, V c bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III bis V a/b 4. Dienstzeitversorgung
oder Kr. VII bis Kr. X des Bundes-Angestelltentarif-
vertrages oder der entsprechenden Vergütungsgrup- a) Übergangsgebührnisse
pen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht und Ausgleichsbezüge
einem vorübergehenden Bedarf dienen. § 11
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beam-
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von
tenverhältnis oder ein Angestelltenverhältnis im Sinne
mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnis-
des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorge-
se, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der
schaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist,
Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des
sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen
Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die
in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in
nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen
die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzube-
ist. Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an die Beendigung
halten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn
des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienst-
ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis
verhältnis als Berufssoldat begründet wird.
als dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-
dienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Aus- (2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach
bildungsverhältnis Satz 1 Nr. 1 entsprechend. einer Dienstzeit von
(2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei den 1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Monate,
Trägern der Sozialversicherung für eine dienstord- 2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,
nungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend. 3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und
sechs Monate,
(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht 4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.
1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst, Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbildung
2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Ver- sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 bestimmt, erhalten Über-
wendung als Lehrer, gangsgebührnisse nach Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre. Die
Übergangsgebührnisse betragen fünfundsiebzig vom
3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats. Bei der
und Berechnung ist der Ortszuschlag bis zur Stufe 2 zugrun-
4. für Stellen, die herkömmlich mit weiblichen Ange- de zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich
stellten besetzt werden. um 17 ,30 Deutsche Mark, wenn ihrer Berechnung ein
Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5
(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaberei- des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
nes Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins
sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern (3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 verlän-
einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins gert, so können für die Zeit der Verlängerung die Über-
oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vor- gangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten
merkstellen und sind von diesen nach Eignung und Nei- Zeiträume hinaus gewährt werden.
gung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind (4) Übergangsgebührnisse können ganz oder zum
von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Teil den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die nach ei-
Abs. 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Sol- ner Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren auf eige-
dat zur Durchführung der Fachausbildung (§§ 4, 5 a nen Antrag entlassen worden sind, weil das Verbleiben
Abs. 1 Nr. 2) vom militärischen Dienst freigestellt wird; im Wehrdienst für sie wegen außergewöhnlicher per-
an die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulas- sönlicher Gründe eine besondere Härte bedeutet hätte.
sungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Ertei-
lung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festge- (5) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbe-
setzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Fest- trägen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode des
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980 1965
Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem 2. vier bis sieben Jahren das Vierfache,
überlebenden Ehegatten, seinen leiblichen Abkömmlin- 3. acht und mehr Jahren das Sechsfache
gen oder den an Kindes Statt angenommenen Kindern
weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach der Dienstbezüge des letzten Monats.
Satz 2 nicht vorhanden, so sind die Übergangsgebühr-
nisse den Eltern oder Adoptiveltern weiterzuzahlen. Als (3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zu-
Ausnahme kann der Bundesminister der Verteidigung lassungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe fünfzig
vom Hundert des nach -Absatz 2 zustehenden Betrages.
oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundes-
wehrverwaltung die Zahlung für den gesamten An- Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Be-
spruchszeitraum oder für einen Teil desselben auch in endigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die
einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der An- Beendigung nach § 1 25 Abs. 1 des Beamtenrechtsrah-
spruch auf Übergangsgebührnisse als abgegolten. mengesetzes gleich.
(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen
§ 11 a des§ 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der Beendi-
(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten gung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach
nach Beendigung des Dienstverhältnisses an Stelle von § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienst-
Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Aus- unfähigkeit nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 6
gleichsbezüge werden gewährt beim Bezug Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Ein-
gliederungsscheins Versorgung nach den§§ 5, 5 a, 11
1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im und, wenn er nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 die Erteilung
Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem son- eines Zulassungsscheins beantragt hat, Übergangsbei-
stigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Wider- hilfe nach Absatz 2; in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2
ruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen die- Nr. 2 und 3 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 je-
sen Bezügen zuzüglich des Urlaubsgeldes und dem doch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrund-
Grundgehalt und Ortszuschlag der Dienstbezüge lage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die
des letzten Monats zuzüglich des Urlaubsgeldes als der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3
Soldat auf Zeit, zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistun-
2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unter- gen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichs-
schiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser bezüge) sind anzurechnen.
Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezü- (5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter
ge des letzten Monats als Soldat auf Zeit, Rückgabe des Zulassungsscheins die Übergangsbei-
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Der An- hilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, daß sie mit Hilfe
spruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das mit Hil- des Zulassungsscheins bereits als Beamte oder dienst-
fe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenver- ordnungsmäßig Angestellte a'ngestellt oder als Ange-
hältnis nach der Anstellung endet. stellte in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
übernommen worden sind. Der nachträgliche Erwerb
(2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen An- des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach
spruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Abs. 5 Satz Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zuläs-
2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, sig.
daß den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom
Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an (6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4
Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbei-
sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruch- hilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.
nahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zuge-
standen hätten. (7) Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebe-
nen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienst-
zeit von mehr als einem Jahr und drei Monaten verstor-
b) Ü b,ergang sbei h i lfe ben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstor-
§ 12 benen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeit-
punkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den
( 1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte. Sind
mehr als einem Jahr und drei Monaten erhalten eine Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist
Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet die Übergangsbeihilfe den Eltern oder Adoptiveltern zu
wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind gewähren.
(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver- (8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienst-
schulden zurückzuführen ist. Die Übergangsbeihilfe verhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Ver-
wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einer fahren, das nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengeset-
Summe gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. zes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55
Abs. 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung
(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach
Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und nur
Zulassungsscheins ( § 9) sind, nach einer Wehrdienst- gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbe-
zeit von züge eingetreten ist.
1. weniger als vier Jahren das Eineinhalbfache, (9) § 49 Abs. 2 gilt entsprechend.
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
c) Übergangsbeihilfe 2. Ruhegehalt
in besonderen Fällen a) Allgemeines
§ 13 § 15
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu ei- (1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getreten
nem Jahr und drei Monaten erhalten eine Übergangsbei- ist(§§ 44, 50, 51 Abs. 3 des Soldatengesetzes), erhält
hilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Dienstun- Ruhegehalt, in den Fällen des § 50 des Soldatengeset-
fähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zu- zes erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge ge-
rückzuführen ist, oder wegen Ablaufs der Zeit, für die sie währt werden.
in das Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Abs. 1 des
Soldatengesetzes). Die Übergangsbeihilfe wird in Höhe (2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldatenge-
des Entlassungsgeldes nach § 9 des Wehrsoldgeset- setzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig
zes gewährt. § 12 Abs. 8 gilt entsprechend. ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhege-
haltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhege-
d) Wiederverwendung haltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzu-
eines ehemaligen Soldaten auf Zeit rechnen; die Einschränkung des § 22 Abs. 3 gilt nicht.
§ 13 a § 16
Wird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in das Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhege-
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, so ist haltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen
bei Beendigung dieses Dienstverhältnisses der Berech- Dienstzeit berechnet.
nung der Versorgungsbezüge nach den §§ 11 und 12
die Gesamtdienstzeit zugrunde zu legen. Beträge, die
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses nach den
§§ 11 bis 13 und 47 Abs. 1 Satz 2 zugestanden haben, § 17
sind anzurechnen. Der Umfang einer Berufsförderung
richtet sich nach der Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht 1 . das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem Besol-
nicht, es sei denn, das letzte Dienstverhältnis hat nach dungsrecht zuletzt zugestanden hat,
einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr
2. der Ortszuschlag(§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 2,
Jahren geendet. Zeiten einer auf Grund eines früheren
Dienstverhältnisses gewährten Berufsförderung sind 3. andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ru-
auf die nunmehr zustehende Berufsförderung anzurech- hegehaltfähig bezeichnet sind.
nen.
(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in
e) Beurlaubung ohne Dienstbezüge den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der
§ 13 b nach Absatz 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 maßgebenden Be-
soldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde
Die nach den§§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zuste- zu legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ru-
henden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit, hestand wegen Erreichens der jeweils für ihn geltenden
die ohne Dienstbezüge beurlaubt worden sind, um den besonderen oder allgemeinen Altersgrenze(§ 45 Abs. 1
Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der Zeit der Beur- und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Soldatengesetzes) hätte
laubung zur Gesamtdienstzeit ( § 2) entspricht. Die Kür- erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen
zung entfällt, soweit die Berücksichtigung der Zeit der Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Kampfbe-
Beurlaubung allgemein zugestanden ist. Satz 1 gilt auch obachter verwendet werden, gelten die in § 45 Abs. 2
für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernblei- Nr. 2 des Soldatengesetzes festgesetzten besonderen
bens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder Altersgrenzen.
des Wehrsoldes.
§ 18
Abschnitt II
( 1 ) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines
Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten letzten Dienstgrades nicht mindestens zwei Jahre er-
halten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten Dienst-
1. Arten grades ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbezüge des
letzten Dienstgrades nicht der Eingangsbesoldungs-
§ 14 gruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat der Berufs-
(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten um-
soldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so setzt
faßt: der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister des Innern die ruhegehaltfähi-
1 . Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, gen Dienstbezüge bis zur Höhe von fünfzig vom Hundert
2. Unfallruhegehalt, der Sätze nach § 1 7 fest.
3. Übergangsgeld, (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor Ab-
4. Ausgleich bei Altersgrenzen. lauf der Frist verstorben oder wegen Dienstunfähigkeit
infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand ver-
(2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährli- setzt worden ist oder die Aufgaben einer seinem letzten
che Sonderzuwendung. Dienstgrad entsprechenden Dienststellung mindestens
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980 1967
zwei Jahre lang tatsächlich wahrgenommen hat. Ab- (4) Der Wehrdienstzeit steht die im öffentlichen
satz 1 gilt ferner nicht, wenn der Berufssoldat, nachdem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
er die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades ein Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit gleich.
Jahr lang erhalten hat, wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt worden ist. Absatz 1 gilt auch nicht, § 21
wenn der Berufssoldat infolge der Schaffung eines neu-
en Dienstgrades durch Gesetz in eine dafür neu ausge- Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich
brachte oder gehobene, erstmals besetzbare Planstelle um die Zeit, die
eingewiesen worden ist; das gleiche gilt, wenn durch 1. ein Soldat im Ruhestand
Gesetz einem Dienstgrad erstmals höhere Dienstbezü-
ge zugeordnet wurden. a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden
entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Be-
amter, Richter, berufsmäßiger Angehöriger des Zi-
§ 19
vilschutzkorps, Mitglied der Bundesregierung
(weggefallen) oder einer Landesregierung oder parlamentari-
scher Staatssekretär bei einem Mitglied der Bun-
desregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder
bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechende Voraussetzungen vorliegen, zu-
§ 20 rückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungs-
anspruch zu erlangen,
(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2
b) in einer Tätigkeit im Sinne des§ 65 Abs. 1 Satz 1
Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit
Nr. 5 zurückgelegt hat,
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, 2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist,
2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer bis zu fünf Jahren.
Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksich- § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entspre-
tigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des chend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 Buchsta-
Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß die- be a außerdem § 64 Abs. 3 Satz 1.
ser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interes-
sen dient,
§ 22
3. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom
Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des ( 1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten
Wehrsoldes, berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach
4. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Abs. 2 und Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Beru-
§ 54 Abs. 4 des Soldatengesetzes. fung in das Dienstverhältnis 'eines Soldaten auf Zeit
oder eines Berufssoldaten im privatrechtlichen Arbeits-
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten verhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-
1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Ent- herrn im Reichsgebiet ohne von dem Soldaten zu vertre-
scheidung der in § 48 des Soldatengesetzes be- tende Unterbrechung tätig war, wenn diese Tätigkeit zu
zeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet seiner Einstellung als Soldat auf Zeit oder als Berufs-
worden ist, soldat geführt hat:
2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Sol- 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Be-
daten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag des amten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden oder
Soldaten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfah- später einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier
ren mit der Folge des Verlustes seiner Rechte oder übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
der Entfernung aus dem Dienst drohte. 2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen hand-
Der Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen werksmäßigen, technischen oder anderen fachlichen
zulassen. Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
(3) Sind für Dienstzeiten im Soldatenverhältnis Bei- Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtun-
träge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen nach- gen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten
entrichtet worden, so ist die auf dieser Nachversi,che- Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsab-
rung beruhende Rente ohne Kinderzuschuß auf die Ver- kommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen oblie-
sorgungsbezüge anzurechnen, soweit diese Zeiten ru- gender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden
hegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähige Dienstzeit sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen
berücksichtigt werden; Rentenminderungen, die auf Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig
§ 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, blei- berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsäch-
ben unberücksichtigt. Dies gilt nicht für Berufssoldaten, lichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. § 69 gilt
die aus einem Dienstverhältnis in den Ruhestand treten, entsprechend.
in das sie nach dem 31. Dezember 1965 als Soldat auf
Zeit oder Berufssoldat berufen worden sind; wird ein frü- (2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige
heres Dienstverhältnis als Berufssoldat fortgesetzt, so Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der Teil der
daß der Ruhestand endet, so gilt die erneute Berufung Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
nicht als Begründung eines Dienstverhältnisses. ohne Kinderzuschuß, der dem Verhältnis der nach Ab-
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
satz 1 berücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre 2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwick!ungs-
zu den für die Renten angerechneten Versicherungsjah- helfergesetzes tätig gewesen ist,
ren entspricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge an- kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens
zurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hin-
beruht; Absatz 1 Satz 3 findet hierbei keine Anwendung. aus, berücksichtigt werden.
Das gleiche gilt für versicherungspflichtige und nicht-
versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, wenn (2) § 69 gilt entsprechend.
der Dienstherr durch eine für das Arbeitsverhältnis maß-
gebende Regelung verpflichtet war, während dieser Zei- § 25
ten Zuschüsse in Höhe von mindestens der Hälfte der
Beiträge zu den freiwilligen Versicherungen in den ge- (1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des fünfund-
setzlichen Rentenversicherungen oder zu einer zusätz- fünfzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in
lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Ange- den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den
hörige des öffentlichen Dienstes zu leisten. Rentenerhö- Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung
hungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des des fünfundfünfzigsten Lebensjahres für die Berech-
Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unberück- nung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
sichtigt. Für die Ermittlung des anzurechnenden Ren- zu einem Drittel hinzugerechnet (Zurechnungszeit), so-
tenteils nach den Sätzen 1 und 2 ist der Bruchteil des weit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ru-
durch Gesetz oder sonstige Regelung festgelegten Bei- hegehaltfähig berücksichtigt wird.
tragsanteils des Dienstherrn maßgebend; Rententeile
auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbst- (2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Län-
versicherung werden nicht gesondert ermittelt. Für Be- dern, in denen er gesundheitsschädigenden klimati-
schäftigungszeiten nach Absatz 1, für die Beiträge zu schen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach
den gesetzlichen Rentenversicherungen nachentrichtet Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum
worden sind, gilt § 20 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. § 20 Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksich-
Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. tigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein
Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beur-
(3) Ist das Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember laubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 ge-
1965 begründet worden (§ 20 Abs. 3 Satz 2), so dürfen nannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstli-
Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nach Absatz chen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Been-
1, soweit der öffentlich-rechtliche Dienstherr während digung des Urlaubs anerkannt worden ist.
dieser Zeiten auf Grund dieses Beschäftigungsverhält-
nisses Zuschüsse zu einer Lebensversicherung oder ei- (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1
ner öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versor- als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt,
gungseinrichtung geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhe- - findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift An-
gehaltfähig berücksichtigt werden. wendung.
§ 23 d) Höhe des Ruhegehalts
(1) Einern Berufssoldaten kann die nach Vollendung § 26
des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit (1) Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer
1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrie- zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfunddrei-
benen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und ßig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren Dienst-
praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit), jahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr
um zwei vom Hundert, von da an um eins vom Hundert
2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-
die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorge-
satz von fünfundsiebzig vom Hundert, wobei ein Rest der
schrieben ist,
ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhundert-
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Wird die all- zweiundachtzig Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt;
gemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbil- für jedes Jahr, um das die ruhegehaltfähige Dienstzeit
dung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. wegen Teilzeitbeschäftigung nach § 72 a des Bundes-
beamtengesetzes oder dem entsprechenden Landes-
(2) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Fest-
recht hinter der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zurück-
setzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Stu-
bleibt, die der Berufssoldat bei Nichtanwendung des
diengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendau-
§ 65 Abs. 1 Satz 2 auf die Zeit nach § 72 a des Bundes-
er nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstu-
beamtengesetzes oder dem entsprechenden Landes-
dienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht über-
recht erreichen würde, vermindert sich der Hundertsatz
schritten ist.
vor Anwendung des Höchstsatzes um 0,5, jedoch nicht
§ 24 unter fünfunddreißig. Das Ruhegehalt erhöht sich um
1 7 ,30 Deutsche Mark, wenn seiner Berechnung ein
( 1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Voll- Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5
endung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Ein- .des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
tritt in die Bundeswehr Mindestens werden fünfundsechzig vom Hundert der je-
1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die weils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe
notwendige Voraussetzung für seine Verwendung in der Besoldungsgruppe 3 der Besoldungsordnung A zu-
einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder züglich eines Betrages nach Satz 2 gewährt. Die Min-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980 1969
destversorgung erhöht sich um fünfundvierzig Deutsche Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in
Mark für den Soldaten im Ruhestand und die Witwe; der dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch
Erhöhungsbetrag blejbt bei einer Kürzung nach § 43 in für den Weg von und nach der Familienwohnung; der
Verbindung mit§ 25 des Beamtenversorgungsgesetzes Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unter-
außer Betracht. brochen, wenn der Berufssoldat von dem unmittelba-
ren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststel-
(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die Berufs- le in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein Kind
soldaten erhöht, die wegen Überschreitens der für ihren (§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das mit ihm in
Dienstgrad festgesetzten besonderen Altersgrenze einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehe-
nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 gatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anver-
Buchstaben a bis c und Nr. 4 des Soldatengesetzes in traut wird oder weil er mit andereri Soldaten oder mit
den Ruhestand versetzt werden. Die Erhöhung beträgt berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversi-
beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des cherung versicherten Personen gemeinsam ein
dreiundfünfzigsten Lebensjahres fünf vom Hundert der Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und vermindert sich
benutzt;
bei späterem Eintritt in den Ruhestand mit jedem weite- 2. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldin-
ren vollendeten Lebensjahr um eins vom Hundert der ru-
stitut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des
hegehaltfähigen Dienstbezüge; ein sich hiernach je- Berufssoldaten zu dessen Gunsten überweist oder
weils ergebender höherer Hundertsatz des Ruhegehalts zahlt, wenn der Berufssoldat erstmalig nach Über-
bleibt bei späterem Eintritt in den Ruhestand gewahrt. weisung der Dienstbezüge das Geldinstitut persön-
Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ru-
lich aufsucht.
hegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der un-
(3) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den entgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf ei-
einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten be- nem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge ei-
trägt das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre des nes Dienstunfalles.
einstweiligen Ruhestandes fünfundsiebzig vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe (4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner
der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Ver- dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an
setzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat, bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an
zuzüglich eines Betrages nach Absatz 1 Satz 2. Das einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es
Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Berufssol- sei denn, daß er sich die Krankheit außerhalb des Dien-
daten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen. stes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen
Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie
durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verur-
3. Unfallruhegehalt sacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines
dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland beson-
§ 27
ders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden
( 1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfä- Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch
higkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Abs. 1 und 2, desrates bedarf.
§§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes ent-
(5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-
sprechend anzuwenden. In den Fällen des§ 37 des Be-
schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein
amtenversorgungsgesetzes bemißt sich das Unfallru-
Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn
hegehalt für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der
er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Ver-
Unteroffiziere und für Berufssoldaten mit dem Dienst-
halten oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat
grad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der
angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körper-
Besoldungsgruppe A 9, für Berufsoffiziere mindestens
schaden, den ein Berufssoldat im Ausland erleidet,
nach der Besoldungsgruppe A 1 2, jedoch für Stabsoffi-
wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen,
ziere und Offiziere des Sanitätsdienstes mindestens
denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufent-
nach der Besoldungsgruppe A 16. Im übrigen gelten die
halts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen
Vorschriften über das Ruhegehalt.
wird.
(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beru-
(6) Einern Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung
hendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares,
einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienst-
einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in
lichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in
Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körper-
Zum Dienst gehören auch
schaden erleidet, kann Versorgung nach dieser Vor-
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätig- schrift und den §§ 63 und 63 a gewährt werden.
keit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. 4. Kapitalabfindung
(3) Als Dienst gilt auch § 28
1. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhän- (1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt ei-
genden Weges nach und von der Dienststelle; hat der nes Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfindung erhal-
Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen ten
1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenz.- § 51 Abs. 4 des Soldatengesetz.es endet. Der der Kapi-
grundlage, talabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts ist
für die Zeit der Wiederverwendung von den Dienstbezü-
2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eige-
nen Grundbesitzes, gen einzubehalten und an die Kasse abzuführen, die für
die Zahlung des Ruhegehalts zuständig war. Wird der
3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte, wiederverwendete Berufssoldat erneut in den Ruhe-
4. zur Beschaffung einer Wohnstätte. stand versetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapi-
talabfindung die §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne
(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach
wenn der Soldat im Ruhestand das fünfundfünfzigste Maßgabe des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet.
Lebensjahr überschritten hat.
(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jah-
ren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts, der durch die
§ 29
Kapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung der
(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wich-
wenn die bestirnrnungsgernäße Verwendung des Gel- tige Gründe vorliegen.
des gewährleistet erscheint. § 33
(2) Vor Ablehnung eines Antrages ist dem Antragstel- (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) be-
ler Gelegenheit zur Äußerung zu geben. schränkt sich nach Ablauf
(3) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, des ersten Jahres
wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundes- auf 91 vorn Hundert der Abfindungssumme,
wehr eingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer
des zweiten Jahres
im öffentlichen Dienst verwendet wird. auf 82 vorn Hundert der Abfindungssumme,
§ 30
des dritten Jahres
auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme,
(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen Stelle des vierten Jahres
die Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vorn Hundert des auf 62 vorn Hundert der Abfindungssumme,
Ruhegehalts und viertausendachthundert Deutsche
Mark jährlich nicht übersteigen. des fünften Jahres
auf 52 vorn Hundert der Abfindungssumme,
(2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, an
dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt; erlischt mit Ab- des sechsten Jahres
auf 42 vorn Hundert der Abfindungssumme,
lauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Ab-
findungssumme wird das Neunfache des ihr zugrunde des siebenten Jahres
liegenden Jahresbetrages gezahlt. auf 32 vorn Hundert der Abfindungssumme,
des achten Jahres
§ 31 auf 22 vorn Hundert der Abfindungssumme,
Die bestirnrnungsgernäße Verwendung des Kapitals des neunten Jahres
ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel auf 11 vorn Hundert der Abfindungssumme.
durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiter- Die Zeiten rechnen vorn Ersten des auf die Auszahlung
veräußerung des Grundstücks oder des an einem der Abfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende
Grundstück bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückge-
kann vor allem angeordnet werden, daß die Weiterver- zahlt worden ist.
äußerung und Belastung des Grundstücks oder des an
einem Grundstück bestehenden Rechts innerhalb einer (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß ei-
Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des Bun- nes Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hundert-
desministers der Verteidigung zulässig ist. Diese An- sätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze zu berück-
ordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirk- sichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt
sam. Eingetragen wird auf Ersuchen des Bundesmini- verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfal-
sters der Verteidigung. len. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme
vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.
§ 32
(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der
(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, Anspruch auf den der Abfindung zugrunde liegenden
als Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des auf die Rück-
1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vorn Bundesmini- zahlung folgenden Monats wieder auf.
ster der Verteidigung festgesetzt ist, bestirnrnungs- (4) Der Bundesminister der Verteidigung kann in den
gernäß verwendet worden ist oder Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zulassen.
2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30
Abs. 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als § 34
durch Tod des Berechtigten wegfällt.
(1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der
(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Absatz 1 Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen
Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß Dienst wiederverwendet wird, so ist der der Kapitalab-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980 1971
findung zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts inso- 3. die während einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 2)
weit von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den ausgeübte Tätigkeit zu einem neuen Beschäfti-
nicht ruhenden Teil übersteigt. Die einbehaltenen Beträ- gungsverhältnis geführt hat.
ge sind an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des.
Ruhegehalts zuständig ist. (5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für
die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge
(2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu
oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde zahlen, in dem der Berufssoldat die für seinen Dienst-
liegende Teil des Ruhegehalts insoweit zurückzuzahlen, grad vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim
als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Der Bundes- Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte
minister der Verteidigung kann Teilzahlungen zulassen. Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(6) Hat der Entlassene während des Bezuges des
§ 35
Übergangsgeldes ein neues Soldatenverhältnis, ein Be-
( 1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beur- amtenverhältnis oder ein privatrechtliches Arbeitsver-
kundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Be- hältnis im öffentlichen Dienst begründet, so wird für die
scheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Dauer dieser Verwendung die Zahlung des Übergangs-
Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforderlich geldes unterbrochen.
sind, sind kostenfrei.
7. Ausgleich bei Altersgrenzen
(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen
der Notare werden hierdurch nicht berührt. § 38
(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des fünfund-
5. Unterhaltsbeitrag
sechzigsten Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des
§ 36 Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält
neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich
Einern Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2
zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, wenn er vor Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des
Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren(§ 15 Abs. 2 letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deut-
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 sche Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein
Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete
seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder we- sechzigste Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim
gen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist. Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen.
Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfall-
6. Übergangsgeld entschädigung(§ 63) oder einer einmaligen Entschädi-
gung ( § 63 a) gewährt.
§ 37
(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-
(1) Ein Berufssoldat, der
stand gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das
1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von we- nach § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Soldaten-
niger als fünf Jahren ( § 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in gesetzes zur Entlassung oder nach § 48 des Soldaten-
Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Solda- gesetzes zum Verlust der Rechtsstellung führen könnte,
tengesetzes) oder so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Ab-
2. wegen mangelnder Eignung(§ 46 Abs. 4 des Solda- schluß des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn
tengesetzes) kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.
entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das
8. Berufsförderung der Berufssoldaten
Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Be-
rufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbe- § 39
züge beurlaubt war.
(1) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis
(2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter ein- vor dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr wegen
jähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung en-
Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer det, werden auf Antrag die Fachausbildung oder an de-
die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der ren Stelle die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-
Dienstbezüge ( § 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbe- richt in dem Umfang, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit
soldungsgesetzes), die der Soldat im letzten Monat er- einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren zusteht, und der
halten hat oder erhalten hätte. Zulassungsschein gewährt. Satz 1 gilt entsprechend für
einen Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen
(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines
Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als
ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr.
Flugzeugführer oder Kampfbeobachter in strahlgetrie-
(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn benen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen Al-
tersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder
Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes endet. Beruht die
2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädi-
Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ange- gung, können die Leistungen nach Satz 1 gewährt wer-
rechnet wird oder den.
1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten
nach dem vollendeten vierzigsten, aber vor dem vollen-
§ 43
deten fünfundvierzigsten Lebensjahr wegen Dienstun-
fähigkeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung endet, (1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und
wird auf Antrag Fachausbildung oder an deren Stelle die Soldaten im Ruhestand sind die§§ 16 bis 25, 27, 28, 39,
Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht in dem 40, 42 Satz 1 und 2, §§ 44, 45 und 86 des Beamtenver-
Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeitmitei- sorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
ner Wehrdienstzeit von zwölf Jahren zusteht. Beruht die (2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den
Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädi- Kindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem nach
gung, können die Leistungen nach Satz 1 gewährt wer- § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hät-
den. te bewilligt werden können, kann die in den §§ 19, 20,
(3) Die§§ 5 und 5 a gelten entsprechend, bei der An- 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorge-
wendung des Absatzes 1 auch die §§ 7, 9 und 10. sehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe
als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt auch für
§ 40 den früheren Ehegatten eines verstorbenen Berufs-
soldaten oder Soldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit
Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis we- diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war. Die
gen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in §§ 21 und 27 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten
das spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8 erleichtert. entsprechend.
(3) Waisengeld wird nicht gewäh_rt, wenn d~r E~e-
Abschnitt III mann der Mutter während der gesetzlichen Empfangrns-
zeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Verschol-
Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten lene zurückgekehrt ist, es sei denn, daß die Ehelichkeit
des Kindes später angefochten worden ist.
1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten
und Soldaten auf Zeit 3. Bezüge bei Verschollenheit
§ 41 § 44
(1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen Sol- (1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit,
daten oder eines Soldaten auf Zeit, der während des Soldat im Ruhestand oder anderer Versorgungsemp-
Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die Vor- fänger erhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versor-
schriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes gungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem der
über die Bezüge im Sterbemonat, auf die Hinterbliebe- Bundesminister der Verteidigung feststellt, daß sein Ab-
nen eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschriften des leben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
§ 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das Ster-
begeld entsprechend anzuwenden. (2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1
bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die
(2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat oder ein Soldat im Falle des Todes des Verschollenen nach § 11 Abs. 5
auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu einem Jahr und Satz 2 oder 3 oder nach § 11 a Abs. 2 Übergangsge-
drei Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an bührnisse, nach § 12 Abs. 7 eine Übergangsbeihilfe,
den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten nach § 42 eine Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder
die Eltern oder Adoptiveltern, wenn sie mit dem Verstor- Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten wür-
benen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft ·den, diese Bezüge. Die Bezüge für den Sterbemonat und
gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von dreitausend das Sterbegeld werden nicht gewährt.
Deutsche Mark. Das Sterbegeld wird nicht gewährt,
wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein An-
oder eine einmalige Entschädigung nach § 63 a zusteht. spruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit
Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen,
nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zu gewähren wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder Versor-
sind. § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. gungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu leisten; die
nach Absatz 2, nach§ 80 und nach anderen Gesetzen
§ 42 auf Grund der Verschollenheit für den gleichen Zeitraum
gewährten Bezüge sind anzurechnen.
(1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr min-
destens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während (4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vorausset-
der Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben und zungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorlie-
ist der Tod nicht die Folge einer Wehrdienstbeschädi- gen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von
gung, so können die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten ihm zurückgefordert werden.
Hinterbliebenen auf Antrag eine laufende Unterstützung (5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die To-
auf Zeit erhalten. Die Unterstützung darf nach Höhe und deszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde
Dauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die über den-Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die
der verstorbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die
Todes von ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte er- Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die
halten können. Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an
(2) § 49 Abs. 2, die §§ 50 und 60 gelten entspre- unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszett-
chend. punktes neu festzusetzen.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980 1973
4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundesmi-
nister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bun-
§ 44a desminister des Innern zu treffen.
Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vor- (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts ande-
schriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengel- res bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im glei-
des das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer. chen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Sol-
daten. Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der
Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Ver-
Abschnitt IV zugszinsen.
Gemeinsame Vorschriften (5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz
für Soldaten und ihre Hinterbliebenen oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet ein-
schließlich des Landes Berlin, so kann der Bundesmini-
1. Anwendungsbereich ster der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behör-
de die Zahlung der Versorgungsbezüge davon abhängig
§ 45 machen, daß im Bundesgebiet einschließlich des Lan-
des Berlin ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.
(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschrif-
ten gelten
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,
3. Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag,
2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt Ausgleichsbetrag, Jährliche Sonderzuwendung
wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
§ 47
3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch bei
Weiterzahlung an die Hinterbliebenen ( § 11 Abs. 5 (1) Auf den Ortszuschlag (§ 11 Abs. 2 Satz 4, § 17
Satz 2 und 3, § 11 a Abs. 2). Abs. 1 Nr. 2) finden die für Soldaten geltenden Vor-
schriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unter-
(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene schiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der nach dem
(§ 43) gilt§ 63 des Beamtenversorgungsgesetzes ent- Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des
sprechend. Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter Ortszuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er
Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld. wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnis-
(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den sen des Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für die
Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als Stufen des Ortszuschlages in Betracht kommenden
Witwen oder Waisen. Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Wit-
we Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder
ohne Berücksichtigung der §§ 3 oder 8 des Bundeskin-
2. Zahlung der Versorgungsbezüge, dergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein An-
Bewilligung und Zahlungsweise spruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird
§ 46 er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei
den Stufen des Ortszuschlages zu berücksichtigen ist
(1) Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Soldat oder
über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Soldat im Ruhestand noch lebte. Sind mehrere An-
Grund von Kannvorschriften sowie über die Berücksich- spruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschieds-
tigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt betrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der
die Versorgungsbezüge fest und bestimmt die Person auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
des Zahlungsempfängers. Er entscheidet ferner über
die Bewilligung einer Kapitalabfindung und einer Um- (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag
zugskostenvergütung. Der Bundesminister der Verteidi- gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 1O
gung kann diese Befugnisse sowie seine Befugnisse des Bundeskindergeldgesetzes entspricht, wenn in der
nach § 31 Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4, Person der Waise die Voraussetzungen des § 2 des
§ 34 Abs. 2 Satz 2 und § 49 Abs. 2 Satz 3 im Einverneh- Bundeskindergeldgesetzes erfüllt sind, Ausschlie-
men mit dem Bundesminister des Innern auf andere Be- ßungsgründe nach § 8 des Bundeskindergeldgesetzes
hörden seines Geschäftsbereichs übertragen. nicht vorliegen und keine Person vorhanden ist, die nach
§ 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberech-
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor- tigt ist. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der
gungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen §§ 53 und 55 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des
erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen wer- § 55 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen ge-
den; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zei- zahlt.
ten nach den §§ 22 bis 24 als ruhegehaltfähige Dienst-
zeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Be- (3) Zum Grundgehalt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1) tritt für Ver-
rufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Berlin ein örtlicher
entschieden werden. Diese Entscheidungen stehen un- Sonderzuschlag; § 7 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
ter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, gilt sinngemäß.
die ihnen zugrunde liegt.
(4) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Son-
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Ange- derzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher
legenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall Regelung.
1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung chen Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben seine
Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeich-
§ 48
neten Höchstgrenze.
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn
(2) Als Höchstgrenze gelten
bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur inso-
weit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der 1. für Soldaten im Ruhestand bis zum Ende des Monats,
Pfändung unterliegen. in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollen-
den,
(2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld,
einmalige Unfallentschädigung und auf einmalige Ent- die für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehalt-
schädigung können weder gepfändet noch abgetreten fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
noch verpfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbil- dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berech-
dungszuschuß, auf Übergangsgebührnisse und auf net, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 4 7
Grund einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 42 Abs.1,
können weder abgetreten noch verpfändet werden. For- 2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten des auf die
derungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres
Vorschuß- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Über- folgenden Monats an
zahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen kön- der Betrag nach Nummer 1,
nen auf das Sterbegeld angerechnet werden.
für Witwen
5. Rückforderung der Betrag, der sich nach Nummer 1 unter Berück-
sichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbe-
§ 49 trages nach § 4 7 Abs. 1 ergibt,
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine ge- für Waisen
setzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach
rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zuste-
Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. henden Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1 er-
gibt,
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel ge-
zahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des erhöht um vierzig vom Hundert des Betrages des Ge-
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer samteinkommens aus der Versorgung und der Ver-
ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich wendung im öffentlichen Dienst, der die jeweilige
nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels Höchstgrenze übersteigt.
des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, (3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1
wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfän- und 2 sind Aufwandsentschädigungen außer Betracht
ger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung zu lassen.
kann mit Zustimmung des Bundesministers der Vertei-
(4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt minde-
digung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen wer-
stens ein Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der je-
den.
weils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich des Unter-
schiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1.
§ 50
(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von Kör-
gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
nur insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände; ausge-
sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den nommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen
Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vor- Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Ver-
sätzlicher unerlaubter Handlung besteht. wendung im öffentlichen Dienst steht die Verwendung
im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
7. überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine Körper-
§ 51 schaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch
Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer
(weggefallen) Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen,
entscheidet auf Antrag der Behörde oder des Versor-
8. gungsberechtigten der Bundesminister der Verteidi-
§ 52 gung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-
nern.
(weggefallen)
(6) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und
ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 .bis 5 mit der
9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchst-
mit Verwendungseinkommen .grenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus
§ 53 denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, je-
doch unter Zugrundelegung des Grundgehalts aus der
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer Endstufe der Besoldungsgruppe, zuzüglich des Unter-
Verwendung im Wehrdienst oder im anderen öffentli- schiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980 1975
§ 54 § 55a
(weggefallen) (1) Versorgungsbezüge aus einem Dienstverhältnis
als Berufssoldat-, das nach dem 31. Dezember 1965 be-
10. zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge gründet worden ist(§ 20 Abs. 3 Satz 2), werden neben
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
§ 55 oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe-
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen nenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dien-
Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungsbe- stes nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchst-
zügen grenze gezahlt. Zu den Renten· aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen rechnet nicht der Kinderzu-
1. ein Soldat im Ruhestand schuß. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminde-
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, rungen, die auf§ 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
2. eine Witwe oder Waise beruhen, bleiben unberücksichtigt.
aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten (2) Als Höchstgrenze gelten
oder Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisen-
geld oder eine ähnliche Versorgung, 1. für Soldaten im Ruhestand
3. eine Witwe der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergeben
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, .würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt wer-
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frü- den
heren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 be- a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
zeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das
(2) Als Höchstgrenze gelten Ruhegehalt berechnet ist,
1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1) b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit
das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr
gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ru- bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich
hegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige
Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhe- Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berück-
gehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unter- sichtigten Zeiten einer rentenversicherungs-
schiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1, pflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Ein-
2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) tritt des Versorgungsfalles,
das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ru- 2. für Witwen
hegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unter- der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des
schiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1, Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1,
3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) für Waisen
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgrup- Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1, wenn dieser
pe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde lie- neben dem Waisengeld gezahlt wird,
gende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des Unter-
schiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1 und des Betrages aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
nach § 26 Abs. 1 Satz 2.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen
Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 1 . bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1)
zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezu- die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung
ges zu belassen. oder Tätigkei.t des Ehegatten,
(4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch 2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)
auf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versor- Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder
gung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich Tätigkeit.
des Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1 nur bis zum
Erreichen der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Höchst-
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer
grenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem
Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 47 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig 1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund
vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurück- freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversiche-
bleiben. rung zu den gesamten Versicherungsjahren oder,
(5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet,
ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Bei-
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchst- träge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige
grenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfall-
denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zu- zeiten entspricht,
züglich des Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1. 2. auf einer Höherversicherung beruht.
1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die chen oder überstaatlichen Einrichtung an Stelle einer
Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe ge- Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als
leistet hat. Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt
(5) Bei Anwendung des§ 53 ist von der nach Anwen- nicht, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand den
dung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversor- Teil des Kapitalbetrages, der die Rückzahlung der von
gung auszugehen. ihm geleisteten eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf
gewährten Zinsen übersteigt, an den Bund abführt. Zahlt
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbe- der Soldat oder Soldat im Ruhestand nur den auf ein
zügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versor- oder mehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses Betra-
gungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der ges an den Bund, findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich
frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des dieser Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muß inner-
gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 55 zu halb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung
regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbe- oder der Berufung in das Soldatenverhältnis erfolgen.
zug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren
Versorgungsbezugs nach den Absätzen 1 bis 4 zu re- (4) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon
geln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen
2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versor- oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar
gungsfalles zu berücksichtigen. oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhal-
ten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche
(7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent-
Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer
sprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die
Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe
von einem deutschen Versicherungsträger außerhalb
des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die von ei-
nem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem (5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Solda-
für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwi- ten oder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebenenbezüge
schenstaatlichen Abkommen gewährt werden. von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
richtung, ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisen-
(8) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und
geld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung
ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der
des Absatzes 1 nach dem entsprechenden Anteilssatz
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchst-
ergibt. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Absatz 3
grenzen de~ Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus
finden entsprechende Anwendung.
denen die Ubergangsgebührnisse berechnet sind, zu-
züglich des Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1 .
10 a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der
§ 55 b Ehescheidung
(1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwen- § 55c
dung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Ren-
sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der tenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen
einer Minderung des Vomhundertsatzes von 2, 14 für Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts
jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen begründet worden, werden nach Rechtskraft dieser Ent-
Dienst vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbe- scheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten
trag nach§ 47 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,85 vom Hundert Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung
für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
Dienst vollendete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag ge-
voller Höhe, wenn der Soldat im Ruhestand als lnvalidi- kürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im
tätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils erhält,
der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich- wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des be-
!ung erhält. Der Ruhensbetrag darf die von der zwi- rechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ge- einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht
währte Versorgung nicht übersteigen. gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Ren-
tenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewäh-
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit, rung einer Waisenrente aus der Versicherung des be-
in welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein Amt bei ei- rechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
ner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
tung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet
oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsan- sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung
sprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder des Familiengerichts begründeten Anwartschaften.
überstaatlichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt Dieser Monatsbetrag erhöht sich bei einem Berufssol-
für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer daten um die Hundertsätze der nach dem Zeitpunkt des
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand einge-
Dienstzeiten berücksichtigt werden. tretenen Erhöhungen der soldatenrechtlichen Versor-
gungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
(3) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei ei-
Soldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem Ausschei- nem Soldaten im Ruhestand vom Zeitpunkt des Eintritts
den aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatli- der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an, er-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980 1977
höht sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem Verteidigung stellt ihren Verlust fest und teilt dies dem
sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür- Soldaten im Ruhestand mit. Eine wehrstrafrechtliche
zungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht
der Versorgungsbezüge erhöht. ausgeschlossen.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisen-
geld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Ab- 12. Entziehung der Versorgung
satz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten
hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in § 58
den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen
(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann ehe-
des Witwen- oder Waisengeldes.
maligen Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach§ 22 Abs. 2 oder 3 des Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Solda-
Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt. tengesetzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht
auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz
§ 55 d oder zum Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne
( 1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55 c des Grundgesetzes betätigt haben. Tatsachen, die die-
kann von dem Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe- se Maßnahme rechtfertigen, müssen in einem Untersu-
stand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapital- chungsverfahren festgestellt worden sein, in dem die
betrages an den Dienstherrn abgewendet werden. eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständi-
gen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt,
ist.
der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts
nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Hin-
zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte terbliebenenversorgung.
Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht um die Hundert-
sätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des
Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tage der Zah- 13. Erlöschen und Wiederaufleben
lung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in
festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des § 59
Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor-
Ruhestand von dem Tage, an dem die Entscheidung des gungsbezüge erlischt
Familiengerichts ergangen ist, erhöht sich der Kapital-
betrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in
vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrech- dem er stirbt,
nungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungs- 2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats,
bezüge erhöht. in dem sie sich verheiratet,
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kür- 3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats,
zung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den 4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Ge-
Monatsbetrag der Dienstbezüge des Berufssoldaten richt im Bundesgebiet oder im Land Berlin im ordent-
oder des Ruhegehalts des Soldaten im Ruhestand nicht lichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Frei-
unterschreiten. heitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen
einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften
11. Verlust der Versorgung über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des de-
mokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und
§ 56 Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ver-
Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufs- urteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils,
förderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des
§ 53 Abs. 1 und des § 57 des Soldatengesetzes oder 5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entschei-
durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12 dung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel
Abs. 8 und § 38 Abs. 2 bleiben unberührt. 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
Die§§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspre-
§ 57 chend.
Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vor- (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht-
schriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Ver- zehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die
bindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes und des in § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 des Bundeskinder-
§ 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in geldgesetzes genannten Voraussetzungen gegeben
das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seeli-
nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Ver- schen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
haltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er des Bundeskindergeldgesetzes wird das Waisengeld
für diese Zeit seine Versorgungsbezüge und einen An- ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem
spruch auf Berufsförderung. Der Bundesminister der Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen
1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes 15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
(§ 26 Abs. 1 Satz 3 und § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in § 61
Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Beamtenversorgungs-
gesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisen- Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen
geld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Dienst(§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus
Abs. 1 angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versor-
über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine
gewährt, wenn die Behinderung bei Vollendung des sie- Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu gewäh-
benundzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat oder ren ist.
bis zu dem sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des
Bundeskindergeldgesetzes ergebenden Zeitpunkt ein-
Abschnitt V
getreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul-
oder Berufsausbildung befunden hat. Sondervorschriften
(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und wird
1. Umzugskostenvergütung
die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld
wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe § 62
erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Ren-
tenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unter- (1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstver-
schiedsbetrag nach§ 47 Abs. 1 anzurechnen. Der Auf- hältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienst-
lösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. verhältnis berufen worden ist, nach § 125 Abs. 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes oder wegen Dienstun-
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und fähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung
3 gelten nicht in den Fällen des § 11 Abs. 5 Satz 2 und wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesumzugskostenge-
des § 11 a Abs. 2. setzes bezeichneten Personen. Seine Hinterbliebenen
erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1
Nr. 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten
14. Anzeigepflicht Hinterbliebenen.
§ 60 (2) Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem
ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf
(1) Die Beschäftigungsstelle(§ 37 Abs. 6, §§ 53, 55) Fachausbildung oder an deren Stelle auf allgemeinbe-
hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Behörde ruflichen Unterricht, auf Erteilung eines Eingliederungs-
(Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge scheins oder Anspruch auf berufliche Fortbildung, Um-
zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungs- schulung oder Ausbildung auf Grund des Dritten Teils
berechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, dieses Gesetzes nach § 26 des Bundesversorgungsge-
ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die setzes hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen
Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Ver- nach den §§ 4 bis 7 des Bundesumzugskostengeset-
sorgung unverzüglich anzuzeigen. zes bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig,
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der wenn der Umzug
Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge 1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses während
zahlenden Kasse der Durchführung einer Berufsförderung nach den
§§ 4, 5 und 5 a oder während einer beruflichen Fort-
1. die Verlegung des Wohnsitzes,
bildung, Umschulung oder Ausbildung auf Grund des
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach Dritten Teils dieses Gesetzes nach § 26 des Bun-
§ 20 Abs. 3, §§ 22, 43, 53, 55 bis 55 b und 59 Abs. 2, desversorgungsgesetzes an den Ort der Durchfüh-
rung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe,
3. die Witwe auch die Verheiratung(§ 59 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe 2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor
den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versor- Beendigung de~ Dienstverhältnisses,
gungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59 3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Ge-
Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz), währung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu
4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen
Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Ar- oder
beitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fäl- 4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren
len des § 37 Abs. 6 nach Beendigung des Dienstverhältnisses
unverzüglich anzuzeigen. durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung
kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesmini-
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach sters des Innern neben einer bereits nach Absatz 1 ge-
Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuld- währten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.
haft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder
teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim (3) Einern Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach
Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versor- § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemei-
gung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die nen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder we-
Entscheidung trifft der Bundesminister der Verteidi- gen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf
gung. Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 4 bis 7 des
Nr. 67 - Tag der Ausgabe:. Bonn, den 23. Oktober 1980 1979
Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die 8 . als Angehöriger des besonders gefährdeten Muni-
Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen tionsuntersuchungspersonals während des dienst-
anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begrün- lichen Umgangs mit Munition,
dung eines neuen Berufes erforderlich gewesen und
9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen
1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzer-
Beendigung des Dienstverhältnisses oder ten Landfahrzeugen,
2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhe- 10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während
stand oder nach der Entlassung des besonders gefährlichen Dienstes,
durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 2 11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des be-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Bun- sonders gefährlichen Tauchdienstes oder
desumzugskostengesetzes noch nicht gewährt worden
12 . im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenla-
ist. Entsprechendes gilt für einen ehemaligen Soldaten
sten bei einem Drehflügelflugzeug
auf Zeit, der einen Unterhaltsbeitrag nach § 73 erhält,
wenn er zum Zeitpunkt der Entlassung die nach § 45 einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung
Abs. 1 des Soldatengesetzes für Berufssoldaten gel- nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhält-
tende allgemeine Altersgrenze noch nicht erreicht hatte. nisses eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er in-
folge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem
( 4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert beein-
1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den trächtigt ist, es sei denn, daß der Unfall offensichtlich
Umzug entstehen nicht auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes
1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes ein- nach den Nummern 1 bis 1 2 zurückzuführen ist.
schließlich des Landes Berlin bis zum Zielort,
2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis (2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in
zum Ort des Grenzübergangs. Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine
einmalige Unfallentschädigung
(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach
Tarifklassen, dem Familienstand oder dem Hausstand
1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor-
gungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt
richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendi-
gung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. angenommenen Kinder,
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver-
(6) Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind in- sorgungsberechtigten leiblichen oder an Kindes
nerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der zu- Statt angenommenen Kinder, wenn Hinterbliebene
ständigen Stelle zu beantragen; die Frist beginnt mit der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden
dem Tage nach Beendigung des Umzuges, sie endet sind,
frühestens ein Jahr nach Beendigung des Dienstver-
hältnisses. 3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in
den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhan-
den sind.
2. Einmalige Unfallentschädigung
für besonders gefährdete Soldaten (3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
§ 63 1. achtzigtausend Deutsche Mark im Falle des Absat-
zes 1 Nr. 1,
(1) Ein Soldat, der
2. fünfzigtausend Deutsche Mark im Falle des Absat-
1. als Angehöriger des fliegenden Personals von zes 1 Nr. 2 bis 12,
strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des
3. insgesamt vierzigtausend Deutsche Mark im Falle
Flugdienstes,
des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1
2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonsti- Nr. 1,
gen fliegenden Personals während des Flugdien- 4. insgesamt fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark
stes, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Ab-
3. als Angehöriger des springenden Personals der satz 1 Nr. 2 bis 12,
Luftlandetruppen während des Sprungdienstes, 5. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im Falle
4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1
der Ausbildung, Nr. 1,
5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während 6. insgesamt zwölftausendfünfhundert Deutsche Mark
des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdien- im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Ab-
stes, satz 1 Nr. 2 bis 12,
6. als Minendemonteur während des dienstlichen Ein- 7. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle des
satzes an Minen unter Wasser, Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1,
7. als Angehöriger des Versuchspersonals während 8. insgesamt sechstausendzweihundertfünfzig Deut-
der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnli- sche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbin-
chen Kampfmitteln, dung mit Absatz 1 Nr. 2 bis 12.
1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall Abschnitt VI
vorsätzlich herbeigeführt hat.
Übergangsvorschriften
(4) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt im
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern 1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des ruhegehaltfähige Dienstzeit
Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu
dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die § 64
Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind. (1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Be-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ande- rufssoldaten die Zeit, die er verbracht hat
re Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der 1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztrup-
Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkei- pe),
ten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen
(6) § 46 gilt entsprechend. Reichsmarine,
3. in der Reichswehr,
4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom 21. Mai
1935,
3. Einmalige Entschädigung 5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der Landes-
§ 63a polizei, die nach dem Gesetz vom 3. Juli 1935
(RGBI. I S. 851) in die Wehrmacht übergeführt wor-
(1) Setzt ein Soldat bei Ausübung einer Diensthand- den sind.
lung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr ver-
bunden ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser (2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Be-
Gefährdung einen Unfall, so erhält er neben einer Ver- rufssoldaten die Zeit, die er
sorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des 1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehö-
Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung in riger aus den Gebieten, die nach dem 31 . Dezember
Höhe von fünfzigtausend Deutsche Mark, wenn er infol- 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren,
ge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem oder
Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert beein-
2. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler
trächtigt ist.
im Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat. Die
(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird §§ 67 und 70 gelten entsprechend.
auch gewährt, wenn der Soldat
1 . in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidri- (3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine Ab-
gen Angriff oder findung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist. Im
übrigen gelten die§§ 20 und 69, in den Fällen des Ab-
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im satzes 1 auch die §§ 22 bis 24 und 25 Abs. 2 entspre-
Sinne des § 27 Abs. 5
chend.
einen Un~all mit den in Absatz 1 genannten Folgen erlei-
det. § 65
(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein
Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, so erhal- Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
ten eine einmalige Entschädigung 1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor- Reichsgebiet als Beamter oder Richter gestanden
gungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt hat oder
angenommenen Kinder in Höhe von insgesamt fünf- 2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat, soweit
undzwanzigtausend Deutsche Mark, nicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden ist, oder
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver- 3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Mili-
, sorgungsberechtigten leiblichen oder an Kindes täranwärter oder als Anwärter des früheren Reichs-
Statt angenommenen Kinder in Höhe von insgesamt arbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-rechtli-
zwölftausendfünfhundert Deutsche Mark, wenn Hin- chen Dienstherrn im Reichsgebiet voll beschäftigt
terbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht gewesen ist oder
vorhanden sind,
4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im freiwilligen
3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt Arbeitsdienst gedient hat, jedoch die Zeit vor dem
sechstausendzweihundertfünfzig Deutsche Mark, 1. Juli 1934 nur, wenn der Dienst berufsmäßig gelei-
wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 be- stet worden ist, oder
zeichneten Art nicht vorhanden sind. 5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder
wenn auf Grund derselben Ursache ein Anspruch auf 6. im Zivilschutzkorps gestanden hal
einmalige Unfallentschädigung n~ch § 63 besteht.
Dienstzeiten nach § 72 a, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 und § 89 a
(5) § 46 gilt entsprechend. Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder dem
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980 1981
entsprechenden Landesrecht gelten nur zu dem Teil als § 68
ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten
zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer ( 1) Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berück-
ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig. sichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollen-
dung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in
(2) Die §§ 20 und 69 gelten entsprechend. § 64 das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Be-
Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend, es sei denn, daß die Ab- rufssoldaten in einem Beschäftigungsverhältnis bei ei-
findung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienstei- ner deutschen zivilen Dienstgruppe bei den Stationie-
ner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich- rungsstreitkräften gestanden hat.
tung gewährt worden ist.
(2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 66
( 1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Voll- § 68a
endung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Ein- Der Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen
tritt in die Bundeswehr
Wehrmacht im Sinne der §§ 64, 73 und 74 steht die vor
1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli- dem 9. Mai 1945 während des Zweiten Weltkrieges ab-
gionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 geleistete Zeit eines entsprechenden Kriegsdienstes
des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht- gleich, wenn durch ihn die gesetzliche Wehrpflicht erfüllt
öffentlichen Schuldienst oder werden konnte. § 70 gilt entsprechend.
2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundes-
tages oder der Landtage oder kommunaler Vertre- § 69
tungskörperschaften oder Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die
3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen- Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung natio-
verbänden oder ihren Landesverbänden tätig gewe- nalsozialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz zur
sen ist oder Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-
4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dien-
gestanden hat, stes ohne förmliches Wiedergutmachungsverfahren an-
zurechnen ist.
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
werden.
2. Anrechnung anderer Zeiten als ruhegehaltfähige
(2) § 69 gilt entsprechend. Dienstzeit
§ 67 § 70
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Be- ( 1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Berufssol-
rufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebens- dat, der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehemaligen
jahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr in Kriegs- Wehrmacht war, nach diesem Zeitpunkt im öffentlichen
gefangenschaft gewesen ist. Das gleiche gilt für die Zeit Dienst als Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist.
einer Internierung oder eines Gewahrsams der nach Auch ohne eine solche Tätigkeit wird die Zeit zwischen
§ 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häft- dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 voll und, wenn
lingshilfegesetzes berechtigten Personen. Nicht als ru- der Berufssoldat bis zum 31. Dezember 1975 in die Bun-
hegehaltfähig gilt eine dieser Zeiten, die nach anderen deswehr wiedereingestellt worden ist und in ihr minde-
Vorschriften bereits angerechnet wird. stens drei Jahre Wehrdienst geleistet hat, die Zeit da-
§ 67 a
nach bis zur Einstellung zur Hälfte für die Berechnung
des Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit be-
( 1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein rücksichtigt. Entsprechendes gilt für einen Berufssolda-
Berufssoldat sich nach Vollendung des siebzehnten Le- ten, der am 8. Mai 1945 Beamter im Dienst eines öffent-
bensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr auf lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet war oder
Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst stand.
Dienstes im Sinne der§§ 20, 64, 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
4 und 6 oder einer Kriegsgefangenschaft, einer Internie- (2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der
rung oder eines Gewahrsams ( § 67) im Anschluß an die ehemaligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehrdienst
Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung be- geleistet hat, wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945
funden hat. und seiner Einstellung für die Berechnung des Ruhege-
halts zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück-
(2) Die Zeit, während der ein Berufssoldat sich nach sichtigt, wenn er bis zum 31. Dezember 1975 in die Bun-
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem deswehr wiedereingestellt worden ist und in ihr minde-
Eintritt in die Bundeswehr auf Grund einer Krankheit stens drei Jahre Wehrdienst geleistet hat.
oder Verwundung als Folge eines kriegsbedingten Not-
dienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag (3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten dreijäh-
entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses im An- rigen Mindestdienstzeit in der Bundeswehr bedarf es
schluß an die Entlassung länger als sechs Monate ar- nicht, wenn der Berufssoldat vorher wegen Dienstunfä-
beitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat, kann higkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhe-
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. stand oder nach § 50 des Soldatengesetzes in den
einstweiligen Ruhestand versetzt wird oder während der
(3} § 69 gilt entsprechend. Zugehörigkeit zur Bundeswehr stirbt.
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche Zeiten, dat, der nach den Absätzen 1 , 2 oder 4 versorgungsbe-
die bereits nach anderen Vorschriften angerechnet wer- rechtigt ist und das fünfzigste Lebensjahr noch nicht
den, und für Zeiten im Ruhestand. vollendet hat, um Einstellung in den öffentlichen Dienst,
so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entge-
3. gen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung
nicht überschritten sein darf.
§ 71
(8) Die in den Absätzen 1, 2 oder 4 bezeichneten Sol-
(weggefallen) daten auf Zeit können an Stelle des Unterhaltsbeitrages
die Versorgung nach § 74 wählen.
4.
§ 74
§ 72
(1) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der
(weggefallen)
Unteroffiziere und Mannschaften, die in der ehemaligen
Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben und bis .zum
5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen 31 . März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten
Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben, auf Zeit berufen worden sind, die aber die Vorausset-
und ihre Hinterbliebenen zungen des § 73 nicht erfüllen, gelten die§§ 3 bis 12 mit
§ 73 folgender Maßgabe:
(1 ) Ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der Un- 1. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen ist
teroffiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienstver- nicht die Wehrdienstzeit von bestimmter Dauer in der
hältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist und Bundeswehr, sondern mit Ausnahme des Falles der
eine Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in der Wehrdienstzeit von vier Jahren in § 11 Abs. 4 die ab-
ehemaligen Wehrmacht und von mindestens drei Jahren geleistete Gesamtdienstzeit,
in der Bundeswehr geleistet hat, erhält einen Unter- 2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach der Län-
haltsbeitrag, wenn sein Dienstverhältnis nach einer ab- ge der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr, jedoch ist
geleisteten Gesamtdienstzeit von mindestens zwölf die abgeleistete Gesamtdienstzeit für den Umfang
Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienst- der Leistungen mit Ausnahme der Übergangshilfe
verhältnis berufen worden ist, oder wegen Dienstunfä- maßgebend, wenn der Soldat eine Wehrdienstzeit
higkeit endet. von mindestens drei Jahren in der Bundeswehr abge-
leistet hat oder vorher wegen Dienstunfähigkeit ent-
(2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der Bun- lassen worden ist.
deswehr bedarf es nicht, wenn ein Soldat auf Zeit in der
Laufbahngruppe der Unteroffiziere wegen Dienstunfä- Beansprucht der Soldat die Fachausbildung oder an de-
higkeit infolge Wehrdienstbeschädigung entlassen wor- ren Stelle die weitere Teilnahme am allgemeinberufli-
den ist und eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren ge- chen Unterricht nicht, so erhöht sich die Übergangsbei-
leistet hat. hilfe um zwanzig vom Hundert des erreichten Betrages.
(3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrages werden (2) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 und der Offiziere, der in der ehemaligen Wehrmacht Wehr-
§ 18) und die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit zu- dienst geleistet hat und die Voraussetzungen des Ab-
grunde gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten entspre- satzes 1 erfüllt, gelten die §§ 3 bis 8, 11 und 12 mit der
chend. in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Maßgabe.
(4) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe (3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach den Ab-
der Offiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienst- sätzen 1 und 2 sind die Vorschriften entsprechend an-
verhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist zuwenden, die für die Hinterbliebenen der sonstigen
und eine Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in Soldaten auf Zeit gelten.
der ehemaligen Wehrmacht und mindestens drei Jahren (4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Sol-
in der Bundeswehr geleistet hat, gelten die Absätze 1 daten gilt § 73 Abs. 7 Satz 2 entsprechend.
bis 3 entsprechend, wenn seine abgeleistete Gesamt-
dienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.
6. freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis
(5) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Absätze 1, 2
nach dem Freiwilligengesetz
oder 4) erhalten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des
Witwen- und Waisengeldes (§§ 19 bis 25 und 27 des § 75
Beamtenversorgungsgesetzes,§ 43 dieses Gesetzes).
(1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis nach
(6) Die§§ 44 und 46 bis 61 dieses Gesetzes sowie dem Freiwilligengesetz, der wegen Dienstunfähigkeit
die §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht die Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder Sol-
gelten entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag gilt hierbei daten auf Zeit nach dem Soldatengesetz erlangt, erhält
als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld; die Empfän- Versorgung wie ein Berufssoldat. Entsprechendes gilt
ger des Unterhaltsbeitrages gelten als Soldaten im Ru- für seine Hinterbliebenen.
hestand, Witwen oder Waisen.
(2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen Solda-
(7) Die§§ 3, 5, 5 a Abs. 1 Nr. 2 und die§§ 9 bis 12 fin- ten nach dem Freiwilligengesetz erlittene Beschädigung
den keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehemaliger Sol- im Sinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes gilt als
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980 1983
Wehrdienstbeschädigung und ein Dienstunfall im Sinne ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt oder die Hin-
des§ 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als Dienst- terbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhegehalt zu
unfall. berechnen sind.
7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz 8 a. Versorgung wegen eines während des Ersten
§ 76 oder Zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalles
(1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf Wider- § 77 a
ruf im Bundesgrenzschutz, der nach dem Zweiten Ge- ( 1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infol-
setz über den Bundesgrenzschutz in die Bundeswehr ge eines Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er während
übergeführt worden ist und dessen Dienstverhältnis in des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Ausübung mili-
der Bundeswehr als Soldat auf Zeit endet, steht die tärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3 des
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres im Bundesversorgungsgesetzes) als Berufssoldat der
Bundesgrenzschutz abgeleistete Dienstzeit der Wehr- ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemali-
dienstzeit in der Bundeswehr im Sinne der §§ 4, 5, 8, 9, gen Wehrmachterlitten hat, in den Ruhestand getreten,
11, 1 2, 42, 73 und 7 4 gleich. Das gilt auch für die nach so wird Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften
dem 8. Mai 1945 im Polizeivollzugsdienst innerhalb des mit folgenden Maßgaben gewährt:
Bundesgebietes oder des Landes Berlin sowie die im
deutschen Paßkontrolldienst in der britischen Zone ab- 1. Für die Berechnung des Ruhegehalts eines vor Voll-
endung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres in den
geleistete Dienstzeit.
Ruhestand getretenen Berufssoldaten wird der ruhe-
(2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im Bun- gehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurech-
desgrenzschutz, der nach dem in Absatz 1 bezeichne- nungszeit nach § 25 Abs. 1 hinzugerechnet; § 25
ten Gesetz in die Bundeswehr übergeführt worden ist, Abs. 3 gilt entsprechend.
gelten eine im Bundesgrenzschutz erlittene Beschädi-
2. Der Ruhegehaltssatz (§ 26 Abs. 1) erhöht sich um
gung im Sinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes
zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünf-
als Wehrdienstbeschädigung und ein Dienstunfall im
Sinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als undsiebzig vom Hundert.
Dienstunfall. Bei Bemessung des Übergangsgeldes 3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehalts (§ 26
steht die Dienstzeit im Bundesgrenzschutz der Wehr- Abs. 1 Sat_z 3) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.
dienstzeit im Sinne des § 37 Abs. 3 gleich.
(2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im Ruhe-
stand an den Folgen des Unfalles verstorben, so sind
Hinterbliebene auch die elternlosen Enkel und die Ver-
8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 wandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur
Zeit des Unfalles ganz oder überwiegend durch den Ver-
§ 77
storbenen bestritten wurde. Die elternlosen Enkel ste-
(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar hen hierbei den leiblichen Kindern des Verstorbenen
1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis gleich. Den Verwandten der aufsteigenden Linie ist für
zum 31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von
eingestellt worden ist, erhält beim Eintritt in den Ruhe- zusammen dreißig vom Hundert des Ruhegehalts nach
stand einen einmaligen Betrag, der bei einem Ruhege- Absatz 1 zu gewähren, mindestens jedoch vierzig vom
halt bis zu fünfundsechzig vom Hundert der ruhegehalt- Hundert des in Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages. § 40
fähigen Dienstbezüge dreitausend Deutsche Mark be- Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entspre-
trägt. Dieser Betrag verringert sich, ausgenommen in chend.
den Fällen des § 27, mit jedem weiteren Vomhundert (3) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1 und 2
des Ruhegehalts über fünfundsechzig vom Hundert der gelten § 42 Satz 1 und 2, § 44 des Beamtenversor-
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinaus um dreihundert gungsgesetzes sowie § 91 a dieses Gesetzes sinnge-
Deutsche Mark. Stirbt der Soldat vor Eintritt in den Ru-
mäß.
hestand, so erhalten seine versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen und, wenn der Tod infolge einer Wehr- (4) Eine Schädigung im Sinne des§ 1 Abs. 1 des Bun-
dienstbeschädigung eingetreten ist, auch seine Ver- desversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat vor dem
wandten der aufsteigenden Linie, die nach § 43 dieses 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädi-
Gesetzes in Verbindung mit § 40 des Beamtenversor- gung im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Solda-
gungsgesetzes Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag tengesetzes sowie des § 18 Abs. 2 Satz 1 und des § 70
haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von zwei Drit- Abs. 3 dieses Gesetzes, wenn er infolge einer solchen
teln des Betrages, den der Verstorbene erhalten hätte, ohne grobes Verschulden erlittenen Schädigung dienst-
wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. unfähig geworden ist.
Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird
der Betrag unter ihnen im Verhältnis der Bezüge nach (5) Eine Schädigung im Sinne des§ 1 Abs. 1 des Bun-
dem Zweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt. desversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit als Be-
rufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, der ehemaligen Wehrmacht vor dem 9. Mai 1945 erlitten
wenn das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert der hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 73
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Abs. 2, wenn der Soldat infolge einer solchen ohne gro- 9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen
bes Verschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig
geworden ist. § 78
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwen- (1) Sind für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945
dung auf einen Soldaten, der im Sinne des§ 64 Abs. 2 in der ehemaligen Wehrmacht Berufssoldat gewesen ist
Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder und der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu seiner Beru-
Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet hat. fung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten inner-
halb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäf-
(7) Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind inner~ tigt gewesen ist, Beiträge zu den gesetzlichen Renten-
halb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Ein- versicherungen entrichtet worden, so werden ihm auf
stellung als Soldat in die Bundeswehr anzumelden; die Antrag die Arbeitnehmeranteile aus diesen Beiträgen
Ausschlußfrist endet jedoch nicht vor dem 1. August sowie freiwillig entrichtete Beiträge erstattet. Ist dem
1962. Stirbt der Soldat innerhalb dieser Frist, so kann Berufssoldaten eine Regelleistung aus der Versiche-
der Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach sei- rung gewährt worden, so sind nur die später entrichte-
nem Tod von seinen Hinterbliebenen geltend gemacht ten Beiträge zu erstatten. Der Antrag kann nicht auf die
werden. Erstattung eines Teils der Arbeitnehmeranteile und der
freiwillig entrichteten Beiträge beschränkt werden. Der
8 b. Versorgung wegen eines in der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der Berufung in
Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalles das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu stellen.
§ 77 b Die Antragsfrist endet nicht vor Ablauf eines Jahres
nach dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes. Stirbt
(1) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehemali- der Soldat innerhalb dieser Frist, ohne den Antrag ge-
gen Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehr- stellt zu haben, so kann der Antrag innerhalb von sechs
macht aus Anlaß des Ersten oder Zweiten Weltkrieges Monaten nach seinem Tode von seinen Erben gestellt
in Kriegsgefangenschaft geraten und infolge eines in werden.
der Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalles (§ 27
Abs. 2 bis 4) in den Ruhestand getreten oder verstor- (2) Absatz 1 gilt entsprechend
ben, so wird Versorgung nach § 77 a Abs. 1 bis 3 ge- 1. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 Beam-
währt. Außer den in der Rechtsverordnung zu § 27 ter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
Abs. 4 genannten Krankheiten kann der Bundesminister im Reichsgebiet gewesen ist oder berufsmäßig im
der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmini- früheren Reichsarbeitsdienst gestanden hat,
ster des Innern Krankheiten bestimmen, die auf außer-
2. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 im Sin-
gewöhnlichen Verhältnissen in einer Kriegsgefangen-
ne des § 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst
schaft beruhen. § 77 a Abs. 4 gilt für eine Schädigung im
geleistet hat,
Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b des Bundesversor-
gungsgesetzes entsprechend. Berufssoldaten, die in- 3. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 Dienst
folge einer solchen ohne grobes Verschulden erlittenen im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet hat,
Schädigung dienstunfähig geworden sind und wegen 4. für die in § 73 genannten Soldaten, die in der ehema-
der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt, ligen Wehrmacht berufsmäßig Wehrdienst geleistet
sondern entlassen worden sind, gelten als mit dem Tage haben.
des Wirksamwerdens der Entlassung in den Ruhestand
versetzt. Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 ist der Antrag auf Erstattung
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstver-
(2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch- hältnisses zu stellen.
stabe b des Bundesversorgungsgesetzes, die ein Sol-
dat auf Zeit als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht
oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht erlitten 10. Freiwillige Krankenversicherung
hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne der in
§ 77 a Abs. 5 genannten Vorschrift, wenn auch sonst § 79
die Voraussetzungen des § 77 a Abs. 5 erfüllt sind. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die im Zeit-
(3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend auch punkt des Eintritts in die Bundeswehr für den Fall der
auf einen Soldaten angewendet werden, der aus Anlaß Krankheit pflichtversichert waren und zur Fortsetzung
des Ersten oder zweiten Weltkrieges in ursächlichem der Versicherung nach§ 313 der Reichsversicherungs-
Zusammenhang mit Kriegsereignissen wegen des ordnung berechtigt gewesen wären, haben das Recht,
Dienstes als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht innerhalb von sechs Wochen nach der Verkündung die-
oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht in Ge- ses Gesetzes ihre Versicherung freiwillig fortzusetzen.
wahrsam einer ausländischen Macht geraten ist und Die Verpflichtung zur Beitragszahlung und der Anspruch
sich im Falle des Zweiten Weltkrieges außerhalb des auf Leistungen beginnen erst mit dem Tage des Ein-
Geltungsbereichs des Grundgesetzes in Gewahrsam gangs der Anzeige des Berechtigten bei der zuständi-
befunden hat. gen Krankenkasse.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-
dung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2 11.
Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder
§ 79a
Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet hat.
§ 77 a Abs. 7 gilt entsprechend. (weggefallen)
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980 1985
Dritter Teil (3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehö-
ren auch
Beschädigtenversorgung
1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im
Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes,
Abschnitt 1
2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden
Versorgung beschädigter Soldaten , Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätig-
nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, keit am Bestimmungsort,
gleichgestellter Zivilpersonen
3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veran-
und ihrer Hinterbliebenen
staltungen.
(4) Als Wehrdienst gilt auch
1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglich-
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung keit, zu einer Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwa-
chung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
§ 80
2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusam-
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten menhängenden Weges nach und von der Dienst-
hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnis- stelle,
ses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen
Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versor- 3. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldin-
gung in entsprechender Anwendung der Vorschriften stitut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des
des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Ge- Soldaten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt,
setz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend wenn der Soldat erstmalig nach Überweisung der
erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädi- Dienstbezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht.
gung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschä- Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht
digten auf Antrag Versorgung. unterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren
Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in
vertretbarem Umfang abweicht, weil
2. Wehrdienstbeschädigung a) sein Kind (§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das
mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des Wehrdien-
§ 81 stes oder wegen der beruflichen Tätigkeit seines
(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,
Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder
durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten
erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigen- Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg
tümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. nach und von der Dienststelle benutzt.
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine ge- Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen
sundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kaser-
durch nierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine
1. einen Angriff auf den Soldaten Unterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch für
den Weg von und nach der Familienwohnung.
a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Ver-
haltens, (5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahr-
scheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.
c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, de-
Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung
nen er am Ort seines dienstlich angeordneten
als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche
Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil
war,
über die Ursache des festgestellten Leidens in der me-
2. einen Unfall, den der Beschädigte dizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der not- mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und So-
wendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehand- zialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer
lung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zu-
Gruppenbehandlung oder berufsfördernde Maß- stimmung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerken-
nahmen zur Rehabilitation nach § 26 des Bundes- nung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende
versorgungsgesetzes durchzuführen oder um zur Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergan-
Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu er- genheit zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft
scheinen, sofern das Erscheinen angeordnet ist, feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht Folge einer
Wehrdienstbeschädigung ist; erbrachte Leistungen
b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a sind nicht zu erstatten.
aufgeführten Maßnahmen erleidet,
3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der (6) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte
Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Auf- gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienst-
enthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. beschädigung.
1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2 a. Versorgung in besonderen Fällen 4. Übergangsgeld in besonderen Fällen;
Beginn der Versorgung
§ 81 a
§ 83
Ist ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öf-
fentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, (1) Die§§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgeset-
beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterblie- zes gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder
benen mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit einen ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeit-
und Sozialordnung für die Folgen einer gesundheitli- punkt der Beendigung des Wehrdienstes infolge einer
chen Schädigung, die der Soldat durch diese Tätigkeit Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgen-
oder durch einen Unfall während der Ausübung dieser den Maßgaben:
Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie 1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so
für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt giÜ er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht
werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu ver-
schlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Be-
rufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Ein-
tritts einer Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen Beendigung des Wehrdienstes.
2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist
§ 82 als das nach den §§ 16 a bis 16 f des Bundesversor-
( 1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst gelei- gungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt,
stet hat(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes), und a) die vor der Beendigung des Wehrdienstverhält-
ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Ge- nisses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbe-
sundheitsstörung, deren Heilbehandlungsbedürftigkeit züge) als Soldat, für einen Soldaten, der Wehrsold
während des Wehrdienstverhältnisses festgestellt wor- bezogen hat, zehn Achtel dieser Bezüge oder
den und die bei dessen Beendigung heilbehandlungsbe-
dürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im
des§ 10 Abs. 1 und 3, der§§ 11, 11 a und der§§ 13 bis letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehr-
24 a des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt auch dienstverhältnisses Arbeitseinkommen erzielt
für einen ehemaligen Soldaten, der im Anschluß an den hat, dieses Einkommen, wenn es höher ist als die
Grundwehrdienst Wehrdienst in der Verfügungsbereit- unter Buchstabe a genannten Einkünfte.
schaft oder eine Wehrübung abgeleistet hat ( § 4 Abs. 1
Nr. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes), nicht jedoch für (2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der
die in § 73 genannten Soldaten. Bei Anwendung der in Maßgabe, daß die Versorgung nicht vor dem Tage be-
Satz 1 genannten Vorschriften ist die festgestellte Ge- ginnt, der auf den Tag der Beendigung des Dienstver-
sundheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungsfol- hältnisses folgt. § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungs-
ge zu behandeln. gesetzes gilt auch mit der Maßgabe, daß die Versorgung
mit dem auf den Tag der Beendigung des Dienstverhält-
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dau- nisses folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag ei-
er von drei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstver- nes ehemaligen Soldaten oder einer Zivilperson im Sin-
hältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraumes ne des § 80 Satz 2, für die im Anschluß an die Wehr-
ein Anspruch nach § 80 anerkannt, so werden sie nur dienstbeschädigung ein Wehrdienstverhältnis bestan-
bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie den hat, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
können in besonderen Fällen im Benehmen mit dem Dienstverhältnisses gestellt wird. Ist ein Soldat, dessen
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung über den Hinterbliebenen Versorgung nach § 80 zustehen würde,
Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt werden. Sie verschollen, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung
werden auf Ansprüche nach § 80 angerechnet.
abweichend von§ 61 des Bundesversorgungsgesetzes
(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Lei- frühestens mit dem Ersten des Monats, der auf den Mo-
stungen besteht nicht, nat folgt, in dem die Zahlung von Dienstbezügen oder
Wehrsold endet.
a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29
Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches)
zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist oder
Leistungen aus einem anderen Gesetz - mit Ausnah-
me entsprechender Leistungen nach dem Bundes- 5. Zusammentreffen von Ansprüchen
sozialhilfegesetz - zu gewähren sind, § 84
b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus
(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zweiten
einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer
Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet des Ab-
privaten Krankenversicherung oder Unfallversiche-
satzes 6 nebeneinander.
rung, besteht,
(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbei-
c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die
trag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem
Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen
Zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente nach dem
Krankenversicherung übersteigt, oder
Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach
d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz dem Bundesversorgungsgesetz, so wird nur die den El-
zurückzuführen ist. tern günstigere Versorgung gewährt.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980 1987
(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschä- Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so
digung (§§ 80, 81) mit Ansprüchen aus einer Schädi- erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Mo-
gung nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nats, in dem der Bundesminister der Verteidigung fest-
nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungs- stellt, daß das Ableben des Verschollenen mit Wahr-
gesetz für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter scheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene
Berücksichtigung der durch die gesamten Schädi- zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeit-
gungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit raum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold
eine einheitliche Rente festzusetzen. nachgezahlt werden.
(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht (5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetre-
für den Soldaten, der während des Wehrdienstverhält- ten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im übrigen
nisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestat- gilt § 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maß-
tung und Überführung besorgt hat. gabe, daß mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel
(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf
beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem Drit- Ausgleich aufgerechnet werden kann.
ten Teil dieses Gesetzes anzuwenden.
2. Erstattung von Sachschäden
(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgeset- und besonderen Aufwendungen
zes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß einer Versor-
gung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestim- § 86
mungen und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge die
( 1 ) Sind bei einem während der Ausübung des Wehr-
entsprechenden Versorgungsbezüge nach dem zwei-
dienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere
ten Teil dieses Gesetzes gleichstehen; der Anspruch
Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat,
des Beschädigten auf seine Grundrente nach § 80 die-
beschädigt oder zerstört worden oder abhanden ge-
ses Gesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 1 bis 4 des
kommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind
Bundesversorgungsgesetzes ruht jedoch nicht.
durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere
Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der nach-
weisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 5
ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt II
(2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während der
Versorgung beschädigter Soldaten Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des§ 81 a geleistet
während des Wehrdienstverhältnisses werden; die Zustimmung muß vom Bundesminister der
und Sondervorschriften Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden.
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung
§ 85
(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehr-
dienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen
Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbe- Vierter Teil
schädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bun- Organisation, Verfahren, Rechtsweg
desversorgungsgesetzes.
(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung mit einer 1. Dienstzeitversorgung
Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungs- § 87
gesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundesversor-
gungsgesetz für anwendbar erklärt, zusammen, so ist (1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die
die dadurch bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfä- Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei
higkeit festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 4 Abs. 4,
Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grund- § 5 Abs. 8 und § 1O Abs. 4 bleiben unberührt.
rente abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbsfä-
higkeit durch die Schädigung nach dem Bundesversor- (2) Die Durchführung des § 11 a Abs. 1 obliegt abwei-
gungsgesetz oder des Gesetzes, das das Bundesver- chend von Absatz 1 den für die Zahlung der Anwärterbe-
sorgungsgesetz für anwendbar erklärt, entfällt. Der züge, der Dienstbezüge oder der sonstigen Bezüge an
Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren. die Inhaber eines Eingliederungsscheins zuständigen
Behörden. Die Ausgleichsbezüge trägt der Bund. Die
(3) § 81 Abs. 5 und§ 81 a finden mit der Maßgabe An- Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die
wendung, daß die Zustimmung vom Bundesminister der damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister Bund abzuführen. Die Ausgleichsbezüge sind beim Bun-
für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden muß. desminister der Verteidigung oder der von ihm bestimm-
ten Stelle zur Erstattung anzumelden. § 88 Abs. 9 gilt
(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem sei-
entsprechend.
ne Voraussetzungen erfüllt sind.§ 60 Abs. 4 Satz 1 und
2 sowie § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsge- (3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-
setzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Aus- zes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten
gleich erlischt spätestens mit der Beendigung des des § 41 Abs. 2 handelt, die §§ 172, 17 4 und 175 des
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Been- (4) Weisungen des Bundesministers für Arbeit und
digung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vor- Sozialordnung in Angelegenheiten des Absatzes 1
schriften der Wehrbeschwerdeordnung über das ver- Satz 2, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hin-
waltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehr- ausgehende Bedeutung haben, eine Versorgung nach
beschwerdeordnung) anzuwenden. Bei Streitigkeiten in § 81 Abs. 5 Satz 2, nach den§§ 81 a, 82 Abs. 2 Satz 3
Angelegenheiten des Absatzes 2 gelten die für die oder einen Härteausgleich betreffen, ergehen im Einver-
durchführenden Behörden maßgebenden Vorschriften. nehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung.
(5) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und
2. Beschädigtenversorgung des § 41 Abs. 2 sind das Gesetz über das Verwaltungs-
§ 88 verfahren der Kriegsopferversorgung, di.e §§ 60 bis 62
sowie 65 bis 67 des Ersten Buches des Sozialgesetz-
(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die buches und das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches
§§ 85 und 86 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung entsprechend anzuwenden. In Angelegenheiten des Ab-
durch. Im übrigen wird der Dritte Teil dieses Gesetzes satzes 1 Satz 2, soweit die Beschädigtenversorgung
von den zur Durchführung des Bundesversorgungsge- nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopfer-
setzes zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes fürsorge nach den §§ 25 bis 27 g des Bundesversor-
durchgeführt. In Angelegenheiten des Satzes 2 ist zu- gungsgesetzes besteht, sind das Gesetz über das Ver-
ständige oberste Bundesbehörde der Bundesminister waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, das Er-
für Arbeit und Sozialordnung. ste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches mit fol-
genden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden
entscheiden auch nach Beendigung des Wehrdienst- 1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen
verhältnisses nach § 41 Abs. 2, §§ 85 und 86, bevor die Aufenthalt im Land Berlin haben, ist in Ermangelung
nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden über die einer nach§ 3 des Gesetzes über das Verwaltungs-
Beschädigtenversorgung für die Zeit nach Beendigung verfahren der Kriegsopferversorgung im Geltungsbe-
des Wehrdienstverhältnisses entscheiden, reich dieses Gesetzes begründeten Zuständigkeit
die für die Kriegsopferversorgung zuständige Ver-
a) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf
Zeit, waltungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig, in de-
ren Bezirk der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Auf-
b) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehr- enthalt des Antragstellers im Geltungsbereich die-
pflicht Wehrdienst geleistet haben, wenn das Verfah- ses Gesetzes gelegen hat. Ist ein solcher Wohnsitz
ren bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, so
eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden tritt an dessen Stelle der Ort, zu dem der Beschädigte
ist oder das Verfahren auf Grund des Todes einzulei- einberufen war.
ten ist und wenn ein Antrag auf Versorgung nach den
§§ 80 oder 82 noch nicht vorliegt. 2. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnach-
richtendienst angehört haben, und ihre Hinterbliebe-
In allen anderen Fällen entscheiden nach Beendigung nen ist die für die Kriegsopferversorgung zuständige
des Wehrdienstverhältnisses die nach Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig,
vor den nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden. die für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Köln
(3) Die bekanntgegebene Entscheidung einer Behör- zuständig ist.
de der Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder 3. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Gesetzes
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sowie die rechtskräfti- sind auch rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer
ge Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbar- Dienststelle der Bundeswehr eingegangen sind.
keit in Angelegenheiten des Absatzes 1 über eine Wehr-
Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den§§ 25
dienstbeschädigung oder über eine gesundheitliche
bis 27 g des Bundesversorgungsgesetzes richtet sich
Schädigung im Sinne des § 81 a und den ursächlichen
die örtliche Zuständigkeit für Personen, die ihren Wohn-
Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben,
Tatbestand des § 81 oder des § 81 a sowie über das
nach Satz 2 Nr. 1.
Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne des § 81
Abs. 5 Satz 2 ist für die Behörde der jeweils anderen (6) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die
Verwaltung verbindlich. Eine Behörde einer Verwaltung Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von
kann jedoch von der Entscheidung einer Behörde der je- Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den§§ 25 bis
weils anderen Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 in 27 g des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des
deren Benehmen unter den Voraussetzungen der§§ 44 § 41 Abs. 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsge-
und 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches, setzes über das Vorverfahren entsprechend anzuwen-
von der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts den. Sie gelten in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz
der Sozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen 1 und des § 41 Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:
des § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches
1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der
. abweichen. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Be-
Verwaltungsakt vom Bundesminister der Verteidi-
hörde kann darüber hinaus von der Entscheidung einer
gung erlassen worden ist.
nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde oder von
einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der 2. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Bundesmini-
Sozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen des ster der Verteidigung. Er kann die Entscheidung für
§ 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches ab- Fälle, in denen er den Verwaltungsakt nicht selbst er-
weichen. lassen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980 1989
Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffent- fünfter Teil
lichen. Schlußvorsch ritten
3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die
Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung anzu- 1. Anrechnung auf die Unfallentschädigung
wenden; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung gilt ent-
sprechend. § 89
(7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat- Eine Entschädigung aus einer Flugunfallversicherung,
zes 1 , soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der für die der Bund die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Un-
Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge fallentschädigung (§ 63) anzurechnen.
nach den §§ 25 bis 27 g des Bundesversorgungsgeset-
zes besteht, und des § 41 Abs. 2 ist der Rechtsweg vor 1 a. Dienstbezüge
den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die
Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes sind mit fol- § 89 a
genden Maßgaben entsprechend anzuwenden: Dienstbezüge im Sinne der§§ 5, 11, 11 a und 12 sind
1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und gege-
Aufenthalt im Land Berlin haben, ist Absatz 3 Satz 2 benenfalls der örtliche Sonderzuschlag nach § 7 4 des
Nr. 1 entsprechend anzuwenden. Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stel-
lenzulagen und Ausgleichszulagen.
2. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem
Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört
haben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet das 1 b. Anpassung der Versorgungsbezüge
Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechts- § 89b
zug.
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten und
3. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angele- ihrer Hinterbliebenen finden die §§ 70 bis 76 des Beam-
genheiten des Absatzes 1 Satz 1 über die Frage ei- tenversorgungsgesetzes, auf die der Soldaten auf Zeit
ner Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheit- und ihrer Hinterbliebenen § 70 Abs. 1 und 2 des Beam-
lichen Schädigung im Sinne des§ 81 a und den ur- tenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
sächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstö-
rung mit einem Tatbestand des§ 81 oder des§ 81 a
oder über das Vorliegen einer Gesundheitsstörung 2. Reichsgebiet
im Sinne des § 81 Abs. 5 Satz 2 rechtskräftig ent-
§ 90
schieden, so ist diese Entscheidung insoweit auch
für eine auf derselben Ursache beruhende Rechts- Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das
streitigkeit über einen Anspruch nach § 80 verbind- Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember
lich; in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeit-
Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden. punkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41
Abs. 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben: 3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebietes
4. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung § 91
das Land als Beteiligter am Verfahren be:.!eichnet, so Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
tritt an seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland. herrn im Reichsgebiet im Sinne der§§ 22, 65, 70 Abs. 1
5. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den Satz 3 und § 78 Abs. 2 stehen gleich
Bundesminister der Verteidigung vertreten. Dieser 1 . für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder
kann die Vertretung durch eine allgemeine Anord- Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleiste-
nung anderen Behörden übertragen; die Anordnung te gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtli-
ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. chen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31.
(8) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen Dezember 1937 dem Deutschen Reich angegliedert
trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des waren,
Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Ein- 2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der
nahmen sind an den Bund abzuführen. gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn im Herkunftsland.
(9) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Aus-
gaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnah-
men sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des 3 a. Begrenzung der Ansprüche
Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des aus einer Wehrdienstbeschädigung
Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können § 91 a
ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landes-
behörden übertragen und zulassen, daß auf die für ( 1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten
Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die Personen haben aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädi-
mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landes- gung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beru-
rechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchfüh- henden Ansprüche. Sie können Ansprüche nach allge-
rung der zuständigen Landesbehörden angewendet meinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende
werden. Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
den Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- (2) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-
herrn im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin schriften an die Landesbehörden wenden, bedürfen sie
oder gegen die in deren Dienst stehenden Personen nur der Zustimmung des Bundesrates.
dann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädi-
gung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer 5.
solchen Person verursacht worden ist.
§ 93
(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von (weggefallen)
Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsun-
fällen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 2030-2-19, veröffentlichten bereinigten Fas-
6.
sung, ist anzuwenden. § 94
(weggefallen)
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben
unberührt.
7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin
3 b. § 95
§ 91 b
Leistungen nach diesem Gesetz werden auch ge-
(weggefallen) währt an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder ständigen
Aufenthalt im Land Berlin haben.
4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften 8.
§ 92 § 96
( 1) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt die zur (weggefallen)
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemei-
nen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem 9. Inkrafttreten
Bundesminister des Innern, zu den §§ 4 und 5 und zum
§ 97
Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nister für Arbeit und Sozialordnung. (Inkrafttreten)
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980 1991
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2513/80 des Rates über die Anwendurig des
Beschlusses Nr. 1/80 des Gemischten Ausschusses EWG - Oster-
reich zur Änderung der Listen A und B im Anhang zum Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenar-
beit der Verwaltungen 1. 10.80 L 257/1
30.9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2514/80 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/80 des Gemischten Ausschusses EWG - Island
zur Änderung der Listen A und B im Anhang zum Protokoll Nr. 3 über
die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ur-
sprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen 1. 10. 80 L 257/4
30.9.80 Verordnung (EWG) Nr. 2515/80 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/80 des Gemischten Ausschusses EWG - Finnland
zur Änderung der Listen A und B im Anhang zum Protokoll Nr. 3 über
die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ur-
sprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen 1. 10. 80 L 257/7
30.9.80 Verordnung (EWG) Nr. 2516/80 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/80 des Gemischten Ausschusses EWG - Schwe-
den zur Änderung der Listen A und B im Anhang zum Portokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
,.Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenar-
beit der Verwaltungen 1. 10.80 L 257/10
30.9.80 Verordnung (EWG) Nr. 2517 /80 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/80 des Gemischten Ausschusses EWG - Norwe-
gen zur Änderung der Listen A und B im Anhang zum Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenar-
beit der Verwaltungen 1. 10.80 L 257/13
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1779/80 des Rates vom
30. Juni 1980 zur Festsetzung der Zielpreise, der Interventionspreise
und der Käufern von Tabakblättern gewährten Prämien sowie der ab-
geleiteten Interventionspreise für Tabakballen und der Bezugsquali-
täten der Ernte 1980 (ABI. Nr. L 174 vom 9. 7. 1980) 7. 10.80 L 263/8
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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nung.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 356. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 187 vom 7. Oktober 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 187 vom 7. Oktober 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
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