1945
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 1980 Nr. 66
Tag Inhalt Seite
15. 10. 80 Neufassung des Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1945
613-4-8
9. 10. 80 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-
Anwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1951
51-1-18
15. 10. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirt-
schaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1953
7400-1-2-3
6. 10. 80 Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchs-
bescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im
Geschäftsbereich des Chefs des Bundeskanzleramtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1954
neu: 2030-14-48
Hinweis auf andere Verk,ündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1955
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe
Vom 15. Oktober 1980
Auf Grund des Artikels 4 des Zweiten Gesetzes 3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel
zur Änderung energierechtlicher Vorschriften vom 167 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
25. August 1980 (BGBI. I S. 1605) wird nachstehend der vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
Wortlaut des Gesetzes in der ab 1. Januar 1981 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück- 4. das am 3. Juli 1976 in Kraft getretene Gesetz zur Än-
sichtigt: derung des Gesetzes über das Zollkontingent für fe-
1. das am 1. Januar 1971 in Kraft getretene Gesetz ste Brennstoffe 1971, 1972, 1973, 197 4, 1975 und
über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1971, 1976 vom 28. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1698),
1972, 1973, 197 4, 1975 und 1976 vom
14. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1713), 5. den am 1. Januar 1981 in Kraft tretenden Artikel 3
2. den nach Artikel 10 in Kraft getretenen Artikel 3 des des zweiten Gesetzes zur Änderung energierechtli-
Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgeset- cher Vorschriften vom 25. August 1980 (BGBI. 1
zes vom 3. August 1973 (BGBI. 1 S. 940), s. 1605).
Bonn, den 15. Oktober 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz
über das Zollkontingent für feste Brennstoffe
§ 1
Der Deutsche Teil-Zolltarif vom 27. November 1968 (BGBI. II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird
wie folgt geändert:
1. Die Bestimmungen zu Tarifnr. 27.01 erhalten folgende Fassung:
Tarif- Zollsatz
Warenbezeichnung vertrags-
nummer autonom mäßig
1 2 3 4
27.01 A Steinkohle (EGKS) ............................................ " .. 20,-DM 9,50 DM
für 1 000 kg für 1 000 kg
Eigen- Eigen-
gewicht gewicht
8 andere (EGKS) ............................................ 20,- DM 9,50 DM
für 1 000 kg für 1 000 kg
Eigen- Eigen-
gewicht gewicht
Anmerkungen
1. Waren der Tarifnr. 27.01 zur Bebunkerung von Seeschiffen un-
ter zollamtlicher Überwachung (EGKS) ..................... frei -
2. Waren der Tarifnr. 27.01 (EGKS) genießen die zolltarifliche Be-
günstigung des innergemeinschaftlichen freien Warenverkehrs
nur, wenn
a) sie in einem Mitgliedstaat der EGKS gewonnen oder er-
zeugt worden sind und
b) ein mit den Mitgliedstaaten der EGKS vereinbartes Ursprungs-
zeugnis vorgelegt wird.
Andernfalls wird ein Differenzzoll von 9,50 DM für 1 000 kg Eigen-
gewicht erhoben. Die Waren sind zollfrei, wenn sie unter den in der
Anmerkung 1 oder in den Zollkontingenten für Waren der Tarifnr.
27.01 genannten Bedingungen abgefertigt werden.
2. Im Anhang „Zollkontingente/2" erhalten die Angaben zu Tarifstelle 27.01 folgende Fassung:
Tarif- Zollsatz
Warenbezeichnung vertrags-
stelle autonom mäßig
1 2 3 4
27.01 (1) Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie einem Zollsatz
unterliegen, gegen Vorlage eines Zollkontingentscheines
a) 7100 000 t für jedes der Kalenderjahre 1981 bis 1995
(EGKS) .............................................. . frei
b) 1100 000 t zusätzlich für das Kalenderjahr 1981 zum
Verwenden an Stelle von Waren der Tarifnr. 27.10 ge-
mäß den besonderen Auflagen im Zollkontingentschein
(EGKS) .............................................. . frei
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1980 1947
Tarif- Zollsatz
Warenbezeichnung vertrags-
stelle autonom mäßig
2 3 4
c) 3 000 000 t zusätzlich für jedes der Kalenderjahre 1981
bis 1995 für die Verbraucher von Hüttenkoks (EGKS) .. frei
d) 5 000 000 t zusätzlich für jedes der Kalenderjahre 1981
bis 1995 für die Betreiber von Anlagen zur Vergasung
und Verflüssigung von festen Brennstoffen (EGKS) .... frei
e) zusätzlich
40 000 000 t für den Zeitraum 1981 bis 1985
80 000 000 t für den Zeitraum 1986 bis 1990 und
120 000 000 t für den Zeitraum 1991 bis 1995
zum Verbrauch in bestimmten anderen Verwendungs-
bereichen (EGKS) ................................... . frei
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
die in Absatz 1 Buchstabe c bis e bezeichneten Zollkontin-
gente für jeden Kontingentzeitraum und für einzelne Ver-
wendungsbereiche bis zu 20 vom Hundert erhöhen, sofern
dies aus gesamtwirtschaftlichen Gründen geboten ist. Die
Bundesregierung kann, nachdem sie dem Bundesrat Gele-
genheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben
hat, mit Zustimmung des Bundestages durch Rechtsver-
ordnung die in Absatz 1 Buchstabe c bis e bezeichneten
Zollkontingente für jeden Kontingentzeitraum und für ein-
zelne Verwendungsbereiche bis zu weiteren 30 vom Hun-
dert erhöhen, wenn dies für eine ausreichende Versorgung
der Verbraucher mit festen Brennstoffen geboten er-
scheint. Soweit es mit Rücksicht auf die europäische Zu-
sammenarbeit erforderlich ist, kann sie auch von der Er-
mächtigung des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1
S. 529), der durch das Gesetz vom 3. August 1973 (BGBI. 1
S. 940) geändert worden ist, Gebrauch machen.
§ 2 3. für eine Menge von 20 000 000 t für den Zeitraum
1981 bis 1985, eine Menge von 40 000 000 t für den
(1) Zollkontingentscheine nach den Angaben zu Ta- Zeitraum 1986 bis 1990 und eine Menge von
rifnr. 27.01 im Anhang „Zollkontingente/2" des Deut- 60 000 000 t für den Zeitraum 1991 bis 1995 sol-
schen Teil-Zolltarifs erteilt das Bundesamt für gewerb- chen Antragstellern, die im Bundesgebiet ein Kraft-
liche Wirtschaft auf Antrag werk ( § 11) betreiben und die eingeführten Waren in
1. für eine Menge von diesem Kraftwerk verbrauchen,
a) 6 000 000 t für das Kalenderjahr 1981 solchen 4. für eine Menge von 3 000 000 t jeweils für die Kalen-
Antragstellern, die Waren derTarifnr. 27.01 in den derjahre ab 1981 solchen Antragstellern, die die ein-
Jahren 1971, 1972, 1973 oder 197 4, geführten Waren nach Umwandlung in Hüttenkoks im
Hochofen verbrauchen,
b) 5 100 000 t jeweils für die Kalenderjahre 1982 bis
1986 solchen Antragstellern, die Waren der Ta- 5. für eine Menge von 5 000 000 t jeweils für die Kalen-
rifnr. 27.01 in den Kalenderjahren 1977, 1978, derjahre ab 1981 solchen Antragstellern, die im Bun-
1979 oder 1980 desgebiet eine Anlage zur Kohlevergasung und Koh-
unter Überführung in den freien Verkehr in das Bun- leverflüssigung betreiben und die eingeführten Wa-
desgebiet eingeführt haben, ren in dieser Anlage verbrauchen,
2. für eine Menge von 5 100 000 t jeweils für die Kalen- 6. für eine Menge von 20 000 000 t für den Zeitraum
derjahre ab 1987 solchen Antragstellern, die in den 1981 bis 1985, eine Menge von 40 000 000 t für den
Jahren 1982 bis 1986 Waren aus der in Nummer 1 Zeitraum 1986 bis 1990 und eine Menge von
Buchstabe b bezeichneten Menge bezogen und ver- 60 000 000 t für den Zeitraum 1991 bis 1995 sol-
braucht haben, chen Antragstellern, die die eingeführten Waren in
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
anderen als den in den Nummern 3 bis 5 bezeichne- liehe Wirtschaft für eine Menge von 120 000 t für das
ten Verwendungsbereichen verbrauchen. Kalenderjahr 1981 in der Reihenfolge der Antragstel-
lung jeweils bis zu einer Höhe von 6 000 t solchen An-
Im Falle von Satz 1 Nr. 4 können Anträge auf Erteilung
tragstellern, die
von Zollkontingentscheinen für die Kalenderjahre bis
einschließlich 1988 nur gestellt werden, wenn Unter- 1. nachweisen, daß sie den Handel mit Brennstoffen der
nehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus und der Tarifnr. 27.01 gewerbsmäßig betreiben und im grenz-
deutschen Stahlindustrie ihre Lieferbeziehungen, ins- überschreitenden Handel mit solchen Brennstoffen
besondere die gemäß Anlage 11 zum Grundvertrag zwi- tätig sind sowie
schen der Bundesrepublik Deutschland, den Mutterge- 2. nicht unter dem beherrschenden Einfluß eines oder
sellschaften und der Ruhrkohle Aktiengesellschaft vom mehrerer Unternehmen stehen, dem oder denen ein
18. Juli 1969 von der Ruhrkohle Aktiengesellschaft ab- Zollkontingentschein auf Grund von Absatz 1 Nr. 1
geschlossenen Hüttenverträge entsprechend der Text-
erteilt worden ist.
ziffer 53 der Ersten Fortschreibung des Energiepro-
gramms der Bundesregierung (Anlage) an die Möglich- (7) Der Zollkontingentschein ist für eine auf volle tau-
keit einer begrenzten Einfuhrfreigabe von Kokskohle zu- send Kilogramm nach unten abgerundete Warenmenge
gunsten der Verbraucher von Hüttenkoks angepaßt ha- zu erteilen.
ben. In den Fällen von Satz 1 Nr. 2, 4 bis 6 kann der An-
§ 3
trag auf Erteilung eines Zollkontingentscheines auch
von einem Einführer, der nicht Verbraucher ist, gestellt (1) In den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ist der Zollkon-
werden. tingentschein zu versagen, wenn der Antragsteller
(2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft setzt 1. über die ihm zuzuteilende Menge weder Lieferverträ-
für jedes Kalenderjahr die Anteile am Zollkontingent für ge mit Verbrauchern noch Verträge abgeschlossen
jeden Antragsteller in der Höhe fest, die seinem Anteil hat, die eine Beteiligung an der Erfüllung solcher Lie-
an den mit Ursprung in anderen Ländern als den Mit- ferverträge zum Gegenstand haben, oder
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
2. die ihm zuzuteilende Menge nicht selbst verbraucht.
und Stahl von solchen Antragstellern eingeführten Zoll-
kontingentwaren entspricht, die einen Antrag innerhalb Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft kann von
der nach § 6 Abs. 1 bestimmten Frist gestellt haben. den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 abse-
Maßgebend ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buch- hen, wenn
stabe a der Anteil an den in den Jahren 1971 bis 1974
eingeführten Waren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 1 . die dem Antragsteller zuzuteilende Menge an lager-
Buchstabe b der Anteil an den in den Jahren 1977 bis haltende Händler geliefert wird oder
1980 eingeführten Waren. 2. der Antragsteller die ihm zuzuteilende Menge auf La-
ger nimmt,
(3) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft setzt
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 für die Kalenderjahre sofern dadurch die marktgerechte Versorgung der Ver-
ab 1987 die Anteile am Zollkontingent für jeden Antrag- braucher nicht beeinträchtigt wird.
steller in der Höhe fest, die dem Anteil seiner Bezüge an (2) In den Fällen von§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 ist der Zoll-
der Einfuhrmenge in den Jahren 1982 bis 1986 ent- kontingentschein zu versagen, wenn Tatsachen die An-
spricht. nahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die einge-
(4) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft kann führten Zollkontingentwaren nicht selbst verbraucht.
auf Antrag im voraus Zollkontingentscheine erteilen Der Zollkontingentschein ist außerdem zu versagen,
wenn
1. für Antragsteller nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bis
zur Höhe der nach Absatz 2 für das Kalenderjahr 1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht gewährleistet
1981 festgesetzten Zollkontingentmenge, ist, daß der Antragsteller im öffentlichen Interesse
liegende langfristige Verpflichtungen zum Bezug von
2. für Antragsteller nach Absatz 1 Nr. 2 bis zur Höhe der Gemeinschaftskohle erfüllt,
nach Absatz 3 für das Kalenderjahr 1987 festgesetz-
ten Zollkontingentmenge, 2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 die eingeführten
Waren nicht eingesetzt werden
3. für Antragsteller nach Absatz 1 Nr. 3 und 6 für die ein-
zelnen Zeiträume bis zur Höhe der für diese Zeiträu- a) in bestehenden Anlagen an Stelle von Waren der
me festgesetzten Zollkontingentmenge. Tarifnr. 27.10 oder 27.11 des Gemeinsamen Zoll-
tarifs,
(5) Zur Sicherstellung der Erfüllung besonderer Ver- b) in neuen Anlagen, um die Verwendung von Waren
sorgungsaufgaben und anderer volkswirtschaftlicher der Tarifnr. 27.10 oder 27.11 des Gemeinsamen
Belange kann das Bundesamt für gewerbliche Wirt-
Zolltarifs zu verhindern.
schaft für die Kalenderjahre ab 1981 für eine Menge bis
zu 2 000 000 t Zollkontingentscheine erteilen und dabei Der Versagungsgrund in Nummer 2 gilt nur bis zum
von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und des § 3 31. Dezember 1983. Stellt ein Einführer, der nicht Ver-
Abs. 1 bis 3 abweichen. braucher ist, einen Antrag auf Erteilung eines Zollkontin-
gentscheins nach § 2 Abs. 1 Satz 3, ist der Zollkontin-
(6) Zollkontingentscheine nach den Angaben zu Ta- gentschein zu versagen, wenn der Einführer keine Lie-
rifnr. 27.01 im Anhang „Zollkontingente/2" des Deut- ferverträge mit Verbrauchern im Sinne des § 2 Abs. 1
schen Teil-Zolltarifs erteilt das Bundesamt für gewerb- Nr. 2, 4 bis 6 abgeschlossen hat.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1980 1949
(3) Der Zollkontingentschein für einen der in § 2 § 7
Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Antragsteller ist auf eine Men-
( 1) Der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm
ge zu begrenzen, die bis 1987 der Hälfte (Verhältnis
beauftragten Zollstellen können auf Antrag die Ein-
zwei zu eins) und ab 1988 der gesamten Menge (Ver-
gangsabgaben (Zoll·- und anteilige Einfuhrumsatzsteu-
hältnis eins zu eins) der zusätzlichen Abnahme von Ge- er) für Waren der Tarifnr. 27.01, die jeweils nach dem
meinschaftskohle entspricht, zu der sich der Antragstel-
30. September der Kalenderjahre 1981 bis 1994 zum
ler in einem nach dem 1. Januar 1980 abgeschlossenen
freien Verkehr abgefertigt worden sind, erstatten oder
Vertrag nach Absatz 2 Nr. 1 verpflichtet hat. Ist Gemein-
erlassen, soweit der Antrag unter Vorlage eines Zoll-
schaftskohle im Bundesgebiet nicht ausreichend ver-
kontingentscheines binnen drei Monaten des jeweils
fügbar oder begründen nach Abschluß eines Vertrages
folgenden Jahres gestellt wird.
nach Absatz 2 Nr. 1 im Unternehmen des Antragstellers
eintretende besondere Umstände einen erhöhten Be- (2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft kann
darf an Steinkohle, so kann bis 1987 auf Antrag die Zollkontingentscheine für die Kalenderjahre 1981 bis
Menge im Zollkontingentschein bis zum Verhältnis eins 1994 jeweils bis zum 28. Februar des nächsten Kalen-
zu eins erhöht werden. Ein Zollkontingentschein, der in- derjahres gültig stellen.
nerhalb der Frist, für die er erteilt ist, nicht ausgenutzt
wird, ist auf Antrag durch das Bundesamt für gewerbli- § 8.
che Wirtschaft
Die Grundsätze für die Verteilung des Zollkontingents
1. auf einen späteren Zeitpunkt, nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 können durch eine Rechts-
2. auf einen anderen Verbraucher nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 verordnung nach § 77 Abs. 11 des Zollgesetzes festge-
zur Ausnutzung setzt werden.
zu übertragen; im übrigen bleiben Absatz 2 Satz 1 und § 9
Satz 2 Nr. 1 sowie § 4 unberührt. Im Falle der Übertra-
Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 und der§§ 5, 6 und
gung von Zollkontingentscheinen auf einen späteren
8 des Gesetzes über das Verfahren bei der Erteilung von
Zeitraum bleibt die für diesen Zeitraum festgesetzte
Zollkontingentscheinen vom 20. Dezember 1968
Zollkontingentmenge unberührt.
(BGBI. 1 S. 1389), zuletzt geändert durch Gesetz vom
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), sind anzuwenden, § 6
§ 4 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß zur Auskunft auch der Ver-
Die Erteilung von Zollkontingentscheinen kann mit braucher der Zollkontingentware verpflichtet ist.
Bedingungen, Befristungen, Auflagen und Widerrufsvor-
behalten verbunden werden, soweit es zur marktge- § 10
rechten Versorgung der Verbraucher und zur Wahrung
der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Belange erforderlich ist. Das Gesetz zu dem Genfer Protokoll von 1967 zum
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, dem Über-
einkommen vom 30. Juni 1967 zur Durchführung von Ar-
§ 5
tikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Anteile am Zollkontingent, für die bis zum und dem Abkommen vom 30. Juni 1967 zwischen der
30. September des Kalenderjahres Zollkontingent- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren
scheine nach§ 2 nicht erteilt worden sind oder die infol- Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenos-
ge Nichtausnutzung von Zollkontingentscheinen oder senschaft über Uhrmacherwaren vom 20. Dezember
aus anderen Gründen für eine Verteilung verfügbar wer- 1968 (BGBI. II S. 1183) bleibt unberührt.
den, können nach Richtlinien des Bundesministers für
Wirtschaft verteilt werden. Die Richtlinien können von § 11
den Aufteilungsgrundsätzen des § 2 abweichen, soweit
dies erforderlich ist, um eine wirtschaftlich sinnvolle Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist eine An-
Verwendung der Restmengen zu gewährleisten. Für lage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf
diese Mengen können im Zollkontingentschein Auflagen oder Dampf und Gas. Unerheblich ist es, ob der Dampf
über die Belieferung bestimmter Verbraucher gemacht oder das Gas in einer Turbogeneratorenanlage völlig zur
werden. Stromerzeugung ausgenutzt oder nur nach teilweiser
Ausnutzung für andere Zwecke, zum Beispiel für Heiz-
§ 6 und Fabrikationsdampf, genutzt wird.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung Ausschlußfristen für die § 12
Einreichung von Anträgen auf Festsetzung des Anteils
am Zollkontingent nach § 2 Abs. 2 und 3 und auf Ertei- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
lung von Zollkontingentscheinen zu bestimmen und Vor- § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
schriften darüber zu erlassen, welche Angaben in den Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Anträgen zu machen und welche Unterlagen ihnen bei- Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
zufügen sind. § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(2) Wer glaubhaft macht, daß er die Antragsfrist ohne
§ 13
Verschulden nicht einhalten konnte, kann binnen einer
Frist von zwei Wochen nach Behebung des Hindernis- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft und mit
ses beantragen, nach § 5 berücksichtigt zu werden. Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage
Textziffer 53
der Ersten Fortschreibung des Energieprogramms der Bundesregierung
vom 23. Oktober 1974
Absatzbereich Stahlindustrie Die Anpassung der Vertragsvereinbarungen muß nach
Auffassung der Bundesregierung folgende wesentliche
Der Kokskohleabsatz an die deutsche Eisen- und Stahl-
industrie wird in diesem Jahre mit voraussichtlich 29 Elemente enthalten:
Millionen t ungewöhnlich hoch sein. Wie im Energiepro- - Die Stahlindustrie bezieht zukünftig und längerfristig
gramm 1973 nimmt die Bundesregierung im mehrjähri- eine bestimmte Grundmenge zu jeweils kostendek-
gen Durchschnitt bis 1980 einen Jahresbedarf von rd. kenden Preisen.
25 Millionen t an. Eine partielle Substitution des schwe-
ren Heizöls im Hochofen, die einer Menge von bis zu - Der Steinkohlenbergbau liefert der deutschen Stahl-
industrie die Restmenge zu Preisen, die der Wettbe-
2 Millionen t Kohle entsprechen könnte, ist von der
werbssituation der Stahlindustrie Rechnung tragen.
Preisrelation Koks/schweres Heizöl abhängig. Die Bun-
Die Bundesregierung ist bereit, verbleibende Differen-
desregierung beabsichtigt nicht, eine derartige Substi-
tution vorzuschreiben oder zu subventionieren. zen zum Listenpreis im Rahmen des Kokskohlenbei-
hilfesystems der Gemeinschaften auszugleichen, so-
Gegenwärtig bezieht die deutsche Eisen- und Stahlin- weit ein solcher Ausgleich erforderlich ist.
dustrie ihre Versorgung voll aus deutscher Produktion. - Die Ausnutzung des Einfuhrkontingents erfolgt in
Ihr ist - von Ausnahmen im norddeutschen Küstenge- Konsultation mit dem deutschen Steinkohlenberg-
biet abgesehen - der Import von Kokskohle untersagt. bau.
Die Kokskohle-Lieferbeziehungen an der Ruhr werden
durch einen exklusiven Bedarfsdeckungsvertrag gere- - Ein Nachfragerückgang darf nicht einseitig zu Lasten
gelt. Diese praktisch ausschließliche Belieferung der eines der Beteiligten gehen.
deutschen Stahlindustrie durch die heimische Stein- Die Bundesregierung hat die Vertragsbeteiligten aufge-
kohle hat zur Folge, daß die Bundesregierung Absatz- fordert, die Verhandlungen zunächst unter sich intensiv
beihilfen für Kokskohle geben muß, wenn der Wettbe- zu führen. Sie erwartet, daß in den Verhandlungen das
werbspreis auf dem Weltkohlemarkt unter dem kosten- Verhältnis zwischen der Grundmenge und der Restmen-
deckenden Preis der deutschen Kohle liegt. ge so gefunden wird, daß die Interessen der wirtschaft-
lich Beteiligten fair gewahrt und die finanziellen Risiken,
Die Bundesregierung will in diesem Bereich der Kohle-
die mit der Größe der Restmenge für die öffentliche
politik einen neuen Weg beschreiten, der das partner-
Hand verbunden sind, überschaubar und begrenzt blei-
schaftliche Verhältnis zwischen Kohle und Stahl auf
ben.
eine andere Basis stellen kann und für die Bundesregie-
rung eine Verringerung der Kokskohle-Beihilfen ermög- Die Bundesregierung berücksichtigt mit dieser Ent-
licht. scheidung die Tatsache, daß Kokskohle für die eisen-
schaffende Industrie nicht nur Energieträger, sondern
Nach Auffassung der Bundesregierung soll der Bedarf
vor allem auch Rohstoff ist. Damit reicht die Kokskoh-
der inländischen Eisen- und Stahlindustrie zukünftig in
lenbereitstellung in den Bereich der Rohstoffpolitik hin-
Höhe von rd. 22 Millionen t/a durch deutsche Steinkohle
ein, die auf eine optimale Versorgung der deutschen In-
gedeckt werden. Die Bundesregierung beabsichtigt, die
dustrie mit Grundstoffen ausgerichtet ist.
Einfuhr von 3 Millionen t/a Kokskohle zur Verwendung
in der Eisen- und Stahlindustrie zuzulassen. Vorausset- Andererseits haben Steinkohlenbergbau und Stahlin-
zung für eine derartige Einfuhrfreigabe ist, daß die bis- dustrie durch ihre langfristig vereinbarten Ausschließ-
herigen Bestimmungen der Lieferverträge zwischen lichkeitsbindungen deutlich gemacht, welchen Wert sie
Kohle und Stahl, insbesondere der mit der Ruhr beste- der sicheren und standortgünstigen deutschen Lager-
hende Hüttenvertrag, einvernehmlich der veränderten stätte selbst beimessen. Die Bundesregierung teilt die-
Situation angepaßt werden. se Einschätzung.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1980 1951
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 9. Oktober 1980
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des 2. mit einem kindergeldberechtigenden Kind
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung zweihundertsieben Deutsche Mark,
vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem 3. mit zwei kindergeldberechtigenden Kindern
Bundesminister der Finanzen verordnet: dreihunderteine Deutsche Mark,
4. mit drei kindergeldberechtigenden Kindern
Artikel 1 dreihundertfünfundvierzig Deutsche Mark.
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sani- Für das vierte und fünfte kindergeldberechtigende
tätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1 Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1
S. 3229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Ok- Nr. 4 um je zweiundachtzig Deutsche Mark;
tober 1979 (BGBI. 1 S. 1727), wird wie folgt geändert:
für das sechste und jedes weitere kindergeldberech-
tigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach
1. § 5 erhält folgende Fassung: Satz 1 Nr. 4 um je einhundertzwei Deutsche Mark."
,,§ 5
3. § 6 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Der Grundbetrag beträgt monatlich im 1 . und 2. Se-
mester ,,(3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-An-
eintausendvierhundertundneunzig Deutsche Mark, wärters als Beamter, Richter oder Soldat oder Ange-
stellter im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40
nach der Ernennung zum Fahnenjunker oder See- Abs. 7 Satz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
kadett in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober
eintausendsechshundertundsechzig Deutsche 1979 (BGBI. 1 S. 1673), zuletzt geändert durch Ge-
Mark, setz vom 20. August 1980 (BGBI. 1S. 1509), oder ist
im 3. und 4. Semester er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versor-
eintausendachthundertsechzehn Deutsche Mark, gungsberechtigt und steht ihm der Ortszuschlag der
im 5. und 6. Semester Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so erhält
- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier- der Sanitätsoffizier-Anwärter den Familienzuschlag
ärztlichen oder pharmazeutischen Vorprüfung nach Absatz 2 Nr. 1 nur in Höhe von
eintausendachthundertsechzehn Deutsche vierundfünfzig Deutsche Mark.''
Mark,
- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier- Artikel 2
ärztlichen oder pharmazeutischen Vorprüfung
Zusätzliche Zahlung
eintausendneunhundertundachtzig Deutsche
Mark, (1) Sanitätsoffizier-Anwärter im 1. und 2. Semester,
im 7. und 8. Semester die während des ganzen Monats März 1980 in einem öf-
fentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit
zweitausendeinhundertfünfundvierzig Deutsche
Mark, gestanden und für mindestens einen Tag im Monat März
1980 Anspruch auf Ausbildungsgeld gehabt haben, er-
ab dem 9. Semester halten eine zusätzliche Zahlung nach Absatz 2.
zweitausendzweihundertzwei Deutsche Mark."
(2) Die Zahlung beträgt für Sanitätsoffizier-Anwärter
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung: - vor der Ernennung zum Fahnenjunker oder Seekadett
,,(2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei zweihundertsechzehn Deutsche Mark,
einem Sanitätsoffizier-Anwärter - nach der Ernennung zum Fahnenjunker oder See-
1 . ohne kindergeldberechtigendes Kind kadett
einhundertneun Deutsche Mark, einhundertacht Deutsche Mark.
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Sanitätsoffizier-Anwärter ab dem 3. Semester haben in sinngemäßer Anwendung des Abschnitts IV des Ge-
keinen Anspruch auf die zusätzliche Zahlung. setzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungs-
bezügen in Bund und Ländern 1980 vom 16. August
(3) Stand Ausbildungsgeld nicht für den vollen Monat
1980 (BGBl.1 S. 1439) in der Zeit vom 1. März 1980 bis
März 1980 zu, so werden die in Absatz 2 genannten Be-
28. Februar 1981 eine Zulage in Höhe von dreizehn
träge nur anteilmäßig in sinngemäßer Anwendung des
Deutsche Mark monatlich.
§ 3 Abs. 4 Bundesbesoldungsgesetz gezahlt.
(2) Die Zulage wird für jeden Berechtigten im Kalen-
(4) Abschnitt II § 8 des Gesetzes über die Erhöhung
dermonat nur einmal gewährt. Dies gilt insbesondere für
von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län-
Sanitätsoffizier-Anwärter, die anteilmäßig Anspruch auf
dern 1980 vom 16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1439) findet
Ausbildungsgeld und Dienstbezüge haben. Im übrigen
sinngemäß Anwendung.
findet Abschnitt II § 8 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 5 des
Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versor-
Artikel 3 gungsbezügen in Bund und Ländern 1980 entsprechen-
Übergangsvorschrift de Anwendung.
( 1 ) Sanitätsoffizier-Anwärter, deren Grundbetrag des Artikel 4
Ausbildungsgeldes eintausendachthundertachtund- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1980
fünfzig Deutsche Mark monatlich nicht erreicht, erhalten in Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1980
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Hiehle
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1980 1953
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft
Vom 15. Oktober 1980
Auf Grund das§ 28 Abs. 2 b des Außenwirtschaftsge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
der zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 1980
(BGBI. 1 S. 1905) geändert worden ist, wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verord-
net:
Artikel 1
§ 1 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständig-
keiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen
der Ernährungs- und Landwirtschaft vom 17. März 1977
(BGBI. 1 S. 467) erhält folgende Fassung:
,, 1 . die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktord-
nung
a) für Erzeugnisse, für die sie nach dem Gesetz zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-
tionen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617) in
der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen zuständige Marktordnungsstelle ist, sowie
b) für Erzeugnisse, die der Verordnung (EWG)
Nr. 1837 /80 des Rates vom 27. Juni 1980 über
die gemeinsame Marktorganisation für Schaf-
und Ziegenfleisch (ABI. EG Nr. L 183 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung unterliegen,".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des Au-
ßenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 1 5. Oktober 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Cordts
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Allgemeine Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich des Chefs des Bundeskanzleramtes
Vom 6. Oktober 1980
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977
(BGBI. 1S. 1) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 21)
übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in
beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, auf
den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, so-
weit dieser den mit dem Widerspruch angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal-
tungsaktes abgelehnt hat.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtenge-
setzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen a.us dem Beamtenverhältnis der in Abschnitt 1
genannten Behörde, soweit sie nach dieser Anordnung
für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
III.
Vorbehaltsklausel
In besonderen Fällen behalte ich mir vor, die Befugnis-
se nach den Abschnitten I und II dieser Anordnung
selbst auszuüben.
IV.
Schlußvorschriften
1. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-
lichung in Kraft.
2. Für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttre-
ten dieser Anordnung erhoben worden sind, bleibt es
bei den bisherigen Zuständigkeiten.
Bonn, den 6. Oktober 1980
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Dr. Schüler
Nr . 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1980 1955
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 43, ausgegeben am 15. Oktober 1980
Tag Inhalt Seite
9. 10. 80 Erste Verordnung zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des Übe,reinkommens über den
Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (1. Ostsee-Umweltschutz-Anderungsverordnung) 1350
25. 9. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See ................................................ . 1351
25. 9. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämp-
fung des Terrorismus ..................................................................... . 1352
25. 9. 80 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit ................. . 1352
25. 9. 80 Bekanntmachung zu den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 ........................... . 1354
25. 9. 80 Bekanntmachung über den Geltung~pereich des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung
der Verschmutzung der See durch 01, 1954 .............................................. . 1355
25. 9. 80 Bekanntmachung über den .ßeltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maß-
nahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen ................................... . 1355
25. 9. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Protokoll über die
Gründung Europäischer Schulen ......................................................... . 1356
25. 9. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
funksatelliten-Organisation (INMARSAT) ................................................. . 1356
26. 9. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbe-
sondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung ......... . 1357
2. 10. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kenianischen Doppelbesteuerungs-
abkommens ............................................................................ . 1357
2. 10. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-liechtensteinischen Abkommens über
Soziale Sicherheit ...................................................................... . 1357
2. 10. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum ...................................................... . 1358
6. 10. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit ..... . 1358
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 356. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 187 vom 7. Oktober 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 187 vom 7. Oktober 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
(2, 15 DM+ 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
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