1929
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1980 Nr. 65
Tag Inhalt Seite
30. 9. 80 Verordnung zum Übergang des zur Bundeswasserstraße Elbe gehörenden „Reiherstiegs" auf die
Freie und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1929
neu: 940-9-9
6. 10. 80 Dreißigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1930
613-1-1
8. 10. 80 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Taucher . . . . . . . . . . . . . . . . . 1936
neu: 800-21-7-14
9. 10. 80 Zweite Verdrdnung zur Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sortenschutz-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1941
7822-2-7
9. 10. 80 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren des Bundessortenamts . . . . . 1942
7822-5-1
7. 10. 80 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 1943
424-2-1-1
Verordnung
zum Übergang des zur Bundeswasserstraße Elbe gehörenden
„Reiherstiegs" auf die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 30. September 1980
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundeswasserstraßen- Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes - wer-
gesetzes vom 2. April 1968 (BGBl.11 S. 173) wird im Ein- den in laufender Nummer 6 Spalte 1 die Worte „Reiher-
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen ver- stieg und" gestrichen.
ordnet:
§ 1 §3
Der zur Bundeswasserstraße Elbe gehörende „Rei- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
herstieg" geht auf die Freie und Hansestadt Hamburg tungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Bundeswas-
über. serstraßengesetzes auch im Land Berlin.
§2
§4
Im Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienen-
den Binnenwasserstraßen des Bundes - Anlage zu § 1 Diese Verordnung tritt am 1. November 1980 in Kraft.
Bonn, den 30. September 1980
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Dreißigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 6. Oktober 1980
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 und 5. In § 25 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „zur Zollgut-
2, des § 25 Abs. 1, des § 40 und des § 78 Abs. 1 des veredelung, zur Zollgutumwandlung" durch die
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Worte „zu einem Freigutverkehr" ersetzt.
18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529) sowie auf Grund des § 60
Abs. 2 und 3, des§ 72 Abs. 1 und des§ 73 Abs. 3 des 6. In § 35 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Zollgutumwand-
Zollgesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 29, 33 und 34 des lung" durch das Wort „Umwandlung" ersetzt.
Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. I S. 1695)
geändert worden sind, wird verordnet:
7. In § 55 werden
Artikel 1 a) in Absatz 3 der Satz 2 wie folgt gefaßt:
Änderung der Allgemeinen Zollordnung „Satz 1 gilt sinngemäß für Waren, die aus einer
Freigutverwendung (§ 39 des Gesetzes) ausge-
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der Be-
führt worden sind.",
kanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221;
1977 1 S. 287), zuletzt geändert durch die Verordnung b) in Absatz 4
vom 12. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2150), wird wie folgt aa) in Satz 1 die Worte „eines aktiven Verede-
geändert: lungsverkehrs" durch die Worte „einer akti-
ven Veredelung" und die Worte „in diesem
1. In § 6 wird Veredelungsverkehr" durch die Worte „in
a) Absatz 1 Nr. 14 wie folgt gefaßt: dieser Veredelung" ersetzt,
bb) in Satz 2 die Angabe,,(§ 110 Abs. 5)" durch
,, 14. natürliches Wasser, wenn das vom Abneh-
die Angabe ,, ( § 109 Abs. 3 Satz 2) '' ersetzt,
mer zu zahlende Entgelt monatlich 50
Deutsche Mark nicht übersteigt,'' c) in Absatz 5 Satz 1 die Worte „im Falle des Absat-
zes 3 Satz 1 auf Abfertigung zur bleibenden Zoll-
b) Absatz 2 Nr. 3 gestrichen. gutverwendung" durch die Worte „im Falle des
Absatzes 3 zu einer darin bezeichneten Verwen-
2. In § 19 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: dung" ersetzt.
„In diesem Sinne sind die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3
des Gesetzes aufgeführten Freigutverkehre und be- 8. In § 56 werden
sonderen Zollverkehre jeweils verschiedene Arten a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „des § 61 Abs. 2
der Zollbehandlung.'' des Gesetzes" durch die Worte „einer Zulas-
sung" ersetzt,
3. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
b) in Absatz 2 Satz 3 die Worte „nach§ 61 Abs. 2
a) die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 375/69 der des Gesetzes" gestrichen.
Kommission vom 27. Februar 1969 über die An-
meldung der Angaben über den Zollwert der Wa- 9. In § 68 werden in Absatz 1 Nr. 1 und in Absatz 3
ren (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf- Satz 1 die Worte „zum freien Verkehr" durch die
ten Nr. L 52 S. 1) wird durch die Angabe „Verord- Worte „zur Freigutverwendung" ersetzt.
nung (EWG) Nr. 1496/80 der Kommission vom
11. Juni 1980 über die Anmeldung der Angaben 1 0. In § 73 Abs. 1 werden nach dem Wort „Segelflug-
für den Zollwert und über vorzulegende Unterla- zeugen" folgende Worte eingefügt: ,,oder für die
gen (ABI. EG Nr. L 154 S. 16)" ersetzt, Stromversorgung von Luftfahrzeugen am Boden".
b) folgender Satz wird angefügt:
„Die Anmeldung der in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 11. § 75 wird wie folgt gefaßt:
aufgeführten Angaben kann nach § 1 2 Abs. 2 „Zu § 31 des Gesetzes
Satz 2 des Gesetzes aufgeschoben werd,en."
§ 75
4. In § 20 a Abs. 1 Satz 1, § 11 8 Abs. 3 Satz 1, § 1 20 Übli,cher Wettbewerbspreis
Abs. 1 Satz 2, § 1 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 Der übliche Wettbewerbspreis für Waren, die
und § 1 24 Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils die Angabe nicht eingeführt worden sind(§ 1 Abs. 2 Satz 2 des
,,§ 12 Abs. 2 Satz 2" ersetzt durch die Angabe Gesetzes) und nicht als eingeführt gelten, ist der
,,§ 12 Abs.3 Satz 1". Preis, zu dem der Zollbeteiligte die Waren üblicher-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980 1931
weise kaufen oder, wenn er selbst Hersteller der wender eine Bestätigung über die Vorführung zur
Waren ist, verkaufen kann." Vorlage bei der für die neue Zollbehandlung zustän-
digen Zollstelle. Die überwachende Zollstelle kann
12. § 79 wird wie folgt gefaßt: auf die Vorführung verzichten.
,,§ 79 (9) Für die Entscheidungen nach § 39 Abs. 6 Satz
Freigutverwendung 2 und 5 des Gesetzes ist die überwachende Zoll-
stelle zuständig. Angeschriebenes .oder übergebe-
( 1) Bedarf die Freigutverwendung der Bewilli-
nes Verwendungsgut ist nach ihrer Weisung aus
gung, so wird sie auf Antrag dessen erteilt, der die
der Freigutverwendung abzumelden und von demje-
Waren (Verwendungsgut) selbst verwenden oder
nigen, dem der andere Verkehr bewilligt ist, zu die-
verteilen will. Der Antrag ist schriftlich nach vorge-
sem Verkehr anzumelden.
schriebenem Muster in drei Stücken zu stellen. Die
Bewilligung wird durch einen Erlaubnisschein, in (10) Der Verwender hat es unverzüglich der über-
einfachen Fällen in dem Zollpapier für die Abferti- wachenden Zollstelle schriftlich anzuzeigen, wenn
gung zur Freigutverwendung erteilt. 1. Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist oder
(2) Zuständig für die Bewilligung ist das Haupt- sich sonst für die Bewilligung maßgebende Ver-
zollamt, in dessen Bezirk der Verwender seine Bü- hältnisse geändert haben,
cher oder Aufzeichnungen führt, mit Zustimmung 2. Umstände eingetreten sind, auf Grund deren das
dieses Hauptzollamts auch ein anderes Hauptzoll- Verwendungsgut nicht wie vorgesehen verwen-
amt. In einfachen Fällen ist die abfertigende Zoll- det werden kann; zu diesen Umständen gehören
stelle zuständig. auch der Untergang und der Verlust des Verwen-
(3) Bei der Bewilligung oder, wenn es ihrer nicht dungsguts.
bedarf, bei der Abfertigung wird bestimmt, welche (11) Wenn die Freigutverwendung durch einen
Zollstelle die Freigutverwendung überwacht (über- Erlaubnisschein bewilligt ist oder es sonst angeord-
wachende Zollstelle). net ist, hat der Verwender nach Weisung der über-
(4) Den Zollantrag auf Abfertigung zur Freigutver- wachenden Zollstelle Aufzeichnungen über die Wa-
wendung darf, falls sie einer Bewilligung bedarf, nur renbewegung und die Verwendung zu führen. Alle
der Verwender stellen. Ist ein Erlaubnisschein er- Unterlagen, die der Verwender für das Verwen-
teilt, so ist dieser mit der Zollanmeldung vorzulegen. dungsgut auf Grund von Zollvorschriften erhält, sind
Die Zollanmeldung ist in drei Stücken abzugeben. gesammelt und geordnet aufzubewahren und, wenn
Aufzeichnungen zu führen sind, diesen beizufügen.
(5) Im Falle des § 39 Abs. 2 des Gesetzes geht
Erstreckt sich eine Inventur des Verwenders auf
Verwendungsgut mit der Übergabe in die Freigut-
Waren, für die ihm die Freigutverwendung bewilligt
verwendung des empfangenden Verwenders über.
ist, so hat er der überwachenden Zollstelle den Zeit-
Wird nichts anderes bestimmt, so haben sich der
punkt so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine zollamtli-
verteilende oder abgebende Verwender und der
che Bestandsaufnahme mit der Inventur verbunden
empfangende Verwender die Übergabe nach vorge-
werden kann.''
schriebenem Muster in drei Stücken gegenseitig zu
bestätigen. Der empfangende Verwender hat ein 13. Dem § 80 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Stück der Bestätigung unverzüglich bei der überwa-
chenden Zollstelle abzugeben. ,,(7) Die vorstehenden Absätze gelten nur für den
Erlaß oder die Erstattung von Zoll für Waren, die vor
(6) Ist nichts anderes bestimmt, so darf das Ver- dem 1. Juli 1980 verzollt worden sind."
wendungsgut auch im mittelbaren Besitz des Ver-
wenders verwendet und, soweit sich dies im Rah-
1 4. In § 94 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „zum akti-
men der zugelassenen Verwendung hält, befördert,
ven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsver-
gelagert, gewartet oder gepflegt werden.
kehr" durch die Worte „zu einem Freigutverkehr"
(7) Für die Zulassung einer anderweitigen Ver- ersetzt.
wendung und für die Erhebung von Zoll ( § 39 Abs. 4
und 5 des Gesetzes) ist die überwachende Zollstel- 15. In§ 96 Abs. 2, § 123 Abs. 5 Satz 3 und§ 131 Abs. 4
le zuständig. Sie verlangt, daß ihr das Verwen- Satz 3 werden jeweils nach den Worten „bewilligt
dungsgut nach vorgeschriebenem Muster in zwei ist" folgende Worte eingefügt: ,,oder der - im Falle
Stücken angemeldet und - soweit es zur Prüfung des § 39 des Gesetzes - zur Freigutverwendung
des Antrags erforderlich ist - vorgeführt wird. Die berechtigt ist".
Zulassung wird schriftlich erteilt.
(8) Im Falle des§ 39 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes 16. Die §§ 103 bis 116 werden wie folgt gefaßt:
ist das Verwendungsgut der überwachenden Zoll-
„Zu §§ 47 bis 50 des Gesetzes
stelle zu gestellen. Ist die überwachende Zollstelle
für die neue Zollbehandlung nicht zuständig, so ist Aktive Veredelung
ihr das Zollgut vorweg vorzuführen. Die überwa- § 103
chende Zollstelle prüft, ob die Waren die nämlichen
sind wie die zur Freigutverwendung abgefertigten Bewilligung
Waren oder diese enthalten. Ist sie für die neue Zoll- (1) Zuständig für die Bewilligung einer aktiven
behandlung nicht zuständig, so sichert sie die Näm- Veredelung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk
lichkeit des Verwendungsgutes und erteilt dem Ver- der Antragsteller die Veredelungsarbeiten ausführt
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
oder ausführen läßt. Mit Zustimmung des nach Satz den Mengen die darin enthaltenen Zutaten abzu-
1 zuständigen Hauptzollamts ist auch das Haupt- ziehen sind, oder wenn dies nicht möglich ist,
zollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragstel-
2. aus dem Verhältnis des Wertes der gestellten
ler seine Geschäftsleitung hat.
Waren zum Gesamtwert aller bei der vorgesehe-
(2) Der Antrag auf Bewilligung einer aktiven Ver- nen Veredelung entstandenen Waren. Für die
edelung ist nach vorgeschriebenem Muster zu stel- Wertermittlung gilt § 75; dabei sind die Wertver-
len. Zur Begründung des Antrags sind alle rechtli- hältnisse im Zeitpunkt der Gestellung zugrunde
chen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun und zu legen.
auf Verlangen nachzuweisen, die für die Bewilligung Die überwachende Zollstelle kann auf Einzelanga-
und die zollamtliche Überwachung der Veredelung ben verzichten, soweit es sich um einfache Fälle
von Bedeutung sind.
handelt, pauschale Ausbeutesätze oder Abrech-
(3) Die Bewilligung wird schriftlich erteilt; sie kann nungsschlüssel anzuwenden sind oder der Verede-
jederzeit widerrufen werden. Bei der Bewilligung ler ihr die Angaben jeweils bis zur Abrechnung der
wird bestimmt, welche Zollstelle die Veredelung Veredelung zusammengefaßt übermittelt. Aus der
überwacht (überwachende Zollstelle). Abmeldung muß sich auch ergeben, ob und in wel-
chem Umfang die Veredelungsarbeiten in anderen
(4) Veredeler ist die Person, der die Veredelung
bewilligt ist. Gesamtrechtsnachfolger treten an ihre Betrieben ausgeführt worden sind. Der Veredeler
Stelle. Einzelrechtsnachfolgern kann die Verede- muß in der Abmeldung erklären, ob zum Herstellen
lung auf Antrag übertragen werden. der veredelten Waren das zur aktiven Veredelung
abgefertigte Zollgut oder ihm nach Menge und Be-
§ 104 schaffenheit entsprechende Waren verwendet wor-
den sind; die Richtigkeit der Erklärung ist auf Ver-
Abfertigung des unveredelten Zollguts
langen nachzuweisen.
Der Zollantrag auf Abfertigung des Zollguts zur
(2) Soll der Zoll für nicht gestellte veredelte Wa-
aktiven Veredelung ist vom Veredeler bei der über-
ren nach § 4 7 b Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes bemes-
wachenden Zollstelle nach vorgeschriebenem Mu-
sen werden, so sind Menge, Beschaffenheit und
ster zu stellen. Mit ihrer Zustimmung darf der Zollan-
Zollwert dieser Waren spätestens bis zum Ablauf
trag bei einer anderen Zollstelle gestellt werden.
der Gestellungsfrist anzumelden. Für die Werter-
§ 105 mittlung gilt § 75.
Gestellung (3) Sind die unveredelten Waren im Falle des § 49
des Gesetzes nicht für eine nochmalige Verwen-
(1) Für die Entgegennahme der Gestellung ist die dung vorgesehen oder geeignet, so muß der Ver-
überwachende Zollstelle zuständig. Mit ihrer Zu- edeler zusätzlich Angaben über Menge, Beschaf-
stimmung dürfen die Waren einer anderen Zollstelle fenheit und Zollwert der Waren nach Abschluß ihrer
gestellt werden. Gestellen darf nur der Veredeler. Verwendung machen. Werden verwendete Waren
(2) Für die Zulassung nach § 4 7 a Abs. 2 und 3 zu einer neuen Zollbehandlung gestellt(§ 49 Abs. 3
des Gesetzes ist die Zollstelle zuständig, die die des Gesetzes), so hat der Veredeler zu versichern,
Veredelung bewilligt hat; die Zulassung kann jeder- daß die Waren in zugelassener Weise verwendet
zeit widerrufen werden. Angeschriebenes oder und die unter Verwendung dieser Waren hergestell-
übergebenes Zollgut ist nach Weisung dieser Zoll- ten veredelten Waren gestellt worden sind.
stelle aus der Veredelung abzumelden und von
demjenigen, dem der andere Verkehr bewilligt ist, zu § 107
diesem Verkehr anzumelden. Abrechnung, Anrechnung gestellter Waren
§ 106 (1) Zur Feststellung, ob und in welcher Höhe eine
Zollschuld entstanden ist, wird die Veredelung mit
Abmeldung Ablauf der Gestellungsfrist abgerechnet. Dazu stellt
(1) Bei der Gestellung ist eine Abmeldung nach die überwachende Zollstelle unter Beachtung von
vorgeschriebenem Muster abzugeben, aus der sich § 106 Abs. 1 fest, inwieweit dem abzurechnenden
insbesondere ergibt, welche Menge unveredelter zur Veredelung abgefertigten Zollgut veredelte Wa-
Waren für die Herstellung der veredelten Waren er- ren gegenüberstehen.
forderlich war und welche Menge unveredelter Wa- (2) Die in den gestellten Waren enthaltenen un-
ren in den veredelten Waren enthalten ist. Dabei veredelten Waren werden auf das zur Veredelung
sind die bei der Veredelung betriebsdurchschnitt- abgefertigte Zollgut nach der Reihenfolge dieser
lich erzielbare Ausbeute oder - soweit festgesetzt - Abfertigungen angerechnet. Dies gilt nicht, wenn
pauschale Ausbeutesätze sowie Abrechnungs- der Veredeler für alle nach Absatz 1 gleichzeitig ab-
schlüssel zu berücksichtigen. Sind durch die Ver- zurechnenden zur Veredelung abgefertigten Waren
edelung unterschiedlich beschaffene veredelte Wa- nachweist, in welchen veredelten Waren sie verblie-
ren entstanden, so ergibt sich der Anteil der in den ben sind.
veredelten Waren enthaltenen unveredelten Waren
(3) Hat der Veredeler mehr Waren gestellt, als in
1. aus dem Verhältnis der Menge der gestellten der Veredelung vorhanden waren, so gilt abwei-
Waren zur Gesamtmenge aller bei der vorgese- chend von § 109 ein Vorgriff (§ 50 des Gesetzes)
henen Veredelung entstandenen Waren, wobei als bewilligt, soweit die überwachende Zollstelle
bei der Ermittlung der ins Verhältnis zu setzen- nichts anderes bestimmt hat und unveredeltes Zoll-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980 1933
gut noch innerhalb des Abrechnungszeitraums (Ab- auf Verlangen nachzuweisen, die für die Bewilligung
satz 1 Satz 1) zur Veredelung abgefertigt worden und für den Umfang der späteren Zollermäßigung
ist. von Bedeutung sind.
§ 108
(3) Die Bewilligung wird schriftlich erteilt; sie kann
Aufzeichnungen jederzeit widerrufen werden. Bei der Bewilligung
(1) Der Veredeler hat nach Weisung der überwa- wird bestimmt, welcher Zollstelle die unveredelten
chenden Zollstelle Aufzeichnungen über die Waren- Waren zu _gestellen sind und welche Zollstelle für
bewegung und die Veredelung zu führen. Als solche die Abfertigung der veredelten Waren zuständig ist.
Aufzeichnungen können betriebliche Aufzeichnun- (4) Inhaber der passiven Veredelung ist die Per-
gen anerkannt werden, soweit sie den Zu- und Ab- son, der die Veredelung bewilligt ist. Für die Rechts-
gang der Waren, ihren Bestand und die Verede- nachfolge gilt § 103 Abs. 4 Satz 2 und 3.
lungsarbeiten übersichtlich wiedergeben.
(5) Die nach Absatz 1 zuständige Zollstelle kann
(2) Inhaber anderer Betriebe, in denen Verede- zulassen, daß die veredelten Waren mit Zollermäßi-
lungsarbeiten ausgeführt werden (Unterveredeler), gung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäi-
haben auf Verlangen Aufzeichnungen nach Absatz schen Gemeinschaften eingeführt werden. Die Zu-
1 zu führen. lassung hängt davon ab, daß die Nämlichkeit der
§ 109 Waren durch eine der gemeinschaftsrechtlich dafür
Vorgriff vorgeschriebenen Maßnahmen gesichert werden
kann. Eine für die Abfertigung der veredelten Waren
(1) Zuständig für die Zulassung des Vorgriffs ist zuständige Zollstelle wird nicht bestimmt.
die Zollstelle, die die aktive Veredelung bewilligt hat.
§ 112
(2) Der Antrag auf Zulassung des Vorgriffs ist
nach vorgeschriebenem Muster zu stellen. Die Be- Ausfuhrabfertigung
willigung wird schriftlich erteilt; sie kann jederzeit ( 1) Bei der Gestellung hat der Inhaber der passi-
widerrufen werden. ven Veredelung eine Anmeldung nach vorgeschrie-
(3) Für die Gestellung und die Abmeldung der im benem Muster abzugeben.
Vorgriff auszuführenden veredelten Waren (Vor- (2) Die Zollstelle sichert die Nämlichkeit der un-
griffsgut) gelten § 105 Abs. 1 und § 106 Abs. 1, für veredelten Waren. Sie erteilt dem Inhaber der pas-
die Abfertigung von Zollgut als Nachholgut gilt siven Veredelung einen Veredelungsschein oder -
§ 104 sinngemäß. Die Zollstelle erteilt dem Verede- in den Fällen des § 111 Abs. 5 - ein Informations-
ler bei der Gestellung des Vorgriffsguts einen Nach- blatt 2 nach der Richtlinie der Kommission
holschein, in dem vermerkt wird, in welcher Menge 76/447 /EWG vom 4. Mai 1976 (ABLEG Nr. L 121
und Beschaffenheit Zollgut als Nachholgut zum frei- S. 52) und vermerkt darin die zur Festhaltung der
en Verkehr abgefertigt werden kann und in welchem Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen und die Frist
Umfang bei der Veredelung Zoll zu erheben gewe- für die Einfuhr der veredelten Waren.
sen wäre.
§ 113
Zu § 51 a des Gesetzes
Abfertigung der veredelten Waren
§ 110
(1) Der Zollantrag, die veredelten Waren mit Zoll-
Präferenznachweise für veredelte Waren ermäßigung zum freien Verkehr abzufertigen, ist bei
In den Fällen des§ 51 a des Gesetzes dürfen Prä- der in der Bewilligung bestimmten Zollstelle zu stel-
ferenznachweise nur von dem Veredeler beantragt len, im Falle von§ 52 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
oder ausgefüllt werden. bei der Zollstelle, der die Waren gestellt werden.
Den Zollantrag darf der Inhaber der passiven Ver-
Zu§§ 52 und 52 a des Gesetzes edelung oder ein Dritter stellen, wenn er dazu die
Passive Veredelung schriftliche Zustimmung des Inhabers der passiven
Veredelung vorlegt.
§ 111
(2) Der Zollanmeldung ist derVeredelungsschein,
Bewilligung im Falle von§ 52 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes das
(1) Zuständig für die Bewilligung einer passiven Informationsblatt 2 beizufügen. Die Zollstelle kann
Veredelung sowie für die Zulassung der zwischen- auf die Vorlage des Veredelungsscheins verzichten.
geschalteten passiven Veredelung ist das Haupt-
(3) In der Zollanmeldung ist anzugeben, welche
zollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen
Menge unveredelter Waren für die Herstellung der
Sitz hat. Hat der Antragsteller seinen Sitz in einem
veredelten Waren erforderlich war und welche Men-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
ge unveredelter Waren - unter Berücksichtigung
schaften, so ist das Hauptzollamt zuständig, in des-
der Ausbeute - in den veredelten Waren enthalten
sen Bezirk die unveredelten Waren zur Ausfuhr ab-
ist. § 106 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Sind
gefertigt werden sollen.
durch die Veredelung unterschiedlich beschaffene
(2) Der Antrag auf Bewilligung einer passiven veredelte Waren entstanden, von denen nicht alle
Veredelung ist nach vorgeschriebenem Muster zu eingeführt werden, so erhöht sich die Menge der in
stellen. Zur Begründung des Antrags sind alle recht- den eingeführten veredelten Waren enthaltenen un-
lichen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun und veredelten Waren um die auf sie entfallenden Abfäl-
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
le ohne Handelswert. Auf Verlangen der Zollstelle hat im Falle des Absatzes 2 Satz 1 zu versichern,
sind - auch wenn der Zollwert nicht nach Artikel 3 daß die veredelten Waren aus den unveredelten
der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom Waren hergestellt worden sind, andernfalls, daß zur
28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABI. EG Herstellung der veredelten Waren den unveredelten
Nr. L 134 S. 1) ermittelt wird - das Veredelungsent- Waren nach Menge und Beschaffenheit entspre-
gelt und die in Artikel 8 der vorbezeichneten Verord- chende Waren veredelt worden sind. Der Zollanmel-
nungs aufgeführten Kosten und Werte anzumelden. dung ist auf Verlangen der Zollstelle der Verede-
(4) Über die Zulassung nach § 52 Abs. 6 und 9 lungsschein beizufügen.
des Gesetzes entscheidet die nach der Bewilligung (5) Der Veredeler hat über die nach § 66 Abs. 1
für die Abfertigung der veredelten Waren zum freien des Gesetzes vorgeschriebene Buchführung hin-
Verkehr zuständige Zollstelle. Ist im Falle von § 52 aus nach Weisung der überwachenden Zollstelle
Abs. 9 des Gesetzes eine passive Veredelung nicht Aufzeichnungen über die Veredelung zu führen. Als
bewilligt oder ist in der Bewilligung eine Zollstelle solche Aufzeichnungen können betriebliche Auf-
nicht bestimmt, so ist die Zollstelle zuständig, der zeichnungen anerkannt werden, soweit sie die Ver-
die Waren gestellt werden. Für die Einfuhr von un- edelungsarbeiten übersichtlich wiedergeben. Die
veredelten Waren oder Zwischenerzeugnissen gel- überwachende Zollstelle kann auf die Aufzeichnun-
ten die Absätze 1 und 2 entsprechend. gen verzichten, soweit ihr die zollamtliche Überwa-
Zu § 53 des Gesetzes chung nicht gefährdet erscheint.
(6) Für die Zulassung nach § 53 Abs. 3 des Ge-
Freihafen-Veredelung
setzes ist die überwachende Zollstelle zuständig;
§ 114 die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.
Bewilligung Die angeschriebenen Waren sind nach Weisung der
überwachenden Zollstelle anzumelden.
(1) Zuständig für die Bewilligung einer Freihafen-
Veredelung ist die von der Oberfinanzdirektion dafür Zu § 54 des Gesetzes
bestimmte Zollstelle.
§ 116
(2) Der Antrag auf Bewilligung einer Freihafen-
Umwandlung
Veredelung ist von dem Inhaber des Freihafenbe-
triebes schriftlich zu stellen. Zur Begründung des (1) Ein volkswirtschaftliches Bedürfnis für die
Antrags sind alle rechtlichen und tatsächlichen Ver- Umwandlung ist gegeben, wenn die Umwandlungs-
hältnisse darzutun und auf Verlangen nachzuwei- arbeiten sonst außerhalb des Zollgebiets der Ge-
sen, die für die Bewilligung und für die spätere Zoll- meinschaft ausgeführt würden und ihre Verlagerung
freiheit von Bedeutung sind. in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Interesse der
gesamten Volkswirtschaft geboten erscheint.
(3) Die Bewilligung wird schriftlich erteilt; sie kann
jederzeit widerrufen werden. Bei der Bewilligung (2) Im übrigen gelten für die Umwandlung die
wird bestimmt, welche Zollstelle die Veredelung §§ 103 bis 108 sinngemäß, soweit sich aus dem
überwacht (überwachende Zollstelle), welcher Zoll- Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
stelle die unveredelten Waren zu gestellen sind und (3) Der Antrag auf Bewilligung einer Umwandlung
bei welcher Zollstelle der Zollantrag auf Abfertigung ist schriftlich zu stellen. Bei der Abfertigung des
der veredelt eingeführten Waren zu stellen ist. Zollguts zur Umwandlung sichert die Zollstelle die
(4) § 103 Abs. 4 gilt entsprechend. Nämlichkeit der Waren. Bei der Abmeldung der um-
gewandelten Waren hat der Umwandler zu versi-
§ 115 chern und auf Verlangen nachzuweisen, daß die
Durchführung umgewandelten Waren aus den zur Umwandlung
abgefertigten Waren hergestellt worden sind."
(1) Bei der Gestellung der unveredelten Waren
hat der Veredeler eine Anmeldung nach vorge-
schriebenem Muster abzugeben. 1 7. In § 11 7 Abs. 2 werden
(2) Die Zollstelle sichert die Nämlichkeit der un- a) in Nummer 2 die beiden Klammerangaben gestri-
veredelten Waren, sofern die Veredelung von Wa- chen,
ren, die den ausgeführten Waren nach Menge und b) in Nummer 3 die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 Satz 2"
Beschaffenheit entsprechen, nicht zugelassen ist. durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
Sie erteilt dem Veredeler einen Veredelungsschein,
in dem die zur Festhaltung der Nämlichkeit getroffe- 18. In § 127 Abs. 4 werden
nen Maßnahmen und die Frist für die Einfuhr der ver-
edelten Waren vermerkt werden. a) in Nummer 1 die beiden Klammerangaben gestri-
·chen,
(3) Der Zollantrag auf Abfertigung der veredelten
Waren zum freien Verkehr ist von dem Veredeler bei b) in Nummer 2 die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 Satz 2"
der in der Bewilligung bestimmten Zollstelle zu stel- durch die Angabe,,§ 12 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
len.
(4) In der Zollanmeldung ist anzugeben, welche 19. In § 134 werden
Menge unveredelter Waren für die Herstellung der a) die Angabe,,§ 58 Abs. 1 Satz 2" durch die Anga-
veredelten Waren erforderlich war. Der Veredeler be ,,§ 58 Abs. 1 Satz 1" ersetzt,
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980 1935
b) in Nummer 1 nach den Worten „die Abfertigung und die Angabe,,§ 115 Abs. 4 Satz 2, § 116
zu" die Worte „dem Freigutverkehr oder" einge- Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 115
fügt. Abs. 6 Satz 2, § 116 Abs. 2 in Verbindung
mit § 105 Abs. 2 Satz 2'' ersetzt,
20. In § 135 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, bb) in Nummer 3 nach den Worten „des § 11
§ 136 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und § 137 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2" die Worte „des § 79 Abs: 11
werden jeweils die Worte „aus dem freien Verkehr Satz 2" eingefügt,
des Zollgebiets" durch die Worte „und Verbrauch- cc) in Nummer 5 nach dem Worte „Zollgut" die
steuern und ohne Befreiung von Verbrauchsteuern Worte „oder entgegen § 79 Abs. 8 Satz 2
aus dem freien Verkehr" ersetzt. Verwendungsgut" eingefügt,
dd) in Nummer 7 nach den Worten „als Verwen-
21. In § 139 Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen. der der Vorschrift des" die Worte ,,§ 79
Abs. 11 Satz 1 oder des" eingefügt und die
22. In § 145 werden Angabe ,,§ 109 Abs. 1 Satz 1, des § 115
Abs. 7 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 108
a) in der Überschrift nach dem Worte „unverzoll-
Abs. 1 Satz 1 , des § 115 Abs. 5 Satz 1 " er-
tem" die Worte „oder unversteuertem" einge-
setzt,
fügt,
b) in Absatz 2 in Nummer 1 nach dem Worte „unver-
b) in den Absätzen 1 und 2 jeweils zolltem" die Worte „oder unversteuertem" ein-
aa) nach dem Worte „unverzolltem" die Worte gefügt.
,,oder unversteuertem" eingefügt,
bb) nach dem Worte „Zoll" die Worte „oder Ver-
Artikel 2
brauchsteuern" eingefügt,
c) in Absatz 3 Satz 1 und 5 und Abs. 4 jeweils nach Berlin-Klausel
dem Worte „unverzollter" die Worte „oder unver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
steuerter" eingefügt. tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin
23. In § 148 a werden
a) in Absatz 1 Artikel 3
aa) in Nummer 1 nach der Angabe,,§ 13 Abs. 1" Inkrafttreten
die Angabe,,§ 79 Abs. 5 Satz 3, Abs. 9 Satz
2, Abs. 10, Abs. 11 Satz 3" eingefügt, die Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit
Angabe ,,§ 107 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 Satz Wirkung vom 1. Oktober 1980 in Kraft. Artikel 1 Nr. 23
1" durch die Angabe,,§ 105 Abs. 2 Satz 2" tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 6. Oktober 1980
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Taucher
Vom 8. Oktober 1980
Auf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
durch § 24 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die
und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungs- die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
platzförderungsgesetzes vom 7. September 1976
(3) Außerdem ist durch die Bescheinigung über eine
(BGBI. 1 S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bun-
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung gemäß den
desminister für Wirtschaft verordnet:
Unfallverhütungsvorschriften Taucherarbeiten nachzu-
weisen, daß keine gesundheitlichen Bedenken gegen
§ 1 die Beschäftigung als Taucher bestehen.
Ziel der Prüfung und Bezeichnung
des Abschlusses §3
( 1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Gliederung der Prüfung
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
(1) Die Prüfung gliedert sich in
Taucher erworben worden sind, kann die zuständige
Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 9 durchführen. 1. einen fachtheoretischen Teil und
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü- 2. einen fachpraktischen Teil.
fungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-
(2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prü-
keiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines
fungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
Tauchers wahrzunehmen:
Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prü-
1. Bedienen, Warten und Einsatz der Druckluft-Tauch- fungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu begin-
geräte, nen.
2. Bedienen, Warten und optimaler Einsatz der Anlagen §4
und Geräte für das Arbeiten unter Wasser, Fachtheoretischer Teil
3. Durchführen von Arbeiten unter Wasser,
(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern
4. Beachten und Einhalten der Vorschriften über Ar- zu prüfen:
beitsschutz und Unfallverhütung bei Taucherarbei-
ten. 1 . Gerätekunde,
2. Arbeitskunde,
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
kannten Abschluß Geprüfter Taucher. 3. Tauchermedizinische Grundkenntnisse,
4. Rechtsvorschriften,
§ 2 5. Fachrechnen und Fachzeichnen.
Zulassungsvoraussetzungen
(2) Im Prüfungsfach „Gerätekunde" können geprüft
( 1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer werden:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem Kenntnisse über
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf insbe-
1. Aufbau und Wirkungsweise von Druckluft-Tauchge-
sondere als Bauschlosser, Zimmerer, Wasserbau-
räten,
werker oder Matrose und eine anschließende minde-
stens einjährige Berufspraxis im Ausbildungsberuf, 2. Verwendung, Bedienung, Wartung und Lagerung von
Druckluft-Tauchgeräten,
2. die Teilnahme an einer Forbildungsmaßnahme bei ei-
nem Taucherunternehmen, das von der Berufsge- 3. Druckluftversorgungsanlagen,
nossenschaft als Taucherlehrbetrieb anerkannt ist, 4. Tauchgerätezubehör und Taucherhilfseinrichtungen
sowie sowie
3. das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen - Bronze 5. Druckkammern.
der Deutschen Lebensrettungs-Gesellschaft oder
vergleichbare Leistungen (3) Im Prüfungsfach „Arbeitskunde" können geprüft
werden:
nachweist.
Kenntnisse über
Die Fortbildungsmaßnahme muß der beruflichen Fortbil-
dung zum Geprüften Taucher dienlich sein und minde- 1. die Arbeitsvorbereitungen für Leichttauch- und
stens 200 Taucherstunden enthalten. Heimtaucheinsätze,
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980 1937
2. das Tauchen mit Leichttauch- und Heimtauchgerä- Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern gute
ten und die Ausführungen von Taucherarbeiten, schriftliche Leistungen erbracht hat.
3. die Arbeitsverfahren unter Wasser und
§ 5
4. die Durchführung von Schneid- und Schweißarbeiten
unter Wasser und die hierbei verwendeten Geräte. Fachpraktischer Teil
(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern
(4) Im Prüfungsfach „Tauchermedizinische Grund- zu prüfen:
kenntnisse" können geprüft werden:
1. Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte,
1 . Grundkenntnisse in Anatomie, Physiologie und
Physik zum Verständnis tauchermedizinischer Vor- 2. Durchführung von Taucherarbeiten.
gänge,
(2) Im Prüfungsfach „Handhabung der Tauch- und Ar-
2. Kenntnisse über Krankheiten und Vergiftungen bei beitsgeräte" können geprüft werden:
Taucherarbeiten, insbesondere Kompressions-, De-
kompressions- und Temperaturschäden sowie Sau- 1. Bedienen und Warten der Druckluft-Leichttauchge-
erstoff- und Kohlendioxidvergiftungen einschließlich räte,
der erforderlichen Gegenmaßnahmen, 2. Bedienen und Warten der Druckluft-Heimtauchgerä-
3. Grundkenntnisse über die psychischen Belastungen te sowie
beim Tauchen und 3. Bedienen, Warten und Einsatzmöglichkeiten der An-
4. Kenntnisse über die Verletzungen bei Taucherarbei- lagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser.
ten und Maßnahmen der Ersten Hilfe. (3) Im Prüfungsfach „Durchführung von Taucherar-
beiten" können geprüft werden:
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsvorschriften" können ge-
prüft werden: 1. Such- und Kontrollarbeiten,
Kenntnis der 2. Meißelarbeiten,
1. wesentlichen Bestimmungen der Unfallverhütungs- 3. Holzarbeiten,
vorschriften, Durchführungsanweisungen, Richtli- 4. Brennschneide- und Schweißarbeiten sowie
nien und Sicherheitsregeln für den Tauchereinsatz
5. einfache Montagearbeiten.
sowie
2. wesentlichen Bestimmungen der staatlichen Vor- (4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von
schriften für den Tauchereinsatz, insbesondere Ver- praktischen Übungen durchzuführen. Die Dauer der
kehrsvorschriften und Druckgasverordnung. Prüfung soll in der Regel 3 Zeitstunden je Prüfungsteil-
nehmer nicht überschreiten und mindestens 1 Zeitstun-
(6) Im Prüfungsfach „Fachrechnen und Fachzeich- de je Prüfungsfach betragen.
nen" können geprüft werden:
§6
1. Grundkenntnisse in Physik,
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
2. Grundkenntnisse in Festigkeitslehre,
3. Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen, Von der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren
Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Prü-
4. Anfertigung einfacher technischer Skizzen und fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle
5. Lesen einfacher technischer Zeichnungen. freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stel-
le, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
(7) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schrift- dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-
lich und mündlich durchzuführen. ausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor An-
tragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-
(8) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel 6 Zeit- rungen des jeweiligen Prüfungsfaches entspricht. Eine
stunden nicht überschreiten und besteht je Prüfungs-
vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
fach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von
mindestens 1 Zeitstunde Dauer. Wird die schriftliche
§7
Prüfung programmiert durchgeführt, so kann ihre Dauer
gekürzt werden. Bestehen der Prüfung
(9) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
Prüfungsfach durchzuführen und dauert je Prüfungsfach nehmer in den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in den in § 5
und Prüfungsteilnehmer in der Regel 15 Minuten, insge- Abs. 1 genannten Prüfungsfächern mindestens ausrei-
samt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll der chende Leistungen erbracht hat. Die Noten für die
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in ei-
berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursa- nem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-
chen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschla- sen. Die Leistungen in der schriftlichen und in der münd-
gen. lichen Prüfung haben das gleiche Gewicht.
(10) Der Prüfungsausschuß kann in Abweichung von (2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-
Absatz 9 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn der mäß der Anlage, Seite 1 , auszustellen. Auf Antrag des
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, (2) Prüfungsteilnehmer, die die Taucherprüfung nach
Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel- den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und
nen Prüfungsfächern erzielten Prüfungsnoten hervorge- sich innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser
hen müssen. Im Falle der Freistellung gemäߧ 6 sind - Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden,
anstatt der Note - Ort, Datum und Bezeichnung des Prü- können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen
fungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung an- Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf
zugeben. Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprü-
fung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2
§8
findet in diesem Falle keine Anwendung.
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei- § 10
mal wiederholt werden.
Berlin-Klausel
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn sei-
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
ne Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung
ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jah-
ren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht be- § 11
standenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-
meldet. Inkrafttreten
§9 Diese Verordnung tritt am 1. April 1981 in Kraft.
Übergangsvorschriften Gleichzeitig tritt der Erlaß der Verwaltung für Wirtschaft
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 1. Februar
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden 1949 über die Ausbildung im Aufbauberuf Taucher (Mit-
Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vor- teilungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft 1949, S. 19)
schriften zu Ende geführt werden. außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.
Bonn, den 8. Oktober 1 980
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980 1939
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Taucher
Herr/Frau ...................................................................................................................................... .
geboren am: . . . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . . .. . . . .. .. . . . . .. .. . in: .......................................................... .
hat am .. .. . . .. . . . .. . . . ... . . . .. .. .. . . .. . .. . .. .. .. . .. .. .. . . .. .. .. . .. .. .. .. . .. .. .. .. . .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Taucher
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß GeprüfterTauchervom 8. Oktober 1980
(BGBI. 1 S. 1936)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachtheoretische Prüfung
1. Gerätekunde
2. Arbeitskunde
3. Tauchermedizinische Grundkenntnisse
4. Rechtsvorschriften
5. Fachrechnen und Fachzeichnen
(Im Falle des§ 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäߧ 6 im Hinblick auf die am
........................ in .. . . . . . . . . . . .. . . . .. .. . . vor ....................... abgelegte Prüfung von der
Prüfung im Prüfungsfach ....................... freigestellt.")
II. Fachpraktische Prüfung
1. Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte
2. Durchführung von Taucherarbeiten
(Im Falle des§ 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäߧ 6 im Hinblick auf die am
........................ in . . . .. .. . .. ... . . ... . . . .. vor . . . . .. . .. . .. . .. . .. . . . .. abgelegte Prüfung von der
Prüfung im Prüfungsfach ....................... freigestellt.")
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980 1941
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz
Vom 9. Oktober 1980
Auf Grund des§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Sorten- i) nach der Position
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,,Vriesea splendens (Brongn.) Lern. Vriesea"
vom 4. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 105) wird verordnet: wird die Position
,,x Vuylstekeara hort. Vuylstekeara"
Artikel 1 eingefügt.
Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sor- 2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
tenschutzgesetz vom 26. Juni 1978 (BGBI. I S. 910),
geändert durch die Verordnung vom 24. April 1979 a) Nach der Position
(BGBI. I S. 495), wird wie folgt geändert: „Paprika Frankreich"
wird die Position
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
„Cattleya Niederlande''
a) Nach der Position eingefügt;
,,Capsicum annuum L. Paprika"
b) nach der Position
wird die Position Niederlande''
„Kammgras
,,Cattleya Lindl. Cattleya"
wird die Position
eingefügt;
„Dahlie Niederlande"
b) nach der Position eingefügt;
,,Cichorium intybus L. Wurzelzichorie,
Salatzichorie'' c) nach der Position
wird die Position „Nelke Niederlande''
,,Cotoneaster Medik. Cotoneaster'' wird die Position
eingefügt; „Doritaenopsis Niederlande"
c) nach der Position eingefügt;
,,Dactylis glomerata L. Knaulgras'' d) nach der Position
wird die Position „Wacholder Dänemark''
,,Dahlia Cav. Dahlie" wird die Position
eingefügt; „Laeliocattleya Niederlande"
d) nach der Position eingefügt;
,,Dianthus-Caryophyllus-Hybriden Nelke" e) nach der Position
wird die Position ,,Gelbklee (Hopfenklee) Dänemark''
,,x Doritaenopsis hort. Doritaenopsis" werden die Positionen
eingefügt; „Venusschuh Niederlande
e) nach der Position Phalaenopsis Niederlande''
,,Lactuca sativa L. Salat'' eingefügt;
wird die Position
„x Laeliocattleya Rolfe f) nach der Position
Laeliocattleya"
eingefügt; „Feldsalat Frankreich''
wird die Position
f) nach der Position „Vuylstekeara Niederlande''
,,Papaver somniferum L. Mohn" angefügt.
wird die Position
,,Paphiopedilum Pfitz. Venusschuh"
eingefügt;
g) nach der Position Artikel 2
,,Phacelia tanacetifolia Benth. Phazelie"
wird die Position Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
,,Phalaenopsis BI. Phalaenopsis" tungsgesetzes in Verbindung mit § 62 des Sorten-
eingefügt; schutzgesetzes auch im Land Berlin.
h) vor der Position
,,Valerianella locusta (L.) Laterrade Feldsalat"
wird die Position
Artikel 3
„Vaccinium
Corymbosum-Hybriden Kulturheidelbeere'' Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
eingefügt; in Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In.Vertretung
Rohr
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Gebühren des Bundessortenamts
Vom 9. Oktober 1980
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Ge- landwirtschaftliche Leguminosen, die unter das
setzes über die Erhebung von Kosten beim Bundessor- Saatgutverkehrsgesetz fallen, außer Hunds-
tenamt vom 1. Oktober 1976 (BGBI. I S. 2873) in Ver- straußgras, Weißem Straußgras, Flechtstrauß-
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- gras, Rotem Straußgras, Glatthafer, Goldhafer,
gesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini- Hornschotenklee, Gelbklee (Hopfenklee), Inkar-
ster der Finanzen verordnet: natklee, Pannonischer Wicke und Zottelwicke; Öl-
und Faserpflanzen; Futterkohl, Kohlrübe; lnkalilie,
Artikel 1 Flamingoblume, Cattleya, Chrysantheme, Cymbi-
die, Nelke, Doritaenopsis, Freesie, Gerbera, La-
Die Anlage zur Verordnung über Gebühren des Bun- eliocattleya, Venusschuh, Phalaenopsis, Rose,
dessortenamts vom 25. Oktober 1976 (BGBI. I S. 3033), Vuylstekeara";
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. April
1979 (BGBI. I S. 494), wird wie folgt geändert: b) in der Position „Arten der Artengruppe 3" werden
nach dem Wort „Besenheide," die Worte „Coto-
1. Die Gebührennummer 102 103 erhält in Spalte 2 fol- neaster, Dahlie," eingefügt.
gende Fassung:
,,bei lnkalilie, Flamingoblume, Cattleya, Chrysanthe-
me, Cymbidie, Nelke, Doritaenopsis, Freesie, Gerbe- Artikel 2
ra, Laeliocattleya, Venusschuh, Phalaenopsis, Rose, Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Vuylstekeara". tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Gesetzes
über die Erhebung von Kosten beim Bundessortenamt
2. Die Gebührennummer 110 000 wird wie folgt geän-
auch im Land Berlin.
dert:
a) Die Position „Arten der Artengruppe 2" erhält fol-
gende Fassung: Artikel 3
„Arten der Artengruppe 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Durumweizen (Hartweizen), Spelz; Gräser und in Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980 1943
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 7. Oktober 1980
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-
dert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976
(BGBI. II S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzei-
chen wird gewährt für die
1. in der Zeit vom 5. bis 9. November 1980 in Nürnberg
stattfindende
,,Internationale Ausstellung für Ideen, Erfindungen,
Neuheiten - IENA -",
2. in der Zeit vom 19. bis 22. November 1980 in Düssel-
dorf stattfindende Veranstaltung
,,MEDICA 80 - Diagnostica - Therapeutica - Technica,
12. Internationaler Kongreß und Ausstellung",
3. in der Zeit vom 14. bis 16. Januar 1981 in Düsseldorf
stattfindende
,, 19. PSI-Messe",
4. in der Zeit vom 5. bis 11. Februar 1981 in Nürnberg
stattfindende
,,32. Internationale Spielwarenmesse mit Fach-
messe Modellbau, Hobby und Basteln".
Bonn, den 7. Oktober 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schritten und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 1o. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugsprei~: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 356. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 187 vom 7. Oktober 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 187 vom 7. Oktober 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
(2, 15 DM+ 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.