1905
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 1980 Nr. 64
Tag Inhalt Seite
6. 10. 80 Viertes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1905
7400-1
3. 10. 80 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Konditoren-Handwerk (Konditormeisterverordnung
- KondMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1907
neu: 7110-3-69
3. 10. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanfor-
derungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Hörgeräte-
Akustiker-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1910
7110-3-47
3. 10. 80 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1911
neu: 800-21-1-83
6. 10. 80 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schauwerbegestalter/zur Schauwerbegestalterin 1918
neu: 800-21-1-82
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1927
Viertes Gesetz
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Vom 6. Oktober 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich
der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die
Artikel 1 auf Grund der in Nummer 1 genannten Verträge
zustande gekommen sind oder zu deren Erweite-
Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesge- rung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Be-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7 400-1, veröffent- gründung einer Assoziation, Präferenz oder Frei-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch handelszone abgeschlossen und im Bundesge-
§ 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608, setzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt
2902), wird wie folgt geändert: der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht
und als in Kraft getreten bekanntgegeben sind,
1. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der
,,(1) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften Europäischen Gemeinschaften auf Grund oder im
über das Verfahren bei der Vornahme von Rechtsge- Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten
schäften oder Handlungen im Außenwirtschaftsver- Verträge.
kehr erlassen werden, soweit solche Vorschriften zur Durch Rechtsverordnung können ferner Aufzeich-
Durchführung dieses Gesetzes oder von Regelungen nungs- und Aufbewahrungspflichten vorgeschrieben
der in Satz 2 genannten Art oder zur Überprüfung der werden, soweit sie zur Überwachung der Rechtsge-
Rechtsgeschäfte oder Handlungen auf ihre Recht- schäfte oder Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit im
mäßigkeit im Sinne dieses Gesetzes oder solcher Sinne dieses Gesetzes oder von Regelungen der in
Regelungen erforderlich sind. Regelungen im Sinne Satz 2 genannten Art oder der Erfüllung von Melde-
des Satzes 1 sind pflichten nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich sind
1. die Bestimmungen der Verträge zur Gründung der und soweit sie nicht bereits nach handels- oder
Europäischen Gemeinschaften, steuerrechtlichen Vorschriften bestehen."
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2. In § 27 Abs. 1 treten an die Stelle des bisherigen 4. § 33 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Satzes 1 folgende Sätze 1 und 2:
,,(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
,,Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverord- Absätze 1, 2, 3 und 4 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu
nungen erläßt die Bundesregierung; Rechtsverord- fünfhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen
nungen, die der Erfüllung von Verpflichtungen aus des Absatzes 4 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu
zwischenstaatlichen Vereinbarungen dienen (§ 5), fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."
erläßt jedoch der Bundesminister für Wirtschaft im
Einvernehmen mit den Bundesministern des Auswär- 5. In§ 46 a Abs. 3 werden die Worte,,§ 227 der Reichs-
tigen und der Finanzen. Die Rechtsverordnungen be- abgabenordnung" durch die Worte,,§ 178 der Abga-
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates." benordnung" ersetzt.
3. In § 28 Abs. 2 b Satz 1 werden die Worte „für die der Artikel 2
Rat oder die Kommission der Europäischen Gemein- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
schaften in Ergänzung oder zur Sicherung der Rege- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
lungen einer gemeinsamen Marktorganisation Vor-
schriften erläßt" durch die Worte „für die in Ergän-
Artikel 3
zung oder Sicherung einer gemeinsamen Marktorga-
nisation Regelungen der in § 26 Abs. 1 Satz 2 be- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
zeichneten Art getroffen worden sind" ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Oktober 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1980 1907
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Konditoren-Handwerk (Konditormeisterverordnung - KondMstrV)
Vom 3. Oktober 1980
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 7. Kenntnisse des Kühlens, des Frostens und des Un-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 terbrechens der Gärung,
(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
8. Kenntnisse der Funktionsweise der Backofen-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geändert
systeme, der Gefrier- und Kälteanlagen sowie der
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
Maschinen und Geräte und der Maßnahmen zur Ein-
ster für Bildung und Wissenschaft verordnet:
sparung von Energie,
9. Kenntnisse des Umgangs mit Kunden einschließ-
1. Abschnitt lich Werbung und Verkaufstechnik,
Berufsbild 10. Kenntnisse über die Struktur des Kundenkreises
und über Standortfragen,
§ 1 11. Kenntnisse der Warenpräsentation,
Berufsbild 12. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Un-
fallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-
(1) Dem Konditoren-Handwerk sind folgende Tätig- sicherheit,
keiten zuzurechnen:
13. Kenntnisse der einschlägigen gewerbe-, hygiene-
Herstellung von und lebensmittelrechtlichen Vorschriften,
1. Torten, Formstücken, Desserts einschließlich Früh- 14. Gestalten von Torten, Formstücken, Desserts,
stücksdesserts, Baumkuchen, Dauerbackwaren und Baumkuchen,• Süßwaren und Erzeugnissen unter
sonstigen Feinen Backwaren, Verwendung von Speiseeis sowie Süßspeisen un-
ter besonderer Berücksichtigung der harmonischen
2. Süßwaren, insbesondere Erzeugnissen aus Zucker,
Verbindung von Form, Farbe und Geschmack sowie
Schokolade, Marzipan und Früchten,
der materialgerechten Verarbeitung,
3. Speiseeis und Erzeugnissen unter Verwendung von
15. Entwerfen von Formen und Dekors für besondere
Speiseeis sowie Süßspeisen
Anlässe,
unter besonderer Berücksichtigung der harmonischen
16. Anschlagen; Dressieren und Aufstreichen von Mas-
Verbindung von Form, Farbe und Geschmack bei der
sen, Abrösten von Brand-, Makronen- und Florenti-
Gestaltung von Torten, Formstücken, Desserts, Baum-
nermassen und Anrühren von Hippenmasse,
kuchen, Süßwaren, Erzeugnissen unter Verwendung
von Speiseeis sowie Süßspeisen. 17. Führen und Aufarbeiten von Hefeteigen,
(2) Dem Konditoren-Handwerk sind folgende Kennt- 18. Anwirken, Touren und Aufarbeiten von Plunder- und
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: Blätterteigen,
19. Anwirken, Ausrollen und Aufarbeiten von Mürbe-
1. Kenntnisse der fachbezogenen Biologie, Physik, teigen,
Lebensmittelchemie und Hygiene,
20. Lagern, Anwirken und Ausformen von Honig- und
2. Kenntnisse der Roh- und Hilfsstoffe einschließlich
Lebkuchenteigen,
solcher für Erzeugnisse, die für Diabetiker bestimmt
sind, 21. Anwirken und Aufstreichen von Oblatenlebkuchen,
3. Kenntnisse der Grundrezepte mit ihrer;, Abwandlun- 22. Backen der Teige und Massen,
gen einschließlich solcher für Erzeugnisse, die für 23. Anschlagen, Auftragen und Backen von Baum-
Diabetiker bestimmt sind, kuchen,
4. Kenntnisse des Gär- und des Backvorganges, 24. Kochen, Tablieren und Auftragen von Glasuren,
5. Kenntnisse der Arten physikalischer, chemischer 25. Zubereiten von Füllungen und Cremes,
und biologischer Lockerung,
26. Füllen, Garnieren und Überziehen von Torten, Form-
6. Kenntnisse der Lagerung und der Frischhaltung, stücken und Desserts,
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
27. Füllen, Überziehen und Garnieren von Teegebäck dung von Form, Farbe und Geschmack sowie die mate-
unterschiedlicher Sorten aus Mürbeteigen und aus rialgerechte Verarbeitung besonders zu berücksichti-
Makronenmassen, gen.
28. Kochen und Gießen des Sudes für Krustenpralinen, §3
29. Kochen, Mischen und Ausformen von Pralinenfül- Meisterprüfungsarbeit
lungen,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachste-
30. Schmelzen und Formen von Krokant, henden Arbeiten, in jedem Fall die nach Nummer 1, an-
31. Bearbeiten und Dressieren von Nougat, zufertigen:
32. Temperieren, Gießen und Spänen von Kuvertüren 1. ein garnierter Baumkuchen,
sowie Überziehen mit Kuvertüren,
2. ein Formstück,
33. Dragieren mit Kuvertüren und Zucker,
3. ein Werbestück aus Karamel, Kuvertüre, Krokant
34. Anwirken, Modellieren und Garnieren von Lübecker oder Marzipan.
Marzipan,
(2) Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor Anfer-
35. Abflämmen von Königsberger Marzipan, tigung der Meisterprüfungsarbeit einen Entwurf in Form
36. Blanchieren, Eindunsten und Frosten von Früchten, einer Werkzeichnung sowie eine Beschreibung der Mei-
sterprüfungsarbeit zur Genehmigung vorzulegen.
37. Kandi(;:lren und Glasieren von Früchten,
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:
38. Kochen von Gelee, Marmelade und Konfitüre,
39. Anrichten von Süßspeisen und Mixgetränken, 1. die Herstellungsrezepte,
40. Zubereiten, Gefrieren und Portionieren von Spei- 2. die Kostenberechnungen.
seeis sowie Anrichten von Eisbechern,
41. Einsetzen, Stürzen und Garnieren von Eisbomben, §4
Eistorten und Formeneis, Arbeitsprobe
42. Anrichten und Backen von Fleischpasteten, (1) Als Arbeitsproben sind herzustellen:
43. Füllen, Belegen und Garnieren von Frühstücksdes-
serts, 1. eine Ladenanschnittorte,
2. eine Eisbombe oder Eistorte,
44. Entwerfen und Herstellen von Werbestücken,
3. eine Pralinenmischung, bestehend aus mindestens
45. Präsentieren von Konditoreierzeugnissen ein-
schließlich Dekorieren, vier Sorten,
4. vier verschieden modellierte Marzipanfiguren in je-
46. Beraten der Kunden beim Verkauf von Konditorei-
. weils drei gleichen Ausfertigungen,
erzeugnissen und Handelswaren,
5. ein Pastetenhaus oder Plundergebäck oder eine
47. Entfrosten von Halbfertig- und Fertigerzeugnissen,
Teegebäckmischung, bestehend aus mindestens
48. Warten der Anlagen, Maschinen und Geräte sowie vier Sorten, oder Oblatenlebkuchen oder Honig-
Instandhalten der Werkzeuge. kuchen,
6. Petits fours oder Käsefours.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertig-
2. Abschnitt keiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprü-
fungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II worden sind.
der Meisterprüfung §5
§2 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
(Teil II)
Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung (Teil 1) (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-
fungsfächern nachzuweisen:
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-
gen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim- 1. Fachzeichnen:
mung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge a) Garniermuster einschließlich Ornamente,
des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
b) Schriftbilder;
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll 2. Fachtechnologie:
nicht länger als zwei Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht
länger als sechzehn Stunden dauern. a) fachbezogene Biologie, Physik, Lebensmittelche-
mie und Hygiene,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Mei- b) Gär- und Backvorgang,
sterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. Bei der Be- c) Arten physikalischer, chemischer und biologi-
wertung der Leistungen sind die harmonische Verbin- scher Lockerung,
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1980 1909
d) Funktionsweise der Backofensysteme, der Ge- (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
frier- und Kälteanlagen sowie der Maschinen und Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prü-
Geräte, Maßnahmen zur Einsparung von Energie, fungsfächern nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5.
e) Kühlen, Frosten und Unterbrechen der Gärung,
f) materialgerechte Verarbeitung von Roh- und
Hilfsstoffen und Gestaltung von Konditorei- 3. Abschnitt
erzeugnissen, Übergangs- und Schlußvorschriften
g) einschlägige Vorschriften der Unfallverftütung,
des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, §6
h) einschlägige gewerbe-, hygiene- und lebensmit- Übergangsvorschrift
telrechtliche Vorschriften,
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
i) Grundrezepte mit ihren Abwandlungen ein- Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
schließlich solcher für Erzeugnisse, die für Diabe- schriften zu Ende geführt.
tiker bestimmt sind;
3. Werkstoffkunde: §7
Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung Weitere Anforderungen
sowie Frischhaltung und Lagerung der Roh- und
Hilfsstoffe; Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
4. Vertriebs- und Verkaufskunde: Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
a) Vertriebs- und Verkaufstechnik sowie Verkaufs- 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gel-
psychologie, tenden Fassung.
b) Warenpräsentation und Werbung, §8
c) Struktur des Kundenkreises und Standortfragen; Berlin-Klausel
5. Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung we- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
sentlichen Faktoren einschließlich der Berechnung tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
für die Angebots- und die Nachkalkulation. ordnung auch im Land Berlin.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
führen. §9
Inkrafttreten
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs
Stunden, die mündliche nicht länger als eine halbe Stun- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1981 in Kraft.
de je Prüfling dauern.
(2) Die auf Grund des § 1 22 der Handwerksordnung
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. zuwenden.
Bonn, den 3. Oktober 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
.. Erste Verordnung
zur Anderung der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Hörgeräte-Akustiker-Handwerk
Vom 3. Oktober 1980
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 4. in den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Arbei-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 ten der Arbeitsprobe.
(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des (2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert Absatz 1 ist Teil I nicht bestanden, wenn eine der Ar-
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes- beiten der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: oder der Arbeitsprobe nach § 4 Abs. 1 ungenügend
ist.
Artikel 1 (3) Zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der Mei-
Die Verordnung über das Berufsbild und über die Prü- sterprüfungsarbeit ist der rechnerische Durchschnitt
fungsanforderungen im praktischen Teil und im fach- aus den Leistungen in den drei in § 3 Abs. 1 genann-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Hör- ten Arbeiten, zur Ermittlung der Prüfungsleistung in
geräte-Akustiker-Handwerk vom 21. Oktober 1975 der Arbeitsprobe der rechnerische Durchschnitt aus
(BGBI. 1S. 2638) wird wie folgt geändert: den Leistungen in den vier in § 4 Abs. 1 genannten
Arbeiten zu bilden.
1. In der Bezeichnung sowie in § 1 Abs. 1 und 2 wird §4b
jeweils das Wort „Hörgeräte-Akustiker-Handwerk"
Befreiung von Teil I bei der Wiederholung
durch das Wort „Hörgeräteakustiker-Handwerk" er-
setzt. der Meisterprüfung
2. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende Bei der Wiederholung der Meisterprüfung ist der
Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: Prüfling, dessen Leistungen für das Bestehen des
Teils I insgesamt in einer vorangegangenen Meister-
,, (Hörgeräteakustikermeisterverordnung - prüfung nicht ausgereicht haben, auf Antrag von den-
HörgAkMstrV)''. jenigen Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit nach § 3
3. Die Überschrift des § 2 erhält folgende Fassung: Abs. 1 und der Arbeitsprobe nach § 4 Abs. 1 zu be-
freien, in denen er in einer vorangegangenen Meister-
„Gliederung und Dauer der praktischen Prüfung prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt
(Teilt)". hat; § 3 der Verordnung über gemeinsame Anforde-
4. § 2 Abs. 3 wird gestrichen. rungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) bleibt unbe-
5. Folgende §§ 4 a und 4 b werden eingefügt:
rührt."
,,§ 4a
Artikel 2
Bestehen der praktischen Prüfung (Teil 1)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
( 1) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen ordnung auch im Land Berlin.
1. in der Meisterprüfungsarbeit,
2. in den in§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Arbei- Artikel 3
ten der Meisterprüfungsarbeit, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
3. in der Arbeitsprobe, in Kraft.
Bonn, den 3. Oktober 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1980 1911
Verordnung
über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik *)
Vom 3. Oktober 1980
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 und Kenntnisse:
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
1. in der Fachrichtung Konfekt:
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
ordnet: Herstellen von Konfekt;
2. in der Fachrichtung Schokolade:
§ 1
Herstellen von Schokolade;
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 3. in der Fachrichtung Zuckerwaren:
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Süßwarentechnik Herstellen von Zuckerwaren.
wird staatlich anerkannt.
§4
§2
Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsdauer
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Im dritten Ausbil- der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
dungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
1. Konfekt, dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
2. Schokolade, Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
3. Zuckerwaren zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung
vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-
gewählt werden. heiten die Abweichung erfordern.
§3
Ausbildungsberufsbild §5
(1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen gemein- Ausbildungsplan
samen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Fertigkeiten und Kenntnisse: bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, Ausbildungsplan zu erstellen.
2. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
§6
3. Hygiene,
Berichtsheft
4. Umweltschutz,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
5. Bedienen von Maschinen und Anlagen,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
6. Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen, zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
7. Herstellen von Roh- und Fertigmassen, zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-
gelmäßig durchzusehen.
8. Bearbeiten von Roh- und Fertigmassen,
9. Verpacken von Fertigprodukten, §7
10. Lagern der Waren. Zwischenprüfung
*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon- (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
schlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Bei-
lage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 3. in der Fachrichtung Zuckerwaren:
Anlage zu § 4 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre a) Herstellen gefüllter Hartkaramellen,
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen- b) Herstellen von Weichkaramellen.
lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Berufsausbildung wesentlich ist. den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-
insgesamt höchstens drei Stunden drei Arbeitsproben besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
1 . Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen,
a) Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen,
2. Verändern von Rohmassen durch Zugabe struktur-
und geschmacksbestimmender Stoffe, b) Herstellen von Roh- und Fertigmassen,
3. Vorbereiten von Einlagen und Füllungen, c) Beschreiben von Maschinen und Anlagen,
4. Inbetriebnehmen einer Produktionsmaschine, d) Beschreiben eines Produktionsablaufes,
5. Reinigen und Pflegen der Geräte und Maschinen. e) Verpacken von Fertigprodukten,
f) Hygiene,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
g) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben insbeson-
dere aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
1. Beschreiben von Roh- und Zusatzstoffen, a) Prozentrechnen,
2. Beschreiben von Verpackungsmaterialien und Ver- b) rezeptbezogenes Rechnen;
packungstechniken,
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
3. Erklären der Veränderungen bei der Lagerung von
Waren auf Grund äußerer Einflüsse, Wirtschafts- und Sozialkunde.
4. Grundrechenarten, Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbe-
zogene Fälle beziehen.
5. Mischungsrechnen.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxis-
bezogene Fälle beziehen. den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Technologie 120 Minuten,
Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte 2. im Prüfungsfach
Prüfungsdauer unterschritten werden. Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§8
Abschlußprüfung (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte
( 1 ) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Prüfungsdauer unterschritten werden.
Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
ist. einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat
der vereinbarten Fachrichtung in insgesamt höchstens gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hier-
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
für kommen insbesondere in Betracht:
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
1. in der Fachrichtung Konfekt: fungsfächer das doppelte Gewicht.
a) Herstellen eines Sortimentes von fünf Pralinenar-
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
tikeln in unterschiedlicher Verarbeitung,
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
b) Fertigen einer Pralinensorte nach eigener Rezep- Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
tur; stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2. in der Fachrichtung Schokolade:
§9
a) Herstellen einer massiven Schokolade und eines
Hohlkörpers, Aufhebung von Vorschriften
b) Füllen von Hohlkörpern mit Nugat und nugatähn- Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
lichen Massen; pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1980 1913
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs- § 11
berufe, insbesondere für die Ausbildungsberufe Bon- Berlin-Klausel
bonmacher und Konfektmacher, die in dieser Rechts-
verordnung geregelt sind, sind nicht mehr anzuwenden. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
§ 10 dungsgesetzes auch im Land Berlin.
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre- §12
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver- Inkrafttreten
tragspartner vereinbaren die Anwendung der Vorschrif- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ten dieser Verordnung. in Kraft.
Bonn, den 3. Oktober 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik
1. Für alle Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse:
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
2 3 4
1 Kenntnisse des a) Organisation und Aufgaben der einzelnen Be-
Ausbildungsbetriebes triebsbereiche darstellen X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
b) Funktion betrieblicher Einrichtungen, insbeson-
dere Lager, Produktion und Qualitätskontrolle
erklären X
c) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Energie-
und Materialieneinsatz erläutern X
d) betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere Be-
rufsbildungsgesetz, Berufsausbildungsvertrag,
Jugendarbeitsschutzgesetz und Tarifverträge,
erläutern X
e) Merkmale kooperativer Verhaltensweisen am
Arbeitsplatz beschreiben X
f) gesetzliche Bestimmungen zur Fort- und Wei-
terbildung und die entsprechenden Förde-
rungsmöglichkeiten nennen X
g) Bedeutung der Sozialversicherung erklären X
h) fachbezogene Bestimmungen des Lebensmit-
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes nennen X
2 Arbeitsschutz a) einschlägige Bestimmungen der gesetzlichen
und Unfallverhütung und betrieblichen Arbeitsschutzvorschriften
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) nennen
b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfall-
versicherung, insbesondere Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nen-
nen
c) unfallverursachendes menschliches Fehlver-
halten sowie berufstypische Unfallquellen und
-situationen beschreiben
d) Schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorschrif-
ten am Arbeitsplatz nennen
e) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom
beschreiben
f) Gefahren im Umgang mit Gasen und gefährli-
chen Stoffen beschreiben
g) wesentliche Vorschriften über die Feuerverhü-
tung und die Brandschutzeinrichtungen nennen
h) Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maß-
nahmen zur Ersten Hilfe einleiten
3 Hygiene a) Bedeutung der Betriebshygiene erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der hygie-
nischen Erfordernisse sauberhalten und ge-
eignete Arbeitskleidung tragen
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1980 1915
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
c) Maschinen, technische Einrichtungen und Ar-
beitsräume desinfizieren
d) Schädlingsbekämpfungsmittel sachgemäß an-
wenden
e) das Bundesseuchengesetz und die Hygiene-
verordnung in bezug auf Personen, Arbeitsplatz
und Arbeitsmittel erläutern und aufsichtsführen- während der gesamten
de Behörden nennen Ausbildungszeit zu
vermitteln
4 Umweltschutz a) betriebsbedingte Ursachen von Umweltbela-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) stungen und Möglichkeiten ihrer Vermeidung
aufzeigen
b) Abfall unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Bestimmungen beseitigen
5 Bedienen von a) Aufbau, Arbeitsweise und Anwendungsmög-
Maschinen lichkeiten von Geräten, Maschinen und Anlagen
und Anlagen erklären X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
b) Arbeitsgeräte zweckentsprechend einsetzen X
c) Maschinen und Anlagen unter Beachtung der
Bedienungsanleitung und der Sicherheitsvor-
schritten sowie unter Berücksichtigung rationel-
ler Energienutzung in Betrieb nehmen X
d) Prozeßablauf kontrollieren und bei Störungen
Maßnahmen zur Beseitigung einleiten X
e) Geräte und Maschinen mit ausgewählten Reini-
gungs- und Pflegemitteln reinigen und pflegen X
6 Bearbeiten· von a) Arten und Sorten der Roh- und Zusatzstoffe
Roh- und Zusatzstoffen nennen sowie deren Eigenschaften und Ver-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) wendungsmöglichkeiten erklären X
b) Roh- und Zusatzstoffe nach Qualitätsmerkma-
len beurteilen X
c) Roh- und Zusatzstoffe zerkleinern X
d) Roh- und Zusatzstoffe mischen und kneten X
e) Roh- und Zusatzstoffe kochen X
7 Herstellen von a) Rohmassen aus Rohstoffen nach vorgegebe-
Roh- und Fertigmassen nen Rezepturen herstellen X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
b) Fertigmassen aus Rohmassen und Rohstoffen
nach vorgegebenen Rezepturen herstellen X
8 Bearbeiten von a) Roh- und Fertigmassen durch Zugabe struktur-
Roh- und Fertigmassen und geschmacksbestimmender Stoffe verän-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) dem X
b) Roh- und Fertigmassen nach Konsistenz, Aus-
sehen, Geschmack und Geruch beurteilen X
c) Roh- und Fertigmassen fachgerecht zwischen-
lagern X
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
,
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
d) Massen vorkristallisieren ·und temperieren X
e) Einlagen und Füllungen vorbereiten X
9 Verpacken von a) Eigenschaften der verwendeten Verpackungs-
Fertigprodukten materialien beschreiben X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) b) Verpackungsmöglichkeiten nennen X
c) Fertigprodukte versandfertig verpacken X
10 Lagern der Waren a) Wareneingangskontrolle durchführen X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) b) Bedingungen für die Lagerung von Roh- und
Zusatzstoffen sowie von Verpackungsmateria-
lien auf Grund ihrer Eigenschaften erklären X
c) Bedingungen für die Lagerung von Rohmassen,
Fertigmassen und Fertigprodukten auf Grund ih-
rer Eigenschaften erklären X
d) Waren lagern X
e) Einflüsse und Veränderungen bei der Aufbe-
wahrung und Lagerung von Waren nennen X
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen:
1. Fachrichtung Konfekt
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
Herstellen von Konfekt a) Einlagen herstellen X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1) b) Einlagen von Hand temperieren X
C) Einlagen von Hand überziehen X
d) Hohlkörper ausformen X
e) Füllungen herstellen und eindosieren X
f) Hohlkörper deckeln X
g) Krustenliköreinlagen von Hand herstellen X
h) Praline von Hand dekorieren X
i) Hohlkörperanlage bedienen X
k) Maschinen zum Verformen, Überziehen und De-
korieren bedienen X
1) Pralinen und Hohlkörper von Hand herstellen X
m) Gießanlage für feste und flüssige Produkte be-
dienen X
n) Produktionsprozesse steuern X
o) Rezeptvariationen erläutern X
p) Fertigprodukte sensorisch prüfen X
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11'. Oktober 1980 1917
2. Fachrichtung Schokolade
Lfd. Teil des zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse ,. Ausbildungshalbjahr
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
Herstellen a) Schokoladen- und Schokoladenüberzugsmas-
von Schokolade sen nach Rezeptur unter Berücksichtigung des
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2) Röstens, Knetens, Mischens, Walzens und Con-
chierens herstellen X
b) vorkristallisieren, überziehen, dekorieren von
Hand X
c) eintafeln von Hand X
d) Hohlkörperanlage bedienen X
e) Eintafelanlage bedienen X
f) Produktionsprozesse steuern X
g) Rezeptvariationen erläutern X
h) Fertigprodukte sensorisch prüfen X
3. Fachrichtung Zuckerwaren
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
Herstellen a) flüssige, halbflüssige und feste Füllungen her-
von Zuckerwaren stellen X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
b) gefüllte und ungefüllte Hartkaramellen nach Re-
zeptur unter Berücksichtigung des Auflösens,
Kochens, Prägens und Kühlens herstellen X
c) Weichkaramellen nach Rezeptur unter Berück-
sichtigung des Auflösens, Kochens, Schnei-
dens und Wickelns herstellen X
d) kaschierte Bonbons herstellen X
e) Spezialitäten, insbesondere Streifenware, von
Hand herstellen X
f) Auflöse-, Koch- und Kühlanlagen bedienen X
g) Präge-, Schneide- und Wickelmaschinen bedie-
nen X
h) Produktionsprozesse steuern X
i) Rezeptvariationen erläutern X
k) Fertigprodukte sensorisch prüfen X
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Schauwerbegestalter/zur Schauwerbegestalterin*)
Vom 6. Oktober 1980
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 6. Anwenden berufsbezogener Be- und Verarbei-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch tungstechniken,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 7. Kenntnisse der Schauwerbung,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- 8. Entwerfen und Gestalten von Schauwerbeobjekten,
ordnet: 9. Anwenden von Schriftarten und Beschriften,
§ 1
10. Anwenden des Siebdrucks als Mittel der Schauwer-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes begestaltung,
Der Ausbildungsberuf Schauwerbegestalter/Schau- 11. Kenntnisse der Druck- und Vervielfältigungsverfah-
werbegestalterin wird staatlich anerkannt. ren,
12. Durchführen von Maßnahmen zur Beschaffung und
§2 zum Versand,
Ausbildungsdauer 13. Präsentieren von Waren und Dienstleistungen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, Durchführen von Raumgestaltungen,
denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vor- 14. Kenntnisse der für die Berufsausbildung notwendi-
schriften eingeführten schulischen Berufsgrundbil- gen Gesetze und Verordnungen.
dungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der
§5
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be-
triebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. Ausbildungsrahmenplan
§3 Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-
len nach ,der in der Anlage für die berufliche Grundbil-
Berufsfeldbreite Grundbildung dung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen An-
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt leitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebli- Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
che Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung und werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan inner-
die Ausbildung in der Berufsschule nach den landes- halb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der be-
rechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungs- ruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeit-
jahr erfolgen. liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-
dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderhei-
§4
ten die Abweichung erfordern.
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens §6
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Ausbildungsplan
1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
2. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umweltschutz, bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
3. Kenntnisse der berufsüblichen elektrischen Geräte,
4. Handhaben und Pflegen berufsüblicher Werkzeuge §7
und Maschinen,
Berichtsheft
5. Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln ein-
schließlich vorgefertigter Elemente, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon- zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be-
schlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beila-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-
ge zum Bundesanzeiger varöffentlicht. gelmäßig durchzusehen.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1980 1919
§8 c) Aufstellen einer Bereitstellungsliste für die Waren
Zwischenprüfung und Accessoires, Requisiten, Materialien, Schrift,
Farben,
( 1 ) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
d) Gestalten eines Schriftplakates nach vorgegebe-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
nem Thema;
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
2. Ausführen der nach Nummer 1 zu entwickelnden
Schauwerbegestaltung in höchstens 14 Stunden:
Anlage zu § 5 für die ersten 18 Monate aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- a) Ausführen aller vorbereitenden Arbeiten,
schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen b) Aufbauen und Gestalten sowie Einbauen der vor-
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- bereiteten Teile und Preisschilder,
bildung wesentlich ist.
c) Waren aufmachen und behandeln.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 4 Stunden 4 Arbeitsproben (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
1 . Schauwerbebezogene Arbeiten mit Holz und Kunst- Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
stoff für Rahmen oder Warenträger, gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
2. Schneiden, Kleben, Tapezieren, Kaschieren, Span- ten in Betracht:
nen oder Beziehen, 1. im Prüfungsfach Technologie:
3. Mischen und Verarbeiten von berufsüblichen An- a) Werbelehre,
strich- oder Maifarben,
b) Gestaltungslehre,
4. Beschriften mit dem Stempel nach dem Schablonen-
verfahren oder mit vorgefertigten Buchstaben. c) Arbeitsmittel, Be- und Verarbeitungstechniken,
d) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz;
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben insbeson- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
dere aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
a) fachbezogenes Anwenden von Verhältnisrech-
1. Werkstoffe und Hilfsmittel, nen,
2. Be- und Verarbeitungstechniken, b) Flächenberechnung,
3. Schriftarten, c) Material- und Kostenberechnungen,
4. Siebdruckverfahren, d) Körperberechnung;
5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
6. Körper- und Flächenberechnungen. Anfertigen von maßstäblichen Zeichnungen in Drauf-
sicht, Vorderansicht, Seitenansicht und Zentralper-
Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxis-
bezogene Fälle beziehen. spektive nach vorgegebenen Maßen;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Wirtschafts- und Sozialkunde.
Prüfungsdauer unterschritten werden.
Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbe-
§9 zogene Fälle beziehen.
Abschlußprüfung (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse 1 . im Prüfungsfach
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Technologie 120 Minuten,
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist. 2. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 90 Minuten,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 21 Stunden die folgenden Ar- 3. im Prüfungsfach
beitsproben durchführen: Technisches Zeichnen 180 Minuten,
1. Entwickeln einer Gestaltungskonzeption nach gege- 4. im Prüfungsfach
benem Thema auf der Basis vorgegebener wer- Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
bungsbezogener Informationen in höchstens 7 Stun- (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
den: Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte
a) Anfertigen einer Skizze, Prüfungsdauer unterschritten werden.
b) Anfertigen der Reinzeichnung mit Farbanlage als (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
Grundlage für die Ausführung der Schauwerbege- lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
staltung, einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind,
wesentlicher Bedeutung ist. Die mündliche Prüfung soll insbesondere der Ausbildungsberuf Schaufensterge-
nicht länger als 30 Minuten je Prüfling dauern. Die stalter, sind nicht mehr anzuwenden.
schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das
doppelte Gewicht. § 11
(7) Innerhalb der Fertigkeitsprüfung ist die Aufgabe Übergangsregelung
nach Absatz 2 Nr. 1 dreifach und die Aufgabe nach Ab-
satz 2 Nr. 2 siebenfach zu gewichten, wobei die Unter- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
punkte der Aufgaben jeweils das gleiche Gewicht ha- ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
ben. Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
(8) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs- schriften dieser Verordnung.
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht. Die Prüfung ist be- § 12
standen, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kennt-
nisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prü- Berlin-Klausel
fungsfach Technologie mindestens ausreichende Lei- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
stungen erbracht sind. tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
§ 10 dungsgesetzes auch im Land Berlin.
Aufhebung von Vorschriften
§ 13
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs- Inkrafttreten
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs- Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.
Bonn, den 6. Oktober 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1980 1921
Anlage 1
{zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Schauwerbegestalter/zur Schauwerbegestalterin
Abschnitt 1: berufliche Grundbildung
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz und Unfall- a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Ge-
verhütung, Umweltschutz setzen und Verordnungen nennen
(§ 4 Nr. 2)
b) berufstypische Unfallursachen, insbesondere
menschliches Fehlverhalten, beschreiben
c) Gefahren des elektrischen Stroms fürdenjewei-
ligen Tätigkeitsbereich beschreiben und Mög-
lichkeiten ihrer Vermeidung nennen
d) wesentliche Vorschriften über Feuerverhütung
und Brandschutzeinrichtungen für den jeweili-
gen Tätigkeitsbereich nennen
e) Gefahren der Gase sowie der giftigen und leicht
entzündbaren Stoffe erklären und Möglichkei-
ten zu ihrer Vermeidung nennen
f) Verhaltensweisen bei Unfällen und Maßnahmen während des
zur Erste-Hilfe-Leistung beschreiben ersten Ausbildungsjahres
zu vermitteln
g) betriebsbedingte Umweltbelastungen und Mög-
lichkeiten ihrer Vermeidung nennen
2 Kenntnisse der berufs- berufsübliche Geräte zum Beleuchten, Projezie-
üblichen elektrischen ren, Tonaufnehmen und -wiedergeben nennen
Geräte und deren Einsatz erklären
(§ 4 Nr. 3)
3 Handhaben und Pflegen berufsübliche Werkzeuge und Handmaschinen
berufsüblicher Werk- zum Trennen, Materialabnehmen, Verbinden,
zeuge und Maschinen Auftragen, Messen, Zeichnen und Schreiben
(§ 4 Nr. 4) handhaben und pflegen
4 Kenntnisse des a) Merkmale des Ausbildungsbetriebes beschrei-
Ausbildungsbetriebes ben, insbesondere Branche, Betriebsform,
(§ 4 Nr. 1) Rechtsform, Aufgaben und Gliederung sowie
wesentliche Unterschiede zu anderen Betrie-
ben der Branche nennen
b) Aufgaben betrieblicher Stellen erklär.en, insbe-
sondere von Einkauf, Lager, Verkauf, Werbung
und Verwaltung
c) Aufgaben und Aufbau der Schauwerbeabtei-
lung erklären X
d) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
e) die für den Auszubildenden wesentlichen lnha.1-
te des Jugendarbeitsschutzgesetzes erklären
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2
2 3 4
f) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun-
gen über Arbeitszeit, Krankmeldung, Verhalten
am Arbeitsplatz, Vollmachten und Weisungs-
befugnisse nennen
g) Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten
innerhalb des Berufes beschreiben
5 Einsetzen von Werk- a) Flächen und Körper im Hinblick auf den Werk-
stoffen und Hilfsmitteln stoffverbrauch berechnen X
einschließlich vor-
gefertigter Elemente
(§ 4 Nr. 5) b) die gebräuchlichen Bezeichnungen für die be-
rufsüblichen Werkstoffe nennen, insbesondere
für Papiere, Kartons, Pappen, Tapeten, Folien,
Haftmaterialien, Bespannstoffe, Holz und Holz-
produkte, Kunststoffe, Glas, Blech, Draht und
Farben
c) Beschaffenheit, Eigenschaften, Verwendungs-
und Lagerungsmöglichkeiten beruflicher Werk-
stoffe erklären X
d) die gebräuchlichen Bezeichnungen für die be-
rufsüblichen Hilfmittel nennen, insbesondere für
Warenträger, Bausysteme, Attrappen und Re-
quisiten
e) Beschaffenheit, Eigenschaften, Verwendungs-
und Lagerungsmöglichkeiten der berufsübli-
chen Hilfsmittel erklären
f) die berufsüblichen Hilfsmittel, insbesondere
Warenträger, Bausysteme, Attrappen und Re-
quisiten, auf- und abbauen sowie pflegen und
lagern
6 Anwenden berufs- a) Untergründe vorbehandeln; Anstrich mittel ent-
bezogener Be- und sprechend Untergrund, Witterung und Licht
Verarbeitungstechniken auswählen; Farben unter Beachtung von Ton,
(§ 4 Nr. 6) Sättigung und Helligkeit mischen; Anstrichmit-
tel verarbeiten, insbesondere streichen, rollen
und spritzen; Reinigungsmittel anwenden X
b) berufsübliche Werkstoffe, insbesondere Papie-
re, Kartons, Pappen, Tapeten, Folien, Haftmate-
rialien und Fotos, schneiden und kleben; Fotos
kaschieren; Bespannungsmaterialien schnei-
den, reißen, nähen, heften und kleben; mit Be-
spannungsmaterialien verkappt ausschlagen
und beziehen; Kanten mit Bändern und Leisten
absetzen X
c) Holz, Holzwerkstoffe und Kunststoffe berufsbe-
zogen bearbeiten, insbesondere sägen, bohren,
hobeln, dübeln, schneiden, schleifen, biegen
und polieren
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1980 1923
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2
1 2 3 4
7 Anwenden von Schrift- die gebräuchlichsten Schriftarten anwenden
arten und Beschriften und ihre Einsatzmöglichkeiten erklären X
(§ 4 Nr. 9)
8 Anwenden des Sieb- a) Arbeitsgang des Siebdruckverfahrens und Wir-
drucks als Mittel der kung der Farben, Auswasch- und Reinigungs-
Schauwerbegestaltung mittel erklären
(§ 4 Nr. 10)
b) den Einsatz von Siebdrucken als Gestaltungs-
mittel in der Schauwerbung beschreiben X
c) bei betriebsüblichen Siebdruckarbeiten mit-
wirken
Abschnitt II: berufliche Fachbildung
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 4 5 6
1 2 3 4
1 Die in § 4 Nr. 2 bis 4 die in Abschnitt 1, lfd. Nr. 1 bis 3, Spalte 3 aufge- während des 2.
bis aufgeführten Teile des führten Fertigkeiten und Kenntnisse und 3. Ausbildungsjahres
3 Ausbildungsberufsbildes zu vermitteln
4 Einsetzen von Werk- Bezugsquellen und handelsübliche Preislagen
stoffen und Hilfsmitteln für Standardwerkstoffe und -hilfsmittel nennen X
einschließlich
vorgefertigter Elemente
(§ 4 Nr. 5)
5 Anwenden berufs- durch Anwenden von Be- und Verarbeitungs-
bezogener Be- und techniken gestalterische Wirkungen erzielen X
Verarbeitungstechniken
(§ 4 Nr. 6)
6 Kenntnisse der a) Funktionen und Aufgaben der Wirtschaftswer-
Schauwerbung bung unter Berücksichtigung
(§ 4 Nr. 7) aa) der Repräsentation und der Bedarfs- und
Marktentwicklung,
bb) des Zusammenhangs von Bedürfnissen,
Bedarfsweckung und Bedarfsdeckung,
cc) der Einkaufs- und Verkaufserleichterun- X
gen, des Transparentmachens der Ange-
bote, der Verbraucherinformation und der
Kommunikation und
dd) der Umsatzsteigerung und der Sicherung
des Unternehmens
aus der Sicht des Werbenden und des Umwor-
benen erklären
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 4 5 6
2 3 4
b) Vor- und Nachteile sowie Eigenschaften wichti-
ger Werbemittel und -träger beurteilen, insbe-
sondere von Schaufenster, Verkaufsraum, Wer-
bebrief, Prospekt, Katalog, Anzeige, Plakat,
Leuchtwerbung, Diapositiv, Verpackung, Dis-
play, Werbegeschenke und Werbeveranstal-
tungen X
c) Zusammenwirken der Schauwerbung mit ande-
ren Werbemedien beschreiben X
d) gefühls- und verstandesbedingte Verhaltens-
weisen des Umworbe·nen schildern, insbeson-
dere Beispiele nennen für
aa) Seh- und Gehverhalten (Blickrichtung,
Blickwinkel, Augenhöhe, Verhalten in Ver-
kehrsströmen),
bb) Verhalten im Tages-, Wochen-, Monats-
und Jahresablauf,
cc) Wandel der Konsumgewohnheiten und
dd) Reaktionen auf Symbole, Leitbilder, Kon-
ventionen und Mode X
e) Werbeargumente und Präsentationsformen
den Waren und sonstigen Werbeobjekten
zuordnen, insbesondere Werbeargumente aus
Eigenschaften, Form, Verwendungsmöglichkei-
ten, Nutzen, Preis und Wirtschaftlichkeit der
Werbeobjekte entwickeln
f) zielgruppengerechte Anwendung von Licht,
Farbe, Form, Schrift, Ton, Geruch und Bewe-
gung auf Waren und sonstige Werbeobjekte be-
schreiben X X
g) Beziehungen zwischen dem Warenangebot und
dem Baukörper mit seiner technischen Ausstat-
tung für die Wirksamkeit der Schauwerbung
erklären, insbesondere Be- und Entlüftung,
Sonnenschutzeinrichtungen, Stromanschlüs-
sen, Rastern X
h) Organisations- und Arbeitsmittel der Schauwer-
bung anwenden, insbesondere Lieferanten- und
Werbemittelkartei, Anzeigenbuch, Fensterbuch,
Fachliteratur, Matern-, Foto- und Skizzensamm-
lungen X
i) Zweck und Inhalt der Werbeplanung beschrei-
ben, insbesondere der Aktions- und Kostenpla-
nung
k) Bedeutung von Planmäßigkeit, Einheitlich-
keit und Beständigkeit einzelner Werbemittel
und Werbemaßnahmen an Beispielen erklären X
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1980 1925
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
3 4 5 6
1 2 3 4
7 Entwerfen und a) Skizzen insbesondere für Flächenaufteilungen
Gestalten von und Raumgliederungen anfertigen X
Schauwerbeobjekten
(§ 4 Nr. 8)
b) maßstäbliche Zeichnungen als Draufsicht, Vor-
deransicht, Seitenansicht und Zentralperspek-
tive anfertigen X
c) Vergrößerungen mit Quadratnetz und Projektor
anfertigen
d) die Zusammenhänge zwischen Licht und Farbe
sowie die Begriffe Farbkreis, Farbleiter und Kon-
traste, insbesondere ihre Bedeutung für die Auf-
merksamkeits- und Symbolwirkung, erklären
e) Entwürfe durch Anwendung derVerhältnisrech-
nung maßstabsgerecht übertragen X
8 Anwenden a) im Stempeldruck-, Abrieb- und Schablonenver-
von Schriftarten fahren und mit vorgefertigten Buchstaben be-
und Beschriften schritten X
(§ 4 Nr. 9)
b) selbstgefertigte und vorgefertigte Buchstaben
nach Anlaß und Schriftcharakter einsetzen
9 Kenntnisse der a) die wesentlichen Unterschiede des Hoch-, Tief-
Druck- und und Flachdrucks erklären X
Vervielfältigungs- b) Druckerzeugnisse als Beispiele für die einzel-
verfahren nen Druckverfahren nennen
(§ 4 Nr. 11)
10 Durchführen von a) die in der Schauwerbung anfallenden Kosten
Maßnahmen sowie ihre wesentlichen Bestimmungsgrößen
zur Beschaffung bei einzelnen Werbemaßnahmen aufzählen und
und zum Versand Möglichkeiten der Kostenersparnis beschrei-
(§ 4 Nr. 12) ben X
b) Angebote über Materialien auf Preis, Verwen-
dungszweck, Beschaffenheit, Güte sowie Liefe-
rungs- und Zahlungsbedingungen prüfen
c) kostengünstigste Versandform im Güterverkehr
bei Bahn, Post und Spedition ermitteln; Ver-
sandformulare ausfüllen
d) Kalkulation für eine Schauwerbegestaltung auf-
stellen X
e) Materialien für die Schauwerbeabteilung ein-
kaufen und annehmen sowie den damit verbun-
denen Zahlungsverkehr abwickeln X
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
3 4 5 6
2 3 4
11 Präsentieren von Waren a) Besonderheiten, Vorteile und Verwendungs-
und Dienstleistungen, möglichkeiten der zu präsentierenden Waren in
Durchführen Abhängigkeit von Form und Zusammensetzung
von Raumgestaltungen sowie Funktionen der Dienstleistungen be-
(§ 4 Nr. 13) schreiben
b) Waren mit Beiwerk nach modischen, ge-
schmacklichen und stilistischen Gesichts-
punkten für mindestens zwei Warengruppen
oder je einen Waren- und Dienstleistungsbe-
reich dem Gestaltungsentwurf entsprechend
auswählen und zusammenstellen X
c) Bausysteme, Warenträger, Requisiten, Licht-
quellen und sonstige Materialien werbewirksam
einsetzen
d) Waren und Beiwerk in Reihe, Stapel, Kombina-
tionen und Gruppen präsentieren und hierbei
ihre Besonderheiten herausstellen
e) Licht, Farbe und Darstellungsformen, insbeson-
dere Symmetrie, Asymmetrie, Kontraste, Struk-
turen, Statik, Dynamik und Rhythmus gestalte-
risch einsetzen
f) Schauwerbegestaltungen nach vorgegebenem
Thema und nach eigenem Entwurf ausführen,
dabei den Bezug zum Thema, Text oder zu an-
deren Teilen der Gestaltung herstellen X
12 Kenntnisse der für die Die wesentlichen Inhalte insbesondere folgender
Berufsausübung Gesetze und Verordnungen nennen und ihre An-
notwendigen Gesetze wendung beschreiben:
und Verordnungen a) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
(§ 4 Nr. 14)
b) Verordnung über Sonderverkäufe, insbeson-
dere über Sommer- und Winterschlußverkäufe,
X
c) Preisauszeichnungsverordnung,
d) Urheberrechtsgesetz,
e) Gebrauchsmustergesetz,
f) Warenzeichengesetz und
g) Verordnung über Preisnachlässe und Zugaben
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1980 1927
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2528/80 des Rates über Sondermaßnahmen
zugunsten der Organisationen von Olivenölerzeugern im Wirt-
schaftsjahr 1980/81 2. 10.80 L 259/1
30. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2529/80 des Rates über die allgemeinen
Durchführungsvorschriften für die Erzeugungsbeihilfe für O I i v e n ö 1
für das Wirtschaftsjahr 1980/81 2. 10.80 L 259/3
30. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2530/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 315/68 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für
Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen 2. 10.80 L 259/6
30. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2540/80 des Rates zur Festsetzung des bei
der Einfuhr von Butter aus Neuseeland in das Vereinigte Königreich
einzuhaltenden cif-Preises 3. 10.80 L 260/1
2. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2546/80 der Kommission zur elften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1530/78 zur Festlegung der Durchfüh-
rungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für bestimmte Verarbei-
tungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 3. 10.80 L 260/14
3. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2555/80 der Kommission zur Festsetzung des
Einlagerungstermins für Butter, die gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 262/79 verkauft wird 4. 10.80 L 261 /7
Andere Vorschriften
1. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2538/80 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1058/77 über Merkmale von Olivenöl
und einigen Olivenöl enthaltenden Erzeugnissen sowie zur Änderung
des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs in bezug auf Olivenöl 2. 10. 80 L 259/24
3. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2557 /80 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Österreich 4. 10. 80 L 261/10
3. 10. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2558/80 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Schweden 4. 10.80 L 261/12
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
' Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 1o. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 356. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 187 vom 7. Oktober 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 187 vom 7. Oktober 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
(2, 15 DM+ 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.