1889
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1980 Nr. 63
Tag Inhalt Seite
24. 9. 80 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbe-
amten und Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1889
2030-2-3
26. 9. 80 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Berufsfachschule für
Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen über das Bestehen der Ab-
schlußprüfung in Ausbildungsberufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1891
neu: 7110-9
1. 10. 80 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) 1892
neu: 2124-13-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1901
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1902
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1902
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
Vom 24. September 1980
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeam- (BGBI. 1 S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Verordnung vom 10. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1023), wird
3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 1, 795) in Verbindung mit wie folgt geändert:
§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1
S. 713) verordnet die Bundesregierung: 1. Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung an-
gefügt: ,,Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV".
Artikel 1 2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung über den Erholungsurlaub der Bun- ,,(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmä-
desbeamten und Richter im Bundesdienst in der Fas- ßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Ka-
sung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1970 lenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
in den bis zum bis zum nach 3. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Besoldungs- vollendeten vollendeten vollendetem ,,(1) Der Urlaub der jugendlichen Beamten richtet
gruppen 30. Lebens- 40. Lebens- 40. Lebens-
jahr jahr jahr sich nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes;
ein weitergehender Urlaubsanspruch nach dieser
Arbeitstage Verordnung bleibt unberührt."
A 1 bis A 6 24 26 28
A 7 bis A 10 24 26 29 Artikel 2
A 11 bis A 14 24 27 29 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überiei-
A15 tungsgesetzes in Verbindung mit§ 201 Satz 2 des Sun-
und darüber 24 28 30 desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
C 1 24 27 29
C2
und darüber 24 28 30 Artikel 3
R1 24 27 30 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
R2 1980, für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am
und darüber 24 28 30." 1. April beginnt, mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.
Bonn, den 24. September 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1980 1891
Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 26. September 1980
Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1
S. 1112), der durch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geän-
dert worden ist, und unter Berücksichtigung des§ 28 des Gesetzes vom 7. September
1976 (BGBI. 1 S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Prüfungszeugnisse der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und
Elektrotechnik Iserlohn über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den
Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maß-
gabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses Ausbildungsberuf,
der Berufsfachschule für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als Maschinenschlosser Maschinenschlosser
Abschlußprüfung als Werkzeugmacher (Industrie) Werkzeugmacher (Industrie)
Abschlußprüfung als Galvaniseur Galvaniseur
Abschlußprüfung als Energiegeräteelektroniker Energiegeräteelektroniker
Abschlußprüfung als Energieanlagenelektroniker Energieanlagenelektroniker
Abschlußprüfung als Informationselektroniker Informationselektroniker
Abschlußprüfung als Funkelektroniker Funkelektroniker
§2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
§ 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezem-
ber 1985 außer Kraft.
Bonn, den 26. September 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
(LogAPrO)
Vom 1. Oktober 1980
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über den Beruf des wie deren Stellvertreter. Vor der Bestellung der Lehr-
Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 529) wird mit kräfte und deren Stellvertreter ist der Leiter der Schule
Zustimmung des Bundesrates verordnet: zu hören. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des
§ 1 Leiters der Schule die Fachprüfer und deren Stellvertre-
ter für die einzelnen Fächer.
Ausbildung
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige
(1) Die dreijährige Ausbildung für Logopäden umfaßt und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvor-
mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen gängen entsenden.
und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufge-
führte praktische Ausbildung. §4
(2) Der Auszubildende hat seine regelmäßige und er- Zulassung zur Prüfung
folgreiche Teilnahme an den nach Absatz 1 vorge-
schriebenen Ausbildungsveranstaltungen durch eine ( 1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüf-
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzu- lings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prü-
weisen. fungstermine im Benehmen mit dem Leiter der Schule
§ 2 fest.
Staatliche Prüfung (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol-
gende Nachweise vorliegen:
(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen,
einen mündlichen und einen praktischen Teil. 1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
lienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Hei-
(2) Der Prüfling legt die Prüfung vor dem Prüfungsaus- ratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe ge-
schuß bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abge- führten Familienbuch,
schlossen hat. Die zuständige Behörde, in deren Be-
reich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt wer- 2. die Bescheinigung nach§ 1 Abs. 2 über die Teilnah-
den soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulas- me an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstal-
sen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsaus- tungen,
schüsse sind vorher zu hören. Bei Personen, die bean- 3. eine Bescheinigung der Schule, daß die Ausbildung
tragen, die Prüfung auf Grund des § 8 Abs. 4 des Geset- nicht über die in § 4 Abs. 3 des Gesetzes festgeleg-
zes abzulegen, bestimmt die zuständige Behörde den ten Zeiten hinaus unterbrochen worden ist, und
zuständigen Prüfungsausschuß.
4. ein Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe,
§3 durch die in mindestens sechzehn Stunden durch
theoretischen Unterricht und praktische Unterwei-
Prüfungsausschuß sung gründliches Wissen und praktisches Können in
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebil- Erster Hilfe vermittelt worden sind. Als ein solcher
det, der aus folgenden Mitgliedern besteht: Nachweis gilt insbesondere eine Bescheinigung des
Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V., des
1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzenden, Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe
2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die oder des Malteser-Hilfsdienstes e. V. oder eine Be-
Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der scheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwal-
staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung un- tung, insbesondere der Verwaltungen der Bundes-
wehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizeien
tersteht,
der Länder über die Teilnahme an einer Ausbildung in
3. folgenden Fachprüfern: Erster Hilfe oder ein gleichwertiger Nachweis sowie
a) einem an der Schule unterrichtenden Arzt, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung über eine Aus-
bildung, in deren Rahmen entsprechende Kenntnisse
b) mindestens einem an der Schule unterrichtenden und Fähigkeiten in Erster Hilfe vermittelt worden sind.
Logopäden,
c) weiteren an der Schule tätigen Lehrkräften. (3) Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf
Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes abzulegen, tritt an
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Ab- die Stelle der in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 genannten Nach-
satz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehören- weise der Nachweis darüber, daß der Antragsteller am
den Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzen- 1. Oktober 1980 mindestens fünf Jahre in der Sprach-
den bestellen. und Stimmheiltherapie tätig war.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat ei- (4) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen
nen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behör- dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbe-
de bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses so- ginn schriftlich mitgeteilt werden.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1980 1893
§5 §7
Schriftlicher Teil der Prüfung Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf ( 1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf
folgende Fächer: die angewandte Logopädie. Er umfaßt die folgenden
Aufgaben:
1. Logopädie,
1. Der Prüfling hat an einem Patienten oder einer Grup-
2. Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheil-
pe von solchen die Anamnese und den Befund zu er-
kunde,
heben und einen Behandlungsplan mit den dazuge-
3. Audiologie und Pädaudiologie, hörigen Erörterungen und Begründungen unter Ein-
4. Neurologie und Psychiatrie, beziehung der sozialen, psychischen, beruflichen
und familiären Situation aufzustellen. Der Patient
5. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde. oder eine Gruppe von solchen werden vom Prüfling
Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Auf- bis zum praktischen Teil der Prüfung behandelt.
sichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Während des praktischen Teils der Prüfung hat der
Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfling eine Behandlung durchzuführen.
Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Fächern 2. Der Prüfling hat an einem ihm unbekannten Patienten
einbezogen werden. Die Aufsichtsarbeiten dauern je- oder einer Gruppe von solchen eine Behandlung
weils 90 Minuten und sind an zwei aufeinanderfolgen- durchzuführen. Das phoniatrisch-logopädische
den Tagen zu erledigen. Die Aufsichtsführenden werden Krankenblatt ist ihm zwei Stunden vor der Prüfungs-
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. behandlung zur Kenntnis zu geben.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses be-
von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im stimmt im Benehmen mit dem Leiter der Schule die Auf-
Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt. Jede gaben für den praktischen Teil der Prüfung. Die Auswahl
Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern und die Zuweisung der Patienten erfolgen durch den
nach § 9 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bil- Leiter der Schule im Einvernehmen mit einem dem Prü-
det der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Ein- fungsausschuß angehörenden Logopäden. Der prakti-
vernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für sche Teil der Prüfung soll für den Prüfling in höchstens
den schriftlichen Teil der Prüfung. Dabei sind die in Ab- acht Stunden abgeschlossen sein.
satz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Fak-
tor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten. (3) Der praktische Teil der Prüfung wird von minde-
stens zwei Fachprüfern abgenommen und nach§ 9 be-
notet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsit-
zende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit
§6
den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen
Mündlicher Teil der Prüfung Teil der Prüfung.
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann
folgende Fächer: auf Antrag Zuhörer zum praktischen Teil der Prüfung zu-
lassen.
1. Logopädie,
§8
2. Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheil-
kunde, Niederschrift
3. Pädagogik und Sonderpädagogik, Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus
der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und
4. Psychologie und klinische Psychologie, etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
5. Phonetik und Linguistik.
Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die §9
Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 aufgeführten Fä- Benotung
chern einbezogen werden. Die Prüflinge werden einzefr,
oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In einem Fach soll Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistun-
der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden. gen in der mündlichen und der praktischen Prüfung wer-
den wie folgt benotet:
(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von minde-
stens drei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 be- „sehr gut" (1 ), wenn die Leistung den Anforderungen in
notet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsit- besonderem Maße entspricht,
zende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit „gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll
den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen entspricht,
Teil der Prüfung. Dabei sind die in Absatz 1 unter Nr. 1
und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen „befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen
Fächer einfach zu gewichten. den Anforderungen entspricht,
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ,,ausreichend'' (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf-
auf Antrag Zuhörer zum mündlichen Teil der Prüfung zu- weist, aber im ganzen den Anforderungen noch ent-
lassen. spricht,
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
„mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen ab oder unterbricht er die Prüfung, hat er die Gründe
nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwen- hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungs-
digen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel ausschusses mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende
in absehbarer Zeit behoben werden können, die Versäumung des Prüfungstermins oder die nicht
oder nicht rechtzeitig erfolgte Abgabe der Aufsichtsar-
,,ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderun-
beit oder die Unterbrechung der Prüfung, so gilt der be-
gen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so
treffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die
lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht
Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger,
behoben werden können.
vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Fal-
le einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Be-
§ 10
scheinigung verlangt werden.
Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(2) Wird die Genehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt
( 1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich
der mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit mitzuteilen, so gilt der betreffende Teil der Prüfung als
mindestens „ausreichend'' benotet werden. nicht bestanden.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein § 13
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
die Prüfungsnoten einzutragen sind. Über das Nichtbe-
stehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prü- Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei
fungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der
Prüfungsnoten anzugeben sind. Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines
Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den
(3) Jeder Teil der Prüfung kann zweimal wiederholt
betreffenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden" er-
werden, wenn der Prüfling die Note „mangelha.ft" oder
.klären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von drei
,,ungenügend" erhalten hat.
Jahren nach Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig.
(4) Hat der Prüfling alle Teile der Prüfung zu wieder-
holen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden,
wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen § 14
hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prü- Prüfungsunterlagen
fungsausschusses bestimmt werden. Die Wiederho-
lungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in sei-
letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann ne Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Auf-
die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. sichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prü-
fung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzube-
wahren.
§ 11
§ 15
Rücktritt von der Prüfung
Erlaubniserteilung
( 1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der
Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Er-
unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsaus- teilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeich-
schusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsit- nung „Logopäde" vor, so stellt die zuständige Behörde
zende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unter- die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5
nommen. Die Genehmigung ist schriftlich und nur dann aus.
zu erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu ver-
tretender Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann § 16
die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt Berlin-Klausel
werden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht er-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über
teilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen
den Beruf des Logopäden auch im Land Berlin.
Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als
nicht bestanden.
§ 12 § 17
Versäumnisfolgen Inkrafttreten
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig in Kraft.
Bonn, den 1. Oktober 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr . 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1980 1895
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
Theoretischer und praktischer Unterricht
Stunden Stunden
1. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürger- 4. Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde 60
kunde 60 4.1 Erkrankungen des Hörorgans
1.1 Gesetz über den Beruf des Logopäden 4.2 Erkrankungen der Nase, der Nasenne-
1.2 Aufgaben des Logopäden benhöhlen
1.3 Gesetzliche Regelungen für die übrigen 4.3 Erkrankungen des Rachens
Berufe des Gesundheitswesens 4.4 Erkrankungen der Mundhöhle und
1.4 Strafrechtliche und bürgerlich-rechtli- Speicheldrüsen
che Bestimmungen, die für die Aus- 4.5 Erkrankungen des Kehlkopfes und der
übung des Berufs von Bedeutung sind unteren Luftwege
1.5 Einführung in das Seuchen- und Arz-
4.6 Erkrankungen des Halsbereiches
nei- und Betäubungsmittelrecht
1.6 Einführung in das Arbeits- und Sozial- 5. Pädiatrie und Neuropädiatrie 80
recht einschließlich Rehabilitationsge-
5.1 Vererbung und Evolution
setze und Jugendschutzrecht;
Unfallverhütungsvorschriften 5.2 Normale und pathologische Entwick-
lung in der prä-, peri- und postnatalen
1.7 Grundbegriffe der Krankenhausbe-
Phase
triebs- und -verwaltungslehre
5.3 Stoffwechselerkrankungen und endo-
1.8 Das öffentliche Gesundheitswesen und
krine Störungen
Dokumentation, Statistik und Daten-
verarbeitung in der Medizin 5.4 Erkrankungen der Atmungs- und Kreis-
lauforgane
1.9 Grundlagen der staatlichen Ordnung in
der Bundesrepublik Deutschland 5.5 Infektionskrankheiten einschließlich
Hygiene im klinischen und außerklini-
2. Anatomie und Physiologie 100 schen Bereich
2.1 Zelle und Gewebe 5.6 Gesundheitserziehung, Gesundheits-
vorsorge und Früherkennung
2.2 Fortpflanzung, Wachstum, Reifung
5.7 Impfungen und Impfschäden
2.3 Kreislauf
5.8 Cerebrale Bewegungsstörungen und
2.4 Zentrales Nervensystem
Dysfunktionen
2.5 Atmungsorgane
6. Kinder- und Jugendpsychiatrie 40
2.6 Stimmorgane
6.1 Störungen der geistigen Entwicklung
2.7 Sprechorgane
6.2 Spezielle Psychopathologie
2.8 Funktionen
2.8.1 des Hörorgans 7. Neurologie und Psychiatrie 60
2.8.2 der Atmungsorgane 7 .1 Erkrankungen des zentralen Nerven-
systems
2.8.3 der Stimmorgane
7.2 Erkrankungen des peripheren Ner-
2.8.4 der Sprechorgane
vensystems
2.8.5 des zentralen Nervensystems
7.3 Neurologische Untersuchungsverfah-
3. Pathologie 20 ren
3.1 Krankheit und Krankheitsursachen 7.4 Allgemeine Psychopathologie
3.2 Reaktionen, Entzündungen 7.5 Psychosen und Neurosen
3.3 Re- und Degeneration 8. Kieferorthopädie, Kieferchirurgie 20
3.4 Hypertrophie, Atrophie und Nekrose 8.1 Form und Funktion der Kauorgane
3.5 Thrombose, Embolie, Infarkt 8.2 Pathologie der Kauorgane
3.6 Wunden, Blutungen, Wundheilung 8.3 Lippen-, Kiefer-, Gaumen-Spalten
3.7 Geschwülste 8.4 Kieferorthopädische Maßnahmen
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Stunden Stunden
9. Phoniatrie 120 13.2.4 Sprach- und Sprechstörungen durch
9.1 Stimmstörungen organischer, funktio- Hörbehinderung
neller und psychogener Ursache 13.2.5 peripher bedingten Sprechstörungen
9.2 Rehabilitation nach Kehlkopfoperatio- 13.2.6 erworbenen, zentral bedingten Sprach-
nen und Sprechstörungen
9.3 Die Sprachentwicklung und ihre Stö- 13.2.7 frühkindlichen cerebralen Bewegungs-
rungen störungen
9..4 Sprach- und Sprechstörungen durch
13.2.8 funktionellen und organischen Störun-
Hörbehinderungen
gen der Nasaliät
9.5 Zentrale Sprach- und Sprechstörungen
13.2.9 Störungen des Redeflusses wie Stot-
bei Erwachsenen
tern und Poltern
9.6 Peripher bedingte Sprechstörungen
13.3 Aufstellen von Behandlungsplänen
9.7 Sprechstörungen bei Cerebralparesen
13.4 Erstellen von Behandlungsprotokollen
9.8 Funktionelle und organische Störungen und Berichten
der Nasalität
13.5 Instrumentelle Hilfen und Arbeitsmate-
9.9 Störungen des Redeflusses wie Poltern rialien
und Stottern
13.6 Beratung der Patienten und Angehöri-
9 . 10 Soziale Ursachen und Folgen phoniatri- gen
scher Erkrankungen einschließlich für-
sorgerischer Maßnahmen 14. Phonetik/Linguistik 80
9.11 Physikalisch-apparative Therapie bei 14.1 Artikulatorische Phonetik
Stimm- und Sprachstörungen 14.2 Transskriptionsübungen
10. Aphasiologie 40 14.3 Akustische Phonetik
10.1 Klinik der Aphasieformen 14.4 Psycholinguistische Grundlagen
10.2 Begleitende Hirnleistungsstörungen 14.4.1 der Phonologie
14.4.2 der Semantik, Syntax, Pragmatik
11. Audiologie und Pädaudiologie 60
14.4.3 des Spracherwerbs
11.1 Akustische Grundlagen
11 . 2 Hörprüfmethoden bei Kindern und Er- 15. Psychologie und klinische Psycholo-
wachsenen gie 120
11.3 Apparative Versorgung Hörbehinderter 15.1 Grundlagen der Psychologie ein-
schließlich statistischer Verfahren
11.4 Audiologische Grundlagen der Hör-
Sprachübungsbehandlung 15.2 Entwicklungspsychologie
11 . 5 Schwerhörigkeit und soziale Behinde- 1 5.3 Lernpsychologie
rung 15.4 Sozialpsychologie
1 2. Elektro- und Hörgeräteakustik 20 1 5.5 Psychologie der Sprache
12.1 Grundzüge der Elektroakustik 15.6 Einführung in die Psychodiagnostik
12.2 Hörgerätetechnik 15.7 Spezielle Psychometrie bei Hör-,
Stimm- und Sprachstörungen
12.3 Technische Grundlagen der Sprach-
und Schallaufzeichnung, -messung und 15.8 Einführung in die Verhaltenstherapie
-wiedergabe und andere psychotherapeutische Ver-
fahren
13. Logopädie 480
16. Soziologie 40
13.1 Erhebung der Vorgeschichte nach lo-
gopädischen Kriterien 16.1 Allgemeine Fragen der Soziologie
13.2 Logopädische Befunderhebung und 1 6.1 .1 Grundbegriffe der Soziologie
Therapie bei 16.1 .2 Bevölkerungsstruktur
13.2.1 Stimmstörungen organischer, funktio- 16.1.3 Individuum, Familie und Gesellschaft
neller und psychogener Ursachen
13.2.2 Zustand nach Kehlkopfoperationen 16.2 Medizinische Soziologie
13.2.3 Störungen der Sprachentwicklung, 16.2.1 Kranke und Behinderte in der Gesell-
auch bei psychischer und psychosozi- schaft
aler Genese 16.2.2 Fragen der sozialen Eingliederung
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1980 1897
Stunden Stunden
17. Pädagogik 60 19. Stimmbildung 100
17.1 Intentionale und funktionale Erziehung 19.1 Atemtypen
17.2 Methoden und Medien des Lehrens und 19.2 Atemführung
Lernens
19.3 Stimmhygiene
17.3 Sozialpädagogik
20. Sprecherziehung 100
18. Sonderpädagogik 80
20.1 Sprechgestaltung
18.1 Grundlagen der Sonderpädagogik
20.2 Rhetorik
18.2 Schwerhörigenpädagogik
18.3 Gehörlosenpädagogik insgesamt 1 740
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1)
Praktische Ausbildung
Stunden
1. Hospitationen in 340
1 .1 Phoniatrie und Logopädie
1 .2 anderen fachbezogenen Bereichen, auch Exkursionen
(mindestens 100 Stunden)
2. Praxis der Logopädie 1 520
2.1 Übungen zur Befunderhebung
2.2 Übungen zur Therapieplanung
2.3 Therapie unter fachlicher Aufsicht und Anleitung
3. Praxis in Zusammenarbeit mit den Angehörigen des thera-
peutischen Teams auf den Gebieten der 240
3.1 Audiologie und Pädaudiologie
3.2 Psychologie einschließlich Selbsterfahrungstechniken
3.3 Musiktherapie
insgesamt 2 100
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 3
(zu § 1 Abs. 2)
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung
über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom bis
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung nach
§ 1 Abs. 1 der LogAPrO teilgenommen.
Ort, Datum
(Unterschrift(en) der Schulleitung) Stempel
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1980 1899
Anlage 4
(zu § 10 Abs. 2 Satz 1)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung für Logopäden
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am .......................................... .
die staatliche Prüfung für Logopäden nach § 2 Abs . 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vor dem
staatlichen Prüfungsausschuß bei der
(Schule)
bestanden.
Er/Sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung ,, ............. " .. " ..... .
2. im mündlichen Teil der Prüfung '' . . . . .. ... . . . . .. . . . . . . .
"
3. im praktischen Teil der Prüfung ,, ......... " ........... .
Ort, Datum
(Unterschrift des Vorsitzenden Siegel
des Prüfungsausschusses)
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 5
(zu§15)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Logopäde"
Herr/Frau/Fräulein *) .................................................................................... .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ................................................. .
erhält auf Grund des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGB. 1 S. 529) mit Wirkung vom
heutigen Tage die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
,,Logopäd(e)in"
auszuüben.
Ort, Datum
(Unterschrift) Siegel
•) Nichtzutreffendes streichen
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1980 1901
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 42, ausgegeben am 3. Oktober 1980
Tag Inhalt Seite
29. 9. 80 Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über
die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung ................... . 1334
neu: 319-79
24. 9. 80 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/80- Erhöhung des Zollkontingents
1980 für Bananen) ..................................................................... . 1339
613-2-1
12.9. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages 1340
12. 9. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1340
15. 9. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Be-
schränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1340
15. 9. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta . . . . . . . . . . . . . . . . . 1341
17. 9. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern . . . . . . . . . . . 1341
17. 9. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die Unterdrückung
falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1342
19. 9. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1342
19. 9. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1343
19. 9. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1344
23. 9. 80 Bekanntmachung zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr . . . . . . . . . . . . 1346
23. 9. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . 1346
25. 9. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung
der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . 1347
25. 9. 80 Bekanntmachung zu dem Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre,
im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1347
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
3. 9. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Vierten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Maßeinheiten) 175 19.9.80 19.9.80
96-1-2-4
9. 9. 80 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der
Achten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 182 30. 9.80 30. 10.80
96-1-2-8
11. 9. 80 Neunundsiebzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Verkehrslandeplatz Friedrichshafen) 182 30. 9.80 30. 10.80
neu: 96-1-2-79
24. 9. 80 Verordnung TSF Nr. 5/80 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 186 4. 10.80 1. 11. 80
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2435/80 der Kommission über die Möglichkeit
des Abschlusses kurzfristiger Verträge zur privaten Lagerhaltung von
Traubenmost und konzentriertem Traubenmost 25.9.80 L 252/12
25. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2467 /80 der Kommission über den Verkauf
von zur Ausfuhr bestimmtem entbeintem Rindfleisch aus Bestän-
den der irischen lnterventions~telle zu pauschal im voraus fest-
gesetzten Preisen und zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1687 /76 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1649/80 27. 9. 80 L 254/13
26. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2471 /80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 193/75 über gemeinsame Durchführungsvor-
schriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungs-
bescheinigungen für I a ndwi rtsch aftl i ehe Erzeugnisse 27.9. 80 L 254/23
30. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2504/80 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 610/77 zur Bestimmung der auf den
repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für
ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger ande-
rer Rinder in der Gemeinschaft 1. 10.80 L 256/51
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
3. 9. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Vierten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Maßeinheiten) 175 19.9.80 19.9.80
96-1-2-4
9. 9. 80 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der
Achten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 182 30. 9.80 30. 10.80
96-1-2-8
11. 9. 80 Neunundsiebzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Verkehrslandeplatz Friedrichshafen) 182 30. 9.80 30. 10.80
neu: 96-1-2-79
24. 9. 80 Verordnung TSF Nr. 5/80 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 186 4. 10.80 1. 11. 80
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2435/80 der Kommission über die Möglichkeit
des Abschlusses kurzfristiger Verträge zur privaten Lagerhaltung von
Traubenmost und konzentriertem Traubenmost 25.9.80 L 252/12
25. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2467 /80 der Kommission über den Verkauf
von zur Ausfuhr bestimmtem entbeintem Rindfleisch aus Bestän-
den der irischen lnterventions~telle zu pauschal im voraus fest-
gesetzten Preisen und zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1687 /76 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1649/80 27. 9. 80 L 254/13
26. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2471 /80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 193/75 über gemeinsame Durchführungsvor-
schriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungs-
bescheinigungen für I a ndwi rtsch aftl i ehe Erzeugnisse 27.9. 80 L 254/23
30. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2504/80 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 610/77 zur Bestimmung der auf den
repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für
ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger ande-
rer Rinder in der Gemeinschaft 1. 10.80 L 256/51
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1980 1903
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2511 /80 des Rates über Maßnahmen zur För-
derung der Verwendung von Flachsfasern in den Wirtschaftsjah-
ren 1980/81 und 1981 /82 1. 10. 80 L 256/61
30. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2512/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwenden-
den Umrechnungskurse 1. 10. 80 L 256/63
Andere Vorschriften
22. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2428/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für elektrische Festkondensatoren, Drehkonden-
satoren und andere einstellbare Kondensatoren der Tarifnummer
85.18, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 24. 9. 80 L 251 /7
23. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2434/80 der Kommission über die Festset-
zung von Mit~!3lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen 25. 9. 80 L 252/9
24. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2451 /80 der Kommission über di~ Festset-
zung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Apfeln und
Birnen während der Zeiträume zu Beginn der Einfuhrsaison 1980/81 26. 9. 80 L 253/37
25. 9.80 Verordnung (EWG) Nr. 2465/80 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Finnland 27. 9. 80 L 254/11
25. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2466/80 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Schweden 27.9.80 L 254/12
25. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2476/80 der Kommission zur Änderung der
gemeinschaftlichen Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter
Textilerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern 30. 9. 80 L 255/5
30. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2505/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Kup-
fer, mit einer Dicke von mehr als 0, 15 mm, der Tarifnummer 7 4.04, mit
Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 1. 10. 80 L 256/52
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schritten und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM ( 1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 324 Seiten
Die Neuauflage 1979 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 20 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke der Fundstellennachweise A und B können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich
2,00 DM Porto und Verpackungsspesen, Einzelstücke des Nachtrags zum Preis von 3,00 DM
(2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Porto und Verpackungsspesen) gegen Voreinsendung des Be-
\.. ____________________
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden. Im Bezugs-
preis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.