1833
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 3. Oktober 1980 Nr. 62
Tag Inhalt Seite
30. 9. 80 Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung) 1833
neu: 9512-14; 9512-10, 9512-8, 9512-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1887
Verordnung
über die Sicherheit der Seeschiffe
(Schiffssicherheitsverordnung)
Vom 30. September 1980
Inhaltsübersicht
Teil A Kapitel III
Gemeinsame Vorschriften Funkanlagen
§ 23 Baumuster-, Erst- und Nachprüfung
Kapitel 1
§ 24 Wirksamkeit und Betriebssicherheit, Instandsetzung
Allgemeines
§ 25 Antennenanlage
§ 1 Geltungsbereich § 26 Funktagebuch, Dienstbehelfe
§ 2 Begriffsbestimmungen § 27 Amateurfunkstellen
§ 3 Durchführung § 28 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
§ 4 Verantwortlichkeit
Kapitel IV
§ 5 Vorhandene Schiffe, Änderung der Zweckbestimmung,
Flaggenwechsel Freibord
§ 6 Allgemeine Anforderungen § 29 Vorschriften für Schiffe, auf die das Übereinkommen von
§ 7 Gleichwertiger Ersatz 1966 keine Anwendung findet
§ 8 Ausnahmen, Abweichungen § 30 Freibordmarke
§ 9 Auflagen § 31 Beladung
§ 10 Zulassung von Gegenständen § 32 Ladelukenverschluß
§ 11 Besichtigungen
Teil B
§ 12 Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen
Zusatzvorschriften für Schiffe,
§ 13 Zeugnisse
auf die das Übereinkommen von 1974
§ 14 Mitführen von Zeugnissen, Schiffe unter fremder Flagge
Anwendung findet
§ 15 Zulässige Fahrgastzahl
§ 16 Überwachung § 33 Anwendungsbereich
§ 17 Einziehung der Zeugnisse und polizeiliche Maßnahmen § 34 Befreiungen
§ 35 (Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage zum
Übereinkommen von 1974)
Unterteilung und Stabilität
Kapitel II
§ 36 (Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage zum
Nautische Anlagen, Geräte, Instrumente Übereinkommen von 1974)
und Drucksachen
Maschinen und elektrische Anlagen
§ 18 Ausrüstung
§ 37 (Zu Kapitel 11-2 Teil Ader Anlage zum
§ 19 Prüfungen Übereinkommen von 1974)
§ 20 Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten; Allgemeine Bestimmungen
Überprüfung durch anerkannte Betriebe § 38 (Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage zum
§ 21 Instandsetzung Übereinkommen von 1974)
§ 22 Einbau, Regulierung, Deviationskontrolle, Kompensierung Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe, die mehr als
und Funkbeschickung 36 Fahrgäste befördern
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 39 (Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage zum § 60 Ausrüstung der Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge mit Ret-
Übereinkommen von 197 4) tungsmitteln
Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe, die nicht mehr § 61 Bauart der Rettungsboote für Frachtschiffe und Sonderfahr-
als 36 Fahrgäste befördern zeuge
§ 40 (Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage zum § 62 Ausrüstung der Rettungsboote, Schiffsnotsignale
Übereinkommen von 197 4)
§ 63 Leinenwurfgerät
Brandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe
§ 41 (Zu Kapitel 11-2 Teil Eder Anlage zum
Übereinkommen von 1974) Kapitel V
Brandschutzmaßnahmen für Tankschiffe Funkanlagen
§ 42 (Zu Kapitel III Teil Ader Anlage zum § 64 Funkanlagen für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sport-
Übereinkommen von 1974) anglerfahrzeuge
Rettungsmittel im allgemeinen § 65 Funkanlagen für Frachtschiffe
§ 43 (Zu Kapitel III Teil B der Anlage zum § 66 Funkanlagen für Fischereifahrzeuge
Übereinkommen von 197 4) § 67 Funkanlagen für Kleinfahrzeuge und Ausbildungsfahrzeuge
Rettungsmittel für Fahrgastschiffe § 68 Funkanlagen für schwimmende Arbeitsgeräte und Anlagen
§ 44 (Zu Kapitel III Teil C der Anlage zum
Übereinkommen von 1974)
Rettungsmittel für Frachtschiffe
§ 45 (Zu Kapitel IV der Anlage zum Teil D
Übereinkommen von 1974)
Zusatzvorschriften
Ausrüstung mit einer UKW-Sprechfunkanlage
über die Beförderung von Massengutladungen,
§ 46 (Zu Kapitel IV Teil A der Anlage zum ausgenommen Getreide
Übereinkommen von 197 4)
Anwendung und Begriffsbestimmungen
§ 69 Allgemeine Bestimmungen
§ 47 (Zu Kapitel IV Teil B der Anlage zum
§ 70 Schüttladungen mit einem Schüttwinkel von 35 Grad oder
Übereinkommen von 197 4)
weniger
Hörwachen
§ 71 Konzentrate
§ 48 (Zu Kapitel IV Teil C der Anlage zum
§ 72 Abweichungen
Übereinkommen von 1974)
Technische Vorschriften
§ 49 (Zu Kapitel VI der Anlage zum Teil E
Übereinkommen von 1974) Schi ußvorschriften
Beförderung von Getreide
§ 73 Ordnungswidrigkeiten
Teil C § 7 4 Übergangsbestimmungen
§ 75 Berlin-Klausel
Vorschriften für Schiffe,
§ 76 Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften
auf die das Übereinkommen von 1974
keine Anwendung findet
Anlage 1 -
Kapitel 1
Sicherheitszeugnis für ein Fahrgastschiff in der Nationalen
Allgemeines Fahrt - Bäderboot - Sportanglerfahrzeug
§ 50 Anwendungsbereich Anlage 2-
§ 51 Fahrtbeschränkungen für Bäderboote Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis für ein Fracht-
§ 52 Fahrtbeschränkungen für Sportanglerfahrzeuge schiff in der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt
von 500 und mehr Register:tonnen - Frachtschiff mit einem
Kapitel 11 Bruttoraumgehalt von weniger als 500 Registertonnen -
Sonderfahrzeug
Bauart der Schiffe
Anlage 3-
§ 53 Zulässige Fahrgastzahl
Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis
§ 54 Unterteilung und Stabilität
§ 55 Maschinen und elektrische Anlagen Anlage 4-
Sprechfunk-Sicherheitszeugnis
Kapitel 111 Anlage 5-
Brandschutz Nationales Freibordzeugnis
§ 56 Brandschutz bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sport- Anlage 6-
anglerfahrzeugen Nautische Anlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen,
§ 57 Brandschutz bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen die ständig an Bord mitzuführen sind
Anlage?-
Kapitel IV
Nautische Anlagen, Geräte und Instrumente, die, wenn sie
Rettungsmittel an Bord mitgeführt werden, geprüft und zugelassen sein
§ 58 Ausrüstung der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln müssen
§ 59 Ausrüstung der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge mit Anlage 8-
Rettungsmitteln Funktagebuch
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1835
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2 (3) Im Sinne dieser Verordnung ist
und Abs. 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes 1. Fahrgastschiff: ein Seeschiff, das mehr als 1 2 Fahr-
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Be-
gäste befördert oder das für die Beförderung von
kanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314) und mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist, ausgenom-
des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei- men Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge;
ten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
1975 (BGBI. 1 S. 80, 520) wird verordnet: 2. Bäderboot: ein seegängiges Wasserfahrzeug, das
mehr als 1 2, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste be-
fördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgästezuge-
Teil A lassen ist und das in der Nationalen Fahrt im Bäder-
verkehr eingesetzt ist;
Gemeinsame Vorschriften
3. Sportanglerfahrzeug: ein seegängiges Wasserfahr-
zeug, das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahr-
Kapitel 1 gäste befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste
zugelassen ist, auf dem der Angelsport gegen Ent-
Allgemeines
gelt ausgeübt wird und das keinen ausländischen
Hafen anläuft;
§ 1
4. Sonderfahrzeug:
Geltungsbereich
a) ein Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes,
( 1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die berech-
tigt sind, die Bundesflagge zu führen. Sie gilt auch für b) ein Schlepper,
Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister der Bundes- c) ein Kleinfahrzeug bis zu einem Bruttoraumgehalt
republik Deutschland eingetragen sind, wenn sie die von 50 Registertonnen, auf dem gewerbsmäßig
Grenze der Seefahrt gemäß § 1 der Dritten Durchfüh- nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden
rungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz in der im oder das für die gewerbsmäßige Beförderung von
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1- nicht mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist,
3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
d) ein Ausbildungsfahrzeug bis zu einem Brutto-
§ 11.07 der Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1
raumgehalt von 350 Registertonnen, auf dem ge-
S. 59), überschreiten.
werbsmäßig Personen zum Führen von Sport-
(2) Die Verordnung gilt nicht für und Vergnügungsfahrzeugen ausgebildet wer-
den,
1 . Schiffe der Bundeswehr,
e) ein Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb (wie
2. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung
leichter, Prahm),
Schiffbrüchiger,
f) schwimmendes Arbeitsgerät (wie Bagger,
3. Sport- und Vergnügungsfahrzeuge.
Schwimmkran, Ramme, Hebefahrzeug, Bohr-
(3) Für Fischereifahrzeuge gelten nur § 13 Abs. 5, und Hubinsel, Produktionsplattform);
§ 14 Abs. 1, die §§ 16 bis 2ü, § 50 Abs. 2, soweit er die 5. Nationale Fahrt: die Fahrt von deutschen Häfen
Ausrüstung mit Funkanlagen betrifft, und § 66. nach deutschen Häfen und deutschen Inseln, sofern
(4) Für Schiffe unter fremder Flagge gelten § 14 die Grenze der Seefahrt überschritten wird;
Abs. 2 bis 4, die §§ 16 und 1 7 Abs. 3 und 4 sowie § 73 6. Wattfahrt: die Fahrt auf Watten, Förden und ähnli-
Abs. 1 Nr. 7 bis 9 und 11. chen Gewässern, auf denen hoher Seegang ausge-
schlossen ist;
§ 2 7. Küstenfahrt: die Fahrt längs den Küsten der Nord-
Begriffsbestimmungen see zwischen allen Plätzen des Festlandes vom
Kap Grisnez bis zum Thyborön-Kanal mit Einschluß
( 1) ,,übereinkommen von 197 4" bedeutet das in Lon- der vorgelagerten Inseln und der Insel Helgoland so-
don am 18. Februar 1975 von der Bundesrepublik wie längs den Küsten der Ostsee zwischen der Li-
Deutschland unterzeichnete Internationale Überein- nie Skagen-Lysekil und dem Breitenparallel von
kommen von 197 4 zum Schutz des menschlichen Le- 57° 30' Nord in der Ostsee und die Fahrt entlang der
bens auf See - Verordnung vom 11. Januar 1979 schwedischen Küste bis Norrtälje;
(BGBI. II S. 1 41 ) .
8. Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee
(2) ,,übereinkommen von 1966" bedeutet das in Lon- und entlang der norwegischen Küste bis zu 64 °
don am 5. April 1966 von der Bundesrepublik Deutsch- nördlicher Breite, im übrigen bis zu 61 ° nördlicher
land unterzeichnete Internationale Freibord-Überein- Breite und 7° westlicher Länge sowie nach den Hä-
kommen von 1966 - Gesetz vom 20. Februar 1969 fen Großbritanniens, Irlands und der Atlantikküste
(BGBI. II S. 249). Frankreichs;
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
9. Mittlere Fahrt: die Fahrt zwischen europäischen Hä- Maßgabe des § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes der See-Be-
fen einschließlich lslands, r1ichteuropäischen Häfen rufsgenossenschaft, die sich bei Angelegenheiten der
des Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres so- Schiffstechnik, der Festlegung des Freibords sowie bei
wie den Häfen der Atlantikküste Marokkos; Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des
10. Große Fahrt: die Fahrt, die über die Grenzen der Germanischen Lloyds bedient.
Mittleren Fahrt hinausgeht; (2) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmeldean-
11. Küstenfischerei: die Fischerei, die auf Fangreisen in lagen in der Fassung der Bekanntmachung vom
Küstennähe von Küstenplätzen der Bundesrepublik 17. März 1977 (BGBI. 1 S. 459, 573) und des Gesetzes
Deutschland oder der benachbarten Küstenländer über den Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil
aus betrieben wird; III, Gliederungsnummer 9022-1 , veröffentlichten berei-
nigten Fassung über die Erteilung von Genehmigungen
12. Kleine Hochseefischerei: die Fischerei, die in der
zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen und die
Ostsee, in der Nordsee und in dem Gebiet betrieben
Überwachung durch die Deutsche Bundespost bleiben
wird, das begrenzt wird im Norden durch den Brei-
unberührt.
tenparallel 63° Nord von der norwegischen Küste
bis zum Meridian 8° West, von dort nach Süden bis § 4
60 Seemeilen nördlich der irischen Küste, weiter in
Verantwortlichkeit
einem Abstand von 60 Seemeilen an der irischen
Westküste entlang bis 50° 30' Nord 10° West und ( 1) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes sind
von dort in gerade Linie nach Ouessant; für die Befolgung der Übereinkommen von 197 4 und
13. Große Hochseefischerei: die Fischerei, die außer- 1966 und dieser Verordnung verantwortlich. Neben die-
halb der Grenzen der Kleinen Hochseefischerei be- sen ist der Schiffsführer verantwortlich für die Befolgung
trieben wird; dieser Vorschriften, soweit sie sich auf den Schiffsbe-
trieb und den Freibord beziehen.
14. Funker: ein Funkoffizier, ein Sprechfunker oder eine
andere Person, die ein von der Deutschen Bundes- (2) Der Funker ist unbeschadet der Aufsichtspflicht
post ausgestelltes oder anerkanntes Seefunkzeug- des Schiffsführers für eine pflegliche und betriebsge-
nis besitzt; rechte Handhabung der Funkanlagen und für die Durch-
führung aller einen sicheren Funkbetrieb gewährleisten-
15. Funkoffizier: eine Person, die ein von der Deutschen
den Maßnahmen verantwortlich.
Bundespost ausgestelltes oder anerkanntes Allge-
meines Seefunkzeugnis oder Seefunkzeugnis 1.
oder 2. Klasse besitzt, in derTelegrafiefunkstelle ei- § 5
nes Schiffes beschäftigt und nur als Funkoffizier an- Vorhandene Schiffe, Änderung der Zweckbestim-
gemustert ist; mung, Flaggenwechsel
16. Sprechfunker: eine Person, die ein von der Deut- ( 1) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten des Über-
schen Bundespost ausgestelltes oder anerkanntes einkommens von 1974 (25. Mai 1980) gelegt worden ist
Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunk- oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand be-
dienst besitzt; funden haben, müssen spätestens innerhalb von zwei
17. Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 30. Sep- Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung den
tember; Anforderungen der Kapitel 11-1 , 11-2 und III der Anlage
zum Übereinkommen von 197 4 und der §§ 35 bis 37
18. Wintermonate: die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März;
Abs. 1 bis 9 und 11, §§ 38 bis 44 und 50 Abs. 2 sowie
19. Schüttwinkel: Winkel zwischen Horizontalebene §§ 53 bis 63 dieser Verordnung entsprechen, soweit es
und Kegelneigung, der sich einstellt, wenn Schütt- ohne Umbau möglich ist; anderenfalls müssen sie den
gut auf diese Ebene geschüttet wird; Anforderungen entsprechen, die sich ergeben aus
20. Konzentrat: Mineral, das von fremden Bestandteilen 1. dem Internationalen Übereinkommen von 1960 zum
weitgehend befreit worden ist; Schutz des menschlichen Lebens auf See-Anlage A
21. Feuchtigkeitsgehalt: der im Konzentrat enthaltene zum Gesetz vom 6. Mai 1965 (BGBl.11 S. 465), zuletzt
Flüssigkeitsanteil, ausgedrückt in vom Hundert des geändert durch die Vierte Verordnung über die In-
Gewichts; kraftsetzung von Änderungen des Internationalen
Übereinkommens von 1960 zum Schutz des
22. Verflüssigungswert: der Feuchtigkeitsgehalt, bei menschlichen Lebens auf See vom 12. Juli 197 4
dem ein breiartiger Zustand entsteht. (BGBl.11 S. 1009),
(4) Im übrigen gelten die in den Übereinkommen von 2. der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober
1974 und 1966 festgelegten Begriffsbestimmungen. 1972 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 8. November 1979 (BGBI. 1
§ 3 S.1912).
Durchführung Den Anforderungen der§§ 45, 64 Abs. 1 Nr. 2, §§ 65, 66
Abs. 3 und § 67 über die Ausrüstung mit einer UKW-
(1) Die Durchführung der Übereinkommen von 1974
Sprechfunkanlage müssen sie ab 1. Mai 1981 entspre-
und 1966 und dieser Verordnung obliegt nach Maßgabe
chen.
des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Auf-
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt (2) Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7
dem Deutschen Hydrographischen Institut und nach des Übereinkommens von 1966 müssen, wenn sie die
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Anforderungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann insbeson-
entsprechenden geringeren Anforderungen für neue dere für
Schiffe in der Auslandfahrt nach Anhang I der Verord- 1. ein seegängiges Wasserfahrzeug, für das auf Grund
nung über den Freibord der Kauffahrteischiffe in der im seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, Anwendung dieser Verordnung nicht möglich oder
veröffentlichten bereinigten Fassung genügen. Bei grö- mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbun-
ßeren Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und
den ist,
Ergänzungen sind die Regeln der Anlage I des Überein-
kommens von 1966 für das 'ganze Schiff zu erfüllen. 2. ein Binnenschiff
(3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und im Einzelfall bestimmen, welche Anforderungen erfüllt
Ergänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungsge- werden müssen, damit die an Bord befindlichen Perso-
genstände, die neu beschafft werden, müssen dieser nen und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet
Verordnung entsprechen. Für die Schiffssicherheit bis- werden.
her vorgeschriebene Gegenstände oder Anlagen dürfen (3) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes können von
nicht ohne entsprechende Neubeschaffung von Bord dieser Verordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung
gegeben werden. hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichti-
(4) Schiffe, deren Zweckbestimmung sich ändert, gung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend
müssen den Anforderungen für Schiffe entsprechen, die geboten ist.
zum Zeitpunkt der Änderung auf Kiel gelegt worden § 9
sind.
Auflagen
(5) Schiffe, die nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes
(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei einer
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt Ausnahme oder Befreiung
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1. nach § 8,
1978 (BGB!. 1 S. 613), unter fremder Flagge eingesetzt 2. von den Freibordanforderungen(§ 29 Abs. 1 Satz 2),
werden sollen und bisher nicht unter der Bundesflagge
betrieben worden sind, müssen, bevor sie in Fahrt ge- 3. für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe und bei gerin-
setzt werden, den Sicherheitsanforderungen der Über- ger Gefahr (Kapitel 11-1 Regel 1 Buchstaben c und d,
ei1nkommen von 197 4 und 1966 und dieser Verordnung Kapitel 11-2 Regel 1 Buchstabe e und Kapitel III Re-
entsprechen. Dies ist durch eine Bescheinigung der gel 3 Buchstabe a der Anlage zum Übereinkommen
See-Berufsgenossenschaft nachzuweisen. von 197 4 sowie die §§ 34 und 50 Abs. 2 dieser Ver-
ordnung),
4. für ein Sportanglerfahrzeug auf Fahrten durch nicht
§ 6
windgeschützte Gebiete ( § 52 Abs. 4),
Allgemeine Anforderungen
5. von der Ausrüstung mit Rettungsmitteln(§ 60 Abs. 9)
Soweit die Übereinkommen von 197 4 und 1966, die- besondere Auflagen für die Ausrüstung, die Bauausfüh-
se Verordnung und die für Funkgeräte von dem Bundes- rung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes erteilen, die
minister für das Post- und Fernmeldewesen oder den für die Sicherheit des Schiffes erforderlich sind.
ihm nachgeordneten Stellen erlassenen Vorschriften
keine besonderen Anforderungen an Bauausführungen, (2) Die Auflagen sind in einen mit dem Zeugnis zu ver-
Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstung und bindenden Anhang einzutragen.
Werkstoffe sowie über den Einbau enthalten, sind die
allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwen-
den. § 10
§ 7 Zulassung von Gegenständen
Gleichwertiger Ersatz ( 1) Ist im Übereinkommen von 1974 oder in dieser
Verordnung vorgeschrieben, daß Anordnungen, Einrich-
Kapitel I Regel 5 Buchstabe a der Anlage zum Über- tungen, Anlagen, Geräte, Rettungsmittel, Aussetzungs-
einkommen von 1974 und Artikel 8 des Übereinkom- vorrichtungen, Bauteile oder Werkstoffe zugelassen
mens von 1 966 über die Zulassung eines gleichwerti- sein müssen, so hat· die See-Berufsgenossenschaft
gen Ersatzes für Einrichtungen, Vorrichtungen, Geräte, durch Prüfung oder Erprobung festzustellen, ob sie dem
sonstige Vorkehrungen und Werkstoffe finden entspre- Übereinkommen von 197 4 und dieser Verordnung ent-
chende Anwendung. sprechen, und sie zuzulassen. Die See-Berufsgenos-
senschaft kann allgemeine Prüfungs- und Zulassungs-
§ 8
bedingungen erlassen. In die Prüfungs- und Zulas-
Ausnahmen, Abweichungen sungsbedingungen sind die technischen Mindestanfor-
derungen, die Art und der Umfang der Prüfungen aufzu-
( 1 ) Die See-Berufsgenossenschaft und das Deut-
nehmen sowie der Zeitpunkt der Prüfungen festzulegen,
sche Hydrographische Institut können im Rahmen ihrer
soweit nach bisherigen Vorschriften geforderte Zeug-
Aufgaben nach § 3 für ein Schiff aus besonderen Grün-
den Ausnahmen zulassen, soweit eine vergleichbare Si- nisse vorhanden sind.
cherheit des Schiffes auf andere Weise gewährleistet (2) Absatz 1 gilt für das Deutsche Hydrographische
ist. Institut bei der Prüfung und Zulassung der in § 18 Abs. 2
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
und 3 aufgeführten nautischen Anlagen, Geräte und In- (5) Nach einer auf Grund der Übereinkommen von
strumente entsprechend, bei Ortungsfunkanlagen je- 1974 oder 1966 oder dieser Verordnung durchgeführ-
doch nur hinsichtlich der navigatorischen Eignung. ten Besichtigung dürfen am Schiffskörper, den Maschi-
nen, den Einrichtungen des baulichen Brandschutzes,
(3) Soweit für Anlagen, Geräte, Instrumente und Ret-
den Verschlußeinrichtungen oder der Ausrüstung mit
tungsmittel eine Zulassung vorgeschrieben ist, dürfen
Rettungsmitteln oder Anlagen und Geräten für Feueran-
keine gleichartigen, nicht zugelassenen Anlagen, Gerä-
zeige oder -löschung ohne Genehmigung der See-Be-
te, Instrumente und Rettungsmittel als Teile der Ausrü-
rufsgenossenschaft keine Änderungen vorgenommen
stung an Bord mitgeführt und verwendet werden.
werden. Wird der ordnungsgemäße Zustand des
Schiffskörpers, der Maschinen, der Einrichtungen des
§ 11 baulichen Brandschutzes, der Verschlußeinrichtungen
oder der Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Anlagen
Besichtigungen
und Geräten für Feueranzeige oder -löschung erkenn-
( 1) Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrü- bar beeinträchtigt, ist unverzüglich für die sachgemäße
stung von Frachtschiffen werden gemäß Kapitel I Regel Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes
10 der Anlage zum Übereinkommen von 197 4 bei Fer- zu sorgen.
tigstellung besichtigt sowie
§ 12
1. bei Änderung der Zweckbestimmung oder bei Erwerb
des Rechts zur Führung der Bundesflagge; Anerkennung von Prüfungen
anderer Stellen
2. alle 5 Jahre, jedoch Frachtschiffe ohne Klasse alle 2
Jahre auf dem Trockenen; ( 1) Von einer Besichtigung kann die See-Berufsge-
nossenschaft ganz oder teilweise absehen, wenn der
3. nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden
Germanische Lloyd oder eine andere Klassifikationsge-
Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größe-
sellschaft im Rahmen ihrer Klassifikationstätigkeit eine
rer Instandsetzung oder Erneuerung entsprechend
solche Besichtigung durchführt und ein vom Bundesmi-
den Grundsätzen des Kapitels I Regel 7 Buchstabe b
nister für Verkehr insoweit anerkanntes Zeugnis erteilt
Ziffer iii der Anlage zum Übereinkommen von 1974;
hat
4. im Einzelfall nach Anordnung der See-Berufsgenos-
senschaft. (2) Eine von einer zuständigen ausländischen Stelle
vorgenommene Prüfung, Untersuchung oder Erprobung
Kapitel I Regeln 7, 8 und 10 der Anlage zum Überein- kann anerkannt werden, sofern ihre Gleichwertigkeit
kommen von 197 4 sowie Satz 1 gelten entsprechend nachgewiesen ist.
für Schiffe, auf die das Übereinkommen keine Anwen-
dung findet, mit der Maßgabe, daß Kapitel I Regel 7 für § 13
Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge Zeugnisse
gilt, jedoch nicht für Sonderfahrzeuge.
( 1) Zeugnisse werden auf Antrag erteilt, wenn die in
(2) Besichtigungen-gemäß Artikel 14 Abs. 1 Buchsta- den Übereinkommen von 197 4 und 1966 sowie in dieser
be b des Übereinkommens von 1966 werden in entspre- Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
chender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 durchge- Sofern sich aus dieser Verordnung nichts anderes er-
führt. Artikel 14 des Übereinkommens von 1966 und gibt, haben Zeugnisse die nach den Übereinkommen
Satz 1 gelten entsprechend für Schiffe, auf die dieses von 197 4 und 1966 höchstzulässige Gültigkeitsdauer.
Übereinkommen keine Anwendung findet, für Schiffe,
die keine Fahrgastschiffe sind, jedoch nur mit der Maß- (2) Das Bausicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Ka-
gabe, daß die Besichtigungen alle 10 Jahre, die Über- pitel I Regel 12 Buchstabe a Ziffer ii der Anlage zum
prüfungen alle 2 Jahre stattfinden. Übereinkommen von 197 4) hat eine Gültigkeitsdauer
von fünf Jahren. Reicht die Festigkeit des Schiffskör-
(3) Ein Schiff ist für die Besichtigung bereitzustellen, pers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus, ist die-
und zwar
ses in einen mit dem Sicherheitszeugnis zu verbinden-
1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung, den Anhang einzutragen.
2. in einem deutschen Hafen in allen anderen Fällen. (3) Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt und
Die See-Berufsgenossenschaft kann in begründeten Sportanglerfahrzeugen erteilt die See-Berufsgenos-
Fällen gestatten, daß ein Schiff in einem ausländischen senschaft ein Sicherheitszeugnis nach dem Muster der
Hafen bereitgestellt wird. Anlage 1 für die Dauer von einem Jahr, Bäderbooten je-
weils nur für die Sommermonate. Es wird erteilt für den ~
(4) Die Besichtigung ist bei der See-Berufsgenossen- Fahrtbereich, für den die Festigkeit des Schiffskörpers
schaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen und die Ausrüstung ausreichen.
schriftlich zu beantragen, und zwar
(4) Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von
1. bei Neubauten vor Baubeginn, weniger als 500 Registertonnen, Frachtschiffen in der
2. mindestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit ei- Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500
nes Sicherheitszeugnisses, und mehr Registertonnen sowie Sonderfahrzeugen er-
teilt die See-Berufsgenossenschaft ein Bau- und Aus-
3. vor Erwerb des Rechts zur Führung der Bundesflag-
ge, rüstungs-Sicherheitszeugnis nach dem Muster der An-
lage 2 für die Dauer von zwei Jahren. Absatz 3 Satz 2
4. in allen anderen Fällen unverzüglich. gilt entsprechend.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1839
(5) Schiffen, auf die Kapitel IV der Anlage zum Über- wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer
einkommen von 197 4 keine Anwendung findet, erteilt befahren, den Sicherheitsanforderungen dieser Verord-
die See-Berufsgenossenschaft ein Telegrafiefunk- oder nung für Schiffe in der Nationalen Fahrt entsprechen
Sprechfunk-Sicherheitszeugnis nach den Mustern der und dies durch eine Bescheinigung der See-Berufsge-
Anlagen 3 oder 4 für die Dauer von einem Jahr. nossenschaft nachweisen, die mitzuführen ist.
(6) Schiffen, auf dle das Übereinkommen von 1966 (3) Schiffe unter fremder Flagge müssen, wenn sie
keine Anwendung findet, erteilt die See-Berufsgenos- das Küstenmeer oder die inneren Gewässer befahren,
senschaft ein Nationales Freibordzeugnis nach dem die Anforderungen des § 30 Abs. 4, der §§ 31, 32 und
Muster der Anlage 5. Die Gültigkeitsdauer dieses Zeug- 49 Abs. 1 erfüllen.
nisses beträgt für Fahrgastschiffe fünf Jahre, für andere
(4) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300
Schiffe 10 Jahre.
und mehr Registertonnen und Fahrgastschiffe unter
(7) Die See-Berufsgenossenschaft kann, abwei- fremder Flagge müssen, wenn sie das Küstenmeer be- .
chend von den Absätzen 1 bis 6, sofern besondere Um- fahren, um in die inneren Gewässer einzulaufen, oder
stände vorliegen, für ein Zeugnis eine kürzere Gültig- die inneren Gewässer befahren, ab 1. Mai 1981 mit einer
keitsdauer festsetzen. UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet sein. Eine unun-
terbrochene Hörwache auf Kanal 16 ist sicherzustellen,
(8) Kann ein Schiff zu der Zeit, in der ein Zeugnis sei- sofern kein anderer Funkverkehr durchgeführt wird.
ne Gültigkeit verliert, nicht zur Besichtigung bereitge-
stellt werden, so kann die See-Berufsgenossenschaft
§ 15
die Gültigkeit des Zeugnisses mit Ausnahme des Frei-
bordzeugnisses um höchstens fünf Monate verlängern. Zulässige Fahrgastzahl
Dies darf nur zu dem Zweck geschehen, dem Schiff die
Fortsetzung der Fat,rt nach einem Hafen zu ermögli- (1) Für ein Fahrgastschiff in der Auslandfahrt ergibt
chen, in dem es besichtigt werden kann. sich die höchstzulässige Fahrgastzahl aus der im Ab-
schnitt III des Sicherheitszeugnisses - Anhang zum
(9) Einern von der See-Berufsgenossenschaft nach Übereinkommen von 1974 - angegebenen Gesamtzahl
den Übereinkommen von 197 4 oder 1966 auszustellen- von Personen, für welche die Rettungsmittel ausrei-
den Zeugnis steht ein von einer anderen Vertragsregie- chen, abzüglich der Besatzungszahl.
rung nach Kapitel I Regel 13 der Anlage zum Überein-
(2) Für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt, Bä-
kommen von 197 4 oder Artikel 17 des Übereinkommens
derboot, Sportanglerfahrzeug, Kleinfahrzeug oder Aus-
von 1966 ausgestelltes Zeugnis gleich.
bildungsfahrzeug setzt die See-Berufsgenossenschaft
(10) Hat ein Schiff ein Zeugnis für einen bestimmten die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste oder auszu-
Verwendungszweck oder einen bestimmten Fahrtbe- bildenden Personen fest.
reich erhalten, so kann es ein entsprechendes Zeugnis
für einen anderen Verwendungszweck oder für einen (3) Ein Fahrgastschiff, Bäderboot, Sportanglerfahr-
zeug, Kleinfahrzeug oder Ausbildungsfahrzeug darf
anderen Fahrtbereich nur erhalten, wenn das frühere
Zeugnis zurückgegeben wird. nicht mehr als die höchstzulässige Anzahl von Fahrgä-
sten oder auszubildenden Personen befördern.
§ 14 § 16
Mitführen von Zeugnissen, Schiffe Überwachung
unter fremder Flagge Die See-Berufsgenossenschaft und das Deutsche
(1) Ein Schiff darf die Fahrt nur antreten, wenn es die Hydrographische Institut überwachen im Rahmen ihrer
nach den Übereinkommen von 197 4 und 1966 und nach Aufgaben nach § 3 die Einhaltung dieser Verordnung
dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeugnisse erhal- und führen die dazu erforderlichen Kontrollen durch.
ten hat sowie mit der vorgeschriebenen Freibordmarke Hierbei bedienen sie sich der Vollzugshilfe der Wasser-
versehen ist. Sämtliche Zeugnisse sind an Bord mitzu- schutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Vereinba-
führen. rungen zwischen dem Bund und den Ländern über die
Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
(2) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die Über- ( § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Aufgaben des
einkommen von 197 4 oder 1966 Anwendung finden, Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt), des Bundes-
müssen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Ge- grenzschutzes und der Zollverwaltung.
wässer befahren, die nach den Übereinkommen von
197 4 oder 1966 vorgeschriebenen Zeugnisse mitführen § 17
und mit der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen
sein. Schiffe unter fremder Flagge in der Auslandfahrt Einziehung der Zeugnisse
auf welche die Übereinkommen von 197 4 oder 1966 und polizeiliche Maßnahmen
keine Anwendung finden, müssen, wenn sie das Kü- ( 1 ) Die See-Berufsgenossenschaft kann das betref-
stenmeer oder die inneren Gewässer befahren, die fende Zeugnis einziehen, wenn
Zeugnisse mitführen und mit der Freibordmarke verse-
hen sein, die nach dem Recht des Flaggenstaates vor- 1. seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,
geschrieben sind. Schiffe unter fremder Flagge in der 2. das Schiff wesentliche Mängel hinsichtlich Bauzu-
Nationalen Fahrt, auf welche die Übereinkommen von stand, Einrichtung oder der vorgeschriebenen Ausrü-
197 4 oder 1966 keine Anwendung finden, müssen, stung aufweist,
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
3. eine außerordentliche Nachprüfung nach § 24 Abs. 1 2. im übrigen die Behörden der Wasser- und Schiff-
Satz 3 nicht beantragt worden ist, fahrtsverwaltung des Bundes.
4. die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 3 des
Übereinkommens von 1966 vorliegen; diese Voraus-
setzungen gelten entsprechend für Schiffe, auf die
dieses Übereinkommen keine Anwendung findet. Kapitel II
Nautische Anlagen, Geräte, Instrumente
(2) Die See-Berufsgenossenschaft hat das Auslaufen und Drucksachen
oder die Weiterfahrt zu verbieten oder nur unter Bedin-
gungen oder Auflagen zu gestatten, durch welche die
§ 18
Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen
Personen gewährleistet wird, wenn ein Schiff Ausrüstung
1. nicht die nach den Übereinkommen von 197 4 oder (1) Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 6 mit
1966 oder nach dieser Verordnung vorgeschriebe- nautischen Anlagen, Geräten, Instrumenten und Druck-
nen Zeugnisse an Bord hat, sachen ausgerüstet sein; die nautischen Anlagen, Ge-
2. wesentliche Mängel hinsichtlich Bauzustand, Ein- räte, Instrumente und Drucksachen müssen ständig an
richtung oder der vorgeschriebenen Ausrüstung auf- Bord mitgeführt werden.
weist, (2) Die nautischen Anlagen, Geräte und Instrumente
3. den Mindestfreibord unterschreitet, müssen nach Maßgabe der Anlage 6 auf Grund einer
Prüfung als Baumuster zugelassen sowie vor ihrer Ver-
4. wesentliche Mängel hinsichtlich Luken, Verschlüs-
wendung an Bord geprüft sein. An Stelle einer Baumu-
sen oder sonstigen Bau- und Einrichtungsteilen auf-
sterprüfung kann auch eine Bauartprüfung im Einzelfall
weist, deren einwandfreier Zustand Voraussetzung
erfolgen, wenn nur eine einzelne Anlage, ein einzelnes
für die Gültigkeit des Freibordzeugnisses ist,
Gerät oder Instrument zugelassen werden soll.
5. keine ausreichende Stabilität hat,
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die an Bord mitge-
6. Auflagen, die nach § 9 erteilt worden sind, nicht er- führten nautischen Anlagen, Geräte und Instrumente
füllt. nach Maßgabe der Anlage 7.
(3) Die See-Berufsgenossenschaft hat eine Maßnah- (4) Zusatzgeräte zu nautischen Anlagen müssen
me nach Absatz 2 gegen ein Schiff unter fremder Flagge ebenfalls baumuster- oder bauartgeprüft und zugelas-
anzuordnen, auf welches sen sein, sofern sie die sichere Funktion und die Eig-
1. das Übereinkommen von 197 4 oder 1966 Anwen- nung der nautischen Anlage für den Schiffsbetrieb be-
dung findet, wenn die Voraussetzungen dafür nach einflussen können.
Kapitel I Regel 19 der Anlage zum Übereinkommen (5) Nach Maßgabe der Anlagen 6 und 7 ist an Bord ein
von 1974 oder nach Artikel 21 des Übereinkommens Gerätetagebuch zu führen, dessen Form und Inhalt vom
von 1966 vorliegen, Deutschen Hydrographischen Institut festgelegt wer-
2. das Übereinkommen von 197 4 oder 1966 keine An- den.
wendung findet, wenn es die nach dem Recht des
Flaggenstaates vorgeschriebenen Zeugnisse oder (6) Die mitzuführenden Seekarten und Seebücher so-
die Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 3 nicht mit- wie das Internationale Signalbuch müssen laufend an
führt, wesentliche Mängel hinsichtlich Bauzustand, Hand der deutschen Nachrichten für Seefahrer und der
Einrichtung oder Ausrüstung aufweist, nicht mit der zu den Seebüchern erscheinenden Nachträge berichtigt
vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist, den werden. Werden an Stelle der in den Verzeichnissen
vorgeschriebenen Mindestfreibord unterschreitet des Deutschen Hydrographischen Instituts aufgeführ-
oder keine ausreichende Stabilität aufweist. ten und durch die deutschen Nachrichten für Seefahrer
berichtigten Seekarten und Seebücher sonstige See-
(4) Stellt die Schiffahrtpolizeibehörde fest, daß ein karten und Seebücher anderer hydrographischer Dien-
Schiff nicht die nach den Übereinkommen von 197 4 ste benutzt, muß anderweitig für eine Berichtigung ge-
oder 1966 oder nach dieser Verordnung oder nach dem sorgt werden.
Recht des Flaggenstaates vorgeschriebenen Zeugnis-
se oder Bescheinigungen an Bord hat, nicht mit der vor- § 19
geschriebenen Freibordmarke versehen ist, den Min-
Prüfungen
destfreibord unterschreitet oder Auflagen, die ihm nach
§ 9 erteilt worden sind, nicht erfüllt, oder hat sie den Ver- (1) Das Deutsche Hydrographische Institut führt fol-
dacht, daß wesentliche Mängel nach Absatz 2 Nr. 2 oder gende Prüfungen durch:
4 oder Absatz 3 Nr. 2 oder die Voraussetzungen nach
1. Baumusterprüfung oder Bauartprüfung im Einzelfall,
Absatz 3 Nr. 1 vorliegen oder die Stabilität nicht aus-
reicht, so unterrichtet sie unverzüglich die See-Berufs- 2. Prüfung der einzelnen Anlagen, Geräte und Instru-
genossenschaft. Bis zu deren Entscheidung kann sie mente vor ihrer Verwendung an Bord.
das Auslaufen oder die Weiterfahrt verhindern. Schiff-
(2) Die Prüfungen erfolgen auf Antrag. Bei der Baumu-
fahrtpolizeibehörden sind
sterprüfung sind der Hersteller oder sein bevollmächtig-
1. in den Häfen, soweit sie nicht Teile von Bundeswas- ter Vertreter, der seine Berechtigung zum alleinigen
serstraßen sind, die nach Landesrecht zuständigen Vertrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung nach-
Behörden, weist, bei der Bauartprüfung im Einzelfall der Eigentü-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1841
mer des Schiffes und der Schiffsführer verpflichtet, die lassen, der eine neue Prüfmarke oder für Positionslater-
Anlagen, Geräte und Instrumente dem Deutschen nen, Schallsignal- und Manöversignal-Anlagen eine Be-
Hydrographischen Institut zur Prüfung vorzuführen. Die scheinigung erteilt; die Bescheinigung ist an Bord mitzu-
Zulassung einer Anlage, eines Gerätes oder eines In- führen.
strumentes kann unter Auflagen erfolgen. Das Deut-
sche Hydrographische Institut kann jederzeit nachprü- § 22
fen, ob die hergestellten Anlagen, Geräte und Instru- Einbau, Regulierung, Deviationskontrolle,
mente mit dem Baumuster übereinstimmen und zu die- Kompensierung und Funkbeschickung
sem Zweck Proben entnehmen oder beim Hersteller
oder bevollmächtigten Vertreter Kontrollen durchführen. ( 1) Die Aufstellung der Magnet-Regelkompasse, der
Der Hersteller oder bevollmächtigte Vertreter ist ver- Magnet-Steuerkompasse, der Ortungsfunkanlagen und
pflichtet, die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel be- der integrierten Navigationsanlagen sowie die Anbrin-
reitzustellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unterla- gung der Positionslaternen, Schallsignal- und Manöver-
gen vorzulegen. signal-Anlagen an Bord bedürfen vor dem Einbau und
vor Umbauten der Genehmigung des Deutschen
(3) Anlagen, Geräte und Instrumente, deren Baumu- Hydrographischen Instituts. Das Deutsche Hydrogra-
ster zugelassen worden sind, sind vom Hersteller oder phische Institut kann hierfür Bedingungen erlassen.
bevollmächtigten Vertreter mit der vom Deutschen
Hydrographischen Institut erteilten Baumusternummer (2) Das Deutsche Hydrographische Institut über-
zu versehen. Jede Änderung des Baumusters bedarf der wacht die Aufstellung der Magnet-Regelkompasse, der
Prüfung und der Genehmigung des Deutschen Hydro- Magnet-Steuerkompasse und der Ortungsfunkanlagen
graphischen Instituts; dasselbe gilt für Anlagen, Geräte sowie die Anbringung der Positionslaternen, Schall-
und Instrumente, die auf Grund einer Bauartprüfung im signal- und Manöversignal-Anlagen nach Maßgabe der
Einzelfall zugelassen sind. genehmigten Unterlagen.
(3) Fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompas-
§ 20 se und Magnet-Steuerkompasse sind durch das Deut-
Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten; sche Hydrographische Institut vor Inbetriebnahme und
Überprüfung durch anerkannte Betriebe in Abständen von zwei Jahren regulieren zu lassen. Au-
ßerdem ist die Deviation regelmäßig zu kontrollieren;
(1) Über die Prüfung und Zulassung der Anlagen, Ge- das Ergebnis ist in das Deviationstagebuch einzutragen.
räte und Instrumente nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und der Zu-
satzgeräte nach § 18 Abs. 4 sowie über die Genehmi- (4) Peilfunkanlagen sind durch das Deutsche Hydro-
gung einer Änderung nach § 19 Abs. 3 werden vom graphische Institut vor Inbetriebnahme und in Abstän-
Deutschen Hydrographischen Institut Prüfungszeugnis- den von zwei Jahren kompensieren zu lassen. Außer-
se ausgestellt. dem ist die Funkbeschickung regelmäßig zu kontrollie-
ren. Die Aufzeichnungen über die Kompensierungen
(2) Anlagen, Geräte und Instrumente, die nach § 19
und die Funkbeschickungskontrollen sind in das Peil-
Abs. 1 Nr. 2 geprüft worden sind, werden vom Deut-
funkbuch aufzunehmen.
schen Hydrographischen Institut mit einer Prüfplakette
gekennzeichnet, aus der sich ergibt, bis wann mit der er-
forderlichen Meß- und Anzeigegenauigkeit gerechnet
werden kann.
Kapitel III
(3) Bis zu dem auf der Prüfplakette angegebenen
Zeitpunkt sind die Anlagen, Geräte und Instrumente Funkanlagen
nach Maßgabe der Anlagen 6 und 7 durch einen vom
Deutschen Hydrographischen Institut anerkannten Be-
§ 23
trieb überprüfen und mit einer Prüfmarke gleicher Lauf-
zeit versehen zu lassen. Die Überprüfung durch einen Baumuster-, Erst- und Nachprüfung
anerkannten Betrieb ist in gleichen Zeitabständen re-
(1) Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und Hilfs-
gelmäßig wiederholen und durch eine Prüfmarke bestä-
einrichtungen müssen auf Grund einer Prüfung als Bau-
tigen zu lassen.
muster zugelassen sein. Sie müssen vor ihrer Verwen-
(4) Prüfplaketten und Prüfmarken werden ungültig, dung an Bord geprüft und danach in Abständen von ei-
wenn an den Anlagen, Geräten oder Instrumenten bau- nem Jahr nachgeprüft sein.
liche Veränderungen vorgenommen werden.
(2) Für die Prüfungen und Zulassungen sind der Bun-
desminister für das Post- und Fernmeldewesen oder die
§ 21 von ihm beauftragten Dienststellen zuständig. Kapitel 1
Instandsetzung Regel 13 der Anlage zum Übereinkommen von 1974
über die Besichtigung von Funkanlagen durch eine an-
Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit einer dere Vertragsregierung bleibt unberührt.
Anlage, eines Gerätes oder eines Instruments erkenn-
bar beeinträchtigt, ist unverzüglich für die sachgemäße (3) Das Baumuster einer Funkboje zur Kennzeich-
Instandsetzung Sorge zu tragen. Die Anlagen, Geräte nung der Seenotposition oder eines tragbaren Funkge-
und Instrumente sind nach wesentlichen Instandset- rätes für Rettungsboote und -flöße wird nur zugelassen,
zungsarbeiten durch einen vom Deutschen Hydrogra- wenn das Deutsche Hydrographische Institut die nauti-
phischen Institut anerkannten Betrieb überprüfen zu sche Eignung des Funkgerätes festgestellt hat.
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 24
Kapitel IV
Wirksamkeit und Betriebssicherheit, Instandsetzung
Freibord
(1) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der an
Bord mitgeführten Funkgeräte einschließlich der Zu- § 29
satz- und Hilfseinrichtungen müssen jederzeit gewähr-
Vorschriften für Schiffe,
leistet sein. Wird die Wirksamkeit oder die Betriebssi-
auf die das Übereinkommen von 1966
cherheit erkennbar beeinträchtigt, ist unverzüglich für
keine Anwendung findet
die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen. Nach we-
sentlichen Instandsetzungsarbeiten ist eine außeror- (1) Für Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1966
dentliche Nachprüfung unverzüglich zu beantragen. keine Anwendung findet, gelten die Artikel 1 O bis 1 2 und
(2) Die Ersatzstromquelle muß täglich geprüft werden, die Anlagen I und II des Übereinkommens von 1966 ent-
wenn sich das Schiff in Fahrt befindet. sprechend. Die See-Berufsgenossenschaft kann unter
Berücksichtigung von Fahrtbereich, Schiffstyp und
Schiffsgröße im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 25
(2) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge sowie
Antennenanlage für Sonderfahrzeuge, die keine Ladung befördern, gelten
die Vorschriften über den Freibord nicht. Der Verschluß-
Antennenanlagen müssen vom Auslaufen des Schif-
zustand muß einwandfrei sein.
fes bis unmittelbar vor dem Anlegen des Schiffes be-
triebsfertig gehalten werden, sofern behördliche Anord-
nungen nicht entgegenstehen. § 30
Freibordmarke
§ 26 (1) Erteilt die See-Berufsgenossenschaft einem
Funktagebuch, Dienstbehelfe Schiff, auf welches das Übereinkommen von 1966 An-
wendung findet, einen Freibord, so sind als Kennzei-
(1 ) Das Funktagebuch muß dem Muster der Anlage 8 chen im Sinne der Regel 7 der Anlage I zum Überein-
entsprechen und ist nach Kapitel IV Regel 19 der Anlage kommen von 1966 auf der linken Seite des Freibord-
zum Übereinkommen von 197 4 zu führen und aufzube- Ringes oberhalb, des waagerechten Striches die Buch-
wahren; die Wartung und Ladung der Batterien sind un- staben „SB" und auf der rechten Seite des Freibord-
ter Zeitangabe einzutragen. Ringes oberhalb des waagerechten Striches die Buch-
staben „GL" anzubringen.
(2) Die Ausrüstung der Seefunkstellen mit Dienstbe-
helfen richtet sich nach dem vom Bundesminister für (2) Fahrgastschiffe, auf die das Übereinkommen von
das Post- und Fernmeldewesen herausgegebenen 1966 keine Anwendung findet, erhalten die Freibord-
Handbuch für den Dienst bei Seefunkstellen. marke auf Grund der Leckrechnung in entsprechender
Anwendung des Kapitels 11-1 der Anlage zum Überein-
§ 27 kommen von 197 4. Andere Schiffe, auf die das Überein-
kommen von 1966 keine Anwendung findet, erhalten ei-
Amateurfunkstellen
ne Freibordmarke nach Festsetzung des Mindestfrei-
Das Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen bords.
auf Schiffen, die mit einer Telegrafiefunk-, Sprechfunk-
(3) Gewährleistet der nach Anlage I zum Über~inkom-
oder Ortungsfunkanlage ausgerüstet sind, bedarf einer
men von 1 966 ermittelte Mindestfreibord wegen zu ge-
besonderen Genehmigung der Deutschen Bundespost.
ringer Stabilität oder aus anderen Gründen die Sicher-
Die Genehmigung wird versagt, wenn Beeinträchtigun-
heit des Schiffes nicht hinreichend, hat die See-Berufs-
gen der Seefunk- oder Ortungsfunkanlagen sowie an-
genossenschaft einen entsprechend vergrößerten Min-
derer für die Sicherheit des Schiffes bestimmten Anla-
destfreibord festzusetzen.
gen zu erwarten sind oder der Eigentümer oder Besitzer
des Schiffes oder der Schiffsführer der Errichtung und (4) Der Decksstrich, die Freibordmarke und die in Ver-
dem Betrieb nicht zugestimmt hat. Die hierfür notwendi- bindung mit der Freibordmarke verwendeten Striche
gen Prüfungen werden von der Deutschen Bundespost und Buchstaben müssen an beiden Schiffsseiten dau-
und dem Deutschen Hydrographischen Institut durch- erhaft angebracht, ausgemalt und deutlich sichtbar
geführt. sein.
§ 28 § 31
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger Beladung
Auf Schiffen, die mit einer Telegrafiefunk-, Sprech- (1) Schiffe dürfen den Mindestfreibord nicht unter-
funk- oder Ortungsfunkanlage ausgerüstet sind, dürfen schreiten, ausgenommen in einem Hafen zwischen der
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger nur mit Zustim- Eingangs- und Ausgangsabfertigung, soweit der Ver-
mung des Schiffsführers errichtet und betrieben wer- schlußzustand dies zuläßt und ausreichende Stabilität
den, sofern die Empfänger nicht an eine Gemeinschafts- gewährleistet ist. Falls bei Erreichen des Mindestfrei-
antennenanlage angeschlossen sind. Die Errichtung bords die Stabilität des Schiffes nicht ausreicht, darf es
von Außenantennen für den Empfang von Sendungen nur so weit beladen werden, daß für die bevorstehende
des Ton- und Fernseh-Rundfunkes, die nicht zur festen Fahrt oder die Liegezeit eine ausreichende Stabilität ge-
Ausrüstung des Schiffes gehören, ist untersagt. währleistet ist.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1843
(2) Deckslast darf nicht mehr genommen werden, als a der Anlage zum Ubereinkommen von 197 4 finden auf
mit der Stabilität des Schiffes vereinbar ist. Die Höhe diesen Teil entsprechende Anwendung.
und das Gewicht der Deckslast sind so zu bemessen,
daß auch unter Berücksichtigung eines Stabilitätsverlu-
stes durch mögliche Wasseraufnahme oder Vereisung § 35
der Deckslast und den Verbrauch von Vorräten zu jedem (Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage
Zeitpunkt der Fahrt ausreichende Stabilität vorhanden zum Übereinkommen von 1974)
ist. Unterteilung und Stabilität
(3) Decksladungen sind so zu stauen, daß Öffnungen ( 1) Zu Regel 4 (Flutbarkeit)
im Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besat-
zungsunterkünften, dem Maschinenraum und allen son- Ist die Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung größer
stigen zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeits- als die mittlere Flutbarkeit für den betreffenden Schiffs-
räumen oder als Fluchtweg dienen, ordnungsgemäß ge- teil, so kann die See-Berufsgenossenschaft die Berech-
schlossen werden können, gegen das Eindringen von nung der Schottenkurve für diese größere Flutbarkeit
Wasser gesichert sind und zugänglich bleiben. Tank- verlangen.
und Bilgenrohre sowie Anschlußstutzen der Feuer-
löschleitungen sind freizuhalten. Ist auf oder unter Deck (2) Zu Regel 6 Buchstabe e (Sondervorschriften für
kein geeigneter Verkehrsgang vorhanden, so müssen die Unterteilung)
auf der Decksladung wirksame Schutzvorkehrungen für Falls unter einem Hauptquerschott eine wasserdichte
die Besatzung in Form von Laufplanken, Schutzgelän- Bodenwrange nicht vorhanden ist, ist der Einfluß des un-
dern oder Strecktauen getroffen werden. ter dem Schott liegenden Doppelbodenteils zu berück-
sichtigen.
(4) Auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden
ist, sind zusätzlich zu den Erfordernissen des Absat-
(3) Zu Regel 7 (Stabilität besct,ädigter Schiffe)
zes 3 auf jeder Seite der Decksladung bis zu einer Höhe
von mindestens 1 Meter über der Ladung Schutzgelän- Für Fahrgastschiffe gelten folgende Zusatzbestimmun-
der oder Strecktaue in senkrechten Abständen von gen:
höchstens 33 Zentimeter vorzusehen und im Falle des 1. zu Buchstabe b Ziffer iii:
Fahrens von Decksladung anzubringen.
Zum Nachweis ausreichender Stabilität im Leckfall
müssen für die ungünstigsten Schadensfälle die Kur-
§ 32 ven der aufrichtenden Resthebelarme berechnet
Ladelukenverschluß werden.
Die Ladeluken sind vor Antritt der Fahrt wetterdicht zu 2. zu Buchstabe c:
verschließen. Während der Fahrt sind die Ladeluken Für Lade- und Vorratsräume darf eine Flutbarkeit von
verschlossen zu halten; sie dürfen bei ruhigem Wetter 60 vom Hundert nur eingesetzt werden, wenn diese
vorübergehend geöffnet werden, wenn Arbeiten unter Räume normalerweise entsprechend ausgenutzt
Deck oder die Art der Ladung das Öffnen der Luken not- werden. Andernfalls ist mit einer Flutbarkeit von 95
wendig machen. vom Hundert zu rechnen.
3. zu Buchstabe f:
Bei unsymmetrischer Flutung muß eine positive me-
Teil B
tazentrische Höhe von mindestens 0,05 Meter auch
Zusatzvorschriften für Schiffe, für den theoretischen aufrechten Zustand nachge-
auf die das Übereinkommen von 1974 wiesen werden.
Anwendung findet Der Einfluß unsymmetrischer Flutungen ist auch für
den Zustand vor dem Krängungsausgleich zu unter-
§ 33 suchen. Ferner ist für den Endzustand der Überflu-
tung nachzuweisen, daß bei einer unsymmetrischen
Anwendungsbereich
Belastung durch ein krängendes Moment, gebildet
Dieser Teil gilt ergänzend zu den in der Anlage zum aus Fahrgastgewicht und einem Hebelarm von 0,1 B,
Übereinkommen von 197 4 aufgeführten Regeln für noch ein positives Stabilitätsmoment vorhanden ist
und das Schiff nicht durch ungeschützte Öffnungen
1. Fahrgastschiffe in der Auslandfahrt; flutet.
2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einem Brutto- 4. zu Buchstabe h:
raumgehalt von 500 und mehr Registertonnen, hin- Bei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar ist,
sichtlich der Vorschriften über Funkanlagen für muß mit dem Flutbarkeitswert 100 für Inhalt und
Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einem Brutto- Oberfläche gerechnet werden. Eine Verminderung -
raumgehalt von 300 und mehr Registertonnen. jedoch nicht unter die in der Nummer 2 angegebenen
Werte - kann zugelassen werden, wenn nachgewie-
§ 34 sen ist, daß der Wert 100 in keinem Fall erreicht wer-
Befreiungen den kann.
Kapitel 11-1 Regel 1 Buchstaben c und d, Kapitel 11-2 (4) Zu Regel 8 (Ballast)
Regel 1 Buchstabe e und Kapitel III Regel 3 Buchstabe Diese Regel findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(5) Zu Regel 9 (Piek- und Maschinenraumschotte, Niederschrift über den Versuch ist von dem Beauftrag-
Wellentunnel usw.) ten gegenzuzeichnen.
Die Buchstaben a und b dieser Regel finden auch auf Die mit den erforderlichen Erläuterungen und Anweisun-
Frachtschiffe mit der Maßgabe Anwendung, daß der Ab- gen für den Kapitän versehenen Stabilitätsunterlagen
stand des Kollisionsschottes vorn vorderen Lot nicht sind der See-Berufsgenossenschaft mit einer für ihre
größer als 10 Meter zu sein braucht und daß in dem Kol- Akten bestimmten Abschrift vor Anbordgabe zur Prü-
lisionsschott oberhalb des Doppelbodens und unterhalb fung zuzuleiten. ·
des Freiborddecks keine Türen, Mannlöcher oder Zu-
Zu den Stabilitätsunterlagen gehören mindestens:
gangsöffnungen vorhanden sein dürfen; bei Frachtschif-
fen tritt an die Stelle des Schottendecks das Freibord- für Fahrgastschiffe die Hebelarmkurven der statischen
deck. Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle sowie - in
Abhängigkeit vom Tiefgang - die Grenzkurve für die Min-
(6) Zu Regel 11 Buchstabe g (Festlegen, Anmarken destanfangsstabilität, die den Bedingungen der Regel 7
und Eintragen der Schottenladelinien) genügt,
In Frischwasser darf der aus dem Freibordzeugnis er- für Frachtschiffe die Hebelarmkurven der statischen
sichtliche Frischwasserabzug in Anspruch genommen Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle.
werden.
Die See-Berufsgenossenschaft kann die Vorlage weite-
(7) Zu Regel 1 2 Buchstabe e (Bauart und erstmalige rer Unterlagen verlangen.
Prüfung der wasserdichten Schotte usw.)
Bei kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergröße- (12) Zu Regel 20 (Lecksicherheitspläne)
rung der Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen.
Bei Schiffen, für die eine Lecksicherheit vorgeschrieben
(8) Zu Regel 13 (Öffnungen in wasserdichten Schot- ist, sind die endgültigen Lecksicherheitspläne vor An-
ten) bordgabe der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung
1. zu Buchstabe a: zuzuleiten.
Türen sind so hoch wie möglich über dem Doppelbo-
den anzuordnen. § 36
2. zu Buchstabe i Ziffer i: (Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage
zum Übereinkommen von 1974)
Die Schließzeit der Schiebetüren mit Kraftantrieb
muß mindestens 20 Sekunden betragen. Das Schall- Maschinen und elektrische Anlagen
signal muß spätestens 5 Sekunden vor Beginn des
(1) Zu Regel 23 (Allgemeine Bestimmungen)
Schließvorgangs ertönen.
Buchstabe a findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.
(9) Zu Regel 14 (Öffnungen in der Außenhaut unter- Anlagen für unbesetzte Maschinenräume müssen zuge-
halb der Tauchgrenze)
lassen sein.
1. zu Buchstabe c:
Der Mindestabstand der Unterkante der Seitenfen- (2) Zu Regel 24 (Hauptstromquelle auf Fahrgast-
ster von der Schottenladelinie muß 500 Millimeter schiffen)
betragen. 1. zu Buchstabe a:
2. zu Buchstabe i Ziffer ii: Erfolgt die Speisung des Bordnetzes durch Wellen-
Zwei selbsttätige Rückschlagventile sind nur zuläs- generatoren, die von Hauptmaschinen mit manövrier-
sig, wenn das innere Ende des Ausgußrohres minde- bedingt veränderlichen Drehzahlen angetrieben wer-
stens 0,01 L über der Schottenladelinie liegt. den, muß nach einem Spannungsausfall durch unvor-
hergesehene Manöver die Energieversorgung der für
( 10) Zu Regel 18 Buchstabe i (Lenzpumpenanlagen die Sicherheit von Fahrgästen, Besatzung, Schiff und
auf Fahrgastschiffen) Hauptantriebsanlage erforderlichen Anlagen selbst-
Der Durchmesser der Zweiglenzrohre bestimmt sich tätig innerhalb von 45 Sekunden von Bereitschafts-
nach folgender Formel: aggregaten übernommen werden. Auf dem Revier,
bei hoher Verkehrsdichte, in sphwierigen Gewässern
d=2,15~ l(B+D)+25 und bei verminderter Sicht müssen diese Verbrau-
Hierbei ist: cher von einer von der Hauptmaschine unabhängigen
d = der Zahlenwert des in Millimeter gemessenen In- Hauptstromquelle versorgt werden.
nendurchmessers des Zweiglenzrohres, 2. Regel 24 Buchstabe a mit dem in Nummer 1 be-
= der Zahlenwert der in Meter gemessenen Länge stimmten Zusatz findet auch auf Frachtschiffe An-
der wasserdichten Abteilung, wendung.
B der Zahlenwert der in Meter gemessenen Breite
des Schiffes, (3) Zu Regel 25 (Notstromquelle auf Fahrgast-
D = der Zahlenwert der bis zum Schottendeck in Meter schiffen)
gemessenen Seitenhöhe des Schiffes. 1. zu Buchstabe b:
(11) Zu Regel 19 (Stabilitätsunterlagen für Fahrgast- Zu den Einrichtungen gehören ferner:
schiffe und Frachtschiffe) a) die Notpumpe für Lenzzwecke gemäß Regel 18
Der Krängungsversuch ist im Beisein eines Beauftrag- Buchstabe d Ziffer i, falls diese elektrisch ange-
ten der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen. Die trieben wird,
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1845
b) die außerhalb des Maschinenraumes liegende 3. zu Buchstabe a Ziffer v:
Feuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eigenen Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen und
unabhängigen Antrieb besitzt, müssen ohne Störung des sonstigen Betriebes mög-
c) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum lich sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse sind in
Übereinkommen von 197 4, das Schiffstagebuch einzutragen.
d) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und 4. zu Buchstabe b Ziffer i:
Anzeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, Schot-
Zu den Notverbrauchern gehören ferner:
tenschließalarm),
a) die außerhalb des Maschinenraumes liegende
e) Anlagen für Generalalarm, C02-Alarm, Alarm der
Feuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eigenen
automatischen Feuermeldeanlage und die Mann-
unabhängigen Antrieb besitzt,
schaftsrufanlage, sofern sie keine eigene unab-
hängige Stromquelle besitzen, b) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum
Übereinkommen von 1974,
f) die Navigationsgeräte,
c) Anlagen für Generalalarm, C02-Alarm, Alarm der
g) die Schottenschließanlage sowie
automatischen Feuermeldeanlage, Mannschafts-
h) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen die rufanlage, sofern sie keine eigene unabhängige
Ruderanlage sowie besondere Sicherheitsein- Stromquelle besitzen,
richtungen untergebracht sind.
d) ein Radargerät und ein Echolot, wenn eine Akku-
2. zu Buchstabe c Ziffer i: mulatorenbatterie mit ausreichender Kapazität
oder ein Generator als Notstromquelle vorhanden
Brennstoffversorgung und Kühlsystem der Antriebs-
ist,
maschine müssen von denen der übrigen Maschi-
nenanlagen unabhängig sein. e) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen die
Ruderanlage sowie besondere Sicherheitsein-
3. zu Buchstabe d Ziffer i: richtungen untergebracht sind,
Die zeitweilige Notstromquelle muß außerdem die
f) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und
Anlagen gemäß Nummer 1 Buchstabe e speisen.
Anzeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, Schot-
4. zu Buchstabe h: tenschließalarm).
Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen und (5) Zu Regel 27 (Schutz gegen elektrischen Schlag,
müssen ohne Störung des sonstigen Betriebes mög- gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Ur-
lich sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse sind in sprungs)
das Schiffstagebuch einzutragen.
1. zu Buchstabe a Ziffer i (2):
(4) Zu Regel 26 (Notstromquelle auf Frachtschiffen) Die in Satz 1 aufgeführten Schutzmaßnahmen müs-
1. zu Buchstabe a Ziffer ii: sen bei Spannungen über 50 Volt getroffen werden.
Bei Gebrauch von Elektrogeräten in feuchten Räu-
Zu den Einrichtungen gehören ferner: men oder unter beengten Raumverhältnissen, bei de-
a) die außerhalb des Maschinenraumes liegende nen mit großflächiger leitender Berührung gerechnet
Feuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eigenen werden muß, darf auch bei Anwendung der vorge-
unabhängigen Antrieb besitzt, schriebenen Schutzmaßnahmen die Betriebsspan-
nung 250 Volt nicht überschreiten.
b) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum
Übereinkommen von 197 4, 2. zu Buchstabe a Ziffer ii:
c) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und Bodenbeläge oder Grätinge aus nicht leitendem Ma-
Anzeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, Schot- terial müssen bei Betriebsspannungen über 50 Volt
tenschließalarm), vorhanden sein. Freiliegende stromführende Teile mit
d) Anlagen für Generalalarm, C02-Alarm, Alarm der einer Spannung gegen Erde von mehr als 50 Volt dür-
automatischen Feuermeldeanlage und die Mann- fen an Vorderseiten von Schalt- oder Steuertafeln
schaftsrufanlage, sofern sie keine eigene unab- nicht angebracht werden.
hängige Stromquelle besitzen, 3. zu Buchstabe a Ziffer iii (1 ):
e) ein Radargerät und ein Echolot, wenn eine Akku- Die Verbindungen zum Schiffskörper müssen minde-
mulatorenbatterie mit ausreichender Kapazität stens den gleichen Querschnitt wie die Zuleitungen
oder ein Generator als Notstromquelle vorhanden aufweisen. Sie sind an gut zugänglicher Stelle an den
ist, Schiffskörper oder einen mit diesem metallisch fest
f) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen die verbundenen Bauteil anzuschließen.
Ruderanlage sowie besondere Sicherheitsein- Gehäuse von Maschinen und Geräten und deren Be-
richtungen untergebracht sind. festigungsschrauben dürfen für den Anschluß nicht
benutzt werden. Alle Anschlußstellen müssen leicht
2. zu Buchstabe a Ziffer iii (2): überprüft werden können. Fü.r lsolationsmessungen
Brennstoffversorgung und Kühlsystem der Antriebs- muß ein Abklemmen der angeschlossenen Strom-
maschine müssen von denen der übrigen Maschi- kreise möglich sein. Die Anschlußschrauben müssen
nenanlagen unabhängig sein. aus Messing oder einem in gleicher Weise korro-
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
sionsbeständigen Werkstoff bestehen und den Ka- durchlaufende Kabel, sofern sie in Rohren
belquerschnitten entsprechend bemessen sein. verlegt sind, die oberhalb des Tankdecks in
In Räumen mit Holzverkleidung, wie Kühlräumen und die Schotten eingeschweißt sind;
den zugehörigen Lüfterräumen, ist nur eine allpolige (iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen
Verlegung zulässig. Schiffskörperrückleiter und Räumen über den Tanks oder Kofferdämmen
Schutzleiter sind ab zugehöriger Verteilerschalttafel und in Räumen, die neben einem Ladetank
mitzuführen. Die Endstromkreise für Beleuchtung liegen:
und Raumheizung sind allpolig zu verlegen. Die Ver- Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-
bindung von Rückleiter und Schutzleiter mit dem führung (Ex) i;
Schiffskörper ist an die Verteilungs- bzw. Unterver- Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d
teilungsschalttafel anzuschließen. oder Überdruckkapselung (Ex) p;
durchlaufende, gegen mechanische Beschä-
4. zu Buchstabe c: digung geschützte Kabel;
Für Tankschiffe gilt außerdem: (v) auf offenen Decks über den Tanks ein-
Elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsge- schließlich Ballasttanks innerhalb der Lade-
schützter Ausführung dürfen nur außerhalb gefähr- tankblocks bis zu einer Höhe von 2,4 Meter
deter Bereiche installiert werden. Eine Aufstellung in über Deck, zusätzlich 3 Meter nach vorn und
geschlossenen oder halbgeschlossenen Räumen ist achtern und in voller Breite des Schiffes, im
nur zulässig, wenn diese durch Kofferdämme oder Bereich eines Kugelhalbmessers von 3 Me-
gleichwertige Räume von den Ladetanks und durch ter um Tankauslässe, Tankentgasungsöff-
öl- und gasdichte Schotte von Kofferdämmen und nungen, Auslässen von Pumpenräumen; in
Ladepumpenräumen getrennt und mechanisch oder geschlossenen oder halbgeschlossenen
natürlich ausreichend belüftet sind. Diese Räume Räumen, die eine direkte Öffnung zu einem
dürfen nur aus einem nicht gefährdeten Bereich oder gefährdeten Bereich haben:
durch mechanisch oder natürlich ausreichend belüf- Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-
tete Gasschleusen zugänglich sein. führung (Ex) i;
In folgenden gefährdeten Bereichen können explo- Maschinen und Geräte, ausgenommen Meß-
sionsgeschützte Einrichtungen in der angegebenen und Meldegeräte, in druckfester Kapselung
Ex-Schutzart installie~t werden, wenn sie das zu er- (Ex) d oder in Überdruckkapselung (Ex) p,
wartende Gemisch nicht zur Entzündung bringen Geräte für erhöhte Sicherheit (Ex) e.
können. Die Betriebsmittel müssen zugelassen sein: (6) Zu Regel 29 Buchstabe a (Ruderanlage)
a) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs- Die Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein,
sigkeiten mit einem Flammpunkt über 60 Grad daß die Ruderanlage während des Betriebes jederzeit
Celsius können in Brennstoff- und Ladeöltanks zugänglich ist und einwandfrei gewartet werden kann.
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausfüh- Der Ruderschaft muß festgesetzt werden können. Bei
rung (Ex) i zugelassen werden. hydraulischen Ruderanlagen genügen Absperrventile
b) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs- an Zylindern bzw. Drehflügelgehäusen zum Festsetzen.
sigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 Grad Cel- Soweit es nach den auftretenden Kräften möglich ist,
sius können zugelassen werden: sind Einrichtungen vorzusehen, mit denen das Ruder-
(i) in Brennstoff- und Ladeöltanks: blatt bei einem Bruch des Ruderschaftes von Hand be-
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus- tätigt werden kann.
führung (Ex) i; § 37
(ii) in Wasserballasttanks und in Kofferdämmen, (Zu Kapitel 11-2 Teil A der Anlage
die an Ladetanks angrenzen: zum Übereinkommen von 197 4)
hermetisch abgeschlossene Echolotschwin- Allgemeine Bestimmungen
ger, sofern das zugehörige Kabel in einem (1) Zu Regel 3 (Begriffsbestimmungen)
dickwandigen, wasserdicht bis über das
Hauptdeck führenden Stahlrohr verlegt ist; 1. zu Buchstabe c:
Kabel für den aktiven Korrosionsschutz, die Trennflächen vom Typ „A" müssen zugelassen sein.
in dickwandigen, wasserdicht bis über das 2. zu Buchstabe d:
Hauptdeck führenden Stahlrohren verlegt Trennflächen vom Typ „B" müssen zugelassen sein.
sind;
3. zu Buchstabe d Ziffer iii:
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-
führung (Ex) i; Alle Werkstoffe, die für die Herstellung und den Zu-
sammenbau von in den Teilen C und D vorgeschrie-
(iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgängen,
benen Trennflächen vom Typ „8" verwendet werden,
die an einen Ladetank angrenzen, neben den
müssen nichtbrennbar sein.
unter Ziffer ii genannten Betriebsmitteln:
Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d 4. zu Buchstabe h:
oder in Überdruckkapselung (Ex) p, sofern Als „schwer entflammbar'' gelten Werkstoffe, Gewe-
Schalter und Sicherungen hierfür außerhalb be sowie Anstrichmittel, die die Ausbreitung eines
des Raumes an nicht gefährdeten Plätzen Brandes verhindern oder in ausreichendem Maße
untergebracht sind; einschränken können; sie müssen zugelassen sein.
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1847
5. zu Buchstabe m: (4) Zu Regel 6 (Verschiedenes)
Laderäume sind auch Tanks für andere flüssige 1. zu Buchstabe a:
Ladung.
Elektrische Heizkörper müssen durch ein Gehäuse
6. zu Buchstabe r: oder eine Verkleidung so abgedeckt sein, daß auf ih-
nen keine Kleidungsstücke oder sonstige Gegen-
Wichtige Navigationseinrichtungen sind insbesonde-
stände abgelegt werden können. Über den Heizkör-
re Steuerstand, Kompaß- und Radaranlagen sowie
pern dürfen keine Kleiderhaken angebracht sein. Je-
Peilgeräte.
der Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz auszurü-
7. ,,Hohe Oberflächentemperaturen" sind Temperatu- sten, der den Strom unterbricht, sobald die für den
ren über 220 Grad Celsius. Heizkörper zulässige Höchsttemperatur überschrit-
ten wird. Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß
(2) Zu Regel 4 (Brandschutzpläne) ausgeschlossen sein. In Waschräumen, Bädern und
sonstigen feuchten Räumen dürfen nur wasserdichte
Auf allen neuen und vorhandenen Schiffen ist eine
Heizkörper verwendet werden.
Zweitausfertigung der Brandschutzpläne in einem be-
sonders gekennzeichneten wasserdichten Behälter au- 2. Bauteile mit hohen Oberflächentemperaturen müs-
ßerhalb der Aufbauten oder Deckshäuser als Hilfsmittel sen so ausgeführt und angeordnet sein, daß Brand-
für die Landfeuerwehr ständig aufzubewahren. gefahren vorgebeugt wird.
(3) Zu Regel 5 (Feuerlöschpumpen, Feuerlöschleitun-
(5) Zu Regel 7 (Feuerlöscher)
gen, Anschlußstutzen und Schläuche)
1. Die nachfolgenden Zusatzvorschriften gelten, soweit
1. zu Buchstabe b Ziffer i:
nichts anderes bestimmt ist, für tragbare und fahrba-
Pumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförde- re Feuerlöscher.
rung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen und
dürfe·n keine Verbindunge_n zum Feuerlöschsystem 2. Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen un-
haben. terteilten Bränden sind Feuerlöscher mit den in der
2. zu Buchstabe b Ziffer ii: nachfolgenden Tabelle jeweils aufgeführten Lösch-
Jede der vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen muß mitteln zu verwenden:
einen Volumendurchfluß von mindestens 25 Kubik-
Brand- Art Löschmittel
meter pro Stunde haben. Dieses gilt auch für zusätz-
klasse des brennenden Stoffes
lich vorhandene Feuerlöschpumpen.
3. zu Buchstabe c Ziffer ii: A feste Stoffe hauptsächlich Schaum
Bei Fahrgastschiffen mit einem Bruttoraumgehalt organischer Natur, ABC-Pulver
von weniger als 1 000 Registertonnen muß bei allen die normalerweise unter
Anschlußstutzen ein Mindestdruck von 2,8 Bar, bei Glutbildung verbrennen
Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weni- (wie Holz, Kohle,
ger als 1 000 Registertonnen ein solcher von 2,6 Bar Faserstoffe)
gehalten werden.
8 flüssige oder flüssig ABC-Pulver
4. zu Buchstabe e: werdende Stoffe SC-Pulver
Feuerlöschleitungen dürfen nicht durch Laderäume (wie Benzin, Öl, Teer) Kohlendioxid
geführt sein; sie müssen entwässert werden können. (Kohlensäure)
Abzweigungen der Feuerlöschleitungen für die An- Schaum
kerklüsenspülung müssen vom freien Deck aus ab-
gesperrt werden können. Andere Abzweigungen, die C Gase ABC-Pulver
nicht Feuerlöschzwecken dienen, müssen unmittel- (wie Acetylen, Propan) SC-Pulver
bar an den Feuerlöschpumpen absperrbar sein. Kohlendioxid
5. zu Buchstabe f: (Kohlensäure)
Der Werkstoff für neubeschaffte Feuerlöschschläu-
D Metalle D-Putver
che muß den jeweils neuesten deutschen Industrie-
(wie Aluminiumstaub,
normen entsprechen. Die einzelne Schlauchlänge
Elektron, Magnesium)
darf 20 Meter, in Maschinenräumen 15 Meter nicht
überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplun- Wasserlöscher und chemische Schaumlöscher dür-
gen sind nur genormte 52- oder 75-Millimeter-Storz- fen nicht vorgesehen sein.
anschlüsse zu verwenden. Werden Feuerlösch-
schläuche mit Zubehörteilen und Werkzeugen (wie 3. zu Buchstabe a Ziffer ii:
Kupplungsschlüssel) in Kästen oder Nischen aufbe-
-Pulverlöscher und Kohlendioxidlöscher müssen min-
wahrt, so dürfen vorhandene Türen dazu nicht ab-
destens je 6 Kilogramm Inhalt und Schaumlöscher
schließbar sein.
10 Liter Inhalt haben.
6. zu Buchstabe g:
Als Strahlrohre dürfen nur Mehrzweck-Strahlrohre 4. zu Buchstabe b:
mit Mannschutzbrause und Absperrung vorgesehen Schiffe müssen Ersatzfüllungen und -treibmittel mit-
sein. führen, deren Menge sich nach folgender Tabelle be-
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
stimmt, wobei die ermittelten Zahlen nach oben auf- 3. zu Buchstabe f:
zurunden sind: Dampf-Feuerlöschsysteme sind nicht zulässig.
Zahl der Feuerlöscher Ersatz
gleichen Typs (n) (7) Zu Regel 9 (Fest eingebaute Schaumfeuer-
löschsysteme in Maschinenräumen)
1- 20 n Dieses Schaumfeuerlöschsystem darf nicht als Haupt-
21- 50 20 + 1/2 (n- 20) feuerlöschsystem in Maschinenräumen verwendet wer-
51-100 35 + 1/4 (n- 50) den.
101-192 48 + 1/8 (n-100)
über 192 60
(8) Zu Regel 12 (Selbsttätige Berieselungs-, Feuer-
Benutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich nach- melde- und Feueranzeigesysteme)
gefüllt werden.
zu Buchstabe b Ziffer iv:
Eine Anweisung für das Nachfüllen muß sich an Bord
befinden. Zum Nachfüllen dürfen nur für den jeweili- Es müssen Berieselungsdüsen bei einer Temperatur
gen Feuerlöscher zugelassene Ersatzfüllungen ver- von 68 Grad Celsius in den gemäßigten Zonen, 79 Grad
wendet werden. Auch teilweise entleerte Löscher Celsius, falls auch Tropenzonen befahren werden, und
müssen neu gefüllt werden. 141 Grad Celsius für Trockenräume und Küchen ohne
Beschränkung des Fahrtbereichs in Tätigkeit treten.
Für Feuerlöscher, die an Bord nicht nachgefüllt wer-
Abweichungen von ± 5 Grad Celsius sind zulässig.
den können, muß eine den Ersatzfüllungen entspre-
chende Anzahl Reservelöscher mitgeführt werden.
(9) Zu Regel 13 (Selbsttätige Feuermelde- und
5. zu Buchstabe e: Feueranzeigesysteme)
Die Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher muß durch zu Buchstabe k:
eine am Feuerlöscher angebrachte gültige Prüfbe- Anzeigesysteme für Laderäume müssen ebenfalls
scheinigung oder Prüfplakette eines Beauftragten Schallsignale abgeben.
des Herstellers oder eines von der See-Berufsge-
nossenschaft anerkannten Sachverständigen nach-
( 10) Zu Regel 14 (Brandschutzausrüstung)
gewiesen werden. Die Bescheinigung muß das Da-
tum der Prüfung enthalten und die Prüfplakette das 1. zu Buchstabe a:
Jahr und den Monat der Prüfung angeben. Die Be- Jede persönliche Ausrüstung ist zu ergänzen durch:
scheinigung und die,Prüfplakette haben eine Gültig-
1 Brecheisen (Kuhfuß)
keitsdauer von zwei Jahren.
tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohr-
6. Feuerlöscher müssen so angeordnet sein, daß sie durchmesser in Stahl 10 Millimeter) oder
durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere 1 Trennscheibe.
äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit
Das Anschlußkabel einer Bohrmaschine oder Trenn-
nicht beeinträchtigt werden.
scheibe muß mindestens 10 Meter lang sein.
(6) Zl:I Regel 8 (Fest eingebautes Gasfeuertöschsy- Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von
weniger als 4 000 Registertonnen braucht nur eine
stem)
Bohrmaschine oder Trennscheibe, auf Frachtschif-
1. Gasfeuerlöschsysteme müssen zugelassen sein. fen mit einem Bruttoraumgehalt von 4 000 und mehr
2. zu Buchstabe d Ziffer vii: Registertonnen sowie auf Fahrgastschiffen brau-
chen nicht mehr als zwei mitgeführt zu werden.
Die für die vorgeschriebene Gasmenge erforderli-
chen Flaschen oder Behälter sind in ausschließlich Die nach Ziffer i vorgeschriebene Schutzkleidung
hierfür verwendeten Rjiumen unterzubringen, die an (Hitzeschutzanzug) muß zugelassen sein.
einer gut zugänglichen Stelle liegen und mit einer wir- Die nach Ziffer v vorgeschriebene Axt muß einen
kungsvollen Lüftung versehen sein müssen. Sie dür- hochspannungsisolierten Handgriff haben.
fen nicht vor dem vorderen Kollisionsschott und bei
Anordnung über dem Kollisionsschott nur mittschiffs 2. zu Buchstabe b:
liegen. Der Zutritt zu diesen Räumen muß vom freien Als Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluftatmer ver-
Deck aus möglich sein; wendet werden. Auf vorhandenen Schiffen befindli-
unter Deck liegende Räume müssen einen unmittel- che andere Atemschutzgeräte sind innerhalb von 5
baren Zugang über eine Treppe vom freien Deck aus Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch
haben. Der Zugang darf in keinem Fall durch die von Preßluftatmer zu ersetzen.
dem Löschsystem geschützten Räume führen. Tür-
verbindungen zwischen Maschinen- oder Unter- (11) Zu Regel 15 (Sofortige Verwendungsbereit-
kunftsräumen und Räumen, in denen Gas für Feuer- schaft der Feuerlöscheinrichtungen)
löschsysteme gelagert ist, sind unzulässig. 1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der Feuer-
Trennflächen zwischen diesen Räumen und den zu löscheinrichtungen und Brandschutzausrüstungen
schützenden Räumen müssen vom Typ A-60 sein. sind in bestimmten Zeitabständen zu prüfen; das Er-
Alle anderen Trennflächen müssen vom Typ „A" sein gebnis der einzelnen Prüfungen ist in das Schiffsta-
und entsprechend den Isolierwerten für Kontrollsta- gebuch einzutragen; jeder Mangel und seine Beseiti-
tionen isoliert sein. gung sind ausdrücklich zu vermerken.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1849
2. Halbjährlich sind die Brandschutzausrüstungen (Re- § 38
gel 14, § 37 Abs. 10) und insbesondere die nachfol- (Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage
genden Feuerlöscheinrichtungen zu prüfen: zum Übereinkommen von 1974)
a) die Schließvorrichtungen für Türen in Trennflä- Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe,
chen vom Typ „A" (Regel 23, § 38 Abs. 6, Regel die mehr als 36 Fahrgäste befördern
37, § 39 Abs. 2)
(1} Zu Regel 18 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte
b) die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz, die und waagerechte Brandabschnitte}
Anschlußstutzen und die Feuerlöschschläuche
nebst Zubehör (Regel 5, § 37 Abs. 3) 1. zu Buchstabe a:
c) die tragbaren Feuerlöscher und die tragbaren Die mittlere Länge jedes senkrechten Hauptbrandab-
Schaumlösch-Einheiten (Regel 7, § 37 Abs. 5) schnitts darf 40 Meter nicht überschreiten. Falls die
gesamten Unterkunftsräume in einem Hauptbrand-
d) die fahrbaren Feuerlöscher (Regel 7, § 37 Abs. 5, abschnitt liegen, kann die See-Berufsgenossen-
Regel 32 Buchstabe g, h und i, Regel 4 7 Buchsta- schaft eine zusätzliche Unterteilung dieses Ab-
be g und h, Regel 52 Buchstabe h) schnitts fordern.
e) fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme (Regel 8,
§ 37 Abs. 6) 2. zu Buchstabe c:
An den Schottenrändern sind Isolierbrücken von min-
f) fest eingebaute Schaumfeuerlöschsysteme in
destens 300 Millimeter Länge einzubauen.
Maschinenräumen (Regel 9, § 37 Abs. 7)
g) fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsyste- (2) Zu Regel 19 (Schotte innerhalb eines senkrech-
me in Maschinenräumen (Regel 10) ten Hauptbrandabschnitts)
h) fest eingebaute Druckwasser-Sprühfeuer- zu Buchstabe b Ziffer ii:
löschsysteme in Maschinenräumen (Regel 11)
Gangschotte und Decken müssen Trennflächen vom
i) selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Typ „B" sein; Türen und Türrahmen müssen Regel 24
Feueranzeigesysteme (Regel 12, § 37 Abs. 8) Buchstabe b einschließlich der Zusatzvorschriften (Ab-
j) selbsttätige Feuermelde- und Feueranzeige- satz 7) entsprechen.
systeme (Regel 13, § 37 Abs. 9)
k) die Handfeuermelder (Regel 32 Buchstabe a, Re- (3) Zu Regel 21 (Fluchtwege}
gel 4 7 Buchstabe a) 1. Liegt ein Fluchtweg in einer wasserdichten Abteilung
1) fest eingebaute Deckschaumsysteme (Regel 61 ). unter dem Schottendeck, einem senkrechten Haupt-
brandabschnitt über dem Schottendeck, gleicherma-
3. Monatlich sind zu prüfen: ßen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen, ei-
a) die Brandklappen in Trennflächen vom Typ „A" nem Sonderraum oder einem Maschinenraum im Be-
(Regel 23 Buchstabe b, Regel 37 Buchstabe b) reich zwischen der Bordwand und einem Fünftel der
größten Schiffsbreite von der Bordwand entfernt, so
b) die Verschlußeinrichtungen der Lüftungssysteme muß ein zweiter Fluchtweg auf der anderen Schiffs-
(Regel 25, § 38 Abs. 8, § 39 Abs. 7, § 40 Abs. 1 seite oder der gleichen Schiffsseite außerhalb dieses
Nr.9, § 41 Abs. 2 Nr. 9). Bereichs vorhanden sein, soweit dies möglich ist.
4. Gasfeuerlöschsysteme, Schaumfeuerlöschsysteme, 2. zu Buchstabe a Ziffer iii:
Feuermelde- und Feueranzeigesysteme sind alle
Die lichte Breite der Treppe (in Zentimeter} muß
zwei Jahre, Berieselungssysteme und Druckwasser-
gleich der Zahl der Personen sein, die sie im Notfall
Sprühfeuerlöschsysteme jedes Jahr durch einen Be-
voraussichtlich benutzen müssen, mindestens je-
auftragten eines Herstellers auf ihren einsatzberei-
doch 80 Zentimeter.
ten Zustand zu überprüfen. Die Überprüfung der
Systeme ist in das Schiffstagebuch einzutragen. 3. zu Buchstabe a Ziffer iv:
5. Die Flaschen oder Druckbehälter von Gasfeuer- Der unmittelbare Zugang zum offenen Deck muß
löschsystemen sind jährlich auf ihren Inhalt zu prü- durch Trennflächen vom Typ A-0 gesichert sein, so-
fen. Die Prüfergebnisse sind in ein Kontrollbuch ein- weit nicht nach Regel 20 ein höherer Standard vorge-
zutragen. schrieben ist.
6. Die Stellen, an denen sich wesentliche, fest einge- 4. zu Buchstabe c:
baute Teile oder von Hand zu betätigende Teile der Alle Türen müssen selbstschließend sein.
Feuerlöschanlagen befinden, müssen deutlich er-
kennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie 5. zu Buchstabe c Ziffer i Nummer 1:
müssen jederzeit schnell und leicht erreicht werden Mindestens ein Fluchtweg muß mit einem stählernen
können. Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden
im Brandfall jederzeit schnell und leicht erreichbaren aus oder über eine kurze Treppe durch eine Stahltür
Stellen griffbereit angebracht sein. Diese Stellen sind zugänglich sein; erforderlichenfalls müssen auch Zu-
durch ein mindestens 1O Zentimeter hohes rotes „F" gänge von darüberliegenden Plattformen vorhanden
auf weißem Feld dauerhaft zu kennzeichnen. Tragba- sein. Dieser Fluchtweg muß bis zu einer Stelle außer-
re Feuerlöscher sind durch Plombieren gegen unbe- halb des Maschinenraums führen, von der aus das
fugte Benutzung zu sichern. Einbootungsdeck sicher erreicht werden kann.
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(4) Zu Regel 22 (Schutz der Treppen und Aufzüge in 3. zu Buchstabe g:
Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen) Schornsteine und Abzüge der Küchenherde und dgl.
zu Buchstabe c: müssen dort, wo sie durch Unterkunfts- und Wirt-
Die Verschlußvorrichtungen und ihre Anschläge müs- schaftsräume geführt sind oder sonst eine Brandge-
sen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen. fahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolie-
rung versehen sein.
(5) Zu Regel 23 (Öffnungen in den Trennflächen vom
Typ „A") (8) Zu Regel 26 (Eckige und runde Schiffsfenster)
1. zu Buchstabe a: zu Buchstabe b Ziffer i:
Durchbrechungen in Trennflächen vom Typ „A" müs- Fenster von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie
sen zugelassen sein. Kontrollstationen müssen den deutschen Industrienor-
2. zu Buchstabe d: men entsprechen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu
Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A" treffen, daß diese Fenster als Notausstieg verwendet
müssen zugelassen sein. werden können; ihre Durchstiegsöffnungen müssen
mindestens haben:
3. In den Kontrollstationen sind Vorrichtungen anzu-
runde Festfenster
bringen, die für jede einzelne Tür anzeigen, obsiege-
400 Millimeter Durchmesser
öffnet oder geschlossen ist.
runde, zu öffnende Fenster
Fernbetätigte Türen sowie gewöhnlich geschlossene
385 Millimeter Durchmesser
Feuertüren in Hauptbegrenzungsschotten und Trep-
penschächten, die während des Verschlußzustan- rechteckige Fenster
des im Notfall von Hand geöffhet werden können, 0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei eine Kantenlänge
müssen sich wieder selbsttätig schließen und an die mindestens 350 Millimeter betragen muß.
Anzeigevorrichtung angeschlossen sein. Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind, gel-
ten als Festfenster.
(6) Zu Regel 24 (Öffnungen in den Trennflächen vom
Typ „8")
(9) Zu Regel 27 (Beschränkung der brennbaren
zu Buchstabe b: Werkstoffe)
Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „B"
1. Sämtliche Isolierungen müssen zugelassen sein.
müssen zugelassen sein.
Lüftungsöffnungen dürfen nur im unteren Drittel der Tü- 2. zy Buchstabe a:
ren angeordnet sein und müssen von der Fluchtwegsei- In Lade-, Post- und Gepäckräumen sowie in Wirt-
te her verschlossen werden können. Lüftungsver- schaftskühlräumen müssen Isolierungen aus nicht-
schlüsse müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff be- brennbarem Werkstoff bestehen; die See-Berufsge-
stehen. nossenschaft kann, außer für Trennflächen vom
(7) Zu Regel 25 (Lüftungssysteme) Typ „A" und „B", schwer entflammbare Isolierungen
zulassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar
1. Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvorrichtun- sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werk-
gen und andere Teile des Lüftungssystems müssen stoffen abgedeckt ist.
aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen.
2. zu Buchstabe c: 3. zu Buchstabe e:
Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte,
Sonstige Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüf-
Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw.
tungssysteme müssen ebenfalls von außerhalb des
sind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel
gelüfteten Raumes geschlossen werden können.
oder durch gleichwertige andere Maßnahmen
Verschlußvorrichtungen aus Stahl in Lüfterstutzen
schwer entflammbar zu machen.
und Lüftungskanälen müssen folgender Tabelle ent-
sprechen: 4. zu Buchstabe g:
Durchmesser in Millimeter Dicke der Verschluß- In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollsta-
oder flächengleicher einrichtungen tionen und Maschinenräumen dürfen nur schwer ent-
Querschnitt in Millimeter
flammbare, zugelassene Anstrichmittel, Beschich-
bis 200 4 tungsmaterialien und ähnliche Stoffe verwendet wer-
über 200 bis 400 5 den. Beschichtungen dürfen nicht dicker als 1,5 Mil-
über 400 bis 600 6 limeter sein. Dieses gilt nicht für den Anstrich oder
über 600 bis 800 7 die Beschichtung von beweglichem Inventar.
über 800 8
5. zu Buchstabe i:
Bei Verwendung anderer Werkstoffe sind die Ver-
schlußeinrichtungen entsprechend zu verstärken. Papierkörbe müssen so gebaut sein, daß das Her-
ausschlagen von Flammen sicher verhindert wird.
Alle Verschlußeinrichtungen müssen einfach und si-
cher zu betätigen, feststellbar und ihre Lager weitge- 6. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel
hend wartungsfrei sein. Die Bedienungselemente und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein.
müssen augenfällig und dauerhaft gekennzeichnet Vorhänge aller Art und Tischdecken, mit Ausnahme
sein und anzeigen, ob der Verschluß geöffnet oder der Tafelwäsche, müssen aus zugelassenem nicht-
geschlossen ist. brennbarem Werkstoff bestehen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1851
(10) Zu Regel 28 (Verschiedenes) toren von weniger als 373 Kilowatt befinden. Die Vor-
1. zu Buchstabe b Ziffer i: haltung tragbarer Schaumlösch-Einheiten nach Zif-
fer ii und fahrbarer Schaumlöscher oder gleichwerti-
Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und Wirt- ger Feuerlöscher nach Ziffer iii ist nicht erforderlich.
schaftsräume eine Ausdehnung von weniger als
14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft 6. zu Buchstabe h Ziffer iii:
im Einzelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohl- In Räumen mit Verbrennungsmotoren müssen an
räume fordern. tragbaren Feuerlöschern mindestens vorhanden
sein:
2. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit ei-
nem Flammpunkt unter 60 Grad Celsius, Anstrichmit- a) bei einer effektiven Gesamtleistung
tel, Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert wer- unter 200 Kilowatt
den, dürfen nur oberhalb des obersten durchlaufen- 2 Feuerlöscher,
den Decks angeordnet sein und nur einen unmittel- von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt
baren Zugang durch gasdichte, selbstschließende 3 Feuerlöscher,
Stahltüren vom freien Deck aus haben.
von 500 Kilowatt bis unter 1 000 Kilowatt
Zur Bestimmung der Feuerwiderstandsfähigkeit der 4 Feuerlöscher,
umschließenden Trennflächen sind diese Räume der
von 1 000 Kilowatt und mehr
Gruppe 14 in Regel 20 Buchstabe b Ziffer ii zuzuord-
je angefangene weitere 1 500 Kilowatt
nen; die Trennflächen müssen gasdicht gebaut sein.
1 weiterer Feuerlöscher,
Die Räume müssen ausreichend belüftet und be-
leuchtbar sein. in Maschinenräumen, in denen sich nur Verbren-
nungsmotoren für sonstige Zwecke befinden, darf
(11) Zu Regel 32 (Unterhaltung eines Wachdienstes die nach vorstehender Tabelle ermittelte Zahl von
usw. und Feuerlöscheinrichtungen) Feuerlöschern um einen Feuerlöscher verringert
werden;
1. zu Buchstabe a Ziffer ii:
b) sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unter-
Die Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen in geordneter Bedeutung oder Heizungskessel auf-
Abständen von etwa 20 Meter angeordnet sein. gestellt, so muß mindestens ein zusätzlicher trag-
2. zu Buchstabe b Ziffer iv: barer Feuerlöscher vorhanden sein.
Auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weniger 7. zu Buchstabe i:
als 1 000 Registertonnen muß für den Fall, daß ein In Räumen mit Dampfturbinen oder gekapselten
Brand in einer Abteilung alle Pumpen außer Betrieb Dampfmaschinen, deren Gesamtleistung weniger als
setzen kann, eine weitere ausreichende Feuer- 373 Kilowatt beträgt, muß wenigstens ein tragbarer
löscheinrichtung vorhanden sein.
Feuerlöscher vorhanden sein; er braucht nicht zu-
3. zu Buchstabe e: sätzlich gefordert zu werden, wenn bereits ein nach
In Unterkunftsräumen dürfen keine Kohlendioxidlö- Buchstabe h vorgeschriebener Feuerlöscher vorhan-
scher angeordnet sein. In Kontrollstationen und son- den ist.
stigen Räumen, die für die Sicherheit des Schiffes 8. zu Buchstabe m Ziffer ii:
notwendige elektrische oder elektronische Anlagen Für jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite Reserve-
oder Geräte enthalten, sind Feuerlöscher vorzuse- Druckluftflaschen mit einer Gesamt-Luftmenge von
hen, deren Löschmittel weder elektrisch leitend sind,
mindestens 9 600 Liter mitzuführen.
noch Störungen an den Anlagen oder Geräten verur-
sachen. 9. zu Buchstabe m Ziffer iii:
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, die Ölöfen Die Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutz-
oder -herde enthalten, sind zum Ablöschen von Öl- ausrüstungen und persönlichen Ausrüstungen müs-
bränden geeignete Feuerlöscher vorzuhalten. sen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
An den Zugängen zu Räumen, in denen sich entzünd- (12) Zu Regel 33 (Vorkehrungen für flüssi~en Brenn-
bare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter stoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Ole)
60 Grad Celsius und Anstrichmittel befinden, und an
Zugängen zu Räumen oder in Bereichen, in denen zu Buchstabe a Ziffer i:
Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert sind, Satz 2 ist nicht anzuwenden.
müssen zum Ablöschen von Flüssigkeits- und Gas- Flüssiggas darf grundsätzlich nicht als Brenngas ver-
bränden geeignete Feuerlöscher angeordnet sein. wendet werden; davon ausgenommen sind Flüssiggas
4. zu Buchstabe f Ziffer ii: für Haushaltszwecke sowie Flüssiggas für Lötzwecke,
das stählernen Einwegflaschen mit einem Fassungs-
Laderäume der Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt raum von nicht mehr als 150 Milliliter entnommen wird.
von weniger als 1 000 Registertonnen sind durch ei- Acetylen darf nur in Form von Flaschengas verwendet
ne Kohlensäurefeuerlöschanlage oder eine andere werden; der Gebrauch von Acetylen-Entwicklern ist ver-
gleichwertige Feuerlöschanlage zu schützen, die fest boten.
eingebaut sein muß.
5. zu Buchstabe h: (13) Zu Regel 34 (Besondere Vorkehrungen in Ma-
schinenräumen)
Diese Vorschrift und die Zusatzvorschrift zu Buch-
stabe h Ziffer iii finden auch auf Räume Anwendung, 1. zu Buchstabe d Ziffer v:
in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmo- Diese Vorschrift gilt auch für Öl-Separatoren.
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „B"
hohe Oberflächentemperaturen auf, so müssen die- müssen zugelassen sein und der Trennfläche ent-
se Bauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen sprechen, in die sie eingebaut sind.
vollständig isoliert sein. Lüftungsöffnungen dürfen nur im unteren Drittel der
Die Isolierung der Abgasleitungen im Bereich von Türen angeordnet sein und müssen von der Flucht-
Verbrennungsmotoren und der Heißdampfleitungen wegseite her verschlossen werden können. Lüf-
im Bereich der Turbinen muß mit Stahlblech verklei- tungsverschlüsse müssen aus nichtbren!:lbarem
det sein, damit kein Brennstoff oder Schmieröl in die Werkstoff bestehen. Die Gesamtfläche der Offnung
Isolierung eintreten kann. Darüber hinaus sind in wei- oder der Öffnungen jeder Tür darf 0,05 Quadratmeter
teren gefährdeten Bereichen isolierte Abgas- und nicht übersteigen.
Heißdampfleitungen mit Stahlblech entsprechend zu
verkleiden. 2. zu Buchstabe a Ziffer iii:
Sämtliche Isolierungen müssen zugelassen sein.
§ 39
In Lade-, Post- und Gepäckräumen sowie in Wirt-
(Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage schaftskühlräumen müssen Isolierungen aus nicht-
zum Übereinkommen von 1974) brennbarem Werkstoff bestehen; die See-Berufsge-
Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe, nossenschaft kann, außer für Trennflächen vom
die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern Typ „A" und „B", schwer entflammbare Isolierungen
zulassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar
(1) Zu Regel 36 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte) sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werk-
1. zu Buchstabe a: stoffen abgedeckt ist.
Die mittlere Länge jedes senkrechten Hauptbrandab- 3. Schornsteine und Abzüge der Küchenherde und dgl.
schnitts darf 40 Meter nicht überschreiten. Falls die müssen dort, wo sie durch Unterkunfts- und Wirt-
gesamten Unterkunftsräume in einem Hauptbrand- schaftsräume geführt sind oder sonst eine Brandge-
abschnitt liegen, kann die See-Berufsgenossen- fahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolie-
schaft eine zusätzliche Unterteilung dieses Ab- rung versehen sein.
schnitts fordern.
2. zu Buchstabe c: 4. Hinter Decken, Täfelungen und Verkleidungen be-
findliche Hohlräume müssen durch gut dichtende
An den Schottenrändern sind Isolierbrücken von min- Luftzugsperren in Abständen von höchstens 14 Me-
destens 300 Millimeter Länge einzubauen. ter wirksam unterteilt sein. Falls der jeweilige Bereich
(2) Zu Regel 37 (Öffnungen in den Trennflächen vom der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume eine Aus-
Typ „A") dehnung von weniger als 14 Meter hat, kann die See-
Berufsgenossenschaft im Einzelfall eine zusätzliche
1. zu Buchstabe a:
Unterteilung der Hohlräume fordern.
Durchbrechungen in Trennflächen vom Typ „A" müs-
sen zugelassen sein. 5. zu Buchstabe b:
2. zu Buchstabe d: Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden.
Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A"
(5) Zu Regel 43 (Schutz der Kontrollstationen und
müssen zugelassen sein.
Vorratsräume)
3. In den Kontrollstationen sind Vorrichtungen anzu- zu Buchstabe b:
bringen, die für jede einzelne Tür anzeigen, obsiege-
Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem
öffnet oder geschlossen ist.
Flammpunkt unter 60 Grad Celsius, Anstrichmittel,
Fernbetätigte Türen sowie gewöhnlich geschlossene Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert werden,
Feuertüren in Hauptbegrenzungsschotten und Trep- dürfen nur oberhalb des obersten durchlaufenden
penschächten, die während des Verschlußzustan- Decks angeordnet sein und nur einen unmittelbaren Zu-
des im Notfall von Hand geöffnet werden können, gang durch gasdichte, selbstschließende Stahltüren
müssen sich wieder selbsttätig schließen und an die vom freien Deck aus haben. Die Trennflächen vom
Anzeigevorrichtung angeschlossen sein. Typ „A" müssen gasdicht gebaut sein. Die Räume müs-
(3) Zu Regel 39 (Trennung der Unterkunftsräume von sen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein.
den Maschinen-, Lade- und Wirtschaftsräumen)
(6) Zu Regel 44 (Eckige und runde Schiffsfenster)
Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und Ma-
zu Buchstabe a:
schinenräumen der Gruppe A müssen dem Typ A-60
und zwischen Unterkunftsräumen und Wirtschaftsräu- Fenster von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie
men mindestens dem Typ A-15 entsprechend isoliert Kontrollstationen müssen den deutschen Industrienor-
sein. men entsprechen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu
treffen, daß diese Fenster als Notausstieg verwendet
(4) Zu Regel 40 (Schutz der Unterkunfts- und Wirt- werden können; ihre Durchstiegsöffnungen müssen
schaftsräume) mindestens haben:
1. zu Buchstabe a Ziffer ii: runde Festfenster
Gangschotte müssen, soweit sie nicht Trennflächen 400 Millimeter Durchmesser
vom Typ „A" sein müssen, Trennflächen vom Typ „B" runde, zu öffnende Fenster
entsprechend Regel 20 sein. 385 Millimeter Durchmesser
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1853
rechteckige Fenster (9) Zu Regel 4 7 (Feueranzeigesysteme und Feuer-
0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei eine Kantenlänge löscheinrichtungen)
mindestens 350 Millimeter betragen muß. 1 . zu Buchstabe a Ziffer i:
Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind, gel- Die Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen in
ten als Festfenster. Abständen von etwa 20 Meter angeordnet sein.
(7) Zu Regel 45 (Lüftungssysteme) 2. zu Buchstabe b Ziffer iii:
1. Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvorrichtun- Auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weni-
gen und andere Teile des Lüftungssystems müssen ger als 1 000 Registertonnen muß für den Fall, daß
aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen. ein Brand in einer Abteilung alle Pumpen außer Be-
trieb setzen kann, eine weitere ausreichende
2. Die Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüftungssyste- Feuerlöscheinrichtung vorhanden sein.
me müssen zugängliche Verschlußvorrichtungen ha-
ben, die bei Ausbruch eines Brandes geschlossen 3. zu Buchstabe c:
werden können. Verschlußvorrichtungen aus Stahl in Ist in einem Maschinenraum der Gruppe A im unte-
Lüfterstutzen und Lüftungskanälen müssen folgen- ren Bereich ein Zugang von einem angrenzenden
der Tabelle entsprechen: Wellentunnel vorhanden, so ist ein Anschlußstutzen
mit Schlauch und Mehrzweckstrahlrohr außerhalb
Durchmesser in Millimeter Dicke der Verschluß- des Maschinenraumes, aber in der Nähe seines Ein-
oder flächengleicher einrichtungen gangs vorzusehen. Ist ein derartiger Zugang nicht
Querschnitt in Millimeter von einem Tunnel, sondern von einem anderen
Raum oder anderen Räumen vorgesehen, so ist in
bis 200 4 einem dieser Räume in der Nähe des Eingangs zu
über 200 bis 400 5 dem Maschinenraum der Gruppe A ein Anschluß-
über 400 bis 600 6 stutzen mit Schlauch und Mehrzweckstrahlrohr vor-
über 600 bis 800 7 zusehen. Diese Vorkehrungen erübrigen sich, wenn
über 800 8 der Tunnel oder die angrenzenden Räume nicht Teil
Bei Verwendung anderer Werkstoffe sind die Ver- eines Fluchtweges sind.
schlußvorrichtungen entsprechend zu verstärken. 4. zu Buchstabe e:
Alle Verschlußeinrichtungen müssen einfach und si- Dieser Buchstabe und die folgenden Zusatzvor-
cher zu betätigen, feststellbar und ihre Lager weitge- schriften gelten auch für Kontrollstationen.
hend wartungsfrei sein. Die Bedienungselemente In Unterkunftsräumen dürfen keine Kohlendioxid-
müssen augenfällig und dauerhaft gekennzeichnet löscher angeordnet sein. In Kontrollstationen und
sein und anzeigen, ob der Verschluß geöffnet oder
sonstigen Räumen, die für die Sicherheit des Schif-
geschlossen ist.
fes notwendige elektrische oder elektronische An-
3. Abgesehen von den Maschinenraumlüftern müssen lagen oder Geräte enthalten, sind Feuerlöscher vor-
Lüfter mit Kraftantrieb von zwei möglichst weit aus- zusehen, deren Löschmittel weder elektrisch lei-
einanderliegenden Schaltstellen aus abgestellt wer- tend sind, noch Störungen an den Anlagen und Ge-
den können, soweit sie Räume versorgen, in denen räten verursachen.
eine Brandgefahr besteht. In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, die Ölöfen
(8) Zu Regel 46 (Einzelheiten der Bauart) oder -herde enthalten, sind zum Ablöschen von Öl-
bränden geeignete Feuerlöscher vorzuhalten.
1. zu Buchstabe a:
An den Zugängen zu Räumen, in denen sich ent-
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollsta- zündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt un-
tionen und Maschinenräumen dürfen nur schwer ent- ter 60 Grad Celsius und Anstrichmittel befinden und
flammbare, zugelassene Anstrichmittel, Beschich- an Zugängen zu Räumen oder in Bereichen, in de-
tungsmaterialien und ähnliche Stoffe verwendet wer- nen Acetylen- oder Sauerstoffflaschen angeordnet
den. Beschichtungen dürfen nicht dicker als 1,5 Mil- sind, müssen zum Ablöschen von Flüssigkeits- und
limeter sein. Gasbränden geeignete Feuerlöscher vorgehalten
Dieses gilt nicht für den Anstrich oder die Beschich- sein.
tung von beweglichem Inventar. 5. zu Buchstabe f Ziffer ii:
2. zu Buchstabe c: Laderäume der Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt
Diese Vorschriften sind auch auf Räume anzuwen- von weniger als 1 000 Registertonnen sind durch ei-
den, in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbren- ne Kohlensäurefeuerlöschanlage oder eine andere
nungsmotoren mit einer Gesamtleistung von weniger gleichwertige Feuerlöschanlage zu schützen, die
als 7 46 Kilowatt oder Ölaufbereitungsanlagen befin- fest eingebaut sein muß.
den. 6. zu Buchstabe h:
3. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel Diese Vorschrift und die Zusatzvorschrift zu Buch-
und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein. stabe h Ziffer ii finden auch auf Räume Anwendung,
Papierkörbe müssen nichtbrennbar und so gebaut in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmo-
sein, daß das Herausschlagen von Flammen sicher toren von weniger als 7 46 Kilowatt befinden. Die
verhindert wird. Vorhänge aller Art und Tischdecken, Vorhaltung fahrbarer Schaumlöscher oder gleich-
mit Ausnahme der Tafelwäsche, müssen aus zuge- wertiger Feuerlöscher nach Ziffer ii ist nicht erfor-
lassenem nichtbrennbarem Werkstoff bestehen. derlich.
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
7. zu Buchstabe h Ziffer ii: (10) Zu Regel 48 (Fluchtwege)
In Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungs- 1. Liegt ein Fluchtweg in einer wasserdichten Abteilung
motoren als Haupt- oder Hilfsmaschinen befinden, unter dem Schottendeck, einem senkrechten Haupt-
müssen an tragbaren Feuerlöschern vorhanden brandabschnitt über dem Schottendeck, gleicherma-
sein:
ßen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen, ei-
a) bei einer effektiven Gesamtleistung nem Hauptmaschinenraum oder einem Kesselraum
unter 200 Kilowatt im Bereich zwischen der Bordwand und einem Fünf-
2 Feuerlöscher tel der größten Schiffsbreite von der Bordwand ent-
von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt fernt, so muß ein zweiter Fluchtweg auf der anderen
3 Feuerlöscher Schiffsseite oder der gleichen Schiffsseite außerhalb
dieses Bereichs vorhanden sein, soweit dies möglich
von 500 Kilowatt bis unter 1 000 Kilowatt ist.
4 Feuerlöscher
von 1 000 Kilowatt und mehr 2. zu Buchstabe a Ziffer iii:
je angefangene weitere 1 500 Kilowatt Die lichte Breite der Treppe (in Zentimeter) muß
1 weiterer Feuerlöscher, gleich der Zahl der Personen sein, die sie im Notfall
in Maschinenräumen, in denen sich nur Verbren- voraussichtlich benutzen müssen, mindestens je-
nungsmotoren als Hilfsmaschinen befinden, darf doch 80 Zentimeter.
die nach vorstehender Tabelle ermittelte Zahl
3. zu Buchstabe b:
von Feuerlöschern um einen Feuerlöscher ver-
ringert werden; Mindestens ein Fluchtweg muß mit einem stählernen
Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden
b) mindestens jedoch so viele tragbare Feuerlö-
aus oder über eine kurze Treppe durch eine Stahltür
scher, daß von jedem Punkt im Raum ein Feuer-
zugänglich sein; erforderlichenfalls müssen auch Zu-
löscher auf einem Weg von nicht mehr als 10 Me-
gänge von darüberliegenden Plattformen vorhanden
ter Länge erreicht werden kann;
sein. Dieser Fluchtweg muß bis zu einer Stelle außer-
c) sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unter- halb des Maschinenraums führen, von der aus das
geordneter Bedeutung oder Heizungskessel auf- Einbootungsdeck sicher erreicht werden kann.
gestellt, so muß mindestens ein zusätzlicher
tragbarer Feuerlöscher vorhanden sein.
(11) Zu Regel 49 (Flüssiger Brennstoff für Verbren-
8. zu Buchstabe i: nungsmotoren) ·
Für Räume mit Dampfturbinen, für die keine fest ein- Der Flammpunkt des verwendeten Brennstoffes darf
gebauten Feuerlöschanlagen vorgeschrieben sind, nicht unter 60 Grad Celsius liegen; ausgenommen sind
müssen so viele tragbare Feuerlöscher vorhanden Notgeneratoren, für die Brennstoff mit einem Flamm-
sein, daß von jedem Punkt im Raum ein Feuerlö- punkt nicht unter 43 Grad Celsius verwendet werden
scher auf einem Weg von nicht mehr als 1 O Meter darf.
Länge erreicht werden kann; in jedem derartigen
Flüssiggas darf grundsätzlich nicht als Brenngas ver-
Raum müssen jedoch mindestens zwei dieser trag-
wendet werden; davon ausgenommen sind Flüssiggas
baren Feuerlöscher vorhanden sein, wenn die Ge-
für Haushaltszwecke sowie Flüssiggas für Lötzwecke,
samtleistung 373 Kilowatt und mehr beträgt, und es
das stählernen Einwegflaschen mit einem Fassungs-
muß mindestens ein tragbarer Feuerlöscher vor-
raum von nicht mehr als 150 Milliliter entnommen wird.
handen sein, wenn die Gesamtleistung unter
Acetylen darf nur in Form von Flaschengas verwendet
373 Kilowatt liegt.
werden; der Gebrauch von Acetylen-Entwicklern ist ver-
Die Feuerlöscher brauchen nicht zusätzlich zu den boten.
nach Buchstabe h Ziffer ii vorgeschriebenen vor-
handen zu sein.
(12) Zu Regel 50 (Besondere Vorkehrungen in Ma-
9. zu Buchstabe j Ziffer ii: schinenräumen)
Für jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite Reser- 1 . zu Buchstabe b:
ve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt-Luftmenge
Diese Vorschrift gilt auch für Öl-Separatoren.
von mindestens 9 600 Liter mitzuführen.
2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen
10. zu Buchstabe j Ziffer iii: hohe Oberflächentemperaturen auf, so müssen die-
Die Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutz- se Bauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen
ausrüstungen und der persönlichen Ausrüstungen vollständig isoliert sein.
müssen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet
sein. Die Isolierung der Abgasleitungen im Bereich von
Verbrennungsmotoren und der Heißdampfleitungen
11. Besteht nach Auffassung der See-Berufsgenos- im Bereich der Turbinen muß mit Stahlblech verklei-
senschaft in einem Maschinenraum, für den nach det sein, damit kein Brennstoff oder Schmieröl in die
den Buchstaben g, h und i keine Feuerlöscheinrich- Isolierung eindringen kann. Darüber hinaus sind in
tungen vorgeschrieben sind, Brandgefahr, so sind in weiteren gefährdeten Bereichen isolierte Abgas- und
oder an den Zugängen zu diesen Räumen geeignete Heißdampfleitungen mit Stahlblech entsprechend zu
Feuerlöscher vorzuhalten. verkleiden.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1855
§ 40 Flammen sicher verhindert wird. Vorhänge aller
(Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage Art und Tischdecken, mit Ausnahme der Tafel-
zum Übereinkommen von 1974) wäsche, müssen aus zugelassenem nichtbrenn-
barem Werkstoff bestehen.
Brandschutzmaßnahmen
für Frachtschiffe 3. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten,
(1) Zu Regel 51 (Allgemeine Vorschriften für Fracht- die Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kon-
schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 4 000 und mehr trollstationen nach außen abschließen, müssen den
Registertonnen mit Ausnahme von Tankschiffen nach deutschen Industrienormen entsprechen und mit ei-
Teil E) nem Rahmen aus Stahl oder anderem geeigneten
Werkstoff versehen sein. Das Glas muß durch einen
1. Diese Regel und die nachfolgenden Zusatzvor- Einsatzrahmen aus Metall gehalten sein.
schriften finden auch auf Schiffe mit einem Brutto- Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß die-
raumgehalt von weniger als 4 000 Registertonnen se Fenster als Notausstieg verwendet werden kön-
Anwendung.
nen; ihre Durchstiegsöffnungen müssen minde-
2. a) Wände und Decken im Bereich der Unterkunfts- stens haben:
und Wirtschaftsräume sowie Kontrollstationen runde Festfenster
müssen nichtbrennbar und zugelassen sein; so- 400 Millimeter Durchmesser
weit nach Kapitel 11-2 der Anlage zum Überein- runde, zu öffnende Fenster
kommen von 197 4 oder den folgenden Zusatz- 385 Millimeter Durchmesser
vorschriften ein höherer Standard vorgeschrie-
rechteckige Fenster
ben ist, bleibt dies unberührt. O, 16 Quadratmeter Fläche, wobei eine Kanten-
b) Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ länge mindestens 350 Millimeter betragen muß.
,,A" oder „B" oder in Stahlwänden oder -schot- Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind,
ten von Gängen sowie Durchbrechungen in gelten als Festfenster.
Trennflächen vom Typ „A" müssen zugelassen
sein. 4. zu Buchstabe b:
c) Die Kontrollstationen müssen von den übrigen Wände oder Schotte und Decken im Bereich der
Teilen des Schiffes durch Schotte und Decks Gänge dürien keine verschlußlosen Öffnungen ha-
vom Typ „A" getrennt und isoliert sein. ben. Türen in diesem Bereich müssen, soweit sie
nicht aus Stahl bestehen, vom Typ „B" und minde-
d) Hinter Decken, Täfelungen und Verkleidungen
stens 25 Millimeter dick sein. Türbeschläge müssen
befindliche Hohlräume müssen durch gut dich-
aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.
tende Luftzugsperren in Abständen von höch-
stens 14 Meter wirksam unterteilt sein. Lüftungsöffnungen dürien nur im unteren Drittel der
Türen angeordnet sein und müssen von der Flucht-
e) Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und wegseite her verschlossen werden können. Lüf-
Wirtschaftsräume eine Ausdehnung von weniger tungsverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem
als 14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossen- Werkstoff bestehen. Die Gesamtfläche der Öffnung
schaft im Einzelfall eine zusätzliche Unterteilung oder der Öffnungen dari 0,05 Quadratmeter nicht
der Hohlräume fordern. übersteigen.
f) In senkrechter Richtung müssen diese Hohlräu- Die Gangwände müssen von Deck zu Deck reichen.
me, einschließlich der hinter den Verkleidungen Die See-Berufsgenossenschaft kann von Deck bis
der Treppen, Schächte usw. befindlichen, in Hö- zu einer abgehängten, durchlaufenden Decke rei-
he jedes Decks geschlossen sein. chende Gangwände zulassen, wenn diese Be-
g) Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar standteil eines zugelassenen, in sich geschlosse-
und zugelassen sein. Die See-Berufsgenossen- nen Einrichtungssystems sind.
schaft kann, außer für Trennflächen vom Typ „A"
5. zu Buchstabe c:
und „B", schwer entflamm bare Isolierungen au-
ßerhalb der Kontrollstationen, Maschinenräume Decksbeläge müssen zugelassen sein.
und Unterkunfts- und Wirtschaftsräume, ausge- 6. zu Buchstabe d:
nommen Wirtschaftskühlräume, zulassen, wenn
Alle Innentreppen, die zu Unterkunftsräumen, Wirt-
Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der
schaftsräumen oder Kontrollstationen führen, müs-
Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen ab-
sen eine tragende Stahlkonstruktion haben und in-
gedeckt ist.
nerhalb eines durch Trennflächen vom Typ „A" oder
h) Schornsteine und Abzüge der Küchenherde und Typ „B" gebildeten Schachtes liegen.
dgl. müssen dort, wo sie durch Unterkunftsräume Türen in Treppenschächten müssen mindestens
geführt sind oder sonst eine Brandgefahr für um- vom Typ „B", nichtbrennbar und selbstschließend
liegende Bauteile bilden, mit einer Isolierung ver- sein. Eine nur zwei Decks verbindende Treppe
sehen sein. braucht nicht eingeschachtet zu sein, wenn die Wi-
i) Schränke und andere Behälter für Reinigungs- derstandsfähigkeit des durchbrochenen Decks
mittel und Arbeitskleidung müssen nichtbrenn- durch Trennflächen vom Typ „A" oder Typ „B" und
bar sein. Papierkörbe müssen nichtbrennbar und gleichwertige Türen in einem der beiden Decks ge-
so gebaut sein, daß das Herausschlagen von währleistet ist.
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Türen in Treppenschächten dürfen keine Lüftungs- nungselemente müssen augenfällig und dauer-
einrichtungen haben. haft gekennzeichnet sein und anzeigen, ob der
Gesellschaftsräume, Kabinen, Büroräume, Besat- Verschluß geöffnet oder geschlossen ist.
zungsräume, Pantrys, Vorratsräume und ähnliche c) Abgesehen von Maschinenraumlüftern müssen
geschlossene Räume dürfen keinen unmittelbaren Lüfter mit Kraftantrieb von zwei möglichst weit
Zugang von den Treppenschächten aus haben. auseinanderliegenden Schaltstellen aus abge-
Bei allen Schiffen müssen alle Schächte (z. B. für stellt werden können, soweit sie Räume versor-
elektrische Kabel) so gebaut sein, daß ein Brand gen, in denen eine Brandgefahr besteht.
nicht von einem Zwischendeck oder von einer Ab-
teilung auf außerhalb von diesen liegende Räume 10. Für fest eingebaute Verbrennungsmotoren darf kein
übergreifen kann. Brennstoff verwendet werden, dessen Flammpunkt
nach Bestimmung mit einem zugelassenen Flamm-
7. zu Buchstabe e: punktgerät (Versuch im geschlossenen Tiegel) un-
Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit ei- ter 60 Grad Celsius liegt; ausgenommen sind Not-
nem Flammpunkt unter 60 Grad Celsius, Anstrich- generatoren, für die Brennstoff mit einem Flamm-
mittel, Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert punkt nicht unter 43 Grad Celsius verwendet wer-
werden, dürfen nur oberhalb des obersten durchlau- den darf.
fenden Decks angeordnet sein und nur einen unmit-
Flüssiggas darf grundsätzlich nicht als Brenngas
telbaren Zugang durch gasdichte, selbstschließen- verwendet werden; davon ausgenommen sind Flüs-
de Stahltüren vom freien Deck aus haben. Alle
siggas für Haushaltszwecke sowie Flüssiggas für
Trennflächen müssen aus Stahl und gasdicht ge-
Lötzwecke, das stählernen Einwegflaschen mit ei-
baut sein. Die Räume müssen ausreichend belüftet
nem Fassungsraum von nicht mehr als 150 Milliliter
und beleuchtbar sein.
entnommen wird. Acetylen darf nur in Form von Fla-
8. zu Buchstabe f: schengas verwendet werden; der Gebrauch von
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontroll- Acetylen-Entwicklern ist verboten.
stationen und Maschinenräumen müssen Farben,
Lacke, Beschichtungsmaterialien und ähnliche (2) Zu Regel 52 (Feuerlöschsysteme und -einrich-
Stoffe schwer entflammbar und zugelassen sein. tungen)
Beschichtungen dürfen nicht dicker als 1 ,5 Millime- 1 . zu Buchstabe a:
ter sein. Dies gilt nicht für den Anstrich oder die Be- Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger
schichtung von beweglichem Inventar.
als 1 000 Registertonnen gilt folgendes:
Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte,
Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. a) Es muß eine maschinell angetriebene, vom
sind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel Hauptantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe
oder durch andere gleichwertige Maßnahmen vorhanden sein. Die Leistung dieser Pumpe und
schwer entflammbar zu machen. das zugehörige Leitungssystem müssen so be-
messen sein, daß mindestens 2 kräftige Wasser-
9. zu Buchstabe h: strahlen an jede Stelle des Schiffes gegeben
a) Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvor- werden können.
richtungen und andere Teile aller Lüftungssyste- b) Buchstabe c Ziffer i über Feuerlösch-Anschluß-
me müssen aus nictitbrennbaren Werkstoffen stutzen, Schläuche und Strahlrohre, Buchstabe
bestehen. e über die Mindestzahl von tragbaren Feuerlö-
b) Die Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüf- schern in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen
tungssysteme müssen zugängliche Verschluß- sowie Buchstabe g über Feuerlöscheinrichtun-
vorrichtungen haben, die bei Ausbruch eines gen in Kesselräumen usw. finden entsprechende
Brandes geschlossen werden können. Anwendung.
Verschlußvorrichtungen aus Stahl in Lüfterstut- c) Buchstabe h über Feuerlöscheinrichtungen in
zen und Lüftungskanälen müssen folgender Ta- Räumen mit Verbrennungsmotoren sowie die Zu-
belle entsprechen: satzvorschrift zu Buchstabe h finden entspre-
chende Anwendung.
Durchmesser in Millimeter Dicke der Verschluß-
oder flächengleicher einrichtungen 2. zu Buchstabe c:
Querschnitt in Millimeter Ist in einem Maschinenraum der Gruppe A im unte-
ren Bereich ein Zugang von einem angrenzenden
bis 200 4
über 200 bis 400 5 Wellentunnel vorhanden, so ist ein Anschlußstutzen
über 400 bis 600 6 mit Schlauch und Mehrzweck-Strahlrohr außerhalb
des Maschinenraums, aber in der Nähe seines Ein-
über 600 bis 800 7
über 800 8 gangs vorzusehen. Ist ein derartiger Zugang nicht
von einem Tunnel, sondern von einem anderen
Bei Verwendung anderer Werkstoffe sind die Raum oder anderen Räumen vorgesehen, so ist in
Verschlußeinrichtungen entsprechend zu ver- einem dieser Räume in der Nähe des Eingangs zu
stärken. dem Maschinenraum der Gruppe A ein Anschluß-
Alle Verschlußeinrichtungen müssen einfach stutzen mit Schlauch und Mehrzweck-Strahlrohr
und sicher zu betätigen, feststellbar und ihre La- vorzusehen. Diese Vorkehrungen erübrigen sich,
ger weitgehend wartungsfrei sein. Die Bedie- wenn 'der Tunnel oder die angrenzenden Räume
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1857
nicht Teil eines Fluchtwegs sind. Der Schlauch ist c) sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unter-
zusätzlich zu den nach Ziffer i geforderten Schläu- geordneter Bedeutung oder Heizungskessel auf-
chen mitzuführen. gestellt, so muß mindestens ein zusätzlicher
tragbarer Feuerlöscher vorhanden sein.
3. zu Buchstabe e:
Dieser Buchstabe gilt auch für Kontrollstationen. 7. zu Buchstabe i:
In Unterkunftsräumen dürlen keine Kohlendioxidlö- Für Räume mit Dampfturbinen, für die keine fest ein-
scher angeordnet sein. In Kontrollstationen und gebauten Feuerlöschanlagen vorgeschrieben sind,
sonstigen Räumen, die für die Sicherheit des Schif- müssen so viele tragbare Feuerlöscher vorhanden
fes notwendige elektrische oder elektronische An- sein, daß von jedem Punkt im Raum ein Feuerlö-
lagen oder Geräte enthalten, sind Feuerlöscher vor- scher auf einem Weg von nicht mehr als 10 Meter
zusehen, deren Löschmittel weder elektrisch lei- Länge erreicht werden kann; in jedem derartigen
tend sind, noch Störungen in den Anlagen oder Ge- Raum müssen jedoch mindestens zwei dieser trag-
räten verursachen. baren Feuerlöscher vorhanden sein, wenn die Ge-
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, die Ölöfen samtleistung 373 Kilowatt und mehr beträgt, und es
oder -herde enthalten, sind zum Ablöschen von Öl- muß mindestens ein tragbarer Feuerlöscher vor-
bränden geeignete Feuerlöscher vorzuhalten. handen sein, wenn die Gesamtleistung unter 373
Kilowatt liegt.
An den Zugängen zu Räumen, in denen sich ent-
zündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt un- Die Feuerlöscher brauchen nicht zusätzlich zu den
ter 60 Grad Celsius und Anstrichmittel befinden nach Buchstabe h Ziffer ii vorgeschriebenen vor-
und an Zugängen zu Räumen oder in Bereichen, i~ handen zu sein.
denen Acetylen- oder Sauerstoffflaschen angeord- 8. zu Buchstabe j Ziffer i:
net sind, müssen zum Ablöschen von Flüssigkeits-
Ein neues oder vorhandenes Schiff mit einem Brut-
und Gasbränden geeignete Feuerlöscher vorgehal- toraumgehalt von 4 000 und mehr Registertonnen
ten sein.
hat zusätzlich ein drittes unabhängiges Atem-
4. zu Buchstabe f Ziffer ii: schutzgerät nach Regel 14 Buchstabe b Ziffer ii mit
Ausnahmen unter den Voraussetzungen der Unter- Handschuhen und einem Helm nach Regel 14 Buch-
absätze 1 und 2 können nur zugelassen werden, stabe a Ziffer ii und iii mitzuführen. Eine dritte Ret-
wenn beide erfüllt sind. tungsleine ist nicht erforderlich.
5. zu Buchstabe h: 9. zu Buchstabe j Ziffer ii:
Diese Vorschrift und die Zusatzvorschrift zu Buch- Für jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite Reser-
stabe h Ziffer ii finden auch auf Räume Anwendung, ve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt-Luftmenge
in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmo- von mindestens 9 600 Liter mitzuführen.
toren von weniger als 7 46 Kilowatt befinden. Die Mit Ausnahme von Tank- und Ro-Ro-Schiffen müs-
Vorhaltung fahrbärer Schaumlöscher oder gleich- sen Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von
wertiger Feuerlöscher nach Ziffer ii ist nicht erfor- weniger als 1 000 Registertonnen, die den Bereich
derlich. der Kleinen Fahrt nicht überschreiten, für jeden
Preßluftatmer Reserve-Druckluftflaschen mit einer
6. zu Buchstabe h Ziffer ii: Gesamt-Luftmenge von mindestens 4 800 Liter mit-
In Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungs- führen; vorhandene Schiffe, auf denen Wände und
motoren als Haupt- oder Hilfsmaschinen befinden, Decken im Bereich der Unterkünfte, Gänge und
müssen an tragbaren Feuerlöschern vorhanden Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werkstoffen be-
sein: stehen, müssen Reserve-Druckluftflaschen mit ei-
a) bei einer effektiven Gesamtleistung ner Gesamt-Luftmenge von mindestens 6 400 Liter
mitführen.
unter 200 Kilowatt
2 Feuerlöscher 10. zu Buchstabe j Ziffer iii:
von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt Die Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutz-
3 Feuerlöscher ausrüstungen müssen dauerhaft und gut sichtbar
von 500 Kilowatt bis unter 1 000 Kilowatt gekennzeichnet sein.
4 Feuerlöscher
11. Besteht nach Auffassung der See-Berufsgenos-
von 1 000 Kilowatt und mehr senschaft in einem Maschinenraum, für den nach
je angefangene weitere 1 500 Kilowatt den Buchstaben g, h und i keine Feuerlöscheinrich-
1 weiterer Feuerlöscher, tungen vorgeschrieben sind, Brandgefahr, so sind in
in Maschinenräumen, in denen sich nur Verbren- oder an den Zugängen zu diesen Räumen geeignete
nungsmotoren als Hilfsmaschinen befinden, darf Feuerlöscher vorzuhalten.
die nach vorstehender Tabelle ermittelte Zahl
von Feuerlöschern um einen Feuerlöscher ver- (3) Zu Regel 53 (Fluchtwege)
ringert werden;
1. Liegt ein Fluchtweg im Bereich der Unterkunfts- und
b) mindestens jedoch so viele tragbare Feuerlö- Wirtschaftsräume, in einem Hauptmaschinenraum
scher, daß von jedem Punkt im Raum ein Feuer- oder einem Kesselraum im Bereich zwischen der
löscher auf einem Weg von nicht mehr als 1O Me- Bordwand und einem Fünftel der größten Schiffsbrei-
ter Länge erreicht werden kann; te von der Bordwand entfernt, so muß ein zweiter
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Fluchtweg auf der anderen Schiffsseite oder glei- 2. Bei allen Schiffen müssen afle Schächte (z. B. für
chen Schiffsseite außerhalb dieses Bereichs vorhan- elektrische Kabel) so gebaut sein, daß ein Brand
den sein, soweit dies möglich ist. nicht von einem Zwischendeck oder von einer Ab-
2. zu Buchstabe b: teilung auf außerhalb von diesen liegende Räume
übergreifen kann.
Wasserdichte Türen müssen von beiden Seiten aus
bedient werden können. Mindestens eine Leitergrup- 3. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten,
pe muß mit einem stählernen Schacht umkleidet und die Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kon-
unmittelbar vom Flurboden aus oder über eine kurze trollstationen nach außen abschließen, müssen den
Treppe durch eine Stahltür zugänglich sein; erforder- deutschen Industrienormen entsprechen und mit ei-
lichenfalls müssen auch Zugänge von darüberliegen- nem Rahmen aus Stahl oder anderem geeigneten
den Plattformen vorhanden sein. Dieser Fluchtweg Werkstoff versehen sein. Das Glas muß durch einen
muß bis zu einer Stelle außerhalb des Maschinen- Einsatzrahmen aus Metall gehalten sein.
raums führen, von der aus das Einbootungsdeck si-
cher erreicht werden kann. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß die-
se Fenster als Notausstieg verwendet werden kön-
(4) Zu Regel 54 (Besondere Vorkehrungen in Maschi- nen; ihre Durchstiegsöffnungen müssen minde-
nenräumen) stens haben:
1 . zu Buchstabe b: runde Festfenster
Diese Vorschrift gilt auch für Öl-Separatoren. 400 Millimeter Durchmesser
runde, zu öffnende Fenster
2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen
385 Millimeter Durchmesser
hohe Oberflächentemperaturen auf, so müssen die-
se Bauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen rechteckige Fenster
vollständig isoliert sein. 0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei eine Kanten-
länge mindestens 350 Millimeter betragen muß.
Die Isolierung der Abgasleitungen im Bereich von Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind,
Verbrennungsmotoren und der Heißdampfleitungen gelten als Festfenster.
im Bereich der Turbinen muß mit Stahlblech verklei-
det sein, damit kein Brennstoff oder Schmieröl in die 4. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel
Isolierung eindringen kann. Darüber hinaus sind in und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein.
weiteren gefährdeten Bereichen isolierte Abgas- und Papierkörbe müssen nichtbrennbar und so gebaut
Heißdampfleitungen mit Stahlblech entsprechend zu sein, daß das Herausschlagen von Flammen sicher
verkleiden. verhindert wird. Vorhänge aller Art und Tischdek-
ken, mit Ausnahme der Tafelwäsche, müssen aus
§ 41 zugelassenem nichtbrennbarem Werkstoff beste-
(Zu Kapitel 11-2 Teil Eder Anlage hen.
zum Übereinkommen von 197 4) 5. zu Buchstabe a Ziffer v:
Brandschutzmaßnahmen für Tankschiffe Schotte und Decks müssen dem Typ A-60 entspre-
( 1 ) Zu Regel 55 (Anwendung) chend isoliert sein.
zu Buchstabe b: 6. zu Buchstabe a Ziffer ix:
Die Zusatzvorschriften zu den Regeln 52 bis 54 finden Alle Innentreppen, die zu Unterkunftsräumen, Wirt-
schaftsräumen oder Kontrollstationen führen, müs-
auch auf Tankschiffe Anwendung.
sen eine tragende Stahlkonstruktion haben und in-
(2) Zu Regel 56 (Anordnung und Trennung der Räu- nerhalb eines durch Trennflächen vom Typ „A" oder
me) Typ „B" gebildeten Schachtes liegen.
zu Buchstabe f Ziffern ii und iii: Türen im Treppenschacht müssen mindestens vom
Typ „B", nichtbrennbar und selbstschließend sein.
Diese Vorschriften sind auch auf eckige Schiffsfenster
anzuwenden. Türen in Treppenschächten dürfen keine Lüftungs-
einrichtungen haben.
(3) Zu Regel 57 (Bauart) Gesellschaftsräume, Kabinen, Büroräume, Besat-
1. a) Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ zungsräume, Pantrys, Vorratsräume und ähnliche
,,A" oder „B" sowie Durchbrechungen in Trenn- geschlossene Räume dürfen keinen unmittelbaren
flächen vom Typ „A" müssen zugelassen sein. Zugang von den Treppenschächten aus haben.
b) Außerhalb der Unterkunfts- und Wirtschaftsräu- 7. zu Buchstabe a Ziffer x:
me sowie der Kontrollstationen müssen sämtli- Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit ei-
che Isolierungen nichtbrennbar und zugelassen nem Flammpunkt unter 60 Grad Celsius, Anstrich-
sein. mittel, Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert
Die See-Berufsgenossenschaft kann schwer werden, dürfen nur oberhalb des obersten durchlau-
entflammbare Isolierungen außerhalb der Unter- fenden Decks angeordnet sein und nur einen unmit-
kunfts- und Wirtschaftsräume, Kontrollstationen telbaren Zugang durch gasdichte, selbstschließen-
und Maschinenräume zulassen, wenn Unterkon- de Stahltüren vom freien Deck aus haben. Alle
struktionen nichtbrennbar sind und der Isolier- Trennflächen müssen aus Stahl und gasdicht ge-
stoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abge- baut sein. Die Räume müssen ausreichend belüftet
deckt ist. und beleuchtbar sein.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1859
8. zu Buchstabe a Ziffer xi: Die See-Berufsgenossenschaft kann von Deck bis
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontroll- zu einer abgehängten, durchlaufenden Decke rei-
stationen und Maschinenräumen müssen Farben, chende Gangwände zulassen, wenn diese Be-
Lacke, Beschichtungsmaterial und ähnliche Stoffe standteil eines zugelassenen, in sich geschlosse-
schwer entflammbar und zugelassen sein. Be- nen Einrichtungssystems sind.
schichtungen dürfen nicht dicker als 1,5 Millimeter Lüftungsöffnungen dürfen nur im unteren Drittel der
sein. Dies gilt nicht für den Anstrich oder die. Be- Türen angeordnet sein und müssen von der Flucht-
schichtung von beweglichem Inventar. wegseite her verschlossen werden können. Lüf-
Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, tungsverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem
Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. Werkstoff bestehen. Die Gesamtfläche der Öffnung
sind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder der Öffnungen darf 0,05 Quadratmeter nicht
oder durch andere gleichwertige Maßnahmen übersteigen.
schwer entflammbar zu machen. 12. zu Buchstabe b Ziffer ii:
9. zu Buchstabe a Ziffer xiii: Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und
Für Lüftungssysteme, ausgenommen diejenigen für Wirtschaftsräume eine Ausdehnung von weniger
Lade- und Sloptanks, gilt zusätzlich: als 14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossen-
schaft im Einzelfall eine zusätzliche Unterteilung der
a) Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvor-
Hohlräume fordern. In senkrechter Richtung müs-
richtungen und andere Teile des Lüftungssy-
sen diese Hohlräume, einschließlich der hinter den
stems müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen
Verkleidungen der Treppen, Schächte usw. befind-
bestehen.
lichen, in Höhe jedes Decks geschlossen sein.
b) Die Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüf-
13. zu Buchstabe b Ziffer iii:
tungssysteme müssen zugängliche Verschluß-
vorrichtungen haben, die bei Ausbruch eines Sämtliche Isolierungen müssen zugelassen sein. In
Brandes geschlossen werden können. Wirtschaftskühlräumen müssen Isolierungen aus
nichtbrennbarem Werkstoff bestehen; die See-Be-
Verschlußvorrichtungen aus Stahl in Lüfterstut- rufsgenossenschaft kann, außer für Trennflächen
zen und Lüftungskanälen müssen folgender Ta- vom Typ „A" und „B", schwer entflamm bare Isolie-
belle entsprechen: rungen zulassen, wenn Unterkonstruktionen nicht-
brennbar sind und der Isolierstoff mit nichtbrennba-
Durchmesser in Millimeter Dicke der Verschluß-
oder flächengleicher einrichtungen
ren Werkstoffen abgedeckt ist.
Querschnitt in Millimeter 14. zu Buchstabe b Ziffer vii:
Türen müssen der Trennfläche entsprechen, in die
bis 200 4 sie eingebaut sind. Sind vorgeschriebene Trennflä-
über 200 bis 400 5 chen durch Trennflächen eines höheren Standards
über 400 bis 600 6 ersetzt, so brauchen die Türen nur der vorgeschrie-
über 600 bis 800 7 benen Trennfläche zu entsprechen.
über 800 8
15. Für fest eingebaute Verbrennungsmotoren darf kein
Bei Verwendung anderer Werkstoffe sind die Brennstoff verwendet werden, dessen Flammpunkt
Verschlußeinrichtungen entsprechend zu ver- nach Bestimmung mit einem zugelassenen Flamm-
stärken. punktgerät (Versuch im geschlossenen Tiegel) un-
Alle Verschlußeinrichtungen müssen feststellbar ter 60 Grad Celsius liegt; ausgenommen sind Not-
und ihre Lager weitgehend wartungsfrei sein. Die generatoren, für die Brennstoff mit einem Flamm-
Bedienungselemente müssen augenfällig und · punkt nicht unter 43 Grad Celsius verwendet wer-
dauerhaft gekennzeichnet sein und anzeigen, ob den darf.
der Verschluß geöffnet oder geschlossen ist. Flüssiggas darf außer auf Flüssiggastankschiffen
c) Abgesehen von Maschinenraumlüftern müssen nicht als Brenngas verwendet werden; davon aus-
Lüfter mit Kraftantrieb von zwei möglichst weit genommen sind außerdem Flüssiggas für Haus-
auseinanderliegenden Schaltstellen aus abge- haltszwecke sowie Flüssiggas für Lötzwecke, das
stellt werden können, soweit sie Räume versor- stählernen Einwegflaschen mit einem Fassungs-
gen, in denen eine Brandgefahr besteht. raum von nicht mehr als 150 Milliliter entnommen
wird. Acetylen darf nur in Form von Flaschengas
10. zu Buchstabe b:
verwendet werden; der Gebrauch von Acetylen-Ent-
Schornsteine und Abzüge der Küchenherde und wicklern ist verboten.
dgl. müssen dort, wo sie durch Unterkunftsräume
geführt sind oder sonst eine Brandgefahr für umlie- § 42
gende Bauteile bilden, mit einer Isolierung versehen (Zu Kapitel III Teil Ader Anlage
sein. zum Übereinkommen von 1974)
11. zu Buchstabe b Ziffer i: Rettungsmittel im allgemeinen
Trennflächen und Decken im Bereich der Gänge
(1) Zu Regel 2 (Begriffsbestimmungen)
dürfen keine verschlußlosen Öffnungen haben. Tü-
ren in diesem Bereich müssen, soweit sie nicht Tü- Walfangmutterschiffe, Fischverarbeitungsschiffe und
ren vom Typ „A" sind, vom Typ „B" und nichtbrenn- Fischkonserven-Fabrikschiffe sind Schiffe, die aus-
bar sein. schließlich fremden Fang verarbeiten.
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Zu Regel 4 (Sofortige Verwendbarkeit von Ret- stoff) in ausreichender Stärke und sachgemäßer
tungsbooten, Rettungsflößen und Rettungsgeräten) Ausführung hergestellt sein.
1. zu Buchstabe b Ziffer i: Bei kupfernen Kästen in metallenen Booten sind
durch geeignete Isolierung galvanische Wirkungen
Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsge- zu verhindern.
räte müssen auch bei einem Trimm von 10 Grad si-
cher und schnell zu Wasser gelassen werden kön- Luftkästen aus Kupfer oder Gelbmetall müssen eine
nen. Mindestwandstärke von 0,7 Millimeter haben. Die
Längsnähte müssen doppelt gefalzt und verlötet, die
2. zu Buchstabe b Ziffer iii: Böden einfach gefalzt und vernietet oder gelötet sein.
Die Länge der Luftkästen darf 1 ,20 Meter nicht über-
Die Aufstellung darf die Sicht von der Brücke nach
schreiten. Die vorn und hinten im Boot untergebrach-
achtern nicht behindern.
ten Luftkästen sind zweiteilig auszuführen.
Die Luftkästen sind abzudecken und durch Holz-
(3) Zu Regel 5 (Bauart der Rettungsboote) schotte so abzutrennen, daß sie gegen Beschädi-
gungen geschützt sind und leicht herausgenommen
1 . zu Buchstabe a: werden können.
Rettungsboote müssen von der See-Berufsgenos- (4) Zu Regel 6 (Raumgehalt der Rettungsboote)
senschaft zugelassen sein. Die Rettungsboote auf
Tankschiffen müssen aus nichtbrennbarem Material 1 . zu Buchstabe a:
bestehen. Die See-Berufsgenossenschaft kann im Der Raumgehalt eines Rettungsbootes aus Kunst-
Einzelfall Ausnahmen zulassen. stoff oder Metall kann außer nach der Simpson-Regel
nach folgender Formel bestimmt werden:
2. zu Buchstabe g: Raumgehalt = 0,64 L B H,
Der Raumgehalt der Schwimmvorrichtungen muß wobei L die Länge, B die Breite und H die Tiefe, je-
mindestens 12,5 vom Hundert des Raumgehalts des weils in den Abmessungen nach Regel 6 Buchsta-
Rettungsbootes betragen. be g ist.
3. zu Buchstabe h: 2. zu Buchstabe b:
Lose Luftkästen müssen aus Kupfer, Gelbmetall oder Der Raumgehalt der Rettungsboote nach der Simp-
gleichwertigem Material (wie seewasserbeständi- son-Regel kann nach folgendem Schema berechnet
gem Aluminium oder glasfaserverstärktem Kunst- werden:
lnnenka nte Beplankung
L 1
1 e-
t--L/4 l/4 .. 1- L/4 Lh_ ____,)
1 1 1 ~ d--
1
1 1 ~
1 c-- h
1
h4\ h/9 1 b--
1
.J_
L----
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1861
A B C
Querschnitt auf ¼L Querschnitt auf ½L Querschnitt auf ¾ L Inhalt des Bootes
hA = m hs = m hc= m L= m
a X1= a X1= a X1= hinten X1=
b X4 b X4= b X4= A X4=
C X2= C X2= C X2= B X2=
d X4= d X4= d X4= C X4=
e X1= e X1= e X1= vorn X1=
Summe S = Summe S = Summe S = Summe S=
S X hA = m2 S X hs = m2 SXhc = m2 SXL = m3
_1_2_ 12- _1_2_ -12-
m3
Berechneter Inhalt ..........................................................................................
Abzug für Motoranlage ...............................................................................
Abzug für Scheinwerferanlage ...........................................................
Abzug für Funkanlage ................................................................................. ..................................
Rechnungsmäßiger Inhalt ........................................................................ ..................................
Personenzahl ........................................................................................................
(5) Zu Regel 7 (Fassungsvermögen der Rettungs- (8) Zu Regel 11 (Ausrüstung der Rettungsboote)
boote)
1 . zu Buchstabe a Ziffer i:
Bei der Ermittlung des Fassungsvermögens der Ret- Es sind zwei Klappdollen für jede Ruderducht mitzu-
tungsboote zwischen 4,90 Meter und 7 ,30 Meter Länge führen; in Ausnahmefällen können 1 ½ Satz Ruder-
ist folgende lnterpolationstabelle zugrunde zu legen: dollen oder Rudergabeln, die im Rettungsboot durch
Bändsel oder Ketten befestigt sind, verwendet wer-
Bootslänge den;
in Meter Riemenlänge und Werkstoff müssen zugelassen
4,90 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,30 sein. Ein Riemen für jede Ruderducht ist ein voll-
ständiger Satz Riemen.
Divisor
2. zu Buchstabe a Ziffer v:
0,396 0,391 0,368 0,345 0,322 0,299 0,283
Die Laterne muß eine Sturmlaterne, die Streichhöl-
Eine Sitzprobe ist durchzuführen. Das Ergebnis der Ver- zer müssen Sturmstreichhölzer sein.
messung ist durch ein im Rettungsboot angebrachtes
Bootsschild der See-Berufsgenossenschaft kenntlich 3. zu Buchstabe a Ziffer vii:
zu machen. Der Magnet-Steuerkompaß muß vom Deutschen
(6) Zu Regel 9 Buchstabe a Ziffer i (Besondere Merk- Hydrographischen Institut als Magnet-Steuerkom-
male der Motorrettungsboote) paß der Klasse IV baumustergeprüft und zugelas-
sen sowie vor seiner Verwendung geprüft sein. Er
Der Typ des Dieselmotors und der Startanlage muß von ist in Abständen von zwei Jahren und nach wesent-
der See-Berufsgenossenschaft zugelassen sein. lichen Instandsetzungsarbeiten durch einen vom
(7) Zu Regel 1O (Besondere Merkmale mechanisch Deutschen Hydrographischen Institut anerkannten
angetriebener Rettungsboote, die keine Motorrettungs- Betrieb überprüfen zu lassen.
boote sind) 4. zu Buchstabe a Ziffer x:
1 . zu Buchstabe a: Die Fangleinen müssen mindestens 22 Millimeter
Die Vorausgeschwindigkeit muß mindestens 3 ½ Durchmesser haben; ihre Länge muß mindestens
Knoten in ruhigem Wasser bei voller Besetzung und der dreifachen Höhe des Bootsdecks über der Was-
vollständiger Ausrüstung betragen. serlinie im Ballastzustand des Schiffes entspre-
chen.
2. zu Buchstabe c:
Der Raumgehalt der inneren Schwimmvorrichtungen 5. zu Buchstabe a Ziffer xi:
ist um einen Kubikdezimeter je Kilogramm der An- Der Behälter muß 5 Kilogramm pflanzlichen, Fisch-
triebsanlage zu vergrößern. oder tierischen Öles enthalten.
1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
6. zu Buch-stabe a Ziffer xii: 2. zu Buchstabe g:
Die Lebensmittelration muß von der See-Berufsge- Der Scheinwerfer muß vom Deutschen Hydrographi-
nossenschaft festgesetzt sein und mindestens schen Institut baumustergeprüft und zugelassen
20 000 Kilojoule enthalten. sein.
7. zu Buchstabe a Ziffer xiii:
(11) Zu Regel 15 (Vorschriften für aufblasbare Ret-
Die wasserdichten Behälter müssen nichtrostend tungsflöße)
sein.
Aufblasbare Rettungsflöße dürfen nur in zugelassenen
8. zu Buchstabe a Ziffer xiv: Werkstätten hergestellt werden und sind in jährlichen
Die Ausrüstung muß wasserdicht verpackt sein. An Abständen in einer zugelassenen Wartungsstelle zu
Stelle dieser Ausrüstung können eine Signalpistole prüfen.
mit 8 roten Fallschirmsignalpatronen und 6 rote
Handfackeln mitgeführt werden. Der Typ der Signal- (12) Zu Regel 16 (Vorschriften für starre Rettungs-
pistole und der Patronen muß zugelassen sein. flöße)
9. zu Buchstabe a Ziffer xvii: Werkstoff und Bauart des starren Rettungsfloßes müs-
sen zugelassen sein.
Der Behälter muß nichtrostend sein.
10. zu Buchstabe a Ziffer xviii: (13) Zu Regel 17 (Ausrüstung aufblasbarer und star-
rer Rettungsflöße)
Die wasserdichte elektrische Taschenlampe muß
zugelassen sein. 1. zu Buchstabe a Ziffer ix:
11 . zu Buchstabe a Ziffer xx: Der Behälter muß nichtrostend sein.
Das Klappmesser muß ein starkes, mit einem Marl- 2. zu Buchstabe a Ziffer xi:
spieker versehenes Messer sein. Die wasserdichte elektrische Taschenlampe muß zu-
12. zu Buchstabe a Ziffer xxi: gelassen sein.
Die Wurfleinen müssen jeweils etwa 30 Meter lang 3. zu Buchstabe a Ziffer xv:
sein. Der Satz Fischfanggerät muß von einem zugelasse-
13. zu Buchstabe a Ziffer xxv: nen Typ sein.
Der Satz Fischfanggerät muß von einem zugelasse- 4. zu Buchstabe a Ziffer xvi:
nen Typ sein. Die Lebensmittelration muß von der See-Berufsge-
14. zu Buchstabe a am Schluß: nossenschaft festgesetzt sein und mindestens
20 000 Kilojoule enthalten.
Die Rettungsboote müssen ferner mit zugelassenen
Reflexstoffen, einer zugelassenen Folie für jede 5. zu Buchstabe a am Schluß:
Person zum Schutz gegen Unterkühlung, einem Die Rettungsflöße müssen ferner mit zugelassenen
vom Deutschen Hydrographischen Institut baumu- Reflexstoffen und je einer zugelassenen Folie für
stergeprüften und zugelassenen Radarreflektor und mindestens die Hälfte der Personen, für die das Floß
je einem Exemplar der vom Bundesminister für Ver- zugelassen ist, zum Schutz gegen Unterkühlung so-
kehr und der See-Berufsgenossenschaft herausge- wie einem Exemplar der vom Bundesminister für Ver-
gebenen „Anweisungen für das Überleben auf See" kehr herausgegebenen „Empfehlungen für das Ver-
und „Empfehlungen für das Verhalten in Rettungs- halten in Rettungsfahrzeugen'' ausgerüstet sein.
fahrzeugen" ausgerüstet sein.
( 14) Zu Regel 19 Buchstaben a und b (Einbooten in
15. zu Buchstabe e: die Rettungsboote und -flöße)
Das Feuerlöschgerät muß ein 6-Kilogramm-Trok- Die Vorrichtungen müssen zugelassen sein.
kenlöscher sein.
(15) Zu Regel 21 (Besondere Merkmale der Ret-
(9) Zu Regel 13 (Tragbares Funkgerät für Rettungs- tungsringe)
boote und -flöße) 1. zu Buchstabe a Ziffer iv:
Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni- Rettungsringe müssen zugelassen und mit zugelas-
ger als 400 Registertonnen auf der Fahrt nach däni- senen Reflexstoffen versehen sein.
schen Häfen bis zu der geographischen Verbindungsli- 2. zu Buchstabe e:
nie der Häfen Esbjerg, Nyborg, Korsör, Gedser und
Auch auf Frachtschiffen müssen mindestens 4 Ret-
Frachtschiffe in der Küstenfahrt und in der Kleinen Fahrt tungsringe mit wirksamen, selbstzündenden Lichtern
sind von der Pflicht, ein tragbares Funkgerät für Ret-
und 2 Rettungsringe mit kombinierten Licht-Rauch-
tungsbootE:, und -flöße nach Kapitel III Regel 13 der An- Signalen versehen sein.
lage zum Ubereinkommen von 197 4 mitzuführen, be-
freit. 3. zu Buchstabe f:
Die selbstzündenden Lichter müssen vom Deut-
(10) Zu Regel 14 (Funkgeräte und Scheinwerfer in schen Hydrographischen Institut lichttechnisch ge-
Motorrettungsbooten) prüft sein.
1. zu Buchstabe b: 4. zu Buchstabe g:
Der Raum muß spritzwasserdicht und mit einer aus- Ein Rettungsring muß in der Nähe des Hecks ange-
reichenden Beleuchtung versehen sein. bracht sein.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1863
( 16) Zu Regel 22 (Rettungswesten) und Schlauchboote sind mindestens einmal jährlich
auf ihre Beschaffenheit zu untersuct1en. Beschädigte
1. zu Buchstabe c Ziffer iii und iv:
oder unbrauchbare Rettungsmittel sind unverzüglich
Die Rettungsweste muf3 so beschaffen sein, daß sie zu reparieren oder zu ersetzen.
das Gesicht einer erschöpften oder bewußtlosen
Person innerhalb von 5 Sekunden aus dem Wasser 2. zu Buchstabe a Ziffer ii:
hebt, sicher über Wasser hält und außerdem den Sowelt es die Wetterlage erlaubt, sollen zwei dieser
Körper einer erschöpften oder bewußtlosen Person Bootsübungen jährlich auf See durchgeführt werden.
im Wasser aus jeder Lage selbsttätig in eine schräge, Dabei ist das Boot zu Wasser zu lassen und ein Ret-
sichere Rückenlage dreht. tungsring aufzufischen.
2. zu Buchstabe c Ziffer vi: 3. zu Buchstabe a Ziffer iii:
Rettungswesten müssen mit zugelassenen Reflex- Auch bei den Bootsübungen auf Fahrgastschiffen ist
stoffen versehen sein. die Ausrüstung der Rettungsboote monatlich auf
3. zu Buchstabe d: Vollständigkeit zu überprüfen.
Die Rettungsweste muß zwei getrennte aufblasbare 4. zu Buchstabe a Ziffer iv:
Zellen haben, die mechanisch und mit dem Mund auf- Das Ergebnis der Prüfung der Rettungsmittel ist bei
geblasen werden können; sie muß auch den Vor- Schiffen, die zur Führung eines Schiffstagebuchs
schriften des Buchstabens c entsprechen, wenn nur verpflichtet sind, in dieses einzutragen.
eine der beiden Zellen aufgeblasen ist.
5. zu Buchstabe b:
(17) Zu Regel 24 (Schiffsnotsignale)
Die Musterung erfolgt mit angelegten Rettungswe-
Die Schiffe sind mit Notsignalen, die von der See-Be- sten an den Musterungsplätzen.
rufsgenossenschaft zugelassen sein müssen, gemäß
nachstehender Tabelle auszurüsten: 6. zu Buchstabe c:
Bei den Bootsübungen auf See sind die Boote aus-
Große Mittlere Kleine Küsten-
Signale zuschwingen. Im Hafen sind sie wegzufieren ~owie
Fahrt Fahrt Fahrt fahrt
Ruder- und Fahrübungen durchzuführen. Die Ubun-
gen sind so durchzuführen, daß sämtliche Personen
rote Fallschirmsignale 12 12 12 12 der Schiffsbesatzung ihre Aufgaben gründlich ken-
oder nen und zu erfüllen lernen. Die Schiffsbesatzung hat
eine Signalpistole bei· den Bootsübungen Rettungswesten anzulegen.
mit roten Fall-
schirmsignalpatronen 24 24 24 24 7. zu Buchstabe d:
Auch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter Aus-
landfahrt und auf Frachtschiffen von mehr als 45,75
(18) Zu Regel 25 (Sicherheitsrolle und Notmaß- Meter Länge müssen elektrisch betriebene Signale
nahmen) von der Brücke aus gegeben werden können.
zu Buchstabe h:
Auch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter Ausland- § 43
fahrt müssen ergänzend elektrisch betriebene Signale (Zu Kapitel III Teil B der Anlage
gegeben werden können. zum Übereinkommen von 1974)
( 19) Zu Regel 26 (Musterungen und Übungen) Rettungsmittel für Fahrgastschiffe
1. zu Buchstabe a Ziffer i bis iii: ( 1) Zu Regel 29 (Aufstellung und Handhabung der
Zu den Bootsübungen gehört auch die Prüfung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte)
Betriebsbereitschaft der Rettungsmittel einschließ- 1 . zu Buchstabe a:
lich der
Der See-Berufsgenossenschaft sind Zeichnungen
a) tragbaren Funkgeräte, über die Aufstellung der Rettungsboote und Ret-
b) Funk- und Scheinwerferanlagen, tungsflöße zur Genehmigung einzureichen.
c) Rettungsgeräte und Rettungsflöße, 2. zu Buchstabe a Ziffer i:
d) Einbootungseinrichtungen, Die Aussetzungsvorrichtung muß so beschaffen
sein, daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote
e) Aussetzvorrichtungen, folgender Formel entspricht:
f) Beleuchtung, v = 0,4 + 0,02 H,
g) Alarmsignalvorrichtungen, wobei v der Zahlenwert der in Meter pro Sekunde ge-
messenen Fiergeschwindigkeit und H der Zahlen-
h) Rettungsringe und Rettungswesten,
wert des in Meter gemessenen Höhenunterschieds
i) Leinenwurfgeräte und zwischen Bootsdeck und Ballastlinie ist. Bei v ist eine
j) Schiffsnotsignale. Abweichung von ± 10 vom Hundert zulässig.
Für Rettungsboote nach Regel 27 Buchstabe a wird
Rettungsboote, Rettungsgeräte, Rettungsflöße, Ret- die Fier- und Heißgeschwindigkeit von der See-Be-
tungsringe, Rettungswesten, Doppelschlauchboote rufsgenossenschaft festgesetzt.
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
3. zu Buchstabe a Ziffer iii und iv: 4. zu Buchstabe j:
Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsge- An dem Verbindungsstag der Davits muß mindestens
räte müssen auch bei 1 0 Grad Trimm zu Wasser ge- für jede obere Ducht ein Manntau angebracht sein.
lassen werden können. Die Läufer und Manntaue müssen lang genug sein,
4. zu Buchstabe k: um beim geringsten Tiefgang des Schiffes in See-
An dem Verbindungsstag der Davits muß mindestens wasser, bei 1 O Grad Trimm und bei einer Schlagseite
für jede obere Ducht ein Manntau angebracht sein. von 15 Grad nach der einen oder anderen Seite die
Wasseroberfläche zu erreichen.
5. zu Buchstabe n:
Bei Fahrgastschiffen unter 31 Meter Länge wird die (3) Zu Regel 37 (Anzahl der Rettungsringe)
erforderliche Anzahl der Aussotzvorrichtungen von Die Mindestzahl der Rettungsringe wird durch folgende
der See-Berufsgenossenschaft bestimmt. Tabelle bestimmt:
(2) Zu Regel 30 (Beleuchtung der Decks, Rettungs- Schiffslänge Mindestzahl
boote, Rettungsflöße usw.) in Meter der Rettungsringe
Ein Beleuchtungsplan ist der See-Berufsgenossen- bis 100 8
schaft zur Genehmigung vorzulegen.
über 100 bis 150 10
(3) Zu Regel 32 Buchstabe c (Geprüfte Rettungs- über 150 bis 200 12
bootleute) über 200 14
Die Befähigungszeugnisse zum geprüften Rettungs-
bootmann werden von der See-Berufsgenossenschaft § 45
ausgestellt.
(Zu Kapitel IV der Anlage
(4) Zu Regel 33 Buchstabe a (Rettungsgeräte) zum Übereinkommen von 1 97 4)
Ausrüstung mit einer UKW-Sprechfunkanlage
Das Gerät muß mit zugelassenen Reflexstoffen und mit
zwei Paddeln ausgerüstet sein, die an den Seiten Ergänzend zu den Anforderungen des Kapitels IV der
befestigt sein müssen. Anlage zum Übereinkommen von 197 4 müssen die
Schiffe mit einer UKW-Sprechfunkanlage nach Regel
§ 44 17 ausgerüstet sein. Auf Fahrgastschiffen, die nur mit
(Zu Kapitel III Teil C der Anlage einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet sind, muß
zum Übereinkommen von 1974) eine ununterbrochene Hörwache auf Kanal 16, auf
Frachtschiffen muß bei Befahren des Küstenmeeres
Rettungsmittel für Frachtschiffe oder der inneren Gewässer, sofern kein anderer Funk-
( 1) Zu Regel 35 (Anzahl und Fassungsvermögen der verkehr durchgeführt wird, eine ununterbrochene Hör-
Rettungsboote und -flöße) wache auf Kanal 16, im übrigen eine Hörwache entspre-
chend Regel 8 sichergestellt sein. Auf Fahrgastschiffen
1. Frachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle an Bord muß die UKW-Sprechfunkanlage auch aus der Ersatz-
befindlichen Personen mitführen. stromquelle betrieben werden können.
2. zu Buchstabe b Ziffer i:
Rettungsboote dürfen nicht durch Rettungsflöße er- § 46
setzt werden. (Zu Kapitel IV Teil Ader Anlage
zum Übereinkommen von 1974)
(2) Zu Regel 36 (Davits und Aussetzvorrichtungen)
Anwendung und Begriffsbestimmungen
1 . zu Buchstabe a:
Der See-Berufsgenossenschaft sind Zeichnungen (1) Zu Regel 3 (Telegrafiefunkstelle)
über die Aufstellung der Rettungsboote und Ret- Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und
tungsflöße zur Genehmigung einzureichen. mehr, jedoch weniger als 1 600 Registertonnen müs-
, 2. zu Buchstabe d: sen, wenn sie für Fahrten nach Häfen des Indischen
oder Pazifischen Ozeans bestimmt sind, nach Maßgabe
Die Aussetzvorrichtung muß so beschaffen sein, daß
von Kapitel IV Regel 3 der Anlage zum Übereinkommen
die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote folgender
Formel entspricht: von 197 4 mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet
sein.
V=0,4+0,02 H,
wobei v der Zahlenwert der in Meter pro Sekunde ge- (2) Zu Regel 4 (Sprechfunkstelle)
messenen Fiergeschwindigkeit und H der Zahlen- Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und
wert des in Meter gemessenen Höhenunterschieds mehr, jedoch weniger als 1 600 Registertonnen in der
zwischen Bootsdeck und Ballastlinie ist. Bei v ist eine Großen Fahrt mit Ausnahme der Fahrt zu den Kanari-
Abweichung von ± 10 vom Hund~rt zulässig. schen Inseln und nach Madeira müssen, sofern sie nicht
3. zu Buchstabe i: nach Absatz 1 oder freiwillig mit einer Telegrafiefunkan-
lage ausgerüstet sind, außer einer Sprechfunkanlage
Bei der Zulassung von Läufern aus Manilatauwerk
mitführen:
oder einem anderen zugelassenen Werkstoff muß die
Höhe des Bootsdecks berücksichtigt werden. 1. einen Telegrafiefunk-Notsender (500 kHz),
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1865
2. ein selbsttätiges Telegrafiefunk--Alarmzeichen-Tast- b) auf Fahrgastschiffen in allen anderen Fällen als
gerät, das neben dem Telegrafiefunk-Alarmzeichen unter Buchstabe a sowie auf Frachtschiffen mit
die selbsttätige Aussendung des Notzeichens SOS, einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr Regi-
des Rufzeichens des Schiffes, der Q-Gruppe „QSW stertonnen, insgesamt mindestens 8 Stunden
2182" und eines Peilstriches ermöglicht, wobei in
vorhandenen Tastgeräten statt der Q-Gruppe „QSW
2182" die Abkürzung „LSN 2182" weiter verwendet
täglich, und zwar
4 Stunden von 08.00 bis 12.00 Uhr
2 Stunden zusammenhängend
l Bordzeit
werden kann, zwischen 18.00 und 22.00 Uhr
3. eine Funkboje zur Kennzeichnung der Seenotposi- 2 Stunden nach Wahl
tion mit mindestens der Frequenz 2182 kHz, Die nicht festgelegten Wachzeiten sind vor Antritt je-
4. die Weltkarte der Küstenfunkstellen für den Sprech- der Seereise von dem Schiffsführer nach Beratung
Seefunkdienst auf Grenzwellen, mit dem Leiter der Seefunkstelle festzusetzen und in
das Funktagebuch einzutragen. Wenn während der
5. das Handbuch Nautischer Funkdienst Band I bis III.
Seereise eine Änderung erforderlich wird, ist diese im
Diese Schiffe müssen außerdem am AMVER-Dienst Funktagebuch zu vermerken.
(Standortmeldesystem der Handelsschiffahrt für die ge-
3. Die Sender und Empfänger sind nach Beendigung
genseitige Hilfe bei Notfällen) teilnehmen.
der Hörwachen auf die Notfrequenz zu schalten.
(3) Zu Regel 5 (Befreiungen von den Regeln 3 und 4) (2) Zu Regel 7 (Hörwachen im Sprechfunkdienst)
Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni- 1. Die Sender und Empfänger sind nach Beendigung ei-
ger als 1 000 Registertonnen in der Auslandfahrt nach nes Funkverkehrs auf die Notfrequenz zu schalten.
dänischen Häfen bis zu der geographischen Verbin-
dungslinie der Häfen Esbjerg, Nyborg, Korsör, Gedser 2. Schiffe, die nach Kapitel IV Regel 3 oder 4 der Anlage
sind von der Pflicht, eine Telegrafiefunkanlage nach Ka- zum Übereinkommen von 1974 mit einer Telegrafie-
pitel IV Regel 3 der Anlage zum Übereinkommen von funkstelle ausgerüstet sind, müssen auf See eine un-
197 4 mitzuführen, befreit. An Stelle der Telegrafiefunk- unterbrochene Wache auf der Sprechfunk-Notfre-
anlage sind sie bei einem Bruttoraumgehalt von 400 und quenz an der Stelle an Bord sicherstellen, von der
mehr Registertonnen mit einer Sprechfunkanlage aus- aus das Schiff gewöhnlich geführt wird.
zurüsten. Für die Sprechfunkanlage ist eine Ersatz-
stromquelle vorzusehen. § 48
(Zu Kapitel IV Teil C der Anlage
zum Übereinkommen von 1974)
§ 47
Technische Vorschriften
(Zu Kapitel IV Teil B der Anlage
zum Übereinkommen von 1974) (1) Zu Regel 15 (Sprechfunkstellen)
Hörwachen Die Uhr muß ein Zifferblatt von mindestens 12,5 Zenti-
meter Durchmesser und einen konzentrischen Sekun-
(1) Zu Regel 6 (Hörwachen im Telegrafiefunkdienst) denzeiger haben. Auf dem Zifferblatt sind die Zeiten der
1. Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von Funkstille für den Sprechfunk zu kennzeichnen.
300 und mehr, jedoch weniger als 1 600 Registerton-
(2) Zu Regel 17 (UKW-Sprechfunkanlagen)
nen, die mit einer Telegrafiefunkstelle ausgerüstet
sind, ist Kapitel IV Regel 6 Buchstaben a und c Ziffer In der UKW-Sprechfunkstelle muß eine zuverlässige
ii Satz 1 sowie Buchstaben d und e der Anlage zum Uhr vorhanden sein. Eine digitale Anzeige ist zugelas-
Übereinkommen von 197 4 über Hörwachen im Tele- sen.
grafiefunkdienst entsprechend anzuwenden. § 49
2. Hörwachen (Sicherheitsfunkwachen) im Telegrafie- (Zu Kapitel VI der Anlage
zum Übereinkommen von 1974)
funkdienst sind im Funkraum durchzuführen. Auf
Schiffen, die mit einem selbsttätigen Telegrafiefunk- Beförderung von Getreide
Alarmgerät ausgerüstet sind, muß die Hörwache
durch einen Funkoffizier wie folgt wahrgenommen ( 1) Allgemeines
werden: Getreide darf als Schüttladung nur befördert werden,
a) auf Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von "wenn
mehr als 250 Fahrgästen zugelassen sind und 1. eine Genehmigung nach Kapitel VI Regel 10 der An-
sich auf einer Reise befinden, die länger als 16 lage zum Übereinkommen von 197 4 vorliegt und die
Stunden zwischen zwei aufeinanderfolgenden Beladung den Getreideladeplänen entspricht oder
Häfen dauert,
2. die Beladung gemäß Kapitel VI Teil B Abschnitt V Un-
zwar
4 Stunden von 00.00 bis 04.00 Uhr
4 Stunden von 08.00 bis 12.00 Uhr
2 Stunden von 16.00 bis 18.00 Uhr
l
insgesamt mindestens 16 Stunden täglich, und
Bo rd zeit
terabschnitt C der Anlage zum Übereinkommen von
1974 erfolgt.
(2) Zu Regel 10 (Genehmigung)
1 . zu Buchstabe a:
2 Stunden von 20.00 bis 22.00 Uhr Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Krän-
4 Stunden nach Wahl gungsversuch zur Ermittlung der Leerschiffsdaten
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, es sei denn, daß ger als zwei Stunden dauern und die Entfernung vom
ausreichende Stabilitätsreserven nachgewiesen nächsten Land nicht mehr als 4 Seemeilen betragen. Bei
werden und keine Zweifel an der Richtigkeit der Leer- aufkommendem Starkwind (6 und 7 Beaufort) oder bei
schiffsdaten bestehen. Sturm- oder Starkwindwarnungen muß unverzüglich
2. zu Buchstabe c: Landschutz aufgesucht, bei aufkommendem Sturm (8
Beaufort und mehr) unverzüglich der nächste Hafen an-
Die Unterlagen für Getreideladung sind in deutscher gelaufen werden.
und englischer Sprache einzureichen.
(2) Bäderboote dürfen die Fahrt nicht antreten
1 . bei Sturm oder Sturmwarnung,
Teil C 2. bei auflandigem Starkwind oder
Vorschriften für Schiffe, 3. bei Nebel mit einer Sichtweite von weniger als 1 000
auf die das Übereinkommen von 1974 Meter.
keine Anwendung findet
§ 52
Kapitel 1 Fahrtbeschränkungen für Sportanglerfahrzeuge
Allgemeines ( 1 ) Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen Son-
nenaufgang und Sonnenuntergang, in jedem Fall aber
§ 50 zwischen 8.00 und 1 7 .00 Uhr fahren. Sie dürfen sich nur
Anwendungsbereich so weit von der deutschen Küste entfernen, daß der
nächste Hafen innerhalb von zwei Stunden erreicht wer-
( 1 ) Dieser Teil gilt für: den kann. Bei aufkommendem Starkwind (6 und 7
1. Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt, Bäderboote Beaufort) oder bei Sturm- oder Starkwindwarnungen
und Sportanglerfahrzeuge; muß unverzüglich Landschutz aufgesucht, bei aufkom-
mendem Sturm (8 Beaufort und mehr) unverzüglich der
2. Frachtschiffe in der Nationalen Fahrt mit einem Brut- nächste Hafen angelaufen werden.
toraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen, hin-
sichtlich der Vorschriften über Funkaniagen für (2) Sportanglerfahrzeuge dürfen die Fahrt nicht antre-
Frachtschiffe in der Nationalen Fahrt mit einem Brut- ten
toraumgehalt von 300 und mehr Registertonnen;
1. bei Sturm oder Sturmwarnung,
3. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni-
ger als 500 Registertonnen, hinsichtlich der Vor- 2. bei auflandigem Starkwind oder
schriften über Funkanlagen für Frachtschiffe mit ei- 3. bei Nebel mit einer Sichtweite
nem Bruttoraumgehalt von weniger als 300 Register-
a) von weniger als 500 Meter sowie
tonnen;
b) zwischen 500 und 1 000 Meter, wenn kein ein-
4. Sonderfahrzeuge;
wandfrei arbeitendes Radargerät und neben dem
5. Fischereifahrzeuge. Schiffsführer keine weitere fachkundige Person
zur Bedienung des Radargerätes an Bord vorhan-
(2) Kapitel 11-1, 11-2 und III Regeln 2 bis 38 der Anlage
den sind.
zum Übereinkommen von 197 4 und die§§ 35 bis 44 die-
ser Verordnung und, soweit Schiffe mit einer Funkanla- (3) Sportanglerfahrzeuge, die die Fahrt bei ablandi-
ge ausgerüstet sind, Kapitel IV Regeln 9, 10 und 13 bis gem Starkwind antreten, dürfen im Bereich der windge-
1 7 der Anlage zum Übereinkommen von 197 4 und § 48 schützten Küste einen Abstand von 5 Seemeilen von
dieser Verordnung gelten entsprechend, soweit nicht in der Küste nicht überschreiten.
den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei beson-
(3) Bei Anwendung der Vorschriften über Rettungs- deren örtlichen Verhältnissen für Fahrten durch nicht
mittel ergibt sich die Zahl der an Bord befindlichen Per- windgeschützte Gebiete Ausnahmen zulassen.
sonen aus der Besatzungszahl und der höchstzulässi-
gen Anzahl von Fahrgästen, bei Ausbildungsfahrzeugen
aus der Besatzungszahl und der höchstzulässigen An-
zahl von auszubildenden Personen. Kapitel II
(4) Für Frachtschiffe gelten außerdem Kapitel VI der Bauart der Schiffe
Anlage zum Übereinkommen von 197 4 und § 49 dieser
Verordnung entsprechend; ausgenommen hiervon sind § 53
vorhandene Frachtschiffe unter 6,50 Meter Breite.
Zulässige Fahrgastzahl
§ 51 ( 1) Für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportangler-
Fahrtbeschränkungen für Bäderboote fahrzeuge werden bei der Festsetzung der zulässigen
Fahrgastzahl die nachgewiesenen Stabilitätswerte und
(1) Bäderboote dürfen nur während der Sommermo- die Decksflächen der seefest eingedeckten Räume auf
nate fahren und die Fahrt nur zwischen Sonnenaufgang und unter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgä-
und Sonnenuntergang antreten; die Fahrt darf nicht län- sten geeignet sind, berücksichtigt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1867
(2) Bei Fahrgastscl1iffen, Bäderbooten und Sportang- Anlage zum Ubereinkommen von 1974 sowie § 39
lerfahrzeugen in der Wattfahrt können für die Sommer- Abs. 1 bis 8 und Abs. 1Obis 12 dieser Verordnung ent-
monate auch die zur Unterbringung von Fahrgästen ge- sprechend.
eigneten freien Decksflächen berücksichtigt werden.
(2) Auf Fahrgastschiffen ist ein internationaler Land-
anschluß nicht erforderlich.
§ 54
Unterteilung und Stabilität (3) Bei Fahrgastschiffen mit einem Bruttoraumgehalt
von weniger als 1 000 Registertonnen sowie bei Bäder-
(1) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge ist ein booten und Sportanglerfahrzeugen darf die Länge der
Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nicht erfor- nach Kapitel 11-2 Regel 5 Buchstabe f der Anlage zum
derlich. Übereinkommen von 197 4 vorgeschriebenen Feuer-
löschschläuche 15 Meter, in Maschinenräumen 10 Me-
(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportang-
ter nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohr-
lerfahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann ein
kupplungen sind nur genormte 52-Millimeter-Storz-An-
bis zum Freiborddeck oder bis zu einer oberhalb der
schlüsse zu verwenden.
Tiefladelinie gelegenen wasserdichten Plattform rei-
chendes Hinterpiekschott (Stopfbuchsenschott) das (4) Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von
hintere Maschinenraumschott ersetzen. weniger als 250 Registertonnen sowie Bäderboote und
Sportanglerfahrzeuge müssen über mindestens eine
(3) Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrz.eugen ge-
Feuerlöschpumpe mit eigenem Antrieb verfügen.
hören zu den der See-Berufsgenossenschaft zur Prü-
fung vorzulegenden Stabilitätsunterlagen die Hebelarm- (5) Auf Fahrgastschiffen in der Wattfahrt oder mit we-
kurven der statischen Stabilität für die wichtigsten Be- niger als 200, aber mehr als 50 Fahrgästen, ist eine
ladungsfälle sowie die Auswertungsunterlagen des Brandschutzausrüstung, die Kapitel 11-2 Regel 14 der
Krängungsversuches. Anlage zum Übereinkommen von 197 4 und § 37 Abs. 1 0
dieser Verordnung entspricht, mitzuführen.
(4) Für Sonderfahrzeuge gilt nur Kapitel 11-1 Regeln 8,
9 und 19 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 ent- (6) Auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 50 Fahr-
sprechend. Die See-Berufsgenossenschaft bestimmt gäste befördern, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeu-
unter Berücksichtigung der Größe und des Verwen- gen sind Brandschutzausrüstungen und ein Feuermel-
dungszwecks des Fahrzeuges im Einzelfall, welche zu- de- und Feueranzeigesystem nicht erforderlich.
sätzlichen Anforderungen in bezug auf Unterteilung und
Stabilität zu erfüllen sind. § 57
Brandschutz bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen
§ 55
( 1) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt
Maschinen und elektrische Anlagen
von weniger als 300 Registertonnen müssen so viele
( 1) Auf Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen ist Feuerlöschanschlußstutzen vorhanden und so verteilt
eine Notstromquelle gemäß Kapitel 11-1 Regel 25 der An- sein, daß mit einem von einer einzigen Schlauchlänge
lage zum Übereinkommen von 197 4 nicht erforderlich. gespeisten Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes er-
reicht werden kann.
(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportangler-
fahrzeugen und Frachtschiffen genügt die Speisung der (2) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt
elektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderan- von weniger als 300 Registertonnen mit Ausnahme von
lage durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden Tankschiffen darf die nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 vorge-
Stromkreis, wenn nach Kapitel 11-1 Regel 29 der Anlage schriebene Feuerlöschpumpe an die Hauptmaschine
zum Übereinkommen von 197 4 eine Hilfsruderanlage angehängt werden, wenn die Wellenleitung leicht von
ohne Kraftantrieb ausreichend ist. der Hauptmaschine getrennt werden kann. Die Leistung
dieser Pumpe und des dazugehörigen Leitungssystems
(3) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufs- muß so bemessen sein, daß mindestens ein kräftiger
genossenschaft im Einzelfall, welchen Anforderungen Wasserstrahl an jede Stelle des Schiffes gegeben wer-
die Ruderanlage unter Berücksichtigung des Kapitels den kann.
11-1 Regel 23 Buchstabe b der Anlage zum Übereinkom-
men von 197 4 zu genügen hat. (3) Jedes Frachtschiff mit einem Bruttoraumgehalt
von weniger als 500 Registertonnen muß mindestens je
drei Feuerlöschschläuche, Mehrzweck-Strahlrohre,
Schlauchkupplungen und Kupplungsschlüssel mitfüh-
Kapitel III ren. Die einzelne Schlauchlänge darf 15 Meter, in Ma-
schinenräumen 1 0 Meter nicht überschreiten. Als
Brandschutz
Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte
52-Millimeter-Storz-Anschlüsse zu verwenden.
§ 56
(4) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt
Brandschutz bei Fahrgastschiffen,
Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen
von weniger als 300 Registertonnen müssen in den Un-
terkunfts- und Wirtschaftsräumen mindestens 3 tragba-
(1) Für Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 50 Fahrgä- re Feuerlöscher vorhanden sein; in Räumen mit Ver-
ste befördern, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge brennungsmotoren ist ein Schaumfeuerlöscher von
gelten nur Kapitel 11-2 Regeln 35 bis 46 und 48 bis 50 der mindestens 45 Liter Inhalt oder ein anderes gleichwer-
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
tiges Gerät nur bei einer Gesamtleistung von 746 Kilo- Rettungsringe sind mit selbstzündenden, im Wasser
watt oder mehr erforderlich; eine fest eingebaute Feuer- nicht verlöschenden Lichtern, die beiden anderen Ret-
löschanlage ist nicht erforderlich. tungsringe mit je einer 28 Meter langen, schwimmfähi-
gen Rettungsleine zu versehen. Fahrgastschiffe mit 500
(5) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt
oder mehr Personen sind mit mindestens 2 Booten aus-
von 250 und mehr, aber weniger als 500 Registerton-
zurüsten. Für jede an Bord befindliche Person muß eine
nen, mit Ausnahme von Tankschiffen braucht nur eine
Rettungsweste, für 10 vom Hundert aller an Bord befind-
und auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von
lichen Personen müssen Kinderrettungswesten vor-
weniger als 250 Registertonnen keine Brandschutzaus-
handen sein. Zusätzlich sind 1 0 vom Hundert Reserve-
rüstung mitgeführt zu werden. Frachtschiffe mit einem
rettungswesten mitzuführen. Für Schiffe unter 31 Meter
Bruttoraumgehalt von 250 und mehr, aber weniger als
Länge und weniger als 500 Fahrgästen, die in den Som-
500 Registertonnen, in der Kleinen Fahrt mit Ausnahme
mermonaten regelmäßig kurze Fahrten in besonders ge-
von Tank- und Ro-Ro-Schiffen müssen Reserve-Druck-
schützten Wattgebieten durchführen, kann die See-Be-
luftflaschen mit einer Gesamt-Luftmenge von minde-
rufsgenossenschaft für 60 vom Hundert aller an Bord
stens 3 200 Liter mitführen; vorhandene Schiffe, auf de-
befindlichen Personen an Stelle der Rettungsflöße Ret-
nen Wände und Decken im Bereich der Unterkünfte,
tungsgeräte zulassen.
Gänge und Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werk-
stoffen bestehen, müssen Reserve-Druckluftflaschen § 59
mit einer Gesamt-Luftmenge von mindestens 4 800 Li-
ter mitführen. Ausrüstung der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge
mit Rettungsmitteln
(6) Auf Frachtschiffen ist ein internationaler Landan-
schluß nicht erforderlich. (1) Bäderboote müssen für alle an Bord befindlichen
Personen (Erwachsene und Kinder) mit zugelassenen
(7) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufs- Rettungswesten und Rettungsgeräten ausgerüstet
genossenschaft im Einzelfall, welche Vorschriften des sein. Außerdem sind mindestens 2 Rettungsringe mitzu-
Kapitels 11-2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 führen. Ein Ring ist mit selbstzündendem, im Wasser
und der§§ 37 bis 41 dieser Verordnung, insbesondere nicht verlöschendem Licht und ein weiterer mit einer
hinsichtlich Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen Kon- schwimmfähigen Rettungsleine von 28 Meter Länge zu
trollstationen und Maschinenräumen anzuwende~ sind, versehen.
um die größtmögliche Sicherheit für alle an Bord befind-
lichen Personen zu erreichen. (2) Sportanglerfahrzeuge müssen mit Rettungswe-
sten für jede an Bord befindliche Person und mit Ret-
tungsfloßraum, der für alle an Bord befindlichen Perso-
nen ausreicht, ausgerüstet sein. Außerdem müssen
Kapitel IV zwei Rettungsringe, einer davon mit selbstzündendem,
Rettungsmittel im Wasser nicht verlöschendem Licht und ein weiterer
mit einer schwimmfähigen Rettungsleine von 28 Meter
Länge vorhanden sein. Für die Sommermonate kann die
§ 58 See-Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an Bord
Ausrüstung der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln befindlichen Personen Rettungsgeräte an Stelle der
Rettungsflöße zulassen.
(1) Fahrgastschiffe in der deutschen Küstenfahrt
müssen für alle an Bord befindlichen Personen mit Ret-
tungsbooten und Rettungsflößen ausgerüstet sein. § 60
Fahrgastschiffe mit 800 und mehr Fahrgästen müssen Ausrüstung der Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge
mindestens 4 Rettungsboote, von denen 2 Motorret- mit Rettungsmitteln
tungsboote sein müssen, Fahrgastschiffe mit weniger
Fahrgästen mindestens 2 Motorrettungsboote mitfüh- (1) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 250
ren. Die See-Berufsgenossenschaft kann bei Schiffen und mehr Registertonnen, jedoch weniger als 500 Regi-
unter 31 Meter Länge Ausnahmen zulassen. Außerdem stertonnen in der Mittleren Fahrt und in der Kleinen
müssen mindestens 8 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Fahrt müssen mit einem Rettungsboot mit Aussetzvor-
Rettungsringe sind mit selbstzündenden, im Wasser richtung, ausreichend für alle an Bord befindlichen Per-
nicht verlöschenden Lichtern, 2 mit Rauchbojen und 2 sonen, und mit 2 Rettungsflößen, jedes ausreichend für
weitere mit je einer 28 Meter langen, schwimmfähigen alle an Bord befindlichen Personen, ausgerüstet sein. Ist
Rettungsleine zu versehen. Für jede an Bord befindliche das Rettungsboot nach beiden Schiffsseiten aussetz-
Person muß eine Rettungsweste, für 1 0 vom Hundert al- bar, so kann die See-Berufsgenossenschaft bei günsti-
ler an Bord befindlichen Personen müssen Kinderret- ger Bootsaufstellung und geeigneter Aussetzvorrich-
tungswesten vorhanden sein; zusätzlich sind 1 0 vom tung gestatten, daß nur ein Rettungsfloß mitgeführt wird.
Hundert Reserverettungswesten mitzuführen. Für die Bei Schiffen von 50 Meter Länge oder mehr müssen au-
Sommermonate kann die See-Berufsgenossenschaft ßerdem 6 Rettungsringe vorhanden sein, bei weniger als
für die Hälfte aller an Bord befindlichen Personen an 50 Meter Länge mindestens 4 Rettungsringe, 2 Ret-
Stelle der Rettungsflöße Rettungsgeräte zulassen. tungsringe sind mit selbstzündenden, im Wasser nicht
verlöschenden Lichtern, 2 weitere mit je einer 28 Meter
(2) Fahrgastschiffe in der deutschen Wattfahrt müs- langen schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.
sen für alle an Bord befindlichen Personen mit Booten Abweichend von Satz 1 müssen Tankschiffe an jeder
oder Rettungsflößen ausgerüstet sein. Mindestens ein Seite mit einem Rettungsboot unter Aussetzvorrichtun-
Boot und 4 Rettungsringe müssen vorhanden sein. 2 gen ausgerüstet sein, das für alle an Bord befindlichen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1869
Personen ausreicht, sowie zusätzlich mit Rettungsflö- § 61
ßen, die für alle an Bord befindlichen Personen ausrei-
chen. Bauart der Rettungsboote für Frachtschiffe
und Sonderfahrzeuge
(2) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von we- ( 1) Bei Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt
niger als 250 Registertonnen in der Mittleren Fahrt und von weniger als 500 Registertonnen und bei Sonder-
in der Kleinen Fahrt müssen mit einem Rettungsboot un- fahrzeugen kann die See-Berufsgenossenschaft im Ein-
ter Aussetzvorrichtung und einem Rettungsfloß, jedes zelfall kleinere Rettungsboote, jedoch nicht unter 4 Me-
ausreichend für alle an Bord befindlichen Personen, ter Länge, zulassen.
ausgerüstet sein. Für die Ausrüstung mit Rettungsrin-
gen gilt Absatz 1 entsprechend. (2) Die Anzahl der Personen für Rettungsboote von 4
Meter Länge oder darüber, aber von weniger als 4,90
(3) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von we- Meter Länge, wird durch Teilung des Zahlenwerts des in
niger als 500 Registertonnen in der Küstenfahrt sowie Kubikmeter gemessenen Raumgehaltes des Rettungs-
Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 250 und bootes durch 0,4 ermittelt.
mehr Registertonnen, jedoch weniger als 500 Register- (3) In der Wattfahrt dürfen Kielboote von mindestens
tonnen, in der Wattfahrt müssen mit einem Rettungs- 3,60 Meter Länge, 1 ,60 Meter Breite und 0,60 Meter Tie-
boot unter Aussetzvorrichtung und einem Rettungsfloß, fe mit einem Völligkeitsfaktor von 0,64 verwendet wer-
jedes ausreichend für alle an Bord befindlichen Per- den.
sonen, ausgerüstet sein. Außerdem müssen minde- § 62
stens 4 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Rettungsringe Ausrüstung der Rettungsboote, Schiffsnotsignale
sind mit selbstzündenden, im Wasser nicht verlöschen-
den Lichtern, die beiden anderen mit je einer 28 Meter (1) Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonder-
langen schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen. fahrzeugen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt
sind die Rettungsboote mit folgenden Gegenständen
(4) Die See-Berufsgenossenschaft kann, sofern es auszurüsten:
sich nicht um Tankschiffe handelt, zulassen, daß das in 1 Riemen für jede Ruderducht,
den Absätzen 1 bis 3 aufgeführte Rettungsboot durch 2 Reserveriemen,
ein Doppelschlauchboot unter Aussetzvorrichtung er-
1 Bootshaken,
setzt wird.
1 Satz Klappdollen oder 1 1/2 Satz Rudergabeln,
(5) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von we- 1 Mast mit Sege1,
niger als 250 Registertonnen in der Wattfahrt müssen 2 Pflöcke für jedes Wasserablaßloch (angebändselt),
genügend Bootsraum für alle an Bord befindlichen Per- 1 Schöpfeimer,
sonen haben. Sie müssen mit zwei Rettungsringen, ei-
ner davon mit selbstzündendem, im Wasser nicht verlö- 1 Ösfaß,
schendem Licht, der andere mit einer 28 Meter langen 1 Ruder mit Pinne,
schwimmfähigen Rettungsleine ausgerüstet sein. 1 Fangleine,
1 Treibanker mit Ölbeutel,
(6) Bei Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt 1 Gefäß mit 5 Kilogramm Wellenöl,
von weniger als 500 Registertonnen und Sonderfahr- 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln, 4 ro-
zeugen sind zum Einbooten in die Rettungsboote und ten Fallschirmsignalen oder eine Signalpistole mit 8
-flöße und in die Boote geeignete Vorrichtungen zu roten Fallschirmsignalpatronen sowie 1 Schachtel
schaffen, die zugelassen sein müssen. Sturmstreichhölzer,
2 schwimmfähige Rauchsignale,
(7) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300
und mehr Registertonnen in der Mittleren Fahrt und in 1 Kappbeil,
der Großen Fahrt müssen entsprechend Kapitel III Regel 1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens 8 Stun-
13 der Anlage zum Übereinkommen von 197 4 mit einem den,
tragbaren Funkgerät für Rettungsboote und -flöße aus- 1 zugelassener Sanitätskasten für Erste Hilfe,
gerüstet sein. 1 zugelassene wasserdichte, elektrische Taschenlam-
pe, die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reserve-
(8) Für Sonderfahrzeuge gelten die Absätze 1 bis 7 batterien und 1 Reserveglühbirne in einem wasser-
entsprechend. dichten Behälter.
(2) Bei Frachtschiffen in der Mittleren Fahrt sind die
(9) Die See-Berufsgenossenschaft kann für Rettungsboote außerdem mit Proviant und Wasser ge-
1 . Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni- mäß Kapitel III Regel 11 Buchstabe a Ziffer xii und xiii der
ger als 500 Registertonnen in der Großen Fahrt, ins- Anlage zum Übereinkommen von 1974 und § 42 Abs. 8
besondere bei Fahrten in überseeischen Gewässern, Nr. 6 und 7 dieser Verordnung auszurüsten.
auf denen ein Schiff sich nicht mehr als 200 Seemei- (3) Bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen in der
len vom nächsten Schutzhafen entfernt, Wattfahrt sind die Rettungsboote mit folgenden Gegen-
2. Sonderfahrzeuge ständen auszurüsten:
im Einzelfall Ausnahmen von der Ausrüstung mit Ret- 2 Bootsriemen,
tungsmitteln zulassen. 1 Reserveriemen,
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2 Rudergabeln, § 66
1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens 8 Stun- Funkanlagen für Fischereifahrzeuge
den,
1 Ruder mit Pinne oder Steuerriemen, ( 1) Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt
von 1 600 und mehr Registertonnen müssen mit einer
1 Fangleine,
Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sein. Kapitel IV Regel
1 Ösfaß, 6 Buchstaben a, c Ziffer i Satz 1 , Buchstaben d und e der
1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln, 2 ro- Anlage zum Übereinkommen von 1974 sowie§ 47 Abs.
ten Fallschirmsignalen oder 1 Signalpistole mit 4 ro- 1 dieser Verordnung über Hörwachen im Telegrafiefunk-
ten Fallschirmsignalpatronen sowie 1 Schachtel dienst sind entsprechend anzuwenden.
Sturmstreichhölzer.
(4) Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahr- (2) Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt
zeuge sind mit sechs roten Fallschirmsignalen oder ei- von 300 und mehr, jedoch weniger als 1 600 Register-
ner Signalpistole mit 12 roten Fallschirmsignalpatronen tonnen müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerü-
und mit 1 2 roten Handfackeln auszurüsten, die von der stet sein, sofern sie nicht mit einer Telegrafiefunkanlage
See-Berufsgenossenschaft zugelassen sind. ausgerüstet sind. Kapitel IV Regel 7 der Anlage zum
Übereinkommen von 197 4 ist entsprechend anzuwen-
§ 63 den. Die Sender und Empfänger sind nach Beendigung
eines Funkverkehrs auf die Notfrequenz zu schalten.
Leinenwurfgerät
Auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler- (3) Für Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumge-
fahrzeugen, Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen halt von 300 und mehr Registertonnen gilt § 45 Satz 1
braucht ein Leinenwurfgerät nicht mitgeführt zu werden. und 2 entsprechend.
(4) Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt
von 300 und mehr Registertonnen müssen mit einer
Kapitel V Funkboje zur Kennzeichnung der Seenotposition mit
Funkanlagen mindestens der Frequenz 2182 kHz ausgerüstet sein.
§ 64
Funkanlagen für Fahrgastschiffe, § 67
Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge Funkanlagen für Kleinfahrzeuge
und Ausbildungsfahrzeuge
(1) Fahrgastschiffe müssen
1. bei einem Bruttoraumgehalt von 400 und mehr Regi- Kleinfahrzeuge und Ausbildungsfahrzeuge mit einem
stertonnen mit einer Sprechfunkanlage und einer Bruttoraumgehalt von 17,7 Registertonnen (50 Kubik-
UKW-Sprechfunkanlage, meter) und mehr müssen mit einer fest eingebauten
UKW-Sprechfunkanlage mit Kanal 16 und 6 sowie mit
2. bei einem Bruttoraumgehalt von weniger als 400 Re- den Arbeitskanälen der UKW-Küstenfunkstellen, in de-
gistertonnen mit einer festeingebauten UKW- ren Bereich die Fahrzeuge verkehren, ausgerüstet sein.
Sprechfunkanlage mit Kanal 16 und 6 sowie mit min- Eine ununterbrochene Hörwache auf Kanal 16 ist si-
destens den Arbeitskanälen der UKW-Küstenfunk- cherzustellen, sofern kein anderer Funkverkehr durch-
stellen, in deren Bereich die Schiffe verkehren. geführt wird.
ausgerüstet sein. Für die Sprechfunkanlage und für die
UKW-Sprechfunkanlage ist eine Ersatzstromquelle vor- § 68
zusehen. Bei der Sprechfunkanlage ist eine Hörwache Funkanlagen für schwimmende Arbeitsgeräte
entsprechend Kapitel IV Regel 7 Buchstabe a der Anla- und Anlagen
ge zum Übereinkommen von 197 4 wahrzunehmen. Bei
der UKW-Sprechfunkanlage ist eine ununterbrochene ( 1) Schwimmende Arbeitsgeräte und sonstige Anla-
Hörwache auf Kanal 16 sicherzustellen, sofern kein an- gen mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr Re-
derer Funkverkehr durchgeführt wird. gistertonnen müssen mindestens ausgerüstet sein
(2) Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1. bei Fahrten mit eigenem Antrieb
400 und mehr Registertonnen müssen, sofern sie nicht a) mit einer festeingebauten UKW-Sprechfunkanla-
auf jeder Seite ein Motorrettungsboot mit einer festein- ge mit Kanal 16 und 6 sowie mit mindestens den
gebauten Funkanlage mitführen, mit einem tragbaren Arbeitskanälen der UKW-Küstenfunkstellen, in
Funkgerät für Rettungsboote und -flöße ausgerüstet deren Bereich sie verkehren,
sein.
(3) Absatz 1 gilt für Bäderboote und Sportanglerfahr- b) mit einer Funkboje zur Kennzeichnung der See-
zeuge entsprechend. notposition mit mindestens der Frequenz 2182
§ 65 kHz und
Funkanlagen für Frachtschiffe c) bei einem Bruttoraumgehalt von weniger als
1 600 Registertonnen mit einer Sprechfunkanla-
Für Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von ge, bei einem Bruttoraumgehalt von 1 600 und
300 und mehr Registertonnen gilt § 45 Satz 1 und 2 ent- mehr Registertonnen mit einer Telegrafiefunkan-
sprechend. lage,
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1871
2. wenn sie geschleppt werden und sich die Besatzung meine Längsverteilung des Ladungsgewichts nicht we-
an Bord befindet, sentlich von der des raumfüllenden Ladungsfalles ab-
a) mit einer festeingebauten UKW-Sprechfunkanla- weic;ht.
ge mit Kanal 16 und 6 sowie mit mindestens den (5) Wird Schüttgut in Zwischendecks befördert, sind
Arbeitskanälen der UKW-Küstenfunkstellen, in die Zwischendeckluken zu schließen und die Zwischen-
deren Bereich sie verkehren, und decksladung so zu trimmen, daß sie entweder von Bord
b) mit einer Sprechfunkanlage; zu Bord reicht oder durch zusätzliche Längsunterteilung
mit dem schleppenden Fahrzeug muß jederzeit eine von ausreichender Festigkeit gesichert wird. Die zuläs-
Sprechfunkverbindung gewährleistet sein. sige Belastbarkeit des Zwischendecks ist zu beachten.
(2) Für Bohr- und Hubinseln, Produktionsplattformen (6) Bei Frachtschiffen unter 100 Meter Länge ist die
und sonstige schwimmende Anlagen zur Erforschung Ladung im gesamten Laderaum, bei anderen Schiffen
oder Ausbeutung des Meeres oder Meeresbodens gilt mindestens im Bereich der Lukenöffnungen, zu trimmen,
Absatz 1 nicht, wenn die Anlagen auf dem Meeresboden es sei denn, daß die Räume eine Längsunterteilung von
abgesetzt oder mit ihm fest verbunden sind. ausreichender Festigkeit haben.
(3) Zwischen Funkraum und Leitstand muß eine zu- § 70
verlässige Anruf- und Sprechverbindung vorhanden
sein. Schüttladungen mit einem Schüttwinkel von 35 Grad
oder weniger
(4) Auf der internationalen Telegrafiefunk-Notfre-
quenz und der Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz ist (1) Die Ladung muß grundsätzlich im gesamten Lade-
eine ununterbrochene Hörwache sicherzustellen. Auf raum getrimmt werden, es sei denn, daß die Räume eine
Kanal 16 ist eine ununterbrochene Hörwache sicherzu- Längsunterteilung von ausreichender Festigkeit haben.
stellen, sofern kein anderer Funkverkehr durchgeführt
wird. § 4 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b über die Hörwache (2) Bei Ladungen, die einen Schüttwinkel von weniger
gilt entsprechend, wenn ein selbsttätiges Telegrafie- als 30 Grad haben, sind Kapitel VI der Anlage zum Über-
funk-Alarmgerät vorhanden ist. einkommen von 197 4 und die §§ 49 oder 50 Abs. 4 ~ie-
ser Verordnung unter Berücksichtigung der Dichte der
jeweiligen Ladung entsprechend anzuwenden.
Teil D § 71
Zusatzvorschriften Konzentrate
über die Beförderung von Massengutladungen,
Konzentrate und andere Ladungen, die breiartig wer-
ausgenommen Getreide den können, dürfen grundsätzlich nur transportiert wer-
den, wenn der Feuchtigkeitsgehalt nicht mehr als 90
§ 69 vom Hundert des Verflüssigungswertes beträgt. Wenn
Allgemeine Bestimmungen ausreichende Stabilität auf Grund besonderer zugelas-
sener Sicherheitseinrichtungen auch bei einer La-
( 1) Wenn Schüttgüter befördert werden, müssen die dungsverschiebung gewährleistet und eine ausreichen-
folgenden Unterlagen an Bord mitgeführt werden: de Festigkeit vorhanden ist, dürfen Konzentrate mit ei-
a) Stabilitätsun_~erlagen gemäß Kapitel 11-1 Regel 19 der nem höheren Feuchtigkeitsgehalt befördert werden.
Anlage zum Ubereinkommen von 197 4 und § 35 Abs.
11 oder§ 50 Abs. 2 dieser Verordnung, § 72
b) bei Schiffen über 100 Meter Länge Unterlagen für die Abweichungen
Ladungsverteilung der wichtigsten Beladungsfälle
mit Schüttgütern, die der See-Berufsgenossenschaft Von den §§ 69 bis 71 kann abgewichen werden bei
vor Anbordgabe zur Prüfung zuzuleiten sind. 1. Konzentraten, wenn die Teilladung weniger als ein
Viertel der Gesamtladung des Schiffes beträgt und
(2) Schüttgüter dürfen nur befördert werden, wenn die Stabilität auch dann, wenn die Ladung breiartig
dem Schiffsführer Angaben über deren Staufaktor, wird, nicht gefährdet ist,
Schüttwinkel und bei Konzentraten zusätzlich über de-
ren Feuchtigkeitsgehalt und Verflüssigungswert vorlie- 2. anderen Schüttgütern, wenn die Teilladung weniger
gen. Ersatzweise kann der Schiffsführer diese Größen als ein Drittel der Gesamtladung des Schiffes be-
durch eigene Messungen bestimmen. trägt.
(3) Schüttgüter sind so zu laden, daß ausreichend
Stabilität gewährleistet ist und diese während der Fahrt Teil E
nicht durch ein Übergehen der Ladung gefährdet wird. Schlußvorschriften
Zur Einhaltung der Festigkeitswerte sind die Unterlagen
für die Ladungsverteilung zu beachten. Vor dem Auslau-
fen ist die Stabilität durch Berechnungen zu überprüfen. § 73
Ordnungswidrigkeiten
(4) liegen bei Frachtschiffen unter 100 Meter Länge
Unterlagen für die Ladungsverteilung nicht vor, so ist bei ( 1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des
der Ladungsverteilung sicherzustellen, daß die allge- Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
biet der Seeschiffahrt handelt, wer als Eigentümer oder 15. entgegen § 18 Abs. 6 nicht dafür sorgt, daß die mit-
Besitzer oder sonst nach § 4 Verantwortlicher vorsätz- zuführenden Seekarten oder Seebücher oder das
lich oder fahrlässig Internationale Signalbuch laufend berichtigt wer--
1 . entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 für die Schiffssicherheit den,
bisher vorgeschriebene Gegenstände oder Anlagen 16. entgegen § 20 Abs. 3 Anlagen, Geräte oder Instru-
von Bord gibt, mente nicht rechtzeitig überprüfen läßt,
2. entgegen § 10 Abs. 3 nicht zugelassene Anlagen, 17. entgegen § 21 Satz 1 nicht unverzüglich für eine
Geräte, Instrumente oder Rettungsmittel an Bord sachgemäße Instandsetzung sorgt, oder entgegen
mitführt oder verwendet, Satz 2 Halbsatz 1 die Anlagen, Geräte oder Instru-
mente nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten
3. ~ntgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 ohne Genehmigung
von einem anerkannten Betrieb nicht überprüfen
Anderungen an Schiffskörper, Maschinen, Einrich-
läßt oder entgegen Satz 2 Halbsatz 2 nicht dafür
tungen des baulichen Brandschutzes, Verschluß-
sorgt, daß die Bescheinigung über eine erfolgte
einrichtungen oder der Ausrüstung mit Rettungs-
Überprüfung an Bord mitgeführt wird,
mitteln oder Anlagen oder Geräten für Feueranzeige
oder -löschung vornimmt, 18. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 Magnet-Regelkompas-
4. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 für die Wiederherstel- se oder Magnet-Steuerkompasse vor Inbetriebnah-
lung des ordnungsgemäßen Zustandes des Schiffs- me oder in Abständen von zwei Jahren nicht regu-
körpers, der Maschinen, der Einrichtungen des bau- lieren läßt oder entgegen Satz 2 Deviationskontrol-
lichen Brandschutzes, der Verschlußeinrichtungen len nicht regelmäß-ig vornimmt oder vornehmen läßt
oder der Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Anla- oder das Ergebnis in das Deviationstagebuch nicht
gen oder Geräten für Feueranzeige oder -löschung einträgt oder eintragen läßt,
nicht unverzüglich sorgt, 19. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Peilfunkanlagen vor In-
5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Schiff ohne die vor- betriebnahme oder in Abständen von zwei Jahren
geschriebenen Zeugnisse oder Freibordmarke in nicht kompensieren läßt, entgegen Satz 2 die Funk-
Fahrt setzt, beschickung nicht regelmäßig kontrolliert oder kon-
trollieren läßt oder entgegen Satz 3 die Aufzeich-
6. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß nungen in das Peilfunkbuch nicht aufnimmt oder
sämtliche Zeugnisse an Bord mitgeführt werden, aufnehmen läßt,
7. entgegen § i 4 Abs. 2 mit einem Schiff unter fremder
Flagge das Küstenmeer oder die inneren Gewässer 20. entgegen § 23 Abs. 1 die an Bord mitgeführten
befährt, ohne daß die vorgeschriebenen Zeugnisse Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und Hilfsein-
oder Bescheinigungen mitgeführt werden oder das richtungen verwendet oder verwenden läßt,
Schiff mit der vorgeschriebenen Freibordmarke ver- 21 . entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 für die sachgemäße In-
sehen ist, standsetzung nicht unverzüglich sorgt oder entge-
8. entgegen § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. gen Satz 3 nach wesentlichen Instandsetzungsar-
4, den§§ 31, 32 oder 49 Abs. 1 mit einem Schiff un- beiten eine außerordentliche Nachprüfung nicht un-
ter fremder Flagge das Küstenmeer oder die inneren verzüglich beantragt,
Gewässer befährt, 22. entgegen § 24 Abs. 2 die Ersatzstromquelle nicht
9. entgegen § 14 Abs. 4 mit einem Schiff unter fremder täglich prüft,
Flagge das Küstenmeer oder die inneren Gewässer 23. entgegen § 25 nicht dafür sorgt, daß Antennenanla-
befährt, ohne mit einer UKW-Sprechfunkanlage gen betriebsfertig gehalten werden,
ausgerüstet zu sein oder ohne eine ununterbroche-
24. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über Ausgestal-
ne Hörwache auf Kanal 16 sicherzustellen,
tung, Führung oder Aufbewahrung des Funktage-
10. entgegen§ 15 Abs. 3 auf einem Fahrgastschiff, Bä- buchs zuwiderhandelt,
derboot, Sportanglerfahrzeug, Kleinfahrzeug oder
25. entgegen § 27 Satz 1 eine nicht genehmigte Ama-
Ausbildungsfahrzeug mehr als die höchstzulässige
teurfunkstelle duldet,
Anzahl von Fahrgästen oder auszubildenden Perso-
nen befördert, 26. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 für einen einwandfreien
Verschlußzustand nicht sorgt,
11. einem vollziehbaren Verbot des Auslaufens oder
der Weiterfahrt oder einer vollziehbaren Auflage 27. entgegen§ 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß an bei-
nach § 17 Abs. 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt, den Schiffsseiten Decksstrich, Freibordmarke oder
die in Verbindung mit der Freibordmarke verwende-
1 2. entgegen § 18 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die vor-
ten Striche oder Buchstaben dauerhaft angebracht,
geschriebenen nautischen Anlagen, Geräte, Instru-
ausgemalt oder deutlich sichtbar sind,
mente oder Drucksachen an Bord mitgeführt wer-
den, 28. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 den Mindestfreibord
unterschreitet oder entgegen Satz 2 ein Schiff so
13. entgegen § 18 Abs. 2, 3 oder 4 die dort bezeichne-
belädt, daß eine ausreichende Stabilität nicht mehr
ten, vorgeschriebenen oder an Bord mitgeführten
gewährleistet ist,
nautischen Anlagen, Geräte, Instrumente oder Zu-
satzgeräte an Bord verwendet oder verwenden läßt, 29. entgegen § 31 Abs. 2 mehr Deckslast nimmt,
14. entgegen § 18 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß ein Ge- 30. einer Vorschrift des § 31 Abs. 3 oder 4 über das
rätetagebuch geführt wird, Stauen von Decksladungen oder das Anbringen von
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1873
Laufplanken, Schutzgeländern oder Strecktauen 45. entgegen § 69 Abs. 3 Satz 1 für die vorschriftsmä-
zuwiderhandelt, ßige Ladung von Schüttgütern nicht sorgt.
31 . entgegen § 32 Ladeluken nicht verschließt oder (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
nicht verschlossen hält, von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen auf
32. einer Vorschrift des § 37 Abs. 5 Nr. 5 über den 1. die See-Berufsgenossenschaft in den Fällen
Nachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher
a) der Nummern 5 bis 7, soweit sich die Zuwider-
zuwiderhandelt,
handlung auf das Fehlen des Freibordzeugnisses
33. entgegen § 37 Abs. 11 Nr. 1 das Ergebnis der Prü- oder der Freibordmarke bezieht,
fung der Feuerlöscheinrichtungen oder Brand- b) der Nummer 8, soweit es sich um die Anforderun-
schutzausrüstungen sowie festgestellte Mängel gen des § 30 Abs. 4, § 31 oder § 32 handelt,
oder deren Beseitigung in das Schiffstagebuch
nicht einträgt oder eintragen läßt, c) der Nummer 11, soweit einer Verfügung zuwider-
gehandelt wird, die wegen Fehlens des Freibord-
34. einer Vorschrift des§ 37 Abs. 11 Nr. 2 über die Prü- zeugnisses, der Freibordmarke oder des Nicht-
fung der Brandschutzausrüstungen oder Feuer- einhaltens des Mindestfreibords erlassen worden
löscheinrichtungen oder der Nummer 3 über die ist, und
Prüfung der Brandklappen oder Verschlußeinrich-
tungen der Lüftungssysteme zuwiderhandelt, d) der Nummern 26 bis 31,
2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen im übrigen.
35. entgegen § 37 Abs. 11 Nr. 4 Gasfeuerlösch-,
Schaumfeuerlösch-, Feuermelde-, Feueranzeige-,
Berieselungs- oder Druckwasser-Sprühfeuerlösch-
§ 74
systeme nicht fristgemäß überprüfen läßt oder die
erfolgte Prüfung in das Schiffstagebuch nicht ein- Übergangsbestimmungen
trägt oder eintragen läßt, (1 ) Auf Grund der Schiffssicherheitsverordnung vom
36. entgegen § 37 Abs. 11 Nr. 5 Flaschen oder Druck- 9. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt geändert
behälter von Gasfeuerlöschsystemen nicht fristge- durch die Verordnung vom 8. November 1979 (BGBI. 1
mäß prüfen läßt oder die erfolgte Prüfung nicht ein- S. 1912), und der Freibord-Verordnung vom 22. Januar
trägt oder eintragen läßt, 1970 (BGBI. I S. 161) erteilte Zeugnisse, Bescheinigun-
gen und Zulassungen gelten bis zum Ablauf ihrer Gültig-
37. einer Vorschrift des § 42 Abs. 19 Nr. 1 bis 6 allein keitsdauer fort.
oder in Verbindung mit § 68 über Bootsübungen
oder Überprüfungen zuwiderhandelt, (2) Von der See-Berufsgenossenschaft vor Inkrafttre-
ten der Verordnung genehmigte Getreideunterlagen
38. einer Vorschrift bleiben gültig.
a) des§ 45 Satz 2, des§ 47 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 75
§ 64 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 3 jeweils al-
lein, Berlin-Klausel
b) des§ 45 Satz 2 in Verbindung mit§ 65 oder§ 66 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Abs. 3, tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
c) des § 47 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 66
schiffahrt auch im Land Berlin.
Abs.1,
d) des § 67 Satz 2 oder des § 68 Abs. 4 allein oder
in Verbindung mit§ 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b § 76
über Hörwachen zuwiderhandelt, Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften
39. entgegen § 46 Abs. 2 die vorgeschriebene Zusatz- Diese Verordnung tritt am 1. November 1980 in Kraft.
ausrüstung nicht mitführt, Gleichzeitig treten außer Kraft:
40. einer Vorschrift des § 49 Abs. 1 allein oder in Ver- 1. die Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober
bindung mit § 50 Abs. 4 über die Beförderung von 1972 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt geändert durch die
Getreide zuwiderhandelt, Verordnung vom 8. November 1979 (BGBI. I S. 1912),
41. einer Vorschrift des § 51 über Fahrtbeschränkun- 2. die Freibord-Verordnung vom 22. Januar 1970
gen für Bäderboote zuwiderhandelt, (BGBI. 1 S. 161 ),
42. einer Vorschrift des § 52 Abs. 1 bis 3 über Fahrt- 3. die Funksicherheitsverordnung in der im Bundesge-
beschränkungen für Sportanglerfahrzeuge zuwi- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-4, veröf-
derhandelt, fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
43. entgegen § 64 Abs. 2 für die Ausrüstung mit einem durch die Verordnung vom 21. September 1970
tragbaren Funkgerät für Rettungsboote und -flöße (BGBI. 1 S. 1357),
nicht sorgt, 4. die Erste Verordnung über die Inkraftsetzung von Än-
44. entgegen § 66 Abs. 4 oder § 68 Abs. 1 Nr. 1 Buch- derungen des Internationalen Übereinkommens von
stabe b für die Ausrüstung mit einer Funkboje nicht 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
sorgt, vom 25. April 1969 (BGBI. II S. 875),
1874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
5. die Zweite Verordnung über die Inkraftsetzung von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Änderungen des Internationalen Übereinkommens vom 12. Juli 1974 (BGBI. II S. 1005),
von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf 7. die Vierte Verordnung über die Inkraftsetzung von
See vom 3. Juli 1973 (BGBI. II S. 757), Änderungen des Internationalen Übereinkommens
6. die Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung von Än- von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
derungen des Internationalen Übereinkommens von See vom 12. Juli 197 4 (BGBI. II S. 1009).
Bonn, den 30. September 1980
Der Bundesminister für Verkehr
und für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3 . Oktober 1980 1875
Anlage 1
(§ 13 Abs. 3)
Bundesrepublik Deutschland
SICHERHEITSZEUGNIS
für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt- Bäderboot-Sportanglerfahrzeug
für die ·······•······----·------···------··------·--······--·----·------··--·--·----·------··--····------···--···------····------··--··--··----------------·----·--------··--------·----·--·
(Fahrtbereich)
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
vom 30. September 1980 (BGBI. 1 S. 1833)
Schiffsname: ------------·--···------·------··--········--···-- ------······--········--·--·----•------··--······----·--·----·--------·-- Unterscheidungssignal: ------------------
Heimathafen: ----- Bruttoraumgehalt: -------............... --.................. . ....... Registertonnen
Reeder: --------··------------------------------······--·•·--·----·--------·------··--·----·------------····--------··----------·--·---------------- Tag der Kiellegung: ................. --------
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß
1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;
2. das Schiff vorschriftsmäßig wasserdicht unterteilt ist und die festgelegte Schottenladelinie einem
Freibord von ........... --·----·------------------·--··--·-------- mm entspricht;
3. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;
4. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von ....... -- ----------------· Personen ausreichen;
Rettungsboote, ausreichend für . .. .. Personen,
Rettungsflöße, ausreichend für . --· Personen,
Rettungsgeräte, ausreichend für ------------------ Personen,
Rettungsringe,
Rettungswesten
vorhanden sind;
5. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;
6. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.
III. Das Schiff ist für die Beförderung von höchstens
. ············--------· . Fahrgästen in den Sommermonaten (1. April bis 30. September)
Fahrgästen in den Wintermonaten (1 . Oktober bis 31. März)
zugelassen.
IV. Auflagen
Dieses Zeugnis gilt bis zum ..... .
Ausgestellt in Hamburg am .
SEE-BERUFSGENOSSENSCHAFT
- Schiffssicherheitsabteilung -
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 2
(§ 13 Abs. 4)
Bundesrepublik Deutschland
BAU- UND AUSRÜSTUNGS~
SICHERHEITSZEUGNIS
für ein
Frachtschiff in der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen -
Frachtschiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 Registertonnen - Sonderfahrzeug
für die ........................... .
(Fahrtbereich)
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
vom 30. September 1980 (BGBI. 1 S. 1833)
Schiffsname:.............................................. ............................................................ Unterscheidungssignal: ..................................................................................................
Heimathafen: ............................................................................................ ........................ Bruttoraumgehalt: ..................................................................... Registertonnen
Reeder: ................................................................................................................................... Tag der Kiellegung: ..............................................................................................................
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß
1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;
2. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;
3. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von ................................... Personen ausreichen;
......................... Rettungsboote auf der Backbordseite mit einem Fassungsvermögen von ......................... Personen,
......................... Rettungsboote auf der Steuerbordseite mit einem Fassungsvermögen von ......................... Personen,
......................... Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht vorgeschrieben sind, mit einem
Fassungsvermögen von ........................... Personen,
......................... Rettungsringe,
......................... Rettungswesten
vorhanden sind;
4. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;
5. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.
III. Auflagen
Dieses Zeugnis gilt bis zum .........................................................................................................
Ausgestellt in Hamburg am ...........................................................................................................
SEE-BERUFSGENOSSENSCHAFf
- Schiffssicherheitsabteilung -
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1877
Anlage 3
(§ 13 Abs. 5)
Bundesrepublik Deutschland
TELEGRAFIEFUNK-SICHERHEITSZEUGNIS
für ein ...................................................................................................
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
vom 30. September 1980 (BGBI. 1 S. 1833)
Schiffsname: ...................................................................................................................... Unterscheidungssignal: .
Heimathafen: ..................................................................................................................... Bruttoraumgehalt: ..... . .. Registertonnen
Reeder: .... Tag der Kiellegung: .
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:
Erforderlich
laut Vorschrift
--
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
Ist ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?
Ist eine Hauptanlage vorhanden?
Ist eine Ersatzanlage vorhanden?
Sind Haupt- und Ersatzsender elektrisch
getrennt oder verbunden?
Ist ein Peilfunkgerät vorhanden?
III. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-
sicherheitsverordnung.
IV. Ausnahmen: .
V. Auflagen:
Dieses Zeugnis gilt bis zum ..................................................................................................................
Ausgestellt in Hamburg am ...................................................................................................................
SEE-BERUFSGENOSSENSCHAFT
- Schiffssicherheitsabteilung -
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 4
(§ 13 Abs. 5)
Bundesrepublik Deutschland
SPRECHFUNK-SICHERHEITSZEUGNIS
für ein
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
vom 30. September 1980 (BGBI. 1 S. 1833)
Schiffsname: ... Unterscheidungssignal: ...................................................................................................
Heimathafen: Bruttoraumgehalt: ..... ..... Registertonnen
Reeder: ..... . Tag der Kiellegung: .....
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:
Erforderlich
laut Vorschrift
Hörstunden
Anzahl der Funker
III. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-
sicherheitsverordnung.
IV. Ausnahmen: ......................................................................................................................
V. Auflagen: ......... .
Dieses Zeugnis gilt bis zum .
Ausgestellt in Hamburg am ...
SEE-BERUFSGENOSSENSCHAFT
- Schiffssicherheitsabteilung -
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1879
Anlage 5
(§ 13 Abs. 6)
Bundesrepublik Deutschland
NATIONALES FREIBORDZEUGNIS
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
auf Grund der Festlegung des Freibords durch den Germanischen Lloyd.
Schiffsname Unterscheidungssignal Heimathafen Länge (L)
Freibord vom Decksstrich
Sommer/C1 *) ....................... mm (S)/(C1)
Winter ....................... mm (W)
Frischwasserabzug ....................... mm
Die Oberkante des Decksstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegt .................... mm über/unter
dem .............................................. .. ........................................ -Deck an der Schiffsseite.
F
s
w
Datum der erstmaligen oder regelmäßigen Besichtigung .....................................................................................................................................................................
Hiermit wird bescheinigt, daß das Schiff besichtigt wurde und daß die Freibords erteilt und die vorstehend auf-
geführten Lademarken angemarkt wurden.
Dieses Zeugnis gilt bis zum ................................................................................................................
Ausgestellt in Hamburg am .
SEE-BERUFSGENOSSENSCHAFT
- Schiffssicherheitsabteilung -
*) nur für Fahrgastschiffe, deren Freibord sich aus einer Leckrechnung ergibt.
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Hiermit wird bescheinigt, daß die Besichtigung des Schiffes durchgeführt wurde.
1. Ort .......... ........................................................................ Datum ...............................................................................................................................................
Tech n. Aufsichtsbeamter
2. Ort ......... .. ......................................................................... Datum ...............................................................................................................................................
Techn. Aufsichtsbeamter
3. Ort ............................ .. ...................................................................... Datum ...............................................................................................................................................
Techn. Aufsichtsbeamter
4. Ort ................................................................ ................................................................................ Datum ................................................................................................................................................
Techn. Aufsichtsbeamter
Anlage 6
(§ 18 Abs. 1, 2 und 5, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 1)
Nautische Anlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind
-~
-e 1
.c ·- .c ·-
1 (1)
Prüfung vor Überprüfung
-e .c -e -e ü ~ ü~ .c Genehmigung
.c ro .c .c ü Verwendung an durch einen Führen eines
Lfd. u.. 0 (1) 0 (1) cn Baumuster- der Einbau-/
Gegenstand
ctS
LL. ~ CU -e I .c I.c Bord durch das anerkannten
Nr. (1) ~ (1) c .c
~ ~ (1) ~
'E(1) prüfung Um bau-Unter-
DHI
Gerätetage-
a::i (1)
C
(1) (1)
a::l;:;::: C;:;::: lagen Betrieb buches an Bord
e E t5 t5
CJ ~
·a5
S2
::::i
~ 1 0(1)
,._ (1)
CJ cn
· - (1)
.!!2(1)
~ cn
::::i
~
(Prüfplakette) (Prüfmarke)
Positionslaternen
~
1 Die Laternen, die nach der Seestraßenordnung oder der See- O>
1\:)
schiffahrtstraßen-Ordnung mit einer Mindesttragweite vorge-
schrieben sind (Hauptbeleuchtung) 1) X X - - X
1
--1
lll
Zusätzlich zur Hauptbeleuchtung Reservelaternen für Posi- (0
tionslaternen, die nach der Seestraßenordnung vorgeschrieben a.
CD
sind 2 ) X X - - - -,
)>
C
Schallsignalanlagen (/)
(0
Pfeifen, Glocken, Gongs oder entsprechende Einrichtungen lll
2 C"
für Schallsignale, die nach der Seestraßenordnung oder der ~
Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vorgeschrieben sind X3) X - - X Cl]
0
:J
3 Tagsignalscheinwerfer 4 ) 1 1 1 1 1 1 1 - X - - - - _:J
a.
(D
4 Barometer :J
oder Barograph 1 1 1 1 - 1 1 - X - X - - ~
0
5 Thermometer 2 1 1 - - 2 - - X - X - - 7,
öC"
6 Chronometer 1 1 - - - 1 - - X - X - - CD
-,
7 Winkelmeßinstrument (0
OJ
(Sextant) 2 1 - - - 1 - - X - X - - 0
8 Magnet-Regelkompaß
mit Peilvorrichtung 1 1 1 5) - - 1 - - X X X6) X6) X
9 Mag net-Steuerkom paß 7)
a) der Klasse 1a) 1 1 15) - - 1 - -
b) der Klasse II - - 19) 1 - 1 - 1 - X X X6) X6) X
c) der Klasse III - - - - 1 - - 1
..
..
ex,
ex,
•0)
0)
N
-~
t:: 1 1 Q)
Prüfung vor Überprüfung
t: .c t:: t:: .c ·- .c ·- .c Genehmigung
.c .c 0~ 0~ Verwendung an durch einen Führen eines
~ .s:::. 0 Q) 0
Lfd. ~ 0 Q) cn Baumuster- der Einbau-/
Gegenstand ~ LL. ~ t:
.c J: .c J: .s:::. Bord durch das anerkannten Gerätetage-
Nr. Cl) ~ Q)
C
Cl) ~ ~ 'E prüfung Umbau-Unter-
DHI Betrieb buches an Bord
j
Cl) Cl) Q)
Cl)
CC C CC ·- c; lagen
e "E ·a; 1n
::::J eä> · - Cl)
~ Q)
1n
::::, (Prüfplakette) (Prüfmarke)
(!) ~ 52 ~ (!)~ ~ cn ~
10 Magnet-Reservekompaß 1o) 1 1 15) - - 1 - - X - X X -
11 Kreiselkompaßanlage
der Klasse I oder 11 11 ) 1 1 1 1 - 1 1 - X - X X X
ClJ
12 Echolotanlage 12) 1 1 113) - - 1 1 - X - X X X C
::,
Q.
(1)
CfJ
13 Radaranlage CO
der Klasse l 14) 2 2 2 1 - 2 1 - X X X X X (D
CfJ
(1)
;::r
14 Peilfunkanlage mit O"
Peilfunkbuch 115) 115) 115) - - 1 - - X X X X X
~
c...
15 Kleinpeiler f. Zielfahrt 1s) 1 1 1 - - - 1 - X X X X X ~
:::r
eo~
16 Umdrehungsanzeiger ::,
auf der Brücke 1 1 1 1 - 1 1 - CO
....
CO
17 Ruderlageanzeiger 17) 1 1 1 1 1 1 1 1 CD
_o
18 Peilscheibe 1s) 1 1 1 1 1 1 119) 119) [
19 Prismen-Fernglas 20) 2 2 2 1 1 2 1 121)
20 Handlot 22 ) 2 2 2 1 123) 2 1 -
21 Deviationstagebuch 1 1 - - - 1 - -
22 a) Internationales 1 1 1
Signalbuch (2)
24)
(2)
24)
(2)
24)
- - 1 - -
-~
t: 1
.c·-
1
.c ·- Q) Prüfung vor Überprüfung
t: .c t: t: .c Genehmigung
.c .c ü~ ü~ Verwendung an durch einen Führen eines
Lfd. ~ .c 0 Q) 0 Q) ü
Baumuster- der Einbau-/
~ ~
(/)
Gegenstand ('J t: ::r: .c ::r: .c Bord durch das anerkannten Gerätetage-
Nr. Q) ~ Q) cQ)
.c
$ Q) ~ Q) ~ 'EQ) prüfung Umbau-Unter-
DHI Betrieb buches an Bord
CO
e E C
't5 CO~ c~ 't5 lagen
C, :E
·o3
2
::::J
~ 1 0 Q)
.... Q)
C,w
~ fü
~(/)
::::J
~
(Prüfplakette) (Prüfmarke)
b) Amtliche Liste der
deutschen Seeschiffe
mit Unterscheidungs-
signalen der Bundes-
~
republik Deutschland 1 1 1 - - 1 - - 0)
1\)
c) Handbuch 1 1 1 1 1 25) 1 125) 1 25) 1
,,Suche und Rettung" (2) (2) (2) (0
~
in der jeweils 24) 24) 24) Q.
neuesten Fassung Cl)
""'I
)>
C
23 Ton- (J)
Rundfunkempfänger 26) 1 1 1 1 - 1 1 1 (0
S'.i)
CT
~
24 Satz Signalflaggen und
CD
Unterscheidungssignal 0
zusätzlich 1 1 1 - - 1 - - ::::,
~::::,
0.
Cl)
25 Der laufende und die ::::,
letzten zwei Jahrgänge ~
der „Nachrichten für 0
Seefahrer" 27 ) 1 1 1 1 125) 1 1 25) 1 25) 7'
ö
CT
Cl)
26 Zusammenstellung der ""'I
Vorschriften der Schiffs- ......
CO
sich~rheitsverordnung und CX>
0
der Ubereinkommen
von 1974 und 1966,
herausgegeben von der
See-Berufsgenossenschaft 1 1 1 1 - 1 - -
27 Die für die jeweilige Reise notwendigen neuesten Ausgaben
der amtlichen Seekarten und Seebücher sowie die vom Bundes-
minister für Verkehr, dem Deutschen Hydrographischen Institut und
der See-Berufsgenossenschaft herausgegebenen Bekanntmachungen,
Richtlinien und Merkblätter, die den sicheren Schiffsbetrieb betreffen
28) 29) 30) .....
0)
0)
w
1884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anmerkungen zu Anlage 6:
1) Die Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein. Auf Schiffen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m Länge,
auf denen keine ausreichende elektrische Stromquelle vorhanden ist sowie auf unbemannten Schiffen genügen nicht-elek-
trisch betriebene Positionslaternen.
2) Ausgenommen auf Schiffen unter 20 m Länge. Die Reservelaternen müssen elektrisch betrieben sein. Ist eine zweite aus-
reichende unabhängige Stromquelle nicht vorhanden, müssen - ausgenommen auf Tankschiffen - nicht-elektrisch betriebe-
ne Reservelaternen vorhanden sein.
In der Küstenfischerei Reservelaternen nicht erforderlich.
In der Wattfahrt und Kleinen Hochseefischerei genügen Reservelaternen für Anker- und Fahrtstörungslaternen.
3) Für vorhandene Schiffe gilt Regel 38 Buchstabe g der Seestraßenordnung entsprechend.
4) Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt über 50 Registertonnen in der Auslandfahrt; in der Kleinen Hochseefischerei nur für
Schiffe von 24 m Länge und darüber.
5) Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt über 250 Registertonnen.
6) Ohne Kompaßstand bzw. Haltevorrichtung.
7) Definition der Klassen siehe Prüfungs- und Zulassungsbedingungen.
8) Nicht erforderlich, wenn der Kurs des Magnet-Regelkompasses am Haupt-Steuerstand deutlich ablesbar ist.
9) Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 250 Registertonnen und weniger.
10 ) Der Magnet-Reservekompaß muß mit dem Magnetkompaß des Magnet-Regelkompasses auswechselbar sein. Nicht erfor-
derlich, wenn Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompaß bzw. Magnet-Regel- oder Magnet-Steuerkompaß und Kreiselkom-
paß vorhanden sind.
11 ) Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1600 und mehr Registertonnen. Definition der Klassen siehe Prüfungs- und
Zulassungsbedingungen.
1 2) Erforderlich für Schiffe
a) mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen eine Echolotanlage der Klasse 111,
b) mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen, deren Kiel nach dem 1. Januar 1978 gelegt worden ist,
eine Echolotanlage der Klasse 1,
c) mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 Registertonnen eine Echolotanlage der Klasse 11, Definition der Klassen
siehe Prüfungs- und Zulassungsbedingungen.
13 ) Nur für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1973 gelegt worden ist.
14 ) Mindestens eine Radaranlage für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1600 und mehr Registertonnen, zusätzlich eine
zwe.ite Radaranlage für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1O 000 und mehr Registertonnen. Definition der Klasse siehe
Prüfungs- und Zulassungsbedingungen.
15 ) Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen.
16 ) Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr Registertonnen, sofern keine Peilfunkanlage vorhanden ist.
17
) Ausgenommen auf Schiffen, auf denen die Ruderanlage so eingerichtet ist, daß der Rudergänger jederzeit die Ruderlage
erkennen kann.
18
) Nur wenn Kompasse nach den Nummern 8, 9 oder 11 eine Peilung über den ganzen Horizont nicht zulassen; die Peilscheibe
muß nach beiden Schiffsseiten umsetzbar sein, anderenfalls müssen zwei Peilscheiben vorhanden sein.
19 ) Nicht erforderlich, wenn Schiffe mit einer Radaranlage ausgerüstet sind, sowie für offene und halbgedeckte Fischerboote.
20 ) Mindestens 7 x 50.
21
) Für offene und halbgedeckte Fischerboote nicht erforderlich.
22
) 3 bis 5 kg Leine 35 bis 45 m, Markierung: alle 2 m Tuchstreifen in der Reihenfolge schwarz, weiß, rot und gelb, alle 1O meinen
Lederstreifen mit Lochmarkung bei 10 m 1 Loch, 20 m 2 Löcher usw.
23 ) Für Wattfahrt genügt ein Peilstock.
24 ) Schiffe, die mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sind, müssen je ein Buch auf der Brücke und im Funkraum mitführen.
25 ) Bei Schiffen in der Wattfahrt, in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei brauchen das Handbuch „Suche
und Rettung" und die Nachrichten für Seefahrer nicht an Bord zu sein, wenn der Deutsche Küsten-Almanach mit der jeweils
neuesten Ergänzungslieferung an Bord ist und die Nachrichten für Seefahrer vor Auslaufen eingesehen werden.
26 ) Nur für Schiffe ohne Seefunkanlage bei Fahrten von mehr als 12 Stunden Dauer. Der Empfänger muß den technischen Vor-
schriften der Deutschen Bundespost für Ton-Rundfunkempfänger entsprechen und zur Aufnahme von Wetter- und Warn-
nachrichten geeignet sein.
27 ) Bei Neubauten nur diejenigen Ausgaben der Nachrichten für Seefahrer dieser Jahrgänge, die noch gültige P- und T-Nach-
richten für die vorgesehenen Fahrtgebiete enthalten.
28 ) Amtliche Seekarten sind die in Verzeichnissen des DHI aufgeführten Seekarten, für die in den deutschen Nachrichten für See-
fahrer Berichtigungen veröffentlicht werden sowie sonstige Seekarten hydrographischer Dienste.
29
) Amtliche Seebücher sind die in den Verzeichnissen des DHI aufgeführten Bücher, für die in den deutschen Nachrichten für
Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden, wie Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Nautischer Funkdienst (für
alle Schiffe mit Telegrafiefunkanlage), Sprechfunk für Küstenschiffahrt (für alle Schiffe nur mit Sprechfunkanlage), Nauti-
sches Jahrbuch und Gezeitentafeln; Amtliche Seebücher sind ferner sonstige vom Bundesminister für Verkehr als solche be-
stimmte Bücher.
30 ) Die Bekanntmachungen, Richtlinien und Merkblätter werden jährlich in der Nummer 1 der Nachrichten für Seefahrer bekannt-
gegeben.
Anlage 7
(§ 18 Abs. 3 und 5, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 1)
Nautische Anlagen, Geräte und Instrumente, die, wenn sie an Bord mitgeführt werden, geprüft und zugelassen sein müssen
Prüfung vor Überprüfung
Genehmigung
Verwendung an durch einen Führen eines
Lfd. Baumuster- der Einbau-/
Gegenstand Bord durch das anerkannten Gerätetage-
Nr. prüfung Umbau-Unter-
lagen DHI Betrieb buches an Bord
(Prüfplakette) (Prüfmarke)
1 Manöversignalanlage X X - - X ~
0)
2 Morsesignalleuchte X - - - - 1\)
1
i
3 Radarreflektor X - - - - -i
Sl)
CO
4 Selbststeueranlage der Klasse 1, II oder 111 1) X - X - X Q.
~
5 Gerät zur Kursüberwachung X - - - X •
C:
(/)
6 Fernkorn paßanlage X - - - X CO
Sl)
0-
7 Wendeanzeiger X - X - X ~
CD
8 Kreiselkompaßanlage der Klasse 1, II oder 111 1) X - X X X 0
:::J
_:::J
9 Echolotanlage der Klasse 1, II, III oder IV 1) X - X X X Q.
CD
:::J
10 Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser X - X - X ~
11 Anlage zur Fahrtmessung über Grund X - X - X 0
7-
ö
12 Integrierte Navigationsanlage X X X - X 0-
CD
-,
13 Radaranlage der Klasse 1, II oder 111 1) X X X X X CO
o:>
14 Kleinpeiler für ZieJfahrt X X X2) X X2) 0
15 Peilfunkanlage mit Peilfunkbuch X X X2) X X2)
16 Satellitennavigations-Anlage X X - - X
17 Omega-Anlage, Differential-Omega-Anlage X X - - X
18 Decca-Anlage X X X X X
19 Loran-Anlage X X - - X
....
(X)
1) Definition der-Klassen siehe Prüfungs- und Zulassungsbedingungen.
(X)
2) Ausgenommen für Schiffe mit Besegelung. cn
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 8
(§ 26 Abs. 1)
FUNKTAGEBUCH
Reederei: ........................................................................................................................................... Nr.................., ...... .
Seefunkstelle: .............................................................................................................................. Rufzeichen: ......................................................................... ..
Tag: .......................... Monat: .................................................................... Jahr: 19 .. .
Empfangs-
Uhrzeit oder Sende- Gesendet Angaben
MGZ frequenz
kHz an von
1 2 3 4 5
1
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1887
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-:- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2391 /80 der Kommission über die Durchfüh-
rung der ergänzenden Maßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1979/80,
die Inhabern langfristiger Lagerverträge für Ta f e I weine
vorbehalten sind 17. 9. 80 L 245/8
16. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2408/80 der Kommission über den Verkauf
von bestimmtem Rind f I e i s c h mit Knochen aus Beständen der fran-
zösischen Interventionsstelle in pauschal„ im voraus festgesetzten
Preisen zum Zweck der Ausfuhr und zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1687176 19. 9. 80 L 248/10
16. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2416/80 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zu den Entscheidungen über Zuschüsse aus
dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für besondere Aufforstungspro-
gramme in bestimmten Mittelmeergebieten der Gemeinschaft 20.9. 80 L 249/5
Andere Vorschriften
15. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2386/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Sulfamide der Tarifnummer 29.36, mit Ur-
sprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 16. 9. 80 L 244/11
17. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2417 /80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Benelux-Länder von Unterkleidung mit Ursprung in Ru-
mänien 20. 9. 80 L 249/15
18. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2418/80 der Kommission über die Einreihung
von Waren in die Tarifstelle 87.02 B II a) 1 aa) 22 des Gemeinsamen
Zolltarifs 20.9. 80 L 249/17
19. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2419/80 der Kommission über die Festset-
zung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts für einige Zi-
trusfrüchte während der Zeiträume zu Beginn der Einfuhrsaison
1980/81 20.9. 80 L 249/19
19. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2420/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Phosphate des Natriums der Tarifstelle 28.40
B ex 11, mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 20. 9. 80 L 249/21
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 902/80 der Kommission
vom 14. April 1980 zur fünften Anderung der Verordnung (EWG) Nr.
223/77 betreffend die Durchführung und die Vereinfachung des ge-
meinschaftlichen Versandvertahrens (ABI. Nr. L 97 vom 15. 4. 1980) 27.9. 80 L 254/47
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2408/80 der Kommission
vom 16. September 1980 über den Verkauf von bestimmtem Rind-
fleisch mit Knochen aus Beständen der französischen Interventions-
stelle zu pausch~I im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der
Ausfuhr und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687 /76 (ABI.
Nr L 248 vom 19. 9. 1980) 27. 9. 80 L 254/47
1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10. jeden Jahres
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 355. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 169 vom 11. September 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 169 vom 11. September 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
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